ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 208

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
11. August 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1305/2005 der Kommission vom 10. August 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1306/2005 der Kommission vom 10. August 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weißzucker aus Beständen der belgischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1307/2005 der Kommission vom 10. August 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weißzucker aus Beständen der französischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1308/2005 der Kommission vom 10. August 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Rohzucker aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1309/2005 der Kommission vom 10. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1310/2005 der Kommission vom 10. August 2005 zur Festsetzung des den Erzeugern für getrocknete Pflaumen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen für das Wirtschaftsjahr 2005/2006

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1311/2005 der Kommission vom 10. August 2005 betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1312/2005 der Kommission vom 10. August 2005 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

18

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits betreffend den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an den Programmen der Gemeinschaft

19

 

*

Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

20

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 9. August 2005 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2925)  ( 1 )

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

11.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1305/2005 DER KOMMISSION

vom 10. August 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 10. August 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

096

23,8

999

23,8

0707 00 05

052

44,5

999

44,5

0709 90 70

052

47,7

999

47,7

0805 50 10

388

62,8

524

56,2

528

62,9

999

60,6

0806 10 10

052

64,7

204

57,3

220

129,9

624

180,9

999

108,2

0808 10 80

388

74,8

400

81,8

404

81,9

508

54,6

512

58,9

528

71,7

720

54,5

804

73,7

999

69,0

0808 20 50

052

99,9

388

63,1

512

13,9

528

37,8

999

53,7

0809 30 10, 0809 30 90

052

95,8

999

95,8

0809 40 05

508

43,6

624

63,6

999

53,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


11.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1306/2005 DER KOMMISSION

vom 10. August 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weißzucker aus Beständen der belgischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Belgien verfügt über Interventionsbestände an Weißzucker. Um den Marktbedürfnissen zu entsprechen, ist es angezeigt, die von der belgischen Interventionsstelle vor dem 31. März 2005 zur Intervention akzeptierten Weißzuckerbestände auf den innergemeinschaftlichen Markt zu bringen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (2) sollte für diesen Verkauf gelten. Erforderlichenfalls ist von der Verordnung abzuweichen und es sind besondere Verfahrensregeln festzulegen.

(3)

Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Mindestverkaufspreis für jede Teilausschreibung festsetzt.

(4)

Die belgische Interventionsstelle hat die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die belgische Interventionsstelle bietet im Wege der Dauerausschreibung auf dem gemeinschaftlichen Binnenmarkt eine Gesamtmenge von 52 000 Tonnen Weißzucker zum Verkauf an, die von ihr vor dem 31. März 2005 zur Intervention akzeptiert wurde und sich in ihrem Besitz befindet.

Artikel 2

(1)   Das Angebot und der Verkauf gemäß Artikel 1 finden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 statt, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2)   Abweichend von Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 erstellt die belgische Interventionsstelle eine Ausschreibungsbekanntmachung und veröffentlicht sie mindestens acht Tage vor Beginn der Frist für die Einreichung der Angebote.

Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.

Die Bekanntmachung und alle darin vorgenommenen Änderungen werden der Kommission vor ihrer Veröffentlichung übermittelt.

Artikel 3

Das Mindestangebot für jede Teilausschreibung beläuft sich auf 250 Tonnen.

Artikel 4

(1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 19. August 2005 und läuft am 25. August 2005 um 9.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab.

Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 9.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab:

am 8., 15., 22. und 29. September 2005,

am 6., 13., 20. und 27. Oktober 2005.

(2)   Die Angebote sind bei der belgischen Interventionsstelle einzureichen:

Bureau d’intervention et de restitution belge

Rue de Trèves 82

B-1040 Bruxelles

Tel.: (32-2) 287 24 11

Fax: (32-2) 287 25 24.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 muss jeder Bieter eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 20 EUR je 100 kg Weißzucker leisten.

Artikel 6

Die belgische Interventionsstelle teilt der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 4 Absatz 1 mit.

Die Bieter werden nicht identifiziert.

Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster im Anhang übermittelt.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

Artikel 7

(1)   Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

(2)   Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreis dazu führen, die verfügbare Menge zu überschreiten, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die verfügbare Menge erschöpft wird.

Wenn die Menge durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter mit demselben Preis überschritten würde, wird der Zuschlag für die verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:

a)

entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder

b)

je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder

c)

durch das Los.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48.


