ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 101

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
21. April 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 608/2005 der Kommission vom 20. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 609/2005 der Kommission vom 19. April 2005 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 610/2005 der Kommission vom 20. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 462/2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 611/2005 der Kommission vom 20. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 des Rates zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) ( 1 )

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 612/2005 der Kommission vom 20. April 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl

12

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. April 2005 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen, genetisch veränderten Organismus Bt10 in Maiserzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1257)  ( 1 )

14

 

*

Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 17. März 2005 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

17

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 63 vom 10.3.2005)

20

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 429/90, (EG) Nr. 2571/97, (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 2771/1999, (EG) Nr. 2799/1999, (EG) Nr. 214/2001, (EG) Nr. 580/2004, (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung der Angebote und die Mitteilungen an die Kommission (ABl. L 381 vom 28.12.2004)

20

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2004/96/EG der Kommission vom 27. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Nickel für nach dem Durchstechen von Körperteilen eingeführte Erststecker zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt (ABl. L 301 vom 28.9.2004)

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 608/2005 DER KOMMISSION

vom 20. April 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

111,8

204

89,4

212

125,1

624

101,8

999

107,0

0707 00 05

052

140,5

204

62,7

999

101,6

0709 90 70

052

101,8

204

35,5

999

68,7

0805 10 20

052

45,4

204

43,4

212

57,5

220

48,5

400

53,7

624

53,6

999

50,4

0805 50 10

052

54,2

220

69,6

388

70,6

400

63,8

528

58,4

624

58,7

999

62,6

0808 10 80

388

91,5

400

137,1

404

127,3

508

71,3

512

70,1

524

60,5

528

80,3

720

76,5

804

107,8

999

91,4

0808 20 50

388

71,3

512

61,8

528

62,5

720

32,9

999

57,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 609/2005 DER KOMMISSION

vom 19. April 2005

zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sehen vor, dass die Kommission periodische Durchschnittswerte je Einheit für die Waren nach der Klasseneinteilung gemäß Anhang Nr. 26 dieser Verordnung festsetzt.

(2)

Die Anwendung der in den obengenannten Artikeln festgelegten Regeln und Kriterien auf die der Kommission nach Artikel 173 Absatz 2 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitgeteilten Angaben führt zu den im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzten Durchschnittswerten je Einheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 173 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Durchschnittswerte je Einheit werden in der anliegenden Liste festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


ANHANG

Rubrik

Warenbezeichnung

Durchschnittswerte je Einheit (Betrag)/100 kg netto

Ware, Art, KN-Code

EUR

LTL

SEK

CYP

LVL

GBP

CZK

MTL

DKK

PLN

EEK

SIT

HUF

SKK

1.10

Frühkartoffeln/Erdäpfel

0701 90 50

26,07

15,19

784,54

194,29

407,87

6 458,32

90,01

18,14

11,20

107,99

6 247,69

1 023,06

239,26

17,78

 

 

 

 

1.30

Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln)

0703 10 19

35,97

20,96

1 082,44

268,06

562,75

8 910,63

124,18

25,03

15,45

148,99

8 620,02

1 411,53

330,12

24,53

 

 

 

 

1.40

Knoblauch

0703 20 00

136,13

79,34

4 096,97

1 014,59

2 129,97

33 726,26

470,03

94,73

58,48

563,92

32 626,33

5 342,57

1 249,47

92,84

 

 

 

 

1.50

Porree

ex 0703 90 00

62,17

36,23

1 871,07

463,36

972,75

15 402,62

214,66

43,26

26,71

257,54

14 900,28

2 439,92

570,63

42,40

 

 

 

 

1.60

Blumenkohl/Karfiol

0704 10 00

1.80

Weißkohl und Rotkohl

0704 90 10

53,54

31,20

1 611,34

399,04

837,72

13 264,53

184,86

37,26

23,00

221,79

12 831,93

2 101,23

491,42

36,51

 

 

 

 

1.90

Brokkoli oder Spargelkohl (Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. italica Plenck)

ex 0704 90 90

1.100

Chinakohl

ex 0704 90 90

104,01

60,62

3 130,28

775,20

1 627,40

25 768,48

359,13

72,38

44,68

430,86

24 928,08

4 081,98

954,66

70,93

 

 

 

 

1.110

Kopfsalat

0705 11 00

1.130

Karotten und Speisemöhren

ex 0706 10 00

32,28

18,81

971,50

240,59

505,07

7 997,37

111,46

22,46

13,87

133,72

7 736,55

1 266,86

296,28

22,01

 

 

 

 

1.140

Radieschen

ex 0706 90 90

90,76

52,89

2 731,51

676,44

1 420,09

22 485,79

313,38

63,16

38,99

375,97

21 752,45

3 561,97

833,04

61,90

 

 

 

 

1.160

Erbsen (Pisum sativum)

0708 10 00

389,44

226,97

11 720,71

2 902,57

6 093,47

96 484,75

1 344,67

271,01

167,31

1 613,27

93 338,04

15 284,12

3 574,51

265,60

 

