ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 112

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
3. Mai 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 692/2005 des Rates vom 28. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 693/2005 der Kommission vom 2. Mai 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 694/2005 der Kommission vom 2. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken und Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

10

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

12

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. April 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1307)

14

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP des Rates vom 2. Mai 2005 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo)

20

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

3.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 692/2005 DES RATES

vom 28. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Bei den derzeit gegenüber den Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (nachstehend „REWS“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) in die Gemeinschaft geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 (2) eingeführt wurden. Mit dieser Verordnung wurden auch Antidumpingzölle auf die REWS-Einfuhren mit Ursprung in Taiwan und der Republik Korea eingeführt.

B.   DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

1.   Überprüfungsantrag

(2)

Nach der Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die REWS-Einfuhren mit Ursprung in der VR China beantragten zwei verbundene chinesische Unternehmen, Shanghai Excell M&E Enterprise Co., Ltd. und Shanghai Adeptech Precision Co., Ltd. (nachstehend „Antragsteller“ genannt), die Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung (Überprüfung für neue Ausführer). Der Antragsteller machte geltend, er sei mit keinem der ausführenden REWS-Hersteller in der VR China verbunden, für die die Antidumpingmaßnahmen gegenüber REWS gelten. Des Weiteren behauptete er, REWS erst nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (ursprünglicher Untersuchungszeitraum 1. September 1998 bis 31. August 1999) in die Gemeinschaft ausgeführt zu haben.

2.   Einleitung einer Überprüfung für neue Ausführer

(3)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise und hielt sie für ausreichend, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem die Kommission den Beratenden Ausschuss konsultiert und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1408/2004 eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 für den Antragsteller ein und begann mit der Untersuchung.

(4)

Gemäß der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Überprüfung wurde der mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 auf die vom Antragsteller hergestellten REWS-Einfuhren eingeführte Antidumpingzoll in Höhe von 30,7 % außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurden die Zollbehörden nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, angemessene Schritte zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren einzuleiten.

3.   Ware

(5)

Diese Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von REWS mit Ursprung in der VR China führte (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt), d. h. elektronische Waagen für den Einzelhandel, für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger, mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis (mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben) mit Ursprung in der VR China, die normalerweise dem KN-Code ex 8423 81 50 (TARIC-Code 8423815010) zugewiesen werden.

4.   Betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Sie gab den interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und gehört zu werden.

(7)

Die Kommission sandte dem Antragsteller außerdem ein Formular zur Beantragung der Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) sowie einen Fragebogen zu und erhielt innerhalb der für diesen Zweck gesetzten Fristen Antworten. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Dumpingspanne und Bewertung des MWB-Antrags als notwendig erachtete, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch in den Betrieben des Antragstellers durch.

5.   Untersuchungszeitraum

(8)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „UZ“ abgekürzt).

C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Neuer Ausführer

(9)

Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte, aber danach mit solchen Ausfuhren begann.

(10)

Darüber hinaus konnte der Antragsteller nachweisen, dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der VR China verbunden ist, für die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den REWS-Einfuhren mit Ursprung in der VR China gelten.

(11)

Der Antragsteller sollte folglich als „neuer Ausführer“ im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 der Grundverordnung gelten.

2.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(12)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen Hersteller, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Diese Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte Staatseingriffe, und die Kosten beruhen auf Marktwerten.

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(13)

Der Antragsteller beantragte Marktwirtschaftsbehandlung gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung. In diesem Fall prüft die Kommission üblicherweise, ob eine Gruppe verbundener Unternehmen als Ganzes die Bedingungen für eine MWB erfüllt. Aus diesem Grund wurden Shanghai Adeptech Precision Co., Ltd. und Shanghai Excell M&E Enterprise Co., Ltd. aufgefordert, das MWB-Antragsformular auszufüllen. Beide Unternehmen übermittelten das ausgefüllte Antragsformular innerhalb der gesetzten Frist.

(14)

Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte alle Angaben auf den MWB-Antragsformularen in den Betrieben der betreffenden Unternehmen.

(15)

Es wurde die Auffassung vertreten, dass dem Antragsteller keine MWB gewährt werden sollte, da die beiden verbundenen chinesischen Unternehmen die beiden ersten Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllten.

(16)

Was das erste Kriterium angeht, so gewährt der Gesellschaftsvertrag eines der beiden verbundenen chinesischen Herstellers dem staatlich kontrollierten Partner, der nicht am Gesellschaftskapital beteiligt ist und offensichtlich lediglich die Funktion eines Verpächters innehat, das Recht, einen Ausgleich zu fordern, wenn das Unternehmen seine Produktions-, Verkaufs- und Gewinnziele verfehlt. Außerdem war die Genehmigung der örtlichen Behörden erforderlich, um Gebäude als Anlagevermögen auszuweisen und mit der Abschreibung der Landnutzungsrechte zu beginnen. Überdies hatte einer der chinesischen Hersteller niemals Pacht für die Landnutzungsrechte gezahlt und von einem Dritten kostenfreie Bankbürgschaften erhalten. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass es seine Geschäftsentscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und Marktwerten ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme fällt, wurde festgestellt, dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist.

(17)

Außerdem wurde festgestellt, dass der Antragsteller bestimmte internationale Rechnungslegungsgrundsätze (IAS) nicht einhielt. In Bezug auf den IAS 1 verstieß der Antragsteller gegen die drei grundlegenden Rechnungslegungsgrundsätze der Periodenabgrenzung, der Vorsicht und der Wesentlichkeit. Auch den IAS 2 (Vorräte) wandte der Antragsteller nicht korrekt an, Gebäude wurden nicht gemäß IAS 16 in Ansatz gebracht und abgeschrieben und die Landnutzungsrechte wurden nicht nach IAS 38 abgeschrieben. Verstoßen wurde gegen IAS 21 (Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse) und IAS 36 (Wertminderung von Vermögenswerten). Die Tatsache, dass die meisten dieser Verstöße in den Prüfberichten nicht bemängelt wurden, zeigt, dass auch die Prüfung nicht den IAS entsprach.

(18)

Festzuhalten ist überdies, dass im Falle eines der beiden verbundenen chinesischen Hersteller im Prüfbericht für das Geschäftsjahr 2001 Probleme hinsichtlich der Vorräte vermerkt wurden, während in den Berichten für die Geschäftsjahre 2002 und 2003 festgestellt wurde, dass das Unternehmen hinsichtlich der Rückstellungen für die Wertminderung von Vermögenswerten nicht die notwendige Politik verfolgte. Diese Probleme traten demnach wiederholt auf und wurden Jahr für Jahr von den Prüfern vergeblich bemängelt. Auch dieser Faktor ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass die Jahresabschlüsse des Antragstellers nicht zuverlässig waren.

