ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 266

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
11. Oktober 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1645/2005 des Rates vom 6. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Indien

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1646/2005 des Rates vom 6. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1647/2005 der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1648/2005 der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weißzucker aus Beständen der belgischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1649/2005 der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weißzucker aus Beständen der polnischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1650/2005 der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weißzucker aus Beständen der italienischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

23

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1651/2005 der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weißzucker aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

26

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1652/2005 der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weißzucker aus Beständen der französischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

29

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1653/2005 der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Eröffnung von Zollkontingenten und zur Festlegung der im Rahmen dieser Zollkontingente anwendbaren Zölle für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Algerien in die Europäische Gemeinschaft

32

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1654/2005 der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe .eu und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ( 1 )

35

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1655/2005 der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

50

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1656/2005 der Kommission vom 10. Oktober 2005 betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

53

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1657/2005 der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Jordanien

54

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1658/2005 der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

56

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Entscheidung des Rates vom 28. Juli 2005 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien

57

 

*

Beschluss des Rates vom 20. September 2005 über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

59

 

*

Beschluss des Rates vom 3. Oktober 2005 zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs mit dem Ziel, die Bedingungen und Grenzen für die Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts erster Instanz durch den Gerichtshof festzulegen

60

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 12. September 2005 zur Änderung des Beschlusses 2000/745/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien

62

 

*

Empfehlung der Kommission vom 19. September 2005 über die getrennte Buchführung und Kostenrechnungssysteme entsprechend dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation ( 1 )

64

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1645/2005 DES RATES

vom 6. Oktober 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates (2) wurde ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (nachstehend „PET“ abgekürzt) mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß DIN 53728 mit Ursprung unter anderem in Indien eingeführt, das gemeinhin dem KN-Code 3907 60 20 zugewiesen wird (nachstehend „betroffene Ware“ genannt). Dabei handelte es sich um feste Zölle zwischen 0,00 EUR und 41,30 EUR je Tonne für einzelne kooperierende indische Ausführer; der feste Zoll für alle übrigen indischen Ausführer betrug 41,30 EUR je Tonne.

B.   DERZEITIGES VERFAHREN

1.   ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

(2)

Nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen erhielt die Kommission von einem indischen Hersteller der betroffenen Ware, der South Asian Petrochem Limited (nachstehend „Antragsteller“ genannt), einen Antrag gemäß Artikel 20 der Grundverordnung auf eine beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates. Der Antragsteller gab an, mit keinem anderen Ausführer der betroffenen Ware verbunden zu sein. Ferner erklärte er, er habe die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. Oktober 1998 bis 30. September 1999) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt, wohl aber danach.

2.   EINLEITUNG EINER BESCHLEUNIGTEN ÜBERPRÜFUNG

(3)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller übermittelten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 20 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nach Anhörung des beratenden Ausschusses und nachdem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, leitete die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) für den Antragsteller eine beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 ein.

3.   BETROFFENE WARE

(4)

Diese Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates (vgl. Randnummer 1).

4.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM

(5)

Die Subventionsuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ genannt).

5.   BETROFFENE PARTEIEN

(6)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die indische Regierung offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Ferner gab sie anderen interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung bei der Kommission ein.

(7)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen, den dieser fristgerecht vollständig beantwortete. Sie holte alle für die Untersuchung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben des Antragstellers in Kolkata (Kalkutta) und Haldia durch.

C.   GEGENSTAND DER ÜBERPRÜFUNG

(8)

Die Kommission untersuchte dieselben Subventionsregelungen wie in der Ausgangsuntersuchung. Ferner wurde geprüft, ob der Antragsteller noch andere Subventionsregelungen in Anspruch genommen oder im Zusammenhang mit der betroffenen Ware einmalige Subventionen erhalten hatte.

D.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   STATUS EINES „NEUEN AUSFÜHRERS“

(9)

Der Antragsteller konnte zufrieden stellende Nachweise dafür erbringen, dass er mit keinem der ausführenden Hersteller, deren Ausfuhren der betroffenen Ware den geltenden Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, direkt oder indirekt verbunden war.

(10)

In der Untersuchung bestätigte sich, dass der Antragsteller die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum, d. h. vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999, nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte, aber danach mit solchen Ausfuhren begann. Ferner wurde der Antragsteller aus anderen Gründen als der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht individuell untersucht.

(11)

Der Antragsteller ist folglich als neuer Ausführer anzusehen, und gemäß Artikel 20 der Grundverordnung ist für ihn ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll zu ermitteln.

2.   SUBVENTIONIERUNG

(12)

Auf der Grundlage der Antworten des Antragstellers auf den Fragebogen der Kommission und der im Laufe der Untersuchung gesammelten Informationen wurden die folgenden Regelungen untersucht:

„Duty Entitlement Passbook“-Regelung,

Regelung für Ausfuhrkredite,

Regelung für exportorientierte Betriebe/Regelung für Sonderwirtschaftszonen,

„Export Promotion Capital Goods“-Regelung,

Körperschaftsteuerbefreiung,

„West Bengal Incentives“-Regelung.

2.1   URSPRÜNGLICH UNTERSUCHTE UND VON DEM UNTERNEHMEN IN ANSPRUCH GENOMMENE REGELUNGEN

2.1.1   Regelung für exportorientierte Betriebe (EOB)/Regelung für Sonderwirtschaftszonen (SWZ)

a)   Rechtsgrundlage

(13)

Grundlage dieser Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 aus dem Jahre 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat (nachstehend „Außenhandelsgesetz“ genannt). Mit diesem Gesetz wird die indische Regierung ermächtigt, Mitteilungen zur Handelspolitik (ehemals „Export-Import-Politik“ genannt und am 1. September 2004 in „Außenhandelspolitik“ umbenannt) herauszugeben. Die Außenhandelspolitik 2004-2009 (nachstehend „FTP“ genannt), die auch die Export-Import-Politik 2002-2007 umfasst, ist für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung dieses Falles von Bedeutung. Die indische Regierung hat die Verfahren im Rahmen der FTP in einem „Handbook of Procedures Volume I“ (Verfahrenshandbuch Band I, nachstehend „VH I“ (4) genannt) niedergelegt.

(14)

Diese Regelungen werden in Kapitel 6 (EOB-Regelung) und Kapitel 7 (SWZ-Regelung) der FTP und des VH I näher erläutert.

b)   Förderungswürdigkeit

(15)

Im Rahmen der EOB-Regelung oder der SWZ-Regelung kann jede Form von Unternehmen gegründet werden (mit Ausnahme reiner Handelsgesellschaften), solange das Unternehmen sich prinzipiell dazu verpflichtet, sein gesamtes Angebot an Waren oder Dienstleistungen auszuführen. Im Gegensatz zu Dienstleistungs- und Agrarunternehmen müssen Industrieunternehmen ein Anlagevermögen von mindestens 10 Mio. indischen Rupien nachweisen, um die EOB-Regelung in Anspruch nehmen zu können.

c)   Anwendung

(16)

Die SWZ-Regelung hat die frühere Regelung für freie Exportzonen („Export Processing Zones Scheme“) abgelöst. Sonderwirtschaftszonen sind geografisch fest abgesteckte zollfreie Gebiete und werden im Rahmen der FTP für Handels-, Zoll- und Steuerzwecke als Ausland betrachtet. Indien hat 35 SWZ anerkannt.

(17)

Demgegenüber können exportorientierte Betriebe (EOB) überall in Indien angesiedelt sein. Diese Regelung ergänzt die SWZ-Regelung.

(18)

Im Antrag auf die Betriebserlaubnis im Rahmen dieser Regelungen müssen unter anderem ausführliche Angaben zu den geplanten Produktionsmengen, dem voraussichtlichen Wert der Ausfuhren und dem Bedarf an Einfuhren und inländischen Waren für die folgenden fünf Jahre gemacht werden. Geben die Behörden dem Antrag des Unternehmens statt, so teilen sie ihm die damit verbundenen Voraussetzungen und Bedingungen mit. Der Status eines in einer SWZ angesiedelten Unternehmens oder eines EOB wird zunächst für fünf Jahre gewährt. Er ist verlängerbar.

(19)

In der FTP ist diesbezüglich festgelegt, dass ein EOB oder ein in einer SWZ angesiedeltes Unternehmen ein Minimum an Nettodeviseneinnahmen erwirtschaften muss; so muss der Gesamtwert der Ausfuhren in einem Referenzzeitraum (5 Jahre) höher sein als der Gesamtwert der eingeführten Waren.

(20)

EOB bzw. Unternehmen in einer SWZ können die folgenden Vorteile in Anspruch nehmen:

i)

Befreiung von den Einfuhrabgaben auf sämtliche Warentypen (einschließlich Investitionsgüter, Rohstoffe und Betriebsstoffe), die für Herstellungs- und Verarbeitungsvorgänge bzw. in Verbindung damit benötigt werden;

ii)

Verbrauchsteuerbefreiung für im Inland bezogene Waren;

iii)

Erstattung der landesweiten Verkaufssteuer auf im Inland erworbene Waren;

iv)

„Rückerstattung aller gewerblichen Abgaben“ für Heizöl, das von inländischen Ölgesellschaften bezogen wird;

v)

Möglichkeit, unter Entrichtung der geltenden Zölle auf die fertigen Produkte einen Teil der Produktion auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen (als Ausnahme von der allgemeinen Auflage, dass die gesamte Produktion ausgeführt werden muss);

vi)

Nichtbesteuerung von normalerweise zu versteuernden Gewinnen aus den Ausfuhrverkäufen gemäß Artikel 10A bzw. 10B des Körperschaftsteuergesetzes („Income Tax Act“), und zwar für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, aber nicht länger als bis 2010;

vii)

Zulassung von 100 %igem Auslandseigentum.

(21)

Obwohl die im Rahmen dieser beiden Regelungen gewährten Vorteile im Großen und Ganzen vergleichbar sind, bestehen dennoch gewisse Unterschiede. So können nur einem EOB 50 % der zu entrichtenden Zölle auf Inlandsverkäufe (Verkäufe im inländischen Zollgebiet — „Domestic Tariff Area“, DTA) erlassen werden, während in SWZ auf diese Art Verkäufe die Zölle zu 100 % zu entrichten sind. Ein EOB kann bis zu 50 % seiner Produktion zu ermäßigten Zollsätzen auf dem Inlandsmarkt verkaufen.

(22)

Betriebe, die diese Regelungen in Anspruch nehmen, befinden sich gemäß Artikel 65 des indischen Zollgesetzes unter Zollverschluss und werden zollamtlich überwacht.

(23)

Sie sind gesetzlich verpflichtet, alle Einfuhren, den Verbrauch und die Verwendung sämtlicher eingeführter Vorleistungen sowie die Ausfuhren in einer vorgegebenen Form ordnungsgemäß zu erfassen. Diese Unterlagen (Vierteljahres- oder Jahresberichte) sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung in regelmäßigen Abständen zu übermitteln.

(24)

Gemäß Abschnitt 6.11.2 und Abschnitt 7.13.2 VH I ist ein EOB oder ein in einer SWZ angesiedeltes Unternehmen zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, jede einzelne Einfuhrsendung mit den Ausfuhren, Übertragungen zu anderen Betrieben, Verkäufen im inländischem Zollgebiet (DTA) oder Lagerbeständen abzugleichen.

(25)

Inlandsverkäufe werden ohne Ankündigung bestimmter Geschäfte auf der Grundlage von Eigenbescheinigungen abgefertigt und erfasst. Die Abfertigung der Ausfuhrsendungen eines EOB wird von einem in dem EOB ständig anwesenden Beamten für Zölle/Verbrauchsteuern überwacht. Das Unternehmen ist verpflichtet, der indischen Regierung das Gehalt für diesen Freilagerbeamten zu erstatten.

(26)

Laut Abschnitt 7.29 des VH I erfolgen, sofern nichts anderes bestimmt ist, alle Aktivitäten der Betriebe in SWZ, einschließlich Ausfuhr und Wiedereinfuhr, auf der Grundlage von Eigenbescheinigungen. Die Zollbehörden nehmen somit keine Routinekontrollen der Ausfuhrsendungen eines SWZ-Betriebs vor.

(27)

Im vorliegenden Fall nahm der Antragsteller nur die EOB-Regelung in Anspruch, sodass die SWZ-Regelung nicht auf ihre Anfechtbarkeit untersucht werden musste. Der Antragsteller nutzte die EOB-Regelung, um Rohstoffe und Investitionsgüter zollfrei einzuführen, Waren im Inland zu beziehen und hierbei die Verbrauchsteuerbefreiung und die Rückerstattung der landesweiten Verkaufssteuer sowie der Abgaben auf Heizöl in Anspruch zu nehmen und einen Teil seiner Produktion auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen. Er nahm somit alle Vorteile in Anspruch, die im Rahmen dieser Regelung gewährt werden (vgl. Randnummer 20 Ziffern i bis v). Die für EOB eingeräumte Befreiung von der Körperschaftsteuer (vgl. Randnummer 53) nahm der Antragsteller nicht in Anspruch.

d)   Schlussfolgerungen zur EOB-Regelung

(28)

Bei der Befreiung der EOB von zwei Arten der Einfuhrabgaben (dem so genannten „Regelzoll“ und dem „besonderen Zusatzzoll“), bei der Rückerstattung der Verkaufssteuer sowie der Abgaben auf Heizöl handelt es sich um finanzielle Beihilfen der indischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung. Die Regierung verzichtete somit auf Einnahmen, die normalerweise zu entrichten gewesen wären, und gewährte dem Antragsteller einen Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, weil auf diese Weise die Liquidität des Unternehmens geschont wurde: Das Unternehmen musste die normalerweise zu entrichtenden Zölle nicht zahlen, und die Verkaufssteuer wurde ihm zurückerstattet.

(29)

Die Befreiung von der Verbrauchsteuer und der entsprechenden Einfuhrabgabe (dem so genannten „Zusatzzoll“) führt allerdings nicht zu einem Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen. Wurden Verbrauchsteuern und zusätzliche Zölle gezahlt, konnten diese im Rahmen des „Centralised Value-Added-Tax Mechanism“ (CENVAT) gutgeschrieben und mit späteren Zollschulden verrechnet werden. Deshalb handelt es sich hierbei nicht um endgültige Zölle. Im Rahmen des CENVAT-Mechanismus wird das Unternehmen nur mit einer endgültigen Abgabe auf den Mehrwert und nicht auf die Vorleistungen belastet.

(30)

Somit stellen lediglich die Befreiung von dem Regelzoll und dem besonderen Zusatzzoll sowie die Rückerstattung der Verkaufssteuer und der Abgaben auf Heizöl Subventionen im Sinne des Artikels 2 der Grundverordnung dar. Sie sind rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gelten daher nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Laut Abschnitt 6.1 des FTP-Dokuments ist die Absicht eines EOB, seine Produktion auszuführen, eine unerlässliche Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Anreize.

(31)

Diese Subventionen können nicht als zulässige Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden, da sie den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstaben h und i, in Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und in Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung nicht genügen.

(32)

Sobald die Bestimmungen bezüglich der Rückerstattung der Verkaufssteuer und der Befreiung von den Einfuhrabgaben auf den Ankauf von Investitionsgütern angewandt werden, besteht ein Verstoß gegen die Regeln für zulässige Rückerstattungssysteme, da diese nicht, wie in Anhang I Buchstabe h (Rückerstattung der Verkaufssteuer) und Buchstabe i (Befreiung von den Einfuhrabgaben) bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden.

(33)

Darüber hinaus ergab die Untersuchung auch im Hinblick auf die anderen Vorteile, die im Rahmen dieser Regelung gewährt werden, dass die indische Regierung über kein effektives Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt, um zu bestätigen, dass und in welchem Umfang zoll- oder verkaufssteuerfrei bezogene Vorleistungen bzw. rückerstattungsfähige Abgaben auf Heizöl bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht wurden (Anhang II Ziffer II Absatz 4 der Grundverordnung und im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz Anhang III Ziffer II Absatz 2).

(34)

Ein EOB darf einen erheblichen Teil seiner Produktion (bis zu 50 % seines Jahresumsatzes) auf dem Inlandsmarkt verkaufen. Es besteht somit keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausfuhr aller Waren, für die die Vorleistungen verbraucht wurden. Da zudem mit einem Eigenbescheinigungsverfahren gearbeitet wird, unterstehen die inländischen Geschäftsvorgänge keiner Überwachung oder Kontrolle durch einen Regierungsbeamten. Die unter Zollverschluss befindlichen Räumlichkeiten eines EOB unterliegen zumindest teilweise keinerlei Warenkontrolle durch die indischen Behörden. Dies erhöht jedoch die Bedeutung anderer Nachprüfungselemente, insbesondere der Nachprüfung der Verknüpfung zwischen den zollfrei eingeführten Vorleistungen und der daraus hergestellten und zur Ausfuhr bestimmten Ware, um als Nachprüfungssystem für Rückerstattungssysteme gelten zu können.

(35)

Im Hinblick auf andere bestehende Nachprüfungsmaßnahmen ist anzumerken, dass — wie bereits in Randnummer 24 erläutert — ein EOB bereits de jure zu keinem Zeitpunkt verpflichtet ist, jede Einfuhrsendung mit der Bestimmung der entsprechend hergestellten Ware abzugleichen. Derartige Kontrollen wären aber für die indischen Behörden die einzige Möglichkeit, ausreichende Informationen über die endgültige Bestimmung der Vorleistungen zu erhalten und zu prüfen, ob die Befreiungen von den Einfuhrabgaben, die Verkaufssteuererstattungen und die Rückerstattung der Abgaben auf Heizöl nicht die bei der Herstellung der Ausfuhrwaren eingesetzten Vorleistungen übersteigen. Die auf Selbstbewertungsbasis erfolgenden monatlichen Steuererklärungen für Inlandsverkäufe, die in regelmäßigen Abständen von den indischen Behörden geprüft werden, reichen nicht aus. Betriebsinterne Systeme wie Chargenverwaltungssysteme, zu denen die Betriebe nach der FTP rechtlich nicht verpflichtet sind, sind ebenfalls kein angemessener Ersatz für ein einschlägiges Nachprüfungssystem für Rückerstattungssysteme. Außerdem muss ein solches Nachprüfungssystem für Rückerstattungssysteme von einer Regierung entwickelt und durchgesetzt werden; die Einführung eines einschlägigen Informationssystems darf nicht der Leitung des jeweils betroffenen Unternehmens überlassen werden. Da EOB gemäß der indischen FTP eindeutig nicht verpflichtet sind, die Verknüpfung zwischen Vorleistungen und den daraus hergestellten Ausfuhrwaren zu erfassen, ergab die Untersuchung, dass die indische Regierung kein effektives Nachprüfungssystem eingerichtet hat, mit dem festgestellt werden kann, welche Vorleistungen in welchen Mengen für die Herstellung von für die Ausfuhr bestimmte Waren verbraucht wurden.