ANHANG

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 52 000 Tonnen Weißzucker aus Beständen der belgischen Interventionsstelle

Formular (1)

Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 6

(Verordnung (EG) Nr. 1306/2005)

1

2

3

4

Nummer des Bieters

Nummer der Partie

Menge

(in t)

Angebotspreis

EUR/100 kg

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 


(1)  An folgende Fax-Nr. zu senden: (32-2) 292 10 34.


11.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1307/2005 DER KOMMISSION

vom 10. August 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weißzucker aus Beständen der französischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Frankreich verfügt über Interventionsbestände an Weißzucker. Um den Marktbedürfnissen zu entsprechen, ist es angezeigt, die von der französischen Interventionsstelle vor dem 31. März 2005 zur Intervention akzeptierten Weißzuckerbestände auf den innergemeinschaftlichen Markt zu bringen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (2) sollte für diesen Verkauf gelten. Erforderlichenfalls ist von der Verordnung abzuweichen und es sind besondere Verfahrensregeln festzulegen.

(3)

Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Mindestverkaufspreis für jede Teilausschreibung festsetzt.

(4)

Die französische Interventionsstelle hat die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die französische Interventionsstelle bietet im Wege der Dauerausschreibung auf dem gemeinschaftlichen Binnenmarkt eine Gesamtmenge von 136 340 Tonnen Weißzucker zum Verkauf an, die von ihr vor dem 31. März 2005 zur Intervention akzeptiert wurde und sich in ihrem Besitz befindet.

Artikel 2

(1)   Das Angebot und der Verkauf gemäß Artikel 1 finden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 statt, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2)   Abweichend von Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 erstellt die französische Interventionsstelle eine Ausschreibungsbekanntmachung und veröffentlicht sie mindestens acht Tage vor Beginn der Frist für die Einreichung der Angebote.

Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.

Die Bekanntmachung und alle darin vorgenommenen Änderungen werden der Kommission vor ihrer Veröffentlichung übermittelt.

Artikel 3

Das Mindestangebot für jede Teilausschreibung beläuft sich auf 250 Tonnen.

Artikel 4

(1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 19. August 2005 und läuft am 25. August 2005 um 9.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab.

Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 9.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab:

am 8., 15., 22. und 29. September 2005,

am 6., 13., 20. und 27. Oktober 2005.

(2)   Die Angebote sind bei der französischen Interventionsstelle einzureichen:

Fonds d’intervention et de régularisation du marché du sucre

Bureau de l’intervention

21, Avenue Bosquet

F-75007 Paris

Tel.: (33-1) 44 18 23 37

Fax: (33-1) 44 18 20 08.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 muss jeder Bieter eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 20 EUR je 100 kg Weißzucker leisten.

Artikel 6

Die französische Interventionsstelle teilt der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 4 Absatz 1 mit.

Die Bieter werden nicht identifiziert.

Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster im Anhang übermittelt.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

Artikel 7

(1)   Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

(2)   Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreis dazu führen, die verfügbare Menge zu überschreiten, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die verfügbare Menge erschöpft wird.

Wenn die Menge durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter mit demselben Preis überschritten würde, wird der Zuschlag für die verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:

a)

entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder

b)

je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder

c)

durch das Los.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48.


ANHANG

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 136 340 Tonnen Weißzucker aus Beständen der französischen Interventionsstelle

Formular (1)

Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 6

(Verordnung (EG) Nr. 1307/2005)

1

2

3

4

Nummer des Bieters

Nummer der Partie

Menge

(in t)

Angebotspreis

EUR/100 kg

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 


(1)  An folgende Fax-Nr. zu senden: +32 2 292 10 34.


11.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1308/2005 DER KOMMISSION

vom 10. August 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Rohzucker aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Schweden verfügt über Interventionsbestände an Rohzucker. Um den Marktbedürfnissen zu entsprechen, ist es angezeigt, die von der schwedischen Interventionsstelle vor dem 31. März 2005 zur Intervention akzeptierten Rohzuckerbestände auf den innergemeinschaftlichen Markt zu bringen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (2) sollte für diesen Verkauf gelten. Erforderlichenfalls ist von der Verordnung abzuweichen und es sind besondere Verfahrensregeln festzulegen.

(3)

Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Mindestverkaufspreis für jede Teilausschreibung festsetzt.

