ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 200

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
30. Juli 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1237/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1238/2005 der Kommission vom 28. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 85/2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Äpfel

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1239/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter und der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver

32

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1240/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 hinsichtlich bestimmter Zollkontingente für Erzeugnisse des Rindfleischsektors mit Ursprung in Rumänien

34

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1241/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu einem Zollkontingent für bestimmte lebende Rinder mit Ursprung in Rumänien gemäß dem Beschluss 2003/18/EG des Rates

38

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1242/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 168. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

45

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1243/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 168. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

47

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1244/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 340. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

49

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1245/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Aussetzung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten

50

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1246/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung nach Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 87. Einzelausschreibung

51

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1247/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 24. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

52

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1248/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 23. Teilausschreibung

53

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1249/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

54

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1250/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

56

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1251/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

58

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1252/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

60

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1253/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

62

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1254/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 31. August 2005

64

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1255/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Juli 2005 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann

65

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1256/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festsetzung der ab dem 1. August 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

68

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1257/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse (Pfirsiche)

71

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1258/2005 der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

72

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1259/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinessig mit Ursprung in der Volksrepublik China

73

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

91

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.784 — Kunstauktionshäuser) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4283 endg. und Berichtigungen K(2002) 4283/7 und K(2002) 4283/8)  ( 1 )

92

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2005 zur Änderung der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fisch-, Fleisch- und Milchsektor in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2813)  ( 1 )

96

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2005/592/GASP des Rates vom 29. Juli 2005 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe

98

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1236/2005 DES RATES

vom 27. Juni 2005

betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union gehört die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu den Grundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die Gemeinschaft hat sich daher 1995 entschlossen, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Beziehungen zu Drittstaaten zu machen. Zu diesem Zweck wurde beschlossen, in alle neuen Handels-, Kooperations- oder Assoziationsabkommen allgemeiner Natur, die die Gemeinschaft mit Drittstaaten schließt, eine entsprechende Klausel aufzunehmen.

(2)

Das bedingungslose und umfassende Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist in Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgeschrieben. Andere Bestimmungen, insbesondere die VN-Erklärung gegen Folter (1) und das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984, verpflichten die Staaten, Folterungen zu verhindern.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2) darf niemand zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden. Am 29. Juni 1998 billigte der Rat die „Leitlinien für eine Unionspolitik gegenüber Drittländern betreffend die Todesstrafe“ und legte fest, dass die Europäische Union nach weltweiter Abschaffung der Todesstrafe streben wird.

(4)

Gemäß Artikel 4 der genannten Charta darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Am 9. April 2001 billigte der Rat die „Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“. Darin werden die Annahme des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren im Jahr 1998 und die laufende Arbeit im Zusammenhang mit der EU-weiten Einführung von Ausfuhrkontrollen für paramilitärische Ausrüstung als Beispiele für wirksame Maßnahmen zur Verhütung der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik angeführt. Nach diesen Leitlinien sollen ferner Drittländer dazu aufgefordert werden, die Herstellung und Verwendung von sowie den Handel mit Ausrüstungsgegenständen zu verhindern, die dazu bestimmt sind, Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuzufügen, und auch dem Missbrauch anderer Ausrüstungsgegenstände zu solchen Zwecken vorzubeugen. Darin wird ferner hervorgehoben, dass das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe auch der Anwendung der Todesstrafe deutliche Grenzen setzt. Daher und im Einklang mit diesen Texten kann die Todesstrafe unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe angesehen werden.

(5)

In ihrer Resolution zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die am 25. April 2001 angenommen wurde und von den EU-Mitgliedstaaten unterstützt wird, fordert die VN-Menschenrechtskommission die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, geeignete — auch gesetzgeberische — Maßnahmen zu ergreifen, um unter anderem die Ausfuhr von Ausrüstungsgegenständen zu verhüten und zu verbieten, die speziell dazu bestimmt sind, Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuzufügen. Diese Forderung wurde in den Resolutionen vom 16. April 2002, 23. April 2003, 19. April 2004 und 19. April 2005 bekräftigt.

(6)

Am 3. Oktober 2001 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung (3) zu dem Zweiten Jahresbericht des Rates gemäß Nummer 8 der operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren, in der die Kommission nachdrücklich aufgefordert wird, rasch ein geeignetes Gemeinschaftsinstrument zum Verbot der Absatzförderung und Ausfuhr sowie des Handels mit Polizei- und Sicherheitsausrüstung, deren Einsatz per se grausam, inhuman oder erniedrigend ist, vorzulegen und dafür zu sorgen, dass im Rahmen dieses Gemeinschaftsinstruments auch der Transfer von Polizei- und Sicherheitsausrüstung, deren medizinische Auswirkungen nicht im vollen Umfang bekannt sind, sowie der Transfer von solcher Ausrüstung ausgesetzt wird, deren Einsatz in der Praxis gezeigt hat, dass dabei ein erhebliches Risiko des Missbrauchs oder unverhältnismäßiger Verletzungen besteht.

(7)

Es ist daher angebracht, in Bezug auf den Handel mit Drittländern mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, und Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, Gemeinschaftsregeln aufzustellen. Diese Regeln tragen maßgeblich zur Achtung des menschlichen Lebens und der grundlegenden Menschenrechte bei und dienen damit auch dem Schutz der öffentlichen Werteordnung. Mit diesen Regeln soll gewährleistet werden, dass die Wirtschaftsakteure der Gemeinschaft keinerlei Nutzen aus Handelsbeziehungen ziehen, die hinsichtlich Todesstrafe, Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe eine Politik fördern oder sonst erleichtern, die mit den einschlägigen Leitlinien der EU, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit internationalen Übereinkommen und Verträgen unvereinbar ist.

(8)

Für die Zwecke dieser Verordnung wird es als angemessen angesehen, die Begriffsbestimmungen des VN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 und der Resolution 3452 (XXX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen anzuwenden. Diese Begriffsbestimmungen sollten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Auslegung der entsprechenden Begriffe in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in den einschlägigen, von der EU oder ihren Mitgliedstaaten angenommenen Texten ausgelegt werden.

(9)

Es wird für notwendig angesehen, die Ein- und Ausfuhr von Ausrüstungsgegenständen zu untersagen, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe praktisch nicht zu verwenden sind.

(10)

Es ist ferner notwendig, die Ausfuhr bestimmter Güter zu kontrollieren, die nicht nur zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, sondern auch legitime Verwendungszwecke haben. Diese Kontrollen sollten für Güter gelten, die in erster Linie für Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung verwendet werden, sowie — sofern solche Kontrollen nicht unverhältnismäßig wären — für andere Ausrüstungsgegenstände und Produkte, die aufgrund ihrer Konzeption und ihrer technischen Merkmale zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe missbraucht werden könnten.

(11)

In Bezug auf Polizeiausrüstungen sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 3 des VN-Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen (4) Beamte mit Polizeibefugnissen nur dann Gewalt anwenden dürfen, wenn dies unbedingt notwendig ist, und nur in dem Maße, wie es die Ausübung ihrer Pflichten erfordert. Gemäß den Grundprinzipien für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen, die 1990 auf dem Achten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger angenommen wurden, haben Beamte mit Polizeibefugnissen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten so weit wie möglich nichtgewaltsame Mittel einzusetzen, bevor sie Gewalt anwenden oder von Schusswaffen Gebrauch machen.

(12)

Dementsprechend wird in den Grundprinzipien die Entwicklung von nicht-tödlichen kampfunfähig machenden Waffen zum Einsatz in bestimmten Situationen empfohlen, wobei zugleich eingeräumt wird, dass der Einsatz solcher Waffen sorgfältig überwacht werden sollte. In diesem Zusammenhang sind bestimmte Ausrüstungen, die von der Polizei traditionellerweise zur Selbstverteidigung oder zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen eingesetzt werden, so modifiziert worden, dass damit Elektroschocks verabreicht und chemische Stoffe abgegeben werden können, um Personen handlungsunfähig zu machen. Es gibt Hinweise darauf, dass in mehreren Ländern derartige Waffen zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe missbraucht werden.

(13)

In den Grundprinzipien wird hervorgehoben, dass Beamte mit Polizeibefugnissen mit Ausrüstungen zur Selbstverteidigung ausgestattet werden sollten. Daher gilt diese Verordnung nicht für den Handel mit traditionellen Ausrüstungen für die Selbstverteidigung, wie z. B. Schilde.

(14)

Diese Verordnung sollte auch für den Handel mit bestimmten chemischen Stoffen gelten, die verwendet werden, um Personen handlungsunfähig zu machen.

(15)

Was Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln sowie Fesseln und Schellen betrifft, so wird auf Artikel 33 der Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen (5) verwiesen, wonach Zwangsmittel niemals zur Bestrafung verwendet werden dürfen. Ferner dürfen Ketten oder Eisen nicht als Zwangsmittel verwendet werden. Die Mindestgrundsätze sehen auch vor, dass andere Zwangsmittel nur als Sicherungsmaßnahme gegen Entweichungen während eines Transports, aus medizinischen Gründen auf Anweisung des Arztes oder, wenn andere Sicherungsmaßnahmen versagen, um einen Gefangenen von einer Verletzung seiner selbst oder anderer oder von einer Sachbeschädigung abzuhalten, Verwendung finden dürfen.

(16)

In Anbetracht dessen, dass einige Mitgliedstaaten die Ein- und Ausfuhr solcher Güter bereits verboten haben, sollte den Mitgliedstaaten das Recht gewährt werden, die Ein- und Ausfuhr von Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln und anderen tragbaren Elektroschock-Geräten als Elektroschock-Gürtel zu verbieten. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Befugnis erhalten, die Ausfuhr von Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette im geschlossenen Zustand 240 mm überschreitet, zu kontrollieren, falls sie dies wünschen.

(17)

Diese Verordnung ist so auszulegen, dass sie die bestehenden Regeln für die Ausfuhr von Tränengasen und anderen Reizstoffen (6), Schusswaffen, chemischen Waffen und toxischen Chemikalien nicht berührt.

(18)

Es ist sinnvoll, spezifische Ausnahmen von der Ausfuhrkontrolle vorzusehen, damit die Arbeit der Polizeikräfte der Mitgliedstaaten und die Durchführung von friedenssichernden Maßnahmen und Krisenmanagementoperationen nicht behindert wird und damit — vorbehaltlich einer späteren Überprüfung — die Durchfuhr ausländischer Güter gestattet werden kann.

(19)

Gemäß den Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe beziehen die Missionschefs in Drittländern in ihre regelmäßigen Berichte eine Analyse der Vorkommnisse von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in dem Staat, in dem sie akkreditiert sind, sowie der entsprechenden Gegenmaßnahmen ein. Es ist sinnvoll, diese Berichte wie auch ähnliche Berichte einschlägiger internationaler und zivilgesellschaftlicher Organisationen bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen zu berücksichtigen. In solchen Berichten sollten ferner alle Ausrüstungen beschrieben werden, die in Drittländern zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

(20)

Als Beitrag zur Abschaffung der Todesstrafe in Drittländern und zur Verhütung der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird es als notwendig angesehen, die Leistung technischer Hilfe für Drittländer zu verbieten, wenn sie in Verbindung mit Gütern erfolgt, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben.

(21)

Zweck der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ist die Verhinderung der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in Drittländern. Sie umfassen Maßnahmen zur Beschränkung des Drittlandhandels mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten. Es wird nicht für erforderlich angesehen, für den innergemeinschaftlichen Handel entsprechende Beschränkungen einzuführen, da die Mitgliedstaaten die Todesstrafe abgeschafft haben und geeignete Maßnahmen ergriffen haben dürften, um Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu verbieten und zu verhindern.

(22)

Um wirksam gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vorzugehen, sollten nach den genannten Leitlinien Maßnahmen zur Verhinderung der Herstellung und Verwendung von sowie des Handels mit Ausrüstungsgegenständen ergriffen werden, die dazu bestimmt sind, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuzufügen. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die notwendigen Beschränkungen im Hinblick auf die Herstellung und Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände einzuführen und durchzusetzen.

(23)

Um neuen Erkenntnissen und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollten die Güterlisten dieser Verordnung ständig überprüft und ein spezielles Verfahren zur Änderung der Listen vorgesehen werden.

(24)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und weitere einschlägige Informationen austauschen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen.

(25)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten die Regeln über Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und deren Durchsetzung gewährleisten. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(27)

Durch die vorliegende Verordnung werden Befugnisse im Rahmen und nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (8) und der in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (9) enthaltenen Durchführungsvorschriften zu jener Verordnung in keiner Weise eingeschränkt.

(28)

Diese Verordnung achtet die Grundrechte und beachtet insbesondere die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung stellt Gemeinschaftsregeln für den Drittlandhandel mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, sowie für die Leistung damit verbundener technischer Hilfe auf.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für die Leistung damit verbundener technischer Hilfe, wenn diese mit einem Grenzübertritt natürlicher Personen verbunden ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Folter“ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;

b)

„andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ jede Handlung, durch die einer Person erhebliche körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;

c)

„Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde“ jede Behörde in einem Drittland, die für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung, Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten zuständig ist, unter anderem, aber nicht ausschließlich, Polizei, Staatsanwaltschaft, Justizbehörden, öffentliche oder private Strafvollzugsbehörden sowie gegebenenfalls staatliche Sicherheitskräfte und militärische Behörden;

d)

„Ausfuhr“ jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

e)

„Einfuhr“ jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, der Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

f)

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Wartung, Montage oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in mündlicher Form und Hilfe auf elektronischem Wege ein;

g)

„Museum“ eine gemeinnützige ständige Einrichtung, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dient, der Öffentlichkeit zugänglich ist und materielle Zeugnisse des Menschen und seiner Umwelt für Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecke sammelt, bewahrt, erforscht, vermittelt und ausstellt;

h)

„zuständige Behörde“ eine in Anhang I aufgeführte Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 über Genehmigungsanträge entscheidet;

i)

„Antragsteller“

1.

bei Ausfuhren gemäß Artikel 3 oder Artikel 5 jede natürliche oder juristische Person, die Vertragspartner des Empfängers in einem Land ist, in das die Güter ausgeführt werden, und die befugt ist, zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Zollanmeldung über die Verbringung von dieser Verordnung unterliegenden Gütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden; wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt;

2.

wenn bei solchen Ausfuhren nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person zustehen, die in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei;

3.

bei Einfuhren und Leistung technischer Hilfe gemäß Artikel 4 das Museum, in dem die Güter ausgestellt werden sollen; und

4.

bei Leistung technischer Hilfe gemäß Artikel 3 die natürliche oder juristische Person, die die Leistung erbringen wird.

KAPITEL II

Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben

Artikel 3

Verbot der Ausfuhr

(1)   Jede Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben, ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten.

Die Leistung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, vom Zollgebiet der Gemeinschaft aus zugunsten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland, ist verboten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Ausfuhren von in Anhang II aufgeführten Gütern und die Leistung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit diesen Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter in dem Land, in das sie ausgeführt werden, aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.

Artikel 4

Verbot der Einfuhr

(1)   Jede Einfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten.

Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zollgebiet der Gemeinschaft ist es untersagt, technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern anzunehmen, die von einem Drittland aus, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, von Personen, Organisationen oder Einrichtungen geleistet wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Einfuhren von in Anhang II aufgeführten Gütern und die Leistung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter im Bestimmungsmitgliedstaat aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.

KAPITEL III

Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

Artikel 5

Erfordernis der Ausfuhrgenehmigung

(1)   Für jede Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, ist unabhängig von ihrer Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich für Güter, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren in die in Anhang IV aufgeführten Gebiete der Mitgliedstaaten, die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind, sofern die Güter von einer Behörde verwendet werden, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat. Die Zollbehörden und andere relevante Behörden haben das Recht, zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, und können beschließen, dass die Ausfuhr nicht erfolgen darf, solange eine solche Überprüfung noch aussteht.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren in Drittländer, sofern die Güter von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden und dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird. Die Zollbehörden und andere relevante Behörden haben das Recht, zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Solange eine solche Überprüfung noch aussteht, darf die Ausfuhr nicht erfolgen.

Artikel 6

Kriterien für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen

(1)   Über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für die in Anhang III aufgeführten Güter entscheiden die zuständigen Behörden von Fall zu Fall und berücksichtigen dabei alle relevanten Aspekte, einschließlich insbesondere des Umstands, ob ein Antrag auf Genehmigung einer im Wesentlichen identischen Ausfuhr in den vorangegangenen drei Jahren von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass in Anhang II aufgeführte Güter von einer Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde oder jeder natürlichen oder juristischen Person in einem Drittland zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, einschließlich gerichtlich angeordneter körperlicher Züchtigung, verwendet werden könnten.

Die zuständige Behörde berücksichtigt:

verfügbare internationale Gerichtsurteile,

die Untersuchungsergebnisse der zuständigen Gremien der Vereinten Nationen, des Europarats und der Europäischen Union sowie die Berichte des vom Europarat eingesetzten Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und des VN-Sonderberichterstatters für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

Andere relevante Informationen, einschließlich verfügbarer nationaler Gerichtsurteile, Berichte oder sonstiger Informationen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Informationen über Ausfuhrbeschränkungen des Bestimmungslandes in Bezug auf die in den Anhängen II und III aufgeführten Güter können berücksichtigt werden.

Artikel 7

Einzelstaatliche Maßnahmen

(1)   Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 kann ein Mitgliedstaat ein Verbot der Aus- und Einfuhr von Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln und tragbaren Elektroschock-Geräten beschließen oder aufrechterhalten.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann für die Ausfuhr von Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle bis zum Außenrand der anderen Schelle, 240 mm überschreitet, eine Genehmigungspflicht vorschreiben. Der betreffende Mitgliedstaat wendet Kapitel III und IV auf solche Handschellen an.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle aufgrund der Absätze 1 und 2 getroffenen Maßnahmen mit. Bestehende Maßnahmen sind bis spätestens zum 30. Juli 2006 mitzuteilen. Spätere Maßnahmen werden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.

KAPITEL IV

Genehmigungsverfahren

Artikel 8

Genehmigungsanträge

(1)   Eine Genehmigung der Aus- und Einfuhr und der Leistung technischer Hilfe wird nur von der in Anhang I aufgeführten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Antragsteller niedergelassen ist.

(2)   Die Antragsteller legen der zuständigen Behörde alle einschlägigen Informationen über die Tätigkeiten vor, für die eine Genehmigung benötigt wird.

Artikel 9

Genehmigungen

(1)   Die Genehmigungen für die Aus- und Einfuhr werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang V erteilt und gelten gemeinschaftsweit. Die Gültigkeitsdauer beträgt drei bis zwölf Monate und kann um bis zu zwölf Monate verlängert werden.

(2)   Die Genehmigung kann auf elektronischem Wege erteilt werden. Die speziellen Verfahren werden auf innerstaatlicher Ebene festgelegt. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission entsprechend.

(3)   Genehmigungen für die Aus- und Einfuhr unterliegen den Auflagen und Bedingungen, die von der zuständigen Behörde als angemessen erachtet werden.

(4)   Die zuständigen Behörden können in Übereinstimmung mit dieser Verordnung die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung verweigern und eine von ihnen bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen.

Artikel 10

Zollformalitäten

(1)   Bei der Erledigung der Zollformalitäten legt der Ausführer oder der Einführer den ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nach Anhang V als Nachweis dafür vor, dass die für die Aus- oder Einfuhr erforderliche Genehmigung erteilt wurde. Wurde der Vordruck nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats ausgefüllt, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, so kann von dem Ausführer oder Einführer die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden.

(2)   Wird für Güter, die in den Anhängen II oder III aufgeführt sind, eine Zollanmeldung vorgelegt und wird bestätigt, dass für die vorgesehene Aus- oder Einfuhr keine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt wurde, so beschlagnahmen die Zollbehörden die angemeldeten Güter und weisen auf die Möglichkeit hin, eine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung zu beantragen. Wird binnen sechs Monaten nach der Beschlagnahme keine Genehmigung beantragt oder wird ein solcher Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so verfügen die Zollbehörden über die beschlagnahmten Güter nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts.

Artikel 11

Notifizierungs- und Konsultationspflicht

(1)   Die in Anhang I aufgeführten Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten alle anderen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission, wie in diesem Anhang aufgeführt, wenn sie die Ablehnung eines Genehmigungsantrags gemäß dieser Verordnung beschließen und wenn sie eine bereits erteilte Genehmigung für ungültig erklären. Die Notifizierung erfolgt spätestens 30 Tage nach dem Tag der Entscheidung.

