ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 219

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
24. August 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1373/2005 der Kommission vom 23. August 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1374/2005 der Kommission vom 23. August 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1375/2005 der Kommission vom 23. August 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1376/2005 der Kommission vom 23. August 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1377/2005 der Kommission vom 23. August 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der finnischen Interventionsstelle

21

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1378/2005 der Kommission vom 22. August 2005 zur zweiundfünfzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

27

 

*

Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs ( 1 )

29

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. August 2005 über die Verlängerung der beschränkten Anerkennung der Gesellschaft Hellenic Register of Shipping (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2940)  ( 1 )

43

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. August 2005 zur Gewährung einer Ausnahme von der Vorschrift betreffend die Kennzeichnung von Schweinefleisch und seine anschließende Verwendung für bestimmte Betriebe innerhalb einer wegen Afrikanischer Schweinepest abgegrenzten Überwachungszone auf Sardinien, Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3161)

45

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. August 2005 über die Mengen an Methylbromid, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in der Europäischen Gemeinschaft für kritische Verwendungszwecke eingesetzt werden dürfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 468)

47

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

24.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1373/2005 DER KOMMISSION

vom 23. August 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. August 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. August 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

92,9

999

92,9

0707 00 05

052

83,1

999

83,1

0709 90 70

052

78,8

528

57,8

999

68,3

0805 50 10

382

63,0

388

62,1

524

56,7

528

49,0

999

57,7

0806 10 10

052

97,9

220

156,4

400

196,3

624

184,2

999

158,7

0808 10 80

388

76,5

400

72,5

404

91,1

508

64,8

512

74,6

528

77,0

720

30,6

804

77,2

999

70,5

0808 20 50

052

104,0

388

76,6

512

9,9

528

33,1

999

55,9

0809 30 10 , 0809 30 90

052

97,4

999

97,4

0809 40 05

052

77,4

624

65,0

999

71,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.


24.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1374/2005 DER KOMMISSION

vom 23. August 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) regelt die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen.

(3)

Bei der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 64 016 Tonnen Gerste aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle zu eröffnen.

(4)

Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Daher ist von einigen Bestimmungen insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abzuweichen.

(5)

Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.

(6)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 können die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort dem Zuschlagsempfänger bis zu einem bestimmten Betrag vergütet werden. Angesichts der geografischen Lage der Slowakei ist diese Bestimmung anzuwenden.

(7)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission angeforderten Informationen elektronisch übermittelt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die slowakische Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Gerste aus ihren Beständen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 64 016 Tonnen Gerste. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kanada, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Rumänien, Serbien und Montenegro (4), der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 3

(1)   Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(2)   Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

(3)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.

(4)   Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 werden die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort dem ausführenden Zuschlagsempfänger bis zu einem bestimmten in der Ausschreibung festgesetzten Betrag vergütet.

Artikel 4

(1)   Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2)   Den Angeboten, die im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibung eingereicht werden, müssen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) beigefügt sein.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 8. September 2005 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit), ausgenommen der 3. November 2005, der 29. Dezember 2005, der 13. April 2006 und der 25. Mai 2006, da in diesen Wochen keine Ausschreibungen stattfinden.

Die letzte Teilausschreibung endet am 22. Juni 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

(2)   Die Angebote sind bei der slowakischen Interventionsstelle einzureichen, deren Anschrift folgendermaßen lautet:

Pôdohospodárska platobná agentúra oddelenie obilnín a škrobu

Dobrovičova 12

SK-815 26 Bratislava

Tel.: (421-2) 58 24 32 71

Fax: (421-2) 58 24 33 62.

Artikel 6

Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission auf elektronischem Wege mitgeteilt.

Artikel 7

(1)   Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,

a)

die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene;

b)

die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

1 kg/hl für das spezifische Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 64 kg/hl,

einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt,

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (6),

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 5 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben.

(2)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger

a)

entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen

b)

oder die Übernahme der Partie ablehnen.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen erst entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(3)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 8

In dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 vorgesehenen Fall kann der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Gerste der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis.

Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 9

(1)   Erfolgt die Auslagerung der Gerste, bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 6 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.

(2)   Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6, ausgenommen diejenigen gemäß Artikel 7 Absatz 3, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Gerste im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der Vermerke gemäß Anhang II.

Artikel 11

(1)   Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu leistende Sicherheit wird freigegeben, sobald dem Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.

(2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 Euro je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.

Artikel 12

Die slowakische Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die eingegangenen Angebote auf elektronischem Wege mit. Die Angebote sind anhand des Formulars in Anhang III zu übermitteln.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)   ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)   ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(5)   ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).

(6)   ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 65).


ANHANG I

Ablehnung und etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 1374/2005)

Name des Zuschlagsempfängers:

Datum des Zuschlags:

Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger:


Partienummer

Menge

(Tonnen)

Anschrift des Silos

Begründung der Ablehnung

 

 

 

spezifisches Gewicht (kg/hl)

% Auswuchs

% Schwarzbesatz

% nicht einwandfreies Grundgetreide

Sonstiges


ANHANG II

Vermerke gemäß Artikel 10

Spanisch

:

Cebada de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 1374/2005

Tschechisch

:

Intervenční ječmen nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 1374/2005

Dänisch

:

Byg fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 1374/2005

Deutsch

:

Interventionsgerste ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 1374/2005

Estnisch

:

Sekkumisoder, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 1374/2005

Griechisch

:

Κριθή παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1374/2005

Englisch

:

Intervention barley without application of refund or tax, Regulation (EC) No 1374/2005

Französisch

:

Orge d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 1374/2005

Italienisch

:

Orzo d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 1374/2005

Lettisch

:

Intervences mieži bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 1374/2005

Litauisch

:

Intervenciniai miežiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 1374/2005

Ungarisch

:

Intervenciós árpa, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 1374/2005/EK rendelet

Niederländisch

:

Gerst uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 1374/2005

Polnisch

:

Jęczmień interwencyjny niedający prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 1374/2005

Portugiesisch

:

Cevada de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 1374/2005

Slowakisch

:

Intervenčný jačmeň nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 1374/2005

Slowenisch

:

Intervencija ječmena brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 1374/2005

Finnisch

:

Interventio-ohra, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 1374/2005

Schwedisch

:

Interventionskorn, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 1374/2005.


ANHANG III

Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle

Formular (*1)

(Verordnung (EG) Nr. 1374/2005)

1

2

3

4

5

6

7

Lfd. Nummer der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(Tonnen)

Angebotspreis

(EUR/t) (1)

Zuschläge (+)

Abschläge (–)

(EUR/t)

(zur Erinnerung)

Handelskosten (2)

(EUR/t)

Bestimmung

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 


(*1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).

(1)  Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.

(2)  Die Handelskosten entsprechen den Kosten für Dienst- und Versicherungsleistungen, die nach der Auslagerung aus der Intervention bis zum fob-Stadium im Ausfuhrhafen mit Ausnahme der Transportkosten getragen werden. Die mitgeteilten Kosten werden anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Kosten ermittelt, die von der Interventionsstelle in dem Halbjahr festgestellt werden, das der Eröffnung des Ausschreibungszeitraums vorausgeht, und werden in Euro je Tonne ausgedrückt.


24.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1375/2005 DER KOMMISSION

vom 23. August 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) regelt die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen.

(3)

Bei der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 31 443 Tonnen Gerste aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle zu eröffnen.

(4)

Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Daher ist von einigen Bestimmungen insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abzuweichen.

(5)

Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.

(6)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 können die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort dem Zuschlagsempfänger bis zu einem bestimmten Betrag vergütet werden. Angesichts der geografischen Lage der Tschechischen Republik ist diese Bestimmung anzuwenden.

(7)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission angeforderten Informationen elektronisch übermittelt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die tschechische Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Gerste aus ihren Beständen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 31 443 Tonnen Gerste. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kanada, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Rumänien, Serbien und Montenegro (4), der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 3

(1)   Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(2)   Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

(3)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.

(4)   Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 werden die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort dem ausführenden Zuschlagsempfänger bis zu einem bestimmten in der Ausschreibung festgesetzten Betrag vergütet.

Artikel 4

(1)   Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2)   Den Angeboten, die im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibung eingereicht werden, müssen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) beigefügt sein.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 8. September 2005 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit), ausgenommen der 3. November 2005, der 29. Dezember 2005, der 13. April 2006 und der 25. Mai 2006, da in diesen Wochen keine Ausschreibungen stattfinden.

Die letzte Teilausschreibung endet am 22. Juni 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

(2)   Die Angebote sind bei der tschechischen Interventionsstelle einzureichen, deren Anschrift folgendermaßen lautet:

Statní zemědělský intervenční fond

Odbor Rostlinných Komodit

Ve Smečkách 33

CZ-110 00, Praha 1

Tel.: (420) 222 871 667/403

Fax: (420) 222 296 806 404.

Artikel 6

Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission auf elektronischem Wege mitgeteilt.

Artikel 7

(1)   Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,

a)

die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene;

b)

die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

1 kg/hl für das spezifische Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 64 kg/hl,

einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt,

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (6),

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 5 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben.