(19)

Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielten Gelegenheit, zu den vorstehenden Feststellungen Stellung zu nehmen. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass keine MWB gewährt werden konnte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelte keine Stellungnahme. Der Antragsteller behauptete, dass es keine staatliche Einflussnahme gegeben habe, die Kosten den Marktwerten entsprächen und die vorgenannten IAS im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.

(20)

Vor allem einer der beiden verbundenen chinesischen Hersteller behauptete, dass ein Kompensationsanspruch im Zusammenhang mit der Leistung eines Unternehmens normalerweise unter marktwirtschaftlichen Bedingungen in einem Joint-Venture-Vertrag vorgesehen sei. Der andere Hersteller machte geltend, dass es normal sei, wenn ein Unternehmen während der Bauphase eines Projekts keine Miete zahle. Schließlich vertrat es die Auffassung, die Wertminderung von Gebäuden und die Abschreibung der Landnutzungsrechte sei kein unternehmensspezifischer Aspekt und dem chinesischen Staat sei kein Vorteil erwachsen.

(21)

Diese Argumente mussten zurückgewiesen werden. Auch wenn die reine Existenz eines Joint Ventures wie jenes in dieser Untersuchung nicht unbedingt dafür spricht, dass der Staat Einfluss nimmt, enthält doch der Gesellschaftsvertrag Mechanismen, die eine solche Einflussnahme ermöglichen. So ist das Recht des chinesischen Partners (d. h. der örtlichen Behörden) auf Kompensation nicht auf den Fall beschränkt, dass die Miete nicht gezahlt wird. Der chinesische Partner hat also umfassendere Rechte als ein reiner Verpächter. Außerdem wurde dem Staat Miete für die ersten Jahre der Geschäftstätigkeit geschuldet. Jede Befreiung von einer solchen Zahlungspflicht hätte im Vertrag festgelegt sein müssen. Die Tatsache schließlich, dass — wie der Antragsteller selbst einräumte — die Unternehmen über Wertminderung der Gebäude und Abschreibung der Landnutzungsrechte nicht selbst bestimmten, spricht ebenfalls dafür, dass der Staat auf die Geschäftsentscheidungen des Antragstellers erheblichen Einfluss nehmen konnte.

(22)

Das Hauptargument des Antragstellers zum zweiten Kriterium lautete, dass die IAS von den Wirtschaftsprüfern in der VR China nicht anerkannt seien. Der Antragsteller räumte ein, dass sie nicht eingehalten wurden, vertrat aber hierzu die Auffassung, dass die von der Kommission aufgezählten IAS im UZ nicht anwendbar gewesen seien. Es wurde jedoch festgestellt, dass alle unter Randnummer 17 genannten IAS im UZ galten.

(23)

In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung machte der Antragsteller geltend, dass die Entscheidung, den beiden verbundenen chinesischen Herstellern keine MWB zu gewähren, nicht innerhalb von drei Monaten nach Einleitung der Untersuchung gefallen sei, wie es Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung vorschreibt. Dem Antragsteller zufolge wirkte sich dies auf die Entscheidung der Kommission aus, die von einigen mit ihm verbundenen Unternehmen und dem Hersteller im Vergleichsland übermittelten Informationen nicht zu prüfen, was das Ergebnis der Untersuchung nachteilig beeinflusste.

(24)

Was die Dreimonatsfrist angeht, so hat die Überschreitung einer solchen Frist keine konkreten rechtlichen Folgen. Im Übrigen wiesen die MWB-Anträge Mängel auf, so dass erheblicher Klärungsbedarf bestand und zusätzliche Informationen angefordert werden mussten, was die Untersuchung verzögerte. Den beiden verbundenen chinesischen ausführenden Herstellern wurde auf eigenen Wunsch eine längere Frist eingeräumt, um diese Erklärungen und zusätzlichen Informationen zu übermitteln. Da sie nicht in der Lage waren, die Sachbearbeiter der Kommission Anfang Oktober 2004 zu empfangen, fanden die Kontrollbesuche erst in der zweiten Hälfte jenes Monats statt, was die Entscheidung über die MWB weiter verzögerte. Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass eine gültige MWB-Entscheidung auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist getroffen werden kann.

(25)

Die Kommission prüfte alle Informationen, die sie als notwendig erachtete, bei Kontrollbesuchen in den Betrieben des Antragstellers und akzeptierte alle von seinen verbundenen Unternehmen übermittelten Informationen für die Ermittlung des Ausfuhrpreises. Aus diesem Grund hatte die Tatsache, dass keine Kontrollbesuche in den Betrieben dieser verbundenen Unternehmen durchgeführt wurden, keine nachteiligen Auswirkungen auf den Antragsteller. Die Feststellungen zu dem Hersteller im Vergleichsland sind unter den Randnummern 29 bis 41 dargelegt.

(26)

Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung dargelegten Anforderungen vom Antragsteller nicht erfüllt wurden und dass infolgedessen keine MWB gewährt werden durfte.

3.   Individuelle Behandlung

(27)

Für den Fall, dass ihm keine MWB gewährt würde, beantragte der Antragsteller auch individuelle Behandlung. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen wurde festgestellt, dass die beiden verbundenen chinesischen Unternehmen die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 für die individuelle Behandlung erfüllten.

(28)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass dem Antragsteller individuelle Behandlung gewährt werden sollte.

4.   Dumping

a)   Vergleichsland

(29)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung muss der Normalwert für Länder ohne Marktwirtschaft und für Unternehmen in Schwellenländern, denen keine MWB gewährt werden kann, anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt werden.

(30)

In der Verordnung über die Einleitung dieser Überprüfung erklärte die Kommission, dass sie beabsichtige, für die Zwecke der Ermittlung des Normalwertes Indonesien als Vergleichsland heranzuziehen, und forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen. Indonesien war bereits in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland herangezogen worden.

(31)

Keine der interessierten Parteien erhob Einwände gegen diese Wahl. Der indonesische Hersteller, der an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatte, arbeitete auch an dieser Überprüfung mit und füllte den Fragebogen der Kommission aus.

(32)

Es ist darauf hinzuweisen, dass vor der Wahl des am besten geeigneten Vergleichslands Fragebogen auch an Hersteller in der Republik Korea, Taiwan und Japan gesandt worden waren, die aber nicht mitarbeiteten.