(2)   Die zuständige Behörde hält dann Rücksprache mit der oder den Behörden, die in den vorangegangenen drei Jahren einen Antrag auf Genehmigung einer Ein- oder Ausfuhr oder der Leistung von technischer Unterstützung nach Maßgabe dieser Verordnung abgelehnt hat oder haben, wenn bei ihr ein Antrag auf Genehmigung einer Ein- oder Ausfuhr oder der Leistung von technischer Unterstützung eingereicht wird, die im Wesentlichen identisch ist mit einer Transaktion, die Gegenstand eines solchen früheren Antrags war, und sie der Auffassung ist, dass eine Genehmigung trotzdem erteilt werden sollte.

(3)   Beschließt die zuständige Behörde nach solchen Rücksprachen, eine Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet sie umgehend alle in Anhang I aufgeführten Behörden von ihrer Entscheidung und erläutert gegebenenfalls unter Vorlage sachdienlicher Informationen die Gründe hierfür.

(4)   Wird ein Antrag aufgrund eines innerstaatlichen Verbots gemäß Artikel 7 Absatz 1 abgelehnt, so stellt dies nicht eine Entscheidung zur Ablehnung eines Antrags im Sinne von Absatz 1 dar.

KAPITEL V

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 12

Änderung der Anhänge

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, Anhang I zu ändern. Die Angaben zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden anhand der Informationen aus den Mitgliedstaaten geändert.

(2)   Die Kommission wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren ermächtigt, die Anhänge II, III, IV und V zu ändern.

Artikel 13

Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission

(1)   Unbeschadet des Artikels 11 unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten einander auf Anfrage über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und liefern einander alle relevanten Informationen, die ihnen in Zusammenhang mit dieser Verordnung zur Verfügung stehen, insbesondere Informationen über erteilte und verweigerte Genehmigungen.

(2)   Relevante Informationen über erteilte und verweigerte Genehmigungen umfassen zumindest die Art der Entscheidung, die Darlegung der Gründe für die Entscheidung oder eine zusammenfassende Darstellung davon, die Namen der Empfänger und, wenn es sich nicht um dieselben handelt, die Namen der Endbenutzer sowie die betreffenden Güter.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen, nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit der Kommission, einen jährlichen, öffentlichen Tätigkeitsbericht mit Informationen über die Zahl der eingegangenen Anträge, die von diesen Anträgen betroffenen Güter und Länder sowie über die in Bezug auf diese Anträge getroffenen Entscheidungen. Dieser Bericht enthält keine Informationen, deren Weitergabe ein Mitgliedstaat als unvereinbar mit seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen ansieht.

(4)   Mit Ausnahme der Lieferung der in Absatz 2 genannten Informationen an die Behörden des anderen Mitgliedstaats und an die Kommission berührt dieser Artikel nicht die geltenden innerstaatlichen Vorschriften in Bezug auf die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis.

(5)   Wird eine Genehmigung aufgrund eines innerstaatlichen Verbots gemäß Artikel 7 Absatz 1 verweigert, so stellt dies nicht eine verweigerte Genehmigung im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels dar.

Artikel 14

Verwendung von Informationen

Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (10) und einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

Artikel 15

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 (11) eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Ausfuhrregelung unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 16

Durchführung

Der Ausschuss prüft alle Fragen in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung, die von dem Vorsitzenden entweder aus eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Vertreters eines Mitgliedstaats zur Sprache gebracht werden.

Artikel 17

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 29. August 2006 mit und teilen ihr danach jede spätere Änderung unverzüglich mit.

Artikel 18

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt

für das Zollgebiet der Gemeinschaft, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 definiert ist,

die spanischen Gebiete Ceuta und Melilla,

das deutsche Gebiet Helgoland.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden Ceuta, Helgoland und Melilla als Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft behandelt.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LUX


(1)  Resolution 3452 (XXX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9.12.1975.

(2)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(3)  ABl. C 87 E vom 11.4.2002, S. 136.

(4)  Resolution 34/169 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 17.12.1979.

(5)  Gebilligt durch die Resolutionen 663 C (XXIV) und 2076(LXII) des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen vom 31.7.1957 bzw. 13.5.1977.

(6)  Siehe Unternummer ML7c der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. C 127 vom 25.5.2005, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(9)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

(10)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(11)  ABl. L 324 vom 27.12.1969, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3918/91 (ABl. L 372 vom 31.12.1991, S. 31).


ANHANG I

LISTE DER BEHÖRDEN GEMÄß DEN ARTIKELN 8 UND 11

A.   Behörden der Mitgliedstaaten:

BELGIEN

Ministerie van Economie, Energie, Handel en Wetenschapsbeleid

Directoraat E4: Economisch Potentieel, Markttoegangsbeleid, Tarifaire en Non-tarifaire Maatregelen

Vooruitgangsstraat 50c

B-1210 Brussel

Tel. (32-2) 277 51 11

Fax (32-2) 277 53 03

E-mail: Charles.godart@mineco.fgvov.be

Ministère de l'économie, de l'énergie, du commerce et de la politique scientifique

Directorat, E4: potentiel économique, politique d'accès aux marchés, mesures tarifaires et non-tarifaires

Rue du Progrès 50c

B-1210 Bruxelles

Téléphone: 32 (2) 277 51 11

Télécopie: 32 (2) 277 53 03

E-mail: Charles.godart@mineco.fgvov.be

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

110 15 Praha 1

Česká republika

Tel.: (420) 224 90 76 41

Fax: (420) 224 22 18 81

E-mail: osm@mpo.cz

DÄNEMARK

Anhang III, Nrn. 2 und 3

Justitsministeriet

Slotsholmsgade 10

DK-1216 København K

Denmark

Telephone: (45) 33 92 33 40

Telefax: (45) 33 93 35 10

E-mail: jm@jm.dk

Anhang II und Anhang III, Nr. 1

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Erhvers- og Byggestyrelsen

Eksportkontroladministrationen

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

Denmark

Telephone: (45) 35 46 60 00

Telefax: (45) 35 46 60 01

E-mail: ebst@ebst.dk

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29—35

D-65760 Eschborn

Tel.: (+49) 6196 908-0

Fax: (+49) 6196 908 800

E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de

ΕΛΛΑΔΑ

GRIECHENLAND

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

Γενική Διεύθυνση Σχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής

Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Ροών

Κορνάρου 1

GR-105 63 Αθήνα

Τηλ. (30-210) 328 60 47, (30-210) 328 60 31

Φαξ (30-210) 328 60 94

E-mail: e3c@mnec.gr

ESTLAND

Eesti Välisministeerium

Välismajanduse ja arengukoostöö osakond

Strateegilise kauba kontrolli büroo

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

Eesti

Tel: +372 631 7200

Faks: +372 631 7288

E-post: stratkom@mfa.ee

SPANIEN

Secretaría General de Comercio Exterior

Secretaría de Estado de Turismo y Comercio

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Paseo de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

Telephone: (34) 915 83 52 84

Telefax: (34) 915 83 56 19

E-mail: Buzon.Oficial@SGDEFENSA.SECGCOMEX.SSCC.MCX.ES

Departamento de Aduanas e Impuestos Especiales de la

Agencía Estatal de Administración Tributaria

Avda. Llano Castellano, 17

28071 Madrid

España

Telephone: +34 91 7289450

Telefax: +34 91 7292065

FRANKREICH

Ministère de l’économie, des finances et de l’industrie

Direction générale des douanes et droits indirects

Service des titres du commerce extérieur (SETICE)

8, rue de la Tour-des-Dames

F-75436 PARIS CEDEX 09

Téléphone: 01 55 07 46 73/- 46 42/- 48 64/- 47 64

Télécopie: 01 55 07 46 67/- 46 91

Courrier électronique: dg-setice@douane.finances.gouv.fr

IRLAND

Licensing Unit

Department of Enterprise, Trade and Employment

Earlsfort Centre

Lower Hatch Street

Dublin 2

Ireland

Telephone (353-1) 631 21 21

Telefax (353-1) 631 25 62

ITALIEN

Ministero delle attività produttive

Direzione generale per la politica commerciale

Viale Boston, 25

I-00144 Roma

Telephone: +39 06 59 93 25 79

Telefax: +39 06 59 93 26 34

E-mail: polcomsegr@mincomes.it

ΚΥΠΡΟΣ

ZYPERN

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Τμήμα έκδοσης αδειών εισαγωγών/εξαγωγών

Ανδρέα Αραούζου 6

CY-1421 Λευκωσία

Τηλ. (357-22) 86 71 00

Φαξ (357-22) 37 51 20

E-mail: perm.sec@mcit.gov.cygr

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

Trade Service

Import/Export Licensing Unit

6 Andreas Araouzos Street

CY-1421 Nicosia

Telephone: (357- 22) 86 71 00

Telefax: (357-22) 37 51 20

E-mail: perm.sec@mcit.gov.cy

LETTLAND

Ekonomikas ministrija

Brīvības iela 55

LV-1519 Rīga

Latvija

Telefax.: +371 7 280 882

LITAUEN

Policijos departamento prie Vidaus reikalų ministerijos

Licencijavimo skyrius

Saltoniškių g. 19

LT-08105 Vilnius

Lietuva

Telephone: +370 8 271 97 67

Telefax: +370 5 271 99 76

E-mail: leidimai.pd@policija.lt

LUXEMBURG

Commerce extérieur

Office des licences

B. P. 113

L-2011 Luxembourg

Téléphone: 352 4782370

Télécopie: 352 466138

Courrier électronique: office.licences@mae.etat.lu

UNGARN

Magyar Kereskedelmi

Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85.

H-1024 Budapest

Magyarország

Telephone: +36 1 336 74 30

Telefax: +36 1 336 74 28

E-mail: spectrade@mkeh.hu

MALTA

Diviżjoni għall–Kummerċ

Servizzi Kummerċjali

Lascaris

Valletta CMR02

Telephone: +356 25 69 02 09

Telefax: +356 21 24 05 16

NIEDERLANDE (noch zu bestimmen)

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung für Aus- und Einfuhrkontrolle

A-1011 Wien

Stubenring 1

Tel.: (+43) 1 71100 8327

Fax: (+43) 1 71100 8386

E-Mail: post@C22.bmwa.gv.at

POLEN

Ministerstwo Gospodarki i Pracy

plac Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warszawa

Polska

Telephone: (+48-22) 693 50 00

Telefax: (+48-22) 693 40 48

PORTUGAL

Ministério das Finanças

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais de Consumo

Direcção de Serviços de Licenciamento

Rua Terreiro do Trigo, edifício da Alfândega

P-1149-060 Lisboa

Tel.: (351-21) 881 42 63

Fax: (351-21) 881 42 61

SLOVENIEN

Ministrstvo za gospodarstvo

Direktorat za ekonomske odnose s tujino

Kotnikova 5

1000 Ljubljana

Republika Slovenija

Telephone: +386 1 478 35 42

Telefax: +386 1 478 36 11

SLOWAKEI

Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky

Odbor riadenia obchodovania s citlivými tovarmi

Mierová 19

827 15 Bratislava

Slovenská republika

Telephone: +421 2 48 54 20 53

Telefax: +421 2 43 42 39 15

FINNLAND

Sisäasiainministeriö

Arpajais- ja asehallintoyksikkö

PL 50

FI-11101 RIIHIMÄKI

Puhelin (358-9) 160 01

Faksi (358-19) 72 06 68

Sähköposti: aahy@poliisi.fi

SCHWEDEN

Kommerskollegium

PO Box 6803

S-113 86 Stockholm

Tfn (46-8) 690 48 00

Fax (46-8) 30 67 59

E-post: registrator@kommers.se

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Department of Trade and Industry

Export Control Organisation

4 Abbey Orchard Street

London

SW1P 2HT

United Kingdom

Telephone (44) 207 215 05 85

Telefax (44) 207 215 05 72

E-mail: mevlyn.tompkins@dti.gsi.gov.uk

B.   Anschrift für Mitteilungen an die Kommission:

COMMISSION OF THE EUROPEAN COMMUNITIES

Directorate-General for External Relations

Directorate A: Common Foreign and Security Policy (CFSP) and European Security and Defence Policy (ESDP): Commission Coordination and contribution

Unit A 2: Legal and institutional matters, CFSP Joint Actions, Sanctions, Kimberley Process

CHAR 12/163

B-1049 Bruxelles/Brussel

Tel.: (32-2) 296 25 56

Fax (32-2) 296 75 63

E-Mail: relex-sanctions@cec.eu.int


ANHANG II

Güterliste gemäß Artikel 3 und 4

Anmerkung: Diese Liste erfasst nicht medizinisch-technische Güter


KN-Code

Beschreibung

1.   

Güter, konstruiert für die Hinrichtung von Menschen, wie folgt:

ex 4421 90 98

ex 8208 90 00

1.1

Galgen und Fallbeile.

ex 8543 89 95

ex 9401 79 00

ex 9401 80 00

ex 9402 10 00

ex 9402 90 00

1.2

Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen.

ex 9406 00 38

ex 9406 00 80

1.3

Hermetisch verschließbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen.

ex 8413 81 90

ex 9018 90 50

ex 9018 90 60

ex 9018 90 85

1.4

Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.

2.   

Güter, konstruiert, um auf Menschen Zwang auszuüben, wie folgt:

ex 8543 89 95

2.1

Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung größer als 10 000 V auf Menschen Zwang auszuüben.


ANHANG III

Güterliste gemäß Artikel 5

KN-Code

Beschreibung

1.   

Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:

ex 9401 61 00

ex 9401 69 00

ex 9401 71 00

ex 9401 79 00

ex 9402 90 00

ex 9403 20 91

ex 9403 20 99

ex 9403 50 00

ex 9403 70 90

ex 9403 80 00

1.1

Zwangsstühle und Fesselungsbretter.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind.

ex 7326 90 98

ex 8301 50 00

ex 3926 90 99

1.2

Fußeisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht normale Handschellen. Normale Handschellen sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle zum Außenrand der anderen Schelle zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.

ex 7326 90 98

ex 8301 50 00

ex 3926 90 99

1.3

Daumenschellen und Daumenschrauben, einschließlich gezackter Daumenschellen.

2.   

Tragbare Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:

ex 8543 89 95

ex 9304 00 00

2.1

Tragbare Elektroschock-Geräte, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen die eine Leerlaufspannung größer als 10 000 V haben.

1.

Diese Nummer erfasst nicht Elektroschock-Gürtel wie in Nummer 2.1 des Anhangs II beschrieben.

2.

Diese Nummer erfasst nicht einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

3.   

Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz und zugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:

ex 8424 20 00

ex 9304 00 00

3.1

Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Ausbringung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Geräte, selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

ex 2924 29 95

3.2

Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4).

ex 2939 99 00

3.3

Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).


ANHANG IV

Liste der Gebiete der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2

DÄNEMARK:

Grönland.

FRANKREICH:

Neukaledonien und Nebengebiete,

Französisch-Polynesien,

Französische Süd- und Antarktisgebiete,

Wallis und Futuna,

Mayotte,

St. Pierre und Miquelon.

DEUTSCHLAND:

Büsingen.


ANHANG V

Vordruck für eine Aus- oder Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 1

Technische Spezifikation:

Der folgende Vordruck hat das Format 210 × 297 mm (Toleranz: –5/+ 8 mm). Für die Felder gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal und ein Sechstel Zoll vertikal. Für die Unterteilungen gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal.

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Erläuterungen zu dem Vordruck

„Genehmigung der Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Folter verwendet werden könnten (Verordnung (EG) Nr. 1236/2005)“

Dieser Vordruck ist zu verwenden, um eine Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter und zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, zu genehmigen. Er sollte nicht für die Genehmigung der Leistung technischer Hilfe verwendet werden.

Ausstellende Behörde ist die in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 bezeichnete Behörde, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.

Die Genehmigungen werden auf diesem einzigen Vordruckblatt, das beidseitig zu bedrucken ist, erteilt. Die zuständige Zollstelle zieht die ausgeführten Mengen von der vorhandenen Gesamtmenge ab. Sie hat dabei sicherzustellen, dass die einzelnen zu genehmigenden Waren klar voneinander getrennt sind.

Werden aufgrund der innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten zusätzliche Kopien des Vordrucks benötigt (beispielsweise für den Antrag), so kann dieser in einen Vordrucksatz eingefügt werden, der die nach den einzelstaatlichen Vorschriften erforderlichen Kopien enthält. In dem Feld über Feld 3 jedes Exemplars und im Randfeld auf der linken Seite ist genau anzugeben, für welchen Zweck (z.B. Antrag, Kopie für den Antragsteller) die jeweiligen Kopien bestimmt sind. Nur ein Exemplar gilt als der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 beschriebene Vordruck.

Feld 1:

Antragsteller:

Bitte geben Sie Namen und vollständige Anschrift des Antragstellers an.

Die Zollnummer des Antragstellers kann ebenfalls angegeben werden (in den meisten Fällen fakultativ).

Der Typ des Antragstellers sollte in dem entsprechenden Feld angegeben werden (fakultativ), wobei analog zu der Definition in Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 die Nummern 1, 2 und 4 zu verwenden sind.

Feld 3:

Genehmigung Nr.:

Bitte tragen Sie die Nummer ein und kreuzen Sie entweder das Kästchen „Ausfuhr“ oder „Einfuhr“ an. Zur Definition der Begriffe „Ausfuhr“ und „Einfuhr“ siehe Artikel 2 Buchstaben d und e und Artikel 17 der Verordnung.

Feld 4:

Gültig bis:

Bitte geben Sie Tag (zweistellig), Monat (zweistellig) und Jahr (vierstellig) an.

Feld 5:

Agent/Vertreter:

Bitte geben Sie den Namen eines ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters oder (Zoll-)Agents, der im Namen des Antragstellers handelt, an, falls der Antrag nicht vom Antragsteller eingereicht wird. Siehe auch Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates.

Feld 6:

Land, in dem sich die Güter befinden:

Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10). an. Siehe Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission (ABl. L 296 vom 5.10.2002, S. 6).

Feld 7:

Bestimmungsland:

Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10), an. Siehe Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission (ABl. L 296 vom 5.10.2002, S. 6).

Feld 10:

Beschreibung der Ware:

Bitte machen Sie gegebenenfalls auch Angaben zur Verpackung der betreffenden Güter. Auch der Wert der Güter kann in Feld 10 angegeben werden.

Falls Feld 10 zur Beschreibung der Ware nicht ausreicht, setzen Sie bitte die Beschreibung unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen fort, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Zahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 16 an.

Dieser Vordruck kann für bis zu drei verschiedene Arten von Gütern (siehe Anhänge II und III der Verordnung) verwendet werden. Falls die Ausfuhr oder Einfuhr von mehr als drei Güterarten genehmigt werden muss, erteilen Sie bitte zwei Genehmigungen.

Feld 11:

Ware Nr.:

Dieses Feld braucht nur auf der Rückseite des Vordrucks ausgefüllt zu werden. Bitte achten Sie darauf, dass die Nummer der Ware mit der gedruckten Warennummer übereinstimmt, die sich auf der Vorderseite in Feld 11 neben der Beschreibung der entsprechenden Ware findet.

Feld 14:

Spezifische Auflagen und Bedingungen:

Falls Feld 14 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Zahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 16 an.

Feld 16:

Zahl der Anlagen:

Bitte geben Sie die Zahl etwaiger Anlagen an (siehe Erläuterungen zu den Feldern 10 und 14).


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1237/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

71,8

096

21,9

999

46,9

0707 00 05

052

61,9

999

61,9

0709 90 70

052

75,7

999

75,7

0805 50 10

388

72,5

508

58,8

524

69,1

528

72,2

999

68,2

0806 10 10

052

111,3

204

80,3

220

126,8

334

91,2

624

162,7

999

114,5

0808 10 80

388

92,3

400

101,0

508

69,1

512

63,3

528

88,5

720

73,3

804

85,4

999

81,8

0808 20 50

052

125,8

388

63,0

512

47,0

528

35,6

999

67,9

0809 10 00

052

141,4

999

141,4

0809 20 95

052

280,0

400

336,4

999

308,2

0809 30 10, 0809 30 90

052

109,8

999

109,8

0809 40 05

624

87,6

999

87,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1238/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 85/2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Äpfel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 85/2004 der Kommission (2) sieht insbesondere eine Herabsetzung der Mindestgröße am 1. August 2005 vor, so dass sie derjenigen in der Norm der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) FFV-50 entspricht.

(2)

In der Arbeitsgruppe der UN/ECE für die Normung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung ist die Aufnahme eines Reifekriteriums auf der Grundlage des Zuckergehalts in die Norm (UN/ECE) FFV-50 vorgeschlagen worden.

(3)

In Anbetracht der Tatsache, dass die Mindestgröße auch ein Reifekriterium ist, ist die Möglichkeit zu prüfen, diese beiden Reifekriterien bestmöglich in die Vermarktungsnorm für Äpfel aufzunehmen.

