ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 114

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
4. Mai 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 695/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 696/2005 der Kommission vom 3. Mai 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 697/2005 der Kommission vom 3. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 462/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle fallenden Menge

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 698/2005 der Kommission vom 3. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 459/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle fallenden Menge

7

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

9

 

*

Beschluss des Rates vom 22. December 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

11

 

*

Beschluss des Rates vom 26. April 2005 zur Bestimmung des Sitzes der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

13

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. April 2005 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eichenstämmen (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1298)

14

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

4.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 695/2005 DES RATES

vom 26. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei Interventionsmaßnahmen, für die in den gemeinsamen Marktorganisationen kein Betrag je Einheit vorgeschrieben ist, wurde die Gemeinschaftsfinanzierung grundsätzlich geregelt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 (2), insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der zu finanzierenden Beträge, der Finanzierung der Mittelbereitstellung für den Ankauf von Interventionserzeugnissen, der Wertberichtigung der Bestände bei der Übertragung von einem Haushaltsjahr auf das folgende sowie der Finanzierung der Ausgaben, die durch die eigentlichen Lagerhaltungsmaßnahmen entstehen.

(2)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 werden die von den Mitgliedstaaten für den Ankauf von Interventionserzeugnissen zu tragenden Zinsen von der Gemeinschaft einheitlich und zu einem einheitlichen Zinssatz finanziert.

(3)

Die für den Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur öffentlichen Lagerhaltung erforderliche Finanzierung ist in manchen Mitgliedstaaten möglicherweise nur zu einem Zinssatz möglich, der erheblich höher ist als der geltende einheitliche Satz.

(4)

Beträgt der Unterschied zwischen den beiden Zinssätzen in einem Mitgliedstaat mehr als das Doppelte des einheitlichen Zinssatzes, sollte eine entsprechende Korrektur vorgesehen werden. Ein Teil dieses Unterschieds sollte jedoch zu Lasten des betroffenen Mitgliedstaats gehen, damit dieser veranlasst wird, sich um günstigere Finanzierungsmöglichkeiten zu bemühen.

(5)

Diese Korrektur sollte für eine befristete Dauer gelten und demnach auf die Haushaltsjahre 2005 und 2006 angewendet werden. Sie sollte ab Beginn des laufenden Haushaltsjahres gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 erhält folgende Fassung:

„Übersteigt der geltende Zinssatz in einem Mitgliedstaat das Doppelte des einheitlichen Zinssatzes, kann die Kommission bei der Finanzierung seiner Zinskosten in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 abweichend von Absatz 1 den Betrag decken, der dem Unterschied zwischen dem doppelten einheitlichen Zinssatz und dem tatsächlich zu tragenden Zinssatz entspricht.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die ab 1. Oktober 2004 getätigten Ausgaben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)  ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/96 (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 10).


4.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 696/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 3. Mai 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

120,1

204

93,8

212

124,2

999

112,7

0707 00 05

052

137,2

204

63,3

999

100,3

0709 90 70

052

100,6

204

125,1

624

50,3

999

92,0

0805 10 20

052

58,8

204

42,9

212

59,0

220

51,6

388

78,0

400

44,3

624

68,8

999

57,6

0805 50 10

052

46,9

220

65,0

388

66,1

400

61,1

528

59,9

624

70,3

999

61,6

0808 10 80

388

88,7

400

103,0

404

95,1

508

62,9

512

66,0

524

84,1

528

65,0

720

70,4

804

102,7

999

82,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


4.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 697/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 462/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle fallenden Menge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 462/2005 der Kommission (3) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 500 693 Tonnen Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle eröffnet.

(3)

Deutschland hat die Kommission von der Absicht seiner Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 500 000 Tonnen zu erhöhen. Angesichts der Marktlage sollte dem Antrag Deutschlands stattgegeben werden.

(4)

Wegen der Erhöhung der ausgeschriebenen Menge ist es erforderlich, die Lagermengen je Lagergebiet in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 462/2005 zu ändern.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 462/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 462/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Die Ausschreibung betrifft höchstens 1 000 693 Tonnen Gerste. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bulgarien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (4), der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein, Rumänien, der Schweiz, Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten von Amerika.

