ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 128

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
21. Mai 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 769/2005 der Kommission vom 20. Mai 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 770/2005 der Kommission vom 20. Mai 2005 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 771/2005 der Kommission vom 20. Mai 2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 772/2005 der Kommission vom 20. Mai 2005 über die Definitionen zum Erfassungsbereich der Merkmale und die Festlegung des technischen Formats für die Erstellung der jährlichen Stahlstatistiken der Gemeinschaft für die Berichtsjahre 2003—2009 ( 1 )

51

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 2. Mai 2005 betreffend die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis, das in den von Brasilien beibehaltenen Handelspraktiken mit Auswirkungen auf den Handel mit runderneuerten Reifen besteht (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1302)

71

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 1999/217/EG in Bezug auf das Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1437)  ( 1 )

73

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2005 zur fünften Änderung der Entscheidung 2004/122/EG bezüglich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Nordkorea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1451)  ( 1 )

77

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

21.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 768/2005 DES RATES

vom 26. April 2005

zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) sind die Mitgliedstaaten gehalten, die effektive Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten und zu diesem Zweck untereinander und mit Drittländern zusammenzuarbeiten.

(2)

Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen ist es notwenig, dass die Mitgliedstaaten die Kontrolltätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet, in den Gemeinschaftsgewässern und internationalen Gewässern nach Maßgabe des internationalen Rechts und insbesondere der Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen und Abkommen mit Drittländern koordinieren.

(3)

Eine Kontrollregelung kann nicht kosteneffizient sein, wenn sie keine Kontrollen an Land vorsieht. Daher sollten gemeinsame Einsatzpläne für das gesamte Hoheitsgebiet erstellt werden.

(4)

Die Zusammenarbeit sollte durch eine operative Koordinierung der Fischereiaufsicht zur nachhaltigen Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen beitragen und die Gleichbehandlung aller beteiligten Unternehmen der Fischwirtschaft sicherstellen, so dass Wettbewerbsverzerrungen verringert werden.

(5)

Eine wirksame Fischereiaufsicht wird als ein wesentliches Element zur Bekämpfung des illegalen, nicht gemeldeten und ungeregelten Fischfangs betrachtet.

(6)

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ist es notwendig, eine technische und administrative Stelle auf Gemeinschaftsebene für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Koordinierung ihrer Tätigkeiten im Bereich der Fischereiaufsicht einzurichten.

(7)

Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, im Rahmen der derzeitigen institutionellen Struktur der Gemeinschaft und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten eine EU-Fischereiaufsichtsagentur („die Agentur“) zu schaffen.

(8)

Damit die Agentur ihren Zweck erfüllen kann, müssen ihre Aufgaben festgelegt werden.

(9)

Die Agentur muss insbesondere in der Lage sein, auf Ersuchen der Kommission im Rahmen der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft diese und die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen mit Drittländern und/oder regionalen Fischereiorganisationen zu unterstützen und mit ihren zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten.

(10)

Außerdem muss darauf hingearbeitet werden, dass die Kontrollverfahren der Gemeinschaft wirksam angewandt werden. Die Agentur könnte mit der Zeit zu einer Anlaufstelle für wissenschaftliche und technische Unterstützung im Bereich der Fischereiaufsicht werden.

(11)

Um die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik zu erfüllen, d. h. für eine nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung zu sorgen, trifft der Rat Maßnahmen für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung dieser Ressourcen.

(12)

Damit die ordnungsgemäße Durchführung dieser Maßnahmen gewährleistet ist, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontroll- und Durchsetzungsinstrumente entwickeln. Im Hinblick auf eine noch wirksamere und zügigere Kontrolle und Durchsetzung sollte die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten spezifische Kontrollprogramme annehmen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) sollte entsprechend geändert werden.

(13)

Um den Kontrollprogrammen Wirkung zu verleihen, sollte die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit durch die Agentur auf gemeinsamen Einsatzplänen beruhen, über die der Einsatz der in den betroffenen Mitgliedstaaten verfügbaren Kontrollmittel gesteuert wird. Die Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten sollten nach gemeinsamen Kriterien, Prioritäten, Eckpunkten und Verfahren auf der Grundlage von solchen Kontrollprogrammen erfolgen.

(14)

Die Annahme eines Kontrollprogramms verpflichtet die Mitgliedstaaten, die notwendigen Mittel zur Durchführung des Programms tatsächlich bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten müssen der Agentur umgehend die Kontrollmittel melden, mit deren Hilfe sie das jeweilige Programm durchzuführen gedenken. Dabei dürfen sich aus den gemeinsamen Einsatzplänen keine weiteren Verpflichtungen hinsichtlich der Kontrolle, Überwachung und Durchsetzung oder der Bereitstellung der in diesem Zusammenhang erforderlichen Mittel ergeben.

(15)

Ein gemeinsamer Einsatzplan sollte von der Agentur nur dann ausgearbeitet werden, wenn er im Arbeitsprogramm vorgesehen ist.

(16)

Das Arbeitsprogramm sollte vom Verwaltungsrat angenommen werden, der dafür sorgt, dass auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen ein hinreichendes Einvernehmen, unter anderem über die Abstimmung der im Arbeitsprogramm der Agentur vorgesehenen Aufgaben auf die für die Agentur verfügbaren Mittel, erzielt wird.

(17)

Die Hauptaufgabe des Direktors sollte darin bestehen, dass er in seinen Beratungen mit den Mitgliedern des Verwaltungsrates und den Mitgliedstaaten dafür sorgt, dass die Mittel, die der Agentur von den Mitgliedstaaten für die Erfüllung des Arbeitsprogramms zur Verfügung gestellt werden, auf die Erfordernisse des jährlichen Arbeitsprogramms abgestimmt sind.

(18)

Insbesondere sollte der Direktor genaue Einsatzpläne erstellen, wobei er die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der einzelnen Kontrollprogramme gemeldeten Mittel nutzt und die in dem dem gemeinsamen Einsatzplan zugrunde liegenden spezifischen Kontrollprogramm festgelegten Vorschriften und Ziele sowie sonstige einschlägige Vorschriften, z. B. die Vorschriften für Gemeinschaftsinspektoren, beachtet.

(19)

Es ist notwendig, dass der Direktor die Zeitplanung so gestaltet, dass den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Verfügung steht, um ausgehend von ihrem operativen Fachwissen ihre Bemerkungen zu übermitteln, ohne dass sie die im Arbeitsprogramm und in dieser Verordnung festgelegten Fristen überschreiten. Dabei muss der Direktor den Interessen der Mitgliedstaaten, die an den von dem jeweiligen Plan betroffenen Fischereien beteiligt sind, Rechnung tragen. Um eine wirksame und rechtzeitige Koordinierung der gemeinsamen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten zu gewährleisten, muss ein Verfahren festgelegt werden, nach dem über die Annahme der Pläne entschieden werden kann, wenn eine Einigung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten nicht möglich ist.

(20)

Das Verfahren für die Erarbeitung und die Annahme von gemeinsamen Einsatzplänen für Gewässer außerhalb der Gemeinschaft muss dem Verfahren für Gemeinschaftsgewässer entsprechen. Diesen gemeinsamen Einsatzplänen muss ein internationales Überwachungs- und Kontrollprogramm zugrunde liegen, durch das die für die Gemeinschaft verbindlichen internationalen Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen zur Anwendung gebracht werden.

(21)

Zur Umsetzung gemeinsamer Einsatzpläne sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die Kontrollmittel, die sie für diese Pläne festgelegt haben, in einem gemeinsamen Pool zusammenfassen und zum Einsatz bringen. Die Agentur sollte abschätzen, ob die verfügbaren Mittel ausreichen, und gegebenenfalls den betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilen, dass die Mittel nicht ausreichen, um die im Kontrollprogramm festgelegten Aufgaben zu erfüllen.

(22)

Während die Mitgliedstaaten ihre Kontroll- und Überwachungsverpflichtungen, insbesondere im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 angenommenen spezifischen Kontrollprogramme, erfüllen sollten, sollte die Agentur nicht befugt sein, über gemeinsame Einsatzpläne den Mitgliedstaaten zusätzliche Verpflichtungen aufzuerlegen oder Sanktionen gegen sie zu erlassen.

(23)

Die Agentur sollte die Wirksamkeit der gemeinsamen Einsatzpläne in regelmäßigen Abständen überprüfen.

(24)

Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, spezielle Durchführungsbestimmungen für die Annahme und die Billigung gemeinsamer Einsatzpläne festzulegen. Diese Möglichkeit könnte genutzt werden, sobald die Agentur ihre Tätigkeit aufgenommen hat und derartige Bestimmungen nach Ansicht des Direktors in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden sollten.

(25)

Die Agentur sollte berechtigt sein, auf Anfrage Vertragsleistungen in Bezug auf die Kontrollmittel zu erbringen, die von den betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam eingesetzt werden sollen.

(26)

Zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur über ein Informationsnetz einschlägige Kontrollinformationen austauschen.

(27)

Der Rechtsstatus und der Aufbau der Agentur sollten dem objektiven Charakter der Zielvorgaben entsprechen und ihr die Ausübung ihrer Funktionen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglichen. Deshalb sollte die Agentur rechtlich, finanziell und verwaltungstechnisch autonom sein und gleichzeitig enge Verbindungen mit den Einrichtungen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten unterhalten. Zu diesem Zweck sollte die Agentur als Einrichtung der Gemeinschaft Rechtspersönlichkeit besitzen und die durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse ausüben können.

(28)

Was die vertragliche Haftung der Agentur anbelangt, die sich nach dem geltenden Recht für die von der Agentur geschlossenen Verträge richtet, so sollte der Gerichtshof für Entscheidungen aufgrund einer in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Schiedsklausel zuständig sein. Der Gerichtshof sollte auch für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten zuständig sein, die einen Schadensersatz im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Agentur nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, zum Gegenstand haben.

(29)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der die korrekte und effiziente Funktionsweise der Agentur gewährleistet.

(30)

Es sollte ein Beirat eingesetzt werden, der den Direktor berät und eine enge Zusammenarbeit mit den betroffenen Parteien gewährleistet.

(31)

Da die Agentur Verpflichtungen der Gemeinschaft wahrzunehmen und auf Ersuchen der Kommission mit Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen im Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu kooperieren hat, empfiehlt es sich, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrates aus der Reihe der Kommissionsvertreter gewählt wird.

(32)

Bei der Stimmenverteilung im Verwaltungsrat sollten die Interessen der Mitgliedstaaten und der Kommission an einem effizienten Funktionieren der Agentur berücksichtigt werden.

(33)

Es sollte vorgesehen werden, dass ein Vertreter des Beirats ohne Stimmrecht an den Beratungen des Verwaltungsrates teilnimmt.

(34)

Es ist notwendig, Vorschriften für die Ernennung und die Entlassung des Direktors der Agentur sowie Regeln für die Wahrnehmung seiner Aufgaben festzulegen.

(35)

Im Interesse eines transparenten Arbeitens der Agentur sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (4) uneingeschränkt auf die Agentur Anwendung finden.

(36)

Zum Schutz der Privatsphäre sollte die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) auf die vorliegende Verordnung Anwendung finden.

(37)

Damit Autonomie und Unabhängigkeit der Agentur gewährleistet sind, sollte sie über einen unabhängigen Haushalt verfügen, dessen Mittel aus einem Gemeinschaftsbeitrag und aus Gebühren für von der Agentur erbrachte vertragliche Dienstleistungen stammen. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft sollte gelten, soweit es den Gemeinschaftsbeitrag und Subventionen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union betrifft. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(38)

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (6) ohne Einschränkung für die Agentur gelten, die auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (7) beitreten sollte.

(39)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ZIELE, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziele

Mit dieser Verordnung wird eine EU-Fischereiaufsichtsagentur („die Agentur“) errichtet, deren Ziel es ist, die operative Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Fischereiaufsicht zu organisieren und die Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erfüllung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und deren wirksame und einheitliche Anwendung zu unterstützen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Überwachung und Kontrolle“ Maßnahmen der Mitgliedstaaten — insbesondere gemäß Artikel 23, 24 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 — zur Überwachung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich Kontrollen über satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme und Beobachterregelungen;

b)

„Kontrollmittel“ Kontrollschiffe, Flug- und Fahrzeuge sowie andere materielle Ressourcen und außerdem Inspektoren, Beobachter und andere Personen, die von den Mitgliedstaaten zur Überwachung und Kontrolle eingesetzt werden;

c)

„gemeinsamer Einsatzplan“ die operative Planung des Einsatzes verfügbarer Kontrollmittel;

d)

„internationales Überwachungs- und Kontrollprogramm“ ein Programm, das Ziele, gemeinsame Prioritäten und Verfahren für Kontrolltätigkeiten festlegt, mit denen die internationalen Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen der Gemeinschaft erfüllt werden sollen;

e)

„spezifisches Kontrollprogramm“ ein Programm, das Ziele, gemeinsame Prioritäten und Verfahren für Kontrolltätigkeiten gemäß Artikel 34c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festlegt.

f)

„Fischerei“ Fangtätigkeiten zur Nutzung bestimmter Bestände gemäß der Definition des Rates, insbesondere nach Maßgabe von Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

g)

„Gemeinschaftsinspektoren“ die Inspektoren, die auf der in Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Liste aufgeführt sind.

KAPITEL II

ZWECK UND AUFGABENBEREICH DER AGENTUR

Artikel 3

Zweck

Die Agentur dient folgenden Zwecken:

a)

Koordinierung der Kontrollen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen der Gemeinschaft;

b)

Koordinierung des Einsatzes der in einem gemeinsamen Pool zusammengefassten nationalen Kontrollmittel der betreffenden Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung;

c)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Angaben zu Fang- und Kontrolltätigkeiten an die Kommission und an Dritte;

d)

im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen nach den Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik;

e)

Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission bei einer gemeinschaftsweit harmonisierten Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik;

f)

Beitrag zu den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet der Kontroll- und Überwachungsmethoden;

g)

Beitrag zur Koordinierung der Inspektorenausbildung und des Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten;

h)

Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und ungeregelten Fischerei im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften.

Artikel 4

Aufgaben im Bereich der internationalen Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen der Gemeinschaft

(1)   Auf Ersuchen der Kommission übernimmt die Agentur folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen mit Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen, deren Mitglied die Gemeinschaft ist;

b)

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen regionaler Fischereiorganisationen hinsichtlich der Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der mit diesen Stellen geschlossenen Vereinbarungen.

(2)   Die Agentur kann auf Ersuchen der Kommission mit den zuständigen Agenturen von Drittländern bei Kontrollen im Rahmen von Abkommen zusammenarbeiten, die zwischen der Gemeinschaft und jenen Ländern bestehen.

(3)   Die Agentur kann in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen von Mitgliedstaaten Aufgaben im Rahmen internationaler Fischereiübereinkommen übernehmen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei beigetreten ist.

Artikel 5

Aufgaben im Bereich der operativen Koordinierung

(1)   Die operative Koordinierung durch die Agentur erstreckt sich auf die Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten der Gemeinschaft einschließlich der Einfuhr, des Transports und der Anlandung von Fischereierzeugnissen bis zu deren Entgegennahme durch den ersten Käufer nach der Anlandung.

(2)   Die Agentur erstellt gemeinsame Einsatzpläne für die operative Koordinierung und organisiert die operative Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Kapitel III.

Artikel 6

Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten

Die Agentur kann für die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen vertragliche Dienstleistungen zur Durchführung von Kontrollen im Zusammenhang mit ihren Fischereiverpflichtungen in Gemeinschafts- und/oder internationalen Gewässern erbringen, einschließlich Chartern, Betrieb und Besatzung von Kontrollschiffen sowie Bereitstellung von Beobachtern für gemeinsame Einsätze der betreffenden Mitgliedstaaten.

Artikel 7

Unterstützung der Mitgliedstaaten

Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik übernimmt die Agentur insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Ausarbeitung eines Grundausbildungsprogramms für die Ausbilder der Fischereiinspektoren der Mitgliedstaaten und Angebot zusätzlicher Kurse und Seminare für diese Inspektoren und sonstiges an den Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten beteiligtes Personal;

b)

auf Ersuchen der Mitgliedstaaten die gemeinsame Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten sowie Vorbereitung und Koordinierung der Durchführung gemeinsamer Pilotprojekte durch die Mitgliedstaaten;

c)

Ausarbeitung gemeinsamer Verfahren für Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind;

d)

Ausarbeitung von Kriterien für den Austausch von Kontrollmitteln zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern und für die Bereitstellung solcher Mittel durch die Mitgliedstaaten.

KAPITEL III

OPERATIVE KOORDINIERUNG

Artikel 8

Erfüllung der Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen der Gemeinschaft

Auf Ersuchen der Kommission koordiniert die Agentur Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontrollprogramme durch die Ausarbeitung gemeinsamer Einsatzpläne.

Artikel 9

Durchführung spezifischer Kontrollprogramme

Die Durchführung der spezifischen Kontrollprogramme gemäß Artikel 34c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird von der Agentur auf der Grundlage von gemeinsamen Einsatzplänen koordiniert.

Artikel 10

Inhalt der gemeinsamen Einsatzpläne

Die gemeinsamen Einsatzpläne

a)

entsprechen den Erfordernissen der jeweiligen Überwachungs- und Kontrollprogramme;

b)

berücksichtigen die von der Kommission in Kontrollprogrammen vorgegebenen Kriterien, Eckpunkte, Prioritäten und gemeinsamen Kontrollverfahren;

c)

bemühen sich um die Abstimmung der gemäß Artikel 11 Absatz 2 gemeldeten bestehenden nationalen Kontrollmittel auf die Erfordernisse und regeln ihren Einsatz;

d)

regeln den Einsatz der personellen und materiellen Mittel nach erforderlichen Einsatzzeiten und -gebieten, einschließlich der Zusammenstellung von Teams aus Gemeinschaftsinspektoren aus mehreren Mitgliedstaaten;

e)

tragen den bestehenden Verpflichtungen der beteiligten Mitgliedstaaten im Hinblick auf andere gemeinsame Einsatzpläne sowie etwaigen regionalen oder lokalen Zwängen Rechnung.

f)

legen die Bedingungen fest, unter denen die Kontrollmittel eines Mitgliedstaats Zugang zu den der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats unterstehenden Gewässern haben.

Artikel 11

Meldung von Kontrollmitteln

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Agentur jährlich vor dem 15. Oktober mit, welche Kontrollmittel ihm im folgenden Jahr für Kontroll- und Überwachungsaufgaben zur Verfügung stehen.

(2)   Spätestens einen Monat, nachdem den Mitgliedstaaten der Beschluss über die Aufstellung eines internationalen Überwachungs- und Kontrollprogramms oder eines spezifischen Kontrollprogramms mitgeteilt worden ist, teilt jeder Mitgliedstaat der Agentur mit, mit welchen Mitteln er das ihn betreffende Kontrollprogramm durchzuführen gedenkt.

Artikel 12

Verfahren für die Annahme gemeinsamer Einsatzpläne

(1)   Auf der Grundlage der in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilungen erstellt der Direktor der Agentur binnen drei Monaten nach Eingang dieser Mitteilungen in Absprache mit den betroffenen Mitgliedstaaten einen Entwurf eines gemeinsamen Einsatzplans.

(2)   In dem Entwurf des gemeinsamen Einsatzplans wird ausgehend von dem Interesse der betroffenen Mitgliedstaaten an der jeweiligen Fischerei dargelegt, welche Kontrollmittel zur Durchführung des betreffenden Kontrollprogramms in einem gemeinsamen Pool zusammengefasst werden könnten.

Das Interesse eines Mitgliedstaats an einer Fischerei wird anhand folgender Kriterien festgestellt, deren Gewichtung von den spezifischen Merkmalen des jeweiligen Plans abhängt:

a)

gegebenenfalls der Ausdehnung der seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer, für die der gemeinsame Einsatzplan gilt,

b)

den Mengen Fisch, die während eines bestimmten Referenzzeitraums auf seinem Hoheitsgebiet angelandet wurden, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtanlandungen in der Fischerei, die Gegenstand des gemeinsamen Einsatzplans ist,

c)

der Zahl der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter seiner Flagge (Maschinenleistung und Bruttoraumzahl), die sich an der Fischerei beteiligen, die Gegenstand des gemeinsamen Einsatzplans ist, verglichen mit der Zahl der in der betreffenden Fischerei insgesamt eingesetzten Schiffe,

d)

der ihm zugewiesenen Quote oder, falls keine Quote zugewiesen wurde, der Fangmenge, die in der betreffenden Fischerei während eines bestimmten Referenzzeitraums eingebracht wurde.

(3)   Zeigt sich im Zuge der Vorbereitung eines gemeinsamen Einsatzplans, dass für die Anforderungen des entsprechenden Kontrollprogramms nicht genügend Kontrollmittel vorhanden sind, so setzt der Direktor die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(4)   Der Direktor notifiziert den Entwurf des gemeinsamen Einsatzplans den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission. Erheben die betreffenden Mitgliedstaaten oder die Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dieser Notifizierung keine Einwände, so nimmt der Direktor den Plan an.

(5)   Erheben einer oder mehrere beteiligte Mitgliedstaaten oder die Kommission einen Einwand, so verweist der Direktor die Angelegenheit an die Kommission. Die Kommission kann die erforderlichen Änderungen an dem Plan vornehmen und diesen nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 annehmen.

(6)   In Absprache mit den beteiligten Mitgliedstaaten unterzieht die Agentur die gemeinsamen Einsatzpläne jährlich einer Überprüfung, damit alle für die betroffenen Mitgliedstaaten geltenden neuen Kontrollprogramme und alle von der Kommission festgelegten Prioritäten berücksichtigt werden können.

Artikel 13

Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne

(1)   Auf der Grundlage der gemeinsamen Einsatzpläne führen die Mitgliedstaaten gemeinsame Kontrolltätigkeiten durch.

(2)   Die an einem gemeinsamen Einsatzplan beteiligten Mitgliedstaaten

a)

stellen die im gemeinsamen Einsatzplan vorgesehenen Kontrollmittel bereit;

b)

benennen eine nationale Kontakt-/Koordinierungsstelle, die mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, um rechtzeitig auf Anfragen oder Ersuchen der Agentur im Zusammenhang mit der Durchführung des gemeinsamen Einsatzplans reagieren zu können, und teilen dies der Agentur mit;

c)

setzen die im Pool zusammengefassten Kontrollmittel entsprechend dem Einsatzplan und den in Absatz 4 genannten Anforderungen der Agentur ein;

d)

gewähren der Agentur Online-Zugriff auf Informationen, die für die Durchführung des gemeinsamen Einsatzplans erforderlich sind;

e)

arbeiten im Rahmen der Durchführung des gemeinsamen Einsatzplans mit der Agentur zusammen;

f)

stellen sicher, dass die für einen gemeinsamen Einsatzplan der Gemeinschaft bereitgestellten Kontrollmittel entsprechend den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik eingesetzt werden.

(3)   Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen eines gemäß Artikel 12 aufgestellten gemeinsamen Einsatzplans liegt die Leitung und Überwachung der für einen gemeinsamen Einsatzplan bereitgestellten Kontrollmittel im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Verantwortung der zuständigen einzelstaatlichen Stellen.

(4)   Der Direktor kann für die Durchführung eines gemäß Artikel 12 aufgestellten gemeinsamen Einsatzplans Anforderungen festlegen. Diese Anforderungen dürfen die Grenzen des jeweiligen Plans nicht überschreiten.

Artikel 14

Bewertung der gemeinsamen Einsatzpläne

Die Agentur nimmt jährlich eine Bewertung der Wirksamkeit jedes gemeinsamen Einsatzplans vor und schätzt anhand der verfügbaren Belege das Risiko von Fischereitätigkeiten ein, die unter Verstoß gegen die geltenden Kontrollvorschriften ausgeübt werden. Die Bewertungen werden dem Europäischen Parlament, der Kommission und den Mitgliedstaaten unverzüglich übermittelt.

Artikel 15

Fischereien, die keinem Kontrollprogramm unterliegen

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können die Unterstützung der Agentur bei der Koordinierung des Einsatzes ihrer Kontrollmittel für Fischereien oder Gebiete beantragen, die keinem Kontrollprogramm unterliegen. Bei dieser Koordinierung werden die Kontrollkriterien und -prioritäten eingehalten, die die betroffenen Mitgliedstaaten vereinbart haben.