 

 

 

1.170

Bohnen

 

 

 

 

 

 

1.170.1

Bohnen (Vigna-Arten. Phaseolus-Arten.)

ex 0708 20 00

153,55

89,49

4 621,35

1 144,45

2 402,59

38 042,88

530,19

106,86

65,97

636,10

36 802,17

6 026,36

1 409,39

104,72

 

 

 

 

1.170.2

Bohnen (Phaseolus Ssp. vulgaris var. Compressus Savi)

ex 0708 20 00

255,23

148,75

7 681,40

1 902,25

3 993,48

63 233,23

881,26

177,61

109,65

1 057,29

61 170,97

10 016,76

2 342,63

174,07

 

 

 

 

1.180

Dicke Bohnen

ex 0708 90 00

1.190

Artischocken

0709 10 00

1.200

Spargel:

 

 

 

 

 

 

1.200.1

grüner

ex 0709 20 00

430,98

251,18

12 970,80

3 212,14

6 743,38

106 775,47

1 488,09

299,92

185,15

1 785,34

103 293,14

16 914,27

3 955,76

293,93

 

 

 

 

1.200.2

anderer

ex 0709 20 00

498,15

290,32

14 992,21

3 712,73

7 794,29

123 415,70

1 720,00

346,66

214,00

2 063,57

119 390,68

19 550,24

4 572,23

339,74

 

 

 

 

1.210

Auberginen/Melanzani

0709 30 00

135,81

79,15

4 087,23

1 012,18

2 124,91

33 646,04

468,91

94,51

58,34

562,58

32 548,72

5 329,86

1 246,50

92,62

 

 

 

 

1.220

Bleichsellerie, auch Stangensellerie genannt (Apium graveolens L., var. Dulce (Mill.) Pers.)

ex 0709 40 00

101,76

59,30

3 062,42

758,39

1 592,12

25 209,85

351,34

70,81

43,71

421,52

24 387,67

3 993,48

933,96

69,40

 

 

 

 

1.230

Pfifferlinge/Eierschwammerl

0709 59 10

926,44

539,93

27 882,14

6 904,85

14 495,64

229 525,51

3 198,81

644,71

398,00

3 837,78

222 039,87

36 359,06

8 503,33

631,83

 

 

 

 

1.240

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0709 60 10

142,11

82,82

4 276,86

1 059,14

2 223,49

35 207,03

490,67

98,89

61,05

588,68

34 058,81

5 577,14

1 304,33

96,92

 

 

 

 

1.250

Fenchel

0709 90 50

1.270

Süße Kartoffeln, ganz, frisch (zum menschlichen Verzehr bestimmt)

0714 20 10

111,77

65,14

3 363,94

833,06

1 748,88

27 691,93

385,93

77,78

48,02

463,02

26 788,80

4 386,67

1 025,91

76,23

 

 

 

 

2.10

Esskastanien (Castanera-Arten), frisch

ex 0802 40 00

2.30

Ananas, frisch

ex 0804 30 00

82,31

47,97

2 477,29

613,49

1 287,92

20 393,02

284,21

57,28

35,36

340,98

19 727,93

3 230,45

755,51

56,14

 

 

 

 

2.40

Avocadofrüchte, frisch

ex 0804 40 00

99,19

57,81

2 985,19

739,26

1 551,97

24 574,05

342,48

69,03

42,61

410,89

23 772,60

3 892,77

910,41

67,65

 

 

 

 

2.50

Mangofrüchte und Guaven, frisch

ex 0804 50

2.60

Süßorangen, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.60.1

Blut- und Halbblutorangen

0805 10 10

 

 

 

 

2.60.2

Navels, Navelines, Navelates, Salustianas, Vernas, Valencia lates, Maltaises, Shamoutis, Ovalis, Trovita, Hamlins

0805 10 30

 

 

 

 

2.60.3

andere

0805 10 50

 

 

 

 

2.70

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.70.1

Clementinen

ex 0805 20 10

106,21

61,90

3 196,50

791,59

1 661,83

26 313,53

366,72

73,91

45,63

439,97

25 455,35

4 168,32

974,85

72,44

 

 

 

 

2.70.2

Monreales und Satsumas

ex 0805 20 30

93,75

54,64

2 821,63

698,76

1 466,94

23 227,65

323,72

65,24

40,28

388,38

22 470,12

3 679,49

860,52

63,94

 

 

 

 

2.70.3

Mandarinen und Wilkings

ex 0805 20 50

75,81

44,18

2 281,47

564,99

1 186,11

18 781,06

261,74

52,75

32,57

314,03

18 168,54

2 975,10

695,79

51,70

 

 

 

 

2.70.4

Tangerinen und andere

ex 0805 20 70

ex 0805 20 90

50,34

29,34

1 515,04

375,19

787,65

12 471,81

173,81

35,03

21,63

208,53

12 065,06

1 975,66

462,05

34,33

 

 

 

 

