ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 185

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
16. Juli 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1137/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2005/06 zur Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1139/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1140/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 167. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1141/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 167. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1142/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 339. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1143/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 23. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1144/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 22. Teilausschreibung

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1145/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 zur Aussetzung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1146/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 86. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1147/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 zur Einstellung der Sandaalfischerei mit bestimmten Fanggeräten in der Nordsee und im Skagerrak

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1148/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Penethamat ( 1 )

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1149/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch für das Quartal vom 1. September bis 30. November 2005

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1150/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 zur Festsetzung der ab dem 16. Juli 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

24

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1151/2005 des Rates vom 15. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

27

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Juli 2005 zur Ernennung eines britischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

30

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Juli 2005 zur Ernennung eines britischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

31

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Juli 2005 zur Ernennung eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

32

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 2005 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1729)

33

 

 

In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2005/511/JI des Rates vom 12. Juli 2005 über den Schutz des Euro gegen Fälschung durch Benennung von Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung

35

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren (ABl. L 183 vom 14.7.2005)

37

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1777/2001 der Kommission vom 7. September 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 240 vom 8.9.2001)

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

16.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1137/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 15. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

74,2

096

43,7

999

59,0

0707 00 05

052

68,2

999

68,2

0709 90 70

052

76,0

999

76,0

0805 50 10

388

64,8

524

71,9

528

55,5

999

64,1

0808 10 80

388

81,5

400

92,1

404

59,2

508

70,1

512

74,6

528

56,3

720

73,3

804

87,2

999

74,3

0808 20 50

388

86,4

512

73,3

528

57,5

800

31,4

999

62,2

0809 10 00

052

161,6

999

161,6

0809 20 95

052

292,1

400

309,8

999

301,0

0809 30 10, 0809 30 90

052

85,0

999

85,0

0809 40 05

528

109,1

624

111,4

999

110,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


16.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1138/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2005

über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2005/06 zur Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2, Artikel 27 Absätze 5 und 15 und Artikel 33 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Rücksicht auf die Lage des Zuckermarkts in der Gemeinschaft sowie des Weltmarkts ist es angebracht, so bald wie möglich eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weißzucker im Wirtschaftsjahr 2005/06 zu eröffnen. Wegen der möglichen Schwankungen der Weltzuckerpreise muss in der Ausschreibung die Festsetzung von Ausfuhrabschöpfungen und/oder Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden.

(2)

Die allgemeinen Regeln des Ausschreibungsverfahrens für die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker, die durch Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden sind, sind anzuwenden.

(3)

Die Besonderheit dieses Verfahrens erfordert, angepasste Bestimmungen für die gemäß der Dauerausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen vorzusehen und dabei von der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker (2) abzuweichen. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission vom 19. Januar 1989 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) müssen jedoch anwendbar bleiben.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Dauerausschreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 für alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (5) sowie der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durchgeführt. Während der Geltungsdauer dieser Dauerausschreibung werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)   Die Dauerausschreibung bleibt bis zum 27. Juli 2006 gültig.

Artikel 2

Die Dauerausschreibung und die Teilausschreibungen erfolgen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und gemäß der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Ausschreibungsbekanntmachung. Diese wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Außerdem können die Mitgliedstaaten die Ausschreibungsbekanntmachung an anderer Stelle veröffentlichen oder veröffentlichen lassen.

(2)   Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.

(3)   Die Ausschreibungsbekanntmachung kann während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung geändert werden. Sie wird geändert, wenn während der Gültigkeitsdauer eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen erfolgt.

Artikel 4

(1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung

a)

beginnt am 22. Juli 2005;

b)

läuft am Donnerstag, dem 28. Juli 2005 um 10.00 Uhr Ortszeit Brüssel ab.

(2)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung

a)

beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt, und

b)

läuft an folgenden Daten um 10.00 Uhr Ortszeit Brüssel ab:

11. und 25. August 2005,

8., 15., 22. und 29. September 2005,

6., 13., 20. et 27. Oktober 2005,

10. und 24. November 2005,

8. und 22. Dezember 2005,

5. et 19. Januar 2006,

2. und 16. Februar 2006,

2., 16. und 30. März 2006,

6. und 20. April 2006,

4. und 18. Mai 2006,

1., 8., 15., 22., und 29. Juni 2006,

13. et 27. Juli 2006.

Artikel 5

(1)   Die Interessenten beteiligen sich auf folgende Weise an der Ausschreibung:

a)

durch Einreichung eines schriftlichen Angebots bei der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats gegen Empfangsbescheinigung oder

b)

durch eingeschriebenen Brief oder Telegramm an die genannte Stelle oder

c)

durch Fernschreiben, Telefax oder elektronische Mitteilung an die genannte Stelle, sofern sie diese Art der Mitteilung akzeptiert.

