ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 125

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
18. Mai 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 745/2005 der Kommission vom 17. Mai 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 746/2005 der Kommission vom 17. Mai 2005 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

3

 

*

Richtlinie 2005/34/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Etoxazol und Tepraloxydim ( 1 )

5

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 10. Mai 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG des Rates über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique und der Bank von Griechenland

8

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. September 2004 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten der Koordinierungsstellen durchzuführen plant (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3348)  ( 1 )

10

 

*

Entscheidung der Kommission vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1436)  ( 1 )

15

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004)

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

18.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 745/2005 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 17. Mai 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

109,7

204

68,9

212

111,6

999

96,7

0707 00 05

052

124,4

999

124,4

0709 90 70

052

97,2

999

97,2

0805 10 20

052

42,9

204

42,0

212

59,6

220

49,1

388

61,4

400

48,6

624

61,5

999

52,2

0805 50 10

052

49,0

382

61,5

388

64,7

528

67,7

624

62,5

999

61,1

0808 10 80

388

86,6

400

125,5

404

85,6

508

66,4

512

63,8

524

57,3

528

66,8

720

78,7

804

110,8

999

82,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


18.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 746/2005 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2005

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 633/2005 der Kommission (2) wurden zur Eröffnung einer Ausschreibung die Richtsätze der Erstattungen und die für die Lizenzerteilung nach dem Verfahren A3 in Betracht kommenden Richtmengen, die geliefert werden können, festgesetzt.

(2)

Unter Berücksichtigung der eingereichten Angebote sollten die Höchsterstattungen und die mengenmäßigen Anteile festgesetzt werden, zu denen Lizenzen für Angebote erteilt werden, die auf diese Höchstsätze lauten.

(3)

Bei Tomaten/Paradeiser (3), Orangen, Zitronen und Äpfeln überschreitet die Höchsterstattung, die bei der Erteilung von Lizenzen für die Richtmenge im Rahmen der Angebotsmengen zugrunde gelegt wird, die Richterstattung nicht um mehr als das Anderthalbfache —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 633/2005 für Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel geltenden Höchsterstattungen und Erteilungsanteile sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 4.

(3)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

Erzeugnis

Höchsterstattung

(EUR/t netto)

Erteilungsanteil der mit Höchsterstattung beantragten Mengen

Tomaten/Paradeiser

0

100 %

Orangen

50

100 %

Zitronen

100 %

Äpfel

46

100 %


18.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/5


RICHTLINIE 2005/34/EG DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2005

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Etoxazol und Tepraloxydim

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Behörden Frankreichs haben am 21. April 1998 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Sumitomo Chemical Agro Europe S.A. einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffes Etoxazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 1999/43/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(2)

Die spanischen Behörden haben am 11. September 1997 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von der BASF AG einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffes Tepraloxydim in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 1998/512/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(3)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission am 8. Oktober 2001 (Etoxazol) bzw. am 21. Januar 2002 (Tepraloxydim) Entwürfe der Bewertungsberichte über die Wirkstoffe übermittelt.

(4)

Die Entwürfe der Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 3. Dezember 2004 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Etoxazol und Tepraloxydim abgeschlossen.

(5)

Bei der Prüfung von Etoxazol und Tepraloxydim traten keine offenen Fragen oder Bedenken auf, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erfordert hätten.

(6)

Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollten Etoxazol und Tepraloxydim in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie zugelassen werden können.

(7)

Nach der Aufnahme von Etoxazol und Tepraloxydim in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG über Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, umzusetzen und insbesondere bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen und diese gemäß der Richtlinie 91/414/EWG spätestens vor Ablauf der Frist in endgültige Zulassungen umzuwandeln, zu ändern oder zu widerrufen.

(8)

Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. November 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Dezember 2005 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen die Zulassung jedes einzelnen Pflanzenschutzmittels, das Etoxazol oder Tepraloxydim enthält, um sicherzustellen, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Bedingungen für diese Wirkstoffe eingehalten werden. Die Zulassungen werden erforderlichenfalls gemäß der Richtlinie 91/414/EWG bis spätestens 30. November 2005 geändert oder widerrufen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterziehen jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, welches Etoxazol oder Tepraloxydim entweder als einzigen Wirkstoff oder einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Mai 2005 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG geführt werden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfüllen. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Bewertung gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a)

im Fall von Pflanzenschutzmitteln, die Etoxazol oder Tepraloxydim als einzigen Wirkstoff enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. November 2006 geändert oder widerrufen;

b)

im Fall von Pflanzenschutzmitteln, die Etoxazol oder Tepraloxydim als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 30. November 2006 oder spätestens bis zu dem Zeitpunkt geändert oder widerrufen, der in der jeweiligen Richtlinie oder den Richtlinien, mit denen der jeweilige Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für diese Änderung bzw. diesen Widerruf festgesetzt ist; maßgebend ist das spätere Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2005.

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/25/EG der Kommission (ABl. L 90 vom 8.4.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 14 vom 19.1.1999, S. 30.

