ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 106

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
27. April 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 631/2005 der Kommission vom 26. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 632/2005 der Kommission vom 26. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 633/2005 der Kommission vom 26. April 2005 zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 634/2005 der Kommission vom 26. April 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 635/2005 der Kommission vom 26. April 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 636/2005 der Kommission vom 26. April 2005 zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats April 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 637/2005 der Kommission vom 26. April 2005 über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen nach der Dominikanischen Republik im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 638/2005 der Kommission vom 26. April 2005 zur Festsetzung der Erzeugungserstattung für zur Konservenherstellung bestimmtes Olivenöl

16

 

*

Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt ( 1 )

17

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2005/329/GASP des Rates vom 25. April 2005 betreffend die im Jahr 2005 vorgesehene Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

32

 

*

Gemeinsame Aktion 2005/330/GASP des Rates vom 26. April 2005 zur Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus

36

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 426/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter veredelter Bekleidungsgewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 69 vom 16.3.2005)

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

27.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 631/2005 DER KOMMISSION

vom 26. April 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 26. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

103,6

204

98,1

212

129,8

624

168,0

999

124,9

0707 00 05

052

152,4

204

76,2

999

114,3

0709 90 70

052

99,0

204

44,2

999

71,6

0805 10 20

052

54,4

204

45,2

212

58,1

220

47,8

388

62,0

400

53,3

624

73,9

999

56,4

0805 50 10

052

65,2

220

65,0

388

67,8

400

69,6

528

65,2

624

67,3

999

66,7

0808 10 80

388

86,3

400

122,8

404

94,3

508

67,2

512

69,4

524

65,9

528

65,1

720

82,6

804

112,9

999

85,2

0808 20 50

388

87,9

512

63,9

528

65,2

720

72,2

999

72,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


27.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 632/2005 DER KOMMISSION

vom 26. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1185/2004 der Kommission (2) ist eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle eröffnet worden.

(2)

In Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2004 ist die Anschrift der deutschen Interventionsstelle für die Einreichung der Angebote bezeichnet. Aufgrund einer internen Umstrukturierung der deutschen Verwaltungsdienststellen muss die genannte Adresse angepasst werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2004 erhält folgende Fassung:

„4.   Die Angebote sind bei der deutschen Interventionsstelle einzureichen:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Deichmannsaue 29

D-53179 Bonn

Fax

:

(00 49) 228 6845 3985

(00 49) 228 6845 3276

.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. April 2005, 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 227 vom 26.6.2004, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1730/2004 (ABl. L 307 vom 5.10.2004, S. 3).


27.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 633/2005 DER KOMMISSION

vom 26. April 2005

zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse.

(2)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für die Ausfuhren der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

(4)

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Zurzeit können Tomaten/Paradeiser (4), Orangen, Zitronen und Äpfel der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang ausgeführt werden.

(8)

Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, eine Ausschreibung vorzunehmen und den indikativen Erstattungsbetrag sowie die vorgesehenen Mengen für den betreffenden Zeitraum festzusetzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A3 eröffnet. Die Erzeugnisse, der Zeitraum für die Einreichung der Angebote, die indikativen Erstattungssätze und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang festgesetzt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten erstattungsfähigen Mengen angerechnet.

(3)   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A3 zwei Monate.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2180/2003 (ABl. L 335 vom 22.12.2003, S. 1).

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


ANHANG

AUSSCHREIBUNG FÜR DIE ERTEILUNG VON AUSFUHRLIZENZEN FÜR OBST UND GEMÜSE NACH DEM VERFAHREN A3 (TOMATEN/PARADEISER, ORANGEN, ZITRONEN UND ÄPFEL)

Zeitraum für die Einreichung der Angebote: 4. bis 5. Mai 2005

Erzeugniscode (1)

Bestimmung (2)

Indikativer Erstattungsbetrag

(EUR/t netto)

Vorgesehene Menge

(t)

0702 00 00 9100

F08

45

10 000

0805 10 20 9100

A00

45

10 000

0805 50 10 9100

A00

70

10 000

0808 10 80 9100

F09

46

33 333


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F03

Alle Bestimmungen außer der Schweiz.

F04

Hongkong, Singapur, Malaysia, Sri Lanka, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua-Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Japan, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko, Costa Rica.

F08

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

F09

Die folgenden Bestimmungen:

Norwegen, Island, Grönland, Färöer, Rumänien, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine, Saudi-Arabien, Bahrain, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah, Ajman, Umm Al Qaiwain, Ras Al Khaimah und Fujairah), Kuwait, Jemen, Syrien, Iran, Jordanien, Bolivien, Brasilien, Venezuela, Peru, Panama, Ecuador und Kolumbien;

Länder und Hoheitsgebiete Afrikas mit Ausnahme von Südafrika;

Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).


27.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 634/2005 DER KOMMISSION

vom 26. April 2005

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 2005

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Tonfrequenzverstärker mit einem eingebauten digitalen Tonsignaldecoder, einem digitalen Tonsignalprozessor zur Erzeugung eines Mehrkanalklangeffekts (Surround) und einer Schaltung für die Ton- und Videosynchronisierung.

Das Gerät kann Signale von verschiedenen Quellen empfangen (beispielsweise DVD-Spieler, Satellitenempfänger, Kassettenspieler, Video-Aufnahmegerät). Diese Signale können decodiert und vor ihrer Verstärkung an Digital/Analog-Wandler weitergeleitet werden.

8518 40 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8518, 8518 40 und 8518 40 99.

Das Decodieren und die Verarbeitung der Tonsignale werden als Teil der Tonfrequenzverstärkerfunktion betrachtet.

Weil die videorelevante Funktion nur in der Synchronisation des Ton- mit dem Videosignal besteht, verbleibt die Ware in Position 8518.

2.

Gerät, bestehend aus:

einem AM/FM

einem Mehrkanalverstärker und

einem digitalen Tonsignalprozessor.

Das für das Home Entertainment bestimmte Gerät wird mit einer Fernbedienung geliefert.

8527 39 80

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8527, 8527 39, und 8527 39 80.

Die Funktion des Rundfunkempfangsgerätes ist die gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI kennzeichnende Hauptfunktion der kombinierten Maschine.

Die Verstärkung und die Verarbeitung des Tons werden im Vergleich mit dem Rundfunkempfang als nachgeordnete Funktion betrachtet.

Somit ist die kombinierte Maschine als Rundfunkempfangsgerät in KN-Code 8527 39 80 einzureihen.

3.

Gerät, bestehend aus:

einem AM/FM Rundfunkempfangsgerät,

einem Mehrkanalverstärker,

einem digitalen Tonsignalprozessor und

einer Schaltung für die Ton- und Videosynchronisation.

Die Ware ist dadurch zum Home Entertainment bestimmt, dass sie Signale von verschiedenen Quellen empfängt (beispielsweise DVD-Spieler, Satellitenempfänger, Kassettenspieler, Videorekorder). Sie wird mit einer Fernbedienung geliefert.

Die Tonsignale können decodiert und vor ihrer Verstärkung an Digital-/Analog-Wandler weitergeleitet werden.

8527 39 80

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8527, 8527 39 und 8527 39 80.

Die Funktion des Rundfunkempfangsgerätes ist gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI die kennzeichnende Hauptfunktion der kombinierten Maschine.

Die Verstärkung und Verarbeitung des Tons wird im Vergleich mit der Rundfunkempfangsfunktion als nachgeordnete Funktion betrachtet.

Weil die videorelevante Funktion nur in der Synchronisation des Tons-, mit dem Videosignal besteht, verbleibt die Ware in Position 8527.

Somit ist die kombinierte Maschine als Rundfunkempfangsgerät in KN-Code 8527 39 80 einzureihen.

4.

Farbmonitor mit Flüssigkeitskristallanzeige (LCD) mit einer Bildschirmdiagonale von 38,1 cm (15 Zoll) und den Abmessungen: 30,5 (B) × 22,9 (H) × 8,9 (T) cm, mit

einer maximalen Auflösung von 1 024 × 768 Pixel und

Abtastfrequenzen von 30—80 KHz (horizontal) und 56—75 Hz (vertikal).

Die Ware verfügt über folgende Schnittstellen:

VGA-Eingang,

DVI-Eingang,

BNC-Ein- und Ausgang

S-Video-(Y/C)-Ein- und Ausgang,

Ton-Ein- und Ausgang.

Mit der Ware können Signale aus unterschiedlichen Quellen, wie z. B. aus einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, einem Kabelfernsehsystem, einem DVD-Spieler oder einem Camcorder, angezeigt werden.

8528 21 90

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 21 und 8528 21 90.

Die Einreihung in die Unterposition 8471 60 kommt nicht in Frage, da der Bildschirm nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art (siehe Anmerkung 5 zu Kapitel 84), sondern für die Anzeige von digitalen Daten aus unterschiedlichen Quellen geeignet ist.

Die Einreihung in die Position 8531 ist ebenfalls nicht möglich, da das Gerät keine Signalanzeige zu Signalzwecken darstellt (siehe HS-Erläuterungen zu Position 8531 Abschnitt D).

5.

Ein System mit folgenden Bestandteilen:

einer Zentraleinheit mit Tastatur, Maus und einer visuellen Anzeige (PC-Personal-Computer),

einer Zentraleinheit (Server) und

einem Präzisionsscanner.

Der Präzisionsscanner besteht aus einer Vorrichtung, die als „Scanner-Sensor-Halter“ auf einem Rahmen bezeichnet wird.

Der „Scanner-Sensor-Halter“ ist mit verschiedenen Sensoren für die Messung der Papierqualität in Hinblick auf Feuchtigkeit, Temperatur, Gewicht usw. ausgestattet.

Das Gerät bewegt sich auf seinem Rahmen hin und zurück und verwendet dabei Licht im Infrarotbereich, Laserstrahlen oder andere Messmethoden. Die derart gewonnenen Informationen werden über den Server an den PC gesandt, der die Informationen verarbeitet, um Daten für die Kontrolle der Papierqualität zu gewinnen.

