ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 263

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
8. Oktober 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1642/2005 der Kommission vom 7. Oktober 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1643/2005 der Kommission vom 7. Oktober 2005 zur Eröffnung einer Ausschreibung von Weinalkohol für neue industrielle Verwendungen Nr. 55/2005 EG

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1644/2005 der Kommission vom 7. Oktober 2005 über ein Fangverbot für Hering im ICES-Gebiet Vb, VIaN (EG-Gewässer), VIb durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

6

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Nr. C 44/2003 (ex NN 158/2001), die Österreich zugunsten der Bank Burgenland AG gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1625)  ( 1 )

8

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2005 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest (Aviäre Influenza) in bestimmten Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3704)  ( 1 )

20

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2005 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Russland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3705)  ( 1 )

22

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses Nr. 197 vom 23. März 2004 zu den Übergangszeiten für die Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 191 (ABl. L 343 vom 19.11.2004)

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

8.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1642/2005 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 7. Oktober 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

72,8

096

34,2

999

53,5

0707 00 05

052

92,5

999

92,5

0709 90 70

052

101,8

999

101,8

0805 50 10

052

70,5

382

63,3

388

65,2

524

67,9

528

62,8

999

65,9

0806 10 10

052

81,3

388

79,9

624

163,0

999

108,1

0808 10 80

388

83,6

400

80,2

508

26,4

512

76,3

528

45,5

720

44,9

800

164,2

804

79,7

999

75,1

0808 20 50

052

93,1

388

58,9

720

84,6

999

78,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


8.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1643/2005 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2005

zur Eröffnung einer Ausschreibung von Weinalkohol für neue industrielle Verwendungen Nr. 55/2005 EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) wurden unter anderem die Durchführungsbestimmungen zum Absatz der Alkoholbestände festgelegt, die infolge der in den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Destillationen gebildet wurden und sich im Besitz der Interventionsstellen befinden.

(2)

Gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 sind Ausschreibungen von Weinalkohol zu neuen industriellen Verwendungen durchzuführen, um die gemeinschaftlichen Weinalkoholbestände zu verringern und die Durchführung von Kleinprojekten in der Gemeinschaft bzw. die Verarbeitung zu Ausfuhrwaren für industrielle Zwecke zu ermöglichen. Der von den Mitgliedstaaten gelagerte Weinalkohol besteht aus Mengen, die aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 stammen.

(3)

Seit dem 1. Januar 1999 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (3) müssen die Angebotspreise und Sicherheiten in Euro ausgedrückt und die Zahlungen in Euro getätigt werden.

(4)

Es ist angebracht, Mindestangebotspreise festzusetzen, die je nach Art der Endverwendung differenziert sind.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein Verkauf durch Ausschreibung Nr. 55/2005 EG von Weinalkohol zu neuen industriellen Verwendungen durchgeführt. Der Alkohol stammt aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und befindet sich im Besitz der französischen Interventionsstelle.

Die zum Verkauf gebotene Menge beläuft sich auf 120 000 Hektoliter Alkohol von 100 % vol. Die Nummern der Behältnisse, die Lagerorte und die in jedem Behältnis enthaltene Menge Alkohol von 100 % vol sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Der Verkauf wird nach den Bestimmungen der Artikel 79, 81, 82, 83, 84, 85, 95, 96, 97, 100 und 101 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 durchgeführt.

Artikel 3

(1)   Die Angebote sind bei der betreffenden Interventionsstelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, zu hinterlegen:

Onivins-Libourne, Délégation nationale

17, avenue de la Ballastière, boîte postale 231

F-33505 Libourne Cedex

Tel.: (33-5) 57 55 20 00

Telex: 57 20 25

Fax: (33-5) 57 55 20 59,

oder durch Einschreiben an diese Stelle zu senden.

(2)   Die Angebote sind in versiegeltem Umschlag mit der Aufschrift „Angebot für die Ausschreibung zu neuen industriellen Verwendungen Nr. 55/2005 EG“ einzureichen. Der versiegelte Umschlag ist in einen an die betreffende Interventionsstelle adressierten Umschlag einzulegen.

(3)   Die Angebote müssen bei der betreffenden Interventionsstelle spätestens am 27. Oktober 2005, 12.00 Uhr Brüsseler Zeit, eingehen.

(4)   Jedem Angebot ist der Nachweis über die Stellung einer Teilnahmesicherheit in Höhe von 4 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol bei der betreffenden Interventionsstelle beizufügen.

Artikel 4

Die Mindestpreise, auf die sich die Angebote beziehen können, betragen 10,50 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Herstellung von Backhefe, 28 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Herstellung von chemischen Erzeugnissen des Typs Amine und Chloral zur Ausfuhr, 34 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Herstellung von Eau de Cologne zur Ausfuhr und 8,50 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zu anderen industriellen Verwendungen.

Artikel 5

Die Probenahme ist in Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 geregelt. Der Preis der Proben beträgt 10 EUR je Liter.

Die Interventionsstelle übermittelt alle zweckdienlichen Angaben über die Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols.

Artikel 6

Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung beläuft sich auf 30 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1219/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 45).

(3)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.


ANHANG

AUSSCHREIBUNG VON ALKOHOL ZU NEUEN INDUSTRIELLEN VERWENDUNGEN Nr. 55/2005 EG

Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

Mitgliedstaat

Lagerort

Nr. des Behältnisses

Menge in hl Alkohol von 100 % vol

Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Artikel

Alkoholart

Alkoholgehalt

(in % vol)

FRANKREICH

Onivins-Longuefuye

F-53200 Longuefuye

20

5 230

27

Rohalkohol

+ 92

3

22 420

27

Rohalkohol

+ 92

9

22 650

27

Rohalkohol

+ 92

19

22 680

27

Rohalkohol

+ 92

4

22 825

27

Rohalkohol

+ 92

22

8 895

27

Rohalkohol

+ 92

Onivins-Port-La-Nouvelle

Entrepôt d’alcool

Av. Adolphe-Turrel, BP 62

F-11210 Port-La-Nouvelle

15

7 865

27

Rohalkohol

+ 92

12

2 320

30

Rohalkohol

+ 92

12

160

28

Rohalkohol

+ 92

39

4 955

27

Rohalkohol

+ 92

Insgesamt

 

120 000

 

 

 


8.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1644/2005 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2005

über ein Fangverbot für Hering im ICES-Gebiet Vb, VIaN (EG-Gewässer), VIb durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind die Quoten für das Jahr 2005 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn dieses Zeitpunkts getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2005

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 1).


ANHANG

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

HER/5B6ANB

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

Vb, VIaN (EG-Gewässer), VIb

Datum

26. September 2005


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

8.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/8


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2004

über die staatliche Beihilfe Nr. C 44/2003 (ex NN 158/2001), die Österreich zugunsten der Bank Burgenland AG gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1625)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/691/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 18. Juni 2002 sowie ergänzenden Mitteilungen vom 3. Juli 2002 und 9. September 2002 meldete Österreich die seitens des Landes Burgenland geschlossenen Garantievereinbarungen an und legte der Kommission einen Umstrukturierungsplan betreffend die Bank Burgenland AG („BB“) vor.

(2)

Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 teilte die Kommission Österreich ihren Beschluss mit, hinsichtlich der beschriebenen staatlichen Beihilfemaßnahmen das förmliche Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Nach einer beantragten und gewährten Fristverlängerung übermittelte Österreich am 17. September 2003 seine Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens sowie weitere Unterlagen und Informationen.

(4)

Mit der Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission über die Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) forderte die Kommission auch sonstige Beteiligte zur Stellungnahme auf. Es wurden jedoch keine Stellungnahmen sonstiger Beteiligter übermittelt.

(5)

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 teilten die österreichischen Behörden mit, dass sie im Rahmen des Privatisierungsprozesses der BB beabsichtigen, die notifizierten Beihilfemaßnahmen zu modifizieren.

(6)

Mit Schreiben vom 21. Januar 2004 teilte die Kommission Österreich ihren Beschluss mit, das förmliche Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf die geplanten Änderungen der Beihilfemaßnahmen zur Restrukturierung der Bank Burgenland AG zu erweitern.

(7)

Am 27. Februar 2004 übermittelte Österreich seine Stellungnahme.

(8)

Mit der Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission über die Erweiterung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) forderte die Kommission auch sonstige Beteiligte zur Stellungnahme auf. Es wurden jedoch keine Stellungnahmen sonstiger Beteiligter übermittelt.

II   HINTERGRUND

(9)

Die BB ist eine Landes-Hypothekenbank (Regionalbank) mit Sitz in Eisenstadt, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auf den Bereich des Bundeslandes Burgenland beschränkt ist. Hauptaktionär der BB ist das Land Burgenland mit einem Anteil von 97,897 % am Grundkapital. Die restlichen 2,103 % sind im Streubesitz. Die BB hatte eine Bilanzsumme von etwa 2,7 Mrd. EUR im Jahr 2000 (5) und nahm damit den 33. Rang unter den österreichischen Banken ein.

(10)

Vor den beiden Garantievereinbarungen im Juni 2000 sowie im Dezember 2000 hielt das Land Burgenland 50,63 % Anteile am Grundkapital der BB. Andere wichtige Anteilseigentümer waren die Bank Austria mit 40,34 % sowie die Bausparkasse Wüstenrot mit 7 %. Die verbleibenden 2,03 % der Anteile waren im Streubesitz. Das Land Burgenland hat nach dem Erwerb der Aktien von der Bank Austria (Garantievereinbarung vom 23. Oktober 2000) mit der Bausparkasse Wüstenrot AG einen Optionsvertrag über den Erwerb sämtlicher Aktien der Bausparkasse Wüstenrot AG abgeschlossen. Dies sollte den ersten Schritt in Richtung Privatisierung der BB darstellen.

