ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 293

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
9. November 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1818/2005 der Kommission vom 8. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1819/2005 der Kommission vom 8. November 2005 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2006 zu verbuchen sind

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1820/2005 der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1821/2005 der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 hinsichtlich der Stellen der Rechungsführer von Exekutivagenturen

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Nitrat in bestimmten Gemüsen ( 1 )

11

 

*

Richtlinie 2005/76/EG der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Richtlinien 90/642/EWG und 86/362/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Kresoximmethyl, Cyromazin, Bifenthrin, Metalaxyl und Azoxystrobin ( 1 )

14

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidung 2005/180/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 96/49/EG des Rates bestimmte Ausnahmen in Bezug auf die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zu genehmigen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3555)  ( 1 )

23

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Aminopyralid und Fluopicolid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4535)  ( 1 )

26

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. November 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4273)  ( 1 )

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

9.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1818/2005 DER KOMMISSION

vom 8. November 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 8. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

64,3

096

25,4

204

55,1

999

48,3

0707 00 05

052

97,1

204

23,8

999

60,5

0709 90 70

052

111,0

204

56,8

999

83,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

68,7

624

88,6

999

78,7

0805 50 10

052

72,0

388

79,4

528

60,8

999

70,7

0806 10 10

052

106,2

400

240,3

508

246,9

624

175,2

720

95,6

999

172,8

0808 10 80

052

93,3

096

15,6

388

97,7

400

106,0

404

103,5

512

71,0

720

26,7

800

146,5

804

82,0

999

82,5

0808 20 50

052

99,5

720

48,4

999

74,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


9.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1819/2005 DER KOMMISSION

vom 8. November 2005

zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2006 zu verbuchen sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (3), beschließt die Kommission ein Verteilungsprogramm, das aus den für das Haushaltsjahr 2006 verfügbaren Mitteln zu finanzieren ist. In diesem Programm werden für jeden Mitgliedstaat, der die Maßnahme durchführt, insbesondere der Höchstrahmen der zur Durchführung des Programms bereitgestellten Haushaltsmittel und die aus Beständen der Interventionsstellen bereitzustellenden Mengen nach Erzeugnisart festgelegt.

(2)

Die an diesem Programm für 2006 interessierten Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mitgeteilt.

(3)

Zur Gewährleistung einer geeigneten Mittelaufteilung ist insbesondere der gewonnenen Erfahrung und dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem die Mitgliedstaaten die ihnen in den vorherigen Haushaltsjahren zugeteilten Finanzmittel verwendet haben.

(4)

In Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Erzeugnissen vorgesehen, von denen vorübergehend keine Interventionsbestände zur Verfügung stehen. Da die derzeitigen Magermilchpulverbestände der Interventionsstellen sehr niedrig sind und ihr Verkauf auf dem Markt bereits veranlasst wurde und da nicht geplant ist, im Jahr 2006 Magermilchpulver anzukaufen, muss die Beteiligung festgelegt werden, damit das für das Programm 2006 benötigte Magermilchpulver auf dem Markt gekauft werden kann. Außerdem müssen besondere Bestimmungen vorgesehen werden, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Liefervertrags zu gewährleisten.

(5)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 kann zwischen den Mitgliedstaaten ein Transfer von Erzeugnissen erfolgen, die in den Interventionsbeständen des Mitgliedstaats, in dem diese Erzeugnisse für die Durchführung eines Jahresprogramms benötigt werden, nicht zur Verfügung stehen. Die zur Durchführung des Programms notwendigen innergemeinschaftlichen Transfers müssen daher unter den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genehmigt werden.

(6)

Es empfiehlt sich, bei der Anwendung des Programms den Zeitpunkt als maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 zugrunde zu legen, zu dem das Haushaltsjahr für die Verwaltung der öffentlichen Lagerbestände beginnt.

(7)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 hat die Kommission bei Erstellung dieses Programms die wichtigsten, mit den Problemen der Bedürftigen in der Gemeinschaft vertrauten Organisationen angehört.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft bestimmt sind, werden im Jahr 2006 gemäß dem Verteilungsprogramm in Anhang I dieser Verordnung durchgeführt.

Artikel 2

(1)   Die den Mitgliedstaaten gewährten Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Magermilchpulver, das für das in Artikel 1 genannte Programm benötigt wird, sind in Anhang II festgelegt.

(2)   Die Vergabe der Lieferung des in Absatz 1 genannten Magermilchpulvers an den Zuschlagsempfänger ist abhängig von der Bereitstellung einer auf die Interventionsstelle lautenden Garantie in der Höhe des im Angebot genannten Betrags durch den Zuschlagsempfänger.

Artikel 3

Der innergemeinschaftliche Transfer der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse wird hiermit unter den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genehmigt.

Artikel 4

Für die Anwendung des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Programms ist der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte maßgebliche Tatbestand der 1. Oktober 2005.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

(2)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1608/2005 (ABl. L 256 vom 30.9.2005, S. 13).


ANHANG I

Verteilungsprogramm für das Haushaltsjahr 2006

a)

Zur Durchführung des Programms in jedem Mitgliedstaat verfügbare Finanzmittel

(in EUR)

Mitgliedstaat

Finanzmittel

Belgien

3 064 940

Griechenland

7 127 822

Spanien

53 793 470

Frankreich

48 059 949

Irland

355 874

Italien

73 538 420

Lettland

2 096 236

Litauen

2 489 508

Luxemburg

34 959

Ungarn

6 764 115

Malta

401 030

Polen

43 408 602

Portugal

13 306 532

Slowenien

1 334 827

Finnland

3 637 860

Insgesamt

259 414 143

b)

Menge jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen der Gemeinschaft zur Verteilung in jedem Mitgliedstaat bis zu den unter Buchstabe a aufgeführten Höchstbeträgen entnommen werden darf:

(in Tonnen)

Mitgliedstaat

Getreide

Reis (Rohreis)

Butter

Zucker

Belgien

12 121

2 800

450

 

Griechenland

 

15 000

 

 

Spanien

73 726

28 000

13 560

2 000

Frankreich

75 851

55 000

10 564

 

Irland

 

 

120

 

Italien

115 253

20 000

6 833

3 500

Lettland

19 706

 

 

 

Litauen

16 000

5 000

 

 

Ungarn

63 587

 

 

 

Malta

1 877

600

 

 

Polen

85 608

20 000

7 230

4 847

Portugal

17 287

14 000

2 743

1 700

Slowenien

1 262

600

 

300

Finnland

18 500

 

 