(2)   Ein Angebot ist nur gültig, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)

In dem Angebot sind anzugeben:

i)

die Bezeichnung der Ausschreibung,

ii)

Name und Anschrift des Bieters,

iii)

die auszuführende Menge Weißzucker,

iv)

der Betrag der Ausfuhrabschöpfung oder gegebenenfalls der Ausfuhrerstattung je 100 kg Weißzucker in Euro mit 3 Dezimalstellen,

v)

der Betrag der Sicherheit, die mindestens für die unter Ziffer iii genannte Zuckermenge zu stellen ist, in der Währung des Mitgliedstaats, in dem das Angebot eingereicht wird;

b)

die auszuführende Menge beträgt mindestens 250 Tonnen Weißzucker;

c)

vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote wird der Nachweis erbracht, dass der Bieter die in dem Angebot genannte Sicherheit gestellt hat;

d)

das Angebot enthält eine Erklärung des Bieters, durch die er sich verpflichtet, falls er den Zuschlag erhält, die Ausfuhrlizenz oder die Ausfuhrlizenzen für die auszuführende Weißzuckermenge innerhalb der in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist zu beantragen;

e)

das Angebot enthält eine Erklärung des Bieters, durch die er sich verpflichtet, falls er den Zuschlag erhält,

i)

die Sicherheit durch Zahlung des Betrags gemäß Artikel 13 Absatz 4 zu ergänzen, falls die sich aus der Ausfuhrlizenz nach Artikel 12 Absatz 2 ergebende Ausfuhrverpflichtung nicht erfüllt wurde,

ii)

der Stelle, die die betreffende Ausfuhrlizenz erteilt hat, innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz die Menge oder die Mengen mitzuteilen, für die die Ausfuhrlizenz nicht verwendet wurde.

(3)   Ein Angebot kann die Angabe enthalten, dass es nur dann als eingereicht gilt, wenn eine der beiden oder die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

über den Mindestbetrag für die Ausfuhrabschöpfung oder gegebenenfalls den Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung wird am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung der betreffenden Angebote beschlossen;

b)

der Zuschlag betrifft die ganze oder einen bestimmten Teil der angebotenen Menge.

(4)   Ein Angebot, das nicht gemäß den Absätzen 1 und 2 eingereicht wird oder das andere als die durch diese Ausschreibung vorgesehenen Bedingungen enthält, wird nicht berücksichtigt.

(5)   Ein eingereichtes Angebot kann nicht zurückgezogen werden.

Artikel 6

(1)   Jeder Bieter stellt je 100 kg Weißzucker, der aufgrund dieser Ausschreibung auszuführen ist, eine Sicherheit von 11 EUR.

Diese Sicherheit bildet für die Zuschlagsempfänger unbeschadet des Artikels 13 Absatz 4 die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz bei der Einreichung des Antrags nach Artikel 12 Absatz 2.

(2)   Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird nach Wahl des Bieters in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts gestellt, das den Kriterien des Mitgliedstaats entspricht, in dem das Angebot eingereicht wird.

(3)   Außer im Falle höherer Gewalt wird die Sicherheit nach Absatz 1 freigegeben:

a)

hinsichtlich der Bieter für die Menge, für die dem Angebot nicht stattgegeben wurde;

b)

hinsichtlich der Zuschlagsempfänger, die ihre entsprechende Ausfuhrlizenz nicht innerhalb der Frist nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 beantragt haben, in Höhe von 10 EUR je 100 kg Weißzucker;

c)

hinsichtlich der Zuschlagsempfänger für die Menge, für die sie die sich aus der Lizenz nach Artikel 12 Absatz 2 ergebende Ausfuhrverpflichtung im Sinne von Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gemäß den Bedingungen des Artikels 35 derselben Verordnung erfüllt haben.

In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b wird der freizugebende Teil der Sicherheit gegebenenfalls um einen Betrag vermindert, der

a)

dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung und dem Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die folgende Teilausschreibung entspricht, falls dieser letztere Betrag höher als der erstgenannte ist;

b)

dem Unterschied zwischen dem Mindestbetrag der Ausfuhrabschöpfung für die betreffende Teilausschreibung und dem Mindestbetrag der Ausfuhrabschöpfung für die folgende Teilausschreibung entspricht, falls dieser letztere Betrag niedriger als der erstgenannte ist.

Der Teil der Sicherheit oder die Sicherheit, der bzw. die nicht freigegeben wird, verfällt für die Zuckermenge, für die die entsprechenden Verpflichtungen nicht erfüllt wurden.

(4)   Im Falle höherer Gewalt erlässt die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Maßnahmen für die Freigabe der Sicherheit, die sie angesichts der durch den Bieter geltend gemachten Umstände für notwendig hält.

Artikel 7

(1)   Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die betreffende zuständige Stelle unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2)   Die eingereichten Angebote werden der Kommission ohne Namensnennung über die Mitgliedstaaten spätestens anderthalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung für die wöchentliche Einreichung der Angebote genannten Frist mitgeteilt.

Gehen keine Angebote ein, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

Artikel 8

(1)   Nach Prüfung der eingegangenen Angebote kann für jede Teilausschreibung eine Höchstmenge festgesetzt werden.

(2)   Es kann beschlossen werden, einer bestimmten Teilausschreibung keine Folge zu geben.

Artikel 9

(1)   Unter Berücksichtigung insbesondere der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes wird

a)

entweder ein Mindestbetrag für die Ausfuhrabschöpfung oder

b)

ein Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung festgesetzt.

