ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 166

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
28. Juni 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 977/2005 der Kommission vom 27. Juni 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 978/2005 der Kommission vom 27. Juni 2005 zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zu besonderen Präferenzbedingungen aus den AKP-Staaten und Indien zur Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 28. Februar 2006

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 979/2005 der Kommission vom 27. Juni 2005 zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)

5

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 bezüglich eines Verfahrens zur Durchführung von Artikel 81 des EG-Vertrags gegen: BPB PLC, Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG, Société Lafarge SA, Gyproc Benelux NV (Sache COMP/E-1/37.152 — Gipsplatten) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4570)

8

 

*

Beschluss der Kommission vom 24. Juni 2005 über die Finanzierung von Studien, Folgenabschätzungen und Bewertungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz und Tierzucht

12

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 209/2003 der Kommission vom 3. Februar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon (ABl. L 28 vom 4.2.2003)

14

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

28.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 977/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 27. Juni 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

54,7

999

54,7

0707 00 05

052

87,8

999

87,8

0709 90 70

052

91,3

999

91,3

0805 50 10

382

52,4

388

66,8

528

66,6

624

71,1

999

64,2

0808 10 80

388

93,1

400

107,4

508

92,8

512

66,9

524

46,4

528

63,7

720

56,7

804

95,7

999

77,8

0809 10 00

052

176,4

624

188,8

999

182,6

0809 20 95

052

242,3

068

148,4

400

325,6

999

238,8

0809 30 10, 0809 30 90

052

157,0

999

157,0

0809 40 05

624

122,3

999

122,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


28.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 978/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2005

zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zu besonderen Präferenzbedingungen aus den AKP-Staaten und Indien zur Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 28. Februar 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird in den Wirtschaftsjahren 2001/02 bis 2005/06 im Hinblick auf die angemessene Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien bei der Einfuhr von rohem Rohrzucker aus den Staaten, mit denen die Gemeinschaft Lieferabkommen zu Präferenzbedingungen geschlossen hat, ein verringerter Sonderzollsatz erhoben. Bisher sind solche Abkommen im Wege des Beschlusses 2001/870/EG des Rates (2) mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten), die im Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (3) aufgeführt sind, sowie mit der Republik Indien geschlossen worden.

(2)

Die mit dem Beschluss 2001/870/EG geschlossenen Abkommen in Form von Briefwechseln verpflichten die betreffenden Raffinerien zur Zahlung eines Mindestankaufspreises in Höhe des Garantiepreises für Rohzucker abzüglich der für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Anpassungsbeihilfe. Dieser Mindestpreis ist somit aufgrund der für das Wirtschaftsjahr 2005/06 vorliegenden Daten festzusetzen.

(3)

Die für Sonderpräferenzzucker geltenden Einfuhrmengen werden gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 anhand einer gemeinschaftlichen Vorbilanz für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzt. Aufgrund dieser Vorbilanz hat es sich als notwendig erwiesen, Rohzucker einzuführen und nunmehr für das Wirtschaftsjahr 2005/06 Zollkontingente mit verringertem Sonderzollsatz gemäß den vorgenannten Abkommen zu eröffnen, um den Bedarf der gemeinschaftlichen Raffinerien während eines Teils dieses Wirtschaftsjahres zu decken.

(4)

In Anbetracht der nunmehr vorliegenden Vorausschätzungen für die Erzeugung von Rohrrohzucker für das Wirtschaftsjahr 2005/06 und der sich aus der Vorbilanz ergebenden Fehlmengen sind Einfuhrgenehmigungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 28. Februar 2006 vorzusehen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 (4) muss auf das neue Kontingent Anwendung finden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 28. Februar 2006 werden nach Maßgabe des Beschlusses 2001/870/EG für die Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker des KN-Codes 1701 11 10 folgende Kontingente eröffnet:

a)

ein Zollkontingent von 90 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent mit Ursprung in den AKP-Staaten, die das mit dem Beschluss 2001/870/EG genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels unterzeichnet haben;

b)

ein Zollkontingent von 10 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent mit Ursprung in Indien.

Artikel 2

(1)   Für die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Mengen gilt ein verringerter Sonderzollsatz von 0 EUR je 100 kg Rohzucker in Standardqualität.