(2)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger

a)

entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen

b)

oder die Übernahme der Partie ablehnen.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen erst entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(3)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 8

In dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 vorgesehenen Fall kann der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Gerste der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis.

Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 9

(1)   Erfolgt die Auslagerung der Gerste, bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 6 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.

(2)   Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6, ausgenommen diejenigen gemäß Artikel 7 Absatz 3, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Gerste im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der Vermerke gemäß Anhang II.

Artikel 11

(1)   Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu leistende Sicherheit wird freigegeben, sobald dem Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.

(2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 Euro je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.

Artikel 12

Die tschechische Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die eingegangenen Angebote auf elektronischem Wege mit. Die Angebote sind anhand des Formulars in Anhang III zu übermitteln.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)   ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)   ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(5)   ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).

(6)   ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 65).


ANHANG I

Ablehnung und etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 1375/2005)

Name des Zuschlagsempfängers:

Datum des Zuschlags:

Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger:


Partienummer

Menge

(Tonnen)

Anschrift des Silos

Begründung der Ablehnung

 

 

 

spezifisches Gewicht (kg/hl)

% Auswuchs

% Schwarzbesatz

% nicht einwandfreies Grundgetreide

Sonstiges


ANHANG II

Vermerke gemäß Artikel 10

Spanisch

:

Cebada de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 1375/2005

Tschechisch

:

Intervenční ječmen nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 1375/2005

Dänisch

:

Byg fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 1375/2005

Deutsch

:

Interventionsgerste ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 1375/2005

Estnisch

:

Sekkumisoder, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 1375/2005

Griechisch

:

Κριθή παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1375/2005

Englisch

:

Intervention barley without application of refund or tax, Regulation (EC) No 1375/2005

Französisch

:

Orge d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 1375/2005

Italienisch

:

Orzo d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 1375/2005

Lettisch

:

Intervences mieži bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 1375/2005

Litauisch

:

Intervenciniai miežiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 1375/2005

Ungarisch

:

Intervenciós árpa, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 1375/2005/EK rendelet

Niederländisch

:

Gerst uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 1375/2005

Polnisch

:

Jęczmień interwencyjny niedający prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 1375/2005

Portugiesisch

:

Cevada de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 1375/2005

Slowakisch

:

Intervenčný jačmeň nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 1375/2005

Slowenisch

:

Intervencija ječmena brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 1375/2005

Finnisch

:

Interventio-ohra, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 1375/2005

Schwedisch

:

Interventionskorn, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 1375/2005.


ANHANG III

Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle

Formular (*1)

(Verordnung (EG) Nr. 1375/2005)

1

2

3

4

5

6

7

Lfd. Nummer der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(Tonnen)

Angebotspreis

(EUR/t) (1)

Zuschläge (+)

Abschläge (–)

(EUR/t)

(zur Erinnerung)

Handelskosten (2)

(EUR/t)

Bestimmung

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 


(*1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).

(1)  Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.

(2)  Die Handelskosten entsprechen den Kosten für Dienst- und Versicherungsleistungen, die nach der Auslagerung aus der Intervention bis zum fob-Stadium im Ausfuhrhafen mit Ausnahme der Transportkosten getragen werden. Die mitgeteilten Kosten werden anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Kosten ermittelt, die von der Interventionsstelle in dem Halbjahr festgestellt werden, das der Eröffnung des Ausschreibungszeitraums vorausgeht, und werden in Euro je Tonne ausgedrückt.


24.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1376/2005 DER KOMMISSION

vom 23. August 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) regelt die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen.

(3)

Bei der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 104 730 Tonnen Gerste aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle zu eröffnen.

(4)

Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Daher ist von einigen Bestimmungen insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abzuweichen.

(5)

Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.

(6)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission angeforderten Informationen elektronisch übermittelt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die schwedische Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Gerste aus ihren Beständen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 104 730 Tonnen Gerste. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kanada, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Rumänien, Serbien und Montenegro (4), der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 3

(1)   Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(2)   Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

(3)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.

Artikel 4

(1)   Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2)   Den Angeboten, die im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibung eingereicht werden, müssen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) beigefügt sein.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 8. September 2005 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit), ausgenommen der 3. November 2005, der 29. Dezember 2005, der 13. April 2006 und der 25. Mai 2006, da in diesen Wochen keine Ausschreibungen stattfinden.

Die letzte Teilausschreibung endet am 22. Juni 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

(2)   Die Angebote sind bei der schwedischen Interventionsstelle einzureichen, deren Anschrift folgendermaßen lautet:

Statens Jordbruksverk

Vallgatan 8

S-551 82 Jönköping

Fax: (46-36) 19 05 46.

Artikel 6

Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission auf elektronischem Wege mitgeteilt.

Artikel 7

(1)   Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,

a)

die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene;

b)

die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

1 kg/hl für das spezifische Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 64 kg/hl,

einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt,

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (6),

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 5 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben.

(2)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger

a)

entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen

b)

oder die Übernahme der Partie ablehnen.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen erst entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(3)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 8

In dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 vorgesehenen Fall kann der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Gerste der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis.

Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 9

(1)   Erfolgt die Auslagerung der Gerste, bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 6 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.

(2)   Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6, ausgenommen diejenigen gemäß Artikel 7 Absatz 3, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Gerste im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der Vermerke gemäß Anhang II.

Artikel 11

(1)   Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu leistende Sicherheit wird freigegeben, sobald dem Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.

(2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 Euro je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.

Artikel 12

Die schwedische Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die eingegangenen Angebote auf elektronischem Wege mit. Die Angebote sind anhand des Formulars in Anhang III zu übermitteln.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)   ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)   ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(5)   ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).

(6)   ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 65).


ANHANG I

Ablehnung und etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 1376/2005)

Name des Zuschlagsempfängers:

Datum des Zuschlags:

Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger:


Partienummer

Menge

(Tonnen)

Anschrift des Silos

Begründung der Ablehnung

 

 

 

spezifisches Gewicht (kg/hl)

% Auswuchs

% Schwarzbesatz

% nicht einwandfreies Grundgetreide

Sonstiges


ANHANG II

Vermerke gemäß Artikel 10

Spanisch

:

Cebada de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 1376/2005

Tschechisch

:

Intervenční ječmen nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 1376/2005

Dänisch

:

Byg fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 1376/2005

Deutsch

:

Interventionsgerste ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 1376/2005

Estnisch

:

Sekkumisoder, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 1376/2005

Griechisch

:

Κριθή παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1376/2005

Englisch

:

Intervention barley without application of refund or tax, Regulation (EC) No 1376/2005

Französisch

:

Orge d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 1376/2005

Italienisch

:

Orzo d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 1376/2005

Lettisch

:

Intervences mieži bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 1376/2005

Litauisch

:

Intervenciniai miežiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 1376/2005

Ungarisch

:

Intervenciós árpa, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 1376/2005/EK rendelet

Niederländisch

:

Gerst uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 1376/2005

Polnisch

:

Jęczmień interwencyjny niedający prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 1376/2005

Portugiesisch

:

Cevada de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 1376/2005

Slowakisch

:

Intervenčný jačmeň nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 1376/2005

Slowenisch

:

Intervencija ječmena brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 1376/2005

Finnisch

:

Interventio-ohra, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 1376/2005

Schwedisch

:

Interventionskorn, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 1376/2005.


ANHANG III

Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle

Formular (*1)

(Verordnung (EG) Nr. 1376/2005)

1

2

3

4

5

6

7

Lfd. Nummer der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(Tonnen)

Angebotspreis

(EUR/t) (1)

Zuschläge (+)

Abschläge (–)

(EUR/t)

(zur Erinnerung)

Handelskosten (2)

(EUR/t)

Bestimmung

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 


(*1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).

(1)  Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.

(2)  Die Handelskosten entsprechen den Kosten für Dienst- und Versicherungsleistungen, die nach der Auslagerung aus der Intervention bis zum fob-Stadium im Ausfuhrhafen mit Ausnahme der Transportkosten getragen werden. Die mitgeteilten Kosten werden anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Kosten ermittelt, die von der Interventionsstelle in dem Halbjahr festgestellt werden, das der Eröffnung des Ausschreibungszeitraums vorausgeht, und werden in Euro je Tonne ausgedrückt.


24.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1377/2005 DER KOMMISSION

vom 23. August 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der finnischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) regelt die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen.

(3)

Bei der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 27 780 Tonnen Gerste aus Beständen der finnischen Interventionsstelle zu eröffnen.

(4)

Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Daher ist von einigen Bestimmungen insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abzuweichen.

(5)

Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.

(6)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission angeforderten Informationen elektronisch übermittelt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die finnische Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Gerste aus ihren Beständen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 27 780 Tonnen Gerste. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kanada, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Rumänien, Serbien und Montenegro (4), der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 3

(1)   Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(2)   Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

(3)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.

Artikel 4

(1)   Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2)   Den Angeboten, die im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibung eingereicht werden, müssen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) beigefügt sein.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 8. September 2005 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit), ausgenommen der 3. November 2005, der 29. Dezember 2005, der 13. April 2006 und der 25. Mai 2006, da in diesen Wochen keine Ausschreibungen stattfinden.

