ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 94

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
13. April 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 555/2005 des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006

1

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006

3

Protokoll zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 556/2005 der Kommission vom 12. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 557/2005 der Kommission vom 11. April 2005 zur Einstellung der Fischerei auf Tiefseegarnelen durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens

21

 

*

Verordnung (EG) Nr. 558/2005 der Kommission vom 12. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen und der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 559/2005 der Kommission vom 12. April 2005 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandter Ringbuchmechaniken, ob als Ursprungserzeugnis der Demokratischen Volksrepublik Laos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

26

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 1. April 2005 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle der Einhaltung der Zielvorgaben für Wiederverwendung/Verwertung und Wiederverwendung/Recycling gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2849)  ( 1 )

30

 

*

Entscheidung der Kommission vom 5. April 2005 über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Anhang III Punkt 2 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1032)

34

 

*

Erklärung der Kommission zu Artikel 2 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

37

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2005/296/GASP, JI des Rates vom 24. Januar 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

38

Abkommen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

39

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

13.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 555/2005 DES RATES

vom 17. Februar 2005

über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars (2) haben die Vertragsparteien Verhandlungen darüber geführt, welche Änderungen oder Zusätze am Ende des Anwendungszeitraums des dem Abkommen beigefügten Protokolls in dieses Abkommen aufgenommen werden sollen.

(2)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 8. September 2003 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 paraphiert.

(3)

Die Genehmigung dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft.

(4)

Die Festlegung des Schlüssels für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte sich auf die im Rahmen des Fischereiabkommens übliche Aufteilung der Fangmöglichkeiten gründen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger:

 

Spanien: 22 Schiffe

 

Frankreich: 16 Schiffe

 

Italien: 2 Schiffe

b)

Oberflächenlangleinenfischer:

 

Spanien: 24 Schiffe

 

Frankreich: 10 Schiffe

 

Portugal: 6 Schiffe

Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben, sind gehalten, der Kommission die in der Fischereizone Madagaskars gefangenen Mengen aus jedem Bestand nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (3) zu melden.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. September 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 73 vom 18.3.1986, S. 26.

(3)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006

Herr/Frau …,

ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 8. September 2003 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Thunfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 mitzuteilen, dass die Regierung Madagaskars bereit ist, dieses Protokoll ab 1. Januar 2004 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 7 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

Vereinbarungsgemäß muss in diesem Fall die Zahlung der ersten Jahrestranche des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. September 2004 erfolgen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr/Frau, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Madagaskar

Herr/Frau …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 8. September 2003 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Thunfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 mitzuteilen, dass die Regierung Madagaskars bereit ist, dieses Protokoll ab 1. Januar 2004 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 7 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

Vereinbarungsgemäß muss in diesem Fall die Zahlung der ersten Jahrestranche des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. September 2004 erfolgen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr/Frau, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union


PROTOKOLL

zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006

Artikel 1

(1)   Gemäß Artikel 2 des Abkommens werden 40 Thunfisch-Frostern/Wadenfängern und 40 Oberflächen-Langleinenfischern für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend am 1. Januar 2004, Lizenzen zur Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone Madagaskars gewährt.

Auf Antrag der Gemeinschaft können ferner bestimmte Genehmigungen für andere Fischereifahrzeugkategorien unter Bedingungen erteilt werden, die von dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss festzulegen sind.

(2)   Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf 825 000 EUR jährlich festgesetzt (davon 320 000 EUR als finanziellen Ausgleich, der für das erste Jahr spätestens am 30. September und für das zweite und dritte Jahr jeweils spätestens am 30. April zu überweisen ist, und 505 000 EUR für die Maßnahmen gemäß Artikel 3 dieses Protokolls).

Der finanzielle Ausgleich für das erste Anwendungsjahr des Protokolls (vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004) beträgt nach Abzug des Betrags für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 20. Mai 2004, der bereits im Rahmen des vorigen Protokolls gezahlt wurde, 196 385 EUR.

(2)   Der Betrag der finanziellen Gegenleistung deckt den Fang von jährlich 11 000 Tonnen Thunfisch in den Gewässern Madagaskars ab. Übersteigen die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der Fischereizone Madagaskars getätigten Thunfischfänge diese Menge, so wird der vorgenannte Betrag entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Absatz 1 genannte Betrag.

(3)   Der finanzielle Ausgleich wird auf ein von den madagassischen Behörden bezeichnetes Konto beim Schatzamt überwiesen.

Artikel 3

(1)   Zur Sicherstellung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei unterstützen die Parteien im beiderseitigen Interesse die partnerschaftliche Förderung von Erkenntnissen über Bestände und biologische Ressourcen, die Fischereiüberwachung, die Entwicklung der handwerklichen Fischerei, die Fischergemeinden sowie die Aus- und Weiterbildung.

(2)   Von dem Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 werden 505 000 EUR jährlich für die Finanzierung folgender Maßnahmen in der genannten Höhe verwendet:

a)

Finanzierung von wissenschaftlichen Programmen Madagaskars zur besseren Erforschung der Fischereiressourcen im Interesse einer nachhaltigen Bewirtschaftung: 90 000 EUR. Diese Beteiligung kann auf Antrag der Regierung Madagaskars in Form eines Beitrags zu den Kosten für internationale Tagungen geleistet werden, die der eingehenderen Erforschung der Bestände sowie der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen dienen.

b)

Unterstützung eines Systems zur Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung der Fischerei: 267 000 EUR.

c)

Finanzierung von Stipendien und Ausbildungspraktika sowie Unterstützung der Ausbildung von Seeleuten: 60 000 EUR.

d)

Förderung der traditionellen Fischerei: 68 000 EUR.

e)

Unterstützung für die Beobachterregelung: 20 000 EUR.

(3)   Nachdem der Kommission eine detaillierte Jahresplanung einschließlich Zeitplan und Zielvorgaben für die einzelnen Maßnahmen spätestens am 30. September 2004 für das erste Jahr und jeweils am 30. April für das zweite und dritte Jahr vorgelegt wurde, werden die unter a, b, d und e genannten Beträge dem Fischereiministerium zur Verfügung gestellt und auf die Bankkonten der zuständigen madagassischen Behörden überwiesen. Die Jahresplanung muss bei den Dienststellen der Kommission spätestens am 31. Juli 2004 für das erste Jahr und jeweils am 28. Februar für die folgenden Jahre eingehen. Für das erste Jahr erstreckt sich die Planung jedoch nur auf den Zeitraum vom 21. Mai bis 31. Dezember 2004.

Die Kommission behält sich das Recht vor, beim Fischereiministerium ergänzende Auskünfte anzufordern.

(4)   Der unter Buchstabe c genannte Betrag wird dem Fischereiministerium zur Verfügung gestellt und entsprechend seiner Inanspruchnahme auf die von diesem bezeichneten Konten überwiesen.

(5)   Die zuständigen madagassischen Behörden übermitteln der Kommission spätestens am 31. März des folgenden Jahres einen Jahresbericht über die Verwendung der für die Maßnahmen nach Absatz 2 bereitgestellten Mittel, die Durchführung dieser Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse. Die Kommission behält sich das Recht vor, beim Fischereiministerium ergänzende Auskünfte anzufordern. Die Kommission kann die betreffenden Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahmen und nach Rücksprache mit den zuständigen madagassischen Behörden im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens noch einmal überprüfen.

Artikel 4

Versäumt es die Europäische Gemeinschaft, die in den Artikeln 2 und 3 genannten Zahlungen zu leisten, so kann Madagaskar die Anwendung dieses Protokolls aussetzen.