(3)  ABl. L 228 vom 15.8.1998, S. 35.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Aufnahme befristet bis

Spezifische Bestimmungen

„100

Etoxazol

CAS Nr. 153233-91-1

CIPAC Nr. 623

(RS)-5-tert-butyl-2-[2-(2,6-difluorophenyl)-4,5-dihydro-1,3-oxazol-4-yl] phenetole

≥ 948 g/kg

1. Juni 2005

31. Mai 2015

Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichtes für Etoxazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Gewässerorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

101

Tepraloxydim

CAS Nr. 149979-41-9

CIPAC Nr. 608

(EZ)-(RS)-2-{1-[(2E)-3-chloroallyloxyimino]propyl}-3-hydroxy-5-perhydropyran-4-ylcyclohex-2-en-1-one

≥ 920 g/kg

1. Juni 2005

31. Mai 2015

Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichtes für Tepraloxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von terrestrischen Nichtziel-Arthropoden besondere Aufmerksamkeit widmen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

18.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/8


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Mai 2005

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG des Rates über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique und der Bank von Griechenland

(2005/377/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank im Anhang zum Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlungen EZB/2005/7 und EZB/2005/8 der Europäischen Zentralbank vom 7. April 2005 an den Rat der Europäischen Union im Hinblick auf die externen Rechnungsprüfer der Bank von Griechenland (1) und der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique (nachfolgend „NBB/BNB“ genannt) ist ausgelaufen und wird nicht verlängert. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2005 zu bestellen.

(3)

Die NBB/BNB hat Ernst & Young Bedrijfsrevisoren/Réviseurs d’Entreprises als neue externe Rechnungsprüfer nach ihren vergaberechtlichen Vorschriften ausgewählt, und die EZB ist der Ansicht, dass die ausgewählten Rechnungsprüfer den für die Bestellung erforderlichen Anforderungen entsprechen.

(4)

Der EZB-Rat hat empfohlen, dass das Mandat dieser externen Rechnungsprüfer drei Jahre betragen und einmal verlängerbar sein sollte.

(5)

Nach dem griechischen Recht darf derselbe externe Rechnungsprüfer nicht für mehr als vier Geschäftsjahre bestellt werden. Somit darf das Mandat von Charalambos Stathakis, einem der beiden gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer, nicht verlängert werden. Nach dem griechischen Recht kann die Bank von Griechenland Ernst & Young (Hellas) Certified Auditors SA als ihren externen Rechnungsprüfer beibehalten, vorausgesetzt, dass eine Rotation des verantwortlichen Partners stattfindet.

(6)

Die Bank von Griechenland hat beschlossen, dass Ernst & Young (Hellas) Certified Auditors SA ihr einziger externer Rechnungsprüfer für das Geschäftsjahr 2005 sein soll, und die EZB ist der Ansicht, dass dieses Unternehmen den für die Bestellung erforderlichen Anforderungen entspricht.

(7)

Der EZB-Rat hat empfohlen, dass das bestehende Mandat dieses externen Rechnungsprüfers für einen Zeitraum von einem Jahr mit der Möglichkeit der Verlängerung fortgesetzt werden sollte.

(8)

Der Empfehlung des EZB-Rates sollte entsprochen und der Beschluss 1999/70/EG (3) entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(1)   Ernst & Young Bedrijfsrevisoren/Réviseurs d'Entreprises wird als externer Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique ab dem Geschäftsjahr 2005 für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Möglichkeit der einmaligen Verlängerung anerkannt.“

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 12 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(12)   Ernst & Young (Hellas) Certified Auditors SA wird als externer Rechnungsprüfer der Bank von Griechenland für das Geschäftsjahr 2005 für einen Zeitraum von einem Jahr mit der Möglichkeit der Verlängerung anerkannt.“

Artikel 3

Dieser Beschluss wird der EZB mitgeteilt.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KRECKÉ


(1)  ABl. C 91 vom 15.4.2005, S. 4.

(2)  ABl. C 91 vom 15.4.2005, S. 5.

(3)  ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/266/EG (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 6).


Kommission

18.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/10


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. September 2004

über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten der Koordinierungsstellen durchzuführen plant

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3348)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/378/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 1. Dezember 1997 hat der Rat einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung (2) verabschiedet und die Kommission ersucht, die Steuerregelungen in den Mitgliedstaaten (erneut) zu überprüfen. Am 11. November 1998 nahm die Kommission eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung an (3).

(2)

Nach dem belgischen Königlichen Erlass Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 ist eine vom allgemeinen Recht abweichende Steuerregelung für genehmigte Koordinierungsstellen (nachstehend „Koordinierungsstellen“ oder „Zentren“) vorgesehen. Im Rahmen der Arbeiten der Gruppe, die vom Rat gemäß Buchstabe H des Verhaltenskodex im Bereich der Unternehmensbesteuerung (nachstehend „Gruppe Verhaltenskodex des Rates“) eingesetzt wurde, wurde festgestellt, dass diese Regelung zum schädlichen Steuerwettbewerb zählt. Die Kommission hat dagegen am 27. Februar 2002 auch ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren wurde am 17. Februar 2003 durch die Entscheidung 2003/755/EG der Kommission (4) (abschließende ablehnende Entscheidung) abgeschlossen.

(3)

Gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag teilte Belgien mit Schreiben vom 16. Mai 2002 den Teil eines Vorentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Königlichen Erlasses Nr. 187 mit, der diesen in Einklang mit den von der Gruppe Verhaltenskodex des Rates festgesetzten Kriterien bringen soll. Es handelt sich folglich um eine neue Regelung für Koordinierungsstellen, welche die seit 1983 geltende Regelung ersetzen soll. Das Gesetz zur Änderung der Körperschaftsteuer und zur Einführung einer Vorausentscheidung bei Steuern (5) wurde am 24. Dezember 2002 veröffentlicht. Nach Artikel 32 des genannten Gesetzes wird der Termin für das Inkrafttreten des Artikels 29, der die Änderungen des Königlichen Erlasses Nr. 187 enthält, später durch Königlichen Erlass festgesetzt.