Die durch den PC verarbeiteten Informationen werden für die Regulierung jener Ausstattungskomponenten des Fertigungsablaufs der Papierherstellung verwendet, die nicht zu dem System gehören.

9032 89 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 b zu Kapitel 90 und dem Wortlaut der KN-Codes 9032, 9032 89 und 9032 89 90.

Aufgrund von Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 kann das System nicht in die Position 8471 eingereiht werden, da es eine andere spezifische Funktion gemäß Anmerkung 5 E zum Kapitel 84 als die Datenverarbeitung durchführt.

Bei dem System handelt es sich um einen automatischen Regler zum Regeln von nicht elektrischer Größen, deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert (Anmerkung 7 b) zu Kapitel 90).


27.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 635/2005 DER KOMMISSION

vom 26. April 2005

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 2005

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. 82 vom 31.3.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Erzeugnis, bestehend aus vorgekochten, getrockneten Teigwaren aus Weizenmehl (ungefähr 80 g) und Gewürzen (ungefähr 11 g).

Das Erzeugnis ist aufgemacht für den Einzelhandel in einer 250 ml fassenden Schale aus geschäumtem Polystyrol, in der sich neben den Teigwaren ein kleiner Beutel mit den Gewürzen befindet.

Gemäß den Angaben auf der Verpackung sind die Gewürze und kochendes Wasser (max. 200 ml) den Teigwaren in der Schale hinzuzufügen; nach drei Minuten sind die Teigwaren zum Verzehr bereit.

(Siehe Foto) (1)

1902 30 10

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Positionen 1902, 1902 30 und 1902 30 10.

Das Erzeugnis stellt eine für den Einzelhandel aufgemachte Warenzusammenstellung dar. Der hohe Anteil an Teigwaren verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter.

Das Erzeugnis kann nicht in Position 2104 eingereiht werden, weil die in die Schale hinzugefügte Menge an Wasser nicht ausreichend ist, um eine Suppe oder Brühe herzustellen, sondern ihm den Charakter eines Nudelgerichts verleiht.

2.

Blasen- und Nierentee in Filterbeuteln für den Einzelverkauf aufgemacht. Das Etikett enthält die folgenden Informationen:

Das Etikett enthält die folgenden Informationen:

1.

Zusammensetzung je Filterbeutel (1,8 g):

arzneilich wirksame Bestandteile:

Schachtelhalmkraut

0,47 g

Birkenblätter

0,45 g

Riesengoldrutenkraut

0,38 g

Hauhechelwurzel

0,20 g

weitere Bestandteile:

Hagebuttenschalen, Kornblumenblätter, Pfefferminzblätter, Ringelblumenblüten, Süßholzwurzel.

2.

Dosierungsanleitung und Art der Anwendung:

Einen Filterbeutel mit einer Tasse siedendem Wasser (ca. 150 ml) übergießen, bedeckt etwa 15 Minuten ziehen lassen und dann den Filterbeutel entnehmen. Soweit nicht anders verordnet, wird 3—4 mal täglich eine Tasse frisch bereiteter Tee zwischen den Mahlzeiten getrunken.

3.

Anwendungsgebiete:

Zur Erhöhung der Harnmenge bei Katarren im Bereich der Niere und Blase, zur Vorbeugung von Harngrieß und Harnsteinbildung.

2106 90 92

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30, dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92.

Siehe auch die HS Erläuterungen zu Position 2106, Absatz 14, sowie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Kapitel 30.

Weder der Beipackzettel noch die Verpackung enthalten Angaben über die Art und die Konzentration des Wirkstoffs bzw. der Wirkstoffe. Es werden lediglich die Art und Menge der verarbeiteten Pflanzen und Pflanzenteile genannt. Die Bedingungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 b zu Kapitel 30 sind daher nicht erfüllt.

Image


(1)  Das Foto dient lediglich zur Information.


27.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 636/2005 DER KOMMISSION

vom 26. April 2005

zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats April 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1),

gestützt auf den Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine Prüfung der Anträge hat ergeben, dass Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen im Rahmen der Tranche für April 2005 nach Anwendung der entsprechenden Verringerungssätze zu erteilen und die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen festzusetzen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats April 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden Einfuhrlizenzen unter Anwendung der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzen Verringerungssätze für die beantragten Reismengen erteilt.

(2)   Die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15.

(3)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2296/2003 (ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 35).


ANHANG

Auf die für die Tranche des Monats April 2005 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und auf die nächste Tranche zu übertragende Mengen:

a)   Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 1006 30

Ursprung

Verringerungssatz für die Tranche des Monats April 2005

Auf die Tranche des Monats Juli 2005 zu übertragende Menge (in t)

Vereinigte Staaten von Amerika

0 (1)

9 630,927

Thailand

0 (1)

3 543,197

Australien

0 (1)

631,040

Andere Ursprünge

98,1762


b)   Geschälter Reis des KN-Codes 1006 20

Ursprung

Verringerungssatz für die Tranche des Monats April 2005

Auf die Tranche des Monats Juli 2005 zu übertragende Menge (in t)

Vereinigte Staaten von Amerika

0 (1)

5 732

Thailand

0 (1)

1 812

Australien

0 (1)

7 822

Andere Ursprünge

0 (1)

117


(1)  Lizenzerteilung für die beantragte Menge.


27.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 637/2005 DER KOMMISSION

vom 26. April 2005

über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen nach der Dominikanischen Republik im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 20a Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Artikel 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 ist das Verfahren für die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen nach der Dominikanischen Republik im Rahmen eines von diesem Land eröffneten Kontingents eingeleitet worden. Die Gesamtmengen für das Kontingentsjahr 2005/2006 für die Lizenzanträge gestellt worden sind, übersteigen die verfügbaren Mengen. Daher sind Zuteilungskoeffizienten für die beantragten Mengen festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen für die in Artikel 20a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 genannten Erzeugnisse für den Kontingentszeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 beantragt worden sind, werden folgende Zuteilungskoeffizienten angewendet:

0,787132 bei den Lizenzanträgen für den Kontingentsteil gemäß Artikel 20a Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999;

0,062633 bei den Lizenzanträgen für den Kontingentsteil gemäß Artikel 20a Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 174/1999.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 22).


27.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 638/2005 DER KOMMISSION

vom 26. April 2005

zur Festsetzung der Erzeugungserstattung für zur Konservenherstellung bestimmtes Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 20a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 20a der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird zur Erzeugung von Olivenöl, das zur Herstellung bestimmter Konserven verwendet wird, eine Erstattung gewährt. Unbeschadet von Absatz 3 wird diese Erstattung gemäß Absatz 6 des genannten Artikels jeden zweiten Monat festgesetzt.

(2)

Nach Artikel 20a Absatz 2 derselben Verordnung richtet sich diese Erstattung nach dem Unterschied zwischen den Weltmarkt- und den Gemeinschaftsmarktpreisen unter besonderer Berücksichtigung der Einfuhrabgabe, die in einem bestimmten Bezugszeitraum auf Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00 zu erheben ist, und der Bestandteile, die in die Berechnung der in demselben Bezugszeitraum für dasselbe Olivenöl gewährten Ausfuhrerstattungen einbezogen werden. Als Bezugszeitraum sollten die zwei Monate vor dem Anwendungszeitraum der Erzeugungserstattung gelten.

(3)

Die Anwendung der genannten Bestimmungen hat die Festsetzung der nachstehenden Erzeugungserstattung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Mai und Juni 2005 wird die in Artikel 20a Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannte Erzeugungserstattung auf 44,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).


27.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/17


RICHTLINIE 2005/30/EG DER KOMMISSION

vom 22. April 2005

zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 97/24/EG ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nach der Richtlinie 2002/24/EG.

(2)

Es sollten technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Austauschkatalysatoren als selbstständige technische Einheiten eingeführt werden, um ein angemessenes Emissionsverhalten zu gewährleisten. Zur Unterstützung der Durchführung in den Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für die Kennzeichnung von Austauschkatalysatoren und ihrer Verpackung eingeführt werden.

(3)

Die Landeskennziffern für Malta und Zypern sollten in den Anhang V der Richtlinie 2002/24/EG aufgenommen werden.

(4)

Die Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG sollten entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang der Richtlinie 97/24/EG aufgeführte Text wird entsprechend dem Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Anhänge II und V der Richtlinie 2002/24/EG werden gemäß Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

(1)   Spätestens ab 18. Mai 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für neue Austauschkatalysatoren zum Einbau in Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 97/24/EG erteilt wurde,

a)

weder die Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EWG verweigern noch

b)

den Verkauf und den Einbau in ein Fahrzeug verbieten.

(2)   Spätestens ab 18. Mai 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für einen neuen Austauschkatalysator aus Gründen im Zusammenhang mit den Maßnahmen gegen die Luftverschmutzung, mit dem zulässigen Geräuschpegel oder mit unbefugten Eingriffen keine EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EG mehr erteilen, wenn er nicht den Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung dieser Richtlinie entspricht.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 17. Mai 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 18. Mai 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem Gebiet der Richtlinie erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. April 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/77/EG (ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 24).

(2)  ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG I

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIE 97/24/EG

1.   Kapitel 5, an die Richtlinie 97/24/EG angehängt, wird wie folgt geändert:

a)

Dem „VERZEICHNIS DER ANHÄNGE“ werden folgende Verweise hinzugefügt:

„ANHANG VII

Typgenehmigung eines Austauschkatalysators als selbstständige technische Einheit für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge …

Anlage 1

Beschreibungsbogen für einen Austauschkatalysator als selbstständige technische Einheit für einen Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs …

Anlage 2

Typgenehmigungsbogen für einen Austauschkatalysator als selbstständige technische Einheit für einen Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs …

Anlage 3

Muster der Typgenehmigungszeichen …“

b)

Anhang I wird wie folgt geändert:

i)

Die folgenden Abschnitte 1.4, 1.5 und 1.6 werden angefügt:

„1.4

‚Katalysator für die Erstausrüstung‘ einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, der (die) in die Typgenehmigung des Fahrzeugs einbezogen ist;

1.5

‚Austauschkatalysator‘ einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, der (die) zum Austausch von Katalysatoren für die Erstausrüstung in einem nach diesem Kapitel typgenehmigten Fahrzeug vorgesehen ist und der als selbstständige technische Einheit gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG genehmigt werden kann.