Artikel 16

Informationsnetz

(1)   Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten tauschen ihre Informationen über gemeinsame Kontrolltätigkeiten in Gemeinschafts- und internationalen Gewässern aus.

(2)   Die zuständigen nationalen Stellen treffen unter Beachtung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der ihnen in Anwendung dieses Artikels übermittelten Informationen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sicherzustellen.

Artikel 17

Durchführungsbestimmungen

Zur Durchführung dieses Kapitels können Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen werden.

Diese Bestimmungen können insbesondere die Verfahren zur Ausarbeitung und Annahme von Entwürfen gemeinsamer Einsatzpläne betreffen.

KAPITEL IV

INTERNE ORGANISATION UND ARBEITSWEISE

Artikel 18

Rechtsstellung und Sitz

(1)   Die Agentur ist eine Einrichtung der Gemeinschaft. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Die Agentur wird durch ihren Direktor vertreten.

(4)   Sitz der Agentur ist in Vigo, Spanien.

Artikel 19

Personal

(1)   Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (9), und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen. Der Verwaltungsrat erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen im Einvernehmen mit der Kommission.

(2)   Unbeschadet des Artikels 30 übt die Agentur gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen Befugnisse aus.

(3)   Das Personal der Agentur besteht aus Beamten, die von der Kommission vorübergehend abgestellt oder abgeordnet sind, sowie aus sonstigen Bediensteten, die von der Agentur ihrem Bedarf entsprechend eingestellt werden.

Die Agentur kann auch von den Mitgliedstaaten vorübergehend abgeordnete Beamte beschäftigen.

Artikel 20

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Agentur Anwendung.

Artikel 21

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Vertrag geltenden Recht.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof zuständig.

(3)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Für Streitfälle im Zusammenhang mit dem genannten Schadensersatz ist der Gerichtshof zuständig.

(4)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 22

Sprachen

(1)   Für die Agentur gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vom 15. April 1958 (10).

(2)   Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.

Artikel 23

Einsetzung und Aufgaben des Verwaltungsrates

(1)   Es wird ein Verwaltungsrat der Agentur eingesetzt.

(2)   Der Verwaltungsrat

a)

ernennt und entlässt den Direktor gemäß Artikel 30;

b)

nimmt bis zum 30. April jeden Jahres den Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr an und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten. Der Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht;

c)

legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und der Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Das Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten der Agentur. Es räumt den Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit den Kontrollprogrammen Vorrang ein. Es wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft angenommen. Falls die Kommission binnen 30 Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms dagegen Einspruch erhebt, überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es mit möglichen Änderungen binnen zwei Monaten im Rahmen einer zweiten Lesung an;

d)

verabschiedet den endgültigen Haushaltsplan der Agentur vor Beginn des Haushaltsjahres und passt ihn gegebenenfalls nach Maßgabe des Gemeinschaftsbeitrags und der sonstigen Einnahmen der Agentur an;

e)

nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 35, 36 und 38 wahr;

f)

übt die Disziplinargewalt über den Direktor aus;

g)

gibt sich eine Geschäftsordnung, die gegebenenfalls die Einrichtung von Unterausschüssen des Verwaltungsrates vorsieht;

h)

legt die für die Erfüllung der Aufgaben der Agentur erforderlichen Verfahren fest.

Artikel 24

Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und sechs Vertretern der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, jeweils ein Mitglied zu ernennen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ernennen für jedes Mitglied einen Stellvertreter, der das Mitglied bei dessen Abwesenheit vertritt.

(2)   Die Mitglieder werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung und Fachkenntnis im Bereich der Fischereiaufsicht ernannt.

(3)   Die Amtszeit jedes Mitglieds beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ernennung. Sie kann verlängert werden.

Artikel 25

Vorsitz des Verwaltungsrates

(1)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der Kommissionsvertreter einen Vorsitzenden. Ferner wählt er aus dem Kreis seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

(2)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre und endet in jedem Fall, wenn der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzenden nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig.

Artikel 26

Tagungen

(1)   Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Direktors der Agentur festgelegt.

(2)   Der Direktor der Agentur und der vom Verwaltungsrat ernannte Vertreter nehmen an den Beratungen ohne Stimmrecht teil.

(3)   Der Verwaltungsrat hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der im Verwaltungsrat vertretenen Mitgliedstaaten zusammen.

(4)   Der Verwaltungsrat kann in Fragen, die Vertraulichkeit erfordern oder bei denen ein Interessenskonflikt besteht, beschließen, diese Tagesordnungspunkte ohne den vom Verwaltungsrat ernannten Vertreter zu behandeln. Genaue Bestimmungen können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

(5)   Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Meinung von Interesse sein kann, als Beobachter zu den Tagungen einladen.

(6)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

(7)   Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.

Artikel 27

Abstimmungen

(1)   Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit.

(2)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ist ein Mitglied abwesend, nimmt das stellvertretende Mitglied an der Abstimmung teil.

(3)   Die Geschäftsordnung legt die Einzelheiten der Abstimmung fest, vor allem die Bedingungen für die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes sowie gegebenenfalls Beschlussfähigkeitsregeln.

Artikel 28

Interessenerklärung

Die Mitglieder des Verwaltungsrates geben eine Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, oder dass unmittelbare oder mittelbare Interessen vorhanden sind, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben; auch bei Auftreten eines Interessenkonflikts in Zusammenhang mit den Tagesordnungspunkten sind solche Erklärungen abzugeben. In letzterem Fall darf das betroffene Mitglied nicht an der Abstimmung über die entsprechenden Tagesordnungspunkte teilnehmen.

Artikel 29

Aufgaben und Befugnisse des Direktors

(1)   Die Agentur wird von ihrem Direktor geleitet. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrates ersucht der Direktor nicht um Weisungen einer Regierung oder einer anderen Stelle und nimmt auch keine Weisungen von diesen an.

(2)   Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wendet der Direktor die Grundsätze der gemeinsamen Fischereipolitik an.

(3)   Der Direktor hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:

a)

Er erstellt den Entwurf des Arbeitsprogramms und legt ihn nach Konsultation der Kommission und der Mitgliedstaaten dem Verwaltungsrat vor. Er trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung des Arbeitsprogramms innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsvorschriften und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen;

b)

er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um zu gewährleisten, dass Organisation und Arbeitsweise der Agentur mit dieser Verordnung im Einklang stehen;

c)

er unternimmt alle erforderlichen Schritte im Rahmen der Zuständigkeit der Agentur nach Kapitel II und III, einschließlich der Annahme von Beschlüssen, der Charterung und des Betriebs von Kontrollmitteln sowie des Betriebs eines Informationsnetzes;

d)

er antwortet auf Ersuchen der Kommission und auf Ersuchen der Mitgliedstaaten um Unterstützung gemäß den Artikeln 6, 7 und 15;

e)

er führt ein effizientes Überwachungssystem ein, um die Ergebnisse der Agentur an den gesetzten Zielen messen zu können. Gestützt auf diesen Vergleich erstellt er jährlich den Entwurf eines Tätigkeitsberichts, den er dem Verwaltungsrat vorlegt. Er führt regelmäßige Evaluierungsverfahren nach anerkannten Berufsstandards ein;

f)

er übt gegenüber den Bediensteten die Befugnisse nach Artikel 19 Absatz 2 aus;

g)

er erstellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 35 und führt den Haushaltsplan gemäß Artikel 36 aus.

(4)   Der Direktor ist gegenüber dem Verwaltungsrat für seine Tätigkeit verantwortlich.

Artikel 30

Ernennung und Entlassung des Direktors

(1)   Der Direktor wird aufgrund seiner Eignung und nachgewiesenen einschlägigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereipolitik und der Fischereiaufsicht aus einer Liste von mindestens zwei Kandidaten, die die Kommission nach einem Auswahlverfahren, der Ausschreibung der Stelle im Amtsblatt der Europäischen Union und einem Aufruf zur Abgabe von Interessensbekundungen in anderen Veröffentlichungen vorschlägt, vom Verwaltungsrat ernannt.

(2)   Der Verwaltungsrat ist zur Entlassung des Direktors befugt. Er berät darüber auf Antrag der Kommission oder eines Drittels seiner Mitglieder.

(3)   Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.

(4)   Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Sie kann auf Vorschlag der Kommission, der mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates gebilligt werden muss, einmal um weitere fünf Jahre verlängert werden.

Artikel 31

Beirat

(1)   Der Beirat besteht aus Vertretern der in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehenen regionalen Beratungsgremien, wobei jedes regionale Beratungsgremium einen Vertreter entsendet. Die Vertreter können durch gleichzeitig ernannte Stellvertreter abgelöst werden.

(2)   Die Mitglieder des Beirats dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören. Der Beirat benennt ein Mitglied, das ohne Stimmrecht an den Beratungen des Verwaltungsrates teilnimmt.

(3)   Der Beirat berät den Direktor auf dessen Wunsch bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne dieser Verordnung.

(4)   Den Vorsitz im Beirat führt der Direktor. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorsitzes mindestens einmal im Jahr zusammen.

(5)   Die Agentur leistet die logistische Unterstützung, die für die Arbeit des Beirats erforderlich ist, und stellt das Sekretariat für dessen Sitzungen.

(6)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates können in den Sitzungen des Beirats anwesend sein.

Artikel 32

Transparenz und Kommunikation

(1)   Für Dokumente im Besitz der Agentur gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die praktischen Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Die Agentur kann von sich aus die Kommunikation in ihren Aufgabenbereichen übernehmen. Sie stellt insbesondere sicher, dass die Öffentlichkeit und die betroffenen Kreise rasch objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über die Arbeit der Agentur erhalten.

(4)   Der Verwaltungsrat legt die erforderlichen internen Vorschriften zur Anwendung von Absatz 3 fest.

(5)   Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 können nach Maßgabe der in den Artikeln 195 und 230 des Vertrags festgelegten Bedingungen Gegenstand einer Beschwerde bei dem Bürgerbeauftragten oder einer Klage beim Gerichtshof sein.

(6)   Die Informationen, die im Rahmen dieser Verordnung von der Kommission und der Agentur gesammelt werden, unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 33

Vertraulichkeit

(1)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor und das Personal der Agentur unterliegen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, den Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß Artikel 287 des Vertrags.

(2)   Der Verwaltungsrat legt interne Vorschriften zur praktischen Umsetzung der in Absatz 1 genannten Vertraulichkeitsregelung fest.

Artikel 34

Zugang zu Informationen

(1)   Die Kommission hat Zugang zu allen von der Agentur gesammelten Informationen. Die Agentur liefert der Kommission auf deren Ersuchen in der gewünschten Form alle Informationen und eine Bewertung dieser Informationen.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die von einer bestimmten Maßnahme der Agentur betroffen sind, erhalten unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 festgelegt werden können, Zugang zu den von der Agentur im Zusammenhang mit dieser Maßnahme gesammelten Informationen.

KAPITEL V

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 35

Haushalt

(1)   Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen aus

a)

einem Beitrag der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission“);

b)

Gebühren für die Dienstleistungen, die von der Agentur gemäß Artikel 6 für die Mitgliedstaaten erbracht werden;

c)

Gebühren für Veröffentlichungen, Schulung und/oder andere Dienstleistungen der Agentur.

(2)   Die Ausgaben der Agentur umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.

(3)   Der Direktor erstellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das kommende Haushaltsjahr und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan an den Verwaltungsrat weiter.

(4)   Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.

(5)   Jedes Jahr erstellt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines entsprechenden Entwurfs einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das kommende Haushaltsjahr.

(6)   Spätestens zum 31. März übermittelt der Verwaltungsrat der Kommission diesen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben zusammen mit dem Entwurf eines Stellenplans und dem vorläufigen Arbeitsprogramm der Agentur.

(7)   Die Kommission leitet den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union an das Europäische Parlament und den Rat (die „Haushaltsbehörde“) weiter.

(8)   Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

(9)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur. Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.

(10)   Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat angenommen. Er wird endgültig, sobald die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

(11)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

(12)   Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung des Vorhabens.

Artikel 36

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2)   Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (11) („die Haushaltsordnung“).

(3)   Spätestens zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur ab.

(6)   Spätestens am 1. Juli des Folgejahres übermittelt der Direktor dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats.

(7)   Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8)   Die Agentur führt eine interne Rechnungsprüfungsfunktion ein, die im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen auszuüben ist.

(9)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Diese Antwort übermittelt er auch dem Verwaltungsrat.

(10)   Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(11)   Das Europäische Parlament erteilt dem Direktor der Agentur auf Empfehlung des Rates vor dem 30. April des zweiten Folgejahres die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das betreffende Jahr.

Artikel 37

Betrugsbekämpfung

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Agentur Anwendung.

(2)   Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Bedienstete der Agentur gelten.

(3)   Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel der Agentur sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.

Artikel 38

Finanzbestimmungen

Der Verwaltungsrat erlässt nach Zustimmung der Kommission und nach Stellungnahme des Rechnungshofs die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften (12) nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise der Agentur dies ausdrücklich erfordert und die Kommission ihre vorherige Zustimmung erteilt hat.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

Bewertung

(1)   Die Agentur gibt binnen fünf Jahren nach Aufnahme ihrer Arbeit und danach alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung der vorliegenden Verordnung in Auftrag. Die Kommission stellt der Agentur sämtliche Angaben zur Verfügung, die die Agentur im Rahmen der Bewertung für erforderlich hält.

(2)   Im Rahmen der Bewertung werden die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung sowie der Nutzen, die Zweckmäßigkeit und die Wirksamkeit der Agentur und ihrer Arbeitsweise beurteilt, und es wird festgestellt, inwieweit ihre Errichtung zu einer umfassenden Befolgung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik beiträgt. Der Verwaltungsrat formuliert nach Anhörung der Betroffenen im Einvernehmen mit der Kommission einen spezifischen Auftrag.

(3)   Die Bewertung wird dem Verwaltungsrat übermittelt; dieser legt der Kommission Empfehlungen für Änderungen der vorliegenden Verordnung sowie für die Agentur und deren Arbeitsweise vor. Die Bewertungsergebnisse und die Empfehlungen werden von der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet und sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Artikel 40

Beginn der Tätigkeit der Agentur

Die Agentur nimmt ihre Arbeit innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf.

Artikel 41

Änderung

Artikel 34c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 erhält folgende Fassung:

„Artikel 34c

(1)   Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 36 und im Benehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten fest, für welche Fischereien, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, spezifische Kontrollprogramme durchgeführt werden und welche Bedingungen für die Durchführung solcher Programme gelten.

In dem spezifischen Kontrollprogramm wird festgelegt, für welche Fischereien, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, das Programm durchgeführt wird und welche Bedingungen für diese Fischereien gelten.

In jedem spezifischen Kontrollprogramm wird Folgendes festgelegt: die Ziele, die gemeinsamen Prioritäten und Verfahren sowie die Eckpunkte für die Kontrolltätigkeiten, die erwarteten Ergebnisse der angegebenen Maßnahmen sowie die Strategie dafür, dass die Kontrollen möglichst einheitlich, wirksam und wirtschaftlich sind. In jedem Programm werden die betroffenen Mitgliedstaaten angegeben.

Die Laufzeit der spezifischen Kontrollprogramme beträgt höchstens drei Jahre oder aber den Zeitraum, der zu diesem Zweck in einem Wiederauffüllungsplan gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (13) oder einem Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 6 jener Verordnung vorgesehen ist.

Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die spezifischen Kontrollprogramme auf der Grundlage gemeinsamer Einsatzpläne um, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (14) erstellt werden.

(2)   Die Kommission überprüft und bewertet die Wirksamkeit der einzelnen spezifischen Kontrollprogramme und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 42

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  Stellungnahme vom 23. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(7)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).

(10)  AB. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.

(11)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(12)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(13)  ABl. L 358 vom 21.12.2002, S. 59.

(14)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.“


21.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 769/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. Mai 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

93,8

204

82,6

212

97,2

999

91,2

0707 00 05

052

124,5

204

51,2

999

87,9

0709 90 70

052

85,2

624

50,3

999

67,8

0805 10 20

052

41,7

204

37,7

212

55,7

220

44,3

388

50,1

400

42,8

528

45,4

624

58,6

999

47,0

0805 50 10

388

65,6

400

69,6

528

59,4

624

61,7

999

64,1

0808 10 80

388

87,9

400

116,3

404

78,7

508

60,8

512

69,6

524

57,3

528

68,5

720

70,9

804

94,0

999

78,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


21.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 770/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2005

über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (3), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 sieht die Möglichkeit vor, Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors zu erteilen. Allerdings müssen die Einfuhren im Rahmen der für jedes Ausfuhrdrittland vorgesehenen Mengen erfolgen.

(2)

Die vom 1. bis 10. Mai 2005 eingereichten, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückten Anträge auf Erteilung einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse übersteigen nicht die für diese Staaten verfügbaren Mengen. Es ist daher möglich, Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen auszustellen.

(3)

Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. Juni 2005 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 52 100 t beantragt werden können.

(4)

Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass mit dieser Verordnung nicht die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (4) beeinträchtigt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden Mitgliedstaaten stellen am 21. Mai 2005 für Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch mit Ursprung in bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean Einfuhrlizenzen für die nachstehend angegebenen Mengen und Ursprungsländer aus, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:

 

Vereinigtes Königreich:

30 t mit Ursprung in Botsuana,

800 t mit Ursprung in Namibia;

 

Deutschland:

350 t mit Ursprung in Botsuana,

425 t mit Ursprung in Namibia.

Artikel 2

Die Lizenzen können gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 in den ersten zehn Tagen des Monats Mai 2005 für folgende Mengen beantragt werden (ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen):

Botsuana:

15 606 t,

Kenia:

142 t,

Madagaskar:

7 579 t,

Swasiland:

3 337 t,

Simbabwe:

9 100 t,

Namibia:

9 125 t.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).

(2)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(3)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(4)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


21.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 771/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2005

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung des Verfahrens

(1)

Im August 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ abgekürzt), Indonesien, Malaysia, den Philippinen, Taiwan, Thailand und Vietnam in die Gemeinschaft und leitete eine Untersuchung ein.

(2)

Die Einleitung des Verfahrens erfolgte auf Antrag des „European Industrial Fasteners Institute“ (EIFI) im Namen von Gemeinschaftsherstellern, deren Produktion an Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl einen erheblichen Teil der Gemeinschaftsproduktion (über 50 %) ausmachte. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

2.   Betroffene Parteien und Kontrollbesuche

(3)

Die Kommission unterrichtete die Antrag stellenden Gemeinschaftshersteller, deren Verband, andere Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller, bekanntermaßen betroffene Einführer, Zulieferer und Verwender sowie die Vertreter der Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten die Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Angesichts der Vielzahl der der Kommission bekannten ausführenden Hersteller in der VR China und Taiwan, der Gemeinschaftshersteller und Einführer war in der Bekanntmachung über die Einleitung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung für die Feststellung von Dumping und Schädigung vorgesehen.

(5)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China und in Vietnam, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission Antragsformulare an alle bekanntermaßen betroffenen Unternehmen sowie an die Behörden der beiden Länder.

(6)

Die Kommission ließ allen bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zukommen, die folgende Parteien beantworteten: fünf in die Stichprobe einbezogene Ausführer in Taiwan, vier in die Stichprobe einbezogene Gemeinschaftshersteller, zwei nicht in die Stichprobe einbezogene Gemeinschaftshersteller, zwei ausführende Hersteller in der VR China, jeweils zwei ausführende Hersteller in Indonesien, Malaysia und den Philippinen, vier ausführende Hersteller in Thailand, ein ausführender Hersteller in Vietnam, vier in die Stichprobe einbezogene Einführer, ein Verwender in der Gemeinschaft und ein Zulieferer in der Gemeinschaft.

(7)

Ein deutscher Verband von Einführern und Vertriebsgesellschaften, der Fachverband des Schrauben-Großhandels e. V., übermittelte ebenfalls eine schriftliche Stellungnahme. Alle Parteien, die fristgemäß einen Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(8)

Die Kommission holte alle für eine vorläufige Feststellung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

 

Gemeinschaftshersteller

Bontempi Vibo spa, Brescia, Italien,

Bulnava srl, Milano/Suello, Italien,

Inox Viti snc, Grumello Del Monte, Italien,

Reisser Schraubentechnik GmbH, Ingelfingen-Criesbach, Deutschland.

 

Ausführende Hersteller und verbundene Unternehmen in den Ausfuhrländern

 

VR China

Tong Ming Enterprise (Jiaxing) Co. Ltd, Zhejiang.

 

Indonesien

PT. Shye Chang Batam Indonesia, Batam;

 

Malaysia

Tigges Stainless Steel Fasteners (M) Sdn. Bhd, Ipoh, Chemor,

Tong Heer Fasteners Co. Sdn., Bhd, Penang.

 

Philippinen

Rosario Fasteners Corporation, Cavite,

Philshin Works Corporation, Cavite;

 

Taiwan

Arrow Fasteners Co. Ltd und das mit ihm verbundene Unternehmen Header Plan Co. Inc., Taipei,

Jin Shing Stainless Ind. Co. Ltd, Taoyuan,

Min Hwei Enterprise Co. Ltd, Pingtung,

Tong Hwei Enterprise, Co. Ltd und die mit ihm verbundenen Unternehmen Tong Jou Enterprise Co. Ltd und Winlink Fasteners Co., Ltd, Kaohsiung,

Yi Tai Shen Co. Ltd, Tainan;

 

Thailand

A.B.P. Stainless Fasteners Co. Ltd, Ayutthaya,

Bunyat Industries 1998 Co. Ltd, Samutsakorn,

Dura Fasteners Company Ltd, Samutprakarn,

Siam Screws (1994) Co. Ltd, Samutsakorn.

 

Verbundener Einführer in der Gemeinschaft

Tigges GmbH & Co. KG, Wuppertal, Deutschland.

(9)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt oder „UZ“ abgekürzt). Die Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Allgemeines

(10)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl (nachstehend „VNS“ abgekürzt), d. h. um Bolzen, Muttern und Schrauben aus nicht rostendem Stahl, die dazu dienen, zwei oder mehr Elemente mechanisch miteinander zu verbinden. Schrauben sind Verbindungselemente mit einem äußeren Gewinde auf dem Schaft. Sie können entweder ohne zusätzliche Teile in Holz (Holzschrauben) oder Metallbleche (gewindeformende Schrauben) eingedreht werden, oder sie können zusammen mit einer Mutter und Unterlegscheiben als Bolzen verwendet werden. Sie können viele unterschiedliche Kopfformen (Halbrundkopf-, Hohlkopf-, Flachkopf-, Außensechskantschrauben usw.), Schaftlängen und Durchmesser aufweisen. Der Schaft kann vollständig oder teilweise mit einem Gewinde versehen sein. VNS werden von einer Vielzahl von Abnehmerindustrien für eine breite Palette von Endverwendungen eingesetzt, bei denen Widerstandsfähigkeit gegen witterungsbedingte und chemische Korrosion erforderlich ist und teilweise auch die Hygiene eine entscheidende Rolle spielt, wie bei Ausrüstungen für die Verarbeitung und Lagerung von Lebensmitteln und für chemische Betriebe, bei der Herstellung von medizinischen Geräten und öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen, im Schiffbau usw.

2.   Ware

(11)

VNS, d. h. Bolzen, Muttern und Schrauben aus nicht rostendem Stahl, die dazu dienen, zwei oder mehr Elemente mechanisch miteinander zu verbinden, werden gemeinhin den KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61, 7318 15 70 und 7318 16 30 zugewiesen. Es gibt eine Vielzahl von VNS-Typen, die sich in ihren besonderen materiellen und technischen Eigenschaften sowie in der Güte des verwendeten nicht rostenden Stahls unterscheiden.

(12)

Während der Untersuchung wandten Einführer und der deutsche Verband der Einführer und Vertriebsgesellschaften ein, Muttern sollten von der Untersuchung ausgeschlossen werden, da sie nicht in der Gemeinschaft hergestellt würden.

