ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 174

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
7. Juli 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1057/2005 der Kommission vom 6. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission vom 6. Juli 2005 zur Eröffnung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission vom 6. Juli 2005 zur Eröffnung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 der Kommission vom 6. Juli 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1061/2005 der Kommission vom 6. Juli 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der polnischen Interventionsstelle

24

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1062/2005 der Kommission vom 6. Juli 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle

30

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1063/2005 der Kommission vom 6. Juli 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle

36

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1064/2005 der Kommission vom 6. Juli 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der litauischen Interventionsstelle

42

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1065/2005 der Kommission vom 6. Juli 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

48

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1066/2005 der Kommission vom 6. Juli 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle

54

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1067/2005 der Kommission vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelungen der öffentlichen Interventionsankäufe für Rindfleisch

60

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 der Kommission vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität

65

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1069/2005 der Kommission vom 6. Juli 2005 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/2006

69

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1070/2005 der Kommission vom 6. Juli 2005 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

71

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2005 über die Nichtaufnahme von Triazamat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1960)  ( 1 )

72

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1055/2005 DES RATES

vom 27. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 252 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (3), der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (4) und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (5). Der Stabilitäts- und Wachstumspakt hat sich bei der Verankerung der Haushaltsdisziplin als nützlich erwiesen und auf diese Weise zu einem hohen Grad an makroökonomischer Stabilität mit niedriger Inflation und niedrigen Zinssätzen beigetragen, der für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen unabdingbar ist.

(2)

Am 20. März 2005 hat der Rat einen Bericht mit dem Titel „Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ angenommen, der darauf abzielt, die Anwendung des finanzpolitischen Regelwerks und die nationale Verantwortung hierfür durch Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen und der Effizienz des Pakts — sowohl was die präventiven als auch was die korrektiven Elemente des Pakts angeht — zu verbessern, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten, das Wachstum zu fördern und eine übermäßige Belastung künftiger Generationen zu vermeiden. In seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2005 (6), hat der Europäische Rat den Bericht gebilligt und festgehalten, dass der Stabilitäts- und Wachstumspakt hierdurch aktualisiert und ergänzt wird; der Bericht ist nunmehr Bestandteil des Pakts.

(3)

Gemäß dem auf der Frühjahrstagung 2005 des Europäischen Rates gebilligten Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 20. März 2005 bekräftigen die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission ihr Eintreten für die wirksame und fristgerechte Anwendung des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Wege gegenseitiger Unterstützung und gegenseitigen Drucks und für eine enge und konstruktive Zusammenarbeit bei der wirtschafts- und finanzpolitischen Überwachung, um Rechtssicherheit und Wirksamkeit der Vorschriften des Pakts zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 muss geändert werden, damit die vereinbarte Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts in vollem Umfang zur Anwendung kommen kann.

(5)

Nach dem Stabilitäts- und Wachstumspakt sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das mittelfristige Ziel eines „nahezu ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalts“ anzustreben. Angesichts der wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Heterogenität in der Union sollte das mittelfristige Haushaltsziel für die einzelnen Mitgliedstaaten differenziert gestaltet sein, um den unterschiedlichen wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Positionen und Entwicklungen sowie dem unterschiedlichen finanzpolitischen Risiko für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen auch angesichts des sich anbahnenden demografischen Wandels Rechnung zu tragen. Das mittelfristige Haushaltsziel kann für einzelne Mitgliedstaaten vom Grundsatz des „nahezu ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalts“ abweichen. Für die Mitgliedstaaten des Euroraums und des WKM2 gäbe es dann eine festgelegte Spanne länderspezifischer mittelfristiger Haushaltsziele, die konjunkturbereinigt wären und bei denen einmalige und befristete Maßnahmen nicht angerechnet würden.

(6)

Ein symmetrischerer Ansatz für die Finanzpolitik über den Konjunkturzyklus hinweg sollte durch verbesserte Haushaltsdisziplin in Phasen des wirtschaftlichen Aufschwungs erreicht werden; angestrebt wird damit, eine prozyklische Politik zu vermeiden und das mittelfristige Haushaltsziel schrittweise zu erreichen. Das Festhalten an dem mittelfristigen Ziel sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, normale Konjunkturschwankungen zu bewältigen und dabei das öffentliche Defizit unter dem Referenzwert von 3 % des BIP zu halten sowie rasche Fortschritte in Richtung auf langfristig tragfähige öffentliche Finanzen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollte es einen haushaltspolitischen Spielraum insbesondere für öffentliche Investitionen eröffnen.

(7)

Die Mitgliedstaaten, die ihr mittelfristiges Haushaltsziel noch nicht erreicht haben, sollten Schritte ergreifen, um dies über den Konjunkturzyklus hinweg zu erreichen. Um ihr mittelfristiges Haushaltsziel zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten der Eurozone oder des WKM2 eine jährliche Mindestanpassung vornehmen, für die ein ohne einmalige und befristete Maßnahmen berechneter konjunkturbereinigter Wert gilt.

(8)

Zur Stärkung der Wachstumsorientierung des Paktes sollten größere Strukturreformen, die direkte langfristige Kosteneinsparungseffekte haben — auch durch Steigerung des Potenzialwachstums — und daher nachprüfbare positive Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen haben, berücksichtigt werden, wenn der Anpassungspfad zur Erreichung des mittelfristigen Haushaltsziels für Länder festgelegt wird, die dieses Ziel noch nicht erreicht haben, und Ländern, die es bereits erreicht haben, eine befristete Abweichung von diesem Ziel eingeräumt wird. Da die Rentenreformen, durch die ein Mehrsäulensystem mit einer gesetzlichen, vollständig kapitalgedeckten Säule eingeführt wird, eine kurzfristige Verschlechterung der öffentlichen Finanzen während des Umsetzungszeitraums zur Folge haben, sollte diesen Reformen besondere Aufmerksamkeit gelten, damit die Strukturreformen, die die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen eindeutig stärken, nicht beeinträchtigt werden.

(9)

Die Fristen für die Prüfung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme durch den Rat sollten verlängert werden, damit eine eingehende Bewertung dieser Programme vorgenommen werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Zwischentitel und folgender Artikel werden eingefügt:

„ABSCHNITT 1A

MITTELFRISTIGE HAUSHALTSZIELE

Artikel 2a

Jeder Mitgliedstaat setzt sich ein differenziertes mittelfristiges Ziel für seine Haushaltslage. Diese länderspezifischen mittelfristigen Haushaltsziele können von der Anforderung eines nahezu ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalts abweichen. Sie sehen eine Sicherheitsmarge bei der öffentlichen Defizitquote von 3 % des BIP vor; sie gewährleisten rasche Fortschritte in Richtung auf langfristig tragfähige öffentliche Finanzen und eröffnen unter Berücksichtigung dessen einen haushaltspolitischen Spielraum insbesondere für die erforderlichen öffentlichen Investitionen.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren bewegen sich die länderspezifischen mittelfristigen Haushaltsziele für die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, und die Mitgliedstaaten des WKM2 innerhalb einer festgelegten Spanne, die konjunkturbereinigt und ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen zwischen – 1 % des BIP und einem ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalt liegt.

Das mittelfristige Haushaltsziel eines Mitgliedstaats kann überarbeitet werden, wenn eine größere Strukturreform durchgeführt wird, und jedem Fall alle vier Jahre.“

2.

Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

das mittelfristige Haushaltsziel sowie den Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel für den Saldo des öffentlichen Haushalts und die voraussichtliche Entwicklung der öffentlichen Schuldenquote;“.

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

eine detaillierte und quantitative Bewertung der haushaltspolitischen und sonstigen wirtschaftspolitischen Maßnahmen, die zur Erreichung der Programmziele unternommen und/oder vorgeschlagen werden, darunter eine ausführliche Kosten-Nutzen-Analyse der größeren Strukturreformen, die direkte langfristige Kosteneinsparungseffekte — auch durch Steigerung des Potenzialwachstums — haben;“.

c)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„e)

gegebenenfalls die Gründe für eine Abweichung von dem geforderten Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel.“;

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt:

„(1)   Auf der Grundlage von Bewertungen durch die Kommission und den Ausschuss nach Artikel 114 des Vertrags prüft der Rat im Rahmen der multilateralen Überwachung nach Artikel 99 des Vertrags das von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte mittelfristige Haushaltsziel; ferner bewertet er, ob die ökonomischen Annahmen, auf denen das Programm beruht, plausibel sind, ob der Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel angemessen ist und ob die laufenden und/oder geplanten Maßnahmen zur Einhaltung dieses Anpassungspfads ausreichen, um das mittelfristige Ziel über den Konjunkturzyklus hinweg zu erreichen.

Der Rat prüft bei der Beurteilung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel, ob der betreffende Mitgliedstaat die zum Erreichen seines mittelfristigen Haushaltsziels erforderliche jährliche Verbesserung seines konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen unter Zugrundelegung eines Richtwerts von 0,5 % des BIP verfolgt. Der Rat berücksichtigt dabei, ob in Zeiten günstiger Konjunktur stärkere Anpassungsanstrengungen unternommen werden, während die Anstrengungen in Zeiten ungünstiger Konjunktur geringer ausfallen können.

Bei der Festlegung des Anpassungspfads zur Erreichung des mittelfristigen Haushaltsziels für Länder, die dieses Ziel noch nicht erreicht haben, und wenn Ländern, die es bereits erreicht haben, eine befristete Abweichung von diesem Ziel eingeräumt wird, — unter der Voraussetzung, dass eine angemessene Sicherheitsmarge bei dem Referenzwert für das Defizit beibehalten und erwartet wird, dass die Haushaltslage im Programmzeitraum voraussichtlich wieder zum mittelfristigen Haushaltsziel zurückkehrt — trägt der Rat der Durchführung größerer Strukturreformen Rechnung, die — auch durch Steigerung des Potenzialwachstums — direkte langfristige Kosteneinsparungseffekte und mithin nachprüfbare Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen haben.

Besondere Aufmerksamkeit gilt den Rentenreformen, durch die ein Mehrsäulensystem mit einer gesetzlichen, vollständig kapitalgedeckten Säule eingeführt wird. Mitgliedstaaten, die derartige Reformen durchführen, wird erlaubt, vom Anpassungspfad in Richtung auf ihr mittelfristiges Haushaltsziel oder von dem Ziel selbst mit der Maßgabe abzuweichen, dass die Abweichung den Nettokosten der Reform für die von der öffentlichen Hand finanzierte Säule entspricht, und sofern die Abweichung vorübergehend ist und eine angemessene Sicherheitsmarge bei dem Referenzwert beibehalten wird.“

b)

In Absatz 2 werden die Worte „von zwei Monaten“ durch die Worte „von drei Monaten“ ersetzt.

4.

Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung

„a)

das mittelfristige Haushaltsziel und den Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel für den Saldo des öffentlichen Haushalts sowie die voraussichtliche Entwicklung der öffentlichen Schuldenquote; die mittelfristigen geldpolitischen Ziele; die Beziehung dieser Ziele zur Preis- und zur Wechselkursstabilität;“.

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

eine detaillierte und quantitative Bewertung der haushaltspolitischen und sonstigen wirtschaftspolitischen Maßnahmen, die zur Erreichung der Programmziele unternommen und/oder vorgeschlagen werden, darunter eine ausführliche Kosten-Nutzen-Analyse der größeren Strukturreformen, die direkte langfristige Kosteneinsparungseffekte — auch durch Steigerung des Potenzialwachstums — haben;“.

c)

Der folgende Buchstabe wird angefügt:

„e)

gegebenenfalls die Gründe für eine Abweichung von dem geforderten Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel.“

5.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt:

„(1)   Auf der Grundlage von Bewertungen durch die Kommission und den Ausschuss nach Artikel 114 des Vertrags prüft der Rat im Rahmen der multilateralen Überwachung nach Artikel 99 des Vertrags das von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte mittelfristige Haushaltsziel; ferner bewertet er, ob die ökonomischen Annahmen, auf denen das Programm beruht, plausibel sind, ob der Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel angemessen ist und ob die laufenden und/oder geplanten Maßnahmen zur Einhaltung dieses Anpassungspfads ausreichen, um das mittelfristige Ziel über den Konjunkturzyklus hinweg zu erreichen.

