ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 205

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
6. August 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1291/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tierernährung ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1293/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1294/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1295/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Festsetzung der Kürzung der Beihilfe für künstlich getrocknetes Futter für das Wirtschaftsjahr 2004/05

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1296/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Revision des Höchstbetrags der B-Quoten-Abgabe für Zucker und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 2005/06

20

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Entscheidung des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

21

 

*

Empfehlung des Rates vom 12. Juli 2005 zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (2005—2008)

28

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1279/2005 der Kommission vom 2. August 2005 zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 3. August 2005 geltenden Zölle (ABl. L 202 vom 3.8.2005)

38

 

 

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1270/2005 der Kommission vom 1. August 2005 über das Ausmaß, in dem den im Juli 2005 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 stattgegeben werden kann (ABl. L 201 vom 2.8.2005)

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

6.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1291/2005 DER KOMMISSION

vom 5. August 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 5. August 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

44,5

096

41,1

999

42,8

0707 00 05

052

75,8

096

39,7

999

57,8

0709 90 70

052

77,2

999

77,2

0805 50 10

382

67,4

388

69,4

524

60,9

528

62,0

999

64,9

0806 10 10

052

103,9

204

57,3

220

128,8

624

155,1

999

111,3

0808 10 80

388

79,5

400

66,7

508

68,0

512

64,7

528

77,2

720

67,2

804

72,4

999

70,8

0808 20 50

052

110,0

388

56,9

512

18,8

528

53,2

800

50,6

999

57,9

0809 20 95

052

303,5

400

327,9

404

318,7

999

316,7

0809 30 10, 0809 30 90

052

113,1

999

113,1

0809 40 05

094

49,8

624

63,6

999

56,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


6.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1292/2005 DER KOMMISSION

vom 5. August 2005

zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Bestimmungen über die Verfütterung von aus Tieren gewonnenen Proteinen festgelegt, mit denen die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopatien (TSE) auf Tiere verhindert werden soll.

(2)

Mit der genannten Verordnung wird die Verwendung bestimmter tierischer Proteine zur Fütterung von Nutztieren verboten, weil solche Proteine entweder möglicherweise TSE-infektiös sind oder weil sie den Nachweis kleiner Mengen an möglicherweise TSE-infizierten Proteinen in Futtermitteln erschweren können. Außerdem wurde eine Nulltoleranz für verbotene tierische Bestandteile in Futtermitteln festgelegt.

(3)

Die Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (2) sieht vor, dass die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, sofern sie zur amtlichen Kontrolle des Vorhandenseins, der Ermittlung oder Schätzung der Menge an Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln durchgeführt wird, in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie vorzunehmen ist. Leistungstests der Laboratorien, die gemäß der genannten Richtlinie vom Institut für Referenzmaterialien und -messungen der Kommission (IRMM-JRC) durchgeführt wurden, haben ergeben, dass sich die Leistungsfähigkeit der Laboratorien beim Nachweis kleiner Mengen an Säugetierproteinen in Futtermitteln deutlich verbessert hat.

(4)

Diese Verbesserung der Laborleistung hat dazu geführt, dass auch zufällig vorhandene Knochenspuren, insbesondere in Knollen- und Wurzelfrüchten, festgestellt wurden. Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass die Kontamination solcher Früchte durch Knochenspuren, die im Boden vorhanden sind, nicht vermieden werden kann. Sendungen mit kontaminierten Knollen- und Wurzelfrüchten sind gemäß der Richtlinie 95/53/EG vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (3) zu entsorgen und müssen daher häufig vernichtet werden. Damit eine unverhältnismäßige Anwendung dieser Richtlinie vermieden wird, sollte den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, eine Risikobewertung zum Vorhandensein tierischer Bestandteile in Knollen- und Wurzelfrüchten durchzuführen, bevor sie einen Verstoß gegen das Verfütterungsverbot vermuten.

(5)

Am 25. und 26. Mai 2000 aktualisierte der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) seinen Bericht und seine Stellungnahme zur Sicherheit von aus Wiederkäuerhäuten gewonnenen hydrolysierten Proteinen, die er auf seiner Sitzung vom 22. und 23. Oktober 1998 angenommen hatte. Die Bedingungen, unter denen hydrolysierte Proteine gemäß dieser Stellungnahme als sicher eingestuft werden können, werden in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (4) festgelegt. Seit 1. Mai 2004 gelten diese Bedingungen ebenfalls für hydrolysierte Proteine, die aus Drittländern eingeführt werden. Daher sollte die Verfütterung von hydrolysierten Proteinen, die aus Häuten und Fellen von Wiederkäuern gewonnen werden, an Wiederkäuer nicht mehr verboten sein.

(6)

In seiner Stellungnahme vom 17. September 1999 zum Verbot der Rückführung innerhalb ein und derselben Spezies und erneut in seiner Stellungnahme vom 27. und 28. November 2000 zur wissenschaftlichen Begründung des Verbots der Verwendung tierischen Proteins in Futtermitteln für Nutztiere jeder Art wies der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss darauf hin, dass es keinen Beweis für ein natürliches Vorkommen von TSE bei zur Erzeugung von Nahrungsmitteln gehaltenen Nichtwiederkäuern, wie zum Beispiel Schweine und Geflügel, gibt. Da Kontrollen des Verbots tierischer Proteine außerdem auf dem Nachweis von Knochen und Muskelfasern in Futtermitteln beruhen, sollten aus Nichtwiederkäuern gewonnene Blutprodukte und hydrolysierte Proteine die Kontrolle auf das Vorhandensein möglicher TSE-infizierter Proteine nicht gefährden. Deshalb sollten die Beschränkungen der Verfütterung von aus Nichtwiederkäuern gewonnenen Blutprodukten und hydrolysierten Proteinen an Nutztiere gelockert werden.

(7)

Die Bedingungen für Transport, Lagerung und Verpackung von losen Futtermitteln, die verarbeitete tierische Proteine enthalten, sollten geklärt werden.

(8)

Es sollte für eine ständige Evaluierung der Kompetenz und Schulung von Laborpersonal gesorgt werden, damit die Qualität der amtlichen Kontrollen beibehalten oder verbessert wird.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden. Aus praktischen Gründen und im Interesse der Klarheit ist es angezeigt, den geänderten Anhang IV insgesamt zu ersetzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2005 der Kommission (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 31).

(2)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 78.

(3)  ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).

(4)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).


ANHANG

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

FÜTTERUNG

I.   Ausweitung des Verbots gemäß Artikel 7 Absatz 1

Das in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Verbot wird ausgeweitet auf die Verfütterung

a)

folgender Stoffe an Nutztiere mit Ausnahme von zur Gewinnung von Pelzen gehaltenen Fleischfressern:

i)

verarbeitetes tierisches Protein,

ii)

aus Wiederkäuern gewonnene Gelatine,

iii)

Blutprodukte,

iv)

hydrolysiertes Protein,

v)

Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs (‚Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat‘),

vi)

Futtermittel, die die unter den Ziffern i bis v aufgeführten Proteine enthalten;

b)

tierischer Proteine und Futtermittel, die solche Proteine enthalten, an Wiederkäuer.

II.   Ausnahmen zu den Verboten gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 und besondere Bedingungen für die Anwendung solcher Ausnahmen

A.

Die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verbote gelten nicht für

a)

die Verfütterung der unter den nachfolgenden Ziffern i, ii, iii und iv genannten Proteine und von aus solchen Proteinen gewonnenen Futtermitteln an Nutztiere:

i)

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum,

ii)

Eier und Eierzeugnisse,

iii)

aus Nichtwiederkäuern gewonnene Gelatine,

iv)

aus Teilen von Nichtwiederkäuern sowie aus Wiederkäuerhäuten und –fellen hydrolysierte Proteine;

b)

die Verfütterung der unter den nachfolgenden Ziffern i, ii und iii genannten Proteine und aus solchen Proteinen gewonnenen Erzeugnisse an Nutztiere, die keine Wiederkäuer sind:

i)

Fischmehl, sofern die unter Abschnitt B aufgeführten Bedingungen eingehalten werden,

ii)

Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat, sofern die unter Abschnitt C aufgeführten Bedingungen eingehalten werden,

iii)

aus Nichtwiederkäuern gewonnene Blutprodukte, sofern die unter Abschnitt D aufgeführten Bedingungen eingehalten werden;

c)

die Verfütterung von aus Nichtwiederkäuern gewonnenem Blutmehl an Fische, sofern die unter Abschnitt D aufgeführten Bedingungen eingehalten werden;

d)

die Verfütterung von Knollen- und Wurzelfrüchten sowie Futtermitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, an Nutztiere, wenn Knochenspuren nachgewiesen wurden; sie kann von den Mitgliedstaaten erlaubt werden, sofern eine befürwortende Risikobewertung vorliegt. Bei der Risikobewertung sind zumindest die Menge und die mögliche Kontaminationsquelle sowie die endgültige Bestimmung der Sendung zu berücksichtigen.

B.

Bedingungen für die Verwendung von in Abschnitt A Buchstabe b Ziffer i genanntem Fischmehl sowie von Futtermitteln, die Fischmehl enthalten, zur Fütterung von Nutztieren, die keine Wiederkäuer sind (mit Ausnahme von zur Gewinnung von Pelzen gehaltenen Fleischfressern):

a)

Das Fischmehl ist in Verarbeitungsanlagen herzustellen, in denen ausschließlich aus Fischen gewonnene Erzeugnisse hergestellt werden.

b)

Vor der Freigabe zum freien Verkehr in der Gemeinschaft ist jede Sendung eingeführten Fischmehls gemäß der Richtlinie 2003/126/EG mikroskopisch zu untersuchen.

c)

Fischmehl enthaltende Futtermittel sind in dafür von der zuständigen Behörde zugelassenen Betrieben herzustellen, die keine Futtermittel für Wiederkäuer erzeugen.

Abweichend von Buchstabe c

i)

ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Futtermitteln, die Fischmehl enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern

diese bei der zuständigen Behörde registriert sind;

diese ausschließlich Nichtwiederkäuer halten;

diese Alleinfuttermittel herstellen, die ausschließlich zur Verwendung im selben Betrieb bestimmt sind, und

die Futtermittel, für deren Herstellung Fischmehl verwendet wird, weniger als 50 % Rohprotein enthalten;

ii)

kann die Herstellung von Futtermitteln für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Fischmehl enthaltende Futtermittel für andere Spezies herstellen, von der zuständigen Behörde zugelassen werden, vorausgesetzt,

die für Wiederkäuer bestimmten losen und verpackten Futtermittel werden in Einrichtungen aufbewahrt, die räumlich von Einrichtungen getrennt sind, in denen Fischmehl und lose Fischmehl enthaltende Futtermittel während der Lagerung, der Beförderung und der Verpackung aufbewahrt werden;

die für Wiederkäuer bestimmten losen und verpackten Futtermittel werden in Einrichtungen hergestellt, die räumlich von Einrichtungen getrennt sind, in denen Fischmehl enthaltende Futtermittel hergestellt werden;

Aufzeichnungen mit Angaben über getätigte Ankäufe und Verwendungszwecke von Fischmehl sowie über Verkäufe von Fischmehl enthaltenden Futtermitteln werden der zuständigen Behörde mindestens 5 Jahre lang zur Verfügung gehalten, und

die für Wiederkäuer bestimmten Futtermittel werden routinemäßig untersucht, um sicherzustellen, dass sie keine verbotenen Proteine und damit auch kein Fischmehl enthalten.

d)

Ein Fischmehl enthaltendes Futtermittel ist deutlich sichtbar mit folgender Angabe zu kennzeichnen, die auch auf dem Begleitpapier erscheinen muss: ‚Enthält Fischmehl — Darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden‘.

e)

Lose, Fischmehl enthaltende Futtermittel sind mit Fahrzeugen zu befördern, die nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer befördern. Wird das Fahrzeug anschließend für den Transport von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet, so ist es, um einer Kreuzkontamination vorzubeugen, nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren gründlich zu reinigen.

f)

Verboten sind die Verwendung und die Lagerung von Fischmehl enthaltenden Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden.

Abweichend von dieser Auflage kann die zuständige Behörde die Verwendung und Lagerung von Fischmehl enthaltenden Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, gestatten, wenn nach Einschätzung dieser Behörde in dem Betrieb Maßnahmen angewandt werden, die zuverlässig ausschließen, dass Fischmehl enthaltende Futtermittel an Wiederkäuer verfüttert werden.

C.

Bedingungen für die Verwendung von in Abschnitt A Buchstabe b Ziffer ii aufgeführtem Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie von Futtermitteln, die solche Proteine enthalten, zur Fütterung von Nutztieren, die keine Wiederkäuer sind (gilt nicht für die Verfütterung an zur Gewinnung von Pelzen gehaltene Fleischfresser):

a)

Futtermittel, die Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthalten, sind in dafür von der zuständigen Behörde zugelassenen Betrieben herzustellen, die keine Futtermittel für Wiederkäuer erzeugen.

Abweichend von dieser Auflage

i)

ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Futtermitteln, die Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern

diese bei der zuständigen Behörde registriert sind;

diese ausschließlich Nichtwiederkäuer halten;

diese Alleinfuttermittel herstellen, die ausschließlich zur Verwendung im selben Betrieb bestimmt sind, und

die Futtermittel, für deren Herstellung Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat verwendet wird, insgesamt weniger als 10 % Phosphor enthalten;

ii)

kann die Herstellung von Futtermitteln für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthaltende Futtermittel für andere Spezies herstellen, von der zuständigen Behörde zugelassen werden, vorausgesetzt,

die für Wiederkäuer bestimmten losen und verpackten Futtermittel werden in Einrichtungen hergestellt, die räumlich von Einrichtungen getrennt sind, in denen Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthaltende Futtermittel hergestellt werden;

die für Wiederkäuer bestimmten Futtermittel werden während der Lagerung, der Beförderung und der Verpackung in Einrichtungen aufbewahrt, die räumlich von Einrichtungen getrennt sind, in denen loses Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat und lose Futtermittel, die Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat enthalten, aufbewahrt werden;

Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über getätigte Ankäufe und Verwendungszwecke von Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat sowie über Verkäufe von Futtermitteln, die Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthalten, werden der zuständigen Behörde mindestens 5 Jahre lang zur Verfügung gehalten.

b)

Ein Futtermittel, das Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthält, ist deutlich sichtbar mit folgender Angabe zu kennzeichnen, die auch auf dem Begleitpapier erscheinen muss: ‚Enthält Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs — Darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden‘.

c)

Lose Futtermittel, die Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthalten, sind mit Fahrzeugen zu befördern, die nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer befördern. Wird das Fahrzeug anschließend für den Transport von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet, so ist es, um einer Kreuzkontamination vorzubeugen, nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren gründlich zu reinigen.

d)

Verboten sind die Verwendung und die Lagerung von Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthaltenden Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden.

Abweichend von dieser Auflage kann die zuständige Behörde die Verwendung und Lagerung von Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthaltenden Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, gestatten, wenn nach Einschätzung dieser Behörde in dem Betrieb Maßnahmen angewandt werden, die zuverlässig ausschließen, dass Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthaltende Futtermittel an Wiederkäuer verfüttert werden.

D.

Bedingungen für die Verwendung von in Abschnitt A Buchstabe b Ziffer iii genannten Blutprodukten und in Abschnitt A Buchstabe c genanntem Blutmehl sowie von Futtermitteln, die solche Proteine enthalten, zur Fütterung von Fischen und Nutztieren, die keine Wiederkäuer sind:

a)

Das Blut muss aus Schlachthöfen mit EU-Zulassung stammen, die keine Wiederkäuer schlachten und als solche registriert sind, und ist mit Fahrzeugen, die ausschließlich für den Transport von Nichtwiederkäuerblut vorgesehen sind, auf direktem Weg zum Verarbeitungsbetrieb zu befördern. Wurde ein Fahrzeug für den Transport von Wiederkäuerblut verwendet, so ist es nach erfolgter Reinigung vor der Beförderung von Nichtwiederkäuerblut von der zuständigen Behörde zu inspizieren.

Abweichend von dieser Auflage kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen genehmigen, die Blut von Nichtwiederkäuern zum Zweck der Herstellung von Blutmehl und Blutprodukten zur Verwendung in Futtermitteln für Fische und Nutztiere, die keine Wiederkäuer sind, sammeln, sofern diese Schlachthöfe über ein anerkanntes Kontrollsystem verfügen. Das Kontrollsystem muss mindestens Folgendes beinhalten:

räumlich getrennte Schlachtung von Nichtwiederkäuern und Wiederkäuern,

räumliche Trennung der Einrichtungen zur Sammlung und Lagerung, zum Transport und zur Verpackung von aus Wiederkäuern gewonnenem Blut von Einrichtungen für aus Nichtwiederkäuern gewonnenem Blut und

regelmäßige Probenahme und Analyse von Nichtwiederkäuerblut zur Feststellung von Wiederkäuerproteinen.

b)

Blutprodukte und Blutmehl sind in Betrieben herzustellen, in denen ausschließlich Nichtwiederkäuerblut verarbeitet wird.

