ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 194

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
26. Juli 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1191/2005 der Kommission vom 25. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1192/2005 der Kommission vom 25. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1193/2005 der Kommission vom 25. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten ( 1 )

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1194/2005 der Kommission vom 25. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1195/2005 der Kommission vom 25. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1196/2005 der Kommission vom 22. Juli 2005 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1197/2005 der Kommission vom 25. Juli 2005 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse (Orangen)

11

 

*

Richtlinie 2005/49/EG der Kommission vom 25. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ( 1 )

12

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsame Aktion 2005/575/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK)

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

26.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1191/2005 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 25. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

101,8

999

101,8

0707 00 05

052

72,3

999

72,3

0709 90 70

052

66,4

999

66,4

0805 50 10

388

62,9

508

58,8

524

73,5

528

64,5

999

64,9

0806 10 10

052

111,0

204

79,7

220

156,7

508

134,4

624

165,2

999

129,4

0808 10 80

388

85,0

400

84,0

404

86,2

508

82,4

512

69,7

524

52,1

528

58,0

720

57,5

804

80,7

999

72,8

0808 20 50

052

105,4

388

72,6

512

38,7

528

52,5

999

67,3

0809 10 00

052

132,2

094

100,2

999

116,2

0809 20 95

052

293,6

400

307,1

404

385,7

999

328,8

0809 30 10, 0809 30 90

052

101,2

999

101,2

0809 40 05

624

86,7

999

86,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


26.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1192/2005 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 der Kommission (2) übermittelt die Verbindungsstelle der Kommission die Betriebsbogen spätestens neun Monate nach dem Ende des Rechnungsjahres, auf das sie sich beziehen. Aufgrund der gemachten Erfahrungen empfiehlt es sich, diesen Neunmonatszeitraum zu verlängern.

(2)

Als Übergangsmaßnahme für das Rechnungsjahr 2004 ist es angemessen, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei einen längeren Zeitraum für die Übermittlung der Daten zu gewähren, um eine reibungslose Anpassung der neuen Mitgliedstaaten an das für sie noch neue Verfahren der Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu ermöglichen.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Netzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 erhält folgende Fassung:

„Die Verbindungsstelle übermittelt der Kommission sämtliche Betriebsbogen, die in der Form gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 eingereicht worden sind.

Für das Rechnungsjahr 2004 werden die Betriebsbogen der Kommission spätestens dreizehn Monate nach Ende des Rechnungsjahres, auf das sie sich beziehen, übermittelt. Die Verbindungsstelle in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei übermittelt die Betriebsbogen jedoch spätestens achtzehn Monate nach Ende des betreffenden Rechnungsjahres.

Ab dem Rechnungsjahr 2005 werden die Betriebsbogen spätestens zwölf Monate nach Ende des betreffenden Rechnungsjahres übermittelt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2004 der Kommission (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 190 vom 14.7.1983, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2204/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 40).


26.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1193/2005 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 und Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurde eine Liste der Drittländer und Gebiete aufgestellt, aus denen die Verbringung von Heimtieren in die Gemeinschaft genehmigt werden darf, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der Kommission (2) wurde eine vorläufige Liste erstellt. Auf dieser Liste stehen die tollwutfreien Länder und Gebiete sowie die Länder, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten.

(3)

Aus den von Argentinien übermittelten Informationen geht hervor, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von Heimtieren aus Argentinien in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten oder aus den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführten Drittländern. Daher sollte Argentinien in die mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgestellte Liste der Länder und Gebiete aufgenommen werden.

(4)

Im Interesse der Klarheit sollte diese Liste von Ländern und Gebieten vollständig ersetzt werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tage nach Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 425/2005 der Kommission (ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 3).

(2)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 7.


ANHANG

„ANHANG II

LISTE VON LÄNDERN UND GEBIETEN

TEIL A

 

IE — Irland

 

MT — Malta

 

SE — Schweden

 

UK — Vereinigtes Königreich

TEIL B

Abschnitt 1

a)

DK — Dänemark, einschließlich GL — Grönland und FO — Färöer Inseln;

b)

ES — Spanien, einschließlich des Festlands, der Balearen, der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla;

c)

FR — Frankreich, einschließlich GF — Französisch Guayana, GP — Guadeloupe, MQ — Martinique und RE — Réunion;

d)

GI — Gibraltar;

e)

PT — Portugal, einschließlich des Festlands, der Azoren und Madeiras;

f)

die nicht in Teil A und unter den Buchstaben a, b, c und e dieses Abschnitts aufgeführten Mitgliedstaaten.