Artikel 5

Verhindern schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars, so kann die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nach vorherigen Konsultationen zwischen beiden Vertragsparteien die Zahlung der finanziellen Gegenleistung aussetzen.

Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, nachdem in Konsultationen zwischen beiden Parteien festgestellt worden ist, dass sich die Lage normalisiert hat und die Wiederaufnahme des Fischfangs möglich ist.

Die Geltungsdauer der gemäß Artikel 4 des Abkommens gewährten Lizenzen der Gemeinschaftsschiffe wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 6

Der Anhang zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars wird aufgehoben und durch den Anhang zu diesem Protokoll ersetzt.

Artikel 7

Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Es gilt ab 1. Januar 2004.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT IN DER FISCHEREIZONE MADAGASKARS

1.   LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG

Die Lizenzen, die Fischereifahrzeuge der Europäischen Gemeinschaft zum Fischfang in den Gewässern Madagaskars berechtigen, werden wie folgt beantragt und erteilt:

a)

Die Kommission unterbreitet den zuständigen Behörden Madagaskars über ihren Vertreter auf Madagaskar gleichzeitig:

für jedes Schiff, das im Rahmen des vorliegenden Abkommens eine Fangtätigkeit auszuüben wünscht, spätestens am 1. Dezember vor Beginn des gewünschten Gültigkeitszeitraums einen Lizenzantrag des betreffenden Reeders.

Abweichend hiervon können die Reeder, die ihren Lizenzantrag nicht vor dem 1. Dezember gestellt haben, dies während des laufenden Kalenderjahrs mindestens 30 Tage vor Beginn der Fangtätigkeiten tun. In diesem Fall leisten die Reeder die Gebühren für das gesamte Jahr gemäß Nummer 2 Buchstabe b;

einen Jahresantrag zur vorherigen Genehmigung der Einfahrt in die Hoheitsgewässer Madagaskars; diese Genehmigung gilt für die gesamte Geltungsdauer der Lizenz.

Für den Antrag ist das hierzu von Madagaskar vorgesehene Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu verwenden; außerdem ist ein Zahlungsnachweis über die vom Reeder zu entrichtende Vorauszahlung beizufügen.

b)

Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

Auf Antrag der Kommission jedoch kann im Fall höherer Gewalt die Lizenz eines Schiffes durch eine Lizenz für ein anderes Schiff mit ähnlichen Merkmalen wie das zu ersetzende Schiff ersetzt werden. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Kommission auf Madagaskar an das madagassische Ministerium für Fischerei zurück.

In der neuen Lizenz wird Folgendes vermerkt:

das Ausstellungsdatum,

der Hinweis, dass die Lizenz des vorherigen Fischereifahrzeugs nicht länger gültig ist und durch diese neue Lizenz ersetzt wird.

Für die verbleibende Geltungsdauer sind keine Gebühren gemäß Artikel 5 des Abkommens zu entrichten.

c)

Die Lizenz wird von den madagassischen Behörden dem Vertreter der Kommission auf Madagaskar ausgehändigt.

d)

Die Lizenz muss jederzeit an Bord mitgeführt werden. Gleich nach Eingang der Mitteilung der Kommission an die Behörden Madagaskars, dass die Vorauszahlung geleistet wurde, wird das Schiff auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den madagassischen Fischereikontrollbehörden übermittelt wird. Per Fax kann eine Kopie der fraglichen Lizenz angefordert werden, solange die Lizenz selbst noch nicht vorliegt; diese Kopie wird an Bord aufbewahrt.

e)

Die Reeder von Thunfischfängern sind verpflichtet, sich von einem Konsignatar in Madagaskar vertreten zu lassen.

f)

Die madagassischen Behörden teilen der Delegation der Kommission in Madagaskar vor Inkrafttreten des Protokolls alle erforderlichen Bankangaben für die Überweisung der Gebühren und Vorauszahlungen mit.

2.   GELTUNGSDAUER DER LIZENZEN UND ZAHLUNG DER LIZENZGEBÜHREN

a)

Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens gelten die Lizenzen für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden. Für das erste Anwendungsjahr des Protokolls (vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004) gilt jedoch, dass Schiffe, die am 1. Januar 2004 im Besitz einer im Rahmen des vorigen Protokolls ausgestellten und bis zum 20. Mai 2004 gültigen Lizenz sind, diese Lizenz bis zum angegebenen Datum nutzen können.

b)

Die Gebühren sind auf 25 EUR je Tonne festgesetzt, die in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Madagaskars gefangen wird. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem an das Schatzamt Madagaskars eine Vorauszahlung von 2 800 EUR pro Jahr und Thunfischwadenfänger, 1 750 EUR pro Jahr und Oberflächenlangleinenfischer mit mehr als 150 BRT sowie 1 200 EUR pro Jahr und Oberflächenlangleinenfischer mit 150 BRT oder weniger geleistet worden ist. Diese Vorauszahlungen entsprechen den Gebühren für 112, 70 bzw. 48 in der Fischereizone Madagaskars gefangene Tonnen jährlich.

Für das erste Anwendungsjahr des Protokolls (vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004) gilt jedoch, dass Schiffe, die am 1. Januar 2004 im Besitz einer im Rahmen des vorigen Protokolls ausgestellten und bis zum 20. Mai 2004 gültigen Lizenz sind, folgende Vorauszahlungen für den restlichen Teil des ersten Jahres (vom 21. Mai 2004 bis 31. Dezember 2004) zahlen:

Thunfischwadenfänger: 1 720 EUR;

Oberflächenlangleinenfischer mit mehr als 150 BRT: 1 091 EUR;

Oberflächenlangleinenfischer mit bis zu 150 BRT: 735 EUR.

3.   FANGMELDUNGEN UND GEBÜHRENABRECHNUNG

a)

Die im Rahmen des Abkommens zum Fischfang in der Fischereizone Madagaskars berechtigten Schiffe müssen ihre Fangdaten dem madagassischen Fischereiüberwachungszentrum über die Delegation der Kommission in Madagaskar wie folgt melden:

 

Thunfischwadenfänger und Oberflächenlangleinenfischer füllen für jeden Fangeinsatz in der Fischereizone Madagaskars eine Fangmeldung nach dem Muster in Anlage 2 aus. Die Formulare werden den zuständigen Stellen spätestens am 31. März des Jahres übermittelt, das auf das Gültigkeitsjahr der Lizenzen folgt.

 

Diese Formulare sind leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs zu unterzeichnen. Sie müssen für alle Schiffe ausgefüllt werden, die im Besitz einer Lizenz sind, selbst wenn nicht gefischt wurde.

b)

Die Abrechnung der für das abgelaufene Kalenderjahr fälligen Gebühren wird spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Gültigkeitsjahr der Lizenzen folgt, unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen und Gebühren gemäß Nummer 2 Buchstabe b von der Kommission vorgenommen. Diese Abrechnung erfolgt anhand der ermittelten Fangmengen, die ihrerseits auf der Grundlage der Fangmeldungen der einzelnen Reeder festgestellt werden. Die ermittelten Fangmengen müssen von einem für die Überprüfung der Fangangaben in den Mitgliedstaaten zuständigen wissenschaftlichen Institut wie dem Forschungsinstitut für Entwicklung (IRD), dem Französischen Institut für Meeresforschung (IFREMER), dem Spanischen Ozeanografischen Institut (IEO), dem Portugiesischen Fischereiforschungsinstitut (IPIMAR) oder dem zuständigen madagassischen Institut für Thunfischstatistik von Antsiranana (USTA) bestätigt werden.

