ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 95

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
14. April 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 561/2005 der Kommission vom 13. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 562/2005 der Kommission vom 5. April 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 563/2005 der Kommission vom 13. April 2005 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

42

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss Nr. 1/2005 des AKP-EG-Ministerrates vom 8. März 2005 über die Annahme der Geschäftsordnung des AKP-EG-Ministerrates

44

 

*

Beschluss Nr. 2/2005 des AKP-EG-Ministerrates vom 8. März 2005 über die Geschäftsordnung des Paritätischen AKP-EG-Ministerausschusses für Handelsfragen

48

 

*

Beschluss Nr. 3/2005 des AKP-EG-Ministerrates vom 8. März 2005 über die Annahme der Geschäftsordnung des AKP-EG-Botschafterausschusses

51

 

*

Beschluss Nr. 2/2005 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 8. März 2005 über die Annahme der Geschäftsordnung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen

54

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. September 2004 über die Staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs an Peugeot Citroën Automobiles UK Ltd (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3349)  ( 1 )

56

 

*

Entscheidung der Kommission vom 31. März 2005 zur Änderung der Entscheidung 97/467/EG zwecks Aufnahme eines Betriebs in Kroatien in die vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten Laufvogelfleisch einführen dürfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 985)  ( 1 )

62

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

14.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 560/2005 DES RATES

vom 12. April 2005

über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP des Rates vom 13. Dezember 2004 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Republik Côte d'Ivoire (1),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Unter Missbilligung der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten in Côte d'Ivoire und der wiederholten Verstöße gegen die Waffenruhevereinbarungen vom 3. Mai 2003 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1572 (2004) vom 15. November 2004 beschlossen, restriktive Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire zu verhängen.

(2)

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/852/GASP sieht die Umsetzung der in der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegten Maßnahmen vor; hierzu zählt auch das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten Personen, die eine Bedrohung des Friedensprozesses und des nationalen Aussöhnungsprozesses in Côte d'Ivoire darstellen, insbesondere von Personen, die die Durchführung der Linas-Marcoussis und Accra-III-Abkommen blockieren, jeder anderen Person, von der auf Grund einschlägiger Informationen festgestellt wurde, dass sie für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire verantwortlich ist, jeder anderen Person, die öffentlich zu Hass und Gewalt aufstachelt, und jeder anderen Person, von der der Ausschuss feststellt, dass sie gegen das ebenfalls mit der Resolution 1572 (2004) verhängte Waffenembargo verstößt.

(3)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags; zu ihrer Umsetzung ist daher — soweit sie das Gebiet der Gemeinschaft betreffen — ein Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich, damit es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen kommt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe von dessen Bestimmungen Anwendung findet.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Nummer 14 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;

2.

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

a)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel;

b)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen;

c)

öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, lang- und kurz-/mittelfristige Anleihen, Optionsscheine, Schuldverschreibungen und Derivatverträge;

d)

Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;

e)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche;

f)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden;

g)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

h)

andere Instrumente der Ausfuhrfinanzierung;

3.

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

4.

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

5.

„Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt.

Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die den in der Liste in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen gehören oder die deren direkter oder indirekter Kontrolle unterliegen, werden eingefroren.

(2)   Den in der Liste in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die wissentliche und absichtliche Teilnahme an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, ist untersagt.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn sie zuvor den Sanktionsausschuss von ihrer Absicht, den Zugriff auf diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, unterrichtet und binnen zwei Arbeitstagen hiernach keinen abschlägigen Bescheid des Sanktionsausschusses erhalten haben, unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen,

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen.

(2)   Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie zuvor festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass sie den Sanktionsausschuss von dieser Feststellung unterrichtet haben und der Sanktionsausschuss diese Feststellung nach Maßgabe von Nummer 14 Buchstabe e der Resolution 1572 (2004) des VN-Sicherheitsrates gebilligt hat.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind bereits vor dem 15. November 2004 Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden ausschließlich für die Erfüllung von Forderungen verwendet, die durch ein solches Pfandrecht besichert sind oder durch eine solche Entscheidung für vollstreckbar anerkannt wurden, wobei die Gesetze und Rechtsvorschriften, die die Rechte der solche Forderungen geltend machenden Personen begründen, einzuhalten sind;

c)

das Pfandrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte Person oder Organisation;

d)

die Anerkennung des Pfandrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats;

e)

die zuständige Behörde hat dem Sanktionsausschuss das Pfandrecht oder die Entscheidung zur Kenntnis gebracht.

Artikel 5

Die betreffende zuständige Behörde informiert die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Artikel 3 oder Artikel 4 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorenen Konten — von

a)

Zinsen oder sonstigen Erträgen der eingefrorenen Konten, oder

b)

fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dieser Verordnung unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen entsprechend Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanzinstitute nicht daran, auf eingefrorenen Konten Gelder gutzuschreiben, die ihnen von Dritten zur Gutschrift auf das Konto von in Anhang I aufgeführten Personen oder Organisationen übertragen werden, vorausgesetzt, dass solche Gutschriften auf eingefrorenen Konten ebenfalls eingefroren werden. Die Finanzinstitute setzen die zuständigen Behörden von solchen Transaktionen umgehend in Kenntnis.

Artikel 8

(1)   Unbeschadet der für die Berichterstattung, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen und des Artikels 284 des Vertrags sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)

den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, unverzüglich alle Informationen bereitzustellen, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über gemäß Artikel 2 eingefrorene Konten und Guthaben, und die betreffenden Informationen entweder direkt oder über diese zuständigen Behörden der Kommission zu übermitteln;

b)

mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)   Zusätzliche Informationen, die der Kommission direkt zugehen, werden den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(3)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 9

Weder die natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, die Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Bereitstellung solcher Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen verweigern, noch deren Direktoren oder Beschäftigte, die in dem Glauben, dass derartige Maßnahmen mit dieser Verordnung im Einklang stehen, gehandelt haben, können auf irgendeine Weise hierfür haftbar gemacht werden, sofern das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen nicht erwiesenermaßen auf Nachlässigkeit zurückzuführen ist.

Artikel 10

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen weitere ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sachdienliche Informationen aus, insbesondere Informationen über Verstöße, Probleme der Durchsetzung und Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 11

Die Kommission wird ermächtigt,

a)

Anhang I auf der Grundlage der Entscheidungen des Sanktionsausschusses zu ändern und

b)

Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

Artikel 13

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge oder Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb oder außerhalb des Gemeinschaftsgebiets,

d)

für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Gruppen oder Organisationen,

e)

für jede juristische Person, Gruppe oder Organisation, die innerhalb der Gemeinschaft einer Geschäftstätigkeit nachgeht.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 12. April 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50.

(2)  Stellungnahme vom 24. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


ANHANG I

Liste der natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen nach den Artikeln 2, 4 und 7


ANHANG II

Liste der zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 8

BELGIEN

Federale Overheidsdienst Financiën

Thesaurie

Kunstlaan 30

B-1040 Brussel

Fax (32-2) 233 74 65

E-mail: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be

Service public fédéral des finances

Trésorerie

Avenue des Arts 30

B-1040 Bruxelles

Fax (32-2) 233 74 65

E-mail: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ministerstvo financí

Finanční analytický útvar

P. O. BOX 675

Jindřišská 14

111 21 Praha 1

tel.: (420-2) 57 04 45 01

fax: (420-2) 57 04 45 02

Ministerstvo zahraničních věcí

Odbor společné zahraniční a bezpečnostní politiky EU

Loretánské nám. 5

118 00 Praha 1

tel.: (420-2) 24 18 29 87

fax: (420-2) 24 18 40 80

DÄNEMARK

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Dahlerups Pakhus

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

Tlf. (45) 35 46 62 81

Fax (45) 35 46 62 03

Udenrigsministeriet

Asiatisk Plads 2

DK-1448 København K

Tlf. (45) 33 92 00 00

Fax (45) 32 54 05 33

Justitsministeriet

Slotholmsgade 10

DK-1216 København K

Tlf. (45) 33 92 33 40

Fax (45) 33 93 35 10

DEUTSCHLAND

Einfrieren von Geldern:

Deutsche Bundesbank

Servicezentrum Finanzsanktionen

Postfach

D-80281 München

Tel.: (49) 89 28 89 38 00

Fax: (49) 89 35 01 63 38 00

Technische Unterstützung:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35

D-65760 Eschborn

Tel: (49) 61 96 908-0

Fax: (49) 61 96 908-800

ESTLAND

Eesti Välisministeerium

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

Tel: +372 6317 100

Fax: +372 6317 199

Finantsinspektsioon

Sakala 4

15030 Tallinn

Tel: +372 6680 500

Fax: +372 6680 501

GRIECHENLAND

A.

Einfrieren von Vermögenswerten

Ministry of Economy and Finance

General Directory of Economic Policy

5 Nikis Str.

GR-105 63 Athens

Tel.: (30) 210 333 27 86

Fax: (30) 210 333 28 10

A.

Δέσμευση κεφαλαίων

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

Γενική Δ/νση Οικονομικής Πολιτικής

Νίκης 5

GR-105 63 Αθήνα

Τηλ.: (30) 210 333 27 86

Φαξ: (30) 210 333 28 10

B.

Einfuhr-/Ausfuhrbeschränkungen

Ministry of Economy and Finance

General Directorate for Policy Planning and Management

Kornaroy Str.

GR-101 80 Athens

Tel.: (30) 210 328 64 01-3

Fax: (30) 210 328 64 04

Β.

Περιορισμοί εισαγωγών — εξαγωγών

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

Γενική Δ/νση Σχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής

Κορνάρου 1

GR-101 80 Αθήνα

Τηλ.: (30) 210 328 64 01-3

Φαξ: (30) 210 328 64 04

SPANIEN

Dirección General del Tesoro y Política Financiera

Subdirección General de Inspección y control de Movimiento y Capitales

Ministerio de Economía

Paseo del Prado, 6

E-28014 Madrid

Tel. (34) 912 09 95 11

Subdirección General de Inversiones Exteriores

Ministerio de Industria Comercio y Turismo

Paseo de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

Tel. (34) 913 49 39 83

FRANKREICH

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction générale du Trésor et de la politique économique

Service des affaires multilatérales et du développement

Sous-direction «Politique commerciale et investissements»

Service «Investissements et propriété intellectuelle»

139, rue de Bercy

75572 Paris Cedex 12

Tel. (33) 144 87 72 85

Fax (33) 153 18 96 55

Ministère des affaires étrangères

Direction générale des affaires politiques et de sécurité

Direction des Nations unies et des organisations internationales

Sous-direction des affaires politiques

Tel. (33) 143 17 59 68

Fax (33) 143 17 46 91

Service de la politique étrangère et de sécurité commune

Tel. (33) 143 17 45 16

Fax (33) 143 17 45 84

IRLAND

United Nations Section

Department of Foreign Affairs,

Iveagh House

79-80 Saint Stephen's Green

Dublin 2.

Tel. (353-1) 478 08 22

Fax (353-1) 408 21 65

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

Financial Markets Department

Dame Street

Dublin 2.

Tel. (353-1) 671 66 66

Fax (353-1) 679 88 82

ITALIEN

Ministero degli Affari esteri

Piazzale della Farnesina, 1 — 00194 Roma

D.G.A.S. — Ufficio I

Tel. (39) 06 36 91 73 34

Fax (39) 06 36 91 54 46

Ministero dell'Economia e delle finanze

Dipartimento del Tesoro

Comitato di Sicurezza finanziaria

Via XX Settembre, 97 — 00187 Roma

Tel. (39) 06 47 61 39 42

Fax (39) 06 47 61 30 32

ZYPERN

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

6 Andrea Araouzou

CY-1421 Nicosia

Tel: (357) 22 86 71 00

Fax: (357) 22 31 60 71

Central Bank of Cyprus

80 Kennedy Avenue

CY-1076 Nicosia

Tel: (357) 22 71 41 00

Fax: (357) 22 37 81 53

Ministry of Finance (Department of Customs)

M. Karaoli

CY-1096 Nicosia

Tel: (357) 22 60 11 06

Fax: (357) 22 60 27 41/47

LETTLAND

Latvijas Republikas Ārlietu ministrija

Brīvības iela 36

Rīga LV-1395

Tālr.: (371) 7016 201

Fakss: (371) 7828 121

LITAUEN

Financial Crime Investigation Service under the Ministry of Interior of the Republic of Lithuania

Šermukšnių g. 3

Vilnius

LT-01106

Tel. +370 5 271 74 47

Faks. +370 5 262 18 26

LUXEMBURG

Ministère des affaires étrangères et de l’immigration

Direction des relations économiques internationales

5, rue Notre-Dame

L-2240 Luxembourg

Tel. (352) 478 2346

Fax (352) 22 20 48

Ministère des finances

3, rue de la Congrégation

L-1352 Luxembourg

Tel. (352) 478 2712

Fax (352) 47 52 41

UNGARN

Országos Rendőrfőkapitányság

1139 Budapest, Teve u. 4–6.

Magyarország

Tel./fax: +36-1-443-5554

Pénzügyminisztérium

1051 Budapest, József nádor tér 2–4.

Magyarország

Postafiók: 1369 Pf.: 481.

