ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 289

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
3. November 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen ( 1 )

1

 

*

Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) ( 1 )

14

 

*

Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

15

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Europäisches Parlament und Rat

 

*

Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen

23

 

 

Rat

 

*

Empfehlung des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

3.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1775/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. September 2005

über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (3) hat einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung eines Erdgasbinnenmarkts geleistet. Um die verbleibenden Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarkts, insbesondere hinsichtlich des Erdgashandels, anzugehen, müssen nun strukturelle Änderungen am Regulierungsrahmen vorgenommen werden. Zusätzliche technische Regeln sind erforderlich, insbesondere hinsichtlich der Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter, die Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen, die Verfahren für das Engpassmanagement und die Anforderungen an die Transparenz.

(2)

Die Erfahrung mit der Umsetzung und Überwachung des ersten Pakets von Leitlinien für die gute Praxis, das 2002 vom Europäischen Erdgasregulierungsforum (im Folgenden „Forum“ genannt) angenommen wurde, zeigt, dass diese rechtlich durchsetzbar sein müssen, damit die vollständige Umsetzung der in den Leitlinien festgelegten Regeln in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist und damit in der Praxis eine Mindestgarantie für gleiche Marktzugangsbedingungen gegeben ist.

(3)

Ein zweites Paket gemeinsamer Regeln mit dem Titel „Zweite Leitlinien für die gute Praxis“, wurde auf der Tagung des Forums vom 24. und 25. September 2003 angenommen; das Ziel der vorliegenden Verordnung ist, auf der Grundlage jener Leitlinien Grundprinzipien und Regeln für den Netzzugang und für Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter, für das Engpassmanagement, die Transparenz, den Ausgleich von Mengenabweichungen und den Handel mit Kapazitätsrechten festzulegen.

(4)

Artikel 15 der Richtlinie 2003/55/EG gestattet den gleichzeitigen Betrieb eines Fernleitungsnetzes und eines Verteilernetzes durch ein und denselben Betreiber. Die in dieser Verordnung festgelegten Regeln machen somit keine Neuorganisation der nationalen Fernleitungs- und Verteilernetze erforderlich, die den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/55/EG und insbesondere Artikel 15 entsprechen.

(5)

Hochdruckfernleitungen, die lokale Verteiler an das Erdgasnetz anschließen und nicht in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzt werden, fallen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(6)

Die Kriterien für die Festlegung der Tarife für den Netzzugang müssen angegeben werden, um sicherzustellen, dass sie dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und den Erfordernissen eines gut funktionierenden Binnenmarktes vollständig entsprechen, die erforderliche Netzintegrität in vollem Umfang berücksichtigen und die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene Kapitalrendite umfassen, sowie gegebenenfalls die Tarifvergleiche der Regulierungsbehörden berücksichtigen.

(7)

Bei der Berechnung der Tarife für den Netzzugang müssen die Ist-Kosten, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen und transparent sind, sowie die Notwendigkeit, angemessene Kapitalrenditen und Anreize für den Bau neuer Infrastrukturen zu bieten, berücksichtigt werden. In dieser Hinsicht und insbesondere, wenn ein tatsächlicher Leitungswettbewerb zwischen verschiedenen Fernleitungen gegeben ist, sind Tarifvergleiche durch die Regulierungsbehörden als relevante Methode zu berücksichtigen.

(8)

Die Verwendung von marktorientierten Verfahren, wie etwa Versteigerungen, zur Festlegung von Tarifen muss mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/55/EG vereinbar sein.

(9)

Ein gemeinsamer Mindestbestand an Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter ist nötig, damit in der Praxis in der gesamten Gemeinschaft ein gemeinsamer Mindeststandard für den Netzzugang gegeben und sichergestellt ist, dass die Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter in ausreichendem Umfang kompatibel sind, und damit die aus einem gut funktionierenden Erdgasbinnenmarkt resultierenden Nutzeffekte ausgeschöpft werden können.

(10)

Im Kontext des nicht diskriminierenden Netzzugangs für Fernleitungsnetzbetreiber ist unter harmonisierten Transportverträgen nicht zu verstehen, dass die Bedingungen in den Transportverträgen eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers eines Mitgliedstaats mit den Bedingungen in den Transportverträgen eines anderen Fernleitungsnetzbetreibers dieses oder eines anderen Mitgliedstaats identisch sein müssen, es sei denn, dass Mindestanforderungen festgelegt sind, denen alle Transportverträge genügen müssen.

(11)

Das Engpassmanagement bei vertraglich bedingten Netzengpässen ist im Hinblick auf die Vollendung des Erdgasbinnenmarktes ein wichtiges Thema. Es müssen gemeinsame Regeln für den Ausgleich zwischen der notwendigen Freigabe ungenutzter Kapazitäten gemäß dem Grundsatz „use it or lose it“ einerseits und dem Recht der Kapazitätsinhaber, die Kapazität im Bedarfsfall zu nutzen, andererseits entwickelt werden, wobei gleichzeitig die Liquidität der Kapazitäten verbessert werden muss.

(12)

Wenngleich physische Netzengpässe in der Gemeinschaft derzeit selten ein Problem sind, könnten sie in der Zukunft zu einem solchen werden. Daher müssen Grundprinzipien dafür festgelegt werden, wie in solchen Fällen die Kapazitäten auf überlasteten Netzen zugewiesen werden.

(13)

Für den tatsächlichen Zugang zu den Erdgasnetzen benötigen die Netznutzer Informationen insbesondere über die technischen Anforderungen und die verfügbare Kapazität, damit sie die Geschäftsmöglichkeiten wahrnehmen können, die im Rahmen des Binnenmarktes entstehen. Für solche Transparenzanforderungen sind gemeinsame Mindeststandards erforderlich. Die Veröffentlichung solcher Informationen kann auf unterschiedliche Weise, auch mit elektronischen Mitteln erfolgen.

(14)

Von den Fernleitungsnetzbetreibern betriebene, nicht diskriminierende und transparente Ausgleichssysteme für Erdgas sind wichtige Mechanismen, insbesondere für neue Marktteilnehmer, die möglicherweise größere Schwierigkeiten als bereits in einem relevanten Markt etablierte Unternehmen haben, ihr gesamtes Verkaufsportfolio auszugleichen. Daher müssen Regeln festgelegt werden, die gewährleisten, dass die Fernleitungsnetzbetreiber solche Mechanismen in einer Weise handhaben, die mit nicht diskriminierenden, transparenten und effektiven Netzzugangsbedingungen vereinbar ist.

(15)

Der Handel mit primären Kapazitätsrechten spielt bei der Entwicklung eines wettbewerbsoffenen Marktes und für die Entstehung von Liquidität eine wichtige Rolle. Diese Verordnung sollte daher Grundregeln hierfür festlegen.

(16)

Um ein angemessenes Maß an Liquidität auf dem Kapazitätsmarkt zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass Unternehmen, die Kapazitätsrechte erwerben, diese an andere zugelassene Unternehmen verkaufen können. Dieser Ansatz steht jedoch einem System nicht entgegen, in dem vertraglich festgelegt ist, dass während eines bestimmten, auf nationaler Ebene vorgegebenen Zeitraums nicht genutzte Kapazitäten dem Markt verbindlich wieder zur Verfügung gestellt werden.

(17)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Einhaltung der Regeln dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen Leitlinien gewährleisten.

(18)

In den Leitlinien im Anhang dieser Verordnung sind spezielle, ausführliche Umsetzungsregeln festgelegt, die auf den Zweiten Leitlinien für die gute Praxis beruhen. Diese Regeln werden im Laufe der Zeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der nationalen Erdgasnetze gegebenenfalls weiterzuentwickeln sein.

(19)

Wenn die Kommission Änderungen der im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Leitlinien vorschlägt, sollte sie sicherstellen, dass alle von diesen Leitlinien betroffenen und durch Fachverbände vertretenen einschlägigen Kreise und die Mitgliedstaaten zuvor im Rahmen des Forums angehört werden, und sollte von der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas sachdienliche Beiträge anfordern.

(20)

Die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden sollten dazu verpflichtet sein, der Kommission einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen. Informationen dieser Art sollten von der Kommission vertraulich behandelt werden.

(21)

Diese Verordnung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen Leitlinien berühren nicht die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft.

(22)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(23)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gerechter Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung nicht diskriminierender Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen unter Berücksichtigung der Besonderheiten nationaler und regionaler Märkte, um das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts sicherzustellen.

Dieses Ziel umfasst die Festlegung von harmonisierten Grundsätzen für die Tarife oder für die bei ihrer Berechnung zugrunde gelegten Methoden, für den Zugang zum Netz, die Einrichtung von Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter und harmonisierte Grundsätze für die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement, die Festlegung der Anforderungen an die Transparenz, Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen und Ausgleichsentgelte sowie die Erleichterung des Kapazitätshandels.

(2)   Die Mitgliedstaaten können in Einklang mit der Richtlinie 2003/55/EG eine Rechtspersönlichkeit oder Stelle einrichten, die eine oder mehrere der normalerweise dem Fernleitungsnetzbetreiber zugewiesenen Funktionen übernimmt, der die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen hat.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Fernleitung“ den Transport von Erdgas durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Netz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzten Teils von Hochdruckfernleitungen, zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

2.

„Transportvertrag“ einen Vertrag, den der Fernleitungsnetzbetreiber mit einem Netznutzer im Hinblick auf die Durchführung der Fernleitung geschlossen hat;

3.

„Kapazität“ den maximalen Lastfluss, der in Norm-Kubikmetern pro Zeiteinheit oder in Energieeinheiten pro Zeiteinheit ausgedrückt wird, auf den der Netznutzer gemäß den Bestimmungen des Transportvertrags Anspruch hat;

4.