(36)

Darüber hinaus nahm die indische Regierung keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen vor, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Ziffer II Absatz 5 und Anhang III Ziffer II Absatz 3 der Grundverordnung). Die indischen Behörden widerlegten außerdem nicht, dass eine übermäßige Erstattung erfolgt war.

(37)

Nach der Unterrichtung behauptete der Antragsteller, dass im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung im vorliegenden Fall nicht dieselbe Methode im Sinne des Artikels 22 Absatz 4 der Grundverordnung bei der Beurteilung der EOB-Regelung angewandt worden sei. Dazu ist anzumerken, dass die Ausführer in der Ausgangsuntersuchung Beweise dafür vorlegten, dass keine übermäßige Erstattung erfolgt war. Aus diesem Grund wurde die Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Rohstoffbezüge im Rahmen der EOB-Regelung in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten.

(38)

Im vorliegenden Fall legte der Antragsteller jedoch keine solchen Beweise vor. Außerdem hatte er die betroffene Ware auch auf dem Inlandsmarkt verkauft, d. h., nicht alle zollfrei bezogenen Vorleistungen wurden notwendigerweise in der Ausfuhrproduktion verbraucht. Insbesondere die Tatsache, dass EOB nach indischem Recht nicht verpflichtet sind, jede Einfuhrsendung mit der Bestimmung der entsprechend hergestellten Ware abzugleichen, ist ein Umstand, der in der Ausgangsuntersuchung nicht festgestellt wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Regelung deshalb nach Artikel 22 Absatz 4 der Grundverordnung geprüft, wonach geänderte Umstände zu berücksichtigen sind. Folglich wird die Feststellung, dass die EOB-Regelung weder ein zulässiges Rückerstattungssystem noch ein zulässiges Rückerstattungssystem für Ersatz ist, bestätigt.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(39)

In Ermangelung eines zulässigen Rückerstattungssystems oder Rückerstattungssystems für Ersatz besteht der anfechtbare Vorteil in der Erstattung der gesamten normalerweise auf alle Einfuhren zu entrichtenden Einfuhrabgaben (Regelzölle und besondere Zusatzzölle) wie auch in der Rückerstattung der Verkaufssteuer und der Abgaben auf Heizöl, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährt wurden.

(40)

Nach der Unterrichtung machte der Antragsteller geltend, dass die Subventionshöhe, einschließlich der Zinsanpassungen für einmalige Subventionen, nur auf der Grundlage der 7 Monate im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, in denen er gewerblich tätig war, oder auf der Grundlage eines Zeitraums von 10 Monaten, der die Produktionstestphase mit einschließe, ermittelt werden sollte.

(41)

Gemäß Artikel 5 der Grundverordnung wird die Höhe einer anfechtbaren Subvention anhand des dem Empfänger während eines Untersuchungszeitraums erwachsenden Vorteils berechnet. Nach dieser Bestimmung und der gängigen Praxis der Europäischen Kommission wurde ein Zeitraum von 12 Monaten als Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewählt, der allen Feststellungen zugrunde liegt. Keine Bestimmung der Grundverordnung schreibt vor, dass die Startphase eines Unternehmens auszuschließen ist. Das Vorbringen des Antragstellers wurde deshalb zurückgewiesen.

i)   Befreiung von den Einfuhrabgaben (Regelzölle und besondere Zusatzzölle) und Erstattung der Verkaufssteuer auf Rohstoffe

(42)

Die Höhe der Subvention für den Antragsteller wurde auf der Grundlage der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht auf die eingeführten Güter erhobenen Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) sowie der rückerstattungsfähigen Verkaufssteuer und der rückerstattungsfähigen Abgaben auf Heizöl ermittelt. Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den getätigten Ausfuhrgeschäften (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die auf diese Weise ermittelte Subventionierung betrug 12,6 %.

(43)

In diesem Zusammenhang machte der Antragsteller geltend, dass lediglich der Anteil der Subventionen, der direkt der betroffenen Ware zugerechnet werden könne, als Zähler dienen solle. Der Antragsteller stellte geringe Mengen PET mit einer niedrigeren Viskosität, als sie die betroffene Ware aufweist, sowie ein Zwischenprodukt (amorphe PET-Chips) her. Beide Waren fallen nicht unter die Warendefinition. Der Antragsteller schlug vor, die Subvention auf der Grundlage des mit der betroffenen Ware erzielten Umsatzes im Verhältnis zum Gesamtumsatz anteilig zu ermitteln.

(44)

Hierzu ist anzumerken, dass die unterschiedlichen Vorleistungen nicht per se entweder mit der betroffenen Ware oder mit PET einer niedrigeren Viskosität bzw. dem Zwischenprodukt in Verbindung stehen, da dieselben Vorleistungen für die Herstellung aller dieser Typen verwendet werden könnten. Wie in den Randnummern 32 bis 38 dargelegt, gab es kein angemessenes Nachprüfungssystem hinsichtlich der endgültigen Bestimmung der Vorleistungen. In diesem Fall wurden gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung sowohl der Zähler als auch der Nenner auf der Grundlage der gesamten Produktpalette des Antragstellers bestimmt, um die auf die betroffene Ware entfallende Subvention zu ermitteln. Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass eine andere Methode zu einem genaueren Ergebnis führen würde. Selbst wenn dem Antrag stattgegeben worden wäre, würde der Nenner pro rata gesenkt, was insgesamt zu demselben Ergebnis führen würde.

ii)   Befreiung von den Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) auf Investitionsgüter

(45)

Im Gegensatz zu Rohstoffen sind Investitionsgüter nicht materiell in den Endprodukten enthalten. Der Vorteil für das untersuchte Unternehmen wurde auf der Grundlage der auf die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht (18,465 Jahre), sodass sich ein gerundeter Abschreibungssatz von 5,42 % ergibt. Der auf diese Weise für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung berechnete Betrag wurde dann durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln und somit den gesamten, dem Empfänger aus dieser Regelung erwachsenden Vorteil zu ermitteln. Dieser Zinsbetrag wurde auf der Grundlage der während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung marktüblichen Zinssätze in Indien ermittelt. Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, wurden in Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften zugerechnet (Nenner), da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Es ergab sich eine Subventionierung in Höhe von 0,9 %.

(46)

Nach der Unterrichtung machte der Antragsteller geltend, statt dem Abschreibungszeitraum von 18,465 Jahren, d. h. dem Durchschnitt des ursprünglich festgesetzten und des unternehmensspezifischen Abschreibungszeitraums, solle der für sein Unternehmen spezifische Abschreibungszeitraum von 18,93 Jahren zugrunde gelegt werden. Er behauptete ferner, in Indien sei der Abschreibungszeitraum seines Unternehmens innerhalb des Wirtschaftszweigs üblich.

(47)

Wie bereits vorstehend dargelegt, schreibt Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung vor, dass kein unternehmensspezifischer, sondern ein normaler, d. h. durchschnittlicher Abschreibungszeitraum im betreffenden Wirtschaftszweig heranzuziehen ist. Der Antragsteller wies ferner nicht nach, dass der Abschreibungsstandard im betroffenen Wirtschaftszweig generell gestiegen ist. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

(48)

Des Weiteren machte der Antragsteller geltend, dass zur Ermittlung der Subventionshöhe der Abschreibungssatz nicht hätte aufgerundet werden dürfen.

(49)

Da die Rundung keine Auswirkungen auf das Gesamtergebnis hat, bleibt diese Stellungnahme ohne Folgen.

(50)

Dem Antragsteller wurden somit im Rahmen der EOB-Regelung Subventionen in Höhe von insgesamt 13,5 % gewährt.

2.2   URSPRÜNGLICH UNTERSUCHTE, VON DEM UNTERNEHMEN JEDOCH NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE REGELUNGEN

2.2.1   „Duty Entitlement Passbook“-Regelung (DEPB-Regelung)

(51)

Der Antragsteller hat die DEPB-Regelung nicht in Anspruch genommen.

2.2.2   „Export Promotion Capital Goods“-Regelung (EPCG-Regelung)

(52)

Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller keine Investitionsgüter im Rahmen der EPCG-Regelung einführte und folglich die Regelung nicht in Anspruch nahm.

2.2.3   Körperschaftsteuerbefreiung

(53)

Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller mangels steuerbarer Gewinne nicht in den Genuss einer Körperschaftsteuerbefreiung gemäß Artikel 10B des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes von 1961 kam.

2.3   ANDERE VOM UNTERNEHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER BETROFFENEN WARE IN ANSPRUCH GENOMMENE ANFECHTBARE REGELUNGEN

2.3.1   Regelung für Ausfuhrkredite (Export Credit Scheme — ECS)

a)   Rechtsgrundlage

(54)

Die Ausfuhrkreditregelung stützt sich auf die Artikel 21 und 35A des indischen Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking Regulation Act“) von 1949, dem zufolge die indische Zentralbank (Reserve Bank of India — RBI) befugt ist, auf dem Gebiet der Ausfuhrkredite Anweisungen an Geschäftsbanken zu erteilen.

(55)

Genaue Ausführungen zu dieser Regelung befinden sich im „Master Circular IECD No. 35/04.02.02/2004-05“ (Runderlass über Ausfuhrkredite in Fremdwährungen) und im „Master Circular IECD No. 27/04.02.02/2004-05“ (Runderlass über Ausfuhrkredite in Rupien) der indischen Zentralbank, die sich an alle Geschäftsbanken in Indien richten.

b)   Förderungswürdigkeit

(56)

Für diese Regelung kommen Hersteller/Ausführer und Händler/Ausführer in Betracht.

c)   Anwendung

(57)

Im Rahmen dieser Regelung legt die indische Zentralbank verbindliche Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite (in indischen Rupien oder in Fremdwährung) fest, die Geschäftsbanken verlangen können, um „Ausführern Kredite zu international wettbewerbsfähigen Zinssätzen einzuräumen“. Die Regelung für Ausfuhrkredite umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment Export Credit“-Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Herstellung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit“-Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Die indische Zentralbank hat die Banken außerdem angewiesen, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden.

(58)

Auf der Grundlage dieser Runderlasse der indischen Zentralbank können Ausführer Ausfuhrkredite zu Vorzugszinssätzen in Anspruch nehmen, die unter den marktüblichen Zinssätzen der gängigen Kredite von Geschäftsbanken („Barkredite“) liegen. Diesbezüglich heißt es im Master Circular über Ausfuhrkredite in Rupien, dass die Höchstzinsen für die in diesem Runderlass vorgesehenen Ausfuhrkredite niedriger sind als die maximalen Kreditzinssätze, die Kreditnehmern normalerweise eingeräumt werden, und in diesem Sinne als eine Vergünstigung zu verstehen sind.

(59)

Aufgrund der Runderlasse der indischen Zentralbank kam der Antragsteller in den Genuss von Zinssätzen für Ausfuhrkredite, die im Vergleich zu denjenigen für Barkredite günstiger waren.

d)   Schlussfolgerung zur Ausfuhrkreditregelung

(60)

Erstens war der Zinsaufwand des Antragstellers im Vergleich zu den Kosten für einen nach marktüblichen Bedingungen gewährten Kredit aufgrund der Vorzugszinssätze für die im Rahmen dieser Regelung gewährten und im Runderlass der indischen Zentralbank beschriebenen Kredite (vgl. Randnummer 55) niedriger, woraus ihm ein Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung erwuchs. Zweitens ist dieser Vorteil, auch wenn die Vorzugszinssätze im Rahmen der Ausfuhrkreditregelung von Geschäftsbanken eingeräumt werden, als finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer iv der Grundverordnung anzusehen. In diesem Rahmen sei darauf hingewiesen, dass weder gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer iv der Grundverordnung noch laut WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ein Transfer öffentlicher Gelder, d. h. in diesem Falle eine Entschädigung der Geschäftsbanken durch die indische Regierung erfolgen muss, um das Vorliegen einer Subvention nachzuweisen, sondern eine Anweisung durch die Regierung, die in Artikel 2 Absatz 1 unter den Ziffern i, ii oder iii genannten Aufgaben wahrzunehmen, ausreicht. Die indische Zentralbank ist eine öffentliche Körperschaft und gilt somit als „Regierung“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung. Sie befindet sich zu 100 % im Besitz der indischen Regierung, verfolgt ordnungspolitische Ziele (z. B. auf dem Gebiet der Währungspolitik), und die Führungsposten werden von der indischen Regierung besetzt. Die indische Zentralbank erteilt insofern Anweisungen an private Einrichtungen, als die Geschäftsbanken an bestimmte Vorgaben gebunden sind, unter anderem an von der Zentralbank per Runderlass festgesetzte Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite und an die Vorgabe der Zentralbank, dass sie einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens in Ausfuhrkredite investieren müssen. Nach dieser Anweisung sind Geschäftsbanken verpflichtet, Aufgaben wahrzunehmen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung genannt sind, in diesem Falle die Gewährung von Krediten in Form zinsvergünstigter Ausfuhrkredite. Ein derartiger direkter Transfer von Geldern in Form von Krediten, die nur zu bestimmten Konditionen gewährt werden, obliegt normalerweise nur der Regierung, und diese Praktik unterscheidet sich im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv faktisch nicht von den Praktiken, die normalerweise von Regierungen ausgeübt werden. Diese Subvention gilt somit gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a als spezifische und anfechtbare Subvention, da die Vorzugszinssätze nur in Verbindung mit Krediten für Ausfuhrgeschäfte gewährt werden und somit von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(61)

Die Subventionshöhe wurde anhand der Differenz zwischen den im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für Ausfuhrkredite aufgelaufenen Zinsen und dem Betrag, der vom Antragsteller bei einer Geschäftsbank für einen Kredit zu den marktüblichen Zinssätzen zu zahlen gewesen wäre, ermittelt. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Im Rahmen der Ausfuhrkreditregelung erfolgte somit eine Subventionierung in Höhe von 0,4 %.

2.3.2   „West Bengal Incentive“-Regelung (WBIS-Regelung)

(62)

Die WBIS-Regelung ist in der Mitteilung Nr. 588-CI/H vom 22. Juni 1999 (WBIS 1999) des westbengalischen Ministeriums für Handel und Industrie niedergelegt, die zuletzt durch die Mitteilung Nr. 134-CI/O/Incentive/17/03/I vom 24. März 2004 (WBIS 2004) ersetzt wurde. Die Untersuchung ergab, dass der dem Antragsteller erwachsene Vorteil geringfügig war, sodass die WBIS-Regelung nicht weiter geprüft wurde.

3.   HÖHE DER INSGESAMT ANFECHTBAREN SUBVENTIONEN

(63)

Den vorstehenden Feststellungen zu den Regelungen zufolge erhielt der Antragsteller anfechtbare Subventionen in folgender Höhe:

 

Ausfuhrkreditregelung

EOB-Regelung

Insgesamt

South Asian Petrochem Limited

0,4 %

13,5 %

13,9 %

E.   ÄNDERUNG DER UNTERSUCHTEN MASSNAHMEN

(64)

Nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung sollte der Ausgleichszoll niedriger sein als die Höhe der insgesamt anfechtbaren Subventionen, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. In der Ausgangsuntersuchung wurde eine allgemeine Schadensbeseitigungsschwelle von 44,3 % festgesetzt, die über der für den Antragsteller ermittelten Subventionsspanne lag.

(65)

Auf der Grundlage der Feststellungen der Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass der Ausgleichszoll auf die vom Antragsteller hergestellten und ausgeführten Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft in Höhe der individuellen Subventionsspanne für dieses Unternehmen, d. h. bei 13,9 %, festzusetzen ist. Da es sich bei dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 eingeführten Zoll um einen festen Betrag je Tonne handelte, wurde der oben genannte, für den Antragsteller ermittelte Zollsatz ebenfalls in einen Festbetrag von 106,50 EUR je Tonne umgerechnet.

(66)

Die Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 sollte daher entsprechend geändert werden.

F.   VERPFLICHTUNG

(67)

Der Antragsteller unterbreitete gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ein Preisverpflichtungsangebot für seine Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft.

(68)

Nach Ansicht der Kommission kann das von ihr geprüfte Verpflichtungsangebot angenommen werden, da es die schädlichen Auswirkungen einer Subventionierung ausschließt. Außerdem verpflichtete sich der Antragsteller, der Kommission regelmäßig ausführliche Berichte vorzulegen, sodass eine wirksame Überwachung gewährleistet ist. Nach Auffassung der Kommission ist zudem angesichts der Art der betroffenen Ware und der Vertriebsstruktur des Antragstellers die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung gering.

(69)

Um die Einhaltung und Überwachung der Verpflichtung sicherzustellen, ist die Zollbefreiung bei der Anmeldung der betroffenen Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtung davon abhängig, dass den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats eine vom Antragsteller ordnungsgemäß ausgestellte „Handelsrechnung“ vorgelegt wird, die die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 aufgeführten Angaben enthält. Wird eine solche Rechnung nicht vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Ausgleichszoll zu entrichten, um die wirksame Anwendung der Verpflichtung zu gewährleisten.

(70)

Im Falle einer Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 13 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Ausgleichszoll eingeführt werden.

G.   UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(71)

Der Antragsteller und die indische Regierung wurden von den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde vorzuschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 zu ändern, und sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Lediglich der Antragsteller nahm Stellung, insbesondere zur EOB-Regelung, die im Zusammenhang mit den jeweiligen Schlussfolgerungen in Abschnitt 2.1.1 Buchstabe d behandelt wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 1 Absatz 3 wird in die Tabelle unter den Herstellern in Indien Folgendes eingefügt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Zoll

(EUR/t)

TARIC-Zusatzcode

„Indien

South Asian Petrochem Limited

106,5

A585“

b)

In Artikel 2 Absatz 3 wird in die Tabelle Folgendes eingefügt:

Unternehmen

Land

TARIC-Zusatzcode

„South Asian Petrochem Limited

Indien

A585“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Oktober 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. DARLING


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 822/2004 des Rates (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 3).

(3)  ABl. C 8 vom 12.1.2005, S. 2.

(4)  Mitteilung Nr. 1/2002-07 vom 31.3.2002 des indischen Ministeriums für Handel und Industrie.


11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1646/2005 DES RATES

vom 6. Oktober 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates (2) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (nachstehend „PET“ abgekürzt) mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß DIN 53728 mit Ursprung unter anderem in Indien eingeführt, das gemeinhin dem KN-Code 3907 60 20 zugewiesen wird (nachstehend „betroffene Ware“ genannt). Bei den Antidumpingzöllen handelt es sich um einen festen Zollsatz von 181,70 EUR je Tonne, von dem die Einfuhren mehrerer namentlich genannter Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates (3) wurde gleichzeitig ein endgültiger Ausgleichszoll von 41,30 EUR je Tonne auf die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft eingeführt, von dem mehrere namentlich genannte Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, ausgenommen wurden.

B.   DERZEITIGES VERFAHREN

1.   Überprüfungsantrag

(3)

Nach der Einführung endgültiger Maßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag des indischen ausführenden Herstellers South Asian Petrochem Limited (nachstehend „Unternehmen“ genannt) auf Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 für einen neuen Einführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Das Unternehmen erklärte, es sei mit keinem der ausführenden Hersteller in Indien verbunden, für dessen Waren die vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gelten. Ferner habe es die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. Oktober 1998 bis 30. September 1999) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt, wohl aber in der Zeit danach.