Der Rat berücksichtigt bei der Beurteilung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel, ob in Zeiten günstiger Konjunktur stärkere Anpassungsanstrengungen unternommen werden, während die Anstrengungen in Zeiten ungünstiger Konjunktur geringer ausfallen können. Bei Mitgliedstaaten des WKM2 prüft der Rat, ob der betreffende Mitgliedstaat die zum Erreichen seines mittelfristigen Haushaltsziels erforderliche jährliche Verbesserung seines konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen unter Zugrundelegung eines Richtwertes von 0,5 % des BIP verfolgt.

Bei der Festlegung des Anpassungspfads zur Erreichung des mittelfristigen Haushaltsziels für Länder, die dieses Ziel noch nicht erreicht haben, und wenn Ländern, die es bereits erreicht haben, eine befristete Abweichung von diesem Ziel eingeräumt wird, — unter der Voraussetzung, dass eine angemessene Sicherheitsmarge bei dem Referenzwert für das Defizit beibehalten und erwartet wird, dass die Haushaltslage im Programmzeitraum voraussichtlich wieder zum mittelfristigen Haushaltsziel zurückkehrt — trägt der Rat der Durchführung größerer Strukturreformen Rechnung, die — auch durch Steigerung des Potenzialwachstums — direkte langfristige Kosteneinsparungseffekte und mithin nachprüfbare Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen haben.

Besondere Aufmerksamkeit gilt den Rentenreformen, durch die ein Mehrsäulensystem mit einer gesetzlichen, vollständig kapitalgedeckten Säule eingeführt wird. Mitgliedstaaten, die derartige Reformen durchführen, wird erlaubt, vom Anpassungspfad in Richtung auf ihr mittelfristiges Haushaltsziel oder von dem Ziel selbst mit der Maßgabe abzuweichen, dass die Abweichung den Nettokosten der Reform für die von der öffentlichen Hand finanzierte Säule entspricht, und sofern die Abweichung vorübergehend ist und eine angemessene Sicherheitsmarge bei dem Referenzwert beibehalten wird.“

b)

In Absatz 2 werden die Worte „von zwei Monaten“ durch die Worte „von drei Monaten“ ersetzt.

6.

Bezugnahmen auf die Artikel 103 bzw. 109c des Vertrags werden in der gesamten Verordnung durch Bezugnahmen auf die Artikel 99 bzw. 114 ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  ABl. C 144 vom 14.6.2005, S. 17.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(4)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(5)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.

(6)  Siehe Anhang 2 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22./23. März 2005.


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1056/2005 DES RATES

vom 27. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 14 zweiter Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (3), der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (4) und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (5). Der Stabilitäts- und Wachstumspakt hat sich bei der Verankerung der Haushaltsdisziplin als nützlich erwiesen und auf diese Weise zu einem hohen Grad an makroökonomischer Stabilität mit niedriger Inflation und niedrigen Zinssätzen beigetragen, was für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen unabdingbar ist.

(2)

Am 20. März 2005 hat der Rat einen Bericht mit dem Titel „Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ angenommen, der darauf abzielt, die Anwendung des finanzpolitischen Regelwerks und die nationale Verantwortung hierfür durch Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen und der Effizienz des Pakts — sowohl was die präventiven als auch was die korrektiven Elemente des Pakts angeht — zu verbessern, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten, das Wachstum zu fördern und eine übermäßige Belastung künftiger Generationen zu vermeiden. In seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2005 (6) hat der Europäische Rat den Bericht gebilligt und festgehalten, dass der Stabilitäts- und Wachstumspakt hierdurch aktualisiert und ergänzt wird; der Bericht ist nunmehr Bestandteil des Pakts.

(3)

Gemäß dem auf der Frühjahrstagung 2005 des Europäischen Rates gebilligten Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 20. März 2005 bekräftigen die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission ihr Eintreten für die wirksame und fristgerechte Anwendung des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Wege gegenseitiger Unterstützung und gegenseitigen Drucks und für eine enge und konstruktive Zusammenarbeit bei der wirtschafts- und finanzpolitischen Überwachung, um Rechtssicherheit und Wirksamkeit der Vorschriften des Pakts zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 muss geändert werden, damit die vereinbarte Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts in vollem Umfang zur Anwendung kommen kann.

(5)

Das Leitprinzip für die Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit ist die rasche Behebung des übermäßigen Defizits. Das Verfahren sollte weiterhin einfach, transparent und gerecht sein.

(6)

Das Konzept des aufgrund eines schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs ausnahmsweise überschrittenen Referenzwerts sollte überarbeitet werden. Dabei sollte der volkswirtschaftlichen Heterogenität der Europäischen Union gebührend Rechnung getragen werden.

(7)

Die Kommission sollte stets einen Bericht auf der Grundlage von Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags erstellen. In ihrem Bericht sollte sie prüfen, ob die in Artikel 104 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen vorliegen. Der Bericht der Kommission nach Artikel 104 Absatz 3 sollte die Entwicklungen der mittelfristigen Wirtschaftslage und die Entwicklungen der mittelfristigen Haushaltslage in angemessener Weise widerspiegeln. Zudem sollte gebührende Aufmerksamkeit allen sonstigen Faktoren geschenkt werden, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Überschreitung des Referenzwerts qualitativ in umfassender Weise zu beurteilen.

(8)

Eine in der Nähe des Referenzwertes bleibende Überschreitung, die sich aus der Umsetzung von Rentenreformen ergibt, bei denen ein Mehrsäulen-System eingeführt wird, zu dem eine gesetzliche, vollständig kapitalgedeckte Säule gehört, sollte bei allen Haushaltsbeurteilungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sorgfältig geprüft werden, weil die Umsetzung dieser Reformen zu einer kurzfristigen Verschlechterung der Haushaltslage führt, während sich die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen in eindeutiger Weise verbessert. Insbesondere sollten die Kommission und der Rat bei der im Rahmen des Artikels 104 Absatz 12 des Vertrags vorgesehenen Beurteilung, ob das übermäßige Defizit korrigiert worden ist, die Entwicklungen der Defizitzahlen im Rahmen des Verfahrens unter Berücksichtigung der Nettokosten der Reform für die von der öffentlichen Hand finanzierte Säule beurteilen.

(9)

Die Verfahrensfristen für Entscheidungen des Rates im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sollten verlängert werden, damit der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen besser in das nationale Haushaltsverfahren einpassen und ein kohärenteres Maßnahmenpaket entwickeln kann. Insbesondere sollte die Frist, innerhalb deren der Rat nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags über das Bestehen eines übermäßigen Defizits zu entscheiden hat, in der Regel auf vier Monate nach den Meldeterminen festgesetzt werden, die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (7) niedergelegt sind. Damit würde auch jenen Fällen Rechnung getragen, in denen die haushaltsstatistischen Daten nicht kurz nach den in der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 festgelegten Meldeterminen von der Kommission (Eurostat) validiert werden.

(10)

Um eine rasche Korrektur übermäßiger Defizite zu gewährleisten, müssen Mitgliedstaaten, in denen ein übermäßiges Defizit besteht, wirksame Maßnahmen ergreifen und eine jährliche finanzpolitische Mindestverbesserung ihres konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen erzielen. Als Maßstab gilt, dass Länder mit einem übermäßigen Defizit eine jährliche finanzpolitische Anstrengung — konjunkturbereinigt und ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen — unternehmen müssen.

(11)

Die äußersten Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen ergreifen müssen, sollten verlängert werden, damit die Maßnahmen besser in das nationale Haushaltsverfahren eingepasst und besser strukturierte Maßnahmenpakete entwickelt werden können.

(12)

Wenn der betreffende Mitgliedstaat im Anschluss an eine Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags oder eine Inverzugsetzung nach Artikel 104 Absatz 9 wirksame Maßnahmen ergriffen hat und die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der vom Rat gesetzten Frist durch unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen verhindert wird, sollte der Rat die Möglichkeit haben, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 oder eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 104 Absatz 9 auszusprechen.

(13)

Der derzeitige Zeitraum von insgesamt höchstens 10 Monaten ab den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 festgesetzten Meldeterminen bis zur Entscheidung zur Verhängung von Sanktionen wäre mit den geänderten Fristen für die verschiedenen Verfahrensstufen und mit der Möglichkeit, geänderte Empfehlungen nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags oder geänderte Inverzugsetzungen nach Artikel 104 Absatz 9 auszusprechen, unvereinbar. Der maximale Gesamtzeitraum sollte daher an diese Änderungen angepasst werden.

(14)

Die Bestimmungen für die Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit im Fall des Vereinigten Königreichs im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 müssen ebenfalls an diese Änderungen angepasst werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze ersetzt:

„(2)   Bei der Bewertung und Entscheidung nach Artikel 104 Absätze 3 bis 6 des Vertrags, ob ein übermäßiges Defizit besteht, können die Kommission und der Rat den Referenzwert im Fall einer Überschreitung aufgrund eines schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs als ausnahmsweise überschritten im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich einstufen, wenn sich die Überschreitung des Referenzwerts aus einer negativen jährlichen Wachstumsrate des BIP-Volumens oder einem Produktionsrückstand über einen längeren Zeitraum mit einem am Potenzial gemessen äußerst geringen jährlichen Wachstum des BIP-Volumens ergibt.

(3)   Bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, wie in jenem Artikel vorgesehen. Der Bericht spiegelt die Entwicklungen bei der mittelfristigen Wirtschaftslage (insbesondere Potenzialwachstum, herrschende Konjunkturbedingungen, Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Lissabonner Agenda und Maßnahmen zur Förderung von Forschung und Entwicklung sowie Innovation) und die Entwicklungen bei der mittelfristigen Haushaltslage (insbesondere Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung in Zeiten günstiger Konjunktur, Finanzierbarkeit der Schuldenlast, öffentliche Investitionen und die Lage der öffentlichen Finanzen insgesamt) in angemessener Weise wider. Zudem schenkt die Kommission allen sonstigen Faktoren gebührende Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Überschreitung des Referenzwerts qualitativ in umfassender Weise zu beurteilen, und die der Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang werden insbesondere haushaltspolitische Anstrengungen berücksichtigt, die darauf abzielen, Finanzbeiträge aufzustocken oder auf einem hohen Niveau zu halten, die der Stärkung der internationalen Solidarität und der Verwirklichung von Zielen der europäischen Politik dienen, insbesondere dem Prozess der Einigung Europas, falls er sich nachteilig auf Wachstum und Staatshaushalt in einem Mitgliedstaat auswirkt. Eine ausgewogene Prüfung der Gesamtlage umfasst alle diese Faktoren.

(4)   Wenn die doppelte Bedingung des Leitgrundsatzes — dass vor einer Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren im Sinne von Absatz 3 das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist, werden diese Faktoren auch bei den in Artikel 104 Absätze 4, 5 und 6 des Vertrags vorgesehenen Verfahrensschritten berücksichtigt, die zu der Entscheidung, ob ein übermäßiges Defizit besteht, führen. Bei der vom Rat vorzunehmenden ausgewogenen Gesamtbewertung werden all diese Faktoren mit einbezogen.

(5)   Die Kommission und der Rat werden bei allen Beurteilungen der Haushaltsentwicklung, die im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit vorgesehen sind, die Umsetzung von Rentenreformen, bei denen ein Mehrsäulen-System eingeführt wird, zu dem eine gesetzliche, vollständig kapitalgedeckte Säule gehört, angemessen berücksichtigen.

(6)   Hat der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags entschieden, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, so berücksichtigen die Kommission und der Rat die einschlägigen Faktoren im Sinne von Absatz 3 auch in den nachfolgenden Verfahrensschritten des Artikels 104 des Vertrags, wie dies in Artikel 3 Absatz 5 und in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehen ist. Hingegen werden diese einschlägigen Faktoren bei der Entscheidung des Rates nach Artikel 104 Absatz 12 des Vertrags über die Aufhebung einiger oder aller seiner Entscheidungen nach Artikel 104 Absätze 6 bis 9 und 11 nicht berücksichtigt.

