ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 273

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
19. Oktober 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1699/2005 der Kommission vom 18. Oktober 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1700/2005 der Kommission vom 18. Oktober 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1701/2005 der Kommission vom 18. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1702/2005 der Kommission vom 18. Oktober 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Verfahren A1 und B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1703/2005 der Kommission vom 18. Oktober 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen (vorläufig haltbar gemachte Kirschen, geschälte Tomaten/Paradeiser, haltbar gemachte Kirschen, zubereitete Haselnüsse, gewisse Orangensäfte)

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1704/2005 der Kommission vom 18. Oktober 2005 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1705/2005 der Kommission vom 18. Oktober 2005 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

16

 

*

Richtlinie 2005/67/EG der Kommission vom 18. Oktober 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 86/298/EWG des Rates, der Anhänge I und II der Richtlinie 87/402/EWG des Rates und der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen zwecks ihrer Anpassung ( 1 )

17

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidung 2005/464/EG über die Durchführung von Erhebungen über aviäre Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3960)

21

 

 

In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2005/727/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für die Terrorismusbekämpfung

25

 

*

Beschluss 2005/728/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

19.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1699/2005 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 18. Oktober 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

45,3

204

40,1

999

42,7

0707 00 05

052

96,4

999

96,4

0709 90 70

052

90,5

999

90,5

0805 50 10

052

76,6

388

60,9

524

55,3

528

67,6

999

65,1

0806 10 10

052

89,1

400

200,0

508

210,4

624

178,2

999

169,4

0808 10 80

388

80,2

400

118,7

404

91,3

512

43,0

528

45,5

720

48,5

800

172,7

804

82,9

999

85,4

0808 20 50

052

93,1

388

57,0

720

55,8

999

68,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


19.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1700/2005 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (2) wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen.

(2)

Nach schwierigen Witterungsbedingungen auf der Iberischen Halbinsel sind die Maispreise auf dem Gemeinschaftsmarkt relativ hoch, so dass die Tierhalter und die Futtermittelindustrie ihren Bedarf kaum mehr zu wettbewerbsfähigen Preisen decken können.

(3)

Die Slowakei verfügt über Interventionsbestände an Mais, die verbraucht werden müssen.

(4)

Es ist daher angezeigt, die Maisbestände der slowakischen Interventionsstelle auf den innergemeinschaftlichen Getreidemarkt zu bringen.

(5)

Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.

(6)

In der Mitteilung der slowakischen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.

(7)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die slowakische Interventionsstelle bietet 98 625 t Mais aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt an.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.

Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:

a)

die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird;

b)

der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass Störungen des Getreidemarktes vermieden werden; er darf auf keinen Fall unter dem im betreffenden Monat geltenden Interventionspreis, einschließlich der monatlichen Zuschläge, liegen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 beläuft sich die Angebotsgarantie auf 10 EUR/t.

Artikel 4

(1)   Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 26. Oktober 2005 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 2. November 2005, der 28. Dezember 2005, der 12. April 2006 und der 24. Mai 2006; in diesen Wochen findet keine Ausschreibung statt.

Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 28. Juni 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

(2)   Die Angebote sind bei der slowakischen Interventionsstelle unter folgender Anschrift einzureichen:

Pôdohospodárska platobná agentúra

oddelenie obilnín a škrobu

Dobrovičova 12

SK-815 26 Bratislava

Tel.: 421-2-58243271

Fax: 421-2-58243362

Artikel 5

Die slowakische Interventionsstelle teilt der Kommission die Angebote spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist mit. Diese Mitteilung erfolgt per E-Mail gemäß dem Muster im Anhang.

Artikel 6

Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fest oder sie beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Beziehen sich Angebote auf ein und dieselbe Partie bzw. auf eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.

Für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, kann ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden, der bei der Preisfestsetzung für die angebotenen Mengen anzuwenden ist.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).


ANHANG

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 98 625 Tonnen Mais aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle

Muster (1)

(Verordnung (EG) Nr. 1700/2005)

1

2

3

4

Fortlaufende Nummerierung der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(in t)

Angebotspreis

(EUR/t)

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D2).


19.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1701/2005 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c, d und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (2) sind die ab 2005 geltenden Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung festgelegt worden. Bei der administrativen und operationellen Durchführung der Regelung auf nationaler Ebene hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, zu einigen Aspekten der Regelung weitere Durchführungsbestimmungen zu erlassen und die bestehenden Bestimmungen in einigen Punkten klarer zu fassen und anzupassen.

