ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 138

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
1. Juni 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 831/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 833/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung für unbegrenzte Zeit ( 1 )

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 834/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 835/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2005

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 836/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 zur Festsetzung der ab dem 1. Juni 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

14

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

17

 

*

Information betreffend das Inkrafttreten des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra

17

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. November 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache COMP/M.2621 — SEB/Moulinex) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4157)  ( 1 )

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

1.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 831/2005 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 31. Mai 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

76,7

204

91,4

999

84,1

0707 00 05

052

61,2

999

61,2

0709 90 70

052

88,8

999

88,8

0805 50 10

052

88,7

388

61,9

524

56,8

528

57,8

624

62,9

999

65,6

0808 10 80

388

78,2

400

100,1

404

68,3

508

59,4

512

65,4

524

66,9

528

67,7

720

67,0

804

99,0

999

74,7

0809 20 95

052

269,4

220

108,0

400

545,6

999

307,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


1.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/3


VERORDNUNG(EG) Nr. 832/2005 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2005

über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Beitrittsakte der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Vermeidung von Marktstörungen im Zuckersektor in der Folge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei („neue Mitgliedstaaten“) zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 müssen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 die Mengen an Zucker in unverarbeitetem Zustand, Isoglucose und Fructose, die über die als normal geltenden Übergangsbestände am 1. Mai 2004 hinausgehen, in Form von Zucker in unverarbeitetem Zustand oder Isoglucose auf Kosten des betreffenden neuen Mitgliedstaats vom Markt genommen werden.

(2)

Zur Feststellung dieser Überschussmengen übermitteln die neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 Informationen über die erzeugten Mengen, den Verbrauch, die Bestände, die Ein- und Ausfuhr sowie über das für die Feststellung der Überschussmengen eingerichtete System.

(3)

In der Regel ergibt sich die Überschussmenge von Zucker aus dem Anstieg der Erzeugung zuzüglich der Einfuhren und abzüglich der Ausfuhren im Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 30. April 2004 im Vergleich zum Durchschnitt der betreffenden Mengen im selben Zeitraum der drei Vorjahre. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 werden dabei auch die Umstände, unter denen die Bestände in diesem Zeitraum gebildet wurden, berücksichtigt, insbesondere der Bestandsrückgang in dem genannten Zeitraum.

(4)

Anhand der Mitteilungen der neuen Mitgliedstaaten sind nach diesem Verfahren nur die Überschussmengen an Zucker für Estland, Zypern, Lettland, Malta und die Slowakei festzustellen.

(5)

Für die Feststellung der Überschussmengen an Isoglucose und Fructose wurde das gleiche Verfahren angewandt. Dabei hat sich gezeigt, dass keine Fructose- und Isoglucosemengen festgestellt werden müssen.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN

Artikel 1

Die als normal geltenden Übergangsbestände an Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen wurden am 1. Mai 2004 um folgende Mengen überschritten, die nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 vom Markt genommen werden müssen:

Estland: 91 464 t,

Zypern: 40 213 t,

Lettland: 10 589 t,

Malta: 2 452 t,

Slowakei: 10 225 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 651/2005 (ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 3).


1.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 833/2005 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2005

zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung für unbegrenzte Zeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3 und 9d Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2)

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Termin gestellt wurden, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 galt.

(3)

Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Termin gestellt, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 galt.

(4)

Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5)

Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (IMI SD 135) und Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 2690/1999 der Kommission (3) für entwöhnte Ferkel vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß dem Anhang sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(6)

Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106), Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (IMI SD 135), Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553) und Polygalacturonase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 2690/1999 für entwöhnte Ferkel vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß dem Anhang sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(7)

Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) und Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/1999 der Kommission (4) für entwöhnte Ferkel vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß dem Anhang sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(8)

Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/1999 für Mastschweine vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß dem Anhang sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(9)

Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1411/1999 der Kommission (5) für Masthühner vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß dem Anhang sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(10)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission (6) für Masthühner vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß dem Anhang sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(11)

Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den im Anhang aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (7) gewährleistet sein.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden unbefristet als Zusatzstoffe in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(3)  ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 33.

(4)  ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 17.

(5)  ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 56.

(6)  ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 3.

(7)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Enzyme

E 1624

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

EC 3.2.1.6

 

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

 

Alpha-Amylase

EC 3.2.1.1

Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106), Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (IMI SD 135) und Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553) mit einer Mindestaktivität von:

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 250 U (1)/g

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 400 U (2)/g

 

Alpha-Amylase: 1 000 U (3)/g

Ferkel (abgesetzt)

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 250 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 250 U

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 400 U

 

Alpha-Amylase: 1 000 U

3.

Für die Verwendung in getreidehaltigen Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an Stärke und anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane), z. B. mit mehr als 35 % Gerste

4.

Zur Verwendung bei entwöhnten Ferkeln bis ca. 35 kg

Unbegrenzt

Endo-1,4-beta-Xylanase: 400 U

Alpha-Amylase: 1 000 U

E 1625

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

EC 3.2.1.6

 

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

 

Alpha-Amylase

EC 3.2.1.1

 

Polygalacturo-nase

EC 3.2.1.15

Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106), Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (IMI SD 135), Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Polygalacturonase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94) mit einer Mindestaktivität von:

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 150 U (1)/g

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 4 000 U (2)/g

 

Alpha-Amylase: 1 000 U (3)/g

 

Polygalacturonase: 25 U (4)/g

Ferkel (abgesetzt)

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 150 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 150 U

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 4 000 U

 

Alpha-Amylase: 1 000 U

 

Polygalacturonase: 25 U

3.