(7)   Im Fall von Mitgliedstaaten, in denen das Defizit den Referenzwert überschreitet, jedoch in der Nähe des Referenzwertes bleibt, und in denen diese Überschreitung die Umsetzung einer Rentenreform, bei der ein Mehrsäulen-System eingeführt wird, zu dem eine gesetzliche, vollständig kapitalgedeckte Säule gehört, widerspiegelt, berücksichtigen die Kommission und der Rat bei der Beurteilung der Entwicklungen bei den Defizitzahlen im Rahmen des Verfahrens auch die Kosten der Reform der von der öffentlichen Hand finanzierten Säule. Zu diesem Zweck werden die Nettokosten der Reform auf linear degressiver Basis während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren berücksichtigt. Diese Nettokosten werden auch bei der Entscheidung des Rates nach Artikel 104 Absatz 12 über die Aufhebung einiger oder sämtlicher Entscheidungen des Rates nach Artikel 104 Absätze 6 bis 9 und 11 des Vertrags berücksichtigt, wenn das Defizit erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in Nähe des Referenzwerts erreicht hat.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Rat entscheidet gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags in der Regel innerhalb von vier Monaten nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 festgelegten Meldeterminen, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Entscheidet der Rat, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so richtet er gleichzeitig nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat.“

b)

Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(4)   In der Empfehlung des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags wird dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens sechs Monaten für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gesetzt. In der Empfehlung des Rates wird ferner eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzt; diese Korrektur sollte in dem Jahr erreicht werden, das auf die Feststellung eines übermäßigen Defizits folgt, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. In der Empfehlung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, eine jährliche Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos, für die ein Satz von mindestens 0,5 % des BIP als Richtwert dient, ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen zu erzielen, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Empfehlung gesetzten Frist zu gewährleisten.

(5)   Sind in Befolgung einer Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags wirksame Maßnahmen ergriffen worden, und treten nach der Annahme der Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 aussprechen. In der geänderten Empfehlung kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 dieser Verordnung namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt anhand der in seiner Empfehlung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen.“

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Beschließt der Rat, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 104 Absatz 9 des Vertrags mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 8 festgestellt hat, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden. In der Inverzugsetzung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, eine jährliche Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos zu erzielen, für die ein Satz von mindestens 0,5 % des BIP als Richtwert dient, ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Inverzugsetzung gesetzten Frist zu gewährleisten.

(2)   Sind in Befolgung einer Inverzugsetzung nach Artikel 104 Absatz 9 des Vertrags wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme dieser Inverzugsetzung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 104 Absatz 9 des Vertrags aussprechen. In dieser geänderten Inverzugsetzung kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 dieser Verordnung namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt anhand der in seiner Inverzugsetzung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen.“

4.

In Artikel 6 Satz 2 werden die Worte „von zwei Monaten“ durch die Worte „vier Monaten“ ersetzt.

5.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Kommt ein teilnehmender Mitgliedstaat den aufeinander folgenden Beschlüssen des Rates gemäß Artikel 104 Absätze 7 und 9 des Vertrags nicht nach, so fasst der Rat den Beschluss, Sanktionen gemäß Artikel 104 Absatz 11 zu verhängen, in der Regel innerhalb von 16 Monaten nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 niedergelegten Meldeterminen. Bei Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 oder von Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung wird die Frist von 16 Monaten entsprechend geändert. Bei einem bewusst geplanten Defizit, das nach Feststellung des Rates übermäßig ist, wird ein Eilverfahren angewandt.“

6.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Zeitraum, für dessen Dauer das Verfahren ruht, wird weder in die Frist gemäß Artikel 6 noch in die Frist gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung einbezogen.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Nach Ablauf der Frist nach Artikel 3 Absatz 4 Satz 1 und der Frist nach Artikel 6 Satz 2 der vorliegenden Verordnung teilt die Kommission dem Rat mit, ob sie die getroffenen Maßnahmen — sofern sie vollständig umgesetzt werden und die Wirtschaftsentwicklung den Prognosen entspricht — für ausreichend hält, um innerhalb der vom Rat gesetzten Fristen angemessene Fortschritte in Richtung auf die Korrektur des übermäßigen Defizits zu gewährleisten. Die Stellungnahme der Kommission wird veröffentlicht.“

7.

Bezugnahmen auf die Artikel 104c, 109e, 109f oder 201 des Vertrags werden in der gesamten Verordnung durch Bezugnahmen auf die Artikel 104, 116, 117 bzw. 269 ersetzt. Die Bezugnahme auf Artikel D des Vertrags über die Europäische Union wird durch die Bezugnahme auf Artikel 4 ersetzt.

8.

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  Stellungnahme vom 3. Juni 2005 (ABl C 144 vom 14.6.2005, S. 16).

(2)  Stellungnahme vom 9. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(4)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(5)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.

(6)  Anlage 2 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. und 23. März 2005.

(7)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2001 (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).


ANHANG

„ANHANG

FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GELTENDE FRISTEN

1.

Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten berücksichtigt der Rat bei den in den Abschnitten 2, 3 und 4 dieser Verordnung genannten Beschlüssen das abweichende Haushaltsjahr des Vereinigten Königreichs, so dass Beschlüsse, die das Vereinigte Königreich betreffen, zu einem vergleichbaren Zeitpunkt in dessen Haushaltsjahr wie bei bereits getroffenen oder künftigen Beschlüssen im Fall anderer Mitgliedstaaten getroffen werden.

2.

Die Bestimmungen in der folgenden Spalte I werden durch die Bestimmungen in Spalte II ersetzt.

Spalte I

Spalte II

‚in der Regel innerhalb von vier Monaten nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 genannten Meldeterminen‘

(Artikel 3 Absatz 3)

‚in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem das Defizit aufgetreten ist‘

‚in dem Jahr erreicht werden, das auf die Feststellung … folgt‘

(Artikel 3 Absatz 4)

‚in dem Haushaltsjahr erreicht werden, das auf die Feststellung … folgt‘

‚in der Regel innerhalb von 16 Monaten nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 genannten Meldeterminen‘

(Artikel 7)

‚in der Regel innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem das Defizit aufgetreten ist‘

‚des Vorjahres‘

(Artikel 12 Absatz 1)

‚des vorangegangenen Haushaltsjahres‘ “


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1057/2005 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

65,5

096

42,0

999

53,8

0707 00 05

052

78,9

999

78,9

0709 90 70

052

75,5

999

75,5

0805 50 10

382

71,1

388

60,2

528

61,5

999

64,3

0808 10 80

388

85,7

400

90,7

404

94,3

508

68,9

512

74,9

528

66,7

720

66,9

804

91,0

999

79,9

0808 20 50

388

86,1

512

47,1

528

70,0

800

46,1

999

62,3

0809 10 00

052

186,8

999

186,8

0809 20 95

052

290,1

400

316,1

999

303,1

0809 40 05

624

113,7

999

113,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1058/2005 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2005

zur Eröffnung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gegenwärtige Lage auf den Getreidemärkten lässt es zweckmäßig erscheinen, für Gerste eine Ausschreibung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) zu eröffnen.

(2)

Das Ausschreibungsverfahren zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 geregelt. Dazu gehört auch die Verpflichtung, einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz zu stellen und eine Sicherheit zu leisten. Die Höhe dieser Sicherheit ist festzusetzen.

(3)

Für die im Rahmen dieser Ausschreibung zu erteilenden Lizenzen ist eine besondere, auf die Nachfrage auf dem Weltmarkt im Wirtschaftsjahr 2005/06 abgestimmte Gültigkeitsdauer vorzusehen.

(4)

Um eine Gleichbehandlung aller Interessenten zu gewährleisten, muss die Gültigkeitsdauer der erteilten Lizenzen identisch sein.

(5)

Um den ordnungsgemäßen Ablauf eines Ausschreibungsverfahrens für die Ausfuhr zu sichern, sind eine Mindestmenge sowie die Frist und die Form für die Übermittlung der bei den zuständigen Stellen eingereichten Angebote vorzuschreiben.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Ausschreibung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 durchgeführt.

(2)   Die Ausschreibung betrifft die Ausfuhr von Gerste nach Ägypten, Algerien, Bahrain, Irak, Iran, Israel, Jemen, Jordanien, Katar, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Saudi-Arabien, Syrien, Tunesien und in die Vereinigten Arabischen Emirate.

(3)   Die Ausschreibung ist bis zum 22. Juni 2006 geöffnet. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, für die die Mengen und die Termine für die Einreichung der Angebote in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt werden.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 läuft die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung am 14. Juli 2005 aus.

Artikel 2

Ein Angebot ist nur gültig, wenn es sich auf mindestens 1 000 Tonnen erstreckt.

Artikel 3

Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 genannte Sicherheit beträgt 12 EUR/Tonne.

Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (3) gelten die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 erteilten Ausfuhrlizenzen für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Einreichung der Angebote erteilt.

(2)   Die im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne des Absatzes 1 an bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

Artikel 5

Die eingereichten Angebote müssen bei der Kommission über die Mitgliedstaaten spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Frist für die wöchentliche Abgabe der Angebote auf elektronischem Wege eingehen. Sie müssen gemäß dem Formblatt im Anhang übermittelt werden.

Gehen keine Angebote ein, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission hierüber innerhalb der gleichen wie der in Absatz 1 genannten Frist.

Die für die Einreichung der Angebote festgesetzten Termine entsprechen belgischer Zeit.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(3)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).


ANHANG

Formblatt (1)

Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern

(Verordnung (EG) Nr. 1058/2005)

(Ablauf der Angebotsfrist)

1

2

3

Nummer des Bieters

Menge in Tonnen

Betrag der Ausfuhrerstattung in EUR/Tonne

1

 

 

2

 

 

3

 

 

usw.

 

 


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1059/2005 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2005

zur Eröffnung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gegenwärtige Lage auf den Getreidemärkten lässt es zweckmäßig erscheinen, für Weichweizen eine Ausschreibung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) zu eröffnen.

(2)

Das Ausschreibungsverfahren zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 geregelt. Dazu gehört auch die Verpflichtung, einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz zu stellen und eine Sicherheit zu leisten. Die Höhe dieser Sicherheit ist festzusetzen.

(3)

Für die im Rahmen dieser Ausschreibung zu erteilenden Lizenzen ist eine besondere, auf die Nachfrage auf dem Weltmarkt im Wirtschaftsjahr 2005/06 abgestimmte Gültigkeitsdauer vorzusehen.

(4)

Um eine Gleichbehandlung aller Interessenten zu gewährleisten, muss die Gültigkeitsdauer der erteilten Lizenzen identisch sein.

(5)

Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen dieser Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.

(6)

Um den ordnungsgemäßen Ablauf eines Ausschreibungsverfahrens für die Ausfuhr zu sichern, sind eine Mindestmenge sowie die Frist und die Form für die Übermittlung der bei den zuständigen Stellen eingereichten Angebote vorzuschreiben.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Ausschreibung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 durchgeführt.

(2)   Die Ausschreibung betrifft die Ausfuhr von Weichweizen nach Drittländern mit Ausnahme von Albanien, Bulgarien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (3), der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein, Rumänien und der Schweiz.

(3)   Die Ausschreibung ist bis zum 22. Juni 2006 geöffnet. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, für die die Mengen und die Termine für die Einreichung der Angebote in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt werden.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 läuft die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung am 14. Juli 2005 aus.

Artikel 2

Ein Angebot ist nur gültig, wenn es sich auf mindestens 1 000 Tonnen erstreckt.

Artikel 3

Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 genannte Sicherheit beträgt 12 EUR/Tonne.

Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) gelten die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 erteilten Ausfuhrlizenzen für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Einreichung der Angebote erteilt.

(2)   Die im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne des Absatzes 1 an bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

Artikel 5

Die eingereichten Angebote müssen bei der Kommission über die Mitgliedstaaten spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Frist für die wöchentliche Abgabe der Angebote auf elektronischem Wege eingehen. Sie müssen gemäß dem Formblatt im Anhang übermittelt werden.

Gehen keine Angebote ein, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission hierüber innerhalb der gleichen wie der in Absatz 1 genannten Frist.