(2)   Die Gebiete, in denen die 1 000 693 Tonnen Gerste lagern, sind in Anhang I angegeben.

2.

Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2045/2004 (ABl. L 354 vom 30.11.2004, S. 17).

(3)  ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 27. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 610/2005 (ABl. L 101 vom 21.4.2005, S. 9).

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“


ANHANG

„ANHANG I

(in Tonnen)

Lagerort

Mengen

Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern

1 000 693“


4.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 698/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 459/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle fallenden Menge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 459/2005 der Kommission (3) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 80 663 Tonnen Weichweizen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle eröffnet.

(3)

Österreich hat die Kommission von der Absicht seiner Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 50 000 Tonnen zu erhöhen. Angesichts der Marktlage sollte dem Antrag Österreichs stattgegeben werden.

(4)

Wegen der Erhöhung der ausgeschriebenen Menge ist es erforderlich, die Lagermengen je Lagergebiet in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 459/2005 zu ändern.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 459/2005 ist daher entsprechend zu ändern —

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 459/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Die Ausschreibung betrifft höchstens 130 663 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bulgarien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (4) der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein, Rumänien und der Schweiz.

(2)   Die Gebiete, in denen die 130 663 Tonnen Weichweizen lagern, sind in Anhang I angegeben.

2.

Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2045/2004 (ABl. L 354 vom 30.11.2004, S. 17).

(3)  ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 9.

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“


ANHANG

„ANHANG I

(in Tonnen)

Lagerort

Mengen

Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich

130 663“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

4.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/9


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2004

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

(2005/356/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit dem Fürstentum Andorra, das sicherstellen soll, dass das Fürstentum Andorra Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind.

(2)

Der Text des Abkommens entspricht den vom Rat 2001 erteilten Verhandlungsdirektiven. Er wird begleitet von einer gemeinsamen Absichtserklärung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Fürstentum Andorra andererseits, deren Wortlaut dem Beschluss 2004/828/EG des Rates (2) beigefügt ist.

(3)

Die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG (3) setzt voraus, dass das Fürstentum Andorra den Bestimmungen dieser Richtlinie gleichwertige Regelungen gemäß einem Abkommen zwischen dem Fürstentum Andorra und der Europäischen Gemeinschaft anwendet.

(4)

Gemäß dem Beschluss 2004/828/EG und unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens angenommen wird, wurde das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft am 15. November 2004 unterzeichnet.

(5)

Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden.

(6)

Es ist notwendig, ein einfaches und schnelles Verfahren für mögliche Anpassungen der Anhänge I und II des Abkommens vorzusehen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, wird hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (4).

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft Änderungen der Anhänge dieses Abkommens zu genehmigen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Angaben in den Anhängen mit den Angaben über die zuständigen Behörden in den Notifikationen gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Richtlinie 2003/48/EG und in deren Anhang übereinstimmen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. November 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 32.

(3)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(4)  ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 33.

(5)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


4.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/11


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. December 2004

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

(2005/357/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit der Republik San Marino, das sicherstellen soll, dass die Republik San Marino Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind.

(2)

Der Text des Abkommens entspricht als Verhandlungsergebnis den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven. Er wird begleitet von einer ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits, deren Wortlaut dem Beschluss 2004/903/EG des Rates (2) beigefügt ist.

(3)

Die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG (3) setzt voraus, dass die Republik San Marino den Bestimmungen dieser Richtlinie gleichwertige Regelungen gemäß einem Abkommen zwischen der Republik San Marino und der Europäischen Gemeinschaft anwendet.

(4)

Gemäß dem Beschluss 2004/903/EG und unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens angenommen wird, wurde das Abkommen am 7. Dezember 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(5)

Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden.

(6)

Es notwendig ist, eine einfache und schnelle Regelung für mögliche Anpassungen der Anhänge I und II des Abkommens vorzusehen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (4).

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft Änderungen der Anhänge des Abkommens zu genehmigen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Angaben in den Anhängen mit den Angaben über die zuständigen Behörden in den Notifikationen gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Richtlinie 2003/48/EG und in deren Anhang übereinstimmen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  Stellungnahme vom 2. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 32.

(3)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(4)  ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 33.

