ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 291

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
5. November 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1807/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1808/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1809/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission vom 4. November 2005 über eine Neuzulassung eines Futtermittelzusatzstoffes für zehn Jahre, die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe auf unbegrenzte Zeit und die vorläufige Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln beziehungsweise zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes ( 1 )

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1812/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nrn. 490/2004, 1288/2004, 521/2005 und 833/2005 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung bestimmter zur Gruppe der Enzyme beziehungsweise der Mikroorganismen zählenden Futtermittelzusatzstoffe ( 1 )

18

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2005 über Bestimmungen für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch NRO, die von der Kommission ermächtigt sind, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates zu liefernden Erzeugnisse zu kaufen und bereitzustellen, sowie zur Aufhebung ihres Beschlusses vom 3. September 1998

24

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. November 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/634/EG zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4185)  ( 1 )

33

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. November 2005 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4186)  ( 1 )

38

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. November 2005 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten und gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium toleranten Maisprodukts (Zea mays L., Linie 1507) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4192)

42

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. November 2005 zur Aufhebung der Entscheidung 2003/136/EG über die Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und Notimpfung gegen die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Luxemburg (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4193)

45

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. November 2005 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich der Embryo-Entnahmeeinheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4195)  ( 1 )

46

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Entscheidung 2005/759/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 285 vom 28.10.2005)

48

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

5.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1807/2005 DER KOMMISSION

vom 4. November 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 4. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

48,9

096

41,4

204

59,0

999

49,8

0707 00 05

052

95,1

204

23,7

999

59,4

0709 90 70

052

110,1

204

49,9

999

80,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

624

88,1

999

88,1

0805 50 10

052

72,9

388

79,4

528

60,8

999

71,0

0806 10 10

052

116,8

400

238,9

508

242,7

624

181,1

720

95,2

999

174,9

0808 10 80

052

93,3

096

15,6

388

90,8

400

162,4

404

88,7

512

71,0

720

36,6

800

190,6

804

71,1

999

91,1

0808 20 50

052

88,2

720

50,7

999

69,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


5.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1808/2005 DER KOMMISSION

vom 4. November 2005

zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (2) geschlossenen internationalen Übereinkünfte ist es notwendig, die Bedingungen zur Einfuhr einer bestimmten Menge Mais nach Spanien zu schaffen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) werden die speziellen zusätzlichen Regeln, die zur Durchführung dieser Ausschreibung notwendig sind, festgelegt.

(3)

In Anbetracht des derzeitigen Bedarfs auf dem spanischen Markt empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais zu eröffnen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Festsetzung der Kürzung des bei der Einfuhr von Mais in Spanien zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird eine Ausschreibung durchgeführt.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist unbeschadet anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anwendbar.

Artikel 2

Diese Ausschreibung wird bis zum 22. Dezember 2005 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen wöchentliche Ausschreibungen. Für die wöchentlichen Ausschreibungen werden die Mengen und Angebotsfristen durch eine Ausschreibungsbekanntmachung angegeben.

Artikel 3

Die im Rahmen der Ausschreibungen erteilten Einfuhrlizenzen gelten für 50 Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).


5.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1809/2005 DER KOMMISSION

vom 4. November 2005

zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (2) geschlossenen internationalen Übereinkünfte ist es notwendig, die Bedingungen zur Einfuhr einer bestimmten Menge Mais nach Portugal zu schaffen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3), werden die speziellen zusätzlichen Regeln, die zur Durchführung dieser Ausschreibung notwendig sind, festgelegt.

(3)

In Anbetracht des derzeitigen Bedarfs auf dem portugiesischen Markt empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais zu eröffnen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Festsetzung der Kürzung des bei der Einfuhr von Mais in Portugal zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird eine Ausschreibung durchgeführt.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist unbeschadet anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anwendbar.

Artikel 2

Diese Ausschreibung wird bis zum 30. März 2006 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen wöchentliche Ausschreibungen. Für die wöchentlichen Ausschreibungen werden die Mengen und Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben.

Artikel 3

Die im Rahmen der Ausschreibungen erteilten Einfuhrlizenzen gelten für 50 Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).


5.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1810/2005 DER KOMMISSION

vom 4. November 2005

über eine Neuzulassung eines Futtermittelzusatzstoffes für zehn Jahre, die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe auf unbegrenzte Zeit und die vorläufige Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf die Artikel 3, 9, 9d Absatz 1 und 9e Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2)

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden.

(3)

Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4)

Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5)

Die Verwendung des Wachstumsförderers Formi LHS (Kaliumdiformat) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 der Kommission (3) erstmals für Ferkel und Mastschweine vorläufig zugelassen. Die für das Inverkehrbringen von Formi LHS (Kaliumdiformat) verantwortliche Person stellte einen Antrag auf endgültige Zulassung für 10 Jahre. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung gemäß Anhang I sollte daher für zehn Jahre zugelassen werden.

(6)

Die Verwendung des Zusatzstoffes Klinoptilolith sedimentären Ursprungs als Bindemittel, Fließhilfsstoff und Gerinnungshilfsstoff wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1887/2000 der Kommission (4) erstmals für Mastschweine, -hühner und -truthühner sowie für Rinder und Lachs vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieses Zusatzstoffes gemäß Anhang II sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(7)

Die Verwendung des Zusatzstoffes Natriumferrocyanid als Bindemittel, Fließhilfsstoff und Gerinnungshilfsstoff wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 256/2002 der Kommission (5) erstmals für alle Tierarten bzw. -kategorien vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieses Zusatzstoffes gemäß Anhang II sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(8)

Die Verwendung des Zusatzstoffes Kaliumferrocyanid als Bindemittel, Fließhilfsstoff und Gerinnungshilfsstoff wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 256/2002 erstmals für alle Tierarten bzw. -kategorien vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieses Zusatzstoffes gemäß Anhang II sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(9)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM MA 6—10 W) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission (6) erstmals für Legehennen vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang III sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(10)

Die Verwendung der Mikroorganismuszubereitung Enterococcus faecium (NCIMB/11181) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2004 der Kommission (7) erstmals für Kälber und Ferkel auf unbegrenzte Zeit zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung dieser Mikroorganismuszubereitung für Masthühner wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gab am 13. April 2005 zur Sicherheit dieses Zusatzstoffes bei Verwendung für die Tierkategorie Masthühner unter den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen eine befürwortende Stellungnahme ab. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismuszubereitung gemäß Anhang IV sollte daher für vier Jahre vorläufig zugelassen werden.

(11)

Die Verwendung der Mikroorganismuszubereitung Enterococcus faecium (CECT 4515) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 654/2000 der Kommission (8) erstmals für Ferkel und Kälber vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung dieser Mikroorganismuszubereitung auf Masthühner wurden neue Daten vorgelegt. Die EFSA gab am 13. April 2005 zur Sicherheit dieses Zusatzstoffes bei Verwendung in der Tierkategorie Masthühner unter den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen eine befürwortende Stellungnahme ab. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismuszubereitung gemäß Anhang IV sollte daher für vier Jahre zugelassen werden.

(12)

Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Ein entsprechender Schutz sollte durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (9) gewährleistet sein.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe „Wachstumsförderer“ wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für zehn Jahre zugelassen.

Artikel 2

Die in Anhang II genannten Zusatzstoffe der Gruppe „Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe“ werden als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 3

Die in Anhang III genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 4

Die in Anhang IV genannten Zubereitungen der Gruppe „Mikroorganismen“ werden als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für vier Jahre zugelassen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2005

Im Namen der Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(3)  ABl. L 180 vom 3.7.2001, S. 18. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 676/2003 (ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 29).

(4)  ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 13.

(5)  ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 6.

(6)  ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 3.

(7)  ABl. L 247 vom 21.7.2004, S. 11.

(8)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 26. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2001 (ABl. L 299 vom 15.11.2001, S. 1).

(9)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG I

Zulassungsnummer des Zusatzstoffs

Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortlichen Person

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel

Wachstumsförderer

E 800

BASF Aktiengesellschaft

Kalium-diformat (Formi LHS)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

 

Kaliumdiformat, fest mindestens 98 %

 

Silicat höchstens 1,5 %

 

Wasser höchstens 0,5 %

Wirkstoff:

 

Kaliumdiformat, fest

 

KH(COOH)2

 

CAS Nr. 20642-05-1

Ferkel (entwöhnt)

6 000

18 000

Zur Verwendung bei entwöhnten Ferkeln bis ca. 35 kg

25.11.2015

Mastschweine

6 000

12 000

25.11.2015


ANHANG II

Nr.

(oder EG-Nr.)

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel

Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe

E 568

Klinoptilolith sedimentären Ursprungs

Calcio-Alumosilikathydrat sedimentären Ursprungs mit einem Mindestgehalt von 80 % Klinoptilolith und einem Höchstgehalt von 20 % Tonmineralen, frei von Fasern und Quarz

Mastschweine

20 000

Alle Futtermittel

Unbegrenzte Zeit

Masthühner

20 000

Alle Futtermittel

Unbegrenzte Zeit

Masttruthühner

20 000

Alle Futtermittel

Unbegrenzte Zeit

Rinder

20 000

Alle Futtermittel

Unbegrenzte Zeit

Lachs

20 000

Alle Futtermittel

Unbegrenzte Zeit

E 535

Natriumferrocyanid

Na4[Fe(CN)6]. 10H2O

Alle Tierarten oder Tierkategorien

Höchstgehalt: 80 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion)

Unbegrenzte Zeit

E 536

Kaliumferrocyanid

K4[Fe(CN)6]. 3H2O

Alle Tierarten oder Tierkategorien

Höchstgehalt: 80 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion)

Unbegrenzte Zeit


ANHANG III

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivitätseinheiten/kg Alleinfuttermittel

Enzyme

E 1613

Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM MA 6-10 W) mit einer Mindestaktivität von:

 

Pulver: 70 000 IFP (1)/g

 

flüssig: 7 000 IFP/ml

Legehennen

840 IFP

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 840 IFP.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 40 % Weizen.