„nicht genutzte Kapazität“ eine verbindliche Kapazität, die ein Netznutzer im Rahmen eines Transportvertrags zwar erworben, aber zum Zeitpunkt des vertraglich festgelegten Fristablaufs nicht nominiert hat;

5.

„Engpassmanagement“ das Management des Kapazitätsportfolios des Fernleitungsnetzbetreibers zur optimalen und maximalen Nutzung der technischen Kapazität und zur rechtzeitigen Feststellung künftiger Engpass- und Sättigungsstellen;

6.

„Sekundärmarkt“ den Markt für die auf andere Weise als auf dem Primärmarkt gehandelte Kapazität;

7.

„Nominierung“ die vorherige Meldung des tatsächlichen Lastflusses, den der Netznutzer in das Netz ein- oder aus diesem ausspeisen will, an den Fernleitungsnetzbetreiber;

8.

„Renominierung“ die nachträgliche Meldung einer korrigierten Nominierung;

9.

„Netzintegrität“ jedwede auf ein Fernleitungsnetz, einschließlich der erforderlichen Fernleitungsanlagen, bezogene Situation, in der Erdgasdruck und Erdgasqualität innerhalb der von dem Fernleitungsnetzbetreiber festgelegten Mindest- und Höchstgrenzen bleiben, so dass der Erdgasferntransport technisch gewährleistet ist;

10.

„Ausgleichsperiode“ den Zeitraum, innerhalb dessen jeder Netznutzer die Entnahme einer in Energieeinheiten ausgedrückten Erdgasmenge durch die Einspeisung der gleichen Erdgasmenge in das Fernleitungsnetz gemäß dem Transportvertrag oder dem Netzcode ausgleichen muss;

11.

„Netznutzer“ einen Kunden oder einen potenziellen Kunden eines Fernleitungsnetzbetreibers und Fernleitungsnetzbetreiber selbst, sofern diese ihre Funktionen im Zusammenhang mit der Fernleitung wahrnehmen müssen;

12.

„unterbrechbare Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber in Bezug auf unterbrechbare Kapazität anbietet;

13.

„unterbrechbare Kapazität“ die Erdgasfernleitungskapazität, die von dem Fernleitungsnetzbetreiber gemäß den im Transportvertrag festgelegten Bedingungen unterbrochen werden kann;

14.

„langfristige Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber für eine Dauer von einem Jahr oder mehr anbietet;

15.

„kurzfristige Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber für eine Dauer von weniger als einem Jahr anbietet;

16.

„verbindliche Kapazität“ Erdgasfernleitungskapazität, die von dem Fernleitungsnetzbetreiber vertraglich als nicht unterbrechbare Kapazität zugesichert wurde;

17.

„verbindliche Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber in Bezug auf verbindliche Kapazität anbietet;

18.

„technische Kapazität“ die verbindliche Höchstkapazität, die der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern unter Berücksichtigung der Netzintegrität und der betrieblichen Anforderungen des Fernleitungsnetzes anbieten kann;

19.

„kontrahierte Kapazität“ die Kapazität, die der Fernleitungsnetzbetreiber einem Netznutzer durch einen Transportvertrag zugewiesen hat;

20.

„verfügbare Kapazität“ den Teil der technischen Kapazität, die nicht zugewiesen wurde und dem Netz aktuell noch zur Verfügung steht;

21.

„vertraglich bedingter Engpass“ eine Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach verbindlicher Kapazität die technische Kapazität übersteigt;

22.

„Primärmarkt“ den Markt für die vom Fernleitungsnetzbetreiber direkt gehandelte Kapazität;

23.

„physischer Engpass“ eine Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach tatsächlichen Lieferungen die technische Kapazität zu einem bestimmten Zeitpunkt übersteigt.

(2)   Ferner gelten die für die Anwendung dieser Verordnung einschlägigen Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2003/55/EG mit Ausnahme der Begriffsbestimmung von „Fernleitung“ in Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2003/55/EG.

Artikel 3

Tarife für den Netzzugang

(1)   Die von den Regulierungsbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2003/55/EG genehmigten Tarife oder Methoden zu ihrer Berechnung, die die Fernleitungsnetzbetreiber anwenden, sowie die gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Richtlinie veröffentlichten Tarife müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzintegrität und deren Verbesserung Rechnung tragen, die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene Kapitalrendite umfassen, sowie gegebenenfalls die Tarifvergleiche der Regulierungsbehörden berücksichtigen. Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen nicht diskriminierend angewandt werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Tarife auch mittels marktorientierter Verfahren wie Versteigerungen festgelegt werden können, vorausgesetzt, dass diese Verfahren und die damit verbundenen Einkünfte von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.

Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen den effizienten Gashandel und Wettbewerb erleichtern, während sie gleichzeitig Quersubventionen zwischen den Netznutzern vermeiden und Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Fernleitungsnetze bieten.

(2)   Durch die Tarife für den Netzzugang darf weder die Marktliquidität eingeschränkt noch der Handel über die Grenzen verschiedener Fernleitungsnetze hinweg verzerrt werden. Hemmen Unterschiede der Tarifstrukturen oder der Ausgleichsmechanismen den Handel zwischen Fernleitungsnetzen, so arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 der Richtlinie 2003/55/EG in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen nationalen Behörden aktiv auf die Konvergenz der Tarifstrukturen und der Entgelterhebungsgrundsätze hin, auch im Zusammenhang mit Ausgleichsregelungen.

Artikel 4

Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter

(1)   Die Fernleitungsnetzbetreiber

a)

stellen sicher, dass sie allen Netznutzern Dienstleistungen auf nicht diskriminierender Grundlage anbieten. Bietet ein Fernleitungsnetzbetreiber verschiedenen Kunden dieselbe Dienstleistung an, so legt er dabei gleichwertige vertragliche Bedingungen zugrunde, indem er entweder harmonisierte Transportverträge oder einen gemeinsamen Netzcode benutzt, die von der zuständigen Behörde nach dem in Artikel 25 der Richtlinie 2003/55/EG genannten Verfahren genehmigt worden sind;

b)

stellen sowohl verbindliche als auch unterbrechbare Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter bereit. Der Preis der unterbrechbaren Kapazität spiegelt die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung wider;

c)

bieten den Netznutzern sowohl lang- als auch kurzfristige Dienstleistungen an.

(2)   Transportverträge, die mit unüblichen Anfangsterminen oder mit einer kürzeren Laufzeit als der eines Jahresstandardtransportvertrags unterzeichnet werden, dürfen nicht zu willkürlich höheren oder niedrigeren Tarifen führen, die nicht gemäß den Grundsätzen des Artikels 3 Absatz 1 den Marktwert der Dienstleistung widerspiegeln.

(3)   Gegebenenfalls können Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter unter dem Vorbehalt angemessener Garantien der Netznutzer bezüglich ihrer Kreditwürdigkeit erbracht werden. Diese Garantien dürfen keine ungerechtfertigten Marktzugangshemmnisse darstellen und müssen nicht diskriminierend, transparent und verhältnismäßig sein.

Artikel 5

Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement

(1)   Den Marktteilnehmern wird in allen in Artikel 6 Absatz 3 genannten maßgeblichen Punkten die größtmögliche Kapazität zur Verfügung gestellt, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten Netzbetrieb geachtet wird.

(2)   Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen nicht diskriminierende und transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen und setzen diese um; diese müssen

a)

angemessene ökonomische Signale für die effiziente und maximale Nutzung der technischen Kapazität liefern und Investitionen in neue Infrastruktur erleichtern;

b)

die Kompatibilität mit den Marktmechanismen einschließlich Spotmärkten und „Trading Hubs“ sicherstellen und gleichzeitig flexibel und in der Lage sein, sich einem geänderten Marktumfeld anzupassen;

c)

mit den Netzzugangsregelungen der Mitgliedstaaten kompatibel sein.

(3)   Schließen Fernleitungsnetzbetreiber neue Transportverträge ab oder handeln sie laufende Verträge neu aus, so berücksichtigen diese Verträge folgende Grundsätze:

a)

Im Falle vertraglich bedingter Engpässe bietet der Fernleitungsnetzbetreiber ungenutzte Kapazität auf dem Primärmarkt zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität an;

b)

Netznutzer, die ihre ungenutzte, kontrahierte Kapazität auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen oder verpachten wollen, sind hierzu berechtigt. Die Mitgliedstaaten können eine Benachrichtigung oder Unterrichtung des Fernleitungsnetzbetreibers durch die Netznutzer verlangen.

(4)   Bleiben Kapazitäten im Rahmen bestehender Transportverträge ungenutzt und entsteht ein vertraglich bedingter Engpass, so wenden die Fernleitungsnetzbetreiber Absatz 3 an, es sei denn, dadurch würde gegen die Anforderungen bestehender Transportverträge verstoßen. Würde dadurch gegen bestehende Transportverträge verstoßen, so richten die Fernleitungsnetzbetreiber nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 ein Gesuch an die Netznutzer für die Nutzung der ungenutzten Kapazität auf dem Sekundärmarkt.

(5)   Im Falle physischer Engpässe wenden die Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls die Regulierungsbehörden nicht diskriminierende, transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen an.

Artikel 6

Transparenzanforderungen

(1)   Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen ausführliche Informationen über die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen Bedingungen sowie die technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen.

(2)   Zur Sicherstellung transparenter, objektiver, nicht diskriminierender Tarife und zur Erleichterung einer effizienten Nutzung des Erdgasnetzes, veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber oder die zuständigen nationalen Behörden angemessen und ausreichend detaillierte Informationen über die Tarifbildung, die entsprechenden Methoden und die Tarifstruktur.

