ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 168

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
30. Juni 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 989/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 990/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 991/2005 der Kommission vom 28. Juni 2005 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 992/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006)

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 993/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 994/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 995/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 996/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

29

 

*

Verordnung (EG) Nr. 997/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung und der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2003/04

31

 

 

Verordnung (EG) Nr. 998/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

33

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

EFTA-Überwachungsbehörde

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 22/04/KOL vom 25. Februar 2004 über die Notifizierung einer neuen direkten Beförderungsbeihilferegelung (Norwegen)

36

 

 

Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

 

*

Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 5/2004/SC vom 23. September 2004 zur Festlegung eines Prinzips zur Kostenteilung für den EWR-Finanzierungsmechanismus

48

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 149 vom 11.6.2005)

50

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 (ABl. L 125 vom 28.4.2004)

50

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

30.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 989/2005 DES RATES

vom 27. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Reihe neuer Waren, die nicht im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 (1) aufgeführt sind, teilweise oder vollständig auszusetzen.

(2)

Eine Reihe von Waren, die in dieser Verordnung genannt werden, sollten von der im Anhang aufgeführten Liste gestrichen werden, da es nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft liegt, die Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs beizubehalten bzw. da die Warenbezeichnung geändert werden muss, um den Entwicklungen technischer Waren oder den wirtschaftlichen Trends des Marktes Rechnung zu tragen.

(3)

Dementsprechend sollten Waren, deren Bezeichnung geändert werden müssen, als neue Waren betrachtet werden.

(4)

Daher ist es angemessen, die Verordnung (EG) Nr. 1255/96 entsprechend zu ändern.

(5)

Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung liegt ein dringender Fall im Sinne von Abschnitt 1 Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vor.

(6)

Da die Verordnung ab dem 1. Juli 2005 angewandt werden soll, sollte sie umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 wird wie folgt geändert:

1.

Die Waren, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, werden eingefügt.

2.

Die Waren, deren Codenummern in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LUX


(1)  ABl. L 158 vom 29.6.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2271/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 13).


ANHANG I

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz (%)

ex 2903 43 00

10

1,1,1-Trichlortrifluoroethan

0

ex 2903 49 10

10

Chlor-1,1,1-Trifluorethan

0

ex 2904 20 00

50

2,2’-Dinitrobibenzyl

0

ex 2906 29 00

20

1-Hydroxymethyl-4-Methyl-2,3,5,6-Tetrafluorbenzol

0

ex 2907 29 00

85

Phloroglucin, auch hydratisiert

0

ex 2909 60 00

10

Bis(α,α-dimethylbenzyl)peroxide

0

ex 2915 39 90

60

1-Phenylethylacetat

0

ex 2916 39 00

85

2,6-Difluorbenzoesäure

0

ex 2920 90 10

40

Dimethylcarbonat

0

ex 2920 90 85

50

Triisooctylphosphit

0

ex 2921 42 10

85

3,5-Dichloranilin

0

ex 2921 51 19

20

Toluen-Diamin (TDA), mit mehr als 78 GHT, jedoch nicht mehr als 82 GHT 4-Methyl-m-phenylendiamin und mit 18 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 22 GHT 2-Methyl-m-phenylendiamin, mit einem Teerrückstand von nicht mehr als 0,23 GHT

0

ex 2924 19 00

50

Acrylamid

0

ex 2924 29 95

91

3-Hydroxy-2’-methoxy-2-naphthanilid

0

ex 2924 29 95

92

3-Hydroxy-2-naphthanilid

0

ex 2924 29 95

93

3-Hydroxy-2’-methyl-2-naphthanilid

0

ex 2924 29 95

94

2’-Ethoxy-3-hydroxy-2-naphthanilid

0

ex 2924 29 95

96

4’-Chlor-3-hydroxy-2’,5’-dimethoxy-2-naphthanilid

0

ex 2926 90 95

25

Aminoacetonitril-Hydrochlorid

0

ex 2926 90 95

35

2-Brom-2(brommethyl)pentandinitril

0

ex 2932 99 70

40

1,3:2,4-Bis-O-(3,4-Dimethylbenzyliden)-D-Glucitol

0

ex 2932 99 85

30

Carbofuran (ISO)

0

ex 2933 19 90

30

3-Methyl-1-p-Tolyl-5-Pyrazolon

0

ex 2933 39 99

40

2-Chlorpyridin

0

ex 2933 59 95

85

Adenin

0

ex 2933 99 90

88

2,6-Dichlorchinoxalin

0

ex 2935 00 90

88

N-(2-(4-Amino-N-Ethyl-m-Toluidino)Ethyl)Methansulfonamid Sesquisulfat Monohydrat

0

ex 3205 00 00

10

Aus Farbstoffen zubereitete Aluminiumlacke zum Herstellen von in der pharmazeutischen Industrie verwendeten Pigmenten (1)

0

ex 3208 90 19

85

Mischung mit einem Gehalt an:

30 bis 45 GHT Polyamidharz;

2 bis 10 GHT Diazonaphtochinon;

50 bis 65 GHT γ-Butyrolacton

0

ex 3402 11 90

10

Grenzflächenaktive Mischung von Dinatriumsalzen von Dodecyl(sulfonphenoxy)benzolsulfonsäure und Oxybis(dodecylbenzolsulfonsäure)

0

ex 3811 90 00

10

Dinonylnaphthyl-Sulfonsäuresalz in der Form einer Lösung in Mineralöl, zur Verwendung als Additiv für Destillationskraftstoffe und Schmieröle (1)

0

ex 3814 00 90

40

Azeotrope Mischungen mit Isomeren von Nonafluorbutyl(methylether) und/oder Nonafluorbutyl(ethylether).

0

ex 3815 90 90

88

Katalysator aus Titantretrachlorid und Magnesiumchlorid mit einem Gehalt — berechnet auf öl- und hexanfreier Grundlage — von

4 bis 10 GHT Titanund;

10 bis 20 GHT Magnesium

0

ex 3815 90 90

89

Rhodococcus rhodocrous J1-Bakterien, mit Enzymen, gelöst in einem Polyacrylamid-Gel, zur Verwendung als Katalysator bei der Herstellung von Acrylamid durch Hydrierung von Acrylnitril (1)

0

ex 3824 90 99

54

22-Hydroxybenzonitril, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylformamid, mit einem Gehalt an 2-Hydroxybenzonitril von 45 GHT bis 55 GHT

0

ex 3824 90 99

70

Zubereitung aus Tetramethylammoniumhydroxid und einem grenzflächenaktiven Stoff, mit Gehalt an

Tetramethylammoniumhydroxid von 2,38 (+/– 0,01) GHT und

grenzflächenaktivem Stoff von 100 bis 500 ppm, in Wasser gelöst

0

ex 3824 90 99

80

Zubereitung mit einem Gehalt von 81 GHT bis 89 GHT an Bis(3,4-Epoxy-cyclohexylmethyl)-Adipinat

0

ex 3824 90 99

97

Zubereitung mit einem Gehalt an Lithium-Hexafluorophosphat von 10 bis 20 GHT oder an Lithium-Perchlorat von 5 bis 10 GHT, in Mischungen organischer Lösungsmittel

0

ex 3904 69 90

97

Copolymer aus Chlotrifluorethylen und Vinylidendifluorid

0

ex 3906 90 90

55

Gemisch aus Copolymeren des Methylacrylats und Ethylens und aus Polyether-Ester-Copolymeren mit Terephthalsäure, in Form von Körnern oder Granalien

0

ex 3906 90 90

85

Nichtwässrige Polymer-Dispersion aus Acrylsäureestern mit einer wasserlöslichen Silylgruppe an einem oder beiden Polymerenden

0

ex 3908 90 00

40

Thermoplastisches Polyamidharz, mit einem Brennpunkt von mehr als 750 °C, zur Verwendung beim Herstellen von Kathodenstrahlröhren-Ablenkeinheiten (1)

0

ex 3911 90 99

75

Mikrokügelchen aus einem Copolymer aus Divinylbenzol und Styrol, mit einem durchschnittlichen Durchmesser von 220 μm bis 575 μm

0

ex 3926 90 99

75

ex 3913 90 00

98

Natrium-Hyaluronat

0

ex 3919 10 69

95

Reflektierende Verbundfolie mit regelmäßigem Muster, bestehend aus einer Schicht Poly(methylmethacrylat), gefolgt von einer Mikroprismen enthaltenden Schicht Acrylpolymer, einer Schicht Poly(methylmethacrylat), einer Klebeschicht und einer abziehbaren Schutzfolie

0

ex 3919 90 69

98

ex 3919 90 31

70

Folien aus Poly(ethylenterephthalat) auf einer Seite mit einer antistatischen und einer harten Deckschicht und auf anderen Seite mit einer Kleberschicht versehen, die mit einer abziehbaren Schutzfolie bedeckt ist, in Rollen, zum Herstellen von optischen Filtern (1)

0

ex 3920 20 21

30

Bi-axial orientierte Polypropylenfolie mit einer koextrudierten Außenschicht aus Polyethylen, mit einer Gesamtdicke von 11,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 13,5 μm

0

ex 3920 91 00

93

Folien aus Poly(ethylenterephthalat), auch ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolien aus Poly(ethylenterephthalat)-Folien, nur an den Außenseiten metallbedampft, mit nachstehenden Merkmalen:

eine Durchlässigkeit des sichtbaren Lichts von 50 % oder mehr,

ein- oder beidseitig mit einer Lage aus Poly(vinylbutyral) versehen, jedoch nicht mit Klebstoff oder anderen Stoffen als Poly(vinylbutyral) beschichtet,

mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,2 mm ohne Berücksichtigung der Lagen aus Poly(vinylbutyral)

zur Verwendung beim Herstellen von wärmereflektierendem oder dekorativem Verbundglas (1)

0

ex 3920 99 59

60

Folien aus einem Vinylalkohol-Copolymer, in kaltem Wasser löslich, mit einer Dicke von 34 μm bis 90 μm, einer Bruchfestigkeit von 20 MPa bis 45 Mpa und einer Bruchreißdehnung von 250 % bis 900 %

0

ex 3921 90 60

94

Mehrlagige Folien mit Acrylbeschichtung, auf eine Lage aus Hartpolyethylen laminiert, mit einer Gesamtdicke von 0,8 mm bis 1,2 mm

0

ex 3926 90 99

15

Querblattfeder aus glasfaserverstärktem Kunststoff, zur Verwendung beim Herstellen von Stoßdämpfersystemen für Kraftfahrzeuge (1)

0

ex 3926 90 99

25

Nicht expandierbare Mikrokügelchen aus einem Copolymer aus Acrylonitril, Methacrylonitril und Isobornylmethacrylat, mit einem Durchmesser von 3 μm bis 4,6 μm

0

ex 6909 19 00

60

Träger von Katalysatoren, bestehend aus poröser Keramik aus einer Mischung von Siliciumcarbid und Silicium mit einer Mohschen Härte von weniger als 9, mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 Liter und mit einem oder mehreren geschlossenen Kanälen pro cm2 des Querschnitts am Endstück

0

ex 7007 19 20

10

Vorsatzschirm aus Glas mit einer Diagonale von 81,28 cm (+/– 1,5 cm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 185,42 cm (+/– 1,5 cm), aus gehärtetem Glas, auf der Vorder- und/oder Rückseite der Glasplatte, versehen mit entweder einer Flachglasfolie und einer Infrarotlicht absorbierenden Folie oder mit einer durch Kathodenzerstäubung (sputtering) aufgebrachten leitfähigen Schicht, auch ein- oder beidseitig mit einer Antireflexschicht versehen, zur Verwendung beim Herstellen von PDP-Videomonitoren und PDP-Fernsehgeräten (1)

0

ex 7007 29 00

10

Vorsatzschirm aus Glas mit einer Diagonale von 81,28 cm (+/– 1,5 cm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 185,42 cm (+/– 1,5 cm), aus zwei aufeinander laminierten Glasplatten, auf der Vorder- und/oder Rückseite der Glasplatte, versehen mit entweder einer Flachglasfolie und einer Infrarotlicht absorbierenden Folie oder mit einer durch Kathodenzerstäubung (sputtering) aufgebrachten leitfähigen Schicht, auch ein- oder beidseitig mit einer Antireflexschicht versehen, zur Verwendung beim Herstellen von PDP-Videomonitoren und PDP-Fernsehgeräten (1)

0

ex 8501 10 99

81

Gleichstromschrittmotor mit einem Schrittwinkel von 18 ° oder mehr, einem Drehmoment von 0,5 mNm oder mehr, einem Befestigungsflansch mit den Abmessungen von nicht mehr als 22 x 68 mm, einer Zwei-Phasen-Wicklung und einer Leistung von nicht mehr als 5 W

0

ex 8501 10 99

82

Bürstenloser Gleichstrommotor mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 29 mm, einer Drehzahl von 1 500 (+/–15 %) oder 6 800 (+/–15 %) Umdrehungen pro Minute und einer Versorgungsspannung von 2 oder 8 V

0

ex 8501 10 99

83

Mehrphasiger bürstenloser Gleichstrommotor, mit einer normalen Antriebsleistung von 31 W (+/– 5 W), berechnet bei einer Drehzahl von 600 rpm, mit einer elektronischen Sensorschaltung unter Nutzung des Halleffekts (Antrieb für elektrische Servolenkung, sogenannter EPS-Motor)

0

ex 8505 11 00

33

Neodym-Magnetscheiben mit einem Durchmesser von nicht mehr als 90 mm, auch in der Mitte gelocht

0

ex 8507 80 94

30

Lithium-Ionen-Akkumulatoren, mit

einer Länge von 35 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 mm

einer Breite von 35 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 53 mm

einer Stärke von 3,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 mm

einer Masse von 15,5 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 g

einer Nennleistung von 600 mAh oder mehr, jedoch nicht mehr als 780 mAh

einer Nennspannung von 3,7 V

zur Verwendung beim Herstellen von Mobiltelefonen (1)

0

ex 8516 90 00

33

Grundplatte aus rostfreiem Stahl mit Heizdraht zur Verwendung beim Herstellen von Bügeleisen (1)