Für die Verwendung in getreidehaltigen Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an Stärke und anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane), z. B. mit mehr als 20 % Gerste und 35 % Weizen

4.

Zur Verwendung bei entwöhnten Ferkeln bis ca. 35 kg

Unbegrenzt

Endo-1,4-beta-Xylanase: 4 000 U

Alpha-Amylase: 1 000 U

Polygalactu-ronase: 25 U

E 1626

 

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

 

Subtilisin

EC 3.4.21.62

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) und Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) mit einer Mindestaktivität von:

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 5 000 U (2)/g

 

Subtilisin: 500 U (5)/g

Ferkel (abgesetzt)

Endo-1,4-beta-Xylanase: 5 000 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 5 000 U

 

Subtilisin: 500 U

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln, z. B. mit mehr als 40 % Weizen

4.

Zur Verwendung bei entwöhnten Ferkeln bis ca. 35 kg

Unbegrenzt

Subtilisin: 500 U

E 1627

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

EC 3.2.1.6

 

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) mit einer Mindestaktivität von:

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 800 U (1)/g

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 800 U (2)/g

Mast-schweine

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 400 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 400 U

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 400 U

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 65 % Gerste.

Unbegrenzt

Endo-1,4-beta-Xylanase: 400 U

E 1628

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) mit einer Mindestaktivität von:

 

Pulver: Endo-1,4-beta-Xylanase: 2 000 U (2)/g

 

flüssig: Endo-1,4-beta-Xylanase: 5 000 U/ml

Masthühner

Endo-1,4-beta-Xylanase: 500 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 500—2 500 U

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 55 % Weizen oder 60 % Roggen.

Unbegrenzt

E 1629

 

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

EC 3.2.1.6

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106) mit einer Mindestaktivität von:

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 5 000 U (2)/ml

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 50 U (1)/ml

Masthühner

Endo-1,4-beta-Xylanase: 1 250 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,4-beta-Glucanase: 1 250—2 500 U

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 12—25 U

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 20 % Gerste und 40 % Weizen.

Unbegrenzt

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 12 U


(1)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

(2)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.

(3)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol glykosidische Bindungen in der Minute bei einem pH-Wert von 6,5 und einer Temperatur von 37 °C aus einem wasserunlöslichen, vernetzten Stärkepolymersubstrat hydrolysiert.

(4)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol Reduktionsmittel (gemessen als Galacturonsäureäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus einem Poly-D-Galacturonsubstrat freisetzt.

(5)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikrogramm Phenolverbindung (Tyrosinäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 40 °C aus einem Caseinsubstrat freisetzt.


1.6.2005   

DE

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L 138/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 834/2005 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2005

zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Betrag, um den die Erstattung für Getreide berichtigt wird, ist durch die Verordnung (EG) Nr. 820/2005 der Kommission (2) geändert.

(2)

Aufgrund der heutigen cif-Preise und der heutigen cif-Preise für Terminkäufe und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Marktentwicklung ist es erforderlich, den zur Zeit geltenden Betrag, um den die Erstattung für Getreide berichtigt wird, abzuändern.

(3)

Die Berichtigung muss nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden wie die Erstattung. Sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, mit Ausnahme von Malz, der Verordnung (EWG) Nr. 1784/2003 im Voraus festgesetzten Erstattungen für Produkte zu berichtigen sind, wird wie im Anhang angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 137 vom 31.5.2005, S. 3.


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 31. Mai 2005 zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

5

1. Term.

6

2. Term.

7

3. Term.

8

4. Term.

9

5. Term.

10

6. Term.

11

1001 10 00 9200

1001 10 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1001 90 91 9000

1001 90 99 9000

C01

0

– 20,00

– 20,00

– 20,00

– 20,00

1002 00 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1003 00 10 9000

1003 00 90 9000

C02

0

– 30,00

– 30,00

– 30,00

– 30,00

1004 00 00 9200

1004 00 00 9400

C03

0

– 45,00

– 45,00

– 45,00

– 45,00

1005 10 90 9000

1005 90 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1007 00 90 9000

1008 20 00 9000

1101 00 11 9000

1101 00 15 9100

C01

0

– 25,00

– 25,00

– 25,00

– 25,00

1101 00 15 9130

C01

0

– 25,00

– 25,00

– 25,00

– 25,00

1101 00 15 9150

C01

0

– 25,00

– 25,00

– 25,00

– 25,00

1101 00 15 9170

C01

0

– 25,00

– 25,00

– 25,00

– 25,00

1101 00 15 9180

C01

0

– 25,00

– 25,00

– 25,00

– 25,00

1101 00 15 9190

1101 00 90 9000

1102 10 00 9500

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9700

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9900

1103 11 10 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9400

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9900

1103 11 90 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 90 9800

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.

C02

:

Algerien, Saudi-Arabien, Bahrain, Ägypten, Vereinigte Arabische Emirate, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Katar, Syrien, Tunesien und Jemen.

C03

:

Alle Drittländer außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien, der Schweiz und Liechtenstein.