(2)   Der von den gemeinschaftlichen Raffinerien zu zahlende Mindestankaufspreis wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 49,68 EUR je 100 kg Rohzucker in Standardqualität festgesetzt.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 findet auf das mit der vorliegenden Verordnung eröffnete Kontingent Anwendung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 325 vom 8.12.2001, S. 21.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 9).


28.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 979/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2005

zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse.

(2)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für die Ausfuhren der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

(4)

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Zurzeit können Tomaten, Orangen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang ausgeführt werden.

(8)

Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, eine Ausschreibung vorzunehmen und den indikativen Erstattungsbetrag sowie die vorgesehenen Mengen für den betreffenden Zeitraum festzusetzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A3 eröffnet. Die Erzeugnisse, der Zeitraum für die Einreichung der Angebote, die indikativen Erstattungssätze und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang festgesetzt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten erstattungsfähigen Mengen angerechnet.

(3)   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A3 drei Monate.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Juli 2005.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 22).

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).


ANHANG

zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)

Zeitraum für die Einreichung der Angebote: 4. bis 5. Juli 2005


Erzeugniscode (1)

Bestimmung (2)

Indikativer Erstattungsbetrag

(EUR/t netto)

Vorgesehene Menge

(t)

0702 00 00 9100

F08

45

3 747

0805 10 20 9100

A00

48

1 229

0806 10 10 9100

A00

35

13 255

0808 10 80 9100

F04, F09

46

38 466

0809 30 10 9100

0809 30 90 9100

F03

18

19 415


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F03

Alle Bestimmungen außer Schweiz.

F04

Hongkong, Singapur, Malaysia, Sri Lanka, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua-Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Japan, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko, Costa Rica.

F08

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

F09

Die folgenden Bestimmungen:

Norwegen, Island, Grönland, Färöer, Rumänien, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine, Saudi-Arabien, Bahrain, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah, Ajman, Umm Al Qaiwain, Ras Al Khaimah und Fujairah), Kuwait, Jemen, Syrien, Iran, Jordanien, Bolivien, Brasilien, Venezuela, Peru, Panama, Ecuador und Kolumbien;

Länder und Hoheitsgebiete Afrikas mit Ausnahme von Südafrika;

Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

28.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/8


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. November 2002

bezüglich eines Verfahrens zur Durchführung von Artikel 81 des EG-Vertrags gegen: BPB PLC, Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG, Société Lafarge SA, Gyproc Benelux NV

(Sache COMP/E-1/37.152 — Gipsplatten)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4570)

(Nur der deutsche, englische, französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2005/471/EG)

Am 27. November 2002 hat die Kommission eine Entscheidung betreffend eines Verfahrens gemäß Artikel 81 EG Vertrag verabschiedet. Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1), insbesondere Artikel 30, die die Verordnung 17 (2), Artikel 21 ersetzt, veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Parteien und den Hauptteil der Entscheidung. Hierbei berücksichtigt die Kommission das legitime Interesse der Unternehmen an dem Schutz ihrer Geschäftsinteressen. Eine nicht vertrauliche Fassung des gesamten Textes der Entscheidung in den Verfahrens- und Arbeitssprachen der Kommission kann auf der Internetseite der GD Wettbewerb unter http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html gefunden werden.

I   ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG

1.   Adressaten

(1)

Die folgenden Unternehmen sind wegen einer Verletzung von Artikel 81 EG-Vertrag Adressaten der vorliegenden Entscheidung:

BPB PLC (nachstehend „BPB“)

Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG (nachstehend „Knauf Westdeutsche Gipswerke“)

Société Lafarge SA (nachstehend „Lafarge“)

Gyproc Benelux NV (nachstehend „Gyproc“)

2.   Art der Zuwiderhandlung

(2)

BPB, Knauf (3), Lafarge und Gyproc haben entgegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fortdauernd an einer umfassenden und die folgenden abgestimmten Verhaltensweisen einschließenden Vereinbarung teilgenommen:

1992 haben sich Vertreter von BPB und Knauf in London getroffen und dafür ausgesprochen, den Markt für Gipsplatten auf dem Gebiet Deutschlands (nachstehend: „deutscher Markt“), dem Gebiet des Vereinigten Königreichs (nachstehend: „britischer Markt“), dem Gebiet Frankreichs (nachstehend: „französischer Markt“), dem Gebiet der Niederlande, Belgiens und Luxemburgs (nachstehend: „Benelux-Markt“) gemeinsam zu stabilisieren.