Abschnitt 2

 

AD — Andorra

 

CH — Schweiz

 

IS — Island

 

LI — Liechtenstein

 

MC — Monaco

 

NO — Norwegen

 

SM — San Marino

 

VA — Vatikanstadt

TEIL C

 

AC — Ascension

 

AE — Vereinigte Arabische Emirate

 

AG — Antigua and Barbuda

 

AN — Niederländische Antillen

 

AR — Argentinien

 

AU — Australien

 

AW — Aruba

 

BB — Barbados

 

BH — Bahrain

 

BM — Bermuda

 

CA — Kanada

 

CL — Chile

 

FJ — Fidschi

 

FK — Falklandinseln

 

HK — Hongkong

 

HR — Kroatien

 

JM — Jamaika

 

JP — Japan

 

KN — St. Kitts und Nevis

 

KY — Kaimaninseln

 

MS — Montserrat

 

MU — Mauritius

 

NC — Neukaledonien

 

NZ — Neuseeland

 

PF — Französisch-Polynesien

 

PM — St. Pierre und Miquelon

 

RU — Russische Föderation

 

SG — Singapur

 

SH — St. Helena

 

TW — Taiwan

 

US — Vereinigte Staaten von Amerika

 

VC — St. Vincent und die Grenadinen

 

VU — Vanuatu

 

WF — Wallis und Futuna

 

YT — Mayotte“


26.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1194/2005 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission (2), verkaufen die Interventionsstellen das vor dem 1. September 2004 eingelagerte Magermilchpulver im Wege der Dauerausschreibung.

(2)

Unter Berücksichtigung der verfügbar gebliebenen Menge und der Marktlage empfiehlt es sich, das genannte Datum durch den 1. Juli 2005 zu ersetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 wird der „1. September 2004“ durch den „1. Juli 2005“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1009/2005 (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 31).


26.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1195/2005 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission (2), ist der Verkauf von Magermilchpulver durch die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf die vor dem 1. September 2004 eingelagerten Mengen beschränkt.

(2)

Unter Berücksichtigung der verfügbar gebliebenen Menge und der Marktlage empfiehlt es sich, das genannte Datum durch den 1. Juli 2005 zu ersetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird das Datum „1. September 2004“ durch das Datum „1. Juli 2005“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


26.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1196/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2005

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurden allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften ist die in Spalte 1 der im Anhang aufgeführten Tabelle beschriebene Ware dem in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen, und zwar nach Maßgabe der in Spalte 3 genannten Begründung.

(4)

Es ist angemessen, dass vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang aufgeführte Ware wird in den in Spalte 2 dieser Tabelle angegebenen Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht.

Artikel 2

Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiter verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2005.

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 des Rates (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

KN-Code

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Fingerhandschuh überwiegend aus Gewebe. Der größte Teil der Außenfläche des Handschuhs, der die Rückseite (abgesehen von der Rückseite der Finger), das Handgelenk, die Partien zwischen den Fingern, einen Teil des Daumens und die Seitenflächen der Hand umfasst, besteht aus Gewebe, das auf seiner Innenseite mit einer Schicht aus nicht geschäumtem Kunststoff versehen ist.

Die Handinnenfläche, der Daumen und die Seiten der Finger in Richtung der Handinnenfläche sowie die vier Fingerspitzen bestehen aus einem Gewirke oder Gestricke, das auf der Außenseite mit nicht geschäumten Kunststoff beschichtet ist.

Die Rückseite der Finger und die Außenseite des Daumens bestehen aus einem geschäumten Kunststoff, der auf beiden Seiten mit einem Spinnstoff aus einem Gewirke oder Gestricke bedeckt ist. Auf der Rückseite der Finger und auf dem Daumen im Bereich der Gelenke befinden sich Teile aus einem elastischen Material, und entlang der Außenseite des Zeigefingers ist ebenfalls ein Teil aus einem elastischen Material befestigt.

Im Bereich des Handgelenks ist ein gummielastisches Band eingearbeitet. Im Bereich des Handgelenks ist zusätzlich ein Klettverschlussband befestigt, die Öffnung ist mit einem Tunnelzug mit Kunststoffstopper ausgestattet.