(3)   Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen veröffentlicht jeder Fernleitungsnetzbetreiber für alle maßgeblichen Punkte, einschließlich Ein- und Ausspeisepunkte, regelmäßig und kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise numerische Informationen über die technischen, kontrahierten und verfügbaren Kapazitäten.

(4)   Die maßgeblichen Punkte eines Fernleitungsnetzes, zu denen Informationen zu veröffentlichen sind, werden von den zuständigen Behörden nach Konsultation der Netznutzer genehmigt.

(5)   Ist ein Fernleitungsnetzbetreiber der Ansicht, dass er aus Gründen der Vertraulichkeit nicht berechtigt ist, alle erforderlichen Daten zu veröffentlichen, so ersucht er die zuständigen Behörden, die Einschränkung der Veröffentlichung für den betreffenden Punkt oder die betreffenden Punkte zu genehmigen.

Die zuständigen Behörden erteilen oder verweigern die Genehmigung auf Einzelfallbasis, wobei sie insbesondere der Notwendigkeit des legitimen Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und dem Ziel der Schaffung eines wettbewerbsoffenen Erdgasbinnenmarkts Rechnung tragen. Wird die Genehmigung erteilt, so wird die verfügbare Kapazität ohne die Angabe der numerischen Daten, die der Vertraulichkeit zuwiderlaufen würden, veröffentlicht.

Eine Genehmigung im Sinne dieses Absatzes wird nicht erteilt, wenn drei oder mehr Netznutzer Kapazität an demselben Punkt kontrahiert haben.

(6)   Die Fernleitungsnetzbetreiber machen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen in sinnvoller, quantifizierbar deutlicher und leicht zugänglicher Weise ohne Diskriminierung bekannt.

Artikel 7

Ausgleichsregeln und Ausgleichsentgelte

(1)   Die Ausgleichsregeln werden auf gerechte, nicht diskriminierende und transparente Weise konzipiert und beruhen auf objektiven Kriterien. Die Ausgleichsregeln spiegeln die tatsächlichen Netzerfordernisse unter Berücksichtigung der dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung stehenden Ressourcen wider.

(2)   Im Falle nicht marktorientierter Ausgleichssysteme werden die Toleranzwerte in einer Weise bestimmt, die entweder dem saisonalen Charakter entspricht oder zu einem Toleranzwert führt, der höher ist als der sich aus dem saisonalen Charakter ergebende Toleranzwert, und die die tatsächlichen technischen Möglichkeiten des Fernleitungsnetzes widerspiegelt. Die Toleranzwerte spiegeln die tatsächlichen Netzerfordernisse unter Berücksichtigung der dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung stehenden Ressourcen wider.

(3)   Die Ausgleichsentgelte sind nach Möglichkeit kostenorientiert und bieten ngemessene Anreize für die Netznutzer, ihre Ein- und Ausspeisung von Erdgas auszugleichen. Sie vermeiden Quersubventionen zwischen den Netznutzern und behindern nicht den Markteintritt neuer Marktteilnehmer.

Die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsentgelte sowie die endgültigen Tarife werden von den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls dem Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht.

(4)   Die Fernleitungsnetzbetreiber können Strafentgelte von den Netznutzern erheben, deren Einspeisung in das und Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz nicht gemäß den in Absatz 1 genannten Ausgleichsregeln ausgeglichen ist.

(5)   Strafentgelte, die die tatsächlich entstandenen Ausgleichskosten, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen und transparent sind, übersteigen, werden bei der Tarifgestaltung in einer Weise berücksichtigt, die nicht das Interesse am Ausgleich mindert, und von den zuständigen Behörden genehmigt.

(6)   Damit die Netznutzer rechtzeitig Abhilfemaßnahmen ergreifen können, stellen die Fernleitungsnetzbetreiber ausreichende, rechtzeitig erscheinende und zuverlässige Online-Informationen über den Ausgleichsstatus der Netznutzer bereit. Der Stand der bereitgestellten Informationen spiegelt den Informationsstand wider, über den die Fernleitungsnetzbetreiber verfügen. Sofern Entgelte für die Bereitstellung von Informationen dieser Art erhoben werden, werden diese Entgelte von den zuständigen Behörden genehmigt und vom Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Fernleitungsnetzbetreiber bemühen, die Ausgleichssysteme zu harmonisieren und die Strukturen und die Höhe der Ausgleichsentgelte zu straffen, um den Erdgashandel zu erleichtern.

Artikel 8

Handel mit Kapazitätsrechten

Jeder Fernleitungsnetzbetreiber ergreift angemessene Maßnahmen, damit Kapazitätsrechte frei gehandelt werden können und dieser Handel erleichtert wird. Jeder Betreiber entwickelt auf dem Primärmarkt harmonisierte Transportverträge und Verfahren, um den sekundären Kapazitätshandel zu erleichtern, und anerkennt den Transfer primärer Kapazitätsrechte, sofern dieser durch die Netznutzer mitgeteilt wurde. Die harmonisierten Transportverträge und Verfahren werden den Regulierungsbehörden mitgeteilt.

Artikel 9

Leitlinien

(1)   Gegebenenfalls bestimmen Leitlinien, die für das zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung sorgen, Folgendes:

a)

die Einzelheiten der Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter gemäß Artikel 4, einschließlich der Art und Dauer der Dienstleistungen und anderer Anforderungen an diese;

b)

die Einzelheiten der Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Anwendung von Engpassmanagementverfahren bei vertraglich bedingten Engpässen gemäß Artikel 5;

c)

die Einzelheiten der Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Zugang zum Netz benötigen, und der Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte gemäß Artikel 6, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen.

(2)   Leitlinien zu den in Absatz 1 aufgeführten Punkten sind im Anhang enthalten. Sie können von der Kommission geändert werden; dies geschieht nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren.

(3)   Die Anwendung und Änderung von Leitlinien, die gemäß dieser Richtlinie angenommen wurden, spiegelt die Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen wider und erfordert daher keine einheitlichen detaillierten Bedingungen für den Netzzugang Dritter auf Gemeinschaftsebene. Es können jedoch Mindestanforderungen festgelegt werden, um nicht diskriminierende und transparente Netzzugangsbedingungen zu erreichen, die für einen Erdgasbinnenmarkt erforderlich sind und die dann unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen entsprechend angewandt werden können.

Artikel 10

Regulierungsbehörden

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung sorgen die nach Artikel 25 der Richtlinie 2003/55/EG eingerichteten Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten für die Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß Artikel 9 dieser Verordnung angenommenen Leitlinien.

Soweit angebracht, arbeiten sie untereinander und mit der Kommission zusammen.

Artikel 11

Übermittlung von Informationen

Die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung alle für die Zwecke des Artikels 9 erforderlichen Informationen.

Unter Berücksichtigung der Komplexität der angeforderten Informationen und der Dringlichkeit, mit der sie benötigt werden, setzt die Kommission eine angemessene Frist für die Übermittlung der Informationen.

Artikel 12

Recht der Mitgliedstaaten, detailliertere Maßnahmen vorzusehen

Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Mitgliedstaaten, Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die detailliertere Bestimmungen als diese Verordnung und die in Artikel 9 genannten Leitlinien enthalten.

Artikel 13

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis zum 1. Juli 2006 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen, die diese betreffen.

(2)   Sanktionen nach Absatz 1 sind nicht strafrechtlicher Art.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 30 der Richtlinie 2003/55/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Bericht der Kommission

Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Verordnung. In ihrem Bericht nach Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2003/55/EG berichtet die Kommission auch über die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, in welchem Umfang die Verordnung nicht diskriminierende und kostenorientierte Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen gewährleisten und somit einen Beitrag zur Wahlmöglichkeit für die Kunden in einem gut funktionierenden Binnenmarkt und zur langfristigen Versorgungssicherheit leisten konnte. Der Bericht kann erforderlichenfalls geeignete Vorschläge und/oder Empfehlungen enthalten.

Artikel 16

Ausnahmeregelungen

Diese Verordnung gilt nicht für

a)

in den Mitgliedstaaten liegende Erdgasfernleitungsnetze für die Dauer der gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2003/55/EG gewährten Ausnahmen; Mitgliedstaaten, denen gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2003/55/EG Ausnahmen gewährt wurden, können bei der Kommission für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem die in diesem Buchstaben genannte Ausnahme ausläuft, eine zeitweilige Ausnahmeregelung in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung beantragen;

b)

die in Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/55/EG genannten Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten und erheblichen Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen und Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen, die von den Bestimmungen der Artikel 18, 19, 20 und 25 Absätze 2, 3 und 4 der genannten Richtlinie ausgenommen sind, solange sie von den in diesem Buchstaben genannten Bestimmungen ausgenommen bleiben;

c)

Erdgasfernleitungsnetze, für die Ausnahmen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/55/EG gewährt worden sind.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006 mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 2 Satz 2, der ab dem 1. Januar 2007 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 28. September 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. D. ALEXANDER


(1)  ABl. C 241 vom 28.9.2004, S. 31.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 306), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. November 2004 (ABl. C 25 E vom 1.2.2005, S. 44) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. März 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 12. Juli 2005.

(3)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG

LEITLINIEN FÜR

1.

Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter,

2.

Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen, Engpassmanagementverfahren und ihre Anwendung bei vertraglich bedingten Engpässen und

3.

Die Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, die Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte und der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen.

1.   Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter

1.

Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten verbindliche und unterbrechbare Dienstleistungen bis hin zu einer Mindestperiode von einem Tag an.

2.

Harmonisierte Transportverträge und ein gemeinsamer Netzcode werden so konzipiert, dass der Handel und die Wiederverwendung von Kapazitäten, die von den Netznutzern kontrahiert wurden, erleichtert werden, ohne dass die Kapazitätsfreigabe behindert wird.

