ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 229

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
6. September 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1442/2005 der Kommission vom 5. September 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1443/2005 der Kommission vom 5. September 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1381/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der französischen Interventionsstelle fallenden Menge

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1444/2005 der Kommission vom 2. September 2005 über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1445/2005 der Kommission vom 5. September 2005 zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Qualität der Abfallstatistik und des Inhalts der Berichte über ihre Qualität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1446/2005 der Kommission vom 5. September 2005 zur Zulassung von Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik im Hinblick auf das Vereinigte Königreich und Österreich ( 1 )

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

6.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1442/2005 DER KOMMISSION

vom 5. September 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 5. September 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

62,8

096

14,0

999

38,4

0707 00 05

052

79,5

068

65,2

096

25,9

999

56,9

0709 90 70

052

78,4

999

78,4

0805 50 10

382

48,0

388

70,0

524

53,8

528

62,5

999

58,6

0806 10 10

052

81,3

220

167,2

624

120,4

999

123,0

0808 10 80

388

84,8

400

69,1

508

60,0

512

70,5

528

73,1

720

25,0

800

126,7

804

80,8

999

73,8

0808 20 50

052

98,1

388

98,1

512

9,6

528

11,6

800

152,8

999

74,0

0809 30 10, 0809 30 90

052

102,1

999

102,1

0809 40 05

052

113,5

066

76,4

093

42,5

098

42,5

624

107,5

999

76,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


6.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1443/2005 DER KOMMISSION

vom 5. September 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1381/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der französischen Interventionsstelle fallenden Menge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1381/2005 der Kommission (3) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 216 086 Tonnen Gerste aus Beständen der französischen Interventionsstelle eröffnet.

(3)

Frankreich hat die Kommission von der Absicht seiner Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 8 338 Tonnen zu erhöhen. Angesichts der Marktlage sollte dem Antrag Frankreichs stattgegeben werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1381/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1381/2005 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 224 424 Tonnen Gerste. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kanada, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Rumänien, der Schweiz, Serbien und Montenegro (4) sowie den Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)  ABl. L 220 vom 25.8.2005, S. 9.

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“


6.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1444/2005 DER KOMMISSION

vom 2. September 2005

über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind für das Jahr 2005 Quoten vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2005

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 1).


ANHANG

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

RED/N3M.

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO 3M

Datum

10. August 2005


6.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1445/2005 DER KOMMISSION

vom 5. September 2005

zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Qualität der Abfallstatistik und des Inhalts der Berichte über ihre Qualität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (1), insbesondere auf Artikel 6 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 legt die Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen fest.

(2)

Nach Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 legt die Kommission die Kriterien für die Bewertung der Qualität der Abfallstatistiken und den Inhalt der Berichte über ihre Qualität fest.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kriterien für die Qualitätsbewertung und der Inhalt der Qualitätsberichte wie erwähnt in Abschnitt 7 der Anhänge I und II zur Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten legen einen diesem Anhang entsprechenden Qualitätsbericht vor.

(2)   Absatz 1 soll für Daten in Bezug auf das erste Referenzjahr 2004 gelten und für alle folgenden Bezugszeiträume.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 2005

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 783/2005 der Kommission (ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 38).

(2)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG

INHALT DES QUALITÄTSBERICHTS UND BEWERTUNGSKRITERIEN FÜR DIE ABFALLSTATISTIK

EINFÜHRUNG ZUM INHALT DES QUALITÄTSBERICHTS

Unterschiedliche Methoden

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 ist jeder Übermittlung eines Datensatzes oder einer Kombination von Datensätzen ein Qualitätsbericht beizufügen. Diese Verordnung schreibt keine bestimmte Methode zur Erstellung der Abfallstatistik vor. Es kann Unterschiede geben zwischen den Methoden einzelner Ländern, für Datensätze aus demselben Land und sogar innerhalb einzelner Datensätze. Die Qualitätsbewertung hängt von der jeweils angewandten Methode ab. Um abzuklären, welche Methode jeweils angewandt wurde, enthält Teil I des Qualitätsberichts eine allgemeine Beschreibung der Daten sowie eine Identifizierung und einen Überblick über die verschiedenen Methoden. Für Teil II wurden die im Europäischen Statistischen System verwendeten Standardelemente für die Qualitätsbewertung übernommen.

