ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 252

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
28. September 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1567/2005 des Rates vom 20. September 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1568/2005 des Rates vom 20. September 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 im Hinblick auf den Schutz der Tiefwasserkorallenriffe vor den Folgen der Fischerei in bestimmten Gebieten des Atlantiks

2

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1569/2005 der Kommission vom 27. September 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1570/2005 der Kommission vom 27. September 2005 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

6

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 20. September 2005 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010

8

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010

10

Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010

11

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 203 vom 4.8.2005)

27

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

28.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1567/2005 DES RATES

vom 20. September 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (1) können Einführer von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats ermächtigt werden, bis zum 31. Dezember 2005 aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse zu vermarkten, die nicht in der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Liste aufgeführt sind.

(2)

In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 10. Juni 2004 über den Europäischen Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel hat die Kommission angekündigt, dass sie eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorschlagen wird, um die derzeitigen nationalen Ausnahmeregelungen für Einfuhren durch ein neues dauerhaftes System zu ersetzen, das auf technischen Äquivalenzbewertungen durch Stellen beruht, die von der Gemeinschaft für diesen Zweck eingesetzt werden.

(3)

Es ist ausreichend Zeit für die Entwicklung und Einrichtung dieses neuen dauerhaften Systems vorzusehen.

(4)

In der Zwischenzeit sollte der Handel mit ökologischen Erzeugnissen nicht unnötig unterbrochen werden. Die bestehenden Übergangsmaßnahmen sollten daher um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2005

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1336/2005 der Kommission (ABl. L 211 vom 13.8.2005, S. 11).


28.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/2


VERORDNUNG (EG) Nr. 1568/2005 DES RATES

vom 20. September 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 im Hinblick auf den Schutz der Tiefwasserkorallenriffe vor den Folgen der Fischerei in bestimmten Gebieten des Atlantiks

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) ist der Vorsorgeansatz im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik anzuwenden, um die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (3) sieht Einschränkungen für die Verwendung von Grundschleppnetzen vor.

(3)

Nach den wissenschaftlichen Berichten der letzten Zeit, vor allem den Berichten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), wurden im Atlantik hochempfindliche Tiefseelebensräume gefunden und kartiert. Diese Lebensräume werden von umfangreichen und sehr vielfältigen biologischen Gemeinschaften besiedelt und gelten als besonders schutzbedürftig. Sie sind insbesondere in der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (4) als Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse definiert. Außerdem wurden Tiefseekorallenriffe vor kurzem im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks („OSPAR-Übereinkommen“) auf die Liste der gefährdeten Lebensräume gesetzt.

(4)

Dass diese Gebiete vor den nachteiligen Folgen der Fischerei zu schützen sind, ergibt sich eindeutig aus den Artikeln 5 und 6 des Montego-Bay-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1995 (5), insbesondere den Bestimmungen über die Anwendung des Vorsorgeansatzes und den Schutz der biologischen Vielfalt in der Meeresumwelt.

(5)

Wissenschaftliche Studien belegen, dass diese Lebensräume sich von Schädigungen durch Fanggeräte, wenn überhaupt, nur mit großen Schwierigkeiten und sehr langsam erholen. Daher sollte in Gebieten, in denen sich die Lebensräume noch in gutem Erhaltungszustand befinden, die Verwendung von Fanggeräten, die sie schädigen könnten, verboten werden.

(6)

In den Gewässern um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln befinden sich mehrere bekannte oder potenzielle Tiefseelebensräume, die dank der besonderen Zugangsregelung der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 des Rates vom 15. Juni 1995 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und für bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (6) bis vor kurzem vor der Schleppnetzfischerei geschützt waren. Die Verordnung (EG) Nr. 2027/95 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (7) aufgehoben worden.

(7)

Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Gebiete durch eine Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eingeführten Beschränkungen des Einsatzes von Grundnetzen sicherzustellen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   In dem geografischen Gebiet, das durch eine Linie durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, dürfen keine Stellnetze, Verwickelnetze oder Trommelnetze in Tiefen von über 200 m sowie keine Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze, die beim Fang den Meeresboden berühren, eingesetzt werden:

a)

Gebiet ‚Madeira und Kanaren‘

27° 00′ nördlicher Breite

19° 00′ westlicher Länge,

26° 00′ nördlicher Breite

15° 00′ westlicher Länge,

29° 00′ nördlicher Breite

13° 00′ westlicher Länge,

36° 00′ nördlicher Breite

13° 00′ westlicher Länge,

36° 00′ nördlicher Breite

19° 00′ westlicher Länge;

b)

