ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
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In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
27.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 631/2005 DER KOMMISSION
vom 26. April 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. April 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 26. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
103,6 |
204 |
98,1 |
|
212 |
129,8 |
|
624 |
168,0 |
|
999 |
124,9 |
|
0707 00 05 |
052 |
152,4 |
204 |
76,2 |
|
999 |
114,3 |
|
0709 90 70 |
052 |
99,0 |
204 |
44,2 |
|
999 |
71,6 |
|
0805 10 20 |
052 |
54,4 |
204 |
45,2 |
|
212 |
58,1 |
|
220 |
47,8 |
|
388 |
62,0 |
|
400 |
53,3 |
|
624 |
73,9 |
|
999 |
56,4 |
|
0805 50 10 |
052 |
65,2 |
220 |
65,0 |
|
388 |
67,8 |
|
400 |
69,6 |
|
528 |
65,2 |
|
624 |
67,3 |
|
999 |
66,7 |
|
0808 10 80 |
388 |
86,3 |
400 |
122,8 |
|
404 |
94,3 |
|
508 |
67,2 |
|
512 |
69,4 |
|
524 |
65,9 |
|
528 |
65,1 |
|
720 |
82,6 |
|
804 |
112,9 |
|
999 |
85,2 |
|
0808 20 50 |
388 |
87,9 |
512 |
63,9 |
|
528 |
65,2 |
|
720 |
72,2 |
|
999 |
72,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
27.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 632/2005 DER KOMMISSION
vom 26. April 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1185/2004 der Kommission (2) ist eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle eröffnet worden. |
(2) |
In Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2004 ist die Anschrift der deutschen Interventionsstelle für die Einreichung der Angebote bezeichnet. Aufgrund einer internen Umstrukturierung der deutschen Verwaltungsdienststellen muss die genannte Adresse angepasst werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2004 erhält folgende Fassung:
„4. Die Angebote sind bei der deutschen Interventionsstelle einzureichen:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) |
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Deichmannsaue 29 |
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D-53179 Bonn |
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 28. April 2005, 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. April 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 227 vom 26.6.2004, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1730/2004 (ABl. L 307 vom 5.10.2004, S. 3).
27.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 633/2005 DER KOMMISSION
vom 26. April 2005
zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse. |
(2) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für die Ausfuhren der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist. |
(3) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen. |
(4) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen. |
(5) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt. |
(6) |
Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren. |
(7) |
Zurzeit können Tomaten/Paradeiser (4), Orangen, Zitronen und Äpfel der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang ausgeführt werden. |
(8) |
Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, eine Ausschreibung vorzunehmen und den indikativen Erstattungsbetrag sowie die vorgesehenen Mengen für den betreffenden Zeitraum festzusetzen. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird eine Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A3 eröffnet. Die Erzeugnisse, der Zeitraum für die Einreichung der Angebote, die indikativen Erstattungssätze und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang festgesetzt.
(2) Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten erstattungsfähigen Mengen angerechnet.
(3) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A3 zwei Monate.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. April 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
(3) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2180/2003 (ABl. L 335 vom 22.12.2003, S. 1).
(4) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
(5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.
ANHANG
AUSSCHREIBUNG FÜR DIE ERTEILUNG VON AUSFUHRLIZENZEN FÜR OBST UND GEMÜSE NACH DEM VERFAHREN A3 (TOMATEN/PARADEISER, ORANGEN, ZITRONEN UND ÄPFEL)
Zeitraum für die Einreichung der Angebote: 4. bis 5. Mai 2005 |
|||
Erzeugniscode (1) |
Bestimmung (2) |
Indikativer Erstattungsbetrag (EUR/t netto) |
Vorgesehene Menge (t) |
0702 00 00 9100 |
F08 |
45 |
10 000 |
0805 10 20 9100 |
A00 |
45 |
10 000 |
0805 50 10 9100 |
A00 |
70 |
10 000 |
0808 10 80 9100 |
F09 |
46 |
33 333 |
(1) Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
(2) Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:
F03 |
Alle Bestimmungen außer der Schweiz. |
||||||
F04 |
Hongkong, Singapur, Malaysia, Sri Lanka, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua-Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Japan, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko, Costa Rica. |
||||||
F08 |
Alle Bestimmungen außer Bulgarien. |
||||||
F09 |
Die folgenden Bestimmungen:
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27.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 634/2005 DER KOMMISSION
vom 26. April 2005
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. April 2005
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
||||||||||||||||
(1) |
(2) |
(3) |
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|
8518 40 99 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8518, 8518 40 und 8518 40 99. Das Decodieren und die Verarbeitung der Tonsignale werden als Teil der Tonfrequenzverstärkerfunktion betrachtet. Weil die videorelevante Funktion nur in der Synchronisation des Ton- mit dem Videosignal besteht, verbleibt die Ware in Position 8518. |
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|
8527 39 80 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8527, 8527 39, und 8527 39 80. Die Funktion des Rundfunkempfangsgerätes ist die gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI kennzeichnende Hauptfunktion der kombinierten Maschine. Die Verstärkung und die Verarbeitung des Tons werden im Vergleich mit dem Rundfunkempfang als nachgeordnete Funktion betrachtet. Somit ist die kombinierte Maschine als Rundfunkempfangsgerät in KN-Code 8527 39 80 einzureihen. |
||||||||||||||||
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8527 39 80 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8527, 8527 39 und 8527 39 80. Die Funktion des Rundfunkempfangsgerätes ist gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI die kennzeichnende Hauptfunktion der kombinierten Maschine. Die Verstärkung und Verarbeitung des Tons wird im Vergleich mit der Rundfunkempfangsfunktion als nachgeordnete Funktion betrachtet. Weil die videorelevante Funktion nur in der Synchronisation des Tons-, mit dem Videosignal besteht, verbleibt die Ware in Position 8527. Somit ist die kombinierte Maschine als Rundfunkempfangsgerät in KN-Code 8527 39 80 einzureihen. |