(4)

Am 23. April 2003 hat die Kommission nach dem Austausch mehrerer Schreiben und nach mehreren Zusammenkünften zur Einholung zusätzlicher Auskünfte (6) zu der angemeldeten Regelung Stellung genommen. Mit der Entscheidung der Kommission wurden bestimmte Aspekte der Regelung genehmigt und das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag gegen drei andere Aspekte dieser Regelung eingeleitet. Die Genehmigung betraf 1. den Grundsatz der vorherigen Genehmigung der Zentren für einen Zeitraum von zehn Jahren, 2. den Grundsatz, dass den Zentren für einen Zeitraum von fünf Jahren gültige Vorausentscheidungen gewährt werden, und 3. den Grundsatz der Anwendung der pauschalen „Costplus“-Methode bei der Berechnung der Besteuerungsgrundlage, sofern die Anwendung dieser Methode eine vergleichbare Besteuerung zu der gewährleistet, die sich bei einem unabhängigen Unternehmen durch Anwendung der normalen Steuerregeln ergeben hätte (7). Das Verfahren wurde eingeleitet wegen der den Zentren eingeräumten 1. speziellem Befreiung von der Quellensteuer, 2. der speziellen Befreiung von der Registrierungsgebühr auf die Kapitaleinbringung — „Kapitalgebühr“ und 3. der Nichtbesteuerung von außergewöhnlichen Vorteilen und Vorteilen ohne Gegenleistung.

(5)

Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten (nachstehend „der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (8). Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu der fraglichen Maßnahme zu äußern.

(6)

Mit Schreiben vom 15. Juli 2003, das von der Ständigen Vertretung Belgiens bei der Europäischen Union am 27. Juli weitergeleitet wurde, haben die belgischen Behörden ihre Stellungnahme innerhalb der auf ihren Antrag verlängerten Frist abgegeben.

(7)

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 hat die Kommission Belgien die eingegangenen Stellungnahmen von Dritten übermittelt. Belgien hat sich dazu mit Schreiben vom 14. November 2003 geäußert.

(8)

Mit Schreiben vom 24. November 2003 hat die Kommission den belgischen Behörden ihre vorläufigen Bemerkungen übermittelt. Nach vier Zusammenkünften (9) zwischen Fachleuten der Kommission und der belgischen Finanzverwaltung wurden von den belgischen Behörden neue Vorschläge vorgelegt. Eine weitere Zusammenkunft fand am 6. Mai 2004 zwischen dem belgischen Premierminister, seinem Finanzminister und dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglied der Kommission statt.

(9)

Mit Schreiben vom 7. Juni 2004 hat Belgien die am 6. Mai eingegangenen Verpflichtungen bestätigt.

II.   EINGEHENDE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

1.   Vorbemerkung

(10)

Wie aus der Zusammenfassung des Verfahrens in Abschnitt I hervorgeht, wurde die Maßnahme, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, bei der Kommission am 16. Mai 2002 angemeldet. Am 23. April 2003 hat die Kommission diese Regelung teilweise genehmigt und das Verfahren wegen drei Befreiungsmaßnahmen (Quellensteuer, Kapitalgebühr und außergewöhnliche Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung) eingeleitet.

(11)

Nach den Diskussionen zwischen der Kommission und den belgischen Behörden haben sich Letztere verpflichtet, die spezielle Befreiung der Koordinierungszentren von der Quellensteuer und der Kapitalgebühr, wie im Gesetz vom 24. Dezember 2002 vorgesehen, abzuschaffen. Belgien ist überdies der Ansicht, dass die Alternativmaßnahmen, die es auf dem Gebiet der Quellensteuer und der Kapitalgebühr zu ergreifen beabsichtigt, allgemeine Maßnahmen sind — deren Anwendungsbereich folglich über die Koordinierungsstellen hinausgeht — und somit nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet werden müssen. Hinsichtlich der den Zentren gewährten außergewöhnlichen Vorteilen und Vorteilen ohne Gegenleistung verpflichtet sich Belgien, das Gesetz vom 24. Dezember 2002 so zu ändern, dass für Koordinierungszentren eingeräumte außergewöhnliche Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung die gleiche Steuerregelung gilt wie für ähnliche Vorteile, die anderen Unternehmen mit Sitz in Belgien eingeräumt werden.

(12)

Im Rahmen dieser Entscheidung beschränkt sich die Kommission darauf, die im Gesetz vom 24. Dezember 2002 enthaltenen ursprünglichen Maßnahmen zusammenzufassen, und verweist auf den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens für eine ausführlichere Beschreibung. Hinsichtlich der von Belgien geplanten Alternativmaßnahmen werden nur die Maßnahmen zur Anpassung der Regelung zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Vorteile und von Vorteilen ohne Gegenleistung beschrieben. Da die geplanten Maßnahmen auf dem Gebiet der Quellensteuer und der Kapitalgebühr einen allgemeineren Anwendungsbereich haben, stellen sie keine Änderung der Regelung für Koordinierungsstellen dar. Da sie nicht angemeldet wurden, werden diese Maßnahmen in dieser Entscheidung weder im Einzelnen beschreiben noch bewertet.

2.   Regelung für Koordinierungsstellen nach dem Gesetz vom 24. Dezember 2002

(13)

Rechtsgrundlage der angemeldeten Regelung ist der Königliche Erlass Nr. 187 vom 30. Dezember 1982, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (10). Die Regelung gilt nur für Zentren, die zuvor einzeln durch Königlichen Erlass anerkannt wurden. Um diese Genehmigung zu erhalten, muss das Zentrum Teil einer multinationalen Gruppe sein und bestimmten Kriterien bezüglich seines Umfangs entsprechen. Die Koordinierungsstelle darf nur bestimmte Tätigkeiten ausüben und muss diese allein zum Vorteil der Mitglieder der Gruppe ausüben. Die Genehmigung oder deren Verlängerung wird dem Zentrum auf Antrag für zehn Jahre erteilt. Die Genehmigung wird automatisch aufgehoben, wenn das Zentrum die Bedingungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt.

