ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 232 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
8.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 232/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1440/2005 DES RATES
vom 12. Juli 2005
über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der Ukraine und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2266/2004
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine (1) (nachstehend „PKA“ genannt), ist am 1. März 1998 in Kraft getreten. |
(2) |
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 des PKA unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen von dessen Titel III mit Ausnahme von dessen Artikel 14 sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen. |
(3) |
Ein solches Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (2) (nachstehend „Abkommen“ genannt) wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine am 29. Juli 2005 geschlossen. |
(4) |
Unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Rahmen vorheriger Abkommen über ähnliche Regelungen muss ein Instrument zur Verwaltung des Abkommens in der Gemeinschaft geschaffen werden. |
(5) |
Die betreffenden Erzeugnisse sollten auf der Grundlage der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3) eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden. |
(6) |
Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen dafür festgelegt werden. |
(7) |
Zur wirksamen Anwendung des Abkommens sind für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Einführung einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft und ein Verfahren für die Erteilung dieser Einfuhrgenehmigungen erforderlich. |
(8) |
Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden. |
(9) |
Um sicherzustellen, dass diese Höchstmengen nicht überschritten werden, muss ein Verwaltungsverfahren eingeführt werden, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind. |
(10) |
In dem Abkommen ist ein System der Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der Gemeinschaft zur Verhütung von Umgehungen mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise vorgesehen. Ein Konsultationsverfahren sollte eingeführt werden, um mit dem betreffenden Land zu einer Einigung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Höchstmenge zu gelangen, wenn sich herausstellt, dass das Abkommen umgangen wurde. Die Ukraine hat sich bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt in der vorgesehenen Frist keine Einigung zustande, so sollte die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen können, sofern schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen. |
(11) |
Seit dem 1. Januar 2005 muss für Einfuhren von unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnissen in die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (4) eine Lizenz vorgelegt werden. In dem Abkommen ist vorgesehen, dass diese Einfuhren von den in dieser Verordnung für 2005 festgelegten Höchstmengen abgezogen werden. |
(12) |
Aus Gründen der Klarheit ist es daher erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 durch die vorliegende Verordnung zu ersetzten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine.
(2) Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.
(3) Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.
(4) Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind in den Kapiteln II und III festgelegt.
Artikel 2
(1) Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die jährlichen Höchstmengen nach Anhang V. Für die Überführung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist die Vorlage eines Ursprungszeugnisses gemäß Anhang II, sowie einer Einfuhrgenehmigung erforderlich, die von den Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 erteilt wird.
Die genehmigten Einfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse im Ausfuhrland versandt worden sind.
(2) Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmengen für die Erzeugnisgruppen zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Höchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe von Eisen- und Stahlerzeugnissen und das Lieferland, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind. Die für die Zwecke dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind in Anhang IV aufgeführt.
(3) Einfuhren von Erzeugnissen ab dem 1. Januar 2005, für die eine Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 erforderlich war, werden auf die Höchstmengen für 2005 nach Anhang V angerechnet.
(4) Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens der Zeitpunkt, zu dem die Erzeugnisse zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.
Artikel 3
(1) Die in Anhang V aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die betreffenden Höchstmengen nach Anhang V angerechnet.
Artikel 4
(1) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Die Kommission bestätigt umgehend in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten, dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.
(2) Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, die betreffende Erzeugnisgruppe, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.
(3) Die Kommission bestätigt den Behörden der Mitgliedstaaten nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe. Ferner nimmt die Kommission in den Fällen, in denen die mitgeteilten Anträge die Höchstmengen überschreiten, umgehend Kontakt mit den zuständigen Behörden der Ukraine auf, um die Frage zu klären und rasche Abhilfe zu schaffen.
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht genutzt worden sind. Diese nicht genutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.
(5) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.
(6) Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Papiere werden nach Maßgabe des Kapitels II ausgestellt.
(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Widerruf einer bereits erteilten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Papiers, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz von den zuständigen Behörden der Ukraine zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Sind jedoch die Kommission oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden der Ukraine erst über die Rücknahme oder den Widerruf einer Ausfuhrlizenz unterrichtet worden, nachdem die betreffenden Erzeugnisse bereits in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem diese Erzeugnisse versandt worden sind.
Artikel 5
Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Artikel 6
(1) Stellt die Kommission aufgrund von Ermittlungen nach den Verfahren des Kapitels III fest, dass die ihr vorliegenden Informationen beweisen, dass in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt worden sind und dass Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über eine gleichwertige Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.
(2) Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Ukraine ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen vereinbarten Anpassungen von Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden können, sofern schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen.
(3) Finden die Gemeinschaft und die Ukraine keine zufrieden stellende Lösung und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht die Kommission eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Ukraine von den betreffenden Höchstmengen ab.
Artikel 7
Diese Verordnung stellt keine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen des Abkommens dar, das in allen Konfliktfällen maßgebend ist.
KAPITEL II
MODALITÄTEN FÜR DIE VERWALTUNG DER HÖCHSTMENGEN
ABSCHNITT 1
Einreihung
Artikel 8
Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse werden nach der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführten Kombinierten Nomenklatur eingereiht.
Artikel 9
Auf Veranlassung der Kommission oder eines Mitgliedstaats prüft der Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex nach Maßgabe der genannten Verordnung vordringlich alle Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur der unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse, um sie in die entsprechenden Erzeugnisgruppen einzureihen.
Artikel 10
Mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten in der Gemeinschaft unterrichtet die Kommission die Ukraine über alle Änderungen der KN- und TARIC-Codes, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen.
Artikel 11
Spätestens einen Monat nach ihrem Erlass unterrichtet die Kommission die zuständigen Behörden der Ukraine über sämtliche nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassenen Einreihungsentscheidungen, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen. Diese Mitteilungen enthalten
a) |
eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse, |
b) |
die entsprechende Erzeugnisgruppe, den KN- und den TARIC-Code der Erzeugnisse, |
c) |
die Gründe für die Entscheidung. |
Artikel 12
(1) Hat eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis oder einen Wechsel der Erzeugnisgruppe für ein unter diese Verordnung fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Entscheidung erst nach einer Frist von 30 Tagen nach der Mitteilung der Kommission in Kraft.
(2) Für Waren, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung der Entscheidung versandt wurden, gilt die frühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.
Artikel 13
Betrifft eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung nach Artikel 12 eine einer Höchstmenge unterliegende Erzeugnisgruppe, so leitet die Kommission gegebenenfalls unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 ein, um eine Einigung über die erforderlichen Anpassungen der betreffenden Höchstmengen nach Anhang V zu erzielen.
Artikel 14
(1) Im Fall von Abweichungen zwischen der Angabe über die Tarifierung in den erforderlichen Unterlagen für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Waren und der von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats zugrunde gelegten Tarifierung unterliegen die betreffenden Waren unbeschadet sonstiger einschlägiger Bestimmungen vorläufig der Einfuhrregelung, die nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß der von den genannten Behörden zugrunde gelegten Tarifierung auf sie anwendbar ist.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Fälle mit, wobei sie insbesondere Folgendes angeben:
a) |
die Mengen der betroffenen Erzeugnisse; |
b) |
die in den Einfuhrunterlagen angegebene und die von den zuständigen Behörden bestimmte Erzeugnisgruppe; |
c) |
die Nummer der Ausfuhrlizenz und die angegebene Erzeugniskategorie. |
(3) Nach einer Änderung der Einreihung erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Eisen- und Stahlerzeugnisse, für die eine Gemeinschaftshöchstmenge nach Anhang V gilt, erst dann eine neue Einfuhrgenehmigung, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass die beantragten Einfuhrmengen nach dem in Artikel 4 genannten Verfahren verfügbar sind.
(4) Die Kommission unterrichtet die betreffenden Ausfuhrländer über die in diesem Artikel genannten Fälle.
Artikel 15
In den in Artikel 14 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher Art, die von den zuständigen Behörden der Ukraine zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission erforderlichenfalls Konsultationen mit der Ukraine auf, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse zu gelangen.
Artikel 16
Die Kommission kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bzw. der Einfuhrmitgliedstaaten und der Ukraine in den in Artikel 15 genannten Fällen die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse festlegen.
Artikel 17
Kann in einem in Artikel 14 genannten Fall die Frage der abweichenden Einreihung nicht nach Artikel 15 gelöst werden, so entscheidet die Kommission nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Einreihung der betreffenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur.
ABSCHNITT 2
System der doppelten Kontrolle für die Verwaltung von Höchstmengen
Artikel 18
(1) Die zuständigen Behörden der Ukraine erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.
(2) Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 21 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Artikel 19
(1) Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.
(2) Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt werden.
Artikel 20
Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 versandt worden sind.
Artikel 21
(1) Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Diese Vorlage hat spätestens am 31. März des Jahres zu erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Ausfuhrlizenz aufgeführten Waren versandt worden sind. Hat die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 4 genannten Verfahren bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, so kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.
(2) Die Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.
(3) Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.
(4) In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:
a) |
Name und vollständige Anschrift des Ausführers; |
b) |
vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers; |
c) |
genaue Warenbezeichnung und TARIC-Code(s); |
d) |
Ursprungsland; |
e) |
Herkunftsland; |
f) |
die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse; |
g) |
Nettogewicht nach KN-Positionen; |
h) |
cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach KN-Positionen; |
i) |
gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopie des Konnossements und des Kaufvertrags; |
j) |
Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz; |
k) |
für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern; |
l) |
Datum und Unterschrift des Einführers. |
(5) Die Einführer sind nicht verpflichtet, die Gesamtmenge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen.
(6) Die Einfuhrgenehmigung kann auf elektronischem Wege erteilt werden, sofern die beteiligten Zolldienststellen über ein Computernetz Zugang zu den entsprechenden Dokumenten haben.
Artikel 22
Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Ukraine erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.
Artikel 23
Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.
Artikel 24
(1) Stellt die Kommission fest, dass bei einer Erzeugnisgruppe die Gesamtmenge, für die die Ukraine Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hiervon umgehend unterrichtet, um die Erteilung weiterer Einfuhrgenehmigungen zeitweilig einzustellen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine, für die keine nach Maßgabe dieses Kapitels erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.
ABSCHNITT 3
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 25
(1) Die in Artikel 18 genannten Ausfuhrlizenzen und die in Artikel 2 genannten Ursprungszeugnisse können mit zusätzlichen Exemplaren ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Das Original und die Kopien dieser Dokumente werden in englischer Sprache ausgestellt.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
(3) Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
(4) Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.
(5) Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.
(6) Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:
— |
zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:
|
— |
zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:
|
— |
eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „5“ für 2005, |
— |
eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland, |
— |
eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird. |
Artikel 26
Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ tragen.
Artikel 27
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen.
(2) Das Duplikat muss mit dem Datum des Originals versehen sein.
ABSCHNITT 4
Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft — gemeinsamer Vordruck
Artikel 28
(1) Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 21 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang III.
(2) Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.
(3) Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6'); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
(4) Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.
(5) Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege über das nach Artikel 4 eingerichtete integrierte Netz übermittelt.
(6) Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats auszufüllen.
(7) In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an.
(8) Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.
(9) Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf die Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befinden. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.
(10) Die erteilten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.
(11) Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf Genehmigungen oder Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden.
KAPITEL III
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 29
Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Ukraine für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.
Artikel 30
(1) Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrlizenz oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.
In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Kopie davon an die zuständigen Behörden der Ukraine zurück, gegebenenfalls unter Angabe der formellen oder materiellen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder deren Kopie beigefügt. Die zuständigen Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrlizenz schließen lassen.
(2) Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungserklärungen.
(3) Das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen Nachprüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von höchstens drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Erklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe dieses Kapitels in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können ferner Kopien aller Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu bestimmen.
(4) Werden bei diesen Nachprüfungen Missbräuche oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Ursprungserklärungen festgestellt, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.
(5) Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.
Artikel 31
(1) Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 30 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden die Ukraine, geeignete Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder offensichtlich die Bestimmungen dieses Kapitels umgehenden Geschäfte durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mitzuteilen, anhand deren der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden kann.
(2) Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und die zuständigen Behörden der Ukraine Informationen austauschen, die zur Verhütung der Umgehung der Bestimmungen dieses Kapitels für sachdienlich erachtet werden.
(3) Wird festgestellt, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen worden sind, so kann die Kommission die für die Verhütung einer Wiederholung einer solchen Umgehung erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 32
Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Die Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 wird aufgehoben.
Artikel 34
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. BROWN
(1) ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3.
(2) Siehe Seite 43 dieses Amtsblatts.
(3) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).
(4) ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 20.
