ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 160

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
23. Juni 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 946/2005 der Kommission vom 22. Juni 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 947/2005 der Kommission vom 22. Juni 2005 zur Aussetzung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 948/2005 der Kommission vom 22. Juni 2005 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 949/2005 der Kommission vom 22. Juni 2005 zur Schließung der Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 950/2005 der Kommission vom 22. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Verfahrens A1 für Schalenfrüchte (Mandeln ohne Schale, Haselnüsse in der Schale, Haselnüsse ohne Schale, Walnüsse in der Schale)

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 951/2005 der Kommission vom 22. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Verfahren A1 und B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsische)

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 952/2005 der Kommission vom 22. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen (vorläufig haltbar gemachte Kirschen, geschälte Tomaten/Paradeiser, haltbar gemachte Kirschen, zubereitete Haselnüsse, gewisse Orangensäfte)

22

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Juni 2005 über die Ernennung eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

24

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Juni 2005 über die Ernennung eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

25

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Juni 2005 über die Ernennung eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

26

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Juni 2005 über die Ernennung eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

27

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. April 2005 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Isomaltulose als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1001)

28

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2005 zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für Italien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1826)  ( 1 )

31

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2005 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Pinoxaden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1839)  ( 1 )

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 945/2005 DES RATES

vom 21. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland ein. Nach einer weiteren Untersuchung, die ergab, dass der Zoll übernommen wurde, wurden die Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 663/98 (3) geändert. Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und einer ebenfalls diese Maßnahmen betreffenden Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung führte der Rat mit der Verordnung (EG) 658/2002 (4) einen endgültigen Antidumpingzoll von 47,07 EUR pro Tonne auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung in Russland ein.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 (5) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll von 33,25 EUR pro Tonne auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung in unter anderem der Ukraine ein.

(3)

Nachstehend werden die Verordnung (EG) Nr. 658/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 132/2001 „ursprüngliche Verordnungen“ und die in jenen Verordnungen festgesetzten Antidumpingzölle „geltende Maßnahmen“ genannt.

2.   Überprüfungsantrag

(4)

Am 15. März 2004 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung des Geltungsbereichs der geltenden Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung neuer Warentypen.

(5)

Der Antrag wurde vom „European Fertiliser Manufacturers Association“ (nachstehend „EFMA“ abgekürzt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der Ammoniumnitratproduktion in der Gemeinschaft entfiel.

(6)

In dem Antrag wurden neue Warentypen genannt, definiert als Ammoniumnitratdüngemittel mit einem Gehalt an Stickstoff („N“) von mehr als 28 GHT und bis zu 33 GHT, denen bis zu 5 GHT P2O5-Äquivalent (Nährstoff Phosphor „P“) und/oder bis zu 5 GHT K2O-Äquivalent (Nährstoff Kalium „K“) durch Mischen, Beimengen oder auf andere Weise zugesetzt wurden. Diese Waren werden nachstehend „im Antrag genannte neue Warentypen“ genannt.

(7)

Es wurde geltend gemacht, dass die im Antrag genannten neuen Warentypen im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufwiesen wie die betroffene Ware und über dieselben Absatzkanäle zu denselben Zwecken an dieselben Endverwender verkauft würden. Ferner wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass die neuen Warentypen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft den KN-Codes 3105 10 00, 3105 20 10, 3105 20 90, 3105 51 00, 3105 59 00 und 3105 90 91 zugewiesen würden.

3.   Einleitung

(8)

Am 2. Juli 2004 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine ein. Die Interimsüberprüfung beschränkte sich auf die Definition der betroffenen Ware.

(9)

In einer Stellungnahme vom 20. September 2004 teilte die EFMA der Kommission mit, dass ein russischer Hersteller der betroffenen Ware unlängst mit der Produktion eines neuen, in dem Antrag nicht genannten Warentyps begonnen hatte, der einen Stickstoffgehalt von mehr als 28 GHT und einen Phosphorgehalt von 6 GHT aufwies. Aus diesem Grund ersuchte die EFMA die Kommission um eine Lösung, die alle neuen Ammoniumnitratdüngertypen mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 28 GHT ordnungsgemäß berücksichtigt. Da in der Bekanntmachung über die Einleitung auf „neue Warentypen“ Bezug genommen worden war ohne im Einzelnen auf ihre Zusammensetzung einzugehen, wurde die Auffassung vertreten, dass dieses Ersuchen durch die Bekanntmachung bereits abgedeckt war.

(10)

Einigen interessierten Parteien zufolge hätte die Kommission die teilweise Überprüfung von Amts wegen in eine volle Überprüfung umwandeln müssen, da seit der Einführung der geltenden Maßnahmen einige neue Umstände wie die Gewährung des Marktwirtschaftsstatus für Russland und die Erweiterung der EU um zehn weitere Länder eingetreten seien. Allerdings wurden keine hinreichend genauen und stichhaltigen Beweise übermittelt, die für eine Änderung der Höhe der Maßnahmen sprachen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass eine volle Interimsüberprüfung von Amts wegen nicht gerechtfertigt war. Denn erstens hatten sich aufgrund der bloßen Tatsache, dass Russland der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt wurde, nicht auch automatisch die Umstände in Bezug auf Dumping und Schädigung für die einzelnen Hersteller verändert. Es wurden keine Beweise übermittelt, denen zufolge die Ermittlung der Dumpingspanne anhand der in Russland und nicht der in einem Vergleichsland verzeichneten Kosten und Preise zu einem nennenswert anderen Ergebnis geführt hätte als die vorausgegangenen Untersuchungen. Zweitens hatte auch die Erweiterung nicht automatisch Auswirkungen auf die Parameter für Dumping und Schädigung, auf die sich die geltenden Maßnahmen stützten, und es wurden keine stichhaltigen Beweise vorgelegt, die eine diesbezügliche Änderung gerechtfertigt hätten.