(2)   Ist ein Mindestbetrag für die Ausfuhrabschöpfung festgesetzt, so erhalten unbeschadet Artikel 10 die Bieter den Zuschlag, deren Angebot dem Mindestbetrag der Abschöpfung bei der Ausfuhr entspricht oder diesen Betrag überschreitet.

(3)   Ist ein Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung festgesetzt, so erhalten unbeschadet Artikel 10 die Bieter den Zuschlag, deren Angebot dem Höchstbetrag der Erstattung bei der Ausfuhr entspricht oder darunter liegt, sowie alle Bieter, deren Angebot eine Ausfuhrabschöpfung enthält.

Artikel 10

(1)   Wurde für eine Teilausschreibung eine Höchstmenge festgesetzt, so erhält in dem Fall, in dem eine Mindestabschöpfung festgesetzt ist, den Zuschlag der Bieter, dessen Angebot die höchste Ausfuhrabschöpfung enthält. Wird die Höchstmenge durch dieses Angebot nicht völlig erschöpft, so erhalten bis zur Erschöpfung dieser Menge die übrigen Bieter den Zuschlag, und zwar nach Maßgabe der Höhe der vorgeschlagenen Ausfuhrabschöpfung, von der höchsten ausgehend.

Wurde für eine Teilausschreibung eine Höchstmenge festgesetzt, so wird in dem Fall, in dem eine Höchsterstattung festgesetzt ist, der Zuschlag gemäß Unterabsatz 1 erteilt. Ist die Höchstmenge erschöpft oder liegen keine Angebote vor, die eine Ausfuhrabschöpfung enthalten, so erhalten bis zur Erschöpfung der Höchstmenge die Bieter den Zuschlag, deren Angebot eine Ausfuhrerstattung enthält, und zwar nach Maßgabe der Höhe der vorgeschlagenen Erstattung, von der niedrigsten ausgehend.

(2)   Würde das Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 durch die Berücksichtigung eines Angebots dazu führen, dass die Höchstmenge überschritten wird, so erhält der betreffende Bieter den Zuschlag nur für die Menge, mit der die Höchstmenge erschöpft wird. Die Angebote, die die gleiche Ausfuhrabschöpfung oder die gleiche Erstattung enthalten, werden, wenn durch die Berücksichtigung der Summe der in den betreffenden Angeboten genannten Mengen die Höchstmenge überschritten würde,

a)

entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder

b)

je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder

c)

durch das Los berücksichtigt.

Artikel 11

(1)   Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich alle Bieter von dem Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung. Darüber hinaus richtet diese Stelle eine Zuschlagserklärung an diejenigen, die den Zuschlag erhalten haben.

(2)   Die Zuschlagserklärung enthält mindestens

a)

die Bezeichnung der Ausschreibung,

b)

die Menge des auszuführenden Weißzuckers,

c)

die bei der Ausfuhr zu erhebende Abschöpfung bzw. zu gewährende Erstattung in Euro je 100 kg Weißzucker der unter Buchstabe b genannten Menge.

Artikel 12

(1)   Der Zuschlagsempfänger hat für die zugeteilte Menge das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen, in der die im Angebot angegebene Ausfuhrabschöpfung bzw. Ausfuhrerstattung genannt wird.

(2)   Der Zuschlagsempfänger hat die Pflicht, nach den betreffenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 für die ihm zugeschlagene Menge eine Ausfuhrlizenz zu beantragen, wobei dieser Antrag abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 nicht widerrufen werden kann.

Der Antrag ist spätestens an einem der folgenden Zeitpunkte einzureichen:

a)

am letzten Arbeitstag vor der für die folgende Woche vorgesehenen Teilausschreibung,

b)

am letzten Arbeitstag der folgenden Woche, wenn im Laufe dieser Woche keine Teilausschreibung vorgesehen ist;

(3)   Der Zuschlagsempfänger hat die Pflicht, die im Angebot genannte Menge auszuführen und gegebenenfalls, falls diese Verpflichtung nicht erfüllt wurde, den Betrag gemäß Artikel 13 Absatz 4 zu zahlen.

(4)   Das Recht und die Pflichten gemäß Absatz 1, 2 und 3 sind nicht übertragbar.

Artikel 13

(1)   Die Frist für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 gilt nicht für gemäß dieser Verordnung auszuführenden Weißzucker.

(2)   Die im Rahmen einer Teilausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung an bis zum Ablauf des fünften Monats, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Teilausschreibung stattgefunden hat.

Ausfuhrlizenzen, die für die ab 1. Mai 2006 laufenden Teilausschreibungen erteilt werden, sind jedoch nur bis 30. September 2006 gültig.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die die Ausfuhrlizenz erteilt haben, können deren Gültigkeitsdauer auf schriftlichen Antrag des Lizenzinhabers bis längstens 15. Oktober 2006 verlängern, wenn technische Schwierigkeiten auftreten, die es nicht erlauben, die Ausfuhr bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer nach Unterabsatz 2 zu tätigen, und wenn diese Ausfuhr nicht den Vorschriften von Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (6) unterliegt.

