ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 102

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
21. April 2005


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

4

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

6

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

8

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

10

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

13

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

15

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

17

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

19

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

21

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 149/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

23

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

25

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

27

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

29

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

31

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

33

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

35

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

37

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

39

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

41

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

43

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

45

 

 

 

*

Hinweis für die Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 139/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2004 vom 9. Juli 2004 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 277/2004 der Kommission vom 17. Februar 2004 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs in Futtermitteln (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 278/2004 der Kommission vom 17. Februar 2004 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der in Futtermitteln bereits zugelassen ist (3), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Entscheidung 2004/217/EG der Kommission vom 1. März 2004 zur Annahme eines Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verkehr oder Verwendung in der Tierernährung verboten ist (4), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 490/2004 der Kommission vom 16. März 2004 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der in Futtermitteln bereits zugelassen ist (Saccharomyces cerevisiae) (5), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Mit der Entscheidung 2004/217/EG wird die Entscheidung 91/516/EG der Kommission (6) aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 14a (Richtlinie 96/25/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„14b.

32004 D 0217: Entscheidung 2004/217/EG der Kommission vom 1. März 2004 zur Annahme eines Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verkehr oder Verwendung in der Tierernährung verboten ist (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 31).“

2.

Nach Nummer 1zj (Verordnung (EG) Nr. 2154/2003 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„1zk.

32004 R 0277: Verordnung (EG) Nr. 277/2004 der Kommission vom 17. Februar 2004 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs in Futtermitteln (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 20).

1zl.

32004 R 0278: Verordnung (EG) Nr. 278/2004 der Kommission vom 17. Februar 2004 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der in Futtermitteln bereits zugelassen ist (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 22).

1zm.

32004 R 0490: Verordnung (EG) Nr. 490/2004 der Kommission vom 16. März 2004 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der in Futtermitteln bereits zugelassen ist (Saccharomyces cerevisiae) (ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 23).“

3.

Der Wortlaut von Nummer 6 (Entscheidung 91/516/EG der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 277/2004, (EG) Nr. 278/2004 und (EG) Nr. 490/2004 sowie der Entscheidung 2004/217/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 376 vom 23.12.2004, S. 17.

(2)  ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 20.

(3)  ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 22.

(4)  ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 31.

(5)  ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 23.

(6)  ABl. L 281 vom 9.10.1991, S. 23.

(7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/4


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 140/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2004 vom 9. Juli 2004 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 879/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der in Futtermitteln bereits zugelassen ist (Saccharomyces cerevisiae) (2), berichtigt in ABl. L 180 vom 15.5.2004, S. 30, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 880/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur unbefristeten Zulassung der Verwendung von Beta-Karotin und Canthaxanthin als Zusatzstoffe für Futtermittel, die zur Gruppe der färbenden Stoffe, einschließlich Pigmente, gehören (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 1zm (Verordnung (EG) Nr. 490/2004 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„1zn.

32004 R 0879: Verordnung (EG) Nr. 879/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der in Futtermitteln bereits zugelassen ist (Saccharomyces cerevisiae) (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 65), berichtigt in ABl. L 180 vom 15.5.2004, S. 30.

1zo.

32004 R 0880: Verordnung (EG) Nr. 880/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur unbefristeten Zulassung der Verwendung von Beta-Karotin und Canthaxanthin als Zusatzstoffe für Futtermittel, die zur Gruppe der färbenden Stoffe, einschließlich Pigmente, gehören (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 68).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 879/2004, berichtigt in ABl. L 180 vom 15.5.2004, S. 30, und (EG) Nr. 80/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 376 vom 23.12.2004, S. 17.

(2)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 65.

(3)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 68.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/6


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 141/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/2004 vom 24. September 2004 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2004/130/EG der Kommission vom 30. Januar 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Vicia faba L. (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2004/164/EG der Kommission vom 19. Februar 2004 zur Änderung der Entscheidung 2004/130/EG über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Vicia faba L. (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Entscheidung 2004/297/EG der Kommission vom 29. März 2004 zur Ermächtigung der Tschechischen Republik, Estlands, Litauens, Ungarns, Polens und der Slowakei, die Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates hinsichtlich des Inverkehrbringens von Saatgut bestimmter Sorten aufzuschieben (4), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens werden nach Nummer 32 (Entscheidung 2004/329/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„33.