(33)

Aus diesen Gründen und vor allem angesichts der Tatsache, dass Indonesien bei der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland gewählt wurde und nichts darauf hindeutet, dass Indonesien als Vergleichsland inzwischen weniger geeignet ist, wird der Schluss gezogen, dass Indonesien ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

(34)

Der Antragsteller betrachtete die Tatsache, dass während der Überprüfung kein Kontrollbesuch in den Betrieben des indonesischen Herstellers durchgeführt wurde, obwohl bei der Ausgangsuntersuchung ein solcher Besuch stattfand, als diskriminierenden Wechsel der Methodik zwischen der Ausgangsuntersuchung und dieser Überprüfung. Als diskriminierend betrachtete er auch die Tatsache, dass zur Ermittlung des Normalwerts für einen ausführenden Hersteller in einem Nichtmarktwirtschaftsland nicht überprüfte Informationen verwendet wurden, während dies in Überprüfungen für neue Ausführer in Marktwirtschaftsländern nicht geschehe. Gestützt auf die Informationen in der nicht vertraulichen Fassung des Fragebogens machte der Antragsteller geltend, dass die Antwort des indonesischen Herstellers auf den Fragebogen offensichtlich unzureichend sei und dass diese Informationen höchstens eine grobe rechnerische Ermittlung des Normalwerts erlaubten.

(35)

Gemäß Artikel 16 der Grundverordnung sind Kontrollbesuche nicht zwingend vorgeschrieben. Infolgedessen kann es nicht als diskriminierend angesehen werden, wenn kein Kontrollbesuch durchgeführt wird. Außerdem bedeutet die Tatsache, dass während der Überprüfung kein Kontrollbesuch in den Betrieben des indonesischen Herstellers stattfand, nicht, dass die Informationen nicht sorgfältig analysiert wurden. Die von dem indonesischen Hersteller übermittelten Informationen waren sowohl mit den bei der Ausgangsuntersuchung übermittelten Informationen, die vor Ort überprüft wurden, als auch mit in Antwort auf den Fragebogen übermittelten beweiskräftigen Unterlagen vereinbar. Diese Informationen reichten für eine genaue rechnerische Ermittlung des Normalwerts aus. Die Tatsache, dass der Antragsteller den nicht vertraulichen Unterlagen die vertraulichen Detailinformationen des indonesischen Herstellers nicht entnehmen konnte, bedeutet nicht, dass diese Informationen für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nicht geeignet sind. Im Übrigen wurde vom Antragsteller nicht behauptet, dass die Zusammenfassungen in den nicht vertraulichen Unterlagen zu wenig ausführlich waren, um ein angemessenes Verständnis der vertraulichen Informationen zu ermöglichen.

(36)

Aus diesen Gründen mussten die Einwände des Antragstellers betreffend den Kontrollbesuch und die unzureichenden Informationen abgewiesen werden.

b)   Ermittlung des Normalwertes

(37)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die beiden verbundenen chinesischen ausführenden Hersteller anhand der geprüften Angaben des Herstellers in dem Vergleichsland ermittelt. Obwohl Produktion und Ausfuhrverkäufe dieses Herstellers erheblich waren, wurden seine Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem indonesischen Markt als nicht ausreichend angesehen. Aus diesem Grund musste der Normalwert auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Wertes der Warentypen bestimmt waren, die mit denen vom Antragsteller in die Gemeinschaft ausgeführten Typen vergleichbar waren, d. h. auf der Grundlage der Produktionskosten der in Indonesien gefertigten REWS zuzüglich eines angemessenen Betrages für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und für die Gewinne.

(38)

Verwendet wurden die VVG-Kosten des indonesischen Herstellers und eines verbundenen Unternehmens, das an den Verkäufen im Inland beteiligt war.

(39)

Da der indonesische Hersteller keine ausreichenden Mengen an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt verkaufte, musste die Gewinnspanne anhand der Informationen aus der Ausgangsuntersuchung ermittelt werden. Es wurde beschlossen, die Gewinnspanne zu verwenden, die bei der Ausgangsuntersuchung betreffend die REWS-Einfuhren aus Taiwan zur Ermittlung des Normalwerts verwendet worden war. Da keine weiteren Informationen über die Rentabilität der Verkäufe der gleichwertigen Ware in Indonesien vorlagen, wurde diese Spanne als angemessen angesehen. Bei den von den taiwanischen ausführenden Herstellern auf dem taiwanischen Inlandsmarkt verkauften REWS handelt es sich, wie auch bei den von dem Hersteller im Vergleichsland hergestellten REWS, durchweg um Waagen des unteren Marktsegments.

(40)

Der Antragsteller machte geltend, dass im Einklang mit Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung der Normalwert nach derselben Methode hätte ermittelt werden müssen wie bei der Ausgangsuntersuchung, d. h. anhand der Verkaufspreise. Er behauptete, in der ursprünglichen Verordnung gebe es keinen Hinweis darauf, dass die VVG-Kosten des verbundenen Unternehmens bei der Ausgangsuntersuchung berücksichtigt worden seien. Anscheinend sei also die in der Ausgangsuntersuchung verwendete Methodik zum Nachteil des Antragstellers geändert worden. Außerdem sei es einfach unüblich, die Rentabilität zugrunde zu legen, die im ursprünglichen Untersuchungszeitraum auf einem anderen Markt als dem Markt des Vergleichslands geherrscht habe.

(41)

Wie unter Randnummer 37 dargelegt, wurden der rechnerisch ermittelte Normalwert und die Gewinne der taiwanischen Inlandsverkäufe während der Ausgangsuntersuchung verwendet, weil die Inlandsverkäufe auf dem indonesischen Markt im Untersuchungszeitraum als nicht ausreichend angesehen wurden, um den Normalwert auf der Grundlage der Verkaufspreise zu ermitteln. Dies war während der Ausgangsuntersuchung anders, so dass damals anstatt des rechnerisch ermittelten Normalwerts die Verkaufspreise verwendet wurden. Aus diesem Grund enthielt die ursprüngliche Verordnung auch keine Einzelheiten über die VVG-Kosten. Im Übrigen wäre der Normalwert höher gewesen, wenn die Preise der wenigen REWS-Verkäufe auf dem indonesischen Markt zugrunde gelegt worden wären. Dies wäre auch der Fall gewesen, wäre bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Gewinnspanne dieser wenigen indonesischen Inlandsverkäufe verwendet worden. Die Behauptung, dass die Methodik zu Ungunsten des Antragstellers geändert worden sei, ist deshalb nicht zutreffend.