(5)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


4.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/13


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. April 2005

zur Bestimmung des Sitzes der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(2005/358/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) (nachstehend „Agentur“ genannt) —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Agentur hat ihren Sitz in Warschau (Polen).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.


Kommission

4.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eichenstämmen (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1298)

(2005/359/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Eichenstämme (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wegen der Gefahr der Einschleppung von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt, dem Verursacher der Eichenwelke, grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft verbracht werden.

(2)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass hinsichtlich der Vereinigten Staaten von Amerika die Gefahr einer Ausbreitung von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt durch bestimmte Maßnahmen ausgeräumt werden kann.

(3)

Zu diesen Maßnahmen gehört die Begasung. Einige Mitgliedstaaten haben beantragt, dass die Einfuhr von begasten Eichenstämmen nur über bestimmte Häfen erfolgen soll, die über geeignete Anlagen für die Abfertigung und Kontrolle verfügen.

(4)

Auch kann unter bestimmten technischen Voraussetzungen bei Eichenholz aus der Gruppe der Weißeichen auf die Begasung verzichtet werden. Einige Mitgliedstaaten haben eine weitere Ausnahmeregelung zur Genehmigung der Einfuhr von Weißeichen in bestimmten Monaten des Jahres beantragt. Diese zweite Ausnahme sollte auf die Teile der Gemeinschaft beschränkt sein, in denen die potenziellen Überträger von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt während des Winters keine oder nur eine geringe Aktivität aufweisen, d. h. die Gebiete nördlich des 45. Grades nördlicher Breite.

(5)

Die Kommission wird dafür sorgen, dass die Vereinigten Staaten von Amerika alle technischen Informationen zur Verfügung stellen, die nötig sind, um die Wirksamkeit der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu überwachen.

(6)

Den Mitgliedstaaten sollte daher für einen befristeten Zeitraum eine Ausnahmeregelung für die Einfuhr von Eichenstämmen (Quercus L.) mit Rinde aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeräumt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ermächtigt, in Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 3 der genannten Richtlinie zu genehmigen, dass Eichenstämme (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „die Stämme“) in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, sofern die Anforderungen gemäß den Artikeln 2 bis 7 erfüllt sind.

Artikel 2

(1)   Um für diese Ausnahmeregelung in Betracht zu kommen, müssen die Stämme gemäß Anhang I begast und gekennzeichnet worden sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten können begaste Stämme von den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 hinsichtlich der Nasslagerung sowie von den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 ausnehmen.

Artikel 3

(1)   Die Stämme werden nur in den in Anhang II aufgeführten Häfen entladen.

(2)   Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission nach Konsultation der anderen Mitgliedstaaten die Liste der Ankunftshäfen in Anhang II abändern.

Artikel 4

(1)   Die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/29/EG vorgeschriebenen Untersuchungen werden von für die Zwecke dieser Entscheidung besonders angewiesenen oder ausgebildeten Beamten mit Unterstützung durch die in Artikel 21 der Richtlinie 2000/29/EG genannten Sachverständigen nach dem darin festgelegten Verfahren entweder in den in Anhang II genannten Häfen oder am ersten Lagerplatz gemäß Artikel 5 vorgenommen.

Befinden sich der Ankunftshafen und der erste Lagerplatz in verschiedenen Mitgliedstaaten, so einigen sich die betreffenden Mitgliedstaaten über den Ort, an dem die Untersuchungen vorzunehmen sind, und über die Einzelheiten des Informationsaustausches über die Ankunft und Lagerung der Sendungen.

(2)   Die Untersuchungen umfassen

a)

eine Prüfung jedes einzelnen Pflanzengesundheitszeugnisses;

b)

eine Nämlichkeitsprüfung durch einen Vergleich der Kennzeichnung der einzelnen Stämme und der Anzahl der Stämme mit den Angaben auf dem entsprechenden Pflanzengesundheitszeugnis;

c)

einen Farbreaktionstest zum Nachweis der Begasung nach Anhang III an einer geeigneten Anzahl stichprobenmäßig ausgewählter Stämme aus jeder Sendung.

(3)   Lässt sich durch die Untersuchungen nicht nachweisen, dass die Sendung die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 vollständig erfüllt, so wird die gesamte Sendung zurückgewiesen und aus dem Gebiet der Gemeinschaft entfernt.