Gebiet ‚Azoren‘

36° 00′ nördlicher Breite

23° 00′ westlicher Länge,

39° 00′ nördlicher Breite

23° 00′ westlicher Länge,

42° 00′ nördlicher Breite

26° 00′ westlicher Länge,

42° 00′ nördlicher Breite

31° 00′ westlicher Länge,

39° 00′ nördlicher Breite

34° 00′ westlicher Länge,

36° 00′ nördlicher Breite

34° 00′ westlicher Länge.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2005

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  Stellungnahme vom 16. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2004 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 30).

(4)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  VN-Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen.

(6)  ABl. L 199 vom 24.8.1995, S. 1.

(7)  ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.


28.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1569/2005 DER KOMMISSION

vom 27. September 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 27. September 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

36,0

096

29,4

204

40,8

999

35,4

0707 00 05

052

101,8

999

101,8

0709 90 70

052

90,2

999

90,2

0805 50 10

052

80,0

388

62,7

524

64,1

528

54,1

999

65,2

0806 10 10

052

84,3

220

86,5

624

181,7

999

117,5

0808 10 80

388

83,8

400

87,8

508

31,9

512

86,4

528

46,8

720

34,3

800

143,1

804

76,3

999

73,8

0808 20 50

052

93,7

388

69,5

720

75,4

999

79,5

0809 30 10, 0809 30 90

052

90,3

624

73,7

999

82,0

0809 40 05

066

64,4

388

18,0

508

24,5

624

110,9

999

54,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


28.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1570/2005 DER KOMMISSION

vom 27. September 2005

zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission (3) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten bis 31. Dezember 2006 erlassen und namentlich die besonderen Referenzgrößen je Flottensegment in den französischen, portugiesischen und spanischen Gebieten in äußerster Randlage festgelegt.

(2)

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 ist die Bezeichnung der beiden Flottensegmente im französischen Gebiet La Réunion falsch und muss berichtigt werden. Diese Berichtigung ist rückwirkend vorzunehmen und hat keinerlei nachteilige Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9.

(3)  ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 19.


ANHANG

Besondere Referenzgrößen für die in den Gebieten in äußerster Randlage Frankreichs, Portugals und Spaniens registrierten Fangflotten

Spanien

Flottensegment

Code des Segments

BRZ

kW

Kanarische Inseln, Länge < 12 m EU-Gewässer

CA1

2 878

23 202

Kanarische Inseln, Länge > 12 m EU-Gewässer

CA2

4 779

16 055

Kanarische Inseln, Länge > 12 m internationale und Drittlandgewässer

CA3

51 167

90 680

Insgesamt

 

58 824

129 937


Frankreich

Flottensegment

Code des Segments

BRZ

kW

Réunion, Grundfischarten, Länge < 12 m

4FC

1 050

14 000

Réunion, pelagische Arten

4FD

9 705

24 610

Französisch-Guayana, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge < 12 m

4FF

400

5 250

Französisch-Guayana, Garnelenfänger

4FG

6 526

19 726

Französisch-Guayana, pelagische Arten, Küstenfischereifahrzeuge

4FH

3 500

5 000

Martinique, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge < 12 m

4FJ

2 800

65 500

Martinique, pelagische Arten, Länge > 12 m

4FK

1 000

3 000

Guadeloupe, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge < 12 m

4FL

4 100

105 000

Guadeloupe, pelagische Arten, Länge > 12 m

4FM

500

1 750

Insgesamt

 

29 581

243 836


Portugal

Flottensegment

Code des Segments

BRZ

kW

Madeira, Grundfischarten, Länge < 12 m

4K6

680

4 574

Madeira, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge > 12 m

4K7

5 354

17 414

Madeira, pelagische Arten, Wadenfischer, Länge > 12 m

4K8

253

1 170

Azoren, Grundfischarten, Länge < 12 m

4K9

2 721

20 815

Azoren, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge > 12 m

4KA

14 246

36 846

Insgesamt

 

23 254

80 819


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

28.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/8


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. September 2005

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010

(2005/669/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren (1) haben zwischen den beiden Parteien Verhandlungen stattgefunden, um die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls zu dem Abkommen vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen des Abkommens festzulegen.

(2)

Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 24. November 2004 ein neues Protokoll paraphiert.