(11)

Einige interessierte Parteien forderten eine Erklärung, warum auch die Ukraine Gegenstand der eingeleiteten Untersuchung war, da in dem Antrag kein Bezug auf Einfuhren neuer Warentypen mit Ursprung in diesem Land genommen worden war. Da die Interimsüberprüfung auf die Klärung der Definition der betroffenen Ware beschränkt war, standen nach Auffassung jener interessierten Parteien diesbezügliche Feststellungen in keinem Zusammenhang mit etwaigen länderspezifischen Gegebenheiten, sondern gälten vielmehr ungeachtet des jeweiligen Ursprungs für alle den Maßnahmen unterliegenden Ammoniumnitrateinfuhren.

(12)

Und ein Gemeinschaftshersteller der betroffenen Ware machte im Verlauf der Untersuchung geltend, dass einer der neuen Warentypen dem KN-Code 3105 90 99 zugewiesen wurde. Bezüglich der KN-Codes 3105 20 90 (im Antrag genannt) und 3105 90 99 ergab die Untersuchung, dass unter diese KN-Codes nur Düngemittel mit Stickstoffgehalt von nicht mehr als 10 GHT der trockenen wasserfreien Ware fielen. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass diese Codes nicht berücksichtigt werden konnten, da sie zwangsläufig keine Düngemittel abdeckten, die unter normalen Bedingungen einen Stickstoffgehalt von mehr als 28 GHT aufwiesen.

4.   Fragebogen

(13)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der Ausfuhrländer und alle bekanntermaßen betroffenen Parteien offiziell über die Einleitung dieser Überprüfung. Fragebogen wurden gesandt an 16 Hersteller/Ausführer in Russland und einen Hersteller/Ausführer in der Ukraine sowie an die Einführer, Verwender, Hersteller und deren Verbände in der Gemeinschaft, die im Antrag genannt oder der Kommission anderweitig bekannt waren. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(14)

Vollständige Antworten auf den Fragebogen gingen ein von zwei ausführenden Herstellern in Russland und einem ausführenden Hersteller in der Ukraine sowie von elf Herstellern in der Gemeinschaft. Eine Reihe ausführender Hersteller, Gemeinschaftshersteller, Einführer und einschlägiger Verbände meldeten sich selbst als interessierte Parteien und übermittelten Stellungnahmen. Da alle erforderlichen Informationen und Daten verfügbar waren, wurde es nicht als notwendig erachtet, in den Betrieben der Unternehmen, die den Fragebogen beantwortet hatten, Kontrollbesuche durchzuführen.

5.   Untersuchungszeitraum

(15)

Der Untersuchungszeitraum (nachstehend „UZ“ abgekürzt) erstreckte sich vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004. Zur Untersuchung der Entwicklung von Verkäufen, Einfuhren und Einkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt der betroffenen Ware und der neuen Warentypen wurden Daten über den Zeitraum von 2000 bis zum Ende des UZ gesammelt.

B.   BETROFFENE WARE IM RAHMEN DER URSPRÜNGLICHEN VERORDNUNGEN

(16)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine, das unter die KN-Codes 3102 30 90 (anderes Ammoniumnitrat als in wässriger Lösung) und 3102 40 90 (Mischungen von Ammoniumnitrat und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT) fällt. Ammoniumnitrat ist ein fester Stickstoffdünger, der in der Landwirtschaft häufig verwendet wird. Er wird aus Ammoniak und Salpetersäure hergestellt und sein Stickstoffgehalt beträgt mehr als 28 GHT in geprillter und granulierter Form.

(17)

Die betroffene Ware enthält stets anorganische nicht düngende Stoffe, die aufgrund ihrer Stabilisatorwirkung unerlässlich sind. Zum Teil kann sie auch sehr geringe Mengen von Sekundärnährstoffen und/oder Spurennährstoffen (6) enthalten. Der Gehalt an nicht düngenden anorganischen Stoffen, Sekundärnährstoffen und/oder Spurennährstoffen kann als marginal angesehen werden und berührt die zolltarifliche Einreihung der betroffenen Ware nicht. Ammoniumnitrat, auch mit diesen Stoffen und/oder Nährstoffen (nachstehend „marginale Stoffe und/oder Nährstoffe“ genannt), wird in dieser Verordnung als „betroffene Ware“ bezeichnet.

C.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

(18)

Um festzustellen, ob die geltenden Maßnahmen zum Ausgleich des schadensverursachenden Dumpings nicht mehr ausreichten, wurde untersucht, ob 1. die im Antrag genannten neuen Warentypen dieselben grundlegenden chemischen und materiellen Eigenschaften und Endverwendungen aufwiesen wie die betroffene Ware, 2. es andere als die im Antrag genannten neuen Warentypen gab, die unter Umständen dieselben grundlegenden chemischen und materiellen Eigenschaften und Endverwendungen aufwiesen wie die betroffene Ware, und 3. ob auf der Grundlage der zuvor festgestellten Fakten die Definition und Beschreibung der betroffenen Ware im Lichte der neuen Umstände klarer formuliert werden musste.

(19)

Die Definition der in dieser Verordnung zugrunde gelegten chemischen und agronomischen Konzepte entspricht den Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Rates (7) (nachstehend „Düngemittelverordnung“ genannt) für Primärnährstoffe (N, P, K), Sekundärnährstoffe (Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel), Spurennährstoffe (Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink), Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt (über 28 GHT), Einnährstoffdünger (mit nur einem Primärnährstoff) und Mehrnährstoffdünger (mit mehr als einem Primärnährstoff).

1.   Chemische und materielle Eigenschaften und Endverwendungen der betroffenen Ware und der im Antrag genannten neuen Warentypen

(20)

Die betroffene Ware wird hergestellt, indem Salpetersäure (HNO3) mit Ammoniak (NH3) neutralisiert wird, wobei Ammoniumnitrat (NH4NO3, nachstehend „AN“ abgekürzt) entsteht. Der Stickstoffgehalt der betroffenen Ware liegt über 28 GHT (er liegt in der Regel zwischen 33 GHT und 34 GHT). Das Verhältnis des AN-Gehalts zum Stickstoffgehalt, das von dem Atomgewicht der Elemente abhängt, beträgt 2,86 zu 1. Folglich liegt der AN-Gehalt der betroffenen Ware, die ja einen Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT aufweist, automatisch über 80 GHT (in der Regel zwischen 94 GHT und 97 GHT) (8). Wie unter Randnummer 17 erwähnt enthält die betroffene Ware auch marginale Stoffe und/oder Nährstoffe, deren Gehalt keinesfalls über 20 GHT liegt, da der AN-Gehalt der betroffenen Ware mindestens 80 GHT beträgt.