Die Gebührenabrechnung durch die Kommission wird dem madagassischen Fischereiüberwachungszentrum zur Bestätigung vorgelegt. Dieses hat 30 Tage Zeit, hierauf zu reagieren.

Nach Ablauf dieser Frist wird die Gebührenabrechnung den Reedern zugestellt.

Bei fehlender Übereinstimmung konsultieren sich die Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens, um die endgültige Abrechnung zu erstellen, die dann den Reedern übermittelt wird.

Die Reeder überweisen den madagassischen Fischereibehörden etwaige offen stehende Beträge spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Endabrechnung.

Fällt die Endabrechnung hingegen niedriger aus als der als Vorauszahlung geleistete Betrag gemäß Nummer 2 Buchstabe b, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

4.   MITTEILUNGEN

Der Kapitän teilt dem madagassischen Fischereiüberwachungszentrum per Funk (Duplexfrequenz 8 755 Tx 8 231 Rx USB), Fax (Nr. 261 — 20 — 22 49014) oder E-Mail (csp-mprh@dts.mg) mit Bestätigung mindestens drei Stunden im Voraus seine Absicht mit, in die Fischereizone Madagaskars einzulaufen oder besagte Zone zu verlassen.

Bei beabsichtigter Einfahrt teilt er gleichzeitig die geschätzten Fangmengen an Bord mit, auch wenn nicht gefischt wurde.

Bei beabsichtigter Ausfahrt teilt er gleichzeitig die geschätzten Fangmengen mit, die während seines Aufenthalts in der Fischereizone Madagaskars gefischt worden sind.

Die Funkmeldung muss zu den in Madagaskar geltenden Uhrzeiten und Werktagen erfolgen.

Diese Bestimmungen gelten auch für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in einem madagassischen Hafen anlanden wollen.

5.   BEOBACHTER

Auf Aufforderung des Fischereiministeriums nehmen Thunfischwadenfänger und Oberflächenlangleinenfischer einen Beobachter an Bord, der wie ein Offizier behandelt wird. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird von den madagassischen Behörden festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Die Aufgaben des Beobachters sind im Einzelnen in Anlage 3 festgelegt.

Die Bedingungen, unter denen der Beobachter an Bord genommen wird, werden vom Fischereiministerium, vertreten durch das madagassische Fischereiüberwachungszentrum, festgelegt.

Der Reeder oder sein Konsignatar informiert das madagassische Fischereiüberwachungszentrum mindestens zwei Tage vor der Ankunft des Schiffes in einem madagassischen Hafen, damit der Beobachter an Bord gehen kann.

Der Reeder zahlt an die Regierung Madagaskars (Fischereiüberwachungszentrum) über seinen Konsignatar einen Betrag von 20 EUR für jeden Tag, den ein Beobachter an Bord eines Thunfischwadenfängers oder Oberflachen-Langleinenfischers verbringt.

Die Anreisekosten zum madagassischen Einschiffungshafen gehen zulasten der Regierung Madagaskars. Kosten für die Beförderung des Beobachters außerhalb Madagaskars gehen zulasten des Reeders. Es können so viele Beobachter an Bord gestellt werden, wie dies 30 % der in der Fischereizone Madagaskars tätigen Gemeinschaftsschiffe entspricht. Die Aufenthaltsdauer des Beobachters an Bord richtet sich nach der Zeit, die das Schiff in besagter Fischereizone tätig ist. Falls ein Gemeinschaftsschiff keinen madagassischen Hafen anläuft, um dort einen Beobachter an Bord zu nehmen, bringt ein Patrouillenboot des madagassischen Fischereiüberwachungszentrums den Beobachter zum Schiff.

Ort und Kosten für die Übernahme des Beobachters werden einvernehmlich mit dem madagassischen Fischereiüberwachungszentrum festgelegt; die Kosten gehen zulasten des Reeders.

Die Übernahme des Beobachters durch ein anderes Schiff auf See wird zwischen dem Kapitän und dem madagassischen Fischereiüberwachungszentrum vereinbart.

Findet sich der Beobachter nicht am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt oder danach innerhalb von zwölf Stunden ein, so ist der Reeder automatisch von seiner Pflicht befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Verzögert sich das Auslaufen des Schiffes, so übernimmt der Reeder die Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Beobachters bis zu dessen tatsächlicher Einschiffung.

6.   ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

a)

Für die gesamte Flotte der Thunfischwadenfänger und Oberflächenlangleinenfischer werden für die Dauer der Fischereikampagne in der Fischereizone Madagaskars mindestens 40 madagassische Seeleute fest angestellt. Die Heuer der Seeleute wird von den Konsignataren der Reeder und den Betroffenen einvernehmlich festgelegt. Die Heuer muss Sozialleistungen abdecken.

Die Heuerverträge dieser Seeleute werden zwischen den Konsignataren und den Betroffenen geschlossen.

Eine ausführliche Liste der angeheuerten madagassischen Seeleute (Name, Dauer des Heuervertrags, Heuer usw.) ist dem Fischereiministerium spätestens am 31. Januar des Jahres zu übermitteln, das auf das Gültigkeitsjahr der Lizenz folgt.

Werden für die gesamte Flotte der Thunfischwadenfänger und Oberflächenlangleinenfischer keine 40 Seeleute angeheuert, so sind die Reeder, die nicht angeheuert haben, verpflichtet, für die nicht eingestellten Seeleute eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 9 des Abkommens festgesetzt wird und sich auf die gesamte Dauer der Fischereikampagne bezieht; dieser Betrag wird für die Ausbildung madagassischer Fischer verwendet und auf ein Konto überwiesen, das den Konsignataren mit Kopie an die Delegation der Kommission in Madagaskar mitgeteilt wurde.

b)

Die Erklärung der IAO zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Gemeinschaftsschiffen tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Die Arbeitsverträge der lokalen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit den zuständigen lokalen Behörden ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert). Die Entlohnung der lokalen Seeleute darf nicht schlechter sein als in dem Land, das das Fischereiabkommen geschlossen hat, und darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

Ist der Arbeitgeber eine lokale Gesellschaft, so müssen in dem Arbeitsvertrag der Name der Reederei und der Flaggenstaat angegeben sein.

Die Reedereien garantieren den lokalen Seeleuten an Bord ihrer Schiffe Lebens- und Arbeitsbedingungen, die denen der Gemeinschaftsseeleute aus der EU gleichwertig sind.

7.   FANGGEBIETE

Die den Gemeinschaftsschiffen zugänglichen Fanggebiete sind sämtliche Gewässer unter madagassischer Gerichtsbarkeit außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen.

Sollte das Fischereiministerium beschließen, versuchsweise Fischsammelstellen einzurichten, so wird dies der Kommission sowie den Konsignataren der betreffenden Reeder unter Angabe der geografischen Koordinaten dieser Sammelstellen mitgeteilt.

Ab dem 30. Tag nach dieser Mitteilung ist es untersagt, sich diesen Vorrichtungen weiter als 1,5 Meilen zu nähern. Jeglicher Abbau von Vorrichtungen für Fischsammelstellen muss denselben Parteien unverzüglich mitgeteilt werden.

8.   KONTROLLEN UND ÜBERWACHUNG DER FANGTÄTIGKEITEN

Die Fischereifahrzeuge im Besitz einer Lizenz gestatten und erleichtern jedem madagassischen Beamten, der mit Kontrollen oder der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragt ist, das Anbordkommen und die Erfüllung seiner Aufgaben.