(3)

Mit diesem Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Islamischen Bundesrepublik Komoren eingeräumt.

(4)

Damit die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ihre Fangtätigkeit nicht unterbrechen müssen, ist es unerlässlich, dass das neue Protokoll möglichst bald angewendet wird; zu diesem Zweck haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab 1. Januar 2005 paraphiert.

(5)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist vorbehaltlich des endgültigen Abschlusses des Protokolls durch den Rat zu genehmigen.

(6)

Die Festlegung des Schlüssels für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss sich auf die im Rahmen des Fischereiabkommens übliche Aufteilung der Fangmöglichkeiten gründen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels sowie des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger:

 

Spanien: 21 Schiffe

 

Frankreich: 18 Schiffe

 

Italien: 1 Schiff

b)

Oberflächenlangleinenfischer:

 

Spanien: 12 Schiffe

 

Portugal: 5 Schiffe

Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben, sind gehalten, der Kommission die in der Fischereizone der Komoren gefangenen Mengen aus jedem Bestand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission (2) zu melden.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 137 vom 2.6.1988, S. 19.

(2)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010

Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 24. November 2004 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 mitzuteilen, dass die Regierung der Komoren bereit ist, dieses Protokoll ab 1. Januar 2005 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 13 vorläufig anzuwenden, sofern die Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

In diesem Fall muss die Zahlung der ersten Jahrestranche des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. September 2005 erfolgen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft zu dem vorstehend Gesagten bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Union der Komoren

Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 24. November 2004 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 mitzuteilen, dass die Regierung der Komoren bereit ist, dieses Protokoll ab 1. Januar 2005 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 13 vorläufig anzuwenden, sofern die Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

In diesem Fall muss die Zahlung der ersten Jahrestranche des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. September 2005 erfolgen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft zu dem vorstehend Gesagten bestätigen würden.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union


PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab 1. Januar 2005 für einen Zeitraum von sechs Jahren wie folgt festgesetzt:

Thunfischwadenfänger: 40 Schiffe,

Oberflächen-Langleinenfischer: 17 Schiffe.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.

(3)   Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen Fangtätigkeiten in den Hoheitsgewässern der Komoren nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 2 340 000 EUR festgesetzt.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 7 dieses Protokolls.

(3)   Die Gemeinschaft zahlt die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 während der Laufzeit des vorliegenden Protokolls in jährlichen Teilbeträgen von 390 000 EUR.

(4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den komorischen Gewässern getätigten Fänge 6 000 Tonnen jährlich, so wird der Gesamtbetrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 3 genannten Betrages nicht übersteigen (780 000 EUR). Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(5)   Die Zahlung erfolgt im ersten Jahr bis spätestens 30. September 2005 und in den folgenden Jahres spätestens zum Jahrestag des Protokolls.

(6)   Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 der ausschließlichen Zuständigkeit der komorischen Behörden.

(7)   Der in Artikel 7 Absatz 1 genannte Teil der finanziellen Gegenleistung wird auf ein Konto des für Fischerei zuständigen Ministeriums bei der Zentralbank der Komoren überwiesen. Der Restbetrag der finanziellen Gegenleistung wird auf ein Konto des Schatzamts bei der Zentralbank der Komoren überwiesen.

Artikel 3

Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei — Wissenschaftliche Sitzung

Gemäß Artikel 5 des Abkommens konsultieren die Parteien einander auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken.

Artikel 4

Freiwillige Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 genannten wissenschaftlichen Sitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresschätze der Komoren nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der jährliche Gesamtbetrag der von der Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch das Doppelte des auf diese Weise angepassten Betrages nicht übersteigen.

(2)   Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des angepassten jährlichen Gesamtbetrages entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(3)   Einigen sich die Parteien auf Maßnahmen gemäß Artikel 3, mit denen die in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten verringert werden, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.

(4)   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.

Artikel 5

Neue Fangmöglichkeiten

Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, konsultieren die Vertragsparteien einander vor einer eventuellen Genehmigung durch die komorischen Behörden. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang.

Artikel 6

Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen höherer Gewalt

(1)   Verhindern schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in den komorischen Gewässern, so kann die Europäische Gemeinschaft — möglichst nach Konsultationen zwischen beiden Vertragsparteien — die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung aussetzen unter der Voraussetzung, dass sie bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.

(2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wiederaufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die schwerwiegenden Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und die Fangtätigkeit wiederaufgenommen werden kann.

