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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
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21.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1720/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
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0702 00 00 |
052 |
51,0 |
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204 |
46,9 |
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999 |
49,0 |
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0707 00 05 |
052 |
88,6 |
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999 |
88,6 |
|
|
0709 90 70 |
052 |
78,4 |
|
999 |
78,4 |
|
|
0805 50 10 |
052 |
72,8 |
|
388 |
69,1 |
|
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524 |
55,3 |
|
|
528 |
75,4 |
|
|
999 |
68,2 |
|
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0806 10 10 |
052 |
92,0 |
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400 |
200,0 |
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508 |
216,6 |
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|
624 |
178,2 |
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999 |
171,7 |
|
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0808 10 80 |
388 |
79,5 |
|
400 |
97,3 |
|
|
404 |
84,6 |
|
|
512 |
46,2 |
|
|
528 |
45,5 |
|
|
720 |
54,4 |
|
|
800 |
189,3 |
|
|
804 |
71,1 |
|
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999 |
83,5 |
|
|
0808 20 50 |
052 |
92,5 |
|
388 |
57,1 |
|
|
720 |
60,0 |
|
|
999 |
69,9 |
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(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.
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21.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1721/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 312/2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien und zur Abweichung von einigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1476/95 und (EG) Nr. 1291/2000
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 2005/720/EG des Rates vom 20. September 2005 über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (1),
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (3) ist ein Zollkontingent zum Zollsatz Null für die Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eröffnet worden, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird. |
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(2) |
Um dem Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union Rechnung zu tragen, ist in Artikel 3 Nummer 1 des mit dem Beschluss 2005/720/EG genehmigten Protokolls ab 1. Mai 2004 die Hinzufügung einer jährlichen Menge von 700 Tonnen zum vorgenannten Kontingent vorgesehen. |
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(3) |
In Artikel 9 des mit dem Beschluss 2005/720/EG genehmigten Protokolls ist ein besonderes Verfahren für die Erhöhung des Zollkontingents für das Jahr 2004 vorgesehen, das sich auf eine Berechnung nach Maßgabe des Ausgangsvolumens stützt. |
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(4) |
Aufgrund der Erfahrungen bei der Verwaltung der anhand einer Einfuhrlizenzregelung verwalteten gemeinschaftlichen Einfuhrzollkontingente sind die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission zu modernisieren. |
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(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 312/2001 der Kommission (4) ist entsprechend zu ändern. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 312/2001 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ab dem 1. Januar jedes Jahres kann das in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits vorgesehene Zollkontingent für die Einfuhr von 56 700 Tonnen nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 , das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, zum Zollsatz Null eingeführt werden. Die Einfuhrlizenzen werden bis zu dem für jedes Jahr vorgesehenen Kontingent erteilt.“ |
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2. |
Folgender Artikel 1a wird eingefügt: „Artikel 1a Das für das Jahr 2005 vorgesehene Zollkontingent wird um die Menge von 467 Tonnen erhöht, die gemäß Artikel 9 des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union für das Jahr 2004 berechnet wurde.“ |
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3. |
Dem Artikel 4 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 erfolgen auf elektronischem Wege auf dem den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Formular.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 278 vom 21.10.2005, S. 1.
(2) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).
(3) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.
(4) ABl. L 46 vom 16.2.2001, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 406/2004 (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 10).
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21.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1722/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2005
betreffend die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsvermietung für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2) ist das Bruttosozialprodukt (BSP) zu Marktpreisen gleich dem Bruttonationaleinkommen (BNE) zu Marktpreisen, wie es von der Kommission in Übereinstimmung mit dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) errechnet wird. Das ESVG aus dem Jahr 1995 (ESVG 95), das zwei frühere Systeme aus den Jahren 1970 bzw. 1979 ersetzte, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (3) eingeführt und im dazugehörigen Anhang beschrieben. Das BNE hat — gemäß seiner Verwendung im ESVG 95 — das BSP als Kriterium zur Eigenmittelberechnung seit dem Haushaltsjahr 2002 abgelöst. |
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(2) |
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (4) wurden die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsvermietung in der Entscheidung 95/309/EG, Euratom der Kommission (5) aufgeführt. Für die Zwecke von Artikel 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 sind nun auch die entsprechenden Grundsätze für das BNE festzulegen. |
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(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 eingesetzten BNE-Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 gelten die folgenden Grundsätze für die Berechnung der Dienstleistungen aus Wohnungsbesitz.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten wenden zur Berechnung des Produktionswerts von Wohnungsdienstleistungen (Wohnungsmieten) die Schichtungsmethode auf der Grundlage von tatsächlichen Mieten an.
Zur Bestimmung signifikanter Schichtungskriterien verwenden die Mitgliedstaaten tabellarische Analysen oder statistische Verfahren.
(2) Die Mitgliedstaaten ziehen zur Berechnung der unterstellten Mieten die tatsächlichen Mieten heran, die für das Recht auf Nutzung einer unmöblierten Wohnung fällig sind, und legen dabei alle Verträge zugrunde, die sich auf von Privateigentümern vermietete Wohnungen beziehen.
Mieten für möblierte Wohnungen können auch verwendet werden, sofern sie um das Entgelt für die Nutzung des Mobiliars vermindert worden sind.
In Ländern mit geringem Anteil an Privatvermietungen können ausnahmsweise erhöhte, öffentlich gestützte Mieten zur Verbreiterung der Berechnungsgrundlage für unterstellte Mieten herangezogen werden.
Artikel 3
(1) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten andere objektive Verfahren wie die Nutzerkostenmethode verwenden.
Die Verwendung der Nutzerkostenmethode zur Berechnung der Wohnungsdienstleistungen von Eigentümerwohnungen bedarf keiner Begründung, sofern die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:
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a) |
Weniger als 10 % des Wohnungsbestands entfallen auf privat vermietete Wohnungen, und |
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b) |
die Differenz zwischen privaten und sonstigen Mieten übersteigt den Faktor drei. |
(2) Binnen drei Jahren nach Erlass dieser Verordnung überprüft der BNE-Ausschuss das Funktionieren der Nutzerkostenmethode.
Artikel 4
Mitgliedstaaten, die anhand eines Basisjahrs arbeiten, schreiben das Ergebnis für ein gegebenes Basisjahr fort, indem sie geeignete Mengen-, Preis- und Qualitätsindikatoren verwenden.
Artikel 5
Weitere, ausführlichere Grundsätze für die Berechnung des Produktionswerts, der Vorleistungen und der Transaktionen mit der übrigen Welt für den Bereich Wohnungsvermietung sind im Anhang enthalten.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2005
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1.
(2) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.
(3) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).
(4) ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
ANHANG
Die nachstehenden Ausführungen sollen für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 die Grundsätze zur Berechnung des Produktionswerts, der Vorleistungen und der Transaktionen mit der übrigen Welt für den Bereich Wohnungsvermietung präzisieren.
1. PRODUKTION VON WOHNUNGSDIENSTLEISTUNGEN
1.1 Grundmethoden
Vereinbarungsgemäß umfasst die Produktion von Wohnungsdienstleistungen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nicht nur die von Mietwohnungen, sondern auch die von Eigentümerwohnungen erbrachten Dienstleistungen. Bezüglich der Bewertung der Produktion von Wohnungsdienstleistungen ist in Abschnitt 3.64 des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG 95) Folgendes festgelegt: „Die Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz ist in der geschätzten Höhe des Mietbetrags (1) zu bewerten, den ein Mieter für die gleiche Unterkunft zahlen würde, wobei Faktoren wie Lage, Qualität des Wohnumfelds usw. sowie Größe und Qualität der Wohnung selbst zu berücksichtigen sind.“ Grundsätzlich stehen für die Berechnung des Werts von Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz mehrere Verfahren zur Verfügung:
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— |
Die Schichtungsmethode auf der Grundlage von tatsächlichen Mieten, bei der Daten über den in mehrere Schichten untergliederten Wohnungsbestand mit Daten über die in jeder Schicht gezahlten tatsächlichen Mieten kombiniert werden. |
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— |
Die Nutzerkostenmethode, bei der die Vorleistungen, die Abschreibungen, die sonstigen Produktionsabgaben abzüglich der Subventionen sowie der Nettobetriebsüberschuss getrennt berechnet werden. Der Produktionswert der Wohnungsdienstleistungen ergibt sich aus der Summe dieser Komponenten. |
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— |
Die Selbstbewertungsmethode, bei der die Eigentümer selbst aufgefordert werden, eine hypothetische Miete für ihre eigengenutzten Wohnungen zu schätzen. |
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— |
Behördliche Bewertungsmethoden, bei denen eine hypothetische Miete von Dritten, wie beispielsweise von Regierungsbehörden zu Steuerzwecken, geschätzt wird. |
Die Schichtungsmethode auf der Grundlage von tatsächlichen Mieten ist die bevorzugte Methode. Sie kann auch dazu dienen, den Wert aller tatsächlichen Mieten anhand einer Stichprobe tatsächlicher Mieten zu schätzen sowie den Wert von Wohnungsdienstleistungen aus Wohnungen zu schätzen, die mietfrei oder verbilligt überlassen werden (Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 1.4.1).
Die Nutzerkostenmethode sollte nur unter bestimmten Bedingungen und auch nur bei jenen Schichten des Wohnungsbestands zum Einsatz kommen, für die Angaben über tatsächliche Mieten fehlen oder statistisch unzuverlässig sind.
Die Selbstbewertungsmethode sollte vermieden werden, da die Schätzung durch sie stark subjektiv beeinflusst wird, was die Ergebnisse sehr ungenau werden lässt.
Behördliche Bewertungsmethoden können zu verzerrten Ergebnissen führen, insbesondere wenn sie zu Steuerzwecken gebraucht werden. In manchen Fällen können jedoch für einige Schichten Ergebnisse vorliegen, die anhand objektiver Bewertungsverfahren erzielt wurden. Diese Ergebnisse können durchaus herangezogen werden, wenn sich die Objektivität des Verfahrens und die Vergleichbarkeit seiner Ergebnisse nachweisen lassen.
Bei der Schichtungsmethode werden Daten über die tatsächlichen Wohnungsmieten genutzt, um den Mietwert des gesamten Wohnungsbestands zu ermitteln. Dies kann als Hochrechnungsverfahren auf der Grundlage des Produkts aus Preis und Menge interpretiert werden. Dabei ist eine Schichtung des Wohnungsbestands erforderlich, um ein zuverlässiges Ergebnis zu erhalten und um relative Preisunterschiede angemessen zu berücksichtigen. Anschließend wird die durchschnittliche tatsächliche Miete je Schicht kombiniert mit allen Wohnungen in der jeweiligen Schicht. Falls die vorliegenden Daten aus Stichprobenerhebungen stammen, bezieht sich die Hochrechnung sowohl auf einen Teil der Mietwohnungen als auch auf sämtliche Eigentümerwohnungen. Die detaillierte Berechnung von Schichtenmieten erfolgt üblicherweise für ein Basisjahr und wird dann für die laufenden Jahre fortgeschrieben.
Die Miete, die bei der Schichtungsmethode auf Eigentümerwohnungen entfällt, ist definiert als die Miete, die auf dem privaten Wohnungsmarkt für das Recht auf Nutzung einer unmöblierten Wohnung fällig ist. Zur Ermittlung der unterstellten Mieten sind die Mieten für unmöblierte Wohnungen aus allen Verträgen des privaten Wohnungsmarkts heranzuziehen. Auch Mieten des privaten Wohnungsmarkts, die durch regulative Eingriffe der Regierung niedrig gehalten werden, sind zu berücksichtigen.
Falls die Daten von den Mietern stammen, kann es erforderlich sein, die erhobenen Mieten um die spezifischen Mietzuschüsse zu erhöhen, die direkt an die Vermieter gezahlt werden. Ist der beschriebene Stichprobenumfang für die erhobenen Mieten nicht groß genug, können zur Hochrechnung auch die für möblierte Wohnungen erhobenen Mieten verwendet werden, sofern sie um das Entgelt für die Nutzung des Mobiliars bereinigt wurden. Ausnahmsweise können auch erhöhte Mieten für staatliche Wohnungen herangezogen werden. Verbilligte Mieten für Wohnungen, die Verwandten oder Arbeitnehmern überlassen werden, sollten unberücksichtigt bleiben (Einzelheiten hierzu siehe Abschnitte 1.2.3 und 1.4.1).
Die Schichtungsmethode kann auch dazu dienen, auf alle Mietwohnungen hochzurechnen. Die Durchschnittsmiete für die vorstehende Hochrechnung auf Eigentümerwohnungen kann bei einigen Segmenten des Mietmarkts unzweckmäßig sein. So können sich beispielsweise verminderte Mieten für möblierte Wohnungen oder erhöhte Mieten für staatliche Wohnungen als ungeeignet für die Berechnung der jeweils tatsächlich vermieteten Wohnungen erweisen. Dieses Problem lässt sich dadurch lösen, dass man tatsächlich vermietete, möblierte Wohnungen oder Sozialwohnungen getrennt schichtet und mit geeigneten Durchschnittsmieten kombiniert.
Grundsätzlich sollte die Miete keine Nebenkosten für Heizung, Wasser, Strom usw. enthalten. Lassen die Datenquellen dies nicht zu, muss Kohärenz zwischen Mieten und Vorleistungen gewährleistet sein (Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 2).
Fehlt bei manchen Schichten von Eigentümerwohnungen eine repräsentative tatsächliche Miete, lässt sich das Problem meistens durch die Anwendung von Hochrechnungs- oder Regressionsverfahren lösen.
Als Alternative zur konventionellen Schichtungsmethode, bei der die Durchschnittsmieten für jede Schicht hochgerechnet werden, bietet sich der Einsatz von hedonischen Regressionsverfahren an. Kurz gesagt, werden dabei die Stichprobendaten für Mietwohnungen herangezogen, um jedem Wohnungsmerkmal (Größe, Lage, mit/ohne Balkon usw.) einen Preis zuzuordnen. Zur Ermittlung des Produktionswerts wird jedes Merkmal (einer repräsentativen Stichprobe) des Wohnungsbestands mit dem hedonischen Preis des betreffenden Merkmals multipliziert. Mit Regressionsverfahren lassen sich mehr Variablen einbeziehen. Diese Verfahren sind besonders effektiv, wenn in einigen Schichten nicht genügend Mieten erhoben wurden.
In dem Extremfall, dass alle Wohnungen von den Eigentümern selbst genutzt werden oder es gar keinen entwickelten Mietwohnungsmarkt gibt, hilft dies natürlich nicht weiter. Zur objektiven Bewertung sollte in solchen Fällen die Nutzerkostenmethode eingesetzt werden. Die Nutzerkostenmethode sollte nur auf Eigentümerwohnungen angewandt werden.
Einzelheiten zur Nutzerkostenmethode
Die Nutzerkostenmethode sollte nur dann verwendet werden, wenn die Schichtungsmethode auf der Grundlage tatsächlicher Mieten ausfällt, weil der Mietwohnungsmarkt nicht repräsentativ ist.
Vereinbarungsgemäß gilt dies als eingetreten, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Weniger als 10 % des Wohnungsbestands entfallen auf privat vermietete Wohnungen, und 2. die Differenz zwischen privaten und sonstigen Mieten übersteigt den Faktor drei. Selbst wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann sich ein Land trotzdem für die Schichtungsmethode entscheiden, sofern die Qualität der Ergebnisse dies rechtfertigt. Sobald eine Voraussetzung oder sogar beide nicht erfüllt ist/sind, sollte die Schichtungsmethode verwendet werden, außer es lässt sich nachweisen, dass die Nutzerkostenmethode besser vergleichbare Ergebnisse erzielt.
Bei der Nutzerkostenmethode ergibt sich der Produktionswert der Wohnungsdienstleistungen aus der Summe von Vorleistungen, Abschreibungen, sonstigen Produktionsabgaben abzüglich sonstiger Subventionen und Nettobetriebsüberschuss. Bei eigengenutzten Wohnungen wird für Arbeiten, die von den Eigentümern selbst ausgeführt werden, kein Arbeitseinsatz eingerechnet (2). Erfahrungsgemäß stellen die Abschreibungen und der Nettobetriebsüberschuss die beiden größten Posten dar, die jeweils 30-40 % des Produktionswerts ausmachen.
Die Abschreibungen sollten anhand eines Perpetual-Inventory-Modells (PIM) oder anderer zulässiger Verfahren berechnet werden. Für eigengenutzte Wohngebäude sollte eine eigene Schätzung vorliegen.
Um den Nettobetriebsüberschuss zu erhalten, ist eine konstante reale Jahresertragsrate von 2,5 % auf den Nettowert des eigengenutzten Wohnungsbestands zu jeweiligen Preisen (Wiederbeschaffungspreis) anzuwenden. Die reale Ertragsrate von 2,5 % wird auf den Bestandswert zu jeweiligen Preisen angewandt, da der Anstieg des jeweiligen Werts der Wohnungen bereits im PIM berücksichtigt worden ist. Die gleiche Ertragsrate sollte auf den Wert des Grundstücks zu jeweiligen Preisen angewandt werden, auf dem die Eigentümerwohnungen stehen.
Eine jährliche Erhebung des Grundstückswerts zu jeweiligen Preisen mag sich als schwierig erweisen. Ausgehend von einer Analyse der Zusammensetzung der Kosten für neue Häuser und die dazu gehörenden Grundstücke lässt sich in unterschiedlichen Schichten das Verhältnis von Grundstücks- zu Gebäudewert ermitteln.
Innerhalb von drei Jahren nach Erlass dieser Verordnung sollte der BNE-Ausschuss die vorstehenden Einzelheiten betreffend die Nutzerkostenmethode im Licht der in den Mitgliedstaaten gemachten Erfahrungen überprüfen.
