ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 282

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
26. Oktober 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1750/2005 der Kommission vom 25. Oktober 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1751/2005 der Kommission vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, IAS 39 und SIC 12 ( 1 )

3

 

*

Richtlinie 2005/74/EG der Kommission vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für Ethofumesat, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol ( 1 )

9

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Ascorbinsäure, Kaliumiodid und Kaliumthiocyanat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4025)  ( 1 )

18

 

*

Beschluss der Kommission vom 24. Oktober 2005 zur Einsetzung einer Expertengruppe Elektronischer Geschäftsverkehr

20

 

*

Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 2005 zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Einfuhr von frischem Fleisch aus Brasilien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4168)  ( 1 )

22

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1259/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinessig mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 200 vom 30.7.2005)

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

26.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1750/2005 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 25. Oktober 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

46,7

096

24,7

204

39,7

624

421,2

999

133,1

0707 00 05

052

92,6

999

92,6

0709 90 70

052

86,0

204

45,3

999

65,7

0805 50 10

052

65,2

388

65,1

524

66,9

528

70,1

999

66,8

0806 10 10

052

100,1

400

283,5

508

230,2

512

92,7

999

176,6

0808 10 80

052

57,2

388

79,9

400

100,2

404

84,6

512

75,8

720

54,4

800

161,3

804

83,1

999

87,1

0808 20 50

052

95,2

388

57,1

720

64,0

999

72,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


26.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1751/2005 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, IAS 39 und SIC 12

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (2) wurden bestimmte, am 14. September 2002 bestehende internationale Standards und Interpretationen übernommen; dazu zählt auch die Interpretation 12 des „Standing Interpretations Committee“Konsolidierung — Zweckgesellschaften (SIC-12).

(2)

Am 17. Dezember 2003 veröffentlichte das „International Accounting Standard Board“ (IASB) die überarbeitete Fassung des „International Accounting Standard“ (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. Der IAS 39 legt in erster Linie Grundsätze für den Ansatz und die Bewertung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten fest und wurde von der Europäischen Kommission mit Ausnahme einiger Bestimmungen, die die uneingeschränkte Möglichkeit der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften betreffen, mit Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 der Kommission (3) übernommen.

(3)

Am 17. Dezember 2004 veröffentlichte das IASB eine Änderung des IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung — Umstellung und erstmaliger Ansatz finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten („Transition and Initial Recognition of Financial Assets and Financial Liabilities“), die europäischen Gesellschaften, insbesondere solchen, die bei der amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) registriert sind, die Umstellung auf IAS/IFRS erleichtern soll.

(4)

Am 11. November 2004 veröffentlichte das „International Financial Reporting Interpretations Committee“ (IFRIC) eine Änderung seiner Interpretation SIC-12 Anwendungsbereich von SIC-12; Konsolidierung — Zweckgesellschaften. Diese Änderung betrifft den unter Punkt 6 vorgesehenen Ausschluss von Plänen für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Plänen für Kapitalbeteiligungsleistungen vom Anwendungsbereich der SIC-12. Mit dieser Änderung des Geltungsbereichs soll für Vereinbarkeit mit den Anforderungen von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer gesorgt und dem unlängst angenommenen IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung  (4) Rechnung getragen werden.

(5)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der geänderte Standard und die geänderte Interpretation die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 festgelegten Kriterien erfüllen. Die Anhörung von Sachverständigen hat bestätigt, dass beide Änderungen auch die für die Übernahme notwendigen technischen Voraussetzungen erfüllen.

(6)

Kohärenz der internationalen Rechnungslegungsstandards kann nur gewährleistet werden, wenn zusätzlich zur Änderung des IAS 39 auch IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards entsprechend geändert wird.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

In Kraft treten sollten diese Änderungen ausnahmsweise vor Veröffentlichung dieser Verordnung, d. h. sie sollten für Geschäftsjahre gelten, die am 1. Januar 2005 oder später beginnen. Diese rückwirkende Anwendung ist aufgrund der Tatsache, dass den Gesellschaften dadurch die erstmalige Erstellung ihres Abschlusses nach IAS/IFRS erleichtert wird, ausnahmsweise gerechtfertigt.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut der Änderung des Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung — Umstellung und erstmaliger Ansatz finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wird dem Anhang entsprechend eingefügt.

2.

Der Wortlaut der vom IFRIC vorgenommenen Änderung der SIC-12 Anwendungsbereich von SIC-12; Konsolidierung — Zweckgesellschaften wird dem Anhang entsprechend eingefügt.

3.

Kohärenz der internationalen Rechnungslegungsstandards kann nur gewährleistet werden, wenn zusätzlich zur Änderung des IAS 39 auch IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards entsprechend geändert wird.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für jedes Geschäftsjahr einer Gesellschaft, das am 1. Januar 2005 oder später beginnt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2005

Im Namen der Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2005 (ABl. L 175 vom 8.7.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 363 vom 9.12.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 41 vom 11.2.2005, S. 1.


ANHANG

INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS

IAS 39

Änderung des Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung — Umstellung und erstmaliger Ansatz finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

SIC-12

IFRIC Änderung der SIC-12 Anwendungsbereich von SIC-12; Konsolidierung — Zweckgesellschaften

Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch und im Rahmen der redlichen Benutzung (Fair Dealing). Weitere Informationen beim IASB unter www.iasb.org.uk

Änderungen zu IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

Paragraph 107A wird hinzugefügt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

107A.

Unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 104 kann ein Unternehmen die Vorschriften im letzten Satz von Paragraph AG76 und in Paragraph AG76A alternativ auf eine der beiden folgenden Arten anwenden:

a)

prospektiv auf Transaktionen, die nach dem 25. Oktober 2002 abgeschlossen wurden; oder

b)

prospektiv auf Transaktionen, die nach dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurden.

In Anhang A, Anleitungen zur Anwendung, wird Paragraph AG76A hinzugefügt.

Anleitungen zur Anwendung

Bewertung (Paragraphen 43—70)

Kein aktiver Markt: Bewertungsmethode

AG76A.