Die für die Einreichung der Angebote festgesetzten Termine entsprechen belgischer Zeit.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(3)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).


ANHANG

Formblatt (1)

Wöchentliche Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern

(Verordnung (EG) Nr. 1059/2005)

(Ablauf der Angebotsfrist)

1

2

3

Nummer des Bieters

Menge in Tonnen

Betrag der Ausfuhrerstattung in EUR/Tonne

1

 

 

2

 

 

3

 

 

usw.

 

 


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1060/2005 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) regelt die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen.

(3)

Bei der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 30 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle zu eröffnen.

(4)

Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Daher ist von einigen Bestimmungen insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abzuweichen.

(5)

Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.

(6)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 können die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort dem Zuschlagsempfänger bis zu einem bestimmten Betrag vergütet werden. Angesichts der geografischen Lage der Slowakei ist diese Bestimmung anzuwenden.

(7)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission angeforderten Informationen elektronisch übermittelt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die slowakische Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus ihren Beständen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 30 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro (4) und der Schweiz.

Artikel 3

(1)   Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(2)   Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

(3)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.

(4)   Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 werden die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort dem ausführenden Zuschlagsempfänger bis zu einem bestimmten in der Ausschreibung festgesetzten Betrag vergütet.

Artikel 4

(1)   Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2)   Den Angeboten, die im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibung eingereicht werden, müssen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5).

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 14. Juli 2005 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 21. Juli 2005, der 4. August 2005, der 18. August 2005, der 1. September 2005, der 3. November 2005, der 29. Dezember 2005, der 13. April 2006 und der 25. Mai 2006, da in diesen Wochen keine Ausschreibungen stattfinden.

Die letzte Teilausschreibung endet am 22. Juni 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

(2)   Die Angebote sind bei der slowakischen Interventionsstelle einzureichen, deren Anschrift folgendermaßen lautet:

Pôdohospodárska platobná agentúra oddelenie obilnín a škrobu

Dobrovičova 12

SK-815 26 Bratislava

Tel.: 421-2-58243271

Fax: 421-2-58243362

Artikel 6

Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung von der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission auf elektronischem Wege mitgeteilt.

Artikel 7

(1)   Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,

a)

die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene;

b)

die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

1 kg/hl für das spezifische Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 75 kg/hl;

einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt;

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (6);

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben.

(2)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger

a)

entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen

b)

oder die Übernahme der Partie ablehnen.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen erst entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(3)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 8

In dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 vorgesehenen Fall kann der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Weichweizen der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis.

Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 9

(1)   Erfolgt die Auslagerung des Weichweizens, bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 6 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.

(2)   Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6, ausgenommen diejenigen gemäß Artikel 7 Absatz 3, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Weichweizen im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der Vermerke gemäß Anhang II.

Artikel 11

(1)   Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu leistende Sicherheit wird freigegeben, sobald dem Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.

(2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 Euro je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.

Artikel 12

Die slowakische Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die eingegangenen Angebote auf elektronischem Wege mit. Die Angebote sind anhand des Formulars in Anhang III zu übermitteln.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 25).

(6)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG I

Ablehnung und etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 1060/2005)

Name des Zuschlagsempfängers:

Datum des Zuschlags:

Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger:


Partienummer

Menge

(Tonnen)

Anschrift des Silos

Begründung der Ablehnung

 

 

 

spezifisches Gewicht (kg/hl)

% Auswuchs

% Schwarzbesatz

% nicht einwandfreies Grundgetreide

Sonstiges


ANHANG II

Vermerke gemäß Artikel 10

:

Spanisch

:

Trigo blando de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 1060/2005

:

Tschechisch

:

Intervenční pšenice obecná nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 1060/2005

:

Dänisch

:

Blød hvede fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 1060/2005

:

Deutsch

:

Weichweizen aus Interventionsbeständen ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 1060/2005

:

Estnisch

:

Pehme nisu sekkumisvarudest, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 1060/2005

:

Griechisch

:

Μαλακός σίτος παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1060/2005

:

Englisch

:

Intervention common wheat without application of refund or tax, Regulation (EC) No 1060/2005

:

Französisch

:

Blé tendre d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 1060/2005

:

Italienisch

:

Frumento tenero d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 1060/2005

:

Lettisch

:

Intervences parastie kvieši bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 1060/2005

:

Litauisch

:

Intervenciniai paprastieji kviečiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 1060/2005

:

Ungarisch

:

Intervenciós búza, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 1060/2005/EK rendelet

:

Niederländisch

:

Zachte tarwe uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 1060/2005

:

Polnisch

:

Pszenica zwyczajna interwencyjna niedająca prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 1060/2005

:

Portugiesisch

:

Trigo mole de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 1060/2005

:

Slowakisch

:

Intervenčná pšenica obyčajná nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 1060/2005

:

Slowenisch

:

Intervencija navadne pšenice brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 1060/2005

:

Finnisch

:

Interventiovehnä, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 1060/2005

:

Schwedisch

:

Interventionsvete, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 1060/2005.


ANHANG III

Formular (1)

Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr 1060/2005)

1

2

3

4

5

6

7

Lfd. Nummer der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(Tonnen)

Angebotspreis

(EUR/t) (2)

Zuschläge (+)

Abschläge (–)

(EUR/t)

(zur Erinnerung)

Handelskosten (3)

(EUR/t)

Bestimmung

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).

(2)  Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.

(3)  Die Handelskosten entsprechen den Kosten für Dienst- und Versicherungsleistungen, die nach der Auslagerung aus der Intervention bis zum fob-Stadium im Ausfuhrhafen mit Ausnahme der Transportkosten getragen werden. Die mitgeteilten Kosten werden anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Kosten ermittelt, die von der Interventionsstelle in dem Halbjahr festgestellt werden, das der Eröffnung des Ausschreibungszeitraums vorausgeht, und werden in Euro je Tonne ausgedrückt.


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1061/2005 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der polnischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) regelt die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen.

(3)

Bei der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 250 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der polnischen Interventionsstelle zu eröffnen.

(4)

Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Daher ist von einigen Bestimmungen insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abzuweichen.

(5)

Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.

(6)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission angeforderten Informationen elektronisch übermittelt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die polnische Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus ihren Beständen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 250 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro (4) und der Schweiz.

Artikel 3

(1)   Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(2)   Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

(3)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.

Artikel 4

(1)   Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2)   Den Angeboten, die im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibung eingereicht werden, müssen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) beigefügt sein.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 14. Juli 2005 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 21. Juli 2005, der 4. August 2005, der 18. August 2005, der 1. September 2005, der 3. November 2005, der 29. Dezember 2005, der 13. April 2006 und der 25. Mai 2006, da in diesen Wochen keine Ausschreibungen stattfinden.

Die letzte Teilausschreibung endet am 22. Juni 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

(2)   Die Angebote sind bei der polnischen Interventionsstelle einzureichen, deren Anschrift folgendermaßen lautet:

Agencja Rynku Rolnego

Biuro Produktów Roślinnych

Dział Zbóż

Ul. Nowy Świat 6/12

PL-00-400 Warszawa

Tel.: (48) 22 661 78 10

Fax: (48) 22 661 78 26

Artikel 6

Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung von der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission auf elektronischem Wege mitgeteilt.

Artikel 7

(1)   Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,

a)

die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene;

b)

die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

1 kg/hl für das spezifische Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 75 kg/hl;

einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt;

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (6);

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben.

(2)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger

a)

entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen

b)

oder die Übernahme der Partie ablehnen.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen erst entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(3)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 8

In dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 vorgesehenen Fall kann der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Weichweizen der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis.

Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 9

(1)   Erfolgt die Auslagerung des Weichweizens, bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 6 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.

(2)   Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6, ausgenommen diejenigen gemäß Artikel 7 Absatz 3, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Weichweizen im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der Vermerke gemäß Anhang II.

Artikel 11

(1)   Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu leistende Sicherheit wird freigegeben, sobald dem Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.

(2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 Euro je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.

Artikel 12

Die polnische Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die eingegangenen Angebote auf elektronischem Wege mit. Die Angebote sind anhand des Formulars in Anhang III zu übermitteln.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG I

Ablehnung und etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der polnischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 1061/2005)

Name des Zuschlagsempfängers:

Datum des Zuschlags:

Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger:


Partienummer

Menge

(Tonnen)

Anschrift des Silos

Begründung der Ablehnung

 

 

 

spezifisches Gewicht (kg/hl)

% Auswuchs

% Schwarzbesatz

% nicht einwandfreies Grundgetreide

Sonstiges


ANHANG II

Vermerke gemäß Artikel 10

:

Spanisch

:

Trigo blando de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 1061/2005

:

Tschechisch

:

Intervenční pšenice obecná nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 1061/2005

:

Dänisch

:

Blød hvede fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 1061/2005

:

Deutsch

:

Weichweizen aus Interventionsbeständen ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 1061/2005

:

Estnisch

:

Pehme nisu sekkumisvarudest, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 1061/2005

:

Griechisch

:

Μαλακός σίτος παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1061/2005

:

Englisch

:

Intervention common wheat without application of refund or tax, Regulation (EC) No 1061/2005

:

Französisch

:

Blé tendre d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 1061/2005

:

Italienisch

:

Frumento tenero d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 1061/2005

:

Lettisch

:

Intervences parastie kvieši bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 1061/2005

:

Litauisch

:

Intervenciniai paprastieji kviečiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 1061/2005

:

Ungarisch

:

Intervenciós búza, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 1061/2005/EK rendelet

:

Niederländisch

:

Zachte tarwe uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 1061/2005

:

Polnisch

:

Pszenica zwyczajna interwencyjna niedająca prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 1061/2005

:

Portugiesisch

:

Trigo mole de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 1061/2005

:

Slowakisch

:

Intervenčná pšenica obyčajná nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 1061/2005

:

Slowenisch

:

Intervencija navadne pšenice brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 1061/2005

:

Finnisch

:

Interventiovehnä, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 1061/2005

:

Schwedisch

:

Interventionsvete, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 1061/2005.


ANHANG III

Formular (1)

Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der polnischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 1061/2005)

1

2

3

4

5

6

7

Lfd. Nummer der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(Tonnen)

Angebotspreis

(EUR/t) (2)

Zuschläge (+)

Abschläge (–)

(EUR/t)

(zur Erinnerung)

Handelskosten (3)

(EUR/t)

Bestimmung

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).

(2)  Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.

(3)  Die Handelskosten entsprechen den Kosten für Dienst- und Versicherungsleistungen, die nach der Auslagerung aus der Intervention bis zum fob-Stadium im Ausfuhrhafen mit Ausnahme der Transportkosten getragen werden. Die mitgeteilten Kosten werden anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Kosten ermittelt, die von der Interventionsstelle in dem Halbjahr festgestellt werden, das der Eröffnung des Ausschreibungszeitraums vorausgeht, und werden in Euro je Tonne ausgedrückt.


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 1062/2005 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) regelt die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen.

(3)

Bei der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 80 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle zu eröffnen.

(4)

Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Daher ist von einigen Bestimmungen insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abzuweichen.

(5)

Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.

(6)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 können die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort dem Zuschlagsempfänger bis zu einem bestimmten Betrag vergütet werden. Angesichts der geografischen Lage Österreichs ist diese Bestimmung anzuwenden.

(7)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission angeforderten Informationen elektronisch übermittelt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die österreichische Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus ihren Beständen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 80 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro (4) und der Schweiz.

Artikel 3

(1)   Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(2)   Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

(3)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.

(4)   Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 werden die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort dem ausführenden Zuschlagsempfänger bis zu einem bestimmten in der Ausschreibung festgesetzten Betrag vergütet.

Artikel 4

(1)   Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2)   Den Angeboten, die im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibung eingereicht werden, müssen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) beigefügt sein.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 14. Juli 2005 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 21. Juli 2005, der 4. August 2005, der 18. August 2005, der 1. September 2005, der 3. November 2005, der 29. Dezember 2005, der 13. April 2006 und der 25. Mai 2006, da in diesen Wochen keine Ausschreibungen stattfinden.