(4)

Da sich diese Prüfung auf mindestens drei Wirtschaftsjahre erstrecken soll, ist die Herabsetzung der Mindestgröße auf den 1. Juni 2008 zu verschieben und sind die Übergangsmaßnahmen für die Größensortierung bis zum 31. Mai 2008 zu verlängern.

(5)

Es ist jedoch das berechtigte Vertrauen derjenigen Marktbeteiligten zu schützen, die Verträge in der Annahme geschlossen haben, dass die neuen Bestimmungen zur Herabsetzung der Mindestgröße ab 1. August 2005 gelten werden.

(6)

In dem Bemühen um Klarheit ist zu präzisieren, dass bei Verwendung einer Handelsmarke zum Verkauf eines Erzeugnisses auch der Name der Sorte oder das Synonym angegeben werden muss.

(7)

Die Liste der Sorten in der Anlage der Norm enthält einige Fehler.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 85/2004 ist entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 85/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 einleitender Satz wird das Datum „31. Juli 2005“ durch das Datum „31. Mai 2008“ ersetzt.

2.

In Artikel 4 Absatz 2 wird das Datum „1. August 2005“ durch das Datum „1. Juni 2008“ ersetzt.

3.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Diejenigen Marktbeteiligten, die vor dem 1. August 2005 Verträge auf der Grundlage des Anhangs Abschnitt III Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 85/2004 geschlossen haben, können die unter diese Verträge fallenden Äpfel jedoch gemäß den Bestimmungen der vorgenannten Absätze vermarkten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 50).


ANHANG

Abschnitt 4 der Anlage zum Anhang der Verordnung (EG) Nr. 85/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung:

„Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde, sofern der Sortenname oder sein Synonym auf dem Etikett angegeben wird.“

2.

Die Tabelle mit der nicht erschöpfenden Liste erhält folgende Fassung:

Sorte

Synonyme

Handelsmarke

Färbungsgruppe

Berostung

Größe

African Red

 

African CarmineTM

B

 

 

Akane

Tohoku 3

Primerouge®

B

 

 

Alborz Seedling

 

 

C

 

 

Aldas

 

 

B

 

GF

Alice

 

 

B

 

 

Alkmene

Early Windsor

 

C

 

 

Alwa

 

 

B

 

 

Angold

 

 

C

 

GF

Apollo

Beauty of Blackmoor

 

C

 

GF

Arkcharm

Arkansas No 18, A 18

 

C

 

GF

Arlet

 

 

B

R

 

Aroma

 

 

C

 

 

Rot gefärbte Mutanten der Sorte Aroma, z.B. Aroma Amorosa

 

 

B

 

 

Auksis

 

 

B

 

 

Belfort

Pella

 

B

 

 

Belle de Boskoop und Mutanten

 

 

D

R

GF

Belle fleur double

 

 

D

 

GF

Berlepsch

Freiherr von Berlepsch

 

C

 

 

Berlepsch rouge

Red Berlepsch, Roter Berlepsch

 

B

 

 

Blushed Golden

 

 

 

 

GF

Bohemia

 

 

B

 

GF

Boskoop rouge

Red Boskoop, Roter Boskoop

 

B

R

GF

Braeburn

 

 

B

 

GF

Rot gefärbte Mutanten der Sorte Braeburn, z.B.:

 

 

A

 

GF

Hidala

 

Hilwell®

 

Joburn

 

AuroraTM, Red BraeburnTM, Southern RoseTM

 

Lochbuie Red

 

 

 

Braeburn

 

 

 

Mahana Red

 

Redfield®

 

Mariri Red

 

EveTM, Red BraeburnTM, Southern RoseTM

 

Redfield

 

Red BraeburnTM, Southern RoseTM

 

Royal Braeburn

 

 

 

Bramley's Seedling

Bramley, Triomphe de Kiel

 

D

 

GF

Brettacher Sämling

 

 

D

 

GF

Calville (Gruppe der …)

 

 

D

 

GF

Cardinal

 

 

B

 

 

Carola

Kalco

 

C

 

GF

Caudle

 

CameoTM

B

 

 

Charden

 

 

D

 

GF

Charles Ross

 

 

D

 

GF

Civni

 

Rubens®

B

 

 

Coromandel Red

Corodel

 

A

 

 

Cortland

 

 

B

 

GF

Cox's orange pippin und Mutanten

Cox Orange

 

C

R

 

Rot gefärbte Mutanten der Sorte Cox's Orange Pippin, z.B.:

Cherry Cox

 

 

B

R

 

Crimson Bramley

 

 

D

 

GF

Cripps Pink

 

Pink Lady®

C

 

 

Cripps Red

 

SundownerTM

C (1)

 

 

Dalinbel

 

 

B

 

 

Delblush

 

Tentation®

D

 

GF

Delcorf und Mutanten, z.B.:

 

Delbarestivale®

C

 

GF

Dalili

 

Ambassy®

 

Monidel

 

 

 

Delgollune

 

Delbard Jubilé®

B

 

GF

Delicious ordinaire

Ordinary Delicious

 

B

 

 

Deljeni

 

Primgold®

D

 

GF

Delikates

 

 

B

 

 

Delor

 

 

C

 

GF

Discovery

 

 

C

 

 

Dunn's Seedling

 

 

D

R

 

Dykmanns Zoet

 

 

C

 

 

Egremont Russet

 

 

D

R

 

Elan

 

 

D

 

GF

Elise

Red Delight

Roblos®

A

 

GF

Ellison's orange

Ellison

 

C

 

GF

Elstar und Mutanten, z.B.:

 

 

C

 

 

Daliter

 

EltonTM

 

 

Elshof

 

 

 

 

Elstar Armhold

 

 

 

 

Elstar Reinhardt

 

 

 

 

Rot gefärbte Mutanten der Sorte Elstar, z.B.:

 

 

B

 

 

Bel-El

 

Red ElswoutTM

 

 

Daliest

 

ElistaTM

 

 

Goedhof

 

ElnicaTM

 

 

Red Elstar

 

 

 

 

Valstar

 

 

 

 

Empire

 

 

A

 

 

Falstaff

 

 

C

 

 

Fiesta

Red Pippin

 

C

 

 

Florina

 

Querina®

B

 

GF

Fortune

 

 

D

R

 

Fuji und Mutanten

 

 

B

 

GF

Gala

 

 

C

 

 

Rot gefärbte Mutanten der Sorte Gala, z.B.:

 

 

A

 

 

Annaglo

 

 

 

 

Baigent

 

Brookfield®

 

 

Galaxy

 

 

 

 

Mitchgla

 

Mondial Gala®

 

 

Obrogala

 

Delbard Gala®

 

 

Regala

 

 

 

 

Regal Prince

 

Gala Must®

 

 

Tenroy

 

Royal Gala®

 

 

Garcia

 

 

D

 

GF

Gloster

 

 

B

 

GF

Goldbohemia

 

 

D

 

GF

Golden Delicious und Mutanten

 

 

D

 

GF

Golden Russet

 

 

D

R

 

Goldrush

Coop 38

 

D

 

GF

Goldstar

 

 

D

 

GF

Gradigold

 

Golden Extreme®

Golden Supreme®

D

 

GF

Granny Smith

 

 

D

 

GF

Gravenstein rouge

Red Gravenstein, Roter Gravensteiner

 

B

 

GF

Gravensteiner

Gravenstein

 

D

 

GF

Greensleeves

 

 

D

 

GF

Holsteiner Cox und Mutanten

Holstein

 

D

R

 

Holstein rouge

Red Holstein, Roter Holsteiner Cox

 

C

R

 

Honeycrisp

 

Honeycrunch®

C

 

GF

Honeygold

 

 

D

 

GF

Horneburger

 

 

D

 

GF

Howgate Wonder

Manga

 

D

 

GF

Idared

 

 

B

 

GF

Ingrid Marie

 

 

B

R

 

Isbranica

Izbranica

 

C

 

 

Jacob Fisher

 

 

D

 

GF

Jacques Lebel

 

 

D

 

GF

Jamba

 

 

C

 

GF

James Grieve und Mutanten

 

 

D

 

GF

James Grieve rouge

Red James Grieve

 

B

 

GF

Jarka

 

 

C

 

GF

Jerseymac

 

 

B

 

 

Jester

 

 

D

 

GF

Jonagold (2) und Mutanten, z.B.:

 

 

C

 

GF

Crowngold

 

 

 

Daligo

 

 

 

Daliguy

Jonasty

 

 

Dalijean

Jonamel

 

 

Jonagold 2000

Excel

 

 

Jonabel

 

 

 

Jonabres

 

 

 

King Jonagold

 

 

 

New Jonagold

Fukushima

 

 

Novajo

Veulemanns

 

 

Schneica

 

Jonica®

 

Wilmuta

 

 

 

Jonagored und Mutanten, z.B.:

 

 

A

 

GF

Decosta

 

 

 

Jomured

Van de Poel

 

 

Jonagold Boerekamp

 

Early Queen®

 

Jomar

 

Marnica®

 

Jonagored Supra

 

 

 

Jonaveld

 

First Red®

 

Primo

 

 

 

Romagold

Surkijn

 

 

Rubinstar

 

 

 

Red Jonaprince

 

Wilton's®, Red Prince®

 

Jonalord

 

 

C

 

 

Jonathan

 

 

B

 

 

Julia

 

 

B

 

 

Jupiter

 

 

D

 

GF

Karmijn de Sonnaville

 

 

C

R

GF

Katy

Katja

 

B

 

 

Kent

 

 

D

R

 

Kidd's orange red

 

 

C

R

 

Kim

 

 

B

 

 

Koit

 

 

C

 

GF

Krameri Tuvioun

 

 

B

 

 

Kukikovskoje

 

 

B

 

 

Lady Williams

 

 

B

 

GF

Lane's Prince Albert

 

 

D

 

GF

Laxton's Superb

Laxtons Superb

 

C

R

 

Ligol

 

 

B

 

GF

Lobo

 

 

B

 

 

Lodel

 

 

A

 

 

Lord Lambourne

 

 

C

 

 

Maigold

 

 

B

 

 

Mc Intosh

 

 

B

 

 

Meelis

 

 

B

 

GF

Melba

 

 

B

 

 

Melodie

 

 

B

 

GF

Melrose

 

 

C

 

GF

Meridian

 

 

C

 

 

Moonglo

 

 

C

 

 

Morgenduft

Imperatore

 

B

 

GF

Mountain Cove

 

Ginger GoldTM

D

 

GF

Mutsu

 

Crispin®

D

 

GF

Normanda

 

 

C

 

GF

Nueva Europa

 

 

C

 

 

Nueva Orleans

 

 

B

 

GF

Odin

 

 

B

 

 

Ontario

 

 

B

 

GF

Orlovskoje Polosatoje

 

 

C

 

 

Ozark Gold

 

 

D

 

GF

Paula Red

 

 

B

 

 

Pero de Cirio

 

 

D

 

GF

Piglos

 

 

B

 

GF

Pikant

 

 

B

 

GF

Pikkolo

 

 

C

 

 

Pilot

 

 

C

 

 

Pimona

 

 

C

 

 

Pinova

 

Corail®

C

 

 

Pirella

 

Pirol®

B

 

GF

Piros

 

 

C

 

GF

Rafzubex

 

Rubinette® Rosso

A

 

 

Rafzubin

 

Rubinette®

C

 

 

Rajka

 

 

B

 

 

Rambour d'hiver

 

 

D

 

GF

Rambour Franc

 

 

B

 

 

Reanda

 

 

B

 

GF

Rebella

 

 

C

 

GF

Red Delicious und Mutanten, z.B.:

 

 

A

 

GF

Camspur

 

Redchief®

 

Erovan

 

Early Red One®

 

Evasni

 

Scarlet Spur®

 

Flatrar

 

Starkspur Ultra Red®

 

Fortuna Delicious

 

 

 

Otago

 

 

 

Red King

 

 

 

Red Spur

 

 

 

Red York

 

 

 

Richared

 

 

 

Royal Red

 

 

 

Sandidge

 

Super Chief®

 

Shotwell Delicious

 

 

 

Stark Delicious

 

 

 

Starking

 

 

 

Starkrimson

 

 

 

Starkspur

 

 

 

Topred

 

 

 

Trumdor

 

Oregon Spur Delicious®

 

Well Spur

 

 

 

Red Dougherty

 

 

A

 

 

Red Rome

 

 

A

 

 

Redkroft

 

 

A

 

 

Regal

 

 

A

 

 

Regina

 

 

B

 

GF

Reglindis

 

 

C

 

GF

Reine des Reinettes

Goldparmäne, Gold Parmoné

 

C

 

 

Reineta Encarnada

 

 

B

 

 

Reinette Rouge du Canada

 

 

B

 

GF

Reinette d'Orléans

 

 

D

 

GF

Reinette Blanche du Canada

Reinette du Canada, Canada Blanc, Kanadarenette

 

D

R

GF

Reinette de France

 

 

D

 

GF

Reinette de Landsberg

 

 

D

 

GF

Reinette grise du Canada

Graue Kanadarenette

 

D

R

GF

Relinda

 

 

C

 

 

Remo

 

 

B

 

 

Renora

 

 

B

 

GF

Resi

 

 

B

 

 

Resista

 

 

D

 

GF

Retina

 

 

B

 

GF

Rewena

 

 

B

 

GF

Roja de Benejama

Verruga, Roja del Valle, Clavelina

 

A

 

 

Rome Beauty

Belle de Rome, Rome

 

B

 

 

Rosana

Berner Rosenapfel

 

B

 

GF

Royal Beaut

 

 

A

 

GF

Rubin

 

 

C

 

GF

Rubinola

 

 

B

 

GF

Sciearly

 

Pacific BeautyTM

A

 

 

Scifresh

 

JazzTM

B

 

 

Sciglo

 

Southern SnapTM

A

 

 

Sciray

GS48

 

A

 

 

Scired

 

Pacific QueenTM

A

R

 

Sciros

 

Pacific RoseTM

A

 

GF

Selena

 

 

B

 

GF

Shampion

 

 

B

 

GF

Sidrunkollane Talioun

 

 

D

 

GF

Sinap Orlovskij

Orlovski Sinap

 

D

 

GF

Snygold

Earlygold

 

D

 

GF

Sommerregent

 

 

C

 

 

Spartan

 

 

A

 

 

Splendour

 

 

A

 

 

St. Edmunds Pippin

 

 

D

R

 

Stark's Earliest

 

 

C

 

 

Štaris

Staris

 

A

 

 

Sturmer Pippin

 

 

D

R

 

Sügisdessert

 

 

C

 

GF

Sügisjoonik

 

 

C

 

GF

Summerred

 

 

B

 

 

Sunrise

 

 

A

 

 

Sunset

 

 

D

R

 

Suntan

 

 

D

R

GF

Sweet Caroline

 

 

C

 

GF

Talvenauding

 

 

B

 

 

Tellisaare

 

 

B

 

 

Tiina

 

 

B

 

GF

Topaz

 

 

B

 

 

Tydeman's Early Worcester

Tydeman's Early

 

B

 

GF

Veteran

 

 

B

 

 

Vista Bella

Bellavista

 

B

 

 

Wealthy

 

 

B

 

 

Worcester Pearmain

 

 

B

 

 

York

 

 

B

 

 


(1)  Mindestens 20 % Rotfärbung in den Klassen I und II.

(2)  Bei der Sorte Jonagold müssen Früchte der Klasse II jedoch auf mindestens einem Zehntel der Schale rot gestreift sein.


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1239/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter und der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission (2) und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission (3) werden für manche Bestimmungen keine Ausfuhrerstattungen gewährt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 909/2005 der Kommission vom 16. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (4) wurden Ceuta und Melilla mit Wirkung vom 17. Juni 2005 in die Liste der Bestimmungsgebiete L 01 und L 03 aufgenommen, in der die Bestimmungen aufgeführt sind, die nicht für Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen, und wurde der für Russland geltende Erstattungssatz für Butter an den für alle anderen Bestimmungen geltenden Satz angepasst. Diese Bestimmungen müssen daher von den Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen werden, die in den Verordnungen (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004 festgesetzt sind.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004 sind daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 erhält folgende Fassung:

„Die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 sind für die Ausfuhr nach allen Bestimmungen ausgenommen Andorra, Ceuta und Melilla, Gibraltar, den Vereinigten Staaten von Amerika und Vatikanstadt bestimmt.“

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es wird eine Dauerausschreibung zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen eröffnet, die gemäß Anhang I Abschnitt 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (5) für Magermilchpulver des Erzeugniscodes ex ex 0402 10 19 9000, dessen Gehalt an zugesetzten milchfremden Bestandteilen 0,5 GHT nicht überschreitet, verpackt in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg oder mehr, bei der Ausfuhr nach allen Bestimmungen außer Andorra, Bulgarien, Ceuta und Melilla, Gibraltar, den Vereinigten Staaten von Amerika und Vatikanstadt gewährt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004.

(4)  ABl. L 154 vom 17.6.2005, S. 10.

(5)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.“


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 1240/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 hinsichtlich bestimmter Zollkontingente für Erzeugnisse des Rindfleischsektors mit Ursprung in Rumänien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2003/18/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (2) sieht Zugeständnisse bei der Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen im Rahmen des durch das Abkommen eröffneten Zollkontingents vor.

(2)

Bestimmungen zur Durchführung des Zollkontingents sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 der Kommission vom 19. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemäß den Beschlüssen 2003/286/EG und 2003/18/EG des Rates für die Republik Bulgarien und Rumänien vorgesehenen Zollkontingenten für Rindfleisch (3) erlassen worden.

(3)

Der Beschluss 2005/431/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 25. April 2005 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (4) sieht zusätzliche Zugeständnisse für Rindfleischerzeugnisse vor.

(4)

Die zur Eröffnung der Zugeständnisse für Rindfleischerzeugnisse erforderlichen Maßnahmen sind zu erlassen und die Verordnung (EG) Nr. 1279/98 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Außerdem schreibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 vor, dass die Lizenzanträge in den ersten zehn Tagen des jeweiligen in Artikel 2 derselben Verordnung genannten Zeitraums gestellt werden müssen. In Anbetracht des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls muss für den Zeitraum vom Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bis zum 31. Dezember 2005 von dieser Bestimmung abgewichen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 müssen die Anträge auf Einfuhrlizenzen für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und dem 31. Dezember 2005 in den ersten zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union, jedoch spätestens am zehnten Arbeitstag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gestellt werden.

(2)   Lizenzanträge, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 in den ersten zehn Tagen des Monats Juli 2005 gestellt worden sind, gelten als Lizenzanträge gemäß Absatz 1.

(3)   Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18.

(3)  ABl. L 176 vom 20.6.1998, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1220/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 47).

(4)  ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 26.


ANHANG

ANHANG I

Zugeständnisse für die Einfuhr einiger Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Ländern in die Gemeinschaft

(MBZ = Meistbegünstigungszollsatz)

Ursprungsland

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Geltender Zollsatz

(% MBZ)

Jahresmenge ab 1.7.2005

(in t) (1)

Jährliche Erhöhung ab 1.7.2006

(in t)

Rumänien

09.4753

0201

0202

Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren

frei

4 000

0

09.4765

0206 10 95

Genießbare Nierenzapfen (Zwerchfellpfeiler) und Saumfleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

frei

100

0

0206 29 91

Genießbare Nierenzapfen (Zwerchfellpfeiler) und Saumfleisch von Rindern, gefroren

0210 20

Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210 99 51

Nierenzapfen (Zwerchfellpfeiler) von Rindern

09.4768

1602 50

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht

frei

500

0

Bulgarien

09.4651

0201

0202

Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren

frei

2 500

0

09.4784

1602 50

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht

frei

660

60

ANHANG II

EG-Fax (32 2) 292 17 34

E-Mail: AGRI-Bovins-Import@cec.eu.int

Image


(1)  Für Rumänien, Jahresmenge ab 1.8.2005 (in t).


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 1241/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

mit Durchführungsbestimmungen zu einem Zollkontingent für bestimmte lebende Rinder mit Ursprung in Rumänien gemäß dem Beschluss 2003/18/EG des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2003/18/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (2) sieht Zugeständnisse bei der Eröffnung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmte lebende Rinder mit Ursprung in Rumänien vor.

(2)

Der Beschluss 2005/431/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 25. April 2005 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (3) sieht zusätzliche Zugeständnisse bei der Einfuhr bestimmter lebender Tiere mit Ursprung in Rumänien vor.

(3)

Es sind Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für lebende Rinder auf einer mehrjährigen Grundlage mit Beginn am 1. August 2005 festzulegen.