(21)

Zwei Hauptmerkmale charakterisieren die chemische Zusammensetzung der betroffenen Ware: die Bewertung des Stickstoffgehalts und des Stickstoff- und AN-Gehalts insgesamt. Stickstoff wird bewertet als Nitratstickstoff (Nitrat-Ion NO3-) und als Ammoniumstickstoff (Ammonium-Ion NH4+), und ihr Verhältnis zueinander ist 1 zu 1. Der Stickstoffgehalt liegt immer über 28 GHT, und folglich liegt der AN-Gehalt, wie bereits dargelegt, stets über 80 GHT.

(22)

Was die im Antrag genannten neuen Warentypen angeht, so ergab die Untersuchung, dass sie ebenfalls aus Ammoniak und Salpetersäure hergestellt wurden und ihr Stickstoffgehalt 28 GHT und folglich ihr AN-Gehalt 80 GHT überstiegen. Neben AN könnten diese neuen Warentypen auch marginale Stoffe und/oder Nährstoffe enthalten. In diesen Waren wurde der Stickstoff ebenfalls als Nitratstickstoff und als Ammoniumstickstoff bewertet, und ihr Verhältnis zueinander betrug auch ungefähr 1 zu 1.

(23)

Die im Antrag genannten neuen Warentypen wurden jedoch einem zusätzlichen Verfahren zur Beimengung anderer Primärnährstoffe (9) als N, nämlich P und/oder K, unterzogen, um Mehrnährstoffdünger (10) zu gewinnen. Diese Mehrnährstoffdünger können auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnen werden. Trotz dieser Beimengung anderer Primärnährstoffe und ungeachtet der Gewinnungsart (chemisch oder Mischen) hatte dieser Prozess den Untersuchungsergebnissen zufolge keine Auswirkungen auf die chemischen Hauptmerkmale des darin enthaltenen AN, d. h. die Bewertung des Stickstoffgehalts und der Gesamtgehalt an Stickstoff und AN, die über 28 GHT bzw. 80 GHT lagen.

(24)

In Bezug auf den Gesamtgehalt an Stickstoff und AN musste zwischen den auf chemischem Wege erhaltenen und den durch Mischen erhaltenen Mehrnährstoffdüngern unterschieden werden. Im ersten Fall war der im Antrag angegebene Höchstgehalt an P und/oder K von 5 GHT den Untersuchungsergebnissen zufolge chemisch mit einem AN-Gehalt von mehr als 80 GHT kompatibel (der Höchstgehalt an P und/oder K in Mehrnährstoffdüngern mit einem AN-Gehalt von über 80 GHT liegt je nach Nährstoff zwischen 7,4 GHT und 12 GHT, und zwar beträgt er 7,4 GHT bei Ammoniumpolyphosphat, 9,2 GHT bei Diammoniumphosphat, 10,4 GHT bei Monoammoniumphosphat und 12 GHT bei Kaliumchlorid). Für durch Mischen erhaltene Mehrnährstoffdünger ergab die Untersuchung, dass sie aus der betroffenen Ware in Granulat- oder geprillter Form und P- und/oder K-Nährstoffen in Granulat- oder geprillter Form bestanden, die in solchen Teilen zusammengemischt worden waren, dass der AN-Gehalt am Gesamtgewicht mindestens 80 GHT betrug.

(25)

Hinsichtlich der materiellen Eigenschaften ergab die Untersuchung, dass sich diese ausschließlich auf die agronomischen Merkmale bezogen, so dass sie im Zusammenhang mit letzteren untersucht werden konnten. Im Allgemeinen hängen die agronomischen Eigenschaften von Düngemitteln hauptsächlich von den darin enthaltenen Primärnährstoffen (11) sowie deren Bewertung und Gewichtsanteilen ab. Anhand dieser drei Kriterien wurde festgestellt, dass sowohl die betroffene Ware als auch die in Antrag genannten neuen Warentypen hinsichtlich ihrer Stickstoff- und AN-Gehalte dieselben agronomischen Eigenschaften aufwiesen. Die — für beide Warenkategorien identische — Bewertung von Stickstoff genügte den durch die Pflanzenarten gegebenen kurz- und auch mittel- bis langfristigen Anforderungen. Der als Nitratstickstoff bewertete Stickstoffanteil konnte unmittelbar und ohne Weiteres von Pflanzen absorbiert werden, während der als Ammoniumstickstoff bewertete Anteil vor der Absorption erst durch Bodenbakterien fermentiert werden musste. Außerdem erwies sich die Schwelle von 28 GHT für den spezifischen Stickstoffbedarf der Pflanzen ebenfalls als wichtig, da sie auf Gemeinschaftsebene durch die Düngemittelverordnung anerkannt wurde, gemäß deren Artikel 25 Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt nur dann als solche zu definieren sind, wenn ihr Stickstoffgehalt mehr als 28 GHT beträgt. Folglich werden sowohl die betroffene Ware als auch die im Antrag genannten neuen Warentypen gleichermaßen dem spezifischen Stickstoffbedarf von Pflanzen gerecht, ungeachtet der Tatsache, dass letztere außerdem andere Primärnährstoffe als N, nämlich P und/oder K, enthielten, die die agronomischen Eigenschaften des Stickstoffs nicht berührten.