9.   SATELLITENGESTÜTZTE ÜBERWACHUNG

Die Republik Madagaskar hat für ihre nationale Flotte ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) eingeführt. Dieses System soll ohne Diskriminierung auf alle in der madagassischen Fischereizone fischenden Schiffe ausgedehnt werden. Die Gemeinschaftsschiffe werden bereits seit dem 1. Januar 2000 gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in ihrem Tätigkeitsbereich satellitengestützt überwacht. Daher empfiehlt es sich, dass die einzelstaatlichen Behörden der Flaggenstaaten und der Republik Madagaskar unter nachstehenden Bedingungen eine Satellitenüberwachung der Schiffe durchführen, die im Rahmen des Fischereiabkommens EG/Madagaskar Fischfang betreiben:

1.

Die madagassischen Behörden haben der Gemeinschaft für die Satellitenüberwachung die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der Fischereizone Madagaskars mitgeteilt (Tabelle I). Die Karte mit den Koordinaten liegt als Anlage 4 bei.

Die madagassischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84 datum.

2.

Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die X.25-Adressen und die Spezifikationen für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter Nummern 4 und 6 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern und die elektronischen Adressen (Internet oder X.400), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können.

3.

Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt.

4.

Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in ein Fanggebiet der Republik Madagaskar einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen unverzüglich und mindestens einmal jede Stunde an die Zentrale für Fischereiüberwachung von Madagaskar (Längen- und Breitengrad, Kurs und Geschwindigkeit). Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.

5.

Die unter Nummer 4 genannten Mitteilungen werden elektronisch im Format X.25 ohne zusätzliches Protokoll übermittelt. Die Mitteilungen werden in Echtzeit gemäß dem Format in Anlage II übermittelt.

6.

Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 4 vorgesehenen Angaben baldmöglichst an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats. In diesem Fall ist um 6 Uhr, 12 Uhr und 18 Uhr (Ortszeit Madagaskar) eine Positionsmeldung zu übermitteln, solange sich das Fischereifahrzeug in einem Fanggebiet Madagaskars befindet. Sie umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 4.

Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats oder das Fischereifahrzeug sendet diese Mitteilungen unverzüglich an die Zentrale für Fischereiüberwachung. Das defekte Gerät ist zu reparieren oder auszutauschen, sobald das Fischereifahrzeug seine Fangreise beendet hat, spätestens aber innerhalb eines Monats. Nach Ablauf dieser Frist darf das betreffende Fischereifahrzeug keine neue Fangreise antreten, bevor das Gerät repariert oder ausgetauscht ist.

7.

Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in den madagassischen Gewässern in Abständen von zwei Stunden. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist die Zentrale für Fischereiüberwachung von Madagaskar unverzüglich zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 6 findet Anwendung.

8.

Stellt die Fischereiüberwachungszentrale fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 4 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, wird die andere Vertragspartei unverzüglich unterrichtet.

9.

Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des Abkommens EG/Madagaskar Fischfang betreiben, durch die madagassischen Behörden bestimmt. Die Angaben dürfen nicht an andere Parteien weitergegeben werden.

10.

Die Parteien kommen überein, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Anforderungen der Nummern 4 und 6 baldmöglichst, aber spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmungen, zu genügen.

11.

Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei kompatibel sind.

12.

Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt.

Tabelle I

Koordinaten (Breitengrade und Längengrade) der Fischerzone Madagaskars

(siehe auch beigefügte Karte in Anlage 4)

 

Koordinaten in Dezimalgraden

Koordinaten in Grad und Minuten

Ref.:

X

Y

X

Y

A

49,40

– 10,3

49°24′O

10°18′S

B

51

– 11,8

51°0′O

11°48′S

C

53,3

– 12,7

53°18′O

12°42′S

D

52,2

– 16,3

52°12′O

16°18′S

E

52,8

– 18,8

52°48′O

18°48′S

F

52

– 20,4

52°0′O

20°24′S

G

51,8

– 21,9

51°48′O

21°54′S

H

50,4

– 26,2

50°24′O

26°12′S

I

48,3

– 28,2

48°18′O

28°12′S

J

45,4

– 28,7

45°24′O

28°42′S

K

41,9

– 27,8

41°54′O

27°48′S

L

40,6

– 26

40°36′O

26°0′S

M

41,8

– 24,3

41°48′O

24°18′S

N

41,6

– 20,8

41°36′O

20°48′S

O

41,4

– 19,3

41°24′O

19°18′S

P

43,2

– 17,8

43°12′O

17°48′S

Q

43,4

– 16,9

43°24′O

16°54′S

R

42,55

– 15,6

42°33′O

15°36′S

S

43,15

– 14,35

43°9′O

14°21′S

T

45

– 14,5

45°0′O

14°30′S

U

46,8

– 13,4

46°48′O

13°24′S

V

48,4

– 11,2

48°24′O

11°12′S


Tabelle II

Übermittlung von VMS-Meldungen an Madagaskar

Positionsmeldung

Datenelement

Kennziffer

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FR

O

Angabe Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Flaggenstaat

FS

F

 

Art der Meldung

TM

O

Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

F

Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Äußere Kennziffern

XR

F

Angabe Schiffsregistrierung — die außen angebrachte Nummer des Schiffs

Breitengrad

LA

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84)

Längengrad

LO

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten O/W GGMM (WGS-84)

Kurs

CO

O

Schiffskurs 306°-Skala

Geschwindigkeit

SP

O

Schiffsgeschwindigkeit in Zehntel-Knoten

Datum

DA

O

Angabe zur Position des Schiffes — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Position des Schiffes — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

Zeichensatz: ISO8859.1

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

Ein doppelter Schrägstrich („//“) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

ein Schrägstrich („/“) trennt den Feldcode und die Daten.

Fakultative Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

10.   UMLADUNGEN

Wird Fisch umgeladen, so übergeben die Hochsee-Thunfischfroster die Mengen, die sie nicht an Bord behalten, einer von den zuständigen Fischereibehörden Madagaskars genannten Gesellschaft oder Organisation.

11.   DIENSTLEISTUNGEN

Die in der Fischereizone Madagaskars tätigen Gemeinschaftsreeder bemühen sich, bevorzugt madagassische Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (Überholung des Schiffes, Laden und Löschen, Schiffsbedarf, Konsignation usw. ...).

Die Behörden Madagaskars legen im Einvernehmen mit den Benutzern die Bedingungen für die Benutzung der Hafeneinrichtungen fest.

12.   SANKTIONEN

Verstöße gegen das vorliegende Protokoll und gegen Fischereivorschriften Madagaskars werden nach den geltenden madagassischen Rechtsvorschriften bestraft.

Die Kommission ist binnen höchstens 48 Stunden schriftlich über Sanktionen gegen ein Gemeinschaftsschiff und alle sachdienlichen Aspekte in diesem Zusammenhang zu unterrichten.

13.   VERFAHREN IM FALLE EINER AUFBRINGUNG

1.   Benachrichtigung

Das madagassische Fischereiministerium unterrichtet die Delegation der Kommission und den Flaggenstaat binnen höchstens 48 Stunden schriftlich von jeder Aufbringung eines im Rahmen des Fischereiabkommens tätigen Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in der Fischereizone Madagaskars und übermittelt einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung. Die Delegation der Kommission und der Flaggenstaat werden zudem über den weiteren Verlauf der eingeleiteten Verfahren und über etwaige Sanktionen unterrichtet.