Die letzte Teilausschreibung endet am 22. Juni 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

(2)   Die Angebote sind bei der finnischen Interventionsstelle einzureichen, deren Anschrift folgendermaßen lautet:

Maa- ja metsätalousministeriö, interventioyksikkö

PL 232

FI-00171 Helsinki

Fax: (358-9) 16 05 27 72, (358-9) 16 05 27 78

.

Artikel 6

Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission auf elektronischem Wege mitgeteilt.

Artikel 7

(1)   Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,

a)

die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene;

b)

die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

1 kg/hl für das spezifische Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 64 kg/hl,

einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt,

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (6),

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 5 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben.

(2)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger,

a)

entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen;

b)

oder die Übernahme der Partie ablehnen.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen erst entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(3)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 8

In dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 vorgesehenen Fall kann der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Gerste der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis.

Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 9

(1)   Erfolgt die Auslagerung der Gerste, bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 6 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.

(2)   Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6, ausgenommen diejenigen gemäß Artikel 7 Absatz 3, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Gerste im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der Vermerke gemäß Anhang II.

Artikel 11

(1)   Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu leistende Sicherheit wird freigegeben, sobald dem Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.

(2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 Euro je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.

Artikel 12

Die finnische Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die eingegangenen Angebote auf elektronischem Wege mit. Die Angebote sind anhand des Formulars in Anhang III zu übermitteln.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)   ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)   ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(5)   ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).

(6)   ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 65).


ANHANG I

Ablehnung und etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der finnischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 1377/2005)

Name des Zuschlagsempfängers:

Datum des Zuschlags:

Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger:


Partienummer

Menge

(Tonnen)

Anschrift des Silos

Begründung der Ablehnung

 

 

 

spezifisches Gewicht (kg/hl)

% Auswuchs

% Schwarzbesatz

% nicht einwandfreies Grundgetreide

Sonstiges


ANHANG II

Vermerke gemäß Artikel 10

Spanisch

:

Cebada de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 1377/2005

Tschechisch

:

Intervenční ječmen nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 1377/2005

Dänisch

:

Byg fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 1377/2005

Deutsch

:

Interventionsgerste ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 1377/2005

Estnisch

:

Sekkumisoder, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 1377/2005

Griechisch

:

Κριθή παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1377/2005

Englisch

:

Intervention barley without application of refund or tax, Regulation (EC) No 1377/2005

Französisch

:

Orge d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 1377/2005

Italienisch

:

Orzo d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 1377/2005

Lettisch

:

Intervences mieži bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 1377/2005

Litauisch

:

Intervenciniai miežiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 1377/2005

Ungarisch

:

Intervenciós árpa, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 1377/2005/EK rendelet

Niederländisch

:

Gerst uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 1377/2005

Polnisch

:

Jęczmień interwencyjny niedający prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 1377/2005

Portugiesisch

:

Cevada de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 1377/2005

Slowakisch

:

Intervenčný jačmeň nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 1377/2005

Slowenisch

:

Intervencija ječmena brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 1377/2005

Finnisch

:

Interventio-ohra, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 1377/2005

Schwedisch

:

Interventionskorn, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 1377/2005.


ANHANG III

Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der finnischen Interventionsstelle

Formular (*1)

(Verordnung (EG) Nr. 1377/2005)

1

2

3

4

5

6

7

Lfd. Nummer der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(Tonnen)

Angebotspreis

(EUR/t) (1)

Zuschläge (+)

Abschläge (–)

(EUR/t)

(zur Erinnerung)

Handelskosten (2)

(EUR/t)

Bestimmung

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 


(*1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).

(1)  Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.

(2)  Die Handelskosten entsprechen den Kosten für Dienst- und Versicherungsleistungen, die nach der Auslagerung aus der Intervention bis zum fob-Stadium im Ausfuhrhafen mit Ausnahme der Transportkosten getragen werden. Die mitgeteilten Kosten werden anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Kosten ermittelt, die von der Interventionsstelle in dem Halbjahr festgestellt werden, das der Eröffnung des Ausschreibungszeitraums vorausgeht, und werden in EUR je Tonne ausgedrückt.


24.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1378/2005 DER KOMMISSION

vom 22. August 2005

zur zweiundfünfzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 17. August 2005, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern; Anhang I ist somit entsprechend zu ändern.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. August 2005

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)   ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/2005 (ABl. L 212 vom 17.8.2005, S. 26).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Der folgende Eintrag wird unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ angefügt:

„Al-Akhtar Trust International (alias a) Al Akhtar Trust, b) Al-Akhtar Medical Centre, c) Akhtarabad Medical Camp). Anschrift: a) ST-1/A, Gulsahn-e-Iqbal, Block 2, Karatschi, 25300, Pakistan, b) Gulistan-e-Jauhar, Block 12, Karatschi, Pakistan. Weitere Angaben: Regionalbüros in Pakistan: Bahawalpur, Bawalnagar, Gilgit, Islamabad, Mirpur Khas, Tando-Jan-Muhammad. Das Akhtarabad Medical Camp befindet sich in Spin Boldak, Afghanistan.“


24.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/29


RICHTLINIE 2005/48/EG DER KOMMISSION

vom 23. August 2005

zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (3), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die folgenden Altwirkstoffe wurden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen: Iprodion durch die Richtlinie 2003/31/EG der Kommission (5), Propiconazol durch die Richtlinie 2003/70/EG der Kommission (6) und Molinat durch die Richtlinie 2003/81/EG der Kommission (7).

(2)

Die folgenden neuen Wirkstoffe wurden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen: Mesotrion durch die Richtlinie 2003/68/EG der Kommission (8) sowie Silthiofam, Picoxystrobin, Flufenacet, Iodosulfuron-Methyl-Natrium und Fosthiazat durch die Richtlinie 2003/84/EG der Kommission (9).

(3)

Die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG stützt sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagene Verwendung. Einige Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Richtlinie Informationen zu dieser Verwendung übermittelt. Diese Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können.

(4)

Gibt es weder einen gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwert noch einen vorläufigen Rückstandshöchstwert, so müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG einen vorläufigen nationalen Rückstandshöchstwert festsetzen, bevor Pflanzenschutzmittel, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, zugelassen werden dürfen.

(5)

Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwerte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Werte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Es gibt eine begrenzte Zahl von Codex-Rückstandswerten für Iprodion und Propiconazol. Es gibt bereits gemeinschaftliche Rückstandshöchstwerte in den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG für Iprodion (Richtlinie 93/58/EG des Rates (10)) und Propiconazol (Richtlinie 94/30/EG des Rates (11)). Diesen Werten wurde in der vorliegenden Richtlinie Rechnung getragen. Codex-Höchstwerte, deren Widerruf demnächst empfohlen wird, wurden nicht berücksichtigt. Die auf den Codex-Werten beruhenden Rückstandshöchstwerte wurden vor dem Hintergrund des Verbraucherrisikos bewertet. Bei Zugrundelegung der auf den der Kommission vorliegenden Studien basierenden toxikologischen Endpunkte wurden keine Risiken festgestellt.

(6)

Die entsprechenden technischen und wissenschaftlichen Bewertungen wurden in Form von Prüfberichten der Kommission im Hinblick auf die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG abgeschlossen. Die Bewertungsberichte für die genannten Wirkstoffe wurden zu den in den Kommissionsrichtlinien in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten Zeitpunkten fertig gestellt. In diesen Berichten wurden die zulässige Tagesdosis (Acceptable Daily Intake — ADI) und soweit erforderlich die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose — ARfD) für die betreffenden Wirkstoffe festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die mit dem betreffenden Wirkstoff behandelt wurden, wurde nach Gemeinschaftsmethoden geprüft und bewertet. Ferner wurde den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien (12) und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ (13) zur angewandten Methode Rechnung getragen. Es wurde der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Rückstandshöchstwerte nicht zu einer Überschreitung dieser ADI oder ARfD führen werden.

(7)

Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen zu gewährleisten, die sich aus nicht zulässigen Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln ergeben, ist es ratsam, für die betreffenden Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittel-Kombinationen die jeweilige untere analytische Bestimmungsgrenze als vorläufigen Rückstandshöchstwert festzusetzen.

(8)

Die Festsetzung solcher vorläufigen Höchstwerte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f und gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG vorläufige Rückstandshöchstwerte für die betreffenden Wirkstoffe festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um die Entwicklung weiterer Verwendungen der betreffenden Wirkstoffe zu ermöglichen. Danach sollten die vorläufigen Rückstandshöchstwerte endgültig werden.

(9)

Daher müssen die in den Anhängen der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstwerte geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und den Verbraucher zu schützen. Wurden in den Anhängen der genannten Richtlinien bereits Rückstandshöchstwerte festgesetzt, so sollten diese geändert werden. Wurden noch keine Rückstandshöchstwerte bestimmt, so sollten sie erstmals festgesetzt werden.

(10)

Die Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 86/362/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang II Teil A werden die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie für Mesotrion, Silthiofam, Picoxystrobin, Flufenacet, Iodosulfuron-Methyl-Natrium, Fosthiazat und Molinate aufgeführten Rückstandshöchstgehalte eingefügt.

2.