(26)

Was die Endverwendungen angeht, so focht keine Partei an, dass — sofern der erforderliche AN-Gehalt gegeben war — sowohl die betroffene Ware als auch die im Antrag genannten neuen Warentypen im UZ von denselben Landwirtschaftsbetrieben zu denselben Zwecken verwendet wurden. Diese Schlussfolgerung stützt sich auf eine Marktstudie, der zufolge nahezu alle Landwirtschaftsbetriebe, die sich zur Teilnahme an der Studie bereit erklärt hatten, von der betroffenen Ware auf die neuen Warentypen umgestiegen waren, weil letztere billiger waren. Dies wurde auch von einem Einführer bestätigt.

(27)

Außerdem wurden diese neuen Warentypen in einer öffentlichen Quelle entweder AN- oder aber NP-/NK-/NPK-Dünger genannt. Diese Beweise sprachen für die Schlussfolgerung, dass sich die Marktstrategie der Anbieter (ausführende Hersteller und Einführer) und die Verbraucherwahrnehmung insofern deckten, als davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Ware und die neuen Warentypen denselben Anforderungen genügen.

(28)

Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die im Antrag genannten neuen Warentypen chemisch und materiell/agronomisch nicht als betroffene Ware angesehen werden konnten, weil sie anderen Primärnährstoffe als Stickstoff, nämlich P und/oder K, enthalten. Allerdings waren die betroffene Ware und die im Antrag genannten neuen Warentypen in ihrem AN-Gehalt — sofern dieser über 80 GHT lag —, den gegebenenfalls enthaltenen marginalen Stoffen und Nährstoffen und ihren grundlegenden Endverwendungen identisch. Daher sollten der AN-Gehalt und die marginalen Stoffe und Nährstoffe der im Antrag genannten neuen Warentypen als konform mit jenen der betroffenen Ware angesehen werden.

2.   Chemische und materielle Eigenschaften und Endverwendungen der betroffenen Ware und anderer als der im Antrag genannten neuen Warentypen

(29)

Ferner wurde untersucht, ob es neben den im Antrag genannten noch andere neue Warentypen gab, die unter Umständen dieselben chemischen und materiellen Eigenschaften und Endverwendungen aufwiesen wie die betroffene Ware und deshalb ebenfalls unter die Definition der betroffenen Ware fallen sollten.

(30)

Wie bereits erwähnt waren die chemischen Hauptmerkmale der betroffenen Ware, der sie ihre agronomischen Eigenschaften verdankt, die Bewertung des Stickstoffgehalts und der Stickstoff- und AN-Gehalt insgesamt. Daher wurde untersucht, ob andere Düngemittel Stickstoff enthielten, der als Nitratstickstoff und als Ammoniumstickstoff bewertet wurde und dessen Anteil 28 GHT überstieg, so dass der AN-Gehalt über 80 GHT lag.

(31)

Folgende neue Warentypen wurden identifiziert: 1. Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (derzeit dem KN-Code 3102 29 00 zugewiesen), 2. Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat und Ammoniumnitrat (derzeit dem KN-Code 3102 60 00 zugewiesen), 3. Doppelsalze und Mischungen von Magnesiumverbindungen und Ammoniumnitrat (derzeit dem KN-Code 3102 90 00 zugewiesen) und 4. NPK-, NP- und NK-Dünger, deren P-, K- oder PK-Gehalt über dem im Antrag angegebenen Gehalt, aber nicht über dem chemisch möglichen Höchstgehalt liegt, mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 28 GHT (vgl. Randnummer 24). Diese Aufstellung ist nicht erschöpfend.

(32)

Im Hinblick auf ihre Endverwendungen ergab die Untersuchung, dass sie aufgrund ihrer chemischen Struktur und agronomischen Eigenschaften für dieselben Verwendungszwecke geeignet waren wie die betroffene Ware, sofern ihr Stickstoffgehalt ausreichte, d. h. über 28 GHT lag (und folglich ihr AN-Gehalt über 80 GHT).

(33)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die betroffene Ware und die anderen als die im Antrag genannten neuen Warentypen in ihrem AN-Gehalt — sofern dieser über 80 GHT lag —, den gegebenenfalls enthaltenen marginalen Stoffen und Nährstoffen und ihren grundlegenden Endverwendungen identisch waren. Daher sollten der AN-Gehalt und die marginalen Stoffe und Nährstoffe der anderen als der im Antrag genannten neuen Warentypen als konform mit jenen der betroffenen Ware angesehen werden.

(34)

Einige interessierte Parteien behaupteten, dass die Einbeziehung von Düngemitteln, die im Antrag nicht als Ursache des Problems genannt wurden, nicht gerechtfertigt sei. Hierzu ist zu bemerken, dass diese Untersuchung dazu diente, alle neuen Warentypen einzubeziehen, die als betroffene Ware anzusehen sind, weil sie im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Merkmale haben und zu denselben Zwecken verwendet werden. Dementsprechend war in der Bekanntmachung über die Einleitung von „neuen Warentypen“ die Rede, ohne weiter auf deren chemische Zusammensetzung einzugehen, damit anhand objektiver Kriterien untersucht werden konnte, ob und welche neuen Warentypen einbezogen werden mussten. Deshalb wurde davon ausgegangen, dass alle Düngemitteltypen, die die betroffene Ware enthalten, und deren zolltarifliche Einreihung untersucht und in diese Verordnung einbezogen werden konnten. Dieses Vorbringen musste somit zurückgewiesen werden.

3.   Schlussfolgerungen

(35)

Im Lichte der vorstehenden Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass alle neuen Warentypen ausschließlich hinsichtlich ihres AN-Gehalts — sofern dieser über 80 GHT liegt — und der marginalen Stoffe und Nährstoffe, nicht aber der Primärnährstoffe P und K als betroffene Ware anzusehen sind. Folglich ist eine proportionale Anwendung der geltenden Maßnahmen geboten, damit die geltenden Maßnahmen nur nach Maßgabe des Gehalts an der betroffenen Ware auf die neuen Warentypen angewendet werden.

