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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
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7.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1631/2005 DES RATES
vom 3. Oktober 2005
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und den Vereinigten Staaten von Amerika
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN
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(1) |
Am 7. April 2005 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 538/2005 (2) der Kommission (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure (nachstehend „TCCA“ abgekürzt) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) in die Gemeinschaft eingeführt. |
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(2) |
Die Dumpinguntersuchung für die VR China betraf den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (nachstehend „UZ VR China“ abgekürzt) und die Dumpinguntersuchung für die USA betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „UZ USA“ abgekürzt). |
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(3) |
Die Prüfung der für die Schadensanalyse relevanten Trends betraf bei beiden Untersuchungen den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ende des jeweiligen Untersuchungszeitraums (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). |
2. WEITERES VERFAHREN
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(4) |
Nach der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von TCCA mit Ursprung in den betroffenen Ländern wurden alle Parteien über die Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die vorläufige Verordnung erlassen wurde, unterrichtet. Nach dieser Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. |
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(5) |
Einige interessierte Parteien nahmen schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten ferner Gelegenheit, gehört zu werden. Die Kommission holte weiter alle für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. |
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(6) |
Die Kommission unterrichtete außerdem alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde den interessierten Parteien wiederum eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert. |
B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE
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(7) |
In Randnummer 19 der vorläufigen Verordnung wurde die betroffene Ware als TCCA und Zubereitungen daraus mit Ursprung in den betroffenen Ländern definiert. Der internationale markenfreie Name (International Non-proprietary Name, INN) von TCCA ist „Symclosen“. TCCA wird gemeinhin den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 40 20 zugewiesen. |
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(8) |
Wie in den Randnummern 22 und 23 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelte es sich laut den Untersuchungsergebnissen sowohl bei der betroffenen Ware und bei der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften TCCA als auch bei der in den betroffenen Ländern bzw. im Vergleichsland hergestellten und auf den dortigen Inlandsmärkten verkauften TCCA um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung, da zwischen den verschiedenen Typen von TCCA hinsichtlich der grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und ihren Verwendungen keine Unterschiede festgestellt wurden. |
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(9) |
Ein Verarbeiter wiederholte seinen bereits während der vorläufigen Untersuchung vorgebrachten Einwand, dass TCCA-Gemische von der Untersuchung auszuschließen seien. Er behauptete, der Antragsteller habe die Definition der betroffenen Ware ausschließlich auf reine TCCA beschränkt und diese Warendefinition sei unzulässigerweise auf TCCA-Gemische ausgeweitet worden. Dazu ist anzumerken, dass im Antrag weder auf die Ware als Gemisch noch als Reinstoff Bezug genommen wird. Ferner ist daran zu erinnern, dass sich die Definition der betroffenen Ware nach ihren grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie ihrer Endverwendung richtet und mehrere oder viele Warentypen mit denselben grundlegenden Eigenschaften umfassen kann. Im vorliegenden Fall ergab die Untersuchung, dass sowohl Tabletten aus reiner TCCA als auch solche aus TCCA-Gemischen die entsprechenden Kriterien erfüllten. Wie in beiden Fällen in den Bekanntmachungen über die Verfahrenseinleitung angegeben, handelt es sich bei der betroffenen Ware in diesen Verfahren um Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, d. h., alle Typen der betroffenen Ware, die dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweisen, sind Gegenstand dieser Verfahren. Daher kann weder geltend gemacht werden, dass Tabletten aus TCCA-Gemischen von der Warendefinition auszuschließen sind, noch dass die Warendefinition ausgeweitet wurde. Das Vorbringen wurde folglich zurückgewiesen und die Schlussfolgerung in Randnummer 24 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
C. DUMPING
1. ALLGEMEINE METHODE
1.1 NORMALWERT
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(10) |
Da hinsichtlich der Methode zur Ermittlung des Normalwerts keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die in den Randnummern 26 bis 33 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt. |
1.2 AUSFUHRPREIS
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(11) |
Da hinsichtlich der allgemeinen Methode zur Ermittlung des Ausfuhrpreises keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die in Randnummer 34 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt. |
1.3 VERGLEICH
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(12) |
Da hinsichtlich der Methode, mit der der Normalwert mit dem Ausfuhrpreis verglichen wurde, keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die in Randnummer 35 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt. |
1.4 DUMPINGSPANNE FÜR DIE VR CHINA
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(13) |
In der vorläufigen Verordnung wurde zwei kooperierenden Herstellern in der VR China weder eine Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) noch eine individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) gewährt (siehe Randnummern 44 und 66 der vorläufigen Verordnung). Die Dumpingspannen für diese beiden ausführenden Hersteller waren vorläufig anhand des gewogenen Durchschnitts der jeweiligen individuellen Dumpingspannen ermittelt worden. |
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(14) |
Unter Verletzung des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung und abweichend von der gängigen Praxis der Gemeinschaftsorgane wurden für diese beiden Unternehmen irrtümlicherweise eine gesonderte Dumpingspanne und ein unternehmensspezifischer Zoll festgesetzt. Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung ist dies zu berichtigen, sodass für beide Unternehmen der landesweite Zoll gilt. |
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(15) |
Deshalb und aufgrund der Tatsache, dass diese beiden Unternehmen eindeutig immer noch unter erheblichem staatlichem Einfluss standen, mussten die Daten dieser Unternehmen bei der Ermittlung der landesweiten Dumpingspanne für die endgültigen Zölle berücksichtigt werden. Da die Mitarbeit gering war, musste die landesweite Dumpingspanne als gewogener Durchschnitt der folgenden Werte festgesetzt werden:
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2. VOLKSREPUBLIK CHINA
2.1 MWB
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(16) |
Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zur MWB in den Randnummern 40 bis 63 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
2.2 IB
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(17) |
Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zur IB in den Randnummern 64 bis 67 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
2.3 NORMALWERT
2.3.1 Ermittlung des Normalwerts für alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde
a) Vergleichsland
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(18) |
Da zur Wahl des Vergleichslandes keine Stellungnahmen eingingen, werden die diesbezüglichen Feststellungen in den Randnummern 68 bis 74 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