ANHANG I
SA Flacherzeugnisse
SA1. (Coils)
|
7208100000 |
|
7208250000 |
|
7208260000 |
|
7208270000 |
|
7208360000 |
|
7208370010 |
|
7208370090 |
|
7208380010 |
|
7208380090 |
|
7208390010 |
|
7208390090 |
|
7211140010 |
|
7211190010 |
|
7219110000 |
|
7219121000 |
|
7219129000 |
|
7219131000 |
|
7219139000 |
|
7219141000 |
|
7219149000 |
|
7225200010 |
|
7225301000 |
|
7225309000 |
SA2. (Grobbleche)
|
7208400010 |
|
7208512010 |
|
7208512091 |
|
7208512093 |
|
7208512097 |
|
7208512098 |
|
7208519110 |
|
7208519190 |
|
7208519810 |
|
7208519891 |
|
7208519899 |
|
7208529110 |
|
7208529190 |
|
7208521000 |
|
7208529900 |
|
7208531000 |
|
7211130000 |
|
7225401230 |
|
7225404000 |
|
7225406000 |
|
7225990010 |
SA3. (Sonstige Flacherzeugnisse)
|
7208400090 |
|
7208539000 |
|
7208540000 |
|
7208900010 |
|
7209150000 |
|
7209161000 |
|
7209169000 |
|
7209171000 |
|
7209179000 |
|
7209181000 |
|
7209189100 |
|
7209189900 |
|
7209250000 |
|
7209261000 |
|
7209269000 |
|
7209271000 |
|
7209279000 |
|
7209281000 |
|
7209289000 |
|
7209900010 |
|
7210110010 |
|
7210122010 |
|
7210128010 |
|
7210200010 |
|
7210300010 |
|
7210410010 |
|
7210490010 |
|
7210500010 |
|
7210610010 |
|
7210690010 |
|
7210701010 |
|
7210708010 |
|
7210903010 |
|
7210904010 |
|
7210908091 |
|
7211140090 |
|
7211190090 |
|
7211232010 |
|
7211233010 |
|
7211233091 |
|
7211238010 |
|
7211238091 |
|
7211290010 |
|
7211900011 |
|
7212101000 |
|
7212109011 |
|
7212200011 |
|
7212300011 |
|
7212402010 |
|
7212402091 |
|
7212408011 |
|
7212502011 |
|
7212503011 |
|
7212504011 |
|
7212506111 |
|
7212506911 |
|
7212509013 |
|
7212600011 |
|
7212600091 |
|
7219211000 |
|
7219219000 |
|
7219221000 |
|
7219229000 |
|
7219230000 |
|
7219240000 |
|
7219310000 |
|
7219321000 |
|
7219329000 |
|
7219331000 |
|
7219339000 |
|
7219341000 |
|
7219349000 |
|
7219351000 |
|
7219359000 |
|
7225401290 |
|
7225409000 |
SB Profilerzeugnisse
SB1. (Träger)
|
7207198010 |
|
7207208010 |
|
7216311010 |
|
7216311090 |
|
7216319000 |
|
7216321100 |
|
7216321900 |
|
7216329100 |
|
7216329900 |
|
7216331000 |
|
7216339000 |
SB2. (Walzdraht)
|
7213100000 |
|
7213200000 |
|
7213911000 |
|
7213912000 |
|
7213914100 |
|
7213914900 |
|
7213917000 |
|
7213919000 |
|
7213991000 |
|
7213999000 |
|
7221001000 |
|
7221009000 |
|
7227100000 |
|
7227200000 |
|
7227901000 |
|
7227905000 |
|
7227909500 |
SB3. (Sonstige Profilerzeugnisse)
|
7207191210 |
|
7207191291 |
|
7207191299 |
|
7207205200 |
|
7214200000 |
|
7214300000 |
|
7214911000 |
|
7214919000 |
|
7214991000 |
|
7214993100 |
|
7214993900 |
|
7214995000 |
|
7214997110 |
|
7214997190 |
|
7214997910 |
|
7214997990 |
|
7214999510 |
|
7214999590 |
|
7215900010 |
|
7216100000 |
|
7216210000 |
|
7216220000 |
|
7216401000 |
|
7216409000 |
|
7216501000 |
|
7216509100 |
|
7216509900 |
|
7216990010 |
|
7218992000 |
|
7222111100 |
|
7222111900 |
|
7222118110 |
|
7222118190 |
|
7222118910 |
|
7222118990 |
|
7222191000 |
|
7222199000 |
|
7222309710 |
|
7222401000 |
|
7222409010 |
|
7224900289 |
|
7224903100 |
|
7224903800 |
|
7228102000 |
|
7228201010 |
|
7228201091 |
|
7228209110 |
|
7228209190 |
|
7228302000 |
|
7228304100 |
|
7228304900 |
|
7228306100 |
|
7228306900 |
|
7228307000 |
|
7228308900 |
|
7228602010 |
|
7228608010 |
|
7228701000 |
|
7228709010 |
|
7228800010 |
|
7228800090 |
|
7301100000 |
ANHANG II
EXPORT LICENCE
EXPORT LICENCE
CERTIFICATE OF ORIGIN
CERTIFICATE OF ORIGIN
ANHANG III
Einfuhrgenehmigung der Europäischen Gemeinschaft
Einfuhrgenehmigung der Europäischen Gemeinschaft
ANHANG IV
LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES
SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ
LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER
LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN
PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI
ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ
LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES
LISTE DES AUTORITES NATIONALES COMPETENTES
ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITA NAZIONALI
VALSTU KOMPETENTO IESTAŽU SARAKSTS
ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS
AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA
LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI
LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES
LISTA WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH
LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES
ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV
SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV
LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA
FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER
BELGIQUE/BELGIË
|
EESTI
|
||||||||||||
|
ΕΛΛΑΔΑ
|
||||||||||||
ČESKÁ REPUBLIKA
|
ESPAÑA
|
||||||||||||
DANMARK
|
FRANCE
|
||||||||||||
DEUTSCHLAND
|
IRELAND
|
||||||||||||
ITALIA
|
ÖSTERREICH
|
||||||||||||
ΚΥΠΡΟΣ
|
POLSKA
|
||||||||||||
LATVIJA
|
PORTUGAL
|
||||||||||||
LIETUVA
|
SLOVENIJA
|
||||||||||||
LUXEMBOURG
|
SLOVENSKÁ REPUBLIKA
|
||||||||||||
MAGYARORSZÁG
|
SUOMI
|
||||||||||||
MALTA
|
SVERIGE
|
||||||||||||
NEDERLAND
|
UNITED KINGDOM
|
ANHANG V
HÖCHSTMENGEN
(in Tonnen) |
||
Erzeugnisse |
2005 |
2006 |
SA Flacherzeugnisse |
||
SA1. Coils |
150 000 |
153 750 |
SA2. Grobbleche |
348 000 |
356 700 |
SA3. Sonstige Flacherzeugnisse |
97 000 |
99 425 |
SB. Profilerzeugnisse |
||
SB1. Träger |
30 000 |
30 750 |
SB2. Walzdraht |
125 000 |
128 125 |
SB3. Sonstige Profilerzeugnisse |
230 000 |
235 750 |
N.B.: SA und SB stellen „Erzeugniskategorien“ dar. SA1, SA2, SA3, SB1, SB2 und SB3 stellen „Erzeugnisgruppen“ dar. |
8.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 232/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1441/2005 DES RATES
vom 18. Juli 2005
über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus Kasachstan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2265/2004
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über Partnerschaft und Kooperation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan (1), nachstehend „PKA“ genannt, trat am 1. Juli 1999 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 PKA unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von Artikel 11 sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen. |
(3) |
Ein solches Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (2), nachstehend „Abkommen“ genannt, wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan am 19. Juli 2005 geschlossen. |
(4) |
Unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Rahmen vorheriger Abkommen über ähnliche Regelungen muss ein Instrument zur Verwaltung des Abkommens in der Gemeinschaft geschaffen werden. |
(5) |
Die betreffenden Erzeugnisse sollten auf Grundlage der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3) eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden. |
(6) |
Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass zu diesem Zweck geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden. |
(7) |
Zur wirksamen Anwendung des Abkommens ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben und ein Verfahren für die Erteilung dieser Einfuhrgenehmigungen einzuführen. |
(8) |
Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden. |
(9) |
Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein Verwaltungsverfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind. |
(10) |
In dem Abkommen ist ein System der Zusammenarbeit zwischen der Republik Kasachstan und der Gemeinschaft zur Verhinderung von Umgehungen mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise festgelegt worden. Ein Konsultationsverfahren sollte eingeführt werden, um mit dem betreffenden Land zu einer Einigung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Höchstmenge zu gelangen, wenn sich herausstellt, dass das Abkommen umgangen wurde. Die Republik Kasachstan hat sich ferner bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt in der vorgesehenen Frist keine Einigung zustande, so sollte die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen können, sofern eindeutige Beweise für eine Umgehung vorliegen. |
(11) |
Seit dem 1. Januar 2005 muss für die Einfuhren von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen in die Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 2265/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan (4) eine Genehmigung vorgelegt werden. In dem Abkommen ist vorgesehen, dass diese Einfuhren auf die Höchstmengen dieser Verordnung für 2005 angerechnet werden. |
(12) |
Aus Gründen der Klarheit ist es daher erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 2265/2004 durch die vorliegende Verordnung zu ersetzten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan.
(2) Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.
(3) Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.
(4) Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind in den Kapiteln II und III festgelegt.
Artikel 2
(1) Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die jährlichen Höchstmengen des Anhangs V. Die Überführung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses gemäß Anhang II sowie einer Einfuhrgenehmigung abhängig, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 4 erteilt wird.
Die genehmigten Einfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse im Ausfuhrland versandt worden sind.
(2) Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmengen für die Erzeugnisgruppen zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Einfuhrgenehmigung erst dann, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Höchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe von Stahlerzeugnissen und das Lieferland, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind. Die für die Zwecke dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind in Anhang IV aufgeführt.
(3) Die Einfuhren von Erzeugnissen ab dem 1. Januar 2005, für die eine Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2265/2004 erforderlich war, werden auf die in Anhang V festgesetzten Höchstmengen für 2005 angerechnet.
(4) Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.
Artikel 3
(1) Die in Anhang V festgelegten Höchstmengen gelten nicht für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet.
Artikel 4
(1) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Die Kommission bestätigt umgehend in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten, dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.
(2) Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, die Erzeugnisgruppe, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.
(3) Die Kommission bestätigt den Behörden der Mitgliedstaaten nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe. Ferner nimmt die Kommission in den Fällen, in denen die mitgeteilten Anträge die Höchstmengen überschreiten, zur Klärung der Frage und zur raschen Abhilfe unverzüglich Kontakt mit den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan auf.
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Die nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.
(5) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.
(6) Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere werden nach Maßgabe des Kapitels II ausgestellt.
(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Widerruf einer bereits erteilten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Papiers, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Sind jedoch die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erst über die Rücknahme oder Ungültigerklärung einer Ausfuhrlizenz unterrichtet worden, nachdem die betreffenden Erzeugnisse bereits in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem diese Erzeugnisse versandt worden sind.
Artikel 5
Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Artikel 6
(1) Stellt die Kommission aufgrund von Ermittlungen nach den in Kapitel III festgelegten Verfahren fest, dass die ihr vorliegenden Informationen beweisen, dass in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt worden sind und dass Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über eine gleichwertige Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.
(2) Bis zum Abschluss der in Absatz I genannten Konsultationen kann die Kommission die Republik Kasachstan ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen vereinbarten Anpassungen von Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden können, sofern eindeutige Beweise für die Umgehung vorliegen.
(3) Gelingt es der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden, und stellt die Kommission fest, dass eindeutige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Republik Kasachstan von den betreffenden Höchstmengen ab.
Artikel 7
Diese Verordnung stellt keine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen des Abkommens dar, das in allen Kollisionsfällen Vorrang hat.
KAPITEL II
MODALITÄTEN FÜR DIE VERWALTUNG DER HÖCHSTMENGEN
ABSCHNITT 1
Einreihung
Artikel 8
Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse werden nach der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht.
Artikel 9
Auf Veranlassung der Kommission oder eines Mitgliedstaats prüft der Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex nach Maßgabe der genannten Verordnung vordringlich alle Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur, um sie in die entsprechenden Erzeugnisgruppen einzureihen.
Artikel 10
Die Kommission unterrichtet die Republik Kasachstan über alle Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten in der Gemeinschaft.
Artikel 11
Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan sämtliche nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassenen Einreihungsentscheidungen, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mit. Diese Mitteilungen enthalten
a) |
eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse, |
b) |
die entsprechende Erzeugnisgruppe, den KN-Code und den TARIC-Code, |
c) |
die Gründe für die Entscheidung. |
Artikel 12
(1) Hat eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis oder einen Wechsel der Erzeugnisgruppe für ein unter diese Verordnung fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Entscheidung erst nach einer Frist von 30 Tagen nach der Mitteilung der Kommission in Kraft.
(2) Für Waren, die vor dem Beginn der Anwendung der Entscheidung versandt wurden, gilt die frühere Einreihungspraxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.
Artikel 13
Betrifft eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung nach Artikel 12 eine einer Höchstmenge unterliegende Erzeugnisgruppe, so leitet die Kommission gegebenenfalls unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 ein, um eine Einigung über jede erforderliche Anpassung der betreffenden Höchstmengen in Anhang V zu erzielen.