Die Kommission und die zuständigen amtlichen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten werden unverzüglich über die Einzelheiten der betreffenden Sendung unterrichtet.

Artikel 5

(1)   Die Stämme werden nur an Lagerplätzen gelagert, die bei den zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats angemeldet und von diesen zugelassen worden sind und die mit geeigneten, für den Zeitraum gemäß Absatz 2 zur Verfügung stehenden Nasslagereinrichtungen ausgestattet sind.

(2)   Die Stämme werden fortdauernd in Nasslagerung aufbewahrt, die spätestens mit dem Knospenschieben in den nächstgelegenen Eichenbeständen beginnt.

(3)   Die nächstgelegenen Eichenbestände werden von den zuständigen amtlichen Stellen in geeigneten regelmäßigen Zeitabständen auf Anzeichen von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt untersucht.

Werden dabei Anzeichen festgestellt, die auf Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt hindeuten, so werden zur Bestätigung eines etwaigen Befalls mit diesem Pilz weitere amtliche Tests nach geeigneten Methoden durchgeführt.

Bei Bestätigung des Befalls mit Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt wird die Kommission darüber unverzüglich unterrichtet.

Artikel 6

(1)   Die Stämme dürfen nur in Werken be- oder verarbeitet werden, die bei den genannten zuständigen amtlichen Stellen angemeldet und von diesen zugelassen worden sind.

(2)   Die Rinde und sonstige bei der Be- oder Verarbeitung entstehenden Abfälle sind unverzüglich an Ort und Stelle zu vernichten.

Artikel 7

(1)   Vor der Einfuhr meldet der Einführer jede Sendung rechtzeitig bei der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats des vorgesehenen ersten Lagerplatzes mit folgenden Angaben an:

a)

Menge der Stämme,

b)

Ursprungsland,

c)

Versandhafen,

d)

Ankunftshafen oder Ankunftshäfen,

e)

Lagerplatz oder Lagerplätze,

f)

Ort oder Orte, an dem/denen die Be- oder Verarbeitung erfolgen wird.

(2)   Meldet ein Einführer die geplante Einfuhr einer Sendung gemäß Absatz 1 an, so wird er vor der Einfuhr von der zuständigen amtlichen Stelle über die Bestimmungen dieser Entscheidung unterrichtet.

(3)   Die zuständige amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt der zuständigen Stelle des Ankunftshafens Kopien der Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2.

Artikel 8

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen Stämme von „Quercus L.“-Arten, die zur Gruppe der Weißeichen gehören, von der in Artikel 2 Absatz 1 vorgeschriebenen Begasung ausnehmen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Stämme befinden sich in Sendungen, die ausschließlich aus Stämmen von Arten aus der Gruppe der Weißeichen bestehen.

b)

Die Stämme sind gemäß den Bestimmungen von Anhang IV gekennzeichnet.

c)

Die Stämme haben den Versandhafen frühestens am 15. Oktober verlassen und erreichen den Lagerplatz spätestens am 30. April des folgenden Jahres.

d)

Die Stämme werden nass gelagert.

e)

Die Stämme dürfen nicht in oder durch Gebiete südlich des 45. Grades nördlicher Breite verbracht werden. Doch darf Marseille als Ankunftshafen benutzt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Sendung unverzüglich in Gebiete nördlich des 45. Grades nördlicher Breite verbracht wird.

f)

Die in Artikel 4 genannten Untersuchungen umfassen anstelle des Farbreaktionstests zum Nachweis der Begasung einen Farbtest zur Identifizierung von Weißeichenholz gemäß Anhang IV, der an mindestens 10 % der Stämme einer jeden Sendung stichprobenweise durchgeführt wird.

Abweichend von Buchstabe c kann der Pflanzenschutzdienst des Mitgliedstaats, in dem die Lagerung stattfindet, genehmigen, dass die Sendungen im Falle unvorhersehbarer Verzögerungen bei ihrem Eintreffen im Ankunftshafen nach dem 30. April des folgenden Jahres entladen und in Nasslagerung verbracht werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Malta und Portugal.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die von ihnen im Rahmen der Ermächtigung gemäß Artikel 1 erlassenen Bestimmungen mit.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung gemäß dieser Entscheidung in Anspruch nehmen, erstatten der Kommission bis zum 30. Juni 2007 Bericht über deren Anwendung. Der Bericht enthält Einzelheiten über die eingeführten Mengen.