(3)   Ausfuhrlizenzen, die für die vom 28. Juli bis 30. September 2005 laufenden Teilausschreibungen erteilt werden, sind erst ab 1. Oktober 2005 gültig.

(4)   Außer im Falle höherer Gewalt zahlt der Lizenzinhaber der zuständigen Behörde einen bestimmten Betrag für die Menge, für die die Ausfuhrverpflichtung, die sich aus der Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 12 Absatz 2 ergibt, nicht erfüllt wurde, und falls die Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 niedriger ist als einer der folgenden Beträge:

a)

die in der Lizenz angegebene Ausfuhrabschöpfung, verringert um die der in Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Abschöpfung, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz anwendbar ist,

b)

die Summe aus der in der Lizenz angegebenen Ausfuhrabschöpfung und der in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erstattung, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz anwendbar ist,

c)

die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte, am letzten Tag der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz anwendbare Ausfuhrerstattung, verringert um die in der Lizenz angegebene Erstattung.

Der nach Unterabsatz 1 zu zahlende Betrag entspricht dem Unterschied zwischen dem gemäß Buchstabe a, b bzw. c berechneten Betrag und der Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2004 (ABl. L 15 vom 22.1.2004, S. 4).

(3)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 25).

(4)  ABl. L 16 vom 20.1.1989, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 63).

(5)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(6)  ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.


16.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1139/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2005

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2005

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Vliesstoff von ungefähr 0,60 m × 0,96 m Größe, auf einer Seite mit einer Mischung von aromatischen Pflanzen bedeckt (30 % Rosmarin, 15 % Oregano, 15 % Salbei, 20 % Basilikum, 20 % Thymian).

Der Vliesstoff wird vor dem Garen bestimmter Speisen (Pasteten, Schinken usw.) in eine Form gelegt. Die aromatischen Pflanzen aromatisieren die Speise während des Garvorganges.

Der Vliesstoff dient nicht als endgültige Umhüllung der gegarten Speisen.

2106 90 92

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 9, der Anmerkung 1 a zu Kapitel 56 und dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92.

Das Erzeugnis kann nicht als Vliesstoff in Kapitel 56 eingereiht werden, da der Vliesstoff lediglich als Unterlage dient (Anmerkung 1 a zu Kapitel 56).

Die Mischung von aromatischen Pflanzen besteht aus Pflanzenteilen der Position 0910 (20 % Thymian) und der Position 1211 (80 % andere Pflanzen).

Derartige Mischungen werden nicht von Position 0910 und Position 1211 umfasst (Anmerkung 1 zu Kapitel 9 und HS-Erläuterungen zu Position 1211, Absatz 7).

Da sie eine einfache Mischung von aromatischen Pflanzen ohne irgendeine weitere Zutat darstellt, kann sie nicht als zusammengesetztes Würzmittel der Position 2103 angesehen werden.

Gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 1211, Absatz 7, wird sie in Position 2106 eingereiht.


16.7.2005   

DE

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L 185/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1140/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2005

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 167. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 167. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 15. Juli 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 167. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

206

210

Butterfett

204,1

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

79

79

Butterfett

79


16.7.2005   

DE

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L 185/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1141/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2005

zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 167. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 167. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Beihilfehöchstbeträge sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 15. Juli 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 167. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

41

37,5

41

37

Butter < 82 %

39

36,1

36,1

Butterfett

49

45,1

49

45

Rahm

20

16

Verarbeitungssicherheit

Butter

45

45

Butterfett

54

54

Rahm

22


16.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1142/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2005

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 339. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 6 derselben Verordnung wird aufgrund der je Sonderausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt, oder es wird der Ausschreibung nicht stattgegeben. Die Bestimmungssicherheit muss entsprechend festgesetzt werden.

(2)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Bestimmungssicherheit festzulegen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 durchzuführende 339. Sonderausschreibung werden der Höchstbetrag der Beihilfe und die Bestimmungssicherheit wie folgt festgesetzt:

Höchstbetrag der Beihilfe:

48 EUR/100 kg,

Bestimmungssicherheit:

53 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


16.7.2005   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1143/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2005

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 23. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 23. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 12. Juli 2005 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 265 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


16.7.2005   

DE

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L 185/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1144/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2005

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 22. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (2) haben die Interventionsstellen bestimmte in ihrem Besitz befindliche Mengen von Magermilchpulver im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf bereitgestellt.

(2)

Gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird unter Berücksichtigung der für jede Teilausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festgesetzt oder es wird beschlossen, keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist ein Mindestverkaufspreis festzusetzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 22. Teilausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001, für die die Angebotsfrist am 12. Juli 2005 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für Magermilchpulver auf 196,24 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


16.7.2005   

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L 185/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1145/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2005

zur Aussetzung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 sieht vor, dass die Kommission die Ankäufe in einem Mitgliedstaat je nach Fall eröffnet oder aussetzt, sobald festgestellt wird, dass der Marktpreis in dem betreffenden Mitgliedstaat zwei aufeinander folgende Wochen lang unter 92 % des Interventionspreises liegt bzw. zwei aufeinander folgende Wochen lang mindestens 92 % des Interventionspreises entspricht.