1992 haben Vertreter von BPB und Knauf ein Informationssystem über ihre Verkaufsmengen auf dem deutschen, französischen, britischen und Benelux-Markt für Gipsplatten eingeführt, dem Lafarge und später Gyproc beigetreten sind.

Die Vertreter von BPB, Knauf und Lafarge haben sich mehrmals gegenseitig über geplante Preiserhöhungen auf dem britischen Markt informiert.

Die Vertreter von BPB, Knauf, Lafarge und Gyproc haben sich 1996 in Versailles, 1997 in Brüssel und 1998 in Den Haag getroffen, um auf besondere Entwicklungen im deutschen Markt zu reagieren, den deutschen Markt aufzuteilen oder zumindest zu stabilisieren.

Zwischen 1996 und 1998 haben sich die Vertreter von BPB, Knauf, Lafarge und Gyproc gegenseitig informiert und mehrmals die Anwendung von Preiserhöhungen auf dem deutschen Markt abgesprochen.

3.   Dauer des Verstoßes

(3)

Die einzelnen Unternehmen haben über folgende Zeiträume an der Zuwiderhandlung teilgenommen:

BPB: von spätestens 31. März 1992 bis 25. November 1998,

Knauf: von spätestens 31. März 1992 bis 25. November 1998,

Lafarge: von spätestens 31. August 1992 bis 25. November 1998,

Gyproc: von spätestens 6. Juni 1996 bis 25. November 1998.

4.   Verfahrenstechnische Schritte

(4)

Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen hat die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Gipsplattenherstellern zwischen November 1998 und Juli 1999 durchgeführt. Im Anschluss an diese Nachprüfungen hat die Kommission im Januar, Juli und September 1999 sowie im März 2000 Auskunftsverlangen an einige dieser Unternehmen gerichtet.

(5)

Am 18. April 2001 leitete die Kommission das Verfahren im vorliegenden Fall ein und erließ eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gegenüber fünf Unternehmen, namentlich BPB, Knauf, Lafarge, Gyproc und Etex SA. Alle Parteien haben der Kommission schriftliche Bemerkungen vorgelegt. Am 17. Juli 2001 fand in dieser Sache eine Anhörung statt, an der alle Adressaten teilnahmen.

(6)

Die vorliegenden Beweismittel sind für die Kommission nicht ausreichend, um die Mitwirkung von Etex SA an der einheitlichen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung festzustellen. Etex ist somit kein Adressat dieser Entscheidung.

5.   Produkt und Markt

(7)

Das vorliegende Verfahren betrifft Gipsplatten. Dieses Produkt besteht aus einer zwischen zwei Blättern Papier oder anderen Materialien liegenden Gipsschicht und wird als Fertigbauteil für die Bauwirtschaft verwendet. Gipsplatten bestehen in verschiedenen Größen und Dicken und werden gewöhnlich als Innenwandverkleidung, als Zwischenwand im Gebäudeinneren sowie als Dach- und Deckenoberfläche in Wohnungen und Geschäftsräumen eingesetzt. Gipsplatten sind für die Bauwirtschaft aufgrund ihrer Stabilität, ihrer Haltbarkeit, ihrer einfachen Handhabung, ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber Feuer und der geringen Kosten ein interessantes Produkt. Gipsplatten sind als Produkt zudem unmittelbar für den Verbraucher interessant. Tatsächlich werden sie in großem Umfang beim Bau von Wohnungen bzw. Häusern und im Heimwerkerbereich verwendet. Gipsplatten sind zudem ein leicht erkennbares Produkt; die Firmennamen haben in mehreren Staaten als Marke ihren eigenen Wert („Gyproc“ in Belgien, „Placoplâtre“ in Frankreich, etc).