500

Insgesamt

500 778

161 000

41 500

12 847


ANHANG II

Den Mitgliedstaaten gewährte Beteiligungen für den Kauf von Magermilchpulver auf dem Gemeinschaftsmarkt bis zu den unter Buchstabe a aufgeführten Höchstbeträgen:

Mitgliedstaat

Betrag in EUR

Griechenland

4 538 402

Italien

33 849 510

Luxemburg

33 295

Malta

101 734

Polen

6 185 397

Slowenien

863 810

Finnland

1 274 443

Insgesamt

46 846 591


ANHANG III

Im Rahmen des Programms 2006 genehmigte innergemeinschaftliche Transfers

Erzeugnis

Menge

(in Tonnen)

Besitzer

Empfänger

1

Getreide

73 726

Landwirtschaftsministerium, Frankreich

FEGA, Spanien

2

Getreide

115 253

Landwirtschaftsministerium, Frankreich

AGEA, Italien

3

Getreide

17 287

Landwirtschaftsministerium, Frankreich

INGA, Portugal

4

Getreide

1 262

Republik Ungarn MVH

AAMRD, Slowenien

5

Getreide

1 877

Landwirtschaftsministerium, Frankreich

National Research and Development Center, Malta

6

Reis

5 000

Landwirtschaftsministerium, Griechenland

Agricultural and Food Products Market Regulation Agency, Litauen

7

Reis

20 000

Landwirtschaftsministerium, Griechenland

ARR, Polen

8

Reis

14 000

FEGA, Spanien

INGA, Portugal

9

Reis

2 800

Ente Risi, Italien

BIRB, Belgien

10

Reis

38 396

Ente Risi, Italien

Landwirtschaftsministerium, Frankreich

11

Reis

600

Ente Risi, Italien

National Research and Development Center, Malta

12

Reis

600

Ente Risi, Italien

AAMRD, Slowenien

13

Zucker

1 700

FEGA, Spanien

INGA, Portugal

14

Zucker

500

ARR, Polen

Landwirtschaftsministerium, Finnland

15

Zucker

300

AGEA, Italien

AAMRD, Slowenien

16

Butter

450

Department of Agriculture and Food, Irland

BIRB, Belgien

17

Butter

8 997

Department of Agriculture and Food, Irland

Landwirtschaftsministerium, Frankreich

18

Butter

6 164

Department of Agriculture and Food, Irland

ARR, Polen

19

Butter

631

FEGA, Spanien

AGEA, Italien


9.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1820/2005 DER KOMMISSION

vom 8. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission (2) ist ein Verfahren vorgesehen, mit dem Weinalkohol im Wege einer Ausschreibung zur Verwendung als Bioethanol im Kraftstoffsektor in der Gemeinschaft abgesetzt wird. Damit für diesen Alkohol der höchstmögliche Verkaufspreis erzielt werden kann, sind die Wettbewerbsbedingungen auf dem Weinalkoholmarkt zu verschärfen.

(2)

Zu diesem Zweck ist zum einen durch Vereinfachung des Zulassungsverfahrens eine Zunahme der Zahl von Bietern zu fördern. Zum anderen sollten diese Unternehmen gegebenenfalls die Möglichkeit haben, auf dem Markt frei die Kunden auszuwählen, an die sie den verarbeiteten Alkohol im Hinblick auf seine Endverwendung weiterverkaufen werden.

(3)

Zu diesem Zweck ist es angezeigt, dass die Bieter bei der Einreichung der Angebote nicht verpflichtet sind, die Endbestimmung und die Endkäufer des Alkohols anzugeben, sofern die Endverwendung in der Gemeinschaft im Treibstoffsektor in Form von Bioethanol erfolgt.

(4)

Um die Einhaltung der vorgesehenen Endverwendung des Alkohols besser zu gewährleisten, ist der Betrag der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung zu erhöhen.

(5)

Die Bedingungen für die Teilnahme der Unternehmen an den Ausschreibungen sind unter Zugrundelegung des Datums ihrer Zulassung zu präzisieren.

(6)

Der Informationsaustausch zwischen den Interventionsstellen, den Mitgliedstaaten und der Kommission ist transparenter und effizienter zu gestalten.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 92 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;“

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Verpflichtung des Unternehmens, dafür zu sorgen, dass jeder Endkäufer den Alkohol ausschließlich zur Herstellung von Kraftstoff in der Gemeinschaft in Form von Bioethanol verwenden wird;“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Neuzulassung oder jeden Zulassungsentzug unter Angabe des genauen Datums der Entscheidung mit.“

2.

Artikel 94 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Angebote müssen von Unternehmen stammen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung zugelassen sind.

(2)   Jeder Bieter darf je Partie nur ein Angebot einreichen. Reicht ein Bieter mehrere Angebote für eine Partie ein, so sind alle Angebote ungültig.“

3.

Artikel 94a Buchstabe c wird gestrichen.

4.

Artikel 94b Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission teilt die nach diesem Artikel getroffenen Beschlüsse den Mitgliedstaaten und den Interventionsstellen mit, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, für den Angebote eingereicht wurden.“

5.

Artikel 94c erhält folgende Fassung:

„Artikel 94c

Zuschlagserklärung und Mitteilungen an die Kommission

(1)   Die Interventionsstelle teilt jedem Bieter unverzüglich per Einschreiben mit Rückschein mit, ob seinem Angebot der Zuschlag erteilt wurde.

(2)   Die Interventionsstelle teilt der Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 94b Absatz 3 den Namen und die Anschrift der Bieter mit, die die einzelnen Angebote eingereicht haben.

(3)   Binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 stellt die Interventionsstelle für jeden Zuschlagsempfänger eine Zuschlagserklärung aus, die bescheinigt, dass sein Angebot berücksichtigt wurde.

(4)   Binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 weist jeder Zuschlagsempfänger nach, dass er bei der zuständigen Interventionsstelle eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung in Höhe von 40 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol geleistet hat, um zu gewährleisten, dass der gesamte zugeschlagene Alkohol für die Zwecke gemäß Artikel 92 Absatz 1 verwendet wird.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1219/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 45).


9.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1821/2005 DER KOMMISSION

vom 8. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 hinsichtlich der Stellen der Rechungsführer von Exekutivagenturen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 15,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Rates,

nach Stellungnahme des Rechungshofes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (2) bestimmt, dass der Lenkungsausschuss einen Rechnungsführer ernennt, der Beamter im Sinne des Statuts ist.