(2)

Die jüngste Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Intervention ausgesetzt ist, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1038/2005 der Kommission (3) aufgestellt. Diese Liste muss angepasst werden, um den neuen Marktpreisen Rechnung zu tragen, die die Tschechische Republik, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland und Schweden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mitgeteilt haben. Aus Gründen der Klarheit ist die Liste zu ersetzen und die Verordnung (EG) Nr. 1038/2005 aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehene Ankauf von Butter wird in Belgien, in der Tschechische Republik, in Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Ungarn, Malta, Griechenland, Luxemburg, in den Niederlanden, in Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, in der Slowakei, in Finnland, Schweden und im Vereinigten Königreich ausgesetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1038/2005 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).

(3)  ABl. L 171 vom 2.7.2005, S. 25.


16.7.2005   

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L 185/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1146/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2005

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 86. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (2) führen die Interventionsstellen für bestimmte, in ihrem Besitz befindliche Magermilchpulvermengen ein Dauerausschreibungsverfahren durch.

(2)

Nach Artikel 30 der genannten Verordnung ist aufgrund der zu jeder Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festzusetzen oder die Ausschreibung aufzuheben. Unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem Marktpreis des Magermilchpulvers und dem festgesetzten Mindestverkaufspreis ist die Höhe der Verarbeitungssicherheit zu bestimmen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist der Mindestverkaufspreis auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Verarbeitungssicherheit zu bestimmen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 86. Einzelausschreibung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 12. Juli 2005 abgelaufen ist, werden der Mindestverkaufspreis und die Verarbeitungssicherheit wie folgt festgesetzt:

Mindestverkaufspreis:

194,24 EUR/100 kg,

Verarbeitungssicherheit:

35,00 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


16.7.2005   

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L 185/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1147/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2005

zur Einstellung der Sandaalfischerei mit bestimmten Fanggeräten in der Nordsee und im Skagerrak

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 ist der Fischereiaufwand für Schiffe, die in der Nordsee und im Skagerrak Sandaalfischerei betreiben, vorläufig festgelegt.

(2)

Gemäß Nummer 6 Buchstabe c dieses Anhangs überprüft die Kommission den Fischereiaufwand für 2005 anhand von Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) über die Größe des Sandaal-Nachwuchsjahrgangs 2004. Schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 auf weniger als 300 000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 0, so wird die Fischerei mit Schleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm für den Rest des Jahres 2005 verboten.

(3)

Der STECF hat die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 in der Altersgruppe 0 auf 150 000 Mio. Exemplare geschätzt.

(4)

Da die STECF-Schätzung bezüglich des Nachwuchsjahrgangs 2004 für Nordsee-Sandaal in der Altersgruppe 0 unter 300 000 Mio. Exemplaren liegt, muss die Fischerei für den Rest des Jahres 2005 eingestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Sandaalfischerei in der Nordsee und im Skagerrak (ICES-Gebiete IIa, IIIa und Untergebiet IV) (2) mit Schleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 2 bis zum 31. Dezember 2005 verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 860/2005 (ABl. L 144 vom 8.6.2005, S. 1).

(2)  EG-Gewässer mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.


16.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1148/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2005

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Penethamat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 2,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2)

Penethamat ist für Rinder und Schweine in Bezug auf Muskel- und Fettgewebe, Leber und Nieren sowie Milch — jedoch nur für Rinder — in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen worden. Dieser Eintrag sollte auf alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugerarten ausgeweitet werden.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte daher geändert werden.

(4)

Bis zur Anwendbarkeit dieser Verordnung sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilten Zulassungen erforderlichenfalls anzupassen.

(5)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. September 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 869/2005 der Kommission (ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 19).

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).


ANHANG

Der/Die folgende(n) Stoff(e) wird/werden in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

1.   Mittel gegen Infektionen

1.2   Antibiotika

1.2.1   Penicilline

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

Marker-Rückstand

Tierart

MRL

Zielgewebe

Penethamat

Benzylpenicillin

Alle Lebensmittel liefernden Säugerarten

50 μg/kg

Muskel

50 μg/kg

Fett

50 μg/kg

Leber

50 μg/kg

Nieren

4 μg/kg

Milch“


16.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1149/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2005

zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch für das Quartal vom 1. September bis 30. November 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer am 11. und 12. Juli 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 Lizenzanträge gestellt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China und in allen Drittländern außer China und Argentinien.

(2)

Daher ist festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission am 14. Juli 2005 übermittelten Anträgen stattgegeben werden kann, und es sind die Zeitpunkte, bis zu denen die Lizenzerteilung ausgesetzt werden muss, je nach Einführerkategorie und Ursprung der Erzeugnisse festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die am 11. und 12. Juli 2005 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 gestellten und der Kommission am 14. Juli 2005 übermittelten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Für die betreffende Einführerkategorie und den betreffenden Ursprung werden die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 nach dem 12. Juli 2005 und vor dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Zeitpunkt gestellten Einfuhrlizenzanträge, die sich auf das Quartal vom 1. September 2005 bis 30. November 2005 beziehen, abgelehnt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 537/2004 (ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 9).