(42)

Die beiden verbundenen chinesischen ausführenden Hersteller verkauften ihre REWS über in Samoa und Taiwan eingetragene verbundene Unternehmen (Händler) in die Gemeinschaft. Der Ausfuhrpreis wurde daher anhand des vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gezahlten oder zu zahlenden Weiterverkaufspreises ermittelt.

(43)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Auf dieser Grundlage wurden gegebenenfalls Berichtigungen für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, den Transport- und Bereitstellungskosten sowie den Provisionen vorgenommen.

(44)

Eine weitere Berichtigung am Normalwert wurde vorgenommen, um dem Wert einer etwaigen Druckerschnittstelle Rechnung zu tragen. Da außerdem einige der Modelle, die die beiden verbundenen chinesischen ausführenden Hersteller über ihre verbundenen Vertriebsgesellschaften in die Gemeinschaft verkauften, mit einem Tower versehen sind, wurde der Normalwert auch berichtigt, um dem Wert dieses Bauteils Rechnung zu tragen.

(45)

Da die mit den chinesischen ausführenden Herstellern verbundenen Händler Funktionen wahrnehmen, die denen eines Vermittlers auf Provisionsbasis ähneln, wurde am Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung eine Berichtigung für Unterschiede bei den Provisionen vorgenommen. Die Höhe der Provision wurde anhand der unmittelbaren Beweise für die Existenz dieser Funktionen ermittelt. Vor diesem Hintergrund wurden bei der Berechnung der Provisionen die VVG-Kosten berücksichtigt, die den verbundenen Händlern in Verbindung mit dem Verkauf der von den beiden verbundenen chinesischen Herstellern produzierten Ware entstanden.

(46)

Der Antragsteller behauptete, dass der im Vergleichsland verkaufte Warentyp höhere Spezifikationen aufweise, was sich auf die Vergleichbarkeit der Preise auswirke.

(47)

Da der Antragsteller kein einziges Beispiel für diese angeblichen Unterschiede bei den Spezifikationen und ihre angeblichen Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Preise vorlegte, musste dieses Argument zurückgewiesen werden.

(48)

Der Antragsteller behauptete, dass bestimmte nachträglich zur Antwort auf den Fragebogen übermittelte Informationen zur Berechnung der Berichtigung des Ausfuhrpreises für Unterschiede bei den Transport- und Bereitstellungskosten hätten verwendet werden müssen.

(49)

Diesem Antrag wurde stattgegeben und der Ausfuhrpreis wurde nach oben berichtigt.

(50)

Der Antragsteller beantragte außerdem eine Berichtigung des Normalwerts für die Unterschiede bei den Kundendienst-, Garantie- und Kreditkosten. Außerdem behauptete er, dass die Kosten in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen einem der verbundenen Unternehmen des indonesischen Herstellers und einer Vertriebsgesellschaft in Indonesien vom Normalwert abgezogen werden müssten.

(51)

Diese Behauptungen mussten zurückgewiesen werden, weil die vom Antragsteller angeführten Kosten weder in den zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendeten Herstellungskosten noch in den VVG-Kosten enthalten waren. Es gibt also keinen Grund, diese Kosten vom Normalwert abzuziehen.

(52)

Nach Auffassung des Antragstellers ist es nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung nicht zulässig, eine Provision vom Ausfuhrpreis seiner verbundenen Unternehmen abzuziehen, da keine solche Provision gezahlt wurde. Auf jeden Fall müsse bei einer solchen Berichtigung des Ausfuhrpreises auch der Normalwert in vergleichbarer Weise berichtigt werden, da das mit dem indonesischen Hersteller verbundene Unternehmen dieselben Funktionen habe wie die verbundenen Unternehmen des Antragstellers. In Bezug auf die Verkäufe über Taiwan behauptete der Antragsteller außerdem, dass in die Berechnung der Höhe der Berichtigung Produktions- und Verwaltungskosten eingeflossen seien. Die Zurechnung hätte auf Grundlage der Anzahl der bei dem taiwanischen Unternehmen in REWS-Vertrieb und -Verkauftätigen Beschäftigten erfolgen müssen anstatt auf der Grundlage der insgesamt in Vertrieb und Verkauf tätigen Beschäftigten.

(53)

Gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i ist es insbesondere, wenn der Händler mit den ausführenden Hersteller verbunden ist, nicht unbedingt erforderlich, dass eine Provision in Form eines Aufschlags tatsächlich gezahlt wurde, sofern die Funktionen des Händlers mit denen eines Vermittlers auf Provisionsbasis vergleichbar sind. Eine Berichtigung für Provisionen ist auch dann vorzunehmen, wenn die Parteien zwar nicht auf der Grundlage eines Auftraggeber-Vertreter-Verhältnisses tätig sind, aber als Käufer und Verkäufer dasselbe wirtschaftliche Resultat erzielen. Die verbundenen Unternehmen des Antragstellers stellten alle Ausfuhrverkäufe unabhängigen Abnehmern in Rechnung und legten die Verkaufspreise fest, während die Abnehmer bei ihnen die Ware bestellten. Dies war bei dem mit dem indonesischen Hersteller verbundenen Unternehmen nicht der Fall, dessen VVG-Kosten zur rechnerischen Ermittlung des Normalwertes verwendet wurden. Tatsächlich liefen die Verkäufe auf dem indonesischen Markt über ein anderes verbundenes Unternehmen, dessen VVG-Kosten — wie bereits unter Randnummer 51 dargelegt — nicht zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogen wurden. Aus diesem Grund war eine solche Berichtigung des Normalwerts nicht angebracht und die Behauptung des Antragstellers konnte nicht akzeptiert werden.

(54)

Zur Berechnung der Berichtigung für Provisionen ist zu sagen, dass der Antragsteller trotz ausdrücklicher Aufforderung keine für eine andere Zurechnung der VVG-Kosten ausreichenden Angaben übermittelte. Vor diesem Hintergrund musste der Antrag des Antragstellers in Bezug auf die Berechnung der Berichtigung der Provisionen abgelehnt werden.

(55)

Wie in Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung vorgesehen, wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(56)

Der Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. Entsprechend der üblichen Praxis der Gemeinschaft wurde für die beiden verbundenen ausführenden Hersteller lediglich eine Dumpingspanne ermittelt. Diese Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug für die verbundenen Unternehmen Shanghai Adeptech Precision Co., Ltd. und Shanghai Excell M&E Enterprise Co., Ltd. 52,6 %.