b) Ermittlung des Normalwerts
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(19) |
Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die in Randnummer 75 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zum Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, bestätigt. |
2.3.2 Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde
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(20) |
Mehrere Ausführer waren der Auffassung, bestimmte Berichtigungsanträge hinsichtlich der Ermittlung des Normalwerts seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Ausführer vertraten die Ansicht, bestimmte Kosten (Transport- und Verpackungskosten) seien in den rechnerisch ermittelten Wert einbezogen worden; stattdessen sollten diese Kosten, wie in Fällen, bei denen der Normalwert anhand des Inlandspreises ermittelt werde, abgezogen und der Wert entsprechend berichtigt werden. |
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(21) |
Diese Ausführer behaupteten ferner, dass für solche Typen der betroffenen Ware, für die der Normalwert rechnerisch ermittelt werden musste, die auf dem Inlandsmarkt entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG) zugrunde zu legen seien. |
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(22) |
Des Weiteren machten sie geltend, als Gewinnspanne sei der bei Inlandsverkäufen im normalen Handelsverkehr erzielte Gewinn heranzuziehen. |
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(23) |
Nach Prüfung der Vorbringen wurde es für angemessen angesehen, den Normalwert anzupassen, sofern sich die beantragten Berichtigungen tatsächlich auf Transport- und Verpackungskosten bezogen, die in den vorläufig festgelegten rechnerisch ermittelten Normalwert einbezogen worden waren. Der Normalwert wurde nunmehr ferner unter Berücksichtigung der auf dem Inlandsmarkt entstandenen VVG-Kosten ermittelt, und die Gewinnspanne wurde dahin gehend angepasst, dass sie die Gewinnspanne im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt widerspiegelte. Der Normalwert wurde deshalb nach unten korrigiert, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen. |
2.4 AUSFUHRPREISE
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(24) |
Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zu den Ausfuhrpreisen in den Randnummern 79 bis 80 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
2.5 VERGLEICH
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(25) |
Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die in Randnummer 81 der vorläufigen Verordnung getroffenen vorläufigen Feststellungen zum Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis bestätigt. |
2.6 DUMPINGSPANNE
2.6.1 Für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine MWB/IB gewährt wurde
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(26) |
Da außer den in den Randnummern 20 bis 23 im Einzelnen dargelegten Berichtigungsanträgen hinsichtlich des Normalwerts keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die in den Randnummern 82 und 83 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode bestätigt. Die neuen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, werden wie folgt festgesetzt:
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2.6.2 Für alle übrigen ausführenden Hersteller
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(27) |
Die gemäß den Ausführungen in den Randnummern 13 bis 15 geänderte landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, wird wie folgt festgesetzt:
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3. VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
3.1 NORMALWERT
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(28) |
Da diesbezüglich außer der nachstehend behandelten Stellungnahme eines ausführenden Herstellers zum Einfluss des Vergleichs auf die Höhe des Normalwerts keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die in Randnummer 92 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zur Berechnungsmethode für den Normalwert bestätigt. |
3.2 AUSFUHRPREIS
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(29) |
Ein ausführender Hersteller erhob Einwände gegen die Vorgehensweise, die VVG-Kosten sowie den Gewinn der mit ihm verbundenen Einführer in voller Höhe von den Weiterverkaufspreisen abzuziehen, um zu einem verlässlichen Ausfuhrpreis zu gelangen. Er vertrat die Auffassung, solche Abzüge seien auf die Geschäfte des Unternehmens in den USA und in der Gemeinschaft zu verteilen. |
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(30) |
Dazu ist anzumerken, dass gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung alle Kosten, einschließlich der VVG-Kosten, die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf durch den verbundenen Einführer entstehen, zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne abzuziehen sind. Die Abzüge wurden auf der Grundlage der geprüften Ist-Daten des Einführers ermittelt. Da die Kosten, die der Ausführer den Geschäften in den USA zurechnen wollte, in Wirklichkeit in der Gemeinschaft entstanden waren, musste der Antrag zurückgewiesen werden. |
3.3 VERGLEICH
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(31) |
Ein ausführender Hersteller behauptete, die Kommission habe unzulässigerweise die zur Ausfuhr bestimmte lose Ware auf der Stufe ab Werk mit der für den inländischen Einzelhandel bestimmten fertigen Ware verglichen. |
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(32) |
Dazu ist anzumerken, dass die auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt verkaufte lose Ware von Beginn des Verfahrens an mit der in die Gemeinschaft eingeführten losen Ware — selbst in Form fertiger Ware wie beispielsweise in Tablettenform — verglichen wurde, wenn es sich um Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft handelte. Dieser Ansatz stützte sich auf die Beobachtung, dass TCCA hauptsächlich als lose Ware in die Gemeinschaft eingeführt und dort nachbearbeitet wird. |
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(33) |
Es wird eingeräumt, dass bei diesem Vergleich einige notwendige Berichtigungen im Hinblick auf die Endbearbeitung der Ware in der vorläufigen Untersuchung nicht vorgenommen wurden. Deshalb wurde der Normalwert berichtigt, indem von den in den USA anfallenden Produktionskosten der Anteil abgezogen wurde, der auf die Endbearbeitung der auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt verkauften Ware entfiel. Die Fertigungskosten der Abteilung des US-amerikanischen ausführenden Herstellers, in der die entsprechenden Fertigungsprozesse durchgeführt wurden, wurden demnach vom Normalwert abgezogen, so wie analog der Weiterverkaufspreis in der Gemeinschaft um die Kosten für dieselben, typischerweise von Dritten (Subunternehmen oder Lohnveredelern) ausgeführten Arbeiten gekürzt wurde. |
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(34) |
Des Weiteren wurde geltend gemacht, die oben beschriebene Vorgehensweise bei der losen Ware mache bei der Festsetzung des Normalwerts für den Inlandsmarkt auch den Abzug der Gemeinkosten (VVG-Kosten) erforderlich, da diese Gemeinkosten angeblich vor allem im Zusammenhang mit der Vermarktung der fertigen Ware entstehen. |
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(35) |
Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Geschäftstätigkeit des Konzerns, der in den USA aus dem ausführenden Hersteller und seiner Muttergesellschaft besteht, und die für TCCA auf dieser Stufe entstehenden Kosten einen Teil der Vermarktung sowohl der losen Ware als auch der Ware in den verschiedenen Aufmachungen für den ersten unabhängigen Abnehmer darstellen. Bei der fertigen Ware handelt es sich um nichts anderes als die lose Ware in einer bestimmten Aufmachung. Zu behaupten, die Gemeinkosten spielten keine Rolle bei der Vermarktung der losen Ware, würde bedeuten, dass es möglich wäre, eine rentable Produktion der losen Ware auch ohne Nutzung der Unternehmens- bzw. Konzernstruktur, insbesondere der Vertriebsstruktur, fortzusetzen. In Wirklichkeit wird bei der Vermarktung nicht zwischen loser und fertiger Ware unterschieden; vielmehr geht es darum, TCCA in allen Aufmachungen zu vertreiben. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen. |