2.85

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

0805 50 90

61,70

35,96

1 856,94

459,86

965,40

15 286,27

213,04

42,94

26,51

255,59

14 787,73

2 421,49

566,32

42,08

 

 

 

 

2.90

Pampelmusen und Grapefruits, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.90.1

weiß

ex 0805 40 00

68,14

39,71

2 050,79

507,87

1 066,18

16 882,08

235,28

47,42

29,27

282,28

16 331,50

2 674,29

625,44

46,47

 

 

 

 

2.90.2

rosa

ex 0805 40 00

82,63

48,16

2 486,75

615,83

1 292,84

20 470,94

285,30

57,50

35,50

342,28

19 803,31

3 242,79

758,40

56,35

 

 

 

 

2.100

Tafeltrauben

0806 10 10

147,65

86,05

4 443,65

1 100,44

2 310,21

36 580,06

509,80

102,75

63,43

611,64

35 387,06

5 794,64

1 355,20

100,70

 

 

 

 

2.110

Wassermelonen

0807 11 00

52,74

30,74

1 587,35

393,10

825,25

13 067,08

182,11

36,70

22,66

218,49

12 640,91

2 069,95

484,10

35,97

 

 

 

 

2.120

andere Melonen:

 

 

 

 

 

 

2.120.1

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro

ex 0807 19 00

53,45

31,15

1 608,75

398,40

836,37

13 243,20

184,57

37,20

22,96

221,43

12 811,30

2 097,85

490,63

36,46

 

 

 

 

2.120.2

andere

ex 0807 19 00

92,32

53,81

2 778,51

688,08

1 444,52

22 872,68

318,77

64,25

39,66

382,44

22 126,72

3 623,25

847,37

62,96

 

 

 

 

2.140

Birnen

 

 

 

 

 

 

2.140.1

Birnen — Nashi (Pyrus pyrifolia),

Birnen, Ya (Pyrus bretscheideri)

ex 0808 20 50

70,70

41,20

2 127,79

526,93

1 106,21

17 515,92

244,11

49,20

30,37

292,87

16 944,67

2 774,69

648,92

48,22

 

 

 

 

2.140.2

andere

ex 0808 20 50

70,72

41,22

2 128,43

527,09

1 106,55

17 521,25

244,19

49,22

30,38

292,96

16 949,82

2 775,54

649,12

48,23

 

 

 

 

2.150

Aprikosen/Marillen

0809 10 00

705,36

411,08

21 228,51

5 257,12

11 036,49

174 752,94

2 435,47

490,86

303,02

2 921,95

169 053,63

27 682,56

6 474,15

481,06

 

 

 

 

2.160

Kirschen

0809 20 95

0809 20 05

610,83

355,99

18 383,54

4 552,58

9 557,41

151 333,13

2 109,07

425,08

262,41

2 530,36

146 397,63

23 972,63

5 606,50

416,59

 

 

 

 

2.170

Pfirsiche

0809 30 90

138,02

80,44

4 153,75

1 028,65

2 159,49

34 193,61

476,54

96,05

59,29

571,73

33 078,44

5 416,60

1 266,79

94,13

 

 

 

 

2.180

Nektarinen

ex 0809 30 10

103,78

60,48

3 123,43

773,50

1 623,84

25 712,02

358,34

72,22

44,58

429,92

24 873,46

4 073,03

952,56

70,78

 

 

 

 

2.190

Pflaumen

0809 40 05

107,32

62,55

3 229,98

799,89

1 679,23

26 589,17

370,56

74,69

46,11

444,58

25 722,01

4 211,98

985,06

73,19

 

 

 

 

2.200

Erdbeeren

0810 10 00

103,01

60,03

3 100,15

767,73

1 611,73

25 520,38

355,67

71,68

44,25

426,71

24 688,07

4 042,68

945,46

70,25

 

 

 

 

2.205

Himbeeren

0810 20 10

304,95

177,72

9 177,78

2 272,82

4 771,43

75 551,36

1 052,93

212,21

131,01

1 263,26

73 087,37

11 968,07

2 798,98

207,98

 

 

 

 

2.210

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0810 40 30

1 455,44

848,23

43 802,92

10 847,54

22 772,69

360 585,26

5 025,34

1 012,84

625,26

6 029,16

348 825,30

57 120,20

13 358,76

992,61

 

 

 

 

2.220

Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch.)

0810 50 00

64,65

37,68

1 945,71

481,84

1 011,55

16 017,04

223,22

44,99

27,77

267,81

15 494,67

2 537,25

593,39

44,09

 

 

 

 

2.230

Granatäpfel

ex 0810 90 95

313,82

182,89

9 444,73

2 338,93

4 910,22

77 748,90

1 083,56

218,39

134,82

1 300,00

75 213,24

12 316,18

2 880,40

214,03

 

 

 

 

2.240

Kakis (einschließlich Sharon)

ex 0810 90 95

204,88

119,41

6 166,15

1 527,01

3 205,72

50 759,69

707,42

142,58

88,02

848,73

49 104,24

8 040,83

1 880,52

139,73

 

 

 

 

2.250

Litschi-Pflaumen

ex 0810 90


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 610/2005 DER KOMMISSION

vom 20. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 462/2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 462/2005 der Kommission (2) ist eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle eröffnet worden.