Die Folgebewertung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit und die nachfolgende Erfassung von Gewinnen und Verlusten müssen den Vorschriften dieses Standards entsprechen. Die Anwendung von Paragraph AG76 kann dazu führen, dass beim erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit kein Gewinn oder Verlust erfasst wird. In diesem Fall ist gemäß IAS 39 ein Gewinn oder Verlust nach dem erstmaligen Ansatz nur insoweit zu erfassen, wie er durch die Änderung eines Faktors (einschließlich Zeit) entstanden ist, den Marktteilnehmer bei der Festlegung eines Preises berücksichtigen würden.

Anlage

Änderung zu IFRS 1

Die Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wenn ein Unternehmen IFRS 1 auf eine frühere Periode anwendet, sind auch diese Änderungen entsprechend für diese frühere Periode anzuwenden.

A1.   IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird wie folgt geändert.

In Paragraph 13 werden die Unterparagraphen j und k geändert und der Unterparagraph l wie folgt eingefügt:

j)

in den Anschaffungskosten von Sachanlagen enthaltene Entsorgungsschulden (Paragraph 25E);

k)

Leasingverhältnisse (Paragraph 25F); und

l)

Bewertung von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert (Paragraph 25G).

Nach Paragraph 25F werden eine neue Überschrift und Paragraph 25G wie folgt eingefügt:

Bewertung finanzieller Vermögenswerte oder finanzieller Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert

25G

Unbeschadet der Bestimmungen in den Paragraphen 7 und 9 kann ein Unternehmen die Vorschriften im letzten Satz von Paragraph AG76 und in Paragraph AG76A des IAS 39 alternativ auf eine der beiden folgenden Arten anwenden:

a)

prospektiv auf Transaktionen, die nach dem 25. Oktober 2002 abgeschlossen wurden; oder

b)

prospektiv auf Transaktionen, die nach dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurden.

International Financial Reporting Interpretations Committee

IFRIC

IFRIC-ÄNDERUNG ZU SIC-12

Anwendungsbereich von SIC-12

Konsolidierung — Zweckgesellschaften

VERWEISE

 

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer

 

IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung

 

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

 

SIC-12 Konsolidierung — Zweckgesellschaften

HINTERGRUND

1.

Bis diese Änderung in Kraft tritt, sind Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Pläne für Kapitalbeteiligungsleistungen aus dem Anwendungsbereich von SIC-12 ausgeschlossen (SIC-12.6). Bis IFRS 2 in Kraft tritt, fallen diese Pläne in den Anwendungsbereich von IAS 19 (überarbeitet 2002).

2.

IFRS 2 tritt in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres in Kraft. IAS 19 wird durch IFRS 2 geändert, indem:

a)

Leistungen an Arbeitnehmer, für die IFRS 2 gilt, aus seinem Anwendungsbereich entfernt werden und

b)

alle Verweise auf Kapitalbeteiligungsleistungen und Kapitalbeteiligungspläne entfernt werden.

3.

Überdies verlangt IAS 32, dass eigene Anteile vom Eigenkapital abgezogen werden. Wenn IFRS 2 in Kraft tritt, wird IAS 32 dahingehend geändert, dass die Paragraphen 33 und 34 von IAS 32 (eigene Anteile betreffend) für eigene Anteile anzuwenden sind, die im Rahmen von Mitarbeiteraktienoptionsplänen, Mitarbeiteraktienkaufplänen und allen anderen anteilsbasierten Vergütungsvereinbarungen erworben, verkauft, ausgegeben oder entwertet werden.

FRAGESTELLUNG

4.

Das erste in dieser Änderung behandelte Thema ist die Einbeziehung von Kapitalbeteiligungsplänen in den Anwendungsbereich von SIC-12.

5.

Das zweite in dieser Änderung behandelte Thema ist die Ausschließung von Plänen anderer langfristiger Leistungen an Arbeitnehmer aus dem Anwendungsbereich von SIC-12. Vor Inkrafttreten dieser Änderung schließt SIC-12 Pläne anderer langfristiger Leistungen an Arbeitnehmer nicht aus ihrem Anwendungsbereich aus. IAS 19 verlangt jedoch, diese Pläne auf ähnliche Weise wie Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bilanzieren.

ÄNDERUNG

6.

Paragraph 6 von SIC-12 wird wie folgt geändert

Diese Interpretation ist nicht auf Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder auf andere langfristige Leistungen an Arbeitnehmer anzuwenden, auf die IAS 19 Anwendung findet.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

7.

Diese Änderung ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wenn ein Unternehmen IFRS 2 für eine frühere Berichtsperiode anwendet, so ist auch diese Änderung für jene frühere Periode anzuwenden.


26.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/9


RICHTLINIE 2005/74/EG DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2005

zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für Ethofumesat, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Verwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Rückständen auf behandelten Pflanzen über die Nahrung.

(2)

Rückstandshöchstwerte reflektieren die Verwendung der Mindestmenge an Pflanzenschutzmitteln, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so verwendet werden sollte, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

(3)

Die Rückstandshöchstwerte für Schädlingsbekämpfungsmittel sollten ständig überprüft werden. Die Werte können geändert werden, um neuen Verwendungen sowie neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen.

(4)

Hinterlässt ein Pflanzenschutzmittel bei zulässiger Verwendung keine nachweisbaren Mengen an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel oder ist seine Verwendung nicht zugelassen oder wird die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten untermauert oder werden in Drittländern Pflanzenschutzmittel verwendet, die Rückstände in oder auf Lebensmitteln hinterlassen, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird als Rückstandshöchstwert die untere Nachweisgrenze festgesetzt.

(5)

Der Kommission sind Angaben über neue bzw. geänderte Verwendungen bestimmter der unter die Richtlinie 90/642/EWG fallenden Schädlingsbekämpfungsmittel mitgeteilt worden. Sie betreffen Ethofumesat, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol.