1.6.2005   

DE

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L 138/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 835/2005 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2005

zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann beschlossen werden, für Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und f der genannten Verordnung und für Sirupe nach Buchstabe d des genannten Absatzes sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 1702 50 00 als Zwischenerzeugnis, die sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag befinden und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Produktionserstattungen zu gewähren.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (2) leiten sich diese Erstattungen von der für Weißzucker festgesetzten Erstattung ab.

(3)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird die Produktionserstattung für Weißzucker monatlich für einen Zeitraum festgesetzt, der jeweils am ersten Tag eines Monats beginnt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktionserstattung für Weißzucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird auf 33,848 EUR/100 kg netto für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2005 festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


1.6.2005   

DE

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L 138/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 836/2005 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2005

zur Festsetzung der ab dem 1. Juni 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 1. Juni 2005 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

35,55

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

58,29

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

58,29

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

35,55


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 16.5.2005—27.5.2005

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

(14 %)

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

112,48 (3)

67,62

161,42

151,42

131,42

88,19

Golf-Prämie (EUR/t)

9,86

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

21,84

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 26,25 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 38,28 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

1.6.2005   

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L 138/17


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (1) ist am 1. Mai 2005 in Kraft getreten, nachdem das Verfahren gemäß Artikel 21 des Abkommens am 23. März 2005 abgeschlossen worden ist.


(1)  ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 43.


1.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/17


Information betreffend das Inkrafttreten des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (1)

Nachdem die für das Inkrafttreten des am 15. November 2004 in Brüssel unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra notwendigen Verfahren am 10. Mai 2005 abgeschlossen wurden, tritt das Abkommen aufgrund seines Artikels 14 am 1. Juli 2005 in Kraft.


(1)  ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 33.


Kommission

1.6.2005   

DE

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L 138/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. November 2003

zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

(Sache COMP/M.2621 — SEB/Moulinex)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4157)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/408/EG)

Am 11. November 2003 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in den verbindlichen Sprachen der Wettbewerbssache und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der GD Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_de.html

(1)

Die vorliegende Sache betrifft die Übernahme bestimmter Vermögenswerte von Moulinex durch SEB (Marken, einen Teil der Produktionsmittel und bestimmte Vertriebsgesellschaften). Dieses Zusammenschlussvorhaben war am 13. November 2001 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung) bei der Kommission angemeldet worden.

(2)

SEB und Moulinex sind zwei französische Hersteller von kleinen Elektrohaushaltsgeräten. Beide Unternehmen sind weltweit tätig. SEB vermarktet seine Produkte weltweit unter zwei Marken: „Tefal“ und „Rowenta“. Die Produkte von Moulinex werden in erster Linie unter den Markennamen „Moulinex“ und „Krups“ vertrieben.

(3)

Die Übernahme von Vermögenswerten von Moulinex durch SEB erfolgte im Rahmen eines gerichtlich zugelassenen Sanierungsverfahrens der Moulinex-Gruppe. Die Kommission hat bereits am 8. Januar 2002 zwei Entscheidungen zu diesem Zusammenschluss erlassen. Mit der ersten Entscheidung wurde die Prüfung der Auswirkungen der Übernahme auf den französischen Markt gemäß Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung an die französischen Wettbewerbsbehörden verwiesen. Mit der zweiten Entscheidung genehmigte die Kommission das Vorhaben gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung in den zehn übrigen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (Belgien, Norwegen, Niederlande, Deutschland, Österreich, Portugal, Schweden, Dänemark und Griechenland) mit Auflagen, denen zufolge die Lizenz für die Verwendung der Marke Moulinex in diesen Ländern auf unabhängige Dritte übertragen werden muss. Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat die zweite Entscheidung für die Länder für nichtig erklärt, die keine derartigen Verpflichtungen eingegangen waren (d. h. Spanien, Finnland, Irland, Italien und das Vereinigte Königreich) (2). In der vorliegenden Entscheidung werden die Auswirkungen dieses Vorhabens auf den Wettbewerb in diesen fünf Ländern erneut geprüft.

(4)

Der Beratende Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen hat in seiner 120. Sitzung am 3. November 2003 einstimmig eine positive Stellungnahme zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission abgegeben, mit der der angemeldete Zusammenschluss genehmigt werden soll.

(5)

In seinem Abschlussbericht vom 4. November 2003 hat der Anhörungsbeauftragte erklärt, dass das Recht der Parteien auf Anhörung respektiert wurde.

I.   DEFINITION DES RELEVANTEN MARKTES

(6)

In der Entscheidung wird der Markt nach einzelnen Produktkategorien aufgeteilt, denn jedes kleine elektrische Haushaltsgerät dient unterschiedlichen Zwecken und hat eine andere Funktion. Insgesamt besteht der Markt aus dreizehn Segmenten: Friteusen, Miniherde, Toaster, Sandwichtoaster und Waffelautomaten, Geräte für Fertiggerichte und Convenience-Produkte, elektrische Gartengrill- und Küchengrillgeräte, Reiskocher und Dampfgarer, elektrische Filterkaffeemaschinen, Wasserkocher, Expressomaschinen, elektrische Küchenmaschinen, Bügeleisen/Dampfbügelstationen und Körperpflegegeräte.

(7)

Die räumlich relevanten Märkte beschränken sich auf einzelne Staaten. Im Vereinigten Königreich und in Irland sind die Marktbedingungen allerdings weitgehend homogen. Da in den beiden Ländern die angebotenen Marken und das Preisniveau identisch sind, ist es den Händlern in diesen Ländern nicht möglich, eine eigenständige Preispolitik zu betreiben, da sie so Gefahr laufen, ihre Kunden an das jeweils andere Land zu verlieren. Diese beiden Länder werden also für die relevanten Produkte als ein einziger räumlicher Markt behandelt.