(2)

In Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 462/2005 ist die Anschrift der deutschen Interventionsstelle für die Einreichung der Angebote bezeichnet. Aufgrund einer internen Umstrukturierung der deutschen Verwaltungsdienststellen muss die genannte Adresse angepasst werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 462/2005 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Angebote sind bei der deutschen Interventionsstelle einzureichen:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Deichmannsaue 29

D-53179 Bonn

Fax:

(49-228) 68 45 39 85

(49-228) 68 45 32 76“

.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. April 2005, 9 Uhr (Brüsseler Zeit).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 27.


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 611/2005 DER KOMMISSION

vom 20. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 des Rates zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (1), insbesondere Artikel 1,

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission (3) gewährt Linienschifffahrtskonsortien unter bestimmten Voraussetzungen eine Gruppenfreistellung vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag.

(2)

Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 endet am 25. April 2005. Im Lichte der Erfahrung, die die Kommission mit dieser Verordnung gemacht hat, ist eine Gruppenfreistellung für Konsortien nach wie vor gerechtfertigt. Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 kann daher um weitere fünf Jahre verlängert werden.

(3)

Manche Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 stehen jedoch in gewisser Weise im Widerspruch zur Praxis im Schifffahrtsgewerbe. Damit die Verordnung ihren eigentlichen Zweck besser erfüllt, sollten daher bestimmte geringfügige Änderungen an der Verordnung vorgenommen werden, in Erwartung der Ergebnisse der laufenden Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (4), welche zu wesentlicheren Änderungen führen könnte.

(4)

Insbesondere müssen nach der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 Konsortialvereinbarungen den Mitgliedern des Konsortiums das Recht gewähren, bei Einhaltung einer Kündigungsfrist aus dem Konsortium auszuscheiden, ohne sich einer finanziellen oder sonstigen Sanktion auszusetzen. In der Praxis ist jedoch nicht klar, wie diese Bestimmung in dem Fall auszulegen ist, wenn die Konsortialvereinbarung vor dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem der Dienst auch tatsächlich aufgenommen wird, wenn beispielsweise keine Schiffe verfügbar sind oder Schiffe noch im Bau befindlich sind. Daher sollte dieser Fall berücksichtigt werden.

(5)

Es ist nachzuvollziehen, wenn Konsortien neue Investitionen in einen bestehenden Dienst absichern wollen. Daher sollten die Parteien einer Konsortialvereinbarung auch dann die Möglichkeit haben, eine Ausscheideverbotsklausel zu vereinbaren, wenn die Parteien einer geltenden Konsortialvereinbarung umfangreiche neue Investitionen beschlossen haben und die Höhe solcher neuen Investitionen eine neue Ausscheideverbotsklausel rechtfertigt.

(6)

In der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 ist die Freistellung an bestimmte Bedingungen geknüpft. Hierzu gehört, dass ein wirksamer Preiswettbewerb zwischen den Mitgliedern einer Konferenz, in deren Rahmen das Konsortium tätig ist, herrscht, weil die Mitglieder durch die Konferenzvereinbarung ausdrücklich ermächtigt sind, alle im Konferenztarif vorgesehenen Frachtraten unabhängig festzusetzen. Die Kommission wurde darauf hingewiesen, dass die unabhängige Festsetzung von Frachtraten nicht mehr als allgemeine Marktpraxis betrachtet werden kann. Inzwischen haben vielmehr vertrauliche Einzelvereinbarungen in verschiedenen Fahrtgebieten größere Bedeutung erlangt. Solche vertraulichen Vereinbarungen könnten ebenfalls zu einem wirksamen Wettbewerb zwischen Mitgliedern von Linienkonferenzen führen. Daher sollten vertrauliche Einzelvereinbarungen als ein Indikator für einen wirksamen Preiswettbewerb zwischen den Mitgliedern der Konferenz betrachtet werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden folgende Absätze 6 und 7 hinzugefügt:

„6.

‚Aufnahme des Dienstes‘ der Zeitpunkt, an dem das erste Schiff den Liniendienst aufnimmt bzw. im Falle einer umfangreichen neuen Investition der Zeitpunkt, an dem das erste Schiff erstmals unter den Bedingungen auf der Linie eingesetzt wird, die sich unmittelbar aus dieser umfangreichen neuen Investition ergeben.

7.

‚Umfangreiche neue Investition‘ eine Investition, die zum Bau, Kauf oder langfristigen Chartern eines neuen Schiffs führt, wenn das Schiff speziell für den Verkehrsdienst gebaut wird, für ihn erforderlich und von wesentlicher Bedeutung ist und wenn mindestens die Hälfte der Gesamtinvestition der Mitglieder des Konsortiums in die von dem Konsortium angebotenen Seeverkehrsdienste für dieses Schiff bestimmt ist.“

2.