Artikel 14
(1) Bei Abweichungen zwischen der Angabe über die Einreihung in den erforderlichen Unterlagen für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Waren und der von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats zugrunde gelegten Einreihung unterliegen die betreffenden Waren unbeschadet sonstiger einschlägiger Bestimmungen vorläufig der Einfuhrregelung, die nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß der von den genannten Behörden zugrunde gelegten Einreihung auf sie anwendbar ist.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Fälle mit, wobei sie insbesondere Folgendes angeben:
a) |
die Mengen der betroffenen Erzeugnisse; |
b) |
die in den Einfuhrunterlagen angegebene und die von den zuständigen Behörden bestimmte Erzeugnisgruppe; |
c) |
die Nummer der Ausfuhrlizenz und die angegebene Erzeugniskategorie. |
(3) Nach einer Änderung der Einreihung erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Stahlerzeugnisse, für die in Anhang V eine Gemeinschaftshöchstmenge festgesetzt ist, erst dann eine neue Einfuhrgenehmigung, wenn sie von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 die Bestätigung erhalten haben, dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.
(4) Die Kommission unterrichtet die betreffenden Ausfuhrländer über die in diesem Artikel genannten Fälle.
Artikel 15
In den in Artikel 14 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher Art, die von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission, falls erforderlich, Konsultationen mit der Republik Kasachstan auf, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse zu gelangen.
Artikel 16
Die Kommission kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bzw. der Einfuhrmitgliedstaaten und der Republik Kasachstan in den in Artikel 15 genannten Fällen die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse festlegen.
Artikel 17
Kann in einem in Artikel 14 genannten Streitfall die Frage der abweichenden Einreihung nicht nach Artikel 15 gelöst werden, so entscheidet die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Einreihung der betreffenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur.
ABSCHNITT 2
System der doppelten Kontrolle für die Verwaltung von Höchstmengen
Artikel 18
(1) Die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.
(2) Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 21 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Artikel 19
(1) Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.
(2) Eine Ausfuhrlizenz darf nur für jeweils eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt werden.
Artikel 20
Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 versandt worden sind.
Artikel 21
(1) Bestätigt die Kommission nach Artikel 4, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, so erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt worden sind. Einfuhrgenehmigungen werden von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats, auch eines anderen als dem in der Ausfuhrlizenz angegebenen Mitgliedstaats, erteilt, soweit die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 4 bestätigt hat, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist.
(2) Die Einfuhrgenehmigung gilt vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.
(3) Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.
(4) In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:
a) |
Name und vollständige Anschrift des Ausführers; |
b) |
vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers; |
c) |
genaue Warenbezeichnung und TARIC-Code(s); |
d) |
Ursprungsland; |
e) |
Herkunftsland; |
f) |
die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse; |
g) |
Nettogewicht nach KN-Positionen; |
h) |
cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach KN-Positionen; |
i) |
gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopie des Konnossements und des Kaufvertrags; |
j) |
Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz; |
k) |
alle für Verwaltungszwecke verwendeten internen Kennziffern; |
l) |
Datum und Unterschrift des Einführers. |
(5) Die Einführer sind nicht verpflichtet, die Gesamtmenge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen.
(6) Die Einfuhrgenehmigung kann auf elektronischem Wege erteilt werden, solange die beteiligten Zolldienststellen über ein Computernetz Zugang zu den entsprechenden Dokumenten haben.
Artikel 22
Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und nur für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.
Artikel 23
Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen zu erfüllenden sonstigen Anforderungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.
Artikel 24
(1) Stellt die Kommission fest, dass bei einer Erzeugnisgruppe die Gesamtmenge, für die die Republik Kasachstan Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hiervon umgehend unterrichtet, um die Erteilung weiterer Einfuhrgenehmigungen zeitweilig einzustellen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan, für die keine nach Maßgabe dieses Kapitels erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.
ABSCHNITT 3
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 25
(1) Die in Artikel 18 genannten Ausfuhrlizenzen und die in Artikel 2 genannten Ursprungszeugnisse können mit zusätzlichen Exemplaren ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Das Original und die Kopien dieser Dokumente werden in englischer Sprache ausgestellt.
(2) Werden die in Absatz 1 vorgenannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
(3) Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Gewicht von mindestens 25 g/m2 zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung mit bloßem Auge sichtbar wird.
(4) Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.
(5) Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann und durch die das Dokument identifiziert werden kann.
(6) Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:
— |
zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:
|
— |
zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:
|
— |
eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „5“ für 2005, |
— |
eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland, |
— |
eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird. |
Artikel 26
Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ (nachträglich ausgestellt) tragen.
Artikel 27
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen.
(2) Das Duplikat der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals versehen sein.
ABSCHNITT 4
Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft — Gemeinsamer Vordruck
Artikel 28
(1) Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 21 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang II.
(2) Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.
(3) Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Gewicht von 55 bis 65 g/m2 zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6'); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind zusätzlich mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung mit bloßem Auge sichtbar wird.
(4) Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.
(5) Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege über das gemäß Artikel 4 eingerichtete integrierte Netz übermittelt.
(6) Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats auszufüllen.
(7) In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Stahlerzeugnisgruppe an.
(8) Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.
(9) Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf die Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nummer 1 und Nummer 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.
(10) Die erteilten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.
(11) Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden.
KAPITEL III
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 29
Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Republik Kasachstan für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.
Artikel 30
(1) Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrlizenz oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.
In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis oder die Ausfuhrlizenz oder eine Kopie davon an die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan zurück, gegebenenfalls unter Angabe der formellen oder materiellen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so ist sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder deren Kopie beizufügen. Die zuständigen Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrlizenz schließen lassen.
(2) Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungserklärungen.
(3) Das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen Nachprüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von höchstens drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis oder die strittige Ausfuhrlizenz oder Erklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe dieses Kapitels in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können ferner Kopien aller Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu bestimmen.
(4) Werden bei diesen Nachprüfungen Missbräuche oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Ursprungserklärungen festgestellt, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon. Die Kommission leitet diese Information an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
(5) Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.
Artikel 31
(1) Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 30 oder aus den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden die Republik Kasachstan, geeignete Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder offensichtlich die Bestimmungen dieses Kapitels umgehenden Geschäfte durchzuführen oder zu veranlassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mitzuteilen, anhand deren der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden kann.
(2) Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan Informationen austauschen, die zur Verhinderung der Umgehung der Bestimmungen dieses Kapitels für sachdienlich erachtet werden.
(3) Wird festgestellt, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen worden sind, so kann die Kommission die für die Verhinderung einer Wiederholung einer solchen Umgehung erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 32
Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Die Verordnung (EG) Nr. 2265/2004 wird aufgehoben.
Artikel 34
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. STRAW
(1) ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 3.
(2) Siehe Seite 64 dieses Amtsblatts.
(3) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).
(4) ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 1.
ANHANG I
SA Flacherzeugnisse
SA1. Rollen (Coils)
|
7208100000 |
|
7208250000 |
|
7208260000 |
|
7208270000 |
|
7208360000 |
|
7208370010 |
|
7208370090 |
|
7208380010 |
|
7208380090 |
|
7208390010 |
|
7208390090 |
|
7211140010 |
|
7211190010 |
|
7219110000 |
|
7219121000 |
|
7219129000 |
|
7219131000 |
|
7219139000 |
|
7219141000 |
|
7219149000 |
|
7225200010 |
|
7225301000 |
|
7225309000 |
SA2. Grobbleche
|
7208400010 |
|
7208512010 |
|
7208512091 |
|
7208512093 |
|
7208512097 |
|
7208512098 |
|
7208519110 |
|
7208519190 |
|
7208519810 |
|
7208519891 |
|
7208519899 |
|
7208529110 |
|
7208529190 |
|
7208521000 |
|
7208529900 |
|
7208531000 |
|
7211130000 |
SA3. Sonstige Flacherzeugnisse
|
7208400090 |
|
7208539000 |
|
7208540000 |
|
7208900010 |
|
7209150000 |
|
7209161000 |
|
7209169000 |
|
7209171000 |
|
7209179000 |
|
7209181000 |
|
7209189100 |
|
7209189900 |
|
7209250000 |
|
7209261000 |
|
7209269000 |
|
7209271000 |
|
7209279000 |
|
7209281000 |
|
7209289000 |
|
7209900010 |
|
7210110010 |
|
7210122010 |
|
7210128010 |
|
7210200010 |
|
7210300010 |
|
7210410010 |
|
7210490010 |
|
7210500010 |
|
7210610010 |
|
7210690010 |
|
7210701010 |
|
7210708010 |
|
7210903010 |
|
7210904010 |
|
7210908091 |
|
7211140090 |
|
7211190090 |
|
7211232010 |
|
7211233010 |
|
7211233091 |
|
7211238010 |
|
7211238091 |
|
7211290010 |
|
7211900011 |
|
7212101000 |
|
7212109011 |
|
7212200011 |
|
7212300011 |
|
7212402010 |
|
7212402091 |
|
7212408011 |
|
7212502011 |
|
7212503011 |
|
7212504011 |
|
7212506111 |
|
7212506911 |
|
7212509013 |
|
7212600011 |
|
7212600091 |
|
7219211000 |
|
7219219000 |
|
7219221000 |
|
7219229000 |
|
7219230000 |
|
7219240000 |
|
7219310000 |
|
7219321000 |
|
7219329000 |
|
7219331000 |
|
7219339000 |
|
7219341000 |
|
7219349000 |
|
7219351000 |
|
7219359000 |
|
7225401290 |
|
7225409000 |
ANHANG II
EXPORT LICENCE
EXPORT LICENCE
CERTIFICATE OF ORIGIN
CERTIFICATE OF ORIGIN
ANHANG III
Einfuhrgenehmigung der Europäischen Gemeinschaft
Einfuhrgenehmigung der Europäischen Gemeinschaft
ANHANG IV
LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES
SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ
LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER
LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN
PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI
ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ
LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES
LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES
ELENCO DELLE AUTORITÀ NAZIONALI COMPETENTI
VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS
ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS
AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA
LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI
LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES
LISTA WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH
LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES
ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV
SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV
LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA
FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER
BELGIQUE/BELGIË
|
EESTI
|
||||||||||||
|
ΕΛΛΑΔΑ
|
||||||||||||
ČESKÁ REPUBLIKA
|
ESPAÑA
|
||||||||||||
DANMARK
|
FRANCE
|
||||||||||||
DEUTSCHLAND
|
IRELAND
|
||||||||||||
ITALIA
|
ÖSTERREICH
|
||||||||||||
ΚΥΠΡΟΣ
|
POLSKA
|
||||||||||||
LATVIJA
|
PORTUGAL
|
||||||||||||
LIETUVA
|
SLOVENIJA
|
||||||||||||
LUXEMBOURG
|
SLOVENSKÁ REPUBLIKA
|
||||||||||||
MAGYARORSZÁG
|
SUOMI
|
||||||||||||
MALTA
|
SVERIGE
|
||||||||||||
NEDERLAND
|
UNITED KINGDOM
|
ANHANG V
HÖCHSTMENGEN
(in Tonnen) |
||
Erzeugnisse |
2005 |
2006 |
SA. Flacherzeugnisse |
||
SA1. Rollen (Coils) |
85 000 |
87 125 |
SA2. Grobbleche |
0 |
0 |
SA3. Sonstige Flacherzeugnisse |
115 000 |
117 875 |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
8.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 232/42 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 12. Juli 2005
über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen
(2005/638/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine (1) ist am 1. März 1998 in Kraft getreten. |
(2) |
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von dessen Artikel 14 sowie den Bestimmungen eines Abkommens. |
(3) |
Für die Jahre 1995 bis 2001 unterlag der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen Abkommen zwischen den Vertragsparteien und 2002, 2003 und bis zum 19. November 2004 besonderen Regelungen. Ein weiteres Abkommen wurde am 19. November 2004 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 geschlossen. Ein neues Abkommen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 wurde zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt. |
(4) |
Das Abkommen sollte angenommen werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. BROWN
(1) ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3.
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits, und
DIE REGIERUNG DER UKRAINE,
andererseits
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
IN DER ERWÄGUNG, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine (nachstehend „PKA“ genannt) am 1. März 1998 in Kraft getreten ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien die geordnete und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Stahlerzeugnissen untereinander fördern wollen,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen gemäß Artikel 22 Absatz 1 des PKA Titel III mit Ausnahme von dessen Artikel 14 sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen unterliegt,
IN DER ERWÄGUNG, dass es sich bei dem vorliegenden Abkommen um das in Artikel 22 Absatz 1 des PKA genannte Abkommen handelt,
ANGESICHTS DESSEN, dass die Ukraine beabsichtigt, der Welthandelsorganisation (WTO) beizutreten, und dass die Europäische Gemeinschaft die Integration der Ukraine in das Welthandelssystem unterstützt,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen in den Jahren 1995 bis 2001 durch Abkommen zwischen den Vertragsparteien geregelt wurde, in den Jahren 2002, 2003 und 2004 besonderen Regelungen unterlag und seit November 2004 durch ein Abkommen geregelt wird, das deshalb durch ein weiteres Abkommen ersetzt werden sollte,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien ihre Zusage wiederholen, den Handel mit den unter dieses Abkommen fallenden Stahlerzeugnissen vollständig zu liberalisieren, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Stahlindustrie ergänzt werden sollte, einschließlich eines geeigneten Informationsaustauschs in der Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen, wie er in Artikel 22 Absatz 2 des PKA vorgesehen ist —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen gilt für den Handel mit den in Anhang I dieses Abkommens genannten Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der Ukraine und der Gemeinschaft.