(14)

Der Königliche Erlass Nr. 187 schreibt in der geänderten Fassung vor, dass das steuerbare Einkommen der genehmigten Koordinierungsstellen entgegen der allgemeinen Steuerregelung (11) pauschal festgelegt wird und einem Prozentsatz der Ausgaben und der Geschäftsführungskosten nach der „Cost plus“-Methode entspricht. Außergewöhnliche Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung (12), die dem Zentrum von den Mitgliedern der Gruppe eingeräumt werden, werden dem nach der „Cost plus“-Methode ermittelten steuerbaren Einkommen nicht hinzugerechnet. Eine alternative Berechnungsgrundlage, die insbesondere die außergewöhnlichen Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung umfasst, wird jedoch berechnet, um anormale Einkommensübertragungen auf die belgische Koordinierungsstelle zu begrenzen. Der Gewinn der Zentren wird zum vollen Körperschaftsteuersatz besteuert. Die praktische Anwendung der „Cost plus“-Methode erfolgt individuell für jedes Zentrum nach Modalitäten, die vom „Service public fédéral Finances“ (Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen) durch Vorausentscheidung festgelegt werden. Unter Vorausentscheidung ist der Rechtsakt zu verstehen, durch den die Finanzverwaltung nach den geltenden Vorschriften entscheidet, wie das Gesetz in einer bestimmten vom Steuerpflichtigen beschriebenen Situation oder auf ein bestimmtes Geschäft, die noch keine steuerliche Wirkung hatten, anwendbar ist. Sie gilt fünf Jahre und wird anonym veröffentlicht. Die Vorausentscheidung bindet die Finanzverwaltung für die Zukunft. Sie ist nicht mit einer Steuerbefreiung oder -minderung verbunden. Die Regelung der Vorausentscheidungen ergibt sich aus Artikel 20 bis 28 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002.

(15)

Neben der beschriebenen pauschalen Berechnung waren in den angemeldeten Bestimmungen folgende Steuerbefreiungen vorgesehen: 1. Die Quellensteuer ist nicht zu entrichten für Dividenden, Erträge aus Forderungen oder Krediten oder Erträge aus immateriellen beweglichen Vermögenswerten, die vom Zentrum zu zahlen sind. 2. Die Einbringungen und Erhöhungen des gesetzlichen Eigenkapitals des Zentrums sind von der anteiligen Eintragungsgebühr („Kapitalgebühr“) befreit.

III.   GRÜNDE FÜR DIE TEILWEISE GENEHMIGUNG UND TEILWEISE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

1.   Genehmigung

(16)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission die Grundsätze genehmigt, nach Vorausentscheidungen über die „Cost plus“-Regelung zu treffen sind. Die Kommission war der Auffassung, dass die im Gesetz vom 24. Dezember 2002 vorgesehene Rahmenregelung für sich genommen nicht als Gewährung staatlicher Beihilfen anzusehen war.

2.   Einleitung des Verfahrens

(17)

Abgesehen davon hat die Kommission das Verfahren im Hinblick auf drei andere Bestandteile der neuen Regelung für Koordinierungsstellen eingeleitet. Erstens war die Kommission der Auffassung, dass den Koordinierungsstellen und den Gruppen, denen sie angehören, offenbar durch die Befreiung von der Quellensteuer, die über die Befreiungen hinausging, zu denen alle Unternehmen nach der allgemeinen Steuerregelung Zugang haben, ein spezieller Vorteil gewährt wurde. Zweitens war die Kommission der Auffassung, dass die spezifische Befreiung der Koordinierungsstellen von der Kapitalgebühr diesen offenbar einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Unternehmen verschafft, die unter den gleichen Umständen diese Gebühr zu entrichten haben. Drittens war die Kommission der Ansicht, dass die Nichtberücksichtigung von außergewöhnlichen Vorteilen und Vorteilen ohne Gegenleistung, die den Zentren eingeräumt werden, bei der Berechnung der Besteuerungsgrundlage der Koordinierungsstellen über das Ergebnis hinaus, das durch die Anwendung der „Cost plus“-Methode erzielt wird, diesen einen speziellen Vorteil gegenüber Gesellschaften einräumt, deren Besteuerungsgrundlage nach der traditionellen analytischen Methode (Erträge abzüglich der Aufwendungen) berechnet wird.

(18)

Schließlich war die Kommission der Auffassung, dass diese speziellen Vorteile nicht durch die Art oder Struktur des belgischen Steuersystems gerechtfertigt erschienen und zu einer Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels führten. Folglich schienen die genannten Maßnahmen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darzustellen. Da außerdem die Ausnahmen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 nicht anwendbar sind, kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Beihilfe beim aktuellen Kenntnisstand als nicht mit dem Gemeinsamen Markt im Einklang stehend anzusehen ist.

IV.   STELLUNGNAHMEN UND ALTERNATIVVORSCHLÄGE DER BELGISCHEN BEHÖRDEN

(19)

Nach dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens haben die belgischen Behörden erklärt, wie sie die Genehmigung der Kommission hinsichtlich der „Cost plus“-Methode auslegen, und sich verpflichtet, die Regelung bezüglich der Quellensteuer, der Kapitalgebühr und der außergewöhnlichen Vorteile und der Vorteile ohne Gegenleistung anzupassen.