(13)

Dieser Einwand wurde berücksichtigt. Während der vorläufigen Untersuchung kamen allerdings Zweifel daran auf, ob Muttern und andere VNS überhaupt als eine einzige Ware angesehen werden können. Zur Klärung dieser Frage musste eine Reihe anderer Aspekte eingehender untersucht werden, so z. B. ob und inwieweit Bolzen und Muttern als zusammengehörende Bestandteile eines Ganzen (System) vertrieben bzw. zusammen entwickelt werden. Ferner wird ebenfalls zu prüfen sein, inwieweit die Gemeinschaftshersteller in der Lage sind, solche Systeme anzubieten. Auf dieser Grundlage wurde vorläufig beschlossen, die Muttern, die gemeinhin dem KN-Code 7318 16 30 zugewiesen werden, nicht in die Definition der betroffenen Ware einzubeziehen.

(14)

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Einfuhren aus den Philippinen offenbar fast ausschließlich um Einfuhren von Muttern handelt. Deshalb müsste das Verfahren gegenüber den Philippinen eingestellt werden, sollte im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung festgestellt werden, dass Muttern von der Warendefinition auszuschließen sind.

(15)

Einige Einführer und der deutsche Verband der Einführer und Vertriebsgesellschaften beantragten, die Warendefinition auf die KN-Codes 7318 15 61 und 7318 15 70, d. h. auf Innensechskantschrauben aus nicht rostendem Stahl und Sechskantschrauben aus nicht rostendem Stahl, zu beschränken, da alle anderen Arten von VNS in der Gemeinschaft nicht in ausreichenden Mengen hergestellt würden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass diese anderen VNS-Typen durchaus in der Gemeinschaft hergestellt werden. Daher konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.

(16)

Die Untersuchung ergab, dass außer den Muttern alle anderen Typen unter die Definition von Schrauben im weiteren Sinne fallen, dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen sowie grundsätzlich gleich verwendet und über dieselben Kanäle vertrieben werden.

(17)

Demnach gelten alle verschiedenen VNS-Typen, mit Ausnahme von Muttern mit Ursprung in der VR China, Indonesien, Malaysia, Taiwan, Thailand und Vietnam, die gemeinhin den KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61 und 7318 15 70 zugewiesen werden, für die Zwecke dieser Untersuchung vorläufig als eine einzige Ware (nachstehend „betroffene Ware“ genannt).

3.   Gleichartige Ware

(18)

Die Kommission stellte fest, dass die in der VR China, Indonesien, Malaysia, Taiwan, Thailand und Vietnam hergestellten und auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften VNS, die aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführten VNS und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften VNS die gleichen materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und Verwendungen haben. Daher wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass alle diese VNS gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.

C.   STICHPROBENVERFAHREN

1.   Bildung einer Stichprobe unter den ausführenden Herstellern in der VR China und Taiwan

(19)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China und in Taiwan wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen.

(20)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission die ausführenden Hersteller auf, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung mit den Kommissionsdienstellen Kontakt aufzunehmen und allgemeine Angaben über ihre Auslands- und Inlandsverkäufe und ihren genauen Tätigkeit in Verbindung mit der Herstellung der betroffenen Ware zu machen sowie Namen und Tätigkeit aller mit ihnen verbundenen Unternehmen, die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind, anzugeben. Die Behörden der VR China und Taiwans wurden ebenfalls konsultiert.

1.1   Vorauswahl der kooperierenden ausführenden Hersteller

(21)

Innerhalb der dreiwöchigen Frist gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung meldeten sich lediglich zwei ausführende Hersteller in der VR China und übermittelten die angeforderten Informationen. Unter diesen Umständen beschloss die Kommission, dass eine Stichprobe unter den ausführenden Herstellern in der VR China nicht notwendig war.

(22)

Innerhalb der Frist gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung meldeten sich 49 Unternehmen in Taiwan und übermittelten die angeforderten Informationen. Davon wiesen jedoch nur 37 ausführende Hersteller Ausfuhren in die Gemeinschaft im UZ aus. Die ausführenden Hersteller, die die betroffene Ware im UZ in die Gemeinschaft ausgeführt hatten und sich bereit erklärten, in die Stichprobe einbezogen zu werden, wurden zunächst als kooperierende Unternehmen angesehen und bei der Bildung der Stichprobe berücksichtigt. Elf der zwölf verbleibenden Unternehmen waren entweder Händler oder ausführende Hersteller, die die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatten. Diese Unternehmen können deshalb für eine Dumpingberechnung nicht herangezogen werden. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es sich bei einem der übrigen zwölf Unternehmen um einen ausführenden Hersteller handelte, der ausschließlich Muttern ausführte und deshalb nicht von den vorläufigen Maßnahmen betroffen ist.

(23)

Auf die kooperierenden ausführenden Hersteller entfielen rund 78 % aller Ausfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan in die Gemeinschaft.

(24)

Ausführende Hersteller, die sich nicht innerhalb der oben genannten Frist meldeten, wurden als nicht an der Untersuchung mitarbeitende Parteien angesehen.

1.2   Bildung der Stichprobe

(25)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung stützte sich die Auswahl auf das größte repräsentative Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Dementsprechend wurden fünf ausführende Hersteller aus Taiwan für die Stichprobe ausgewählt. Ihre Ausfuhren machten rund 47 % der Ausfuhren aus Taiwan in die Gemeinschaft aus und entsprachen rund 57 % der Inlandsverkäufe in Taiwan. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die taiwanischen Behörden konsultiert. Sie erhoben keine Einwände.

(26)

Den 32 kooperierenden ausführenden Herstellern, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde über die taiwanischen Behörden mitgeteilt, dass etwaige Antidumpingzölle auf die von ihnen ausgeführten Waren nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung ermittelt würden.

(27)

An die fünf in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden Fragebogen geschickt, die von allen fristgerecht beantwortet wurden.

1.3   Individuelle Behandlung

(28)

Zwei ausführende Hersteller in Taiwan, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, beantragten auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne und gegebenenfalls individueller Zollsätze. Angesichts der Vielzahl der betroffenen Länder und Parteien sowie des engen Zeitrahmens entschied die Kommission, dass dem Antrag der ausführenden Hersteller in Taiwan auf individuelle Behandlung nicht stattgegeben werden konnte, weil sie eine zu große Belastung darstellen würde und die Untersuchung nicht fristgemäß abgeschlossen werden könnte. Einer der ausführenden Hersteller, die eine individuelle Behandlung beantragten, stellte zudem ausschließlich Muttern her, die, wie oben erwähnt, vorläufig von diesem Verfahren ausgeschlossen sind.

2.   Bildung einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

(29)

Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen. Zu diesem Zweck forderte die Kommission die Gemeinschaftshersteller auf, Informationen über die Produktion und die Verkäufe der gleichartigen Ware zu übermitteln.

(30)

Acht Gemeinschaftsunternehmen meldeten sich innerhalb der Frist gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung und übermittelten die angeforderten Informationen. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission vier Unternehmen in zwei Mitgliedstaaten (drei in Italien, eins in Deutschland) für die Stichprobe aus, da auf diese das größte repräsentative Produktionsvolumen in der Gemeinschaft (ca. 50 %) entfiel, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurde der Verband der Gemeinschaftshersteller konsultiert. Er erhob keine Einwände. Die übrigen vier in Belgien, Deutschland, Italien und dem Vereinigten Königreich ansässigen Hersteller wurden aufgefordert, bestimmte allgemeine Daten für die Schadensanalyse zur Verfügung zu stellen. Alle in die Stichprobe einbezogenen sowie zwei weitere Gemeinschaftshersteller arbeiteten mit und sandten die beantworteten Fragebogen fristgerecht zurück. Eines der beiden nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen stellte jedoch ausschließlich eine besondere Art von Muttern her, die vorläufig von der Untersuchung ausgeschlossen sind, so dass dieses Unternehmen bei der weiteren Sachaufklärung nicht mehr berücksichtigt wurde.

3.   Bildung einer Stichprobe unter den Einführern

(31)

Angesichts der Vielzahl der Einführer in der Gemeinschaft wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen. Zu diesem Zweck forderte die Kommission die Einführer auf, Informationen über Einfuhren und Verkäufe der betroffenen Ware zu übermitteln.

(32)

Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen wählte die Kommission fünf Einführer in vier Mitgliedstaaten (zwei in Deutschland, einen in Italien, einen in Schweden und einen im Vereinigten Königreich) für die Stichprobe aus. Zwei der Kommission bekannte Verbände von Einführern wurden konsultiert. Auf diese Einführer entfiel das größte repräsentative Verkaufsvolumen (ca. 37 %) aller der Kommission bekannten Einführer in der Gemeinschaft, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Vier Einführer arbeiteten mit und beantworteten den Fragebogen. Der schwedische Einführer arbeitete nicht mehr mit, und nur zwei Einführer beantworteten den Fragebogen vollständig und übermittelten alle angeforderten Informationen.

D.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(33)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Vietnam der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und bei dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

1.

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten.

2.

Die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) geprüft und in allen Bereichen angewendet.

3.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

4.

Es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(34)

Zwei ausführende Hersteller in der VR China und ein Hersteller in Vietnam beantragten eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantworteten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht.

(35)

Bei einem chinesischen Hersteller handelte es sich um ein neu gegründetes Unternehmen, das noch nicht über geprüfte Abschlüsse oder vergleichbare Unterlagen verfügte. Die Kommission entschied, dass ohne Abschlüsse nicht festzustellen sei, ob die Kriterien 2 und 3 erfüllt sind. Folglich wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen die Anforderungen für die MWB nicht erfüllte. Das Unternehmen wurde davon in Kenntnis gesetzt und erhob keine Einwände.

(36)

Im Fall des anderen chinesischen ausführenden Herstellers holte die Kommission alle Daten ein, die sie als erforderlich erachtete, und prüfte alle mit dem MWB-Antrag eingereichten Informationen im Rahmen eines Kontrollbesuchs in den Betrieben des Unternehmens.

(37)

Bei dem Kontrollbesuch wurde festgestellt, dass das Unternehmen nicht über eine einzige, klare, nach den IAS geführte und geprüfte Buchführung verfügte. Obwohl die Abschlüsse von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft wurden, gab es dennoch zahlreiche Mängel und Widersprüche. Im Laufe der Untersuchung legte das Unternehmen voneinander abweichende Fassungen vor, die alle gravierende Fehler enthielten, wie z. B. Eröffnungs- und Schlussbilanzen aufeinander folgender Geschäftsjahre, die nicht übereinstimmten (IAS 1), sowie angebliche Änderungen in den Bilanzierungsmethoden, die nicht angemessen durch Angaben in den Abschlüssen (IAS 8) belegt wurden. Es war nicht möglich, wichtige Zahlen, wie die Umsatzzahlen, mit anderen Daten in den Geschäftsunterlagen in Einklang zu bringen. Das Unternehmen behauptete ferner, beträchtliche Gewinne zu machen, obwohl es in Wirklichkeit erhebliche Verluste zu verbuchen schien, wobei die von ihm vorgelegten Abschlüsse zudem keine korrekten, konsolidierten, alle Geschäfte umfassenden Umsatzzahlen enthielten. In den Berichten der Rechnungsprüfer blieben alle diese Probleme unerwähnt.

Aufgrund dieser Sachlage galt das zweite Kriterium als nicht erfüllt. Daher wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllte.

(38)

Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen betreffend den vietnamesischen Hersteller ein.

(39)

Es wurde der Schluss gezogen, dass er das erste Kriterium nicht erfüllte. Insbesondere wurde festgestellt, dass Auslands- und Inlandsverkäufe bestimmten mengenmäßigen Beschränkungen unterlagen. Die Beschränkungen waren in der Geschäfts- und Investitionslizenz, dem Lizenzantrag und in der Gründungsurkunde des Unternehmens festgelegt. Ferner waren sämtliche Fragen der Grundstückspacht in der Geschäfts- und Investitionslizenz des Unternehmens ausdrücklich vom Staat geregelt. Das Unternehmen ist ferner bis zur Fertigstellung der Bauvorhaben und zusätzlich für mehrere Jahre von den Pachtzahlungen befreit. Unter diesen Umständen wurde festgestellt, dass das Unternehmen nicht nachgewiesen hatte, dass seine Geschäftsentscheidungen und seine Kosten auf Marktwerten beruhten und keiner nennenswerten staatlichen Einflussnahme unterlagen.

(40)

Hinsichtlich des zweiten Kriteriums wurde der Schluss gezogen, dass die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt waren, da die Jahresabschlüsse für das Jahr 2002 entgegen den IAS nicht rechtzeitig veröffentlicht und nicht ordnungsgemäß geprüft worden waren.

(41)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllte.

(42)

Den betroffenen ausführenden Herstellern in der VR China und in Vietnam sowie dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen gegeben.

(43)

Zwei ausführende Hersteller fochten die Entscheidung an und vertraten die Auffassung, ihnen gebühre eine MWB.

(44)

Der chinesische ausführende Hersteller argumentierte, die Bilanzierungsmethoden entsprächen den chinesischen Bilanzierungsvorschriften für Unternehmen und der gängigen Praxis.

(45)

Nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung ist von der Kommission zu prüfen, ob die Abschlüsse der Unternehmen nach den IAS erstellt und geprüft werden. Im Rahmen der MWB-Untersuchung ist es nicht erheblich, ob diese den chinesischen Standards entsprechen oder nicht. Bei einem Kontrollbesuch wird ferner festgestellt, ob gegen allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze verstoßen wurde oder ob wesentliche Abweichungen vorliegen, die ordnungsgemäß dokumentiert und erläutert werden müssen.

(46)

Ungeachtet dessen schreibt Artikel 155 des chinesischen Rechnungslegungssystems für gewerbliche Unternehmen eine vollständige, ausführlich erläuterte Buchführung vor. Die fehlenden Belege und Erläuterungen in den Abschlüssen des Unternehmens legen den Schluss nahe, dass die Rechnungsprüfung nicht nur gegen die IAS, sondern auch gegen die chinesischen Rechnungslegungsstandards verstieß.

(47)

Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die Einwände des chinesischen ausführenden Herstellers nicht gerechtfertigt waren und ihm demzufolge keine MWB gewährt werden konnte.

(48)

Der vietnamesische ausführende Hersteller behauptete, das in der Geschäfts- und Investitionslizenz angegebene Verhältnis zwischen den Auslands- und den Inlandsverkäufen sei nicht bindend, sondern lediglich ein Anreiz für besondere steuerliche Vergünstigungen, den die vietnamesische Regierung aus Gründen der Investitionsförderung eingeführt habe. Folglich schreibe keine staatliche Instanz dem Unternehmen vor, wie viel es auf dem Exportmarkt bzw. auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen habe.

(49)

Dazu ist anzumerken, dass zwischen den Vorschriften für die Lizenzerteilung und den Vorschriften im Bereich Steuern und Finanzen keine Beziehung besteht. Die Geschäfts- und Investitionslizenz enthielt zudem keinen Hinweis darauf, dass der Anteil der Auslandsverkäufe aus rein steuerlichen Gründen festgelegt wurde.

(50)

Hinsichtlich der Grundstückspacht argumentierte das Unternehmen, die vietnamesische Praxis diesbezüglich widerspreche nicht den Grundsätzen der Marktwirtschaft und alle besonderen Vorschriften im Zusammenhang mit der Pachtpolitik seien lediglich Anreize, die die vietnamesische Regierung schaffe, um das Land für ausländische Investoren attraktiver zu machen. Der ausführende Hersteller behauptete, die Pacht selbst sei gewissermaßen eine „Steuer“ und das Land habe er von einem anderen Unternehmen, dem „ursprünglichen Verpächter“, erworben.

(51)

Dazu ist zu bemerken, dass es in Vietnam keinen freien Grundstücksmarkt gibt. Laut einer Mitteilung der Regierung, die das Unternehmen vorgelegte, werden Grundstückspreise staatlich festgelegt. Der im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb verwendete Begriff des „tatsächlichen Eigentümers“ ist irreführend, da es in Vietnam kein Land in Privateigentum gibt. Das zeigt sich auch darin, dass das Unternehmen auf die an den früheren Pächter gezahlte Entschädigung für das Nutzungsrecht verwies, die allein vom Staat festgelegt wird. Ferner wurde die Behauptung, die Pacht sei eine Art „Steuer“, nicht durch Beweise belegt. In jedem Fall ist das Unternehmen für mehrere Jahre von den Pachtzahlungen befreit (siehe Erwägungsgrund 39).

(52)

Hinsichtlich des zweiten Kriteriums argumentierte das Unternehmen, die Rechnungsprüfer hätten zwar festgestellt, dass es seine Jahresabschlüsse für das Jahr 2002 später als nach den IAS vorgeschrieben veröffentlicht habe, diese Abweichung aber vom Finanzministerium genehmigt worden sei.

(53)

Diese Behauptung ist nicht durch den Bericht des Rechnungsprüfers belegt. Die Rechnungsprüfer bestätigten im Gegenteil, die Rechnungslegung entspreche den IAS. Der Bericht enthielt weder Vorbehalte in Bezug auf die Abschlüsse noch Erläuterungen, aus denen hervorginge, warum das Unternehmen von der klar definierten IAS-Praxis abwich. Auch die Tatsache, dass die klaren Vorgaben angeblich durch ein Schreiben des Finanzministeriums geändert bzw. gelockert werden konnten, beweist, dass die IAS in der Praxis nicht korrekt angewendet wurden.

(54)

Infolgedessen wurde der Schluss gezogen, dass das erste und das zweite Kriterium nicht erfüllt waren und die MWB nicht gewährt werden konnte.

2.   Individuelle Behandlung (IB)

(55)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn die Unternehmen nachweisen können, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

(56)

Die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China, die an der Untersuchung mitarbeiteten, beantragten neben der MWB auch die IB für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde.

(57)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ergab die Untersuchung für beide Unternehmen, dass alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllt waren.

(58)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass den folgenden ausführenden Herstellern in der VR China eine individuelle Behandlung zu gewähren war:

Tengzhou Tengda Stainless Steel Product Co., Ltd, Tengzhou Stadt,

Tong Ming Enterprise (Jiaxing) Co. Ltd, Zhejiang.

(59)

Der kooperierende ausführende Hersteller in Vietnam beantragte neben der MWB auch die IB für den Fall, dass ihm keine MWB gewährt würde.

(60)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde für dieses Unternehmen festgestellt, dass nicht alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllt waren.

Wie vorstehend für die MWB-Untersuchung dargelegt, ergab die Untersuchung insbesondere, dass das Unternehmen nicht frei über die Ausfuhrmengen entscheiden konnte, sondern diese in der Geschäftslizenz des Unternehmens staatlich festgelegt waren. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen die Anforderungen für die IB nicht erfüllte.

(61)

Ferner beantragten zwei weitere vietnamesische ausführende Hersteller fristgerecht eine IB. Eines der Unternehmen sandte jedoch keine vollständige Antwort, das andere beantwortete den Fragebogen gar nicht.

Beide Unternehmen übermittelten weder die angeforderten Informationen noch andere Erläuterungen. Die Kommission zog deshalb den Schluss, dass diese Unternehmen nicht nachgewiesen hatten, dass sie die Bedingungen zur Gewährung einer IB erfüllten.

3.   Normalwert

3.1   Vergleichsland

(62)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist bei Ländern, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland zu ermitteln.

(63)

In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung wurde Indien als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China und Vietnam in Betracht gezogen. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien dazu auf, zu dieser Wahl Stellung zunehmen.

Verschiedene interessierte Parteien schlugen Taiwan, Thailand, die Republik Korea bzw. Italien als Vergleichsländer vor. Die Kommission nahm Kontakt mit den ihr bekannten Unternehmen in Indien auf, das ursprünglich als geeignetes Vergleichsland in Betracht gezogen worden war. Die Hersteller in Indien beantworteten den Fragebogen jedoch nicht und gaben auch sonst keine sachdienlichen Hinweise. Die interessierten Parteien, die die Republik Korea und Italien vorgeschlagen hatten, legten keine weiteren Informationen vor. Diese Länder wurden deshalb nicht als alternative Vergleichsländer in Betracht gezogen.

Thailand kam als Vergleichsland nicht in Frage, da im Laufe der Untersuchung anhand der Auskünfte der kooperierenden Hersteller deutlich wurde, dass es in Thailand keine Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr gab.

Die Untersuchung ergab hingegen, dass Taiwan, einer der weltweit größten Hersteller der betroffenen Ware, über einen repräsentativen Inlandsmarkt verfügte, auf dem ein ausreichender Wettbewerb durch ein breites Warenspektrum und eine große Anzahl von Anbietern gewährleistet war. Laut den Untersuchungsergebnissen tätigten vier kooperierende ausführende Hersteller in Taiwan, die in die Stichprobe einbezogen wurden, umfangreiche Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr.

(64)

Daraus wurde der Schluss gezogen, dass Taiwan ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

3.2   Methode zur Ermittlung des Normalwerts

3.2.1   Allgemeine Repräsentativität

(65)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für jedes Ausfuhrland, ob die VNS-Inlandsverkäufe der einzelnen ausführenden Hersteller an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h., ob die auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen 5 % oder mehr der in die Gemeinschaft verkauften Mengen der betreffenden Ware entsprachen.

3.2.2   Vergleichbarkeit der Warentypen

(66)

Anschließend ermittelte die Kommission die von den Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Warentypen identisch oder direkt vergleichbar waren. Dazu wurden folgende Kriterien herangezogen: KN-Code, Art des verwendeten Rohstoffs, DIN-Norm (d. h. Codenummer, unter der die Ware erfasst ist), Durchmesser in Millimetern, Länge in Millimetern.

3.2.3   Repräsentativität je Warentyp

(67)

Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die im UZ auf dem Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer verkaufte Menge des Warentyps 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

3.2.4   Normaler Handelsverkehr

(68)

Die Kommission prüfte des Weiteren, ob die Inlandsverkäufe der jeweiligen Unternehmen in den Ausfuhrländern als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten.

(69)

Hierzu wurde für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt, die im Untersuchungszeitraum ohne Verlust auf dem Inlandsmarkt getätigt wurden:

a)

Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mehr als 80 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft und entsprach der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises aller Inlandsverkäufe dieses Typs ermittelt.

b)

Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mindestens 10 %, aber nicht mehr als 80 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises der Inlandsverkäufe dieses Typs, deren Preis den Untersuchungsergebnissen zufolge mindestens den Stückkosten entsprach, ermittelt.

c)

Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt weniger als 10 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft, so wurde davon ausgegangen, dass der betreffende Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurde, und sein Normalwert wurde daher rechnerisch ermittelt.

3.2.5   Normalwert auf der Grundlage des tatsächlichen Inlandspreises

(70)

Für die Warentypen, die die untersuchten Unternehmen in die Gemeinschaft ausführten und für die die in Nummer 3.2.3 und Nummer 3.2.4 Buchstaben a und b dargelegten Bedingungen erfüllt waren, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt des untersuchten Landes tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der entsprechenden Ware im UZ ermittelt.

3.2.6   Rechnerisch ermittelter Normalwert

(71)

Für die Warentypen, die unter Nummer 3.2.4 Buchstabe c fallen, sowie für die Warentypen, die von den ausführenden Herstellern nicht in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt der untersuchten Länder verkauft wurden (Nummer 3.2.3), musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden.

Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung erfolgte die rechnerische Ermittlung der Normalwerte für die kooperierenden ausführenden Hersteller anhand ihrer durchschnittlichen Fertigungskosten im UZ zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und der gewogenen durchschnittlichen Gewinne, die sie bei ihren Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr während des UZ verzeichneten. Soweit erforderlich, wurden die angegebenen Fertigungs- und VVG-Kosten berichtigt, bevor sie bei der Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte zugrunde gelegt wurden.

Diejenigen untersuchten Länder, in denen es keine ausführenden Hersteller gab, die die gleichartige Ware oder Ware des gleichen allgemeinen Warentyps während des UZ im normalen Handelsverkehr verkauft hatten, wurde der Normalwert anhand der Fertigungskosten des betreffenden ausführenden Herstellers ermittelt und gegebenenfalls berichtigt. Es wurde vorläufig für angemessen erachtet, die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und die gewogenen durchschnittlichen Gewinne, die vier taiwanische ausführende Hersteller, die mitarbeiteten und in die Stichprobe einbezogen wurden, mit ihren Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im UZ erzielten, gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c zu diesen Fertigungskosten hinzuzurechnen.