2.   Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer

(4)

Die Kommission prüfte die von dem Unternehmen übermittelten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem sie den beratenden Ausschuss gehört und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 33/2005 (4) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 für das betroffene Unternehmen ein und begann mit ihrer Untersuchung.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 33/2005 wurde der durch die Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 eingeführte Antidumpingzoll für die Einfuhren der von dem Unternehmen hergestellten und ausgeführten betroffenen Ware in die Gemeinschaft außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurden die Zollbehörden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um solche Einfuhren zollamtlich zu erfassen.

(6)

Gleichzeitig leitete die Kommission aus denselben Gründen auf Antrag des Unternehmens eine beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (5) ein.

3.   Betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete das Unternehmen und die Vertreter Indiens (nachstehend „Ausfuhrland“ genannt) offiziell von der Einleitung der Überprüfung für einen neuen Ausführer. Ferner gab sie anderen direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Entsprechende Anträge gingen jedoch nicht ein.

(8)

Die Kommission sandte dem Unternehmen einen Fragebogen zu und erhielt fristgerecht eine Antwort. Außerdem holte sie alle für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Im Betrieb des Unternehmens wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt.

4.   Untersuchungszeitraum

(9)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt).

C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Status eines neuen Ausführers

(10)

Die Untersuchung bestätigte, dass das Unternehmen die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte, aber danach mit solchen Ausfuhren begann.

(11)

Das Unternehmen wies ferner hinreichend nach, dass es weder direkt noch indirekt mit einem der indischen ausführenden Hersteller verbunden war, für deren Ware die betreffenden Antidumpingmaßnahmen gelten.

(12)

Daher wird bestätigt, dass das Unternehmen als neuer Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung gilt und eine unternehmensspezifische Dumpingspanne zu ermitteln ist.

2.   Dumping

(13)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die gesamten PET-Inlandsverkäufe des Unternehmens im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Diese wurden als repräsentativ angesehen, da sie mehr als 5 % der Gesamtmengen ausmachten, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wurden.

(14)

Danach ermittelte die Kommission die vom Unternehmen im Inland verkauften PET-Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(15)

Die Untersuchung ergab, dass lediglich zwei der in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen identisch oder direkt mit der auf dem Inlandsmarkt verkauften Ware vergleichbar waren. Für jeden dieser beiden Warentypen wurde untersucht, ob die Inlandsverkäufe im Vergleich zu den entsprechenden Ausfuhrverkäufen hinreichend repräsentativ waren. Da die Inlandsverkäufe für jeden dieser Warentypen deutlich über der 5%-Schwelle lagen, wurden beide Warentypen als repräsentativ angesehen.

(16)

Schließlich wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe aller Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Hierfür wurde der Anteil derjenigen Verkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Kunden ermittelt, deren Nettoverkaufspreis mindestens den Produktionskosten entsprach (nachstehend „gewinnbringende Verkäufe“ genannt). Da auf die gewinnbringenden Verkäufe der betroffenen Ware weniger als 80 %, aber mindestens 10 % der gesamten Verkaufsmenge entfielen, wurde der Normalwert ausschließlich auf der Grundlage des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, bei dem es sich um den gewogenen Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe aller Warentypen handelte.

(17)

Da alle Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

(18)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede vorgenommen.

(19)

Allen Berichtigungsanträgen des Unternehmens in Bezug auf die Ausfuhrverkäufe wurde stattgegeben. Die Berichtigungen betrafen Provisionen, Frachtkosten im Inland, Seefracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verpackungskosten sowie Bankgebühren.

(20)

Für die Inlandsverkäufe wurden Berichtigungen für Provisionen, Frachtkosten im Inland, Versicherungskosten, Verpackungskosten und Bankgebühren zugestanden. Die Berichtigungsanträge des Unternehmens für indirekte Steuern und Einfuhrabgaben auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung sowie für durch Zweigniederlassungen entstandene Kosten auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung wurden aus nachstehenden Gründen zurückgewiesen.

(21)

Der Berichtigungsantrag betreffend indirekte Steuern wurde damit begründet, dass die inländischen Abnehmer des Unternehmens beim Kauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt eine nicht erstattungsfähige Verbrauchsteuer zahlten, während die Abnehmer des Unternehmens im Ausland keiner solchen Abgabe unterlägen. Dem Antragsteller zufolge müsse der Normalwert um diese nicht erstattungsfähige Verbrauchsteuer berichtigt werden. Da der mit dem Ausfuhrpreis verglichene Normalwert jedoch auf der Grundlage des Inlandsverkaufspreises ohne Steuern ermittelt wurde, enthielt der Normalwert keine Verbrauchsteuer, die sich im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf den Preis oder dessen Vergleichbarkeit hätte auswirken können. Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass die geltend gemachte Steuerpflicht der inländischen Abnehmer des ausführenden Herstellers nicht ausreicht, um die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung zu erfüllen, da es sich dabei nicht um eine Abgabe handelt, mit der „die gleichartige Ware oder die darin verarbeiteten Erzeugnisse belastet werden“. Die von den inländischen Abnehmern des Unternehmens gezahlte Verbrauchsteuer wird auf die Nettoverkaufspreise des Unternehmens aufgeschlagen und hat keine Auswirkungen auf die Produktionskosten und die Preise des Unternehmens. Da alle Unterschiede bei den indirekten Steuern auf dem Inlands- und dem Ausfuhrmarkt bereits in vollem Umfang berücksichtigt worden waren, indem die Nettoinlandsverkaufspreise mit den Nettoverkaufspreisen bei der Ausfuhr verglichen wurden, wurde der Berichtigungsantrag des Unternehmens zurückgewiesen.

(22)

Nach der Unterrichtung machte das Unternehmen geltend, es sei unerheblich, ob der Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis auf der Grundlage von Nettopreisen, d. h. abzüglich aller indirekten Steuern, vorgenommen worden sei. Maßgeblich sei, dass die gleichartige Ware mit der Verbrauchsteuer belastet werde und sich dies insofern auf die Vergleichbarkeit der Preise auswirke, als für inländische Abnehmer nicht die Möglichkeit einer vollständigen Erstattung bestünde und sie letztlich einen Teil der Verbrauchsteuer zahlen müssten. Die Abnehmer des Unternehmens zahlten deshalb einen höheren Preis auf dem Inlandsmarkt als die Abnehmer auf dem Exportmarkt. Wie bereits erwähnt, war der dem Normalwert zugrunde gelegte Inlandspreis bereits um die Verbrauchsteuer bereinigt worden, so dass dieser die Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt hat. Das Unternehmen legte außerdem keine Informationen oder Beweise vor, aus denen hervorgegangen wäre, dass die Vergleichbarkeit des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis anderweitig beeinträchtigt war. Demzufolge mussten diese Vorbringen zurückgewiesen werden.

(23)

Der Berichtigungsantrag bezüglich der Befreiung von den Einfuhrabgaben stützte sich auf das Argument, dass Unternehmen, die die betroffene Ware auf dem Inlandsmarkt verkauften, Einfuhrabgaben auf Rohstoffe in Form einer „erhöhten“ Verbrauchsteuer entrichten müssten. Der Begriff „erhöhte“ Verbrauchsteuer bezieht sich auf eine besondere Steuerregelung, die für das Unternehmen gilt, weil es im Gegensatz zu anderen indischen, nicht exportorientierten Betrieben als exportorientierter Betrieb (EOB) eingestuft ist. Im Rahmen dieser EOB-Regelung sind EOB von allen Einfuhrabgaben auf Rohstoffe befreit, dafür aber zur Zahlung einer höheren Verbrauchsteuer verpflichtet für den Fall, dass Waren dieser Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkauft werden. Da auf Ausfuhrverkäufe keine solche Verbrauchsteuer erhoben wird, beantragte das Unternehmen eine entsprechende Berichtigung des Normalwerts. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, weil das Unternehmen Rohstoffe zollfrei erwarb, unabhängig davon, ob die fertige Ware für den Verkauf im Inland oder zur Ausfuhr bestimmt ist. Folglich wurden weder die gleichartige Ware noch die darin verarbeiteten Erzeugnisse mit Einfuhrabgaben belastet, wenn diese zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmt waren; auch wurden sie nicht, wie in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung vorgeschrieben, erhoben oder erstattet, wenn die Ware in die Gemeinschaft ausgeführt wurde. Folglich war die Vergleichbarkeit der Preise auf dem Inlands- und dem Ausfuhrmarkt nicht beeinträchtigt. Des Weiteren war das Unternehmen nicht in der Lage, die Zahlung zusätzlicher Abgaben oder anderer indirekter Steuern als der Verbrauchsteuer auf die Verkäufe der fertigen Ware (vgl. Randnummer 21) nachzuweisen. Zudem war es nicht möglich, klar zu bestimmen, ob und in welchen Mengen die eingeführten oder im Inland erworbenen Rohstoffe bei der Herstellung der fertigen Ware verwendet wurden.

(24)

Das Unternehmen beantragte außerdem eine Berichtigung für die Kosten seiner für die Inlandsverkäufe zuständigen Zweigniederlassungen in Indien. Der Antrag wurde zurückgewiesen, weil diese Kosten auch Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten für den Verkauf anderer Waren als der betroffenen Ware umfassten und außerdem nicht direkt den Verkäufen der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt zugeordnet werden konnten. Das Unternehmen wies somit nicht nach, dass die Kosten für die Zweigniederlassungen einen Einfluss auf die Preise oder deren Vergleichbarkeit hatten. Nach der Unterrichtung behauptete das Unternehmen, es stelle ausschließlich die betroffene Ware her. Dies widersprach jedoch den Untersuchungsergebnissen. Außerdem ist gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung für die Ermittlung des Normalwerts der Verkaufspreis der Zweigniederlassungen an den ersten unabhängigen Abnehmer ausschlaggebend. Da die Zweigniederlassungen Teil derselben juristischen Person und derselben Unternehmensstruktur sind, wurden die Argumente des Unternehmens zurückgewiesen und diesem Berichtigungsantrag nicht stattgegeben.

(25)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(26)

Der Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. Dabei ergab sich für das Unternehmen eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, von 25,5 %.

D.   ÄNDERUNG DER ÜBERPRÜFTEN MASSNAHMEN

(27)

In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse ist ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der ermittelten Dumpingspanne einzuführen, der jedoch gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung nicht höher sein sollte als die landesweite Schadensspanne, die für Indien im Rahmen der Untersuchung, die zur Einführung der derzeitigen Maßnahmen geführt hat, ermittelt wurde.

(28)

Bei einer Überprüfung für einen neuen Ausführer kann keine unternehmensspezifische Schadensspanne ermittelt werden, da eine solche Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung auf die Ermittlung der unternehmensspezifischen Dumpingspanne beschränkt ist. Daher wurde die Dumpingspanne mit der in der endgültigen Verordnung für Indien ermittelten landesweiten Schadensspanne verglichen. Da letztere höher war als die Dumpingspanne, sollten die Maßnahmen auf der Grundlage der Dumpingspanne festgesetzt werden.

(29)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 dürfen auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen.

(30)

Im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 eingeleiteten beschleunigten Überprüfung wurde für das Unternehmen ein individueller Ausgleichszoll in Höhe von 106,50 EUR je Tonne festgesetzt, der einem Ad-valorem-Ausgleichszollsatz von 13,9 % entspricht.

(31)

Da die Untersuchung ergab, dass es sich bei allen Subventionen, die in der parallel durchgeführten beschleunigten Überprüfung untersucht wurden, um Ausfuhrsubventionen handelte, muss der Antidumpingzoll berichtigt werden, damit er die nach der Einführung der Ausgleichszölle zur Beseitigung der Auswirkungen dieser Subventionen verbleibende tatsächliche Dumpingspanne widerspiegelt.

(32)

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des parallelen Antisubventionsverfahrens ergeben sich folgende Antidumpingzölle auf den cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Schadensspanne

Dumpingspanne

Ausgleichszollsatz

Antidumpingzollsatz

Vorgeschlagener Antidumpingzoll

(EUR/Tonne)

South Asian Petrochem Limited

44,3 %

25,5 %

13,9 %

11,6 %

88,9

E.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

(33)

Da im Rahmen der Überprüfung für das betroffene Unternehmen Dumping festgestellt wurde, ist der für dieses Unternehmen festgesetzte Antidumpingzoll rückwirkend auf diejenigen Einfuhren der betroffene Ware zu erheben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 33/2005 zollamtlich erfasst wurden.

F.   VERPFLICHTUNG

(34)

Das Unternehmen unterbreitete gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung eine Preisverpflichtung für seine Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft.

(35)

Nach Ansicht der Kommission kann das von ihr geprüfte Verpflichtungsangebot angenommen werden, da es schädigende Auswirkungen von Dumping und Subventionierung ausschließt. Außerdem verpflichtete sich das Unternehmen, der Kommission regelmäßig ausführliche Berichte vorzulegen, so dass eine wirksame Überwachung gewährleistet ist. Nach Auffassung der Kommission ist die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung angesichts der Art der betroffenen Ware und der Vertriebsstruktur des Unternehmens zudem gering.

(36)

Um die Einhaltung und Überwachung der Verpflichtung sicherzustellen, ist die Zollbefreiung bei der Anmeldung der betroffenen Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtung davon abhängig, dass den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats eine gültige, von dem Unternehmen ordnungsgemäß ausgestellte „Handelsrechnung“ vorgelegt wird, die die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 aufgeführten Angaben enthält. Wird eine solche Rechnung nicht vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten, damit eine wirksame Anwendung der Verpflichtung gewährleistet ist.

(37)

Im Falle einer Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll erhoben werden.

G.   UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(38)

Das Unternehmen wurde über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der von ihm hergestellten Ware zu empfehlen, und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

(39)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   In die Tabelle in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 wird im Abschnitt „Indien“ folgende Zeile eingefügt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Zoll

(EUR/Tonne)

TARIC-Zusatzcode

„Indien

South Asian Petrochem Limited

88,9

A585“

(2)   Der eingeführte Zoll wird auch rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 33/2005 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

In die Tabelle in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 wird im Abschnitt „Indien“ folgende Zeile eingefügt:

Unternehmen

Land

TARIC-Zusatzcode

„South Asian Petrochem Limited

Indien

A585“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Oktober 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. DARLING


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 83/2005 (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 822/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 3).

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 9.

(5)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004.


11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1647/2005 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

68,9

204

82,9

999

75,9

0707 00 05

052

87,7

999

87,7

0709 90 70

052

101,8

999

101,8

0805 50 10

052

66,3

382

63,3

388

65,3

524

67,9

528

61,9

999

64,9

0806 10 10

052

82,6

388

79,9

400

215,8

999

126,1

0808 10 80

388

84,9

400

79,7

508

26,4

512

76,3

720

51,9

800

177,3

804

78,2

999

82,1

0808 20 50

052

91,9

388

58,9

720

58,5

999

69,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1648/2005 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weißzucker aus Beständen der belgischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Belgien verfügt über Interventionsbestände an Weißzucker. Um den Marktbedürfnissen zu entsprechen, ist es angezeigt, die von der belgischen Interventionsstelle zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2005 zur Intervention akzeptierten Weißzuckerbestände auf den innergemeinschaftlichen Markt zu bringen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (2) sollte für diesen Verkauf gelten. Erforderlichenfalls ist von der Verordnung abzuweichen und es sind besondere Verfahrensregeln festzulegen.

(3)

Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Mindestverkaufspreis für jede Teilausschreibung festsetzt.

(4)

Die belgische Interventionsstelle hat die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die belgische Interventionsstelle bietet im Wege der Dauerausschreibung auf dem gemeinschaftlichen Binnenmarkt eine Gesamtmenge von 49 891,492 Tonnen Weißzucker zum Verkauf an, die von ihr zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2005 zur Intervention akzeptiert wurde und sich in ihrem Besitz befindet.

Artikel 2

(1)   Das Angebot und der Verkauf gemäß Artikel 1 finden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 statt, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2)   Abweichend von Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 erstellt die belgische Interventionsstelle eine Ausschreibungsbekanntmachung und veröffentlicht sie mindestens acht Tage vor Beginn der Frist für die Einreichung der Angebote.

Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.

Die Bekanntmachung und alle darin vorgenommenen Änderungen werden der Kommission vor ihrer Veröffentlichung übermittelt.

Artikel 3

Das Mindestangebot für jede Teilausschreibung beläuft sich auf 250 Tonnen.

Artikel 4

(1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 20. Oktober 2005 und läuft am 26. Oktober 2005 um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab.

Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab:

am 9. und 23. November 2005,

am 7. und 21. Dezember 2005.

(2)   Die Angebote sind bei der belgischen Interventionsstelle einzureichen:

Bureau d’intervention et de restitution belge

Rue de Trèves 82

B-1040 Bruxelles

Tel.: (32-2) 287 24 11

Fax: (32-2) 287 25 24

Artikel 5

Abweichend von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 muss jeder Bieter eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 20 EUR je 100 kg Weißzucker leisten.

Artikel 6

Die belgische Interventionsstelle teilt der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 4 Absatz 1 mit.

Die Bieter werden nicht identifiziert.

Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster im Anhang übermittelt.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

Artikel 7

(1)   Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

(2)   Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreis dazu führen, die verfügbare Menge zu überschreiten, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die verfügbare Menge erschöpft wird.

Wenn die Menge durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter mit demselben Preis überschritten würde, wird der Zuschlag für die verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:

a)

entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder

b)

je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder

c)

durch das Los.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1498/2005 (ABl. L 240 vom 16.9.2005, S. 39).


ANHANG

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 49 891,492 Tonnen Weißzucker aus Beständen der belgischen Interventionsstelle

Formular (1)

(Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 6)

(Verordnung (EG) Nr. 1648/2005)

1

2

3

4

Nummer des Bieters

Nummer der Partie

Menge

(in t)

Angebotspreis

EUR/100 kg

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 


(1)  An folgende Fax-Nr. zu senden: (32-2) 292 10 34.


11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1649/2005 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weißzucker aus Beständen der polnischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Polen verfügt über Interventionsbestände an Weißzucker. Um den Marktbedürfnissen zu entsprechen, ist es angezeigt, die von der polnischen Interventionsstelle zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2005 zur Intervention akzeptierten Weißzuckerbestände auf den innergemeinschaftlichen Markt zu bringen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (2) sollte für diesen Verkauf gelten. Erforderlichenfalls ist von der Verordnung abzuweichen und es sind besondere Verfahrensregeln festzulegen.

(3)

Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Mindestverkaufspreis für jede Teilausschreibung festsetzt.

(4)

Die polnische Interventionsstelle hat die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die polnische Interventionsstelle bietet im Wege der Dauerausschreibung auf dem gemeinschaftlichen Binnenmarkt eine Gesamtmenge von 17 000 Tonnen Weißzucker zum Verkauf an, die von ihr zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2005 zur Intervention akzeptiert wurde und sich in ihrem Besitz befindet.