(4)

Um Spekulationsgeschäften vorzubeugen, sollten die im Rahmen des Kontingents verfügbaren Mengen solchen Marktteilnehmern vorbehalten sein, die nachweisen können, dass sie tatsächlich eine nennenswerte Handelstätigkeit mit Drittländern ausüben. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung ist vorzuschreiben, dass die betreffenden Händler in dem Jahr, das dem betreffenden jährlichen Kontingentszeitraum vorausging, eine bestimmte Mindestanzahl Tiere eingeführt haben müssen, wodurch gleichzeitig ein angemessener Zugang zu den Zugeständnissen sichergestellt werden sollte. Da die derzeitigen Zugeständnisse nur für die Einfuhr von Tieren aus Rumänien gelten, ist eine Partie von 50 Tieren unter Berücksichtigung der Einfuhren aus diesem Land grundsätzlich als normale Lieferung anzusehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Ankauf einer einzigen Partie ein Minimum darstellt, um ein Handelsgeschäft als reell und wirtschaftlich betrachten zu können.

(5)

Damit die Einhaltung der oben genannten Kriterien nachgeprüft werden kann, sind die Anträge in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Einführer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(6)

Zur Vermeidung von Spekulationen ist außerdem vorzusehen, dass Einführer, die zum 1. Januar des Jahres, das dem betreffenden jährlichen Kontingentszeitraum vorausging, nicht mehr im Handel mit lebenden Rindern tätig waren, keinen Zugang zu dem Kontingent erhalten. Weiterhin ist eine Sicherheit für die Einfuhrrechte in den Mitgliedstaaten zu leisten, in dem der Marktteilnehmer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. Die Einfuhrlizenzen dürfen nicht übertragbar sein und nur für Mengen ausgestellt werden, für die dem Marktteilnehmer Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(7)

Um einen ausgewogeneren Zugang zu dem Kontingent zu bieten, dabei aber eine wirtschaftlich angemessene Stückzahl Tiere pro Antrag zu gewährleisten, ist eine Höchst- und Mindestzahl von Tieren je Antrag festzusetzen.

(8)

Es empfiehlt sich, die Einfuhrrechte erst nach einer Prüfungsfrist zu erteilen und erforderlichenfalls einen einheitlichen Kürzungssatz anzuwenden.

(9)

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist das Kontingent anhand von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Zu diesem Zweck sind die Antragstellung zu regeln und die Angaben in den Anträgen und Lizenzen festzulegen, gegebenenfalls ergänzend zu oder abweichend von einigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 377/80 (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5).

(10)

Um zu gewährleisten, dass jeder Marktteilnehmer Einfuhrlizenzen für alle ihm zugeteilten Einfuhrrechte beantragt, ist dies in Bezug auf die Sicherheit für die Einfuhrrechte als Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) festzulegen.

(11)

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Kontingents ist auch sicherzustellen, dass der Lizenzinhaber tatsächlich als Einführer tätig ist. Deshalb muss ein solcher Einführer an Kauf, Transport und Einfuhr der betreffenden Tiere aktiv beteiligt sein. Der Nachweis dieser Tätigkeiten ist daher als Hauptpflicht in Bezug auf die Sicherheit für die Lizenz festzulegen.

(12)

Um eine strenge statistische Kontrolle der im Rahmen des Kontingents eingeführten Tiere zu gewährleisten, ist die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorgesehene Toleranz nicht anzuwenden.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 1143/1998 der Kommission vom 2. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für nicht zum Schlachten bestimmte Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen mit Ursprung in bestimmten Drittländern sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1012/98 (7) ist mit dem Erlass des Beschlusses 2005/430/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 18. April 2005 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (8) nunmehr gegenstandslos geworden. Die Verordnung ist daher aufzuheben.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Während jedes Zeitraums vom 1. Juli bis zum 30. Juli des darauf folgenden Jahres dürfen 46 000 lebende Rinder der KN-Codes 0102 90 05, 0102 90 21, 0102 90 29, 0102 90 41, 0102 90 49, 0102 90 51, 0102 90 59, 0102 90 61 oder 0102 90 71 mit Ursprung in Rumänien auf mehrjähriger Grundlage zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Für das Kontingentsjahr 2005-2006 läuft der in Unterabsatz 1 genannte Kontingentszeitraum jedoch vom 1. August 2005 bis zum 30. Juni 2006.

Das Zollkontingent gemäß Unterabsatz 1 trägt die laufende Nummer 09.4769.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen des in Artikel 1 genannten Kontingents können nur von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden. Der Antragsteller muss den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bei der Antragstellung glaubhaft nachweisen, dass er in dem Jahr, das dem betreffenden jährlichen Kontingentszeitraum vorausging, mindestens 50 Tiere des KN-Codes 0102 90 eingeführt hat.

Die Antragsteller müssen im einzelstaatlichen Mehrwertsteuerregister eingetragen sein.

(2)   Als Einfuhrnachweis gilt ausschließlich das von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Zolldokument über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller der Empfänger ist.

Die Mitgliedstaaten können von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß beglaubigte Kopien der in Unterabsatz 1 genannten Dokumente zulassen. Werden solche Kopien zugelassen, so ist dies für jeden der betreffenden Antragsteller in der Mitteilung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 5 zu vermerken.

(3)   Marktteilnehmer, die seit dem 1. Januar des Jahres, das dem betreffenden jährlichen Kontingentszeitraum vorausging, keinen Rinderhandel mit Drittländern mehr betreiben, dürfen keine Anträge stellen.

(4)   Ein Unternehmen, das aus dem Zusammenschluss mehrerer Unternehmen hervorgegangen ist, von denen jedes einzelne Mengen eingeführt hat, die der Mindestmenge gemäß Absatz 1 entsprechen, kann auf Basis dieser Referenzeinfuhren Anträge stellen.

Artikel 3

(1)   Anträge auf Einfuhrrechte können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(2)   Jeder Antrag auf Einfuhrrechte muss sich auf mindestens 50 Tiere und darf sich auf höchstens 5 % der insgesamt verfügbaren Menge beziehen.

Geht ein Antrag über den Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 hinaus, so wird er nur bis zu dieser Menge berücksichtigt.

(3)   Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens am 15. Juni, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen, der dem betreffenden jährlichen Kontingentszeitraum vorausgeht.

Für den Kontingentszeitraum vom 1. August 2005 bis zum 30. Juni 2006 sind die Anträge auf Einfuhrrechte jedoch spätestens am zehnten Arbeitstag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union einzureichen.

(4)   Jeder Interessent darf für das Kontingent nach Artikel 1 nur einen Antrag stellen. Stellt ein Interessent mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge ungültig.

(5)   Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge die Antragsteller mit ihren Anschriften sowie die beantragten Mengen mit.

Alle Mitteilungen, auch mit der Meldung „gegenstandslos“, werden per Fax oder E-Mail übermittelt; hierbei ist das Muster in Anhang I oder ein anderes Muster zu verwenden, das die Kommission den Mitgliedstaaten übermittelt hat.

Artikel 4

(1)   Nach der Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 5 entscheidet die Kommission so rasch wie möglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann.

(2)   Gehen die Anträge auf Einfuhrrechte nach Artikel 3 über die verfügbaren Mengen hinaus, so setzt die Kommission einen einheitlichen Koeffizienten zur Kürzung der beantragten Mengen fest.

Ergibt die Anwendung des Kürzungskoeffizienten nach Unterabsatz 1 eine Stückzahl von weniger als 50 Tieren je Antrag, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 50 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 50 Stück, so gilt diese Stückzahl als eine Partie.

Artikel 5

(1)   Die Sicherheit für die Einfuhrrechte beträgt 3 EUR je Tier. Sie ist bei Beantragung die Einfuhrrechte bei der zuständigen Behörde zu leisten.

(2)   Für die zugeteilten Mengen sind Einfuhrlizenzen zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

(3)   Bewirkt die Anwendung des Kürzungskoeffizienten nach Artikel 4 Absatz 2, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der geleisteten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 6

(1)   Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden.

(2)   Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents beantragt und erhalten hat.

Mit der Erteilung der Einfuhrlizenz werden die Einfuhrrechte entsprechend verringert.

(3)   Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(4)   Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen folgende Angaben enthalten:

a)

in Feld 8 das Ursprungsland;

b)

in Feld 16 eine oder mehrere der folgenden KN-Codes:

 

0102 90 05, 0102 90 21, 0102 90 29, 0102 90 41, 0102 90 49, 0102 90 51, 0102 90 59, 0102 90 61 oder 0102 90 71;

c)

in Feld 20 die laufende Nummer des betreffenden Kontingents und mindestens eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem in Feld 8 angegebenen Land.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die nach der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar und begründen nur dann einen Anspruch auf Einfuhrrechte im Rahmen des Zollkontingents, wenn sie auf den Namen und mit der Anschrift ausgestellt sind, die in der jeweils beigefügten Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Empfänger eingetragen sind.

(2)   Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 beträgt die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen 150 Tage ab ihrer tatsächlichen Ausstellung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen läuft jedoch spätestens am 30. Juni jedes jährlichen Kontingentszeitraums ab.

(3)   Die Einfuhrlizenz wird nur gewährt, wenn eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR je Tier geleistet wurde, die sich folgendermaßen aufteilt:

a)

die Sicherheit in Höhe von 3 EUR gemäß Artikel 5 Absatz 1 und

b)

ein Betrag in Höhe von 17 EUR, den der Antragsteller mit Einreichung des Lizenzantrags leistet.

(4)   Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

(5)   Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 findet keine Anwendung. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0“ einzutragen.

(6)   Unbeschadet der Bestimmungen des Titels III Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 über die Freigabe der Sicherheit wird die in Absatz 3 genannte Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Lizenzinhaber wirtschaftlich und technisch für den Kauf, den Transport und die Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr verantwortlich war. Der Nachweis besteht mindestens aus folgenden Dokumenten:

a)

der Originalhandelsrechnung oder ihrer beglaubigten Kopie, die vom Verkäufer oder seinem Vertreter, die beide im Ausfuhrdrittland ansässig sein müssen, auf den Namen des Lizenzinhabers ausgestellt wurde, sowie dem Zahlungsbeleg oder dem Nachweis der Eröffnung eines unwiderruflichen Kreditbriefs zugunsten des Verkäufers,

b)

dem auf den Lizenzinhaber ausgestellten Konnossement bzw. — bei Straßen- oder Lufttransport — Frachtbrief für die betreffenden Tiere,

c)

einem Dokument, dem zufolge die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, mit Angabe von Name und Anschrift des Lizenzinhabers als Empfänger.

Artikel 8

Eingeführte Tiere kommen für die Zollbefreiung gemäß Artikel 1 in Betracht, sofern entweder eine vom Ausfuhrland gemäß Protokoll Nr. 4 im Anhang des Europa-Abkommens mit Rumänien erteilte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine vom Ausführer gemäß dem genannten Protokoll abgegebene Erklärung auf der Rechnung vorgelegt wird.

Artikel 9

Die Verordnungen (EG) Nr. 1445/95 und (EG) Nr. 1291/2000 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 1143/1998 wird aufgehoben.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1 August 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18.

(3)  ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 26.

(4)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).

(6)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).

(7)  ABl. 159 vom 3.6.1998, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004

(8)  ABl. 155 vom 17.6.2005, S. 1.


ANHANG I

EG-Fax: (32 2) 292 17 34

E-Mail: AGRI-Bovins-Import@cec.eu.int

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ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c

:

spanisch

:

Reglamento (CE) no 1241/2005

:

tschechisch

:

Nařízení (ES) č. 1241/2005

:

dänisch

:

Forordning (EF) nr. 1241/2005

:

deutsch

:

Verordnung (EG) Nr. 1241/2005

:

estnisch

:

Määrus (EÜ) nr 1241/2005

:

griechisch

:

Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1241/2005

:

englisch

:

Regulation (EC) No 1241/2005

:

französisch

:

Règlement (CE) no 1241/2005

:

italienisch

:

Regolamento (CE) n. 1241/2005

:

lettisch

:

Regula (EK) Nr. 1241/2005

:

litauisch

:

Reglamentas (EB) Nr. 1241/2005

:

ungarisch

:

1241/2005/EK rendelet

:

niederländisch

:

Verordening (EG) nr. 1241/2005

:

polnisch

:

Rozporządzenie (WE) nr 1241/2005

:

portugiesisch

:

Regulamento (CE) n.o 1241/2005

:

slowakisch

:

Nariadenie (ES) č. 1241/2005

:

slowenisch

:

Uredba (ES) št. 1241/2005

:

finnisch

:

Asetus (EY) N:o 1241/2005

:

schwedisch

:

Förordning (EG) nr 1241/2005


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/45


VERORDNUNG (EG) Nr. 1242/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 168. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 168. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 168. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

206

210

Butterfett

204,1

208,1

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

79

79

Butterfett

79

79


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 1243/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 168. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 168. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Beihilfehöchstbeträge sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 168. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

41

37

41

37

Butter < 82 %

39

36,1

Butterfett

49

45,1

49

45

Rahm

20

16

Verarbeitungssicherheit

Butter

45

45

Butterfett

54

54

Rahm

22


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/49


VERORDNUNG (EG) Nr. 1244/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 340. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 6 derselben Verordnung wird aufgrund der je Sonderausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt, oder es wird der Ausschreibung nicht stattgegeben. Die Bestimmungssicherheit muss entsprechend festgesetzt werden.

(2)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Bestimmungssicherheit festzulegen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 durchzuführende 340. Sonderausschreibung werden der Höchstbetrag der Beihilfe und die Bestimmungssicherheit wie folgt festgesetzt:

Höchstbetrag der Beihilfe:

48 EUR/100 kg,

Bestimmungssicherheit:

53 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/50


VERORDNUNG (EG) Nr. 1245/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

zur Aussetzung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 sieht vor, dass die Kommission die Ankäufe in einem Mitgliedstaat je nach Fall eröffnet oder aussetzt, sobald festgestellt wird, dass der Marktpreis in dem betreffenden Mitgliedstaat zwei aufeinander folgende Wochen lang unter 92 % des Interventionspreises liegt bzw. zwei aufeinander folgende Wochen lang mindestens 92 % des Interventionspreises entspricht.

(2)

Die jüngste Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Intervention ausgesetzt ist, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1186/2005 der Kommission (3) aufgestellt. Diese Liste muss angepasst werden, um den neuen Marktpreisen Rechnung zu tragen, die Polen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mitgeteilt hat. Aus Gründen der Klarheit ist die Liste zu ersetzen und die Verordnung (EG) Nr. 1186/2005 aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehene Ankauf von Butter wird in Belgien, in der Tschechische Republik, in Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Ungarn, Malta, Griechenland, Luxemburg, in den Niederlanden, in Österreich, Portugal, Slowenien, in der Slowakei, in Finnland, Schweden und im Vereinigten Königreich ausgesetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1186/2005 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 30. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).

(3)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 19.


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/51


VERORDNUNG (EG) Nr. 1246/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung nach Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 87. Einzelausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (2), führen die Interventionsstellen für bestimmte, in ihrem Besitz befindliche Magermilchpulvermengen ein Dauerausschreibungsverfahren durch.

(2)

Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 ist aufgrund der zu jeder Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festzusetzen oder die Ausschreibung aufzuheben.

(3)

Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN

Artikel 1

Der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 87. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 26. Juli 2005 abgelaufen ist, wird nicht stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/52


VERORDNUNG (EG) Nr. 1247/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 24. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 24. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 26. Juli 2005 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 265 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/53


VERORDNUNG (EG) Nr. 1248/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 23. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (2) haben die Interventionsstellen bestimmte in ihrem Besitz befindliche Mengen von Magermilchpulver im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf bereitgestellt.

(2)

Gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird unter Berücksichtigung der für jede Teilausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festgesetzt oder es wird beschlossen, keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist ein Mindestverkaufspreis festzusetzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 23. Teilausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001, für die die Angebotsfrist am 26. Juli 2005 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für Magermilchpulver auf 195,24 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/54


VERORDNUNG (EG) Nr. 1249/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), kann für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (3) genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(4)

Die Berichtigung muss gleichzeitig mit der Erstattung und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden.

(5)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die im Voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).

(3)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

8

1. Term.

9

2. Term.

10

3. Term.

11

4. Term.

12

5. Term.

1

6. Term.

2

1001 10 00 9200

1001 10 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1001 90 91 9000

1001 90 99 9000

C01

0

– 0,46

– 0,92

– 1,38

– 1,84

1002 00 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1003 00 10 9000

1003 00 90 9000

C02

0

– 0,46

– 0,92

– 1,38

– 1,84

1004 00 00 9200

1004 00 00 9400

C03

0

– 0,46

– 0,92

– 1,38

– 1,84

1005 10 90 9000

1005 90 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1007 00 90 9000

1008 20 00 9000

1101 00 11 9000

1101 00 15 9100

C01

0

– 0,63

– 1,26

– 1,89

– 2,52

1101 00 15 9130

C01

0

– 0,59

– 1,18

– 1,76

– 2,36

1101 00 15 9150

C01

0

– 0,54

– 1,09

– 1,63

– 2,17

1101 00 15 9170

C01

0

– 0,50

– 1,00

– 1,50

– 2,00

1101 00 15 9180

C01

0

– 0,47

– 0,94

– 1,41

– 1,88

1101 00 15 9190

1101 00 90 9000

1102 10 00 9500

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9700

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9900

1103 11 10 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9400

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9900

1103 11 90 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 90 9800

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.

C02

:

Algerien, Saudi-Arabien, Bahrain, Ägypten, Vereinigte Arabische Emirate, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Katar, Syrien, Tunesien und Jemen.

C03

:

Alle Drittländer außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien, der Schweiz und Liechtenstein.


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/56


VERORDNUNG (EG) Nr. 1250/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Bei Malz muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Erstattung für bestimmte Erzeugnisse nach ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(5)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Bei Anwendung aller dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des Getreidemarktes, insbesondere der Notierungen bzw. Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind die Erstattungen gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen.

(7)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genanntem Malz sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festsetzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1107 10 19 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 10 99 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 20 00 9000

A00

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/58


VERORDNUNG (EG) Nr. 1251/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (3) genanntes Malz ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag der Berichtigung entsprechend dem dieser Verordnung angefügten Anhang festgesetzt werden muss.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannte Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).

(3)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

8

1. Term.

9

2. Term.

10

3. Term.

11

4. Term.

12

5. Term.

1

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

6. Term.

2

7. Term.

3

8. Term.

4

9. Term.

5

10. Term.

6

11. Term.

7

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/60


VERORDNUNG (EG) Nr. 1252/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(3)

Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren.

(4)

Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen.

(5)

Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:

 

2309 10 11 9000,

 

2309 10 13 9000,

 

2309 10 31 9000,

 

2309 10 33 9000,

 

2309 10 51 9000,

 

2309 10 53 9000,

 

2309 90 31 9000,

 

2309 90 33 9000,

 

2309 90 41 9000,

 

2309 90 43 9000,

 

2309 90 51 9000,

 

2309 90 53 9000.


Getreideerzeugnis

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattung

Mais und Maiserzeugnisse der

KN-Codes 0709 90 60, 0712 90 19, 1005, 1102 20, 1103 13, 1103 29 40, 1104 19 50, 1104 23 und 1904 10 10

C10

EUR/t

0,00

Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen

C10

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C10

:

Alle Bestimmungen.


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/62


VERORDNUNG (EG) Nr. 1253/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (3) ist vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht.

(2)

Um die Erstellung und Verwaltung des Haushalts für die gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu erleichtern und um die Mitgliedstaaten über die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen, sind die für diese Maßnahmen gewährten Erstattungen festzulegen.

(3)

Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen Grundregeln und Durchführungsbestimmungen gelten für die vorgenannten Maßnahmen sinngemäß.

(4)

Die besonderen Kriterien für die Berechnung der Ausfuhrerstattung für Reis sind in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgelegt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen für Getreide und Reiserzeugnisse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften oder sonstigen Zusatzprogrammen und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung gelten, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(3)  ABl. L 288 vom 25.10.1974, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. Juli 2005 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

(EUR/Tonne)

Erzeugniscode

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9400

0,00

1001 90 99 9000

0,00

1002 00 00 9000

0,00

1003 00 90 9000

0,00

1005 90 00 9000

0,00

1006 30 92 9100

0,00

1006 30 92 9900

0,00

1006 30 94 9100

0,00

1006 30 94 9900

0,00

1006 30 96 9100

0,00

1006 30 96 9900

0,00

1006 30 98 9100

0,00

1006 30 98 9900

0,00

1006 30 65 9900

0,00

1007 00 90 9000

0,00

1101 00 15 9100

5,48

1101 00 15 9130

5,12

1102 10 00 9500

0,00

1102 20 10 9200

53,30

1102 20 10 9400

45,68

1103 11 10 9200

0,00

1103 13 10 9100

68,53

1104 12 90 9100

0,00

NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), bestimmt.