Unbegrenzte Zeit


(1)  1 IFP ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Hafer-Xylan freisetzt.


ANHANG IV

Nr. (oder EG-Nr.)

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel

Mikroorganismen

15

Enterococcus faecium

NCIMB 11181

Zubereitung von Enterococcus faecium mit mindestens

 

pulverförmig:

4 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

 

gecoated:

5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Masthühner

2,5 × 108

15 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

25.11.2009

18

Enterococcus faecium

CECT 4515

Mischung aus Enterococcus faecium mit mindestens:

1 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Masthühner

1 × 109

1 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

25.11.2009


5.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1811/2005 DER KOMMISSION

vom 4. November 2005

zur vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln beziehungsweise zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3, Artikel 9d Absatz 1 und Artikel 9e Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2)

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden.

(3)

Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4)

Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission (3) für Ferkel vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang I sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(6)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1411/1999 der Kommission (4) für Masthühner vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang I sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(7)

Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 74 252) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 937/2001 der Kommission (5) für Masttruthühner vorläufig zugelassen sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 2188/2002 der Kommission (6) für Legehennen; auf unbegrenzte Zeit wurde sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission (7) für Masthühner und durch die Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission (8) für Masttruthühner zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung der Verwendung dieser Enzymzubereitung auf Enten wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung keine Gefahr für diese zusätzliche Tierkategorie darstellt. Die Bewertung hat ergeben, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für die Zulassung dieser Zubereitung zu diesem Verwendungszweck erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang II sollte daher für vier Jahre zugelassen werden.

(8)

Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 529.94) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (CBS 526.94) für Masthühner und für Masttruthühner wurden Daten vorgelegt. Die EFSA hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung keine Gefahr für die Verbraucher, die Anwender, die genannte Tierkategorie oder die Umwelt darstellt. Die Bewertung hat ergeben, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für die Zulassung dieser Zubereitung zu diesem Verwendungszweck erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang II sollte daher für vier Jahre zugelassen werden.

(9)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 937/2001 für Milchkühe vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang III sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(10)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 493.94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 937/2001 für Milchkühe vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang III sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(11)

Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (9) gewährleistet sein.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I genannten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 2

Die in Anhang II genannten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden als Zusatzstoffe in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für vier Jahre zugelassen.

Artikel 3

Die in Anhang III genannten Zubereitungen der Gruppe „Mikroorganismen“ werden als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(3)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15.

(4)  ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 56.

(5)  ABl. L 130 vom 12.5.2001, S. 25.

(6)  ABl. L 333 vom 10.12.2002, S. 5.

(7)  ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 8.

(8)  ABl. L 197 vom 28.7.2005, S. 12.

(9)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG I

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Enzyme

E 1603

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

EC 3.2.1.6

Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94) mit einer Mindestaktivität von:

 

gecoated:

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 50 FBG (1)/g

 

flüssig:

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 120 FBG/ml

Ferkel

(entwöhnt)

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 10 FBG

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 10-25 FBG

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane), z. B. mit mehr als 60 % pflanzlichen Zutaten (Mais, Lupine, Weizen, Gerste, Soja, Ölsaatenraps oder Erbsen).

4.

Zur Verwendung bei entwöhnten Ferkeln bis ca. 35 kg.

Unbegrenzt

E 1635

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

EC 3.2.1.6

Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106) mit einer Mindestaktivität von:v

 

flüssig:

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 200 U (2)/ml

Masthühner

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 75 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 75-100 U

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane), z. B. mit mehr als 30 % Gerste.

Unbegrenzt


(1)  1 FBG ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

(2)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierenden Zucker (gemessen als Glukoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.


ANHANG II

EG-Nr. oder Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Enzyme

11

Endo-1,4-beta-Glucanase EC 3.2.1.4

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6

Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Glucanase, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 74 252) mit einer Mindestaktivität von:

flüssig und Granulat:

 

Endo-1,4-beta-Glucanase: 8 000 U (1)/ml oder g

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 18 000 U (2)/ml oder g

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 26 000 U (3)/ml oder g

Enten

Endo-1,4-beta-Glucanase: 400 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

endo-1,4-beta-Glucanase: 400—1 600 U

 

endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 900—3 600 U

 

endo-1,4-beta-Xylanase: 1 300—5 200 U.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane), z. B. mit mehr als 45 % Gerste und/oder Triticale.

25.11.2009

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 900 U

Endo-1,4-beta-Xylanase: 1 300 U

63

Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 529.94) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (CBS 526.94) mit einer Mindestaktivität von:

fest:

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 800 000 BXU (4)/g

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 200 000 BU (5)/g

flüssig:

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 120 000 BXU/ml

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 30 000 BU/ml

Masthühner

Endo-1,4-beta-Xylanase: 6 000 BXU

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 1 500 BU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 16 000—24 000 BXU

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 4 000—6 000 BU

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane und Glucane), z. B. mit mehr als 54 % Weizen.

25.11.2009

Masttrut-hühner

Endo-1,4-beta-Xylanase: 16 000 BXU

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 4 000 BU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 16 000—40 000 BXU

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 4 000—10 000 BU

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane und Glucane), z. B. mit mehr als 44 % Weizen.

25.11.2009


(1)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus Carboxymethylcellulose freisetzt.

(2)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus Gersten-Betaglucan freisetzt.

(3)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.

(4)  1 BXU ist die Enzymmenge, die 0,06 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholz-Xylan freisetzt.

(5)  1 BU ist die Enzymmenge, die 0,06 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.


ANHANG III

EG-Nr. oder Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg des Alleinfuttermittels

Mikroorganismen

E 1702

Saccharomyces cerevisiae

NCYC Sc 47

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae mit mindestens:

5 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Milchkühe

4 × 108

2 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Die Menge an Saccharomyces cerevisiae in der Tagesration darf je 100 kg Körpergewicht 5,6 × 109 KBE nicht übersteigen. Für je 100 kg mehr Körpergewicht sind 8,75 × 109 KBE hinzuzufügen.

Unbegrenzt

E 1704

Saccharomyces cerevisiae

CBS 493.94

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae mit mindestens:

1 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Milchkühe

5 × 107

3,5 × 108

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Die Menge an Saccharomyces cerevisiae in der Tagesration darf je 100 kg Körpergewicht 1,2 × 109 KBE nicht übersteigen. Für je 100 kg mehr Körpergewicht sind 1,7 × 108 KBE hinzuzufügen.

Unbegrenzt


5.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1812/2005 DER KOMMISSION

vom 4. November 2005

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nrn. 490/2004, 1288/2004, 521/2005 und 833/2005 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung bestimmter zur Gruppe der Enzyme beziehungsweise der Mikroorganismen zählenden Futtermittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3, Artikel 9d Absatz 1 und Artikel 9e Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2)

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden.

(3)

Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4)

Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Nr. 5 Saccharomyces cerevisiae (CBS 493,94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 490/2004 der Kommission (3) für Pferde vorläufig für vier Jahre zugelassen. Zur Unterstützung einer Erhöhung des Mindestgehalts an Kolonie bildenden Einheiten dieser Zubereitung in der Spalte „Chemische Bezeichnung, Beschreibung“ ohne Änderung des Höchst- oder des Mindestgehalts oder des empfohlenen Gehalts in Alleinfuttermitteln bei den Zulassungsbedingungen wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang I sollte daher bis zum 20. März 2008 zugelassen werden.

(6)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Nr. E 1704 Saccharomyces cerevisiae (CBS 493,94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission (4) für Kälber und Mastrinder auf unbegrenzte Zeit zugelassen. Zur Unterstützung einer Erhöhung des Mindestgehalts an Kolonie bildenden Einheiten dieser Zubereitung in der Spalte „Chemische Bezeichnung, Beschreibung“ ohne Änderung des Höchst- oder des Mindestgehalts oder des empfohlenen Gehalts in Alleinfuttermitteln bei den Zulassungsbedingungen wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(7)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Nr. E 1623 aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106), Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) und Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 521/2005 der Kommission (5) für Masthühner auf unbegrenzte Zeit zugelassen. Zur Unterstützung einer Änderung der Enzym-Mindestaktivität in dieser Zubereitung gemäß der Spalte „Chemische Bezeichnung, Beschreibung“ ohne Änderung des Höchst- oder des Mindestgehalts oder des empfohlenen Gehalts in Alleinfuttermitteln in den Zulassungsbedingungen wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang III sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(8)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Nr. E 1627 aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 853/2005 der Kommission (6) für Mastschweine auf unbegrenzte Zeit zugelassen. Zur Unterstützung einer Änderung der Formulierung in dieser Zubereitung gemäß der Spalte „Chemische Bezeichnung, Beschreibung“ ohne Änderung des Höchst- oder des Mindestgehalts oder des empfohlenen Gehalts in Alleinfuttermitteln in den Zulassungsbedingungen wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang IV sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(9)

Die Verordnungen (EG) Nrn. 490/2004, 1288/2004, 521/2005 und 833/2005 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang der Verordnung (EG) Nr. 490/2004 wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 521/2005 wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 4

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 833/2005 wird entsprechend Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(3)  ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 23.

(4)  ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 10.

(5)  ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 3.

(6)  ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 5.


ANHANG I

Nr. (oder EG-Nr.)