3.2.7   Länder im Übergang zur Marktwirtschaft

(72)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die VR China und Vietnam auf der Grundlage der geprüften Angaben der Hersteller im Vergleichsland ermittelt, d. h. auf der Grundlage der auf dem taiwanischen Inlandsmarkt für vergleichbare Warentypen gezahlten oder zu zahlenden Preise, wenn diese als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, oder anhand von rechnerisch ermittelten Normalwerten, wenn keine Verkäufe vergleichbarer Warentypen auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr festgestellt werden konnten.

Der Normalwert wurde demnach anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises der Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt bzw. anhand des für die vier kooperierenden, in die Stichprobe einbezogen Hersteller in Taiwan rechnerisch ermittelten Wertes je Warentyp.

3.3   Bestimmung des Normalwerts

a)   Volksrepublik China

(73)

Da die VR China keine MWB erhielt, wurde der Normalwert für dieses Land wie in Erwägungsgrund 72 beschrieben ermittelt.

b)   Indonesien

(74)

Die Untersuchung ergab, dass der einzige indonesische kooperierende ausführende Hersteller keine gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt verkauft hatte. Der Normalwert musste daher nach der in Erwägungsgrund 71 beschriebenen Methode rechnerisch ermittelt werden.

(75)

Ein weiterer ausführende Hersteller aus Indonesien hatte den Fragebogen der Kommission zwar zunächst beantwortet, stellte seine Geschäftstätigkeit jedoch später ein, so dass die Antworten nicht geprüft werden konnten. Daher wurde geschlossen, dass dieses Unternehmen nicht mehr an der Untersuchung mitarbeitete. Das Unternehmen und die indonesischen Behörden wurden von der Entscheidung unterrichtet. Sie äußerten sich nicht dazu.

c)   Malaysia

(76)

Für die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller aus Malaysia, die ihren Sitz in Freihandelszonen hatten, ergab die Untersuchung, dass die als Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware angegebenen Verkäufe hauptsächlich in Freihandelszonen oder Zolllager gegangen waren, d. h., es handelte sich um Verkäufe von zur Ausfuhr durch andere unabhängige Parteien bestimmten Waren.

Infolgedessen wurde der Schluss gezogen, dass für diese ausführenden Hersteller keine repräsentativen Inlandsverkäufe im UZ vorlagen und der Normalwert deshalb nach dem in Erwägungsgrund 71 beschriebenen Verfahren rechnerisch ermittelt werden musste.

d)   Taiwan

(77)

Für vier ausführende Hersteller wurde der Normalwert nach dem in den Erwägungsgründen 65 und 71 beschriebenen Verfahren ermittelt.

(78)

Im Laufe der Untersuchung wurde festgestellt, dass es sich bei zweien dieser vier kooperierenden ausführenden Hersteller um verbundene Parteien handelte. Diese Unternehmen verkauften die gleichartige Ware sowohl über eine verbundene Vertriebsgesellschaft als auch direkt an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung können Verkäufe, bei denen die Warentypen an eine verbundene Vertriebgesellschaft verkauft werden, gegebenenfalls als nicht im normalen Handelsverkehr getätigte Geschäfte angesehen werden. Aus diesem Grund und um den Normalwert zu ermitteln, wurden die beiden Unternehmen rechtzeitig vor dem Kontrollbesuch aufgefordert, Informationen über die Preise vorzulegen, die die verbundenen Vertriebsgesellschaften dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung stellten. Vor Ort wurde festgestellt, dass die beiden kooperierenden Hersteller diese Auskünfte nicht geben konnten. Die Vertriebsgesellschaft kaufte die betroffene Ware aus verschiedenen Quellen an, u. a. von den beiden ausführenden Herstellern, und verkaufte sie an Endverwender, Einzelhändler und Vertriebsgesellschaften. Dennoch war die Vertriebsgesellschaft nicht in der Lage, anhand ihrer Buchführung nachzuweisen, welche Waren von den beiden kooperierenden Herstellern gekauft worden waren, und konnte daher auch die Weiterverkaufspreise für solche, an unabhängige Abnehmer verkaufte Waren nicht nennen.

Daher zog die Kommission vorläufig den Schluss, dass die über die Vertriebsgesellschaft getätigten Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt bei der Berechnung des Normalwerts unberücksichtigt bleiben sollten, da die übrigen Inlandsverkäufe auch dann noch als repräsentativ angesehen werden konnten.

(79)

Die Untersuchung ergab, dass der fünfte in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in Taiwan keine gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt verkauft hatte. Der Normalwert wurde deshalb, wie in Erwägungsgrund 71 dargelegt, rechnerisch ermittelt. Im Laufe der Untersuchung wurden jedoch schwerwiegende Unstimmigkeiten in den übermittelten Informationen festgestellt. Erstens teilte das Unternehmen die verschiedenen Typen der betroffenen Ware nicht nach den klaren, von der Kommission vorgegebenen Spezifikationen ein, so dass Vergleiche mit den Inlandsverkäufen anderer Hersteller in Taiwan für eine beträchtliche Anzahl von Warentypen nicht möglich waren. Zweitens konnten die Produktionskosten der betroffenen Ware, wie sie im Fragebogen angegeben waren, bei dem Kontrollbesuch weder mit den Kosten der Waren in der Tabelle des Fragebogens für die Gewinn- und Verlustrechnung noch mit der Buchhaltung des Unternehmens in Einklang zu gebracht werden. Ferner konnte zwischen den Rohstoffkäufen und den angegebenen Produktionskosten je Warentyp keine Verbindung hergestellt werden. Nach dem Kontrollbesuch übermittelte das Unternehmen neue Daten zu den Produktionskosten, die mit den geprüften Informationen nicht übereinstimmten.

Aus diesem Grund sowie gemäß Artikel 18 der Grundverordnung wurde dem Unternehmen mitgeteilt, dass bestimmte Informationen nicht für die Dumpingberechnungen verwendet werden konnten und dass vorläufige Feststellungen zum Teil auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden. Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendete die Kommission deshalb berichtigte Produktionskosten für die ausgeführten Warentypen, die auf der Grundlage der verfügbaren Spezifikationen genau bestimmbar waren. Zu diesen Produktionskosten wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und die mit Inlandsverkäufen erzielten Gewinne der vier kooperierenden ausführenden Hersteller in Taiwan addiert.

e)   Thailand

(80)

Die Untersuchung ergab, dass die vier ausführenden Hersteller in Thailand, die an der Untersuchung mitarbeiteten, die gleichartige Ware nicht in repräsentativen Mengen im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt verkauft hatten. Der Normalwert musste daher nach dem in Erwägungsgrund 71 beschriebenen Verfahren rechnerisch ermittelt werden.

f)   Vietnam

(81)

Da den ausführenden Herstellern in Vietnam keine MWB gewährt wurde, wurde der Normalwert für dieses Land wie in Erwägungsgrund 72 beschrieben ermittelt.

4.   Ausfuhrpreis

a)   Volksrepublik China

(82)

Die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, führten die Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft aus. Daher wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise errechnet, die beim Verkauf der betroffenen Ware tatsächlich gezahlt wurden oder zu zahlen waren.

b)   Indonesien

(83)

Der einzige kooperierende ausführende Hersteller führte die Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft aus. Daher wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der beim Verkauf der betroffenen Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise errechnet.

c)   Malaysia

(84)

Im Fall der Direktverkäufe eines ausführenden Herstellers an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(85)

Der andere ausführende Hersteller in Malaysia führte die betroffene Ware an unabhängige Abnehmer und an ein verbundenes Unternehmen in der Gemeinschaft aus. Für erstere Ausfuhren wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise errechnet. Für die Ausfuhren an das verbundene Unternehmen wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, zu denen die Einfuhrware an den ersten unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurde. Um allen zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich Steuern und Abgaben, sowie den von unabhängigen kooperierenden Einführern in der Regel erzielten Gewinnen Rechnung zu tragen, wurden entsprechende Berichtigungen vorgenommen, damit ein verlässlicher Ausfuhrpreis ermittelt werden konnte.

d)   Taiwan

(86)

Die ausführenden Hersteller verkauften die betroffene Ware entweder direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft oder über Handelsgesellschaften mit Sitz in Taiwan.

(87)

Im Fall von direkten Auslandsverkäufen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von diesen Abnehmern für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(88)

Bei Verkäufen über Vertriebsgesellschaften wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, die die betreffenden Hersteller den Vertriebsgesellschaften beim Verkauf zur Ausfuhr in Rechnung stellten.

(89)

Ein ausführender Hersteller, der die betroffene Ware ebenfalls über Vertriebsgesellschaften in Taiwan verkaufte, war nicht in der Lage, Belege vorzulegen, aus denen der Bestimmungsort der über die Vertriebsgesellschaften verkauften Ware hervorgegangen wäre. Diese Verkäufe blieben deshalb unberücksichtigt, und der Ausfuhrpreis wurde ausschließlich anhand der Direktausfuhren an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ermittelt.

e)   Thailand

(90)

Die vier ausführenden Hersteller, die an der Untersuchung mitarbeiteten, führten die Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft aus. Der Ausfuhrpreis beruhte deshalb gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf den für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preisen.

f)   Vietnam

(91)

Wie in der Untersuchung zur IB dargelegt, arbeitete nur ein Unternehmen in Vietnam an der Untersuchung mit. Ihm wurde die IB jedoch nicht gewährt. Dieses Unternehmen war auch als Unterauftragnehmer eines verbundenen taiwanischen Unternehmens tätig, das an der Untersuchung mitarbeitete. Das taiwanische Unternehmen war Eigentümer der Rohstoffe und übernahm alle Funktionen im Zusammenhang mit den Auslandsverkäufen. Es war jedoch nicht in der Lage, anhand seiner Abschlüsse nachzuweisen, dass die Preise der Ausfuhren an unabhängige Abnehmer, wie in den Fragebogenantworten des vietnamesischen Unterauftragnehmers angegeben, für Waren galten, die in Vietnam hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt wurden. Aus diesem Grund konnten diese Preise nicht als Grundlage für die Preise der Ausfuhren aus Vietnam in die Gemeinschaft herangezogen werden. Das Unternehmen wurde davon unterrichtet. Da keine andere Quelle verfügbar war, wurden die Ausfuhrpreise für alle ausführenden Hersteller vorläufig auf der Grundlage der Eurostat-Einfuhrstatistiken ermittelt.

5.   Vergleich

(92)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk vorgenommen.

(93)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für alle untersuchten ausführenden Hersteller Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Garantiekosten und Provisionen gewährt.

6.   Dumpingspannen

6.1   Allgemeine Methodik

(94)

Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 wurden die Dumpingspannen, wie oben dargelegt, je Warentyp auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

(95)

Die Dumpingspanne für kooperierende ausführende Hersteller, die sich gemäß Artikel 17 der Grundverordnung meldeten, aber nicht individuell untersucht wurden, wurde gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen bestimmt.

(96)

Für diejenigen ausführenden Hersteller, die weder den Fragebogen der Kommission beantwortet noch sich selbst gemeldet hatten, wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt.

(97)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne für nicht kooperierende ausführende Hersteller wurde zunächst festgestellt, in welchem Maße sie mitgearbeitet hatten. Zu diesem Zweck wurden die Angaben der kooperierenden ausführenden Herstellern über das Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft mit den entsprechenden Eurostat-Einfuhrstatistiken verglichen.

(98)

In den Fällen, in denen das Niveau der Nichtmitarbeit hoch war, d. h. über 20 % lag, wurde es als angemessen angesehen, eine Dumpingspanne für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller festzulegen, die die höchste Dumpingspanne für die kooperierenden ausführenden Hersteller überstieg. Es gibt Grund zu der Annahme, dass das niedrige Niveau der Mitarbeit darauf zurückzuführen ist, dass die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in dem von der Untersuchung betroffenen Land im Allgemeinen in stärkerem Maße gedumpt hatten als die kooperierenden ausführenden Hersteller. In diesen Fällen wurde die Höhe der Dumpingspanne deshalb so festgelegt, dass sie der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne der meistverkauften repräsentativen Warentypen der kooperierenden ausführenden Hersteller mit der höchsten Dumpingspanne entsprach.

(99)

Ergab die Untersuchung dagegen ein hohes Maß an Mitarbeit, so wurde es für angemessen angesehen, die Dumpingspanne für nicht kooperierende ausführende Hersteller in der Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die bei einem kooperierenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land festgestellt wurde, da es keinen Grund zu der Annahme gab, dass die Dumpingspanne eines nicht kooperierenden ausführenden Herstellers niedriger gewesen sein könnte.

(100)

Die Kommission sieht verbundene ausführende Hersteller und ausführende Hersteller, die demselben Konzern angehören, üblicherweise für die Ermittlung der Dumpingspanne als eine Einheit an und legt dementsprechend eine einzige Dumpingspanne fest. Es wird insbesondere deshalb so vorgegangen, weil die Berechnung individueller Dumpingspannen einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen Vorschub leistet und diese dadurch unwirksam machen könnte, dass verbundene ausführende Hersteller ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft über das Unternehmen mit der niedrigsten individuellen Dumpingspanne lenken.

So wurden die beiden verbundenen ausführenden Hersteller in Taiwan, die demselben Konzern angehörten, als eine Einheit angesehen, und dementsprechend wurde für sie nur eine Dumpingspanne ermittelt. Die Kommission beschloss, für diese ausführenden Hersteller zunächst jeweils eine Dumpingspanne zu ermitteln und dann einen gewogenen Durchschnitt dieser Dumpingspannen für den gesamten Konzern festzulegen.

6.2   Dumpingspannen

a)   Volksrepublik China

(101)

Die Nichtmitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China war erheblich (ca. 85 %).

(102)

Folgende vorläufige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wurden ermittelt:

Tengzhou Tengda Stainless Steel Product Co., Ltd, Tengzhou Stadt: 21,5 %,

Tong Ming Enterprise (Jiaxing) Co. Ltd, Zhejiang: 12,2 %,

alle übrigen Unternehmen: 27,4 %.

b)   Indonesien

(103)

Die Nichtmitarbeit der ausführenden Hersteller in Indonesien war erheblich (ca. 60 %). Folgende vorläufige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wurden ermittelt:

PT. Shye Chang Batam Indonesia, Batam: 9,8 %,

alle übrigen Unternehmen: 24,6 %.

c)   Malaysia

(104)

Alle ausführenden Hersteller in Malaysia arbeiteten an der Untersuchung mit (100 %). Die vorläufige Untersuchung ergab keine Dumpingspannen für die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller (Tigges Stainless Steel Fasteners (M) Sdn. Bhd., Ipoh, Chemor und Tong Heer Fasteners Co. Sdn., Bhd, Pinang). Aus diesem Grund sind keine vorläufigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Malaysia einzuführen. Sollten sich diese Feststellungen im weiteren Verlauf der Untersuchung bestätigten, wird das Verfahren gegenüber Malaysia eingestellt.

d)   Philippinen

(105)

Wie bereits in Erwägungsgrund 14 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass es sich bei den Ausfuhren aus den Philippinen in die Gemeinschaft offenbar ausnahmslos um Ausfuhren von Muttern handelte. Da vorläufig festgelegt wurde, dass Muttern von der Warendefinition auszuschließen sind, wurde keine Dumpingspanne ermittelt; auch sind keine vorläufigen Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus den Philippinen einzuführen.

e)   Taiwan

(106)

Für einen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Taiwan, wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung teilweise anhand der verfügbaren Informationen ermittelt. Gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung blieb diese Dumpingspanne deshalb bei der Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller unberücksichtigt.

(107)

Bei zweien der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller handelte es sich um verbundene Unternehmen, weshalb für sie eine einzige Dumpingspanne ermittelt wurde.

(108)

Die Nichtmitarbeit der ausführenden Hersteller in Taiwan war erheblich (ca. 22 %). Folgende vorläufige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wurden ermittelt:

Arrow Fasteners Co. Ltd, Taipei: 15,2 %,

Jin Shing Stainless Ind. Co. Ltd, T’aoyuan: 18,8 %,

Min Hwei Enterprise Co. Ltd, Pingtung: 16,1 %,

Tong Hwei Enterprise, Co. Ltd, Kaohsiung: 16,1 %,

Yi Tai Shen Co. Ltd, Tainan: 11,4 %,

kooperierende, nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller: 15,8 %,

alle übrigen Unternehmen: 23,6 %.

f)   Thailand

(109)

Alle ausführenden Hersteller in Thailand arbeiteten an der Untersuchung mit (100 %). Folgende vorläufige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wurden ermittelt:

A.B.P. Stainless Fasteners Co. Ltd, Ayutthaya: 15,9 %,

Bunyat Industries 1998 Co. Ltd, Samutsakorn: 10,8 %,

Dura Fasteners Company Ltd, Samutprakarn: 14,6 %,

Siam Screws (1994) Co. Ltd, Samutsakorn: 11,0 %,

alle übrigen Unternehmen: 15,9 %.

g)   Vietnam

(110)

Die vorläufige Dumpingspanne für alle Unternehmen in Vietnam, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises, frei Grenze der Gemeinschaft, beläuft sich auf 7,7 %.

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion

(111)

Im Rahmen des Stichprobenverfahrens ergab die Untersuchung, dass die gleichartige Ware im Bezugszeitraum von sieben Herstellern in der Gemeinschaft hergestellt wurde (siehe Erwägungsgrund 30). Zwei von ihnen arbeiteten jedoch nicht weiter an der Untersuchung mit. Ferner unterstützten mehrere andere kleinere Hersteller in der Gemeinschaft den Antrag, arbeiteten jedoch ebenfalls nicht an der Untersuchung mit.

(112)

Infolgedessen wurde das Volumen der Gemeinschaftsproduktion für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung vorläufig ermittelt, indem die Produktion der sieben Hersteller des Stichprobenverfahrens zu dem Produktionsvolumen der anderen, kleineren nicht kooperierenden Hersteller aus dem Antrag addiert wurde.

2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(113)

Die Produktion der fünf in Erwägungsgrund 30 genannten kooperierenden Hersteller bildete 54 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware. Daher bilden diese Unternehmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung und werden dementsprechend im Folgenden als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bezeichnet. Vier dieser Unternehmen, deren Produktion das größte repräsentative Volumen ausmachte, wurden für die Stichprobe gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung ausgewählt. Sie werden im Folgenden als „in die Stichprobe einbezogene Gemeinschaftshersteller“ bezeichnet.

(114)

Aufgrund des Stichprobenverfahrens wurden die Schadensindikatoren teilweise für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als Ganzen und teilweise für die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller untersucht. Die Schadensanalyse betreffend Marktanteile, Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Verkaufsvolumen und -wert, Wachstum, Lagerbestände, Beschäftigung und Produktivität stützt sich auf Daten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als Ganzen. Ansonsten wurden Daten zu den in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern verwendet (Transaktionspreise, Investitionen und RoI, Löhne, Rentabilität, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten).

3.   Analyse der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt

3.1   Einleitung

(115)

Die Analyse der Mengen- und der Preistrends wurde anhand der Eurostat-Statistiken für die KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61 und 7318 15 70 und anhand von Daten aus den geprüften Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen vorgenommen. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass Muttern vorläufig von der Warendefinition ausgeschlossen bleiben. Deshalb wurden die Daten zu dieser Position (KN-Code 7318 16 30) nicht in diese Analyse einbezogen.

(116)

Die Daten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden den geprüften Antworten der kooperierenden Gemeinschaftshersteller auf den Fragebogen entnommen.

(117)

Von September 1997 bis Februar 2003 waren Antidumpingmaßnahmen betreffend VNS-Einfuhren aus der VR China, Indien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand in Kraft (3).

3.2   Gemeinschaftsverbrauch

(118)

Zur Ermittlung des sichtbaren Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware addierte die Kommission

die Menge aller von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware in die Gemeinschaft,

die Menge der Verkäufe der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten gleichartigen Ware in der Gemeinschaft,

auf der Grundlage der Informationen aus dem Antrag, die geschätzte Menge der Verkäufe der gleichartigen Ware durch die anderen bekannten Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft.

Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, stieg der Gemeinschaftsverbrauch der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware im Bezugszeitraum um 24 %.

Verbrauch (in kg)

2001

2002

2003

UZ

Ware und gleichartige Ware

63 907 918

70 113 833

75 854 601

79 427 756

Index

100

110

119

124

3.3   Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft

3.3.1   Kumulierung

(119)

Die gedumpten VNS-Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) wurden gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumuliert beurteilt. Die Einfuhren aus Malaysia wurden, wie bereits erwähnt, nicht als gedumpt angesehen, und bei den Einfuhren aus den Philippinen handelte es sich ausschließlich um Muttern, die vorläufig nicht in dieses Verfahren einbezogen wurden. Diese Einfuhren wurden deshalb nicht zusammen mit den gedumpten Einfuhren untersucht. Die für die Einfuhren aus den einzelnen betroffenen Ländern ermittelten Dumpingspannen liegen oberhalb der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle von 2 % der Ausfuhrpreise, und das Volumen der Einfuhren aus jedem der betroffenen Länder liegt gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung oberhalb der Schwelle von 1 % Marktanteil. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus allen betroffenen Ländern fielen im Bezugszeitraum stetig. Die aus den betroffenen Ländern eingeführten VNS waren ferner in jeder Hinsicht gleichartig: Sie waren austauschbar und wurden in der Gemeinschaft über vergleichbare Vertriebskanäle und unter ähnlichen Geschäftsbedingungen vertrieben und standen somit untereinander und mit den in der Gemeinschaft hergestellten VNS im Wettbewerb. Deshalb wird der vorläufige Schluss gezogen, dass eine kumulierte Bewertung der Auswirkungen der Einfuhren angemessen ist.

3.3.2   Volumen, Preis und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(120)

Die Einfuhren der betroffenen Ware nahmen im Bezugszeitraum erheblich zu. Im Untersuchungszeitraum waren sie im Vergleich zu 2001 um 96 % gestiegen.

Durchschnittlicher Einfuhrpreis

(in EUR je kg)

2001

2002

2003

UZ

Betroffene Ware

3,53

2,90

2,50

2,41

Index

100

82

71

68

(121)

Der durchschnittliche Einfuhrpreis der betroffenen Ware sank im Bezugszeitraum kontinuierlich. Das allgemeine Preisniveau lag im Untersuchungszeitraum um 32 % niedriger als im Jahr 2001.

EG-Marktanteil

2001

2002

2003

UZ

Betroffene Ware

21,9 %

20,4 %

29,6 %

34,5 %

Index

100

93

135

158

(122)

Der Anteil der betroffenen Länder am Gemeinschaftsmarkt fiel zwischen 2001 und 2002 um 7 %. Ab 2003 intensivierten die betroffenen Länder ihre Tätigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt in kürzester Zeit stark, so dass ihr Marktanteil im Bezugszeitraum insgesamt um 58 % zunahm.

3.3.3   Preisunterbietung

(123)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung wurden Preisangaben für den UZ herangezogen. Zu diesem Zweck wurden die Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte, auf der Stufe ab Werk mit den Verkaufspreisen, die die ausführenden Hersteller der betroffenen Länder ihren unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft fakturierten, auf der Stufe cif Gemeinschaftsgrenze, beide abzüglich Preisnachlässe, Rabatte und Provisionen und Steuern, verglichen.

(124)

Dann wurde der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit dem gewogenen durchschnittlichen cif-Einfuhrpreis der ausführenden Hersteller auf derselben Handelsstufe (Händler/Vertriebsgesellschaften auf dem Gemeinschaftsmarkt) verglichen. Dieser Vergleich wurde getrennt nach Art der VNS und des verwendeten Stahls vorgenommen. Im UZ wickelten die ausführenden Hersteller praktisch alle Verkäufe in die Gemeinschaft über Händler/Vertriebsgesellschaften ab.

(125)

Der Vergleich ergab erhebliche Preisunterbietungsspannen (bis zu 59,2 %), ausgedrückt als Prozentsatz der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ. Anhand dieser Preisunterbietungsspannen wird der von den Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft ausgeübte Preisdruck deutlich.