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/64


VERORDNUNG (EG) Nr. 1254/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 31. August 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann beschlossen werden, für Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und f der genannten Verordnung und für Sirupe nach Buchstabe d des genannten Absatzes sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 1702 50 00 als Zwischenerzeugnis, die sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag befinden und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Produktionserstattungen zu gewähren.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (2) leiten sich diese Erstattungen von der für Weißzucker festgesetzten Erstattung ab.

(3)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird die Produktionserstattung für Weißzucker monatlich für einen Zeitraum festgesetzt, der jeweils am ersten Tag eines Monats beginnt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktionserstattung für Weißzucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird auf 31,325 EUR/100 kg netto für den Zeitraum vom 1. bis 31. August 2005 festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/65


VERORDNUNG (EG) Nr. 1255/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Juli 2005 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Anträge, die vom 1. bis 10. Juli 2005 für bestimmte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannte Kontingente eingereicht wurden, beziehen sich auf Mengen, die größer sind als die zur Verfügung stehenden. Es sind daher Zuteilungskoeffizienten für die beantragten Mengen festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen von Erzeugnissen der in den Teilen I.A, I.B Ziffern 1 und 2, I.C, I.D, I.E, I.F, I.G und I.H des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannten Kontingente, für die für den Zeitraum vom 1. bis 10. Juli 2005 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/2005 (ABl. L 178 vom 2.7.2005, S. 19).


ANHANG I.A

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4590

09.4599

1,0000

09.4591

09.4592

09.4593

09.4594

09.4595

0,0083

09.4596

1,0000


ANHANG I.B

5.   Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien

Kontingent Nr.

Zuteilungskoeffizient

09.4771

0,0502

09.4772

09.4758

0,3024


6.   Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien

Kontingent Nr.

Zuteilungskoeffizient

09.4773

09.4660

0,4123

09.4675


ANHANG I.C

Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4026

09.4027


ANHANG I.D

Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4101


ANHANG I.E

Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4151


ANHANG I.F

Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4155

0,9283

09.4156

1,0000


ANHANG I.G

Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4159


ANHANG I.H

Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4781

1,0000

09.4782

0,9189


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/68


VERORDNUNG (EG) Nr. 1256/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

zur Festsetzung der ab dem 1. August 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 1. August 2005 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

37,12

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

55,50

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

55,50

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

42,11


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 15.7.2005—28.7.2005

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

120,54 (3)

78,92

173,01

163,01

143,01

94,14

Golf-Prämie (EUR/t)

11,02

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

24,66

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 16,58 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 25,77 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/71


VERORDNUNG (EG) Nr. 1257/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse (Pfirsiche)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 951/2005 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die nach dem Verfahren B Ausfuhrlizenzen erteilt werden dürfen.

(2)

Nach den der Kommission zurzeit vorliegenden Kenntnissen könnten die für den derzeitigen Ausfuhrzeitraum vorgesehenen Richtmengen bei Pfirsiche bald überschritten werden. Diese Überschreitung würde eine reibungslose Anwendung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse beeinträchtigen.

(3)

Angesichts dieser Lage sind Anträge auf Erteilung von Lizenzen nach dem Verfahren B, die für nach dem 1. August 2005 ausgeführte Pfirsiche gestellt werden, bis zum Ende des derzeitigen Ausfuhrzeitraums abzulehnen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 951/2005 gestellte Anträge, welche nach dem Verfahren B die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Pfirsiche betreffen und für welche die Ausfuhranmeldungen nach dem 1. August und vor dem 16. September 2005 angenommen werden, sind abzulehnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 19. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1078/2005 (ABl. L 177 vom 9.7.2005, S. 3).


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/72


VERORDNUNG (EG) Nr. 1258/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 20,850 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/73


VERORDNUNG (EG) Nr. 1259/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2005

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinessig mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Einleitung

(1)

Am 24. September 2004 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), der von den Herstellern Legré-Mante SA, Industria Chimica Valenzana S.p.A, Distilleries Mazzari S.p.a., Alcoholera Vinicola Europea S.A. und Comercial Quimica Sarasa s.l. (nachstehend die „Antragsteller“ genannt) gestellt wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Weinsäureproduktion in der Gemeinschaft entfällt.

(2)

Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei Weinsäure aus der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3)

Das Verfahren wurde am 30. Oktober 2004 im Wege einer Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung (2) im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet.

1.2   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller und die bekanntermaßen betroffenen anderen Gemeinschaftshersteller, ausführenden Hersteller, Einführer, Lieferanten, Verwender und Verwenderverbände sowie die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Die antragstellenden Hersteller, andere kooperierende Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, Lieferanten, Verwender und Verwenderverbände übermittelten Stellungnahmen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(6)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen entsprechende Antragsformulare zu. Drei ausführende Hersteller stellten einen Antrag auf MWB bzw. auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.

(7)

Allen bekanntermaßen betroffenen Parteien sowie allen übrigen Unternehmen, die innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen von sich aus mit der Kommission Kontakt aufnahmen, wurden Fragebogen zugesandt. Drei ausführende Hersteller in der VR China, ein Hersteller im Vergleichsland (Argentinien), sieben Gemeinschaftshersteller und zwei Verwender in der Gemeinschaft beantworteten den Fragebogen.

(8)

Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Gemeinschaftshersteller

Alcoholera Vinicola Europea „Alvinesa“ SA, Ciudad Real, Spanien

Comercial Quimica Sarasa „Tydsa“ SL, Girona, Spanien

Distillerie Bonollo Srl, Frosinone, Italien

Distillerie Mazzari SpA, Ravenna, Italien

Etablissements Legré-Mante SA, Marseille, Frankreich

Industria Chimica Valenzana „I.C.V.“ SpA, Palermo, Italien

Tartarica Treviso Srl, Faenza, Italien

b)

Ausführender Hersteller in der VR China

Hangzou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzou, VR China

Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzou City, VR China

Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai, VR China

(9)

Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland (in diesem Fall Argentinien) ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

c)

Hersteller im Vergleichsland

Tarcol S.A., Buenos Aires, Argentinien

1.3   Untersuchungszeitraum

(10)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). Bei der Untersuchung der Preisunterbietung, Zielpreisunterbietung und Schadensbeseitigungsschwelle wurde der vorgenannte UZ zugrunde gelegt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1   Betroffene Ware

(11)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Weinsäure. Die Ware wird derzeit dem KN-Code ex 2918 12 00 zugewiesen. Die betroffene Ware findet hauptsächlich in der Weinherstellung, der Lebensmittelindustrie und in zahlreichen anderen Industriezweigen entweder als Konservierungsstoff für das Endprodukt oder als Zusatzstoff zur Beschleunigung oder Verlangsamung chemischer Prozesse Anwendung. Die betroffene Ware wird entweder aus Nebenprodukten der Weinherstellung oder mittels chemischer Synthese aus petrochemischen Verbindungen gewonnen. Aufgrund ihrer materiellen Eigenschaften, des Herstellungsprozesses und der aus Sicht der Verwender bestehenden Austauschbarkeit der verschiedenen Weinsäuretypen werden alle Weinsäuren für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware betrachtet.

2.2   Gleichartige Ware

(12)

Die Untersuchung ergab, dass die grundlegenden materiellen Eigenschaften der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften Weinsäure, der in der VR China hergestellten und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauften Weinsäure, der aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführten Weinsäure und der in Argentinien hergestellten und verkauften Weinsäure identisch sind und dass sie dieselbe Verwendung aufweisen.

(13)

Deshalb wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die betroffene Ware und die auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Weinsäure, die in Argentinien hergestellte und dort verkaufte Weinsäure sowie die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Weinsäure dieselben materiellen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen, so dass sie als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.

3.   DUMPING

3.1   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(14)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

(15)

Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:

1.

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten.

2.

Die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet.

3.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

4.

Es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(16)

In dieser Untersuchung meldeten sich drei ausführende Hersteller in der VR China von sich aus und stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung. In Verbindung mit der Prüfung der einzelnen MWB-Anträge wurden Kontrollbesuche in den Betrieben dieser kooperierenden Unternehmen (vgl. Randnummer (7)) durchgeführt. Den Untersuchungsergebnissen zufolge erfüllten alle drei Hersteller die Voraussetzungen für eine MWB.

(17)

Auf dieser Grundlage wurde folgenden ausführenden Herstellern in der VR China eine MWB zugestanden:

1.

Hangzou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzou

2.

Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzou City

3.

Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai

3.2   Normalwert

3.2.1   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde

(18)

Bei der Ermittlung des Normalwerts prüfte die Kommission zunächst für jeden einzelnen ausführenden Hersteller, ob die Gesamtmenge der von ihm auf dem Inlandsmarkt verkauften Weinsäure im Verhältnis zu seinen gesamten Exportverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ war. Dies war der Fall, wenn die Gesamtmenge, die jeder einzelne ausführende Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkaufte, in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprach, die er zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte.

(19)

Für die ausführenden Hersteller mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen ermittelte die Kommission dann die auf dem Inlandsmarkt verkauften Weinsäuretypen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Warentypen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(20)

Anschließend wurde je Typ geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Typ auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Typs entsprachen.

(21)

Außerdem wurde für jeden Typ der betroffenen Ware geprüft, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde.

(22)

Entsprach die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe von mindestens den Produktionskosten verkaufte Menge eines Weinsäuretyps mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge jenes Typs und der gewogene durchschnittliche Preis jenes Typs mindestens den Produktionskosten, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ ermittelt, unabhängig davon ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(23)

Entsprach das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Weinsäuretyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens jenes Typs oder lag der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe jenes Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entfielen.

(24)

Entsprachen die gewinnbringenden Verkäufe eines Weinsäuretyps weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranziehen zu können.

(25)

In Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht herangezogen werden konnten, musste der rechnerisch ermittelte Normalwert verwendet werden.

(26)

Folglich wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem zu den Herstellkosten der ausgeführten Warentypen jenes Herstellers ein angemessener Betrag für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt zuverlässig waren.

(27)

Die von den Herstellern verzeichneten VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens im Vergleich zu dem Volumen der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft als repräsentativ angesehen werden konnte. Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe der im normalen Handelsverkehr verkauften Typen bestimmt. Dies geschah anhand der unter den Randnummern (21) bis (23) dargelegten Methode.

(28)

Die Verkäufe aller Unternehmen waren repräsentativ und den Untersuchungsergebnissen zufolge wurden die meisten Typen der betroffenen Ware, die ausgeführt wurden, auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr verkauft. Für alle Warentypen, bei denen dies nicht der Fall war, wurde der Normalwert anhand der unter Randnummer (26) dargelegten Methode rechnerisch unter Berücksichtigung der Daten über die VVG-Kosten und Gewinnspannen der betreffenden Unternehmen ermittelt.

3.2.2   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

a)   Vergleichsland

(29)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung muss der Normalwert für Unternehmen, denen keine MWB gewährt werden konnte, anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt werden.

(30)

In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung hatte die Kommission Argentinien als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die interessierten Parteien diesbezüglich zu einer Stellungnahme aufgefordert.

(31)

Keiner der ausführenden Hersteller in der VR China, denen keine MWB zugestanden wurde, erhob Einwände gegen diesen Vorschlag. Die Untersuchung ergab, dass Argentinien mit mindestens zwei inländischen Herstellern unterschiedlicher Größe und mit Einfuhren aus Drittländern ein Wettbewerbsmarkt für die betroffene Ware ist. Die Untersuchung ergab, dass sich die Weinsäuren der argentinischen Hersteller und der Hersteller in der VR China trotz unterschiedlicher Herstellungsmethoden ähneln. Der argentinische Markt wurde daher für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts als hinreichend repräsentativ angesehen.

(32)

Alle bekannten ausführenden Hersteller in Argentinien wurden kontaktiert; ein Unternehmen erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Diesem Hersteller wurde ein Fragebogen zugesandt, und die in seiner Antwort übermittelten Angaben wurden vor Ort geprüft.

b)   Normalwert

(33)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt, und zwar nach der unter Randnummer (23) dargelegten Methode anhand der Preise, die auf dem argentinischen Inlandsmarkt für Warentypen gezahlt wurden oder zu zahlen waren, die den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr verkauft wurden. Soweit erforderlich wurden diese Preise im Interesse eines fairen Vergleichs mit jenen der von den betroffenen chinesischen Herstellern in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen entsprechend berichtigt.

(34)

Folglich wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises ermittelt, den der kooperierende Hersteller in Argentinien unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte.

3.3   Ausfuhrpreis

(35)

In allen Fällen wurde die betroffene Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft. Entsprechend wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

3.4   Vergleich

(36)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, vorgenommen. Diese Berichtigungen betrafen Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten sowie Provisionen und Bankgebühren und wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren.

(37)

Des Weiteren wurden Berichtigungen für Unterschiede bei der Mehrwertsteuererstattung vorgenommen, da den Untersuchungsergebnissen zufolge bei Ausfuhrverkäufen weniger Mehrwertsteuer zurückerstattet wurde als bei Inlandsverkäufen.

3.5   Dumpingspanne

3.5.1   Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde

(38)

Im Falle der drei Unternehmen, denen eine MWB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs verglichen.

(39)

Auf dieser Grundlage erreichen die vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Hangzou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzou

2,4 %

Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzou City

13,8 %

Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai

6,6 %

3.5.2   Alle übrigen ausführenden Hersteller

(40)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dazu verglich sie die Eurostat-Statistiken über die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China mit den Antworten der kooperierenden Ausführer in der VR China auf den Fragebogen. Auf dieser Grundlage wurde eine geringe Mitarbeit festgestellt (63 % der gesamten Ausfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft).

(41)

Deshalb erfolgte die Ermittlung der Dumpingspanne anhand der von Eurostat ausgewiesenen Ausfuhrpreise und -mengen nach vorherigem Abzug der Ausfuhrpreise und -mengen, die von den kooperierenden Ausführern, denen eine MWB gewährt wurde, übermittelt wurden. Die Zugrundelegung von Eurostat-Daten als verfügbare Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung war erforderlich, weil keine weiteren Informationen über die Ausfuhrpreise vorlagen, anhand derer der landesweite Zoll hätte festgesetzt werden können. Die auf diese Weise ermittelten Ausfuhrpreise wurden mit dem für das Vergleichsland für vergleichbare Warentypen ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwert verglichen.

(42)

Auf dieser Grundlage wurde die vorläufige landesweite Dumpingspanne auf 34,9 % des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1   Gemeinschaftsproduktion

(43)

Die Untersuchung ergab, dass zur Zeit acht Hersteller in der Gemeinschaft die gleichartige Ware herstellen. Einer dieser Hersteller arbeitete jedoch nicht weiter an der Untersuchung mit. Des Weiteren stellten vier andere Gemeinschaftshersteller ihre Produktion im Bezugszeitraum ein, so dass diese nicht in der Untersuchung berücksichtigt wurden.

(44)

Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung erfolgte die vorläufige Ermittlung des Volumens der Gemeinschaftsproduktion durch Addition der Produktion der sieben kooperierenden Gemeinschaftshersteller und des im Antrag geschätzten Produktionsvolumens der anderen Hersteller.

4.2   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(45)

Der Antrag wurde von sieben Gemeinschaftsherstellern befürwortet, die umfassend an der Untersuchung mitarbeiteten. Schätzungen zufolgen entfallen auf diese Hersteller 95 % der insgesamt in der Gemeinschaft hergestellten Weinsäure. Sie werden daher als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

4.3   Gemeinschaftsverbrauch

(46)

Der ungefähre Gemeinschaftsverbrauch wurde ermittelt, indem die EG-Verkäufe der kooperierenden Gemeinschaftshersteller, die geschätzten Verkäufe der nicht kooperierenden Gemeinschaftshersteller und die Gesamteinfuhren addiert wurden. Die Verkäufe der nicht kooperierenden Gemeinschaftshersteller (einschließlich einiger Unternehmen, die ihre Produktion in der Zwischenzeit eingestellt haben) wurden anhand der im Antrag enthaltenen Angaben ermittelt, da auf keine anderen Informationsquellen zurückgegriffen werden konnte. Diesen Zahlen zufolge stieg die Nachfrage nach der betroffenen Ware in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 15 %.

 

2001

2002

2003

UZ

Gemeinschaftsverbrauch

20 930

21 016

21 717

24 048

Index 2001 = 100

100

100

104

115

4.4   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft

4.4.1   Volumen und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(47)

Die Entwicklung der Einfuhren aus dem betroffenen Land wurde anhand von Eurostat-Daten bewertet, da die von den kooperierenden ausführenden Herstellern angegebenen Einfuhrmengen für den Bezugszeitraum erheblich geringer waren als die von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren.

(48)

Volumen und Marktanteil der Einfuhren entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

 

2001

2002

2003

UZ

Einfuhren aus der VR China

1 769

1 266

1 570

2 763

Index 2001 = 100

100

72

89

156

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

8,5 %

6,0 %

7,2 %

11,5 %

(49)

Dem für den Bezugszeitraum verzeichneten Anstieg des Weinsäureverbrauchs von 15 % stand ein Zuwachs der Weinsäureeinfuhren aus dem betroffenen Land von 50 % gegenüber. Nach relativ hohen Einfuhrmengen im Jahr 2001 aufgrund der hohen Preise und eines knappen Weinsäureangebots auf dem europäischen Markt gingen die Einfuhren aus der VR China im Jahr 2002 zunächst wieder zurück, um sich dann allerdings im Zuge einer extrem aggressiven Billigpreispolitik mehr als zu verdoppeln. Entsprechend stieg der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China während des Bezugszeitraums in weniger als zwei Jahren von 6,0 % auf 11,5 %.

4.4.2   Preise der Einfuhren und Preisunterbietung

(50)

Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung der durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China. Im Bezugszeitraum fielen die Einfuhrpreise um knapp 50 %.

 

2001

2002

2003

UZ

Preise der Einfuhren aus der VR China (EUR/kg)

3,49

1,74

1,83

1,78

Index 2001 = 100

100

50

52

51

(51)

Was den Verkaufspreis der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ anbetrifft, so wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit jenen der ausführenden Hersteller in der VR China verglichen. Bei den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelte es sich in diesem Falle um die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer, die, sofern erforderlich, durch entsprechende Berichtigungen auf die Stufe ab Werk (ohne Frachtkosten innerhalb der Gemeinschaft und nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten) gebracht wurden. Diese Preise wurden mit den von den ausführenden Herstellern in der VR China in Rechnung gestellten Preisen — nach Abzug von Preisnachlässen und, sofern erforderlich, nach gebührender Berichtigung für Zollabfertigungskosten und für nach der Einfuhr angefallene Kosten auf die Stufe cif Gemeinschaftsgrenze gebracht — verglichen.

(52)

Der Vergleich ergab, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, 22 % unter letzteren lagen.

4.5   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(53)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2001 bis zum UZ beeinflussten.

(54)

Bei den folgenden Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft handelt es sich um die aggregierten Daten der sieben kooperierenden Gemeinschaftshersteller. Da zwei dieser Unternehmen ihre Produktion erst im Laufe des Bezugszeitraum, d. h. 2001 bzw. 2003, aufnahmen, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Daten für diese beiden Unternehmen in Anbetracht ihrer besonderen Situation die allgemeinen Trends, insbesondere in Bezug auf Kosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite, verzerren könnten. Deshalb wurden die Angaben dieser beiden Unternehmen, wann immer erforderlich, aus den aggregierten Indikatoren ausgeklammert und getrennt betrachtet, um ein getreues und repräsentatives Bild der Lage wiederzugeben.

4.5.1   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(55)

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung der sieben kooperierenden Unternehmen entwickelten sich wie folgt:

 

2001

2002

2003

UZ

Produktion (in Tonnen)

25 341

23 576

25 602

27 324

Index 2001 = 100

100

93

101

108

Produktionskapazität (in Tonnen)

31 350

33 000

36 000

35 205

Index 2001 = 100

100

105

115

112

Kapazitätsauslastung

81 %

71 %

71 %

78 %

Index 2001 = 100

100

88

88

96

(56)

Von 2001 bis zum UZ stieg die Produktion um rund 8 %. Dieser Produktionszuwachs ist jedoch allerdings ausschließlich auf die beiden „Markteinsteiger“ zurückzuführen, denn die anderen fünf Unternehmen verzeichneten im selben Zeitraum einen Produktionsrückgang von 6 %.

