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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
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27.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1401/2005 DER KOMMISSION
vom 26. August 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. August 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. August 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 26. August 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
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0702 00 00 |
052 |
58,3 |
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096 |
17,5 |
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999 |
37,9 |
|
|
0707 00 05 |
052 |
44,5 |
|
999 |
44,5 |
|
|
0709 90 70 |
052 |
38,1 |
|
999 |
38,1 |
|
|
0805 50 10 |
382 |
61,0 |
|
388 |
62,8 |
|
|
524 |
66,8 |
|
|
528 |
59,3 |
|
|
999 |
62,5 |
|
|
0806 10 10 |
052 |
84,6 |
|
220 |
156,4 |
|
|
400 |
195,8 |
|
|
512 |
89,9 |
|
|
624 |
160,8 |
|
|
999 |
137,5 |
|
|
0808 10 80 |
388 |
71,9 |
|
400 |
69,1 |
|
|
404 |
91,1 |
|
|
508 |
43,4 |
|
|
512 |
65,3 |
|
|
528 |
80,1 |
|
|
720 |
25,6 |
|
|
804 |
69,6 |
|
|
999 |
64,5 |
|
|
0808 20 50 |
052 |
95,6 |
|
388 |
25,6 |
|
|
512 |
12,0 |
|
|
528 |
33,1 |
|
|
624 |
114,6 |
|
|
999 |
56,2 |
|
|
0809 30 10 , 0809 30 90 |
052 |
96,3 |
|
999 |
96,3 |
|
|
0809 40 05 |
052 |
136,1 |
|
093 |
50,5 |
|
|
098 |
56,2 |
|
|
624 |
113,0 |
|
|
999 |
89,0 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.
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27.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1402/2005 DER KOMMISSION
vom 26. August 2005
zur Festsetzung der im vierten Quartal 2005 im Rahmen der Zollkontingente A/B und C für die Einfuhr in die Gemeinschaft verfügbaren Bananenmengen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission (2) sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft festgelegt worden. Nunmehr sind die im Rahmen der Zollkontingente A/B und C gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 für Einfuhren im letzten Quartal 2005 verfügbaren Bananenmengen festzusetzen. |
|
(2) |
Bei der Festsetzung der im Rahmen der Zollkontingente A/B und C für das vierte Quartal 2005 verfügbaren Mengen sind zum einen die Zollkontingentsmengen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 und zum anderen die für die ersten drei Quartale 2005 erteilten Einfuhrlizenzen zu berücksichtigen. |
|
(3) |
Da diese Verordnung vor Beginn des Zeitraums für die Einreichung der Lizenzanträge für das vierte Quartal 2005 anwendbar sein muss, muss sie unverzüglich in Kraft treten. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die im vierten Quartal 2005 im Rahmen der Zollkontingentsregelung für die Einfuhr verfügbaren Bananenmengen sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
(2) Für die Anträge auf Einfuhrlizenzen im Rahmen der Zollkontingente A/B und C für das vierte Quartal 2005 gilt Folgendes:
|
a) |
Der Antrag eines traditionellen Marktbeteiligten darf sich höchstens auf eine Menge beziehen, die der Differenz zwischen der gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 festgesetzten Referenzmenge einerseits und der Summe der in den Einfuhrlizenzen für die ersten drei Quartale 2005 angegebenen Mengen andererseits entspricht; |
|
b) |
der Antrag eines nicht traditionellen Marktbeteiligten darf sich höchstens auf eine Menge beziehen, die der Differenz zwischen der gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 festgesetzten und dem Marktbeteiligten mitgeteilten Jahresmenge einerseits und der Summe der in den Einfuhrlizenzen für die drei ersten Quartale 2005 angegebenen Mengen andererseits entspricht. |
Der Lizenzantrag ist nur zulässig, wenn ihm eine Kopie der dem Marktbeteiligten für die ersten drei Quartale 2005 erteilten Einfuhrlizenz(en) beigefügt ist.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. August 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52).