(126)

Für die betroffenen Länder wurden die folgenden Preisunterbietungsspannen ermittelt:

Land

Preisunterbietungsspanne

VR China

von 8,6 bis 59,2 %

Indonesien

von 28 bis 31,9 %

Taiwan

von 7 bis 38,9 %

Thailand

von 13,1 bis 44,4 %

Vietnam

28,2 %

3.4   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

3.4.1   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(127)

Nach einem Anstieg der Produktion um 31 % im Jahr 2002, der relativ gesehen höher war als jener des Gemeinschaftsverbrauchs, ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurück und stabilisierte sich ab 2003 auf einem Niveau, das 15 % über dem des Jahres 2001 lag. Diese Steigerungsrate ist somit geringer als der Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs um 24 % im Bezugszeitraum.

(128)

Die Zunahme der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 24 %, ebenfalls mit einem Höchststand im Jahr 2002, zeigt, dass die Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller sich amortisierten.

(129)

Im Bezugszeitraum ging die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach einem vorübergehenden leichten Anstieg im Jahr 2002 um insgesamt 7 % zurück.

3.4.2   Verkaufsmenge, Verkaufspreis, Marktanteil und Wachstum

(130)

Im Bezugszeitraum stieg das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 7 %. Nach einem Anstieg um 22 % im Jahr 2002 nahm es allerdings kontinuierlich ab. Dieser Anstieg war zudem erheblich geringer als die Zunahme des Gemeinschaftsverbrauchs um 24 % und erreichte im Bezugszeitraum bei weitem nicht die Zunahme der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, die sich auf 96 % belief.

(131)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen im Bezugszeitraum um 6 %. Nach einem Rückgang um 13 % zwischen 2001 und 2002 war ein kontinuierlicher Preisanstieg festzustellen.

(132)

Im Bezugszeitraum ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 14 % zurück. Nachdem er sich 2001 und 2002 um 12 % erhöht hatte, schrumpfte er in der Folge stetig. Der Vergleich zwischen der Lage im UZ und der Lage im Jahr 2002 zeigt sogar einen Rückgang von 26 %. In demselben Zeitraum stieg der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern stark an.

(133)

Über den gesamten Bezugszeitraum stiegen Produktion und Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwar in absoluten Zahlen, gingen aber ab 2002 zurück. Der Marktanteil sank im Bezugszeitraum, was relativ gesehen, d. h. im Vergleich zu den Wettbewerbern, zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft tatsächlich kein Wachstum verzeichnete.

3.4.3   Rentabilität

(134)

Im Bezugszeitraum steigerte sich die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller. Nach geringfügigen Gewinnen im Jahr 2001 verschlechterte sich die Rentabilität bis hin zu einer Verlustsituation im Jahr 2002. Trotz eines Anstiegs der Rentabilität zwischen 2002 und 2003 machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin Verluste. Innerhalb des Bezugszeitraums erreichte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2003 und dem UZ mit einer durchschnittlichen Gewinnspanne von 4,3 % ihren Höchststand. Auf den ersten Blick mag dies positiv erscheinen, die Situation muss jedoch im Zusammenhang genauer bewertet werden.

(135)

Selbst im UZ erzielten die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller im Durchschnitt nicht die Mindestgewinnspanne von 5 %, die ohne Dumping für angemessen und erreichbar angesehen wird (siehe Erwägungsgrund 178). Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1995, d. h. das Niveau von 9,1 % (4) aus der Zeit, bevor die gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt kamen, wurde nicht erreicht.

(136)

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Verbesserung der Rentabilität im UZ i auf Kosten des Marktanteils ging und ii im Wesentlichen das Ergebnis einer auf Spekulation beruhenden starken Preiserhöhung für den wichtigsten Kostentreiber war. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit der Preiserhöhung für nicht rostenden Stahl gerechnet hatte, konnte er höhere Preise für die gleichartige Ware zu erzielen, indem er vorübergehend Lagerbestände an vergleichsweise kostengünstigem nicht rostendem Stahl in der Produktion verwendete, die er sich beschafft hatte, bevor der Preis spekulativ erhöht wurde. Dieser Kostenvorteil schwand jedoch, nachdem die Rohstoffvorräte aufgebraucht worden waren und neuer Stahl zu erheblich höheren Preisen gekauft werden musste. Solche spekulativen Phasen sind ohnehin meist nicht von Dauer und sobald eine Stagnation oder ein Rückgang der Stahlpreise abzusehen ist, setzt der von den Abnehmern, insbesondere größeren Vertriebsgesellschaften mit einer starken Verhandlungsposition, ausgehende massive Preisdruck erneut ein. Demzufolge ist die Rentabilitätssteigerung im Wesentlichen auf sehr günstige, hauptsächlich in der zweiten Phase des UZ herrschende Marktbedingungen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zurückzuführen und stellte keinen langfristigen Trend dar.

3.4.4   Lagerbestände

(137)

Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nahmen im Bezugszeitraum mit 52 % stark ab. Dies lässt sich i durch eine gesteigerte Auftragsproduktion (dabei sind Lagerbestände von geringerer Bedeutung) und ii durch einen Rückgang der Produktion seit 2002 erklären.

3.4.5   Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(138)

Zwischen 2001 und 2003 erhöhten die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller ihre Investitionen kontinuierlich, insbesondere um veraltete Maschinen und Anlagen zu modernisieren. Im Vergleich zum Anfang des Bezugszeitraums sanken die Investitionen im UZ um 35 %. Dieser Rückgang im UZ ist jedoch teilweise durch umfangreiche Investitionen in früheren Jahren zu erklären. Investitionen in die Herstellung der gleichartigen Ware sind erforderlich, um die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und zu steigern sowie um Umweltschutz- und Sicherheitsstandards zu verbessern.

(139)

Die Kapitalrendite (RoI) erhöhte sich im Bezugszeitraum. Dies zeigt i, dass das Management richtige Investitionsentscheidungen fällte, und spiegelt ii das verbesserte Rentabilitätsniveau der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller im UZ wider. Wie bereits im Zusammenhang mit der Rentabilitätsanalyse dargelegt, lässt sich die verbesserte Rentabilität vor allem durch besondere, keinem langfristigen Trend folgenden Umstände erklären (spekulative Entwicklung des Stahlpreises im UZ). Die Tatsache, dass ein Teil der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller zunehmend gemietete Maschinen für die Herstellung verwendete, erklärt die vergleichsweise besseren Ergebnisse bei der Kapitalrendite im Vergleich zur Rentabilität.

(140)

Obwohl sich der Cashflow, den die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller durch die Verkäufe der gleichartigen Ware erzielten, ab 2002 erhöhte, fiel er im Bezugszeitraum um 36 %.

(141)

Die Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller zeigen, dass diese keine größeren Schwierigkeiten hatten, sich Kapital zu beschaffen.

3.4.6   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(142)

2002 stieg die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. In der Zeit danach nahm die Beschäftigung jedoch stetig ab und sank im Bezugszeitraum insgesamt um 5 %. Diese negative Entwicklung fällt mit dem Rückgang der Produktion ab 2002 zusammen.

(143)

Die Produktivität, ausgedrückt in kg der Produktion je Beschäftigten, steigerte sich im Bezugszeitraum um 22 %, was die Entschlossenheit und die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeigt, seine Wettbewerbsfähigkeit zu aufrechtzuerhalten und zu verbessern.

(144)

Die Löhne je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum um 10 %. Dieser Anstieg zeigt, dass sich Produktivitätssteigerung und Inflationsausgleich bei den Löhnen auszahlten. Ferner sanken die Arbeitskosten in absoluten Zahlen ab 2002.

3.4.7   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(145)

Angesichts des Volumens der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern können die Dumpingspannen nicht als unerheblich angesehen werden.

(146)

Bis Anfang 2003 waren Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China, Indien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand in Kraft. Dennoch konnte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie insbesondere die Entwicklung des Marktanteils, des Verkaufsvolumens und der Beschäftigung zeigen, nicht vollständig von dem früheren Dumping erholen. Besonders deutlich wurde dies nach dem Außerkrafttreten der früheren Antidumpingmaßnahmen.

3.4.8   Schlussfolgerung zur Schädigung

(147)

Im Bezugszeitraum steigerte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sowohl seine Produktion als auch das Verkaufsvolumen, er konnte seine Lagerbestände reduzieren und investierte regelmäßig. Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten waren gut und auch die Produktivität konnte gesteigert werden. Die Arbeitskosten sanken in absoluten Zahlen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte ferner seine Preise im UZ anheben, um seine Rentabilität und die Kapitalrendite zu verbessern.

(148)

Diese positiven Aspekte müssen jedoch im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Preiserhöhungen und Rentabilitätssteigerung gingen in erheblichem Maße auf Kosten des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der im Bezugszeitraum um 14 % und ab 2002 sogar um 26 % zurückging. Als die Abnehmer sich insbesondere wegen der Verfügbarkeit gedumpter Einfuhren zu Billigpreisen für alternative Bezugsquellen entschieden, konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht Schritt halten.

(149)

Auch hielt das Wachstum der Produktion (15 %) und des Verkaufsvolumens (7 %) des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum nicht mit der erheblich günstigeren Entwicklung des Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt (24 %) Schritt. Der Rückgang der Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft um 5 % erklärt die gesunkenen Arbeitskosten. Hinzu kommt, dass die Lage der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller in Bezug auf die Rentabilität nicht als zufrieden stellend angesehen werden kann. Im Bezugszeitraum war diese größtenteils eindeutig unzureichend (Verluste oder unzureichende Gewinnspannen). Obgleich die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller ihre Rentabilität im UZ steigern konnten (Gewinnspanne von 4,3 %), lag sie i nach wie vor unterhalb der Mindestspanne von 5 %, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping voraussichtlich hätte erzielen können, und kann ii weitgehend auf den kurzfristigen Anstieg der Stahlpreise zurückgeführt werden. Diese schwierige Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft spiegelt sich auch in der Entwicklung des Cashflows wider.

(150)

Somit fallen die Indikatoren, die sich negativ entwickelten, insgesamt stärker ins Gewicht als die positiven Trends, weshalb vorläufig der Schluss gezogen wird, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Grundverordnung erlitt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(151)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung untersuchte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht haben. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(152)

Die betroffenen Länder haben ihre Marktposition seit 2003 stark ausgebaut. Die Erhöhung ihres Marktanteils um 58 % fällt zeitlich eindeutig mit Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Ferner wuchs das Einfuhrvolumen der betreffenden Länder (um 96 %) weit stärker an als der Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt (um 24 %). Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern lag ab 2003 aufgrund von unlauteren Handelspraktiken in Form von Dumping nach dem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen erheblich unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und übte somit Preisdruck aus.

Deshalb wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass sich die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum äußerst negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und insbesondere auf seinen Marktanteil und sein Verkaufsvolumen auswirkten.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

3.1   Einfuhren aus anderen Drittländern

(153)

Die Einfuhren der untersuchten Ware aus anderen Ländern als den betroffenen Ländern nahmen insgesamt so stark ab, dass ihr Marktanteil im Bezugszeitraum um 20 % schrumpfte. Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus diesen anderen Ländern war zudem im Vergleich zu den Preisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich höher.

(154)

Zwei Ausführer machten geltend, die Entwicklung der Einfuhren aus Indien, der Republik Korea und Norwegen widerlege, dass zwischen der etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern ein ursächlicher Zusammenhang bestehe.

(155)

Die vorliegenden Daten zu den Einfuhren aus der Republik Korea (UZ: 221 Tonnen zu durchschnittlich 2,72 EUR/kg) und aus Norwegen (UZ: 438 Tonnen zu durchschnittlich 2,89 EUR/kg) können die Schädigung, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verursacht wurde, aufgrund der geringen Mengen und der Preise jedoch nicht erklären. Außerdem gingen die Einfuhren aus Norwegen im Bezugszeitraum um 36 % zurück.

(156)

Allerdings war ab 2003 eine beträchtliche Zunahme (UZ: 1 147,6 Tonnen) der Einfuhren aus Indien zu niedrigen Preisen (durchschnittlich 1,91 EUR/kg) zu beobachten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einfuhren aus Indien im UZ gewisse negative Auswirkungen, insbesondere in Form von Preisdruck, auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gehabt haben könnten. In Anbetracht des im Vergleich zu den betroffenen Ländern (durchschnittlich 27 400 Tonnen zu 2,41 EUR/kg) verhältnismäßig geringen Volumens der Einfuhren aus Indien wurde der Schluss gezogen, dass sich die Einfuhren aus Indien (Marktanteil im UZ: 1,4 %) nicht stark genug ausgewirkt haben, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu widerlegen. Die Einfuhren aus Indien allein können nicht die beträchtlichen Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den im Vergleich zur Zunahme des Verbrauchs bedeutend geringeren Anstieg des Verkaufsvolumens erklären.

(157)

Entgegen den Behauptungen zweier Ausführer ist die Tatsache, dass die Einfuhren aus Indien nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, keine Diskriminierung im Sinne des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einfuhren aus Indien im Bezugszeitraum bis zum UZ als unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung anzusehen waren. Lediglich im UZ nahmen die Einfuhren zu, doch selbst zu diesem Zeitpunkt blieben sie verhältnismäßig gering (1,4 % Marktanteil). Der Kommission lag ferner kein Anscheinsbeweis dafür vor, dass die Einfuhren aus Indien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung gedumpt waren.

(158)

Nach dem Ausschluss der philippinischen und malaysischen Einfuhren aus dieser Untersuchung wurde außerdem untersucht, ob jene Einfuhren gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sprechen. Es wurde jedoch festgestellt, dass der Ausschluss der Muttern aus der Warendefinition dazu führte, dass die Einfuhren anderer VNS aus den Philippinen eindeutig unerheblich (UZ: Marktanteil 0,1 %) waren und ein relativ hohes Preisniveau (3,47 EUR/kg) aufwiesen. Demzufolge hätten keine wesentlichen schädigenden Auswirkungen festgestellt werden können. Auch das Volumen der Einfuhren aus Malaysia war geringer, und die Preise der Einfuhren (UZ: 1 456 Tonnen zu 2,70 EUR/kg) lagen durchschnittlich über denen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Außerdem verringerte sich der Marktanteil der Einfuhren aus Malaysia im Bezugszeitraum um 6 %. Es wurde deshalb vorläufig der Schluss gezogen, dass, selbst wenn die malaysischen Einfuhren negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gehabt haben könnten, diese nicht dazu geführt hätten, die schädigende Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern aufzuheben.

(159)

Deshalb wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen als den betroffenen Ländern nicht gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sprechen.

3.2   Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs

(160)

Im Bezugszeitraum stieg der Verbrauch der untersuchten Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt um 24 %. Daher lässt sich die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf einen Nachfragerückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt zurückführen.

3.3   Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(161)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist ein wichtiger Wettbewerber für die gleichartige Ware — das zeigt sein Marktanteil — und hat kontinuierlich Investitionen getätigt, um seine Produktion auf dem neuesten Stand zu halten. Die Produktivität je Beschäftigten stieg im Bezugszeitraum sogar um 22 %. Entgegen den Behauptungen von vier ausführenden Herstellern zeigt die gestiegene Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die zeitlich mit den Investitionen zusammenfiel, dass die Investitionspolitik keine Erklärung für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs ist. Angesichts der Produktivitätssteigerung trugen Investitionen im Gegenteil dazu bei, die Schädigung so gering wie möglich zuhalten. Folglich wurde kein Beweis dafür gefunden, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch mangelnde Wettbewerbsfähigkeit und nicht durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht wurde.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(162)

Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Einfuhren aus den fünf betroffenen Ländern zusammengenommen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht haben. Laut den Untersuchungsergebnissen gibt es keine anderen Faktoren, die diesen ursächlichen Zusammenhang entkräfteten.

G.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1.   Einleitung

(163)

Es wurde geprüft, ob zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die vorläufige Einführung von Maßnahmen im vorliegenden Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck wurde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung geprüft, welche Auswirkungen die Maßnahmen voraussichtlich auf alle von der Untersuchung betroffenen Parteien haben würden. Um feststellen zu können, ob die Einführung der Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt, wurden Fragebogen an Verwender und Einführer der betroffenen Ware und an Lieferanten von Rohstoffen für die Herstellung der gleichartigen Ware gesandt.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(164)

Die Untersuchung hat gezeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lebensfähig und unter fairen Marktbedingungen wettbewerbsfähig ist. Wie oben ausgeführt, verfügt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über beträchtliche freie Produktionskapazitäten zur Herstellung der gleichartigen Ware. Die Nutzung dieser freien Kapazitäten würde zu einer Zunahme der Verkäufe und des Marktanteils, zu mehr Beschäftigung und aufgrund zusätzlicher Größenvorteile schließlich zu einer nachhaltigen angemessenen Rentabilität führen. Solche Verbesserungen werden jedoch insbesondere durch fortwährenden Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware verhindert. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde den Auswirkungen dieses unfairen Preisdrucks entgegenwirken.

(165)

Ohne Maßnahmen zum Ausgleich der negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren wird der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin mit Preisunterbietungen und dem dadurch entstehenden Preisdruck mit allen nachteiligen Auswirkungen auf seinen Marktanteil und sein Verkaufsvolumen konfrontiert werden. Auf lange Sicht könnte dies sogar die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährden. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.

3.   Interesse der Einführer/Vertriebsgesellschaften

(166)

Als einziges Bindeglied zwischen den Herstellern (in der Gemeinschaft und in Drittländern) und den Verwendern von VNS spielen Einführer/Vertriebsgesellschaften eine ganz besondere Rolle. Aufgrund ihrer Verhandlungsmacht und ihrer Möglichkeiten, große Mengen von VNS zu lagern, haben sie großen Einfluss auf die Preise der VNS.

(167)

Vier der in die Stichprobe einbezogenen Einführer/Vertriebsgesellschaften übermittelten Antworten auf den Fragebogen. Davon waren jedoch nur zwei vollständig. Die Einfuhren dieser beiden Einführer machten rund 14 % der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft im UZ aus. Ferner nahm ein deutscher Verband von Einführern/Vertriebsgesellschaften Stellung. Daraufhin fand eine Anhörung mit den Einführen/Vertriebsgesellschaften und dem Verband statt.

(168)

Die Einführer/Vertriebsgesellschaften in der Gemeinschaft befürworten die Einführung von Maßnahmen nicht. Nach Aussage der kooperierenden Einführer und ihres Verbandes wird die Einführung von Maßnahmen zu Preiserhöhungen für die Verwender führen, obwohl die betroffene und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte gleichartige Ware nicht immer vergleichbar sind. Außerdem würden sich die Maßnahmen nachteilig auf ihre Geschäftstätigkeit und die Beschäftigten auswirken.

(169)

Aus den übermittelten Informationen geht jedoch hervor, dass die Einführer/Vertriebsgesellschaften in der Gemeinschaft die untersuchte Ware aus den verschiedensten Quellen in der Gemeinschaft und in Drittländern, auch vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst, beziehen. Da es keine grundlegenden Unterschiede in Qualität oder Warentyp zwischen der aus den betroffenen Ländern eingeführten Ware und der gleichartigen Ware aus anderen Quellen gibt, hätten die Einführer/Vertriebsgesellschaften in der Gemeinschaft laut den vorläufigen Untersuchungsergebnissen insbesondere in Anbetracht der großen Zahl alternativer Lieferanten keine Schwierigkeiten, sich die Ware zu beschaffen, falls Antidumpingmaßnahmen eingeführt würden. Auch untermauerten die Einführer ihre Behauptung, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen habe schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung, nicht hinreichend, insbesondere angesichts der Tatsache, dass das Importgeschäft keine arbeitsintensive Tätigkeit ist. Zu dem Argument, die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle werde zu Preiserhöhungen führen, ist zu sagen, dass die Antidumpingmaßnahmen, die von 1997 bis 2003 in Kraft waren, die wirtschaftliche Lage der Einführer/Vertriebsgesellschaften nicht gefährdet haben. Nach den Fragebogenantworten lagen die Gewinnspannen der Einführer im Bezugszeitraum außerdem weit über der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass die durch die Einführung von Maßnahmen entstehenden Preiserhöhungen automatisch an die Verwender weitergegeben würden.

(170)

Obwohl die Einführer/Vertriebsgesellschaften die Maßnahmen nicht befürworten, kann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen der Schluss gezogen werden, dass kein Vorteil, der sich ihnen böte, wenn keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt würden, schwerer wöge als das Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft daran, die unlauteren und schädigenden Handelspraktiken der betroffenen Länder zu unterbinden.

4.   Interesse der Zulieferer

(171)

Um die wahrscheinlichen Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf die Zulieferer des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beurteilen, erhielten alle der Kommission bekannten Zulieferer Fragebogen. Insgesamt wurden neun Fragebogen versandt, von denen einer beantwortet zurückgesandt wurde. Dabei handelte es sich um einen Zulieferer, einen Hersteller von nicht rostendem Stahl, der die Einführung von Maßnahmen befürwortete. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zählt zwar nicht zu den wichtigsten Abnehmern dieser Zulieferer, aber der entsprechende Geschäftsbereich trägt dennoch zu deren Beschäftigung und Rentabilität bei. Wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Produktion der gleichartigen Ware zurückfahren oder gar einstellen würde, müssten die Zulieferer Geschäftseinbußen hinnehmen.

(172)

Daher wird, auch in Ermangelung gegenteiliger Informationen, der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Zulieferer läge.

5.   Interesse von Verwendern und Verbrauchern

(173)

Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen oder Informationen von Verbraucherorganisationen gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung. Aus diesem Grund und da VNS im Wesentlichen bei der nachgelagerten Montage der Waren verwendet werden, beschränkte sich die Analyse auf die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender. VNS werden in vielen verschiedenen Bereichen verwendet, u. a. in der Automobilindustrie, im Schiffbau, im Baugewerbe, in der chemischen Industrie, der Pharmaindustrie, im medizinischen Sektor und in der Nahrungsmittelindustrie. Es wurden Fragebogen an zwölf bekannte Abnehmer der betroffenen Ware in der Gemeinschaft gesandt. Neben anderen Informationen forderte die Kommission von diesen Unternehmen Stellungnahmen dazu an, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft läge und wie sich dies auf sie auswirken würde. Ein Hersteller von Triebfahrzeugen beantwortete den Fragebogen. Dieser wies darauf hin, dass auf die untersuchte Ware weniger als ein Prozent der Gesamtkosten der Fertigware entfalle.

(174)

Da die Verwender die untersuchte Ware nicht nur aus den betroffenen Ländern, sondern auch aus anderen Quellen beziehen konnten, und in Anbetracht des geringen Einflusses, den VNS auf die Kosten der nachlagerten Produktion haben, konnten keine zwingenden Gründe dafür festgestellt werden, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Verwender zuwiderlaufen würde.

6.   Schlussfolgerung

(175)

Die Prüfung aller auf dem Spiel stehenden Interessen ergab vorläufig, dass bei Betrachtung des Gemeinschaftsinteresses insgesamt kein Einzelinteresse mehr Gewicht hat als das Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an der Einführung der Maßnahmen mit dem Ziel, durch die gedumpten Einfuhren verursachte handelsverzerrende Auswirkungen zu beseitigen.

H.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(176)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft wird es als angemessen angesehen, vorläufige Antidumpingmaßnahmen einzuführen, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. Die Höhe dieser Maßnahmen wurde unter Berücksichtigung der für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellten Dumpingspannen und des für die Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlichen Betrags festgesetzt.

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(177)

Die zur Beseitigung der Schädigung erforderliche Preiserhöhung wurde je Unternehmen anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der betroffenen Ware mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Die Differenz wurde als Prozentsatz des cif-Einfuhrwertes ausgedrückt.

(178)

Der nicht schädigende Preis wurde anhand der gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuzüglich einer Gewinnspanne von 5 % ermittelt. Es wird vorläufig davon ausgegangen, dass dies die Gewinnspanne ist, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne gedumpte Einfuhren erzielen könnte. Sie entspricht der erreichbaren Gewinnspanne für ähnliche vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Warengruppen, die keinem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt sind, also für Verbindungselemente, die nicht unter die KN-Codes der Warendefinition dieser Untersuchung fallen.