1.6

‚Original-Austauschkatalysator‘ einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, deren Typen in Abschnitt 5 von Anhang VI angegeben sind, die jedoch vom Inhaber der Fahrzeug-Typgenehmigung als selbständige technische Einheiten auf dem Markt angeboten werden.“

ii)

Der folgende Abschnitt 2.3 wird angefügt:

„2.3   Schaubild und Aufschriften

2.3.1

Dem in Anhang V genannten Dokument sind ein Schaubild und eine Querschnittszeichnung beizufügen, aus denen die Abmessungen des Katalysators (der Katalysatoren) für die Erstausrüstung (falls vorhanden) hervorgehen.

2.3.2

Alle Katalysatoren für die Erstausrüstung müssen mit dem Kleinbuchstaben ‚e‘, gefolgt von den Kennziffern des Mitgliedstaats, die der Typgenehmigung erteilt hat, gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und möglichst auch nach dem Einbau des Austauschkatalysators in das Fahrzeug sichtbar bleiben.“

iii)

Der folgende Abschnitt 5 wird eingefügt:

„5.   AUSTAUSCHKATALYSATOREN UND ORIGINAL-AUSTAUSCHKATALYSATOREN

5.1   Austauschkatalysatoren zum Einbau in Fahrzeuge mit einer Typgenehmigung nach diesem Kapitel sind gemäß den Vorschriften von Anhang VII zu prüfen.

5.2   Original-Austauschkatalysatoren eines in Abschnitt 5 von Anhang VI angegebenen Typs, die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, auf das sich die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen beziehen, sind von den Bestimmungen des Anhangs VII dieser Richtlinie ausgenommen, sofern sie die Anforderungen der Abschnitte 5.2.1 und 5.2.2 dieses Anhangs erfüllen.

5.2.1   Aufschriften

Original-Austauschkatalysatoren müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen:

5.2.1.1

Name oder Handelsmarke des Fahrzeugherstellers;

5.2.1.2

Fabrikmarke und Teilenummer.

5.2.2   Dokumentation

Original-Austauschkatalysatoren sind die folgenden Angaben beizufügen:

5.2.2.1

Name oder Handelsmarke des Fahrzeugherstellers;

5.2.2.2

Fabrikmarke und Teilenummer;

5.2.2.3

Angabe der Fahrzeuge, für die der Original-Austauschkatalysator einem in Abschnitt 5 von Anhang VI angegebenen Typ entspricht;

5.2.2.4

falls erforderlich Einbauanweisungen.

5.2.2.5

Die Angaben sind als Druckschrift, die dem Original-Austauschkatalysator beigelegt ist, oder als Aufdruck auf der Verpackung, in der der Original-Austauschkatalysator verkauft wird oder in anderer geeigneter Form bereitzustellen.“

c)

Anhang II wird wie folgt geändert:

i)

Die folgenden Abschnitte 1.7, 1.8 und 1.9 werden angefügt:

„1.7

‚Katalysator für die Erstausrüstung‘ einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, der (die) in die Typgenehmigung des Fahrzeugs einbezogen ist;

1.8

‚Austauschkatalysator‘ einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, der (die) zum Austausch von Katalysatoren für die Erstausrüstung in einem nach diesem Kapitel typgeprüften Fahrzeug vorgesehen ist und der (die) als selbstständige technische Einheit gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG genehmigt werden kann;

1.9

‚Original-Austauschkatalysator‘ einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, deren Typen in Abschnitt 5 von Anhang VI dieser Richtlinie angegeben sind, die jedoch vom Inhaber der Fahrzeug-Typgenehmigung als selbständige technische Einheiten auf dem Markt angeboten werden.“

ii)

Der folgende Abschnitt 2.4 wird angefügt:

„2.4   Schaubild und Kennzeichnungen

2.4.1

Dem in Anhang V genannten Dokument sind ein Schaubild und eine Querschnittszeichnung beizufügen, aus denen die Abmessungen des Katalysators (der Katalysatoren) für die Erstausrüstung (falls vorhanden) hervorgehen.

2.4.2

Alle Katalysatoren für die Erstausrüstung müssen mit dem Kleinbuchstaben ‚e‘, gefolgt von den Kennziffern des Mitgliedstaats, die der Typgenehmigung erteilt hat, gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und möglichst auch nach dem Einbau des Austauschkatalysators in das Fahrzeug sichtbar bleiben.“

iii)

Der folgende Abschnitt 5 wird eingefügt:

„5.   AUSTAUSCHKATALYSATOREN UND ORIGINAL-AUSTAUSCHKATALYSATOREN

5.1   Austauschkatalysatoren zum Einbau in Fahrzeuge mit einer Typgenehmigung nach diesem Kapitel sind gemäß den Vorschriften von Anhang VII zu prüfen.

5.2   Original-Austauschkatalysatoren eines in Abschnitt 5 von Anhang VI angegebenen Typs, die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, auf das sich die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen beziehen, sind von den Bestimmungen des Anhangs VII ausgenommen, sofern sie die Anforderungen der Nummern 5.2.1 und 5.2.2 dieses Anhangs erfüllen.

5.2.1   Aufschriften

Original-Austauschkatalysatoren müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen:

5.2.1.1

Name oder Handelsmarke des Fahrzeugherstellers;

5.2.1.2

Fabrikmarke und Teilenummer.

5.2.2   Dokumentation

Original-Austauschkatalysatoren müssen folgende Angaben beiliegen:

5.2.2.1

Name oder Handelsmarke des Fahrzeugherstellers;

5.2.2.2

Fabrikmarke und Teilenummer;

5.2.2.3

Angabe der Fahrzeuge, für die der Original-Austauschkatalysator einem in Abschnitt 5 von Anhang VI angegebenen Typ entspricht;

5.2.2.4

falls erforderlich Einbauanweisungen.

5.2.2.5

Diese Angaben sind als Druckschrift, die dem Original-Austauschkatalysator beigelegt ist, oder als Aufdruck auf der Verpackung, in der der Original-Austauschkatalysator verkauft wird, oder in anderer geeigneter Form bereitzustellen.“

d)

Anhang VI wird wie folgt geändert:

i)

Der folgende Abschnitt 4a wird eingefügt:

„4a.   Katalysatoren

4a.1

Fabrikmarke und Typ des Katalysators für die Erstausrüstung wie in Anhang V Nummer 3.2.12.2.1 (Beschreibungsbogen) aufgeführt.

4a.2

Fabrikmarken(n) und Typ(en) des Original-Austauschkatalysators wie in Anhang V Nummer 3.2.12.2.1 (Beschreibungsbogen) aufgeführt.“

e)

Der folgende Anhang VII wird eingefügt:

ANHANG VII

TYPGENEHMIGUNG EINES AUSTAUSCHKATALYSATORS ALS SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT FÜR ZWEIRÄDRIGE ODER DREIRÄDRIGE KRAFTFAHRZEUGE

Dieser Anhang gilt für die Typgenehmigung von Katalysatoren als selbstständige technische Einheiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG, die zum Einbau in einen oder mehrere Typen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen als Ersatzteile bestimmt sind.

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck:

1.1   ‚Katalysator für die Erstausrüstung‘ einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, der (die) in die Typgenehmigung des Fahrzeugs einbezogen ist;

1.2   ‚Austauschkatalysator‘ einen Katalysator oder eine Gruppe von Katalysatoren, die als Ersatz für einen Katalysator zur Erstausrüstung in einem nach diesem Kapitel genehmigten Fahrzeug bestimmt sind und für die eine Genehmigung als selbständige technische Einheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG erteilt werden kann;

1.3   ‚Original-Austauschkatalysator‘ einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, deren Typen in Abschnitt 5 von Anhang VI dieser Richtlinie angegeben sind, die jedoch vom Inhaber der Fahrzeug-Typgenehmigung als selbständige technische Einheiten auf dem Markt angeboten werden;

1.4   ‚Katalysatortyp‘ Katalysatoren, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:

1.4.1

Zahl der beschichteten Trägerkörper, Struktur und Werkstoff;

1.4.2.

Art der katalytischen Wirkung (Oxidations-, Dreiwegekatalysator usw.);

1.4.3

Volumen, Verhältnis von Stirnfläche zu Länge des Trägerkörpers;

1.4.4

verwendete Katalysatorwerkstoffe;

1.4.5

Verhältnis der verwendeten Katalysatorwerkstoffe;

1.4.6

Zellendichte;

1.4.7

Abmessungen und Form;

1.4.8

Wärmeschutz;

1.5   ‚Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor‘ zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden:

1.5.1

die in Abhängigkeit von der Bezugsmasse ermittelte äquivalente Schwungmasse gemäß Anhang I bzw. II Anlage 1 Nummer 5.2 (je nach Fahrzeugtyp);

1.5.2

die Merkmale des Motors und des zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs gemäß Anhang V;

1.6   ‚gasförmige Schadstoffe‘ Emissionen von Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2)-Äquivalent.

2.   ANTRAG AUF TYPGENEHMIGUNG

2.1   Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Austauschkatalysator als selbstständiger technischer Einheit ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.

2.2   Ein Muster für den Beschreibungsbogen ist in der Anlage 1 enthalten.

2.3   Jedem Antrag auf Typgenehmigung eines Katalysators sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:

2.3.1

Beschreibung des (der) Fahrzeugtyp(en), für den die Einrichtung vorgesehen ist, hinsichtlich der in Anhang I bzw. Anhang II (je nach Fahrzeugtyp) Abschnitt 1.1 beschriebenen Merkmale;

2.3.2

Angabe der Ziffern und Symbole zur Identifizierung des Motor- und des Fahrzeugtyps;

2.3.3

Beschreibung des Austauschkatalysators unter Angabe der Lage seiner Bauteile zueinander, zusammen mit den Einbauanweisungen;

2.3.4

Zeichnungen aller Bauteile zur Erleichterung ihrer Erkennung und Lokalisierung und Angabe der verwendeten Werkstoffe. Aus den Zeichnungen muss auch hervorgehen, an welcher Stelle die vorgeschriebene Typgenehmigungsnummer angebracht werden soll.