Abweichend von dieser Auflage kann die zuständige Behörde die Herstellung von Blutprodukten und Blutmehl zur Verwendung in Futtermitteln für Fische und Nutztiere, die keine Wiederkäuer sind, in Betrieben, die Wiederkäuerblut verarbeiten, genehmigen, sofern in diesen Betrieben ein anerkanntes Kontrollsystem zur Prävention einer Kreuzkontamination besteht. Das Kontrollsystem muss mindestens Folgendes beinhalten:

Verarbeitung von Nichtwiederkäuerblut in einem geschlossenen System, das räumlich von der Verarbeitung von Wiederkäuerblut getrennt ist;

Beförderung, Lagerung und Verpackung von losen Grundstoffen und losen Fertigerzeugnissen aus Wiederkäuermaterial in Einrichtungen, die räumlich von Einrichtungen für lose Grundstoffe und lose Fertigerzeugnisse aus Nichtwiederkäuermaterial getrennt sind, und

regelmäßige Probenahme und Analyse von Nichtwiederkäuer-Blutprodukten und -Blutmehl zur Feststellung von Wiederkäuerproteinen.

c)

Futtermittel, die Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthalten, sind in dafür von der zuständigen Behörde zugelassenen Betrieben herzustellen, die keine Futtermittel für Wiederkäuer herstellen.

Abweichend von dieser Auflage

i)

ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Blutprodukte oder Blutmehl enthaltenden Futtermitteln für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern

diese bei der zuständigen Behörde registriert sind;

diese bei Verwendung von Blutprodukten nur Nichtwiederkäuer halten und bei Verwendung von Blutmehl nur Fische halten;

diese Alleinfuttermittel herstellen, die ausschließlich zur Verwendung im selben Betrieb bestimmt sind, und

die Futtermittel, für deren Herstellung Blutprodukte oder Blutmehl verwendet werden, insgesamt weniger als 50 % Phosphor enthalten;

ii)

kann die Herstellung von Futtermitteln für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Blutprodukte oder Blutmehl enthaltende Futtermittel für nicht wiederkäuende Nutztiere oder Fische herstellen, von der zuständigen Behörde zugelassen werden, vorausgesetzt,

die für Wiederkäuer oder andere Nutztiere als Fische bestimmten losen und verpackten Futtermittel werden in Produktionseinrichtungen hergestellt, die räumlich von Einrichtungen getrennt sind, in denen Blutprodukte oder Blutmehl enthaltende Futtermittel hergestellt werden;

lose Futtermittel werden während der Lagerung, dem Transport und der Verpackung wie folgt in räumlich getrennten Einrichtungen aufbewahrt:

a)

Für Wiederkäuer bestimmte Futtermittel werden getrennt von Blutprodukten und Blutprodukte enthaltenden Futtermitteln aufbewahrt;

b)

für andere Nutztiere als Fische bestimmte Futtermittel werden getrennt von Blutmehl und Blutmehl enthaltenden Futtermitteln aufbewahrt;

Aufzeichnungen mit Angaben über getätigte Ankäufe und Verwendungszwecke von Blutprodukten und Blutmehl sowie über Verkäufe von Futtermitteln, die solche Produkte enthalten, werden der zuständigen Behörde mindestens 5 Jahre lang zur Verfügung gehalten.

d)

Ein Futtermittel, das Blutprodukte oder Blutmehl enthält, ist deutlich sichtbar mit folgender Angabe zu kennzeichnen, die auch auf dem Begleitpapier bzw. der Gesundheitsbescheinigung erscheinen muss: ‚Enthält Blutprodukte — Darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden‘ bzw. ‚Enthält Blutmehl — Darf nur an Fische verfüttert werden‘.

e)

Lose Futtermittel, die Blutprodukte enthalten, sind mit Fahrzeugen zu transportieren, mit denen nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer transportiert werden; und lose Futtermittel, die Blutmehl enthalten, sind in Fahrzeugen zu befördern, die nicht gleichzeitig Futtermittel für andere Nutztiere als Fische transportieren. Wird das Fahrzeug anschließend für den Transport von für Wiederkäuer bzw. für andere Nutztiere als Fische bestimmte Futtermittel verwendet, so ist es nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren gründlich zu reinigen, um einer Kreuzkontamination vorzubeugen.

f)

Die Verwendung und Lagerung von Blutprodukte enthaltenden Futtermitteln wird in Betrieben verboten, in denen Wiederkäuer gehalten werden, und die Verwendung von Futtermitteln, die Blutmehl enthalten, wird in Betrieben verboten, in denen andere Nutztiere als Fische gehalten werden.

Abweichend davon kann die zuständige Behörde in Betrieben, in denen Wiederkäuer bzw. andere Nutztiere als Fische gehalten werden, die Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, welche Blutprodukte bzw. Blutmehl enthalten, gestatten, wenn nach Einschätzung dieser Behörde in dem Betrieb Maßnahmen angewandt werden, die zuverlässig ausschließen, dass Blutprodukte bzw. Blutmehl enthaltende Futtermittel Wiederkäuern bzw. anderen Tierspezies als Fische verfüttert werden.

III.   Allgemeine Durchführungsbedingungen

A.

Dieser Anhang gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

B.

Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Verzeichnisse über

a)

Schlachthöfe, die für die Sammlung von Blut gemäß Teil II Abschnitt D Buchstabe a zugelassen sind;

b)

für die Herstellung von Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutprodukte oder Blutmehl zugelassene Verarbeitungsanlagen und

c)

Betriebe — außer Selbstmischer —, die eine Zulassung für die Herstellung von Futtermitteln besitzen, welche Fischmehl und die in Buchstabe b genannten Proteine enthalten, und die gemäß den in Teil II Abschnitt B Buchstabe c, Abschnitt C Buchstabe a und Abschnitt D Buchstabe c genannten Bedingungen arbeiten.

C.

a)

Loses, verarbeitetes tierisches Protein, Fischmehl ausgenommen, und lose Erzeugnisse einschließlich Futtermittel, organische Düngemittel und Bodenverbesserer, die solche Proteine enthalten, sind in eigens dafür vorgesehenen Einrichtungen zu lagern und zu transportieren. Die Lager- oder Transporteinrichtung darf nur für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach erfolgter Reinigung von der zuständigen Behörde inspiziert worden ist.

b)

Loses Fischmehl gemäß Teil II Abschnitt A Buchstabe b Ziffer i, loses Dicalciumphosphat und loses Tricalciumphosphat gemäß Teil II Abschnitt A Buchstabe b Ziffer ii, Blutprodukte gemäß Teil II Abschnitt A Buchstabe b Ziffer iii und Blutmehl gemäß Teil II Abschnitt A Buchstabe c sind in Lagereinrichtungen aufzubewahren und in Transportfahrzeugen zu befördern, die eigens für diesen Zweck vorgesehen sind.

c)

Abweichend von den Auflagen gemäß Buchstabe b können

i)

Lagereinrichtungen oder Transportfahrzeuge zur Aufbewahrung bzw. Beförderung von Futtermitteln, die ein und dasselbe Protein enthalten, verwendet werden;

ii)

Lagereinrichtungen oder Transportfahrzeuge nach erfolgter Reinigung für andere Zwecke verwendet werden, nachdem sie von der zuständigen Behörde inspiziert worden sind, und

iii)

Lagereinrichtungen und Fahrzeuge, die Fischmehl transportieren, für andere Zwecke verwendet werden, sofern in dem Unternehmen ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Kontrollsystem zur Prävention einer Kreuzkontamination besteht. Das Kontrollsystem muss mindestens Folgendes beinhalten:

Aufzeichnungen über befördertes Material und Reinigung des Fahrzeugs und

regelmäßige Probenahme und Analyse der beförderten Futtermittel zur Feststellung von Fischmehl.

Die zuständige Behörde führt häufige Vor-Ort-Kontrollen zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der vorgesehenen Kontrollmaßnahmen durch.

D.

Futtermittel, einschließlich Heimtierfutter, die andere aus Wiederkäuern gewonnene Blutprodukte oder andere verarbeitete tierische Proteine als Fischmehl enthalten, dürfen nicht in Betrieben hergestellt werden, die Futtermittel für Nutztiere herstellen; hiervon ausgenommen sind Futtermittel für zur Gewinnung von Pelzen gehaltene Fleischfresser.

Lose Futtermittel, einschließlich Heimtierfutter, die andere aus Wiederkäuern gewonnene Blutprodukte oder andere verarbeitete tierische Proteine als Fischmehl enthalten, sind während der Lagerung, dem Transport und der Verpackung in Einrichtungen aufzubewahren, die räumlich getrennt von Einrichtungen sind, die für lose Futtermittel zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind; hiervon ausgenommen sind Futtermittel für zur Gewinnung von Pelzen gehaltene Fleischfresser.

Heimtierfutter und für zur Gewinnung von Pelzen gehaltene Fleischfresser bestimmte Futtermittel, die das in Teil II Abschnitt A Buchstabe b Ziffer ii aufgeführte Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat und in Teil II Abschnitt A Buchstabe b Ziffer iii genannte Blutprodukte enthalten, sind gemäß Teil II Abschnitt C Buchstaben a und c sowie Abschnitt D Buchstaben c und e herzustellen und zu transportieren.

E.

1.

Die Ausfuhr von aus Wiederkäuermaterial gewonnenen verarbeiteten tierischen Proteinen und von Produkten, die solche verarbeiteten tierischen Proteine enthalten, in Drittländer ist untersagt.

2.

Die Ausfuhr von aus Nichtwiederkäuermaterial gewonnenen verarbeiteten tierischen Proteinen, und von Produkten, die solche Proteine enthalten, ist von der zuständigen Behörde nur unter folgenden Bedingungen zu gestatten:

Sie sind für Verwendungszwecke bestimmt, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 7 fallen.

Vor der Ausfuhr wird mit dem betreffenden Drittland eine schriftliche Vereinbarung getroffen, in der das Drittland sich verpflichtet, den vorgesehenen Endverwendungszweck einzuhalten und das verarbeitete tierische Protein oder Produkte, die solche Proteine enthalten, nicht für Verwendungszwecke, die gemäß Artikel 7 untersagt sind, wieder auszuführen.

3.

Die Mitgliedstaaten, die Ausfuhren gemäß Absatz 2 erlauben, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Sinne einer wirksamen Umsetzung dieser Verordnung im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über alle mit dem betreffenden Drittland vereinbarten Bedingungen und Einzelheiten.

Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf

Ausfuhren von Fischmehl, sofern dieses die in Teil II Abschnitt B aufgeführten Bedingungen erfüllt,

Fischmehl enthaltende Produkte,

Heimtierfutter.

F.

In sämtlichen Phasen der Produktions- und Vertriebskette prüft die zuständige Behörde die Unterlagen und führt Warenkontrollen einschließlich Futtermitteltests gemäß der Richtlinie 95/53/EG zwecks Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie und der vorliegenden Verordnung durch. Wird verbotenes tierisches Protein nachgewiesen, so findet die Richtlinie 95/53/EG Anwendung. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig die Kompetenz der Laboratorien, die Analysen für solche amtliche Kontrollen durchführen, insbesondere durch die Evaluierung der Ergebnisse von Ringversuchen. Wird die Kompetenz als unbefriedigend beurteilt, ist als Mindestkorrekturmaßnahme eine Schulung des Laborpersonals durchzuführen.“


6.8.2005   

DE

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L 205/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1293/2005 DER KOMMISSION

vom 5. August 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Methode zur Messung des Überdrucks bei Schaum- und Perlweinen ist anhand international anerkannter Kriterien festgelegt worden. Die neue Beschreibung dieser Methode ist vom Internationalen Weinamt auf seiner Vollversammlung 2003 verabschiedet worden.

(2)

Die Verwendung dieser Messmethode kann eine einfachere und genauere Kontrolle des Überdrucks bei diesen Weinen gewährleisten.

(3)

Die Beschreibung der gebräuchlichen Methode im Anhang Kapitel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission (2) ist nicht mehr gerechtfertigt und Kapitel 37 Nummer 3 muss daher gestrichen werden. Außerdem ist die aktualisierte Beschreibung dieser Methode in ein neues Kapitel im Anhang derselben Verordnung aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1188/2005 der Kommission (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 24).

(2)  ABl. L 272 vom 3.10.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 355/2005 (ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 3).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel 37 „Kohlendioxid“ wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung: „1. PRINZIP DER METHODE“.

ii)

Nummer 1.2 wird gestrichen.

b)

In Nummer 2 erhält der Titel der Nummer 2.3 folgende Fassung: „Berechnung des theoretischen Überdrucks“.

c)

Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.

2.

Nach Kapitel 37 wird folgendes Kapitel 37a eingefügt:

„37a —   MESSUNG DES ÜBERDRUCKS BEI SCHAUM- UND PERLWEINEN

1.   PRINZIP

Nach thermischer Stabilisierung und Schütteln der Flasche wird der Überdruck anhand eines Aphrometers (Druckmessers) gemessen. Er wird in Pascal (Pa) ausgedrückt (Methode des Typs I). Die Methode gilt auch für Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure.

2.   GERÄTSCHAFTEN

Das Gerät, mit dem bei Perl- und Schaumweinen der Überdruck in der Flasche gemessen wird, bezeichnet man als Aphrometer. Je nach Art der Flaschenverschlüsse (Metallkapsel, Kronenkorken, Naturkorken oder Plastikstopfen) werden unterschiedliche Aphrometer verwendet.

2.1   Bei Flaschen mit Metallkapsel oder Kronenkorken

Das Gerät besteht aus drei Teilen (Abbildung 1):

Der obere Teil (Durchstechvorrichtung) besteht aus dem Manometer, einer Schraub- und Spannvorrichtung, einer Endlosschraube, die in den mittleren Teil greift, und einer Kanüle, die die Kapsel durchsticht. Die Kanüle hat ein seitliches Loch, das den Druck auf das Manometer überträgt. Eine Anpressdichtung sorgt dafür, dass das Ganze wasserdicht auf dem Flaschenverschluss sitzt.

Der mittlere Teil (Zentrierring) dient dazu, den oberen Teil zu zentrieren. Er wird so auf den unteren Teil geschraubt, dass die Vorrichtung festen Halt auf der Flasche hat.

Der untere Teil (Widerlager) ist mit einem Sporn versehen, der unter das Mundstück der Flasche greift und das Ganze festhält. Es gibt für jeden Flaschentyp angepasste Ringe.

2.2   Bei Flaschen mit Naturkorken oder Plastikstopfen

Das Gerät besteht aus zwei Teilen (Abbildung 2):

Der obere Teil entspricht demjenigen des vorstehend beschriebenen Geräts, jedoch mit einer längeren Kanüle. Diese besteht aus einem langen hohlen Röhrchen, an dessen Ende sich eine Spitze befindet, um den Korken zu durchstechen. Diese Spitze ist lose angebracht und fällt nach Durchstechen des Korkens in den Wein.

Der untere Teil besteht aus dem Zentrierring und einer Spannvorrichtung, die auf dem Korken ruht. Diese ist mit vier Klemmen versehen, um das Ganze auf dem Korken zu befestigen.

Image

Image

Bemerkungen zu den Manometern, mit denen diese beiden Geräte ausgerüstet sind:

Sie können entweder mechanisch sein mit Bourdonrohr oder digital mit piezoelektrischem Druckmesser. Im ersteren Fall muss das Bourdonrohr aus rostfreiem Stahl sein.

Sie müssen eine Gradeinteilung in Pascal (Pa) aufweisen. Bei Schaumwein wird zweckmäßigerweise eine Gradeinteilung in 105 Pascal (105 Pa) oder Kilo-Pascal (kPa) gewählt.

Sie können verschiedenen Klassen angehören. Die Klasse eines Manometers ist abhängig von der prozentualen Abweichung vom Gesamtmessbereich bei der Ablesung (Beispiel: Manometer 1 000 kPa Klasse 1, d. h. Maximaldruck 1 000 kPa, Ablesegenauigkeit ± 10 kPa). Für genaue Messungen wird die Klasse 1 empfohlen.

3.   DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNG

Die Messung muss bei Flaschen erfolgen, deren Temperatur seit mindestens 24 Stunden stabil ist. Nach dem Durchstechen der Kapsel, des Naturkorkens oder des Plastikstopfens muss die Flasche kräftig geschüttelt werden, bis der Druck konstant ist; danach wird die Ablesung vorgenommen.

3.1   Flaschen mit Metallkapsel oder Kronenkorken

Der Sporn des Widerlagers wird unter das Mundstück der Flasche geschoben. Der Zentrierring wird zugeschraubt, bis die Vorrichtung festen Halt auf der Flasche hat. Dann wird der obere Teil auf den Zentrierring geschraubt. Um Gasverluste zu vermeiden, muss die Kapsel so rasch wie möglich durchstochen werden, damit die Anpressdichtung auf der Kapsel aufsitzt. Anschließend muss die Flasche stark geschüttelt werden, bis der Druck konstant ist und die Ablesung vorgenommen werden kann.

3.2   Flaschen mit Naturkorken oder Plastikstopfen

Am Ende der Kanüle wird eine Spitze angebracht. Die gesamte Vorrichtung wird auf den Korken gesetzt. Die vier Klemmen werden auf den Korken geschraubt. Der obere Teil wird zugeschraubt (die Kanüle durchsticht dann den Korken). Die Spitze muss in die Flasche fallen, damit der Druck auf das Manometer übertragen werden kann. Die Ablesung erfolgt, nachdem die Flasche geschüttelt wurde, bis der Druck konstant ist. Nach der Ablesung wird die Spitze wieder aus der Flasche entfernt.