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg des Alleinfuttermittels

Mikroorganismen

5

Saccharomyces cerevisiae

CBS 493.94

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae mit mindestens: 1 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Pferde

4 × 109

2,5 × 1010

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Die Menge an Saccharomyces cerevisiae in der Tagesration darf 4,17 × 1010 KBE je 100 kg Körpergewicht nicht übersteigen.

Verwendung erlaubt ab 2 Monate nach der Entwöhnung.

20.3.2008


ANHANG II

Im Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 wird der Eintrag für E 1704 wie folgt ersetzt:

Nr. (oder EG-Nr.)

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg des Alleinfuttermittels

Mikroorganismen

„E 1704

Saccharomyces cerevisiae

CBS 493.94

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae mit mindestens:

1 x 109 KBE/g Zusatzstoff

Kälber

6 Monate

2 × 108

2 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Unbegrenzt

Mastrinder

1,7 × 108

1,7 × 108

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Die Menge an Saccharomyces cerevisiae in der Tagesration darf je 100 kg Körpergewicht 7,5 x 108 KBE nicht übersteigen.

Für jede weiteren 100 kg Körpergewicht sind 1 x 108 KBE hinzuzufügen.

Unbegrenzt“


ANHANG III

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Enzyme

E 1623

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6

Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8

Subtilisin EC 3.4.21.62

Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106), Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) und Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) mit einer Mindestaktivität von:

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 200 U (1)/g

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 5 000 U (2)/g

 

Subtilisin: 1 600 U (3)/g

Masthühner

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 25 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 25—100 U,

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 625—2 500 U,

 

Subtilisin: 200—800 U.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln, z. B. mit mehr als 30 % Weizen und 10 % Gerste.

Unbegrenzt

Endo-1,4-beta-Xylanase: 625 U

Subtilisin: 200 U


(1)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

(2)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.

(3)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikrogramm Phenolverbindung (Tyrosinäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 40 °C aus einem Caseinsubstrat freisetzt.


ANHANG IV

Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 833/2005 wird der Eintrag für E 1627 wie folgt ersetzt:

„E 1627

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6

Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8

Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) mit einer Mindestaktivität von:

pulverförmig:

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 800 U (1)/g

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 800 U (2)/g

flüssig:

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 800 U/ml

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 800 U/ml

Mastschweine

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 400 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 400 U,

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 400 U.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 65 % Gerste.

Unbegrenzt

Endo-1,4-beta-Xylanase: 400 U


(1)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

(2)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

5.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/24


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2005

über Bestimmungen für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch NRO, die von der Kommission ermächtigt sind, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates zu liefernden Erzeugnisse zu kaufen und bereitzustellen, sowie zur Aufhebung ihres Beschlusses vom 3. September 1998

(2005/769/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (2) können die NRO, die Hilfe der Gemeinschaft erhalten, ermächtigt werden, die als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnisse selbst zu kaufen und bereitzustellen, sofern die Kommission die hierfür geltenden Regeln und Verfahren festlegt.

(2)

Artikel 164 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) sieht vor, dass, wenn die Durchführung einer Maßnahme, für die eine Gemeinschaftshilfe gewährt wird, die Vergabe von Beschaffungsaufträgen erforderlich macht, die zu diesem Zweck getroffene Zuschussvereinbarung die Vorschriften für die Auftragsvergabe festlegen sollte, die der Empfänger einzuhalten hat.

(3)

Gemäß Artikel 120 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften („Haushaltsordnung“) (4) erfolgt die Vergabe von Beschaffungsaufträgen durch den Begünstigten nach den in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen niedergelegten Grundsätzen.

(4)

Die Vorschriften über die Auftragsvergabe, die von den in Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 genannten Organisationen einzuhalten sind, sind bereits in den Zuschussvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission mit den betreffenden internationalen Organisationen abgeschlossen hat. Für Nichtregierungsorganisationen (NRO) sollten sich die Vorschriften für die Auftragsvergabe und anderen Bedingungen, die für die Bereitstellung der Nahrungsmittelhilfe sowie für die Einhaltung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen niedergelegten finanziellen Grundsätze erforderlich sind, insbesondere auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 stützen und je nach Lage bei der Finanzverwaltung gegebenenfalls angepasst werden.

(5)

Die Vorschriften für die Auftragsvergabe sollten dort Anwendung finden, wo die Kommission Nichtregierungsorganisationen damit beauftragt, im Rahmen der zur Durchführung des jährlichen Nahrungsmittelprogramms zu unterzeichnenden Verträge Nahrungsmittelhilfe zu kaufen und bereitzustellen. Dessen ungeachtet liegt es im Ermessen des Anweisungsbefugten der Kommission, in solche Verträge zusätzliche Anforderungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung einzubeziehen. Der Beschluss der Kommission vom 3. September 1998 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 wurde der Ausschuss für Nahrungsmittelhilfe und Ernährungssicherheit von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Vorschriften für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch Nichtregierungsorganisationen, die von der Kommission beauftragt sind, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 zu liefernden Erzeugnisse zu kaufen und bereitzustellen, sind im Anhang dieses Beschlusses niedergelegt. Diese Vorschriften sind wesentlicher Bestandteil der zu diesem Zweck von der Kommission geschlossenen Verträge und Übereinkommen.

Artikel 2

Der Beschluss der Kommission vom 3. September 1998, wonach bestimmte Organisationen, die Empfänger von Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft sind, zum Ankauf und zur Bereitstellung bestimmter Erzeugnisse als Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ermächtigt sind, wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Brüssel, den 27. Oktober 2005

Für die Kommission

Louis MICHEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 23.

(3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ANHANG

Die Nichtregierungsorganisationen (nachstehend „NRO“ genannt), die Gemeinschaftshilfe erhalten, müssen die folgenden Verfahren zur Bereitstellung der im Rahmen der Richtlinie (EG) Nr. 1292/96 des Rates als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Waren einhalten, unbeschadet möglicher zusätzlicher Anforderungen in Bezug auf die Finanzverwaltung, die in dem mit dem Begünstigten abgeschlossenen Vertrag über die Durchführung der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen enthalten sind.

I   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Dieser Anhang gilt für die Lieferung von Waren „frei Bestimmungsort“.

II   DER ORT DES WARENKAUFS

Gemäß den Bestimmungen für die einzelnen Lieferungen soll die zu liefernde Ware in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 aufgeführten Entwicklungsland gekauft werden, das möglichst zu derselben geografischen Region gehört. Soweit möglich sollte der Ankauf der Waren vorzugsweise in dem Land, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, oder in einem Nachbarland erfolgen.

Unter außergewöhnlichen Umständen sowie in Übereinstimmung mit den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 niedergelegten Verfahren können die Waren auch in anderen als den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 aufgeführten Ländern gekauft werden.

Die NRO stellt sicher, dass die als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnisse frei in das Empfängerland eingeführt werden können und keinen Einfuhrzöllen oder Steuern gleicher Wirkung unterliegen.

III   MERKMALE DER WAREN

Die Waren sollen den Ernährungsgewohnheiten der Bevölkerung im Empfängerland bestmöglich entsprechen.

Die Waren (1) müssen den Anforderungen der Mitteilung der Kommission über die Merkmale der Waren, die als Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft bereitgestellt werden, entsprechen.

Des Weiteren sollte die Verpackung den Anforderungen der Mitteilung der Kommission über die Verpackung von Waren, die für die Lebensmittelhilfe der Gemeinschaft bereitgestellt werden (2), entsprechen.

IV   STAATSANGEHÖRIGKEITSREGELN

Die Beteiligung an den Ausschreibungsverfahren im Rahmen der Bereitstellung von als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Waren steht jeder natürlichen oder juristischen Person aus der Europäischen Gemeinschaft oder einem im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 aufgeführten Entwicklungsland in gleicher Weise offen.

Die Bieter müssen rechtmäßig eingetragen und in der Lage sein, auf Anfrage hierfür den Nachweis zu erbringen.

V   GRÜNDE FÜR DEN AUSSCHLUSS VON DER TEILNAHME AN AUSSCHREIBUNGEN UND AN DER AUFTRAGSVERGABE

1.   Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an Ausschreibungen

Von der Teilnahme an einer Ausschreibung ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter,

a)

die sich in Konkurs oder in Liquidation befinden, deren Angelegenheiten von einem gerichtlich bestellten Verwalter besorgt werden, die einen Vergleich mit ihren Gläubigern geschlossen oder ihre Tätigkeit eingestellt haben, gegen die ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden ist oder die sich aufgrund eines in den Rechtsvorschriften ihres Landes vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden;

b)

die wegen einer in Ausübung ihres Berufes begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind;

c)

die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Begünstigten nachweislich festgestellt wurde;

d)

die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern nach den Rechtsvorschriften des Staates ihrer Niederlassung, des Staates des Begünstigten oder des Staates der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;

e)

die rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind;

f)

bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist.

Die Bewerber oder Bieter müssen bestätigen, dass die genannten Ausschlussgründe auf sie nicht zutreffen.

2.   Gründe für den Ausschluss von der Auftragsvergabe

Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, die zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens:

a)

sich in einem Interessenkonflikt befinden;

b)

im Zuge der Mitteilung der vom Begünstigten für die Teilnahme an der Ausschreibung verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben.

VI   VERGABEVERFAHREN

1.   Allgemeine Bestimmungen

Die NRO leiten eine offene internationale Ausschreibung für Lieferaufträge mit einem Wert von 150 000 EUR oder mehr ein. Die Bekanntmachung eines internationalen offenen Ausschreibungsverfahrens ist in allen geeigneten Medien zu veröffentlichen, insbesondere auf der Website der NRO, in der internationalen Presse, in der Presse des Landes, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, oder in Fachzeitschriften.