3.

Die Fernleitungsnetzbetreiber konzipieren Netzcodes und harmonisierte Verträge im Anschluss an eine angemessene Konsultation der Netznutzer.

4.

Die Fernleitungsnetzbetreiber führen standardisierte Verfahren für die Nominierung und Renominierung ein. Sie entwickeln Informationssysteme und elektronische Kommunikationsmittel, um den Netznutzern geeignete Daten bereitzustellen und Transaktionen, etwa Nominierungen, die Kapazitätskontrahierung und die Übertragung von Kapazitätsrechten zwischen Netznutzern, zu vereinfachen.

5.

Die Fernleitungsnetzbetreiber harmonisieren formalisierte Anfrageverfahren und Antwortzeiten gemäß der besten Branchenpraxis, um die Antwortzeiten zu minimieren. Sie stellen spätestens ab dem 1. Juli 2006 nach Konsultation der maßgeblichen Netznutzer bildschirmgestützte Online-Kapazitätsbuchungs- und -bestätigungssysteme sowie Nominierungs- und Renominierungsverfahren bereit.

6.

Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen den Netznutzern keine separaten Gebühren für Informationsanfragen und für Transaktionen in Rechnung, die mit ihren Transportverträgen zusammenhängen und gemäß Standardregeln und -verfahren durchgeführt werden.

7.

Informationsanfragen, bei denen außergewöhnliche oder übermäßige Kosten anfallen, etwa für Durchführbarkeitsstudien, können separat in Rechnung gestellt werden, sofern die Aufwendungen ordnungsgemäß nachgewiesen werden können.

8.

Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten mit anderen Fernleitungsnetzbetreibern bei der Koordinierung der Wartung ihrer jeweiligen Netze zusammen, um Unterbrechungen der Fernleitungsdienstleistungen für die Netznutzer und die Fernleitungsnetzbetreiber in anderen Gebieten möglichst gering zu halten und um hinsichtlich der Versorgungssicherheit, einschließlich des Transits, gleiche Nutzeffekte zu gewährleisten.

9.

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens einmal jährlich bis zu einem vorher festgelegten Termin alle geplanten Wartungszeiträume, die sich auf die aus den Transportverträgen resultierenden Rechte der Netznutzer auswirken könnten, und die entsprechenden betriebsbezogenen Informationen mit einer angemessener Vorlaufzeit. Dazu gehört die zügige und nicht diskriminierende Veröffentlichung von Änderungen der geplanten Wartungszeiträume und die Bekanntgabe ungeplanter Wartungsarbeiten, sobald der Fernleitungsnetzbetreiber von diesen Kenntnis hat. Während der Wartungszeiträume veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber regelmäßig aktualisierte Informationen über die Einzelheiten der Wartungsarbeiten, ihre voraussichtliche Dauer und Auswirkung.

10.

Die Fernleitungsnetzbetreiber führen ein Tagesprotokoll über die tatsächlichen Wartungsarbeiten und die eingetretenen Lastflussunterbrechungen, das sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung stellen. Auf Anfrage werden Informationen auch den von einer Unterbrechung Betroffenen zur Verfügung gestellt.

2.   Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen, Engpassmanagementverfahren und ihre Anwendung bei vertraglich bedingten Engpässen

2.1.   Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement

1.

Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren erleichtern die Entwicklung des Wettbewerbs und den liquiden Kapazitätshandel und sind mit Marktmechanismen, einschließlich der Spotmärkte und Trading Hubs, vereinbar. Sie sind flexibel und können sich an sich verändernde Marktgegebenheiten anpassen.

2.

Diese Mechanismen und Verfahren berücksichtigen die Integrität des jeweiligen Netzes und die Versorgungssicherheit.

3.

Diese Mechanismen und Verfahren behindern weder den Markteintritt neuer Marktteilnehmer noch schaffen sie übermäßige Markteintrittshindernisse. Sie hindern Marktteilnehmer, einschließlich neuer Marktteilnehmer und Unternehmen mit kleinem Marktanteil, nicht am wirksamen Wettbewerb.

4.

Von diesen Mechanismen und Verfahren gehen geeignete ökonomische Signale im Hinblick auf die effiziente Nutzung technischer Kapazitäten in möglichst großem Umfang aus, und sie erleichtern Investitionen in neue Infrastruktur.

5.

Die Netznutzer werden darauf hingewiesen, welche Art von Umständen die Verfügbarkeit kontrahierter Kapazität beeinträchtigen könnte. Die Unterrichtung über Unterbrechungen sollte dem Informationsstand entsprechen, den die Fernleitungsnetzbetreiber haben.

6.

Ergeben sich aus Gründen der Netzintegrität Schwierigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Lieferverpflichtungen, so sollten die Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich die Netznutzer unterrichten und eine nicht diskriminierende Lösung anstreben.

Die Fernleitungsnetzbetreiber konsultieren die Netznutzer zu den Verfahren vor deren Anwendung und vereinbaren die Verfahren mit der Regulierungsbehörde.

2.2.   Engpassmanagement bei vertraglich bedingten Engpässen

1.

Falls die kontrahierte Kapazität nicht genutzt wird, stellen die Fernleitungsnetzbetreiber diese Kapazität auf dem Primärmarkt auf unterbrechbarer Basis durch Verträge mit unterschiedlicher Laufzeit zur Verfügung, sofern sie nicht vom jeweiligen Netznutzer zu einem angemessenen Preis auf dem Sekundärmarkt angeboten wird.

2.

Die Einnahmen aus der freigegebenen, unterbrechbaren Kapazität werden nach Regeln aufgeteilt, die von der jeweiligen Regulierungsbehörde festgelegt oder genehmigt worden sind. Diese Regeln sind mit dem Erfordernis einer effektiven und effizienten Netznutzung vereinbar.

3.

Die Regulierungsbehörden können unter Berücksichtigung der vorherrschenden speziellen Gegebenheiten einen angemessenen Preis für die freigegebene unterbrechbare Kapazität festlegen.

4.

Die Fernleitungsnetzbetreiber bemühen sich gegebenenfalls in angemessener Weise, dem Markt zumindest Teile der nicht genutzten Kapazität als verbindliche Kapazität anzubieten.

3.   Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen

3.1.   Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens die folgenden Informationen über ihre Netze und Dienstleistungen:

a)

eine ausführliche und umfassende Beschreibung der verschiedenen angebotenen Dienstleistungen und der entsprechenden Entgelte;

b)

die verschiedenen Arten von Transportverträgen für diese Dienstleistungen und gegebenenfalls den Netzcode und/oder die Standardbedingungen, in denen die Rechte und Pflichten aller Netznutzer umrissen werden, einschließlich harmonisierter Transportverträge und anderer maßgeblicher Unterlagen;

c)

die harmonisierten Verfahren, die bei der Nutzung des Fernleitungsnetzes angewandt werden, einschließlich der Definition von Schlüsselbegriffen;

d)

Bestimmungen über die Verfahren für die Kapazitätszuweisung, das Engpassmanagement, gegen das Horten und für die Wiederverwendung;

e)

die Regeln für den Kapazitätshandel auf dem Sekundärmarkt gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber;

f)

gegebenenfalls die Flexibilitäts- und Toleranzwerte, die im Transport und in den anderen Dienstleistungen ohne separates Entgelt enthalten sind, und die darüber hinaus angebotene Flexibilität mit den entsprechenden Entgelten;

g)

eine ausführliche Beschreibung des Gasnetzes des Fernleitungsnetzbetreibers mit Angabe aller maßgeblichen Punkte, die sein Netz mit dem anderer Fernleitungsnetzbetreiber und/oder mit der Erdgasinfrastruktur wie Flüssigerdgas (LNG)-Anlagen und Infrastruktureinrichtungen, die für die Bereitstellung von Hilfsdiensten gemäß der Definition des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2003/55/EG erforderlich sind, verbinden;

h)

Informationen über die Erdgasqualität und Druckanforderungen;

i)

die Regeln für den Anschluss an das vom Fernleitungsnetzbetreiber betriebene Netz;

j)

rechtzeitig alle Informationen über vorgeschlagene und/oder tatsächliche Änderungen der Dienstleistungen oder Bedingungen, einschließlich der in den Buchstaben a bis i aufgeführten Punkte.

3.2.   Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte

Zu den maßgeblichen Punkten gehören mindestens:

a)

alle Einspeisepunkte eines von einem Fernleitungsnetzbetreiber betriebenen Netzes;

b)

die wichtigsten Ausspeisepunkte und -bereiche, die mindestens 50 % der gesamten Ausspeisekapazität des Netzes eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers ausmachen, einschließlich aller Ausspeisepunkte und -bereiche, die mehr als 2 % der gesamten Ausspeisekapazität des Netzes ausmachen;

c)

alle Punkte, die verschiedene Netze von Fernleitungsnetzbetreibern verbinden;

d)

alle Punkte, die das Netz eines Fernleitungsnetzbetreibers mit einer LNG-Kopfstation verbinden;

e)

alle wesentlichen Punkte des Netzes eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers, einschließlich der Verbindungspunkte zu Erdgashubs. Als wesentlich gelten alle Punkte, an denen erfahrungsgemäß physische Engpässe auftreten können;

f)

alle Punkte, die das Netz eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers mit der Infrastruktur verbinden, die für die Erbringung von Hilfsdiensten gemäß der Definition des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2003/55/EG erforderlich ist.

3.3.   Für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichende Informationen und Zeitplan für die Veröffentlichung dieser Informationen

1.