||||||||||||||||
|
8528 21 90 |
Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 21 und 8528 21 90. Die Einreihung in die Unterposition 8471 60 kommt nicht in Frage, da der Bildschirm nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art (siehe Anmerkung 5 zu Kapitel 84), sondern für die Anzeige von digitalen Daten aus unterschiedlichen Quellen geeignet ist. Die Einreihung in die Position 8531 ist ebenfalls nicht möglich, da das Gerät keine Signalanzeige zu Signalzwecken darstellt (siehe HS-Erläuterungen zu Position 8531 Abschnitt D). |
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9032 89 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 b zu Kapitel 90 und dem Wortlaut der KN-Codes 9032, 9032 89 und 9032 89 90. Aufgrund von Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 kann das System nicht in die Position 8471 eingereiht werden, da es eine andere spezifische Funktion gemäß Anmerkung 5 E zum Kapitel 84 als die Datenverarbeitung durchführt. Bei dem System handelt es sich um einen automatischen Regler zum Regeln von nicht elektrischer Größen, deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert (Anmerkung 7 b) zu Kapitel 90). |
27.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 635/2005 DER KOMMISSION
vom 26. April 2005
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. April 2005
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. 82 vom 31.3.2005, S. 1).
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
||||||||||||||||||||
(1) |
(2) |
(3) |
||||||||||||||||||||
|
1902 30 10 |
Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Positionen 1902, 1902 30 und 1902 30 10. Das Erzeugnis stellt eine für den Einzelhandel aufgemachte Warenzusammenstellung dar. Der hohe Anteil an Teigwaren verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter. Das Erzeugnis kann nicht in Position 2104 eingereiht werden, weil die in die Schale hinzugefügte Menge an Wasser nicht ausreichend ist, um eine Suppe oder Brühe herzustellen, sondern ihm den Charakter eines Nudelgerichts verleiht. |
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2106 90 92 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30, dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92. Siehe auch die HS Erläuterungen zu Position 2106, Absatz 14, sowie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Kapitel 30. Weder der Beipackzettel noch die Verpackung enthalten Angaben über die Art und die Konzentration des Wirkstoffs bzw. der Wirkstoffe. Es werden lediglich die Art und Menge der verarbeiteten Pflanzen und Pflanzenteile genannt. Die Bedingungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 b zu Kapitel 30 sind daher nicht erfüllt. |
(1) Das Foto dient lediglich zur Information.
27.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 636/2005 DER KOMMISSION
vom 26. April 2005
zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats April 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1),
gestützt auf den Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (2),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Eine Prüfung der Anträge hat ergeben, dass Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen im Rahmen der Tranche für April 2005 nach Anwendung der entsprechenden Verringerungssätze zu erteilen und die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen festzusetzen sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für die in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats April 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden Einfuhrlizenzen unter Anwendung der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzen Verringerungssätze für die beantragten Reismengen erteilt.
(2) Die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. April 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.
(2) ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15.
(3) ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2296/2003 (ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 35).
ANHANG
Auf die für die Tranche des Monats April 2005 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und auf die nächste Tranche zu übertragende Mengen:
a) Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 1006 30
Ursprung |
Verringerungssatz für die Tranche des Monats April 2005 |
Auf die Tranche des Monats Juli 2005 zu übertragende Menge (in t) |
Vereinigte Staaten von Amerika |
0 (1) |
9 630,927 |
Thailand |
0 (1) |
3 543,197 |
Australien |
0 (1) |
631,040 |
Andere Ursprünge |
98,1762 |
— |
b) Geschälter Reis des KN-Codes 1006 20
Ursprung |
Verringerungssatz für die Tranche des Monats April 2005 |
Auf die Tranche des Monats Juli 2005 zu übertragende Menge (in t) |
Vereinigte Staaten von Amerika |
0 (1) |
5 732 |
Thailand |
0 (1) |
1 812 |
Australien |
0 (1) |
7 822 |
Andere Ursprünge |
0 (1) |
117 |
(1) Lizenzerteilung für die beantragte Menge.
27.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 637/2005 DER KOMMISSION
vom 26. April 2005
über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen nach der Dominikanischen Republik im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 20a Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit Artikel 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 ist das Verfahren für die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen nach der Dominikanischen Republik im Rahmen eines von diesem Land eröffneten Kontingents eingeleitet worden. Die Gesamtmengen für das Kontingentsjahr 2005/2006 für die Lizenzanträge gestellt worden sind, übersteigen die verfügbaren Mengen. Daher sind Zuteilungskoeffizienten für die beantragten Mengen festzusetzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen für die in Artikel 20a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 genannten Erzeugnisse für den Kontingentszeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 beantragt worden sind, werden folgende Zuteilungskoeffizienten angewendet:
— |
0,787132 bei den Lizenzanträgen für den Kontingentsteil gemäß Artikel 20a Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999; |
— |
0,062633 bei den Lizenzanträgen für den Kontingentsteil gemäß Artikel 20a Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 174/1999. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. April 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 22).