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(36) |
In allen anderen Punkten und aufgrund der Tatsache, dass keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zum Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis in Randnummer 94 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3.4 DUMPINGSPANNE
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(37) |
Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts für jeden Typ der in die Gemeinschaft ausgeführten betroffenen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis für jeden entsprechenden Typ der betroffenen Ware gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung unter Berücksichtigung der Handelsstufe ergab das Vorliegen von Dumping bei den kooperierenden ausführenden Herstellern. |
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(38) |
Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:
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(39) |
Die endgültige Dumpingspanne für die übrigen Unternehmen wird in Höhe der höchsten Dumpingspanne festgesetzt, die auf der Grundlage des am stärksten gedumpten repräsentativen Warentyps eines der beiden kooperierenden Unternehmen ermittelt wurde. Dumpingspanne für die übrigen Unternehmen: 120 %. |
D. SCHÄDIGUNG
1. GEMEINSCHAFTSPRODUKTION
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(40) |
Da keine neuen Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen in den Randnummern 97 und 98 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
2. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
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(41) |
Ein in der Gemeinschaft ansässiger Verarbeiter vertrat die Auffassung, er müsse als Gemeinschaftshersteller angesehen werden, weil er Tabletten aus TCCA-Gemischen herstelle, die unter die Definition der betroffenen Ware fielen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass dieser Verarbeiter weder TCCA als Granulat oder Pulver noch TCCA-Tabletten oder Zubereitungen daraus selbst herstellte, sondern vielmehr Unteraufträge für die Herstellung dieser Tabletten vergab. Ferner umfasste die Herstellung dieser Tabletten nicht die Herstellung von TCCA, sondern lediglich die Verarbeitung der TCCA von einer Form (TCCA als Granulat oder Pulver) in eine andere (TCCA-Tabletten). Dementsprechend konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden. |
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(42) |
Hinsichtlich der Behandlung der Daten, die ein europäischer Hersteller vorlegte, der nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einbezogen worden war, gingen widersprüchliche Anträge ein. Der oben genannte Verarbeiter vertrat die Auffassung, die Daten dieses Herstellers sollten dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden, während ein ausführender Hersteller gegenteiliger Ansicht war. |
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(43) |
Die verfügbaren Daten dieses Herstellers wurden nicht zur Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft herangezogen, da, wie in Randnummer 97 der vorläufigen Verordnung erläutert, dieser Hersteller nicht in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeitete und folglich nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einbezogen werden konnte. Es gab daher keinen Grund, seine Daten bei der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu berücksichtigen. |
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(44) |
Vier kooperierende ausführende Hersteller aus China behaupteten, wenn es — wie im vorliegenden Fall — mehr als zwei Gemeinschaftshersteller gebe, könne der Antrag nicht nur von einem der beiden unterstützt werden. Dazu sei angemerkt, dass der Umfang der Unterstützung eines Antrags nicht von der Anzahl der den Antrag unterstützenden Unternehmen, sondern gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung vom Produktionsvolumen abhängt. Wie in Randnummer 97 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde der Antrag zudem von zwei der drei Gemeinschaftshersteller unterstützt. Auf diese beiden Hersteller entfielen mehr als 50 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion, sodass die Voraussetzungen für die Verfahrenseinleitung erfüllt waren. Im vorliegenden Fall entfielen auf den antragstellenden Gemeinschaftshersteller, der in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeitete, über 50 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion von TCCA in den Untersuchungszeiträumen. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen. |
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(45) |
Es sei darauf hingewiesen, dass Aragonesas Delsa, der Gemeinschaftshersteller, der den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildete, nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen von dem Konzern Ercros aufgekauft wurde. Ein amerikanischer kooperierender Hersteller machte geltend, dieser Gemeinschaftshersteller erfülle die Voraussetzungen für den Status des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft möglicherweise nicht mehr, da Ercros laut diesem Ausführer auch Eigentümer von Inquide, ihm zufolge einem bedeutenden Einführer chinesischer TCCA, sei. |
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(46) |
Inquide gehört dem Neokem-Konzern an und ist einer der anderen europäischen Hersteller, die nicht in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeiteten. Entgegen den Behauptungen des amerikanischen Ausführers ist Ercros nicht alleiniger Eigentümer von Inquide, sondern hat lediglich einen kleinen Anteil von Inquide erworben. Entgegen den Aussagen des Ausführers haben Inquide und Aragonesas Delsa nicht fusioniert, und es bestehen keine direkten finanziellen Verbindungen zwischen den beiden Unternehmen. In der Untersuchung bestätigte sich ferner, dass der Gemeinschaftshersteller weder an Dumpingpraktiken beteiligt war noch vor den schädigenden Auswirkungen des Dumpings geschützt war. Es bestand daher kein Anlass, seinen Status als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft infrage zu stellen. Folglich wird die Feststellung in Randnummer 99 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
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(47) |
Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Randnummer 99 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3. GEMEINSCHAFTSVERBRAUCH
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(48) |
Da diesbezüglich keine neuen Informationen übermittelt wurden, wird die in den Randnummern 100 bis 105 der vorläufigen Verordnung dargelegte Berechnung des Gemeinschaftsverbrauchs bestätigt. |
4. EINFUHREN AUS DEN BETROFFENEN LÄNDERN IN DIE GEMEINSCHAFT
4.1 KUMULATIVE BEURTEILUNG DER AUSWIRKUNGEN DER GEDUMPTEN EINFUHREN DER BETROFFENEN WARE — MARKTANTEIL DER GEDUMPTEN EINFUHREN
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(49) |
Ein ausführender Hersteller machte geltend, eine kumulative Beurteilung der Einfuhren aus der VR China und aus den USA sei nicht gerechtfertigt, da der Wettbewerb zwischen den chinesischen und den amerikanischen Einfuhren in Bezug auf Volumen, Marktanteil und Preisverhalten von Grund auf verschieden sei. |
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(50) |
Es sei vorangestellt, dass die drei Bedingungen des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung in Randnummer 107 der vorläufigen Verordnung geprüft wurden. |
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(51) |
Ferner wurde der aktuelle Stand der Einfuhrvolumen, Marktanteile und Preise der betroffenen Einfuhren für beide Länder getrennt in den Randnummern 109 bis 112 der vorläufigen Verordnung analysiert, bevor beschlossen wurde, die Einfuhren der USA und der VR China kumulativ zu bewerten. |
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(52) |