ANHANG
Für das vierte Quartal 2005 verfügbare Bananenmengen nach Zollkontingenten und Gruppen von Marktbeteiligten
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(in Tonnen) |
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Zollkontingent |
Gruppe |
Menge (Nettogewicht) |
|
A/B |
Traditionell |
484 167,405 |
|
Nicht traditionell |
97 323,317 |
|
|
C |
Traditionell |
172 238,801 |
|
Nicht traditionell |
18 070,978 |
|
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27.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1403/2005 DER KOMMISSION
vom 26. August 2005
zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen für die Erteilung von Lizenzen für die Zusatzmenge hinsichtlich der Einfuhr von Bananen in die neuen Mitgliedstaaten im vierten Quartal 2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 der Kommission (2) wurden die Maßnahmen erlassen, die den Übergang von den in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt zur Europäischen Union geltenden Bestimmungen zu den Einfuhrbestimmungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen für das Jahr 2005 erleichtern sollten. Um die Versorgung des Marktes insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wurde mit der Verordnung übergangsweise eine zusätzliche Menge für die Erteilung von Einfuhrlizenzen festgelegt. Diese zusätzliche Menge muss gemäß den Mechanismen und Instrumenten verwaltet werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (3) eingeführt wurden. |
|
(2) |
Bei der Festsetzung der im Rahmen dieser zusätzlichen Menge für das vierte Quartal 2005 verfügbaren Mengen sind zum einen die zusätzliche Menge für 2005 gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 und zum anderen die für die ersten drei Quartale 2005 erteilten Einfuhrlizenzen zu berücksichtigen. |
|
(3) |
Da diese Verordnung bereits vor dem Beginn des Zeitraums für die Einreichung von Lizenzanträgen für das vierte Quartal 2005 gelten muss, sollte sie unverzüglich in Kraft treten. |
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(4) |
Diese Verordnung gilt für Marktteilnehmer, die in der Gemeinschaft niedergelassen und gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 registriert sind. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die im vierten Quartal 2005 im Rahmen der zusätzlichen Menge für die Einfuhr verfügbaren Bananenmengen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 sind im Anhang festgesetzt.
(2) Für die Anträge auf Einfuhrlizenzen im Rahmen der zusätzlichen Menge für das vierte Quartal 2005 gilt Folgendes:
|
a) |
Der Antrag eines traditionellen Marktbeteiligten darf sich höchstens auf eine Menge beziehen, die der Differenz zwischen der festgesetzten und gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 mitgeteilten Referenzmenge einerseits und der Summe der in den Einfuhrlizenzen für die ersten drei Quartale 2005 angegebenen Mengen andererseits entspricht. |
|
b) |
Der Antrag eines nicht traditionellen Marktbeteiligten darf sich höchstens auf eine Menge beziehen, die der Differenz zwischen der festgesetzten und dem Marktbeteiligten gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 mitgeteilten Jahresmenge einerseits und der Summe der in den Einfuhrlizenzen für die drei ersten Quartale 2005 angegebenen Mengen andererseits entspricht. |
Der Lizenzantrag ist nur zulässig, wenn ihm eine Kopie der dem Marktbeteiligten für die ersten drei Quartale 2005 erteilten Einfuhrlizenz(en) beigefügt ist.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. August 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
(2) ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 50.
(3) ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52).
ANHANG
Für das vierte Quartal 2005 verfügbare Bananenmengen nach Gruppen von Marktbeteiligten
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(in Tonnen) |
||
|
|
Gruppe von Marktbeteiligten |
Menge (Nettogewicht) |
|
Zusätzliche Menge |
Traditionell |
95 279,538 |
|
Nicht traditionell |
17 608,862 |
|
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27.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1404/2005 DER KOMMISSION
vom 26. August 2005
über ein Fangverbot für Seeteufel im ICES-Gebiet VIII a, b, d, e durch Schiffe unter der Flagge Belgiens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind die Quoten für das Jahr 2005 vorgegeben. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn dieses Zeitpunkts getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. August 2005
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 1).