II.   MARKTANALYSE

(8)

Die Wettbewerbsstellung von SEB wird in folgenden Ländern oder Gebieten untersucht: Spanien, Finnland, Italien und Vereinigtes Königreich/Irland.

Wettbewerbspotenzial von Moulinex

(9)

Die Verkaufszahlen von Moulinex sind 2001 und 2002 gegenüber 2000 erheblich zurückgegangen. Dieser Einbruch ist die Probleme nach dem Konkurs der Gruppe zurückzuführen. Die Kommission hat untersucht, ob der Umsatzeinbruch strukturbedingt war oder ob es für Moulinex noch Chancen für eine Rückgewinnung seiner früheren Marktanteile gibt.

(10)

Die Marktstudie hat ergeben, dass die Rückgewinnung der verlorenen Marktanteile von Moulinex nicht ausschließlich von der Stärke der Marken abhängt, die durch den Zusammenschluss eingebracht werden, sondern auch von einer Reihe anderer Faktoren wie Innovationsfähigkeit, den kommerziellen Fähigkeiten und der Finanzkraft des neuen Eigentümers. Die Möglichkeit einer Rückgewinnung, die in der Marktanalyse zu berücksichtigen ist, wird daher durch die Auswirkungen dieser übrigen Faktoren beeinträchtigt, die nicht in direktem kausalem Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Unternehmenszusammenschluss stehen.

(11)

Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass die Möglichkeiten für eine Rückgewinnung der Marktanteile von 2000 ohnehin stark eingeschränkt sind, seit die Marke Moulinex eingestellt wurde. Dies gilt umso mehr, da die Marktanteile von Moulinex von Konkurrenten übernommen wurden, die bereits sehr stark auf dem Markt für kleine Elektrohaushaltsgeräte etabliert sind — Unternehmen wie Philips, Braun oder De Longhi. Ein weiterer Grund ist die Tatsache, dass Moulinex oder Krups von den Händlern nicht als Topmarken angesehen werden.

Untersuchungsmethode

(12)

Die Kommission hat versucht, für jeden der relevanten Märkte anhand der Verkaufszahlen der meisten Konkurrenten die Marktanteile der einzelnen Anbieter zu ermitteln.

(13)

Für jedes der untersuchten Gebiete wurde geprüft, welche Auswirkungen das Vorhaben auf horizontaler Ebene (Auswirkungen der kombinierten Macht der neuen Einheit Markt für Markt) und auf nicht horizontaler Ebene (Auswirkung der kombinierten Macht der neuen Einheit auf die gesamte Branche der kleinen Elektrohaushaltsgeräte, auch wenn es in bestimmten Marktsegmenten keine Überschneidungen gibt) haben wird.

(14)

Negative nicht horizontale Auswirkungen für die Konkurrenz können sich aus der Übernahme von Moulinex durch SEB ergeben, wenn:

die neue Einheit über eine Markenpalette verfügt, die ihr einen erheblichen Wettbewerbsvorteil auf dem gesamten Markt der kleinen Elektrohaushaltsgeräte sichern würde;

diese Einheit über eine Machtposition verfügt, die es ihr ermöglichen würde, eine beherrschende Stellung auf Drittmärkten zu begründen oder zu verstärken. Eine solche Machtposition kann eine Folge der Übernahme sein, sie kann jedoch auch von nur einer der beiden Parteien ausgehen.

(15)

Bei der Untersuchung der horizontalen Auswirkungen hat die Kommission die Märkte nach folgendem Kriterien untergliedert: 1. die Märkte, auf denen die beiden Parteien zusammen einen Marktanteil von weniger als 25 % haben, 2. die Märkte, auf denen es nicht zu wesentlichen Überschneidungen kommt, und 3. die Märkte mit wesentlichen Überschneidungen und einem gemeinsamen Marktanteil von mehr als 25 %.

(16)

Aus dieser Aufgliederung ergibt sich folgende Tabelle:

 

Märkte mit einem Marktanteil von weniger als 25 %

Märkte mit nicht wesentlichen Überschneidungen

Märkte mit einem Marktanteil von mehr als 25 %

Spanien

Espressomaschinen, Kaffeemaschinen, Elektrogartengrills/ Küchengrills, Dampfgarer, Sandwichtoaster/Waffelautomaten, Friteusen, Bügeleisen/Dampfbügelstationen, Körperpflegegeräte

Küchenmaschinen, Geräte für Fertiggerichte und Convenience-Produkte

Toaster, Wasserkocher, Miniherde

Finnland

Bügeleisen/Dampfbügelstationen, Dampfgarer, Toaster, Kaffeemaschinen, Friteusen, Geräte für Fertiggerichte und Convenience-Produkte, Körperpflegegeräte

Espressomaschinen, Elektrogartengrills/ Küchengrills, Geräte für Fertiggerichte und Convenience-Produkte

Miniherde, Wasserkocher, Sandwichtoaster/Waffelautomaten

Italien

Espressomaschinen, Friteusen, Miniherde, Toaster, Körperpflegegeräte

 