(2)

Die in diesem Artikel 30 aufgeführten Verantwortlichkeiten des Rechnungsführers einer Exekutivagentur sind auf den Verwaltungshaushalt der Agentur beschränkt, während für alle Aufgaben im Zusammenhang mit den operativen Haushaltsmitteln, die von der Agentur bewirtschaftet werden, der Rechnungsführer der Kommission zuständig ist.

(3)

Die Kommission hatte gewisse Schwierigkeiten, unter ihren Beamten geeignete Bewerber für die Abordnung als Rechnungsführer zu diesen Agenturen zu finden.

(4)

Mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Rechnungsführers einer Exekutivagentur könnten im Prinzip auch Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3) festgeschrieben sind, betraut werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 erhält der einleitende Satz zu Absatz 1 folgende Fassung:

„Der Lenkungsausschuss ernennt einen Rechnungsführer, der ein abgeordneter Beamter oder ein von der Agentur direkt eingestellter Bediensteter auf Zeit ist, und folgende Aufgaben wahrnimmt:“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2005

Für die Kommission

Dalia GRYBAUSKAITĖ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).


9.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1822/2005 DER KOMMISSION

vom 8. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Nitrat in bestimmten Gemüsen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 563/2002 (3), sieht insbesondere spezifische Maßnahmen betreffend die Nitratgehalte von Kopfsalat und Spinat vor und legt Übergangszeiten fest, in denen das Inverkehrbringen von Kopfsalat und Spinat mit Nitratgehalten über dem Höchstgehalt in nationalen Hoheitsgebieten zulässig ist.

(2)

Trotz der Fortschritte bei der Anwendung einer guten landwirtschaftlichen Praxis zeigen Überwachungsdaten aus den Mitgliedstaaten, dass es weiterhin Probleme bei der Einhaltung der Höchstgehalte für Nitrat in Kopfsalat und Spinat gibt.

(3)

Vielfach sind im Monat Oktober Überschreitungen der Höchstgehalte für Nitrat in frischem Spinat festzustellen. Bei Spinat schließt das Sommerhalbjahr gegenwärtig den Oktober mit ein, während für Kopfsalat der Oktober zum Winterhalbjahr zählt. Im Interesse der Einheitlichkeit sollte der Oktober für frischen Spinat zum Winterhalbjahr zählen.

(4)

In Gebieten, in denen sich die Einhaltung der Höchstgehalte für Nitrat bei frischem Kopfsalat und frischem Spinat als schwierig erweist, z. B. wegen geringerer täglicher Sonneneinstrahlung, haben bestimmte Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen beantragt und ausreichende Informationen über laufende Studien vorgelegt, die zu einer künftigen Verringerung der Werte beitragen sollen.

(5)

In Erwartung weiterer Fortschritte bei der Anwendung einer guten landwirtschaftlichen Praxis ist diesen Mitgliedstaaten daher zu gestatten, während eines begrenzten Zeitraums frischen Kopfsalat und frischen Spinat mit Nitratgehalten über dem Höchstgehalt in Verkehr zu bringen, jedoch nur innerhalb ihres Hoheitsgebiets und zum dortigen Verzehr.

(6)

Auch andere Gemüse enthalten Nitrat, manchmal in beträchtlichen Mengen. Als Grundlage für Diskussionen über eine längerfristige Strategie zum Umgang mit Nitrat in Gemüsen sollten die Mitgliedstaaten den Nitratgehalt von Gemüsen überwachen und so weit wie möglich zu verringern suchen, insbesondere durch die Anwendung verbesserter Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis. Eine aktualisierte Risikoeinschätzung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit könnte zu einer klareren Beurteilung der Risiken von Nitrat in Gemüsen beitragen. Die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalte könnten anhand der Informationen aus den oben beschriebenen Arbeiten überprüft werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird gestrichen.

2.

Es wird ein Artikel 3a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Artikel 3a

Die Mitgliedstaaten überwachen die Nitratgehalte von signifikant nitrathaltigen Gemüsen, insbesondere grünen Blattgemüsen, und teilen die Ergebnisse bis zum 30. Juni jedes Jahres der Kommission mit.“

3.

Es wird ein Artikel 3b mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Artikel 3b

(1)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 ist es Belgien, Irland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich bis zum 31. Dezember 2008 gestattet, auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugten und zum dortigen Verzehr bestimmten frischen Spinat mit Nitratgehalten über den in Nummer 1.1 des Anhangs I genannten Höchstgehalten in Verkehr zu bringen.

(2)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 ist es Irland und dem Vereinigten Königreich bis zum 31. Dezember 2008 gestattet, auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugten und zum dortigen Verzehr bestimmten, ganzjährig geernteten frischen Kopfsalat mit Nitratgehalten über den in Nummer 1.3 des Anhangs I genannten Höchstgehalten in Verkehr zu bringen.

Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 ist es Frankreich bis zum 31. Dezember 2008 gestattet, auf seinem Hoheitsgebiet erzeugten und zum dortigen Verzehr bestimmten, von 1. Oktober bis 31. März geernteten frischen Kopfsalat mit Nitratgehalten über den in Nummer 1.3 des Anhangs I genannten Höchstgehalten in Verkehr zu bringen.“

4.

Abschnitt 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird durch die Tabelle im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2005 (ABl. L 143 vom 7.6.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 5.


ANHANG

Abschnitt 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 1:   Nitrat

Erzeugnis

Höchstgehalt (mg NO3/kg)

Probenahmeverfahren

Analytisches Referenzverfahren

1.1

Frischer Spinat (1) (Spinacia oleracea)

Ernte 1. Oktober bis 31. März

3 000

Richtlinie 2002/63/EG der Kommission (2)

 

Ernte 1. April bis 30. September

2 500

1.2

Spinatkonserven, tiefgekühlter oder gefrorener Spinat

 

2 000

Richtlinie 2002/63/EG

 

1.3

Frischer Kopfsalat (Lactuca sativa L.) (unter Glas/Folie gezogener Salat und Freilandsalat) ohne unter Nr. 1.4 aufgeführte Salate

Ernte 1. Oktober bis 31. März:

 

Richtlinie 2002/63/EG. Jede Laborprobe ist jedoch von mindestens 10 Stück zu entnehmen

 

unter Glas/Folie gezogener Salat

4 500 (3)

im Freiland gezogener Salat

4 000 (3)

Ernte 1. April bis 30. September:

 

unter Glas/Folie gezogener Salat

3 500 (3)

im Freiland gezogener Salat

2 500 (3)

1.4

Kopfsalate des Typs ‚Eisberg‘ (4)

unter Glas/Folie gezogener Salat

2 500 (3)

Richtlinie 2002/63/EG. Jede Laborprobe ist jedoch von mindestens 10 Stück zu entnehmen

 

im Freiland gezogener Salat

2 000 (3)

1.5

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (5)  (6)

 

200

Richtlinie 2002/63/EG (Vorschriften für verarbeitete Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs und verarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs)

 


(1)  Die Höchstgehalte für frischen Spinat gelten nicht für frischen Spinat, der zur Verarbeitung bestimmt ist und als Massengut direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird.