Im Falle von Lambda-Cyhalothrin, Methomyl und Pymetrozin, für die eine akute Referenzdosis (ARfD) existiert, ist die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes Lebensmittels, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft angewandten Methoden und Verfahren und unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Empfehlungen geprüft und bewertet worden. Den Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses und insbesondere dessen Gutachten und Empfehlungen zum Schutz von Verbraucher von Lebensmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, wurde Rechnung getragen. Die Bewertung der Aufnahme von Lambda-Cyhalothrin, Methomyl und Pymetrozin zeigt, dass die ARfD durch Festsetzung von Höchstwerten für diese Mittel nicht überschritten wird. Für Ethofumesat und Thiabendazol hat die Auswertung der vorliegenden Informationen ergeben, dass keine ARfD und somit auch keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist.

(6)

Daher sollten für diese Schädlingsbekämpfungsmittel neue Rückstandshöchstwerte festgesetzt werden.

(7)

Angesichts der technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sollten auch spezifische Höchstwerte für Erzeugnisse festgesetzt werden, die in der Gemeinschaft relativ neu sind, wie beispielsweise „Papaya“ und „Kassaven“. Die Liste der Beispielerzeugnisse, die in die Gruppen gemäß Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG fallen, sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die Festsetzung oder Änderung vorläufiger Rückstandshöchstwerte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Höchstwerte für Ethofumesat festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um weitere Verwendungen des betreffenden Wirkstoffes zu genehmigen. Danach sollten die vorläufigen Rückstandshöchstwerte endgültig werden.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG wird die Frucht „Papaya“ in Kategorie 1 Ziffer vi „Sonstige“ zwischen den Einträgen „Oliven“ und „Passionsfrucht“ und das Gemüse „Kassava“ in Kategorie 2 Ziffer i „Wurzel- und Knollengemüse“ zwischen den Einträgen „Karotten“ und „Knollensellerie“ eingereiht.

Artikel 2

Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang II werden die Höchstwerte für Rückstände der Schädlingsbekämpfungsmittel Ethofumesat, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol durch die Werte in Anhang I der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

2.

In Anhang II werden die Höchstwerte für Rückstände des Schädlingsbekämpfungsmittels Ethofumesat durch die Werte in Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 26. April 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 27. April 2006 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Oktober 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/48/EG der Kommission (ABl. L 219 vom 24.8.2005, S. 29).

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).


ANHANG I (1)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstands-höchstwerte gelten

Pymetrozin

Lambda-Cyhalothrin

Ethofumesat (Summe von Ethofumesat und dem Metaboliten 2,3-dihydro-3,3-dimethyl-2-oxo-benzofuran-5-yl-Methan-sulphonat, ausgedrückt als Ethofumesat)

Methomyl/Thiodicarb (Summe ausgedrückt als Methomyl)

Thiabendazol

1.

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Nüsse

 

 

0,05 (2)  (3)

 

 

i)

ZITRUS-FRÜCHTE

0,3 (3)

 

 

 

5

Pampelmusen

 

0,1

 

0,5

 

Zitronen

 

0,2

 

1

 

Limonen

 

0,2

 

1

 

Mandarinen (einschließlich Klementinen und anderer Hybride)

 

0,2

 

1

 

Orangen

 

0,1

 

0,5

 

Pomelos

 

0,1

 

0,5

 

Autres

 

0,02 (2)

 

0,05 (2)

 

ii)

NÜSSE (mit oder ohne Schale)

0,02 (2)  (3)

0,05 (2)

 

0,05 (2)

0,1 (2)

Mandeln

 

 

 

 

 

Paranüsse

 

 

 

 

 

Kaschunüsse

 

 

 

 

 

Maronen

 

 

 

 

 

Kokosnüsse

 

 

 

 

 

Haselnüsse

 

 

 

 

 

Queenslandnüsse

 

 

 

 

 

Pekannüsse

 

 

 

 

 

Pinienkerne

 

 

 

 

 

Pistazien

 

 

 

 

 

Walnüsse

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

iii)

KERNOBST

0,02 (2)  (3)

0,1

 

0,2

 

Äpfel

 

 

 

 

5

Birnen

 

 

 

 

5

Quitten

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

0,05 (2)

iv)

STEINOBST

 

 

 

 

0,05 (2)

Aprikosen

0,05 (3)

0,2

 

0,2

 

Kirschen

 

 

 

0,1

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybride)

0,05 (3)

0,2

 

0,2

 

Pflaumen

 

 

 

0,5

 

Andere

0,02 (2)  (3)

0,1

 

0,05 (2)

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

0,02 (2)  (3)

 

 

 

0,05 (2)

a)

Tafel- und Weintrauben

 

0,2

 

 

 

Tafeltrauben

 

 

 

0,05 (2)

 

Weintrauben

 

 

 

1

 

b)

Erdbeeren (außer wilde Sorten)

 

0,5

 

0,05 (2)

 

c)

Strauchobst (außer wilde Sorten)

 

0,02 (2)

 

0,05 (2)

 

Brombeeren

 

 

 

 

 

Kratzbeeren

 

 

 

 

 

Loganbeeren

 

 

 

 

 

Himbeeren

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (außer wilde Sorten)

 

 

 

0,05 (2)

 

Heidelbeeren

 

 

 

 

 

Preiselbeeren

 

 

 

 

 

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

 

0,1

 

 

 

Stachelbeeren

 

0,1

 

 

 

Andere

 

0,02 (2)

 

 

 

e)

Wilde Beeren und Wildobst

 

0,2

 

0,05 (2)

 

vi)

SONSTIGE

0,02 (2)  (3)

0,02 (2)

 

0,05 (2)

 

Avocados

 

 

 

 

15

Bananen

 

 

 

 

5

Datteln

 

 

 

 

 

Feigen

 

 

 

 

 

Kiwis

 

 

 

 

 

Kumquats

 

 

 

 

 

Litchis

 

 

 

 

 

Mangos

 

 

 

 

5

Oliven

 

 

 

 

 

Papaya

 

 

 

 

10

Passionsfrucht

 

 

 

 

 

Ananas

 

 

 

 

 

Granatäpfel

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

0,05 (2)

2.