(11)

Als Landes-Hypothekenbank hat die BB die Aufgabe, den Geld- und Kreditverkehr im jeweiligen Bundesland zu fördern. Das Hauptgeschäft der BB besteht in der Gewährung hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen sowie Kommunalschuldverschreibungen. Daneben betreibt sie beinahe die gesamte Palette der sonstigen Bank- und Bankdienstleistungen. Der Marktanteil der BB an den Gesamteinlagen im Burgenland stellte sich im Jahr 2000 mit 30 %, jener an den Krediten mit 39 % dar.

(12)

Gemäß § 4 des Landes-Hypothekenbank-Burgenland-Gesetzes, LGBl. Nr. 58/1991 i.d.F. des Gesetzes LGBl. Nr. 63/1998, haftet das Land Burgenland als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB im Falle der Zahlungsunfähigkeit der BB für sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens. Diese Ausfallshaftung des Landes Burgenland für die BB und deren Rechtsvorgänger besteht in praktisch unveränderter Form bereits seit dem Jahr 1928. Die gesetzliche Regelung für die derzeit geltende Gewährträgerhaftung ist am 29. Juni 1991 in Kraft getreten, und das Land Burgenland erhält seit dieser Gesetzesnovelle eine Haftungsprovision für die Bereitstellung der gesetzlichen Ausfallsbürgschaft.

(13)

Im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses der BB für das Jahr 1999 wurde im Zusammenhang mit dem Kreditmanagement für die in Insolvenz geratene HOWE Bau AG ein Betrug mit einem Schaden in der Höhe von rund 189 Mio. EUR aufgedeckt, weil die Bestätigungsvermerke der von der HOWE Bau AG vorgelegten Jahresabschlüsse gefälscht worden waren. In diesem Zusammenhang stellte sich auch heraus, dass der tatsächliche Wert der zur Besicherung der Kredite ausgestellten Grundschuldbriefe bei weitem nicht ausreichte, um die Kreditverbindlichkeiten abzudecken. Es ergab sich aus diesem Grund ein Wertberichtigungsbedarf in der Höhe von 171 Mio. EUR, welcher das Kernkapital der Bank in der Höhe von 80 Mio. EUR überstiegen und somit unmittelbar zur Zahlungsunfähigkeit der BB geführt hätte. Ferner hätte die BB gemäß § 83 BWG die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragen müssen, welche eine insolvenzrechtliche Sonderregelung für Kreditinstitute darstellt und daher, nach Ansicht Österreichs, einem Konkurs der BB gleichzusetzen gewesen wäre. Dies hätte auch bedeutet, dass die Ausfallshaftung des Landes Burgenland zum Tragen gekommen wäre. Laut Gutachten der KPMG Austria Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. vom 17. Juni 2000 wäre der im Falle der Zahlungsunfähigkeit der BB vom Land Burgenland zu deckende Betrag bei 247 Mio. EUR gelegen.

(14)

Um diese Folgen zu vermeiden, ging das Land Burgenland die Garantievereinbarung vom 20. Juni 2000 über einen Betrag von 171 Mio. EUR ein und deckte damit die uneinbringlichen Forderungen gegen die BB, welche eine bilanzmäßige Überschuldung bedeutet hätten, ab.

(15)

Der Betrugsfall im Zusammenhang mit den HOWE-Krediten wurde zum Anlass genommen, eine umfassende Debitorenprüfung in Auftrag zu geben, welche zeigen sollte, ob die Systemmängel, die im Rahmen des HOWE-Betrugsfalls aufgedeckt worden waren, auch Auswirkungen auf weitere Kreditengagements haben könnten. Der im Herbst 2000 durch diese Debitorenprüfung aufgedeckte zusätzliche Wertberichtigungsbedarf von rund 189 Mio. EUR brachte die Bank neuerlich in eine Situation, bei der die notwendigen Wertberichtigungen das Kernkapital der Bank überstiegen hätten und nur der Eingriff seitens des Landes die Eröffnung der Geschäftsaufsicht verhinderte. Um einen weiteren unmittelbar drohenden Schaden für das Land Burgenland als Aktionär und Ausfallsbürge zu vermeiden, schloss das Land Burgenland mit der Bank Austria AG und der BB eine Rahmenvereinbarung ab, wonach die Bank Austria AG auf Forderungen gegenüber der BB verzichtete.

III   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN

(16)

Die im Jahr 2000 seitens des Landes Burgenland gegenüber der BB übernommenen Haftungen stellten sich wie folgt dar:

(17)

Das Land Burgenland übernahm eine Haftung gegenüber der Bank Burgenland in der Höhe von 171 Mio. EUR zuzüglich Zinsen von 5 % pro Jahr kontokorrentmäßig von der jeweiligen Garantiesumme für die näher festgelegten Kreditobligos im Zusammenhang mit den Vorfällen betreffend den HOWE-Komplex. In der Garantievereinbarung ist vorgesehen, dass die positiven Geschäftsergebnisse der BB zur Deckung des Garantiebetrags eingesetzt werden. Daher reduziert sich der Garantiebetrag um den Jahresgewinn der BB, soweit dieser nicht zur Ausschüttung der Vorzugsdividende, einschließlich möglicher Nachzahlungen für die Vorjahre, erforderlich ist. Die Garantie kann von der BB frühestens mit Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 in Anspruch genommen werden.

(18)

Um den im Rahmen einer umfassenden Debitorenprüfung aufgedeckten weiteren Wertberichtigungsbedarf in der Höhe von 189 Mio. EUR abzudecken, wurde mit dem Hauptgläubiger der BB, der Bank Austria Creditanstalt AG, die Rahmenvereinbarung vom 23. Oktober 2000 abgeschlossen.

(19)

Danach verzichtete die Bank Austria Creditanstalt AG auf ihre Forderungen gegenüber der BB in der Höhe von 189 Mio. EUR.

(20)

Der Forderungsverzicht erfolgt gegen eine verzinsliche Besserungsverpflichtung der BB und sieht eine Rückführung des vollen Betrags des Forderungsverzichts der Bank Austria, zuzüglich Zinsen in sieben Raten, beginnend am 30. Juni 2004 vor. Ab diesem Zeitpunkt hat die BB also den Betrag des Forderungsverzichts, einschließlich der bis dahin kapitalisierten Zinsen in sieben gleichen Jahresraten zuzüglich der pro Jahr anfallenden Zinsen (Euribor plus 5 Basispunkte), jeweils am 30. Juni jedes Jahres bis zum 30. Juni 2010 zurückzuführen. Die künftige Tilgung der Besserungsverpflichtung erfolgt aus dem Jahresüberschuss der BB unter Berücksichtigung der Rücklagenbewegungen und einer etwaigen Bedienung der Vorzugsaktionäre des vorangegangen Geschäftsjahres.

(21)

Für den Fall, dass die BB ihrer Besserungsverpflichtung nicht nachkommen kann, hat das Land Burgenland im Rahmen einer Zusatzvereinbarung vom 1. Dezember 2000 eine unwiderrufliche Ausfallsgarantie zugunsten der Bank Austria AG übernommen, welche für jedes Jahr im Zeitraum von 2004 bis 2010 gilt und gemäß der das Land Burgenland den jeweiligen Fehlbetrag (Jahresrate abzüglich des von der BB an die Bank Austria AG gezahlten Betrags) gegenüber der Bank Austria AG abdecken muss. Sowohl der BB als auch dem Land Burgenland steht es nach dieser Vereinbarung frei, die Besserungsverpflichtung gegenüber der Bank Austria AG auch vor den festgelegten Zeitpunkten zu erfüllen.

(22)

Die Bank Austria AG verkauft ihre Aktien an der BB in der Höhe von 34,13 % für 0,07 EUR an das Land Burgenland.

(23)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag stufte die Kommission die zu prüfenden Maßnahmen vorläufig als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen ein, da sie aus staatlichen Mitteln gewährt wurden und geeignet sind, sich durch die Verbesserung der Finanzlage des Unternehmens auf die wirtschaftliche Stellung von Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten auszuwirken (6), und damit den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(24)

Aufgrund ihrer vorläufigen Beurteilung war die Kommission zu der Feststellung gelangt, dass die Beihilfen auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (7) (nachfolgend „Leitlinien“) zu bewerten und weder andere Kompatibilitätsvorschriften des EG-Vertrags noch andere Gemeinschaftsleitlinien anwendbar sind. Die Kommission stimmte der Auffassung Österreichs zu, dass es sich bei der BB um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Abschnitt 2.1 der Leitlinien handelte. Angesichts fehlender Informationen und offener Fragen bestanden an der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt jedoch Zweifel.

(25)

Gemäß den Absätzen 31 bis 34 der Leitlinien prüft die Kommission für alle Einzelbeihilfen einen Umstrukturierungsplan dahin gehend, ob er in der Lage ist, die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen wiederherzustellen.

(26)

Die Kommission bezweifelte im ursprünglich übermittelten Umstrukturierungsplan, dass die Annahmen bezüglich des Marktes und die Vorhersagen hinsichtlich der angestrebten Rentabilität ausreichend präzise waren, um Schlussfolgerungen in Bezug auf die Erfolgsaussichten der vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen ziehen zu können. Es war schwer zu erkennen, auf welchen Marktannahmen die Umstrukturierungsmaßnahmen beruhten.

(27)

Hinsichtlich der in der Anmeldung genannten Prognose der langfristigen Rentabilität in der Höhe von 15 % bis zum Jahr 2010 bemängelte die Kommission erstens, dass keinerlei Grundlagen für die Prognose der langfristigen Rentabilität dargelegt wurden, und bezweifelte des Weiteren, dass die angestrebte Rendite von 15 % realistisch sei und daher tatsächlich bis zum Jahr 2010 erreicht werden könne. Österreich wurde daher gebeten, detaillierte Prognosedaten und die ihnen zugrunde liegenden Annahmen vorzulegen.