Artikel 2

(1)   Das Angebot und der Verkauf gemäß Artikel 1 finden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 statt, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2)   Abweichend von Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 erstellt die polnische Interventionsstelle eine Ausschreibungsbekanntmachung und veröffentlicht sie mindestens acht Tage vor Beginn der Frist für die Einreichung der Angebote.

Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.

Die Bekanntmachung und alle darin vorgenommenen Änderungen werden der Kommission vor ihrer Veröffentlichung übermittelt.

Artikel 3

Das Mindestangebot für jede Teilausschreibung beläuft sich auf 250 Tonnen.

Artikel 4

(1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 20. Oktober 2005 und läuft am 26. Oktober 2005 um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab.

Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab:

am 9. und 23. November 2005,

am 7. und 21. Dezember 2005.

(2)   Die Angebote sind bei der polnischen Interventionsstelle einzureichen:

Agencja Rynku Rolnego

Biuro Cukru

Dział Dopłat i Interwencji

Nowy Świat 6/12

00-400 Warszawa

Tel.: + 48 22 661 71 30

Fax: + 48 22 661 72 77

Artikel 5

Abweichend von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 muss jeder Bieter eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 20 EUR je 100 kg Weißzucker leisten.

Artikel 6

Die polnische Interventionsstelle teilt der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 4 Absatz 1 mit.

Die Bieter werden nicht identifiziert.

Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster im Anhang übermittelt.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

Artikel 7

(1)   Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

(2)   Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreis dazu führen, die verfügbare Menge zu überschreiten, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die verfügbare Menge erschöpft wird.

Wenn die Menge durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter mit demselben Preis überschritten würde, wird der Zuschlag für die verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:

a)

entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder

b)

je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder

c)

durch das Los.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1498/2005 (ABl. L 240 vom 16.9.2005, S. 39).


ANHANG

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 17 000 Tonnen Weißzucker aus Beständen der polnischen Interventionsstelle

Formular (1)

(Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 6)

(Verordnung (EG) Nr. 1649/2005)

1

2

3

4

Nummer des Bieters

Nummer der Partie

Menge (in t)

Angebotspreis

EUR/100 kg

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 


(1)  An folgende Fax-Nr. zu senden: (32-2) 292 10 34.


11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1650/2005 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weißzucker aus Beständen der italienischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Italien verfügt über Interventionsbestände an Weißzucker. Um den Marktbedürfnissen zu entsprechen, ist es angezeigt, die von der italienischen Interventionsstelle zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2005 zur Intervention akzeptierten Weißzuckerbestände auf den innergemeinschaftlichen Markt zu bringen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (2) sollte für diesen Verkauf gelten. Erforderlichenfalls ist von der Verordnung abzuweichen und es sind besondere Verfahrensregeln festzulegen.

(3)

Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Mindestverkaufspreis für jede Teilausschreibung festsetzt.

(4)

Die italienische Interventionsstelle hat die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die italienische Interventionsstelle bietet im Wege der Dauerausschreibung auf dem gemeinschaftlichen Binnenmarkt eine Gesamtmenge von 74 300,8 Tonnen Weißzucker zum Verkauf an, die von ihr zwischen dem 1. April 2005 und dem 30. Juni 2005 zur Intervention akzeptiert wurde und sich in ihrem Besitz befindet.

Artikel 2

(1)   Das Angebot und der Verkauf gemäß Artikel 1 finden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 statt, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2)   Abweichend von Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 erstellt die italienische Interventionsstelle eine Ausschreibungsbekanntmachung und veröffentlicht sie mindestens acht Tage vor Beginn der Frist für die Einreichung der Angebote.

Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.

Die Bekanntmachung und alle darin vorgenommenen Änderungen werden der Kommission vor ihrer Veröffentlichung übermittelt.

Artikel 3

Das Mindestangebot für jede Teilausschreibung beläuft sich auf 250 Tonnen.

Artikel 4

(1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 20. Oktober 2005 und läuft am 26. Oktober 2005 um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab.

Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab:

am 9. und 23. November 2005,

am 7. und 21. Dezember 2005.

(2)   Die Angebote sind bei der italienischen Interventionsstelle einzureichen:

AGEA — Agenzia per le erogazioni in Agricoltura

Ufficio ammassi pubblici e privati e alcool

Via Torino, 45

I-00185 Roma

Tel.: 0039  06 49 49 95 58

Fax: 0039 06 49 49 97 61

Artikel 5

Abweichend von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 muss jeder Bieter eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 20 EUR je 100 kg Weißzucker leisten.

Artikel 6

Die italienische Interventionsstelle teilt der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 4 Absatz 1 mit.

Die Bieter werden nicht identifiziert.

Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster im Anhang übermittelt.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

Artikel 7

(1)   Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

(2)   Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreis dazu führen, die verfügbare Menge zu überschreiten, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die verfügbare Menge erschöpft wird.

Wenn die Menge durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter mit demselben Preis überschritten würde, wird der Zuschlag für die verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:

a)

entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder

b)

je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder

c)

durch das Los.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1498/2005 (ABl. L 240 vom 16.9.2005, S. 39).


ANHANG

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 74 300,8 Tonnen Weißzucker aus Beständen der italienischen Interventionsstelle

Formular (1)

(Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 6)

(Verordnung (EG) Nr. 1650/2005)

1

2

3

4

Nummer des Bieters

Nummer der Partie

Menge

(in t)

Angebotspreis

EUR/100 kg

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 


(1)  An folgende Fax-Nr. zu senden: (32-2) 292 10 34.


11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1651/2005 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weißzucker aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ungarn verfügt über Interventionsbestände an Weißzucker. Um den Marktbedürfnissen zu entsprechen, ist es angezeigt, die von der ungarischen Interventionsstelle zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2005 zur Intervention akzeptierten Weißzuckerbestände auf den innergemeinschaftlichen Markt zu bringen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (2) sollte für diesen Verkauf gelten. Erforderlichenfalls ist von der Verordnung abzuweichen, und es sind besondere Verfahrensregeln festzulegen.

(3)

Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Mindestverkaufspreis für jede Teilausschreibung festsetzt.

(4)

Die ungarische Interventionsstelle hat die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die ungarische Interventionsstelle bietet im Wege der Dauerausschreibung auf dem gemeinschaftlichen Binnenmarkt eine Gesamtmenge von 87 000 Tonnen Weißzucker zum Verkauf an, die von ihr zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2005 zur Intervention akzeptiert wurde und sich in ihrem Besitz befindet.

Artikel 2

(1)   Das Angebot und der Verkauf gemäß Artikel 1 finden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1262/200 statt, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2)   Abweichend von Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 erstellt die ungarische Interventionsstelle eine Ausschreibungsbekanntmachung und veröffentlicht sie mindesten acht Tage vor Beginn der Frist für die Einreichung der Angebote.

Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.

Die Bekanntmachung und alle darin vorgenommenen Änderungen werden der Kommission vor ihrer Veröffentlichung übermittelt.

Artikel 3

Das Mindestangebot für jede Teilausschreibung beläuft sich auf 250 Tonnen.

Artikel 4

(1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 20. Oktober 2005 und läuft am 26. Oktober 2005 um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab.

Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab:

am 9. und 23. November 2005,

am 7. und 21. Dezember 2005.

(2)   Die Angebote sind bei der ungarischen Interventionsstelle einzureichen:

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal (MVH)

(Agricultural and Rural Developement Agency)

Alkotmány utca 29

HU-1054 Budapest

Tel.: (36-1) 219-4514

Fax: (36-1) 219-4511 oder 219-4512

Artikel 5

Abweichend von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 muss jeder Bieter eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 20 EUR je 100 kg Weißzucker leisten.

Artikel 6

Die ungarische Interventionsstelle teilt der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 4 Absatz 1 mit.

Die Bieter werden nicht identifiziert.

Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster im Anhang übermittelt.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

Artikel 7

(1)   Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

(2)   Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreis dazu führen, die verfügbare Menge zu überschreiten, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die verfügbare Menge erschöpft wird.

Wenn die Menge durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter mit demselben Preis überschritten würde, wird der Zuschlag für die verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:

a)

entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder

b)

je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder

c)

durch das Los.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1498/2005 (ABl. L 240 vom 16.9.2005, S. 39).


ANHANG

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 87 000 Tonnen Weißzucker aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle

Formular (1)

(Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 6)

(Verordnung (EG) Nr. 1651/2005)

1

2

3

4

Nummer des Bieters

Nummer der Partie

Menge (in t)

Angebotspreis

EUR/100 kg

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 


(1)  An folgende Fax-Nr. zu senden: (32-2) 292 10 34.


11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 1652/2005 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weißzucker aus Beständen der französischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Frankreich verfügt über Interventionsbestände an Weißzucker. Um den Marktbedürfnissen zu entsprechen, ist es angezeigt, die von der französischen Interventionsstelle zwischen dem 1. April 2005 und dem 30. Juni 2005 zur Intervention akzeptierten Weißzuckerbestände auf den innergemeinschaftlichen Markt zu bringen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (2) sollte für diesen Verkauf gelten. Erforderlichenfalls ist von der Verordnung abzuweichen und es sind besondere Verfahrensregeln festzulegen.

(3)

Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Mindestverkaufspreis für jede Teilausschreibung festsetzt.

(4)

Die französische Interventionsstelle hat die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die französische Interventionsstelle bietet im Wege der Dauerausschreibung auf dem gemeinschaftlichen Binnenmarkt eine Gesamtmenge von 20 000 Tonnen Weißzucker zum Verkauf an, die von ihr zwischen dem 1. April 2005 und dem 30. Juni 2005 zur Intervention akzeptiert wurde und sich in ihrem Besitz befindet.

Artikel 2

(1)   Das Angebot und der Verkauf gemäß Artikel 1 finden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 statt, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2)   Abweichend von Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 erstellt die französische Interventionsstelle eine Ausschreibungsbekanntmachung und veröffentlicht sie mindestens acht Tage vor Beginn der Frist für die Einreichung der Angebote.

Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.

Die Bekanntmachung und alle darin vorgenommenen Änderungen werden der Kommission vor ihrer Veröffentlichung übermittelt.

Artikel 3

Das Mindestangebot für jede Teilausschreibung beläuft sich auf 250 Tonnen.

Artikel 4

(1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 20. Oktober 2005 und läuft am 26. Oktober 2005 um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab.

Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab:

am 9. und 23. November 2005,

am 7. und 21. Dezember 2005.

(2)   Die Angebote sind bei der französischen Interventionsstelle einzureichen:

Fonds d’intervention et de régularisation du marché du sucre

Bureau de l'intervention

21, Avenue Bosquet

F-75007 Paris

Tel.: (33-1) 44 18 23 37

Fax: (33-1) 44 18 20 08

Artikel 5

Abweichend von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 muss jeder Bieter eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 20 EUR je 100 kg Weißzucker leisten.

Artikel 6

Die französische Interventionsstelle teilt der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 4 Absatz 1 mit.

Die Bieter werden nicht identifiziert.

Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster im Anhang übermittelt.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

Artikel 7

(1)   Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

(2)   Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreis dazu führen, die verfügbare Menge zu überschreiten, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die verfügbare Menge erschöpft wird.

Wenn die Menge durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter mit demselben Preis überschritten würde, wird der Zuschlag für die verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:

a)

entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder

b)

je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder

c)

durch das Los.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1498/2005 (ABl. L 240 vom 16.9.2005, S. 39).


ANHANG

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 20 000 Tonnen Weißzucker aus Beständen der französischen Interventionsstelle

Formular (1)

(Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 6)

(Verordnung (EG) 1652/2005)

1

2

3

4

Nummer des Bieters

Nummer der Partie

Menge

(in t)

Angebotspreis

EUR/100 kg

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 


(1)  An folgende Fax-Nr. zu senden: (32-2) 292 10 34.


11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1653/2005 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2005

zur Eröffnung von Zollkontingenten und zur Festlegung der im Rahmen dieser Zollkontingente anwendbaren Zölle für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Algerien in die Europäische Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit seinem Beschluss vom 18. Juli 2005 (2) hat der Rat das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, im Folgenden „das Abkommen“ genannt, genehmigt.

(2)

Die Handelsbestimmungen des Abkommens sehen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gegenseitige Zugeständnisse im Bereich der Einfuhrzölle vor. Die Zugeständnisse der Gemeinschaft können in Form zollfreier Einfuhren innerhalb jährlicher Zollkontingente gewährt werden.

(3)

Die in dem Abkommen festgelegten Zollkontingente für Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Algerien sind jährliche Kontingente und gelten für unbestimmte Zeit. Sie sollten für das Jahr 2005 und die darauf folgenden Jahre eröffnet werden.

(4)

Für 2005 sollten die Mengen der neuen Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Jahres, der bis zur Anwendung des Abkommens verstrichen ist, anteilig zu den im Abkommen festgelegten Ausgangsmengen berechnet werden.

(5)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) wurden die Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten festgelegt. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Vorschriften verwaltet werden.

(6)

Da das Abkommen ab dem 1. September 2005 gilt, sollte diese Verordnung vom selben Datum an gelten und daher so bald wie möglich in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten jährlichen Gemeinschaftszollkontingente für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Algerien werden für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember der darauf folgenden Jahre eröffnet.

Für das Jahr 2005 werden die im Anhang genannten jährlichen Kontingentsmengen im Verhältnis zu dem bis zur Anwendung des Abkommens verstrichenen Teil des Jahres gekürzt.

Artikel 2

Die Gemeinschaftszollkontingente nach Artikel 1 werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).


ANHANG

Jährliche Zollkontingente für das Jahr 2005 und die darauf folgenden Jahre für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallender Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien in die Europäische Gemeinschaft und im Rahmen dieser Zollkontingente anwendbare Zölle

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, da die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt wird.


Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Jährliche Kontingentsmenge

(Nettogewicht in Tonnen)

Im Rahmen des jährlichen Kontingents anwendbarer Zollsatz

(in %)

09.1021

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

1 500

0

0403 10

– Joghurt

– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51

– – – – 1,5 GHT oder weniger

0403 10 53

– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 10 59

– – – – mehr als 27 GHT

– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 91

– – – – 3 GHT oder weniger

0403 10 93

– – – – mehr als 3 bis 6 GHT

0403 10 99

– – – – mehr als 6 GHT

09.1022

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

2 000

0

1902 30

– andere Teigwaren:

1902 30 10

– – getrocknet

1902 30 90

– – andere

09.1023

1902 40

– Couscous:

2 000

0

1902 40 10

– – nicht zubereitet

1902 40 90

– – andere


11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 1654/2005 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

nach Anhörung des Europäischen Registers für Internetdomänen (European Registry for Internet Domains, EURID), das durch die Entscheidung 2003/375/EG der Kommission (2) benannt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission (3) werden zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 die allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und die allgemeinen Grundregeln für die Registrierung festgelegt.

(2)

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 enthält die allgemeinen Regeln für geografische Bezeichnungen und legt ein Verfahren fest, nach dem die Mitgliedstaaten, Beitrittskandidaten und Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums verlangen können, dass ihr Name nur von der eigenen nationalen Regierung registriert oder reserviert wird. Diese Bestimmung garantiert nicht vollständig die geografische und sprachliche Vielfalt der Europäischen Union und die Interessen sowohl der Mitgliedstaaten als auch der europäischen Bürger. Deshalb sollte die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 entsprechend ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses, der durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (4) eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Reservierung von Ländernamen und Alpha-2-Codes, die Länder bezeichnen

1.   Die im Anhang dieser Verordnung aufgelisteten Namen dürfen nur von den in der Liste angegebenen Ländern als Domänen zweiter Stufe direkt unter der Domäne oberster Stufe ‚.eu‘ reserviert oder registriert werden.

2.   Alpha-2-Codes, die Länder bezeichnen, dürfen nicht als Domänen zweiter Stufe direkt unter der Domäne oberster Stufe ‚.eu‘ registriert werden.“

2.

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die gestaffelte Registrierung beginnt erst, wenn die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 erfüllt sind.“

3.

Der beigefügte Anhang wird als Anhang in die Verordnung aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2005

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 113 vom 30.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 128 vom 24.5.2003, S. 29.

(3)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 40.

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.


ANHANG

1.   Liste der Namen pro Land mit Angabe der Länder, die sie registrieren dürfen

ÖSTERREICH

1.

österreich

2.

oesterreich

3.

republik-österreich

4.

republik-oesterreich

5.

afstria

6.

dimokratia-afstria

7.

østrig

8.

republikken-østrig

9.

oestrig

10.

austria

11.

republic-austria

12.

república-austria

13.

autriche

14.

république-autriche

15.

oostenrijk

16.

republiek-oostenrijk

17.

república-austria

18.

itävalta

19.

itävallan-tasavalta

20.

itaevalta

21.

österrike

22.

oesterrike

23.

republik-österrike

24.

rakousko

25.

republika-rakousko

26.

repubblica-austria

27.

austrija

28.

republika-austrija

29.

respublika-austrija

30.

ausztria

31.

Osztrák-Köztársaság

32.

Republika-Austriacka

33.

rakúsko

34.

republika-rakúsko

35.

avstrija

36.

republika-avstrija

37.

awstrija

38.

republika-awstrija

39.

republikösterreich

40.

republikoesterreich

41.

dimokratiaafstria

42.

republikkenøstrig

43.

republicaustria

44.

repúblicaaustria

45.

républiqueautriche

46.

repubblicaaustria

47.

republiekoostenrijk

48.

repúblicaaustria

49.

tasavaltaitävalta

50.

republikösterrike

51.

republikarakousko

52.

republikaaustrija

53.

respublikaaustrija

54.

OsztrákKöztársaság

55.