27.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 638/2005 DER KOMMISSION
vom 26. April 2005
zur Festsetzung der Erzeugungserstattung für zur Konservenherstellung bestimmtes Olivenöl
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 20a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 20a der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird zur Erzeugung von Olivenöl, das zur Herstellung bestimmter Konserven verwendet wird, eine Erstattung gewährt. Unbeschadet von Absatz 3 wird diese Erstattung gemäß Absatz 6 des genannten Artikels jeden zweiten Monat festgesetzt. |
(2) |
Nach Artikel 20a Absatz 2 derselben Verordnung richtet sich diese Erstattung nach dem Unterschied zwischen den Weltmarkt- und den Gemeinschaftsmarktpreisen unter besonderer Berücksichtigung der Einfuhrabgabe, die in einem bestimmten Bezugszeitraum auf Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00 zu erheben ist, und der Bestandteile, die in die Berechnung der in demselben Bezugszeitraum für dasselbe Olivenöl gewährten Ausfuhrerstattungen einbezogen werden. Als Bezugszeitraum sollten die zwei Monate vor dem Anwendungszeitraum der Erzeugungserstattung gelten. |
(3) |
Die Anwendung der genannten Bestimmungen hat die Festsetzung der nachstehenden Erzeugungserstattung zur Folge — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für Mai und Juni 2005 wird die in Artikel 20a Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannte Erzeugungserstattung auf 44,00 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. April 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).
27.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/17 |
RICHTLINIE 2005/30/EG DER KOMMISSION
vom 22. April 2005
zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 17,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 97/24/EG ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nach der Richtlinie 2002/24/EG. |
(2) |
Es sollten technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Austauschkatalysatoren als selbstständige technische Einheiten eingeführt werden, um ein angemessenes Emissionsverhalten zu gewährleisten. Zur Unterstützung der Durchführung in den Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für die Kennzeichnung von Austauschkatalysatoren und ihrer Verpackung eingeführt werden. |
(3) |
Die Landeskennziffern für Malta und Zypern sollten in den Anhang V der Richtlinie 2002/24/EG aufgenommen werden. |
(4) |
Die Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG sollten entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Anhang der Richtlinie 97/24/EG aufgeführte Text wird entsprechend dem Anhang I dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Anhänge II und V der Richtlinie 2002/24/EG werden gemäß Anhang II dieser Richtlinie geändert.
Artikel 3
(1) Spätestens ab 18. Mai 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für neue Austauschkatalysatoren zum Einbau in Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 97/24/EG erteilt wurde,
a) |
weder die Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EWG verweigern noch |
b) |
den Verkauf und den Einbau in ein Fahrzeug verbieten. |
(2) Spätestens ab 18. Mai 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für einen neuen Austauschkatalysator aus Gründen im Zusammenhang mit den Maßnahmen gegen die Luftverschmutzung, mit dem zulässigen Geräuschpegel oder mit unbefugten Eingriffen keine EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EG mehr erteilen, wenn er nicht den Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung dieser Richtlinie entspricht.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 17. Mai 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 18. Mai 2006 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem Gebiet der Richtlinie erlassen.
Artikel 5
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. April 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/77/EG (ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 24).
(2) ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
ANHANG I
ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIE 97/24/EG
1. Kapitel 5, an die Richtlinie 97/24/EG angehängt, wird wie folgt geändert:
a) |
Dem „VERZEICHNIS DER ANHÄNGE“ werden folgende Verweise hinzugefügt:
|
b) |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
c) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
d) |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
|
e) |
Der folgende Anhang VII wird eingefügt: „ANHANG VII TYPGENEHMIGUNG EINES AUSTAUSCHKATALYSATORS ALS SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT FÜR ZWEIRÄDRIGE ODER DREIRÄDRIGE KRAFTFAHRZEUGE Dieser Anhang gilt für die Typgenehmigung von Katalysatoren als selbstständige technische Einheiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG, die zum Einbau in einen oder mehrere Typen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen als Ersatzteile bestimmt sind. 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck: 1.1 ‚Katalysator für die Erstausrüstung‘ einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, der (die) in die Typgenehmigung des Fahrzeugs einbezogen ist; 1.2 ‚Austauschkatalysator‘ einen Katalysator oder eine Gruppe von Katalysatoren, die als Ersatz für einen Katalysator zur Erstausrüstung in einem nach diesem Kapitel genehmigten Fahrzeug bestimmt sind und für die eine Genehmigung als selbständige technische Einheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG erteilt werden kann; 1.3 ‚Original-Austauschkatalysator‘ einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, deren Typen in Abschnitt 5 von Anhang VI dieser Richtlinie angegeben sind, die jedoch vom Inhaber der Fahrzeug-Typgenehmigung als selbständige technische Einheiten auf dem Markt angeboten werden; 1.4 ‚Katalysatortyp‘ Katalysatoren, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:
1.5 ‚Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor‘ zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden:
1.6 ‚gasförmige Schadstoffe‘ Emissionen von Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2)-Äquivalent. 2. ANTRAG AUF TYPGENEHMIGUNG 2.1 Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Austauschkatalysator als selbstständiger technischer Einheit ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen. 2.2 Ein Muster für den Beschreibungsbogen ist in der Anlage 1 enthalten. 2.3 Jedem Antrag auf Typgenehmigung eines Katalysators sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:
2.4 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst sind vorzuführen:
3. ERTEILUNG DER TYPGENEHMIGUNG
4. KENNZEICHNUNG 4.1 Auf jedem Austauschkatalysator (nicht jedoch auf den Montageteilen und Rohren), der einem nach dieser Richtlinie als selbstständige technische Einheit genehmigten Typ entspricht, muss ein Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/24/EG, ergänzt durch die Zusatzangaben gemäß Abschnitt 4.2 dieses Anhangs, angebracht sein. Das Typgenehmigungszeichen muss gut lesbar und dauerhaft und nach Möglichkeit so angebracht sein, dass es auch nach dem Einbau in das Fahrzeug noch sichtbar ist. Das Maß ‚a‘ beträgt mindestens ≥ 3 mm. 4.2 Weitere im Typgenehmigungszeichen enthaltene Angaben 4.2.1 Auf jedem Austauschkatalysator, nicht jedoch auf den Montageteilen und Rohren, muss im Typgenehmigungszeichen die Nummer des Kapitels (der Kapitel) angegeben werden, nach denen die Typgenehmigung erteilt wurde. 4.2.1.1 Austauschkatalysator, der aus einem einzigen Teil besteht, das sowohl den Katalysator als auch die Auspuffanlage (Schalldämpfer) umfasst: Dem Typgenehmigungszeichen nach Nummer 4.1 müssen zwei Kreise folgen, in denen sich die Ziffer 5 bzw. 9 befindet. 4.2.1.2 Austauschkatalysator, der von der Auspuffanlage (Schalldämpfer) getrennt ist: Dem am Austauschkatalysator angebrachten Typgenehmigungszeichen nach Abschnitt 4.1 muss ein Kreis folgen, in dem sich die Ziffer 5 befindet. Muster der Typgenehmigungszeichen sind in Anlage 3 wiedergegeben. 5. VORSCHRIFTEN 5.1 Allgemeine Vorschriften Der Austauschkatalysator ist so auszulegen, herzustellen und anzubauen, dass
5.2 Vorschriften hinsichtlich der Emissionen 5.2.1 Das Fahrzeug nach Abschnitt 2.4.1 mit einem Austauschkatalysator des Typs, für den die Typgenehmigung beantragt wird, ist den in den Anlagen 1 und 2 der Anhänge I, II oder III (je nach der Typgenehmigung des Fahrzeugs) (1) beschriebenen Prüfungen zu unterziehen. 5.2.1.1 Bestimmung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Austauschkatalysator Die Vorschriften hinsichtlich der Emissionen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit dem Austauschkatalysator die in Anhang I, II oder III (je nach der Typgenehmigung des Fahrzeugs) (2) genannten Grenzwerte einhält.. Gilt die Typgenehmigung für verschiedene Fahrzeugtypen desselben Herstellers und sind diese verschiedenen Fahrzeugtypen mit einem Katalysator desselben Typs für die Erstausrüstung ausgestattet, so kann die Prüfung Typ I auf mindestens zwei Fahrzeuge beschränkt werden, die im Einvernehmen mit dem technischen Dienst ausgewählt werden, der die Typgenehmigungsprüfungen durchführt. 5.2.2 Vorschriften hinsichtlich des zulässigen Geräuschpegels Das Fahrzeug nach 2.4.1 mit einem Austauschkatalysator des Typs, für den die Typgenehmigung beantragt wird, muss den Vorschriften von Abschnitt 3 von Anhang II, III oder IV zu Kapitel 9 entsprechen (je nach Typgenehmigung des Fahrzeugs). Die Ergebnisse der Prüfungen am fahrenden und am stehenden Fahrzeug müssen im Prüfbericht festgehalten werden. 5.3 Prüfung der Fahrzeugeigenschaften
6. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION Für die Überwachung der Übereinstimmung der Produktion gelten die Bestimmungen von Anhang VI der Richtlinie 2002/24/EG. Zur Nachprüfung der Übereinstimmung wird ein Austauschkatalysator des nach diesem Anhang genehmigten Typs aus der laufenden Produktion entnommen. Übereinstimmung der Produktion mit den Bestimmungen dieses Anhangs ist gegeben, wenn die Anforderungen von Abschnitt 5.2 (Vorschriften hinsichtlich der Emissionen) und Abschnitt 5.3 (Prüfung der Fahrzeugeigenschaften) erfüllt werden. 7. UNTERLAGEN 7.1 Jedem neuen Austauschkatalysator sind folgende Informationen beizulegen:
7.2 Diese Angaben sind als Druckschrift, die dem Austauschkatalysator beigelegt ist, oder als Aufdruck auf der Verpackung, in der der Austauschkatalysator verkauft wird, oder in anderer geeigneter Form bereitzustellen. Anlage 1 Beschreibungsbogen für einen Austauschkatalysator als selbstständige technische Einheit für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): ... Der Antrag auf Typgenehmigung für einen Austauschkatalysator für einen Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs muss Folgendes umfassen:
Anlage 2 Typgenehmigungsbogen für einen Austauschkatalysator für einen zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp Name der Behörde Prüfbericht Nr. ... des technischen Dienstes ... vom ... Nr. der Typgenehmigung: ... Nummer der Erweiterung: ...
