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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
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2.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1260/2005 DER KOMMISSION
vom 1. August 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 2. August 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. August 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 1. August 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
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0702 00 00 |
052 |
71,8 |
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096 |
21,9 |
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999 |
46,9 |
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0707 00 05 |
052 |
85,3 |
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999 |
85,3 |
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0709 90 70 |
052 |
75,7 |
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999 |
75,7 |
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0805 50 10 |
382 |
67,4 |
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388 |
64,1 |
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524 |
69,1 |
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528 |
58,0 |
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999 |
64,7 |
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0806 10 10 |
052 |
135,9 |
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204 |
80,3 |
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220 |
106,3 |
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334 |
91,2 |
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624 |
162,7 |
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999 |
115,3 |
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0808 10 80 |
388 |
80,3 |
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400 |
72,7 |
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508 |
77,2 |
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512 |
65,2 |
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528 |
81,7 |
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720 |
60,8 |
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804 |
79,6 |
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999 |
73,9 |
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0808 20 50 |
052 |
123,2 |
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388 |
70,8 |
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512 |
45,6 |
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528 |
20,4 |
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999 |
65,0 |
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0809 20 95 |
052 |
300,9 |
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400 |
253,9 |
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999 |
277,4 |
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0809 30 10 , 0809 30 90 |
052 |
124,3 |
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999 |
124,3 |
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0809 40 05 |
094 |
49,8 |
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624 |
87,4 |
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999 |
68,6 |
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(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.
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2.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/3 |
VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1261/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Juli 2005
zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 183,
nach Konsultation des Europäischen Parlaments, des Rates, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen, des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) haben die Gemeinschaftsorgane bei der Vergabe ihrer eigenen Aufträge die Vorschriften der für die Mitgliedstaaten geltenden Richtlinien zu beachten. Im Wege der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (2) wurden diese Vorschriften geändert. Daher muss nunmehr auch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (3), mit der im Wesentlichen die Richtlinie 92/50/EWG des Rates (4) im Bereich der öffentlichen Dienstleistungsaufträge in die internen Finanzvorschriften für die Organe übernommen wurde, an die mit der Richtlinie 2004/18/EG eingeführten Neuerungen — soweit erheblich — angepasst werden. |
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(2) |
Die Neuerungen betreffen hauptsächlich folgende Bereiche: neue Möglichkeiten der Auftragsvergabe auf elektronischem Wege, einschließlich des neuen dynamischen Beschaffungssystems für marktübliche Leistungen, wettbewerblicher Dialog, Verfahrensregeln für als geheim eingestufte Aufträge, Inanspruchnahme von Rahmenvereinbarungen, die im Rahmen des Haushaltsvollzugs aus praktischen Gründen nach wie vor als Rahmenvertrag betrachtet werden müssen und es nunmehr ermöglichen, die Parteien der Rahmenvereinbarung zwecks Vergabe besonderer Aufträge untereinander in Wettbewerb zu stellen, sowie verstärkte Berücksichtigung der Sozial- und Umweltaspekte bei der Bewertung der Angebote. Außerdem wurden die Schwellenwerte für nicht unter das WTO-Abkommen fallende Dienstleistungsaufträge neu festgesetzt. Die Richtlinie 2004/18/EG vereinheitlicht ferner die für die drei großen Auftragskategorien geltenden Vorschriften betreffend die Veröffentlichung, die technischen Spezifikationen und die Berechnung des Auftragswertes. |
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(3) |
Die Bestimmungen über die Identifizierung der Zinsen aus Vorfinanzierungen haben sich als zu restriktiv herausgestellt. Es muss vorgesehen werden, dass die Identifizierung dieser Zinsen mit Hilfe jeder Buchführungsmethode erfolgen kann. |
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(4) |
Artikel 31 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 regelt gemäß Artikel 49 der Haushaltsordnung die möglichen Formen der Basisrechtsakte, nennt jedoch nicht alle Rechtsinstrumente, die der Rat in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik heranziehen kann. Die Liste der Basisrechtsakte ist daher um die Beschlüsse betreffend den Abschluss internationaler Übereinkommen sowie die Beschlüsse über befristete Dringlichkeitsmaßnahmen in Krisensituationen zu ergänzen. |
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(5) |
Außerdem muss das Verfahren zur Unterrichtung der Bewerber oder Bieter festgeschrieben werden, die im Falle von Aufträgen, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben, abgelehnt werden. Die abgelehnten Bewerber oder Bieter sind vor der Unterzeichnung des Vertrags zu unterrichten, insbesondere über die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung bzw. ihres Angebots. Durch die Festschreibung dieses Verfahrens wird den Organen eine Verpflichtung auferlegt, denen auch die Mitgliedstaaten aufgrund eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften unterliegen. |
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(6) |
Die derzeit geltenden verfahrenstechnischen Vorgaben für Aufträge mit geringem Finanzvolumen sowie diejenigen für juristische Dienstleistungsaufträge, die deutlich strikter gefasst sind als in der Richtlinie 2004/18/EG, haben sich in der Praxis als zu schwerfällig erwiesen. Die entsprechenden Vorschriften sollten daher gelockert werden. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung und — vorbehaltlich der Ergebnisse der vom Anweisungsbefugten durchgeführten Risikoanalyse — für die beizubringenden Nachweise. In letzterem Fall muss der öffentliche Auftraggeber stets in der Lage sein, seine Entscheidung zu begründen. |
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(7) |
