ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 183

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
14. Juli 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates vom 12. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Vietnam und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1096/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

37

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1097/2005 der Kommission vom 12. Juli 2005 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

39

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1098/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

45

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1099/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft ( 1 )

47

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1100/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Festsetzung des den Erzeugern für unverarbeitete getrocknete Feigen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 2005/06

63

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1101/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Birnen für das Wirtschaftsjahr 2005/2006

64

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1102/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates zur Berücksichtigung der Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

65

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1103/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 über die Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in Ägypten im Rahmen des in der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 vorgesehenen Zollkontingents für das Jahr 2005

67

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1104/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 im Rahmen des Subkontingents III von Weichweizen anderer als hoher Qualität anzuwendenden Kürzungssatzes

68

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1105/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Festsetzung der ab 14. Juli 2005 gültigen Ausfuhrerstattungen für Eier

69

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1106/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Festsetzung der ab 14. Juli 2005 gültigen Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor

71

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1107/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

73

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1108/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

76

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1109/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

78

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1110/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

79

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2005 zur Änderung der Entscheidung 97/757/EG der Kommission mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Madagaskar (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2513)  ( 1 )

84

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2005 zur Änderung der Entscheidung 2002/472/EG mit spezifischen Vorschriften für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus der Republik Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2454)  ( 1 )

88

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2005 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Algerien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2533)  ( 1 )

92

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2005 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen von den Bahamas (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2518)  ( 1 )

99

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2005 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Grenada (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2545)  ( 1 )

104

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2005 zur Änderung der Entscheidung 97/296/EG zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen, in Bezug auf Algerien, die Bahamas und Grenada (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2551)  ( 1 )

109

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1095/2005 DES RATES

vom 12. Juli 2005

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Vietnam und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Der Rat führte mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 30,6 % auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China ein (nachstehend „ursprüngliche Maßnahmen“ genannt). Nach einer Umgehungsuntersuchung wurde dieser Zoll mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (3) auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ausgeweitet.

(2)

Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (nachstehend „vorausgegangene Untersuchung“ genannt) erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 (4) zur Aufrechterhaltung der vorgenannten Maßnahmen.

2.   Laufende Untersuchungen

(3)

Am 29. April 2004 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlichten Bekanntmachung ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Vietnam in die Gemeinschaft ein.

(4)

Am selben Tag leitete die Kommission auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union (6) veröffentlichten Bekanntmachung eine Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft ein.

(5)

Die Antidumpinguntersuchungen wurden auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 15. März 2004 von der „European Bicycles Manufacturers Association“ (nachstehend „EBMA“ oder „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein wesentlicher Teil, in diesem Falle mehr als 35 % der gesamten Fahrradproduktion in der Gemeinschaft, entfällt. Der Antrag enthielt Beweise dafür, dass die genannte Ware gedumpt und dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht wurde, die als ausreichend angesehen wurden, um die Einleitung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Vietnam zu rechtfertigen. Der Antrag enthielt auch hinreichende Beweise, die die Einleitung einer Interimsüberprüfung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China rechtfertigten.

3.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die im Antrag genannten Gemeinschaftshersteller, alle ihr bekannten anderen Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Verbände sowie die Behörden der VR China und Vietnams offiziell über die Einleitung der Untersuchungen. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in den Bekanntmachungen über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(7)

Einige vom Antragsteller vertretene Gemeinschaftshersteller, andere kooperierende Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, Zulieferer und Verwenderverbände nahmen Stellung. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

4.   Stichprobenverfahren

(8)

Angesichts der Vielzahl von den Untersuchungen betroffener ausführender Hersteller, Gemeinschaftshersteller und Einführer waren in beiden Einleitungsbekanntmachungen Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(9)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter, Gemeinschaftshersteller und Einführer aufgefordert, sich zu melden und die in den Einleitungsbekanntmachungen aufgeführten Angaben zu übermitteln. Die Kommission nahm auch Kontakt zu den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller und den Behörden der VR China und Vietnams auf. Diese Parteien erhoben keine Einwände gegen ein Stichprobenverfahren.

(10)

Insgesamt beantworteten 21 Ausführer/Hersteller in der VR China, sechs Ausführer/Hersteller in Vietnam, 54 Gemeinschaftshersteller und sechs Einführer den Stichprobenfragebogen fristgerecht und übermittelten die erforderlichen Informationen.

(11)

Von den 21 chinesischen ausführenden Herstellern, die den Stichprobenfragebogen beantworteten, wiesen nur 17 Fahrradausfuhren in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum aus. Angesichts der geringen Zahl vietnamesischer ausführender Hersteller, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde entschieden, dass für sie kein Stichprobenverfahren notwendig war.

(12)

Die Stichprobe wurde nach Anhörung und mit Zustimmung der chinesischen kooperierenden ausführenden Hersteller und den Behörden der VR China gebildet. Die Stichprobe der ausführenden Hersteller wurde nach dem größten repräsentativen Ausfuhrvolumen in die Gemeinschaft gebildet, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte, sowie danach, ob die Unternehmen einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) zu stellen beabsichtigten. In die Stichprobe einbezogen wurden nur Unternehmen, die einen MWB-Antrag zu stellen beabsichtigten, da in einem Transformationsland der Normalwert für die übrigen Unternehmen anhand der Preise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem als Vergleichsland dienenden Drittland ermittelt wird. Auf dieser Grundlage wurde eine Stichprobe mit vier repräsentativen ausführenden Herstellern gebildet. Auf die vier Unternehmen in der Stichprobe entfielen den Antworten auf den Stichprobenfragebogen zufolge 16 % der chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft und 35 % der Ausfuhren aller kooperierenden Hersteller.

(13)

Die Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern wurde gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung nach Anhörung und mit Zustimmung des einschlägigen Verbands auf der Grundlage des größten repräsentativen Verkaufs- und Produktionsvolumens in der Gemeinschaft gebildet. So wurden acht Gemeinschaftshersteller in die Stichprobe einbezogen. Die Kommission sandte Fragebögen an die acht ausgewählten Unternehmen, die vollständige Antworten übermittelten.

(14)

Da nur sechs Einführer den Stichprobenfragebogen beantworteten und sich zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde entschieden, dass ein Stichprobenverfahren nicht notwendig war. Im weiteren Verlauf arbeitete dann aber kein Einführer an der Untersuchung mit und übermittelte auch keine vollständige Antwort auf den Fragebogen. Was die Untersuchung der Einfuhren aus Vietnam angeht, so arbeiteten drei Einführer mit und übermittelten vollständige Antworten auf den Fragebogen.

(15)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Hersteller in der Gemeinschaft

Biria AG, Neukirch, Deutschland,

Accell Group N.V., Heerenveen, Niederlande,

Cycleurope Industries S.A., Machecoul, Frankreich,

Vivi Bikes srl, Pozzaglio, Italien,

Denver srl, Dronero, Italien,

F.lli Masciaghi Spa, Monza, Italien,

MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG, Sangerhausen, Deutschland,

Promiles, Villeneuve d’Ascq, Frankreich.

b)

Ausführende Hersteller in der VR China

Giant China Co. Ltd., Kunshan Jiangsu Province,

Shenzhen Xidesheng Bicycle Co. Ltd., Heshuikou Gongming, Shenzhen,

Guangzhou Viva Bicycle Corporation Limited, Guangzhou,

Komda Industrial Co. Ltd., Buji, Shenzhen.

c)

Ausführende Hersteller in Vietnam

Always Co. Ltd., Ho-Tschi-Minh-Stadt,

Asama Yu Jiun Intl. Co. Ltd., Di An,

Dragon Bicycles Co. Ltd., Dong Nai,

High Ride Bicycle Co. Ltd., Di An,

Liyang Vietnam Industrial Co. Ltd., Dong Nai,

Vietnam Sheng Fa Co. Ltd., Ho-Tschi-Minh-Stadt.

d)

Unabhängige Einführer

ZEG, Köln, Deutschland,

Raleigh Univega GmbH, Cloppenburg, Deutschland,

Halfords Nederland B.V., Veenendal, Niederlande.

e)

Verbundenes, an Produktion oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligtes Unternehmen

Sheng Fa Industries Co. Ltd., Taipeh, Taiwan.

(16)

Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, der Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben der folgenden Unternehmen ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

Biciclo SA de CV, San Luis Potosí, Mexiko,

Bicicletas Mercurio SA de CV, San Luis Potosí, Mexiko.

(17)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen in beiden Fällen den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (nachstehend „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

(18)

Einige interessierte Parteien machten geltend, dass die Untersuchung die Lage in der EU der 15 Mitgliedstaaten (nachstehend „EU-15“ abgekürzt) behandelte, während die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren in die erweiterte EU mit 25 Mitgliedstaaten eingeführt würden. Was die Einfuhren aus Vietnam angeht, so ist festzustellen, dass die Einfuhren im UZ in die zehn neuen Mitgliedstaaten der EU (nachstehend „EU-10“ abgekürzt) geringfügig waren, so dass davon ausgegangen wurde, dass jegliche etwaigen Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Schädigungs- oder die Dumpingsituation ebenfalls geringfügig waren. Aus der VR China hingegen wurden im UZ erhebliche Mengen in die EU-10 eingeführt, deren Preise niedriger waren als jene der Einfuhren in die EU-15. Unter diesen Umständen wird davon ausgegangen, dass sich die Feststellungen zum Dumping und die Schlussfolgerung, dass das Dumping im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhält, angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus der VR China in die EU-10 wahrscheinlich bestätigen. Da es in den EU-10 eine bedeutende Fahrradproduktion gibt, wurde ferner davon ausgegangen, dass sich die Menge und die Preise der Einfuhren aus der VR China dergestalt auswirken würden, dass das Vorliegen einer Schädigung des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, d. h. einschließlich der Hersteller in den EU-10, bestätigt würde. Unter diesen Umständen wird der Schluss gezogen, dass sich die Dumping- und die Schädigungsparameter, auf denen die vorgeschlagenen Maßnahmen basieren, nicht automatisch durch die Erweiterung verändert haben.

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(19)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich wie in den vorausgegangenen Untersuchungen um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor, die derzeit den KN-Codes 8712 00 10 , 8712 00 30 und 8712 00 80 zugewiesen werden.

(20)

In diesen Untersuchungen wurden die Fahrräder in folgende Kategorien gegliedert:

A: Geländefahrräder, einschließlich Mountainbikes, 24″ oder 26″,

B: Trekkingräder, Citybikes, Hybridräder, VTC und Tourenräder, 26″ oder 28″,

C: Geländeräder für Jugendliche (BMX) und Kinderfahrräder, 16″ oder 20″,

D: Sonstige Zwei- und andere Fahrräder.

(21)

Im Rahmen der Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen gegenüber der VR China führte, und in der vorausgegangenen, die VR China betreffenden Untersuchung waren ein vergleichbare Untergliederung verwendet worden. Da inzwischen aber neue Fahrradtypen entwickelt wurden, musste die Untergliederung geringfügig geändert werden. So umfasst in diesen Untersuchungen die Kategorie B Hybridräder und VTC, die aus älteren Typen hervorgegangen sind.

(22)

Die Untersuchungen bestätigten, dass alle vorstehend definierten Fahrradtypen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen. Zudem werden sie über vergleichbare Absatzkanäle wie Fachhändler, Sportgeschäftketten und Massenanbieter auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft. Da die grundlegenden Verwendungen von Fahrrädern identisch sind, sind sie weitgehend austauschbar, so dass Modelle verschiedener Kategorien miteinander konkurrieren. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die Fahrräder aller Kategorien eine einzige Ware sind.

(23)

Die Untersuchungen ergaben auch, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Fahrräder, die von den mexikanischen Herstellern hergestellten und auf dem mexikanischen Markt verkauften Fahrräder und die in die Gemeinschaft eingeführten Fahrräder mit Ursprung in der VR China und Vietnam dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen. Sie werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

(24)

Eine interessierte Partei behauptete, dass sich die im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 erweiterte Definition der betroffenen Ware im Rahmen der Überprüfung auf jene Teile beschränken müsse, die vorrangig für Umgehungspraktiken verwendet würden, wie beispielsweise Rahmen und Gabeln. Hierzu ist zu bemerken, dass bei dieser Überprüfung untersucht werden sollte, ob die geltenden Maßnahmen noch ausreichen, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. Die Definition der betroffenen Ware, nämlich Fahrräder aus der VR China, und deren Ausweitung durch die vorgenannte Verordnung bleiben daher unverändert, und eine etwaige Überprüfung der Antiumgehungsmaßnahmen müsste im Rahmen einer separaten Untersuchung erfolgen, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.

(25)

Im Verlauf der Untersuchung behauptete ein Einführer in der Gemeinschaft, dass Einräder von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen werden müssten, da sie angeblich unterschiedliche grundlegende materielle und technische Eigenschaften und andere Verwendungen aufwiesen. Die Kommission prüfte die Behauptung und stellte fest, dass sich die materiellen und technischen Eigenschaften eindeutig unterscheiden. Im Gegensatz zu Zweirädern haben Einräder kein zweites Rad, keinen Lenker und kein Bremssystem. Zudem bestehen auch klare Unterschiede in der Verwendung von Einrädern und anderen Fahrrädern. Einräder werden in der Regel nicht zur Fortbewegung oder als Sportgerät verwendet, sondern zu akrobatischen Zwecken. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Behauptung begründet war und die Definition der betroffenen Ware entsprechend präzisiert werden musste.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung

(26)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ist in Antidumpinguntersuchungen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in der VR China und/oder Vietnam der Normalwert für ausführende Hersteller gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung zu ermitteln, sofern diese Hersteller nachweisen können, dass sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, das heißt, dass bei der Herstellung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen.

(27)

Rein informationshalber folgt ein kurzer Überblick über diese Kriterien:

1.

Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktwerten, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein.

2.

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards („IAS“) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

3.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

4.

Es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(28)

Zehn Unternehmen in der VR China und sieben vietnamesische Unternehmen stellten Anträge auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung:

 

Ausführende Hersteller in der VR China

Giant China Co. Ltd.,

Shenzhen Xidesheng Bicycle Co. Ltd.,

Guangzhou Viva Bicycle Corporation Limited,

Komda Industrial Co. Ltd.,

Universal Cycle Corporation,

Liyang Machinery (Shenzen) Co. Ltd.,

Zheijiang Pujiang Libahuang Bicycle Corporation,

Merida Bicycle Co. Ltd.,

Huida Bicycle (Shenzhen) Co. Ltd.,

Shenzhen Bo-An Bike Co. Ltd.

 

Ausführende Hersteller in Vietnam

Always Co. Ltd. (nachstehend „Always“ genannt),

Asama Yu Jiun Intl. Co. Ltd. (nachstehend „Asama“ genannt),

Dragon Bicycles Co. Ltd. (nachstehend „Dragon“ genannt),

High Ride Bicycle Co. Ltd. (nachstehend „High Ride“ genannt),

Liyang Vietnam Industrial Co. Ltd. (nachstehend „Liyang“ genannt),

Vietnam Sheng Fa Co. Ltd. (nachstehend „Sheng Fa“ genannt),

Olympic Pro Manufacturing Co. Ltd.

(29)

Eines dieser Unternehmen (Komda Industrial Co. Ltd.) zog später seinen MWB-Antrag zurück, hielt seinen Antrag auf individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung aber aufrecht. Im Falle eines weiteren Unternehmens (Olympic Pro Manufacturing Co. Ltd.) wurde festgestellt, dass es im UZ die betroffene Ware nicht in die Gemeinschaft ausführte. Deshalb waren seine Anträge auf MWB und individuelle Behandlung nicht relevant.

(30)

Die Anträge der übrigen 15 Unternehmen wurden anhand der fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung geprüft.

1.1   MWB-Feststellung für die ausführenden Hersteller in der VR China

(31)

Für alle ausführenden Fahrradhersteller in der VR China wurde festgestellt, dass sie einem Ausfuhrkontingentsystem unterlagen, und zwar gemäß einer Verordnung über die Ausfuhrgenehmigungsverwaltung vom 20. Dezember 2001, die vom Ministerium für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit (nachstehend „MAWZ“ abgekürzt) und den Zollbehörden erlassen worden war. Die Aufteilung der Kontingente erfolgte durch einen Ausschuss, dem Vertreter des MAWZ, der jeweiligen Handelskammer und des Verbands der mit ausländischen Mitteln finanzierten Unternehmen angehörten, auf der Grundlage von vom MAWZ festgelegten Kriterien. Im Rahmen des Systems setzte die Regierung auch Mindestausfuhrpreise für die einzelnen Warentypen fest und kontrollierte vor der Lizenzerteilung die in den Kaufverträgen vereinbarten Ausfuhrpreise und -mengen.

(32)

Angesichts des Vorstehenden konnten die Unternehmen, die eine MWB beantragten, nicht nachweisen, dass ihre Entscheidungen über Verkaufspreise und -mengen auf Marktwerten beruhten und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme getroffen wurden, wie das erste Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung vorschreibt. Deshalb wurde nach Anhörung des beratenden Ausschusses entschieden, den antragstellenden Unternehmen keine MWB zu gewähren, da sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllten.

(33)

Bestimmte ausführende Hersteller und die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen („CCCME“) machten geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Ausfuhrlizenzregelung auf die Entscheidungen der Ausführer über die Ausfuhrmengen und -preise auswirke, die somit keiner nennenswerten staatlichen Einflussnahme im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung unterlägen. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass gemäß der Ausfuhrlizenzregelung die Unternehmen bei der Ausfuhr von Fahrrädern eine bestimmte zulässige Höchstmenge nicht überschreiten und die vom Staat festgesetzten Mindestpreise nicht unterschreiten dürfen. Diese Beschränkung beweist eindeutig, dass sie nicht frei und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme über ihre Ausfuhrtätigkeit entscheiden können. Denn sie sind verpflichtet, einen Antrag für eine Jahresmenge zu stellen, wobei die beantragte Menge von der vorgenannten Handelskammer ohne Weiteres bewilligt, ohne Angabe von Gründen geändert oder sogar abgelehnt werden kann. Zudem können Unternehmen, die im Vorjahr weniger als 5 000 Fahrräder ausführten, von den Vergabeverfahren völlig ausgeschlossen werden, so dass es ausschließlich im Ermessen jener Handelskammer liegt, ob das Unternehmen seine Ausfuhrtätigkeiten fortsetzt. Ferner überwacht der Staat über das MAWZ und die Zollbehörden die Mengen und Preise genau durch Validierung der tatsächlichen Ausfuhrverkaufsverträge, auf deren Grundlage die Ausfuhrlizenz erteilt werden kann. Dies wird als unbestreitbare staatliche Einflussnahme auf die unternehmerischen Geschäftsentscheidungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen. Auf dieser Grundlage wurde das Argument zurückgewiesen.

1.2   MWB-Feststellung für die ausführenden Hersteller in Vietnam

(34)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren fünf der fraglichen Unternehmen in so genannten Industriezonen (nachstehend „IZ“ abgekürzt) und eines in einer so genannten „Export Processing Zone“ (nachstehend „EPZ“ abgekürzt) ansässig.

(35)

Für die Unternehmen in einer IZ wurde festgestellt, dass gemäß dem Regierungserlass 24/2000ND-CP vom 31. Juli 2000 zur Durchführung des vietnamesischen Gesetzes über Auslandsinvestitionen die unter dieses Gesetz fallenden Unternehmen mindestens 80 % ihrer Produktion ausführen mussten (nachstehend „Ausfuhrverpflichtung“ genannt), um eine Investitionslizenz zu erlangen. Ferner ergab die Untersuchung, dass die Ausfuhrverpflichtung im Rahmen der Investitionslizenz aller fünf Unternehmen in einer IZ galt.

(36)

Außerdem zeigte die Untersuchung, dass die Investitionslizenz des Unternehmens in einer EPZ keine Ausfuhrverpflichtung beinhaltete.

(37)

Die fünf Unternehmen, deren Investitionslizenz die Ausfuhrverpflichtung beinhaltete, behaupteten, dass aufgrund einer späteren Änderung des geltenden vietnamesischen Rechts, die mit dem Regierungserlass 27/2003ND-CP (nachstehend „Änderungserlass“) durchgeführt wurde, nach dem 7. Mai 2003 keine Ausfuhrverpflichtung mehr bestand.

(38)

Hierzu ist zu bemerken, dass die Ausfuhrverpflichtung gemäß dem Änderungserlass nur dann aufgehoben werden kann, wenn andere darin vorgesehene verbindliche Auflagen erfüllt werden. Daher wurde die Ausfuhrverpflichtung mit dem Änderungserlass nicht aufgehoben, sondern es wurden lediglich die von den Unternehmen für die Aufhebung ihrer Ausfuhrverpflichtung zu erfüllenden Auflagen geändert.

(39)

Die Unternehmen machten ferner geltend, dass sie einen Anspruch auf Streichung der Ausfuhrverpflichtung aus ihren Investitionslizenzen gehabt hätten, wenn sie die im Änderungserlass aufgeführten zusätzlichen Auflagen erfüllt hätten. Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften muss der Investor aber zunächst bei der die Investitionslizenz erteilenden Behörde einen Antrag auf Änderung seiner Lizenz stellen und die erteilende Behörde dann die Investitionslizenz ändern, damit die Ausfuhrverpflichtung des Investors aufgehoben wird.

(40)

Die erteilende Behörde hatte aber in keiner der Investitionslizenzen der fünf Unternehmen im UZ die Ausfuhrverpflichtung aufgehoben. Deshalb konnten die Unternehmen auch nicht nachweisen, dass sie die zusätzlichen Auflagen erfüllt hätten.

(41)

Diese Unternehmen behaupteten ferner, dass, auch wenn im UZ Ausfuhrverpflichtungen gegolten hätten, ihre Entscheidungen dennoch auf Marktwerten beruhten. Nun galt aber diese Ausfuhrverpflichtung nicht nur im UZ, sondern über den gesamten Bezugszeitraum und war außerdem noch Bestandteil der Investitionslizenzen und in den Gesellschaftsverträgen der fünf Unternehmen verankert. Daraus wird der Schluss gezogen, dass die Ausfuhrverpflichtung als nennenswerte staatliche Einflussnahme anzusehen ist, die effektiv verhindert, dass die Unternehmen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen treffen.

(42)

Ferner wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen, in dessen Fall den Untersuchungsergebnissen zufolge die besagte Ausfuhrverpflichtung weder in der Investitionslizenz noch in dem Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben war, die betroffene Ware frei sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch zur Ausfuhr verkaufen konnte und keiner nennenswerten staatlichen Einflussnahme unterlag.

(43)

Außerdem konnte für vier der fünf unter Randnummer 34 genannten Unternehmen nicht der Schluss gezogen werden, dass sie über eine einzige klare Buchführung verfügten, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards geprüft und in allen Bereichen angewendet wurde. Den Untersuchungsergebnissen zufolge war die Fakturierung der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft nicht transparent. An der Fakturierung beteiligt waren zwischengeschaltete Unternehmen in Steueroasen und an anderen Orten außerhalb Vietnams, und ein durchgängiger Prüfpfad war nicht möglich. Infolgedessen waren die Ausfuhrgeschäfte in den Büchern der Unternehmen in Vietnam nicht zuverlässig ausgewiesen.

(44)

Deshalb wurde nach Anhörung des beratenden Ausschusses entschieden, Always eine MWB zu gewähren, weil das Unternehmen alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte, und die Anträge von Asama, Dragon, High Ride, Liyang und Sheng Fa abzulehnen, da diese Unternehmen nicht alle vorgenannten Kriterien erfüllten.

2.   Individuelle Behandlung

(45)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn die Unternehmen nachweisen können, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für eine individuelle Behandlung erfüllen.

(46)

Die ausführenden Hersteller in der VR China und in Vietnam, die die MWB-Kriterien nicht erfüllten, und das unter Randnummer 29 genannte Unternehmen beantragten alternativ eine individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung. Daraufhin prüfte die Kommission, ob die antragstellenden Unternehmen faktisch und rechtlich so unabhängig vom Staat waren, dass sie ihre Ausfuhrpreise und -mengen der betroffenen Ware im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung frei festlegten.

(47)

Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass alle ausführenden Hersteller in der VR China bei der Festsetzung der Ausfuhrpreise und -mengen für die betroffene Ware einer erheblichen staatlichen Kontrolle unterlagen, wie unter Randnummer 31 dargelegt. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller, die eine IB beantragten, nicht die in Artikel 9 Absatz 5 festgelegten Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung erfüllten.

(48)

Für die vietnamesischen Unternehmen ergab die Untersuchung, dass alle fünf Unternehmen bei der Festsetzung der Ausfuhrpreise und -mengen für die betroffene Ware einer erheblichen staatlichen Kontrolle unterlagen, wie unter den Randnummern 34 bis 41 dargelegt. Daher wurde der Schluss gezogen, dass keines der fünf Unternehmen die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung erfüllte.

3.   Normalwert

3.1   Vergleichsland

(49)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller in der VR China und Vietnam, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Werts in dem Vergleichsland zu ermitteln.

(50)

Zu diesem Zweck hatte die Kommission in den Einleitungsbekanntmachungen Mexiko vorgeschlagen, das auch in der vorausgegangenen Untersuchung betreffend die VR China herangezogen worden war.

(51)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu diesem Vorschlag Stellung zu nehmen. Stellungnahmen gingen ein von den kooperierenden ausführenden Herstellern, die Taiwan oder Indien als geeignetere Vergleichsländer ansahen als Mexiko.

Taiwan

(52)

Einige ausführende Hersteller machten geltend, dass Taiwan bereits in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland herangezogen worden war und deshalb geeigneter sei. Außerdem sei Taiwan einer der größten Fahrradhersteller in der Welt und habe einen Inlandsmarkt ausgebildet, auf dem viele taiwanische Hersteller aktiv miteinander konkurrieren. Zudem gebe es keine Beschränkungen für die Einfuhren von Fahrrädern oder Fahrradteilen nach Taiwan. Im Übrigen befänden sich viele Produktionsstätten in der VR China und in Vietnam im Besitz von taiwanischen Unternehmen, so dass sowohl die Produktion als auch die Fertigwaren denen der Hersteller in der VR China und Vietnam ähnelten. Außerdem seien verschiedene taiwanische Unternehmen bereit, zu diesem Zweck mit der Kommission zusammenzuarbeiten.

(53)

Zu den vorstehenden Argumenten ist zunächst zu bemerken, dass Taiwan in der Tat der drittgrößte Fahrradhersteller der Welt ist, sein Wirtschaftszweig aber äußerst exportorientiert ist und in der Regel 90 % seiner Produktion ausführt.

(54)

Der taiwanische Inlandsmarkt ist hingegen relativ klein und mit seinen geschätzten 700 000 bis 800 000 Stück eher stabil, während der mexikanische Inlandsmarkt auf rund 2,3 Mio. Stück und damit das Dreifache des taiwanischen Marktes geschätzt wird. Zudem wird der taiwanische Markt im Wesentlichen von Ausführern aus der VR China beliefert. So führte Taiwan 2003 rund 470 000 Fahrräder aus der VR China ein, die somit mehr als die Hälfte des Marktes ausmachten. Hierzu ist zu bemerken, dass vor 2001 praktisch keine Fahrräder nach Taiwan eingeführt wurden. Also wurde der taiwanische Markt vor 2001 hauptsächlich oder gar ausschließlich von einheimischen Herstellern versorgt, während inzwischen Fahrräder aus der VR China diesen Markt zunehmend beherrschen und der Marktanteil der einheimischen Hersteller drastisch schrumpft. Folglich wird der taiwanische Markt maßgeblich von den Preisen der aus der Volksrepublik China eingeführten Fahrräder, die ja Gegenstand dieser Untersuchung sind, beeinflusst.

(55)

Dennoch wurden allen bekannten taiwanischen Herstellern Fragebögen zugesandt. Einige Unternehmen erklärten sich zwar zur Mitarbeit bereit, verkauften aber keine Fahrräder auf dem Inlandsmarkt, sondern führten ihre gesamte Produktion aus. Zwei Unternehmen beantworteten den Fragebogen. Eines der Unternehmen übermittelte jedoch keine aussagekräftige Antwort, so dass es als nicht kooperierend angesehen wurde. Das andere Unternehmen arbeitete zwar uneingeschränkt mit, aber es war fraglich, ob seine geringen Inlandsverkaufsmengen als hinreichend repräsentativ für den taiwanischen Markt sowie die chinesischen und die vietnamesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft angesehen werden konnten. Außerdem konnten angesichts der Bedingungen auf dem taiwanischen Markt (vgl. Randnummer 52) die Verkäufe jenes Einzelunternehmens nicht als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts angesehen werden.

Indien

(56)

Ein ausführender Hersteller in der VR China schlug alternativ Indien als Vergleichsland vor. Er machte geltend, dass die Arbeitskosten in Indien mit jenen in der VR China vergleichbar seien. Hierzu ist zu bemerken, dass Indien nicht geeignet war, weil jeglicher Vergleich der in Indien verkauften Fahrräder (an Einzelhändler verkaufte Bausätze einfacher Fahrräder) mit jenen, die von den chinesischen Herstellern in die Gemeinschaft verkauft werden, äußerst kompliziert wäre und in jedem Fall zahlreiche Berichtigungen erfordern würde. Aus diesem Grund und angesichts der Tatsache, dass es mit Mexiko ein geeigneteres Vergleichsland gibt, wurde Indien nicht als geeignetes Vergleichsland angesehen.