Anlage 3 Muster von Typgenehmigungszeichen
Das vorstehende Typgenehmigungszeichen wurde von Deutschland [e1] unter der Nummer 1230 für einen einteiligen Austauschkatalysator vergeben, der sowohl den Katalysator als auch die Auspuffanlage (Schalldämpfer) umfasst.
Das vorstehende Typgenehmigungszeichen wurde von Deutschland [e1] unter der Nummer 1230 für einen nicht in die Auspuffanlage integrierten Katalysator vergeben (Katalysator und Schalldämpfer nicht in einem Bauteil zusammengefasst).
Das vorstehende Typgenehmigungszeichen wurde von Deutschland [e1] unter der Nummer 1230 für einen nicht originalen Schalldämpfer ohne Katalysator vergeben (Katalysator und Schalldämpfer nicht in einem Bauteil zusammengefasst oder Fahrzeug nicht mit Katalysator ausgerüstet) (siehe Kapitel 9). |
2. Kapitel 7, angehängt an die Richtlinie 97/24/EG, wird wie folgt geändert:
a) |
Nummer 1.10 erhält folgende Fassung:
|
b) |
Der folgende Abschnitt 3.10.1.3.7a) wird eingefügt:
|
3. Kapitel 9, angehängt an die Richtlinie 97/24/EG, wird wie folgt geändert:
a) |
In die „LISTE DER ANHÄNGE“ wird zwischen „Anhang VI“ und „Anhang VII“ der folgende Verweis auf eine Anlage eingefügt:
|
b) |
In Anhang II wird der folgende Abschnitt 3.5.5 angefügt: „3.5.5 Beurteilung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Ersatzschalldämpferanlagen Das Fahrzeug nach Nummer 3.2.3.3 mit einem Schalldämpfer des Typs, für den die Genehmigung beantragt wird, muss einer Prüfung des Typs I und des Typs II unter den Bedingungen unterzogen werden, die in dem entsprechenden Anhang zu Kapitel 5 dieser Richtlinie beschrieben sind, je nach der für das Fahrzeug geltenden Typgenehmigung. Die Vorschriften über die Emissionen gelten als eingehalten, wenn die in der Typgenehmigung des Fahrzeugs angegebenen Grenzwerte eingehalten werden.“ |
c) |
In Anhang III wird der folgende Abschnitt 3.5.5 angefügt: „3.5.5 Beurteilung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Ersatzschalldämpferanlagen Das Fahrzeug nach Nummer 3.2.3.3 mit einem Schalldämpfer des Typs, für den die Genehmigung beantragt wird, muss einer Prüfung des Typs I und des Typs II unter den Bedingungen unterzogen werden, die in dem entsprechenden Anhang zu Kapitel 5 dieser Richtlinie beschrieben sind, je nach der für das Fahrzeug geltenden Typgenehmigung. Die Vorschriften über die Emissionen gelten als eingehalten, wenn die in der Typgenehmigung des Fahrzeugs angegebenen Grenzwerte eingehalten werden.“ |
d) |
In Anhang IV wird der folgende Abschnitt 3.5.5 angefügt: „3.5.5 Beurteilung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Ersatzschalldämpferanlagen Das Fahrzeug nach Nummer 3.2.3.3 mit einem Schalldämpfer des Typs, für den die Genehmigung beantragt wird, muss einer Prüfung des Typs I und des Typs II unter den Bedingungen unterzogen werden, die in dem entsprechenden Anhang zu Kapitel 5 dieser Richtlinie beschrieben sind, je nach der für das Fahrzeug geltenden Typgenehmigung. Die Vorschriften über die Emissionen gelten als eingehalten, wenn die in der Typgenehmigung des Fahrzeugs angegebenen Grenzwerte eingehalten werden.“ |
e) |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
|
(1) Wie in der Fassung dieser Richtlinie vorgeschrieben, die für die Typgenehmigung des Fahrzeugs galt.
(2) Wie in der Fassung dieser Richtlinie vorgeschrieben, die für die Typgenehmigung des Fahrzeugs galt.
(3) Nichtzutreffendes streichen.
(4) Nichtzutreffendes streichen.