(2) Für den Handel mit den in Anhang II genannten Stahlerzeugnissen können mengenmäßige Beschränkungen gelten.
(3) Für den Handel mit den nicht in Anhang II genannten Stahlerzeugnissen gelten keine mengenmäßigen Beschränkungen.
(4) Auf Stahlerzeugnisse und Fälle, die von diesem Abkommen nicht erfasst werden, finden die einschlägigen Bestimmungen des PKA Anwendung.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, für die Geltungsdauer dieses Abkommens die Höchstmengen gemäß Anhang III für ukrainische Ausfuhren der in Anhang II genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft festzusetzen und beizubehalten. Für diese Ausfuhren gilt ein System doppelter Kontrolle, dessen Einzelheiten in Protokoll A festgelegt sind.
(2) Die Vertragsparteien wiederholen ihre Zusage, den Handel mit den in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen vollständig zu liberalisieren, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Einfuhren der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse aus der Ukraine in die Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2005 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens von den in Anhang III genannten Höchstmengen abgezogen werden.
(4) Die Einfuhren von Mengen über die in Anhang III genannten Höchstmengen hinaus werden genehmigt, falls der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, die Binnennachfrage zu befriedigen und dies zu einem Versorgungsengpass für eines oder mehrere der in Anhang II genannten Erzeugnisse führt. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien finden unverzüglich Konsultationen statt, um das Ausmaß der Knappheit aufgrund objektiver Beweise zu bestimmen. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konsultationen leitet die Gemeinschaft ihre internen Verfahren zur Erhöhung der in Anhang III genannten Mengen ein.
(5) Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen zu Folgendem ersuchen:
— |
die Höhe der in Anhang III festgesetzten Höchstmengen, sofern sich die Bedingungen für die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse erheblich verschlechtert oder verbessert haben; |
— |
die Möglichkeit, in Anhang III festgesetzte nicht ausgenutzte Mengen aus wenig in Anspruch genommenen Erzeugnisgruppen auf andere Gruppen zu übertragen. |
Artikel 3
(1) Für die Überführung der in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten in Anhang II genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist eine von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Einfuhrgenehmigung, die sich auf die Vorlage einer von den ukrainischen Behörden ausgestellten Ausfuhrlizenz stützt, sowie ein Ursprungsnachweis nach Protokoll A vorzulegen.
(2) Für die Einfuhren der in Anhang II genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft gelten die in Anhang III festgesetzten Höchstmengen nicht, sofern bei der Anmeldung dieser Erzeugnisse angegeben wird, dass sie im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind.
(3) Die in einem Kalenderjahr nicht ausgenutzten Höchstmengen können in Höhe von bis zu 10 % der in Anhang III für die betreffende Erzeugnisgruppe festgelegten Höchstmengen des Jahres, in dem sie nicht ausgenutzt werden, auf die entsprechenden Höchstmengen des folgenden Kalenderjahres übertragen werden. Die Regierung der Ukraine notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 31. März des folgenden Jahres, ob sie diese Bestimmung in Anspruch nehmen will.
(4) Bis zu 15 % der Höchstmenge für eine bestimmte Erzeugnisgruppe können mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine oder mehrere andere Gruppen übertragen werden. Die Höchstmenge für eine bestimmte Erzeugnisgruppe kann im Laufe eines Kalenderjahres einmal angepasst werden. Die Anpassung der sich aus Übertragungen ergebenden Höchstmengen betrifft nur das laufende Kalenderjahr. Unbeschadet des Absatzes 3 gelten zu Beginn des folgenden Kalenderjahres die Höchstmengen nach Anhang III. Die Ukraine notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 31. Mai, ob sie diese Bestimmung in Anspruch nehmen will.
Artikel 4
(1) Um das System doppelter Kontrolle so wirksam wie möglich zu gestalten und die Möglichkeit des Missbrauchs oder der Umgehung auf ein Mindestmaß zu beschränken,
— |
unterrichten die Behörden der Gemeinschaft die zuständigen ukrainischen Behörden bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Einfuhrgenehmigungen; |
— |
unterrichten die ukrainischen Behörden die Gemeinschaft bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Ausfuhrlizenzen. |
(2) Werden unter Berücksichtigung des Faktors Zeit bei der Übermittlung dieser Informationen erhebliche Unterschiede festgestellt, so können die Vertragsparteien Konsultationen beantragen, die umgehend eingeleitet werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Umgehung dieses Abkommens insbesondere durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen. Die Vertragsparteien vereinbaren daher, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverfahren festzulegen, um wirksam gegen eine solche Umgehung vorgehen zu können; dazu gehört auch die Einführung zwingender Sanktionen für die betreffenden Ausführer und/oder Einführer.
(4) Ist eine Vertragspartei aufgrund der ihr vorliegenden Informationen der Auffassung, dass dieses Abkommen umgangen wird, so kann sie die andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen, die unverzüglich abgehalten werden.
(5) Bis zum Abschluss der in Absatz 3 genannten Konsultationen trifft die Regierung der Ukraine bei Vorliegen ausreichender Beweise vorsorglich auf Antrag der Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle sich aus den Konsultationen nach Absatz 3 ergebenden Anpassungen der Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens nach Absatz 3 oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden können.
(6) Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 3 nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht, sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die von diesem Abkommen erfassten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine unter Umgehung dieses Abkommens eingeführt worden sind, die betreffenden Mengen auf die in Anhang III festgesetzten Höchstmengen anzurechnen.
(7) Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 3 nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht, sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass falsche Angaben über die Menge, Bezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse gemacht wurden, die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu verweigern.
(8) Die Vertragsparteien kommen überein, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme, die sich aus der Umgehung dieses Abkommens ergeben, zu vermeiden bzw. effizient zu lösen.
Artikel 5
(1) Die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen für die Einfuhren der in Anhang II genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft werden von der Gemeinschaft nicht nach Regionen aufgeteilt.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zur Vermeidung plötzlicher nachteiliger Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen in die Gemeinschaft zusammen. Kommt es zu plötzlichen nachteiligen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen (einschließlich regionaler Konzentration oder des Verlustes traditioneller Abnehmer), so hat die Gemeinschaft das Recht, Konsultationen zu beantragen, um eine zufrieden stellende Lösung des Problems zu finden. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt.
(3) Die Regierung der Ukraine bemüht sich sicherzustellen, dass die Ausfuhren der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt werden. Steigen die Einfuhren plötzlich mit nachteiligen Folgen an, so ist die Gemeinschaft berechtigt, im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung des Problems um Konsultationen zu ersuchen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt.
(4) Zusätzlich zu der Verpflichtung nach Absatz 3 kann jede Vertragspartei vorbehaltlich der Konsultationen nach Artikel 2 Absatz 5 Konsultationen beantragen, wenn die von den ukrainischen Behörden erteilten Lizenzen 90 % der Höchstmengen für das betreffende Kalenderjahr erreichen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. Bis zum Abschluss der Konsultationen können die zuständigen ukrainischen Behörden weiterhin für die in Anhang II genannten Erzeugnisse Ausfuhrlizenzen erteilen, sofern die in Anhang III festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden.
Artikel 6
(1) Wird eines der in Anhang II genannten Erzeugnisse aus der Ukraine zu Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, die dazu führen, dass den Herstellern gleichartiger Erzeugnisse in der Gemeinschaft ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so übermittelt die Gemeinschaft der Ukraine alle einschlägigen Informationen, damit eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung gefunden werden kann. Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf.
(2) Wird in den Konsultationen nach Absatz 1 nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen der Gemeinschaft eine Einigung erzielt, so kann die Gemeinschaft von ihrem Recht Gebrauch machen, nach Maßgabe der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens Schutzmaßnahmen zu treffen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens findet Artikel 19 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens Anwendung.
Artikel 7
(1) Die Einreihung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ oder „KN“ genannt). Änderungen der Kombinierten Nomenklatur, die nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden und in Anhang II genannte Erzeugnisse betreffen, sowie Entscheidungen über die Einreihung von Waren dürfen keine Herabsetzung der in Anhang III festgesetzten Höchstmengen bewirken.
(2) Der Ursprung der unter dieses Abkommen fallenden Waren wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln festgelegt. Änderungen dieser Ursprungsregeln werden der Regierung der Ukraine mitgeteilt und bewirken keine Herabsetzung der in diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen. Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der genannten Erzeugnisse sind in Protokoll A festgelegt.
Artikel 8
(1) Unbeschadet des regelmäßigen Informationsaustauschs über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, ausführliche statistische Informationen über den Handel mit den in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen in geeigneten Abständen auszutauschen, wobei der kürzestmögliche Zeitraum zugrunde gelegt wird, in dem die betreffenden Informationen über die gemäß Artikel 3 erteilten Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen sowie über die Ein- und Ausfuhrstatistiken über die betreffenden Erzeugnisse zusammengestellt werden können.
(2) Bei erheblichen Abweichungen zwischen den ausgetauschten Informationen kann jede Vertragspartei um Konsultationen ersuchen.
Artikel 9
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel über die Aufnahme von Konsultationen in bestimmten Fällen finden auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen statt, wenn bei der Durchführung des Abkommens Probleme auftreten. Die Konsultationen finden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben statt, die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.
(2) Für die Fälle, für die in diesem Abkommen unverzügliche Konsultationen vorgesehen sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Für alle anderen Konsultationen gelten folgende Bestimmungen:
— |
Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert. |
— |
Gegebenenfalls sind die Gründe für das Konsultationsersuchen innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Ersuchen in einem Bericht darzulegen. |
— |
Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach Erhalt des Konsultationsersuchens aufgenommen. |
— |
Die Konsultationen sollten innerhalb eines Monats zu einem für beide Seiten zufrieden stellenden Ergebnis führen, sofern von den Vertragsparteien keine Verlängerung dieses Zeitraums beantragt wird. |
Artikel 10
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Änderungen gilt es bis 31. Dezember 2006, sofern es nicht im Einklang mit Absatz 3oder 4 gekündigt oder beendigt wird.
(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem Abkommen vorschlagen, denen beide Vertragsparteien zustimmen müssen und die wie von den Vertragsparteien vereinbart in Kraft treten.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet dieses Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist, und die in diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen werden anteilsmäßig für den Zeitraum bis zu dem Tag verringert, an dem die Kündigung wirksam wird, sofern die Vertragsparteien keine anderweitige Vereinbarung treffen.
(4) Tritt die Ukraine vor Ablauf dieses Abkommens der WTO bei, so wird dieses Abkommen ab dem Datum des Beitritts beendet und die Höchstmengen werden abgeschafft.
(5) Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, jederzeit alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Wiedereinführung eines Systems autonomer Kontingente für die Ausfuhren der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse aus der Ukraine, sofern es den Vertragsparteien nicht gelingt, in den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Konsultationen eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, oder das Abkommen von einer Vertragspartei gekündigt wird.
(6) Die Anhänge I, II und III, die Erklärungen 1, 2, 3 und 4, die Vereinbarte Niederschrift und das Protokoll A, die dem Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 11
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Hecho en Bruselas, el
V Bruselu dne
Udfærdiget i Bruxelles den
Geschehen zu Brüssel am
Brüsselis
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις
Done at Brussels,
Fait à Bruxelles, le
Fatto a Bruxelles, addi'
Briselē,
Priimta Briuselyje
Kelt Brüsszelben,
Magħmul fi Brussel,
Gedaan te Brussel,
Sporządzono w Brukseli, dnia
Feito em Bruxelas,
V Bruseli
V Bruslju,
Tehty Brysselissä
Utfärdat i Bryssel den
Вчiнено в м.