In Anhang II Teil A werden die Rückstandshöchstgehalte für Propiconazol und Iprodion durch die in Anhang II der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Werte ersetzt.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/363/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang II Teil A werden die in Anhang III der vorliegenden Richtlinie für Picoxystrobin aufgeführten Rückstandshöchstgehalte eingefügt.

2.

In Anhang II Teil B werden die Rückstandshöchstgehalte für Propiconazol durch die in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Werte ersetzt.

Artikel 3

Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang II werden die in Anhang V der vorliegenden Richtlinie für Mesotrion, Silthiofam, Picoxystrobin, Flufenacet, Iodosulfuron-Methyl-Natrium, Fosthiazat und Molinat aufgeführten Rückstandshöchstgehalte eingefügt.

2.

In Anhang II werden die Rückstandshöchstgehalte für Propiconazol und Iprodion durch die in Anhang VI der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Werte ersetzt.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 24. Februar 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 24. Februar 2007 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. August 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/46/EG der Kommission (ABl. L 177 vom 9.7.2005, S. 35).

(2)   ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/46/EG der Kommission.

(3)   ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/46/EG der Kommission.

(4)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(5)   ABl. L 101 vom 23.4.2003, S. 3.

(6)   ABl. L 184 vom 23.7.2003, S. 9.

(7)   ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 29.

(8)   ABl. L 177 vom 16.7.2003, S. 12.

(9)   ABl. L 247 vom 30.9.2003, S. 20.

(10)   ABl. L 211 vom 23.8.1993, S. 6.

(11)   ABl. L 189 vom 23.7.1994, S. 70.

(12)   „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

(13)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses vom 14. Juli 1998 zu Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/index_en.html).


ANHANG I

Höchstgehalte in mg/kg (ppm)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Einzelne Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstwerte gelten

Mesotrion „Summe von Mesotrion und MNBA (4-Methylsulfonyl-2-Nitrobenzoesäure), ausgedrückt als Mesotrion“

0,05 (*1)  (p)

GETREIDE

Silthiofam

0,05 (*1)  (p)

GETREIDE

Picoxystrobin

0,2 (p) Gerste

0,2 (p) Hafer

0,05 (*1)  (p) Sonstiges Getreide

Flufenacet (Summe aller Verbindungen, die den N-Fluorophenyl-N-isopropyl-Anteil enthalten, ausgedrückt als Flufenacet-Äquivalent)

0,05 (*1)  (p)

GETREIDE

„Iodosulfuron-Methyl-Natrium (Iodosulfuron-Methyl, einschließlich der Salze, ausgedrückt als Iodosulfuron-Methyl)“

0,02 (*1)  (p)

GETREIDE

Fosthiazat

0,02 (*1)  (p)

GETREIDE

Molinat

0,05 (*1)  (p)

GETREIDE


(*1)  untere analytische Bestimmungsgrenze.

(p)  vorläufiger Rückstandshöchstgehalt (p = „provisional“) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 13. September 2009 endgültig wird.


ANHANG II

Höchstgehalte in mg/kg

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Einzelne Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstwerte gelten

Propiconazol

0,2 (p) Gerste

0,2 (p) Hafer

0,05 (*1)  (p) Sonstige Getreide

Iprodion

3 (p) Reis

0,5 (p) Hafer, Gerste und Weizen

0,02 (*1)  (p) Sonstige Getreide


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(p)  Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt (p = „provisional“) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 13. September 2009 endgültig wird.


ANHANG III

Höchstgehalt in mg/kg (ppm)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

im Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201 , 0202 , 0203 , 0204 , 0205 00 00 , 0206 , 0207 , ex 0208 , 0209 00 , 0210 , 1601 00 und 1602  (1)  (4)

in Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401 , 0402 , 0405 00 und 0406 gemäß (2)  (4)

bei Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408  (3)  (4)

Picoxystrobin

0,05  (*1)  (p)

0,02  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(p)  Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt (p = „provisional“) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 13. September 2009 endgültig wird.

(1)  Bei Lebensmitteln mit einem Fettgehalt von bis zu 10 Gewichtshundertteilen bezieht sich die Rückstandsmenge auf das Gesamtgewicht des entbeinten Erzeugnisses. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt ein Zehntel des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens jedoch 0,01 mg/kg.

(2)  Bei der Rückstandsbestimmung in Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 Gewichtshundertteilen zugrunde zu legen. Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt.

Bei den übrigen Lebensmitteln der KN-Codes 0401 , 0402 , 0405 00 und 0406 :

mit einem Fettgehalt von weniger als 2 Gewichtshundertteilen gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh-und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts;

bei einem Fettgehalt von mindestens 2 Gewichtshundertteilen wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt.

In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das 25fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts.

(3)  Bei Eiern und Eiprodukten mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gewichtshundertteilen wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das Zehnfache des für Frischeier festgesetzten Höchstgehalts.

(4)  Ist eine untere Grenze der analytischen Bestimmung angegeben, so finden die Fußnoten (1), (2) und (3) keine Anwendung.


ANHANG IV

Höchstgehalt in mg/kg (ppm)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

von Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201 , 0202 , 0203 , 0204 , 0205 00 00 , 0206 , 0207 , ex 0208 , 0209 00 , 0210 , 1601 00 und 1602

für Milch und Milcherzeugnisse, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401 , 0402 , 0405 00 und 0406

Frischei ohne Schale, Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408

Propiconazol

Leber von Wiederkäuern 0,1 (p)

sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs 0,01 (*1)  (p)

0,01  (*1)  (p)

0,01  (*1)  (p)


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(p)  Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt (p = „provisional“) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 13. September 2009 endgültig wird.


ANHANG V

Gruppen und Beispiele für Einzelerzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Mesotrion (Summe von Mesotrion und MNBA (4-Methylsulfonyl-2-Nitrobenzoesäure), ausgedrückt als Mesotrion)

Silthiofam

Picoxystrobin

Flufenacet (Summe von Flufenacet und N-Fluor-phenyl-N-isopropyl-Anteil ausgedrückt als Flufenacet)

Iodosulfuron-Methyl-Natrium einschließlich der Salze, ausgedrückt als Iodosulfuron-Methyl

Fosthiazat

Molinat

1.

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

0,05  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

0,02  (*1)  (p)

 

0,05  (*1)  (p)

i)

ZITRUSFRÜCHTE

 

 

 

 

 

0,02  (*1)  (p)

 

Grapefruit

 

 

 

 

 

 

 

Zitronen

 

 

 

 

 

 

 

Limonen

 

 

 

 

 

 

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

 

 

 

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

 

 

 

Pampelmusen

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit und ohne Schale)

 

 

 

 

 

0,02  (*1)  (p)

 

Mandeln

 

 

 

 

 

 

 

Paranüsse

 

 

 

 

 

 

 

Kaschunüsse

 

 

 

 

 

 

 

Maronen

 

 

 

 

 

 

 

Kokosnüsse

 

 

 

 

 

 

 

Haselnüsse

 

 

 

 

 

 

 

Macadamia

 

 

 

 

 

 

 

Pekannüsse

 

 

 

 

 

 

 

Pinienkerne

 

 

 

 

 

 

 

Pistazien

 

 

 

 

 

 

 

Walnüsse

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

iii)

KERNOBST

 

 

 

 

 

0,02  (*1)  (p)

 

Äpfel

 

 

 

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

 

 

 

Quitten

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

iv)

STEINOBST

 

 

 

 

 

0,02  (*1)  (p)

 

Aprikosen

 

 

 

 

 

 

 

Kirschen

 

 

 

 

 

 

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

 

 

 

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

 

 

 

 

0,02  (*1)  (p)

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

 

 

 

 

 

 

Tafeltrauben

 

 

 

 

 

 

 

Keltertrauben

 

 

 

 

 

 

 

b)

Erdbeeren (außer Wildfrüchten)

 

 

 

 

 

 

 

c)

Strauchbeerenobst (außer Wildfrüchten)

 

 

 

 

 

 

 

Brombeeren

 

 

 

 

 

 

 

Taubeeren

 

 

 

 

 

 

 

Loganbeeren

 

 

 

 

 

 

 

Himbeeren

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

d)

anderes Kleinobst und Beeren (außer Wildfrüchten)

 

 

 

 

 

 

 

Heidelbeeren

 

 

 

 

 

 

 

Preiselbeeren

 

 

 

 

 

 

 

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

 

 

 

 

 

 

 

Stachelbeeren

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

e)

Wildfrüchte

 

 

 

 

 

 

 

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

 

 

 

 

 

 

Avocados

 

 

 

 

 

 

 

Bananen

 

 

 

 

 

0,05  (p)

 

Datteln

 

 

 

 

 

 

 

Feigen

 

 

 

 

 

 

 

Kiwis

 

 

 

 

 

 

 

Kumquats

 

 

 

 

 

 

 

Litchis

 

 

 

 

 

 

 

Mangos

 

 

 

 

 

 

 

Oliven

 

 

 

 

 

 

 

Passionsfrüchte

 

 

 

 

 

 

 

Ananas

 

 

 

 

 

 

 

Papaya

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

0,02  (*1)  (p)

 

2.