4.   ANGABE DER ERGEBNISSE

Der Überdruck bei 20 °C (Paph20) wird in Pascal (Pa) oder in Kilopascal (kPa) angegeben. Die Angabe muss in Übereinstimmung mit der Genauigkeit des Manometers erfolgen (z. B. 6,3 105 Pa oder 630 kPa, nicht aber 6,33 105 Pa oder 633 kPa für ein Manometer 1 000 kPa Gesamtmessbereich, Klasse 1).

Weicht die Messtemperatur von 20 °C ab, so wird der gemessene Druck mit dem in Tabelle 1 angegebenen Koeffizienten multipliziert, um ihn auf 20 °C umzurechnen.

Tabelle 1

Verhältnis des Überdrucks Paph20 eines Perl- oder Schaumweins bei 20 °C zum Überdruck Papht bei einer Temperatur t

°C

 

0

1,85

1

1,80

2

1,74

3

1,68

4

1,64

5

1,59

6

1,54

7

1,50

8

1,45

9

1,40

10

1,36

11

1,32

12

1,28

13

1,24

14

1,20

15

1,16

16

1,13

17

1,09

18

1,06

19

1,03

20

1,00

21

0,97

22

0,95

23

0,93

24

0,91

25

0,88

5.   KONTROLLE DER ERGEBNISSE

Methode zur direkten Bestimmung der physischen Parameter (Methode des Typs I)

Prüfung der Aphrometer

Die Aphrometer müssen regelmäßig (mindestens einmal pro Jahr) geprüft werden.

Die Prüfung erfolgt anhand eines Eichgeräts. Somit kann das zu prüfende Manometer mit einem parallel aufgestellten Referenzmanometer der höheren Klasse verglichen werden, das mit den nationalen Standards verbunden ist. Bei der Kontrolle werden die von beiden Geräten angegebenen Werte bei zunehmendem und dann abnehmendem Druck miteinander verglichen. Gibt es einen Unterschied, so können die erforderlichen Berichtigungen anhand einer Einstellschraube vorgenommen werden.

Alle Laboratorien und zugelassenen Stellen sind mit solchen Eichgeräten ausgerüstet, die auch über die Manometerhersteller erhältlich sind.“


6.8.2005   

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L 205/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1294/2005 DER KOMMISSION

vom 5. August 2005

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach den Grundregeln des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft (2) für Agrarbetriebe in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 müssen die Tiere mit ökologischen Futtermitteln gefüttert werden. Für eine Übergangszeit bis zum 24. August 2005 dürfen die Landwirte in begrenztem Umfang konventionelle Futtermittel verwenden, wenn sie nachweisen können, dass ökologische Futtermittel nicht zur Verfügung stehen.

(2)

Es hat sich herausgestellt, dass das Angebot voraussichtlich nicht ausreichen wird, um dem Bedarf an ökologischen Futtermitteln in der Gemeinschaft nach dem 24. August 2005 nachzukommen, insbesondere hinsichtlich eiweißreicher Futtermittel, die in der tierischen Erzeugung für Monogastriden und in geringerem Maße für Wiederkäuer erforderlich sind.

(3)

Daher ist der Übergangszeitraum, während dem die Verwendung konventioneller Futtermittel zulässig ist, zu verlängern.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Da die Bestimmung über die Verwendung konventioneller Futtermittel am 24. August 2005 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung wegen der Dringlichkeit der Maßnahme am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 25. August 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 20).

(2)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

Anhang I Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

Nummer 4.8 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Nummer 4.2 ist die Verwendung von konventionellen Futtermitteln landwirtschaftlicher Herkunft in begrenztem Umfang erlaubt, soweit die Landwirte der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Mitgliedstaats glaubhaft nachweisen können, dass ihnen eine ausschließliche Versorgung mit Futtermitteln aus ökologischem Landbau nicht möglich ist.

Der zulässige Höchstanteil an konventionellen Futtermitteln beträgt je Zwölfmonatszeitraum

a)

bei Pflanzenfressern 5 % im Zeitraum vom 25. August 2005 bis zum 31. Dezember 2007;

b)

bei anderen Arten

15 % im Zeitraum vom 25. August 2005 bis zum 31. Dezember 2007;

10 % im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009;

5 % im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011.

Diese Prozentsätze beziehen sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlicher Herkunft und werden jährlich berechnet. Der zulässige Höchstanteil von konventionellen Futtermitteln an der Tagesration beträgt, außer während der Jahreszeit, zu der sich die Tiere in der Wander- bzw. Hüteperiode befinden, 25 % der Trockenmasse.“


6.8.2005   

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L 205/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1295/2005 DER KOMMISSION

vom 5. August 2005

zur Festsetzung der Kürzung der Beihilfe für künstlich getrocknetes Futter für das Wirtschaftsjahr 2004/05

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 603/95 wurde mit Wirkung vom 1. April 2005 durch die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (2) ersetzt. Diese Verordnung gilt seit dem 1. April 2005, d. h. ab dem Zeitpunkt, an dem das Wirtschaftsjahr 2005/06 begonnen hat. Folglich ist die Verordnung (EG) Nr. 603/95 für die Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für das Wirtschaftsjahr 2004/05 weiterhin anzuwenden.

(2)

In Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 sind die Beihilfen festgesetzt, die den Verarbeitungsunternehmen für künstlich getrocknetes bzw. sonnengetrocknetes Futter im Rahmen der garantierten Höchstmengen nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 derselben Verordnung zu gewähren sind.

(3)

Die Mengen, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 785/95 der Kommission vom 6. April 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (3) für das Wirtschaftsjahr 2004/05 mitgeteilt haben, umfassen die am 31. März 2005 eingelagerten Mengen, für die gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission vom 7. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (4) die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 vorgesehene Beihilfe gewährt werden kann.

(4)

Aus den mitgeteilten Angaben geht hervor, dass die garantierte Höchstmenge für künstlich getrocknetes Futter um 16 % überschritten worden ist.

(5)

Deshalb muss die Beihilfe für künstlich getrocknetes Futter gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 gekürzt werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Trockenfutter —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wird die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 vorgesehene Beihilfe für künstlich getrocknetes Futter verringert auf:

64,36 EUR/t in der Tschechischen Republik,

56,40 EUR/t in Griechenland,

54,11 EUR/t in Spanien,

57,02 EUR/t in Italien,

63,24 EUR/t in Litauen,

59,04 EUR/t in Ungarn,

65,55 EUR/t in den übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittakte von 2003.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114.

(3)  ABl L 79 vom 7.4.1995, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1413/2001 (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 8).

(4)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 4.


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L 205/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1296/2005 DER KOMMISSION

vom 5. August 2005

zur Revision des Höchstbetrags der B-Quoten-Abgabe für Zucker und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 8 zweiter und dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 werden die Verluste im Zusammenhang mit den Ausfuhrverpflichtungen für Überschüsse an Gemeinschaftszucker bis zu einer bestimmten Höhe durch die Produktionsabgaben auf A- und B-Zucker, A- und B-Isoglucose und A- und B-Inulinsirup gedeckt.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird der Höchstsatz der B-Abgabe in dem zur Deckung des Gesamtverlustes erforderlichen Umfang revidiert, ohne jedoch 37,5 v. H. zu überschreiten, wenn der voraussichtliche Gesamtverlust des laufenden Wirtschaftsjahres wahrscheinlich nicht durch die Einnahme gedeckt werden kann, die aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe erwartet wird, da diese auf 2 v. H. bzw. 30 v. H. des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt sind.

(3)

Gemäß den derzeit vorliegenden Angaben bleibt die Einnahme vor der Revision aus den im Wirtschaftsjahr 2005/06 zu erhebenden Abgaben wahrscheinlich unter dem Betrag, der sich aus der Multiplikation des exportfähigen Überschusses mit dem durchschnittlichen Verlust ergibt. Daher muss der Höchstbetrag der B-Abgabe für das genannte Wirtschaftsjahr auf 37,5 v. H. des Interventionspreises für Weißzucker erhöht werden.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird der Mindestpreis für B-Zuckerrüben auf 32,42 EUR/t festgesetzt vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 15 Absatz 5, der bei Revision des Höchstsatzes der B-Abgabe eine entsprechende Änderung des Preises für B-Zuckerrüben vorsieht.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wird der in Artikel 15 Absatz 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Höchstbetrag der B-Quoten-Abgabe für Zucker auf 37,5 v. H. des Interventionspreises für Weißzucker erhöht.

Artikel 2

Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wird der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Mindestpreis für B-Zuckerrüben gemäß Artikel 15 Absatz 5 derselben Verordnung geändert und auf 28,84 EUR/t festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2005 der Kommission (ABl. L 167 vom 29.6.2005, S. 12).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

6.8.2005   

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L 205/21


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 12. Juli 2005

über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

(2005/600/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union setzt sich die Union unter anderem das Ziel, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und ein hohes Beschäftigungsniveau zu fördern. Artikel 125 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sieht vor, dass die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren.

(2)

Auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 hat der Europäische Rat im Jahr 2000 eine Strategie auf den Weg gebracht, mit dem Ziel eines dauerhaften Wirtschaftswachstums mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und eines größeren sozialen Zusammenhalts mit langfristigen Beschäftigungszielen; fünf Jahre danach sind die Ziele der Strategie jedoch noch lange nicht erreicht.

(3)

Mit der Vorlage eines integrierten Leitlinienpakets — bestehend aus den beschäftigungspolitischen Leitlinien und den Grundzügen der Wirtschaftspolitik — wird ein Beitrag zur Neuausrichtung der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung geleistet. Die entscheidende Rolle in der Umsetzung der beschäftigungspolitischen Ziele der Lissabon-Strategie fällt der europäischen Beschäftigungsstrategie zu. Auch hängt das Gelingen der Lissabon-Strategie zu einem wesentlichen Teil von der Stärkung des sozialen Zusammenhalts ab. Umgekehrt wird, wie in der Sozialagenda ausgeführt, der Erfolg der europäischen Beschäftigungsstrategie zum Erreichen eines stärkeren sozialen Zusammenhalts beitragen.

(4)

Gemäß den Schlussfolgerungen der Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom 22. und 23. März 2005 muss die Union verstärkt alle geeigneten einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Mittel — einschließlich der Kohäsionspolitik — in den drei Dimensionen der Lissabon-Strategie (Wirtschaft, Soziales und Umwelt) mobilisieren, um deren Synergiepotenzial im Gesamtkontext nachhaltiger Entwicklung besser zu nutzen.

(5)

Die Ziele Vollbeschäftigung, Arbeitsplatzqualität, Arbeitsproduktivität und sozialer Zusammenhalt müssen ihren Niederschlag in klaren Prioritäten finden: mehr Menschen in Arbeit bringen und halten, das Arbeitskräfteangebot vergrößern und die sozialen Sicherungssysteme modernisieren; die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen verbessern; die Investitionen in Humankapitel durch Verbesserung von Bildung und Qualifizierung steigern.

(6)

Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten nur alle drei Jahre einer vollständigen Überprüfung unterzogen werden; etwaige Aktualisierungen bis zum Jahr 2008 sollten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

(7)

Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz haben eine gemeinsame Stellungnahme zu den integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2005—2008) vorgelegt.

(8)

Die Empfehlung des Rates vom 14. Oktober 2004 zur Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten (3) behält als Referenzgröße ihre Gültigkeit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang beigefügten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten werden angenommen.

Artikel 2

Die Leitlinien sind von den Mitgliedstaaten in ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen, über die in den nationalen Reformprogrammen Bericht zu erstatten ist, zu berücksichtigen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


(1)  Stellungnahme vom 26. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 31. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 47.


ANHANG

DIE BESCHÄFTIGUNGSPOLITISCHEN LEITLINIEN (2005—2008)

(Integrierte Leitlinien 17—24)

Leitlinie 17: Die Beschäftigungspolitik auf Vollbeschäftigung, Steigerung der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität und Stärkung des sozialen und territorialen Zusammenhalts ausrichten

Leitlinie 18: Einen lebenszyklusorientierten Ansatz in der Beschäftigungspolitik fördern

Leitlinie 19: Integrative Arbeitsmärkte schaffen, Arbeit attraktiver und für Arbeit Suchende — auch für benachteiligte Menschen — und Nichterwerbstätige lohnend machen

Leitlinie 20: Den Arbeitsmarkterfordernissen besser gerecht werden

Leitlinie 21: Unter gebührender Berücksichtigung der Rolle der Sozialpartner Flexibilität und Beschäftigungssicherheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen und die Segmentierung der Arbeitsmärkte verringern

Leitlinie 22: Die Entwicklung der Arbeitskosten und die Tarifverhandlungssysteme beschäftigungsfreundlicher gestalten

Leitlinie 23: Die Investitionen in Humankapital steigern und optimieren

Leitlinie 24: Die Aus- und Weiterbildungssysteme auf neue Qualifikationsanforderungen ausrichten

Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten gestalten ihre Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern mit dem Ziel, die im Nachstehenden ausgeführten Zielvorgaben und Schwerpunktaktionen zu verwirklichen. Unter Berücksichtigung der Lissabon-Strategie wird durch die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf ausgewogene Weise Folgendes gefördert:

—   Vollbeschäftigung: Das Streben nach Vollbeschäftigung und die Verringerung der Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit durch Steigerung des Arbeitskräfteangebots und der Arbeitskräftenachfrage sind unerlässlich für die Stützung des Wirtschaftswachstums und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts.

—   Steigerung der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität: Maßnahmen zur Anhebung der Beschäftigungsquoten müssen Hand in Hand gehen mit Maßnahmen, die darauf abzielen, Arbeit attraktiver zu machen, die Arbeitsplatzqualität zu verbessern, das Arbeitsproduktivitätswachstum zu steigern und den Anteil der erwerbstätigen Armen zu verringern. Die Synergien zwischen Arbeitsplatzqualität, Produktivität und Beschäftigung sollten voll ausgeschöpft werden.

—   Stärkung des sozialen und territorialen Zusammenhalts: Konsequente Maßnahmen sind erforderlich, um die soziale Eingliederung zu stärken, eine Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt zu verhindern, die Integration benachteiligter Menschen in den Arbeitsmarkt zu unterstützen und regionale Ungleichgewichte bei Beschäftigung, Arbeitslosigkeit und Arbeitsproduktivität, insbesondere in Regionen mit Entwicklungsrückstand, abzubauen.

Entscheidend für den Fortschritt sind auch die Faktoren Chancengleichheit und Diskriminierungsbekämpfung. Das Gender-Mainstreaming und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sollten bei allen Maßnahmen berücksichtigt werden. Als Teil eines neuen generationsübergreifenden Ansatzes sollte der Situation junger Menschen, der Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend und der Förderung des Zugangs zu Beschäftigung während des gesamten Erwerbslebens besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Ferner muss den Beschäftigungsdefiziten benachteiligter Menschen, auch von Menschen mit Behinderungen, sowie von Staatsangehörigen von Drittstaaten im Vergleich zu EU-Bürgern unter Berücksichtigung einschlägiger nationaler Zielsetzungen besondere Aufmerksamkeit zukommen.

Bei diesen Aktionen sollten die Mitgliedstaaten auf eine gute Steuerung der Beschäftigungspolitik achten. Sie sollten durch Einbeziehung von parlamentarischen Gremien und von Interessengruppen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, eine umfassende Partnerschaft für den Wandel etablieren. Die europäischen und nationalen Sozialpartner sollten dabei eine zentrale Rolle spielen. Einige der Zielvorgaben und Benchmarks, die auf EU-Ebene im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie im Zusammenhang mit den Leitlinien für 2003 festgelegt wurden, sind am Ende des Anhangs aufgenommen und sollten durch Indikatoren und Scorebords weiterverfolgt werden. Die Mitgliedstaaten werden ferner ermutigt, ihre eigenen Verpflichtungen und Zielvorgaben zu formulieren, wobei die oben genannten Ziele und Benchmarks sowie die 2004 auf EU-Ebene vereinbarten Empfehlungen berücksichtigt werden sollten.

Eine gute Steuerung erfordert auch mehr Effizienz bei der Allokation der administrativen und finanziellen Ressourcen. In Abstimmung mit der Kommission sollten die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der europäischen Beschäftigungsstrategie von den Strukturfonds und insbesondere vom Europäischen Sozialfonds gezielter Gebrauch machen und über die getroffenen Maßnahmen Bericht erstatten. Vor allem gilt es, die institutionellen und administrativen Kapazitäten in den Mitgliedstaaten zu stärken.

Leitlinie 17: Die Beschäftigungspolitik auf Vollbeschäftigung, Steigerung der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität und Stärkung des sozialen und territorialen Zusammenhalts ausrichten.

Die Politik sollte dazu beitragen, folgende Beschäftigungsquotenziele in der Europäischen Union zu verwirklichen: 70 % Gesamtbeschäftigungsquote und eine Mindestquote von 60 % für die Frauenbeschäftigung und von 50 % für die Beschäftigung älterer Arbeitskräfte (55—64 Jahre) bis 2010, verbunden mit einer Verringerung der Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit. Die Mitgliedstaaten sollten erwägen, nationale Beschäftigungsquotenziele vorzugeben.

Im Rahmen dieser Ziele sollten die Maßnahmen auf folgende Schwerpunkte ausgerichtet werden:

mehr Menschen in Arbeit bringen und halten, das Arbeitskräfteangebot vergrößern und die sozialen Sicherungssysteme modernisieren;

die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen verbessern;

die Investitionen in Humankapital durch Verbesserung von Bildung und Qualifizierung steigern.