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
За Eвропейське Спивтоварiство
Por el Gobierno de Ucrania
Za vládu Ukrajiny
For Ukraines regering
Für die Regierung der Ukraine
Ukraina valitsuse nimel
Για την Κυβέρνηση της Ουκρανίας
For the Government of Ukraine
Pour le gouvernement ukrainien
Per il governo dell'Ucraina
Ukrainas valdības vārdā
Ukrainos Vyriausybės vardu
Ukrajna kormánya részéről
Għall-Gvern ta' l-Ukrajna
Voor de regering van Oekraïne
W imieniu Rządu Ukrainy
Pelo Governo da Ucrânia
Za vládu Ukrajiny
Za Vlado Ukrajine
Ukrainan hallituksen puolesta
För Ukrainas regering
За Уряд Украйнi
ANHANG I
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7201101100 |
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7201101900 |
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7201103000 |
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7201109000 |
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7201200000 |
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7201501000 |
|
7201509000 |
|
7202112000 |
|
7202118000 |
|
7202991010 |
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7203100000 |
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7203900000 |
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7204100000 |
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7204211000 |
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7204219000 |
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7204290000 |
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7204300000 |
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7204411000 |
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7204419100 |
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7204419900 |
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7204491000 |
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7204493000 |
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7204499000 |
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7204500000 |
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7206100000 |
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7206900000 |
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7207111100 |
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7207111400 |
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7207111600 |
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7207121000 |
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7207191210 |
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7207191291 |
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7207191299 |
|
7207198010 |
|
7207201100 |
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7207201500 |
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7207201700 |
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7207203200 |
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7207205200 |
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7207208010 |
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7208100000 |
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7208250000 |
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7208260000 |
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7208270000 |
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7208360000 |
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7208370010 |
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7208370090 |
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7208380010 |
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7208380090 |
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7208390010 |
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7208390090 |
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7208400010 |
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7208400090 |
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7208512010 |
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7208512091 |
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7208512093 |
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7208512097 |
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7208512098 |
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7208519100 |
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7208519810 |
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7208519891 |
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7208519899 |
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7208521000 |
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7208529100 |
|
7208529900 |
|
7208531000 |
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7208539000 |
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7208540000 |
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7208900010 |
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7209150000 |
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7209161000 |
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7209169000 |
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7209171000 |
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7209179000 |
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7209181000 |
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7209189100 |
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7209189900 |
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7209250000 |
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7209261000 |
|
7209269000 |
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7209271000 |
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7209279000 |
|
7209281000 |
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7209289000 |
|
7209900010 |
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7210110010 |
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7210122010 |
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7210128010 |
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7210200010 |
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7210300010 |
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7210410010 |
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7210490010 |
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7210500010 |
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7210610010 |
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7210690010 |
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7210701010 |
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7210708010 |
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7210903010 |
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7210904010 |
|
7210908091 |
|
7211130000 |
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7211140010 |
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7211140090 |
|
7211190010 |
|
7211190090 |
|
7211232010 |
|
7211233010 |
|
7211233091 |
|
7211238010 |
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7211238091 |
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7211290010 |
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7211900011 |
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7212101000 |
|
7212109011 |
|
7212200011 |
|
7212300011 |
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7212402010 |
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7212402091 |
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7212408011 |
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7212502011 |
|
7212503011 |
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7212504011 |
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7212506111 |
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7212506911 |
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7212509013 |
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7212600011 |
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7212600091 |
|
7213100000 |
|
7213200000 |
|
7213911000 |
|
7213912000 |
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7213914100 |
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7213914900 |
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7213917000 |
|
7213919000 |
|
7213991000 |
|
7213999000 |
|
7214200000 |
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7214300000 |
|
7214911000 |
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7214919000 |
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7214991000 |
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7214993100 |
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7214993900 |
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7214995000 |
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7214997100 |
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7214997900 |
|
7214999500 |
|
7215900010 |
|
7216100000 |
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7216210000 |
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7216220000 |
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7216311010 |
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7216311090 |
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7216319000 |
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7216321100 |
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7216321900 |
|
7216329100 |
|
7216329900 |
|
7216331000 |
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7216339000 |
|
7216401000 |
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7216409000 |
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7216501000 |
|
7216509100 |
|
7216509900 |
|
7216990010 |
|
7218100000 |
|
7218911000 |
|
7218918000 |
|
7218991100 |
|
7218992000 |
|
7219110000 |
|
7219121000 |
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7219129000 |
|
7219131000 |
|
7219139000 |
|
7219141000 |
|
7219149000 |
|
7219211000 |
|
7219219000 |
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7219221000 |
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7219229000 |
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7219230000 |
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7219240000 |
|
7219310000 |
|
7219321000 |
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7219329000 |
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7219331000 |
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7219339000 |
|
7219341000 |
|
7219349000 |
|
7219351000 |
|
7219359000 |
|
7219900010 |
|
7220110000 |
|
7220120000 |
|
7220202110 |
|
7220202910 |
|
7220204110 |
|
7220204910 |
|
7220208110 |
|
7220208910 |
|
7220900011 |
|
7220900031 |
|
7221001000 |
|
7221009000 |
|
7222111100 |
|
7222111900 |
|
7222118100 |
|
7222118900 |
|
7222191000 |
|
7222199000 |
|
7222309710 |
|
7222401000 |
|
7222409010 |
|
7224100000 |
|
7224900200 |
|
7224900300 |
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7224900500 |
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7224900700 |
|
7224901400 |
|
7224903100 |
|
7224903800 |
|
7225110000 |
|
7225191000 |
|
7225199000 |
|
7225200010 |
|
7225300000 |
|
7225401230 |
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7225401290 |
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7225404000 |
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7225406000 |
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7225409000 |
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7225500000 |
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7225910010 |
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7225920010 |
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7225990010 |
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7226110010 |
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7226191000 |
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7226198010 |
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7226200010 |
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7226912000 |
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7226919100 |
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7226919900 |
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7226920010 |
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7226930010 |
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7226940010 |
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7226990010 |
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7227100000 |
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7227200000 |
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7227901000 |
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7227905000 |
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7227909500 |
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7228102000 |
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7228201010 |
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7228201091 |
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7228209110 |
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7228209190 |
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7228302000 |
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7228304100 |
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7228304900 |
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7228306100 |
|
7228306900 |
|
7228307000 |
|
7228308900 |
|
7228602010 |
|
7228608010 |
|
7228701000 |
|
7228709010 |
|
7228800010 |
|
7228800090 |
|
7301100000 |
|
7302102100 |
|
7302102300 |
|
7302102900 |
|
7302104000 |
|
7302105000 |
|
7302109000 |
|
7302400000 |
ANHANG II
SA Flacherzeugnisse
SA1. (Rollen (Coils))
|
7208100000 |
|
7208250000 |
|
7208260000 |
|
7208270000 |
|
7208360000 |
|
7208370010 |
|
7208370090 |
|
7208380010 |
|
7208380090 |
|
7208390010 |
|
7208390090 |
|
7211140010 |
|
7211190010 |
|
7219110000 |
|
7219121000 |
|
7219129000 |
|
7219131000 |
|
7219139000 |
|
7219141000 |
|
7219149000 |
|
7225200010 |
|
7225301000 |
|
7225309000 |
SA2. (Grobbleche)
|
7208400010 |
|
7208512010 |
|
7208512091 |
|
7208512093 |
|
7208512097 |
|
7208512098 |
|
7208519110 |
|
7208519190 |
|
7208519810 |
|
7208519891 |
|
7208519899 |
|
7208529110 |
|
7208529190 |
|
7208521000 |
|
7208529900 |
|
7208531000 |
|
7211130000 |
|
7225401230 |
|
7225404000 |
|
7225406000 |
|
7225990010 |
SB Profilerzeugnisse
|
SB1. (Träger) |
|
7208400090 |
|
7208539000 |
|
7208540000 |
|
7208900010 |
|
7209150000 |
|
7209161000 |
|
7209169000 |
|
7209171000 |
|
7209179000 |
|
7209181000 |
|
7209189100 |
|
7209189900 |
|
7209250000 |
|
7209261000 |
|
7209269000 |
|
7209271000 |
|
7209279000 |
|
7209281000 |
|
7209289000 |
|
7209900010 |
|
7210110010 |
|
7210122010 |
|
7210128010 |
|
7210200010 |
|
7210300010 |
|
7210410010 |
|
7210490010 |
|
7210500010 |
|
7210610010 |
|
7210690010 |
|
7210701010 |
|
7210708010 |
|
7210903010 |
|
7210904010 |
|
7210908091 |
|
7211140090 |
|
7211190090 |
|
7211232010 |
|
7211233010 |
|
7211233091 |
|
7211238010 |
|
7211238091 |
|
7211290010 |
|
7211900011 |
|
7212101000 |
|
7212109011 |
|
7212200011 |
|
7212300011 |
|
7212402010 |
|
7212402091 |
|
7212408011 |
|
7212502011 |
|
7212503011 |
|
7212504011 |
|
7212506111 |
|
7212506911 |
|
7212509013 |
|
7212600011 |
|
7212600091 |
|
7219211000 |
|
7219219000 |
|
7219221000 |
|
7219229000 |
|
7219230000 |
|
7219240000 |
|
7219310000 |
|
7219321000 |
|
7219329000 |
|
7219331000 |
|
7219339000 |
|
7219341000 |
|
7219349000 |
|
7219351000 |
|
7219359000 |
|
7225401290 |
7225409000
SB2. (Walzdraht)
|
7207198010 |
|
7207208010 |
|
7216311010 |
|
7216311090 |
|
7216319000 |
|
7216321100 |
|
7216321900 |
|
7216329100 |
|
7216329900 |
|
7216331000 |
|
7216339000 |
SA3. (Sonstige Flacherzeugnisse)
|
7213100000 |
|
7213200000 |
|
7213911000 |
|
7213912000 |
|
7213914100 |
|
7213914900 |
|
7213917000 |
|
7213919000 |
|
7213991000 |
|
7213999000 |
|
7221001000 |
|
7221009000 |
|
7227100000 |
|
7227200000 |
|
7227901000 |
|
7227905000 |
|
7227909500 |
SB3. (Sonstige Profilerzeugnisse)
|
7207191210 |
|
7207191291 |
|
7207191299 |
|
7207205200 |
|
7214200000 |
|
7214300000 |
|
7214911000 |
|
7214919000 |
|
7214991000 |
|
7214993100 |
|
7214993900 |
|
7214995000 |
|
7214997110 |
|
7214997190 |
|
7214997910 |
|
7214997990 |
|
7214999510 |
|
7214999590 |
|
7215900010 |
|
7216100000 |
|
7216210000 |
|
7216220000 |
|
7216401000 |
|
7216409000 |
|
7216501000 |
|
7216509100 |
|
7216509900 |
|
7216990010 |
|
7218992000 |
|
7222111100 |
|
7222111900 |
|
7222118110 |
|
7222118190 |
|
7222118910 |
|
7222118990 |
|
7222191000 |
|
7222199000 |
|
7222309710 |
|
7222401000 |
|
7222409010 |
|
7224900289 |
|
7224903100 |
|
7224903800 |
|
7228102000 |
|
7228201010 |
|
7228201091 |
|
7228209110 |
|
7228209190 |
|
7228302000 |
|
7228304100 |
|
7228304900 |
|
7228306100 |
|
7228306900 |
|
7228307000 |
|
7228308900 |
|
7228602010 |
|
7228608010 |
|
7228701000 |
|
7228709010 |
|
7228800010 |
|
7228800090 |
|
7301100000 |
ANHANG III
HÖCHSTMENGEN
(in Tonnen) |
||
Erzeugnisse |
2005 |
2006 |
SA Flacherzeugnisse |
||
SA1. Rollen (Coils) |
150 000 |
153 750 |
SA2. Grobbleche |
348 000 |
356 700 |
SA3. Sonstige Flacherzeugnisse |
97 000 |
99 425 |
SB Profilerzeugnisse |
||
SB1. Träger |
30 000 |
30 750 |
SB2. Walzdraht |
125 000 |
128 125 |
SB3. Andere Profilerzeugnisse |
230 000 |
235 750 |
N.B.: SA und SB stellen „Erzeugniskategorien“ dar. SA1, SA2, SA3, SB1, SB2 und SB3 stellen „Erzeugnisgruppen“ dar. |
VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT
Im Rahmen dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien die folgende Vereinbarung:
— |
Im Zuge des in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Informationsaustausches über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen übermitteln die Vertragsparteien diese Informationen für die Gemeinschaft als Ganzes und für die einzelnen Mitgliedstaaten; |
— |
bis zum zufrieden stellenden Abschluss der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Konsultationen zeigt die Regierung der Ukraine ihre Kooperationsbereitschaft, indem sie auf Ersuchen der Gemeinschaft keine Ausfuhrlizenzen erteilt, die die Probleme aufgrund plötzlicher nachteiliger Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen verschlimmern würden; und |
— |
die Regierung der Ukraine trägt der Empfindlichkeit kleiner regionaler Märkte innerhalb der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich deren traditionellen Lieferbedarfs als auch hinsichtlich der Vermeidung regionaler Konzentration gebührend Rechnung. |
ERKLÄRUNG Nr. 1
Im Rahmen dieses Abkommens und insbesondere des Artikels 3 bestätigen die Vertragsparteien ihr Einvernehmen dazu, dass dieses Abkommen die bestehenden Einfuhr- und Zollregelungen für die in Anhang II des Abkommens genannten Stahlerzeugnisse unberührt lässt, die für den Bau, die Reparatur, die Wartung oder die Umrüstung bestimmter Kategorien von Schiffen, Booten und sonstigen Wasserfahrzeugen und von Bohrinseln und Förderplattformen sowie für Waren zur Ausrüstung dieser Schiffe, Boote oder sonstigen Wasserfahrzeuge bestimmt sind.
ERKLÄRUNG Nr. 2
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sie auf die Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl der Position 7204 der Kombinierten Nomenklatur der EG keine mengenmäßigen Beschränkungen, Zölle, Abgaben oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung anwenden.
Die Ukraine wendet jedoch derzeit eine Abgabe von 30 EUR pro Tonne auf die Ausfuhren von Schrott aus Eisen oder Stahl an. Die Höchstmengen in Anhang III des Abkommens berücksichtigen diese Abgabe. Die Ukraine verpflichtet sich, diese Abgabe nicht zu erhöhen. Falls die Ukraine die Abgabe auf alle Positionen von Schrott aus Eisen oder Stahl senkt oder beseitigt, würden die in Anhang III genannten Höchstmengen entsprechend auf bis zu 43 % erhöht. Die Erhöhung dieser Höchstmengen wäre direkt proportional zu der Senkung der Abgaben.