Lieferaufträge im Wert zwischen 30 000 EUR und 150 000 EUR werden im Wege eines vor Ort veröffentlichten offenen Ausschreibungsverfahrens vergeben. Für ein solches Ausschreibungsverfahren ist die Bekanntmachung in allen geeigneten Medien zu veröffentlichen, jedoch nur in dem Land, in dem die Maßnahme durchgeführt wird. Anderen teilnahmeberechtigten Lieferanten müssen jedoch die gleichen Möglichkeiten geboten werden wie ortsansässigen Unternehmen.

Lieferaufträge mit einem Wert von unter 30 000 EUR werden im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben, in dem sich die NRO mit mindestens drei Lieferern ihrer Wahl berät und die Vertragsbedingungen mit einem oder mehreren von ihnen aushandelt.

Bei Aufträgen im Wert unter 5 000 EUR ist ein einziges Angebot ausreichend.

Die Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote müssen so bemessen sein, dass den Interessenten genügend Zeit für die Ausarbeitung und Einreichung ihrer Angebote zur Verfügung steht.

2.   Verhandlungsverfahren

In folgenden Fällen kann der Begünstigte den Auftrag auf der Grundlage eines einzigen Angebots freihändig vergeben:

a)

Die Fristen für die in Abschnitt VI.1 vorgesehenen Verfahren können wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für den Begünstigten nicht vorhersehbaren und ihm nicht zurechenbaren Ereignissen nicht eingehalten werden. Die zur Begründung der äußersten Dringlichkeit angeführten Umstände dürfen nicht dem Begünstigten zuzurechnen sein. Äußerste Dringlichkeit wird auch als gegeben angesehen, wenn Maßnahmen in von der Kommission festgestellten Krisensituationen durchgeführt werden. Die Kommission unterrichtet den Begünstigten über das Bestehen einer Krisensituation und über ihr Ende.

b)

Es handelt sich um Ergänzungslieferungen, die von dem ursprünglichen Lieferer vorgenommen werden und die entweder zur teilweisen Erneuerung gelieferter Waren oder Anlagen oder zur Erweiterung vorhandener Warenbestände oder Anlagen bestimmt sind; ein Wechsel des Lieferers würde den Zuschussempfänger zum Erwerb von Waren mit anderen technischen Merkmalen zwingen, was eine Inkompatibilität oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Einsatz und Wartung zur Folge hätte.

c)

Die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und preislicher Hinsicht überzeugen. In diesem Fall kann der Begünstigte nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens Verhandlungen mit dem Bieter oder den Bietern seiner Wahl aufnehmen, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht wesentlich geändert werden.

d)

Der betreffende Auftrag wird an Organisationen vergeben, die de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben. In diesem Fall muss die Kommission ihre Entscheidung zur Auftragsvergabe hinreichend begründen.

e)

Eine freihändige Auftragsvergabe kann erfolgen, wenn die besonderen Merkmale einer Lieferung dies rechtfertigen, insbesondere wenn es sich um eine versuchsweise durchgeführte Lieferung handelt.

3.   Bedingungen für die Einreichung von Angeboten

Die NRO legt in der Bekanntmachung der Ausschreibung die Form und die Frist für die Einreichung der Angebote fest.

Alle für anforderungsgerecht erklärten Teilnahmeanträge und Angebote werden von einem Wertungsausschuss anhand der vorher bekannt gegebenen Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien gewertet und eingestuft. Dieser Ausschuss muss sich aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern (mindestens drei) zusammensetzen, die über alle für die Beurteilung der Angebote erforderlichen Fach- und Verwaltungskenntnisse verfügen.

Für jedes Los kann nur ein Angebot abgegeben werden. Das Angebot ist nur gültig, wenn es ein ganzes Los betrifft. Ist ein Los in mehrere Partien aufgeteilt, so ist das Angebot aus dem Mittelwert der Partien zu berechnen. Beinhaltet die Ausschreibung die Lieferung mehrerer Lose, so ist für jedes einzelne Los ein gesondertes Angebot vorzulegen. Der Bieter muss nicht für alle Lose ein Angebot unterbreiten.

Das Angebot muss folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Bieters;

die Nummer und Bezeichnung der Ausschreibung und die Nummer des Loses sowie die Nummer der Maßnahme;

das Reingewicht des Loses oder der spezifische Währungsbetrag, auf den sich das Angebot bezieht;

den je metrische Tonne Reingewicht vorgeschlagenen Preis, zu dem sich der Bieter gemäß den im Vertrag festgelegten Bedingungen zu liefern verpflichtet;

oder

die vorgeschlagene Nettomenge der Ware, wenn die Ausschreibung die Lieferung einer Hoechstmenge einer bestimmten Ware für einen bestimmten Pauschalbetrag betrifft;

die Transportkosten für die spezifizierte Lieferstufe;

die Lieferfrist.

Das Angebot ist nur gültig, wenn ihm der Nachweis über die Hinterlegung einer Bietungsgarantie beigefügt ist. Gültigkeitszeitraum und Höhe der in der Zahlungswährung ausgedrückten Bietungsgarantie sind in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben. Diese Garantie macht 1 % des gesamten Angebotsbetrags aus und ist mindestens einen Monat lang gültig.

Die Bietungsgarantie wird zugunsten der NRO in Form einer Bürgschaft eines von einem Mitgliedstaat oder der NRO anerkannten Kreditinstituts gestellt. Sie ist unwiderruflich und auf erstes Anfordern hin abrufbar.

Erfolgt die Bereitstellung der Nahrungsmittel im Empfängerland selbst, so kann die NRO unter Berücksichtigung der in diesem Land üblichen Handelspraktiken in der Ausschreibungsbekanntmachung andere Modalitäten für die Stellung der Garantieleistung festlegen.

Die Bietungsgarantie wird freigegeben:

auf eine brieflich oder per Telefax erfolgende Mitteilung der NRO, wenn das Angebot nicht gültig ist oder nicht berücksichtigt wurde oder wenn kein Zuschlag erfolgt ist,

wenn der als Auftragnehmer bezeichnete Bieter die Liefergarantie gestellt hat.

Die Bietungsgarantie wird einbehalten, wenn der Auftragnehmer die Liefergarantie nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Erteilung des Zuschlags vorgelegt hat oder wenn der Bieter sein Angebot nach dessen Eingang zurückzieht.

Angebote, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen oder die Vorbehalte oder andere als in diesem Artikel festgelegte Bedingungen enthalten, sind ungültig.

Nach seinem Eingang kann ein Angebot nicht zurückgezogen werden.

Die Lieferung wird dem Bieter zugeschlagen, der das niedrigste Angebot abgegeben hat und dabei sämtliche in der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführten Bedingungen, insbesondere was die wesentlichen Merkmale der bereitzustellenden Erzeugnisse anbelangt, eingehalten hat. Wird das niedrigste Angebot von mehreren Bietern eingereicht, so entscheidet das Los über die Erteilung des Zuschlags.

Nach der Zuschlagserteilung wird dem Auftragnehmer und den Bietern, deren Angebot nicht angenommen wurde, die Zuschlagserteilung brieflich oder per Telefax mitgeteilt.

Die NRO kann sowohl nach Ablauf der ersten als auch der zweiten Ausschlussfrist für die Angebotsabgabe von einer Zuschlagserteilung absehen, insbesondere wenn die Angebote nicht im Bereich der marktüblichen Preise liegen. Die NRO muss diesen Beschluss nicht begründen. Die Bieter werden innerhalb von drei Werktagen schriftlich über die Nichterteilung des Zuschlags für die Lieferung in Kenntnis gesetzt.

VII   PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS UND LIEFERBEDINGUNGEN

Die NRO nennt in der Ausschreibungsbekanntmachung die Bedingungen hinsichtlich der Pflichten des Auftragnehmers nach den vorliegenden Regeln; der Auftragnehmer erfüllt seinen Lieferauftrag entsprechend den in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen und den aus seinem Angebot folgenden Verpflichtungen.

Der Auftragnehmer lässt die Waren auf eigene Kosten von dem in seinem Angebot genannten Verschiffungshafen oder Ladekai bis zu dem in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Bestimmungsort befördern und wählt dafür den Beförderungsweg, der am besten geeignet ist, die Einhaltung der festgesetzten Frist zu gewährleisten.

Auf schriftlichen Antrag des Auftragnehmers kann die NRO jedoch eine Änderung des Verschiffungshafens oder des Ladekais genehmigen, sofern die sich aus dieser Änderung ergebenden Kosten zu Lasten des Auftragnehmers gehen.

Der Auftragnehmer schließt eine Seeversicherung ab oder nimmt eine Generalpolice in Anspruch. Diese mindestens auf die Angebotssumme lautende Police deckt alle mit der Beförderung und allen anderen Tätigkeiten des Auftragnehmers im Rahmen der Lieferung bis zur festgelegten Lieferstufe verbundenen Gefahren. Sie deckt ferner alle Ausgaben für das Aussortieren, die Rücknahme oder die Zerstörung der beschädigten Waren, das Umpacken und die Untersuchung der Waren, die trotz Havarie von dem Begünstigten akzeptiert werden können.

Eine Lieferung in Teilsendungen auf mehreren Schiffen kann nur mit Zustimmung der NRO erfolgen. In diesem Fall stellt die Kommission dem Auftragnehmer die zusätzlichen Kontrollkosten in Rechnung.

Die Ausschreibungsbekanntmachung kann gegebenenfalls ein Datum nennen, vor welchem Lieferungen als verfrüht angesehen werden.