(3)   Die Geltungsdauer der gemäß Artikel 4 des Abkommens gewährten Lizenzen der Gemeinschaftsschiffe wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 7

Unterstützung für eine verantwortungsvolle Fischerei in den komorischen Gewässern

(1)   60 % der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung ist für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen auf den Komoren zur Einrichtung einer verantwortungsvollen Fischerei in den komorischen Gewässern vorgesehen. Für die Verwaltung dieses Beitrags legen die Parteien einvernehmlich die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung fest.

(2)   Zur Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien in dem in Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils des finanziellen Ausgleichs;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die am Ende zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten der Komoren auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

(3)   Alle Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(4)   Die Komoren beschließen jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten finanziellen Beitrags für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. Für jedes Folgejahr teilen die Komoren der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 30. November des vorangehenden Jahres mit.

(5)   Wenn die jährliche Bewertung der Ergebnisse der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um neu festzulegen, wie die in Artikel 2 Absatz 1 genannte finanzielle Gegenleistung zu verwenden ist, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an diese Ergebnisse angepasst wird.

Artikel 8

Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 7 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien als schwerwiegend angesehen wird und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnte.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann nur ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung fahren die Vertragsparteien mit ihren Konsultationen fort und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheit. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag des finanziellen Ausgleichs je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 9

Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3 kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:

a)

Die zuständigen Behörden der Komoren teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 30 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Benachrichtigung.

b)

Geht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 5 dieses Protokolls genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, sind die zuständigen Behörden der Komoren berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

c)

Die Anwendung des Protokolls wird wiederaufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

Artikel 10

Anwendbares nationales Recht

Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den komorischen Gewässern gilt komorisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 11

Überprüfungsklausel

Im dritten Jahr der Anwendung dieses Protokolls, seines Anhangs und dessen Anlagen können die Parteien die Bestimmungen des Protokolls, des Anhangs und der Anlagen überprüfen und gegebenenfalls ändern. Diese Änderungen können auch die Referenzmenge und die von den Reedern geleisteten pauschalen Vorauszahlungen betreffen.

Artikel 12

Aufhebung

Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren wird aufgehoben und durch den Anhang des vorliegenden Protokolls ersetzt.

Artikel 13

Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

(2)   Sie gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH SCHIFFE DER GEMEINSCHAFT IN DEN GEWÄSSERN DER KOMOREN

KAPITEL I

LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG

Abschnitt 1

Lizenzerteilung

1.   Eine Fanglizenz für die komorischen Gewässer können nur die zugelassenen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft erhalten.

2.   Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in den Komoren verhängt worden ist. Sie müssen sich in einer ordnungsgemäßen Lage im Verhältnis zu den komorischen Behörden befinden, d. h. sie müssen allen früheren Verpflichtungen in den Komoren aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

3.   Jedes Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in den Komoren vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind im Lizenzantrag anzugeben.

4.   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft beantragen die Fanglizenz für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, bei den zuständigen komorischen Behörden mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer.

5.   Für die Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage I zu verwenden.

6.   Dem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:

ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz;

alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind.

7.   Die Gebühren sind auf das von den Behörden der Komoren angegebene Konto zu überweisen.

8.   Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

9.   Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Mauritius durch die zuständigen Behörden der Komoren binnen fünfzehn Tagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen zugestellt.

10.   Sollten die Büros der Delegation der Europäischen Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Lizenz geschlossen sein, so wird die Lizenz direkt dem Konsignatar des Fischereifahrzeugs zugestellt, und die Delegation erhält eine Kopie.

11.   Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

12.   Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch durch eine Lizenz für ein anderes Schiff mit ähnlichen Merkmalen ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr fällig wird.

13.   Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an die zuständigen komorischen Behörden zurück.

14.   Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder den zuständigen Behörden der Komoren die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Kommission in Mauritius wird von der Lizenzübertragung unterrichtet.

15.   Die Lizenz ist unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VII Absatz 2 dieses Anhangs jederzeit an Bord mitzuführen.

Abschnitt 2

Lizenzbedingungen — Gebühren und Vorauszahlungen

1.   Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden.

2.   Die Gebühren sind auf 35 EUR je Tonne festgesetzt, die in den Gewässern der Komoren gefangen wird.

3.   Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden gezahlt worden sind:

3 375 EUR jährlich je Thunfischwadenfänger, was der Gebühr für 96 Tonnen gefangenen Thunfisch im Jahr entspricht;

2 065 EUR jährlich je Oberflächenlangleinenfischer, was der Gebühr für 59 Tonnen gefangenen Thunfisch im Jahr entspricht.