(36)

In diesem Zusammenhang sollten im Falle der Einfuhr von Mehrnährstoffdüngern (12) mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 28 GHT die geltenden Maßnahmen im Verhältnis zu ihrem Gehalt an Ammoniumnitrat und anderen marginalen Stoffen und Nährstoffen angewandt werden. Um die Zollabfertigung von Mehrnährstoffdüngern zu erleichtern und angemessene Zollsätze nach Maßgabe des Gehalts an der betroffenen Ware anzuwenden, wurden vier Gruppen von Zollsätzen festgesetzt, die je einer Gruppe von Mehrnährstoffdüngern entsprechen, und zwar die erste mit einem Gehalt an P und/oder K von weniger als 3 GHT, die zweite mit einem Gehalt an P und/oder K von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT, die dritte mit einem Gehalt an P und/oder K von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT und die vierte mit einem Gehalt an P und/oder K von 9 GHT oder mehr, aber nicht mehr als 12 GHT.

(37)

Abschließend wird der Schluss gezogen, dass die Beschreibung der betroffenen Ware im verfügenden Teil der ursprünglichen Verordnungen präzisiert werden muss. Der Wortlaut „Ammoniumnitrat“ sollte durch „feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT“ ersetzt werden, um einzuräumen, dass verschiedene Düngemittel einen Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einen Gehalt an Stickstoff, bewertet als Nitratstickstoff oder Ammoniumstickstoff, von mehr als 28 GHT aufweisen, und um Verwechslungen zwischen der betroffenen Ware und ihrem Hauptbestandteil (AN) zu vermeiden.

(38)

Mehrere interessierte Parteien erhoben Einwände gegen die angebliche Ausweitung der geltenden Maßnahmen auf andere als die betroffene Ware. Es sei daran erinnert, dass die vorstehenden Schlussfolgerungen keineswegs eine Ausweitung der geltenden Maßnahmen auf neue Warentypen vorsehen, sondern nur eine verhältnismäßige Anwendung der Maßnahmen auf die in den neuen Warentypen enthaltene betroffene Ware —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT der KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 91 mit Ursprung in Russland wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.“

2.

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT der KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 91 mit Ursprung in der Ukraine wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.“

3.

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Zoll entspricht dem nachstehend angegebenen festen Betrag in Euro pro Tonne:

Warenbezeichnung

KN-Code

TARIC-Code

Fester Zollbetrag

(EUR pro Tonne)

Anderes Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) als in wässriger Lösung

3102 30 90

47,07

Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen, mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT

3102 40 90

47,07

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT

3102 29 00

10

47,07

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT

3102 60 00

10

47,07

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT

3102 90 00

10

47,07

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, kein Phosphor und kein Kalium enthaltend

3105 10 00

10

47,07

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 10 00

20

45,66

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 10 00

30

44,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 10 00

40

42,83

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 10 00

50

41,42

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 20 10

30

45,66

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 20 10

40

44,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 20 10

50

42,83

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 20 10

60

41,42

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT

3105 51 00

10

45,66

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 51 00

20

44,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 51 00

30

42,83

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT

3105 51 00

40

42,17

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT

3105 59 00

10

45,66

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 59 00

20

44,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 59 00

30

42,83

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT

3105 59 00

40

42,17

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 90 91

30

45,66

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 90 91

40

44,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 90 91

50

42,83

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 90 91

60

41,42“

4.

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Zoll entspricht dem nachstehend angegebenen festen Betrag in Euro pro Tonne:

Warenbezeichnung

KN-Code

TARIC-Code

Fester Zollbetrag

(EUR pro Tonne)

Anderes Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) als in wässriger Lösung

3102 30 90

33,25

Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen, mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT

3102 40 90

33,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT

3102 29 00

10

33,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT

3102 60 00

10

33,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT

3102 90 00

10

33,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, kein Phosphor und kein Kalium enthaltend

3105 10 00

10

33,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 10 00

20

32,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 10 00

30

31,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 10 00

40

30,26

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 10 00

50

29,26

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 20 10

30

32,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 20 10

40

31,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 20 10

50

30,26

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 20 10

60

29,26

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT

3105 51 00

10

32,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 51 00

20

31,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 51 00

30

30,26

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT

3105 51 00

40

29,79

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT

3105 59 00

10

32,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 59 00

20

31,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 59 00

30

30,26

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT

3105 59 00

40

29,79

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 90 91

30

32,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 90 91

40

31,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 90 91

50

30,26

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 90 91

60

29,26“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 198 vom 23.8.1995, S. 1.

(3)  ABl. L 93 vom 26.3.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2004 (ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 28).

(5)  ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2004.

(6)  Die Definitionen von „Sekundärnährstoffe“ und „Spurennährstoffe“ sind Erwägungsgrund 19 dieser Verordnung und Artikel 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) zu entnehmen.

(7)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

(8)  Das Atomgewicht von Stickstoff (N) ist 14,00674, das von Wasserstoff (H) 1,00794 und das von Sauerstoff (O) 15,9994. Das Gesamtgewicht von AN ist daher 80,04, wovon 28,01 auf N entfallen. Das Verhältnis von AN zu N entspricht somit 2,86 zu 1.

(9)  Vgl. Erwägungsgrund 19 dieser Verordnung und Definition in Artikel 2 Buchstabe b der Düngemittelverordnung.

(10)  Vgl. Erwägungsgrund 19 dieser Verordnung und Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Düngemittelverordnung.

(11)  Vgl. Erwägungsgrund 19 dieser Verordnung und Definition in Artikel 2 Buchstabe b der Düngemittelverordnung.

(12)  Gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Düngemittelverordnung.