Artikel 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Zwischen den Mitgliedern einer Konferenz, in deren Rahmen das Konsortium tätig ist, herrscht ein wirksamer Preiswettbewerb, weil die Mitglieder durch die Konferenzvereinbarung ausdrücklich ermächtigt sind, aufgrund einer gesetzlichen oder sonstigen Verpflichtung alle im Konferenztarif vorgesehenen Frachtraten unabhängig festzusetzen und/oder vertrauliche Einzelvereinbarungen zu schließen;“

3.

Artikel 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Konsortialvereinbarung gewährt den Mitgliedern des Konsortiums das Recht, bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten nach einer Anlaufzeit von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Konsortialvereinbarung oder der Vereinbarung, eine umfangreiche neue Investition in den gemeinsamen Seeverkehrsdienst zu tätigen, aus dem Konsortium auszuscheiden, ohne sich einer finanziellen oder sonstigen Sanktion auszusetzen, wie insbesondere der Verpflichtung, ihre Beförderungstätigkeiten in dem Verkehrsgebiet aufzugeben, möglicherweise verbunden mit der Auflage, diese Tätigkeiten erst nach einer bestimmten Frist wiederaufnehmen zu dürfen. Wenn die Vereinbarung vor dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem der Dienst aufgenommen wird, dann darf die Anlaufzeit 24 Monate ab Inkrafttreten der Konsortialvereinbarung bzw. der Vereinbarung, eine umfangreiche neue Investition in den gemeinsamen Seeverkehrsdienst zu tätigen, nicht überschreiten.

Für hoch integrierte Konsortien mit Ergebnispool und/oder sehr hohem Investitionsgrad, der sich aus dem Kauf oder dem Chartern von Schiffen im Hinblick auf dessen Schaffung durch seine Mitglieder ergibt, beginnt die Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten nach Ablauf einer Anlaufzeit von 30 Monaten nach Inkrafttreten der Konsortialvereinbarung oder der Vereinbarung, eine umfangreiche neue Investition in den gemeinsamen Seeverkehrsdienst zu tätigen. Wenn die Vereinbarung vor dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem der Dienst aufgenommen wird, dann darf die Anlaufzeit 36 Monate ab Inkrafttreten der Konsortialvereinbarung bzw. der Vereinbarung, eine umfangreiche neue Investition in den gemeinsamen Seeverkehrsdienst zu tätigen, nicht überschreiten.“

4.

In Artikel 14 Absatz 2 wird das Datum „25. April 2005“ durch „25. April 2010“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2005

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(2)  ABl. C 319 vom 23.12.2004, S. 2.

(3)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 463/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 23).

(4)  ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003.


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 612/2005 DER KOMMISSION

vom 20. April 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Liegen die Preise in der Gemeinschaft über den Weltmarktpreisen, so kann der Unterschied zwischen diesen Preisen nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG durch eine Erstattung bei der Ausfuhr von Olivenöl nach Drittländern gedeckt werden.

(2)

Die Festsetzung und die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olivenöl sind in der Verordnung (EWG) Nr. 616/72 der Kommission (2) enthalten.

(3)

Nach Artikel 3 dritter Unterabsatz der Verordnung Nr. 136/66/EWG muss die Erstattung für die gesamte Gemeinschaft gleich sein.

(4)

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ist die Erstattung für Olivenöl unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Olivenölpreise und der davon verfügbaren Mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie der Weltmarktpreise für Olivenöl festzusetzen. Lässt es jedoch die auf dem Weltmarkt bestehende Lage nicht zu, die günstigsten Notierungen für Olivenöl zu bestimmen, so können der auf diesem Markt für die wichtigsten konkurrierenden pflanzlichen Öle erzielte Preis und der in einem repräsentativen Zeitraum zwischen diesem Preis und dem für Olivenöl festgestellte Unterschied berücksichtigt werden. Die Erstattung darf nicht höher sein als der Betrag, der dem Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt erzielten Preisen, gegebenenfalls um die Kosten für das Verbringen des Erzeugnisses auf den Weltmarkt berichtigt, entspricht.

(5)

Nach Artikel 3 Absatz 3 dritter Unterabsatz Buchstabe b der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann beschlossen werden, dass die Erstattung durch Ausschreibung festgesetzt wird. Die Ausschreibung erstreckt sich auf den Betrag der Erstattung und kann auf bestimmte Bestimmungsländer, Mengen, Qualitäten und Aufmachungen beschränkt werden.