(57)

Nach der Unterrichtung behauptete ein vietnamesischer ausführender Hersteller, dass die Kommission keine durch Beweise belegte annehmbare Begründung dafür erbracht hatte, dass Indien nicht als Vergleichsland herangezogen werden konnte. Er machte geltend, dass die Kommission keine Fragebögen an die Hersteller in Indien gesandt hatte, obwohl dieses Land große Mengen von Fahrrädern guter Qualität in die Gemeinschaft ausführe, die gleichartige Waren seien, entgegen der Feststellung der Kommission, dass es sich um „an Einzelhändler verkaufte Bausätze einfacher Fahrräder“ handele.

(58)

Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass lediglich ein ausführender Hersteller in der VR China kurz nach der Einleitung des Verfahrens Indien als Vergleichsland vorschlug, hierfür aber keine hinreichenden Beweise übermittelte, da sein einziges Argument war, dass die Arbeitskosten in der VR China mit jenen in Indien vergleichbar seien. Außerdem sind die Fahrradausfuhren aus Indien in die Gemeinschaft für die Beurteilung der Eignung Indiens als Vergleichsland nicht relevant. Es wird nicht bestritten, dass die auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften Fahrräder und die von den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführten Fahrräder gleichartig sind. Den verfügbaren Informationen zufolge müssten aber für die auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften Fahrradtypen etliche Berichtigungen vorgenommen werden, so dass jeglicher Vergleich nicht zuverlässig wäre. In Anbetracht dieses Sachverhalts und auch in Ermangelung weiterer, mit schlüssigeren Beweisen belegter Informationen wurde die Option Indien nicht weiter geprüft, da Daten für ein geeigneteres Vergleichsland (Mexiko) verfügbar waren. Auf dieser Grundlage wurde das vorstehende Argument zurückgewiesen.

Mexiko

(59)

Allen bekannten mexikanischen Herstellern wurden Fragebögen zugesandt. Zwei Unternehmen arbeiteten uneingeschränkt mit, indem sie eine Antwort auf den Fragebogen übermittelten und einem Kontrollbesuch zur Prüfung ihrer Antwort in ihren Betrieben zustimmten. Auf die Inlandsverkäufe dieser beiden Hersteller entfiel rund ein Drittel des mexikanischen Markts, das auf rund 2,3 Mio. Stück geschätzt wird. Die Untersuchung ergab, dass auf diesem Markt eine Vielzahl von Herstellern und rund zwanzig größere Einführer miteinander konkurrieren. Die Einfuhren im Jahr 2003 stammten im Wesentlichen aus Taiwan (über 50 %), Uruguay (20 %), den Vereinigten Staaten und Südkorea. Auf diese Einfuhren entfielen rund 5 % des Inlandsmarkts. Zu diesem Prozentsatz sind die Fahrräder hinzuzurechnen, die auf dem Inlandsmarkt von Einführern verkauft werden, die Fahrradteile montieren.

(60)

2003 wurden rund 465 000 Fahrradteile im Wert von 79 Mio. EUR nach Mexiko eingeführt, davon, gemessen am Wert, rund ein Drittel von zwölf größeren Einführern/Montagebetrieben (Quelle: Jahresbericht des mexikanischen Fahrradherstellerverbandes ANAFABI). Die Ausfuhren von Fahrrädern aus Mexiko entsprachen 2003 hingegen, gemessen am Wert, rund 60 % der Einfuhren nach Mexiko (Quelle: amtliche mexikanische Statistiken), was Schätzungen zufolge rund 50 000 bis 70 000 Stück entspricht. Somit wurde allem Anschein nach ein großer Teil der eingeführten Fahrradteile entweder für den Kundendienstmarkt (Reparaturen) oder zur Montage und zum Verkauf auf dem Inlandsmarkt verwendet.

(61)

Einige ausführende Hersteller machten geltend, dass die Einfuhren nach Mexiko aufwändigen Registrierungsverfahren unterlägen, die zu höheren Kosten führten. Außerdem führe dieses Registrierungssystem zu Marktverzerrungen im mexikanischen Fahrradsektor. Sie behaupteten ferner, dass der Wettbewerb auf dem mexikanischen Inlandsmarkt begrenzt sei, da auf acht größere Hersteller, die dem mexikanischen Fahrradherstellerverband ANAFABI angehörten, mehr als 75 % der mexikanischen Produktion entfielen und sie daher bei der Preisgestaltung auf dem Inlandsmarkt eine entscheidende Rolle spielten. Außerdem seien den mexikanischen Fahrradherstellern hinsichtlich der Mengen, die sie auf ihrem Inlandsmarkt verkaufen könnten, Grenzen gesetzt, weil das mexikanische Gesetz über das so genannte Maquiladora-Programm ihnen angeblich bestimmte Auflagen mache. Gemäß jenem Programm muss ein Unternehmen, das von den Einfuhrabgaben für später wieder ausgeführte Rohstoffe befreit werden möchte, auf Jahresbasis mindestens 30 % seiner Produktion exportieren.

(62)

Zu den Einfuhrregistrierungsverfahren ist zunächst zu bemerken, dass solche Verfahren die Einfuhr unter Umständen zwar bis zu einem gewissen Grad aufwändiger und langwieriger machen, den Untersuchungsergebnissen zufolge aber dennoch bedeutende Mengen von Fahrrädern und Fahrradteilen nach Mexiko eingeführt werden, so dass der Wettbewerb gewährleistet ist. Daher können etwaige Auswirkungen solcher Verfahren, sofern es sie überhaupt gibt und die ohnehin nicht direkt messbar sind, in diesem Zusammenhang nicht als relevant angesehen werden. Hingegen ist bezüglich des Wettbewerbs auf dem Inlandsmarkt zu bemerken, dass es etwa zwölf größere Hersteller, eine Vielzahl kleinerer Hersteller und/oder Montagebetriebe und ebenfalls sehr viele Einführer und Montagebetriebe von Fahrrädern und Fahrradteilen gibt. Alle diese Wirtschaftsbeteiligten konkurrieren miteinander und sind ein Beweis für den ausgeprägten Wettbewerb auf dem mexikanischen Markt. Was die entscheidende Rolle der großen, der ANAFABI angehörenden Hersteller bei der Gestaltung der Inlandspreise betrifft, so wurde diese Behauptung nicht mit Beweisen belegt, und die Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte, die diese Behauptung untermauern könnten. Die bloße Tatsache, dass einige große Hersteller einen bedeutenden Anteil am Inlandsmarkt halten, ist kein Beweis für deren Dominanz bei der Preisgestaltung. Hierzu ist ferner anzumerken, dass die beiden untersuchten mexikanischen Hersteller, auf die rund ein Drittel der gesamten mexikanischen Produktion entfiel, den Untersuchungsergebnissen zufolge in ihrem Fahrradbereich im Durchschnitt nur geringe Gewinne erzielten (geringere als jene, die der Antragsteller nach eigenen Aussagen ohne schädigendes Dumping aus den betroffenen Ländern auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Regel erzielt) und nicht so hohe Gewinne, wie erwartet werden könnte, wenn sie den mexikanischen Markt tatsächlich kontrollierten.

(63)

Was das Maquiladora-Programm angeht, so ist festzuhalten, dass die beiden kooperierenden mexikanischen Hersteller den Untersuchungsergebnissen zufolge keinen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrradteilen entrichteten, auf die bis zu 60 % ihres Bedarfs für ihre Fahrradproduktion entfielen und die hauptsächlich Ursprungserzeugnisse der VR China und Taiwans waren. Beide verkauften aber den Großteil ihrer Produktion auf dem Inlandsmarkt. Nur ein mexikanischer Hersteller wies Ausfuhren aus, auf die nicht mehr als 10 % seiner Gesamtverkäufe entfielen. Seit 2000 fällt der Fahrradsektor unter die mexikanischen Sektorförderungsprogramme („PROSEC“), die die mexikanische Regierung mit einem am 30. Oktober 2000 veröffentlichten Erlass einführte. Die PROSEC finden auf Fertigerzeugnisse herstellende Unternehmen Anwendung, die unter ein spezifisches Sektorförderungsprogramm fallen und in dem Programm aufgelistete Vorleistungen einführen. Gemäß dem Erlass ist die Abgabenbefreiung/-ermäßigung nicht ausdrücklich von der Ausfuhr abhängig. Alle in Frage kommenden Hersteller können die in dem Erlass aufgeführten Rohstoffe und Maschinen einführen, sofern diese dann zur Herstellung bestimmter darin genannter Waren verwendet werden. Es wird nicht nach der endgültigen Bestimmung der eingeführten Waren (Inlands- oder Ausfuhrmärkte) unterschieden. Hierzu ist zu bemerken, dass die beiden kooperierenden Hersteller den Untersuchungsergebnissen zufolge für die Einfuhren der Rohstoffe, die in den für den Inlandsmarkt bestimmten fertigen Waren enthalten waren, außer dem Zoll keine anderen Abgaben zahlten.

(64)

Ein kooperierender Einführer machte geltend, dass die Arbeitskosten in Mexiko dem Dreifachen der Arbeitskosten in Vietnam entsprächen. Infolge dessen seien die Produktionskosten und Verkaufspreise des Enderzeugnisses in Mexiko höher als in Vietnam. Folglich sei Mexiko kein geeignetes Vergleichsland. Hierzu ist zu bemerken, dass Vietnam als Transformationsland angesehen wird. Die Arbeitskosten der vietnamesischen Hersteller, denen der Marktwirtschaftsstatus nicht zuerkannt wurde, sind nicht Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte. Aus eben diesem Grund wird ein Vergleichsland herangezogen, denn die Auswirkungen solcher nicht auf Marktsignalen beruhender Preise auf die Kosten der Unternehmen sollen ja eliminiert werden. Auf dieser Grundlage wurde das Argument zurückgewiesen.

(65)

Abschließend wurde behauptet, dass sich der mexikanische Fahrradsektor erheblich von jenem in der VR China unterscheide, und zwar hauptsächlich in den verwendeten Rohstoffen und den Bedingungen des Zugangs zu Rohstoffen. Im Zusammenhang mit den verwendeten Rohstoffen wurde geltend gemacht, dass die mexikanischen Hersteller nur starre Rahmen herstellten, während die chinesischen Hersteller auch Federrahmen herstellten. Was die Bedingungen des Zugangs zu Rohstoffen betrifft, wurde behauptet, dass sie nicht mit jenen in der VR China vergleichbar seien, da die im Inland angebotenen Fahrradteile mit veralteten Technologien hergestellt würden. Außerdem unterliegen die aus der VR China eingeführten Fahrradteile einem Antidumpingzoll von 144 %, was zu höheren Kosten führt.

(66)

Bezüglich der Unterschiede in den verwendeten Rohstoffen und den Zugangsbedingungen zu den Rohstoffen ist zu bemerken, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge keine Unterschiede zwischen den von mexikanischen, den von chinesischen und den von vietnamesischen Herstellern produzierten Fahrrädern bestanden. Die mexikanischen Hersteller stellen auch Fahrräder mit Federrahmen her und beziehen Fahrradteile hauptsächlich aus der VR China und Taiwan. Der unter Randnummer 63 genannte Antidumpingzoll wird nicht auf die Einfuhren von Fahrradteilen erhoben. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(67)

Anhand des Vorstehenden kann der mexikanische Markt als repräsentativ und kompetitiv angesehen werden. Daher wurde der Schluss gezogen, dass Mexiko ein geeignetes Vergleichsland war.

3.2   Ermittlung des Normalwerts im Vergleichsland

(68)

Nach der Wahl Mexikos zum Vergleichsland wurde der Normalwert anhand von Daten ermittelt, die in den Betrieben der beiden kooperierenden mexikanischen Hersteller geprüft worden waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die chinesischen und die vietnamesischen Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der überprüften Angaben der Hersteller im Vergleichsland ermittelt, d. h. auf der Grundlage aller Preise, die auf dem mexikanischen Inlandsmarkt für vergleichbare Warentypen gezahlt wurden oder zu zahlen waren, oder anhand des rechnerisch ermittelten Wertes für vergleichbare Warentypen in Mexiko.

(69)

Die Inlandsverkäufe der beiden mexikanischen Hersteller der gleichartigen Ware waren den Untersuchungsergebnissen zufolge repräsentativ, da sie einem größerem Anteil der von den ausführenden Herstellern in der VR China und Vietnam in die Gemeinschaft ausgeführten betroffenen Ware entsprachen.

(70)

Außerdem wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde. In den Fällen, in denen auf das Volumen der Verkäufe eines Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der Stückkosten oder darüber verkauft wurde, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den Stückkosten entsprach oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(71)

In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger, mindestens aber 10 % des gesamten Verkaufsvolumens jenes Typs ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis dieses Typs unter den Stückkosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der ausschließlich gewinnbringenden Inlandsverkäufe jenes Typs ermittelt wird.

(72)

Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt weniger als 10 % der Mengen gewinnbringend verkauft, so wurde davon ausgegangen, dass der betreffende Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurde, so dass sein Normalwert nicht anhand der mexikanischen Inlandspreise ermittelt werden konnte.

(73)

Für die ausgeführten Warentypen, die in Mexiko nicht im normalen Handelsverkehr oder von den mexikanischen Herstellern nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurden die Normalwerte rechnerisch ermittelt.

(74)

Für die ausgeführten Warentypen, deren vergleichbare Warentypen auf dem mexikanischen Inlandsmarkt nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurden, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, d. h. auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der jeweiligen, von den Herstellern verzeichneten Fertigungskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und für Gewinne. Die Beträge für die VVG-Kosten und die Gewinne wurden anhand des gewogenen Durchschnitts der jeweiligen VVG-Kosten und Gewinne festgesetzt, die die kooperierenden mexikanischen Hersteller auf dem Inlandsmarkt bei Verkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr verzeichneten. Für die Warentypen, die nur ausgeführt und auf dem Inlandsmarkt in Mexiko nicht verkauft wurden, wurden die Fertigungskosten vergleichbarer Warentypen zur rechnerischen Ermittlung der Normalwerte herangezogen und gebührend berichtigt, um den Unterschieden in den materiellen Eigenschaften zu den ausgeführten Warentypen Rechnung zu tragen.

3.3   Ermittlung des Normalwerts für den ausführenden Hersteller, dem eine MWB zugestanden wurde

(75)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob im Falle von Always Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h., ob die verkauften Mengen 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen der betroffenen Ware entsprachen.

(76)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge verkaufte Always keine gleichartigen Waren auf dem Inlandsmarkt in Vietnam. In Ermangelung von Inlandsverkäufen musste der Normalwert daher gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der Produktionskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und für Gewinne ermittelt werden.

(77)

Da Always weder die betreffende Ware noch Waren derselben Warenkategorie auf dem Inlandsmarkt in Vietnam verkaufte, wurden die zu den Produktionskosten von Always zu addierenden Beträge für die VVG-Kosten und Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung bestimmt. Diese Beträge stützten sich dementsprechend auf die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und die gewogenen durchschnittlichen Gewinne, die die Hersteller in Mexiko verzeichneten. Diese Methode galt in diesem Zusammenhang als vertretbar, weil der mexikanische Markt als repräsentativ und kompetitiv angesehen wurde.

(78)

Always behauptete, die Normalwerte müssten in Ermangelung von Inlandsverkäufen anhand von Informationen über Ausfuhrverkäufe in Drittländer ermittelt werden. Hierzu ist zu bemerken, dass die rechnerische Ermittlung von Normalwerten auf der Grundlage der Produktionskosten im Ursprungsland in Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung an erster Stelle der für diesen Fall genannten Alternativen steht. Ferner entspricht es der üblichen Praxis der Gemeinschaft, in Ermangelung repräsentativer Inlandsverkäufe den Normalwert rechnerisch und nicht anhand der Ausfuhrpreise in Drittländer zu ermitteln. Ferner könnten die Ausfuhrverkäufe in Drittländer ebenfalls gedumpt sein. Zudem übermittelte das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt während der Untersuchung vollständige Informationen über seine Verkäufe in Drittländer, so dass für eine Ermittlung der Normalwerte auf dieser Grundlage keine Informationen verfügbar gewesen wären. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen, und die Normalwerte wurden gemäß der ersten Alternative des Artikels 2 Absatz 3 der Grundverordnung ermittelt.

(79)

Always behauptete ferner, dass die Verkäufe im Vergleichsland, die keine Geschäfte im normalen Handelsverkehr waren, bei der Festsetzung eines angemessenen Betrags für Gewinne für die Zwecke der Ermittlung seines Normalwerts nicht hätten ausgeschlossen werden dürfen. Diese Behauptung konnte jedoch nicht berücksichtigt werden, denn wenn das Unternehmen Verkäufe auf seinem Inlandsmarkt getätigt hätte, dann wäre der Betrag für Gewinne für die Zwecke der Normalwertermittlung gemäß Satz 1 des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen festgesetzt worden, die das Unternehmen bei der Produktion und dem Verkauf im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete. Aus diesem Grund war es für die Organe vertretbar, Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung anzuwenden und die Gewinne zugrunde zu legen, die die mexikanischen Hersteller bei ihren Inlandsverkäufen im normalen Handelsverkehr verzeichneten.

Ausfuhrpreis

3.4   VR China

(80)

Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China sowohl an unabhängige als auch an verbundene Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden.

(81)

Für die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauften Ausfuhren wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(82)

Für die über ihre verbundenen Einführer in der Gemeinschaft abgewickelten Verkäufe wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der den ersten unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreise rechnerisch ermittelt. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden dabei Berichtigungen für alle jenen Einführern zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten und Zölle, sowie eine angemessene Gewinnspanne vorgenommen. Eine Gewinnspanne von 5 % wurde für diese Art von Markt als vertretbar angesehen und entsprach den Untersuchungsergebnissen zufolge auch den von unabhängigen Einführern erzielten Gewinnen.

(83)

Ein kooperierender ausführender Hersteller behauptete, gemäß Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung dürfe der geltende Antidumpingzoll bei der rechnerischen Ermittlung seines Ausfuhrpreises nicht als zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallene Kosten abgezogen werden. Er machte geltend, wenn von seinem Weiterverkaufspreis alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten außer dem Antidumpingzoll abgezogen würden, lägen die errechneten Ausfuhrpreise erheblich über dem Normalwert, so dass sich der Antidumpingzoll gebührend in dem Weiterverkaufspreis widerspiegele. Außerdem würden die Weiterverkaufspreise auf der Grundlage der empfohlenen Einzelhandelspreise abzüglich des Händlergewinnaufschlags ausgehandelt, so dass sich der Antidumpingzoll gebührend auf die späteren Verkaufspreise niederschlage.

(84)

Das Argument des Unternehmens, der Antidumpingzoll spiegele sich im Vergleich zum Normalwert gebührend in seinen Weiterverkaufspreisen wider, wurde als irrelevant angesehen, weil es bei der Anwendung von Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung nicht um Veränderungen der Ausfuhrpreise im Vergleich zum Normalwert geht, sondern darum, ob sich der Zoll in einer Erhöhung der Weiterverkaufspreise und späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft niedergeschlagen hat. Da das Unternehmen keine Beweise für Erhöhungen der Weiterverkaufspreise und späteren Verkaufspreise im Vergleich zu seinen in den vorausgegangenen Untersuchungen ermittelten Ausfuhrpreisen übermittelte, aus denen schlüssig hervorginge, dass sich der entrichtete Antidumpingzoll tatsächlich in den Weiterverkaufspreisen widerspiegelte, musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.

3.5   Vietnam

(85)

Alle Ausfuhren des Unternehmens, dem eine MWB zugestanden worden war, wurden über verbundene Händler in Drittländern an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft. Deshalb wurde der Ausfuhrpreis anhand der unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreise ermittelt.

(86)

Für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB zugestanden wurde, musste der Ausfuhrpreis anhand der verfügbaren Informationen ermittelt werden, weil die Angaben einiger Hersteller über ihre Ausfuhrpreise den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht zuverlässig waren. So wurden die Angaben der unter Randnummer 43 genannten ausführenden Hersteller bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht berücksichtigt, sondern nur die Ausfuhrpreise des Herstellers, dessen Angaben als verlässlich angesehen wurden.

4.   Vergleich

(87)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede vorgenommen. Auf dieser Grundlage wurden gegebenenfalls Berichtigungen für indirekte Steuern, Preisnachlässe, Handelsstufe, Transport- und Bereitstellungs-, Seefracht-, Versicherungs-, Verpackungs- und Kreditkosten vorgenommen. Für die Unternehmen ohne MWB basierten die Berichtigungen des Ausfuhrpreises für Inlandsfrachtkosten im Ausfuhrland und Kreditkosten auf den im Vergleichsland angefallenen Kosten. Auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i wurden auch Berichtigungen vorgenommen, wenn die Ausfuhren über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem anderem als dem betroffenen Land oder der Gemeinschaft verkauft wurden.

(88)

Die CCCME und ausführende Hersteller in der VR China behaupteten, dass Berichtigungen für Inlandsfrachtkosten und Zinsen in Verbindungen mit Kreditkosten im Vergleichsland nicht gerechtfertigt gewesen seien, da im Rahmen der Untersuchung nicht nachgewiesen worden sei, dass für diese Kosten der kooperierenden ausführenden Hersteller keine marktwirtschaftlichen Bedingungen galten. Hierzu ist zu bemerken, dass die MWB-Anträge aller kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China abgelehnt wurden, weil diese Unternehmen den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind. Somit konnten die Kosten dieser Unternehmen nicht zugrunde gelegt werden, da sie nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen entstanden. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(89)

Die vietnamesischen Unternehmen behaupteten, die Berichtigung für Provisionen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung sei nicht gerechtfertigt. Die Unternehmen erklärten, dass die in Drittländern ansässigen verbundenen Händler nur „auf dem Papier“ existierten (d. h. Unternehmen ohne Personal seien, die keine Aufgaben wahrnehmen oder Tätigkeiten ausüben) und deshalb als wirtschaftliche Einheit mit den ausführenden Herstellern in Vietnam anzusehen seien. Hierzu ist anzumerken, dass diese Händler Rechnungen an Abnehmer in der Gemeinschaft ausstellten und Zahlungen von den Abnehmern in der Gemeinschaft erhielten. Außerdem wurden für die Verkäufe von diesen verbundenen Händlern Aufschläge abgerechnet. In den Fällen, in denen diese Händler über geprüfte Abschlüsse verfügten, konnte festgestellt werden, dass diese Aufschläge den Berichtigungsbetrag sogar überstiegen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen, und die Berichtigung im Umfang von 5 % wurde aufrechterhalten, da diese Spanne für an unabhängige Händler der betroffenen Ware gezahlte Provisionen als vertretbar angesehen wurde.

5.   Dumpingspanne

5.1   VR China

(90)

Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung für jeden Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis bestimmt. Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China ergab eine Dumpingspanne von 36,8 % im UZ. Diese Dumpingspanne wurde allen kooperierenden Unternehmen zugewiesen, unabhängig davon, ob sie in die Stichprobe einbezogen waren oder nicht.

(91)

Der Vergleich der Angaben der (in die Stichprobe einbezogenen und nicht in die Stichprobe einbezogenen) kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China über die Ausfuhren in die Gemeinschaft mit den in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen Einfuhren zeigte, dass die Mitarbeit gering war, weil auf diese Ausfuhren nur 54 % der gesamten Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft im UZ entfielen. Deshalb wurde die Dumpingspanne für die Ausfuhren der nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China auf der Grundlage der beiden Kategorien der betroffenen Ware (vgl. Randnummer 20) mit den höchsten für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelten Spannen bestimmt. Diese Methode wurde als angemessen angesehen, weil die Untersuchung keinen Hinweis darauf ergab, dass nicht kooperierende Hersteller die Ware in geringerem Maße dumpten als die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller.

(92)

Abschließend wurde eine landesweite durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt und dabei der jeweilige cif-Wert der beiden Gruppen von Ausführern — kooperierend oder nicht kooperierend — als gewichtender Faktor zugrunde gelegt. Die landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug 48,5 %.

(93)

Die CCCME machte geltend, dass der Ansatz für die Ermittlung der Dumpingspanne der nicht kooperierenden ausführenden Hersteller nicht mit der Methode vereinbar sei, die die Kommission in der vorausgegangenen Untersuchung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber Einfuhren von Fahrrädern aus der VR China angewandt habe, was im Rahmen ein und desselben Verfahrens zu unvertretbar künstlichen Ergebnissen führen könne. In der vorausgegangenen Untersuchung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen wurde die Dumpingspanne für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller auf der Grundlage des anhand von Eurostat-Zahlen ermittelten durchschnittlichen Ausfuhrpreises aller Geschäfte nach Abzug der Ausfuhren der kooperierenden Hersteller ermittelt. Indem die Kommission bei der Ermittlung der landesweiten Dumpingspanne davon ausgegangen sei, dass die nicht kooperierenden Unternehmen die betroffene Ware nicht zu niedrigeren gedumpten Preisen ausführten als die kooperierenden ausführenden Hersteller, habe sie die von den nicht kooperierenden ausführenden Herstellern ausgeführten Warentypen unberücksichtigt gelassen; dabei sei doch gemäß Artikel 18 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 8 der Grundverordnung sowie gemäß Absatz 7 des Anhangs II zum WTO-Antidumpingübereinkommen im Falle, dass auf verfügbare Informationen zurückgegriffen werden muss, mit besonderer Vorsicht vorzugehen.

(94)

Diesbezüglich sei zunächst angemerkt, dass die in der vorausgegangenen Untersuchung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen angewandte Methode für die Untersuchung der Frage, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen Dumping wahrscheinlich erneut auftreten würde, als angemessen angesehen wurde. Deswegen war es vertretbar, die Dumpingspanne nicht exakt zu ermitteln, da sie ohnehin nicht in der Praxis angewandt würde. Im Rahmen der laufenden Untersuchung ist es allerdings unabdingbar, die Dumpingspanne genauer zu ermitteln. Zu diesem Zweck wurden die Ausfuhren der nicht kooperierenden Hersteller in der VR China anhand von Eurostat-Daten ermittelt. Was den Ausfuhrpreis anbetrifft, so wurden die Eurostat-Daten nicht als geeignete Informationsquelle betrachtet, da die einzelnen von den nicht kooperierenden Unternehmen ausgeführten Warentypen nicht bekannt waren und folglich der Vergleich mit dem für das Vergleichsland ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwert nicht unbedingt Aufschluss über die Dumpingspanne dieser Ausführer geben würde. Bei Anwendung der von der CCCME vorgeschlagenen Methode wäre die landesweite Dumpingspanne mehr als doppelt so hoch gewesen. Deshalb erschien es gemäß Artikel 18 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 8 sowie Absatz 7 des Anhangs II zum WTO-Antidumpingübereinkommen angemessener, die beiden Kategorien der betroffenen Ware, für die bei den ausführenden Herstellern der Stichprobe die höchsten Spannen ermittelt wurden, zugrunde zu legen. Aus den vorstehenden Gründen wurde das Vorbringen somit abgewiesen.

5.2   Vietnam

(95)

Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung je Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis bestimmt. Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis der vietnamesischen ausführenden Hersteller ergab eine Dumpingspanne von 15,8 % im UZ.

(96)

Der Vergleich der Angaben der vietnamesischen ausführenden Hersteller über die Ausfuhren in die Gemeinschaft mit den Daten über die Einfuhren mit Ursprung in Vietnam zeigte, dass die Mitarbeit gut war, da diese Ausfuhren mehr als 95 % der Einfuhren aus Vietnam in die Gemeinschaft im UZ ausmachten.

(97)

Da wie unter Randnummer 96 dargelegt die Mitarbeit gut war, wurde die landesweite Dumpingspanne auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne der kooperierenden ausführenden Hersteller ohne MWB oder IB ermittelt, dessen Angaben über seine Ausfuhrpreise wie unter Randnummer 85 dargelegt als verlässlich angesehen werden konnten. Deshalb wurde allen übrigen ausführenden Herstellern in Vietnam eine landesweite Dumpingspanne von, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, 34,5 % zugewiesen.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Auswirkungen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen

(98)

Im Laufe der Untersuchung wurde festgestellt, dass die niederländischen Wettbewerbsbehörden gegen zwei Tochterunternehmen (Batavus N.V. und Koga N.V.) eines in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellers, Accell Group N.V., Geldstrafen wegen Beteiligung an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen verhängt hatten (7). Der Verstoß bestand in einer Vereinbarung zwischen den beiden Tochtergesellschaften mit zwei weiteren (nicht in die Stichprobe einbezogenen) Gemeinschaftsherstellern und einem mit dem chinesischen Ausführer verbundenen Unternehmen, Giant Europe B.V., bezüglich gemeinsamer Mindestpreislisten (Preiskartell) für Fahrräder, die auf den Einzelhandel auf dem niederländischen Fahrradmarkt angewendet wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass Accell Group N.V. bei den niederländischen Wettbewerbsbehörden Beschwerde gegen die Entscheidung über das Preiskartell eingelegt hat.

(99)

Das Preiskartell galt in der Fahrradsaison 2001 (1. September 2000 bis 31. August 2001). Die Untersuchung von Dumping und Schädigung in diesem Verfahren betrifft den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 und die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen den Zeitraum von Januar 2000 bis zum Ende des UZ. Folglich überschneiden sich der Zeitraum der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und der Bezugszeitraum.