23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 946/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 22. Juni 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

55,3

204

35,2

999

45,3

0707 00 05

052

72,7

999

72,7

0709 90 70

052

81,6

999

81,6

0805 50 10

388

59,1

528

48,3

624

71,4

999

59,6

0808 10 80

388

92,9

400

97,4

404

90,8

508

90,3

512

70,9

528

69,7

720

51,3

804

91,0

999

81,8

0809 10 00

052

187,7

624

188,8

999

188,3

0809 20 95

052

300,3

400

358,1

999

329,2

0809 30 10, 0809 30 90

052

158,3

999

158,3

0809 40 05

052

130,1

624

165,1

999

147,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


23.6.2005   

DE

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L 160/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 947/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2005

zur Aussetzung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 sieht vor, dass die Kommission die Ankäufe in einem Mitgliedstaat je nach Fall eröffnet oder aussetzt, sobald festgestellt wird, dass der Marktpreis in dem betreffenden Mitgliedstaat zwei aufeinander folgende Wochen lang unter 92 % des Interventionspreises liegt bzw. zwei aufeinander folgende Wochen lang mindestens 92 % des Interventionspreises entspricht.

(2)

Die jüngste Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Intervention ausgesetzt ist, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2005 der Kommission (3) aufgestellt. Diese Liste muss angepasst werden, um den neuen Marktpreisen Rechnung zu tragen, die das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mitgeteilt haben. Aus Gründen der Klarheit ist die Liste zu ersetzen und die Verordnung (EG) Nr. 877/2005 aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehene Ankauf von Butter wird in Belgien, Dänemark, Zypern, Ungarn, Malta, Griechenland, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Slowenien, Schweden, Finnland und im Vereinigten Königreich ausgesetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 877/2005 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).

(3)  ABl. L 146 vom 10.6.2005, S. 11.


23.6.2005   

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L 160/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 948/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2005

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Festsetzung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Ermittlung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(3)

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Eröffnung der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz 98 EUR/Tonne von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in Brasilien, Kuba und anderen Drittländern.

(4)

In der Woche vom 13. bis 17. Juni 2005 sind bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge gestellt worden, die die Menge Ursprungsland, wie sie gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 für Zucker Zugeständnisse CXL vorgesehen ist, überschreitet.

(5)

Die Kommission muss daher einen Kürzungskoeffizienten festlegen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 13. bis 17. Juni 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/2005 der Kommission (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 9).


ANHANG

Präferenzzucker AKP—INDIEN

Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2004/05

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 13.—17.6.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Barbados

100

 

Belize

0

Erreicht

Kongo

100

 

Fidschi

0

Erreicht

Guyana

0

Erreicht

Indien

0

Erreicht

Côte d'Ivoire

100

 

Jamaika

100

 

Kenia

100

 

Madagaskar

100

 

Malawi

0

Erreicht

Mauritius

0

Erreicht

Mosambik

0

Erreicht

St. Kitts und Nevis

100

 

Swasiland

0

Erreicht

Tansania

100

 

Trinidad und Tobago

100

 

Sambia

100

 

Simbabwe

0

Erreicht


Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 13.—17.6.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Barbados

100

 

Belize

100

 

Kongo

100

 

Fidschi

100

 

Guyana

100

 

Indien

100

 

Côte d'Ivoire

100

 

Jamaika

100

 

Kenia

100

 

Madagaskar

100

 

Malawi

100

 

Mauritius

100

 

Mosambik

100

 

St. Kitts und Nevis

100

 

Swasiland

100

 

Tansania

100

 

Trinidad und Tobago

100

 

Sambia

100

 

Simbabwe

100

 

Sonderpräferenzzucker

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2004/05

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 13.—17.6.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Indien

0

Erreicht

AKP-Länder

100

 


Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 13.—17.6.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Indien

100

 

AKP-Länder

100

 

Zucker Zugeständnisse CXL

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2004/05

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 13.—17.6.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Brasilien

0

Erreicht

Kuba

0

Erreicht

Andere Drittländer

0

Erreicht


Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 13.—17.6.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Brasilien

100

 

Kuba

100

 

Andere Drittländer

100

Erreicht


23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 949/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2005

zur Schließung der Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (2) müssen die Voraussetzungen für die Einfuhr einer bestimmten Menge Sorghum nach Spanien geschaffen werden.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) werden die Einfuhren der in deren Artikel 2 aufgeführten Ersatzerzeugnisse auf die Mengen zur Erfüllung dieser Kontingente angerechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2275/2004 der Kommission (4) wurde eine Ausschreibung zur Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien eröffnet.

(4)

Da die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 vorgesehene Jahresmenge erreicht wurde, ist die Ausschreibung zu schließen und die Verordnung (EG) Nr. 2275/2004 aufzuheben.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die mit der Verordnung (EG) Nr. 2275/2004 eröffnete Ausschreibung zur Kürzung des nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 zu erhebenden Zolls bei der Einfuhr von Sorghum nach Spanien wird geschlossen.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 2275/2004 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(4)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 32.


23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 950/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Verfahrens A1 für Schalenfrüchte (Mandeln ohne Schale, Haselnüsse in der Schale, Haselnüsse ohne Schale, Walnüsse in der Schale)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse.

(2)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für die Gemeinschaftsausfuhren unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist darauf zu achten, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

(4)

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Die Möglichkeit wirtschaftlich bedeutender Ausfuhren besteht gegenwärtig bei Mandeln ohne Schale, Haselnüssen in der Schale, Haselnüssen ohne Schale und Walnüssen in der Schale.

(8)

Da sich Schalenfrüchte verhältnismäßig gut lagern lassen, können die Ausfuhrerstattungen für längere Zeitabstände festgesetzt werden.

(9)

Im Hinblick auf die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, die Ausfuhrerstattungen nach dem Verfahren A1 festzulegen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ausfuhrerstattungen für Schalenfrüchte, der Antragszeitraum und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Mengen angerechnet.

(3)   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A1 drei Monate.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2180/2003 (ABl. L 335 vom 22.12.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 22. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schalenfrüchte (Verfahren A1)

Antragszeitraum: 24. Juni 2005 bis 8. September 2005.

Erzeugniscode (1)

Bestimmung (2)

Erstattungssatz

(in EUR/t netto)

Vorgesehene Menge

(in t)

0802 12 90 9000

A00

45

1 426

0802 21 00 9000

A00

53

569

0802 22 00 9000

A00

103

3 929

0802 31 00 9000

A00

66

588


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 951/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Verfahren A1 und B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsische)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 dritter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse.