(57)

Die Produktionskapazität stieg — ebenfalls aufgrund der beiden Marktneulinge — um 12 %. Aus diesen Zahlen ist allerdings nicht abzulesen, dass vier Gemeinschaftshersteller ihre Produktion im Bezugszeitraum einstellten, was einem Produktionsverlust von mehreren Tausend Tonnen entsprach (vgl. Randnummer (43)). Obwohl im Rahmen der Untersuchung für diese Hersteller keine genauen Zahlen ermittelt werden konnten, wird auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Angaben davon ausgegangen, dass sich die Gesamtkapazität in der Gemeinschaft im Zeitraum von 2001 bis zum UZ im Großen und Ganzen nicht veränderte.

(58)

Die Kapazitätsauslastung fiel im Bezugszeitraum von 81 % (2001) auf 78 % (UZ).

4.5.2   Lagerbestände

(59)

In der nachstehenden Tabelle sind die Lagerbestände zum Jahresende ausgewiesen.

 

2001

2002

2003

UZ

Lagerbestände (in Tonnen)

3 464

2 743

3 967

4 087

Index 2001 = 100

100

79

115

118

(60)

Die Lagerbestände stiegen im Bezugszeitraum um 18 %. Nennenswert wäre die Tatsache, dass die hohen Lagerbestände im UZ zum Teil saisonal (Sommer) bedingt sind. Bei einem der untersuchten Unternehmen waren die Lagerbestände jedoch ungewöhnlich hoch, was das Unternehmen mit seiner Geschäftsentscheidung begründete, die Ware nicht zu unrentablen Billigpreisen zu verkaufen.

4.5.3   Verkaufsmenge, Marktanteile, Wachstum und durchschnittliche Stückpreise in der Gemeinschaft

(61)

In der nachstehenden Tabelle sind die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft angegeben.

 

2001

2002

2003

UZ

Verkäufe auf dem EG-Markt (in Tonnen)

16 148

16 848

18 294

20 034

Index 2001 = 100

100

104

113

124

Marktanteil (der fünf etablierten Unternehmen)

71,0 %

66,9 %

66,3 %

60,9 %

Index 2001 = 100

100

94

93

86

Marktanteil (aller sieben Unternehmen)

77,2 %

80,2 %

84,2 %

83,3 %

Index 2001 = 100

100

104

109

108

Durchschnittlicher Verkaufspreis (EUR/Tonne)

5 392

3 214

2 618

2 513

Index 2001 = 100

100

60

49

47

(62)

Im Bezugszeitraum stiegen das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 24 % und sein Marktanteil um 8 %.

(63)

Der Marktanteil der fünf etablierten Unternehmen schrumpfte im Bezugszeitraum um mehr als 10 Prozentpunkte. Werden die beiden Unternehmen, die ihre Produktion in diesem Zeitraum aufnehmen, ebenfalls berücksichtigt, dann ergeben sich Marktanteilsgewinne in Höhe von 6 %. Wie jedoch bereits unter Randnummer (57) erläutert, sind in diesen Zahlen nicht die Gemeinschaftshersteller berücksichtigt, die ihre Produktion in demselben Zeitraum einstellten. Obwohl keine genauen Zahlen über die letztgenannten Unternehmen zur Verfügung stehen, könnte Schätzungen der Antragsteller zufolge deren Produktion bei mehreren Tausend Tonnen gelegen haben. Wären die Hersteller, die ihre Produktion einstellten, ebenfalls in die Berechnungen eingeflossen, dann lägen die Marktanteilseinbußen der Gemeinschaftshersteller für die Zeit von 2001 bis zum UZ bei mindestens 2,5 %.

(64)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von unabhängigen Abnehmern verlangte, fielen in der Zeit von 2001 bis zum UZ um mehr als 50 %.

(65)

Ein Einführer wies darauf hin, dass die Weinsäurepreise schon zuvor und über einen über den Bezugszeitraum hinausgehenden Zeitraum ähnliche Schwankungen erlebt und 2000/2001 einen Höchststand erreicht hätten. Nach entsprechender Nachprüfung wurde allerdings festgestellt, dass selbst im historischen Vergleich die Preise im UZ — auch unter Berücksichtigung der Inflationsrate — extrem niedrig waren.

(66)

In Anbetracht des schrumpfenden Marktanteils, der vorgenannten Betriebsstilllegungen sowie des Einbruchs der Verkaufspreise kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht an dem Wachstum des Marktes teilhatte, der sich aufgrund des im Bezugszeitraum erfolgten 15 %igen Anstiegs des Gemeinschaftsverbrauchs vollzog.

4.5.4   Rentabilität

(67)

Die in der nachstehenden Tabelle ausgewiesene Rentabilität ist als Prozentsatz des Umsatzes aus den Verkäufen an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt ausgedrückt. In dieser Tabelle ist auch der Umsatz der fünf kooperierenden Unternehmen aufgeführt, die bereits zu Beginn des Bezugszeitraums tätig waren (nachstehend „etablierte Unternehmen“ genannt). In dieser Zeit befanden sich die anderen beiden Unternehmen in Bezug auf Kosten und Einnahmen in einer Übergangsphase, die sich erheblich auf die Entwicklung der allgemeinen Rentabilität auswirkte.

 

2001

2002

2003

UZ

Umsatzrentabilität (der fünf etablierten Unternehmen)

1,9 %

– 3,5 %

– 3,6 %

– 6,7 %

Umsatzrentabilität (aller sieben Unternehmen)

1,8 %

– 9,7 %

0,5 %

– 5,9 %

(68)

Die fünf etablierten Unternehmen verzeichneten zwischen 2001 und 2003 deutliche Rentabilitätseinbußen aufgrund des erheblichen Preisverfalls und des gleichzeitigen Anstiegs der gedumpten Einfuhren aus der VR China. Für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (d. h. einschließlich der beiden Marktneulinge, die ihre Herstellung im Bezugszeitraum aufnahmen) waren im Großen und Ganzen dieselben Trends zu beobachten. Nach erheblichen Gewinneinbußen im Jahr 2002 erlebte der Wirtschaftszweig im Jahr 2003 (als der Hersteller, der 2001 seine Produktion aufnahm, gut auf dem Markt eingeführt war und ein weiterer neuer Hersteller hinzukam) insgesamt einen neuen Aufschwung. Im UZ verzeichneten die beiden neuen Hersteller jedoch in einem ähnlichen Maße wie die fünf etablierten Unternehmen ebenfalls Rentabilitätsverluste.

(69)

Da die Weinsäurepreise häufig als Index für die Rohstofflieferverträge verwendet werden, hatte der Preisrückgang auch Auswirkungen auf die Preise der Rohstofflieferanten. Die Kosteneinsparungen bei den Rohstoffkosten reichten allerdings nicht aus, um die im Bezugszeitraum verzeichnete Rentabilitätsverschlechterung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1,9 % auf – 6,7 % zu verhindern.

4.5.5   Kapitalrendite (RoI), Cashflow, Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(70)

Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung von Kapitalrendite (in diesem Falle Eigenkapital), Cashflow und Investitionen. Aus den unter Randnummer (67) erläuterten Gründen wurden die Daten der fünf kooperierenden Hersteller verwendet, die 2001 tätig waren.

 

2001

2002

2003

UZ

Eigenkapitalrendite (der fünf etablierten Unternehmen)

4,2 %

– 4,4 %

– 3,9 %

– 7,0 %

Eigenkapitalrendite (aller sieben Unternehmen)

3,4 %

– 11,7 %

0,5 %

– 6,3 %

Cashflow (EUR) (der fünf etablierten Unternehmen)

2 076 591

6 020 127

6 413 005

– 278 607

Cashflow (EUR) (aller sieben Unternehmen)

2 076 591

788 732

9 045 219

22 835

Investitionen (EUR) (der fünf etablierten Unternehmen)

5 285 432

7 078 796

8 794 719

7 255 251

Investitionen (EUR) (aller sieben Unternehmen)

14 394 918

7 390 503

9 282 258

8 944 785

(71)

Der Trend bei der Eigenkapitalrendite folgte im Großen und Ganzen jenem der Umsatzrentabilität. Der Cashflow verschlechterte sich insgesamt zwischen 2001 und dem UZ, obwohl diesbezüglich gewisse Schwankungen aufgrund der Aktienpreise zu beobachten waren. Der Cashflow in den beiden neuen Unternehmen unterlag besonders großen Schwankungen, da diese ihre Produktion in einer Zeit aufnahmen, als sich die Marktbedingungen rapide veränderten. Bei allen Unternehmen waren die rückläufigen Entwicklungen bei der Kapitalrendite und dem Cashflow auf die Tatsache zurückzuführen, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise schneller fielen als die durchschnittlichen Kosten der verkauften Ware.

(72)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft tätigte im Bezugszeitraum unverändert hohe Investitionen, wobei die fünf etablierten Unternehmen sogar das Investitionsvolumen von 2001 überschritten. Diese Investitionen flossen im Wesentlichen in Modernisierungsmaßnahmen, in die Erneuerung veralteter Anlagen und in technische Maßnahmen zur Einhaltung von Umweltvorschriften. Die Anlageninvestitionen der beiden neuen Unternehmen kamen vor allem 2001 und im UZ zum Tragen.

(73)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren die Möglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Kapitalbeschaffung bei Kreditinstituten oder Muttergesellschaften im Bezugszeitraum nicht ernsthaft beeinträchtigt, da die meisten Unternehmen und insbesondere die beiden Marktneulinge größeren Unternehmensgruppen angehören, die langfristige Geschäftsperspektiven verfolgen und davon überzeugt sind, dass der Wirtschaftszweig die derzeit schwierige Lage bewältigen kann.

4.5.6   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(74)

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Entwicklung von Beschäftigung, Produktivität und Arbeitskosten bei den sieben untersuchten Gemeinschaftsherstellern.

 

2001

2002

2003

UZ

Anzahl der Beschäftigten

210

203

220

217

Produktivität (Tonne/Beschäftigten)

100

97

105

103

Arbeitskosten

29 717

34 297

31 822

34 323

(75)

Wie aus der Tabelle ersichtlich, stieg die Zahl der in den sieben Gemeinschaftsunternehmen beschäftigten Arbeitskräfte in der Zeit von 2001 bis zum UZ. Der Beschäftigungszuwachs erklärt sich daraus, dass die beiden Markteinsteiger, die ihre Produktion im Bezugszeitraum aufnahmen, berücksichtigt, die Angaben zu den vier Gemeinschaftsherstellern jedoch, die im selben Zeitraum ihre Produktion einstellten, nicht eingeflossen sind (vgl. Abschnitte 5.1 und 5.3). Dennoch zeichnete sich bereits gegen Ende des UZ ein leichter Beschäftigungsrückgang ab.

(76)

Die Produktivität blieb im Bezugszeitraum relativ konstant, wobei sogar ein leichter allgemeiner Anstieg festgestellt wurde. Trotz zeitweiliger Schwankungen stiegen die Arbeitskosten zwischen 2001 und dem UZ. Die Schwankungen waren eine Folge vorübergehender zusätzlicher Kosten im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen in einigen der betroffenen Unternehmen.

4.5.7   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

(77)

Die einzelnen Dumpingspannen sind im Abschnitt über das ermittelte Dumping angegeben. Diese Spannen liegen eindeutig über der Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden.

4.5.8   Schlussfolgerung zur Schädigung

(78)

Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China sind erheblich gestiegen. Darüber hinaus sank der durchschnittliche Stückpreis dieser Einfuhren um fast 50 %, was sich in einer entsprechenden, in der Untersuchung ermittelten Preisunterbietung niederschlug.

(79)

Für die sieben untersuchten Unternehmen wurde ein Anstieg ihrer Verkäufe und ihres Marktanteils in der Gemeinschaft verzeichnet, aber auch bei Ausklammerung der beiden Marktneulinge waren diese relativ konstant. Demgegenüber musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum einen Preiseinbruch von 51 % hinnehmen. Trotz rückläufiger Rohstoffpreise und der Bemühungen um Produktivitätsverbesserungen lagen die Gewinnspannen im UZ eindeutig im negativen Bereich.

(80)

Die negative Entwicklung bei den Schadensindikatoren Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Kapitalrendite und Cashflow bestätigten ebenfalls die sich im Bezugszeitraum verschlechternde Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Des Weiteren sei hier angeführt, dass vier Gemeinschaftshersteller in den letzten Jahren ihre Geschäftstätigkeit aufgaben, während beiden neuen, seit 2001 tätigen Unternehmen in ihren Geschäftsplänen noch von einem steigenden Verbrauch in der Gemeinschaft ausgingen. Den Untersuchungsergebnissen zufolge ist die Situation dieser Unternehmen in Bezug auf Preise, Rentabilität und Kapitalrendite vergleichbar mit jener der anderen Gemeinschaftshersteller.

(81)

Die vorgenannten rückläufigen Entwicklungen erfolgten in Zeiten relativ konstanter Produktivität, höherer Investitionen und eines steigenden Gemeinschaftsverbrauchs.

(82)

In Anbetracht aller Indikatoren wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1   Vorbemerkung

(83)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestand. Dabei wurden andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

5.2   Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China

(84)

Die Einfuhren aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum um 56 %, was einem Marktanteilsgewinn von 3 Prozentpunkten entsprach. Darüber hinaus gingen die Preise der Einfuhren aus der VR China um rund 50 % zurück und führten zu einer erheblichen Preisunterbietung. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sah sich gezwungen, in Anbetracht dieser Einfuhren seine Preise um 53 % zu senken, um sein Absatzvolumen zu halten. Der Rückgang der Rohstoffkosten war nicht groß genug, um Rentabilitätseinbußen des Wirtschafszweigs der Gemeinschaft in Höhe von 8 % und das Abrutschen der Rentabilitätszahlen in den roten Bereich (– 6 %) zu verhindern. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag weit unter dem für diese Art von Industriezweig zu erwartenden Rentabilitätsniveau, vor allem aber ist sie in Anbetracht des negativen Vorzeichens nicht mehr haltbar.

(85)

Deshalb wird der vorläufige Schluss gezogen, dass der Druck, der von den gedumpten Einfuhren ausging, die in Menge und Marktanteil seit 2001 erheblich stiegen und zu zunehmend gedumpten Billigpreisen verkauft wurden, die Hauptursache für den Rückgang der Preise und die Marktanteilseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die daraus resultierende negative Entwicklung der Rentabilität und die Verschlechterung seiner finanziellen Lage war.

5.3   Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern

(86)

Nach der VR China sind Argentinien und Chile für den Gemeinschaftsmarkt die zweitwichtigsten Weinsäurelieferanten.

 

2001

2002

2003

UZ

Marktanteil Argentiniens

1,9 %

1,8 %

0,1 %

0,8 %

Preis der Weinsäure aus Argentinien (EUR/Tonne)

5,33

2,75

2,47

2,09

Marktanteil Chiles

0,5 %

0,4 %

1,1 %

0,9 %

Preis der Weinsäure aus Chile (EUR/Tonne)

6,21

3,24

3,39

3,55

Marktanteil anderer Länder

0,1 %

0,7 %

1,4 %

0,2 %

Preis der Weinsäure aus anderen Ländern (EUR/Tonne)

10,82

2,91

4,78

5,36

(87)

Diesen Zahlen zufolge deckten alle anderen Lieferanten als die VR China insgesamt nur 2,5 % des Gemeinschaftsverbrauchs, wobei ihr Marktanteil von 2001 bis zum UZ zurückging. Des Weiteren waren ihre durchschnittlichen Preise höher als die Preise der Einfuhren aus der VR China; die Preise der argentinischen Einfuhren waren im UZ besonders niedrig. Der von den chinesischen Einfuhren ausgehende Druck auf den Markt hat auf jeden Fall entscheidend zu den rückläufigen Preisen dieser ausführenden Länder beigetragen.

(88)

Aus den vorgenannten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Drittländern wie Argentinien und Chile nicht bedeutend genug war, als dass sie zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätte beitragen können.

5.4   Auswirkungen geltender Rechtsvorschriften

(89)

Einige interessierte Parteien wiesen darauf hin, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs durch EG-Rechtsvorschriften beeinträchtigt werde, in denen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für diesen Sektor Mindestpreise für die wichtigsten Rohstoffe sowie ein Verkaufspreis für Alkohol festgelegt sind. Auch wenn sich derartige rechtlich festgelegte Parameter auf die Lage des Wirtschaftszweigs als Ganzes ausgewirkt haben könnten, so blieben diese doch im gesamten Bezugszeitraum unverändert und können deshalb nicht zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs beigetragen haben.

5.5   Auswirkungen der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(90)

Im UZ waren rund 25 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt. Im Bezugszeitraum nahm das Ausfuhrvolumen leicht zu.

(91)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge lag die Rentabilität dieser Ausfuhren leicht über jener der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt, obwohl diese auf den Drittlandsmärkten auch mit rückläufigen Preisen und der Konkurrenz der Ausfuhren aus der VR China zu kämpfen hatten.

(92)

Aus den vorstehenden Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Entwicklung der Ausfuhrleistung keine wesentliche Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sein kann.

5.6   Auswirkungen der Verkäufe anderer Gemeinschaftshersteller

(93)

Die Verkäufe anderer Gemeinschaftshersteller, einschließlich jener, die im Bezugszeitraum ihre Produktion einstellten, sind von 2001 bis zum UZ erheblich zurückgegangen, so dass sie nicht für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich gemacht werden können.

5.7   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(94)

Im vorliegenden Fall ist die Schädigung vor allem auf einen Preisdruck zurückzuführen, der wiederum zu deutlichen Rentabilitätseinbußen führte. Diese Entwicklung erfolgte in einer Zeit rapide zunehmender gedumpter Einfuhren, deren Preise weit unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere Faktoren (siehe oben) eine wesentliche Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sein könnten. Im Laufe der Untersuchung wurden keine anderen Faktoren ermittelt, die die Schädigung hätten verursachen können.

(95)

Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse der Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird vorläufig der Schluss gezogen, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

6.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

6.1   Allgemeine Erwägungen

(96)

Es wurde geprüft, ob zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass eine Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren aus dem betroffenen Land dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde. Die Kommission sandte Fragebogen an die Einführer, Händler und industriellen Verwender. Zwei Verwender gingen teilweise auf den Fragebogen ein. Andere Verwender beantworteten den Fragebogen überhaupt nicht, legten ihre Position jedoch in einer schriftlichen Stellungnahme dar.

(97)

Auf der Grundlage der von den kooperierenden Parteien eingegangenen Informationen wurden die nachstehenden Schlüsse gezogen.

6.2   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(98)

Dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehören, wie bereits zuvor erläutert, sieben Hersteller an, die über 200 Mitarbeiter in Produktion und Verkauf der betroffenen Ware beschäftigen. Die Wirtschaftsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ließen für den Bezugszeitraum eine negative Entwicklung der Geschäftsergebnisse erkennen, die sich unter anderem in Betriebsstilllegungen von vier Gemeinschaftsherstellern niederschlug.

(99)

Bei einem Verzicht auf die Einführung von Maßnahmen dürfte sich die finanzielle Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgrund des von den gedumpten Einfuhren ausgehenden Preisdrucks weiter verschlechtern, so dass weitere Gemeinschaftshersteller gezwungen sein werden, ihre Produktion einzustellen. Dies würde sich wiederum nachteilig auf die Weinindustrie als Ganzes auswirken (siehe weiter unten). Bei einer Einführung von Maßnahmen könnte sowohl in Bezug auf die Preise als auch die Rentabilität wieder ein kommerziell tragfähiges Niveau erreicht und die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der europäischen Weinbauindustrie gesichert werden.

(100)

Deshalb liegen Antidumpingmaßnahmen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

6.3   Interesse der Zulieferer

(101)

Zwei Rohstofflieferanten befürworteten in einer schriftlichen Stellungnahme das Verfahren. Einige der Antragsteller mit verbundenen Unternehmen in der Weinindustrie nutzen die Gelegenheit, im Rahmen dieser Untersuchung die Interessen dieser Unternehmen zum Ausdruck zu bringen.

(102)

Alle diese Parteien unterstrichen die wirtschaftliche Bedeutung der Weinsäurehersteller aus der Sicht der in der Gemeinschaft tätigen Weinerzeuger.

(103)

Die Weinindustrie brauche eine zuverlässige Bezugsquelle für qualitative einwandfreie Weinsäure.

(104)

Durch die Verwertung von Nebenprodukten wie Traubentrester und Weintrub ist der Weinsäureverkauf zudem eine wichtige Einnahmequelle für die Weinindustrie. Es sei in diesem Rahmen daran erinnert, dass diese unter die Gemeinsame Agrarpolitik fällt und zurzeit unter erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten leidet.

(105)

Wenn es keine lebensfähige Weinsäureindustrie in der Gemeinschaft gäbe, würden den Weinerzeugern zusätzliche Kosten entstehen, um diese Nebenprodukten in Übereinstimmung mit immer strengeren Umweltauflagen zu entsorgen.

(106)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Zulieferer liegt.