Die letzte Teilausschreibung endet am 22. Juni 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

(2)   Die Angebote sind bei der österreichischen Interventionsstelle einzureichen, deren Anschrift folgendermaßen lautet:

AMA (Agrarmarkt Austria)

Dresdnerstraße 70

A-1200 Wien

Fax:

(43 1) 33151 4624

(43 1) 33151 4469

Artikel 6

Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung von der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission auf elektronischem Wege mitgeteilt.

Artikel 7

(1)   Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,

a)

die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene;

b)

die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

1 kg/hl für das spezifische Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 75 kg/hl;

einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt;

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (6),

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben.

(2)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger

a)

entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen

b)

oder die Übernahme der Partie ablehnen.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen erst entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(3)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 8

In dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 vorgesehenen Fall kann der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Weichweizen der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis.

Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 9

(1)   Erfolgt die Auslagerung des Weichweizens, bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 6 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.

(2)   Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6, ausgenommen diejenigen gemäß Artikel 7 Absatz 3, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Weichweizen im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der Vermerke gemäß Anhang II.

Artikel 11

(1)   Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu leistende Sicherheit wird freigegeben, sobald dem Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.

(2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 Euro je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.

Artikel 12

Die österreichische Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die eingegangenen Angebote auf elektronischem Wege mit. Die Angebote sind anhand des Formulars in Anhang III zu übermitteln.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG I

Ablehnung und etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 1062/2005)

Name des Zuschlagsempfängers:

Datum des Zuschlags:

Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger:


Partienummer

Menge

(Tonnen)

Anschrift des Silos

Begründung der Ablehnung

 

 

 

spezifisches Gewicht (kg/hl)

% Auswuchs

% Schwarzbesatz

% nicht einwandfreies Grundgetreide

Sonstiges


ANHANG II

Vermerke gemäß Artikel 10

:

Spanisch

:

Trigo blando de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 1062/2005

:

Tschechisch

:

Intervenční pšenice obecná nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 1062/2005

:

Dänisch

:

Blød hvede fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 1062/2005

:

Deutsch

:

Weichweizen aus Interventionsbeständen ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 1062/2005

:

Estnisch

:

Pehme nisu sekkumisvarudest, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 1062/2005

:

Griechisch

:

Μαλακός σίτος παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1062/2005

:

Englisch

:

Intervention common wheat without application of refund or tax, Regulation (EC) No 1062/2005

:

Französisch

:

Blé tendre d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 1062/2005

:

Italienisch

:

Frumento tenero d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 1062/2005

:

Lettisch

:

Intervences parastie kvieši bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 1062/2005

:

Litauisch

:

Intervenciniai paprastieji kviečiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 1062/2005

:

Ungarisch

:

Intervenciós búza, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 1062/2005/EK rendelet

:

Niederländisch

:

Zachte tarwe uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 1062/2005

:

Polnisch

:

Pszenica zwyczajna interwencyjna niedająca prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 1062/2005

:

Portugiesisch

:

Trigo mole de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 1062/2005

:

Slowakisch

:

Intervenčná pšenica obyčajná nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 1062/2005

:

Slowenisch

:

Intervencija navadne pšenice brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 1062/2005

:

Finnisch

:

Interventiovehnä, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 1062/2005

:

Schwedisch

:

Interventionsvete, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 1062/2005.


ANHANG III

Formular (1)

Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 1062/2005)

1

2

3

4

5

6

7

Lfd. Nummer der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(Tonnen)

Angebotspreis

(EUR/t) (2)

Zuschläge (+)

Abschläge (–)

(EUR/t)

(zur Erinnerung)

Handelskosten (3)

(EUR/t)

Bestimmung

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).

(2)  Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.

(3)  Die Handelskosten entsprechen den Kosten für Dienst- und Versicherungsleistungen, die nach der Auslagerung aus der Intervention bis zum fob-Stadium im Ausfuhrhafen mit Ausnahme der Transportkosten getragen werden. Die mitgeteilten Kosten werden anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Kosten ermittelt, die von der Interventionsstelle in dem Halbjahr festgestellt werden, das der Eröffnung des Ausschreibungszeitraums vorausgeht, und werden in Euro je Tonne ausgedrückt.


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 1063/2005 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) regelt die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen.

(3)

Bei der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 180 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle zu eröffnen.

(4)

Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Daher ist von einigen Bestimmungen insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abzuweichen.

(5)

Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.

(6)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 können die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort dem Zuschlagsempfänger bis zu einem bestimmten Betrag vergütet werden. Angesichts der geografischen Lage der Tschechischen Republik ist diese Bestimmung anzuwenden.

(7)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission angeforderten Informationen elektronisch übermittelt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die tschechische Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus ihren Beständen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 180 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro (4) und der Schweiz.

Artikel 3

(1)   Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(2)   Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

(3)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.

(4)   Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 werden die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort dem ausführenden Zuschlagsempfänger bis zu einem bestimmten in der Ausschreibung festgesetzten Betrag vergütet.

Artikel 4

(1)   Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2)   Den Angeboten, die im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibung eingereicht werden, müssen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) beigefügt sein.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 14. Juli 2005 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 21. Juli 2005, der 4. August 2005, der 18. August 2005, der 1. September 2005, der 3. November 2005, der 29. Dezember 2005, der 13. April 2006 und der 25. Mai 2006, da in diesen Wochen keine Ausschreibungen stattfinden.

Die letzte Teilausschreibung endet am 22. Juni 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

(2)   Die Angebote sind bei der tschechischen Interventionsstelle einzureichen, deren Anschrift folgendermaßen lautet:

Statní zemědělsky intervenční fond

Odbor Rostlinných Komodit

Ve Smečkách 33

CZ-110 00, Praha1

Tel.: (420) 222 871 667/403

Fax: (420) 222 296 806 404

Artikel 6

Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung von der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission auf elektronischem Wege mitgeteilt.

Artikel 7

(1)   Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,

a)

die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene;

b)

die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

1 kg/hl für das spezifische Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 75 kg/hl;

einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt;

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (6),

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben.

(2)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger

a)

entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen

b)

oder die Übernahme der Partie ablehnen.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen erst entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(3)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 8

In dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 vorgesehenen Fall kann der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Weichweizen der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis.

Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 9

(1)   Erfolgt die Auslagerung des Weichweizens, bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 6 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.

(2)   Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6, ausgenommen diejenigen gemäß Artikel 7 Absatz 3, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Weichweizen im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der Vermerke gemäß Anhang II.

Artikel 11

(1)   Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu leistende Sicherheit wird freigegeben, sobald dem Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.

(2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 Euro je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.

Artikel 12

Die tschechische Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die eingegangenen Angebote auf elektronischem Wege mit. Die Angebote sind anhand des Formulars in Anhang III zu übermitteln.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG I

Ablehnung und etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 1063/2005)

Name des Zuschlagsempfängers:

Datum des Zuschlags:

Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger:


Partienummer

Menge

(Tonnen)

Anschrift des Silos

Begründung der Ablehnung

 

 

 

spezifisches Gewicht (kg/hl)

% Auswuchs

% Schwarzbesatz

% nicht einwandfreies Grundgetreide

Sonstiges


ANHANG II

Vermerke gemäß Artikel 10

:

Spanisch

:

Trigo blando de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 1063/2005

:

Tschechisch

:

Intervenční pšenice obecná nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 1063/2005

:

Dänisch

:

Blød hvede fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 1063/2005

:

Deutsch

:

Weichweizen aus Interventionsbeständen ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 1063/2005

:

Estnisch

:

Pehme nisu sekkumisvarudest, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 1063/2005

:

Griechisch

:

Μαλακός σίτος παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1063/2005

:

Englisch

:

Intervention common wheat without application of refund or tax, Regulation (EC) No 1063/2005

:

Französisch

:

Blé tendre d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 1063/2005

:

Italienisch

:

Frumento tenero d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 1063/2005

:

Lettisch

:

Intervences parastie kvieši bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 1063/2005

:

Litauisch

:

Intervenciniai paprastieji kviečiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 1063/2005

:

Ungarisch

:

Intervenciós búza, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 1063/2005/EK rendelet

:

Niederländisch

:

Zachte tarwe uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 1063/2005

:

Polnisch

:

Pszenica zwyczajna interwencyjna niedająca prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 1063/2005

:

Portugiesisch

:

Trigo mole de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 1063/2005

:

Slowakisch

:

Intervenčná pšenica obyčajná nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 1063/2005

:

Slowenisch

:

Intervencija navadne pšenice brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 1063/2005

:

Finnisch

:

Interventiovehnä, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 1063/2005

:

Schwedisch

:

Interventionsvete, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 1063/2005.


ANHANG III

Formular (1)

Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 1063/2005)

1

2

3

4

5

6

7

Lfd. Nummer der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(Tonnen)

Angebotspreis

(EUR/t) (2)

Zuschläge (+)

Abschläge (–)

(EUR/t)

(zur Erinnerung)

Handelskosten (3)

(EUR/t)

Bestimmung

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).

(2)  Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.

(3)  Die Handelskosten entsprechen den Kosten für Dienst- und Versicherungsleistungen, die nach der Auslagerung aus der Intervention bis zum fob-Stadium im Ausfuhrhafen mit Ausnahme der Transportkosten getragen werden. Die mitgeteilten Kosten werden anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Kosten ermittelt, die von der Interventionsstelle in dem Halbjahr festgestellt werden, das der Eröffnung des Ausschreibungszeitraums vorausgeht, und werden in Euro je Tonne ausgedrückt.


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 1064/2005 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der litauischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) regelt die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen.

(3)

Bei der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 150 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der litauischen Interventionsstelle zu eröffnen.

(4)

Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Daher ist von einigen Bestimmungen insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abzuweichen.

(5)

Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.

(6)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission angeforderten Informationen elektronisch übermittelt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die litauische Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus ihren Beständen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 150 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro (4) und der Schweiz.

Artikel 3

1.   Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

2.   Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

3.   Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.

Artikel 4

(1)   Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2)   Den Angeboten, die im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibung eingereicht werden, müssen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) beigefügt sein.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 14. Juli 2005 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 21. Juli 2005, der 4. August 2005, der 18. August 2005, der 1. September 2005, der 3. November 2005, der 29. Dezember 2005, der 13. April 2006 und der 25. Mai 2006, da in diesen Wochen keine Ausschreibungen stattfinden.

Die letzte Teilausschreibung endet am 22. Juni 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

2.   Die Angebote sind bei der litauischen Interventionsstelle einzureichen, deren Anschrift folgendermaßen lautet:

The Lithuanian Agricultural and Food Products Market regulation Agency

L. Stuokos-Guceviciaus Str. 9-12,

Vilnius, Lithuania

Tel.: 370-5-2685049

Fax: 370-5-2685061

Artikel 6

Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung von der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission auf elektronischem Wege mitgeteilt.

Artikel 7

(1)   Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,

a)

die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene;

b)

die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

1 kg/hl für das spezifische Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 75 kg/hl;

einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt;

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (6);

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben.

(2)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger

a)

entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen

b)

oder die Übernahme der Partie ablehnen.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen erst entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(3)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 8

In dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 vorgesehenen Fall kann der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Weichweizen der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis.

Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 9

(1)   Erfolgt die Auslagerung des Weichweizens, bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 6 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.

(2)   Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6, ausgenommen diejenigen gemäß Artikel 7 Absatz 3, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Weichweizen im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der Vermerke gemäß Anhang II.

Artikel 11

(1)   Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu leistende Sicherheit wird freigegeben, sobald dem Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.

(2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 Euro je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.