(8)

Der Verkaufswert von Gipsplatten auf dem deutschen, französischen, britischen und Benelux Markt betrug in den Jahren 1997 und 1998 ungefähr 1 210 Mio. Ecu. Das Volumen betrug im Jahr 1997 etwa 692 Mio. m2 und im Jahr 1998 etwa 710 Mio. m2. Der Verkauf von Gipsplatten innerhalb der betroffenen vier Märkte wurde fast ausschließlich von den am Kartell beteiligten Unternehmen realisiert.

II   GELDBUSSEN

1.   Grundbetrag

(9)

Bei der Festsetzung des Betrages der Geldbuße muss die Kommission sämtliche relevanten Umstände und dabei insbesondere die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigen, den beiden in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich genannten Kriterien.

a)   Schwere des Verstoßes

(10)

In Anbetracht der Natur des Verhaltens, der konkreten Auswirkungen auf den Markt für Gipsplatten und der Tatsache, dass sich das Verhalten auf die vier Hauptmärkte innerhalb der Europäischen Gemeinschaft auswirkte, ist die Kommission der Auffassung, dass die Adressaten dieses Entscheidungsentwurfs einen sehr schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EGV begangen haben.

b)   Unterschiedliche Behandlung

(11)

Innerhalb der Gruppe der sehr schweren Verstöße kann bei der Festsetzung der Geldbußen für verschiedene Unternehmen differenziert werden, um die effektive wirtschaftliche Fähigkeit des jeweiligen Unternehmens, dem Wettbewerb bedeutend zu schaden, zu berücksichtigen und um gleichzeitig die Strafe auf eine Höhe festsetzen zu können, die einen ausreichenden Abschreckungseffekt hat. Es ist angemessen, insbesondere dann auf diese Weise zu verfahren, wenn die Unternehmen, die den Verstoß begangen haben, wie im vorliegenden Fall, erhebliche Größenunterschiede aufweisen. Der Entscheidungsentwurf teilt die betroffenen Unternehmen in drei Gruppen auf der Grundlage ihres Marktanteils, berechnet anhand ihres mit den Produkten erzeugten Umsatzes auf den vier betroffenen Märkten im Jahr 1997 ein, dem letzten vollständigen Jahr der Zuwiderhandlung: die erste Gruppe besteht aus BPB, die einen Marktanteil von etwa [40—45] % hielt; die zweite Gruppe besteht aus Knauf und Lafarge, die jeweils über einen Marktanteil von ungefähr [25—30] % und [20—25] % verfügten; die dritte Gruppe besteht aus Gyproc mit einem Marktanteil von etwa [7—10] %.

(12)

Um ferner zu gewährleisten, dass die Geldbußen eine hinreichend abschreckende Wirkung haben und unter Berücksichtigung der jeweiligen Größe der Unternehmen und ihres weltweiten Umsatzes, wendet der Entscheidungsentwurf einen 100 % multiplikativen Faktor auf die Anfangsbeträge von Lafarge an.

c)   Dauer der Zuwiderhandlung

(13)

Knauf und BPB haben Artikel 81 Absatz 1 EGV vom 31. März 1992 bis 25. November 1998 verletzt. Lafarge hat die gleiche Verletzung vom 31. August 1992 bis 25. November 1998 begangen. Gyproc hat aktiv an der Verletzung vom 6. Juni 1996 bis 25. November 1998 teilgenommen.

(14)

Es ist damit festzustellen, dass für die Unternehmen Knauf, BPB und Lafarge ein Verstoß langer Dauer (über fünf Jahre), und im Fall Gyproc ein Verstoß mittlerer Dauer (ein bis fünf Jahre) vorliegt. Als Konsequenz ergibt sich eine entsprechende Erhöhung des Grundbetrages. Der für die Schwere der Zuwiderhandlung festgelegte Grundbetrag wird um 65 % für BPB und Knauf Westdeutsche Gipswerke, um 60 % für Lafarge und um 20 % für Gyproc erhöht.

2.   Erschwerende Umstände

(15)

Zunächst ist auf zwei abgeschlossene Verfahren der Kommission hinzuweisen, aufgrund deren Geldbußen gegen BPB De Eendracht NV (4) (eine Gesellschaft innerhalb der Unternehmensgruppe der BPB, die Adressat dieser Entscheidung ist) wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell im Kartonsektor und gegen Lafarge SA (5) (früher Lafarge Coppée SA) aufgrund der Beteiligung an einem Kartell im Zementsektor verhängt wurden.