Mit der Liberalisierung des Post- und Telekommunikationssektors wird außerdem die bisherige Unterscheidung zwischen der Übermittlung von Unterlagen per Einschreiben und über Kurierdienst hinfällig, da nunmehr in beiden Fällen eine Ablieferungsbestätigung ausgestellt wird, die zum förmlichen Nachweis des Absendungsdatums herangezogen werden kann. |
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(8) |
Die Gemeinschaftsorgane sollten sich an die in der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (5) festgeschriebene Terminologie halten. |
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(9) |
Bei den Finanzhilfen hat sich die Frist für die Vorlage des jährlichen Arbeitsprogramms (31. Januar) als übermäßig knapp bemessen und kaum einhaltbar erwiesen, vor allem in den Fällen, in denen Basisrechtsakte oder Pilotprojekte verspätet genehmigt wurden, oder wegen der Ausschussverfahren. Sie muss also gelockert werden, ohne dass dadurch jedoch die Funktionen dieses Programms — zum einen Ex-ante-Bekanntmachung der Aufträge, zum anderen Vorbedingung für die haushaltstechnische Ausführung der Finanzhilfen — beeinträchtigt werden. |
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(10) |
Es hat sich gezeigt, dass die Bestimmungen, die die Art der zur Untermauerung der Erstattungsanträge durchzuführenden Prüfungen sowie die in diesem Zusammenhang geltenden Schwellenwerte regeln, häufig unklar oder unnötig kompliziert formuliert sind und daher vereinfacht und gestrafft werden sollten. |
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(11) |
Im Bereich der humanitären Hilfe haben die Finanzhilfeempfänger im allgemeinen Partnerschaftsabkommen mit der Kommission geschlossen, in deren Rahmen regelmäßige Prüfungen und Kontrollen vorgeschrieben sind. Der zuständige Anweisungsbefugte kann auf der Grundlage einer Analyse der Verwaltungsrisiken davon ausgehen, dass diese Kontrollvorkehrungen gleichwertige Zuverlässigkeitsgarantien bieten wie die Rechnungsprüfung, die normalerweise durchzuführen ist, bevor die Restzahlung beantragt werden kann. Um die administrative Abwicklung der Maßnahmen zu vereinfachen, sollte unter diesen Umständen dem Anweisungsbefugten die Möglichkeit eingeräumt werden, auf eine eigene Rechnungsprüfung vor Leistung der Restzahlung zu verzichten. |
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(12) |
Im Interesse eines wirksameren Einsatzes der Gemeinschaftsmittel ist es angezeigt, die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Pauschalfinanzierungen zu lockern, wobei gleichzeitig für eine verstärkte Haftung und Ergebnisverpflichtung der Finanzhilfeempfänger gesorgt werden muss. |
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(13) |
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 4 Absatz 2 erhalten der einleitende Satz und Buchstabe a folgende Fassung: „Die Anweisungsbefugten tragen in den mit den Empfängern und den zwischengeschalteten Stellen geschlossenen Vereinbarungen dafür Sorge, dass:
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2. |
Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik kann ein Basisrechtsakt in einer in Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 des Vertrages über die Europäische Union bezeichneten Form erlassen werden. In Krisensituationen im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und im Falle befristeter Aktionen kann ein Basisrechtsakt auch in einer in Artikel 13 Absatz 3 und in Artikel 23 Absatz 1 des Vertrages über die Europäische Union bezeichneten Form erlassen werden.“ |
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3. |
Artikel 116 wird wie folgt geändert:
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4. |
Die Artikel 117 und 118 erhalten folgende Fassung: „Artikel 117 Rahmenverträge und besondere Aufträge (Artikel 88 der Haushaltsordnung) (1) Ein Rahmenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, der zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Wird ein Rahmenvertrag mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossen, so müssen mindestens drei Parteien beteiligt sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Wirtschaftsteilnehmern die Eignungskriterien und/oder eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten die Zuschlagskriterien erfüllt. Der Rahmenvertrag mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern kann in Form von Einzelverträgen, jedoch zu gleich lautenden Bedingungen, geschlossen werden. Mit Ausnahme von Sonderfällen, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands des Rahmenvertrags gerechtfertigt werden kann, darf die Laufzeit des Rahmenvertrags vier Jahre nicht überschreiten. Der öffentliche Auftraggeber darf das Instrument des Rahmenvertrags nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Rahmenverträge werden bezüglich des Vergabeverfahrens, einschließlich der Veröffentlichung, öffentlichen Aufträgen gleichgestellt. (2) Besondere Aufträge, die auf einem Rahmenvertrag beruhen, werden nach den in dem Rahmenvertrag festgeschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Wirtschaftsteilnehmern anzuwenden, die von Anfang an dem Rahmenvertrag beteiligt sind. Bei der Vergabe der auf einem Rahmenvertrag beruhenden besonderen Aufträge dürfen die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen des Rahmenvertrags vornehmen; dies ist insbesondere in dem in Absatz 3 genannten Fall zu beachten. (3) Wird ein Rahmenvertrag mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden besonderen Aufträge entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags vergeben. Für die Vergabe der besonderen Aufträge kann der öffentliche Auftraggeber den an dem Rahmenvertrag beteiligten Wirtschaftsteilnehmer schriftlich konsultieren und ihn dabei auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen. (4) Die Vergabe besonderer Aufträge, die auf einem mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen Rahmenvertrag beruhen, erfolgt wie folgt:
Vor Vergabe eines besonderen Auftrags nach den in Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen konsultieren die öffentlichen Auftraggeber schriftlich die Wirtschaftsteilnehmer, die in der Lage sind, den besonderen Auftrag auszuführen, und setzen diesen eine hinreichende Frist für die Einreichung ihrer Angebote. Die Angebote sind schriftlich einzureichen. Die öffentlichen Auftraggeber vergeben die besonderen Aufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Verdingungsunterlagen des Rahmenvertrags aufgestellten Zuschlagskriterien das jeweils beste Angebot vorgelegt hat. (5) Nur auf Rahmenverträgen beruhende besondere Aufträge sind Gegenstand einer vorherigen Mittelbindung. Artikel 118 Maßnahmen zur Veröffentlichung von Aufträgen im Rahmen der Richtlinie 2004/18/EG mit Ausnahme der Aufträge gemäß deren Anhang II Teil B (Artikel 90 der Haushaltsordnung) (1) Die Veröffentlichung von Aufträgen, deren Wert die in den Artikeln 157 und 158 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, umfasst eine Vorabinformation, eine Bekanntmachung oder vereinfachte Bekanntmachung sowie eine Mitteilung über die Vergabe des Auftrags. (2) Im Rahmen der Vorabinformation teilen die öffentlichen Auftraggeber den nach Kategorien von Dienstleistungen bzw. Warengruppen aufgeschlüsselten geschätzten Gesamtwert der Dienstleistungs- und Lieferaufträge oder -rahmenverträge oder die wesentlichen Merkmale der Bauaufträge mit, die sie im Laufe des Haushaltsjahres vergeben wollen, mit Ausnahme der im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge, für die keine vorherige Bekanntmachung erfolgt. Eine Vorabinformation ist nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn der Gesamtwert der Aufträge die in Artikel 157 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt und der öffentliche Auftraggeber von den Fristverkürzungen gemäß Artikel 140 Absatz 4 Gebrauch zu machen gedenkt. Die Bekanntmachung der Vorabinformation