2.4   Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst sind vorzuführen:

2.4.1

ein Fahrzeug (Fahrzeuge) eines nach diesem Kapitel genehmigten Typs mit einem neuen Katalysator für die Erstausrüstung. Dieses (Diese) Fahrzeug(e) ist (sind) vom Antragsteller im Einvernehmen mit dem technischen Dienst auszuwählen. Es muss (Sie müssen) den Vorschriften von Anhang I, II oder III (je nach Fahrzeugtyp) Anlage 1 Abschnitt 3 entsprechen.

Das (die) Prüffahrzeug(e) darf (dürfen) keine Schäden an der emissionsmindernden Einrichtung aufweisen: jedes übermäßig abgenutzte oder fehlerhaft arbeitende abgasrelevante Originalteil muss instand gesetzt oder ersetzt werden. Das (Die) Prüffahrzeug(e) muss (müssen) richtig abgestimmt und vor der Abgasprüfung nach den Angaben des Herstellers eingestellt sein.

2.4.2

Ein Muster des Typs des Austauschkatalysators. An diesem Muster müssen deutlich lesbar und dauerhaft die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und die handelsübliche Bezeichnung angegeben sein.

3.   ERTEILUNG DER TYPGENEHMIGUNG

3.1

Nach Abschluss der in diesem Anhang beschriebenen Prüfungen stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung aus, die dem in Anlage 2 beschriebenen Muster entspricht.

3.2

Jedem genehmigten Typ eines Austauschkatalysators wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang V der Richtlinie 2002/24/EG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ eines Austauschkatalysators zuteilen. Ein und dieselbe Typgenehmigungsnummer kann die Verwendung des betreffenden Typs eines Austauschkatalysators in mehreren verschiedenen Fahrzeugtypen abdecken.

4.   KENNZEICHNUNG

4.1   Auf jedem Austauschkatalysator (nicht jedoch auf den Montageteilen und Rohren), der einem nach dieser Richtlinie als selbstständige technische Einheit genehmigten Typ entspricht, muss ein Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/24/EG, ergänzt durch die Zusatzangaben gemäß Abschnitt 4.2 dieses Anhangs, angebracht sein. Das Typgenehmigungszeichen muss gut lesbar und dauerhaft und nach Möglichkeit so angebracht sein, dass es auch nach dem Einbau in das Fahrzeug noch sichtbar ist.

Das Maß ‚a‘ beträgt mindestens ≥ 3 mm.

4.2   Weitere im Typgenehmigungszeichen enthaltene Angaben

4.2.1   Auf jedem Austauschkatalysator, nicht jedoch auf den Montageteilen und Rohren, muss im Typgenehmigungszeichen die Nummer des Kapitels (der Kapitel) angegeben werden, nach denen die Typgenehmigung erteilt wurde.

4.2.1.1   Austauschkatalysator, der aus einem einzigen Teil besteht, das sowohl den Katalysator als auch die Auspuffanlage (Schalldämpfer) umfasst:

Dem Typgenehmigungszeichen nach Nummer 4.1 müssen zwei Kreise folgen, in denen sich die Ziffer 5 bzw. 9 befindet.

4.2.1.2   Austauschkatalysator, der von der Auspuffanlage (Schalldämpfer) getrennt ist:

Dem am Austauschkatalysator angebrachten Typgenehmigungszeichen nach Abschnitt 4.1 muss ein Kreis folgen, in dem sich die Ziffer 5 befindet.

Muster der Typgenehmigungszeichen sind in Anlage 3 wiedergegeben.

5.   VORSCHRIFTEN

5.1   Allgemeine Vorschriften

Der Austauschkatalysator ist so auszulegen, herzustellen und anzubauen, dass

5.1.1

das Fahrzeug unter üblichen Betriebsbedingungen und insbesondere trotz der Schwingungen, denen die Anlage ausgesetzt sein kann, den Vorschriften dieses Anhangs entspricht;

5.1.2

er ausreichend beständig gegen die Korrosionseinwirkungen ist, denen er unter den üblichen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs ausgesetzt ist;

5.1.3

die mit dem Katalysator für die Erstausrüstung vorhandene Bodenfreiheit und mögliche Schräglage des Fahrzeugs nicht vermindert werden;

5.1.4

an der Oberfläche keine übermäßig hohen Temperaturen auftreten;

5.1.5

die Außenfläche weder vorstehende Teile noch scharfe Kanten aufweist;

5.1.6

er ausreichend Abstand von den Teilen der Radaufhängung hat;

5.1.7

er einen ausreichenden Sicherheitsabstand von den Rohrleitungen hat;

5.1.8

seine Stoßfestigkeit mit den eindeutig festgelegten Anbau- und Wartungsvorschriften vereinbar ist;

5.1.9

weist der Katalysator für die Erstausrüstung Wärmeschutzvorrichtungen auf, so muss auch der Austauschkatalysator entsprechende Schutzvorrichtungen haben;

5.1.10

falls eine Sauerstoffsonde (Sauerstoffsonden) und andere Sensoren in die Original-Abgasleitung eingebaut sind, muss der Austauschkatalysator an der gleichen Stelle wie der Katalysator für die Erstausrüstung eingebaut werden, und die Lage der Sauerstoffsonde(n) und der anderen Sensoren an der Abgasleitung darf nicht verändert werden.

5.2   Vorschriften hinsichtlich der Emissionen

5.2.1   Das Fahrzeug nach Abschnitt 2.4.1 mit einem Austauschkatalysator des Typs, für den die Typgenehmigung beantragt wird, ist den in den Anlagen 1 und 2 der Anhänge I, II oder III (je nach der Typgenehmigung des Fahrzeugs) (1) beschriebenen Prüfungen zu unterziehen.

5.2.1.1   Bestimmung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Austauschkatalysator

Die Vorschriften hinsichtlich der Emissionen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit dem Austauschkatalysator die in Anhang I, II oder III (je nach der Typgenehmigung des Fahrzeugs) (2) genannten Grenzwerte einhält..

Gilt die Typgenehmigung für verschiedene Fahrzeugtypen desselben Herstellers und sind diese verschiedenen Fahrzeugtypen mit einem Katalysator desselben Typs für die Erstausrüstung ausgestattet, so kann die Prüfung Typ I auf mindestens zwei Fahrzeuge beschränkt werden, die im Einvernehmen mit dem technischen Dienst ausgewählt werden, der die Typgenehmigungsprüfungen durchführt.

5.2.2   Vorschriften hinsichtlich des zulässigen Geräuschpegels

Das Fahrzeug nach 2.4.1 mit einem Austauschkatalysator des Typs, für den die Typgenehmigung beantragt wird, muss den Vorschriften von Abschnitt 3 von Anhang II, III oder IV zu Kapitel 9 entsprechen (je nach Typgenehmigung des Fahrzeugs). Die Ergebnisse der Prüfungen am fahrenden und am stehenden Fahrzeug müssen im Prüfbericht festgehalten werden.

5.3   Prüfung der Fahrzeugeigenschaften

5.3.1

Der Austauschkatalysator muss so beschaffen sein, dass bei seiner Verwendung die Eigenschaften des Fahrzeugs vergleichbar sind mit denen, die sich bei Verwendung des Katalysators für die Erstausrüstung ergeben.

5.3.2

Der Austauschkatalysator muss mit einem Katalysator für die Erstausrüstung (beide in neuem Zustand) verglichen werden, der ebenfalls an dem unter 2.4.1 genannten Fahrzeug angebracht wird.

5.3.3

Das geschieht durch Ermittlung der Leistungskurve des Motors. Die mit dem Austauschkatalysator gemessene Nennleistung und Höchstgeschwindigkeit dürfen von der unter denselben Bedingungen mit dem Originalkatalysator gemessenen Nennleistung und Höchstgeschwindigkeit um nicht mehr als ± 5 % abweichen.

6.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Für die Überwachung der Übereinstimmung der Produktion gelten die Bestimmungen von Anhang VI der Richtlinie 2002/24/EG.

Zur Nachprüfung der Übereinstimmung wird ein Austauschkatalysator des nach diesem Anhang genehmigten Typs aus der laufenden Produktion entnommen.

Übereinstimmung der Produktion mit den Bestimmungen dieses Anhangs ist gegeben, wenn die Anforderungen von Abschnitt 5.2 (Vorschriften hinsichtlich der Emissionen) und Abschnitt 5.3 (Prüfung der Fahrzeugeigenschaften) erfüllt werden.

7.   UNTERLAGEN

7.1   Jedem neuen Austauschkatalysator sind folgende Informationen beizulegen:

7.1.1

Name oder Handelsmarke des Katalysators;

7.1.2

die Fahrzeuge (einschließlich Herstellungsjahr), für die der Austauschkatalysator zugelassen ist, gegebenenfalls einschließlich der

7.1.3

Einbauanweisungen, falls erforderlich.

7.2   Diese Angaben sind als Druckschrift, die dem Austauschkatalysator beigelegt ist, oder als Aufdruck auf der Verpackung, in der der Austauschkatalysator verkauft wird, oder in anderer geeigneter Form bereitzustellen.

Anlage 1

Beschreibungsbogen für einen Austauschkatalysator als selbstständige technische Einheit für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): ...

Der Antrag auf Typgenehmigung für einen Austauschkatalysator für einen Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs muss Folgendes umfassen:

1.

Fabrikmarke der Einrichtung: ...

2.

Typ der Einrichtung: ...

3.

Name und Anschrift des Herstellers: ...

...

4.

Gegebenenfalls Name und Anschrift des bevollmächtigten Vertreters des Herstellers: ...