1.   Quellensteuer

(20)

Belgien hat sich verpflichtet, den für Koordinierungsstellen spezifischen Charakter der Quellensteuerbefreiung durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 aufzuheben. Belgien hat erklärt, dass es die Absicht hat, diese spezielle Befreiung durch eine allgemeingültige Maßnahme zu ersetzen, die eine Beibehaltung der Steuerbefreiung für die Zentren und deren Ausweitung auf andere Unternehmen mit Sitz in Belgien vorsieht.

2.   Kapitalgebühr

(21)

Belgien hat sich verpflichtet, den für Koordinierungsstellen spezifischen Charakter der Befreiung von der Kapitalgebühr durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 aufzuheben. Belgien hat erklärt, dass es die Absicht hat, diese spezielle Befreiung durch eine allgemeine Senkung des Satzes zu ersetzen, zu dem die Kapitalgebühr erhoben wird.

3.   Außergewöhnliche Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung

(22)

Belgien hat sich verpflichtet, die Regelung für Koordinierungsstellen so anzupassen, dass für außergewöhnliche Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung von Koordinierungsstellen die gleiche steuerliche Regelung wie für ähnliche Vorteile anderer Unternehmen mit Sitz in Belgien gilt. Beim derzeitigen Stand der Gesetzgebung würden alle außergewöhnlichen Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung den zu versteuernden Einkünften nach der „Cost plus“-Methode zugerechnet. Die alternative Besteuerungsgrundlage, die sich insbesondere auf diese außergewöhnlichen Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung stützt, (siehe Ziffer 15 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens) wird aufgegeben.

V.   STELLUNGNAHMEN VON INTERESSIERTEN DRITTEN

(23)

Drei Verbände oder Vereinigungen haben Stellungnahmen im Namen der von ihnen vertretenen Unternehmen vorgelegt: Dabei handelt es sich um den Verband der belgischen Unternehmen („Fédération des entreprises de Belgique“ — FEB), die amerikanische Handelskammer (AmCham) und die Vereinigung der Koordinierungs-, Vertriebs- und Dienstleistungszentren und Call-Center (Forum187).

(24)

Neben diesen drei Verbänden haben 53 Zentren oder Gruppen, die über eine Koordinierungsstelle verfügen, einzeln eine Stellungnahme bei der Kommission eingereicht. Diese Zentren beschreiben im Wesentlichen ihre eigene Situation und verweisen im Übrigen auf die Stellungnahme des Forum187.

(25)

Die Dritten, die sich geäußert haben, vertraten die Auffassung, dass die Maßnahmen, die Teil der neuen Regelung für Koordinierungsstellen sind, keines der vier Kriterien erfüllen, nach denen eine Maßnahme als Beihilfe eingestuft werden kann, und verweisen allgemein auf die bereits im Rahmen des Verfahrens C 15/2002, das durch die Entscheidung 2003/755/EG abgeschlossen wurde, formulierten Stellungnahmen. Zusammenfassend sind sie der Ansicht, dass die Regelung keinen selektiven Vorteil verschaffe, der den Wettbewerb verfälschen würde, da alle multinationalen Gruppen und somit alle Wettbewerber die Möglichkeit haben, eine belgische Koordinierungsstelle oder eine ähnliche Struktur in einem anderen Land zu errichten und somit in den Genuss vergleichbarer Regelungen zu kommen.

(26)

Da Belgien beschlossen hat, die Befreiungen von der Quellensteuer und der Kapitalgebühr im Gesetz vom 24. Dezember 2002 zu streichen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, hält es die Kommission nicht für sinnvoll, näher auf die diesbezüglichen Äußerungen Dritter einzugehen.

(27)

Hinsichtlich der Regelung für außergewöhnliche Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung sind die interessierten Dritten der Ansicht, dass es normal sei, dass diese Vorteile bei der „Cost plus“-Methode nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um Kosten handelt; es handele sich um ein marginales Element der Regelung für Koordinierungsstellen; es handele sich um einen theoretischen Vorteil, von dem potenziell kein Zentrum profitiere; schließlich würden mögliche Vorteile durch die internationalen Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen Belgien und seinen wichtigsten Handelspartnern berichtigt.

VI.   BEWERTUNG DER MASSNAHMEN

1.   Kommentar zur Auslegung des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Verwendung der „Cost plus“-Methode durch die belgischen Behörden

(28)

Belgien hat den Teil des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens, durch den die „Cost plus“-Methode genehmigt wurde, ausgelegt. Die Kommission wird den belgischen Behörden zu ihrer Auslegung mit einem Schreiben, das ihnen in Kürze übermittelt wird, antworten.

(29)

Diese Entscheidung betrifft nur die Maßnahmen, gegen die die Kommission im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens Bedenken angemeldet hatte; sie betrifft also nicht die „Cost plus“-Methode. Die Kommission verweist folglich in dieser Hinsicht auf den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens und erinnert daran, dass die Genehmigung voraussetzt, dass die darin genannten Grundsätze und Modalitäten eingehalten werden.

2.   Beihilfecharakter

(30)

Eine Maßnahme stellt eine Beihilfe dar, wenn sie den vier Merkmalen in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gleichzeitig entspricht, d. h. 1. Die Maßnahme muss einen Vorteil verschaffen, der Belastungen veringert, die Unternehmen normalerweise zu tragen haben, 2. dieser Vorteil muss aus Mitteln des Staates gewährt werden, 3. den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und 4. selektiv oder spezifisch vergeben werden, das heißt unter Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige.

