ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 249

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
24. September 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1555/2005 des Rates vom 20. September 2005 zur Schließung des Zollkontingents für die Einfuhren von löslichem Kaffee des KN-Codes 21011111

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1556/2005 der Kommission vom 23. September 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

2

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1557/2005 der Kommission vom 23. September 2005 über die Festsetzung des Umfangs für die im September 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 der Kommission vom 23. September 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1559/2005 der Kommission vom 23. September 2005 zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats September 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1560/2005 der Kommission vom 23. September 2005 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Geflügelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1561/2005 der Kommission vom 23. September 2005 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1562/2005 der Kommission vom 23. September 2005 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 genehmigt werden können

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1563/2005 der Kommission vom 23. September 2005 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

16

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 22. September 2005 über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die nordwestlichen Gewässer im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

18

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1519/2005 der Kommission vom 19. September 2005 zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2006 (ABl. L 244 vom 20.9.2005)

20

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

24.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1555/2005 DES RATES

vom 20. September 2005

zur Schließung des Zollkontingents für die Einfuhren von löslichem Kaffee des KN-Codes 2101 11 11

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Angebot an löslichem Kaffee auf dem Gemeinschaftsmarkt hat sich in der Zeit von 2002 bis 2005 maßgeblich verbessert.

(2)

Da somit das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 2165/2001 des Rates vom 5. November 2001 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für die Einfuhren von löslichem Kaffee des KN-Codes 2101 11 11 (1) erreicht wurde, ist eine Beibehaltung eines Zollkontingents für die Einfuhren von löslichem Kaffee zum Nullzollsatz ab dem 1. Januar 2006 nicht mehr gerechtfertigt.

(3)

In Anbetracht des derzeitigen Bedarfs auf dem Gemeinschaftsmarkt sollte das Zollkontingent für die Einfuhren von löslichem Kaffee des KN-Codes 2101 11 11 ab dem 1. Januar 2006 geschlossen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2165/2001 sollte mit Wirkung ab demselben Tag aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das mit der Verordnung (EG) Nr. 2165/2001 eröffnete Zollkontingent für die Einfuhren von löslichem Kaffee des KN-Codes 2101 11 11 zum Nullzollsatz ist ab dem 1. Januar 2006 geschlossen.

Ab dem 1. Januar 2006 kommt löslicher Kaffee des KN-Codes 2101 11 11 gleich welchen Ursprungs nicht mehr für ein zollfreies Zollkontingent in Betracht.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2165/2001 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 1.


24.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/2


VERORDNUNG (EG) Nr. 1556/2005 DER KOMMISSION

vom 23. September 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. September 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

35,0

096

25,0

204

40,8

999

33,6

0707 00 05

052

93,0

096

81,9

999

87,5

0709 90 70

052

95,7

999

95,7

0805 50 10

052

67,7

382

63,4

388

64,1

524

60,3

528

59,5

999

63,0

0806 10 10

052

80,8

220

86,5

624

216,6

999

128,0

0808 10 80

388

78,2

400

82,7

508

34,1

512

35,4

528

27,1

720

34,3

804

53,6

999

49,3

0808 20 50

052

93,8

388

70,0

720

75,4

999

79,7

0809 30 10, 0809 30 90

052

90,1

624

73,7

999

81,9

0809 40 05

052

82,7

066

64,7

098

65,3

388

18,0

508

24,5

624

106,2

999

60,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


24.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1557/2005 DER KOMMISSION

vom 23. September 2005

über die Festsetzung des Umfangs für die im September 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 der Kommission vom 18. August 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Grunde:

(1)

Die Mengen, die auf die für das vierte Vierteljahr 2005 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

(2)

Es sollte die Überschussmenge bestimmt werden, die der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzuzufügen ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2006 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/2005 (ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 28).


ANHANG I

Nummer der Gruppe

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005

G2

100

G3

G4

G5

G6

G7


ANHANG II

(t)

Nummer der Gruppe

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006 insgesamt verfügbare Menge

G2

23 071,5

G3

3 750,0

G4

2 250,0

G5

4 575,0

G6

11 250,0

G7

4 125,0


24.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1558/2005 DER KOMMISSION

vom 23. September 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Maßgabe des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (2) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96 Zollkontingente für die Einfuhr von 500 000 Tonnen Mais nach Portugal zum einen und von 2 000 000 Tonnen Mais und 300 000 Tonnen Sorghum nach Spanien zum anderen zu eröffnen.

(2)

Die Bedingungen für die Verwaltung dieser Kontingente sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) festgelegt worden. Angesichts der bei der Anwendung der Verordnung gewonnenen Erfahrungen erscheint es notwendig, die Verwaltung der betreffenden Kontingente zu vereinfachen und klarer zu gestalten.