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

0,05  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

0,02  (*1)  (p)

0,02  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

 

 

 

 

 

 

 

Rote Rüben

 

 

 

 

 

 

 

Karotten

 

 

 

 

 

 

 

Knollensellerie

 

 

 

 

 

 

 

Meerrettich

 

 

 

 

 

 

 

Topinambur

 

 

 

 

 

 

 

Pastinaken

 

 

 

 

 

 

 

Petersilienwurzel

 

 

 

 

 

 

 

Radieschen und Rettich

 

 

 

 

 

 

 

Schwarzwurzeln

 

 

 

 

 

 

 

Süßkartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

Kohlrüben

 

 

 

 

 

 

 

Weiße Rüben

 

 

 

 

 

 

 

Yamswurzeln

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

 

 

 

 

 

 

 

Knoblauch

 

 

 

 

 

 

 

Zwiebeln

 

 

 

 

 

 

 

Schalotten

 

 

 

 

 

 

 

Frühlingszwiebeln

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

 

 

 

 

 

 

a)

Solanaceen

 

 

 

 

 

 

 

Tomaten

 

 

 

 

 

 

 

Paprika

 

 

 

 

 

 

 

Auberginen

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

b)

Cucurbitaceen — genießbare Schale

 

 

 

 

 

 

 

Gurken

 

 

 

 

 

 

 

Einlegegurken

 

 

 

 

 

 

 

Zucchini

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

c)

Cucurbitaceen — ungenießbare Schale

 

 

 

 

 

 

 

Melonen

 

 

 

 

 

 

 

Kürbisse

 

 

 

 

 

 

 

Wassermelonen

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

d)

Zuckermais

 

 

 

 

 

 

 

iv)

KOHLGEMÜSE

 

 

 

 

 

 

 

a)

Blumenkohle

 

 

 

 

 

 

 

Brokkoli

 

 

 

 

 

 

 

Blumenkohl

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

b)

Kopfkohle

 

 

 

 

 

 

 

Rosenkohl

 

 

 

 

 

 

 

Kopfkohl

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

c)

Blattkohle

 

 

 

 

 

 

 

Chinakohl

 

 

 

 

 

 

 

Grünkohl

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

d)

Kohlrabi

 

 

 

 

 

 

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

 

 

 

 

 

 

 

a)

Salat und ähnliches

 

 

 

 

 

 

 

Kresse

 

 

 

 

 

 

 

Feldsalat

 

 

 

 

 

 

 

Kopfsalat

 

 

 

 

 

 

 

Endivien

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

b)

Spinat und ähnliches

 

 

 

 

 

 

 

Spinat

 

 

 

 

 

 

 

Mangold

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

c)

Brunnenkresse

 

 

 

 

 

 

 

d)

Chicorée

 

 

 

 

 

 

 

e)

Kräuter

 

 

 

 

 

 

 

Kerbel

 

 

 

 

 

 

 

Schnittlauch

 

 

 

 

 

 

 

Petersilienwurzel

 

 

 

 

 

 

 

Sellerieblätter

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

 

 

 

 

 

 

 

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

 

 

 

 

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

 

 

 

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

 

 

 

 

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

 

 

 

 

 

 

 

Spargel

 

 

 

 

 

 

 

Kardonen

 

 

 

 

 

 

 

Stangensellerie

 

 

 

 

 

 

 

Fenchel

 

 

 

 

 

 

 

Artischocken

 

 

 

 

 

 

 

Lauch

 

 

 

 

 

 

 

Rhabarber

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

viii)

PILZE

 

 

 

 

 

 

 

a)

Zuchtpilze

 

 

 

 

 

 

 

b)

Wild wachsende Pilze

 

 

 

 

 

 

 

3.

Hülsenfrüchte

0,05  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

0,02  (*1)  (p)

0,02  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

Bohnen

 

 

 

 

 

 

 

Linsen

 

 

 

 

 

 

 

Erbsen

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

4.

Ölsaaten

0,05  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

0,02  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

Leinsamen

 

 

 

 

 

 

 

Erdnüsse

 

 

 

 

 

 

 

Mohn

 

 

 

 

 

 

 

Sesam

 

 

 

 

 

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

 

 

 

 

 

Raps

 

 

 

 

 

 

 

Sojabohnen

 

 

 

 

 

 

 

Senfkörner

 

 

 

 

 

 

 

Baumwollsamen

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

5.

Kartoffeln

0,05  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

0,1  (p)

0,02  (*1)  (p)

0,02  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

Frühkartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

Gelagerte Kartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

0,1  (*1)  (p)

0,1  (*1)  (p)

0,1  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

0,1  (*1)  (p)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,1  (*1)  (p)

0,1  (*1)  (p)

0,1  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

0,05  (*1)  (p)

0,1  (*1)  (p)


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(p)  Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt (p = „provisional“) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 13. September 2009 endgültig wird.


ANHANG VI

Gruppen und Beispiele für Einzelerzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Propiconazol

Iprodion

1.   

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

i)

ZITRUSFRÜCHTE

0,05  (*1)  (p)

 

Grapefruit

 

 

Zitronen

 

5  (p)

Limonen

 

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

 

1  (p)

Orangen

 

 

Pampelmusen

 

 

Sonstige

 

0,02  (*1)  (p)

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

0,05  (*1)  (p)

 

Mandeln

 

 

Paranüsse

 

 

Kaschunüsse

 

 

Maronen

 

 

Kokosnüsse

 

 

Haselnüsse

 

0,2  (p)

Macadamia

 

 

Pekannüsse

 

 

Pinienkerne

 

 

Pistazien

 

 

Walnüsse

 

 

Sonstige

 

0,02  (*1)  (p)

iii)

KERNOBST

0,05  (*1)  (p)

5  (p)

Äpfel

 

 

Birnen

 

 

Quitten

 

 

Sonstige

 

 

iv)

STEINOBST

 

3  (p)

Aprikosen

0,2  (p)

 

Kirschen

 

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

0,2  (p)

 

Pflaumen

 

 

Sonstige

0,05  (*1)  (p)

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

0,05  (*1)  (p)

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

10 (p)

Tafeltrauben

 

 

Keltertrauben

 

 

b)

Erdbeeren (außer Wildfrüchten)

 

15  (p)

c)

Strauchbeerenobst (außer Wildfrüchten)

 

10  (p)

Brombeeren

 

 

Taubeeren

 

 

Loganbeeren

 

 

Himbeeren

 

 

Sonstige

 

 

d)

anderes Kleinobst und Beeren (außer Wildfrüchten)

 

10  (p)

Heidelbeeren

 

 

Preiselbeeren

 

 

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

 

 

Stachelbeeren

 

 

Sonstige

 

 

e)

Wildfrüchte

 

0,02  (*1)  (p)

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

 

Avocados

 

 

Bananen

0,1  (p)

 

Datteln

 

 

Feigen

 

 

Kiwis

 

5  (p)

Kumquats

 

 

Litchis

 

 

Mangos

 

 

Oliven

 

 

Passionsfrüchte

 

 

Ananas

 

 

Papaya

 

 

Sonstige

0,05  (*1)  (p)

0,02  (*1)  (p)

2.   

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

0,05  (*1)  (p)

 

Rote Rüben

 

 

Karotten

 

0,3  (p)

Knollensellerie

 

0,3  (p)

Meerrettich

 

0,1  (p)

Topinambur

 

 

Pastinaken

 

0,3  (p)

Petersilienwurzel

 

 

Radieschen und Rettich

 

0,3  (p)

Schwarzwurzeln

 

 

Süßkartoffeln

 

 

Kohlrüben

 

 

Weiße Rüben

 

 

Yamswurzeln

 

 

Sonstige

 

0,02  (*1)  (p)

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

0,05  (*1)  (p)

 

Knoblauch

 

0,2  (p)

Zwiebeln

 

0,2  (p)

Schalotten

 

0,2  (p)

Frühlingszwiebeln

 

3  (p)

Sonstige

 

0,02  (*1)  (p)

iii)

FRUCHTGEMÜSE

0,05  (*1)  (p)

 

a)

Solanaceen

 

5  (p)

Tomaten

 

 

Paprika

 

 

Auberginen

 

 

Sonstige

 

 

b)

Cucurbitaceen — genießbare Schale

 

2  (p)

Gurken

 

 

Einlegegurken

 

 

Zucchini

 

 

Sonstige

 

 

c)

Cucurbitaceen — ungenießbare Schale

 

1  (p)

Melonen

 

 

Kürbisse

 

 

Wassermelonen

 

 

Sonstige

 

 

d)

Zuckermais

 

0,02  (*1)  (p)

iv)

KOHLGEMÜSE

0,05  (*1)  (p)

 

a)

Blumenkohle

 

0,1  (p)

Brokkoli

 

 

Blumenkohl

 

 

Sonstige

 

 

b)

Kopfkohle

 

 

Rosenkohl

 

0,5  (p)

Kopfkohl

 

5  (p)

Sonstige

 

0,02  (*1)  (p)

c)

Blattkohle

 

 

Chinakohl

 

5  (p)

Grünkohl

 

 

Sonstige

 

0,02  (*1)  (p)

d)

Kohlrabi

 

0,02  (*1)  (p)

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

0,05  (*1)  (p)

 

a)

Salat und ähnliches

 

10  (p)

Kresse

 

 

Feldsalat

 

 

Kopfsalat

 

 

Endivien

 

 

Sonstige

 

 

b)

Spinat und ähnliches

 

0,02  (*1)  (p)

Spinat

 

 

Mangold

 

 

Sonstige

 

 

c)

Brunnenkresse

 

0,02  (*1)  (p)

d)

Chicorée

 

0,2  (p)

e)

Kräuter

 

10  (p)

Kerbel

 

 

Schnittlauch

 

 

Petersilie

 

 

Sellerieblätter

 

 

Sonstige

 

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

0,05  (*1)  (p)

 

Bohnen (mit Hülsen)

 

5  (p)

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

2  (p)

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0,3  (p)

Sonstige

 

0,02  (*1)  (p)

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

 

 

Spargel

 

 

Kardonen

 

 

Stangensellerie

 

 

Fenchel

 

 

Artischocken

 

 

Lauch

0,1  (p)

 

Rhabarber

 

0,2  (p)

Sonstige

0,05  (*1)  (p)

0,02  (*1)  (p)

viii)

PILZE

0,05  (*1)  (p)

0,02  (*1)  (p)

a)

Zuchtpilze

 

 

b)

Wild wachsende Pilze

 

 

3.