Wasserkocher, Geräte für Fertiggerichte und Convenience-Produkte, Sandwichtoaster/Waffel-automaten, Dampfgarer, Küchenmaschinen, Bügeleisen/Dampfbügelstationen, Kaffeemaschinen, Elektrogartengrills/Küchengrills

Vereinigtes Königreich/ Irland

Toaster, Wasserkocher, Miniherde, Kaffeemaschinen, Sandwichtoaster/Waffelautomaten, Elektrogartengrills/Küchengrills, Küchenmaschinen, Körperpflegegeräte

Espressomaschinen, Bügeleisen/Dampfbügelstationen

Geräte für Fertiggerichte und Convenience-Produkte, Dampfgarer, Friteusen

(17)

Für diese Zusammenfassung der Entscheidung sind nur die Märkte der dritten Kategorie von Bedeutung. Die Kommission gelangt in ihrer Entscheidung in der Tat zu dem Schluss, dass die Gefahr, dass der Zusammenschluss eine beherrschende Position begründet oder verstärkt, auf den Märkten ausgeschlossen ist, auf denen die Parteien einen Marktanteil von weniger als 25 % haben und auf denen durch die Übernahme keine wesentlichen neuen Marktanteile hinzugewonnen werden.

A.   Der spanische Markt

(18)

Auf dem spanischen Markt für kleine Elektrohaushaltsgeräte sind vor allem Konkurrenten mit einer starken internationalen Präsenz vertreten wie Philips (15-20 % der Umsätze auf dem Markt für kleine Elektrohaushaltsgeräte), SEB [10-20 %]* (3), Braun (15-20 %), BSH (0-5 %), De Longhi (0-5 %). Spanische Anbieter haben nur einen geringen Marktanteil: Dabei handelt es sich um Taurus (5-10 %), Jata, Solac und Fagor (0-5 %).

(19)

Nachfrage und Vertrieb konzentrieren sich in erster Linie auf große Supermarktketten (Carrefour, Auchan, Hipercor), große Kaufhäuser (El Corte Ingles), den Fachhandel (Media Markt) und auf kleine Einzelhändler, von denen sich die meisten zu Einkaufsvereinigungen zusammengeschlossen haben (Densa, Gentesa, Segesa).

(20)

Die Umsätze von Moulinex sind zwischen 2000 und 2002 allgemein erheblich zurückgegangen. Der Rückgang beträgt auf allen untersuchten Märkten mindestens 20 %. Auch wenn das Image der Marken Moulinex und Krups bei den Endverbrauchern nach wie vor hoch ist, so scheint eine Rückgewinnung der Marktanteile durch die neue Einheit angesichts der Konsolidierung der Konkurrenz doch fraglich.

(21)

Das Risiko, dass der Zusammenschluss eine beherrschende Marktposition begründet oder verstärkt, kann auf folgenden Märkten (mit wesentlichen Überschneidungen und einem Marktanteil von mehr als 25 %) ausgeschlossen werden: auf dem Markt für Toaster, Wasserkocher und Miniherde.

(22)

Auf dem Markt für Toaster und Wasserkocher wird der Marktanteil von SEB zwischen [20 und 30 %]* betragen. Der Zusammenschluss wird nicht zu einer Kombination von Topmarken führen (nur Moulinex ist eine Topmarke für Toaster und Tefal für Wasserkocher). Der Zusammenschluss von SEB und Moulinex wird Konkurrenten gegenüberstehen, die über bedeutende Marktanteile (maximal 15 bis 20 %) und renommierte Marken verfügen. Aus diesem Grund ist es wenig wahrscheinlich, dass Moulinex sein Marktpotenzial von vor 2000 zurückgewinnen kann. Auf jeden Fall kann bei einem Marktanteil, der zusammen höchstens 25 bis 35 % betragen wird, ausgeschlossen werden, dass der Zusammenschluss eine beherrschende Marktposition begründen oder verstärken wird, zumal keine nicht horizontalen Auswirkungen zu erwarten und die Konkurrenten auf dem Markt fest etabliert sind.

(23)

Auf dem Markt für Miniherde ist die Position von SEB offensichtlich sehr viel stärker. Den vorliegenden Zahlen zufolge würden die Marktanteile der neuen Einheit auf dem spanischen Markt zwischen 30-40 % betragen. Die Hauptkonkurrenten auf dem spanischen Markt sind De Longhi (20-25 %), Jata (5-10 %), Ufesa und Severin (jeweils 5-10 %). Diese Anbieter verfügen zwar über geringere Marktanteile als die neue Einheit, aber sie sind sie im Besitz von Topmarken und bieten Miniherde in allen Größen an, die es auf dem Markt gibt (10/12 Liter, 18/20 Liter, 26/28 Liter). Die Preise auf diesem Markt tendieren nach unten, es gibt regelmäßige Innovation und nur geringe Markteintrittsbarrieren. Auch wenn Mikrowellenherde mit integriertem Grill auf diesem Markt nicht präsent sind, so stellen sie doch eine ernstzunehmende Konkurrenz dar. Das bedeutet, dass die Chancen für Moulinex, die verlorenen Marktanteile von 2000 zurück zu gewinnen, nicht besonders groß sind.

(24)

Der Zusammenschluss ermöglicht es der neuen Einheit nicht, von nicht horizontalen Auswirkungen zu profitieren. Ihre Markenpalette und ihre Marktposition sind nicht groß genug, um eine Hebelwirkung auszulösen, vor allem, was die Position der Konkurrenz in diesen beiden Segmenten betrifft.