(2)

Insbesondere ist die Anwendung der Begriffsbestimmung von „Dauerkulturen“ und „mehrjährigen Kulturen“ im Zusammenhang mit den Bedingungen für die Inanspruchnahme der Betriebsprämienregelung im Falle der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen gemäß Kapitel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (3) und im Zusammenhang mit der Beihilferegelung für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 klarzustellen.

(3)

Im Rahmen der vorherigen Regelung für Kulturpflanzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (4) kamen Stilllegungsflächen, die mit Dauerkulturen zur Erzeugung von Rohstoffen bepflanzt waren, oder mit mehrjährigen Kulturen bepflanzte Flächen für Flächenzahlungen in Betracht. Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kommen nur die Flächen in Betracht, die zum Zeitpunkt der Anwendung für 2003 nicht mit Dauerkulturen bepflanzt waren; jedoch werden in Anwendung von Artikel 53 derselben Verordnung diejenigen mit Dauerkulturen bepflanzten Flächen, die zur Erzeugung von Rohstoffen genutzt werden, nicht von der Bestimmung der Zahlungsansprüche ausgeschlossen, da für diese Flächen während des Referenzzeitraums Direktzahlungen gewährt worden sind. Daher ist den Betriebsinhabern, die 2003 solche Kulturen unter dieser Sonderregelung für die Stilllegung bzw. mehrjährige Kulturen angepflanzt haben, zu erlauben, die betreffenden Flächen für die Bestimmung der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung gemäß Artikel 53 der Verordnung bzw. die Nutzung der bestimmten Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung zu nutzen.

(4)

Insoweit das Referenzjahr für die Bestimmung der Zahlungsansprüche im regionalen Modell gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 das erste Jahr der Anwendung der Regelung gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist, ist außerdem festzulegen, dass Stilllegungsflächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind, die zu den in Artikel 55 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zwecken genutzt werden, und Flächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind und für die eine Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 derselben Verordnung beantragt wurde, für die Bestimmung und Nutzung von Zahlungsansprüchen in Betracht kommen sollen.

(5)

Weiterhin ist festzulegen, welche Kulturen auf Stilllegungsflächen zulässig sind und welche Kulturen zu Energiezwecken auf Flächen zulässig sind, für die eine Betriebsprämie beantragt wurde. Daher ist die Möglichkeit vorzusehen, Zahlungsansprüche gemäß den Bedingungen für die Beihilfefähigkeit von Flächen mit Dauerkulturen, die für die Erzeugung von Rohstoffen gemäß Kapitel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genutzt werden, und von Kulturen, die für die Erzeugung von Energieprodukten im Rahmen der Regelung von Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt werden, zu verwenden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Da die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 seit dem 1. Januar 2005 gilt, ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung rückwirkend ab demselben Zeitpunkt gilt und ist den Betriebsinhabern, die von der Antragstellung 2005 betroffen sind, zu erlauben, ihren Sammelantrag zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:

„c)

‚Dauerkulturen‘: nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Baumschulen gemäß Anhang I Buchstabe G Nummer 5 der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission (5) und Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), mit Ausnahme der mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen und Reb- und Baumschulen solcher mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen.

d)

‚mehrjährige Kulturen‘: folgende Kulturarten und Reb- und Baumschulen solcher mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen:

KN-Code

 

0709 10 00

Artischocken

0709 20 00

Spargel

0709 90 90

Rhabarber

0810 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

0810 30

schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

0810 40

Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium

2.

Folgender Artikel 3b wird eingefügt:

„Artikel 3b

Beihilfefähigkeit

(1)   Im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten folgende Flächen als beihilfefähige Flächen für die Bestimmung und Nutzung der Zahlungsansprüche:

a)

die Flächen, die zwischen dem 30. April 2004 und dem 10. März 2005 mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), Miscanthus sinensis (KN-Code ex 0602 90 51) oder Phalaris arundicea (Rohrglanzgras) bepflanzt wurden;

b)

die Flächen, die vor dem 30. April 2004 mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), Miscanthus sinensis (KN-Code ex 0602 90 51) oder Phalaris arundicea (Rohrglanzgras) bepflanzt und zwischen dem 30. April 2004 und dem 10. März 2005 im Hinblick auf die Beantragung der Betriebsprämienregelung gepachtet oder gekauft wurden.