(4)

Die schwedische Interventionsstelle hat die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die schwedische Interventionsstelle bietet im Wege der Dauerausschreibung auf dem gemeinschaftlichen Binnenmarkt eine Gesamtmenge von 59 038 Tonnen Rohzucker zum Verkauf an, die von ihr vor dem 31. März 2005 zur Intervention akzeptiert wurde und sich in ihrem Besitz befindet.

Artikel 2

(1)   Das Angebot und der Verkauf gemäß Artikel 1 finden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1262/200 statt, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2)   Abweichend von Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 erstellt die schwedische Interventionsstelle eine Ausschreibungsbekanntmachung und veröffentlicht sie mindesten acht Tage vor Beginn der Frist für die Einreichung der Angebote.

Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.

Die Bekanntmachung und alle darin vorgenommenen Änderungen werden der Kommission vor ihrer Veröffentlichung übermittelt.

Artikel 3

Das Mindestangebot für jede Teilausschreibung beläuft sich auf 250 Tonnen.

Artikel 4

(1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 19. August 2005 und läuft am 25. August 2005 um 9.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab.

Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 9.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab:

am 8., 15., 22. und 29. September 2005,

am 6., 13., 20. und 27. Oktober 2005.

(2)   Die Angebote sind bei der schwedischen Interventionsstelle einzureichen:

Statens jordbruksverk

Vallgatan 8

S-55182 Jönköping

Tel.: (46-36) 15 50 00

Fax: (46-36) 19 05 46.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 muss jeder Bieter eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 20 EUR je 100 kg Rohzucker leisten.

Artikel 6

Die schwedische Interventionsstelle teilt der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 4 Absatz 1 mit.

Die Bieter werden nicht identifiziert.

Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster im Anhang übermittelt.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

Artikel 7

(1)   Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

(2)   Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreis dazu führen, die verfügbare Menge zu überschreiten, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die verfügbare Menge erschöpft wird.

Wenn die Menge durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter mit demselben Preis überschritten würde, wird der Zuschlag für die verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:

a)

entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder

b)

je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder

c)

durch das Los.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48.


ANHANG

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 59 038 Tonnen Rohzucker aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle

Formular (1)

Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 6

(Verordnung (EG) Nr. 1308/2005)

1

2

3

4

Nummer des Bieters

Nummer der Partie

Menge

(in t)

Angebotspreis

EUR/100 kg

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 


(1)  An folgende Fax-Nr. zu senden: (32-2) 292 10 34.


11.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1309/2005 DER KOMMISSION

vom 10. August 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission (2) sind die Denaturierungsmittel, die im jeweiligen Mitgliedstaat eingesetzt werden, um Alkohol vollständig gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG zu denaturieren, im Anhang zu der genannten Verordnung beschrieben.

(2)

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, von der Verbrauchsteuer, sofern die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.

(3)

Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei und Slowenien haben die Denaturierungsmittel mitgeteilt, die sie zu verwenden beabsichtigen.

(4)

Die Kommission hat diese Mitteilungen den anderen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 übermittelt.

(5)

Gegen die mitgeteilten Vorschriften sind Einwände erhoben worden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2005

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte vom 2003.

(2)  ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2205/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 42).


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 werden folgende Absätze hinzugefügt:

„Zypern

Je 100 Liter Ethylalkohol

 

5 Liter Methanol zur Denaturierung

 

0,5 Liter Erdöl (‚mineral naphtha‘) (unter der Bezeichnung ‚Leuchtpetroleum‘ bekannt)

 

2 Kubikzentimeter Methylenblau (Methylviolett)

‚Methanol zur Denaturierung‘ bezeichnet entweder

a)

reinen Methylalkohol, dem mindestens 1 Volumenprozent Pyridin beigemischt wurde,

oder

b)

Holzgeist (‚wood naphtha‘), dem mindestens 0,25 Volumenprozent Pyridin beigemischt wurden.

Tschechische Republik

Je Hektoliter reinen Alkohols:

1.

1 Gramm Denatoniumbenzoat,

0,2 Liter Thiophen,

1 Liter Methylethylketon (Butanon) und

0,2 Gramm Methylenblau (C.I. Blau 52015).

2.

0,4 Liter Solventnaphtha,

0,2 Liter Kerosin und

0,1 Liter technisches Benzin (technical petrol).

Estland

Je Hektoliter Ethylalkohol

1.

2 Liter Methylethylketon und 3 Liter Methylisobutylketon;

2.

2 Liter Aceton und 3 Liter Methylisobutylketon;

3.