(25)

Aus diesen Überlegungen wird deutlich, dass der Zusammenschluss aller Voraussicht nicht eine beherrschende Position begründen oder verstärken wird, die einen wirksamen Wettbewerb auf den Märkten für kleine Elektrohaushaltsgeräte in Spanien erheblich behindern könnte.

B.   Der finnische Markt

(26)

Insgesamt ist SEB mit [5-10 %]* der Umsätze auf dem Markt für kleine Elektrohaushaltsgeräte) nur der drittgrößte Anbieter auf dem finnischen Markt, nach Braun [10-15 %]* und vor allem nach Philips [25-30 %]*. AEG [5-10 %]* hat eine Marktposition, die in etwa der der neuen Einheit vergleichbar ist. Severin, De Longhi, BSH sowie finnische Hersteller wie OBH/Nordica und Rommelsbacher sind zwar ebenfalls auf dem Markt präsent, aber mit weitaus geringeren Anteilen (jeweils zwischen 0 und 5 %). Auf einigen speziellen Märkten haben sie eine stärkere Präsenz.

(27)

In Finnland ist die Angebotsseite mit am stärksten in ganz Europa konzentriert: Jeweils rund [20-25 %]* der Geräte werden von Kesko und E.Partners vertrieben. Der Anteil von Stockman ist mit [15-20 %]* ebenfalls recht hoch.

(28)

Die Umsätze von Moulinex sind zwischen 2000 und 2002 eingebrochen (ein Rückgang von mindestens 50 % auf jedem der relevanten Märkte). Es ist wenig wahrscheinlich, dass Moulinex seine verlorenen Marktanteile wieder zurückgewinnen kann, da 1. der Einbruch überaus massiv war und 2. die Konkurrenz, die über Marken mit einem starken Renommee verfügt, ihre Marktposition konsolidieren konnte.

(29)

Das Risiko, dass der Zusammenschluss eine beherrschende Marktposition begründet oder verstärkt, kann auf folgenden Märkten (mit wesentlichen Überschneidungen einem Marktanteil von mehr als 25 %) ausgeschlossen werden: auf dem Markt für Miniherde, Wasserkocher und Sandwichtoaster/ Waffelautomaten.

(30)

Der Markt für Miniherde und für Sandwichtoaster/Waffelautomaten wurde in diese Kategorie einbezogen, da die neue Einheit 2000 über erhebliche Marktanteile verfügte (zwischen [40-50 %]* für Miniherde und zwischen [20-30 %]* für Sandwichtoaster/Waffelautomaten). Seitdem sind diese Anteile jedoch drastisch zurückgegangen. Sie lagen 2002 auf beiden Märkten nur noch zwischen [0-10 %]*. Außerdem hat Severin seine Marktanteile bei Miniherden von 30-35 % auf 50-55 % erhöhen können. Darüber hinaus gibt es auf dem Markt für Sandwichtoaster/Waffelautomaten zahlreiche Hersteller mit Topmarken. Schließlich muss noch berücksichtigt werden, dass Moulinex sich aus dem Markt für Miniherde zurückgezogen hat.

(31)

Auf dem Markt für Wasserkocher ist die neue Einheit auch 2002 der führende Anbieter mit einem Marktanteil zwischen [30-40 %]*. Der Grund hierfür ist, dass SEB den Rückgang der Umsätze von Moulinex durch eine Steigerung seiner eigenen Umsätze kompensieren konnte. Philips (mit 20-25 %) und in geringerem Maße Braun und Severin sind bedeutende Konkurrenten. Sie verfügen über eine Topmarke, die sich wegen der Schwierigkeiten von Moulinex konsolidieren konnte und heute ein Gegengewicht zu der neuen Einheit bilden kann. Moulinex wird im Übrigen nicht generell als Topmarke genannt. Das macht es wenig wahrscheinlich, dass der Hersteller seine frühere Position, die nun von der Konkurrenz übernommen wurde, wieder zurückgewinnen kann.

(32)

Der Zusammenschluss ermöglicht es der neuen Einheit nicht, von nicht horizontalen Wirkungen zu profitieren. Ihre Markenpalette und ihre Marktposition sind nicht groß genug, um eine Hebelwirkung auszulösen, vor allem, was die Position der Konkurrenz in diesen beiden Segmenten betrifft.

(33)

Aus diesen Überlegungen wird deutlich, dass der Zusammenschluss aller Voraussicht nicht eine beherrschende Position begründen oder verstärken wird, die einen wirksamen Wettbewerb auf den Märkten für kleine Elektrohaushaltsgeräte in Finnland erheblich behindern könnte.

C.   Der italienische Markt

(34)

Auf dem Markt für kleine Elektrohaushaltsgeräte in Italien ist der Hersteller De Longhi (mit [20-30 %]* der Umsätze) führend, dicht gefolgt von der neuen Einheit SEB/Moulinex [15-25 %]* sowie von Braun und Philips mit jeweils [5-15 %]*. BSH verfügt nur über kleinere Marktanteile (insgesamt weniger als 5 %). Italienische Hersteller sind in der Regel weniger stark vertreten, auf einigen Märkten verfügen sie jedoch durchaus über beträchtliche Anteile. Das ist der Fall bei Imetec (für Küchenmaschinen und Sandwichtoaster/Waffelautomaten), bei Polti (Bügeleisen) und bei Saeco (70 % des Markts für Espressomaschinen).