Sollte die Ausfuhrabgabe von 30 EUR auf die Ausfuhren bestimmter Positionen von Schrott aus Eisen oder Stahl, beispielsweise zerkleinerte Abfälle, abgeschafft oder gesenkt werden, so nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen auf, um die Erhöhung der in Anhang III festgelegten Höchstmengen zu bewerten.
ERKLÄRUNG Nr. 3
Beide Vertragsparteien streben die vollständige Liberalisierung des Handels mit Stahlerzeugnissen an. Vor diesem Hintergrund beabsichtigen beide Vertragsparteien, die Höchstmengen aufzuheben, sobald die Ukraine der WTO beigetreten ist. Sie erkennen außerdem an, dass eine wichtige Voraussetzung für die Förderung des Handels zwischen ihnen darin besteht, dass ihre jeweiligen Vorschriften über Wettbewerb, staatliche Beihilfen und Umweltschutz miteinander vereinbar sind. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen der ukrainischen Behörden leistet die Gemeinschaft dem Land nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel technische Hilfe bei der Verabschiedung und Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, die mit den von der Gemeinschaft verabschiedeten und angewandten Vorschriften vereinbar sind. Diese Hilfe wird in Projekten näher beschrieben, die von den Vertragsparteien zu vereinbaren sind und unter anderem klare Angaben zu den Zielen, den Mitteln und dem Zeitplan enthalten.
ERKLÄRUNG Nr. 4
Für den Fall, dass ukrainische Wirtschaftsbeteiligte Servicezentren in der Gemeinschaft einrichten, die aus der Ukraine eingeführte und in Anhang II aufgeführte Stahlerzeugnisse weiterverarbeiten, erklärt die Regierung der Ukraine, dass sie eine Erhöhung der in Anhang III vorgesehenen Höchstmengen beantragen kann. In diesem Fall prüft die Gemeinschaft einen solchen Antrag auf Erhöhung und die Vertragsparteien treten so bald wie möglich in Konsultationen.
PROTOKOLL A
TITEL I
EINREIHUNG
Artikel 1
(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, den zuständigen Behörden der Ukraine Änderungen der Kombinierten Nomenklatur, die unter das Abkommen fallende Erzeugnisse betreffen, mitzuteilen, bevor sie in der Gemeinschaft in Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, den zuständigen Behörden der Ukraine Einreihungsentscheidungen, die unter das Abkommen fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mitzuteilen.
Diese Mitteilungen enthalten:
a) |
eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse, |
b) |
die einschlägigen KN-Codes, |
c) |
die Gründe für die Entscheidung. |
(3) Hat eine Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis für ein unter das Abkommen fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft die Entscheidung erst nach einer Frist von 30 Tagen nach der Mitteilung der Gemeinschaft in Kraft. Für Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten der Entscheidung versandt werden, gilt weiter die frühere Einreihungspraxis, sofern die betreffenden Erzeugnisse innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.
(4) Betrifft eine Einreihungsentscheidung der Gemeinschaft, die eine Änderung der Einreihungspraxis für ein unter das Abkommen fallendes Erzeugnis zur Folge hat, eine Höchstmengen unterliegende Erzeugnisgruppe, so kommen die Vertragsparteien überein, nach Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens Konsultationen aufzunehmen, um der Verpflichtung des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens nachzukommen.
(5) Bestehen zwischen den zuständigen Behörden der Ukraine und den zuständigen Behörden der Gemeinschaft am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft Meinungsverschiedenheiten über die Einreihung von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen, so wird die Einreihung vorläufig anhand der Angaben der Gemeinschaft vorgenommen, bis Konsultationen nach Artikel 9 des Abkommens abgehalten werden, um eine Einigung über die endgültige Einreihung der betreffenden Erzeugnisse zu erzielen.
TITEL II
URSPRUNG
Artikel 2
(1) Für Ursprungserzeugnisse der Ukraine im Sinne der geltenden Verordnungen der Gemeinschaft, die nach der durch das Abkommen festgelegten Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, ist ein ukrainisches Ursprungszeugnis nach dem Muster im Anhang dieses Protokolls vorzulegen.
(2) Das Ursprungszeugnis wird von den befugten ukrainischen Stellen ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als ukrainische Ursprungserzeugnisse angesehen werden können.
Artikel 3
Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die befugten ukrainischen Stellen sorgen dafür, dass das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und verlangen zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht halten.
Artikel 4
Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten Unterlagen begründet nicht schon alleine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis.
TITEL III
SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE FÜR HÖCHSTMENGEN UNTERLIEGENDE ERZEUGNISSE
ABSCHNITT I
Ausfuhr
Artikel 5
Die zuständigen ukrainischen Regierungsbehörden erteilen für alle Sendungen von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen aus der Ukraine eine Ausfuhrlizenz, bis die in Anhang III des Abkommens festgesetzten Höchstmengen erreicht sind.
Artikel 6
(1) Die Ausfuhrlizenz muss dem Muster im Anhang dieses Protokolls entsprechen und gilt für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.
(2) In der Ausfuhrlizenz muss unter anderem bescheinigt werden, dass die Menge des betreffenden Erzeugnisses auf die in Anhang III des Abkommens festgesetzte Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet worden ist.
Artikel 7
Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft müssen unverzüglich über die Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Ausfuhrlizenz unterrichtet werden.
Artikel 8
(1) Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt werden, auch wenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird.
(2) Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 gilt der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.
Artikel 9
Die Ausführer müssen eine Ausfuhrlizenz spätestens am 31. März des Jahres vorlegen, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt worden sind.
ABSCHNITT II
Einfuhr
Artikel 10
Für die Überführung von Eisen- und Stahlerzeugnissen, die Höchstmengen unterliegen, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Artikel 11
(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in Artikel 10 genannte Einfuhrgenehmigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrlizenz durch den Einführer.
(2) Die Einfuhrgenehmigung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung vier Monate für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.
(3) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft widerrufen eine bereits erteilte Einfuhrgenehmigung, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz zurückgenommen worden ist. Werden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft jedoch erst nach Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die entsprechenden Mengen auf die Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet.
Artikel 12
Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, dass die Gesamtmenge, für die die zuständigen ukrainischen Behörden Ausfuhrlizenzen erteilt haben, die jeweilige Höchstmenge für die unter Anhang III des Abkommens fallenden Erzeugnisse überschreitet, so stellen die Behörden der Gemeinschaft die weitere Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für die betreffenden Erzeugnisse zeitweilig ein. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft umgehend die zuständigen ukrainischen Behörden; es werden unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens aufgenommen.
TITEL IV
FORM UND VORLAGE DER AUSFUHRLIZENZ UND DES URSPRUNGSZEUGNISSES, GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT
Artikel 13
(1) Die Ausfuhrlizenz und das Ursprungszeugnis können mit Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Sie sind in englischer Sprache auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
Die Dokumente haben das Format 210 x 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Werden die Dokumente mit mehreren Durchschriften ausgestellt, so ist das Original mit einem guillochierten Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als „Original“ zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als „Durchschrift“ zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft für die Zwecke der Ausfuhr nach der Gemeinschaft nach Maßgabe des Abkommens anerkannt.
(2) Jedes Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:
— |
zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:
|
— |
zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Mitgliedstaats, in dem die Zollabfertigung erfolgt, nach folgendem Code:
|
— |
eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des betreffenden Jahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „5“ für 2005; |
— |
eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland; |
— |
eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird. |
Artikel 14
Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ tragen.
Artikel 15
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei den für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen zuständigen ukrainischen Regierungsbehörden bzw. bei den befugten ukrainischen Organisationen ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen.
(2) Das Duplikat der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals ausgestellt werden.
TITEL V
ADMINISTRATIVE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 16
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls eng zusammen. Beide Vertragsparteien fördern im Hinblick darauf Kontakte und Meinungsaustausche, auch über technische Fragen.
Artikel 17
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, unterstützen die Vertragsparteien einander bei der Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellten Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse bzw. Ursprungserklärungen.
Artikel 18
Die zuständigen Behörden der Ukraine übermitteln der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden der Ukraine, die zur Erteilung und Überprüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen befugt sind, zusammen mit Abdrücken der von diesen verwendeten Stempel und entsprechenden Unterschriftsproben. Ferner teilen die zuständigen Behörden der Ukraine der Kommission jede diesbezügliche Änderung mit.
Artikel 19
(1) Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeugnisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.
(2) In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Abschrift davon an die zuständigen ukrainischen Behörden zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung nennen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder der Kopie davon beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen.
(3) Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Artikel 2.
(4) Das Ergebnis der nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen nachträglichen Prüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Ursprungserklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse nach Maßgabe der in dem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. Auf Ersuchen der Gemeinschaft sind ferner Kopien aller Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu ermitteln.
Werden bei der Prüfung systematische Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der Ursprungszeugnisse festgestellt, so kann die Gemeinschaft für die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse Artikel 2 Absatz 1 in Anspruch nehmen.
(5) Für eine etwaige nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen ukrainischen Behörden nach Ablauf des Abkommens noch mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.
(6) Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.
Artikel 20
(1) Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 19 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder der Ukraine vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen des Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten die beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng zusammen, um eine solche Umgehung oder Verletzung zu verhindern.
(2) Zu diesem Zweck führen die zuständigen ukrainischen Behörden auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Gemeinschaft geeignete Untersuchungen der Transaktionen durch, mit denen erwiesenermaßen oder nach Auffassung der Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt werden, bzw. veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen. Die zuständigen Behörden der Ukraine teilen der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersuchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit, anhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzung sowie der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse festgestellt werden können.
(3) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass von der Gemeinschaft benannte Vertreter bei den in Absatz 2 genannten Untersuchungen zugegen sind.
(4) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und der Ukraine Informationen aus, die die eine oder die andere Vertragspartei zur Verhütung der Umgehung oder der Verletzung von Bestimmungen des Abkommens für sachdienlich erachtet. Dazu können auch Angaben über den Handel mit den unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen zwischen der Ukraine und Drittländern gehören, insbesondere wenn die Gemeinschaft begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die betreffenden Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch das Gebiet der Ukraine nur durchgeführt wurden. Diesen Informationen sind auf Ersuchen der Gemeinschaft auch Kopien aller verfügbaren sachdienlichen Unterlagen beizufügen.
(5) Liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt worden sind, so können die zuständigen Behörden der Ukraine und der Gemeinschaft vereinbaren, alle zur Verhütung einer Wiederholung einer solchen Umgehung oder Verletzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
8.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 232/63 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Juli 2005
über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen
(2005/639/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan (1), nachstehend „PKA“ genannt, trat am 1. Juli 1999 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 PKA unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von Artikel 11 sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen. |
(3) |
In den Jahren 2000 bis 2004 wurde der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen durch Abkommen zwischen den Vertragsparteien des PKA geregelt. Daher empfiehlt sich der Abschluss eines neuen Abkommens, das den Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt. |
(4) |
Das Abkommen sollte angenommen werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
(2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. STRAW
(1) ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 3.
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits und
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN
andererseits,
Vertragsparteien dieses Abkommens,
IN DER ERWÄGUNG, dass das am 23. Januar 1995 unterzeichnete Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan (1) (nachstehend „PKA“ genannt) am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist;
IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaft“ genannt) und die Regierung der Republik Kasachstan (nachstehend „Kasachstan“ genannt) die geordnete und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Kasachstan fördern wollen;
IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 17 Absatz 1 des PKA der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (d. h. Stahlerzeugnissen der ehemaligen Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend „EGKS“ genannt) den Bestimmungen des Titels III PKA mit Ausnahme von Artikel 11 sowie den Bestimmungen eines Abkommens unterliegt; bei diesem Abkommen handelt es sich um ein Abkommen im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 PKA;
IN DER ERWÄGUNG, dass zwischen 2000 und 2004 der Handel mit diesen Stahlerzeugnissen einem Abkommen unterlag, das durch ein neues Abkommen ersetzt werden sollte, das den Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt;
IN DER ERWÄGUNG, dass mit diesem Abkommen ein Rahmen geschaffen werden soll, in dem die mengenmäßigen Beschränkungen im Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen beseitigt werden können, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und normale Wettbewerbsbedingungen für die unter das Abkommen fallenden Stahlerzeugnisse hergestellt worden sind;
IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen mit einer Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Stahlindustrie einhergehen sollte, die auch einen angemessenen Informationsaustausch in der Kontaktgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 2 PKA umfasst —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen gilt für den Handel mit Stahlerzeugnissen (der ehemaligen EGKS).
(2) Für den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnissen können mengenmäßige Beschränkungen gelten.
(3) Für den Handel mit den Stahlerzeugnissen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, gelten keine mengenmäßigen Beschränkungen.