Hinsichtlich der Wettbewerbsbedingungen ist, wie in Randnummer 24 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, anzumerken, dass die in der VR China und in den USA hergestellte TCCA dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweist wie die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte TCCA und für die Abnehmer in der Gemeinschaft austauschbar ist. Die Untersuchung ergab des Weiteren, dass die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern und die Hersteller in der Gemeinschaft ähnliche Absatzkanäle nutzten. Bei den Einfuhren aus der VR China und den USA wurden ferner die gleichen Preistrends festgestellt. Die Tatsache, dass die Einfuhren aus zwei verschiedenen Ländern nicht in jeder Hinsicht demselben Trend hinsichtlich der Mengen und des Marktanteils folgen, kann unterschiedliche Ursachen haben und bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie nicht unter ähnlichen Wettbewerbsbedingungen verkauft werden. |
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(53) |
Vor diesem Hintergrund und da keine weiteren Stellungnahmen zur kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware eingingen, werden die Feststellungen in den Randnummern 106 bis 108 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4.2 EINFUHRPREISE UND PREISUNTERBIETUNG
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(54) |
Nach den Dumpingspannen wurden auch die Preisunterbietungsspannen berichtigt. |
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(55) |
Während des UZ lagen die gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen für die VR China, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, zwischen 33,8 % und 44,2 %. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne betrug 39,7 %. |
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(56) |
Für die USA ergab die Untersuchung ebenfalls Preisunterbietungsspannen. Während die Preise eines ausführenden Herstellers nur bei bestimmten TCCA-Typen unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, wurde bei dem anderen kooperierenden ausführenden Hersteller eine erhebliche Preisunterbietung festgestellt. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne betrug 0,69 %. Es muss betont werden, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Druck standen. |
5. LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
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(57) |
In Randnummer 135 der vorläufigen Verordnung kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitten hatte. |
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(58) |
Vier chinesische Ausführer behaupteten, in den meisten Antidumpinguntersuchungen werde dann eine bedeutende Schädigung festgestellt, wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verluste mache; im vorliegenden Fall habe der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch nach wie vor Gewinne erwirtschaftet. |
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(59) |
Verluste sind keine Voraussetzung für die Feststellung einer bedeutenden Schädigung. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung, dem zufolge die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter anderem eine Beurteilung des „tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von (…) Gewinn“ umfassen muss, ist bei der Rentabilitätsanalyse ein Vergleich mit dem Gewinn vorzunehmen, der ohne Dumping erzielt werden kann. Im vorliegenden Fall büßte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Vergleich zum Jahr 2000, als noch keine gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt gelangt waren, 50 % seiner Gewinne ein. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft litt zusätzlich unter der rückläufigen Entwicklung der Preise und der Marktanteile. |
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(60) |
Aufgrund der vorstehenden Darlegungen und aufgrund der Tatsache, dass keine zusätzlichen Informationen übermittelt wurden, werden die in den Randnummern 117 bis 135 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestätigt. |
6. SCHLUSSFOLGERUNG
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(61) |
Angesichts dieser Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt. |
E. SCHADENSURSACHE
1. AUSWIRKUNGEN DER GEDUMPTEN EINFUHREN
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(62) |
Da keine neuen Informationen übermittelt wurden, werden die Schlussfolgerungen in den Randnummern 136 bis 141 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
2. AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN
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(63) |
Ein ausführender Hersteller behauptete, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft werde nicht, wie in Randnummer 118 der vorläufigen Verordnung festgestellt, aufgrund der gedumpten Einfuhren daran gehindert, am Marktwachstum teilzuhaben, sondern verfüge aufgrund technischer Probleme im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme einer neuen Fabrik nicht über die entsprechende technische Leistungsfähigkeit. |
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(64) |
Wie in Randnummer 118 der vorläufigen Verordnung beschrieben, beschloss der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2001/2002 den Bau einer neuen Fabrik, die Mitte 2003, als die alte Anlage geschlossen wurde, die Produktion aufnahm. Zwar trifft es zu, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Kapazität der neuen Fabrik aufgrund technischer Probleme nicht voll ausschöpfen konnte, doch sei darauf hingewiesen, dass die der Planung zugrunde gelegte Kapazität, auf die der ausführende Hersteller sich in seiner Stellungnahme bezieht, nicht mit den in der vorläufigen Verordnung herangezogenen Daten übereinstimmt. Die in der vorläufigen Verordnung genannten Zahlen zur Produktionskapazität bezogen sich auf die Ist-Kapazität, d. h. auf die aufgrund dieser Schwierigkeiten berichtigte Kapazität und nicht auf die Soll-Kapazität. Die Auswirkungen der technischen Probleme auf die rückläufige Kapazitätsauslastung waren deshalb bereits teilweise berücksichtigt worden. Dennoch erscheint aufgrund der Untersuchungsergebnisse eine weitere Berichtigung der in der vorläufigen Verordnung herangezogenen Zahlen zur Produktionskapazität angemessen, da diese Zahlen die Konsequenzen der oben genannten technischen Probleme nicht in vollem Umfang widerspiegeln. Die tatsächliche Kapazitätsauslastung in den UZ läge danach bei annähernd 100 %. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Kapazitäten voll ausnutzte und die betroffene Ware vorübergehend zukaufen musste, um die Nachfrage zu bedienen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die vorübergehenden technischen Probleme des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Produktion in gewissem Maße zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. |
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(65) |
Ein ausführender Hersteller behauptete, die Kommission habe die negativen Auswirkungen umfangreicher Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die Rentabilität sowie die durch die technischen Probleme entstandenen Zusatzkosten in der Anlaufphase der Fabrik nicht berücksichtigt. |
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(66) |
Die Frage der neuen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde bereits in den Randnummern 150 bis 152 der vorläufigen Verordnung behandelt. |
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(67) |
Wie in Randnummer 129 der vorläufigen Verordnung festgestellt, konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dank der neuen Fabrik sowohl die festen als auch die variablen Kosten senken, die Effizienz in der Produktion steigern und eine höhere Produktivität erzielen. Wie in Randnummer 125 der vorläufigen Verordnung angeführt, wurden alle zusätzlichen Kosten für die neuen Investitionen gleichzeitig durch Kostensenkungen und Effizienzsteigerung ausgeglichen. Tatsächlich sanken die zwischen 2000 und 2001 zunächst gestiegenen Produktionskosten bis zu den Untersuchungszeiträumen, als ein Produktivitätszuwachs erzielt werden konnte. Außerdem setzten alle Auswirkungen der neuen Fabrik auf die Abschreibungskosten erst im Juli 2003 ein, d. h. ab dem Zeitpunkt, als die Produktion in der neuen Fabrik aufgenommen und in der alten Fabrik endgültig eingestellt wurde. Aus diesem Grund kann der rückläufige Trend der Rentabilität, der bereits 2001 begann (die Rentabilität sank zwischen 2000 und 2002 um mehr als 20 % und zwischen 2001 und 2002 sogar um mehr als 40 %), nicht dadurch erklärt werden. Das Argument wurde daher zurückgewiesen. |
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(68) |