0

ex 8516 90 00

35

Dampfbügeleisen, nicht für den unabhängigen Betrieb geeignet, zur Verwendung beim Herstellen von Dampfbügelsystemen (1)

0

ex 8522 90 98

44

Baugruppe für optische Platten, mit mindestens einer optischen Einheit und Gleichstrommotoren, auch für Doppelschichtaufzeichnung geeignet

0

ex 8522 90 98

49

Magnetkopf zum Abspielen von Audiokassetten, zur Verwendung beim Herstellen von Waren der Position 8519 (1)

0

ex 8529 90 81

44

LCD Module, außschließlich bestehend aus einer oder mehreren TFT-Glass- oder Kunststoff-Zellen, nicht in Kombination mit einer Touch-Screen-Möglichkeit, mit oder ohne Rückbeleuchtungs-Einheit, mit oder ohne Inverter und einer oder mehreren elektronischen Platinen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung

0

ex 8537 10 99

94

Einheit, bestehend aus zwei Sperrschicht-Feldeffekt-Transistoren (JFET) in einem Dual-lead-frame-Gehäuse

0

ex 8543 89 95

66

ex 8537 10 99

95

Einheit, bestehend aus zwei Metalloxidhalbleiter-Feldeffekt-Transistoren (MOSFET) in einem Dual-lead-frame-Gehäuse

0

ex 8543 89 95

65

ex 8540 91 00

32

Elektronenkanonen für Kathodenstrahlröhren mit einer Anodenspannung von 27,5 kV oder mehr, jedoch nicht mehr als 36 kV

0

ex 8543 89 95

52

Optoelektronische Schaltung, bestehend aus einer oder mehreren Leuchtdioden, auch mit integrierter Ansteuerungsschaltung, und einer Photodiode mit Verstärkerschaltung, auch mit integrierter Logikgatterschaltung oder aus einer oder mehreren Leuchtdioden und mehreren Photodioden mit Verstärkerschaltkreis, auch mit Logikgatterschaltung oder anderen integrierten Schaltungen, in einem Gehäuse

0

ex 8548 90 90

47

Einheit, bestehend aus zwei oder mehr Leuchtdiodenchips für Wellenlängen im Bereich von 450 nm bis 660 nm, in einem Lead-frame-Gehäuse mit runder Öffnung mit den Abmessungen — ohne Anschlussstücke — von nicht mehr als 4 × 4 mm

0

ex 8548 90 90

48

Optische Einheit, bestehend aus mindestens einer Laserdiode und einer Photodiode mit einer typischen Wellenlänge von 635 nm bis 815 nm

0

ex 8548 90 90

49

LCD-Module, ausschließlich bestehend aus einer oder mehreren TFT-Glass- oder Kunststoff-Zellen, in Kombination mit einer Touch-Screen-Möglichkeit, mit oder ohne Rückbeleuchtungs-Einheit, mit oder ohne Inverter und einer oder mehreren elektronischen Platinen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung

0

ex 9405 40 35

10

Baugruppe zur elektrischen Beleuchtung, aus Kunststoff, mit drei Fluoreszenzröhren (RBG-Technik) mit einem Durchmesser von 3,0 mm (+/– 2 mm) und einer Länge von 420 mm (+/– 1 mm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm (+/– 1 mm), zum Herstellen von Waren der Position 8528 (1)

0


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).


ANHANG II

KN Code

TARIC

ex 2932 11 00

10

ex 2933 69 80

10

ex 3824 90 99

54

ex 3907 20 99

25

ex 3911 90 99

75

ex 3926 90 99

75

ex 3920 91 00

93

ex 3920 99 59

60

ex 3926 90 99

85

ex 8522 90 98

44

ex 8529 90 81

31

ex 8540 91 00

32

ex 8543 89 95

52

ex 8548 90 90

39

ex 8548 90 90

46


30.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 990/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

43,1

999

43,1

0707 00 05

052

88,2

999

88,2

0709 90 70

052

86,5

999

86,5

0805 50 10

382

71,1

388

65,3

528

27,6

624

71,1

999

58,8

0808 10 80

388

91,8

400

91,3

508

76,0

512

70,4

524

62,4

528

73,8

720

51,4

804

92,4

999

76,2

0809 10 00

052

167,5

999

167,5

0809 20 95

052

272,9

068

218,2

400

325,6

999

272,2

0809 30 10, 0809 30 90

052

157,0

999

157,0

0809 40 05

624

121,8

999

121,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


30.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 991/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2005

zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sehen vor, dass die Kommission periodische Durchschnittswerte je Einheit für die Waren nach der Klasseneinteilung gemäß Anhang Nr. 26 dieser Verordnung festsetzt.

(2)

Die Anwendung der in den obengenannten Artikeln festgelegten Regeln und Kriterien auf die der Kommission nach Artikel 173 Absatz 2 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitgeteilten Angaben führt zu den im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzten Durchschnittswerten je Einheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 173 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Durchschnittswerte je Einheit werden in der anliegenden Liste festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


ANHANG

Rubrik

Warenbezeichnung

Durchschnittswerte je Einheit (Betrag)/100 kg netto

Ware, Art, KN-Code

EUR

LTL

SEK

CYP

LVL

GBP

CZK

MTL

DKK

PLN

EEK

SIT

HUF

SKK

1.10

Frühkartoffeln/Erdäpfel

0701 90 50

 

 

 

 

1.30

Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln)

0703 10 19

26,36

15,12

789,29

196,36

412,51

6 516,46

91,03

18,35

11,32

106,21

6 312,40

1 010,28

247,86

17,48

 

 

 

 

1.40

Knoblauch

0703 20 00

129,22

74,11

3 868,72

962,46

2 021,92

31 940,39

446,19

89,95

55,48

520,58

30 940,20

4 951,88

1 214,90

85,68

 

 

 

 

1.50

Porree

ex 0703 90 00

62,17

35,65

1 861,25

463,04

972,75

15 366,56

214,66

43,28

26,69

250,45

14 885,36

2 382,35

584,49

41,22

 

 

 

 

1.60

Blumenkohl/Karfiol

0704 10 00

1.80

Weißkohl und Rotkohl

0704 90 10

53,56

30,72

1 603,48

398,91

838,03

13 238,43

184,93

37,28

22,99

215,77

12 823,87

2 052,42

503,54

35,51

 

 

 

 

1.90

Brokkoli oder Spargelkohl (Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. italica Plenck)

ex 0704 90 90

 

 

 

 

1.100

Chinakohl

ex 0704 90 90

104,01

59,65

3 113,85

774,67

1 627,40

25 708,15

359,13

72,40

44,65

419,00

24 903,11

3 985,66

977,85

68,96

 

 

 

 

1.110

Kopfsalat

0705 11 00

1.130

Karotten und Speisemöhren

ex 0706 10 00

30,30

17,38

907,12

225,67

474,09

7 489,25

104,62

21,09

13,01

122,06

7 254,73

1 161,10

284,87

20,09

 

 

 

 

1.140

Radieschen

ex 0706 90 90

52,35

30,02

1 567,25

389,90

819,10

12 939,35

180,75

36,44

22,47

210,89

12 534,16

2 006,05

492,17

34,71

 

 

 

 

1.160

Erbsen (Pisum sativum)

0708 10 00

498,36

285,81

14 919,78

3 711,76

7 797,58

123 178,68

1 720,72

346,91

213,94

2 007,63

119 321,40

19 097,01

4 685,29

330,41

 

 

 

 

1.170

Bohnen

 

 

 

 

 

 

1.170.1

Bohnen (Vigna-Arten. Phaseolus-Arten.)

ex 0708 20 00

126,24

72,40

3 779,25

940,21

1 975,16

31 201,75

435,87

87,87

54,19

508,54

30 224,69

4 837,36

1 186,81

83,69

 

 

 

 

1.170.2

Bohnen (Phaseolus Ssp. vulgaris var. Compressus Savi)

ex 0708 20 00

151,09

86,65

4 523,33

1 125,32

2 364,04

37 344,92

521,68

105,17

64,86

608,67

36 175,48

5 789,77

1 420,47

100,17

 

 

 

 

1.180

Dicke Bohnen

ex 0708 90 00

1.190

Artischocken

0709 10 00

1.200

Spargel:

 

 

 

 

 

 

1.200.1

grüner

ex 0709 20 00

422,34

242,21

12 644,13

3 145,62

6 608,24

104 390,72

1 458,27

293,99

181,31

1 701,41

101 121,78

16 184,21

3 970,67

280,01

 

 

 

 

1.200.2

anderer

ex 0709 20 00

254,55

145,99

7 620,76

1 895,90

3 982,86

62 917,47

878,92

177,19

109,28

1 025,46

60 947,24

9 754,41

2 393,16

168,77

 

 

 

 

1.210

Auberginen/Melanzani

0709 30 00

95,52

54,78

2 859,66

711,43

1 494,55

23 609,51

329,81

66,49

41,01

384,80

22 870,19

3 660,30

898,02

63,33

 

 

 

 

1.220

Bleichsellerie, auch Stangensellerie genannt (Apium graveolens L., var. Dulce (Mill.) Pers.)

ex 0709 40 00

124,01

71,12

3 712,59

923,62

1 940,33

30 651,40

428,18

86,32

53,24

499,57

29 691,57

4 752,04

1 165,87

82,22

 

 

 

 

1.230

Pfifferlinge/Eierschwammerl

0709 59 10

926,44

531,31

27 735,76

6 900,13

14 495,64

228 988,17

3 198,81

644,89

397,72

3 732,16

221 817,53

35 501,18

8 709,93

614,23

 

 

 

 

1.240

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0709 60 10

116,98

67,09

3 502,26

871,29

1 830,40

28 914,86

403,92

81,43

50,22

471,27

28 009,41

4 482,82

1 099,82

77,56

 

 

 

 

1.250

Fenchel

0709 90 50

1.270

Süße Kartoffeln, ganz, frisch (zum menschlichen Verzehr bestimmt)

0714 20 10

115,02

65,96

3 443,47

856,67

1 799,67

28 429,49

397,14

80,07

49,38

463,36

27 539,24

4 407,57

1 081,36

76,26

 

 

 

 

2.10

Esskastanien (Castanera-Arten), frisch

ex 0802 40 00

2.30

Ananas, frisch

ex 0804 30 00

62,26

37,42

1 953,66

486,03

1 021,05

16 129,50

225,32

45,43

28,01

262,89

15 624,41

2 500,64

613,51

43,27

 

 

 

 

2.40

Avocadofrüchte, frisch

ex 0804 40 00

132,86

76,19

3 977,51

989,53

2 078,78

32 838,59

458,73

92,48

57,04

535,22

31 810,26

5 091,13

1 249,07

88,09

 

 

 

 

2.50

Mangofrüchte und Guaven, frisch

ex 0804 50

2.60

Süßorangen, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.60.1

Blut- und Halbblutorangen

ex 0805 10 20

55,08

31,59

1 648,99

410,24

861,81

13 614,12

190,18

38,34

23,65

221,89

13 187,80

2 110,67

517,83

36,52

 

 

 

 

2.60.2

Navels, Navelines, Navelates, Salustianas, Vernas, Valencia lates, Maltaises, Shamoutis, Ovalis, Trovita, Hamlins

ex 0805 10 20

52,72

30,23

1 578,32

392,66

824,88

13 030,73

182,03

36,70

22,63

212,38

12 622,68

2 020,22

495,64

34,95

 

 

 

 

2.60.3

andere

ex 0805 10 20

44,44

25,49

1 330,44

330,99

695,33

10 984,23

153,44

30,93

19,08

179,03

10 640,27

1 702,94

417,80

29,46

 

 

 

 

2.70

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.70.1

Clementinen

ex 0805 20 10

66,82

38,32

2 000,45

497,67

1 045,50

16 515,85

230,72

46,51

28,69

269,18

15 998,66

2 560,53

628,21

44,30

 

 

 

 

2.70.2

Monreales und Satsumas

ex 0805 20 30

56,31

32,29

1 685,77

419,39

881,04

13 917,80

194,42

39,20

24,17

226,84

13 481,97

2 157,75

529,39

37,33

 

 

 

 

2.70.3

Mandarinen und Wilkings

ex 0805 20 50

67,05

38,45

2 007,21

499,35

1 049,03

16 571,61

231,49

46,67

28,78

270,09

16 052,68

2 569,18

630,33

44,45

 

 

 

 

2.70.4

Tangerinen und andere

ex 0805 20 70

ex 0805 20 90

72,20

41,41

2 161,61

537,77

1 129,73

17 846,37

249,30

50,26

31,00

290,87

17 287,52

2 766,81

678,81

47,87

 

 

 

 

2.85

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

0805 50 90

111,16

63,75

3 327,76

827,88

1 739,20

27 474,21

383,80

77,38

47,72

447,79

26 613,87

4 259,46

1 045,02

73,70

 

 

 

 

2.90

Pampelmusen und Grapefruits, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.90.1

weiß

ex 0805 40 00

74,07

42,48

2 217,41

551,65

1 158,89

18 307,07

255,74

51,56

31,80

298,38

17 733,79

2 838,24

696,34

49,11

 

 

 

 

2.90.2

rosa

ex 0805 40 00

82,86

47,52

2 480,63

617,13

1 296,46

20 480,26

286,10

57,68

35,57

333,80

19 838,80

3 175,16

779,00

54,94

 

 

 

 

2.100

Tafeltrauben

0806 10 10

162,78

93,36

4 873,46

1 212,42

2 547,03

40 235,57

562,06

113,31

69,88

655,78

38 975,61

6 237,92

1 530,42

107,93

 

 

 

 

2.110

Wassermelonen

0807 11 00

38,37

22,01

1 148,72

285,78

600,36

9 483,91

132,48

26,71

16,47

154,57

9 186,93

1 470,34

360,74

25,44

 

 

 

 

2.120

andere Melonen:

 

 

 

 

 

 

2.120.1

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro

ex 0807 19 00

62,97

36,11

1 885,20

469,00

985,27

15 564,29

217,42

43,83

27,03

253,67

15 076,91

2 413,01

592,01

41,75

 

 

 

 

2.120.2

andere

ex 0807 19 00

81,05

46,48

2 426,51

603,67

1 268,17

20 033,40

279,85

56,42

34,80

326,51

19 406,06

3 105,88

762,00

53,74

 

 

 

 

2.140

Birnen

 

 

 

 

 

 

2.140.1

Birnen — Nashi (Pyrus pyrifolia),

Birnen, Ya (Pyrus bretscheideri)

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.140.2

andere

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.150

Aprikosen/Marillen

0809 10 00

 

 

 

 

2.160

Kirschen

0809 20 95

0809 20 05

 

 

 

 

2.170

Pfirsiche

0809 30 90

 

 

 

 

2.180

Nektarinen

ex 0809 30 10

 

 

 

 

2.190

Pflaumen

0809 40 05

 

 

 

 

2.200

Erdbeeren

0810 10 00

281,43

161,40

8 425,45

2 096,09

4 403,42

69 561,05

971,72

195,90

120,82

1 133,74

67 382,78

10 784,40

2 645,86

186,59

 

 

 

 

2.205

Himbeeren

0810 20 10

304,95

174,89

9 129,59

2 271,27

4 771,43

75 374,49

1 052,93

212,28

130,92

1 228,49

73 014,18

11 685,68

2 866,99

202,18

 

 

 

 

2.210

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0810 40 30

1 455,44

834,69

43 572,96

10 840,12

22 772,69

359 741,10

5 025,34

1 013,13

624,82

5 863,24

348 476,00

55 772,46

13 683,32

964,96

 

 

 

 

2.220

Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch.)