(2)   Im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Stilllegungsflächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind, die zu den in Artikel 55 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zwecken genutzt werden, und Flächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind und für die eine Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 derselben Verordnung beantragt wurde, als beihilfefähige Flächen, die für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung und Zahlungsansprüchen in Betracht kommen.

(3)   Im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Stilllegungsflächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind, die zu den in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates (6) genannten Zwecken genutzt werden, und für die die Flächenzahlung gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung für 2003 gewährt wurde, als beihilfefähige Flächen, die für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Betracht kommen.

(4)   Unbeschadet des Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 dieser Verordnung Flächen, die zu dem für die Flächenbeihilfenanträge 2003 festgesetzten Zeitpunkt mit mehrjährigen Kulturen bepflanzt waren, als beihilfefähige Flächen, die für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung gemäß Artikel 53 derselben Verordnung in Betracht kommen.

(5)   Unbeschadet des Artikels 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt Folgendes, wenn ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 derselben Verordnung Gebrauch macht:

a)

Im Sinne von Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Stilllegungsflächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt waren, die zu den in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 genannten Zwecken genutzt werden sollten, und für die die Flächenzahlung gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung für 2003 gewährt wurde, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung in Betracht kommen.

b)

Im Sinne von Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Flächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind, die zu den in Artikel 55 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zwecken genutzt werden, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung in Betracht kommen.

c)

Im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Flächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind und für die eine Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 derselben Verordnung beantragt wurde, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen in Betracht kommen.

d)

Im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Flächen, die mit mehrjährigen Kulturen bepflanzt sind, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen in Betracht kommen.

(6)   Die Betriebsinhaber, die 2005 durch die Anwendung der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels betroffen waren, können ihren Sammelantrag innerhalb von vier Wochen ab dem 19. Oktober 2005 oder an einem vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt ändern.

3.

Artikel 48a wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die in Artikel 3b sowie den Kapiteln 6 und 7 dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf die Artikel 58 und 59 oder auf Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“

2.

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„Die in Artikel 3b, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 41 und Artikel 50a dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71g der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“

3.

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„Die in den Artikeln 39, 43 und 48b dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71j Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“

4.

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3a, Artikel 3b Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 7, 10, 12 bis 17, 27, 28, 30, 31, 31a, 40, 42, 45, 46 und 49 finden keine Anwendung.“

5.

Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„Die in Artikel 3b dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2005 (ABl. L 177 vom 9.7.2005, S. 27).

(3)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2005 (ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 76).

(4)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(5)  ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1.“

(6)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.“


19.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1702/2005 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Verfahren A1 und B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 dritter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse.

(2)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für Ausfuhren der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde, anzuwenden ist. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

(4)

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Zurzeit können Tomaten/Paradeiser (4), Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang ausgeführt werden.

(8)

Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, die Ausfuhrerstattungen nach den Verfahren A1 und B festzulegen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für das Verfahren A1 sind die Erstattungssätze, der Zeitraum für die Beantragung der Erstattung und die für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehenen Mengen im Anhang festgelegt. Für das Verfahren B sind die indikativen Erstattungssätze, der Zeitraum für die Einreichung der Lizenzanträge und die für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehenen Mengen im Anhang festgelegt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Mengen angerechnet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 22).

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 18. Oktober 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)

Erzeugniscode (1)

Bestimmung (2)

Verfahren A1

Zeitraum der Erstattungsbeantragung: 9.11.2005—9.1.2006

Verfahren B

Zeitraum für die Einreichung der Lizenzanträge: 16.11.2005—16.1.2006

Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Vorgesehene Mengen

(t)

Indikativer Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Vorgesehene Mengen

(t)

0702 00 00 9100

F08

30

 

30

5 072

0805 10 20 9100

A00

38

 

38

54 862

0805 50 10 9100

A00

60

 

60

13 048

0806 10 10 9100

A00

22

 

22

5 125

0808 10 80 9100

F04, F09

35

 

35

30 091


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F03

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz.

F04

:

Hongkong SAR, Singapur, Malaysia, Sri Lanka, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua-Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko, Costa Rica und Japan.

F08

:

Alle Bestimmungen mit Ausnahme Bulgariens.