Tel.: +36-1-318-2066, +36-1-327-2100

Fax: +36-1-318-2570, +36-1-327-2749

MALTA

Bord ta' Sorveljanza dwar is-Sanzjonijiet

Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin

Palazzo Parisio

Triq il-Merkanti

Valletta CMR 02

Tel: +356 21 24 28 53

Fax: +356 21 25 15 20

NIEDERLANDE

De Minister van Financiën

De Directie Financiële Markten/Afdeling Integriteit

Postbus 20201

2500 EE DEN HAAG

Fax: (31-70) 342 79 84

Tel: (31-70) 342 89 97

ÖSTERREICH

Österreichische Nationalbank

Otto Wagner Platz 3

A-1090 Wien

Tel.: (+43-1) 404 20-0

Fax: (+43-1) 404 20-7399

POLEN

Hauptbehörde

Ministerstwo Finansów

Generalny Inspektor Informacji Finansowej (GIIF)

ul. Świętokrzyska 12

00-916 Warszawa

Polska

Tel. (+48-22) 694 59 70

Fax (+48-22) 694 54 50

Koordinierende Behörde

Ministerstwo Spraw Zagranicznych

Departament Prawno-Traktatowy

al. J. Ch. Szucha 23

00-580 Warszawa

Polska

Tel. (+48-22) 523 9427/9348

Fax (+48-22) 523 8329

PORTUGAL

Ministério dos Negócios Estrangeiros

Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais

Largo do Rilvas

P-1350-179 Lisboa

Tel.: (351) 21 394 67 02

Fax: (351) 21 394 60 73.

Ministério das Finanças

Direcção-Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais

Avenida Infante D. Henrique n.o 1, C, 2.o

P-1100 Lisboa

Tel.: (351) 218 82 33 90/8

Fax: (351) 218 82 33 99

SLOWENIEN

Ministry of Foreign Affairs

Prešernova 25

SI-1000 Ljubljana

Tel. (386-1) 478 20 00

Faks (386-1) 478 23 41

Ministry of the Economy

Kotnikova 5

SI-1000 Ljubljana

Tel. (386-1) 478 33 11

Faks (386-1) 433 10 31

Ministry of Defence

Kardeljeva pl. 25

SI-1000 Ljubljana

Tel. (386-1) 471 22 11

Faks (386-1) 431 81 64

SLOWAKEI

Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej republiky

Hlboká cesta 2

833 36 Bratislava

Tel.: (421-2) 59 78 11 11

Fax: (421-2) 59 78 36 49

Ministerstvo financií Slovenskej republiky

Štefanovičova 5

P. O. BOX 82

817 82 Bratislava

Tel.: (421-2) 59 58 11 11

Fax: (421-2) 52 49 80 42

FINNLAND

Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet

PL/PB 176

FI-00161 Helsinki/Helsingfors

P./Tfn (358-9) 16 00 5

Faksi/Fax (358-9) 16 05 57 07

SCHWEDEN

Artikel 3, 4 und 5:

Försäkringskassan

S-103 51 Stockholm

Tfn (46-8) 786 90 00

Fax (46-8) 411 27 89

Artikel 7 und 8:

Finansinspektionen

Box 6750

S-113 85 Stockholm

Tfn (46-8) 787 80 00

Fax (46-8) 24 13 35

VEREINIGTES KÖNIGREICH

HM Treasury

Financial Systems and International Standards

1, Horse Guards Road

London SW1A 2HQ

United Kingdom

Tel. (44-20) 72 70 59 77

Fax (44-20) 72 70 54 30

Bank of England

Financial Sanctions Unit

Threadneedle Street

London EC2R 8AH

United Kingdom

Tel. (44-20) 76 01 46 07

Fax (44-20) 76 01 43 09

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

European Commission

DG External Relations

Directorate A: Common Foreign and Security Policy (CFSP) and European Security and Defence Policy (ESDP): Commission Coordination and contribution

Unit A 2: Legal and institutional matters, CFSP Joint Actions, Sanctions,

Kimberley Process

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14.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2005 DER KOMMISSION

vom 13. April 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. April 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 13. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

99,7

096

105,7

204

56,3

212

146,4

624

104,1

999

102,4

0707 00 05

052

138,6

204

55,1

999

96,9

0709 10 00

220

79,0

999

79,0

0709 90 70

052

99,2

096

75,1

204

39,0

999

71,1

0805 10 20

052

52,1

204

47,0

212

51,2

220

46,7

624

56,5

999

50,7

0805 50 10

052

57,8

220

69,6

624

70,4

999

65,9

0808 10 80

388

88,9

400

111,5

404

90,4

508

64,5

512

73,7

524

72,3

528

68,2

720

67,7

804

113,4

999

83,4

0808 20 50

388

74,5

512

82,9

528

58,6

999

72,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


14.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 562/2005 DER KOMMISSION

vom 5. April 2005

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 der Kommission vom 8. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und allen Verordnungen mit Durchführungsbestimmungen dazu sind eine Reihe von Änderungen eingeführt worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich daher, die Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(2)

Für die Beurteilung der Erzeugung und des Marktes im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sind regelmäßige Mitteilungen über das Funktionieren der in der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen und insbesondere über die Entwicklung der Lagerbestände der betreffenden Erzeugnisse bei den Interventionsstellen oder in privaten Lagern unerlässlich.

(3)

Die Festsetzung der Beihilfen für zu Kasein verarbeitete Magermilch sowie der Erstattungen ist nur auf der Grundlage von Mitteilungen über die Entwicklung der Binnen- und der Weltmarktpreise möglich.

(4)

Für eine genaue und regelmäßige Beobachtung der Handelsströme, mit der die Auswirkung der Erstattungen beurteilt werden kann, sind Angaben über die Ausfuhren der Erzeugnisse erforderlich, für die Erstattungen festgesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der Mengen, für die im Rahmen einer Ausschreibung der Zuschlag erteilt wird.

(5)

Zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen, mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates (3) genehmigten Übereinkommen über die Landwirtschaft (nachstehend: „Übereinkommen über die Landwirtschaft“) ergeben, sind zusätzliche und genauere Angaben über die Ein- und Ausfuhr, insbesondere über die Beantragung von Lizenzen und ihre Nutzung erforderlich. Für eine bestmögliche Nutzung ist eine rasche Information über die Entwicklung der Ausfuhren nötig. Nach demselben Übereinkommen sind die Ausfuhren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe nicht den für die subventionierten Ausfuhren geltenden Zwängen unterworfen. Daher ist bei den Mitteilungen über Ausfuhrlizenzanträge zu unterscheiden, ob es sich um Mitteilungen über Lizenzen handelt, die für Nahrungsmittelhilfelieferungen beantragt werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (4) enthält besondere Bestimmungen für die Ausfuhren bestimmter Milcherzeugnisse nach Kanada, den Vereinigten Staaten und der Dominikanischen Republik. Daher ist die Übermittlung der diesbezüglichen Informationen vorzusehen.

(7)

In der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 ist eine Sonderregelung für die Gewährung von Erstattungen für Bestandteile vorgesehen, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben und zur Herstellung von Schmelzkäse im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs verwendet werden. Daher ist die Übermittlung der diesbezüglichen Informationen vorzusehen.

(8)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 kann in bestimmten Fällen eine Ausfuhrlizenz auch für einen anderen Erzeugniscode als für den in Feld 16 der Ausfuhrlizenz angegebenen Code gelten. Daher ist die Übermittlung der diesbezüglichen Informationen vorzusehen.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (5) werden zur Verwaltung bestimmter Einfuhrkontingente von den zuständigen Stellen in den Drittländern Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen auf der Grundlage von Bescheinigungen IMA 1 erteilt werden. Erfahrungsgemäß ermöglichen diese Meldungen es nicht immer, den Verlauf der Einfuhren in seinen einzelnen Phasen genau zu verfolgen. Daher ist die Übermittlung zusätzlicher Informationen vorzusehen.

(10)

Die im Laufe der Jahre bei der Auswertung der übermittelten Informationen gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Informationen oft zu häufig übermittelt werden. Daher ist die Häufigkeit bestimmter Mitteilungen zu verringern.

(11)

Es ist von grundlegender Bedeutung. Preisnotierungen für Erzeugnisse vergleichen zu können, insbesondere zum Zweck der Berechnung der Erstattungen und Beihilfebeträge. Außerdem ist die Plausibilität dieser Preisnotierungen durch Gewichtung der Angaben darzulegen.

(12)

Die Kommunikationsmittel haben sich in den letzten Jahren sehr entwickelt. Dieser Entwicklung ist Rechnung zu tragen, um die Mitteilungen schneller, effizienter und sicherer zu machen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

LAGERBESTÄNDE UND INTERVENTIONSMASSNAHMEN

Artikel 1

(1)   Hinsichtlich der gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 getroffenen Interventionsmaßnahmen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben:

a)

die am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Buttermengen sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Buttermengen gemäß dem Muster in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung,

b)

die während des betreffenden Monats ausgelagerten Buttermengen, aufgeschlüsselt nach den für sie gültigen Regelungen, gemäß dem Muster in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung,

c)

den Altersaufbau der am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Buttermengen gemäß dem Muster in Anhang I Teil C der vorliegenden Verordnung.

(2)   Hinsichtlich der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 getroffenen Interventionsmaßnahmen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben gemäß dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung:

a)

die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Buttermengen und in Butteräquivalent umgerechneten Rahmmengen,

b)

die am Ende des betreffenden Monats gesamten auf Lager befindlichen Buttermengen und in Butteräquivalent umgerechneten Rahmmengen.

Artikel 2

Hinsichtlich der gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 getroffenen Interventionsmaßnahmen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben:

a)

die am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Mengen Magermilchpulver sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Mengen gemäß dem Muster in Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung,

b)

die während des betreffenden Monats ausgelagerten Mengen Magermilchpulver, aufgeschlüsselt nach den für sie gültigen Regelungen, gemäß dem Muster in Anhang III Teil B der vorliegenden Verordnung,

c)

den Altersaufbau der am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Mengen Magermilchpulver gemäß dem Muster in Anhang III Teil C der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Hinsichtlich der gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 getroffenen Interventionsmaßnahmen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben gemäß dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung:

a)

die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Käsemengen, aufgeschlüsselt nach Käsesorten,

b)

die am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Käsemengen, aufgeschlüsselt nach Käsesorten.

Artikel 4

Im Sinne dieses Kapitels sind:

a)

„eingelagerte Mengen“: die von der Interventionsstelle übernommenen und nicht übernommenen auf Lager befindlichen Mengen;

b)

„ausgelagerte Mengen“: die entnommenen Mengen oder — falls die Übernahme durch den Käufer vor der Entnahme erfolgt — die übernommenen Mengen.

KAPITEL II

BEIHILFEMASSNAHMEN FÜR MAGERMILCH UND MAGERMILCHPULVER

Artikel 5

(1)   Hinsichtlich der gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 gewährten Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver, die zu Futterzwecken verwendet werden, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 20. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben gemäß dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung:

a)

die zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Magermilchmengen, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt wurden,

b)

die Mengen denaturierten Magermilchpulvers, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt worden sind,

c)

die zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Magermilchpulvermengen, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt wurden.

(2)   Hinsichtlich der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 gewährten Beihilfen für zu Kasein verarbeitete Magermilch übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 20. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat gemäß dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung die Magermilchmengen, für die während des vorhergehenden Monats Beihilfen beantragt wurden. Diese Mengen werden nach der Qualität der hergestellten Kaseine oder Kaseinate aufgeschlüsselt.

KAPITEL III

PREISE

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Mittwoch jeder Woche um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Preise ab Fabrik mit, die auf ihrem Hoheitsgebiet in der Vorwoche für die in Anhang VI genannten Erzeugnisse angewendet werden. Die Mitgliedstaaten teilen die Preise mit, die von den Marktteilnehmern für Molkereierzeugnisse, ausgenommen Käse, gemeldet worden sind, wenn die nationale Erzeugung 2 % oder mehr der Gemeinschaftserzeugung entspricht oder wenn die Erzeugung auf nationaler Ebene von der zuständigen nationalen Behörde als repräsentativ betrachtet wird. Für Käse teilen die Mitgliedstaaten die Preise nach Käsesorten mit, die 8 % oder mehr der gesamten nationalen Käseerzeugung entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens einen Monat nach Ende des vorhergehenden Monats die Rohmilchpreise mit, die den Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet gezahlt werden.

Diese Preise werden als gewichtete Mittel ausgedrückt, die anhand von Erhebungen der Behörde des Mitgliedstaats ermittelt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Mitteilungen über die in der Gemeinschaft geltenden Preise repräsentativ, realitätsnah und vollständig sind. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alljährlich bis zum 31. Mai einen Bericht anhand des Standardfragebogens in Anhang XII.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer ihnen die erforderlichen Angaben innerhalb der jeweiligen Fristen übermitteln.

(5)   Der Preis ab Fabrik im Sinne diese Artikels ist der Preis, zu dem das Erzeugnis dem Unternehmen abgekauft wird, ohne Steuern (MwSt.) und andere Kosten (Transport, Verladen, innerbetriebliche Beförderung, Behandlung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.). Der Preis wird als gewichtetes Mittel ausgedrückt, das anhand von Erhebungen der Behörde des Mitgliedstaats ermittelt wird.