2.   Regelung

Nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes und diesbezüglicher Verordnungen kann der Verstoß wie folgt geregelt werden:

a)

im Wege des Vergleichs; in diesem Fall bewegt sich die Höhe des Bußgeldes innerhalb der vom madagassischen Recht vorgesehenen Spanne;

b)

gerichtlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Madagaskars, wenn keine Regelung im Wege des Vergleichs zustande gekommen ist.

3.   Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung erlaubt, den Hafen zu verlassen, wenn

a)

die sich aus dem Vergleichsverfahren ergebenden Verpflichtungen erfüllt sind und eine entsprechende Quittung vorgelegt wurde;

b)

bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Bankkaution hinterlegt wurde.

14.   UMWELTSCHUTZ

Im Interesse des Umweltschutzes verpflichten sich die beiden Parteien, folgende Maßnahmen zu treffen:

Verbot für alle Schiffe, in der Fischereizone Madagaskars Öl oder Erzeugnisse aus Öl einzuleiten oder Plastik- und Hausmüll ins Meer zu werfen;

im Rahmen der IOTC: Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei und rationellen Bewirtschaftung sowie der Erhaltung der Thunfischbestände;

Verbot des Fangs geschützter Arten wie Wale, Delfine, Schildkröten und Meeresvögel.

Die Europäische Gemeinschaft ist gehalten, dem Fischereiministerium sämtliche Anomalien im Bereich des Umweltschutzes zu melden, die auf Schiffe in der Fischereizone Madagaskars zurückzuführen sind.

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

ANBORDNAHME VON BEOBACHTERN

Zum Fischfang in der Fischereizone Madagaskars berechtigte Thunfischwadenfänger und Oberflächenlangleinenfischer nehmen einen Beobachter des madagassischen Fischereiüberwachungszentrums an Bord, der einen Dienstausweis und einen Seepass bei sich führt. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird vom Fischereiüberwachungszentrum festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zeit.

Der Beobachter an Bord

1.

beobachtet, registriert und vermerkt die Fangtätigkeiten der Schiffe in der Fischereizone Madagaskars;

2.

überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang;

3.

nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor;

4.

erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

5.

sammelt während seiner Anwesenheit an Bord die Fangdaten zur Fischereizone;

6.

trifft alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und sein Aufenthalt an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

7.

geht mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes;

8.

verfasst einen Fangreise-Bericht, der dem Fischereiüberwachungszentrum Madagaskar mit Kopie an die Delegation der Europäischen Kommission übermittelt wird.

Der Reeder oder Kapitän des Fischereifahrzeugs muss hierzu

1.

dem Beobachter gestatten, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben an Bord zu kommen und für den im Antrag genannten Zeitraum an Bord zu bleiben;

2.

einen geeigneten Arbeitsplatz einschließlich Tisch mit ausreichender Beleuchtung bereitstellen;

3.

die ihm zugänglichen Informationen über die Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars weitergeben;

4.

die Position des Schiffes mitteilen (Längen- und Breitengrad);

5.

Nachrichten schicken und entgegennehmen oder gestatten, dass mit Hilfe der Kommunikationsmittel an Bord des Schiffes Nachrichten geschickt und entgegengenommen werden;

6.

Zugang zu allen Bereichen des Schiffes einräumen, die den Fischfang, die Verarbeitung und die Lagerung betreffen;

7.

Probenahmen gestatten;

8.

geeignete Lagermöglichkeiten für diese Proben vorsehen, ohne hierdurch die Lagerkapazitäten des Schiffes zu beeinträchtigen;

9.

Unterstützung bei der Prüfung und Messung der Fanggeräte an Bord gewähren;

10.

dem Beobachter die Mitnahme der während seines Aufenthalts an Bord gesammelten Proben und Dokumente gestatten;

11.

dem Beobachter, wenn dieser länger als vier aufeinander folgende Stunden an Bord bleibt, Unterkunft und Verpflegung anbieten und ihn hierbei seinen Schiffsoffizieren gleichstellen.

Anlage 4

ZONE DE PÊCHE DE MADAGASCAR

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13.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 556/2005 DER KOMMISSION

vom 12. April 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 12. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

84,4

096

105,7

204

55,5

212

146,4

624

104,9

999

99,4

0707 00 05

052

135,5

204

51,5

999

93,5

0709 10 00

220

79,0

999

79,0

0709 90 70

052

109,7

096

75,1

204

81,3

999

88,7

0805 10 20

052

55,0

204

47,9

212

56,6

220

48,9

624

61,6

999

54,0

0805 50 10

052

67,1

220

71,1

400

67,7

624

70,3

999

69,1

0808 10 80

388

86,4

400

130,3

404

81,4

508

65,2

512

73,5

524

72,7

528

72,3

720

83,9

804

107,7

999

85,9

0808 20 50

388

84,5

512

75,6

528

61,7

999

73,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


13.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 557/2005 DER KOMMISSION

vom 11. April 2005

zur Einstellung der Fischerei auf Tiefseegarnelen durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (2) sind für das Jahr 2005 Quoten für Tiefseegarnelen vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Tiefseegarnelenfänge im Gebiet OPANO 31 durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens die für 2005 zugeteilte Quote erreicht. Die Gemeinschaft hat die Befischung dieses Bestands ab dem 24. Februar 2005 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Tiefseegarnelenfänge im Gebiet OPANO 3L durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens, gilt die den Mitgliedstaaten für 2005 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Tiefseegarnelen im Gebiet OPANO 3L durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 24. Februar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2005

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1.


13.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 558/2005 DER KOMMISSION

vom 12. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen und der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (2) wurde die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen erstellt.

(2)

Gemäß der Erstattungsnomenklatur kommen Käse für eine Ausfuhrerstattung in Betracht, wenn sie Mindestanforderungen betreffend Milchtrockenmasse und Milchfett erfüllen. Eine in bestimmten neuen Mitgliedstaaten erzeugte Käsesorte könnte diese Anforderungen erfüllen, aber nicht in den Genuss einer Erstattung kommen, weil sie nicht unter das derzeitige Klassifizierungssystem der Ausfuhrerstattungsnomenklatur fällt. Aufgrund der Bedeutung dieses Käses für die Milchwirtschaft, den Handel und die jeweiligen Milcherzeuger ist es angebracht, unter der Position „andere Käse“ einen Produktcode hinzuzufügen, so dass der Käse in die Ausfuhrerstattungsnomenklatur eingereiht werden kann.

(3)

Die Mengen, für die in der Erzeugniskategorie „Käse“ Ausfuhrlizenzen beantragt werden, überschreiten ständig das Profil der Ausfuhrbeschränkungen, die gemäß dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft für die Gemeinschaft gelten. Die zusätzlichen Ausfuhrlizenzen, die im Rahmen der neu geschaffenen Position beantragt werden, werden den Druck auf diese Kategorie noch verstärken.

(4)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission (3) wird keine Erstattung bei der Ausfuhr von Käse gewährt, dessen Preis frei Grenze vor der Anwendung der Erstattung im Ausfuhrmitgliedstaat niedriger ist als 230 EUR je 100 kg. Für Käse des Codes 0406 90 33 9919 der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen gilt diese Bestimmung jedoch nicht. Unter diesen Umständen ist es in Anbetracht der zahlreichen Anträge auf die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Käse angebracht, diese Bestimmung ausnahmslos auf alle Käsearten anzuwenden.