(35)

Die Struktur von Angebots- und Nachfrageseite ist vergleichbar, die Konzentration auf der Nachfrageseite ist jedoch weniger stark. Etwa zwei Drittel der Geräte werden über die großen Kaufhäuser, über die Einkaufszentralen oder über den Fachhandel vertrieben.

(36)

Die Umsätze von Moulinex sind zwischen 2000 und 2002 zurückgegangen. Die Möglichkeit, die verloren gegangenen Marktanteile zurück zu gewinnen, erscheint erheblich eingeschränkt, da die Konkurrenz über Topmarken verfügt. Die Konkurrenz hat von den Schwierigkeiten von Moulinex profitiert und konnte sich inzwischen auf dem Markt etablieren oder ihre Position konsolidieren.

(37)

Das Risiko, dass der Zusammenschluss eine beherrschende Marktposition begründet oder verstärkt, kann auf folgenden Märkten (mit wesentlichen Überschneidungen und einem Marktanteil von mehr als 25 %) ausgeschlossen werden: auf dem Markt für Wasserkocher, Geräte für Fertiggerichte und Convenience-Produkte, Sandwichtoaster/Waffelautomaten, Küchenmaschinen, Kaffeemaschinen, Elektrogartengrills/Küchengrills und Dampfgarer.

(38)

Auf dem Markt für Bügeleisen/Dampfbügelstationen scheint die Position der neuen Einheit am schwächsten von allen acht Märkten zu sein, die genannt wurden [20-30 %]* der Umsätze, in etwa so viel wie De Longhi). Hier war die Position von Moulinex bereits schwach, und zwar sowohl 2002 als auch 2000. In diesem Bereich verfügt Moulinex nicht über eine Topmarke. Dafür ist die Position der neuen Einheit sehr fraglich angesichts der Situation der Konkurrenz: Philips, Imetec und Polti haben jeweils 10-15 % des Marktes inne und verfügen alle über Topmarken. Die neue Einheit kann durch den Zusammenschluss zu ihren eigenen Topmarken (Rowenta und in geringerem Maße Tefal) keine neuen Topmarken einbringen.

(39)

Auf dem Markt für Wasserkocher, Geräte für Fertiggerichte und Convenience-Produkte, Sandwichtoaster/Waffelautomaten, Küchenmaschinen, Kaffeemaschinen und Elektrogartengrills/Küchengrills beträgt der Marktanteil der neuen Einheit zwischen 25-35 %. Das heißt, sie ist auf all diesen Märkten der führende Anbieter. Auf jedem dieser Märkte steht sie jedoch Konkurrenten gegenüber, die über erhebliche Marktanteile und über renommierte Marken verfügen. Dabei handelt es sich je nach Markt um unterschiedliche Konkurrenten, aber in der Regel haben wir es hier mit den renommierten internationalen Herstellern zu tun (Philips bei Wasserkochern, Sandwichtoastern/Waffelautomaten und Küchenmaschinen; Braun bei Wasserkochern, Sandwichtoastern/Waffelautomaten, Küchenmaschinen und Kaffeemaschinen; Severin bei Geräten für Fertiggerichte und Convenience-Produkte; De Longhi bei Sandwichtoastern/Waffelautomaten, Küchenmaschinen und Elektrogartengrills/ Küchengrills) und mit italienischen Herstellern (Imetec für Sandwichtoaster/Waffelautomaten). Auf keinem dieser Märkte werden durch den Zusammenschluss zwei Topmarken kombiniert. Einige Märkte hat die Kommission eingehender untersucht (nach Preissegmenten oder nach Produkttypen), um eine Bestätigung der Ergebnisse der allgemeinen Marktanalyse zu erhalten.

(40)

Der Markt für Dampfgarer ist der Markt, auf dem die neue Einheit mit 35-45 % der Umsätze die günstigste Position einnimmt. In diesem Bereich hat sich ihre Position seit dem Jahr 2000 durch den Anstieg der Verkaufszahlen von SEB um 20 % verbessert. Allerdings muss diese günstige Position nach Auffassung der Kommission aufgrund einiger Fakten etwas relativiert werden. Denn erstens werden die meisten Geräte der neuen Einheit über einen einzigen Händler vertrieben, die Supermarktkette Esselunga, und zwar über ihren Prämienkatalog. SEB ist also weitgehend von diesem Händler abhängig. Zweitens vermarktet Moulinex keine Produkte mehr. Es werden lediglich noch Lagerbestände verkauft. Außerdem scheint SEB keine Wiederauflage der Moulinex-Produkte zu planen, die in Italien nicht als Topmarken angesehen werden. Schließlich haben die Konkurrenten ihre Marktposition ausbauen können, darunter Braun (0-15 %) und der italienische Hersteller Girmi (5-10 %), der seine Verkaufszahlen in zwei Jahren verdreifachen konnte.

(41)

Der Zusammenschluss ermöglicht es der neuen Einheit nicht, von nicht horizontalen Wirkungen zu profitieren. Ihre Markenpalette und ihre Marktposition sind nicht groß genug, um eine Hebelwirkung auszulösen, vor allem, was die Position der Konkurrenz in diesen beiden Segmenten betrifft.

(42)

Aus diesen Überlegungen wird deutlich, dass der Zusammenschluss aller Voraussicht nach keine beherrschende Stellung begründen oder verstärken wird, die wirksamen Wettbewerb auf den Märkten für kleine Elektrohaushaltsgeräte in Italien erheblich behindern könnte.