ANHANG II
ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIE 2002/24/EG
Die Richtlinie 2002/24/EG wird wie folgt geändert:
a) |
In Anhang II erhält Abschnitt 3.2.12 folgende Fassung: „3.2.12 Maßnahmen gegen Luftverunreinigung 3.2.12.1 Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase bei Viertaktmotoren (Beschreibung und Zeichnungen): 3.2.12.2 Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden, und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt) 3.2.12.2.1 Katalysator: ja/nein (1) 3.2.12.2.1.1 Anzahl der Katalysatoren und Monolithen: 3.2.12.2.1.2 Abmessungen, Form und Volumen des (der) Katalysators (Katalysatoren): 3.2.12.2.1.3 Art der katalytischen Reaktion: 3.2.12.2.1.4 Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: 3.2.12.2.1.5 Relative Konzentration: 3.2.12.2.1.6 Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): 3.2.12.2.1.7 Zellendichte: 3.2.12.2.1.8 Art des Katalysatorgehäuses: 3.2.12.2.1.9 Lage des (der) Katalysators(en) (Ort und Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): 3.2.12.2.2 Sauerstoffsonde: ja/nein (1) 3.2.12.2.2.1 Typ: 3.2.12.2.2.2 Anordnung: 3.2.12.2.2.3 Regelbereich: 3.2.12.2.3 Lufteinblasung: ja/nein (1) 3.2.12.2.3.1 Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): 3.2.12.2.4 Abgasrückführung: ja/nein (1) 3.2.12.2.4.1 Kennwerte (Durchflussmenge usw.): 3.2.12.2.5 Andere Einrichtungen (Beschreibung, Wirkungsweise): |
b) |
Anhang V wird wie folgt geändert:
|
(1) Nichtzutreffendes streichen.“
In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte
27.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/32 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2005/329/GASP DES RATES
vom 25. April 2005
betreffend die im Jahr 2005 vorgesehene Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union sieht in dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) weiterhin den Grundstein des globalen Systems der Nichtverbreitung von Kernwaffen, die wesentliche Grundlage der weiteren nuklearen Abrüstung nach Artikel 6 NVV sowie ein wichtiges Element für den verstärkten Ausbau von Anwendungen nuklearer Energie zu friedlichen Zwecken. |
(2) |
Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln angenommen (1). Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen. |
(3) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. April 2004 einstimmig die Resolution 1540 (2004) angenommen, in der die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel als Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit bezeichnet wird. |
(4) |
Auf der Konferenz von 1995 zur Überprüfung und Verlängerung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen haben die Vertragsparteien Beschlüsse über die unbegrenzte Verlängerung des Vertrags, über die Grundsätze und Ziele im Bereich der Nichtverbreitung und der Abrüstung von Kernwaffen, über die Stärkung des Prozesses zur Überprüfung jenes Vertrags und über eine Entschließung zum Mittleren Osten gefasst. |
(5) |
Der Rat hat am 13. April 2000 den Gemeinsamen Standpunkt 2000/297/GASP betreffend die im Jahr 2000 vorgesehene Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (2) angenommen. |
(6) |
Die Konferenz zur Überprüfung des NVV von 2000 hat ein Schlussdokument verabschiedet. |
(7) |
Der Vorbereitungsausschuss für die im Jahr 2005 vorgesehene Konferenz zur Überprüfung des NVV hat drei Tagungen abgehalten, und zwar vom 8. bis 19. April 2002 in New York, vom 28. April bis 9. Mai 2003 in Genf und vom 26. April bis 7. Mai 2004 in New York. |
(8) |
Der Rat hat am 29. April 1997 die Gemeinsame Aktion 97/288/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zu stärkerer Transparenz bei Ausfuhrkontrollen im Zusammenhang mit Kernmaterial (3) angenommen. |
(9) |
Der Rat hat auf seiner Tagung vom 17. Mai 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/495/GASP zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen des Fonds für nukleare Sicherheit der IAEO über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (4) angenommen. |
(10) |
Der Rat hat auf seiner Tagung vom 1. Juni 2004 eine Erklärung zur Unterstützung der Sicherheitsinitiative zur Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen. |
(11) |
Das Zusatzprotokoll zu dem Verifikationsabkommen zwischen den Nicht-Kernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), Euratom und der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO), das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zur Sicherheitsüberwachung zwischen Frankreich, Euratom und der IAEO und das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zur Sicherheitsüberwachung zwischen dem Vereinigten Königreich, Euratom und der IAEO wurden unterzeichnet und traten am 30. April 2004 in Kraft. |
(12) |
Entsprechend den Ergebnissen der Überprüfungskonferenz von 2000 sowie den Erörterungen auf den drei Tagungen des Vorbereitungsausschusses für die im Jahr 2005 vorgesehene Konferenz zur Überprüfung des NVV sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage die im Gemeinsamen Standpunkt 2000/297/GASP genannten Ziele und die in diesem Rahmen ergriffenen Initiativen aktualisiert und weiter ausgebaut werden — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Das von der Europäischen Union verfolgte Ziel ist, das Internationale System für die Nichtverbreitung von Kernwaffen dadurch zu stärken, dass sie sich für einen erfolgreichen Ablauf der im Jahr 2005 vorgesehenen Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) einsetzt.