4.   Die Endabrechnung der für die Fangreise fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 31. Juli des darauf folgenden Jahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografía — Spanisches Ozeanographisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto de Investigação das Pescas e do Mar — Portugiesisches Institut für Meeresforschung), bestätigt worden sind.

5.   Diese Abrechnung wird der zuständigen Behörde der Komoren und den Reedern gleichzeitig zugestellt.

6.   Die Reeder überweisen den zuständigen komorischen Behörden etwaige offenstehende Beträge bis spätestens 31. August des darauf folgenden Jahres auf das in Abschnitt 1 Nummer 7 genannte Konto.

7.   Fällt die endgültige Abrechnung jedoch niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

KAPITEL II

FISCHEREIZONEN

Um der handwerklichen Fischerei in den Gewässern der Komoren nicht zu schaden, ist die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in einem Umkreis von zehn Seemeilen um jede Insel sowie in einem Umkreis von drei Seemeilen um die vom für Fischerei zuständigen Ministerium der Komoren ausgesetzten Fischsammelgeräte, deren Position dem Vertreter der Europäischen Kommission in Mauritius mitgeteilt wurde, untersagt.

Diese Bestimmungen können von dem in Artikel 7 des Abkommens genannten Gemischten Ausschuss geändert werden.

KAPITEL III

FANGMELDUNGEN

1.   Die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs im Sinne dieses Anhangs ist wie folgt definiert:

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die komorischen Gewässer und der Ausfahrt aus den komorischen Gewässern oder

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die komorischen Gewässer und einer Umladung oder

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die komorischen Gewässer und einer Anlandung auf den Komoren.

2.   Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den komorischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem für Fischerei zuständigen Ministerium der Komoren wie folgt melden:

2.1

Die Fangmeldungen betreffen die Fänge des Fischereifahrzeugs während einer Fangreise. Sie sind dem für Fischerei zuständigen Ministerium der Komoren am Ende der Fangreise, aber auf jeden Fall vor Verlassen der komorischen Gewässer, elektronisch zu übermitteln; die Europäische Kommission erhält eine Kopie. Die beiden Empfänger senden dem Fischereifahrzeug unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung und einander eine Kopie der Bestätigung.

2.2

Die auf einem physischen Träger angebrachten Originale der Meldungen, die während eines Gültigkeitsjahres der Lizenz im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 Absatz 2 elektronisch übermittelt wurden, werden dem für Fischerei zuständigen Ministerium der Komoren binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Der Europäischen Kommission werden gleichzeitig Kopien auf einem physischen Träger übermittelt.

2.3

Die Fischereifahrzeuge melden ihre Fänge mithilfe des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den komorischen Gewässern aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der AWZ der Komoren“ einzutragen.

2.4

Diese Formulare sind leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs zu unterzeichnen.

3.   Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die Regierung der Komoren vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die in den geltenden Vorschriften der Komoren vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission wird hiervon unterrichtet.

KAPITEL IV

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1.   Jedes Fischereifahrzeug der Gemeinschaft heuert während einer Fangreise in den komorischen Gewässern auf eigene Kosten mindestens einen Seemann von den Komoren an.

2.   Die Reeder bemühen sich, noch weitere komorische Seeleute anzuheuern.

3.   Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute unter denjenigen, die auf einer von der zuständigen komorischen Behörde übermittelten Liste stehen, frei auswählen.

4.   Der Reeder oder sein Vertreter teilt der zuständigen Behörde der Komoren die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten komorischen Seeleute mit und bestätigt ihre Eintragung in die Besatzungsliste.

5.   Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der EU tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

6.   Die Arbeitsverträge der komorischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde der Komoren ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also lebens-, kranken- und unfallversichert).

7.   Die Heuer der komorischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den komorischen Behörden einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der komorischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die komorischer Besatzungen und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

8.   Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

9.   Werden aus anderen als dem unter Nummer 8 genannten Grund keine komorischen Seeleute angeheuert, so haben die Reeder der betreffenden Gemeinschaftsschiffe für jeden Tag der Fangreise in den komorischen Gewässern einen Pauschalbetrag von 20 $ pro Tag zu zahlen. Dieser Betrag ist innerhalb der in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 6 dieses Anhangs festgesetzten Frist zu zahlen.