Grundsatz 1:
Zur Berechnung des Produktionswerts von Wohnungsdienstleistungen wenden die Mitgliedstaaten die Schichtungsmethode auf der Grundlage von tatsächlichen Mieten an, entweder in direkter Form oder mittels ökonometrischer Regression. Bei Eigentümerwohnungen bedeutet dies, dass die tatsächlichen Mieten vergleichbarer Mietwohnungen herangezogen werden. In begründeten Ausnahmefällen können bei fehlenden oder statistisch unzuverlässigen Angaben über tatsächliche Mieten andere objektive Verfahren wie die Nutzerkostenmethode verwendet werden. Die Berechnung des Produktionswerts von Eigentümerwohnungen mit Hilfe der Nutzerkostenmethode bedarf keiner zusätzlichen Begründung, sofern zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: Weniger als 10 % des Wohnungsbestands entfallen auf privat vermietete Wohnungen, und die Differenz zwischen privaten und sonstigen Mieten übersteigt den Faktor drei.
1.2 Schichtung des Wohnungsbestands
1.2.1 Bestimmungsgrößen der Mieten
Eine erste Gruppe von Variablen, die die Höhe der Miete beeinflussen, sind die Wohnungs- und Gebäudemerkmale. Hierbei ist zunächst die Größe der Wohnung von entscheidender Bedeutung, sowohl hinsichtlich der Wohnfläche als auch der Zahl der Räume. Je größer eine Wohnung ist, desto höher wird die Miete sein. Andererseits sinkt üblicherweise die Quadratmetermiete mit der Wohnungsgröße. Bei manchen Wohnungskategorien allerdings (z. B. Apartments in Großstädten) kann das Verhältnis von Quadratmeterpreis zu Wohnungsgröße eine U-förmige Kurve beschreiben. Die Ausstattung einer Wohnung ist in diesem Zusammenhang ein weiterer wichtiger Faktor. Hierbei wäre eine Vielzahl von Variablen zu berücksichtigen, z. B. Badezimmer, Balkon/Terrasse, spezielle Fußböden oder Tapeten, Kamin, Zentralheizung, Klimaanlage, Spezialverglasung der Fenster oder andere Maßnahmen des Lärmschutzes sowie der Wärmedämmung, aber relevant ist auch der Schnitt der Wohnung. Im Zusammenhang mit dem Gebäude können weitere Faktoren von Bedeutung sein, beispielsweise eine Garage, ein Fahrstuhl, ein Swimmingpool, ein (Dach-)Garten oder die Lage einer Wohnung innerhalb des Gebäudes. Auch die Art der Baulichkeiten (Einzelhaus, Reihenhaus, Wohnung), die Architektur, das Alter oder die Anzahl der Wohnungen innerhalb eines Gebäudes können sich auf die Höhe der Miete auswirken.
Eine zweite Gruppe von Variablen bezieht sich auf Umfeldfaktoren. Allgemein bekannt ist der Mietunterschied zwischen einer vergleichbaren Wohnung in der Stadt und auf dem Lande. Auch können die Entfernung zu einem wirtschaftlichen Zentrum oder die Art der Landschaft (flaches Land, Gebirge) durchaus von Bedeutung sein. Weitere Faktoren des Wohnumfelds, die sich auf die Höhe der tatsächlichen Miete auswirken können, sind beispielsweise die Aussicht, umgebende Grünflächen, Verkehrsanbindung und -infrastruktur, Einkaufsmöglichkeiten, Schulen oder das Ansehen und die Sicherheit eines Wohngebiets.
Eine weitere Gruppe von Variablen lässt sich unter der Überschrift sozioökonomische Faktoren zusammenfassen. Beispielsweise unterliegen die Mieten in den meisten Ländern regulativen Eingriffen von Seiten der Regierung, wie Mietpreisbindungen oder Mietzuschüsse. Ferner können auch das Alter des Mietvertrags, die Art des Vertrags (zeitlich begrenzt, unbegrenzt), die Anzahl der Bewohner pro Wohnung (Wohngemeinschaften), die Eigentümerart (öffentliche Hand, Wohnungsbaugesellschaften, Privatpersonen, Arbeitgeber) oder die Mietenpolitik des Vermieters dazuzählen.
Sicherlich gibt es noch weitere Variablen, die sich auf die Mieten auswirken können. Aber allein die Erfassung der oben genannten Faktoren dürfte schon zu einer Überfrachtung der Fragebögen führen. Deshalb könnte auch die Verwendung von Immobilienwerten für Schichtungszwecke in Betracht gezogen werden. Hierbei ist der Grundgedanke, dass der Immobilienwert einer Wohnung alle wichtigen Merkmale widerspiegelt. Der Immobilienwert wird damit als implizites Schichtungsmerkmal betrachtet. Wenn man den Immobilienwert einer Wohnung zur tatsächlichen Miete ins Verhältnis setzt, dann könnte dies ein durchaus gangbarer Ansatz sein, insbesondere in jenen Ländern, in denen Mietwohnungen einen geringeren Anteil des Gesamtwohnungsbestands ausmachen. Sollte sich diese Relation außerdem als stabil erweisen, könnte sie als Ansatz zur Bestimmung des Mietwerts von solchen Wohnungen dienen, die nur im Eigentümersektor vorkommen. Zudem wird bei der Nutzung der Immobilienwerte die Verwendung „physischer“ Schichtungskriterien nicht ausgeschlossen; sie können auch miteinander kombiniert werden. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Immobilienwerte die fehlenden „physischen“ Schichtungskriterien widerspiegeln. Auf jeden Fall aber müssen die für die Mietenberechnung verwendeten Immobilienwerte auf einer objektiven, für ein aktuelles Bezugsjahr erstellten Bewertung beruhen.
In der Praxis unterscheidet sich die Schichtung von einem Mitgliedstaat zum anderen sowohl im Hinblick auf die Zahl der Schichten als auch auf die genauen Kriterien für ihre Abgrenzung. Wenngleich dies auf den ersten Blick etwas beunruhigend wirkt, sollte betont werden, dass bestimmte Grundkriterien wie Größe und Lage einer Wohnung fast überall verwendet werden. Außerdem kann die Bedeutung sonstiger Merkmale von Land zu Land variieren, und die Mitgliedstaaten selbst sind am besten in der Lage, signifikante Kriterien zu bestimmen.
Grundsatz 2:
Für Schichtungszwecke verwenden die Mitgliedstaaten wichtige Wohnungsmerkmale. Hierbei können Wohnungs- und Gebäudemerkmale, Umfeldfaktoren der Wohnung oder sozioökonomische Faktoren genutzt werden. Die Verwendung von aktuellen Immobilienwerten ist ebenfalls akzeptabel, wenn diese auf einer objektiven Bewertung basieren.
1.2.2 Auswahl der Schichtungskriterien
Angesichts der sehr unterschiedlichen Kriterien, die sich auf die Wohnungsmiete auswirken können, besteht die erste Aufgabe in der Auswahl der hauptsächlichen Einflussfaktoren. Eine Form der Ermittlung signifikanter Variablen besteht dabei in der tabellarischen Analyse der verfügbaren statistischen Informationen. Zur Ermittlung einer objektiven Maßzahl dürfte die Varianz der tatsächlichen Mieten innerhalb einer Schicht nützlich sein. Dadurch würde ein Anreiz dafür geschaffen, die Schichtung zu verbessern, indem man die Schichten so wählt, dass die Varianz innerhalb einer Schicht minimiert wird. Es wird deshalb empfohlen, die Varianz je Schicht zumindest in den Fällen zu berechnen, in denen die Schichtung sich sowohl auf die Ermittlung der Höhe der tatsächlichen als auch der unterstellten Mieten auswirkt.
Eine ausgefeiltere Herangehensweise bieten komplexere statistische Verfahren, wie die (multiple) Regressionsanalyse. Ein solches Verfahren ermöglicht es, den Einfluss einer bestimmten Variablen abzuschätzen, sodass die Unterschiede zwischen den Mieten auf bestimmte Kriterien zurückzuführen sind. Dabei kann der Erklärungsgehalt einer Variablen mit Hilfe des Korrelationskoeffizienten quantifiziert werden. Ferner lässt sich eine Rangordnung der Kriterien entsprechend ihrer Bedeutung aufstellen. Dies dürfte hilfreich sein bei der Frage, in welchen Fällen eine detailliertere Schichtung erforderlich ist. Die Kombination der wichtigsten Variablen im Rahmen einer multiplen Regressionsanalyse verdeutlicht schließlich ihre Gesamtaussagekraft. Die Nutzung komplexerer statistischer Verfahren zur Bestimmung der signifikanten Einflussgrößen ist als effiziente Möglichkeit zur Schichtung des Wohnungsbestands anzusehen. Zudem kann die Regressionsanalyse direkt, z. B. in Form hedonischer Modelle, zur Schätzung der Mieten eingesetzt werden. Zusätzlich bieten solche Verfahren die Möglichkeit, die Durchschnittsmiete in Schichten zu bestimmen, in denen keine Mietinformationen vorliegen (unbesetzte Schichten).
Daneben hat die Auswahl der Schichtungskriterien anhand von komplexeren statistischen Methoden den Vorteil, dass auf die Festlegung einheitlicher Kriterien für alle Länder verzichtet werden kann. Um vergleichbare Ergebnisse zu erhalten, genügt es, eine Rangordnung der wichtigsten Kriterien für jedes Land zu ermitteln und den erforderlichen Grad der Gesamtaussagekraft festzulegen. Natürlich ist eine derartige Regressionsanalyse in hohem Maß von dem zur Verfügung stehenden statistischen Material abhängig. Aber selbst bei begrenzten statistischen Informationen könnte hierdurch ein Anreiz für künftige Verbesserungen gegeben sein.
Da die Informationen über die unterschiedlichen Mieteinflussgrößen vor allem von der Entwicklung der Basisstatistiken abhängen, kann sich die Anwendung komplexerer statistischer Verfahren zurzeit als schwierig erweisen. Deshalb wird eine Standardmethode empfohlen, d. h. die Mitgliedstaaten berücksichtigen alle aus den tabellarischen Analysen gewonnenen signifikanten Kriterien. Als Minimum sind die Größe, die Lage und zumindest ein weiteres wichtiges Wohnungsmerkmal für die Schichtung des Wohnungsbestands heranzuziehen; dabei sind mindestens 30 Schichten zu bilden. Die Untergliederung des Wohnungsbestands sollte sinnvoll und repräsentativ für den Gesamtwohnungsbestand sein. Auch ein komplexeres statistisches Verfahren kann zur Auswahl der wichtigen erklärenden Variablen für die Schichtung genutzt werden.
In der Praxis mag es ein Mitgliedstaat vorziehen, weniger oder andere als die von der Standardmethode vorgesehenen Variablen zu verwenden. Dies ist durchaus möglich, sofern durch (multiple) Regressionsanalyse ein annehmbarer Grad an Gesamtaussagekraft nachgewiesen werden kann. Als Schwelle wird ein Korrelationskoeffizient von mindestens 0,7 empfohlen, damit die Vergleichbarkeit der Ergebnisse gewährleistet ist. Dieser Schwellenwert bezieht sich auf eine große Stichprobe, wobei Nullmieten, verbilligte Mieten und Ausreißer vorher entfernt wurden.
Grundsatz 3:
Zur Bestimmung signifikanter Schichtungskriterien verwenden die Mitgliedstaaten tabellarische Analysen oder statistische Verfahren. Als Minimum sind Größe und Lage der Wohnung sowie zumindest ein weiteres wichtiges Wohnungsmerkmal zu verwenden. Ein Minimum von 30 Schichten ist zu bilden, wobei mindestens drei Wohnungsgrößen und zwei Schichten für die Lage der Wohnung zu unterscheiden sind. Die Verwendung von weniger oder anderen Variablen ist akzeptabel, wenn vorher nachgewiesen wurde, dass der (multiple) Korrelationskoeffizient 0,7 erreicht.
1.2.3 Tatsächliche und unterstellte Mieten
Die unterstellten Mieten werden ausgehend von den erhobenen tatsächlichen Mieten ermittelt. Für diese Berechnung ist die Miete definiert als der Preis, der für das Recht, eine unmöblierte Wohnung zu nutzen, fällig ist. Damit sie dieser Definition entsprechen, müssen die erhobenen Mieten unter Umständen bearbeitet werden.
Kosten für Heizung, Wasser, Strom usw. sind aus den Mieten herauszurechnen, auch wenn dies in der Praxis manchmal schwierig sein kann. In Übereinstimmung mit den Bewertungsregeln des ESVG sollte der Produktionswert von Wohnungsdienstleistungen zu Herstellungspreisen angegeben werden.
Bestimmte staatliche Unterstützungen spielen für die erhobenen Mieten wahrscheinlich eine wichtige Rolle. Beispielsweise hat ein spezifischer Haushalt als Verbraucher Anspruch auf Transferleistungen der öffentlichen Hand (z. B. Wohngeld), die jedoch aus verwaltungstechnischen Gründen direkt an den Vermieter ausgezahlt werden. Je nach Informationsquelle können somit die Angaben zur tatsächlichen Miete variieren. In den Fällen, in denen der Mieter die Informationsquelle darstellt, kann es sich deshalb als erforderlich erweisen, die bereits ermittelte tatsächliche Miete durch Hinzufügen etwaiger spezifischer Mietzuschüsse zu korrigieren.
Zusätzlich erfordert die Verwendung der tatsächlichen Mieten die Klärung einiger fundamentaler Fragen, die Auswirkungen auf die Harmonisierung der Angaben haben. Zunächst ist die Frage zu klären, ob für die Berechnung der unterstellten Mieten alle tatsächlichen Mieten oder nur solche aus Neuverträgen herangezogen werden sollten. Je nach Zweck können verschiedene theoretische Argumente vorgebracht werden, die für die Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Mieten aus Neuverträgen, aus im Baujahr abgeschlossenen Verträgen oder aus „Durchschnittsverträgen“ sprechen. Unter Anwendung der allgemeinen Regel, Mieten für gleichartige Wohnungen zu verwenden, ist zu folgern, dass eine Begrenzung der Berechnungsgrundlage ausschließlich auf Mieten aus Neuverträgen ausgeschlossen ist. Angesichts der Tatsache, dass man im Bereich der Mietwohnungen mit „Durchschnittsmieten“ arbeitet, sollte der gleiche Ansatz auch auf Eigentümerwohnungen Anwendung finden. Außerdem würde ein anderer Lösungsweg in vielen Ländern wahrscheinlich große Schwierigkeiten bei der Anwendung der Schichtungsmethode bereiten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zur Berechnung der unterstellten Mieten die durchschnittlichen tatsächlichen Mieten aus allen Verträgen herangezogen werden sollten. Infolgedessen sollten auch Mieten des privaten Wohnungsmarkts, die durch regulative Eingriffe der Regierung niedrig gehalten werden, in die Berechnung der Durchschnittsmieten einfließen.
Die zweite Frage bezieht sich auf das Problem, ob Mieten staatlicher Wohnungen zur Berechnung der unterstellten Mieten herangezogen werden können. Da sich Eigentümerwohnungen in den meisten Fällen in Privatbesitz befinden, sollten im Prinzip nur die tatsächlich gezahlten Mieten im privaten Sektor für die Berechnung der unterstellten Mieten verwendet werden. Reicht jedoch die Anzahl der tatsächlichen Privatmieten für die Berechnung der unterstellten Mieten nicht aus, kommen ausnahmsweise auch Mieten staatlicher Wohnungen dafür in Frage, vorausgesetzt sie wurden angemessen erhöht, sodass sie stellvertretend für Privatmieten herangezogen werden können.
Als nächste Frage wäre zu klären, ob auch die für möblierten Wohnraum gezahlten Mieten dazu dienen können, die Basis für die Berechnung der unterstellten Mieten zu erweitern. Prinzipiell ist bei der Berechnung des unterstellten Mietwerts für Eigentümerwohnraum von unmöblierten Wohnungen auszugehen. Deshalb ist es nicht möglich, die Mieten für möblierten Wohnraum direkt einzubeziehen. Um zu vermeiden, dass man mit zu hohen Mietbeträgen rechnet, sollten diese Mieten um den Betrag für die Nutzung des Mobiliars vermindert werden.
Grundsatz 4:
Zur Berechnung der unterstellten Mieten definiert sich die Miete als jener Betrag, der für das Recht, eine unmöblierte Wohnung zu nutzen, fällig ist. Falls der Mieter die Informationsquelle darstellt, kann es erforderlich sein, die erhobene Miete um die spezifischen Mietzuschüsse zu erhöhen, die aus verwaltungstechnischen Gründen direkt an den Vermieter gezahlt werden. Zur Berechnung unterstellter Mieten sind die tatsächlichen Mieten aus allen Verträgen auszuwerten, die sich auf von Privateigentümern vermietete, unmöblierte Wohnungen beziehen. Falls aus statistischen Gründen erforderlich, kommen ausnahmsweise auch Mieten staatlicher Wohnungen dafür in Frage, vorausgesetzt sie wurden angemessen erhöht, sodass sie stellvertretend für Privatmieten herangezogen werden können. Ebenso können Mieten für möblierte Wohnungen, nach Abschlag für die Möblierung, als Vergleichsmieten verwendet werden.
1.3 Quellen für das Basisjahr und Fortschreibungsmethoden
1.3.1 Wohnungsbestand
Wesentlich für die Berechnung nach der Schichtungsmethode sind die Angaben zum Wohnungsbestand. Sie dienen als Bezugspopulation für Hochrechnungsverfahren. Allgemein ausgedrückt besteht der Wohnungsbestand aus allen Gebäuden oder Gebäudeteilen, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Auf weitere Einzelheiten wird in dem Teil über Sonderprobleme eingegangen. Die wichtigsten Quellen zur Ermittlung des Wohnungsbestands sind Gebäudezählungen, behördliche Gebäuderegister oder Volkszählungen. Dann wird die für das Basisjahr ermittelte Zahl fortgeschrieben, um den Bestand für das laufende Jahr zu schätzen.