(31)

Nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens und unter Berücksichtigung der bereits im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens angeführten Argumente ist die Kommission der Auffassung, dass die bei der Einleitung des Verfahrens geäußerten Bedenken gegen die angemeldeten Maßnahmen des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 nicht ausgeräumt werden konnten und dass diese Maßnahmen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Es handelt sich um Vorteile (Steuerbefreiungen), die selektiv nur bestimmten Unternehmen (den genehmigten Koordinierungsstellen oder den Gruppen, die über eine solche Koordinierungsstelle verfügen) aus staatlichen Mitteln (Verzicht auf Steuereinnahmen) gewährt werden und den Wettbewerb verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen (da bestimmte Zentren oder Gruppen, denen sie angehören, definitionsgemäß eine internationale Tätigkeit ausüben und in Wirtschaftszweigen tätig sind, die Gegenstand des Handels zwischen Mitgliedstaaten sind).

(32)

In der Zwischenzeit hat sich Belgien verpflichtet, die speziellen Bestimmungen für Koordinierungsstellen aufzuheben und durch Alternativmaßnahmen zu ersetzen, die über eine Änderung der angemeldeten Regelung hinausgehen. Nach Ansicht der Kommission ist es nicht nötig, ihre Bewertung der ursprünglich angemeldeten Maßnahmen im Einzelnen zu rechtfertigen. Nur die geplanten Änderungen der Regelung werden in dieser Entscheidung bewertet.

(33)

Die Befreiungen von der Quellensteuer und der Kapitalgebühr werden aus dem Gesetz vom 24. Dezember 2002 (siehe Erwägungsgründe 20 und 21 dieses Beschlusses) gestrichen und durch Befreiungs- oder Senkungsmaßnahmen ersetzt, die nach Ansicht der belgischen Behörden allgemeiner Art sind. Folglich wird den genehmigten Koordinierungsstellen kein spezieller wirtschaftlicher Vorteil mehr gewährt, so dass keine Beihilfe zugunsten dieser Zentren im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mehr vorliegt.

(34)

Die Änderung des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 — siehe Erwägungsgrund 22 dieser Entscheidung — wird dazu führen, dass alle einer Koordinierungsstelle gewährten außergewöhnlichen Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung ebeno der Steuer unterliegen wie die einem der normalen Steuer unterliegenden Unternehmen gewährten gleichen Vorteile. Beim derzeitigen Stand des normalen Steuerrechts bedeutet dies, dass alle außergewöhnlichen Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung dem nach der „Cost plus“-Methode ermittelten Betrag hinzuzurechnen sind. Unter diesen Umständen wird den genehmigten Koordinierungsstellen nach Ansicht der Kommission in Bezug auf die Steuerregelung für außergewöhnliche Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung kein spezifischer Vorteil mehr gewährt. Folglich liegt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mehr vor.

(35)

Belgien hat angekündigt, dass es überdies neue Rechtsvorschriften erlassen könnte, nach denen die Steuerbefreiung von Einkünften aus außergewöhnlichen Vorteilen und Vorteilen ohne Gegenleistung in bestimmten Fällen möglich wäre. Die Kommission weist Belgien darauf hin, dass die Bedingungen für diese Steuerbefreiung so festzulegen sind, dass nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige speziell begünstigt werden, oder diese Maßnahmen gegebenenfalls anzumelden sind, wenn sie staatliche Beihilfen darstellen könnten.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(36)

Belgien hat sich verpflichtet, die in Artikel 29 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 vorgesehenen Befreiungen von der Quellensteuer und der Kapitalgebühr zugunsten der auf der Grundlage des Königlichen Erlasses Nr. 187 genehmigten Koordinierungsstellen aufzuheben und durch allgemeine Steuerbefreiungen oder -senkungen zu ersetzen, die Koordinierungsstellen nicht gegenüber anderen Unternehmen mit Sitz in Belgien bevorteilen.

(37)

Belgien hat sich ebenfalls verpflichtet, seine Rechts- und Verwaltungsvorschriften so anzupassen, dass alle außergewöhnlichen Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung, die einer Koordinierungsstelle gewährt werden, der Steuer in gleicher Weise unterliegen wie Vorteile, die einem der normalen Steuer unterliegenden Unternehmen gewährt werden.

(38)

Diese Änderungen haben zur Folge, dass spezielle Vorteile, die Koordinierungsstellen im Vergleich zu anderen Unternehmen eingeräumt werden, und somit die Gewährung von Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag zugunsten dieser Zentren, außer Kraft gesetzt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 29 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 zur Änderung der Einkommensteuerregelung für Gesellschaften und zur Einführung eines Vorausentscheidungssystems im Steuerbereich vorgesehenen Maßnahmen stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, sofern Belgien folgende Verpflichtungen einhält:

a)

Aufhebung der Befreiungen von der Quellensteuer und der Kapitalgebühr zugunsten von genehmigten Koordinierungsstellen;

b)

Änderungen der Regelung für genehmigte Koordinierungsstellen, um alle außergewöhnlichen Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung, die einer Koordinierungsstelle gewährt werden, in gleicher Weise zu besteuern wie Vorteile, die einem anderen der normalen Steuer unterliegenden Unternehmen mit Sitz in Belgien gewährt werden.

Artikel 2

Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um dieser nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 8. September 2004

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 209 vom 4.9.2003, S. 2.

(2)  ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1.

(3)  ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

(4)  ABl. L 282 vom 30.10.2003, S. 25.

(5)  Moniteur Belge vom 31.12.2002 (Ed 2), S. 58 817.

(6)  Nähere Angaben sind dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (siehe Fußnote 1 dieser Entscheidung) zu entnehmen.

(7)  Nähere Angaben zu den Erwägungen, die dieser Genehmigung zugrunde liegen, sind dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (siehe Fußnote 1 dieser Entscheidung) zu entnehmen.

(8)  Siehe Fußnote 1.

(9)  Am 14. Januar, 2., 6. und 23. Februar 2004.