(2)  ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.

(3)  Bei Fehlen eines entsprechenden Etiketts, auf dem die Produktionsweise angeführt ist, gilt der Höchstgehalt für im Freiland gezogenen Kopfsalat.

(4)  Beschrieben in der Verordnung (EG) Nr. 1543/2001 der Kommission vom 27. Juli 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Salate, krause Endivie und Eskariol (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 9).

(5)  Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition des Artikels 1 der Richtlinie 96/5/EG, Euratom der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17). Die Höchstgehalte gelten für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.

(6)  Die Kommission überprüft bis zum 1. April 2006 die Höchstgehalte für Nitrat in für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln und trägt dabei dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung.“


9.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/14


RICHTLINIE 2005/76/EG DER KOMMISSION

vom 8. November 2005

zur Änderung der Richtlinien 90/642/EWG und 86/362/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Kresoximmethyl, Cyromazin, Bifenthrin, Metalaxyl und Azoxystrobin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Rückständen auf behandelten Pflanzen über die Nahrung.

(2)

Rückstandshöchstgehalte ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Pflanzenschutzmitteln, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

(3)

Rückstandshöchstgehalte von Pflanzenschutzmitteln sollten laufend überprüft werden. Sie können geändert werden, um neuen Anwendungen sowie neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen.

(4)

Falls die zugelassene Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Pestizidrückstände in oder auf Lebensmitteln ergibt oder es keine zugelassene Anwendung gibt oder die von Mitgliedstaaten zugelassene Anwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt wird oder in Drittländern Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(5)

Informationen über neue oder geänderte Anwendungen bestimmter Pestizide, die unter die Richtlinien 90/642/EWG und 86/362/EWG fallen, sind der Kommission mitgeteilt worden. Diese Informationen betreffen Kresoximmethyl, Cyromazin, Bifenthrin, Metalaxyl und Azoxystrobin.

(6)

Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Pestizide enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden (4). Die Berechnungen haben ergeben, dass die betreffenden Rückstandshöchstgehalte gewährleisten, dass die annehmbare Tagesdosis nicht überschritten wird.

(7)

Die Auswertung der vorliegenden Informationen hat ergeben, dass keine akute Referenzdosis (ARfD) und somit auch keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist.

(8)

Daher sollten für diese Pestizide neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden.

(9)

Die Festsetzung oder Änderung solcher vorläufigen Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Metalaxyl festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte für die Zulassung weiterer Anwendungen von Metalaxyl oder Metalaxyl-M ausreichend sein. Danach sollte der vorläufige gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalt endgültig werden.

(10)

Die Richtlinien 90/642/EWG und 86/362/EWG sind entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs II der Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend dem Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 9. Mai 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon und übermitteln ihr eine Tabelle, aus der die Entsprechungen zwischen den von ihnen erlassenen Vorschriften und dieser Richtlinie ersichtlich sind.

Sie wenden diese Vorschriften ab 10. Mai 2006 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/48/EG der Kommission (ABl. L 219 vom 24.8.2005, S. 29).

(2)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/48/EG.

(3)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/34/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 5).

(4)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/ FOS/97.7).


ANHANG I

In Teil A des Anhangs II der Richtlinie 86/362/EWG ist die Zeile betreffend Metalaxyl durch Folgendes zu ersetzen:

Pestizidrückstände

Höchstgehalte in mg/kg

„Metalaxyl, einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich Metalaxyl-M (Summe der Isomere)

0,05 (1)  (2)

GETREIDE


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG.“


ANHANG II

In Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG sind die Zeilen betreffend Kresoximmethyl, Cyromazin, Bifenthrin, Metalaxyl und Azoxystrobin durch Folgendes zu ersetzen:

Pestizidrückstände und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Kresoxymmethyl

Cyromazin

Bifenthrin

Metalaxyl, einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich Metalaxyl-M (Summe der Isomere)

Azoxystrobin

„1.   

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

i)

ZITRUSFRÜCHTE

0,05 (1)

0,05 (1)

0,1

0,5 (2)

1

Grapefruit

 

 

 

 

 

Zitronen

 

 

 

 

 

Limonen

 

 

 

 

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

 

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

 

Pomelos

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

ii)

BAUMNÜSSE (mit oder ohne Schale)

0,1 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)  (2)

0,1 (1)

Mandeln

 

 

 

 

 

Paranüsse

 

 

 

 

 

Kaschunüsse

 

 

 

 

 

Esskastanien

 

 

 

 

 

Kokosnüsse

 

 

 

 

 

Haselnüsse

 

 

 

 

 

Macadamianüsse

 

 

 

 

 

Pekannüsse

 

 

 

 

 

Pinienkerne

 

 

 

 

 

Pistazien

 

 

 

 

 

Walnüsse

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

iii)

KERNOBST

0,2

0,05 (1)

0,3

1 (2)

0,05 (1)

Äpfel

 

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

 

Quitten

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

iv)

STEINOBST

0,05 (1)

0,05 (1)

0,2

0,05 (1)  (2)

0,05 (1)

Aprikosen

 

 

 

 

 

Kirschen

 

 

 

 

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

 

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

0,05 (1)

 

 

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

1

 

0,2

 

2

Tafeltrauben

 

 

 

2 (2)

 

Keltertrauben

 

 

 

1 (2)

 

b)

Erdbeeren (außer Wildfrüchten)

1

 

0,5

0,5 (2)

2

c)

Strauchbeerenobst (außer Wildfrüchten)

0,05 (1)

 

 

0,05 (1)  (2)

 

Brombeeren

 

 

0,3

 

3

amerikanische Brombeerenarten

 

 

 

 

 

Loganbeeren

 

 

 

 

 

Himbeeren

 

 

0,3

 

3

Sonstige

 

 

0,05 (1)

 

0,05 (1)

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (außer Wildfrüchten)

 

 

 

0,05 (1)  (2)

0,05 (1)

Heidelbeeren

 

 

 

 

 

Preiselbeeren

 

 

 

 

 

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

1

 

0,5

 

 

Stachelbeeren

1

 

 

 

 

Sonstiges

0,05 (1)

 

0,05 (1)

 

 

e)

Wilde Beeren und Wildobst

0,05 (1)

 

0,05 (1)

0,05 (1)  (2)

0,05 (1)

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

0,05 (1)

 

0,05 (1)  (2)

 

Avocados

 

 

 

 

 

Bananen

 

 

0,1

 

2

Datteln

 

 

 

 

 

Feigen

 

 

 

 

 

Kiwis

 

 

 

 

 

Kumquats

 

 

 

 

 

Litschis

 

 

 

 

 

Mangos

 

 

 

 

0,2

Oliven

0,2

 

 

 

 

Papayas

 

 

 

 

0,2

Passionsfrüchte

 

 

 

 

 

Ananas

 

 

 

 

 

Granatäpfel

 

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (1)

 

0,05 (1)

 

0,05 (1)

2.   