(Siehe Fotos Nr. 635 A + B) (1)

6216 00 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut des KN-Codes 6216 00 00.

Siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Allgemeinen Vorschrift 3 b und zu Position 6216.

Der Handschuh ist überwiegend dazu bestimmt, die Hände zu wärmen. Dabei ist das Gewebe das überwiegende Material der Außenfläche, es wärmt die Hände und verleiht somit der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b.

Image

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(1)  Das Foto dient lediglich Informationszwecken.


26.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1197/2005 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2005

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse (Orangen)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 951/2005 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die nach dem Verfahren B Ausfuhrlizenzen erteilt werden dürfen.

(2)

Nach den der Kommission zurzeit vorliegenden Kenntnissen könnten die für den derzeitigen Ausfuhrzeitraum vorgesehenen Richtmengen bei Orangen bald überschritten werden. Diese Überschreitung würde eine reibungslose Anwendung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse beeinträchtigen.

(3)

Angesichts dieser Lage sind Anträge auf Erteilung von Lizenzen nach dem Verfahren B, die für nach dem 26. Juli 2005 ausgeführte Orangen gestellt werden, bis zum Ende des derzeitigen Ausfuhrzeitraums abzulehnen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 951/2005 gestellte Anträge, welche nach dem Verfahren B die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Orangen betreffen und für welche die Ausfuhranmeldungen nach dem 26. Juli und vor dem 16. September 2005 angenommen werden, sind abzulehnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 19. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1078/2005 (ABl. L 177 vom 9.7.2005, S. 3).


26.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/12


RICHTLINIE 2005/49/EG DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2005

zur Änderung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Richtlinie 72/245/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten Typgenehmigungsverfahrens.

(2)

Zur Verbesserung der Kfz-Sicherheit durch die Förderung von Entwicklung und Einsatz von Kurzstreckenradargeräten hat die Kommission mit der Entscheidung 2004/545/EG vom 8. Juli 2004 zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (3) sowie mit der Entscheidung 2005/50/EG vom 17. Januar 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (4) die Nutzung von zwei Frequenzbändern harmonisiert.

(3)

Es wurde festgestellt, dass das 79-GHz-Frequenzband für die langfristige Entwicklung und Einführung des Kfz-Kurzstreckenradars am besten geeignet ist. Dementsprechend wurde das 79-GHz-Frequenzband durch die Entscheidung 2004/545/EG für den störungsfreien und ungeschützten Betrieb von Kfz-Kurzstreckenradargeräten ausgewiesen und bereitgestellt. Allerdings befindet sich die Technologie für das 79-GHz-Frequenzband noch in der Entwicklung und steht nicht unmittelbar zum kostengünstigen Betrieb bereit.

(4)

Die zeitlich befristete Nutzung des 24-GHz-Frequenzbands für Kfz-Kurzstreckenradargeräte wurde durch die Entscheidung 2005/50/EG ermöglicht. Die Technologie für dieses Frequenzband steht kurzfristig zu vertretbaren Kosten zur Verfügung; so kann innerhalb kurzer Zeit bewertet werden, ob der Einsatz von Kfz-Kurzstreckenradargeräten die Straßenverkehrssicherheit verbessert. Allerdings ist die Verwendung dieser Radargerätetechnologie zu beschränken, um die Störung anderer Anwendungen im 24-GHz-Frequenzbereich zu vermeiden.

(5)

Die Entscheidung 2005/50/EG ermöglicht die Nutzung von 24-GHz-Radargeräten bis spätestens 30. Juni 2013 nur dann, wenn sie ursprünglich ab Werk oder als Ersatz für ein solches Gerät eingebaut werden. Allerdings kann diese Frist gemäß Artikel 5 der Entscheidung 2005/50/EG verkürzt werden.

(6)

Gemäß der Entscheidung 2005/50/EG müssen die Mitgliedstaaten ein Kontrollsystem einrichten, um die Zahl der auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge zu ermitteln, die mit einem Kfz-Kurzstreckenradargerät im 24-GHz-Frequenzbereich ausgestattet sind. Daher ist es erforderlich, die Mitgliedstaaten mit den für die Ausübung dieser Kontrolle geeigneten Mitteln auszustatten.