Die Lieferung ist abgeschlossen, wenn die gesamte Warenmenge tatsächlich frei Bestimmungsort geliefert worden ist. Der Auftragnehmer trägt alle Kosten bis zur Einlagerung der Waren am Bestimmungsort.

Der Auftragnehmer trägt alle Risiken, die mit der Warenlieferung verbunden sein können, einschließlich Verlust oder Beschädigung, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung abgeschlossen und dies vom Aufsicht führenden Unternehmen in der endgültigen Konformitätsbescheinigung bestätigt worden ist (siehe Punkt VIII).

Der Auftragnehmer unterrichtet den Begünstigten und das Aufsicht führende Unternehmen unverzüglich schriftlich über die verwendeten Transportmittel, die Ladetermine, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ankunft der Ware am Bestimmungsort sowie über alle Zwischenfälle während der Beförderung der Waren.

Der Auftragnehmer erledigt die Formalitäten für die Beschaffung der Ausfuhrbescheinigung und der Zollabfertigung und trägt die damit verbundenen Kosten und Abgaben.

Um die Einhaltung seiner Verpflichtungen zu gewährleisten, stellt der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist nach Mitteilung über die Erteilung des Zuschlags eine Liefergarantie. Letztere liegt zwischen fünf und zehn Prozent des Gesamtbetrags des Angebots. Die Gültigkeitsdauer dieser Garantie endet einen Monat nach dem letzten Lieferzeitpunkt. Sie wird in derselben Weise gestellt wie die Bietungsgarantie.

Die Liefergarantie wird freigegeben:

wenn der Auftragnehmer unter Einhaltung aller seiner Verpflichtungen geliefert hat oder,

von seinen Verpflichtungen freigestellt wurde,

oder

die Lieferung infolge eines von der NRO anerkannten Falles höherer Gewalt nicht vornehmen konnte.

VIII   ÜBERWACHUNG

Mit der Zuschlagserteilung nennt die NRO dem Auftragnehmer das Unternehmen, das bei den einzelnen Lieferungen für die Kontrolle und die Zertifizierung von Beschaffenheit, Menge, Aufmachung und Kennzeichnung der zu liefernden Waren, die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung und gegebenenfalls der Lieferbescheinigung sowie allgemein für die Koordinierung aller Liefervorgänge zuständig ist (nachfolgend: „das Aufsicht führende Unternehmen“).

Nach der Mitteilung über die Zuschlagserteilung unterrichtet der Auftragnehmer das Aufsicht führende Unternehmen schriftlich über den Namen und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder des Einlagerers der zu liefernden Waren unter Angabe des ungefähren Herstellungs- oder Verpackungsdatums, sowie den Namen seines Vertreters am Lieferort.

Das Aufsicht führende Unternehmen führt mindestens zwei Kontrollen durch, die sich auf eine internationalen Kontrollstandards entsprechende Leistungsbeschreibung stützen:

a)

Eine vorläufige Kontrolle wird beim Verladen oder beim Werk vorgenommen. Die endgültige Kontrolle erfolgt auf der genannten Lieferstufe.

b)

Nach Abschluss der vorläufigen Kontrolle stellt das Aufsicht führende Unternehmen eine vorläufige Konformitätsbescheinigung aus, gegebenenfalls unter Vorbehalt. Das Aufsicht führende Unternehmen gibt an, ob die Waren aufgrund dieses Vorbehalts auf der Lieferstufe nicht abgenommen werden können.

c)

Nach Abschluss der endgültigen Kontrolle stellt das Aufsicht führende Unternehmen dem Auftragnehmer eine endgültige Konformitätsbescheinigung aus, in der insbesondere der Zeitpunkt des Lieferabschlusses und die gelieferte Nettomenge bestätigt werden, gegebenenfalls unter Vorbehalt.

d)

Bestehen Vorbehalte, setzt das Aufsicht führende Unternehmen den Auftragnehmer und die NRO hiervon schnellstmöglich durch eine mit Gründen versehene schriftliche „Vorbehaltsmitteilung“ in Kenntnis. Der Auftragnehmer kann die Ergebnisse gegenüber dem Aufsicht führenden Unternehmen und der NRO binnen zwei Werktagen nach Absendung dieser Mitteilung anfechten.

Die Kosten der oben erwähnten Kontrollen gehen zu Lasten der NRO. Der Auftragnehmer trägt alle finanziellen Folgen im Falle qualitativer Mängel oder einer verspäteten Bereitstellung der Waren zu Kontrollzwecken.

Werden die Ergebnisse der vorläufigen oder endgültigen Kontrolle vom Auftragnehmer oder vom Begünstigten angefochten, so ordnet das Aufsicht führende Unternehmen mit Genehmigung der NRO ein Gegengutachten an, das je nach Art der Anfechtung eine zweite Probenentnahme, eine zweite Untersuchung und/oder eine zweite Kontrolle des Gewichts oder der Verpackung einschließt. Das Gegengutachten wird von einer Stelle oder einem Laboratorium erstellt, das vom Auftragnehmer, vom Begünstigten und vom Aufsicht führenden Unternehmen einvernehmlich bestimmt wird.

Die Kosten des Gegengutachtens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei.

Wird nach den Kontrollen oder dem Gegengutachten die Konformitätsbescheinigung nicht ausgestellt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Waren zu ersetzen.

Die Ersetzung der Waren und die Kosten der damit verbundenen Kontrollen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Die Vertreter des Auftragnehmers und des Begünstigten werden vom Aufsicht führenden Unternehmen schriftlich zur Teilnahme an den Kontrollen, insbesondere an der Probenentnahme für Analysezwecke, aufgefordert. Die Probenentnahme erfolgt nach den branchenüblichen Verfahren. Bei der Probenentnahme entnimmt das Aufsicht führende Unternehmen zwei zusätzliche Proben, die es versiegelt der NRO zur Verfügung hält, damit bei Bedarf oder bei einer Anfechtung durch den Begünstigten oder den Auftragnehmer eine zweite Kontrolle vorgenommen werden kann.

Die Kosten der als Probe entnommenen Waren gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Der Begünstigte stellt dem Auftragnehmer eine Übernahmebescheinigung aus, sobald die Ware „frei Bestimmungsort“ geliefert wurde und der Auftragnehmer dem Begünstigten das Original der endgültigen Konformitätsbescheinigung und eine Pro-forma-Rechnung über den Warenwert und die kostenlose Überlassung übergeben hat.

Für Schüttgutlieferungen sind bis zu 3 % Mindergewicht (Proben ausgenommen) unter der beantragten Menge zulässig, bei Lieferungen von verpackten Waren bis zu 1 %. Werden die zulässigen Fehlmengen überschritten, kann die NRO vom Auftragnehmer eine Ergänzungslieferung zu den für die ursprüngliche Lieferung geltenden finanziellen Bedingungen verlangen.

IX   ZAHLUNGSMODALITÄTEN

Dem Auftragnehmer wird von der NRO höchstens der Angebotsbetrag gezahlt, zuzüglich etwaiger Kosten und abzüglich etwaiger gemäß den nachstehenden Bestimmungen einbehaltener Beträge.

Entsprechen die auf der Lieferstufe festgestellte Beschaffenheit der Waren, ihre Verpackung oder Kennzeichnung den Vorschriften nicht, wurde die Ausstellung der Lieferbescheinigung dadurch aber nicht verhindert, so kann die NRO bei der Berechnung des geschuldeten Betrages Abzüge vornehmen.

Außer in Fällen höherer Gewalt werden von der Liefergarantie kumulativ folgende Beträge einbehalten:

10 % des Wertes der nicht gelieferten Mengen unbeschadet der in Punkt VIII genannten zulässigen Fehlmengen;

0,1 % des Wertes der nicht fristgemäß gelieferten Mengen pro Verzugstag;

gegebenenfalls, sofern dies in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehen ist, 0,1 % pro Tag bei vorzeitiger Lieferung.

Die von den Garantieleistungen einbehaltenen Beträge werden von dem zu zahlenden Endbetrag abgezogen. Die Garantieleistungen werden dann gleichzeitig vollständig freigegeben.

Die NRO kann dem Auftragnehmer auf dessen schriftlichen Antrag hin bestimmte zusätzliche Kosten (Einlagerungs- und Versicherungskosten, jedoch keine Verwaltungskosten) erstatten, die sie anhand entsprechender Belege veranschlagt, sobald eine Übernahmebescheinigung oder eine Lieferbescheinigung ohne Vorbehalte gegen die Art der beantragten Kostenerstattung ausgestellt wurde, sowie in folgenden weiteren Fällen:

bei Verlängerung der Lieferfrist auf Anfrage des Begünstigten oder

bei Verzögerungen von mehr als 30 Tagen zwischen dem Lieferzeitpunkt und der Ausstellung der Übernahme- oder der endgültigen Konformitätsbescheinigung.

Die anerkannten Kosten können folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:

1 EUR je Tonne Schüttgut und 2 EUR je Tonne verpackte Ware pro Woche im Fall von Einlagerungskosten;

pro Jahr 0,75 % des Warenwertes im Fall von Versicherungskosten.

Der zu zahlende Betrag wird auf in zweifacher Ausfertigung einzureichenden Antrag des Auftragnehmers ausgezahlt. Der Antrag auf Zahlung des Gesamt- oder Restbetrags des Angebots muss mit folgenden Dokumenten eingereicht werden:

einer Rechnung über den geforderten Betrag,

dem Original der Übernahmebescheinigung,

einer vom Auftragnehmer unterzeichneten und beglaubigten Kopie der endgültigen Konformitätsbescheinigung.