3 Liter Aceton und 2 Gramm Denatoniumbenzoat.

Ungarn

Ein alkoholisches Erzeugnis gilt als denaturiert (durch Denaturierung hergestellt), wenn es — bezogen auf seinen Gehalt an reinem Ethylalkohol — mindestens folgende Bestandteile enthält:

a)

2 Gewichtsprozent Methylethylketon, 3 Gewichtsprozent Methylisobutylketon und 0,001 Gewichtsprozent Denatoniumbenzoat

oder

b)

1 Gewichtsprozent Methylethylketon und 0,001 Gewichtsprozent Denatoniumbenzoat

oder

c)

2 Gewichtsprozent Isopropylalkohol, 1 Gewichtsprozent t-Butylalkohol und 0,001 Gewichtsprozent Denatoniumbenzoat,

wobei der Alkoholgehalt mindestens 92 Volumenprozent betragen muss.

Chemikalien dürfen nur dann zur Denaturierung eingesetzt werden, wenn ihre Qualität durch ein Analysezertifikat nachgewiesen ist.

Lettland

Mindestmenge je 100 Liter Alkohol:

1.

Gemisch aus folgenden Substanzen:

Isopropylalkohol 9 Liter,

Aceton 1 Liter,

Methylenblau oder Thymolblau oder Kristallviolett 0,4 Gramm.

2.

Benzin oder Petroleum: mindestens 5, höchstens 7 Liter.

3.

Gemisch aus folgenden Substanzen:

Methylethylketon 2 Liter,

Methylisobutylketon 3 Liter.

4.

Gemisch aus folgenden Substanzen:

Aceton oder Isopropyl 3 Liter,

Denatoniumbenzoat 2 Gramm.

5.

Ethylacetat 10 Liter.

Litauen

Art des Ethylalkohols

Denaturierungsmittel

Menge der Denaturierungsmittel je Hektoliter reinen Alkohols

Ethylalkohol oder Aldehydanteil von Ethylalkohol oder Destillierter Aldehydanteil von Ethylalkohol

Aceton und Denatoniumbenzoat

3 Liter

2 Gramm

Malta

Mineralisierter Methylalkohol —

 

Basis:

 

90 Volumenprozent Ethanol,

 

9,5 Volumenprozent Holzgeist (‚wood naphtha‘) und

 

0,5 Volumenprozent Rohpyridin.

 

Hierzu werden je 1 000 Liter beigemischt:

3,75 Liter Erdöl (‚mineral naphtha‘),

1,50 p.p.m. Methylviolett.

Polen

Je Hektoliter reinen Alkohols:

1.

0,75 Liter Methylethylketon, bestehend aus

95 bis 96 Gewichtsprozent Methylethylketon,

2,5 bis 3 Gewichtsprozent Methylisopropylketon,

1,5 bis 2 Gewichtsprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)

zusammen mit 0,25 Liter Pyridinbasen.

2.

1 Liter Methylethylketon, bestehend aus

95 bis 96 Gewichtsprozent Methylethylketon,

2,5 bis 3 Gewichtsprozent Methylisopropylketon,

1,5 bis 2 Gewichtsprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)

zusammen mit 1 Gramm Denatoniumbenzoat.

Slowakei

Je Hektoliter reinen Alkohols sind beizumischen:

a)

 

2 Liter Methylethylketon,

 

3 Liter Methylisobutylketon,

 

1 Gramm Denatoniumbenzoat und

 

0,2 Gramm Methylenblau.

b)

 

1,5 Liter technisches Benzin (‚technical petrol‘) (besonderer Alkohol),

 

1,5 Liter Kerosin und

 

2 Gramm Denatoniumbenzoat.

Die Angabe ‚Hektoliter reinen Alkohols‘ bezieht sich auf Alkohol bei einer Temperatur von 20 °C.

Slowenien

Je Hektoliter reinen Ethylalkohols:

1 580 Gramm Isopropylalkohol und

790 Gramm tert-Butylalkohol und

0,79 Gramm Denatoniumbenzoat.“


11.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1310/2005 DER KOMMISSION

vom 10. August 2005

zur Festsetzung des den Erzeugern für getrocknete Pflaumen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen für das Wirtschaftsjahr 2005/2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6b Absatz 3 und Artikel 6c Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) sind die Daten der Wirtschaftsjahre für Trockenpflaumen festgesetzt.