Was den Wohnungsbestand im Basisjahr betrifft, so scheinen Gebäudezählungen besonders dann sehr unproblematisch und vollständig zu sein, wenn sie zusammen mit einer Volkszählung durchgeführt werden. Behördliche Gebäuderegister hängen weitgehend von rechtlichen Verfahren ab, sodass unklar sein kann, ob beispielsweise Erweiterungen, Verbesserungen, Umwandlungen und Abrisse von Wohnungen richtig erfasst werden. Die Verwendung der von den Haushalten bei einer Volkszählung gelieferten Daten als Grundlage für die Ermittlung des Wohnungsbestands kann zu Problemen führen, weil die Gefahr besteht, dass Zweitwohnungen/Zweithäuser, die zum Zählungstermin nicht bewohnt werden, in den Ergebnissen untererfasst sind.
Grundsatz 5:
Für die Ermittlung des Wohnungsbestands im Basisjahr werten die Mitgliedstaaten als Ausgangsbasis entweder eine Gebäudezählung oder eine Volkszählung oder ein behördliches Gebäuderegister aus. Da eine Gebäudezählung normalerweise den höchsten Grad an Vollständigkeit aufweist, sind bei Verwendung von behördlichen Gebäuderegistern und von Volkszählungen intensive und sorgfältige Kontrollen durchzuführen, um vollständige Daten zu erhalten.
1.3.2 Tatsächliche Mieten
Das zweite Grundelement für die Berechnung der Produktion von Wohnungsdienstleistungen nach der Schichtungsmethode sind die tatsächlich gezahlten Mieten. Die Daten über die im Basisjahr tatsächlich gezahlten Mieten können entweder aus einer Zählung (z. B. einer Volkszählung) oder aus einer Stichprobenerhebung, wie der Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte oder einer spezifischen Mieterhebung, stammen. Im ersten Fall werden die tatsächlichen Mieten vermutlich voll erfasst, und die Berechnungen haben lediglich Auswirkungen auf die Höhe der unterstellten Mieten. Verwendet man Stichprobenerhebungen, so wirken sich die Berechnungen auf die Höhe sowohl der tatsächlichen als auch der unterstellten Mieten aus. Natürlich ergibt ein Zensus eine breite Basis für zuverlässige Informationen. Normalerweise werden jedoch auch die Erhebungen über die Wirtschaftsrechnungen als recht zuverlässig angesehen, besonders im Hinblick auf lebensnotwendige Güter. Unterschiedliche Antwortsausfallquoten sind jedoch bei dieser Art von Erhebung ein allgemeines Problem. Wenn die Wohnung mehr als Luxusgut denn als ein lebenswichtiges Gut angesehen wird, so hätte dieses Problem unerwünschte Auswirkungen auf die Ergebnisse der Mietberechnung, die neutralisiert werden müssten. Ein weiteres Problem mit der Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen ist, zumindest in einigen Ländern, die geringe Stichprobengröße, die die Möglichkeit einer Schichtung der Mieten einschränken kann. Auf jeden Fall sollten zusätzlich verfügbare Quellen so weit wie möglich ebenfalls ausgewertet werden. Dies könnte beispielsweise in Ländern der Fall sein, in denen ein hoher Anteil der Wohnungen von der öffentlichen Hand kontrolliert wird und Wohnungsmakler Abrechnungen vorlegen müssen. Des Weiteren sollte zur ständigen Verbesserung der Ergebnisse nach Alternativen zu bestehenden Quellen, wie z. B. spezifische Mieterhebungen, gesucht werden.
Grundsatz 6:
Die Mitgliedstaaten werten zur Ableitung der tatsächlichen Mieten je Schicht die umfangreichsten und zuverlässigsten Quellen aus, wie Volkszählungen oder Erhebungen über die Wirtschaftsrechnungen der Haushalte. Alternative Quellen sind zu prüfen, um die Zuverlässigkeit und Vollständigkeit, besonders aber die Schichtung zu verbessern.
1.3.3 Fortschreibung von Basisjahrergebnissen
Nur wenige Mitgliedstaaten verfügen über die jährlichen Informationen, die erforderlich sind, um den Produktionswert von eigengenutzten Wohnungen jedes Jahr komplett neu zu berechnen. In den meisten Ländern werden die Ergebnisse eines bestimmten Jahres als Bezugswert verwendet und danach mit Hilfe von Indikatoren fortgeschrieben, um die Zahlen für das jeweils laufende Jahr zu schätzen. Für diese Fortschreibung kann ein kombinierter Indikator auf die (Gesamt-) Produktion des Basisjahres angewandt werden oder es können auch der Wohnungsbestand und die Schichtenmieten getrennt fortgeschrieben werden. Auch wenn im Allgemeinen ähnliche Ergebnisse erwartet werden können, besteht doch die Möglichkeit, dass sich durch strukturelle Verschiebungen, z. B. beim Verhältnis zwischen Miet- und Eigentümerwohnungen, Unterschiede ergeben. Außerdem würde eine getrennte Rechnung Plausibilitätskontrollen ermöglichen.
Was die verwendeten Indikatoren angeht, so wird der Mengenindex meist aus der Produktion der Bauindustrie abgeleitet. Der Preisindikator dagegen basiert häufig auf dem Preisindex für gezahlte Mieten aus dem Verbraucherpreisindex. Dies kann dann zu Verzerrungen führen, wenn die Hypothese, wonach unterstellte Mieten in ihrer Entwicklung der Gesamtbewegung folgen, etwa aufgrund von staatlichen Mietkontrollen, nicht zutrifft. Es erscheint deshalb besser, für die Fortschreibung unterstellter Mieten, wie im Basisjahr einen Preisindex zu verwenden, der die Mietentwicklung für private Mietwohnungen widerspiegelt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Preisindizes normalerweise Preissteigerungen aufgrund von Qualitätsänderungen ausschließen. Daher müssen die Preisindizes durch einen Qualitätsindikator ergänzt werden, der Verbesserungen widerspiegelt.
Schließlich erscheint es zweckmäßig, die Auswirkungen struktureller Veränderungen auf die Ergebnisse dadurch zu minimieren, dass die Fortschreibungszeiträume begrenzt werden. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang die Periodizität der einschlägigen Basisstatistiken, so erscheint es angemessen, alle zehn Jahre, d. h. in Übereinstimmung mit dem normalen Abstand zwischen den Volkszählungen, ein neues Basisjahr für den Wohnungsbestand einzuführen. Außerdem sollte auch für das Preiselement (Miete je Schicht) mindestens alle fünf Jahre, d. h. in Übereinstimmung mit der normalen Periodizität für Erhebungen über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte, ein neues Basisjahr eingeführt werden.
Grundsatz 7:
Falls es nicht möglich ist, jedes Jahr eine komplette Neuberechnung der Produktion von Wohnungsdienstleistungen durchzuführen, können die Mitgliedstaaten das Ergebnis für ein gegebenes Basisjahr fortschreiben, indem sie geeignete Mengen-, Preis- und Qualitätsindikatoren verwenden. Die Fortschreibung des Wohnungsbestands und der Durchschnittsmiete ist getrennt für jede Schicht vorzunehmen. Bei der Fortschreibung wird unterschieden nach tatsächlichen und unterstellten Mieten. Falls erforderlich, kann die Anzahl der Schichten für die Fortschreibung einen geringeren Umfang als im Basisjahr haben. Um die unterstellten Mieten für Eigentümerwohnungen fortzuschreiben, ist generell ein Preisindex anzuwenden, der die Entwicklung von privaten Mieten widerspiegelt. Auf jeden Fall sollte der Zeitraum zwischen zwei Basisjahren beim Wohnungsbestand zehn Jahre und beim Preiselement fünf Jahre nicht überschreiten oder durch geeignete Maßnahmen ein vergleichbarer Qualitätsstandard erreicht werden.
1.4 Sonderprobleme
1.4.1 Mietfreie und mietverbilligte Wohnungen
Beim Sammeln von Daten über tatsächliche Mieten werden manchmal Nullwerte bzw. sehr niedrige Werte festgestellt. Im Fall von mietfreien Wohnungen führt dies zu der merkwürdigen Situation, dass die Wohnungsdienstleistung tatsächlich erbracht wird, jedoch ohne (sichtbare) Zahlung. In solchen Fällen erscheint es zweckmäßig, die beobachteten tatsächlichen Nullmieten zu korrigieren. Für verbilligte Wohnungen wäre eine analoge Lösung logisch.
Neben Eingriffen der öffentlichen Hand gibt es auch andere Ursachen, warum man mietfreie oder mietverbilligte Wohnungen feststellen kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer eine dem Arbeitgeber gehörende Wohnung bewohnt und dafür eine verbilligte oder eine Nullmiete zahlt. Dies kann alle Arten von Arbeitnehmern betreffen, einschließlich Haus- oder Wachpersonal. In solchen Fällen ist die tatsächliche Miete zu korrigieren und die Differenz zwischen der tatsächlichen und einer vergleichbaren Miete als Sachleistung (siehe ESVG 95, Abschnitte 4.04-4.06) zu behandeln. Ferner besteht die Möglichkeit, dass Wohnungen Verwandten oder Freunden mietfrei oder verbilligt überlassen werden. In diesem Fall kann die Korrektur erfolgen, indem man diese Wohnungen einfach aus dem Mietsektor herausnimmt und in den Bereich der eigengenutzten Wohnungen einstellt. Eine ähnliche Korrektur scheint auch im Fall von Mieterdarlehen sinnvoll, d. h. wenn der Mieter für einen längeren Zeitraum als üblich die Miete vorauszahlt, die Vorauszahlung aber nicht als Miete erfasst wird.
Grundsatz 8:
Bei mietfreien und mietverbilligten Wohnungen ist die festgestellte tatsächliche Miete so zu korrigieren, dass sie die volle Wohnungsdienstleistung umfasst. Weder Nullmieten noch verbilligte Mieten dürfen unkorrigiert zur Berechnung der unterstellten Mieten verwendet werden.
1.4.2 Freizeitwohnungen
Als Freizeitwohnungen gelten alle Arten von zu Freizeitzwecken genutztem Wohnraum, und zwar sowohl das nahe gelegene Wochenendhaus, das viele Male im Jahr für kürzere Zeiträume genutzt wird, als auch die weiter entfernt gelegene Ferienwohnung, die für längere Zeiträume, dafür aber nur wenige Male im Jahr bewohnt wird. Auf den ersten Blick erscheinen vermietete Freizeitwohnungen unproblematisch, da die tatsächlich gezahlte Miete als Maßzahl für die Produktion verwendet wird. Liegen jedoch die Daten für tatsächliche Mieten auf Monatsbasis vor, so kann die Hochrechnung auf das ganze Jahr zu Überbewertungen führen, wenn keine zusätzlichen Informationen über die durchschnittlichen Nutzungszeiten zur Verfügung stehen.
Der logischste Ansatz bei der Berechnung der unterstellten Miete für eigengenutzte Freizeitwohnungen besteht darin, diese Immobilien zu schichten und jeweils die durchschnittliche Jahresmiete von tatsächlich vermieteten ähnlichen Unterkünften heranzuziehen. Die Jahresmiete spiegelt dabei implizit die durchschnittliche Nutzungszeit wider. Bei Schwierigkeiten kann eine Ersatzmethode angewendet werden. Hierbei werden die Angaben über Freizeitwohnungen in einer Schicht zusammengefasst und die durchschnittliche Jahresmiete für tatsächlich vermietete Freizeitwohnungen auf die eigengenutzten Freizeitwohnungen übertragen. Drittens erscheint es akzeptabel, in den Fällen, in denen Freizeitwohnungen nur einen unbedeutenden Anteil des Gesamtwohnungsbestands ausmachen oder sie nicht von anderen Wohnungen getrennt werden können, die volle Jahresmiete für gewöhnliche Wohnungen in der jeweiligen Regionalschicht zugrunde zu legen. Auch bei entfernt gelegenen Ferienwohnungen erscheinen diese Verfahren vernünftig, wenn man berücksichtigt, dass sie dem Eigentümer stets zur Verfügung stehen und auch von seinen Freunden oder Verwandten kostenlos genutzt werden.
Grundsatz 9:
Als Freizeitwohnungen gelten alle Arten von zu Freizeitzwecken genutztem Wohnraum, wie das nahe gelegene Wochenendhaus oder die weiter entfernt gelegene Ferienwohnung. Um die Produktion von Dienstleistungen aus dem Besitz von Freizeitwohnungen zu schätzen, sollte vorzugsweise die durchschnittliche Jahresmiete für gleichartige Objekte verwendet werden. Die Jahresmiete spiegelt dabei implizit die durchschnittliche Nutzungszeit wider. Auch wenn eine Schichtung wünschenswert erscheint, können Freizeitwohnungen in einer Schicht zusammengefasst werden. Falls Freizeitwohnungen nur einen sehr geringen Teil des Wohnungsbestands ausmachen, kann die komplette Jahresmiete von normalen Wohnungen in der jeweiligen Regionalschicht angesetzt werden. In dem begründeten Ausnahmefall, dass die Angaben über tatsächliche Mieten für bestimmte Schichten von Freizeitwohnungen fehlen oder statistisch unzuverlässig sind, können andere objektive Verfahren wie die Nutzerkostenmethode genutzt werden.
1.4.3 Timesharing-Wohnungen
Bei Timesharing-Eigentum verkauft ein Immobilienmakler das Recht, einen festgelegten Zeitraum im Jahr in einer bestimmten Wohnung zu verbringen, die in einem Feriengebiet liegt, und übernimmt die Verwaltung dieses Besitzes. Das Recht wird durch ein Zertifikat verbrieft, das nach der Erstzahlung ausgegeben wird. Das Zertifikat kann zum Marktpreis gehandelt werden. Zur Deckung der Verwaltungskosten müssen periodische Zahlungen geleistet werden.
Aus dieser Beschreibung lässt sich folgern, dass die Erstzahlung als Investition behandelt werden sollte, da das ausgegebene Zertifikat einer Aktie gleichkommt. Dies wird durch die Tatsache untermauert, dass nach dem Gesetz zumindest eines Mitgliedstaats der Käufer effektiv ein Recht erwirbt. Es wäre daher wohl sinnvoll, die Erstzahlung in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bei den immateriellen Vermögenswerten zu buchen. Des Weiteren wäre es logisch, die Dienstleistung der mietfreien Unterkunft als Dividende zu behandeln, die der Immobilienmakler in Form einer Sachleistung zahlt.
Das grundlegende Problem besteht darin, dass von der zeitanteilig genutzten Unterkunft effektiv eine Dienstleistung erbracht wird, die nicht als volkswirtschaftlicher Produktionswert erfasst wird. Hier ist logischerweise eine Korrektur erforderlich. Zunächst einmal bedeutet der Vorschlag, die periodische Zahlung als Näherungswert zu akzeptieren, implizit, dass für die Unterkunftsdienstleistung keine Korrektur vorgenommen wird, denn die periodische Zahlung wird für eine andere Dienstleistung entrichtet, und zwar die Verwaltung. Eine weitere theoretische Möglichkeit könnte darin bestehen, die Erstzahlung als eine Vorauszahlung für die erbrachte Dienstleistung anzusehen und sie über die einschlägigen Nutzungszeiträume zu verteilen. Abgesehen von den statistischen Problemen, dieses Modell in die Praxis umzusetzen, scheint hier ein Widerspruch in rechtlicher Hinsicht zu bestehen, da damit implizit vom Kauf einer Dienstleistung anstatt dem Erwerb eines Anlagewerts ausgegangen wird.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, aus den tatsächlichen Jahresmieten für gleichartige Unterkünfte (für Selbstversorger) einen Näherungswert abzuleiten. Für diese Lösung spricht die Tatsache, dass Timesharing-Wohnungen in Feriengebieten liegen und neben tatsächlich vermieteten Ferienwohnungen bestehen. Falls Schwierigkeiten auftreten, sind die beiden anderen Lösungen für Freizeitwohnungen auch auf Timesharing-Wohnungen anwendbar. Die unterstellte Miete sollte von einer Nettogröße ausgehen, damit Kosten, die bereits durch die periodische Zahlung abgedeckt sind, nicht doppelt gezählt werden.
Grundsatz 10:
Bei Timesharing-Wohnungen gelten die gleichen Verfahren wie für Freizeitwohnungen.
1.4.4 Untervermietung
In den meisten Ländern wohnen zahlreiche Studenten in einzelnen Zimmern, die an sie vermietet werden. Oftmals werden Zimmer auch an andere jüngere Leute vermietet oder an Personen, die sich aus beruflichen Gründen nicht an ihrem Heimatort aufhalten. Ist das Zimmer Teil einer Mietwohnung, wird es also untervermietet, so besteht eigentlich kein größeres Problem. Die Miete für das Zimmer kann als Beitrag zur tatsächlichen Hauptmiete betrachtet werden, also als Übertragung zwischen Haushalten. Ist das Zimmer jedoch Teil einer Eigentümerwohnung, so käme es zu einer Doppelzählung, wenn sowohl die vom Untermieter für das Zimmer gezahlte Miete als auch die für die gesamte Wohnung unterstellte Miete berücksichtigt würden. Die korrekte Lösung wäre wohl, die tatsächlich vom Untermieter gezahlte Miete für den von ihm bewohnten prozentualen Anteil der Wohnung zu berücksichtigen und für den Rest eine Miete zu unterstellen. Dies dürfte jedoch an der praktischen Umsetzung scheitern. Man könnte stattdessen die Miete als eine Übertragung behandeln, die dem Zweck dient, die Ausgaben für die Wohnung zu teilen. Dies käme insoweit dem ersten Fall nahe, als die tatsächliche Miete für das Zimmer als Beitrag zu der unterstellten Hauptmiete betrachtet wird. Eine Folge dieser Vorgehensweise wäre, dass eine Korrektur erforderlich ist, wenn der Haushaltssektor nach Gruppen untergliedert wird.
Eine weitere Frage lautet, wie die Untervermietung mehrerer Zimmer zu behandeln ist. In diesem Fall wurde vorgeschlagen, dass der Begriff Zimmervermietung nur angewendet werden kann, wenn der Eigentümer oder Hauptmieter seine Wohnung auch weiterhin selbst nutzt. Andernfalls ist die Untervermietung als eine eigenständige gewerbliche Aktivität zu betrachten (Wohnungsdienstleistung oder Pension).
Grundsatz 11:
Mieten, die für einzelne Zimmer einer Wohnung gezahlt werden, sind als Beitrag zur Hauptmiete zu betrachten, solange der Eigentümer oder der Hauptmieter selbst weiterhin die Wohnung bewohnt.
1.4.5 Leer stehender Wohnraum
Zunächst gilt eine vermietete Wohnung immer als genutzt, auch wenn der Mieter es vorzieht, woanders zu leben. Zweitens spiegelt die jährliche Miete implizit die durchschnittliche Nutzungszeit wider, was auch der für Freizeitwohnungen und Timesharing-Unterkünfte vereinbarten allgemeinen Lösung entspricht. Damit beschränkt sich das Problem leer stehenden Wohnraums auf den Teil aller nicht vermieteten Wohnungen, die nicht vom Eigentümer genutzt werden, d. h. zum Verkauf oder zur Vermietung stehende Wohnungen. Da in diesen Fällen keine Dienstleistung erbracht wird, sollte eine Nullmiete eingestellt werden.
Die erforderlichen Informationen zur Bestimmung, ob eine nichtvermietete Wohnung leer steht oder nicht, können auf Angaben des Eigentümers oder der Nachbarn beruhen. Fehlen solche Informationen, kann das Vorhandensein von Möbeln als Hinweis für die Wohnungsnutzung dienen. Unmöblierte Wohnungen können dagegen als leer stehend betrachtet werden, da nur schwer vorstellbar ist, dass tatsächlich eine Wohnungsdienstleistung erbracht wird. Als leer stehend sollten auch Wohnungen gelten, die wegen nicht geleisteter Zahlungen zurückgenommen werden, oder Wohnungen, die für einen kurzen Zeitraum leer stehen, weil ein Wohnungsmakler nicht sofort einen neuen Mieter findet. Als Grenzfall ist eine leer stehende Wohnung anzusehen, die voll möbliert ist und vom Eigentümer unverzüglich genutzt werden kann. Hier könnte argumentiert werden, dass keine Wohnungsdienstleistung erbracht wird, solange der Eigentümer nicht tatsächlich in der Wohnung wohnt. Da dieser Fall jedoch mit einer vermieteten, aber leer stehenden Wohnung vergleichbar ist, scheint es angemessen, eine Miete anzusetzen. Deshalb werden möblierte Eigentümerwohnungen generell als genutzt eingestuft.
Auch wenn eine Wohnung leer steht, entstehen Kosten, wie beispielsweise laufende Ausgaben für Instandhaltung, Strom, Versicherungsprämien, Abgaben usw. Sie sollten den Vorleistungen, den sonstigen Produktionsabgaben usw. zugeschlagen werden. Wie bei einem Unternehmen, das keine Dienstleistungen produziert, kann dies zu einer negativen Wertschöpfung führen.
Grundsatz 12:
Für eine nicht vermietete Wohnung, die zum Verkauf oder zur Vermietung steht, ist eine Nullmiete anzusetzen. Eine möblierte Eigentümerwohnung wird generell als genutzt betrachtet.
1.4.6 Garagen
Da Garagen als Teil der Bruttoanlageinvestitionen zu betrachten sind, ist es zweckmäßig, nicht nur die Dienstleistungen von vermieteten Garagen im volkswirtschaftlichen Produktionswert zu berücksichtigen, sondern auch einen unterstellten Produktionswert für eigengenutzte Garagen zu berechnen. In beiden Fällen stellt die Garage ein Komfortelement der Wohnung dar, wie jede andere Einrichtung auch. Außerdem sollten auch überdachte und andere Stellplätze einbezogen werden, da sie wohl dieselbe Funktion haben.
Gemäß Abschnitt 3.64 des ESVG 95 gilt: „Bei von Wohnungen getrennt gelegenen Garagen, die vom Eigentümer im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung für Zwecke des eigenen Konsums genutzt werden, ist eine ähnliche Unterstellung vorzunehmen. Dagegen sind für Garagen, die der Eigentümer nur dazu nutzt, um in der Nähe des Arbeitsplatzes zu parken, keine Mieten zu unterstellen.“
In der Regel verfügen mehr eigengenutzte Wohnungen über eine Garage als Mietwohnungen. Diese strukturelle Differenz berücksichtigt man am Besten dadurch angemessen, dass man das Vorhandensein einer Garage als Schichtungsmerkmal verwendet.
Grundsatz 13:
Für Zwecke des eigenen Konsums genutzte Garagen und Stellplätze erbringen Dienstleistungen, die den Wohnungsdienstleistungen zuzuschlagen sind.
2. VORLEISTUNGEN
Die Vorleistungen müssen mit dem Produktionswert vereinbar sein. Übereinstimmend mit der Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (COICOP) sind die Kosten für Heizung, Wasser, Strom usw. sowie der Großteil der bei Wohnungen anfallenden Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten getrennt zu erfassen und fallen somit nicht unter die Produktion der Wohnungsdienstleistungen.
In der Praxis müssen allerdings diverse Kosten sowie Instandhaltung und Reparatur als Teil der Mietdienstleistungen angesehen werden, da sie nicht herausgerechnet werden können. Die Höhe des BNE dürfte aber nicht davon berührt werden, wenn eine einheitliche Bruttobehandlung für Vorleistungen und Produktion angewandt wird.
Bei Reparatur und Instandhaltung sind drei Kategorien zu unterscheiden. Als Erstes sind die Verbesserungen an vorhandenem Anlagevermögen zu nennen, die weit über die normale Instandhaltung und Reparatur hinausgehen; sie sind in den Bruttoanlageinvestitionen enthalten (ESVG 95, Abschnitt 3.107).
Die zweite Kategorie umfasst dies die Ausgaben privater Haushalte für die Innenausstattung, Instandhaltung und Reparatur eigener Wohnungen, wenn derartige Ausgaben normalerweise von Mietern nicht übernommen werden; sie sind Teil der Vorleistungen bei der Erbringung von Wohnungsdienstleistungen (ESVG 95, Abschnitt 3.77).
Die dritte Kategorie beinhaltet die Reinigung, Innenausstattung und Instandhaltung von Wohnungen, wenn diese Leistungen üblicherweise auch von Mietern zu übernehmen sind. Diese Kategorie gehört nicht zur Produktion (ESVG 95, Abschnitt 3.09). Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten sollten direkt als Endverbrauch der privaten Haushalte erfasst werden. Laut Abschnitt 3.76 des ESVG 95 umfassen die Konsumausgaben der privaten Haushalte auch das Material für kleine Reparaturen und Renovierung von Wohnungen, wenn derartige Arbeiten normalerweise sowohl von Mietern als auch von Eigentümern ausgeführt werden.
Das bedeutet, dass die Vorleistungen bei Eigentümerwohnungen die gleichen Arten von normaler Instandhaltung und Reparatur umfassen sollten, wie ein Vermieter sie auch bei ähnlichen Mietwohnungen zu den Vorleistungen zählen würde. Ausgaben für Reparatur und Instandhaltung, wie sie üblicherweise von Mietern statt Vermietern übernommen werden, sollten sowohl bei Mietern als auch bei Bewohnern eigenen Wohnraums als Konsumausgaben der privaten Haushalte behandelt werden.
Die Vorleistungen in Form von normaler Instandhaltung und Reparatur bei eigengenutzten Wohnungen lassen sich aus unmittelbaren statistischen Quellen wie Erhebungen über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte entnehmen. Stellt sich heraus, dass das Verhältnis von Vorleistungen zu Produktion bei eigengenutzten Wohnungen stark von jenem im Mietsektor abweicht, sollte man den Gründen dafür nachgehen. Liegt die Ursache für die Abweichung in qualitativen Unterschieden, z. B. einem unterschiedlichen Umfang regelmäßiger Instandhaltung bei ansonsten ähnlichen Wohnungen, dann sollten die unterstellten Mieten dementsprechend angepasst werden.
Zu den Vorleistungen sollten auch die indirekt erfassten Dienstleistungen der finanziellen Mittlertätigkeit (IEDFM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates (3) gehören. Dazu gehören auch Vorleistungen der privaten Haushalte in ihrer Eigenschaft als Wohnungseigentümer hinsichtlich Wohnungsbaukrediten.
Wie in Punkt 1.4.5 bereits genannt, können leer stehende Wohnungen Vorleistungen verursachen. Ganz generell ist darauf hinzuweisen, dass eine Doppelzählung von Vorleistungen im Fall von Arbeitgeberwohnungen vermieden werden sollte.
Grundsatz 14:
Die Vorleistungen sind im Einklang mit der Definition des Produktionswerts der Wohnungsvermietung zu ermitteln. Generell sollten beide Posten keine Kosten für Heizung, Wasser, Strom usw. enthalten. Wird aus praktischen Gründen ein anderes Verfahren vorgezogen, so ist dies akzeptabel, sofern die Höhe des BIP bzw. BNE davon unberührt bleibt.
3. TRANSAKTIONEN MIT DER ÜBRIGEN WELT
Gemäß den Bestimmungen des ESVG 95 (Abschnitte 1.30 und 2.15) gelten gebietsfremde Einheiten als fiktive gebietsansässige Einheiten, wenn sie Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden sind, die im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes liegen, jedoch nur hinsichtlich der Transaktionen mit diesen Grundstücken oder Gebäuden.
Dies bedeutet, dass eine Dienstleistung aus einer Wohnung, deren Eigentümer ein Gebietsfremder ist, in die Produktion der Volkswirtschaft des Landes einbezogen wird, in dem die Wohnung liegt. Für eigengenutzte Wohnungen, deren Eigentümer Gebietsfremde sind, ist ein Export von Wohnungsdienstleistungen zu buchen, und der entsprechende Nettobetriebsüberschuss wird als an die übrige Welt geleistetes Primäreinkommen gebucht (ESVG 95, Abschnitte 3.142 und 4.60).
Besitzen Gebietsansässige Wohnungen im Ausland, gilt gemäß ESVG 95, Abschnitt 3.64: „Der Mietwert von eigengenutzten Wohnungen im Ausland, zum Beispiel von Ferienhäusern, wird nicht als Teil der Inlandsproduktion, sondern als Import von Dienstleistungen aus der übrigen Welt und der entsprechende Nettobetriebsüberschuss als aus der übrigen Welt erhaltenes Primäreinkommen gebucht.“
Im Allgemeinen ergeben sich kaum Probleme, wenn der einem Gebietsfremden gehörende Besitz an einen Gebietsansässigen vermietet wird, da dann ein Geldstrom verzeichnet und in die Zahlungsbilanz aufgenommen wird. Nur Wohnungen im Besitz von ausländischen Gebietsansässigen, die von diesen auch bewohnt werden, müssten getrennt ausgewiesen werden. Die Staatsangehörigkeit eines Eigentümers eigengenutzten Wohnraums reicht nicht aus, um einen Gebietsansässigen von einem Gebietsfremden zu unterscheiden. Ferienhäuser im Besitz ausländischer Gebietsansässiger spielen dabei wohl die größte Rolle, und es wäre hilfreich, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten sich untereinander über die Anzahl gebietsfremder Eigentümer verständigen könnten. Allerdings herrscht allgemein ein Mangel an Daten über gebietsfremde Eigentümer eigengenutzten Wohnraums. Bei Gebietsansässigen mit Ferienhäusern im Ausland ist die Datenlage leider noch dürftiger. Um Ungereimtheiten zu vermeiden, sollte ein Mitgliedstaat, der ein Primäreinkommen für von gebietsfremden Eigentümern genutzte Wohnungen abzieht, gleichzeitig ein Primäreinkommen für Wohnungen im Ausland hinzufügen, die im Besitz Gebietsansässiger sind und von ihnen genutzt werden.
Ein besonderer Punkt betrifft in diesem Zusammenhang die Timesharing-Immobilien. Da solche Objekte in der gleichen Buchungsperiode von Gebietsansässigen unterschiedlicher Länder genutzt werden können, erscheint eine direkte Zuordnung zum Herkunftsland fast unmöglich. Vergleichbare Ergebnisse lassen sich jedoch anhand eines praktikableren Ansatzes gewinnen. Dabei wird zunächst die (unterstellte) Wertschöpfung der Timesharing-Immobilie dem Ursprungsland des verwaltenden Unternehmens zugeordnet. Anschließend kann dieses Unternehmen gebeten werden, Aufschluss über die Ursprungsländer der Timesharing-Eigentümer zu geben; diese Informationen können als Aufteilungsschlüssel dienen.
Grundsatz 15:
Entsprechend dem ESVG 95 tragen alle Wohnungen auf dem Wirtschaftsgebiet eines Mitgliedstaats zu seinem BIP bei. Der von Gebietsfremden als Grundstücks- und Gebäudeeigentümer in diesem Land erzielte Nettobetriebsüberschuss ist als Vermögenseinkommen an die übrige Welt zu buchen und daher vom BIP abzuziehen, um das BNE zu erhalten (und umgekehrt). Dieser Nettobetriebsüberschuss gilt als Nettobetriebsüberschuss aus tatsächlicher und unterstellter Wohnungsvermietung. Ein Mitgliedstaat, der ein Vermögenseinkommen für von gebietsfremden Eigentümern genutzte Wohnungen abzieht, sollte gleichzeitig ein Vermögenseinkommen für Wohnungen im Ausland hinzufügen, die im Besitz Gebietsansässiger sind und von ihnen genutzt werden.
(1) Der Einfachheit halber wird abweichend vom ESVG 95 statt „Mietbetrag“ im gesamten Wortlaut der Begriff „Miete“ verwendet.
(2) Es wäre denkbar, dass Eigentümer eigengenutzter Wohnungen einzeln oder zu mehreren Hauspersonal beschäftigen, ohne dazu andere statistische Einheiten wie Wohnungsbaugenossenschaften oder professionelle Hausverwaltungen einzuschalten. Trifft dies zu, sollte der Produktionswert nach der Nutzerkostenmethode einen Zuschlag für Arbeitnehmerentgelt enthalten.
(3) ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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21.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1723/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2005
zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
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(2) |
In der Verordnung Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss. |
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(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen. |
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(4) |
Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. |
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(5) |
Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden. |
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(6) |
Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist. |
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(7) |
Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen. |
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(8) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
(3) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.
(4) ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.
(5) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).
ANHANG
Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 21. Oktober 2005 geltende Erstattungssätze (*1)
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Bezeichnung der Erzeugnisse (1) |
Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses |
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|
bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
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1001 10 00 |
Hartweizen: |
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– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika |
— |
— |
|
|
– in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
|
1001 90 99 |
Weichweizen und Mengkorn: |
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|
|
– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika |
— |
— |
|
|
– – in allen anderen Fällen: |
|
|
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|
– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (2) |
— |
— |
|
|
– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3) |
— |
— |
|
|
– – in allen anderen Fällen |
— |
— |
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|
1002 00 00 |
Roggen |
— |
— |
|
1003 00 90 |
Gerste: |
|
|
|
– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3) |
— |
— |
|
|
– in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
|
1004 00 00 |
Hafer |
— |
— |
|
1005 90 00 |
Mais, verwendet in Form von: |
|
|
|
– Stärke: |
|
|
|
|
– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (2) |
2,492 |
2,492 |
|
|
– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3) |
1,020 |
1,020 |
|
|
– – in allen anderen Fällen |
3,282 |
3,282 |
|
|
– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51 , 1702 30 59 , 1702 30 91 , 1702 30 99 , 1702 40 90 , 1702 90 50 , 1702 90 75 , 1702 90 79 , 2106 90 55 (4): |
|
|
|
|
– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (2) |
1,672 |
1,672 |
|
|
– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3) |
0,765 |
0,765 |
|
|
– – in allen anderen Fällen |
2,462 |
2,462 |
|
|
– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3) |
1,020 |
1,020 |
|
|
– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet) |
3,282 |
3,282 |
|
|
Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00 , gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt: |
|
|
|
|
– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (2): |
1,936 |
1,936 |
|
|
– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3) |
1,020 |
1,020 |
|
|
– in allen anderen Fällen |
3,282 |
3,282 |
|
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ex 1006 30 |
Vollständig geschliffener Reis: |
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|
– rundkörniger Reis |
— |
— |
|
|
– mittelkörniger Reis |
— |
— |
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|
– langkörniger Reis |
— |
— |
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1006 40 00 |
Bruchreis |
— |
— |
|
1007 00 90 |
Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat |
— |
— |
(*1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.
(1) Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.
(2) Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50 .
(3) Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).
(4) Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99 , 1702 40 90 und 1702 60 90 , hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.
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21.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/21 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1724/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2005
zur Erteilung der in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Oktober 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (1),
gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (2),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates und zum Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (3), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Eine Prüfung der Anträge hat ergeben, dass Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen im Rahmen der Tranche für Oktober 2005 nach Anwendung der entsprechenden Verringerungssätze zu erteilen und die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen festzusetzen sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für die in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Oktober 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden Einfuhrlizenzen unter Anwendung der im Anhang gegebenenfalls festgesetzten Verringerungssätze für die beantragten Reismengen erteilt.
(2) Die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.