0810 50 00

129,87

74,48

3 888,10

967,29

2 032,05

32 100,41

448,42

90,40

55,75

523,19

31 095,21

4 976,69

1 220,99

86,11

 

 

 

 

2.230

Granatäpfel

ex 0810 90 95

67,40

38,65

2 017,82

502,00

1 054,58

16 659,26

232,72

46,92

28,93

271,52

16 137,58

2 582,77

633,66

44,69

 

 

 

 

2.240

Kakis (einschließlich Sharon)

ex 0810 90 95

157,94

90,58

4 728,54

1 176,37

2 471,29

39 039,12

545,35

109,95

67,81

636,28

37 816,63

6 052,43

1 484,91

104,72

 

 

 

 

2.250

Litschi-Pflaumen

ex 0810 90


30.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 992/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2005

zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der WTO-Liste CXL ist die Gemeinschaft verpflichtet, ein jährliches Einfuhrzollkontingent für 169 000 zur Mast bestimmte männliche Jungrinder zu eröffnen.

(2)

Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT im Rahmen der WTO infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“), von denen einige Länder sowie außerdem Rumänien in den letzten drei Kontingentsjahren die Hauptlieferländer im Rahmen dieses Kontingents waren, ist in den Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung dieses Zollkontingents festzulegen, dass die verfügbare Stückzahl im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 nach einem geeigneten Verfahren im Sinne des Artikels 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 auf das Jahr aufgeteilt werden sollte.

(3)

Zur Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme zwischen der Gemeinschaft und den Lieferländern im Rahmen dieses Kontingents und um das Marktgleichgewicht zu wahren, wird die verfügbare Menge für das Kontingentsjahr 2005/2006 auf vier Quartale aufgeteilt. Sobald die laufenden Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 abgeschlossen und die Ergebnisse ratifiziert sind, werden neue Durchführungsbestimmungen eingeführt. Diese Bestimmungen sollten den Verhandlungsergebnissen und den bereits im Rahmen dieses Kontingents in Anspruch genommenen Mengen Rechnung tragen.

(4)

Um einen ausgewogeneren Zugang zu dem Kontingent zu bieten, gleichzeitig aber sicherzustellen, dass je Antrag eine wirtschaftlich rentable Anzahl Tiere zur Verfügung steht, sind eine Mindest- und eine Höchstzahl von Tieren je Einfuhrlizenzantrag festzusetzen.

(5)

Um Spekulationsgeschäften vorzubeugen, müssen die im Rahmen des Kontingents verfügbaren Mengen den Marktteilnehmern zugänglich gemacht werden, die nachweisen können, dass sie in nennenswertem Umfang Einfuhren aus Drittländern tätigen. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung vorzuschreiben, dass die betreffenden Marktteilnehmer im Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. April 2005 mindestens 100 Tiere eingeführt haben müssen, da eine Partie von 100 Tieren als wirtschaftlich rentable Sendung anzusehen ist.

(6)

Damit die Einhaltung der oben genannten Kriterien kontrolliert werden kann, müssen die Anträge in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Einführer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(7)

Um Spekulationen vorzubeugen, dürfen Einführer, die seit 1. Januar 2005 nicht mehr im Handel mit lebenden Rindern tätig sind, keinen Zugang zu dem Kontingent erhalten, und die Lizenzen dürfen nicht übertragbar sein.

(8)

Es ist ferner vorzusehen, dass die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt werden können, erst nach einer Prüfungsfrist zugeteilt werden und dass gegebenenfalls ein einheitlicher Kürzungssatz angewandt wird.

(9)

Die Kontingentregelung sollte anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, erforderlichenfalls ergänzt um einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (2) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3).

(10)

Erfahrungsgemäß ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Kontingents sicherzustellen, dass der Lizenzinhaber tatsächlich als Einführer tätig ist, d. h., er sollte aktiv an Kauf, Transport und Einfuhr der betreffenden Tiere beteiligt sein. Der Nachweis dieser Tätigkeiten ist daher in Bezug auf die Lizenzsicherheit als eine Hauptpflicht festzulegen.

(11)

Um eine strenge statistische Kontrolle der im Rahmen des Kontingents eingeführten Tiere zu gewährleisten, ist die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorgesehene Toleranz nicht anzuwenden.

(12)

Für die Anwendung dieses Zollkontingents ist eine effektive Kontrolle der besonderen Bestimmung der eingeführten Tiere erforderlich. Deshalb müssen die Tiere in dem Mitgliedstaat gemästet werden, der die Einfuhrlizenz erteilt hat.

(13)

Um zu gewährleisten, dass die Tiere mindestens 120 Tage lang in speziellen Haltungsbetrieben gemästet werden, sollte eine Sicherheit geleistet werden. Der Betrag dieser Sicherheit muss die Differenz zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und dem zum Zeitpunkt der Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr geltenden ermäßigten Zollsatz abdecken.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 wird vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die die Gemeinschaft und ihre WTO-Partner im Zuge der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT im Rahmen der WTO gegebenenfalls vereinbaren, ein Zollkontingent für 169 000 zur Mast in der Gemeinschaft bestimmte männliche Jungrinder der KN-Codes 0102 90 05, 0102 90 29 oder 0102 90 49 eröffnet.

Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.4005.

(2)   Im Rahmen des Zollkontingents nach Absatz 1 gilt ein Einfuhrzoll in Höhe von 16 % des Wertes zuzüglich 582 EUR je Tonne Nettogewicht.

Der in Unterabsatz 1 vorgesehene Zollsatz gilt unter der Bedingung, dass die eingeführten Tiere jeweils mindestens 120 Tage lang in dem Mitgliedstaat gemästet werden, der die Einfuhrlizenz erteilt hat.

(3)   Die Mengen gemäß Absatz 1 werden wie folgt auf den dort genannten Zeitraum aufgeteilt:

a)

42 250 lebende Rinder für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005;

b)

42 250 lebende Rinder für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005;

c)

42 250 lebende Rinder für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2006;

d)

42 250 lebende Rinder für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 30. Juni 2006.

(4)   Sind die Mengen, für die in einem der Zeiträume gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c Einfuhrlizenzen beantragt werden, geringer als die für den betreffenden Zeitraum verfügbaren Mengen, so wird die Restmenge jeweils der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzugefügt.

Artikel 2

(1)   Um das in Artikel 1 genannte Kontingent in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass sie im Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. April 2005 mindestens 100 Tiere des KN-Codes 0102 90 eingeführt hat.

Die Antragsteller müssen in ein nationales Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sein.

(2)   Als Einfuhrnachweis gilt ausschließlich das von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Zolldokument über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller der Empfänger ist.

Die Mitgliedstaaten können von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß beglaubigte Kopien der in Unterabsatz 1 genannten Dokumente zulassen. Werden solche Kopien zugelassen, so ist dies für jeden der betreffenden Antragsteller in der Mitteilung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 5 zu vermerken.

(3)   Marktteilnehmer, die seit 1. Januar 2005 keinen Rinderhandel mit Drittländern mehr betreiben, dürfen keine Anträge stellen.

(4)   Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes einzelne Mengen eingeführt hat, die der Mindestmenge gemäß Absatz 1 entsprechen, kann auf Basis dieser Referenzeinfuhren Anträge stellen.

Artikel 3

(1)   Die Einfuhrlizenzen dürfen nur in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist.

(2)   Der für einen der Zeiträume gemäß Artikel 1 Absatz 3 gestellte Einfuhrlizenzantrag

a)

muss sich auf mindestens 100 Tiere und

b)

darf sich auf höchstens 5 % der verfügbaren Menge beziehen.

Geht ein Antrag über die Menge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b hinaus, so wird er nur bis zu dieser Menge berücksichtigt.

(3)   Die Einfuhrlizenzanträge sind innerhalb der ersten zehn Arbeitstage der Zeiträume gemäß Artikel 1 Absatz 3 zu stellen. Der Antrag für den ersten Zeitraum ist jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu stellen.

(4)   Jeder Antragsteller darf je Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 nur einen Antrag stellen. Stellt ein Antragsteller mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge unzulässig.

(5)   Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge das Verzeichnis der Antragsteller mit ihren Anschriften sowie die beantragten Mengen.

Alle Mitteilungen, einschließlich der Meldung „gegenstandslos“, werden per Fax oder E-Mail übermittelt; hierbei ist für die Meldung von Lizenzanträgen das Muster in Anhang I dieser Verordnung zu verwenden.

Artikel 4

(1)   Nach der Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 5 entscheidet die Kommission so bald wie möglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann.

(2)   Wird mit den Anträgen gemäß Artikel 3 die Einfuhr größerer Mengen beantragt, als für den jeweiligen Zeitraum verfügbar sind, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Kürzung der beantragten Mengen fest.

Hat die Anwendung des Kürzungskoeffizienten gemäß Unterabsatz 1 zur Folge, dass ein Antrag weniger als 100 Tiere betrifft, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 100 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 100 Tiere, so gilt diese Anzahl als eine Partie.

(3)   Soweit die Kommission den Anträgen stattgibt, werden die Lizenzen so schnell wie möglich erteilt.

Artikel 5

(1)   Die Einfuhrlizenzen werden auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, der den Antrag gestellt hat.

(2)   Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8 das Ursprungsland;

b)

in Feld 16 mindestens einen der folgenden KN-Codes:

0102 90 05; 0102 90 29 oder 0102 90 49;

c)

in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents (09.4005) und einen der Vermerke gemäß Anhang III.

Artikel 6

(1)   Unbeschadet Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist eine nach der vorliegenden Verordnung erteilte Einfuhrlizenz nicht übertragbar und begründet nur dann einen Anspruch auf Inanspruchnahme des Zollkontingents, wenn sie auf denselben Namen mit derselben Anschrift ausgestellt ist, welcher in der der Lizenz beigefügten Zollerklärung über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr als Empfänger eingetragen ist.

(2)   Die Gültigkeit der Lizenzen ist bis zum 30. Juni 2006 befristet.

(3)   Die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen beträgt 15 EUR je Tier und wird vom Antragsteller zusammen mit dem Lizenzantrag gestellt.

(4)   Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

(5)   Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, der am Tag der Annahme der Zollerklärung über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr geltende volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

(6)   Unbeschadet der Bestimmungen in Titel III Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird die Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Lizenzinhaber wirtschaftlich und logistisch für den Erwerb, den Transport und die Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr verantwortlich ist. Der Nachweis besteht mindestens aus folgenden Dokumenten:

a)

der Originalhandelsrechnung oder ihrer beglaubigten Kopie, die vom Verkäufer oder seinem Vertreter im Ausfuhrdrittland auf den Namen des Lizenzinhabers ausgestellt wurde, sowie dem Zahlungsbeleg oder dem Nachweis der Eröffnung eines unwiderruflichen Kreditbriefs zugunsten des Verkäufers;

b)

dem auf den Lizenzinhaber ausgestellten Konnossement bzw. — bei Straßen- oder Lufttransport — dem Frachtbrief für die betreffenden Tiere;

c)

dem Exemplar Nr. 8 des Formblatts IM4, bei dem in Feld 8 als einzige Eintragung Name und Anschrift des Antragstellers angegeben sind.

Artikel 7

(1)   Zum Zeitpunkt der Einfuhr muss der Einführer nachweisen, dass er

a)

sich schriftlich verpflichtet hat, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats innerhalb eines Monats mitzuteilen, in welchem Betrieb oder in welchen Betrieben die Jungrinder gemästet werden sollen;

b)

bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine Sicherheit geleistet hat, deren Höhe in Anhang II für die jeweiligen KN-Codes festgesetzt ist. Die Mast der eingeführten Tiere in dem betreffenden Mitgliedstaat während eines Zeitraums von mindestens 120 Tagen ab Annahme der Zollerklärung über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

(2)   Außer in Fällen höherer Gewalt wird die Sicherheit nach Absatz 1 Buchstabe b erst freigegeben, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass die Jungrinder

a)

in den Betrieben gemäß Absatz 1 gemästet wurden;

b)

nicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurden; oder

c)

vor Ablauf derselben Frist aus Gesundheitsgründen geschlachtet wurden oder infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.

Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, nachdem dieser Nachweis erbracht wurde.

Wurde jedoch die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Frist nicht eingehalten, so wird der Betrag der freizugebenden Sicherheit gekürzt um

15 % sowie

2 % des Restbetrags je Überschreitungstag.

Der nicht freigegebene Betrag verfällt und wird als Zoll einbehalten.

(3)   Wird der in Absatz 2 genannte Nachweis nicht innerhalb von 180 Tagen nach dem Zeitpunkt der Einfuhr erbracht, so verfällt die Sicherheit und wird als Zoll einbehalten.