2.   Vorgeschlagener vorläufiger Antidumpingzoll

(179)

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf die Einfuhren der betroffenen Länder eingeführt werden sollte. Dieser Zoll ist in Höhe der festgestellten Dumpingspannen oder der Schadensbeseitigungsschwelle festzusetzen, wenn Letztere niedriger ist (Regel des niedrigeren Zolls).

(180)

Im Fall von zwei kooperierenden Ausführern (einem in Taiwan und einem in der VR China) ergab die Untersuchung, dass die Schadensbeseitigungsschwelle unter der Dumpingspanne lag. In diesen Fällen sollte der Zoll nicht höher sein, als es zur Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. In allen anderen Fällen ist der Zoll in Höhe der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Dumpingspanne festzulegen. Daher sollten die vorläufigen Antidumpingzölle für die betroffenen Länder wie folgt festgesetzt werden:

Land

Ausführender Hersteller

Antidumpingzollsatz

VR China

Tengzhou Tengda Stainless Steel Product Co., Ltd, Tengzhou Stadt

11,4 %

Tong Ming Enterprise (Jiaxing) Co. Ltd, Zhejiang

12,2 %

Alle übrigen Unternehmen

27,4 %

Indonesien

PT. Shye Chang Batam Indonesia, Batam

9,8 %

Alle übrigen Unternehmen

24,6 %

Taiwan

Arrow Fasteners Co. Ltd, Taipei

15,2 %

Jin Shing Stainless Ind. Co. Ltd, Taoyuan

8,8 %

Min Hwei Enterprise Co. Ltd, Pingtung

16,1 %

Tong Hwei Enterprise, Co. Ltd, Kaohsiung

16,1 %

Yi Tai Shen Co. Ltd, Tainan

11,4 %

Kooperierende, nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller

15,8 %

Alle übrigen Unternehmen

23,6 %

Thailand

A.B.P. Stainless Fasteners Co. Ltd, Ayutthaya

15,9 %

Bunyat Industries 1998 Co. Ltd, Samutsakorn

10,8 %

Dura Fasteners Company Ltd, Samutprakarn

14,6 %

Siam Screws (1994) Co. Ltd, Samutsakorn

11,0 %

Alle übrigen Unternehmen

15,9 %

Vietnam

Alle Unternehmen

7,7 %

(181)

Die in dieser Verordnung eingeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beruhen auf den Ergebnissen dieser Untersuchung. Sie spiegeln damit die während dieser Untersuchung festgestellte Lage der Unternehmen wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(182)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Vertriebseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller sachdienlichen Informationen an die Kommission (5) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Auslandsverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Vertriebseinheiten. Die Kommission wird nach Anhörung des beratenden Ausschusses die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisieren.

I.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(183)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist gemeldet haben, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle überprüft werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam, die den KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61, und 7318 15 70 zugewiesen werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die von den im Anhang aufgeführten taiwanischen Unternehmen hergestellten Waren gilt ein Zollsatz von 15,8 % auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt (TARIC-Zusatzcode A649).

(3)   Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land

Ausführender Hersteller

Antidumpingzollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Tengzhou Tengda Stainless Steel Product Co., Ltd, Tengzhou Stadt

11,4

A650

Tong Ming Enterprise (Jiaxing) Co. Ltd, Zhejiang

12,2

A651

Alle übrigen Unternehmen

27,4

A999

Indonesien

PT. Shye Chang Batam Indonesia, Batam

9,8

A652

Alle übrigen Unternehmen

24,6

A999

Taiwan

Arrow Fasteners Co. Ltd, Taipei

15,2

A653

Jin Shing Stainless Ind. Co. Ltd, Taoyuan

8,8

A654

Min Hwei Enterprise Co. Ltd, Pingtung

16,1

A655

Tong Hwei Enterprise, Co. Ltd, Kaohsiung

16,1

A656

Yi Tai Shen Co. Ltd, Tainan

11,4

A657

Alle außer den o. g. und den im Anhang aufgeführten Unternehmen

23,6

A999

Thailand

A.B.P. Stainless Fasteners Co. Ltd, Ayutthaya

15,9

A658

Bunyat Industries 1998 Co. Ltd, Samutsakorn

10,8

A659

Dura Fasteners Company Ltd, Samutprakarn

14,6

A660

Siam Screws (1994) Co. Ltd, Samutsakorn

11,0

A661

Alle übrigen Unternehmen

15,9

A999

Vietnam

Alle Unternehmen

7,7

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können betroffene Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. C 212 vom 24.8.2004, S. 2.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 393/98 des Rates (ABl. L 50 vom 20.2.1998, S. 1).

(4)  ABl. L 243 vom 5.9.1997, S. 17, Erwägungsgrund 69.

(5)

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro J-79 5/17

Rue de la Loi/Wetstraat 200

B-1049 Brüssel.


ANHANG

(TARIC-Zusatzcode A649)

A-STAINLESS INTERNATIONAL CO LTD, Taipei

BOLTUN CORPORATION, Tainan

CHAEN WEI CORPORATION, Taipei

CHIAN SHYANG ENT CO LTD, Chung-Li City

CHONG CHENG FASTENER CORP., Tainan

DIING SEN FASTENERS & INDUSTRIAL CO LTD, Taipei

DRAGON IRON FACTORY CO LTD, Kaohsiung

EXTEND FORMING INDUSTRIAL CORP. LTD, Lu Chu

FORTUNE BRIGHT INDUSTRIAL CO LTD, Lung Tan Hsiang

FWU KUANG ENTERPRISES CO LTD, Tainan

HSIN YU SCREW ENTERPRISE CO LTD, Taipin City

HU PAO INDUSTRIES CO LTD, Tainan

J C GRAND CORPORATION, Taipei

JAU YEOU INDUSTRY CO LTD, Kangshan

JOHN CHEN SCREW IND CO LTD, Taipei

KUOLIEN SCREW INDUSTRIAL CO LTD, Kwanmiao

KWANTEX RESEARCH INC, Taipei

LIH LIN ENTERPRISES & INDUSTRIAL CO LTD, Taipei

LIH TA SCREW CO LTD, Kweishan

LU CHU SHIN YEE WORKS CO LTD, Kaohsiung

M & W FASTENER CO LTD, Kaoshsiung

MULTI-TEK FASTENERS & PARTS MANIFACTURER CORP., Tainan

NATIONAL AEROSPACE FASTENERS CORP., Ping Jen City

QST INTERNATIONAL CORP., Tainan

SEN CHANG INDUSTRIAL CO LTD, Ta-Yuan

SPEC PRODUCTS CORP., Tainan

SUMEEKO INDUSTRIES CO LTD, Kaoshiung

TAIWAN SHAN YIN INTERNATIONAL CO LTD, Kaohsiung

VIM INTERNATIONAL ENTERPRISE CO LTD, Taichung

YEA-JANN INDUSTRIAL CO LTD, Kaohsiung

ZONBIX ENTERPRISE CO LTD, Kaohsiung

ZYH YIN ENTERPRISE CO LTD, Kaohsiung


21.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/51


VERORDNUNG (EG) Nr. 772/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2005

über die Definitionen zum Erfassungsbereich der Merkmale und die Festlegung des technischen Formats für die Erstellung der jährlichen Stahlstatistiken der Gemeinschaft für die Berichtsjahre 2003—2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003—2009 (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 48/2004 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung jährlicher Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003—2009 geschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 7 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 48/2004 sind Durchführungsmodalitäten zur Festlegung des Erfassungsbereichs der verlangten Merkmale erforderlich.

(3)

Gemäß Artikel 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 48/2004 sind Durchführungsmodalitäten zur Festlegung des technischen Formats für die Übermittlung der jährlichen Stahlstatistiken der Gemeinschaft erforderlich.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN.

Artikel 1

(1)   Die Definitionen zum Erfassungsbereich der Merkmale sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

(2)   In diesen Definitionen werden in Verweisen auf Unternehmensabschlüsse die in Artikel 9 (Bilanz) und Artikel 23 (Gewinn- und Verlustrechnung) der Richtlinie 78/660/EWG des Rates (2) festgelegten Positionen verwendet.

Artikel 2

Das in Artikel 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 48/2004 erwähnte technische Format wird in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten wenden diese Definitionen und dieses technische Format für das Berichtsjahr 2003 und die nachfolgenden Jahre an.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2005

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.


ANHANG I

DEFINITIONEN DER MERKMALE

1.   JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DIE SCHROTT- UND GUSSBRUCHWIRTSCHAFT

Einleitende Bemerkungen

Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie diese Informationen von allen Werken erheben, die Eisen, Stahl oder andere unter Gruppe 27.1 der NACE Rev. 1.1 fallende Erzeugnisse herstellen und die Schrott verbrauchen und/oder gewinnen. Für das erste Referenzjahr 2003 akzeptiert die Kommission, dass sich der abgedeckte Bereich auf die Gruppe 27.1 der NACE Rev.1 bezieht. Unternehmen mit mehreren Werken an verschiedenen Standorten haben für jedes ihrer Werke einen eigenen Fragebogen auszufüllen. Die Schrottwirtschaft der mit Stahlwerken örtlich verbundenen Stahlgießereien ist in die Meldung einzubeziehen. Als örtlich verbunden gelten Betriebe, die unter einheitlicher Leitung stehen und den gleichen Standort haben. Ferner sind alle Walzwerke einschließlich der Verbraucher von Material (kein Halbzeug) für das unmittelbare Wiederauswalzen meldepflichtig. Alle Werke der Eisen- und Stahlindustrie ohne eigenen Schrottanfall, die daher auf Zukäufe zurückgreifen, müssen diesen Fragebogen ebenso ausfüllen wie die Werke mit eigenem Schrottanfall. Eisen- und Tempergießereien, gleichgültig ob sie örtlich verbunden sind oder nicht, sowie nicht örtlich verbundene Stahlgießereien sind nicht zu berücksichtigen, da sie nicht unter Gruppe 27.1 der NACE Rev. 1.1 fallen.

Schrott umfasst:

alle Abfälle aus Stahl sowie aus Eisen und Temperguss, die zu irgendeinem Zeitpunkt bereits in der Erzeugung von Roheisen oder Stahl mit erfasst worden und zum Einschmelzen geeignet sind (einschließlich zugekaufter Schrott, aber ohne Brandguss, verbrannte Roste und säurezerfressenem Guss),

Eingüsse, Steiger, Trichter, Knochen usw. sowie fehlerhafte Blöcke und Restblöcke, die in der Erzeugung nicht mitgezählt werden,

Pfannenbären (außer in den Sand ausgegossen).

Es gelten dagegen nicht als Schrott und sind nicht in die Meldung einzubeziehen: eisenhaltige Abfälle, die vorher (zum Beispiel in den Hochöfen) entstehen, ferner metallurgische Schlacken aus dem Schmelzprozess oder aus der wärmetechnischen oder mechanischen Behandlung, wie zum Beispiel:

Hochofensauen,

Rinnen-, Auslauf- oder Spritzeisen (Gießgrubenabfälle),

SM-Schlacken,

Schweißschlacken (aus Blockwärmeöfen) und Walzzunder sowie Hammerschlag,

Konverterauswurf,

Kamin- und Mündungsbären, Pfannenreste und Pfannenbären (die nicht in die Kokille oder Form, sondern in den Sand ausgegossen werden).

Unternehmen mit mehreren Werken an verschiedenen Standorten haben für jedes ihrer Werke einen eigenen Fragebogen auszufüllen.

Definitionen

Code:

1010

Bezeichnung: Bestände am ersten Tag des Jahres

Hier ist der bei den Meldewerken und den verbundenen sonstigen Betrieben, einschließlich der Stahlgießereien, lagernde Bestand zu melden. Örtlich verbundene Eisen- und Tempergießereien und freie Gießereien melden dagegen ihre Bestände nicht.

Code:

1020

Bezeichnung: Anfall in den Stahlwerken

Dieser umfasst:

Abfälle aus der Erzeugung von Rohstahl sowie von Stahlguss der örtlich verbundenen Stahlgießereien, die in der Erzeugung nicht mitgezählt werden, wie Eingüsse, Steiger, Trichter, Knochen, verlorene Köpfe, fehlerhafte Blöcke, Restblöcke, Ausschussgussstücke sowie in Kokille oder Form gegossene Pfannenbären;

Neuschrott, d. h. Abfälle aus der Halbzeug-, Walzstahl- und Schmiedestahlerzeugung, einschließlich Lohnarbeit, ferner Blockschrott sowie solche fehlerhaften Blöcke und Ausschussgussstücke, deren Fehlerhaftigkeit sich nach dem Verlassen des Schmelz- bzw. Gießereibetriebes (d. h. nach Einbeziehung in die Rohstahl- bzw. Stahlgusserzeugung) herausgestellt hat. Außerdem zählt dazu Schrott, der in örtlich verbundenen Stahlgießereien, Schmieden, Röhrenwerken, Kaltwalzwerken und Ziehereien, Stahlbaubetrieben und sonstigen stahlverarbeitenden Betrieben außer Eisen- und Tempergießereien anfällt (siehe allgemeine Anmerkung 1). Nicht als Neuschrott gelten Abfälle (z. B. Blockabschnitte), die im eigenen Walzwerk wieder eingesetzt werden;

Altschrott, d. h. der Eigenanfall an Stahl und Guss aus der Verschrottung von Betriebseinrichtungen, Maschinen und Geräten, z. B. Kokillen.

Code:

1030

Bezeichnung: Zugänge (1031 + 1032 + 1033)

Über die Vermittlung eines Händlers zugekaufter Schrott wird der Quelle entsprechend den Codes 1031, 1032 und 1033 zugeordnet.

Der Schiffsschrott aus Abbruchanlagen der Gemeinschaft fällt unter den Schrott aus Inlandsquellen oder aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

Code:

1031

Bezeichnung: Zugänge aus Inlandsquellen

Zugänge an Schrott von im Inland liegenden Werken derselben Gesellschaft. Zu solchen gesellschaftseigenen Werken gehören Hochofen-, Stahl- und Walzwerke, Eisen- und Tempergießereien (ggf. einschließlich der mit dem meldenden Werk örtlich verbundenen Eisen- und Tempergießerei). Zugänge an Schrott von den Werken anderer Stahlgesellschaften und von Betrieben ohne Stahlerzeugung oder -verarbeitung, z. B. Steinkohlegruben, sollten berücksichtigt werden.

Ferner fallen darunter direkte Zugänge an Schrott von sonstigen inländischen Werken, die nicht zu den Stahlgesellschaften gehören, wie zum Beispiel Stahl-, Eisen- und Tempergießereien, Röhrenwerke, Schmiede-, Press- und Hammerwerke, Bergbau, Schiffbau, Fahrzeugbau, Maschinenbau, Stahlbau, Herstellung von Eisen-, Blech- und Metallwaren, Eisenbahnen, Straßenbahnen u. a..

Code:

1032

Bezeichnung: Zugänge aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

Darunter fallen Zugänge an Schrott aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

Code:

1033

Bezeichnung: Zugänge aus Drittstaaten

Darunter fallen Zugänge an Schrott aus nicht zur EU gehörigen Ländern (Drittstaaten).

Code:

1040

Bezeichnung: Insgesamt verfügbar (1010 + 1020 + 1030)

Gesamtbestände am ersten Tag des Jahres, d. h. Anfall in den Stahlwerken und Zugänge zusammen.

Code:

1050

Bezeichnung: Gesamtverbrauch …

Der Gesamtverbrauch gibt an, wie viel Schrott insgesamt bei der Erzeugung von Eisen in Hochöfen, Roheisen-Elektroöfen und Sinteranlagen sowie bei der gesamten Erzeugung von Rohstahl, einschließlich der Herstellung von Spezialroheisen durch Wiederaufkohlen von Stahl, und in örtlich verbundenen Stahlgießereien verbraucht wurde.

Code:

1051

Bezeichnung: … davon Elektroöfen

Verbrauch von Schrott bei der Erzeugung von Stahl in Elektroöfen.

Code:

1052

Bezeichnung: … davon Schrott aus rostfreiem Stahl

Verbrauch von Schrott aus rostfreiem Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 % oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von höchstens 1,2 % sowie mit oder ohne anderen Legierungselementen.

Code:

1060

Bezeichnung: Lieferungen

Zu melden sind alle Lieferungen von Schrott, einschließlich derjenigen an alle Gießereien, selbst wenn sie örtlich verbunden sind.

Code:

1070

Bezeichnung: Bestände am letzten Tag des Jahres (1040 – 1050 – 1060)

Hier ist der bei den Meldewerken und den verbundenen sonstigen Betrieben, einschließlich der Stahlgießereien, lagernde Bestand zu melden. Örtlich verbundene Eisen- und Tempergießereien und freie Gießereien melden dagegen ihre Bestände nicht.

2.   BRENNSTOFF- UND ENERGIEVERBRAUCH SOWIE ELEKTROENERGIEBILANZ IN DER STAHLINDUSTRIE

Einleitende Bemerkungen zu den Anlagetypen

Zu den Chargenmischanlagen zählen Möllervorbereitungsanlagen und Sinteranlagen.

Was Hochöfen und Roheisen-Elektroöfen anbelangt, ist nur der Verbrauch an Brennstoff zu berücksichtigen, der als Ersatz für Koks direkt in Öfen eingesetzt oder verwendet wird, d. h. ohne den Verbrauch in Winderhitzern, Gebläsen und sonstigen mit Hochöfen verbundenen Zusatzeinrichtungen (dieser ist unter „sonstige Anlagen“ zu melden).

Unter Stahlwerke fallen neben den Stahlwerken auch Stranggussanlagen.

Bei den Stromerzeugungsanlagen ist der Brennstoff- und Energieverbrauch für die gesamte Elektrizitätserzeugung im Werk oder in gemeinsamen Stromerzeugungsanlagen mehrerer Werke zu melden. Siehe auch allgemeine Anmerkung 2.

Unternehmen mit mehreren Werken an verschiedenen Standorten haben für jedes ihrer Werke einen eigenen Fragebogen auszufüllen.

Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie diese Informationen von allen unter die Gruppe 27.1 der NACE Rev. 1.1 fallenden Eisen- und Stahlwerken, einschließlich reiner Walzwerke, sowie von gemeinsamen Stromerzeugungsanlagen mehrerer Werke oder Gesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie erheben. Für die Zwecke dieser Statistik sollten diese Stromerzeugungsanlagen als unter Gruppe 27.1 der NACE Rev. 1.1 fallende Werke der Eisen- und Stahlindustrie behandelt werden.

Gemeinsame Stromerzeugungsanlagen

Die gemeinsamen Stromerzeugungsanlagen mehrerer Werke oder Gesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie sollten als eine Einheit berücksichtigt werden.

Gemeinsame Stromerzeugungsanlagen sollten unmittelbar in die Erhebung einbezogen werden. Die Werke, die an diesen Anlagen beteiligt sind, sollten, um Doppelzählungen zu vermeiden, in ihrer eigenen Antwort den auf sie entfallenden Produktionsanteil nicht anführen.

Dagegen müssen die Werke der Eisen- und Stahlindustrie ihre Strombezüge aus den gemeinsamen Stromerzeugungsanlagen zusammen mit ihren Bezügen von außerhalb angeben (Code 3102).

Stromerzeugungsanlagen, die gleichzeitig sowohl der Eisen- und Stahlindustrie als auch anderen Industrien, z. B. dem Kohlebergbau, angeschlossen sind, sind nicht zu berücksichtigen.

Gemischte Strom- und Dampferzeugungsanlagen

Diese gemischten Anlagen sind nur teilweise als Stromerzeugungsanlagen zu betrachten. Daher sollte nur der Verbrauch von Brennstoffen angegeben werden, die für die Erzeugung elektrischer Energie benötigt wurden, d. h. die Mengen, die für Heizzwecke verwendet wurden, sind auszuschließen.

Energieverbrauch

In Teil A ist der Verbrauch an Brennstoffen und Energie in den Werken der Eisen- und Stahlindustrie sowie deren Hilfs- und Nebenbetrieben, jedoch ohne Hüttenkokereien (Hochöfen, Sinteranlagen, örtlich verbundene Stahlgießereien, Walzwerke u. a.) anzugeben.

Es ist der Gesamtverbrauch der Hilfs- und Nebenbetriebe (zum Beispiel Strom- und Dampferzeugungsanlagen) anzuführen, auch wenn diese nicht ausschließlich für die Eisen schaffende Industrie im engeren Sinne arbeiten.

Nicht einzubeziehen sind verbundene Anlagen, deren Tätigkeiten nicht unter Gruppe 27.1 der NACE Rev. 1.1 fallen.

Unternehmen mit mehreren Werken an verschiedenen Standorten haben für jedes ihrer Werke einen eigenen Fragebogen auszufüllen.

Teil A:   Jährliche Statistiken über den Brennstoff- und Energieverbrauch nach Art der Anlage

Code:

2010

Bezeichnung: Feste Brennstoffe (2011 + 2012)

Feste Brennstoffe sind im Anlieferungszustand anzugeben.

Code:

2011

Bezeichnung: Koks

Darunter fallen Koks, Schwelkoks, Petrolkoks und Koksgrus.

Code:

2012

Bezeichnung: Sonstige feste Brennstoffe

Darunter fallen Steinkohlen und Steinkohlenbriketts sowie Braunkohlen und Braunkohlenbriketts.

Code:

2020

Bezeichnung: Flüssige Brennstoffe

Hier ist der Verbrauch an allen flüssigen Brennstoffen in den Werken der Eisen- und Stahlindustrie sowie deren Hilfs- und Nebenbetrieben, jedoch ohne Hüttenkokereien anzugeben.

Code:

2030

Bezeichnung: Gas (2031 + 2032 + 2033 + 2034)

Als Verbrauch ist der Nettoverbrauch ohne Verluste und ohne abgefackelten Gase anzugeben.

Der Gasverbrauch ist in Gigajoule (1 Gigajoule = 109 Joule = 1 Gigakalorie / 4,186), berechnet auf der Basis des unteren Heizwerts für jedes Gas (für Trockengas bei 0° und 760 mm/Hg), anzugeben.

Code:

2040

Bezeichnung: Auslandslieferungen von Hochofengas

Darunter fallen die gesamten Auslandslieferungen von Hochofengas an das öffentliche Versorgungsnetz, an verbundene Hüttenkokereien, andere Werke der Eisen- und Stahlindustrie und sonstige Abnehmer.

Code:

2050

Bezeichnung: Auslandslieferungen von Konvertergas

Darunter fallen die gesamten Auslandslieferungen von Konvertergas an das öffentliche Versorgungsnetz, an verbundene Hüttenkokereien, andere Werke der Eisen- und Stahlindustrie und sonstige Abnehmer.

Teil B:   Jährliche Statistiken über die Elektroenergiebilanz in der Stahlindustrie

Definitionen

Code:

3100

Bezeichnung: Ressourcen (3101 + 3102)

Siehe Festlegungen für die Codes 3101 und 3102.

Code:

3101

Bezeichnung: Bruttoproduktion

Hier ist die Bruttoproduktion anzugeben, die dem in Teil A gemeldeten Gesamtverbrauch in Stromerzeugungsanlagen entspricht.

Code:

3102

Bezeichnung: Zugänge Dritter

Die Zugänge Dritter umfassen Bezüge aus dem öffentlichen Netz, aus anderen Ländern, von anderen Eisen- und Stahlwerken (einschließlich gemeinsamer Stromerzeugungsanlagen), Hüttenkokereien, von örtlich verbundenen Betriebsabteilungen usw.

Code:

3200

Bezeichnung: Genutzt (3210 + 3220 + 3230)

Die Summe in Zeile 3200 sollte dem Wert in Zeile 3100 entsprechen.

Code:

3210

Bezeichnung: Verbrauch nach Anlagen (3211 + 3212 + 3213 + 3214 + 3215 + 3216 + 3217)

Dieser umfasst den gesamten Verbrauch nach Anlagen aus den Zeilen (3211 + 3212 + 3213 + 3214 + 3215 + 3216 + 3217).

Code:

3217

Bezeichnung: Sonstige Anlagen

Diese entsprechen den in Teil A aufgeführten Arten sonstiger Anlagen.

Code:

3220

Bezeichnung: Lieferungen an Dritte

Siehe 3102.