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

0,05 (1)

 

0,05 (1)

 

 

Rote Rüben

 

 

 

 

 

Karotten

 

1

 

0,1 (2)

0,2

Maniok, Kassava

 

 

 

 

 

Knollensellerie

 

 

 

 

0,3

Meerrettich, Kren

 

 

 

0,1 (2)

0,2

Topinambur

 

 

 

 

 

Pastinaken

 

 

 

0,1 (2)

0,2

Petersilienwurzel

 

 

 

 

0,2

Rettiche

 

 

 

0,1 (2)

0,2

Schwarzwurzeln

 

 

 

 

0,2

Süßkartoffel

 

 

 

 

 

Kohlrüben, Wruken

 

 

 

 

 

Weiße Rüben

 

 

 

 

 

Yamswurzel

 

 

 

 

 

Sonstige

 

0,05 (1)

 

0,05 (1)  (2)

0,05 (1)

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

 

 

Knoblauch

 

 

 

0,5 (2)

 

Zwiebeln

 

 

 

0,5 (2)

 

Schalotten

 

 

 

0,5 (2)

 

Frühlingszwiebeln

 

 

 

0,2 (2)

2

Sonstige

 

 

 

0,05 (1)  (2)

0,05 (1)

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

 

 

 

 

a)

Nachtschattengewächse

 

1

0,2

 

2

Tomaten

0,5

 

 

0,2 (2)

 

Paprika

1

 

 

0,5 (2)

 

Auberginen, Melanzani

0,5

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (1)

 

 

0,05 (1)  (2)

 

b)

Kürbisgewächse — genießbare Schale

0,05 (1)

1

0,1

 

1

Gurken

 

 

 

0,5 (2)

 

Einlegegurken

 

 

 

 

 

Zucchini

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

0,05 (1)  (2)

 

c)

Kürbisgewächse — ungenießbare Schale

0,2

 

0,05 (1)

 

0,5

Melonen

 

0,3

 

0,2 (2)

 

Kürbisse

 

 

 

 

 

Wassermelonen

 

0,3

 

0,2 (2)

 

Sonstige

 

0,05 (1)

 

0,05 (1)  (2)

 

d)

Zuckermais

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)  (2)

0,05 (1)

iv)

KOHLGEMÜSE

0,05 (1)

0,05 (1)

 

 

 

a)

Blumenkohle

 

 

0,2

0,1 (2)

0,5

Broccoli (einschließlich Calabrese)

 

 

 

 

 

Blumenkohl, Karfiol

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

b)

Kopfkohle

 

 

1

 

0,3

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

 

 

 

 

Kopfkohl

 

 

 

1 (2)

 

Sonstige

 

 

 

0,05 (1)  (2)

 

c)

Blattkohle

 

 

0,05 (1)

 

5

Chinakohl

 

 

 

 

 

Grünkohl

 

 

 

0,2 (2)

 

Sonstige

 

 

 

0,05 (1)  (2)

 

d)

Kohlrabi

 

 

0,05 (1)

0,05 (1)  (2)

0,2

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

0,05 (1)

 

 

 

 

a)

Kopfsalat und Ähnliches

 

15

2

 

3

Kresse

 

 

 

 

 

Feldsalat

 

 

 

 

 

Kopfsalat

 

 

 

2 (2)

 

Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium)

 

 

 

1 (2)

 

Sonstige

 

 

 

0,05 (1)  (2)

 

b)

Spinat und Ähnliches

 

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)  (2)

0,05 (1)

Spinat

 

 

 

 

 

Mangold

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

c)

Brunnenkresse

 

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)  (2)

0,05 (1)

d)

Chicorée

 

0,05 (1)

0,05 (1)

0,3 (2)

0,2

e)

Frische Kräuter

 

15

0,05 (1)

1 (2)

3

Kerbel

 

 

 

 

 

Schnittlauch

 

 

 

 

 

Petersilie

 

 

 

 

 

Sellerieblätter

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

0,05 (1)

 

 

0,05 (1)  (2)

 

Bohnen (mit Hülsen)

 

5

0,5

 

1

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

 

 

0,2

Erbsen (mit Hülsen)

 

5

0,1

 

0,5

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

 

 

0,2

Sonstige

 

0,05 (1)

0,05 (1)

 

0,05 (1)

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

 

 

0,05 (1)

 

 

Spargel

 

 

 

 

 

Kardonen

 

 

 

 

 

Stangensellerie

 

2

 

 

5

Fenchel

 

 

 

 

 

Artischocken

 

2

 

 

1

Porree

5

 

 

0,2 (2)

0,1

Rhabarber

 

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (1)

0,05 (1)

 

0,05 (1)  (2)

0,05 (1)

viii)

PILZE

0,05 (1)

 

0,05 (1)

0,05 (1)  (2)

0,05 (1)

a)

Zuchtpilze

 

5

 

 

 

b)

Wildpilze

 

0,05 (1)

 

 

 

3.

Hülsenfrüchte

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)  (2)

0,1

Bohnen

 

 

 

 

 

Linsen

 

 

 

 

 

Erbsen

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

4.

Ölsaaten

0,1 (1)

0,05 (1)

0,1 (1)

0,1 (1)  (2)

 

Leinsamen

 

 

 

 

 

Erdnüsse

 

 

 

 

 

Mohnsamen

 

 

 

 

 

Sesamsamen

 

 

 

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

 

 

 

Rapssamen

 

 

 

 

0,5

Sojabohnen

 

 

 

 

0,5

Senfkörner

 

 

 

 

 

Baumwollsamen

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

0,05 (1)

5.