(100)

Angesichts des Vorstehenden kann nicht ausgeschlossen werden, dass die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen während eines Teils des Bezugszeitraums gewisse Auswirkungen auf einen Teil des Gemeinschaftsmarkts, nämlich den niederländischen Markt, und folglich auch auf die Schadensindikatoren der an dem Kartell beteiligten Gemeinschaftshersteller hatten. In Fällen, in denen Entscheidungen über Preiskartelle von Behörden getroffen wurden, ist es üblich, dass besonders vorsichtig vorgegangen wird, besonders wenn noch ein Beschwerdeverfahren anhängig ist. Um jeden Zweifel auszuräumen, dass die Gesamtleistung des in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellers, Accell Group N.V., durch die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen einiger seiner Tochtergesellschaften hätte beeinflusst werden können, wurde entschieden, diesen Hersteller von der Schadensanalyse auszuschließen, obwohl festgestellt wurde, dass nur einige Unternehmen der Gruppe an den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen beteiligt waren. In Bezug auf die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der beiden anderen Gemeinschaftshersteller, die auch an dem Kartell beteiligt waren, ist zu bemerken, dass sie nicht in die Stichprobe der Gemeinschaftshersteller einbezogen worden waren. Für diese beiden Hersteller würden sich die wahrscheinlichen Auswirkungen des Kartells, das ja auf gemeinsamen Mindestpreislisten basierte, auf ihre Ergebnisse in den Preisen und Gewinnen widerspiegeln. Da die Preis- und Rentabilitätstrends bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern nicht bewertet worden waren, wirkt sich die Beteiligung dieser beiden Unternehmen nicht auf die Schadensanalyse aus. Ferner wurde geprüft, ob die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf einem Teil des Gemeinschaftsmarkts auch die Ergebnisse der übrigen Gemeinschaftshersteller der Stichprobe beeinflusst haben könnten. Die Untersuchung ergab jedoch, dass diese Hersteller im Bezugszeitraum nur in äußerst begrenztem Umfang auf dem niederländischen Markt tätig waren (weniger als 1 % der verkauften Stücke). Außerdem entfallen nur 7 % des Gemeinschaftsverbrauchs auf den niederländischen Markt, und das Kartell galt nur über einen sehr begrenzten Zeitraum. Deshalb wurde es nicht als erforderlich angesehen, die Schädigungsfeststellungen hinsichtlich der Ergebnisse dieser anderen Hersteller zu berichtigen.

(101)

Darüber hinaus wurde auch geprüft, ob sich das Bild der Schädigung erheblich verändert hätte, wenn die Accell Group N.V. in der Schadensanalyse berücksichtigt worden wäre. Aber selbst wenn deren Ergebnisse berücksichtigt worden wären, hätte dies insgesamt nichts an den nachstehend dargelegten Entwicklungen geändert.

(102)

Da das Kartell in der Fahrradsaison 2001 galt, hatte die Beteiligung von Giant Europe B.V. an diesem Kartell keine Auswirkungen auf die den verbundenen Ausführer betreffenden Feststellungen für den Untersuchungszeitraum dieses Antidumpingverfahrens.

2.   Gemeinschaftsproduktion

(103)

Im Verlauf dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass die folgenden Unternehmen Fahrräder herstellten:

acht in die Stichprobe einbezogene Hersteller,

12 weitere antragstellende Gemeinschaftshersteller und

39 weitere, den Antrag unterstützende Gemeinschaftshersteller.

3.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(104)

Auf die (in die Stichprobe einbezogenen und die nicht in die Stichprobe einbezogenen) antragstellenden Gemeinschaftshersteller und die (in die Stichprobe einbezogenen und die nicht in die Stichprobe einbezogenen) den Antrag unterstützenden Gemeinschaftshersteller, die den Stichprobenfragebogen beantworteten und sich zur Mitarbeit bereit erklärten, entfielen zusammengenommen mehr als 80 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware. Sie wurden daher als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Grundverordnung angesehen. Die übrigen nicht antragstellenden Gemeinschaftshersteller erhoben keine Einwände gegen die Untersuchungen. Auf die im Rahmen der Untersuchungen in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller, von denen einer aus den unter den Randnummern 98 bis 101 dargelegten Gründen nicht berücksichtigt wurde, (nachstehend „Stichprobenhersteller“ genannt) entfielen rund 37 % der gesamten Fahrradproduktion in der Gemeinschaft im UZ.

4.   Gemeinschaftsverbrauch

(105)

Die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller wurden anhand der Antworten der Hersteller auf den Stichprobenfragebogen und der vom Antragsteller übermittelten Angaben bestimmt. Die Angaben in dem Antrag stammten von verschiedenen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft.

(106)

Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der wie oben dargelegt geschätzten Verkäufe aller Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt zuzüglich der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus allen Ländern ermittelt.

(107)

Der Gemeinschaftsverbrauch ging zu Beginn des Bezugszeitraums um 10 % zurück, und zwar von 17 348 000 Stück im Jahr 2000 auf 15 695 000 Stück im Jahr 2002. Danach stieg er stetig bis auf 18 037 000 Stück im UZ. Insgesamt stieg der Verbrauch im Bezugszeitraum somit um 4 %. Im einzelnen entwickelte er sich (in Stück) folgendermaßen:

Verbrauch

2000

2001

2002

2003

UZ

Stück

17 348 000

15 236 000

15 695 000

17 336 000

18 037 000

Index

100

87

90

100

104

5.   Einfuhren aus der VR China und Vietnam

5.1   Kumulierung

(108)

Die Kommission prüfte, ob die Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Vietnam (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden konnten.

(109)

Gemäß diesem Artikel sind die Auswirkungen von Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land kumulativ zu beurteilen, wenn i die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt, ii das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und iii wenn eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Gemeinschaftsware angemessen ist.

(110)

Wie bereits erwähnt, wurde im Rahmen dieser Untersuchungen festgestellt, dass die für die VR China und Vietnam ermittelten Dumpingspannen weit über der Geringfügigkeitsschwelle lagen und die Einfuhrmengen aus diesen Ländern mit Marktanteilen im UZ von 4,07 % und 8,70 % nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung waren.

(111)

Um zu ermitteln, ob angesichts des Wettbewerbs zwischen der eingeführten Ware und der gleichartigen Gemeinschaftsware eine kumulative Beurteilung angemessen ist, untersuchte die Kommission zunächst das Marktverhalten der Ausführer anhand der auf Eurostat-Daten basierenden Ausfuhrpreise und -mengen.

(112)

Was die Ausfuhrpreise angeht, waren das Marktverhalten der Ausführer in der VR China und jenes der vietnamesischen Ausführer vergleichbar. Diese Länder senkten ihre jeweiligen durchschnittlichen Stückpreise im Verlauf des Bezugszeitraums um 22 % bzw. 52 %.

(113)

Wie unter Randnummer 110 erwähnt, halten beide Länder bedeutende Anteile am Gemeinschaftsmarkt.

(114)

Außerdem ergab die Untersuchung, wie unter den Randnummern 19 ff. bereits erläutert, dass die aus der VR China und Vietnam eingeführte betroffene Ware und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Ware austauschbar sind und daher die jeweiligen Typen miteinander konkurrieren.

(115)

Folglich wurde festgestellt, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern mit den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Fahrrädern konkurrieren.

(116)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erhoben einige interessierte Parteien Einwände gegen die nach ihrer Auffassung nicht gerechtfertigte Kumulierung mit der Begründung, dass die aus der VR China und Vietnam eingeführten Modelle unterschiedlich seien. Der Vergleich der Einfuhren auf Modellbasis ergab nicht nur eine hohe Übereinstimmung zwischen den Einfuhren aus der VR China und Vietnam mit den von den Gemeinschaftsherstellern der Stichprobe hergestellten Modellen, sondern auch eine hohe Übereinstimmung zwischen den aus der VR China und den aus Vietnam eingeführten Modellen. Des Weiteren wurde geltend gemacht, dass die vietnamesischen Hersteller ihre Fahrräder nicht auf denselben Marktsegmenten verkaufen würden wie die Ausführer aus der VR China und die Gemeinschaftshersteller, so dass Preisunterschiede vertretbar seien. Diese Behauptung konnte allerdings nicht durch einschlägige Beweise untermauert werden. Außerdem scheinen in einigen Mitgliedstaaten, in denen die Einfuhren aus Vietnam einen großen Marktanteil erobert haben, Fahrräder aus Vietnam in verschiedenen Marktsegmenten angeboten zu werden. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(117)

Daraus wurde der Schluss gezogen, dass alle Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung der Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Vietnam erfüllt waren.

5.2   Menge der gedumpten Einfuhren und Marktanteil der Fahrräder mit Ursprung in der VR China und Vietnam

(118)

Die eingeführten Mengen der betroffenen Ware wurde mit Hilfe statistischer Daten von Eurostat ermittelt. Die Zahl der Fahrräder mit Ursprung in und eingeführt aus der VR China stieg von 2000 bis zum Untersuchungszeitraum um 472 %. Die Einfuhren aus der VR China im UZ betrugen mehr als das 55fache der im UZ der vorausgegangenen Untersuchung (1. September 1997 bis 31. August 1998) eingeführten 13 651 Fahrräder. Die Einfuhren mit Ursprung in Vietnam nahmen von 2000 bis zum UZ um 413 % zu. Kumuliert stiegen die Einfuhren aus den beiden Ländern von 2000 bis zum UZ von 435 373 Stück auf 2 311 638 Stück und somit um 431 %.

(119)

Da der Verbrauch im Bezugszeitraum um nur 4 % zunahm, stiegen der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in der VR China von 0,73 % im Jahr 2000 auf 4,07 % im UZ und jener der Einfuhren aus Vietnam von 1,77 % im Jahr 2000 auf 8,70 % im UZ. Kumuliert stieg der Marktanteil von 2,50 % im Jahr 2000 auf 12,77 % im UZ.

(120)

Die genaue Entwicklung der Einfuhren und des Marktanteils der Fahrräder mit Ursprung in der VR China und Vietnam im Bezugszeitraum ist den folgenden Tabellen zu entnehmen:

Einfuhren aus der VR China

2000

2001

2002

2003

UZ

Menge (Stück)

128 091

257 728

561 706

707 351

733 901

Index

100

201

438

552

572

Marktanteil in %

0,73

1,68

3,58

4,08

4,07

Einfuhren aus Vietnam

2000

2001

2002

2003

UZ

Menge (Stück)

307 282

586 051

766 680

1 457 245

1 577 737

Index

100

191

250

474

513

Marktanteil in %

1,77

3,84

4,88

8,40

8,70

Kumulierte Einfuhren

2000

2001

2002

2003

UZ

Menge (Stück)

435 373

843 779

1 328 386

2 164 596

2 311 638

Index

100

194

305

497

531

Marktanteil in %

2,50

5,52

8,46

12,48

12,77

Index

100

220

338

499

510

6.   Preise der betroffenen Einfuhren

a)   Preisentwicklung

(121)

Aus den folgenden Gründen konnten bei der Ermittlung der Preistrends der gedumpten Einfuhren von 2000 bis zum UZ Eurostat-Daten nur in begrenztem Umfang herangezogen werden.

Den Untersuchungsergebnissen zufolge wird bei den von Eurostat ausgewiesenen Einfuhrpreisen nicht zwischen den verschiedenen Warentypen differenziert, so dass die erheblichen Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Typen der betroffenen Ware unberücksichtigt bleiben. Der jeweilige landesspezifische Produktmix hat erhebliche Auswirkungen auf die Durchschnittspreise. Die Untersuchung ergab, dass bei einem Vergleich der Einfuhren von den kooperierenden Ausführern auf Modellbasis selbst bei gleichen Warentypen und Modellen je nach den Bauteilen der Fahrräder erhebliche Preisunterschiede bestehen. Außerdem wurde festgestellt, dass die Einfuhrpreise der für die kooperierenden Ausführer identifizierten Warentypen die tatsächlichen Preisunterschiede zwischen den Fahrrädern mit Ursprung in der VR China und Vietnam und jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft widerspiegeln. Deshalb sind die von Eurostat ausgewiesenen Preise für die Zwecke dieser Untersuchung nicht schlüssig. Die von Eurostat für die VR China und Vietnam ausgewiesenen Einfuhrpreise können lediglich als Indikator für die Preistrends auf Länderbasis dienen, geben aber keinen Aufschluss, wenn die Verkaufspreise verschiedener Länder und der Gemeinschaft miteinander verglichen werden.

(122)

Den Eurostat-Daten zufolge gingen die gewogenen durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China und Vietnam, die in der nachstehenden Tabelle in indexierter Form ausgewiesen sind, von 2000 bis zum UZ um 22 % bzw. 52 % zurück. Kumulativ bewertet gingen die durchschnittlichen Verkaufspreise um 50 % zurück. Die nachstehende Tabelle gibt detailliert Aufschluss über diese Entwicklung:

Einfuhrpreise

2000

2001

2002

2003

UZ

(VR China)

 

 

 

 

 

Index

100

83

70

75

78

(Vietnam)

 

 

 

 

 

Index

100

82

71

49

48

(kumuliert)

 

 

 

 

 

Index

100

81

62

50

50

b)   Preisunterbietung

(123)

Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen für die Fahrräder mit Ursprung in der VR China und Vietnam zog die Kommission die im Laufe der Untersuchung von den ausführenden Herstellern der Stichprobe und den Gemeinschaftsherstellern der Stichprobe übermittelten Informationen heran. Dabei wurden die tatsächlichen Ausfuhrpreise der ausführenden Hersteller (cif Gemeinschaftsgrenze) und im Falle der VR China sowohl mit als auch ohne Antidumpingzoll berücksichtigt. Im Falle des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zog die Kommission die Preise heran, die unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellt wurden, wobei sie diese Preise erforderlichenfalls auf die Stufe ab Werk berichtigte. Für den UZ wurde, basierend auf den verschiedenen im Fragebogen definierten Warentypen, für die VR China eine Preisunterbietungsspanne von 53 % ohne den und von 39 % mit dem Antidumpingzoll ermittelt. Für Vietnam ergab die Untersuchung eine Preisunterbietungsspanne von 25 % bis 60 %. Hierzu ist zu bemerken, dass die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der Fahrräder aus der VR China und Vietnam auf Warentypbasis deutlich über den von Eurostat ausgewiesenen Einfuhrpreisen lagen. Dies untermauert die Schlussfolgerung unter Randnummer 121, der zufolge der Produktmix sich eindeutig auf die Verkaufspreise der einzelnen Länder auswirkt.

7.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(124)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen. Diese Analyse wurde für die unter Randnummer 15 genannten Unternehmen der Stichprobe, mit Ausnahme des unter Randnummer 100 genannten Unternehmens, vorgenommen. Um ein möglichst vollständiges Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu geben, werden Informationen zu Schadensindikatoren, für die Informationen für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verfügbar waren, nachstehend ebenfalls erläutert. Entsprechend wurden die Leistungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, gemessen an Faktoren wie Preise, Löhne, Investitionen, Gewinne, Kapitalrendite, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, anhand der von den Unternehmen der Stichprobe zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt. Schadensfaktoren wie Marktanteil, Verkaufsmengen und Produktion wurden für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als Ganzes ermittelt.

(125)

Einige der interessierten Parteien forderten, dass bei der Analyse der Schadensindikatoren nur die Unternehmen der Stichprobe berücksichtigt werden sollten. In Antidumpingverfahren ist es üblich, die Schadensfaktoren für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu untersuchen. Besteht der Wirtschaftszweig aus einer besonders großen Anzahl von Unternehmen, kann allerdings eine Stichprobe gebildet werden. Mit Hilfe einer Stichprobe kann sichergestellt werden, dass innerhalb der festgesetzten Fristen umfassende Informationen von einer begrenzten Zahl von Unternehmen eingeholt und geprüft werden können. Diese Informationen geben Aufschluss über Preise, Löhne, Investitionen, Gewinne, Kapitalrendite, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und könnten innerhalb des festen Zeitrahmens niemals für alle Unternehmen des Wirtschaftszweigs geprüft werden. Für andere Faktoren wie Marktanteil, Absatzvolumen und Produktion sind in der Regel Informationen für den gesamten Wirtschaftszweig leicht zu beschaffen. Eine Schadensanalyse lediglich auf Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu stützen, würde sachdienliche Informationen von anderen Herstellern ausklammern und zu einer unvollständigen Bewertung der Lage führen. Um in der für diesen Fall zur Verfügung stehenden Zeit eine möglichst vollständige Bewertung zu ermöglichen, wurden die von den Unternehmen der Stichprobe eingegangenen und geprüften Informationen auf Trends bei allen Schadensfaktoren untersucht und durch Angaben, die sich auf den gesamten Wirtschaftszweig beziehen, ergänzt.

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(126)

Von 2000 bis zum UZ stieg die Produktion der gleichartigen Ware durch die Stichprobenhersteller um 17 %. Die Produktionskapazität stieg über den Bezugszeitraum um insgesamt 18 %.

(127)

Die Kapazitätsauslastung blieb im gesamten Bezugszeitraum konstant. Detaillierte Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Produktion

2000

2001

2002

2003

UZ

Produktion

3 231 842

3 193 497

3 222 858

3 718 918

3 788 660

Index

100

99

100

115

117

Produktionskapazität

4 033 737

4 125 649

4 339 273

4 613 939

4 779 632

Index

100

102

108

114

118

Kapazitätsauslastung

80,1  %

77,4  %

74,3  %

80,6  %

79,3  %

Index

100

97

93

101

99

(128)

Die Untersuchung ergab, dass der allgemeine Anstieg der Produktionskapazität auf Investitionen in neue Produktionslinien und auf Umstrukturierungsmaßnahmen in den Unternehmensgruppen zurückzuführen war. Die Tatsache, dass die Stichprobenhersteller ihre Produktion insgesamt gesteigert haben, ist auch darauf zurückzuführen, dass einige andere Gemeinschaftshersteller ihre Geschäftstätigkeit einstellten oder ihre Produktionskapazität reduzierten. Der vorstehende Anstieg von Produktion und Produktionskapazität der Unternehmen in der Stichprobe ist jedoch vor dem Hintergrund der Ergebnisse sämtlicher Gemeinschaftshersteller zu betrachten. Denn die Produktion aller Gemeinschaftshersteller zusammengenommen war rückläufig. Detaillierte Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Produktion

2000

2001

2002

2003

UZ

Produktion

12 700 000

11 028 000

10 083 000

10 165 000

10 160 000

Index

100

87

79

80

80

b)   Lagerbestände

(129)

Ein Hersteller konnte wegen interner Umorganisierungen keine schlüssigen Angaben zu den Lagerbeständen in den Jahren 2000 und 2001 machen. Deshalb konnten die Angaben dieses Unternehmens bei der Analyse der Lagerbestände für den Bezugszeitraum nicht berücksichtigt werden.

(130)

Die Lagerbestände an Fahrrädern stiegen im Analysezeitraum von 219 370 Stück im Jahr 2000 auf 362 095 Stück im UZ, d. h. um 65 %. Der Anstieg war im Jahr 2003 und im UZ am ausgeprägtesten und darauf zurückzuführen, dass die Stichprobenhersteller unmittelbar nach Ende des UZ einen sehr großen Auftrag erfüllen mussten. Daher weist der Anstieg der Lagerbestände nicht unbedingt auf eine entsprechende Verschlechterung der Lage der Stichprobenhersteller hin. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über diese Entwicklung:

Lagerbestände

2000

2001

2002

2003

UZ

Stück

219 370

206 854

210 968

317 345

362 095

Index

100

94

96

145

165

c)   Absatzvolumen und Marktanteil

(131)

Die Verkäufe der Stichprobenhersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt stiegen im Betrachtungszeitraum von 3 156 451 Stück im Jahr 2000 auf 3 683 176 Stück im UZ und somit insgesamt um 17 %. Auch der Marktanteil der Stichprobenhersteller stieg von 18 % im Jahr 2000 auf 20 % im UZ. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über diese Entwicklung:

Unternehmen der Stichprobe

2000

2001

2002

2003

UZ

Verkäufe (Stück)

3 156 451

3 241 830

3 203 020

3 600 670

3 683 176

Index

100

103

101

114

117

Marktanteil

18  %

21  %

20  %

20  %

20  %

(132)

Dieser Trend ist allerdings vor dem Hintergrund der Ergebnisse sämtlicher Gemeinschaftshersteller zu sehen. Denn die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller insgesamt gingen zurück. Detaillierte Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Alle Gemeinschaftshersteller

2000

2001

2002

2003

UZ

Verkäufe (Stück)

11 718 000

10 035 000

9 175 000

9 100 000

9 300 000

Index

100

86

78

78

79

Marktanteil

67  %

66  %

58  %

52  %

51  %

d)   Verkaufspreise und Kosten

(133)

Die Untersuchung ergab, dass die Stichprobenhersteller ihren hauptsächlich in den Kategorien A, B und C angesiedelten Produktmix beibehielten. Außerdem weiteten sie ihre Absatztätigkeit auf Massenanbieter und Supermärkte aus und konzentrierten sich nicht mehr so auf den Fach- / Einzelhandel, wo sie mit ihren Waren der oberen Marktsegmente bereits stark vertreten waren. Die Massenanbieter haben ihre Präsenz auf dem Fahrradmarkt ausgebaut. Dies wirkte sich auf die Endverbraucher aus, weil die Verkaufspreise von Massenanbietern in der Regel niedriger sind als jene von Einzelhändlern. Damit die Stichprobenhersteller ihre Präsenz auf dem Massenmarkt halten können, müssen sie die niedrigeren Preise durch höhere Absatzmengen kompensieren.

(134)

Der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis fiel von 124 EUR pro Stück im Jahr 2000 auf 115 EUR pro Stück im Jahr 2003, was einem Rückgang um 7 % entspricht. Im UZ stieg der Durchschnittspreis jedoch auf 122 EUR. Im gesamten Bezugszeitraum ging er damit um 2 % zurück.

Verkaufspreis

2000

2001

2002

2003

UZ

Verkaufspreis (EUR/Stück)

124

127

120

115

122

Index

100

103

97

93

98

(135)

Die Produktionskosten wurden auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts aller von den Stichprobenherstellern hergestellten Typen der gleichartigen Ware ermittelt.

(136)

Von 2000 bis 2001 stiegen die Produktionskosten von 119 EUR auf 122 EUR, d. h. um 2 %. Danach sanken sie auf 110 EUR im Jahr 2003, was einem Rückgag um 9 % seit 2001 entspricht. Im UZ stiegen die Produktionskosten auf 117 EUR. Folglich gingen die Produktionskosten im Bezugszeitraum insgesamt um 2 % zurück. Dieser Rückgang ist hauptsächlich auf effizientere Montagelinien zurückzuführen sowie darauf, dass die Stichprobenhersteller anstelle von vormals selbst hergestellten Teilen wie z. B. Rahmen billigere Einfuhren verwendeten.

Kosten

2000

2001

2002

2003

UZ

Produktionskosten (EUR/Stück)

119

122

115

110

117

Index

100

102

97

92

98

e)   Rentabilität

(137)

Die Rentabilität der Stichprobenhersteller bei der betroffenen Ware lag im ersten Jahr des Bezugszeitraums bei 3,26 % und stieg 2003 auf 4,08 %. Danach fiel sie auf 3,58 % im UZ. Insgesamt nahm die Rentabilität im Bezugszeitraum lediglich um 0,32 Prozentpunkte zu.

(138)

Diese Entwicklung zeigt zwar, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs im Bezugszeitraum wieder leicht erholte, dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Wirtschaftszweig ohne gedumpte Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Vietnam, wie auch bei der vorausgegangenen Untersuchung angenommen, eine Rentabilität von mindestens 8 % des Umsatzes an Fahrrädern erzielen könnte. Da auf dem Markt im Vergleich zur vorausgegangenen Untersuchung keine wesentlichen Veränderungen eingetreten sind, wird davon ausgegangen, dass eine Rentabilität von 8 % weiterhin das Minimum darstellt, dass von Herstellern auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielt werden könnte.

Rentabilität

2000

2001

2002

2003

UZ

Rentabilität (EG Verkäufe)

3,26  %

3,89  %

3,50  %

4,08  %

3,58  %

Index

100

119

107

125

110

(139)

Mehrere Parteien in der VR China machten geltend, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seit der vorausgegangenen Untersuchung, als er Verluste von -0,6 % verzeichnete, verbessert habe, so dass im Rahmen dieser Untersuchung davon auszugehen sei, dass er nicht geschädigt werde. Wie unter Randnummer 137 erläutert, haben sich die Gewinne sei der vorausgegangenen Untersuchung zwar erholt, aber bei weitem noch nicht ein als normal geltendes Rentabilitätsniveau erreicht.

(140)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen machten einige interessierte Parteien geltend, dass die Gewinnspanne mit 8 % (vgl. Randnummer 138) zu hoch angesetzt sei und die Unternehmen der Stichprobe bereits mit einer stabilen Gewinnspanne ausreichend gute Geschäftsergebnisse erzielten. Diese Parteien gaben jedoch weder Gründe an, die gegen diese Gewinnspanne von 8 % sprachen, noch nannten sie eine Gewinnspanne, die ihrer Meinung nach angemessen wäre. Wie unter Randnummer 195 erläutert, handelt es sich bei den 8 % um eine Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne gedumpte Einfuhren hätte mindestens erwirtschaften können. Auch wenn die Stichprobenhersteller ihre Gewinnspanne bis zu einem gewissen Grad verbessern konnten, reicht dies für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei weitem nicht aus, um sich vollständig von dem schädigenden Dumping zu erholen.

f)   Investitionen und Kapitalrendite (RoI)

(141)

Die Investitionen in den Geschäftsbereich der betroffenen Ware stiegen im Bezugszeitraum erheblich, und zwar von 1 938 556 EUR im Jahr 2000 auf 3 950 636 EUR im UZ. Allerdings ist dieser bedeutende Anstieg in erster Linie darauf zurückzuführen, dass einer der Stichprobenhersteller seine Produktionskapazität ausbaute, worauf mehr als 60 % der Investitionen in diesem Zeitraum entfielen. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über diese Entwicklung:

Investitionen

2000

2001

2002

2003

UZ

Investitionen (in 1 000  EUR)

1 938

4 820

1 645

3 901

3 950

Index

100

249

85

201

204

Kapitalrendite

15  %

30  %

12  %

23  %

24  %

(142)

Die Kapitalrendite stieg von 2000 bis 2001 um 15 Prozentpunkte. Ab 2002 ging sie zurück, stieg dann aber 2003 erneut und blieb im UZ positiv bei 24 %.

g)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(143)

Der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nahm im Bezugszeitraum sowohl absolut als auch ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes beträchtlich zu.

Cashflow

2000

2001

2002

2003

UZ

Cashflow (in 1 000  EUR)

10 005 000

20 557 000

13 425 000

20 541 000

20 541 000

Index

100

205

134

205

205

Cashflow ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes

2,5  %

4,9  %

3,5  %

4,9  %

4,6  %

(144)

Die Stichprobenhersteller beschaffen sich ihr Kapital entweder intern, sofern sie einer Gruppe angehören, oder über Bankdarlehen. In anderen Fällen wird der vom Unternehmen erwirtschaftete Cashflow als Finanzierungsquelle genutzt. Keiner der Stichprobenhersteller hatte nennenswerte Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung.

h)   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(145)

Die Beschäftigung ging im Bezugszeitraum um 6 % zurück. Da die Produktion im Bezugszeitraum erheblich stieg, ist der Beschäftigungsrückgang darauf zurückzuführen, dass die Produktivität, gemessen am Output je Beschäftigten, im Bezugszeitraum mit 24 % deutlich stieg.

Beschäftigung

2000

2001

2002

2003

UZ

Anzahl der Beschäftigten

1 981

1 871

1 784

1 838

1 871

Index

100

94

90

93

94

Lohnkosten je Beschäftigten (in EUR)

23 575

25 846

27 130

27 593

28 153

Index

100

110

115

117

119

Produktion je Beschäftigten (Stück/Jahr)

1 631

1 707

1 807

2 023

2 025

Index

100

105

111

124

124

(146)

Die Entwicklung der Beschäftigung aller Gemeinschaftshersteller zusammengenommen verlief ähnlich, d. h. sie ging zurück, wenn auch etwas stärker. Detaillierte Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Beschäftigung

2000

2001

2002

2003

UZ

Anzahl der Beschäftigten

14 300

12 670

11 860

11 500

11 500

Index

100

88

83

80

80

i)   Wachstum

(147)

Insgesamt ging der Marktanteil aller Gemeinschaftshersteller zusammen um 16 Prozentpunkte zurück, während der Verbrauch um 4 % stieg, was eindeutig beweist, dass sie kein Wachstum verzeichnen konnten.

j)   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(148)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen, die die Untersuchung für den UZ ergab (48,5 % für die VR China und von 15,8 % bis 34,5 % für Vietnam) auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Mengen und der Preise der Einfuhren aus diesen beiden Ländern nicht als unerheblich angesehen werden. Zudem ist die Spanne für die VR China höher als jene, die im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung festgestellt worden war. Und auch die Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China hat seit der Ausgangsuntersuchung zugenommen.