Artikel 12

Die litauische Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die eingegangenen Angebote auf elektronischem Wege mit. Die Angebote sind anhand des Formulars in Anhang III zu übermitteln.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG I

Ablehnung und etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der litauischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 1064/2005)

Name des Zuschlagsempfängers:

Datum des Zuschlags:

Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger:


Partienummer

Menge

(Tonnen)

Anschrift des Silos

Begründung der Ablehnung

 

 

 

spezifisches Gewicht (kg/hl)

% Auswuchs

% Schwarzbesatz

% nicht einwandfreies Grundgetreide

Sonstiges


ANHANG II

Vermerke gemäß Artikel 10

:

Spanisch

:

Trigo blando de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 1064/2005

:

Tschechisch

:

Intervenční pšenice obecná nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 1064/2005

:

Dänisch

:

Blød hvede fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 1064/2005

:

Deutsch

:

Weichweizen aus Interventionsbeständen ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 1064/2005

:

Estnisch

:

Pehme nisu sekkumisvarudest, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 1064/2005

:

Griechisch

:

Μαλακός σίτος παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1064/2005

:

Englisch

:

Intervention common wheat without application of refund or tax, Regulation (EC) No 1064/2005

:

Französisch

:

Blé tendre d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 1064/2005

:

Italienisch

:

Frumento tenero d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 1064/2005

:

Lettisch

:

Intervences parastie kvieši bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 1064/2005

:

Litauisch

:

Intervenciniai paprastieji kviečiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 1064/2005

:

Ungarisch

:

Intervenciós búza, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 1064/2005/EK rendelet

:

Niederländisch

:

Zachte tarwe uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 1064/2005

:

Polnisch

:

Pszenica zwyczajna interwencyjna niedająca prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 1064/2005

:

Portugiesisch

:

Trigo mole de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 1064/2005

:

Slowakisch

:

Intervenčná pšenica obyčajná nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 1064/2005

:

Slowenisch

:

Intervencija navadne pšenice brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 1064/2005

:

Finnisch

:

Interventiovehnä, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 1064/2005

:

Schwedisch

:

Interventionsvete, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 1064/2005.


ANHANG III

Formular (1)

Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der litauischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 1064/2005)

1

2

3

4

5

6

7

Lfd. Nummer der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(Tonnen)

Angebotspreis

(EUR/t) (2)

Zuschläge (+)

Abschläge (–)

(EUR/t)

(zur Erinnerung)

Handelskosten (3)

(EUR/t)

Bestimmung

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).

(2)  Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.

(3)  Die Handelskosten entsprechen den Kosten für Dienst- und Versicherungsleistungen, die nach der Auslagerung aus der Intervention bis zum fob-Stadium im Ausfuhrhafen mit Ausnahme der Transportkosten getragen werden. Die mitgeteilten Kosten werden anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Kosten ermittelt, die von der Interventionsstelle in dem Halbjahr festgestellt werden, das der Eröffnung des Ausschreibungszeitraums vorausgeht, und werden in Euro je Tonne ausgedrückt.


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/48


VERORDNUNG (EG) Nr. 1065/2005 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) regelt die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen.

(3)

Bei der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 300 000 Tonnen Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle zu eröffnen.

(4)

Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Daher ist von einigen Bestimmungen insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abzuweichen.

(5)

Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.

(6)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission angeforderten Informationen elektronisch übermittelt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die deutsche Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Gerste aus ihren Beständen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 300 000 Tonnen Gerste. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kanada, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Rumänien, Serbien und Montenegro (4) der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 3

(1)   Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(2)   Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

(3)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.

Artikel 4

(1)   Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2)   Den Angeboten, die im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibung eingereicht werden, müssen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) beigefügt sein.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 14. Juli 2005 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 21. Juli 2005, der 4. August 2005, der 18. August 2005, der 1. September 2005, der 3. November 2005, der 29. Dezember 2005, der 13. April 2006, der 25. Mai 2006 und der 15. Juni 2006, da in diesen Wochen keine Ausschreibungen stattfinden.

Die letzte Teilausschreibung endet am 22. Juni 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

(2)   Die Angebote sind bei der deutschen Interventionsstelle einzureichen, deren Anschrift folgendermaßen lautet:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE),

Deichmannsaue 29

D-53179 Bonn

Fax:

(49) 228 6845 3985

(49) 228 6845 3276

Artikel 6

Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung von der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission auf elektronischem Wege mitgeteilt.

Artikel 7

(1)   Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,

a)

die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene;

b)

die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

1 kg/hl für das spezifische Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 64 kg/hl;

einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt;

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (6),

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben.

(2)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger

a)

entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen

b)

oder die Übernahme der Partie ablehnen.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen erst entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(3)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 8

In dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 vorgesehenen Fall kann der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Gerste der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis.

Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 9

(1)   Erfolgt die Auslagerung der Gerste bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 6 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.

(2)   Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6, ausgenommen diejenigen gemäß Artikel 7 Absatz 3, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Gerste im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der Vermerke gemäß Anhang II.

Artikel 11

(1)   Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu leistende Sicherheit wird freigegeben, sobald dem Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.

(2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 Euro je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.

Artikel 12

Die deutsche Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die eingegangenen Angebote auf elektronischem Wege mit. Die Angebote sind anhand des Formulars in Anhang III zu übermitteln.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG I

Ablehnung und etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 1065/2005)

Name des Zuschlagsempfängers:

Datum des Zuschlags:

Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger:


Partienummer

Menge

(Tonnen)

Anschrift des Silos

Begründung der Ablehnung

 

 

 

spezifisches Gewicht (kg/hl)

% Auswuchs

% Schwarzbesatz

% nicht einwandfreies Grundgetreide

Sonstiges


ANHANG II

Vermerke gemäß Artikel 10

:

Spanisch

:

Cebada de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 1065/2005

:

Tschechisch

:

Intervenční ječmen nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 1065/2005

:

Dänisch

:

Byg fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 1065/2005

:

Deutsch

:

Interventionsgerste ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 1065/2005

:

Estnisch

:

Sekkumisoder, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 1065/2005

:

Griechisch

:

Κριθή παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1065/2005

:

Englisch

:

Intervention barley without application of refund or tax, Regulation (EC) No 1065/2005

:

Französisch

:

Orge d’intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 1065/2005

:

Italienisch

:

Orzo d’intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 1065/2005

:

Lettisch

:

Intervences mieži bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 1065/2005

:

Litauisch

:

Intervenciniai miežiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 1065/2005

:

Ungarisch

:

Intervenciós árpa, visszatérítés illetve adó nem alkalmazandó, 1065/2005/EK rendelet

:

Niederländisch

:

Gerst uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 1065/2005

:

Polnisch

:

Jęczmień interwencyjny nie dający prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 1065/2005

:

Portugiesisch

:

Cevada de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 1065/2005

:

Slowakisch

:

Intervenčný jačmeň, nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 1065/2005

:

Slowenisch

:

Intervencija ječmena brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 1065/2005

:

Finnisch

:

Interventio-ohra, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 1065/2005

:

Schwedisch

:

Interventionskorn, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 1065/2005.


ANHANG III

Formular (1)

Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 1065/2005)

1

2

3

4

5

6

7

Lfd. Nummer der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(Tonnen)

Angebotspreis

(EUR/t) (2)

Zuschläge (+)

Abschläge (–)

(EUR/t)

(zur Erinnerung)

Handelskosten (3)

(EUR/t)

Bestimmung

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).

(2)  Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.

(3)  Die Handelskosten entsprechen den Kosten für Dienst- und Versicherungsleistungen, die nach der Auslagerung aus der Intervention bis zum fob-Stadium im Ausfuhrhafen mit Ausnahme der Transportkosten getragen werden. Die mitgeteilten Kosten werden anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Kosten ermittelt, die von der Interventionsstelle in dem Halbjahr festgestellt werden, das der Eröffnung des Ausschreibungszeitraums vorausgeht, und werden in Euro je Tonne ausgedrückt.


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/54


VERORDNUNG (EG) Nr. 1066/2005 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) regelt die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen.

(3)

Bei der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 500 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle zu eröffnen.

(4)

Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Daher ist von einigen Bestimmungen insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abzuweichen.

(5)

Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.

(6)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 können die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort dem Zuschlagsempfänger bis zu einem bestimmten Betrag vergütet werden. Angesichts der geografischen Lage Ungarns ist diese Bestimmung anzuwenden.

(7)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission angeforderten Informationen elektronisch übermittelt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die ungarische Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus ihren Beständen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 500 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro (4) und der Schweiz.

Artikel 3

(1)   Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(2)   Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

(3)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.

(4)   Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 werden die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort dem ausführenden Zuschlagsempfänger bis zu einem bestimmten in der Ausschreibung festgesetzten Betrag vergütet.

Artikel 4

(1)   Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2)   Den Angeboten, die im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibung eingereicht werden, müssen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) beigefügt sein.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 14. Juli 2005 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 21. Juli 2005, der 4. August 2005, der 18. August 2005, der 1. September 2005, der 3. November 2005, der 29. Dezember 2005, der 13. April 2006 und der 25. Mai 2006, da in diesen Wochen keine Ausschreibungen stattfinden.

Die letzte Teilausschreibung endet am 22. Juni 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

2.   Die Angebote sind bei der ungarischen Interventionsstelle einzureichen, deren Anschrift folgendermaßen lautet:

Mezogazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

Alkotmány u. 29.

H-1385 Budapest 62

Pf 867

Tel.: (36) 1-219 62 60

Fax: (36) 1-219 62 59

Artikel 6

Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung von der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission auf elektronischem Wege mitgeteilt.

Artikel 7

(1)   Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,

a)

die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene;

b)

die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

1 kg/hl für das spezifische Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 75 kg/hl;

einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt;

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (6),

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben.

(2)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger

a)

entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen

b)

oder die Übernahme der Partie ablehnen.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen erst entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(3)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 8

In dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 vorgesehenen Fall kann der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Weichweizen der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis.

Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 9

(1)   Erfolgt die Auslagerung des Weichweizens, bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 6 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.

(2)   Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6, ausgenommen diejenigen gemäß Artikel 7 Absatz 3, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Weichweizen im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der Vermerke gemäß Anhang II.

Artikel 11

(1)   Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu leistende Sicherheit wird freigegeben, sobald dem Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.

(2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 Euro je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.

Artikel 12

Die ungarische Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die eingegangenen Angebote auf elektronischem Wege mit. Die Angebote sind anhand des Formulars in Anhang III zu übermitteln.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG I

Ablehnung und etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 1066/2005)

Name des Zuschlagsempfängers:

Datum des Zuschlags:

Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger:


Partienummer

Menge

(Tonnen)

Anschrift des Silos

Begründung der Ablehnung

 

 

 

spezifisches Gewicht (kg/hl)

% Auswuchs

% Schwarzbesatz

% nicht einwandfreies Grundgetreide

Sonstiges


ANHANG II

Vermerke gemäß Artikel 10

:

Spanisch

:

Trigo blando de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 1066/2005

:

Tschechisch

:

Intervenční pšenice obecná nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 1066/2005

:

Dänisch

:

Blød hvede fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 1066/2005

:

Deutsch

:

Weichweizen aus Interventionsbeständen ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 1066/2005

:

Estnisch

:

Pehme nisu sekkumisvarudest, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 1066/2005

:

Griechisch

:

Μαλακός σίτος παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1066/2005

:

Englisch

:

Intervention common wheat without application of refund or tax, Regulation (EC) No 1066/2005

:

Französisch

:

Blé tendre d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 1066/2005

:

Italienisch

:

Frumento tenero d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 1066/2005

:

Lettisch

:

Intervences parastie kvieši bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 1066/2005

:

Litauisch

:

Intervenciniai paprastieji kviečiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 1066/2005

:

Ungarisch

:

Intervenciós búza, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 1066/2005/EK rendelet

:

Niederländisch

:

Zachte tarwe uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 1066/2005

:

Polnisch

:

Pszenica zwyczajna interwencyjna niedająca prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 1066/2005

:

Portugiesisch

:

Trigo mole de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 1066/2005

:

Slowakisch

:

Intervenčná pšenica obyčajná nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 1066/2005

:

Slowenisch

:

Intervencija navadne pšenice brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 1066/2005

:

Finnisch

:

Interventiovehnä, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 1066/2005

:

Schwedisch

:

Interventionsvete, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 1066/2005.


ANHANG III

Formular (1)

Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 1066/2005)

1

2

3

4

5

6

7

Lfd. Nummer der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(Tonnen)

Angebotspreis

(EUR/t) (2)

Zuschläge (+)

Abschläge (–)

(EUR/t)

(zur Erinnerung)

Handelskosten (3)

(EUR/t)

Bestimmung

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).