(28)

Hinsichtlich der Aussage Österreichs, dass die BB vor Auftreten der Schwierigkeiten weder einen überdimensionierten Personalstand noch überhöhte Sachaufwendungen aufzuweisen hatte, weswegen die Möglichkeit und die Notwendigkeit der Bank, Personal abzubauen, begrenzt sei, ersuchte die Kommission Österreich um detaillierte Informationen (z. B. Vergleichswerte im Bankensektor).

(29)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die von Österreich in Bezug auf die Gründe der Schwierigkeiten des Unternehmens gegebenen Informationen hauptsächlich eine Zusammenfassung der finanziellen Schwierigkeiten darstellten. Es wurde aber nur ein einziger wirklicher Grund für diese Schwierigkeiten angegeben, nämlich ein mangelhaft funktionierendes Kreditrisikomanagement. Eine eingehende Analyse der Unternehmens- und Managementstrukturen sowie der konkreten Versäumnisse des Managements fehlte. Eine solche Analyse hielt die Kommission jedoch zur Beurteilung der Aussichten für die Umstrukturierung der BB für notwendig. Die Kommission hatte daher Zweifel daran, dass im Umstrukturierungsplan die Ursachen der Schwierigkeiten der BB in hinreichender Weise erkannt und behandelt worden seien. Österreich wurde daher gebeten, eine eingehende Analyse vergangener Versäumnisse und künftiger Aussichten und Probleme im Kontext von Unternehmensstrukturen, Management- und Aufsichtsmethoden, Kontroll- und Berichterstattungskonzepten sowie Techniken für die Einführung von kommerziell fundierten Entscheidungsprozessen vorzulegen.

(30)

Im Hinblick auf eine mögliche Privatisierung der BB hatte Österreich die Absicht und erste Schritte sowie den geplanten Abschluss des Privatisierungsprozesses erwähnt. Es wurden jedoch keinerlei Details, etwa über das beabsichtigte Verfahren, Konditionen und andere relevante Faktoren angegeben. Die Kommission ersuchte Österreich daher um weitere Informationen, insbesondere darüber, in welchem Stadium ein potenzielles Privatisierungsverfahren sich derzeit befinde, ob die mögliche Privatisierung im Rahmen eines transparenten, diskriminierungsfreien Verfahren umgesetzt würde und wie der weitere Zeitplan aussehe.

(31)

Die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag unterliegt der Bedingung, dass die Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Absätze 35 bis 39 der Leitlinien legen fest, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. Üblicherweise konkretisiert sich diese Bedingung durch eine Begrenzung oder Reduzierung der Präsenz des Unternehmens auf den relevanten Produktmärkten, durch eine Veräußerung von Produktionsanlagen oder Tochtergesellschaften oder durch einen Abbau von Tätigkeiten. Die Begrenzung oder Reduzierung muss im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zu dem relativen Gewicht des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten stehen.

(32)

Die seitens Österreichs vorgeschlagenen Gegenleistungen bzw. Kompensationsmaßnahmen bestanden in der Veräußerung von Beteiligungen, der Schließung einer Filiale und der Aufgabe der Vergabe von Bundesdarlehen. Aufgrund der teilweise vagen Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen und ihres jeweiligen Beitrags zu den angestrebten Auswirkungen auf das Vermögen und die Beschäftigungssituation der BB war es der Kommission unmöglich, den Gesamteffekt der Maßnahmen zu beurteilen. Die Kommission benötigte daher detaillierte Informationen hinsichtlich des Effekts jeder Maßnahme auf das Vermögen, die Beschäftigungssituation und die künftigen Markt-/Segmentpositionen der BB sowie eine ausdrückliche Bezifferung des Wertes dieser Maßnahmen bzw. deren Reduzierungseffekts (z. B. gemessen an der Bilanzsumme).

(33)

Aufgrund der Tatsache, dass das Burgenland eine Region ist, die seit dem Jahr 1995 durchgehend als Ziel-1-Fördergebiet eingestuft wurde und daher eine Region im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a ist und für Regionalbeihilfen in Betracht kommt, hat Österreich auf die Absätze 53 und 54 der Leitlinien und ihre Berücksichtigung bei der Beurteilung der Gegenleistung verwiesen, ohne dies jedoch weiter auszuführen bzw. konkrete Aspekte geltend zu machen. Die Absätze 53 und 54 besagen, dass die Beurteilungskriterien der Leitlinien auch für regionale Fördergebiete gelten, dass aber die Maßstäbe an den auf Märkten mit strukturellen Überkapazitäten verlangten Kapazitätsabbau weniger streng sein können. Da Österreich diesen Punkt jedoch nicht weiter konkretisiert hat, war die Kommission nicht in der Lage, die Anwendbarkeit dieses Kriteriums festzustellen.

(34)

Zusammenfassend fehlten der Kommission Informationen für die angemessene und hinreichende Beurteilung der vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen. Sie hatte daher auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen Zweifel daran, dass die geplanten Reduzierungsmaßnahmen ausreichten, um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der Beihilfen zu mindern.

(35)

Gemäß den Absätzen 40 und 41 der Leitlinien muss sich die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken, sodass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zugeführt wird, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten oder sogar für eine Expansion verwenden könnte. Die Leitlinien besagen ebenfalls, dass von dem Beihilfeempfänger erwartet wird, aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan zu leisten.

(36)

Österreich hat vorgebracht, dass es sich bei den staatlichen Maßnahmen zur Umstrukturierung der BB nicht um eine Zufuhr liquider Mittel gehandelt habe, sondern das Land Burgenland einzig durch die Gewährung von Garantien eingegriffen habe. Zudem sei in den Garantie- und Besserungsvereinbarungen vorgesehen, dass die Bank sämtliche Erträge zur Minderung der Garantiesummen einzusetzen habe. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen war die Kommission nicht in der Lage, genau zu beurteilen, ob die Beihilfe das unbedingt notwendige Mindestmaß darstelle, da die Garantien in der Praxis eine ähnliche Wirkung wie eine Kapitalzuführung haben.

(37)

Überdies hatte die Kommission Zweifel daran, dass der Eigenbeitrag der BB, der gänzliche Abbau stiller Reserven und die Minderung der Personal- und Betriebskosten, das Kriterium eines „bedeutenden Beitrags“ erfüllte.

IV   STELLUNGNAHME ÖSTERREICHS ZUR VERFAHRENSERÖFFNUNG

(38)

Österreich hat auf Basis des vorliegenden Umstrukturierungsplans zur Verfahrenseröffnung Stellung genommen und neue Informationen übermittelt, insbesondere zu den folgenden, für die Entscheidung der Kommission ausschlaggebenden Punkten:

(39)

Österreich übermittelte eine Analyse der Unternehmens- und Managementstrukturen der BB und stellte im Detail die Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten der Bank dar. Danach wurde als wesentlicher Ursachenkomplex für die Schwierigkeiten der BB ein unzureichendes Kreditrisikomanagement genannt, welches die Bank für das betrügerische Handeln der verantwortlichen Personen besonders anfällig gemacht hat. In gleicher Weise seien auf diese Ursache die im Rahmen der Debitorenprüfung aufgedeckten Wertberichtigungen zurückzuführen. Die Schwierigkeiten der Bank zeigten sich daher einerseits als abgegrenzter Problembereich, die klare Lokalisierbarkeit der Ursachen andererseits habe sehr dazu beigetragen, umgehend die erforderlichen Gegenmaßnahmen einleiten zu können.

(40)

Ferner wurden in der BB aufgrund massiver Strukturprobleme und des Fehlens bzw. der Nichtbeachtung interner Kontrollsysteme zusätzlich zum Betrugsfall weitere massive Ausfälle im Kreditbereich verursacht. Diese Strukturmängel seien unter anderem durch die Implementierung eines Risikomanagements sowie Verstärkung der Internen Revision im Rahmen einer umfangreichen organisatorischen Umstrukturierung der Bank behoben worden. Dieses Ergebnis und somit die erfolgreiche Umsetzung der Umstrukturierungsmaßnahmen werde deutlich durch eine Überprüfung durch die Österreichische Nationalbank bestätigt, welche im Auftrag der Bankenaufsichtsbehörde im Februar 2003 stattgefunden habe.

(41)

Eine „ganzheitliche“ Beurteilung der BB führe zu der Erkenntnis, dass sich die BB von den meisten anderen Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien in einer Reihe von Punkten unterscheide, da einige der von der Kommission als typische Symptome eines Unternehmens in Schwierigkeiten aufgezählten Merkmale bei der BB nicht vorhanden seien. So sei die laufende Geschäftstätigkeit der BB nach Durchführung der im Zuge der Portefeuillebereinigung erforderlichen Wertberichtigungen im Jahr 2000 grundsätzlich rentabel gewesen und werde dies selbst bei vorsichtiger Einschätzung der künftigen Entwicklung weiterhin bleiben. Die Entwicklung der vergangenen zwei Jahre habe gezeigt, dass sich das Einlagengeschäft wieder stabilisiert habe bzw. die Verluste des Jahres 2000 teilweise wieder wettgemacht werden konnten. Österreich legte auch die Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der BB bei.

(42)

Österreich stellte die BB im Vergleich zum österreichischen Bankensektor dar. Überkapazitäten seien auf dem für die BB relevanten Markt und in der Bank Burgenland selbst nicht zu finden, die Bank sei mit 300 Mitarbeitern eine eher klein dimensionierte Regionalbank, auf die am burgenländischen Markt lediglich 16 von insgesamt 264 Bankniederlassungen entfallen.

(43)

Betreffend die geplante Privatisierung der BB bringt Österreich vor, dass die Bank nach den derzeit vorliegenden Plänen bis spätestens Ende 2004 privatisiert werden sollte. Zu diesem Zweck sei eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des Verkaufsprozesses eingesetzt und das Bankhaus HSBC Trinkaus & Burkhardt mit der Durchführung der Privatisierung beauftragt worden.