Artikel 2
Im Hinblick auf das in Artikel 1 genannte Ziel
a) |
wirkt die Europäische Union auf der im Jahr 2005 vorgesehenen Überprüfungskonferenz an einer strukturierten und ausgewogenen Überprüfung des Funktionierens des Nichtverbreitungsvertrags, einschließlich der Umsetzung der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertrags sowie der Ermittlung der Bereiche, in denen weitere Fortschritte in Zukunft erzielt werden sollten, und der dazu geeigneten Mittel mit; |
b) |
leistet die Europäische Union auf der Grundlage des durch den NVV vorgegebenen Rahmens einen Beitrag zu einem Konsens, indem sie die Beschlüsse und die Entschließung der Konferenz zur Überprüfung und Verlängerung des NVV von 1995 sowie das Schlussdokument der Konferenz zu Überprüfung des NVV von 2000 unterstützt, der derzeitigen Situation Rechnung trägt und unter anderem folgende wesentliche Anliegen fördert:
|
Artikel 3
Das Vorgehen der Europäischen Union nach Artikel 2 wird Folgendes umfassen:
a) |
nach Maßgabe des Artikels 18 des Vertrags über die Europäische Union, gegebenenfalls Demarchen des Vorsitzes, um die weltweite Geltung des NVV zu fördern; |
b) |
nach Maßgabe des Artikels 18 des Vertrags über die Europäische Union, Demarchen des Vorsitzes gegenüber den Vertragsparteien des NVV, um ihre Unterstützung für die Ziele nach Artikel 2 dieses Gemeinsamen Standpunkts zu erwirken; |
c) |
Bemühungen um Einvernehmen unter den Mitgliedstaaten über Vorschläge zu wesentlichen Fragen, die im Namen der Europäischen Union den Vertragsparteien des NVV zur Prüfung vorzulegen sind und die Grundlage für Beschlüsse der im Jahr 2005 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags bilden könnten; |
d) |
Erklärungen der Europäischen Union, die vom Vorsitz in der allgemeinen Aussprache und in den Aussprachen in den drei Hauptausschüssen abgegeben werden. |
Artikel 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 5
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34.
(2) ABl. L 97 vom 19.4.2000, S. 1.
(3) ABl. L 120 vom 12.5.1997, S. 1.
(4) ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 46.
27.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/36 |
GEMEINSAME AKTION 2005/330/GASP DES RATES
vom 26. April 2005
zur Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 8. Dezember 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/872/GASP (1) zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für den Südkaukasus bis zum 30. Juni 2004 angenommen. |
(2) |
Der Rat hat am 2. Februar 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/100/GASP zur Verlängerung des Mandats des EUSR für den Südkaukasus bis zum 31. August 2005 angenommen. |
(3) |
Nach Abschluss der OSZE-Grenzüberwachungsmission in Georgien hat sich das Politische und Sicherheitspolitische Komitee am 8. März 2005 darauf verständigt, hierauf durch eine Stärkung des EUSR für den Südkaukasus zu reagieren. |
(4) |
Das Mandat des EUSR sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2003/872/GASP wird wie folgt geändert:
|
In Artikel 3 wird der folgende Buchstabe angefügt:
|
Artikel 2
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Sie gilt ab dem 4. April 2005.
Artikel 3
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. BODEN
(1) ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 44. Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2005/100/GASP des Rates (ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 74).
Berichtigungen
27.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/37 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 426/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter veredelter Bekleidungsgewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China
( Amtsblatt der Europäischen Union L 69 vom 16. März 2005 )
Seite 31, Artikel 1 Absatz 2:
anstatt:
„Unternehmen |
Zollsatz |
TARIC-Zusatzcode |
Fuzhou Fuhua Textile & Printing Dyeing Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Fuzhou Ta Tung Textile Works Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Hangzhou Delicacy Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Far Eastern Industries (Shangai) Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Hangzhou Hongfeng Textile Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Hangzhou Jieenda Textile Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Hangzhou Mingyuan Textile Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Hangzhou Shenda Textile Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Hangzhou Yililong Textile Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Hangzhou Yongsheng Textile Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Hangzhou ZhenYa Textile Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Huzhou Styly Jingcheng Textile Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Nantong Teijin Co Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Shaoxing Ancheng Cloth industrial Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Shaoxing County Jiade Weaving and Dyeing Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Shaoxing