Sind 50 % der in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Gesamtmenge geliefert, kann der Auftragnehmer einen Antrag auf eine Anzahlung einreichen, dem eine Rechnung über den geforderten Betrag und eine Kopie der vorläufigen Konformitätsbescheinigung beizulegen sind.

Anträge auf Zahlung des Gesamt- oder Restbetrags des Angebots sind nach Ausstellung der Übernahmebescheinigung an die NRO zu richten. Die Zahlungen erfolgen binnen 60 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der vollständige und präzise Zahlungsantrag bei der NRO eingegangen ist. Bei ungerechtfertigtem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank angewandten Monatssatzes fällig.

X   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die NRO beurteilt, ob das Ausbleiben einer Lieferung oder die Nichteinhaltung einer der Verpflichtungen des Auftragnehmers mit höherer Gewalt begründet werden können. Die infolge der von der NRO anerkannten Fälle höherer Gewalt entstandenen Kosten werden von der NRO getragen.


(1)  ABl. C 312 vom 31.10.2000, S. 1.

(2)  ABl. C 267 vom 13.9.1996, S. 1.


5.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. November 2005

zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/634/EG zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4185)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/770/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2003/634/EG der Kommission (2) sind von verschiedenen Mitgliedstaaten vorgelegte Programme genehmigt und in ein Verzeichnis aufgenommen worden. Die Programme sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, das Verfahren einzuleiten, durch das ein Gebiet oder ein Betrieb hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) den Status eines zugelassenen Gebiets oder den Status eines zugelassenen Betriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet erlangen kann.

(2)

Das für Finnland in Bezug auf IHN für das gesamte Hoheitsgebiet und in Bezug auf VHS für die Binnenwassergebiete geltende Programm ist inzwischen abgeschlossen und somit aus Anhang I der Entscheidung 2003/634/EG zu streichen.

(3)

Das für Incubatoio ittico di valle — Loc. Cascina Prelle — Traversella (TO) geltende Programm ist inzwischen abgeschlossen und somit aus Anhang II der Entscheidung 2003/634/EG zu streichen.

(4)

Die Entscheidung 2003/634/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/634/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird durch den Anhang I der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

2.

Anhang II wird durch den Anhang II der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 8. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/414/EG (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 29).


ANHANG I

„ANHANG I

PROGRAMME ZUR ERLANGUNG DES STATUS ZUGELASSENER GEBIETE HINSICHTLICH DER FISCHSEUCHEN VHS UND/ODER IHN

1.   DÄNEMARK

DIE VON DÄNEMARK AM 22. MAI 1995 VORGELEGTEN PROGRAMME FÜR FOLGENDE GEBIETE:

Einzugsgebiet von FISKEBÆK Å,

ALLE TEILE JÜTLANDS südlich und westlich der Einzugsgebiete folgender Wasserläufe: Storåen, Karup Å, Gudenåen und Grejs Å,

Gebiet ALLER DÄNISCHEN INSELN.

2.   DEUTSCHLAND

DAS VON DEUTSCHLAND AM 25. FEBRUAR 1999 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET:

Gebiet im Wassereinzugsgebiet „OBERN NAGOLD“.

3.   ITALIEN

3.1   DAS VON ITALIEN AM 6. OKTOBER 2001 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR DIE AUTONOME PROVINZ BOZEN, GEÄNDERT MIT SCHREIBEN VOM 27. MÄRZ 2003:

Zona Provincia Autonoma di Bolzano

Dieses Gebiet umfasst alle Wasserläufe in der Provinz Bozen.

Das Gebiet beinhaltet den oberen Teil des Gebiets VAL D’ADIGE, also das Wassereinzugsgebiet des Flusses Etsch von der Quelle in der Provinz Bozen bis zur Grenze mit der Provinz Trient.

(N.B. Der übrige, untere Teil des Gebiets ZONA VAL D’ADIGE fällt unter das genehmigte Programm der Autonomen Provinz Trient. Der obere und der untere Teil dieses Gebiets sind als eine epidemiologische Einheit anzusehen.)

3.2   DIE VON ITALIEN AM 23. DEZEMBER 1996 UND AM 14. JULI 1997 VORGELEGTEN PROGRAMME FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER AUTONOMEN PROVINZ TRIENT:

Zona Val di Sole e Val di Non

Wassereinzugsgebiet des Bachs Noce von der Quelle bis zum Stauwehr von S. Giustina.

Zona Val d’Adige — unterer Teil

Wassereinzugsgebiet des Flusses Etsch und seiner auf dem Territorium der Autonomen Provinz Trient befindlichen Quellen von der Grenze mit der Provinz Bozen bis zum Stauwehr von Ala (Wasserkraftwerk).

(N.B. Der obere Teil des Gebiets ZONA VAL D’ADIGE fällt unter das genehmigte Programm der Provinz Bozen. Der obere und der untere Teil dieses Gebiets sind als eine epidemiologische Einheit anzusehen.)

Zona del torrente Arnò

Wassereinzugsgebiet des Wildbachs Arnò von der Quelle bis zu den Sperranlagen am Unterlauf, vor der Mündung des Wildbachs Arnò in den Fluss Sarca.

Zona Val Banale

Wassereinzugsgebiet des Bachs Ambies bis zum Stauwehr eines Wasserkraftwerks.

Zona Varone

Wassereinzugsgebiet des Bachs Magnone von der Quelle bis zum Wasserfall.

Zona Alto e Basso Chiese

Wassereinzugsgebiet des Flusses Chiese von der Quelle bis zum Stauwehr von Condino, ausgenommen die Einzugsgebiete der Wildbäche Adanà und Palvico.

Zona del torrente Palvico

Wassereinzugsgebiet des Wildbachs Palvico bis zu einer Sperranlage aus Beton und Steinen.

3.3   DAS VON ITALIEN AM 21. FEBRUAR 2001 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER REGION VENETIEN:

Zona del torrente Astico

Wassereinzugsgebiet des Flusses Astico von den Quellen (in der Autonomen Provinz Trient und in der Provinz Vicenza in der Region Venetien) bis zum Stauwehr in der Nähe der Pedescala-Brücke in der Provinz Vicenza.

Der Unterlauf des Flusses Astico zwischen dem Stauwehr in der Nähe der Pedescala-Brücke und dem Pria-Maglio-Stauwehr wird als Pufferzone angesehen.

3.4   DAS VON ITALIEN AM 20. FEBRUAR 2002 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER REGION UMBRIEN:

Zona Fosso di Monterivoso: Wassereinzugsgebiet des Flusses Monterivoso von den Quellen bis zu den undurchdringlichen Sperranlagen bei Ferentillo.

3.5   DAS VON ITALIEN AM 23. DEZEMBER 2003 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER REGION LOMBARDEI:

Zona valle del torrente Venina: Wassereinzugsgebiet des Flusses Venina von den Quellen bis zu folgenden Grenzen:

Westen: Livrio-Tal,

Süden: Orobie-Alpen vom Publino-Pass bis zum Pizzo Redorta,

Osten: das Armisa- und das Armisola-Tal.

3.6   DAS VON ITALIEN AM 23. SEPTEMBER 2004 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION TOSKANA:

Zona valle di Tosi: Wassereinzugsgebiet des Flusses Vicano di S. Ellero von den Quellen bis zum Stauwehr von Il Greto nahe dem Dorf Raggioli.

4.   FINNLAND

4.1   DAS VON FINNLAND AM 29. MAI 1995 VORGELEGTE PROGRAMM MIT SPEZIFISCHEN TILGUNGSMASSNAHMEN IN BEZUG AUF VHS (1), GEÄNDERT MIT SCHREIBEN VOM 27. MÄRZ 2002, 4. JUNI 2002, 12. MÄRZ 2003, 12. JUNI 2003, 20. OKTOBER 2003 UND 17. Mai 2005, FÜR FOLGENDE GEBIETE:

Alle Küstengebiete FINNLANDS mit spezifischen Tilgungsmaßnahmen in:

der Provinz Åland,

dem Sperrgebiet in Pyhtää,

dem Sperrgebiet, das die Gemeinden Uusikaupunki, Pyhäranta und Rauma umfasst.

5.   ZYPERN

DAS VON ZYPERN AM 20. APRIL 2004 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET:

Das gesamte zyprische Hoheitsgebiet.“


(1)  In Bezug auf IHN wurde der Status zugelassener Gebiete erlangt, sodass das Programm in Bezug auf IHN mit dieser Entscheidung für abgeschlossen erklärt wird.


ANHANG II

„ANHANG II

PROGRAMME ZUR ERLANGUNG DES STATUS ZUGELASSENER BETRIEBE IN EINEM NICHT ZUGELASSENEN GEBIET HINSICHTLICH DER FISCHSEUCHEN VHS UND/ODER IHN

1.   ITALIEN

1.1   DAS VON ITALIEN AM 2. MAI 2000 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR DIE REGION FRIAUL-JULISCH VENETIEN, PROVINZ UDINE, FÜR FOLGENDEN BETRIEB:

Betriebe im Einzugsgebiet des Flusses Tagliamento:

Azienda Vidotti Giulio s.n.c., Sutrio.

1.2   DAS VON ITALIEN AM 21. DEZEMBER 2003 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR DIE REGION VENETIEN FÜR FOLGENDEN BETRIEB:

Betrieb:

Azienda agricola Bassan Antonio.“


5.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/38


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. November 2005

zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4186)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/771/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 19 Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach den allgemeinen Regeln von Anhang II der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (2) ist die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr auf Pferde begrenzt, die für weniger als 30 Tage in einem der Drittländer gehalten werden, die in Anhang I der genannten Entscheidung unter derselben Gruppe geführt sind.