wird entweder vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (AAV) veröffentlicht oder aber vom öffentlichen Auftraggeber über sein ‚Beschafferprofil‘ gemäß Anhang VIII Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/18/EG verbreitet. Die Vorabinformation wird so bald wie möglich, auf jeden Fall spätestens am 31. März eines jeden Haushaltsjahres bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. unverzüglich nach Ergehen des entsprechenden Programmbeschlusses bei Bauaufträgen dem AAV zugeleitet bzw. über ein Beschafferprofil veröffentlicht. Veröffentlicht ein öffentlicher Auftraggeber eine Vorabinformation in seinem Beschafferprofil, so meldet er dem AAV zuvor auf elektronischem Wege die Veröffentlichung einer Vorabinformation in einem Beschafferprofil, unter Beachtung der Angaben zu Format und Verfahren bei der Übermittlung von Bekanntmachungen in Anhang VIII Nummer 3 der Richtlinie 2004/18/EG. (3) Die Bekanntmachung gestattet es den öffentlichen Auftraggebern, ihre Absicht zur Einleitung eines Vergabeverfahrens, zum Abschluss eines Rahmenvertrags oder zur Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems im Sinne von Artikel 125 a mitzuteilen. Eine Bekanntmachung ist unbeschadet der im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge gemäß Artikel 126 zwingend vorgeschrieben für alle Aufträge, deren geschätzter Wert die in Artikel 158 Absatz 1 Buchstaben a und c festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt. Eine solche Vorschrift gilt nicht für auf Rahmenverträgen beruhende besondere Aufträge. Ein öffentlicher Auftraggeber, der auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems einen Auftrag vergeben will, teilt seine Absicht durch eine vereinfachte Bekanntmachung mit. In der Bekanntmachung von offenen Verfahren sind Datum, Zeitpunkt und gegebenenfalls Ort der Sitzung des Eröffnungsausschusses anzugeben, an der die Bieter teilnehmen können. Die öffentlichen Auftraggeber teilen mit, inwieweit sie Varianten und Mindestanforderungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit zulassen, wenn sie von der in Artikel 135 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen. Sie geben an, welche der Auswahlkriterien gemäß Artikel 135 sie zu verwenden gedenken, wie viele Bewerber mindestens — und gegebenenfalls höchstens — zugelassen werden sollen, und welche objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien sie erforderlichenfalls zur Einschränkung der Bewerberzahl im Sinne von Artikel 123 Absatz 1 Unterabsatz 2 heranziehen wollen. Sind die Ausschreibungsunterlagen, vor allem im Rahmen dynamischer Beschaffungssysteme gemäß Artikel 125a, frei, direkt und uneingeschränkt elektronisch zugänglich, so ist die Internet-Adresse, über die diese Unterlagen eingesehen werden können, in der Bekanntmachung anzugeben. Plant ein öffentlicher Auftraggeber die Veranstaltung eines Wettbewerbsverfahrens, so teilt er dies im Wege einer Bekanntmachung mit. (4) In der Mitteilung über die Vergabe werden die Ergebnisse der Verfahren zur Vergabe von Einzelaufträgen, zum Abschluss von Rahmenverträgen oder zur Auftragsvergabe im Wege eines dynamischen Beschaffungssystems bekannt gegeben. Eine solche Mitteilung ist zwingend vorgeschrieben, wenn der Auftragswert die in Artikel 158 festgelegten Schwellen erreicht oder übersteigt. Sie ist nicht obligatorisch für auf Rahmenverträgen beruhende besondere Aufträge. Die Mitteilung ist spätestens 48 Kalendertage nach Abschluss des Verfahrens, d. h. gerechnet ab dem Tag der Unterzeichnung des betreffenden Vertrags oder Rahmenvertrags, dem AAV zuzusenden. Bei der Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems können die Mitteilungen jedoch quartalsmäßig zusammengefasst werden. In diesem Fall erfolgt die Übermittlung an das AAV spätestens 48 Tage nach dem jeweiligen Quartalsende. Öffentliche Auftraggeber, die ein Wettbewerbsverfahren veranstaltet haben, übermitteln dem AAV eine Bekanntmachung der Ergebnisse. (5) Alle Bekanntmachungen sind nach Maßgabe der Standardformblätter abzufassen, die die Kommission in Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG ausgearbeitet hat.“ |
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5. |
Artikel 119 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 120 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Frist nach Unterabsatz 1 verkürzt sich bei den in Artikel 142 genannten beschleunigten Verfahren auf fünf Kalendertage.“ |
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7. |
Artikel 122 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Das Verfahren ist offen, wenn alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot einreichen können. Dies gilt auch für die in Artikel 125a genannten dynamischen Beschaffungssysteme. Es ist nicht offen, wenn alle Wirtschaftsteilnehmer die Teilnahme beantragen können, aber nur die Bewerber, die die in Artikel 135 genannten Auswahlkriterien erfüllen und die von den öffentlichen Auftraggebern gleichzeitig schriftlich zur Teilnahme aufgefordert werden, ein Angebot oder einen Lösungsvorschlag im Rahmen des wettbewerblichen Dialogverfahrens gemäß Artikel 125b einreichen können. Die Auswahl kann entweder für jeden Auftrag getrennt erfolgen, auch im Rahmen eines wettbewerblichen Dialogs, oder aber im Verfahren gemäß Artikel 128 mit Blick auf die Erstellung eines Verzeichnisses der in Betracht kommenden Bewerber.“ |
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8. |
Artikel 123 wird wie folgt geändert:
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9. |
In Artikel 124 wird folgender Absatz angefügt: „Kann ein öffentlicher Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 127 nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben, so kann er vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.“ |
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10. |
In Artikel 125 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern wird ein umfassendes Protokoll erstellt.“ |
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11. |
Folgende Artikel 125a und 125b werden eingefügt: „Artikel 125a Dynamische Beschaffungssysteme (Artikel 91 der Haushaltsordnung) (1) Ein dynamisches Beschaffungssystem gemäß Artikel 1 Absatz 6 und Artikel 33 der Richtlinie 2004/18/EG ist ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung von marktgängigen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen; dieses Verfahren steht während der gesamten Verfahrensdauer jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, der die Eignungskriterien erfüllt und ein erstes unverbindliches Angebot im Einklang mit den Verdingungsunterlagen unterbreitet hat. Diese Angebote können jederzeit verbessert werden, sofern sie weiterhin mit den Verdingungsunterlagen übereinstimmen. (2) Zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems veröffentlichen die öffentlichen Auftraggeber eine Bekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse, unter der die Verdingungsunterlagen und jedwede zusätzlichen Dokumente ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung und bis zur Beendigung des Systems frei, unmittelbar und uneingeschränkt abgerufen werden können. In den Verdingungsunterlagen präzisieren sie unter anderem die Art der in Betracht gezogenen Anschaffungen, die Gegenstand dieses Systems sind, sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung. (3) Die öffentlichen Auftraggeber räumen während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, ein unverbindliches Angebot zu unterbreiten, um gemäß Absatz 1 zur Teilnahme am System zugelassen zu werden. Sie schließen die Evaluierung binnen einer Frist von höchstens 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vorlage des unverbindlichen Angebots ab. Sie können die Evaluierung jedoch verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich ein Aufruf zum Wettbewerb erfolgt. Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet den Bieter unverzüglich darüber, ob er zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen oder sein Angebot abgelehnt wurde. (4) Für jeden Einzelauftrag hat ein gesonderter Aufruf zum Wettbewerb zu erfolgen. Vor diesem Aufruf zum Wettbewerb veröffentlichen die öffentlichen Auftraggeber eine vereinfachte Bekanntmachung, in der alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert werden, ein unverbindliches Angebot abzugeben, und zwar binnen einer Frist, die nicht weniger als 15 Tage ab dem Versand der vereinfachten Bekanntmachung betragen darf. Die öffentlichen Auftraggeber nehmen den Aufruf zum Wettbewerb erst dann vor, wenn alle fristgerecht eingegangenen unverbindlichen Angebote ausgewertet wurden. Die öffentlichen Auftraggeber fordern sodann alle zur Teilnahme am System zugelassenen Bieter auf, binnen einer hinlänglichen Frist ihre Angebote einzureichen. Sie vergeben den Auftrag an den Bieter, der nach den in der Bekanntmachung für die Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot vorgelegt hat. Diese Kriterien können gegebenenfalls in der vorgenannten Aufforderung präzisiert werden. (5) Außer in hinlänglich begründeten Sonderfällen darf die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems vier Jahre nicht überschreiten. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen dieses System nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern oder den am System teilnehmenden Parteien dürfen keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden. Artikel 125b Wettbewerblicher Dialog (Artikel 91 der Haushaltsordnung) (1) Wenn bei besonders komplexen Aufträgen der öffentliche Auftraggeber zu dem Schluss gelangt, dass die üblichen Modalitäten des offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine Zuschlagserteilung nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots gestatten, kann er auf das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs im Sinne von Artikel 29 der Richtlinie 2004/18/EG zurückgreifen. Ein Auftrag gilt als besonders komplex, wenn der öffentliche Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel, mit denen seinen Bedürfnissen oder Zielsetzungen am besten Rechnung getragen werden kann, zu definieren oder den rechtlichen oder finanziellen Rahmen eines Projekts zu bestimmen. (2) Die öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen eine Bekanntmachung, in der sie ihre Bedürfnisse und Anforderungen formulieren, die sie in dieser Bekanntmachung und/oder in einer Beschreibung näher erläutern. (3) Sie eröffnen mit den nach Maßgabe der Kriterien gemäß Artikel 135 ausgewählten Bewerbern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen. Die öffentlichen Auftraggeber tragen dafür Sorge, dass alle Bieter bei dem Dialog gleich behandelt werden. Insbesondere dürfen Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergegeben werden. Die öffentlichen Auftraggeber können vorsehen, dass das Verfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern, sofern darin die Inanspruchnahme einer solchen Möglichkeit vorgesehen ist. (4) Nachdem die öffentlichen Auftraggeber die Teilnehmer von den Ergebnissen des Dialogs in Kenntnis gesetzt haben, fordern sie diese auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot abzugeben. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers können Klarstellungen, Präzisierungen, Feinabstimmungen und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese dürfen jedoch keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebots oder der Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte. Auf Wunsch des öffentlichen Auftraggebers darf der Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlich günstigste ermittelt wurde, ersucht werden, bestimmte Aspekte des Angebots näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots oder der Ausschreibung geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt. (5) Die öffentlichen Auftraggeber können Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen.“ |
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12. |
Artikel 126 wird wie folgt geändert:
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13. |
Artikel 127 wird wie folgt geändert:
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14. |
In Artikel 129 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung: „(3) Bei Aufträgen im Wert von unter 3 500 EUR ist ein einziges Angebot ausreichend. (4) Ausgabenbeträge von unter 200 EUR können zur Begleichung einer Rechnung gezahlt werden, ohne dass zuvor ein Angebot angenommen wurde.“ |
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15. |
Artikel 130 wird wie folgt geändert:
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16. |
Artikel 131 wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 134 erhält folgende Fassung: „Artikel 134 Nachweise (Artikel 93 bis 96 der Haushaltsordnung) (1) Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass keiner der in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a, b oder e der Haushaltsordnung genannten Fälle auf den Bewerber oder den Bieter zutrifft, einen Strafregisterauszug neueren Datums oder in Ermangelung eines solchen eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass der in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung genannte Fall auf den Bewerber oder Bieter nicht zutrifft, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates kürzlich ausgestellte Bescheinigung. (2) In dem Fall, dass eine Bescheinigung nach Absatz 1 von dem betreffenden Land nicht ausgestellt wird, sowie in den übrigen Ausschlussfällen gemäß Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung, kann sie durch eine eidesstattliche oder eine ehrenwörtliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Auftragnehmer vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt. Bei Aufträgen im Wert unter 50 000 EUR kann sich der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage einer entsprechenden Risikoanalyse mit einer ehrenwörtlichen Versicherung der Bieter oder Bewerber begnügen, in der diese erklären, dass keiner der in den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung genannten Fälle auf sie zutrifft. (3) Je nach dem Recht des Landes, in dem der Bieter oder Bewerber niedergelassen ist, betreffen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Urkunden juristische und/oder natürliche Personen, einschließlich, wenn der öffentliche Auftraggeber es für erforderlich hält, der Unternehmensleiter oder der Personen, die in Bezug auf den Bewerber oder Bieter über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen. (4) Wenn die öffentlichen Auftraggeber Bedenken in Bezug auf die persönliche Lage der Bewerber oder Bieter haben, können sie bei den in Absatz 1 bezeichneten zuständigen Behörden die nach ihrem Ermessen erforderlichen ergänzenden Informationen einholen.“ |
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18. |
Artikel 135 wird wie folgt geändert:
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19. |
Artikel 136 wird wie folgt geändert:
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20. |
Artikel 137 wird wie folgt geändert:
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21. |
In Artikel 138 Absatz 3 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung: „Der öffentliche Auftraggeber macht in der Bekanntmachung des Auftrags oder in den Verdingungsunterlagen oder in der Beschreibung genaue Angaben zur relativen Gewichtung der Kriterien, die bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zugrunde gelegt werden. Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss. Unbeschadet etwaiger administrativer Vorschriften des Organs über das Entgelt für bestimmte Dienstleistungen darf die relative Gewichtung des Preiskriteriums gegenüber den anderen Kriterien nicht dazu führen, dass das Preiskriterium bei der Wahl des Auftragnehmers seine Bedeutung verliert.“ |