Wird dieser Nachweis zwar nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 vorgesehenen 180 Tage, jedoch innerhalb der auf diese 180 Tage folgenden sechs Monate erbracht, so wird der einbehaltene Betrag, gekürzt um 15 % der Sicherheit, zurückgezahlt.

Artikel 8

Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).

(2)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(3)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).


ANHANG I

Fax: (32-2) 292 17 34

E-Mail: AGRI-IMP-BOVINE@cec.eu.int

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 992/2005

Image


ANHANG II

HÖHE DER ZU LEISTENDEN SICHERHEIT

Männliche Jungrinder für die Mast

(KN-Code)

Sicherheitsbetrag pro Tier

(EUR)

0102 90 05

28

0102 90 29

56

0102 90 49

105


ANHANG III

Vermerke gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c

:

spanisch

:

„Bovinos machos vivos de peso vivo inferior o igual a 300 kg [Reglamento (CE) no 992/2005]“

:

tschechisch

:

„Živí býci s živou váhou nepřevyšující 300 kg na kus, na výkrm (Nařízení (ES) č. 992/2005)“

:

dänisch

:

„Levende ungtyre til opfedning, med en levende vægt på ikke over 300 kg pr. dyr (forordning (EF) nr. 992/2005)“

:

deutsch

:

„Lebende männliche Rinder mit einem Gewicht von höchstens 300 kg je Tier, zur Mast bestimmt (Verordnung (EG) Nr. 992/2005)“

:

estnisch

:

„Elusad isasveised elusmassiga kuni 300 kg, nuumamiseks (määrus (EÜ) nr 992/2005)“

:

griechisch

:

„Ζώντα βοοειδή με βάρος ζώντος που δεν υπερβαίνει τα 300 kg ανά κεφαλή, προς πάχυνση [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 992/2005]“

:

englisch

:

„Live male bovine animals of a live weight not exceeding 300 kg per head, for fattening (Regulation (EC) No 992/2005)“

:

französisch

:

„Bovins mâles vivants d'un poids vif inférieur ou égal à 300 kg par tête, destinés à l'engraissement [Règlement (CE) no 992/2005]“

:

italienisch

:

„Bovini maschi vivi di peso vivo non superiore a 300 kg per capo, destinati all’ingrasso [regolamento (CE) n. 992/2005]“

:

lettisch

:

„Jaunbuļļi nobarošanai, kuru dzīvsvars nepārsniedz 300 kg (Regula (EK) Nr. 992/2005)“

:

litauisch

:

„Penėjimui skirti gyvi jaučiai, kurių vieno galvijo gyvasis svoris yra ne didesnis kaip 300 kg (Reglamentas (EB) Nr. 992/2005)“

:

ungarisch

:

„Legfeljebb 300 kg egyedi élőtömegű élő hím szarvasmarhaféle, hizlalás céljára (992/2005/EK rendelet)“

:

niederländisch

:

„Levende mannelijke mestrunderen met een gewicht van niet meer dan 300 kg per dier (Verordening (EG) nr. 992/2005)“

:

polnisch

:

„Żywe młode byki o żywej wadze nieprzekraczającej 300 kg za sztukę bydła, opasowe (rozporządzenie (WE) nr 992/2005)“

:

portugiesisch

:

„Bovinos machos vivos com peso vivo inferior ou igual a 300 kg por cabeça, para engorda [Regulamento (CE) n.o 992/2005]“

:

slowakisch

:

„Živé mladé býčky, ktorých živá hmotnosť nepresahuje 300 kg na kus, určené na výkrm (nariadenie (ES) č. 992/2005)“

:

slowenisch

:

„Živo moško govedo za pitanje, katerega živa teža ne presega 300 kg na glavo (Uredba (ES) št. 992/2005)“

:

finnisch

:

„Lihotettaviksi tarkoitettuja eläviä urospuolisia nautaeläimiä, elopaino enintään 300 kg/eläin (asetus (EY) N:o 992/2005)“

:

schwedisch

:

„Levande handjur av nötkreatur som väger högst 300 kg, för gödning (förordning (EG) nr 992/2005)“


30.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 993/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2005

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), kann für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (3) genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(4)

Die Berichtigung muss gleichzeitig mit der Erstattung und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden.

(5)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die im Voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).

(3)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

7

1. Term.

8

2. Term.

9

3. Term.

10

4. Term.

11

5. Term.

12

6. Term.

1

1001 10 00 9200

1001 10 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1001 90 91 9000

1001 90 99 9000

C01

0

– 0,46

– 0,92

– 1,38

– 1,84

1002 00 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1003 00 10 9000

1003 00 90 9000

C02

0

– 0,46

– 0,92

– 1,38

– 1,84

1004 00 00 9200

1004 00 00 9400

C03

0

– 0,46

– 0,92

– 1,38

– 1,84

1005 10 90 9000

1005 90 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1007 00 90 9000

1008 20 00 9000

1101 00 11 9000

1101 00 15 9100

C01

0

– 0,63

– 1,26

– 1,89

– 2,52

1101 00 15 9130

C01

0

– 0,59

– 1,18

– 1,76

– 2,36

1101 00 15 9150

C01

0

– 0,54

– 1,09

– 1,63

– 2,17

1101 00 15 9170

C01

0

– 0,50

– 1,00

– 1,50

– 2,00

1101 00 15 9180

C01

0

– 0,47

– 0,94

– 1,41

– 1,88

1101 00 15 9190

1101 00 90 9000

1102 10 00 9500

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9700

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9900

1103 11 10 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9400

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9900

1103 11 90 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 90 9800

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.

C02

:

Algerien, Saudi-Arabien, Bahrain, Ägypten, Vereinigte Arabische Emirate, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Katar, Syrien, Tunesien und Jemen.

C03

:

Alle Drittländer außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien, der Schweiz und Liechtenstein.


30.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 994/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Bei Malz muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Erstattung für bestimmte Erzeugnisse nach ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(5)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Bei Anwendung aller dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des Getreidemarktes, insbesondere der Notierungen bzw. Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind die Erstattungen gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genanntem Malz sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Festsetzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1107 10 19 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 10 99 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 20 00 9000

A00

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


30.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 995/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2005

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (3) genanntes Malz ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag der Berichtigung entsprechend dem dieser Verordnung angefügten Anhang festgesetzt werden muss.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannte Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).

(3)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

7

1. Term.

8

2. Term.

9

3. Term.

10

4. Term.

11

5. Term.

12

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

6. Term.

1

7. Term.

2

8. Term.

3

9. Term.

4

10. Term.

5

11. Term.

6

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


30.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 996/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2005

zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (3) ist vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht.

(2)

Um die Erstellung und Verwaltung des Haushalts für die gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu erleichtern und um die Mitgliedstaaten über die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen, sind die für diese Maßnahmen gewährten Erstattungen festzulegen.

(3)

Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen Grundregeln und Durchführungsbestimmungen gelten für die vorgenannten Maßnahmen sinngemäß.

(4)

Die besonderen Kriterien für die Berechnung der Ausfuhrerstattung für Reis sind in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgelegt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen für Getreide und Reiserzeugnisse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften oder sonstigen Zusatzprogrammen und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung gelten, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(3)  ABl. L 288 vom 25.10.1974, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

(EUR/Tonne)

Erzeugniscode

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9400

0,00

1001 90 99 9000

0,00

1002 00 00 9000

0,00

1003 00 90 9000

0,00

1005 90 00 9000

0,00

1006 30 92 9100

0,00

1006 30 92 9900

0,00

1006 30 94 9100

0,00

1006 30 94 9900

0,00

1006 30 96 9100

0,00

1006 30 96 9900

0,00

1006 30 98 9100

0,00

1006 30 98 9900

0,00

1006 30 65 9900

0,00

1007 00 90 9000

0,00

1101 00 15 9100

0,00

1101 00 15 9130

0,00

1102 10 00 9500

0,00

1102 20 10 9200

57,30

1102 20 10 9400

49,12

1103 11 10 9200

0,00

1103 13 10 9100

73,67

1104 12 90 9100

0,00

NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), bestimmt.


30.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 997/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2005

zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung und der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2003/04

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (2), insbesondere auf Artikel 17a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG muss die einheitliche Erzeugungsbeihilfe in jedem Mitgliedstaat, dessen tatsächliche Erzeugung die garantierte nationale Höchstmenge gemäß Absatz 3 dieses Artikels überschreitet, angepasst werden. Zur Beurteilung des Umfangs dieser Überschreitung ist auch die geschätzte Erzeugung von Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent anhand der in den Entscheidungen der Kommission 2001/649/EG (3) für Griechenland, 2001/650/EG (4) für Spanien, 2001/648/EG (5) für Frankreich, 2001/658/EG (6) für Italien und 2001/670/EG (7) für Portugal genannten Koeffizienten zu berücksichtigen.

(2)

Nach Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 ist zur Bestimmung des als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Betrages der Beihilfe für die Erzeugung von Olivenöl die Erzeugung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zu schätzen. Dieser Betrag muss so bemessen sein, dass keine Gefahr ungerechtfertigter Zahlungen an die Olivenbauern besteht. Der besagte Betrag gilt auch für Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenäquivalent. Für das Wirtschaftsjahr 2003/04 wurden die geschätzte Erzeugung und die vorschussfähige einheitliche Erzeugungsbeihilfe mit der Verordnung (EG) 1807/2004 der Kommission (8) festgesetzt.

(3)

Zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung, für die der Beihilfeanspruch anerkannt worden ist, teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Mai nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres die im jeweiligen Mitgliedstaat anerkannte Menge gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2366/1998 der Kommission (9) mit. Nach den eingegangenen Mitteilungen ergibt sich, dass die als beihilfefähig anerkannte Menge im Wirtschaftsjahr 2003/04 für Griechenland 342 997 Tonnen, für Spanien 1 570 169 Tonnen, für Frankreich 3 284 Tonnen, für Italien 736 198 Tonnen und für Portugal 34 644 Tonnen beträgt.

(4)

Die Anerkennung dieser Mengen als beihilfefähig durch die Mitgliedstaaten setzt voraus, dass die Kontrollen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2261/84 und (EG) Nr. 2366/98 durchgeführt worden sind. Die Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung anhand der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben über die als beihilfefähig anerkannten Mengen greift jedoch den Schlussfolgerungen nicht vor, die sich aus der Überprüfung dieser Angaben im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahren ergeben können.

(5)

Anhand der tatsächlichen Erzeugung ist auch die Höhe der für die beihilfefähige Menge der tatsächlichen Erzeugung gewährten einheitlichen Erzeugungsbeihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festzusetzen:

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2003/04 beläuft sich die tatsächliche, als beihilfefähig anerkannte Erzeugung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG auf

342 997 Tonnen für Griechenland,

1 570 169 Tonnen für Spanien,

3 284 Tonnen für Frankreich,

736 198 Tonnen für Italien,

34 644 Tonnen für Portugal.

(2)   Für das Wirtschaftsjahr 2003/04 beläuft sich der Betrag der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG, der als Vorschuss für die beihilfefähigen Mengen der tatsächlichen Erzeugung gezahlt werden kann, auf

129,64 EUR/100 kg für Griechenland,

64,03 EUR/100 kg für Spanien,

130,40 EUR/100 kg für Frankreich,

97,83 EUR/100 kg für Italien,

130,40 EUR/100 kg für Portugal.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38).

(3)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG (ABl. L 274 vom 24.8.2004, S. 13).

(4)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 20. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.

(5)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 12. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.

(6)  ABl. L 231 vom 29.8.2001, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.

(7)  ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.

(8)  ABl. L 318 vom 19.10.2004, S. 13.

(9)  ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1432/2004 (ABl. L 264 vom 11.8.2004, S. 6).


30.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 998/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2005

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Festsetzung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Ermittlung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(3)

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Eröffnung der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz 98 EUR/Tonne von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in Brasilien, Kuba und anderen Drittländern.

(4)

In der Woche vom 20. bis 24. Juni 2005 sind bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge gestellt worden, die das Kontingent gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 für Präferenzzucker überschreitet.

(5)

Die Kommission muss daher einen Kürzungskoeffizienten festlegen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 20. bis 24. Juni 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 9).


ANHANG

Präferenzzucker AKP—INDIEN

Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2004/05

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 20.—24.6.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Barbados

100

 

Belize

0

Erreicht

Kongo

100

 

Fidschi

0

Erreicht

Guyana

0

Erreicht

Indien

0

Erreicht

Côte d'Ivoire

100

 

Jamaika

100

 

Kenia

100

 

Madagaskar

100

 

Malawi

0

Erreicht

Mauritius

0

Erreicht

Mosambik

0

Erreicht

St. Kitts und Nevis

100

 

Swasiland

0

Erreicht

Tansania

100

 

Trinidad und Tobago

100

 

Sambia

100

 

Simbabwe

0

Erreicht


Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 20.—24.6.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Barbados

100

 

Belize

100

 

Kongo

100

 

Fidschi

100

 

Guyana

100

 

Indien

100

 

Côte d'Ivoire

100

 

Jamaika

100

 

Kenia

100

 

Madagaskar

100

 

Malawi

100

 

Mauritius

100

 

Mosambik

100

 

St. Kitts und Nevis

100

 

Swasiland

100

 

Tansania

100

 

Trinidad und Tobago

100

 

Sambia

100

 

Simbabwe

100

 

Sonderpräferenzzucker

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2004/05

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 20.—24.6.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Indien

0

Erreicht

AKP-Länder

94,9374

Erreicht


Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 20.—24.6.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Indien

100

 

AKP-Länder

100

 

Zucker Zugeständnisse CXL

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2004/05

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 20.—24.6.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Brasilien

0

Erreicht

Kuba

0

Erreicht

Andere Drittländer

0

Erreicht


Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 20.—24.6.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Brasilien

100

 

Kuba

100

 

Andere Drittländer

100

Erreicht


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

30.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/36


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 22/04/KOL

vom 25. Februar 2004

über die Notifizierung einer neuen direkten Beförderungsbeihilferegelung (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (2), insbesondere auf Artikel 24 und Protokoll 3,

GESTÜTZT AUF die Leitlinien der Überwachungsbehörde (3) für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens,

NACH AUFFORDERUNG der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I   SACHVERHALT

1.   Einführung

Mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 26. März 2003 (Dok. Nr. 03-1846 A), dem ein Schreiben des Ministeriums für Handel und Industrie vom 25. März 2003, ein Schreiben des Finanzministeriums vom 25. März 2003 und ein Schreiben des Ministeriums für kommunale Verwaltung und regionale Entwicklung vom 25. März 2003 beigefügt waren, die alle von der Überwachungsbehörde am 26. März 2003 entgegengenommen und registriert wurden, notifizierte Norwegen eine Übergangsfrist für die regional unterschiedlich hohen Sozialversicherungssätze sowie eine neue Regelung für eine direkte Beförderungsbeihilfe.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2003 (Dok. Nr. 03-2951 D) bestätigte die Überwachungsbehörde den Eingang der oben genannten Schreiben und bat um zusätzliche Angaben.

Mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 10. Juni 2003 (Dok. Nr. 03-3707 A), dem ein Schreiben des Finanzministeriums vom 5. Juni 2003 beigefügt war, die beide von der Überwachungsbehörde am 11. Juni 2003 entgegengenommen und registriert wurden, übermittelte Norwegen zusätzliche Angaben.

Mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 19. Juni 2003 (Dok. Nr. 03-3976 A), dem ein Schreiben des Ministeriums für Handel und Industrie vom 10. Juni 2003 beigefügt war, die beide von der Überwachungsbehörde am 20. Juni 2003 entgegengenommen und registriert wurden, übermittelte Norwegen eine Studie, in der Beförderungsmehrkosten nachgewiesen wurden (5).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 (Dok. Nr. 03-4598 D) teilte die Überwachungsbehörde den norwegischen Behörden ihren Beschluss mit, in Bezug auf staatliche Beihilfen in Form von regional unterschiedlich hohen Sozialversicherungssätzen und direkten Beförderungsbeihilfen (nachstehend „der Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung“) das Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 von Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen einzuleiten.

Der Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (6) veröffentlicht. Die Überwachungsbehörde forderte die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Beihilferegelungen auf.

Die offizielle Antwort der norwegischen Behörden auf den Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung erfolgte per Fax vom Ministerium für Handel und Industrie vom 17. September 2003, dem ein Schreiben des Finanzministeriums vom 17. September 2003 beigefügt war (Dok. Nr. 03-6381 A). Das Schreiben des Finanzministeriums vom 17. September 2003 wurde auch einem Schreiben der Vertretung Norwegens vom 18. September 2003 beigefügt, das von der Überwachungsbehörde am 19. September 2003 entgegengenommen und registriert wurde (Dok. Nr. 03-6451 A). Das Schreiben des Finanzministeriums enthielt u. a. eine erweiterte Version der Studie über Beförderungsmehrkosten, die der Überwachungsbehörde mit Schreiben vom 19. Juni 2003 vorgelegt worden war.

Die Überwachungsbehörde erhielt von zehn Beteiligten Stellungnahmen zu dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 (Dok. Nr. 03-7071 D) und vom 17. Oktober 2003 (Dok. Nr. 03-7135) leitete die Überwachungsbehörde die Stellungnahmen Dritter an die norwegischen Behörden weiter.

Per Fax vom 21. Oktober 2003 übermittelte das Ministerium für Handel und Industrie eine Antwort des Finanzministeriums vom 21. Oktober 2003 (Dok. Nr. 03-7243 A) im Zusammenhang mit den Stellungnahmen Dritter. Das Schreiben des Finanzministeriums wurde der Überwachungsbehörde auch mit Schreiben der Vertretung Norwegens vom 23. Oktober 2003 übermittelt, von der Überwachungsbehörde entgegengenommen und registriert am 24. Oktober 2003 (Dok. Nr. 03-7360 A).

Mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 22. Oktober 2003, dem ein Schreiben des Ministeriums für kommunale Verwaltung und regionale Entwicklung vom 20. Oktober 2003 beigefügt war, die beide am 24. Oktober 2003 von der Überwachungsbehörde entgegengenommen und registriert wurden (Dok. Nr. 03-7362 A), notifizierten die norwegischen Behörden eine Ausdehnung des geografischen Gebiets, das mit Schreiben vom 25. März 2003 als für direkte Beförderungsbeihilfen in Betracht kommend notifiziert worden war.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 (Dok. Nr. 03-8952 D) bat die Überwachungsbehörde um zusätzliche Angaben und Klarstellungen, insbesondere in Bezug auf die in der notifizierten Regelung enthaltenen Kumulierungsvorschriften.

Per Fax vom 21. Januar 2004 übermittelte das Ministerium für Handel und Industrie ein Schreiben des Ministeriums für kommunale Verwaltung und regionale Entwicklung vom selben Tag (Vorgang Nr. 187224), das die zusätzlichen Angaben enthielt. Dasselbe Schreiben wurde der Überwachungsbehörde auch durch die Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union mit Schreiben vom 23. Januar 2004 übermittelt (entgegengenommen und registriert am 26. Januar 2004 unter Vorgang Nr. 188041).

Per Fax vom 9. Februar 2004 übermittelte das Ministerium für Handel und Industrie ein Schreiben des Ministeriums für kommunale Verwaltung und regionale Entwicklung vom selben Tag (Vorgang Nr. 189794). Dasselbe Schreiben wurde der Überwachungsbehörde auch durch die Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union mit Schreiben vom 11. Februar 2004 übermittelt (entgegengenommen und registriert am 12. Februar 2004 unter Vorgang Nr. 191138). Das Schreiben des Ministeriums für kommunale Verwaltung und regionale Entwicklung vom 9. Februar 2004 enthielt eine geringfügige Änderung hinsichtlich der Verwaltung der Regelung.

Die Notifizierung vom 25. März 2003 und der oben erwähnte Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung bezogen sich auf eine Übergangsfrist von 2004 bis 2007 für die regional unterschiedlich hohen Sozialversicherungssätze sowie auf die Einführung einer neuen Regelung für eine direkte Beförderungsbeihilfe. Die Überwachungsbehörde entschied am 12. November 2003, die Untersuchung bezüglich der dreijährigen Übergangsfrist für die regional unterschiedlich hohen Sozialversicherungssätze — mit einem befürwortenden Beschluss — abzuschließen (Beschluss Nr.: 218/03/KOL) (7).

Infolgedessen befasst sich der vorliegende Beschluss mit zwei Aspekten der Regelung für eine direkte Beförderungsbeihilfe. Erstens mit der Notifizierung vom 25. März 2003 und dem nachfolgenden Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung. Zweitens mit der zusätzlichen Notifizierung vom 22. Oktober 2003, die sich auf eine geografische Ausdehnung der Regelung bezog.

2.   Beschreibung der am 25. März 2003 notifizierten Beihilferegelung

2.1   Ziel der Regelung

Die norwegischen Behörden legen dar, dass für in Randgebieten und in dünn besiedelten Gebieten ansässige Firmen Beförderungsmehrkosten im Vergleich zu Firmen mit Sitz in zentral gelegenen Gebieten zu den ständigen bzw. entfernungsabhängigen Nachteilen gehören. Den norwegischen Behörden zufolge ist das Ziel der neuen Regelung somit der teilweise Ausgleich der Wettbewerbsnachteile, die Beförderungsmehrkosten für Unternehmen darstellen, deren Sitz weit von ihren Märkten entfernt liegt.

2.2   Für die Beihilferegelung vorgeschlagenes geografisches Gebiet

Vorgeschlagen wurde, dass die folgenden Bezirke/Kreise für eine nationale direkte Beförderungsbeihilfe infrage kommen sollten:

Troms: Harstad, Tromsø, Kvæfjord, Skånland, Bjarkøy, Ibestad, Gratangen, Lavangen, Bardu, Salangen, Målselv, Sørreisa, Dyrøy, Tranøy, Torsken, Berg, Lenvik und Balsfjord,

Nordland: alle Kreise,

Nord-Trøndelag: Leka, Nærøy, Vikna, Flatanger, Fosnes, Overhalla, Høylandet, Grong, Namsos, Namsskogan, Røyrvik, Lierne, Snåsa, Inderøy, Namdalseid, Verran, Mosvik, Verdal, Leksvik, Meråker und Steinkjer,

Sør-Trøndelag: Hemne, Snillfjord, Hitra, Frøya, Ørland, Agdenes, Rissa, Bjugn, Åfjord, Roan, Osen, Oppdal, Rennebu, Meldal, Røros, Holtålen, Midtre Gauldal, Selbu und Tydal,

Møre og Romsdal: Kristiansund, Vanylven, Sande, Herøy, Ulstein, Hareid, Norddal, Stranda, Stordal, Rauma, Nesset, Midsund, Sandøy, Aukra, Eide, Averøy, Frei, Gjemnes, Tingvoll, Sunndal, Surnadal, Rindal, Aure, Halsa, Tustna und Smøla,

Sogn og Fjordane: Gulen, Solund, Hyllestad, Høyanger, Vik, Balestrand, Leikanger, Sogndal, Aurland, Lærdal, Årdal, Luster, Askvoll, Fjaler, Gaular, Jølster, Bremanger, Vågsøy, Selje, Eid, Hornindal, Gloppen und Stryn.

Die für direkte Beförderungsbeihilfen vorgeschlagenen Gebiete liegen innerhalb des regionalbeihilfefähigen Gebiets, das von der Überwachungsbehörde am 17. Dezember 1999 (327/99/KOL) genehmigt wurde, mit Ausnahme der Gemeinden Herøy (8 374 Einwohner), Ulstein (6 664 Einwohner), Hareid (4 780 Einwohner) und Aukra (3 026 Einwohner) im Bezirk Møre og Romsdal. Das Gebiet für Regionalbeihilfen in Norwegen erfasst 25,2 % der Gesamtbevölkerung (8), während das für die neue Regelung für direkte Beförderungsbeihilfen vorgeschlagene Gebiet, gemäß der Notifizierung vom 25. Oktober 2003, 16,0 % der Gesamtbevölkerung (721 079 Einwohner) erfasst.

Norwegen teilt mit, dass die Festlegung des Gebiets für eine regionale Beförderungsbeihilfe auf der Grundlage von Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen beruht, der die Kriterien für die Gewährung einer Beihilfe zum Ausgleich von Beförderungsmehrkosten in bevölkerungsarmen Gebieten, das heißt, in Regionen mit weniger als 12,5 Einwohnern je km2, festlegt.

Die Bezirke Troms, Nordland, Nord-Trøndelag und Sogn og Fjordane haben eine Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je km2.

Die Bezirke Sør-Trøndelag und Møre og Romsdal haben keine geringe Bevölkerungsdichte, aber die für direkte Beförderungsbeihilfen vorgeschlagenen Teile dieser Bezirke haben eine geringe Bevölkerungsdichte (4,1 bzw. 9,6 Einwohner je km2). Die Kreise in den beiden Bezirken, die das vorgeschlagene Gebiet umfasst, haben eine Gesamtbevölkerung von 179 792 Einwohnern.

Die norwegischen Behörden erklären in der Notifizierung, dass der durch die bestehende indirekte Beförderungsbeihilferegelung (die regional unterschiedlich hohen Sozialversicherungssätze) erfasste Bevölkerungsanteil bei 23,55 % liege, gegenüber einem erfassten Bevölkerungsanteil von 16,01 % in dem neu vorgeschlagenen Gebiet, und dass dies mit der ersten Bedingung des fünften Gedankenstrichs in Anhang XI (siehe Abschnitt II.3.1 weiter unten) der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Einklang stehe.

2.3   Berechnung der direkten Beförderungsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung

Gemäß der Notifizierung dürfen Beihilfen nur gewährt werden für die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Warentransport innerhalb des nationalen Hoheitsgebiets, berechnet auf der Grundlage der direktesten und wirtschaftlich günstigsten Beförderungsart zwischen dem Herstellungs- und Verarbeitungsort und der nächstgelegenen Verkaufsstelle. Beim Transport von Waren zu Zielen in Schweden und Finnland umfasst die Berechnung der Gesamtbeförderungsentfernung auch die Entfernungen innerhalb von Schweden und Finnland. Beihilfen werden jedoch nur für die innerhalb der Staatsgrenzen anfallenden Beförderungskosten gewährt.

Nur nachgewiesene Beförderungskosten können die Grundlage für die Berechnung der Beihilfe bilden. Die Beförderungsbeihilfe wird als Prozentsatz der Gesamtbeförderungskosten berechnet. Die Beförderungskosten müssen in einem Frachtbrief oder einem entsprechenden Dokument ausgewiesen werden, in dem die Beförderungskosten von der Beförderungsentfernung innerhalb der Staatsgrenzen, von dem Gewicht und der Art der Waren sowie von den Frachtkosten und sonstigen Kosten, die der tatsächlichen Beförderung zugerechnet werden können, abhängig sind. Der Ausgleich erfolgt auf der Grundlage von Anträgen der Unternehmen in dem auf die Entstehung der Beförderungskosten folgenden Jahr.

Die Beihilfeintensität wird differenziert nach zwei geografischen Beförderungszonen und nach Beförderungsentfernung (mindestens 350 km). Die Beihilfehöchstintensität erhalten Troms, Nordland und Nord-Trøndelag (Zone 1), während Sør-Trøndelag, Møre og Romsdal und Sogn og Fjordane (Zone 2) eine niedrigere Beihilfeintensität erhalten. Tabelle 1 zeigt die unterschiedlichen Beihilfeintensitäten.