(16)

Die im Entscheidungsentwurf angeführten Tatsachen belegen, dass BPB und Lafarge fortdauernd aktiv an einem Kartell im Gipsplatten-Sektor teilgenommen haben, auch nachdem ihnen die oben genannten Entscheidungen bekannt gegeben wurden. Der Umstand, dass diese Unternehmen die gleiche Verhaltensweise, für die bereits ein Bußgeld verhängt worden war, wiederholt haben, belegt, dass die erste Maßnahme die Unternehmen nicht veranlasst hat, ihre Verhaltensweise zu ändern und stellt demnach für die Kommission einen erschwerenden Umstand dar.

(17)

Bezüglich BPB verbietet der Umstand, dass die Entscheidung 94/601/CE vom 13. Juli 1994 an eine Filiale der BPB, BPB De Eendracht NV gerichtet war nicht, einen solchen erschwerenden Umstand im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Da BPB De Eendracht NV zum Zeitpunkt der genannten Entscheidung eine Filiale der BPB plc war, geht die Kommission von einem einzigen Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EGV aus. Es liegt in der Verantwortung eines von der Kommission gemaßregelten Unternehmens, nicht nur sein konkretes wettbewerbswidriges Verhalten zu beenden, sondern auch sein Verhalten insgesamt innerhalb der Gemeinschaft der individuellen Entscheidung anzupassen. Dies hat BPB nicht getan, sondern im Gegenteil, sich erneut wettbewerbswidrig verhalten, wie der Entscheidungsentwurf beweist (6). Der Umstand, dass ein Unternehmen bereits Gegenstand der Feststellung eines Verstoßes war und sich entgegen dieser Feststellung sowie einer verhängten Strafe fortdauernd an einem weiteren Verstoß gegen dieselbe Vorschrift des EGV beteiligt hat, ist als erschwerend anzusehen.

(18)

Angesichts dieser erschwerenden Umstände scheint eine 50%ige Anhebung des Grundbetrages gegenüber BPB und Lafarge gerechtfertigt.

3.   Mildernde Umstände

(19)

Auch wenn Gyproc für die Gesamtheit der Rechtsverletzungen während ihrer Teilnahme, d. h. von Juni 1996 bis November 1998, verantwortlich ist, ergibt sich aus den vorhandenen Beweisen, dass sie sich im Vergleich zu den anderen Adressaten dieses Entscheidungsentwurfs in einer objektiv besonderen Situation befand, aufgrund deren die Kommission zu dem Ergebnis kommt, dass ihre Rolle innerhalb des Kartells von der der anderen betroffenen Unternehmen abweicht. Die von der Kommission ermittelten Umstände weisen aus, dass es für Gyproc schwierig war, sich dem Kartell zu entziehen. BPB erhielt aufgrund ihrer Position im Verwaltungsrat Informationen über Gyproc und gab diese weiter. Darüber hinaus destabilisierte Gyproc das Kartell, was zur Verringerung der Auswirkungen des Kartells auf dem deutschen Markt beitrug. Schließlich war Gyproc auf dem britischen Markt nicht vertreten, wo das Kartell vielfältig tätig war.

(20)

Im Rahmen mildernder Umstände wird Gyproc eine 25%ige Minderung des Grundbetrages der Geldbuße gewährt.

4.   Anwendung der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder niedrigere Festsetzung von Geldbußen (Kronzeugenregelung): Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße

(21)

Bevor die Kommission ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte erließ, lieferten ihr BPB und Gyproc Informationen und/oder Dokumente. Hinsichtlich des Umfangs und der Qualität der Zusammenarbeit dieser Unternehmen mit der Kommission gab es jedoch Unterschiede.

(22)

Wie bereits dargelegt, war BPB das erste Mitglied des Kartells, das im Anschluss an ein Auskunftsverlangen der Kommission zusätzliche Angaben zu den offen gelegten Informationen übermittelte und die Existenz des Kartells bestätigte. Diese Angaben enthalten detaillierte Informationen zu den fraglichen Zusammenkünften, vor allem der Zusammenkunft in London und dem Austausch von Informationen über die europäischen Hauptmärkte, so insbesondere dem britischen Markt. BPB hat ferner einen Teil der Tatsachen anerkannt, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschrieben waren. Andererseits hat BPB bestimmte Tatsachen bestritten, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten waren und die sich in der Entscheidung wieder finden.