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22. |
Folgender Artikel 138a wird eingefügt: „Artikel 138a Durchführung von elektronischen Auktionen (Artikel 97 Absatz 2 der Haushaltsordnung) (1) Bei der Verwendung des offenen und nichtoffenen Verfahrens sowie des Verhandlungsverfahrens können die öffentlichen Auftraggeber im Falle des Artikels 127 Absatz 1 Buchstabe a beschließen, dass der Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine elektronische Auktion gemäß Artikel 54 der Richtlinie 2004/18/EG vorausgeht, sofern die Spezifikationen des Auftrags hinreichend präzise beschrieben werden können. Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen auch bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien eines Rahmenvertrags nach Artikel 117 Absatz 4 Buchstabe b und bei einem Aufruf zum Wettbewerb hinsichtlich der im Rahmen des in Artikel 125a genannten dynamischen Beschaffungssystems zu vergebenden Aufträge durchgeführt werden. Die elektronische Auktion erstreckt sich entweder allein auf die Preise, wenn der Zuschlag für den Auftrag zum niedrigsten Preis erteilt wird, oder auf die Preise und/oder die Werte der in den Verdingungsunterlagen genannten Angebotskomponenten, wenn das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag für den Auftrag erhält. (2) Öffentliche Auftraggeber, die die Durchführung einer elektronischen Auktion beschließen, weisen in der Bekanntmachung darauf hin. Die Verdingungsunterlagen enthalten unter anderem folgende Informationen:
(3) Vor der Durchführung einer elektronischen Auktion nehmen die öffentlichen Auftraggeber anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Angebote vor. Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege aufgefordert, neue Preise und/oder Werte vorzulegen. Die Aufforderung enthält sämtliche relevanten Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen. (4) Erfolgt der Zuschlag für das wirtschaftlich günstigste Angebot, so wird der Aufforderung das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des Angebots des betreffenden Bieters, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 138 Absatz 3 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt. In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, der zufolge bei der elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben ist; zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken. Sind Varianten zulässig, so muss für jede einzelne Variante getrennt eine Formel angegeben werden. (5) Die öffentlichen Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Verdingungsunterlagen angegeben ist. Darüber hinaus können sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter bekannt geben. (6) Die öffentlichen Auftraggeber schließen die elektronische Auktion nach einer oder mehreren der folgenden Vorgehensweisen ab:
Wenn die öffentlichen Auftraggeber beschlossen haben, die elektronische Auktion gemäß Buchstabe c, gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Buchstabe b, abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben. (7) Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt der öffentliche Auftraggeber den Auftrag gemäß Artikel 138 entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion. Öffentliche Auftraggeber dürfen elektronische Auktionen nicht missbräuchlich oder dergestalt durchführen, dass der Wettbewerb ausgeschaltet, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder dergestalt, dass der Auftragsgegenstand, wie er im Zuge der Veröffentlichung der Bekanntmachung ausgeschrieben und in den Verdingungsunterlagen definiert worden ist, verändert wird.“ |
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23. |
In Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die entsprechenden Erläuterungen können insbesondere die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten, betreffen.“ |
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24. |
Artikel 140 wird wie folgt geändert:
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25. |
Artikel 141 wird wie folgt geändert:
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26. |
Artikel 142 erhält folgende Fassung: „Artikel 142 Fristen im Falle der Dringlichkeit (Artikel 98 Absatz 1 der Haushaltsordnung) (1) In Fällen, in denen die Dringlichkeit die Einhaltung der in Artikel 140 Absatz 3 für nichtoffene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung vorgesehenen Mindestfristen nachweislich unmöglich macht, können die öffentlichen Auftraggeber folgende Fristen festsetzen:
(2) Bei nichtoffenen Verfahren und beschleunigten Verhandlungsverfahren werden die zusätzlichen Auskünfte zu den Verdingungsunterlagen, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, allen Bewerbern und Bietern spätestens vier Kalendertage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote mitgeteilt.“ |
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27. |
Artikel 143 wird wie folgt geändert:
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28. |
Artikel 145 wird wie folgt geändert:
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29. |
Artikel 146 wird wie folgt geändert:
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30. |
Artikel 147 wird wie folgt geändert:
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31. |
In Artikel 148 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Bei juristischen Dienstleistungsaufträgen im Sinne von Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG kann der öffentliche Auftraggeber mit den Bietern Kontakt aufnehmen, um die Einhaltung der Auswahl- und/oder Zuschlagskriterien zu überprüfen.“ |
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32. |
Artikel 149 wird wie folgt geändert:
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33. |
Die Überschrift von Artikel 154 erhält folgende Fassung: „Artikel 154 Feststellung, ob die Schwellenwerte erreicht sind (Artikel 104 und 105 der Haushaltsordnung)“ |
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34. |
Artikel 155 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Besteht ein Auftrag aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muss der Wert eines jeden Loses zur Ermittlung des anwendbaren Schwellenwertes berücksichtigt werden. Wenn der Gesamtwert der Lose den in Artikel 158 genannten Schwellenwert erreicht oder übersteigt, so gelten für jedes einzelne Los die Artikel 90 Absatz 1 und 91 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung. Ausgenommen sind Lose mit einem geschätzten Auftragswert von weniger als 80 000 EUR bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen oder von 1 Mio. EUR bei Bauaufträgen, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 % des kumulierten Wertes sämtlicher Lose, die den betreffenden Auftrag ausmachen, nicht übersteigt.“ |
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35. |
Artikel 156 wird wie folgt geändert:
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36. |
Artikel 157 erhält folgende Fassung: „Artikel 157 Schwellenwerte für die Veröffentlichung einer Vorabinformation (Artikel 105 der Haushaltsordnung) Die in Artikel 118 genannten Schwellenwerte für die Veröffentlichung einer Vorabinformation werden wie folgt festgesetzt:
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37. |
In Artikel 158 erhalten die Überschrift und Absatz 1 folgende Fassung: „Artikel 158 Schwellenwerte für die in der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Verfahren (Artikel 105 der Haushaltsordnung) (1) Die Schwellenwerte gemäß Artikel 105 der Haushaltsordnung werden wie folgt festgesetzt:
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38. |
Artikel 164 wird wie folgt geändert:
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39. |