10.   Diese Summe wird für die Ausbildung von komorischen Seefischern verwendet; sie ist auf ein von den komorischen Behörden angegebenes Konto zu zahlen.

KAPITEL V

TECHNISCHE MASSNAHMEN

Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft müssen die Maßnahmen und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) für Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen einhalten.

KAPITEL VI

BEOBACHTER

1.   Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den komorischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von den komorischen Fischereibehörden benannten Beobachter an Bord.

1.1   Die Thunfischfänger nehmen auf Antrag des für Fischerei zuständigen Ministeriums der Komoren einen von diesem benannten Beobachter zur Kontrolle der in den Gewässern der Komoren getätigten Fänge an Bord.

1.2   Die zuständige Behörde der Komoren erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Kommission weitergeleitet.

1.3   Die zuständige Behörde der Komoren teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit.

2.   Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Jedoch kann auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen komorischen Behörden dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die zuständigen komorischen Behörden äußern dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilen, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll.

3.   Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den komorischen Behörden einvernehmlich festgelegt.

4.   Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den komorischen Gewässern nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord.

5.   Die betreffenden Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und komorischen Häfen mit.

6.   Wird der Beobachter im Ausland an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Fischereifahrzeug die Gewässer der Komoren mit einem komorischen Beobachter an Bord, so wird mit allen Mitteln für dessen unverzügliche Rückkehr nach den Komoren auf Kosten des Reeders gesorgt.

7.   Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

8.   Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Er hat folgende Aufgaben:

8.1

Er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe.

8.2

Er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang.

8.3

Er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor.

8.4

Er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte.

8.5

Er überprüft die Angaben zu den in den komorischen Gewässern getätigten Fängen im Logbuch.

8.6

Er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren und Kopffüßern vor.

8.7

Er übermittelt per Funk die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

9.   Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

10.   Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes stehen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

11.   Während seines Aufenthalts an Bord

11.1

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

11.2

geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

12.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden der Komoren mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht.

13.   Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter entsprechend der für Offiziere.

14.   Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen Behörden der Komoren.

15.   Die Reeder beteiligen sich mit einem Betrag von 20 $ pro Tag und Schiff an den Kosten der wissenschaftlichen Beobachtung. Diese Beträge werden zur gleichen Zeit wie die Lizenzgebühren und zusätzlich zu diesen gezahlt.

KAPITEL VII

ÜBERWACHUNG

1.   Die Europäische Gemeinschaft führt eine aktualisierte Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen komorischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt.

2.   Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft können in die unter Nummer 1 genannte Liste eingetragen werden, sobald die Benachrichtigung über die Vorauszahlung gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 eingegangen ist. In diesem Fall kann der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste erhalten, die bis zur Erteilung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist.

3.   Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt

3.1   Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen Behörden der Komoren mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die komorischen Gewässer einzufahren oder sie zu verlassen.

3.2   Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem seine Position sowie Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise per Fax und anderenfalls, wenn die Schiffe nicht über ein Faxgerät verfügen, über Funk.

3.3   Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne die zuständige komorische Behörde entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Fischereifahrzeug ohne Lizenz angesehen.

3.4   Die Fax- und Telefonnummern sowie die E–Mail-Adresse werden auch bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt.

4.   Kontrollverfahren

4.1   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in den komorischen Gewässern Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten der Komoren, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

4.2   Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

4.3   Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

5.   Satellitenüberwachung

Alle im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe werden nach den in Anlage 3 genannten Bedingungen per Satellit überwacht. Diese Bestimmungen treten am zehnten Tag nach der Benachrichtigung der komorischen Behörden an die Delegation der EG in Mauritius über die Inbetriebnahme des Fischereiüberwachungszentrums der Komoren in Kraft.

6.   Aufbringung

6.1   Die zuständigen Behörden der Komoren benachrichtigen die Europäische Kommission und den Flaggenstaat binnen höchstens 48 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in den komorischen Gewässern aufgebracht wurde oder eine Sanktion gegen ein Gemeinschaftsschiff verhängt wurde.

6.2   Gleichzeitig ist der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln.

7.   Aufbringungsprotokoll

7.1   Nach Aufnahme des Tatbestands in dem Protokoll, das von der zuständigen komorischen Behörde erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

7.2   Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

7.3   Der Kapitän muss sein Schiff in den von den komorischen Behörden bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann die zuständige Behörde der Komoren dem Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten.

8.   Konzertierungssitzung im Fall einer Aufbringung

8.1   Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen eines Arbeitstags nach Eingang der vorstehend genannten Informationen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen komorischen Behörden eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann.

8.2   Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert.

9.   Verfahren im Fall einer Aufbringung

9.1   Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren wird spätestens drei Arbeitstage nach der Aufbringung abgeschlossen.

9.2   Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den komorischen Rechtsvorschriften festgesetzt.

9.3   Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von den zuständigen Behörden der Komoren bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind.

9.4   Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag von den zuständigen Behörden der Komoren freigegeben.

9.5   Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung wird gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder

in Erwartung des Abschlusses des Gerichtsverfahrens eine Bankkaution gemäß Nummer 9.3 hinterlegt und von den zuständigen Behörden der Komoren akzeptiert wurde.

10.   Umladungen

10.1   Alle Schiffe der Gemeinschaft, die Fänge in den komorischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in den Ankerplätzen der komorischen Häfen durch.

10.2   Die Reeder dieser Schiffe müssen den zuständigen komorischen Behörden mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mitteilen:

die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

den Namen des übernehmenden Frachtschiffes;

die umzuladende Menge nach Arten;

Datum der Umladung.

10.3   Das Umladen gilt als Verlassen der komorischen Gewässer. Die Schiffe müssen den zuständigen komorischen Behörden folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die komorischen Gewässer zu verlassen.

10.4   Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in den komorischen Gewässern verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden komorischen Rechtsvorschriften geahndet.

11.   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem komorischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die komorischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

ANLAGEN

1.

Formular für den Lizenzantrag

2.

IOTC-Logbuch

3.

Bestimmungen für die Satellitenüberwachung

Anlage 1

LIZENZANTRAG FÜR AUSLÄNDISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE

 

Name des Antragstellers:

 

Anschrift des Antragstellers:

 

Name und Anschrift des Befrachters (falls nicht Antragsteller):

 

Name und Anschrift eines Vertreters auf den Komoren:

 

Schiffsname:

 

Schiffstyp:

 

Registrierland:

 

Registriernummer und -hafen:

 

Äußere Kennzeichen des Schiffes:

 

Rufzeichen und Frequenz:

 

Schiffslänge:

 

Schiffsbreite:

 

Maschinentyp und -leistung:

 

Bruttoregistertonnen:

 

Nettoregistertonnen:

 

Mindeststärke der Besatzung:

 

Art des Fischfangs:

 

Zielarten:

 

Beantragte Geltungsdauer:

Der Unterzeichner bestätigt die Richtigkeit der vorstehenden Angaben.

Datum

Unterschrift

Anlage 2

FISCHEREILOGBUCH FÜR DEN THUNFISCHFANG

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Anlage 3

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE METHODE DER ÜBERMITTLUNG VON DATEN ÜBER DIE SATELLITENGESTÜTZTE POSITIONSÜBERWACHUNG VON GEMEINSCHAFTSSCHIFFEN, DIE IM RAHMEN DES FISCHEREIABKOMMENS ZWISCHEN DER EG UND DER ISLAMISCHEN BUNDESREPUBLIK KOMOREN FISCHFANG BETREIBEN

Die Union der Komoren wird für ihre nationale Flotte ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) einführen; dieses System soll ohne Diskriminierung auf alle in der komorischen Fischereizone fischenden Schiffe ausgedehnt werden; die Gemeinschaftsschiffe werden bereits seit dem 1. Januar 2000 gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in ihrem Tätigkeitsbereich satellitengestützt überwacht; daher empfiehlt es sich, dass die einzelstaatlichen Behörden der Flaggenstaaten und der Union der Komoren unter nachstehenden Bedingungen eine Satellitenüberwachung der Schiffe durchführen, die im Rahmen des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik der Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren Fischfang betreiben:

1.

Die komorischen Behörden teilen der Gemeinschaft zum Zweck der Satellitenüberwachung die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der Fischereizone der Komoren mithilfe des beigefügten Musterformulars (Tabelle I) vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmungen mit.

Die komorischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84-Datum.

2.

Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die X.25-Adressen und die Spezifikationen für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter den Nummern 4 und 6 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern und die elektronischen Adressen (Internet oder X.400), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können.

3.

Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt.

4.

Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens EG/Komoren Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in ein Fanggebiet der Union der Komoren einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen unverzüglich und mindestens alle zwei Stunden an die Zentrale für Fischereiüberwachung der Komoren. Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.

5.

Die unter Nummer 4 genannten Mitteilungen werden elektronisch im Format X.25 ohne zusätzliches Protokoll übermittelt. Die Mitteilungen werden in Echtzeit gemäß dem Format in Tabelle II übermittelt.

6.

Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 4 vorgesehenen Angaben baldmöglichst an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats. In diesem Fall ist alle zwölf Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln, solange sich das Fischereifahrzeug in einer Fischereizone der Union der Komoren befindet. Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats oder das Fischereifahrzeug sendet diese Mitteilungen unverzüglich an die Zentrale für Fischereiüberwachung. Das defekte Gerät ist zu reparieren oder auszutauschen, sobald das Fischereifahrzeug seine Fangreise beendet hat, spätestens jedoch innerhalb eines Monats. Nach Ablauf dieser Frist darf das betreffende Fischereifahrzeug keine neue Fangreise antreten, bevor das Gerät repariert oder ausgetauscht ist.

7.

Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in den komorischen Gewässern in Abständen von zwei Stunden. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist die Zentrale für Fischereiüberwachung der Komoren unverzüglich zu unterrichten, und das Verfahren der Nummer 6 findet Anwendung.

8.

Stellt die Fischereiüberwachungszentrale fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 4 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, wird die andere Vertragspartei unverzüglich unterrichtet.

9.

Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des Fischereiabkommens EG/Komoren Fischfang betreiben, durch die komorischen Behörden bestimmt. Die Angaben dürfen keinesfalls an andere Parteien weitergegeben werden.

10.

Die Parteien kommen überein, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Anforderungen an die in den Nummern 4 und 6 genannten Übermittlungen baldmöglichst, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmungen, zu genügen.

11.

Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang den Anforderungen der anderen Vertragspartei entsprechen.

12.

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren statt.

13.

Diese Bestimmungen treten am zehnten Tag nach der Benachrichtigung der komorischen Behörden an die Delegation der EG in Mauritius über die Inbetriebnahme des Fischereiüberwachungszentrums der Komoren in Kraft.

Tabelle I

Koordinaten (Breitengrade und Längengrade) der Fischerzone der Komoren

 

Koordinaten in Dezimalgraden

Koordinaten in Grad und Minuten

Ref

X

Y

X

Y

A

 

 

 

 

B

 

 

 

 

C

 

 

 

 

D

 

 

 

 

E

 

 

 

 

F

 

 

 

 

G

 

 

 

 

H

 

 

 

 

I

 

 

 

 

J

 

 

 

 

K

 

 

 

 

L

 

 

 

 

M

 

 

 

 

N

 

 

 

 

O

 

 

 

 

P

 

 

 

 

Q

 

 

 

 

R

 

 

 

 

S

 

 

 

 

T

 

 

 

 

U

 

 

 

 

V

 

 

 

 


Tabelle II

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN DIE KOMOREN

POSITIONSMELDUNG

Datenelement

Code

Obligatorisch/ fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe zur Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FR

O

Angabe zur Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Art der Meldung

TM

O

Angabe zur Meldung — Art der Meldung „POS“

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

F

Angabe zum Schiff — Einheitsnummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Äußere Kennziffer

XR

F

Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs

Flaggenstaat

FS

F

Angabe zum Flaggenstaat

Breitengrad

LA

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84)

Längengrad

LO

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten O/W GGMM (WGS-84)

Datum

DA

O

Angabe zur Position des Schiffs — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Position des Schiffs — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

Zeichensatz: ISO 8859.1

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten.

Die fakultativen Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.


Berichtigungen

28.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/27


Berichtigung der Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

( Amtsblatt der Europäischen Union L 203 vom 4. August 2005 )

Seite 20, Nummer 5 betreffend Artikel 104 § 3 Unterabsatz 1 Zeile 3:

anstatt:

„… abgeleitet werden, so kann der Gerichtshof nach Anhörung des ACTanwalts jederzeit durch …“

muss es heißen:

„… abgeleitet werden, so kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit durch …“;

Seite 20, Nummer 5 betreffend Artikel 104 § 3 Unterabsatz 2 Zeile 2:

anstatt:

„… der Satzung bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben und den ACTanwalt angehört …“

muss es heißen:

„… der Satzung bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben und den Generalanwalt angehört …“.