Tabelle 1

Beihilfeintensität

(%)

Beförderungsentfernungen in Kilometern

Zone 1

Zone 2

350—700

30

20

701—

40

30

2.4   Nachweis von Beförderungsmehrkosten

Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 übermittelte das Ministerium für Handel und Industrie eine Studie des Instituts für Verkehrswirtschaft (TØI) (9) über die Beförderungsmehrkosten in dem für die Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen Gebiet. Die Untersuchung stützt sich auf Befragungen von 33 Unternehmen, die in sechs Gruppen (geografische Gebiete) eingeteilt waren. Die 33 Unternehmen wurden aus dem Betriebs- und Unternehmenszentralregister (Central Register of Establishments and Enterprises — CRE) von Statistics Norway (10) mittels eines statistischen Zufallsstichprobenverfahrens ausgewählt. Das TØI kam zu dem Ergebnis, dass die durchschnittlichen Beförderungskosten pro Mannjahr — insgesamt und bei Beförderungsentfernungen über 350 Kilometer — bei Gruppe 1 (die drei nördlichsten Bezirke (Troms, Nordland und Nord-Trøndelag)) und Gruppe 2 (Bezirke in Westnorwegen (Sør-Trøndelag, Møre og Romsdal und Sogn og Fjordane)) wesentlich höher sind als die vergleichbaren Kosten im Bezugsgebiet. Das Bezugsgebiet ist Zone 1 der Regelung für regional unterschiedlich hohe Sozialversicherungssätze (überwiegend Oslo und Umgebung).

2.5   Laufzeit der Regelung

1. Januar 2004—31. Dezember 2006.

2.6   Budget

Das Budget wird auf etwa 200 Mio. NOK (etwa 24,5 Mio. EUR) pro Jahr veranschlagt.

2.7   Kumulierung

Die norwegischen Behörden teilen mit, dass sie durch die Festlegung der Beihilfehöchstintensitäten als Prozentsätze der Gesamtbeförderungskosten (siehe Tabelle 1 weiter oben) gewährleisten werden, dass bei den Unternehmen keine Überkompensierung stattfindet. Wenn Unternehmen im selben Zeitraum in den Genuss verminderter Sozialversicherungsbeiträge kommen, werden die Vorteile dieser Beitragsverminderung von der gemäß Tabelle 1 berechneten Beförderungsbeihilfe abgezogen. Darüber hinaus erhalten die Unternehmen aufgrund der neuen Beförderungsbeihilferegelung insgesamt nicht mehr an Beförderungsbeihilfe oder verminderten Sozialversicherungsbeiträgen als den Betrag, den sie aufgrund der bestehenden unterschiedlich hohen Sozialversicherungssätze erhalten hätten.

2.8   Von der Regelung ausgenommene Sektoren und besonderen Notifizierungsanforderungen unterliegende sensible Sektoren

Der Notifizierung zufolge können für die folgenden Wirtschaftstätigkeiten keine direkten Beförderungsbeihilfen gewährt werden:

a)

Die Regelung gilt nicht für den Transport oder die Übertragung von Erzeugnissen der folgenden Sektoren und/oder von Erzeugnissen von Unternehmen, für deren Standort keine Alternative besteht:

Erzeugung und Verteilung von Elektrizität,

Gewinnung von Rohöl und Erdgas,

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Öl- und Gasgewinnung, ohne Vermessungsarbeiten,

Abbau von Metallerzen,

Gewinnung der Industriemineralien Nephelinsyenit und Olivin.

b)

Industriezweige, für die sektorspezifische Regelungen gelten

Die folgenden Sektoren können aufgrund sektorspezifischer Regelungen keine Beförderungsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung erhalten:

Unternehmen, die unter den unter den Ziffern 1a und b des Anhangs XV zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakt (über Beihilfen für die Stahlindustrie und den Schiffbau) fallen.

c)

Wirtschaftstätigkeiten in den Sektoren Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei, die weiterhin dem derzeit geltenden System der unterschiedlich hohen Sozialversicherungsbeiträge unterliegen werden.

Direkte Beförderungsbeihilfen für die Kraftfahrzeugindustrie oder die industrielle Erzeugung synthetischer Fasern werden der Notifizierung zufolge in Übereinstimmung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen einer vorherigen Anzeige bei der Überwachungsbehörde und einer Genehmigung durch die Überwachungsbehörde unterliegen.

2.9   Der Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung

In ihrem Beschluss vom 16. Juli 2003 über die Einleitung einer Untersuchung äußerte die Überwachungsbehörde zweierlei Zweifel in Bezug auf die direkte Beihilferegelung.

Erstens merkte die Überwachungsbehörde an, dass vier der für die direkte Beförderungsbeihilferegelung vorgeschlagenen und notifizierten Kreise außerhalb der genehmigten regionalen Fördergebietskarte (Herøy, Ulstein, Hareid und Aukra) liegen. Da die norwegischen Behörden keine Anpassung der Fördergebietskarte vorgeschlagen haben, war die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass direkte Beförderungsbeihilfen für diese vier Kreise nicht mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen vereinbar sei.

Zweitens war die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die von den norwegischen Behörden beigebrachten Nachweise nicht in genügendem Maße belegten, dass in den für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen südnorwegischen Gebieten (Sogn og Fjordane, Møre og Romsdal und Sør-Trøndelag) Beförderungsmehrkosten anfallen.

2.10   Stellungnahme Norwegens zu dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung

Mit Schreiben vom 17. September 2003 des Finanzministeriums nahmen die norwegischen Behörden zu dem Beschluss der Überwachungsbehörde über die Einleitung einer Untersuchung Stellung. Die norwegischen Behörden erklärten, dass sie — um die Gültigkeit der zuvor vorgelegten Nachweise für Beförderungsmehrkosten in dem für Transportbeihilfen notifizierten Gebiet zu gewährleisten — eine im Vergleich zu der mit Schreiben vom 19. Juni 2003 vorgelegten Studie umfassendere Studie durchgeführt haben (der Stellungnahme beigefügt). Diese Studie bestätigte nach Angaben der norwegischen Behörden die Ergebnisse der vorangegangenen Studie.

Die umfassendere Studie (11) erfasst 39 Unternehmen, darunter auch Firmen in dem nicht für die neue nationale Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen Gebiet. Als Bezugsbeförderungskosten für die Beförderungsmehrkosten in den für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen Gebieten werden die Beförderungskosten in Zone 1 der Regelung für regional unterschiedlich hohe Sozialversicherungsbeiträge angesetzt. Die Schlussfolgerungen dieser Studie bestätigen den norwegischen Behörden zufolge, dass Unternehmen in den Bezirken Troms, Nordland, Nord-Trøndelag, Sør-Trøndelag, Møre og Romsdal und Sogn og Fjordane durchschnittliche Beförderungskosten haben, die — sowohl insgesamt als auch für Entfernungen von mehr als 350 Kilometern — beträchtlich höher liegen als diejenigen von Unternehmen in dem Bezugsgebiet. Die Beförderungskosten in den Bezirken Troms, Nordland und Nord-Trøndelag sind 220 % höher als die Beförderungskosten für Entfernungen von mehr als 350 Kilometern in dem Bezugsgebiet. Die Beförderungskosten in den Bezirken Sør-Trøndelag, Møre og Romsdal und Sogn og Fjordane sind 143 % höher als die Beförderungskosten für Entfernungen von mehr als 350 Kilometern in dem Bezugsgebiet.

2.11   Stellungnahmen von Beteiligten zu dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung

Zehn Organisationen und Unternehmen aus Norwegen gaben Stellungnahmen zu dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung ab. Der Großteil der Stellungnahmen bezog sich auf die Regelung für regional unterschiedlich hohe Sozialversicherungsbeiträge (Übergangsfrist). Die Beteiligten, die zu der direkten Beförderungsbeihilferegelung Stellung nahmen, erklärten unter anderem, dass sie nicht wissen, wie die direkte Beförderungsbeihilferegelung funktionieren wird oder welche Auswirkungen die Regelung haben wird. In einigen Stellungnahmen wird auch argumentiert, dass die neue direkte Beförderungsbeihilferegelung für in den Randregionen Norwegens ansässige Unternehmen nur in begrenztem Umfang zu einer Senkung der Beförderungsmehrkosten beitragen wird.

Mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 23. Oktober 2003, dem ein Schreiben des Ministeriums für Handel und Industrie vom 21. Oktober 2003 und ein Schreiben des Finanzministeriums vom 21. Oktober 2003 beigefügt waren, die alle von der Überwachungsbehörde am 24. Oktober 2003 (Dok. Nr. 03-7360 A) entgegengenommen und registriert wurden, äußerten sich die norwegischen Behörden kurz zu den Stellungnahmen Dritter. Die norwegischen Behörden merken an, dass die in den Stellungnahmen Dritter dargelegten Überlegungen und Zahlenangaben die zuvor gegenüber der Überwachungsbehörde vorgebrachten Argumente konkretisieren. Die norwegischen Behörden stellen auch fest, dass von Dritten keinerlei Einwände gegen die notifizierte direkte Beförderungsbeihilferegelung erhoben wurden.

3.   Beschreibung der Notifizierung vom 22. Oktober 2003

3.1   Erweiterung des geografischen Geltungsbereichs

Am 22. Oktober 2003 notifizierten die norwegischen Behörden eine Erweiterung des geografischen Geltungsbereichs der am 25. März 2003 notifizierten Regelung. Auch die folgenden 13 Kreise wurden für eine nationale direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagen:

 

Im Bezirk Hedmark: Rendalen, Engerdal, Tolga, Tynset, Alvdal, Folldal und Os.

 

Im Bezirk Oppland: Dovre, Lesja, Lom, Skjåk, Vågå und Sel.

Diese 13 Kreise haben eine Gesamtbevölkerung von 37 271 Personen. Sowohl Hedmark als auch Oppland haben eine Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je km2. Die Bevölkerungsdichte des im Bezirk Hedmark für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen Gebiets beträgt 1,5 Einwohner je km2, während sie in dem vorgeschlagenen Gebiet im Bezirk Oppland bei 2,0 Einwohnern je km2 liegt.

3.2   Geänderte Rechtfertigung für die Aufnahme von Kreisen aus nicht als bevölkerungsarm geltenden Bezirken (Møre og Romsdal und Sør-Trøndelag)

In der Notifizierung vom 22. Oktober 2003 änderten die norwegischen Behörden ihre Rechtfertigung für die Aufnahme von Kreisen aus Bezirken, die keine geringe Bevölkerungsdichte haben, in das für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagene Gebiet (siehe letzter Absatz unter Ziffer I.2.2 weiter oben).

Die norwegischen Behörden argumentieren jetzt, dass die Aufnahme von Kreisen in Sør-Trøndelag und Møre og Romsdal nach Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen gerechtfertigt sei, weil die Bevölkerungszahl von Sør-Trøndelag und Møre og Romsdal innerhalb des für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen Gebiets bei 179 792 Einwohnern liege, während die Bevölkerungszahl in anderen bevölkerungsarmen Bezirken (12) innerhalb der regionalen Fördergebietskarte, aber außerhalb der vorgeschlagenen Fördergebietskarte für die direkte Beförderungsbeihilfe, bei 172 322 Einwohnern liege. Die Bevölkerung innerhalb des für die direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen Gebiets in Sør-Trøndelag und Møre og Romsdal (Bezirke mit einer Bevölkerungsdichte von mehr als 12,5 Einwohnern je km2) sei somit etwas größer (7 470 Einwohner) als die Bevölkerung innerhalb der regionalen Fördergebietskarte, aber außerhalb der für die direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen Fördergebietskarte, in Bezirken mit geringer Bevölkerungsdichte. Die norwegischen Behörden sind der Auffassung, dass es innerhalb des Ermessensspielraums der Überwachungsbehörde liege, diese begrenzte Zunahme des durch die Regelung erfassten Bevölkerungsanteils zu genehmigen.

3.3   Zusätzlicher Nachweis von Beförderungskosten

Als Teil der geänderten Notifizierung vom 22. Oktober 2003 reichten die norwegischen Behörden eine neue Studie ein, die sich auf Unternehmen in den notifizierten Kreisen in Hedmark und Oppland bezog. Die angewandte Methode ist dieselbe wie in der ersten Studie (siehe Ziffer 2.4 weiter oben).

Die Studie (13) — ebenfalls von TØI durchgeführt — erstreckt sich auf 13 Unternehmen in 13 Kreisen in den nördlichen Teilen der Bezirke Hedmark und Oppland. Der Kreis Engerdal war nicht in die Studie einbezogen, ist aber Teil der zusätzlichen Notifizierung. Die Studie bestätigt den norwegischen Behörden zufolge, dass die Unternehmen in diesen 12 Kreisen — sowohl insgesamt als auch für Entfernungen von mehr als 350 Kilometern — Beförderungskosten haben, die im Durchschnitt beträchtlich höher liegen als die Beförderungskosten von Unternehmen im Bezugsgebiet. Das Bezugsgebiet ist identisch mit demjenigen der ersten Studie. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die Beförderungskosten bei Beförderungsentfernungen von mehr als 350 Kilometern in den 12 Gemeinden 120 % höher sind als im Bezugsgebiet.

II   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   Vorliegen einer Beihilfe

Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen lautet wie folgt:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

Die notifizierte Beihilfe wird aus staatlichen Mitteln finanziert und wird bestimmte Unternehmen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens begünstigen. Die begünstigten Unternehmen stehen tatsächlich oder potenziell im Wettbewerb mit ähnlichen Unternehmen in Norwegen und anderen EWR-Staaten. Da die vorgeschlagene Beihilfe den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel innerhalb des EWR beeinträchtigt, stellt die Regelung staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar.

2.   Notifizierungspflicht

Artikel 1 Absatz 3 von Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen besagt: „Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann.“ Nicht oder spät, d. h. nach Inkrafttreten, angemeldete Beihilfen werden als unrechtmäßig angesehen.

Mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 26. März 2003 (Dok. Nr. 03-1846 A), 10. Juni 2003 (Dok. Nr. 03-3707 A), 22. Oktober 2003 (Dok. Nr. 03-7362 A), 23. Januar 2004 (Vorgang Nr. 188041) und 11. Februar 2004 (Vorgang Nr. 191138) sind die norwegischen Behörden ihrer Verpflichtung nach Artikel 1 Absatz 3 von Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen nachgekommen, indem sie die Beihilfemaßnahme vor ihrem Inkrafttreten notifiziert haben.

3.   Rechtsgrundlage

In ihren Notifizierungen stuften die norwegischen Behörden die im Rahmen der vorgeschlagenen Regelung gewährte Beihilfe als Beförderungsbeihilfe ein.