(2)

Die Erzeugnisse, für die der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe festgesetzt werden, sind in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 464/1999 der Kommission vom 3. März 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Trockenpflaumen (3) definiert, und die Merkmale, denen diese Erzeugnisse entsprechen müssen, sind in Artikel 2 der genannten Verordnung festgelegt.

(3)

Folglich sind nach den in Artikel 6b bzw. Artikel 6c der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegten Kriterien der Mindestpreis für getrocknete Pflaumen und die Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen festzusetzen, die im Wirtschaftsjahr 2005/2006 angewandt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 wird der Mindestpreis gemäß Artikel 6a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für getrocknete Pflaumen der Sorte „Prune d’Ente“ auf 1 935,23 Euro je Tonne netto, ab Erzeuger, festgesetzt.

Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 wird die Produktionsbeihilfe nach Artikel 6a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für Trockenpflaumen auf 784,97 Euro je Tonne netto festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 180/2005 (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 7).

(3)  ABl. L 56 vom 4.3.1999, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2198/2003 (ABl. L 328 vom 17.12.2003, S. 20).


11.8.2005   

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L 208/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1311/2005 DER KOMMISSION

vom 10. August 2005

betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 sieht in den Artikeln 4 und 5 die Bedingungen für Anträge auf und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für das in ihrem Artikel 2 Buchstabe f genannte Fleisch vor.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 hat in Artikel 2 Buchstabe f die Menge frischen, gekühlten oder gefrorenen hochwertigen Rindfleischs das der in selbiger Vorschrift gegebenen Begriffsbestimmung entspricht und im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 unter besonderen Bedingungen eingeführt werden kann, auf 11 500 t festgesetzt.

(3)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Lizenzen während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer nur unter Berücksichtigung der tierseuchenrechtlichen Regelungen verwendet werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 1. bis 5. August 2005 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird vollständig stattgegeben.

(2)   Anträge auf Lizenzen können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 936/97 in den ersten fünf Tagen des Monats September 2005 für 2 648,030 t gestellt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).


11.8.2005   

DE

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L 208/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1312/2005 DER KOMMISSION

vom 10. August 2005

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 20,234 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

11.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/19


Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits betreffend den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an den Programmen der Gemeinschaft

Das am 22. November 2004 in Brüssel unterzeichnete Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits betreffend den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an den Programmen der Gemeinschaft (1) ist gemäß Artikel 10 des Abkommens am 11. Juli 2005 in Kraft getreten.


(1)  ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 78.


11.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/20


Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Das am 7. Dezember 2004 in Brüssel unterzeichnete Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (1) ist gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Protokolls am 1. August 2005 in Kraft getreten.


(1)  ABl. L 388 vom 29.12.2004, S. 6.


Kommission

11.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. August 2005

zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2925)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/610/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 89/106/EWG kann es zur Berücksichtigung der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten Klassen entsprechend der Leistung des jeweiligen Produkts im Hinblick auf die jeweilige wesentliche Anforderung festgelegt werden. Diese Dokumente wurden als „Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie des Rates 89/106/EWG“ (2) veröffentlicht.

(2)

Für die wesentliche Anforderung „Brandschutz“ enthält das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe untereinander zusammenhängender Maßnahmen, die zusammen die Strategie für den Brandschutz festlegen, die in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.

(3)

Das Grundlagendokument Nr. 2 nennt als eine dieser Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch in einem gegebenen Bereich, indem das Potenzial der Bauprodukte, zu einem Vollbrand beizutragen, begrenzt wird.

(4)

Das Grenzniveau kann nur durch unterschiedliche Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden.

(5)

In der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (3) wurde als harmonisierte Lösung ein Klassifizierungssystem festgelegt.

(6)

Bei bestimmten Bauprodukten ist es erforderlich, die durch die Entscheidung 2000/147/EG festgelegte Klassifizierung zu verwenden.

(7)

Das Brandverhalten zahlreicher Bauprodukte und/oder -materialien im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den für Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass sich eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals erübrigt.

(8)

Die Produkte wurden — sofern relevant — in Bezug auf ihre Endanwendung betrachtet.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bauprodukte und/oder -materialien, die alle Anforderungen des Merkmals „Brandverhalten“ erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens für unterschiedliche Bauprodukte und/oder -materialien gelten, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. August 2005.

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. C 62 vom 28.2.1994, S. 1.

(3)  ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/632/EG (ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 5).


ANHANG

Die Tabellen in diesem Anhang führen jene Bauprodukte und/oder -materialien auf, die alle Anforderungen des Merkmals „Brandverhalten“ erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist.