32004 D 0130: Entscheidung 2004/130/EG der Kommission vom 30. Januar 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Vicia faba L. (ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 32), geändert durch:

32004 D 0164: Entscheidung 2004/164/EG der Kommission vom 19. Februar 2004 (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 77).

34.

32004 D 0297: Entscheidung 2004/297/EG der Kommission vom 29. März 2004 zur Ermächtigung der Tschechischen Republik, Estlands, Litauens, Ungarns, Polens und der Slowakei, die Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates hinsichtlich des Inverkehrbringens von Saatgut bestimmter Sorten aufzuschieben (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 66).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2004/130/EG, 2004/164/EG und 2004/297/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 32.

(3)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 77.

(4)  ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 66.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/8


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 142/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2004 vom 24. September 2004 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N1 (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

„—

32004 L 0003: Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/3/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 18

(2)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/10


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 143/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2004 vom 24. September 2004 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG und der Richtlinie 2002/26/EG hinsichtlich der Probenahmeverfahren und Analysemethoden zur amtlichen Kontrolle der Gehalte an Aflatoxin und Ochratoxin A in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2004/44/EG der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/69/EG zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2004/45/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2004/47/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG hinsichtlich gemischter Carotine (E 160 a (i)) und Beta-Carotin (E 160 a (ii)) (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Entscheidung 2004/357/EG der Kommission vom 7. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1999/217/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Aromastoffe (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Richtlinie 2004/46/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG hinsichtlich E 955, Sucralose, und E 962, Aspartam-Acesulfamsalz (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bromopropylat (8) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2004/43/EG, 2004/44/EG, 2004/45/EG, 2004/46/EG, 2004/47/EG und 2004/59/EG und der Entscheidung 2004/357/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (9).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 47.

(2)  ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 14.

(3)  ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 17.

(4)  ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 19.

(5)  ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 24.

(6)  ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 28.

(7)  ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 15.

(8)  ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 30.

(9)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/2004

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 46a (Richtlinie 95/31/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 L 0046: Richtlinie 2004/46/EG der Kommission vom 16. April 2004 (ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 15).“

2.

Unter Nummer 46b (Richtlinie 95/45/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 L 0047: Richtlinie 2004/47/EG der Kommission vom 16. April 2004 (ABl. L 191 vom 20.4.2004, S. 24).“

3.

Unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 L 0059: Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 30).“

4.

Unter Nummer 54s (Richtlinie 98/53/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 L 0043: Richtlinie 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 14).“

5.

Unter Nummer 54v (Entscheidung 1999/217/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 D 0357: Entscheidung 2004/357/EG der Kommission vom 7. April 2004 (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 28).“

6.

Unter Nummer 54zf (Richtlinie 96/77/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 L 0045: Richtlinie 2004/45/EG der Kommission vom 16. April 2004 (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 19).“

7.

Unter Nummer 54zx (Richtlinie 2002/26/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„ ,geändert durch:

32004 L 0043: Richtlinie 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 14).“

8.

Unter Nummer 54zzc (Richtlinie 2002/69/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„ ,geändert durch:

32004 L 0044: Richtlinie 2004/44/EG der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 17).“


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/13


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 144/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2004 vom 24. September 2004 (1) geändert.

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54zn (Verordnung (EWG) Nr. 466/2001 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32003 R 1425: Verordnung (EG) Nr. 1425/2003 der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 1),

32004 R 0455: Verordnung (EG) Nr. 455/2004 der Kommission vom 11. März 2004 (ABl. L 74 vom 12.3.2004, S. 11).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1425/2003 und (EG) Nr. 455/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 47.