KAPITEL IV

HANDELSVERKEHR

ABSCHNITT 1

EINFUHREN

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

1.

spätestens einen Monat nach Anlauf des Kontingentsjahrs für das vorangegangene Kontingentsjahr die Erzeugnismengen, für die im Rahmen der Kontingente von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Codes der Ursprungsländer;

2.

spätestens am 10. Januar bzw. 10. Juli für die sechs vorhergehenden Monate die Erzeugnismengen, für die im Rahmen der Kontingente von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Codes der Ursprungsländer;

3.

spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, auf die die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen nichtpräferentiellen Zollsätze anzuwenden sind, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Codes der Ursprungsländer;

4.

spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen für Einfuhren gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates (6) und Artikel 10 des mit dem Beschluss 2002/761/EG des Rates (7) genehmigten Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Libanesischen Republik andererseits erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Codes der Ursprungsländer;

5.

spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die Erzeugnismengen, für die im Rahmen der Kontingente von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Codes der Ursprungsländer;

6.

einmal jährlich spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kontingentszeitraums die nicht verwendeten Mengen der im Rahmen der Einfuhrkontingente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/200 erteilten Lizenzen, aufgeschlüsselt nach Kontingentsnummern, KN-Codes und Codes der Ursprungsländer.

Gegebenenfalls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, dass für die betreffenden Bezugszeiträume keine Lizenzen erteilt wurden.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. März für das vorhergehende Jahr nach dem Muster in Anhang VII folgende nach KN-Codes aufgeschlüsselte Angaben über die gegen Vorlage einer Bescheinigung IMA 1 erteilten Einfuhrlizenzen gemäß Titel 2 Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 unter Angabe der Nummer der Bescheinigung IMA 1:

a)

die Erzeugnismenge, für die die Einfuhrlizenz erteilt wurde, sowie das Datum der Lizenzerteilung,

b)

die Erzeugnismenge, für die die Sicherheit freigegeben wurde.

ABSCHNITT 2

AUSFUHREN

Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission arbeitstäglich bis 18.00 Uhr Folgendes mit:

a)

die Mengen, aufgegliedert nach den Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag Lizenzen beantragt wurden

i)

gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999, ausgenommen Lizenzen gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung,

ii)

gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999;

b)

gegebenenfalls, dass am selben Tag keine Lizenzen gemäß Buchstabe a beantragt wurden;

c)

die Mengen, aufgegliedert nach Anträgen, den Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 beantragt wurden, unter Angabe

i)

der Ausschreibungsfrist, begleitet von einer Abschrift der Unterlage zur Bestätigung der Ausschreibung für die beantragten Mengen,

ii)

der Erzeugnismengen, auf die sich die Ausschreibung bezieht oder, im Fall einer Ausschreibung durch Streitkräfte gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (8), bei der die genaue Menge nicht angegeben ist, die ungefähre Menge, aufgegliedert wie oben beschrieben;

d)

die Mengen, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 endgültig erteilt bzw. annulliert wurden, unter Angabe der ausschreibenden Stelle sowie des Datums und der Menge der vorläufigen Lizenz gemäß dem Muster in Anhang VIII Teil A der vorliegenden Verordnung;

e)

gegebenenfalls die neu festgesetzte Menge der Erzeugnisse, auf die sich die Ausschreibung gemäß Buchstabe c bezieht, gemäß dem Muster in Anhang VIII Teil A der vorliegenden Verordnung;

f)

die Mengen, aufgegliedert nach Ländern und nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse, für die gemäß den Artikeln 20 und 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 endgültige Lizenzen erteilt wurden, gemäß dem Muster in Anhang VIII Teil B der vorliegenden Verordnung.

(2)   Was die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 angeht, so reicht eine Mitteilung pro Mitgliedstaat aus, wenn mehrere Anträge für dieselbe Ausschreibung eingereicht wurden.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen die Mengen, für die Ausfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 und den Artikeln 18, 20 und 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 eingereicht und keine Erstattung beantragt worden ist bzw. die für Nahrungsmittelhilfelieferungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft bestimmt sind, nicht täglich mit.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am Montag jeder Woche für die Vorwoche die Mengen, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse, mit, für die Anträge auf die Lizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 eingereicht und keine Erstattung beantragt worden ist, gemäß dem Muster in Anhang VIII Teil C der vorliegenden Verordnung.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 16. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben mit:

a)

die nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse aufgegliederten Mengen, für die gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 Lizenzanträge annulliert wurden, unter Angabe des Erstattungssatzes, gemäß dem Muster in Anhang IX Teil A der vorliegenden Verordnung;

b)

die nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse aufgegliederten Mengen, die nach Ungültigwerden der betreffenden Lizenzen nicht ausgeführt wurden, unter Angabe des Erstattungssatzes, gemäß dem Muster in Anhang IX Teil B der vorliegenden Verordnung;

c)

die nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und Bestimmungscodes aufgegliederten Mengen, für die Ausfuhrlizenzen für Lieferungen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft beantragt wurden, gemäß dem Muster in Anhang IX Teil C der vorliegenden Verordnung;

d)

die nach KN-Codes und Codes des Ursprungslandes aufgegliederten Mengen Milcherzeugnisse, auf die keine der in Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags genannten Rechtslagen zutrifft und die zur Herstellung von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 30 eingeführt werden, gemäß Artikel 11 Absatz 6 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und mit der in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 genannten Genehmigung, gemäß dem Muster in Anhang IX Teil D der vorliegenden Verordnung;

e)

die nach KN-Codes bzw. Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse aufgegliederten Mengen, für die gemäß den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 endgültige Lizenzen erteilt wurden und keine Erstattung beantragt wurde, gemäß dem Muster in Anhang IX Teil E der vorliegenden Verordnung.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 16. eines jeden Monats n für den Monat n-4 die nach KN-Codes und Bestimmungscodes aufgegliederten Mengen, für die die Förmlichkeiten für eine Ausfuhr ohne Erstattung abgeschlossen worden sind, gemäß dem Muster in Anhang X Teil A der vorliegenden Verordnung mit.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 16. Juli für das vorausgegangene GATT-Jahr Folgendes mit:

a)

die Mengen, für die die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 genehmigt wurde und, sofern dies zu einer Differenz beim gewährten Erstattungssatz führt, unter Angabe des Erstattungssatzes und des in Feld 16 der erteilten Ausfuhrlizenz angegebenen Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und des Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis, gemäß dem Muster in Anhang X Teil B der vorliegenden Verordnung;

b)

die nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse aufgegliederten Mengen, auf die Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 angewendet wurde, sofern sich der tatsächlich angewendete Erstattungssatz von dem in der Lizenz angegebenen Satz unterscheidet, unter Angabe der Differenz zwischen der Erstattung für die in der Lizenz genannte Bestimmung und der tatsächlich gewährten Erstattung, gemäß dem Muster in Anhang X Teil C der vorliegenden Verordnung.

KAPITEL V

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Angaben anhand der in Anhang XI aufgeführten Kommunikationsmittel.

Artikel 15

Die Kommission hält die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu deren Verfügung.

Artikel 16

Die Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 wird aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 bleibt für die Übermittlung von Angaben betreffend die Zeit vor Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung weiter gültig.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Übereinstimmungstabelle in Anhang XIII zu lesen.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2005. Artikel 6 Absatz 3 gilt jedoch ab 31. Mai 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 174 vom 9.7.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1681/2001 (ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 36).

(3)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(4)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).

(5)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 810/2004 (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 138).

(6)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 262 vom 30.9.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.


ANHANG I

A.   Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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B.   Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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C.   Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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ANHANG II

Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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ANHANG III

A.   Anwendung von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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B.   Anwendung von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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C.   Anwendung von Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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ANHANG IV

Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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ANHANG V

Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — GD AGRI — ABTEILUNG „TIERISCHE ERZEUGNISSE“

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ANHANG VI

Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — GD AGRI — ABTEILUNG „TIERISCHE ERZEUGNISSE“

Erzeugnis

CN-Code

Repräsentatives Gewicht (1)

Anmerkungen (2)

1.

Molkepulver

0404 10 02

25 kg

 

2.

Magermilchpulver von interventionsfähiger Qualität

0402 10 19 INTV

25 kg

 

3.

Magermilchpulver zur Tierfütterung

0402 10 19 ANIM

20 t

 

4.

Vollmilchpulver

0402 21 19

25 kg

 

5.

Milch, eingedickt, nicht gezuckert

0402 91 19

0,5 kg

 

6.

Milch, eingedickt, gezuckert

0402 99 19

0,5 kg

 

7.

Butter

0405 10 19

25 kg

 

8.

Butteroil

0405 90 10

200 kg

 

9.

Käse (3)

 (3)

 

 

10.

Laktose

1702 19 00 LACT

25 kg (Säcke)

 

11.

Kasein

3501 10

25 kg (Säcke)

 

12.

Kaseinate

3501 90 90

25 kg

 


(1)  Entspricht ein Preis einem anderen Erzeugnisgewicht als im Anhang festgelegt, so übermittelt der Mitgliedstaat einen dem Standardgewicht entsprechenden Preis.

(2)  Weicht die Methode von der der Kommission anhand des Fragebogens in Anhang XII mitgeteilten Methode ab, so ist dies anzugeben.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen Preisangaben für Käsesorten mit, die 8 % oder mehr ihrer nationalen Erzeugung ausmachen.


ANHANG VII

Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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ANHANG VIII

A.   Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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B.   Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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C.   Anwendung von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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ANHANG IX

A.   Anwendung von Artikel 11 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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B.   Anwendung von Artikel 11 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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C.   Anwendung von Artikel 11 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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D.   Anwendung von Artikel 11 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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E.   Anwendung von Artikel 11 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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ANHANG X

A.   Anwendung von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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B.   Anwendung von Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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C.   Anwendung von Artikel 13 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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ANHANG XI

Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — GD AGRI — ABTEILUNG „TIERISCHE ERZEUGNISSE“

Einschlägiger Teil der Verordnung

Art der Mitteilung

Alle Artikel in Kapitel I

E-Mail: AGRI-INTERV-DAIRY@cec.eu.int

Alle Artikel in Kapitel II

E-Mail: AGRI-AID-DAIRY@cec.eu.int

Artikel 6 Absatz 1

IDES

Artikel 6 Absätze 3 und 4

E-Mail: AGRI-PRICE-EU-DAIRY@cec.eu.int

Artikel 7 Absatz 1

Gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 erteilte Lizenzen

IDES: Code 7

Gemäß Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 erteilte Lizenzen

IDES: Code 5

Gemäß anderen Buchstaben des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 erteilte Lizenzen

IDES: Code 6

Artikel 7 Absatz 2

IDES: Code 6

Artikel 7 Absatz 3

IDES: Code 8

Artikel 7 Absatz 4

IDES: Code 6

Artikel 7 Absätze 5 und 6

E-Mail: AGRI-IMP-DAIRY@cec.eu.int

Artikel 8

E-Mail: AGRI-IMP-DAIRY@cec.eu.int

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

IDES: Code 1

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

IDES: Code 9

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

Fax: (32-2) 295 33 10

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

IDES: Code 2

Restlicher einschlägiger Teil von Artikel 9

E-Mail: AGRI-EXP-DAIRY@cec.eu.int

Artikel 10

E-Mail: AGRI-EXP-DAIRY@cec.eu.int

Artikel 11

E-Mail: AGRI-EXP-DAIRY@cec.eu.int

Artikel 12

E-Mail: AGRI-EXP-DAIRY@cec.eu.int

Artikel 13

E-Mail: AGRI-EXP-DAIRY@cec.eu.int


ANHANG XII

Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — GD AGRI — ABTEILUNG „TIERISCHE ERZEUGNISSE“

FRAGEBOGEN

Jahresbericht über die Methode zur Mitteilung der Preise von Rohmilch und Milcherzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (Artikel 6)

1

Organisation und Struktur des Marktes:

allgemeine Übersicht über die Marktstruktur für das betreffende Erzeugnis

2

Produktdefinition:

Zusammensetzung (Fettgehalt, Gehalt an Trockenmasse, Wassergehalt in der fettfreien Masse), Güteklasse, Alter oder Reifestufe, Bedingungen der Aufmachung und Verpackung (z. B. in loser Schüttung, in 25-kg-Säcken), sonstige Merkmale

3

Berichtsort und Preisermittlung:

a)

für die Preisstatistiken verantwortliche Stelle (Anschrift, Fax, E-Mail);

b)

die Anzahl der Erfassungsstellen sowie der geografische Bereich bzw. die Region, für die die Preise gelten;

c)

die Erhebungsmethode (z. B. Direkterhebung bei Erstaufkäufern). Werden die Preise durch einen Marktverband festgesetzt, sind Angaben darüber wünschenswert, ob die Preise auf Meinungskonsens oder realen Marktgegebenheiten beruhen. Wird Sekundärmaterial verwendet, so sind die Quellen (z. B. die Verwendung von Marktberichten) anzuführen;

d)

statische Aufbereitung der Preise, einschließlich der Umrechnungsfaktoren zur Umrechnung des Erzeugnisgewichtes in repräsentatives Gewicht gemäß Anhang VI.

4

Repräsentativität:

Anteil der erfassten Merkmale (z. B. „Verkäufe“)

5

Sonstige relevante Aspekte


ANHANG XIII

Übereinstimmungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1498/1999

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 3 Buchstabe b

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 3 Buchstabe c

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 3 Buchstabe d

Artikel 3 Buchstabe b

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 7

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7a

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 11 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und c

Artikel 11 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 11 Buchstabe c

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 11 Buchstabe d

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 13 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 12

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 13 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 11 Buchstabe e

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 14

Artikel 10


14.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 563/2005 DER KOMMISSION

vom 13. April 2005

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (4), regelt die Anwendung der bei der Einfuhr in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin zu erhebenden Zusatzzölle und setzt die repräsentativen Einfuhrpreise fest.