Artikel 165 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Absatz 1 gilt nicht für Studien-, Forschungs- oder Berufsausbildungsstipendien, die natürlichen Personen gezahlt werden, nicht für im Anschluss an einen Wettbewerb vergebene Preise und nicht im Fall von Beiträgen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen und Stückkostensätzen gemäß Artikel 181 Absatz 1.“ |
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40. |
Artikel 166 erhält folgende Fassung: „Artikel 166 Jahresplanung (Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung) (1) Jeder zuständige Anweisungsbefugte erstellt alljährlich ein Arbeitsprogramm für den Bereich der Finanzhilfen, das von der Kommission angenommen wird. Das Programm wird möglichst bald nach Beginn des Haushaltsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. März eines jeden Jahres auf der Internetseite der Kommission betreffend die Finanzhilfen veröffentlicht. Das Arbeitsprogramm enthält Angaben über den Basisrechtsakt, die Ziele, den Zeitplan für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie deren Richtbetrag und die erwarteten Ergebnisse. (2) Bei substanziellen Änderungen des Arbeitsprogramms im Jahresverlauf wird nach den Modalitäten von Absatz 1 ein ergänzendes Dokument angenommen und veröffentlicht.“ |
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41. |
Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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42. |
Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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43. |
Artikel 172 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Empfänger weist die Beträge der Kofinanzierungen nach, die entweder aus eigenen Mitteln oder in Form von Finanztransfers seitens Dritter oder aber als Sachleistungen eingebracht werden, außer im Falle der in Artikel 181 Absatz 1 genannten Pauschalbeträge und Stückkostensätze.“ |
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44. |
Artikel 180 wird wie folgt geändert:
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45. |
Artikel 181 erhält folgende Fassung: „Artikel 181 Pauschalfinanzierungen (Artikel 117 der Haushaltsordnung) (1) Außer im Falle von Stipendien und Preisen kann die Kommission Finanzbeiträge im Pauschalbetrag bis zu 10 000 EUR sowie Stückkostensätze zulassen. Darüber hinaus kann sie auf der Grundlage der im Anhang zum Statut aufgeführten bzw. jährlich von der Kommission genehmigten Tabelle Tagegelder für Dienstreisen zulassen. (2) Zur Deckung verschiedener Arten von förderfähigen Kosten kann ein Empfänger mehrere der in Absatz 1 genannten Finanzierungen kumulieren. In dem Beschluss der Kommission gemäß Absatz 1 wird der Höchstbetrag der für jede Finanzierung oder Finanzierungskategorie zulässigen Förderung festgelegt. (3) In der Finanzhilfevereinbarung kann eine Pauschalfinanzierung der Gemeinkosten des Empfängers bis zu maximal 7 % der gesamten förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme zugelassen werden, es sei denn, der Empfänger erhält außerdem einen Betriebskostenzuschuss zulasten des Gemeinschaftshaushalts. Der Schwellenwert von 7 % kann auf begründeten Beschluss der Kommission hin überschritten werden. (4) Um die Einhaltung der Grundsätze der Kofinanzierung, des Gewinnverbots und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu gewährleisten, werden die in Absatz 1 genannten Finanzierungsformen und die Voraussetzungen für ihre etwaige Kumulierung von der Kommission bewertet und festgelegt. Sie werden mindestens alle zwei Jahre vom zuständigen Anweisungsbefugten überprüft. Im Anschluss daran bestätigt oder ändert die Kommission ihren ursprünglichen Beschluss gemäß Absatz 1.“ |
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46. |
Artikel 182 wird wie folgt geändert:
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47. |
Artikel 183 erhält folgende Fassung: „Artikel 183 Aussetzung und Kürzung von Finanzhilfen (Artikel 119 der Haushaltsordnung) Der zuständige Anweisungsbefugte setzt die Zahlungen in folgenden Fällen aus:
Der zuständige Anweisungsbefugte veranlasst sodann, je nach Stand des Verfahrens und nachdem er dem (den) Empfänger(n) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, entweder eine Kürzung der Finanzhilfe oder aber er verlangt, dass diese von dem oder den Empfängern in entsprechender Höhe zurückgezahlt wird.“ |
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48. |
Artikel 234 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Zur Ausführung von Zahlungen in der Währung des Empfängerstaates werden bei einem Finanzinstitut des betreffenden Staates oder eines Mitgliedstaates auf Euro lautende Konten im Namen der Kommission oder — im gegenseitigen Einvernehmen — im Namen des Empfängers eingerichtet.“ |
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49. |
Artikel 241 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Gehen bei dem öffentlichen Auftraggeber weniger als drei zulässige Angebote ein, so ist das Verfahren zu annullieren und ein neues einzuleiten. Erbringt das zweite Verfahren ebenfalls weniger als drei zulässige Angebote, so kann der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Auftrag auf der Grundlage eines einzigen zulässigen Angebotes vergeben.“ |
Artikel 2
Für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Gewährung von Finanzhilfen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden, sind die zum Zeitpunkt der Einleitung dieser Verfahren geltenden Bestimmungen maßgebend.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2005
Für die Kommission
Dalia GRYBAUSKAITĖ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1874/2004 der Kommission (ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 17).
(3) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
(4) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2004/18/EG.
(5) ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2151/2003 der Kommission (ABl. L 329 vom 17.12.2003, S. 1).
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2.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/23 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1262/2005 DER KOMMISSION
vom 1. August 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates in Bezug auf Fangmöglichkeiten für Hering in den Gebieten I und II
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 können die Fangmöglichkeiten für die Bestände von Blauem Wittling und von Hering erweitert werden, wenn sich Drittstaaten nicht an das Gebot der verantwortungsvollen Bewirtschaftung dieser Bestände halten. |
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(2) |
Unter Nichtbeachtung der von den betreffenden Küstenstaaten seit 1997 angewendeten Zuteilung der Fangmöglichkeiten in den Gebieten I und II hat Norwegen seine Fangmöglichkeiten für Hering unlängst um eine zusätzliche Menge von 14 % erhöht. Dies lässt also den Schluss zu, dass sich Norwegen nicht an das Gebot der verantwortungsvollen Bewirtschaftung der Heringsbestände hält. Bis zu einer langfristigen Vereinbarung über die Bestandsbewirtschaftung von Hering mit den betroffenen Küstenstaaten erscheint es angezeigt, dass die Gemeinschaft ihre Quote in den Gebieten I und II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) vorläufig um denselben Prozentsatz von 14 % auf 89 537 Tonnen erhöht. Vom wissenschaftlichen Standpunkt aus ist es unwahrscheinlich, dass dies irreversible negative Auswirkungen auf die Bestandserhaltung hat. |
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(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur. |
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(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. August 2005
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 860/2005 (ABl. L 144 vom 8.6.2005, S. 1).