Hülsenfrüchte

0,05  (*1)  (p)

0,2  (p)

Bohnen

 

 

Linsen

 

 

Erbsen

 

 

Sonstige

 

 

4.   

Ölsaaten

Leinsamen

 

0,5  (p)

Erdnüsse

0,2  (p)

 

Mohn

 

 

Sesam

 

 

Sonnenblumenkerne

 

0,5  (p)

Raps

 

0,5  (p)

Sojabohnen

 

 

Senfkörner

 

 

Baumwollsamen

 

 

Sonstige

0,1  (*1)  (p)

0,02  (*1)  (p)

5.

Kartoffeln

0,05  (*1)  (p)

0,02  (*1)  (p)

Frühkartoffeln

 

 

Gelagerte Kartoffeln

 

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

0,1  (*1)  (p)

0,1  (*1)  (p)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,1  (*1)  (p)

0,1  (*1)  (p)


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(p)  Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt (p = „provisional“) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 13. September 2009 endgültig wird.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

24.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/43


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. August 2005

über die Verlängerung der beschränkten Anerkennung der Gesellschaft „Hellenic Register of Shipping“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2940)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/623/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf das Schreiben der zyprischen Behörden vom 2. April 2004, in dem für Zypern eine Verlängerung der beschränkten Anerkennung des „Hellenic Register of Shipping“ (im Folgenden „HRS“) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 94/57/EG beantragt wird,

gestützt auf das Schreiben der griechischen Behörden vom 7. September 2004, in dem eine vorbehaltlose Verlängerung der beschränkten Anerkennung von HRS gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorgenannten Richtlinie beantragt wird,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beschränkte Anerkennungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG werden als Klassifikationsgesellschaften bezeichneten Organisationen gewährt, die sämtliche Kriterien des Anhangs außer denen der Nummern 2 und 3 des Abschnitts „Allgemeine Anforderungen“ erfüllen; sie sind jedoch zeitlich und in ihrem Geltungsbereich begrenzt, damit die betreffenden Organisationen Gelegenheit erhalten, mehr Erfahrungen zu sammeln.

(2)

Mit der Entscheidung 2001/890/EG der Kommission (2) wurde HRS gemäß Artikel 4 Absatz 3 für einen Zeitraum von drei Jahren beginnend am 13. Dezember 2001 eine auf Griechenland beschränkte Anerkennung erteilt.

(3)

Die Kommission hat festgestellt, dass HRS sämtliche Kriterien des Anhangs der Richtlinie 94/57/EG außer denen der Nummern 2 und 3 des Abschnitts „Allgemeine Anforderungen“ erfüllt.

(4)

Laut der Beurteilung der Kommission gibt es jedoch Anzeichen, dass HRS sein System von Qualitätsindikatoren weiterentwickeln muss, um seine Fähigkeit zur Risiko- und Leistungsmessung zu verbessern.

(5)

Die Leistungsfähigkeit der Organisation in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung lag im Zeitraum 2000-2002 laut den Veröffentlichungen im Rahmen der Pariser Vereinbarung zwar auf niedrigem Niveau, doch zeigte sich 2003 ein leichter Aufwärtstrend, und HRS hat sich das Ziel gesteckt, seine Leistungsfähigkeit an den Durchschnitt der anerkannten Organisationen anzupassen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Richtlinie 94/57/EG eingesetzten Ausschusses COSS in Einklang —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die beschränkte Anerkennung der Gesellschaft „Hellenic Register of Shipping“ gemäß der Entscheidung 2001/890/EG wird für einen Zeitraum von drei Jahren beginnend mit dem Datum des Erlasses dieser Entscheidung verlängert.

Artikel 2

Der Geltungsbereich der verlängerten Anerkennung ist auf Griechenland und Zypern beschränkt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik und die Republik Zypern gerichtet.

Brüssel, den 3. August 2005

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)   ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

(2)   ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 72.


24.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/45


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. August 2005

zur Gewährung einer Ausnahme von der Vorschrift betreffend die Kennzeichnung von Schweinefleisch und seine anschließende Verwendung für bestimmte Betriebe innerhalb einer wegen Afrikanischer Schweinepest abgegrenzten Überwachungszone auf Sardinien, Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3161)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2005/624/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge von Vorkommen der Afrikanischen Schweinepest auf Sardinien hat die Kommission am 2. Mai 2005 die Entscheidung 2005/363/EG (2) über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien) erlassen.

(2)

Da die Seuche noch immer auf Sardinien präsent ist, führt Italien zur Bekämpfung der Krankheit Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2002/60/EG durch.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2002/60/EG grenzt die zuständige Behörde unmittelbar nach amtlicher Bestätigung der Afrikanischen Schweinepest bei Schweinen in einem Haltungsbetrieb im Umkreis von mindestens drei Kilometern um diesen Betrieb eine Schutzzone ab, die ihrerseits Teil einer im Umkreis von mindestens zehn Kilometern um den Betrieb abgegrenzten Überwachungszone ist.

(4)

Die Richtlinie 2002/60/EG regelt ferner, dass während einer Zeitspanne von 40 bzw. 30 Tagen nach Abschluss der Grobreinigung und Erstdesinfektion und erforderlichenfalls Entwesung verseuchter Betriebe keine Schweine aus Haltungsbetrieben („Herkunftsbetrieben“) verbracht werden dürfen, soweit diese in einer Schutz- oder Überwachungszone liegen. Nach Ablauf dieser Fristen kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Schweine aus ihren Herkunftsbetrieben zu einem Schlachthof verbracht werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere frisches Fleisch dieser Schweine muss entweder verarbeitet oder mit einem besonderen Kennzeichen versehen und später verarbeitet werden.

(5)

Auf Antrag der Mitgliedstaaten und soweit gerechtfertigt kann gemäß der Richtlinie 2002/60/EG eine Ausnahme von den genannten Bedingungen gewährt werden.

(6)

Am 25. Mai 2005 ist auf Sardinien in der Gemeinde Anela ein Fall von Afrikanischer Schweinepest bestätigt worden. Die zuständige Behörde hat im Umkreis von 3 km um den Seuchenherd unverzüglich eine Schutzzone und im Umkreis von 10 km um den Seuchenherd eine Überwachungszone abgegrenzt. Am 10. Juni 2005 hat sich innerhalb der Schutzzone in der Gemeinde Bultei ein weiterer Ausbruch bestätigt.

(7)

Die italienischen Behörden haben die Kommission aufgefordert, eine Ausnahme von der Vorschrift zu gewähren, dass frisches Fleisch mit dem vorgesehenen besonderen Kennzeichen versehen und frisches Fleisch aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone verarbeitet werden muss. Die Forderung war insofern gerechtfertigt, als nachgewiesen werden konnte, dass für verarbeitetes Fleisch nur unter größten Schwierigkeiten ein Markt zu finden ist, dass der Schutz von Schweinen in einigen Betrieben nicht gewährleistet werden kann, wenn die Tiere nicht rechtzeitig geschlachtet werden, und dass das mit einer solchen Ausnahmeregelung einhergehende zusätzliche Tiergesundheitsrisiko nur sehr gering ist, wenn spezifische Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen werden. Daher sollte genehmigt werden, dass Schweinefleisch aus Haltungsbetrieben innerhalb der abgegrenzten Überwachungszone unter bestimmten Bedingungen nicht verarbeitet oder mit dem besonderen Kennzeichen versehen werden muss, um später verarbeitet zu werden. Um zu gewährleisten, dass keine Schweinepesterreger präsent sind und dass kein Seuchenverschleppungsrisiko besteht, müssen für den Herkunftsbetrieb und die Verbringung von Schweinen zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden.

(8)

Die Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs (3) für Kontrollen und Stichprobeuntersuchungen im Falle der Verbringung von Schweinen aus Betrieben in einer abgegrenzten Überwachungszone zu einem Schlachthof müssen umfassend eingehalten werden. Wird von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2002/60/EG Gebrauch gemacht, so gelten die Vorschriften von Kapitel IV Nummer 6 des Anhangs des Diagnosehandbuchs.