(2)

Die regelmäßig durchgeführte Kontrolle der Angaben, auf welche sich die Festsetzung der repräsentativen Einfuhrpreise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, hat ihre Änderung zur Folge, die bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu erheben sind; deshalb sollten die repräsentativen Einfuhrpreise veröffentlicht werden.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. April 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(3)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).

(4)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 263/2005 (ABl. L 46 vom 16.2.2005, S. 38).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 13. April 2005 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

81,8

11

01

101,8

5

03

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

148,2

56

01

192,7

34

02

176,5

42

03

269,0

9

04

0207 14 70

Andere Teile von Hühnern, gefroren

138,0

54

01

160,0

43

03

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

181,0

38

01

242,4

16

04

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

154,2

47

01

173,0

38

03


(1)  Ursprung der Einfuhr:

01

Brasilien

02

Thailand

03

Argentinien

04

Chile.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

14.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/44


BESCHLUSS Nr. 1/2005 DES AKP-EG-MINISTERRATES

vom 8. März 2005

über die Annahme der Geschäftsordnung des AKP-EG-Ministerrates

(2005/297/EG)

DER AKP-EG-MINISTERRAT —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der AKP-EG-Botschafterausschuss hat mit dem Beschluss Nr. 1/2001 vom 30. Januar 2001 im Rahmen einer Befugnisübertragung die Geschäftsordnung des Ministerrates angenommen.

(2)

Bestimmte Änderungen sind erforderlich, um dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(3)

Auf der 29. Tagung des AKP-EG-Ministerrates am 6. Mai 2004 in Gaborone, Botsuana, wurde der Beschluss gefasst, die Geschäftsordnung entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Termin und Ort der Tagungen

(1)   Nach Artikel 15 Absatz 1 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (im Folgenden „AKP-EG-Abkommen“ genannt) tagt der AKP-EG-Ministerrat (im Folgenden „Rat“ genannt) in der Regel einmal jährlich und jedes Mal, wenn dies notwendig erscheint, auf Antrag einer der Vertragsparteien.

(2)   Der Rat wird von seinem Präsidenten einberufen. Der Termin der Sitzungen wird im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien festgelegt.

(3)   Die Tagungen des Rates finden auf Beschluss des Rates entweder an den üblichen Tagungsorten des Rates der Europäischen Union oder am Sitz des Sekretariats der Gruppe der AKP-Staaten oder in einer Stadt in einem AKP-Staat statt.

Artikel 2

Tagesordnung für die Tagungen

(1)   Der Präsident stellt für jede Tagung die vorläufige Tagesordnung auf. Diese wird den anderen Mitgliedern des Rates spätestens 30 Tage vor Beginn der Tagung mitgeteilt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Präsidenten spätestens 30 Tage vor Beginn der Tagung ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist.

Auf die vorläufige Tagesordnung werden die Punkte gesetzt, für die dem Sekretariat des Rates die Unterlagen so rechtzeitig vorliegen, dass sie den Mitgliedern des Rates und den Mitgliedern des AKP-EG-Botschafterausschusses (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt werden können.

(2)   Die Tagesordnung wird zu Beginn jeder Tagung vom Rat angenommen. In dringenden Fällen kann der Rat auf Antrag der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft beschließen, Punkte auf die Tagesordnung zu setzen, für die die Fristen des Absatzes 1 nicht eingehalten worden sind.

(3)   Die vorläufige Tagesordnung kann in einen Teil A, einen Teil B und einen Teil C unterteilt werden.

Teil A umfasst die Punkte, die vom Rat ohne Aussprache angenommen werden können.

Teil B umfasst die Punkte, die eine Aussprache des Rates erfordern, bevor sie angenommen werden können.

Teil C umfasst die Punkte, die Thema eines informellen Meinungsaustausches sind.

Artikel 3

Beratungen

(1)   Nach Artikel 15 Absatz 3 des AKP-EG-Abkommens fasst der Rat seine Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien.

(2)   Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Rates der Europäischen Union, ein Mitglied der Kommission und zwei Drittel der die Regierungen der AKP-Staaten vertretenden Mitglieder anwesend sind.

(3)   Ein Mitglied des Rates, das verhindert ist, kann sich auf den Tagungen vertreten lassen. In einem solchen Fall unterrichtet es den Präsidenten und teilt ihm mit, welche Person oder Delegation zu seiner Vertretung befugt ist. Der Vertreter übt alle Rechte des verhinderten Mitglieds aus.

(4)   Die Mitglieder des Rates können sich zu ihrer Unterstützung von Beratern begleiten lassen.

(5)   Die Zusammensetzung jeder Delegation wird dem Präsidenten vor Beginn jeder Tagung mitgeteilt.

(6)   An den Tagungen des Rates nimmt ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „Bank“ genannt) teil, wenn auf der Tagesordnung Fragen aus Bereichen stehen, die die Bank betreffen.

Artikel 4

Schriftliches Verfahren

Der Rat kann zu dringenden Angelegenheiten schriftlich Stellung nehmen. Die Zustimmung zu diesem Verfahren kann entweder auf einer Tagung des Rates oder im Ausschuss eingeholt werden.

Wird beschlossen, dieses Verfahren in Anspruch zu nehmen, so kann gleichzeitig eine Antwortfrist bestimmt werden. Nach Ablauf dieser Frist stellt der Präsident des Rates nach Bericht der beiden Sekretäre des Rates fest, ob angesichts der eingegangenen Antworten das gegenseitige Einvernehmen als gegeben angesehen werden kann.

Artikel 5

Ausschüsse und Arbeitsgruppen

Der Rat kann Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die die von ihm für notwendig erachtete Arbeit erledigen und insbesondere gegebenenfalls seine Beratungen über Bereiche der Zusammenarbeit oder über spezifische Aspekte der Partnerschaft vorbereiten.

Die Überwachung der von diesen Ausschüssen und Arbeitsgruppen geleisteten Arbeit kann dem Ausschuss übertragen werden.

Artikel 6

Engere Ministergruppen

Unbeschadet des Artikels 5 kann der Rat auf seinen Tagungen paritätisch besetzte engere Ministergruppen mit der Vorbereitung seiner Beratungen und Schlussfolgerungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten betrauen.

Artikel 7

Ministerausschüsse

(1)   Nach Artikel 83 des AKP-EG-Abkommens wird ein AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung eingesetzt. Die Geschäftsordnung dieses Ausschusses wird vom Rat festgelegt.

(2)   Der Rat prüft die ihm vom Gemischten AKP-EG-Ministerausschuss für Handelsfragen nach Artikel 38 des AKP-EG-Abkommens vorgelegten handelspolitischen Fragen und Berichte.

Artikel 8

Staaten mit Beobachterstatus

(1)   Die Vertreter der Unterzeichnerstaaten des AKP-EG-Abkommens, die die in Artikel 93 Absätze 1 und 2 des AKP-EG-Abkommens vorgesehenen Verfahren zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen haben, können an den Tagungen des Rates als Beobachter teilnehmen. In diesem Fall kann ihnen gestattet werden, sich an den Beratungen des Rates zu beteiligen.

(2)   Diese Regelung gilt auch für die in Artikel 93 Absatz 6 des AKP-EG-Abkommens genannten Staaten.

(3)   Der Rat kann den Vertretern eines Staates, der den Beitritt zum AKP-EG-Abkommen beantragt hat, gestatten, an der Arbeit des Rates als Beobachter teilzunehmen.

Artikel 9

Vertraulichkeit und amtliche Veröffentlichung

(1)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Rates nicht öffentlich. Für den Zugang zu den Tagungen des Rates ist die Vorlage eines Passierscheins erforderlich.

(2)   Unbeschadet sonstiger geltender Bestimmungen fallen die Beratungen des Rates unter das Amtsgeheimnis, sofern der Rat nichts anderes beschließt.

(3)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse, Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Rates in ihren amtlichen Veröffentlichungen zu veröffentlichen.

Artikel 10

Dialog mit den nichtstaatlichen Akteuren

(1)   Am Rande seiner ordentlichen Tagungen kann der Rat Vertreter der Wirtschafts- und Sozialpartner und der Zivilgesellschaft in den AKP-Staaten und in der Europäischen Union zu einem Meinungsaustausch einladen, um sie über bestimmte Tagesordnungspunkte zu unterrichten und um ihre Stellungnahmen und Vorschläge dazu einzuholen.

(2)   Das Sekretariat des Rates hat die Aufgabe, den Meinungsaustausch mit den Vertretern der Wirtschafts- und Sozialpartner und der Zivilgesellschaft zu organisieren. Zu diesem Zweck kann es unter anderem im Einvernehmen mit der Kommission bestimmte Aufgaben repräsentativen Organisationen der Zivilgesellschaft zuweisen. Insbesondere kann das Sekretariat des Rates, im Hinblick auf den Meinungsaustausch mit den AKP-EG-Wirtschafts- und Sozialpartnern, bestimmte Aufgaben dem Wirtschafts- und Sozialausschuss der Europäischen Gemeinschaften zuweisen.

(3)   Die Tagesordnungspunkte, über die ein Dialog mit den nichtstaatlichen Akteuren geführt wird, werden auf Vorschlag des Sekretariats des Rates vom Präsidenten festgelegt. Sie werden den anderen Mitgliedern des Rates zusammen mit der vorläufigen Tagesordnung für die betreffende Tagung mitgeteilt.

Artikel 11

Regionale und subregionale Organisationen

Die regionalen und subregionalen Organisationen der AKP-Staaten können sich vorbehaltlich eines vorherigen Beschlusses des Rates auf den Tagungen des Rates und des Ausschusses als Beobachter vertreten lassen.

Artikel 12

Mitteilungen und Protokolle

(1)   Alle in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Mitteilungen werden vom Sekretariat des Rates den Vertretern der AKP-Staaten, dem Sekretariat der Gruppe der AKP-Staaten, den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und der Kommission übermittelt.

Diese Mitteilungen werden auch dem Präsidenten der Bank übermittelt, sofern sie diese betreffen.

(2)   Über jede Tagung wird ein Protokoll angefertigt, in dem unter anderem die vom Rat gefassten Beschlüsse festgehalten werden.

Nach Genehmigung durch den Rat wird das Protokoll vom amtierenden Präsidenten und von den beiden Sekretären des Rates unterzeichnet und im Archiv des Rates aufbewahrt. Eine Kopie des Protokolls wird den in Absatz 1 genannten Empfängern übermittelt.

Artikel 13

Unterlagen

Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Rat bei seinen Beratungen auf Unterlagen in den Amtssprachen der Vertragsparteien.

Artikel 14

Form der Akte

(1)   Die Beschlüsse, Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 des AKP-EG-Abkommens sind in Artikel zu unterteilen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Akte enden mit der Formel „Geschehen zu ... am …“ und enthalten das Datum ihrer Annahme durch den Rat.

(2)   Die Beschlüsse im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 des AKP-EG-Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung ihres Gegenstands.

In den Beschlüssen ist das Datum ihres Inkrafttretens festzulegen. Sie enthalten folgenden Satz: „Die AKP-Staaten, die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“

(3)   Die Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 des AKP-EG-Abkommens tragen die Überschrift „Entschließung“, „Empfehlung“ bzw. „Stellungnahme“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung ihres Gegenstands.

(4)   Der Wortlaut der vom Rat angenommenen Akte wird vom Präsidenten unterzeichnet und im Archiv des Rates aufbewahrt.

Diese Akte werden von den beiden Sekretären des Rates den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Empfängern notifiziert.

Artikel 15

Vorsitz

Der Vorsitz im Rat wird abwechselnd

vom 1. April bis zum 30. September von einem Mitglied der Regierung eines AKP-Staates

und

vom 1. Oktober bis zum 31. März von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union wahrgenommen.

Artikel 16

Ausschuss

(1)   Nach Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EG-Abkommens kann der Rat seine Befugnisse dem Ausschuss übertragen.

(2)   Die Bedingungen, unter denen der Ausschuss zusammentritt, werden in seiner Geschäftsordnung festgelegt.

(3)   Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Tagungen des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat erteilten Aufträge auszuführen.

Artikel 17

Teilnahme an den Sitzungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung

Nimmt der Rat an den Sitzungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung teil, so wird er durch seinen Präsidenten vertreten.

Ist der Präsident verhindert, so benennt er das Mitglied, das ihn vertritt.

Artikel 18

Konsistenz der Gemeinschaftspolitik und ihre Auswirkungen auf die Durchführung des AKP-EG-Abkommens

(1)   Ersuchen die AKP-Staaten nach Artikel 12 des AKP-EG-Abkommens um Konsultationen, so finden diese in der Regel innerhalb von 15 Tagen nach dem Ersuchen statt.

(2)   Zuständiges Organ kann der Rat, der Ausschuss, einer der beiden Ministerausschüsse nach Artikel 7 oder eine Ad-hoc-Gruppe sein.

Artikel 19

Sekretariatsgeschäfte

Die Sekretariatsgeschäfte des Rates und des Ausschusses werden auf paritätischer Grundlage von zwei Sekretären wahrgenommen.

Nach Rücksprache mit der anderen Vertragspartei wird der eine Sekretär von den AKP-Staaten, der andere von der Gemeinschaft benannt.