ANHANG
Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 wird wie folgt geändert:
Die Eintragung für Hering in den Gebieten I, II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:
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Belgien |
31 |
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Dänemark |
30 677 |
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||||||||||||||||||||||||||
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Deutschland |
5 373 |
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||||||||||||||||||||||||||
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Spanien |
101 |
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||||||||||||||||||||||||||
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Frankreich |
1 324 |
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||||||||||||||||||||||||||
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Irland |
7 942 |
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||||||||||||||||||||||||||
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Niederlande |
10 979 |
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||||||||||||||||||||||||||
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Polen |
1 553 |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Portugal |
101 |
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||||||||||||||||||||||||||
|
Finnland |
475 |
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||||||||||||||||||||||||||
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Schweden |
11 368 |
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||||||||||||||||||||||||||
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Vereinigtes Königreich |
19 613 |
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||||||||||||||||||||||||||
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EG |
89 537 |
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Färöer |
7 548 (1) |
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||||||||||||||||||||||||||
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TAC |
890 000 |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.
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||||||||||||||||||||||||||
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Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
II, Vb nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (HER/*25B-F) Belgien 3 Dänemark 2 580 Deutschland 452 Spanien 9 Frankreich 111 Irland 668 Niederlande 924 Polen 131 Portugal 9 Finnland 40 Schweden 956 Vereinigtes Königreich 1 650 “ |
||||||||||||||||||||||||||||
(1) Dürfen in EG-Gewässern gefangen werden.
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2.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/25 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1263/2005 DER KOMMISSION
vom 28. Juli 2005
zur fünften Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 798/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/667 (1), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 sind die zuständigen Behörden aufgeführt, denen besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten Verordnung übertragen werden. |
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(2) |
Belgien, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben beantragt, dass die Adressangaben ihrer zuständigen Behörden geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juli 2005
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 667/2005 (ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 35).
ANHANG
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 wird wie folgt geändert:
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1. |
Die Adressangaben unter der Überschrift „Belgien“ werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
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2. |
Die Adressangaben unter der Überschrift „Italien“ werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
|
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3. |
Die Adressangaben unter der Überschrift „Niederlande“ werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
|
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4. |
Die Adressangaben unter der Überschrift „Vereinigtes Königreich“ werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Für Gibraltar:
|
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2.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/29 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1264/2005 DER KOMMISSION
vom 28. Juli 2005
zur neunundvierzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), nsbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
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(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 25. Juli 2005, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern; Anhang I ist somit entsprechend zu ändern. |
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(3) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juli 2005
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1190/2005 (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 27).
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
Der folgende Eintrag „ Nasco Business Residence Center SAS Di Nasreddin Ahmed Idris EC, Corso Sempione 69, 20149 Mailand, Italien; Steuernummer: 01406430155; MwSt.-Nummer: IT 01406430155“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung:
Hotel Nasco (alias Nasco Business Residence Center SAS Di Nasreddin Ahmed Idris EC). Anschrift: Corso Sempione 69, 20149 Mailand, Italien. Weitere Angaben: a) Steuernummer: 01406430155, b) MwSt.-Nummer: IT 01406430155.
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2.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/31 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1265/2005 DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2005
über ein Fangverbot für Sandaale im ICES-Gebiet IIa, IIIa und IV (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Dänemarks
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind die Quoten für das Jahr 2005 vorgegeben. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 2005
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 860/2005 (ABl. L 144 vom 8.6.2005, S. 1).
ANHANG
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Mitgliedstaat |
Dänemark |
|
Bestand |
SAN/2A3A4. |
|
Art |
Sandaale (Ammodytidae) |
|
Gebiet |
IIa, IIIa, IV (Gemeinschaftsgewässer) |
|
Datum |
2. Juli 2005 |
|
2.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/33 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1266/2005 DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2005
über ein Fangverbot für Seeteufel im ICES-Gebiet VIII c, IX, X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind die Quoten für das Jahr 2005 vorgegeben. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn dieses Zeitpunkts getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 2005
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 860/2005 (ABl. L 144 vom 8.6.2005, S. 1).
ANHANG
|
Mitgliedstaat |
Frankreich |
|
Bestand |
ANF/8C3411 |
|
Art |
Seeteufel (Lophiidae) |
|
Gebiet |
VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) |
|
Datum |
27. Juni 2005 |
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2.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/35 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1267/2005 DER KOMMISSION
vom 1. August 2005
zur Genehmigung der Beantragung von Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Nach der Erteilung von Bescheinigungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 sind noch gemäß Artikel 35 Absatz 2 dieser Verordnung festgesetzte Beträge verfügbar. |
|
(2) |
Um die Zuteilung dieser Beträge zu ermöglichen, sollte den Wirtschaftsbeteiligten gestattet werden, Erstattungsbescheinigungen für Ausfuhren, die vor dem 1. Oktober 2005 getätigt werden sollen, zu beantragen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 können ab Montag 8. August 2005 Erstattungsbescheinigungen für Ausfuhren, die vor dem 1. Oktober 2005 getätigt werden sollen, beantragt werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 2. August 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. August 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
|
2.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/36 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1268/2005 DER KOMMISSION
vom 1. August 2005
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 über die Gewährung einer Beihilfe für den Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 der Kommission (2) sieht die Gewährung von Beihilfen für den Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen vor. Angesichts der Senkung des Interventionspreises für Butter sowie der anschließenden Reduzierung der Beihilfen in anderen Stützungsregelungen für Butter sollte die Höhe der Beihilfe gesenkt werden. |
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(2) |
Aufgrund der Art der Endbegünstigten dieser Regelung ist ein bestimmter Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und ihrer Anwendung vorzusehen, damit sich die Begünstigten auf die Höhe der neuen Beihilfe einstellen können. |
|
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 wird der Betrag „80 EUR“ durch „60 EUR“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. September 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. August 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 213 vom 1.8.1981, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 181/2005 (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 8).
|
2.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/37 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1269/2005 DER KOMMISSION
vom 1. August 2005
betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für gefrorenes Saumfleisch von Rindern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 der Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 996/97 der Kommission vom 3. Juni 1997 zur Eröffnung und Verwaltung des für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91 eröffneten Einfuhrzollkontingents (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 996/97 hat in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) die Menge von gefrorenem Saumfleisch, die für den Zeitraum 2005/06 unter besonderen Bedingungen eingeführt werden kann, auf 800 Tonnen festgesetzt. |
|
(2) |
Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 996/97 bestimmt, daß die beantragten Mengen verringert werden können. Die eingereichten Anträge erstrecken sich auf Gesamtmengen, welche die verfügbaren Mengen übersteigen. Unter diesen Bedingungen und in dem Bestreben, eine angemessene Aufteilung der verfügbaren Mengen sicherzustellen, ist es nötig, die Mengen proportional zu kürzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Jedem gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 996/97 eingereichten Einfuhrlizenzantrag wird bis zu 0,53871 % der beantragten Menge stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 2. August 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. August 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).