(4) Auf Stahlerzeugnisse und Fälle, die von diesem Abkommen nicht erfasst sind, finden die einschlägigen Bestimmungen des PKA Anwendung.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, für jedes Kalenderjahr die im Anhang II aufgeführten Höchstmengen für kasachische Ausfuhren der in Anhang I genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft festzusetzen und beizubehalten. Für diese Ausfuhren gilt ein System doppelter Kontrolle, dessen Einzelheiten in Protokoll A festgelegt sind.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Bestrebungen, den Handel mit den in Anhang I genannten Stahlerzeugnissen vollständig zu liberalisieren, wenn die entsprechenden Wettbewerbsbedingungen hergestellt worden sind
(3) Die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen, Zöllen, Abgaben oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung auf die Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl der Position 7204 der Kombinierten Nomenklatur sind zwischen den Vertragsparteien verboten.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse aus Kasachstan in die Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2005 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens von den in Anhang II genannten Höchstmengen abgezogen werden.
(5) Die Einfuhren von Mengen über die in Anhang II genannten Höchstmengen hinaus werden genehmigt, falls der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, die Binnennachfrage zu decken und dies zu einem Versorgungsengpass für eines oder mehrere der in Anhang I genannten Erzeugnisse führt. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien finden unverzüglich Konsultationen statt, um — gestützt auf objektive Beweise — das Ausmaß der Knappheit zu bestimmen. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konsultationen leitet die Europäische Gemeinschaft ihre internen Verfahren zur Erhöhung der in Anhang II genannten Mengen ein.
(6) Für den Fall, dass die Beitrittskandidaten vor Ablauf dieses Abkommens der EU beitreten, vereinbaren die Vertragsparteien, die Erhöhung der in Anhang II festgelegten Höchstmengen in Erwägung zu ziehen.
(7) Beide Vertragsparteien können jederzeit um Konsultationen ersuchen über:
— |
die Höhe der in Anhang II festgesetzten Höchstmengen, sofern sich die Bedingungen für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse erheblich verschlechtert oder verbessert haben; |
— |
die Möglichkeit, nicht ausgenutzte Mengen aus wenig in Anspruch genommenen Erzeugnisgruppen auf andere Gruppen zu übertragen. |
Artikel 3
(1) Für die Überführung der in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten, in Anhang I genannten Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr sind eine von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, auf der Grundlage einer von den kasachischen Behörden ausgestellten Ausfuhrlizenz erteilte Einfuhrgenehmigung, sowie ein Ursprungsnachweis nach Protokoll A vorzulegen.
(2) Die Einfuhren der in Anhang I genannten Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft unterliegen nicht den in Anhang II festgesetzten Höchstmengen, sofern sie im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle als zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt angemeldet werden.
(3) Die im ersten Kalenderjahr nicht ausgenutzten Höchstmengen können in Höhe von bis zu 10 % der in Anhang II festgelegten Höchstmengen des Jahres, in dem sie nicht ausgenutzt werden, auf die entsprechenden Höchstmengen des folgenden Kalenderjahres übertragen werden. Kasachstan notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 31. März des folgenden Jahres, ob es diese Bestimmung in Anspruch nehmen will.
(4) Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien können bis zu 10 % der Höchstmenge für eine bestimmte Gruppe von Erzeugnissen einmal im Kalenderjahr angepasst werden. Die Anpassung der sich aus Übertragungen ergebenden Höchstmengen betrifft nur das laufende Kalenderjahr. Unbeschadet des Absatzes 3 gelten zu Beginn des folgenden Kalenderjahres die Höchstmengen nach Anhang II. Kasachstan notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 31. Mai, ob es diese Bestimmung in Anspruch nehmen will.
Artikel 4
(1) Um das System doppelter Kontrolle so wirksam wie möglich zu gestalten und die Möglichkeit des Missbrauchs oder der Umgehung auf ein Mindestmaß zu beschränken,
— |
unterrichten die kasachischen Behörden die Behörden der Gemeinschaft bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Ausfuhrlizenzen; |
— |
unterrichten die Behörden der Gemeinschaft die kasachischen Behörden bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Einfuhrgenehmigungen. |
Werden unter Berücksichtigung des Zeitfaktors bei der Übermittlung dieser Informationen erhebliche Unterschiede festgestellt, können die Vertragsparteien Konsultationen beantragen, die umgehend einzuleiten sind.
(2) Unbeschadet Absatz 1 und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Abkommens kommen die Parteien überein, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse oder andere Mittel zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen. Die Parteien vereinbaren daher, die erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um wirksam gegen eine solche Umgehung vorgehen zu können; dazu gehört auch die Einführung zwingender Sanktionen für die betreffenden Ausführer und/oder Einführer.
(3) Gelangt eine der Parteien aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu der Auffassung, dass dieses Abkommen umgangen wird, so kann sie die andere Partei um Konsultationen ersuchen, die dann unverzüglich abgehalten werden.
(4) Bis zum Abschluss der in Absatz 3 genannten Konsultationen, auf Antrag der Gemeinschaft und bei Vorliegen ausreichender Beweise, gewährleistet Kasachstan, dass alle sich aus den Konsultationen nach Absatz 3 ergebenden Anpassungen der Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens nach Absatz 3 oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden.
(5) Gelingt es den Vertragsparteien, im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 3 nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht, die betreffenden Mengen auf die in Anhang II festgesetzten Höchstmengen anzurechnen, sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die von diesem Abkommen erfassten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Kasachstan unter Umgehung dieses Abkommens eingeführt worden sind.
(6) Gelingt es den Vertragsparteien, im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 3 nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht, die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu verweigern, sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass falsche Angaben über die Menge, Bezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse gemacht wurden.
(7) Die Vertragsparteien kommen überein, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme zu vermeiden bzw. effizient zu lösen, die sich aus der Umgehung dieses Abkommens ergeben.
Artikel 5
(1) Die gemäß Anhang II festgesetzten Höchstmengen für die Einfuhren von in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft werden von der Gemeinschaft nicht nach Regionen aufgeteilt.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass plötzlich nachteilige Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen in die Gemeinschaft auftreten. Kommt es zu plötzlich auftretenden ungünstigen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen (wozu auch regionale Konzentration oder der Verlust traditioneller Anbieter zählt), so hat die Gemeinschaft das Recht, Konsultationen zu beantragen, um eine zufrieden stellende Lösung des Problems zu finden. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt.
(3) Kasachstan ist bestrebt, die Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft möglichst gleichmäßig über das Jahr zu verteilen. Steigen die Einfuhren plötzlich mit nachteiligen Folgen an, so ist die Gemeinschaft berechtigt, im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung des Problems um Konsultationen zu ersuchen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt.
(4) Erreichen die von den kasachischen Behörden erteilten Lizenzen 90 % der Höchstmengen des betreffenden Kalenderjahrs, so kann jede Vertragspartei über die in Absatz 3 vorgesehene Verpflichtung Konsultationen zu den Höchstmengen für dieses Jahr beantragen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. Bis zum Abschluss der Konsultationen können die kasachischen Behörden weiterhin für die von diesem Abkommen erfassten Erzeugnisse Ausfuhrlizenzen erteilen, sofern die in Anhang II festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden.
Artikel 6
(1) Wird ein unter dieses Abkommen fallendes Erzeugnis aus Kasachstan zu Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, die dazu führen, dass den Herstellern gleichartiger Erzeugnisse in der Gemeinschaft ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so übermittelt die Gemeinschaft Kasachstan alle einschlägigen Informationen, damit eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden kann. Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf.
(2) Gelingt es in den Konsultationen nach Absatz 1 nicht, innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen der Gemeinschaft eine Einigung zu erzielen, so kann die Gemeinschaft von ihrem Recht Gebrauch machen, nach Maßgabe der Bestimmungen des PKA Schutzmaßnahmen zu treffen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 6 des PKA Anwendung.
Artikel 7
(1) Die Einreihung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt oder „KN“ abgekürzt) sowie deren Änderungen. Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden und unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse betreffen, sowie Entscheidungen über die Einreihung von Waren, dürfen keine Herabsetzung der in Anhang II festgesetzten Höchstmengen bewirken.
(2) Der Ursprung der unter diesen Beschluss fallenden Waren wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Regeln festgelegt. Änderungen dieser Vorschriften werden Kasachstan mitgeteilt und dürfen keine Herabsetzung der in Anhang II festgesetzten Höchstmengen bewirken. Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der genannten Erzeugnisse sind in Protokoll A festgelegt.
Artikel 8
(1) Unbeschadet des regelmäßigen Informationsaustauschs über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, ausführliche statistische Informationen über die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse in angemessenen Abständen auszutauschen, wobei der kürzestmögliche Zeitraum zugrunde gelegt wird, in dem die betreffenden Informationen über die gemäß Artikel 3 erteilten Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen sowie über die Ein- und Ausfuhrstatistiken über die betreffenden Erzeugnisse zusammengestellt werden können.
(2) Bei erheblichen Abweichungen zwischen den ausgetauschten Informationen kann jede Vertragspartei um Konsultationen ersuchen.
Artikel 9
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel über die Aufnahme von Konsultationen in bestimmten Fällen finden auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen statt, wenn bei der Durchführung des Abkommens Probleme auftreten. Die Konsultationen finden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben statt, die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.
(2) Für die Fälle, in denen in diesem Abkommen unverzügliche Konsultationen vorgesehen sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Für alle anderen Konsultationen gelten folgende Bestimmungen:
— |
Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert. |
— |
Gegebenenfalls sind die Gründe für das Konsultationsersuchen innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Ersuchen in einem Bericht darzulegen. |
— |
Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach dem Datum des Konsultationsersuchens aufgenommen. |
— |
Die Konsultationen sollten innerhalb eines Monats zu einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis führen, sofern von den Vertragsparteien keine Verlängerung dieses Zeitraums beantragt wird. |
(4) Die Vertragsparteien können spezifische zusätzliche Konsultationen vereinbaren.
Artikel 10
Beide Vertragsparteien streben nach der vollständigen Liberalisierung des Handels mit Stahlerzeugnissen und erkennen an, dass eine wichtige Voraussetzung für die Förderung des Handels zwischen ihnen darin besteht, dass ihre jeweiligen Vorschriften über Wettbewerb, staatliche Beihilfen und Umweltschutz miteinander vereinbar sind. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen Kasachstans leistet die Gemeinschaft dem Land technische Hilfe bei der Verabschiedung und Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, die mit den von der Gemeinschaft verabschiedeten und angewandten Vorschriften vereinbar sind. Diese Hilfe wird in Projekten näher beschrieben, die von den Vertragsparteien zu vereinbaren sind, und unter anderem klare Angaben zu den Zielen, den Mitteln und dem Zeitplan enthalten.
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Es gilt bis zum 31. Dezember 2006, es sei denn es wird gemäß Absatz 3 oder 4 gekündigt bzw. beendet.
(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem Abkommen vorschlagen, zu denen auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen durchgeführt werden.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist, und die in Anhang II festgesetzten Gemeinschaftshöchstmengen werden anteilsmäßig für den Zeitraum bis zu dem Tag verringert, an dem die Kündigung wirksam wird, sofern die Vertragsparteien keine anderweitige Vereinbarung treffen.
(4) Sollte Kasachstan vor Ablauf dieses Abkommens der WTO beitreten, wird das Abkommen mit dem Datum des Beitritts beendet.
(5) Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, jederzeit alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Wiedereinführung eines Systems autonomer Kontingente für die Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse aus Kasachstan, sofern es den Vertragsparteien nicht gelingt, in den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Konsultationen eine beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, oder das Abkommen von einer Vertragspartei gekündigt wird.
(6) Die Anhänge und das Protokoll A sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 12
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kasachischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Hecho en Bruselas, el diecinueve de julio del dos mil cinco.
V Bruselu dne devatenáctého července dva tisíce pět.
Udfærdiget i Bruxelles den nittende juli to tusind og fem.
Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Juli zweitausendfünf.
Kahe tuhande viienda aasta juulikuu üheksateistkümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δεκαεννέα Ιουλίου δύο χιλιάδες πέντε.
Done at Brussels on the nineteenth day of July in the year two thousand and five.
Fait à Bruxelles, le dix-neuf juillet deux mille cinq.
Fatto a Bruxelles, addi' diciannove luglio duemilacinque.
Briselē, divtūkstoš piektā gada deviņpadsmitajā jūlijā.
Priimta du tūkstančiai penktų metų liepos devynioliktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kettőezer ötödik év július tizenkilencedik napján.
Magħmul fi Brussel, fid-dsatax jum ta' Lulju tas-sena elfejn u ħamsa.
Gedaan te Brussel, de negentiende juli tweeduizend vijf.
Sporządzono w Brukseli dnia dziewiętnastego lipca roku dwutysięcznego piątego.
Feito em Bruxelas, em dezanove de Julho de dois mil e cinco.
V Bruslju, devetnajstega julija leta dva tisoč pet.
V Bruseli dňa devätnásteho júla dvetisícpäť.
Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattaviisi.
Som skedde i Bryssel den nittonde juli tjugohundrafem.
Совершено в городе Брюсселе девятнадцатого iюля две тьlсячi пятого года.