(3)

Es liegt im Interesse der gemeinschaftlichen Marktteilnehmer, für ein angemessenes Angebot an den betreffenden Erzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu stabilen Preisen zu sorgen, während gleichzeitig unnötige und übermäßige Risiken oder sogar Marktstörungen in Form bedeutender Preisschwankungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Kommission sollte unter Berücksichtigung der sich verändernden internationalen Märkte, der Versorgungsbedingungen in Spanien und Portugal sowie der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft beschließen, ob eine Ermäßigung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (4) festgesetzten geltenden Einfuhrzölle erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Einfuhrkontingente für die betreffenden Erzeugnisse ausgeschöpft werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Im Rahmen dieser Einfuhrkontingente und der in Artikel 1 genannten Mengenbeschränkungen erfolgen die Einfuhren nach Spanien und Portugal entweder durch Anwendung einer Regelung zur Ermäßigung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 oder durch Direktkauf auf dem Weltmarkt.“

Artikel 2

In Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Absätze ersetzt:

„(1)   Unbeschadet des Artikels 14 wird bei der Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien oder von Mais nach Portugal im Rahmen der in Artikel 1 genannten Mengenbeschränkungen eine Ermäßigung auf den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 festgesetzten Einfuhrzoll angewendet.

(1a)   Die Kommission beschließt unter Berücksichtigung der bestehenden Marktbedingungen, ob die Ermäßigung gemäß Absatz 1 angewendet wind, um zu gewährleisten, dass die Einfuhrkontingente ausgeschöpft werden.

(2)   Beschließt die Kommission die Anwendung einer solchen Ermäßigung, so wird die Höhe der Ermäßigung entweder pauschal oder durch Ausschreibung so festgesetzt, dass einerseits die Einfuhren nach Spanien und nach Portugal nicht zu Störungen auf dem jeweiligen Markt führen können und andererseits die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Mengen tatsächlich gewährleistet ist.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(4)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004.


24.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1559/2005 DER KOMMISSION

vom 23. September 2005

zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats September 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1),

gestützt auf den Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine Prüfung der Anträge hat ergeben, dass Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen im Rahmen der Tranche für September 2005 nach Anwendung der entsprechenden Verringerungssätze zu erteilen und die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen festzusetzen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats September 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden Einfuhrlizenzen unter Anwendung der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzen Verringerungssätze für die beantragten Reismengen erteilt.

(2)   Die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15.

(3)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2296/2003 (ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 35).


ANHANG

Auf die für die Tranche des Monats September 2005 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und auf die nächste Tranche zu übertragende Mengen:

a)   Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 1006 30

Ursprung

Verringerungssatz für die Tranche des Monats September 2005

Auf die Tranche des Monats Oktober 2005 zu übertragende Menge (in t)

Vereinigte Staaten von Amerika

0 (1)

17,927

Thailand

0 (1)

423,088

Australien

0 (1)

135,820

Andere Ursprünge


b)   Geschälter Reis des KN-Codes 1006 20

Ursprung

Verringerungssatz für die Tranche des Monats September 2005

Auf die Tranche des Monats Oktober 2005 zu übertragende Menge (in t)

Australien

0 (1)

10 429

Vereinigte Staaten von Amerika

0 (1)

7 642

Thailand

0 (1)

1 812

Andere Ursprünge

0 (1)

77


(1)  Lizenzerteilung für die beantragte Menge.


24.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1560/2005 DER KOMMISSION

vom 23. September 2005

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Geflügelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 593/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Eiersektor und für Eieralbumin (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind bei mehreren Erzeugnissen kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. Bei anderen Erzeugnissen wurden dagegen höhere Mengen beantragt, so dass die betreffenden Anträge zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2006 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und 1251/96 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 136. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001 (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24).


ANHANG

Nummer der Gruppe

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005

Zur Verfügung stehende Menge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006

(t)

E1

108 000,00

E2

66,680688

1 750,00

E3

100,00

7 774,38

P1

100,00

2 684,00

P2

100,00

2 885,50

P3

1,876474

175,00

P4

8,695652

250,00


24.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1561/2005 DER KOMMISSION

vom 23. September 2005

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 mit den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind bei mehreren Erzeugnissen kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. Bei anderen Erzeugnissen wurden dagegen höhere Mengen beantragt, so dass die betreffenden Anträge zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 156 vom 23.6.1994, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001 (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24).