Kartoffeln

0,05 (1)

1

0,05 (1)

0,05 (1)  (2)

0,05 (1)

Frühkartoffeln

 

 

 

 

 

Lagerkartoffeln

 

 

 

 

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

0,1 (1)

0,05 (1)

5

0,1 (1)  (2)

0,1 (1)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,1 (1)

0,05 (1)

10

10 (2)

20


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

9.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/23


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2005

zur Änderung der Entscheidung 2005/180/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 96/49/EG des Rates bestimmte Ausnahmen in Bezug auf die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zu genehmigen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3555)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/777/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 96/49/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zwei Jahre nach dem spätesten Zeitpunkt der Anwendung der geänderten Fassungen des Anhangs dieser Richtlinie die von ihnen angewandten Ausnahmeregelungen zu notifizieren.

(2)

Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG wurde mit der Richtlinie 2003/29/EG der Kommission (2) geändert. Gemäß der Richtlinie 2003/29/EG mussten die Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Juli 2003 nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, da der späteste Zeitpunkt der Anwendung, auf den in Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 96/49/EG Bezug genommen wird, der 30. Juni 2003 ist.

(3)

Einige Mitgliedstaaten hatten der Kommission bis zum 31. Dezember 2003 ihren Wunsch mitgeteilt, Ausnahmen von der Richtlinie 96/49/EG zu erlassen. Mit der Entscheidung 2005/180/EG der Kommission vom 4. März 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 96/49/EG des Rates bestimmte Ausnahmen in Bezug auf die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zu genehmigen (3), ermächtigte die Kommission diese Mitgliedstaaten, die in den Anhängen I und II der Entscheidung genannten Ausnahmeregelungen zu erlassen.

(4)

Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG wurde mit der Richtlinie 2004/89/EG der Kommission (4) erneut geändert. Gemäß der Richtlinie 2004/89/EG mussten die Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Oktober 2004 nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, da der späteste Zeitpunkt der Anwendung, auf den in Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 96/49/EG Bezug genommen wird, der 30. September 2004 ist.

(5)

Das Vereinigte Königreich teilte der Kommission bis zum 31. Dezember 2004 seinen Wunsch mit, die bestehenden Ausnahmen in Anhang I der Entscheidung 2005/180/EG zu ändern. Die Kommission hat die Meldungen auf die Erfüllung der Bedingungen des Artikels 6 Absatz 9 der Richtlinie 96/49/EG geprüft und genehmigt. Der betreffende Mitgliedstaat sollte deshalb ermächtigt werden, die Ausnahmeregelungen zu erlassen.

(6)

Anhang I der Entscheidung 2005/180/EG muss daher geändert werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des durch Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG des Rates (5) eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport in Einklang —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/180/EG wird wie folgt geändert:

Anhang I wird entsprechend den im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Ausnahmeregelungen geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 13. Oktober 2005

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/110/EG der Kommission (ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 24).

(2)  ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 47.

(3)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 41.

(4)  ABl. L 293 vom 16.9.2004, S. 14.

(5)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission (ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 25).


ANHANG

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für kleine Mengen bestimmter gefährlicher Güter

VEREINIGTES KÖNIGREICH

RA-SQ 15.2 (geändert)

Betrifftt: Verbringung von normalerweise leeren ortsfesten Tanks, die nicht zur Beförderung bestimmt sind (N2)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Teile 5 und 7

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Versandverfahren, Beförderung, Betrieb und Fahrzeuge

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 5(14)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Anmerkungen: Die Beförderung dieser ortsfesten Tanks ist keine Beförderung gefährlicher Güter im herkömmlichen Sinne, so dass die RID-Vorschriften in der Praxis keine Anwendung finden. Da die Tanks „normalerweise leer“ sind, sind die in ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Stoffen naturgemäß äußerst gering.

RA-SQ 15.4 (geändert)

Betrifft: Zulassung unterschiedlicher „Höchstmengen je Beförderungseinheit“ für Güter der Klasse 1 in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.1

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die Beförderungsart

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(b)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Vorschriften über Ausnahmeregelungen für begrenzte Mengen und die Zusammenladung von Explosivstoffen

Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen sowie unterschiedliche Multiplikationsfaktoren für Zusammenladungen von Gütern der Klasse 1, nämlich „50“ für die Kategorie 1 und „500“ für die Kategorie 2, zugelassen werden. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren „20“ für Beförderungen der Kategorie 1 und „2“ für Beförderungen der Kategorie 2.

RA-SQ 15.5 (geändert)

Betrifft: Verabschiedung von RA-SQ 6.6

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.3.1.3.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Lockerung der Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards) bei der Beförderung im Huckepackverkehr

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(12)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschrift zum Anbringen von Großzetteln (Placards) gilt nicht, wenn die am Fahrzeug angebrachten Großzettel deutlich sichtbar sind

Anmerkungen: Dies war immer eine nationale Rechtsvorschrift im Vereinigten Königreich.


9.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Aminopyralid und Fluopicolid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4535)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/778/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 22. April 2004 hat Dow AgroSciences Ltd. den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Aminopyralid mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 7. Mai 2004 hat Bayer CropScience, France, den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Fluopicolid mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Die britischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen über die betreffenden Wirkstoffe nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfüllen scheinen. Außerdem sind die Behörden der Auffassung, dass die Unterlagen für ein Pflanzenschutzmittel, das einen der betreffenden Wirkstoffe enthält, die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG enthalten. Die Unterlagen wurden anschließend gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von den jeweiligen Antragstellern an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten übermittelt und an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(4)

Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene förmlich festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit einem der Wirkstoffe — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(5)

Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission den Antragsteller auffordern, weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen für die im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der genannten Richtlinie eingereicht wurden, grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das einen der betreffenden Wirkstoffe enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten werden die eingehende Prüfung der betreffenden Unterlagen fortsetzen und der Kommission die Schlussfolgerungen ihrer Prüfungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, übermitteln, gegebenenfalls mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und diesbezüglichen Bedingungen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/34/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 5).


ANHANG

VON DER ENTSCHEIDUNG BETROFFENE WIRKSTOFFE

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum des Antrags

Bericht erstattender Mitgliedstaat

1

Aminopyralid CIPAC-Nr. noch nicht zugeteilt

Dow AgroSciences Ltd

22.4.2004

VK

3

Fluopicolid CIPAC-Nr. noch nicht zugeteilt

Bayer CropScience, France

7.5.2004

VK


9.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. November 2005

mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4273)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/779/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In bestimmten Regionen Italiens sind Fälle von Vesikulärer Schweinekrankheit (VSK) aufgetreten.