(44)

Österreich übermittelte die volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen und strategischen Ziele der BB, auf deren Basis eine Planrechnung erstellt wurde, die eine kontinuierliche Rentabilitätsverbesserung auf rund 15 % in einem Zeitraum von sieben Jahren erkennen lässt. Auf Basis der Bestandsvolumina, Durchschnittsverzinsungen und Rückflüsse aus der Liquiditätsrechnung vom Januar 2003 seien im Rahmen eines Planungsprozesses vom Controlling in Zusammenarbeit mit den Fachbereichsleitern und dem Vorstand Planvolumina und Konditionen definiert worden. Die Zinserträge seien über den gesamten Planungshorizont auf Basis des aktuellen Zinsniveaus berechnet worden, d. h. es wurden keine Hypothesen über die zukünftige Zinsentwicklung in die Planrechung mit einbezogen. Angesichts der Tatsache des gegenwärtig niedrigen Zinsniveaus entspreche dieser Ansatz jedenfalls dem Grundsatz der vorsichtigen Planung.

(45)

Die Umstrukturierungsmaßnahmen, die die BB im Anschluss an den Betrugsfall eingeleitet habe, um einerseits auf die Ursachen ihrer finanziellen Schwierigkeiten angemessen zu reagieren und andererseits das Unternehmen auf die Marktentwicklung und–chancen der kommenden Jahre bestmöglich vorzubereiten, können mit „umfassender Neuorganisation des Kreditrisikomanagements“, „Konzentration der BB auf das Kerngeschäft“, „Festigung der BB als Regionalbank“ und „umfassender Straffung des Kostenmanagements“ schlagwortartig umrissen werden.

(46)

Österreich nimmt im Hinblick auf die geringe Größe der BB eine sorgfältige Abwägung zwischen den Kriterien der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und der Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen vor und weist darauf hin, dass nach den Leitlinien (Randnummer 36) kleine und mittlere Unternehmen grundsätzlich keine Gegenleistung erbringen müssen. In weiterer Folge stellt Österreich dar, aus welchen Gründen die BB die Schwellenwerte eines KMU nur geringfügig übersteigt.

(47)

Angesichts der geringen Größe der Bank überrasche es nach den Darstellungen Österreichs keineswegs, dass die BB nicht zu sehr gewichtigen Gegenleistungen in der Lage sei. Die BB habe zwar Tochtergesellschaften, die jedoch wesentliche Bereiche des Bankgeschäfts der BB betreiben, sodass eine Veräußerung solcher Beteiligungen massiv in die Substanz des Unternehmens eingreifen würde. Ferner habe die BB kein nennenswertes Auslandsgeschäft, und auch der inländische Filialbestand sei mit nunmehr 16 Filialen äußerst begrenzt.

(48)

Nach der Auffassung Österreichs schließe die geringe Marktstellung der BB die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen aus, und Österreich wies darauf hin, dass die Schwierigkeiten der BB in keiner Weise auf aggressives Marktverhalten, sondern auf die erwähnten, abgegrenzten Ereignisse insbesondere im Rahmen des Betrugsfalls zurückzuführen gewesen seien.

(49)

Österreich wies auch darauf hin, dass die Beihilfen zugunsten der BB die Eigenmittel der Bank nicht erhöht haben, sondern lediglich eine Sicherung der Not leidenden Forderungen der Bank bewirkten, sodass sie nicht wertberichtigt werden mussten und damit verhindert werden konnte, dass die Passiva das Kernkapital der BB überstiegen.

(50)

Österreich weist des Weiteren darauf hin, dass sich die BB und ihr nahezu ausschließlicher Tätigkeitsbereich in einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag befinden und weist sowohl auf die entsprechenden Bestimmungen in den Leitlinien (Randnummer 20) als auch auf die erschwerten Umstände im Zeitpunkt der finanziellen Schwierigkeiten hin.

(51)

Betreffend die Gegenleistungen (Veräußerung von Beteiligungen, Schließung einer Filiale, Aufgabe der Vergabe von Bundesdarlehen) gibt Österreich detaillierte Angaben zum Wert der jeweiligen Maßnahme bzw. deren Reduzierungseffekt und führt die Gründe aus, warum weitere Reduzierungsmaßnahmen die Lebensfähigkeit der Bank gefährden würden.

(52)

Österreich unterstreicht, dass die in Rede stehenden Beihilfen auf das Mindestmaß begrenzt seien, da die Garantievereinbarungen allein nicht zur Beibehaltung einer ausreichenden Solvabilität ausreichten, die BB weitere Wertberichtigungen in der Höhe von 41 Mio. EUR aus eigener Kraft vorgenommen und auch den Abgang von Guthabensbeträgen in der Höhe von 218 Mio. EUR aus eigener Kraft getragen habe. Des Weiteren sei der BB seitens des Landes kein Kapital zum Ausgleich ihrer Schwierigkeiten zugeführt worden, was das Bestreben des Landes, Art und Umfang der Beihilfe auf das Minimum zu beschränken, dokumentiere.

(53)

Die BB übernehme ferner erhebliche Anstrengungen, ihre Personalkosten auf ein im Bankensektor übliches Durchschnittsniveau zu bringen, und beabsichtige mittelfristig, sich von nicht benötigten Liegenschaften zu trennen.

(54)

Darüber hinausgehende Maßnahmen seien deshalb nicht möglich, weil die Bank seit jeher eine relativ schlanke Organisation verfolge.

V   ÄNDERUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN

(55)

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 teilten die österreichischen Behörden mit, dass sie im Rahmen des Privatisierungsprozesses der BB beabsichtigen, die notifizierten Beihilfemaßnahmen zu ändern.

(56)

Die Garantievereinbarung vom 20. Juni 2000 soll wie folgt geändert werden:

a)

Der Jahresgewinn der BB wird nicht mehr zur Reduzierung des vom Land Burgenland garantierten Betrags verwendet. Der vom Land Burgenland garantierte Betrag wird nur mehr um jene Beträge reduziert, die im Zusammenhang mit den garantierten Kreditforderungen aus dem HOWE-Komplex stehen und in den nächsten Jahren für die BB einbringlich sind.

b)

Die Garantiezahlungen werden folgendermaßen verlängert: Die BB wird die Garantie des Landes Burgenland frühestens mit Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2025 (und nicht wie derzeit bereits für das Geschäftsjahr 2010) in Anspruch nehmen können. Dem Land soll es jedoch freistehen, ab der Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 die offene Garantiezahlung zur Gänze oder auch nur zum Teil an die BB zu leisten. Bis zum 30. Juni 2011 soll der bisherige Zinssatz von 5 % und ab dem 1. Juli 2011 der zu diesem Tag aktuelle 5-Jahres-Zinssatz pro Jahr kontokorrentmäßig von der jeweiligen Garantiesumme gelten. Ebenso soll ab dem 1 Juli 2016 und ab dem 1 Juli 2021 der jeweils aktuelle 5-Jahres-Zinssatz pro Jahr kontokorrentmäßig von der jeweiligen Garantiesumme gelten.

(57)

Die Rahmenvereinbarung vom 23. Oktober 2000 soll wie folgt geändert werden:

a)

Der Jahresgewinn der BB wird nicht mehr zur Bedienung der Besserungsverpflichtung gegenüber der Bank Austria Creditanstalt AG verwendet.

b)

Das Land Burgenland erfüllt die Besserungsverpflichtung gegenüber der Bank Austria Creditanstalt AG und zahlt den noch ausständigen Betrag aus der Garantievereinbarung unmittelbar vor der Privatisierung der BB mit einer Einmalzahlung an die Bank Austria Creditanstalt AG.

(58)

Laut Mitteilung der österreichischen Behörden tritt die Änderung im Hinblick auf die Verwendung des Jahresgewinns zur Reduzierung der Garantiebeträge nur dann in Kraft, wenn die BB tatsächlich privatisiert wird. Sofern das Land Burgenland die BB nicht verkaufen sollte, bleiben die beiden Garantien insoweit unverändert und reduzieren sich die Garantiebeträge weiterhin um den Jahresgewinn der BB bzw. bleibt die Besserungsverpflichtung der BB unverändert bestehen.

VI   STELLUNGNAHME ÖSTERREICHS ZUR VERFAHRENSERWEITERUNG

(59)

Nach den Ausführungen Österreichs strebe die Landesregierung als wesentlichen Teil des Umstrukturierungskonzepts hinsichtlich der BB deren Privatisierung an, um damit die bestmögliche Vorsorge für die langfristige Lebensfähigkeit der Bank zu treffen. Mit Beschluss der Landesregierung vom 12. November 2003, Zl. 3-12I/48-2003, seien die entsprechenden Maßnahmen zur Einleitung des Verkaufsprozesses in die Wege geleitet worden. Mit der Schaltung von Inseraten in den Medien am 17. November 2003 sei die Aufforderung zur Interessensbekundung verlautbart worden. Spätestens im März/April 2004 werde es — nach Durchführung des obligaten Due-Diligence-Prozesses — zur Aufnahme von Verhandlungen mit den einzelnen Bietern kommen.

(60)

Zur Erzielung eines bestmöglichen Erlöses im Falle des Verkaufs der BB sei es daher erforderlich, dass das Land Burgenland die BB von allen Verpflichtungen aus der Besserungsvereinbarung mit der Bank Austria Creditanstalt AG freistelle. Dasselbe gelte sinngemäß für die Garantievereinbarung vom 20. Juni 2000 zwischen dem Land Burgenland und der BB, da auch hier weder die BB noch den Erwerber der BB eine Belastung treffen solle.

(61)

Nach Ansicht Österreichs wäre es im Fall der Beibehaltung der Gewinnabführungspflicht der BB zweifelhaft, ob überhaupt ein Käufer für die Bank gefunden werden könne, da potenzielle Erwerber der Bank wenig Interesse an einem Kauf haben würden, wenn sie über mehrere Jahre hinweg keine Gewinne daraus erwarten können.