(2)

Die registrierten Pferde, die an den Olympischen Spielen, einschließlich vorbereitender Testprüfungen, und an den Paralympischen Spielen teilnehmen, werden unter der tierärztlichen Überwachung der zuständigen Behörden des Gastdrittlands und der organisierenden Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) stehen.

(3)

Angesichts des Niveaus der tierärztlichen Überwachung und der Tatsache, dass die betreffenden Pferde von Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus getrennt gehalten werden, sollte die Frist für die vorübergehende Ausfuhr auf weniger als 90 Tage verlängert werden, und entsprechend sollten auch die Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärbescheinigungen für registrierte Pferde festgelegt werden, die nach vorübergehender Ausfuhr zwecks Teilnahme an Pferdesportveranstaltungen bei den Olympischen Spielen, einschließlich vorbereitender Testprüfungen, oder den Paralympischen Spielen wieder eingeführt werden.

(4)

Die Entscheidung 93/195/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

die an Pferdesportveranstaltungen bei den Olympischen Spielen, Testprüfungen für die Olympischen Spiele oder den Paralympischen Spielen teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster für eine Gesundheitsbescheinigung in Anhang IX dieser Entscheidung aufgeführt sind.“

2.

Der Wortlaut im Anhang dieser Entscheidung wird als Anhang IX angefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).

(2)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/605/EG (ABl. L 206 vom 9.8.2005, S. 16).


ANHANG

„ANHANG IX

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5.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/42


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. November 2005

über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten und gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium toleranten Maisprodukts (Zea mays L., Linie 1507) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4192)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2005/772/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2001/18/EG darf ein Produkt, das einen genetisch veränderten Organismus oder eine Kombination genetisch veränderter Organismen enthält oder daraus besteht, erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß dem in der Richtlinie beschriebenen Verfahren ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat.

(2)

Pioneer Hi-Bred International, Inc. und Mycogen Seeds haben bei der zuständigen Behörde der Niederlande eine Anmeldung für das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Maisprodukts (Zea mays L., Linie 1507) eingereicht (Aktenzeichen C/NL/00/10).

(3)

Diese Anmeldung bezieht sich auf die Einfuhr und Verwendung aller aus dem Transformationsereignis 1507 abgeleiteten Maissorten in der Gemeinschaft und erfasst die Verwendung als Futtermittel, nicht aber die Verwendung für Anbauzwecke und die Verwendung als oder in Lebensmittel(n).

(4)

Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/18/EG hat die zuständige Behörde der Niederlande einen Bewertungsbericht erstellt, der der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelt wurde. Dem Bewertungsbericht zufolge gibt es — vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen — keine Gründe, die Zulassung von Zea mays L., Linie 1507, zu verweigern.

(5)

Die zuständigen Behörden einiger Mitgliedstaaten machten Einwände gegen das Inverkehrbringen dieses Produkts geltend.

(6)

In ihrer Stellungnahme vom 24. September 2004 kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu dem Ergebnis, dass das Maisprodukt Zea mays L., Linie 1507, für die vorgeschlagenen Verwendungszwecke keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben dürfte. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat ferner festgestellt, dass der vom Antragsteller vorgelegte Überwachungsplan dem beabsichtigten Verwendungszweck der Maissorte 1507 entspricht.

(7)

Die Prüfung der Einwände im Lichte der Richtlinie 2001/18/EG, der in der Anmeldung gemachten Angaben und der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ergibt keinen Grund zu der Annahme, dass sich das Inverkehrbringen von Zea mays L., Linie 1507, schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirken wird.

(8)

Der Maissorte 1507 ist ein spezifischer Erkennungsmarker im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (2) und der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (3) zuzuweisen.

(9)

Zufällig vorhandene oder technisch nicht zu vermeidende Spuren genetisch veränderter Organismen in Produkten fallen nicht unter die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit, sofern sie nicht die in der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel (4) festgelegten Schwellenwerte überschreiten.

(10)

Angesichts der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit besteht bei der geplanten Verwendung kein Anlass, besondere Auflagen an die Handhabung oder Verpackung des Produkts im Hinblick auf den Schutz bestimmter Ökosysteme, Umgebungen oder geografischer Gebiete zu knüpfen.

(11)

Vor dem Inverkehrbringen des Produkts sollten die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in jeder Phase des Inverkehrbringens, einschließlich der Überprüfung durch geeignete validierte Nachweisverfahren, in Kraft getreten sein.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen nicht im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzten Ausschusses, weshalb die Kommission dem Rat einen Vorschlag über diese Maßnahmen vorlegte. Da der Rat bis zum Ablauf der in Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG festgelegten Frist die vorgeschlagenen Maßnahmen weder erlassen noch sich dagegen ausgesprochen hat, werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) die Maßnahmen von der Kommission erlassen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Einwilligung

Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, hat die zuständige Behörde der Niederlande auf der Grundlage dieser Entscheidung die Zustimmung zum Inverkehrbringen des in Artikel 2 genannten, von Pioneer Hi-Bred International, Inc. und Mycogen Seeds (Aktenzeichen C/NL/00/10) angemeldeten Produkts schriftlich zu erteilen.

Diese Zustimmung muss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2001/18/EG ausdrücklich die in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bedingungen für die Erteilung der Zustimmung enthalten.

Artikel 2

Produkt

(1)   Bei den genetisch veränderten Organismen, die als Produkt oder in Produkten in Verkehr gebracht werden sollen, nachstehend als „das Produkt“ bezeichnet, handelt es sich um aus Zea mays L., Linie 1507, abgeleitete Maiskörner (Zea mays L.), die gegen den Europäischen Maiszünsler (Ostrinia nubilalis) und bestimmte andere Lepidopteren resistent sowie gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium tolerant sind, mit Hilfe der Partikelbeschusstechnik und unter Verwendung des linearen DNA-Fragments PHI8999A umgewandelt wurden und die beiden folgenden DNA-Kassetten enthalten:

a)

Kassette 1:

Eine synthetische Version des aus Bacillus thuringiensis subsp. aizawai gewonnenen verkürzten cry1F-Gens, das die Resistenz gegen den Europäischen Maiszünsler (Ostrinia nubilalis) sowie bestimmte andere Lepidopteren-Schädlinge wie den violetten Stengelbohrer (Sesamia spp.), Heerwurm (Spodoptera frugiperda), Ypsilon-Eule (Agrotis ipsilon) und Zünsler (Diatraea grandiosella) überträgt, kontrolliert durch den aus Zea mays abgeleiteten Ubiquitin-Promotor ubiZM1(2) und den ORF25PolyA-Terminator aus Agrobacterium tumefaciens pTi15955.

b)

Kassette 2:

Eine synthetische Version des aus Streptomyces viridochromogenes Stamm Tü494 gewonnenen pat-Gens, das die Toleranz gegen das Herbizid Glufosinat-Ammonium überträgt, kontrolliert durch einen 35S-Promotor aus dem Blumenkohlmosaikvirus und Terminatorsequenzen.

(2)   Die Zustimmung erstreckt sich auf die aus Kreuzungen der Maislinie 1507 mit herkömmlich gezüchtetem Mais hervorgehenden Körner zur Verwendung als Produkt oder in Produkten.

Artikel 3

Bedingungen für das Inverkehrbringen

Das Produkt kann wie sonstiger Mais verwendet werden, ausgenommen Anbauzwecke und die Verwendung als oder in Lebensmittel(n), und darf nur unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:

a)

Die Zustimmung darf ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung nur für 10 Jahre gelten.

b)

Der spezifische Erkennungsmarker des Produkts lautet DAS-Ø15Ø7-1.

c)

Unbeschadet Artikel 25 der Richtlinie 2001/18/EG hat der Inhaber der Zustimmung den zuständigen Behörden und Aufsichtsämtern der Mitgliedstaaten sowie den Kontrolllaboratorien der Gemeinschaft positive und negative Kontrollproben des Produkts oder seines genetischen Materials bzw. Referenzmaterials auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

d)

Unbeschadet besonderer Kennzeichnungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 müssen auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument des Produkts die Worte „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ oder „Dieses Produkt enthält genetisch veränderten 1507-Mais“ erscheinen, sofern in keiner anderen Rechtsvorschrift der Gemeinschaft ein Schwellenwert festgelegt wurde, unterhalb dessen keine Kennzeichnung erforderlich ist.

e)

Solange für das Produkt keine Zustimmung für das Inverkehrbringen für Anbauzwecke erteilt wurde, muss entweder auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument der Hinweis „Nicht für Anbauzwecke“ vermerkt sein.

Artikel 4

Überwachung

(1)   Während der gesamten Geltungsdauer der Zustimmung hat der Inhaber der Zustimmung sicherzustellen, dass der der Anmeldung beigefügte Plan zur Überwachung etwaiger schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt aus der Handhabung oder Verwendung des Produkts, der auch einen allgemeinen Überwachungsplan beinhaltet, vorgelegt und umgesetzt wird.

(2)   Der Inhaber der Zustimmung hat die Beteiligten, die Anwender, die einzelstaatlichen Ämter für Tierernährungs- und Futtermittelforschung sowie die Veterinärämter unmittelbar über die Einfuhr von 1507-Mais in die Gemeinschaft, über die Sicherheitsmerkmale, die allgemeinen Merkmale des Produkts und über die Überwachungsbedingungen zu unterrichten.

(3)   Der Inhaber der Zustimmung hat der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jährlich Berichte über die Überwachungsergebnisse vorzulegen.