...

5.

Fabrikmarke(n) und Typ(en) der Fahrzeuge, für die die Einrichtung vorgesehen ist (3 4):

6.

Zeichnungen des Austauschkatalysators, aus denen insbesondere sämtliche in Nummer 1.4 von Anhang VII zu Kapitel 5, an die Richtlinie 97/24/EG angehängt, genannten Merkmale ersichtlich sind: ...

...

7.

Beschreibung und Zeichnungen, aus denen die Lage des Austauschkatalysators zum (zu den) Abgaskrümmer(n) des Motors und gegebenenfalls der Sauerstoffsonde ersichtlich ist: ...

8.

Etwaige Verwendungsbeschränkungen und Einbauvorschriften: ...

9.

Die Angaben zu den folgenden Abschnitten des Anhangs II, Teil 1 Buchstabe A der Richtlinie 2002/24/EG:

 

0.1,

 

0.2,

 

0.5,

 

0.6,

 

2.1,

 

3,

 

3.0,

 

3.1,

 

3.1.1,

 

3.2.1.7,

 

3.2.12,

 

4 bis 4.4.2,

 

4.5,

 

4.6,

 

5.2.

Anlage 2

Typgenehmigungsbogen für einen Austauschkatalysator für einen zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp

Name der Behörde

Prüfbericht Nr. ... des technischen Dienstes ... vom ...

Nr. der Typgenehmigung: ... Nummer der Erweiterung: ...

1.

Fabrikmarke der Einrichtung: ...

2.

Typ der Einrichtung: ...

3.

Name und Anschrift des Herstellers: ...

...

4.

Gegebenenfalls Name und Anschrift des bevollmächtigten Vertreters des Herstellers: ...

...

5.

Fabrikmarke(n) und Typ(en) sowie etwaige Variante(n) oder Version(en) des (der) Fahrzeugs (Fahrzeuge), für die die Einrichtung vorgesehen ist: ...

...

6.

Die Einrichtung wurde zur Prüfung vorgeführt am: ...

7.

Die Typgenehmigung wird erteilt/versagt (3 4):

8.

Ort: ...

9.

Datum: ...

10.

Unterschrift: ...

Anlage 3

Muster von Typgenehmigungszeichen

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Das vorstehende Typgenehmigungszeichen wurde von Deutschland [e1] unter der Nummer 1230 für einen einteiligen Austauschkatalysator vergeben, der sowohl den Katalysator als auch die Auspuffanlage (Schalldämpfer) umfasst.

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Das vorstehende Typgenehmigungszeichen wurde von Deutschland [e1] unter der Nummer 1230 für einen nicht in die Auspuffanlage integrierten Katalysator vergeben (Katalysator und Schalldämpfer nicht in einem Bauteil zusammengefasst).

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Das vorstehende Typgenehmigungszeichen wurde von Deutschland [e1] unter der Nummer 1230 für einen nicht originalen Schalldämpfer ohne Katalysator vergeben (Katalysator und Schalldämpfer nicht in einem Bauteil zusammengefasst oder Fahrzeug nicht mit Katalysator ausgerüstet) (siehe Kapitel 9).

2.   Kapitel 7, angehängt an die Richtlinie 97/24/EG, wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.10 erhält folgende Fassung:

„1.10

‚Auspuffanlage‘: die aus dem Auspuffrohr, dem Expansionsbehälter, dem Schalldämpfer und, gegebenenfalls, dem Katalysator bestehende Baugruppe.“

b)

Der folgende Abschnitt 3.10.1.3.7a) wird eingefügt:

„3.10.1.3.7a)

Katalysator(en) (falls vom Schalldämpfer getrennt).“

3.   Kapitel 9, angehängt an die Richtlinie 97/24/EG, wird wie folgt geändert:

a)

In die „LISTE DER ANHÄNGE“ wird zwischen „Anhang VI“ und „Anhang VII“ der folgende Verweis auf eine Anlage eingefügt:

„Anlage

Muster von Typgenehmigungszeichen …“

b)

In Anhang II wird der folgende Abschnitt 3.5.5 angefügt:

„3.5.5   Beurteilung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Ersatzschalldämpferanlagen

Das Fahrzeug nach Nummer 3.2.3.3 mit einem Schalldämpfer des Typs, für den die Genehmigung beantragt wird, muss einer Prüfung des Typs I und des Typs II unter den Bedingungen unterzogen werden, die in dem entsprechenden Anhang zu Kapitel 5 dieser Richtlinie beschrieben sind, je nach der für das Fahrzeug geltenden Typgenehmigung.

Die Vorschriften über die Emissionen gelten als eingehalten, wenn die in der Typgenehmigung des Fahrzeugs angegebenen Grenzwerte eingehalten werden.“

c)

In Anhang III wird der folgende Abschnitt 3.5.5 angefügt:

„3.5.5   Beurteilung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Ersatzschalldämpferanlagen

Das Fahrzeug nach Nummer 3.2.3.3 mit einem Schalldämpfer des Typs, für den die Genehmigung beantragt wird, muss einer Prüfung des Typs I und des Typs II unter den Bedingungen unterzogen werden, die in dem entsprechenden Anhang zu Kapitel 5 dieser Richtlinie beschrieben sind, je nach der für das Fahrzeug geltenden Typgenehmigung.

Die Vorschriften über die Emissionen gelten als eingehalten, wenn die in der Typgenehmigung des Fahrzeugs angegebenen Grenzwerte eingehalten werden.“

d)

In Anhang IV wird der folgende Abschnitt 3.5.5 angefügt:

„3.5.5   Beurteilung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Ersatzschalldämpferanlagen

Das Fahrzeug nach Nummer 3.2.3.3 mit einem Schalldämpfer des Typs, für den die Genehmigung beantragt wird, muss einer Prüfung des Typs I und des Typs II unter den Bedingungen unterzogen werden, die in dem entsprechenden Anhang zu Kapitel 5 dieser Richtlinie beschrieben sind, je nach der für das Fahrzeug geltenden Typgenehmigung.

Die Vorschriften über die Emissionen gelten als eingehalten, wenn die in der Typgenehmigung des Fahrzeugs angegebenen Grenzwerte eingehalten werden.“

e)

Anhang VI wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt 1.3 erhält folgende Fassung:

„1.3

Genehmigungszeichen, zusammengesetzt und angebracht gemäß den Vorschriften von Artikel 8 der Richtlinie 2002/24/EG, ergänzt durch Zusatzangaben gemäß Abschnitt 6 dieses Anhangs. Die Länge der Strecke ‚a‘ beträgt ≥ 3 mm.“

ii)

Der folgende Abschnitt 6 wird eingefügt:

„6.   WEITERE IM TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN ENTHALTENE ANGABEN

6.1   Auf nicht-originalen Auspuffanlagen oder Bauteilen von solchen, nicht jedoch auf den Montageteilen und Rohren, muss im Typgenehmigungszeichen die Nummer des Kapitels (der Kapitel) angegeben werden, nach denen die Typgenehmigung erteilt wurde, es sei denn, es gelten die Bestimmungen von Nummer 6.1.3.

6.1.1   Nicht-originale Auspuffanlage, die aus einem einzigen Teil besteht, das sowohl den Schalldämpfer als auch den Katalysator umfasst

Dem Typgenehmigungszeichen gemäß Nummer 1.3 müssen zwei Kreise folgen, in denen sich die Ziffer 5 bzw. die Ziffer 9 befindet.

6.1.2   Nicht-originale Auspuffanlage, die vom Katalysator getrennt ist

Dem am Austauschkatalysator angebrachten Typgenehmigungszeichen gemäß Nummer 1.3 muss ein Kreis folgen, in dem sich die Zahl 9 befindet.

6.1.3   Nicht-originale Auspuffanlage, die aus einem einzigen Teil (Schalldämpfer) besteht, für Fahrzeuge, die nicht gemäß Kapitel 5 typgenehmigt sind

Das am Schalldämpfer angebrachte Typgenehmigungszeichen gemäß Nummer 1.3 darf nicht durch Zusatzangaben ergänzt werden.

Beispiele für das Typgenehmigungszeichen sind in der Anlage wiedergegeben.“

iii)

Die folgende Anlage wird eingefügt:

„Anlage

Muster von Typgenehmigungszeichen

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Das vorstehende Typgenehmigungszeichen wurde von Frankreich [e2] unter der Nummer 6789 für eine nicht-originale einteilige Auspuffanlage vergeben, die sowohl den Schalldämpfer als auch den Katalysator umfasst.

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Das vorstehende Typgenehmigungszeichen wurde von Frankreich [e2] unter der Nummer 6789 für einen nicht-originalen Schalldämpfer ohne Katalysator vergeben (Katalysator und Schalldämpfer nicht in einem Bauteil zusammengefasst oder Fahrzeug nicht mit Katalysator ausgerüstet)

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Das vorstehende Typgenehmigungszeichen wurde von Frankreich [e2] unter der Nummer 6789 für einen nicht in das Auspuffsystem integrierten Katalysator vergeben (Katalysator und Schalldämpfer nicht in einem Bauteil zusammengefasst) (siehe Kapitel 5).

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Das vorstehende Typgenehmigungszeichen wurde von Frankreich [e2] unter der Nummer 6789 für eine nicht-originale einteilige Auspuffanlage (Schalldämpfer) vergeben, die für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt ist, die nicht gemäß Kapitel 5 typgeprüft sind.“


(1)  Wie in der Fassung dieser Richtlinie vorgeschrieben, die für die Typgenehmigung des Fahrzeugs galt.

(2)  Wie in der Fassung dieser Richtlinie vorgeschrieben, die für die Typgenehmigung des Fahrzeugs galt.

(3)  Nichtzutreffendes streichen.