(2)

Zur Bekämpfung der Krankheit hat Italien Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der Vesikulären Schweinekrankheit (2) getroffen.

(3)

Italien hat außerdem zusätzliche Tilgungs- und Überwachungsmaßnahmen erlassen, die für ganz Italien gelten. Diese Maßnahmen sind in Jahresprogrammen zur Tilgung und Überwachung der Vesikulären Schweinekrankheit vorgesehen, die Italien vorgelegt hat und die nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 6 sowie der Artikel 29 und 32 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (3) genehmigt wurden.

(4)

Mit der Entscheidung 2004/840/EG der Kommission vom 30. November 2004 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2005 sowie zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (4) wurde das von Italien für 2005 vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Vesikulären Schweinekrankheit genehmigt.

(5)

Mit den in den Jahresprogrammen zur Tilgung und Überwachung der Vesikulären Schweinekrankheit vorgesehenen Maßnahmen sollen Schweinehaltungen als VSK-frei anerkannt und es soll sichergestellt werden, dass alle Regionen Italiens diesen Seuchenfreiheitsstatus erreichen. Die Programme regeln ferner die Verbringung von und den Handel mit lebenden Schweinen aus Regionen und Haltungsbetrieben, die hinsichtlich der Vesikulären Schweinekrankheit nicht denselben Gesundheitsstatus aufweisen.

(6)

Infolge der zufrieden stellenden Ergebnisse wiederholter Stichprobenuntersuchungen von Schweinen aus allen unter die jährlichen Tilgungs- und Überwachungsprogramme fallenden Haltungsbetrieben wurden die meisten Regionen Italiens mit Ausnahme der Abruzzen, Kampaniens, Kalabriens und Siziliens als frei von Vesikulärer Schweinekrankheit anerkannt.

(7)

Angesichts der Art der Seuche und ihrer Persistenz in bestimmten Regionen Italiens sollte die Überwachung zur Früherkennung der Krankheit in anerkannt VSK-freien Regionen aufrechterhalten werden.

(8)

Die Seuchenlage in Regionen, die nicht als VSK-frei anerkannt sind, dürfte durch den Handel mit lebenden Schweinen auch Schweinehaltungen in anderen italienischen Regionen gefährden. Schweine sollten daher aus nicht anerkannt VSK-freien Regionen nicht in andere Regionen Italiens verbracht werden, es sei denn, sie stammen aus Betrieben, die bestimmte Anforderungen erfüllen.

(9)

Schweine aus nicht anerkannt VSK-freien Regionen sollten nicht in andere Mitgliedstaaten versandt werden, während Schweine aus anerkannt VSK-freien Regionen nur aus anerkannt seuchenfreien Betrieben versandt werden sollten.

(10)

Die Vorschriften dieser Entscheidung sollten unbeschadet der Regelung der Richtlinie 92/119/EWG des Rates gelten. Es empfiehlt sich, den Begriff „Sammelstelle für Schweine“ von der diesbezüglichen Begriffsbestimmung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (5) abzugrenzen.

(11)

Im Interesse der Transparenz sollten die Zuerkennung des Gesundheitsstatus von Schweinehaltungsbetrieben und Regionen in Bezug auf die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie die Verbringung von und der innergemeinschaftliche Handel mit lebenden Schweinen aus Haltungsbetrieben und Regionen mit unterschiedlichem Gesundheitsstatus auf Gemeinschaftsebene geregelt werden.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Entscheidung enthält hinsichtlich der Vesikulären Schweinekrankheit Tiergesundheitsvorschriften für anerkannt VSK-freie italienische Regionen und für nicht anerkannt VSK-freie Regionen.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Entscheidung

1.

gelten die Definitionen der Richtlinie 92/119/EWG;

2.

sind „Schweinesammelstellen“ Händlerbetriebe, in die bzw. aus denen gekaufte Schweine in den 30 Tagen nach ihrem Erwerb regelmäßig verbracht werden.

KAPITEL II

ANERKENNUNG VON ITALIENISCHEN REGIONEN UND HALTUNGSBETRIEBEN ALS FREI VON VESIKULÄRER SCHWEINEKRANKHEIT

Artikel 3

Anerkennung von Regionen

(1)   Die in Anhang I genannten Regionen Italiens sind anerkannt frei von Vesikulärer Schweinekrankheit.

(2)   Die in Anhang II genannten Regionen Italiens sind nicht anerkannt frei von Vesikulärer Schweinekrankheit.

Artikel 4

Anerkennung von Haltungsbetrieben

(1)   Italien trägt dafür Sorge, dass die Vorschriften der Absätze 2 bis 6 eingehalten werden.

(2)   In anerkannt VSK-freien Regionen werden Schweinehaltungsbetriebe als VSK-frei anerkannt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Eine bestimmte Anzahl Zuchtschweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen, wurde zwei Mal im Abstand von 28 bis 40 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht, und

b)

soweit in Haltungsbetrieben in anerkannt VSK-freien Regionen keine Zuchtschweine gehalten werden: Schweine, die in derartige Haltungsbetriebe verbracht werden, stammen aus anerkannt VSK-freien Betrieben.

(3)   In nicht anerkannt VSK-freien Regionen werden Schweinehaltungsbetriebe als VSK-frei anerkannt, wenn eine bestimmte Anzahl Schweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen, zwei Mal im Abstand von 28 bis 40 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht wurde.

(4)   Ein anerkannt VSK-freier Schweinehaltungsbetrieb behält seinen Seuchenfreiheitsstatus bei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Stichprobenuntersuchungen und Kontrollen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 werden mit Negativbefund durchgeführt, und

b)

Schweine, die in einen derartigen Haltungsbetrieb verbracht werden, stammen aus anerkannt VSK-freien Betrieben.

(5)   Der Seuchenfreiheitsstatus eines Haltungsbetriebs

a)

wird ausgesetzt, wenn ein Seropositivbefund vorliegt, der im Zuge weiterer Untersuchungen bestätigt wird, und zwar so lange, bis das betreffende Schwein unter amtlicher Überwachung geschlachtet wird, oder

b)

wird entzogen, wenn zwei oder mehr Seropositivbefunde vorliegen.

(6)   Der Seuchenfreiheitsstatus eines Schweinehaltungsbetriebs wird wieder zuerkannt, wenn die Stichprobenuntersuchungen und Kontrollen im Sinne von Absatz 2 bzw. 3 negativ ausfallen.