Für alle maßgeblichen Punkte veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber regelmäßig/kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise im Internet die folgenden Informationen über die Kapazitätslage bis hin zu den täglichen Perioden:

a)

die maximale technische Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen;

b)

die gesamte kontrahierte und unterbrechbare Kapazität;

c)

die verfügbare Kapazität.

2.

Für alle maßgeblichen Punkte veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber die verfügbaren Kapazitäten für einen Zeitraum von mindestens 18 Monten im Voraus und aktualisieren diese Informationen mindestens monatlich oder, falls neue Informationen vorliegen, häufiger.

3.

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte tägliche Aktualisierungen der Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen (einen Tag und eine Woche im Voraus), die u. a. auf Nominierungen, den vorherrschenden vertraglichen Verpflichtungen und regelmäßigen langfristigen Prognosen der verfügbaren Kapazität auf jährlicher Basis für bis zu zehn Jahre beruhen.

4.

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen historische monatliche Höchst- und Mindestkapazitätsauslastungsraten und die jährlichen durchschnittlichen Lastflüsse für alle maßgeblichen Punkte für die letzten drei Jahre auf einer kontinuierlichen Basis.

5.

Die Fernleitungsnetzbetreiber führen ein sich über mindestens drei Monate erstreckendes Tagesprotokoll der tatsächlichen aggregierten Lastflüsse.

6.

Die Fernleitungsnetzbetreiber führen ordnungsgemäße Aufzeichnungen über alle Kapazitätsverträge und alle sonstigen relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Berechnung und der Bereitstellung des Zugangs zu verfügbaren Kapazitäten, auf die die maßgeblichen nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zugreifen können.

7.

Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen nutzerfreundliche Instrumente für die Berechnung der Entgelte für die verfügbaren Dienstleistungen und für die Online-Überprüfung der verfügbaren Kapazität bereit.

8.

Sind die Fernleitungsnetzbetreiber außerstande, Informationen gemäß den Nummern 1, 3 und 7 zu veröffentlichen, so konsultieren sie ihre maßgeblichen nationalen Behörden und erstellen so schnell wie möglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2006, einen Aktionsplan für die Umsetzung.


3.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/14


BESCHLUSS Nr. 1776/2005/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. September 2005

zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kontinuität der gemeinschaftlichen Unterstützung für die Unternehmen und die unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), muss unbedingt gewährleistet werden.

(2)

Es ist daher angezeigt, die Geltungsdauer der Entscheidung 2000/819/EG (3) um ein Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 2006, zu verlängern und den als finanziellen Bezugsrahmen dienenden Betrag um 88 500 000 EUR anzuheben.

(3)

Die Entscheidung 2000/819/EG sollte entsprechend geändert werden.

(4)

Der Ausschuss der Regionen wurde angehört, hat aber keine Stellungnahme abgegeben —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2000/819/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 7 Absatz 1 wird der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag „450 Mio. EUR“ ersetzt durch „538 500 000 EUR“.

2.

In Artikel 8 wird das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2006“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 28. September 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. ALEXANDER


(1)  Stellungnahme vom 9. März 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005.

(3)  ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84. Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 593/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 16.8.2004, S. 3).


3.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/15


RICHTLINIE DES RATES

vom 12. Oktober 2005

über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europaïschen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die europäische Forschungspolitik zu konsolidieren und zu strukturieren hat es die Kommission im Januar 2000 für notwendig erachtet, den Europäischen Forschungsraum als zentrales Element der künftigen Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung einzurichten.

(2)

Der Europäische Rat von Lissabon vom März 2000 hat die Bedeutung des Europäischen Forschungsraums anerkannt und der Gemeinschaft das Ziel gesetzt, bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden.

(3)

Die Globalisierung der Wirtschaft verlangt eine größere Mobilität der Forscher, was im Sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft (4) durch eine stärkere Öffnung der Programme für Forscher aus Drittstaaten anerkannt wurde.

(4)

Damit das vom Europäischen Rat von Barcelona im März 2000 gesteckte Ziel, 3 % des BIP für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann, wird die Gemeinschaft im Jahr 2010 schätzungsweise einen Bedarf von 700 000 Forschern haben. Dieses Ziel muss durch eine Reihe abgestimmter Maßnahmen verwirklicht werden, wozu gehört, die wissenschaftliche Laufbahn für Jugendliche attraktiver zu machen, die Beteiligung von Frauen an der wissenschaftlichen Forschung zu fördern, die Möglichkeiten für Ausbildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und die Gemeinschaft stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, die zu Forschungszwecken zugelassen werden könnten.

(5)

Diese Richtlinie soll durch die Förderung der Zulassung und der Mobilität von Drittstaatsangehörigen zu Forschungszwecken für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, um die Gemeinschaft für Forscher aus aller Welt attraktiver zu machen und die Position der Gemeinschaft als internationaler Forschungsstandort zu stärken.

(6)

Die Durchführung der Richtlinie sollte nicht zu einer Begünstigung der Abwanderung der fähigsten Köpfe aus den Schwellen- oder Entwicklungsländern führen. Im Sinne einer umfassenden Migrationspolitik sollten gemeinsam mit den Herkunftsländern Begleitmaßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung der Forscher in ihre Herkunftsländer und zur Stärkung ihrer Mobilität ergriffen werden.

(7)

Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von Lissabon ist es zudem wichtig, die Mobilität von EU-Bürgern zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung innerhalb der Union zu fördern, insbesondere von Forschern der Mitgliedstaaten, die 2004 beigetreten sind.

(8)

Angesichts der Öffnung infolge der sich ändernden Weltwirtschaft und des prognostizierten Bedarfs zur Erreichung des Ziels von 3 % des BIP für die Forschung zu verwenden, sollten die Forscher aus Drittstaaten, die für diese Richtlinie in Betracht kommen, auf der Grundlage ihrer Qualifikationen und des Forschungsprojekts, das sie durchführen sollen, breit definiert werden.

(9)

Da die Anstrengungen zur Erfüllung des besagten 3 %-Ziels größtenteils den Privatsektor betreffen und dieser somit in den kommenden Jahren mehr Forscher einstellen muss, können die Forschungseinrichtungen, auf die diese Richtlinie Anwendung finden kann, sowohl dem öffentlichen wie auch dem privaten Sektor angehören.

(10)

Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass der Öffentlichkeit insbesondere über das Internet möglichst vollständige und aktuelle Informationen über die nach dieser Richtlinie zugelassenen Forschungseinrichtungen, mit denen die Forscher eine Aufnahmevereinbarung schließen können, sowie über die Bedingungen und Verfahren für die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den dortigen Aufenthalt zum Zwecke der Durchführung von Forschungstätigkeiten nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Verfügung stehen.

(11)

Die Zulassung von Forschern soll erleichtert werden, indem ein Zulassungsverfahren unabhängig von deren Rechtsverhältnis zur aufnehmenden Forschungseinrichtung geschaffen wird und zusätzlich zum Aufenthaltstitel keine Arbeitserlaubnis mehr verlangt wird. Die Mitgliedstaaten könnten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Verwaltungspraxis im Rahmen eines Forschungsprojekts gleichwertige Bestimmungen auf Drittstaatsangehörige anwenden, die die Zulassung zum Zwecke einer Lehrtätigkeit in einer höheren Bildungseinrichtung beantragen.

(12)

Die traditionellen Wege der Zulassung (wie z. B. Arbeitnehmer und Praktikanten) sollten dabei jedoch bestehen bleiben, insbesondere für Doktoranden, die im Rahmen ihrer Rechtsstellung als Studenten Forschungstätigkeiten ausüben und vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten und unter die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (5) fallen.

(13)

Das besondere Verfahren für Forscher beruht auf der Zusammenarbeit der Forschungseinrichtungen mit den Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten: den Forschungseinrichtungen wird im Zulassungsverfahren eine wesentliche Rolle zugewiesen, damit die Einreise und der Aufenthalt von Forschern aus Drittstaaten in die bzw. in der Gemeinschaft unter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Fremdenpolizei erleichtert und beschleunigt werden.

(14)

Die von den Mitgliedstaaten zuvor zugelassenen Forschungseinrichtungen sollten mit einem Drittstaatsangehörigen zur Durchführung eines Forschungsprojekts eine Aufnahmevereinbarung schließen können. Die Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage der Aufnahmevereinbarung einen Aufenthaltstitel ausstellen, sofern die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt erfüllt sind.

(15)

Um die Attraktivität der Gemeinschaft für Forscher aus Drittstaaten zu erhöhen, sollten ihnen während ihres Aufenthalts in einer Reihe von Bereichen die gleichen sozialen und wirtschaftlichen Rechte wie Staatsangehörigen ihres Aufnahmemitgliedstaats zugestanden werden; außerdem sollten sie die Möglichkeit haben, eine Lehrtätigkeit an Hochschulen auszuüben.

(16)

Mit dieser Richtlinie wird eine sehr wichtige Verbesserung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit erreicht, da der Grundsatz der Nichtdiskriminierung unmittelbar auch auf Personen angewandt wird, die direkt aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat kommen. Dennoch sollten mit der Richtlinie nicht mehr Rechte gewährt werden als jene, die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Drittstaatsangehörige in Fällen, die grenzüberschreitende Bezüge zwischen Mitgliedstaaten aufweisen, bereits vorgesehen sind. Mit dieser Richtlinie sollten des Weiteren keine Rechte in Bezug auf Fälle gewährt werden, die nicht in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsvorschriften fallen, wie beispielsweise Fälle, in denen Familienangehörige in einem Drittland wohnen.