(149)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat sich nicht in dem erwarteten Maße von den Auswirkungen des früheren Dumpings erholt, wie insbesondere der Rückgang der Verkaufspreise, die geringe Rentabilität und der Rückgang in der Kapazitätsauslastung zeigen. Der Wirtschaftszweig war in den letzten Jahren mit zunehmendem Dumping der Einfuhren aus der VR China und Vietnam konfrontiert, was seiner erwarteten Erholung abträglich war.

8.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(150)

Es sei darauf hingewiesen, dass gegenüber einem der betroffenen Länder bereits Maßnahmen gelten. Diese Maßnahmen haben sich eindeutig und insbesondere für die Stichprobenhersteller auf die Schadensindikatoren ausgewirkt. Trotz der insgesamt rückläufigen Gemeinschaftsproduktion gelang es den Stichprobenherstellern, ihre Produktion zu halten und sogar zu steigern. Dank der geltenden Maßnahmen konnten sich die Stichprobenhersteller bis zu einem gewissen Grad erholen, aber jegliche weiteren Wachstumsperspektiven wurden durch die gedumpten Einfuhren untergraben. Außerdem sind die Einfuhren aus Vietnam seit der Einführung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu einem schwerwiegenden Negativfaktor geworden. Nach der Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China besserte sich die wirtschaftliche Lage der Stichprobenhersteller, was die Produktivität, Produktion, Produktionskapazität, Verkäufe und Marktanteile angeht. Dies wurde durch die geltenden Maßnahmen ermöglicht. Die Verkaufspreise aber gingen zurück, und die Gewinne erholten sich trotz steigender Verkaufsmengen nicht. Außerdem erhöhten sich die Lagerbestände und die Beschäftigung ging zurück. Die vorgenannten positiven Entwicklungen ändern aber nichts an dem Gesamtbild der Schädigung, die sich ohne die geltenden Maßnahmen noch verschärft hätte. Dies wird durch die Tatsache untermauert, dass die Geschäftsergebnisse aller Gemeinschaftshersteller zusammengenommen negativ sind. Insgesamt gingen die Produktion in der Gemeinschaft um 20 %, die Verkäufe um 21 % und der Marktanteil des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 16 % zurück.

(151)

Die Einfuhren aus der VR China und Vietnam stiegen sowohl absolut als auch gemessen am Marktanteil erheblich. Ihr Marktanteil hat sich im Bezugszeitraum um 10,3 Prozentpunkte erhöht. Außerdem sanken die gewogenen durchschnittlichen Preise der Einfuhren im Bezugszeitraum so stark, dass für den UZ erhebliche Preisunterbietungsspannen festgestellt wurden.

(152)

Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als ganzer sich weiterhin in einer prekären wirtschaftlichen Lage befindet und eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitten hat.

(153)

Wie bereits dargelegt, unterscheidet sich das Schädigungsbild der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller bis zu einem gewissen Grad von jenem der Gemeinschaftshersteller insgesamt. Dabei ist aber zu berücksichtigten, dass es sich bei den Stichprobenherstellern um die Hersteller mit den größten Produktions- und Verkaufsmengen handelt, so dass sie sich dank der Größenvorteile teilweise von den gedumpten Einfuhren erholen konnten. Trotz dieser Vorteile befinden sich die Stichprobenhersteller weiterhin in einer prekären Lage, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als Ganzem widerspiegelt.

E.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE UND WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS VON DUMPING UND SCHÄDIGUNG

(154)

Für die Einfuhren aus der VR China wurde gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung geprüft, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben und ob die Feststellung vertretbar ist, dass diese Veränderung dauerhaft war.

(155)

Der Vergleich der Normalwerte mit den für den Zeitraum zwischen der vorausgegangenen und dieser Untersuchung festgestellten Ausfuhrpreisen für jeweils vergleichbare Modelle ergab, dass der durchschnittliche Normalwert leicht gestiegen, der durchschnittliche Ausfuhrpreis aber erheblich zurückgegangen war, was zu dem höheren Dumping führte. Die Preise der VR China für ihre Ausfuhren auf andere Märkte entsprachen den Untersuchungsergebnissen zufolge im Wesentlichen den Preisen der Ausfuhren auf den EU-Markt. Es wurden keine Beweise dafür gefunden, dass die betroffene Ware nicht auch weiterhin zu diesen niedrigen gedumpten Preisen aus der VR China ausgeführt würde. Aus diesen Gründen ist die Annahme vertretbar, dass die festgestellten neuen höheren Dumpingspannen dauerhaft sind.

(156)

Obwohl sich die Stichprobenhersteller bis zu einem gewissen Grad von dem früheren Dumping der Einfuhren mit Ursprung in der VR China erholt haben, erlitten sie den Untersuchungsergebnissen zufolge dennoch eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung. Diese Schlussfolgerung wird durch die Untersuchungsergebnisse für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als Ganzen noch untermauert (vgl. Randnummern 150 bis 153). Die in dieser Untersuchung festgestellten Schadensspannen sind im Vergleich zu jenen der Ausgangsuntersuchung gestiegen, weil die Preise der gedumpten Einfuhren weiterhin erheblich unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen. Eine eingehende Analyse des Vertriebsnetzes ergab, dass die Mehrheit der Stichprobenhersteller hauptsächlich für den Verkauf an Massenanbieter produzieren. Da die ausführenden Hersteller in der VR China in erster Linie in eben diesen Massenabsatzkanälen konkurrieren, herrscht dort starker Druck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und weniger in den Absatzkanälen der Fach-/Einzelhändler (auf die rund 22 % der Verkäufe der Stichprobenhersteller entfallen). Es wurden keine Beweise dafür gefunden, dass die Ausführer in der VR China ihre Ware nicht weiter über diese Absatzkanäle verkaufen würden, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten. Da die festgestellten veränderten Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Rentabilität dauerhaft sind, wird der Schluss gezogen, dass sich die Umstände hinsichtlich der Schädigung auch dauerhaft verändert haben und dass die Schädigung wahrscheinlich anhält, wenn die ursprünglichen Maßnahmen außer Kraft träten.

(157)

Des Weiteren wurde untersucht, wie groß die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings wäre, wenn die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China außer Kraft träten. Ausgehend von dem Antrag und den Angaben der Ausführer in der VR China wurde festgestellt, dass die Produktionskapazität in der VR China über 80 000 000 Fahrräder pro Jahr beträgt. Die Hersteller in der VR China stellen rund 66 000 000 Fahrräder pro Jahr her und die Nachfrage im Inland liegt bei rund 22 000 000 Fahrrädern. Fahrräder mit Ursprung in der VR China sind auf den wichtigsten Märkten weltweit präsent, und rund 96 % des Verbrauchs in den USA entfallen auf Fahrräder mit Ursprung in der VR China. Dies zeigt, wie sehr die Fahrradindustrie in der VR China auf die Ausfuhr ausgerichtet ist, und lässt darauf schließen, dass die Ausfuhren in die Gemeinschaft wahrscheinlich anhalten werden.

(158)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge war die betroffene Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ weiterhin gedumpt (vgl. Randnummern 90 bis 97). Hierzu ist zu bemerken, dass die Dumpingspannen für die betroffene Ware deutlich über jenen lagen, die in der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden waren. Nach der Einführung der Maßnahmen im Anschluss an die vorausgegangene Untersuchung verkaufte die VR China weiterhin Fahrräder zu Dumpingpreisen in die Gemeinschaft. Im Bezugszeitraum stiegen die Mengen der gedumpten Einfuhren um 472 % und die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China gingen um 22 % zurück. Wie bereits dargelegt (vgl. Randnummer 157), verfügen die Ausführer in der VR China über ungenutzte Produktionskapazitäten, die fast dem gesamten Verbrauch in der Gemeinschaft entsprechen. Es sei auch daran erinnert, dass vor der Einführung der ursprünglichen Antidumpingzölle rund 2,5 Mio. Fahrräder zu gedumpten Preisen aus der VR China eingeführt wurden, was zu jener Zeit rund 15 % des Gemeinschaftsmarkts entsprach. Dies ist ein Anhaltspunkt dafür, dass ohne Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich erneut vergleichbare oder sogar noch größere Mengen aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführt würden. Die Einfuhren würden höchstwahrscheinlich zu gedumpten Preisen erfolgen, denn den Ergebnissen der laufenden Untersuchung zufolge sind die hohen Dumpingspannen von dauerhafter Natur.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(159)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die betreffenden gedumpten Einfuhren verursacht worden war. Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch diese Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(160)

Trotz der gegenüber den Einfuhren aus der VR China geltenden Maßnahmen konnten die ausführenden Hersteller in der VR China ihren Marktanteil erheblich steigern, und zwar von 0,73 % auf 4,07 %. Die Anteile der Einfuhren aus der VR China und aus Vietnam am Gemeinschaftsmarkt stiegen im Bezugszeitraum zusammengenommen von 2,50 % auf 12,77 %. Obwohl der Verbrauch von 2000 bis zum UZ insgesamt konstant blieb, verzeichneten sie einen Anstieg ihres Marktanteils um mehr als 10 Prozentpunkte.

(161)

Obwohl die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe ihre Produktion erhöhen konnten, ging die Gemeinschaftsproduktion insgesamt um 20 % zurück. Wie unter Randnummer 128 erwähnt, war dies darauf zurückzuführen, dass mehrere andere Gemeinschaftshersteller ihre Geschäftstätigkeit entweder aufgeben oder ihre Produktion drosseln mussten. Die Verkäufe aller Gemeinschaftshersteller zusammengenommen gingen von 2000 bis zum UZ um 21 % (bzw. um 16 Prozentpunkte) zurück, wobei die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe ihren Marktanteil trotzdem noch um 2 Prozentpunkte verbessern konnten. Wie die nachstehende Tabelle unter der Randnummer 166 zeigt, ist der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China und Vietnam um nur 7 Prozentpunkte gestiegen.

(162)

Während sich die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe halten und ihren Marktanteil sogar geringfügig verbessern konnten, verzeichneten die anderen Gemeinschaftshersteller, die unter dem Druck der gedumpten Einfuhren ihre Geschäftstätigkeit in den letzten Jahren entweder aufgeben mussten oder sich gezwungen sahen, ihre Produktion zu drosseln, Marktanteileinbußen. Dieser Druck ging sowohl von der Menge der Einfuhren als auch von den Einfuhrpreisen aus. Wie bereits unter Randnummer 160 erwähnt, stieg der Marktanteil der gedumpten Einfuhren um mehr als 10 Prozentpunkte, während die Verkaufspreise dieser Einfuhren kontinuierlich sanken und weit unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

(163)

Die Gewinne der Stichprobenhersteller stiegen angesichts relativ konstanter Preise (die parallel zu den Kosten leicht zurückgingen) zwar leicht, aber nicht in dem Maße, das nach der Einführung der Maßnahmen erwartet wurde. Die Gewinne, die ohne gedumpte Einfuhren hätten erzielt werden können, wurden aufgrund des verstärkten Dumpings der Einfuhren aus der VR China und des Dumpings der Einfuhren aus Vietnam nicht erzielt.

(164)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die betroffenen Einfuhren, die seit 2000 sowohl in Bezug auf Absatzvolumen als auch Marktanteil stiegen und die zu sehr niedrigen und gedumpten Preisen verkauft wurden, einen Druck auf dem Markt erzeugten und dieser Druck die prekäre wirtschaftliche Lage, in der sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur Zeit befindet, maßgeblich bestimmte.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

Einfuhren aus anderen Ländern

(165)

Auch Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern hätten zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitragen können. Mehrere Parteien in der VR China und Vietnam behaupteten auch, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern erheblich zugenommen hätten und dass deren Preise unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lägen.

(166)

Auf der Grundlage von Eurostat-Daten stiegen die Einfuhren aus anderen Drittländern von 5 193 000 Stück im Jahr 2000 auf 6 423 000 Stück im UZ und damit insgesamt um 24 %. Der Marktanteil dieser Einfuhren stieg im Bezugszeitraum von 29 % auf 36 %. Wie aber unter Randnummer 121 erläutert, wird bei den von Eurostat ausgewiesenen Preisen nicht zwischen dem jeweils unterschiedlichen Produktmix der einzelnen Länder differenziert, und deshalb werden die Preistrends nur mit Indices veranschaulicht. Da nichts über den Produktmix der Einfuhren aus anderen Drittländern bekannt ist, ist ein Vergleich der Preise der nachstehenden Einfuhren mit jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht sinnvoll. Dennoch wurden einige zusätzliche Informationen über die Einfuhren aus jenen Ländern eingeholt, auf die der Großteil der anderen Fahrradeinfuhren entfällt. Die einzelnen Daten sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Alle Typen

Stück

'000

Marktanteil

Preis

EUR/Stück

Stück

'000

Marktanteil

Preis

EUR/Stück

Stück

'000

Marktanteil

Preis

EUR/Stück

Stück

'000

Marktanteil

Preis

EUR/Stück

Stück

'000

Marktanteil

Preis

EUR/Stück

Taiwan

2 520

14,5  %

 

1 894

12,4  %

 

2 106

13,4  %

 

2 052

11,8  %

 

2 106

11,6  %

 

Index

100

100

100

75

86

100

84

92

79

81

81

74

84

80

73

Indien

309

1,8  %

 

210

1,4  %

 

169

1,1  %

 

130

0,7  %

 

130

0,7  %

 

Index

100

100

100

68

77

97

55

61

78

42

38

68

42

38

65

Thailand

41

0,2  %

 

43

0,3  %

 

181

1,2  %

 

333

1,9  %

 

375

2,0  %

 

Index

100

100

100

103

150

114

434

600

93

800

950

86

900

1 000

85

Indonesien

104

0,6  %

 

82

0,5  %

 

87

0,5  %

 

222

1,3  %

 

241

1,3  %

 

Index

100

100

100

79

83

97

83

83

91

213

216

69

231

216

68

Philippinen

470

2,7  %

 

399

2,6  %

 

539

3,4  %

 

631

3,6  %

 

662

3,7  %

 

Index

100

100

100

85

96

88

115

126

73

134

133

63

141

137

62

Polen

540

3,1  %

 

522

3,4  %

 

620

3,9  %

 

772

4,4  %

 

830

4,6  %

 

Index

100

100

100

97

109

109

115

125

122

143

142

111

154

148

113

Bangladesch

157

0,9  %

 

189

1,2  %

 

273

1,7  %

 

382

2,2  %

 

423

2,3  %

 

Index

100

100

100

120

133

92

174

188

73

243

244

58

270

255

59

Litauen

237

1,3  %

 

284

1,8  %

 

298

1,9  %

 

336

1,9  %

 

336

1,8  %

 

Index

100

100

100

120

138

103

126

146

101

142

146

86

142

138

86

Tschechische Republik

297

1,7  %

 

253

1,6  %

 

189

1,2  %

 

235

1,3  %

 

220

1,2  %

 

Index

100

100

100

85

94

98

64

70

112

79

76

139

74

70

145

Türkei

67

0,4  %

 

77

0,5  %

 

97

0,6  %

 

160

0,9  %

 

203

1,1  %

 

Index

100

100

100

114

125

100

145

150

94

237

225

76

301

275

74

Sonstige

450

2,6  %

 

402

2,6  %

 

630

4,0  %

 

815

4,7  %

 

906

5,0  %

 

Index

100

100

100

89

100

98

140

154

83

181

181

51

201

192

51

INSGESAMT

5 193

29  %

 

4 354

28  %

 

5 194

33  %

 

6 073

35  %

 

6 423

36  %

 

Index

100

100

100

84

97

98

100

114

84

117

121

70

124

124

70

Taiwan

(167)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Taiwan im UZ betrug 11,6 %, was mehr als 2 Mio. Stück entspricht. Gemessen an der Menge der Einfuhren liegt Taiwan weit vor allen anderen Einfuhrländern an der Spitze. Im Bezugszeitraum ging sein Marktanteil aber um 20 % zurück. Außerdem sind die aus Taiwan eingeführten Fahrräder für die oberen Marktsegmente bestimmt. Der Antragsteller übermittelte Beweise dafür, dass die Preise der Einfuhren aus Taiwan höher waren als die vergleichbarer Modelle des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

Thailand

(168)

Die Einfuhren mit Ursprung in Thailand nahmen im Bezugszeitraum zu und ihr Marktanteil stieg bis auf 2,0 % im UZ. Da aber i ihr Ausgangsniveau sehr niedrig war und ii ihr Marktanteil im Vergleich zu jenem der Einfuhren aus der VR China und Vietnam weiterhin sehr gering ist, wird der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren nicht als Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden können.

Philippinen

(169)

Die Einfuhren mit Ursprung in den Philippinen stiegen im Bezugszeitraum um 41 %. Ihr Marktanteil im UZ betrug 3,7 %. Die Einfuhren aus den Philippinen sind jedoch derzeit Gegenstand einer Untersuchung durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) betreffend die mutmaßliche Falschangabe des Ursprungs der Waren. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich festzustellen, ob die Einfuhren, die als Ursprungserzeugnis der Philippinen angemeldet wurden, zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitragen oder nicht.

Bangladesch

(170)

Die Einfuhren mit Ursprung in Bangladesch nahmen im Bezugszeitraum um 170 % zu und ihr Marktanteil im UZ betrug 2,3 %. Da aber i ihr Ausgangsniveau sehr niedrig war und ii ihr Marktanteil im Vergleich zu jenem der Einfuhren aus der VR China und Vietnam weiterhin sehr gering ist, wird der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren nicht als Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden können.

(171)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen machten einige interessierte Parteien geltend, dass die Einfuhren aus bestimmten Drittländern (Bangladesch, Philippinen und Thailand) ebenfalls erheblich gestiegen seien (vergleichbar mit jenem der Einfuhren aus Vietnam) und auch ihr Marktanteil nicht unerheblich sei. Deshalb hätten auch diese Länder Gegenstand des Verfahrens sein müssen. Weil dies nicht geschah, sei der Rat auf diskriminierende Weise vorgegangen. Diesbezüglich und in Ergänzung zu den Erläuterungen unter den Randnummern 168 bis 170 sei angemerkt, dass die Einfuhren aus diesen drei Ländern in einem wesentlich geringerem Maße gestiegen sind als die Einfuhren aus der VR China und Vietnam. Aus diesem Grund und den unter den Randnummern 168 bis 170 genannten Gründen wurde dem Vorbringen nicht gefolgt.

Handel mit den Beitrittsländern

(172)

Die Einfuhren mit Ursprung in Polen und Litauen, die inzwischen seit dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, nahmen im Bezugszeitraum um 54 % bzw. 42 % zu. Allerdings stiegen die Preise der Einfuhren aus Polen im Bezugszeitraum um 13 %. Polen war eines der beiden Länder (neben der Tschechischen Republik), für die ein Preisanstieg festgestellt wurde. Die Einfuhren aus Litauen blieben im Vergleich zu jenen aus der VR China und Vietnam auf einem sehr niedrigen Niveau. Es wird der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren angesichts ihrer Preise und Mengen sich nicht in nennenswertem Maße nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt haben können.

4.   Entwicklung des Verbrauchs

(173)

Wie unter Randnummer 107 erwähnt, stieg der Verbrauch von 2000 bis zum UZ um 4 %. Dies kann folglich keine Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sein.

5.   Andere Gemeinschaftshersteller als die Stichprobenhersteller

(174)

Wie unter den Randnummern 128 und 132 dargelegt, sind die Produktion und Verkäufe der Gemeinschaftshersteller insgesamt zurückgegangen, woraus sich schließen lässt, dass sie in einer ähnlichen oder sogar noch schlechteren Lage sind als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, d. h. dass sie ebenfalls durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurden. Daher kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die anderen Gemeinschaftshersteller Ursache der bedeutenden Schädigung der Stichprobenhersteller sind.

6.   Währungsschwankungen

(175)

Einer der ausführenden Hersteller in der VR China machte nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen geltend, dass eine Berichtigung für Wechselkursschwankungen hätte vorgenommen werden müssen, da der CNY an den Kurs des US-Dollars, der im UZ gegenüber dem Euro erheblich gefallen war, gekoppelt sei. Auch wenn auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aufwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar die Einfuhren der betroffenen Ware begünstigt haben könnte, ist aus der Tatsache, dass die Währungsschwankungen keine Auswirkungen auf die Einfuhren aus anderen Ländern in die Gemeinschaft zeigten, eher abzuleiten, dass sie in diesem Fall nicht als eine Ursache angesehen werden kann. Des Weiteren sei angemerkt, dass es bei der Untersuchung des ursächlichen Zusammenhangs entscheidend ist, ob die gedumpten Einfuhren, d. h. die Mengen und die Preise dieser Einfuhren, eine Schädigung verursacht haben. In der Argumentation des Ausführers in der VR China wird eher darauf eingegangen zu erklären, warum die gedumpten Einfuhren zu einem bestimmten Preis verkauft wurden. Wenn es jedoch um den ursächlichen Zusammenhang geht, spielt diese Frage keine Rolle.

7.   Schlussfolgerung

(176)

Die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China und Vietnam lagen den Untersuchungsergebnissen zufolge im UZ erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die stärkere Präsenz dieser Einfuhren auf dem Markt, die durch ihren gestiegenen Marktanteil veranschaulicht wird, fiel zeitlich mit der anhaltend prekären wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen (vgl. Randnummern 150 bis 153). Daher wird der Schluss gezogen, dass zwischen den Einfuhren aus diesen beiden Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Zwar stiegen auch die Einfuhren aus anderen Ländern, aber in erheblich geringerem Maße als die Einfuhren aus der VR China und Vietnam. Unter den Ländern, die Fahrräder in die Gemeinschaft ausführen, stand Taiwan mengenmäßig im UZ an der Spitze. Sein Marktanteil folgte aber einem rückläufigen Trend, und die Preise lagen den Untersuchungsergebnissen zufolge im UZ nicht unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Einfuhren aus Taiwan können daher nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. Die Einfuhren aus allen anderen Ländern außer Taiwan verzeichneten ebenfalls Marktanteilszuwächse, die aber weniger ausgeprägt waren als jene der Einfuhren aus der VR China und Vietnam. Wie unter Randnummer 166 erläutert, war es zwar nicht möglich festzustellen, ob die Preise dieser Einfuhren unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, aber den Untersuchungsergebnissen zufolge haben diese Einfuhren aus anderen Drittländern, insbesondere angesichts ihrer geringen Mengen und Marktanteile, nicht nennenswert zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitragen können.

G.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1.   Allgemeine Erwägungen

(177)

Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung wurde untersucht, ob trotz der Schlussfolgerungen zu Dumping und Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China bzw. die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Vietnam dem Interesse der Gemeinschaft zuwider liefen. Die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen bzw. eines Verzichts auf Maßnahmen auf alle von diesem Verfahren betroffenen Parteien wurden geprüft. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China den Ergebnissen der vorausgegangenen Untersuchung zufolge dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderliefen.

(178)

Die Kommission sandte Fragebögen an Einführer, erhielt aber keine Antworten betreffend die Einleitung der Überprüfung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China. Im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Vietnam erhielt die Kommission Antworten von drei Einführern.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(179)

Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt (vgl. Randnummer 150 ff.). Nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China konnte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft teilweise erholen. Aber aufgrund des Anhaltens gedumpter Einfuhren aus der VR China zusammen mit dem zusätzlichen massiven Anstieg gedumpter Einfuhren aus Vietnam, die in der vorausgegangenen Untersuchung nicht zu der Schädigung beigetragen hatten, konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine zufrieden stellenden finanziellen Ergebnisse erzielen und sich nicht vollständig von der Schädigung erholen.

(180)

Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen, seine Verkäufe und Marktanteile und in bestimmten Marktsegmenten auch seine Preise zu erhöhen. So dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Gewinne erzielen, von denen er ohne gedumpte Einfuhren hätte ausgehen können. Da neue Fahrradmodelle weitgehend in der Gemeinschaft entwickelt werden, würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hinsichtlich der Verkaufsmengen und Preise in vollem Umfang von solchen Entwicklungen profitieren können, wenn der Druck durch gedumpte Einfuhren aufhörte. Die Fahrradindustrie in der Gemeinschaft ist erwiesenermaßen existenz- und wettbewerbsfähig, sofern faire Marktbedingungen herrschen. Daher müssen wieder faire Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden, so dass auf dem Gemeinschaftsmarkt Preise festgesetzt werden können, die solche Bedingungen widerspiegeln.

(181)

Ohne Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China und Vietnam wird es zu weiteren Handelsverzerrungen kommen, die den Erholungsprozess des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unweigerlich stagnieren lassen würden. Obwohl gegenüber der VR China Maßnahmen gelten, sind die Einfuhren stetig gestiegen und die Einfuhrpreise gesunken. Angesichts der Produktionskapazität in der VR China, der großen Einfuhrmengen vor der Einführung der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen und des beträchtlichen Anstiegs und der Markanteilgewinne der Einfuhren aus Vietnam liegt es auf der Hand, dass, wenn die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China nicht aufrechterhalten und gegenüber den Einfuhren aus Vietnam keine Maßnahmen eingeführt werden, sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur sehr schwer oder überhaupt nicht erholen könnte. Die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird sich ohne Maßnahmen wahrscheinlich weiter verschlechtern, so dass unter Umständen noch mehr Gemeinschaftshersteller aufgeben oder ihre Produktionskapazität reduzieren müssten. So gaben beispielsweise die Unternehmen Kynast (Deutschland), Merkers-Rad (Deutschland), Confersil (Portugal) und Ceasare Rizzato (Italien) unlängst ihre Fahrradproduktion auf. Deshalb liegen Antidumpingmaßnahmen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer

(182)

Betreffend die Einfuhren aus der VR China gingen von unabhängigen Einführern keine Fragebogenantworten oder Stellungnahmen ein. In Bezug auf Vietnam behauptete einer der Einführer (auf den rund 14 % aller Einfuhren entfallen), dass etwaige Einfuhrzölle auf Fahrräder aus Vietnam für Abnehmer in der EU Nachteile mit sich brächten, weil dies zu einem drastischen Rückgang der Einfuhren aus Vietnam führen würde. Ein weiterer Einführer machte geltend, dass es sich bei den eingeführten Fahrrädern hauptsächlich um Kinderfahrräder handele, die die Gemeinschaftshersteller nicht herstellten.

(183)

Zunächst ist hierzu zu bemerken, dass angesichts der geringen Mitarbeit seitens der Einführer die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen bzw. eines Verzichts darauf nicht ordnungsgemäß und erschöpfend beurteilt werden konnten. Ferner sei daran erinnert, dass Antidumpingmaßnahmen nicht dazu dienen, Einfuhren zu verhindern, sondern dazu, wieder faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen und sicherzustellen, dass die Preise der Einfuhren nicht gedumpt sind und eine Schädigung verursachen. Da weiterhin Fahrräder aus den betroffenen Ländern zu fairen Preisen und auch weiterhin Einfuhren aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden können, dürfte die traditionelle Geschäftstätigkeit der Einführer nicht nennenswert betroffen sein. Außerdem reicht die Produktionskapazität der Gemeinschaftshersteller aus, um eine potenzielle Zunahme der Nachfrage nach Fahrrädern aufzufangen. Ferner geht aus der Tabelle unter Randnummer 166 hervor, dass in anderen Drittländern beträchtliche Produktionskapazitäten bestehen. Daher ist es äußerst unwahrscheinlich, dass es zu einem Versorgungsengpass kommen würde. Die Analyse der Einfuhren aus Vietnam ergab zudem, dass alle Fahrradkategorien und nicht nur Kinderfahrräder eingeführt werden. Und auch ein Teil der Stichprobenhersteller stellt Kinderfahrräder her.

(184)

Da weiterhin Einfuhren zu fairen Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können, dürften die Einführer in der Lage sein, ihre traditionelle Geschäftstätigkeit fortzusetzen, selbst wenn die Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China aufrechterhalten und Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Vietnam eingeführt werden. Die geringe Mitarbeit seitens der unabhängigen Einführer und die Tatsache, dass die Einführer nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der VR China nicht mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert waren, bekräftigen diese Schlussfolgerung noch.

4.   Interesse der Einzelhändler

(185)

Ein Einführer von Fahrrädern aus Vietnam fungiert auch als Einzelhändlerorganisation, der dem Jahresbericht 2003 zufolge 720 Mitglieder angehören. Diese Mitglieder bilden einen Teil eines Einzelhändlernetzes unter der Federführung des Einführers, und der Einführer bietet unter anderem aus Vietnam eingeführte Fahrräder an. Im Jahr 2003 beschäftigten die 720 Mitglieder nach seinen Angaben 4 900 Arbeitnehmer. Die Kommission erhielt auch namentliche Erklärungen von 1 287 Einzelhändlern (die folglich nicht alle Mitglieder des Einzelhändlernetzes sind), in denen sie die Vorbringen des Einführers unterstützten. Wie unter Randnummer 182 erwähnt, machten sie geltend, dass die Einfuhren aus Vietnam im Falle einer Einführung von Maßnahmen zurückgingen, weniger Fahrräder verkauft würden und folglich Arbeitsplätze bei den Einzelhändlern verloren gingen. Hierzu ist zu bemerken, dass, wie unter Randnummer 183 erläutert, weder das Risiko eines Versorgungsengpasses noch eines Rückgangs der Verkäufe besteht, da die Einzelhändler in der Lage sein dürften, ihre Fahrräder notfalls aus anderen Quellen als Vietnam zu beziehen.