1.   MEHR MENSCHEN IN ARBEIT BRINGEN UND HALTEN, DAS ARBEITSKRÄFTEANGEBOT VERGRÖSSERN UND DIE SOZIALEN SICHERUNGSSYSTEME MODERNISIEREN

Die Anhebung des Beschäftigungsniveaus ist das wirksamste Mittel, Wirtschaftswachstum zu generieren und die Wirtschaftssysteme unter Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsnetzes für die erwerbsunfähigen bzw. erwerbslosen Personen sozial integrativ zu gestalten. Die Vergrößerung des Arbeitskräfteangebots in allen Gruppen, ein neuer lebenszyklusbasierter Ansatz in der Beschäftigung und die Modernisierung der sozialen Sicherungssysteme zur Förderung von deren Angemessenheit, finanzieller Nachhaltigkeit und Fähigkeit zur Anpassung an sich wandelnde gesellschaftliche Erfordernisse sind umso dringlicher angesichts des erwarteten Rückgangs der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter. Besondere Aufmerksamkeit sollte hierbei den sich hartnäckig haltenden geschlechtsspezifischen Unterschieden sowie — im Rahmen eines neuen generationsübergreifenden Ansatzes — der niedrigen Beschäftigungsquote der älteren Arbeitskräfte und der jungen Menschen gelten. Auch sind Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit erforderlich, die im Schnitt doppelt so hoch wie die Gesamtarbeitslosigkeit ist. Fortschritte in der Beschäftigung setzen geeignete Rahmenbedingungen voraus, ob es um den Erstzugang zum Arbeitsmarkt, eine Rückkehr ins Erwerbsleben nach einer Unterbrechung oder um den Wunsch geht, das Erwerbsleben zu verlängern. Entscheidende Aspekte dabei sind Arbeitsplatzqualität, einschließlich Arbeitsentgelt und Sozialleistungen, Arbeitsbedingungen, Beschäftigungssicherheit, Zugang zum lebenslangen Lernen, die beruflichen Aussichten sowie Unterstützung und Anreize, die sich aus den sozialen Sicherungssystemen ableiten.

Leitlinie 18: Durch folgende Maßnahmen einen lebenszyklusbasierten Ansatz in der Beschäftigungspolitik fördern:

die Bemühungen verstärken, jungen Menschen Wege in die Beschäftigung zu öffnen und Jugendarbeitslosigkeit abzubauen, wie im Europäischen Pakt für die Jugend gefordert;

entschlossene Maßnahmen zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und zur Reduzierung geschlechtsspezifischer Unterschiede bei Beschäftigung, Arbeitslosigkeit und Entgelt ergreifen;

eine bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben anstreben und zugängliche und erschwingliche Betreuungseinrichtungen für Kinder und sonstige betreuungsbedürftige Personen bereitstellen;

das aktive Altern, einschließlich entsprechender Arbeitsbedingungen, einen besseren Gesundheitsschutzstatus am Arbeitsplatz und geeignete Arbeitsanreize fördern und frühverrentungsfördernde Negativanreize beseitigen;

moderne Sozialschutzsysteme, einschließlich der Renten- und Gesundheitssysteme, schaffen, die sozial angemessen und finanziell tragbar sind und sich an wandelnde Erfordernisse anpassen, um auf diese Weise die Erwerbsbeteiligung, den Verbleib im Erwerbsleben und die Verlängerung des Erwerbslebens zu fördern.

Siehe auch integrierte Leitlinie „Gewährleistung von wirtschaftlicher und finanzieller Nachhaltigkeit als Grundlage für mehr Arbeitsplätze“ (Nr. 2).

Erwerbsbeteiligung und Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung lassen sich hauptsächlich dadurch fördern, dass man Arbeit Suchenden den Zugang zur Beschäftigung erleichtert, Arbeitslosigkeit verhütet, die Arbeitsmarktnähe arbeitslos gewordener Menschen sicherstellt und deren Beschäftigungsfähigkeit verbessert. Dies erfordert, dass man dem Arbeitsmarktzugang entgegenstehende Hindernisse ausräumt und zu diesem Zweck wirkungsvolle Hilfe bei der Arbeitssuche anbietet, den Zugang zur Weiterbildung und zu anderen aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen erleichtert und sicherstellt, dass Arbeit sich lohnt, sowie Arbeitslosigkeits-, Armuts- und Erwerbslosigkeitsfallen beseitigt. Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Kontext der Förderung der Arbeitsmarktintegration benachteiligter Menschen einschließlich gering qualifizierter Personen, auch durch den Ausbau von Sozialdienstleistungen und der Solidarwirtschaft und der Erschließung neuer Beschäftigungspotenziale zur Deckung kollektiver Bedürfnisse zu widmen. Besonders vordringlich ist hierbei, die Diskriminierung zu bekämpfen, den Zugang Behinderter zur Beschäftigung zu fördern und Zuwanderer und Minderheiten zu integrieren.

Leitlinie 19: Integrative Arbeitsmärkte schaffen, Arbeit attraktiver und für Arbeit Suchende — auch für benachteiligte Menschen — und Nichterwerbstätige lohnend machen durch:

aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen, einschließlich Früherkennung der Bedürfnisse, Unterstützung bei der Arbeitsuche, Beratung und Weiterbildung im Rahmen personalisierter Aktionspläne, Bereitstellung der erforderlichen Sozialdienstleistungen zur Unterstützung der Integration von Personen, die auf dem Arbeitsmarkt am schwersten zu vermitteln sind, sowie Förderung der Armutsbeseitigung;

laufende Überprüfung der in den Steuer- und Sozialleistungssystemen enthaltenen Anreize und Hemmnisse, einschließlich Sozialleistungsmanagement und Überprüfung der Anspruchsberechtigung, sowie umfassender Abbau der hohen effektiven Grenzsteuersätze, insbesondere bei Geringverdienern, unter Gewährleistung eines angemessenen Sozialschutzniveaus;

Erschließung neuer Beschäftigungspotenziale im Bereich der personen- und unternehmensbezogenen Dienstleistungen, insbesondere auf lokaler Ebene.

Sollen mehr Menschen in die Lage versetzt werden, einen besseren Arbeitsplatz zu finden, so gilt es ferner, die Arbeitsmarktinfrastruktur auf nationaler und EU-Ebene zu stärken — auch durch Nutzung des EURES-Netzes —, um die Antizipation zu verbessern und Missverhältnisse zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu beseitigen. Einen entscheidenden Beitrag hierzu kann die Arbeitskräftemobilität leisten, die dementsprechend ohne Einschränkungen im Rahmen der Verträge gewährleistet sein sollte. Auf den nationalen Arbeitsmärkten ist auch dem durch Einwanderung aus Drittstaaten entstehenden zusätzlichen Arbeitskräfteangebot in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

Leitlinie 20: Den Arbeitsmarkterfordernissen besser gerecht werden durch folgende Maßnahmen:

die Arbeitsmarkteinrichtungen, insbesondere die Arbeitsverwaltungen, modernisieren und stärken, auch im Hinblick auf eine verbesserte Transparenz der Beschäftigungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten auf nationaler und europäischer Ebene;

Abbau von Hindernissen für eine europaweite Mobilität von Arbeitnehmern im Rahmen der Verträge;

Qualifikationsanforderungen sowie Defizite und Engpässe auf dem Arbeitsmarkt besser antizipieren;

die Wirtschaftsmigration besser managen.

2.   DIE ANPASSUNGSFÄHIGKEIT DER ARBEITSKRÄFTE UND DER UNTERNEHMEN VERBESSERN

Europa muss lernen, den wirtschaftlichen und sozialen Wandel besser zu antizipieren und zu bewältigen bzw. anzustoßen. Dies erfordert eine beschäftigungsfreundliche Gestaltung der Arbeitskosten, moderne Formen der Arbeitsorganisation und gut funktionierende Arbeitsmärkte, die mehr Flexibilität zulassen, ohne die Beschäftigungssicherheit aufs Spiel zu setzen, um den Bedürfnissen sowohl der Unternehmen als auch der Arbeitskräfte gerecht zu werden. Dies dürfte auch dazu beitragen, eine Segmentierung der Arbeitsmärkte zu verhüten und die Schwarzarbeit zurückzudrängen.

Unter den heutigen Rahmenbedingungen, gekennzeichnet durch die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft in Verbindung mit der Öffnung neuer Märkte und der laufenden Einführung neuer Technologien, müssen und können Unternehmen und Arbeitskräfte sich besser anpassen. Der strukturelle Wandel ist insgesamt dem Wachstum und der Beschäftigung förderlich, bringt jedoch auch Umwälzungen mit sich, die einigen Arbeitskräften und Unternehmen zum Nachteil gereichen. Die Unternehmen müssen lernen, flexibler auf abrupte Änderungen in der Güter- und Dienstleistungsnachfrage zu reagieren, sich an neue Technologien anzupassen und zur Wahrung ihrer Wettbewerbsfähigkeit laufend Innovationen vorzunehmen. Sie müssen dem zunehmenden Bedarf an mehr Arbeitsplatzqualität gerecht werden, der in Verbindung steht mit den persönlichen Präferenzen der Arbeitskräfte und Änderungen der familiären Bedingungen, und sie müssen mit der Situation zurechtkommen, dass der Arbeitskräftebestand altert und weniger junge Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Für die Arbeitskräfte wird das Arbeitsleben komplexer: Die Beschäftigungsmuster werden vielfältiger und unregelmäßiger, und über den gesamten Lebenszyklus werden immer häufiger berufliche Veränderungen zu bewältigen sein. In Anbetracht der sich rasch ändernden wirtschaftlichen Situation und damit verbundener Umstrukturierungen müssen die Arbeitskräfte sich an neue Arbeitsformen anpassen — einschließlich der zunehmenden Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien —, Änderungen in ihrem Berufsstatus verkraften und zum lebenslangen Lernen bereit sein. Auch geografische Mobilität wird unerlässlich sein, will man berufliche Möglichkeiten umfassender, d. h. in der gesamten EU, nutzen.

Leitlinie 21: Unter gebührender Berücksichtigung der Rolle der Sozialpartner Flexibilität und Beschäftigungssicherheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen und die Segmentierung der Arbeitsmärkte verringern durch folgende Maßnahmen:

die arbeitsrechtlichen Vorschriften anpassen und dabei erforderlichenfalls die unterschiedlichen arbeitsvertraglichen und Arbeitszeitregelungen überprüfen;

gegen die Schwarzarbeit vorgehen;

die Antizipation und die Bewältigung des Wandels verbessern — einschließlich Umstrukturierungen in der Wirtschaft und insbesondere im Kontext der Handelsliberalisierung —, um die sozialen Kosten zu begrenzen und die Anpassung zu erleichtern;

innovative und anpassungsfähige Formen der Arbeitsorganisation fördern und verbreiten, um die Arbeitsplatzqualität und die Arbeitsproduktivität zu verbessern, einschließlich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;

den Übergang in die Erwerbstätigkeit erleichtern, einschließlich Weiterbildung, selbstständige Tätigkeit, Unternehmensgründung und geografische Mobilität.

Siehe auch integrierte Leitlinie „Förderung größerer Kohärenz zwischen makroökonomischer Politik, Strukturpolitik und Beschäftigungspolitik“ (Nr. 5).

Um die Arbeitsplatzschaffung zu maximieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen günstig zu beeinflussen, sollte die allgemeine Lohnentwicklung mit dem Produktivitätswachstum im Konjunkturzyklus in Einklang stehen und die Arbeitsmarktsituation widerspiegeln. Insbesondere im Niedriglohnbereich kann es sich zur Erleichterung der Arbeitsplatzschaffung darüber hinaus notwendig sein, die Lohnnebenkosten und insgesamt die steuerliche Belastung der Arbeit abzusenken.

Leitlinie 22: Die Entwicklung der Arbeitskosten und die Tarifverhandlungssysteme durch folgende Maßnahmen beschäftigungsfreundlicher gestalten:

die Sozialpartner dazu anregen, das Lohntarifsystem im Rahmen ihrer Befugnisse so zu gestalten, dass es die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Produktivität und dem Arbeitsmarkt auf allen relevanten Ebenen widerspiegelt und geschlechtsspezifische Lohngefälle vermieden werden;

die beschäftigungspolitischen Auswirkungen der Lohnnebenkosten überprüfen und gegebenenfalls deren Struktur und Niveau anpassen, insbesondere um die steuerliche Belastung der gering entlohnten Arbeit zu senken.

Siehe auch integrierte Leitlinie „Gewährleistung eines Beitrags der Lohnentwicklung zur makroökonomischen Stabilität und zum Wachstum“ (Nr. 4).

3.   DIE INVESTIONEN IN HUMANKAPITAL STEIGERN DURCH VERBESSERUNG VON BILDUNG UND QUALIFIZIERUNG

Europa muss mehr in Humankapital investieren. In vielen Fällen verhindern Qualifikationsdefizite und ein Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage, dass Menschen in den Arbeitsmarkt integriert werden oder auf ihm verbleiben. Um für alle Altersgruppen den Zugang zur Beschäftigung zu erleichtern und Produktivitätsniveau und Arbeitsplatzqualität anzuheben, muss die EU mehr und effektiver in Humankapital und in das lebenslange Lernen investieren zum Nutzen des Einzelnen, der Unternehmen, der Wirtschaft und der Gesellschaft.

Die wissensbasierte und dienstleistungsbasierte Wirtschaft erfordert Qualifikationen, die von den herkömmlichen Qualifikationsmustern abweichen; zudem müssen diese Qualifikationen aufgrund des technologischen Wandels und der Innovation laufend aktualisiert werden. Arbeitskräfte, die in Arbeit bleiben und im Beruf fortkommen wollen, müssen regelmäßig bestehende Qualifikationen aktualisieren und neue Qualifikationen erwerben. Die Produktivität der Unternehmen ist abhängig davon, dass ihre Beschäftigten die Fähigkeit erwerben und bewahren, sich an den Wandel anzupassen. Die Regierungen müssen danach streben, das Bildungsniveau anzuheben und junge Menschen mit den erforderlichen Schlüsselkompetenzen auszustatten, im Einklang mit dem Europäischen Pakt für die Jugend. Alle Beteiligten sollten dafür mobilisiert werden, bei den Menschen schon in jungen Jahren eine Kultur des lebenslangen Lernens zu verankern. Eine deutliche Erhöhung der staatlichen und privaten Pro-Kopf-Investitionen in Humanressourcen und die Sicherstellung der Qualität und Effizienz dieser Investitionen ist nur machbar, wenn eine faire und transparente Aufteilung der Kosten und Verantwortlichkeiten zwischen allen Akteuren gegeben ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeiten der Strukturfonds und der Europäischen Investitionsbank für Investitionen in die Aus- und Weiterbildung besser nutzen. Um diese Ziele zu erreichen, verpflichten sich die Mitgliedstaaten, bis 2006 umfassende Strategien des lebenslangen Lernens zu entwickeln und das Programm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ durchzuführen.

Leitlinie 23: Die Investitionen in Humankapital steigern und optimieren durch folgende Maßnahmen:

integrative Maßnahmen und Aktionen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, um den Zugang zur Berufsbildung, zur Sekundarbildung und zur Hochschulbildung erheblich zu verbessern, einschließlich der Lehrlingsausbildung und der Vermittlung unternehmerischer Kompetenzen;

die Anzahl der frühzeitigen Schulabgänger erheblich reduzieren;

entsprechend den auf europäischer Ebene eingegangenen Vereinbarungen wirksame Strategien für das lebenslange Lernen schaffen, die allen Menschen in Schulen, Unternehmen, Behörden und Haushalten offen stehen, einschließlich geeigneter Anreize in Verbindung mit Mechanismen der Kostenaufteilung, um eine stärkere Beteiligung an der Fortbildung und der Ausbildung am Arbeitsplatz während des gesamten Lebenszyklus, besonders für Geringqualifizierte und ältere Arbeitskräfte, zu begünstigen.

Siehe auch integrierte Leitlinie „Verstärkte und effizientere Investitionen in FuE, insbesondere im Privatsektor“ (Nr. 7).

Ehrgeizige Ziele setzen und das Niveau der Investitionen aller Akteure anheben reicht nicht aus. Damit das Angebot den Bedarf tatsächlich decken kann, müssen die Systeme des lebenslangen Lernens bezahlbarer, zugänglicher und anpassungsfähiger werden. Die Aus- und Weiterbildung muss flexibler und leistungsfähiger werden, will man ihre Arbeitsmarktrelevanz, ihr Vermögen, den Anforderungen der wissensbasierten Wirtschaft und Gesellschaft zu genügen, und ihre Effizienz steigern. Die IKT können den Zugang zum Lernen erleichtern und dazu dienen, das Lernen besser auf die Bedürfnisse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zuzuschneiden. Eine größere Mobilität in der Wahrnehmung von Arbeits- und Lernmöglichkeiten ist vonnöten, damit Berufschancen EU-weit besser genutzt werden. Die verbleibenden Mobilitätshindernisse auf dem europäischen Arbeitsmarkt sollten beseitigt werden, und zwar vor allem die der Anerkennung und Transparenz von Qualifikationen und Befähigungsnachweisen entgegenstehenden Hindernisse. In der Reform der nationalen Aus- und Weiterbildungssysteme sind dabei die vereinbarten europäischen Mechanismen und Orientierungen zu nutzen, wie im Programm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ festgelegt.