D.   ÄNDERUNG DER UNTERSUCHTEN MASSNAHMEN

(57)

Angesichts der Ergebnisse dieser Untersuchung wird die Auffassung vertreten, dass für den Antragsteller ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der ermittelten Dumpingspanne eingeführt werden sollte. Diese Spanne liegt unter der landesweiten Schadensbeseitigungsschwelle, die in der Ausgangsuntersuchung für die VR China festgestellt wurde.

(58)

Infolgedessen ist der geänderte Antidumpingzoll auf die von Shanghai Adeptech Precision Co., Ltd. und Shanghai Excell M&E Enterprise Co., Ltd. hergestellten REWS-Einfuhren 52,6 %.

E.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANITDUMPINGZOLLS

(59)

Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen sollte der für den Antragsteller geltende Antidumpingzoll rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben werden, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1408/2004 zollamtlich erfasst wurden.

F.   UNTERRICHTUNG

(60)

Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, gegenüber den vom Antragsteller hergestellten REWS-Einfuhren einen geänderten endgültigen Antidumpingzoll einzuführen und diesen Zoll rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erheben. Ihre Stellungnahmen wurden gegebenenfalls berücksichtigt.

(61)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, zu dem die mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 eingeführten Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 wird folgendes angefügt:

„Land

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Shanghai Adeptech Precision Co., Ltd.

No. 3217 Hong Mei Road, Shanghai

201103, Volksrepublik China

52,6 %

A561

Shanghai Excell M&E Enterprise Co., Ltd.

No. 1688 Huateng Road, Huaxin Town,

Qingpu District, Shanghai, Volksrepublik China

52,6 %

A561“

(2)   Der eingeführte Zoll wird auch rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1408/2004 zollamtlich erfasst wurden.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der von Shanghai Adeptech Precision Co., Ltd. und Shanghai Excell M&E Enterprise Co., Ltd. hergestellten betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China einzustellen.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 42. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1408/2004 der Kommission (ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 8).


3.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 693/2005 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 2. Mai 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

111,5

204

99,6

212

124,2

999

111,8

0707 00 05

052

140,8

204

67,7

999

104,3

0709 90 70

052

101,1

204

44,2

624

50,3

999

65,2

0805 10 20

052

53,9

204

46,6

212

59,7

220

42,3

388

65,2

400

40,2

624

70,8

999

54,1

0805 50 10

052

46,9

220

65,0

388

62,4

400

51,0

528

63,0

624

63,4

999

58,6

0808 10 80

388

96,8

400

103,0

404

95,1

508

63,2

512

73,2

524

52,9

528

69,1

720

68,9

804

107,1

999

81,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


3.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 694/2005 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken und Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse (2) wird die Einfuhr der in ihrem Anhang aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3).

(2)

Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2002, 2003 und 2004 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken und andere Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln, zu ändern.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1555/96 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 193 vom 3.8.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.


ANHANG

„ANHANG

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt. Steht vor dem KN-Code ein ‚ex‘, so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle sowohl durch den Anwendungsbereich des KN-Codes als auch durch den entsprechenden Anwendungszeitraum bestimmt.


Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

Auslösungs-schwellen

(in Tonnen)

78.0015

ex 0702 00 00

Tomaten/Paradeiser

1. Oktober bis 31. Mai

596 477

78.0020

1. Juni bis 30. September

552 167

78.0065

ex 0707 00 05

Gurken

1. Mai bis 31. Oktober

10 626

78.0075

1. November bis 30. April

10 326

78.0085

ex 0709 10 00

Artischocken

1. November bis 30. Juni

2 071

78.0100

0709 90 70

Zucchini (Courgettes)

1. Januar bis 31. Dezember

65 658

78.0110

ex 0805 10 20

Orangen

1. Dezember bis 31. Mai

620 166

78.0120

ex 0805 20 10

Clementinen

1. November bis Ende Februar

88 174

78.0130

ex 0805 20 30

ex 0805 20 50

ex 0805 20 70

ex 0805 20 90

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

1. November bis Ende Februar

94 302

78.0155

ex 0805 50 10

Zitronen

1. Juni bis 31. Dezember

341 887

78.0160

1. Januar bis 31. Mai

13 010

78.0170

ex 0806 10 10

Tafeltrauben

21. Juli bis 20. November

227 815

78.0175

ex 0808 10 80

Äpfel

1. Januar bis 31. August

730 999

78.0180

1. September bis 31. Dezember

32 266

78.0220

ex 0808 20 50

Birnen

1. Januar bis 30. April

274 921

78.0235

1. Juli bis 31. Dezember

28 009

78.0250

ex 0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1. Juni bis 31. Juli

4 123

78.0265

ex 0809 20 95

Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

21. Mai bis 10. August

54 213

78.0270

ex 0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

11. Juni bis 30. September

6 808

78.0280

ex 0809 40 05

Pflaumen

11. Juni bis 30. September

51 276“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

3.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2004

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

(2005/353/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit dem Fürstentum Liechtenstein, das sicherstellen soll, dass das Fürstentum Liechtenstein Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind.

(2)

Der Text des Abkommens entspricht als Verhandlungsergebnis den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven. Er wird begleitet von einem Einverständlichen Memorandum zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits, dessen Wortlaut dem Beschluss 2004/897/EG des Rates (2) vom 29. November 2004 beigefügt ist.

(3)

Die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG (3) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen setzt voraus, dass das Fürstentum Liechtenstein den Bestimmungen dieser Richtlinie gleichwertige Regelungen gemäß einem Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft anwendet.

(4)

Gemäß dem Beschluss 2004/897/EG und unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens angenommen wird, wurde das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft am 7. Dezember 2004 unterzeichnet.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(6)

Es ist notwendig, eine einfache und schnelle Regelung für mögliche Anpassungen der Anhänge I und II des Abkommens vorzusehen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (4).

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die Änderungen der Anhänge dieses Abkommens zu genehmigen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Angaben in den Anhängen mit den Angaben über die zuständigen Behörden in den Notifikationen gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Richtlinie 2003/48/EG und in deren Anhang übereinstimmen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  Stellungnahme vom 17. November 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 83.

(3)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(4)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 84.