(62)

Die Beseitigung der Gewinnabführungspflicht zu Lasten der BB sei daher eine notwendige Bedingung für ihre bevorstehende Privatisierung, wenn dem notifizierten Umstrukturierungskonzept, das eine Privatisierung der BB als wesentlichen Bestandteil enthalte, eine realistische Aussicht auf Erfolg gegeben werden soll. Damit sei einem potenziellen Erwerber der BB die Aussicht gegeben, umgehend die Renditen der BB in Anspruch zu nehmen, was wiederum notwendige Voraussetzung für die Erzielung eines maximalen Übertragungspreises sei.

VII   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN

(63)

Die beiden Garantievereinbarungen des Landes Burgenland zugunsten der BB beinhalten staatliche Mittel. Die Maßnahmen wurden unter Bedingungen getroffen, die für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber nicht annehmbar wären.

(64)

Österreich vertritt zwar die Ansicht, dass das Land Burgenland durch die abgeschlossenen Garantievereinbarungen einen höheren finanziellen Schaden insofern vermieden habe, als die Vereinbarungen sich auf das absolut notwendige Mindestmaß zur Verhinderung der Verhängung der Geschäftsaufsicht über die Bank beschränkt hätten. Hätte das Land Burgenland aufgrund der gesetzlichen verankerten Verpflichtung als Ausfallsbürge einstehen müssen, wäre im Hinblick auf die summenmäßig unbeschränkte Ausfallshaftung der Umfang der finanziellen Verpflichtungen aus den beiden Garantien überschritten worden. Österreich steht daher auf dem Rechtsstandpunkt, dass das Land Burgenland nach dem Prinzip eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt habe.

(65)

Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass die österreichischen Behörden keine Berechnungen vorgelegt haben, die diese Behauptung hätten stützen können. Das in Randnummer 13 erwähnte KPMG Gutachten vom 17. Juni 2000 beziffert den im Fall der Zahlungsunfähigkeit der BB vom Land Burgenland zu deckenden Betrag mit 247 Mio. EUR. Das ist weniger, als der Gesamtbetrag der beiden Garantien, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Summe noch vor der in der zweiten Jahreshälfte 2000 angeordneten zweiten, „umfassenden“ Debitorenprüfung errechnet wurde und daher aus heutiger Sicht höher ausfallen müsste. Es ist aber fraglich, wie die österreichischen Behörden auf den Betrag von 247 Mio. EUR überhaupt kommen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Hytasa-Urteil (8) zu Recht erkannt, dass zwischen den Verpflichtungen unterschieden werden muss, „die der Staat als Eigentümer der Anteile einer Gesellschaft zu übernehmen hat, und den Verpflichtungen, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen.“ Da die BB in der Form einer Aktiengesellschaft gebildet wurde, haftet das Land als Eigentümer der Anteile dieser Gesellschaft für deren Schulden nur bis zur Höhe des Liquidationswerts ihres Aktivvermögens. Der Gerichtshof stellt im zitierten Urteil fest, „dass die Verpflichtungen, die sich aus den Kosten der Entlassung der Arbeitnehmer, der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung und der Beihilfen für die Wiederherstellung der industriellen Struktur ergaben, bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Investors nicht berücksichtigt werden dürfen.“ Es scheint, dass die österreichischen Behörden diese Unterscheidung nicht gemacht haben und dass ihre Berechnungen auch auf jene Kosten abstellen, die dem Land aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Ausfallshaftung erwachsen würden. Diese Kosten stehen aber in keinem Zusammenhang mit der Rolle des Landes Burgenland als Eigentümer der Anteile der BB. Sie sind vielmehr Folge einer besonderen gesetzlichen Verpflichtung, nämlich der staatlichen Ausfallshaftung, die einen privaten Kapitalgeber niemals treffen kann.

(66)

Beide Maßnahmen wurden zugunsten eines sich in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens getroffen. Zusammengenommen handelt es sich mit 359,8 Mio. EUR um einen erheblichen Betrag. Es war zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantien für das Land offenbar nicht absehbar, dass es aus dieser Übernahme eine Rendite erwirtschaften könnte, die für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber annehmbar gewesen wäre.

(67)

Die betreffenden Beihilfen begünstigen die BB und bringen die BB gegenüber ihren Wettbewerbern künstlich in eine vorteilhafte Position, wodurch der Wettbewerb verfälscht wird. Die BB ist in ihren wichtigsten Sparten auf regionaler aber auch nationaler Ebene tätig. Der Finanzdienstleistungssektor insgesamt ist durch eine zunehmende Integration gekennzeichnet, und in wesentlichen Teilbereichen ist der Binnenmarkt verwirklicht. Es herrscht starker Wettbewerb zwischen Finanzinstituten verschiedener Mitgliedstaaten, der sich mit der Einführung der einheitlichen Währung weiter verstärkt. Durch die Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf gegenwärtige und potenzielle Wettbewerber aus anderen Mitgliedstaaten wird der Wettbewerb verfälscht — bzw. droht, verfälscht zu werden — und der Handel zwischen den Mitgliedstaaten wird beeinträchtigt. Infolgedessen stellen die Maßnahmen staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Österreich hat diese Ansicht nicht in Frage gestellt, sondern die betreffenden Maßnahmen angemeldet, wenn auch später als vorgeschrieben.

(68)

Da die Beihilfemaßnahmen nicht aufgrund einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wurden, muss die Kommission ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 EG-Vertrag und den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (9) („Leitlinien“) prüfen.

(69)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(70)

Artikel 87 EG-Vertrag erlaubt jedoch Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. Die Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag könnten eine Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt begründen. Die zu prüfenden Beihilfemaßnahmen können jedoch weder als Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher (Buchstabe a) noch als Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind (Buchstabe b), noch als Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland (Buchstabe c) angesehen werden. Diese Ausnahmen sind daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

(71)

Mit Blick auf die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b und d EG-Vertrag ist festzustellen, dass die Beihilfen nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates dienen und auch nicht als Beihilfen zur Förderung der Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes angesehen werden können.

(72)

Folglich prüft die Kommission die Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag. Die Kommission stützt ihre Beurteilung von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamem Interesse zuwiderläuft, auf einschlägige Gemeinschaftsleitlinien. Nach Auffassung der Kommission sind im vorliegenden Fall keine anderen als die in Randnummer 68 genannten Leitlinien anwendbar. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die beschriebenen Beihilfemaßnahmen dazu beitragen, die Umstrukturierung des Unternehmens zu finanzieren, und daher als Umstrukturierungsbeihilfen anzusehen sind.

(73)

Gemäß den Leitlinien sind Umstrukturierungsbeihilfen nur zulässig, wenn sie nicht dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. In den Leitlinien ist die Genehmigung von Beihilfen durch die Kommission an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

(74)

Die Kommission stimmt mit der Erklärung Österreichs überein, derzufolge die BB als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Absatz 30 in Kombination mit den Absätzen 4 bis 8 der Leitlinien eingestuft wird.

(75)

Es wird gemäß Absatz 4 der Leitlinien davon ausgegangen, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, „wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste zu beenden, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift“. Diese Umstände liegen hinsichtlich der BB eindeutig vor.

(76)

Ohne das Eingreifen des Landes Burgenland wäre die BB unter Geschäftsaufsicht zu stellen gewesen und in den wirtschaftlichen Untergang im Sinne der Leitlinien getrieben worden.

(77)

Gemäß Absatz 28 der Leitlinien können Umstrukturierungsbeihilfen nur gewährt werden, wenn strenge Kriterien erfüllt sind und wenn die Gewissheit besteht, dass etwaige Wettbewerbsverfälschungen durch die mit der Weiterführung des Unternehmens verbundenen Vorteile aufgewogen werden, insbesondere wenn der Nettoeffekt der durch den Konkurs verursachten Entlassungen die lokalen, regionalen oder nationalen Beschäftigungsprobleme nachweislich verschärfen oder, in Ausnahmefällen, wenn das Verschwinden des Unternehmens zu einem Monopol bzw. einer engen Oligopolsituation führen würde.

(78)

Letzteres kann allerdings ausgeschlossen werden, da die Position der BB nicht stark genug ist, um durch ihren Konkurs bzw. den darauf folgenden teilweisen Verkauf eine Monopol- oder Oligopolsituation zu schaffen.

(79)

Österreich bringt zwar vor, dass neben der BB fast ausschließlich die Raiffeisen-Gruppe als bedeutende Bank im Land Burgenland tätig sei und somit das Verschwinden der BB zu einer weiteren Konzentration der Marktstruktur und zu einer weiteren Stärkung der Raiffeisen-Gruppe führen würde, doch kann dieses Argument im Hinblick darauf, dass im Land Burgenland auch andere Banken, Sparkassen und Volksbanken vertreten sind, auf der Basis der derzeit verfügbaren Informationen nicht überzeugen.

(80)

Es ist jedoch festzustellen, dass die Auswirkungen einer hypothetischen Insolvenz der BB schwer kalkulierbar sind. Für den Fall einer Liquidation oder einer Reduzierung der Anzahl der Filialen der BB ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine ausländische Bank im Land Burgenland niederlasse und die Aktivitäten der BB übernehme, im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage und die relativ geringe Attraktivität des Landes Burgenland jedoch als äußerst niedrig einzuschätzen. Vielmehr erscheine eine Unterversorgung an grundlegenden Finanzdienstleistungen in gewissen ländlichen Regionen des Burgenlandes denkbar.

(81)

Gemäß Abschnitt 3.2.2 Buchstabe b der Leitlinien wird die Gewährung der Beihilfe von der Durchführung des Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der bei allen Einzelbeihilfen von der Kommission gebilligt und auf seine Eignung zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist geprüft werden muss. Der Umstrukturierungsplan muss dabei eine begrenzte Laufzeit haben und auf realistischen Annahmen basieren. Er muss die Umstände beschreiben, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, damit beurteilt werden kann, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen sind. Er ermöglicht dem Unternehmen den Übergang zu einer neuen Struktur, die auf lange Sicht Rentabilitätsaussichten und die Möglichkeit zum Betrieb aus eigener Kraft bietet, d. h. dem Unternehmen die Deckung aller Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten und das Erreichen einer für das Bestehen im Wettbewerb ausreichenden Eigenkapitalrentabilität ermöglicht.