Gliederung

Der Qualitätsbericht der Mitgliedstaaten sollte dem folgenden Abschnitt „Inhalt des Qualitätsberichts“ entsprechend gegliedert werden. Der Bericht enthält auch Abschnitte, die eventuell nicht zutreffen bzw. für die möglicherweise keine Daten verfügbar sind; dies sollte an den betreffenden Stellen des Berichts ausdrücklich erläutert werden.

Datenüberprüfung

Bei einer Datenüberprüfung ist dem Qualitätsbericht ein entsprechender Vermerk beizufügen, aus dem hervorgeht, welche Daten überprüft wurden, weshalb eine Überprüfung erforderlich war und welche Ergebnisse die Überprüfung erbracht hat.

Vorläufige Daten

Nach der Verordnung zur Abfallstatistik dürfen keine vorläufigen Daten übermittelt werden. Enthält ein Datensatz vorläufige Daten, sollten die Gründe dafür in Teil I erläutert werden. Außerdem ist anzugeben, wann die erforderliche Überprüfung erfolgt.

Schlüsselaggregate

In dem Qualitätsbericht sind an einigen Stellen die Auswirkungen von Annahmen oder Fehlern zu bewerten. Diese Bewertungen können auf die Auswirkungen der Schlüsselaggregate beschränkt werden. Für das Abfallaufkommen handelt es sich dabei um folgende Aggregate:

gefährliche Abfälle aus Haushalten,

ungefährliche Abfälle aus Haushalten,

gefährliche Abfälle aus Unternehmen (Gesamtwert aller NACE-Kategorien),

ungefährliche Abfälle aus Unternehmen (Gesamtwert aller NACE-Kategorien).

Zu den Schlüsselaggregaten für die Abfallbehandlung zählen:

als Brennstoff genutzte gefährliche Abfälle,

als Brennstoff genutzte ungefährliche Abfälle,

verbrannte gefährliche Abfälle,

verbrannte ungefährliche Abfälle,

verwertete gefährliche Abfälle,

verwertete ungefährliche Abfälle,

beseitigte gefährliche Abfälle,

beseitigte ungefährliche Abfälle.

Dateiname

Der Qualitätsbericht ist in elektronischer Form als Dokument mit einem aus fünf Teilen bestehenden Dateinamen zu übermitteln:

Qualitätsbericht

2

Wert: QR

Bereich

5

Wert: WASTE

Ländername

2

Ländercode aus zwei Buchstaben

Jahr

4

Bezugsjahr (erstes Bezugsjahr ist 2004)

Überprüfung

1

Nummer der Überprüfung, wobei (0) für die erste Übermittlung steht

Die einzelnen Teile des Dateinamens werden durch einen Unterstreichungsstrich getrennt. So würde beispielsweise der Dateiname des Qualitätsberichts von Belgien für 2004 nach der ersten Überprüfung wie folgt lauten: QR_WASTE_BE_2004_1.

INHALT DES QUALITÄTSBERICHTS

Teil I:   Beschreibung der Daten

Kenndaten

Land,

Bezugsjahr,

Datensatz/-sätze,

Zeitpunkt der Übermittlung.

Angaben zu der/den für die Qualität der Abfallstatistik zuständigen Person(en)

Name,

Telefonnummer,

E-Mail-Adresse,

Einrichtung und Abteilung.

Falls für einen Datensatz Ausnahmeregelungen gelten, sollte darauf hingewiesen werden.

Beschreibung der an der Datenerhebung beteiligten Parteien/genutzten Quellen. Zuordnung der Parteien und Quellen zu den Bereichen der Verordnung zur Abfallstatistik. Welches ist die Rechtsgrundlage für die Datenquelle? Wie bewerten Sie die Kontinuität?

Allgemeine Angaben zu den in den einzelnen Teilen des Datensatzes angewandten Methoden. Diese Beschreibung dient als Grundlage für Teil II des Berichts. Folgende Methoden sind zu unterscheiden:

Erhebung,

administrative Quellen,

Anwendung von Modellen,

sonstige Methoden (bitte angeben).