ANHANG I

Ursprung der Erzeugnisse

Zuteilungsprozentsätze

China

Andere Drittländer als China und Argentinien

Argentinien

traditionelle Einführer

(Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 565/2002)

13,088 %

100 %

X

neue Einführer

(Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 565/2002)

0,629 %

47,812 %

X

„X“

:

Für diesen Ursprung gibt es kein Kontingent für das betreffende Quartal.

„—“

:

Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


ANHANG II

Ursprung der Erzeugnisse

Zeitpunkt

China

Andere Drittländer als China und Argentinien

Argentinien

traditionelle Einführer

(Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 565/2002)

30.11.2005

neue Einführer

(Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 565/2002)

30.11.2005

3.10.2005


16.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1150/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2005

zur Festsetzung der ab dem 16. Juli 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 16. Juli 2005 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

33,95

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

54,86

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

54,86

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

38,94


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 1.7.2005—14.7.2005

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

122,45 (3)

77,73

176,22

166,22

146,22

92,18

Golf-Prämie (EUR/t)

8,81

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

26,13

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 20,62 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 30,89 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


16.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1151/2005 DES RATES

vom 15. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Dezember 1996 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (1) an. Der Bedarf der Gemeinschaft an diesen Waren sollte unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt werden. Zu diesem Zweck sollten neue zollermäßigte oder zollfreie Gemeinschaftskontingente mit angemessenen Mengen eröffnet werden, ohne den Markt für diese Waren zu stören.

(2)

Die Kontingentsmengen bestimmter autonomer Gemeinschaftszollkontingente reichen nicht aus, um den Bedarf der Gemeinschaftsindustrie für den laufenden Kontingentszeitraum zu decken. Folglich sollten diese Kontingente erhöht werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung muss auf die Dringlichkeitsgründe, die unter Ziffer I Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen sind, zurückgegriffen werden.

(5)

Da die vorliegende Verordnung ab 1. Juli 2005 angewandt werden soll, sollte sie sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren werden mit Wirkung ab 1. Juli 2005 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 hinzugefügt

Artikel 2

Für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 wird im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 die Menge des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.2626 auf 1 600 000 Stück festgelegt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LEWIS


(1)  ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 1).


ANHANG

„Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Unterposition

Bezeichnung

Kontingentsmenge

%

Kontingentszeitraum

09.2002

2928 00 90

30

Phenylhydrazin

300 Tonnen

0

1.7.—31.12.2005

09.2003

8543 89 95

63

Spannungsgeregelter Frequenzgenerator, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse, dessen Abmessungen 30 × 30 mm nicht überschreiten

700 000 Stück

0

1.7.—31.12.2005

09.2004

2926 10 00

10

Acrylonitril

40 000 Tonnen

0

1.7.—31.12.2005

09.2009

8504 90 11

30

Ferritkerne mit folgenden Abmessungen:

oberer Innendurchmesser: 48 mm, Höhe: 42 mm

oberer Innendurchmesser: 48 mm, Höhe: 44 mm

oberer Innendurchmesser: 49 mm, Höhe: 42 mm

oberer Innendurchmesser: 51 mm, Höhe: 40 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Ablenkspulenjochen (1)

650 000 Stück

0

1.7.—31.12.2005

09.2018

2932 11 00

10

Tetrahydrofuran mit einem Gesamtgehalt an Tetrahydro-2-methylfuran und an Tetrahydro-3-methylfuran von nicht mehr als 40 mg/Liter, zur Herstellung von α-4-Hydroxybutyl-ω-hydroxypoly(oxytetramethylen) (1)

30 000 Tonnen

0

1.7.—31.12.2005

09.2026

2903 30 80

70

1,1,1,2 Tetrafluorethan, garantiert geruchlos, mit ein Gehalt von höchstens:

600 Gewichts-ppm an 1,1,2,2-Tetrafluorethan

2 Gewichts-ppm an Pentafluorethan

2 Gewichts-ppm an Chlordifluormethan

2 Gewichts-ppm an Chlorpentafluorethan

2 Gewichts-ppm an Dichlordifluorethan.

Zur Verwendung bei der Herstellung von pharmazeutischen Treibmitteln für Inhalatoren zur Abgabe medizinisch vorgeschriebener Dosen (1)

2 000 Tonnen

0

1.7.—31.12.2005

09.2028

8545 19 90

10

Kohlenstoffstäbe (Kohlenstoffelektroden) zur Verwendung bei der Herstellung von Zink-Karbon-Batterien (1)

400 000 000 Stück

0

1.7.—31.12.2005

09.2030

2926 90 95

74

Chlorthalonil

350 Tonnen

0

1.7.—31.12.2005

09.2976

ex 8407 90 10

10

Viertakt-Benzinmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm3, zur Herstellung von Rasenmähern der Unterposition 8433 11 (1) oder Motormähern der Unterposition 8433 20 10 (1)

750 000 Stück

0

1.7.2005— 30.6.2006


(1)  Die Überwachung der besonderen Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

16.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juli 2005

zur Ernennung eines britischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2005/507/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der britischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG (1) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis 25. Januar 2006 angenommen.