County Pengyue Textile Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Shaoxing County Xingxin Textile Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Shaoxing Yinuo Printing Dyeing Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Wujiang Longsheng Textile Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Wujiang Xiangshen Textile Dyeing Finishing Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Zheijang Tianyuan Textile printing and Dying Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Zhejiang Shaoxing Yongli Printing and Dyeing Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Zhejiang Xiangsheng Group Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Zhejiang Yonglong enterprises Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Zhuji Bolan Textile Industrial development Co. Ltd. |
20,00 % |
A617 |
Wujiang Canhua Import & Export Co. Ltd. |
74,80 % |
A618 |
Shaoxing County Huaxiang Textile Co. Ltd. |
26,70 % |
A619 |
Shaoxing Ronghao Textiles Co. Ltd. |
33,90 % |
A620 |
Shaoxing County Quing Fang Cheng Textile import and export Co. Ltd. |
33,90 % |
A621 |
Shaoxing Tianlong import and export Ltd. |
63,40 % |
A622 |
Hangzhou CaiHong Textile Co. Ltd. |
39,40 % |
A623 |
Hangzhou Fuen Textile Co Ltd. |
39,40 % |
A623 |
Hangzhou Jinsheng Textile Co. Ltd. |
39,40 % |
A623 |
Hangzhou Xiaonshan Phoenix Industry Co. Ltd. |
39,40 % |
A623 |
Hangzhou Zhengda Textile Co. Ltd. |
39,40 % |
A623 |
Shaoxing China Light & Textile Industrial City Somet Textile Co. Ltd. |
39,40 % |
A623 |
Shaoxing County Fengyi Textile Printing and Dying Co. Ltd. |
39,40 % |
A623 |
Shaoxing Nanchi Textile Printing Dyeing Co. Ltd. |
39,40 % |
A623 |
Shaoxing Xinghui Textiles Co. Ltd. |
39,40 % |
A623 |
Shaoxing Yongda Textile Co. Ltd. |
39,40 % |
A623 |
Zhejiang Huagang Dyeing and Weaving Co. Ltd. |
39,40 % |
A623 |
Zheijang Golden time printing and Dying knitwear Co. Ltd. |
39,40 % |
A623 |
Zheijang Golden tree SLK printing Dying and Sandwshing Co. Ltd. |
39,40 % |
A623 |
Zheijang Shaoxiao Printing and Dying Co. Ltd. |
39,40 % |
A623 |
Alle übrigen Unternehmen |
85,30 % |
A999“ |
muss es heißen:
„Unternehmen |
Zollsatz |
TARIC-Zusatzcode |
Far Eastern Industries (Shanghai) Ltd |
20,00 % |
A617 |
Fuzhou Fuhua Textile & Printing Dyeing Co., Ltd |
20,00 % |
A617 |
Fuzhou Ta-Tung Textile Works Co., Ltd |
20,00 % |
A617 |
Hangzhou CaiHong Textile Co., Ltd |
39,40 % |
A623 |
Hangzhou De Licacy Textile Co., Ltd |
20,00 % |
A617 |
Hangzhou Fuen Textile Co. Ltd |
39,40 % |
A623 |
Hangzhou Hongfeng Textile Co., Ltd |
20,00 % |
A617 |
Hangzhou Jieenda Textile Co. Ltd |
20,00 % |
A617 |
Hangzhou Jinsheng Textile Co. Ltd |
39,40 % |
A623 |
Hangzhou Mingyuan Textile Co. Ltd |
20,00 % |
A617 |
Hangzhou Shenda Textile Co. Ltd |
20,00 % |
A617 |
Hangzhou Xiaoshan Phoenix Industry Co. Ltd |
39,40 % |
A623 |
Hangzhou Yililong Textile Co. Ltd |
20,00 % |
A617 |
Hangzhou Yongsheng Textile Co. Ltd |
20,00 % |
A617 |
Hangzhou Zhengda Textile Co., Ltd |
39,40 % |
A623 |
Hangzhou ZhenYa Textile Co. Ltd |
20,00 % |
A617 |
Huzhou Styly Jingcheng Textile Co. Ltd |
20,00 % |
A617 |
Nantong Teijin Co. Ltd |
20,00 % |
A617 |
Shaoxing Ancheng Cloth industrial Co. Ltd |
20,00 % |
A617 |
Shaoxing China Light & Textile Industrial City Somet Textile Co., Ltd |
39,40 % |
A623 |
Shaoxing County Fengyi Textile Printing & Dyeing Co., Ltd |
39,40 % |
A623 |
Shaoxing County Huaxiang Textile Co., Ltd |
26,70 % |
A619 |
Shaoxing County Jiade Weaving and Dyeing Co. Ltd |
20,00 % |
A617 |
Shaoxing County Pengyue Textile Co. Ltd |
20,00 % |
A617 |
Shaoxing County Qing Fang Cheng Textiles Imp. & Exp. Co., Ltd |
33,90 % |
A621 |
Shaoxing County Xingxin Textile Co. Ltd |
20,00 % |
A617 |
Shaoxing Golden tree silk Printing Dyeing and Sandwashing Co., Ltd |
39,40 % |
A623 |
Shaoxing Nanchi Textile Printing-Dyeing Co. Ltd |
39,40 % |
A623 |
Shaoxing Ronghao Textiles Co., Ltd |
33,90 % |
A620 |
Shaoxing Tianlong Import and Export Ltd |
63,40 % |
A622 |
Shaoxing Xinghui Textile Co. Ltd |
39,40 % |
A623 |
Shaoxing Yinuo Printing & Dyeing Co. Ltd |
20,00 % |
A617 |
Shaoxing Yongda Textiles Co. Ltd |
39,40 % |
A623 |
Wujiang Canhua Imp. & Exp. Co. Ltd |
74,80 % |
A618 |
Wujiang Longsheng Textile Co. Ltd |
20,00 % |
A617 |
Wujiang Xiangsheng Textile Dyeing & Finishing Co. Ltd |
20,00 % |
A617 |
Zhejiang Golden Time Printing and Dyeing knitwear Co. Ltd |
39,40 % |
A623 |
Zhejiang Huagang Dyeing and Weaving Co. Ltd |
39,40 % |
A623 |
Zhejiang Shaoxiao Printing and Dying Co. Ltd |
39,40 % |
A623 |
Zhejiang Shaoxing Yongli Printing and Dyeing Co. Ltd |
20,00 % |
A617 |
Zhejiang Shaoxing Tianyuan Textile Printing and Dying Co. Ltd |
20,00 % |
A617 |
Zhejiang XiangSheng Group Co. Ltd |
20,00 % |
A617 |
Zhejiang Yonglong Enterprises Co. Ltd |
20,00 % |
A617 |
Zhuji Bolan Textile Industrial Development Co. Ltd |
20,00 % |
A617 |
Alle übrigen Unternehmen |
85,30 % |
A999“ |
Die vorstehende korrekte Schreibweise der Firmennamen findet in der gesamten Verordnung (EG) Nr. 426/2005 Anwendung, d. h. auch in den Randnummern 8b, 23, 58 und 139.