(2)  ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 74 vom 12.3.2004, S. 11.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.4.2005   

DE

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L 102/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 145/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2004 vom 24. September 2004 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 324/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 546/2004 der Kommission vom 24. März 2004 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32004 R 0324: Verordnung (EG) Nr. 324/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. L 58 vom 26.2.2004, S. 16),

32004 R 0546: Verordnung (EG) Nr. 546/2004 der Kommission vom 24. März 2004 (ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 13).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 324/2004 und (EG) Nr. 546/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 49.

(2)  ABl. L 58 vom 26.2.2004, S. 16.

(3)  ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 13.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.4.2005   

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L 102/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 146/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2004 vom 24. September 2004 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1101/2004 der Kommission vom 10. Juni 2004 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 R 1101: Verordnung (EG) Nr. 1101/2004 der Kommission vom 10. Juni 2004 (ABl. L 211 vom 12.6.2004, S. 3).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1101/2004 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 49.

(2)  ABl. L 211 vom 12.6.2004, S. 3.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.4.2005   

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L 102/19


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 147/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von „Azofarbstoffen“ (dreizehnte Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates an den technischen Fortschritt) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 L 0021: Richtlinie 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 4).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/21/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 4.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.4.2005   

DE

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L 102/21


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 148/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/20/EG der Kommission vom 2. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Chlorpropham (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2004/30/EG der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Benzösäure, Flazasulfuron und Pyraclostrobin (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2004/58/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Benalaxyl, Bromoxynil, Desmedipham, Ioxynil und Phenmedipham (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2004/60/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Quinoxyfen (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Richtlinie 2004/62/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffes Mepanipyrim (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Richtlinie 2004/71/EG der Kommission vom 28. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Pseudomonas chlororaphis (7) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32004 L 0020: Richtlinie 2004/20/EG der Kommission vom 2. März 2004 (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 32);

32004 L 0030: Richtlinie 2004/30/EG der Kommission vom 10. März 2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 50);

32004 L 0058: Richtlinie 2004/58/EG der Kommission vom 23. April 2004 (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 26);

32004 L 0060: Richtlinie 2004/60/EG der Kommission vom 23. April 2004 (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 39);

32004 L 0062: Richtlinie 2004/62/EG der Kommission vom 26. April 2004 (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 38);

32004 L 0071: Richtlinie 2004/71/EG der Kommission vom 28. April 2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2004/20/EG, 2004/30/EG, 2004/58/EG, 2004/60/EG, 2004/62/EG und 2004/71/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (8).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 32.

(3)  ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 50.

(4)  ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 26.

(5)  ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 39.

(6)  ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 38.

(7)  ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104.

(8)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/23


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 149/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2004 vom 9. Juli 2004 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 29e (Richtlinie 2003/125/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„29f.

32004 L 0072: Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 70).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/72/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 376 vom 23.12.2004, S. 33.

(2)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 70.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


21.4.2005   

DE

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L 102/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 150/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 129/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 2004 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission vom 5. März 2004 zur achten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 R 0432: Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission vom 5. März 2004 (ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 3).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 55.

(2)  ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 3.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.4.2005   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/27


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 151/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2004 vom 24. September 2004 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (2), berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 16, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (3), berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 40, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (4), berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 58, ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 42d (Entscheidung 2003/525/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„42e.

32004 L 0049: Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44), berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 16.“

2.

Unter den Nummern 41b (Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 42a (Richtlinie 95/18/EG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 L 0049: Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44), berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 16.“

3.

Unter den Nummern 37a (Richtlinie 96/48/EG des Rates) und 37d (Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32004 L 0050: Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114), berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 40.“

4.

Unter Nummer 37 (Richtlinie 91/440/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 L 0051: Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 164), berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 58.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/49/EG, berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 16, der Richtlinie 2004/50/EG, berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 40, und der Richtlinie 2004/51/EG, berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 58, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 55.

(2)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.

(3)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114.

(4)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 164.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/29


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 152/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2004 vom 24. September 2004 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56o (Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 R 0724: Verordnung (EG) Nr. 724/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 724/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 55.