Ein Verarbeiter zweifelte die Schlussfolgerung in Randnummer 149 der vorläufigen Verordnung an und bekräftigte seine Behauptung, der Rückgang der Preise sei normal und aufgrund der Reifung des TCCA-Marktes zu erwarten gewesen. |
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(69) |
Wenngleich ein Preisrückgang zu erwarten ist, wenn eine Ware eine bestimmte Marktreife erreicht, muss dennoch betont werden, dass Marktreifung gemeinhin als ein gleichmäßiger, kontinuierlicher und ausgewogener Prozess verstanden wird, der über mehrere Jahre verläuft; bei den betroffenen Einfuhren kam es hingegen zu einem abrupten, starken Rückgang, denn die Preise fielen zwischen 2000 und 2003 im Durchschnitt jährlich um 15 %, obwohl in diesem Zeitraum die Nachfrage während der Sommersaison besonders hoch war. |
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(70) |
Dem oben genannten Einwand zufolge wäre die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Bezug auf die Preise auch bei einer normalen Entwicklung des Gemeinschaftsmarkts eingetreten, der im Bezugszeitraum gereift sei. Das würde bedeuten, dass der Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 8 % zwischen 2000 und dem UZ VR China bzw. von 12 % zwischen 2000 und dem UZ USA auf eine „normale“ Preisentwicklung auf dem Gemeinschaftsmarkt angesichts des Lebenszyklus der Ware zurückzuführen wäre. Allerdings gingen die Preise der betroffenen Einfuhren zwischen 2000 und den UZ um 40 % zurück, d. h. offensichtlich viel stärker, als es bei einem „normalen“, ausschließlich auf die Marktreife zurückführbaren Preisrückgang zu erwarten gewesen wäre. Selbst wenn die Marktreife bis zu einem gewissen Grad zur Preisentwicklung beigetragen haben sollte, erklärt sie gewiss weder den erheblichen Preisrückgang bei den betroffenen Einfuhren zwischen 2000 und den UZ noch die dadurch entstandene Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
|
(71) |
Vier kooperierende chinesische Ausführer behaupteten, bestimmte Zahlen zu den Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fehlten in der Schadensanalyse, sodass sich kein Gesamtbild der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erstellen ließe. |
|
(72) |
Hinsichtlich der Rentabilität machte ein ausführender Hersteller geltend, die Kommission habe die negativen Auswirkungen der TCCA-Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die USA nicht berücksichtigt. Dazu ist anzumerken, dass die Schadensanalyse sich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt konzentriert. Dementsprechend betreffen die in Randnummer 125 der vorläufigen Verordnung angeführten Zahlen zur Rentabilität ausschließlich die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt und sind deshalb nicht durch vermeintliche auf dem US-amerikanischen Exportmarkt oder auf anderen Exportmärkten erlittene Verluste beeinflusst. |
|
(73) |
Einige Parteien behaupteten, die rückläufigen Zahlen betreffend den Marktanteil und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seien weitgehend auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Drittländer zurückzuführen. Hätte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die betroffene Ware nicht auf dem US-amerikanischen Markt, sondern auf dem EG-Markt verkauft, wäre der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ihren Aussagen zufolge in der Lage gewesen, die Nachfrage auf dem EG-Markt zu bedienen, seinen Marktanteil zu halten und die betroffene Ware zu besseren Preisen zu verkaufen. |
|
(74) |
Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seit 2000 stetig zunahmen und in den UZ über 50 % seiner Gesamtverkäufe der betroffenen Ware — gegenüber weniger als 45 % im Jahr 2000 — ausmachten. |
|
(75) |
In diesem Zusammenhang sei vorangestellt, dass die Strategie des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht darauf ausgerichtet ist, die Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt zu einem beliebigen Preis zu bedienen, sondern die größtmögliche Menge zu einem akzeptablen Preis auf diesem Markt abzusetzen. |
|
(76) |
Zweitens deuten die Preise der Ausfuhren in die USA nicht per se auf eine Schädigung hin, da sie nicht mit denen auf dem Gemeinschaftsmarkt vergleichbar sind. Tatsächlich ergab die Untersuchung, dass alle zwischen den Ausfuhrverkäufen und der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hergestellten Zusammenhänge irrelevant sind, da die Ausfuhrverkäufe und die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt hinsichtlich des Produktmix und somit des Preises nicht vergleichbar sind. |
|
(77) |
Bei den Verkäufen auf dem Exportmarkt handelt es sich hauptsächlich um Granulate in großen Säcken, deren Preise weit unter denen der auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware (v. a. Tabletten) liegen. Ein einfacher Preisvergleich der unberichtigten Zahlen ist deshalb nicht aussagekräftig. |
|
(78) |
Drittens werden mehr als 80 % der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt zwischen Februar und August getätigt, während die Verkaufssaison auf dem US-amerikanischen Markt, insbesondere in den wärmeren Gebieten, länger ist. Durch die Verkäufe der nicht vom Gemeinschaftsmarkt absorbierten Mengen der betroffenen Ware in die USA zu einem akzeptablen Preis konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich zusätzliche Größenvorteile verschaffen und das Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt halten. |
|
(79) |
Viertens ist der US-amerikanische Markt der weltweit führende Markt für Schwimmbadzubehör und -chemikalien. Deshalb war es für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unerlässlich, Zugang zu diesem bedeutenden Markt zu haben und seine Position dort zu halten, um einen breiteren Kundenstamm aufbauen und an der Entwicklung des aktivsten Markts teilhaben zu können. |
|
(80) |
Schließlich wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass diese Verkäufe auf dem US-amerikanischen Markt in dieser Zeitspanne durch Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt zu einem besseren Preis hätten ersetzt werden können und dass es somit zu einer selbst verursachten Schädigung kam. |
|
(81) |
Aufgrund der oben dargestellten Sachlage wurden die Vorbringen zurückgewiesen, und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die in den Randnummern 142 bis 154 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen anderer Faktoren bestätigt. |
3. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHADENSURSACHE
|
(82) |
Angesichts der obigen Erwägungen und anderer in den Randnummern 136 bis 154 der vorläufigen Verordnung genannter Faktoren wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China und den USA dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben. |
F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
1. INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
|
(83) |
Da keine Stellungnahmen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingingen, werden die Feststellungen in Randnummer 160 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
2. INTERESSE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER
|
(84) |
Die Mitarbeit der unabhängigen Einführer war, wie bereits in Randnummer 162 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, sehr niedrig. Auch nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen gingen keine Stellungnahmen von Einführern ein. |
|
(85) |
Aufgrund dieser Umstände und der Tatsache, dass zum Interesse der unabhängigen Einführer keine weiteren Informationen übermittelt wurden bzw. verfügbar waren, werden die Feststellungen in den Randnummern 161 bis 162 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3. INTERESSE DER VERARBEITER
|
(86) |
Die weitere Untersuchung ergab, dass es große Unterschiede gibt, was die Lage der Verarbeiter im Hinblick auf ihre Rentabilität und die Auswirkungen von TCCA auf ihre Produktionskosten angeht. Deshalb muss die Annahme in Randnummer 168 der vorläufigen Verordnung, nach der über 40 % der Produktionskosten der Verarbeiter auf TCCA entfallen und es sich um eine Ware mit einer geringen Gewinnspanne handelt, präzisiert werden. Ein zusätzlicher Kontrollbesuch in den Betrieben eines der wichtigsten Verarbeiter auf dem EG-Markt ergab, dass die betroffene Ware tatsächlich weniger als 25 % der gesamten Produktionskosten ausmachte und die Rentabilität bei über 8 % lag. |