F09

:

Die folgenden Bestimmungen:

Norwegen, Island, Grönland, Färöer, Rumänien, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosvo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine, Saudi-Arabien, Bahrain, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah, Ajman, Umm al Qaiwan, Ras Al Khaimah und Fujairah), Kuwait, Jemen, Syrien, Iran, Jordanien, Bolivien, Brasilien, Venezuela, Peru, Panama, Ecuador und Kolumbien;

Länder und Hoheitsgebiete Afrikas mit Ausnahme Südafrikas;

Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).


19.10.2005   

DE

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L 273/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1703/2005 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen (vorläufig haltbar gemachte Kirschen, geschälte Tomaten/Paradeiser, haltbar gemachte Kirschen, zubereitete Haselnüsse, gewisse Orangensäfte)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1429/95 der Kommission (2) wurden die Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 kann für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist. Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 gilt für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Erzeugnisse die gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung festgesetzte Erstattung, falls der Erstattungsbetrag für den Zucker, der in diesen Erzeugnissen enthalten ist, nicht ausreicht, um die Ausfuhr zu ermöglichen.

(3)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ist darauf zu achten, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde.

(4)

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Die Möglichkeit wirtschaftlich bedeutender Ausfuhren besteht gegenwärtig bei vorläufig haltbar gemachten Kirschen, geschälten Tomaten/Paradeisern (4), haltbar gemachten Kirschen, zubereiteten Haselnüssen und bestimmten Orangensäften.

(8)

Die Erstattungssätze und die vorgesehenen Mengen sind entsprechend festzusetzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, der Antragszeitraum, der Lizenzerteilungszeitraum und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Mengen angerechnet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 498/2004 (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 20).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 22).

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 18. Oktober 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen (vorläufig haltbar gemachte Kirschen, geschälte Tomaten/Paradeiser, haltbar gemachte Kirschen, zubereitete Haselnüsse, gewisse Orangensäfte)

Antragszeitraum: 25. Oktober 2005 bis 23. Februar 2006.

Lizenzerteilungszeitraum: November 2005 bis Februar 2006.

Erzeugniscode (1)

Code des Bestimmungsortes (2)

Erstattungssatz

(in EUR/t netto)

Vorgesehene Mengen

(in t)

0812 10 00 9100

F06

50

2 853

2002 10 10 9100

F10

45

42 477

2006 00 31 9000

2006 00 99 9100

F06

153

293

2008 19 19 9100

2008 19 99 9100

A00

59

344

2009 11 99 9110

2009 12 00 9111

2009 19 98 9112

A00

5

300

2009 11 99 9150

2009 19 98 9150

A00

29

301


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F06

Alle Bestimmungen mit Ausnahme von Nordamerika.

F10

Alle Bestimmungen mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und Bulgarien.


19.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1704/2005 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2005

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1898/97 der Kommission vom 29. September 1997 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen der Europa-Abkommen mit Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien, Polen und Ungarn vorgesehenen Regelung (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, die auf die für das vierten Quartal 2005 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

(2)

Es sollte die Überschussmenge bestimmt werden, die der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzuzufügen ist.

(3)

Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 für den Zeitraum vom 1. October bis 31. Dezember 2005 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2006 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

(3)   Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1467/2003 (ABl. L 210 vom 28.8.2003, S. 11).


ANHANG I

Nummer der Gruppe

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005

B1

15

16

17


ANHANG II

(t)

Nummer der Gruppe

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006 insgesamt verfügbare Menge

B1

3 000,0

15

843,8

16

1 593,8

17

11 718,8


19.10.2005   

DE

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L 273/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1705/2005 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2005

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 22,439 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


19.10.2005   

DE

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L 273/17


RICHTLINIE 2005/67/EG DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2005

zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 86/298/EWG des Rates, der Anhänge I und II der Richtlinie 87/402/EWG des Rates und der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen zwecks ihrer Anpassung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/298/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (1), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (2), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/37/EG wurde der Einbau von Verankerungen für Sicherheitsgurte als neue Anforderung für die Typgenehmigung von land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen im Einklang mit der Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (4) eingeführt. Da sich die Richtlinie 76/115/EWG auf die Typgenehmigung verschiedener Klassen nicht in der Landwirtschaft eingesetzter Kraftfahrzeuge bezieht, ist es erforderlich anzugeben, welche Anforderungen dieser Richtlinie für bestimmte landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen gelten.

(2)

Die in Anhang I Anlage 1 der Richtlinie 76/115/EWG aufgeführten Anforderungen an nach vorne gerichtete Mittelsitze der Fahrzeugklasse N3 eignen sich für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h.

(3)

Am 29. März 2005 hat der Rat der OECD den Beschluss C(2005) 1 mit Neufassungen der OECD-Kodizes für die Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angenommen.

(4)

Es ist angezeigt, die Verweise auf die OECD-Kodizes in den Richtlinien 2003/37/EG, 86/298/EWG und 87/402/EWG anzupassen, um dem Beschluss C(2005) 1 des OECD-Rates Rechnung zu tragen.

(5)

Die Richtlinien 86/298/EWG, 87/402/EWG und 2003/37/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG werden entsprechend dem Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Anhänge I und II der Richtlinie 86/298/EWG werden entsprechend dem Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

Die Anhänge I und II der Richtlinie 87/402/EWG werden entsprechend dem Anhang III dieser Richtlinie geändert.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(2)  ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(3)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/13/EG der Kommission (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35).

(4)  ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/38/EG der Kommission (ABl. L 187 vom 26.1.1996, S. 95).


ANHANG I

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I Teil 4 Nummer 3.6.1 wird „OECD-Kodex 1 oder 2“ ersetzt durch „OECD-Kodex 2“.

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel B Teil I Zeile 26.1 wird „Verankerungen der Sicherheitsgurte“ ersetzt durch „Verankerungen der Sicherheitsgurte (1).

b)

Kapitel B Teil II.C erhält folgende Fassung:

„Teil II.C

Entsprechung mit den Normenkodizes der OECD

Die (vollständigen) Prüfprotokolle gemäß den nachstehend aufgeführten OECD-Kodizes können alternativ zu den Prüfprotokollen verwendet werden, die im Rahmen der Prüfung der Übereinstimmung mit den entsprechenden Einzelrichtlinien erstellt werden.

Nummer in Teil I (Einzelrichtlinie)

Gegenstand

OECD-Kodex (2)

10.1.

77/536/EWG

Amtliche Prüfungen der Schutzeinrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen (dynamische Prüfung)

Kodex 3

26.1.

76/115/EWG

16.1.

79/622/EWG

Amtliche Prüfungen der Schutzeinrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen (statische Prüfung)

Kodex 4

26.1.

76/115/EWG

19.1.

86/298/EWG

Amtliche Prüfungen der hinteren Schutzeinrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Schmalspurzugmaschinen auf Rädern

Kodex 7

26.1.

76/115/EWG

21.1.

87/402/EWG

Amtliche Prüfungen der vorderen Schutzeinrichtungen land- oder forst-wirtschaftlicher Schmalspurzugmaschinen auf Rädern

Kodex 6

26.1.

76/115/EWG

 

ER (3)

Amtliche Prüfungen der Schutzeinrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen auf Gleisketten

Kodex 8

26.1.

76/115/EWG

3.

In Anhang III Teil I.A Nummer 3.6.1 wird „OECD-Kodex 1 oder 2“ ersetzt durch „OECD-Kodex 2“.


(1)  Bei Zugmaschinen der Klassen T1, T2, T3, C1, C2 und C3 ist eine Mindestanzahl von zwei Verankerungspunkten erforderlich, wie in Anhang I Anlage 1 der Richtlinie 76/115/EWG für nach vorne gerichtete Mittelsitze der Fahrzeugklasse N3 festgelegt ist. Die Prüfkräfte, die in Anhang I Nummer 5.4.3 und 5.4.4 der genannten Richtlinie für Fahrzeuge der Klasse N3 festgelegt sind, gelten auch für diese Zugmaschinenklassen.“

(2)  Die Prüfprotokolle müssen mit dem Beschluss C(2005) 1 der OECD übereinstimmen. Die Gleichwertigkeit eines Prüfprotokolls kann für die Verankerungen der Sicherheitsgurte nur dann anerkannt werden, wenn diese geprüft wurden.

Die Prüfprotokolle entsprechend den Kodizes laut Beschluss C(2000) 59, zuletzt geändert durch den Beschluss C(2003) 252, sind während einer Übergangszeit von einem Jahr nach Veröffentlichung des Beschlusses C(2005) 1 auf der Website der OECD, d. h. bis zum 21. April 2006, ebenfalls zulässig.

(3)  ER: Einzelrichtlinie erforderlich.“


ANHANG II

Die Anhänge I und II der Richtlinie 86/298/EWG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Es gelten die Definitionen und Bestimmungen von Punkt 1 des Kodex 7 des Beschlusses C(2005) 1 der OECD vom 29. März 2005, mit Ausnahme von Punkt 1.1.“

2.

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Technische Anforderungen

Die technischen Anforderungen für die EG-Typgenehmigung von hinten angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern entsprechen denjenigen von Punkt 3 des Kodex 7 des Beschlusses C(2005) 1 der OECD vom 29. März 2005, mit Ausnahme der Punkte 3.1.4 (Prüfprotokolle), 3.4 (geringfügige Änderungen), 3.5 (Kennzeichnung) und 3.6 (Auslegung der Verankerung für Sicherheitsgurte).“


ANHANG III

Die Anhänge I und II der Richtlinie 87/402/EWG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„Es gelten die Definitionen und Bestimmungen von Punkt 1 des Kodex 6 des Beschlusses C(2005) 1 der OECD vom 29. März 2005, mit Ausnahme von Punkt 1.1.“

2.

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Technische Anforderungen

Die technischen Anforderungen für die EG-Typgenehmigung von vor dem Fahrersitz angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern entsprechen denjenigen von Punkt 3 des Kodex 6 des Beschlusses C(2005) 1 der OECD vom 29. März 2005, mit Ausnahme der Punkte 3.2.4 (Prüfprotokolle), 3.5 (geringfügige Änderungen), 3.6 (Kennzeichnung) und 3.7 (Auslegung der Verankerung für Sicherheitsgurte).“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

19.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2005

zur Änderung der Entscheidung 2005/464/EG über die Durchführung von Erhebungen über aviäre Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3960)

(2005/726/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 90/424/EWG regelt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung technischer und wissenschaftlicher Maßnahmen, die zur Entwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts und der Aus- und Weiterbildung von Tierärzten erforderlich sind.

(2)

In seinem Bericht vom 27. Juni 2000 hat der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz empfohlen, Erhebungen über Influenzavorkommen bei Hausgeflügel und Wildvögeln durchzuführen, um insbesondere die Prävalenz von Infektionen mit aviären Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 zu ermitteln.

(3)

Mit der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (2) wurden Maßnahmen zur Bekämpfung von Influenzaausbrüchen in Hausgeflügelbeständen festgelegt. Die Richtlinie sieht jedoch keine regelmäßigen Erhebungen über Seuchenvorkommen bei Hausgeflügel und Wildvögeln vor.

(4)

Gemäß der Entscheidung 2005/464/EG der Kommission vom 21. Juni 2005 über die Durchführung von Erhebungen über aviäre Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten (3) führen die Mitgliedstaaten im Jahr 2005 vorbehaltlich der Genehmigung der Erhebungspläne durch die Kommission Erhebungen über Influenzavorkommen bei Hausgeflügel und Wildvögeln durch, mit dem Ziel, Infektionen in Geflügelbeständen festzustellen, die möglicherweise eine Überprüfung der geltenden Vorschriften erfordern und den aktuellen Kenntnisstand über ein von wild lebenden Tieren ausgehendes Gesundheitsrisiko für Mensch und Tier erweitern. Nach der genannten Entscheidung müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 30. Juni 2005 Programme zur Durchführung derartiger Erhebungen nach den im Anhang der Entscheidung gegebenen Leitlinien zur Genehmigung übermitteln.

(5)

Die Programme der Mitgliedstaaten lagen am 30. Juni 2005 vor. Angesichts der jüngsten Entwicklung der Influenzasituation in Asien und insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Überwachung von Zugvögeln ist am 25. August 2005 und am 6. September 2005 eine Sachverständigengruppe zusammengetreten und zu dem Schluss gelangt, dass es unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen über die Flugrouten der betreffenden Vogelarten aus Zentral- und Westasien angezeigt ist, die Überwachung von Wildvögeln zu verbessern und die für 2005/2006 bereits geplanten Überwachungsprogramme durch vermehrte Stichprobenuntersuchungen von Wasserzugvögeln, die einer Seucheneinschleppung Vorschub leisten könnten, entlang der Flugrouten zu intensivieren.