Code:

3230

Bezeichnung: Verluste

Sie umfassen alle Verluste an elektrischer Energie.

3.   ERHEBUNG ÜBER INVESTITIONEN IN DER EISEN- UND STAHLINDUSTRIE (AUFWENDUNGEN UND KAPAZITÄT)

Teil A:   Jährliche Statistiken über die Aufwendungen

Einleitende Bemerkungen

Unternehmen mit mehreren Werken an verschiedenen Standorten haben für jedes ihrer Werke einen eigenen Fragebogen auszufüllen.

Unter die Investitionsaufwendungen fallen Investitionen in Sachanlagen während des Berichtszeitraums. Dazu gehören neue und gebrauchte Sachanlagen, die von Dritten erworben oder für den Eigenbedarf produziert werden (d. h. selbsterstellte Sachanlagen) und deren Nutzungsperiode länger als ein Jahr ist. Nicht produzierte Sachanlagen wie „Grundstücke“ sind inbegriffen. Die Schwelle für die nutzbringende Lebensdauer eines aktivierbaren Gutes kann je nach Rechnungslegungspraxis in den Fällen erhöht werden, in denen eine höhere als die oben angegebene nutzbringende Lebenserwartung von einem Jahr vorgeschrieben ist.

Alle Investitionen werden „brutto“, ohne Wertberichtigung und vor Berücksichtigung von Erlösen aus Abgängen, erfasst. Die erworbenen Güter werden zu Anschaffungskosten, d. h. einschließlich der Transport- und Installationskosten und der mit der Eigentumsübertragung verbundenen Gebühren, Steuern und sonstigen Kosten, bewertet. Die Bewertung der selbsterstellten Sachanlagen erfolgt auf der Grundlage der Herstellungskosten. Nicht erfasst werden Güter, die durch Restrukturierungen (wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen oder Abtrennungen) erworben werden. Nicht aktivierte geringwertige Wirtschaftsgüter werden nicht einbezogen, sondern unter den laufenden Aufwendungen erfasst.

Zudem umfasst dieser Posten alle aktivierten Erweiterungen, Umbauten, Modernisierungen und Erneuerungen, die die Nutzungsdauer des Anlagevermögens verlängern oder seine Produktivität erhöhen.

Keine Berücksichtigung finden die laufenden Instandhaltungskosten sowie die laufenden Aufwendungen für auf Miet- und Leasingbasis genutzte Anlagegüter.

Investitionen, für die Rechnungserstellung, Lieferung, Zahlung und erste Nutzung des Gutes in verschiedenen Berichtszeiträumen liegen, sollte wie folgt erfasst werden:

Investitionen werden verbucht, wenn der Besitz an die Einheit übertragen wird, die die Nutzung beabsichtigt. Selbsterstellte Sachanlagen werden im Augenblick der Produktion erfasst. Bezüglich der Erfassung der in identifizierbaren Perioden gemachten Investitionen gilt, dass jede Teilinvestition in dem Berichtszeitraum verbucht werden sollte, in dem sie durchgeführt wurde.

In der Praxis kann dies unmöglich sein. Deshalb könnte die Rechnungslegungspraxis der Unternehmen die folgenden Näherungsmethoden erforderlich machen:

Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie geliefert werden,

Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie in den Produktionsprozess eintreten,

Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie in Rechnung gestellt werden,

Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie bezahlt werden.

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

In den Unternehmensabschlüssen sind Sachanlagen unter dem Posten Anlagevermögen — Sachanlagen ausgewiesen.

Definitionen nach Art der Anlage

Code:

4010

Bezeichnung: Kokerei

Dazu gehören:

Öfen, einschließlich Koksofenbatterien mit Zusatzeinrichtungen wie Beschickung, Koksausdrückmaschine, Pochwerk usw. sowie Löschwagen und Löschturm;

Zusatzanlagen.

Anmerkung: Jeder Posten umfasst Anlagen, Gebäude und Zusatzeinrichtungen.

Code:

4020

Bezeichnung: Chargenmischanlage

Darunter fallen Anlagen für die Eisenerzaufbereitung und die Möllervorbereitung.

Code:

4030

Bezeichnung: Anlage für die Erzeugung von Roheisen und Ferrolegierungen (einschließlich Hochöfen)

Darunter fallen Roheisenelektroöfen, Niederschachtöfen und sonstige Vorschmelzöfen usw.

Code:

4040

Bezeichnung: Stahlwerke

Das AOD-Verfahren, das Vakuum-Frischen, die Behandlung in der Pfanne sind als Nachbehandlung im Anschluss an das Endverfahren anzusehen; die relevanten Investitionsaufwendungen sind (wie die gesamte Produktion) in die Kategorie des entsprechenden Endverfahrens einzutragen.

Wenn das Werk eine Stahlgießerei und einen Mischer umfasst (oder umfassen wird), sollten die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Mischer bei der entsprechenden Stahlgießerei erfasst werden. Wenn das Werk über keine Gießerei verfügt, sollten diese Aufwendungen bei den Aufwendungen für die Hochöfen berücksichtigt werden.

Code:

4041

Bezeichnung: Darunter elektrische Anlagen

Hier sind Investitionen für die Herstellung von Rohstahl mit Elektroöfen (Lichtbogen- oder Induktionsöfen) zu erfassen.

Code:

4050

Bezeichnung: Stranggussanlagen

Diese beziehen sich auf die Herstellung von Stranggussbrammen, Vorblöcken, Knüppeln, Träger-Vorprofilen und Rohrhalbzeug außer Enden.

Code:

4060

Bezeichnung: Walzwerke (4061 + 4062 + 4063 + 4064)

Bei allen Arten von Walzwerken sollten nicht nur die Aufwendungen für das Walzwerk selbst, sondern auch die Aufwendungen für vorgelagerte (z. B. Wärmöfen) und nachgelagerte Anlagen (z. B. Kühlbetten, Schneidanlagen) berücksichtigt werden. Unter „Sonstige Anlagen“ (Code 4070) fallen die Aufwendungen für alle Anlagen, die nicht zu einer bestimmten Kategorie von Walzwerken gehören, außer Beschichtungsanlagen (Verzinnen, Galvanisieren usw.), die unter Code 4064 zu erfassen sind.

Aufwendungen für Dressiergerüste sollten unter Code 4063„Kaltbreitbandstraßen“ aufgeführt werden.

Code:

4061

Bezeichnung: Flacherzeugnisse

Hier sind Aufwendungen für Warmwalzwerke für Flacherzeugnisse zu erfassen.

Code:

4062

Bezeichnung: Langerzeugnisse

Hier sind Aufwendungen für Warmwalzwerke für Langerzeugnisse zu erfassen.

Code:

4063

Bezeichnung: Kaltbreitbandstraßen

Hier sind Aufwendungen für Kaltbreitbandstraßen zu erfassen, gleichgültig ob es sich um kontinuierliche Walzstraßen handelt oder nicht.

Code:

4064

Bezeichnung: Beschichtungsanlagen

Hier sind Aufwendungen für Beschichtungsanlagen (Beschichtungsstraßen) zu erfassen.

Code:

4070

Bezeichnung: Sonstige Anlagen

Dazu gehören:

alle zentralen Anlagen und Verteilungsnetze für Elektrizität, Gas, Wasser, Dampf, Luft und Sauerstoff,

Beförderungsanlagen, Maschinenwerkstätten, Laboratorien und alle anderen Anlagen, die Teil des gesamten Werks bilden, aber nicht einem bestimmten Bereich zugeordnet werden können,

Block-, Brammen- und Knüppelwalzwerke, wenn diese Halbzeuge nicht im Stranggussverfahren hergestellt und unter Code 4050 erfasst werden.

Code:

4200

Bezeichnung: Darunter schadstoffarme Anlagen

Investitionsausgaben für Methoden, Technologien, Verfahren oder Einrichtungen, die dafür gedacht sind, bereits vorhandene Schadstoffe zu sammeln sowie vorhandene Schadstoffe und Umweltverschmutzungen zu beseitigen (z. B. Luftemissionen, Ableitungen oder feste Abfallstoffe), die Ausbreitung der Verschmutzung zu verhindern, den Belastungsgrad zu messen und die durch die Betriebstätigkeit des Unternehmens erzeugten Schadstoffe zu behandeln und zu beseitigen.

Es handelt sich um die Summe der Ausgaben für die Umweltbereiche Schutz der Umgebungsluft und des Klimas, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und sonstige Umweltschutzaktivitäten. Sonstige Umweltschutzaktivitäten umfassen den Schutz und die Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Lärm- und Vibrationsbekämpfung, den Schutz der biologischen Vielfalt und Landschaft, Strahlenschutz, Forschung und Entwicklung, allgemeine Verwaltungs- und Managementtätigkeit im Bereich des Umweltschutzes, allgemeine und berufliche Bildung und Information, zu unteilbaren Ausgaben führende Maßnahmen sowie anderweitig nicht genannte Maßnahmen.

Eingeschlossen sind:

Investitionen in charakteristische, ermittelbare Komponenten, die vorhandene Anlagen ergänzen und am Ende oder vollkommen außerhalb der Fertigungsstraße installiert werden („End-of-pipe“-Einrichtungen);

Investitionen in Anlagen (z. B. Filter oder separate Reinigungsstufen), welche die Schadstoffe innerhalb der Fertigungsstraße verringern oder entfernen, sofern die Demontage dieser zusätzlichen Einrichtungen die Funktionstüchtigkeit der Fertigungsstraße nicht wesentlich beeinträchtigen würde.

Der Hauptzweck bzw. die Hauptfunktion dieser Investitionsausgaben ist der Umweltschutz, und die Gesamtausgaben hierfür sollten gemeldet werden.

Die Ausgaben sollten vor der Vornahme von Kostenaufrechnungen angegeben werden, die aus der Erzeugung und dem Verkauf von handelsfähigen Nebenprodukten, erzielten Einsparungen oder erhaltenen Subventionen resultieren.

Als Wert von fremdbezogenen Gütern gilt der Kaufpreis ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer und sonstige in direktem Zusammenhang mit dem Umsatz stehende abzugsfähige Abgaben.

Ausgenommen sind:

für die Umwelt vorteilhafte Maßnahmen und Tätigkeiten, die auch unabhängig von Umweltschutzerwägungen durchgeführt worden wären, einschließlich Maßnahmen, die in erster Linie auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die Produktionssicherheit abzielen;

Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung bei der Verwendung oder Verschrottung (umweltgerechte Anpassung der Produkte), außer wenn durch Umweltpolitik und -vorschriften die rechtliche Haftung des Herstellers erweitert wird, damit auch die bei der Verwendung der Produkte entstehende Umweltverschmutzung erfasst werden kann, oder um die Behandlung der Produkte zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, wenn sie zu Abfall werden;

Maßnahmen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und -einsparung (z. B. Wasserversorgung oder Maßnahmen zum Einsparen von Energie und Rohstoffen), sofern nicht der Umweltschutz der Hauptzweck ist: so z. B. wenn diese Maßnahmen der Umsetzung der nationalen oder internationalen Umweltschutzpolitik dienen und nicht aus Gründen der Kostensenkung durchgeführt werden.

Teil B:   Jährliche Statistiken über die Kapazität

Einleitende Bemerkungen

Die höchstmögliche Produktion entspricht der Produktion, die ein Werk unter Berücksichtigung der normalen oder erwarteten Betriebsverfahren, Betriebsmethoden und Verteilung zwischen den Erzeugnissen im betrachteten Jahr erreichen könnte. Sie ist per definitionem höher als die tatsächliche Produktion.

Änderungen der höchstmöglichen Erzeugung hängen in der Regel zusammen mit:

durchgeführten Investitionen, obwohl die Aufwendungen und die Änderung nicht unbedingt gleichzeitig erfolgen;

durchgeführten oder geplanten endgültigen Stilllegungen, Übertragungen oder Verkäufen: Die höchstmögliche Produktion entspricht nicht der technischen Kapazität oder Nennleistung einer einzelnen Anlage, sondern beruht auf dem allgemeinen technischen Aufbau des Werks unter Berücksichtigung der Beziehungen zwischen den verschiedenen Produktionsstufen, z. B. zwischen Stahlwerken und Hochöfen.

Die höchstmögliche Jahresproduktion ist die maximale Produktion, die im fraglichen Jahr unter normalen Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Reparaturen, Wartung und normale Feiertage mit den zu Jahresbeginn vorhandenen Anlagen sowie unter Einbeziehung der zusätzlichen Produktion auf den während des Jahres in Betrieb gehenden Anlagen und der während des Jahres endgültig außer Betrieb zu nehmenden bestehenden Anlagen erreicht werden kann. Die Entwicklung der Produktion beruht auf der voraussichtlichen proportionalen Zusammensetzung der Charge für jede einzelne berücksichtigte Anlage und auf der Annahme, dass Rohstoffe verfügbar sein werden.

Allgemeine Berechnungsmethode

In den Antworten auf die Umfrage sind alle nicht endgültig stillgelegten Anlagen anzugeben.

Bei der Berechnung der höchstmöglichen Produktion wird von normalen Betriebsbedingungen ausgegangen. Diese umfassen Folgendes:

normale Verfügbarkeit von Arbeitskräften, d. h. in Fällen, in denen ein Werk Anpassungen an eine schwankende Marktlage durch eine vorübergehende Verringerung oder Anhebung des Personalstands vornimmt, sollte die höchstmögliche Produktion nicht verändert werden;

normale Verfügbarkeit der Anlagen, d. h. regelmäßige Betriebsunterbrechungen aufgrund von bezahltem Urlaub, routinemäßiger Wartung und gegebenenfalls saisonaler Verfügbarkeit von Elektrizität sollten berücksichtigt werden; (1)

normale Verfügbarkeit von Rohstoffen;

normale Verteilung der Zufuhr von Rohstoffen sowie Halbzeug auf die verschiedenen Anlagen (sofern nichts anderes angegeben ist, bezieht sich „normal“ auf die Verteilung des Vorjahrs). In Fällen, in denen eine Veränderung dieser Verteilung aus für eine Anlage spezifischen Gründen notwendig sind, kann sie nur vorgenommen werden, wenn die Rohstoffe oder das Halbzeug voraussichtlich in ausreichender Menge verfügbar sein werden;

normale Verteilung zwischen den Erzeugnissen, d. h. wie im Vorjahr, sofern keine spezifischen Änderungen geplant sind;

keine Probleme beim Absatz der Erzeugnisse;

keine Streiks oder Aussperrungen;

keine technischen Unfälle oder Betriebsausfälle;

keine gravierenden witterungsbedingten Betriebsunterbrechungen, z. B. Überschwemmungen.

Inbetriebnahme oder Stilllegung

Wenn während des fraglichen Jahrs Anlagen in Betrieb genommen, endgültig stillgelegt, übertragen oder verkauft werden sollen, ist das Datum, zu dem die Inbetriebnahme oder Stilllegung erfolgen wird, zu berücksichtigen und die höchstmögliche Produktion anteilig für die Zahl von Monaten zu berechnen, während der die Anlagen voraussichtlich in Betrieb sind. Im Falle neuer Anlagen, insbesondere bei sehr großen Vorhaben, sollte man Vorsicht hinsichtlich der Produktion walten lassen, die in der eventuell mehrjährigen Anlaufphase erreichbar ist.

1.   Stahlwerke

—   Konverterstahl: bei Konverterstahl (z. B. LD, OBM) sind alle Anlagen für die Eisen- und Stahlherstellung zusammen zu berücksichtigen, d. h. die höchstmögliche Produktion des Stahlwerks kann durch die Verfügbarkeit von flüssigem Roheisen begrenzt sein; in diesen Fällen muss die höchstmögliche Produktion des Stahlwerks auf der Grundlage des verfügbaren Eisens berechnet werden, wobei von seiner normalen Aufteilung auf Stahlwerke, Gießereien, Granulieranlagen und den Verkauf sowie von der für 1 Tonne Fertigerzeugnisse erforderlichen, normalen Schrottmenge auszugehen ist.

—   Elektrostahl: die normalerweise verfügbare Elektrizitätsversorgung ist zu berücksichtigen.

—   Allgemeines: in bestimmten Hilfs- und Nebenanlagen können technische Engpässe vorhanden sein, aufgrund derer zum Beispiel nur zwei von drei Öfen gleichzeitig genutzt werden können. (Die Ursache dafür kann ein technischer Engpass bei der Sauerstoffversorgung, bei Tieföfen, Laufkränen usw. sein.) Daher ist jedes Stahlwerk zusammen mit allen Hilfs- und Nebenanlagen, die seine Nutzung beeinflussen, zu betrachten.

2.   Walzwerke und Beschichtungsanlangen

Die höchstmögliche Produktion eines Walzwerks oder einer Beschichtungsanlage ist anhand einer bestimmten Verteilung zwischen den Erzeugnissen, d. h. auf der Grundlage feststehender Mengen von Erzeugnissen mit bestimmten Abmessungen und Profilen zu ermitteln. Wenn ein Unternehmen aufgrund unvorhersehbarer Marktgegebenheiten meint, keine Prognose erstellen zu können, sollte die Verteilung des Vorjahrs herangezogen werden.

Darüber hinaus ist bei der Bestimmung der höchstmöglichen Produktion auch das normale Spektrum an Halbzeug mit unterschiedlichen Abmessungen, das an das Walzwerk geliefert wird, zu berücksichtigen.

Ferner sind in die Berechnung der höchstmöglichen Produktion vor- und nachgelagerte Engpässe im gesamten Werk einzubeziehen, d. h. Verfügbarkeit von Halbzeug, Kapazitäten für die Beförderung oder Endbearbeitung der Erzeugnisse.

Aufgrund des Kaufs von Stahlhalbzeug kann die höchstmögliche Produktion von ansonsten Einschränkungen unterliegenden Walzwerken oder Gruppen nur dann erhöht werden, wenn die nötige Menge an Stahlhalbzeug in einem Jahr mit guten Handelsbedingungen voraussichtlich verfügbar sein wird. Dies erfordert in der Regel langfristige Verträge oder gut definierte Lieferprogramme.

Im Allgemeinen sollte in einem integrierten Werk oder in den Werken einer einzelnen Gruppe ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Stahlerzeugung und der Produktion von gewalzten Erzeugnissen bestehen, wenn man eine normale Verteilung des verfügbaren Stahls auf Walzwerke, Gießereien und Halbzeug für Röhrenwerke oder Schmieden berücksichtigt.

Die tatsächliche Produktion (Code ACP) sollte brutto am Ende jeder Verarbeitungsstufe vor der Weiterverarbeitung erfasst werden.

Es sollten alle im Werk erzeugten Produkte berücksichtigt werden, gleichgültig ob sie für den Eigenbedarf hergestellt wurden oder nicht. Insbesondere sind alle in Lohnarbeit hergestellten Erzeugnisse vom Hersteller und nicht vom Auftraggeber zu melden. Zu berücksichtigen sind alle Produkte und Qualitäten (unlegierte und legierte Güten), einschließlich II. Wahl, Stückbleche und Enden, die nicht für das unmittelbare Einschmelzen bestimmt sind, sowie Walzstahlfertigerzeugnisse oder -halbzeug, von denen fehlerhafte Bereiche abgeschnitten und unmittelbar wiedereingeschmolzen werden.

Unternehmen mit mehreren Werken an verschiedenen Standorten haben für jedes ihrer Werke einen eigenen Fragebogen auszufüllen.

Definitionen

Code:

5010

Bezeichnung: Koks

Kokereierzeugnisse.

Code:

5020

Bezeichnung: Chargenvorbereitung

Erzeugnisse aller Sinter- und Pelletieranlagen sowie sonstige Anlagen zum Agglomerieren von Rohstoffen für den Einsatz in Hochöfen und für direktreduzierten Eisenschwamm.

Code:

5030

Bezeichnung: Roheisen und Ferrolegierungen

Die gesamte Produktion an Eisen, Spiegeleisen und hochgekohltem Ferromangan aus den Hochöfen und Roheisen-Elektroöfen im Werk.

Code:

5040

Bezeichnung: Rohstahl

Gesamter Rohstahl.

Code:

5041

Bezeichnung: Darunter Elektrostahl

darunter Rohstahl aus Elektroöfen (Lichtbogen- oder Induktionsöfen).

Code:

5042

Bezeichnung: Darunter Stranggussverfahren

darunter Stranggussbrammen, Vorblöcke, Knüppel, Träger-Vorprofile und Rohrhalbzeug.

Code:

5050

Bezeichnung: Direkt im Warmwalzverfahren erzeugte Produkte (5051 – 5052)

Darunter fallen alle warmgewalzten Erzeugnisse.

Code:

5051

Bezeichnung: Flacherzeugnisse

Darunter fallen alle warmgewalzten Flacherzeugnisse.

Code:

5052

Bezeichnung: Langerzeugnisse

Warmgewalzte Langerzeugnisse insgesamt. Aus praktischen Gründen wird hier gewalztes Rohrhalbzeug erfasst, da es keinem anderen Code zugeordnet werden kann.

Code:

5060

Bezeichnung: Aus Warmwalzerzeugnissen hergestellte Produkte

(ohne beschichtete Produkte)

Aus Warmwalzerzeugnissen hergestellte Produkte (ohne beschichtete Produkte). Unter diesen Code fallen warmgewalzter Bandstahl und Stückbleche aus Warmbreitband sowie kaltgewalzte Flacherzeugnisse in Form von Tafeln oder Rollen.

Code:

5061

Bezeichnung: Darunter im Kaltwalzverfahren hergestellte Produkte

darunter im Kaltwalzverfahren hergestellte Flacherzeugnisse (Bleche und Bandstahl).

Code:

5070

Bezeichnung: Beschichtete Produkte

Darunter fallen Verpackungsstahl (Weißblech, verzinntes Blech sowie Weißband, ECCS), alle schmelztauchveredelten oder elektrolytisch veredelten Bleche und Bänder, flach oder gewellt, sowie alle organisch beschichteten Bleche und Bänder, flach oder gewellt.

Bei den Definitionen der Codes in dieser Erhebung wird auf den früheren EGKS-Fragebogen 2—61 von Eurostat verwiesen.


(1)  Regelmäßige Überholungen (z. B. Hochofen), die im Zeitraum mehrerer Jahre durchgeführt wurden, können jedoch auf einen „Jahresdurchschnitt“ umgerechnet werden.


ANHANG II

TECHNISCHES FORMAT

1.   FORM DER DATEN

Die Daten werden in Form von Datensätzen übermittelt, die zum großen Teil die Merkmale der Daten beschreiben (Land, Jahr, Wirtschaftszweig usw.). Die Daten selbst sind Zahlen, die mit Kennzeichen und Fußnoten versehen werden können. Wenn es sich um vertrauliche Daten handelt, wird der tatsächliche Wert im Feld angegeben und mit einem Kennzeichen versehen, das auf die Vertraulichkeit der Daten hinweist.