(6)

Nach Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann die Erstattung für Olivenöl je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Weltmarktlage oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss mindestens einmal im Monat festgesetzt werden; soweit erforderlich, kann die Erstattung zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bei Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Marktlage bei Olivenöl, insbesondere auf den Olivenölpreis in der Gemeinschaft sowie auf den Märkten der Drittländer, sind die Erstattungen in der im Anhang aufgeführten Höhe festzusetzen.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Fette hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnisse werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 78 vom 31.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2962/77 (ABl. L 348 vom 30.12.1977, S. 53).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. April 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1509 10 90 9100

A00

EUR/100 kg

0,00

1509 10 90 9900

A00

EUR/100 kg

0,00

1509 90 00 9100

A00

EUR/100 kg

0,00

1509 90 00 9900

A00

EUR/100 kg

0,00

1510 00 90 9100

A00

EUR/100 kg

0,00

1510 00 90 9900

A00

EUR/100 kg

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. April 2005

über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen, genetisch veränderten Organismus „Bt10“ in Maiserzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1257)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/317/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (2) sehen vor, dass genetisch veränderte Lebensmittel oder Futtermittel in der Gemeinschaft nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie über eine gemäß der genannten Verordnung erteilte Zulassung verfügen. Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung legen fest, dass genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel nur dann zugelassen werden, wenn in geeigneter und ausreichender Weise nachgewiesen wurde, dass sie keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben, die Verbraucher oder Verwender nicht irreführen und sich von den Lebensmitteln, die sie ersetzen sollen, nicht so stark unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für Mensch oder Tier mit sich brächten.

(2)

Am 22. März 2005 informierten die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika (die US-amerikanischen Behörden) die Kommission darüber, dass Maiserzeugnisse, die mit dem genetisch veränderten Mais „Bt10“ kontaminiert sind (die kontaminierten Erzeugnisse), und deren Inverkehrbringen in der Gemeinschaft nicht zugelassen ist, wahrscheinlich seit 2001 in die Gemeinschaft ausgeführt wurden und nach wie vor ausgeführt werden. Außerdem teilten diese Behörden der Kommission mit, dass das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse auch in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht zugelassen ist.

(3)

Unbeschadet der Kontrollverpflichtungen der Mitgliedstaaten sollten die infolge der wahrscheinlichen Einfuhren kontaminierter Erzeugnisse zu treffenden Maßnahmen umfassend und gemeinsam angegangen werden, sodass rasch und wirksam gehandelt werden kann und ein unterschiedliches Vorgehen der Mitgliedstaaten in diesem Fall vermieden wird.

(4)

Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht vor, dass zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt geeignete Dringlichkeitsmaßnahmen der Gemeinschaft hinsichtlich Lebensmitteln und Futtermitteln getroffen werden können, die aus einem Drittland eingeführt wurden, sofern dem Risiko nicht durch Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten zufrieden stellend begegnet werden kann.

(5)

Zwar meldete die Firma Syngenta, die den genetisch veränderten Mais „Bt10“ entwickelt hat, den US-Behörden im Dezember 2004 die Kontamination von Erzeugnissen, doch legten weder Syngenta noch die US-amerikanischen Behörden Daten vor, die eine Sicherheitsbewertung des genetisch veränderten „Bt10-Maises“ durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (die Behörde) gemäß den Standards der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ermöglicht hätten. Nach Aussagen der Behörde (3) muss angesichts des Fehlens dieser Informationen die Sicherheit von „Bt10“ noch bestätigt werden.

(6)

Angesichts des Fehlens ausreichender Daten, die eine zur Erzielung des in der Gemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus erforderliche Sicherheitsbewertung des genetisch veränderten „Bt10-Maises“ ermöglichen würden, und angesichts der Annahme eines Risikos bei Erzeugnissen, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen sind, die das in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegte Vorsorgeprinzip berücksichtigt, sollten Dringlichkeitsmaßnahmen ergriffen werden, um das Inverkehrbringen der kontaminierten Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu verhindern.

(7)

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 liegt bei den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern die Hauptverantwortung dafür, dass Lebensmittel oder Futtermittel in den unter ihrer Kontrolle befindlichen Betrieben den Anforderungen des Lebensmittelrechts entsprechen und dass überprüft wird, ob diese Anforderungen erfüllt werden. Die Pflicht nachzuweisen, dass die kontaminierten Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht wurden, sollte daher dem für das erstmalige Inverkehrbringen verantwortlichen Unternehmer obliegen. Zu diesem Zweck sollten die Dringlichkeitsmaßnahmen vorsehen, dass Sendungen mit spezifischen Erzeugnissen aus den USA nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ein Analysebericht vorgelegt wird, mit dem belegt wird, dass die Erzeugnisse nicht mit dem genetisch veränderten „Bt10-Mais“ kontaminiert sind. Der Analysebericht sollte von einem akkreditierten Labor gemäß international anerkannten Standards ausgestellt werden.

(8)

Zur Erleichterung von Kontrollen sollten alle in Verkehr gebrachten genetisch veränderten Lebensmittel und Futtermittel einer validierten Nachweismethode unterzogen werden. Syngenta wurde aufgefordert, die Methode für den ereignisspezifischen Nachweis des genetisch veränderten „Bt10-Maises“ sowie Kontrollproben zur Verfügung zu stellen. Daraufhin wurde das in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte gemeinschaftliche Referenzlaboratorium ersucht, die Nachweismethode für dieses Erzeugnis auf der Grundlage der von Syngenta gemachten Angaben zu validieren. Die Nachweismethode wird von Syngenta zur Verfügung gestellt und ist unter der folgenden Internet-Adresse zu finden: http://gmo-crl.jrc.it.

