ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 297

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
15. November 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1853/2005 der Kommission vom 14. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1854/2005 der Kommission vom 14. November 2005 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Miel de Provence (g.g.A.))

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1855/2005 der Kommission vom 14. November 2005 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zwecks Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Mela Alto Adige bzw. Südtiroler Apfel (g.g.A.), Asperge des Sables des Landes (g.g.A.), Pâtes d’Alsace (g.g.A.), Jamón de Trevélez (g.g.A.), Oliva Ascolana del Piceno (g.U.))

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1856/2005 der Kommission vom 14. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Bezug auf die lizenzpflichtigen Erzeugnisse

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1857/2005 der Kommission vom 14. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven

9

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 692/2005 des Rates vom 28. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (ABl. L 112 vom 3.5.2005)

11

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

15.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1853/2005 DER KOMMISSION

vom 14. November 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 14. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

64,3

096

36,8

204

47,6

999

49,6

0707 00 05

052

110,6

204

23,8

999

67,2

0709 90 70

052

109,0

204

95,7

999

102,4

0805 20 10

204

60,0

999

60,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

62,7

624

88,6

999

75,7

0805 50 10

052

64,0

388

68,2

999

66,1

0806 10 10

052

118,3

400

246,4

508

267,3

624

162,5

720

99,7

999

178,8

0808 10 80

388

107,2

400

105,4

404

142,5

512

131,2

720

26,7

800

165,3

999

113,1

0808 20 50

052

102,4

720

56,5

999

79,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


15.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1854/2005 DER KOMMISSION

vom 14. November 2005

zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Miel de Provence (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 6 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Miel de Provence“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden (2).

(2)

Deutschland hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt. Der Einspruch bezieht sich auf die Nichteinhaltung der Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und auf etwaige nachteilige Auswirkungen auf das Bestehen von Erzeugnissen, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.

(3)

Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 11. Januar 2005 aufgefordert, untereinander in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu kommen.

(4)

Da innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einigung zwischen Frankreich und Deutschland erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eine Entscheidung treffen.

(5)

In dem von Deutschland übermittelten Einspruch werden drei Argumente gegen die Eintragung angeführt. An erster Stelle wendet Deutschland ein, dass die Eintragung gegen Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verstößt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers können die im Antrag beschriebenen organoleptischen Eigenschaften, mit den Produktionsmethoden zusammenhängenden Merkmale und Qualitätskriterien des Erzeugnisses nicht als spezifisch für die Region Provence angesehen werden.

(6)

Die Kommission ist dagegen der Meinung, dass sich der Eintragungsantrag sowohl auf das Ansehen von „Miel de Provence“ als auch auf eine besondere Qualität stützt, nämlich die florale Quelle des Honigs, die charakteristisch für die botanischen Gegebenheiten in der Provence sind.

(7)

Ferner spricht Deutschland von etwaigen nachteiligen Auswirkungen auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden. Insbesondere weist Deutschland darauf hin, dass die Produzenten, die derzeit Honig unter der Bezeichnung „Miel de Provence“ vermarkten, möglicherweise diese Bezeichnung nach der Eintragung nicht mehr verwenden könnten, wenn ihre Erzeugnisse entweder wegen der floralen Quelle oder wegen des Produktionsgebiets nicht der Spezifikation entsprechen.

(8)

Nach Meinung der Kommission stützt sich dieses Argument auf nicht nachgewiesene Hypothesen. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 muss der Beschwerdeführer die angeführten nachteiligen Auswirkungen „darlegen“. Deutschland hat lediglich die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen erwähnt, ohne nachzuweisen, dass tatsächlich Produzenten durch die Eintragung benachteiligt würden.

(9)

Schließlich argumentiert Deutschland, dass Honig aus der französischen Region Provence-Alpes-Côte-d’Azur gemäß der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (3) als „Miel de Provence“ bezeichnet werden darf. Diese Region würde sich von dem geografischen Gebiet unterscheiden, auf das sich die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 aufgestellte Spezifikation bezieht. Darüber hinaus schließt die Spezifikation des Eintragungsantrags Honig aus Sonnenblumen, Raps und Alfalfa aus, die als florale und pflanzliche Quellen in dem geografischen Gebiet vorkommen. Um die Spezifikation zu erfüllen, müssen folglich Marktbeteiligte, die derzeit dieses Erzeugnis unter der Bezeichnung „Miel de Provence“ vermarkten, Honige aus floralen Quellen, die in der Spezifikation nicht vorgesehen sind, ausschließen. Die Eintragung „Miel de Provence“ im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 würde nach Auffassung Deutschlands in Konflikt mit der Richtlinie 2001/110/EG über Honig stehen.

(10)

Wie in Erwägungsgrund 8 angegeben, ist eine nachteilige Auswirkung nicht nachgewiesen. Im Übrigen fällt der angebliche Verstoß gegen die Richtlinie 2001/110/EG über Honig nicht unter die Gründe, die im Rahmen eines Einspruchs gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 angeführt werden können. Darüber hinaus lässt die Richtlinie 2001/110/EG die Verwendung einiger Bezeichnungen zu, ohne sie jedoch vorzuschreiben. Dagegen zielt die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 darauf ab, die Verwendung der eingetragenen Bezeichnungen zu reglementieren, auch wenn ihr Gebrauch zuvor freier war. Die Tatsache, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Einschränkung bestand, ist daher im Prinzip kein Grund, um die Eintragung abzulehnen.

(11)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (4) wird durch die Bezeichnung im Anhang der vorliegenden Verordnung ergänzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. C 261 vom 30.10.2003, S. 4.

(3)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.

(4)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.


ANHANG

Unter Anhang I EG-Vertrag fallende Erzeugnisse, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

FRANKREICH

Miel de Provence (g.g.A.)


15.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1855/2005 DER KOMMISSION

vom 14. November 2005

zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zwecks Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Mela Alto Adige bzw. Südtiroler Apfel (g.g.A.), Asperge des Sables des Landes (g.g.A.), Pâtes d’Alsace (g.g.A.), Jamón de Trevélez (g.g.A.), Oliva Ascolana del Piceno (g.U.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anträge Italiens auf Eintragung der zwei Bezeichnungen „Mela Alto Adige“ bzw. „Südtiroler Apfel“ und „Oliva Ascolana del Piceno“, die Anträge Frankreichs auf Eintragung der zwei Bezeichnungen „Asperge des Sables des Landes“ und „Pâtes d’Alsace“ sowie der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Jamón de Trevélez“ sind gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt wurde, sind diese Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (3) wird durch die Bezeichnungen im Anhang der vorliegenden Verordnung ergänzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. C 12 vom 18.1.2005, S. 20 (Mela Alto Adige bzw. Südtiroler Apfel);

ABl. C 47 vom 23.2.2005, S. 2 (Asperge des Sables des Landes);

ABl. C 47 vom 23.2.2005, S. 6 (Pâtes d’Alsace);

ABl. C 51 vom 1.3.2005, S. 2 (Jamón de Trevélez);

ABl. C 59 vom 9.3.2005, S. 33 (Oliva Ascolana del Piceno).

(3)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.


ANHANG

Unter Anhang I EG-Vertrag fallende Erzeugnisse, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

SPANIEN

Jamón de Trevélez (g.g.A.)

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

ITALIEN

Mela Alto Adige bzw. Südtiroler Apfel (g.g.A.)

Oliva Ascolana del Piceno (g.U.)

FRANKREICH

Asperge des Sables des Landes (g.g.A.)

Lebensmittel im Sinne von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92

Teigwaren

FRANKREICH

Pâtes d’Alsace (g.g.A.)


15.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1856/2005 DER KOMMISSION

vom 14. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Bezug auf die lizenzpflichtigen Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (3) ist eine Lizenz nicht erforderlich und nicht vorzulegen für Vorgänge, die sich höchstens auf die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Mengen beziehen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2081/2004 der Kommission vom 6. Dezember 2004 mit Bestimmungen betreffend die Übermittlung der zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut erforderlichen Angaben (4) wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1117/79 der Kommission vom 6. Juni 1979 zur Festlegung der einfuhrlizenzpflichtigen Saatguterzeugnisse (5) aufgehoben; demnach ist die Einfuhr von Hybridmais und -sorghum zur Aussaat nicht mehr an Einfuhrlizenzen gebunden.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 kann für die Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstabe a derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Vorlage einer Ausfuhrlizenz vorgeschrieben werden, damit sich die Marktentwicklung besser verfolgen lässt. Ansonsten ist für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse keine Lizenz erforderlich.

(4)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen des Verwaltungsausschusses für Saatgut und des Verwaltungsausschusses für Olivenöl und Tafeloliven —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil B (Fette) wird der Abschnitt mit der Überschrift „Ausfuhrlizenz mit oder ohne Vorausfestsetzung der Erstattung (Verordnung (EG) Nr. 2543/95 der Kommission)“ gestrichen;

2.

Teil J (Saatgut) wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 246 vom 5.11.1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97.

(3)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).

(4)  ABl. L 360 vom 7.12.2004, S. 6.

(5)  ABl. L 139 vom 7.6.1979, S. 11.


15.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1857/2005 DER KOMMISSION

vom 14. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 der Kommission (2) werden Zollkontingente für aus Drittländern eingeführte Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus eröffnet.

(2)

Aufgrund des mit den Beschlüssen 2005/430/EG, Euratom (3) und 2005/431/EG, Euratom (4) des Rates und der Kommission genehmigten Abschlusses von Zusatzprotokollen zu den Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 festgelegten Zollsätze für Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien bzw. Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien zu ändern.

(3)

Die mit den Beschlüssen 2005/430/EG, Euratom und 2005/431/EG, Euratom des Rates und der Kommission genehmigten Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien finden seit 1. August 2005 Anwendung. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem genannten Datum gelten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien (laufende Nummer 09.4726) und Bulgarien (laufende Nummer 09.4725) wird kein Zoll erhoben.“

2.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Umfang und Geltungszeitraum der Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Tonnen (Abtropfgewicht)

Ursprungsland

1. Januar bis 31. Dezember jedes Jahres

Bulgarien

2 887,5 (5)

Rumänien

500

China

23 750

Andere Länder

3 290

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 30.

(3)  ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 26.

(5)  Ab 1. Januar 2006 wird das Kontingent für Bulgarien um jährlich 275 t erhöht.“


Berichtigungen

15.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/11


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 692/2005 des Rates vom 28. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

( Amtsblatt der Europäischen Union L 112 vom 3. Mai 2005 )

Seite 7, Artikel 1, Absatz 1, in der Tabelle, Spalte „Unternehmen“:

a)

anstatt

:

„Shanghai Adeptech Precision Co., Ltd.

No. 3217 Hong Mei Road, Shanghai 201103,

Volksrepublik China“

muss es heißen

:

„Shanghai Adeptech Precision Co., Ltd.

No. 1688 Huateng Road, Huaxin Town,

Qingpu District, Shanghai,

Volksrepublik China“;

b)

anstatt

:

„Shanghai Excell M&E Enterprise Co., Ltd.

No. 1688 Huateng Road, Huaxin Town,

Qingpu District, Shanghai,

Volksrepublik China“

muss es heißen

:

„Shanghai Excell M&E Enterprise Co., Ltd.

No. 3217 Hong Mei Road, Shanghai 201103,

Volksrepublik China“.