2.   AUFBAU DER DATENSÄTZE

Die Datensätze bestehen aus durch Semikolon (;) getrennten Feldern unterschiedlicher Länge. Die folgende Tabelle veranschaulicht die zu erwartende maximale Länge der Felder. In der Reihenfolge von links nach rechts handelt es sich um Folgendes:

Feld

Typ

Maximale Länge

Werte

Reihe

A

3

Alphanumerischer Reihencode (siehe Liste unten)

Jahr

A

4

Vierstellige Jahresangabe, z. B. 2003

Land

A

6

Ländercode (siehe Liste unten)

Art der Produktion

A

3

Zur Unterscheidung zwischen der höchstmöglichen Produktion und der tatsächlichen Produktion (nur für die Statistik über Kapazitäten) oder zur Unterscheidung der Art der Anlage (Chargenmischanlage, Walzwerke, Hochöfen und Roheisen-Elektroöfen, Elektrizitätswerke, Stahlwerke, sonstige Anlagen)

Variable

A

4

Variablencode: Die in Verordnung über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003—2009 festgelegten Codes sind vierstellig (siehe Liste unten)

Datenwert

N

12

Numerischer Wert der Daten ausgedrückt als ganze Zahl ohne Dezimalstellen

Vertraulichkeitskennzeichen

A

1

Mit A, B, C oder D wird angegeben, dass und warum die Daten vertraulich sind (siehe Liste unten). Eine Leerstelle steht für nicht vertrauliche Daten

Dominanz

N

3

Ein numerischer Wert kleiner oder gleich 100. Er gibt das prozentuale Gewicht für ein oder zwei Unternehmen an, die in den Daten dominieren und sie damit vertraulich machen. Der Wert wird auf die nächste ganze Zahl gerundet, z. B. 90,3 auf 90 oder 94,5 auf 95. Bei nicht vertraulichen Daten bleibt das Feld leer. Eine Eintragung erfolgt nur, wenn im vorigen Feld das Vertraulichkeitskennzeichen B oder C angegeben wurde

Einheiten der Datenwerte

A

4

Codes für die Verwendung nicht standardisierter Einheiten (siehe Liste unten)

3.   BESCHREIBUNG DER FELDER

3.1   Art der Reihe

Art der Reihe

Code

Jährliche Statistiken über die Schrott- und Gussbruchwirtschaft

S10

Jährliche Statistiken über Brennstoff- und Energieverbrauch nach Art der Anlage

S2A

Jährliche Statistiken über die Elektroenergiebilanz in der Stahlindustrie

S2B

Erhebung über Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie

S3A

Jährliche Statistiken über die Kapazität

S3B

3.2   Länder

Land

Code

Belgien

BE

Tschechische Republik

CZ

Dänemark

DK

Deutschland

DE

Estland

EE

Griechenland

GR

Spanien

ES

Frankreich

FR

Irland

IE

Italien

IT

Zypern

CY

Lettland

LV

Litauen

LT

Luxemburg

LU

Ungarn

HU

Malta

MT

Niederlande

NL

Österreich

AT

Portugal

PT

Polen

PL

Slowenien

SI

Slowakei

SK

Finnland

FI

Schweden

SE

Vereinigtes Königreich

UK

Island

IS

Liechtenstein

LI

Norwegen

NO

Schweiz

CH

3.3   Art der Produktion und Art der Anlage

Art der Produktion

Code

Höchstmögliche Produktion

MPP

Tatsächliche Produktion

ACP

Art der Anlage

 

Chargenmischanlage

PLP

Walzwerke

RMD

Hochöfen und Roheisen-Elektroöfen

FRN

Elektrizitätswerke

EGS

Stahlwerke

MLS

Sonstige Anlagen

OTH

3.4   Variable und Einheit der Datenwerte

Code

Bezeichnung

Einheit der Datenwerte

 

Schrott- und Gussbruchwirtschaft

Metrische Tonnen

1010

Bestände am ersten Tag des Jahres

MTON

1020

Anfall in den Stahlwerken

MTON

1030

Zugänge (1031 + 1032 + 1033)

MTON

1031

… aus Inlandsquellen

MTON

1032

… aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

MTON

1033

… aus Drittstaaten

MTON

1040

Insgesamt verfügbar (1010 + 1020 + 1030)

MTON

1050

Gesamtverbrauch

MTON

1051

… davon Elektroöfen

MTON

1052

… davon Schrott aus rostfreiem Stahl

MTON

1060

Lieferungen

MTON

1070

Bestände am letzten Tag des Jahres (1040 – 1050 – 1060)

MTON

 

Brennstoff- und Energieverbrauch

 

2010

Feste Brennstoffe (2011 + 2012)

MTON

2011

Koks

MTON

2012

Sonstige feste Brennstoffe

MTON

2020

Flüssige Brennstoffe

MTON

2030

Gas (2031 + 2032 + 2033 + 2034)

GJ

2031

Hochofengas

GJ

2032

Koksofengas

GJ

2033

Konvertergas

GJ

2034

Sonstiges Gas

GJ

2040

Auslandslieferungen von Hochofengas

GJ

2050

Auslandslieferungen von Konvertergas

GJ

 

Jährliche Statistiken über die Elektroenergiebilanz in der Stahlindustrie

MWh

3100

Ressourcen (3101 + 3102)

MWh

3101

Bruttoproduktion

MWh

3102

Zugänge Dritter

MWh

3200

Genutzt (3210 + 3220 + 3230)

MWh

3210

Verbrauch nach Anlagen

(3211 + 3212 + 3213 + 3214 + 3215 + 3216 + 3217)

MWh

3211

Sinteranlage und Möllervorbereitungsanlage

MWh

3212

Hochöfen und Roheisen-Elektroöfen

MWh

3213

Elektrostahlwerke und Stranggussanlagen

MWh

3214

Sonstige Stahlwerke und Stranggussanlagen

MWh

3215

Walzwerke

MWh

3216

Elektrizitätswerke

MWh

3217

Sonstige Anlagen

MWh

3220

Lieferungen an Dritte

MWh

3230

Verluste

MWh

Angaben von Geldbeträgen sind für die Länder des Eurogebiets in tausend Euro und für die Länder außerhalb des Eurogebiets in tausend Einheiten der Landeswährung zu machen.

Code

Bezeichnung

Einheit der Datenwerte

 

Investitionsausgaben in der Eisen- und Stahlindustrie

Tausend Euro oder tausend Einheiten der Landeswährung

4010

Kokerei

KEUR oder KNC

4020

Chargenmischanlage

KEUR oder KNC

4030

Anlage für die Erzeugung von Roheisen und Ferrolegierungen (einschließlich Hochöfen)

KEUR oder KNC

4040

Stahlwerke

KEUR oder KNC

4041

… darunter elektrische Anlagen

KEUR oder KNC

4050

Stranggussanlagen

KEUR oder KNC

4060

Walzwerke (4061 + 4062 + 4063 + 4064)

KEUR oder KNC

4061

Flacherzeugnisse

KEUR oder KNC

4062

Langerzeugnisse

KEUR oder KNC

4063

Kaltbreitbandstraßen

KEUR oder KNC

4064

Beschichtungsanlagen

KEUR oder KNC

4070

Sonstige Anlagen

KEUR oder KNC

4100

Insgesamt (4010 + 4020 + 4030 + 4040 + 4050 + 4060 + 4070)

KEUR oder KNC

4200

… darunter schadstoffarme Anlagen

KEUR oder KNC

 

Höchstmögliche Produktion in der Eisen- und Stahlindustrie (Kapazität)

1 000 Tonnen jährlich

5010

Koks

1 000

5020

Chargenvorbereitung

1 000

5030

Roheisen und Ferrolegierungen

1 000

5040

Rohstahl

1 000

5041

… darunter Elektrostahl

1 000

5042

… darunter Stranggussverfahren

1 000

5050

Direkt im Warmwalzverfahren erzeugte Produkte (5051 + 5052)

1 000

5051

Flacherzeugnisse

1 000

5052

Langerzeugnisse

1 000

5060

Aus Warmwalzerzeugnissen hergestellte Produkte (ohne beschichtete Produkte)

1 000

5061

… darunter im Kaltwalzverfahren hergestellte Produkte

1 000

5070

Beschichtete Produkte

1 000

3.5   Vertraulichkeitskennzeichen

Die Mitgliedstaaten sollten die vertraulichen Daten entsprechend der folgenden Liste kennzeichnen:

Grund der Geheimhaltung

Kennzeichen

Zu wenig Unternehmen

A

Dominanz eines Unternehmens in den Daten

B

Dominanz von zwei Unternehmen in den Daten

C

Daten sind vertraulich wegen sekundärer Geheimhaltung

D

4.   BEISPIELE FÜR DATENSÄTZE

Beispiel 1:

S10;2003;DE;;1010;12345;;;MTON

Was die jährliche Statistik über die Schrott- und Gussbruchwirtschaft anbelangt, betrugen die Vorräte am 1.1.2003 in Deutschland 12 345 metrische Tonnen. Dieser Wert war nicht vertraulich.

Beispiel 2:

S3B;2003;SK;MPP;5010;12000;;;MTON

Was die jährliche Statistik über die Kapazität anbelangt, erreichte die höchstmöglichen Produktion von Koks 2003 in der Slowakei 12 000 Tonnen. Dieser Wert war nicht vertraulich.

Beispiel 3:

S3B;2003;ES;ACP;5040;12000;B;95;MTON

Was die jährliche Statistik über die Kapazität anbelangt, betrug die tatsächliche Produktion von Rohstahl 2003 in Spanien 12 000 Tonnen. Dieser Wert war vertraulich, da ein Unternehmen in den Daten dominierte und für 95 % der Produktion verantwortlich war.

5.   ELEKTRONISCHES FORMAT

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung vorgesehenen Daten und Metadaten in elektronischer Form in einem von der Kommission (Eurostat) vorgeschlagenen Standardaustauschformat.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

21.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/71


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2005

betreffend die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis, das in den von Brasilien beibehaltenen Handelspraktiken mit Auswirkungen auf den Handel mit runderneuerten Reifen besteht

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1302)

(2005/388/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (1) zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WHO) vereinbarten Regeln, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. November 2003 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 (nachstehend „Handelshemmnisverordnung“ genannt). Der Antrag wurde vom „Bureau International Permanent des Associations de Vendeurs et Rechapeurs de Pneumatiques“ (BIPAVER) gestellt.

(2)

Der Antrag betraf bestimmte angebliche Handelspraktiken Brasiliens, die die Einfuhr runderneuerter Reifen nach Brasilien verhinderten (2). In dem Antrag wurde geltend gemacht, dass diese Praktiken gegen die Artikel III und XI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachstehend „GATT 1994“ genannt) verstießen. Auf dieser Grundlage ersuchte der Antragsteller die Kommission, die erforderlichen Schritte zu unternehmen.

(3)

Der Antrag enthielt genügend Beweise, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung zu rechtfertigen. Daraufhin leitete die Kommission nach Konsultationen mit den Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss am 7. Januar 2004 das Verfahren ein (3).

(4)

Nach der Einleitung des Verfahrens führte die Kommission eine Untersuchung durch. Die Untersuchung betraf ein angebliches Einfuhrverbot und Geldstrafen bei Einfuhren runderneuerter Reifen.

(5)

Im Rahmen der Untersuchung wurden die einschlägigen brasilianischen Rechtsvorschriften über das Einfuhrverbot und die Verhängung von Geldstrafen sowie die Stellungnahmen der verschiedenen brasilianischen Ministerien und brasilianischer Handelsverbände geprüft.

(6)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffenen brasilianischen Maßnahmen gegen verschiedene Bestimmungen des GATT 1994 verstoßen, und zwar gegen Artikel I Absatz 1, Artikel III Absatz 4, Artikel XI Absatz 1 und Artikel XIII Absatz 1, und nicht gemäß Artikel XX des GATT 1994, der Ermächtigungsklausel oder anderen geltenden Völkerrechtsinstrumenten gerechtfertigt sind. Die Tatsache, dass die angefochtenen Praktiken gemäß dem WTO-Übereinkommen nicht zulässig sind, ist Beweis für das Vorliegen eines Handelshemmnisses im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung.

(7)

Die Untersuchung ergab, dass Brasilien vor der Einführung des Verbots am 25. September 2000 für europäische Hersteller runderneuerter Reifen ein wichtiger Markt war. Von 1995 bis 2000 stiegen die Ausfuhren runderneuerter PKW-Reifen nach Brasilien im Durchschnitt um 58 %, während sie 2001, d. h. nach der Einführung des Verbots, zum ersten Mal in dem Sechsjahreszeitraum zurückgingen, und zwar um 32 %.

(8)

Nach der Einführung des Verbots wurden zwar weiterhin runderneuerte Reifen ausgeführt, und zwar entweder im Rahmen von noch gültigen Einfuhrlizenzen oder aber infolge von Rechtsmitteln, die einige Einführer bei brasilianischen Gerichten einlegten, aber es ist offensichtlich, dass der Markt allmählich gegen europäische Ausführer abgeschottet wurde. Viele Gemeinschaftsausführer konnten im weiteren Verlauf zwar neue Märkte erschließen, waren aber nicht in der Lage, die Einbußen infolge des Erliegens der Ausfuhren nach Brasilien auszugleichen, auf die zuvor ein großer Anteil ihrer Exporteinnahmen entfallen war. Nicht allen gelang es, neue Märkte zu finden oder sich auf neue Produktlinien für besondere Fahrzeuge (runderneuerte Reifen für Gelände- oder Sportwagen usw.) zu verlegen, so dass das Einfuhrverbot im Verein mit anderen Faktoren (späte Zahlung durch den brasilianischen Einführer, Wechselkursschwankungen) einige Gemeinschaftshersteller in den Konkurs trieb.

(9)

Folglich liegen eindeutige Beweise dafür vor, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter „handelsschädigenden Auswirkungen“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Handelshemmnisverordnung gelitten hat und auch weiterhin leidet.

(10)

Die Ausfuhrdaten und die Antworten auf die Fragebogen, die die Kommission an europäische Hersteller und Ausführer runderneuerter Reifen sandte, untermauern die Behauptung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, dass Brasilien vor der Einführung des Verbots ein wichtiger Ausfuhrmarkt gewesen war und er Verkäufe von jährlich 3 Mio. Stück bis Ende 2002 antizipiert hatte. Sie belegen auch seine Behauptung, er habe in den vergangenen drei Jahren unter den Auswirkungen des brasilianischen Einfuhrverbots gelitten. In einigen Fällen gingen Unternehmen, die keine neuen Ausfuhrmärkte erschließen konnten, in Konkurs.

(11)

Auf der Grundlage des Vorstehenden kann der Schluss gezogen werden, dass die Interessen der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung ein Eingreifen im Rahmen der WTO erfordern, um eine rasche Aufhebung des brasilianischen Einfuhrverbots für runderneuerte Reifen zu erreichen, das gegen grundlegende WTO-Regeln verstößt und ein Handelshemmnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung darstellt.

(12)

Für die Gemeinschaft ist es äußerst wichtig sicherzustellen, dass die WTO-Partner ihren Verpflichtungen uneingeschränkt nachkommen, so wie es auch von der Gemeinschaft verlangt wird. Daher ist es für das reibungslose Funktionieren des multilateralen Handelssystems von grundlegender Bedeutung, dass dieser Verstoß gegen die WTO-Regeln in jenem Forum behandelt wird.

(13)

Versuche zur Beilegung dieses Streits durch zahlreiche Zusammenkünfte mit den brasilianischen Behörden seit der Einführung des Verbots und im gesamten Verlauf dieser Untersuchung ergaben nicht, dass die brasilianischen Behörden bereit sind, eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Da es unwahrscheinlich ist, dass Brasilien seinen Standpunkt ändert, wird die Einleitung eines Verfahrens im Rahmen der WTO-Vereinbarung über die Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als notwendig erachtet.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das von der brasilianischen Regierung verhängte Einfuhrverbot für runderneuerte Reifen und die damit verbundenen Geldstrafen sind offenbar nicht mit Brasiliens Verpflichtungen aus dem Marrakesch-Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation vereinbar und stellen ein Handelshemmnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 dar.

Artikel 2

Die Gemeinschaft wird gemäß der Vereinbarung über die Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und anderen einschlägigen WTO-Bestimmungen gegen Brasilien vorgesehen, um die Beseitigung des Handelshemmnisses zu erreichen.

Brüssel, den 2. Mai 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95 (ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3).

(2)  Gegenstand des Verfahrens sind runderneuerte Reifen der Codes 4012 11, 4012 12, 4012 13 und 4012 19 der Kombinierten Nomenklatur. Runderneuerte Reifen sind gebrauchte Reifen, deren abgefahrene Lauffläche abgetragen und durch einen neuen Profilbelag ersetzt wird.

(3)  ABl. C 3 vom 7.1.2004, S. 2.


21.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/73


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2005

zur Änderung der Entscheidung 1999/217/EG in Bezug auf das Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1437)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/389/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 legt das Verfahren für die Aufstellung von Regeln für Aromastoffe fest, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen. In dieser Verordnung ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten zunächst mitteilen, welche Aromastoffe in oder auf Lebensmitteln, die in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden, verwendet werden dürfen, und dass dann nach Prüfung dieser Mitteilung durch die Kommission ein Verzeichnis von Aromastoffen („das Verzeichnis“) erstellt wird. Dieses Verzeichnis ist inzwischen mit der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (2) angenommen worden.

(2)

Darüber hinaus sieht die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 ein Programm vor, mit dem bewertet werden soll, ob die Aromastoffe den im Anhang der Verordnung dargelegten allgemeinen Kriterien für die Verwendung von Aromastoffen entsprechen.

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2004 über para-Hydroxybenzoate zu dem Schluss, dass Propyl-4-hydroxybenzoat (FL 09.915) Auswirkungen auf die Sexualhormone und die männlichen Reproduktionsorgane juveniler Ratten hat. Die Behörde war nicht in der Lage, eine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (ADI) für diesen Stoff zu empfehlen, weil kein eindeutiger Schwellenwert (die Konzentration, bei der keine schädlichen Wirkungen mehr beobachtet werden — NOAEL) vorliegt. Die Verwendung von Propyl-4-hydroxybenzoat als Aromastoff in Lebensmitteln ist nicht akzeptabel, weil es nicht den allgemeinen Kriterien für die Verwendung von Aromastoffen gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 entspricht. Daher sollte Propyl-4-hydroxybenzoat aus dem Verzeichnis gestrichen werden.

(4)

Die Behörde kam in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2004 über aliphatische Dialkohole, Diketone und Hydroxyketone zu dem Schluss, dass Pentan-2,4-dion (FL 07.191) in vitro und in vivo genotoxisch ist. Daher ist dessen Verwendung als Aromastoff nicht akzeptabel, weil es nicht den allgemeinen Kriterien für die Verwendung von Aromastoffen gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 entspricht. Daher sollte Pentan-2,4-dion aus dem Verzeichnis gestrichen werden.

(5)

In Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 und der Empfehlung 98/282/EG der Kommission vom 21. April 1998 über die Verfahren, nach denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Schutz des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Entwicklung und Herstellung von in der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Aromastoffen gewährleisten sollten (3), verlangten die mitteilenden Mitgliedstaaten für eine Reihe von Stoffen eine Registrierung, die geeignet ist, die Rechte der Hersteller am geistigen Eigentum zu schützen.

(6)

Der Schutz dieser Stoffe, die in Teil B des Verzeichnisses aufgeführt sind, erstreckt sich auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Eingang der jeweiligen Mitteilung. Dieser Zeitraum ist nun für 28 Stoffe abgelaufen, die daher in den Teil A des Verzeichnisses zu überführen sind.

(7)

Die Entscheidung 1999/217/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 1999/217/EG wird hiermit entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Mai 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/357/EG (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 28).

(3)  ABl. L 127 vom 29.4.1998, S. 32.


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 1999/217/EG wird wie folgt geändert:

1.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Die Zeilen in der Tabelle für die Stoffe, denen die FL-Nummern 07.191 (Pentan-2,4-dion) und 09.915 (Propyl-4-hydroxybenzoat) zugeordnet sind, werden gestrichen.

b)

Die folgenden Zeilen werden in die Tabelle eingefügt:

FL-Nr.

Chemische Gruppe

CAS

Bezeichnung

Fema

EINECS

Synonyme

Kommentare

01.070

31

111-66-0

1-Octen

 

203-893-7

 

 

01.071

31

111-67-1

2-Octen

 

203-894-2

 

 

01.072

31

544-76-3

Hexadecan

 

280-878-9

 

 

07.251

21

577-16-2

Methylacetophenon

 

 

 

Der CAS-Nr. entspricht 2-Methylacetophenon

01.073

31

592-99-4

4-Octen

 

 

 

 

01.074

31

593-45-3

Octadecan

 

209-790-3

 

 

16.084

30

627-67-8

3-Methyl-1-nitrobutan

 

211-008-0

 

 

01.075

31

629-78-7

Heptadecan

 

211-108-4

 

 

12.260

20

4131-76-4

Methyl-2-methyl-3-mercaptopropionat

 

223-949-4

 

 

12.261

20

6725-64-0

Methandithiol

 

 

 

 

01.076

31

20996-35-4

3,7-Decadien

 

 

 

 

16.085

20

27959-66-6

4,4-Dimethyl-1,3-oxathian

 

 

 

 

12.262

20

29414-47-9

(Methylthio)methanthiol

 

 

 

 

05.210

04

30390-51-3

4-Dodecenal

 

250-174-9

 

 

05.211

02

30689-75-9

6-Methyloctanal

 

 

 

 

14.166

30

32536-43-9

Indolessigsäure

 

 

 

 

07.252

05

33665-27-9

4-Octen-2-on

 

 

 

 

02.244

04

54393-36-1

4-Octen-1-ol

 

 

 

 

10.070

09

57681-53-5

4-Hydroxy-2-heptensäurelacton

 

260-902-7

 

 

05.212

04

76261-02-4

6-Dodecenal

 

 

 

 

05.213

04

90645-87-7

5-Nonenal

 

 

 

 

15.124

29

103527-75-9

3-Methyl-2-butenylthiophen

 

 

Rosenthiophen

 

05.214

04

121052-28-6

8-Dodecenal

 

 

 

 

05.215

03

134998-59-7

2,6-Decadienal (c,c)

 

 

 

 

05.216

03

134998-60-0

2,6-Decadienal (t,t)

 

 

 

 

12.263

20

 

3-Mercapto-3-methylbutanal

 

 

 

 

12.264

20

92585-08-5

4,2-Thiopentanon

 

 

 

 

03.021

16

142-96-1

Dibutylether

 

205-575-3

 

 

2.

Die Tabelle in Teil B erhält folgende Fassung:

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 mitgeteilte Aromastoffe, für die Schutz des geistigen Eigentums des Herstellers beantragt wurde

Code

Datum des Eingangs der Mitteilung bei der Kommission

Kommentare

CN065

26.1.2001

 

CN074

18.4.2003

6

CN075

18.4.2003

6

CN076

18.4.2003

6


21.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/77


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2005

zur fünften Änderung der Entscheidung 2004/122/EG bezüglich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Nordkorea

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1451)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/390/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (3) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Vögeln aus Ländern zulassen, die als Mitglieder des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) eingetragen sind, und dass diese Vögel bei Verbringung in die Gemeinschaft einer Quarantäne und Untersuchung unterzogen werden.

(2)

Die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) hat einen Ausbruch der Geflügelpest in ihrem Hoheitsgebiet bestätigt. Nordkorea ist Mitglied des OIE und die Mitgliedstaaten müssen daher die Einfuhr von Vögeln gemäß der Entscheidung 2000/666/EG genehmigen. Angesichts der möglichen ernsten Folgen in Zusammenhang mit dem spezifischen im restlichen Asien aufgetretenen Virusstamm der Geflügelpest sollte die Einfuhr solcher Vögel aus Nordkorea als Vorsichtsmaßnahme ausgesetzt werden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (4) ist die Einfuhr von unverarbeiteten Federn und Federnteilen mit Ursprung in Nordkorea zugelassen. In Anbetracht der derzeitigen Seuchenlage in Nordkorea sollten diese Einfuhren ausgesetzt werden.

(4)

Die Entscheidung 2004/122/EG der Kommission vom 6. Februar 2004 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in bestimmten asiatischen Ländern (5) wurde als Reaktion auf Ausbrüche der Geflügelpest in verschiedenen asiatischen Ländern erlassen. Artikel 4 dieser Entscheidung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von unverarbeiteten Federn und Federnteilen und anderen lebenden Vögeln als Geflügel aus Drittländern im Sinne der Entscheidung 2000/666/EG aussetzen. Im Interesse der Gesundheit von Mensch und Tier sollte Nordkorea zu den in Artikel 4 der Entscheidung 2004/122/EG aufgeführten Drittländern hinzugefügt werden.

(5)

Die Entscheidung 2004/122/EG ist entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 2004/122/EG erhält folgende Fassung:

„1.   Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus Kambodscha, China einschließlich des Hoheitsgebiets von Hongkong, Indonesien, Laos, Malaysia, Nordkorea, Pakistan, Thailand und Vietnam aus:

unbehandelte Federn und Federnteile und

‚andere lebende Vögel als Geflügel‘ im Sinne der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission, einschließlich Vögel, die von ihren Besitzern mitgeführt werden (Heimvögel).“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen und geben die erlassenen Vorschriften unmittelbar auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Mai 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).

(4)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).

(5)  ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 59. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/194/EG (ABl. L 63 vom 10.3.2005, S. 25).