(4)   Unbeschadet Artikel 20 der Richtlinie 2001/18/EG ist der eingereichte Überwachungsplan gegebenenfalls und vorbehaltlich der Billigung durch die Kommission und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei dem die ursprüngliche Anmeldung eingereicht wurde, durch den Inhaber der Zustimmung und/oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei dem die ursprüngliche Anmeldung eingereicht wurde, entsprechend den Ergebnissen der Überwachung zu überarbeiten. Vorschläge zur Überarbeitung des Überwachungsplans sind den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(5)   Der Inhaber der Zustimmung muss gegenüber der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes belegen können:

a)

Das in dem mit der Anmeldung vorgelegten Überwachungsplan erläuterte Überwachungsnetz ermöglicht die Erhebung der für die Überwachung des Produkts notwendigen Daten.

b)

Die einzelnen Stellen dieses Überwachungsnetzes haben sich bereit erklärt, diese Daten dem Inhaber der Zustimmung noch vor dem nach Absatz 3 vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Übermittlung der Überwachungsberichte an die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem eine Entscheidung der Gemeinschaft über das Inverkehrbringen des in Artikel 1 genannten Produkts zur Verwendung als oder in Lebensmittel(n) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), gestützt auf ein durch das Referenzlaboratorium der Gemeinschaft validiertes Verfahren zum Nachweis dieses Produkts, in Kraft tritt.

Artikel 6

Adressaten

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2005

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

(3)  ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

(4)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(7)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


5.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/45


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. November 2005

zur Aufhebung der Entscheidung 2003/136/EG über die Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und Notimpfung gegen die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Luxemburg

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4193)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2005/773/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2001 wurde das Auftreten der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Luxemburg bestätigt.

(2)

Mit der Entscheidung 2003/136/EG der Kommission (2) hat die Kommission die von Luxemburg vorgelegten Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und Notimpfung gegen die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation genehmigt.

(3)

Mit der Entscheidung 2005/224/EG hat die Kommission die Beendigung des Plans zur Notimpfung in der Schwarzwildpopulation genehmigt.

(4)

Aus von Luxemburg übermittelten Informationen geht hervor, dass die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation erfolgreich getilgt wurde und der genehmigte Tilgungsplan nicht mehr angewendet werden muss.

(5)

Die Entscheidung 2003/136/EG ist daher aufzuheben.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/136/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik und an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 52. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/224/EG (ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 69).


5.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. November 2005

zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich der Embryo-Entnahmeeinheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4195)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/774/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern (2) dürfen die Mitgliedstaaten Embryonen aus Drittländern nur einführen, wenn die Embryonen von in den Listen derselben Entscheidung aufgeführten Embryo-Entnahmeeinheiten entnommen, aufbereitet und gelagert worden sind.

(2)

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben eine Änderung der ihr Land betreffenden Eintragungen in dieser Liste, insbesondere das Hinzufügen einer Einheit und die Streichung einer Einheit, beantragt.

(3)

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfüllt sind, und die betreffende Embryo-Entnahmeeinheit ist von den Veterinärdiensten dieses Landes amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden.

(4)

Die Entscheidung 92/452/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 8. November 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/450/EG (ABl. L 158 vom 21.6.2005, S. 24).


ANHANG

Im Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird die Liste für die Vereinigten Staaten von Amerika wie folgt geändert:

a)

Die Zeile für die Embryoentnahmeeinheit Nr. 91NJ021 E503 wird gestrichen:

„US

 

91NJ021 E503

 

Huff-N-Puff ET

221 Newbold’s Corner Road

Southampton, NJ

Dr William H. Pettitt“

b)

Folgende Zeile wird hinzugefügt:

„US

 

05NC114 E705

 

Kingsmill Farm II

5914 Kemp Road

Durham, NC 27703

Dr Samuel P. Galphin“


Berichtigungen

5.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/48


Berichtigung der Entscheidung 2005/759/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden

( Amtsblatt der Europäischen Union L 285 vom 28. Oktober 2005 )

Seite 52, der Text der Entscheidung 2005/759/EG lautet wie folgt:

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2005

mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4287)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/759/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit anderen lebenden Vögeln als Geflügel, einschließlich Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden (Heimvögel), eingeschleppt wird.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (2) genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Vögeln aus Drittländern, die Mitgliedsländer der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) sind. Die im Anhang der vorliegenden Entscheidung genannten Drittländer sind Mitgliedsländer des OIE, und die Mitgliedstaaten sind gemäß der Entscheidung 2000/666/EG daher verpflichtet, die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel aus diesen Ländern zuzulassen.

(3)

Erforderlichenfalls sollte auch auf die Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (3) Bezug genommen werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates sieht je nach der Zahl der Tiere eine unterschiedliche Veterinärkontrollregelung vor. Es ist angezeigt, dieser Differenzierung für die Zwecke dieser Entscheidung Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (4), müssen eingeführte Tiere den in der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vorgesehenen Kontrollen unterzogen werden.

(6)

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gelten die Schutzmaßnahmen der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (5) und insbesondere die Maßnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie.

(7)

Da in einem Mitgliedstaat Erreger der hoch pathogenen Aviären Influenza bei Vögeln in Einfuhrquarantäne nachgewiesen wurden, empfiehlt es sich, die Verbringung von Heimvögeln aus bestimmten gefährdeten Gebieten auszusetzen und zur Abgrenzung dieser Gebiete die einschlägigen Regionalkommissionen des OIE heranzuziehen.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verbringung aus Drittländern

(1)   Die Mitgliedstaaten genehmigen nur die Verbringung von aus weniger als fünf lebenden Heimvögeln bestehenden Sendungen. Verbringungen dieser Art werden genehmigt, wenn die Tiere aus einem Mitgliedsland der OIE stammen, das einer nicht in Anhang I genannten Regionalkommission angehört.

(2)   Die Mitgliedstaaten genehmigen nur die Verbringung von aus weniger als fünf lebenden Heimvögeln bestehenden Sendungen. Verbringungen dieser Art werden genehmigt, wenn die Tiere aus einem Mitgliedsland der OIE stammen, das einer in Anhang I genannten Regionalkommission angehört, und folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie wurden am Versandort in einem Drittland, das in der Entscheidung 79/542/EWG aufgelistet ist, vor der Ausfuhr für 30 Tage unter Quarantäne gestellt oder

b)

sie wurden im Bestimmungsmitgliedstaat in gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2000/666/EG zugelassenen Einrichtungen nach der Einfuhr für 30 Tage unter Quarantäne gestellt oder

c)

sie wurden geimpft und in den letzten sechs Monaten, spätestens jedoch 60 Tage vor der Verbringung, wenigstens ein Mal mit einem für die betreffende Art zugelassenen H5-Impfstoff nach Herstellerspezifikationen wieder geimpft oder

d)

sie wurden vor der Ausfuhr für mindestens 10 Tage unter Quarantäne gestellt und anhand einer frühestens am dritten Tag der Quarantäne gezogenen Probe gemäß Kapitel 2.1.14 des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere auf H5N1-Antigen oder H5N1-Genom untersucht.

(3)   Die Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 und 2 wird — im Falle der Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b auf der Grundlage einer Erklärung des Tierbesitzers — von einem amtlichen Tierarzt des Versanddrittlands in einer Bescheinigung nach dem Muster in Anhang II bestätigt.

(4)   Die Veterinärbescheinigung ist zu ergänzen um

a)

eine Erklärung des Tierbesitzers oder einer vom Tierbesitzer bevollmächtigten Person gemäß Anhang III,

b)

eine Bestätigung folgenden Wortlauts:

„Heimvögel im Sinne von Artikel 2 der Entscheidung 2005/759/EG“.

Artikel 2

Veterinärkontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Heimvögel, die aus einem Drittland in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden, von den zuständigen Behörden am Ort des Eingangs des Reisenden in das Gebiet der Gemeinschaft einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle unterzogen werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen die für diese Kontrollen zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Eingangsorte gemäß Absatz 1 und teilen diese den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(4)   Wird bei den Kontrollen festgestellt, dass die Tiere den Anforderungen dieser Entscheidung nicht genügen, so gilt die Regelung gemäß Artikel 14 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt nicht für Vögel, die von ihren Besitzern aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino oder der Schweiz in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen unverzüglich und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt bis zum 30. November 2005.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Oktober 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission

ANHANG I

Drittländer gemäß Artikel 1, die folgenden OIE-Regionalkommissionen angehören:

Afrika,

Nord- und Südamerika,

Asien, Ferner Osten und Ozeanien,

Europa,

Naher Osten.

ANHANG II

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ANHANG III

Erklärung des Besitzers der Heimvögel oder einer vom Tierbesitzer bevollmächtigten Person

Der Unterzeichnete, Besitzer (6)/Bevollmächtigter (6) erklärt Folgendes:

1.

Die Vögel werden in Begleitung einer für sie verantwortlichen Person verbracht.

2.

Die Vögel sind nicht zu Handelszwecken bestimmt.

3.

In der Zeit zwischen der Veterinärkontrolle vor der Verbringung und der eigentlichen Abreise werden die Vögel vor möglichen Kontaken zu anderen Vögeln geschützt.

4.

Die Vögel wurden vor der Verbringung für 30 Tage unter Quarantäne gestellt, ohne mit anderen, nicht unter diese Bescheinigung fallenden Vögeln in Berührung gekommen zu sein. (6)

5.

Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Vögel gemäß Ziffer I.12 dieser Bescheinigung nach der Einfuhr für 30 Tage in der Station von … unter Quarantäne zu stellen. (6)

Datum und Ort

Unterschrift


(1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 529/2004 (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 7).

(2)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).

(3)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/372/EG der Kommission (ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 45).

(4)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(5)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(6)  Nicht Zutreffendes streichen.