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

 

 

 

 

 

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

0,02 (2)  (3)

 

 

 

 

Rote Rüben

 

 

0,1 (3)

 

 

Karotten

 

 

 

 

 

Kassava

 

 

 

 

15

Knollensellerie

 

0,1

 

 

 

Meerrettich

 

 

 

 

 

Topinambur

 

 

 

 

 

Pastinaken

 

 

 

 

 

Petersilienwurzel

 

 

 

 

 

Rettich

 

0,1

 

0,5

 

Schwarzwurzeln

 

 

 

 

 

Süßkartoffeln

 

 

 

 

15

Kohlrüben

 

 

 

 

 

Weiße Rüben

 

 

 

 

 

Yamswurzel

 

 

 

 

15

Andere

 

0,02 (2)

0,05 (2)  (3)

0,05 (2)

0,05 (2)

ii)

ZWIEBEL-GEMÜSE

0,02 (2)  (3)

 

0,05 (2)  (3)

0,05 (2)

0,05 (2)

Knoblauch

 

 

 

 

 

Zwiebel

 

 

 

 

 

Schalotten

 

 

 

 

 

Frühlingszwiebeln

 

0,05

 

 

 

Andere

 

0,02 (2)

 

 

 

iii)

FRUCHT-GEMÜSE

 

 

0,05 (2)  (3)

 

0,05 (2)

a)

Solanacea

 

 

 

 

 

Tomaten

0,5 (3)

0,1

 

0,5

 

Paprika

1 (3)

0,1

 

0,2

 

Auberginen

0,5 (3)

0,5

 

0,5

 

Andere

0,02 (2)  (3)

0,02 (2)

 

0,05 (2)

 

b)

Cucurbitaceen — mit genießbarer Schale

0,5 (3)

0,1

 

0,05 (2)

 

Gurken

 

 

 

 

 

Cornichons

 

 

 

 

 

Zucchini

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

c)

Cucurbitaceen — mit ungenießbarer Schale

0,2 (3)

0,05

 

0,05 (2)

 

Melonen

 

 

 

 

 

Kürbisse

 

 

 

 

 

Wassermelonen

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

d)

Mais

0,02 (2)  (3)

0,05

 

0,05 (2)

 

iv)

KOHLGEMÜSE

 

 

0,05 (2)  (3)

 

 

a)

Blumenkohle

0,02 (2)  (3)

0,1

 

 

 

Broccoli (einschließlich Calabrese)

 

 

 

0,2

5

Blumenkohl

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

0,05 (2)

0,05 (2)

b)

Kopfkohle

 

 

 

0,05 (2)

0,05 (2)

Rosenkohl

 

0,05

 

 

 

Kopfkohl

0,05 (3)

0,2

 

 

 

Andere

0,02 (2)  (3)

0,02 (2)

 

 

 

c)

Blattkohle

 

1

 

0,05 (2)

0,05 (2)

Chinakohl

 

 

 

 

 

Grünkohl

0,1 (3)

 

 

 

 

Andere

0,02 (2)  (3)

 

 

 

 

d)

Kohlrabi

0,02 (2)  (3)

0,02 (2)

 

0,05 (2)

0,05 (2)

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

 

 

 

 

0,05 (2)

a)

Salat und Ähnliches

1 (3)

1

0,05 (2)  (3)

 

 

Kresse

 

 

 

 

 

Feldsalat

 

 

 

 

 

Kopfsalat

 

 

 

2

 

Endivien

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

0,05 (2)

 

b)

Spinat und Ähnliches

0,02 (2)  (3)

0,5

0,05 (2)  (3)

2

 

Spinat

 

 

 

 

 

Mangold

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

c)

Brunnenkresse

0,02 (2)  (3)

0,02 (2)

0,05 (2)  (3)

0,05 (2)

 

d)

Chicorée

0,02 (2)  (3)

0,02 (2)

0,05 (2)  (3)

0,05 (2)

 

e)

Kräuter

1 (3)

1

1 (3)

2

 

Kerbel

 

 

 

 

 

Schnittlauch

 

 

 

 

 

Petersilie

 

 

 

 

 

Sellerieblätter

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

0,02 (2)  (3)

 

0,05 (2)  (3)

0,05 (2)

0,05 (2)

Bohnen (mit Hülsen)

 

0,2

 

 

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0,02 (2)

 

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

0,2

 

 

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0,2

 

 

 

Andere

 

0,02 (2)

 

 

 

vii)

STENGELGEMÜSE (frisch)

0,02 (2)  (3)

 

0,05 (2)  (3)

0,05 (2)

0,05 (2)

Spargel

 

 

 

 

 

Kardonen

 

 

 

 

 

Stangensellerie

 

0,3

 

 

 

Fenchel

 

 

 

 

 

Artischocken

 

 

 

 

 

Porree

 

0,3

 

 

 

Rhabarber

 

 

 

 

 

Andere

 

0,02 (2)

 

 

 

viii)

PILZE

0,02 (2)  (3)

 

0,05 (2)  (3)

0,05 (2)

 

a)

Zuchtpilze

 

0,02 (2)

 

 

10

b)

Wild wachsende Pilze

 

0,5

 

 

0,05 (2)

3.

Hülsenfrüchte

0,02 (2)  (3)

0,02 (2)

0,05 (2)  (3)

0,05 (2)

0,05 (2)

Bohnen

 

 

 

 

 

Linsen

 

 

 

 

 

Erbsen

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

4.

Ölsaaten

 

0,02 (2)

0,1 (2)  (3)

 

0,05 (2)

Leinsamen

 

 

 

 

 

Erdnüsse

 

 

 

0,1

 

Mohnsamen

 

 

 

 

 

Sesamkörner

 

 

 

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

 

 

 

Rapssamen

 

 

 

 

 

Sojabohnen

 

 

 

0,1

 

Senfkörner

 

 

 

 

 

Baumwollsamen

0,05 (3)

 

 

0,1

 

Andere

0,02 (2)  (3)

 

 

0,05 (2)

 

5.

Kartoffeln

0,02 (2)  (3)

0,02 (2)

0,05 (2)  (3)

0,05 (2)

 

Frühkartoffeln

 

 

 

 

0,05 (2)

Gelagerte Kartoffeln

 

 

 

 

15

6.

Tee (getrocknete Blätter und Stiele, auch fermentiert, Camellia sinensis

0,1 (2)  (3)

1

0,1 (2)  (3)

0,1 (2)

0,1 (2)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

5 (3)

10

0,1 (2)  (3)

10

0,1 (2)


(1)  Um das Lesen der Tabelle zu erleichtern, wurden die geänderten Rückstandshöchstwerte unterstrichen.