(9)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen und den Handel nicht mehr als erforderlich einschränken dürfen, sollten sie nur auf diejenigen Erzeugnisse angewandt werden, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie mit genetisch verändertem „Bt10-Mais“ kontaminiert sind, am größten ist. Laut Angaben der US-amerikanischen Behörden werden weder genetisch veränderte Maiskörner noch daraus hergestellte Erzeugnisse von den USA in die Gemeinschaft eingeführt, mit Ausnahme von Maisgluten-Futtermitteln und Treber zur Verwendung als Futtermittel. Daher sollten diese Erzeugnisse Gegenstand der genannten Maßnahmen sein.

(10)

Aufgrund fehlender Trennung bzw. Rückverfolgungsmöglichkeiten bei diesen Erzeugnissen in den USA waren die US-amerikanischen Behörden trotz der Ersuchen der Kommission nicht in der Lage, das Nichtvorhandensein von „Bt10“ in Maisgluten-Futtermitteln und Treber zu garantieren, die genetisch modifizierte Organismen enthalten oder daraus hergestellt sind und in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(11)

Laut den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen wird bei der Herstellung von Lebensmitteln in der Gemeinschaft kein aus den USA eingeführter genetisch veränderter Mais verwendet. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch überwachen, ob Lebensmittel, die genetisch veränderten Mais enthalten, im Handel sind und ob diese mit „Bt10“ kontaminiert wurden. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemachten Angaben wird die Kommission dann prüfen, ob geeignete Maßnahmen notwendig sind.

(12)

Diese Maßnahmen sollten nach sechs Monaten bewertet werden, damit beurteilt werden kann, ob sie weiterhin erforderlich sind.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Entscheidung gilt für folgende aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammende Erzeugnisse:

Maisgluten-Futtermittel, die genetisch veränderten Mais gemäß KN-Code 2309 90 20 enthalten oder daraus hergestellt sind;

Treber, der genetisch veränderten Mais gemäß KN-Code 2303 30 00 enthält oder daraus hergestellt ist.

Artikel 2

Bedingungen für das erstmalige Inverkehrbringen

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen das erstmalige Inverkehrbringen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur dann zu, wenn ein auf einer geeigneten und validierten Methode zum ereignisspezifischen Nachweis des genetisch modifizierten Maises „Bt10“ beruhender und von einem akkreditierten Labor ausgestellter Analysebericht im Original die Sendung begleitet und darin nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis keinen „Bt10-Mais“ oder aus „Bt10-Mais“ hergestellte Futtermittel enthält.

Wird eine Sendung von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen aufgeteilt, so ist jeder Teilsendung eine beglaubigte Fertigung des in Absatz 1 genannten Analyseberichts beizufügen.

(2)   Liegt ein derartiger Analysebericht nicht vor, lässt der in der Gemeinschaft niedergelassene Unternehmer, der für das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwortlich ist, die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse untersuchen, um nachzuweisen, dass sie keinen „Bt10-Mais“ oder aus „Bt10-Mais“ hergestellte Futtermittel enthalten. Bis zum Vorliegen des Analyseberichts wird die Sendung in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht.

(3)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über positive (ungünstige) Ergebnisse über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel.

Artikel 3

Sonstige Kontrollmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten treffen entsprechende Maßnahmen, darunter die Entnahme und Untersuchung von Stichproben, hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich bereits im Handel befinden, um zu überprüfen, dass diese keinen „Bt10-Mais“ oder aus „Bt10-Mais“ hergestellte Futtermittel enthalten. Sie informieren die Kommission über positive (ungünstige) Ergebnisse über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel.

Artikel 4

Kontaminierte Sendungen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass in Artikel 1 genannte Erzeugnisse, bei denen festgestellt wird, dass sie „Bt10-Mais“ oder aus „Bt10-Mais“ hergestellte Futtermittel enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden.

Artikel 5

Kostenerstattung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die durch die Durchführung der Artikel 2 und 4 entstehenden Kosten von den für das erstmalige Inverkehrbringen verantwortlichen Unternehmern getragen werden.

Artikel 6

Überprüfung der Maßnahmen

Diese Entscheidung wird spätestens am 31. Oktober 2005 überprüft.

Artikel 7

Adressaten

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. April 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(3)  Erklärung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 12. April 2005.


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/17


BESCHLUSS Nr. 2/2005 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ

vom 17. März 2005

zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(2005/318/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Folgenden das „Abkommen“ genannt,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 hinsichtlich der Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, im Folgenden „Protokoll Nr. 3“ genannt, insbesondere auf Artikel 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik (im Folgenden „neue Mitgliedstaaten“ genannt) traten der Europäischen Union am 1. Mai 2004 bei.