(10)  Zur Erinnerung: Das Inkrafttreten dieses Artikels des Gesetzes wird später durch Königlichen Erlass festgesetzt.

(11)  Dieser Ausdruck bezeichnet alle allgemein anwendbaren Regeln für die Berechnung der Steuern von Unternehmen mit Sitz in Belgien.

(12)  Der Begriff des außergewöhnlichen Vorteils und des Vorteils ohne Gegenleistung, der in Artikel 26 des „Code des Impôts sur les Revenus 1992“ verwendet wird, wird in Nr. 26/16 des Kommentars zum „Code des Impôts sur les Revenus 1992“ näher erläutert (Com.IR 1992).


18.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2005

über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1436)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/379/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 77/504/EWG können die Mitgliedstaaten fordern, dass reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryos im innergemeinschaftlichen Handel von einer Zuchtbescheinigung begleitet werden, die von zugelassenen Züchterorganisationen oder vereinigungen ausgestellt wird („die Zuchtbescheinigung“). Die Richtlinie sieht außerdem vor, dass die Angaben in Zuchtbescheinigungen harmonisiert werden.

(2)

Die Musterbescheinigungen und die Angaben, die solche Muster oder entsprechende Dokumente enthalten müssen, sind derzeit für reinrassige Zuchtrinder in der Entscheidung 86/404/EWG der Kommission (2), für Sperma und Embryos in der Entscheidung 88/124/EWG der Kommission (3) und für Eizellen in der Entscheidung 96/80/EG der Kommission (4) festgelegt. Im Interesse der Klarheit und Rationalität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten die Entscheidungen 86/404/EWG, 88/124/EWG und 96/80/EG aufgehoben und durch eine einzige Entscheidung ersetzt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (5) enthält Bestimmungen über die Kennzeichnung von Rindern.

(4)

Die Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (6) enthält besondere Bestimmungen über die amtlichen Tests von Zuchtbullen.

(5)

Zuchtbescheinigungen sollten dem Käufer eines Tieres oder seines Zuchtmaterials die Mindestinformationen bieten, die den mit den Entscheidungen 86/404/EWG, 88/124/EWG und 96/80/EG festgelegten Angaben entsprechen. Auf der Grundlage der Entwicklung der Informationstechnologien und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bestimmte Ergebnisse genetischer Bewertungen öffentlich verfügbar sind, scheint die Empfehlung eines harmonisierten Bescheinigungsmusters nicht länger erforderlich, und bestimmte Angaben können in manchen Fällen durch einen Hinweis auf ihre öffentliche Verfügbarkeit ausreichend bekannt gemacht werden.

(6)

Zuchtbescheinigungen oder entsprechende Unterlagen werden von Stellen ausgestellt, die in Übereinstimmung mit der Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (7), zugelassen sind. Es erscheint jedoch angemessen, dass Zuchtbescheinigungen auch von Besamungsstationen oder Samendepots ausgestellt werden können, die gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (8) zugelassen sind, sowie Zuchtbescheinigungen für Embryos ebenso durch Entnahmeteams in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/556/EWG vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (9).

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung enthält die Angaben, die entweder in Zuchtbescheinigungen oder in entsprechenden Dokumenten enthalten sein müssen, die reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen oder Embryos im innergemeinschaftlichen Handel begleiten. Zuchtbescheinigungen gemäß dieser Entscheidung werden von zugelassenen Züchterorganisationen oder vereinigungen (nachstehend „Zuchtorganisationen“) gemäß der Entscheidung 84/247/EWG amtlich anerkannt. Zuchtbescheinigungen für Sperma können auch von einer gemäß der Richtlinie 88/407/EWG zugelassenen Besamungsstation oder einem Samendepot und Zuchtbescheinigungen für Embryos von gemäß der Richtlinie 89/556/EWG zugelassenen Entnahmeteams auf der Grundlage von Angaben ausgestellt werden, die von der Zuchtorganisation gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 dieser Entscheidung übermittelt werden

Artikel 2

(1)   Zuchtbescheinigungen für Tiere müssen folgende Angaben enthalten:

a)

folgende Überschrift: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“;

b)

den Namen der ausstellenden, gemäß der Entscheidung 84/247/EWG amtlich anerkannten Zuchtorganisation;

c)

den Namen des Zuchtbuches;

d)

die Rasse;

e)

das Geschlecht;

f)

die Eintragungsnummer im Zuchtbuch;

g)

das Datum der Ausstellung der Bescheinigung;

h)

das Kennzeichnungssystem;

i)

die Kennzeichnungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;

j)

das Geburtsdatum;

k)

den Namen und die Anschrift des Züchters;

l)

den Namen und die Anschrift des Besitzers;

m)

Stammbaum:

Vatertier

Großvatertier

Großmuttertier

Herdbuch Nr.

Herdbuch Nr.

Herdbuch Nr.

Muttertier

Großvatertier

Großmuttertier

Herdbuch Nr.

Herdbuch Nr.

Herdbuch Nr.

n)

alle verfügbaren Ergebnisse von Leistungsprüfungen und aktuelle Ergebnisse der genetischen Bewertung einschließlich genetischer Besonderheiten und genetischer Defekte des Tieres selbst, seiner Eltern und Großeltern, wie in dem Zuchtprogramm für die betreffende Kategorie und das betreffende Tier gefordert. Sind die Ergebnisse der genetischen Bewertung im Internet allgemein zugänglich, so genügt ein Verweis auf die Website, auf der diese Ergebnisse zu finden sind;

o)

im Fall trächtiger weiblicher Rinder das Datum der Besamung oder Paarung und die Kennzeichnung des Bullen, von dem das Sperma stammt;

p)

der Name und die Amtsbezeichnung des Unterzeichneten, das Datum und der Ort der Ausstellung der Bescheinigung und die Unterschrift des von der ausstellenden Zuchtorganisation Bevollmächtigten.