(2)  untere analytische Bestimmungsgrenze

(3)  vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG.


ANHANG II

Zulässiger Höchstgehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (in mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstwerte gelten

Ethofumesat (Summe von Ethofumesat und dem Metaboliten 2,3-dihydro-3,3-dimethyl-2-oxo-benzofuran-5-yl-Methan-sulphonat, ausgedrückt als Ethofumesat)

8.

Gewürze

0,5 (1)

Kreuzkümmel

 

Wacholderbeeren

 

Muskatnuss

 

Pfeffer, schwarz und weiß

 

Vanilleschoten

 

Andere

 


(1)  vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

26.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2005

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Ascorbinsäure, Kaliumiodid und Kaliumthiocyanat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4025)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/751/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 14. September 2004 hat Citrex Nederland B.V. den niederländischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff Ascorbinsäure mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 6. September 2004 hat Koppert Beheer B.V. den niederländischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff Kaliumiodid mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 6. September 2004 hat Koppert Beheer B.V. den niederländischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff Kaliumthiocyanat mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Die niederländischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen über die betreffenden Wirkstoffe nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfüllen scheinen. Außerdem sind die Behörden der Auffassung, dass die Unterlagen für ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, die gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Informationen umfassen. Die Unterlagen wurden anschließend gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von den jeweiligen Antragstellern an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten übermittelt und an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(4)

Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(5)

Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission den Antragsteller auffordern, weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen für die im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der genannten Richtlinie eingereicht wurden, grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten werden die eingehende Prüfung der betreffenden Unterlagen fortsetzen und der Kommission die Schlussfolgerungen ihrer Prüfungen so bald wie möglich übermitteln, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, gegebenenfalls mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und diesbezüglichen Bedingungen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Oktober 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/25/EG der Kommission (ABl. L 90 vom 8.4.2005, S. 1).


ANHANG

Von dieser Entscheidung betroffene Wirkstoffe

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum des Antrags

Bericht erstattender Mitgliedstaat

1

Ascorbinsäure, CIPAC-Nr. 774

Citrex Nederland BV

14.9.2004

NL

2

Kaliumiodid, CIPAC-Nr. 773

Koppert Beheer BV

6.9.2004

NL

3

Kaliumthiocyanat, CIPAC-Nr. 772

Koppert Beheer BV

6.9.2004

NL


26.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/20


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2005

zur Einsetzung einer Expertengruppe „Elektronischer Geschäftsverkehr“

(2005/752/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (1) verpflichtet die Mitgliedstaaten, zur Verbesserung der Zusammenarbeit untereinander eine oder mehrere Verbindungsstellen zu benennen.

(2)

In Kapitel 7 ihres ersten Berichts über die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG (KOM(2003) 702 endg. vom 21. November 2003) kündigt die Kommission sodann an, sie werde sich nunmehr „darauf konzentrieren, das Funktionieren der Verwaltungszusammenarbeit in der Praxis und den kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sicherzustellen“.

(3)

Es ist überdies sinnvoll, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, Probleme bei der Anwendung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und neu aufkommende Fragen in diesem Bereich zu diskutieren. Ferner ist es wichtig, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu fördern und zu erleichtern. Die Expertengruppe ist daher ein nützliches Forum für den Meinungsaustausch über Fragen, die die praktische Umsetzung und Anwendung der Richtlinie betreffen, wie Verhaltenskodizes von Verbraucher und Berufsverbänden, Verhaltenskodizes für die Online-Werbung von Angehörigen reglementierter Berufe, Entscheidungspraxis der mitgliedstaatlichen Gerichte, insbesondere über Haftungsvorschriften, neue Entwicklungen in den in Artikel 21 der Richtlinie genannten Bereichen, beispielsweise bei der Haftung der Anbieter von Hyperlinks und von Instrumenten zur Lokalisierung von Informationen oder den Verfahren zur Meldung und Entfernung rechtswidriger Inhalte („notice and take down“-Verfahren) sowie für die Erörterung des Gegenstandsbereichs der künftigen Berichte über die Anwendung der Richtlinie.

(4)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) (2) werden die für den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zuständigen Behörden vernetzt, ihre Ermittlungs und Durchsetzungsbefugnisse werden teilweise harmonisiert. Darüber hinaus wird die Amtshilfe zwischen diesen Behörden geregelt. Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG, die den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher betreffen, fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung. Es ist daher angezeigt, dass der Ausschuss für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 die Expertengruppe „Elektronischer Geschäftsverkehr“ regelmäßig über den Teil seiner Arbeiten informiert, der für Letztere von Bedeutung sein kann —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird eine Expertengruppe „Elektronischer Geschäftsverkehr“ (nachstehend „Gruppe“ genannt) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgabe

Die Kommission kann die Gruppe zu allen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr betreffenden Fragen konsultieren. Dazu zählen unter anderem:

die Verwaltungszusammenarbeit bei Verfahren nach Artikel 3 Absätze 4 bis 6, aufgrund deren die Dienstleistungsfreiheit einzelner Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft beschränkt wird;

die Information über von Handels-, Berufs- sowie Verbraucherverbänden und -organisationen auf Gemeinschaftsebene aufgestellte Verhaltenkodizes, die zur sachgemäßen Anwendung der Artikel 5 bis 15 beitragen sollen (Artikel 16 der Richtlinie);

Verhaltenskodizes für die Online-Werbung von Angehörigen reglementierter Berufe (Artikel 8 der Richtlinie);

Entscheidungen von Gerichten, einschließlich Entscheidungen im Rahmen außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren, insbesondere über Haftungsbestimmungen (Artikel 17 und Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie);

Bereiche, die gegenwärtig nicht unter die Haftungsregelungen der Richtlinie fallen, jedoch in Artikel 21 aufgeführt sind, wie beispielsweise Verfahren zur Meldung und Entfernung rechtswidriger Inhalte („notice and take down“-Verfahren), Hyperlinks und Suchmaschinen;

der Gegenstandsbereich der künftigen Berichte über die Anwendung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Artikel 21 der Richtlinie).