Leitlinie 24: Durch folgende Maßnahmen die Aus- und Weiterbildungssysteme auf neue Qualifikationsanforderungen ausrichten:

die Attraktivität, die Offenheit und hohe Qualitätsstandards der Aus- und Weiterbildung verbessern und sicherstellen, das Angebot an Instrumenten der Aus- und Weiterbildung verbreitern und für flexible Bildungswege sorgen und die Möglichkeiten für die Mobilität von Studenten und Praktikanten erweitern;

den Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zu Wissen durch eine entsprechende Arbeitszeitgestaltung, durch Dienstleistungen zur Unterstützung von Familien, durch Berufsberatung und gegebenenfalls durch neue Formen der Kostenteilung für alle erleichtern und diversifizieren;

sich durch eine verbesserte Definition und größere Transparenz von Qualifikationen und Befähigungsnachweisen sowie deren Anerkennung und eine bessere Validierung des nichtformalen und des informellen Lernens auf neue berufliche Erfordernisse, Schlüsselkompetenzen und künftige Qualifikationsanforderungen einstellen.

Im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie aufgestellte Zielvorgaben und Benchmarks

Die folgenden Zielvorgaben und Benchmarks wurden im Zusammenhang mit der europäischen Beschäftigungsstrategie 2003 vereinbart:

Jedem Arbeitslosen wird ein Neuanfang ermöglicht, und zwar binnen sechs Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Fall von Jugendlichen und binnen zwölf Monaten im Fall von Erwachsenen in Form einer Ausbildung, einer Umschulung, Berufserfahrung, eines Arbeitsplatzes oder einer anderen Beschäftigungsmaßnahme, gegebenenfalls in Kombination mit einer kontinuierlichen Unterstützung bei der Arbeitssuche.

Bis zum Jahr 2010 sollten 25 % der Langzeitarbeitslosen an einer aktiven Maßnahme in Form einer Ausbildung, einer Umschulung, Berufserfahrung oder einer anderen Beschäftigungsmaßnahme teilnehmen, mit dem Ziel, den Durchschnitt der drei führenden Mitgliedstaaten zu erreichen.

Arbeit Suchende können überall in der Europäischen Union Zugang zu sämtlichen von den Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten bekannt gegebenen Stellenangeboten haben.

Bis 2010 wird das effektive Durchschnittsalter beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auf Ebene der Europäischen Union um fünf Jahre angehoben werden (im Vergleich zu 59,9 im Jahr 2001).

Bis 2010 werden für mindestens 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung gestellt werden.

Die durchschnittliche Schulabbrecherquote für die Europäische Union wird auf höchstens 10 % gesenkt.

Bis 2010 sollten mindestens 85 % der 22-jährigen in der Europäischen Union die Sekundarstufe II abgeschlossen haben

Der durchschnittliche Anteil der Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter (Altersgruppe 25—64 Jahre) in der Europäischen Union, die am lebensbegleitenden Lernen teilnehmen, sollte mindestens 12,5 % betragen.


6.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/28


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 12. Juli 2005

zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (2005—2008)

(2005/601/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99 Absatz 2,

auf Empfehlung der Kommission,

in Anbetracht der Beratungsergebnisse des Europäischen Rates vom 16./17. Juni 2005,

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament eine Entschließung zur Empfehlung der Kommission angenommen hat —

EMPFIEHLT:

EINLEITUNG

Der Europäische Rat hat im März 2005 die Lissabon-Strategie neu ausgerichtet und dabei den Schwerpunkt auf Wachstum und Beschäftigung in Europa gelegt  (1). Damit haben die Staats- und Regierungschefs eindeutig festgelegt, wo die Prioritäten der Union in den nächsten Jahren liegen werden. Europa muss seine Maßnahmen jetzt stärker auf Wachstum und Beschäftigung ausrichten, um vor dem Hintergrund einer soliden makroökonomischen Politik und in einem Rahmen, der auf den sozialen Zusammenhalt und die ökologische Nachhaltigkeit — die tragenden Säulen der Lissabonner Strategie — abzielt, die Lissabonner Ziele zu erreichen.

Besondere Aufmerksamkeit ist der konkreten Umsetzung der Lissabon-Agenda zu widmen. Um sie erfolgreich zu gestalten und Synergien besser zu nutzen, muss die Union verstärkt alle zur Verfügung stehenden nationalen und gemeinschaftlichen Mittel mobilisieren. Dabei kann die Einbeziehung relevanter Interessengruppen das Bewusstsein für die Notwendigkeit von Strukturreformen stärken, die Qualität der Umsetzung verbessern und die Akzeptanz der Lissabon-Strategie steigern.

Hierzu spiegeln diese Grundzüge der Wirtschaftspolitik die Neubelebung der Lissabon-Strategie wider und konzentrieren sich auf den Beitrag der Wirtschaftspolitik zu mehr Wachstum und mehr Arbeitsplätzen. Abschnitt A der Grundzüge beschäftigt sich mit dem Beitrag, den die makroökonomische Politik zu Wachstum und Beschäftigung leisten kann. Abschnitt B konzentriert sich auf die Maßnahmen und Strategien, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, um Wissen und Innovation als Voraussetzung für mehr Wachstum zu fördern und die Attraktivität Europas für Investoren und Arbeitskräfte zu steigern. Im Sinne der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel (22./23. März 2005) sollten die Grundzüge der Wirtschaftspolitik als allgemeines wirtschaftspolitisches Koordinierungsinstrument weiterhin das gesamte Spektrum der makroökonomischen und mikroökonomischen sowie auch der beschäftigungspolitischen Maßnahmen — soweit die Beschäftigungspolitik mit den anderen genannten Bereichen in Wechselwirkung steht — abdecken; sie sorgen für die wirtschaftliche Gesamtkohärenz der drei Dimensionen der Strategie. Für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik gelten weiterhin die bestehenden multilateralen Überwachungsverfahren.

Diese Leitlinien gelten für alle Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft. Sie sollen zur Kohärenz der Reformmaßnahmen beitragen, die Teil der von den Mitgliedstaaten aufgestellten nationalen Reformprogramme sind, und sie werden ergänzt durch das Lissabon-Programm 2005—2008 der Gemeinschaft, das alle auf Gemeinschaftsebene durchzuführenden Aktionen für Wachstum und Beschäftigung abdeckt. Bei der Durchführung aller relevanten Aspekte dieser Leitlinien ist das Gender-Mainstreaming zu berücksichtigen.

LAGE DER WIRTSCHAFT IN DER EU

Die Wirtschaftstätigkeit in der EU, die seit Mitte 2003 Schwung gewonnen hatte, entwickelte sich im zweiten Halbjahr 2004 aufgrund externer Faktoren wie hohen und stark schwankenden Ölpreisen, der langsameren Ausweitung des Welthandels und der Aufwertung des Euro wieder rückläufig. Teilweise könnte das mangelnde Erholungsvermögen einiger europäischer Volkswirtschaften auch auf anhaltende Strukturschwächen zurückzuführen sein. Das reale BIP-Wachstum wird 2005 voraussichtlich weiterhin mäßig ansteigen, doch werden sich die geringer als erwartet ausgefallenen Überträge von 2004 unvermeidlich auf den Gesamtjahresdurchschnitt auswirken. Der Beitrag der Binnennachfrage zum Aufschwung bietet in den Mitgliedstaaten bislang ein uneinheitliches Bild, doch wird im Laufe des Jahres eine allmähliche Zunahme erwartet, die sich auf günstige Finanzierungsbedingungen (einschließlich niedriger realer Zinsraten) und eine Eindämmung des Inflationsdrucks stützen kann.

Der Wirtschaftsaufschwung wird zu einem großen Teil von der Wiederbelebung des globalen Wachstums und der raschen Zunahme des Welthandels getragen. In dem Maße, wie der Weltwachstumszyklus seinen Hochpunkt erreicht und die dämpfende Wirkung der höheren Weltölpreise auffängt, wird die EU-Binnennachfrage zunehmend dazu beitragen müssen, den Aufschwung anzuschieben. Die Strukturpolitik und die makroökonomische Politik müssen vor dem Hintergrund eines Anstiegs der Rohstoffpreise, insbesondere des Ölpreises, und sinkender Preise für Industriegüter konzipiert werden. Daher werden mögliche Wachstumsraten in der EU in hohem Maße von der wachsenden Zuversicht der Unternehmen und Verbraucher sowie von günstigen globalen Wirtschaftsentwicklungen, auch bei den Ölpreisen und den Wechselkursen, abhängen. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Wirtschaftspolitik Vertrauen einflößt und so dazu beiträgt, die Voraussetzungen sowohl für eine kräftigere Binnennachfrage und eine vermehrte Schaffung von Arbeitsplätzen in kurzer Frist wie auch für eine mittelfristige Erweiterung des Wachstumspotenzials zu schaffen.

Bei den Arbeitslosenquoten wird mit einem — wenn auch langsamen — Rückgang auf 8,7 % in 2006 gerechnet. Die Gesamtbeschäftigungsquote für die EU-25 lag in 2003 mit geschätzten 63,0 % deutlich unter der Zielvorgabe von 70 %. Die Fortschritte in der Realisierung des Quotenziels für die Frauenbeschäftigung von 60 % sind eher schleppend. Die gegenwärtige Quote beträgt für die EU-25 55,1 %, wird jedoch in nächster Zeit voraussichtlich stärker steigen. Die Beschäftigungsquote der älteren Arbeitskräfte hat zwar weiter zugenommen und beträgt etwas mehr als 40,2 %, ist von allen Quoten jedoch am weitesten von der Zielvorgabe von 50 % für 2010 entfernt. Die Fortschritte in der Verbesserung der Arbeitsplatzqualität sind uneinheitlich und der Konjunkturabschwung hat die Problematik der sozialen Eingliederung verschärft. Die Langzeitarbeitslosigkeit, die mehrere Jahre lang rückläufig war, hat wieder zugenommen und wird in naher Zukunft wohl kaum zurückgehen.

Die nur langsame Erholung der EU-Konjunktur bereitet weiterhin Sorge. In mancher Hinsicht ist die EU heute weiter als im März 2000 von ihrem Ziel entfernt, der wettbewerbsfähigste Wirtschaftsraum der Welt zu werden. Europa konnte seinen Rückstand im Wachstumspotenzial gegenüber seinen Wirtschaftspartnern nur unwesentlich verringern.

Die augenfälligste Ursache der anhaltend schwachen Wirtschaftsleistung der Union ist der weiterhin relativ niedrige Arbeitseinsatz. Dank der Bemühungen der Mitgliedstaaten gelang es, die Beschäftigungsquote von 61,9 % im Jahr 1999 auf 63,0 % im Jahr 2003 anzuheben. Insbesondere in der Gruppe der jüngeren und der älteren Arbeitskräfte muss sich die Beschäftigungssituation jedoch deutlich verbessern, wenn die Lissabonner Ziele realisiert werden sollen.

Als zweite Ursache für die schwache Wirtschaftsleistung der EU ist das niedrige Produktivitätswachstum zu nennen. Seit mehreren Jahrzehnten nimmt dieses Wachstum kontinuierlich ab.

ABSCHNITT A

MAKROÖKONOMISCHE POLITIK FÜR WACHSTUM UND BESCHÄFTIGUNG (2)

A.1.   Auswirkung der makroökonomischen Politik auf Wachstum und Beschäftigung

Sicherung wirtschaftlicher Stabilität, um das Beschäftigungsniveau anzuheben und das Wachstumspotenzial zu steigern

Eine solide makroökonomische Politik ist eine wesentliche Voraussetzung für eine ausgewogene Wirtschaftsexpansion und die volle Ausschöpfung des gegenwärtigen Wachstumspotenzials. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Schaffung von Rahmenbedingungen, die ein angemessenes Spar- und Investitionsniveau und eine stärker wissens- und innovationsorientierte Ausrichtung der Investitionen fördern und auf diese Weise ermöglichen, dass die Wirtschaft einen steileren Wachstums- und Beschäftigungspfad einschlägt, der gekennzeichnet ist durch Nachhaltigkeit, starke Zuwächse und Inflationsfreiheit. Dies wäre dienlich, um günstige langfristige Zinssätze aufrecht zu erhalten und zu einer angemessenen Wechselkursentwicklung beizutragen. In ihrer Zukunftsplanung müssen Unternehmen und Einzelpersonen darauf vertrauen können, dass die Preisstabilität anhält.

Die Geldpolitik kann einen Beitrag leisten, indem sie die Preisstabilität unterstützt und dessen unbeschadet andere wirtschaftspolitische Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung untermauert. Für die neuen Mitgliedstaaten wird es wichtig sein, dass die Geldpolitik auf eine nachhaltige reale und nominale Konvergenz abzielt. Das Wechselkursregime ist ein wichtiger Bestandteil des wirtschafts- und währungspolitischen Gesamtrahmens und sollte auf die Erreichung realer und dauerhafter nominaler Konvergenz ausgerichtet sein. Die Teilnahme am WKM II zu einem geeigneten Zeitpunkt nach dem Beitritt dürfte diese Bemühungen unterstützen. Eine weitere wichtige makroökonomische Aufgabe besteht für einige dieser Mitgliedstaaten darin, die relativ hohen Leistungsbilanzdefizite in einem Rahmen zu halten, der eine gesicherte Auslandsfinanzierung ermöglicht. In dieser Hinsicht ist eine restriktive Finanzpolitik zur Verringerung der Leistungsbilanzdefizite unerlässlich.

Eine solide Haushaltslage ist Voraussetzung dafür, dass die automatischen Haushaltsstabilisatoren im gesamten Verlauf uneingeschränkt und symmetrisch wirksam werden und damit bewirken, dass der Output sich auf einem höheren und nachhaltigen Wachstumstrendniveau stabilisiert. Für die Mitgliedstaaten, die bereits eine solide Haushaltslage erreicht haben, besteht die Herausforderung darin, diese Position zu konsolidieren. Für die übrigen Mitgliedstaaten ist es von entscheidender Bedeutung, dass sie alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen treffen, um ihre mittelfristigen haushaltspolitischen Ziele zu realisieren, besonders bei Verbesserung der Wirtschaftslage. Auf diese Weise vermeiden sie prozyklische Maßnahmen und schaffen für sich die Bedingungen, unter denen vor dem nächsten Konjunkturabschwung ausreichend Raum für die Entfaltung der vollen Wirkung der automatischen Stabilisatoren bleibt. Im Einklang mit dem Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) über die Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts, der vom Europäischen Rat am 22./23. März 2005 gebilligt wurde, sollte das mittelfristige Haushaltsziel für die einzelnen Mitgliedstaaten differenziert gestaltet sein, um den unterschiedlichen wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Positionen und Entwicklungen sowie dem unterschiedlichen finanzpolitischen Risiko für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen auch angesichts des sich anbahnenden demografischen Wandels Rechnung zu tragen. Die für den Euro-Raum geltenden Stabilitäts- und Wachstumsanforderungen sollten auch für die Mitgliedstaaten des WKM II gelten.

Leitlinie 1. Sicherung wirtschaftlicher Stabilität im Hinblick auf nachhaltiges Wachstum — 1. Im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt sollten die Mitgliedstaaten ihre mittelfristigen Haushaltsziele einhalten. Solange der Haushalt noch nicht konsolidiert ist, sollten sie alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen treffen. Dabei sollten sie eine prozyklische Finanzpolitik vermeiden. Mitgliedstaaten, in denen ein übermäßiges Defizit besteht, müssen wirksame Maßnahmen zu dessen Korrektur ergreifen. 2. Mitgliedstaaten mit nicht nachhaltigen Leistungsbilanzdefiziten sollten diese Situation durch Strukturreformen zur Steigerung der externen Wettbewerbsfähigkeit und gegebenenfalls durch finanzpolitische Maßnahmen korrigieren. Siehe auch Integrierte Leitlinie „Dynamik und Funktionieren der WWU verbessern“ (Nr. 6).

Sicherung langfristiger wirtschaftlicher Tragfähigkeit vor dem Hintergrund der Bevölkerungsalterung in Europa

Die Alterung der europäischen Bevölkerung bedroht ernsthaft die langfristige Tragfähigkeit der EU-Wirtschaft. Den jüngsten Projektionen zufolge wird die EU-Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (15—64) bis 2050 gegenüber 2000 um 18 % zurückgehen; gleichzeitig wird die Anzahl der über 65-Jährigen um 60 % zunehmen. Dies bedeutet nicht nur höhere Abhängigkeitsquoten, sondern ohne unverzügliche Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen finanziellen Tragbarkeit auch die Aussicht auf eine höhere Schuldenlast durch Anstieg der alterungsbedingten öffentlichen Ausgaben, verbunden mit einem Rückgang des Produktionspotenzials aufgrund des Rückgangs der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter, sowie künftige Probleme bei der Finanzierung der Renten-, Sozialversicherungs- und Gesundheitssysteme.