(82)

Die Kommission hat ihre Würdigung auf die Angaben Österreichs gestützt, unter anderem auf die Planung für die einzelnen Umstrukturierungsmaßnahmen, die prognostizierte Rentabilität für den Umstrukturierungszeitraum 2000 bis 2010, auf Basis einer vorsichtigen Einschätzung der künftigen Entwicklung einerseits und dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aus den Jahresabschlüssen und der Planrechnung andererseits, sowie die Analyse des für die Probleme verantwortlichen unzureichenden Kreditrisikomanagements und der strukturellen Defizite. Bei ihrer Beurteilung stützt sich die Kommission ferner auf die Angaben Österreichs zur laufenden Umsetzung des Umstrukturierungsplans, zu den Modifizierungen einzelner Maßnahmen sowie zum Zeitplan betreffend den Abschluss der geplanten Privatisierung der BB.

(83)

Mangels detaillierter Prognosedaten und den ihnen zugrunde liegenden Annahmen bezweifelte die Kommission in Ihrem Eröffnungsbeschluss die Prognose der langfristigen Rentabilität in der Höhe von 15 % bis zum Jahr 2010. Österreich hat daraufhin eine Planrechnung übermittelt, die auf dem Grundsatz der vorsichtigen Planung basierend und unter volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen (aufstrebender Wirtschaftsstandort, wachsende Wohnbevölkerung, Vermögenswachstum, Erweiterung der Europäischen Union) eine kontinuierliche Rentabilitätsverbesserung auf rund 15 % in einem Zeitraum von sieben Jahren ergibt. Dies belegen auch die Zahlen zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aus den Jahresabschlüssen. Die Kommission erachtet den Umstrukturierungsplan bezüglich künftiger Entwicklungen daher für insgesamt plausibel und vollständig.

(84)

Ferner übermittelte Österreich weitere Informationen und Vergleichswerte des Sach- und Personalaufwands mit anderen Kreditinstituten von vergleichbarer Struktur bzw. Unternehmensgröße, welche zeigen, dass die BB sowohl bei den Pro-Kopf-Personalkosten als auch bei den Sachaufwendungen deutlich unter dem Durchschnitt liegt.

(85)

Die von der Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss als fehlend festgestellte Analyse der Unternehmens- und Managementstrukturen sowie der konkreten Versäumnisse des Managements wurde seitens Österreichs nachgereicht. Als Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten der BB wurden der Betrugsfall, falsch verstandene Risikopolitik, nicht vorhandenes Risikomanagement, fehlende interne Kontrollsysteme, unzureichendes Berichtswesen, kein Instrumentarium zur Gesamtbanksteuerung und ineffiziente Organisationsabläufe genannt. Als Umstrukturierungsmaßnahmen wurden im Überblick die Verankerung einer neuen Risikopolitik, die Implementierung eines unabhängigen Risikomanagements, die Neudefinition der Asset Allocation, die Schaffung einer neuen Aufbau- und Ablauforganisation, die Einführung eines Managementinformationssystems und die Straffung des Kostenmanagements genannt.

(86)

Die bisher umgesetzten bzw. vorgesehenen operationellen, funktionellen und finanziellen Maßnahmen hält die Kommission für geeignet, die langfristige Lebensfähigkeit der Bank wiederherzustellen.

(87)

Österreich hat ferner mitgeteilt, dass die Landesregierung als wesentlichen Teil des Umstrukturierungskonzepts hinsichtlich der BB deren Privatisierung anstrebe. Mit Beschluss der Landesregierung vom 12. November 2003, Zl. 3-12I/48-2003, seien die entsprechenden Maßnahmen zur Einleitung des Verkaufsprozesses in die Wege geleitet worden. Mit der Schaltung von Inseraten in den Medien am 17. November 2003 sei die Aufforderung zur Interessensbekundung verlautbart worden. Im April 2004 sei es — nach Durchführung des obligaten Due-Diligence-Prozesses — zur Aufnahme von Verhandlungen mit den drei verbleibenden Bestbietern gekommen. Die Kommission geht davon aus, dass die Privatisierung der Bank hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

(88)

Die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag unterliegt der Bedingung, dass die Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Absätze 35 bis 39 der Leitlinien legen fest, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. Üblicherweise konkretisiert sich diese Bedingung durch eine Begrenzung oder Reduzierung der Präsenz des Unternehmens auf den relevanten Produktmärkten, durch eine Veräußerung von Produktionsanlagen oder Tochtergesellschaften oder durch einen Abbau von Tätigkeiten.

(89)

Die Begrenzung oder Reduzierung muss im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zu dem relativen Gewicht des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten stehen.

(90)

Gemäß Absatz 53 der Leitlinien muss die Kommission bei der Beurteilung von Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten regionale Entwicklungserfordernisse berücksichtigen. Hat ein Unternehmen in Schwierigkeiten seinen Standort in einem Fördergebiet, so ist dies allein jedoch kein Grund für die Tolerierung solcher Beihilfen. Gemäß Absatz 54 der Leitlinien gelten die Beurteilungskriterien der Leitlinien also auch für regionale Fördergebiete, selbst wenn man die Erfordernisse der regionalen Entwicklung berücksichtigt. Allerdings kann die Kommission in diesen Gebieten weniger strenge Maßstäbe an den auf Märkten mit strukturellen Überkapazitäten verlangten Kapazitätsabbau anlegen, wenn die Bedürfnisse der Regionalentwicklung dies rechtfertigen, wobei zwischen Gebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag unterschieden wird, um den ernsteren regionalen Problemen der erstgenannten Gebiete Rechnung zu tragen.

(91)

Da das Land Burgenland eine Region ist, die seit dem Jahr 1995 durchgehend als Ziel-1-Fördergebiet eingestuft wurde, stellt es ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag dar und kommt für Regionalbeihilfen mit einer zulässigen Nettohöchstförderintensität von 30 % bzw. 35 % in Betracht. Obwohl die BB an die wirtschaftlichen Gegebenheiten dieses Fördergebiets aufgrund ihrer langjährigen Präsenz gut angepasst zu sein scheint, ist für die Kommission nachvollziehbar, dass sich finanzielle Schwierigkeiten der Bank in solchen Gebieten in schärferer Form darstellen, als dies in einer wirtschaftlich und industriell gut erschlossenen Region der Fall wäre.

(92)

Die BB ist ein Kleinunternehmen unter Österreichs Banken. Mit einer Bilanzsumme von 2,9 Mrd. EUR, einer Summe an Erträgen (Zinserträge, Erträge aus Wertpapieren, Provisionserträgen, Nettoerträgen aus Finanzgeschäften und sonstigen betrieblichen Erträgen) von 40,4 Mio. EUR im Jahr 2002 und knapp über 300 Mitarbeitern kommt die Bank sowohl unter dem Gesichtspunkt des Beschäftigungsniveaus als auch bei Betrachtung ihrer Finanzkraft einem KMU nahe.

(93)

Im Folgenden wird daher geprüft, ob die angebotenen Gegenleistungen mit Rücksicht auf die geringe Größe der Bank sowie deren Sitz in einem Fördergebiet ausreichen, um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der Beihilfen abzuschwächen.

(94)

Ursprünglich hatte Österreich die Veräußerung von Beteiligungen, die Schließung einer Filiale und die Aufgabe der Vergabe von Bundesdarlehen als Gegenmaßnahmen als Bestandteil des Umstrukturierungsplans angeboten.

(95)

Die Kommission hat in ihrem Eröffnungsbeschluss ausgeführt, dass sie den Gesamteffekt dieser teilweise nur vage beschriebenen Maßnahmen und ihres jeweiligen Betrags mangels hinreichend detaillierter Angaben nicht angemessen beurteilen konnte, und um weitere Informationen gebeten. Österreich hat daraufhin weitere Angaben zum Wert der jeweiligen Maßnahmen bzw. des Reduzierungseffekts nachgereicht und darauf hingewiesen, dass alle denkbaren Möglichkeiten geprüft wurden, angemessene Gegenleistungen der BB anzubieten.

(96)

Betreffend die Veräußerung von Beteiligungen hat Österreich vorgebracht, dass sich die BB bereits in den Jahren 2001 bis Juli 2003 von nicht betriebsnotwendigen Beteiligungen in der Höhe von 3,5 Mio. EUR getrennt hat, womit die per 31. Dezember 2000 im Portefeuille gehaltenen Beteiligungen um rund ein Drittel reduziert wurden.

(97)

Laut den Angaben Österreichs verfüge die BB abgesehen von den bereits abgestoßenen Werten weder über nicht strategische Beteiligungen noch über stille Reserven, was sich auch aus den bankaufsichtlichen Prüfberichten der Bankprüfer der BB für die letzten Geschäftsjahre ergäbe. Weitere Veräußerungen von Betriebsvermögen würden daher die Substanz der BB so stark belasten, dass die Lebensfähigkeit der Bank in Gefahr geraten würde.

(98)

Als Reduzierungsmaßnahme hat die BB im Rahmen ihrer Restrukturierung eine ihrer bis dahin bestehenden 17 Filialen (in Parndorf) geschlossen. Dies entspricht einer Herabsetzung der Marktpräsenz von knapp 6 %.