Die Sekretäre üben ihr Amt in voller Unabhängigkeit aus und lassen sich ausschließlich von den Interessen des AKP-EG-Abkommens leiten; sie dürfen von keiner Regierung, Organisation oder Behörde außer dem Rat und dem Ausschuss Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Die für den Rat bestimmten Schreiben sind an seinen Präsidenten am Sitz des Sekretariats des Rates zu richten.

Artikel 20

Der vorliegende Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. 1/2001 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 30. Januar 2001 über die Annahme der Geschäftsordnung des AKP-EG-Ministerrates.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2005.

Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

Der Präsident

J. ASSELBORN


14.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/48


BESCHLUSS Nr. 2/2005 DES AKP-EG-MINISTERRATES

vom 8. März 2005

über die Geschäftsordnung des Paritätischen AKP-EG-Ministerausschusses für Handelsfragen

(2005/298/EG)

DER AKP-EG-MINISTERRAT —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im folgenden „Abkommen“, genannt), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 38 Absatz 1 des Abkommens ist die Einsetzung eines Paritätischen Ministerausschusses für Handelsfragen vorgesehen.

(2)

Der AKP-EG-Botschafterausschuss hat am 24. April 2001 im Rahmen der ihm übertragenen Befugnis mit Beschluss Nr. 4/2001 die Geschäftsordnung dieses Ministerausschusses angenommen.

(3)

Um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union Rechnung zu tragen, sind bestimmte Änderungen dieser Geschäftsordnung erforderlich.

(4)

Auf der 29. Tagung des AKP-EG-Ministerrates vom 6. Mai 2004 in Gaborone, Botsuana, wurde beschlossen, die Geschäftsordnung entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zusammensetzung

(1)   Der Paritätische Ministerausschuss für Handelsfragen (im Folgenden „Handelsausschuss“ genannt) setzt sich aus je einem Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und der gleichen Anzahl an Ministern der AKP-Staaten andererseits zusammen.

(2)   Die Vertragsparteien teilen dem Sekretariat des Handelsausschusses die Namen ihrer Vertreter mit.

(3)   Für die Vorbereitung seiner Empfehlungen zu den in Artikel 12 Absatz 1 genannten spezifischen Bereichen kann der Handelsausschuss die Einsetzung von Gruppen mit beschränkter Teilnehmerzahl beschließen, die sich aus einer gleichen Anzahl von dem Ausschuss angehörenden Vertretern der AKP-Staaten und der EG-Mitgliedstaaten einschließlich eines Mitglieds der Kommission zusammensetzen.

Artikel 2

Vorsitz

Den Vorsitz im Handelsausschuss führen abwechselnd für die Dauer von sechs Monaten das Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ein Vertreter der AKP-Staaten. Der erste Vorsitzende ist ein Vertreter der AKP-Staaten.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Der Handelsausschuss tritt mindestens einmal jährlich, auf Antrag einer Vertragspartei jedoch häufiger, zusammen.

(2)   Der Handelsausschuss tritt nach eigener Entscheidung entweder an den üblichen Tagungsorten des Rates der Europäischen Union, am Sitz des Sekretariats der Gruppe der AKP-Staaten oder in einer Stadt eines AKP-Staates zusammen.

(3)   Die Sitzungen des Handelsausschusses werden von dessen Vorsitzenden einberufen.

(4)   Der Handelsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, ein Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Mehrheit der dem Ausschuss angehörenden Vertreter der AKP-Staaten anwesend sind.

Artikel 4

Vertretung

(1)   Die Mitglieder des Handelsausschusses können sich in den Sitzungen vertreten lassen, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind.

(2)   Will sich ein Mitglied vertreten lassen, so hat es dem Vorsitzenden vor der betreffenden Sitzung den Namen seines Vertreters mitzuteilen.

(3)   Der Vertreter eines Mitglieds des Handelsausschusses verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 5

Delegationen

(1)   Die Mitglieder des Handelsausschusses können sich von für Handelsfragen zuständigen Beamten begleiten lassen.

(2)   Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

(3)   Der Handelsausschuss kann nach Vereinbarung der Vertragsparteien Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.

(4)   Vertreter regionaler oder subregionaler Organisationen der AKP-Staaten, die an einem wirtschaftlichen Integrationsprozess beteiligt sind, können nach vorheriger Zustimmung des Handelsausschusses als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen.

Artikel 6

Sekretariat

Das Sekretariat des AKP-EG-Ministerrates fungiert als Sekretariat des Handelsausschusses.

Artikel 7

Unterlagen

Die Erstellung der für die Sitzungen des Handelsausschusses erforderlichen Unterlagen obliegt dem Sekretariat des AKP-EG-Ministerrates.

Stützt sich der Handelsausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese von seinem Sekretariat nummeriert und als Dokumente des Handelsausschusses weitergeleitet.

Artikel 8

Schriftverkehr

(1)   Alle für den Handelsausschuss oder für den Vorsitzenden des Handelsausschusses bestimmten Schriftstücke sind dem Sekretariat des Handelsausschusses zu übersenden.

(2)   Das Sekretariat sorgt dafür, dass die Schriftstücke an die Empfänger und, im Falle der in Artikel 7 genannten Unterlagen, an die anderen Mitgliedern des Handelsausschusses weitergeleitet werden. Die Weiterleitung erfolgt durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die diplomatischen Vertretungen der Vertreter der AKP-Staaten.

Artikel 9

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Handelsausschusses nicht öffentlich.

Artikel 10

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Diese wird den Empfängern spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung vom Sekretariat des Handelsausschusses übermittelt.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitzenden spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung der Antrag einer Vertragspartei auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist. Ein Antrag auf Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung kann auch vom AKP-EG-Unterausschuss für handelspolitische Zusammenarbeit gestellt werden. In diesem Fall werden die beiden Vorsitzenden des genannten Unterausschusses zur Teilnahme an der Sitzung eingeladen.

(3)   Die gesetzten Fristen können im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzt werden, um den Erfordernissen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

(4)   Die Tagesordnung wird vom Handelsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

Artikel 11

Protokoll

(1)   Das Sekretariat fertigt einvernehmlich über jede Sitzung so bald wie möglich einen Protokollentwurf an.

(2)   In der Regel enthält das Protokoll für jeden Tagesordnungspunkt

a)

die dem Handelsausschuss vorgelegten Unterlagen,

b)

die Erklärungen, die von Mitgliedern des Handelsausschusses zu Protokoll gegeben worden sind,

c)

die ausgesprochenen Empfehlungen, die verabschiedeten Erklärungen und die angenommenen Schlussfolgerungen zu bestimmten Punkten.

(3)   Ferner enthält das Protokoll eine Liste der Mitglieder des Handelsausschusses oder ihrer Vertreter, die an der Sitzung teilgenommen haben.

(4)   Der Protokollentwurf wird dem Handelsausschuss auf seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Der Protokollentwurf kann auch im schriftlichen Verfahren von den beiden Vertragsparteien genehmigt werden. Nach der Genehmigung werden zwei Ausfertigungen des Protokolls vom Sekretariat unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Den in Artikel 8 genannten Empfängern wird eine Abschrift des Protokolls übermittelt.

Artikel 12

Empfehlungen

(1)   Der Handelsausschuss spricht im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien Empfehlungen zu allen Handelsfragen aus, unter anderem zu Fragen, die mit den multilateralen Handelsverhandlungen, den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, mit der Zusammenarbeit in internationalen Gremien und mit den Grundstoffen zusammenhängen.

(2)   Zwischen den Sitzungen kann der Handelsausschuss Empfehlungen im schriftlichen Verfahren aussprechen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handelnden Ko-Sekretären des Sekretariats.

(3)   Die Empfehlungen des Handelsausschusses tragen die Überschrift „Empfehlung“ gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung ihres Gegenstands.

(4)   Die Empfehlungen des Handelsausschusses werden vom Sekretariat und dem Vorsitzenden ausgefertigt.

(5)   Die Empfehlungen werden den in Artikel 8 genannten Empfängern als Dokumente des Handelsausschusses übermittelt.

(6)   Der Handelsausschuss erstattet dem AKP-EG-Ministerrat regelmäßig angemessen Bericht.

Artikel 13

Sprachen

Der Handelsausschuss berät anhand von Unterlagen, die in den Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst sind, sofern nicht etwas anderes beschlossen wird.

Artikel 14

Kosten

Nummer 1 des dem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Verwaltungskosten der gemeinsamen Organe gelten auch für die dem Handelsausschuss entstehenden Kosten.

Artikel 15

Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. 4/2001 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 24. April 2001 über die Geschäftsordnung des Paritätischen AKP-EG-Ministerausschusses für Handelsfragen.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2005.

Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

Der Präsident

J. ASSELBORN


14.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/51


BESCHLUSS Nr. 3/2005 DES AKP-EG-MINISTERRATES

vom 8. März 2005

über die Annahme der Geschäftsordnung des AKP-EG-Botschafterausschusses

(2005/299/EG)

DER AKP-EG-MINISTERRAT —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der AKP-EG-Botschafterausschuss hat mit dem Beschluss Nr. 2/2001 vom 30. Januar 2001 seine Geschäftsordnung angenommen.

(2)

Bestimmte Änderungen sind erforderlich, um dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(3)

Auf der 29. Tagung des AKP-EG-Ministerrates am 6. Mai 2004 in Gaborone, Botsuana, wurde der Beschluss gefasst, die Geschäftsordnung entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Termin und Ort der Sitzungen

(1)   Nach Artikel 16 Absatz 2 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (im Folgenden „AKP-EG-Abkommen“ genannt) tritt der AKP-EG-Botschafterausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) regelmäßig zusammen, vor allem um die Tagungen des AKP-EG-Ministerrates (im Folgenden „Rat“ genannt) vorzubereiten, und jedes Mal, wenn dies notwendig erscheint, auf Antrag einer der Vertragsparteien.

(2)   Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten einberufen. Der Termin der Sitzungen wird im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien festgelegt.

(3)   Die Sitzungen des Ausschusses finden am Sitz des Rates der Europäischen Union oder am Sitz des Sekretariats der Gruppe der AKP-Staaten statt. Auf besonderen Beschluss können sie jedoch auch in einer Stadt in einem AKP-Staat stattfinden.

Artikel 2

Aufgaben des Ausschusses

(1)   Nach Artikel 16 Absatz 2 des AKP-EG-Abkommens unterstützt der Ausschuss den Rat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt die ihm vom Rat erteilten Aufträge aus. In diesem Zusammenhang verfolgt er die Durchführung des AKP-EG-Abkommens und die bei der Verwirklichung der darin festgelegten Ziele erzielten Fortschritte.

(2)   Der Ausschuss erstattet dem Rat Bericht, vor allem in den Bereichen, in denen ihm Befugnisse übertragen worden sind.

(3)   Ferner legt er dem Rat die von ihm für notwendig oder zweckmäßig erachteten Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen vor.

Artikel 3

Tagesordnung für die Sitzungen

(1)   Der Präsident stellt für jede Sitzung die vorläufige Tagesordnung auf. Diese wird den anderen Mitgliedern des Ausschusses spätestens 8 Tage vor dem Termin der Sitzung mitgeteilt.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Präsidenten spätestens 10 Tage vor dem Termin der Sitzung ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist. Auf die vorläufige Tagesordnung werden nur die Punkte gesetzt, für die dem Sekretariat des Rates die Unterlagen so rechtzeitig vorliegen, dass sie den Mitgliedern des Ausschusses spätestens 8 Tage vor dem Termin der Sitzung übermittelt werden können.

(2)   Die Tagesordnung wird zu Beginn jeder Sitzung vom Ausschuss angenommen. In dringenden Fällen kann der Ausschuss auf Antrag der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft beschließen, Punkte auf die Tagesordnung zu setzen, für die die Fristen des Absatzes 1 nicht eingehalten worden sind.

Artikel 4

Beratungen

(1)   Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen der Gemeinschaft einerseits und der AKP-Staaten andererseits.

(2)   Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, ein Vertreter der Kommission und die Hälfte der Mitglieder des AKP-Botschafterausschusses anwesend sind.

(3)   Ein Mitglied des Ausschusses, das verhindert ist, kann sich in den Sitzungen vertreten lassen. In einem solchen Fall unterrichtet es den Präsidenten und teilt ihm mit, welche Person oder Delegation zu seiner Vertretung befugt ist. Der Vertreter übt alle Rechte des verhinderten Mitglieds aus.

(4)   Die Mitglieder des Ausschusses können sich von Beratern begleiten lassen.

(5)   An den Sitzungen des Ausschusses nimmt ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „Bank“ genannt) teil, wenn auf der Tagesordnung Fragen aus Bereichen stehen, die die Bank betreffen.

Artikel 5

Schriftliches Verfahren, amtliche Veröffentlichung und Form der Akte

Auf die vom Ausschuss angenommenen Akte finden Artikel 4, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 14 der Geschäftsordnung des AKP-EG-Rates Anwendung.

Artikel 6

Staaten mit Beobachterstatus

(1)   Die Vertreter der Unterzeichnerstaaten des AKP-EG-Abkommens, die die in Artikel 93 des AKP-EG-Abkommens vorgesehenen Verfahren zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen haben, können an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen. In diesem Fall kann ihnen gestattet werden, sich an den Beratungen des Ausschusses zu beteiligen.

(2)   Diese Regelung gilt auch für die in Artikel 93 Absatz 6 des AKP-EG-Abkommens genannten Staaten.