(5)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


Kommission

3.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1307)

(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische, der niederländische, der spanische und der portugiesische Text sind verbindlich)

(2005/354/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

nach Anhörung des Fondsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 sowie gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (3) nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen und teilt ihnen schließlich unter Bezugnahme auf die Entscheidung 94/442/EG der Kommission zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie (4) förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und der nach Abschluss des Verfahrens erstellte Bericht ist von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 können nur die Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern bzw. nur die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen gewährt bzw. durchgeführt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzungen nicht erfüllt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, nicht finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannt werden, sind in der vorliegenden Entscheidung aufgeführt. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Für die in diese Entscheidung einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die wegen der Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften auszuschließenden Beträge im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht.

(7)

Die vorliegende Entscheidung greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs in Rechtssachen ziehen wird, die am 31. Oktober 2004 noch anhängig waren und Rechtsfragen betreffen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, erklärten Ausgaben werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1).

(2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(3)  ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 465/2005 (ABl. L 77 vom 23.3.2005, S. 6).

(4)  ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 45. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/535/EG (ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 25).


ANHANG

Sektor

Mitgliedstaat

Haushaltsposten

Grund

Landeswährung

Von der Finanzierung auszuschließende Ausgaben

Bereits abgezogene Beträge

Finanzielle Auswirkungen dieser Entscheidung

Haushaltsjahr

Finanzaudit

BE

Verschiedene

Pauschalberichtigungen von 2 % — Nichteinhaltung des Zulassungskriteriums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1663/95

EUR

– 354 172,05

0,00

– 354 172,05

2000—2001

 

BE insg.

 

 

 

– 354 172,05

0,00

– 354 172,05

 

Ausfuhrerstattungen

DE

2100-013 bis 2100-016

Nichtanerkennung sämtlicher Ausgaben für Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder (Schienentransport) bzw. Pauschalberichtigung von 5 % (Straßentransport) — Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 615/98

EUR

– 13 823 822,23

0,00

– 13 823 822,23

1999—2001

Öffentliche Lagerhaltung

DE

2111, 2112, 2113

Mängel beim Zuschlagsverfahren und Lieferung von weniger als den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 vorgeschriebenen 10 t

EUR

– 3 860 285,14

0,00

– 3 860 285,14

2001—2002

 

DE insg.

 

 

 

– 17 684 107,37

0,00

– 17 684 107,37

 

Finanzaudit

DK

Verschiedene

Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

DKK

– 4 910,60

– 346 907,17

341 996,57

2002

 

DK insg.

 

 

 

– 4 910,60

– 346 907,17

341 996,57

 

Tierprämien

GR

2129

Pauschalberichtigungen von 2 % — kein Kennzeichnungs- und Registrierungssystem vorhanden

EUR

– 33 809,35

0,00

– 33 809,35

2001—2002

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

GR

1041-1060, 1310, 1858

Pauschalberichtigungen von 5 % — keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge

EUR

– 25 361 283,00

0,00

– 25 361 283,00

2002

Olivenöl

GR

1220

Verzögerung beim Entzug von Zulassungen und qualitative Sanktionen

EUR

– 200 146,68

0,00

– 200 146,68

1996—1998

Finanzaudit

GR

Verschiedene

Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

EUR

– 875 706,08

– 1 083 685,95

207 979,87

2001

 

GR insg.

 

 

 

– 26 470 945,11

– 1 083 685,95

– 25 387 259,16

 

Obst und Gemüse

ES

1508

Pauschalberichtigungen von 5 % wegen Mängeln bei den Schlüsselkontrollen/Ausgleichsbeihilfe für Bananen

EUR

– 348 947,00

0,00

– 348 947,00

2000

Flachs und Hanf

ES

1400, 1402

Pauschalberichtigungen von 25 % für Flachs und Pauschalberichtigungen von 10 % und 25 % für Hanf — erhebliche Mängel des Kontrollsystems

EUR

– 21 077 981,00

0,00

– 21 077 981,00

1996—2000

Flachs

ES

1400

Pauschalberichtigungen von 100 % — Erhebliche Mängel des Kontrollsystems und allgemeiner Betrug

EUR

– 113 399 346,00

0,00

– 113 399 346,00

1999—2004

Ländliche Entwicklung

ES

4051-4072

Pauschalberichtigungen von 2 % — Mängel bei der Anwendung des Verwaltungs- und Kontrollsystems — land- u. forstwirtschaftliche Maßnahmen — nationale Ebene

EUR

– 71 222,00

0,00

– 71 222,00

2001—2002

Ländliche Entwicklung

ES

4051

Pauschalberichtigungen von 2 % und 5 % — Mängel bei der Anwendung des Verwaltungs- und Kontrollsystems — landtwirtschaftliche Maßnahmen (Andalusien)

EUR

– 8 067,00

0,00

– 8 067,00

2001—2002

Ländliche Entwicklung

ES

4051

Pauschalberichtigungen von 5 % — Mängel bei der Anwendung des Verwaltungs- und Kontrollsystems — landwirtschaftliche Maßnahmen (Kastilien-La Mancha)

EUR

– 1 186,00

0,00

– 1 186,00

2001—2002

 

ES insg.

 

 

 

– 134 906 749,00

0,00

– 134 906 749,00

 

Ausfuhrerstattungen

FR

2100-013 bis 2100-016

Pauschalberichtigungen von 5 % (unzureichende Kontrollen) und 10 % (Mängel bei der Organisation der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 vorgeschriebenen Kontrollen)

EUR

– 1 649 755,75

0,00

– 1 649 755,75

1999—2001

Tierprämien

FR

2120, 2122, 2124, 2125, 2128

Pauschalberichtigungen von 2 % (Berichtigung auf nationaler Ebene), 5 % (nationale Datenbank nicht operationell, keine Gegenkontrollen) und 10 % (keine Kontrollen trotz Feststellung einer hohen Rate von Unregelmäßigkeiten)

EUR

– 293 300,82

0,00

– 293 300,82

2001—2003

Obst und Gemüse

FR

1508

Pauschalberichtigungen von 10 % (Guadeloupe) und 5 % (Martinique) wegen Mängeln bei den Schlüsselkontrollen/Ausgleichsbeihilfe für Bananen

EUR

– 14 216 626,64

0,00

– 14 216 626,64

2001—2003

Finanzaudit

FR

Verschiedene

Bescheinigungen der Rechnungen 2001 — Unregelmäßigkeiten und Mängel bei der Verwaltung der Beihilfen durch mehrere Zahlstellen (versch. Haushaltslinien)

EUR

– 1 234 211,49

0,00

– 1 234 211,49

2001

Finanzaudit

FR

4040-4051

Bescheinigungen der Rechnungen 2001 — Unregelmäßigkeiten und Mängel bei der Verwaltung der Beihilfen durch mehrere Zahlstellen (versch. Haushaltslinien)

EUR

– 1 058 464,21

0,00

– 1 058 464,21

2001

 

FR insg.