(99)

Österreich hat bezüglich einer weiteren Schließung von Filialen ausgeführt, dass der inländische Filialbestand der BB mit nunmehr 16 Filialen äußerst begrenzt sei und in ländlichen Regionen des Burgenlandes von verhältnismäßig geringer Zweigstellendichte zeuge. Die BB verfüge bis auf eine Ausnahme über kein nennenswertes Auslandsgeschäft. In Sopron (Ungarn) betreibe die Bank eine einzige Tochtergesellschaft, welche jedoch im Hinblick auf die aktuelle allgemeine Lage im Bankensektor ein wichtiges Engagement ihrer künftigen Rentabilität und Marktfähigkeit im internationalen Bankenwettbewerb darstelle. Eine zusätzliche Schließung würde daher unmittelbar signifikante Umsatzeinbußen bewirken und zu einer empfindlichen Herabsetzung der Renditeaussichten führen.

(100)

Ferner hat Österreich zugesagt, dass die BB ihre Tätigkeiten dahin gehend einschränken wird, als sie keine Bundesdarlehen mehr vergeben wird. Der Umfang dieser Darlehen sei mit 12 % der ausgereichten Darlehen vergleichsweise bedeutsam gewesen. Zudem handle es sich hier um ein besonders lukratives Geschäft, da diese Darlehen aufgrund der erstklassigen Bonität des Bundes als Darlehensnehmer kein Risiko für die Bank darstellten und damit keine „Unterlegungsverpflichtungen“ bestanden. Diesem Umstand standen zudem risikolose Zinserträge in merklicher Höhe gegenüber.

(101)

Die Kommission hat diese Argumente sowie die diesbezüglich übermittelten Informationen geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass weitere Gegenleistungen im Hinblick auf die geringe Größe und die verschwindend kleine Marktstellung der Bank in der Tat ihre Lebensfähigkeit gefährden würden. Ferner hat die Kommission in der Vergangenheit in mehreren Entscheidungen betreffend die Sanierung von Banken eine Reduzierung der Marktpräsenz um 10 % als ausreichend in solchen Fällen angesehen, in denen die betroffenen Banken in den Jahren vor ihren wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine expansive Geschäftspolitik betrieben hatten (10). Bei kleineren Banken, die immer noch um ein Vielfaches größer als die BB waren, hat die Kommission hingegen keine Verkleinerung des Geschäftsstellennetzes gefordert (11).

(102)

Nach Auffassung der Kommission reichen damit insgesamt die bereits umgesetzten, geplanten und zugesagten Gegenleistungen aus, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen abzumildern.

(103)

Österreich hat nach Ansicht der Kommission in ausreichendem Maße nachgewiesen, dass sich die Beträge der gewährten Beihilfen auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel der Bank und seiner Aktionäre beschränkt. Der Bank werden keine überschüssige Liquidität und keine überschüssigen Eigenmittel zugeführt, die sie zu einer unangemessenen Ausweitung ihres Geschäfts zu Lasten ihrer Wettbewerber missbrauchen könnte.

(104)

Die im Zuge von Garantievereinbarungen gewährten Beihilfenbeträge seitens des Landes Burgenland an die BB in Höhe von 359,8 Mio. EUR wurden so bemessen, dass damit einerseits der durch den Betrugsfall aufgedeckte Wertberichtigungsbedarf in der Höhe von 171 Mio. EUR sowie andererseits der durch die Debitorenprüfung zusätzlich aufgedeckte Wertberichtigungsbedarf in Höhe von 189 Mio. EUR abgedeckt wurden. Angesichts eines Kernkapitals in Höhe von 80 Mio. EUR war dies für das kurzfristige Überleben der Bank unbedingt erforderlich, da es andernfalls zur Verhängung der Geschäftsaufsicht und zum Eingreifen der Ausfallshaftung gekommen wäre. Eine Zufuhr von zusätzlichen Eigenmitteln war damit hingegen nicht verbunden, sodass sich die Position der Bank im Wettbewerb nicht verstärkt hat.

(105)

Die Garantien des Landes zugunsten der BB reichten jedoch allein nicht zur Beibehaltung einer ausreichenden Solvabilität aus. Während die Garantievereinbarungen die erforderliche Wertberichtigung betreffend die Kreditvaluta der Not leidenden Darlehen abdeckten, berücksichtigten sie andererseits nicht die aufgrund der Kreditausfälle erforderlichen Zinslosstellungen, welche daher von der Bank selbst bewerkstelligt werden mussten.

(106)

Ferner hat die BB vor dem Abschluss der Garantievereinbarung vom 20. Juni 2000 und zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses 1999 weitere Wertberichtigungen in Höhe von 41 Mio. EUR vorgenommen, die aus eigener Anstrengung getragen wurden.

(107)

Im Oktober 2000 haben zudem eine Vielzahl von Kunden aufgrund der negativen Publizität erhebliche Guthabenbeträge (Spar- und Termineinlagen sowie Wertpapierbestände) in Höhe von 218 Mio. EUR aus der Bank abgezogen, was rund 10 % der Bilanzsumme der BB entspricht. Auch diese Einbußen wurden von der Bank aus eigener Anstrengung getragen.

(108)

Abschließend ist festzuhalten, dass die BB aus eigener Anstrengung alle stillen Reserven abgebaut hat und sowohl die Personalkosten in den letzten drei Jahren um 1 Mio. EUR als auch die Materialkosten um 10 % reduzieren konnte. Weitere Kostenreduktionen in Höhe von 285 000 EUR sind für das Jahr 2004 vorgesehen.

(109)

Nach Ansicht der Kommission sind die Beihilfen daher auf das notwendige Minimum beschränkt.

VIII   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(110)

Die Beihilfen mit einer Gesamthöhe von 359,8 Mio. EUR bestehen aus zwei Maßnahmen: erstens der seitens des Landes Burgenland am 20. Juni 2000 übernommenen Garantievereinbarung zugunsten der BB in Höhe von 171 Mio. EUR zuzüglich 5 % Zinsen und zweitens der Rahmenvereinbarung vom 23. Oktober 2000, welche ihrerseits aus einem Forderungsverzicht seitens der Bank Austria zugunsten der BB sowie einer Besserungsvereinbarung zwischen diesen beiden Vertragspartnern und einer Garantievereinbarung seitens des Landes Burgenland zugunsten der BB in Höhe von 189 Mio. EUR besteht.

(111)

Sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind erfüllt: staatliche Mittel, Begünstigung eines bestimmten Unternehmens, wettbewerbsverfälschende Wirkungen und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. Von den Bestimmungen über Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ist keine andere als Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Verbindung mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten anwendbar.

(112)

In ihrer Beurteilung — und gemessen an den Kriterien der Leitlinien — kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die bereits durchgeführten und die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen vernünftig, schlüssig und angemessen sind, um der BB die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität zu ermöglichen.

(113)

Insgesamt reichen nach Auffassung der Kommission die bereits umgesetzten, geplanten und zugesagten Veräußerungen, Schließungen und Reduzierungen aus, um die wettbewerbsverfälschende Wirkung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen zu kompensieren.

(114)

Die zwei gewährten Garantievereinbarungen vom 20. Juni 2000 und vom 23. Oktober 2000 beschränken sich nach Auffassung der Kommission auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel der Bank und ihrer Aktionäre. Der Bank werden somit keine überschüssige Liquidität und keine überschüssigen Eigenmittel zugeführt, die sie zu einer unangemessenen Ausweitung ihres Geschäfts zu Lasten ihrer Wettbewerber missbrauchen könnte —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden staatlichen Beihilfen zugunsten der Bank Burgenland AG (BB) sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar:

a)

die seitens des Landes Burgenland am 20. Juni 2000 übernommene Garantievereinbarung in Höhe von 171  Mio. EUR zuzüglich 5 % Zinsen;

b)

die Rahmenvereinbarung vom 23. Oktober 2000, welche eine Garantievereinbarung seitens des Landes Burgenland in Höhe von 189 Mio. EUR enthält.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 7. Mai 2004

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(2)  ABl. C 141 vom 14.6.2002, S. 2.

(3)  ABl. C 189 vom 9.8.2003, S. 13.

(4)  ABl. C 37 vom 11.2.2004, S. 5.

(5)  2002 hatte die BB eine Bilanzsumme von etwa 2,9 Mrd. EUR.

(6)  Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103.

(7)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(8)  Urteil vom 14. September 1994, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Rdnr. 22.

(9)  Siehe Fußnote 7.

(10)  Entscheidung 99/288/EG der Kommission vom 29. Juli 1998 über die bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Banco di Napoli gewährten Beihilfe (ABl. L 116 vom 4.5.1999, S. 36); Entscheidung 2000/600/EG der Kommission vom 10. November 1999 über die staatlichen Beihilfen, die Italien den sizilianischen öffentlichen Banken Banco di Sicilia und Sicilcassa gewährt hat (ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 21).

(11)  Entscheidung 99/508/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über die bedingte Genehmigung der Beihilfen Frankreichs an die Societé Marseillaise de Crédit (ABl. L 198 vom 30.7.1999, S. 1); Entscheidung 2001/89/EG der Kommission vom 23. Juni 1999 über die bedingte Genehmigung der von Frankreich der Bank Crédit Foncier de France gewährten Beihilfe (ABl. L 34 vom 3.2.2001, S. 36).


8.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2005

über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest (Aviäre Influenza) in bestimmten Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3704)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/692/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1, 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geflügelpest (Aviäre Influenza) ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann.

(2)

Mit der Entscheidung 2004/122/EG der Kommission vom 6. Februar 2004 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in bestimmten Drittländern (3) wurden bestimmte Einfuhren von Geflügel und Geflügelerzeugnissen aus den betroffenen Drittländern ausgesetzt.

(3)

Die Mongolei fällt zwar nicht unter die Entscheidung 2004/122/EG, hat aber einen Ausbruch der Aviären Influenza bei Wildvögeln gemeldet. Die Einfuhr von anderen Vögeln als Geflügel, einschließlich gefangener Wildvögel, aus diesem Drittland in die Gemeinschaft sollte daher ausgesetzt werden.

(4)

Die Entscheidung 2004/122/EG gilt bis zum 30. September 2005. Die Seuche ist jedoch noch immer in den in der Entscheidung 2004/122/EG genannten Drittländern und in der Mongolei präsent. Angesichts der weiterhin beunruhigenden Lage in diesen Drittländern sind für Einfuhren aus diesen Ländern weiterhin Schutzmaßnahmen erforderlich.