ANHANG
Auf die für die Tranche des Monats Oktober 2005 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und Prozentsatz der Verwendung 2005
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Ursprung/Erzeugnis |
Verringerungssatz für die Tranche des Monats Oktober 2005 |
Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2005 |
||||
|
Niederländische Antillen und Aruba |
Am wenigsten entwickelte ÜLG |
Niederländische Antillen und Aruba |
Am wenigsten entwickelte ÜLG |
|||
|
ÜLG (Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 638/2003)
|
0 |
0 |
49,38 |
6,50 |
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Ursprung/Erzeugnis |
Verringerungssatz für die Tranche des Monats Oktober 2005 |
Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2005 |
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|
AKP (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003)
|
— |
100 |
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|
AKP (Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003)
|
0 |
23,10 |
|
21.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/23 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2005
über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (3), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 sieht die Möglichkeit vor, Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors zu erteilen. Allerdings müssen die Einfuhren im Rahmen der für jedes Ausfuhrdrittland vorgesehenen Mengen erfolgen. |
|
(2) |
Die vom 1. bis 10. Oktober 2005 eingereichten, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückten Anträge auf Erteilung einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse übersteigen nicht die für diese Staaten verfügbaren Mengen. Es ist daher möglich, Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen auszustellen. |
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(3) |
Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. November 2005 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 52 100 t beantragt werden können. |
|
(4) |
Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass mit dieser Verordnung nicht die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (4) beeinträchtigt wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die nachstehenden Mitgliedstaaten stellen am 21. Oktober 2005 für Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch mit Ursprung in bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean Einfuhrlizenzen für die nachstehend angegebenen Mengen und Ursprungsländer aus, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:
|
|
Vereinigtes Königreich:
|
|
|
Deutschland:
|
Artikel 2
Die Lizenzen können gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 in den ersten zehn Tagen des Monats November 2005 für folgende Mengen beantragt werden (ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen):
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Botsuana: |
12 226 t, |
|
Kenia: |
142 t, |
|
Madagaskar: |
7 579 t, |
|
Swasiland: |
3 337 t, |
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Simbabwe: |
9 100 t, |
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Namibia: |
3 605 t. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).
(2) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.
(3) ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).
(4) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
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21.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/25 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1726/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2005
zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1670/2005 festgesetzten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Weiß- und Rohzucker in unverändertem Zustand anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2005 der Kommission (2) festgesetzt. |
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(2) |
Da die Daten, die der Kommission derzeit vorliegen, sich von den zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1670/2005 zur Verfügung stehenden Daten unterscheiden, sind diese Erstattungen zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse in unverändertem Zustand, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2005 festgesetzt wurden, werden geändert und sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
ANHANG
GEÄNDERTE BETRÄGE DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 21. OKTOBER 2005 (1)
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Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Betrag der Erstattung |
|||
|
1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
34,44 (1) |
|||
|
1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
33,83 (1) |
|||
|
1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
34,44 (1) |
|||
|
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
33,83 (1) |
|||
|
1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3744 |
|||
|
1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
37,44 |
|||
|
1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
36,78 |
|||
|
1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
36,78 |
|||
|
1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3744 |
|||
|
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:
|
||||||
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(1) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.
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21.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/27 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1727/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2005
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 10. Teilausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen. |
|
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 10. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 39,694 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
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21.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/28 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1728/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2005
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. |
|
(2) |
Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2). |
|
(3) |
Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden. |
|
(4) |
Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen. |
|
(5) |
Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden. |
|
(6) |
Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge. |
|
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||
|
1001 10 00 9200 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1001 10 00 9400 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1001 90 91 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1001 90 99 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1002 00 00 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1003 00 10 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1003 00 90 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1004 00 00 9200 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1004 00 00 9400 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1005 10 90 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1005 90 00 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1007 00 90 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1008 20 00 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1101 00 11 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1101 00 15 9100 |
C01 |
EUR/t |
11,59 |
|||
|
1101 00 15 9130 |
C01 |
EUR/t |
10,83 |
|||
|
1101 00 15 9150 |
C01 |
EUR/t |
9,98 |
|||
|
1101 00 15 9170 |
C01 |
EUR/t |
9,22 |
|||
|
1101 00 15 9180 |
C01 |
EUR/t |
8,63 |
|||
|
1101 00 15 9190 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1101 00 90 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1102 10 00 9500 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1102 10 00 9700 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1102 10 00 9900 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1103 11 10 9200 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1103 11 10 9400 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1103 11 10 9900 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1103 11 90 9200 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1103 11 90 9800 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
|
||||||
|
21.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/30 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1729/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2005
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
|
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
|
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 vom 14. bis 20. Oktober 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 12.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
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21.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/31 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1730/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2005
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 der Kommission vom 2. September 2005 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eröffnet. |
|
(2) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
|
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Hafer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 vom 14. bis 20. Oktober 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).
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21.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/32 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1731/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2005
zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
|
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt. |
|
(3) |
Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die vom 14. bis 20. Oktober 2005 Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote auf 8,46 EUR/t festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 15.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
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21.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/33 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1732/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2005
zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt. |
|
(3) |
In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 22,214 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.
(2) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.
(3) ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).
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21.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/34 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1733/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2005
zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (2) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern. |
|
(2) |
Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen. |
|
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird
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a) |
für Mais-, Weizen-, Gerste- und Haferstärke auf 0 EUR/t festgesetzt; |
|
b) |
für Kartoffelstärke auf 8,32 EUR/t festgesetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).
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21.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/35 |
RICHTLINIE 2005/70/EG DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2005
zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide sowie bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (2), insbesondere auf Artikel 10,
gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 10,
gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (4), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (5), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die folgenden bereits vorhandenen Wirkstoffe wurden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen: Glyphosat durch die Richtlinie 2001/99/EG der Kommission (6), Chlorpropham durch die Richtlinie 2004/20/EG der Kommission (7) sowie Bromoxynil und Ioxynil durch die Richtlinie 2004/58/EG der Kommission (8). |
|
(2) |
Die folgenden neuen Wirkstoffe wurden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen: Dimethenamid-p und Flurtamone durch die Richtlinie 2003/84/EG der Kommission (9), Propoxycarbazone und Zoxamide durch die Richtlinie 2003/119/EG der Kommission (10), Flazasulfuron und Pyraclostrobin durch die Richtlinie 2004/30/EG der Kommission (11), Quinoxyfen durch die Richtlinie 2004/60/EG der Kommission (12) sowie Mepanipyrim durch die Richtlinie 2004/62/EG der Kommission (13). |
|
(3) |
Die Aufnahme dieser Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG stützte sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagene Verwendung, die einige Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt haben. Diese Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können. |
|
(4) |
Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Gehalte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Im Codex ist eine Reihe von Rückstandshöchstgehalten für Chlorpropham und Glyphosat festgelegt. Gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalte sind bereits in der Richtlinie 76/895/EWG für Chlorpropham (Richtlinie 82/528/EWG des Rates) (14) sowie in den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG für Glyphosat (Richtlinie 1998/82/EG des Rates) (15) enthalten. Diesen Gehalten wurde bei der Festsetzung der von den Änderungen durch die vorliegende Richtlinie betroffenen Rückstandshöchstgehalte Rechnung getragen. Codex-Höchstgehalte, deren Widerruf demnächst empfohlen wird, wurden nicht berücksichtigt. Die auf den Codex-Gehalten beruhenden Rückstandshöchstgehalte wurden vor dem Hintergrund der Gefahr für die Verbraucher bewertet. Bei Zugrundelegung der toxikologischen Endpunkte, die auf den der Kommission vorliegenden Studien basieren, wurden keine Risiken festgestellt. |
|
(5) |
In den Prüfberichten der Kommission, die im Hinblick auf die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erstellt wurden, wurden die zulässige Tagesdosis (Acceptable Daily Intake — ADI) und soweit erforderlich die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose — ARfD) für diese Wirkstoffe festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die mit den betreffenden Wirkstoffen behandelt wurden, wurde nach Gemeinschaftsmethoden geprüft. Ferner wurde den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien (16) und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ (17) zur angewandten Methode Rechnung getragen. Es wurde der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte nicht zu einer Überschreitung dieser ADI oder ARfD führen werden. |
|
(6) |
Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen zu gewährleisten, die sich aus nicht zulässigen Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln ergeben, ist es ratsam, für die betreffenden Erzeugnis-/Schädlingsbekämpfungsmittel-Kombinationen die jeweilige untere analytische Bestimmungsgrenze als vorläufigen Rückstandshöchstgehalt festzusetzen. |
|
(7) |
Die Festsetzung solcher vorläufigen Höchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und deren Anhang VI vorläufige Rückstandshöchstgehalte für die betreffenden Wirkstoffe festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um weitere Verwendungen der betreffenden Wirkstoffe zu ermöglichen. Danach sollten die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte endgültig werden. |
|
(8) |
Alle Rückstandshöchstgehalte, die sich aus der Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel ergeben, müssen daher in die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG aufgenommen bzw. darin ersetzt werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen. Wurden in den Anhängen der genannten Richtlinien bereits Rückstandshöchstgehalte festgesetzt, so sollten diese geändert werden. Wo bislang noch keine Rückstandshöchstgehalte bestimmt wurden, sollten sie erstmals festgesetzt werden. |
|
(9) |
Glyphosat wird in Ester- oder Salzform verwendet. Bei Glyphosat-Trimesiumsalz ist auch der Rückstand Trimethylsulfonium-Kation toxikologisch relevant. Daher ist es notwendig, auch für dieses Kation Rückstandshöchstgehalte festzusetzen. |
|
(10) |
Die Bestimmungen der Richtlinie 76/895/EWG im Hinblick auf Rückstandshöchstgehalte für Chlorpropham sind somit zu streichen. |
|
(11) |
Die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind daher entsprechend zu ändern. |
|
(12) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG wird der Eintrag zu Chlorpropham gestrichen.
Artikel 2
Die Richtlinie 86/362/EWG wird wie folgt geändert:
|
1. |
In Anhang II Teil A werden die Einträge zu Bromoxynil, Chlorpropham, Dimethenamid p, Flazasulfuron, Flurtamon, Ioxynil, Mepanipyrim, Propoxycarbazone, Pyraclostrobin, Quinoxyfen, Trimethylsulfonium-Kation und Zoxamide gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie eingefügt. |
|
2. |
In Anhang II Teil A wird der Eintrag zu Glyphosat durch den Text in Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt. |
Artikel 3
Die Richtlinie 86/363/EWG wird wie folgt geändert:
|
1. |
In Anhang II Teil A werden die Einträge zu Bromoxynil, Chlorpropham, Ioxynil, Pyraclostrobin, Quinoxyfen und Trimethylsulfonium-Kation gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie eingefügt. |
|
2. |
In Anhang II Teil B wird der Eintrag zu Glyphosat durch den Text in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie ersetzt. |
Artikel 4
Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:
|
1. |
In Anhang II werden die Einträge zu Chlorpropham, Dimethenamid-p, Flazasulfuron, Flurtamone, Ioxynil, Mepanipyrim, Propoxycarbazone, Pyraclostrobin, Quinoxyfen, Trimethylsulfonium-Kation und Zoxamide gemäß Anhang V der vorliegenden Richtlinie eingefügt. |
|
2. |
In Anhang II wird der Eintrag zu Glyphosat durch den Text in Anhang VI der vorliegenden Richtlinie ersetzt. |
Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 21. April 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 21. April 2007 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 6
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 7
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Oktober 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/118/EG der Kommission (ABl. L 327 vom 16.12.2003, S. 25).
(2) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/48/EG der Kommission (ABl. L 219 vom 24.8.2005, S. 29).
(3) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/48/EG.
(4) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/48/EG.
(5) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/34/EG (ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 5).
(6) ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 14.
(7) ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 32.
(8) ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 26.
(9) ABl. L 247 vom 30.9.2003, S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/64/EG (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 42).
(10) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 41.
(11) ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 50.
(12) ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 39. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/97/EG (ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 53).
(13) ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 38.
(14) ABl. L 234 vom 9.8.1982, S. 1.
(15) ABl. L 290 vom 29.10.1998, S. 25.
(16) „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (revidierte Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).
(17) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ vom 14. Juli 1998 zu Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/index_en.html).
ANHANG I
|
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln |
Höchstgehalte in mg/kg (ppm) |
|
Bromoxynil und seine Ester, ausgedrückt als Bromoxynil |
0,10 (p) Mais |
|
Chlorpropham (Chlorpropham und 3-Chloranilin, ausgedrückt als Chlorpropham) |
GETREIDE |
|
Dimethenamid-P, einschließlich andere Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe aller Isomere) |
GETREIDE |
|
Flazasulfuron |
GETREIDE |
|
Flurtamon |
GETREIDE |
|
Ioxynil und seine Ester, ausgedrückt als Ioxynil |
GETREIDE |
|
Mepanipyrim und sein Metabolit (2-anilino-4-(2-hydroxypropyl)-6-methylpyrimidin), ausgedrückt als Mepanipyrim |
GETREIDE |
|
Propoxycarbazone, seine Salze und 2-Hydroxypropoxy-Propoxycarbazone |
GETREIDE |
|
Pyraclostrobin |
0,1 (p) Weizen 0,3 (p) Gerste 0,1 (p) Roggen 0,3 (p) Hafer 0,1 (p) Triticale |
|
Quinoxyfen |
0,2 (p) Gerste 0,2 (p) Hafer |
|
Trimethylsulfonium-Kation, das sich bei der Verwendung von Glyphosat bildet |
5 (p) Weizen 10 (p) Gerste 5 (p) Roggen 10 (p) Hafer 5 (p) Triticale |
|
Zoxamide |
GETREIDE |
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 10. November 2009 endgültig wird.
ANHANG II
|
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln |
Höchstgehalte in mg/kg (ppm) |
|
Glyphosat |
10 (p) Weizen 20 (p) Gerste 1 (p) Mais 10 (p) Roggen 20 (p) Hafer 20 (p) Sorghum 10 (p) Triticale |
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 10. November 2009 endgültig wird.
ANHANG III
|
Höchstgehalte in mg/kg (ppm) |
|||
|
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln |
Bei Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201 , 0202 , 0203 , 0204 , 0205 00 00 , 0206 , 0207 , ex 0208 , 0209 00 , 0210 , 1601 00 und 1602 |
Für Milch und Milcherzeugnisse, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401 , 0402 , 0405 00 und 0406 |
Bei Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408 |
|
Bromoxynil und seine Ester, ausgedrückt als Bromoxynil |
|
||
|
Chlorpropham und 4’-Hydroxychlorpropham-O-sulfonsäure, ausgedrückt als Chlorpropham |
0,2 (p) |
— |
|
|
Ioxynil und seine Ester, ausgedrückt als Ioxynil |
|
||
|
Pyraclostrobin |
|||
|
Quinoxyfen |
0,2 (p) |
0,05 (p) |
|
|
Trimethylsulfonium-Kation, das sich bei der Verwendung von Glyphosat bildet |
0,2 (p) Rinderniere 0,5 (p) Rinderleber 0,2 (p) Rindfleisch 0,1 (p) Geflügelniere |
0,1 (p) |
|
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 10. November 2009 endgültig wird.
ANHANG IV
|
Höchstgehalte in mg/kg (ppm) |
|||
|
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln |
Bei Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201 , 0202 , 0203 , 0204 , 0205 00 00 , 0206 , 0207 , ex 0208 , 0209 00 , 0210 , 1601 00 und 1602 |
Für Milch und Milcherzeugnisse, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401 , 0402 , 0405 00 und 0406 |
Bei Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408 |
|
Glyphosat |
2 (p) Rinderniere 0,2 (p) Rinderleber 0,5 (p) Schweineniere 0,1 (p) Geflügelniere |
||
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 10. November 2009 endgültig wird.