RepublikaAustriacka

56.

republikarakúsko

57.

republikaavstrija

58.

republikaawstrija

59.

aostria

60.

vabariik-aostria

61.

vabariikaostria

BELGIEN

1.

belgie

2.

belgië

3.

belgique

4.

belgien

5.

belgium

6.

bélgica

7.

belgica

8.

belgio

9.

belgia

10.

belgija

11.

vlaanderen

12.

wallonie

13.

wallonië

14.

brussel

15.

vlaamse-gemeenschap

16.

franse-gemeenschap

17.

duitstalige-gemeenschap

18.

vlaams-gewest

19.

waals-gewest

20.

brussels-hoofdstedelijk-gewest

21.

flandre

22.

bruxelles

23.

communauté-flamande

24.

communaute-flamande

25.

communauté-française

26.

communaute-francaise

27.

communaute-germanophone

28.

communauté-germanophone

29.

région-flamande

30.

region-flamande

31.

région-wallonne

32.

region-wallonne

33.

région-de-bruxelles-capitale

34.

region-de-bruxelles-capitale

35.

flandern

36.

wallonien

37.

bruessel

38.

brüssel

39.

flaemische-gemeinschaft

40.

flämische-gemeinschaft

41.

franzoesische-gemeinschaft

42.

französische-gemeinschaft

43.

deutschsprachige-gemeinschaft

44.

flaemische-region

45.

flämische-region

46.

wallonische-region

47.

region-bruessel-hauptstadt

48.

region-brüssel-hauptstadt

49.

flanders

50.

wallonia

51.

brussels

52.

flemish-community

53.

french-community

54.

german-speaking-community

55.

flemish-region

56.

walloon-region

57.

brussels-capital-region

58.

flandes

59.

valonia

60.

bruselas

61.

comunidad-flamenca

62.

comunidad-francesa

63.

comunidad-germanófona

64.

comunidad-germanofona

65.

region-flamenca

66.

región-flamenca

67.

region-valona

68.

región-valona

69.

region-de-bruselas-capital

70.

región-de-bruselas-capital

71.

fiandre

72.

vallonia

73.

communita-fiamminga

74.

communità-fiamminga

75.

communita-francese

76.

communità-francese

77.

communita-di-lingua-tedesca

78.

communità-di-lingua-tedesca

79.

regione-fiamminga

80.

regione-vallona

81.

regione-di-bruxelles-capitale

82.

flandres

83.

bruxelas

84.

comunidade-flamenga

85.

comunidade-francofona

86.

comunidade-germanofona

87.

regiao-flamenga

88.

região-flamenga

89.

regiao-vala

90.

região-vala

91.

regiao-de-bruxelas-capital

92.

região-de-bruxelas-capital

93.

vallonien

94.

bryssel

95.

flamlaendskt-spraakomraade

96.

fransktalande-spraakomraade

97.

tysktalande-spraakomraade

98.

flamlaendska-regionen

99.

vallonska-regionen

100.

bryssel-huvustad

101.

det-flamske-sprogsamfund

102.

det-franske-sprogsamfund

103.

det-tysktalende-sprogsamfund

104.

den-flamske-region

105.

den-vallonske-region

106.

regionen-bruxelles-hovedstadsomraadet

107.

flanderi

108.

flaaminkielinen-yhteiso

109.

ranskankielinen-yhteiso

110.

saksankielinen-yhteiso

111.

flanderin-alue

112.

vallonian-alue

113.

brysselin-alue

114.

flandry

115.

valonsko

116.

brusel

117.

vlamske-spolecenstvi

118.

francouzske-spolecenstvi

119.

germanofonni-spolecenstvi

120.

vlamsky-region

121.

valonsky-region

122.

region-brusel

123.

flandrija

124.

valonija

125.

bruselj

126.

flamska-skupnost

127.

frankofonska-skupnost

128.

germanofonska-skupnost

129.

flamska-regija

130.

valonska-regija

131.

regija-bruselj

ZYPERN

1.

cypern

2.

cyprus

3.

cyprus

4.

kypros

5.

chypre

6.

zypern

7.

κυπρος

8.

cipro

9.

chipre

10.

chipre

11.

cypern

12.

anchipír

13.

kypr

14.

küpros

15.

ciprus

16.

kipras

17.

kipra

18.

ćipru

19.

cypr

20.

ciper

21.

cyprus

22.

kibris

23.

republikkencypern

24.

republiekcyprus

25.

republicofcyprus

26.

kyproksentasavalta

27.

republiquedechypre

28.

republikzypern

29.

κυπριακηδημοκρατια

30.

repubblicadicipro

31.

republicadechipre

32.

republicadechipre

33.

cypernsrepublik

34.

poblachtnacipíre

35.

kyperskarepublika

36.

küprosevabariik

37.

ciprusiköztàrsasàg

38.

kiprorespublika

39.

kiprasrepublika

40.

republikata’ćipru

41.

republikacypryjska

42.

republikaciper

43.

cyperskarepublika

44.

kibriscumhuriyeti

TSCHECHISCHE REPUBLIK

1.

ceska-republika

2.

den-tjekkiske-republik

3.

tschechische-republik

4.

tsehhi-vabariik

5.

τσεχικη-δημοκρατια

6.

czech-republic

7.

repulica-checa

8.

republique-tcheque

9.

repubblica-ceca

10.

cehijas-republika

11.

cekijos-respublika

12.

cseh-koztarsasag

13.

repubblica-ceka

14.

tsjechische-republiek

15.

republika-czeska

16.

republica-checa

17.

ceska-republika

18.

ceska-republika

19.

tsekin-tasavalta

20.

tjeckiska-republiken

21.

ceskarepublika

22.

dentjekkiskerepublik

23.

tschechischerepublik

24.

tsehhivabariik

25.

τσεχικηδημοκρατια

26.

czechrepublic

27.

repulicacheca

28.

republiquetcheque

29.

repubblicaceca

30.

cehijasrepublika

31.

cekijosrespublika

32.

csehkoztarsasag

33.

repubblicaceka

34.

tsjechischerepubliek

35.

republikaczeska

36.

republicacheca

37.

ceskarepublika

38.

ceskarepublika

39.

tsekintasavalta

40.

tjeckiskarepubliken

41.

czech

42.

cesko

43.

tjekkiet

44.

tschechien

45.

tsehhi

46.

τσεχια

47.

czechia

48.

chequia

49.

tchequie

50.

cechia

51.

cehija

52.

cekija

53.

csehorszag

54.

tsjechie

55.

czechy

56.

chequia

57.

ceska

58.

tsekinmaa

59.

tjeckien

60.

cechy

61.

česka-republika

62.

tsehhi-vabariik

63.

republica-checa

64.

republique-tcheque

65.

čehijas-republika

66.

cseh-köztarsasag

67.

republica-checa

68.

česka-republika

69.

českarepublika

70.

tsehhivabariik

71.

republicacheca

72.

republiquetcheque

73.

čehijasrepublika

74.

csehköztarsasag

75.

republicacheca

76.

českarepublika

77.

česko

78.

tsjechië

79.

tsehhi

80.

chequia

81.

tchequie

82.

čehija

83.

csehorszag

84.

česka

85.

čechy

DÄNEMARK

1.

danemark

2.

denemarken

3.

danmark

4.

denmark

5.

tanska

6.

δανία

7.

danimarca

8.

dinamarca

9.

dänemark

10.

dánsko

11.

taani

12.

danija

13.

dānija

14.

id-danimarka

15.

dania

16.

danska

17.

dánia

ESTLAND

1.

eesti

2.

estija

3.

estland

4.

estonia

5.

estónia

6.

estonie

7.

estonija

8.

estonja

9.

εσθονία

10.

igaunija

11.

viro

FINNLAND

1.

suomi

2.

finland

3.

finska

4.

finskó

5.

finlândia

6.

finlandia

7.

finlandja

8.

finnország

9.

suomija

10.

somija

11.

finlande

12.

φινλανδία

13.

soomi

14.

finnland

15.

finsko

FRANKREICH

1.

francia

2.

francie

3.

frankrig

4.

frankreich

5.

prantsusmaa

6.

γαλλια

7.

gallia

8.

france

9.

france

10.

francia

11.

francija

12.

prancūzija

13.

prancuzija

14.

franciaország

15.

franciaorszag

16.

franza

17.

frankrijk

18.

francja

19.

frança

20.

francúzsko

21.

francuzsko

22.

francija

23.

ranska

24.

frankrike

25.

französischerepublik

26.

französische-republik

27.

französische_republik

28.

franzosischerepublik

29.

franzosische-republik

30.

franzosische_republik

31.

franzoesischerepublik

32.

franzoesische-republik

33.

franzoesische_republik

34.

frenchrepublic

35.

french-republic

36.

french_republic

37.

republiquefrançaise

38.

republique-française

39.

republique_française

40.

républiquefrançaise

41.

république-française

42.

république_française

43.

republiquefrancaise

44.

republique-francaise

45.

republique_francaise

46.

républiquefrancaise

47.

république-francaise

48.

république_francaise

49.

alsace

50.

auvergne

51.

aquitaine

52.

basse-normandie

53.

bassenormandie

54.

bourgogne

55.

bretagne

56.

centre

57.

champagne-ardenne

58.

champagneardenne

59.

corse

60.

franche-comte

61.

franche-comté

62.

franchecomte

63.

franchecomté

64.

haute-normandie

65.

hautenormandie

66.

ile-de-France

67.

île-de-France

68.

iledeFrance

69.

îledeFrance

70.

languedoc-roussillon

71.

languedocroussillon

72.

limousin

73.

lorraine

74.

midi-pyrenees

75.

midi-pyrénées

76.

midipyrenees

77.

midipyrénées

78.

nord-pas-de-calais

79.

nordpasdecalais

80.

paysdelaloire

81.

pays-de-la-loire

82.

picardie

83.

poitou-charentes

84.

poitoucharentes

85.

provence-alpes-cote-d-azur

86.

provence-alpes-côte-d-azur

87.

provencealpescotedazur

88.

provencealpescôtedazur

89.

rhone-alpes

90.

rhône-alpes

91.

rhonealpes

92.

rhônealpes

93.

guadeloupe

94.

guyane

95.

martinique

96.

reunion

97.

réunion

98.

mayotte

99.

saint-pierre-et-miquelon

100.

saintpierreetmiquelon

101.

polynesie-française

102.

polynésie-française

103.

polynesie-francaise

104.

polynésie-francaise

105.

polynesiefrançaise

106.

polynésiefrançaise

107.

polynesiefrancaise

108.

polynésiefrancaise

109.

nouvelle-caledonie

110.

nouvelle-calédonie

111.

nouvellecaledonie

112.

nouvellecalédonie

113.

wallis-et-futuna

114.

wallisetfutuna

115.

terres-australes-et-antarctiques-françaises

116.

terres-australes-et-antarctiques-françaises

117.

terresaustralesetantarctiquesfrançaises

118.

terresaustralesetantarctique-françaises

119.

saint-barthélémy

120.

saintbarthélémy

121.

saint-barthelemy

122.

saintbarthelemy

123.

saint-martin

124.

saintmartin

DEUTSCHLAND

1.

deutschland

2.

federalrepublicofgermany

3.

bundesrepublik-deutschland

4.

bundesrepublikdeutschland

5.

allemagne

6.

republiquefederaled'allemagne

7.

alemanna

8.

repúblicafederaldealemania

9.

germania

10.

repubblicafederaledigermania

11.

germany

12.

federalrepublicofgermany

13.

tyskland

14.

forbundsrepublikkentyskland

15.

duitsland

16.

bondsrepubliekduitsland

17.

nemecko

18.

spolkovárepublikanemecko

19.

alemanha

20.

republicafederaldaalemanha

21.

niemczech

22.

republikafederalnaniemiec

23.

németország

24.

németországiszövetségiköztársaság

25.

vokietijos

26.

vokietijosfederacinerespublika

27.

vacija

28.

vacijasfederativarepublika

29.

däitschland

30.

bundesrepublikdäitschland

31.

germanja

32.

repubblikafederalitagermanja

33.

gearmaine

34.

poblachtchnaidhmenagearmaine

35.

saksamaa

36.

saksamaaliitvabariik

37.

nemcija

38.

zweznarepublikanemcija

39.

γερμανία

40.

saksa

41.

saksanliittotasavalta

42.

Baden-Württemberg

43.

Bavaria

44.

Bayern

45.

Berlin

46.

Brandenburg

47.

Bremen

48.

Hamburg

49.

Hessen

50.

Lower-Saxony

51.

Mecklenburg-Western-Pomerania

52.

Mecklenburg-Vorpommern

53.

niedersachsen

54.

nordrhein-Westfalen

55.

northrhine-Westphalia

56.

Rheinland-Pfalz

57.

Rhineland-Palatinate

58.

Saarland

59.

Sachsen

60.

Sachsen-Anhalt

61.

Saxony

62.

Saxony-Anhalt

63.

Schleswig-Holstein

64.

Thüringen

65.

Thuringia

66.

Baden-Wuerttemberg

67.

bade-wurtemberg

68.

le-bade-wurtemberg

69.

Baden-Wurttemberg

70.

BadenWürttemberg

71.

BadenWuerttemberg

72.

badewurtemberg

73.

lebadewurtemberg

74.

BadenWurttemberg

75.

Baviera

76.

Bavière

77.

Freistaat-Bayern

78.

FreistaatBayern

79.

Free-State-of-Bavaria

80.

Stato-Libero-di-Baviera

81.

Etat-Libre-Bavière

82.

Brandebourg

83.

Brandeburgo

84.

Brandenburgii

85.

freieundhansestadthamburg

86.

freie-und-hansestadt-hamburg

87.

freiehansestadthamburg

88.

freie-hansestadt-hamburg

89.

hansestadt-hamburg

90.

hansestadthamburg

91.

stadthamburg

92.

stadt-hamburg

93.

hamburg-stadt

94.

hamburg

95.

landhamburg

96.

land-hamburg

97.

hamburku

98.

hampuriin

99.

hamborg

100.

hamburgo

101.

hambourg

102.

amburgo

103.

hamburgu

104.

hanbao

105.

hamburuku

106.

hamburk

107.

hesse

108.

hassia

109.

nordrheinwestfalen

110.

northrhinewestphalia

111.

northrhine-westfalia

112.

northrhinewestfalia

113.

rhenanie-du-nord-westphalie

114.

rhenaniedunordwestphalie

115.

lasaxe

116.

sachsen

117.

sajonia

118.

sajónia

119.

saksen

120.

saksimaa

121.

saksio

122.

saksonia

123.

saksonijos

124.

saška

125.

saska

126.

sasko

127.

sassonia

128.

saxe

129.

saxonia

130.

saxónia

131.

szászország

132.

szaszorszag

133.

Σαξωνία

134.

саксония

135.

freistaat-sachsen

136.

sorben

137.

serbja

138.

Sorben-Wenden

139.

Wenden

140.

lausitzer-sorben

141.

domowina

GRIECHENLAND

1.

Grecia

2.

Graekenland

3.

Griechenland

4.

Hellas

5.

Greece

6.

Grece

7.

Grecia

8.

Griekenland

9.

Grecia

10.

Kreikka

11.

Grekland

12.

Recko

13.

Kreeka

14.

Graecia

15.

Graikija

16.

Gorogorszag

17.

Grecja

18.

Grecja

19.

Grecko

20.

Grcija

UNGARN

1.

magyarkoztarsasag

2.

republicofhungary

3.

republiquedehongrie

4.

republikungarn

5.

republicadehungria

6.

repubblicadiungheria

7.

republicadahungria

8.

ungerskarepubliken

9.

unkarintasavalta

10.

denungarskerepublik

11.

derepublikhongarije

12.

republikawegierska

13.

ungarivabariik

14.

ungarijasrepublika

15.

vengrijosrespublika

16.

magyarorszag

17.

hungary

18.

hongrie

19.

ungarn

20.

hungria

21.

ungheria

22.

ungern

23.

unkari

24.

hongarije

25.

wegry

26.

madarsko

27.

ungari

28.

ungarija

29.

vengrija

30.

magyarköztársaság

31.

magyarország

32.

madarskarepublika

33.

republikamadzarska

34.

madzarsko

35.

ουγγαρια

36.

ουγρικιδεμοκρατια

37.

nyugatdunántúl

38.

középdunántúl

39.

déldunántúl

40.

középmagyarország

41.

északmagyarország

42.

északalföld

43.

délalföld

44.

nyugatdunantul

45.

kozepdunantul

46.

deldunantul

47.

kozepmagyarorszag

48.

eszakmagyarorszag

49.

eszakalfold

50.

delalfold

IRLAND

1.

irlanda

2.

irsko

3.

irland

4.

iirimaa

5.

ireland

6.

irlande

7.

irlanda

8.

Īrija

9.

Airija

10.

Írország

11.

L-Irlanda

12.

iρλανδία

13.

ierland

14.

irlandia

15.

Írsko

16.

irska

17.

irlanti

18.

irland

19.

.irlande

20.

Ιρλανδία

21.

irlande

22.

republicofireland

23.

eire

ITALIEN

1.

Repubblica-Italiana

2.

RepubblicaItaliana

3.

Italia

4.

Italy

5.

Italian

6.

Italien

7.

Italija

8.

Itália

9.

Italië

10.

Italien

11.

Itálie

12.

Italie

13.

Olaszország

14.

Itālija

15.

Włochy

16.

Ιταλία

17.

Italja

18.

Taliansko

19.

Itaalia

20.

Abruzzo

21.

Basilicata

22.

Calabria

23.

Campania

24.

Emilia-Romagna

25.

Friuli-VeneziaGiulia

26.

Lazio

27.

Liguria

28.

Lombardia

29.

Marche

30.

Molise

31.

Piemonte

32.

Puglia

33.

Sardegna

34.

Sicilia

35.

Toscana

36.

Trentino-AltoAdige

37.

Umbria

38.

Valled'Aosta

39.

Veneto

LETTLAND

1.

Λετονία

2.

Lettorszag

3.

Latvja

4.

Letland

5.

Lotwa

6.

Letonia

7.

Lotyssko

8.

Latvija

9.

Lettland

10.

Latvia

11.

Lotyssko

12.

Letland

13.

Lettland

14.

Lati

15.

Letonia

16.

Lettonie

17.

Lettonia

18.

Republicoflatvia

19.

Latvijskajarespublika

LITAUEN

1.

lietuva

2.

leedu

3.

liettua

4.

litauen

5.

lithouania

6.

lithuania

7.

litouwen

8.

lituania

9.

lituanie

10.

litva

11.

litván

12.

litvania

13.

litvanya

14.

litwa

15.

litwanja

16.

liettuan

17.

litevská

18.

lietuvas

19.

litwy

20.

litovska

21.

aukstaitija

22.

zemaitija

23.

dzukija

24.

suvalkija

25.

suduva

26.

lietuvos-respublika

27.

lietuvos_respublika

28.

lietuvosrespublika

29.

republic-of-lithuania

30.

republic_of_lithuania

31.

republiclithuania

32.

republicoflithuania

33.

republique-de-lituanie

34.

republique_de_lituanie

35.

republiquelituanie

36.

republiquedelituanie

37.

republica-de-lituania

38.

republica_de_lituania

39.

republicalituania

40.

republicadelituania

41.

litovskajarespublika

42.

litovskaja-respublika

43.

litovskaja_respublika

44.

litauensrepublik

45.

litauens-republik

46.

litauens_republic

47.

republiklitauen

48.

republik-litauen

49.

republic_litauen

50.

δημοκρατιατησλιθουανιας

51.

δημοκρατια-της-λιθουανιας

52.

δημοκρατια_της_λιθουανιας

53.

δημοκρατίατηςΛιθουανίας

54.

δημοκρατία-της-Λιθουανίας

55.