(9)

Darüber hinaus sollte festgelegt werden, dass Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse, die Fleisch von Schweinen aus Haltungsbetrieben enthalten, für die eine Ausnahme gewährt wird, mit dem in der Entscheidung 2005/363/EG vorgesehenen Kennzeichen zu versehen sind, um zu gewährleisten, dass Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse und andere Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse nicht aus Sardinien versandt werden und dass das Fleisch und die Erzeugnisse rückverfolgbar sind.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Entscheidung sieht eine Ausnahme von der Verarbeitungsvorschrift für frisches Fleisch von Schweinen aus Betrieben vor, die in der Überwachungszone liegen, die um Seuchenbetriebe abgegrenzt wurde, nachdem am 25. Mai 2005 in der Gemeinde Anela und am 10. Juni 2005 in der Gemeinde Bultei auf Sardinien (Italien) Fälle von Afrikanischer Schweinepest amtlich bestätigt wurden.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Definitionen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2002/60/EG und Artikel 2 der Entscheidung 2005/363/EG.

Artikel 3

Ausnahme von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/60/EG

Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass frisches Fleisch von Schweinen, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2002/60/EG auf direktem Wege zu einem Schlachthof befördert wurden, nicht — wie in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f vierter Gedankenstrich der Richtlinie vorgesehen — verarbeitet wird, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Herkunftsbetrieb erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 4.

b)

Die Verbringung der Schweine erfolgt unter den einschlägigen Bedingungen der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie, was die Frist von 30 bzw. 21 Tagen anbelangt, die nach Abschluss der Grobreinigung, Vordesinfektion und erforderlichenfalls Entwesung verseuchter Betriebe eingehalten werden muss und in der Schweine den Herkunftsbetrieb nicht verlassen dürfen.

c)

Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse, die Schweinefleisch enthalten, das von derartigen Schweinen gewonnen wurde, werden mit einem besonderen Kennzeichen im Sinne von Artikel 4 der Entscheidung 2005/363/EG versehen.

Artikel 4

Anforderungen an den Herkunftsbetrieb

Der Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 3 erfüllt folgende Anforderungen:

a)

Der Herkunftsbetrieb liegt nicht in einer infolge eines Ausbruchs von Afrikanischer Schweinepest abgegrenzten Schutzzone.

b)

Im Herkunftsbetrieb wurden geeignete Biosicherheitsmaßnahmen zur Verhütung der Einschleppung des Schweinepesterregers sowie Eigenkontrollen zur Feststellung von Schweinepestfällen durchgeführt (beide Maßnahmen sind in dem von der Kommission mit der Entscheidung 2005/362/EG (4) genehmigten Tilgungsprogramm vorgesehen) und von der zuständigen Behörde genehmigt, bevor um den Seuchenherd die Überwachungszone, in der der Herkunftsbetrieb liegt, abgegrenzt wurde.

c)

Im Herkunftsbetrieb darf zumindest in den letzten zwei Jahren vor dem Abtransport der Schweine aus diesem Betrieb kein Fall von Afrikanischer Schweinepest festgestellt worden sein.

Artikel 5

Mitteilung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten

Italien teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jeden Monat vom Datum dieser Entscheidung an gerechnet alle maßgeblichen Informationen über den Stand der Durchführung dieser Entscheidung mit.

Artikel 6

Anwendung

Diese Entscheidung gilt bis zum 30. September 2005.

Artikel 7

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. August 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABL. L 192 vom 20.7.2002, S. 27. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(2)   ABL. L 118 vom 5.5.2005, S. 39. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/494/EG (ABL. L 182 vom 13.7.2005, S. 26).

(3)  Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABL. L 143 vom 11.6.2003, S. 35).

(4)  Entscheidung 2005/362/EG der Kommission vom 2. Mai 2005 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Sardinien, Italien (ABL. L 118 vom 5.5.2005, S. 37).


24.8.2005   

DE

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L 219/47


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. August 2005

über die Mengen an Methylbromid, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in der Europäischen Gemeinschaft für kritische Verwendungszwecke eingesetzt werden dürfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 468)

(Nur der deutsche, englische, französische, griechische, italienische, niederländische, polnische, portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

(2005/625/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem 31. Dezember 2004 verboten sind gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 sowohl die Herstellung als auch die Einfuhr von Methylbromid für sämtliche Verwendungszwecke, mit Ausnahme — unter anderem — kritischer Verwendungszwecke in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii und den im Beschluss IX/6 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls festgelegten Kriterien. Sonderregelungen für kritische Verwendungszwecke sollen sich auf Ausnahmen beschränken, um eine kurze Frist für die Umstellung auf Alternativen einzuräumen.

(2)

Gemäß dem Beschluss IX/6 ist die Verwendung von Methylbromid nur dann als „kritisch“ einzustufen, wenn der Antragsteller feststellt, dass die Nichtverfügbarkeit von Methylbromid für diesen Zweck zu bedeutenden Marktstörungen führen würde und dass keine technisch und wirtschaftlich durchführbaren Alternativen bzw. Ersatzstoffe vorhanden sind, die im Hinblick auf Umwelt und Gesundheit akzeptabel und für die jeweiligen Nutzpflanzen und Umstände geeignet sind. Im Übrigen sind die etwaige Herstellung und der eventuelle Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke nur dann erlaubt, wenn alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Schritte zur weitestmöglichen Verringerung dieser kritischen Verwendung und der damit verbundenen Emissionen ergriffen wurden. Ferner hat der Antragsteller nachzuweisen, dass angemessene Anstrengungen unternommen werden, um Alternativen und Ersatzstoffe, die die einzelstaatlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, zu prüfen und zu kommerzialisieren, und dass Forschungsprogramme zur Entwicklung und Verbreitung von Alternativen bzw. Ersatzstoffe laufen.

(3)

Für kritische Verwendungszwecke von Methylbromid gingen bei der Kommission 84 Vorschläge aus zehn Mitgliedstaaten ein: aus Belgien (60 825 kg), Deutschland (45 250 kg), Frankreich (467 135 kg), Griechenland (227 280 kg), Italien (2 298 225 kg), den Niederlanden (120 kg), Polen (44 100 kg), Portugal (130 000 kg), Spanien (1 059 000 kg) und dem Vereinigten Königreich (140 408 kg). Die Anträge beliefen sich auf insgesamt 4 472 343 kg, davon 4 111 640 kg (92 %) für Verwendungszwecke von Methylbromid vor und 360 703 kg (8 %) für entsprechende Verwendungszwecke nach der Ernte.

(4)

Zur Festlegung der Menge an Methylbromid, die für kritische Verwendungszwecke im Jahr 2005 lizenzierbar ist, hat die Kommission die im Beschluss IX/6 und in Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgestellten Kriterien angewandt. Sie stellte fest, dass angemessene Alternativen in der Gemeinschaft verfügbar sind und sich bei vielen Vertragsparteien des Montrealer Protokolls seit der Zeit, da die Vorschläge für kritische Verwendungszwecke von den Mitgliedstaaten erfasst wurden, zunehmend durchgesetzt haben. Die Kommission hat daher festgelegt, dass im Jahr 2005 2 777 333 kg Methylbromid verwendet werden dürfen, um die kritischen Verwendungszwecke der betreffenden Mitgliedstaaten abzudecken. Diese Menge entspricht 14,4 % des 1991 in der Europäischen Gemeinschaft eingesetzten Methylbromids und verdeutlicht, dass mehr als 85 % dieses Stoffes durch Alternativen ersetzt wurden. Die Kategorien kritischer Verwendungszwecke gleichen denjenigen, die in der Tabelle A des Anhangs II des Berichts der ersten außerordentlichen Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls (2) und in der Tabelle 1A des Beschlusses XVI/2 der 16. Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls (3) festgelegt wurden.

(5)

Nach Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 hat die Kommission außerdem zu entscheiden, welche Verwender in den Genuss der Ausnahmeregelung für kritische Verwendungszwecke kommen. In Anbetracht der Tatsache, dass gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für die Befähigung des mit Methylbromid umgehenden Personals festzulegen haben und dass dieser Stoff ausschließlich bei der Begasung zur Anwendung kommt, hat die Kommission festgesetzt, dass Methylbromid einsetzende Begaser die einzigen Verwender sind, die für den Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und von der Kommission zugelassen werden. Begaser sind zur Anwendung von Methylbromid befähigt, was nur bedingt beispielsweise bei Landwirten und Betreibern von Mühlenbetrieben der Fall ist, die in der Regel über keine Ausbildung für die Anwendung von Methylbromid verfügen, wenngleich es auf ihrem Gelände eingesetzt wird.