(4)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG II

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIE 2002/24/EG

Die Richtlinie 2002/24/EG wird wie folgt geändert:

a)

In Anhang II erhält Abschnitt 3.2.12 folgende Fassung:

„3.2.12   Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.12.1   Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase bei Viertaktmotoren (Beschreibung und Zeichnungen):

3.2.12.2   Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden, und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

3.2.12.2.1   Katalysator: ja/nein (1)

3.2.12.2.1.1   Anzahl der Katalysatoren und Monolithen:

3.2.12.2.1.2   Abmessungen, Form und Volumen des (der) Katalysators (Katalysatoren):

3.2.12.2.1.3   Art der katalytischen Reaktion:

3.2.12.2.1.4   Gesamtbeschichtung mit Edelmetall:

3.2.12.2.1.5   Relative Konzentration:

3.2.12.2.1.6   Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff):

3.2.12.2.1.7   Zellendichte:

3.2.12.2.1.8   Art des Katalysatorgehäuses:

3.2.12.2.1.9   Lage des (der) Katalysators(en) (Ort und Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs):

3.2.12.2.2   Sauerstoffsonde: ja/nein (1)

3.2.12.2.2.1   Typ:

3.2.12.2.2.2   Anordnung:

3.2.12.2.2.3   Regelbereich:

3.2.12.2.3   Lufteinblasung: ja/nein (1)

3.2.12.2.3.1   Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.):

3.2.12.2.4   Abgasrückführung: ja/nein (1)

3.2.12.2.4.1   Kennwerte (Durchflussmenge usw.):

3.2.12.2.5   Andere Einrichtungen (Beschreibung, Wirkungsweise):

b)

Anhang V wird wie folgt geändert:

i)

In der Liste Buchstabe A Abschnitt 1 Nummer 1 wird „CY für Zypern“ durch „49 für Zypern“ und „MT für Malta“ durch „50 für Malta“ ersetzt.

ii)

In der Liste unter Buchstabe B unter Nummer 1.1 „CY für Zypern“ durch „49 für Zypern“ und „MT für Malta“ durch „50 für Malta“ ersetzt.


(1)  Nichtzutreffendes streichen.“


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

27.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/32


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2005/329/GASP DES RATES

vom 25. April 2005

betreffend die im Jahr 2005 vorgesehene Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union sieht in dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) weiterhin den Grundstein des globalen Systems der Nichtverbreitung von Kernwaffen, die wesentliche Grundlage der weiteren nuklearen Abrüstung nach Artikel 6 NVV sowie ein wichtiges Element für den verstärkten Ausbau von Anwendungen nuklearer Energie zu friedlichen Zwecken.

(2)

Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln angenommen (1). Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen.

(3)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. April 2004 einstimmig die Resolution 1540 (2004) angenommen, in der die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel als Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit bezeichnet wird.

(4)

Auf der Konferenz von 1995 zur Überprüfung und Verlängerung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen haben die Vertragsparteien Beschlüsse über die unbegrenzte Verlängerung des Vertrags, über die Grundsätze und Ziele im Bereich der Nichtverbreitung und der Abrüstung von Kernwaffen, über die Stärkung des Prozesses zur Überprüfung jenes Vertrags und über eine Entschließung zum Mittleren Osten gefasst.

(5)

Der Rat hat am 13. April 2000 den Gemeinsamen Standpunkt 2000/297/GASP betreffend die im Jahr 2000 vorgesehene Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (2) angenommen.

(6)

Die Konferenz zur Überprüfung des NVV von 2000 hat ein Schlussdokument verabschiedet.

(7)

Der Vorbereitungsausschuss für die im Jahr 2005 vorgesehene Konferenz zur Überprüfung des NVV hat drei Tagungen abgehalten, und zwar vom 8. bis 19. April 2002 in New York, vom 28. April bis 9. Mai 2003 in Genf und vom 26. April bis 7. Mai 2004 in New York.

(8)

Der Rat hat am 29. April 1997 die Gemeinsame Aktion 97/288/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zu stärkerer Transparenz bei Ausfuhrkontrollen im Zusammenhang mit Kernmaterial (3) angenommen.

(9)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 17. Mai 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/495/GASP zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen des Fonds für nukleare Sicherheit der IAEO über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (4) angenommen.

(10)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 1. Juni 2004 eine Erklärung zur Unterstützung der Sicherheitsinitiative zur Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen.

(11)

Das Zusatzprotokoll zu dem Verifikationsabkommen zwischen den Nicht-Kernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), Euratom und der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO), das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zur Sicherheitsüberwachung zwischen Frankreich, Euratom und der IAEO und das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zur Sicherheitsüberwachung zwischen dem Vereinigten Königreich, Euratom und der IAEO wurden unterzeichnet und traten am 30. April 2004 in Kraft.

(12)

Entsprechend den Ergebnissen der Überprüfungskonferenz von 2000 sowie den Erörterungen auf den drei Tagungen des Vorbereitungsausschusses für die im Jahr 2005 vorgesehene Konferenz zur Überprüfung des NVV sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage die im Gemeinsamen Standpunkt 2000/297/GASP genannten Ziele und die in diesem Rahmen ergriffenen Initiativen aktualisiert und weiter ausgebaut werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das von der Europäischen Union verfolgte Ziel ist, das Internationale System für die Nichtverbreitung von Kernwaffen dadurch zu stärken, dass sie sich für einen erfolgreichen Ablauf der im Jahr 2005 vorgesehenen Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) einsetzt.

Artikel 2

Im Hinblick auf das in Artikel 1 genannte Ziel

a)

wirkt die Europäische Union auf der im Jahr 2005 vorgesehenen Überprüfungskonferenz an einer strukturierten und ausgewogenen Überprüfung des Funktionierens des Nichtverbreitungsvertrags, einschließlich der Umsetzung der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertrags sowie der Ermittlung der Bereiche, in denen weitere Fortschritte in Zukunft erzielt werden sollten, und der dazu geeigneten Mittel mit;

b)

leistet die Europäische Union auf der Grundlage des durch den NVV vorgegebenen Rahmens einen Beitrag zu einem Konsens, indem sie die Beschlüsse und die Entschließung der Konferenz zur Überprüfung und Verlängerung des NVV von 1995 sowie das Schlussdokument der Konferenz zu Überprüfung des NVV von 2000 unterstützt, der derzeitigen Situation Rechnung trägt und unter anderem folgende wesentliche Anliegen fördert:

1.

Anstrengungen zur Wahrung des NVV in allen seinen Bestandteilen und zu seiner verbesserten Umsetzung;

2.

Anerkennung des NVV als einzigartiges und unersetzliches multilaterales Instrument zur Erhaltung und Festigung von Frieden, Sicherheit und Stabilität auf internationaler Ebene, da dieser Vertrag den Rechtsrahmen zur Verhinderung einer stärkeren Verbreitung von Kernwaffen sowie zum weiteren Ausbau des Überprüfungssystems, mit dem die ausschließlich friedliche Nutzung der Kernenergie durch die Nichtkernwaffenstaaten gewährleistet wird, schafft und die wesentliche Grundlage für die weitere nukleare Abrüstung im Einklang mit Artikel 6 bildet;

3.

Eintreten für die weltweite Geltung des NVV;

4.

Bekenntnis zur unbedingten Notwendigkeit einer uneingeschränkten Einhaltung aller Bestimmungen des NVV durch alle Vertragsstaaten;

5.

Aufruf an alle Staaten, die Nicht-Vertragsstaaten des NVV sind, sich zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und zur Abrüstung zu verpflichten, und Aufruf an diese Staaten, als Nichtkernwaffenstaaten Vertragsstaaten des NVV zu werden;

6.

Anerkennung des Umstands, dass seit Abschluss der Überprüfungskonferenz von 2000 schwerwiegende Ereignisse im Zusammenhang mit der Verbreitung von Kernwaffen eingetreten sind;

7.

Hinweis auf die Notwendigkeit, die Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als letzte Schlichtungsinstanz zu stärken, damit er im Falle einer Nichterfüllung der aus dem NVV resultierenden Verpflichtungen gemäß der Satzung der Internationalen Atomenergie Organisation (IAEO) die geeigneten Maßnahmen ergreift, einschließlich der Durchführung der Sicherheitsüberwachung;

8.

Hinweis auf die etwaigen Auswirkungen eines Rücktritts vom NVV für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit; Aufruf zur Annahme von Maßnahmen, um Rücktritte von diesem Vertrag zu verhindern;

9.

Aufruf zur Aussetzung der Zusammenarbeit mit einem Staat im nuklearen Bereich, wenn die IAEO außerstande ist, ausreichende Zusicherungen dafür zu geben, dass das Nuklearprogramm dieses Staates ausschließlich friedlichen Zwecken dient, wobei die Zusammenarbeit so lange ausgesetzt wird, bis die Agentur diese Zusicherungen geben kann;

10.

Appell an die Staaten im Nahen Osten, gemäß der auf der Konferenz zur Überprüfung und Verlängerung des NVV von 1995 angenommenen Entschließung zum Nahen Osten, aus dieser Region eine Zone zu machen, die in der Tat nachweislich frei von Kernwaffen sowie sonstigen Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln ist;

11.

vorrangiges Eintreten für die Umsetzung der Regelung über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Mittelmeerraum, da die Sicherheit in Europa mit der Sicherheit in dieser Region verknüpft ist;

12.

Anerkennung der Bedeutung kernwaffenfreier Zonen für Frieden und Sicherheit auf der Grundlage von freiwillig getroffenen Vereinbarungen zwischen den Staaten der betroffenen Region;

13.

Betonung der Notwendigkeit, alles zu unternehmen, um der Gefahr eines Nuklearterrorismus vorzubeugen, die damit verknüpft ist, dass Terroristen möglicherweise Zugang zu Kernwaffen oder Kernmaterial erhalten, das zur Herstellung von Waffen zur Ausbringung und Verbreitung von Radioaktivität benutzt werden könnte; in diesem Zusammenhang Hinweis auf die Notwendigkeit, die Verpflichtungen aufgrund der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates einzuhalten; Appell zur Stärkung der Sicherheit hoch radioaktiver Strahlenquellen; Unterstützung der Maßnahmen der G8 und der IAEO in diesem Bereich;

14.