|
(87) |
Ein Verarbeiter stellte die Einschätzung in der vorläufigen Verordnung infrage, nach der die Verarbeiter ihren Preis nach oben korrigieren und auf diese Weise einen Teil des Kostenanstiegs an ihre Abnehmer weitergeben könnten, sodass die Auswirkungen der Maßnahmen über den Vertriebsweg abgeschwächt würden. |
|
(88) |
Diese Annahme wurde jedoch durch mindestens einen weiteren Verarbeiter bestätigt, der eindeutig erklärte, seit der Einführung der vorläufigen Zölle hätten die Verarbeiter ihre Preise für die Saison 2005 zwischen 15 % und 25 % (bzw. durchschnittlich 0,32 EUR/kg) erhöht. Dies wurde durch einen weiteren Verarbeiter bestätigt. Die Untersuchung ergab ferner, dass es den Verarbeitern vertraglich nicht untersagt war, ihre Preise anzuheben, und dass ihre Verträge für die Saison 2006 angesichts einer etwaigen Einführung von Antidumpingzöllen außerdem Sonderklauseln enthalten. Dies zeigt deutlich, dass die Verarbeiter zumindest teilweise bereits Vorsichtsmaßnahmen ergriffen haben, um den Kostenanstieg über den Vertriebsweg weiterzugeben. |
|
(89) |
Die Untersuchungsergebnisse zeigten auch, dass Großhändler teilweise bis zu 40 % auf den an den Verarbeiter gezahlten Preis aufschlagen, was wiederum bestätigt, dass durchaus Spielraum für die Weitergabe des durch die Zölle verursachten Kostenanstiegs an die Vertriebskette besteht. |
|
(90) |
Ein Verarbeiter behauptete, die Einführung eines einheitlichen Zolls auf die Einfuhren von TCCA als Granulat und TCCA in Tablettenform führe dazu, dass ausführende Hersteller und Zwischenhändler Tabletten direkt in die Gemeinschaft einführten, was sich negativ auf das Verarbeitungsgeschäft auswirke. Deshalb wurde vorgeschlagen, auf die Einfuhren von Tabletten einen höheren Zoll zu erheben als auf die Einfuhren von TCCA als Granulat. Laut den Aussagen dieses Verarbeiters ermögliche eine solche Unterscheidung sowohl den Schutz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als auch den Schutz der Verarbeiter. |
|
(91) |
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Definition der betroffenen Ware TCCA und Zubereitungen daraus umfasst. Die betroffene Ware kann als Granulat, Pulver oder in Tablettenform vorliegen und einen beliebigen Chlorgehalt aufweisen. Selbst wenn für die Vergleiche jeweils nur Waren mit denselben Eigenschaften (z. B. in Bezug auf Form oder Verpackung) herangezogen wurden, muss der ermittelte Zoll auf die Einfuhren von TCCA in jeglicher Form (Granulat, Pulver oder Tabletten) gelten. Jede andere Vorgehensweise würde dazu führen, dass die Antidumpingzölle dazu benutzt würden, Unterschiede bei den Verarbeitungskosten der europäischen Verarbeiter und der chinesischen Ausführer auszugleichen, was selbstverständlich nicht Zweck der Antidumpingmaßnahmen ist. Abschließend ist anzumerken, dass, auch wenn derselbe Wertzoll für TCCA als Granulat und TCCA in Tablettenform gilt, der letztendlich zu zahlende Zoll auf teurere Waren wie Tabletten höher ausfallen wird. Damit könnte der Einwand dieses Verarbeiters teilweise ausgeräumt sein. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen. |
|
(92) |
Aufgrund der obigen Erwägungen und aufgrund der Tatsache, dass keine weiteren Stellungnahmen betreffend das Interesse der Verarbeiter in der Gemeinschaft eingingen, werden die Feststellungen in den Randnummern 163 bis 172 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4. INTERESSE DER VERBRAUCHER
|
(93) |
Ein Verarbeiter bekräftigte seine Behauptung, jegliche Preiserhöhung laufe dem Interesse des Verbrauchers zuwider. Wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt, ist jedoch zu erwarten, dass etwaige Preiserhöhungen geringfügig ausfallen werden und sich somit nicht auf die Produktwahl des Verbrauchers auswirken. Dies wurde auch von einem Verarbeiter bestätigt, der sogar erklärte, die Auswirkungen auf den Endverbraucher würden sich auf rund 10 EUR pro Jahr belaufen, ein Betrag der sogar unter der in der vorläufigen Verordnung vorgenommenen vorsichtigen Schätzung von monatlich 2,5 EUR liegt. Ein solcher Preisanstieg kann nicht als erheblich angesehen werden und wird den Endverbraucher kaum dazu veranlassen, auf eine andere Ware umzusteigen. |
|
(94) |
Außerdem spiegelt der Betrag in Höhe von 10 EUR pro Jahr lediglich die drastischsten möglichen Auswirkungen der Maßnahmen wider, die eintreten könnten, wenn der Zoll in voller Höhe an den Endabnehmer weitergegeben würde. Dabei ist auch die Tatsache nicht berücksichtigt, dass die endgültigen Zölle zumindest für die Einfuhren mit Ursprung in den USA niedriger sind als die vorläufig eingeführten Zölle. |
|
(95) |
Aufgrund der obigen Feststellungen und aufgrund der Tatsache, dass keine weiteren Stellungnahmen betreffend das Interesse der Verbraucher in der Gemeinschaft eingingen, werden die Feststellungen in den Randnummern 173 bis 177 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
5. SCHLUSSFOLGERUNG ZUM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
|
(96) |
In Anbetracht der Erwägungen in der vorläufigen Verordnung und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der verschiedenen Parteien wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von TCCA mit Ursprung in den betroffenen Ländern sprechen. |
G. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
|
(97) |
Zwecks Festsetzung der Höhe der einzuführenden Zölle wurde anhand der in den Randnummern 179 bis 183 der vorläufigen Verordnung erläuterten Methode eine Schadensbeseitigungsschwelle ermittelt. |
|
(98) |
In der vorläufigen Verordnung wurde die angestrebte Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Rahmen der Ermittlung der Schadensspanne bei 10 %, also eher niedrig und auf einem Niveau angesetzt, das ohne Dumping angemessenerweise zu erwarten wäre. |
|
(99) |
Mehrere interessierte Parteien machten geltend, dass eine Gewinnspanne von 10 % für die TCCA-Branche nicht angemessen sei und diese vielmehr mit unter 5 % angesetzt werden müsse. Wie in Randnummer 181 der vorläufigen Verordnung dargelegt, entspricht sie dem Niveau der Gewinnspanne vor dem erheblichen Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware. Dass ohne Dumping von einer Gewinnspanne von 10 % ausgegangen werden kann, belegen die 2000 und 2001 erreichten Gewinnspannen. Deshalb wurde den Vorbringen nicht gefolgt. |
|
(100) |
Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die in den Randnummern 179 bis 183 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode bestätigt. |
1. ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN
|
(101) |
Angesichts der obigen Ausführungen und gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung ist für die Einfuhren mit Ursprung in der VR China ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der ermittelten Dumpingspanne und für die Einfuhren mit Ursprung in den USA ein Antidumpingzoll in Höhe der Schadensspanne einzuführen. |
|
(102) |
Da die Schadensspannen im Falle der VR China stets höher und im Falle der USA stets niedriger als die Dumpingspannen waren, werden die endgültigen Zölle wie folgt festgesetzt:
|
|
(103) |
Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beruhen auf den Ergebnissen dieser Untersuchung. Sie spiegeln somit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten Unternehmen hergestellt werden. Einfuhren von Waren, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht mit Name und Anschrift genannten Unternehmen einschließlich der mit den namentlich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz. |
|
(104) |
Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission (3) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert. |
|
(105) |
Um die Gefahr einer Umgehung der Maßnahme infolge der sehr unterschiedlichen Zollsätze zu minimieren, müssen nach Ansicht der Kommission in diesem Fall besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingmaßnahmen ergriffen werden. Diese besonderen Maßnahmen sehen Folgendes vor. |
|
(106) |
Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die die Anforderungen im Anhang dieser Verordnung erfüllt. Nur die Einfuhren, für die eine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, werden unter den für den fraglichen Hersteller geltenden TARIC-Zusatzcodes angemeldet. Auf die Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende Antidumpingzoll erhoben. |