6.4   Interesse der Verwender

(107)

Es wurde allen im Antrag als Verwender genannte Parteien ein Fragebogen zugesandt. Anhand der während der Untersuchung eingeholten Informationen konnte die Kommission die wichtigsten Industriezweige ermitteln, die Weinsäure verwenden. Daraufhin wurden zusätzlich Fragebogen an eine Reihe von Lebensmittel, Getränke- und Gipshersteller sowie an den europäischen Dachverband der pharmazeutischen Industrie geschickt.

(108)

Ein Gipsunternehmen und ein Lebensmittelunternehmen erklärten, dass sie den Fragebogen nicht beantworten würden, da Weinsäure keinen wichtigen Kostenfaktor in ihren Unternehmen darstelle.

(109)

Ein Gipsunternehmen beantwortete den Fragebogen, ein anderes Gipsunternehmen beantwortete ihn teilweise. Aus ihren Angaben geht hervor, dass die betroffene Ware weniger als 2 % der Kosten der von den kooperierenden Unternehmen hergestellten Gipsprodukte ausmacht. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass sich die vorgeschlagenen Antidumpingzölle nur relativ gering auf die Kosten und die Wettbewerbsposition dieser Verwenderindustrien auswirken würden. Da es sich hier um eine große Unternehmensgruppe für Gips handelt, können die übermittelten Informationen als mehr oder weniger repräsentativ für den gesamten Sektor betrachtet werden. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass die Baumaterialien im Wesentlichen für den lokalen oder nationalen Markt hergestellt werden und nicht im internationalen Wettbewerb stehen, so dass Bauunternehmen in der Lage sind, etwaige Kostenerhöhungen an ihre Kunden weiterzugeben.

(110)

Des Weiteren gingen Stellungnahmen von zwei Lebensmittelunternehmen ein, die Emulgatoren für die Backwarenindustrie herstellen. Diese beiden Unternehmen sprachen sich gegen die Untersuchung aus und wiesen darauf hin, dass Weinsäure ein wichtiger Kostenfaktor bei ihren Erzeugnissen sei. Da diese Unternehmen den Fragebogen jedoch nicht beantworteten, konnten ihre Vorbringen nicht anhand von Zahlenmaterial überprüft werden.

(111)

In ihren Stellungnahmen unterstrichen die Verwenderindustrien, dass der Markt für natürliche Weinsäure sehr instabil und es in der Vergangenheit wiederholt zu Versorgungsengpässen auf dem europäischen Markt gekommen sei. Für diese Industrien scheint ein verlässliches Weinsäureangebot wichtiger zu sein als die Kosten der Weinsäure.

(112)

Angesichts des Vorstehenden ist es unwahrscheinlich, dass Antidumpingmaßnahmen das Angebot verknappen oder die Wettbewerbsbedingungen für die Verwenderindustrien beeinträchtigen würden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen würden lediglich dazu beitragen, die europäischen Marktpreise auf ein Niveau anzuheben, das dem langfristigen Trend eher entspricht, und vermeiden helfen, dass weitere Unternehmen ihre Produktion einstellen. Den Untersuchungsergebnissen zufolge wäre ein aus den Antidumpingmaßnahmen resultierender Anstieg der Kosten nur sehr gering und würde sich kaum auf die Wettbewerbsfähigkeit der Verwenderindustrie auswirken. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass eine Einführung von Maßnahmen den Interessen der Verwender nicht zuwiderlaufen würde.

6.5   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(113)

Die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der VR China läge eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Etwaige Veränderungen bei den Preisen für Weinsäure dürften nur geringfügige Auswirkungen auf Einführer/Händler und Verwenderindustrien haben. Demgegenüber sind die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Zulieferindustrien sowie das Risiko weiterer Betriebsschließungen erheblich größer.

(114)

Angesichts des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Erhebung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der VR China sprechen.

7.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

7.1   Schadensbeseitigungsschwelle

(115)

Angesichts der Schlussfolgerungen zum Dumping, zur dadurch verursachten Schädigung, zur Schadensursache und zum Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Antidumpingzölle eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(116)

Die Zölle sind in einer Höhe festzusetzen, die ausreicht, um die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Bei dieser Berechnung wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 8 % des Umsatzes zugrunde gelegt, die den erzielten Gewinnen vor Auftreten der gedumpten Einfuhren entspricht. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein nicht schädigender Preis der gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 8 % ermittelt. Ein Warentyp, den die VR China im UZ ausführte, wurde im UZ nicht vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und verkauft. Bei der Berechnung der Höhe der Antidumpingzölle, die zur Beseitigung der durch diese Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne die festgestellten Dumpingspannen zu übersteigen, wurde das Preisverhältnis zwischen diesem Warentyp und den anderen von den chinesischen Ausführern ausgeführten Warentypen berücksichtigt.

(117)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem gewogenen nicht schädigenden Durchschnittspreis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt.

(118)

Etwaige Unterschiede, die sich aus diesem Vergleich ergaben, wurden als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwertes ausgedrückt.

7.2   Vorläufige Maßnahmen

(119)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden sollte, wobei dieser Zoll gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung jedoch nicht höher sein sollte als die vorgenannte Schadensspanne.

(120)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(121)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird nach Anhörung des beratenden Ausschusses die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisieren.

(122)

Auf dieser Grundlage werden folgende Zollsätze festgelegt:

Hangzou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzou

2,4 %

Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzou City

13,8 %

Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai

6,6 %

Alle übrigen Unternehmen

34,9 %

8.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(123)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle überprüft werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Weinsäure des KN-Codes 2918 12 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Der vorläufige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Hangzou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzou, Volksrepublik China

2,4 %

A687

Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzou City, VR China

13,8 %

A688

Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai, Volksrepublik China

6,6 %

A689

Alle übrigen Unternehmen

34,9 %

A999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können betroffene Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2005.

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. C 267 vom 30.10.2004, S. 4.

(3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, B-1049 Brüssel, Belgien.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/91


Mitteilung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen mit Rumänien anlässlich des Beitritts der zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union, dessen Abschluss der Rat und die Kommission am 25. April 2005 beschlossen haben (1), tritt am 1. August 2005 in Kraft, da die Notifizierung des Abschlusses der Verfahren nach Artikel 10 dieses Protokolls am 14. Juli 2005 abgeschlossen war.


(1)  ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 26.


Kommission

30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/92


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2002

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen

(Sache COMP/E-2/37.784 — Kunstauktionshäuser)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4283 endg. und Berichtigungen K(2002) 4283/7 und K(2002) 4283/8)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/590/EG)

Am 30. Oktober 2002 nahm die Kommission eine Entscheidung (K(2002) 4283 endg.) in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen an. Am 6. November 2002 genehmigte die Kommission im schriftlichen Verfahren K(2002) 4283/7 eine Berichtigung der Fassung K(2002) 4283/5 der Entscheidung K(2002) 4283 endg. und im schriftlichen Verfahren K(2002) 4283/8 eine Berichtigung der Fassung K(2002) 4283/6 der Entscheidung K(2002) 4283 endg. Gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in der verbindlichen Sprache der Wettbewerbssache und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_de.html

I.   ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG

1.   Adressaten

(1)

Diese Entscheidung ist an folgende Untenehmen und/oder Unternehmensvereinigungen gerichtet:

Christie’s International plc,

Sotheby’s Holdings Inc.

2.   Dauer und Art der Zuwiderhandlung

(2)

Christie's International plc (nachstehend: „Christie's“) und Sotheby's Holdings Inc. (nachstehend: „Sotheby's“), die beiden wichtigsten Wettbewerber auf dem Weltmarkt für die Versteigerung auf Provisionsbasis von Kunstgegenständen, Antiquitäten, Möbeln, Sammelobjekten und Memorabilien (nachstehend auch: „Kunstgegenstände“) waren vom 30. April 1993 bis mindestens 7. Februar 2000 unter Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen an einer auf Dauer angelegten Vereinbarung bzw. an abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt, deren Gegenstand Preise und andere Versteigerungsbedingungen waren.

(3)

Die Unternehmen vereinbarten unter anderem, für die Verkäuferprovision dieselbe Struktur anzuwenden, sie vereinbarten feste, nicht einzeln aushandelbare Provisionssätze (anstelle der zuvor flexiblen Sätze), eine Erhöhung der Verkäuferprovision und die Abschaffung von Sonderkonditionen für Verkäufer. Darüber hinaus legten sie bestimmte Geschäftsbedingungen fest, so dass der Wettbewerb auf dem internationalen Kunstauktionsmarkt zwischen ihnen eingeschränkt bzw. aufgehoben wurde. Außerdem führten sie ein Kontrollsystem ein, um sicherzustellen, dass ihre Vereinbarung bzw. ihre abgestimmten Verhaltensweisen eingehalten wurden.

3.   Der Kunstauktionsmarkt

(4)

Kunstgegenstände, Antiquitäten, Möbel, Sammelobjekte und Memorabilien werden häufig im Wege der Versteigerung verkauft. Es gibt keine Beschränkungen im Hinblick auf die Art von Gegenständen, die durch Auktion verkauft werden können, ebenso wenig gibt es einen Mindestwert, den die Gegenstände haben müssen. Auktionen können für eine einzelne Sammlung oder zu einem bestimmten Thema, für eine Kategorie von Objekten, eine bestimmte Kunstperiode oder Kunstart veranstaltet werden.

(5)

Die wichtigsten Auktionsorte für beide Unternehmen sind London und New York. Es finden aber regelmäßig auch in Genf, Zürich, Amsterdam, Rom, Mailand, Hongkong und Melbourne Auktionen statt. Die bedeutendsten Versteigerungen von Kunstgegenständen werden als glanzvolle und exklusive gesellschaftliche Ereignisse für eine zahlungskräftige Kundschaft angelegt und durchgeführt.

(6)

Die Versteigerungen werden lange im Voraus entsprechend einer internationalen „Saison“ geplant. Die wichtigsten Auktionen finden traditionsgemäß im Frühjahr und Herbst statt, so dass die höchsten Einnahmen und Betriebsergebnisse der Auktionshäuser im zweiten und vierten Quartal erzielt werden.

(7)

Die Eigentümer „liefern“ die Ware, die sie verkaufen möchten, bei dem Auktionshaus „ein“, das über die notwendige Verkaufserfahrung verfügt, die Versteigerung organisiert, einen Katalog erstellt und für die Werbung im Vorfeld der Versteigerung sorgt. Die Waren werden gewöhnlich als einzelne Objekte (Lose) angeboten. Auch ganze Sammlungen werden üblicherweise aufgeteilt, die Objekte als einzelne Lose versteigert. Das Auktionshaus verkauft die Ware als Vertreter des Eigentümers, stellt dem Käufer für die gekaufte Ware die Rechnung aus und übermittelt dem Verkäufer das erhaltene Geld nach Abzug der Provision, Unkosten und Steuern. Der dem Einlieferer/Verkäufer in Rechnung gestellte Prozentsatz wird gewöhnlich als „Verkäuferprovision“ bezeichnet. Die Provision wird üblicherweise aufgrund des „Hammerpreises“ errechnet, d. h. des Preises, zu dem der letzte Bieter den Zuschlag erhält. Den Personen, die Auktionsobjekte erwerben, wird ebenfalls ein Prozentsatz des Hammerpreises, die „Käuferprovision“, in Rechnung gestellt.

4.   Funktionsweise des Kartells

(8)

Ab April 1993 vereinbarten Christie's und Sotheby's einen gemeinsamen Plan, um den Wettbewerb in verschiedener Hinsicht einzuschränken. Dabei handelte es sich vor allem um die gegenüber Verkäufern anwendbaren Bedingungen, aber auch um die gegenüber Käufern geltenden Bedingungen und andere Aspekte. Die verschiedenen Elemente des Plans wurden in den folgenden Jahren geändert bzw. auf hochrangigen Sitzungen der Unternehmensspitze verbessert und bis Februar 2000 praktiziert.

(9)

Die Vereinbarung bzw. die zwischen Christie's und Sotheby's abgestimmten Verhaltensweisen bestanden in Folgendem:

a)

In Bezug auf das Verhältnis zu den Verkäufern:

Einigung über die Einführung einer neuen „gleitenden Provisionsskala“ (2);

Einigung über die Funktionsweise dieser Skala, wozu gehörte, dass die Skala unabänderlich war, Ausnahmen also nicht möglich waren (es sei denn, sie waren bereits vereinbart);

Einigung über die Modalitäten und den Anwendungsbeginn;

Einigung über die Überwachung der Befolgung der Skala durch den Austausch von Listen der gestatteten Ausnahmen, um zu kontrollieren, dass die Vereinbarung eingehalten wird, und um Abweichungen zu verhindern und zu besprechen;

Einigung darüber, dass dem Verkäufer bei Versteigerungen in Bezug auf den zu erzielenden Mindestpreis keine Garantie gegeben wird;

Einigung über eine Formel, um mit dem Verkäufer den Mehrerlös zu teilen, wenn Gegenstände zu einem Preis verkauft werden, der über dem garantierten Preis liegt;

Einigung auf den Verzicht auf Vorschüsse an den Verkäufer bei Einzellosen;

Einigung bzw. Absprache über die Bedingungen für Vorschüsse bei besonderen Auktionsverkäufen;

Einigung über den Mindestzinssatz für Darlehen;

Einigung über die Begrenzung der an gewerbliche Verkäufer/Händler zu zahlenden Provision und über die Einschränkung der Praxis, die Versicherung für gewerbliche Verkäufer zu übernehmen;

Einigung über die Einschränkung der Zahlung einer Einführungsprovision (auf 1 % des vom Käufer zu zahlenden Aufgeldes in Fällen, in denen für den Verkäufer keine Provision anfällt).

b)

In Bezug auf das Verhältnis zu den Käufern:

Einigung über die Begrenzung der Kreditlaufzeit für gewerbliche Käufer auf 90 Tage.

c)

Sonstige Bestandteile:

Einigung über die Einschränkung der Vermarktungsbemühungen (Vermeidung von Behauptungen/Erklärungen bezüglich der Marktanteile oder der Beanspruchung der Marktführerschaft am Kunstmarkt oder in einem bestimmten Marktsegment).

(10)

Um die Vereinbarungen durchzuführen oder gegebenenfalls zu ändern, haben die Vertragspartner außerdem in regelmäßigen Sitzungen oder bei Telefongesprächen über sämtliche Fragen (Auktionen, Verkäufer, Händler, Käufer), die Anlass zu Wettbewerb zwischen ihnen geben oder das Wettbewerbsverbot zwischen ihnen beeinflussen oder gefährden könnten, Informationen abgesprochen und ausgetauscht.

II   GELDBUSSEN

1.   Grundbetrag der Geldbuße

Schwere der Zuwiderhandlung

(11)

Angesichts der Art des hier in Rede stehenden Verhaltens, seiner konkreten Auswirkungen auf den Kunstauktionsmarkt und des Umstands, dass der gesamte Gemeinsame Markt und nach seiner Gründung auch der EWR betroffen waren, ist die Kommission der Ansicht, dass den Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, eine besonders schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen anzulasten ist.

Art der Zuwiderhandlung

(12)

Das Kartell stellte eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Die Kartellteilnehmer haben sich in dem vollen Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit ihres Handelns zusammengetan, um ein geheimes institutionalisiertes System zu errichten, mit dem Ziel, den Wettbewerb zwischen den beiden führenden Kunstauktionshäusern zu unterbinden. Die Zuwiderhandlung bestand im Wesentlichen in Preisfestsetzungspraktiken, die von ihrem Wesen her die gravierendsten Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen.

(13)

Die Kartellvereinbarungen wurden von jedem beteiligten Unternehmen auf höchster Ebene geplant, gelenkt und gefördert. Von ihrem Wesen her führen sie zu einer bedeutenden Wettbewerbsverfälschung, die ausschließlich den mitwirkenden Unternehmen zugute kommt und den Abnehmern äußerst abträglich ist.

Auswirkung der Zuwiderhandlung im EWR

(14)

Die Zuwiderhandlung wurde von den beiden größten Unternehmen auf dem Kunstauktionsmarkt begangen und betraf ihre Verkäufe im EWR und in anderen Ländern. Der gemeinsame Plan zur Steigerung der Einnahmen wurde von beiden Unternehmen durchgeführt. Wegen der großen Marktanteile der beteiligten Unternehmen und des Umstands, dass die Vereinbarung sämtliche Verkäufe der Unternehmen im EWR betraf, hatte die Vereinbarung konkrete Auswirkungen auf den EWR-Markt.

Der Umfang des räumlich relevanten Marktes

(15)

Bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung geht die Kommission daher davon aus, dass die gesamte Gemeinschaft und nach seiner Gründung auch der EWR von dem Kartell betroffen waren.

(16)

Daher setzt die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße für beide Unternehmen auf 25,2 Mio. EUR fest.

Dauer der Zuwiderhandlung

(17)

Nach Auffassung der Kommission muss als Dauer der Zuwiderhandlung der Zeitraum vom 30. April 1993 bis zum 7. Februar 2000 berücksichtigt werden. Die Zuwiderhandlung dauerte somit sechs Jahre und neun Monate. Demnach handelt es sich um eine Zuwiderhandlung von langer Dauer. Dies hat zur Folge, dass der wegen der Schwere der Zuwiderhandlung festgesetzte Betrag um 65 % heraufgesetzt wird.

(18)

Aufgrund des beschriebenen Sachverhalts setzt die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße wie folgt fest:

Christie’s: 41,58 Mio. EUR,

Sotheby's: 41,58 Mio. EUR.

2.   Erschwerende oder mildernde Umstände

(19)

Nach Auffassung der Kommission können im vorliegenden Fall keine besonderen erschwerenden oder mildernden Umstände geltend gemacht werden.

3.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(20)

Da der dergestalt für Sotheby’s berechnete Betrag 10 % seines im Jahr vor dieser Entscheidung erzielten weltweiten Umsatzes übersteigt, wird der Grundbetrag für Sotheby’s gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 auf 34,05 Mio. EUR begrenzt.

4.   Anwendung der „Kronzeugenregelung von 1996“ (3)

(21)

Da die Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung im Jahr 2000, also im Rahmen der seinerzeit anwendbaren Regelung, gestellt wurden, gilt in diesem Falle die Kronzeugenregelung von 1996 und nicht die im Jahr 2002 angenommene revidierte Fassung.

Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße („Abschnitt B“)

(22)

Christie’s hat als erstes Unternehmen die Kommission über die Existenz des Kartells unterrichtet und entscheidendes Beweismaterial beigebracht, ohne welches das Kartell möglicherweise nicht aufgedeckt worden wäre. Zum Zeitpunkt der Offenlegung dieser Informationen hatte die Kommission weder eine Untersuchung eingeleitet noch verfügte sie über ausreichende Informationen, um die Existenz des Kartells nachzuweisen. Außerdem hatte Christie's seine Beteiligung am Kartell eingestellt, als es der Kommission bestätigte, dass wegen des vermeintlichen Verhaltens keine Kontakte zu Sotheby's bestünden, und als es die neue Verkäuferprovisionsregelung einige Tage, nachdem es der Kommission das Beweismaterial unterbreitet hatte, öffentlich bekannt gab. Darüber hinaus hat Christie's ununterbrochen mit der Kommission zusammengearbeitet und ist nicht festgestellt worden, dass es Sotheby's zur Teilnahme am Kartell gezwungen oder verglichen mit Sotheby's eine entscheidende Rolle im Kartell gespielt hat.

(23)

Nach Auffassung der Kommission erfüllt Christie’s daher die Voraussetzungen des Abschnitts B der Kronzeugenregelung.

Spürbar niedrigere Festsetzung einer Geldbuße („Abschnitt D“)

(24)

Die Kommission stellt fest, dass Sotheby's im Laufe der Untersuchung mit der Kommission in umfassender Weise zusammengearbeitet hat. Außerdem hat das Unternehmen ihr Informationen und Beweismaterial vorgelegt, die dazu beigetragen haben, die Existenz der Zuwiderhandlung festzustellen. Des Weiteren hat es nicht die Fakten bestritten, auf die die Kommission ihre Behauptungen stützt. Es hat die Existenz mehrerer Elemente der Zuwiderhandlung, die die Kommission in dieser Entscheidung beschrieben hat, zugegeben.

(25)

Daher erfüllt Sotheby's die in Abschnitt D, erster und zweiter Gedankenstrich der Kronzeugenregelung vorgesehene Voraussetzung.

Schlussfolgerung zur Anwendung der Kronzeugenregelung

(26)

Die Kommission ermäßigt die Geldbußen der Adressaten der vorliegenden Entscheidung unter Berücksichtigung der Art ihrer Zusammenarbeit und der in der Kronzeugenregelung dargelegten Voraussetzungen wie folgt:

für Christie's: um 100 %,

für Sotheby's: um 40 %.