Um die wirtschaftlichen Folgen der Bevölkerungsalterung abzufedern, sollten die Mitgliedstaaten als Bestandteil der fest etablierten dreigleisigen Strategie zur Bewältigung der haushaltspolitischen Folgen der Bevölkerungsalterung das Tempo des Schuldenabbaus beschleunigen, Anreize zur Erhöhung der Beschäftigungsquoten schaffen und durch Vergrößerung des Arbeitskräfteangebots die Folgen des künftigen Rückgangs der Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter ausgleichen. Trotz des jüngsten Anstiegs auf 63,0 % im Jahr 2003 lässt die vergleichsweise niedrige Beschäftigungsquote darauf schließen, dass in Europa ein erhebliches ungenutztes Arbeitspotenzial besteht. Hier sind also noch deutliche Verbesserungen möglich, vor allem bei Frauen, jungen und älteren Arbeitnehmern. Im Sinne dieser Strategie ist es auch wichtig, die sozialen Sicherungssysteme so zu modernisieren, dass sie finanziell nachhaltig sind und dass Anreize für die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter geschaffen werden, aktiv am Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei sicherzustellen ist, dass die Systeme den Anforderungen in Bezug auf Zugang und Angemessenheit genügen. Insbesondere kann eine bessere Wechselwirkung zwischen den sozialen Sicherungssystemen und den Arbeitsmärkten eine Vermeidung von Verzerrungen bewirken und eine Verlängerung des Arbeitslebens in Anbetracht der höheren Lebenserwartung fördern.

Leitlinie 2. Gewährleistung von wirtschaftlicher und finanzieller Nachhaltigkeit als Grundlage für mehr Arbeitsplätze — Angesichts der prognostizierten Kosten der Bevölkerungsalterung sollten die Mitgliedstaaten 1. durch ein ausreichendes Tempo des Staatsschuldenabbaus die öffentlichen Finanzen stärken; 2. die Renten-, Sozialversicherungs- und Gesundheitssysteme so reformieren und stärken, dass sie finanziell tragfähig und dabei sozial angemessen und zugänglich sind; und 3. Maßnahmen ergreifen, um die Beschäftigungsquoten und das Arbeitskräfteangebot insbesondere bei Frauen, jungen und älteren Arbeitnehmern zu erhöhen, und einen lebenszyklusorientierten Ansatz für das Arbeitsleben fördern, um die beruflich geleistete Arbeitszeit zu erhöhen. Siehe auch integrierte Leitlinie „Einen lebenszyklusorientierten Ansatz in der Beschäftigungspolitik fördern“ (Nr. 18 und 4, 19, 21).

Förderung einer effizienten, auf Wachstum und Beschäftigung ausgerichteten Ressourcenallokation

Das Steuer- und Ausgabensystem muss einen effizienten Ressourceneinsatz fördern, damit der öffentliche Sektor seinen vollen Beitrag zu Wachstum und Beschäftigung leistet, ohne das Ziel der wirtschaftlichen Stabilität und der Nachhaltigkeit zu gefährden. Dies lässt sich durch eine Umschichtung der Mittel zugunsten wachstumsfördernder Faktoren wie Forschung und Entwicklung (FuE), physische Infrastruktur, umweltfreundliche Technologien, Humankapital und Wissen bewirken. Die Mitgliedstaaten können auch einen Beitrag zur Kontrolle anderer Ausgabenposten durch Erlass von Ausgabenvorschriften, Performance Budgeting und durch Mechanismen leisten, die eine optimale Ausgestaltung von individuellen Reformmaßnahmen und Reformpaketen gewährleisten. Eine der Prioritäten für die EU-Wirtschaft besteht darin, sicherzustellen, dass die Steuerstrukturen und deren Wechselwirkungen mit den Leistungssystemen mehr Beschäftigung und höhere Investitionen bewirken und damit das Wachstumspotenzial fördern.

Leitlinie 3. Förderung einer effizienten, auf Wachstum und Beschäftigung ausgerichteten Ressourcenallokation — Unbeschadet der Leitlinien zur wirtschaftlichen Stabilität und Tragfähigkeit sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Lissabon-Strategie die öffentlichen Ausgaben zugunsten wachstumsfördernder Bereiche umschichten, durch eine Anpassung der Steuerstrukturen das Wachstumspotenzial stärken und durch geeignete Mechanismen gewährleisten, dass die öffentlichen Ausgaben mit den politischen Zielvorgaben in Einklang stehen und die Reformpakete in sich kohärent sind. Siehe auch integrierte Leitlinie „Eine nachhaltige Ressourcennutzung begünstigen und die Synergien zwischen Umweltschutz und Wachstum stärken“ (Nr. 11).

Gewährleistung eines Beitrags der Lohnentwicklung zu Wachstum und Stabilität sowie zur Ergänzung der Strukturreformen

Die Lohnentwicklung kann sich auf die makroökonomischen Bedingungen stabilisierend auswirken und zu einem beschäftigungsfreundlichen Policy-Mix beitragen, sofern die realen Lohnerhöhungen mit dem mittelfristigen Produktivitätswachstumstrend in Einklang stehen und eine Kapitalwertrate ergeben, die produktivitäts-, kapazitäts- und beschäftigungsfördernde Investitionen zulässt. Dabei muss garantiert sein, dass vorübergehend wirksame Faktoren, wie etwa Produktivitätsschwankungen im Zuge einer Konjunkturbelebung oder einmalige Anstiege der Gesamtinflation, nicht zu unnachhaltigen Lohnsteigerungen führen und dass die Lohnentwicklung die lokalen Arbeitsmarktbedingungen widerspiegelt.

In Anbetracht des anhaltenden Drucks auf die Öl- und Rohstoffpreise ist darüber zu wachen, wie sich Tarifabschlüsse und Arbeitskostenanstiege auf die Preisstabilität und die Preiswettbewerbsfähigkeit auswirken. Dass dieser zweite Effekt bislang noch nicht festzustellen war, ist zu begrüßen. Diese Probleme müssen im Rahmen eines kontinuierlichen Meinungs- und Informationsaustauschs zwischen den Geld- und Finanzbehörden und den Sozialpartnern über den makroökonomischen Dialog berücksichtigt werden.

Leitlinie 4. Gewährleistung eines Beitrags der Lohnentwicklung zur makroökonomischen Stabilität und zum Wachstum — Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Rolle der Sozialpartner die richtigen Rahmenbedingungen für Tarifverhandlungssysteme schaffen und so anstreben, dass Erhöhungen der nominalen Löhne und der Arbeitskosten mit der Preisstabilität und der mittelfristigen Produktivitätsentwicklung in Einklang stehen, wobei den Unterschieden bei den Qualifikationsniveaus und den lokalen Arbeitsmarktbedingungen Rechnung zu tragen ist. Siehe auch Integrierte Leitlinie „Die Entwicklung der Arbeitskosten und die Tarifverhandlungssysteme beschäftigungsfreundlicher gestalten“ (Nr. 22).

Förderung größerer Kohärenz zwischen makroökonomischer Politik, Strukturpolitik und Beschäftigungspolitik

Die Funktion einer soliden makroökonomischen Politik besteht darin, gute Voraussetzungen für mehr Beschäftigung und Wachstum zu schaffen. Strukturreformen im Verbund mit einer kurz- und mittelfristig soliden Haushaltslage sind unbedingt erforderlich, um Produktivität und Beschäftigung mittelfristig zu erhöhen und so das Wachstumspotenzial voll auszuschöpfen und zu steigern. Sie erhöhen die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, die makroökonomische Stabilität und die Schockresistenz. Zugleich bedarf es einer geeigneten makroökonomischen Politik, damit die Strukturreformen ihre wachstums- und beschäftigungsfördernde Wirkung voll entfalten können. Die Mitgliedstaaten sollten ihre gesamtwirtschaftliche Strategie so gestalten, dass kohärente strukturpolitische Maßnahmen die makroökonomischen Rahmenbedingungen stützen und umgekehrt. Insbesondere gilt es, die Anpassungsfähigkeit der Volkswirtschaften über Marktreformen zu verbessern, damit sie wirkungsvoller auf Konjunkturschwankungen und auch auf längerfristige Trends wie Globalisierung und technologischen Wandel reagieren können. Diesbezüglich sollte die Reform der Steuer- und Sozialleistungssysteme weitergeführt werden, damit Arbeit sich lohnt und mögliche Hemmnisse für die Teilnahme am Arbeitsmarkt vermieden werden.

Leitlinie 5. Förderung größerer Kohärenz zwischen makroökonomischer Politik, Strukturpolitik und Beschäftigungspolitik — Die Mitgliedstaaten sollten Reformen der Arbeits- und Warenmärkte durchführen, die zugleich das Wachstumspotenzial fördern und die makroökonomischen Rahmenbedingungen durch mehr Flexibilität, Mobilität und Anpassungsfähigkeit dieser Märkte stützen, um auf Globalisierung, technologischen Fortschritt, Nachfrageverschiebungen und Konjunkturschwankungen reagieren zu können. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere die Reform der Steuer- und Sozialleistungssysteme neu anstoßen, damit größere Anreize geboten werden und dafür gesorgt wird, dass Arbeit sich lohnt, die Anpassungsfähigkeit der Arbeitsmärkte erhöhen und dabei Flexibilität mit Sicherheit verbinden sowie die Beschäftigungsfähigkeit durch Investitionen in Humankapital verbessern. Siehe auch integrierte Leitlinie „Unter gebührender Berücksichtigung der Rolle der Sozialpartner Flexibilität und Beschäftigungssicherheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen und die Segmentierung der Arbeitsmärkte verringern“ (Nr. 21 und 19).

A.2.   Verbesserung von Dynamik und Funktionieren des Eurogebiets

Mehr Wachstum und Beschäftigung sind insbesondere im Eurogebiet vonnöten, dessen Wirtschaftsleistung in jüngster Zeit schwach war und dessen potenzielles Wachstum nur rund 2 % erreichte (Kommissionsschätzungen). In ihrer jüngsten Frühjahrsprognose korrigierte die Kommission ihre Prognose für 2005 auf 1,6 % Wachstum im Eurogebiet nach unten. Das Wirtschaftsgefälle im Eurogebiet könnte in Bezug auf Wachstum, Binnennachfrage und Inflationsdruck größer werden. Die Abschwächung des Wirtschaftswachstums im Eurogebiet im zweiten Halbjahr des vergangenen Jahres kann sowohl externen Faktoren — hohe und stark schwankende Ölpreise, Verlangsamung des globalen Handelswachstums und Aufwertung des Euro — als auch interner Inflexibilität zugeschrieben werden. Bei den externen Faktoren stellen bedenkliche Ölpreisentwicklungen und die anhaltenden globalen Ungleichgewichte Risiken für weitere Negativentwicklungen dar, die nicht vernachlässigt werden dürfen.

Besonders schleppend hat sich im Eurogebiet die Binnennachfrage entwickelt: Der private Verbrauch und die privaten Investitionen fielen 2004 eindeutig geringer aus als in der EU-25 insgesamt. Beim privaten Verbrauch liegen die Gründe wohl hauptsächlich in der anhaltend pessimistischen Einschätzung der Aussichten bei Beschäftigung (die Arbeitslosigkeit verharrt bei etwa 9 %) und mittelfristiger Einkommensentwicklung. Das Vertrauensniveau und das Ausbleiben einer nachhaltigen Besserung beim Verbrauch haben sich auch weiterhin negativ auf die Investitionen ausgewirkt. Für das Eurogebiet stellt sich die Herausforderung, das gegenwärtige Wachstumspotenzial auszuschöpfen, und mehr noch, dieses Wachstumspotenzial künftig zu steigern. Am besten lässt sich dies durch eine wachstums- und stabilitätsorientierte makroökonomische Politik und umfassende Strukturreformen bewirken. Dies gilt ganz besonders für die Staaten des Eurogebiets und des WKM II, denn beide Faktoren determinieren die Fähigkeit, asymmetrisch wirkende wirtschaftliche Erschütterungen abzufedern, und damit die wirtschaftliche Widerstandskraft des Eurogebiets insgesamt. Weiterhin ist zu bedenken, dass sich die Wirtschaftsleistung und generell die Wirtschaftspolitik einzelner Mitgliedstaaten im Eurogebiet auf Kollektivwerte auswirkt, zum Beispiel den Wechselkurs des Euro, die Zinssätze, Preisstabilität und den Zusammenhalt des Eurogebiets. All dies verlangt in der EU und im Eurogebiet nach einer wirksamen Koordinierung der Politik, um das Wachstumspotenzial und die Leistungsfähigkeit zu steigern.

Der Verzicht auf nationale Zins- und Wechselkurspolitik verstärkt auch die Notwendigkeit, den Haushalt zu konsolidieren und auf lange Sicht zu stabilisieren, um auf diese Weise ausreichenden haushaltspolitischen Spielraum für das Abfedern von Konjunkturschwankungen und asymmetrisch wirkenden wirtschaftlichen Schocks zu gewinnen. Strukturpolitische Maßnahmen, die eine reibungslose Anpassung von Preisen und Löhnen fördern, sind Voraussetzung für die Fähigkeit der Mitgliedstaaten des Eurogebiets, Erschütterungen rasch aufzufangen (zum Beispiel den gegenwärtigen Ölpreisschock); außerdem helfen sie, ungerechtfertigte Inflationsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten auszugleichen. Insbesondere gilt es hierbei, die Reaktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes durch Förderung der Arbeitsmarktbeteiligung, der beruflichen und geografischen Mobilität sowie eine Lohnpolitik und Reformen, die die Produktmarktflexibilität steigern zu verbessern.

Kurzfristig muss der Policy-Mix im Eurogebiet zur konjunkturellen Erholung beitragen, zugleich aber auch die langfristige Tragfähigkeit und Stabilität sichern. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es wichtig, dass der Policy-Mix das Verbraucher- und Investorenvertrauen untermauert; dies bedeutet, dass an der mittelfristigen Stabilität festgehalten werden muss. Die Haushaltspolitik muss mittelfristig einerseits eine Haushaltslage sicherstellen, die mit der notwendigen Vorbereitung auf die Auswirkungen der Bevölkerungsalterung vereinbar ist, und andererseits eine Struktur der öffentlichen Ausgaben und Einnahmen erreichen, die das Wirtschaftswachstum fördert.

Zur internationalen wirtschaftlichen Stabilität beitragen und die eigenen wirtschaftlichen Interessen besser vertreten kann das Eurogebiet nur, wenn es bei der internationalen geld- und wirtschaftspolitischen Zusammenarbeit die ihm gebührende Rolle in vollem Umfang wahrnimmt. Eine stabile Präsidentschaft der Eurogruppe ist gewiss nützlich, um die einzelnen Positionen der Eurogruppenmitglieder zu koordinieren, doch muss die externe Vertretung der Eurogruppe auf der Grundlage des Wiener Abkommens vom 11./12. Dezember 1998 weiter verbessert werden, damit das Eurogebiet eine führende Rolle bei der Entwicklung des Weltwirtschaftssystems spielen kann.

Leitlinie 6. Verbesserung von Dynamik und Funktionieren der WWU — Die Mitgliedstaaten des Eurogebiets müssen eine bessere Koordinierung ihrer Wirtschafts- und Haushaltspolitik sicherstellen und insbesondere 1. darauf achten, dass ihre Staatsfinanzen im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt finanzpolitisch tragfähig sind; 2. zu einem Policy-Mix beitragen, der den wirtschaftlichen Aufschwung fördert und mit Preisstabilität vereinbar ist und somit das Vertrauen der Unternehmen und Verbraucher kurzfristig stärkt, aber auch mit einem langfristig nachhaltigen Wachstum vereinbar ist; 3. Strukturreformen vorantreiben, die das langfristige Wachstumspotenzial des Eurogebiets stärken und dessen Produktivität, dessen Wettbewerbsfähigkeit und dessen Fähigkeit zur wirtschaftlichen Anpassung bei asymmetrischen Schocks verbessern und dabei besonders der Beschäftigungspolitik Beachtung schenken; und 4. sicherstellen, dass der Einfluss des Eurogebiets im Weltwirtschaftssystem seinem wirtschaftlichen Gewicht entspricht.

ABSCHNITT B

MIKROÖKONOMISCHE REFORMEN ZUR STÄRKUNG DES WACHSTUMSPOTENZIALS EUROPAS

Strukturreformen sind unerlässlich für die Steigerung des Wachstumspotenzials der EU, denn sie erhöhen die Effizienz und Anpassungsfähigkeit der europäischen Wirtschaft. Produktivitätszuwächse speisen sich aus Wettbewerbsinvestitionen und Innovation. Voraussetzung für die Steigerung des Wachstumspotenzials Europas sind Fortschritte bei der Arbeitsplatzschaffung und beim Produktivitätswachstum. Seit Mitte der 90er Jahre hat sich das Produktivitätswachstum in der EU erheblich verlangsamt. Zum Teil beruht diese Verlangsamung auf der zunehmenden Beschäftigung gering qualifizierter Personen. Diesen Trend umzukehren und sich im Wettbewerb zu behaupten, ist allerdings eine schwierige Aufgabe für die Union, insbesondere vor dem Hintergrund der Bevölkerungsalterung. Schätzungen zufolge wird allein die Bevölkerungsalterung das gegenwärtige potenzielle Wachstum nahezu halbieren. Zur Wahrung und künftigen Anhebung des Lebensstandards sowie zur Sicherung eines hohen Sozialschutzniveaus ist es somit unerlässlich, dass das Produktivitätswachstum beschleunigt und mehr Arbeitszeit geleistet wird.