(7)

Dementsprechend sollte die Richtlinie 72/245/EWG geändert werden.

(8)

Die Änderungen der Richtlinie 72/245/EWG haben Auswirkungen auf die Richtlinie 70/156/EWG. Diese muss daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 72/245/EWG

Die Richtlinie 72/245/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I werden nach Nummer 2.1.12.2 folgende Nummern eingefügt:

„2.1.13

‚Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz‘ bedeutet ein Radargerät im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Entscheidung 2005/50/EG (5) der Kommission, das die Leistungsanforderungen des Artikels 4 der genannten Entscheidung erfüllt.

2.1.14

‚Kurzstreckenradargerät im Bereich 79 GHz‘ bedeutet ein Radargerät im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Entscheidung 2004/545/EG (6) der Kommission, das die Leistungsanforderungen des Artikels 3 der genannten Entscheidung erfüllt.

2.

In Anhang II A werden nach Nummer 12.2.7 folgende Nummern eingefügt:

„12.7.1

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: Ja/Nein (Nichtzutreffendes bitte streichen)

12.7.2

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 79 GHz: Ja/Nein (Nichtzutreffendes bitte streichen)“

3.

In der Anlage zu Anhang III A werden nach Nummer 1.3 folgende Nummern eingefügt:

„1.3.1

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: Ja/Nein (Nichtzutreffendes bitte streichen)

1.3.2

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 79 GHz: Ja/Nein (Nichtzutreffendes bitte streichen)“.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 70/156/EWG

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In den Anhängen I und III werden nach Nummer 12.6.4 folgende Nummern eingefügt:

„12.7.1

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: Ja/Nein (Nichtzutreffendes bitte streichen)

12.7.2

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 79 GHz: Ja/Nein (Nichtzutreffendes bitte streichen)“.

2.

In Anhang IX erhält Position 50 auf Seite 2 aller Muster für Übereinstimmungsbescheinigungen folgende Fassung:

„50.   Anmerkungen:

50.1

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: Ja/Nein (Nichtzutreffendes bitte streichen)

50.2

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 79 GHz: Ja/Nein (Nichtzutreffendes bitte streichen)

50.3

Sonstige Anmerkungen …“

Artikel 3

Übergangsbestimmungen

(1)   Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen, bei Nichterfüllung der Vorschriften der Richtlinie 72/245/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung:

a)

Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge gemäß den Vorschriften der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr als ausreichend zur Einhaltung von Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie betrachten;

b)

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen verweigern.

Bestehende Genehmigungen für Kraftfahrzeuge, die nicht mit 24-GHZ- oder 79-GHz-Kurzstreckenradargeräten ausgestattet sind, bleiben unverändert.

(2)   Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 verbieten die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die mit 24-GHz-Kurzstreckenradargeräten ausgestattet sind.

(3)   Wird der in Artikel 2 Absatz 5 der Entscheidung 2005/50/EG genannte Bezugstermin gemäß Artikel 5 der genannten Entscheidung geändert, verbieten die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die mit 24-GHz-Kurzstreckenradargeräten ausgestattet sind, nach dem geänderten Bezugstermin.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle der Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/104/EG der Kommission (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13).

(2)  ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/104/EG.

(3)  ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 66.

(4)  ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 15.

(5)  ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 15.

(6)  ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 66.“


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

26.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/15


GEMEINSAME AKTION 2005/575/GASP DES RATES

vom 18. Juli 2005

zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki die Entwicklung einer koordinierten EU-Ausbildungspolitik im Bereich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) gebilligt, die sowohl eine zivile als auch eine militärische Dimension umfasst.

(2)

Der Rat hat am 17. November 2003 die EU-Ausbildungspolitik im Bereich der ESVP und am 13. September 2004 das EU-Ausbildungskonzept für den Bereich der ESVP gebilligt, das u. a. Grundsätze für die Errichtung des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) enthält.

(3)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 16. und 17. Dezember 2004 beschlossen, dass mit der Festlegung der Modalitäten für die Funktionsweise des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs zu beginnen ist.

(4)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 31. Mai 2005 die Modalitäten für die Funktionsweise des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs gebilligt, einschließlich der Einrichtung eines Lenkungsausschusses, eines Akademischen Exekutivrates und eines ständigen Sekretariats, die ihre Aufgaben entsprechend diesen Modalitäten wahrnehmen sollten.