(186)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen machten einige interessierte Parteien geltend, dass es nicht nur um die Frage eines Fahrradangebots zu fairen Preisen gehe, wenn die Interessen der Einzelhändler in Bezug auf Fahrräder mit Ursprung in Vietnam untersucht würden. Des Weiteren wiesen sie darauf hin, dass sie aus Qualitätsgründen nicht einfach von einer Marke zu einer anderen wechseln könnten. Diesbezüglich wurden jedoch keine weiteren Beweise übermittelt, aus denen hervorgegangen wäre, dass es bei den Fahrrädern aus Vietnam um einen bestimmten Typ oder um eine besondere Qualität geht, die anderweitig nicht angeboten werden. Vielmehr ergab sich bei dem Vergleich der Einfuhren aus Vietnam mit den Fahrrädern der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe, die für die Berechnung der Preisunterbietungsspanne herangezogen wurden (vgl. Randnummer 123), dass die Modelle in hohem Maße übereinstimmten. Deshalb wurde das Vorbringen abgewiesen.

(187)

Die Kommission erhielt auch die Stellungnahme eines anderen Einzelhändlerverbands mit mehr als 6 000 Mitgliedern, der sich für die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China aussprach, aber Einwände gegen das Verfahren betreffend Vietnam erhob, weil die Einfuhren aus Vietnam angeblich weder gedumpt seien noch eine Schädigung verursachten. Die Untersuchung ergab allerdings, dass die Fahrradeinfuhren aus Vietnam gedumpt waren und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wurde (vgl. Randnummern 95 bis 97).

(188)

Angesichts des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern aus der VR China und Vietnam dem Interesse der Einzelhändler nicht zuwiderlaufen.

5.   Interesse der Zulieferer

(189)

Ein italienischer Zulieferer (und sein Verband) meldeten sich im Rahmen der Untersuchung selbst. Sie behaupteten, dass es in Italien mehr als 200 Fabriken gebe, die Teile für die Fahrradproduktion herstellen, und dass die Existenzfähigkeit der Zulieferindustrie daher zwangsläufig von dem Fortbestand der Fahrradproduktion in Europa abhänge. Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass ohne Maßnahmen voraussichtlich weitere Fahrradhersteller in Europa ihre Produktion aufgeben würden, was sich nachteilig auf die Fahrradteile herstellende Industrie in der Gemeinschaft auswirken und Arbeitsplätze in der Zulieferindustrie gefährden würde. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Zulieferer liegt.

6.   Auswirkungen auf die Verbraucher

(190)

Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zu den Maßnahmen gegenüber der VR China bzw. etwaigen Maßnahmen gegenüber Vietnam von Verbraucherverbänden in der Gemeinschaft ein. Hierzu ist zu bemerken, dass die Verbraucher selbst ohne Fahrräder mit Ursprung in der VR China oder Vietnam ohnehin in allen Segmenten über eine große Auswahl verfügen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trägt wesentlich zu der alle Segmente abdeckenden Warenpalette bei. Die Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte für etwaige Versorgungsprobleme. Auch hierzu erhielt die Kommission Anmerkungen von dem unter Randnummer 185 genannten Verband. Die Einzelhändler, die dieser Verband vertritt, beziehen den Großteil ihrer Fahrräder von europäischen Herstellern und sie haben einen erheblichen Teil ihres Marktanteils an andere Absatzkanäle, und zwar die Massenanbieter, verloren. Sie behaupten zwar, dass die aus der VR China eingeführten Fahrräder in der Einzelhandelskette nicht erschienen, aber die niedrigen Preise der Massenanbieter beeinflussen die Entscheidungen der Verbraucher, obwohl zwischen von Einzelhändlern verkauften Fahrrädern und jenen der Massenanbieter Qualitätsunterschiede bestehen. Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass etwaige Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China und Vietnam dem Interesse der Verbraucher nicht zuwiderlaufen.

7.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(191)

Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China und die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Vietnam lägen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und im Interesse der Zulieferer von Fahrradteilen in der Gemeinschaft. Auf diese Weise kann der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wachsen und sich vollständig von der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung erholen. Wird jedoch auf Maßnahmen verzichtet, wird die Gemeinschaftsproduktion wahrscheinlich weiter zurückgehen und mehr Wirtschaftsbeteiligte werden aufgeben. Abgesehen davon werden sich etwaige Maßnahmen nicht nennenswert auf die Einführer und die Einzelhändler auswirken, da auf dem Markt weiterhin Fahrräder zu fairen Preisen angeboten werden. Von den Verbrauchern gingen keine Stellungnahmen bei der Kommission ein.

(192)

Angesichts des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Erhebung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China und Vietnam sprechen.

H.   VORGESCHLAGENE ZÖLLE

(193)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, daraus resultierender Schädigung und Gemeinschaftsinteresse sollten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Vietnam eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. Die gegenüber den Einfuhren aus der VR China geltenden, mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 aufrechterhaltenen Maßnahmen sollten geändert werden, um den Ergebnissen dieser Interimsüberprüfung Rechnung zu tragen. Die geänderten Maßnahmen sollten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung erneut für einen Zeitraum von fünf Jahren eingeführt werden.

(194)

Die Zölle sind in einer Höhe festzusetzen, die ausreicht, um die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Dabei wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 8 % des Umsatzes zugrunde gelegt. Diese Gewinnspanne entspricht jener in der vorausgegangenen Untersuchung, da diese Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür ergab, dass diese Spanne geändert werden müsste.

(195)

Nach Auffassung mehrerer kooperierender Ausführer in der VR China und Vietnam ist eine Spanne von 8 % sehr hoch und sie wiesen darauf hin, dass im Antrag eine Spanne von 3,3 % als ausreichend für einen gesunden Wirtschaftszweig genannt wurde. Außerdem nahmen sie Bezug auf die vorausgegangene Untersuchung, die ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verluste in Höhe von – 0,6 % hinnehmen musste. Es wurde jedoch davon ausgegangen, dass die für den UZ dieser Untersuchung festgestellte Rentabilität (3,5 %) lediglich beweist, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft teilweise von dem früheren Dumping erholt habe, aber nicht als Gewinnspanne angesehen werden kann, die ohne gedumpte Einfuhren erzielt werden kann. Hierzu ist zu bemerken, dass die Einfuhren aus der VR China trotz der geltenden Maßnahmen im Bezugszeitraum erheblich zugenommen haben und gleichzeitig die gedumpten Einfuhren aus Vietnam massiv stiegen. Unter diesen Umständen wird ein Gewinnspanne von 8 %, wie sie in der vorausgegangenen Untersuchung zugrunde gelegt wurde, als vertretbar angesehen, weil keine Gründe für eine Anpassung dieser Spanne gefunden wurden. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein nicht schädigender Preis der gleichartigen Ware ermittelt.

(196)

Die notwendige Preiserhöhung wurde dann anhand eines Vergleichs des für die Preisunterbietungsberechnung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten der Stichprobenhersteller zuzüglich der Gewinnspanne von 8 % bestimmt.

(197)

Da die Schadensspannen höher sind als die ermittelten Dumpingspannen, sollten sich die Antidumpingzölle im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf die Dumpingspannen stützen.

(198)

Die CCCME erklärte sich bereit, gemeinsam mit den kooperierenden ausführenden Herstellern in der VR China ein Verpflichtungsangebot zu unterbreiten. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass Verpflichtungsangebote für Verbrauchsgüter in der Regel nicht angenommen werden, unter anderem aufgrund der Komplexität der einzelnen Modelle, der Anzahl der verschiedenen Warentypen, der Angebotsvielfalt und der Regelmäßigkeit, mit der diese weiterentwickelt oder anderweitig verändert werden. Es ist praktisch unmöglich, sinnvolle Mindesteinfuhrpreise festzusetzen. Zudem wäre die Überwachung solcher Verpflichtungen praktisch nahezu unmöglich, so dass sie schon deshalb nicht angenommen werden können. Diese allgemeinen Überlegungen treffen auch auf diesen Fall zu. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Annahme einer Verpflichtung in dieser Untersuchung nicht angemessen war, und lehnte das Verpflichtungsangebot ab. Die Kommission unterrichtete die CCCME über diese Entscheidung.

(199)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(200)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (8) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(201)

In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen sollten folgende Zollsätze festgesetzt werden:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

Volksrepublik China

Alle Unternehmen

48,5  %

Vietnam

Always Co., Ltd.,

Tan Thuan Export processing Zone,

District 7,

Ho-Tschi-Minh-Stadt, Vietnam

15,8  %

Alle übrigen Unternehmen

34,5  %

(202)

Gemäß Artikel 20 der Grundverordnung wurden alle betroffenen Parteien über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage eine Änderung der Höhe der gegenüber der VR China geltenden Maßnahmen und die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern aus Vietnam vorgeschlagen werden sollten. Sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und konnten eine Anhörung beantragen. Die übermittelten Stellungnahmen wurden geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreiräder, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die den KN-Codes ex 8712 00 10 (TARIC-Code 8712 00 10 90), 8712 00 30 und ex 8712 00 80 (TARIC-Code 8712 00 80 90) zugewiesen werden, mit Ursprung in Vietnam wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die Waren, die die nachstehend genannten Unternehmen herstellen, gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Vietnam

Always Co., Ltd., Tan Thuan Export processing Zone, District 7, Ho-Tschi-Minh-Stadt, Vietnam

15,8  %

A667

Alle übrigen Unternehmen

34,5  %

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreiräder, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die den KN-Codes ex 8712 00 10 (TARIC-Code 8712 00 10 90), 8712 00 30 und ex 8712 00 80 (TARIC-Code 8712 00 80 90) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 48,5 %.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


(1)   ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)   ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1.

(3)   ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.

(4)   ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39.

(5)   ABl. C 103 vom 29.4.2004, S. 76.

(6)   ABl. C 103 vom 29.4.2004, S. 80.

(7)  Entscheidung der Nederlandse Mededingingsautoritet Nr. 1615/691 vom 21. April 2004.

(8)  

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro J-79 5/16

B-1049 Brüssel.


14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 1096/2005 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

55,8

096

43,7

999

49,8

0707 00 05

052

79,7

999

79,7

0709 90 70

052

75,7

999

75,7

0805 50 10

388

64,6

528

61,4

999

63,0

0808 10 80

388

80,1

400

90,1

404

59,2

508

68,4

512

84,5

528

64,8

720

68,8

804

89,8

999

75,7

0808 20 50

388

84,9

512

46,9

528

54,4

800

31,4

804

99,5

999

63,4

0809 10 00

052

163,2

999

163,2

0809 20 95

052

263,9

400

312,0

999

288,0

0809 40 05

528

109,1

624

111,7

999

110,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.


14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 1097/2005 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2005

zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sehen vor, dass die Kommission periodische Durchschnittswerte je Einheit für die Waren nach der Klasseneinteilung gemäß Anhang Nr. 26 dieser Verordnung festsetzt.

(2)

Die Anwendung der in den obengenannten Artikeln festgelegten Regeln und Kriterien auf die der Kommission nach Artikel 173 Absatz 2 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitgeteilten Angaben führt zu den im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzten Durchschnittswerten je Einheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 173 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Durchschnittswerte je Einheit werden in der anliegenden Liste festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(2)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


ANHANG

Rubrik

Warenbezeichnung

Durchschnittswerte je Einheit (Betrag)/100 kg netto

Ware, Art, KN-Code

EUR

LTL

SEK

CYP

LVL

GBP

CZK

MTL

DKK

PLN

EEK

SIT

HUF

SKK

1.10

Frühkartoffeln/Erdäpfel

0701 90 50

 

 

 

 

1.30

Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln)

0703 10 19

31,92

18,31

965,38

237,92

499,37

7 909,27

110,20

22,21

13,70

129,98

7 643,10

1 242,82

300,95

21,90

 

 

 

 

1.40

Knoblauch

0703 20 00

138,03

79,17

4 175,09

1 028,95

2 159,68

34 206,25

476,59

96,05

59,26

562,14

33 055,09

5 374,97

1 301,55

94,73

 

 

 

 

1.50

Porree

ex 0703 90 00

62,17

35,66

1 880,52

463,45

972,75

15 406,97

214,66

43,26

26,69

253,19

14 888,47

2 420,96

586,24

42,67

 

 

 

 

1.60

Blumenkohl/Karfiol

0704 10 00

1.80

Weißkohl und Rotkohl

0704 90 10

53,56

30,72

1 620,08

399,27

838,03

13 273,24

184,93

37,27

22,99

218,13

12 826,55

2 085,68

505,05

36,76

 

 

 

 

1.90

Brokkoli oder Spargelkohl (Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. italica Plenck)

ex 0704 90 90

 

 

 

 

1.100

Chinakohl

ex 0704 90 90

104,01

59,66

3 146,09

775,35

1 627,40

25 775,76

359,13

72,38

44,65

423,59

24 908,31

4 050,25

980,77

71,38

 

 

 

 

1.110

Kopfsalat

0705 11 00

1.130

Karotten und Speisemöhren

ex 0706 10 00

30,30

17,38

916,51

225,87

474,09

7 508,95

104,62

21,09

13,01

123,40

7 256,24

1 179,91

285,72

20,79

 

 

 

 

1.140

Radieschen

ex 0706 90 90

52,35

30,03

1 583,48

390,25

819,10

12 973,38

180,75

36,43

22,47

213,20

12 536,78

2 038,56

493,64

35,93

 

 

 

 

1.160

Erbsen (Pisum sativum)

0708 10 00

488,15

280,01

14 765,69

3 639,00

7 637,96

120 974,42

1 685,50

339,71

209,56

1 988,06

116 903,22

19 009,22

4 603,10

335,02

 

 

 

 

1.170

Bohnen

 

 

 

 

 

 

1.170.1

Bohnen (Vigna-Arten. Phaseolus-Arten.)

ex 0708 20 00

115,56

66,28

3 495,37

861,43

1 808,08

28 637,39

399,00

80,42

49,61

470,62

27 673,64

4 499,91

1 089,66

79,31

 

 

 

 

1.170.2

Bohnen (Phaseolus Ssp. vulgaris var. Compressus Savi)

ex 0708 20 00

151,09

86,67

4 570,17

1 126,32

2 364,04

37 443,12

521,68

105,14

64,86

615,33

36 183,03

5 883,60

1 424,72

103,69

 

 

 

 

1.180

Dicke Bohnen

ex 0708 90 00

1.190

Artischocken

0709 10 00

1.200

Spargel:

 

 

 

 

 

 

1.200.1

grüner

ex 0709 20 00

432,80

248,25

13 091,26

3 226,33

6 771,81

107 255,88

1 494,36

301,18

185,80

1 762,61

103 646,35

16 853,57

4 081,11

297,03

 

 

 

 

1.200.2

anderer

ex 0709 20 00

409,70

235,00

12 392,59

3 054,15

6 410,40

101 531,73

1 414,61

285,11

175,88

1 668,54

98 114,84

15 954,11

3 863,30

281,18

 

 

 

 

1.210

Auberginen/Melanzani

0709 30 00

97,81

56,10

2 958,42

729,10

1 530,32

24 238,16

337,70

68,06

41,99

398,32

23 422,46

3 808,64

922,27

67,12

 

 

 

 

1.220

Bleichsellerie, auch Stangensellerie genannt (Apium graveolens L., var. Dulce (Mill.) Pers.)

ex 0709 40 00

138,52

79,46

4 189,95

1 032,61

2 167,37

34 328,03

478,28

96,40

59,47

564,14

33 172,77

5 394,11

1 306,19

95,07

 

 

 

 

1.230

Pfifferlinge/Eierschwammerl

0709 59 10

404,81

232,20

12 244,69

3 017,70

6 333,90

100 320,01

1 397,73

281,71

173,78

1 648,63

96 943,90

15 763,71

3 817,20

277,82

 

 

 

 

1.240

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0709 60 10

118,66

68,06

3 589,22

884,56

1 856,62

29 406,25

409,71

82,58

50,94

483,25

28 416,62

4 620,73

1 118,91

81,44

 

 

 

 

1.250

Fenchel

0709 90 50

1.270

Süße Kartoffeln, ganz, frisch (zum menschlichen Verzehr bestimmt)

0714 20 10

116,82

67,01

3 533,57

870,85

1 827,84

28 950,33

403,36

81,30

50,15

475,76

27 976,05

4 549,09

1 101,57

80,17

 

 

 

 

2.10

Esskastanien (Castanera-Arten), frisch

ex 0802 40 00

2.30

Ananas, frisch

ex 0804 30 00

61,66

35,37

1 865,01

459,63

964,73

15 279,91

212,89

42,91

26,47

251,11

14 765,69

2 401,00

581,40

42,32

 

 

 

 

2.40

Avocadofrüchte, frisch

ex 0804 40 00

118,53

67,99

3 585,19

883,57

1 854,54

29 373,24

409,25

82,48

50,88

482,71

28 384,73

4 615,54

1 117,66

81,34

 

 

 

 

2.50

Mangofrüchte und Guaven, frisch

ex 0804 50

2.60

Süßorangen, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.60.1

Blut- und Halbblutorangen

ex 0805 10 20

55,08

31,59

1 666,06

410,60

861,81

13 649,93

190,18

38,33

23,65

224,32

13 190,56

2 144,87

519,38

37,80

 

 

 

 

2.60.2

Navels, Navelines, Navelates, Salustianas, Vernas, Valencia lates, Maltaises, Shamoutis, Ovalis, Trovita, Hamlins

ex 0805 10 20

48,83

28,01

1 477,10

364,03

764,07

12 101,79

168,61

33,98

22,96

198,88

11 694,53

1 901,61

460,48

33,51

 

 

 

 

2.60.3

andere

ex 0805 10 20

45,29

25,98

1 369,93

337,62

708,63

11 223,77

156,38

31,52

19,44

184,45

10 846,05

1 763,64

427,07

31,08

 

 

 

 

2.70

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.70.1

Clementinen

ex 0805 20 10

56,00

32,12

1 694,00

417,49

876,27

13 878,86

193,37

38,97

24,04

228,08

13 411,79

2 180,84

528,09

38,44

 

 

 

 

2.70.2

Monreales und Satsumas

ex 0805 20 30

52,69

30,22

1 593,73

392,77

824,40

13 057,36

181,92

36,67

22,62

214,58

12 617,94

2 051,76

496,84

36,16

 

 

 

 

2.70.3

Mandarinen und Wilkings

ex 0805 20 50

39,17

22,47

1 184,88

292,01

612,91

9 707,63

135,25

27,26

16,82

159,53

9 380,93

1 525,40

369,38

26,88

 

 

 

 

2.70.4

Tangerinen und andere

ex 0805 20 70

ex 0805 20 90

47,40

27,19

1 433,82

353,37

741,68

11 747,24

163,67

32,99

20,35

193,05

11 351,90

1 845,89

446,98

32,53

 

 

 

 

2.85

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

0805 50 90

155,80

89,37

4 712,77

1 161,46

2 437,81

38 611,40

537,96

108,42

66,89

634,53

37 311,99

6 067,17

1 469,17

106,93

 

 

 

 

2.90

Pampelmusen und Grapefruits, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.90.1

weiß

ex 0805 40 00

62,25

35,71

1 883,03

464,07

974,05

15 427,51

214,95

43,32

26,73

253,53

14 908,32

2 424,19

587,02

42,72

 

 

 

 

2.90.2

rosa

ex 0805 40 00

64,70

37,11

1 956,92

482,28

1 012,27

16 032,96

223,38

45,02

27,77

263,48

15 493,40

2 519,33

610,06

44,40

 

 

 

 

2.100

Tafeltrauben

0806 10 10

153,80

88,22

4 652,08

1 146,50

2 406,42

38 114,25

531,03

107,03

66,03

626,36

36 831,57

5 989,05

1 450,25

105,55

 

 

 

 

2.110

Wassermelonen

0807 11 00

38,37

22,01

1 160,62

286,03

600,36

9 508,85

132,48

26,70

16,47

156,27

9 188,85

1 494,17

361,81

26,33

 

 

 

 

2.120

andere Melonen:

 

 

 

 

 

 

2.120.1

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro

ex 0807 19 00

62,97

36,12

1 904,72

469,42

985,27

15 605,23

217,42

43,82

27,03

256,45

15 080,06

2 452,11

593,78

43,22

 

 

 

 

2.120.2

andere

ex 0807 19 00

63,89

36,65

1 932,54

476,27

999,66

15 833,22

220,60

44,46

27,43

260,20

15 300,38

2 487,94

602,46

43,85

 

 

 

 

2.140

Birnen

 

 

 

 

 

 

2.140.1

Birnen — Nashi (Pyrus pyrifolia),

Birnen, Ya (Pyrus bretscheideri)

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.140.2

andere

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.150

Aprikosen/Marillen

0809 10 00

 

 

 

 

2.160

Kirschen

0809 20 95

0809 20 05

 

 

 

 

2.170

Pfirsiche

0809 30 90

 

 

 

 

2.180

Nektarinen

ex 0809 30 10

 

 

 

 

2.190

Pflaumen

0809 40 05

 

 

 

 

2.200

Erdbeeren

0810 10 00

281,43

161,43

8 512,69

2 097,95

4 403,42

69 743,98

971,72

195,85

120,82

1 146,15

67 396,86

10 959,17

2 653,77

193,15

 

 

 

 

2.205

Himbeeren

0810 20 10

304,95

174,92

9 224,13

2 273,28

4 771,43

75 572,71

1 052,93

212,21

130,92

1 241,94

73 029,43

11 875,06

2 875,56

209,29

 

 

 

 

2.210

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0810 40 30

1 455,44

834,84

44 024,15

10 849,72

22 772,69

360 687,14

5 025,34

1 012,84

624,82

5 927,42

348 548,77

56 676,29

13 724,22

998,87

 

 

 

 

2.220

Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch.)

0810 50 00

124,67

71,51

3 771,05

929,37

1 950,68

30 895,97

430,46

86,76

53,52

507,74

29 856,21

4 854,81

1 175,60

85,56

 

 

 

 

2.230

Granatäpfel

ex 0810 90 95

106,91

61,32

3 233,81

796,97

1 672,78

26 494,44

369,14

74,40

45,90

435,40

25 602,81

4 163,18

1 008,12

73,37

 

 

 

 

2.240

Kakis (einschließlich Sharon)

ex 0810 90 95

151,52

86,91

4 583,28

1 129,55

2 370,83

37 550,53

523,18

105,45

65,05

617,09

36 286,82

5 900,47

1 428,81

103,99

 

 

 

 

2.250

Litschi-Pflaumen

ex 0810 90


14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/45


VERORDNUNG (EG) Nr. 1098/2005 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2005

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann der Unterschied zwischen den Preisen im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die im Anhang dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für je 100 kg der erwähnten Grunderzeugnisse für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

(4)

Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)   ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ab dem 14. Juli 2005 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Bestimmung (1)

Erstattungssätze

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

 

– von Hausgeflügel:

 

 

0407 00 30

– – andere:

 

 

a)

bei Ausfuhr von Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90

02

12,00

03

20,00

04

6,00

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

01

6,00

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

– Eigelb:

 

 

0408 11

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 11 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

40,00

0408 19

– – anderes:

 

 

– – – genießbar:

 

 

ex 0408 19 81

– – – – flüssig:

 

 

ungesüßt

01

20,00

ex 0408 19 89

– – – – gefroren:

 

 

ungesüßt

01

20,00

– andere:

 

 

0408 91

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 91 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

75,00

0408 99

– – andere:

 

 

ex 0408 99 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

19,00


(1)  Folgende Bestimmungsländer sind vorgesehen:

01

Drittländer, ab 1. Oktober 2004 mit Ausnahme von Bulgarien. In Bezug auf die Schweiz und Liechtenstein gelten diese Erstattungssätze nicht für in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführte Waren, die ab dem 1. Februar 2005 ausgeführt werden;

02

Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jemen, die Türkei, Hongkong SAR und Russland;

03

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen;

04

alle Bestimmungsländer mit Ausnahme der Schweiz und der unter 02 und 03 genannten Bestimmungsländer.


14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/2005 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2005

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 errichtet einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft.

(2)

Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, die festlegen, welche Daten zur Erstellung der in Artikel 3 und 4 der Verordnung genannten Statistiken bereitzustellen sind, und um Fristen für ihre Übermittlung festzulegen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Daten, die zur Erstellung der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 genannten Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft zu übermitteln sind, werden in den Anhängen I und II dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2005

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49.

(2)   ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG I

Modul 1: Unternehmen und die Informationsgesellschaft

1.   THEMEN UND DAZUGEHÖRIGE VARIABLEN

a)   Für das Bezugsjahr 2006 werden folgende Themen erfasst, die aus der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ausgewählt wurden:

IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen

Nutzung von Internet und anderen elektronischen Netzen durch Unternehmen

e-Commerce- und e-Business-Prozesse

IKT-Sicherheit

b.1)   Folgende Unternehmensvariablen werden nur für die Unternehmen erhoben, die nicht in Abschnitt J der NACE Rev. 1.1 erfasst sind:

IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen

Für alle Unternehmen zu erhebende Variablen:

Nutzung von Computern

Für Unternehmen, die Computer nutzen, zu erhebende Variablen:

Prozentanteil der Beschäftigten, die mindestens einmal pro Woche einen Computer benutzen

Vorhandensein von Beschäftigten, die regelmäßig für einen Teil der Arbeitszeit (einen halben Tag pro Woche oder mehr) außerhalb des regulären Standortes des Unternehmens arbeiten und über elektronische Netze Zugang zu den Computersystemen des Unternehmens haben (ortsungebundene Arbeit)

Schwierigkeiten bei der Einstellung von Personal mit IKT-Kenntnissen im Jahr 2005

Vorhandensein eines drahtlosen LAN

Vorhandensein eines drahtgestützten LAN

Vorhandensein eines Intranet

Vorhandensein eines Extranet

Vorhandensein von IT-Systemen zur Verwaltung der Auftragserteilung und/oder des Auftragseingangs

Ausmaß der Ersetzung herkömmlicher Briefpost durch elektronische Kommunikationsmittel in den vergangenen fünf Jahren (keine Ersetzung, geringfügige Ersetzung, bedeutende Ersetzung, überwiegende oder vollständige Ersetzung, nicht zutreffend)

Für Unternehmen, die ortsungebundene Arbeit nutzen, zu erhebende Variablen:

Art der ortsungebundenen Arbeit: Heimarbeit

Art der ortsungebundenen Arbeit: in Räumlichkeiten von Kunden und/oder externen Geschäftspartnern

Art der ortsungebundenen Arbeit: räumlich verteilte Standorte desselben Unternehmens oder der Unternehmensgruppe

Art der ortsungebundenen Arbeit: auf Geschäftsreisen

Für Unternehmen, die 2005 Schwierigkeiten bei der Einstellung von Personen mit IKT-Kenntnissen hatten, zu erhebende Variablen:

IKT-Anwenderkenntnisse, die 2005 nicht verfügbar oder nicht genau entsprechend waren

IKT-Spezialkenntnisse, die 2005 nicht verfügbar oder nicht genau entsprechend waren

Hohe Kosten von IKT-Fachleuten 2005

Für Unternehmen, die über IT-Systeme zur Verwaltung der Auftragserteilung und/oder des Auftragseingangs verfügen, zu erhebende Variablen:

Verbindung der IT-Auftragsverwaltung mit einem internen System für Nachbestellungen zur Auffüllung des Lagers

Verbindung der IT-Auftragsverwaltung mit Fakturierungs- und Zahlungssystemen

Verbindung der IT-Auftragsverwaltung mit Systemen zur Verwaltung der Produktion, der Logistik oder von Dienstleistungen

Verbindung der IT-Auftragsverwaltung mit Systemen des Lieferanten

Verbindung der IT-Auftragsverwaltung mit Systemen der Kunden

Nutzung von Internet und anderen elektronischen Netzen durch Unternehmen

Für Unternehmen, die Computer nutzen, zu erhebende Variablen:

Zugriff auf das Internet

Für Unternehmen, die Zugriff auf das Internet haben, zu erhebende Variablen:

Prozentanteil der Beschäftigten, die mindestens einmal pro Woche einen Computer benutzen, der mit dem World Wide Web verbunden ist

Internetverbindung: herkömmliches Modem

Internetverbindung: ISDN

Internetverbindung: DSL

Internetverbindung: andere ortsfeste Internetverbindung

Internetverbindung: mobile Verbindung

Größte Übertragungsleistung der Internetverbindung: (unter 144 Kb/s, zwischen 144 Kb/s und unter 2 Mb/s, 2 Mb/s oder mehr)

Nutzung des Internets für Bankgeschäfte und Finanzoperationen

Nutzung des Internets für Aus- und Weiterbildung

Nutzung des Internets zur Marktbeobachtung

Nutzung des Internets zum Bezug digitaler Erzeugnisse

Nutzung des Internets zur Inanspruchnahme eines Kundendienstes

Nutzung des Internets zur Interaktion mit Behörden im Jahr 2005

Vorhandensein einer eigenen Website

Für Unternehmen, die im Jahr 2005 über Internet mit Behörden kommuniziert haben, zu erhebende Variablen:

Nutzung des Internets im Jahr 2005 zur Gewinnung von Informationen aus Webseiten der Behörden

Nutzung des Internets im Jahr 2005 zur Beschaffung von Formularen aus Webseiten der Behörden