Der Vorsitzende der Gruppe kann der Kommission zu jeder mit diesen Themen zusammenhängenden Frage die Anhörung der Gruppe empfehlen.

Fragen der Verwaltungszusammenarbeit, die die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG über den Schutz der Verbraucherinteressen betreffen und auch unter die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 fallen, sollten auch von dem für Fragen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zuständigen Ausschuss geprüft werden. Dieser hält die Expertengruppe auf dem Laufenden.

Artikel 3

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Gruppe setzt sich aus Vertretern der Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr benannt wurden (einer je Mitgliedstaat), und Vertretern der Kommission zusammen.

(2)   Der Gruppe gehören ein Mitglied je Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie Vertreter der Kommission an.

(3)   Die Mitglieder üben ihre Funktion bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ende ihres Mandats aus.

(4)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Mandat niederlegen oder die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 oder von Artikel 287 des Vertrags nicht erfüllen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Mandatszeit ersetzt werden.

Artikel 4

Arbeitsweise

Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.

Die Gruppe kann in Abstimmung mit der Kommission Arbeitsgruppen einsetzen und mit der Untersuchung bestimmter Themen beauftragen. Die Arbeitsgruppen werden aufgelöst, sobald sie ihren Auftrag erfüllt haben.

Die Kommission kann externe Experten oder Beobachter mit besonderer Sachkunde bitten, an der Arbeit der Gruppe und/oder der Arbeitsgruppen mitzuwirken.

Informationen, die im Rahmen der Arbeiten der Gruppe oder der Arbeitsgruppen erlangt werden, dürfen nicht weitergegeben werden, wenn die Kommission sie als vertraulich einstuft.

Die Expertengruppe „Elektronischer Geschäftsverkehr“ gibt sich eine Geschäftsordnung, die sich auf eine Standardgeschäftsordnung der Kommission stützt (Anhang III von SEK(2005) 1004).

Artikel 5

Sitzungen

Die Sitzungen der Gruppe und der Arbeitsgruppen finden normalerweise in den Räumlichkeiten der Kommission, in der von der Kommission festgelegten Form und nach dem von ihr aufgestellten Zeitplan statt.

Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Interessierte Mitarbeiter der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und der Arbeitsgruppen teilnehmen und dabei das Wort ergreifen.

Die Kommission kann im Internet — in der Originalsprache des betreffenden Dokuments — Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen oder Auszüge aus Schlussfolgerungen sowie Arbeitsunterlagen der Gruppe oder ihrer Arbeitsgruppen veröffentlichen.

Artikel 6

Kostenerstattung

Die für die Gruppenmitglieder, Experten und Beobachter im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission nach den geltenden Bestimmungen erstattet. Die Tätigkeit selbst wird nicht vergütet.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. Oktober 2005

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.


26.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/22


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2005

zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Einfuhr von frischem Fleisch aus Brasilien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4168)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/753/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1979 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (2) enthält eine Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte lebende Tiere und frisches Fleisch dieser Tiere einführen dürfen.

(2)

Gemäß dieser Entscheidung darf aus einem Teil des brasilianischen Hoheitsgebiets entbeintes und gereiftes Rindfleisch in die Gemeinschaft eingeführt werden, da dort gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wird.

(3)

Die brasilianischen Veterinärbehörden haben allerdings den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bestätigt, und das Internationale Tierseuchenamt hat am 10. Oktober 2005 berichtet, dass diese Seuche im brasilianischen Bundesstaat Mato Grosso do Sul nahe der Grenze zum Bundesstaat Parana ausgebrochen ist. Zwischen diesen Bundesstaaten und dem Bundesstaat Sao Paulo finden außerdem viele Tierbewegungen statt, und es bestehen epidemiologische Zusammenhänge. Bis ausführliche Angaben vorliegen, anhand deren das betroffene Gebiet genauer abgegrenzt werden kann, und um den hohen Gesundheitsstatus der Gemeinschaft in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche zu wahren, ist es angezeigt, die Rindfleischeinfuhr aus diesen Bundesstaaten auszusetzen.

(4)

Die erste Meldung an die brasilianischen Veterinärbehörden erfolgte am 30. September 2005. Deswegen sollten Sendungen mit einer Bescheinigung für entbeintes und gereiftes Fleisch von Rindern, die vor diesem Zeitpunkt geschlachtet worden sind, zugelassen werden, während alle Sendungen mit Fleisch von Rindern aus diesen drei Bundesstaaten, die an oder nach diesem Zeitpunkt geschlachtet wurden, ausgesetzt werden sollten.

(5)

Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG ist entsprechend zu ändern.

(6)

Diese Entscheidung wird im Lichte der von Brasilien erteilten Auskünfte überprüft werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Oktober 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/620/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2005, S. 11).


ANHANG

„ANHANG II

FRISCHES FLEISCH

Teil 1

LISTE VON DRITTLÄNDERN UND TEILEN VON DRITTLÄNDERN (1)

Lund

Gebietscode

Abgrenzung

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Muster

ZG

1

2

3

4

5

6

AL — Albanien

AL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

AR — Argentinien

AR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

AR-1

Die Provinzen Buenos Aires, Catamarca, Corrientes, Entre Ríos, La Rioja, Mendoza, Misiones, Neuquén, Río Negro, San Juan, San Luis, Santa Fe und Tucumán

BOV

A

1 und 2

AR-2

La Pampa und Santiago del Estero

BOV

A

1 und 2

AR-3

Córdoba

BOV

A

1 und 2

AR-4

Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego

BOV, OVI, RUW, RUF

 

 

AR-5

Formosa (nur das Gebiet Ramón Lista) und Alta (nur der Bezirk Rivadavia)

BOV

A

1 und 2

AR-6

Salta (nur die Bezirke General José de San Martín, Orán, Iruya und Santa Victoria)

BOV

A

1 und 2

AR-7

Chaco, Formosa (ausgenommen das Gebiet Ramón Lista), Salta (ausgenommen die Bezirke General José de San Martín, Rivadavia, Orán, Iruya und Santa Victoria), Jujuy