Kapitel 25 Absatz 4 Ziffer 27 des Leitfadens für staatliche Beihilfen der Überwachungsbehörde besagt: „In Gebieten mit einer geringen Bevölkerungsdichte, die entweder unter die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a oder aufgrund des in Kapitel 25.3 Absatz 17 genannten Kriteriums der Bevölkerungsdichte unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c fallen, können Beihilfen für den teilweisen Ausgleich der Beförderungsmehrkosten (14) unter Einhaltung bestimmter Bedingungen genehmigt werden. Es obliegt dem EFTA-Staat, nachzuweisen, dass solche Beförderungsmehrkosten existieren und ihre Höhe festzulegen.“

In Kapitel 25.3 Absatz 17 der Leitlinien für staatliche Beihilfen wird eine niedrige Bevölkerungsdichte als eine Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je km2 definiert.

Was die besonderen Bedingungen für die in den Anwendungsbereich der Freistellungsvoraussetzung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c fallenden Gebiete in Bezug auf das Kriterium der Bevölkerungsdichte betrifft, verweist Kapitel 25.4 Absatz 27 der Leitlinien auf Anhang XI, in dem die Voraussetzungen dargelegt werden, die erfüllt sein müssen, damit eine Beihilfe für die Freistellungsvoraussetzung in Betracht kommt. Die zu erfüllenden Voraussetzungen sind:

„—

Die Beihilfen dürfen nur die Beförderungsmehrkosten ausgleichen. Der betroffene EFTA-Staat muss anhand objektiver Kriterien die Notwendigkeit einer Ausgleichszahlung nachweisen können. Auf keinen Fall darf eine Überkompensation stattfinden. Um dies zu verhindern, muss die Kumulierung verschiedener Beihilferegelungen zum Ausgleich der Beförderungsmehrkosten berücksichtigt werden.

Die Beihilfen dürfen nur für die Beförderungsmehrkosten gewährt werden, die durch die Güterbeförderung innerhalb der nationalen Grenzen des betreffenden Landes verursacht werden. Diese Beihilfen dürfen also auf keinen Fall Ausfuhrbeihilfen sein.

Die Beihilfen müssen im Voraus objektiv quantifizierbar sein, und zwar auf der Grundlage ‚Beihilfe je zurückgelegter Kilometer‘ oder ‚Beihilfe je zurückgelegter Kilometer‘ und ‚Beihilfe je Gewichtseinheit‘, und müssen Gegenstand eines auf der Grundlage dieses/er Koeffizienten erstellten Jahresberichts sein.

Die Mehrkosten müssen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichsten Verkehrsmittels und des kürzesten Weges zwischen dem Produktions-/ Verarbeitungsort und den Absatzmärkten berechnet werden.

Die Beihilfen dürfen nur an Unternehmen in einem Gebiet gewährt werden, das aufgrund des Kriteriums der niedrigen Bevölkerungsdichte regionales Fördergebiet ist. Bei diesen Gebieten handelt es sich im Wesentlichen um NUTS III-Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je km2. Bei der Auswahl der Gebiete ist jedoch unter folgenden Bedingungen eine gewisse Flexibilität zulässig:

Die Flexibilität bei der Auswahl der Gebiete darf zu keiner Erhöhung des Bevölkerungsanteils führen, für den Verkehrsbeihilfen gewährt werden;

die NUTS III-Gebietsteile, die in den Genuss der Flexibilität gelangen, müssen eine Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je km2 aufweisen;

sie müssen an NUTS III-Gebiete grenzen, die das Kriterium der geringen Bevölkerungsdichte erfüllen;

ihre Bevölkerung muss bezogen auf die insgesamt für Beihilfen zum Ausgleich der Beförderungsmehrkosten in Betracht kommende Bevölkerung gering bleiben.

Beihilfen zum Ausgleich der Beförderungsmehrkosten dürfen nicht für die Erzeugnisse von Unternehmen gewährt werden, für deren Standort keine andere Alternative besteht (Grubenfördergut, Wasserkraftwerke usw.).

Beihilfen zum Ausgleich der Beförderungsmehrkosten, die zugunsten von Unternehmen in Sektoren gewährt werden, die die EFTA-Überwachungsbehörde als sensibel ansieht (Kraftfahrzeuge, Kunstfasern, Schiffbau und Stahl), müssen vor ihrer Gewährung notifiziert werden und unterliegen den jeweilig geltenden sektoralen Regelungen.“

Kapitel 25.5 Absatz 5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen besagt in Bezug auf die regionalen Fördergebietskarten der EFTA-Staaten: „Während der Geltungsdauer der Fördergebietskarte können die EFTA-Staaten bei erheblichen und nachgewiesenen Änderungen der sozioökonomischen Gegebenheiten Anpassungen beantragen. Diese können sowohl die Förderhöchstsätze als auch die Fördergebiete betreffen, wobei die mögliche Aufnahme neuer Gebiete jedoch durch den Ausschluss von Gebieten mit gleichen Einwohnerzahlen ausgeglichen werden muss. Die Geltungsdauer der geänderten Fördergebietskarte läuft zu dem für die ursprüngliche Karte vorgesehenen Zeitpunkt ab“.

Die Überwachungsbehörde hat die beiden Notifizierungen vom 25. März 2003 und vom 22. Oktober 2003 im Licht von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen und im Licht der relevanten Teile der oben genannten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung geprüft.

4.   Die Notifizierung vom 25. März 2003

Die rechtliche Würdigung der Notifizierung vom 25. März 2003, die Gegenstand des Beschlusses zur Verfahrenseinleitung vom 16. Juli 2003 war, hat zu folgenden Bemerkungen geführt:

a)   Mit Ausnahme von vier Kreisen ist die Beihilfe auf Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte beschränkt, die in den Anwendungsbereich der Freistellungsvoraussetzung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c fallen (Kapitel 25.4 Absatz 27 und Kapitel 25.5. Absatz 5) sowie fünfter Gedankenstrich von Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen)

Die norwegischen Behörden haben vier Kreise außerhalb der derzeit geltenden regionalen Fördergebietskarte notifiziert (Herøy, Ulstein, Hareid und Aukra).

Die Genehmigung der norwegischen Fördergebietskarte durch die Überwachungsbehörde im Jahre 1999 (327/99/KOL) setzte eine Bestätigung der Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in unter die regionale Fördergebietskarte fallenden Gebieten im Rahmen der Regionalbeihilferegelungen voraus. Dies bedeutet, dass Regionalbeihilfen (beispielsweise direkte Beförderungsbeihilfen) nicht außerhalb der genehmigten Fördergebietskarte gewährt werden können.

Nach Kapitel 25.5 Absatz 5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bestehende Fördergebiete aus der genehmigten Fördergebietskarte auszuschließen, um neue Gebiete aufnehmen zu können. Da Norwegen keine Anpassung der Fördergebietskarte gemäß Kapitel 25.5 Absatz 5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen notifiziert hat, sind Regionalbeihilfen (direkte Beförderungsbeihilfen) für die vier Kreise außerhalb der regionalen Fördergebietskarte (Herøy, Ulstein, Hareid und Aukra, die alle im Bezirk Møre og Romsdal liegen) mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen unvereinbar. Infolgedessen kann Norwegen die notifizierte Beihilferegelung für diese vier Kreise nicht durchführen.

Die erfasste Bevölkerung in der Notifizierung vom 25. März 2003 lag insgesamt bei 721 079 Einwohnern, beziehungsweise 16,0 % der Gesamtbevölkerung Norwegens. Die Gesamtbevölkerung von Herøy, Ulstein, Hareid und Aukra beträgt 22 844 Einwohner. Die erfasste Bevölkerung beträgt ohne diese vier Kreise daher 698 235 Einwohner, beziehungsweise 15,5 % der Gesamtbevölkerung.

Die erfasste Bevölkerung in Sør-Trøndelag und Møre og Romsdal (die Bezirke, die keine niedrige Bevölkerungsdichte haben) lag in der Notifizierung vom 25. März 2003 bei 179 792 Einwohnern. Ohne die vier Kreise Herøy, Ulstein, Hareid und Aukra beläuft sich die erfasste Bevölkerung in diesen beiden Bezirken auf 156 948 (15) Einwohner, was weniger ist als die Bevölkerung innerhalb der regionalen Fördergebietskarte in Bezirken mit niedriger Bevölkerungsdichte, die nicht für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagen wurde (Hedmark, Oppland, Telemark und Aust-Agder). Die Gesamtbevölkerung innerhalb der regionalen Fördergebietskarte beträgt in diesen vier Bezirken 209 593 Einwohner.

Die für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen Gebiete in Sør-Trøndelag und Møre og Romsdal haben eine Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohner je km2. Sie grenzen an die Bezirke an, die das Kriterium der geringen Bevölkerungsdichte erfüllen (Nord-Trøndelag und weiter nördlich gelegene Bezirke). Der erfasste Bevölkerungsanteil in Sør-Trøndelag und Møre og Romsdal (156 948 Einwohner) beläuft sich auf 22,5 % der erfassten Gesamtbevölkerung der vorgeschlagenen Regelung (698 235 Einwohner).

Die restlichen notifizierten Gebiete sind sämtlichst Gebiete nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen mit geringer Bevölkerungsdichte. Die Bedingungen des Kapitels 25.4 Absatz 27 und des fünften Gedankenstrichs von Anhang XI sind erfüllt.

b)   Norwegen hat nachgewiesen, dass Beförderungsmehrkosten vorliegen und hat ihren Umfang veranschlagt (Kapitel 25.4 Absatz 27 der Leitlinien für staatliche Beihilfen)

Zum Nachweis von Beförderungsmehrkosten hat Norwegen zwei Studien vorgelegt. Die erste mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 19. Juni 2003, die zweite, bei der es sich um eine Erweiterung der ersten handelt, mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 18. September 2003. Bei beiden Studien handelt es sich um Studien mit Zufallsstichproben, bei denen eine bestimmte Zahl von Unternehmen mittels üblicher statistischer Verfahren ausgewählt wurde. Zu den ausgewählten Unternehmen wurden Daten bezüglich ihrer Beförderungskosten erhoben.

In dem Beschluss über die Verfahrenseinleitung (vom 16. Juli 2003) äußerte die Überwachungsbehörde Zweifel hinsichtlich der von Norwegen beigebrachten Nachweise (erste Studie). Die Überwachungsbehörde war der Auffassung, dass die Studie nicht in genügendem Maße belegte, dass in den für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen südnorwegischen Gebieten (Sogn og Fjordane, Møre og Romsdal und Sør-Trøndelag) Beförderungsmehrkosten anfallen.

In der zweiten Studie wurde die Zahl der Unternehmen erhöht. Die Studie bestätigt jetzt, dass Unternehmen mit Sitz in dem für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagenen Gebiet Beförderungsmehrkosten entstehen. Unternehmen in den Bezirken Troms, Nordland, Nord-Trøndelag, Sør-Trøndelag, Møre og Romsdal und Sogn og Fjordane haben durchschnittliche Beförderungskosten, die — sowohl insgesamt als auch für Entfernungen von mehr als 350 Kilometern — beträchtlich höher liegen als diejenigen von Unternehmen in dem Bezugsgebiet. Unternehmen in den Bezirken Troms, Nordland und Nord-Trøndelag haben bei Entfernungen von mehr als 350 Kilometern Beförderungskosten, die 220 % höher sind als die Beförderungskosten von Unternehmen in dem Bezugsgebiet. Unternehmen in den Bezirken Sør-Trøndelag, Møre og Romsdal und Sogn og Fjordane haben bei Entfernungen von mehr als 350 Kilometern Beförderungskosten, die 143 % höher sind als die Beförderungskosten in dem Bezugsgebiet.

Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass Norwegen nachgewiesen hat, dass Beförderungsmehrkosten anfallen, und dass die Bedingung von Kapitel 25.4 Absatz 27 der Leitlinien für staatliche Beihilfen daher erfüllt ist.

c)   Die Beihilfe dient nur zum Ausgleich der Beförderungsmehrkosten (erster Gedankenstrich von Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen)

Die in Tabelle I unter Ziffer I.2.3 aufgeführten Beihilfeintensitäten gewährleisten, dass Unternehmen Beihilfen bis zu einer Höchstgrenze von 40 % ihrer Beförderungskosten (für Beförderungsentfernungen von mehr als 701 Kilometern) erhalten können. Nur Beförderungsentfernungen von mehr als 350 Kilometern werden für eine Beförderungsbeihilfe in Betracht kommen. Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass dies mit den Ergebnissen der von Norwegen vorgelegten Studien (siehe Ziffer 3.3 weiter oben) im Einklang steht, und gelangt zu der Feststellung, dass durch die Regelung keine über den für den Ausgleich dieser Beförderungsmehrkosten nötigen Beträge hinaus gehenden Beihilfen gezahlt werden.

Um sicherzustellen, dass bei den Unternehmen keine Überkompensierung stattfindet, werden eventuelle Vorteile durch einen verringerten Sozialversicherungssatz von der gemäß Tabelle 1 unter Ziffer I.2.3 weiter oben errechneten Beförderungsbeihilfe abgezogen werden.

Die Bedingung des ersten Gedankenstrichs von Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen ist damit erfüllt.

d)   Beihilfen werden nur für die Güterbeförderung innerhalb der nationalen Grenzen des betreffenden Landes gewährt (zweiter Gedankenstrich von Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen)

Im Rahmen der Regelung dürfen Beihilfen nur gewährt werden für die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Warentransport innerhalb des nationalen Hoheitsgebiets, berechnet auf der Grundlage der direktesten und wirtschaftlich günstigsten Beförderungsart zwischen dem Herstellungs- und Verarbeitungsort und der nächstgelegenen Verkaufsstelle. Beim Transport von Waren zu Zielen in Finnland und Schweden umfasst die Berechnung der gesamten Beförderungsentfernung auch die Entfernungen in Schweden und Finnland, Beihilfen werden jedoch nur für die innerhalb der Staatsgrenzen anfallenden Beförderungskosten gewährt.