(5)

Es ist angezeigt, in einem gesonderten Rechtsakt spezifische Vorschriften für die Einfuhr von anderen Vögeln als Geflügel, von Heimvögeln und unbehandelten Federn aus Russland festzulegen.

(6)

Die Entscheidung 2004/122/EG ist wiederholt geändert worden, um der Seuchenentwicklung in Bezug auf die Aviäre Influenza in Drittländern Rechnung zu tragen.

(7)

Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollte die Entscheidung 2004/122/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus Thailand aus:

a)

frisches Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtwildvögeln und Wildvögeln,

b)

Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die Fleisch der unter Buchstabe a genannten Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden,

c)

rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Teile jeglicher Art der genannten Arten enthalten,

d)

Konsumeier und

e)

unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art.

(2)   Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von unter diesen Artikel fallenden Erzeugnissen, die von Vögeln stammen, die vor dem 1. Januar 2004 geschlachtet wurden.

(3)   Die Veterinärbescheinigungen/Handelspapiere, die Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Absatz 2 begleiten, sind je nach Art des Erzeugnisses um folgenden Vermerk zu ergänzen:

„Frisches Geflügelfleisch/Frisches Fleisch von Laufvögeln/Frisches Fleisch von Wildvögeln/Frisches Fleisch von Zuchtwildvögeln/Fleischerzeugnis, das Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildvögeln oder Zuchtwildvögeln enthält oder daraus hergestellt wurde/Fleischzubereitung, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildvögeln oder Zuchtwildvögeln enthält oder daraus hergestellt wurde/Rohes Heimtierfutter und unbehandeltes Futtermittel-Ausgangserzeugnis, das Teile jeglicher Art von Geflügel, Laufvögeln, Wildvögeln oder Zuchtwildvögeln enthält (4), gewonnen von Vögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2005/692/EG der Kommission, die vor dem 1. Januar 2004 geschlachtet wurden.

(4)   Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildvögeln oder Zuchtwildvögeln enthalten oder daraus hergestellt wurden, soweit das Fleisch der betreffenden Tierarten einer der spezifischen Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 Abschnitte B, C oder D der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission (5) unterzogen wurde.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus China aus:

a)

frisches Geflügelfleisch,

b)

Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die Geflügelfleisch enthalten oder daraus hergestellt wurden,

c)

rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Geflügelteile jeglicher Art enthalten,

d)

Konsumeier und

e)

unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus Malaysia aus:

a)

rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Geflügelteile jeglicher Art enthalten,

b)

Konsumeier und

c)

unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus Kambodscha, der Volksrepublik China, einschließlich Hong Kong, Indonesien, Kasachstan, Laos, Malaysia, der Mongolei, Nordkorea, Pakistan, Thailand und Vietnam aus:

a)

unbehandelte Federn und Federteile und

b)

„andere lebende Vögel als Geflügel“ im Sinne von Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission (6), einschließlich Vögel, die von ihren Besitzern mitgeführt werden (Heimvögel).

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von unbehandelten Federn und Federteilen aus der Mongolei.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass behandelte Federn oder Federteile bei der Einfuhr von einem Handelspapier begleitet sind, aus dem hervorgeht, dass sie einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das gewährleistet, dass keine Krankheitserreger übertragen werden.

Für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesendet werden, ist dieses Handelspapier jedoch nicht erforderlich.

Artikel 5

Die Entscheidung 2004/122/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen und geben die erlassenen Vorschriften unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 7

Diese Entscheidung gilt vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Oktober 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 59. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/619/EG (ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 66).

(4)  Nicht Zutreffendes streichen.“

(5)  ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3.

(6)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26.


8.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/22


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2005

über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Russland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3705)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/693/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geflügelpest ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (3) lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Vögeln aus Drittländern zu, die als Mitglieder des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) eingetragen sind. Russland ist Mitglied des OIE, und die Mitgliedstaaten müssen daher gemäß der Entscheidung 2000/666/EG die Einfuhr von Vögeln außer Geflügel aus Russland zulassen.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (4) ist die Einfuhr von unbehandelten Federn und Federnteilen mit Ursprung in Russland zugelassen.

(4)

Mit der Entscheidung 2004/122/EG der Kommission über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in bestimmten Drittländern (5) wurden bestimmte Einfuhren von Geflügel und Geflügelerzeugnissen aus den betroffenen Drittländern ausgesetzt.

(5)

Am 24. Juni 2005 meldete Russland dem OIE einen Ausbruch der Geflügelpest in Geflügelbeständen. Die Entscheidung 2004/122/EG wurde entsprechend geändert, und die Einfuhr von unbehandelten Federn und anderen Vögeln als Geflügel aus diesem Drittland in die Gemeinschaft wurde ausgesetzt, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(6)

Die Entscheidung 2004/122/EG wurde durch die Entscheidung 2005/692/EG der Kommission über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in bestimmten Drittländern (6) aufgehoben und hinsichtlich der betroffenen Drittländer mit Ausnahme von Russland ersetzt. Es ist daher angezeigt, die spezifischen Vorschriften für die Einfuhr bestimmter Vögel und Geflügelerzeugnisse aus Russland in einem eigenen Rechtsakt festzulegen.

(7)

Angesichts der möglichen ernsten Folgen im Zusammenhang mit dem spezifischen Virusstamm der Geflügelpest (H5N1), dessen Auftreten auch in einigen asiatischen Ländern bestätigt wurde, ist die Einfuhr bestimmter Vögel aus Russland als Vorsichtsmaßnahme auszusetzen. Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Russland sind die Einfuhren von unbehandelten Federn und Federteilen mit Ursprung in Russland ebenfalls auszusetzen.

(8)

Russland hat nun weitere Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass der Ausbruch in den Regionen (Föderalen Bezirken) östlich des Ural-Gebirges eingedämmt wurde. Daher ist für die Einfuhr unbehandelter Federn eine Regionalisierung möglich. Die Einfuhren von anderen Vögeln als Geflügel aus ganz Russland sollte ausgesetzt werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr von anderen lebenden Vögeln als Geflügel im Sinne des Artikels 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 2000/666/EG, einschließlich Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden (Heimvögel), aus Russland aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr von unbehandelten Federn und Federteilen aus den in Anhang I aufgeführten Regionen aus.

(3)   Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von unbehandelten Federn und Federteilen aus den nicht in Anhang I aufgeführten Regionen zu, sofern die Sendungen von einer Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II begleitet sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Sendungen von aus Russland eingeführten behandelten Federn oder Federteilen von einem Handelspapier begleitet sind, aus dem hervorgeht, dass die behandelten Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das gewährleistet, dass keine Krankheitserreger übertragen werden.

Dieses Handelspapier ist nicht erforderlich für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum privaten Gebrauch mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesendet werden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2005.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Oktober 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1); berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).

(4)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).

(5)  ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 59. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/619/EG (ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 66).

(6)  Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

Föderale Bezirke Russlands gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3

1.   Föderaler Bezirk Fernost

Umfasst die folgenden Föderationssubjekte: Gebiet Amur, Jüdisches Autonomes Gebiet, Gebiet Kamtschatka, Autonomer Kreis der Korjaken, Region Chabarowsk, Gebiet Magadan, Autonomer Kreis der Tschuktschen, Region Primorje, Republik Jakutien, Gebiet Sachalin.

2.   Föderaler Bezirk Sibirien

Umfasst die folgenden Föderationssubjekte: Republik Altai, Region Altai, Republik Burjatien, Gebiet Tschita, Burjatischer Autonomer Kreis Aginskoje, Gebiet Irkutsk, Burjatischer Autonomer Kreis Ust-Ordynskij, Republik Chakassien, Gebiet Kemerowo, Region Krasnojarsk, Autonomer Kreis Taimyr, Autonomer Kreis der Ewenken, Gebiet Nowosibirsk, Gebiet Omsk, Gebiet Tomsk, Republik Tuwinien.

3.   Föderaler Bezirk Ural

Umfasst die folgenden Föderationssubjekte: Gebiet Kurgan, Gebiet Swerdlowsk, Gebiet Tjumen, Autonomer Kreis der Chanten und Mansen, Autonomer Kreis der Jamal-Nenzen, Gebiet Tscheljabinsk.


ANHANG II

(gemäß Artikel 1 Absatz 3)

Muster einer Veterinärbescheinigung für unbehandelte Federn aus Russland

Erläuterungen

a)

Russland stellt die Veterinärbescheinigungen gemäß dem nachstehenden Muster aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder einen Teil des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.

b)

Für jede Sendung der betreffenden Ware, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff aus Russland ausgeführt und an ein und denselben Bestimmungsort befördert wird, ist eine einzige, separate Bescheinigung auszustellen.

c)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

d)

Die Bescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des EU-Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und in einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch eine andere Gemeinschaftssprache statt ihrer eigenen zulassen, der erforderlichenfalls eine amtliche Übersetzung beizufügen ist.

e)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, vorausgesetzt, dass jede Seite mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen ist.

f)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Seiten gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, so ist jede Seite am Seitenende als Seite … (Seite 1, 2, 3 usw.) von … (Gesamtseitenzahl) zu nummerieren und trägt am Seitenkopf die von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer.

g)

Das Bescheinigungsoriginal ist höchstens 24 Stunden vor dem Verladen der Sendung zwecks Ausfuhr in die Gemeinschaft von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden Russlands dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt.

h)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.

i)

Die Bescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von zehn Tagen.

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Berichtigungen

8.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/28


Berichtigung des Beschlusses Nr. 197 vom 23. März 2004 zu den Übergangszeiten für die Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 191

( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 19. November 2004 )

Seite 30, Anhang II, betreffend Ungarn:

anstatt:

„31. Dezember 2005“,

muss es heißen:

„31. Oktober 2005“.