ANHANG V
|
Gruppen und Beispiele für Einzelerzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten |
Bromoxynil und seine Ester, ausgedrückt als Bromoxynil |
Chlorpropham (Chlorpropham und 3-Chloranilin, ausgedrückt als Chlorpropham) (*2) |
Dimethenamid-p, einschließlich andere Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe aller Isomere) |
Flazasulfuron |
Flurtamone |
Ioxynil und seine Ester, ausgedrückt als Ioxynil |
Mepanipyrim und sein Metabolit (2-Anilino-4-(2-hydroxypropyl)-6-methylpyrimidin), ausgedrückt als Mepanipyrim |
Propoxycarbazone, seine Salze und 2-Hydroxypropoxy-Propoxycarbazone, berechnet als Propoxycarbazone |
Pyraclostrobin |
Quinoxyfen |
Trimethylsulfonium-Kation, das sich bei der Verwendung von Glyphosat bildet |
Zoxamide |
||
|
|
|
|
|
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||||||||
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|
|
|
0,02 (p) |
|
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|
1 (p) |
|
|||||
|
Grapefruits |
|
|
|
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|
||
|
Zitronen |
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|
Limonen |
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|
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|
|
||
|
Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden) |
|
|
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|
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|||
|
Orangen |
|
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|
0,5 (p) |
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|
Pampelmusen |
|
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|
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|
Sonstige |
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Mandeln |
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Paranüsse |
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Kaschunüsse |
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|
||
|
Maronen |
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
||
|
Kokosnüsse |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Haselnüsse |
|
|
|
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|
|
||
|
Macadamia |
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|
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||
|
Pekannüsse |
|
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|
||
|
Pinienkerne |
|
|
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|
|
|
|
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|
|
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|
||
|
Pistazien |
|
|
|
|
|
|
|
|
1 (p) |
|
|
|
||
|
Walnüsse |
|
|
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|
||
|
Sonstige |
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|||
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||||||||
|
Äpfel |
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|
Birnen |
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Quitten |
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|
Sonstige |
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|
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||||||
|
Aprikosen |
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|
|
|
|
|
||
|
Kirschen |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,2 (p) |
0,3 (p) |
|
|
||
|
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden) |
|
|
|
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|
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|
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|
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|
|
||
|
Pflaumen |
|
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|
Sonstige |
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||||
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|||
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|
0,02 (p) |
|
|
3 (p) |
|
|
1 (p) |
|
5 (p) |
||
|
Tafeltrauben |
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|||
|
Keltertrauben |
|
|
|
|
|
|
|
|
2 (p) |
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
2 (p) |
|
0,5 (p) |
0,3 (p) |
|
||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
|
Brombeeren |
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
||
|
Taubeeren |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Loganbeeren |
|
|
|
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|
|
||
|
Himbeeren |
|
|
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|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
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|
|
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||
|
|
|
|
|
|
|
1 (p) |
|
||||||
|
Heidelbeeren |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Preiselbeeren |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß) |
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Stachelbeeren |
|
|
|
|
|
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|
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|
Sonstige |
|
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|
|
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|
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||
|
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|
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|
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|||||||
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|
|
|||||
|
Avocados |
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
||
|
Bananen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Datteln |
|
|
|
|
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|
Feigen |
|
|
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|
|
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|
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|
||
|
Kiwis |
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
||
|
Kumquats |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Litchis |
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Mangos |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,05 (p) |
|
|
|
||
|
Oliven |
|
|
|
0,02 (p) |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Oliven (Tafeloliven) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
|
Oliven (Ölextraktion) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
1 (p) |
— |
||
|
Passionsfrüchte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Ananas |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Papaya |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,05 (p) |
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
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|
|
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||||||||
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|||||||
|
Rote Rüben |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
||
|
Karotten |
|
|
|
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|
0,2 (p) |
|
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|
|
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|
||
|
Knollensellerie |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Meerrettich |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Topinambur |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Pastinaken |
|
|
|
|
|
0,2 (p) |
|
|
|
|
|
|
||
|
Petersilienwurzel |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Radieschen und Rettich |
|
|
|
|
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|
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|
|
|
|
|
||
|
Schwarzwurzeln |
|
|
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|
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|
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|
|
|
|
||
|
Süßkartoffeln |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Kohlrüben |
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
||
|
Weiße Rüben |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Yamswurzeln |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
|
Knoblauch |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,2 (p) |
|
|
|
||
|
Zwiebeln |
|
|
|
|
|
0,2 (p) |
|
|
0,2 (p) |
|
|
|
||
|
Schalotten |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,2 (p) |
|
|
|
||
|
Frühlingszwiebeln |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
Tomaten |
|
|
|
|
|
|
1 (p) |
|
|
|
|
0,5 (p) |
||
|
Paprika |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Auberginen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||
|
Gurken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Einlegegurken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Zucchini |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0,05 (p) |
|
||||
|
Melonen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Kürbisse |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Wassermelonen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Brokkoli |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Blumenkohl |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Rosenkohl |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Kopfkohl |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Chinakohl |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Grünkohl |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2 (p) |
|
|
|
||
|
Kresse |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Feldsalat |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Kopfsalat |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Endivien |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
Spinat |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Mangold |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
Kerbel |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Schnittlauch |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Petersilie |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sellerieblätter |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
Bohnen (mit Hülsen) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Bohnen (ohne Hülsen) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Erbsen (mit Hülsen) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Erbsen (ohne Hülsen) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
Spargel |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Kardonen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Stangensellerie |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Fenchel |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Artischocken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Lauch |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Rhabarber |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20 (p) |
|
||
|
0,3 (p) |
|||||||||||||
|
Bohnen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Linsen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Erbsen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|||||||||||||
|
Leinsamen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Erdnüsse |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Mohn |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sesam |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonnenblumenkerne |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Raps |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sojabohnen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10 (p) |
|
||
|
Senfkörner |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Baumwollsamen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
||||||||||||||
|
Frühkartoffeln |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Gelagerte Kartoffeln |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
||||||||||||||
|
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(*2) Die Rückstandsdefinition für Kartoffeln betrifft nur Chlorpropham.
(p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 10. November 2009 endgültig wird.
ANHANG VI
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Höchstgehalte in mg/kg
|
Gruppen und Beispiele für Einzelerzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten |
Glyphosat |
||
| 1. Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte |
|||
|
|
||
|
Grapefruits |
0,1 (p) |
||
|
Zitronen |
0,1 (p) |
||
|
Limonen |
|
||
|
Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden) |
0,1 (p) |
||
|
Orangen |
0,5 (p) |
||
|
Pampelmusen |
|
||
|
Sonstige |
|||
|
|||
|
Mandeln |
|
||
|
Paranüsse |
|
||
|
Kaschunüsse |
|
||
|
Maronen |
|
||
|
Kokosnüsse |
|
||
|
Haselnüsse |
|
||
|
Macadamia |
|
||
|
Pekannüsse |
|
||
|
Pinienkerne |
|
||
|
Pistazien |
|
||
|
Walnüsse |
|
||
|
Sonstige |
|
||
|
|||
|
Äpfel |
|
||
|
Birnen |
|
||
|
Quitten |
|
||
|
Sonstige |
|
||
|
|||
|
Aprikosen |
|
||
|
Kirschen |
|
||
|
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden) |
|
||
|
Pflaumen |
|
||
|
Sonstige |
|
||
|
|
||
|
0,5 (p) |
||
|
Tafeltrauben |
|
||
|
Keltertrauben |
|
||
|
|||
|
|||
|
Brombeeren |
|
||
|
Taubeeren |
|
||
|
Loganbeeren |
|
||
|
Himbeeren |
|
||
|
Sonstige |
|
||
|
|||
|
Heidelbeeren |
|
||
|
Preiselbeeren |
|
||
|
Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß) |
|
||
|
Stachelbeeren |
|
||
|
Sonstige |
|
||
|
|||
|
|
||
|
Avocados |
|
||
|
Bananen |
|
||
|
Datteln |
|
||
|
Feigen |
|
||
|
Kiwis |
|
||
|
Kumquats |
|
||
|
Litchis |
|
||
|
Mangos |
|
||
|
Oliven: |
|
||
|
Oliven (Tafeloliven) |
|
||
|
Oliven (Ölextraktion) |
1 (p) |
||
|
Passionsfrüchte |
|
||
|
Ananas |
|
||
|
Papaya |
|
||
|
Sonstige |
|||
| 2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet |
|||
|
|||
|
Rote Rüben |
|
||
|
Karotten |
|
||
|
Knollensellerie |
|
||
|
Meerrettich |
|
||
|
Topinambur |
|
||
|
Pastinaken |
|
||
|
Petersilienwurzel |
|
||
|
Radieschen und Rettich |
|
||
|
Schwarzwurzeln |
|
||
|
Süßkartoffeln |
|
||
|
Kohlrüben |
|
||
|
Weiße Rüben |
|
||
|
Yamswurzeln |
|
||
|
Sonstige |
|
||
|
|||
|
Knoblauch |
|
||
|
Zwiebeln |
|
||
|
Schalotten |
|
||
|
Frühlingszwiebeln |
|
||
|
Sonstige |
|
||
|
|||
|
|
||
|
Tomaten |
|
||
|
Paprika |
|
||
|
Auberginen |
|
||
|
Sonstige |
|
||
|
|
||
|
Gurken |
|
||
|
Einlegegurken |
|
||
|
Zucchini |
|
||
|
Sonstige |
|
||
|
|
||
|
Melonen |
|
||
|
Kürbisse |
|
||
|
Wassermelonen |
|
||
|
Sonstige |
|
||
|
|
||
|
|||
|
|
||
|
Brokkoli |
|
||
|
Blumenkohl |
|
||
|
Sonstige |
|
||
|
|
||
|
Rosenkohl |
|
||
|
Kopfkohl |
|
||
|
Sonstige |
|
||
|
|
||
|
Chinakohl |
|
||
|
Grünkohl |
|
||
|
Sonstige |
|
||
|
|
||
|
|||
|
|
||
|
Kresse |
|
||
|
Feldsalat |
|
||
|
Kopfsalat |
|
||
|
Endivien |
|
||
|
Sonstige |
|
||
|
|
||
|
Spinat |
|
||
|
Mangold |
|
||
|
Sonstige |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Kerbel |
|
||
|
Schnittlauch |
|
||
|
Petersilie |
|
||
|
Sellerieblätter |
|
||
|
Sonstige |
|
||
|
|||
|
Bohnen (mit Hülsen) |
|
||
|
Bohnen (ohne Hülsen) |
|
||
|
Erbsen (mit Hülsen) |
|
||
|
Erbsen (ohne Hülsen) |
|
||
|
Sonstige |
|
||
|
|||
|
Spargel |
|
||
|
Kardonen |
|
||
|
Stangensellerie |
|
||
|
Fenchel |
|
||
|
Artischocken |
|
||
|
Lauch |
|
||
|
Rhabarber |
|
||
|
Sonstige |
|
||
|
|
||
|
|||
|
50 (p) |
||
| 3. Hülsenfrüchte |
|||
|
Bohnen |
2 (p) |
||
|
Linsen |
|
||
|
Erbsen |
10 (p) |
||
|
Sonstige |
|||
| 4. Ölsaaten |
|||
|
Leinsamen |
10 (p) |
||
|
Erdnüsse |
|
||
|
Mohn |
|
||
|
Sesam |
|
||
|
Sonnenblumenkerne |
20 (p) |
||
|
Raps |
10 (p) |
||
|
Sojabohnen |
20 (p) |
||
|
Senfkörner |
10 (p) |
||
|
Baumwollsamen |
10 (p) |
||
|
Sonstige |
|||
|
0,5 (p) |
||
|
Frühkartoffeln |
|
||
|
Gelagerte Kartoffeln |
|
||
|
2 (p) |
||
|
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 10. November 2009 endgültig wird.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Kommission
|
21.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/54 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 18. Mai 2005
für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/737/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Im April 2004 hat die Kommission eine Mitteilung über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Binnenmarkt angenommen. |
|
(2) |
Das Europäische Parlament hat in seinem Bericht vom 15. Januar 2004 (1) für Rechteinhaber die Möglichkeit gefordert, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte während deren gesamter Geltungsdauer unabhängig von Staatsgrenzen oder Nutzungsformen wahrzunehmen, und zwar wo immer solche Rechte entstehen. |
|
(3) |
Das Parlament hat weiter betont, dass jedes Vorgehen der Gemeinschaft in Bezug auf die grenzüberschreitende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten das Vertrauen von Künstlern wie Schriftstellern und Musikern in eine angemessene Vergütung für eine europaweite Nutzung ihrer Werke stärken sollte (2). |
|
(4) |
Neue Technologien haben eine neue Generation gewerblicher Nutzer hervorgebracht, die Musikwerke und andere Inhalte online verwendet. Die Bereitstellung legaler Online-Musikdienste berührt eine Reihe von Urheber und Leistungsschutzrechten. |
|
(5) |
Eine Kategorie dieser Rechte ist das ausschließliche Vervielfältigungsrecht, das sich auf alle im Zuge der Online-Verbreitung von Musikwerken vorgenommenen Vervielfältigungen erstreckt. Andere Kategorien von Rechten sind das Recht der öffentlichen Wiedergabe eines Musikwerkes, das Recht auf angemessene Vergütung für die öffentliche Wiedergabe anderer Inhalte und das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eines Musikwerks oder anderer Inhalte. |
|
(6) |
Nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (3) und der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (4) ist eine Lizenz für jedes der Rechte in der Online-Nutzung erforderlich. Diese können von Verwertungsgesellschaften, die bestimmte Leistungen der Rechteverwaltung für die Rechteinhaber als Wirtschaftsteilnehmer erbringen, oder von den Rechteinhabern selbst wahrgenommen werden. |
|
(7) |
Lizenzen sind oft auf ein Territorium beschränkt, und das zwingt gewerbliche Nutzer, für jedes in der Online-Nutzung benötigte Recht in jedem Mitgliedstaat von jeder jeweiligen Verwertungsgesellschaft eine Lizenz zu erwerben. |
|
(8) |
Im Zeitalter der Online-Nutzung von Musikwerken brauchen gewerbliche Nutzer aber ein multiterritorial ausgelegtes Lizenzierungssystem, das der Grenzenlosigkeit der Onlinewelt gerecht wird. Es sollte daher für eine multiterritoriale Lizenzierung gesorgt werden, um für gewerbliche Nutzer mehr Rechtssicherheit für ihre Aktivität zu fördern und das Wachstum legaler Online-Dienste zu fördern, wodurch sich wiederum die Einnahmen der Rechteinhaber erhöhen würden. |
|
(9) |
Der freie länderübergreifende Dienstleistungsverkehr impliziert für die kollektive Rechtewahrnehmung, dass die Rechteinhaber die Möglichkeit haben, die Verwertungsgesellschaft für die Wahrnehmung der Rechte, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden, frei in der Gemeinschaft zu wählen. Dieses Recht beinhaltet die Möglichkeit, alle oder einen Teil der Online-Rechte einer anderen Verwertungsgesellschaft zu übertragen; der Sitzstaat oder die Staatsangehörigkeit der Verwertungsgesellschaft bzw. des Rechteinhabers sollte hierfür keine Rolle spielen. |
|
(10) |
Mit der Förderung effizienter Strukturen für die länderübergreifende Rechtewahrnehmung sollte auch dafür gesorgt werden, dass Verwertungsgesellschaften mit Rücksicht auf die Einhaltung des Wettbewerbsrechts rationeller und transparenter arbeiten, vor allem angesichts der durch die Digitaltechnik bedingten Erfordernisse. |
|
(11) |
Das Verhältnis zwischen Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften sollte, unabhängig davon, ob der Wahrnehmungsauftrag auf vertraglichen Vereinbarungen oder statutarischen Mitgliedschaftsbestimmungen basiert, für die Rechteinhaber einen Mindestschutz in Bezug auf alle Rechte beinhalten, die für die Bereitstellung legaler Online-Musikdienste erforderlich sind. Verwertungsgesellschaften sollten Rechteinhaber ungeachtet ihres Sitzstaates oder ihrer Staatsangehörigkeit nicht unterschiedlich behandeln. |
|
(12) |
Die für die Rechteinhaber eingezogenen Entgelte sollten gerecht und ohne Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes, der Staatsangehörigkeit oder der Kategorie der Rechteinhaber verteilt werden. Vor allem Nutzungsgebühren, die im Auftrag der Rechteinhaber in anderen Mitgliedstaaten als dem ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit eingezogen werden, sollten möglichst effizient und effektiv verteilt werden. |
|
(13) |
Ergänzende Empfehlungen über Rechenschaftspflicht, Vertretung der Rechteinhaber in den Entscheidungsgremien der Verwertungsgesellschaften und Streitbeilegungsverfahren sollten ein rationelleres und transparenteres Arbeiten der Verwertungsgesellschaften sicherstellen und dafür sorgen, dass Rechteinhaber und gewerbliche Nutzer eine fundierte Wahl treffen können. Es sollte keine Ungleichbehandlung durch die Verwertungsgesellschaften geben, die auf unterschiedliche Kategorien von Mitgliedern abstellt: alle Rechteinhaber, seien es Schriftsteller, Komponisten, Verleger, Tonträgerhersteller, ausübende Künstler oder andere, sollten gleich behandelt werden. |
|
(14) |
Die Entwicklung des Online-Musikmarktes sollte fortlaufend abgeschätzt werden — |
EMPFIEHLT:
Begriffsbestimmungen
|
1. |
Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
Generell
|
2. |
Die Mitgliedstaaten werden eingeladen die notwendigen Schritte zu unternehmen, um das Wachstum von legalen Online-Musikdiensten zu ermöglichen, indem sie rechtliche Rahmenbedingungen zur optimalen Wahrnehmung auf Gemeinschaftsebene von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten für die Erbringung legaler Online-Musikdienste fördert. |
Die Beziehungen zwischen Rechteinhabern, Verwertungsgesellschaften und gewerblichen Nutzern
|
3. |
Rechteinhaber sollen das Recht haben, die Wahrnehmung aller Online-Rechte, die zum Betrieb legaler Online-Musikdienste notwendig sind, in einem territorialen Umfang ihrer Wahl einer Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl anzuvertrauen; der Sitzstaat oder die Staatsangehörigkeit der Verwertungsgesellschaft bzw. des Rechteinhabers sollte hierfür keine Rolle spielen. |
|
4. |
Verwertungsgesellschaften sollten bei der Wahrnehmung der Interessen von Rechteinhabern größte Sorgfalt walten lassen. |
|
5. |
In Bezug auf die Lizenzierung von Online-Rechten sollte im Verhältnis zwischen Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften, unabhängig davon, ob der Wahrnehmungsauftrag auf vertraglichen Vereinbarungen oder statutarischen Mitgliedschaftsbestimmungen basiert, zumindest Folgendes gelten:
|
|
6. |
Verwertungsgesellschaften sollten Rechteinhaber und gewerbliche Nutzer zum Repertoire, das sie vertreten, über alle bestehenden Gegenseitigkeitsvereinbarungen und den räumlichen Geltungsbereich ihrer Vertretungsmacht für dieses Repertoire und die anwendbaren Tarife informiert halten. |
|
7. |
Verwertungsgesellschaften sollten innerhalb einer angemessenen Frist einander und gewerblichen Nutzern Veränderungen des Repertoires, das sie vertreten, bekannt geben. |
|
8. |
Gewerbliche Nutzer sollten Verwertungsgesellschaften über die Dienste, für die Rechte erworben werden, informieren. |
|
9. |
Verwertungsgesellschaften sollten gewerblichen Nutzern Lizenzen auf der Basis objektiver Kriterien und ohne Diskriminierung der Nutzer erteilen. |
Gerechte Verteilung der Einnahmen und Abzüge
|
10. |
Die Verwertungsgesellschaften sollten die erzielten Einnahmen unter allen von ihnen vertretenen Rechteinhabern oder Kategorien von Rechteinhabern gerecht verteilen. |
|
11. |
In vertraglichen Vereinbarungen und statutarischen Mitgliedschaftsbestimmungen, die das Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaften und Rechteinhabern über die Wahrnehmung von Musikrechten auf Gemeinschaftsebene für die Online-Nutzung regeln, sollte auch festgehalten werden ob, und wenn ja in welchem Umfang, Einnahmen von den zu verteilenden Lizenzgebühren für andere Zwecke als die erbrachten Wahrnehmungsleistungen einbehalten werden. |
|
12. |
Die Verwertungsgesellschaften sollten bei der Auszahlung der Lizenzgebühren gegenüber allen Rechteinhabern, die sie vertreten, die einbehaltenen Einnahmen für andere Zwecke als die erbrachten Wahrnehmungsleistungen auflisten. |
Vertretung und Diskriminierungsverbot
|
13. |
Im Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaften und Rechteinhabern sollten, unabhängig davon, ob der Wahrnehmungsauftrag auf vertraglichen Vereinbarungen oder statutarischen Mitgliedschaftsbestimmungen basiert, folgende Grundsätze gelten:
|
Rechenschaftspflicht
|
14. |
Verwertungsgesellschaften sollten gegenüber allen von ihnen entweder direkt oder über Gegenseitigkeitsvereinbarungen vertretenen Rechteinhabern regelmäßig Rechenschaft ablegen über erteilte Lizenzen, anwendbare Tarife und eingenommene und ausgeschüttete Nutzungsgebühren. |
Streitbeilegung
|
15. |
Die Mitgliedstaaten werden eingeladen, effektive Streitbeilegungsmechanismen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend Tarife, Lizenzbedingungen, Übertragung von Online-Rechten zur Wahrnehmung oder Entzug von Online-Rechten. |
Überprüfung der Anwendung
|
16. |
Die Mitgliedstaaten und die Verwertungsgesellschaften werden eingeladen, jährlich der Kommission über die Maßnahmen, die sie in Bezug auf diese Empfehlung getroffen haben, und über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten auf Gemeinschaftsebene für die Erbringung legaler Online-Musikdienste zu berichten. |
|
17. |
Die Kommission wird fortlaufend die Entwicklung des Online-Musiksektors im Lichte dieser Empfehlung beurteilen. |
|
18. |
Die Kommission wird auf Basis der Beurteilung, die in Punkt 17 angeführt ist, den weiteren Handlungsbedarf auf Gemeinschaftsebene abschätzen. |
Adressaten
|
19. |
Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten und an alle Marktteilnehmer, die auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in der Gemeinschaft tätig sind, gerichtet. |
Brüssel, den 18. Mai 2005
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) A5-0478/2003.