Änderungen gegenüber dem vorhergehenden Bezugsjahr sollten zusammen mit einer Bewertung der Auswirkungen auf die Datenqualität angegeben werden. Dabei ist insbesondere auf die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf zu achten. Einzelheiten werden in Teil II unter Nummer 5 „Vergleichbarkeit“ angegeben. Für das erste Bezugsjahr sind zu der freiwilligen Datenerhebung auf der Grundlage des Gemeinsamen OECD/Eurostat-Fragebogens zum Thema Abfall keine entsprechenden Angaben erforderlich.

Falls die Mitgliedstaaten wichtige Veränderungen bezüglich der für das nächste Bezugsjahr verwendeten Methoden erwarten, sind diese anzugeben.

Teil II:   Bericht über die Qualitätsmerkmale

1.   Relevanz

Eine Zusammenfassung einschließlich einer Beschreibung der Nutzer und des Bedarfs auf nationaler Ebene soll erstellt werden.

Die Mitgliedstaaten sollten den Grad der Vollständigkeit angeben. Außerdem sollte angegeben werden, für welche der in der Verordnung zur Abfallstatistik geforderten Variablen und/oder Aufgliederungen keine Daten zur Verfügung stehen (in diesem Fall ist in das entsprechende Feld des zu übermittelnden Datensatzes ein „M“ oder „L“ einzutragen). Für Fälle, die nicht unter eine Abweichungsregelung fallen, ist eine Erläuterung erforderlich. Falls für bestimmte Felder keine Daten vorliegen, sind auch Maßnahmen zur Beschaffung der fehlenden Daten anzugeben.

2.   Genauigkeit

2.1   Stichprobenfehler

Zur Abgrenzung des relevanten Erhebungsbereichs wird auf Teil I verwiesen. Zu folgenden Aspekten sollten Angaben gemacht werden:

Stichprobengrundlage,

Stichprobenplan,

Schichtung (z. B. nach Größenklasse, NACE-Gruppe, usw.),

Stichprobenumfang: Anzahl der Unternehmen in der Grundgesamtheit und Anzahl der Unternehmen in der Stichprobe (gegebenenfalls pro Schicht),

Variationskoeffizient für das gesamte Abfallaufkommen und die Aufgliederung in vier Schlüsselaggregate. Der Nenner des Koeffizienten entspricht dem gesamten Abfallaufkommen für das betreffende Aggregat, d. h. einschließlich der Schichten, für die keine Schätzungen anhand von Stichprobenverfahren vorliegen. Bei der Schätzung der Varianz sind die Antwortausfälle zu berücksichtigen,

Variationskoeffizient für den gesamten behandelten Abfall und die Aufgliederung in acht Schlüsselaggregate. Der Nenner des Koeffizienten entspricht dem gesamten behandelten Abfall für das betreffende Aggregat, d. h. einschließlich der Schichten, für die keine Schätzungen anhand von Stichprobenverfahren vorliegen. Bei der Schätzung der Varianz sind die Antwortausfälle zu berücksichtigen.

2.2   Andere als Stichprobenfehler

2.2.1   Erfassungsfehler

Für Anhang I zum Abfallaufkommen: Beschreibung der Methode(n), die angewandt wird/werden, um eine 100 %ige Erfassung zu erzielen.

Für Anhang II zur Abfallbehandlung: Beschreibung der Abfallbehandlungsanlagen, die in der Meldung nicht berücksichtigt werden und Angabe der Grundlage für den Ausschluss.

Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung des Anteils von Industrie-/Gewerbeabfällen aus Unternehmen/Geschäften am Hausmüll. Welche Methode wird zur Schätzung des reinen Hausmülls angewandt?

Beschreibung der häufigsten falschen Zuordnungen und der Unter- bzw. Übererfassungen bei der Datenerhebung.

2.2.2   Messfehler

Welche statistischen Einheiten werden in welchen Teilen des Datensatzes verwendet? Ergebnis der Beurteilung potenzieller Fehler bei der Anwendung statistischer Einheiten?

Fehler bei der genauen Angabe der Mengen: Beschreibung des Gewichtungs- und des anschließenden Meldeverfahrens sowie der Validierungsverfahren zur Ermittlung von Gewichtungsfehlern. Ergebnisse der zur Fehlerermittlung angewandten Verfahren?