2)   Diese Angaben können jedoch auch in anderen Dokumenten enthalten sein, die das Tier begleiten, sofern die Zuchtorganisation, die das Herdbuch führt, die Dokumente mit folgendem Satz beglaubigt: „Der Unterzeichnete bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2005/379/EG der Kommission enthalten: …“, ergänzt durch eine umfassende Liste der relevanten Anhänge.

Artikel 3

(1)   Zuchtbescheinigungen für Sperma müssen folgende Angaben enthalten:

a)

alle Angaben gemäß Artikel 2 für den Bullen, von dem das Sperma stammt, sowie seine Blutgruppe oder Testergebnisse, die entsprechende wissenschaftliche Garantien zur Überprüfung des Stammbaums bieten;

b)

Informationen, die eine Kennzeichnung des Spermas ermöglichen, das Datum der Entnahme und die Namen und Anschriften der Besamungsstation oder des Samendepots und des Empfängers;

c)

bei Sperma für die amtliche Untersuchung reinrassiger Bullen den Namen und die Anschrift der zugelassenen Organisation oder des zugelassenen Verbandes, der für die Durchführung der Untersuchung gemäß der Richtlinie 87/328/EWG zuständig ist;

d)

den Namen und die Amtsbezeichnung des Unterzeichneten, das Datum und den Ort der Ausstellung der Bescheinigung und die Unterschrift des von der ausstellenden Zuchtorganisation Bevollmächtigten.

(2)   Diese Angaben können jedoch auch in anderen Dokumenten enthalten sein, die das Sperma begleiten, sofern die Zuchtorganisation, die das Herdbuch führt, die Dokumente mit folgendem Satz beglaubigt: „Der Unterzeichnete bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2005/379/EG der Kommission enthalten: …“, ergänzt durch eine umfassende Liste der relevanten Anhänge.

Artikel 4

(1)   Zuchtbescheinigungen für Eizellen müssen folgende Angaben enthalten:

a)

alle Angaben gemäß Artikel 2 für das weibliche Spendertier, von dem die Eizellen stammen, sowie seine Blutgruppe oder Testergebnisse, die entsprechende wissenschaftliche Garantien zur Überprüfung des Stammbaums bieten;

b)

Informationen, die eine Kennzeichnung der Eizellen ermöglichen, das Datum der Entnahme und die Namen und Anschriften des Entnahmeteams und des Empfängers;

c)

bei mehr als einer Eizelle pro Phiole eine klare Angabe der Anzahl der Eizellen, die alle vom selben Muttertier stammen müssen;

d)

den Namen und die Amtsbezeichnung des Unterzeichneten, das Datum und den Ort der Ausstellung der Bescheinigung und die Unterschrift des von der ausstellenden Zuchtorganisation Bevollmächtigten.

(2)   Diese Angaben können jedoch auch in anderen Dokumenten enthalten sein, die die Eizellen begleiten, sofern die Zuchtorganisation, die das Herdbuch führt, die Dokumente mit folgendem Satz beglaubigt: „Der Unterzeichnete bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2005/379/EG der Kommission enthalten: …“, ergänzt durch eine umfassende Liste der relevanten Anhänge.

Artikel 5

(1)   Zuchtbescheinigungen für Embryos müssen folgende Angaben enthalten:

a)

alle Angaben gemäß Artikel 2 für das weibliche Spendertier und den Bullen, von dem das Sperma stammt, sowie deren Blutgruppen oder Testergebnisse, die entsprechende wissenschaftliche Garantien zur Überprüfung des Stammbaums bieten;

b)

Informationen, die eine Kennzeichnung des Embryos ermöglichen, das Datum der Entnahme und die Namen und Anschriften des Entnahmeteams und des Empfängers;

c)

bei mehr als einem Embryo pro Phiole eine klare Angabe der Anzahl der Embryos, die alle vom selben Muttertier stammen müssen;

d)

den Namen und die Amtsbezeichnung des Unterzeichneten, das Datum und den Ort der Ausstellung der Bescheinigung und die Unterschrift des von der ausstellenden Zuchtorganisation Bevollmächtigten.

(2)   Diese Angaben können jedoch auch in anderen Dokumenten enthalten sein, die die Embryos begleiten, sofern die Zuchtorganisation, die das Herdbuch führt, die Dokumente mit folgendem Satz beglaubigt: „Der Unterzeichnete bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß Artikel 5 der Entscheidung 2005/379/EG der Kommission enthalten: …“, ergänzt durch eine umfassende Liste der relevanten Anhänge.

Artikel 6

Die Entscheidungen 86/404/EWG, 88/124/EWG und 96/80/EG werden aufgehoben.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Mai 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(2)  ABl. L 233 vom 20.8.1986, S. 19.

(3)  ABl. L 62 vom 8.3.1988, S. 32. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2002/8/EG (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 53).

(4)  ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 50. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2002/8/EG.

(5)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 167 vom 26.6.1987, S. 54.

(7)  ABl. L 125 vom 12.5.1984, S. 58.

(8)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15).

(9)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).


Berichtigungen

18.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/18


Berichtigung des Beschlusses 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens

( Amtsblatt der Europäischen Union L 368 vom 15. Dezember 2004 )

Seite 26, Artikel 1 Absatz 1:

anstatt:

„… im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.“

muss es heißen:

„… im Namen der Europäischen Union genehmigt.“

Seite 27, Artikel 2:

anstatt:

„… im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.“

muss es heißen:

„… im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.“