BOV

A

1 und 2

AR-8

Chaco, Formosa, Salta, Jujuy, ausgenommen die 25 km breite Pufferzone an der Grenze zu Bolivien und Paraguay, die sich vom Bezirk Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Bezirk Laishi in der Provinz Formosa erstreckt

BOV

A

1 und 2

AR-9

Die 25 km breite Pufferzone an der Grenze zu Bolivien und Paraguay, die sich vom Bezirk Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Bezirk Laishi in der Provinz Formosa erstreckt

 

 

AU — Australien

AU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

 

 

BA — Bosnien und Herzegowina

BA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

BG — Bulgarien

BG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

BG-1

Die Provinzen Varna, Dobrich, Silistra, Shumen, Targovichte, Razgrad, Rousse, Veliko Tarnovo, Gabrovo, Pleven, Lovech, Plovdis, Smolian, Pasardjik, Bezirk Sofia, Sofia-Stadt, Pernik, Kiustendil, Blagoevgrad, Vratsa, Montana und Vidin

BOV, OVI, RUW, RUF

BG-2

Die Provinzen Burgas, Iambol, Sliven, Starazagora, Haskovo, Kardjali und der 20 km breite Gebietsstreifen entlang der Grenze zur Türkei

BH — Bahrain

BH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

BR — Brasilien

BR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

BR-1

Die Bundesstaten Mato Grosso do Sul (ausgenommen die Gemeinden Sonora, Aquidauana, Bodoqueno, Bonito, Caracol, Coxim, Jardim, Ladario, Miranda, Pedro Gomes, Porto Murtinho, Rio Negro, Rio Verde de Mato Grosso und Corumbá), Paraná und São Paulo, Minas Gerais (ausgenommen die Kreise Oliveira, Passos, São Gonçalo de Sapucai, Setelagoas und Bambuí), Espíritu Santo, Santa Catarina, Goiás und die regionalen Verwaltungseinheiten Cuiaba (ausgenommen die Gemeinden Santo António de Leverger, Nossa Senhora do Livramento, Poconé und Barão de Melgaço), Cáceres (ausgenommen die Gemeinde Cáceres), Lucas do Rio Verde, Rondonópolis (ausgenommen die Gemeinde Itiquiora), Barra do Garça und Barra do Bugres in Mato Grosso

BOV

 

2

BR-2

Bundesstaat Rio Grande do Sul

BOV

A

1 und 2

BR-3

Bundesstaat Mato Grosso do Sul, Gemeinde Sete Quedas

BOV

A

1 und 2

BR-4

Bundesstaaten Mato Grosso do Sul (ausgenommen die Gemeinden Sonora, Aquidauana, Bodoqueno, Bonito, Caracol, Coxim, Jardim, Ladario, Miranda, Pedro Gomes, Porto Murtinho, Rio Negro, Rio Verde de Mato Grosso und Corumbá), Paraná und São Paulo

BOV

A

1 und 2

BW — Botsuana

BW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

BW-1

Tierseuchenüberwachungsgebiete 5, 6, 7, 8, 9 und 18

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1 und 2

BW-2

Tierseuchenüberwachungsgebiete 10, 11, 12, 13 und 14

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1 und 2

BY — Belarus

BY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

BZ — Belize

BZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

CA — Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

G

 

CH — Schweiz

CH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

 

 

CL — Chile

CL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF

 

 

CN — China (Volksrepublik)

CN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

CO — Kolumbien

CO-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

CO-1

Das Gebiet innerhalb folgender Abgrenzungen: von der Mündung des Murri in den Atrato flussabwärts den Atrato entlang bis zu seiner Mündung in den Atlantik, von der Atrato-Mündung in den Atlantik entlang der Atlantikküste bis zur Grenze mit Panama bei Cabo Tiburón; von Cabo Tiburón entlang der kolumbianisch-panamaischen Grenze bis zum Pazifik; entlang der Pazifikküste bis zur Valle-Mündung; von der Valle-Mündung in gerader Linie bis zur Mündung des Murri in den Atrato

BOV

A

2

CO-3

Das Gebiet innerhalb folgender Abgrenzungen: von der Mündung des Sinu in den Atlantik flussaufwärts bis zur Quelle des Sinu bei Alto Paramillo, entlang der Grenze zwischen den Departamentos Antioquia und Córdoba bis Puerto Rey am Atlantik, entlang der Atlantikküste bis zur Sinu-Mündung

BOV

A

2

CR — Costa Rica

CR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

CS — Serbien und Montenegro (2)

CS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU

 

 

CU — Kuba

CU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

DZ — Algerien

DZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

ET — Äthiopien

ET-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

FK — Falklandinseln

FK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU

 

 

GL — Grönland

GL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

GT — Guatemala

GT-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

HK — Hongkong

HK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

HN — Honduras

HN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

HR — Kroatien

HR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

IL — Israel

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

IN — Indien

IN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

IS — Island

IS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

KE — Kenia

KE-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

MA — Marokko

MA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

MG — Madagaskar

MG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

MK — Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (3)

MK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

OVI, EQU

 

 

MU — Mauritius

MU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

MX — Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

NA — Namibia

NA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

NA-1

Südlich des Seuchenschutz-Sperrgürtels von Palgrave-Point im Westen bis Gam im Osten

BOV, OVI, RUF, RUW

F

2

NC — Neukaledonien

NC-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, RUF, RUW

 

 

NI — Nicaragua

NI-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

NZ — Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

 

 

PA — Panama

PA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

PY — Paraguay

PY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

PY-1

Gebiete Chaco central und San Pedro

BOV

A

1 und 2

RO — Rumänien

RO-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUW, RUF

 

 

RU — Russland

RU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

RU-1

Region Murmansk, autonomer Kreis der Jamal-Nenzen

RUF

SV — El Salvador

SV-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

SZ — Swasiland

SZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

SZ-1

Gebiet westlich des ‚roten Gürtels‘ vom Fluss Usutu in nördlicher Richtung bis zur Grenze mit Südafrika westlich von Nkalashane

BOV, RUF, RUW

F

2

SZ-2

MKS-Überwachungs- und Impfkontrollgebiete gemäß Rechtsverordnung, die unter Bekanntmachung Nr. 51 des Jahres 2001 im Amtsblatt veröffentlicht wurde