Nutzung des Internets im Jahr 2005 zur Rücksendung ausgefüllter Formulare an Behörden

Nutzung des Internets im Jahr 2005 zur Einreichung eines Angebots in einem elektronischen Ausschreibungssystem (elektronisches Beschaffungswesen)

Für Unternehmen, die eine Website haben, zu erhebende Variablen:

Website zur Vermarktung eigener Produkte

Website zur Erleichterung des Zugriffs auf Kataloge und Preislisten

Website zur Bereitstellung eines Kundendienstes

e-Commerce- und e-Business-Prozesse

Für Unternehmen, die Zugriff auf das Internet haben, zu erhebende Variablen:

Haben über Internet bestellt

Haben über Internet Bestellungen erhalten

Für Unternehmen, die über Internet bestellt haben, zu erhebende Variablen:

Prozentanteil der Käufe insgesamt, die aufgrund von über Internet erteilten Bestellungen getätigt wurden, in Prozentklassen ( [0;1[ , [1;5[ , [5;10[ , [10;25[ , [25;100] )

Für Unternehmen, die über Internet Bestellungen erhalten haben, zu erhebende Variablen:

Prozentanteil des Gesamtumsatzes, der durch über Internet erhaltene Bestellungen erzielt wurde

e-Verkäufe über Internet nach Kundenart: B2B und B2G

e-Verkäufe über Internet nach Kundenart: B2C

e-Verkäufe über Internet nach Zielort: Inland

e-Verkäufe über Internet nach Zielort: andere EU-Länder

e-Verkäufe über Internet nach Zielort: übrige Welt

Haben Produkte über spezialisierte B2B-Märkte verkauft

Für Unternehmen, die Computer nutzen, zu erhebende Variablen:

Haben über andere Computernetze als Internet Bestellungen aufgegeben

Haben über andere Computernetze als Internet Bestellungen erhalten

Für Unternehmen, die über andere Computernetze als Internet bestellt haben, zu erhebende Variablen:

Prozentanteil der Käufe insgesamt, die aufgrund von über andere Computernetze als Internet erteilten Bestellungen getätigt wurden, in Prozentklassen ( [0;1[ , [1;25[ , [25;50[ , [50;75[ , [75;100] )

Für Unternehmen, die über andere Computernetze als Internet Bestellungen erhalten haben, zu erhebende Variablen:

Prozentanteil des Gesamtumsatzes, der durch über andere Computernetze als Internet erhaltene Bestellungen erzielt wurde

IKT-Sicherheit

Für Unternehmen, die Zugriff auf das Internet haben, zu erhebende Variablen:

Nutzung von Sicherheitseinrichtungen: Virensuch- und Virenschutzsoftware

Nutzung von Sicherheitseinrichtungen: Firewalls

Nutzung von Sicherheitseinrichtungen: Sichere Server (Secure servers)

Nutzung von Sicherheitseinrichtungen: externe Datensicherung

Nutzung von Sicherheitseinrichtungen: elektronische digitale Unterschrift zur Authentifizierung von Kunden

Nutzung von Sicherheitseinrichtungen: andere Authentifizierungsverfahren (z. B. PIN-Code)

Nutzung von Sicherheitseinrichtungen: Datenverschlüsselung zwecks Geheimhaltung

2005 aufgetretene IKT-bezogene Probleme, die zu Daten- oder Zeitverlusten geführt haben

b.2)   Folgende Unternehmensvariablen werden für Unternehmen des Finanzsektors erhoben, die unter Abschnitt J Klassen 65.12, 65.22, 66.01 und 66.03 der NACE Rev. 1.1 fallen:

IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen

Für alle Unternehmen zu erhebende Variablen:

Prozentanteil der Beschäftigten, die mindestes einmal pro Woche einen Computer benutzen

Vorhandensein von Beschäftigten, die regelmäßig für einen Teil der Arbeitszeit (einen halben Tag pro Woche oder mehr) außerhalb des regulären Standortes des Unternehmens arbeiten und über elektronische Netze Zugang zu den Computersystemen des Unternehmens haben (ortsungebundene Arbeit)

Schwierigkeiten bei der Einstellung von Personal mit IKT-Kenntnissen im Jahr 2005

Vorhandensein eines drahtlosen LAN

Vorhandensein eines drahtgestützten LAN

Vorhandensein eines Intranet

Vorhandensein eines Extranet

Vorhandensein von IT-Systemen zur Verwaltung des Auftragseingangs

Ausmaß der Ersetzung herkömmlicher Briefpost durch elektronische Kommunikationsmittel in den vergangenen fünf Jahren (keine Ersetzung, geringfügige Ersetzung, bedeutende Ersetzung, überwiegende oder vollständige Ersetzung, nicht zutreffend)

Für Unternehmen, die ortsungebundene Arbeit nutzen, zu erhebende Variablen:

Art der ortsungebundenen Arbeit: Heimarbeit

Art der ortsungebundenen Arbeit: in Räumlichkeiten von Kunden und/oder externen Geschäftspartnern

Art der ortsungebundenen Arbeit: räumlich verteilte Standorte desselben Unternehmens oder der Unternehmensgruppe

Art der ortsungebundenen Arbeit: auf Geschäftsreisen

Für Unternehmen, die 2005 Schwierigkeiten bei der Einstellung von Personen mit IKT Kenntnissen hatten, zu erhebende Variablen:

IKT-Anwenderkenntnisse, die 2005 nicht verfügbar oder nicht genau entsprechend waren

IKT-Spezialkenntnisse, die 2005 nicht verfügbar oder nicht genau entsprechend waren

Hohe Kosten von IKT-Fachleuten 2005

Für Unternehmen, die über IT-Systeme zur Verwaltung des Auftragseingangs verfügen, zu erhebende Variablen:

Verbindung der IT-Auftragsverwaltung mit einem internen System des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe

Verbindung der IT-Auftragsverwaltung mit Systemen der Kunden

Nutzung von Internet durch Unternehmen

Für alle Unternehmen zu erfassende Variablen:

Zugriff auf das Internet

Für Unternehmen, die Zugriff auf das Internet haben, zu erhebende Variablen:

Prozentanteil der Beschäftigten, die mindestens einmal pro Woche einen Computer benutzen, der mit dem World Wide Web verbunden ist

Internetverbindung: herkömmliches Modem

Internetverbindung: ISDN

Internetverbindung: DSL

Internetverbindung: andere ortsfeste Internetverbindung

Internetverbindung: mobile Verbindung

Größte Übertragungsleistung der Internetverbindung: (unter 144 Kb/s, zwischen 144 Kb/s und unter 2 Mb/s, 2 Mb/s oder mehr)

Nutzung des Internets für Aus- und Weiterbildung

Nutzung des Internets zur Interaktion mit Behörden im Jahr 2005

Vorhandensein einer eigenen Website

Für Unternehmen, die im Jahr 2005 über Internet mit Behörden kommuniziert haben, zu erhebende Variablen:

Nutzung des Internets im Jahr 2005 zur Gewinnung von Informationen aus Webseiten der Behörden

Nutzung des Internets im Jahr 2005 zur Beschaffung von Formularen aus Webseiten der Behörden

Nutzung des Internets im Jahr 2005 zur Rücksendung ausgefüllter Formulare an Behörden

Nutzung des Internets im Jahr 2005 zur Einreichung eines Angebots in einem elektronischen Ausschreibungssystem (elektronisches Beschaffungswesen)

Für Unternehmen, die eine Website haben, zu erhebende Variablen (fakultativ):

Website zur Vermarktung eigener Produkte / Dienstleistungen (fakultativ)

e-Commerce- und e-Business-Prozesse

Für Unternehmen, die Zugriff auf das Internet haben, zu erhebende Variablen:

Erbringung von Online-Finanzdienstleistungen für Kunden über Internet

Für Unternehmen, die Online-Finanzdienstleistungen über das Internet erbracht haben, zu erhebende Variablen:

Erbringung von Zahlungsdienstleistungen

Bearbeitung von Spareinlagen

Bereitstellung von Krediten

Erbringung von Investitionsdienstleistungen

Bereitstellung von Lebensversicherungen

Bereitstellung von anderen Versicherungsleistungen als Lebensversicherungen

Haben über Internet Aufträge für Zahlungsdienstleistungen erhalten

Haben über Internet Aufträge betreffend Spareinlagen erhalten

Haben über Internet Aufträge betreffend Kredite erhalten

Haben über Internet Aufträge für Investitionsdienstleistungen erhalten

Haben über Internet Aufträge betreffend Lebensversicherungen erhalten

Haben über Internet Aufträge betreffend andere Versicherungsleistungen als Lebensversicherungen erhalten

Über Internet getätigte e-Verkäufe von Finanzdienstleistungen an Privatkunden nach Zielort: Inland

Über Internet getätigte e-Verkäufe von Finanzdienstleistungen an Privatkunden nach Zielort: andere EU Länder

Über Internet getätigte e-Verkäufe von Finanzdienstleistungen an Privatkunden nach Zielort: übrige Welt

Für Unternehmen, die über Internet Bankdienstleistungen erbringen, zu erhebende Variablen:

Prozentanteil der Kontoinhaber / Einleger insgesamt, die über die Website Aufträge erteilt haben, in Prozentklassen ( [0;1[ , [1;5[ , [5;10[ , [10;25[ , [25;50[ , [50;100] )

Prozentanteil der privaten Kontoinhaber / Einleger insgesamt, die über die Website Aufträge erteilt haben, in Prozentklassen ( [0;1[ , [1;5[ , [5;10[ , [10;25[ , [25;50[ , [50;100] )

Prozentanteil der geschäftlichen Kontoinhaber / Einleger insgesamt, die über die Website Aufträge erteilt haben, in Prozentklassen ( [0;1[ , [1;5[ , [5;10[ , [10;25[ , [25;50[ , [50;100] )

Prozentanteil des Wertes der Internet-Zahlungsaufträge (fakultativ), in Prozentklassen ( [0;1[ , [1;5[ , [5;10[ , [10;25[ , [25;100] )

Prozentanteil des Wertes der Einnahmen aus Aufträgen über Internet (fakultativ), in Prozentklassen ( [0;1[ , [1;5[ , [5;10[ , [10;25[ , [25;100] )

Für Unternehmen, die über Internet Versicherungen bereitstellen, zu erhebende Variablen:

Prozentanteil der Versicherungspolicen, die über die Website von Privatkunden geordert wurden, in Prozentklassen ( [0;1[ , [1;5[ , [5;10[ , [10;25[ , [25;50[ , [50;100] )

Prozentanteil der Versicherungspolicen, die über die Website von Firmenkunden geordert wurden, in Prozentklassen ( [0;1[ , [1;5[ , [5;10[ , [10;25[ , [25;50[ , [50;100] )

Prozentanteil des Wertes der gebuchten Bruttoprämien von Versicherungspolicen, die über die Website von Privat- und Firmenkunden geordert wurden, in Prozentklassen ( [0;1[ , [1;5[ , [5;10[ , [10;25[ , [25;50[ , [50;100] )

Für alle Unternehmen zu erhebende Variablen (fakultativ):

Eingang von Kundenaufträgen über andere Netze als Internet (fakultativ)

Für Unternehmen, die über andere Netze als Internet Kundenaufträge erhalten haben, zu erhebende Variablen (fakultativ):

Nutzung des Netzes, um Sammelzahlungsaufträge von Computeranwendungen von Firmenkunden entgegenzunehmen (fakultativ)

Nutzung eines Netzes von Geldausgabeautomaten (z. B. ATM) in Selbstbedienungsbereichen, um Zahlungsaufträge entgegenzunehmen und/oder eines Netzes für Kreditkartenzahlungsaufträge von Privatkunden / Einzelpersonen (fakultativ)

Nutzung eines Netzes zur Entgegennahme von Aufträgen aus mit dem Computersystem des Unternehmens verbundenen Computern von Verkäufern (fakultativ)

Andere Nutzung von anderen Netzen als das Internet (fakultativ)

IKT-Sicherheit

Für Unternehmen, die Zugriff auf das Internet haben, zu erhebende Variablen:

Nutzung von Sicherheitseinrichtungen: Virensuch- und Virenschutzsoftware

Nutzung von Sicherheitseinrichtungen: Firewalls

Nutzung von Sicherheitseinrichtungen: Sichere Server (Secure servers)

Nutzung von Sicherheitseinrichtungen: externe Datensicherung

Nutzung von Sicherheitseinrichtungen: elektronische digitale Unterschrift zur Authentifizierung von Kunden

Nutzung von Sicherheitseinrichtungen: andere Authentifizierungsverfahren (z. B. PIN-Code)

Nutzung von Sicherheitseinrichtungen: Datenverschlüsselung zwecks Geheimhaltung

2005 aufgetretene IKT-bezogene Probleme, die zu Daten- oder Zeitverlusten geführt haben

2.   ERFASSUNGSBEREICH

Die unter Abschnitt 1 Buchstabe b dieses Anhangs festgelegten Variablen werden von Unternehmen folgender Wirtschaftszweige und folgender Größe erhoben.

a)   Wirtschaftszweig: Unternehmen, die unter folgende Kategorien der NACE Rev. 1.1 fallen:

NACE-Kategorie

Bezeichnung

Abschnitt D

„Herstellung von Waren“

Abschnitt F

„Bau“

Abschnitt G

„Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern“

Gruppen 55.1 und 55.2

„Hotels, Gasthöfe und Pensionen“ und „Sonstige Beherbergungsstätten“

Abschnitt I

„Verkehr und Nachrichtenübermittlung“

Klasse 65.12

„Kreditinstitute (ohne Spezialkreditinstitute)“

Klasse 65.22

„Spezialkreditinstitute“

Klasse 66.01

„Lebensversicherung“

Klasse 66.03

„Sonstige Versicherungen (ohne Sozialversicherung)“

Abschnitt K

„Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen“

Gruppen 92.1 und 92.2

„Film- und Videofilmherstellung, -verleih und -vertrieb, Kinos“ und „Rundfunkveranstalter, Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen“

b)   Unternehmensgröße: Unternehmen mit 10 oder mehr Beschäftigten

c)   Geografischer Erfassungsbereich: Unternehmen in dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates

3.   BEZUGSZEITRÄUME

Für die Variablen der Bereiche e-Commerce- und e-Business-Prozesse, soweit angegeben, ist das Jahr 2005 der Bezugszeitraum. Für die übrigen Angaben ist das Jahr 2006 der Bezugszeitraum.

4.   AUFSCHLÜSSELUNG

Die in Abschnitt 1 Buchstabe b genannten Themen und Variablen werden einzeln nach folgendem Schema aufgeschlüsselt:

a)   Nach Wirtschaftszweigen: gemäß folgenden NACE Rev. 1.1-Aggregaten:

NACE-Aggregat

 

DA + DB + DC + DD + DE

 

DF + DG + DH

 

DI + DJ

 

DK + DL + DM + DN

 

45

 

50

 

51

 

52

 

55.1 + 55.2

 

60 + 61 + 62 + 63

 

64

 

65.12 + 65.22

 

66.01 + 66.03

 

72

 

70 + 71 + 73 + 74

 

92.1 + 92.2

b)   Nach Größenklassen: Die Daten werden nach der Beschäftigtenzahl in folgende Klassen aufgeschlüsselt:

Größenklasse

 

10 oder mehr

 

10 bis 49 (kleine Unternehmen)

 

50 bis 249 (mittlere Unternehmen)

 

250 oder mehr (große Unternehmen)

c)   Geografische Aufschlüsselung: Die Daten werden nach folgenden regionalen Gruppen aufgeschlüsselt:

Regionale Gruppe

 

Ziel-1-Regionen (einschließlich Ziel-1-Regionen mit Übergangsregelungen)

 

Nicht-Ziel-1-Regionen

5.   PERIODIZITÄT

Die Daten werden einmalig für das Jahr 2006 vorgelegt.

6.   FRISTEN

a)

Die — gegebenenfalls als vertraulich oder unzuverlässig gekennzeichneten — Daten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 werden vor dem 5. Oktober 2006 an Eurostat übermittelt. Zu diesem Datum sind die Datensätze fertig zu stellen, zu validieren und anzunehmen. Das tabellarisierte computerlesbare Übermittlungsformat entspricht den von Eurostat gegebenen Anweisungen.

b)

Die Metadaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 werden vor dem 31. Juli 2006 an Eurostat übermittelt. Die Metadaten werden nach dem von Eurostat bereitgestellten Schema vorgelegt.

c)

Der Bericht zur Qualität der übermittelten Daten im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird bis zum 1. Dezember 2006 an Eurostat übermittelt. Der Bericht zur Qualität wird nach dem von Eurostat bereitgestellten Schema abgefasst.

ANHANG II

Modul 2: Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft

1.   THEMEN UND DAZUGEHÖRIGE VARIABLEN

a)   Für das Bezugsjahr 2006 werden folgende Themen erfasst, die aus der Aufstellung in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ausgewählt wurden:

Zugang zu IKT Systemen und Nutzung durch Einzelpersonen und/oder Haushalte

Nutzung des Internet für verschiedene Zwecke durch Einzelpersonen und/oder Haushalte

IKT-Sicherheit

IKT-Kompetenz

Hemmnisse für die Nutzung von IKT und Internet

b)   Folgende Variablen werden erhoben:

 

Zugang zu IKT-Systemen und Nutzung durch Einzelpersonen und/oder Haushalte

Für alle Haushalte zu erhebende Variablen:

Zugang zu IKT-Geräten zu Hause: Fernseher (Satellitenempfänger, Kabelfernsehen, Digitalfernsehen sind gesondert zu melden)

Zugang zu IKT-Geräten zu Hause: Festnetztelefonanschluss

Zugang zu IKT-Geräten zu Hause: Mobiltelefon (Internettaugliche Mobiltelefone sind gesondert zu melden)

Zugang zu IKT-Geräten zu Hause: Spielkonsolen

Zugang zu IKT-Geräten zu Hause: Desktop-Computer

Zugang zu IKT-Geräten zu Hause: Tragbarer Computer

Zugang zu IKT-Geräten zu Hause: Handheld-Computer

Zugang zum Internet zu Hause, unabhängig davon, ob der Zugang tatsächlich genutzt wird

Für Haushalte, die zu Hause Zugang zum Internet haben, zu erhebende Variablen:

Für den Zugriff auf das Internet zu Hause genutzte Geräte: Desktop-Computer

Für den Zugriff auf das Internet zu Hause genutzte Geräte: tragbarer Computer

Für den Zugriff auf das Internet zu Hause genutzte Geräte: Fernseher mit spezieller Einrichtung für den Internetzugriff

Für den Zugriff auf das Internet zu Hause genutzte Geräte: Spielkonsole

Für den Zugriff auf das Internet zu Hause genutzte Geräte: andere Einrichtungen (fakultativ: Zugriff über internettaugliche Mobiltelefone sowie über Handheld-Computer gesondert melden)

Art der Verbindung, über die von zu Hause auf das Internet zugegriffen wird: Modem oder ISDN

Art der Verbindung, über die von zu Hause auf das Internet zugegriffen wird: DSL

Art der Verbindung, über die von zu Hause auf das Internet zugegriffen wird: andere Breitbandverbindung (Kabel, UMTS usw.)

Art der Verbindung, über die von zu Hause auf das Internet zugegriffen wird: Mobiltelefon über Schmalbandverbindung (WAP, GPRS usw.)

Für alle Einzelpersonen zu erhebende Variablen:

Wann wurde das letzte Mal ein Computer genutzt (innerhalb der letzen drei Monate; vor mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr; vor mehr als einem Jahr; ein Computer wurde noch nie benutzt)

Nutzung eines Mobiltelefons

Für Einzelpersonen, die innerhalb der letzten drei Monate einen Computer genutzt haben, zu erhebende Variablen:

Häufigkeit der Computernutzung (täglich oder beinahe täglich; mindestens ein Mal in der Woche (aber nicht täglich); mindestens ein Mal im Monat (aber nicht jede Woche); weniger als ein Mal im Monat)

Wo wurde der Computer in den letzten drei Monaten genutzt: zu Hause

Wo wurde der Computer in den letzten drei Monaten genutzt: am üblichen Arbeitsplatz (außerhalb von zu Hause)

Wo wurde der Computer in den letzten drei Monaten genutzt: in einer Bildungseinrichtung

Wo wurde der Computer in den letzten drei Monaten genutzt: bei einer anderen Person zu Hause

Wo wurde der Computer in den letzten drei Monaten genutzt: anderswo

Für Einzelpersonen, die ein Mobiltelefon nutzen, zu erhebende Variablen:

Ersetzung privater herkömmlicher Briefpost durch Kurzmitteilungen oder Bildübertragung über das Mobiltelefon (nicht ersetzt; geringfügig ersetzt; bedeutend ersetzt; überwiegend oder vollständig ersetzt; nicht zutreffend)

 

Nutzung des Internet für verschiedene Zwecke durch Einzelpersonen und/oder Haushalte

Für alle Einzelpersonen zu erhebende Variablen:

Wann wurde das letzte Mal das Internet genutzt (innerhalb der letzen drei Monate; vor mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr; vor mehr als einem Jahr; das Internet wurde noch nie genutzt)

Für Einzelpersonen, die bereits das Internet genutzt haben, zu erhebende Variablen:

Wann wurde das letzte Mal das Internet für Privatgeschäfte genutzt (innerhalb der letzen drei Monate; vor mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr; vor mehr als einem Jahr; es wurde noch nie über Internet gekauft oder bestellt)

Für Einzelpersonen, die innerhalb der letzten drei Monate das Internet genutzt haben, zu erhebende Variablen:

Häufigkeit der Internetnutzung in den letzten drei Monaten (täglich oder beinahe täglich; mindestens ein Mal in der Woche (aber nicht täglich); mindestens ein Mal im Monat (aber nicht jede Woche); weniger als ein Mal im Monat)

Wo wurde das Internet in den letzten drei Monaten genutzt: zu Hause

Wo wurde das Internet in den letzten drei Monaten genutzt: am Arbeitsplatz (außerhalb von zu Hause)

Wo wurde das Internet in den letzten drei Monaten genutzt: in einer Bildungseinrichtung

Wo wurde das Internet in den letzten drei Monaten genutzt: bei einer anderen Person zu Hause

Wo wurde das Internet in den letzten drei Monaten genutzt: anderswo (fakultativ: gesonderte Meldungen für öffentliche Bibliothek; Postamt; öffentliche Institution, Gemeindeamt oder staatliche Einrichtung; Gemeinschafts- oder Freiwilligenorganisation; Internetcafe)

Nutzung mobiler Geräte für den Zugang zum Internet: Mobiltelefon über WAP oder GPRS

Nutzung mobiler Geräte für den Zugang zum Internet: Mobiltelefon über UMTS

Nutzung mobiler Geräte für den Zugang zum Internet: Handheld-Computer

Ersetzung privater herkömmlicher Briefpost durch Internetmitteilungen oder E-Mail (nicht ersetzt; geringfügig ersetzt; bedeutend ersetzt; überwiegend oder vollständig ersetzt; nicht zutreffend)

Nutzung einer persönlichen (privat oder im Büro) E-Mail-Adresse

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um E-Mails zu senden und/oder zu empfangen

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um über Internet Telefongespräche zu führen

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken für andere Kommunikation

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Informationen über Waren und Dienstleistungen zu finden

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen und Beherbergung in Anspruch zu nehmen

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Web-Radio zu hören oder Web-Fernsehen zu schauen

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Spiele, Bilder oder Musik zu spielen oder herunterzuladen

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Software herunterzuladen

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Online-Zeitungen und Zeitschriften zu lesen oder herunterzuladen

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um eine Stelle zu finden oder eine Stellenbewerbung zu übermitteln

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um die Gesundheit betreffende Informationen zu suchen

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um andere Informationen zu suchen oder Online-Dienste in Anspruch zu nehmen

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken für Internetbanking

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken für formalisierte Bildungsaktivitäten

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken für Weiterbildungskurse

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken für andere Bildungszwecke, hauptsächlich im Hinblick auf berufliche Entwicklungsmöglichkeiten

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Informationen von Webseiten einer Behörde zu erhalten

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um amtliche Vordrucke von Webseiten einer Behörde herunterzuladen

Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um ausgefüllte Vordrucke an eine Behörde zu übermitteln

Nutzung des Internets für Behördenkontakte (Nutzung; an Nutzung interessiert; nicht interessiert)

Für Einzelpersonen, die innerhalb der letzten drei Monate das Internet genutzt haben und sich für elektronische Behördendienste interessieren, zu erhebende Variablen:

Elektronische Behördendienste für Einkommenssteuern (Nutzung; Nutzung beabsichtigt; nicht interessiert)

Elektronische Behördendienste für Stellensuche über Arbeitsämter (Nutzung; Nutzung beabsichtigt; nicht interessiert).

Elektronische Behördendienste für Sozialleistungen (Nutzung; Nutzung beabsichtigt; nicht interessiert)

Elektronische Behördendienste für personenbezogene Dokumente (Nutzung; Nutzung beabsichtigt; nicht interessiert)

Elektronische Behördendienste für Kraftfahrzeuganmeldung (Nutzung; Nutzung beabsichtigt; nicht interessiert)

Elektronische Behördendienste für Ansuchen um Baugenehmigungen (Nutzung; Nutzung beabsichtigt; nicht interessiert)

Elektronische Behördendienste für polizeiliche Meldung (Nutzung; Nutzung beabsichtigt; nicht interessiert)

Elektronische Behördendienste für öffentliche Bibliotheken (Nutzung; Nutzung beabsichtigt; nicht interessiert)

Elektronische Behördendienste für Beantragung und Ausgabe von Bestätigungen (Nutzung; Nutzung beabsichtigt; nicht interessiert)

Elektronische Behördendienste zur Anmeldung für höhere Bildung oder Einschreibung in Universitäten (Nutzung; Nutzung beabsichtigt; nicht interessiert)

Elektronische Behördendienste zur Anmeldung einer Übersiedlung (Nutzung; Nutzung beabsichtigt; nicht interessiert)

Elektronische Behördendienste für Gesundheitsdienste (Nutzung; Nutzung beabsichtigt; nicht interessiert)

Für Einzelpersonen, die innerhalb der letzten 12 Monate das Internet für elektronische Geschäftstätigkeit genutzt haben, zu erhebende Variablen:

Nutzung des Internets zur Bestellung von Nahrungsmitteln

Nutzung des Internets zur Bestellung von Gebrauchsgütern

Nutzung des Internets zur Bestellung von Filmen oder Musik (gesondert zu melden, ob online geliefert)

Nutzung des Internets zur Bestellung von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen oder e Learning-Material (gesondert zu melden, ob online geliefert)

Nutzung des Internets zur Bestellung von Bekleidung oder Sportartikeln

Nutzung des Internets zur Bestellung von Computersoftware und Aktualisierungen (gesondert zu melden, ob online geliefert)

Nutzung des Internets zur Bestellung von Computerhardware

Nutzung des Internets zur Bestellung von elektronischen Geräten

Nutzung des Internets zur Bestellung von Aktienkäufen, Finanzdienstleistungen oder Versicherungen

Nutzung des Internets zur Bestellung von Reisen oder Urlaubsunterkünften

Nutzung des Internets zur Bestellung von Eintrittskarten für Veranstaltungen

Nutzung des Internets zur Bestellung von Lotterielosen oder zur Platzierung von Wetten

Nutzung des Internets zur Bestellung von anderen Waren oder Dienstleistungen

Nutzung des Internets zur Bestellung bei Einzelhändlern, die auch ohne Internet bekannt sind

Nutzung des Internets zur Bestellung bei Einzelhändlern, die über das Internet bekannt sind oder aufgefunden wurden

Bei der Internet-Geschäftstätigkeit aufgetretene Schwierigkeiten, unabhängig von der Art des Problems

Für Einzelpersonen, die innerhalb der letzten 12 Monate das Internet für elektronische Geschäftstätigkeit genutzt haben und dabei Schwierigkeiten hatten, zu erhebende Variablen:

Bei der Internet-Geschäftstätigkeit aufgetretene Probleme: Schwierigkeiten, Informationen über Garantien zu finden

Bei der Internet-Geschäftstätigkeit aufgetretene Probleme: Zustellung dauert länger als angegeben

Bei der Internet-Geschäftstätigkeit aufgetretene Probleme: endgültige Kosten höher als angegeben

Bei der Internet-Geschäftstätigkeit aufgetretene Probleme: Lieferung falscher oder beschädigter Waren oder überhaupt keine Waren erhalten

Bei der Internet-Geschäftstätigkeit aufgetretene Probleme: Zahlungsmethode zu wenig sicher

Bei der Internet-Geschäftstätigkeit aufgetretene Probleme: Beschwerden und Mängelbehebung bereiten Schwierigkeiten oder Beschwerden werden nicht zufrieden stellend bearbeitet

Bei der Internet-Geschäftstätigkeit aufgetretene Probleme: andere

IKT-Sicherheit

Für Einzelpersonen, die innerhalb der letzten drei Monate das Internet zu Hause genutzt haben, zu erhebende Variablen:

Spam (nicht angeforderte E-Mails, die die Person als unerwünscht und unnötig ansieht und die sie lieber nicht empfangen möchte)

IKT-Kompetenz

Für Einzelpersonen, die jemals einen Computer genutzt haben, zu erhebende Variablen:

Letzte Schulung von mindestens drei Stunden über irgend einen Aspekt der Computerbenutzung (innerhalb der letzten drei Monate; vor mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr; vor einem bis drei Jahren; vor mehr als drei Jahren; nie eine Schulung besucht)

Computerkenntnisse, die das Kopieren oder Verschieben von Dateien oder Ordnern ermöglichen

Computerkenntnisse, die die Nutzung von Kopier- und Einfügewerkzeugen zur Vervielfältigung oder zum Verschieben von Informationen in einem Dokument ermöglichen

Computerkenntnisse, die die Nutzung grundlegender arithmetischer Formeln in einer Tabellenkalkulation ermöglichen

Computerkenntnisse, die die Komprimierung von Dateien ermöglichen

Computerkenntnisse, die den Anschluss und die Installation neuer Geräte, z. B. Drucker oder Modem, ermöglichen

Computerkenntnisse, um ein Programm in einer speziellen Programmiersprache zu schreiben

Für Einzelpersonen, die jemals das Internet genutzt haben, zu erhebende Variablen:

Internetkenntnisse, die die Nutzung von Suchmaschinen zur Auffindung von Informationen ermöglichen

Internetkenntnisse, die die Versendung von E-Mails mit Anhängen ermöglichen

Internetkenntnisse, die die Versendung von Nachrichten in Chat-Räumen oder Online-Diskussionsforen ermöglichen

Internetkenntnisse, die eine Nutzung des Internets für Telefongespräche ermöglichen

Internetkenntnisse, die eine Nutzung von Peer-to-Peer Filesharing zum Austausch von Filmen, Musik usw. ermöglichen

Internetkenntnisse, die die Einrichtung einer Webseite ermöglichen

Für Einzelpersonen, die in einem oder mehreren dieser Bereiche spezielle Computer- oder Internetkenntnisse haben, zu erhebende Variablen:

Wie wurden die Kenntnisse erworben: in einer offiziellen Bildungseinrichtung

Wie wurden die Kenntnisse erworben: Schulung in einem Zentrum für Erwachsenenbildung (aber nicht auf Initiative des Arbeitgebers)

Wie wurden die Kenntnisse erworben: berufliche Bildung (auf Veranlassung des Arbeitgebers)

Wie wurden die Kenntnisse erworben: Selbststudium aus Büchern, CD-ROMs usw.