(17)

Es ist wichtig, die Mobilität von zum Zwecke der Forschung zugelassenen Drittstaatsangehörigen als ein Mittel zur Entwicklung und Verbesserung der Kontakte und Netze im Bereich der Forschung zwischen Partnern auf internationaler Ebene zu fördern und den Europäischen Forschungsraum im weltweiten Rahmen zu etablieren. Die Forscher sollten die Möglichkeit haben, unter den durch diese Richtlinie geschaffenen Bedingungen ihre Mobilität auszuüben. Die Bedingungen für die Ausübung der Mobilität im Rahmen dieser Richtlinie sollten nicht die gegenwärtig geltenden Vorschriften für die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten berühren.

(18)

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Erleichterung und Förderung der Wahrung der Einheit der Familie des Forschers im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (6) gelten.

(19)

Damit die Einheit der Familie gewahrt und die Mobilität ermöglicht wird, sollten Familienmitglieder den Forscher in einen anderen Mitgliedstaat zu den Bedingungen begleiten können, die durch das innerstaatliche Recht dieses Mitgliedstaats, einschließlich seiner Verpflichtungen aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften, festgelegt sind.

(20)

Inhabern eines Aufenthaltstitels sollte es grundsätzlich gestattet werden, einen Antrag auf Zulassung zu stellen, wenn sie sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten.

(21)

Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, von den Antragstellern zu verlangen, dass sie Gebühren für die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entrichten.

(22)

Diese Richtlinie sollte unter keinen Umständen die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (7) berühren.

(23)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines besonderen Zulassungsverfahrens und die Regelung der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt in den Mitgliedstaaten zur Durchführung eines Forschungsprojekts im Rahmen einer Aufnahmevereinbarung mit einer Forschungseinrichtung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der Mobilität zwischen Mitgliedstaaten, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(24)

Die Mitgliedstaaten setzen diese Richtlinie ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung um.

(25)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(26)

Entsprechend der Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollten die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vornehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen.

(27)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat Irland mit Schreiben vom 1. Juli 2004 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

(28)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für diesen Mitgliedstaat nicht bindend oder anwendbar ist.

(29)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für diesen Mitgliedstaat nicht bindend oder anwendbar ist —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Forscher, die Drittstaatsangehörige sind, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zur Durchführung eines Forschungsprojekts im Rahmen einer Aufnahmevereinbarung mit einer Forschungseinrichtung zum Aufenthalt in den Mitgliedstaaten zugelassen werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist;

b)

„Forschung“ systematisch betriebene, schöpferische Arbeit mit dem Zweck der Erweiterung des Wissensstands, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, sowie der Einsatz dieses Wissens mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden;

c)

„Forschungseinrichtung“ jede öffentliche oder private Einrichtung, die Forschung betreibt und für die Zwecke dieser Richtlinie von einem Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis zugelassen ist;

d)

„Forscher“ einen Drittstaatsangehörigen, der über einen geeigneten Hochschulabschluss, der den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, verfügt und der von einer Forschungseinrichtung ausgewählt wird, um ein Forschungsprojekt, für das normalerweise der genannte Abschluss erforderlich ist, durchzuführen;

e)

„Aufenthaltstitel“ jede Erlaubnis mit dem besonderen Vermerk „Forscher“, die von den Behörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt wird und einen Drittstaatsangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie findet Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zwecke der Durchführung eines Forschungsprojekts beantragen.

(2)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

a)

Drittstaatsangehörige, die sich aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz oder im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat aufhalten;

b)

Drittstaatsangehörige, die als Studenten im Sinne der Richtlinie 2004/114/EG um Aufenthalt in einem Mitgliedstaat ersuchen, um Forschungstätigkeiten zur Erlangung eines Doktorgrads durchzuführen;

c)

Drittstaatsangehörige, deren Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgesetzt wurde;

d)

Forscher, die von einer Forschungseinrichtung an eine andere Forschungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat abgeordnet werden.

Artikel 4

Günstigere Bestimmungen

(1)   Die Richtlinie berührt nicht günstigere Bestimmungen in

a)

bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten andererseits;

b)

bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten.

(2)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere Bestimmungen für die Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen.

KAPITEL II

FORSCHUNGSEINRICHTUNGEN

Artikel 5

Zulassung

(1)   Jede Forschungseinrichtung, die einen Forscher im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Zulassungsverfahrens aufnehmen möchte, muss zuvor von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck zugelassen werden.

(2)   Die Zulassung der Forschungseinrichtungen erfolgt nach den in den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren. Anträge auf Zulassung sowohl von öffentlichen als auch von privaten Einrichtungen werden nach diesen Verfahren gestellt und stützen sich auf ihre gesetzlichen Aufgaben beziehungsweise gegebenenfalls ihren Gründungszweck und den Nachweis, dass sie Forschung betreiben.

Die Zulassung einer Forschungseinrichtung gilt für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten eine Zulassung für einen kürzeren Zeitraum erteilen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine schriftliche Zusage der Forschungseinrichtung verlangen, in der sich die Forschungseinrichtung verpflichtet, in den Fällen, in denen der Forscher unerlaubt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleibt, die aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten seines Aufenthalts und seiner Rückkehr zu erstatten. Die finanzielle Verantwortung der Forschungseinrichtung endet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Aufnahmevereinbarung.

(4)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zugelassene Einrichtung den von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf einer Aufnahmevereinbarung eine Bestätigung übermittelt, dass die Arbeiten im Rahmen der einzelnen Forschungsprojekte, für die eine Aufnahmevereinbarung nach Artikel 6 unterzeichnet wurde, durchgeführt worden sind.

(5)   Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats veröffentlichen und aktualisieren regelmäßig Listen der Forschungseinrichtungen, die für die Zwecke dieser Richtlinie zugelassen worden sind.

(6)   Ein Mitgliedstaat kann unter anderem die Verlängerung der Zulassung einer Forschungseinrichtung verweigern oder entscheiden, die Zulassung zu entziehen, wenn die Forschungseinrichtung die in den Absätzen 2, 3 und 4 aufgeführten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wenn die Zulassung betrügerisch erlangt wurde oder wenn eine Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung mit einem Drittstaatsangehörigen betrügerisch oder fahrlässig geschlossen hat. Wurde die Zulassung verweigert oder entzogen, kann die betreffende Einrichtung bis zu einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung der Zulassung von einem neuen Antrag auf Zulassung ausgeschlossen werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen, welche Folgen die Entziehung der Zulassung oder die Verweigerung der Verlängerung der Zulassung für die bestehenden, nach Artikel 6 geschlossenen Aufnahmevereinbarungen und für die Aufenthaltstitel der betroffenen Forscher hat.

Artikel 6

Aufnahmevereinbarung

(1)   Will eine Forschungseinrichtung einen Forscher aufnehmen, so unterzeichnet sie mit diesem eine Aufnahmevereinbarung, in der sich der Forscher verpflichtet, das Forschungsprojekt durchzuführen, und in der sich die Einrichtung verpflichtet, den Forscher unbeschadet des Artikels 7 zu diesem Zweck aufzunehmen.

(2)   Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung nur dann unterzeichnen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Forschungsprojekt wurde von den zuständigen Organen der Einrichtung nach Prüfung folgender Faktoren gebilligt:

i)

Zweck und Dauer der Forschungstätigkeit und Verfügbarkeit der für ihre Durchführung erforderlichen Finanzmittel;

ii)

Qualifikation des Forschers im Hinblick auf den Forschungsgegenstand; diese ist durch eine beglaubigte Kopie seines Hochschulabschlusses entsprechend Artikel 2 Buchstabe d nachzuweisen;

b)

der Forscher verfügt während seines Aufenthalts über die monatlich erforderlichen Finanzmittel entsprechend dem von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck bekannt gegebenen Mindestbetrag, um die Kosten für seinen Unterhalt und die Rückreise zu tragen, ohne dass er das Sozialhilfesystem des betreffenden Mitgliedstaats in Anspruch nehmen muss;

c)

der Forscher verfügt während seines Aufenthalts über eine Krankenversicherung, die alle Risiken einschließt, die normalerweise für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind;

d)

in der Aufnahmevereinbarung sind das Rechtsverhältnis und die Arbeitsbedingungen des Forschers dargelegt.

(3)   Die Forschungseinrichtung kann nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verpflichtet werden, dem Forscher nach Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung eine individuelle Bestätigung über die Übernahme der Kosten nach Artikel 5 Absatz 3 auszustellen.

(4)   Die Aufnahmevereinbarung endet automatisch, wenn der Forscher nicht zugelassen wird oder wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet wird.

(5)   Die Forschungseinrichtungen unterrichten die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannte Behörde unverzüglich über jedes Ereignis, das die Durchführung dieser Aufnahmevereinbarung verhindern könnte.

KAPITEL III

ZULASSUNG VON FORSCHERN

Artikel 7

Zulassungsbedingungen

(1)   Ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in dieser Richtlinie festgelegten Zwecken beantragt,

a)

muss ein gültiges Reisedokument nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorlegen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments mindestens die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels abdeckt,

b)

muss eine Aufnahmevereinbarung vorlegen, die mit einer Forschungseinrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 2 unterzeichnet wurde,

c)

muss gegebenenfalls eine Bestätigung über die Übernahme der Kosten vorlegen, die von der Forschungseinrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 3 ausgestellt wurde, und

d)

wird nicht als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet.

Die Mitgliedstaaten prüfen, ob alle unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Bedingungen erfüllt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können außerdem prüfen, auf welcher Grundlage und unter welchen Bedingungen die Aufnahmevereinbarung geschlossen worden ist.

(3)   Sobald die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen worden ist, werden die Forscher in das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats zum Zwecke der Umsetzung der Aufnahmevereinbarung zugelassen.

Artikel 8

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels

Die Mitgliedstaaten stellen einen Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr aus und verlängern die Gültigkeitsdauer dieses Titels, wenn die in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Ist für das Forschungsprojekt eine Dauer von weniger als einem Jahr vorgesehen, so wird der Aufenthaltstitel für die Dauer des Projekts ausgestellt.