(5)

Das ESVK sollte eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung im Bereich der ESVP spielen und sich insbesondere auf ESVP-Lehrgänge auf strategischer Ebene konzentrieren. In diesem Sinne sollte es ein aktiver Partner im Rahmen der allgemeinen Ausbildungspolitik der EU sein —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Errichtung

(1)   Es wird ein Europäisches Sicherheits- und Verteidigungskolleg (ESVK) errichtet.

(2)   Das ESVK funktioniert als ein Netz, das nationale Institute, Kollegs, Akademien und andere Stellen, die sich innerhalb der EU mit Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik befassen, sowie das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (nachstehend „die Einrichtungen“ genannt) umfasst.

(3)   Es pflegt enge Verbindungen zu den EU-Organen.

Artikel 2

Auftrag

Das ESVK vermittelt Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) auf strategischer Ebene, um ein gemeinsames Verständnis der ESVP bei zivilem und militärischem Personal zu entwickeln und zu fördern und um über diese Maßahmen in Bezug auf verschiedene Aspekte der ESVP bewährte Praktiken zu ermitteln und zu verbreiten.

Artikel 3

Ziele

Die ESVK hat folgende Zielsetzungen:

a)

die weitere Festigung der Europäischen Sicherheitskultur im Rahmen der ESVP;

b)

die Förderung eines besseren Verständnisses der ESVP als wesentlichem Element der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik;

c)

die Ausstattung der EU-Stellen mit sachkundigem Personal, das alle ESVP-Themen effizient bearbeiten kann;

d)

die Ausstattung der Verwaltungen der Mitgliedstaaten mit sachkundigem Personal, das mit der Politik, den Institutionen und den Verfahren der EU vertraut ist; und

e)

zur Förderung beruflicher Beziehungen und Kontakte zwischen den Ausbildungsteilnehmern beizutragen.

Artikel 4

Aufgaben des ESVK

(1)   Die Hauptaufgaben des ESVK bestehen im Einklang mit seinem Auftrag und seinen Zielen darin, Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der ESVP zu organisieren und durchzuführen.

(2)   Die Ausbildungsmaßnahmen des ESVK umfassen zwei Arten von Schulungen:

a)

ESVP-Lehrgänge auf hohem Niveau und

b)

ESVP-Orientierungsseminare.

Weitere Ausbildungsmaßnahmen werden gemäß den Beschlüssen des in Artikel 5 genannten Lenkungsausschusses eingeleitet.

(3)   Außerdem hat das ESVK insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Beziehungen, die es zwischen den nationalen Einrichtungen herzustellen gilt,

b)

Einrichtung und Betrieb eines internetgestützten Fernunterrichtssystems für Fortgeschrittene (IDL) zur Unterstützung der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK,

c)

Entwicklung und Erstellung von Lehrmaterial für die Ausbildungsmaßnahmen der EU im Bereich der ESVP,

d)

Beiträge zu dem jährlichen Ausbildungsprogramm der EU im Bereich der ESVP und

e)

Einrichtung eines Netzes ehemaliger Ausbildungsteilnehmer.

(4)   Die Ausbildungsmaßnahmen des ESVK werden von den das ESVK-Netz bildenden Einrichtungen durchgeführt.

(5)   Als Teil des ESVK-Netzes unterstützt das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (EUISS) die Ausbildungsmaßnahmen des ESVK, insbesondere durch Veröffentlichungen des Instituts und durch Vorträge von EUISS-Forschern sowie indem es seine Internetseite im Rahmen und für die Zwecke des internetgestützten Fernunterrichtssystems (IDL) für Fortgeschrittene zugänglich macht.

Artikel 5

Aufbau

(1)   Für das ESVK werden folgende Gremien eingerichtet:

a)

ein Lenkungsausschuss, der für die Gesamtkoordination und Leitung der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK verantwortlich ist;

b)

ein Akademischer Exekutivrat, der für die Qualität und Kohärenz der Ausbildungsmaßnahmen sorgt;

c)

ein ständiges Sekretariat des ESVK (nachstehend als „Sekretariat“ bezeichnet), das insbesondere den Lenkungsausschuss und den Akademischen Exekutivrat unterstützt.