(6)

Nach Maßgabe dieser Schlussfolgerungen haben die Mitgliedstaaten ihre Programme geändert und diese Änderungen der Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Damit die Programmänderungen genehmigt werden können und rechtzeitig über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft entschieden wird, sollten die Frist für die Vorlage der Programme, die Liste der zu subventionierenden Tests sowie die im Anhang der Entscheidung 2005/464/EG festgelegten Bedingungen geändert werden.

(7)

Die Entscheidung 2005/464/EG sollte in diesem Sinne angepasst werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/464/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird das Datum „30. Juni 2005“ durch das Datum „13. September 2005“ ersetzt.

2.

In Artikel 3 wird folgender Buchstabe e hinzugefügt:

„e)

:

PCR-Test

:

EUR 10 je Test.“.

3.

Abschnitt D des Anhangs erhält die Fassung von Abschnitt D des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

4.

Dem Anhang wird ein Abschnitt F angefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Oktober 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(2)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 52.


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2005/464/EG wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt D erhält folgende Fassung:

„D.   ERHEBUNG ÜBER INFLUENZAVORKOMMEN BEI WILDVÖGELN

Für Mitgliedstaaten, die auch Wildvogelbestände überwachen, gelten die folgenden Leitlinien.

D.1.   Konzept und Durchführung der Erhebung

1.

Die Zusammenarbeit mit Vogelschutzvereinen/Vogelbeobachtungsstationen und Beringungsstationen ist unerlässlich. Proben werden gegebenenfalls vom Personal dieser Einrichtungen oder von Jägern entnommen.

2.

Die aktive Überwachung lebender oder erlegter Vögel

a)

betrifft die Population von Wildvogelarten, von denen angesichts

i)

der Herkunft und der Flugrouten von Zugvögeln,

ii)

der Zahl der Wildvögel in der Gemeinschaft und

iii)

der Wahrscheinlichkeit des Kontaktes zu Hausgeflügel

ein höheres Risiko ausgeht;

b)

dient der Ermittlung gefährdeter Plätze, wobei folgende Aspekte besonders berücksichtigt werden:

i)

Plätze, an denen sich Zugvögel verschiedener Arten, insbesondere Vögel der unter Abschnitt F genannten Arten, in Scharen sammeln,

ii)

die Nähe zu Hausgeflügelhaltungen und

iii)

die Lage der Sammelplätze entlang der Flugrouten von Zugvögeln.

Bei den Stichprobenuntersuchungen ist dem saisonalen Charakter des Vogelzuges, der von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann, sowie der Art der in Abschnitt F aufgelisteten Vogelarten Rechnung zu tragen.

3.

Die passive Überwachung von verendet aufgefundenen Wildvögeln dient in erster Linie der Feststellung einer anomal hohen Mortalität oder signifikanter Seuchenausbrüche

a)

bei den in Abschnitt F genannten Wildvogelarten und anderen mit diesen Wildvogelarten ständig in Kontakt lebenden Wildvögeln und

b)

an Sammelplätzen im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i.

Wird an ein und demselben Sammelplatz bei mehreren Vogelarten eine anomal hohe Mortalität festgestellt, so ist dies als zusätzlicher Aspekt zu berücksichtigen.

D.2.   Stichprobenuntersuchungen

1.

Für virologische Untersuchungen werden Kloakenabstriche entnommen, wobei die Erfolgschancen, abgesehen von ‚Erstlingszugvögeln‘ im Herbst, bei sehr empfänglichen Wirtsarten mit engem Kontakt zu Hausgeflügel (z. B. Stockenten) am größten sind.

2.

Neben Kloakenabstrichen oder Kotproben sind zur Virusisolierung und zum Molekülnachweis (PCR) auch Gewebeproben (hauptsächlich Gehirn-, Herz-, Lungen-, Nieren- und Eingeweideproben) von verendet aufgefundenen oder erlegten Wildvögeln zu untersuchen. Molekulartechniken werden nur in Laboratorien angewandt, die eine Qualitätssicherung garantieren können und nach vom GRL für Geflügelpest anerkannten Methoden arbeiten.

3.

Die Proben werden von verschiedenen Arten wild lebender Vögel entnommen. Hauptzielgruppen sind dabei Wasservögel und Küstenvögel.

4.

Von in Fallen gefangenen, erlegten und kürzlich verendet aufgefundenen Wildvögeln werden kothaltige Abstriche oder Frischkotproben entnommen.

5.