(2)  ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/31


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 153/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2004 vom 24. September 2004 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 wird die Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates (3) aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56p (Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„56q.

32004 R 0789: Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 19).“

2.

Der Wortlaut von Nummer 56 (Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 55.

(2)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 19.

(3)  ABl. L 68 vom 15.3.1991, S. 1.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 154/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2004 vom 24. September 2004 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird Nummer 64b (Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates) wie folgt geändert:

1.

Folgendes wird angefügt:

„, geändert durch:

32004 R 0793: Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 50).“

2.

Die Anpassungen a) und b) werden gestrichen.

3.

Die Nummerierung c) wird aus der vorliegenden Anpassung c) gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 793/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 55.

(2)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 50.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 155/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 129/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 2004 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (2) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2004 vom 26. April 2004 (3) mit länderspezifischen Anpassungen in das vorliegende Abkommen aufgenommen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (4), berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 3, ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66h (Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

„, geändert durch:

32004 R 0849: Verordnung (EG) Nr. 849/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 3.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 849/2004, berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 3, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 55.

(2)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 277 vom 26.8.2004, S. 175.

(4)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/37


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 156/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2004 vom 24. September 2004 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (2) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2004 vom 26. April 2004 (3) mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1486/2003 der Kommission vom 22. August 2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66j (Verordnung (EG) Nr. 1217/2003 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„66k.

32003 R 1486: Verordnung (EG) Nr. 1486/2003 der Kommission vom 22. August 2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt (ABl. L 213 vom 23.8.2003, S. 3).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Dem Artikel 5 Absatz 3 wird Folgendes angefügt:

‚Die Kommission kann bei ihren Inspektionen die von den EFTA-Staaten aufgelisteten nationalen Prüfer abrufen, während die EFTA-Überwachungsbehörde bei ihren Inspektionen die von den EG-Mitgliedstaaten aufgelisteten nationalen Prüfer abrufen kann.

Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde können die jeweils andere Seite auffordern, als Beobachter an ihren Inspektionen teilzunehmen.‘“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1486/2003 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 55.

(2)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 277 vom 26.8.2004, S. 175.

(4)  ABl. L 213 vom 23.8.2003, S. 3.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/39


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 157/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2004 vom 24. September 2004 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66k (Verordnung (EG) Nr. 1486/2003 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„66l.

32004 R 0785: Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 55.

(2)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/41


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 158/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2004 vom 24. September 2004 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (2) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2004 vom 26. April 2004 (3) mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66l (Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„66m.

32004 R 1138: Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen (ABl. L 221 vom 22.6.2004, S. 6).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 55.

(2)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 277 vom 26.8.2004, S. 175.

(4)  ABl. L 221 vom 22.6.2004, S. 6.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/43


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 159/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2004 vom 24. September 2004 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 574/2004 der Kommission vom 23. Februar 2004 über die Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 27 (Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32004 R 0574: Verordnung (EG) Nr. 574/2004 der Kommission vom 23. Februar 2004 (ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 15).“

2.

Nach Nummer 4ab (Verordnung (EG) Nr. 210/2004 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„4ac.

32004 R 0912: Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 71).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 574/2004 und (EG) Nr. 912/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 78.

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 15.

(3)  ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 71.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/45


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 160/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004 (1) geändert.

(2)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II) (2) auszuweiten.

(3)

Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2004 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an den in Absatz 8 unter den ersten zwei Gedankenstrichen genannten Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft, ab 1. Januar 2000 an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm, ab 1. Januar 2001 an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm, ab 1. Januar 2002 an den unter dem fünften und dem sechsten Gedankenstrich genannten Programmen und ab 1. Januar 2004 an den unter dem siebten und dem achten Gedankenstrich genannten Programmen.“

2.

In Absatz 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 D 0803: Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1).“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).

Er gilt ab 1. Januar 2004.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

(2)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/s3


HINWEIS FÜR DIE LESERDer Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004 ist im ABl. L 342 vom 18. November 2004, Seite 30, veröffentlicht.