|
(107) |
Die betroffenen Unternehmen wurden ferner aufgefordert, der Kommission regelmäßig Berichte zu übermitteln und ihr so zu ermöglichen, ihre Verkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft angemessen zu beobachten. Sollten die Berichte ausbleiben oder sollte die Auswertung der Berichte ergeben, dass die Maßnahmen nicht angemessen sind, um die Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen, kann die Kommission eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einleiten. Im Rahmen dieser Überprüfung kann unter anderem untersucht werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
2. VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE
|
(108) |
Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung (EG) Nr. 538/2005 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden die Sicherheitsleistungen lediglich in Höhe der vorläufigen Zölle vereinnahmt. Die die endgültigen Zollsätze übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem internationalen markenfreien Namen (International Non-proprietary Name, INN) „Symclosen“ bekannt, der KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 40 20 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808402020) mit Ursprung in der Volksrepublik China und den Vereinigten Staaten von Amerika wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
|
Land |
Unternehmen |
Antidumpingzollsatz |
TARIC-Zusatzcode |
|
VR China |
Hebei Jiheng Chemical Co. Limited |
8,1 % |
A604 |
|
Puyang Cleanway Chemicals Limited |
7,3 % |
A628 |
|
|
Heze Huayi Chemical Co. Limited |
14,1 % |
A629 |
|
|
Zhucheng Taisheng Chemical Co. Limited |
40,5 % |
A627 |
|
|
Alle übrigen Unternehmen |
42,6 % |
A999 |
|
|
USA |
BioLab Inc. |
7,4 % |
A594 |
|
Clearon Inc. |
8,1 % |
A596 |
|
|
Alle übrigen Unternehmen |
25,0 % |
A999 |
(3) Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Anforderungen des Anhangs genügt. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 583/2005 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem internationalen markenfreien Namen (International Non-proprietary Name, INN) „Symclosen“ bekannt, der KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 40 20 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808402020) mit Ursprung in der Volksrepublik China und den Vereinigten Staaten von Amerika werden in Höhe der mit dieser Verordnung eingeführten endgültigen Zollsätze endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 3. Oktober 2005.
Im Namen des Rates
D. ALEXANDER
Der Präsident
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 89 vom 8.4.2005, S. 4.
(3) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, Büro J-79 5/16, B-1049 Brüssel.
ANHANG
Der in Artikel 1 Absatz 3 genannten gültigen Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in der folgenden Form beigefügt werden:
|
1. |
Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat. |
|
2. |
Folgende Erklärung: „Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften [Mengenangabe] Trichlorisocyanursäure von [Name und Anschrift des Unternehmens], [(TARIC-Zusatzcode)], in [betroffenes Land] hergestellt wurden. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ |
Datum und Unterschrift.
|
7.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1632/2005 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 6. Oktober 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
|
0702 00 00 |
052 |
47,4 |
|
096 |
34,2 |
|
|
999 |
40,8 |
|
|
0707 00 05 |
052 |
76,3 |
|
999 |
76,3 |
|
|
0709 90 70 |
052 |
101,8 |
|
999 |
101,8 |
|
|
0805 50 10 |
052 |
71,6 |
|
388 |
62,7 |
|
|
524 |
67,9 |
|
|
528 |
62,6 |
|
|
999 |
66,2 |
|
|
0806 10 10 |
052 |
86,2 |
|
388 |
79,9 |
|
|
624 |
163,0 |
|
|
999 |
109,7 |
|
|
0808 10 80 |
388 |
84,8 |
|
400 |
80,1 |
|
|
508 |
26,4 |
|
|
512 |
78,3 |
|
|
528 |
45,5 |
|
|
720 |
43,8 |
|
|
800 |
164,2 |
|
|
804 |
82,0 |
|
|
999 |
75,6 |
|
|
0808 20 50 |
052 |
90,8 |
|
388 |
58,4 |
|
|
720 |
84,3 |
|
|
999 |
77,8 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
|
7.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1633/2005 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2005
zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1591/2005 festgesetzten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Weiß- und Rohzucker in unverändertem Zustand anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1591/2005 der Kommission (2) festgesetzt. |
|
(2) |
Da die Daten, die der Kommission derzeit vorliegen, sich von den zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1591/2005 zur Verfügung stehenden Daten unterscheiden, sind diese Erstattungen zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse in unverändertem Zustand, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1591/2005 festgesetzt wurden, werden geändert und sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 254 vom 29.9.2005, S. 41.
ANHANG
GEÄNDERTE BETRÄGE DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 7. OKTOBER 2005 (1)
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Betrag der Erstattung |
|||
|
1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
34,44 (2) |
|||
|
1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
33,82 (2) |
|||
|
1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
34,44 (2) |
|||
|
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
33,82 (2) |
|||
|
1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3744 |
|||
|
1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
37,44 |
|||
|
1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
36,77 |
|||
|
1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
36,77 |
|||
|
1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3744 |
|||
|
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:
|
||||||
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(2) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.
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7.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1634/2005 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2005
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 8. Teilausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen. |
|
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 8. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 40,171 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 3.
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7.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1635/2005 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2005
über ein Fangverbot für Hering in den Gebieten 22—24 durch Schiffe unter der Flagge Polens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind die Quoten für das Jahr 2005 vorgegeben. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2005
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 1).
ANHANG
|
Mitgliedstaat |
Polen |
|
Bestand |
HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24. |
|
Art |
Hering (Clupea harengus) |
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Gebiet |
Gebiete 22-24 |
|
Datum |
23. September 2005 |
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7.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1636/2005 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2005
zur siebten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 enthält eine Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung eingefroren werden. |
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(2) |
Die Kommission ist ermächtigt, den Anhang unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP des Rates vom 11. Oktober 2004 betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (2) zu ändern. Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/689/GASP des Rates (3) wird dieser Gemeinsame Standpunkt verlängert und umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Die vorliegende Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2005
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1208/2005 der Kommission (ABl. L 197 vom 28.7.2005, S. 19).
(2) ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52.