BOV, RUF, RUW

F

1 und 2

TH — Thailand

TH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

TN — Tunesien

TN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

TR — Türkei

TR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

TR-1

Die Provinzen Amasya, Ankara, Aydin, Balikesir, Bursa, Cankiri, Corum, Denizli, Izmir, Kastamonu, Kutahya, Manisa, Usak, Yozgat und Kirikkale

EQU

 

 

UA — Ukraine

UA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

US — Vereinigte Staaten von Amerika

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

G

 

UY — Uruguay

UY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

BOV

A

1 und 2

OVI

A

1 und 2

ZA — Südafrika

ZA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

ZA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen:

das Gebiet der MKS-Überwachungszone im Tierseuchenüberwachungsgebiet von Mpumalanga und den Nordprovinzen, im Bezirk Ingwavuma des Tierseuchenüberwachungsgebiets von Natal im Grenzgebiet zu Botsuana östlich des 28. Längengrads, und

der Bezirk Camperdown in der Provinz KwaZuluNatal

BOV, OVI, RUF, RUW

F

2

ZW — Zimbabwe

ZW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

=

Keine Bescheinigung vorgesehen; Frischfleischeinfuhren nicht erlaubt (ausgenommen in den in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet angegebenen Tierarten).

Besondere Bedingungen (Spalte 6)

‚1‘

:

Geografische und zeitliche Beschränkungen

Gebietscode

Veterinärbescheinigung

Zeiträume, in denen die Einfuhr in die Gemeinschaft je nach Datum der Schlachtung/Tötung der Tiere, von denen das Fleisch gewonnen wurde, zulässig bzw. nicht zulässig ist

Modell

ZG

AR-1

BOV

A

Bis einschließlich 31. Januar 2002

Nicht zulässig

Ab einschließlich 1. Februar 2002

Zulässig

AR-2

BOV

A

Bis einschließlich 8. März 2002

Nicht zulässig

Ab einschließlich 9. März 2002

Zulässig

AR-3

BOV

A

Bis einschließlich 26. März 2002

Nicht zulässig

Ab einschließlich 27. März 2002

Zulässig

AR-4

BOV, OVI, RUW, RUF

Bis einschließlich 28. Februar 2002

Nicht zulässig

Ab einschließlich 1. März 2002

Zulässig

AR-5

BOV

A

Ab 1. Februar 2002 bis einschließlich 10. Juli 2003

Zulässig

Ab einschließlich 11. Juli 2003

Nicht zulässig

AR-6

BOV

A

Ab 1. Februar 2002 bis einschließlich 4. September 2003

Zulässig

Ab einschließlich 5. September 2003

Nicht zulässig

AR-7

BOV

A

Ab 1. Februar 2002 bis einschließlich 7. Oktober 2003

Zulässig

Ab einschließlich 8. Oktober 2003

Nicht zulässig

AR-8

BOV

A

Bis einschließlich 17. März 2005

Siehe AR-5, AR-6 und AR-7 für Zeiträume, in denen die Einfuhr aus den spezifischen Gebieten innerhalb des unter dem Code AR-8 aufgeführten Gebiet nicht zulässig war

Ab einschließlich 18. März 2005

Zulässig

BR-2

BOV

A

Bis einschließlich 30. November 2001

Nicht zulässig

Ab einschließlich 1. Dezember 2001

Zulässig

BR-3

BOV

A

Bis einschließlich 31. Oktober 2002

Zulässig

Ab einschließlich 1. November 2002

Nicht zulässig

BR-4

BOV

A

Bis einschließlich 29. September 2005

Zulässig

Ab einschließlich 30. September 2005

Nicht zulässig

BW-1

BOV, OVI, RUW, RUF

A

Bis einschließlich 7. Juli 2002

Nicht zulässig

Ab einschließlich 8. Juli 2002 bis einschließlich 22. Dezember 2002

Zulässig

Ab einschließlich 23. Dezember 2002 bis einschließlich 6. Juni 2003

Nicht zulässig

Ab einschließlich 7. Juni 2003

Zulässig

BW-2

BOV, OVI, RUW, RUF

A

Bis einschließlich 6. März 2002

Nicht zulässig

Ab einschließlich 7. März 2002

Zulässig

PY-1

BOV

A

Bis einschließlich 31. August 2002

Nicht zulässig

Ab einschließlich 1. September 2002 bis einschließlich 19. Februar 2003

Zulässig

Ab einschließlich 20. Februar 2003

Nicht zulässig

SZ-2

BOV, RUF, RUW

A

Bis einschließlich 3. August 2003

Nicht zulässig

Ab einschließlich 4. August 2003

Zulässig

UY-0

BOV, OVI

A

Bis einschließlich 31. Oktober 2001

Nicht zulässig

Ab einschließlich 1. November 2001

Zulässig

‚2‘

:

Kategorieeinschränkungen:

Innereien nicht zulässig (ausgenommen Rinderzwerchfelle und -kaumuskeln).“


(1)  Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.

(2)  Ohne Kosovo im Sinne der Entschließung 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(3)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; vorläufiger Code ohne Einfluss auf die endgültige Bezeichnung, die dem Land nach Abschluss der derzeitigen Verhundlungen auf UN-Ebene zugesprochen wird.

=

Keine Bescheinigung vorgesehen; Frischfleischeinfuhren nicht erlaubt (ausgenommen in den in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet angegebenen Tierarten).


Berichtigungen

26.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/29


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1259/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinessig mit Ursprung in der Volksrepublik China

( Amtsblatt der Europäischen Union L 200 vom 30. Juli 2005 )

Seite 90, Artikel 1 Absatz 2:

anstatt:

„Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Hangzou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzou, Volksrepublik China

2,4 %

A687“

muss es heißen:

„Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzhou, Volksrepublik China

2,4 %

A687“

Die vorstehende korrekte Schreibweise von Namen und Standort des Unternehmens findet in der gesamten Verordnung (EG) Nr. 1259/2005 der Kommission Anwendung, d. h. auch in den Randnummern 8 Buchstabe b, 17, 39 und 122.