(5)

Gemäß der für geriebenen Käse, Käse in Pulverform und Schmelzkäse geltenden Fußnote 10 in Anhang I Sektor 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 bleiben milchfremde Bestandteile bei der Berechnung der Erstattung unberücksichtigt. Diese Bestimmung ist auf alle Käsearten auszudehnen und die betreffenden milchfremden Bestandteile sind genauer zu beschreiben. Für den Ausführer und noch in größerem Maße für die zuständige Behörde kann es sehr schwierig oder sogar unmöglich sein, das Gewicht dieser Bestandteile zu bestimmen. Daher empfiehlt es sich, die Erstattung um einen Standardbetrag zu kürzen.

(6)

Die Erstattung wird für das Nettogewicht des Käses gewährt. In den Fällen, in denen der Käse mit Paraffin, Asche oder Wachs umhüllt oder in Plastikfolie eingeschlagen ist, kann es zu Unklarheiten kommen. Es ist vorzusehen, dass eine solche Umschließung nicht Teil des Nettogewichts des Erzeugnisses zum Zwecke der Berechnung der Erstattung ist. Bei Plastikfolie, Paraffin und Asche kann es für den Ausführer und die zuständige Behörde unmöglich sein, das Gewicht dieser Materialien zu bestimmen. Daher empfiehlt es sich, die Erstattung um einen Standardbetrag zu kürzen.

(7)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3846/87 und (EG) Nr. 174/1999 sind entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 wird gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Ausfuhrlizenzen, die ab dem 27. Mai 2005 beantragt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/2004 (ABl. L 380 vom 24.12.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

Anhang I Sektor 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird wie folgt geändert:

1.

Die Warenbezeichnung des KN-Codes „ex 0406“ erhält folgende Fassung: „Käse und Quark/Topfen (7)(10):“.

2.

Die Warenbezeichnung des KN-Codes „ex 0406 20“ erhält folgende Fassung: „— Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform“.

3.

Die Warenbezeichnung des KN-Codes „ex 0406 30“ erhält folgende Fassung: „— Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform“.

4.

Die Angaben zum KN-Code „ex 0406 90 88“ erhalten folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Zusätzliche Anforderungen für die Benutzung des Produktcodes

Produktcode

Höchstgehalt an Wasser in

GHT

Mindestgehalt an Fett in der Trockenmasse in

GHT

„ex 0406 90 88

– – – – – – – – mehr als 62 bis höchstens 72 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – – aus Molke hergestellt

 

 

0406 90 88 9100

– – – – – – – – – anderer:

 

 

 

– – – – – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – – – – – 10 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

60

10

0406 90 88 9300

– – – – – – – – – – – 40 GHT oder mehr:

 

 

 

– – – – – – – – – – – – Akawi

55

40

0406 90 88 9500“

5.

Fußnote 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

a)

Die Erstattung für Käse in unmittelbaren Umschließungen mit Flüssigkeiten zur Haltbarmachung, insbesondere Salzlake, wird für das Nettogewicht, d. h. abzüglich des Gewichts dieser Flüssigkeiten, gewährt.

b)

Die Plastikfolie, das Paraffin, die Asche und das Wachs, die als Umschließung verwendet werden, gelten nicht als Teil des Nettogewichts des Erzeugnisses zum Zwecke der Erstattung.

c)

Ist der Käse in einer Plastikfolie aufgemacht und umfasst das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Plastikfolie, so wird der Erstattungsbetrag um 0,5 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller an, dass der Käse von einer Plastikfolie umhüllt ist und ob das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Plastikfolie umfasst.

d)

Ist der Käse in Paraffin oder Asche aufgemacht und umfasst das angegebene Nettogewicht das Gewicht des Paraffins oder der Asche, so wird der Erstattungsbetrag um 2 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller an, dass der Käse von Paraffin oder Asche umhüllt ist und ob das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Asche oder des Paraffins umfasst.

e)

Ist der Käse in Wachs aufgemacht, so muss der Antragsteller bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten in der Erklärung das Nettogewicht des Käses ohne das Gewicht des Wachses angeben.“

6.

Fußnote 10 erhält folgende Fassung:

„(10)

a)

Enthält das Erzeugnis milchfremde Bestandteile außer Gewürzen oder Kräutern, also insbesondere Schinken, Nüsse, Garnelen, Lachs, Oliven oder Rosinen, so wird der Erstattungsbetrag um 10 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, dass solche milchfremden Bestandteile zugesetzt sind.

b)

Enthält das Erzeugnis Gewürze oder Kräuter wie insbesondere Senf, Basilikum, Knoblauch oder Oregano, so wird der Erstattungsbetrag um 1 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, dass Gewürze oder Kräuter zugesetzt sind.

c)

Enthält das Erzeugnis Kasein und/oder Kaseinate und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse und/oder Laktose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504, so bleiben die Zusätze von Kasein und/oder Kaseinaten und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen (ausgenommen Molkenbutter des KN-Codes 0405 10 50) und/oder Laktose und/oder Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 bei der Berechnung der Erstattung unberücksichtigt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob Kasein und/oder Kaseinate und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse und/oder Laktose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind und welches gegebenenfalls der Höchstgehalt der Zusätze von Kasein und/oder Kaseinaten und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen (gegebenenfalls unter Angabe des Gehalts an Molkenbutter) und/oder Laktose und/oder Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 je 100 kg Enderzeugnis ist.

d)

Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind, wie Salz, Lab oder Schimmel.“


13.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 559/2005 DER KOMMISSION

vom 12. April 2005

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandter Ringbuchmechaniken, ob als Ursprungserzeugnis der Demokratischen Volksrepublik Laos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt).

(2)

Der Antrag wurde am 28. Februar 2005 von der Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt, auf die mehr als 70 % der Gemeinschaftsproduktion bestimmter Ringbuchmechaniken entfällt.

B.   WARE

(3)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Ringbuchmechaniken, die normalerweise dem KN-Code ex 8305 10 00 zugewiesen werden, mit Ursprung in der VR China. Dieser KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

(4)

Bei der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, handelt es sich um bestimmte Ringbuchmechaniken, die aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandt wurden (nachstehend „untersuchte Ware“ genannt) und die normalerweise dem selben KN-Code zugewiesen werden wie die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China.

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(5)

Bei den derzeit geltenden und möglicherweise umgangenen Maßnahmen handelt es sich um einen mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 des Rates (2) eingeführten endgültigen Antidumpingzoll, der auf die aus Vietnam versandten Einfuhren derselben Ware ausgeweitet wurde (3).

D.   GRÜNDE FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(6)

Der Antrag enthält ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die gegenüber der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen durch Umladung der untersuchten Ware in der Demokratischen Volksrepublik Laos und/oder deren Montage in der Demokratischen Volksrepublik Laos umgangen werden. Es wurden folgende Beweise übermittelt:

Dem Antrag zufolge hat sich das Handelsgefüge aufgrund eines maßgeblichen Anstiegs der Einfuhren der untersuchten Ware erheblich geändert, während die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China nach der Einführung von Maßnahmen zurückgingen, wofür es außer der Einführung des Zolls ansonsten keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gibt.

Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint auf die Umladung bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China in die Demokratische Volksrepublik Laos und/oder die Montage bestimmter Ringbuchmechaniken in der Demokratischen Volksrepublik Laos zurückzuführen sein.

Darüber hinaus enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung der gegenüber der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl in Bezug auf die Menge als auch die Preise untergraben wird. Dem Anschein nach sind bedeutende Mengen von Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken aus der Demokratischen Volksrepublik Laos an die Stelle der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China getreten.

Ferner liegen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die untersuchte Ware zu Preisen verkauft wird, die im Vergleich zu dem ursprünglich für bestimmte Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China ermittelten Normalwert gedumpt sind.