(3)   Der Ausschuss kann den Vertretern eines Staates, der den Beitritt zum AKP-EG-Abkommen beantragt hat, gestatten, an der Arbeit des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.

Artikel 7

Vertraulichkeit

(1)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Ausschusses nicht öffentlich.

(2)   Unbeschadet sonstiger geltender Bestimmungen fallen die Beratungen des Ausschusses unter das Amtsgeheimnis, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.

Artikel 8

Mitteilungen und Protokolle

(1)   Alle in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Mitteilungen werden vom Sekretariat des Rates den Vertretern der AKP-Staaten, dem Sekretariat der Gruppe der AKP-Staaten, den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und der Kommission übermittelt.

Diese Mitteilungen werden auch dem Präsidenten der Bank übermittelt, sofern sie diese betreffen.

(2)   Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, in dem unter anderem die vom Ausschuss gefassten Beschlüsse festgehalten werden.

Nach Genehmigung durch den Ausschuss wird das Protokoll vom Präsidenten des Ausschusses und den Sekretären des Rates unterzeichnet und im Archiv des Rates aufbewahrt. Eine Kopie des Protokolls wird den in Absatz 1 genannten Empfängern übermittelt.

Artikel 9

Vorsitz

Der Vorsitz im Ausschuss wird abwechselnd für jeweils sechs Monate von dem Ständigen Vertreter eines Mitgliedstaats, der von der Gemeinschaft benannt wird, und dem Leiter der Mission eines AKP-Staates wahrgenommen, der von den AKP-Staaten benannt wird.

Artikel 10

Schriftverkehr und Unterlagen

(1)   Die für den Ausschuss bestimmten Schreiben sind an seinen Präsidenten am Sitz des Sekretariats des Rates zu richten.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Ausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen in den Amtssprachen der Vertragsparteien.

Artikel 11

Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen

(1)   Der Ausschuss wird unterstützt von

i)

dem mit Artikel 37 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des AKP-EG-Abkommens eingesetzten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen,

ii)

der mit Artikel 3 des Protokolls Nr. 5 zum AKP-EG-Abkommen eingesetzten Ständigen Gemischten Gruppe für Bananen,

iii)

dem Unterausschuss für handelspolitische Zusammenarbeit,

iv)

dem Unterausschuss für Zucker,

v)

der Gemischten Arbeitsgruppe für Reis nach Absatz 5 der Erklärung XXIV der Schlussakte des AKP-EG-Abkommens,

vi)

der Gemischten Arbeitsgruppe für Rum nach Absatz 6 der Erklärung XXV der Schlussakte des AKP-EG-Abkommens.

(2)   Der Ausschuss kann weitere sachdienliche Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die die von ihm für notwendig erachtete Arbeit im Zusammenhang mit der Erfüllung der in Artikel 16 Absatz 2 des AKP-EG-Abkommens festgelegten Aufgaben erledigen.

(3)   Diese Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen erstatten dem Ausschuss Bericht über ihre Arbeit.

Artikel 12

Zusammensetzung der Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen

(1)   Mit Ausnahme des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen setzen sich die in Artikel 11 genannten Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen aus Botschaftern der AKP-Staaten oder ihren Vertretern, Vertretern der Europäischen Kommission und Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen.

(2)   An den Sitzungen dieser Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen nimmt ein Vertreter der Bank teil, wenn auf der Tagesordnung Fragen aus Bereichen stehen, die die Bank betreffen.

(3)   Die Mitglieder dieser Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen können bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Sachverständigen unterstützt werden.

Artikel 13

Vorsitz in den Ausschüssen, Unterausschüssen und Arbeitsgruppen

(1)   Der Vorsitz in den in Artikel 11 genannten Ausschüssen, Unterausschüssen und Arbeitsgruppen wird seitens der AKP-Staaten von einem Botschafter und seitens der Gemeinschaft von einem Vertreter der Europäischen Kommission oder einem Vertreter eines Mitgliedstaats gemeinsam wahrgenommen.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 können sich die Vorsitzenden in Ausnahmefällen im gegenseitigen Einvernehmen von einer von ihnen benannten Person vertreten lassen.

Artikel 14

Einberufung der Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen

Die in Artikel 11 genannten Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen treten auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien nach Rücksprache zwischen ihren Vorsitzenden zusammen; abgesehen von dringenden Fällen ist eine Einberufungsfrist von 7 Tagen einzuhalten.

Artikel 15

Geschäftsordnung der Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen

Die in Artikel 11 genannten Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen können sich mit Zustimmung des Ausschusses eine eigene Geschäftsordnung geben.

Artikel 16

Sekretariatsgeschäfte

(1)   Die Sekretariatsgeschäfte und die sonstige für das Funktionieren des Ausschusses und der in Artikel 11 genannten Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen erforderliche Arbeit (Vorbereitung der Tagesordnung, Verteilung der Arbeitsunterlagen usw.) werden vom Sekretariat des Rates erledigt.

(2)   Das Sekretariat verfasst so bald wie möglich nach jeder Sitzung dieser Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einen Sitzungsbericht.

Dieser Bericht wird vom Sekretariat des Rates den Vertretern der AKP-Staaten, dem Sekretariat der Gruppe der AKP-Staaten, den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und der Kommission übermittelt.

Artikel 17

Der vorliegende Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. 2/2001 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 30. Januar 2001 über die Annahme seiner Geschäftsordnung.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2005.

Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

Der Präsident

J. ASSELBORN


14.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/54


BESCHLUSS Nr. 2/2005 DES AKP-EG-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 8. März 2005

über die Annahme der Geschäftsordnung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen

(2005/300/EG)

DER AKP-EG-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf den Beschluss Nr. 2/1995 des AKP-EG-Ministerrats vom 8. Juni 1995 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (1) (nachstehend „das Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 37 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V dieses Abkommens,

gestützt auf die Geschäftsordnung des AKP-EG-Botschafterausschusses, insbesondere auf Artikel 15, der die Festlegung der Geschäftsordnung von Ausschüssen, Unterausschüssen und Arbeitsgruppen betrifft, die den Botschafterausschuss unterstützen,

in dem Wunsch sicherzustellen, dass die von den AKP-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft in Teil 3 Titel II des Partnerschaftsabkommens gesetzten Ziele erreicht werden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine wirksame Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft kann zur Entwicklung des AKP-EG-Handels beitragen.

Das Mandat des Ausschusses ist in den Artikeln 37 und 38 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Partnerschaftsabkommens festgelegt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Der mit Artikel 37 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Partnerschaftsabkommens eingesetzte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen (nachstehend „der Ausschuss“) setzt sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und für Zollfragen zuständigen Beamten der Kommission einerseits und aus Sachverständigen, die die AKP-Staaten vertreten, und für Zollfragen zuständigen Beamten der regionalen Zusammenschlüsse der AKP-Staaten andererseits zusammen. Der Ausschuss kann gegebenenfalls weitere geeignete Sachverständige hinzuziehen.

(2)   Jede Partei teilt dem Sekretariat des AKP-EG-Ministerrates die Namen ihrer Vertreter und ihres Kopräsidenten mit.

Artikel 2

Gemäß Artikel 37 Absätze 1 bis 6 sowie Artikel 38 Absätze 8 bis 10 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Partnerschaftsabkommens hat der Ausschuss die Aufgabe,

a)

im Hinblick auf die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Partnerschaftsabkommens die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen werden könnten;

b)

regelmäßig die Auswirkungen der Ursprungsregeln auf die AKP-Staaten zu prüfen und dem AKP-EG-Ministerrat geeignete Maßnahmen zu empfehlen;

c)

Beschlüsse über Abweichungen von den Ursprungsregeln gemäß Artikel 38 Absätze 9 und 10 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Partnerschaftsabkommens zu fassen;

d)

die Beschlüsse des AKP-EG-Ministerrates gemäß Artikel 40 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Partnerschaftsabkommens vorzubereiten.

Artikel 3

(1)   Der Ausschuss tritt mindestens zwei Mal jährlich zu einem von den AKP-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft im beiderseitigen Einvernehmen festgelegten Zeitpunkt zusammen, grundsätzlich jedoch spätestens acht Tage vor der Tagung des AKP-EG-Botschafterausschusses; im Bedarfsfall können außerordentliche Sitzungen einberufen werden.

(2)   Der Ausschuss kann im Bedarfsfall Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur Prüfung spezieller Fragen bilden.

(3)   Die Sitzungen des Ausschusses werden von seinem Präsidenten einberufen. Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind seine Beratungen vertraulich.

Artikel 4

Der Vorsitz des Ausschusses wird abwechselnd für jeweils sechs Monate von den AKP-Staaten und von der Europäischen Gemeinschaft wahrgenommen, und zwar

vom 1. April bis 30. September vom AKP-Kopräsidenten und

vom 1. Oktober bis 31. März vom Kopräsidenten der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 5

(1)   Die vorläufige Tagesordnung für die Sitzungen wird jeweils vom Präsidenten in Absprache mit dem Kopräsidenten aufgestellt und zu Beginn der Sitzung vom Ausschuss angenommen.

(2)   Die Sekretariatsaufgaben und die anderen für das Funktionieren des Ausschusses erforderlichen Arbeiten werden vom Sekretariat des AKP-EG-Ministerrates ausgeführt.

(3)   Es ist Aufgabe des Sekretariats, den Mitgliedern des Ausschusses die Einberufungen, die Tagesordnung, die Beschlussentwürfe und alle anderen Arbeitsunterlagen spätestens zwei Wochen vor einer Sitzung zuzusenden.

(4)   Nach jeder Sitzung erstellt das Sekretariat einen Sitzungsbericht, der auf der nächsten Ausschusssitzung angenommen wird.

Artikel 6

Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertreter der AKP-Staaten und ein Vertreter der Kommission anwesend sind.

Artikel 7

(1)   Die Beschlüsse des Ausschusses werden von den AKP-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits einvernehmlich gefasst.

(2)   Kann der Ausschuss einen Beschluss nicht fassen, so unterbreitet er die Angelegenheit dem AKP-EG-Botschafterausschuss.

(3)   In Ausnahmefällen können auf Initiative der Kopräsidenten Beschlüsse im Wege des schriftlichen Verfahrens gefasst werden, insbesondere im Falle der Beschlüsse gemäß Artikel 38 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Partnerschaftsabkommens.

Artikel 8

Sofern es der Ausschuss für zweckdienlich hält, kann er zu den Sitzungen Sachverständige hinzuziehen, falls zur Prüfung der anstehenden Fragen spezielles Fachwissen erforderlich ist.

Unbeschadet des Artikels 1 kann jeder AKP-Staat, der nicht im Ausschuss vertreten ist, als Beobachter an dessen Arbeit teilnehmen, außer wenn der Ausschuss beschließt, im engeren Rahmen zu tagen.

Artikel 9

Der Ausschuss legt seinen Bericht dem AKP-EG-Botschafterausschuss vor.

Artikel 10

Die AKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft andererseits sind gehalten, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 11

Dieser Beschluss tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er ersetzt den Beschluss Nr. 2/1995 des AKP-EG-Ministerrates vom 8. Juni 1995 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2005.

Im Namen des AKP-EG-Botschafterausschusses

Die Präsidentin

M. SCHOMMER


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 1.


Kommission

14.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/56


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. September 2004

über die Staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs an Peugeot Citroën Automobiles UK Ltd

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3349)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/301/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung an alle Interessierten, ihre Bemerkungen gemäß den genannten Artikeln (1) abzugeben,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 meldeten die britischen Behörden der Kommission ein Regionalbeihilfevorhaben zugunsten des Unternehmens Peugeot Citroën Automobiles UK Ltd (nachstehend „PCA UK“) an. Am 7. Februar 2003 forderte die Kommission weitere Informationen an, die von den britischen Behörden mit Schreiben vom 7. März 2003 übermittelt wurden.

(2)

Mit Schreiben vom 30. April 2003 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, dass sie beschlossen hat, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, da Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt bestünden.

(3)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Interessierten zur Abgabe von Bemerkungen aufgefordert. Bei der Kommission sind keine Bemerkungen von Interessierten eingegangen.

(4)

Nachdem sie am 25. Juli 2003 eine Verlängerung der Frist für die Vorlage einer Stellungnahme erbeten hatten, legten die britischen Behörden am 5. September 2003 ihre Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens vor. Am 17. Oktober 2003 fand in Brüssel eine Zusammenkunft zwischen der Kommission, den britischen Behörden und dem Begünstigten statt, woraufhin die Kommission am 20. Oktober 2003 erneut Auskünfte von den britischen Behörden erbat. Die Auskünfte wurden am 19. Februar und 4. Mai 2004 erteilt.

II.   DIE MASSNAHME UND DER BEGÜNSTIGTE

(5)

Die geplante Beihilfe soll PCA UK, einem Tochterunternehmen des französischen Konzerns PSA Peugeot Citroën (nachstehend „PSA“), gewährt werden. PSA entwirft, baut und verkauft Kraftfahrzeuge. Im Jahre 2003 verkaufte PSA weltweit 3 286 100 Kraftfahrzeuge und erzielte einen Umsatz von 54,238 Mrd. EUR sowie ein Betriebsergebnis von 2,195 Mrd. EUR.

(6)

Das angemeldete Vorhaben betrifft die Investitionen für die Herstellung des Nachfolgemodells des derzeitigen Peugeot 206 und seiner Modellvarianten.