(2)

Vom Zeitpunkt des Beitritts an wird der Handel zwischen den neuen Mitgliedstaaten und der schweizerischen Eidgenossenschaft, im Folgenden „Schweiz“ genannt, durch das Abkommen geregelt und die Anwendung der Handelsvereinbarungen zwischen der Schweiz und den neuen Mitgliedstaaten ausgesetzt.

(3)

Nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten müssen die im Rahmen des Abkommens in die Schweiz eingeführten Waren mit Ursprung in diesen Ländern wie Ursprungswaren der Gemeinschaft behandelt werden.

(4)

Der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten macht einige technische Änderungen des Protokolls Nr. 3 sowie einige Übergangsmaßnahmen zur reibungslosen Abwicklung des Übergangsprozesses und Gewährleistung der Rechtssicherheit erforderlich.

(5)

In Anhang IV der Beitrittsakte von 2003 sind unter Punkt 5 ähnliche Übergangsmaßnahmen und -verfahren vorgesehen —

BESCHLIESST:

Abschnitt I

Technische Änderungen am Wortlaut des Protokolls

Artikel 1

Ursprungsregeln

Das Protokoll Nr. 3 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 werden die Bezugnahmen auf die neuen Mitgliedstaaten gestrichen.

2.

Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

ES

‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘

CS

‚VYSTAVENO DODATEČNĚ‘

DA

‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘

DE

‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘

ET

‚TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD‘

EL

‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘

EN

‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘

FR

‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘

IT

‚RILASCIATO A POSTERIORI‘

LV

‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘

LT

‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘

HU

‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘

MT

‚MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT‘

NL

‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘

PL

‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘

PT

‚EMITIDO A POSTERIORI

SL

‚IZDANO NAKNADNO‘

SK

‚VYSTAVENÉ DODATOČNE‘

FI

‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘

SV

‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘“.

3.

Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

‚DUPLICADO‘

CS

‚DUPLIKÁT‘

DA

‚DUPLIKAT‘

DE

‚DUPLIKAT‘

ET

‚DUPLIKAAT‘

EL

‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘

EN

‚DUPLICATE‘

FR

‚DUPLICATA‘

IT

‚DUPLICATO‘

LV

‚DUBLIKĀTS‘

LT

‚DUBLIKATAS‘

HU

‚MÁSODLAT‘

MT

‚DUPLIKAT‘

NL

‚DUPLICAAT‘

PL

‚DUPLIKAT‘

PT

‚SEGUNDA VIA‘

SL

‚DVOJNIK‘

SK

‚DUPLIKÁT‘

FI

‚KAKSOISKAPPALE‘

SV

‚DUPLIKAT‘“.

4.

Anhang IV wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„ANHANG IV

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no (1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (1)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

Lettische Fassung

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes … (2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) oświadcza, że – jeśli wyraźnie nie określono inaczej – produkty te mają … (2) pochodzenie preferencyjne.

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o (1)], declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

 (3)

(Ort und Datum)

 (4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

Abschnitt II

Übergangsbestimmungen

Artikel 2

Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen

(1)   Ursprungsnachweise, die von der Schweiz oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern

a)

der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen in dem Abkommen führt;

b)

der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind;

c)

der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in der Schweiz oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für die Schweiz und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.

(2)   Die Schweiz und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern

a)

auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und

b)

die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden.

Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt.

(3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der Schweiz und der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.

Artikel 3

Transitwaren

(1)   Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus der Schweiz in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten in die Schweiz ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Transit oder in der Schweiz oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden.

(2)   Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Mai 2004.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2005.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen oder der Raum leer zu lassen.

(2)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so muss der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anbringen.

(3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4)  In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.“


Berichtigungen

21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/20


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

( Amtsblatt der Europäischen Union L 63 vom 10. März 2005 )

Seite 18, Artikel 1 Punkt 1 erster Unterabsatz:

anstatt:

„ „c)

‚Dauerkulturen‘: nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Baumschulen gemäß Anhang I Buchstabe G Ziffer 5 der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission (*), mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen und Reb- und Baumschulen solcher mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen.“

muss es heißen:

„ „c)

‚Dauerkulturen‘: nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen gemäß Anhang I Buchstabe G Ziffer 5 der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission (*), mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen und Baumschulen solcher mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen.“


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/20


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 429/90, (EG) Nr. 2571/97, (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 2771/1999, (EG) Nr. 2799/1999, (EG) Nr. 214/2001, (EG) Nr. 580/2004, (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung der Angebote und die Mitteilungen an die Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 381 vom 28. Dezember 2004 )

Seite 27, Artikel 5 Punkt 2, im Einleitungssatz:

anstatt:

„2.   In Artikel 30 erhält Absatz 1 folgende Fassung:“

muss es heißen:

„2.   In Artikel 30 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:“


21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/20


Berichtigung der Richtlinie 2004/96/EG der Kommission vom 27. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Nickel für nach dem Durchstechen von Körperteilen eingeführte Erststecker zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 301 vom 28. September 2004 )

Auf den Seiten 51 und 52 wird im gesamten Text der Richtlinie das Wort „Erststecker“ durch die Worte „Stäbe in jedweder Form“ ersetzt.