Anerkennung der Notwendigkeit einer Billigung der Sicherheitsinitiative zur Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Initiative zur Reduzierung der allgemeinen Bedrohung und der globalen Partnerschaftsinitiative der G8 angesichts der wachsenden Bedrohung durch die Verbreitung von Kernwaffen und den Terrorismus;

15.

Appell nach weltweiter Geltung der umfassenden Sicherungsabkommen und der Zusatzprotokolle;

16.

Anerkennung des Umstands, dass die umfassenden Sicherungsabkommen und die Zusatzprotokolle der Verbreitung von Kernwaffen entgegenwirken und den heutigen Kontrollstandard ausmachen, und weitere Bemühungen im Hinblick auf eine bessere Nachweisbarkeit von Verstößen gegen die aus dem NVV resultierenden Verpflichtungen;

17.

Hinwirken darauf, dass vom Gouverneursrat der IAEO festgehalten wird, dass der Abschluss eines umfassenden Sicherungsabkommens und eines Zusatzprotokolls als heutiger Kontrollstandard gilt;

18.

Betonung der einzigartigen Rolle, welche die IAEO spielt, wenn es darum geht, die Einhaltung der Verpflichtungen zur Nichtverbreitung von Kernwaffen durch die Staaten zu überprüfen und ihnen auf Antrag dabei zu helfen, die Sicherheit von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen zu erhöhen, und Aufruf an die Staaten, die Agentur zu unterstützen;

19.

Anerkennung der Bedeutung wirksamer und angemessener Ausfuhrkontrollen im Einklang mit der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates und von Artikel III Absatz 2 des NVV;

20.

Durchführung wirksamer einzelstaatlicher Ausfuhr-, Durchfuhr-, Umlade- und Wiederausfuhrkontrollen sowie Durchführung geeigneter Gesetze und Vorschriften zu diesem Zweck;

21.

Verhängung wirksamer strafrechtlicher Sanktionen im Einklang mit der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates als Abschreckung gegen illegale Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlungstätigkeit sowie Handel und die damit verbundene Finanzierung;

22.

Aufforderung an den Zangger-Ausschuss und die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer, ihre Erfahrungen im Bereich der Ausfuhrkontrollen weiterzugeben, damit alle Staaten sich an den Vereinbarungen des Zangger-Ausschusses und den Leitlinien der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer orientieren können;

23.

Hinweis auf die Notwendigkeit, die Leitlinien der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer umgehend weiter auszubauen, um sie an die neuen Herausforderungen im Bereich der Nichtverbreitung anzupassen;

24.

Appell an die Vertragsstaaten des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, auf den raschen Abschluss des geänderten Übereinkommens hinzuwirken;

25.

Anerkennung des Rechts der Vertragsstaaten des NVV auf friedliche Nutzung der Kernenergie im Einklang mit Artikel IV des NVV und unter Beachtung seiner Artikel I, II und III;

26.

Betonung der Bedeutung einer Weiterführung der internationalen Zusammenarbeit, um die nukleare Sicherheit, die sichere Abfallentsorgung und den Strahlenschutz zu verstärken, sowie Appell an die Staaten, die dies noch nicht getan haben, möglichst bald sämtlichen einschlägigen Übereinkommen beizutreten und die daraus resultierenden Verpflichtungen umfassend zu erfüllen;

27.

Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien des NVV im Einklang mit dessen Artikel IV die friedliche Nutzung der Kernenergie weiterhin betreiben können, insbesondere im Bereich der Energieversorgung, der Industrie, der Gesundheit und der Landwirtschaft;

28.

Aufruf zur Formulierung von Garantien, die einen Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der Kernbrennstoffe oder zu diesen Brennstoffen selbst unter geeigneten Bedingungen betreffen;

29.

Kenntnisnahme von dem Bericht der Expertengruppe der IAEO zu multinationalen Konzepten für den Kernbrennstoffzyklus und Eintreten für den baldigen Beginn der Prüfung dieses Berichts innerhalb der IAEO;

30.

Anerkennung der seit dem Ende des Kalten Krieges erfolgten Reduzierung von Kernwaffenbeständen, dennoch Hinweis auf die Notwendigkeit einer weltweiten Reduzierung der Kernwaffenarsenale im Rahmen der weiteren systematischen Bemühungen um eine schrittweise nukleare Abrüstung gemäß Artikel VI des NVV und in diesem Zusammenhang Begrüßen der Ratifizierung des Moskauer Vertrags durch die Russische Föderation und die Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2002, gleichzeitig jedoch Hinweis auf die Notwendigkeit, dass weitere Fortschritte bei der Reduzierung ihrer Kernwaffenarsenale erzielt werden;

31.

Hinweis auf die Notwendigkeit der Umsetzung der Erklärungen des russischen und des amerikanischen Präsidenten aus den Jahren 1991—1992 über die einseitige Reduzierung der jeweiligen nicht strategischen Kernwaffenbestände und Appell an alle Staaten, die über nicht strategische Kernwaffen verfügen, diese im Hinblick auf ihre Reduzierung und Beseitigung in den allgemeinen Prozess der Rüstungskontrolle und der Abrüstung mit einzubeziehen;

32.

Anerkennung der Anwendung des Grundsatzes der Irreversibilität bei allen Maßnahmen im Bereich der nuklearen Abrüstung und der Rüstungskontrolle als Beitrag zur Erhaltung und Verstärkung von Frieden, Sicherheit und Stabilität auf internationaler Ebene unter Berücksichtigung der hier dargelegten Bedingungen;

33.

Anerkennung der Bedeutung, die im Rahmen der globalen G8-Partnerschaft im Hinblick auf die nukleare Abrüstung den Programmen zur Vernichtung und Beseitigung von Kernwaffen und zur Beseitigung von spaltbarem Material, wie es definiert ist, beigemessen ist;

34.

Fortsetzung der Bemühungen um Transparenz, die eine freiwillige vertrauensbildende Maßnahme zur Förderung weiterer Fortschritte im Bereich der Abrüstung darstellen;

35.

Appell an die Staaten, insbesondere die in Anhang II des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) aufgeführten Staaten, diesen Vertrag im Hinblick auf sein möglichst baldiges und bedingungsloses Inkrafttreten unverzüglich und bedingungslos zu unterzeichnen und zu ratifizieren, da er ein wesentlicher Bestandteil der Regelung über die nukleare Abrüstung und die Nichtverbreitung von Kernwaffen ist, und in Erwartung des Inkrafttretens des Vertrags Appell an alle Staaten, ein Moratorium einzuhalten und sich aller Maßnahmen zu enthalten, die den Verpflichtungen im Sinne des Vertrags und dessen Bestimmungen zuwiderlaufen; Betonung der Bedeutung der bisherigen Arbeit der Vorbereitungskommission einer Organisation zum Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen und aktive Unterstützung der Arbeit des Sonderbeauftragten der Staaten, die den Vertrag ratifiziert haben, zur Erfüllung seines Auftrags, den weltweiten Beitritt zu dem Vertrag zu fördern;

36.

erneuter Appell an die Abrüstungskonferenz im Hinblick auf den unverzüglichen Beginn und den möglichst baldigen Abschluss der Verhandlungen betreffend einen nicht diskriminierenden und weltweit geltenden Vertrag über das Verbot der Produktion von Spaltmaterial für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper, wobei keine Vorbedingungen gelten dürfen und der Bericht des Sonderkoordinators und das darin enthaltene Mandat zu berücksichtigen sind, und in Erwartung des Inkrafttretens dieses Vertrags Appell an alle Staaten, ein Moratorium in Bezug auf die Erzeugung von Spaltmaterial für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper zu verkünden und einzuhalten. Die EU begrüßt es, dass einige der fünf Kernwaffenstaaten ein entsprechendes Moratorium beschlossen haben;

37.

Aufruf an alle betroffenen Staaten, geeignete praktische Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr eines unabsichtlich ausgelösten Atomkriegs zu verhindern;

38.

Weitere Prüfung der Frage der Sicherheitsgarantien für die Nicht-Kernwaffenstaaten, die Vertragsstaaten des NVV sind;

39.

Aufruf an die Kernwaffenstaaten zur Bekräftigung der bestehenden Sicherheitsgarantien im Sinne der Resolution 984 (1995) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und zur Unterzeichnung und Ratifizierung der im Anschluss an die erforderlichen Konsultationen abgeschlossenen einschlägigen Protokolle betreffend kernwaffenfreie Zonen unter Anerkennung, dass für diese Zonen vertraglich gestützte Sicherheitsgarantien gelten;

40.

Betonung der Notwendigkeit allgemeiner Abrüstung;

41.

Hinweis auf die Bedeutung einer weltweiten Geltung und einer Umsetzung des Übereinkommens über das Verbot biologischer Waffen und Toxinwaffen, des Chemiewaffenübereinkommens sowie der Übereinkommen, Maßnahmen und Initiativen, die einen Beitrag zur Kontrolle konventioneller Waffen leisten;

42.

Aufruf im Hinblick auf eine weltweite Geltung und tatsächliche Anwendung des Haager Verhaltskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen;

43.

Hinwirken auf die Lösung der Probleme im Zusammenhang mit regionaler Instabilität und Unsicherheit sowie die Beilegung von Konfliktsituationen, die häufig zahlreichen Aufrüstungsprogrammen zurunde liegen.

Artikel 3

Das Vorgehen der Europäischen Union nach Artikel 2 wird Folgendes umfassen:

a)

nach Maßgabe des Artikels 18 des Vertrags über die Europäische Union, gegebenenfalls Demarchen des Vorsitzes, um die weltweite Geltung des NVV zu fördern;

b)

nach Maßgabe des Artikels 18 des Vertrags über die Europäische Union, Demarchen des Vorsitzes gegenüber den Vertragsparteien des NVV, um ihre Unterstützung für die Ziele nach Artikel 2 dieses Gemeinsamen Standpunkts zu erwirken;

c)

Bemühungen um Einvernehmen unter den Mitgliedstaaten über Vorschläge zu wesentlichen Fragen, die im Namen der Europäischen Union den Vertragsparteien des NVV zur Prüfung vorzulegen sind und die Grundlage für Beschlüsse der im Jahr 2005 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags bilden könnten;

d)

Erklärungen der Europäischen Union, die vom Vorsitz in der allgemeinen Aussprache und in den Aussprachen in den drei Hauptausschüssen abgegeben werden.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 5

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34.