KAPITEL III

ÜBERWACHUNG

Artikel 5

Überwachung in anerkannt VSK-freien Regionen

(1)   Italien trägt dafür Sorge, dass zum Nachweis der Vesikulären Schweinekrankheit in anerkannt seuchenfreien Regionen Stichprobenuntersuchungen und Kontrollen im Sinne der Absätze 2 und 3 durchgeführt werden.

(2)   In Haltungsbetrieben mit mehr als zwei Zuchtschweinen erfolgt die Probennahme für die serologische Untersuchung anhand einer Zufallsstichprobe von zwölf Zuchtschweinen bzw. aller Zuchtschweine, wenn im Betrieb weniger als zwölf Zuchtschweine gehalten werden, und in folgenden Zeitabständen:

a)

ein Mal jährlich, wenn der Betrieb hauptsächlich Schlachtschweine erzeugt,

b)

zwei Mal jährlich in allen anderen Fällen.

(3)   In Schweinesammelstellen werden monatlich aus jeder Bucht, in der Schweine üblicherweise aufgestallt werden, Kotproben für virologische Untersuchungen entnommen.

Artikel 6

Überwachung in nicht anerkannt VSK-freien Regionen

(1)   Italien trägt dafür Sorge, dass zum Nachweis der Vesikulären Schweinekrankheit in nicht anerkannt seuchenfreien Regionen Stichprobenuntersuchungen und Kontrollen im Sinne der Absätze 2 und 3 durchgeführt werden.

(2)   Für anerkannt VSK-freie Haltungsbetriebe, in denen Zuchtschweine gehalten werden, und für Schweinesammelstellen gelten die Bestimmungen von Artikel 5.

(3)   In anerkannt VSK-freien Haltungsbetrieben, in denen keine Zuchtschweine gehalten werden, erfolgt die Probennahme für die serologische Untersuchung anhand einer Zufallsstichprobe von zwölf Zuchtschweinen bzw. von allen Zuchtschweinen, wenn im Betrieb weniger als zwölf Zuchtschweine gehalten werden. Die Stichprobenuntersuchung von Schweinen eines Haltungsbetriebs kann jedoch auch zum Zeitpunkt der Schlachtung im Schlachthof stattfinden.

KAPITEL IV

VERBRINGUNGEN LEBENDER SCHWEINE INNERHALB ITALIENS UND IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN

ABSCHNITT I

Verbringungen innerhalb Italiens

Artikel 7

Vorschriften für die Verbringung lebender Schweine innerhalb Italiens

(1)   Italien trägt dafür Sorge, dass die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 hinsichtlich der innerstaatlichen Verbringung lebender Schweine eingehalten werden.

(2)   Soweit Schweine aus nicht anerkannt VSK-freien Haltungsbetrieben zur Schlachtung in einen Schlachthof befördert werden, werden von einer bestimmten Anzahl Schweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen, Proben für serologische Untersuchungen entnommen.

(3)   Die Verbringung von Schweinen aus nicht anerkannt VSK-freien Haltungsbetrieben in andere Haltungsbetriebe ist verboten.

(4)   Die Verbringung von Schweinen aus nicht anerkannt VSK-freien Regionen in andere Regionen Italiens ist verboten.

Artikel 8

Ausnahmen und Bedingungen

Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 können die italienischen Behörden genehmigen, dass Schweine aus Haltungsbetrieben in nicht anerkannt VSK-freien Regionen in andere Regionen Italiens verbracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Herkunftsbetrieb ist seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen anerkannt frei von Vesikulärer Schweinekrankheit;

b)

in den 60 Tagen vor der Verbringung lag der Herkunftsbetrieb nicht in einer im Zuge eines Ausbruchs von Vesikulärer Schweinekrankheit abgegrenzten Schutz- oder Überwachungszone;

c)

in den 12 Monaten vor der Verbringung der Schweine aus VSK-verdächtigen Haltungsbetrieben wurden keine Schweine in den Haltungsbetrieb eingestellt;

d)

im Herkunftsbetrieb befindliche Schweine werden zwischen 20 und 30 Tagen vor der Verbringung stichprobenweise untersucht, und eine bestimmte Anzahl Schweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen, wird einer serologischen Untersuchung unterzogen;

e)

im Bestimmungsbetrieb befindliche Schweine werden frühestens 28 Tage nach der Verbringung stichprobenweise untersucht, und eine bestimmte Anzahl Schweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen, wird einer serologischen Untersuchung unterzogen. Schweine dürfen den Bestimmungsbetrieb erst verlassen, wenn alle Untersuchungen mit Negativbefund durchgeführt wurden;

f)

die Tiere werden in verplombten Fahrzeugen unter behördlicher Überwachung befördert;

g)

die Verbringung der Schweine wird dem für den Bestimmungsbetrieb zuständigen örtlichen Veterinäramt mindestens 48 Stunden im Voraus mitgeteilt;

h)

die für die Beförderung der Schweine verwendeten Fahrzeuge werden vor und nach der Verbringung unter amtlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert.

ABSCHNITT II

Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 9

Versendung lebender Schweine aus Italien in andere Mitgliedstaaten

(1)   Italien trägt dafür Sorge, dass die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 eingehalten werden.

(2)   Die Versendung von Schweinen aus nicht anerkannt VSK-freien Regionen in andere Mitgliedstaaten ist verboten.

(3)   Schweine, die aus anerkannt VSK-freien Regionen in andere Mitgliedstaaten versendet werden, müssen aus anerkannt VSK-freien Haltungsbetrieben stammen.

Artikel 10

Bescheinigungsverpflichtung

Italien trägt dafür Sorge, dass die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG, die Schweine aus Italien auf dem Weg in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 dieser Entscheidung begleiten müssen, folgenden Vermerk enthalten:

„Tiere im Sinne der Entscheidung 2005/779/EG der Kommission mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien“

KAPITEL V

MITTEILUNGSPFLICHT

Artikel 11

Mitteilung an die Kommission und die Mitgliedstaaten

Die italienischen Behörden teilen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit alle sechs Monate maßgebliche Informationen über die Anwendung dieser Entscheidung mit.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(4)  ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 41.

(5)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).


ANHANG I

Anerkannt VSK-freie Regionen Italiens

Die Regionen:

Basilicata

Emilia-Romagna

Friaul-Julisch Venetien

Latium

Ligurien

Lombardei

Marken

Molise

Piemont

Apulien

Sardinien

Toskana

Trentino-Alto Adige

Umbrien

Aosta-Tal

Veneto


ANHANG II

Nicht anerkannt VSK-freie Regionen Italiens

Die Regionen:

Abruzzen

Kampanien

Kalabrien

Sizilien