δημοκρατία_της_Λιθουανίας

56.

repubblicadilituania

57.

repubblica-di-lituania

58.

repubblica_di_lituania

59.

republieklitouwen

60.

republiek-litouwen

61.

republiek_litouwen

62.

republicadalituania

63.

republica-da-lituania

64.

republica_da_lituania

65.

liettuantasavalta

66.

liettuan-tasavalta

67.

liettuan_tasavalta

68.

republikenLitauen

69.

republiken-litauen

70.

republiken_litauen

71.

litevskárepublika

72.

litevská-republika

73.

litevská_republika

74.

leeduvabariik

75.

leedu-vabariik

76.

leedu_vabariik

77.

lietuvasrepublika

78.

lietuvas-republika

79.

lietuvas_republika

80.

litvánköztársaság

81.

litván-köztársaság

82.

litván_köztársaság

83.

repubblikatallitwanja

84.

repubblika-tal-litwanja

85.

repubblika_tal_litwanja

86.

republikalitwy

87.

republika-litwy

88.

republika_litwy

89.

litovskarepublika

90.

litovska-republika

91.

litovska_republika

92.

republikalitva

93.

republika-litva

94.

republika_litva

LUXEMBURG

1.

luxembourg

2.

luxemburg

3.

letzebuerg

MALTA

1.

malta

2.

malte

3.

melita

4.

republicofmalta

5.

republic-of-malta

6.

therepublicofmalta

7.

the-republic-of-malta

8.

repubblikatamalta

9.

repubblika-ta-malta

10.

maltarepublic

11.

maltarepubblika

12.

gozo

13.

ghawdex

NIEDERLANDE

1.

nederland

2.

holland

3.

thenetherlands

4.

netherlands

5.

lespaysbas

6.

hollande

7.

dieniederlande

8.

lospaisesbajos

9.

holanda

POLEN

1.

rzeczpospolitapolska

2.

rzeczpospolita_polska

3.

rzeczpospolita-polska

4.

polska

5.

polonia

6.

lenkija

7.

poland

8.

polen

9.

pologne

10.

polsko

11.

poola

12.

puola

PORTUGAL

1.

republicaportuguesa

2.

portugal

3.

portugália

4.

portugalia

5.

portugali

6.

portugalska

7.

portugalsko

8.

portogallo

9.

portugalija

10.

portekiz

11.

πορτογαλία

12.

portugāle

13.

aveiro

14.

beja

15.

braga

16.

bragança

17.

castelobranco

18.

coimbra

19.

evora

20.

faro

21.

guarda

22.

leiria

23.

lisboa

24.

portalegre

25.

porto

26.

santarem

27.

setubal

28.

vianadocastelo

29.

viseu

30.

vilareal

31.

madeira

32.

açores

33.

alentejo

34.

algarve

35.

altoalentejo

36.

baixoalentejo

37.

beiraalta

38.

beirabaixa

39.

beirainterior

40.

beiralitoral

41.

beiratransmontana

42.

douro

43.

dourolitoral

44.

entredouroeminho

45.

estremadura

46.

minho

47.

ribatejo

48.

tras-os-montes-e-alto-douro

49.

acores

SLOWAKEI

1.

slowakische-republik

2.

republique-slovaque

3.

slovakiki-dimokratia

4.

slovenska-republika

5.

slovakiske-republik

6.

slovaki-vabariik

7.

slovakian-tasavalta

8.

slovakikidimokratia

9.

slovakiki-dimokratia

10.

szlovak-koztarsasag

11.

slovak-republic

12.

repubblica-slovacca

13.

slovakijas-republika

14.

slovakijos-respublika

15.

repubblika-slovakka

16.

slowaakse-republiek

17.

republika-slowacka

18.

republica-eslovaca

19.

slovaska-republika

20.

republica-eslovaca

21.

slovakiska-republiken

22.

σλοßακικη-δημοκρατια

23.

slowakischerepublik

24.

republiqueslovaque

25.

slovenskarepublika

26.

slovakiskerepublik

27.

slovakivabariik

28.

slovakiantasavalta

29.

szlovakkoztarsasag

30.

slovakrepublic

31.

repubblicaslovacca

32.

slovakijasrepublika

33.

slovakijosrespublika

34.

repubblikaslovakka

35.

slowaakserepubliek

36.

republikaslowacka

37.

republicaeslovaca

38.

slovaskarepublika

39.

republicaeslovaca

40.

slovakiskarepubliken

41.

σλοßακικηδημοκρατια

42.

slowakei

43.

slovaquie

44.

slovakia

45.

slovensko

46.

slovakiet

47.

slovakkia

48.

szlovakia

49.

slovacchia

50.

slovakija

51.

slowakije

52.

slowacija

53.

eslovaquia

54.

slovaska

55.

σλοßακικη

56.

slovakien

57.

république-slovaque

58.

slovenská-republika

59.

szlovák-köztársaság

60.

slovākijos-respublika

61.

republika-słowacka

62.

república-eslovaca

63.

slovaška-republika

64.

slovačka-republika

65.

lýdveldid-slovakia

66.

républiqueslovaque

67.

slovenskárepublika

68.

szlovákköztársaság

69.

slovākijosrespublika

70.

republikasłowacka

71.

repúblicaeslovaca

72.

slovaškarepublika

73.

slovačkarepublika

74.

lýdveldidslovakia

75.

szlovákia

76.

slovākija

77.

słowacija

78.

slovaška

79.

slovačka

SLOWENIEN

1.

slovenija

2.

slovenia

3.

slowenien

4.

slovenie

5.

la-slovenie

6.

laslovenie

7.

eslovenia

8.

republikaslovenija

9.

republika-slovenija

10.

republicofslovenia

11.

republic-of-slovenia

12.

szlovenia

13.

szlovenkoztarsasag

14.

szloven-koztarsasag

15.

repubblicadislovenia

16.

repubblica-di-slovenia

SPANIEN

1.

españa

2.

reinodeespana

3.

reino-de-espana

4.

espagne

5.

espana

6.

espanha

7.

espanja

8.

espanya

9.

hispaania

10.

hiszpania

11.

ispanija

12.

spagna

13.

spain

14.

spanielsko

15.

spanien

16.

spanija

17.

spanje

18.

reinodeespaña

19.

reino-de-españa

20.

španielsko

21.

spānija

22.

španija

23.

španiělsko

24.

espainia

25.

ispania

26.

ισπανια

27.

andalucia

28.

andalucía

29.

andalousie

30.

andalusia

31.

andalusien

32.

juntadeandalucia

33.

juntadeandalucía

34.

aragon

35.

aragón

36.

gobiernodearagon

37.

gobiernoaragón

38.

principadodeasturias

39.

principaudasturies

40.

asturias

41.

asturies

42.

illesbalears

43.

islasbaleares

44.

canarias

45.

gobiernodecanarias

46.

canaryisland

47.

kanarischeinseln

48.

cantabria

49.

gobiernodecantabria

50.

castillalamancha

51.

castilla-lamancha

52.

castillayleon

53.

castillayleón

54.

juntadecastillayleon

55.

juntadecastillayleón

56.

generalitatdecatalunya

57.

generalitatdecataluña

58.

catalunya

59.

cataluña

60.

katalonien

61.

catalonia

62.

catalogna

63.

catalogne

64.

cataloniě

65.

katalonias

66.

catalunha

67.

kataloniens

68.

katalonian

69.

catalonië

70.

extremadura

71.

comunidadautonomadeextremadura

72.

comunidadautónomadeextremadura

73.

xuntadegalicia

74.

comunidadautonomadegalicia

75.

comunidaautónomadegalicia

76.

comunidadeautonomadegalicia

77.

comunidadeautónomadegalicia

78.

larioja

79.

gobiernodelarioja

80.

comunidadmadrid

81.

madridregion

82.

regionmadrid

83.

madrid

84.

murciaregion

85.

murciaregión

86.

murciaregione

87.

murciaregiao

88.

regiondemurcia

89.

regióndemurcia

90.

regionofmurcia

91.

regionvonmurcia

92.

regionedimurcia

93.

regiaodomurcia

94.

navarra

95.

nafarroa

96.

navarre

97.

navarracomunidadforal

98.

nafarroaforukomunitatea

99.

nafarroaforuerkidegoa

100.

communauteforaledenavarre

101.

communautéforaledenavarre

102.

foralcommunityofnavarra

103.

paisvasco

104.

paísvasco

105.

euskadi

106.

euskalherria

107.

paisbasc

108.

basquecountry

109.

paysbasque

110.

paesebasco

111.

baskenland

112.

paisbasco

113.

χώρατωνβάσκων

114.

gobiernovasco

115.

euskojaurlaritza

116.

governbasc

117.

basquegovernment

118.

gouvernementbasque

119.

governobasco

120.

baskischeregierung

121.

baskitschebestuur

122.

κυβέρνησητωνβάσκων

123.

comunidad-valenciana

124.

comunidadvalenciana

125.

comunitat-valenciana

126.

comunitatvalenciana

127.

ceuta

128.

gobiernoceuta

129.

melilla

130.

gobiernomelilla

SCHWEDEN

1.

suecia

2.

reinodesuecia

3.

sverige

4.

kongerietsverige

5.

schweden

6.

königreichschweden

7.

konigreichschweden

8.

σουηδία

9.

ΒασίλειοτηςΣουηδίας

10.

sweden

11.

kingdomofsweden

12.

suède

13.

suede

14.

royaumedesuède

15.

royaumedesuede

16.

svezia

17.

regnodisvezia

18.

zweden

19.

koninkrijkzweden

20.

suécia

21.

reinodasuécia

22.

reinodasuecia

23.

ruotsi

24.

ruotsinkuningaskunta

25.

konungariketsverige

26.

švédsko

27.

rootsi

28.

svedija

29.

svédorszag

30.

svedorszag

31.

l-isvezja

32.

szweja

33.

švedska

34.

svedska

VEREINIGTES KÖNIGREICH

1.

unitedkingdom

2.

united-kingdom

3.

united_kingdom

4.

greatbritain

5.

great-britain

6.

great_britain

7.

britain

8.

cymru

9.

england

10.

northernireland

11.

northern-ireland

12.

northern_ireland

13.

scotland

14.

wales

2.   Liste der Namen pro Land mit Angabe der Länder, die sie reservieren dürfen

BULGARIEN

1.

българия

2.

bulgaria

3.

bulharsko

4.

bulgarien

5.

bulgaaria

6.

βουλγαρία

7.

bulgarie

8.

bulgarija

9.

bulgarije

10.

bolgarija

11.

republicofbulgaria

12.

the-republic-of-bulgaria

13.

the_republic_of_bulgaria

14.

republic-of-bulgaria

15.

republic_of_bulgaria

16.

republicbulgaria

17.

republic-bulgaria

18.

republic_bulgaria

19.

repubblicadibulgaria

20.

repubblica-di-bulgaria

21.

repubblica_di_bulgaria

22.

repubblicabulgaria

23.

repubblica-bulgaria

24.

repubblica_bulgaria

25.

republikbulgarien

26.

republik-bulgarien

27.

republik_bulgarien

28.

bulgaariavabariik

29.

bulgaaria-vabariik

30.

bulgaaria_vabariik

31.

δημοκρατιατησβουλγαριας

32.

δημοκρατια-της-βουλγαριας

33.

δημοκρατια_της_βουλγαριας

34.

republiekbulgarije

35.

republiek-bulgarije

36.

republiek_bulgarije

37.

republikabolgarija

38.

republika-bolgarija

39.

republika_bolgarija

40.

republikabulgaria

41.

republika-bulgaria

42.

republika_bulgaria

43.

bulharskarepublica

44.

bulharska-republica

45.

bulharska_republica

46.

republiquebulgarie

47.

republique-bulgarie

48.

republique_bulgarie

49.

republicabulgarija

50.

republica-bulgārija

51.

republica_bulgārija

52.

repúblikabulgária

53.

repúblika-bulgária

54.

repúblika_bulgária

55.

repúblicabulgaria

56.

república-bulgaria

57.

república_bulgaria

58.

bulgarja

59.

bălgarija

60.

bulgariantasavalta

61.

bulgarian-tasavalta

62.

bulgarian_tasavalta

63.

republikenbulgarien

64.

republiken-bulgarien

65.

republiken_bulgarien

66.

repulicabulgaria

67.

repulica-bulgaria

68.

repulica_bulgaria

69.

köztársaságbulgária

70.

köztársaság-bulgária

71.

köztársaság_bulgária

KROATIEN

1.

croatia

2.

kroatia

3.

kroatien

4.

kroatien

5.

croazia

6.

kroatien

7.

croacia

8.

croatie

9.

horvátország

10.

horvatorszag

11.

kroatië

12.

kroatie

13.

chorwacja

14.

κροατία

15.

chorvatsko

16.

charvátsko

17.

horvaatia

18.

kroaatia

19.

croácia

20.

croacia

21.

horvātija

22.

horvatija

23.

kroatija

24.

kroazja

25.

chorvátsko

26.

chrovatsko

27.

hrvaška

28.

hrvaska

ISLAND

1.

arepublicadeislândia

2.

deijslandrepubliek

3.

deijslandrepubliek

4.

derepubliekvanijsland

5.

derepubliekvanijsland

6.

iceland

7.

icelandrepublic

8.

iepublikaislande

9.

ijsland

10.

island

11.

islanda

12.

islande

13.

islandia

14.

islândia

15.

islandica

16.

islandrepublik

17.

islandskylisejnik

18.

islannintasavalta

19.

islanti

20.

izland

21.

ísland

22.

íslenskalýðveldið

23.

köztársaságizland

24.

larepubblicadiislanda

25.

larepúblicadeislandia

26.

larépubliquedislande

27.

lislande

28.

lýðveldiðísland

29.

puklerkaislandska

30.

rahvavabariikisland

31.

repubblicadiislanda

32.

repubblikataisland

33.

republicoficeland

34.

republikaisland

35.

republikaislandia

36.

republikavisland

37.

republikkenisland

38.

republikvonisland

39.

repúblicadeislandia

40.

repúblicadeislândia

41.

républiquedislande

42.

ΔημοκρατίατηςΙσλανδίας

43.

Ισλανδία

LIECHTENSTEIN

1.

fyrstendømmetliechtenstein

2.

fürstentumliechtenstein

3.

principalityofliechtenstein

4.

liechtensteinivürstiriiki

5.

liechtensteininruhtinaskunta

6.

principautédeliechtenstein

7.

πριγκιπάτοτουλιχτενστάιν

8.

furstadæmisinsliechtensteins

9.

principatodelliechtenstein

10.

lichtenšteinokunigaikštystė

11.

lihtenšteinasfirstiste

12.

prinċipalitàtal-liechtenstein

13.

vorstendomliechtenstein

14.

fyrstedømmetliechtenstein

15.

księstwoliechtenstein

16.

principadodoliechtenstein

17.

furstendömetliechtenstein

18.

lichtenštajnskékniežatstvo

19.

kneževinolihtenštajn

20.

principadodeliechtenstein

21.

lichtenštejnskéknížectví

22.

lichtensteinihercegség

NORWEGEN

1.

norge

2.

noreg

3.

norway

4.

norwegen

5.

norvege

6.

norvège

7.

noruega

8.

norvegia

9.

norvégia

10.

norsko

11.

nórsko

12.

norra

13.

norja

14.

norvegija

15.

norvēģija

16.

noorwegen

17.

Νορßηγία

18.

norvegja

19.

norveġja

20.

norveska

21.

norveška

22.

norwegia

23.

norga

RUMÄNIEN

1.

românia

2.

romania

3.

roumanie

4.

rumänien

5.

rumanien

6.

rumanía

7.

rumænien

8.

roménia

9.

romênia

10.

romenia

11.

rumunia

12.

rumunsko

13.

romunija

14.

rumãnija

15.

rumunija

16.

rumeenia

17.

ρουμανία

18.

románia

19.

rumanija

20.

roemenië

TÜRKEI

1.

turkiye

2.

türkiye

3.

turkiyecumhuriyeti

4.

türkiyecumhuriyeti


11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/50


VERORDNUNG (EG) Nr. 1655/2005 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2005

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2005

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Nicht zusammengebaute Ware in Form eines in der Größe reduzierten Gewächshauses, ein so genanntes „Minigewächshaus“, mit den ungefähren Abmessungen 50 cm (Länge), 24 cm (Breite), 25 cm (Höhe).

Der Rahmen ist aus Holz gefertigt, den Boden bildet ein Metallgitter und die Einfassung besteht aus Plastik.

Wenn das Minigewächshaus zusammengebaut ist, lässt sich der obere Teil öffnen.

(Siehe Abbildung A) (1)

4421 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2a, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 4421, 4421 90 und 4421 90 98.

Die Konstruktion (Holzrahmen) verleiht dem Erzeugnis den wesentlichen Charakter.

Wegen der Größe kann es nicht als ein vorgefertigtes Gebäude der Position 9406 angesehen werden.

2.

Kombinierter Kühl- und Gefrierschrank für den Haushalt, mit einem Inhalt von 579 Litern, mit zwei gesonderten Außentüren.

Abmessungen: 180,8 cm (Höhe), 92,5 cm (Breite) und 81,6 cm (Tiefe). Gewicht: 112 Kilogramm.

Der Kühlschrank hat einen Inhalt von 368 Litern, der Gefrierschrank von 211 Litern.

Der Kühlschrank verfügt über Regaleinlagen aus Hartglas, zwei Gemüsefächer und, in der Innenseite der Tür, ein Fach für Flaschen usw.

Der Gefrierschrank verfügt über drei Gefrierschubladen.

8418 10 91

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8418, 8418 10 und 8418 10 91.

Die Unterposition 8418 10 umfasst alle kombinierten Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren, auch solche, die für den Haushalt bestimmt sind.

3.

Für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung bestehend aus

einer Fernsehkamera in einem Gehäuse in Form eines Kunststoffbausteins;

einem Bausatz aus Bausteinen und Steckverbindungen aus Kunststoff;

einer CD-ROM.

Die Kamera kann keine Bilder speichern, sondern überträgt sie mithilfe eines USB-Kabels an eine Datenverarbeitungsmaschine.

Der Bausatz aus Bausteinen und Steckverbindungen ist für die Herstellung eines Stativs bestimmt.

Auf der CD-ROM befinden sich Programme, Daten, Bild- und Tondateien.

8525 30 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 30 und 8525 30 90.

Obwohl das Erzeugnis offensichtlich für Kinder bestimmt ist, kann es nicht als Spielzeug in die Position 9503 eingereiht werden, weil die Kamera der Position 8525 der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleiht.

4.

Puzzle-Pappbuch für Kinder, bestehend aus sechzehn Seiten.

Acht der Seiten (jeweils die linke Seite) enthalten eine kurze Kindergeschichte mit einer Abbildung, die sich auf die Geschichte bezieht.

Sieben der Seiten (jeweils die rechte Seite) enthalten ein Puzzle, das aus jeweils neun Puzzleteilen besteht und die farbige Abbildung der gegenüberliegenden Seite wiederholt.

Die letzte Seite enthält lediglich eine Abbildung.

9503 60 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 9503, 9503 60 und 9503 60 90.

Die Einreihung als Buch in Position 4901 oder als Bilderbuch für Kinder in Position 4903 ist ausgeschlossen, weil dem Text und den Bildern gegenüber dem Puzzle nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

Die Puzzles verleihen dem Erzeugnis seinen wesentlichen Charakter, und deshalb wird es als Puzzle der Position 9503 eingereiht.

A)

Image


(1)  Die Abbildung dient lediglich der Illustration.