(2)   Der Lenkungsausschuss, der Akademische Exekutivrat und das Sekretariat nehmen die in den Artikeln 6, 7 und 8 festgelegten Aufgaben wahr.

Artikel 6

Lenkungsausschuss

(1)   Der Lenkungsausschuss setzt sich aus einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat zusammen. Jedes Ausschussmitglied kann sich von einem Stellvertretender vertreten oder begleiten lassen. Die von den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß genehmigten Ernennungsschreiben sind an den Generalsekretär/Hohen Vertreter zu richten.

Die Vertreter der Beitrittsländer können als aktive Beobachter an den Sitzungen teilnehmen.

(2)   Den Vorsitz im Lenkungsausschuss führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat; der Lenkungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(3)   Zu den Sitzungen des Lenkungsausschusses werden Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und der Kommission eingeladen.

(4)   Der Lenkungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

die Erstellung des jährlichen akademischen Programms des ESVK;

b)

die Auswahl des oder der Mitgliedstaaten, in denen Ausbildungsmaßnahmen des ESVK stattfinden sollen, und der Einrichtungen, die diese Maßnahmen durchführen sollen;

c)

die Ausarbeitung und Vereinbarung des jährlichen akademischen Programms und der Rahmenlehrpläne für alle Ausbildungsmaßnahmen des ESVK;

d)

die Annahme von Evaluierungsberichten und eines jährlichen Gesamtberichts über die Ausbildungsmaßnahmen des ESVK zur Übermittlung an die relevanten Ratsgremien;

e)

die Ernennung des Vorsitzenden des Akademischen Exekutivrates für das jeweilige akademische Jahr.

(5)   Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6)   Die Beschlüsse des Lenkungsausschusses werden mit qualifizierter Mehrheit gefasst. Die Stimmen der Mitgliedstaaten werden entsprechend Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen. Für die Annahme eines Beschlusses ist die in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegte Stimmenzahl erforderlich.

Artikel 7

Akademischer Exekutivrat

(1)   Der Akademische Exekutivrat setzt sich aus hochrangigen Vertretern der Einrichtungen zusammen, die in dem betreffenden akademischen Jahr Maßnahmen durchführen.

(2)   Der Vorsitzende des Exekutivrates wird vom Lenkungsausschuss unter den Mitgliedern des Exekutivrates bestimmt.

(3)   Zu den Sitzungen des Exekutivrates werden Vertreter der Einrichtungen, die im vorangegangenen akademischen Jahr an Ausbildungsmaßnahmen des ESVK mitgewirkt haben oder im Folgenden akademischen Jahr daran mitwirken werden, sowie Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und der Kommission eingeladen. Zur Teilnahme an seinen Sitzungen können auch akademische Experten und hochrangige Beamte von nationalen und europäischen Institutionen eingeladen werden.

(4)   Es ist Aufgabe des Akademischen Exekutivrates,

a)

das vereinbarte jährliche akademische Programm über die am ESVK-Netz beteiligten Einrichtungen umzusetzen;

b)

die Aufsicht über das internetgestützte Fernunterrichtssystem (IDL) für Fortgeschrittene wahrzunehmen;

c)

detaillierte Lehrpläne für alle Ausbildungsmaßnahmen des ESVK auf der Grundlage der vereinbarten Rahmenlehrpläne auszuarbeiten;

d)

für die Gesamtkoordination der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK zwischen allen Einrichtungen zu sorgen;

e)

die Standards für die im vorangegangenen akademischen Jahr durchführten Ausbildungsmaßnahmen zu überprüfen;

f)

dem Lenkungsausschuss Vorschläge für Ausbildungsmaßnahmen im Folgenden akademischen Jahr zu unterbreiten; und

g)

Entwürfe von Evaluierungsberichten für die einzelnen Lehrgänge des ESVK sowie einen Entwurf des jährlichen Gesamtberichts über die Tätigkeiten des ESVK auszuarbeiten und dem Lenkungsausschuss zu übermitteln.

(5)   Die Geschäftsordnung des Akademischen Exekutivrates wird vom Lenkungsausschuss festgelegt.

Artikel 8

Sekretariat

(1)   Das Generalsekretariat des Rates fungiert als das Sekretariat des ESVK.

Das Personal wird vom Generalsekretariat des Rates, den Mitgliedstaaten und den am ESVK-Netz beteiligten Einrichtungen bereitgestellt.