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben dem Versand über die Demokratische Volksrepublik Laos noch andere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

(7)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandten Einfuhren von bestimmten Ringbuchmechaniken, unabhängig davon, ob ihr Ursprung in der Anmeldung mit der Demokratischen Volksrepublik Laos angegeben ist oder nicht, gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a)   Fragebogen

(8)

Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in der Demokratischen Volksrepublik Laos, den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in der VR China und den Einführern und ihren Verbänden in der Gemeinschaft, die an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu den geltenden Maßnahmen führte, oder die im Antrag genannt sind, sowie den Behörden der VR China und den Behörden in der Demokratischen Volksrepublik Laos Fragebogen zusenden. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingeholt.

(9)

Alle interessierten Parteien sollten umgehend und innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Frist bei der Kommission nachfragen, ob sie in dem Antrag genannt sind und gegebenenfalls innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.

(10)

Die Behörden der VR China und die Behörden in der Demokratischen Volksrepublik Laos werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet und erhalten eine Kopie des Antrags.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(11)

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann interessierte Parteien ferner anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen

(12)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Gemeinschaft stattfindet, können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung Hersteller der betroffenen Ware, die nachweisen können, dass sie nicht mit einem Hersteller verbunden sind, der den geltenden Maßnahmen unterliegt, und für die festgestellt wurde, dass sie nicht an den Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen befreit werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(13)

Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich erfasst werden, damit in dem Fall, in dem bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird, rückwirkend vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung auf die aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandten Einfuhren Antidumpingzölle in entsprechender Höhe erhoben werden können.

G.   FRISTEN

(14)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb derer

interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Antworten auf den Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

Hersteller in der Demokratischen Volksrepublik Laos eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können;

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(15)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist selbst meldet.

H.   NICHTMITARBEIT

(16)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(17)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; gemäß Artikel 18 der Grundverordnung können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet um festzustellen, ob die Einfuhren von bestimmten aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandten Ringbuchmechaniken des KN-Codes ex 8305 10 00 (TARIC-Codes 8305100013 und 8305100023), ob als Ursprungserzeugnis der Demokratischen Volksrepublik Laos angemeldet oder nicht, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 eingeführten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China umgehen.

Ringbuchmechaniken im Sinne dieser Verordnung sind Mechaniken, die aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft einzustellen, die von Ausführern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Antidumpingzölle nicht umgehen.

Artikel 3

(1)   Die Fragebogen sind bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Hersteller in der Demokratischen Volksrepublik Laos, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, sollten innerhalb derselben Frist von 40 Tagen einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.

(4)   Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(5)   Alle sachdienlichen Informationen, Anträge auf Anhörung oder Anforderungen eines Fragebogens sowie alle Anträge auf Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen sind von den interessierten Parteien schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe von Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummern zu übermitteln. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, der Antworten auf den Fragebogen und aller Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 11.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1208/2004 (ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 1).

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

13.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. April 2005

zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle der Einhaltung der Zielvorgaben für Wiederverwendung/Verwertung und Wiederverwendung/Recycling gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2849)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/293/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/53/EG muss die Kommission die erforderlichen Einzelheiten festlegen, um die Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zielvorgaben zu kontrollieren. Es reicht aus, dass die Mitgliedstaaten nachweisen können, dass zumindest die vorgeschriebenen Ziele eingehalten werden.

(2)

Die Merkmale und die Darstellung der Berechnung der Zielvorgaben in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 müssen harmonisiert werden, damit die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten vergleichbar sind.

(3)

Höchste Genauigkeit der Zielvorgaben kann nur erreicht werden, wenn bei der Berechnung der Zielvorgaben der Nenner auf der Zahl der Altfahrzeuge basiert, die einem Verwertungssystem zugeführt werden.

(4)

In Abwägung der Gefahr von Ungenauigkeiten und des Bestrebens der Verwaltung, präzise Angaben zu erhalten, dürfen die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung der aus Altfahrzeugen zurückgewonnenen Metallmenge den Metallgehalt schätzen.

(5)

Zur Feststellung des individuellen Fahrzeuggewichts sollten leicht verfügbare Daten in standardisierter Form verwendet werden.

(6)

Bei der Demontage entnommener Kraftstoff darf bei der Berechnung der Zielvorgaben nicht berücksichtigt werden, da zuverlässige Angaben über die Kraftstoffmenge in Altfahrzeugen nicht in allen Mitgliedstaaten verfügbar sind. Zur Kontrolle der Einhaltung der Zielvorgaben sollte EU-weit eine durchschnittliche Kraftstoffmenge zugrunde gelegt werden, um die Berechnungsmethoden so weit wie möglich zu harmonisieren und die Vergleichbarkeit der den Mitgliedstaaten erreichten Ziele zu gewährleisten.

(7)

Im Rahmen des Binnenmarktes können die Mitgliedstaaten die in ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Altfahrzeuge zur weiteren Behandlung in andere Länder ausführen. Um Zuordnungsprobleme so gering wie möglich zu halten und übermäßigen Kontroll- und Berechnungsaufwand zu vermeiden, werden die Recycling- und Verwertungsraten ausgeführter Fahrzeugteile dem ausführenden Mitgliedstaat zugerechnet.

(8)

Schredderkampagnen sind erforderlich, um die mit Altfahrzeugen verbundenen Ausgangsströme einer Schredderanlage zu bestimmen.

(9)

Die Kommission wird weiterhin die Berechnung der Zielvorgaben, einschließlich des Umfangs der Ausfuhren und ihres Einflusses auf die Recycling- und Verwertungsraten, überwachen. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten auch Daten für die Zeit vor 2006 vorlegen. Diese Daten werden nur für Kontrollzwecke verwendet.

(10)

Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (2).

(11)

Die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates (3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten berechnen die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/53/EG festgelegten Zielvorgaben für Wiederverwendung/Verwertung und Wiederverwendung/Recycling auf der Grundlage der durch Beseitigung von Schadstoffen, Demontage und Schreddern (und Maßnahmen nach dem Schreddern) wieder verwendeten, rezyklierten und verwerteten Werkstoffe. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei weiterbehandelten Werkstoffen die tatsächlich erzielte Verwertung berücksichtigt wird.

Zu diesem Zweck füllen die Mitgliedstaaten die Tabellen 1—4 des Anhangs dieser Entscheidung aus und beschreiben ausführlich die verwendeten Daten.

(2)   Beim Ausfüllen der Tabellen 1—4 des Anhangs können die Mitgliedstaaten auch von einer auf Daten basierenden Schätzung des durchschnittlichen Prozentsatzes der wieder verwendeten, rezyklierten und verwerteten Metalle aus Altfahrzeugen ausgehen, nachstehend „Schätzung des Metallgehalts“. Diese Schätzung muss auf detaillierte Daten beruhen, die den geschätzten Prozentsatz des Metallgehalts sowie den geschätzten Prozentsatz der Wiederverwendung, des Recyclings und der Verwertung erklären. Diese Daten müssen für mindestens 95 % der in dem betreffenden Mitgliedstaat anfallenden Altfahrzeuge gelten.

(3)   Die Daten der Mitgliedstaaten enthalten eine Aufschlüsselung

a)

des aktuellen inländischen Fahrzeugmarktes,

b)

der in ihrem Hoheitsgebiet vorhandenen Altfahrzeuge und

c)

der in die Schätzung einbezogenen Fahrzeugwerkstoffe und -bauteile, um eine Doppelzählung zu vermeiden.