11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/53


VERORDNUNG (EG) Nr. 1656/2005 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2005

betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 sieht in den Artikeln 4 und 5 die Bedingungen für Anträge auf und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für das in ihrem Artikel 2 Buchstabe f genannte Fleisch vor.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 hat in Artikel 2 Buchstabe f die Menge frischen, gekühlten oder gefrorenen hochwertigen Rindfleischs das der in selbiger Vorschrift gegebenen Begriffsbestimmung entspricht und im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 unter besonderen Bedingungen eingeführt werden kann, auf 11 500 t festgesetzt.

(3)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Lizenzen während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer nur unter Berücksichtigung der tierseuchenrechtlichen Regelungen verwendet werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 1. bis 5. Oktober 2005 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird vollständig stattgegeben.

(2)   Anträge auf Lizenzen können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 936/97 in den ersten fünf Tagen des Monats November 2005 für 4 278,497 t gestellt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).


11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/54


VERORDNUNG (EG) Nr. 1657/2005 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2005

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Jordanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 werden die gemeinschaftlichen Einfuhrpreise und Erzeugerpreise für einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige und kleinblütige Rosen alle 15 Tage festgesetzt und gelten jeweils für zwei Wochen. Diese Preise werden gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission vom 17. März 1988 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft (2), unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten übermittelten gewichteten Angaben für einen Zeitraum von zwei Wochen festgesetzt.

(2)

Es ist wichtig, dass diese Preise unverzüglich festgesetzt werden, damit die anwendbaren Einfuhrzölle bestimmt werden können.

(3)

Nachdem Zypern am 1. Mai 2004, der Europäischen Union beigetreten ist, sind für dieses Land keine Einfuhrpreise mehr festzulegen.

(4)

Auch für Israel und Marokko sowie das Westjordanland und den Gazastreifen sollten keine Einfuhrpreise mehr festgesetzt werden, um den Abkommen Rechnung zu tragen, die mit den Beschlüssen des Rates 2003/917/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel (3), 2003/914/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Assoziationsabkommen EG/Königreich Marokko (4) und 2005/4/EG vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde (5) genehmigt wurden.

(5)

Die Kommission trifft diese Maßnahmen im Zwischenzeitraum zweier Sitzungen des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die vom 12. bis 25. Oktober 2005 für einblütige (Standard) Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 anwendbar sind, werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).

(2)  ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).

(3)  ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 65.

(4)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 117.

(5)  ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 4.


ANHANG

(EUR/100 Stück)

Zeitraum: 12. bis 25. Oktober 2005

Gemeinschaftlicher Erzeugerpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

 

15,88

11,40

33,60

13,55

Gemeinschaftlicher Einfuhrpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

Jordanien


11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/56


VERORDNUNG (EG) Nr. 1658/2005 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2005

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 21,485 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/57


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 28. Juli 2005

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien

(2005/694/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

auf Empfehlung der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Italiens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 104 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges nachhaltiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung eines solchen Verfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates (1) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Die Kommission hat dem Rat am 29. Juni 2005 eine entsprechende Stellungnahme zu Italien vorgelegt. Unter Berücksichtigung ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 des Vertrags ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in Italien ein übermäßiges Defizit besteht. Bei der Abgabe ihrer Bewertung hat die Kommission den Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) an den Europäischen Rat über die „Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“, der am 22. März 2005 vom Europäischen Rat gebilligt wurde, berücksichtigt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags sollte der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Italiens führt die Prüfung der Gesamtlage zu den nachstehenden Schlussfolgerungen.

(6)

Nach den bisherigen Meldungen für 2003 und 2004 lag das Defizit 2003 und 2004 oberhalb, aber in der Nähe des Referenzwerts von 3 % des BIP. Die Überschreitung des im Vertrag festgelegten Defizit-Referenzwerts von 3 % des BIP in den Jahren 2003 und 2004 war weder auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle der italienischen Behörden entzieht, noch auf einen schwerwiegenden Wirtschaftsabschwung im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts zurückzuführen. Die Wachstumsrate war in den letzten drei Jahren positiv, aber niedrig (0,4 %, 0,3 % und 1,2 % in den Jahren 2002, 2003 bzw. 2004). Die Produktionslücke hat sich schätzungsweise von 2,1 % des BIP-Potenzials im Jahr 2001 auf – 1,3 % des BIP-Potenzials im Jahr 2004 verschoben. Das langsame Wachstum in den Jahren 2003 und 2004 kann als solches nicht als Ausnahmesituation im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts gewertet werden.

(7)

Der Referenzwert kann nicht als vorübergehend überschritten angesehen werden, da das Defizit 2003 und 2004 oberhalb (wenn auch weiterhin in der Nähe) des Referenzwerts lag und nach den Projektionen der Kommission unter der Standardannahme einer unveränderten Politik auch 2005 und 2006 deutlich darüber liegen wird. Dies weist darauf hin, dass die Anforderungen des Vertrags in Bezug auf das Defizitkriterium nicht erfüllt sind.

(8)

Ferner liegt die Schuldenquote von rund 106 bis 107 % des BIP im Jahr 2004 deutlich über dem Referenzwert des Vertrags und ist in den letzten Jahren nicht ausreichend rasch gesunken. Der Schuldenabbau wurde durch schuldenstandserhöhende Transaktionen unter dem Strich beeinträchtigt. Außerdem ist beim aktuellen Stand des Primärüberschusses (unter 2 % des BIP 2004) keine hinreichend rückläufige Schuldenquote gewährleistet. Dies weist darauf hin, dass die Anforderungen des Vertrags in Bezug auf das Schuldenstandskriterium auch nicht erfüllt sind.

(9)

Die im Bericht der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags berücksichtigten sonstigen einschlägigen Faktoren und die von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 6. Juni 2005 vorgebrachten zusätzlichen Faktoren wurden vom Rat analysiert. Nach dem Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) an den Europäischen Rat über die „Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ muss die Berücksichtigung von sonstigen einschlägigen Faktoren in der Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags „voll und ganz von dem Leitgrundsatz bestimmt werden (…), dass — bevor sonstige einschlägige Faktoren berücksichtigt werden können — die Überschreitung des Referenzwertes vorübergehend ist und dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt“. Im Falle Italiens ist die erste Voraussetzung nicht erfüllt. Folglich können bei der Entscheidung des Rates nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags im Falle Italiens keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Italien ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).


11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/59


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. September 2005

über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

(2005/695/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits ist am 31. Mai 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden.

(2)

Das Protokoll ist zu genehmigen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt (2).

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  Stellungnahme vom 6. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 242 vom 19.9.2005, S. 2.


11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/60


BESCHLUSS DES RATES

vom 3. Oktober 2005

zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs mit dem Ziel, die Bedingungen und Grenzen für die Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts erster Instanz durch den Gerichtshof festzulegen

(2005/696/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 225 Absätze 2 und 3 sowie auf Artikel 245 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 140a Absätze 2 und 3 sowie auf Artikel 160 Absatz 2,

auf Antrag des Gerichtshofs vom 12. September 2003,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2004,

nach Stellungnahme der Kommission vom 11. Februar 2005,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 225 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag in der Fassung des Artikels 2 Nummer 31 des Vertrags von Nizza bestimmt:

„(2)   Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der nach Artikel 225a gebildeten gerichtlichen Kammern zuständig.

Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz aufgrund dieses Absatzes können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.

(3)   Das Gericht erster Instanz ist in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen nach Artikel 234 zuständig.

Wenn das Gericht erster Instanz der Auffassung ist, dass eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berühren könnte, kann es die Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen.

Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über Anträge auf Vorabentscheidung können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.“

(2)

Artikel 140a Absätze 2 und 3 EAG-Vertrag ist durch Artikel 3 Nummer 13 des Vertrags von Nizza entsprechend geändert worden.

(3)

Diese Änderungen sind zum Teil in Artikel 62 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs berücksichtigt worden, der wie folgt lautet: „Wenn in Fällen nach Artikel 225 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Artikel 140a Absätze 2 und 3 des EAG-Vertrags der Erste Generalanwalt der Auffassung ist, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts besteht, so kann er dem Gerichtshof vorschlagen, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen.

Der Vorschlag muss innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung des Gerichts erfolgen. Der Gerichtshof entscheidet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Vorschlags durch den Ersten Generalanwalt, ob die Entscheidung zu überprüfen ist oder nicht.“

(4)

Nach der der Schlussakte zum Vertrag von Nizza beigefügten Erklärung Nr. 13 sind Bestimmungen über die Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über Entscheidungen der gerichtlichen Kammern und von Entscheidungen des Gerichts erster Instanz in Vorabentscheidungssachen zu erlassen, in denen Folgendes geregelt wird:

„—

die Rolle der Parteien in dem Verfahren vor dem Gerichtshof im Hinblick auf die Wahrung ihrer Rechte;

die Wirkung des Überprüfungsverfahrens auf die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz;

die Wirkung der Entscheidung des Gerichtshofs auf die Streitigkeit zwischen den Parteien“ —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zwischen den Artikeln 62 und 63 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 62a

Der Gerichtshof entscheidet über die Fragen, die Gegenstand der Überprüfung sind, im Wege eines Eilverfahrens auf der Grundlage der ihm vom Gericht übermittelten Akten.

Die in Artikel 23 dieses Statuts bezeichneten Beteiligten sowie — in den Fällen des Artikels 225 Absatz 2 des EG-Vertrags und des Artikels 140a Absatz 2 des EAG-Vertrags — die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht können zu den Fragen, die Gegenstand der Überprüfung sind, beim Gerichtshof innerhalb einer hierfür bestimmten Frist Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Der Gerichtshof kann beschließen, vor einer Entscheidung das mündliche Verfahren zu eröffnen.

Artikel 62b

In den Fällen des Artikels 225 Absatz 2 des EG-Vertrags und des Artikels 140a Absatz 2 des EAG-Vertrags haben unbeschadet der Artikel 242 und 243 des EG-Vertrags der Vorschlag einer Überprüfung und die Entscheidung, das Überprüfungsverfahren zu eröffnen, keine aufschiebende Wirkung. Stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung des Gerichts die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt, verweist er die Sache an das Gericht zurück, das an die rechtliche Beurteilung durch den Gerichtshof gebunden ist; der Gerichtshof kann die Wirkungen der Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des Rechtsstreits als endgültig zu betrachten sind. Ergibt sich jedoch der Ausgang des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung aus den Tatsachenfeststellungen, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht, so entscheidet der Gerichtshof endgültig.

In den Fällen des Artikels 225 Absatz 3 des EG-Vertrags und des Artikels 140a Absatz 3 des EAG-Vertrags werden, sofern ein Überprüfungsvorschlag oder eine Entscheidung zur Eröffnung des Überprüfungsverfahrens nicht vorliegt, die Antwort oder die Antworten des Gerichts auf die ihm unterbreiteten Fragen nach Ablauf der hierzu in Artikel 62 Absatz 2 vorgesehenen Fristen wirksam. Im Fall der Eröffnung eines Überprüfungsverfahrens werden die Antwort oder die Antworten, die Gegenstand der Überprüfung sind, am Ende dieses Verfahrens wirksam, es sei denn, dass der Gerichtshof anders beschließt. Stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung des Gerichts die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt, so ersetzt die Antwort des Gerichtshofs auf die Fragen, die Gegenstand der Überprüfung waren, die Antwort des Gerichts.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Oktober 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. ALEXANDER


Kommission

11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/62


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. September 2005

zur Änderung des Beschlusses 2000/745/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien

(2005/697/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „AD-Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (nachstehend „AS-Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 13 und 15,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (nachstehend „PET“ abgekürzt) mit Ursprung unter anderem in Indien in die Gemeinschaft ein. Die PET-Einfuhren von Unternehmen, von denen ein Verpflichtungsangebot angenommen worden war, sind gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung von diesem Zoll befreit.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 (4) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien in die Gemeinschaft ein. Die PET-Einfuhren von Unternehmen, von denen ein Verpflichtungsangebot angenommen worden war, sind gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung von diesem Zoll befreit.

(3)

Am 29. November 2000 nahm die Kommission mit dem Beschluss 2000/745/EG (5) die Verpflichtungsangebote der in Artikel 1 des Beschlusses genannten Ausführer im Zusammenhang mit den beiden oben genannten Verfahren an.

(4)

Am 12. Januar 2005 leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 33/2005 (6) eine Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der AD-Grundverordnung ein.

(5)

Aus denselben Gründen leitete die Kommission gleichzeitig eine beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 (7) nach Artikel 20 der AS-Grundverordnung ein.

(6)

Die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Untersuchungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1646/2005 des Rates (8) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 und in der Verordnung (EG) Nr. 1645/2005 des Rates (9) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 dargelegt.

B.   VERPFLICHTUNG

(7)

Nachdem die South Asian Petrochem Limited (nachstehend „das Unternehmen“ genannt) über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet worden war, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, auf die Einfuhren der von dem Unternehmen hergestellten Ware in die Gemeinschaft die geänderten endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle einzuführen, unterbreitete das Unternehmen ein Verpflichtungsangebot nach Artikel 8 Absatz 1 der AD-Grundverordnung und Artikel 13 Absatz 1 der AS-Grundverordnung. Darin bot der ausführende Hersteller an, die betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, bei denen schädigende Auswirkungen von Dumping und Subventionierung ausgeschlossen sind.

(8)

Das Unternehmen wird ferner regelmäßig ausführliche Informationen über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft übermitteln, damit die Kommission die Verpflichtung wirksam überwachen kann. Angesichts der Vertriebsstruktur dieses Unternehmens ist die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung nach Auffassung der Kommission gering.

(9)

Infolgedessen kann das Angebot der South Asian Petrochem Limited angenommen werden.

(10)

Damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung durch das Unternehmen wirksam überwachen kann, ist die Befreiung vom Zoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtung davon abhängig, dass den zuständigen Zollbehörden eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben werden auch von den Zollbehörden benötigt, damit sie die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird eine solche Rechnung nicht vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so sind der Antidumping- und der Ausgleichszoll in entsprechender Höhe zu entrichten.

(11)

Im Falle einer mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung oder einer Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der AD-Grundverordnung und gegebenenfalls gemäß Artikel 13 Absätze 9 und 10 der AS-Grundverordnung ein vorläufiger oder endgültiger Antidumpingzoll festgesetzt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses 2000/745/EG wird wie folgt ergänzt:

Land

Hersteller

TARIC-Zusatzcode

„Indien

South Asian Petrochem Limited

A 585“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 12. September 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004.

(3)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 83/2005 (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 1).

(4)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 822/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 3).

(5)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 88. Beschluss geändert durch den Beschluss 2002/232/EG (ABl. L 78 vom 21.3.2002, S. 12).

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 9.

(7)  ABl. C 8 vom 12.1.2005, S. 2.

(8)  Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.

(9)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/64


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 19. September 2005

über die getrennte Buchführung und Kostenrechnungssysteme entsprechend dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/698/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

nach Anhörung des Kommunikationsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste schreibt die Einführung erforderlicher und geeigneter Kostenrechnungsmechanismen vor, und zwar insbesondere in den Artikeln 9, 11 und 13 sowie in Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (2), in den Artikeln 17 und 18 Absatz 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (3) und deren Anhang VII Nummer 2 sowie in Artikel 13 der Richtlinie 2002/21/EG.

(2)

Betreiber, die aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG auf einem bestimmten Markt als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden (nachfolgend „gemeldete Betreiber“ genannt), können u. a. zur getrennten Buchführung und/oder zur Verwendung eines Kostenrechnungssystems verpflichtet werden. Durch die Auferlegung solcher Verpflichtungen sollen die Transaktionen zwischen Betreibern transparenter gemacht und die tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistungen ermittelt werden. Darüber hinaus kann den gemeldeten Betreibern die getrennte Buchführung und die Einführung von Kostenrechnungssystemen in Ergänzung anderer Regulierungsmaßnahmen (z. B. Transparenz, Nichtdiskriminierung, Kostenorientierung) von den nationalen Regulierungsbehörden auferlegt werden.

(3)

Diese Empfehlung dient der Neufassung der Empfehlung 98/322/EG der Kommission vom 8. April 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 2 — Getrennte Buchführung und Kostenrechnung) (4), infolge des Beginns der Anwendbarkeit des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation (25. Juli 2003). Diese Überarbeitung ist notwendig geworden, weil der Rechtsrahmen von 2002 wichtige Änderungen am Rechtsrahmen von 1998 mit sich gebracht hat, darunter den erweiterten Geltungsbereich des Rechtsrahmens, ein anderes Herangehen an die Auferlegung von Vorabverpflichtungen, einen geänderten Anwendungsbereich der besonderen Vorschriften über die getrennte Buchführung und die Kostenrechnung sowie die Anwendung des Grundsatzes der Technologieneutralität.

(4)

Allgemeine Ziele dieser Empfehlung sind die Förderung der Anwendung einheitlicher Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden in der EU unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die die nationalen Regulierungsbehörden auf dem Gebiet der Kostenrechnung und getrennten Buchführung gemacht haben, sowie die Erhöhung der Transparenz der Rechnungslegungssysteme, der Methoden und der ermittelten Daten sowie der Rechungsprüfungs- und Berichtsverfahren im Interesse aller Beteiligten.

(5)

Die Betreiber können sowohl auf Märkten tätig sein, für die sie als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet sind, als auch auf wettbewerbsorientierten Märkten, für die sie nicht als solche gemeldet sind. Zur Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben benötigen die nationalen Regulierungsbehörden eventuell auch Informationen über Märkte, auf denen die Betreiber nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen. Werden einem gemeldeten Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem oder mehreren Märkten Verpflichtungen zur getrennten Buchführung auferlegt, so können diese Verpflichtungen auch für Märkte gelten, auf denen der Betreiber keine marktbeherrschende Stellung einnimmt, damit z. B. die Kohärenz der Daten gewährleistet bleibt.

(6)

Verbindlich vorgeschriebene Kostenrechnungssysteme und Methoden der getrennten Buchführung, die insbesondere als Grundlage für Preiskontrollen dienen, müssen so beschaffen sein, dass sie Anreize für wirksame Investitionen bieten, potenziell wettbewerbswidriges Verhalten (vor allem die Preis-Kosten-Schere) aufzeigen helfen und im Einklang mit den in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG festgelegten politischen Zielen der nationalen Regulierungsbehörden stehen.

(7)

Durch die Einführung neuer oder geänderter Kostenrechnungsmethoden kann deutlich werden, dass bisher vorgeschriebene Entgelte oder Preismechanismen unangemessen oder falsch ausgerichtet sind. Kommt eine nationale Regulierungsbehörde zu der Ansicht, dass Korrekturen notwendig sind, muss sie dem geschäftlichen und wirtschaftlichen Umfeld Rechnung tragen, um Risiken und Unsicherheiten auf den betroffenen Märkten möglichst gering zu halten. Dazu kann sie beispielsweise etwaige Preisanpassungen über einen bestimmten Zeitraum strecken.