B.1.   Wissen und Innovation — Motoren für ein nachhaltiges Wachstum

Wissensakkumulation durch Investitionen in FuE, Innovation und Bildung ist ein Motor langfristigen Wachstums. Ein Kernstück der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung sind dementsprechend Maßnahmen, die darauf abzielen, die Wissensinvestitionen anzuheben und die Innovationskapazität der EU-Wirtschaft zu stärken. Daher werden die nationalen und regionalen Programme im Einklang mit den Lissabonner Zielvorgaben mehr und mehr auf Investitionen in diesen Bereichen ausgerichtet.

Verstärkte und effizientere Investitionen in FuE im Hinblick auf die Schaffung des Europäischen Raums des Wissens

FuE sind auf verschiedene Weise wachstumswirksam: Sie tragen zur Schaffung neuer Märkte und Produktionsprozesse bei, sie ermöglichen die weitere Verbesserung bestehender Produkte und Produktionsprozesse und sie verbessern das Vermögen eines Landes, neue Technologien zu assimilieren.

Die EU gibt gegenwärtig lediglich rund 2 % des BIP für FuE aus (in den einzelnen Mitgliedstaaten reicht die Spanne allerdings von unter 0,5 % bis über 4 %) — ein Prozentsatz, der kaum höher ist als zum Zeitpunkt des Anlaufens der Lissabon-Strategie. Zudem werden nur etwa 55 % der Forschungsausgaben in der EU durch die Wirtschaft finanziert. Die geringen privaten Investitionen in FuE werden als eine wesentliche Ursache für die Innovationslücke zwischen den USA und der EU angesehen. Es bedarf rascherer Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinsamen EU-Zielvorgabe, die Forschungsinvestitionen auf 3 % des BIP anzuheben. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, über den Stand der Realisierung der FuE-Forschungsausgabenziele für 2008 und 2010 und über die Maßnahmen, mit denen sie dies im Rahmen ihrer nationalen Lissabon-Programme bewerkstelligen wollen, Bericht zu erstatten. Die Hauptherausforderung hierbei besteht darin, die Rahmenbedingungen, Mechanismen und Anreize zu schaffen, um die Unternehmen zu Forschungsinvestitionen zu veranlassen.

Die staatlichen Forschungsmittel sind effizienter einzusetzen und die staatliche Forschung ist wirkungsvoller mit dem privaten Sektor zu verknüpfen. Spitzenkompetenzzentren und -netze sollten ausgebaut werden, die öffentlichen Fördermaßnahmen zur Ankurbelung privater Innovation sollten insgesamt besser genutzt werden, die öffentlichen Investitionen sollten effizienter eingesetzt werden und es sollte für eine Modernisierung der Verwaltung von Forschungseinrichtungen und Universitäten gesorgt werden. Es gilt auch sicherzustellen, dass die Unternehmen in einem wettbewerbsorientierten Umfeld agieren, denn Wettbewerb ist ein wichtiger Anreiz für private Innovationsinvestitionen. Außerdem muss konsequent daran gearbeitet werden, die Anzahl und die Qualifikation der in Europa tätigen Forschungstreibenden zu steigern, insbesondere dadurch, dass mehr Studenten für wissenschaftliche, technische und ingenieurtechnische Studien gewonnen, die Berufsaussichten sowie die transnationale und intersektorale Mobilität der Forscher gefördert und Hindernisse für die Mobilität von Forschern und Studenten abgebaut werden.

Die internationale Dimension von FuE sollte über eine gemeinsame Finanzierung, den Aufbau einer kritischeren Masse auf EU-Ebene in kritischen Bereichen, die umfangreichere Mittel erfordern, sowie durch den Abbau von Hindernissen für die Mobilität von Forschern und Studenten gestärkt werden.

Leitlinie 7. Verstärkte und effizientere Investitionen in FuE, insbesondere im Privatsektor — Das allgemeine Ziel eines Investitionsniveaus von 3 % des BIP im Jahr 2010 wird bestätigt und dabei Ausgewogenheit zwischen den privaten und öffentlichen Investitionen angestrebt. Auf nationaler Ebene soll jeweils ein spezifisches Zwischenniveau festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten das Maßnahmen-Paket zur Förderung von FuE-Investitionen, vor allem seitens der Wirtschaft, durch folgende Maßnahmen optimieren: 1. Verbesserung der Rahmenbedingungen und Gewährleistung, dass die Unternehmen in einem ausreichend wettbewerbsorientierten und attraktiven Umfeld agieren; 2. wirksamere und effizientere öffentliche FuE-Investitionen und Ausbau von ÖPP; 3. Ausbau und Stärkung von Spitzenkompetenzzentren der Bildungs- und Forschungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls Gründung neuer Zentren und verbesserte Zusammenarbeit und besserer Technologietransfer zwischen öffentlichen Forschungseinrichtungen und Privatunternehmen; 4. Ausbau und bessere Nutzung von Anreizen für private FuE; 5. Modernisierung der Verwaltung von Forschungseinrichtungen und Universitäten; 6. Gewährleistung eines ausreichenden Angebots an qualifizierten Forschern, indem mehr Studenten für wissenschaftliche, technische und ingenieurtechnische Studien gewonnen und die Berufsaussichten verbessert sowie die europäische, internationale und intersektorale Mobilität der Forscher und des Entwicklungspersonals gefördert werden.

Erleichterung von Innovation

Die Dynamik der europäischen Wirtschaft ist zu einem wesentlichen Teil von der Innovationskapazität abhängig. Daher sind die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Innovation zu schaffen. Dies bedingt gut funktionierende Finanz- und Produktmärkte sowie effiziente und erschwingliche Mittel zur Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte. Innovationen werden oft von neuen Unternehmen in den Markt eingebracht, die vielfach besondere Schwierigkeiten haben, Finanzmittel zu erhalten. Maßnahmen, die Gründung und Wachstum innovativer Unternehmen fördern, einschließlich des leichteren Zugangs zu Finanzmitteln, dürften deshalb die Innovation anregen. Die Technologieverbreitung und die Bemühungen zur besseren Verzahnung von Innovation und Bildung auf nationaler Ebene lassen sich durch Entwicklung von Innovationspolen und -netzen sowie durch eine besonders auf KMU zielende Innovationsunterstützung fördern. Als Hilfe für Länder und Regionen mit Entwicklungsrückstand bietet sich hierbei ein Wissenstransfer über Forschermobilität, ausländische Direktinvestitionen (FDI) und Technologieimport an.

Leitlinie 8. Förderung aller Formen der Innovation — Schwerpunkte für die Mitgliedstaaten sollten sein: 1. Verbesserung der Innovationsunterstützung, insbesondere für Technologieverbreitung und -transfer; 2. Schaffung und Ausbau von Innovationspolen und -netzen sowie Inkubatoren, die Universitäten, Forschungseinrichtungen und Unternehmen auch auf regionaler und lokaler Ebene zusammenbringen, um so die Technologielücke zwischen Regionen zu überbrücken; 3. Förderung des Wissenstransfers, auch durch ausländische Direktinvestitionen; 4. Ausrichtung des öffentlichen Auftragswesens auf innovative Güter und Dienstleistungen; 5. Erleichterung des Zugangs zu in- und ausländischen Finanzmitteln; 6. effiziente und erschwingliche Mittel zur Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte.

Die Verbreitung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Einklang mit den Zielen und Aktionen der künftigen Initiative i2010 ist ferner eine wichtige Maßnahme zur Steigerung der Produktivität und somit auch des Wirtschaftswachstums. Der EU ist es nicht gelungen, das Potenzial der zunehmenden IKT-Produktion und -Nutzung in vollem Umfang auszuschöpfen. Ursachen sind nach wie vor unzureichende IKT-Investitionen, institutionelle Hindernisse und organisatorische Probleme bei der IKT-Integration. Technologische Innovation hängt letztlich davon ab, ob ein wachstumsförderndes wirtschaftliches Umfeld besteht. In diesem Zusammenhang ist die Nutzung einer intelligenten Logistik eine effiziente Maßnahme zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Produktionsstätten. Auch ist ein offener und wettbewerbsfähiger Markt für die elektronische Kommunikation in dieser Hinsicht von Bedeutung.

Leitlinie 9. Förderung der Verbreitung und effizienten Nutzung der IKT und Aufbau einer Informationsgesellschaft, an der alle teilhaben — Die Mitgliedstaaten sollten 1. die umfassende Nutzung von IKT im öffentlichen Dienst, in KMU und in den Haushalten fördern; 2. den erforderlichen Rahmen für die hiermit verbundene Änderung in der Arbeitsorganisation in der Wirtschaft festlegen; 3. eine starke Präsenz der europäischen Industrie in den Schlüsselbereichen der IKT fördern; 4. die Entwicklung eines starken IKT- und Inhaltebereichs sowie gut funktionierende Märkte fördern; 5. die Sicherheit von Netzwerken und Informationen sowie ihre Konvergenz und Interoperabilität sicherstellen, um einen Informationsraum ohne Grenzen zu schaffen; 6. die Entwicklung von Breitbanddiensten auch in schlecht angebundenen Regionen fördern, um die Wissensgesellschaft auszubauen. Siehe auch Integrierte Leitlinie „Unter gebührender Berücksichtigung der Rolle der Sozialpartner Flexibilität und Beschäftigungssicherheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen und die Segmentierung der Arbeitsmärkte verringern“ (Nr. 21).

Stärkung der Wettbewerbsvorteile der industriellen Basis Europas

Die jüngste Verlangsamung des EU-Produktivitätswachstums ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass es der EU schwer fällt, ihre Wirtschaft auf die Anforderungen der neuen hochproduktiven Wachstumssektoren auszurichten.

Will Europa seine wirtschaftliche und technische Führungsposition konsolidieren, so muss es seine Kapazität zur Entwicklung und Vermarktung neuer Technologien, auch der IKT, stärken. Es ist das Synergiepotenzial zu analysieren und zu nutzen, das eine Zusammenarbeit auf europäischer Ebene im Forschungs-, im Regelungs- und im Finanzbereich bietet, in denen ein einzelner Mitgliedstaat aus Gründen der Größenordnung und der Wirkungskraft bei der Bewältigung eines Versagens des Marktes auf verlorenem Posten steht. Die EU hat es noch immer nicht geschafft, ihr volles technologisches Potenzial zu nutzen. Die Bündelung europäischer Spitzenkompetenzen, die Entwicklung öffentlich-privater Partnerschaften und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten — in Fällen, in denen der Nutzen für die Gesellschaft größer ist als für den privaten Sektor — werden helfen, dieses Potenzial auszuschöpfen.

Leitlinie 10. Stärkung der Wettbewerbsvorteile der industriellen Basis Europas — Europa muss in seinem gesamten Gebiet über solide Industriestrukturen verfügen. Eine moderne und aktive Industriepolitik ist nach wie vor unverzichtbar und erfordert die Stärkung der Wettbewerbsvorteile der industriellen Basis, auch durch Förderung attraktiver Rahmenbedingungen für Warenproduktion und Dienstleistungen, wobei darauf zu achten ist, dass sich die Maßnahmen auf nationaler, transnationaler und europäischer Ebene gegenseitig ergänzen. Die Mitgliedstaaten sollten: 1. an erster Stelle den Mehrwert und Faktoren der Wettbewerbsfähigkeit in wesentlichen Industriebereichen ermitteln und sich den Herausforderungen der Globalisierung stellen; 2. sich auch auf die Entwicklung neuer Technologien und Märkte konzentrieren. a) Dies bedeutet insbesondere, dass neue Technologie-Initiativen gefördert werden, und zwar auf der Grundlage öffentlich-privater Partnerschaften und einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, mit dem Ziel, ein echtes Versagen des Marktes zu korrigieren. b) Dies setzt auch die Schaffung und den Ausbau regionaler und lokaler Cluster in der gesamten EU unter stärkerer Beteiligung der KMU voraus. Siehe auch Integrierte Leitlinie „Den Arbeitsmarkterfordernissen besser gerecht werden“ (Nr. 20).

Förderungeiner nachhaltigen Ressourcennutzung

Auf Dauer wird die Union auch nur dann erfolgreich sein, wenn sie eine Reihe von Ressourcen- und Umweltproblemen bewältigt, die andernfalls zur Wachstumsbremse würden. In diesem Kontext ist anzumerken, dass wegen der jüngsten Entwicklung und des voraussichtlich anhaltenden Aufwärtstrends der Ölpreise die Frage der Energieeffizienz an Bedeutung gewonnen hat. Maßnahmen für eine größere Energieeffizienz sind erforderlich, um Europa weniger anfällig für Ölpreisschwankungen zu machen. Weitere Verzögerungen bei Abhilfemaßnahmen würden die wirtschaftlichen Kosten entsprechender Aktionen noch stärker wachsen lassen. Beispielsweise gilt es, die Ressourcen rationeller einzusetzen. Maßnahmen in diesem Bereich sind auch wichtig, um gegen den Klimawandel anzugehen. In diesem Zusammenhang müssen die Mitgliedstaaten weitere Anstrengungen unternehmen, um die Verpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten vor allem weiterhin gegen den Klimawandel angehen, um zu erreichen, dass die globale Erwärmung gegenüber den Temperaturen in der Zeit vor der Industrialisierung insgesamt nicht mehr als 2 °C beträgt, und dabei die Kyoto-Ziele kosteneffizient umsetzen. Die Mitgliedstaaten sollten aufgrund der Bedeutung der biologischen Vielfalt für bestimmte Wirtschaftsbereiche ihre Bemühungen um den Erhalt der biologischen Vielfalt vor allem durch die Eingliederung dieser Anforderung in andere Maßnahmen bis 2010 fortsetzen. Dabei ist die Nutzung marktorientierter Instrumente von entscheidender Bedeutung, damit die Preise das Ausmaß der Umweltschäden und der sozialen Kosten besser widerspiegeln. Die Förderung der Entwicklung und Nutzung umweltfreundlicher Technologien und die Ökologisierung des öffentlichen Beschaffungswesens unter besonderer Berücksichtigung der KMU sowie die Beseitigung umweltschädlich wirkender Beihilfen können neben anderen politischen Maßnahmen die Innovationsleistung der betroffenen Sektoren verbessern und deren Beitrag zu nachhaltiger Entwicklung stärken. EU-Unternehmen zählen zum Beispiel im Bereich der Entwicklung neuer Technologien für erneuerbare Energien zur Weltspitze. Vor allem in Anbetracht der kontinuierlich steigenden Energiepreise und der zunehmenden Bedrohungen durch den Klimawandel ist es unerlässlich, die Bemühungen um die Steigerung der Energieeffizienz als Beitrag zu Wachstum wie auch zu nachhaltiger Entwicklung voranzutreiben.

Leitlinie 11. Förderung einer nachhaltigen Ressourcennutzung und Stärkung der Synergien zwischen Umweltschutz und Wachstum — Die Mitgliedstaaten sollten 1. prioritär hinarbeiten auf die Steigerung der Energieeffizienz und der Kraft-Wärme-Kopplung, die Entwicklung nachhaltiger — darunter auch erneuerbarer — Energien sowie die rasche Verbreitung umweltfreundlicher und ökoeffizienter Technologien a) innerhalb des Binnenmarkts insbesondere im Transport- und Verkehrsbereich, u. a. um die europäische Wirtschaft weniger anfällig für Ölpreisschwankungen zu machen, b) auf internationaler Ebene als Sektor mit erheblichem Exportpotenzial; 2. die Entwicklung von Mitteln zur Internalisierung externer Umweltkosten und die Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Umweltschädigung fördern. Die Umsetzung dieser Prioritäten sollte mit den bestehenden Gemeinschaftsvorschriften in Einklang stehen und sich auf die im Aktionsplan „Umwelttechnologien“ (ETAP) vorgeschlagenen Maßnahmen und Mechanismen stützen, und zwar u. a. durch a) die Nutzung marktorientierter Instrumente, b) Risikofonds und FuE-Finanzierung, c) die Förderung nachhaltiger Produktions- und Verbrauchsmuster einschließlich der Ökologisierung des öffentlichen Beschaffungswesens, d) die besondere Berücksichtigung der KMU und e) eine Reform der Beihilfen, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben und mit nachhaltiger Entwicklung nicht vereinbar sind, mit dem Ziel eines schrittweisen Abbaus dieser Beihilfen; 3. das Ziel verfolgen, in Anbetracht der Bedeutung der biologischen Vielfalt für bestimmte Wirtschaftszweige dem Verlust der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 Einhalt zu gebieten, und zwar insbesondere durch Einbeziehung dieser Belange in andere Politikbereiche; 4. weiterhin gegen den Klimawandel angehen und die Kyoto-Ziele kosteneffizient umsetzen, vor allem unter Berücksichtigung der KMU. Siehe auch Integrierte Leitlinie „Eine effiziente, auf Wachstum und Beschäftigung ausgerichtete Ressourcenallokation fördern“ (Nr. 3).

B.2.   Steigerung der Attraktivität Europas für Investoren und Arbeitskräfte

Die Anziehungskraft der Europäischen Union als Investitionsstandort ist unter anderem abhängig von der Größe und Offenheit ihrer Märkte, ihrem ordnungspolitischen Umfeld, der Qualität ihres Arbeitskräftepotenzials und ihrer Infrastruktur.