(23)

Gyproc hat der Kommission Beweisunterlagen vorgelegt, die zur Feststellung der Zuwiderhandlung beigetragen haben. Dieses Unternehmen hat im Anschluss an ein Auskunftsverlangen der Kommission Informationen über Zusammenkünfte des Kartells geliefert, die den Zeitrahmen, während dessen die Zusammenkünfte in den verschiedenen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft stattgefunden haben, präzisieren. Während einer von Gyproc angeregten Besprechung mit der Kommission gab ein Vertreter von Gyproc mündliche Erklärungen zu den handschriftlichen Aufzeichnungen ab. Ferner hat Gyproc spontan schriftliche Notizen übermittelt, von denen die Kommission während der Nachprüfungen keine Kenntnis erlangt hatte. Diese Informationen betrafen den Austausch der Verkaufsmengen im Rahmen der Zusammenkunft in Versailles. Gyproc widerspricht den herangezogenen Tatsachen und ihrer Qualifikation als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft nicht.

(24)

Die Kommission hält es unter diesen Voraussetzungen für angezeigt, den Betrag der Geldbuße um 30 % in Bezug auf BPB und um 40 % in Bezug auf Gyproc zu ermäßigen.

5.   Endbetrag der in diesem Verfahren festzusetzenden Geldbußen

(25)

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 werden für die Geldbußen somit folgende Beträge festgesetzt:

:

BPB

:

138,6 Mio. EUR,

:

Knauf Westdeutsche Gipswerke

:

85,8 Mio. EUR,

:

Lafarge

:

249,6 Mio. EUR,

:

Gyproc

:

4,32 Mio. EUR.

III   ENTSCHEIDUNG

(26)

BPB PLC, der Knauf Konzern, Société Lafarge SA und Gyproc Benelux NV haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an einer Gesamtheit von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Gipsplattensektor teilgenommen haben.

(27)

Die Zuwiderhandlung war von folgender Dauer

a)

BPB PLC: spätestens ab 31. März 1992 bis 25. November 1998,

b)

Knauf: spätestens ab 31. März 1992 bis 25. November 1998,

c)

Société Lafarge SA: spätestens ab 31. August 1992 bis 25. November 1998,

d)

Gyproc Benelux NV: spätestens ab 6. Juni 1996 bis 25. November 1998.

(28)

Die in Artikel 1 genannten Unternehmen haben, sofern dies noch nicht erfolgt ist, die in diesem Artikel genannte Zuwiderhandlung abzustellen. Sie haben sich bei ihren Gipsplattentätigkeiten jeglicher Vereinbarung oder jeglicher aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zu enthalten, die den gleichen Zweck verfolgt oder die gleiche Wirkung hat wie die Zuwiderhandlung.

(29)

Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen gegen folgende Unternehmen festgesetzt:

:

BPB PLC

:

138,6 Mio. EUR,

:

Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG

:

85,8 Mio. EUR,

:

Société Lafarge SA

:

249,6 Mio. EUR,

:

Gyproc Benelux NV

:

4,32 Mio. EUR.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

(2)  Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 — Erste Verordnung zur Durchführung der Artikel 85 und 86 des Vertrages (ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

(3)  „Knauf“ bezeichnet sämtliche Unternehmen des Knauf-Konzerns, siehe Abschnitt 1.3.3.2.

(4)  Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 betreffend ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 EGV (Rechtssache IV/C/33.833 — Karton) (ABl. L 243 vom 19.9.1994, S. 1), und eine verhängte Geldbuße in Höhe von 1 750 000 ECU. Das Gericht Erster Instanz hat die Geldbuße am 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-311/94 auf 750 000 ECU verringert. (Bd. 1998, II-1129).

(5)  Entscheidung 94/815/EG der Kommission vom 30. November 1994 betreffend ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 EGV (Rechtssachen IV/33.126 und 33.322 — Zement) (ABl. L 343 vom 30.12.1994, S. 1), und eine verhängte Geldbuße in Höhe von 22 872 000 ECU. Das Gericht Erster Instanz hat die Geldbuße am 15. März 2000 in der Rechtssache T-43/95 auf 14 248 000 ECU verringert. (Bd. 2000, II-491).

