ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 100

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
20. April 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 603/2005 des Rates vom 12. April 2005 zur Änderung der Liste von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren und Verwaltern in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 604/2005 der Kommission vom 19. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 605/2005 der Kommission vom 19. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 606/2005 der Kommission vom 19. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 607/2005 der Kommission vom 18. April 2005 zur vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

17

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 16. März 2004 über die Beihilfe, die Italien zur Behebung der Krise des Pfirsichanbaus in der Region Piemont durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 473)

19

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Compagnie Marseille Réparation (CMR) gewährt hat — Staatliche Beihilfe C 34/03 (ex N 728/02) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3350)  ( 1 )

26

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Unternehmen, die in den von Naturkatastrophen im Jahr 2002 betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben, gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3893)  ( 1 )

46

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2005/316/GASP des Rates vom 18. April 2005 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

54

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

20.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 603/2005 DES RATES

vom 12. April 2005

zur Änderung der Liste von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren und Verwaltern in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (1), insbesondere auf Artikel 45,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sind die im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Verfahren und Verwalter aufgeführt, für die die Verordnung gilt. In Anhang A der Verordnung sind die Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung und in Anhang B die Liquidationsverfahren nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung aufgeführt. Anhang C enthält eine Liste der Verwalter nach Artikel 2 Buchstabe b.

(2)

Die Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 wurden durch die Beitrittsakte von 2003 geändert, um die Insolvenzverfahren, die Liquidationsverfahren und die Verwalter der neuen Mitgliedstaaten aufzunehmen.

(3)

Belgien, Spanien, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich haben der Kommission gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 Änderungen der Listen in den Anhängen A, B und C mitgeteilt.

(4)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

(5)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung. Die vorliegende Verordnung bindet daher Dänemark nicht und findet auf es keine Anwendung.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sollte daher geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A wird durch den Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

2.

Anhang B wird durch den Wortlaut in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

3.

Anhang C wird durch den Wortlaut in Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Luxemburg am 12. April 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG I

„ANHANG A

Insolvenzverfahren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a

BELGIË/BELGIQUE

Het faillissement/La faillite

Het gerechtelijk akkoord/Le concordat judiciaire

De collectieve schuldenregeling/Le règlement collectif de dettes

De vrijwillige vereffening/La liquidation volontaire

De gerechtelijke vereffening/La liquidation judiciaire

De voorlopige ontneming van beheer, bepaald in artikel 8 van de faillissementswet/Le dessaisissement provisoire, visé à l’article 8 de la loi sur les faillites

ČESKÁ REPUBLIKA

Konkurs

Nucené vyrovnání

Vyrovnání

DEUTSCHLAND

Das Konkursverfahren

Das gerichtliche Vergleichsverfahren

Das Gesamtvollstreckungsverfahren

Das Insolvenzverfahren

EESTI

Pankrotimenetlus

ΕΛΛΑΣ

Η πτώχευση

Η ειδική εκκαθάριση

Η προσωρινή διαχείριση εταιρείας. Η διοίκηση και διαχείριση των πιστωτών

Η υπαγωγή επιχείρησης υπό επίτροπο με σκοπό τη σύναψη συμβιβασμού με τους πιστωτές

ESPAÑA

Concurso

FRANCE

Liquidation judiciaire

Redressement judiciaire avec nomination d’un administrateur

IRELAND

Compulsory winding up by the court

Bankruptcy

The administration in bankruptcy of the estate of persons dying insolvent

Winding-up in bankruptcy of partnerships

Creditors’ voluntary winding up (with confirmation of a Court)

Arrangements under the control of the court which involve the vesting of all or part of the property of the debtor in the Official Assignee for realisation and distribution

Company examinership

ITALIA

Fallimento

Concordato preventivo

Liquidazione coatta amministrativa

Amministrazione straordinaria

ΚΥΠΡΟΣ

Υποχρεωτική εκκαθάριση από το Δικαστήριο

Εκούσια εκκαθάριση από πιστωτές κατόπιν Δικαστικού Διατάγματος

Εκούσια εκκαθάριση από μέλη

Εκκαθάριση με την εποπτεία του Δικαστηρίου

Πτώχευση κατόπιν Δικαστικού Διατάγματος

Διαχείριση της περιουσίας προσώπων που απεβίωσαν αφερέγγυα

LATVIJA

Bankrots

Izlīgums

Sanācija

LIETUVA

įmonės restruktūrizavimo byla

įmonės bankroto byla

įmonės bankroto procesas ne teismo tvarka

LUXEMBOURG

Faillite

Gestion contrôlée

Concordat préventif de faillite (par abandon d’actif)

Régime spécial de liquidation du notariat

MAGYARORSZÁG

Csődeljárás

Felszámolási eljárás

MALTA

Xoljiment

Amministrazzjoni

Stralċ volontarju mill-membri jew mill-kredituri

Stralċ mill-Qorti

Falliment f’każ ta’ negozjant

NEDERLAND

Het faillissement

De surséance van betaling

De schuldsaneringsregeling natuurlijke personen

ÖSTERREICH

Das Konkursverfahren

Das Ausgleichsverfahren

POLSKA

Postępowanie upadłościowe

Postępowanie układowe

Upadłość obejmująca likwidację

Upadłość z możliwością zawarcia układu

PORTUGAL

O processo de insolvência

O processo de falência

Os processos especiais de recuperação de empresa, ou seja:

À concordata

A reconstituição empresarial

A reestruturação financeira

A gestão controlada

SLOVENIJA

Stečajni postopek

Skrajšani stečajni postopek

Postopek prisilne poravnave

Prisilna poravnava v stečaju

SLOVENSKO

Konkurzné konanie

Vyrovnanie

SUOMI/FINLAND

Konkurssi/konkurs

Yrityssaneeraus/företagssanering

SVERIGE

Konkurs

Företagsrekonstruktion

UNITED KINGDOM

Winding up by or subject to the supervision of the court

Creditors’ voluntary winding up (with confirmation by the court)

Administration, including appointments made by filing prescribed documents with the court

Voluntary arrangements under insolvency legislation

Bankruptcy or sequestration“


ANHANG II

„ANHANG B

Liquidationsverfahren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c

BELGIË/BELGIQUE

––

Het faillissement/La faillite

––

De vrijwillige vereffening/La liquidation volontaire

––

De gerechtelijke vereffening/La liquidation judiciaire

ČESKÁ REPUBLIKA

––

Konkurs

––

Nucené vyrovnání

DEUTSCHLAND

––

Das Konkursverfahren

––

Das Gesamtvollstreckungsverfahren

––

Das Insolvenzverfahren

EESTI

––

Pankrotimenetlus

ΕΛΛΑΣ

––

Η πτώχευση

––

Η ειδική εκκαθάριση

ESPAÑA

––

Concurso

FRANCE

––

Liquidation judiciaire

IRELAND

––

Compulsory winding up

––

Bankruptcy

––

The administration in bankruptcy of the estate of persons dying insolvent

––

Winding-up in bankruptcy of partnerships

––

Creditors’ voluntary winding up (with confirmation of a court)

––

Arrangements under the control of the court which involve the vesting of all or part of the property of the debtor in the Official Assignee for realisation and distribution

ITALIA

––

Fallimento

––

Liquidazione coatta amministrativa

––

Concordato preventivo con cessione dei beni

ΚΥΠΡΟΣ

––

Υποχρεωτική εκκαθάριση από το Δικαστήριο

––

Εκκαθάριση με την εποπτεία του Δικαστηρίου

––

Εκούσια εκκαθάριση από πιστωτές (με την επικύρωση του Δικαστηρίου)

––

Πτώχευση

––

Διαχείριση της περιουσίας προσώπων που απεβίωσαν αφερέγγυα

LATVIJA

––

Bankrots

LIETUVA

––

įmonės bankroto byla

––

įmonės bankroto procesas ne teismo tvarka

LUXEMBOURG

––

Faillite

––

Régime spécial de liquidation du notariat

MAGYARORSZÁG

––

Felszámolási eljárás

MALTA

––

Stralċ volontarju

––

Stralċ mill-Qorti

––

Falliment inkluż il-ħruġ ta’ mandat ta’ qbid mill-Kuratur f’każ ta’ negozjant fallut

NEDERLAND

––

Het faillissement

––

De schuldsaneringsregeling natuurlijke personen

ÖSTERREICH

––

Das Konkursverfahren

POLSKA

––

Postępowanie upadłościowe

––

Upadłość obejmująca likwidację

PORTUGAL

––

O processo de insolvência

––

O processo de falência

SLOVENIJA

––

Stečajni postopek

––

Skrajšani stečajni postopek

SLOVENSKO

––

Konkurzné konanie

––

Vyrovnanie

SUOMI/FINLAND

––

Konkurssi/konkurs

SVERIGE

––

Konkurs

UNITED KINGDOM

––

Winding up by or subject to the supervision of the court

––

Winding up through administration, including appointments made by filing prescribed documents with the court

––

Creditors’ voluntary winding up (with confirmation by the court)

––

Bankruptcy or sequestration“


ANHANG III

„ANHANG C

Verwalter im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b

BELGIË/BELGIQUE

De curator/Le curateur

De commissaris inzake opschorting/Le commissaire au sursis

De schuldbemiddelaar/Le médiateur de dettes

De vereffenaar/Le liquidateur

De voorlopige bewindvoerder/L’administrateur provisoire

ČESKÁ REPUBLIKA

Správce podstaty

Předběžný správce

Vyrovnací správce

Zvláštní správce

Zástupce správce

DEUTSCHLAND

Konkursverwalter

Vergleichsverwalter

Sachwalter (nach der Vergleichsordnung)

Verwalter

Insolvenzverwalter

Sachwalter (nach der Insolvenzordnung)

Treuhänder

Vorläufiger Insolvenzverwalter

EESTI

Pankrotihaldur

Ajutine pankrotihaldur

Usaldusisik

ΕΛΛΑΣ

Ο σύνδικος

Ο προσωρινός διαχειριστής. Η διοικούσα επιτροπή των πιστωτών

Ο ειδικός εκκαθαριστής

Ο επίτροπος

ESPAÑA

Administradores concursales

FRANCE

Représentant des créanciers

Mandataire liquidateur

Administrateur judiciaire

Commissaire à l’exécution de plan

IRELAND

Liquidator

Official Assignee

Trustee in bankruptcy

Provisional Liquidator

Examiner

ITALIA

Curatore

Commissario

Liquidatore giudiziale

ΚΥΠΡΟΣ

Εκκαθαριστής και Προσωρινός Εκκαθαριστής

Επίσημος Παραλήπτης

Διαχειριστής της Πτώχευσης

Εξεταστής

LATVIJA

Maksātnespējas procesa administrators

LIETUVA

Bankrutuojančių įmonių administratorius

Restruktūrizuojamų įmonių administratorius

LUXEMBOURG

Le curateur

Le commissaire

Le liquidateur

Le conseil de gérance de la section d’assainissement du notariat

MAGYARORSZÁG

Csődeljárás

Felszámolási eljárás

MALTA

Amministratur Proviżorju

Riċevitur Uffiċjali

Stralċjarju

Manager Speċjali

Kuraturi f’każ ta’ proċeduri ta’ falliment

NEDERLAND

De curator in het faillissement

De bewindvoerder in de surséance van betaling

De bewindvoerder in de schuldsaneringsregeling natuurlijke personen

ÖSTERREICH

Masseverwalter

Ausgleichsverwalter

Sachverwalter

Treuhänder

Besondere Verwalter

Konkursgericht

POLSKA

Syndyk

Nadzorca sądowy

Zarządca

PORTUGAL

Administrador da insolvência

Gestor judicial

Liquidatário judicial

Comissão de credores

SLOVENIJA

Upravitelj prisilne poravnave

Stečajni upravitelj

Sodišče, pristojno za postopek prisilne poravnave

Sodišče, pristojno za stečajni postopek

SLOVENSKO

Správca

Predbežný správca

Nútený správca

Likvidátor

SUOMI/FINLAND

Pesänhoitaja/boförvaltare

Selvittäjä/utredare

SVERIGE

Förvaltare

God man

Rekonstruktör

UNITED KINGDOM

Liquidator

Supervisor of a voluntary arrangement

Administrator

Official Receiver

Trustee

Provisional Liquidator

Judicial factor“


20.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 604/2005 DER KOMMISSION

vom 19. April 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 19. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

111,4

204

83,8

212

129,8

624

101,8

999

106,7

0707 00 05

052

134,3

204

52,5

999

93,4

0709 90 70

052

100,6

204

33,6

999

67,1

0805 10 20

052

46,8

204

46,7

212

50,3

220

47,8

400

53,7

624

60,6

999

51,0

0805 50 10

052

65,8

220

69,6

388

70,6

400

67,0

528

44,6

624

68,8

999

64,4

0808 10 80

388

90,2

400

134,5

404

123,2

508

66,4

512

73,3

524

63,2

528

77,5

720

72,3

804

109,7

999

90,0

0808 20 50

388

86,3

512

67,4

528

65,7

720

59,5

999

69,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


20.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 605/2005 DER KOMMISSION

vom 19. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission (2) wird diese ständig in regelmäßigen Abständen über die von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben unterrichtet. Zur Vermeidung überflüssiger Mitteilungen ist vorzusehen, dass diese Informationen monatlich zu übermitteln sind, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, für die Kommission auf wöchentlicher Basis erstellte Informationen zur Verfügung zu halten, um eine geeignete Überwachung der Ausgabenentwicklung zu ermöglichen.

(2)

Bestimmte von den Mitgliedstaaten mitzuteilende Informationen sollten auf elektronischem Wege und in digitaler Form übermittelt werden, damit die Kommission diese direkt für die Rechnungsführung verwenden kann. Dennoch muss in begründeten Fällen die Übermittlung in anderer Weise möglich bleiben.

(3)

Zur Vereinfachung und Straffung der Verwaltungsverfahren sollte die gleichzeitige Übermittlung einer Kopie dieser Informationen in Papierform nur noch für die monatlichen Zusammenfassungen verlangt werden.

(4)

Die Angabe bestimmter Mengen oder Flächen in der von den Mitgliedstaaten übermittelten ausführlichen Meldung besitzt in der Praxis wenig Interesse für die Gewährung der monatlichen Vorschüsse. Auf diese Informationen sollte folglich verzichtet werden.

(5)

Die Zahlungen der Kommission aus Haushaltsmitteln des EAGFL, Abteilung Garantie, werden ausschließlich in Euro geleistet. Die nicht am Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten behalten ihrerseits für die Zahlungen an die Begünstigten die Wahlmöglichkeit zwischen dem Euro und ihrer Landeswährung. Allerdings sollten die Zahlstellen dieser Mitgliedstaaten, die Zahlungen sowohl in Landeswährung als auch in Euro leisten, verpflichtet sein, stets getrennte Buchführungen für die zur Zahlung verwendeten Währungen zu unterhalten. Um eine doppelte Umrechnung der Zahlungen zu vermeiden, ist es angezeigt, dass die Möglichkeit, in Euro gezahlte Beträge in Landeswährung zu melden, abgeschafft wird.

(6)

Sofern aufgrund der Ausgabenmeldungen der Mitgliedstaaten die Summe der gegebenenfalls im Vorgriff bewilligten Mittelbindungen gemäß Artikel 150 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) die Hälfte der entsprechenden gesamten Mittelausstattung des laufenden Haushaltsjahres übersteigt, muss die Kommission diese Mittelbindungen kürzen. Im Interesse einer guten Haushaltsführung sollte diese Kürzung anhand der gemeldeten Ausgaben proportional auf alle Mitgliedstaaten verteilt werden.

(7)

Falls der Gemeinschaftshaushalt zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt ist, können gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 die Zahlungen monatlich je Kapitel bis zu einem Zwölftel der für das vorangegangene Haushaltsjahr bei dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel getätigt werden. Um die verfügbaren Mittel gerecht unter den Mitgliedstaaten aufzuteilen, empfiehlt es sich vorzusehen, dass in diesem Fall die Vorschüsse in Höhe eines je Kapitel festgelegten Prozentsatzes der von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt werden und dass für den in dem jeweiligen Monat nicht übernommenen Restbetrag bei den Beschlüssen der Kommission über die nachfolgenden monatlichen Zahlungen eine erneute Mittelzuweisung erfolgt.

(8)

Im Rahmen der GAP-Reform und der Einführung der Betriebsprämienregelung ist die Einhaltung der Zahlungsfristen durch die Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung für die ordnungsgemäße Anwendung der Regeln der Haushaltsdisziplin. Daher sollten einschlägige Bestimmungen festgelegt werden, durch die so weit wie möglich verhindert wird, dass eine etwaige Überschreitung der im Gemeinschaftshaushalt verfügbaren jährlichen Mittel eintritt.

(9)

Kommt es zu Verzögerungen bei der Übermittlung der Unterlagen für die Zahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (4), so sollte es zwecks einer ordnungsgemäßen Verwaltung möglich sein, die von der Kommission an einen Mitgliedstaat für den Monat September zu leistenden Zahlungen auf den nachfolgenden Monat zu verschieben.

(10)

Die Ausgaben für die im Monat September durchgeführten Sachmaßnahmen in der Lagerhaltung werden zu 50 % im Oktober und der Restbetrag im November übernommen. Um die Buchführung durch die Zahlstellen zu vereinfachen, ist vorzusehen, dass die Ausgaben für diese Sachmaßnahmen zu 100 % im Oktober übernommen werden.

(11)

Die aus dem Gemeinschaftshaushalt und nationalen Haushalten kofinanzierten Ausgaben zur Entwicklung des ländlichen Raums werden spätestens für den zweiten Monat nach der Zahlung an den Begünstigten gemeldet. Zur Vereinheitlichung der Buchführungsregeln im Bereich des EAGFL, Abteilung Garantie, empfiehlt es sich vorzusehen, dass diese Ausgaben für den Monat zu melden sind, in dem die Zahlung an den Begünstigten erfolgt ist.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 ist daher entsprechend zu ändern.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„1.   Die Mitgliedstaaten erfassen die Informationen über den Gesamtbetrag der jede Woche getätigten Ausgaben und halten sie für die Kommission zur Verfügung.

Sie machen spätestens am dritten Arbeitstag einer jeden Woche die Informationen über den Gesamtbetrag der Ausgaben verfügbar, die seit dem Beginn des Monats bis zum Ende der Vorwoche getätigt worden sind.

Falls die Woche ein Monatsende überschreitet, machen die Mitgliedstaaten spätestens am dritten Arbeitstag des neuen Monats die Informationen über den Gesamtbetrag der im Laufe des Vormonats getätigten Ausgaben verfügbar.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln auf elektronischem Wege die Informationen über den Gesamtbetrag der in einem jeweiligen Monat getätigten Ausgaben spätestens am dritten Arbeitstag des Folgemonats zusammen mit allen Informationen, die geeignet sind, deutliche Abweichungen zwischen den in Anwendung von Absatz 5 erstellten Vorausschätzungen und den tatsächlichen Ausgaben zu erklären.

3.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich auf elektronischem Wege spätestens zum 10. eines jeden Monats den Gesamtbetrag der Ausgaben mit, die sie im Vormonat getätigt haben.

Die Mitteilung über die zwischen dem 1. und 15. Oktober getätigten Ausgaben ist jedoch spätestens zum 25. desselben Monats zu übermitteln.

3a.   In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission zulassen, dass für die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 eine andere Übermittlungsweise verwendet wird.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich auf elektronischem Wege spätestens zum 20. eines jeden Monats die Unterlagen für die vom Gemeinschaftshaushalt zu übernehmenden, im Vormonat geleisteten Ausgaben. Die Unterlagen für die Übernahme der vom 1. bis 15. Oktober geleisteten Ausgaben sind jedoch spätestens zum 10. November zu übermitteln.

Die in Absatz 6 Buchstabe b vorgesehene Zusammenfassung der Angaben wird der Kommission gleichfalls in Papierform zugeleitet.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

i)

bei Buchstabe a wird der dritte Gedankenstrich gestrichen;

ii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

eine Zusammenfassung der Angaben gemäß Buchstabe a;“

d)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„9.   Die Zahlstellen der nicht am Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten müssen eine getrennte Buchführung in der Währung, in welcher die Zahlungen an die Begünstigten erfolgt sind, unterhalten. Dieselbe Trennung muss für die im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens erstellten Meldungen beibehalten werden.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Kommission beschließt und überweist, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates (5), auf der Basis der entsprechend Artikel 3 übermittelten Angaben die monatlichen Vorschüsse auf die zu übernehmenden Ausgaben.

Überschreiten die vorgezogenen Mittelbindungen gemäß Artikel 150 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6) die Hälfte der entsprechenden Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahres, so werden die Vorschüsse in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei ihren Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen.

Ist der Gemeinschaftshaushalt zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so werden die Vorschüsse in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt, der je Ausgabenkapitel und unter Beachtung der in Artikel 13 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgeschriebenen Obergrenzen festgelegt wird. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei ihren Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Alle Ausgaben, die außerhalb der vorgeschriebenen Termine und Fristen getätigt werden, werden im Rahmen der Vorschussregelung nach folgenden Regeln nur teilweise übernommen:

a)

Bei bis zu 4 % der termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben wird keine Kürzung vorgenommen;

b)

nach Inanspruchnahme der Marge von 4 % werden die darüber hinausgehenden, verspätet getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt:

bei Überschreitung von bis zu einem Monat: um 10 %,

bei Überschreitung von bis zu zwei Monaten: um 25 %,

bei Überschreitung von bis zu drei Monaten: um 45 %,

bei Überschreitung von bis zu vier Monaten: um 70 %,

bei Überschreitung von bis zu fünf Monaten oder mehr: um 100 %.

c)

Für die Direktzahlungen im Sinne von Artikel 12, von Titel III oder gegebenenfalls von Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (7), die für das Jahr N geleistet werden und deren Ausführung außerhalb der vorgeschriebenen Termine und Fristen nach dem 15. Oktober des Jahres N+1 erfolgt, gilt jedoch Folgendes:

Wurde die unter Buchstabe a vorgesehene Marge von 4 % nicht vollständig in Anspruch genommen für spätestens bis zum 15. Oktober des Jahres N+1 getätigte Zahlungen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird dieser auf 2 % gekürzt;

die im Haushaltsjahr N+2 und den nachfolgenden Haushaltsjahren getätigten Zahlungen sind für den betreffenden Mitgliedstaat auf jeden Fall nur erstattungsfähig bis zur Höhe seiner nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII bzw. Anhang VIIIa oder seines jährlichen Finanzrahmens gemäß Artikel 143b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr, das dem Haushaltsjahr, in dem die Zahlung getätigt wird, vorausgeht, gegebenenfalls erhöht um die Beträge der Milchprämie und die Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 und den zusätzlichen Beihilfebetrag gemäß Artikel 12 derselben Verordnung, verringert um den Prozentsatz gemäß Artikel 10 und korrigiert durch die Anpassung gemäß Artikel 11 sowie unter Berücksichtigung von Artikel 12a derselben Verordnung und der Beträge, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 188/2005 (8) festgesetzt sind;

nach Inanspruchnahme der vorstehenden Margen werden die unter diesen Buchstaben fallenden Ausgaben um 100 % gekürzt.

d)

Treten bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden schlüssige Begründungen durch die Mitgliedstaaten beigebracht, so wendet die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. den Prozentsatz „null“ an.

Für die unter Buchstabe c fallenden Zahlungen gilt der vorstehende Satz jedoch im Rahmen der unter dem zweiten Gedankenstrich von Buchstabe c genannten Obergrenzen.

e)

Die in diesem Artikel bezeichneten Kürzungen werden unter Beachtung der Vorschriften von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 vorgenommen.

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Wenn die Unterlagen gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission (9) nicht bis zum 30. September eines jeden Jahres bei der Kommission eingegangen sind, kann die Kommission nach Unterrichtung des betreffenden Mitgliedstaats die Zahlung des Vorschusses für die im Monat September gemäß der genannten Verordnung getätigten Ausgaben bis zum Vorschuss für die Ausgaben des Monats Oktober aussetzen.

3.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die in Absatz 1 genannten Ausgaben werden von den Zahlstellen im Verlauf des Monats verbucht, der auf den Monat folgt, in dem die Sachmaßnahmen durchgeführt wurden. In den Monatsendrechnungen sind jeweils die Sachmaßnahmen vom Beginn des Haushaltsjahres bis zum Ende des betreffenden Monats zu berücksichtigen.

Die Ausgaben für die im September durchgeführten Sachmaßnahmen werden von den Zahlstellen jedoch spätestens zum 15. Oktober verbucht.“

4.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 16. Oktober 2005, mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 4, die ab 16. Oktober 2006 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)  ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 (ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 3).

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 4.

(5)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.“

(7)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 6.“

(9)  ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 4.“


20.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 606/2005 DER KOMMISSION

vom 19. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 51 Buchstabe b Unterabsatz 2 und Artikel 145 Buchstaben c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (2) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung festgelegt, die seit Anfang 2005 gilt. Bei der administrativen und operationellen Durchführung der Regelung auf nationaler Ebene hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, zu einigen Aspekten der Regelung weitere Durchführungsbestimmungen zu erlassen und die bestehenden Bestimmungen in einigen Punkten klarer zu fassen und anzupassen.

(2)

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 legen die Mitgliedstaaten den Beginn der 10-Monats-Frist gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für jeden einzelnen Betriebsinhaber zu einem einzigen Zeitpunkt fest, der innerhalb eines zwischen dem 1. September des dem Jahr der Einreichung eines Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung vorausgehenden Kalenderjahres und dem 30. April des folgenden Kalenderjahrs liegenden Zeitraums festgelegt wird, oder überlassen dem Betriebsinhaber die Festlegung des Beginns innerhalb des festgelegten Zeitraums. Sofern in der Landwirtschaft spezielle Bedingungen vorliegen, sollten die Betriebsinhaber über mehr Spielraum bei der Festlegung des Beginns der 10-Monats-Frist für die einzelnen Parzellen verfügen.

(3)

Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates (3) geändert wurde und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 394/2005 seit 1. Januar 2005 anwendbar ist, können die Mitgliedstaaten gestatten, dass auf den beihilfefähigen Flächen während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der am 15. August jedes Jahres beginnt, Nebenkulturen angebaut werden. Dieses Datum sollte jedoch vorverlegt werden, um den zeitlich befristeten Anbau von Gemüse in Regionen zu gestatten, in denen Getreide entsprechend den Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission aus klimatischen Gründen üblicherweise früher geerntet wird.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Da die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 seit 1. Januar 2005 gilt, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab diesem Zeitpunkt gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 24 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Sofern in der Landwirtschaft spezielle Bedingungen vorliegen, kann ein Mitgliedstaat jedoch den Betriebsinhabern gestatten, den Beginn der 10-Monats-Frist in ihrem Betrieb zu zwei verschiedenen Zeitpunkten innerhalb des festgelegten Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 festzulegen. Betriebsinhaber, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, geben in ihrem Sammelantrag ihre Wahl für jede einzelne Parzelle zusätzlich zu den Informationen an, die sie gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzugeben haben.“

2.

Der folgende Artikel 28a wird eingefügt:

„Artikel 28a

Drei-Monats-Zeitraum gemäß Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten können gestatten, dass auf den beihilfefähigen Hektaren während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der jedes Jahr zu dem im Anhang jeweils für sie angegebenen Datum beginnt, Nebenkulturen angebaut werden dürfen.“

3.

Der im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Text wird als Anhang angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2005 (ABl. L 63 vom 10.3.2005, S. 17).

(3)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48.


ANHANG

„ANHANG

Mitgliedstaat

Datum

Portugal

1. März

Deutschland

15. Juli

Österreich

30. Juni

Dänemark

15. Juli

Italien

11. Juni“


20.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 607/2005 DER KOMMISSION

vom 18. April 2005

zur vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates werden die Personen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß dieser Verordnung eingefroren werden.

(2)

Die Kommission ist ermächtigt, den Anhang unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP des Rates vom 11. Oktober 2004 betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (2) zu ändern. Der Beschluss 2005/316/GASP des Rates (3) dient der Umsetzung dieses Gemeinsamen Standpunkts. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/1004 des Rates ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss die Verordnung unmittelbar in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die vorliegende Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2005

Für die Kommission

Benita FERRERO-WALDNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2005 (ABl. L 50 vom 23.2.2005, S. 5).

(2)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52.

(3)  Siehe Seite 54 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Person wird hinzugefügt:

a)

Tolimier, Zdravko, Geburtsdatum: 27.11.1948.

2.

Folgende Personen werden gestrichen:

a)

Borovcanin, Ljubomir. Geburtsdatum: 27.2.1960. Geburtsort: Han Pijesak, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina.

b)

Jankovic, Gojko. Geburtsdatum: 31.10.1954. Geburtsort: Trbuse, Gemeinde Foca, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina

c)

Lukic, Milan. Geburtsdatum: 6.9.1967. Geburtsort: Visegrad, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: a) Bosnien und Herzegowina, b) möglicherweise Serbien und Montenegro.

d)

Nikolic, Drago. Geburtsdatum: 9.11.1957. Geburtsort: Bratunac, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina.

e)

Pandurevic, Vinko. Geburtsdatum: 25.6.1959. Geburtsort: Sokolac, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: a) Bosnien und Herzegowina, b) möglicherweise Serbien und Montenegro.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

20.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. März 2004

über die Beihilfe, die Italien zur Behebung der Krise des Pfirsichanbaus in der Region Piemont durchführen will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 473)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2005/313/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung zu dem genannten Artikel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 20. September 2002, eingegangen am 25. September 2002, hat die Ständige Vertretung Italiens der Europäischen Union der Kommission eine Beihilfe zur Behebung der Krise des Pfirsichanbaus in der Region Piemont notifiziert.

(2)

Mit Schreiben vom 10. April 2003, eingegangen am 15. April 2003, und vom 7. August 2003, eingegangen am 8. August 2003, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die von dieser mit Schreiben vom 13. November 2002 und vom 5. Juni 2003 angeforderten ergänzenden Informationen übermittelt.

(3)

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 hat die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der genannten Beihilfe das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(4)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (1) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, zu der betreffenden Maßnahme Stellung zu nehmen.

(5)

Sie hat von den Beteiligten keine Stellungnahme erhalten.

II.   BESCHREIBUNG

(6)

Bei der fraglichen Beihilfe handelt es sich um eine Maßnahme zur Behebung der Folgen der Unwetter und insbesondere der Hagelfälle, die 2002 in der Region Piemont aufgetreten sind und die dortigen Pfirsich- und Nektarinenkulturen beschädigt haben. Sie sah zunächst die Marktrücknahme von 6 000 Tonnen Obst (Pfirsiche und Nektarinen) zwecks Kompostierung vor. Nach Auskunft der italienischen Behörden kamen sie für eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag infrage.

(7)

Die Maßnahmen zur Marktrücknahme wurden am 25., 26., 27. und 30. September 2002 für insgesamt 204,16 Tonnen Pfirsiche (Wert: 18 782 EUR) und 977,94 Tonnen Nektarinen (Wert: 89 970,48 EUR) durchgeführt. Es wurden also insgesamt 1 182,10 Tonnen Obst vom Markt genommen. Bei einem Beitrag von 0,092 EUR je kg wurden für die Maßnahme also 108 752 EUR bereitgestellt.

(8)

Wie bereits in der Notifizierung erklärt, haben die unter die Maßnahme fallenden Erzeuger, die Mitglieder der Genossenschaft Asprofrut (2) sind, aufgrund des betreffenden Unwetters Verluste von über 30 % der üblichen Erzeugungsmenge erlitten.

(9)

Die durchschnittliche Erzeugung in der Region belief sich in den letzten drei Jahren auf insgesamt 144 692 Tonnen (86 059 Tonnen Pfirsiche und 58 633 Tonnen Nektarinen).

(10)

Aus der Notifizierung geht hervor, dass die staatlichen Beihilfe aus folgenden Gründen gewährt wurde:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (3) können in jedem Wirtschaftsjahr bis zu 10 % der vermarkteten Erzeugung einer Erzeugerorganisation vom Markt genommen werden, die um höchstens 3 % überschritten werden dürfen, sofern in einem Zeitraum von drei Jahren der Durchschnittswert von 10 % eingehalten wird;

die in der Region ansässigen Erzeugerorganisationen haben bereits 2 Prozent Erwägungsgründe dieser Toleranzmarge in Anspruch genommen.

III.   DAS VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(11)

Die Kommission hat das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, weil sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt hatte.

(12)

Dies ist erstens darauf zurückzuführen, dass, wie aus dem Schriftwechsel der Kommission mit den italienischen Behörden hervorging, die Krise nicht durch Unwetter ausgelöst wurde, sondern durch die ungünstige Entwicklung des Handels, also einen Faktor, der zu den normalen Risiken der landwirtschaftlichen Tätigkeit gehört (so haben die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 7. August 2003 erklärt, die Krisenlage sei mehr auf die Marktlage als auf Produktionsverluste zurückzuführen; zudem wurde der Verlust anhand des Umsatzes und nicht anhand der Erzeugung berechnet, vgl. Erwägungsgrund 13).

(13)

Zweitens haben die italienischen Behörden nach Angabe der Verluste gegenüber dem historischen Durchschnitt eingeräumt, dass die Verluste anhand des Umsatzes der Betriebe berechnet wurden, wogegen Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen“ genannt) (4), der als Basis für die Bewertung der Beihilfen zum Ausgleich witterungsbedingter Schäden dient, ein Berechnungsverfahren vorsieht, bei dem die Erzeugung zugrunde gelegt wird (der Faktor „Preis“ wird erst dann berücksichtigt, wenn die Produktionsverluste feststehen).

(14)

Drittens wurde nach den Schätzungen der italienischen Behörden für das Jahr 2002 eine höhere durchschnittliche Pfirsich- und Nektarinenerzeugung erwartet als in den drei vorangegangenen Jahren, wohingegen nach Ziffer 11.3.1 des Gemeinschaftsrahmens eine Beihilfe nur dann zulässig ist, wenn der Schaden in benachteiligten Gebieten 20 % und in den übrigen Gebieten 30 % beträgt (wie bereits in Erwägungsgrund 9 erklärt, betrug die durchschnittliche Erzeugung der drei vorangegangenen Jahre insgesamt 144 692 Tonnen, davon 86 059 Tonnen Pfirsiche und 58 633 Tonnen Nektarinen; für 2002 beträgt sie schätzungsweise 147 300 Tonnen, davon 86 300 Tonnen Pfirsiche und 61 000 Tonnen Nektarinen).

(15)

Viertens gibt die Wahl der Jahre, die zur Bestimmung der normalen Jahreserzeugung und zur Berechnung der erlittenen Verluste herangezogen wurden, Anlass zum Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt. Nach Ziffer 11.3.2 des Gemeinschaftsrahmens ist bei der Bruttoerzeugung eines normalen Jahres die durchschnittliche Bruttoerzeugung der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre heranzuziehen, wobei die Jahre auszuschließen sind, in denen ein Ausgleich für durch widrige Witterungsverhältnisse entstandene Verluste zu zahlen war. Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden die erlittenen Schäden jedoch anhand der drei Jahre berechnet, die den genannten widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangen sind, wobei sie selber einräumen, dass keine speziellen Ausgleichszahlungen im Pfirsich- und Nektarinensektor gewährt wurden, die betreffenden Erzeugungsbetriebe aber in den drei fraglichen Jahren Zinszuschüsse für die Behebung der Schäden infolge von widrigen Witterungsverhältnissen erhalten haben, die mindestens 35 % der absetzbaren Bruttoerzeugung ausmachten. Angesichts dieser Auskünfte ist es kaum vorstellbar, dass die Pfirsich- und Nektarinenkulturen von den widrigen Witterungsverhältnissen, die den gesamten Betrieb geschädigt haben, verschont geblieben sind und ein Landwirt, dessen gesamter Betrieb geschädigt wurde, eine Beihilfe für alle seine Kulturen mit Ausnahme der Pfirsich- und Nektarinenerzeugung erhalten hat.

(16)

Fünftens gibt das zur Berechnung der Beihilfen angewandte Verfahren Anlass zum Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt. Bei der Berechnung des zu zahlenden Beihilfebetrags (0,092 EUR/kg) haben die italienischen Behörden ausschließlich die durchschnittlichen Marktpreise vom September 2002 für frische, abgepackte Erzeugnisse zugrunde gelegt (0,5 EUR/kg für Nektarinen und 0,45 EUR/kg für Pfirsiche) und nicht, wie in Ziffer 11.3.2 des Gemeinschaftsrahmens vorgeschrieben, die Preise der drei dem Ereignis vorangegangenen Jahre unter Ausschluss derjenigen Jahre, in denen ein Ausgleich für durch widrige Witterungsverhältnisse entstandene Verluste zu zahlen war. Nach Angabe der italienischen Behörden sollte mit diesem Verfahren eine Überkompensation der den Landwirten entstandenen Verluste vermieden werden, da der Schaden auf ausgebliebene Verkäufe zurückzuführen sei und der Selbstkostenpreis für 1 kg des Erzeugnisses schätzungsweise 50 % des Marktpreises beträgt. Angesichts dieser Auskünfte muss die Kommission feststellen, dass die Bestimmungen von Ziffer 11.3.2 des Gemeinschaftsrahmens nicht eingehalten wurden und die Beihilfe nicht dazu bestimmt gewesen zu sein scheint, Produktionsverluste auszugleichen sondern vielmehr Verluste, die auf eine ungünstige Marktentwicklung zurückzuführen sind.

(17)

Außerdem hat die Kommission Zweifel an der Zweckmäßigkeit der Berechnungsgrundlage für die Beihilfe, weil die italienischen Behörden keine Angaben darüber gemacht haben, ob die wegen der widrigen Witterungsverhältnisse von den Landwirten nicht getätigten Ausgaben in Abzug gebracht worden sind oder ob die im Rahmen von Versicherungspolicen erhaltenen Beträge bzw. etwaige Direktbeihilfen wieder eingezogen wurden, wohingegen gemäß den Ziffern 11.3.2 und 11.3.6 des Gemeinschaftsrahmens entsprechende Kürzungen vorgeschrieben sind.

(18)

Sechstens hat die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt aufgrund der Bestimmungen gemäß Ziffer 11.3.8 des Gemeinschaftsrahmens, wonach die Beihilfe an eine Erzeugergemeinschaft zu zahlen ist und deren Betrag den dem Landwirt tatsächlich entstandenen Verlust nicht überschreiten sollte. Wegen der oben genannten Zweifel (Umsatz- statt Produktionsverluste, kein zuverlässiges Berechnungsverfahren für die Produktionsverluste) ist der Begriff des tatsächlichen Schadens infrage gestellt. Da die italienischen Behörden außerdem angedeutet haben, dass die Erzeugerorganisationen den Landwirten den vollen Beihilfebetrag abzüglich der ihnen entstandenen Ausgaben überwiesen haben, konnte die Kommission mangels genauerer Auskünfte nicht feststellen, ob die fraglichen Ausgaben, über deren Art keine Angaben vorlagen, zu hoch waren und ob die der betreffenden Erzeugergemeinschaft gezahlte Beihilfe diesen im Verhältnis zu den von diesen erlittenen Verlusten überwiesen worden ist.

(19)

Siebtens zweifelt die Kommission an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, weil sie vermutet, dass gegen die Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 verstoßen wurde. Da die Erzeugerorganisationen in der Region Piemont bereits von der Möglichkeit, Erzeugnisse vom Markt zu nehmen, Gebrauch gemacht haben (vgl. Erwägungsgrund 10), wäre die Gewährung einer staatlichen Beihilfe für Marktrücknahmen, die die festgesetzten Obergrenzen überschreiten, ein Verstoß gegen die Regeln der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse und würde das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen. Gemäß Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens kann die Kommission unter keinen Umständen ein Beihilfevorhaben genehmigen, das mit den Vorschriften für eine gemeinsame Marktorganisation unvereinbar ist oder das das ordnungsgemäße Funktionieren derselben beeinträchtigen würde.

(20)

Schließlich konnte die Kommission mangels ausreichender Informationen nicht feststellen, ob die Beihilfe bereits gezahlt wurde oder ob sie mit anderen Beihilfen derselben Zielsetzung kumulierbar war.

IV.   STELLUNGNAHME ITALIENS

(21)

Mit Schreiben vom 16. Januar 2004, eingegangen am 19. Januar 2004, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden mit deren Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die fragliche Beihilfe übermittelt.

(22)

Was den Abzug der vom Landwirt nicht getätigten Ausgaben betrifft (vgl. Erwägungsgrund 17), so haben die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass alle Anbauphasen abgeschlossen und die entsprechenden Ausgaben getätigt worden seien, da es sich nicht um Produktionsverluste gehandelt habe.

(23)

Zur der Notwendigkeit, eine Überkompensation der Verluste zu vermeiden (vgl. Erwägungsgründe 15 und 16), haben die italienischen Behörden erklärt, dass sie abgesehen von der Verwendung eines ungeeigneten Berechnungsverfahrens eine Überkompensation angesichts der der von ihnen genannten Zahlen für äußerst unwahrscheinlich halten, und ferner bekräftigt, dass in Anbetracht des Unterschieds zwischen dem Beihilfebetrag und dem zugrunde gelegten Marktpreis sowie der Tatsache, dass der Selbstkostenpreis etwa die Hälfte des Marktpreises betrage, kaum davon auszugehen sei, dass die Verluste im Sektor zu gering seien, um für eine Beihilfe infrage zukommen.

(24)

Bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Ziffer 11.3.8 des Gemeinschaftsrahmens (vgl. Erwägungsgrund 18) erklärten die italienischen Behörden, dass die Beihilfe entsprechend den entstandenen (anhand der abgelieferten Mengen bestimmten) Schäden der Mitglieder der Erzeugerorganisationen aufgeteilt würde und sie dafür gesorgt hätten, dass ein Teil der von der Erzeugerorganisation einbehaltenen Beihilfe ausschließlich zur Deckung der von diesen getätigten laufenden Ausgaben verwendet werde.

(25)

Außerdem enthält das von der Ständigen Vertretung Italiens bei der Europäischen Union am 16. Januar 2004 übermittelte Schreiben eine Stellungnahme der für die Beihilfe infrage kommenden Erzeugerorganisation (Asprofrut). Darin wird erklärt, das Wirtschaftsjahr 2002 sei insbesondere wegen der im August in der Region herrschenden Witterungsbedingungen und der in den mitteleuropäischen Abnehmerländern in diesem Zeitraum aufgetretenen Unwetter besonders schwierig gewesen. Ferner weist Asprofrut in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sie bei der Region die Marktrücknahme von Erzeugnissen, die nicht vom Hagel beschädigt waren und den Vermarktungsnormen entsprachen, beantragt und auch erwirkt habe, die Erzeugnisse aber wegen der Qualitätseinbußen in der Zeit zwischen der Beantragung und der Durchführung der Marktrücknahme zu Industrieerzeugnissen herabgestuft worden seien.

V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(26)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Angesichts der Marktposition Italiens in diesen Sektoren (im Jahr 2002 nahm Italien in der Union bei der Pfirsicherzeugung die erste und bei der Nektarinenerzeugung die zweite Stelle ein) entspricht die Maßnahme insofern dieser Definition, als sie sich auf Produktionszweige bezieht, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können.

(27)

Abweichend davon können jedoch nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag bestimmte Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(28)

Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden erklärt, die Schäden an den betreffenden Erzeugnissen seien auf widrige Witterungsverhältnisse zurückzuführen.

(29)

Wie aber bereits unter Erwägungsgrund 12 erläutert, kam die Kommission im Laufe des Schriftwechsels zu dem Schluss, dass der Auslöser der Krise keine Witterungserscheinung, sondern vielmehr eine ungünstige Marktentwicklung war, also ein Sachverhalt, der zu den normalen Risiken der landwirtschaftlichen Tätigkeit gehört.

(30)

Die von den italienischen Behörden nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag übermittelten Stellungnahmen enthielten keine Anhaltspunkte, die geeignet wären, diese Annahme zu entkräften. Vielmehr ist nach den Angaben der italienischen Behörden davon auszugehen, dass die Krise nicht auf Produktionsausfälle zurückzuführen war, denn alle Anbauphasen wurden abgeschlossen, und nach den Erläuterungen der Erzeugerorganisation Asprofrut, die nach eigener Aussage bei der Region die Marktrücknahme von — nicht hagelgeschädigten und den Gemeinschaftsnormen entsprechenden, wenn auch aufgrund von Qualitätseinbußen in der Zeit zwischen Antrag und Durchführung der Marktrücknahme zum Industrieerzeugnis herabgestuften — Erzeugnissen beantragt und erwirkt hatte (vgl. Erwägungsgründe 22 und 25), muss die Kommission an dem Zusammenhang zwischen der die Beihilfe begleitenden Marktrücknahme und den witterungsbedingten Produktionsausfällen zweifeln. Die Maßnahme hängt also eher mit der ungünstigen Marktentwicklung zusammen, also mit einem Sachverhalt, der zu den normalen Risiken der landwirtschaftlichen Tätigkeit gehört.

(31)

Was die in den Erwägungsgründen 13, 14 und 15 geäußerten Zweifel hinsichtlich des Berechnungsverfahrens für die Verluste betrifft, so kann die Kommission — selbst wenn sie die Ausführungen der italienischen Behörden bezüglich des Ausgleichs für die witterungsbedingten Schäden ohne Berücksichtigung der Überlegungen von Erwägungsgrund 30 akzeptieren würde — keine Anhaltspunkte finden, die ein Berechnungsverfahren für die Verluste auf Basis des Umsatzes statt der Erzeugung bzw. die Wahl der Referenzjahre rechtfertigen würden.

(32)

In Bezug auf das Berechnungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass Ziffer 11.3.2 des Gemeinschaftsrahmens zwar die Möglichkeit vorsieht, eine alternative Methode anzuwenden, sofern diese eine Berechnung der Produktionsverluste ermöglicht (vgl. den Grundsatz (5); wonach „die Kommission ... alternative Methoden zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung, einschließlich regionaler Referenzwerte [anerkennt]; sofern sie überzeugt ist, dass diese repräsentativ sind und nicht auf außergewöhnlich hohen Erträgen beruhen“). Eine Bezugnahme auf den Umsatz lässt sich aber anhand der Bestimmungen von Ziffer 11.3.2 des Gemeinschaftsrahmens nicht rechtfertigen.

(33)

Außerdem stellt die Kommission fest, dass die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 16. Januar 2004 keine Begründung für die Wahl der Referenzjahre bei der Berechnung der Produktionsverluste geliefert haben und auch nicht erläutert haben, wie ein Produktionsverlust von 20 % bzw. 30 % möglich ist, während die Schätzungen der Region in Bezug auf die Produktion im Jahr 2002 von einer Menge ausgingen, die über derjenigen lag, die bei der Berechnung der Produktionsverluste zugrunde gelegt wurde.

(34)

Da der Kommission diese Auskünfte nicht vorliegen, ist ihr bislang nicht bekannt, weshalb die italienischen Behörden Referenzjahre gewählt haben, in denen nach eigenen Angaben bestimmte Pfirsich- und Nektarinenerzeugungsbetriebe Zinszuschüsse zum Ausgleich für witterungsbedingte Schäden von mindestens 35 % der absetzbaren Bruttoerzeugung erhielten (wie unter Erwägungsgrund 15 angemerkt, ist kaum davon auszugehen, dass die Pfirsich- und Nektarinenkulturen von den Unwettern verschont wurden, die die gesamten Betriebe geschädigt haben, und dementsprechend der Inhaber eines geschädigten Betriebs eine Beihilfe für alle seine Kulturen mit Ausnahme der Pfirsich- und Nektarinenerzeugung erhalten hätte). Der Kommission ist auch nicht bekannt, wie die italienischen Behörden witterungsbedingte Produktionsverluste von 20 % bzw. 30 % rechtfertigen konnten, während — abgesehen von der Tatsache, dass die Schätzungen der Produktion von 2002 günstiger waren als die drei zugrunde gelegten Referenzjahre — aus den Stellungnahmen der Erzeugerorganisation Asprofrut hervorgeht, dass die vom Markt genommenen Erzeugnisse nicht durch Hagel beschädigt wurden, sondern zum Industrieerzeugnis herabgestuft wurden, weil sie während der Zeit zwischen der Beantragung und der Durchführung der Marktrücknahme Qualitätseinbußen erlitten hatten (vgl. Erwägungsgrund 31).

(35)

In diesem Zusammenhang bezweifelt die Kommission weiterhin die Zweckmäßigkeit des Berechnungsverfahrens für die Verlustschwelle, die die Beihilfe auslöst, die Überschreitung dieser Schwelle und den Anspruch der Pfirsich- und Nektarinenerzeuger auf eine Beihilfe gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens, auch wenn sie den Standpunkt der italienischen Behörden in Bezug auf den Ausgleich für Schäden aufgrund von Naturkatastrophen für stichhaltig hätte halten können. Die Heranziehung des Umsatzes (also eines Parameters, der der Witterungserscheinung eindeutig nachgelagert ist) bei der Berechnung bekräftigt nur die Feststellungen von Erwägungsgrund 30, dass die die Beihilfe begleitende Marktrücknahme eher mit einer ungünstigen Marktenwicklung zusammenhängt, d. h. mit einem Sachverhalt, der zu den normalen Risiken der landwirtschaftlichen Tätigkeit gehört.

(36)

Was die Zweifel gemäß Erwägungsgrund 16 hinsichtlich der Zweckmäßigkeit des Berechnungsverfahrens für die Beihilfen betrifft, so haben die italienischen Behörden in dem Schreiben vom 16. Januar 2004 die Unzweckmäßigkeit selbst eingeräumt und darauf hingewiesen, dass die Kommission anhand der bereitgestellten Zahlen feststellen könne, dass es keine Überkompensation der entstandenen Verluste geben konnte. Angesichts der eingeräumten Unzweckmäßigkeit des Berechnungsverfahrens musste die Kommission auch in diesem Fall — selbst wenn sie den Standpunkt der italienischen Behörden in Bezug auf den Ausgleich der witterungsbedingten Schäden für rechtmäßig angesehen hätte — Zweifel an der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt haben.

(37)

Das eigentliche Problem ist einmal mehr die Tatsache, dass – wie die italienischen Behörden erklärt haben – der den betreffenden Betrieben entstandene Schaden auf die Absatzschwierigkeiten bei den Erzeugnissen zurückzuführen ist (vgl. Erwägungsgrund 16) und nicht auf Produktionsverluste (vgl. Erwägungsgrund 30). Deshalb muss die Kommission bezweifeln, dass die vorgesehene Beihilfe einem anderen Zweck dient als dem Ausgleich von Einnahmeausfällen aufgrund einer ungünstigen Marktentwicklung, die zu den normalen Risiken der landwirtschaftlichen Tätigkeit gehört.

(38)

Was die unter den Erwägungsgründen 17 und 18 geäußerten Zweifel (bezüglich der Zweckmäßigkeit des Berechnungsgrundlage für die Beihilfen, weil die italienischen Behörden keine Erläuterungen dahin gehend gegeben haben, ob die wegen der Unwetter nicht getätigten Ausgaben bzw. die im Rahmen von Versicherungen erhaltenen Beträge von der Beihilfe abgezogen wurden) betrifft, so nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 16. Januar 2004 lediglich erklärt haben, dass von der geplanten Beihilfe die von dem Landwirt nicht getätigten Ausgaben nicht abgezogen werden müssten, da es nicht um Produktionsverluste gehe, weil alle Anbauphasen abgeschlossen und alle diesbezüglichen Ausgaben getätigt worden seien.

(39)

Angesichts dieser Antwort stellt die Kommission fest, dass die Frage eines etwaigen Abzugs der von den Landwirten nicht getätigten Ausgaben zwar angesprochen wurde, aber keine Angaben zu den etwaigen Abzügen gegebenenfalls wieder eingezogener Direktbeihilfen oder etwaiger anderer im Rahmen einer Versicherung erhaltener Beträge gemacht wurden. Selbst wenn die Kommission die von den italienischen Behörden bereits mehrfach genannte Vorgehensweise für rechtmäßig gehalten hätte, würden schon diese fehlenden Erläuterungen ausreichen, ihre Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt zu bestätigen, weil nicht sichergestellt wäre, dass alle Bedingungen gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens eingehalten wurden.

(40)

Bezüglich der in Erwägungsgrund 18 genannten Zweifel, die mit der Einhaltung von Ziffer 11.3.8 des Gemeinschaftsrahmens zusammenhängen, nimmt die Kommission die Auskünfte der italienischen Behörden zur Kenntnis, wonach die Beihilfe entsprechend dem den Mitgliedern der Erzeugerorganisation entstandenen (nach der gelieferten Mengen bestimmtem) Schaden aufgeteilt würde und die betreffenden Behörden dafür sorgen würden, dass der von den Erzeugerorganisationen einbehaltene Teil ausschließlich zur Deckung der laufenden Kosten dienen würde. Auch wenn die Kommission den genannten Ansatz der italienischen Behörden als rechtmäßig ansehen könnte, musste sie an der Einhaltung der Bestimmungen von Ziffer 11.3.8 des Gemeinschaftsrahmens zweifeln, weil die Liefermenge kein objektiver Faktor zur Bestimmung entstandener Verluste ist, denn die Marktrücknahmen betrafen keine Erzeugnisse, die vom Hagel beschädigt wurden, sondern solche zum Industrieprodukt herabgestuft wurden, weil sie wegen der Zeit zwischen dem Antrag auf Marktrücknahme und deren Durchführung Qualitätseinbußen erlitten hatten (vgl. Erwägungsgrund 30) und weil sie trotz Anforderung von Auskünften über die Art der von der Erzeugerorganisation Asprofrut getätigten Ausgaben nicht sicher sein konnte, dass diese nicht überschätzt wurden, was eine Betriebsbeihilfe zugunsten dieser Organisation dargestellt hätte.

(41)

Was die in Erwägungsgrund 19 geäußerten Zweifel hinsichtlich eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angeht, so muss die Kommission feststellen, dass die italienischen Behörden keine Argumente vorgebracht haben, die diese Annahme hätten entkräften können. In Anbetracht des Kontexts, in dem die Marktrücknahme erfolgt ist, d. h. einem Zeitpunkt, in dem die Piemonteser Erzeugerorganisationen bereits die in der genannten Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten der Marktrücknahme genutzt haben (vgl. Erwägungsgrund 10), muss die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die Gewährung einer staatlichen Beihilfe für Rücknahmen, die die vorgesehenen Möglichkeiten überschreiten, einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse darstellen und dies das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen würde.

(42)

Was schließlich die Zahlung der Beihilfe und eine etwaige Kumulierung betrifft, so stellt die Kommission fest, dass die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 16. Januar 2004 erklärt haben, die Beihilfe sei nicht gezahlt worden, und die Erzeugerorganisation Asprofrut hat bestätigt, keine Zahlungen erhalten zu haben. Die Frage der Kumulierbarkeit der Beihilfe mit anderen, für denselben Zweck gewährten Beihilfen wurde allerdings nicht beantwortet. Eine etwaige Kumulierung könnte aber entgegen den Bestimmungen von Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens zu einer Überkompensation der fraglichen Verluste führen.

VI.   FAZIT

(43)

Die obigen Überlegungen zeigen, dass die zugunsten der Erzeugerorganisation Asprofrut vorgesehene Beihilfe zur Deckung einer Marktrücknahme von Pfirsichen und Nektarinen nicht als Ausgleich für witterungsbedingte Verluste angesehen werden kann, sondern eine Entschädigung bestimmter Erzeuger für Einnahmeausfälle aufgrund einer ungünstigen Marktentwicklung darstellt, die aber zu den normalen Risiken der landwirtschaftlichen Tätigkeit gehören. Die Deckung eines normalen Risikos der landwirtschaftlichen Tätigkeit mit einer Beihilfe ist aber unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.

(44)

Auch wenn der Ansatz der italienischen Behörden in Bezug auf den Ausgleich für witterungsbedingte Verluste als rechtmäßig angesehen werden könnte, lassen Erläuterungen dieser Behörden zu viele Fragen offen, als dass die Kommission die Beihilfe für mit Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens vereinbar halten könnte. Insofern käme die Beihilfe für die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b bzw. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c nicht infrage, weil sie nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung dieses Wirtschaftszweigs beigetragen hätte. Sie wäre also mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar gewesen.

(45)

Ferner wäre der mutmaßliche Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu prüfen. Da die Marktrücknahme zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem die betreffenden Möglichkeiten für die Erzeugerorganisationen im Piemont bereits ausgeschöpft waren, könnte eine Beihilfe zur Finanzierung einer Maßnahme, die über die in der Verordnung zur Regelung des europäischen Obst- und Gemüsemarktes festgesetzten Obergrenze hinausgeht, das Funktionieren dieses Marktes beeinträchtigen. Gemäß Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens kann die Kommission aber unter keinen Umständen ein Beihilfevorhaben genehmigen, das mit den Vorschriften für eine gemeinsame Marktorganisation unvereinbar ist. Die Beihilfe ist also als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen.

(46)

Da keine Beihilfe gezahlt wurde, ist deren Wiedereinziehung nicht erforderlich —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe in Höhe von 108 752 EUR, die Italien zur Behebung der Krise im Pfirsich- und Nektarinenanbau in der Region Piemont durchführen will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Aus diesem Grund darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden.

Artikel 2

Der Mitgliedstaat teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 16. März 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 266 vom 5.11.2003, S. 3.

(2)  Nach Auskunft der italienischen Behörden haben zwei Erzeugerorganisationen (Asprofrut und Lagnasco Group) einen entsprechenden Antrag gestellt. Lagnasco Group hat den Antrag nicht weiterverfolgt.

(3)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(4)  Nach Berichtigungen wieder vollständig veröffentlicht im ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17.

(5)  Ziffer 11.3.2. des Gemeinschaftsrahmens. Vgl. Fußnote 4.


20.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. September 2004

über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Compagnie Marseille Réparation (CMR) gewährt hat — Staatliche Beihilfe C 34/03 (ex N 728/02)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3350)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/314/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf dass Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Frankreich hat bei der Kommission mit Schreiben vom 18. November 2002, das am selben Tag im Posteingang vermerkt wurde (nachstehend „die Anmeldung“), ein Beihilfevorhaben zugunsten der Werft Compagnie Marseille Réparation (CMR) angemeldet. Die Sache wurde unter dem Geschäftszeichen N 728/2002 erfasst.

(2)

Die Kommission hat Frankreich mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 um ergänzende Angaben gebeten, die mit Schreiben vom 6. März 2003 übermittelt wurden, das am 7. März einging.

(3)

Die Kommission hat Frankreich mit Schreiben vom 13. Mai 2003 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Sache wurde unter dem Geschäftszeichen C 34/2003 eingetragen.

(4)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Maßnahmen aufgefordert.

(5)

Frankreich hat seine Bemerkungen mit Schreiben vom 31. Juli 2003 abgeben, das am 4. August 2003 im Posteingang vermerkt wurde. Von dritter Seite sind keine Bemerkungen eingegangen.

(6)

Frankreich hat mit Schreiben vom 2. Oktober 2003, das am 3. Oktober im Posteingang vermerkt wurde, sowie mit Schreiben vom 10. Oktober, das am selben Tag im Posteingang vermerkt wurde, ergänzende Angaben übermittelt. Die Kommission hat Frankreich mit Schreiben vom 21. November 2003 weitere Fragen zugesandt, auf die Frankreich mit Schreiben vom 29. Dezember, das am 8. Januar 2004 im Posteingang vermerkt wurde, und mit Schreiben vom 29. Januar 2004, das am selben Tag im Posteingang vermerkt wurde, geantwortet hat. Auf weitere Fragen der Kommission vom 10. Mai 2004 hat Frankreich mit Schreiben vom 29. Juni 2004 geantwortet, das am selben Tag im Posteingang eingetragen wurde.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG

A.   Empfänger

(7)

Der Empfänger der Beihilfe ist die CMR, eine in Marseille niedergelassene Reparaturwerft. Dieses Unternehmen wurde am 20. Juni 2002 im Zuge der Übernahme der Aktiva der Konkurs gegangenen Schiffswerft Compagnie Marseillaise de Réparations (CMdR) gegründet.

(8)

Zuvor wurde die Schiffsreparatur im Hafen Marseille von drei Unternehmen, nämlich Marine Technologie, Travofer und die CMdR, gewährleistet. Im Jahre 1996 haben diese Reparaturwerften rund 430 Personen beschäftigt (davon CMdR 310, Marine Technologie 70 und Travofer 50). Die CMdR sah sich 1996 mit Schwierigkeiten konfrontiert und musste Konkurs anmelden. Während das Konkursverfahren abgewickelt wurde, ist ein Sozialplan erstellt worden, um der CMdR zu helfen, die Aufwendungen für die Vorruhestandsregelung und Umschulung eines Teils ihrer Belegschaft zu bestreiten, bevor ein Übernahmeangebot unterbreitet wurde. Nach französischen Angaben wurde dieser Plan vom Staat finanziert.

(9)

1997 wurde die CMdR von der italienischen Firma Marinvest übernommen und im Juli 2000 an die britische Gruppe Cammell Laird weiterverkauft. Im gleichen Zeitraum hat die Cammell Laird auch die anderen beiden Reparaturwerften in Marseille, Marine Technologie und Travofer, übernommen. Nach Plänen der Cammell Laird sollten die drei Firmen in einem einzigen Unternehmen, der CMdR, zusammengefasst werden. Ebenso war die Umstellung der Geschäftstätigkeit der CMdR von der Schiffsreparatur auf den Schiffsumbau geplant.

(10)

Zwischen Juli 2000 und Juli 2002 wurde die Belegschaft der CMdR infolge einer Vorruhestandsregelung für asbestgeschädigte Arbeitnehmer erheblich abgebaut. Angesichts der geplanten Umstrukturierung wurden diese Arbeitnehmer nicht ersetzt. Die Geschäftstätigkeit der CMdR wurde entsprechend eingeschränkt, obwohl sie bis zum Konkursantrag als Reparaturwerft tätig war.

(11)

Infolge des Konkursantrags der Cammell Laird im Jahr 2001 sah sich die CMdR mit Schwierigkeiten konfrontiert. Am 31. Juli 2001 hat das Handelsgericht Marseille ein gerichtliches Vergleichsverfahren gegen die CMdR eröffnet.

(12)

Die CMR, eine am 20. Juni 2002 gegründete Gesellschaft, hat dem Handelsgericht Marseille ein Angebot zur Übernahme der CMdR vorgelegt, das den Veräußerungsplan am 20. Juni 2002 genehmigt hat.

(13)

So übernahm die CMR die Aktiva der CMdR im Rahmen des Konkursverfahrens zu einem Preis von 1001 EUR (das heißt ein symbolischer EUR für die Aktiva und 1 000 EUR für die Lagerbestände). Den bilanzmäßigen Angaben der CMR ist zu entnehmen, dass sie ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2002 schuldenfrei aufgenommen hat.

(14)

Frankreich hatte ursprünglich angegeben, dass die CMR auch die laufenden Arbeiten übernommen hat.

(15)

Gemäß der französischen Sozialgesetzgebung über die Abtretung von Handelstätigkeiten (Artikel L 122-12 Absatz 2 französisches Arbeitsgesetzbuch) war die CMR verpflichtet, die Gesamtheit der Arbeitsverträge zu übernehmen und hinsichtlich der Qualifikation, der Vergütung und der Betriebszugehörigkeit dieselben Bedingungen zu gewähren. Ferner sah sich die CMR gezwungen, sowohl die vor Übernahme vereinbarten Lohnverpflichtungen in Höhe von 500 000 EUR in Verbindung mit der Vorruhestandsregelung für Asbestgeschädigte als auch die Abgeltung von Urlaubsansprüchen in Höhe von 620 000 EUR zu honorieren, wobei die besagten Zahlen den ursprünglich von Frankreich veranschlagten Angaben entsprechen.

(16)

Wie Frankreich der Kommission mitgeteilt hat, beschäftigte die CMR im März 2003 100 Personen im Produktionsbereich, während es in den fünf Vorjahren im Durchschnitt 184 Personen gewesen waren.

(17)

Die CMR befindet sich in Händen von fünf Aktionären, von denen einer die Funktion des Geschäftsführers ausübt.

B.   Unternehmensplan

(18)

Nach Angaben Frankreichs müssen zur Wiederherstellung der Rentabilität der Reparaturwerft in Marseille eine Reihe von Maßnahmen auf Unternehmensebene umgesetzt werden. Aus diesem Grund wurde ein Fünfjahresplan erarbeitet.

(19)

Die CMR habe von der CMdR verschiedene Verpflichtungen (Vorruhestandsregelung für Asbestgeschädigte, Abgeltung von Urlaubsansprüchen) und Schwierigkeiten (Verlust der Kundschaft im Bereich der Schiffsreparatur im Hafen Marseille) übernommen. Den Angaben zufolge ist dies auf die Politik der Cammell Laird zurückzuführen, die sich zu Lasten der Schiffsreparatur auf den Schiffsumbau konzentriert hat. Frankreich bestätigt, dass das Vorhandensein einer einzigen Reparaturwerft in Marseille (nämlich CMR) bedarfsgerecht ist und den Möglichkeiten dieses Marktsegments Rechnung trägt.

(20)

Nach dem Unternehmensplan, den Frankreich als Umstrukturierungsplan bezeichnet, sollen die Probleme der CMR mit einem Maßnahmenkatalog angegangen werden. In erster Linie wird die bisherige Strategie der Cammell Laird, die in der Umstellung der Geschäftstätigkeit auf den Schiffsumbau begründet lag, rückgängig gemacht, so dass die CMR ihre traditionelle Tätigkeit der Schiffsreparatur erneut aufnimmt. Ferner ergreift sie die folgenden Maßnahmen, wie von Frankreich beschrieben: Senkung der Strukturkosten, rechnergestützte Vorarbeit, Stärkung der Verantwortung der Geschäftsleitung und der Führungskräfte, rigoroses Subunternehmermanagement und Entwicklung des Multitaskings. Zudem wird sie bestimmte Investitionen tätigen und der Qualifizierung und Spezialisierung der Belegschaft besondere Aufmerksamkeit widmen.

(21)

Hat das Unternehmen erneut auf dem Markt Fuß gefasst, soll versucht werden, hochwertigere Schiffe als Kunden zu gewinnen (beispielsweise Kreuzfahrtschiffe, Fahrgastschiffe und Gastanker), deren Heimathafen nicht Marseille ist und für die der Preis nicht das alleinige Kriterium für die Erteilung eines Auftrags ist.

(22)

Frankreich hat zwei Fassungen des CMR-Unternehmensplans vorgelegt. Die Anmeldung stützte sich auf einen Plan, der von einer hohen Bewirtschaftungsvariante mit einem Umsatz von 30 Mio. EUR im Jahr 2006 ausgegangen ist, während der zweite Plan verhaltener war (nachstehend „niedrige Variante“) und im Auftrag des Handelsgerichts Marseille erarbeitet wurde (Umsatz ab dem dritten Jahr und bis zur Beendigung der Laufzeit des Unternehmensplans auf 20 Mio. EUR jährlich beschränkt). Die Bewertung der Betriebsdaten des Unternehmens wurde entsprechend geändert und die neuen Bewertungsansätze sind der Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1

Entwicklungsprognose der Betriebsdaten der CMR (niedrige Variante) (4)

(in EUR)

Betriebsdaten

2002

(6 Monate)

2003

2004

2005

2006

Umsatz

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

Betriebskosten

 

 

 

 

 

Wareneinkäufe

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

Einkäufe bei Subunternehmen

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

Sonstige Einkäufe und Fremdkosten

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

Löhne und Gehälter

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

Bezahlter Urlaub

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

„Vorruhestandsregelung für Asbestgeschädigte“

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

Gesamt der Personalkosten

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

Fremdunterstützung

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

Gesamt der Personal- und Unterstützungsaufwendungen

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

Steuern

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

Gesamt Betriebskosten

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

Betriebergebnis

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

Subventionen (5)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

Ergebnis nach Steuern

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

[…] (3)

(23)

Nach Angaben Frankreichs stützt sich der Unternehmensplan auf den Umsatz, den die Reparaturwerften in Marseille erzielt haben, bevor sich die Cammell Laird-Gruppe im Jahr 2000 mit Schwierigkeiten konfrontiert sah, sowie auf die Fähigkeit der CMR, binnen zwei Jahren vergleichbare Ergebnisse zu erreichen. Frankreich unterstreicht ferner, dass die Stagnation der Kundenzahl zum Zeitpunkt der Übernahme berücksichtigt wird und der niedrigen Variante ein noch vorsichtiger Ansatz zugrunde liegt.

(24)

Die Kosten für die Umsetzung des Unternehmensplans ausgehend von der niedrigen Variante, d. h. die Umstrukturierungskosten, sind Teil 1 der Tabelle 2 zu entnehmen.

(25)

Frankreich betrachtet auch die Aufwendungen für die Vorruhestandsregelung für Asbestgeschädigte und die Abgeltung von Urlaubsansprüchen als Umstrukturierungskosten, da sie dem Unternehmen vor Übernahme angelastet waren. Diese Kosten sind Teil 2 der Tabelle 2 zu entnehmen, wobei die angegebenen Zahlen die geänderten Angaben berücksichtigen, die Frankreich mit Schreiben vom 29. Januar 2004 übermittelt hat.

Tabelle 2

Veranschlagte Umstrukturierungskosten der CMR

(in EUR)

Position

Betrag

Teil 1

Investitionen in die Umstrukturierung und Instandhaltung (2002—2006):

Ursprünglich

[…] (*)

jährlich (4 × EUR 100 000)

[…] (*)

Bestände

[…] (*)

Ausbildungsbedarf: 200 h/Arbeitnehmer (6)

[…] (*)

Zwischensumme 1

[…] (*)

Teil 2

Vor Übernahme angefallene Kosten für Vorruhestandsregelung für Asbestgeschädigte

[…] (*)

Vor Übernahme bestehende Urlaubsansprüche

[…] (*)

Zwischensumme 2

[…] (*)

 

GESAMT (Zwischensumme 1 + Zwischensumme 2)

3 649 494

(26)

Folglich belaufen sich die für die Wiederbelebung der Geschäftstätigkeit der CMR erforderlichen Kosten auf 3 649 494 EUR.

C.   Finanzmaßnahmen

(27)

Nach französischen Angaben werden die benötigten 3 649 494 EUR durch Darlehen und Subventionen aufgebracht, die gemäß Tabelle 3 aus öffentlichen und privaten Mitteln gedeckt werden. Frankreich hat am 3. Mai 2002, d. h. noch vor der eigentlichen Gründung der CMR und der Übernahme der Aktiva der CMdR eine Vorentscheidung getroffen, wonach der CMR eine staatliche Beihilfe gewährt werden soll. Ein rechtlich bindender Beschluss über die Gewährung der Beihilfe wurde am 26. Juni 2002 gefasst.

Tabelle 3

Finanzmaßnahmen in Verbindung mit der Umstrukturierung der CMR

(in EUR)

Finanzierungsquelle

Betrag

Teil 1 — Staatliche Mittel

Französische Regierung

1 600 000

Regionalrat Provence-Alpes-Côte d’Azur

630 000

Regionalrat Bouches-du-Rhône

630 000

Stadt Marseille

630 000

Zwischensumme 1

3 490 000

Teil 2 — Private Mittel

Kapitaleinlage der Aktionäre

610 000

Bankkredite

1 830 000

Zwischensumme 2

2 440 000

 

GESAMT (Zwischensumme 1 + Zwischensumme 2)

5 930 000

(28)

Die französische Regierung gewährt der CMR einen Betrag in Höhe von 1 600 000 EUR in Form eines zinslosen Darlehens. Dem Darlehen wird ein Nettosubventionsäquivalent von 404 640 EUR zugeschrieben, das sich auf den Referenzsatz der Kommission für das Jahr 2002, d. h. 5,06 % stützt. Frankreich merkt an, dass die Zahlungsbedingungen dieses Darlehens gemäß der Darstellung in Tabelle 4 festgelegt werden. Im September 2003 wurde der CMR ein Betrag in Höhe von 800 000 EUR überwiesen.

Tabelle 4

Zahlungs- und Erstattungsbedingungen des Darlehes zugunsten der CMR

(in EUR)

Betrag

Zahlungsjahr

Erstattungsjahr

533 333

n

n+6

266 667

n

n+7

400 000

n+1

n+7

400 000

n+2

n+7

(29)

Der Regionalrat Provence-Alpes-Côte d’Azur, der Generalrat Bouches-du-Rhône und die Stadt Marseille werden der CMR jeweils einen Betrag in Höhe von 630 000 EUR in Form einer Subvention überweisen. Bis September 2003 wurden alle Hilfen der lokalen Körperschaften (1 890 000 EUR) überwiesen und ausgeschöpft, um die Verluste des Unternehmens im Verlauf der ersten sechs Betriebsmonate zu decken.

(30)

Die privaten Beiträge werden als Kapitaleinlagen der Aktionäre der CMR (610 000 EUR) und Bankkredite (1 830 000 EUR) dargestellt. Die Bankkredite sind vorbehaltlich der nachstehenden Elemente nicht Gegenstand einer besonderen Bürgschaftsforderung der Bank. Ein Teil der Aktiva der CMR wird mittels eines Leasingvertrags finanziert und bleibt folglich bis zur Erstattung des Kredits Eigentum der Bank. Ein weiterer Teil der Aktiva der CMR wurde mit einer Hypothek belastet, so dass die CMR gegebenenfalls den Eigentumsanspruch verliert, wenn der Kredit nicht zu den vereinbarten Bedingungen zurückgezahlt wird. Bereit gestellt wird der Kredit von der Genossenschaftsbank der Bankengruppe Banque Populaire.

D.   Marktspezifische Daten

(31)

Wie Frankreich ausführt, hat sich in der Schiffsreparatur in den vergangenen zwanzig Jahren infolge des starken Einbruchs dieses Markts ein Wandel vollzogen. In Marseille sahen sich die Reparaturwerften mit Schwierigkeiten konfrontiert, da sie die ungünstige Marktentwicklung nicht berücksichtigt haben. Die Aufrechterhaltung von drei Reparaturwerften in Marseille (Marine Technologie, Travofer und CMdR) bis zum Jahr 2002, als sie von Cammell Laird übernommen wurden, überstieg die Marktkapazitäten. Hingegen entspreche eine einzige Reparaturwerft in Marseille dem Marktbedarf.

(32)

Was die Belegschaft der CMR anbelangt, so waren im März 2003 100 Personen im Produktionssektor beschäftigt, während es in den fünf Vorjahren im Durchschnitt 184 waren. Dieser Rückgang der Belegschaftsstärke war auch auf die Vorruhestandsregelung für Asbestgeschädigte (30 Personen) zurückzuführen. Frankreich betont jedoch, dass diese Personen je nach Einstellungsbedarf der CMR ersetzt werden sollen.

(33)

Frankreich verweist darauf, dass sich die Kapazitäten der CMR infolge der Schließung der ehemaligen Standorte Marine Technologie und Travofer verringert haben, die dem Hafen Marseille zurückgegeben wurden und nicht mehr für Schiffsreparaturen zur Verfügung stehen.

E.   Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

(34)

Mit dem Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten (nachstehend „Einleitungsbeschluss“), brachte die Kommission zum Ausdruck, dass die besagten Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten sind. Die Maßnahmen wurden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über Beihilfen für den Schiffbau (7) (nachstehend „Schiffbauverordnung“) und den gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (8) (nachstehend „Umstrukturierungsleitlinien“) gewürdigt.

(35)

Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission ihre Zweifel an der Genehmigung der besagten Finanzmaßnahmen als Umstrukturierungsbeihilfe angemeldet, wobei sie einerseits in Erwägung gezogen hat, dass die CMR allem Anschein nach ein neu gegründetes Unternehmen ist, das im Zuge der Liquidation der CMdR entstanden ist, und sich andererseits auf Randnummer 7 der Umstrukturierungsleitlinien bezog, wonach neu gegründete Unternehmen keine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen beanspruchen können, auch wenn ihre anfängliche Finanzlage prekär ist.

(36)

Ferner bezweifelte die Kommission, dass die CMR, auch wenn sie einen Anspruch auf Umstrukturierungsbeihilfe haben sollte, die anderen zwingenden Voraussetzungen für die Genehmigung einer solchen Beihilfe erfüllt.

(37)

Die Kommission verwies insbesondere darauf, dass Frankreich nicht auf die strukturellen Schwierigkeiten eingegangen ist, die durch die Umstrukturierung behoben werden sollen, sondern lediglich erklärte, die Schwierigkeiten der CMR würden sich im Wesentlichen aus dem Konkurs der CMdR ergeben. Aus diesem Grund bezweifelte die Kommission, dass die CMR sich tatsächlich derartigen Schwierigkeiten gegenüber sah und hatte zudem Bedenken, dass der Unternehmensplan der CMR so ausgelegt war, um die Wiederherstellung der Rentabilität von CMR innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu gewährleisten.

(38)

Ferner hegte die Kommission Zweifel daran, dass die in Artikel 5 der Schiffbauverordnung vorgeschriebene Kapazitätsverringerung effektiv stattfindet. Sie unterstrich, dass Frankreich keine genauen Angaben über die von der CMR tatsächlich übernommene Belegschaft gemacht hat, so dass davon auszugehen ist, dass die Subunternehmerleistungen spürbar ansteigen werden.

(39)

Zudem bezweifelte die Kommission, dass die Beihilfe im Verhältnis zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung bemessen wurde. Den Angaben zufolge belaufen sich die Umstrukturierungskosten auf 3 649 494 EUR, während die Summe der öffentlichen und privaten Beiträge 5 930 000 EUR erreicht. Die Finanzierung liegt also über dem Umstrukturierungsbedarf, so wie er beschrieben wurde.

(40)

In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit verwies der Einleitungsbeschluss darauf, dass sich die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents des der CMR von staatlicher Seite gewährten Darlehens als problematisch erweist; der Referenzsatz kann gemäß der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festlegung der Referenz- und Abzinsungssätze (9) in besonderen Risikofällen (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten) erhöht werden und der Zuschlag kann in diesem Fall bei 400 Basispunkten oder darüber liegen. Die Kommission äußerte folglich ihre Zweifel daran, dass die Gesamtheit des Darlehens als eine Beihilfe zu betrachten ist.

(41)

Desgleichen hat die Kommission ihre Zweifel daran, dass die Gesamtheit der Kosten als Umstrukturierungskosten bezeichnet werden kann und verwies insbesondere auf die Kosten in Verbindung mit der Ausbildung von Arbeitnehmern der Subunternehmen der CMR.

III.   BEMERKUNGEN FRANKREICHS

(42)

In der Antwort auf den Einleitungsbeschluss und den ergänzenden Informationen übermittelte Frankreich die nachstehenden Bemerkungen und Angaben.

(43)

Hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der CMR-Umstrukturierung macht Frankreich geltend, dass sich die CMR, obwohl sie ein neu gegründetes Unternehmen ist, noch immer Schwierigkeiten ausgesetzt sieht. Zwar könne die Übernahme der Human- und Sachressourcen potenziell als Vorteil für ein neues Unternehmen betrachtet werden, doch würde dies auch eine erhebliche Belastung darstellen. Davon ausgehend bestätigt Frankreich seine ursprüngliche Position, dass die neu gegründete CMR einem bestehenden Unternehmen in Schwierigkeiten gleichgestellt werden kann.

(44)

Darüber hinaus bestätigt Frankreich, dass die CMR ihre Geschäftstätigkeit schuldenfrei aufgenommen hat. Nach den französischen Vorschriften über das Insolvenzverfahren ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor Konkursanmeldung berechtigt, den Versuch einer Stabilisierung der Lage zu unternehmen, indem mit Hilfe eines vom Handelsgericht bestellten Vermögensverwalters eine Gläubigervereinbarung geschlossen wird. Die CMdR hatte die Bestellung eines Vermögensverwalters beantragt. Unter seiner Aufsicht wurde die Gesamtheit der laufenden Arbeiten abgeschlossen und die Gläubiger wurden ausgezahlt. Der Stabilisierungsversuch der CMdR ist jedoch gescheitert, und infolge der Verringerung der Aktiva und mangelnder Aufträge sah sie sich am 31. Juli 2001 gezwungen, Konkurs anzumelden. Aus diesem Grund hatte die CMdR zum Zeitpunkt der Übernahme keine Schulden mehr.

(45)

Ferner wurde darauf verwiesen, dass die CMdR im Gegensatz zu den ursprünglichen Angaben alle laufenden Arbeiten vor Konkursantrag beendet hatte und einer der Gründe für den Antrag auf Konkurseröffnung eben die schlechte Auftragslage war (siehe Rundnummer 44).

(46)

Unter Bezugnahme auf die Zweifel an der Tragfähigkeit des Umstrukturierungsplans der CMR hat Frankreich die unterschiedlichen Elemente dieses Plans erläutert. Die CMR wird sich erneut in der Schiffsreparatur betätigen, die von der CMdR zugunsten des Schiffsumbaus eingestellt wurde. Die im Rahmen der Vorruhestandsregelung für Asbestgeschädigte ausgeschiedenen Mitarbeiter sollen teilweise durch jüngere, besser qualifizierte Arbeitnehmer ersetzt und umfassende Anstrengungen zur Ausbildung der Belegschaft unternommen werden. Ferner plant sie die Einführung der Jahresarbeitszeit im Rahmen der Gesetzgebung, mit der die wöchentliche Arbeitszeit auf 35 h beschränkt wird, sowie die Harmonisierung der unterschiedlichen Arbeitnehmerrechte. Darüber hinaus wird sie ihre Anlagen und Arbeitsmethoden modernisieren, die Sicherheitsbedingungen verbessern und einen Qualitätsplan nach ISO 9001 erarbeiten. Diese Maßnahmen, die zu den angemeldeten Maßnahmen hinzukommen, werden es nach Ansicht Frankreichs ermöglichen, die Rentabilität der CMR innerhalb einer angemessenen Frist herzustellen.

(47)

Frankreich gibt ferner vor, dass die Tragfähigkeit des Plans durch realistische Geschäftshypothesen garantiert wird, die sich auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit der in Marseille niedergelassenen Reparaturwerften stützen, bevor sie von der Cammell Laird übernommen wurden. Auch habe die CMR mit ihren Beschäftigten eine Vereinbarung geschlossen hat, die den sozialen Frieden am Standort sichert. Außerdem würden die Betriebsergebnisse der CMR im Jahr 2002 und im Verlauf des ersten Halbjahrs 2003 belegen, dass das Unternehmen allem Anschein nach, wie im Umstrukturierungsplan vorgesehen, ab 2003 die Rentabilitätsschwelle erreicht.

(48)

Was die Notwendigkeit betrifft, jedwede Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden, macht Frankreich geltend, dass die Verringerung der Schiffsreparaturkapazitäten durch die Schließung der beiden anderen Reparaturwerfen in Marseille (Marine Technologie und Travofer) gegeben ist.

(49)

Ferner macht Frankreich geltend, dass die Reparaturwerften im Norden eher komplementär sind und nicht wirklich im Wettbewerb stehen.

(50)

Frankreich bestätigt zudem, dass die CMR im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (10) als KMU einzustufen ist.

(51)

Schließlich verweist Frankreich darauf, dass 132 Arbeitnehmer der CMdR von der CMR übernommen wurden und 58 astbestgeschädigte Mitarbeiter zwischen 2002-2004 aus dem Unternehmen ausscheiden werden.

(52)

Im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der besagten Maßnahmen führt Frankreich aus, dass der Betrag der öffentlichen und privaten Mittel in Höhe von 5 930 000 EUR einerseits die Umstrukturierungskosten (3 649 494 EUR) und andererseits einen Teil des benötigten Umlaufvermögens außerhalb des Umstrukturierungskontextes deckt.

(53)

Die Ausbildungskosten der Subunternehmen sind nach französischer Auffassung Teil der Umstrukturierungskosten. In diesem Zusammenhang unterstreicht Frankreich, dass zahlreiche Aktivitäten, die für den Betrieb der CMR wesentlich sind, von externen Spezialunternehmen ausgeführt werden. Diese Unternehmen, die als Subunternehmen von den Problemen des Reparatursektors in Marseille betroffen sind, sehen sich außerstande, die Ausbildung ihrer Arbeitnehmer zu gewährleisten. Aus diesem Grund übernimmt die CMR die Finanzierung in der Eigenschaft als Auftraggeber, der gegenüber dem Schiffseigner voll haftet.

(54)

Parallel zu dem Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe fordert Frankreich die Kommission auf, die Vereinbarkeit der besagten Finanzmaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt direkt auf Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu prüfen, sofern die Beihilfe nicht mit den Umstrukturierungsleitlinien vereinbar sein sollte. Frankreich macht geltend, dass der Schiffbau eine für den ordnungsgemäßen Betrieb des Hafens Marseille entscheidende Rolle spielt und folglich für die Aufnahme und Wartung im Hafen unverzichtbar sowie für Dienstleistungen in Verbindung mit der Schiffsicherheit und dem Tourismus (Reparatur von Vergnügungsschiffen) erforderlich ist. Ferner macht Frankreich geltend, dass die Beibehaltung der Reparaturwerft in Marseille im Interesse der Gemeinschaft liegt, da sie im Sinne der gemeinsamen Verkehrspolitik den Schiffstransport begünstigt. Ferner unterstreicht Frankreich die historischen und strategischen Gründe, die den Fortbestand der Reparaturwerft im Hafen von Marseille rechtfertigen.

IV.   WÜRDIGUNG

A.   Staatliche Beihilfe

(55)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen“.

(56)

Die Subvention in Höhe von 1 600 000 EUR, die der französische Staat der CMR zugebilligt hat, stellt eine finanzielle Begünstigung dar, die aus staatlichen Mitteln gewährt wird. Das Kriterium der staatlichen Mittel gilt auch für wirtschaftliche Begünstigungen, die von den regionalen oder lokalen Körperschaften der Mitgliedsstaaten gewährt werden. Damit ist das erste Kriterium für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag im Hinblick auf die Subventionen (in Höhe von jeweils 630 000 EUR) ebenfalls erfüllt, die der CMR von der Region Provence-Alpes-Côte d'Azur, dem Departement Bouches-du-Rhône und der Stadt Marseille zugestanden wurden.

(57)

Da die besagten Subventionen ein bestimmtes Unternehmen, nämlich die CMR, begünstigen, ist das Kriterium der Selektivität, das die Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bedingt, erfüllt.

(58)

Die drei Beiträge der regionalen und lokalen Körperschaften sowie das zinslose Darlehen der französischen Regierung übertragen der CMR einen wirtschaftlichen Vorteil, die ihr vom privaten Sektor nicht gewährt worden wäre. Folglich ist davon auszugehen, dass diese Maßnahmen effektiv den Wettbewerb verfälschen können.

(59)

Das Kriterium, dem zufolge die Maßnahme den Handel beeinträchtigen muss, wird erfüllt, da der Beihilfeempfänger einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, die Handel zwischen Mitgliedsstaaten impliziert. Dies trifft im Falle der von der CMR ausgeübten Geschäftstätigkeit als Reparaturwerft zu. In einem sensiblen Sektor wie der Schiffsreparatur kann zumindest potenziell eine Beeinträchtigung des Handels angenommen werden. Diese Annahme bildet die Basis der nachhaltigen Politik, wie sie durch die besonderen Vorschriften für staatliche Beihilfen im Schiffbau verfolgt wird. Diese Vorschriften gelten im vollen Umfang für die Schiffsreparatur, die denselben Grundsätzen gehorcht wie der Schiffbau. Ferner steht die CMR angesichts ihrer geografischen Lage zumindest potenziell im Wettbewerb mit Reparaturwerften in Italien und Spanien.

(60)

Daraus schließt die Kommission, dass die der CMR gewährten Beihilfen gemäß der Beschreibung in Teil 1 der Tabelle 3 in ihrer Gesamtheit als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen sind.

(61)

Ferner stellt die Kommission fest, dass Frankreich seiner Verpflichtung aus Artikel 88 Absatz 3 nicht nachgekommen ist, der zufolge die beabsichtigten Maßnahmen nicht durchgeführt werden dürfen, bevor eine abschließende Entscheidung erlassen wird (Suspensivklausel). Folglich wird die Beihilfe als rechtswidrig betrachtet.

B.   Ausnahmen in Anwendung von Artikel 87 EG-Vertrag

(62)

Da die CMR in der Schiffsreparatur tätig ist, fallen die ihr gewährten Beihilfen in den Anwendungsbereich der Sondervorschriften für staatliche Beihilfen im Schiffbau. Seit dem 1. Januar 2004 wurden diese Vorschriften in die Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (11) aufgenommen und ersetzen die in der Schiffbauverordnung festgelegten Regeln. Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (12) werden unrechtmäßige Beihilfen, das heißt Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden, anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Regeln beurteilt. Folglich kommt im vorliegenden Fall die Schiffbauverordnung zur Anwendung. Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass unabhängig davon, ob die Kommission die Schiffbauverordnung oder die Rahmenbestimmungen für Schiffbaubeihilfen heranzieht, die an ihre Stelle getreten sind (13), dies keinen Einfluss auf die Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Vereinbarkeit hat, da die Grundkriterien für die Bewertung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sowie von Regional- und Ausbildungsbeihilfen identisch sind (14).

(63)

Frankreich hat die Kommission darum gebeten, die Vereinbarkeit der besagten Finanzmaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt unmittelbar auf Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu prüfen und in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass die Schiffsreparatur eine wesentliche Tätigkeit für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Hafens der Größenordnung wie Marseille darstellt.

(64)

In erster Linie unterstreicht die Kommission, dass, wenn die von der CMR angebotenen Reparaturleistungen tatsächlich für den Betrieb des Hafens wesentlich sind, diese Tätigkeit grundsätzlich aus Eigenmitteln des Hafens zu gewährleisten ist, ohne dass auf staatliche Beihilfen zurückgegriffen wird. Darüber hinaus genehmigt die Kommission angesichts der regionalen Probleme einen Teil der Beihilfe als regionale Investitionsbeihilfe.

(65)

Die Schiffbauverordnung bildet ein spezifisches und vollständiges Regelwerk, das für den Sektor, also auch für die Schiffsreparatur, zur Anwendung kommt, der in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Vertrag steht. Die Genehmigung der Beihilfe durch die direkte Anwendung des Vertrags würde den Zielsetzungen zuwiderlaufen, die mit der Erarbeitung der speziell für diesen Sektor geltenden Regeln verfolgt wurden.

(66)

Daher kann die Kommission die besagte Beihilfe nicht unmittelbar auf Grundlage des Vertrags bewerten.

(67)

Artikel 2 der Schiffbauverordnung schreibt vor, dass Beihilfen für die Schiffsreparatur nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn sie mit dieser Verordnung übereinstimmen.

1.   Umstrukturierungsbeihilfe

(68)

Ziel der fraglichen Beihilfe ist nach französischen Angaben die Umstrukturierung der Geschäftstätigkeit der CMR. Gemäß Artikel 5 der Schiffbauverordnung können die Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen, die in der Schiffsreparatur tätig sind, ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie den Umstrukturierungsleitlinien und den Zusatzbedingungen dieses Artikels 5 entsprechen.

(69)

Die Kommission hat folglich geprüft, ob die in den Umstrukturierungsleitlinien vorgesehenen Kriterien erfüllt werden.

1.1   Förderungswürdigkeit des Unternehmens

(70)

Um in den Genuss einer Umstrukturierungsbeihilfe zu kommen, muss das betreffende Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der besagten Leitlinien angesehen werden können. Obwohl keine gemeinschaftsrechtliche Definition vorliegt, geht die Kommission davon aus, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift (Rdnr. 4 der Umstrukturierungsleitlinien). Die Schwierigkeiten eines Unternehmens äußern sich beispielsweise durch steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cash-flow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts.

(71)

Allerdings heißt es in Rdnr. 7 der Umstrukturierungsleitlinien, dass einem neu gegründeten Unternehmen keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn seine anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind.

(72)

Der Ausschluss neu gegründeter Unternehmen von der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen wird dadurch gerechtfertigt, dass die Gründung eines Unternehmens das Ergebnis einer marktorientierten Entscheidung sein muss. Ein Unternehmen darf folglich nur dann gegründet werden, wenn es eine Möglichkeit hat, seiner Geschäftstätigkeit auf dem betreffenden Markt nachzugehen bzw. wenn es von Anfang an kapitalisiert und rentabel ist.

(73)

Ein neues Unternehmen kann keine Umstrukturierungsbeihilfen beanspruchen, da es sich nicht den beschriebenen Schwierigkeiten gegenüber sieht, auch wenn es gegebenenfalls mit einigen Anfangsschwierigkeiten konfrontiert wird. Die in Rdnr. 70 geschilderten Schwierigkeiten sind durch die Vorgeschichte des Unternehmens bedingt und in dessen Funktionsweise verwurzelt. Ein neues Unternehmen kann definitionsgemäß nicht mit derartigen Schwierigkeiten konfrontiert sein.

(74)

Ein neues Unternehmen kann hingegen anfängliche Verluste verzeichnen, da Investitionen und Betriebskosten zu finanzieren sind, die anfangs nicht mit den Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit gedeckt werden können. Diese Kosten stehen jedoch mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens und nicht mit der Umstrukturierung in Verbindung. Folglich können sie nicht über Umstrukturierungsbeihilfen finanziert werden, ohne diese ihrer speziellen Zielsetzung und beschränkten Tragweite zu berauben.

(75)

Diese Beschränkung des Anwendungsgebiets der Umstrukturierungsleitlinien gilt für neue Unternehmen, die aus der Liquidation eines Unternehmens oder der Übernahme seiner Aktiva hervorgegangen sind. In derartigen Fällen übernimmt das neue Unternehmen grundsätzlich nicht die Schulden seiner Vorgänger, so dass es nicht mit den in den Umstrukturierungsleitlinien beschriebenen Schwierigkeiten konfrontiert wird.

(76)

Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission bezweifelt, dass die CMR Umstrukturierungsbeihilfen beanspruchen kann, da es sich allem Anschein nach um ein neu gegründetes Unternehmen handelt.

(77)

Hierzu stellt die Kommission fest und dies wird von Frankreich bestätigt, dass die CMR eine neue rechtliche Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und sich von der CMdR unterscheidet.

(78)

Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass die CMR eine neue wirtschaftliche Einheit darstellt, die sich von der CMdR unterscheidet. Es stimmt zwar, dass die CMR derselben Wirtschaftstätigkeit wie die CMdR nachgeht (Schiffsreparatur). Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die CMR dieselbe wirtschaftliche Einheit wie die CMdR bildet. Die Kommission ist vielmehr der Meinung, dass die Übernahme einen Kontinuitätsbruch zwischen den vormaligen und den neuen Tätigkeiten darstellt, auch wenn die CMR die Aktiva und das Geschäftsvermögen sowie die Belegschaft und bestimmte Aufwendungen im Bereich der sozialen Sicherheit übernommen hat und im selben Sektor wie die CMdR tätig ist. Die Tatsache, dass die Übernahme nicht mit einer Übernahme der Schulden aus der vormaligen Geschäftstätigkeit einhergeht, zeugt von diesem Kontinuitätsbruch. Die CMR befand sich folglich nicht in derselben Finanzlage wie die CMdR. Diesbezüglich sei darauf verwiesen, dass die dafür ausschlaggebenden Gründe, nämlich ob das Vorgängerunternehmen die Schulden bereinigt hat oder aber keine Schulden vorlagen, in diesem Zusammenhang unerheblich sind. Die tatsächliche Lage der CMR zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit kann als Neuanfang beschrieben werden. Der Kontinuitätsbruch zeigt sich auch darin, dass keine laufenden Arbeiten übernommen wurden; alle laufenden Arbeiten wurden abgeschlossen und die Zulieferer bezahlt, bevor die CMdR Konkurs angemeldet hat.

(79)

Daraus lässt sich schließen, dass die CMR tatsächlich ein neues Unternehmen ist.

(80)

Faktisch wird diese Schlussfolgerung von Frankreich nicht angefochten. Jedoch wird geltend gemacht, dass die CMR als neu gegründetes Unternehmen mit Schwierigkeiten konfrontiert wird, welche die Gleichstellung mit einem bestehenden Unternehmen in Schwierigkeiten rechtfertigen, wobei diese Schwierigkeiten in der Übernahme der Belegschaft und den damit verbundenen sozialen Aufwendungen begründet liegen.

(81)

Im Hinblick auf dieses Argument unterstreicht die Kommission, dass die CMR im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien gemäß der Beschreibung in Rdnr. 70 nicht die Merkmale eines Unternehmens aufweist, das sich in Schwierigkeiten befindet. Sie sieht sich einzig den üblichen Niederlassungskosten und normalen Startverlusten gegenüber, die darauf zurückzuführen sind, dass das Investitionsprojekt erst am Anfang steht.

(82)

Die Kosten für die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit sind unvermeidlich und nicht mit der Vorgeschichte des Unternehmens verbunden. Der CMR wären die gleichen Kosten entstanden, wenn die Aktionäre beschlossen hätten, eine Gesellschaft zu gründen, die nichts mit einer Reparaturwerft gemein hat, d. h. die vor allem mit der Anschaffung von Maschinen sowie der Einstellung und Ausbildung der Mitarbeiter verbundenen Startkosten wären unvermeidbar gewesen.

(83)

Insbesondere ist die Kommission der Ansicht, dass die Übernahme der Belegschaft zu unveränderten Bedingungen hinsichtlich Qualifikation, Vergütung und Betriebszugehörigkeit sowie bestimmter sozialer Verpflichtungen (Abgeltung noch offener Urlaubsansprüche, Vorruhestandsregelung für Asbestgeschädigte) eine logische rechtliche Folge der französischen Sozialgesetzgebung (15) ist (vergleichbar mit der anderer Länder), was dem Investor nicht unbekannt war. Mit anderen Worten, diese Übernahme war eine Voraussetzung für die Übernahme der Aktiva. Auch hätten bei der Festsetzung des Kaufpreises alle mit den erworbenen Aktiva verbundenen Kosten berücksichtigt werden müssen.

(84)

Darüber hinaus hält die Kommission fest, dass die von der CMR übernommene Belegschaft Teil der übernommenen Aktiva bildet und keine Belastung darstellt. Die Übernahme sollte der CMR den Marktzugang erleichtern, da ihr die Kosten für die Einstellung und Ausbildung neuer Mitarbeiter erspart geblieben sind.

(85)

Frankreich macht ferner geltend, dass die CMR ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, da sie dieselbe Geschäftstätigkeit wie die CMdR ausübt und gehalten ist, die von der französischen Gesetzgebung über die soziale Sicherheit vorgeschriebenen Verpflichtungen zu übernehmen, die als Altlast der CMdR zu betrachten sind.

(86)

Schließlich macht Frankreich geltend, dass die Schwierigkeiten der CMdR mit der von ihr ausgeübten Geschäftstätigkeit zusammenhängen. Gleichzeitig wird hervorgehoben, dass eine einzige Reparaturwerft in Marseille dem Marktbedarf gerecht wird. Offensichtlich ist die CMR seit der Schließung von Marine Technologie und Travofer tatsächlich die einzige Schiffsreparaturfirma dieser Art in Marseille. Aus diesem Grund dürfte die Tatsache, dass die CMR einer Geschäftstätigkeit als Reparaturwerft nachgeht, nicht die Ursache für finanzielle Schwierigkeiten sein und eine Umstrukturierung erforderlich machen.

(87)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die CMR von der CMdR keine Verbindlichkeiten übernommen hat, welche die Weiterführung der früheren Schiffsreparaturtätigkeit bestätigen würden. Die CMR ist ein neu gegründetes Unternehmen, das sich nicht mit Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien konfrontiert sieht. Nach Ansicht der Kommission wären Investitionsbeihilfen besser geeignet, um etwaigen finanziellen Schwierigkeiten der CMR zu begegnen.

(88)

In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der Kommission seit Inkrafttreten der Umstrukturierungsleitlinien im Jahre 1999 wird ein Unternehmen bis zu zwei Jahren nach der Gründung als „neues“ Unternehmen betrachtet. In diesem Sinne hält die Kommission fest, dass die CMR am 20. Juni 2002 als neue Gesellschaft gegründet wurde. Der rechtsverbindliche Beschluss über die Gewährung der Beihilfe zugunsten der CMR wurde am 26. Juni 2002 und somit innerhalb des besagten Zweijahreszeitraums gefasst.

(89)

Die Kommission zieht daraus den Schluss, dass die CMR keine Umstrukturierungsbeihilfen beanspruchen kann. Im Folgenden prüft die Kommission, ob die von Frankreich übermittelten Angaben die anderen Zweifel ausräumen können, die sie im Einleitungsbeschluss zur Vereinbarkeit der Beihilfen mit den weiteren Voraussetzungen für Umstrukturierungsbeihilfen angemeldet hat. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Kommission gelangen zur Anwendung, wenn es sich bei der CMR nicht um ein neu gegründetes Unternehmen, sondern um ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten handeln sollte, das Anspruch auf Umstrukturierungsbeihilfen hätte.

(90)

Vollständigkeitshalber unterstreicht die Kommission, dass die besagten Maßnahmen nicht als Rettungsbeihilfe betrachtet werden können. Für Rettungsbeihilfen gelten die gleichen Regeln wie für Umstrukturierungsbeihilfen. Nach Rdnr. 7 der Umstrukturierungsleitlinien können neu gegründete Unternehmen keine Rettungsbeihilfen erhalten. Folglich kann die CMR als neues Unternehmen, das nicht mit Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien konfrontiert wird, diese Art von Beihilfe nicht beanspruchen.

1.2   Wiederherstellung der Rentabilität

(91)

Voraussetzung für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen ist nach den einschlägigen Leitlinien die Durchführung eines Umstrukturierungsplans, der die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellt. Dieses Ziel muss im Wesentlichen durch unternehmensinterne Maßnahmen erreicht werden, insbesondere durch die Aufgabe strukturell defizitärer Tätigkeitsbereiche.

(92)

Frankreich hat nicht beschrieben, welchen strukturellen Schwierigkeiten abgeholfen werden sollte, sondern lediglich erklärt, die Probleme der CMR seien im Wesentlichen auf den Konkurs der CMdR zurückzuführen. Daher bezweifelte die Kommission, dass die CMR sich mit derartigen Schwierigkeiten konfrontiert sieht und der Unternehmensplan geeignet ist, die Rentabilität wiederherzustellen.

(93)

Frankreich führte aus, dass die Schwierigkeiten der CMR auf die Geschäftspolitik der Cammell Laird zurückzuführen sind, die den Versuch unternommen habe, die Reparaturwerften auf den Schiffsumbau umzustellen. Diese Umstellung habe zum Verlust der traditionellen Kunden im Bereich der Schiffsreparatur geführt. Um dies zu illustrieren, hat Frankreich erklärt, die CMdR habe sich weiterhin in der Schiffsreparatur betätigt, wenn auch in beschränktem Maße, und das Auftragsbuch sei zum Zeitpunkt der Stilllegung völlig leer gewesen.

(94)

Daraus folgert die Kommission, dass die Schwierigkeiten von CMR in der Lage auf dem Schiffsreparaturmarkt begründet liegen, der durch einen Nachfragerückgang sowie die notwendige Wiederherstellung der Glaubwürdigkeit dieses Geschäftsbereichs, dem die Politik des vorherigen Eigentümers geschadet hat, gekennzeichnet ist.

(95)

Des Weiteren kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der vorgelegte Unternehmensplan geeignet ist, die Rentabilität der CMR innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherzustellen. Doch angesichts der bestehenden Schwierigkeiten wäre eine Investitionsbeihilfe das am besten geeignete Instrument zur Lösung der Probleme.

1.3   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

(96)

Die Kommission hegt überdies Zweifel daran, dass die CMR ihre Kapazitäten tatsächlich und unumkehrbar verringern wird wie in Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Schiffbauverordnung verlangt.

(97)

Diese Kapazitätsverringerung muss im Verhältnis zu dem bewilligten Beihilfebetrag stehen. Die stillgelegten Anlagen müssen bis zur Anmeldung der Beihilfe regelmäßig für Schiffsbau-, -reparatur- oder -umbauarbeiten genutzt worden sein und mindestens zehn Jahre nach Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission stillgelegt bleiben. Kapazitätsverringerungen in anderen Unternehmen desselben Mitgliedstaats werden nicht berücksichtigt, es sei denn, Kapazitätsverringerungen bei dem begünstigten Unternehmen wären nicht möglich, ohne die Erfolgsaussichten des Umstrukturierungsplans zu gefährden. Der Umfang der notwendigen Kapazitätsverringerung wird anhand der tatsächlichen Produktion in den vorangehenden fünf Jahren festgelegt.

(98)

Zu dem Argument der französischen Behörden, die Kapazität sei durch die Schließung der beiden anderen Reparaturwerften in Marseille (Marine Technologie und Travofer) verringert worden, stellt die Kommission fest, dass diese Schließungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Schiffbauverordnung nicht zu berücksichtigen sind, da sie andere Unternehmen betreffen, es sei denn, die Kapazitätsverringerung wäre nicht möglich, ohne den Erfolg des Umstrukturierungsplans zu gefährden.

(99)

Bei Marine Technologie und Travofer handelt es sich um zwei rechtlich unabhängige Einheiten und ihre Schließung steht mit einem ganz anderen Vorgang in Verbindung, nämlich dem Konkurs der Muttergesellschaft Cammell Laird. Ferner hat Frankreich nicht angegeben, dass eine Kapazitätsverringerung den Erfolg des Unternehmensplans der CMR gefährden würde.

(100)

Aus diesem Grund kann dies nicht als Argument für eine Kapazitätsverringerung bei CMR angeführt werden.

(101)

Auch wurden mehrere andere Punkte angesprochen, die gegebnenfalls für die Frage von Bedeutung sind, ob es zu unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen kommt (siehe Rdnrn. 48 bis 51).

(102)

Die Kommission merkt in erster Linie an, dass KMU nach den Umstrukturierungsleitlinien grundsätzlich von der den Empfängern einer Beihilfe erteilten Auflage befreit sind, die nachteiligen Folgen der Beihilfe für die Wettbewerber abzumildern, es sei denn, die sektoralen Beihilfevorschriften sehen anderes vor. Solche Vorschriften gelten für den Schiffbau und sehen keine Ausnahmebestimmung für KMU vor.

(103)

Die Tatsache, dass andere Reparaturwerften der Region nicht im Wettbewerb mit der CMR stehen, ist nicht entscheidend. Die Schiffbauverordnung geht davon aus, dass die in diesem Sektor bewilligten Umstrukturierungsbeihilfen den Wettbewerb beeinträchtigen können, und lässt im Gegensatz zu Rdnr. 36 der Umstrukturierungsleitlinien keine Flexibilität entsprechend der konkreten Marktsituation zu. Der Empfänger ist verpflichtet, an der Höhe der Beihilfe ausgerichtete Maßnahmen zu ergreifen, um seine Kapazitäten zu verringern. Diese strengeren Regeln für den Schiffbau lassen sich mit der in diesem Sektor vorhandenen Überkapazität rechfertigen. Die Schiffsreparatur unterliegt als sensibler Sektor aus Gründen der Überkapazität denselben Regeln und Grundsätzen wie sie für den Schiffbau gelten.

(104)

Schließlich stellt die Kommission fest, dass die CMdR im Jahr 1996 zu Beginn der Schwierigkeiten 310 Personen beschäftigte. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Aktiva der CMdR durch die CMR waren 132 Personen beschäftigt. Dieser Belegschaftsabbau fand folglich im Rahmen der CMdR, d. h. vor Bewilligung der Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der CMR statt und kann deshalb nicht als eine Maßnahme zur Abschwächung von Wettbewerbsverzerrungen betrachtet werden.

(105)

Hinsichtlich des Arguments, die Kapazitäten würden durch die Vorruhestandsregelung für Asbestgeschädigte verringert, ist den jüngsten Angaben (Januar 2004) zu entnehmen, dass im Zeitraum 2002-2004 davon 58 Personen betroffen sind. Doch dürfte mindestens ein Teil dieser Personen ersetzt werden (wie aus dem Schreiben vom 6. März 2003, Rdnr. 30 hervorgeht).

(106)

All diese Angaben konnten die Zweifel der Kommission daran, dass die CMR eine tatsächliche und unumkehrbare Kapazitätsverringerung entsprechend dem bewilligten Beihilfeniveau vornimmt, nicht auszuräumen. Auch wenn die CMR als Unternehmen in Schwierigkeiten eine Beihilfe beanspruchen könnte, wäre diese Beihilfe nicht mit der Schiffbauverordnung vereinbar.

1.4   Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß

(107)

Gemäß den Umstrukturierungsleitlinien müssen sich Umfang und Intensität der Beihilfe auf das absolute Minimum beschränken, das für die Umstrukturierung nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens erforderlich ist. Die Beihilfeempfänger müssen aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten.

(108)

Die Kommission zweifelte daran, dass diese Bedingung erfüllt wird, da die verfügbaren privaten und öffentlichen Mittel den angemeldeten Bedarf überschreiten. Frankreich hatte geantwortet, dass die öffentlichen und privaten Beiträge in Höhe von 5 930 000 EUR einerseits die Umstrukturierungskosten (3 649 494 EUR) und andererseits das benötigte Umlaufvermögen decken, das die mit der Umstrukturierung verbundenen Kosten übersteigt.

(109)

In diesem Zusammenhang hatte die Kommission nach der Bestimmung des Nettosubventionsäquivalents des CMR bewilligten Darlehens gefragt. Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze kann der Referenzsatz in besonderen Risikofällen erhöht werden. Tatsächlich könnte von einem besonderen Risiko ausgegangen werden, wenn sich die CMR mit Schwierigkeiten konfrontiert sähe, die einer Umstrukturierung bedürfen, wie von Frankreich argumentiert wird, doch kann sich die Kommission diesem Vorbringen nicht anschließen. Kein privater Darlehensgeber würde der CMR unter den besagten Bedingungen, das heißt zinslos und ohne Bürgschaft, ein Darlehen bewilligen. Aus diesem Grund ist das Darlehen in seiner Gesamtheit als eine Beihilfe zu betrachten. Der Gesamtbetrag der Beihilfe würde sich folglich auf 3 490 000 EUR belaufen.

(110)

Der angemeldete Finanzierungsbedarf in Verbindung mit der Umstrukturierung beläuft sich auf 3 649 494 EUR. Bei einer Beihilfe in Höhe von 3 490 000 EUR entspricht der vom Empfänger geleistete Beitrag zur Umstrukturierung 159 494 EUR und ist im Gegensatz zu den Anforderungen der Umstrukturierungsleitlinien nicht erheblich.

(111)

Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass das Kriterium der Verhältnismäßigkeit nicht erfüllt wird, selbst wenn die CMR ein Unternehmen in Schwierigkeiten wäre, das gegebenfalls eine Beihilfe beanspruchen könnte: folglich ist die Beihilfe nicht mit den Umstrukturierungsleitlinien vereinbar.

1.5.   Umstrukturierungsleitlinien aus dem Jahre 1994

(112)

Mit ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission die Maßnahmen im Lichte der Umstrukturierungsleitlinien aus dem Jahre 1999 geprüft. Diese Herangehensweise wurde von Frankreich in der Antwort auf diesen Beschluss nicht in Frage gestellt. Insbesondere sei darauf verwiesen, dass in Artikel 5 der Schiffbauverordnung auf die Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahre 1994 (16) Bezug genommen wird (nachstehend „Umstrukturierungsleitlinien aus dem Jahre 1994“), die 1999 durch neue Leitlinien ersetzt wurden. Die Kommission geht jedoch davon aus, dass die vorstehende Begründung auch bei Anwendung der Leitlinien aus dem Jahre 1994 nicht anders aussehen würde. Erstens kann ein neues Unternehmen definitionsgemäß kein Unternehmen in Schwierigkeiten sein. Auch wenn sie weniger explizit formuliert sind, richten sich die Umstrukturierungsleitlinien aus dem Jahre 1994 insbesondere mit ihrer Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten klar und deutlich auf die Rettung und Umstrukturierung bestehender Unternehmen und keineswegs neu gegründeter Unternehmen aus. Zweitens war das Kriterium der Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß bereits in den Leitlinien aus dem Jahre 1994 (17) enthalten und wird im anstehenden Fall nicht erfüllt.

(113)

Die Beihilfe wäre also auch bei Anwendung der Leitlinien aus dem Jahre 1994 nicht vereinbar.

2.   Regionale Investitionsbeihilfe

(114)

Die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit regionaler Investitionsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt werden in Artikel 7 der Schiffbauverordnung dargelegt. Erstens müssen die Maßnahmen eine Region nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a oder c EG-Vertrag betreffen. Zweitens darf die Intensität der Beihilfe die in dieser Verordnung festgesetzte Höchstgrenze nicht überschreiten. Drittens muss es sich um Maßnahmen zur Förderung von Investitionen zur Verbesserung oder Modernisierung von Werften mit dem Ziel der Steigerung der Produktivität bestehender Anlagen handeln. Viertens darf die Beihilfe nicht an die finanzielle Umstrukturierung der Werft geknüpft sein. Fünftens muss die Beihilfe auf die Bestreitung beihilfefähiger Aufwendungen im Sinne der gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (18) (nachstehend „Leitlinien für Regionalbeihilfen“) beschränkt sein.

(115)

Die Region Marseille ist ein Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Ziffer c EG-Vertrag. Nach der Schiffbauverordnung und in Übereinstimmung der von der Kommission genehmigten Fördergebietskarte darf jedoch die Intensität von Beihilfen für diese Region 12,5 % nicht überschreiten (19).

(116)

Gemäß Ziffer 4.5 der Leitlinien für Regionalbeihilfen werden die beihilfefähigen Ausgaben aufgrund einer einheitlichen Bemessungsgrundlage ermittelt, die den Investitionsbestandteilen Gründstücke, Gebäude und Anlagen entspricht. Gemäß Ziffer 4.6 der besagten Leitlinien können die beihilfefähigen Ausgaben auch bestimmte immaterielle Investitionen umfassen.

(117)

Im Schreiben vom 29. Juni 2004 hat Frankreich die Investitionen der CMR erläutert, die für Regionalbeihilfen in Betracht kommen: Lagerbestände, Investitionen in Anlagen und Gebäude. Da sie Betriebskosten decken, können die Ausgaben für Lagerbestände keine Beihilfen für Erstinvestitionen beanspruchen. Die Kommission beschreibt in Tabelle 5 die Ausgaben, die für Beihilfen für Erstinvestitionen in Betracht kommen.

Tabelle 5

Ausgaben (20), die für Regionalbeihilfen für Erstinvestitionen in Betracht kommen

(in EUR)

Posten

Betrag

1.

Investitionen in Ausrüstungen, aufgeteilt auf:

420 108

2.

Transportmaterial/Fahrzeuge

162 500

3.

EDV-Ausstattung

35 600

4.

Verschiedene andere Ausrüstungen und Anlagen

222 008

5.

Gebäude

1 000

GESAMT

421 108

(118)

Die Kommission räumt ein, dass diese Investitionen zur Erreichung der Ziele des CMR-Unternehmensplans, wie in Rdnr. 20 beschrieben, und folglich zur Verbesserung und zur Modernisierung der Werft mit dem Ziel der Produktionssteigerung beitragen. Diese Investitionen entsprechen der einheitlichen Bemessungsgrundlage: Investitionen in Gebäude (Punkt 5 der Tabelle 5) und Investitionen in Ausrüstungen und Anlagen (Punkte 1 bis 4 der Tabelle 5).

(119)

Folglich belaufen sich die beihilfefähigen Ausgaben auf 421 108 EUR (berichtigter Wert 401 152 EUR, Vergleichsjahr 2002, Berichtigungssatz 5,06 %).

(120)

Die zulässige Beihilfeintensität beträgt netto 12,5 % (das entspricht 18,9 % brutto (21)). Die zulässige Beihilfe beläuft sich also auf 75 737 EUR.

(121)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfe zugunsten der CMR teilweise als Beihilfe für Erstinvestitionen bis zu einem Betrag von 75 737 EUR genehmigt werden kann.

3.   Ausbildungsbeihilfe

(122)

Die Kommission stellt fest, dass sich bestimmte Ausgaben im Unternehmensplan der CMR auf die Ausbildung beziehen. Die Beihilfe wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (22) (nachstehend „Verordnung über Ausbildungsbeihilfen“) gewährt.

(123)

Die Verordnung über Ausbildungsbeihilfen wurde von der Kommission auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag für bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (23) erlassen. Als späterer Rechtsakt ändert diese Verordnung die Schiffbauverordnung, die an sich nicht die Möglichkeit von Ausbildungsbeihilfen zugunsten des Schiffbaus vorsieht. Die Verordnung über Ausbildungsbeihilfen legt in Artikel 1 fest, dass sie für Ausbildungsbeihilfen in allen Wirtschaftssektoren gilt und somit auch für den Schiffbausektor.

(124)

Gemäß der Verordnung sind Einzelbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen bzw. die höchstzulässige Beihilfeintensität nicht überschreiten und beihilfefähige Kosten im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 decken.

(125)

Frankreich hat den Ausbildungsbedarf der CMR als Ausbildungsmaßnahme zugunsten von 20 Arbeitnehmern/Jahr bei der CMR und 50 Arbeitnehmern/Jahr bei Subunternehmen der CMR bezeichnet. Gemäß Artikel 2 der Verordnung über Ausbildungsbeihilfen sind darunter Ausbildungsmaßnahmen zu verstehen, die vom Inhalt her in erster Linie unmittelbar an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz in dem begünstigten Unternehmen, also der CMR verwendbar sind. Die Arbeitnehmer der Subunternehmen der CMR werden nicht auf die Übernahme eines Arbeitsplatzes in der CMR vorbereitet und können folglich keine diesem Unternehmen bewilligte Ausbildungsbeihilfe in Anspruch nehmen. Auch hat Frankreich der Kommission nicht garantiert, dass der Teil der Beihilfe, der für die Ausbildung der Subunternehmen der CMR bestimmt ist, in vollem Umfang an diese Subunternehmen weitergeleitet wird und CMR lediglich als Mittler auftritt. Aus diesen Gründen kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass es sich bei dieser Beihilfe um eine den Subunternehmen der CMR indirekt bewilligte Beihilfe handelt. Frankreich ist nicht auf die Frage der Kommission nach der Aufteilung der Ausbildungsausgaben zwischen den Arbeitnehmern der CMR und denen der Subunternehmer eingegangen, so dass beihilfefähige Ausgaben proportional festgesetzt werden.

(126)

Die von Frankreich insgesamt angemeldeten Ausbildungskosten belaufen sich auf 896 000 EUR. Proportional entsprechen die Ausgaben für die 20 Arbeitnehmer der CMR 256 000 EUR. Hierfür kann eine Ausbildungsbeihilfe beansprucht werden.

(127)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung über Ausbildungsbeihilfen darf die Beihilfeintensität im Fall kleiner und mittlerer Unternehmen in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag bei spezifischen Ausbildungsmaßnahmen 40 % nicht überschreiten.

(128)

Folglich beläuft sich der Gesamtbetrag der Ausbildungsbeihilfe auf 102 400 EUR.

(129)

Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die Beihilfe zugunsten der CMR bis zu einem Betrag von 102 400 EUR als Ausbildungsbeihilfe genehmigt werden kann.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(130)

Die Kommission stellt fest, dass Frankreich rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Beihilfe in Höhe von 3 490 000 EUR gewährt hat. Ausgehend von der vorstehenden Würdigung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe in Form einer Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der CMR mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, da sie die in der Schiffbauverordnung und den Umstrukturierungsleitlinien vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass die Beihilfe teilweise als regionale Investitionsbeihilfe im Sinne von Artikel 7 der Schiffbauverordnung und als Ausbildungsbeihilfe im Sinne der Verordnung über Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren ist. Die Differenz zwischen dem bereits ausgezahlten Betrag (3 490 000 EUR) und dem zulässigen Betrag (75 737 EUR + 102 400 EUR = 178 137 EUR), das heißt 3 311 863 EUR, ist zurückzufordern.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Von der Beihilfe in Höhe von 3 490 000 EUR, die Frankreich der Compagnie Marseille Réparation (CMR) gewährt hat, sind

a)

75 737 EUR gemäß Artikel 87 Absatz 3) Buchstabe e EG-Vertrag als regionale Investitionsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar,

b)

102 400 EUR gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als Ausbildungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar,

c)

3 311 863 EUR nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

(1)   Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 Buchstabe c genannte Beihilfe, die der CMR rechtswidrig zu Verfügung gestellt wurde, zurückzufordern. Diese Beihilfe beläuft sich auf 3 311 863 EUR.

(2)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen.

(3)   Der zurückzufordernde Betrag umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe der CMR zur Verfügung stand bis zur ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

(4)   Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (24) berechnet. Der Zinssatz wird für den gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraum nach der Zinseszinsformel festgelegt.

(5)   Frankreich stellt die Beihilfemaßnahmen ein und annulliert alle noch ausstehenden Zahlungen ab dem Datum dieser Entscheidung.

Artikel 3

Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um der Entscheidung nachzukommen. Diese Angaben werden unter Verwendung des in der Anlage beigefügten Informationsblattes übermittelt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. September 2004

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 188 vom 8.8.2003, S. 2.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Vertrauliche Informationen.

(4)  Die Tabelle 1 ist nicht als vollständiges Abbild der Ergebnisrechnung zu betrachten.

(5)  Subventionen lokaler Körperschaften (siehe Tabelle 3).

(6)  20 Arbeitnehmer jährlich bei CMR und 50 Arbeitnehmer jährlich bei Subunternehmen

(7)  ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.

(8)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(9)  ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.

(10)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung geänderte durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).

(11)  ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11.

(12)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(13)  Siehe diesbezüglich auch Ziffer 12 b und 12 f sowie Ziffer 26 der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau.

(14)  Mit Ausnahme des Kriteriums der Kapazitätsverringerung, das in den Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau nicht mehr als Grundvoraussetzung für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen vorgeschrieben wird. Nach den Umstrukturierungsleitlinien muss jede unzumutbare Wettbewerbsverzerrung vermieden werden, wobei zu diesem Zweck Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind. Siehe dazu auch Rdnr. 35 ff. der Umstrukturierungsleitlinien.

(15)  Die Kommission kommt nach einer gründlichen Analyse der betreffenden französischen Gesetzgebung (Artikel L 122 12 Abs. 2 französisches Arbeitsgesetzbuch) zu dem Schluss, dass diese Vorschriften nicht zur Übernahme der gesamten Belegschaft verpflichten.

(16)  ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(17)  Siehe Ziffer 3.2.2. C.

(18)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. Geänderte Fassung im ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5.

(19)  Nettosubventionsäquivalent (NSÄ).

(20)  Zwischen 2002 und 2004 getätigte Investitionen.

(21)  Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ).

(22)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20).

(23)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(24)  ABl. C 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANLAGE

Informationsblatt betreffend die Durchführung der Entscheidung …

1.   Berechnung des zurückzufordernden Betrags

1.1   Bitte vermerken Sie nachstehend folgende Angaben zum Betrag der unrechtmäßigen Beihilfen, die dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden:

Datum (-en) (1)

Beihilfebetrag (2)

Währung

Name des Empfängers

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen:

1.2   Bitte erläutern Sie ausführlich, wie die Zinsen auf den zu erstattenden Beihilfebetrag berechnet werden.

2.   Geplante und bereits umgesetzte Maßnahmen, um die Rückzahlung der Beihilfe zu erwirken

2.1   Beschreiben Sie ausführlich, welche Maßnahmen vorgesehen oder bereits umgesetzt wurden, um die sofortige und tatsächliche Rückzahlung der Beihilfe zu erwirken. Verweisen Sie ggf. auch auf die Rechtsgrundlage der vorgesehenen oder bereits umgesetzten Maßnahmen.

2.2   Geben Sie das Datum der vollständigen Rückerstattung der Beihilfe an.

3.   Bereits erfolgte Rückzahlungen

3.1   Bitte machen Sie nachstehend folgende Angaben zum Beihilfebetrag, den der Empfänger zurückgezahlt hat:

Datum (-en) (3)

Rückgezahlter Beihilfebetrag

Währung

Name des Empfängers

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2   Bitte legen Sie diesem Blatt die Belege über die Rückzahlung der Beihilfebeträge bei, auf die in der Tabelle unter Punk 3.1 verwiesen wird.


(1)  Datum (-en), zu dem (denen) die Beihilfe (oder die Beihilfetranche) dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde (beinhaltet die Maßnahme mehrere Tranchen, sind diese gesondert zu vermerken).

(2)  Beihilfebetrag, der dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde (als Bruttosubventionsäquivalent).

(3)  Datum (-en), zu dem (denen) die Beihilfe zurückgezahlt wurde.


20.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2004

über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Unternehmen, die in den von Naturkatastrophen im Jahr 2002 betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben, gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3893)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/315/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 6. März 2003 und am 29. März 2003 sind bei der Kommission zwei Beschwerden gegen die Verlängerung des Gesetzes Nr. 383 vom 18. Oktober 2001 für bestimmte italienische Gemeinden, die im Jahr 2002 von Naturkatastrophen betroffen waren, eingegangen.

(2)

Am 20. März 2003 hat die Kommission die italienischen Behörden um Auskünfte zu dieser Verlängerung gebeten. Nachdem sie zweimal (am 2. Mai 2003 und am 21. Mai 2003) um Verlängerung der Frist für ihre Antwort gebeten haben, haben die italienischen Behörden der Kommission am 10. Juni 2003 einen Vermerk vorgelegt. Ein zweiter Vermerk der italienischen Behörden ist am 4. Juli 2003 bei der Kommission eingegangen.

(3)

Da die Beihilferegelung in Kraft trat, ohne zuvor gemäß Artikel 87ff. EG-Vertrag von der Kommission genehmigt worden zu sein, wurde sie unter der Nummer NN 58/2003 in das Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen eingetragen.

(4)

Mit Schreiben vom 17. September 2003 teilte die Kommission Italien mit, dass sie beschlossen habe, wegen der fraglichen Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Sache wurde unter der Nummer N 57/2003 registriert. Die Entscheidung der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) mit der Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme veröffentlicht.

(5)

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 haben die italienischen Behörden eine Verlängerung der Fristen für ihre Stellungnahme beantragt. Mit Schreiben vom 5. November 2003 und vom 16. Dezember 2003 hat die Kommission dem Antrag auf Verlängerung stattgegeben und ein Fristsetzungsschreiben übersandt.

(6)

Italien hat mit Schreiben vom 18. Februar 2004 (Eingangsvermerk vom 23. Februar 2004) sowie vom 10. September 2004 (Eingangsvermerk vom 15. September 2004) seine Bemerkungen übermittelt. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.

II.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG

(7)

Artikel 5e des Gesetzdekrets Nr. 282/2002 vom 24. Dezember 2002, das durch das Gesetz Nr. 27 vom 21. Februar 2003 umgesetzt wurde, verlängert die in Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 383 vom 18. Oktober 2001 vorgesehenen Vergünstigungen ausschließlich für Unternehmen, die in den von den Naturkatastrophen im Jahre 2002 betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben. Artikel 5e des Gesetzdekrets Nr. 282 vom 24. Dezember 2002 war Gegenstand von Klarstellungen seitens des italienischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen im Rundschreiben Nr. 43/E des Amts für Einnahmen vom 31. Juli 2003. Die betroffenen Gemeinden liegen in Gebieten, die wie folgt bestimmt wurden:

durch das Dekret des Präsidenten des italienischen Ministerrats vom 29. Oktober 2002 betreffend Bestimmungen zur Erklärung des Notstands im Gebiet der Provinz Catania wegen der schweren Eruptionen des Vulkans Ätna und der Erdbeben, die sich dort ereignet haben;

durch das Dekret des Präsidenten des italienischen Ministerrats vom 31. Oktober 2002 betreffend Bestimmungen zur Erklärung des Notstands im Gebiet der Provinz Campobasso wegen der schweren Erdbeben, die sich dort am 31. Oktober 2002 ereignet haben;

durch das Dekret des Präsidenten des italienischen Ministerrats vom 8. November 2002 betreffend Bestimmungen zur Erklärung des Notstands im Gebiet der Provinz Foggia wegen der schweren Erdbeben, die sich dort am 31. Oktober 2002 ereignet haben;

durch das Dekret des Präsidenten des italienischen Ministerrats vom 29. November 2002 betreffend Bestimmungen zur Erklärung des Notstands in den Regionen Ligurien, Lombardei, Piemont, Venetien, Friaul-Julisch Venetien und Emilia Romagna aufgrund der außergewöhnlichen Wetterereignisse (Überschwemmungen und Erdrutsche).

(8)

Weiterhin musste in den betroffenen Gemeinden eine Evakuierung vorgenommen und ein Fahrverbot auf den Hauptzufahrtswegen verhängt werden.

(9)

Die Kommission hat Zeitungsartikeln entnommen, dass eine Liste der von den außergewöhnlichen Wetterverhältnissen betroffenen Gemeinden in den Regionen Ligurien, Lombardei, Piemont, Venetien, Friaul-Julisch Venetien und Emilia Romagna mit Beschluss des Präsidenten des Ministerrats vom 28. Mai 2003 aufgestellt und im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 126 vom 3. Juni 2003 veröffentlicht wurde.

(10)

Die Verlängerung des Gesetzes Nr. 383 vom 18. Oktober 2001 ist am 23. Februar 2003 in Kraft getreten, d. h. am Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes Nr. 27 vom 21. Februar 2003 im Ordentlichen Beiblatt Nr. 29 zum Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 44 vom 22. Februar 2003.

(11)

Die Regelung soll Investitionen in den von den Naturkatastrophen betroffenen Gebieten fördern, die in den Dekreten des Präsidenten des Ministerrats unter Punkt 7 der vorliegenden Begründung genannt wurden.

(12)

In den Genuss der Maßnahme können Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche kommen, die in den von den genannten Naturkatastrophen betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben. Das Rundschreiben des Amtes für Einnahmen Nr. 43/E vom 31. Juli 2003 weist darauf hin, dass Sinn und Zweck dieser Maßnahme darin bestehen, Investitionen von Unternehmen zu fördern, die aufgrund der enormen Probleme infolge der Naturkatastrophen in den Gemeinden, in denen sie gelegen sind, einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Schaden erlitten haben. Dieser Schaden kann für einen Großteil der Unternehmen einer bestimmten Gemeinde nur dann als eingetreten betrachtet werden, wenn:

eine so große Anzahl von Gebäuden von der Evakuierung betroffen war, dass die Wirtschaft der gesamten Gemeinde dadurch in Mitleidenschaft gezogen wurde;

auf Anordnung des Bürgermeisters ein Fahrverbot auf allen Hauptzufahrtswegen der Gemeinde verhängt wurde.

Nach dem erwähnten Rundschreiben steht in allen anderen Fällen die Beihilfe nur den Unternehmen zu, die ihren Firmensitz in den von den Anordnungen des Bürgermeisters betroffenen Straßen bzw. Gebäuden haben.

(13)

Durch die fragliche Maßnahme wird das Gesetz Nr. 383 vom 18. Oktober 2001 für bis zum 31. Juli 2003 getätigte Investitionen für zwei weitere Steuerjahre im Anschluss an den am 25. Oktober 2001 laufenden Steuerzeitraum verlängert. Nach dieser Regelung kann für die Ertragsbesteuerung der Unternehmen und der Selbständigen 50 % der über den Durchschnitt der Investitionen in den fünf Vorjahren hinausgehenden Investitionen, die nach dem 1. Juli 2001 getätigt wurden, von der Steuer abgezogen werden. Bei der Berechnung des Durchschnitts bleiben die Investitionen in dem Jahr mit den höchsten Investitionen unberücksichtigt. Im Falle eines Immobilienerwerbs gilt die Verlängerung für Investitionen, die bis zum dritten Steuerzeitraum, der auf den am 25. Oktober 2001 laufenden Steuerzeitraum folgt, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2004 getätigt wurden.

(14)

Die Regelung gilt für Investitionen zur Gründung neuer Betriebsstätten, zur Erweitung, Wiederinbetriebnahme und Modernisierung schon vorhandener Betriebsstätten, zur Vollendung ausgesetzter Arbeiten und zum Erwerb neuer Anlagen.

III.   BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(15)

Im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (nachfolgend „Verfahrenseröffnungsbeschluss“) wurde die fragliche Maßnahme geprüft, um festzustellen, ob sie unter die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b fällt, da es sich um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden handelt, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse verursacht wurden.

(16)

Die Kommission hat ferner geprüft, ob die fragliche Maßnahme, gemäß den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (3), der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (4) sowie bei landwirtschaftlichen Betrieben gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (5) und bei Fischerei- und Aquakulturbetrieben gemäß den Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (6) unter die Freistellung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a und/oder c EG-Vertrag fällt.

(17)

Was die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag betrifft, so äußerte die Kommission im Verfahrenseröffnungsbeschluss Bedenken, dass sich die Beihilfen möglicherweise nicht darauf beschränkten, ausschließlich die durch die Naturkatastrophen entstandenen Schäden zu beheben, und dass eine Überkompensation der genannten Schäden bei den einzelnen Empfängern stattfand. Sie sah sich daher außerstande, die Maßnahme als Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse verursacht wurden, zu genehmigen.

(18)

Die italienischen Behörden haben die unmittelbaren Sachschäden, die von den oben genannten Naturkatastrophen verursacht wurden, nicht quantifiziert. Sie erklärten, dass die Regelung auf einem makroökonomischen Schadensbegriff beruhe, wobei diese Auffassung damit begründet wird, dass es unmöglich sei, den Schaden der einzelnen Unternehmen zu quantifizieren, ohne das Verfahren ineffizient und schwerfällig zu gestalten.

(19)

Im Verfahrenseröffnungsbeschluss hat die Kommission folglich festgestellt, dass die Angaben der italienischen Behörden nicht den Schluss zulassen, dass die zu prüfende Maßnahme aufgrund ihrer Art und ihrer Funktionsweise dazu dient, durch Naturkatastrophen verursachte Schäden zu beseitigen. Der Mechanismus lasse nicht erkennen, so die Kommission, dass:

der Beihilfeempfänger ein Unternehmen ist, das tatsächlich einen Schaden erlitten hat;

dieser Schaden ausschließlich durch die unter eines der unter Punkt 7 genannten Dekrete des Präsidenten des Ministerrats fallenden Naturkatastrophen verursacht wurde;

die Beihilfe zugunsten des Unternehmens ausschließlich der Beseitigung der durch diese Naturkatastrophen verursachten Schäden dient und eine Überkompensation des Schadens bei den einzelnen Begünstigten ausgeschlossen ist. Der fehlende Zusammenhang zwischen der Beihilfe und dem vom Unternehmen erlittenen Schaden kann auch dadurch verdeutlicht werden, dass aufgrund der Funktionsweise der fraglichen Regelung ein Unternehmen, das tatsächlich einen Schaden aufgrund der Naturkatastrophen erlitten hat, nicht notwendigerweise in den Genuss dieser Regelung kommt. Ein Unternehmen, das eine Investition tätigt, die ausschließlich dazu dient, den durch die fraglichen Naturkatastrophen verursachten Schaden zu beseitigen, könnte nicht in den Genuss der Beihilfe kommen, wenn der Wert dieser Investition unter dem Durchschnitt der in den fünf Vorjahren getätigten Investitionen liegt. Außerdem könnte auch ein Unternehmen, das eine Investition tätigt, die ausschließlich dazu dient, den aufgrund der genannten Naturkatastrophen erlittenen Schaden zu beseitigen, nicht in den Genuss der Regelung im selben Jahr kommen, falls es im laufenden Geschäftsjahr Verluste zu verzeichnen hat.

(20)

Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Freistellung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a und/oder c EG-Vertrag hat die Kommission im Verfahrenseröffnungsbeschluss geprüft, ob die Maßnahme unter die für Investitionsbeihilfen geltenden Ausnahmeregelungen fällt.

(21)

Diesbezüglich hat die Kommission vor allem Zweifel daran geäußert, dass die in der Regelung vorgesehenen Beihilfen ausschließlich in Gebieten gewährt werden, die nach der italienischen Fördergebietskarte für den Zeitraum 2000 bis 2006 für Regionalbeihilfen in Frage kommen. Die Kommission hat außerdem Bedenken in Bezug auf die folgenden Punkte geäußert:

die Übereinstimmung des in der Regelung verwendeten Begriffs der Investition mit dem Verständnis des Begriffs in Ziffer 4.4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 70/2001;

die Übereinstimmung der Beihilfeintensität der Regelung unter Berücksichtigung aller Ausgaben, die gemäß Ziffer 4.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in die Bemessungsgrundlage einfließen müssen, mit den zulässigen Obergrenzen nach der italienischen Fördergebietskarte 2000-2006 bzw. der Förderhöchstgrenze nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 für KMU;

die Einhaltung der Kumulierungsregeln gemäß den Ziffern 4.18 bis 4.21 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001;

die Einhaltung des Grundsatzes der Notwendigkeit der Beihilfen gemäß Ziffer 4.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001;

den Eigenbeitrag der Begünstigten zur Finanzierung gemäß Ziffer 4.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, der mindestens 25% betragen muss, um zu gewährleisten, dass die Anlageinvestitionen wirtschaftlich rentabel und solide sind;

die Einhaltung der Bedingungen, die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor und in den Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vorgesehen sind.

IV.   STELLUNGNAHME ITALIENS

(22)

In seinen Antworten auf den Verfahrenseröffnungsbeschluss hat Italien ergänzende Angaben gemacht und seine Bemerkungen übermittelt, deren Hauptpunkte nachfolgend zusammengefasst sind.

(23)

Die italienischen Behörden verwiesen darauf, dass das betroffene Gebiet die Gemeinden umfasse, die in den Dekreten des Präsidenten des Ministerrats vom 29. Oktober 2002, vom 31. Oktober 2002 und vom 8. November 2002 angegeben worden seien. Gemäß Artikel 1 des Dekrets vom 29. Oktober 2002 würden die Beihilfen ausschließlich in den von den Überschwemmungen betroffenen Gemeinden gewährt, die evakuiert worden oder in denen auf den Hauptzufahrtsstraßen Fahrverbote verhängt worden seien. Die betroffenen Gemeinden seien mit Beschluss Nr. 3290 des Präsidenten des Ministerrats bestimmt worden.

(24)

Zu der Frage, ob die Beihilfeempfänger Unternehmen sind, die tatsächlich einen Schaden erlitten haben und ob dieser Schaden ausschließlich durch Naturkatastrophen verursacht wurde, erklärten die italienischen Behörden erneut, dass der Schaden für die Mehrheit der Steuerzahler einer bestimmten Gemeinde nur dann als eingetreten betrachtet werden kann, wenn:

eine so große Anzahl von Gebäuden von der Evakuierung betroffen war, dass sich dies auf die Wirtschaft der gesamten Gemeinde negativ ausgewirkt hat;

auf Anordnung des Bürgermeisters ein Fahrverbot auf allen Hauptzufahrtswegen der Gemeinde verhängt wurde.

(25)

Die italienischen Behörden ziehen hieraus den Schluss, dass die Hauptbegünstigten der Beihilfen die tatsächlich von dem Ereignis geschädigten Unternehmen sind, die ihren Firmensitz in den von den Anordnungen des Bürgermeisters betroffenen Straßen oder Gebäuden haben.

(26)

Darüber hinaus meinen die italienischen Behörden in Bezug auf den Zusammenhang zwischen erlittenem Schaden und gewährter Beihilfe, dass der EG-Vertrag die Möglichkeit, die gesamten, in einem bestimmten Gebiet erlittenen Schäden zu berücksichtigen, nicht ausschließe. Die Regelung beruhe auf einem makroökonomischen Schadensbegriff, weil die Notwendigkeit effizienten und raschen Handelns keine Einschätzung des Schadens in Bezug auf jedes einzelne Unternehmen zulasse. Die italienischen Behörden greifen daher auf makroökonomische Daten zurück, um zu beweisen, dass die in der Regelung vorgesehenen Haushaltsmittel deutlich niedriger sind als die erlittenen Schäden.

(27)

Die italienischen Behörden haben ferner darauf hingewiesen, dass die Kommission in einigen Fällen Beihilfen zur Wiederbelebung eines bestimmten Sektors oder zur Wiedergutmachung von mittelbaren Schadensformen genehmigt hat.

(28)

In ihrem Schreiben vom 10. September 2004 haben die italienischen Behörden erneut erklärt, dass das Verfahren auf einem makroökonomischen Ansatz beruhe, wobei allerdings von den Unternehmen eine spezielle Bescheinigung oder Erklärung gefordert werde, um zu überprüfen, welchen Schaden die einzelnen Unternehmen konkret erlitten haben. Die Finanzverwaltung könne daher geeignete Kontrollen durchführen. Aus der Bescheinigung müsse hervorgehen, dass das Unternehmen zur Inanspruchnahme der Beihilfe berechtigt ist, weil es in einem Fördergebiet liegt. Die Unternehmen müssten ferner bescheinigen, dass der Beihilfebetrag nicht höher als der erlittene Schaden ist und dass keine Überkompensation vorliegt.