ANHANG

Nummer der Gruppe

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005

1

1,240707

2

100,0

3

1,273885

4

1,694915

5

2,392344


24.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1562/2005 DER KOMMISSION

vom 23. September 2005

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2497/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die im Assoziationsabkommen und im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel vorgesehene Regelung im Sektor Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind bei mehreren Erzeugnissen kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. Bei anderen Erzeugnissen wurden dagegen höhere Mengen beantragt, so dass die betreffenden Anträge zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 15).


ANHANG

Nummer der Gruppe

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005

I1

6,493506

I2

100,00


24.9.2005   

DE

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L 249/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1563/2005 DER KOMMISSION

vom 23. September 2005

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1532/2005 (4).

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 246 vom 22.9.2005, S. 12.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 24. September 2005 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

22,93

4,84

1701 11 90 (1)

22,93

10,07

1701 12 10 (1)

22,93

4,64

1701 12 90 (1)

22,93

9,64

1701 91 00 (2)

24,19

13,47

1701 99 10 (2)

24,19

8,62

1701 99 90 (2)

24,19

8,62

1702 90 99 (3)

0,24

0,40


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

24.9.2005   

DE

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L 249/18


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. September 2005

über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die nordwestlichen Gewässer im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

(2005/668/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2004/585/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

gestützt auf die Empfehlung, die Irland am 27. Juni 2005 im Namen Belgiens, Frankreichs, Irlands, der Niederlande, Spaniens und des Vereinigten Königreichs übermittelt hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) und dem Beschluss 2004/585/EG wurde der Rahmen für die Einsetzung und die Arbeit der regionalen Beiräte festgelegt.

(2)

Mit Artikel 2 des Beschlusses 2004/585/EG wurde ein regionaler Beirat für die nordwestlichen Gewässer, d. h. die vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) festgelegten Gebiete (3) V (außer Va und nur EG-Gewässer in Vb), VI, VII, eingesetzt.

(3)

Nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2004/585/EG haben Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen Belgien, Frankreich, Irland, den Niederlanden, Spanien und dem Vereinigten Königreich einen Planungsantrag für den Regionalen Beirat für die nordwestlichen Gewässer vorgelegt.

(4)

Die beteiligten Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2004/585/EG festgestellt, ob der Antrag für den Regionalen Beirat für die nordwestlichen Gewässer nach Maßgabe des Beschlusses gestellt wurde. Am 27. Juni 2005 haben die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission eine Empfehlung für diesen regionalen Beirat unterbreitet.

(5)

Die Kommission hat den Antrag und die Empfehlung nach Maßgabe des Beschlusses 2004/585/EG und der Grundsätze und Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beurteilt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Regionale Beirat für die nordwestlichen Gewässer zur Aufnahme seiner Tätigkeit bereit ist —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Regionale Beirat für die nordwestlichen Gewässer, der mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 2004/585/EG eingesetzt wurde, nimmt seine Tätigkeit am 26. September 2005 auf.

Brüssel, den 22. September 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  Gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1).


Berichtigungen

24.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/20


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1519/2005 der Kommission vom 19. September 2005 zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2006

( Amtsblatt der Europäischen Union L 244 vom 20. September 2005 )

Seite 15, Anhang I, Titel:

anstatt:

„(Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 und Verordnung (EG) Nr. 1513/2005)“,

muss es heißen:

„(Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 und Verordnung (EG) Nr. 1519/2005)“.

Seite 16, Anhang II, Zeilen 1 und 2:

anstatt:

„Gruppe und Kontingent gemäß Anhang I Spalte 3 der Verordnung (EG) Nr. 1513/2005:

Gruppe gemäß Anhang I Spalte 2 der Verordnung (EG) Nr. 1513/2005“,

muss es heißen:

„Gruppe und Kontingent gemäß Anhang I Spalte 3 der Verordnung (EG) Nr. 1519/2005:

Gruppe gemäß Anhang I Spalte 2 der Verordnung (EG) Nr. 1519/2005“.

Seite 17, Anhang III, Zeilen 1 und 2:

anstatt:

„Gruppe und Kontingent gemäß Anhang I Spalte 3 der Verordnung (EG) Nr. 1513/2005:

Gruppe gemäß Anhang I Spalte 2 der Verordnung (EG) Nr. 1513/2005“,

muss es heißen:

„Gruppe und Kontingent gemäß Anhang I Spalte 3 der Verordnung (EG) Nr. 1519/2005:

Gruppe gemäß Anhang I Spalte 2 der Verordnung (EG) Nr. 1519/2005“.

Seite 18, Anhang IV, Überschrift der ersten Spalte:

anstatt:

„Gruppe und Kontingent gemäß Anhang I Spalte 3 der Verordnung (EG) Nr. 1513/2005“,

muss es heißen:

„Gruppe und Kontingent gemäß Anhang I Spalte 3 der Verordnung (EG) Nr. 1519/2005“.