Tabelle 1

BRANDVERHALTENSKLASSEN FÜR BRETTSCHICHTHOLZ (1)

Material

Produktdetails

Durchschnittliche Mindestdichte (2)

(kg/m3)

Mindestgesamtdicke

(mm)

Klasse (3)

Brettschichtholz

Brettschichtholzprodukte gemäß EN 14080

380

40

D-s2, d0


Tabelle 2

BRANDVERHALTENSKLASSEN FÜR LAMINAT-BODENBELÄGE

Typ des Bodenbelags (4)

Produktdetails

Mindestdichte

(kg/m3)

Mindestgesamtdicke

(mm)

Klasse (5) des

Bodenbelags

Laminatbodenbeläge

Laminatbodenbeläge hergestellt gemäß EN 13329:2000

800

6,5

EFL


Tabelle 3

BRANDVERHALTENSKLASSEN FÜR ELASTISCHE BODENBELÄGE

Typ des Bodenbelags (6)

EN-Produktnorm

Mindestflächengewicht

(g/m2)

Höchstflächengewicht

(g/m2)

Mindestgesamtdicke

(mm)

Klasse (7) des

Bodenbelags

Einfaches und gemustertes Linoleum

EN 548

2 300

4 900

2

EFL

Homogene und heterogene PVC-Bodenbeläge

EN 649

2 300

3 900

1,5

EFL

PVC-Bodenbeläge mit Schaumrücken

EN 651

1 700

5 400

2

EFL

PVC-Bodenbeläge mit Rücken auf Korkbasis

EN 652

3 400

3 700

3,2

EFL

CV-Bodenbeläge

EN 653

1 000

2 800

1,1

EFL

Halbelastische PVC-Fliesen

EN 654

4 200

5 000

2

EFL

Linoleum auf Korkmentrücken

EN 687

2 900

5 300

2,5

EFL

Homogene und heterogene Elastomerbodenbeläge mit ebener Oberseite auf Schaumrücken

EN 1816

3 400

4 300

4

EFL

Homogene und heterogene Elastomerbodenbeläge mit ebener Oberseite

EN 1817

3 000

6 000

1,8

EFL

Homogene und heterogene Elastomerbodenbeläge mit profilierter Oberseite

EN 12199

4 600

6 700

2,5

EFL


Tabelle 4

BRANDVERHALTENSKLASSEN FÜR TEXTILE BODENBELÄGE

Typ des Bodenbelags (8)

EN-Produktnorm

Klasse (9) des

Bodenbelags

Maschinell hergestellte Teppichböden und Teppichfliesen ohne Feuerschutzmittel (10)

EN 1307

EFL

Textile Nadelvliesbodenbeläge ohne Pol und ohne Feuerschutzmittel (10)

EN 1470

EFL

Textile Nadelvliesbodenbeläge mit Pol ohne Feuerschutzmittel (10)

EN 13297

EFL


(1)  Gilt für alle Sorten und Klebstoffe, die unter die Produktnorm fallen.

(2)  Gemäß EN 13238.

(3)  Klasse gemäß Tabelle 1 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG.

(4)  Bodenbeläge lose auf einen Träger auf Holzbasis ≥ D-s2, d0 oder auf einen beliebigen Träger der Klasse A2-s1, d0 aufgetragen.

(5)  Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG.

(6)  Bodenbeläge lose auf einen Untergrund auf Holzbasis ≥ D-s2, d0 oder auf einen beliebigen Untergrund der Klasse A2-s1, d0 gelegt.

(7)  Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG.

(8)  Bodenbelag geklebt oder lose gelegt auf einen Untergrund der Klasse A2-s1, d0.

(9)  Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG.

(10)  Textile Bodenbeläge mit einem maximalen Flächengewicht von 4 800 g/m2 und einer minimalen Poldicke von 1,8 mm (ISO 1766) sowie:

einer Oberschicht aus 100 % Wolle;

einer Oberschicht aus mindestens 80 % Wolle und höchstens 20 % Polyamid;

einer Oberschicht aus mindestens 80 % Wolle und höchstens 20 % Polyamid/Polyester;

einer Oberschicht aus 100 % Polyamid;

einer Oberschicht aus 100 % Polypropylen und, bei einem Rücken aus SBR-Schaum, einem Gesamtflächengewicht von > 780 g/m2. Alle Polypropylen-Teppichböden mit Rücken aus anderen Schaumtypen sind ausgenommen.