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
За Европейское сообщество
Por el Gobierno de la República de Kazajstán
Za vládu Republiky Kazachstán
For regeringen for Republikken Kasakhstan
Im Namen der Regierung der Republik Kasachstan
Kasahstani Vabariigi valitsuse nimel
Για την κυβέρνηση της Δημοκρατίας του Καζακστάν
For the Government of the Republic of Kazakhstan
Pour le gouvernement de la République du Kazakhstan
Per il governo della Repubblica del Kazakstan
Kazahstānas Republikas valdības vārdā
Kazachstano Respublikos Vyriausybės vardu
a Kazah Köztársaság Kormánya részéről
Għall-Gvern tar-Repubblika tal-Kazakastan
Voor de regering van de Republiek Kazachstan
W imieniu rządu Republiki Kazachstanu
Pelo Governo da República do Cazaquistão
Za vládu Kazašskej republiky
Za Vlado Republike Kazahstan
Kazakstanin tasavallan hallituksen puolesta
På Republiken Kazakstans regerings vägnar
За Правiтельство Республiкi Казахстан
(1) ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 3.
ANHANG I
SA Flacherzeugnisse
SA1. Rollen (Coils)
|
7208100000 |
|
7208250000 |
|
7208260000 |
|
7208270000 |
|
7208360000 |
|
7208370010 |
|
7208370090 |
|
7208380010 |
|
7208380090 |
|
7208390010 |
|
7208390090 |
|
7211140010 |
|
7211190010 |
|
7219110000 |
|
7219121000 |
|
7219129000 |
|
7219131000 |
|
7219139000 |
|
7219141000 |
|
7219149000 |
|
7225200010 |
|
7225301000 |
|
7225309000 |
SA2. Grobbleche
|
7208400010 |
|
7208512010 |
|
7208512091 |
|
7208512093 |
|
7208512097 |
|
7208512098 |
|
7208519110 |
|
7208519190 |
|
7208519810 |
|
7208519891 |
|
7208519899 |
|
7208529110 |
|
7208529190 |
|
7208521000 |
|
7208529900 |
|
7208531000 |
|
7211130000 |
SA3. Sonstige Flacherzeugnisse
|
7208400090 |
|
7208539000 |
|
7208540000 |
|
7208900010 |
|
7209150000 |
|
7209161000 |
|
7209169000 |
|
7209171000 |
|
7209179000 |
|
7209181000 |
|
7209189100 |
|
7209189900 |
|
7209250000 |
|
7209261000 |
|
7209269000 |
|
7209271000 |
|
7209279000 |
|
7209281000 |
|
7209289000 |
|
7209900010 |
|
7210110010 |
|
7210122010 |
|
7210128010 |
|
7210200010 |
|
7210300010 |
|
7210410010 |
|
7210490010 |
|
7210500010 |
|
7210610010 |
|
7210690010 |
|
7210701010 |
|
7210708010 |
|
7210903010 |
|
7210904010 |
|
7210908091 |
|
7211140090 |
|
7211190090 |
|
7211232010 |
|
7211233010 |
|
7211233091 |
|
7211238010 |
|
7211238091 |
|
7211290010 |
|
7211900011 |
|
7212101000 |
|
7212109011 |
|
7212200011 |
|
7212300011 |
|
7212402010 |
|
7212402091 |
|
7212408011 |
|
7212502011 |
|
7212503011 |
|
7212504011 |
|
7212506111 |
|
7212506911 |
|
7212509013 |
|
7212600011 |
|
7212600091 |
|
7219211000 |
|
7219219000 |
|
7219221000 |
|
7219229000 |
|
7219230000 |
|
7219240000 |
|
7219310000 |
|
7219321000 |
|
7219329000 |
|
7219331000 |
|
7219339000 |
|
7219341000 |
|
7219349000 |
|
7219351000 |
|
7219359000 |
|
7225401290 |
|
7225409000 |
ANHANG II
HÖCHSTMENGEN
(in Tonnen) |
||
Erzeugnisse |
2005 |
2006 |
SA. Flacherzeugnisse |
||
SA1. Rollen (Coils) |
85 000 |
87 125 |
SA2. Grobbleche |
0 |
0 |
SA3. Sonstige Flacherzeugnisse |
115 000 |
117 875 |
VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT
Im Rahmen dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien die folgende Vereinbarung:
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Im Zuge des in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Informationsaustausches über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen übermitteln die Vertragsparteien diese Informationen für die Gemeinschaft als Ganzes und für die einzelnen Mitgliedstaaten. |
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Bis zum zufrieden stellenden Abschluss der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Konsultationen zeigt Kasachstan seine Kooperationsbereitschaft, indem es auf Ersuchen der Gemeinschaft keine Ausfuhrlizenzen erteilt, die die Probleme aufgrund der plötzlich aufgetretenen nachteiligen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen verschlimmern würden. |
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Kasachstan trägt der Empfindlichkeit kleiner regionaler Märkte innerhalb der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich deren traditionellen Lieferbedarfs als auch hinsichtlich der Vermeidung regionaler Konzentration gebührend Rechnung. |
PROTOKOLL A
TITEL I
EINREIHUNG
Artikel 1
(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, Kasachstan Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die unter das Abkommen fallende Erzeugnisse betreffen, vor ihrem Inkrafttreten in der Gemeinschaft mitzuteilen.
(2) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, den zuständigen Behörden Kasachstans Einreihungsentscheidungen, die unter das Abkommen fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach deren Erlass mitzuteilen.
Diese Mitteilungen enthalten:
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eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse, |
b) |
die entsprechenden KN-Codes, |
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die Gründe für die Entscheidung. |
(3) Hat eine Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis für ein unter dieses Abkommen fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft die Entscheidung erst nach einer Frist von 30 Tagen nach der Mitteilung der Kommission in Kraft. Für Waren, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung versandt wurden, gilt die frühere Einreihungspraxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.
(4) Betrifft eine Einreihungsentscheidung der Gemeinschaft, die eine Änderung der Einreihungspraxis für ein unter das Abkommen fallendes Erzeugnis zur Folge hat, eine Höchstmengen unterliegende Erzeugnisgruppe, so kommen die Vertragsparteien überein, nach Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens Konsultationen aufzunehmen, um der Verpflichtung des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens nachzukommen.
(5) Bestehen zwischen den zuständigen Behörden Kasachstans und den zuständigen Behörden der Gemeinschaft am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft Meinungsverschiedenheiten über die Einreihung von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen, so wird die Einreihung vorläufig anhand der Angaben der Gemeinschaft vorgenommen, bis Konsultationen nach Artikel 9 des Abkommens abgehalten werden, um eine Einigung über die endgültige Einreihung der betreffenden Erzeugnisse zu erzielen.
TITEL II
URSPRUNG
Artikel 2
(1) Für Ursprungserzeugnisse Kasachstans im Sinne der geltenden Verordnungen der Gemeinschaft, die nach der mit dem Abkommen festgelegten Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, ist ein kasachisches Ursprungszeugnis nach dem Muster im Anhang dieses Protokolls vorzulegen.
(2) Das Ursprungszeugnis wird von den nach kasachischem Recht dazu befugten kasachischen Stellen ausgestellt, wenn die betreffenden Waren als kasachische Ursprungswaren gelten können.
Artikel 3
Das Ursprungszeugnis wird nur auf einen vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter schriftlich gestellten Antrag ausgestellt. Die nach kasachischem Recht zuständigen kasachischen Stellen sorgen dafür, dass das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und verlangen zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht halten.
Artikel 4
Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten Unterlagen begründet nicht schon allein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis.
TITEL III
SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE FÜR HÖCHSTMENGEN UNTERLIEGENDE ERZEUGNISSE
ABSCHNITT I
Ausfuhr
Artikel 5
Die zuständigen kasachischen Behörden erteilen für alle Sendungen von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen aus Kasachstan eine Ausfuhrlizenz, bis die in Anhang II des Abkommens festgesetzten Höchstmengen erreicht sind.
Artikel 6
(1) Die Ausfuhrlizenz muss dem Muster im Anhang dieses Protokolls entsprechen und gilt für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.
(2) In der Ausfuhrlizenz muss unter anderem bescheinigt werden, dass die Menge des betreffenden Erzeugnisses auf die in Anhang II des Abkommens festgesetzte Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet worden ist.
Artikel 7
Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind unverzüglich über die Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Ausfuhrlizenz zu unterrichten.
Artikel 8
(1) Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt werden, auch wenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird.
(2) Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 gilt der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.
Artikel 9
Die Vorlage einer Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 11 muss bis zum 31. März des Jahres erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Lizenz aufgeführten Erzeugnisse versandt wurden.
ABSCHNITT II
Einfuhr
Artikel 10
Für die Überführung von Höchstmengen unterliegenden Stahlerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Artikel 11
(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in Artikel 10 genannte Einfuhrgenehmigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrlizenz durch den Einführer.
(2) Die Einfuhrgenehmigung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung vier Monate für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.
(3) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft widerrufen eine bereits erteilte Einfuhrgenehmigung, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz zurückgenommen worden ist. Werden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erst nach Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die entsprechenden Mengen auf die Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet.
Artikel 12
Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, dass die Gesamtmenge, für die die zuständigen Behörden Kasachstans Ausfuhrlizenzen erteilt haben, die betreffende Höchstmenge für unter Anhang II des Abkommens fallende Erzeugnisse überschreitet, so erteilen die Behörden der Gemeinschaft keine weiteren Einfuhrgenehmigungen für die dieser Höchstmenge unterliegenden Erzeugnisse. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft umgehend die kasachischen Behörden, und es werden unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens aufgenommen.
TITEL IV
FORM UND VORLAGE DER AUSFUHRLIZENZ UND DES URSPRUNGSZEUGNISSES, GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT
Artikel 13
(1) Die Ausfuhrlizenz und das Ursprungszeugnis können mit Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Sie sind in englischer Sprache auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
Die Dokumente haben das Format 210 x 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Werden die Dokumente mit mehreren Durchschriften ausgestellt, so ist das Original mit einem guillochierten Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als „Original“ zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als „Durchschrift“ zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung anerkannt.
(2) Jedes Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.
Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:
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zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:
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zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Mitgliedstaats, in dem die Zollabfertigung erfolgt, nach folgendem Code:
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eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des betreffenden Jahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „5“ für das Jahr 2005, |
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eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland, |
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eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird. |
Artikel 14
Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ (nachträglich ausgestellt) tragen.
Artikel 15
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zur Erteilung von Lizenzen befugten kasachischen Regierungsbehörde, oder den nach kasachischem Recht zur Erteilung von Ursprungszeugnissen befugten kasachischen Stellen, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen.
(2) Das Duplikat der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals ausgestellt werden.
TITEL V
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 16
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls eng zusammen. Beide Vertragsparteien fördern im Hinblick darauf Kontakte und Meinungsaustausche, auch über technische Fragen.
Artikel 17
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, unterstützen die Vertragsparteien einander bei der Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellten Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse bzw. Ursprungserklärungen.
Artikel 18
Kasachstan übermittelt der Gemeinschaft (der Europäischen Kommission) die Namen und Anschriften der zuständigen kasachischen Stellen, die zur Erteilung und Überprüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen befugt sind, sowie die Abdrücke der von diesen verwendeten Stempel und entsprechende Unterschriftsproben. Ferner teilt Kasachstan der Gemeinschaft (der Europäischen Kommission) jede diesbezügliche Änderung mit.
Artikel 19
(1) Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeugnisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.
(2) In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Abschrift davon an die zuständigen kasachischen Behörden zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung nennen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder der Kopie davon beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen.
(3) Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Artikel 2.
(4) Das Ergebnis der nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen nachträglichen Prüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von höchstens drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder die strittige Anmeldung sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. Auf Ersuchen der Gemeinschaft sind ferner Kopien aller Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu ermitteln.
Werden bei diesen Prüfungen systematische Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der Ursprungszeugnisse festgestellt, so kann die Gemeinschaft für die Einfuhren der betreffenden Waren Artikel 2 Absatz 1 in Anspruch nehmen.
(5) Für eine etwaige nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen kasachischen Stellen nach Ablauf des Abkommens noch mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.
(6) Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.
Artikel 20
(1) Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 19 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder Kasachstan vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen des Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten die beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng zusammen, um eine solche Umgehung oder Verletzung zu verhindern.
(2) Zu diesem Zweck führen die zuständigen kasachischen Behörden auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Gemeinschaft geeignete Untersuchungen der Transaktionen durch, mit denen erwiesenermaßen oder nach Auffassung der Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt werden, bzw. veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen. Kasachstan teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersuchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit, anhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzung sowie der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse festgestellt werden können.
(3) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass von der Gemeinschaft benannte Vertreter bei den in Absatz 2 genannten Untersuchungen zugegen sind.
(4) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und Kasachstans Informationen aus, die die eine oder die andere Vertragspartei zur Verhütung der Umgehung oder der Verletzung von Bestimmungen des Abkommens für sachdienlich erachtet. Dazu können auch Angaben über den Handel mit den unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen zwischen Kasachstan und Drittländern gehören, insbesondere wenn die Gemeinschaft begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die betreffenden Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch das Gebiet Kasachstans nur durchgeführt wurden. Diesen Informationen sind auf Ersuchen der Gemeinschaft auch Kopien aller verfügbaren sachdienlichen Unterlagen beizufügen.
(5) Liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt worden sind, so können die zuständigen Behörden Kasachstans und der Gemeinschaft vereinbaren, alle für die Verhütung einer Wiederholung einer solchen Umgehung oder Verletzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.