5.   Entscheidung

(27)

Es werden folgende Geldbußen festgesetzt:

Christie’s International plc: 0 EUR,

Sotheby’s Holdings Inc.: 20,4 Mio. EUR.

(28)

Die genannten Unternehmen stellen die Zuwiderhandlungen unverzüglich ab, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Sie sehen künftig von der Wiederholung der ihnen in diesem Fall zur Last gelegten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Maßnahmen mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung ab.


(1)  ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999 (ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5).

(2)  Dies bedeutet, dass sich der Prozentsatz der Provision, die der Verkäufer bei einem Verkauf zahlen muss, bei bestimmten Schwellenwerten verändert. Je höher der für einen eingelieferten Gegenstand erzielte Preis, desto geringer in der Praxis der vom Verkäufer zu entrichtende Provisionssatz.

(3)  Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4).


30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/96


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2005

zur Änderung der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fisch-, Fleisch- und Milchsektor in Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2813)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/591/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (1), insbesondere auf Anhang XII Kapitel 6 Abschnitt B Unterabschnitt I Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Polen wurden Übergangszeiträume für bestimmte Betriebe gewährt, die in Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 aufgeführt sind.

(2)

Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 wurde mit den Entscheidungen 2004/458/EG (2), 2004/471/EG (3), 2004/474/EG (4) und 2005/271/EG (5) der Kommission geändert.

(3)

Gemäß einer amtlichen Erklärung der zuständigen polnischen Behörde haben vier weitere Betriebe des Fisch-, Fleisch- und Milchsektors ihren Modernisierungsprozess abgeschlossen und entsprechen nun in vollem Umfang den Gemeinschaftsvorschriften.

(4)

Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ist über die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Betriebe werden aus der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(2)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 53. Berichtigung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 39.

(3)  ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 56. Berichtigung im ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 31.

(4)  ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 73. Berichtigung im ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 44.

(5)  ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 13.


ANHANG

Liste der Betriebe, die aus Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 gestrichen werden

FLEISCH VERARBEITENDE BETRIEBE

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

103

14250301

Radomskie Zakłady Drobiarskie „Imperson“ Sp. z o.o.


BETRIEBE, DIE WEISSES FLEISCH VERARBEITEN

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

30

18030501

„Animex-Południe“ Sp. z o.o.


FISCH VERARBEITENDE BETRIEBE

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

13

22111807

„Laguna“ s.j.


MILCH VERARBEITENDE BETRIEBE

Zusätzliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

11

14031601

Okręgowa Spółdzielnia Mleczarska w Garwolinie


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/98


BESCHLUSS 2005/592/GASP DES RATES

vom 29. Juli 2005

zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP (1), insbesondere auf Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP hat der Rat Maßnahmen angenommen, um unter anderem sicherzustellen, dass Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie die Durchreise verweigert werden und dass ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden.

(2)

Am 13. Juni 2005 hat der Rat im Anschluss an eine Regierungsumbildung in Simbabwe den Beschluss 2005/444/GASP zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (2) angenommen.

(3)

Die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP sollte aktualisiert werden, um die Personen, die für die unter der Bezeichnung „Operation Murambatsvina“ (Zwangsabriss von Unterkünften und Binnenvertreibungen) bekannten derzeitigen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, darin aufaufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Personenliste im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP wird durch die Liste im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tage seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66.

(2)  ABl. L 153 vom 16.6.2005, S. 37.


ANHANG

Liste der Personen nach den Artikeln 4 und 5 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP

1.

Mugabe, Robert Gabriel

Präsident, geb. 21.2.1924

2.

Bonyongwe, Happyton

Generaldirektor des Zentralen Nachrichtendienstes, geb. 6.11.1960

3.

Buka (alias Bhuka), Flora

Ministerin für Sonderaufgaben mit Zuständigkeit für Landentwicklungs- und Wiederansiedlungsprogramme (früher Staatsministerin im Amt des Vize-Präsidenten und Staatsministerin für das Landreformprogramm im Amt des Präsidenten), geb. 25.2.1968

4.

Bvudzijena, Wayne

Stellvertretender Polizeikommissar, Polizeisprecher

5.

Chapfika, David

Stellvertretender Minister für Finanzen (früher Stellvertretender Minister für Finanzen und Wirtschaftsentwicklung), geb. 7.4.1957

6.

Charamba, George

Ständiger Sekretär im Amt für Information und Öffentlichkeitsarbeit, geb. 4.4.1963

7.

Charumbira, Fortune Zefanaya

ehemalige Stellvertretende Ministerin für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und das nationale Wohnungswesen, geb. 10.6.1962

8.

Chigudu, Tinaye

Gouverneur der Provinz von Manicaland

9.

Chigwedere, Aeneas Soko

Minister für Bildung, Sport und Kultur, geb. 25.11.1939

10.

Chihota, Phineas

Stellvertretender Minister für Industrie und internationalen Handel

11.

Chihuri, Augustine

Polizeichef, geb. 10.3.1953

12.

Chimbudzi, Alice

Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF)

13.

Chimutengwende, Chen

Staatsminister für öffentliche und interaktive Angelegenheiten (früher Minister für Post und Telekommunikation), geb. 28.8.1943

14.

Chinamasa, Patrick Anthony

Minister für Justiz-, Rechts- und Parlamentsangelegenheiten, geb. 25.1.1947

15.

Chindori-Chininga, Edward Takaruza

ehemaliger Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie, geb. 14.3.1955

16.

Chipanga, Tongesai Shadreck

ehemaliger Stellvertretender Minister des Inneren, geb. 10.10.1946

17.

Chitepo, Victoria

Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 27.3.1928

18.

Chiwenga, Constantine

Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes, General (früher Befehlshaber der Armee, Generalleutnant), geb. 25.8.1956

19.

Chiweshe, George

Vorsitzender der Simbabwischen Wahlkommission (Richter am Obersten Gerichtshof und Vorsitzender der umstrittenen Wahlkreisgrenzenkommission), geb. 4.6.1953

20.

Chiwewe, Willard

Gouverneur der Provinz Masvingo (früher Erster Sekretär im Amt des Präsidenten, zuständig für Sonderaufgaben), geb. 19.3.1949

21.

Chombo, Ignatius Morgan Chininya

Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und das nationale Wohnungswesen, geb. 1.8.1952

22.

Dabengwa, Dumiso

Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1939

23.

Damasane, Abigail

Stellvertretende Ministerin für Frauen, Gleichstellungsfragen und Gemeinschaftsentwicklung

24.

Goche, Nicholas Tasunungurwa

Minister für den öffentlichen Dienst, Arbeit und soziale Wohlfahrt (früher Staatsminister für nationale Sicherheit im Amt des Präsidenten), geb. 1.8.1946

25.

Gombe, G

Leiter der Wahlaufsichtskommission

26.

Gula-Ndebele, Sobuza

ehemaliger Leiter der Wahlaufsichtskommission

27.

Gumbo, Rugare Eleck Ngidi

Minister für Wirtschaftsentwicklung (früher Staatsminister für staatliche Unternehmen und halbstaatliche Einrichtungen im Amt des Präsidenten), geb. 8.3.1940

28.

Hove, Richard

Sekretär für Wirtschaftsfragen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1935

29.

Hungwe, Josaya (alias Josiah) Dunira

ehemaliger Gouverneur der Provinz Masvingo, geb. 7.11.1935

30.

Jokonya, Tichaona

Minister für Information und Öffentlichkeitsarbeit, geb. 27.12.1938

31.

Kangai, Kumbirai

Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 17.2.1938

32.

Karimanzira, David Ishemunyoro Godi

Gouverneur der Provinz Harare und Sekretär für Finanzen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 25.5.1947

33.

Kasukuwere, Saviour

Stellvertretender Minister für Jugendentwicklung und Schaffung von Arbeitsplätzen und Stellvertretender Sekretär für Jugendfragen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 23.10.1970

34.

Kaukonde, Ray

Gouverneur der Provinz Mashonaland Ost, geb. 4.3.1963

35.

Kuruneri, Christopher Tichaona

ehemaliger Minister für Finanzen und Wirtschaftsentwicklung, geb. 4.4.1949, Anm.: derzeit in Untersuchungshaft

36.

Langa, Andrew

Stellvertretender Minister für Umwelt und Tourismus (früher Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation)

37.

Lesabe, Thenjiwe V.

Sekretärin für Frauenfragen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1933

38.

Machaya, Jason (alias Jaison) Max Kokerai

ehemaliger Stellvertretender Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie, geb. 13.6.1952

39.

Made, Joseph Mtakwese

Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (früher Minister für Land, Landwirtschaft und Wiederansiedlung im ländlichen Raum), geb. 21.11.1954

40.

Madzongwe, Edna (alias Edina)

Stellvertretende Sekretärin für Produktion und Arbeit im Politbüro der ZANU (PF), geb. 11.7.1943

41.

Mahofa, Shuvai Ben

ehemalige Stellvertretende Ministerin für Jugendentwicklung, Gleichstellungsfragen und Schaffung von Arbeitsplätzen, geb. 4.4.1941

42.

Mahoso, Tafataona

Vorsitzender des Medieninformationsausschusses

43.

Makoni, Simbarashe

Stellvertretender Generalsekretär für Wirtschaftsfragen im Politbüro der ZANU (PF) (früher Finanzminister), geb. 22.3.1950

44.

Makwavarara, Sekesai (weiblich)

Stellvertretender Bürgermeister von Harare (ZANU-PF)

45.

Malinga, Joshua

Stellvertretender Sekretär für Behinderte und Benachteiligte im Politbüro der ZANU (PF), geb. 28.4.1944

46.

Mangwana, Paul Munyaradzi

Staatsminister (früher Minister für den öffentlichen Dienst, Arbeit und soziale Wohlfahrt), geb. 10.8.1961

47.

Manyika, Elliot Tapfumanei

Minister ohne Geschäftsbereich (früher Minister für Jugendentwicklung, Gleichstellungsfragen und Schaffung von Arbeitsplätzen), geb. 30.7.1955

48.

Manyonda, Kenneth Vhundukai

ehemaliger Stellvertretender Minister für Industrie und internationalen Handel, geb. 10.8.1934

49.

Marumahoko, Rueben

Stellvertretender Minister des Inneren (früher Stellvertretender Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom), geb. 4.4.1948

50.

Masawi, Eprahim Sango

Gouverneur der Provinz Mashonaland-Zentral

51.

Masuku, Angeline

Gouverneurin der Provinz Matabeleland-Süd, Sekretärin für Behinderte und Benachteiligte im Politbüro der ZANU (PF), geb. 14.10.1936

52.

Mathema, Cain

Gouverneur der Provinz Bulawayo

53.

Mathuthu, Thokozile

Gouverneur der Provinz Matabeleland-Nord und Stellvertretender Sekretär für Verkehr und soziale Wohlfahrt im Politbüro der ZANU (PF)

54.

Matiza, Joel Biggie

Stellvertretender Minister für ländliches Wohnen und soziale Einrichtungen, geb. 17.8.1960

55.

Matonga, Brighton

Stellvertretender Minister für Information und Öffentlichkeitsarbeit, geb. 1969

56.

Matshalaga, Obert

Stellvertretender Außenminister

57.

Matshiya, Melusi (Mike)

Staatssekretär, Ministerium des Inneren

58.

Mbiriri, Partson

Staatssekretär, Ministerium für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und städtebauliche Entwicklung

59.

Midzi, Amos Bernard (Mugenva)

Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie (früher Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom), geb. 4.7.1952

60.

Mnangagwa, Emmerson Dambudzo

Minister für ländliches Wohnen und soziale Einrichtungen (früher Parlamentssprecher), geb. 15.9.1946

61.

Mohadi, Kembo Campbell Dugishi

Minister des Inneren (früher Stellvertretender Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und das nationale Wohnungswesen), geb. 15.11.1949

62.

Moyo, Jonathan

ehemaliger Staatsminister für Information und Öffentlichkeitsarbeit im Amt des Präsidenten, geb. 12.1.1957

63.

Moyo, July Gabarari

ehemaliger Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom (früher Minister für den öffentlichen Dienst, Arbeit und soziale Wohlfahrt), geb. 7.5.1950

64.

Moyo, Simon Khaya

Stellvertretender Sekretär für Rechtsangelegenheiten im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1945, Anm.: Botschafter in Südafrika

65.

Mpofu, Obert Moses

Minister für Industrie und internationalen Handel (früher Gouverneur der Provinz Matabeleland-Nord) (Stellvertretender Sekretär für Nationale Sicherheit im Politbüro der ZANU (PF)), geb. 12.10.1951

66.

Msika, Joseph W.

Vizepräsident, geb. 6.12.1923

67.

Msipa, Cephas George

Gouverneur der Provinz Midlands, geb. 7.7.1931

68.

Muchena, Olivia Nyembesi (alias Nyembezi)

Staatsministerin für Wissenschaft und Technologie im Amt des Präsidenten (früher Staatsministerin im Amt des Vizepräsidenten Msika), geb. 18.8.1946

69.

Muchinguri, Oppah Chamu Zvipange

Ministerin für Frauen, Gleichstellungsfragen und Gemeinschaftsentwicklung, Sekretärin für Gleichstellungsfragen und Kultur im Politbüro der ZANU (PF), geb. 14.12.1958

70.

Mudede, Tobaiwa (Tonneth)

Leiter der zentralen Registerbehörde (Registrar General), geb. 22.12.1942

71.

Mudenge, Isack Stanilaus Gorerazvo

Minister für höhere Bildung und Hochschulen (früher Außenminister), geb. 17.12.1941

72.

Mugabe, Grace

Ehefrau von Robert Gabriel Mugabe, geb. 23.7.1965

73.

Mugabe, Sabina

Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 14.10.1934

74.

Muguti, Edwin

Stellvertretender Minister für Gesundheitsfragen und Wohlfahrt der Kinder, geb. 1965

75.

Mujuru, Joyce Teurai Ropa

Vize-Präsidentin (früher Ministerin für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung), geb. 15.4.1955

76.

Mujuru, Solomon T.R.

Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1.5.1949

77.

Mumbengegwi, Samuel Creighton

ehemaliger Minister für Industrie und Internationalen Handel, geb. 23.10.1942

78.

Mumbengegwi, Simbarashe

Außenminister, geb. 20.7.1945

79.

Murerwa, Herbert Muchemwa

Minister für Finanzen (früher Minister für höhere Bildung und Hochschulen), geb. 31.7.1941

80.

Musariri, Munyaradzi

Stellvertretender Polizeikommissar

81.

Mushohwe, Christopher Chindoti

Minister für Verkehr und Kommunikation (früher Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation), geb. 6.2.1954

82.

Mutasa, Didymus Noel Edwin

Minister für nationale Sicherheit (früher Minister für Sonderaufgaben im Amt des Präsidenten, zuständig für das Programm zur Korruptions- und Monopolbekämpfung und Sekretär für Außenbeziehungen im Politbüro der ZANU (PF)), geb. 27.7.1935

83.

Mutezo, Munacho

Minister für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung

84.

Mutinhiri, Ambros (alias Ambrose)

Minister für Jugendförderung, Gleichstellungsfragen und Beschäftigung, Brigade-Kommandeur a.D.

85.

Mutiwekuziva, Kenneth Kaparadza

Stellvertretender Minister für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen und Beschäftigung (früher Stellvertretender Minister für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen), geb. 27.5.1948

86.

Muzenda, Tsitsi V.

Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 28.10.1922

87.

Muzonzini, Elisha

Brigadegeneral (früher Generaldirektor des Zentralen Nachrichtendienstes), geb. 24.6.1957

88.

Ncube, Abedinico

Stellvertretender Minister für den öffentlichen Dienst, Arbeit und soziale Wohlfahrt (früher Stellvertretender Außenminister), geb. 13.10.1954

89.

Ndlovu, Naison K.

Sekretär für Produktion und Arbeit im Politbüro der ZANU (PF), geb. 22.10.1930

90.

Ndlovu, Richard

Stellvertreter für Kommissariat im Politbüro der ZANU (PF), geb. 20.6.1942

91.

Ndlovu, Sikhanyiso

Stellvertretender Sekretär für Kommissariat im Politbüro der ZANU (PF), geb. 20.9.1949

92.

Nguni, Sylvester

Stellvertretender Minister für Landwirtschaft, geb. 4.8.1955

93.

Nhema, Francis

Minister für Umwelt und Tourismus, geb. 17.4.1959

94.

Nkomo, John Landa

Parlamentssprecher (früher Minister für Sonderaufgaben im Amt des Präsidenten), geb. 22.8.1934

95.

Nyambuya, Michael Reuben

Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom (früher Generalleutnant, Gouverneur der Provinz Manicaland), geb. 23.7.1955

96.

Nyanhongo, Magadzire Hubert

Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation

97.

Nyathi, George

Stellvertretender Sekretär für Wissenschaft und Technologie im Politbüro der ZANU (PF)

98.

Nyoni, Sithembiso Gile Glad

Ministerin für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen und Beschäftigung (früher Ministerin für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen), geb. 20.9.1949

99.

Parirenyatwa, David Pagwese

Minister für Gesundheitsfragen und Wohlfahrt der Kinder (früher Stellvertretender Minister), geb. 2.8.1950

100.

Patel, Khantibhal

Stellvertretender Sekretär für Finanzen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 28.10.1928

101.

Pote, Selina M.

Stellvertretende Sekretärin für Gleichstellungsfragen und Kultur im Politbüro der ZANU (PF)

102.

Rusere, Tino

Stellvertretender Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie (früher Stellvertretender Minister für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung), geb. 10.5.1945

103.

Sakabuya, Morris

Stellvertretender Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und Stadtentwicklung

104.

Sakupwanya, Stanley

Stellvertretender Sekretär für Gesundheitsfragen und Wohlfahrt der Kinder im Politbüro der ZANU (PF)

105.

Samkange, Nelson Tapera Crispen

Gouverneur der Provinz Mashonaland-West

106.

Sandi ou Sachi, E. (?)

Stellvertretende Sekretärin für Frauenfragen im Politbüro der ZANU (PF)

107.

Savanhu, Tendai

Stellvertretender Sekretär für Verkehr und soziale Wohlfahrt der ZANU (PF), geb. 21.3.1968

108.

Sekeramayi, Sydney (alias Sidney) Tigere

Minister für Verteidigung, geb. 30.3.1944

109.

Sekeremayi, Lovemore

Wahlleiter

110.

Shamu, Webster

Staatsminister für Umsetzung politischer Entscheidungen (früher Staatsminister für Umsetzung politischer Entscheidungen im Amt des Präsidenten), geb. 6.6.1945

111.

Shamuyarira, Nathan Marwirakuwa

Sekretär für Information und Öffentlichkeitsarbeit im Politbüro der ZANU (PF), geb. 29.9.1928

112.

Shiri, Perence

Marschall der Luftwaffe, geb. 1.11.1955

113.

Shumba, Isaiah Masvayamwando

Stellvertretender Minister für Bildung, Sport und Kultur, geb. 3.1.1949

114.

Sibanda, Jabulani

ehemaliger Vorsitzender des Nationalen Verbandes der Kriegsveteranen, geb. 31.12.1970

115.

Sibanda, Misheck Julius Mpande

Kabinettschef (Nachfolger von Charles Utete — Nr. 122), geb. 3.5.1949

116.

Sibanda, Phillip Valerio (alias Valentine)

Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes, Generalleutnant, geb. 25.8.1956

117.

Sikosana, Absolom

Sekretär für Jugendfragen im Politbüro der ZANU (PF)

118.

Stamps, Timothy

Berater für Gesundheitsfragen im Amt des Präsidenten, geb. 15.10.1936

119.

Tawengwa, Solomon Chirume

Stellvertretender Sekretär für Finanzen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 15.6.1940

120.

Tungamirai, Josiah T.

Staatsminister für Einheimischenförderung (Indigenisation and Empowerment), Marschall der Lufwaffe a.D. (früher Sekretär für Einheimischenförderung im Politbüro der ZANU (PF)), geb. 8.10.1948

121.

Udenge, Samuel

Stellvertretender Minister für Wirtschaftsentwicklung

122.

Utete, Charles

Vorsitzender des Präsidialausschusses für die Grundbesitzüberprüfung (früher Kabinettschef), geb. 30.10.1938

123.

Veterai, Edmore

Hauptstellvertreter des Polizeikommissars, Polizeichef von Harare

124.

Zimonte, Paradzai

Leiter der Strafvollzugsanstalten, geb. 4.3.1947

125.

Zhuwao, Patrick

Stellvertretender Minister für Wissenschaft und Technologie (Anm.: Neffe Mugabes)

126.

Zvinavashe, Vitalis

General a. D. (früher Generalstabschef), geb. 27.9.1943