Wie wurden die Kenntnisse erworben: Selbststudium im Sinne von ausprobieren und selbst herausfinden

Wie wurden die Kenntnisse erworben: informelle Unterstützung von Kollegen, Verwandten oder Freunden

Wie wurden die Kenntnisse erworben: auf eine andere Weise

Hemmnisse für die Nutzung von IKT und Internet

Für Haushalte, die zu Hause keinen Zugang zum Internet haben, zu erhebende Variablen:

Hemmnisse für den Internetzugang zu Hause: habe anderswo Zugang

Hemmnisse für den Internetzugang zu Hause: möchte keinen Internetzugang (wegen schädlichem Inhalt usw.)

Hemmnisse für den Internetzugang zu Hause: brauche keinen Internetzugang (nützt nichts, uninteressant usw.)

Hemmnisse für den Internetzugang zu Hause: Geräte zu teuer

Hemmnisse für den Internetzugang zu Hause: Zugang zu teuer

Hemmnisse für den Internetzugang zu Hause: mangelnde Kenntnisse

Hemmnisse für den Internetzugang zu Hause: Körperbehinderung

Hemmnisse für den Internetzugang zu Hause: Bedenken hinsichtlich der Privatsphäre oder der Sicherheit

Hemmnisse für den Internetzugang zu Hause: sonstige

Für Einzelpersonen, die innerhalb der letzten drei Monate das Internet genutzt haben und das Internet noch nicht nutzen, um persönliche Kontakte zu oder Besuche bei Ämtern und Behörden zu ersetzen, zu erhebende Variablen:

Hemmnisse für die Nutzung elektronischer Behördendienste: gewünschte Dienste online nicht verfügbar oder schwer zu finden

Hemmnisse für die Nutzung elektronischer Behördendienste: fehlender persönlicher Kontakt

Hemmnisse für die Nutzung elektronischer Behördendienste: keine unmittelbare Reaktion

Hemmnisse für die Nutzung elektronischer Behördendienste: Bedenken hinsichtlich des Schutzes und der Sicherheit personenbezogener Daten

Hemmnisse für die Nutzung elektronischer Behördendienste: zusätzliche Kosten

Hemmnisse für die Nutzung elektronischer Behördendienste: zu kompliziert

Hemmnisse für die Nutzung elektronischer Behördendienste: sonstige

Für Einzelpersonen, die innerhalb der letzten 12 Monate das Internet genutzt haben ohne dabei elektronische Geschäftstätigkeit zu betreiben, zu erhebende Variablen:

Hemmnisse für Geschäftstätigkeit über Internet: kein Bedarf

Hemmnisse für Geschäftstätigkeit über Internet: gehe lieber persönlich in das Geschäft, möchte die Ware sehen, Treue zum Geschäft, Macht der Gewohnheit

Hemmnisse für Geschäftstätigkeit über Internet: mangelnde Kenntnisse

Hemmnisse für Geschäftstätigkeit über Internet: die Lieferung von über Internet bestellten Waren ist problematisch

Hemmnisse für Geschäftstätigkeit über Internet: Bedenken hinsichtlich der Privatsphäre oder der Sicherheit

Hemmnisse für Geschäftstätigkeit über Internet: Bedenken hinsichtlich der Zustellung oder Rücksendung von Waren, Bedenken hinsichtlich Reklamationen oder Mängelbehebung

Hemmnisse für Geschäftstätigkeit über Internet: keine Karte für Zahlungen über das Internet vorhanden

Hemmnisse für Geschäftstätigkeit über Internet: Internetverbindung ist zu langsam

Hemmnisse für Geschäftstätigkeit über Internet: sonstige

2.   ERFASSUNGSBEREICH

a)

Die statistischen Einheiten für die unter Abschnitt 1 Buchstabe b aufgeführten, auf Haushalte bezogenen Variablen sind Haushalte mit mindestens einem Angehörigen der Altersgruppe 16 bis 74 Jahre.

b)

Die statistischen Einheiten für die unter Abschnitt 1 Buchstabe b aufgeführten, auf Einzelpersonen bezogenen Variablen sind Einzelpersonen von 16 bis 74 Jahren.

c)

Der geografische Erfassungsbereich erstreckt sich auf Haushalte bzw. Einzelpersonen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates.

3.   BEZUGSZEITRÄUME

Der Bezugszeitraum für die zu erhebenden Statistiken ist das erste Quartal des Jahres 2006.

4.   AUFSCHLÜSSELUNG

a)

Für die in Abschnitt 1 Buchstabe b dieses Anhangs genannten Themen und die dazugehörigen auf Haushalte bezogenen Variablen werden folgende Hintergrundvariablen erhoben:

Wohnort: in Ziel-1-Regionen (einschließlich Ziel-1-Regionen mit Übergangsregelungen); in anderen Regionen

Verstädterungsgrad: in dicht bevölkerten Gebieten; in mittelstark bevölkerten Gebieten; in wenig bevölkerten Gebieten

Art des Haushalts: Anzahl der Haushaltsangehörigen (gesondert zu erfassen: Anzahl der Kinder unter 16 Jahren)

(fakultativ) Monatliches Nettoeinkommen des Haushalts (als Wert oder anhand von Quartilen zu erfassen)

b)

Für die in Abschnitt 1 Buchstabe b dieses Anhangs genannten Themen und die dazugehörigen auf Einzelpersonen bezogenen Variablen werden folgende Hintergrundvariablen erhoben:

Wohnort: in Ziel-1-Regionen (einschließlich Ziel-1-Regionen mit Übergangsregelungen); in anderen Regionen

Verstädterungsgrad: in dicht bevölkerten Gebieten; in mittelstark bevölkerten Gebieten; in wenig bevölkerten Gebieten

Geschlecht: männlich; weiblich

Altersgruppe: unter 16 (fakultativ); 16 bis 24; 25 bis 34; 35 bis 44; 45 bis 54; 55 bis 64; 65 bis 74; über 74 (fakultativ)

Höchster Bildungsabschluss gemäß der internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED 97): niedrig (ISCED 0, 1 oder 2); mittel (ISCED 3 oder 4); hoch (ISCED 5 oder 6)

Berufliche Stellung: Angestellte; Selbständige, einschließlich mithelfende Familienangehörige; Arbeitslose; nicht im Erwerbsleben stehende Schüler und Studenten; andere nicht im Erwerbsleben stehende Personen

Beschäftigung nach der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-88 (COM)): Arbeiter und Angestellte; IKT-Kräfte, Nicht-IKT-Kräfte

5.   PERIODIZITÄT

Die Daten werden einmalig für das Jahr 2006 vorgelegt.

6.   FRIST FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER ERGEBNISSE

a)

Die — gegebenenfalls als vertraulich oder unzuverlässig gekennzeichneten — Daten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 werden vor dem 5. Oktober 2006 an Eurostat übermittelt. Zu diesem Datum sind die Datensätze fertig zu stellen, zu validieren und anzunehmen. Das tabellarisierte computerlesbare Übermittlungsformat entspricht den von Eurostat gegebenen Anweisungen.

b)

Die Metadaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 werden vor dem 31. Juli 2006 an Eurostat übermittelt. Die Metadaten werden nach dem von Eurostat bereitgestellten Schema vorgelegt.

c)

Der Bericht zur Qualität der übermittelten Daten im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird bis 1. Dezember 2006 an Eurostat übermittelt. Der Bericht zur Qualität wird nach dem von Eurostat bereitgestellten Schema abgefasst.

14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/63


VERORDNUNG (EG) Nr. 1100/2005 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2005

zur Festsetzung des den Erzeugern für unverarbeitete getrocknete Feigen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6b Absatz 3 und Artikel 6c Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) sind die Daten der Wirtschaftsjahre für Trockenfeigen festgesetzt.

(2)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1573/1999 der Kommission vom 19. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Merkmale von getrockneten Feigen, für die eine Produktionsbeihilfe gewährt wird (3), enthält die Kriterien, die Erzeugnisse erfüllen müssen, um von dem Mindestpreis und der Beihilfe zu profitieren.

(3)

Folglich sind nach den in Artikel 6b bzw. Artikel 6c der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegten Kriterien der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2005/06 festzusetzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wird der Mindestpreis gemäß Artikel 6a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für unverarbeitete getrocknete Feigen auf 878,86 EUR je Tonne netto, ab Erzeuger, festgesetzt.

Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wird die Produktionsbeihilfe nach Artikel 6a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für getrocknete Feigen auf 258,57 EUR je Tonne netto festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)   ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 180/2005 (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 7).

(3)   ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 27.


14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/64


VERORDNUNG (EG) Nr. 1101/2005 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2005

zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Birnen für das Wirtschaftsjahr 2005/2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) veröffentlicht die Kommission bis spätestens 15. Juni die Beihilfebeträge für zur Verarbeitung bestimmte Birnen.

(2)

In den vorangegangenen drei Wirtschaftsjahren lagen die im Rahmen der Beihilferegelung verarbeiteten Mengen Birnen durchschnittlich um 11 946 Tonnen über der Gemeinschaftsschwelle.

(3)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Verarbeitungsschwelle überschritten haben, ist der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzte Beihilfebetrag für zur Verarbeitung bestimmte Birnen für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 gemäß Artikel 5 Absatz 2 derselben Verordnung entsprechend zu kürzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 wird die Beihilfe für Birnen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wie folgt festgesetzt:

auf 161,70 EUR/t in der Tschechischen Republik,

auf 155,23 EUR/t in Griechenland,

auf 157,59 EUR/t in Spanien,

auf 161,70 EUR/t in Frankreich,

auf 124,58 EUR/t in Italien,

auf 161,70 EUR/t in Ungarn,

auf 159,09 EUR/t in den Niederlanden,

auf 161,70 EUR/t in Österreich,

auf 161,70 EUR/t in Portugal.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)   ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 180/2005 (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 7).


14.7.2005   

DE

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L 183/65


VERORDNUNG (EG) Nr. 1102/2005 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates zur Berücksichtigung der Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 (1), insbesondere Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission (3), wurden die Codes der Kombinierten Nomenklatur für einige Waren der Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) 32/2000 geändert. Daher sollten diese Anhänge entsprechend geändert werden.

(2)

Diese Verordnung sollte ab Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 gelten.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang III werden die Codes für die laufende Nummer 09.0107 wie folgt geändert:

a)

KN-Code „ex 5702 39 90 “ wird ersetzt durch KN-Code „ex 5702 39 00 “,

b)

KN-Code „ex 5702 49 90 “ und TARIC-Unterteilung „10“ für diesen Code werden jeweils ersetzt durch KN-Code „ex 5702 49 00 “ und TARIC-Unterteilung „20“,

c)

KN-Code „ex 5703 90 00 “ wird ersetzt durch die KN-Codes „ex 5703 90 10 “ und „ex 5703 90 90 “.

2.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Die KN-Codes für die laufende Nummer 09.0106, in der zweiten Spalte, werden wie folgt geändert:

i)

KN-Code „6207 91 90 “ wird ersetzt durch KN-Code „ex 6207 91 00 “,

ii)

KN-Code „6208 91 19 “ wird ersetzt durch KN-Code „ex 6208 91 00 “,

iii)

KN-Code „6302 51 “ wird ersetzt durch KN-Code „6302 51 00 “,

iv)

KN-Code „6302 91 “ wird ersetzt durch KN-Code „6302 91 00 “,

v)

die KN-Codes „6301 20 91 “ und „6301 20 99 “ werden durch den KN-Code „6301 20 90 “ ersetzt.

b)

Die Codes für die laufende Nummer 09.0106 in der Spalte für die TARIC-Codes werden wie folgt geändert:

i)

in der Reihe für den KN-Code „6207 91 90 “ wird Code „10“ durch Code „91“ ersetzt,

ii)

in der Reihe für den KN-Code „6208 91 19 “ wird Code „10“ durch Code „18“ ersetzt.

c)

Die KN-Codes für die laufende Nummer 09.0106 werden wie folgt geändert:

i)

KN-Code „6207 91 90 “ wird ersetzt durch KN-Code „6207 91 00 “,

ii)

KN-Code „6208 91 19 “ wird ersetzt durch KN-Code „6208 91 00 “,

iii)

die KN-Codes „6301 20 91 “ und „6301 20 99 “ werden durch den KN-Code „6301 20 90 “ ersetzt,

iv)

die KN-Codes „6302 51 10 “ und „6302 51 90 “ werden durch den KN-Code „6302 51 00 “ ersetzt,

v)

die KN-Codes „6302 91 10 “ und „6302 91 90 “ werden durch den KN-Code „6302 91 00 “ ersetzt.

3.

In Anhang V werden die Codes für die laufende Nummer 09.0103 in der Liste der TARIC-Codes in der Spalte „KN-Code“ wie folgt geändert:

a)

die KN-Codes „5210 11 10 “ und „5210 11 90 “ werden durch den KN-Code „5210 11 00 “ ersetzt,

b)

die KN-Codes „5210 21 10 “ und „5210 21 90 “ werden durch den KN-Code „5210 21 00 “ ersetzt,

c)

die KN-Codes „5210 31 10 “ und „5210 31 90 “ werden durch den KN-Code „5210 31 00 “ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2005

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2004 der Kommission (ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 12).

(2)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).

(3)   ABl. L 327 vom 30.10.2004, S. 1.


14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/67


VERORDNUNG (EG) Nr. 1103/2005 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2005

über die Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in Ägypten im Rahmen des in der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 vorgesehenen Zollkontingents für das Jahr 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 955/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Eröffnung eines Kontingents für die Einfuhr von Reis aus Ägypten in die Gemeinschaft (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis des KN-Codes 1006 , die vom 1. bis zum 4. Juli 2005 um 13 Uhr eingereicht und der Kommission mitgeteilt wurden, betreffen eine Menge von 59 135 Tonnen, während gemäß dem Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (3), das dem Beschluss 2005/89/EG des Rates (4) beigefügt ist, die zulässige Höchsteinfuhrmenge 9 342 Tonnen Reis des KN-Codes 1006 beträgt.

(2)

Folglich ist für die bis zum 4. Juli 2005 um 13 Uhr eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen, für die eine Ermäßigung des gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 berechneten Zollsatzes um 100 % gilt, ein Kürzungsprozentsatz festzusetzen.

(3)

Außerdem sollten für das Jahr 2005 keine Einfuhrlizenzen, mit denen sich eine Zollermäßigung um 100 % erwirken lässt, mehr erteilt werden.

(4)

Diese Verordnung sollte angesichts ihrer Zweckbestimmung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die bis zum 4. Juli 2005 um 13 Uhr eingereichten und der Kommission mitgeteilten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis des KN-Codes 1006 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 eröffneten Kontingents werden die Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen unter Anwendung eines Kürzungskoeffizienten von 84,202249 % erteilt.

Artikel 2

Für die ab dem 4. Juli 2005 um 13 Uhr bis zum Ende des Jahres 2005 eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis des KN-Codes 1006 werden keine Einfuhrlizenzen im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 eröffneten Kontingents mehr erteilt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)   ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 5.

(3)   ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 31.

(4)   ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 30.


14.7.2005   

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L 183/68


VERORDNUNG (EG) Nr. 1104/2005 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2005

zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 im Rahmen des Subkontingents III von Weichweizen anderer als hoher Qualität anzuwendenden Kürzungssatzes

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 wurde ein jährliches Zollkontingent von 2 981 600 Tonnen Weichweizen anderer als hoher Qualität eröffnet. Dieses Kontingent ist in drei Subkontingente unterteilt.

(2)

In Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 ist die Menge des Subkontingents III für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2005 auf 592 900 Tonnen festgesetzt.

(3)

Die am 11. Juli 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 beantragten Mengen überschreiten die verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Lizenzen erteilt werden können, und der auf die beantragten Mengen anzuwendende Kürzungssatz festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 gestellten und bei der Kommission am 11. Juli 2005 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für das Subkontingent III von Weichweizen anderer als hoher Qualität wird bis zu 1,84593 % der beantragten Mengen stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1111/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 21).


14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/69


VERORDNUNG (EG) Nr. 1105/2005 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2005

zur Festsetzung der ab 14. Juli 2005 gültigen Ausfuhrerstattungen für Eier

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen für die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Es ergibt sich aus der Anwendung dieser Vorschriften und Kriterien auf die gegenwärtige Lage auf dem Eiermarkt, dass die Erstattung auf einen Betrag festgesetzt werden sollte, der die Teilnahme der Gemeinschaft am Welthandel ermöglicht und auch der Art dieser Ausfuhren und ihrer Bedeutung in der jetzigen Situation Rechnung trägt.

(3)

Die aktuelle Marktlage in bestimmten Drittländern und die Wettbewerbssituation auf bestimmten Drittlandsmärkten machen es erforderlich, Ausfuhrerstattungen für bestimmte Produkte des Eiersektors nach Bestimmung zu differenzieren.

(4)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) wird eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Um sicherzustellen, dass diese Vorschrift einheitlich angewendet wird, sollte festgelegt werden, dass Eiprodukte gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75, um für eine Ausfuhrerstattung in Frage zu kommen, das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (3) tragen müssen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Codes für Erzeugnisse, für die bei der Ausfuhr die Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 gewährt wird, sowie die Beträge dieser Erstattung sind im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.

Um für diese Erstattung in Frage zu kommen, müssen die in den Anwendungsbereich von Kapitel XI des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG fallenden Erzeugnisse auch die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Genusstauglichkeitskennzeichnung erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 102 vom 17.4.1999, S 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(3)   ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 87. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Eiersektor, anwendbar ab 14. Juli 2005

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0407 00 11 9000

E16

EUR/100 Stück

1,70

0407 00 19 9000

E16

EUR/100 Stück

0,80

0407 00 30 9000

E09

EUR/100 kg

12,00

E10

EUR/100 kg

20,00

E17

EUR/100 kg

6,00

0408 11 80 9100

E18

EUR/100 kg

40,00

0408 19 81 9100

E18

EUR/100 kg

20,00

0408 19 89 9100

E18

EUR/100 kg

20,00

0408 91 80 9100

E18

EUR/100 kg

75,00

0408 99 80 9100

E18

EUR/100 kg

19,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

E09

Kuweit, Bahrein, Oman, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen, Hongkong SAR, Russland und die Türkei.

E10

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen.

E16

Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und Bulgariens.

E17

Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz, Bulgariens und der unter E09 und E10 genannten Bestimmungen.

E18

Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz und Bulgariens.


14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/71


VERORDNUNG (EG) Nr. 1106/2005 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2005

zur Festsetzung der ab 14. Juli 2005 gültigen Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Marktsituation bei Geflügelfleisch führt dazu, die Erstattung auf einen Betrag festzusetzen, der der Gemeinschaft die Teilnahme am internationalen Handel ermöglicht und dem Charakter der Ausfuhren dieser Erzeugnisse sowie ihrer Bedeutung zum gegenwärtigen Zeitpunkt Rechnung trägt.

(3)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2), wird eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Um sicherzustellen, dass diese Vorschrift einheitlich angewendet wird, sollte festgelegt werden, dass Geflügelfleisch gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Geflügelfleisch (3) tragen muss.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Codes der Erzeugnisse, für die bei der Ausfuhr die Erstattung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 gewährt wird, und die Beträge dieser Erstattung sind im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Um für diese Erstattung in Frage zu kommen, müssen die in den Anwendungsbereich von Kapitel XII des Anhangs der Richtlinie 71/118/EWG fallenden Erzeugnisse jedoch auch die in der Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Genusstauglichkeitskennzeichnung erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(3)   ABl. L 55 vom 8.3.1971, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor, gültig ab 14. Juli 2005

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0105 11 11 9000

A02

EUR/100 Stück

0,80

0105 11 19 9000

A02

EUR/100 Stück

0,80

0105 11 91 9000

A02

EUR/100 Stück

0,80

0105 11 99 9000

A02

EUR/100 Stück

0,80

0105 12 00 9000

A02

EUR/100 Stück

1,70

0105 19 20 9000

A02

EUR/100 Stück

1,70

0207 12 10 9900

V01

EUR/100 kg

29,00

0207 12 10 9900

A24

EUR/100 kg

29,00

0207 12 90 9190

V01

EUR/100 kg

29,00

0207 12 90 9190

A24

EUR/100 kg

29,00

0207 12 90 9990

V01

EUR/100 kg

29,00

0207 12 90 9990

A24

EUR/100 kg

29,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

V01

Angola, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrein, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate, Jordanien, Jemen, Libanon, Irak, Iran.


14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/73


VERORDNUNG (EG) Nr. 1107/2005 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2005

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Festsetzung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Ermittlung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(3)

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Eröffnung der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz 98 EUR/Tonne von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in Brasilien, Kuba und anderen Drittländern.

(4)

In der Woche vom 4. bis 8. Juli 2005 sind bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge gestellt worden, die die Menge Ursprungsland, wie sie gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 für Zucker Zugeständnisse CXL vorgesehen ist, überschreitet.

(5)

Die Kommission muss daher einen Kürzungskoeffizienten festlegen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 4. bis 8. Juli 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)   ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3)   ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/2005 der Kommission (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 9).


ANHANG

Präferenzzucker AKP—INDIEN

Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2004/05

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 4.—8.7.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Barbados

100

 

Belize

0

Erreicht

Kongo

100

 

Fidschi

0

Erreicht

Guyana

0

Erreicht

Indien

0

Erreicht

Côte d'Ivoire

100

 

Jamaika

100

 

Kenia

100

 

Madagaskar

100

 

Malawi

0

Erreicht

Mauritius

0

Erreicht

Mosambik

0

Erreicht

St. Kitts und Nevis

100

 

Swasiland

0

Erreicht

Tansania

100

 

Trinidad und Tobago

100

 

Sambia

100

 

Simbabwe

0

Erreicht


Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 4.—8.7.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Barbados

100

 

Belize

100

 

Kongo

100

 

Fidschi

100

 

Guyana

100

 

Indien

100

 

Côte d'Ivoire

100

 

Jamaika

100

 

Kenia

100

 

Madagaskar

100

 

Malawi

100

 

Mauritius

100

 

Mosambik

100

 

St. Kitts und Nevis

100

 

Swasiland

100

 

Tansania

100

 

Trinidad und Tobago

100

 

Sambia

100

 

Simbabwe

100

 

Sonderpräferenzzucker

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 4.—8.7.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Indien

100

 

AKP-Länder

100

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 4.—8.7.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Brasilien

100

 

Kuba

100

 

Andere Drittländer

0

Erreicht


14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/76


VERORDNUNG (EG) Nr. 1108/2005 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2005

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (4), regelt die Anwendung der bei der Einfuhr in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin zu erhebenden Zusatzzölle und setzt die repräsentativen Einfuhrpreise fest.

(2)

Die regelmäßig durchgeführte Kontrolle der Angaben, auf welche sich die Festsetzung der repräsentativen Einfuhrpreise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, hat ihre Änderung zur Folge, die bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu erheben sind; deshalb sollten die repräsentativen Einfuhrpreise veröffentlicht werden.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(3)   ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).

(4)   ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 900/2005 (ABl. L 153 vom 16.6.2005, S. 18).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

81,6

2

01

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65  v. H.‘, gefroren

84,8

10

01

94,5

7

03

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

170,9

45

01

164,8

48

02

196,3

32

03

261,7

12

04

0207 14 50

Hühnerbrüste, gefroren

142,9

21

01

0207 14 70

Andere Teile von Hühnern, gefroren

138,0

54

01

138,0

54

03

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

192,4

32

01

220,5

23

04

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

155,7

46

01

184,6

32

03


(1)  Ursprung der Einfuhr:

01

Brasilien

02

Thailand

03

Argentinien

04

Chile.“


14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/78


VERORDNUNG (EG) Nr. 1109/2005 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2005

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 21,035 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)   ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)   ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/79


VERORDNUNG (EG) Nr. 1110/2005 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Mit den Verordnungen (EWG) Nr. 32/82 (2), (EWG) Nr. 1964/82 (3), (EWG) Nr. 2388/84 (4), (EWG) Nr. 2973/79 (5) und (EG) Nr. 2051/96 (6) sind die Bedingungen für die Gewährung von besonderen Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Rindfleischarten und -konserven sowie für bestimmte Bestimmungen festgelegt worden.

(3)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die voraussichtliche Marktsituation im Rindfleischsektor führt dazu, die Erstattung wie folgt festzusetzen.

(4)

Zwecks Vereinfachung sollten für Kategorien von lebenden Tieren mit geringfügigen Ausfuhren in Drittländer keine Erstattungen gewährt werden. Darüber hinaus sollten Ausfuhrerstattungen für Schlachttiere im allgemeinen Interesse des Tierschutzes so weit wie möglich begrenzt werden. Daher sind Erstattungen für solche Tiere nur zur Ausfuhr in Drittländer zu gewähren, die aus kulturellen und/oder religiösen Gründen traditionell große Mengen zur Schlachtung im Inland einführen. Um Missbräuche zu vermeiden, sollten die Erstattungen für reinrassige Zuchtrinder auf höchstens 30 Monate alte Kühe und Färsen begrenzt werden.

(5)

Es erscheint angebracht, bei der Ausfuhr nach bestimmten Bestimmungsländern von bestimmtem frischen oder gekühlten Fleisch, das im Anhang unter dem KN-Code 0201 aufgeführt ist, von bestimmtem gefrorenen Fleisch, das im Anhang unter dem KN-Code 0202 aufgeführt ist, von bestimmten Schlachtnebenerzeugnissen, die im Anhang unter dem KN-Code 0206 aufgeführt sind, sowie von bestimmten anderen Zubereitungen und Konserven von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen, die im Anhang unter dem KN-Code 1602 50 10 aufgeführt sind, Ausfuhrerstattungen zu gewähren.

(6)

Bei bestimmten Rindfleischkategorien wurden Ausfuhrerstattungen nur für geringfügige Mengen in Anspruch genommen. Dies gilt auch für Ausfuhren in bestimmte Nachbarländer der Gemeinschaft. Für diese Kategorien sollten keine Ausfuhrerstattungen mehr festgesetzt werden.

(7)

Für einige andere im Anhang unter dem KN-Code 1602 50 aufgeführte Angebotsformen und Konserven von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen kann die Teilnahme der Gemeinschaft am internationalen Handel durch Gewährung einer Erstattung aufrechterhalten werden, deren Betrag unter Berücksichtigung der bisher den Exporteuren gewährten Erstattung ermittelt wird.

(8)

Für die übrigen Erzeugnisse des Rindfleischsektors ist es wegen der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel nicht notwendig, eine Erstattung festzusetzen.

(9)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (7) ist eine Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen erstellt worden, und die Erstattungen werden auf der Grundlage der Produktcodes gemäß der Definition der genannten Nomenklatur festgesetzt.

(10)

Es ist angezeigt, die Erstattungsbeträge für sämtliches gefrorenes Fleisch denen anzugleichen, die für frisches oder gekühltes Fleisch, ausgenommen Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, gewährt werden.

(11)

Zur Verstärkung der Kontrolle der Erzeugnisse des KN-Codes 1602 50 sollte vorgesehen werden, dass für bestimmte dieser Erzeugnisse eine Erstattung nur im Fall der Herstellung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (8) gewährt werden darf.