(2)

Dem Rat wurde zur Kenntnis gebracht, dass infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn William SPEECHLEY der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr David PARSONS

Councillor

(Leicestershire County Council),

wird als Nachfolger von Herrn William SPEECHLEY für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006, zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.


16.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juli 2005

zur Ernennung eines britischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

(2005/508/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der britischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG (1) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis 25. Januar 2006 angenommen.

(2)

Infolge des Ablebens von Herrn Brian SMITH ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr William John WILLIAMS

Councillor

Cyngor Sir Ynys Môn

wird als Nachfolger von Herrn Brian SMITH für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.


16.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juli 2005

zur Ernennung eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

(2005/509/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis zum 25. Januar 2006 (1) angenommen.

(2)

Dem Rat wurde am 19. April 2005 zur Kenntnis gebracht, dass infolge des Ablaufs des Mandats von Frau Barbara BRÜNING der Sitz eines Stellvertreters des Ausschusses der Regionen frei geworden ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zum Stellvertreter des Ausschusses der Regionen wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006, ernannt:

 

Herr Stefan KRAXNER

Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.


Kommission

16.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2005

über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum „Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1729)

(2005/510/Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss des Rates 2005/84/Euratom (1) vom 24. Januar 2005 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (nachfolgend „Gemeinsames Übereinkommen“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zweiundzwanzig Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Gemeinsamen Übereinkommens.

(2)

Die Europäische Atomgemeinschaft tritt dem Gemeinsamen Übereinkommen bei —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beitritt zum Gemeinsamen Übereinkommen wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Gemeinsamen Übereinkommens und die Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 39 Absatz 4 Ziffer iii des Gemeinsamen Übereinkommens sind dieser Entscheidung beigefügt.

Artikel 2

Die Erklärung im Anhang dieser Entscheidung wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation, der das Übereinkommen verwahrt, so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Entscheidung durch ein vom Leiter der Vertretung der Europäischen Kommission bei den Internationalen Organisationen in Wien unterzeichnetes Schreiben hinterlegt.

Brüssel, den 14. Juni 2005

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 10.


Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 39 Absatz 4 Ziffer iii des „Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle“

Folgende Staaten sind derzeit Mitglied in der Europäischen Atomgemeinschaft: das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Gemeinschaft erklärt, dass die Artikel 1 bis 16, Artikel 18, 19, 21 und Artikel 24 bis 44 des Gemeinsamen Übereinkommens für sie gelten.

Die Gemeinschaft ist aufgrund von Artikel 2 Buchstabe b und der einschlägigen Artikel des Titels II Kapitel 3 „Der Gesundheitsschutz“ des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gemeinsam mit den genannten Mitgliedstaaten für die unter die Artikel 4, 6 bis 11, 13 bis 16, 19 und 24 bis 28 des Gemeinsamen Übereinkommens fallenden Bereiche zuständig.


In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

16.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/35


BESCHLUSS 2005/511/JI DES RATES

vom 12. Juli 2005

über den Schutz des Euro gegen Fälschung durch Benennung von Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

gestützt auf die Initiative der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Euro hat sich als Währung von nunmehr zwölf Mitgliedstaaten zunehmend zu einer globalen Währung entwickelt und ist daher zu einem vorrangigen Ziel internationaler Fälscherorganisationen in der Europäischen Union und Drittländern geworden.

(2)

Eine weitere Zunahme von Euro-Fälschungen, die den reibungslosen Umlauf der Euro-Banknoten und -Münzen beeinträchtigen würde, ist zu verhindern.

(3)

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Europol muss vertieft werden, um das System zum Schutze des Euro vor Fälschungen außerhalb des Gebiets der Europäischen Union zu stärken.

(4)

Das am 20. April 1929 in Genf geschlossene Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei (nachstehend „Genfer Abkommen“ genannt) sollte unter den Verhältnissen der europäischen Integration wirksamer angewendet werden.

(5)

Drittstaaten brauchen eine zentrale Kontaktstelle für Informationen über Euro-Fälschungen, und alle Informationen über Euro-Fälschungen sollten bei Europol zu Analysezwecken gesammelt werden.

(6)

In Anbetracht des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (3) hält es der Rat für sinnvoll, dass alle Mitgliedstaaten dem Genfer Abkommen beitreten und nationale Zentralstellen im Sinne des Artikels 12 dieses Abkommens einrichten.

(7)

Der Rat hält es für zweckdienlich, Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung im Sinne des Artikels 12 des Genfer Abkommens zu benennen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Für die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Genfer Abkommens sind, fungiert Europol gemäß der Erklärung im Anhang (nachstehend „Erklärung“ genannt) als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung im Sinne des Artikels 12 Satz 1 des Genfer Abkommens. Was die Fälschung aller übrigen Währungen und die Zentralstellenfunktionen, die Europol nicht gemäß der Erklärung zugewiesen wurden, anbelangt, so behalten die nationalen Zentralstellen ihre bisherigen Zuständigkeiten.

(2)   Die Regierungen der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Genfer Abkommens sind, geben die Erklärung ab und beauftragen den Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, die Erklärungen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


(1)  ABl. C 317 vom 22.12.2004, S. 10.