(6)  Vgl. hierzu die Entscheidung 2002/405/EG der Kommission vom 20. Juni 2001 betreffend die Anwendung von Artikel 82 EGV (Sache/E-2/36.041/PO — Michelin) (ABl. L 143 vom 31.5.2002, S. 1), ferner Erwägungsgründe 361-363.


28.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/12


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2005

über die Finanzierung von Studien, Folgenabschätzungen und Bewertungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz und Tierzucht

(2005/472/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG trifft die Gemeinschaft die technischen und wissenschaftlichen Maßnahmen bzw. unterstützt sie entsprechende Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die zur Entwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts und der tierärztlichen Ausbildung und Schulung erforderlich sind.

(2)

Studien, Folgenabschätzungen sowie systematische und rechtzeitige Bewertungen der Ausgabenprogramme sind für die Europäische Kommission eine feste Priorität, um Rechenschaft über die Verwaltung zugeteilter Mittel ablegen zu können und um mit Blick auf eine ergebnisorientierte Verwaltung den Erfahrungsaustausch zu fördern.

(3)

Um diese Aufgaben zu erfüllen, wurde im letzten Quartal 2004 eine öffentliche Ausschreibung für einen Rahmenvertrag für Bewertungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz und Tierzucht veranstaltet.

(4)

Dieser Rahmenvertrag soll qualitativ hochwertige, fristgerechte und einschlägige Informationen bieten, die die Grundlage für Gemeinschaftsentscheidungen bilden sollen.

(5)

Alle individuellen Aufgaben werden besonderen Vereinbarungen unterliegen. Diese Vereinbarungen werden zwischen der Kommission und dem ausgewählten Zuschlagsempfänger wie im Rahmenvertrag festgelegt geschlossen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die im Anhang dieses Beschlusses genannten Maßnahmen werden zum Zwecke ihrer Finanzierung genehmigt.

Brüssel, den 24. Juni 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABL. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).


ANHANG

Bereich: Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz und Tierzucht.

Rechtsgrundlage: Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich.

Aufgaben:

Verschiedene Arten von Studien und andere Dienste, die den Hintergrund für die Entwicklung und Erstellung von Kommissionsvorschlägen bilden;

Ex-ante-Bewertungen/Folgenabschätzungen;

Interim und Ex-post-Bewertungen.

Die Bewertung der Gemeinschaftlichen Tiergesundheitspolitik (CAHP) 1995—2004 und möglicher Maßnahmen für die Zukunft (einschließlich eines Modells der Risikofinanzierung für Tierseuchen) wurde für 2005 als Priorität festgelegt.

Vorgesehene Mittel für 2005:

17 04 02 — Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit: 500 000 EUR,

17 01 04 04 — Pilotstudie: Modell der Risikofinanzierung für Tierseuchen — Verwaltungsausgaben: 500 000 EUR.

Haushalt: max. 1 000 000 EUR für das erste Jahr des Rahmenvertrags.

Anzahl der vorgesehenen spezifischen Maßnahmen: Etwa sechs.

Alle Maßnahmen unterliegen den gemeinsamen Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe: In diesem Fall Anwendung des bestehenden Rahmenvertrags.


Berichtigungen

28.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/14


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 209/2003 der Kommission vom 3. Februar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon

( Amtsblatt der Europäischen Union L 28 vom 4. Februar 2003 )

Seite 31, Tabelle, laufende Nummer 09.1178, Spalte „KN-Code“:

anstatt:

„0711 20 11“

muss es heißen:

„0711 20 10“.

Seite 31, Tabelle, laufende Nummer 09.1178, Spalte „Warenbezeichnung“:

anstatt:

„Oliven, vorläufig haltbar gemacht, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt“

muss es heißen:

„Oliven, vorläufig haltbar gemacht, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt (5)“.

Seite 31 und Seite 32, Tabellenkopf, fünfte Spalte:

anstatt:

„Kontingentsmenge“

muss es heißen:

„Kontingentszeitraum“.