(2)   Das Sekretariat unterstützt den Lenkungsausschuss und den Akademischen Exekutivrat, führt Verwaltungsaufgaben zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten aus und unterstützt die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK, die in Brüssel stattfinden.

(3)   Das Sekretariat arbeitet eng mit der Kommission zusammen.

Jede am ESVK-Netz beteiligte Einrichtung bestimmt einen Ansprechpartner, an den sich das Sekretariat mit organisatorischen und administrativen Fragen in Verbindung mit der Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK wenden kann.

Artikel 9

Teilnahme an den Ausbildungsmaßnahmen des ESVK

(1)   Alle Ausbildungsmaßnahmen des ESVK stehen den Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten und Beitrittsländer zur Teilnahme offen. Die Einrichtungen, die die Maßnahmen veranstalten und durchführen, tragen dafür Sorge, dass dieser Grundsatz ausnahmslos Anwendung findet.

An den Ausbildungsmaßnahmen des ESVK können grundsätzlich auch Staatsangehörige von Bewerberländern und gegebenenfalls von Drittstaaten teilnehmen.

(2)   Der Teilnehmerkreis sind Mitglieder des zivilen und des militärischen Personals, die sich mit strategischen Aspekten der ESVP befassen.

Zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen des ESVK können Vertreter u. a. von Nichtregierungsorganisationen, akademischen Einrichtungen und der Medien sowie der Wirtschaft eingeladen werden.

(3)   Jeder Teilnehmer, der einen Lehrgang des ESVK abschließt, erhält eine vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterzeichnete Abschlussbescheinigung. Über die Modalitäten für die Ausstellung der Bescheinigung entscheidet der Lenkungsausschuss. Die Bescheinigung wird von den Mitgliedstaaten und den EU-Organen anerkannt.

Artikel 10

Zusammenarbeit

Das ESVK arbeitet mit internationalen Organisationen und anderen wichtigen Akteuren, wie z. B. nationalen Ausbildungseinrichtungen in Drittländern, zusammen und stützt sich auf deren Fachwissen.

Artikel 11

Finanzierung

(1)   Alle am ESVK-Netz beteiligten Mitgliedstaaten, EU-Organe, EU-Agenturen und Einrichtungen tragen die Kosten, die im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am ESVK anfallen, einschließlich Gehälter, Vergütungen, Reisekosten und Kosten in Verbindung mit der organisatorischen und administrativen Unterstützung der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die am ESVK-Netz beteiligten Einrichtungen tragen jeweils die Kosten für das Personal, das sie dem Sekretariat zur Verfügung stellen, einschließlich Gehälter, Vergütungen und Reisekosten.

(3)   Das Generalsekretariat des Rates trägt alle Kosten, die aufgrund und bezüglich seiner in Artikel 8 dargelegten Aufgaben anfallen, einschließlich der Kosten für das Personal, das es zur Verfügung stellt.

(4)   Jeder Teilnehmer an Ausbildungsmaßnahmen des ESVK trägt alle im Zusammenhang mit seiner Teilnahme anfallenden Kosten.

(5)   Zur Finanzierung spezifischer Tätigkeiten, insbesondere der Entwicklung, der Einrichtung und des Betriebs von Informatiknetzen oder -anwendungen für das ESVK gemäß Artikel 4 Absatz 3, verwaltet das Generalsekretariat des Rates freiwillige Beiträge der am ESVK-Netz beteiligten Mitgliedstaaten, EU-Organe, EU-Agenturen und Einrichtungen, wobei diese Beiträge als zweckgebundene Einnahmen behandelt werden.

(6)   Der Lenkungsausschuss legt die Durchführungsvorschriften für die in Absatz 5 genannten Beiträge fest.

Artikel 12

Sicherheitsvorschriften

Für die Tätigkeiten des ESVK gelten die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (1) festgelegten Sicherheitsvorschriften des Rates.

Artikel 13

Überprüfung

Der Lenkungsausschuss nimmt mit qualifizierter Mehrheit einen Bericht über die Tätigkeiten und Perspektiven des ESVK an, in dem auch die finanziellen Modalitäten und das Sekretariat behandelt werden, und legt ihn dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2007 als Grundlage für eine Überarbeitung dieser Gemeinsamen Aktion vor.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss 2004/194/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 48).