(2)  Stellungnahme vom 12. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1. Geändert durch den Rahmenbeschluss 2001/888/JI (ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 3).


ANHANG

Erklärung von … zur Benennung von Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung

…, welches ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, hat dem Europäischen Polizeiamt (nachstehend „Europol“ genannt) ein Mandat zur Bekämpfung der Euro-Fälschung erteilt:

Damit das Genfer Abkommen von 1929 wirksamer angewendet werden kann, wird … seine Verpflichtungen in Zukunft wie folgt erfüllen:

1.

Bezüglich der Euro-Fälschung nimmt Europol — im Rahmen seiner Zielsetzung gemäß dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (1) — folgende Zentralstellenfunktionen im Sinne der Artikel 12 bis 15 des Genfer Abkommens von 1929 wahr:

1.1.

Europol sammelt alle Informationen und Unterlagen, die geeignet sind, die Ermittlung, Verhütung und Bestrafung der Euro-Fälschung zu erleichtern und leitet diese Informationen unverzüglich an die nationalen Zentralstellen der Mitgliedstaaten weiter.

1.2

Europol verkehrt nach Maßgabe des Europol-Übereinkommens, insbesondere nach Maßgabe seines Artikels 18 und dem Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen (2) unmittelbar mit den Zentralstellen der Drittstaaten, um die unter den Ziffern 1.3 bis 1.5 dieser Erklärung festgelegten Aufgaben zu erfüllen.

1.3

Europol übermittelt in dem von ihm als zweckdienlich erachteten Umfang den Zentralstellen von Drittstaaten eine Sammlung von echten Musterstücken des umlaufenden Euro-Bargelds.

1.4

Europol unterrichtet die Zentralstellen von Drittstaaten unter Angabe aller erforderlichen Gründe in regelmäßigen Abständen über jede neue Ausgabe von Euro-Bargeld und die Einziehung oder Außerkurssetzung von Euro-Bargeld.

1.5

Europol teilt — außer in Fällen von rein örtlicher Bedeutung — in dem von ihm als zweckdienlich erachteten Umfang den Zentralstellen von Drittstaaten Folgendes mit:

jede Entdeckung von falschem oder verfälschtem Euro-Bargeld. Der Mitteilung über die Fälschung von Euro-Banknoten ist eine technische Beschreibung der Fälschung beizufügen, die ausschließlich von der Ausgabestelle, deren Noten gefälscht worden sind, zu liefern ist. Ferner ist eine fotografische Wiedergabe oder, falls möglich, ein Stück der falschen Noten, beizufügen. Unbeschadet der genannten Mitteilung und technischen Beschreibung kann den interessierten Zentralstellen in dringlichen Fällen vertraulich eine von den Polizeibehörden ausgehende Nachricht und kurze Beschreibung übermittelt werden;

die festgestellten Einzelheiten der Fälschung mit einer Auskunft, ob nach den Feststellungen das gesamte in Umlauf gesetzte Falschgeld hat beschlagnahmt werden können.

1.6

Europol nimmt als Zentralstelle der Mitgliedstaaten an Tagungen über die Euro-Fälschung im Sinne des Artikels 15 des Genfer Abkommens teil.

1.7

Soweit Europol die in den Ziffern 1.1 bis 1.6 festgelegten Aufgaben gemäß dem Europol-Übereinkommen nicht wahrnehmen kann, behalten die nationalen Zentralstellen der Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeiten.

2.

Bezüglich der Fälschung aller übrigen Währungen und der Zentralstellenfunktionen, die Europol nicht gemäß Ziffer 1 zugewiesen sind, behalten die nationalen Zentralstellen ihre bisherigen Zuständigkeiten.

Name des Vertreters …, den …


(1)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.

(2)  ABl. C 88 vom 30.3.1999, S. 1. Geändert durch den Rechtsakt des Rates vom 28. Februar 2002 (ABl. C 76 vom 27.3.2002, S. 1).


Berichtigungen

16.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/37


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 183 vom 14. Juli 2005 )

Seite 46, Anhang, Tabelle, in der Fußnote betreffend Bestimmungscode 04:

anstatt:

„04 alle Bestimmungsländer mit Ausnahme der Schweiz und der unter 02 und 03 genannten Bestimmungsländer.“

muss es heißen:

„04 alle Bestimmungsländer mit Ausnahme der Schweiz, Bulgariens ab 1. Oktober 2004 und der unter 02 und 03 genannten Bestimmungsländer.“


16.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/37


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1777/2001 der Kommission vom 7. September 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 240 vom 8. September 2001 )

Seite 5, Artikel 1, Buchstabe b:

anstatt:

„b)

die Konzentration der aktiven Wirkstoffe oder der darin enthaltenen Stoffe;“

muss es heißen:

„b)

die Konzentration des enthaltenen Wirkstoffs oder der enthaltenen Wirkstoffe;“;

Seite 5, Artikel 1, Buchstabe c:

anstatt:

„c)

die Dosierung und“

muss es heißen:

„c)

die zu verabreichende Menge und“.