(2)  Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.

(3)  Die Handelskosten entsprechen den Kosten für Dienst- und Versicherungsleistungen, die nach der Auslagerung aus der Intervention bis zum fob-Stadium im Ausfuhrhafen mit Ausnahme der Transportkosten getragen werden. Die mitgeteilten Kosten werden anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Kosten ermittelt, die von der Interventionsstelle in dem Halbjahr festgestellt werden, das der Eröffnung des Ausschreibungszeitraums vorausgeht, und werden in Euro je Tonne ausgedrückt.


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/60


VERORDNUNG (EG) Nr. 1067/2005 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelungen der öffentlichen Interventionsankäufe für Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 der Kommission (2) enthält die Liste der interventionsfähigen Erzeugnisse. Anhang VI derselben Verordnung enthält die Anschriften der Interventionsstellen. Aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 sollten die entsprechenden Angaben für diese neuen Mitgliedstaaten ebenfalls in die Anhänge aufgenommen werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 562/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 562/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

2.

Anhang VI wird durch den Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).

(2)  ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2001 (ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 18).


ANHANG I

„ANHANG II

Productos admisibles para la intervención — Produkty k intervenci — Produkter, der er kvalificeret til intervention — Interventionsfähige Erzeugnisse — Sekkumiskõlblike toodete loetelu — Προϊόντα επιλέξιμα για την παρέμβαση — Products eligible for intervention — Produits éligibles à l'intervention — Prodotti ammissibili all'intervento — Produkti, kas ir piemēroti intervencei — Produktai, kuriems taikoma intervencija — Intervencióra alkalmas termékek — Producten die voor interventie in aanmerking komen — Produkty kwalifikujące się do skupu interwencyjnego — Produtos elegíveis para a intervenção — Produkty, ktoré môžu byť predmetom intervencie — Proizvodi, primerni za intervencijo — Interventiokelpoiset tuotteet — Produkter som kan bli föremål för intervention

BELGIQUE/BELGIË

Carcasses, demi-carcasses: Hele dieren, halve dieren:

Catégorie A, classe U2/

Categorie A, klasse U2

Catégorie A, classe U3/

Categorie A, klasse U3

Catégorie A, classe R2/

Categorie A, klasse R2

Catégorie A, classe R3/

Categorie A, klasse R3

ČESKÁ REPUBLIKA

Jatečně upravená těla, půlky jatečně upravených těl:

Kategorie A, třída R2

Kategorie A, třída R3

DANMARK

Hele og halve kroppe:

Kategori A, klasse R2

Kategori A, klasse R3

DEUTSCHLAND

Ganze oder halbe Tierkörper:

Kategorie A, Klasse U2

Kategorie A, Klasse U3

Kategorie A, Klasse R2

Kategorie A, Klasse R3

EESTI

Rümbad, poolrümbad:

Kategooria A, klass R2

Kategooria A, klass R3

ΕΛΛΑΔΑ

Ολόκληρα ή μισά σφάγια

Κατηγορία A, κλάση R2

Κατηγορία A, κλάση R3

ESPAÑA

Canales o semicanales:

Categoría A, clase U2

Categoría A, clase U3

Categoría A, clase R2

Categoría A, clase R3

FRANCE

Carcasses, demi-carcasses:

Catégorie A, classe U2

Catégorie A, classe U3

Catégorie A, classe R2/

Catégorie A, classe R3/

Catégorie C, classe U2

Catégorie C, classe U3

Catégorie C, classe U4

Catégorie C, classe R3

Catégorie C, classe R4

Catégorie C, classe O3

IRELAND

Carcases, half-carcases:

Category C, class U3

Category C, class U4

Category C, class R3

Category C, class R4

Category C, class O3

ITALIA

Carcasse e mezzene:

Categoria A, classe U2

Categoria A, classe U3

Categoria A, classe R2

Categoria A, classe R3

ΚΥΠΡΟΣ

Ολόκληρα ή μισά σφάγια:

Κατηγορία A, κλάση R2

LATVIJA

Liemeņi, pusliemeņi:

A kategorija, R2 klase

A kategorija, R3 klase

LIETUVA

Skerdenos ir skerdenų pusės:

A kategorija, R2 klasė

A kategorija, R3 klasė

LUXEMBOURG

Carcasses, demi-carcasses:

Catégorie A, classe R2

Catégorie C, classe R3

Catégorie C, classe O3

MAGYARORSZÁG

Hasított test vagy hasított féltest:

A kategória, R2 osztály

A kategória, R3 osztály

MALTA

Carcases, half-carcases:

Category A, class R3

NEDERLAND

Hele dieren, halve dieren:

Categorie A, klasse R2

Categorie A, klasse R3

ÖSTERREICH

Ganze oder halbe Tierkörper:

Kategorie A, Klasse U2

Kategorie A, Klasse U3

Kategorie A, Klasse R2

Kategorie A, Klasse R3

POLSKA

Tusze, półtusze:

Kategoria A, klasa R2

Kategoria A, klasa R3

PORTUGAL

Carcaças ou meias-carcaças

Categoria A, classe U2

Categoria A, classe U3

Categoria A, classe R2

Categoria A, classe R3

SLOVENIJA

Trupi, polovice trupov:

Kategorija A, razred R2

Kategorija A, razred R3

SLOVENSKO

Jatočné telá, jatočné polovičky:

Kategória A, akostná trieda R2

Kategória A, akostná trieda R3

SUOMI/FINLAND

Ruhot, puoliruhot:

Kategoria A, luokka R2

Kategoria A, luokka R3

SVERIGE

Slaktkroppar, halva slaktkroppar:

Kategori A, klass R2

Kategori A, klass R3

UNITED KINGDOM

I.   Great Britain

Carcases, half-carcases:

Category C, class U3

Category C, class U4

Category C, class R3

Category C, class R4

II.   Northern Ireland

Carcases, half-carcases:

Category C, class U3

Category C, class U4

Category C, class R3

Category C, class R4

Category C, class O3“


ANHANG II

„ANHANG VI

Direcciones de los organismos de intervención — Adresy intervenčních agentur — Interventionsorganernes adresser — Anschriften der Interventionsstellen — Sekkumisametite aadressid — Διευθύνσεις του οργανισμού παρέμβασης — Addresses of the intervention agencies — Adresses des organismes d'intervention — Indirizzi degli organismi d'intervento — Intervences aģentūru adreses — Intervencinių agentūrų adresai — Az intervenciós hivatalok címei — Adressen van de interventiebureaus — Adresy agencji interwencyjnych — Endereços dos organismos de intervenção — Adresy intervenčných orgánov — Naslovi intervencijskih agencij — Interventieoelinten osoitteet — Interventionsorganens adresser

Belgique/België

 

Bureau d'intervention et de restitution belge

Rue de Trèves 82

B-1040 Bruxelles

 

Belgisch Interventie- en Restitutiebureau

Trierstraat 82

B-1040 Brussel

Tel. (32-2) 287 24 11

Fax (32-2) 230 25 33/280 03 07

Česká republika

Státní zemědělský intervenční fond (SZIF)

Ve Smečkách 33

110 00 Praha 1

Česká Republika

Telefon: +420 222 871 855

Fax: +420 222 871 680

Danmark

Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri

Direktoratet for Fødevareerhverv

Nyropsgade 30

DK-1780 København V

Tlf. +45 33 95 80 00

Fax +45 33 95 80 34

Deutschland

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Deichmanns Aue 29

D-53179 Bonn

DK-1780 København V

Tel.: (+49 228) 68 45-37 04/37 50

Fax: (+49 228) 68 45-39 85/32 76

Eesti

PRIA (Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet)

Narva mnt. 3

51009 Tartu

Tel: +372-7371 200

Faks: +372-7371 201

Ελλάδα

ΟΠΕΚΕΠΕ (Οργανισμός Πληρωμών και Ελέγχου Κοινοτικών Ενισχύσεων Προσανατολισμού και Εγγυήσεων)

Αχαρνών 241

GR-10446 Αθήνα

Τηλ: +30-210-2284180

Φαξ: +30-210-2281479

España

FEGA (Fondo Español de Garantía Agraria)

Beneficencia, 8

E-28005 Madrid

Tel. (34) 913 47 65 00, 3 47 63 10

Fax (34) 915 21 98 32, 915 22 43 87

France

Ofival

80, avenue des Terroirs de France

F-75607 Paris Cedex 12

Téléphone (33) 144 68 50 00

Télécopieur (33) 144 68 52 33

Ireland

Department of Agriculture and Food

Johnston Castle Estate

County Wexford

Tel. (353-53) 634 00

Fax (353-53) 428 42

Italia

AGEA (Agenzia Erogazioni in Agricoltura)

Via Palestro 81

I-00185 Roma

Tel. (39-06) 449 49 91

Fax (39-06) 445 39 40/444 19 58

Κύπρος

Κυπριακός Οργανισμός Αγροτικών Πληρωμών

Τ.Θ. 16102, CY-2086 Λευκωσία

Οδός Μιχαήλ Κουτσόφτα 20

CY-2000 Λευκωσία

Τηλ.: 00-357-22557777

Φαξ: 00-357-22557755

Latvia

Latvijas Republikas Zemkopības ministrija

Lauku atbalsta dienests

Republikas laukums 2

LV-1981 Rīga Latvija

Tālr. +371 7027542

Fakss +3717027120

Lietuva

VĮ Lietuvos žemės ūkio ir maisto produktų rinkos reguliavimo agentūra

L. Stuokos-Gucevičiaus g. 9-12

LT-01122 Vilnius

Tel. (+370 5) 268 50 50

Faks. (+370 5) 268 50 61

Luxembourg

Service d'économie rurale, section ‚cheptel et viande‘

113-115, rue de Hollerich

L-1741 Luxembourg

Téléphone (352) 47 84 43

Hungary

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

H-1054 Budapest, Alkotmány u. 29.

Postacím: H-1385, Budapest 62., Pf. 867

Telefon: (+36-1) 219-4576

Fax: (+36-1) 219-8905

Malta

Ministry for Rural Affairs and the Environment

Barriera Wharf

Valetta CMR02

Malta

Tel.: (+356) 22952000, 22952222

Fax: (+356) 22952212

Nederland

Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Dienst Regelingen

Slachthuisstraat 71

Postbus 965

6040 AZ Roermond

Tel. (31-475) 35 54 44

Fax (31-475) 31 89 39

Österreich

AMA-Agramarkt Austria

Dresdner Straβe 70

A-1201 Wien

Tel.: (43-1) 33 15 12 18

Fax: (43-1) 33 15 4624

Poland

Agencja Rynku Rolnego

Biuro Mięsa

ul. Nowy Świat 6/12

00-400 Warszawa

Tel. +48 22 661 71 09

Fax +48 22 661 77 56

Portugal

INGA — Instituto Nacional de Intervenção e Garantia Agrícola

Rua Fernando Curado Ribeiro, n.o 4 6.o E

P-1600 Lisboa

Tel.: (351) 217 51 85 00

Fax: (351) 217 51 86 15

Slovenia

ARSKTRP – Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja

Dunajska 160

SI-1000 Ljubljana

Tel. (386-1) 478 93 59

Faks (386-1) 478 92 00

Slovensko

Pôdohospodárska platobná agentúra

Dobrovičova 12

815 26 Bratislava

Slovenská republika

Tel.: +421-2-59266397

Fax: +421-2-52965033

Suomi/Finland

Maa- ja metsätalousministeriö

Interventioyksikkö

PL 30

FI-00023 VALTIONEUVOSTO

(Toimiston osoite: Malminkatu 16, 00100 Helsinki)

Puhelin (358-9) 16 001

Faksi (358-9) 1605 2202

Sverige

Jordbruksverket – Swedish Board of Agriculture,

Intervention Division

S-551 82 Jönköping

Tfn (46-36) 15 50 00

Fax (46-36) 19 05 46

United Kingdom

Rural Payments Agency

Lancaster House

Hampshire Court

Newcastle-upon-Tyne

NE4 7YH

Tel. (44-191) 273 96 96“


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/65


VERORDNUNG (EG) Nr. 1068/2005 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 findet für Roggen ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05 keine Intervention mehr statt. Die Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (2) ist daher entsprechend zu ändern, um dieser neuen Situation Rechnung zu tragen.