 

 

 

– 18 452 358,91

0,00

– 18 452 358,91

 

Olivenöl

IT

1210

Überschreitung der Obergrenze zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 und 1999/2000

EUR

– 68 708 032,11

0,00

– 68 708 032,11

2000—2003

 

IT insg.

 

 

 

– 68 708 032,11

0,00

– 68 708 032,11

 

Obst und Gemüse

NL

1502

Berichtigung wegen Überschreitung der Ausgaben über den Pauschalsatz von 2 %

EUR

– 68 812,25

0,00

– 68 812,25

2003

 

NL insg.

 

 

 

– 68 812,25

0,00

– 68 812,25

 

Obst und Gemüse

PT

1502

Berichtigung — operationelle Programme — Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 — Zahlungsfristen

EUR

– 78 935,21

0,00

– 78 935,21

2002

 

PT insg

 

 

 

– 78 935,21

0,00

– 78 935,21

 

Milch

UK

2071

Berichtigung der finanziellen Berichtigung in der Rechnungsabschlussentscheidung von 1994 (98/358/EG)

GBP

76 152,65

0,00

76 152,65

1991—1993

Ländliche Entwicklung

UK

40

Berichtigung — Fehler bei der Anwendung des Umrechnungskurses bei der Berechnung des Vorschusses

GBP

– 151 106,80

0,00

– 151 106,80

2000

Tierprämien

UK

2120, 2122, 2124, 2125, 2128

Pauschalberichtigung von 2 % und 5 % — Mängel bezüglich der Kennzeichnung und Registrierung, Nichteinhaltung des in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vorgesehenen Mindestsatzes für die Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2000

GBP

– 6 822 958,75

0,00

– 6 822 958,75

2000—2001

Tierprämien

UK

2126

Pauschalberichtigungen von 5 % und 10 % — Kontrollmängel in der Anfangszeit

GBP

– 566 921,00

0,00

– 566 921,00

1998

Finanzaudit

UK

3700

Berichtigung eines bereits erstatten Betrags: Vorliegen einer Unregelmäßigkeit — Entscheidung 2003/481/EG vom 27.6.2003

GBP

43 474,18

0,00

43 474,18

1995

 

UK insg.

 

 

 

– 7 421 359,72

0,00

– 7 421 359,72

 


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

3.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/20


GEMEINSAME AKTION 2005/355/GASP DES RATES

vom 2. Mai 2005

betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 und Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. April 2005 den Gemeinsamen Standpunkt 2005/304/GASP im Hinblick auf die Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/85/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 22. November 2004 einen Aktionsplan für die Unterstützung im Rahmen der ESVP für Frieden und Sicherheit in Afrika angenommen. Am 13. Dezember 2004 hat er Leitlinien für die Umsetzung dieses Aktionsplans gebilligt.

(3)

Der Rat hat am 13. Dezember 2004 in seinen Schlussfolgerungen die Bereitschaft der EU zum Ausdruck gebracht, die Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo tatkräftig zu unterstützen.

(4)

Der Rat hat am 28. Juni 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/530/GASP (2) angenommen, mit der u. a. das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen Aldo Ajello verlängert und geändert wird.

(5)

Der Rat hat am 9. Dezember 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DR Kongo) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL „Kinshasa“) (3) erlassen.

(6)

Das am 17. Dezember 2002 in Pretoria von den kongolesischen Parteien unterzeichnete globale und alle Seiten einschließende Abkommen und die im Anschluss hieran am 2. April 2003 in Sun City unterzeichnete Schlussakte haben einen Übergangsprozess in der DR Kongo einschließlich der Bildung einer umstrukturierten und integrierten Nationalarmee in Gang gesetzt.

(7)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 30. März 2005 die Resolution 1592 (2005) über die Situation in der Demokratischen Republik Kongo verabschiedet, in der er unter anderem seine Unterstützung für den Übergangsprozess in der DR Kongo bekräftigt und die Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs auffordert, die Reform des Sicherheitssektors durchzuführen, und die Verlängerung des Mandats der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) in der Fassung der Resolution 1565 (2004) beschließt.

(8)

Die Regierung der DR Kongo hat am 26. April 2005 ein offizielles Ersuchen um Unterstützung der Europäischen Union bei der Reform des Sicherheitssektors durch die Einrichtung eines Beratungs- und Unterstützungsteams für die kongolesische Regierung an den Generalsekretär/ Hohen Vertreter für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet.

(9)

Die derzeitige Sicherheitslage in der DR Kongo könnte sich verschlechtern, was schwerwiegende Auswirkungen auf den Prozess der Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der internationalen und regionalen Sicherheit haben könnte. Fortgesetzte politische Anstrengungen der EU und die weitere Bereitstellung von Mitteln werden dazu beitragen, die Stabilität in der Region zu festigen.

(10)

Der Rat hat am 12. April 2005 das allgemeine Konzept für die Einrichtung einer Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo gebilligt.

(11)

Die Rechtsstellung der Mission wird in Konsultationen mit der Regierung der DR Kongo festgelegt mit dem Ziel, das Abkommen über die Rechtsstellung der Mission EUPOL „Kinshasa“ auf diese Mission und ihr Personal anzuwenden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Auftrag

(1)   Die Europäische Union richtet eine Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo unter der Bezeichnung EUSEC RD ein, um zu einer erfolgreichen Integration der Armee in der DR Kongo beizutragen. Die Mission muss den für den Sicherheitssektor zuständigen kongolesischen Behörden beratend und unterstützend zur Seite stehen und darauf achten, dass Politiken, die mit den Menschenrechten, dem internationalen Humanitärrecht, den demokratischen Grundsätzen und den Grundsätzen einer verantwortungsvollen Staatsführung, der Transparenz und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit vereinbar sind, zu fördern.

(2)   Die Mission handelt gemäß den Zielen und anderen Bestimmungen des Aufgabenbereichs gemäß Artikel 2.

Artikel 2

Aufgabenbereich

Ziel der Mission ist es, in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den anderen Akteuren der internationalen Gemeinschaft konkrete Unterstützung bei der Integration der kongolesischen Armee und der verantwortungsvollen Führung im Sicherheitssektor zu leisten, wie es im allgemeinen Konzept festgelegt wurde; dazu gehört auch die Ermittlung verschiedener Projekte und Optionen, die die Europäische Union und/oder ihre Mitgliedstaaten in diesem Bereich gegebenenfalls zu unterstützen beschließen, und die Mitwirkung an ihrer Ausarbeitung.