(2)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für Ausfuhren der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde, anzuwenden ist. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

(4)

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Zurzeit können Tomaten/Paradeiser (4), Orangen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsische der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang ausgeführt werden.

(8)

Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, die Ausfuhrerstattungen nach den Verfahren A1 und B festzulegen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für das Verfahren A1 sind die Erstattungssätze, der Zeitraum für die Beantragung der Erstattung und die für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehenen Mengen im Anhang festgelegt. Für das Verfahren B sind die indikativen Erstattungssätze, der Zeitraum für die Einreichung der Lizenzanträge und die für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehenen Mengen im Anhang festgelegt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Mengen angerechnet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2180/2003 (ABl. L 335 vom 22.12.2003, S. 1).

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 22. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsische)

Erzeugniscode (1)

Bestimmung (2)

Verfahren A1

Zeitraum der Erstattungsbeantragung: 24.6.2005—8.9.2005

Verfahren B

Zeitraum für die Einreichung der Lizenzanträge: 1.7.2005—15.9.2005

Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Vorgesehene Mengen

(t)

Indikativer Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Vorgesehene Mengen

(t)

0702 00 00 9100

F08

35

 

35

1 874

0805 10 20 9100

A00

38

 

38

615

0806 10 10 9100

A00

25

 

25

6 627

0808 10 80 9100

F09

36

 

36

19 233

0809 30 10 9100

A00

13

 

13

9 708

0809 30 90 9100


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F03

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz.

F04

:

Hongkong SAR, Singapur, Malaysia, Sri Lanka, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua-Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko, Costa Rica und Japan.

F08

:

Alle Bestimmungen mit Ausnahme Bulgariens.

F09

:

Die folgenden Bestimmungen:

Norwegen, Island, Grönland, Färöer, Rumänien, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine, Saudi-Arabien, Bahrain, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah, Ajman, Umm al Qaiwan, Ras Al Khaimah und Fujairah), Kuwait, Jemen, Syrien, Iran, Jordanien, Bolivien, Brasilien, Venezuela, Peru, Panama, Ecuador und Kolumbien;

Länder und Hoheitsgebiete Afrikas mit Ausnahme Südafrikas;

Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).


23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 952/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen (vorläufig haltbar gemachte Kirschen, geschälte Tomaten/Paradeiser, haltbar gemachte Kirschen, zubereitete Haselnüsse, gewisse Orangensäfte)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1429/95 der Kommission (2) wurden die Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 kann für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist. Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 gilt für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Erzeugnisse die gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung festgesetzte Erstattung, falls der Erstattungsbetrag für den Zucker, der in diesen Erzeugnissen enthalten ist, nicht ausreicht, um die Ausfuhr zu ermöglichen.

(3)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ist darauf zu achten, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde.

(4)

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Die Möglichkeit wirtschaftlich bedeutender Ausfuhren besteht gegenwärtig bei vorläufig haltbar gemachten Kirschen, geschälten Tomaten/Paradeisern (4), haltbar gemachten Kirschen, zubereiteten Haselnüssen und bestimmten Orangensäften.

(8)

Die Erstattungssätze und die vorgesehenen Mengen sind entsprechend festzusetzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, der Antragszeitraum, der Lizenzerteilungszeitraum und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Mengen angerechnet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 498/2004 (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 20).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 22).

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 22. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen (vorläufig haltbar gemachte Kirschen, geschälte Tomaten/Paradeiser, haltbar gemachte Kirschen, zubereitete Haselnüsse, gewisse Orangensäfte)

Antragszeitraum: 24. Juni bis 24. Oktober 2005.

Lizenzerteilungszeitraum: Juli bis Oktober 2005.

Erzeugniscode (1)

Code des Bestimmungsortes (2)

Erstattungssatz

(in EUR/t netto)

Vorgesehene Mengen

(in t)

0812 10 00 9100

F06

50

2 853

2002 10 10 9100

F10

45

42 477

2006 00 31 9000

2006 00 99 9100

F06

153

595

2008 19 19 9100

2008 19 99 9100

A00

59

344

2009 11 99 9110

2009 12 00 9111

2009 19 98 9112

A00

5

300

2009 11 99 9150

2009 19 98 9150

A00

29

301


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F06

Alle Bestimmungen mit Ausnahme von Nordamerika.

F10

Alle Bestimmungen mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und Bulgarien.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Juni 2005

über die Ernennung eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2005/453/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2002/758/EG, Euratom des Rates vom 17. September 2002 über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2006 (1),

gestützt auf die von der litauischen Regierung vorgelegte Kandidatur,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Infolge des Ausscheidens von Herrn Arvydas ŽYGIS, das dem Rat am 10. Januar 2005 zur Kenntnis gebracht wurde, ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Vitas MAČIULIS wird als Nachfolger von Herrn Arvydas ŽYGIS für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2006, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 253 vom 21.9.2002, S. 9.


23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/25


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Juni 2005

über die Ernennung eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2005/454/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2002/758/EG, Euratom des Rates vom 17. September 2002 über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2006 (1),

gestützt auf die von der französischen Regierung vorgelegte Kandidatur,

nach Stellungnahme der Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Infolge des Ausscheidens von Herrn Noël DUPUY, das dem Rat am 2. Februar 2005 zur Kenntnis gebracht wurde, ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Bruno CLERGEOT wird als Nachfolger von Herrn Noël DUPUY für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2006, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 253 vom 21.9.2002, S. 9.


23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/26


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Juni 2005

über die Ernennung eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2005/455/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2002/758/EG, Euratom des Rates vom 17. September 2002 über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2006 (1),

gestützt auf die von der litauischen Regierung vorgelegte Kandidatur,

nach Stellungnahme der Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Infolge des Ausscheidens von Frau Aldona BALSIENĖ, das dem Rat am 10. Januar 2005 zur Kenntnis gebracht wurde, ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Frau Daiva KVEDARAITĖ wird als Nachfolgerin von Frau Aldona BALSIENĖ für deren verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2006, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 253 vom 21.9.2002, S. 9.