D.   Die Märkte im Vereinigten Königreich und in Irland

(43)

In diesen beiden Ländern ist eine große Zahl von Anbietern vertreten, die mit jeweils 10 % alle über nahezu identische Marktanteile verfügen. Dabei handelt es sich um Braun, SEB, Philips, De Longhi, Morphy Richards und Salton. Etwas weniger bedeutend sind BSH und Home Product International (etwa 5 %). Das Besondere am britischen Markt ist, dass es eine Reihe lokaler Anbieter gibt wie Morphy Richards, Salton und — in geringerem Maße — Home Product International.

(44)

Die Konzentration auf der Angebotsseite ist sehr hoch. Der Vertrieb der Geräte erfolgt in erster Linie über den Marktführer Argos [30-35 %]* des Marktes. Die Hälfte der Verkäufe wird von den fünf größten Händlern erzielt.

(45)

Die Umsätze von Moulinex sind zwischen 2000 und 2002 erheblich zurückgegangen, und zwar um mindestens 30 % auf allen Märkten, in den meisten Fällen sogar um mehr als 50 %. Die neue Einheit hat nur geringe Chancen, ihre Marktanteile von 2002 zurück zu gewinnen, da auf dem britischen Markt ein sehr starker Wettbewerb herrscht. Moulinex gilt nicht als Topmarke. Das Marktpotenzial von Krups scheint höher zu sein, aber Krups ist auf einigen Märkten weniger stark vertreten, unter anderem auf dem Markt für Espressomaschinen.

(46)

Das Risiko, dass der Zusammenschluss eine beherrschende Marktposition begründet oder verstärkt, kann auf folgenden Märkten (mit wesentlichen Überschneidungen einem Marktanteil von mehr als 25 %) ausgeschlossen werden: auf dem Markt für Geräte für Fertiggerichte und Convenience-Produkte, Dampfgarer und Friteusen.

(47)

Auf diesen drei Märkten ist die Position von Moulinex zwischen 2000 und 2002 deutlich zurückgegangen. Seine Marktanteile sind von [5-15 %]* auf ganze 5 % geschrumpft und sogar auf null zurückgegangen, als Moulinex sich vom Markt zurückgezogen hat (bei Geräten für Fertiggerichte und Convenience-Produkte). SEB verfügt zwar über beträchtliche Marktanteile (30-35 % bei Dampfgarern, 25-35 % bei Friteusen und 10-15 % bei Geräten für Fertiggerichte und Convenience-Produkte). Allerdings werden diese durch den Zusammenschluss nicht verstärkt. Die neue Einheit hat es auf jedem dieser Märkte mit Konkurrenten zu tun, die über Topmarken verfügen, während das Angebot durch den Zusammenschluss nicht durch eine weitere Topmarke ergänzt wird. Außerdem gibt es neue Anbieter auf diesen Märkten, unter anderem bei den Dampfgarern: Russel Hobbs, Hinari und Magimix. Diese konnten aus dem Stand höhere Umsätze erzielen als Moulinex im Jahr 2000. Auf dem Markt für Friteusen hat die Analyse nach Preisquartilen die Schlussfolgerungen bestätigt, die sich für den gesamten Markt ergeben haben: Bei den untersten Preisquartilen hat sich die Präsenz von Eigenmarken bestätigt.

(48)

Der Zusammenschluss ermöglicht es der neuen Einheit nicht, von nicht horizontalen Wirkungen zu profitieren. Ihre Markenpalette und ihre Marktposition sind nicht groß genug, um eine Hebelwirkung auszulösen, vor allem, was die Position der Konkurrenz in diesen beiden Segmenten betrifft.

(49)

Aus diesen Überlegungen wird deutlich, dass der Zusammenschluss aller Voraussicht nach keine beherrschende Stellung begründen oder verstärken wird, die wirksamen Wettbewerb auf den Märkten für kleine Elektrohaushaltsgeräte im Vereinigten Königreich und in Irland erheblich behindern könnte.

III.   SCHLUSSFOLGERUNG

(50)

Aus den dargelegten Gründen hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen das Zusammenschlussvorhaben zu erheben und es unter der Bedingung für mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vereinbar zu erklären, dass die im Rahmen des ersten Verfahrens zugesagten Verpflichtungen eingehalten werden (4). Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 und auf Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.


(1)  Abl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1).

(2)  Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T114/02 — Babyliss/Kommission.

(3)  Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet.

(4)  So haben sich die beteiligten Unternehmen verpflichtet, in neun Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (Belgien, Norwegen, Niederlande, Deutschland, Österreich, Portugal, Schweden, Dänemark und Griechenland) die Verwendung der Marke Moulinex in Lizenz zu vergeben. Dies war die Bedingung für die Genehmigung des Zusammenschlusses in diesen Ländern. Diese Verpflichtungen wurden in der Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 2002 genannt und sahen insbesondere vor, dass für den Verkauf von elektrischen Haushaltsgeräten der Marke Moulinex in den Entscheidung aufgeführten dreizehn Produktkategorien eine ausschließliche Lizenz für die Dauer von fünf Jahren erteilt wird und dass die beteiligten Unternehmen in den betreffenden Ländern auf eine Vermarktung der Produkte der Marke Moulinex für die Dauer des Lizenzvertrags und während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ablauf dieses Vertrags verzichten.