(12)

Es ist angezeigt, die Gewährung der Erstattung auf Erzeugnisse zu beschränken, die für den freien Verkehr in der Gemeinschaft zugelassen sind. Eine Erstattung sollte daher nur für Erzeugnisse gewährt werden, die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (9), der Richtlinie 94/65/EG des Rates (10) oder der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (11) tragen.

(13)

Die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 führen zu einer Verringerung der Sondererstattung, wenn die Menge des zur Ausfuhr bestimmten entbeinten Fleisches weniger als 95 %, aber mindestens 85 % der Gesamtmenge der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke entspricht.

(14)

Die Verhandlungen im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien und Bulgarien zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisationen zu liberalisieren. Daher sind für diese beiden Länder keine Ausfuhrerstattungen mehr festzusetzen. Die Aufhebung der Ausfuhrerstattungen darf jedoch nicht zu einer differenzierten Erstattung für Ausfuhren in andere Länder führen.

(15)

Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Erzeugnisse, bei deren Ausfuhr die in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannte Erstattung gewährt wird, und die jeweiligen Erstattungsbeträge sowie die Bestimmungen sind im Anhang dieser Verordnung angegeben.

(2)   Die Erzeugnisse müssen die jeweiligen Bedingungen für das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß

Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG,

Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG,

Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG erfüllen.

Artikel 2

In dem Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 wird die Erstattung für die Erzeugnisse des Erzeugniscodes 0201 30 00 9100 um 14,00 EUR/100 kg verringert.

Artikel 3

Die Nichtfestsetzung einer Ausfuhrerstattung für Rumänien und Bulgarien ist nicht als Differenzierung der Erstattung anzusehen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 4 vom 8.1.1982, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 744/2000 (ABl. L 89 vom 11.4.2000, S. 3).

(3)   ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/2000 (ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 35).

(4)   ABl. L 221 vom 18.8.1984, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3661/92 (ABl. L 370 vom 19.12.1992, S. 16).

(5)   ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 44. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3434/87 (ABl. L 327 vom 18.11.1987, S. 7).

(6)   ABl. L 274 vom 26.10.1996, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2333/96 (ABl. L 317 vom 6.12.1996, S. 13).

(7)   ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/2004 (ABl. L 380 vom 24.12.2004, S. 1).

(8)   ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 der Kommission (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3).

(9)   ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(10)   ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(11)   ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag (7)

0102 10 10 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

42,40

0102 10 30 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

42,40

0102 90 71 9000

B11

EUR/100 kg Lebendgewicht

32,80

0201 10 00 9110  (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

57,20

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

34,40

0201 10 00 9120

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

26,80

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

8,00

0201 10 00 9130  (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

77,60

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

45,20

0201 10 00 9140

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,80

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

11,20

0201 20 20 9110  (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

77,60

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

45,20

0201 20 20 9120

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,80

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

11,20

0201 20 30 9110  (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

57,20

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

34,40

0201 20 30 9120

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

26,80

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

8,00

0201 20 50 9110  (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

98,40

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

57,20

0201 20 50 9120

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

46,80

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

14,00

0201 20 50 9130  (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

57,20

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

34,40

0201 20 50 9140

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

26,80

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

8,00

0201 20 90 9700

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

26,80

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

8,00

0201 30 00 9050

400  (3)

EUR/100 kg Nettogewicht

18,80

404  (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

18,80

0201 30 00 9060  (6)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,80

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,40

0201 30 00 9100  (2)  (6)

B08 , B09

EUR/100 kg Nettogewicht

137,60

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

81,60

220

EUR/100 kg Nettogewicht

164,00

0201 30 00 9120  (2)  (6)

B08

EUR/100 kg Nettogewicht

75,60

B09

EUR/100 kg Nettogewicht

70,40

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

45,20

220

EUR/100 kg Nettogewicht

98,40

0202 10 00 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

26,80

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

8,00

0202 10 00 9900

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,80

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

11,20

0202 20 10 9000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,80

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

11,20

0202 20 30 9000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

26,80

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

8,00

0202 20 50 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

46,80

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

14,00

0202 20 50 9900

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

26,80

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

8,00

0202 20 90 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

26,80

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

8,00

0202 30 90 9100

400  (3)

EUR/100 kg Nettogewicht

18,80

404  (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

18,80

0202 30 90 9200  (6)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,80

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,40

0206 10 95 9000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,80

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,40

0206 29 91 9000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,80

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,40

1602 50 10 9170  (8)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

18,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

12,00

1602 50 31 9125  (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

70,80

1602 50 31 9325  (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

63,20

1602 50 39 9125  (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

70,80

1602 50 39 9325  (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

63,20

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete) mit Ausnahme Rumäniens und Bulgariens.

B02

:

B08 , B09 und Bestimmung 220 .

B03

:

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 36 und 45 sowie gegebenenfalls des Artikels 44 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11)).

B08

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong.

B09

:

Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.

B11

:

Libanon und Ägypten.


(1)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 32/82.

(2)  Die Gewährung der Erstattung ist abhängig von der Einhaltung der Bedingungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 1964/82.

(3)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2973/79.

(4)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der geänderten Verordnung (EG) Nr. 2051/96.

(5)  Die Gewährung der Erstattung ist an die Einhaltung der Bedingungen der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 gebunden.

(6)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt. Der Begriff „durchschnittlicher Gehalt“ bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.

(7)  Gemäß Artikel 33 Absatz 10 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, keine Erstattung gewährt.

(8)  Die Gewährung der Erstattung setzt die Herstellung gemäß Artikel 4 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 565/80 voraus.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/84


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2005

zur Änderung der Entscheidung 97/757/EG der Kommission mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Madagaskar

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2513)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/496/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 97/757/EG der Kommission (2) wird die „Direction des services vétérinaires (DSV) du ministère de l’élevage“ als die in Madagaskar für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde bezeichnet.

(2)

Im Zuge der Umstrukturierung der Verwaltung von Madagaskar ist nunmehr die „Direction de la santé animale et du phytosanitaire (DSAPS) du ministère de l’agriculture, de l’élevage et de la pêche (MAEP)“ die zuständige Behörde.

(3)

Diese neue Behörde ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

(4)

Die DSAPS hat offiziell zugesichert, dass die Vorschriften der Richtlinie 91/493/EWG bezüglich der Gesundheitskontrollen und der Überwachung der Fischereierzeugnisse eingehalten und Hygienebestimmungen erfüllt werden, die denen der Richtlinie gleichwertig sind.

(5)

Die Entscheidung 97/757/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Diese Entscheidung sollte innerhalb von 45 Tagen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Anwendung finden, damit die erforderliche Übergangsfrist gegeben ist.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 97/757/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die ‚Direction de la santé animale et du phytosanitaire (DSAPS) du ministère de l’agriculture, de l’élevage et de la pêche (MAEP)‘ ist die in Madagaskar für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Madagaskar müssen folgenden Anforderungen genügen:

1.

Jeder Erzeugnissendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen, ordnungsgemäß ausgefüllt, datiert und unterzeichnet.

2.

Die Erzeugnisse müssen von zugelassenen Betrieben, Fabrikschiffen oder Kühlhäusern bzw. von registrierten Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind.

3.

Jede Verpackung, ausgenommen unverpackt eingefrorene Fischereierzeugnisse für die Konservenindustrie, muss in unauslöschbaren Zeichen die Angabe ‚MADAGASKAR‘ und die Zulassungsnummer bzw. Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen.“

3.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Bescheinigung muss den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der DSAPS-MAEP sowie deren Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet.“

4.

Anhang A wird durch den Wortlaut im Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 28. August 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 307 vom 12.11.1997, S. 33.


ANHANG

„ANHANG A

GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG

für Fischereierzeugnisse aus Madagaskar, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form

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14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/88


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2005

zur Änderung der Entscheidung 2002/472/EG mit spezifischen Vorschriften für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus der Republik Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2454)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/497/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2002/472/EG der Kommission vom 20. Juni 2002 mit spezifischen Vorschriften für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus der Republik Bulgarien (2) dürfen neue Betriebe oder Fischereifahrzeuge nur nach einer Vor-Ort-Kontrolle der Gemeinschaft in das Verzeichnis der zur Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Bulgarien zugelassenen Betriebe oder Fischereifahrzeuge aufgenommen werden.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2002/472/EG findet die in der Entscheidung 94/360/EG der Kommission (3) vorgesehene Verringerung der Kontrollhäufigkeit auf Fischereierzeugnisse aus Bulgarien keine Anwendung.

(3)

Ein erneuter Kontrollbesuch von Kommissionssachverständigen hat ergeben, dass Bulgarien nun die Bedingungen erfüllt und garantieren kann, dass die Hygienebedingungen den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften mindestens gleichwertig sind. Daher ist es angezeigt, die verringerte Kontrollhäufigkeit zuzulassen, neue Betriebe in das Verzeichnis aufzunehmen und für Änderungen dieses Verzeichnisses in Zukunft das Verfahren gemäß Artikel 5 der Entscheidung 95/408/EG des Rates (4) anzuwenden.

(4)

Die Entscheidung 2002/472/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die vorliegende Entscheidung sollte ab dem 45. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union angewandt werden, damit die erforderliche Übergangszeit gegeben ist.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2002/472/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 4 und 5 werden gestrichen.

2.

Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 28. August 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 163 vom 21.6.2002, S. 24.

(3)   ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/237/EG (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 40).

(4)   ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).


ANHANG

ANHANG I

GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG

für Fischereierzeugnisse aus Bulgarien, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form

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ANHANG II

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE UND FISCHEREIFAHRZEUGE

Zulassungsnummer

Name

Ort/Region

Zugelassen bis

Kategorie

Bemerkungen

BG 051 3001

Maxim-G Keranov

Novo Sello — Vidin District

 

PP

 

BG 161 3002

Parpen Chobanov

Boliartsi — Plovdiv District

 

PP

 

BG 211 3002

Salvenius Reya Fish

Dospat — Smolyan District

 

PP

 

BG 261 3001

Euro Pesca, Ltd Company

Svolengrad — Haskovo District

 

PP

 

BG 051 3002

Beluga AD

City of Vidin — Region of Vidin

 

PP

 

BG 021 3024

Buljac AD

City of Bourgas — Region of Bourgas

 

PP

 

BG 020 3001

Buljac AD

City of Bourgas — Region of Bourgas

 

PP

A

Zeichenerklärung:

PPa

Verarbeitungsbetrieb (Processing plant), in dem ausschließlich oder teilweise Erzeugnisse der Aquakultur (Zuchterzeugnisse) verarbeitet werden.


14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/92


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2005

mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Algerien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2533)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/498/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Namen der Kommission ist ein Kontrollbesuch in Algerien durchgeführt worden, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen Fischereierzeugnisse erzeugt, gelagert und in die Gemeinschaft versandt werden.

(2)

Die Rechtsvorschriften von Algerien im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

(3)

Die „Direction des services vétérinaires (DSV) — Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ ist in der Lage, die ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden Vorschriften wirksam zu überprüfen.

(4)

Die DSV hat amtlich zugesichert, dass die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG hinsichtlich der Gesundheitskontrollen und der Überwachung der Fischereierzeugnisse eingehalten und Hygienebestimmungen erfüllt werden, die denen der Richtlinie gleichwertig sind.

(5)

Es sind ausführliche Bestimmungen für die aus Algerien in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnisse gemäß der Richtlinie 91/493/EWG festzulegen.

(6)

Es ist auch ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser und ein Verzeichnis der Gefrierschiffe zu erstellen, deren Ausrüstung den Anforderungen der Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 91/493/EWG (2) entspricht. Diese Verzeichnisse sollten sich auf eine Mitteilung der DSV an die Kommission stützen.

(7)

Es ist vorzusehen, dass diese Entscheidung 45 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt, damit die erforderliche Übergangszeit gegeben ist.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die „Direction des services vétérinaires (DSV) — Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ ist die zuständige Behörde, die in Algerien zum Zweck der Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG bezeichnet worden ist.

Artikel 2

Aus Algerien in die Gemeinschaft eingeführte Fischereierzeugnisse müssen die in den Artikeln 3, 4 und 5 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Artikel 3

(1)   Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang I beiliegen.

(2)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss mindestens in einer der Amtssprachen der Mitgliedstaaten ausgestellt werden, in denen die Kontrolle erfolgt.

(3)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der DSV sowie deren Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt.

Artikel 4

Die Fischereierzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 5

Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe „ALGERIEN“ und die Zulassungs-/ Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab dem 28. August 2005.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.


ANHANG I

GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG

für Fischereierzeugnisse aus Algerien, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form

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ANHANG II

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE UND SCHIFFE

Zulassungsnummer

Name

Ort/Region

Zugelassen bis

Kategorie

06402

Eurl Contra 2 P

Oued Ghir

Bejaia

 

PP

13408

Sarl Agromar

Chetouane

Tlemcen

 

PP

13409

Eurl Zahret El Yasmine

Ghazaouet

Tlemcen

 

PP

13411

Sarl Trading et Agencement Commercial T.A.C.

Ghazaouet

Tlemcen

 

PP

16401

Kahina Al 78 (Eurl Union Pêche)

Hydra

Alger

 

FV

16402

Cherif (Eurl Union Pêche)

Hydra

Alger

 

FV

16403

Nuevo Jose Molia Ikram Al 80 (SPA Sepia)

Bab el Oued

Alger

 

FV

16404

Sarl Muskaten

Alger

Alger

 

PP

16405

Cartena CH 645 (SPA Somalep II)

Bou-Ismail

Tipaza

 

FV

16409

Raimane (SPA Somalep II)

Bou-Ismail

Tipaza

 

FV

16412

Karima (Sarl Karima Pêche)

Alger

Alger

 

FV

16417

Établissement Bouali

Chéraga

Alger

 

PP

16427

Brahim II (Eurl Union Pêche)

Hydra

Alger

 

FV

16438

El Andaloussi Al 137 (Sarl Pesca Nord I)

Ténes

Chlef

 

FV

16439

El Kortobi Al 137 (Sarl Pesca Nord I)

Ténes

Chlef

 

FV

16440

Oulhaca (Sarl Pêche Ouest)

Oran

Oran

 

FV

16441

El Mansoura 139 (Sarl Pêche Ouest)

Oran

Oran

 

FV

16442

Naila (Eurl Union Pêche)

Hydra

Alger

 

FV

16443

El Malaka (Sarl El Malaka Fishing)

Oran

Oran

 

FV

16444

Alis Mar (Sarl Alis Mar)

Oran

Oran

 

FV

16445

Sarl Iperfish

Dar-el-Beida

Alger

 

PP

16449

Lydia Al 240 (Sarl Al Poiss)

Staoueli

Alger

 

FV

16450

Sarl GSF

Chéraga

Alger

 

PP

16451

Tinaghi Al 238 (Sarl Alespa Pêche)

Dély Ibrahim

Alger

 

FV

16452

Ouardia (Société Smalep)

Alger

Alger

 

FV

16453

Mont Zaccar (Sarl Etap)

Chéraga

Alger

 

FV

16454

Sarl Mesfina

Chéraga

Alger

 

PP

16455

Mont Asfour (Sarl Etap)

Chéraga

Alger

 

FV

16456

Mont Djurdjura (Sarl Etap)

Chéraga

Alger

 

FV

16457

Bellid Said

Bordj el Kiffan

Alger

 

PP

16458

Sarl Fimexal Fish

Zéralda

Alger

 

PP

16459

Nouha Al 118 (Rahouat Fethi)

Bordj el Kiffan

Alger

 

FV

18403

Sarl Mesfina

Jijel

Jijel

 

PP

21410

Sarl Stora Fishing

Skikda

Skikda

 

PP

23401

Sarl Cape de Garde

El Bouni

Annaba

 

FV

23412

Rouibah Hacene

Annaba

Annaba

 

PP

23418

Sarl Sahari Export

Annaba

Annaba

 

PP

23428

Sarl Al Fish

Annaba

Annaba

 

PP

23430

Sarl Medifish

Annaba

Annaba

 

PP

23434

Sarl Crustifish Algérie

Annaba

Annaba

 

PP

23435

Sarl Algérie Fish

Annaba

Annaba

 

PP

23436

Sarl Finta pêche

Annaba

Annaba

 

PP

23437

Sarl Haroun Errachid

Annaba

Annaba

 

PP

27412

Eurl Crustal

Mostaganem

Mostaganem

 

PP

31403

Sarl Mesfina

Oran

Oran

 

PP

31407

Sarl Bahia Pêche

Bir el Djir

Oran

 

PP

31416

Établissement Hanafi Kouider

Bir el Djir

Oran

 

PP

31417

Oued Tafna Or 2375 (Sarl Alfim)

Oran

Oran

 

FV

31421

Sarl Zama

Oran

Oran

 

PP

31423

Sarl Pêche de l’Ouest

Oran

Oran

 

PP

31424

Oued Rhumel Or 2419 (Sarl Alfim)

Alger

Alger

 

FV

31428

Sarl Eximer

Ain el Tork

Oran

 

PP

31429

Eurl Ayad Yamina

Bir el Djir

Oran

 

PP

31430

Sarl Alfish

Oran

Oran

 

PP

31432

Dina Or 2830 (Sarl Socop)

Alger

Alger

 

FV

31441

Cap Falcon Or 2830 (Sarl Gambera Pêche)

Oran

Oran

 

FV

31442

Sarl Agromar

Oran

Oran

 

PP

31443

Eurl Petite Lilly

Bir el Djir

Oran

 

PP

36405

Sarl MSPM El Mordjane

El kala

El tarf

 

PP

36411

Sarl Ziani Aissa

El kala

El tarf

 

PP

36415

Eurl Siadico

El Tarf

El Tarf

 

PP

36416

Sarl El Amine

El Tarf

El Tarf

 

PP

42411

Sarl Plate Forme Juto

Ain-Taggourait

Tipaza

 

PP

42414

Sarl Promal

Bou-Haroun

Tipaza

 

PP

42416

Eurl Chénoua

Bou-Haroun

Tipaza

 

PP

42417

Eurl Benimpex

Koléa

Tipaza

 

PP

42418

Sarl Alfish

Cherchell

Tipaza

 

PP

46403

Belkacem Abdelkader

Sidi Benadda

Ain-Temouchent

 

PP

46409

Conserverie des fruits de mer

El Malah

Ain-Temouchent

 

PP

46411

Si Bachir Mohamed

Ain-Temouchent

Ain-Temouchent

 

PP

46416

Eurl Sampla

Ben Saf

Ain-Temouchent

 

PP

46417

El Wiam (Sarl Gefishco)

Boufarik

Blida

 

FV

46418

Sarl Sexim Trading

Ben Saf

Ain-Temouchent

 

PP

46419

El Malikou (Sarl Gefishco)

Boufarik

Blida

 

FV

46422

Abibas (Sarl Abibas)

Oran

Oran

 

FV

46426

Sarl Bahia Pêche

Ben Saf

Ain-Temouchent

 

PP

46427

Sarl El Fadl

Hammam-Bouhadjar

Ain-Temouchent

 

PP

PP:

Verarbeitungsbetrieb (Processing plant)

FV:

Fabrikschiff (Factory vessel)


14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/99


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2005

mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen von den Bahamas

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2518)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/499/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Namen der Kommission ist ein Kontrollbesuch auf den Bahamas durchgeführt worden, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen Fischereierzeugnisse erzeugt, gelagert und in die Gemeinschaft versandt werden.

(2)

Die Rechtsvorschriften der Bahamas im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

(3)

Das „Department of Fisheries (DF)“ ist in der Lage, die ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden Vorschriften wirksam zu überprüfen.

(4)

Das DF hat amtlich zugesichert, dass die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG bezüglich der Gesundheitskontrollen und der Überwachung der Fischereierzeugnisse eingehalten und Hygienebestimmungen erfüllt werden, die denen der Richtlinie gleichwertig sind.

(5)

Es sind ausführliche Bestimmungen für die von den Bahamas in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnisse gemäß der Richtlinie 91/493/EWG festzulegen.

(6)

Es ist auch ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser und ein Verzeichnis der Gefrierschiffe zu erstellen, deren Ausrüstung den Anforderungen der Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 91/493/EWG (2) entspricht. Diese Verzeichnisse sollten sich auf eine Mitteilung des DF an die Kommission stützen.

(7)

Es ist vorzusehen, dass diese Entscheidung 45 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt, damit die erforderliche Übergangszeit gegeben ist.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das „Department of Fisheries (DF)“ ist die zuständige Behörde, die auf den Bahamas zum Zweck der Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG bezeichnet worden ist.

Artikel 2

Von den Bahamas in die Gemeinschaft eingeführte Fischereierzeugnisse müssen die in den Artikeln 3, 4 und 5 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Artikel 3

(1)   Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang I beiliegen.

(2)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(3)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des DF sowie deren Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt.

Artikel 4

Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 5

Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe „BAHAMAS“ und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab dem 28. August 2005

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.


ANHANG I

GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG

für Fischereierzeugnisse von den Bahamas, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form

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ANHANG II

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE UND SCHIFFE

Zulassungsnummer

Name

Ort/Region

Zugelassen bis

Kategorie

01

Tropic Seafood Ltd

New Providence

 

PP

04

Marsh Harbour Exporters & Importers Ltd

Abaco

 

PP

08

Ronald's Seafood Ltd

Eleuthera

 

PP

16

Performance Fisheries Ltd

Long Island

 

PP

22

Paradise Fisheries Ltd

New Providence

 

PP

29

Seafarmer (David Kreiser)

New Providence

 

FV

64

Heritage Seafood Ltd

New Providence

 

PP

68

Hurricane Shawn (Hurricane Seafoods)

New Providence

 

FV

69

Typhoon Kyle (Hurricane Seafoods)

New Providence

 

FV

70

Painful Pleasure (Hurricane Seafoods)

New Providence

 

FV

71

Turn Me Loose (Hurricane Seafoods)

New Providence

 

FV

90

G & L Seafoods

Grand Bahama

 

PP

Anmerkungen:

PP

:

Verarbeitungsbetrieb (Processing plant).

FV

:

Fabrikschiff (Factory vessel).


14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/104


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2005

mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Grenada

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2545)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/500/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Namen der Kommission ist ein Kontrollbesuch in Grenada durchgeführt worden, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen Fischereierzeugnisse erzeugt, gelagert und in die Gemeinschaft versandt werden.

(2)

Die Rechtsvorschriften von Grenada im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

(3)

Das „Public Health Department (PHD) des Ministry of Health and the Environment (MHE)“ ist in der Lage, die ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden Vorschriften wirksam zu überprüfen.

(4)

Das PHD-MHE hat amtlich zugesichert, dass die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG bezüglich der Gesundheitskontrollen und der Überwachung der Fischereierzeugnisse eingehalten und Hygienebestimmungen erfüllt werden, die denen der Richtlinie gleichwertig sind.

(5)

Es sind ausführliche Bestimmungen für die aus Grenada in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnisse gemäß der Richtlinie 91/493/EWG festzulegen.

(6)

Es ist auch ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser und ein Verzeichnis der Gefrierschiffe zu erstellen, deren Ausrüstung den Anforderungen der Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 91/493/EWG (2) entspricht. Diese Verzeichnisse sollten sich auf eine Mitteilung des PHD-MHE an die Kommission stützen.

(7)

Es ist vorzusehen, dass diese Entscheidung 45 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt, damit die erforderliche Übergangszeit gegeben ist.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das „Public Health Department (PHD) des Ministry of Health and the Environment (MHE)“ ist die zuständige Behörde, die in Grenada zum Zweck der Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG bezeichnet worden ist.

Artikel 2

Aus Grenada in die Gemeinschaft eingeführte Fischereierzeugnisse müssen die in den Artikeln 3, 4 und 5 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Artikel 3

(1)   Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang I beiliegen.

(2)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(3)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des PHD-MHE sowie deren Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt.

Artikel 4

Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 5

Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe „GRENADA“ und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab dem 28. August 2005.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.


ANHANG I

GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG

für Fischereierzeugnisse aus Grenada, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form

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ANHANG II

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE UND SCHIFFE

Zulassungsnummer

Name

Ort/Region

Zugelassen bis

Kategorie

Anmerkungen

001

Grenada Commercial Fisheries Ltd

St. George’s

 

PP

A

002

Caribbean Seafoods Ltd

St. George’s

 

PP

A

005

Minerva (Cardinal Olliverre)

Carriacou

 

FV

 

006

Comment (Devon Mitchell)

Petit Martinique

 

FV

 

009

Mascot (Don Blair)

Petit Martinique

 

FV

 

0010

Content I (Chad Charles)

Petit Martinique

 

FV

 

0011

Content II (Francis Decoteau)

Petit Martinique

 

FV

 

0012

White Stallion (Gerard Bethel)

Petit Martinique

 

FV

 

Anmerkungen:

PP

:

Verarbeitungsbetrieb (Processing plant)

FV

:

Gefrierschiff (Freezer Vessel)

A

:

Nur Kühlhaus


14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/109


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2005

zur Änderung der Entscheidung 97/296/EG zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen, in Bezug auf Algerien, die Bahamas und Grenada

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2551)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/501/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 97/296/EG der Kommission vom 22. April 1997 zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen (2), wurde die Liste der Länder und Gebiete aufgestellt, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen. In Teil I des Anhangs dieser Entscheidung sind die Länder und Gebiete aufgeführt, für die eine spezifische Entscheidung gemäß der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen (3) ergangen ist, in Teil II des Anhangs die Länder und Gebiete, die den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 95/408/EG entsprechen.

(2)

Mit den Entscheidungen 2005/498/EG (4), 2005/499/EG (5) und 2005/500/EG (6) der Kommission sind Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei mit Ursprung in Algerien, den Bahamas und Grenada festgelegt worden. Diese Länder sollten daher in die Liste in Teil I des Anhangs der Entscheidung 97/296/EG aufgenommen werden.

(3)

Im Interesse der Klarheit sind die betreffenden Listen vollständig zu ersetzen.

(4)

Die Entscheidung 97/296/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die vorliegende Entscheidung sollte hinsichtlich der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Algerien, den Bahamas und Grenada ab demselben Tag gelten wie die Entscheidungen 2005/498/EG, 2005/499/EG und 2005/500/EG.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 97/296/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 28. August 2005

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33; berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)   ABl. L 122 vom 14.5.1997, S. 21. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/219/EG (ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 55).

(3)   ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(4)  Siehe Seite 92 dieses Amtsblatts.

(5)  Siehe Seite 99 dieses Amtsblatts.

(6)  Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts.


ANHANG

„ANHANG

Liste der Länder und Gebiete, aus denen Fischereierzeugnisse in jeder Form zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen

I   Länder und Gebiete, für die eine spezifische Entscheidung auf der Grundlage der Richtlinie 91/493/EWG ergangen ist

AE — Vereinigte Arabische Emirate

AG — Antigua und Barbuda

AL — Albanien

AN — Niederländische Antillen

AR — Argentinien

AU — Australien

BD — Bangladesch

BG — Bulgarien

BR — Brasilien

BS — Bahamas

BZ — Belize

CA — Kanada

CH — Schweiz

CI — Côte d’ Ivoire

CL — Chile

CN — China

CO — Kolumbien

CR — Costa Rica

CS — Serbien und Montenegro (1)

CU — Kuba

CV — Kap Verde

DZ — Algerien

EC — Ecuador

EG — Ägypten

FK — Falklandinseln

GA — Gabun

GD — Grenada

GH — Ghana

GL — Grönland

GM — Gambia

GN — Republik Guinea

GT — Guatemala

GY — Guyana

HK — Hongkong

HN — Honduras

HR — Kroatien

ID — Indonesien

IN — Indien

IR — Iran

JM — Jamaika

JP — Japan

KE — Kenia

KR — Südkorea

KZ — Kasachstan

LK — Sri Lanka

MA — Marokko

MG — Madagaskar

MR — Mauretanien

MU — Mauritius

MV — Malediven

MX — Mexiko

MY — Malaysia

MZ — Mosambik

NA — Namibia

NC — Neukaledonien

NG — Nigeria

NI — Nicaragua

NZ — Neuseeland

OM — Oman

PA — Panama

PE — Peru

PG — Papua-Neuguinea

PH — Philippinen

PF — Französisch-Polynesien

PM — St. Pierre und Miquelon

PK — Pakistan

RO — Rumänien

RU — Russland

SA — Saudi-Arabien

SC — Seychellen

SG — Singapur

SN — Senegal

SR — Suriname

SV — El Salvador

TH — Thailand

TN — Tunesien

TR — Türkei

TW — Taiwan

TZ — Tansania

UG — Uganda

UY — Uruguay

VE — Venezuela

VN — Vietnam

YE — Jemen

YT — Mayotte

ZA — Südafrika

ZW — Simbabwe

II   Länder und Gebiete, die den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 95/408/EG entsprechen

AM — Armenien (2)

AO — Angola

AZ — Aserbaidschan (3)

BJ — Benin

BY — Belarus

CG — Republik Kongo (4)

CM — Kamerun

ER — Eritrea

FJ — Fidschi

IL — Israel

MM — Myanmar

SB — Salomonen

SH — St. Helena

TG — Togo

US — Vereinigte Staaten von Amerika


(1)  Ohne Kosovo wie in der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt.

(2)  Nur für die Einfuhr von lebenden Krebsen (Astacus leptodactylus) zur unmittelbaren menschlichen Ernährung.

(3)  Nur für die Einfuhr von Kaviar.

(4)  Nur für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die auf See gefangen, eingefroren und endgültig verpackt worden sind.“