Die Bedingung des zweiten Gedankenstrichs von Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen ist damit erfüllt.

e)   Die Beihilfen sind im Voraus objektiv quantifizierbar, und zwar auf der Grundlage „Beihilfe je zurückgelegter Kilometer“ oder „Beihilfe je zurückgelegter Kilometer“ und „Beihilfe je Gewichtseinheit“; die Mehrkosten werden unter Berücksichtigung des wirtschaftlichsten Verkehrsmittels und des kürzesten Weges berechnet (dritter und vierter Gedankenstrich von Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen)

Die vorgeschlagene Regelung erfüllt diese Voraussetzungen auf folgende Weise:

Die Beihilfe wird als Prozentsatz der Beförderungskosten berechnet (siehe Tabelle 1 unter Ziffer I.2.3 weiter oben).

Die Beförderungskosten müssen sich auf angemessene Kosten beziehen, die in einem Frachtbrief oder einem entsprechenden Dokument ausgewiesen werden und von der Beförderungsentfernung innerhalb der Staatsgrenzen, von dem Gewicht und der Art der Waren sowie von den Frachtkosten und sonstigen Kosten, die der tatsächlichen Beförderung zugerechnet werden können, abhängig sein.

Die Beförderungskosten müssen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichsten Verkehrsmittels und des kürzesten Weges zwischen dem Produktionsort und dem Bestimmungsort berechnet werden.

Die Bedingungen des dritten und vierten Gedankenstrichs von Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen sind damit erfüllt.

f)   Die sektorspezifischen Regelungen werden befolgt (sechster und siebter Gedankenstrich von Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen)

Die Regelung gilt nicht für den Transport oder die Übertragung der Erzeugnisse von Unternehmen, für deren Standort keine andere Alternative besteht: Erzeugung und Verteilung von Elektrizität, Gewinnung von Rohöl und Erdgas, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Öl- und Gasgewinnung (ohne Vermessungsarbeiten), Abbau von Metallerzen sowie Gewinnung der Industriemineralien Nephelinsyenit und Olivin.

Die Regelung gilt nicht für Unternehmen, die unter den unter den Ziffern 1a und b des Anhangs XV zum EWR-Abkommen (über Beihilfen für die Stahlindustrie und für den Schiffbau) genannten Rechtsakt fallen.

Die Regelung gilt nicht für die Sektoren Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei, die weiterhin dem derzeit geltenden System der unterschiedlich hohen Sozialversicherungsbeiträge unterliegen werden.

Die Bedingungen des sechsten und siebten Gedankenstrichs von Anhang XI der Leitlinien für staatliche Beihilfen sind damit erfüllt.

5.   Die geänderte Notifizierung vom 22. Oktober 2003

Mit Schreiben der Vertretung Norwegens bei der Europäischen Union vom 22. Oktober 2003 notifizierte Norwegen eine geografische Ausdehnung der am 25. März 2003 notifizierten Regelung (siehe Ziffer I.3.1 weiter oben).

Zum Nachweis von Beförderungsmehrkosten hat Norwegen eine Studie vorgelegt, die Beförderungsmehrkosten für die 13 vorgeschlagenen Kreise in den Bezirken Hedmark und Oppland belegt. Die Schlussfolgerung der Studie lautet, dass die Unternehmen in diesen 13 Kreisen — sowohl insgesamt als auch für Entfernungen von mehr als 350 Kilometern — Beförderungskosten haben, die im Durchschnitt beträchtlich höher liegen als die Beförderungskosten von Unternehmen im Bezugsgebiet (120 % bei Beförderungsentfernungen von mehr als 350 Kilometern).

Die Überwachungsbehörde gelangt zu der Feststellung, dass die Studie belegt, dass für die 13 notifizierten Kreise Beförderungsmehrkosten anfallen.

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass sich durch die Ausdehnung des geografischen Geltungsbereichs der Regelung die durch die Regelung erfasste Bevölkerungszahl auf 735 506 Einwohner (16) beziehungsweise auf einen Anteil von 16,3 % an der Gesamtbevölkerung erhöht (ohne die Kreise Herøy, Ulstein, Hareid und Aukra).

Die Überwachungsbehörde stellt auch fest, dass die Bevölkerungsdichte in den vorgeschlagenen Gebieten von Hedmark und Oppland weniger als 12,5 Einwohner je km2 beträgt.

Ferner beträgt die Bevölkerungszahl innerhalb der regionalen Fördergebietskarte in Bezirken mit niedriger Bevölkerungsdichte, die nicht für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagen wurde, jetzt 172 322 Einwohner (17), was mehr ist als die Bevölkerung der Gebiete in Møre og Romsdal und Sør-Trøndelag (die Bezirke, die keine geringe Bevölkerungsdichte haben), die für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagen wird (156 948 Einwohner).

Hinsichtlich der Notifizierung vom 22. Oktober 2003 kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Bevölkerungsdichte in den 13 Kreisen niedriger ist als 12,5 Einwohner je km2 und dass diese Kreise innerhalb der geltenden regionalen Fördergebietskarte liegen. Durch die Aufnahme dieser 13 Kreise wird die erfasste Bevölkerungszahl in den nicht als bevölkerungsarm geltenden Bezirken Møre og Romsdal und Sør-Trøndelag (156 948 Einwohner) nicht höher als die erfasste Bevölkerungszahl in den bevölkerungsarmen Bezirken Hedmark, Oppland, Telemark und Aust-Agder, der nicht für eine direkte Beförderungsbeihilfe vorgeschlagen wird (172 322 Einwohner). Die norwegischen Behörden haben auch nachgewiesen, dass für die 13 zusätzlichen Kreise Beförderungsmehrkosten anfallen. Hinsichtlich der verbleibenden Anforderungen, die zu erfüllen sind, verweist die Überwachungsbehörde auf die rechtliche Würdigung unter Ziffer 4 weiter oben, die auch dann gilt, wenn die 13 Kreise in die Regelung aufgenommen werden.

6.   Schlussfolgerung

Unter Bezugnahme auf die oben dargelegten Argumente kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass eine direkte Beförderungsbeihilfe für die vier Kreise Herøy, Ulstein, Hareid und Aukra mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen unvereinbar ist und für diese vier Kreise nicht durchgeführt werden darf. Ansonsten ist die notifizierte direkte Beförderungsbeihilferegelung mit dem EWR-Abkommen vereinbar.

Die norwegischen Behörden werden daran erinnert, dass sie verpflichtet sind, die Überwachungsbehörde über alle Pläne bezüglich der Änderung oder Ausdehnung der Regelung zu unterrichten. Die norwegischen Behörden werden auch aufgefordert, einen Jahresbericht zu erstellen, der detaillierte Informationen über die Durchführung der Regelung und insbesondere über die Koeffizienten „Beihilfe je zurückgelegter Kilometer“ oder „Beihilfe je zurückgelegter Kilometer“ und „Beihilfe je Gewichtseinheit“ enthält —

BESCHLIESST:

1.

Eine direkte Beförderungsbeihilfe für die vier Kreise Herøy, Ulstein, Hareid und Aukra ist mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen unvereinbar. Die Beihilfe darf für diese vier Kreise nicht gewährt werden.

2.

Die durch die norwegischen Behörden am 25. März 2003 und am 22. Oktober 2003 notifizierte Regelung für eine direkte Beförderungsbeihilfe ist, mit Ausnahme der direkten Beförderungsbeihilfe für die vier unter Ziffer 1 weiter oben genannten Kreise, mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar.

3.

Dieser Beschluss ist an Norwegen gerichtet.

4.

Nur der englische Wortlaut dieses Beschlusses ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2004.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Präsident

Hannes HAFSTEIN

Mitglied des Kollegiums

Einar M. BULL


(1)  Nachstehend „EWR-Abkommen“.

(2)  Nachstehend „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“.

(3)  Verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (Leitlinien für staatliche Beihilfen), von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 erlassen. Veröffentlicht im Amtsblatt L 231 am 3.9.1994, S. 1. Die Leitlinien wurden zuletzt am 18. Februar 2004 geändert (noch nicht veröffentlicht).

(4)  Beschluss Nr. 141/03/KOL vom 16. Juli 2003 (ABl. C 216 vom 11.9.2003, S. 3, und EWR-Beilage Nr. 45 vom 11.9.2003, S. 1).

(5)  Institut für Verkehrswirtschaft (TØI). Arbeidsdokument av 4.6.2003. U-2899. TR1180/2003.

(6)  Siehe Fußnote 4.

(7)  ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 25.

(8)  Alle in diesem Beschluss verwendeten Bevölkerungszahlen beziehen sich auf den 1. Januar 2002. Die Gesamtbevölkerung Norwegens lag am 1. Januar 2002 bei 4 503 436 Einwohnern.

(9)  Interju av industribedrifter i aktuelle transportstøttesoner og i referansesoner. Arbeidsdokument av 4.6.2003.

(10)  „Statistisk sentralbyrås bedrifts- og foretaksregister“.

(11)  „Arbeidsdokument av 4.6.2003 (Rev. 1.9.2003-U-2899-TR1180/2003)“.

(12)  Bevölkerung innerhalb der bevölkerungsarmen Bezirke Aust-Agder, Telemark, Hedmark und Oppland.

(13)  „Arbeidsdokument av 22.9.2003-U-2929-TR1194/2003“.

(14)  Beförderungsmehrkosten sind Mehrkosten, die durch Warenbeförderungen innerhalb der Landesgrenzen verursacht werden. Diesbezügliche Beihilfen stellen keinesfalls Ausfuhrbeihilfen dar und dürfen auch keine Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne des Artikels 11 des EWR-Abkommens darstellen.

(15)  179 792 – 22 844 = 156 948.

(16)  698 235 + 37 271 = 735 506.

(17)  209 593 – 37 271 = 172 322.


Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

30.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/48


BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN

Nr. 5/2004/SC

vom 23. September 2004

zur Festlegung eines Prinzips zur Kostenteilung für den EWR-Finanzierungsmechanismus

DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „EWR-Abkommen“ genannt),

gestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „EWR-Erweiterungsübereinkommen“ genannt),

gestützt auf das Protokoll 38a über den EWR-Finanzierungsmechanismus, das durch das EWR-Erweiterungsübereinkommen in das EWR-Abkommen integriert ist,

gestützt auf das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004—2009,

gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 4/2003/SC vom 4. Dezember 2003 zur Einrichtung eines Interimsausschusses für den EWR-Finanzierungsmechanismus,

gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 4/2004/SC vom 3. Juni 2004 zur Einrichtung eines Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Beiträge der EWR/EFTA-Mitgliedstaaten zum EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004—2009 sind auf der Grundlage des Anhangs zu diesem Beschluss festzulegen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt umgehend in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Teil des Amtsblatts der Europäischen Union und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2004.

Für den Ständigen Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON

Der Generalsekretär

William ROSSIER


ANHANG

TECHNISCHE BESCHREIBUNG DER KOSTENTEILUNG FÜR DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS IM ZEITRAUM 2004—2009

1.

Die Beiträge der EWR/EFTA-Mitgliedstaaten zum EWR Finanzierungsmechanismus richten sich nach dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) der letzten drei Jahre, für die Daten vorliegen. Bei jedem EWR/EFTA-Mitgliedstaat wird der auf das Finanzjahr t anzuwendende Anteil entsprechend folgender Formel berechnet:

Anteil (t) = ((BIP(t-4)/BIPEFTA (t-4)) + (BIP(t-3)/BIPEFTA (t-3)) + (BIP(t-2)/BIPEFTA (t-2))) : 3

2.

Bei dieser Formel bezeichnet BIPEFTA das Gesamt-BIP der EWR/EFTA-Mitgliedstaaten, während BIP das BIP des betreffenden EWR/EFTA-Mitgliedstaates angibt.

3.

Der Beitrag eines einzelnen EWR/EFTA-Mitgliedstaates zu jeder der fünf Jahrestranchen des Finanzierungsmechanismus entspricht somit dem BIP-Anteil dieses Staates am Gesamt-BIP der EWR/EFTA-Mitgliedstaaten, wobei der Durchschnitt der drei letzten Jahre, für die Daten vorliegen, zugrunde gelegt wird.

4.

Die BIP-Daten werden von den Nationalen Statistischen Ämtern der EWR/EFTA-Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

5.

Die Beiträge lauten auf Euro.

6.

Die BIP-Zahlen für Liechtenstein, das offiziell derartige Angaben nicht macht, werden geschätzt, indem das BIP der Schweiz durch die Wohnbevölkerung der Schweiz dividiert wird, und das Ergebnis mit der Wohnbevölkerung von Liechtenstein multipliziert wird.

7.

Die BIP-Daten, nach denen sich die Beiträge für ein bestimmtes Jahr t zu richten haben, sind bis zum 1. Februar desselben Jahres vorzulegen und gelten für die Jahre t-4, t-3 und t-2.


Berichtigungen

30.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/50


Berichtigung der Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

( Amtsblatt der Europäischen Union L 149 vom 11. Juni 2005 )

Seite 15, Erwägungsgrund 10, Satz 4:

anstatt:

„Eine Mindestdeckungssumme von 1 000 000 EUR je Unfallopfer und 5 000 000 EUR je Schadensfall ungeachtet der Anzahl der Geschädigten erscheint angemessen und ausreichend.“

muss es heißen:

„Eine Mindestdeckungssumme von 1 000 000 EUR je Unfallopfer oder 5 000 000 EUR je Schadensfall ungeachtet der Anzahl der Geschädigten erscheint angemessen und ausreichend.“

Seite 18, Artikel 2 (Änderungen der Richtlinie 84/5/EWG), Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a:

anstatt:

„a)

für Personenschäden einen Mindestdeckungsbetrag von 1 000 000 EUR je Unfallopfer und von 5 000 000 EUR je Schadensfall, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten;“

muss es heißen:

„a)

für Personenschäden einen Mindestdeckungsbetrag von 1 000 000 EUR je Unfallopfer oder von 5 000 000 EUR je Schadensfall, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten;“


30.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/50


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000

( Amtsblatt der Europäischen Union L 125 vom 28. April 2004 )

Seite 6, Artikel 6 Absatz 3:

anstatt:

„(3)   Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, deren Ziel oder Folge unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ist, ist untersagt.“

muss es heißen:

„(3)   Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ist, ist untersagt.“