Angaben zur Datenqualität des Datenerhebungsinstruments sollten gemacht werden. Beispielsweise sollte bei Stichproben mit Fragebogen angegeben werden, ob der Fragebogen in einer Schwerpunktgruppe validiert worden ist? Bei administrativen Daten ist anzugeben, ob bei der Meldeeinheit bzw. bei der Verwaltung selbst Gründe für eine Über- bzw. Untererfassung oder für Verzögerungen vorliegen.

2.2.3   Verarbeitungsfehler

Zusammenfassung der einzelnen Schritte zwischen Datenerhebung und Erstellung von Statistiken einschließlich der Maßnahmen zur Ermittlung und Behandlung von Verarbeitungsfehlern.

Auflistung der ermittelten Fehler, Angaben zu ihrem Ausmaß und ihren Auswirkungen.

Kodierungsfehler bei der Kodierung von Abfallkategorien, NACE-Kategorien, Abfallbehandlungsverfahren und Regionen. Beschreibung des Kodierungsverfahrens und der Validierungsverfahren zur Ermittlung von Kodierungsfehlern. Wie lauten die Ergebnisse der zur Fehlerermittlung angewandten Verfahren?

Welcher Anteil der Kategorie Hausmüllaufkommen stammt tatsächlich von Unternehmen? Wie wird diese falsche Zuordnung bewertet?

2.2.4   Fehler durch Antwortausfälle

Antwortquote auf der Ebene der Schlüsselaggregate,

Beschreibung der Behandlung von Antwortausfällen (Antwortausfälle von Einheiten oder fragenbezogene Antwortausfälle) bei Erhebungen,

Festlegung der erwarteten Fehler aufgrund von Antwortausfällen.

2.2.5   Modellannahmefehler

Beschreibung von Modellen bzw. Annahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Modells, der erwarteten Fehler und ihrer Behandlung.

Ergebnisse von Sensitivitätsanalysen

Welche Quellen werden genutzt (Verweis auf Beschreibung der Quellen in Teil I)?

3.   Aktualität und fristgerechte Datenlieferung

Beschreibung der wichtigsten Schritte der Datenerhebung bei der Erstellung der Datensätze in einem Zeitplan,

Beschreibung der wichtigsten Schritte der Datenverarbeitung (z. B. Beginn und Abschluss von Verfahren wie Vollständigkeitskontrolle, Kodierung Plausibilitätskontrollen, Datenvalidierung und Geheimhaltungsmaßnahmen) in einem Zeitplan,

Beschreibung der wichtigsten Schritte bei der Veröffentlichung der Daten (z. B. Zeitpunkt der Berechnung, Validierung und Verbreitung ausführlicher Ergebnisse) in einem Zeitplan.

Die fristgerechte Datenlieferung an Eurostat wird anhand der Bestimmungen über Periodizität und Fristen für die Datenlieferung in der Verordnung zur Abfallstatistik bewertet. Bei Verzögerungen sind die Gründe anzugeben. Außerdem sollte in dem Bericht angegeben werden, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um in Zukunft Verzögerungen zu vermeiden.

4.   Zugänglichkeit und Klarheit

Die nationale Meldestelle (siehe Angabe in Teil I des Qualitätsberichts) sollte Beschreibungen zu folgenden Punkten liefern:

Verbreitungsstrategie für Abfallstatistiken,

Maßnahmen und Instrumente zur Schaffung/Verbesserung der Klarheit,

Maßnahmen in Bezug auf die Vertraulichkeit der Daten.

5.   Vergleichbarkeit

Damit die Vergleichbarkeit der anhand unterschiedlicher Methodiken erstellten nationalen Daten beurteilt werden kann, sollten die Auswirkungen von Einschränkungen in Bezug auf Erfassung und Genauigkeit klargestellt werden (auf der Grundlage der oben genannten Genauigkeitskriterien).

Wie wird die regionale Vergleichbarkeit von Daten zu Abfallbehandlungsanlagen validiert? Welche statistischen Einheiten werden verwendet? Wie werden mobile Abfallbehandlungsanlagen behandelt?

Vergleichbarkeit im Zeitverlauf; Angaben sowohl zu den Änderungen während des vorhergehenden Bezugszeitraums als auch zu den erwarteten Änderungen während des nächsten Bezugszeitraums. Detaillierte Angaben zu Änderungen der Definitionen, des Erfassungsbereichs oder der Methoden (Verweis auf Teil I). Beurteilung der Konsequenzen.