(2) Siehe Erwägungsgrund 29.
(3) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
(4) ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2001/29/EG.
|
21.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/58 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 14. September 2005
über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Schweden und dem Vereinigten Königreich für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2003 finanzierten Ausgaben
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3442)
(Nur der spanische, deutsche, englische, französische, niederländische, portugiesische und schwedische Text sind verbindlich)
(2005/738/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,
nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Entscheidung 2004/451/EG der Kommission vom 29. April 2004 über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 2003 finanzierten Ausgaben (2) hat die Kommission die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der belgischen Zahlstellen „ALT“, „ALP“ und „BIRB“, der deutschen Zahlstellen „Baden-Württemberg“, „Bayern StMELF“, „Bayern-Umwelt“, „Berlin“, „Hamburg“ und „Niedersachsen“, der spanischen Zahlstelle „Navarra“, der französischen Zahlstellen „CNASEA“, „FIRS“, „OFIVAL“, „ONIC“, „ONIFLHOR“, „ONIOL“, „ONIVINS“ und „SDE“, der luxemburgischen Zahlstelle „ministère de l’agriculture“, der niederländischen Zahlstellen „HPA“ und „Laser“, der portugiesischen Zahlstelle „INGA“, der schwedischen Zahlstelle „Swedish Board of Agriculture“ und der Zahlstellen des Vereinigten Königreichs „CCW“, „DARD“, „FC“, „NAW“, „RPA“ und „SEERAD“ abgeschlossen. |
|
(2) |
Nach der Vorlage weiterer Informationen durch Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich und einer zusätzlichen Prüfung kann die Kommission nun eine Entscheidung über die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Rechnungen der belgischen Zahlstellen „ALT“, „ALP“ und „BIRB“, der deutschen Zahlstellen „Baden-Württemberg“, „Bayern StMELF“, „Berlin“, „Hamburg“ und „Niedersachsen“, der spanischen Zahlstelle „Navarra“, der französischen Zahlstellen „CNASEA“, „FIRS“, „OFIVAL“, „ONIC“, „ONIFLHOR“, „ONIOL“, „ONIVINS“ und „SDE“, der luxemburgischen Zahlstelle „ministère de l’agriculture“, der niederländischen Zahlstellen „HPA“ und „Laser“, der portugiesischen Zahlstelle „INGA“, der schwedischen Zahlstelle „Swedish Board of Agriculture“ und der Zahlstellen des Vereinigten Königreichs „CCW“, „FC“, „RPA“ und „SEERAD“ treffen. |
|
(3) |
Beim Rechnungsabschluss für die betreffenden belgischen, deutschen, französischen, luxemburgischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen und britischen Zahlstellen sind die aufgrund der Entscheidung 2004/451/EG bereits von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Schweden, Spanien und dem Vereinigten Königreich einbehaltenen Summen zu berücksichtigen. |
|
(4) |
Entsprechend Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 greift diese Entscheidung späteren Entscheidungen der Kommission über den Ausschluss von Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind, nicht vor — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Rechnungen der belgischen Zahlstellen „ALT“, „ALP“ und „BIRB“, der deutschen Zahlstellen „Baden-Württemberg“, „Bayern StMELF“, „Berlin“, „Hamburg“ und „Niedersachsen“, der spanischen Zahlstelle „Navarra“, der französischen Zahlstellen „CNASEA“, „FIRS“, „OFIVAL“, „ONIC“, „ONIFLHOR“, „ONIOL“, „ONIVINS“ und „SDE“, der luxemburgischen Zahlstelle „ministère de l’agriculture“, der niederländischen Zahlstellen „HPA“ und „Laser“, der portugiesischen Zahlstelle „INGA“, der schwedischen Zahlstelle „Swedish Board of Agriculture“ und der Zahlstellen des Vereinigten Königreichs „CCW“, „FC“, „RPA“ und „SEERAD“ über die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2003 finanzierten Ausgaben werden mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen.
Die Beträge, die nach der vorliegenden Entscheidung von den Mitgliedstaaten wieder einzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, sind im Anhang ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 14. September 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
(2) ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 125; berichtigte Fassung in ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 102.
ANHANG I
RECHNUNGSABSCHLUSS DER ZAHLSTELLEN HAUSHALTSJAHR 2003
Beträge, die von den Mitgliedstaaten zu tragen bzw. ihnen zu erstatten sind
|
MS |
|
Ausgaben des Haushaltsjahres 2003 |
Kürzungen und Aussetzungen für das ges. Haushaltsjahr |
Gesamtbetrag der Ausgaben einschließlich Kürzungen und Aussetzungen |
Vorschusszahlungen an die Mitgliedstaaten für dieses Haushaltsjahr |
Vom Mitgliedstaat zu tragender (–) bzw. an ihn zu erstattender (+) Gesamtbetrag |
Aufgrund der Entscheidung 2004/451/EG vom Mitgliedstaat wieder eingezogener (–) bzw. an ihn gezahlter (+) Betrag |
Aufgrund vorliegender Entscheidung vom Mitgliedstaat wieder einzuziehender (–) bzw. an ihn zu zahlender (+) Betrag |
||
|
abgeschlossen |
abgetrennt |
Gesamtbetrag a + b |
||||||||
|
= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben des Haushaltsjahres 2003 |
= in der Monats- erklärung gemeldete Ausgaben |
|||||||||
|
|
|
a |
b |
c = a + b |
d |
e = c + d |
f |
g = e – f |
h |
i = g – h |
|
BE |
EUR |
1 016 945 603,26 |
0,00 |
1 016 945 603,26 |
– 17 989,43 |
1 016 927 613,83 |
1 016 959 814,40 |
– 32 200,57 |
– 32 119,73 |
– 80,84 |
|
DE |
EUR |
5 821 140 790,97 |
22 317 594,43 |
5 843 458 385,40 |
– 332 346,61 |
5 843 126 038,79 |
5 843 311 780,61 |
– 185 741,82 |
– 185 741,82 |
0,00 |
|
ES |
EUR |
6 473 878 264,21 |
0,00 |
6 473 878 264,21 |
– 16 797 763,08 |
6 457 080 501,13 |
6 459 067 545,01 |
– 1 987 043,88 |
– 1 987 043,88 |
0,00 |
|
FR |
EUR |
10 425 389 800,61 |
0,00 |
10 425 389 800,61 |
– 5 675 864,78 |
10 419 713 935,83 |
10 419 067 788,02 |
646 147,81 |
– 728 491,58 |
1 374 639,39 |
|
LU |
EUR |
44 329 012,92 |
0,00 |
44 329 012,92 |
– 2 595 118,16 |
41 733 894,76 |
43 257 600,06 |
– 1 523 705,30 |
– 1 523 705,30 |
0,00 |
|
NL |
EUR |
1 360 466 615,75 |
0,00 |
1 360 466 615,75 |
– 1 296 238,97 |
1 359 170 376,78 |
1 359 713 294,61 |
– 542 917,83 |
– 644 855,06 |
101 937,23 |
|
PT |
EUR |
849 829 960,52 |
0,00 |
849 829 960,52 |
– 121 895,47 |
849 708 065,05 |
849 546 984,03 |
161 081,02 |
– 22 328,37 |
183 409,39 |
|
SE |
SEK |
7 905 413 840,22 |
0,00 |
7 905 413 840,22 |
5 834 913,34 |
7 911 248 753,56 |
7 911 261 488,75 |
– 12 735,19 |
0,00 |
– 12 735,19 |
|
UK |
GBP |
2 288 574 374,19 |
362 543 530,76 |
2 651 117 904,95 |
– 33 953 582,84 |
2 617 164 322,11 |
2 639 372 167,88 |
– 22 207 845,77 |
– 22 427 320,95 |
219 475,18 |
1.
Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat zu erhaltenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahresmeldung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den nicht behandelten Rechnungen ist es der Betrag der Monatsmeldungen (Spalte b).
2.
Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Vorschussverfahren vorgenommen wurden. Hinzu kommen insbesondere Korrekturen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen im August, September und Oktober 2003.
ANHANG II
RECHNUNGSABSCHLUSS DER ZAHLSTELLEN — HAUSHALTSJAHR 2003
Liste der Zahlstellen, deren Konten abgetrennt bleiben und über die später entschieden wird
|
Mitgliedstaat |
Zahlstelle |
|
Deutschland |
Bayern Umwelt |
|
Vereinigtes Königreich |
DARD |
|
Vereinigtes Königreich |
NAW |
|
21.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/62 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2005
zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea
(2005/739/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Einleitung
|
(1) |
Am 20. November 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl (nachstehend „SWR“ genannt) mit Ursprung in der Republik Korea (nachstehend „Korea“ genannt) in die Gemeinschaft. |
|
(2) |
Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 11. Oktober 2004 vom Verbindungsausschuss der „European Wire Rope Industries“ (nachstehend EWRIS abgekürzt oder „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt worden war, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten SWR-Produktion in der Gemeinschaft, entfiel. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. |
1.1 Geltende Maßnahmen und laufende Untersuchungen betreffend SWR-Einfuhren aus anderen Ländern
|
(3) |
Im August 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (3) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine ein. Bei den für diese Einfuhren geltenden Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll, außer für einen indischen, einen mexikanischen, einen südafrikanischen und einen ukrainischen ausführenden Hersteller, von denen mit dem Beschluss 1999/572/EG der Kommission (4) Verpflichtungen angenommen wurden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1678/2003 (5) widerrief die Kommission die Annahme der Verpflichtung des vorgenannten ukrainischen ausführenden Herstellers, und mit der Verordnung (EG) Nr. 1674/2003 (6) führte der Rat den entsprechenden Antidumpingwertzoll für diesen Ausführer wieder ein. |
|
(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 (7) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei ein. Bei den für diese Einfuhren geltenden Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll, außer für einen tschechischen, einen thailändischen und zwei türkische ausführende Hersteller, von denen mit der Verordnung (EG) Nr. 230/2001 der Kommission (8) und mit dem Beschluss 2001/602/EG der Kommission (9) Verpflichtungen angenommen wurden. Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2303/2002 (10) und (EG) Nr. 1274/2003 (11) wurden die beiden Verpflichtungen von türkischen ausführenden Herstellern widerrufen. |
|
(5) |
Nach einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wurde festgestellt, dass die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der Ukraine und der Volksrepublik China durch Versand über die Republik Moldau bzw. Marokko umgangen wurden. Daraufhin wurde der Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine auf die Einfuhren von aus der Republik Moldau versandten Kabeln und Seilen aus Stahl ausgeweitet (12). Desgleichen wurde auch der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus Marokko versandten Kabeln und Seilen aus Stahl ausgeweitet (13), ausgenommen die tatsächlich von einem marokkanischen Hersteller hergestellten Einfuhren. |
|
(6) |
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von SWR mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine (14) erhielt die Kommission am 17. Mai 2004 einen Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. |
|
(7) |
Dieser Antrag wurde vom Verbindungsausschuss der „European Wire Rope Industries“ im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein wesentlicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten SWR-Produktion in der Gemeinschaft, entfiel. Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. |
|
(8) |
Daraufhin wurde eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung der Maßnahmen gegenüber den SWR-Einfuhren aus der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine eingeleitet. Diese Überprüfung ist noch nicht abgeschlossen. |
|
(9) |
Dieses Dokument betrifft jedoch nur die Einfuhren aus Korea, d. h. die unter den Randnummern 1 und 2 genannte Untersuchung. |
1.2 Von dem Verfahren betroffene Parteien
|
(10) |
Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in Korea, die Einführer/Händler und deren Verbände, die bekanntermaßen betroffenen Lieferanten und Verwender, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer sowie den Antragsteller und andere ihr bekannte Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. |
|
(11) |
Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, ausführenden Hersteller in Korea und im Antrag genannten Gemeinschaftseinführer wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung für diese Parteien ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen. |
|
(12) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle Gemeinschaftshersteller, Gemeinschaftseinführer und ausführenden Hersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004) die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln. |
|
(13) |
Nach der Prüfung der von den ausführenden Herstellern übermittelten Angaben wurden drei Unternehmen aufgrund ihrer Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft für die Stichprobe ausgewählt. Einer der für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Hersteller erklärte sich später nicht mehr zur Mitarbeit bereit, sodass der Ausführer mit der nächstgrößten Ausfuhrmenge in die Stichprobe einbezogen wurde. Die Stichprobe umfasste letztendlich die folgenden Unternehmen:
|
|
(14) |
Von den unabhängigen Einführern antwortete nur einer, der die betroffene Ware auch tatsächlich aus dem betroffenen Land einführte, zustimmend auf das Stichprobenformular und erklärte sich bereit, weiter mit den Kommissionsdienststellen zusammenzuarbeiten. Aus diesem Grund entschied die Kommission, keine Stichprobe unter den unabhängigen Einführern zu bilden, sondern dem vorgenannten Einführer einen Fragebogen zu senden. |
|
(15) |
Der Antrag wurde im Namen von 21 Gemeinschaftsherstellern gestellt. Die Kommission forderte diese 21 Unternehmen und alle anderen ihr bekannten Hersteller zur Mitarbeit auf, indem sie ihnen ein Stichprobenformular zusandte. 17 Unternehmen füllten das Stichprobenformular ordnungsgemäß und fristgerecht aus und erklärten sich offiziell bereit, weiter an der Untersuchung mitzuarbeiten. Das Stichprobenformular umfasste Fragen zu der Entwicklung bestimmter „Makro“-Schadensindikatoren, und zwar Produktionskapazität, Produktionsmenge, Lagerbestände, Verkaufsmengen und -werte sowie Beschäftigung. Unter den 17 Herstellern, die sich zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit erklärten, wurden die folgenden fünf Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt:
|
|
(16) |
Die Kommission sandte Fragebogen an die in die Stichproben einbezogenen ausführenden Hersteller und Gemeinschaftshersteller sowie an alle anderen bekanntermaßen betroffenen Parteien. Antworten gingen ein von den drei koreanischen ausführenden Herstellern in der Stichprobe und einem mit einem der koreanischen Ausführer verbundenen Einführer in der Gemeinschaft, von den fünf in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern, dem kooperierenden unabhängigen Einführer, zwei Rohstofflieferanten und zehn Verwendern. |
|
(17) |
Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, dadurch verursachter Schädigung und Interesse der Gemeinschaft als erforderlich erachtete Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
|
1.3 Untersuchungszeitraum
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(18) |
Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). |
2. Ware und gleichartige Ware
2.1 Ware
|
(19) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, auch ausgerüstet, mit Ursprung in der Republik Korea (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die normalerweise den KN-Codes 7312 10 82 , 7312 10 84 , 7312 10 86 , 7312 10 88 und 7312 10 99 zugewiesen werden. |
2.2 Gleichartige Ware
|
(20) |
Der Verband der Gemeinschaftseinführer (EWRIA) machte geltend, dass sich die eingeführten SWR wesentlich von den in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften SWR unterschieden und deshalb nicht verglichen werden dürften. Auf dieses Argument war in der Verordnung (EG) Nr. 230/2001 ausführlich eingegangen und es war der Schluss gezogen worden, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Waren als gleichartig anzusehen sind. Da der EWRIA keine neuen Elemente vorbrachte, werden die Schlussfolgerungen der vorgenannten Verordnung bestätigt. |
|
(21) |
Diese Untersuchung ergab, dass die von den ausführenden Herstellern exportierten Waren und die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften SWR dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen aufwiesen, sodass sie als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen wurden. Dies gilt auch für die von den koreanischen Herstellern hergestellten und auf dem koreanischen Inlandsmarkt verkauften SWR. |
3. Dumping
3.1 Normalwert
3.1.1 Globale Repräsentativität
|
(22) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst für jeden kooperierenden ausführenden Hersteller, ob die SWR-Verkäufe auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren, d. h. ob die vom jeweiligen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt insgesamt verkaufte Menge mindestens 5 % der von ihm zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge entsprach. |
3.1.2 Vergleichbarkeit der Warentypen
|
(23) |
Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften SWR-Typen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Die Kommission sah auf dem Inlandsmarkt verkaufte und ausgeführte Warentypen als direkt vergleichbar an, wenn sie sich in Anzahl an Litzen, Anzahl an Drähten pro Litze, Drahtader, Zugfestigkeit, Drahteigenschaften, besonderen Eigenschaften, Überzug und Durchmesser ähnelten. |
3.1.3 Repräsentativität je Warentyp
|
(24) |
Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften SWR-Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten SWR-Typs wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Typs in die Gemeinschaft entsprach. Den Untersuchungsergebnissen zufolge wurde die Mehrzahl der mit den in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen vergleichbaren SWR-Typen auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauft. |
3.1.4 Normaler Handelsverkehr
|
(25) |
Danach prüfte die Kommission für jedes Unternehmen, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. |
|
(26) |
Hierzu wurde für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt, die im Untersuchungszeitraum ohne Verlust auf dem Inlandsmarkt getätigt wurden.