(29)

In der Frage der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a und/oder c EG-Vertrag, deren Prüfung anhand der unter Rdnr. 16 genannten Bestimmungen vorgenommen wurde, haben sich die italienischen Behörden darauf beschränkt festzustellen, dass die Ermittlung der von der Maßnahme erfassten Gebiete in direktem und ausschließlichem Zusammenhang mit den Naturkatastrophen erfolgte.

(30)

Sie betonen, dass die Vereinbarkeit der Beihilfen anhand von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag geprüft werden müsse, da es sich um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden handele, die von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen verursacht wurden.

(31)

In dem Schreiben vom 10. September 2004 haben die italienischen Behörden außerdem angemerkt, dass die Beihilfen gemäß der genannten Ausnahmeregelung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden müssen und eine weitere Prüfung auf der Grundlage anderer Ausnahmen oder Vorschriften nicht notwendig sei.

V.   WÜRDIGUNG

(32)

Um zu beurteilen, ob die in der Regelung vorgesehenen Maßnahmen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, muss geprüft werden, ob sie den Begünstigten einen Vorteil verschaffen, ob der Vorteil auf staatliche Mittel zurückzuführen ist, ob die fraglichen Maßnahmen den Wettbewerb beeinflussen und ob sie geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu verfälschen.

(33)

Das erste Tatbestandsmerkmal, das gemäß Artikel 87 Absatz 1 erfüllt sein muss, besteht darin, dass die Maßnahme einigen bestimmten Begünstigten einen Vorteil verschaffen muss. Es muss daher einerseits geprüft werden, ob die begünstigten Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten, oder ob sie Kosten meiden, die grundsätzlich aus eigenen Mitteln der Unternehmen stammen sollten, und andererseits, ob dieser Vorteil einer bestimmten Kategorie von Unternehmen gewährt wird. Die Möglichkeit, einen Teil der getätigten Investitionen steuerlich abzusetzen, bringt einen wirtschaftlichen Vorteil für die Begünstigten mit sich, weil ihr steuerpflichtiges Einkommen und folglich auch die Höhe der zu zahlenden Steuern unter dem Betrag liegt, den die Unternehmen grundsätzlich zahlen müssten. Außerdem sind die Maßnahmen für Unternehmen bestimmt, die in bestimmten Gebieten Italiens tätig sind und Investitionen in diesen Gebieten tätigen; sie begünstigen diese Unternehmen insofern, als sie Unternehmen außerhalb dieser Gebiete nicht zugute kommen.

(34)

Die zweite Bedingung für die Anwendung von Artikel 87 betrifft die Gewährung der Beihilfen aus staatlichen Mitteln. Im vorliegenden Fall werden öffentliche Mittel nur passiv in Anspruch genommen, da es sich um Einnahmeverluste der öffentlichen Hand handelt: die Minderung der Einkommensteuer verringert das staatliche Steueraufkommen.

(35)

Die dritte und vierte Bedingung für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betreffen die Verfälschung bzw. die Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten. Im vorliegenden Fall drohen die Maßnahmen den Wettbewerb zu verfälschen, da sie die finanzielle Position und die Handlungsmöglichkeiten der begünstigten Unternehmen gegenüber ihren Mitbewerbern stärken, die keine Beihilfen erhalten. Wenn dadurch Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel entstehen, wird dieser durch die Maßnahmen beeinträchtigt. Insbesondere verfälschen die Maßnahmen den Wettbewerb und beeinflussen den innergemeinschaftlichen Handel dann, wenn die begünstigten Unternehmen einen Teil ihrer Produkte in andere Mitgliedstaaten ausführen; auch wenn die begünstigten Unternehmen nicht exportieren, befindet sich die nationale Produktion dadurch im Vorteil, dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf dem italienischen Markt abzusetzen, verringern (7). Das gleiche geschieht, wenn ein Mitgliedstaat im Dienstleistungs- und Vertriebsbereich tätigen Untenehmen Beihilfen gewährt (8).

(36)

Die fraglichen Maßnahmen sind daher gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag unzulässig und können nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, wenn eine der in demselben Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden kann.

(37)

Es sei jedoch darauf verwiesen, dass die aufgrund der Regelung gewährten Beihilfen dann keine staatlichen Beihilfen darstellen, wenn sie die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission (9) oder der zum Zeitpunkt ihrer Vergabe geltenden „De minimis“-Bestimmungen erfüllen.

(38)

Da es sich um Maßnahmen handelt, die schon in Kraft getreten sind, beklagt die Kommission, dass die italienischen Behörden den ihnen obliegenden Verpflichtungen zur Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen sind.

(39)

Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass die fraglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, hat sie zu prüfen, ob sie aufgrund von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(40)

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen ist die Kommission der Auffassung, dass derartige Beihilfen nicht für die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG-Vertrag in Frage kommen, weil es sich weder um Beihilfen sozialer Art noch um Beihilfen, die unter Absatz 87 Absatz 2 Buchstabe c fallen, handelt. Aus offensichtlichen Gründen sind auch die Freistellungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b und d nicht anwendbar.

(41)

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Freistellung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag bezieht sich die Kommission auf ihre im Verfahrenseröffnungsbeschluss geäußerten Bedenken und nimmt Italiens Erklärungen im Rahmen des Verfahrens zur Kenntnis, wonach die fraglichen Beihilfen keine der von den genannten Ausnahmeregelungen vorgesehenen Ziele verfolgen. Der betreffende Mitgliedstaat hat nicht die notwendigen Angaben geliefert, damit die Kommission die Vereinbarkeit der Regelung mit diesen Ausnahmeregelungen beurteilen kann. Es ist daher nicht möglich, die Regelung unter diesem Gesichtspunkt in der vorliegenden Entscheidung zu beurteilen. Diese Feststellung lässt die Möglichkeit unberührt, dass die nach der Regelung gewährten Beihilfen im Ergebnis einer Einzelprüfung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden oder dass sie in den Anwendungsbereich der Freistellungsverordnungen fallen.

(42)

Die Kommission hat geprüft, ob die fraglichen Maßnahmen unter die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b fallen, da es sich um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden handelt, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse verursacht wurden. Italien hat im Rahmen des Verfahrens darauf hingewiesen, dass die Beihilfen diesen Zielen entsprechen.

(43)

Gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag können die von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen verursachten Schäden ausgeglichen werden. Es entspricht der gängigen Praxis der Kommission, Vulkanausbrüche, Erdbeben, Überschwemmungen und Erdrutsche als Naturkatastrophen im Sinne des genannten Artikels einzustufen.

(44)

Die fragliche Regelung sieht die Gewährung von Beihilfen vor, um die von den Unternehmen erlittenen Schäden, die durch Naturkatastrophen in einigen Gebieten Italiens verursacht wurden, auszugleichen. Die Katastrophen und die betroffenen Gebiete wurden durch Verwaltungsakte angegeben und abgegrenzt.

(45)

Wie im Übrigen von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 10. September 2004 bestätigt wurde, beruht die Maßnahme auf einem makroökonomischen Ansatz. Laut EG-Vertrag und gemäß der gängigen Praxis der Kommission muss jedoch ein klarer und unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat, und der zum Ausgleich dienenden staatlichen Beihilfe bestehen. Der Zusammenhang ist für jedes einzelne Unternehmen und nicht makroökonomisch festzulegen (10).

(46)

In Bezug auf die mittelbaren Arten von Schäden weist die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat mit der „Antwort der Europäischen Gemeinschaft auf die Hochwasserkatastrophe in Österreich, Deutschland und in mehreren Beitrittsländern“ darauf hin, dass: „für mittelbarere Hochwasserschäden, etwa für Produktionsausfälle durch Stromausfall, Schwierigkeiten bei der Auslieferung von Waren wegen unpassierbar gewordener Verkehrswege eine Entschädigung möglich ist, sofern eine deutliche ursächliche Beziehung zwischen dem Schaden und dem Hochwasser nachgewiesen werden kann“ (11). Aufgrund des von den italienischen Behörden gewählten makroökonomischen Ansatzes kann ein kausaler Zusammenhang zwischen dem durch die Maßnahme ausgeglichenen Schaden und der Naturkatastrophe jedoch nicht festgestellt werden. Auch hinsichtlich der mittelbaren Schäden ist der Zusammenhang für jedes einzelne Unternehmen und nicht makroökonomisch nachzuweisen.

(47)

Im vorliegenden Fall begünstigt die Regelung Unternehmen, die nach dem Durchschnitt der Vorjahre festgesetzte Investitionen über eine bestimmte Schwelle hinaus in den von den italienischen Behörden angegebenen Gemeinden tätigen, von denen einige relativ großflächig und dicht besiedelt und zudem wirtschaftsstark sind (z. B. Mailand, Turin, Genua). Viele begünstigte Unternehmen haben zweifellos keinen unmittelbaren Schaden erlitten und es gibt keinen sicheren Beweis für das Bestehen mittelbarer Schäden. Auch ist keineswegs erwiesen, dass eventuelle Schäden ausschließlich durch die von den italienischen Behörden genannten Naturkatastrophen verursacht wurden.

(48)

Der Beihilfemechanismus und der den begünstigten Unternehmen gewährte Betrag haben keinen direkten Bezug zu den tatsächlich erlittenen Schäden, sondern hängen vom Volumen der in einem bestimmten Zeitraum getätigten Investitionen, den in den Vorjahren getätigten Investitionen sowie vom Vorhandensein eines steuerpflichtigen Einkommens ab. Selbst wenn der Begünstigte tatsächlich durch Naturkatastrophen verursachte Schäden erlitten hat, kann die Höhe der Beihilfe die Schadenshöhe immer noch übersteigen.

(49)

Folglich bleibt festzustellen, dass im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens die Bedenken der Kommission nicht ausgeräumt werden konnten und dass die Maßnahme eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilferegelung darstellt.

(50)

In dem Schreiben vom 10. September 2004 haben die italienischen Behörden jedoch mitgeteilt, dass von den Unternehmen eine offizielle Bescheinigung oder Erklärung gefordert wird, um den konkreten Schaden der einzelnen Unternehmen nachvollziehen zu können, und dass infolgedessen die geeigneten Kontrollen durchgeführt werden können.

(51)

Es ist tatsächlich nicht auszuschließen, dass in bestimmten Fällen die nach dieser Regelung gewährten Beihilfen die Bedingungen erfüllen, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet zu werden. Die italienische Verwaltung kann daher bei jedem einzelnen begünstigten Unternehmen prüfen, ob ein klarer und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Naturkatastrophen und der zum Schadensausgleich dienenden staatlichen Beihilfe besteht. Diese Kontrolle muss jede Überkomposition der von den einzelnen Unternehmen erlittenen Schäden mit Sicherheit ausschließen.

(52)

Um jede Überkompensation auszuschließen, müssen die italienischen Behörden verlangen, dass Entschädigungszahlungen der Versicherungen an die begünstigten Unternehmen von der Beihilfe in den Abzug gebracht werden. Sie müssen außerdem sicherstellen, dass keine Kumulierung der aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen mit anderen Maßnahmen stattfindet, um jegliche Überkompensation der erlittenen Schäden auszuschließen.

(53)

Die vorliegende Entscheidung betrifft die Regelung als solche und ist sofort zu vollstrecken, insbesondere durch Rückforderung der unrechtmäßig gewährten und als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen. Die Kommission erinnert daran, dass eine Negativentscheidung bezüglich einer Beihilferegelung die Möglichkeit unberührt lässt, dass bestimmte aufgrund eben dieser Regelung gewährte Vergünstigungen nicht als staatliche Beihilfen eingestuft oder aufgrund ihrer besonderen Merkmale als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können (z. B. weil die „De minimis“-Regel oder die Freistellungsverordnungen Anwendung finden oder weil sie per Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden).

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(54)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Italien die fraglichen Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat.

(55)

Die rechtliche Würdigung veranlasst die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, da sie nicht die notwendigen Bedingungen erfüllt, um für die von Italien ausschließlich geltend gemachte Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b (Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse verursacht wurden) in Betracht zu kommen.

(56)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (12) ergreift die Kommission im Falle von Negativentscheidungen bezüglich unrechtmäßiger Beihilfen alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Kommission schreibt die Rückforderung der Beihilfe nicht vor, wenn dies im Gegensatz zu einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts stünde. Im vorliegenden Fall steht der Rückforderung kein solcher Grundsatz entgegen. Die Kommission stellt außerdem fest, dass sich weder die italienischen Behörden noch die begünstigten Unternehmen auf solche Grundsätze berufen haben.

(57)

Italien muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Beihilfe von den Begünstigten der Regelung zurückzufordern. Gemäß den Rdnrn. 50, 51 und 52 dieser Entscheidung bleiben Einzelfälle, die die Bedingungen der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag erfüllen, hiervon unberührt. Die Beihilfe muss von den Begünstigten innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zuzüglich der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (13) berechneten Zinsen zurückgefordert werden.

Italien muss der Kommission zu diesem Zweck ein eigens hierfür vorgesehenes Formular, aus dem der Stand der Beihilferückforderung hervorgeht, sowie ein Verzeichnis der Beihilfeempfänger, die der Rückforderung unterliegen, übermitteln und angeben, mittels welcher Maßnahmen es für eine unverzügliche und wirksame Rückforderung der Beihilfen sorgen will. Italien muss außerdem innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mittels entsprechender Unterlagen (Rundschreiben, Rückforderungsanordnungen etc.) nachweisen, dass das Verfahren zur Rückforderung der unrechtmäßig gewährten und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren Beihilfen eingeleitet wurde —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Italien unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführte staatliche Beihilferegelung zugunsten von Unternehmen, die in den von den Naturkatastrophen im Jahre 2002 betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben und für die gemäß Artikel 5e des Gesetzdekrets Nr. 282 vom 24. Dezember 2002 in der Fassung des Gesetzes Nr. 27 vom 21. Februar 2003 die in Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 383 vom 18. Oktober 2001 vorgesehenen Begünstigungen verlängert werden, ist vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Italien hebt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung insofern auf, als sie weiterhin Auswirkungen hat.

Artikel 3

Die einzelnen aufgrund der Regelung nach Artikel 1 gewährten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar, wenn sie den Nettowert der tatsächlich von jedem Begünstigten durch Naturkatastrophen gemäß Artikel 5e des Gesetzdekrets Nr. 282 vom 24. Dezember 2002 erlittenen Schäden unter Berücksichtigung der von Versicherungen oder aus anderen Quellen erhaltenen Beträge nicht übersteigen.

Artikel 4

Die aufgrund der Regelung nach Artikel 1 gewährten Beihilfen, die die in Artikel 3 genannten Bedingungen nicht erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 5

(1)   Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 4 genannten Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern.

(2)   Italien stellt ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung sämtliche Beihilfezahlungen ein.

(3)   Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt unverzüglich nach den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen, sofern diese die sofortige tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen.

(4)   Der zurückzufordernde Betrag umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

(5)   Die Zinsen werden auf der Grundlage von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.

(6)   Italien fordert alle Empfänger von Beihilfen im Sinne von Artikel 4 auf, die unrechtmäßig gewährten Beihilfen, Zinsen inbegriffen, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zurückzuzahlen.

Artikel 6

Italien teilt der Kommission mit dem dieser Entscheidung beigefügten Fragebogen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Italien muss der Kommission insbesondere innerhalb der gleichen Frist sämtliche Unterlagen übermitteln, welche die Einleitung der Verfahren zur Rückforderung der unrechtmäßig gewährten Beihilfen von den Begünstigten belegen.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Oktober 2004

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 42 vom 18.2.2004, S. 5.

(2)  Vgl. Fußnote 1.

(3)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(4)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).

(5)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(6)  ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7.

(7)  Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission (SEB) Slg. 1988, S. 4067, Rdnr. 19.

(8)  Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, S. I-2289, Rdnr. 85.

(9)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(10)  Siehe z. B. die staatlichen Beihilfen N 629/02, N 545/02, N 429/01, NN 62/00, N 770/99 oder NN 87/99. Auch in dem von den italienischen Behörden genannten Fall der staatlichen Beihilfe N 92/2000 hat die Kommission das Bestehen eines solchen Zusammenhangs bei den Marktteilnehmern festgestellt.

(11)  Dokument KOM(2002) 481 endg. vom 28.8.2002, S. 9.

(12)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(13)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

20.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/54


BESCHLUSS 2005/316/GASP DES RATES

vom 18. April 2005

zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP (1), insbesondere auf Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP Maßnahmen getroffen, um sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) angeklagten natürlichen Personen gehören, einzufrieren.

(2)

Am 21. Februar 2005 hat der Rat den Beschluss 2005/148/GASP, mit dem die Liste im Anhang zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP geändert wurde, angenommen.

(3)

Nach der Überführung der Herren Ljubomir BOROVČANIN, Gojko JANKOVIĆ, Sreten LUKIĆ, Drago NIKOLIĆ und Vinko PANDUREVIĆ in die Hafteinheiten des Strafgerichtshofs sollten ihre Namen aus der Liste gestrichen werden.

(4)

Der Strafgerichtshof hat dagegen Herrn Zdravko TOLIMIR, dessen Anklage am 10. Februar 2005 veröffentlicht worden war, in die Liste der angeklagten und flüchtigen Personen aufgenommen. Sein Name sollte daher in die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP aufgenommen werden.

(5)

Die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Liste der Personen im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 18. April 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KRECKÉ


(1)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/148/GASP (ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 34).


ANHANG

„ANHANG

Liste der Personen nach Artikel 1

 

Name: BOROVNICA Goran

Geburtsdatum: 15.8.1965

Geburtsort: Kozarac, Gemeinde Prijedor, Bosnien und Herzegowina

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

 

Name: DORDEVIĆ Vlastimir

Geburtsdatum: 1948

Geburtsort: Vladičin Han, Serbien und Montenegro

Staatsangehörigkeit: Serbien und Montenegro

 

Name: GOTOVINA Ante

Geburtsdatum: 12.10.1955

Geburtsort: Insel Pašman, Gemeinde Zadar, Republik Kroatien

Staatsangehörigkeit

:

Kroatien

Frankreich

 

Name: HADŽIĆ Goran

Geburtsdatum: 7.9.1958

Geburtsort: Vinkovci, Republik Kroatien

Staatsangehörigkeit: Serbien und Montenegro

 

Name: KARADŽIĆ Radovan

Geburtsdatum: 19.6.1945

Geburtsort: Petnjica, Savnik, Montenegro, Serbien und Montenegro

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

 

Name: LUKIĆ Milan

Geburtsdatum: 6.9.1967

Geburtsort: Višegrad, Bosnien und Herzegowina

Staatsangehörigkeit

:

Bosnien und Herzegowina

evtl. Serbien und Montenegro

 

Name: LUKIĆ Sredoje

Geburtsdatum: 5.4.1961

Geburtsort: Višegrad, Bosnien und Herzegowina

Staatsangehörigkeit

:

Bosnien und Herzegowina

evtl. Serbien und Montenegro

 

Name: MLADIĆ Ratko

Geburtsdatum: 12.3.1942

Geburtsort: Božanovići, Gemeinde Kalinovik, Bosnien und Herzegowina

Staatsangehörigkeit

:

Bosnien und Herzegowina

evtl. Serbien und Montenegro

 

Name: PAVKOVIĆ Nebojša

Geburtsdatum: 10.4.1946

Geburtsort: Senjski Rudnik, Serbien und Montenegro

Staatsangehörigkeit: Serbien und Montenegro

 

Name: POPOVIĆ Vujadin

Geburtsdatum: 14.3.1957

Geburtsort: Šekovići, Bosnien und Herzegowina

Staatsangehörigkeit: Serbien und Montenegro

 

Name: TOLIMIR Zdravko

Geburtsdatum: 27.11.1948

Geburtsort:

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

 

Name: ZELENOVIC Dragan

Geburtsdatum: 12.2.1961

Geburtsort: Foča, Bosnien und Herzegowina

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

 

Name: ŽUPLJANIN Stojan

Geburtsdatum: 22.9.1951

Geburtsort: Kotor Varoš, Bosnien und Herzegowina

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina“.