(2)  ABl. L 97 vom 19.4.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 120 vom 12.5.1997, S. 1.

(4)  ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 46.


27.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/36


GEMEINSAME AKTION 2005/330/GASP DES RATES

vom 26. April 2005

zur Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Dezember 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/872/GASP (1) zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für den Südkaukasus bis zum 30. Juni 2004 angenommen.

(2)

Der Rat hat am 2. Februar 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/100/GASP zur Verlängerung des Mandats des EUSR für den Südkaukasus bis zum 31. August 2005 angenommen.

(3)

Nach Abschluss der OSZE-Grenzüberwachungsmission in Georgien hat sich das Politische und Sicherheitspolitische Komitee am 8. März 2005 darauf verständigt, hierauf durch eine Stärkung des EUSR für den Südkaukasus zu reagieren.

(4)

Das Mandat des EUSR sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2003/872/GASP wird wie folgt geändert:

 

In Artikel 3 wird der folgende Buchstabe angefügt:

„h)

der Europäischen Union durch ein Unterstützungsteam in Tbilisi über die Lage an der Grenze Bericht zu erstatten und diese fortgesetzt zu bewerten und außerdem zur Vertrauensbildung zwischen Georgien und der Russischen Föderation beizutragen, wodurch eine wirksame Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Akteuren und wirksame Kontakte zu ihnen sichergestellt werden.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt ab dem 4. April 2005.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 44. Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2005/100/GASP des Rates (ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 74).


Berichtigungen

27.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/37


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 426/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter veredelter Bekleidungsgewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China

( Amtsblatt der Europäischen Union L 69 vom 16. März 2005 )

Seite 31, Artikel 1 Absatz 2:

anstatt:

„Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Fuzhou Fuhua Textile & Printing Dyeing Co. Ltd.

20,00 %

A617

Fuzhou Ta Tung Textile Works Co. Ltd.

20,00 %

A617

Hangzhou Delicacy Co. Ltd.

20,00 %

A617

Far Eastern Industries (Shangai) Ltd.

20,00 %

A617

Hangzhou Hongfeng Textile Co. Ltd.

20,00 %

A617

Hangzhou Jieenda Textile Co. Ltd.

20,00 %

A617

Hangzhou Mingyuan Textile Co. Ltd.

20,00 %

A617

Hangzhou Shenda Textile Co. Ltd.

20,00 %

A617

Hangzhou Yililong Textile Co. Ltd.

20,00 %

A617

Hangzhou Yongsheng Textile Co. Ltd.

20,00 %

A617

Hangzhou ZhenYa Textile Co. Ltd.

20,00 %

A617

Huzhou Styly Jingcheng Textile Co. Ltd.

20,00 %

A617

Nantong Teijin Co Ltd.

20,00 %

A617

Shaoxing Ancheng Cloth industrial Co. Ltd.

20,00 %

A617

Shaoxing County Jiade Weaving and Dyeing Co. Ltd.

20,00 %

A617

Shaoxing County Pengyue Textile Co. Ltd.

20,00 %

A617

Shaoxing County Xingxin Textile Co. Ltd.

20,00 %

A617

Shaoxing Yinuo Printing Dyeing Co. Ltd.

20,00 %

A617

Wujiang Longsheng Textile Co. Ltd.

20,00 %

A617

Wujiang Xiangshen Textile Dyeing Finishing Co. Ltd.

20,00 %

A617

Zheijang Tianyuan Textile printing and Dying Co. Ltd.

20,00 %

A617

Zhejiang Shaoxing Yongli Printing and Dyeing Co. Ltd.

20,00 %

A617

Zhejiang Xiangsheng Group Co. Ltd.

20,00 %

A617

Zhejiang Yonglong enterprises Co. Ltd.

20,00 %

A617

Zhuji Bolan Textile Industrial development Co. Ltd.

20,00 %

A617

Wujiang Canhua Import & Export Co. Ltd.

74,80 %

A618

Shaoxing County Huaxiang Textile Co. Ltd.

26,70 %

A619

Shaoxing Ronghao Textiles Co. Ltd.

33,90 %

A620

Shaoxing County Quing Fang Cheng Textile import and export Co. Ltd.

33,90 %

A621

Shaoxing Tianlong import and export Ltd.

63,40 %

A622

Hangzhou CaiHong Textile Co. Ltd.

39,40 %

A623

Hangzhou Fuen Textile Co Ltd.

39,40 %

A623

Hangzhou Jinsheng Textile Co. Ltd.

39,40 %

A623

Hangzhou Xiaonshan Phoenix Industry Co. Ltd.

39,40 %

A623

Hangzhou Zhengda Textile Co. Ltd.

39,40 %

A623

Shaoxing China Light & Textile Industrial City Somet Textile Co. Ltd.

39,40 %

A623

Shaoxing County Fengyi Textile Printing and Dying Co. Ltd.

39,40 %

A623

Shaoxing Nanchi Textile Printing Dyeing Co. Ltd.

39,40 %

A623

Shaoxing Xinghui Textiles Co. Ltd.

39,40 %

A623

Shaoxing Yongda Textile Co. Ltd.

39,40 %

A623

Zhejiang Huagang Dyeing and Weaving Co. Ltd.

39,40 %

A623

Zheijang Golden time printing and Dying knitwear Co. Ltd.

39,40 %

A623

Zheijang Golden tree SLK printing Dying and Sandwshing Co. Ltd.

39,40 %

A623

Zheijang Shaoxiao Printing and Dying Co. Ltd.

39,40 %

A623

Alle übrigen Unternehmen

85,30 %

A999“

muss es heißen:

„Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Far Eastern Industries (Shanghai) Ltd

20,00 %

A617

Fuzhou Fuhua Textile & Printing Dyeing Co., Ltd

20,00 %

A617

Fuzhou Ta-Tung Textile Works Co., Ltd

20,00 %

A617

Hangzhou CaiHong Textile Co., Ltd

39,40 %

A623

Hangzhou De Licacy Textile Co., Ltd

20,00 %

A617

Hangzhou Fuen Textile Co. Ltd

39,40 %

A623

Hangzhou Hongfeng Textile Co., Ltd

20,00 %

A617

Hangzhou Jieenda Textile Co. Ltd

20,00 %

A617

Hangzhou Jinsheng Textile Co. Ltd

39,40 %

A623

Hangzhou Mingyuan Textile Co. Ltd

20,00 %

A617

Hangzhou Shenda Textile Co. Ltd

20,00 %

A617

Hangzhou Xiaoshan Phoenix Industry Co. Ltd

39,40 %

A623

Hangzhou Yililong Textile Co. Ltd

20,00 %

A617

Hangzhou Yongsheng Textile Co. Ltd

20,00 %

A617

Hangzhou Zhengda Textile Co., Ltd

39,40 %

A623

Hangzhou ZhenYa Textile Co. Ltd

20,00 %

A617

Huzhou Styly Jingcheng Textile Co. Ltd

20,00 %

A617

Nantong Teijin Co. Ltd

20,00 %

A617

Shaoxing Ancheng Cloth industrial Co. Ltd

20,00 %

A617

Shaoxing China Light & Textile Industrial City Somet Textile Co., Ltd

39,40 %

A623

Shaoxing County Fengyi Textile Printing & Dyeing Co., Ltd

39,40 %

A623

Shaoxing County Huaxiang Textile Co., Ltd

26,70 %

A619

Shaoxing County Jiade Weaving and Dyeing Co. Ltd

20,00 %

A617

Shaoxing County Pengyue Textile Co. Ltd

20,00 %

A617

Shaoxing County Qing Fang Cheng Textiles Imp. & Exp. Co., Ltd

33,90 %

A621

Shaoxing County Xingxin Textile Co. Ltd

20,00 %

A617

Shaoxing Golden tree silk Printing Dyeing and Sandwashing Co., Ltd

39,40 %

A623

Shaoxing Nanchi Textile Printing-Dyeing Co. Ltd

39,40 %

A623

Shaoxing Ronghao Textiles Co., Ltd

33,90 %

A620

Shaoxing Tianlong Import and Export Ltd

63,40 %

A622

Shaoxing Xinghui Textile Co. Ltd

39,40 %

A623

Shaoxing Yinuo Printing & Dyeing Co. Ltd

20,00 %

A617

Shaoxing Yongda Textiles Co. Ltd

39,40 %

A623

Wujiang Canhua Imp. & Exp. Co. Ltd

74,80 %

A618

Wujiang Longsheng Textile Co. Ltd

20,00 %

A617

Wujiang Xiangsheng Textile Dyeing & Finishing Co. Ltd

20,00 %

A617

Zhejiang Golden Time Printing and Dyeing knitwear Co. Ltd

39,40 %

A623

Zhejiang Huagang Dyeing and Weaving Co. Ltd

39,40 %

A623

Zhejiang Shaoxiao Printing and Dying Co. Ltd

39,40 %

A623

Zhejiang Shaoxing Yongli Printing and Dyeing Co. Ltd

20,00 %

A617

Zhejiang Shaoxing Tianyuan Textile Printing and Dying Co. Ltd

20,00 %

A617

Zhejiang XiangSheng Group Co. Ltd

20,00 %

A617

Zhejiang Yonglong Enterprises Co. Ltd

20,00 %

A617

Zhuji Bolan Textile Industrial Development Co. Ltd

20,00 %

A617

Alle übrigen Unternehmen

85,30 %

A999“

Die vorstehende korrekte Schreibweise der Firmennamen findet in der gesamten Verordnung (EG) Nr. 426/2005 Anwendung, d. h. auch in den Randnummern 8b, 23, 58 und 139.