|
|
(27) |
Die vorgenannten Ermittlungen ergaben, dass die Mehrheit der ausgeführten Warentypen auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr verkauft wurde. |
3.1.5 Normalwert auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten Inlandspreise
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(28) |
Für die Warentypen, die die untersuchten Unternehmen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften und für die die in Nummer 3.1.3 und Nummer 3.1.4 Buchstaben a und b dargelegten Bedingungen erfüllt waren, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der von unabhängigen Abnehmern auf dem koreanischen Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der entsprechenden Warentypen im UZ ermittelt. |
3.1.6 Normalwert auf der Grundlage der Inlandspreise anderer Hersteller in Korea
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(29) |
Für die unter Nummer 3.1.4 Buchstabe c fallenden Warentypen und für die von den ausführenden Herstellern nicht in, wie unter Nummer 3.1.3 dargelegt, repräsentativen Mengen auf dem koreanischen Inlandsmarkt verkauften Warentypen wurde zunächst geprüft, ob der Normalwert für diese Warentypen anhand der Verkaufspreise anderer koreanischer Hersteller ermittelt werden konnte. Die Untersuchung ergab allerdings, dass eine ganze Reihe unterschiedlicher SWR-Typen verkauft wurde und verschiedenste Faktoren den endgültigen Verkaufspreis beeinflussten. Aufgrund der Unterschiede zwischen den Warentypen wären zahlreiche Berichtigungen erforderlich gewesen, die sich auf Schätzungen hätten stützen müssen. Daher wurde es als angemessener angesehen, den Normalwert rechnerisch zu ermitteln. |
3.1.7 Rechnerisch ermittelter Normalwert
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(30) |
In Anbetracht des Vorstehenden wurde der Normalwert für alle unter Randnummer 29 fallenden Warentypen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. |
|
(31) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung erfolgte die rechnerische Ermittlung der Normalwerte für die kooperierenden ausführenden Hersteller anhand ihrer durchschnittlichen Fertigungskosten im UZ zuzüglich der tatsächlichen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und der gewogenen durchschnittlichen Gewinne, die sie bei ihren Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr während des UZ verzeichneten. Erforderlichenfalls wurden ein Teil der Fertigungskosten, die für ein Unternehmen falsch aufgeteilt worden waren, und VVG-Kosten korrigiert, bevor sie bei der Prüfung, ob es sich um Verkäufe im normalen Handelsverkehr handelte, und bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt wurden. |
|
(32) |
Alle ausführenden Hersteller wiesen nichtbetriebliche Aufwendungen in ihren inländischen VVG-Kosten für die gleichartige Ware aus. Ferner zogen diese Ausführer Beträge für Einnahmen, die nicht in Verbindung mit den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt angefallen waren, von den VVG-Kosten ab. |
|
(33) |
Die Untersuchung ergab jedoch, dass einige dieser Einnahmen und Aufwendungen nicht in Verbindung mit den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt angefallen waren und deshalb nicht auf die entsprechenden VVG-Kosten hätten aufgeteilt bzw. davon abgezogen werden dürfen. Folglich wurden diese nichtbetrieblichen Einnahmen und Aufwendungen von den angegebenen VVG-Kosten abgezogen. |
3.2 Ausfuhrpreis
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(34) |
In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet. |
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(35) |
Wurden die Ausfuhrverkäufe über einen verbundenen Einführer abgewickelt, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten und für Gewinne gebührend berichtigten Preises ermittelt, zu dem die eingeführten Waren an den ersten unabhängigen Abnehmer verkauft wurden. Dabei wurden die VVG-Kosten des verbundenen Einführers zugrunde gelegt. In Ermangelung anderer, zuverlässigerer Informationen wurde davon ausgegangen, dass eine Gewinnspanne von 5 % vertretbar war. Diese Gewinnspanne war in einer vorangegangenen Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren derselben Ware zugrunde gelegt worden, deren endgültige Ergebnisse mit der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001des Rates (15) veröffentlicht wurden. Es lagen keine Informationen vor, denen zufolge diese Gewinnspanne nicht vertretbar war. |
3.3 Vergleich
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(36) |
Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren. Auf dieser Grundlage wurde Berichtigungen für Unterschiede aufgrund von Preisnachlässen und Rabatten, Provisionen, Inlandsfracht, Verpackung, Kreditkosten, Seefracht, Versicherung, Bereitstellungs- und Verladekosten, Bankgebühren und anderen Faktoren vorgenommen. |
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(37) |
Alle ausführenden Hersteller beantragten Berichtigungen des Normalwerts für Kreditkosten auf dem Inlandsmarkt. Jedoch nahmen alle koreanischen ausführenden Hersteller ein Kontokorrent/Revolving-System in Anspruch, und es konnte kein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kreditkosten und den fraglichen inländischen Verkaufsgeschäften hergestellt werden. Deshalb konnte nicht festgestellt werden, dass dieser Faktor Auswirkungen auf die Preise und deren Vergleichbarkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung hatte. Folglich mussten diese Anträge abgelehnt werden. |
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(38) |
Ferner beantragten alle ausführenden Hersteller eine Berichtigung für Kreditkosten im Zusammenhang mit Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft. Diese Berichtigung war zwar gerechtfertigt, aber die angegebenen Beträge waren zu niedrig und mussten im Zuge des Kontrollbesuchs korrigiert werden. |
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(39) |
Die betroffenen ausführenden Hersteller beantragten eine Berichtigung für Unterschiede bei den Einfuhrabgaben und indirekten Steuern gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung. Für zwei ausführende Hersteller ergab die Untersuchung, dass der Betrag der erstatteten Einfuhrabgaben den Betrag der entrichteten Einfuhrabgaben überstieg. Daher ist es unwahrscheinlich, dass die Ausführer Erstattungen nur für diejenigen eingeführten Teile erhielten, die später materiell in den ausgeführten Waren enthalten waren. Außerdem bestand im Fall von zwei ausführenden Herstellern kein Zusammenhang zwischen der Erstattung bei der Ausfuhr von SWR und den für die Rohstoffe gezahlten Einfuhrabgaben, d. h. die Erstattung erfolgte unabhängig davon, ob die eingeführten Rohstoffe zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendet wurden oder nicht. Aus diesem Grund wurde die Auffassung vertreten, dass keine Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung vorlag. Die ausführenden Hersteller konnten ohnehin nicht nachweisen, dass bzw. in welchem Umfang Einfuhrabgaben und indirekte Steuern auf die gleichartige Ware beim Verkauf auf dem Inlandsmarkt erhoben wurden. Daher konnte nicht festgestellt werden, dass die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigt war. Folglich war keine der Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung erfüllt, und alle Anträge mussten abgelehnt werden. |
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(40) |
Den Untersuchungsergebnissen zufolge zahlte einer der ausführenden Hersteller eine Provision an den mit ihm verbundenen Einführer für Tätigkeiten in Verbindung mit SWR-Ausfuhren, die von dem ausführenden Hersteller direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden. Da die Provision als Faktor angesehen wurde, der sich auf die Preise und deren Vergleichbarkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung auswirkte, wurden die Daten über die fraglichen Verkäufe entsprechend berichtigt. |
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(41) |
Zwei ausführende Hersteller beantragten eine Berichtigung sowohl bei den Inlands- als auch bei den Exportverkäufen für Unterschiede aufgrund der Kosten, die die Unternehmen bei bestimmten Verkäufen zur Erfüllung von Kundenwünschen bei bestimmten Verkäufen für Kontrollen und externe Verarbeitung (Ausrüstung) tragen mussten. Um diesem Antrag zu entsprechen, erschien es angemessener, eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften vorzunehmen. Die Höhe der Berichtigung entsprach den tatsächlichen Kosten, die die ausführenden Hersteller für Kontrollen und externe Verarbeitung tragen mussten. |
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(42) |
Schließlich beantragte ein ausführender Hersteller eine Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d der Grundverordnung. Die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt gingen an koreanische Vertriebsgesellschaften. Somit ist die Handelsstufe mit jener der Verkäufe an den verbundenen Einführer nach der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises vergleichbar, und folglich war keine Berichtigung erforderlich. |
3.4 Dumpingspanne für die in die Untersuchung einbezogenen Unternehmen
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(43) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für alle ausführenden Hersteller je Warentyp der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen. |
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(44) |
Auf der Grundlage des Vorstehenden erreichen die Dumpingspannen für die kooperierenden ausführenden Hersteller, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte:
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(45) |
Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Ausführer ergab die Untersuchung, dass die Ausfuhrpreise bei der Mehrheit ihrer Verkäufe im Wesentlichen jenen der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer entsprachen. In Ermangelung gegenteiliger Informationen wurde davon ausgegangen, dass die Ergebnisse für die Unternehmen der Stichprobe auch für alle anderen Ausführer repräsentativ waren. Zudem sei darauf hingewiesen, dass auf die beiden anderen kooperierenden Ausführer und die nicht kooperierenden Ausführer jeweils rund 0,5 % des Gemeinschaftsverbrauchs im UZ entfielen. Aus diesen Gründen wurde die Auffassung vertreten, dass die Auswirkungen dieser Einfuhren, selbst wenn ihre Dumpingspanne über der Geringfügigkeitsschwelle gelegen hätte, jeweils für sich genommen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht geschädigt hätten. |
3.5 Schlussfolgerung
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(46) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung werden Antidumpingverfahren eingestellt, wenn festgestellt wird, dass die Dumpingspanne weniger als 2 % beträgt. |
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(47) |
Angesichts der vorstehenden Feststellungen sollte dieses Verfahren folglich eingestellt werden. |
|
(48) |
In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen zum Dumping und der Tatsache, dass gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung Antidumpingverfahren unverzüglich eingestellt werden, wenn festgestellt wird, dass die Dumpingspannen geringfügig sind, wurde eine Untersuchung von Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse als nicht erforderlich erachtet — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen, einschließlich verschlossener Seile, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, auch ausgerüstet, der KN-Codes 7312 10 82 , 7312 10 84 , 7312 10 86 , 7312 10 88 und 7312 10 99 mit Ursprung in der Republik Korea wird eingestellt.
Artikel 2
Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Oktober 2005
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. C 283 vom 20.11.2004, S. 6.
(3) ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1.
(4) ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 63.
(5) ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 13.
(6) ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 1.
(7) ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 1.
(8) ABl. L 34 vom 3.2.2001, S. 4.
(9) ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 47.
(10) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 80.
(11) ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 34.
(12) ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 1.
(13) ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 1.
(14) ABl. C 272 vom 13.11.2003, S. 2.
(15) ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 1, Randnummer 25.
|
21.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/68 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2005
zur Änderung der Entscheidung 2005/693/EG über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Russland
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4176)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/740/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 6,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Geflügelpest (Aviäre Influenza) ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. |
|
(2) |
Die Entscheidung 2005/693/EG der Kommission vom 6. Oktober 2005 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Russland (3) wurde aufgrund des Ausbruchs der aviären Influenza in Russland erlassen. Mit dieser Entscheidung wird die Einfuhr von anderen Vögeln als Geflügel aus Russland ausgesetzt. |
|
(3) |
Darüber hinaus wird mit der Entscheidung 2005/693/EG die Einfuhr von unbehandelten Federn und Federteilen aus den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Regionen Russlands ausgesetzt. Dagegen ist unter bestimmten Bedingungen die Einfuhr von unbehandelten Federn und Federteilen aus den russischen Regionen weiterhin zulässig, die in Anhang I der genannten Entscheidung nicht aufgeführt sind, einschließlich der Regionen westlich des Ural-Gebirges, in denen die Seuche zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung 2005/693/EG nicht ausgebrochen war. |
|
(4) |
Am 19. Oktober 2005 hat Russland der Kommission einen Influenza-Ausbruch im Gebiet Tula im Zentralen Föderalen Bezirk Russlands gemeldet, aus dem zuvor keine Ausbrüche gemeldet worden waren und aus dem gemäß der Entscheidung 2005/693/EG unbehandelte Federn und Federteile immer noch eingeführt werden dürfen. |
|
(5) |
Im Zusammenhang mit den jüngsten Ausbrüchen der durch Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 hervorgerufenen hoch pathogenen aviären Influenza in der Türkei, Rumänien und Russland legen Indizienbeweise und molekular-epidemiologische Daten den Schluss nahe, dass das AI-Virus über Zugvögel aus Zentralasien in diese Drittländer eingeschleppt wurde. Dies geht auch aus dem Bericht über einen von der Weltorganisation für Tiergesundheit (O.I.E.) in Russland durchgeführten Besuch hervor, der am 14. Oktober 2005 veröffentlicht wurde. |
|
(6) |
In Anbetracht des derzeitigen Kenntnisstands über die Flugrouten von Zugvögeln aus den Gebieten in Zentralasien und Sibirien, in denen Seuchenausbrüche festgestellt wurden, sollte die Einfuhr von unbehandelten Federn und Federteilen aus denjenigen Regionen Russlands verboten werden, in denen die Seuche unlängst ausgebrochen ist oder die besonders gefährdet sind. |
|
(7) |
Anhang I der Entscheidung 2005/693/EG der Kommission ist daher entsprechend zu ändern. |
|
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Anhang I der Entscheidung 2005/693/EG werden die folgenden Nummern 4, 5, 6 und 7 angefügt:
„4. Zentraler Föderaler Bezirk
Umfasst die folgenden Föderationssubjekte: Gebiet Belgorod, Gebiet Brjansk, Gebiet Iwanowo, Gebiet Kaluga, Gebiet Kostroma, Gebiet Kursk, Gebiet Lipezk, Moskau (Stadt föderalen Ranges), Gebiet Moskau, Gebiet Orjol, Gebiet Rjasan, Gebiet Smolensk, Gebiet Tambow, Gebiet Twer, Gebiet Tula, Gebiet Wladimir, Gebiet Woronesch, Gebiet Jaroslawl.
5. Südlicher Föderaler Bezirk
Umfasst die folgenden Föderationssubjekte: Republik Adygien, Gebiet Astrachan, Tschetschenische Republik, Republik Dagestan, Inguschische Republik, Kabardino-Balkarische Republik, Republik Kalmykien, Karatschalsch-Tscherkessische Republik, Region Krasnodar, Republik Nordossetien-Alania, Region Stawropol, Gebiet Rostow, Gebiet Wolgograd.
6. Nord-Westlicher Föderaler Bezirk
Umfasst die folgenden Föderationssubjekte: Gebiet Archangelsk, Republik Komi, Gebiet Nowgorod, Gebiet Pskow, Gebiet Wologda.
7. Föderaler Wolga-Bezirk
Umfasst die folgenden Föderationssubjekte: Republik Baschkortostan, Republik Tschuwaschien, Gebiet Kirow, Republik Mari El, Republik Mordwinien, Gebiet Nishni Nowgorod, Gebiet Orenburg, Gebiet Pensa, Gebiet Perm, Autonomer Bezikr der Komi-Permjaken, Gebiet Samara, Gebiet Saratow, Republik Tatarstan, Udmurtische Republik, Gebiet Uljanowsk.“
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Oktober 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 24 vom 31.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1); berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).
Berichtigungen
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21.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/70 |
Berichtigung des Beschlusses 2005/722/EG des Rates vom 17. Oktober 2005 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/428/GASP
( Amtsblatt der Europäischen Union L 272 vom 18. Oktober 2005 )
Der Beschluss 2005/722/EG erhält folgende Fassung:
„ BESCHLUSS 2005/722/EG DES RATES
vom 17. Oktober 2005
zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/428/GASP
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 6. Juni 2005 hat der Rat den Beschluss Nr. 2005/428/GASP zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/221/GASP (2) angenommen. |
|
(2) |
Es wurde beschlossen, eine aktualisierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, anzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 lautet wie folgt:
|
1. |
PERSONEN
|
|
2. |
GRUPPEN UND ORGANISATIONEN
|
Artikel 2
Der Beschluss 2005/428/GASP wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Er wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2005.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BECKETT “
(1) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1207/2005 der Kommission (ABl. L 197 vom 28.7.2005, S. 16).
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21.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/72 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1695/2005 der Kommission vom 17. Oktober 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle
( Amtsblatt der Europäischen Union L 272 vom 18. Oktober 2005 )
Seite 4, Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz:
anstatt:
„(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 26. Oktober 2005 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).“
muss es heißen:
„(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 27. Oktober 2005 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).“