ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 99

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
19. April 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 597/2005 der Kommission vom 18. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 598/2005 der Kommission vom 18. April 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von geschliffenem gedämpftem Langkornreis B nach gewissen Drittländern

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 599/2005 der Kommission vom 18. April 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von geschliffenem rund-, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission vom 18. April 2005 über die Neuzulassung eines Kokzidiostatikums als Zusatzstoff in Futtermitteln für zehn Jahre, die vorläufige Zulassung eines Zusatzstoffes und die Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln für unbefristete Zeit ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 601/2005 der Kommission vom 18. April 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 602/2005 der Kommission vom 18. April 2005 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

11

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 15. April 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Glycine max (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1137)  ( 1 )

13

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. April 2005 über die Verlängerung der beschränkten Anerkennung von RINAVE — Registro Internacional Naval, SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1156)  ( 1 )

15

 

*

Beschluss Nr. 1/2005 des mit dem Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 21. März 2005 zur Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in die Liste des Sektoralen Anhangs über Sportboote

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

19.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 597/2005 DER KOMMISSION

vom 18. April 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 18. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

107,5

204

65,3

212

129,8

624

101,8

999

101,1

0707 00 05

052

134,5

204

63,4

999

99,0

0709 90 70

052

106,4

204

39,7

999

73,1

0805 10 20

052

46,5

204

47,0

212

58,2

220

47,8

400

46,9

624

61,9

999

51,4

0805 50 10

052

65,7

220

69,6

400

70,1

528

44,6

624

71,9

999

64,4

0808 10 80

388

85,9

400

134,3

404

127,9

508

64,0

512

71,4

524

48,2

528

73,4

720

79,7

804

127,0

999

90,2

0808 20 50

388

78,2

512

66,8

528

74,5

720

59,5

999

69,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


19.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 598/2005 DER KOMMISSION

vom 18. April 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von geschliffenem gedämpftem Langkornreis B nach gewissen Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2032/2004 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet.

(2)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2004 im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem gedämpftem Langkornreis B nach gewissen Drittländern vom 11. bis 14. April 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat

Brüssel, den 18. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 6.

(3)  ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).


19.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 599/2005 DER KOMMISSION

vom 18. April 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von geschliffenem rund-, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet.

(2)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach dem Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem rund, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern vom 11. bis 14. April 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABL. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).


19.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 600/2005 DER KOMMISSION

vom 18. April 2005

über die Neuzulassung eines Kokzidiostatikums als Zusatzstoff in Futtermitteln für zehn Jahre, die vorläufige Zulassung eines Zusatzstoffes und die Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln für unbefristete Zeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1 und 9e Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2)

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Termin gestellt wurden, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 galt.

(3)

Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Termin gestellt, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 galt.

(4)

Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5)

Die für das Inverkehrbringen von Salinomax 120G verantwortliche Person reichte gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie einen Antrag auf Zulassung des Kokzidiostatikums für Masthühner für zehn Jahre ein. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zur für Mensch, Tier und Umwelt sicheren Verwendung dieser Zubereitung unter den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen eine Stellungnahme abgegeben. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung gemäß Anhang I sollte daher für zehn Jahre zugelassen werden.

(6)

Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung des neuen Zusatzstoffs Lactobacillus acidophilus DSM 13241 für Hunde und Katzen wurden Daten vorgelegt. Am 15. April 2004 und am 27. Oktober 2004 hat die EFSA zur Sicherheit für die Zieltierarten, den Anwender und die Umwelt eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher vorläufig zugelassen werden.

(7)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Enterococcus faecium (ATCC 53519) und Enterococcus faecium (ATCC 55593) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission (3) für Masthühner vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang III sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(8)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Bacillus licheniformis (DSM 5749) und Bacillus subtilis (DSM 5750) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 2437/2000 der Kommission (4) der Kommission für Masthühner und durch die Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission (5) für Kälber vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang III sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(9)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 für Kaninchen vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang III sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(10)

Die Bewertung dieses Antrags ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber dem im Anhang aufgeführten Zusatzstoff bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit gewährleistet sein (6).

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für zehn Jahre zugelassen.

Artikel 2

Die in Anhang II genannte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen vorläufig für vier Jahre zugelassen.

Artikel 3

Die in Anhang III genannten Zubereitungen der Gruppe „Mikroorganismen“ werden als Zusatzstoffe in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(3)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15.

(4)  ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 28.

(5)  ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 3.

(6)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG I

Zulassungsnummer des Zusatzstoffs

Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortlichen Person

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel

Kokzidiostatika und andere Arzneimittel

„E 766

Alpharma (Belgien) BVBA

Salinomycin-Natrium: 120 g/kg

(Salinomax 120G)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

 

Salinomycin-Natrium: 120 g/kg

 

Calciumlignosulfonat: 40 g/kg

 

Calciumsulfatdihydrat: Differenz auf 1 000 g/kg

 

Wirkstoff:

 

Salinomycin-Natrium

C42H69O11Na,

Monocarboxylsäure-Polyether-Natriumsalz gebildet durch Fermentation von Streptomyces albus (ATCC 21838 / US 9401-06),

CAS-Nummer: 55 721-31-8

 

Verwandte Verunreinigungen:

 

< 42 mg Elaiophylin/kg Salinomycin-Natrium.

 

< 40 g 17-Epi-20-Desoxy-Salinomycin/kg Salinomycin-Natrium.

Masthühner

50

70

Verabreichung nur bis höchstens 5 Tage vor der Schlachtung zulässig.

Angabe in der Gebrauchsanweisung:

 

‚Gefährlich für Equiden und Truthühner‘

 

‚Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der Gruppe der Ionophoren; gleichzeitige Verabreichung bestimmter Tierarzneimittel (z. B. Tiamulin) kann kontraindiziert sein.‘

22.4.2015“


ANHANG II

Nr. (oder EG-Nr.)

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel

Mikroorganismen

„25

Lactobacillus acidophilus DSM 13241

Zubereitung von Lactobacillus acidophilus mit mindestens:

 

1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Hunde

6 × 109

2 × 1010

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Zur Verwendung in Trockenfutter mit einem Wassergehalt von höchstens 2 %.

22.4.2009

Katzen

3 × 109

2 × 1010

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Zur Verwendung in Trockenfutter mit einem Wassergehalt von höchstens 2 %.

22.4.2009“


ANHANG III

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel

Mikroorganismen

„E 1709

Enterococcus faecium (ATCC 53519)

Enterococcus faecium (ATCC 55593)

(im Verhältnis 1:1)

Mischung aus verkapseltem Enterococcus faecium ATCC 53519 und Enterococcus faecium ATCC 55593 mit mindestens 2 × 108 KBE/g Zusatzstoff.

(d. h. mindestens 1 × 108 KBE/g jedes Bakteriums)

Masthühner

1 × 108

1 × 108

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Kann in Mischfuttermitteln mit folgenden Kokzidiostatika eingesetzt werden: Decoquinat, Halofuginon, Lasalocid-Natrtium, Maduramicin-Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin, Narasin/Nikarbazin und Salinomyzin-Natrium.

Unbegrenzte Zeit

E 1700

Bacillus licheniformis DSM 5749

Bacillus subtilis DSM 5750

(im Verhältnis 1:1)

Mischung aus Bacillus licheniformis und Bacillus subtilis mit mindestens 3,2 × 109 KBE/g Zusatzstoff (1,6 × 109 jedes Bakteriums/g)

Masttruthühner

1,28 × 109

1,28 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Kann in Mischfuttermitteln mit folgenden Kokzidiostatika eingesetzt werden: Diclazuril, Halofuginon, Monensin-Natrium, Robenidin.

Unbegrenzte Zeit

Kälber

3 Monate

1,28 × 109

1,28 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Unbegrenzte Zeit

E 1702

Saccharomyces cerevisiae

NCYC Sc 47

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae mit mindestens 5 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Mastkaninchen

2,5 × 109

7,5 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Unbegrenzte Zeit“


19.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 601/2005 DER KOMMISSION

vom 18. April 2005

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über Zypern zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 ist die Liste der Übergangsstellen festgelegt, an denen Personen und Waren die Trennungslinie zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, überschreiten dürfen.

(2)

Da die Eröffnung neuer Übergangsstellen in Zodia und an der Ledra Street vereinbart worden ist, muss Anhang I geändert werden.

(3)

Die Regierung der Republik Zypern hat dieser Änderung zugestimmt.

(4)

Die türkisch-zyprische Handelskammer ist diesbezüglich konsultiert worden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 erhält folgenden Wortlaut:

„ANHANG I

Liste der Übergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 4

Agios Dhometios

Ledra Palace

Ledra Street

Zodia“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2005

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 955.

(2)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128.


19.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 602/2005 DER KOMMISSION

vom 18. April 2005

über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (3), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 sieht die Möglichkeit vor, Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors zu erteilen. Allerdings müssen die Einfuhren im Rahmen der für jedes Ausfuhrdrittland vorgesehenen Mengen erfolgen.

(2)

Die vom 1. bis 10. April 2005 eingereichten, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückten Anträge auf Erteilung einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse übersteigen nicht die für diese Staaten verfügbaren Mengen. Es ist daher möglich, Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen auszustellen.

(3)

Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. Mai 2005 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 52 100 t beantragt werden können.

(4)

Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass mit dieser Verordnung nicht die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (4) beeinträchtigt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden Mitgliedstaaten stellen am 21. April 2005 für Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch mit Ursprung in bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean Einfuhrlizenzen für die nachstehend angegebenen Mengen und Ursprungsländer aus, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:

 

Vereinigtes Königreich:

750 t mit Ursprung in Botsuana,

650 t mit Ursprung in Namibia;

 

Deutschland:

500 t mit Ursprung in Botsuana,

350 t mit Ursprung in Namibia.

Artikel 2

Die Lizenzen können gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 in den ersten zehn Tagen des Monats Mai 2005 für folgende Mengen beantragt werden (ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen):

Botsuana:

15 986 t,

Kenia:

142 t,

Madagaskar:

7 579 t,

Swasiland:

3 337 t,

Simbabwe:

9 100 t,

Namibia:

10 350 t.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).

(2)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(3)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(4)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

19.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/13


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. April 2005

über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Glycine max

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1137)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/310/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Österreich verfügbare Menge Saatgut von Sojabohnen (Glycine max), das den Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG im Hinblick auf die Keimfähigkeit entspricht und für die klimatischen Gegebenheiten des Landes geeignet ist, reicht nicht aus, um den Bedarf dieses Mitgliedstaats zu decken.

(2)

Auch in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern steht allen Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG entsprechendes Saatgut dieser Art nicht in einer Menge zur Verfügung, die ausreicht, um den Bedarf zu decken.

(3)

Österreich sollte daher ermächtigt werden, bis zum 15. Juni 2005 Saatgut dieser Art, das weniger strengen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen.

(4)

Außerdem sollte das Inverkehrbringen solchen Saatguts in anderen Mitgliedstaaten, die Österreich mit Saatgut dieser Art beliefern können, zugelassen werden, unabhängig davon, ob das Saatgut in einem Mitgliedstaat oder in einem unter die Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut fallenden Drittland (2) geerntet wurde.

(5)

Österreich sollte als Koordinator fungieren, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge des gemäß dieser Entscheidung zugelassenen Saatguts die in dieser Entscheidung festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Saatgut von Sojabohnen (Glycine max), dessen Keimfähigkeit nicht den Mindestanforderungen der Richtlinie 2002/57/EG entspricht, wird bis zum 15. Juni 2005 zu den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen in der Gemeinschaft zum Verkehr zugelassen, sofern

a)

die Keimfähigkeit zumindest derjenigen im Anhang dieser Entscheidung entspricht;

b)

die mittels der amtlichen Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2002/57/EG bestätigte Keimfähigkeit auf dem amtlichen Etikett angegeben ist;

c)

das Saatgut erstmals gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung in den Verkehr gebracht wurde.

Artikel 2

Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 genannte Saatgut in den Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind oder in den sie einführen.

Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, das Saatgut in den Verkehr zu bringen, es sei denn,

a)

es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in den Verkehr zu bringen, oder

b)

die Gesamtmenge, die nach der betreffenden Ausnahmeregelung in Verkehr gebracht werden darf, würde die im Anhang festgesetzte Höchstmenge übersteigen.

Artikel 3

Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe.

Österreich fungiert als koordinierender Mitgliedstaat in Bezug auf Artikel 1, um sicherzustellen, dass die zugelassene Gesamtmenge die im Anhang festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt.

Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Dieser teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Höchstmenge führen würde.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wie viel Saatgut gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassen worden ist.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. April 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

(2)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).


ANHANG

Art

Sorte

Höchstmenge

(in Tonnen)

Mindestkeimfähigkeit

(% der reinen Körner)

Glycine max

(Reifeklasse: sehr früh) Dolores Gallec, Merlin, OAC Erin

1 185

70

(Reifeklasse: früh) Amphor, Essor, Idefix, Kent, London

1 275


19.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. April 2005

über die Verlängerung der beschränkten Anerkennung von „RINAVE — Registro Internacional Naval, SA“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1156)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/311/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Schreiben der portugiesischen Behörden vom 25. März 2003 und 8. Mai 2003, in denen eine unbefristete Verlängerung der beschränkten Anerkennung von „RINAVE — Registro Internacional Naval, SA“ (im Folgenden „RINAVE“) gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der vorgenannten Richtlinie beantragt wird,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beschränkte Anerkennungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG werden Organisationen (Klassifikationsgesellschaften) gewährt, die sämtliche Kriterien des Anhangs außer denen der Nummern 2 und 3 des Abschnitts „Allgemeine Anforderungen“ erfüllen; sie sind jedoch zeitlich und in ihrem Geltungsbereich begrenzt, damit die betreffenden Organisationen Gelegenheit erhalten, mehr Erfahrungen zu sammeln.

(2)

In der Entscheidung 2000/481/EG der Kommission (2) vom 14. Juli 2000 wurde RINAVE gemäß Artikel 4 Absatz 3 für drei Jahre eine auf Portugal beschränkte Anerkennung gewährt.

(3)

Die Kommission hat festgestellt, dass RINAVE sämtliche Kriterien des Anhangs der vorgenannten Richtlinie außer denen der Nummern 2 und 3 des Abschnitts „Allgemeine Anforderungen“ erfüllt, einschließlich der neuen Vorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 5.

(4)

Die Beurteilung der Kommission hat ferner ergeben, dass die Organisation abhängig ist von den technischen Vorschriften einer anderen anerkannten Organisation.

(5)

Im Zeitraum 2000—2003 lag die Leistungsfähigkeit von RINAVE in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung laut den Veröffentlichungen im Rahmen der Pariser Vereinbarung durchgehend auf höchstem Niveau.

(6)

Diese Entscheidung steht mit der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Richtlinie 94/57/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die beschränkte Anerkennung von „RINAVE — Registro Internacional Naval, SA“ wird ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG für drei Jahre verlängert.

Artikel 2

Der Geltungsbereich der verlängerten Anerkennung ist auf Portugal beschränkt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 18. April 2005

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

(2)  ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 91.


19.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/16


BESCHLUSS Nr. 1/2005 DES MIT DEM ABKOMMEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND KANADA ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom 21. März 2005

zur Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in die Liste des Sektoralen Anhangs über Sportboote

(2005/312/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada, insbesondere auf die Artikel VII und XI,

in der Erwägung, dass der Gemischte Ausschuss die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in die Liste des Sektoralen Anhangs beschließen muss —

BESCHLIESST:

(1)   Die Konformitätsbewertungsstelle in Anlage A wird der Liste der kanadischen Konformitätsbewertungsstellen in Anlage 2 des Sektoralen Anhangs über Sportboote hinzugefügt.

(2)   Der besondere Geltungsbereich der Aufnahme der in der Anlage A genannten Konformitätsbewertungsstelle in diese Liste, d. h. die davon betroffenen Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren, ist von den beiden Vertragspartnern vereinbart worden und wird von ihnen aufrechterhalten.

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Der Beschluss tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.

Unterzeichnet in Ottawa am 21. März 2005.

Im Namen Kanadas

Allison YOUNG

Unterzeichnet in Brüssel am 16. März 2005.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Joanna KIOUSSI


Anlage A

Konformitätsbewertungsstelle Kanadas, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in Anlage 2 des Sektoralen Anhangs über Sportboote aufgenommen wird

IMCI-NA

1084 Cedar Grove Boulevard

Oakville, Ontario L6J 2C4

Tel.: (905) 84 54 99 99

Fax: (905) 849 37 76