Ausbau und Vertiefung des Binnenmarktes

Während der Güterbinnenmarkt weitgehend vollendet ist, sind die Dienstleistungsmärkte rechtlich oder de facto noch fragmentiert und die Arbeitskräftemobilität in Europa ist weiterhin gering. Ein funktionierender Dienstleistungsbinnenmarkt ist jedoch Voraussetzung für Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, wobei allerdings das europäische Sozialmodell zu bewahren ist. Der Europäische Rat hat gefordert, dass im Rahmen des Rechtsetzungsprozesses alle Anstrengungen unternommen werden, damit ein breiter Konsens für die Vollendung des Dienstleistungsbinnenmarkts herbeigeführt werden kann. Die Beseitigung der steuerlichen Hindernisse, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten entgegenstehen, würde deutliche Effizienzgewinne mit sich bringen. Schließlich würde eine vollständige Integration der Finanzmärkte dank eines effizienteren Kapitaleinsatzes und besserer Finanzbedingungen für die Unternehmen einen Leistungs- und Beschäftigungszuwachs bewirken.

Trotz des unstrittigen potenziellen Nutzens eines europäischen Binnenmarkts ist die Umsetzungsquote bei den Binnenmarktrichtlinien nach wie vor enttäuschend niedrig. Außerdem werden Richtlinien häufig nicht ordnungsgemäß umgesetzt oder angewandt, was durch die hohe Zahl der von der Kommission eingeleiteten Verstoßverfahren belegt wird. Die Mitgliedstaaten müssen positiver miteinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, so dass in den Mitgliedstaaten der volle Nutzen der Binnenmarktvorschriften an die Bürger und die Wirtschaft weitergegeben wird. Zum Beispiel besteht bei den Verfahren im öffentlichen Beschaffungswesen noch erheblicher Spielraum für Verbesserungen. Diese könnten sich zum Beispiel in einer Zunahme der öffentlichen Ausschreibungen niederschlagen. Mehr öffentliche Ausschreibungen würden den Mitgliedstaaten zudem massive Einsparungen im Haushalt ermöglichen.

Leitlinie 12. Ausbau und Vertiefung des Binnenmarktes — Die Mitgliedstaaten sollten 1. die Umsetzung der Binnenmarktrichtlinien beschleunigen; 2. das Binnenmarktrecht konsequenter und besser durchsetzen; 3. noch bestehende Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten abbauen; 4. die EU-Regelungen für die öffentliche Auftragsvergabe effizient anwenden; 5. einen voll funktionsfähigen Dienstleistungsbinnenmarkt unter Wahrung des europäischen Sozialmodells fördern; 6. die Finanzmarktintegration durch eine konsequente und kohärente Umsetzung und Durchführung des Aktionsrahmens für Finanzdienstleistungen stärker vorantreiben. Siehe auch Integrierte Leitlinie „Den Arbeitsmarkterfordernissen besser gerecht zu werden“ (Nr. 20).

Offene und wettbewerbsorientierte Gestaltung der Märkte innerhalb und außerhalb Europas

Die offene Weltwirtschaft bietet neue Chancen für die Förderung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft. Die Wettbewerbspolitik hat viel dazu beigetragen, gleiche Voraussetzungen für die Unternehmen in der EU zu schaffen, und sie kann auch eine wichtige Rolle bei der Optimierung des umfassenderen Marktregulierungsrahmens spielen und eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen bewirken. Eine noch stärkere Öffnung der europäischen Märkte für den Wettbewerb lässt sich durch einen generellen Abbau der staatlichen Beihilfen erreichen. Dies muss mit einer Umschichtung der verbleibenden staatlichen Beihilfen auf bestimmte horizontale Ziele einhergehen. Die Überarbeitung der Vorschriften über staatliche Beihilfen dürfte einen neuen Anstoß in diese Richtung geben.

Ein besonders wirksames Mittel für die Stärkung des Wettbewerbs sind Strukturreformen, die den Marktzugang erleichtern. Entsprechende Effekte werden insbesondere auf Märkten zu verzeichnen sein, die bisher durch wettbewerbsfeindliches Verhalten, das Bestehen von Monopolen, Überregulierung (so können Genehmigungen, Lizenzen, Mindestkapitalanforderungen, rechtliche Hindernisse, Öffnungszeiten, regulierte Preise usw. die Schaffung eines echten Wettbewerbsumfelds behindern) oder protektionistische Maßnahmen gegen den Wettbewerb abgeschottet waren.

Darüber hinaus dürften die bereits vereinbarten Maßnahmen zur Öffnung der Netzindustrien für den Wettbewerb (in den Bereichen Strom und Gas, Verkehr, Telekommunikation und Postdienste) eine generelle Preissenkung und größere Auswahlmöglichkeiten bewirken, gleichzeitig aber auch garantieren, dass Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für alle Bürger bereitstehen. Die Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden sollten für Wettbewerb auf den liberalisierten Märkten Sorge tragen. Zugleich muss die angemessene Bereitstellung qualitativ hochwertiger Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu einem erschwinglichen Preis sichergestellt werden.

Die Öffnung nach außen für Handel und Investitionen, auch in einem multilateralen Kontext, durch Steigerung der Exporte wie auch der Importe ist ein wichtiger Impuls für Wachstum und Beschäftigung und kann so die Wirkung von Strukturreformen verstärken. Ein offenes, starkes System von Regeln für den Welthandel ist von grundlegender Bedeutung für die europäische Wirtschaft. Die erfolgreiche Umsetzung einer ambitionierten und ausgewogenen Vereinbarung im Rahmen der Doha-Runde sowie der Abschluss bilateraler und regionaler Freihandelsabkommen dürften die Weltmärkte stärker für den Handel und für Investitionen öffnen und damit zur Steigerung des potenziellen Wachstums beitragen.

Leitlinie 13. Offene und wettbewerbsorientierte Gestaltung der Märkte innerhalb und außerhalb Europas und Nutzung der Vorteile der Globalisierung — Vorrangig sollten die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen treffen: 1. dem Wettbewerb entgegenstehende regulatorische und sonstige Hindernisse beseitigen; 2. die Wettbewerbspolitik konsequenter durchsetzen; 3. die Märkte und Rechtsvorschriften durch Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden selektiv überwachen, um Hindernisse für den Wettbewerb und den Marktzugang auszumachen und zu beseitigen; 4. wettbewerbsverzerrend wirkende staatliche Beihilfen abbauen; 5. im Einklang mit dem neuen Gemeinschaftsrahmen Beihilfen auf bestimmte horizontale Ziele wie Forschung, Innovation und Aufwertung von Humankapital sowie zur Behebung spezifischer Schwachstellen des Marktes umschichten; 6. die Öffnung nach außen auch in einem multilateralen Kontext fördern; 7. die bereits vereinbarten Maßnahmen zur Öffnung der Netzindustrien für den Wettbewerb in vollem Umfang umsetzen, um einen wirksamen Wettbewerb auf europaweit integrierten Märkten zu gewährleisten. Gleichzeitig ist die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu einem erschwinglichen Preis wichtig für eine wirtschaftsfähige und dynamische Wirtschaft.

Verbesserung der europäischen und nationalen Rechtsvorschriften

Marktregulierung ist unabdingbar, um ein Umfeld zu schaffen, in dem sich der Handel zu wettbewerbsfähigen Preisen frei entfalten kann. Sie dient auch dazu, ein Versagen des Marktes zu korrigieren und Marktteilnehmer zu schützen. Regulierungen können kumulativ jedoch erhebliche wirtschaftliche Kosten verursachen. Die Vorschriften müssen deshalb gut durchdacht und angemessen sein. Die Qualität des europäischen und nationalen Regelungsumfelds ist daher eine Sache gemeinsamer Verpflichtung und geteilter Verantwortung auf EU-Ebene wie auch auf Ebene der Mitgliedstaaten.

Bei der Ausarbeitung oder Überarbeitung von Gesetzen sollten die Mitgliedstaaten systematisch die Kosten und Nutzen ihrer Gesetzesinitiativen bewerten. Sie sollten die Qualität ihrer Regelungen — unter Wahrung ihrer Ziele — verbessern. Dazu gehört auch, dass sie die interessierten Kreise konsultieren. Bei dem Konzept der Kommission für eine bessere Rechtsetzung werden die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen neuer und überarbeiteter Rechtsvorschriften sorgfältig analysiert, um potenzielle Konflikte und Synergien zwischen unterschiedlichen politischen Zielen zu ermitteln. Zudem wird bei den bestehenden Rechtsvorschriften das Vereinfachungspotenzial ausgelotet und in seiner Auswirkung auf den Wettbewerb bewertet. Schließlich wird derzeit ein einheitliches Verfahren zur Ermittlung des mit neuen und bestehenden Rechtsvorschriften verbundenen Verwaltungsaufwands entwickelt. Die Mitgliedstaaten sollten Systeme für die Vereinfachung bestehender Rechtsvorschriften schaffen. Sie sollten Kosten und Nutzen ihrer Regulierungsinitiativen bzw. ihres Verzichts auf solche einer Konsultation auf breiter Basis unterziehen, insbesondere wenn Konflikte zwischen unterschiedlichen politischen Zielen entstehen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch dafür sorgen, dass geeignete andere Lösungen als der Erlass von Rechtsvorschriften in vollem Maße berücksichtigt werden.

Signifikante Verbesserungen am Regulierungsumfeld sind demnach unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Erwägungen bei der Regulierung, einschließlich der Verwaltungskosten, realisierbar. Wichtig ist dies insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), denen es mit ihren begrenzten Ressourcen gewöhnlich schwer fällt, den mit dem Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Recht verbundenen Verwaltungsaufwand zu bestreiten.

Leitlinie 14. Wettbewerbsfreundlichere Gestaltung des Unternehmensumfelds und Förderung von Privatinitiativen durch Verbesserung des Regelungswerks — Die Mitgliedstaaten sollten 1. die Verwaltungslast für Unternehmen, vor allem für KMU und Unternehmensneugründungen, verringern; 2. die Qualität bestehender und neuer Rechtsvorschriften unter Wahrung ihrer Ziele durch eine systematische und rigorose Abschätzung ihrer wirtschaftlichen, sozialen (auch gesundheitlichen) und ökologischen Auswirkungen verbessern, und dies unter — verbesserter — Messung des mit einer Regelung verbundenen bürokratischen Aufwands und der Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit, auch bei der Durchsetzung; 3. die Unternehmen zur Entwicklung ihrer sozialen Verantwortung anregen.

Europa muss den unternehmerischen Initiativgeist stärker fördern und braucht mehr neue Unternehmen, die bereit sind, kreative oder innovative Konzepte umzusetzen. Die Vermittlung von unternehmerischem Denken und Handeln und entsprechender Qualifikationen sollte in allen Bereichen der Aus- und Weiterbildung gefördert werden. Die unternehmerische Dimension sollte schon in der Schule in den Prozess des lebenslangen Lernens aufgenommen werden. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, Partnerschaften mit Unternehmen einzugehen. Weitere Möglichkeiten, Unternehmensneugründungen und Unternehmenswachstum zu fördern, bestehen darin, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern und die wirtschaftlichen Anreize zu verstärken, d. h. die Steuersysteme so zu gestalten, dass Leistung sich lohnt, die Lohnnebenkosten zu senken und die Verwaltungslast bei Unternehmensgründungen zu reduzieren, insbesondere durch die Bereitstellung von Unternehmensdienstleistungen, vor allem für Jungunternehmer, wie z. B. die Einrichtung zentraler Anlaufstellen und die Förderung nationaler Unterstützungsnetze für Unternehmen. Als weitere Schwerpunkte empfehlen sich die Erleichterung der Eigentumsübertragung, die Überarbeitung des Konkursrechts und die Verbesserung des Sanierungs- und Umstrukturierungsverfahrens.

Leitlinie 15. Förderung der unternehmerischen Kultur und KMU-freundlichere Gestaltung des Wirtschaftsumfelds — Die Mitgliedstaaten sollten 1. den Zugang zur Finanzierung verbessern, um Gründung und Ausbau von KMU insbesondere durch Kleinstkredite und sonstiges Risikokapital zu fördern; 2. die wirtschaftlichen Anreize verstärken, auch durch eine Vereinfachung der Steuersysteme und die Verringerung der Lohnnebenkosten; 3. das Innovationspotenzial der KMU stärken; 4. sinnvolle Unterstützungsdienstleistungen bereitstellen, wie z. B. die Einrichtung zentraler Anlaufstellen und die Förderung nationaler Unterstützungsnetze für Unternehmen, um im Einklang mit der KMU-Charta die Gründung und den Ausbau von KMU zu fördern. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Aus- und Weiterbildung in unternehmerischer Kompetenz für KMU verstärken. Sie sollten ferner die Eigentumsübertragung erleichtern, das Konkursrecht, soweit erforderlich, überarbeiten und die Sanierungs- und Umstrukturierungsverfahren verbessern. Siehe auch die Integrierten Leitlinien „Eine effiziente, auf Wachstum und Beschäftigung ausgerichtete Ressourcenallokation fördern“ (Nr. 3) und „Alle Formen der Innovation fördern“ (Nr. 8), Nr. 23 und 24.

Ausbau und Verbesserung der europäischen Infrastruktur

Eine moderne Infrastruktur trägt erheblich zur Attraktivität von Standorten bei. Sie erleichtert die Mobilität von Personen, Gütern und Dienstleistungen in der gesamten Union. Eine moderne Infrastruktur für Verkehr, Energie und elektronische Kommunikation ist ein wichtiger Faktor einer mit neuer Schwungkraft versehenen Lissabon-Strategie. Durch Verminderung der Transportkosten und Erweiterung der Märkte fördern gut verknüpfte und interoperable transeuropäische Netze den internationalen Handel und die Binnenmarktdynamik. Die eingeleitete Liberalisierung der europäischen Netzindustrien begünstigt den Wettbewerb und bewirkt die Effizienzsteigerungen in diesen Sektoren.

Was künftige Investitionen in die europäische Infrastruktur angeht, so sollte 30 prioritären Verkehrsprojekten — von Parlament und Rat in den Leitlinien über Transeuropäische Netze (TEN) genannt — und der Durchführung grenzüberschreitender Quickstart-Projekte für Verkehr, erneuerbare Energien, Breitbandkommunikation und Forschung im Kontext der europäischen Wachstumsinitiative und der Durchführung der vom Kohäsionsfonds unterstützten Verkehrsprojekte Vorrang eingeräumt werden. Außerdem gilt es, Infrastrukturengpässe in einzelnen Ländern zu beseitigen. Eine angemessene Preisgestaltung für die Infrastrukturnutzung kann deren Effizienz steigern und zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Verkehrsträgern beitragen.

Leitlinie 16. Ausbau, Verbesserung und Vernetzung der europäischen Infrastrukturen sowie Vollendung der prioritären grenzüberschreitenden Projekte — Ziel ist vor allem eine stärkere Integration der nationalen Märkte in der erweiterten EU. Die Mitgliedstaaten sollten 1. als wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Öffnung der Netzindustrien für den Wettbewerb durch Ergänzung der Gemeinschaftsmechanismen geeignete Voraussetzungen für eine ressourceneffiziente Verkehrs-, Energie- und IKT-Infrastruktur — prioritär der in den TEN-Netzen enthaltenen Infrastruktur — entwickeln, insbesondere in grenzüberschreitenden Abschnitten und Grenzregionen; 2. den Aufbau öffentlich-privater Partnerschaften erwägen; 3. angemessene Preisgestaltungssysteme für die Infrastruktur erwägen, um auf diese Weise eine effiziente Infrastrukturnutzung und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Verkehrsträgern zu gewährleisten, wobei sie den Schwerpunkt auf technologischen Wandel und Innovation legen und zugleich die Umweltkosten und die Auswirkungen auf das Wachstum gebührend berücksichtigen sollten. Siehe auch Integrierte Leitlinie „Verbreitung und effiziente Nutzung der IKT fördern und eine Informationsgesellschaft aufbauen, an der alle teilhaben“ (Nr. 9).

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


(1)  Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2005 (http://ue.eu.int/cms3_fo/showPage.asp?lang=de&id=432&mode=g&name).

(2)  Bei der Implementierung der oben genannten Leitlinien sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass die im Rahmen der Empfehlung des Rates vom 26. Juni 2003 zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (Zeitraum 2003—2005) ausgesprochenen länderspezifischen Empfehlungen — ergänzt und aktualisiert durch die Empfehlung des Rates vom 5. Juli 2004 zur Aktualisierung 2004 dieser Leitlinien — weiterhin gültig bleiben.


Berichtigungen

6.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/38


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1279/2005 der Kommission vom 2. August 2005 zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 3. August 2005 geltenden Zölle

( Amtsblatt der Europäischen Union L 202 vom 3. August 2005 )

Seite 36, Erwägungsgründe 1 und 2 sowie Artikel 1:

anstatt:

„(EG) Nr. 1150/2005“

muss es heißen:

„(EG) Nr. 1256/2005“.


6.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/38


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1270/2005 der Kommission vom 1. August 2005 über das Ausmaß, in dem den im Juli 2005 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 stattgegeben werden kann

( Amtsblatt der Europäischen Union L 201 vom 2. August 2005 )

Seite 38, Erwägungsgrund 1:

anstatt:

„In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b …“,

muss es heißen:

„In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a …“;

Seite 38, Artikel 1 Absatz 2:

anstatt:

„Die Menge, auf die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d …“.

muss es heißen:

„Die Menge, auf die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b …“.