Artikel 9

Familienangehörige

(1)   Beschließt ein Mitgliedstaat, Familienangehörigen eines Forschers einen Aufenthaltstitel zu gewähren, so erhält ihr Aufenthaltstitel die gleiche Gültigkeitsdauer wie der Aufenthaltstitel, der dem Forscher gewährt wurde, sofern die Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente dies zulässt. In angemessen begründeten Fällen kann die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels der Familienangehörigen des Forschers verkürzt werden.

(2)   Die Ausstellung des Aufenthaltstitels für Familienangehörige des in einen Mitgliedstaat zugelassenen Forschers wird nicht von einer Mindestaufenthaltsdauer des Forschers abhängig gemacht.

Artikel 10

Entziehung oder Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels

(1)   Die Mitgliedstaaten können einen auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitel entziehen oder die Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer verweigern, wenn er auf betrügerische Weise erlangt wurde oder wenn sich herausstellt, dass der Inhaber die in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllte oder nicht mehr erfüllt oder dass der Inhaber seinen Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzt als jene, für die er zum Aufenthalt zugelassen wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten können einen Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder die Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer aus diesen Gründen verweigern.

KAPITEL IV

RECHTE DER FORSCHER

Artikel 11

Unterricht

(1)   Gemäß dieser Richtlinie zugelassene Forscher können nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterrichten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine Höchstzahl von Stunden oder Tagen für die Lehrtätigkeit festlegen.

Artikel 12

Gleichbehandlung

Inhaber eines Aufenthaltstitels haben auf folgenden Gebieten Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern:

a)

Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren;

b)

Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen;

c)

Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (8). Die Sonderbestimmungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (9), sind entsprechend anzuwenden;

d)

steuerliche Vergünstigungen;

e)

Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit.

Artikel 13

Mobilität zwischen Mitgliedstaaten

(1)   Einem Drittstaatsangehörigen, der in Anwendung dieser Richtlinie als Forscher zugelassen wurde, ist es gestattet, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen einen Teil seiner Forschungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen.

(2)   Hält sich der Forscher bis zu drei Monate lang in einem anderen Mitgliedstaat auf, so kann die Forschungstätigkeit auf der Grundlage der im ersten Mitgliedstaat geschlossenen Aufnahmevereinbarung durchgeführt werden, sofern der Forscher in dem anderen Mitgliedstaat über ausreichende Finanzmittel verfügt und er dort nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet wird.

(3)   Beträgt die Aufenthaltsdauer in einem anderen Mitgliedstaat mehr als drei Monate, so können die Mitgliedstaaten eine neue Aufnahmevereinbarung verlangen, damit die Forschungstätigkeit in jenem Mitgliedstaat durchgeführt werden kann. Auf jeden Fall sind für den betroffenen Mitgliedstaat die Bedingungen nach den Artikeln 6 und 7 zu erfüllen.

(4)   Ist nach den einschlägigen Rechtsvorschriften ein Visum oder ein Aufenthaltstitel erforderlich, damit die Mobilität ausgeübt werden kann, so ist ein Visum oder ein Aufenthaltstitel innerhalb eines Zeitraums, der so bemessen ist, dass die Weiterführung der Forschungstätigkeit nicht behindert wird und gleichzeitig den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Antrags zur Verfügung steht, rechtzeitig auszustellen.

5.   Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass der Forscher ihr Hoheitsgebiet verlässt, um einen Antrag auf die Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels zu stellen.

KAPITEL V

VERFAHREN UND TRANSPARENZ

Artikel 14

Anträge auf Zulassung

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, ob die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Forscher oder von der betreffenden Forschungseinrichtung zu stellen sind.

(2)   Der Antrag wird bearbeitet und geprüft, während sich der betreffende Drittstaatsangehörige noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhält, für das er um Zulassung ersucht.

(3)   Die Mitgliedstaaten können nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen Antrag annehmen, der gestellt wird, wenn sich der betreffende Drittstaatsangehörige bereits in ihrem Hoheitsgebiet befindet.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat gewährt dem Drittstaatsangehörigen, der einen Antrag gestellt hat und die Bedingungen nach den Artikeln 6 und 7 erfüllt, jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa.

Artikel 15

Verfahrensgarantien

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden über den vollständigen Antrag so bald wie möglich und sehen gegebenenfalls beschleunigte Verfahren vor.

(2)   Sind die Unterlagen zur Stützung des Antrags unzureichend, so kann die Prüfung des Antrags ausgesetzt werden, und die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen sie benötigen.

(3)   Jede Entscheidung, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzulehnen, wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen gemäß den nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geltenden Zustellungsverfahren zugestellt. Hierbei wird angegeben, welche Möglichkeiten des Rechtsbehelfs bestehen und innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf einzulegen ist.

(4)   Wird ein Antrag abgelehnt oder ein gemäß dieser Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel entzogen, so hat die betroffene Person das Recht, bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf einzulegen.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Berichte

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen und zum ersten Mal spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls notwendige Änderungen vor.

Artikel 17

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 12. Oktober 2007 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 18

Übergangsbestimmungen

Abweichend von den Bestimmungen des Kapitels III sind die Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nach dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht verpflichtet, Erlaubnisse gemäß dieser Richtlinie in Form von Aufenthaltstiteln auszustellen.

Artikel 19

inheitliches Reisegebiet

Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht das Recht Irlands, die Regelungen über das einheitliche Reisegebiet nach dem Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde, aufrechtzuerhalten.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  Stellungnahme vom 12. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 120 vom 20.5.2005, S. 60.

(3)  ABl. C 71 vom 22.3.2005, S. 6.

(4)  Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(5)  ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12.

(6)  Siehe Seite … dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1).

(9)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Europäisches Parlament und Rat

3.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/23


EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. September 2005

zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen

(2005/761/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Stärkung und Gestaltung der europäischen Forschungspolitik hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 18. Januar 2000„Hin zu einem europäischen Forschungsraum“ ausgeführt, dass es notwendig ist, den Europäischen Forschungsraum als zentrales Element der künftigen Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung einzurichten.

(2)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon die Bedeutung des Europäischen Forschungsraums unterstrichen und der Gemeinschaft das Ziel gesetzt, bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden.

(3)

Die Globalisierung der Wirtschaft verlangt eine größere Mobilität der Forscher; das wurde im Sechsten Rahmenprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Forschung (4) durch eine stärkere Öffnung der Programme für Forscher aus Drittstaaten anerkannt.

(4)

Die Gemeinschaft hat einen Bedarf an 700 000 Forschern, damit das vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 15. und 16. März 2002 in Barcelona gesteckte Ziel, 3 % des BIP für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann. Dieses Ziel sollte durch verschiedene, abgestimmte Maßnahmen verwirklicht werden; dazu gehört, Jugendliche für eine wissenschaftliche Laufbahn zu begeistern, die Beteiligung von Frauen an der wissenschaftlichen Forschung zu fördern, die Möglichkeiten für Bildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und diese stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, denen es erlaubt werden könnte, zu Forschungszwecken in den gemeinsamen Raum einzureisen und sich darin frei zu bewegen.

(5)

Um international konkurrenzfähig und attraktiv zu sein, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Einreise in die Gemeinschaft und der Mobilität von Forschern in der Gemeinschaft für einen kurzfristigen Aufenthalt ergreifen.

(6)

Für kurzfristige Aufenthalte sollten sich die Mitgliedstaaten verpflichten, Forscher aus Drittstaaten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (5) im Besitz eines Visums sein müssen, als gutgläubige Personen anzusehen und ihnen die im gemeinschaftlichen Besitzstand vorgesehenen Erleichterungen bei den Verfahren zur Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zu gewähren.

(7)

Der Austausch von Informationen und vorbildlichen Praktiken sollte gefördert werden, damit die Verfahren zur Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Forscher verbessert werden.

(8)

Diese Empfehlung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(9)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung, die diesen Mitgliedstaat somit nicht betrifft. Da mit dieser Empfehlung in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft der Schengen-Besitzstand weiterentwickelt wird, wird Dänemark gemäß Artikel 5 dieses Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat diese Empfehlung angenommen haben, entscheiden, ob es sie in nationales Recht umsetzen wird.

(10)

Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an dem das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (6), nicht teilnimmt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Empfehlung, die diesen Mitgliedstaat somit nicht betrifft.

(11)

Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an dem Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (7) nicht teilnimmt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Empfehlung, die diesen Mitgliedstaat somit nicht betrifft.

(12)

Für Island und Norwegen stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die unter den Bereich nach Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen (9) fallen.

(13)

Für die Schweiz stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die unter den Bereich nach Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/849/EG des Rates (10) und des Beschlusses 2004/860/EG des Rates (11) über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens fallen.

(14)

Diese Empfehlung ist ein auf dem Schengen-Besitzstand aufbauender oder anderweitig damit zusammenhängender Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003.