ANHANG
|
Mitgliedstaat |
Belgien |
|
Bestand |
ANF/8abde |
|
Art |
Seeteufel (Lophiidae) |
|
Gebiet |
VIIIa, b, d, e |
|
Datum |
27. Juli 2005 |
|
27.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1405/2005 DER KOMMISSION
vom 26. August 2005
über ein Fangverbot für Seezunge im ICES-Gebiet VIIIa, b durch Schiffe unter der Flagge Belgiens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind die Quoten für das Jahr 2005 vorgegeben. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn dieses Zeitpunkts getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. August 2005
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 1).
ANHANG
|
Mitgliedstaat |
Belgien |
|
Bestand |
SOL/8ab |
|
Art |
Seezunge (Solea solea) |
|
Gebiet |
VIIIa, b |
|
Datum |
27. Juli 2005 |
|
27.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1406/2005 DER KOMMISSION
vom 26. August 2005
zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 169. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen. |
|
(2) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 169. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. August 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. August 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
ANHANG
zu der Verordnung der Kommission vom 26. August 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 169. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97
|
(EUR/100 kg) |
||||||
|
Formel |
A |
B |
||||
|
Verarbeitungsweise |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
||
|
Mindestverkaufspreis |
Butter ≥ 82 % |
In unverändertem Zustand |
206 |
210 |
— |
210 |
|
Butterfett |
204,1 |
208,1 |
— |
— |
||
|
Verarbeitungssicherheit |
In unverändertem Zustand |
79 |
79 |
— |
79 |
|
|
Butterfett |
79 |
79 |
— |
— |
||
|
27.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1407/2005 DER KOMMISSION
vom 26. August 2005
zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 169. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen. |
|
(2) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 169. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Beihilfehöchstbeträge sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. August 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. August 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
ANHANG
zu der Verordnung der Kommission vom 26. August 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 169. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97
|
(EUR/100 kg) |
|||||
|
Formel |
A |
B |
|||
|
Verarbeitungsweise |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
|
|
Beihilfehöchstbetrag |
Butter ≥ 82 % |
41 |
37 |
— |
37 |
|
Butter < 82 % |
39 |
36,1 |
— |
36,1 |
|
|
Butterfett |
49 |
45,1 |
49 |
45 |
|
|
Rahm |
— |
— |
20 |
16 |
|
|
Verarbeitungssicherheit |
Butter |
45 |
— |
— |
— |
|
Butterfett |
54 |
— |
54 |
— |
|
|
Rahm |
— |
— |
22 |
— |
|
|
27.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1408/2005 DER KOMMISSION
vom 26. August 2005
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 341. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 6 derselben Verordnung wird aufgrund der je Sonderausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt, oder es wird der Ausschreibung nicht stattgegeben. Die Bestimmungssicherheit muss entsprechend festgesetzt werden. |
|
(2) |
In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Bestimmungssicherheit festzulegen. |
|
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 durchzuführende 341. Sonderausschreibung werden der Höchstbetrag der Beihilfe und die Bestimmungssicherheit wie folgt festgesetzt:
|
48 EUR/100 kg, |
||
|
53 EUR/100 kg. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. August 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. August 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
|
27.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1409/2005 DER KOMMISSION
vom 26. August 2005
bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung nach Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 88. Einzelausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (2), führen die Interventionsstellen für bestimmte, in ihrem Besitz befindliche Magermilchpulvermengen ein Dauerausschreibungsverfahren durch. |
|
(2) |
Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 ist aufgrund der zu jeder Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festzusetzen oder die Ausschreibung aufzuheben. |
|
(3) |
Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN
Artikel 1
Der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 88. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 23. August 2005 abgelaufen ist, wird nicht stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. August 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. August 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
|
27.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1410/2005 DER KOMMISSION
vom 26. August 2005
zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 25. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten. |
|
(2) |
Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen. |
|
(3) |
In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 25. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 23. August 2005 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 265 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. August 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. August 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
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27.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1411/2005 DER KOMMISSION
vom 26. August 2005
zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 24. Teilausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (2) haben die Interventionsstellen bestimmte in ihrem Besitz befindliche Mengen von Magermilchpulver im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf bereitgestellt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird unter Berücksichtigung der für jede Teilausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festgesetzt oder es wird beschlossen, keinen Zuschlag zu erteilen. |
|
(3) |