Gegebenenfalls ist ein entsprechender Bericht bis zum 30. Juni 2009 vorzulegen.

Artikel 11

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG der Kommission (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 19).


ANHANG I

BEDINGUNGEN FÜR DIE BEGASUNG UND DIE ENTSPRECHENDE KENNZEICHNUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1

1.

Die Stämme werden auf einer undurchlässigen Oberfläche unter einer gasdichten Persenning so und bis zu einer solchen Höhe gestapelt, dass eine wirksame Verbreitung des Gases zwischen den einzelnen Stämmen gewährleistet ist.

2.

Unbeschadet aller etwaigen weiteren vom amtlichen Pflanzenschutzdienst der Vereinigten Staaten von Amerika („Animal and Plant Health Inspection Service“ — APHIS) gestellten Ausfuhranforderungen, wird der Stapel mit reinem Methylbromid mit einer Konzentration von mindestens 240 g/m3 Stapelvolumen 72 Stunden lang bei einer Temperatur der Stämme von mindestens +5 °C begast. Nach 24-stündiger Behandlung wird neues Gas zugesetzt, um den vorerwähnten Konzentrationsgrad wieder zu erreichen. Die Temperatur der Stämme wird während des gesamten Verfahrens auf mindestens +5 °C gehalten. Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG kann auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse entschieden werden, dass andere Verfahren angewandt werden müssen oder dürfen.

3.

Die Begasungen nach den Punkten 1 und 2 werden von amtlich zugelassenen Begasungsbetrieben durchgeführt, die über geeignete Begasungsanlagen und entsprechend ausgebildetes Personal verfügen.

Die Betriebe werden über die Einzelheiten der für die Begasung von Stämmen vorgeschriebenen Verfahren unterrichtet.

Die Liste der zugelassenen Begasungsbetriebe und ihre Änderungen werden der Kommission übermittelt. Die Kommission kann erklären, dass einzelne zugelassene Begasungsbetriebe für die Zwecke dieser Entscheidung nicht mehr anerkannt werden können. Die Begasung durch die zugelassenen Betriebe soll vorzugsweise in den Versandhäfen für die Gemeinschaft vorgenommen werden; jedoch können ausgewählte, im Landesinnern gelegene Standorte vom zuständigen amtlichen Pflanzenschutzdienst zugelassen werden.

4.

Am unteren Ende jedes Stamms des einer Begasung unterliegenden Stapels wird ein unverwischbares Kennzeichen für die Begasungseinheit (Ziffern und/oder Buchstaben) angebracht. Das Kennzeichen für die Begasungseinheit ist dem Versender vorbehalten. Es ist nicht für Stämme anderer Begasungseinheiten verwendet worden. Von dem zugelassenen Begasungsbetrieb werden Aufzeichnungen über die verwendeten Kennzeichen geführt.

5.

Der jeweilige Begasungsvorgang, einschließlich der Kennzeichnung nach Punkt 4, wird an den Begasungsorten von Beamten des zuständigen amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder mit ihm zusammenarbeitenden Beamten des jeweiligen Staates (state) bzw. der jeweiligen Provinz (province) systematisch so überwacht, dass die Einhaltung der in den Punkten 1, 2, 3 und 4 genannten Anforderungen gewährleistet ist.

6.

Das nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG vorgeschriebene amtliche Pflanzengesundheitszeugnis wird vom zuständigen amtlichen Pflanzenschutzdienst nach Beendigung des Begasungsvorgangs auf der Grundlage der in Punkt 5 genannten Maßnahmen und der Untersuchung gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie und der in diesem Anhang festgelegten Voraussetzungen ausgestellt.

7.

Dieses Zeugnis gibt, unbeschadet der für den Abschnitt betreffend chemische Behandlung und/oder Entseuchung vorgeschriebenen Angaben, die botanische Bezeichnung der Gattung oder der Art, die Zahl der Stämme der Sendung und die Kennzeichnung für die Begasungseinheit nach Punkt 4 an.