6.   Kohärenz

Umweltstatistiken:

Kohärenz zwischen den auf nationaler Ebene verbreiteten Daten und den im Rahmen der Verordnung zur Abfallstatistik gemeldeten Daten.

Keine Angaben sind erforderlich zur Kohärenz mit:

dem Gemeinsamen OECD/Eurostat-Fragebogen,

spezifischen abfallbezogenen Berichtspflichten (Altfahrzeuge, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Verpackungen und Verpackungsabfälle, Verbringung von Abfällen etc.),

Meldungen im Rahmen der Integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVVU),

Meldungen an die Europäische Umweltagentur.

Diese Aufgaben werden von der Kommission (Eurostat) direkt übernommen.

Sozioökonomische Statistiken:

Angaben der Mitgliedstaaten werden erbeten zur Kohärenz mit:

den Handelsstatistiken,

den Umweltökonomischen Gesamtrechnungen einschließlich Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen,

der Erstellung von Strukturindikatoren.

In den entsprechenden Angaben kann auch auf Unterschiede bei der Anwendung statistischer Einheiten und Klassifikationen eingegangen werden.

7.   Beantwortungsaufwand für die Befragten

Eine Beurteilung des physischen Beantwortungsaufwands (Zeitaufwand) für die Befragten und genaue Anzahl der Befragten sollte erstellt werden. Bei administrativen Quellen: Aufwand für die Befragten aufgrund zusätzlicher Fragen für statistische Zwecke.

BEWERTUNGSKRITERIEN

Die Kommission (Eurostat) wird die erhobenen Daten auf der Grundlage der Verordnung zur Abfallstatistik anhand folgender umfassenden Kriterien bewerten:

1.

Vollständigkeit der Datensätze

Die Vollständigkeit der Datensätze ist durch das Übermittlungsformat für Abfallstatistiken festgelegt (Verordnung (EG) Nr. 782/2005 der Kommission (1)).

2.

Vollständigkeit des Qualitätsberichts

Die Vollständigkeit des Qualitätsberichts ist durch diese Verordnung festgelegt.

3.

Aktualität

Die Aktualität der Datensätze und des beigefügten Qualitätsberichts ist in der Verordnung zur Abfallstatistik festgelegt (Übermittlung innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres).

4.

Ordnungsgemäße Anwendung von Definitionen und Klassifikationen

Im Handbuch zur Abfallstatistik werden die Definitionen und Klassifikationen einvernehmlich festgelegt.

5.

Anwendung zuverlässiger statistischer Methoden

In der Verordnung zur Abfallstatistik sind keine bestimmten Methoden für die Erstellung von Abfallstatistiken vorgeschrieben. Das Handbuch zur Abfallstatistik enthält Leitlinien für bewährte Methoden.

Die Kommission (Eurostat) informiert die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Qualität der Abfallstatistiken zuständige Person innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist für die Datenübermittlung über das Ergebnis der Bewertung.


(1)  ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 26.


6.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1446/2005 DER KOMMISSION

vom 5. September 2005

zur Zulassung von Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik im Hinblick auf das Vereinigte Königreich und Österreich

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

nach Kenntnisnahme des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 20. Dezember 2004,

nach Kenntnisnahme des Antrags Österreichs vom 16. November 2004,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 kann die Kommission während einer Übergangszeit Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Anhänge der Verordnung zulassen.

(2)

Derartige Abweichungen sollten auf den Antrag dieser Länder hin im Fall des Vereinigten Königreichs und Österreichs zugelassen werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm, der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (2) eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 werden zugelassen:

a)

Abweichungen des Vereinigten Königreichs werden bei der Erstellung der Ergebnisse für Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft), 2 (Fischerei) und 16 (Dienstleistungen) von Anhang I und für Abschnitt 8 Nummer 2 von Anhang II zugelassen.

b)

Abweichungen Österreichs werden bei der Erstellung der Ergebnisse für Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 2 (Fischerei) und 16 (Dienstleistungen) von Anhang I und für Abschnitt 8 Nummer 2 von Anhang II zugelassen.

(2)   Die Abweichungen gemäß Absatz 1 werden nur in Bezug auf die Daten des ersten Berichtsjahres (2004) zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 2005

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 783/2005 der Kommission (ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 38).

(2)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.