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2.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/38 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1270/2005 DER KOMMISSION
vom 1. August 2005
über das Ausmaß, in dem den im Juli 2005 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 stattgegeben werden kann
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 der Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 992/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006) (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4, und Artikel 4,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
|
(1) |
In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 ist die Stückzahl männlicher Jungrinder, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2005 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können, festgesetzt worden. Angesichts der Mengen, für welche Einfuhrlizenzen beantragt wurden, kann den betreffenden Anträgen vollständig stattgegeben werden. |
|
(2) |
Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. Oktober 2005 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 169 000 Tieren gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 beantragt werden können — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Jedem gemäß Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 im Juli 2005 eingereichten Antrag auf Einfuhrlizenzen wird vollständig stattgegeben.
(2) Die Menge, auf die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 Bezug genommen wird, beläuft sich auf 84 280 Tiere.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 2. August 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. August 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
|
2.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/39 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1271/2005 DER KOMMISSION
vom 1. August 2005
zur Bestimmung des Prozentsatzes, zu dem den im Juli 2005 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Rindfleisch aus Bulgarien und Rumänien im Rahmen der Zollkontingente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 stattgegeben wird
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1279/98 der Kommission vom 19. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemäß den Beschlüssen 2003/286/EG und 2003/18/EG des Rates für die Republik Bulgarien und Rumänien vorgesehenen Zollkontingenten für Rindfleisch (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 wurde festgelegt, wie viel Rindfleischerzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2006 zu Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen. Angesichts der Mengen Rindfleischerzeugnisse mit Ursprung in Rumänien, für welche Einfuhrlizenzen beantragt wurden, kann den betreffenden Anträgen vollständig stattgegeben werden. Die für die Rindfleischerzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien gestellten Anträge müssen jedoch gemäß Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung anteilmäßig verringert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Den zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2005 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 genannten Kontingente wird vollständig stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 2. August 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. August 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).
(2) ABl. L 176 vom 20.6.1998, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).
|
2.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/40 |
Verordnung (EG) Nr. 1272/2005 der Kommission
vom 1. August 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält eine Liste der Personen, deren wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung eingefroren werden. |
|
(2) |
Mit dem Beschluss 2005/592/GASP (2) wird der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP (3) geändert. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 ist daher entsprechend zu ändern. |
|
(3) |
Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung unmittelbar in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird hiermit durch den Text im Anhang zu dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 1. August 2005.
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2005 der Kommission (ABl. L 153 vom 16.6.2005, S. 9).
ANHANG
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert:
Folgende natürliche Personen werden hinzugefügt:
|
1. |
Sekesai Makwavarara, Acting Mayor of Harare (ZANU-PF). |
|
2. |
Edmore Veterai, Senior Assistant Police Commissioner, Officer Commanding Harare |
|
3. |
Munyaradzi Musariri, Assistant Police Commissioner |
|
4. |
Wayne Bvudzijena, Assistant Police Commissioner |
|
5. |
Partson Mbiriri, Permanent Secretary, Ministry of Local Government, Public Works and Urban Development |
|
6. |
Melusi (Mike) Matshiya, Permanent Secretary, Ministry of Home Affairs. |
|
2.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/42 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1273/2005 DER KOMMISSION
vom 1. August 2005
zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Jordanien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 werden die gemeinschaftlichen Einfuhrpreise und Erzeugerpreise für einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray)Nelken, großblütige und kleinblütige Rosen alle 15 Tage festgesetzt und gelten jeweils für zwei Wochen. Diese Preise werden gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission vom 17. März 1988 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft (2), unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten übermittelten gewichteten Angaben für einen Zeitraum von zwei Wochen festgesetzt. |
|
(2) |
Es ist wichtig, dass diese Preise unverzüglich festgesetzt werden, damit die anwendbaren Einfuhrzölle bestimmt werden können. |
|
(3) |
Nachdem Zypern am 1. Mai 2004, der Europäischen Union beigetreten ist, sind für dieses Land keine Einfuhrpreise mehr festzulegen. |
|
(4) |
Auch für Israel und Marokko sowie das Westjordanland und den Gazastreifen sollten keine Einfuhrpreise mehr festgesetzt werden, um den Abkommen Rechnung zu tragen, die mit den Beschlüssen des Rates 2003/917/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel (3), 2003/914/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Assoziationsabkommen EG/Königreich Marokko (4) und 2005/4/EG vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde (5) genehmigt wurden. |
|
(5) |
Die Kommission trifft diese Maßnahmen im Zwischenzeitraum zweier Sitzungen des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die vom 3. bis 17. August 2005 für einblütige (Standard)Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 anwendbar sind, werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. August 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).
(2) ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).
(3) ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 65.
ANHANG
|
(EUR/100 Stück) |
||||
|
3. bis 17. August 2005 |
||||
|
Gemeinschaftlicher Erzeugerpreis |
Einblütige Nelken (Standard) |
Mehrblütige Nelken (Spray) |
Großblütige Rosen |
Kleinblütige Rosen |
|
|
17,51 |
14,16 |
28,08 |
10,57 |
|
Gemeinschaftlicher Einfuhrpreis |
Einblütige Nelken (Standard) |
Mehrblütige Nelken (Spray) |
Großblütige Rosen |
Kleinblütige Rosen |
|
Jordanien |
— |
— |
— |
— |
|
2.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/44 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1274/2005 DER KOMMISSION
vom 1. August 2005
zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2005 (4). |
|
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 2. August 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. August 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).
ANHANG
Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 2. August 2005 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle
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(EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht |
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1701 11 10 (1) |
21,62 |
5,49 |
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1701 11 90 (1) |
21,62 |
10,81 |
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1701 12 10 (1) |
21,62 |
5,30 |
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1701 12 90 (1) |
21,62 |
10,29 |
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1701 91 00 (2) |
27,52 |
11,47 |
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1701 99 10 (2) |
27,52 |
6,95 |
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1701 99 90 (2) |
27,52 |
6,95 |
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1702 90 99 (3) |
0,28 |
0,37 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
Berichtigungen
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2.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/46 |
Berichtigung der Entscheidung 2004/761/EG der Kommission vom 26. Oktober 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/24/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Rinderbestand und die Rindererzeugung
( Amtsblatt der Europäischen Union L 337 vom 13. November 2004 )
Seite 67, Anhang II, betreffend Lettland:
anstatt:
„NUTS 3“
muss es heißen:
„NUTS 2“.