Artikel 3

Struktur der Mission

Die Mission hat folgende Struktur:

a)

Ein Büro in Kinshasa, bestehend aus dem Missionsleiter und dem Personal, das nicht den kongolesischen Behörden zugewiesen wird,

b)

Experten, die insbesondere den nachstehenden Schlüsselstellen in der kongolesischen Verwaltung zugewiesen werden:

Kabinett des Verteidigungsministers,

Generalstab, einschließlich der militärischen integrierten Struktur (SMI),

Generalstab der Landstreitkräfte,

Nationale Kommission für Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung (CONADER) und

Gemeinsames Operatives Komitee.

Artikel 4

Vorbereitungsphase

(1)   Das Generalsekretariat des Rates arbeitet mit der Unterstützung des Missionsleiters einen Plan zur Durchführung der Mission aus.

(2)   Dieser Plan sowie der Beginn der Mission werden vom Rat gebilligt.

Artikel 5

Missionsleiter

(1)   General Pierre Michel JOANA wird zum Missionsleiter ernannt. Er führt die laufenden Geschäfte der Mission und ist für das Personal und für Disziplinarmaßnahmen zuständig.

(2)   Der Missionsleiter schließt mit der Kommission einen Vertrag.

(3)   Alle Experten der Mission unterstehen weiter dem zuständigen Mitgliedstaat oder dem zuständigen Organ der EU; sie erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse der Mission. Während und nach der Mission wahren sie größte Verschwiegenheit über alle Tatsachen und Informationen, die die Mission betreffen.

Artikel 6

Personal

(1)   Die Experten der Mission werden von den Mitgliedstaaten oder den Organen der EU abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat oder jedes Organ trägt die Kosten für die von ihm abgeordneten Experten, mit Ausnahme des Missionsleiters, einschließlich der Gehälter, der medizinischen Versorgung, der Kosten der Reise in die und aus der DR Kongo und der Zulagen außer Tagegeldern und Mietzulagen.

(2)   Internationales Zivilpersonal und örtliches Personal wird nach Bedarf von der Mission vertraglich verpflichtet.

Artikel 7

Befehlskette

Die Mission hat eine einheitliche Befehlskette:

Der Missionsleiter leitet das Beratungs- und Unterstützungsteam, führt dessen laufende Geschäfte und erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter über den Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) Bericht.

Der EUSR erstattet dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) und dem Rat über den Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter macht dem Missionsleiter über den EUSR Vorgaben.

Das PSK nimmt die politische Kontrolle und die strategische Leitung wahr.

Artikel 8

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, entsprechende Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des Durchführungsplans und der Befehlskette ein. Sie erstreckt sich ferner auf die Befugnis, zu einem späteren Zeitpunkt über die Ernennung des Missionsleiters zu entscheiden. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.

(2)   Der EUSR gibt dem Missionsleiter die für sein Handeln vor Ort erforderlichen politischen Leitlinien vor.

(3)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht und trägt dabei den Berichten des EUSR Rechnung.

(4)   Das PSK erhält regelmäßig Berichte des Missionsleiters über die Durchführung der Mission. Es kann den Missionsleiter zu seinen Sitzungen einladen, wenn dies erforderlich ist.

Artikel 9

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission beläuft sich auf 1 600 000 EUR.

(2)   Für Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag getätigt werden, gilt Folgendes:

a)

die Ausgaben werden gemäß den Haushaltsvorschriften und -verfahren der Europäischen Gemeinschaft verwaltet, mit der Ausnahme, dass keine Vorfinanzierung im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet;

b)

der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und wird von ihr bei seinem Handeln überwacht.

(3)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der Mission, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung, Rechnung.

Artikel 10

Abstimmung und Verbindungen

(1)   Der EUSR trägt gemäß seinem Mandat Sorge für die Abstimmung mit den anderen beteiligten Stellen der EU und für die Beziehungen zu den Behörden des Gastlandes.

(2)   Unbeschadet der Befehlskette stimmt sich der Missionsleiter mit EUPOL „Kinshasa“ ab, damit sich die beiden Missionen in kohärenter Weise in den allgemeinen Kontext der Maßnahmen der EU in diesem Land einfügen.

(3)   Unbeschadet der Befehlskette stimmt sich der Missionsleiter ferner mit der Delegation der Kommission ab.

(4)   Der Missionsleiter arbeitet mit den anderen internationalen Akteuren vor Ort, insbesondere der MONUC und den in der DR Kongo engagierten Drittstaaten, zusammen.

Artikel 11

Gemeinschaftsmaßnahmen

Der Rat nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, mit ihren Maßnahmen gegebenenfalls auf die Erreichung der Ziele dieser Gemeinsamen Aktion hinzuwirken.

Artikel 12

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission für die Zwecke der Mission erstellte EU-Verschlusssachen unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die Vereinten Nationen, an Drittstaaten und an den Gaststaat weiterzugeben.

(2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegende Dokumente über die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit der Mission an die Vereinten Nationen, an Drittstaaten und an das Gastland weiterzugeben.

Artikel 13

Status der Mission und ihres Personals

(1)   Der Status der Mission und ihres Personals wird durch eine Vereinbarung mit den zuständigen Behörden der DR Kongo geregelt.

(2)   Für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung, die von einem Mitglied des Personals erhoben werden oder es betreffen, ist der Staat oder das Gemeinschaftsorgan, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde, zuständig. Für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der betreffende Staat oder das betreffende Gemeinschaftsorgan zuständig.

Artikel 14

Bewertung der Mission

Das PSK nimmt spätestens sechs Monate nach Beginn der Mission eine Bewertung der ersten Ergebnisse der Mission vor und unterbreitet seine Schlussfolgerungen dem Rat; diese können gegebenenfalls eine Empfehlung an den Rat umfassen, über die Verlängerung oder Änderung des Aufgabenbereichs der Mission zu entscheiden.

Artikel 15

Inkrafttreten, Laufzeit und Ausgaben

(1)   Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt bis zum 2. Mai 2006.

(2)   Die in Artikel 9 genannten Ausgaben können nach Annahme der Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

Artikel 16

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Mai 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 57.

(2)  ABl. L 234 vom 3.7.2004, S. 13. Gemeinsame Aktion geändert durch die Gemeinsame Aktion 2005/96/GASP (ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 70).

(3)  ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 30.