In jedem Fall enthält das Gesundheitszeugnis die folgende „Zusätzliche Erklärung“:

„Hierdurch wird bescheinigt, dass die mit diesem Zeugnis versandten Stämme von ……………… (zugelassener Begasungsbetrieb) ……………… am ……………… (Ort der Begasung) nach den Bestimmungen des Anhangs I der Entscheidung 2005/359/EG der Kommission begast worden sind.“

8.

Bei Stämmen, die über kanadische Häfen verschifft werden sollen, können die Maßnahmen gemäß den Nummern 1 bis 7, die vom zuständigen amtlichen Pflanzenschutzdienst vorzunehmen sind, ganz oder teilweise von der „Canadian Food Inspection Agency (CFIA)“ durchgeführt werden.


ANHANG II

ANKUNFTSHÄFEN

1.

Amsterdam

2.

Antwerpen

3.

Århus

4.

Bilbao

5.

Bremen

6.

Bremerhaven

7.

Kopenhagen

8.

Hamburg

9.

Klaipeda

10.

Larnaca

11.

Lauterburg

12.

Livorno

13.

Le Havre

14.

Lemesos

15.

Lissabon

16.

Marseille

17.

Marsaxlokk

18.

Muuga

19.

Neapel

20.

Nordenham

21.

Porto

22.

Piräus

23.

Ravenna

24.

Rostock

25.

Rotterdam

26.

Salerno

27.

Sines

28.

Stralsund

29.

Valencia

30.

Valletta

31.

Venedig

32.

Vigo

33.

Wismar

34.

Zeebrugge


ANHANG III

FARBREAKTIONSTEST ZUM NACHWEIS DER BEGASUNG

Der Farbreaktionstest zum Nachweis der Begasung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt durchgeführt:

 

Bohrkerne werden aus der vollen Splintholzbreite mindestens 1 m von den Stammenden entfernt aus Bereichen mit fest ansitzender Rinde mit einem Zuwachsbohrer entnommen und in eine frisch zubereitete (noch nicht einen Tag alte) 1%ige Lösung von 2,3,5-Triphenyl-2H-Tetrazoliumchlorid (TTC) mit destilliertem Wasser eingelegt. Proben, die nach dreitägigem Einlegen keine Rotfärbung aufweisen, werden als hinreichend begast angesehen.


ANHANG IV

IDENTIFIZIERUNG VON WEISSEICHENSTÄMMEN

1.

Beamte des zuständigen amtlichen Pflanzenschutzdienstes identifizieren jeden Stamm als Gruppe der Weißeichen gehörig. Diese Identifizierung erfolgt soweit möglich visuell oder durch Farbtests gemäß Punkt 2. Der Farbtest wird an mindestens 10 % der Stämme einer jeden Sendung durchgeführt.

2.

Für den Farbtest zur Identifizierung von Weißeichenstämmen wird sauberes, außen trockenes Kernholz auf einer Fläche von mindestens 5 cm Durchmesser mit einer 10%igen Natriumnitritlösung besprüht oder bestrichen. Die Auswertung des Tests erfolgt 20 bis 60 Minuten nach diesem Vorgang. Bei Temperaturen unter 2,5 °C kann der Lösung 20%iger Ethylenglykol als Frostschutzmittel zugesetzt werden. Stichproben von Stämmen, deren ursprüngliche Farbe sich zunächst rötlich und später schwarz bis graublau verfärbt, werden als zur Gruppe der Weißeichen gehörig betrachtet.

3.

Jeder Stamm wird unter Aufsicht des zuständigen amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder unter Aufsicht von mit diesem zusammenarbeitenden Beamten des jeweiligen Staates (state) bzw. der jeweiligen Provinz (province) mit dem Zeichen „WO“ versehen.

4.

Das nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG vorgeschriebene Pflanzengesundheitszeugnis wird vom zuständigen amtlichen Pflanzengesundheitsdienst auf der Grundlage der in den Punkten 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen ausgestellt. In diesem Zeugnis ist die botanische Bezeichnung der Gattung oder Art und die Zahl der Stämme der Sendung angegeben. Es enthält die folgende „Zusätzliche Erklärung“:

„Hiermit wird bescheinigt, dass die mit diesem Zeugnis versandten Stämme ausschließlich Arten aus der Gruppe der Weißeichen angehören.“