23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/27


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Juni 2005

über die Ernennung eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2005/456/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2002/758/EG, Euratom des Rates vom 17. September 2002 über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2006 (1),

gestützt auf die von der italienischen Regierung vorgelegte Kandidatur,

nach Stellungnahme der Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Infolge des Ausscheidens von Herrn Giacomino TARICCO, das dem Rat am 28. Oktober 2004 zur Kenntnis gebracht wurde, ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Angelo GRASSO wird als Nachfolger von Herrn Giacomino TARICCO für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2006, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 253 vom 21.9.2002, S. 9.


Kommission

23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. April 2005

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Isomaltulose als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1001)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2005/457/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. Oktober 2003 hat Cargill Incorporated, vertreten durch Cerestar, bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs den Antrag gestellt, Isomaltulose als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr zu bringen.

(2)

Am 19. März 2004 haben die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs ihren ersten Bewertungsbericht abgegeben.

(3)

In ihrem ersten Bewertungsbericht kam die für die Lebensmittelbewertung zuständige Stelle des Vereinigten Königreichs zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Verwendungszwecke für Isomaltulose für den menschlichen Verzehr unbedenklich sind.

(4)

Die Kommission leitete den ersten Bewertungsbericht am 15. April 2004 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(5)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden jedoch nach dieser Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Produkts erhoben.

(6)

Auf einer Sitzung am 10. Dezember 2004 zogen die Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten den ersten Bewertungsbericht in Bezug auf die Risikobewertung in Betracht; eine zusätzliche Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sei nicht notwendig.

(7)

Was die Nährwertangaben bei der Etikettierung von isomaltulosehaltigen Lebensmitteln und der Werbung für isomaltulosehaltige Lebensmittel betrifft, so finden die Vorschriften der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (2) Anwendung.

(8)

Auf der Grundlage des ersten Bewertungsberichts wird festgestellt, dass Isomaltulose die Kriterien nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung erfüllt.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Isomaltulose nach der Spezifikation im Anhang darf als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Der Begriff „Isomaltulose“ ist auf dem Produktetikett oder im Zutatenverzeichnis der jeweiligen Lebensmittel anzugeben.

In einer mittels Sternchen (*) deutlich erkennbar angebrachten Fußnote zum Begriff „Isomaltulose“ ist die Angabe „Isomaltulose ist eine Glukose- und Fruktosequelle“ zu machen. Diese Fußnote ist in einer Schriftart zu setzen, die mindestens die gleiche Größe hat wie das Verzeichnis der Zutaten selbst.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Firma Cargill Incorporated, c/o Cerestar, Havenstraat 84, B-1800 Vilvoorde gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/120/EG der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 51).


ANHANG

SPEZIFIKATION VON ISOMALTULOSE

Begriffsbestimmung

Ein reduzierendes Disaccharid, bestehend aus je einem durch eine Alpha-1,6-Glukosidbindung verknüpften Glukose- und Fruktoseanteil. Es wird aus Sucrose durch einen enzymatischen Prozess gewonnen. Handelsprodukt ist das Monohydrat.

Chemische Bezeichnung

6-O-a-D-glucopyranosyl-D-fructofuranose, Monohydrat

C.A.S.-Nummer

13718-94-0

Chemische Formel

C12H22O11 · H2O

Strukturformel

Image

Relative Formelmasse

360,3 (Monohydrat)

Gehalt

Mindestens 98 % bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Praktisch geruchlose, weiße oder fast weiße Kristalle mit süßem Geschmack

Trocknungsverlust

Max. 6,5 % (60 °C, 5h)

Blei

Max. 0,1 mg/kg

Bestimmung mit Hilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 (1) unter „Instrumental methods“ beschriebenen Verfahrens orientieren.


(1)  Food and Nutrition Paper 5 Rev.2 — Guide to specifications for general notices, general analytical techniques, identification tests, test solutions and other reference materials. (JECFA) 1991, 322 p. English — ISBN 92-5-102991-1.


23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2005

zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für Italien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1826)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/458/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG kann den Mitgliedstaaten gestattet werden, Betriebe, die höchstens drei Schafe oder Ziegen, für die keine Beihilfe beantragt wird, und Betriebe, die ein Schwein halten, nicht in das Verzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/102/EWG aufzunehmen, sofern diese Tiere zum eigenen Gebrauch bzw. Verzehr des Halters bestimmt sind und sofern sie vor ihrer Verbringung den in der Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen werden.

(2)

Die italienischen Behörden haben diese Genehmigung für Betriebe beantragt, die nicht mehr als ein Schwein halten, und geeignete Zusicherungen in Bezug auf die Veterinärkontrollen gegeben.

(3)

Italien sollte daher gestattet werden, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Italien wird ermächtigt, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG in Bezug auf Betriebe anzuwenden, die nicht mehr als ein Schwein halten.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. Juni 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).


23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2005

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Pinoxaden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1839)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/459/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 31. März 2004 hat Syngenta Ltd den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Pinoxaden mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Die britischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen über den betreffenden Wirkstoff nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfüllen scheinen. Außerdem sind die Behörden der Auffassung, dass die Unterlagen für ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG enthalten. Die Unterlagen wurden anschließend gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG vom Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten übermittelt und an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(4)

Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene formal festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — zumindest bei einem Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(5)

Diese Entscheidung sollte nicht das Recht der Kommission beeinträchtigen, den Antragsteller aufzufordern, weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen für den im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoff, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang I der genannten Richtlinie eingereicht wurden, grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat wird die eingehende Prüfung der betreffenden Unterlagen fortsetzen und der Kommission die Schlussfolgerungen seiner Prüfung so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, übermitteln, gegebenenfalls mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und diesbezüglichen Bedingungen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Juni 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/34/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 5).


ANHANG

VON DER ENTSCHEIDUNG BETROFFENER WIRKSTOFF

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum des Antrags

Bericht erstattender Mitgliedstaat

1

Pinoxaden CIPAC-Nr. noch nicht zugeteilt

Syngenta Ltd

31.3.2004

VK