(15)

Diese Empfehlung soll ferner eine flexible Formel für Forscher bieten, die weiterhin eine berufliche Verbindung zu einer Einrichtung ihres Herkunftsstaats aufrechterhalten wollen (indem sie sich beispielsweise für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten pro Halbjahr an einer europäischen Forschungseinrichtung im gemeinsamen Raum aufhalten und für die restliche Zeit weiterhin eine Forschungstätigkeit in der Forschungseinrichtung des Herkunftsstaats ausüben) —

EMPFEHLEN den Mitgliedstaaten:

1.

die Ausstellung von Visa zu erleichtern, indem sie sich verpflichten, Visaanträge von Forschern aus Drittstaaten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 im Besitz eines Visums sein müssen, rasch zu prüfen;

2.

die internationale Mobilität von Forschern aus Drittstaaten, die sich häufig in der Europäischen Union aufhalten, durch die Ausstellung von Visa für die mehrmalige Einreise zu fördern. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer der Visa sollten die Mitgliedstaaten die Dauer der Forschungsprogramme berücksichtigen, an denen die Forscher teilnehmen;

3.

sich zu verpflichten, die Annahme eines harmonisierten Ansatzes für Nachweise, die Forscher bei der Einreichung ihres Visaantrags beifügen müssen, zu erleichtern. In diesem Zusammenhang sollten sie die zugelassenen Forschungseinrichtungen konsultieren;

4.

in Übereinstimmung mit den Vorschriften des gemeinschaftlichen Besitzstands die Ausstellung von Visa für Forscher ohne Bearbeitungsgebühren zu fördern;

5.

zur Förderung des Austausches vorbildlicher Praktiken im Rahmen der lokalen konsularischen Zusammenarbeit das Ziel zu berücksichtigen, die Ausstellung von Visa für Forscher aus Drittstaaten zu erleichtern;

6.

sich zu verpflichten, der Kommission bis zum 28. September 2006 Informationen über vorbildliche Praktiken, die sie zur Erleichterung der Ausstellung der einheitlichen Visa an Forscher ergriffen haben, zu übermitteln, damit sie die Fortschritte bewerten kann. Abhängig davon, ob die Richtlinie über ein besonderes Verfahren für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (12) angenommen wird und abhängig vom Ergebnis der Bewertung sollte die Möglichkeit untersucht werden, die Bestimmungen dieser Empfehlung in ein geeignetes verbindliches Rechtsinstrument aufzunehmen.

Geschehen zu Straßburg am 28. September 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. ALEXANDER


(1)  ABl. C 120 vom 20.5.2005, S. 60.

(2)  ABl. C 71 vom 22.3.2005, S. 6.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005.

(4)  Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3).

(6)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(7)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(10)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.

(11)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

(12)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.


Rat

3.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/26


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 12. Oktober 2005

zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

(2005/762/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die europäische Forschungspolitik zu konsolidieren und zu strukturieren, hat es die Kommission im Januar 2000 für notwendig erachtet, den Europäischen Forschungsraum als zentrales Element der künftigen Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung einzurichten.

(2)

Der Europäische Rat von Lissabon vom März 2000 hat die Bedeutung des Europäischen Forschungsraums anerkannt und der Gemeinschaft das Ziel gesetzt, bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden.

(3)

Die Globalisierung der Wirtschaft verlangt eine vermehrte Mobilität der Forscher, was im Sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft (4) im Bereich der Forschung durch eine stärkere Öffnung der Programme für Forscher aus Drittstaaten anerkannt wurde.

(4)

Damit das vom Europäischen Rat von Barcelona im März 2002 gesteckte Ziel, 3 % des BIP für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann, wird die Gemeinschaft im Jahr 2010 schätzungsweise einen Bedarf von 700 000 Forschern haben. Dieses Ziel muss durch eine Reihe abgestimmter Maßnahmen verwirklicht werden, wozu gehört, die wissenschaftliche Laufbahn für Jugendliche attraktiver zu machen, die Beteiligung von Frauen an der wissenschaftlichen Forschung zu fördern, die Möglichkeiten für Ausbildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und die Gemeinschaft stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, die zu Forschungszwecken zugelassen werden könnten.

(5)

In Erwartung der Annahme der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (5) werden die Mitgliedstaaten in dieser Empfehlung aufgefordert, unmittelbar mit der Erleichterung dieser Zulassung zu beginnen.

(6)

Da in der Gemeinschaft ein Mangel an Forschern besteht und sie deren Zulassung erleichtern muss, sollte der Zugang zu Stellen als Forscher auf dem Arbeitsmarkt insbesondere durch den Verzicht auf die Arbeitserlaubnis erleichtert werden.

(7)

Um international konkurrenzfähig und attraktiv zu sein, sollten die Mitgliedstaaten ihre Verfahren zur Ausstellung und Verlängerung von Visa und Aufenthaltstiteln für Forscher erleichtern und beschleunigen.

(8)

Die Durchführung der Empfehlung sollte nicht zu einer Begünstigung der Abwanderung der fähigsten Köpfe aus den Schwellen- oder Entwicklungsländern führen. Zur Schaffung einer umfassenden Migrationspolitik sollten in diesen Fällen im Rahmen der Partnerschaft mit den Herkunftsländern Begleitmaßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung der Forscher in ihre Herkunftsländer und zur Stärkung ihrer Mobilität ergriffen werden. In diesem Zusammenhang sollten sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, ein Gleichgewicht zwischen der Aufnahme von Forschern aus Drittstaaten und der Beurteilung der Bedürfnisse der entsprechenden Herkunftsstaaten im Bereich der Forschung herzustellen. Dabei sollten sie auch die persönliche Situation der Forscher berücksichtigen, insbesondere dann, wenn die betreffende Person vertraglich an eine Forschungsorganisation in ihrem Herkunftsstaat gebunden ist.

(9)

Da Aspekte im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung einen wesentlichen Faktor für die Entscheidung des Forschers darstellen, ob er die Gemeinschaft zur Durchführung seiner Forschungstätigkeit auswählt, sollten die Mitgliedstaaten die Zusammenführung der Familienangehörigen des Forschers erleichtern, zum Beispiel im Hinblick auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeit für Familienangehörige, Anträge zu stellen, wenn sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten.

(10)

Bei der Festlegung der Dauer des Aufenthaltstitels für Familienangehörige sollten die Mitgliedstaaten die Frage berücksichtigen, ob die betreffende Person ihre Schulausbildung zu Ende führen sollte oder nicht.

(11)

Der Austausch von Daten und vorbildlichen Praktiken sollte gefördert werden, damit die Verfahren zur Zulassung von Forschern verbessert werden können. In dieser Empfehlung werden auch Kontakte zwischen den zuständigen Verwaltungen und Vernetzung als Elemente für eine Verbesserung genannt. Insbesondere das „Pan-european Researchers Mobility Web Portal“ und gleichartige nationale Instrumente stellen eine wichtige Informationsquelle für Forscher dar.

(12)

Gemäß dem Beitrittsvertrag von 2003 räumen die damaligen Mitgliedstaaten während der Dauer der Anwendung nationaler oder sich aus bilateralen Vereinbarungen ergebender Maßnahmen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, beim Zugang zu ihren Arbeitsmärkten Vorrang vor Arbeitnehmern ein, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind.

(13)

Tschechische, estnische, zyprische, lettische, litauische, ungarische, maltesische, polnische, slowenische und slowakische Wanderarbeitnehmer und ihre Familien, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, oder Wanderarbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten und ihre Familien, die rechtmäßig in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, dürfen nicht restriktiver behandelt werden als Personen aus Drittstaaten, die in diesem Mitgliedstaat bzw. in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten.

(14)

Die vorliegende Empfehlung achtet die Grundrechte und steht im Einklang mit den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(15)

Gemäß Artikel 1 und 2 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Empfehlung, die für diesen Mitgliedstaat nicht anwendbar ist.

(16)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Empfehlung, die für diesen Mitgliedstaat nicht anwendbar ist.

(17)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung, die für diesen Mitgliedstaat nicht anwendbar ist —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:

1.

hinsichtlich der Zulassung zu Forschungszwecken:

a)

die Zulassung von Forschern in die Gemeinschaft zu fördern, indem ihnen günstige Bedingungen für die wissenschaftliche Forschung geboten werden, vorzugsweise indem sie von der Pflicht zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis befreit werden oder aber indem vorgesehen wird, dass sie automatisch oder im Rahmen von beschleunigten Verfahren eine Arbeitserlaubnis erhalten;

b)

die Zulassung von Drittstaatsangehörigen auf Stellen für Forscher nicht durch Quoten zu beschränken;

c)

den Drittstaatsangehörigen zu garantieren, dass sie als Forscher arbeiten können, einschließlich der Möglichkeit einer entsprechenden Verlängerung oder Erneuerung der Arbeitserlaubnis;

2.

hinsichtlich der Aufenthaltstitel:

a)

für eine möglichst rasche Ausstellung von Aufenthaltstiteln, die von Drittstaatsangehörigen für Forschungszwecke beantragt werden, zu sorgen und beschleunigte Verfahren zu erleichtern;

b)

den Drittstaatsangehörigen, die als Forscher tätig sind, zu garantieren, dass ihr Aufenthaltstitel verlängert wird;

c)

die Forschungseinrichtungen schrittweise in das Verfahren zur Zulassung von Forschern einzubeziehen;

3.

hinsichtlich der Familienzusammenführung: die Zusammenführung von Familienangehörigen zu erleichtern und zu unterstützen, indem ihnen günstige und attraktive Bedingungen und Verfahren geboten werden;

4.

hinsichtlich der praktischen Zusammenarbeit:

a)

den Zugang der Forscher zu den entsprechenden Informationen zu erleichtern und die Verfügbarkeit dieser Informationen über alle einschlägigen Informationswege zu fördern;

b)

ein Netzwerk von Kontaktpersonen in den zuständigen Verwaltungen zu fördern;

c)

Forschungsorganisationen zu motivieren, solche Netzwerke aufzubauen;

d)

der Kommission Informationen über die Maßnahmen zu übermitteln, die zur Erleichterung der Zulassung von Forschern aus Drittstaaten angenommen worden sind.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C.CLARKE


(1)  Stellungnahme vom 12. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 120 vom 20.5.2005, S. 60.

(3)  ABl. C 71 vom 22.3.2005, S. 6.

(4)  Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002 bis 2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(5)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.