(6)

Laut Beschluss IX/6 sind die Herstellung und der Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke nur dann erlaubt, wenn dieser Stoff nicht in Lagerbeständen unverbrauchten oder rezyklierten Methylbromids vorhanden ist. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 sind die Produktion und Einfuhr von Methylbromid nur dann zulässig, wenn kein rezykliertes oder aufgearbeitetes Methylbromid von anderen Vertragsparteien zur Verfügung steht. Im Einklang mit dem Beschluss IX/6 und Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 hat die Kommission festgestellt, dass Lagerbestände von 205 926 kg für kritische Verwendungszwecke zur Verfügung stehen. Die Kommission hat Lizenzverfahren eingeführt, um zu gewährleisten, dass Lagerbestände aufgebraucht werden, bevor die Einfuhr oder Herstellung von Methylbromid genehmigt wird.

(7)

Da „kritische Verwendungszwecke“ für Methylbromid ab dem 1. Januar 2005 eingeführt wurden und damit interessierte Unternehmen und Betreiber von der Lizenzregelung profitieren können, sollte diese Entscheidung ab dem gleichen Datum gelten.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Hellenische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Polnische Republik, die Portugiesische Republik, das Königreich Spanien sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sind berechtigt, im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 Methylbromid für kritische Verwendungszwecke gemäß den in den Anhängen I-X angegebenen konkreten Mengen und Verwendungskategorien einzusetzen.

Artikel 2

Lagerbestände, die von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates als für kritische Verwendungszwecke verfügbar deklariert wurden, sind von der Menge abzuziehen, die zur Abdeckung der kritischen Verwendungszwecke in dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführt oder hergestellt werden kann.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Hellenische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Polnische Republik, die Portugiesische Republik, das Königreich Spanien sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005.

Brüssel, den 23. August 2005

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2077/2004 der Kommission (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 28).

(2)  UNEP/OzL.Pro.ExMP/1/3. Erste außerordentliche Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls vom 24.—26. März 2004 in Montreal (Kanada). www.unep.org/ozone/Meeting_Documents/mop/index.asp

(3)  UNEP/OzL.Pro.16/Dec XVI/2. 16. Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls vom 22.—26. November 2004 in Prag (Tschechische Republik). www.unep.org/ozone


ANHANG I

KÖNIGREICH BELGIEN

Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke

kg

Kopfsalat in Erdkultur im Gewächshaus

23 000

Anbau von Endivien

2 190

Tomaten in Erdkultur im Gewächshaus

4 846

Paprikaschoten und Auberginen in Erdkultur im Gewächshaus

3 000

Gurken in Erdkultur im Gewächshaus

549

Anbau von weißem Spargel in Freilandkultur

225

Anbau von Erdbeerausläufern

2 306

Beerenobst (insgesamt außer Erdbeeren; Setzlinge)

1 350

Sämlinge ausschließlich von Lauch und Zwiebeln in Erdkultur, Freiland

660

Schnittblumen geschützt (außer Rosen und Chrysanthemen)

2 794

Chrysanthemen als Schnittblumen, geschützter Anbau

896

Pflanzgärten, Freiland, Erdkultur

630

Freilandbaumschulen, Erdkultur

230

Getreidemühlen (17 Mühlen)

4 264

Antike Bauten und Möbel (Axel Vervoort; Gemeentebestuur Bonheiden)

199

Alte Gebäude (geschützte Denkmäler und Privathäuser)

438

Bauten und Objekte (Kirchen, Häuser, Bauten zur Lebensmittelverarbeitung) ohne Mobilien

307

Alte Gebäude (alte Objekte, Dachbauten und Einbaumöbel in historischen Bauten — Unternehmen Prohygiena)

282

Anlagen zur Holzverarbeitung (6 Anlagen)

101

Anlagen zur Lebensmittelverarbeitung (21 Anlagen)

300

Mühlen (25 Mühlen)

200

Getreidemühle (Bloemmolens Diksmuide)

72

Lebensmittellagerung (trocken), Bauten (17 Anlagen)

120

Empfindliche elektronische Geräte

50

Leere Silos (im Besitz von 37 Unternehmen)

43

Anlagen zur Lebensmittelverarbeitung (1 Mühle — Molens Vandenbempt)

15

Kirchen, Denkmäler und Schiffsunterkünfte (Bugbusters)

59

Gesamt

49 126

In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 2 848 kg.


ANHANG II

FRANZÖSISCHE REPUBLIK

Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke

kg

Tomaten und Auberginen (geschützt und Freiland)

33 250

Gurken (geschützt und Freiland)

21 140

Auf sandige Böden spezialisierte Karotten (in der Bretagne angebaut, manuell geerntet und anfällig für Fusarium solani und Rhizoctonia violacea)

8 000

Erdbeerausläufer

37 600

Erdbeeren, angebaut für die Marke Périgord

34 000

Ranunkeln, Buschwindröschen, Pfingstrosen und Maiglöckchen — Freiland

21 785

Setzlinge von Apfel, Birne, Pfirsich, Nektarine, Aprikose und Pflaume sowie Himbeere

10 000

Forstbaumschulen — Douglasien für Trüffelzucht

2 000

Obstbaumschulen

2 000

Von der Firma PLAN-SPG verkauftes Saatgut

135

Mühlen

21 440

Schnellbekämpfung von Schädlingen am Ende der Reisverarbeitung

1 400

Esskastanien

2 000

Gesamt

194 750

In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 14 280 kg.


ANHANG III

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke

kg

Bauten zur Lebensmittelverarbeitung, insbesondere Mühlen, mit Begasungsanlagen von mehr als 10 000  m3

19 350

Objekte (Bekämpfung des Hausschwamms Serpula lacrimans in Kirchen)

250

Gesamt

19 600

In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 7 000 kg.


ANHANG IV

HELLENISCHE REPUBLIK

Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke

kg

Tomaten (geschützt)

92 000

Gurken (geschützt, z. B. Abdeckung mit Folientunnel nach Behandlung, Treibhäuser und offene Folienzelte)

24 000

Schnittblumen von Nelke, Rose und Gypsophila (Freiland und geschützt)

8 000

Mühlen, Bauten zur Lebensmittelverarbeitung, Verarbeitungsbetriebe

16 000

Rosinen und Trockenfeigen

3 081

Gesamt

143 081

In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 0 kg.


ANHANG V

ITALIENISCHE REPUBLIK

Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke

kg

Tomaten (geschützt)

671 000

Schnittblumen (geschützt)

162 000

Erdbeeren (geschützt)

130 000

Melonen (geschützt)

112 000

Paprikaschoten (geschützt)

111 000

Auberginen (geschützt)

96 000

Erdbeerausläufer

78 000

Mühlen und Verarbeitungsbetriebe

89 600

Museumsgegenstände

4 180

Gesamt

1 453 780

In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 167 474 kg.


ANHANG VI

REPUBLIK POLEN

Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke

kg

Heilkräuter und Trockenpilze (Trockenwaren)

3 500

Erdbeerausläufer

34 600

Gesamt

38 100

In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 210 kg.


ANHANG VII

PORTUGIESISCHE REPUBLIK

Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke

kg

Schnittblumen (geschützt und Freiland)

35 000

Gesamt

35 000

In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für diesen kritischen Verwendungszweck = 0 kg.


ANHANG VIII

KÖNIGREICH SPANIEN

Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke

kg

Erdbeerausläufer (in Kastilien-León)

230 000

Erdbeeren (geschützt, in Huelva)

330 000

Paprikaschoten (geschützt, in Murcia und im Süden der Region Valencia)

150 000

Schnittblumen (geschützt, in Cádiz und Sevilla)

47 700

Schnittblumen in Katalonien

18 000

Gesamt

775 700

In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 8 309 kg.


ANHANG IX

KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE

Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke

Kg

Schädlingsbekämpfung nach der Ernte bei Erdbeerausläufern

120

Gesamt

120

In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für diesen kritischen Verwendungszweck = 250 kg.


ANHANG X

VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke

kg

Erdbeeren und Himbeeren (Freiland)

35 700

Ziehen von Zierbäumen zur Eindämmung der Verticillium-Welke

5 000

Mühlen (46) und Lagergebäude für Weizen, Mais und Reis, betrieben von Quaker Oats, Kelloggs, Weetabix Ltd, Ryecroft und EOM

18 326

Trockenwaren (Nüsse, Trockenobst, Reis, Bohnen, Getreidekörner, essbare Samen) für Whitworths Ltd

1 571

Mühle für Knäckebrotherstellung, Fertigprodukt- und Lagerbereiche, betrieben von Ryvita Company Ltd (Dorset)

1 787

Bauten — Anlagen und Geräte, Verarbeitung und Lagerung, betrieben von Whitworths Ltd

880

Bauten — Lagergebäude für Gewürze, betrieben von Newly Weds Foods Ltd

1 125

Verarbeitungsanlagen, betrieben von Warehouse and Spice Grinding Facility (Pataks Foods Ltd)

1 000

Verarbeitungsanlagen für Kräuter und Gewürze, betrieben von British Pepper and Spice Ltd, Lion Foods und East Anglian Food Ingredients

1 080

Speziallager für Käse

1 561

Schädlingsbefall bei Gewürzprodukten (z. B. Fladen aus Linsen- oder Getreidemehl), hergestellt von McCormick (UK) Ltd, British Pepper and Spice Ltd, East Anglian Food Ingredients und Pataks Foods Ltd

46

Gesamt

68 076

In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 6 554 kg.