(7)

Gegenwärtig hat das Werk Ryton eine Kapazität von 183 500 Kraftfahrzeugen/Jahr. Mit der Einführung eines neuen Modells, das eine neue Plattform verwenden wird, wird das Modell 206 ab 2008 auslaufen. Die Kapazität des Werks wird mit 183 500 Fahrzeugen/Jahr voraussichtlich konstant bleiben.

(8)

Das angemeldete Vorhaben soll im Jahr 2005 aufgenommen werden und 2010 abgeschlossen sein. Nach Angaben der britischen Behörden ist die Einrichtung neuer (Lackiererei, Oberflächenbehandlung) oder die Umgestaltung bestehender (Umbau der Karosseriefertigung für die neue Plattform, Endmontage) Fertigungsstraßen für die Herstellung des neuen Modells vorgesehen. Die Infrastrukturarbeiten zielen auf verbesserte Umwelt-, Arbeits- und Sicherheitsbedingungen ab und schließen einen neuen Parkplatz für die fertigen Fahrzeuge ein. Laut britischen Behörden werden sich die Investitionen nominal auf 187,76 Mio. GBP belaufen.

(9)

Nach Angaben der britischen Behörden sei das Vorhaben standortungebunden; PSA ziehe den Alternativstandort Trnava in der Slowakei für das Vorhaben in Erwägung. PSA habe im Januar 2003 erklärt, dass Trnava als Standort für eine Neuinvestition ausgewählt wurde. Das neue Werk soll die Produktion im Jahre 2008 aufnehmen und 300 000 Kleinwagen/Jahr des gleichen Typs wie das neue Modell, das den Peugeot 206 ersetzen wird, herstellen. Nach Angaben der britischen Behörden prüfe PSA, die geplante Kapazität in Trnava auszuweiten und die Produktion in Ryton auslaufen zu lassen.

(10)

Das Vorhaben soll im bestehenden PSA-Werk in Ryton in der Region West Midlands durchgeführt werden. Ryton-on-Dunsmore ist ein Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c, für das im Zeitraum 2000 bis 2006 eine Regionalbeihilfeobergrenze von 10 % NSÄ gilt.

(11)

Die angemeldete Beihilfe wird auf der Grundlage der genehmigten Regelung „Regional Selective Assistance scheme“ (3) gemäß Abschnitt 7 des „Industrial Development Act 1982“ gewährt.

(12)

Die Beihilfe soll in Form eines Direktzuschusses und über den Zeitraum 2005 bis 2010 ausgezahlt werden. Sie beläuft sich auf nominal 19,100 Mio. GBP Bruttosubventionsäquivalent mit einem aktualisierten Wert von 14,411 Mio. GBP Bruttosubventionsäquivalent (Basisjahr 2002, Abzinsungssatz 6,01 %). Die beihilfefähigen Investitionskosten belaufen sich auf 187,760 Mio. GBP nominal und aktualisiert auf 146,837 Mio. GBP. Die von den britischen Behörden angemeldete Beihilfeintensität beträgt folglich 9,81 % Bruttosubventionsäquivalent.

(13)

Eine andere Gemeinschaftsbeihilfe oder -finanzierung wurde für das Vorhaben nicht gewährt.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(14)

In ihrem Beschluss vom 30. April 2003 zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (4) hat die Kommission Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der geplanten Beihilfe geäußert. Um diese Zweifel auszuräumen, hat sie von den britischen Behörden zusätzliche Klarstellungen und Unterlagen erbeten.

(15)

Hinsichtlich der Notwendigkeit der Beihilfe bezweifelte die Kommission, dass Trnava für das fragliche Vorhaben als wirtschaftlich sinnvolle Alternative in Erwägung gezogen wurde. Sie erbat zusätzliche Nachweise, wie z. B. einen Standortvergleich, aus dem hervorgeht, dass das Vorhaben im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für die Kfz-Industrie tatsächlich standortungebunden ist.

(16)

Hinsichtlich der Angemessenheit der Beihilfe bezweifelte die Kommission:

die Genauigkeit der Berechnung der beihilfefähigen Kosten;

die Einbeziehung von Investitionen in die technische Verkaufsausstattung in die beihilfefähigen Kosten;

die Rechtfertigung für die höheren Investitionskosten für Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Anlagen in Ryton im Vergleich zu Trnava;

die Rechtfertigung für die niedrigeren Betriebskosten für Komponenten und Werkstoffe in Trnava;

die Genauigkeit der Berechnung der Entlassungskosten in Ryton.

(17)

Schließlich äußerte die Kommission Zweifel an der Berechnung der Kapazitätsänderungen, die vom Vereinigten Königreich in die Ermittlung des „Aufschlags“ einbezogen wurden.

IV.   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

(18)

Die britischen Behörden haben am 5. September 2003 Stellungnahmen zur Einleitung des Verfahrens abgegeben, und am 19. Februar und 4. Mai 2004 zusätzliche Auskünfte erteilt.

(19)

Zur Frage der Notwendigkeit bekräftigten die britischen Behörden, dass das Vorhaben standortungebunden sei. Zu diesem Zweck legten sie Unterlagen vor, aus denen hervorgehe, dass Trnava eine technisch sinnvolle Alternative zu Ryton sei.

(20)

Die britischen Behörden legten außerdem zusätzliche Informationen zum Gegenstand der von der Kommission bei der Einleitung des Verfahrens geäußerten Zweifel an der Angemessenheit der Beihilfe vor.

(21)

Mit Schreiben vom 5. September 2003 legten die britischen Behörden eine neue Kosten/Nutzen-Analyse vor, die sich von der ursprünglichen in vielen wichtigen Aspekten unterschied, einschließlich höherer Investitionskosten in Trnava für Ausrüstungen und Anlagen, aber niedrigerer Arbeitskosten in Ryton und niedrigerer Betriebskosten in Trnava für Energie und Wasser sowie für Eingangs- und Ausgangstransportkosten. Einige der Änderungen betrafen Faktoren, zu denen die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens keine Zweifel geäußert hatte.

(22)

Mit Schreiben vom 19. Februar 2004 haben die britischen Behörden eine neue Fassung der Kosten/Nutzen-Analyse vorgelegt, die mit einigen Ausnahmen (beispielsweise wurden für die Lohnkosten in Ryton und die Ausgangstransportkosten in Trnava wieder die ursprünglich angemeldeten Daten eingesetzt) im Wesentlichen der von September 2003 entsprach. Die britischen Behörden stellten die Punkte klar, zu denen die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens Zweifel geäußert hatte, sowie Bestandteile, die nach der Einleitung des Verfahrens geändert wurden. Mit Schreiben vom 4. Mai 2004 teilten die britischen Behörden der Kommission mit, dass das Vorhaben nicht vor Ende 2004 oder Anfang 2005 beginnen könne. Die Kosten/Nutzen-Analyse von Februar 2004 wurde entsprechend geändert mit 2005 als erstem Investitionsjahr.

(23)

Die Grundstückkosten in Trnava sollten laut britischen Behörden nicht berücksichtigt werden, da das Vorhaben auf dem vorhandenen Standort durchgeführt werden könne. Für das Vorhaben werden 30 Hektar Land benötigt, deren Kosten sich auf aktualisierte 0,512 Mio. GBP beliefen.

(24)

Hinsichtlich der Investitionskosten für Gebäude, Ausrüstungen und Anlagen haben die britischen Behörden die Kosten/Nutzen-Analyse vom Februar 2004 angepasst, um den Bemerkungen der Kommission Rechnung zu tragen. Während die ursprünglich angemeldete Kosten/Nutzen-Analyse nur die in Trnava unbedingt erforderlichen Kosten für die Durchführung des Vorhabens einbezog, trägt die geänderte Fassung auch dem Anteil an den Fix- und Gemeinkosten Rechnung, die dem Vorhaben zugerechnet werden können. Dadurch wird die Alternative Trnava teurer als der Umbau des Werks Ryton.

(25)

Die Investitionskosten für die technische Verkaufsausstattung seien laut britischen Behörden weder als beihilfefähige Kosten angesehen noch in der Kosten/Nutzen-Analyse vom Februar 2004 berücksichtigt worden, da sie in beiden Fällen erforderlich wären und daher keinen Einfluss auf den Nachteil von Ryton haben.

(26)

Hinsichtlich der Betriebskosten für Bauteile und Werkstoffe haben die britischen Behörden Kopien eines internen Planungsdokuments von PSA vom Mai 2003 vorgelegt, aus dem die Kostenunterschiede bei den Komponenten zwischen verschiedenen Produktionsstandorten der Gruppe hervorgehen. Der Kostenunterschied zwischen Ryton und Trnava ergibt sich hauptsächlich aus den deutlich niedrigeren Stundenlohnkosten in Trnava, die sich in geringeren Kosten für die vor Ort bezogenen großen Bauteile wie Stoßstangen, Instrumententafeln, Sitze, Türverkleidungen und Armaturenbretter niederschlagen.

(27)

Die britischen Behörden haben auch Unterlagen vorgelegt, die eine Minderung der in Trnava vorgesehenen Betriebskosten für Energie, Wasser und den Eingangstransport belegen. Hinsichtlich der Eingangstransportkosten haben die britischen Behörden eine Kopie der aktualisierten Fassung des internen Planungsdokuments für den Standort Trnava vom November 2003 vorgelegt, in dem die ursprünglichen Kosten niedriger angesetzt werden, um dem voraussichtlich höheren Anteil der vor Ort bezogenen Bauteile Rechnung zu tragen.

(28)

Zu den Entlassungskosten haben die britischen Behörden klargestellt, dass diese in der Kosten/Nutzen-Analyse vom Februar 2004, ebenso wie die Kosten der Schließung des Werks Ryton als zusätzliche Kosten für die Trnava-Lösung berücksichtigt wurden. Die britischen Behörden legten auch nähere Angaben zur Berechnung dieser Kosten vor, worin jedoch keine Instandhaltungskosten in Ryton einbezogen waren, da solche Investitionen in beiden Szenarien anfallen würden.

(29)

Hinsichtlich der Aufstockung bekräftigten die britischen Behörden schließlich, dass ein Faktor +2 % auf den regionalen Standortnachteil angewandt werden sollte, der sich aus der Kosten/Nutzen-Analyse vom Februar 2004 ergebe, weil das geförderte Vorhaben zu keiner Produktionssteigerung führe.

V.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

(30)

Die vom Vereinigten Königreich angemeldete Maßnahme zugunsten von PCA UK ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Sie wird durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert. Da sie überdies einen erheblichen Anteil an der Finanzierung des Vorhabens ausmacht, ist die Beihilfe geeignet, den Wettbewerb in der Gemeinschaft zu verfälschen, weil PCA UK ein Vorteil gegenüber den Wettbewerbern gewährt wird, die keine Beihilfe erhalten. Schließlich zeichnet sich der Kfz-Markt, auf dem PSA ein bedeutender Akteur ist, durch umfangreichen Handel zwischen Mitgliedstaaten aus.

(31)

In Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag werden bestimmte Arten von Beihilfen genannt, die mit dem EG-Vertrag zu vereinbaren sind. In Anbetracht von Art und Ziel der Beihilfe und des Standorts des Unternehmens sind Buchstabe a, b und c des genannten Artikels auf die fragliche Maßnahme nicht anwendbar. In Artikel 87 Absatz 3 EGV werden weitere Arten von Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Kommission stellt fest, dass der Standort Ryton-on-Dunsmore in einem Gebiet liegt, das gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EGV für Regionalbeihilfen einer Obergrenze von 10 % Nettosubventionsäquivalent in Frage kommt.

(32)

Die Beihilfe ist für den Kfz-Hersteller PCA UK bestimmt. Das Unternehmen ist folglich Teil der Kfz-Industrie im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie (5) (nachstehend der „Gemeinschaftsrahmen“).

(33)

Gemäß Ziffer 2.2 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens müssen alle Beihilfen für ein Einzelprojekt im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen zugunsten eines in der Kfz-Industrie tätigen Unternehmens nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vor ihrer Gewährung angemeldet werden, wenn mindestens eine der nachstehenden Schwellen überschritten wird: i Gesamtkosten des Vorhabens ab 50 Mio. EUR und ii Bruttogesamtbetrag aller Beihilfen, die aus staatlichen Mitteln oder im Rahmen der Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft bereitgestellt werden, ab 5 Mio. EUR. Sowohl die Gesamtkosten des Vorhabens als auch der Beihilfebetrag überschreiten im vorliegenden Fall die Notifizierungsschwellen. Mit der Anmeldung dieser Regionalbeihilfe für PCA UK sind die britischen Behörden daher den Vorschriften gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen.

(34)

Nach dem Gemeinschaftsrahmen hat die Kommission zu gewährleisten, dass die Beihilfe für die Durchführung des Vorhabens notwendig ist und in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der zu lösenden Probleme steht. Beide Kriterien — Notwendigkeit und Angemessenheit — müssen erfüllt sein, damit staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie genehmigt werden können.

(35)

Nach Ziffer 3.2 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens muss der Beihilfeempfänger zur Notwendigkeit einer Regionalbeihilfe eindeutig nachweisen, dass es für das Vorhaben einen wirtschaftlich sinnvollen Alternativstandort gibt. Wenn kein anderer neuer oder bereits vorhandener Standort innerhalb der Gruppe für die Investition in Betracht käme, wäre das Unternehmen gezwungen, sein Vorhaben im einzig möglichen Werk auch ohne Beihilfe durchzuführen. Regionalbeihilfen können daher nur für Vorhaben genehmigt werden, die standortungebunden sind.

(36)

Die Kommission ist nach Auswertung der von den britischen Behörden vorgelegten Unterlagen und Informationen zu dem Schluss gekommen, dass die Auslegung des Werks Trnava, die Unterlagen zur Standortwahl und die technischen Daten zeigen, dass das Vorhaben an diesem Standort durchgeführt werden kann. In dem Werk Trnava ist ab 2006 eine Produktion von 55 Fahrzeugen/Stunde vorgesehen. Durch die Hinzufügung einer neuen Fertigungsstraße für 32 Fahrzeuge/Stunde könnten dort jedoch bis zu 87 Fahrzeuge/Stunde gefertigt werden. Innerhalb des Werksgeländes ist genug Fläche für eine Erweiterung vorhanden, und alle Infrastrukturanlagen sind bereits für das höhere Produktionsvolumen ausgelegt.

(37)

Nach Presseberichten wird das Werk Trnava von der PSA-Gruppe weiterhin als mögliche Alternative zu Ryton für das Vorhaben angesehen.

(38)

Auf der Grundlage der Angaben in den Ziffern 36 und 37 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Trnava für das Vorhaben eine wirtschaftliche Alternative zu Ryton darstellt.

(39)

Ferner ist festzustellen, dass das Vorhaben den vollständigen Abbau der alten Fertigungsstraßen und den Einbau völlig neuer Maschinen und Ausrüstungen in einer Produktionsstruktur vorsieht, die sich deutlich von der bestehenden unterscheidet. Bei dem Vorhaben handelt es sich folglich um eine Umstellung im Sinne des Gemeinschaftsrahmens.

(40)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das Vorhaben standortungebunden ist und somit für Regionalbeihilfen in Betracht kommt, da die Beihilfe erforderlich ist, um die Investition in das Fördergebiet zu bringen.

(41)

Gemäß Ziffer 3.2. Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens werden die förderfähigen Kosten anhand der in dem Fördergebiet geltenden Beihilferegelung festgelegt. Nach Auswertung der zusätzlichen Informationen der britischen Behörden zur Berechnung der förderfähigen Kosten und zu den Investitionen in die technische Verkaufsausstattung hat die Kommission festgestellt, dass Kosten in Höhe von aktualisierten 146,837 Mio. GBP als förderfähig angesehen werden können.

(42)

Nach Ziffer 3.2 Buchstabe c des Gemeinschaftsrahmens muss die Kommission sicherstellen, dass die Beihilfe zu den zu lösenden regionalen Problemen in einem angemessenen Verhältnis steht. Hierfür wird eine Kosten/Nutzen-Analyse vorgenommen.

(43)

Mit der Kosten/Nutzen-Analyse werden für die standortungebundenen Projektteile die Kosten, die der Kapitalgeber übernehmen muss, um sein Investitionsprojekt in dem betreffenden Gebiet durchzuführen, den Aufwendungen gegenübergestellt, die er für ein gleiches Investitionsprojekt an einem Alternativstandort aufzubringen hätte. Damit können die besonderen Nachteile des betreffenden Fördergebiets ermittelt werden. Die Kommission genehmigt Regionalbeihilfen gemäß dem Umfang der regionalen Nachteile.

(44)

Gemäß Ziffer 3.2 Buchstabe c des Gemeinschaftsrahmens wurden die betrieblichen Nachteile von Ryton im Vergleich zu Trnava in der Kosten/Nutzen-Analyse über drei Jahre ausgewertet, da es sich bei dem Vorhaben nicht um eine Neuansiedlung handelt. In der endgültigen Fassung der von den britischen Behörden vorgelegten Kosten/Nutzen-Analyse wird der Zeitraum 2008—2010 zugrunde gelegt, d. h. drei Jahre nach der Aufnahme der Produktion gemäß Ziffer 3.3 von Anhang I zum Gemeinschaftsrahmen. Ausgehend von 2002 als Referenzjahr gelangt die angemeldete Kosten/Nutzen-Analyse zu Nettomehrkosten von 18,772 Mio. GBP für den Standort Ryton. Der sich daraus ergebende „regionale Nachteil“ (6) des Vorhabens beläuft sich auf 12,78 %.

(45)

Die Kommission hat die von den britischen Behörden nach dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgelegten zusätzlichen Informationen und Unterlagen ausgewertet. Hinsichtlich der Grundstückskosten weist die Kommission das britische Argument zurück, dass diese Kosten in der Kosten/Nutzen-Analyse nicht berücksichtigt werden sollten, da das Vorhaben auf dem vorhandenen Gelände am Standort Trnava durchgeführt werden könne. Das fragliche Land wurde vor kurzem von PSA erworben, um das Vorhaben durchzuführen, falls die endgültige Wahl auf Trnava anstelle von Ryton fallen sollte. Es muss daher in die Kosten der Trnava-Lösung einbezogen werden, die sich folglich um 0,512 Mio. GBP erhöhen.

(46)

Hinsichtlich der Investitionskosten für Gebäude, Maschinen, Ausrüstungen und die technische Verkaufsausstattung kann die Kommission die Daten in der Kosten/Nutzen-Analyse vom Februar 2004 akzeptieren, wonach die Umrüstung von Ryton eine um aktualisierte 4,522 Mio. GBP niedrigere Investition als die Erweiterung von Trnava erfordern würde.

(47)

Bezüglich der Betriebskosten für Komponenten und Werkstoffe zeigen interne Dokumente, die nach der Einleitung des Verfahrens vorgelegt wurden, dass das Werk Ryton einen Kostennachteil beim Bezug von Komponenten hat, die vor Ort bezogen werden und deren Lohnkosten ins Gewicht fallen. Für Teile wie z. B. Motoren und Getriebe, die weltweit von demselben Zulieferer bezogen werden, wurden in der Kosten/Nutzen-Analyse hingegen keine Kostenunterschiede ermittelt. Nach einer Prüfung der neuen Angaben kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Daten der Kosten/Nutzen-Analyse für diesen Faktor akzeptiert werden können.

(48)

Ebenso wurde mit den neuen Informationen hinreichend nachgewiesen, dass die Aktualisierungen der Kosten/Nutzen-Analyse vom Februar 2004 hinsichtlich Energie und Wasser, Eingangstransportkosten und Entlassungskosten auf Belege gestützt sind und akzeptable Schätzungen der Entwicklung dieser Kosten in dem von der Kosten/Nutzen-Analyse erfassten Zeitraum wiedergeben.

(49)

Die sich aus der Bewertung der Kommission ergebende Kosten/Nutzen-Analyse, weicht nur geringfügig von der ab, die von den britischen Behörden nach der Einleitung des Verfahrens vorgelegt wurde, während die Unterschiede zu der ursprünglich vorgelegten Analyse größer sind. Nach Einschätzung der Kommission entsteht aus der Kosten/Nutzen-Analyse ein Netto-Kostennachteil für Ryton von 18,260 Mio. GBP in Werten von 2002 (7) (gegenüber 18,772 Mio. GBP nach britischen Angaben). Daraus ergibt sich ein regionaler Kostennachteil für das Vorhaben von 12,44 % (8) (gegenüber 12,78 % nach den Angaben der britischen Behörden).

(50)

Schließlich hat die Kommission bei ihrer Prüfung die Frage einer Aufstockung berücksichtigt, um einer Erweiterung oder einem Abbau der Kapazität durch PSA während des Investitionszeitraums Rechnung zu tragen. Einer Erhöhung des regionalen Kostennachteils, der sich aus der Kosten/Nutzen-Analyse ergibt, kann zugestimmt werden, wenn der Beihilfeempfänger die Kapazitätsprobleme der Kfz-Industrie nicht verschärft. Demgegenüber verringert sich die Kennziffer für den regionalen Kostennachteil, falls der Beihilfeempfänger das Problem der überschüssigen Kapazitäten der Kfz-Industrie potenziell verschärft.

(51)

Die Kommission weist das Argument der britischen Behörden zurück, wonach für die Berechnung der Kapazitätsänderung nur die Zahlen des Vorhabens und nicht die europäische Produktionskapazität von PSA zugrunde gelegt werden sollte. Nach dem Gemeinschaftsrahmen werden in der Kosten/Nutzen-Analyse identische Vorhaben, d. h. Vorhaben zur Herstellung der gleichen Zahl von Fahrzeugen, miteinander verglichen. Es ist daher richtig, aber unerheblich, dass das Vorhaben die Gesamtproduktionskapazität von PSA nicht beeinflussen wird. Wie jedoch aus Ziffer 3.2 Buchstabe d des Gemeinschaftsrahmens eindeutig hervorgeht, besteht das Ziel der Aufschlagprüfung darin, anhand der Veränderungen bei der Produktionskapazität des betreffenden Konzerns die Auswirkungen des Investitionsprojekts auf den Wettbewerb zu erfassen. Zu diesem Zweck hat die Kommission die gesamte europäische Produktionskapazität von PSA vor und nach Durchführung des Vorhabens geprüft. Wie aus den Unterlagen hervorgeht, erhöht sich die Kapazität von PSA durch die neuen Fertigungsanlagen in Kolin (200 000 Fahrzeuge/Jahr für PSA) und in Trnava (300 000 Einheiten) erheblich, während ein entsprechender Kapazitätsabbau in anderen europäischen Werken nicht vorgesehen ist. Folglich geht der regionale Nachteil um 2 % zurück (hohe Auswirkungen auf den Wettbewerb für ein Investitionsvorhaben in einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c, so dass sich ein endgültiger Koeffizient von 10,44 % ergibt).

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(52)

Die Beihilfeintensität des Vorhabens von 9,81 % Bruttosubventionsäquivalent ist niedriger als der Nachteil von 10,44 %, wie er sich aus der Kosten-Nutzen/Aufstockungsanalyse ergibt und liegt unterhalb der Beihilfeobergrenze von 10 % Nettosubventionsäquivalent. Die Regionalbeihilfe zugunsten von PCA UK erfüllt daher die Kriterien, um gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen zu werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe des Vereinigten Königreichs in Höhe von nominal 19,1 Mio. GBP Bruttosubventionsäquivalent und einem aktualisierten Wert von 14,411 Mio. GBP Bruttosubventionsäquivalent (Basisjahr 2002, Abzinsungssatz 6,01 %) für beihilfefähige Investitionen von 187,760 Mio. GBP (146,837 Mio. GBP in aktualisierten Zahlen) zugunsten von Peugeot Citroën Automobiles UK Ltd in Ryton ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 22. September 2004

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 147 vom 24.6.2003, S. 2.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Beschluss der Kommission vom 25. April 2001, im Fall N 731/00 keine Einwände zu erheben (ABl. C 211 vom 28.7.2001, S. 48).

(4)  Siehe Fußnote 1.

(5)  ABl. C 279 vom 15.9.1997, S. 1. Der Gemeinschaftsrahmen ist am 31. Dezember 2002 ausgelaufen, gilt aber noch für staatliche Beihilfen, die vor diesem Termin bei der Kommission angemeldet wurden. Siehe Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 6).

(6)  

Formula

(7)  Ursprünglich von den britischen Behörden angegebener Kostennachteil (18,772 Mio. GBP) — Grundstückkosten in Trnava (0,512 Mio. GBP) (siehe Ziffer 44) = 18,260 Mio. GBP.

(8)  

Formula


14.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/62


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. März 2005

zur Änderung der Entscheidung 97/467/EG zwecks Aufnahme eines Betriebs in Kroatien in die vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten Laufvogelfleisch einführen dürfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 985)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/302/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 97/467/EG der Kommission vom 7. Juli 1997 zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Kaninchen- und Zuchtwildfleisch zulassen (2), wurden vorläufige Listen der Drittlandsbetriebe aufgestellt, aus denen die Mitgliedstaaten Zuchtwildfleisch, Kaninchenfleisch und Laufvogelfleisch einführen dürfen.

(2)

Kroatien hat einen Laufvogelfleisch erzeugenden Betrieb genannt, für den die zuständigen Behörden die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften bescheinigen.

(3)

Daher sollte dieser Betriebe in die mit der Entscheidung 97/467/EG aufgestellte Liste aufgenommen werden.

(4)

Da der betreffende Betrieb noch nicht vor Ort kontrolliert worden ist, sollte für die Einfuhren aus diesem Betrieb die geringere Häufigkeit der Warenkontrollen, die in der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3) vorgesehen ist, nicht zur Anwendung kommen.

(5)

Die Entscheidung 97/467/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 97/467/EG wird gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 21. April 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. März 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33; Berichtigung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 57. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/591/EG (ABl. L 263 vom 10.8.2004, S. 21).

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.


ANHANG

Folgender Text wird in Anhang II eingefügt:

„País: Croacia/Země: Chorvatsko/Land: Kroatien/Land: Kroatien/Riik: Horvaatia/Χώρα: Κροατία/Country: Croatia/Pays: Croatie/Paese: Croazia/Valsts: Horvātija/Šalis: Kroatija/Ország: Horvátorszag/Pajjiż: Il-Kroazja/Land: Kroatie/Państwo: Chorwacja/País: Croácia/Krajina: Chorvátsko/Država: Hrvaška/Maa: Kroatia/Land: Kroatien

1

2

3

4

5

6

1962

Klaonica nojeva Ltd.

Virje

Koprivničko križevačka županija

CP, SH“