(2)

Weichweizen und Hartweizen sind Getreidearten, für die Mindestqualitätskriterien für den menschlichen Verzehr festgelegt sind und die den Hygienevorschriften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (3) genügen müssen. Die übrigen Getreidearten sind hauptsächlich zur Fütterung bestimmt und müssen der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (4) entsprechen. Diese Normen sollten auch bei der Übernahme der betreffenden Erzeugnisse im Rahmen dieser Interventionsregelung Anwendung finden.

(3)

Einige dieser Normen gelten ab 1. Juli 2006 bei der Erstverarbeitung der Erzeugnisse. Damit das vor diesem Zeitpunkt übernommene Getreide bei der Auslagerung unter besten Bedingungen vermarktet werden kann, ist vorzusehen, dass die zur Intervention angebotenen Erzeugnisse ab dem Wirtschaftjahr 2005/06 den Anforderungen dieser Normen entsprechen müssen.

(4)

Es hat sich erwiesen, dass die Mykotoxinbildung mit besonderen, im Wesentlichen klimatischen Gegebenheiten während des Wachstums, insbesondere während der Blüte des Getreides, zusammenhängen kann.

(5)

Das Risiko einer Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten kann von den Interventionsstellen auf der Grundlage der Informationen des Anbieters und ihrer eigenen Analysekriterien ermittelt werden. Zur Begrenzung der Kosten ist es daher gerechtfertigt, vor der Übernahme der Erzeugnisse und unter Verantwortung der Interventionsstellen nur die Durchführung von Risikoanalysen zu verlangen, die die Qualität der Erzeugnisse bei der Annahme zur Intervention gewährleisten.

(6)

In den Artikeln 2 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates vom 27. November 1990 über die Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden (5) sind die Zuständigkeiten geregelt. In den Artikeln ist insbesondere vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die einwandfreie Erhaltung der gemeinschaftlichen Interventionsbestände zu gewährleisten, und dass die Mengen, deren Qualität infolge der üblichen materiellen Lagerungsbedingungen oder infolge zu langer Lagerung gemindert ist, als Auslagerung aus dem Interventionslager zu dem Zeitpunkt zu verbuchen sind, an dem die Qualitätsminderung festgestellt worden ist. Präzisiert ist ferner, dass ein Erzeugnis als in der Qualität gemindert gilt, wenn es nicht mehr den beim Ankauf geltenden Qualitätsanforderungen entspricht. Folglich können nur diesen Bestimmungen entsprechende Qualitätsminderungen zu Lasten des Gemeinschaftshaushaltes gehen. Trifft ein Mitgliedstaat beim Ankauf des Erzeugnisses eine unangemessene Entscheidung im Hinblick auf die gemäß dieser Vorschriften erforderliche Risikoanalyse, so übernimmt er die Verantwortung, wenn sich in der Folge herausstellt, dass das Erzeugnis nicht den Mindestanforderungen entspricht. Eine solche Entscheidung würde keine Gewähr für die Qualität des Erzeugnisses und somit für seine einwandfreie Erhaltung bieten. Es ist daher festzulegen, unter welchen Bedingungen der Mitgliedstaat haften muss.

(7)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 sind die Analysemethoden zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen Getreides nach Prüfkriterien aufgelistet. Von diesen Methoden hat die Internationale Organisation für Normung die Methode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg angepasst. Der entsprechende Verweis ist daher zu ändern. Auch ist es angebracht, die Analysemethoden für die Einhaltung der Normen für Kontaminanten zu präzisieren.

(8)

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 ist im Interesse der Klarheit und Genauigkeit neu zu fassen, insbesondere was die Reihenfolge der Bestimmungen betrifft. Da die Kontrolle der Mykotoxine nach dem Prinzip der Risikoanalyse erfolgt, ist es gerechtfertigt, zu den Analysen, deren Kosten zu Lasten des Anbieters gehen, die Analysen zur Bestimmung des Mykotoxingehalts hinzuzufügen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 824/2000 ist entsprechend zu ändern.

(10)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 824/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„In den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/2003 genannten Zeiträumen ist jeder Besitzer einheitlicher Partien von mindestens 80 t Weichweizen, Gerste, Mais, Sorghum oder 10 t Hartweizen, die in der Gemeinschaft geerntet wurden, berechtigt, diese Getreidearten der Interventionsstelle anzubieten.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Das Getreide gilt als gesund und handelsüblich, wenn es in jedem Entwicklungsstadium von einer diesem Getreide typischen Farbe, von gesundem Geruch und frei von lebenden Schädlingen (einschließlich Milben) ist, wenn es den in Anhang I aufgeführten Mindestqualitätskriterien entspricht und die nach der Gemeinschaftsregelung anwendbaren zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreitet. Dabei dürfen die folgenden zulässigen Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten werden:

für Weichweizen und Hartweizen: die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates (6) festgelegten Höchstgehalte, einschließlich der für Weichweizen und Hartweizen in Anhang I Nummer 2.4 bis 2.7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission (7) festgelegten Werte für Fusarientoxine,

für Gerste, Mais und Sorghum: die in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegten Höchstgehalte.

Die Mitgliedstaaten kontrollieren den Gehalt an Kontaminanten, einschließlich der Radioaktivität, auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wobei sie insbesondere den Angaben des Anbieters und seinen Verpflichtungen bezüglich der Einhaltung der vorgeschriebenen Normen unter anderem mit Blick auf die von ihm erzielten Analyseergebnisse Rechnung tragen. Gegebenenfalls werden Häufigkeit und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 festgelegt, insbesondere wenn es aufgrund von Kontaminanten zu schweren Marktstörungen kommen kann.

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3.7 erhält folgende Fassung:

„3.7

Bezugsmethode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität) nach der Norm ISO 3093:2004;“

b)

folgende Nummer 3.10 wird angefügt:

„3.10

die Probenahmemethoden und die Referenzanalysemethoden zur Bestimmung des Mykotoxingehalts gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 466/2001.“

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Die Interventionsstelle lässt die äußere und innere Beschaffenheit der Stichproben innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Zusammenstellung der repräsentativen Stichprobe analysieren.

(2)   Der Anbieter trägt die Kosten für die Bestimmung

a)

des Gerbstoffgehalts bei Sorghum,

b)

der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität),

c)

des Eiweißgehalts bei Hart- und Weichweizen,

d)

des Sedimentationswerts (Zeleny-Test),

e)

der Eignung zur maschinellen Teigverarbeitung,

f)

der Kontaminanten.

(3)   Ergeben die Analysen gemäß Absatz 1, dass das angebotene Getreide nicht der für die Intervention vorgeschriebenen Mindestqualität entspricht, so muss es der Anbieter auf seine Kosten zurücknehmen. Er kommt auch für alle entstandenen Kosten auf.

(4)   Im Streitfall veranlasst die Interventionsstelle die erneute Kontrolle der betreffenden Ware, wobei die unterlegene Partei die diesbezüglichen Kosten trägt.“

5.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

Übersteigt der Anteil an Bruchkorn bei Hartweizen, Weichweizen und Gerste 3 % und bei Mais und Sorghum 4 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.

d)

Übersteigt der Anteil an Kornbesatz bei Hartweizen 2 %, bei Mais und Sorghum 4 % und bei Weichweizen und Gerste 5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.“

b)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Übersteigt der Anteil an Schwarzbesatz bei Hartweizen 0,5 % und bei Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum 1 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,1 EUR.“

6.

Dem Artikel 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Erfolgen die Kontrollen gemäß dieser Verordnung auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2, so kommt der Mitgliedstaat im Falle der Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten für die finanziellen Folgen auf. Dies gilt unbeschadet der eigenen Ansprüche des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber dem Anbieter oder Lagerhalter, wenn dieser seine Zusagen und Verpflichtungen nicht einhält.

Im Falle von Ochratoxin A und Aflatoxin gehen die finanziellen Folgen jedoch zulasten des Gemeinschaftshaushalts, wenn der betreffende Mitgliedstaat zur Zufriedenheit der Kommission nachweisen kann, das die Normen bei der Übernahme, die normalen Lagerbedingungen und die sonstigen Verpflichtungen des Lagerhalters eingehalten waren.“

7.

In Anhang I wird die Spalte „Roggen“ gestrichen.

8.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.2 Buchstabe a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Als Schmachtkorn gelten die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannten Bestandteile der Getreideprobe durch Schlitzsiebe mit folgenden Schlitzbreiten fallen: Weichweizen 2,0 mm, Hartweizen 1,9 mm, Gerste 2,2 mm.“

b)

Nummer 2.3 wird gestrichen.

9.

Anhang III Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei Weichweizen, Hartweizen und Gerste wird eine Durchschnittsprobe von 250 g jeweils eine halbe Minute lang durch ein Schlitzsieb von 3,5 mm Schlitzbreite und ein Schlitzsieb von 1,0 mm Schlitzbreite gesiebt.“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„Die Teilprobe wird eine halbe Minute lang durch ein Schlitzsieb mit einer Schlitzbreite von 2,0 mm bei Weichweizen, 1,9 mm bei Hartweizen und 2,2 mm bei Gerste gesiebt. Der Durchfall dieser Siebung zählt zur Kategorie Schmachtkorn. Frostgeschädigte sowie nicht ganz gereifte grüne Körner werden ebenfalls der Kategorie Schmachtkorn zugerechnet.“

10.

In Anhang IV erhält Fußnote 2 Absatz 2 folgende Fassung:

„Die Ventilation sollte gewährleisten, dass die Ergebnisse der Trocknung aller Grieß- oder gegebenenfalls Maisproben, die der Schrank enthalten kann, während zwei Stunden bei kleinkörnigem Getreide (Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Sorghum) und während vier Stunden bei Mais um weniger als 0,15 % von den Ergebnissen abweichen, die nach dreistündiger Trocknung bei kleinkörnigem Getreide und fünfstündiger Trocknung bei Mais erzielt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die mit Nummer 2 eingeführten Bestimmungen über Fusarientoxine sowie über die Methode zur Kontrolle des Gehalts an Kontaminanten gelten jedoch nur für das ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06 geerntete und übernommene Getreide.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(3)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/8/EG der Kommission (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 44).

(5)  ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 3.

(6)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(7)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2005 (ABl. L 143 vom 7.6.2005, S. 3.)

(8)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10“.


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/69


VERORDNUNG (EG) Nr. 1069/2005 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2005

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/2006, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 7. Juli 2005 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

21,64

5,48

1701 11 90 (1)

21,64

10,80

1701 12 10 (1)

21,64

5,29

1701 12 90 (1)

21,64

10,28

1701 91 00 (2)

26,12

12,17

1701 99 10 (2)

26,12

7,65

1701 99 90 (2)

26,12

7,65

1702 90 99 (3)

0,26

0,39


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/71


VERORDNUNG (EG) Nr. 1070/2005 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2005

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 23,984 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/72


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2005

über die Nichtaufnahme von Triazamat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1960)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/487/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der genannten Richtlinie an zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, während diese Wirkstoffe im Rahmen eines Arbeitsprogramms schrittweise geprüft werden.

(2)

Die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 703/2001 der Kommission (3) enthalten die Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG. Für den Wirkstoff Triazamat teilte der Antragsteller der Kommission am 7. Juli 2004 mit, dass er die Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht mehr wünscht. Daher sollte dieser Wirkstoff nicht in den Anhang aufgenommen werden, und die Mitgliedstaaten sollten alle Zulassungen für Triazamat enthaltende Pflanzenschutzmittel aufheben.

(3)

Für die betreffenden Wirkstoffe sollte eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumt werden, um die Verwendung der Lagervorräte auf eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Triazamat wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

1.

die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Triazamat enthalten, bis zum 4. Januar 2006 widerrufen werden;

2.

ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung Zulassungen für Triazamat enthaltende Pflanzenschutzmittel weder erteilt noch erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und spätestens am 4. Januar 2007 ablaufen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/34/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 5).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.