(8)

Bei der Einführung eines Rechnungslegungssystems, das von einem zukunftsorientierten Ansatz (z. B. den langfristigen zusätzlichen Kosten) ausgeht und nicht auf Anschaffungs-, sondern auf Wiederbeschaffungskosten beruht, bei dem also das Anlagevermögen ständig anhand der Kosten einer vergleichbaren, modernen und mit effizientester Technik ausgestatteten Infrastruktur neu bewertet wird, muss die nationale Regulierungsbehörde u. U. die Parameter der Kostenrechnungsmethode anpassen, damit diese Regulierungsziele erreicht werden können. Dabei ist gegebenenfalls eine koordinierte Mischung aus Top-down- und Bottom-up-Ansatz zu erwägen. Die Rechnungslegungssysteme sollten auf dem Grundsatz der Kostenverursachung beruhen, beispielsweise auf der Prozesskostenrechnung (Activity-based Costing).

(9)

Wenn Wiederbeschaffungskosten für die Bewertung der von Netzanlagevermögen wie den örtlichen Teilnehmeranschlussnetzen angesetzt werden, deren Nachbau mittelfristig schwierig wäre, erfordert es die einheitliche Anwendung der Kostenrechnungsmethoden, dass bestimmte Parameter (wie z. B. Kapitalkosten, Abschreibungsprofile, Preiszuschläge, zeitabhängige Komponenten) von den nationalen Regulierungsbehörden entsprechend angepasst werden.

(10)

Ist die Einführung eines Kostenrechnungssystems gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2002/19/EG verbindlich vorgeschrieben, so müssen die Regeln für die Zurechnung der Kosten hinreichend detailliert sein, damit der Zusammenhang zwischen Kosten und Entgelten für Netzwerkkomponenten und dienste ersichtlich ist. Ebenso muss die Grundlage angegeben werden, auf der die direkt und indirekt zurechenbaren Kosten den unterschiedlichen Konten zugeordnet werden.

(11)

Diese Empfehlung enthält Vorgaben für die Einführung der Kostenrechnung und getrennten Buchführung gemäß dem neuen Rechtsrahmen von 2002. Die Empfehlung 98/322/EG enthält dagegen Vorgaben für die Einführung der Kostenrechnung und getrennten Buchführung gemäß dem Rechtsrahmen von 1998. Die Empfehlung von 1998 gilt daher weiterhin für alle Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Überprüfung der bestehenden Verpflichtungen in Bezug auf die Kostenrechnung und getrennte Buchführung gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG noch nicht abgeschlossen haben.

(12)

Haben die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsmechanismus eingerichtet, der finanzielle Transferleistungen vorsieht, so müssen diese Mittelübertragungen gemäß Anhang IV Teil B der Universaldienstrichtlinie auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Weise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Um dies zu erreichen, müssen sämtliche Ausgleichszahlungen, die für die Erfüllung von Universaldienstverpflichtungen geleistet werden, in der getrennten Buchführung ordnungsgemäß ausgewiesen werden.

(13)

Im Hinblick auf die Finanzierung des Universaldienstes wird die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (5) nicht berührt.

(14)

Die Pflicht der Mitgliedstaaten und Unternehmen zur vollständigen Einhaltung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bleibt von der Anwendung der Grundsätze dieser Empfehlung unberührt.

(15)

Mit der Empfehlung 2002/590/EG der Kommission vom 16. Mai 2002„Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU — Grundprinzipien“ (6) wurde ein solider Rahmen geschaffen, um gegebenenfalls die Unabhängigkeit der Rechungsprüfer beurteilen zu können.

(16)

Die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) (7) hat zur Überarbeitung der Empfehlung der Kommission über getrennte Buchführung und Kostenrechnung von 1998 eine Stellungnahme mit einem ausführlichen Anhang über bestimmte Aspekte der Kostenrechnung und getrennten Buchführung vorgelegt —

EMPFIEHLT:

1.

Diese Empfehlung betrifft die Einführung von getrennter Buchführung und Kostenrechnungssystemen durch Betreiber, die aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG von ihrer nationalen Regulierungsbehörde als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt gemeldet wurden. Die Betreiber, für die solche Verpflichtungen gelten, werden nachfolgend als „gemeldete Betreiber“ bezeichnet.

Die Verpflichtung zur Anwendung eines Kostenrechnungssystems wird auferlegt, um zu gewährleisten, dass gemeldete Betreiber, die Preiskontrollen unterliegen oder zu kostenorientierten Preisen verpflichtet sind, ihre Kosten anhand fairer, objektiver und transparenter Kriterien den erbrachten Diensten zuordnen.

Die Verpflichtung zur getrennten Buchführung wird auferlegt, um ausführlichere Informationen, als sich aus den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüssen der gemeldeten Betreiber ableiten lassen, zu erhalten, die das Ergebnis der Geschäftsbereiche des gemeldeten Betreibers möglichst genau so beschreiben, als handele es sich um getrennt geführte Betriebe, und um bei vertikal integrierten Unternehmen eine unzulässige Begünstigung eigener Aktivitäten sowie eine unangemessene Quersubventionierung zu verhindern.

2.

Den nationalen Regulierungsbehörden wird empfohlen, von den gemeldeten Betreibern die Aufschlüsselung der Betriebskosten, des eingesetzten Kapitals und der Erträge in dem Maße zu verlangen, wie dies mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz sowie den im einzelstaatlichen und im Gemeinschaftsrecht festgelegten Regulierungszielen vereinbar ist.

Es wird empfohlen, dass die Zurechnung der Kosten, des eingesetzten Kapitals und der Erträge nach dem Grundsatz der Kostenverursachung (z. B. Prozesskostenrechnung) erfolgt.

Die Kostenrechnungssysteme und die getrennte Buchführung des gemeldeten Betreibers müssen so beschaffen sein, dass aus den zu Regulierungszwecken vorgeschriebenen Finanzberichten die vollständige Einhaltung der Regulierungsverpflichtungen hervorgeht. Es wird empfohlen, dies anhand der qualitativen Kriterien der Relevanz, Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Wesentlichkeit zu beurteilen.

Den nationalen Regulierungsbehörden wird empfohlen, sich selbst von der Eignung und Wirksamkeit der Systeme für die Kostenrechnung und die getrennte Buchführung zu überzeugen. Solche Systeme können auch einer öffentlichen Konsultation unterzogen werden.

3.

Der nationalen Regulierungsbehörde wird empfohlen, bei der Bewertung der Merkmale und Spezifikationen des Kostenrechnungssystems auch zu prüfen, ob das Kostenrechnungssystem des gemeldeten Betreibers Kostendaten im Hinblick auf die Regulierungsziele analysieren und darstellen kann. Das Kostenrechnungssystem des gemeldeten Betreibers muss insbesondere eine Unterscheidung zwischen direkten Kosten (8) und indirekten Kosten (9) ermöglichen.

Den nationalen Regulierungsbehörden, die sich bereits für ein auf Wiederbeschaffungskosten beruhendes Kostenrechnungssystem entschieden haben, wird empfohlen, klare Termine und ein Bezugsjahr für die Einführung der neuen, auf Wiederbeschaffungskosten beruhenden Kostenrechnungssysteme durch die Betreiber festzulegen.

Die Bewertung von Netzanlagevermögen nach seinem zukunftsorientierten bzw. Wiederbeschaffungswert für einen effizienten Betreiber, das heißt nach den geschätzten Kosten, die einem vergleichbaren Betreiber auf einem hart umkämpften Markt entstünden, ist ein entscheidendes Element der auf Wiederbeschaffungskosten beruhenden Kostenrechnung („current cost accounting“, CCA). Dazu muss der auf Abschreibungen entfallende Anteil der Betriebskosten auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswerts einer äquivalenten, modernen Anlage berechnet werden. Auch das eingesetzte Kapital muss folglich auf der Grundlage der aktuellen Wiederbeschaffungskosten ausgewiesen werden. Es können weitere Anpassungen notwendig sein, um dem jeweils aktuellen Kaufpreis eines Anlageguts und seinen Betriebskosten Rechnung zu tragen. Ergänzend zur Bewertung des Netzanlagevermögens nach dem zukunftsorientierten bzw. Wiederbeschaffungswert kann gegebenenfalls eine weitere Kostenrechnungsmethode wie die der langfristigen zusätzlichen Kosten („long run incremental costs“, LRIC) verwendet werden.

Den nationalen Regulierungsbehörden wird empfohlen, den Preis- und Wettbewerbsfragen, die sich beispielsweise beim entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss aus der Einführung einer auf Wiederbeschaffungswerten beruhenden Kostenrechnung ergeben, genügend Beachtung zu schenken.

Ferner wird den nationalen Regulierungsbehörden empfohlen, insbesondere bei Verwendung von Kostendaten zur Begründung von Preisentscheidungen eingehend zu prüfen, ob weitere Anpassungen der Finanzinformationen zur Berücksichtigung von Effizienzfaktoren notwendig sind, weil die Kostenrechnungssysteme (selbst wenn sie auf Wiederbeschaffungswerten beruhen) die effizienten oder relevanten Kosten eventuell nicht genau widerspiegeln (10). Effizienzfaktoren können auf Bewertungen der unterschiedlichen Netztopologien und -architekturen, der Abschreibungsverfahren sowie der eingesetzten oder geplanten Netztechnologien beruhen.

4.

Es wird empfohlen, von gemeldeten Betreibern, die zur getrennten Buchführung verpflichtet sind, eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Aufstellung des eingesetzten Kapitals für jeden regulierten Geschäftsbereich (nach Maßgabe der relevanten Märkte und Dienste) zu verlangen. Transferentgelte bzw. Käufe zwischen den einzelnen Märkten und Diensten sind dabei eindeutig und hinreichend detailliert auszuweisen, um die Einhaltung der Nichtdiskriminierungsverpflichtungen nachzuweisen. Die Berichterstattungspflicht im Rahmen der getrennten Buchführung kann auch die Erarbeitung und Offenlegung von Informationen über Märkte umfassen, auf denen der Betreiber nicht über beträchtliche Marktmacht verfügt.

Im Interesse der Einheitlichkeit und Integrität der Daten wird empfohlen, dass diese Finanzberichte zu Regulierungszwecken in eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Aufstellung des eingesetzten Kapitals für das Unternehmen als Ganzes konsolidiert werden. Darüber hinaus ist die Abstimmung der zu Regulierungszwecken getrennten Kostenrechnungen mit den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüssen des Betreibers erforderlich. Diese Abschlüsse/Aufstellungen müssen einer unabhängigen Rechnungsprüfung unterzogen oder von der nationalen Regulierungsbehörde auf die Einhaltung der Vorschriften geprüft werden (sofern entsprechend qualifiziertes Personal vorhanden ist).

5.

Es wird empfohlen, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Interessenten die relevanten Rechnungslegungsinformationen der gemeldeten Betreiber so detailliert wie erforderlich zugänglich machen. Die offen gelegten Informationen müssen so ausführlich sein, dass eine unzulässige Diskriminierung zwischen der Erbringung interner und externer Dienste ausgeschlossen ist, die Durchschnittskosten der Dienste festgestellt werden können und die Berechnungsmethode für diese Kosten erkennbar ist. Bei der Bereitstellung derartiger Informationen müssen die nationalen Regulierungsbehörden die Geschäftsgeheimnisse sorgfältig beachten.

In diesem Zusammenhang erhöht die Veröffentlichung ausreichend detaillierter Kostenangaben seitens gemeldeter Betreiber, aus denen beispielsweise die durchschnittlichen Kosten der Netzkomponenten entnommen werden können, die Transparenz und das Vertrauen auf Seiten der Wettbewerber, dass keine wettbewerbsverzerrenden Quersubventionen vorliegen. Dies ist insbesondere bei Großkundendiensten von Bedeutung. Leitlinien für Offenlegungspflichten und die Veröffentlichung von Informationen sind im Anhang enthalten.

6.

Bestimmte Unternehmen können als Universaldienstanbieter gemäß Artikel 8 der Universaldienstrichtlinie benannt werden und bestimmten Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf die Endkundentarife gemäß Artikel 17 der Universaldienstrichtlinie unterliegen. Es wird empfohlen, dass in den Mitgliedstaaten, in denen eine Regelung für die Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen zur Anwendung kommt, alle Leistungen, die gemeldete Unternehmen im Rahmen eines Ausgleichsmechanismus erhalten, im System der getrennten Buchführung ausgewiesen werden.

7.

Diese Rechnungslegungsleitlinien betreffen die zu Regulierungszwecken vorgeschriebene Berichterstattung und sollen die im jeweiligen Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüsse keinesfalls ersetzen.

8.

Diese Empfehlung wird spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten einer Überprüfung unterzogen.

9.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. September 2005

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(2)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(3)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(4)  ABl. L 141 vom 13.5.1998, S. 6.

(5)  ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/52/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75).

(6)  ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 22.

(7)  Die Einrichtung der ERG erfolgte durch den Beschluss 2002/627/EG der Kommission (ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38). Beschluss geändert durch den Beschluss 2004/641/EG (ABl. L 293 vom 16.9.2004, S. 30).

(8)  Direkte Kosten sind Kosten, die vollständig und eindeutig von bestimmten Tätigkeiten verursacht werden.

(9)  Indirekte Kosten sind Kosten, die mit Hilfe einer gerechten und objektiven Zurechnungsmethode zugewiesen werden müssen.

(10)  So geht vielleicht ein Teil des Anlagevermögens über die Erfordernisse hinaus, oder die Netzarchitektur ist nicht optimal. Die Einführung eines wirtschaftlich-technischen Bottom-up-Modells ist bei der Ermittlung unwirtschaftlicher und unnötiger Kosten, die nicht zu berücksichtigen sind, hilfreich.


ANHANG

LEITLINIEN FÜR OFFENLEGUNGSPFLICHTEN UND DIE VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN

In diesem Anhang werden der Rahmen für die regelmäßige Berichterstattung sowie die Veröffentlichung und die Übereinstimmungserklärung erläutert.

Nach den Grundsätzen in Nummer 2 dieser Empfehlung müssen die Kostenrechnungssysteme und die getrennte Buchführung hinreichend detaillierte finanzielle Informationen liefern, um die Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Transparenz nachzuweisen und eine sachgerechte Feststellung und Zuordnung der Erträge, der Kosten, des eingesetzten Kapitals und des Umfangs der verschiedenen Tätigkeiten des Betreibers zu ermöglichen. Diese Rechnungslegungsinformationen sind der nationalen Regulierungsbehörde unverzüglich zugänglich zu machen.

Ein sachgerechter Aufbau der zu Regulierungszwecken vorgeschriebenen Finanzberichte sorgt dafür, dass die Hauptaussagen der Jahresabschlüsse klar und deutlich, aber auch so einfach und direkt wie möglich mitgeteilt werden. In Jahresabschlüssen werden deshalb in angemessenem Umfang abstrakte und aggregierte Daten dargestellt. Wenn dies ordnungsgemäß erfolgt, ergibt sich daraus ein höherer Erkenntnisstand, weil ein solcher Bericht den verschiedenen Regulierungszielen gerecht wird, indem z. B. der Nachweis erbracht wird, dass die Entgelte kostenorientiert sind oder dass keine unzulässige Diskriminierung stattfindet.

Die Rechnungslegungsberichte umfassen auch Anmerkungen und zusätzliche Aufstellungen zur Ergänzung und Erläuterung der Jahresabschlüsse. Diese Anmerkungen sind fester Bestandteil der Jahresabschlüsse.

Die zu Regulierungszwecken verlangten Finanzinformationen sind für die nationalen Regulierungsbehörden und für die Parteien bestimmt, die von den auf ihrer Grundlage gefassten Regulierungsentscheidungen betroffen sind, also etwa Wettbewerber, Investoren und Verbraucher. In dieser Hinsicht kann die Veröffentlichung solcher Informationen zu einem offenen und wettbewerbsorientierten Markt beitragen und die Glaubwürdigkeit des zu Regulierungszwecken vorgeschriebenen Rechnungslegungssystems stärken.

Eine vollständige Offenlegung kann jedoch durch einzelstaatliche und gemeinschaftliche Vorschriften über Geschäftsgeheimnisse eingeschränkt werden. Den nationalen Regulierungsbehörden wird deshalb empfohlen, nach Anhörung des Betreibers festzulegen, welche Informationen als vertraulich gelten und nicht zugänglich gemacht werden sollen.

1.   Vorbereitung und Veröffentlichung von Informationen

Folgende Finanzinformationen sind (vorbehaltlich der Vertraulichkeit und einzelstaatlicher Rechtspflichten) für den relevanten Markt bzw. Dienst vorzubereiten und zu veröffentlichen:

Gewinn- und Verlustrechnung;

Aufstellung des eingesetzten Kapitals (mit detaillierter Berechnungsweise und den Werten der verwendeten Parameter);

Konsolidierung und Abstimmung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüssen und anderen Kostenrechnungsquellen;

Beschreibung der Kostenrechnungsmethoden mit Angabe der Berechnungsgrundlage und -normen, Zuordnungs- und Bewertungsmethoden, Ermittlung und Behandlung indirekter Kosten;

Angaben zur Nichtdiskriminierung (detaillierte Aufstellung der Transferentgelte);

Ergebnis der Rechnungsprüfung (falls von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt);

Beschreibung der Grundsätze für die allgemeine Buchführung und für die Rechnungslegung zu Regulierungszwecken;

Erklärung der Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften;

sonstige zusätzliche Aufstellungen, soweit erforderlich.

Die Form der Berichte kann dem Aufbau normaler Jahresabschlüsse folgen und wird im Voraus von der nationalen Regulierungsbehörde nach Anhörung der Betreiber festgelegt. Die Erklärung der Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, das Ergebnis der Rechnungsprüfung und die Beschreibung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze, -vorgaben, -methoden und -verfahren, insbesondere die Kostenzurechnungsmethoden, sind nicht vertraulich. Unbeschadet einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis sollten die Ergebnisse der Rechnungsprüfung öffentlich zugänglich gemacht werden.

2.   Übereinstimmungserklärung

In der Übereinstimmungserklärung sind mindestens aufzuführen:

die Schlussfolgerungen des Rechnungsprüfers;

alle festgestellten Unregelmäßigkeiten;

Empfehlungen des Rechnungsprüfers (mit Darlegung der jeweiligen Auswirkungen);

die vollständige Beschreibung der verwendeten Prüfmethoden;

einige zusammengefasste Finanz- und Rechnungslegungsdaten (z. B. Kostenanpassungen nach Wiederbeschaffungswerten, die den Zuordnungsmethoden zugrunde liegenden Hauptannahmen, Höhe der zugeordneten Kosten und Detailtiefe des Modells).

Die Übereinstimmungserklärung und die Ergebnisse der Rechnungsprüfung sind so zur Verfügung zu stellen, dass sie für alle Interessenten leicht zugänglich sind, beispielsweise auf Papier oder in elektronischer Form oder durch Veröffentlichung auf den Websites des Betreibers oder der nationalen Regulierungsbehörde.

3.   Berichtszeitraum

Die Veröffentlichung der zu Regulierungszwecken vorgeschriebenen Finanzberichte soll jährlich so bald wie möglich nach dem Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Übereinstimmungserklärung muss spätestens zwei Monate nach Abschluss der Rechnungsprüfung oder zu dem entsprechend der auferlegten Regulierungsverpflichtungen üblichen Termin veröffentlicht werden.