In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist ein Mindestverkaufspreis festzusetzen. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 24. Teilausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001, für die die Angebotsfrist am 23. August 2005 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für Magermilchpulver auf 195,80 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. August 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. August 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
|
27.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1412/2005 DER KOMMISSION
vom 26. August 2005
zur Bestimmung des Prozentsatzes, zu dem den im August 2005 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Rindfleisch aus Bulgarien und Rumänien im Rahmen der Zollkontingente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 stattgegeben wird
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1279/98 der Kommission vom 19. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemäß den Beschlüssen 2003/286/EG und 2003/18/EG des Rates für die Republik Bulgarien und Rumänien vorgesehenen Zollkontingenten für Rindfleisch (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 wurde festgelegt, wie viel Rindfleischerzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2006 zu Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen. Angesichts der Mengen Rindfleischerzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien, für welche Einfuhrlizenzen beantragt wurden, kann den betreffenden Anträgen vollständig stattgegeben werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Den zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2005 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 genannten Kontingente wird vollständig stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. August 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. August 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).
(2) ABl. L 176 vom 20.6.1998, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1240/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 34).
|
27.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/21 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1413/2005 DER KOMMISSION
vom 26. August 2005
über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Pilzkonserven im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1319/2005 eröffneten autonomen Zollkontingents
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1319/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Pilzkonserven (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die von den traditionellen und den neuen Einführern bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1319/2005 beantragten Einfuhrlizenzen überschreiten die verfügbaren Mengen. Daher ist festzulegen, in welchem Umfang die betreffenden Lizenzen erteilt werden können —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die von den traditionellen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1319/2005 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 24. August 2005 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 10,728 % der beantragten Menge erteilt.
(2) Die von den neuen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1319/2005 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 24. August 2005 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 11,695 % der beantragten Menge erteilt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. August 2005 in Kraft.
Sie gilt bis 31. Dezember 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. August 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
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27.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1414/2005 DER KOMMISSION
vom 26. August 2005
über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1320/2005 eröffneten autonomen Zollkontingents
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1320/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Knoblauch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die von den traditionellen und den neuen Einführern bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1320/2005 beantragten Einfuhrlizenzen überschreiten die verfügbaren Mengen. Daher ist festzulegen, in welchem Umfang die betreffenden Lizenzen erteilt werden können —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die von den traditionellen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1320/2005 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 24. August 2005 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 2,539 % der beantragten Menge erteilt.
(2) Die von den neuen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1320/2005 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 24. August 2005 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 0,766 % der beantragten Menge erteilt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. August 2005 in Kraft.
Sie gilt bis 31. Dezember 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. August 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
|
27.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/23 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1415/2005 DER KOMMISSION
vom 26. August 2005
über ein Fangverbot für Leng im ICES-Gebiet I, II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind die Quoten für das Jahr 2005 vorgegeben. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn dieses Zeitpunkts getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. August 2005
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 1).
ANHANG
|
Mitgliedstaat |
Deutschland |
|
Bestand |
LIN/1/2 |
|
Art |
Leng (Molva molva) |
|
Gebiet |
I, II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) |
|
Datum |
17. Juli 2005 |
|
27.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/25 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1416/2005 DER KOMMISSION
vom 26. August 2005
über ein Fangverbot für Kabeljau im ICES-Gebiet I, II (norwegische Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind die Quoten für das Jahr 2005 vorgegeben. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn dieses Zeitpunkts getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. August 2005
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 1).
ANHANG
|
Mitgliedstaat |
Spanien |
|
Bestand |
COD/1N2AB |
|
Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
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Gebiet |
I, II (norwegische Gewässer) |
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Datum |
30. Juni 2005 |