(3) Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Folgende Person wird aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 gestrichen:
„LUKIC, Sredoje. Geburtsdatum: 5.4.1961. Geburtsort: Visegrad, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: a) Bosnien und Herzegowina, b) möglicherweise Serbien und Montenegro.“
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7.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1637/2005 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2005
zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) ist die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors auf die Mengen und Ausgaben beschränkt, die in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegt sind. |
|
(2) |
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 bestimmt die Bedingungen, unter denen die Kommission Sondermaßnahmen treffen kann, um eine Überschreitung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mengen oder Ausgaben zu verhindern. |
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(3) |
Gemäß den der Kommission am 5. Oktober 2005 vorliegenden Angaben besteht die Gefahr, dass für die Zonen 1) Afrika gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 die für den am 15. November 2005 endenden Zeitraum verfügbaren Mengen überschritten werden, wenn die beantragten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung uneingeschränkt erteilt werden. Deshalb ist für diese Zone ein einheitlicher Prozentsatz für die zwischen 28. September und 4. Oktober 2005 beantragten Lizenzen festzusetzen und die Erteilung der Lizenzen und die Antragstellung bis 16. November 2005 auszusetzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Weinsektor, die von 28. September bis 4. Oktober 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 beantragt wurden, werden in Höhe von 37,61 % der beantragten Mengen für die Zone 1) Afrika erteilt.
(2) Bis 16. November 2005 wird die Erteilung der ab 5. Oktober 2005 beantragten Lizenzen und ab 7. Oktober 2005 die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Absatz 1 für die Zone 1) Afrika ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 2005 in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 908/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 56).
(2) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1188/2005 der Kommission (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 24).
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7.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/23 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1638/2005 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2005
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. |
|
(2) |
Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2). |
|
(3) |
Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden. |
|
(4) |
Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen. |
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(5) |
Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden. |
|
(6) |
Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge. |
|
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 6. Oktober 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||
|
1001 10 00 9200 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1001 10 00 9400 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1001 90 91 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1001 90 99 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1002 00 00 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1003 00 10 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1003 00 90 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1004 00 00 9200 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1004 00 00 9400 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1005 10 90 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1005 90 00 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1007 00 90 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1008 20 00 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1101 00 11 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1101 00 15 9100 |
C01 |
EUR/t |
10,96 |
|||
|
1101 00 15 9130 |
C01 |
EUR/t |
10,24 |
|||
|
1101 00 15 9150 |
C01 |
EUR/t |
9,44 |
|||
|
1101 00 15 9170 |
C01 |
EUR/t |
8,72 |
|||
|
1101 00 15 9180 |
C01 |
EUR/t |
8,16 |
|||
|
1101 00 15 9190 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1101 00 90 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1102 10 00 9500 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1102 10 00 9700 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1102 10 00 9900 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1103 11 10 9200 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1103 11 10 9400 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1103 11 10 9900 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1103 11 90 9200 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1103 11 90 9800 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
|
||||||
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7.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/25 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1639/2005 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2005
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
|
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
|
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 vom 30. September bis 6. Oktober 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 12.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
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7.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/26 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1640/2005 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2005
zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 der Kommission vom 2. September 2005 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern, mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eröffnet. |
|
(2) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung angezeigt. |
|
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer wird für die vom 30. September bis zum 6. Oktober 2005 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eingereichten Angebote auf 23,89 EUR/t festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
(3) ABl. L 228 vom 3.9.2005, S. 5.
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7.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/27 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1641/2005 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2005
zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
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(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt. |
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(3) |
Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung. |
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die vom 30. September bis 6. Oktober 2005 Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote auf 8,00 EUR/t festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 15.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
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7.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/28 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 3. Oktober 2005
zur Ernennung eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen
(2005/688/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der niederländischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis zum 25. Januar 2006 (1) angenommen. |
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(2) |
Infolge des Rücktritts von Herrn G.B.M. LEERS ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Herr C.H.J. LAMERS,
Bürgermeister von Houten,
wird als Nachfolger von Herrn G.B.M. LEERS für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006, zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Luxemburg am 3. Oktober 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. ALEXANDER
(1) ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.
In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte
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7.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/29 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2005/689/GASP DES RATES
vom 6. Oktober 2005
zur Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 11. Oktober 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP (1) angenommen, um sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Radovan KARADŽIĆ, Ratko MLADIĆ und Ante GOTOVINA gehören, einzufrieren. Durch den Beschluss 2004/767/GASP des Rates (2) wurden diese Maßnahmen auf alle Personen ausgedehnt, die beim ICTY unter öffentlicher Anklage wegen Kriegsverbrechen stehen und sich nicht im Gewahrsam des Strafgerichtshofs befinden. |
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(2) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2004/694/GASP gilt bis zum 11. Oktober 2005. |
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(3) |
Der Rat hält es für erforderlich, den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP um weitere zwölf Monate zu verlängern. Die Liste im Anhang jenes Gemeinsamen Standpunkts sollte auf den neuesten Stand gebracht werden. |
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(4) |
Nach der Überführung von Herrn Sredoje LUKIĆ in die Hafteinheiten des ICTY sollte sein Name aus der Liste im Anhang des genannten Gemeinsamen Standpunkts gestrichen werden. |
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(5) |
Die Gemeinschaft muss tätig werden, um diese Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Der Gemeinsame Standpunkt 2004/694/GASP wird um weitere zwölf Monate verlängert.
Artikel 2
Die Liste der Personen im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP wird durch die Liste im Anhang des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts ersetzt.
Artikel 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am 11. Oktober 2005 wirksam. Er wird laufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Artikel 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 6. Oktober 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. DARLING
(1) ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/426/GASP (ABl. L 144 vom 8.6.2005, S. 52).
(2) ABl. L 339 vom 16.11.2004, S. 16.
ANHANG
„Name: DJORDJEVIĆ Vlastimir
Geburtsdatum: 1948
Geburtsort: Vladičin Han, Serbien-Montenegro
Staatsangehörigkeit: Serbien-Montenegro
Name: GOTOVINA Ante
Geburtsdatum: 12.10.1955
Geburtsort: Insel Pašman, Gemeinde Zadar, Republik Kroatien
Staatsangehörigkeit: Kroatien/Frankreich
Name: HADŽIĆ Goran
Geburtsdatum: 7.9.1958
Geburtsort: Vinkovci, Republik Kroatien
Staatsangehörigkeit: Serbien-Montenegro
Name: KARADŽIĆ Radovan
Geburtsdatum: 19.6.1945
Geburtsort: Petnjica, Savnik, Montenegro, Serbien-Montenegro
Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina
Name: LUKIĆ Milan
Geburtsdatum: 6.9.1967
Geburtsort: Višegrad, Bosnien-Herzegowina
Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina
evtl. Serbien-Montenegro
Name: MLADIĆ Ratko
Geburtsdatum: 12.3.1942
Geburtsort: Božanovići, Gemeinde Kalinovik, Bosnien-Herzegowina
Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina
evtl. Serbien-Montenegro
Name: TOLIMIR Zdravko
Geburtsdatum: 27.11.1948
Geburtsort:
Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina
Name: ZELENOVIĆ Dragan
Geburtsdatum: 12.2.1961
Geburtsort: Foča, Bosnien-Herzegowina
Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina
Name: ŽUPLJANIN Stojan
Geburtsdatum: 22.9.1951
Geburtsort: Kotor Varoš, Bosnien-Herzegowina
Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina“