ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 294

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
10. November 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1823/2005 der Kommission vom 9. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1824/2005 der Kommission vom 9. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1825/2005 der Kommission vom 9. November 2005 zur siebenundfünfzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

5

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 8. November 2005 über den Erwerb und die Lagerung von MKS-Antigenen

7

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

EFTA-Überwachungsbehörde

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 144/05/KOL vom 17. Juni 2005 über die fünfzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Wiederinkraftsetzung von Kapitel 17A: kurzfristige Exportkreditversicherung

9

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

10.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1823/2005 DER KOMMISSION

vom 9. November 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 9. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

68,0

096

36,8

204

52,0

999

52,3

0707 00 05

052

109,5

204

23,7

999

66,6

0709 90 70

052

110,1

204

60,9

999

85,5

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

052

87,5

624

90,5

999

89,0

0805 50 10

052

72,2

388

69,7

528

60,8

999

67,6

0806 10 10

052

111,9

400

236,1

508

262,8

624

175,2

720

95,6

999

176,3

0808 10 80

052

93,3

096

15,6

388

104,2

400

104,8

404

99,1

512

131,2

720

26,7

800

160,8

804

82,0

999

90,9

0808 20 50

052

99,5

720

48,4

999

74,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.


10.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1824/2005 DER KOMMISSION

vom 9. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 1. November 2005 genehmigte der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eine erste Fassung der Liste natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Daher ist Anhang I entsprechend zu ändern.

(3)

Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, ist sie sofort in Kraft zu setzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2005

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)   ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

Liste der in Artikel 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

1.

Frank Kakolele Bwambale (alias a) Frank Kakorere, b) Frank Kakorere Bwambale). Weitere Angaben: Ehemaliger Anführer des RCD-ML.

2.

Jérôme Kakwavu Bukande (alias a) Jérôme Kakwavu, b) Commandant Jérôme). Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Weitere Angaben: Ehemaliger Anführer der UCD/FAPC. Erhielt den Rang eines Generals der FARDC im Dezember 2004.

3.

Germain Katanga. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Weitere Angaben: Unter Hausarrest in Kinshasa seit März 2005. Oberbefehlshaber der FRPI. Im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt.

4.

Thomas Lubanga. Geburtsort: Ituri, Demokratische Republik Kongo. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Weitere Angaben: Anführer der UPC/L. Seit März 2005 in Kinshasa inhaftiert.

5.

Khawa Panga Mandro (alias a) Kawa Panga, b) Kawa Panga Mandro, c) Kawa Mandro, d) Yves Andoul Karim, e) Chief Kahwa, f) Kawa). Geburtsdatum: 20.8.1973. Geburtsort: Bunia, Demokratische Republik Kongo. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Weitere Angaben: Ehemaliger Anführer der PUSIC. Seit April 2005 in Bunia inhaftiert.

6.

Douglas Mpano. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Weitere Angaben: Ansässig in Goma. Direktor der Compagnie Aérienne des Grands Lacs und der Great Lakes Business Company.

7.

Sylvestre Mudacumura (alias a) Radja, b) Mupenzi Bernard, c) General Major Mupenzi). Staatsangehörigkeit: ruandisch. Weitere Angaben: Befehlshaber der FDLR.

8.

Dr. Ignace Murwanashy-Aka (alias Ignace). Staatsangehörigkeit: ruandisch. Weitere Angaben: Anführer der FDLR. Wohnhaft in Deutschland.

9.

Jules Mutebutsi (alias a) Jules Mutebusi, b) Jules Mutebuzi, c) Colonel Mutebutsi). Geburtsort: Südkivu, Demokratische Republik Kongo. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Weitere Angaben: Ehemaliger stellvertretender militärischer Befehlshaber der 10. Militärregion (im April 2004 entlassen). Derzeit in Ruanda inhaftiert.

10.

Matthieu Ngudjolo (alias Cui Ngudjolo). Weitere Angaben: ‚Oberst‘ bzw. ‚General‘. Stabschef der FNI und ehemaliger Stabschef der FRPI. Im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC festgenommen.

11.

Floribert Ngabu Njabu (alias a) Floribert Njabu, b) Floribert Ndjabu, c) Floribert Ngabu, d) Ndjabu). Weitere Angaben: Anführer der FNI. Festgenommen und seit März 2005 unter Hausarrest in Kinshasa.

12.

Laurent Nkunda (alias a) Laurent Nkunda Bwatare, b) Laurent Nkundabatware, c) Laurent Nkunda Mahoro Batware, d) General Nkunda). Geburtsdatum: 6.2.1967. Geburtsort: Nordkivu/Rutshuru, Demokratische Republik Kongo. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Weitere Angaben: Ehemaliger General des RCD-G. Derzeit nicht auffindbar. Wurde in Ruanda und Goma gesichtet.

13.

James Nyakuni. Staatsangehörigkeit: ugandisch. Weitere Angaben: Handelspartnerschaft mit ‚Commandant Jérôme‘ (Jérôme Kakwavu Bukande).

14.

Dieudonné Ozia Mazio (alias a) Ozia Mazio, b) Omari, c) Mr. Omari). Geburtsdatum: 6.6.1949. Geburtsort: Ariwara, Demokratische Republik Kongo. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Weitere Angaben: Leiter der FEC im Gebiet von Aru. Unlautere Finanzgeschäfte mit ‚Commandant Jérôme‘ (Jérôme Kakwavu Bukande) und den FAPC.

15.

Bosco Taganda (alias a) Bosco Ntaganda, b) Bosco Ntagenda, c) Terminator, d) Major). Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Weitere Angaben: militärischer Befehlshaber der UPC/L.

16.

Tous Pour la Paix et le Developpment (alias TPD). Anschrift: Goma, Nordkivu, Demokratische Republik Kongo. Weitere Angaben: Nichtregierungsorganisation, die den RCD-G unterstützte.“


10.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1825/2005 DER KOMMISSION

vom 9. November 2005

zur siebenundfünfzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 3. November 2005, in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, weitere Angaben zu einer Organisation zu machen. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2005

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)   ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1797/2005 der Kommission (ABl. L 288 vom 29.10.2005, S. 44).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag „Lashkar e-Tayyiba (alias a) Lashkar-e-Toiba, b) Lashkar-i-Taiba, c) al Mansoorian, d) al Mansooreen, e) Army of the Pure, f) Army of the Righteous, g) Army of the Pure and Righteous, h) Paasban-e-Kashmir, i) Paasban-i-Ahle-Hadith, j) Pasban-e-Kashmir, k) Pasban-e-Ahle-Hadith, l) Paasban-e-Ahle-Hadis)“ unter „Juristische Personen, Gruppen oder Organisationen“ erhält folgende Fassung:

„Lashkar e-Tayyiba (alias a) Lashkar-e-Toiba, b) Lashkar-i-Taiba, c) al Mansoorian, d) al Mansooreen, e) Army of the Pure, f) Army of the Righteous, g) Army of the Pure and Righteous, h) Paasban-e-Kashmir, i) Paasban-i-Ahle-Hadith, j) Pasban-e-Kashmir, k) Pasban-e-Ahle-Hadith, l) Paasban-e-Ahle-Hadis, m) Pashan-e-ahle Hadis, n) Lashkar e Tayyaba, o) LET).“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

10.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/7


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. November 2005

über den Erwerb und die Lagerung von MKS-Antigenen

(2005/780/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (2), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven (3) wurden Vorräte von Antigenen für die schnelle Herstellung vom Impfstoffen gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS) angelegt, die aus Sicherheitsgründen an mehreren ausgewiesenen Standorten auf dem Gelände der Herstellungsbetriebe gelagert werden.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2003/85/EG trägt die Kommission dafür Sorge, dass in der gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank Gemeinschaftsreserven an konzentrierten inaktivierten Antigenen für die Herstellung von Maul- und Klauenseucheimpfstoffen vorrätig gehalten werden.

(3)

Die Zahl der Dosen und die Art der Stämme und Subtypen des MKSV-Antigens, die in der gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank gelagert sind, wird unter Berücksichtigung der Bedarfsschätzungen im Rahmen der Krisenpläne und der Seuchenlage gegebenenfalls nach Konsultation des gemeinschaftlichen Referenzlabors festgelegt.

(4)

Bis zur Benennung des gemeinschaftlichen Referenzlabors für die Maul- und Klauenseuche wird der Bericht des FAO-Weltreferenzlaboratoriums für die Maul- und Klauenseuche über eine Liste vorrangiger, für Antigenbanken empfohlener Antigene, den der Technische Ausschuss der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (EUFMD) anlässlich der 36. Vollversammlung der EUFMD bei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) vorgelegt hat, zugrunde gelegt.

(5)

Infolge der Verschärfung der Seuchenlage in Bezug auf MKS in einigen Teilen der Welt müssen bestimmte Antigenvorräte entsprechend den von dieser Entwicklung ausgehenden Gefahren hinsichtlich der Seuchenlage in der Gemeinschaft und ihren Nachbarländern dringend aufgestockt werden.

(6)

Bei der Entscheidung über die Beschaffung weiterer Mengen und Subtypen von MKS-Virus-Antigenen sind die vorhandenen Mengen solcher Antigene, die für den Einsatz in polyvalenten Impfstoffen erforderliche Kompatibilität sowie die Marktzulassung des Herstellers gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (4) in wenigstens einem Mitgliedstaat zu berücksichtigen.

(7)

Da die Angaben über die in der gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank vorrätig gehaltenen Mengen und Subtypen von Antigenen oder zugelassenen Impfstoffen gemäß der Richtlinie 2003/85/EG als vertrauliche Informationen behandelt werden, ist der Anhang des vorliegenden Beschlusses nicht zu veröffentlichen.

(8)

Gemäß Artikel 14 der Entscheidung 90/424/EWG sind die Höhe der Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Bildung solcher Antigenreserven und die Bedingungen, unter denen die gemeinschaftliche Beihilfe gewährt werden kann, ebenfalls festzulegen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Kommission kauft MKS-Antigene der im Anhang genannten Subtypen in den dort angeführten Mengen.

(2)   Die Kommission sorgt dafür, dass die Antigene zur Lagerung auf die beiden ausgewiesenen Standorte auf dem Gelände der Herstellungsbetriebe dem Anhang gemäß aufgeteilt werden.

(3)   Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten der bereits in der Europäischen Antigenbank gelagerten Antigene durchgeführt.

(4)   Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 werden bis spätestens 31. Dezember 2005 abgeschlossen.

Artikel 2

(1)   Die Kommission trägt die Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2, die den Höchstbetrag von 2 500 000 EUR nicht überschreiten dürfen, in vollem Umfang.

(2)   Die Kommission schließt über den in Absatz 1 vorgesehenen Kauf einen Vertrag gemäß Artikel 80 Absatz 4 der Richtlinie 2003/85/EG ab.

(3)   Die Kommission sorgt dafür, dass die Antigene gemäß Artikel 1 Absatz 1 in den Geltungsbereich laufender Verträge über die Formulierung, Herstellung, Abfüllung, Etikettierung und Abgabe der aus solchen Antigenen hergestellten Impfstoffe aufgenommen werden.

(4)   Der Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz wird hiermit ermächtigt, den Vertrag gemäß Absatz 2 im Namen der Kommission zu unterzeichnen.

Artikel 3

Gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Richtlinie 2003/85/EG darf der Anhang des vorliegenden Beschlusses nicht veröffentlicht werden.

Brüssel, den 8. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(2)   ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 2005/615/EG der Kommission (ABl. L 213 vom 18.8.2005, S. 14).

(3)   ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(4)   ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).


EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

10.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/9


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 144/05/KOL

vom 17. Juni 2005

über die fünfzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Wiederinkraftsetzung von Kapitel 17A: „kurzfristige Exportkreditversicherung“

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

Gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

Gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 24, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 1 in Teil I des Protokolls 3 zu diesem Abkommen.

Nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtshofsabkommens setzt die EFTA-Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungs- und Gerichtsabkommens gibt die EFTA-Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtsabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (3) erlassen (4).

Die Europäische Kommission der Europäischen Gemeinschaften (5) hat am 11. Dezember 2004 eine Mitteilung zur Verlängerung der Laufzeit der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung (6) veröffentlicht.

Diese Mitteilung ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die entsprechenden Vorschriften der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung wurden im Kapitel 17A der Leitlinien für staatliche Beihilfen berücksichtigt.

Kapitel 17A der Leitlinien für staatliche Beihilfen ist am 31. Dezember 2004 abgelaufen.

Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der EG-Kommission Rechtsakte, die den von der EG-Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die EG-Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die EFTA-Staaten in diesbezüglichen Schreiben vom 22. April 2005 an Island, Liechtenstein und Norwegen konsultiert —

BESCHLIESST:

1.

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen sollen durch Wiederinkraftsetzung von Kapitel 17A über kurzfristige Exportkreditversicherungen geändert werden. Das wieder in Kraft gesetzte Kapitel 17A der Leitlinien für staatliche Beihilfen gilt bis zum 31. Dezember 2005. Kapitel 17A der Leitlinien für staatliche Beihilfen ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten (7).

2.

Dieser Beschluss wird im EWR-Teil des Amtsblatts der Europäischen Union und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

3.

Die EFTA-Staaten werden hiervon schriftlich und unter Beifügung einer Kopie dieses Beschlusses und seines Anhangs in Kenntnis gesetzt.

4.

Die EG-Kommission wird gemäß Buchstabe d des Protokolls 27 zum EWR-Abkommen durch Übersendung einer Kopie dieses Beschlusses einschließlich des Anhangs hiervon in Kenntnis gesetzt.

5.

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

Brüssel, den 17. Juni 2005

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Einar M. BULL

Amtierender Präsident

Bernd HAMMERMANN

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet.

(4)  Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens, ursprünglich von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 angenommen und veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1, sowie in der EWR-Beilage zum Amtsblatt Nr. 32 vom 3.9.1994, zuletzt geändert durch den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 371/04/KOL, veröffentlicht im ABl. L 63 vom 10.3.2005, S. 29, sowie in der EWR-Beilage zum Amtsblatt Nr. 11 vom 10.3.2005. Nachstehend als „Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet.

(5)  Nachstehend als „EG-Kommission“ bezeichnet.

(6)  Mitteilung der Kommission zur Verlängerung der Laufzeit der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 307 vom 11.12.2004, S. 12).

(7)  Der Anhang dieses Beschlusses wird nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der vollständige Wortlaut des unveränderten Kapitels 17A der Leitlinien für staatliche Beihilfen ist der Veröffentlichung im ABl. L 120 vom 23.4.1998, S. 27, zu entnehmen.