Bis zu fünf Einzelproben von ein und derselben Geflügelart können in einer Sammelprobe zusammengefasst werden. Bei der Lagerung und beim Transport der Proben ist besonders sorgfältig vorzugehen. Können die Proben nicht innerhalb von 48 Stunden (bei 4 °C in einem Transportmedium) beim Labor abgeliefert werden, so sind sie zu lagern und anschließend in Trockeneis bei – 70 °C zu transportieren.“

2.

Es wird folgender Abschnitt F angefügt:

„F.   LISTE DER WILDVOGELARTEN, VON DENEN IN BEZUG AUF DIE INFLUENZAÜBERTRAGUNG EIN HÖHERES RISIKO AUSGEHT (1)

 

Lateinischer Name

Englische Bezeichnung

Deutsche Bezeichnung

1.

Anser albifrons

White-fronted goose

Blässgans

2.

Anser fabalis

Bean goose

Saatgans

3.

Anas platyrhynchos

Mallard

Stockente

4.

Anas strepera

Gadwal

Schnatterente

5.

Anas acuta

Northern Pintail

Spießente

6.

Anas clypeata

Northern Shoveler

Löffelente

7.

Anas Penelope

Eurasian Wigeon

Pfeifente

8.

Anas crecca

Common Teal

Krickente

9.

Anas querquedula

Garganay

Knäkente

10.

Aythya ferina

Common Pochard

Tafelente

11.

Aythya fuligula

Tufted duck

Reiherente

12.

Vanellus vanellus

Northern Lapwing

Kiebitz

13.

Philomachus pugnax

Ruff

Kampfläufer

14.

Larus ribibundus

Black-headed gull

Lachmöwe

15.

Larus canus

Common gull

Sturmmöwe


(1)  Da alle in der Gemeinschaft in der freien Natur vorkommenden Wildvogelarten, einschließlich die in der vorstehenden Tabelle genannten Arten, unter die Schutzregelung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wild lebender Vogelarten fallen, ist den Anforderungen dieser Richtlinie bei der Influenzaüberwachung in vollem Umfang Rechnung zu tragen.“


In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

19.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/25


BESCHLUSS 2005/727/JI DES RATES

vom 12. Oktober 2005

zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für die Terrorismusbekämpfung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Ratsbeschluss 2005/211/JI bestimmt, dass Artikel 1 jenes Beschlusses ab einem Zeitpunkt Anwendung findet, der vom Rat festgelegt wird, sobald die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und dass der Rat beschließen kann, unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Anwendung verschiedener Bestimmungen festzulegen. Für Artikel 1 Absatz 10 des Beschlusses 2005/211/JI sind die Voraussetzungen erfüllt.

(2)

Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (2), der gleich lautet wie Artikel 1 Absatz 10 des Beschlusses 2005/211/JI, sollte ab demselben Zeitpunkt gelten.

(3)

Das Inkrafttreten von Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 ist in einem gesonderten Ratsbeschluss vorgesehen.

(4)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung jener Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG (4) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (5) und 2004/860/EG (6) des Rates über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union bzw. im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des genannten Abkommens und die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen genannten Bereich gehören —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 10 des Beschlusses 2005/211/JI gilt ab dem 1. Januar 2006.

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44.

(2)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29.

(3)  Ratsdokument 13054/04; verfügbar unter http://register.consilium.eu.int

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.

(6)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.


19.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/26


BESCHLUSS 2005/728/JI DES RATES

vom 12. Oktober 2005

zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 ist festgelegt, dass Artikel 1 der genannten Verordnung ab einem Zeitpunkt Anwendung findet, der vom Rat beschlossen wird, sobald die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und dass der Rat beschließen kann, unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Anwendung der einzelnen Bestimmungen festzulegen. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 erfüllt.

(2)

Artikel 1 Absatz 10 des Beschlusses 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (2), der mit Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 gleichlautend ist, sollte ab demselben Zeitpunkt gelten.

(3)

Das Inkrafttreten des Artikels 1 Absatz 10 des Beschlusses 2005/211/JI ist in einem gesonderten Beschluss vorgesehen.

(4)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG (4) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (5) und 2004/860/EG des Rates (6) vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union bzw. im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des genannten Abkommens und die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen genannten Bereich gehören —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 gilt ab dem 1. Januar 2006.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29.

(2)  ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44.

(3)  Ratsdok. 13054/04; zugänglich unter http://register.consilium.eu.int

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.

(6)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.