Artikel 2

(1)   Bei Altfahrzeugen, Werkstoffen oder Teilen derselben, für die von einer nationalen, zugelassenen Verwertungsanlage ein Verwertungsnachweis ausgestellt wurde und die zur weiteren Behandlung in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgeführt wurden, wird diese Behandlung zwecks Berechnung der Zielvorgaben dem Ausfuhrmitgliedstaat zugeordnet, wenn es sichere Belege dafür gibt, dass das Recycling und/oder die Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die weitgehend den im einschlägigen Gemeinschaftsrecht beschriebenen Bedingungen entsprechen.

Altfahrzeuge, für die ein anderer Mitgliedstaat oder ein Drittland einen Verwertungsnachweis ausgestellt hat und die zur Verwertung und/oder zum Recycling in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, werden im Einfuhrmitgliedstaat nicht als verwertet oder rezykliert gezählt.

(2)   Für Ausfuhren in Drittländer legen die Mitgliedstaaten fest, ob zusätzliche Unterlagen erforderlich sind, um zu belegen, dass die ausgeführten Werkstoffe tatsächlich rezykliert oder verwertet werden.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten füllen jedes Jahr, beginnend mit Daten für 2006, die im Anhang enthaltenen Tabellen aus und übermitteln sie der Kommission binnen 18 Monaten nach dem Ende des betreffenden Jahres.

(2)   Für die Jahre vor 2006 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die verfügbaren Daten binnen 12 Monaten nach dem Ende des betreffenden Jahres. Die Daten für die Jahre vor 2006 werden nur für Kontrollzwecke verwendet.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. April 2005

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/63/EG der Kommission (ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 73).

(2)  ABl. L 332 vom 9.12.2002. S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 574/2004 der Kommission (ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 15).

(3)  ABl. L 194 vom 25.07.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

Anmerkungen:

1.

Das Ausfüllen der grauen Teile der Tabelle 1 ist nicht obligatorisch.

2.

Mitgliedstaaten, die den Metallgehalt schätzen, müssen in den die Metalle betreffenden Teilen der Tabelle 2 darauf zurückgreifen.

3.

(**): Soweit möglich, ist das Abfallcodeverzeichnis im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle () zu verwenden.

4.

Mitgliedstaaten, die den Metallgehalt nicht schätzen, berechnen die Wiederverwendung (A) auf der Grundlage folgender Subtraktionsmethode: das individuelle Fahrzeuggewicht (Wi) abzüglich des Gewichts des Altfahrzeugs nach Beseitigung der Schadstoffe und Demontage (Karosserie) (Wb) abzüglich des Gewichts der bei der Beseitigung von Schadstoffen und der Demontage anfallenden Werkstoffe, die der Verwertung, dem Recycling oder der Beseitigung zugeführt werden. Mitgliedstaaten, die den Metallgehalt schätzen, bestimmen A (Metallbauteile ausgenommen) anhand der Erklärungen der zugelassenen Verwertungsanlagen.

Das Gewicht der Recycling/Verwertung/Beseitigung zugeführten Werkstoffe wird anhand der Erklärungen der annehmenden Recycling/Verwertungs- oder Sammelunternehmen, der Wiegescheine, anderer Arten der Buchführung oder der Beseitigungsscheine bestimmt.

Das individuelle Fahrzeuggewicht (Wi) wird entweder i ausgehend vom in den Zulassungsunterlagen () angegebenen Gewicht des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs oder ii ausgehend vom Gewicht des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand gemäß der Konformitätsbescheinigung (beschrieben in Anhang IX der Richtlinie 70/156/EWG des Rates () in der geänderten Fassung) oder iii, falls diese Daten nicht verfügbar sind, anhand des in den Spezifikationen des Herstellers angegebenen Gewichts berechnet. Das individuelle Gewicht des Fahrzeugs enthält in keinem Fall das Gewicht des Fahrers, das auf 75 kg, und das Gewicht des Kraftstoffs, das auf 40 kg festgesetzt wird.

Das Gewicht des Altfahrzeugs (Karosserie) (Wb) nach Beseitigung der Schadstoffe und Demontage wird bestimmt auf der Grundlage der von der annehmenden Verwertungsanlage gemachten Angaben.

5.

Das Fahrzeuggesamtgewicht (W1) wird berechnet als Summe der individuellen Fahrzeuggewichte (Wi).

Die Gesamtzahl der Altfahrzeuge (W) wird berechnet auf der Grundlage der Zahl der im Mitgliedstaat anfallenden Altfahrzeuge (wenn eine zugelassene Verwertungsanlage einen Verwertungsnachweis ausstellt).

6.

Die Ausgangsströme von Altfahrzeugen aus einer Schredderanlage werden berechnet auf der Grundlage der Schredderkampagnen in Kombination mit den Eingangsströmen von Altfahrzeugen in eine Schredderanlage. Die Eingangsströme von Altfahrzeugen in eine Schredderanlage werden berechnet auf der Grundlage von Wiegescheinen, Quittungen oder anderen Arten der Buchführung. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Bericht über die Zahl der auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Schredderkampagnen. Die tatsächliche Recycling/Verwertungsquote des berechneten Ergebnisses (Nichtmetall) ist anhand von Erklärungen der annehmenden Recycling/Verwertungs- oder Sammelunternehmen, der Wiegescheine, anderer Arten der Buchführung oder der Beseitigungsscheine zu belegen.

Tabelle 1: Werkstoffe, die bei der Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen und der Demontage von Altfahrzeugen im Mitgliedstaat anfallen und dort behandelt werden (in Tonnen pro Jahr)

Werkstoffe aus der Schadstoffbeseitigung und der Demontage (**)

Wiederverwendung

(A)

Recycling

(B1)

Energierückgewinnung

(C1)

Verwertung insgesamt

(D1 = B1 + C1)

Beseitigung

E1

Batterien

 

 

 

 

 

Flüssigkeiten (ausgenommen Kraftstoff)

 

 

 

 

 

Ölfilter

 

 

 

 

 

Andere bei der Schadstoffbeseitigung anfallende Werkstoffe (ausgenommen Kraftstoff)

 

 

 

 

 

Katalysatoren

 

 

 

 

 

Metallbauteile

 

 

 

 

 

Reifen

 

 

 

 

 

Große Kunststoffteile

 

 

 

 

 

Glas

 

 

 

 

 

Andere bei der Demontage anfallende Werkstoffe

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 


Tabelle 2: Werkstoffe, die beim Schreddern von Altfahrzeugen im Mitgliedstaat anfallen und dort behandelt werden (in Tonnen pro Jahr)

Beim Schreddern anfallende Werkstoffe (**)

Recycling

(B2)

Energierückgewinnung

(C2)

Verwertung insgesamt

(D2 = B2 + C2)

Beseitigung

E2

Eisenhaltiger Schrott (Stahl)

 

 

 

 

Nichteisenhaltige Werkstoffe (Aluminium, Kupfer, Zink, Blei usw.)

 

 

 

 

Schredderleichtfraktion (SLF)

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 


Tabelle 3: Kontrolle von (Teilen von) Altfahrzeugen, die im Mitgliedstaat anfallen und zur Weiterbehandlung ausgeführt werden (in Tonnen pro Jahr)

Gesamtgewicht der ausgeführten Altfahrzeuge nach Ländern (**)

Recycling von (Teilen von) ausgeführten Altfahrzeugen insgesamt (F1)

Verwertung von (Teilen von) ausgeführten Altfahrzeugen insgesamt (F2)

Beseitigung von (Teilen von) ausgeführten Altfahrzeugen insgesamt (F3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 4: Wiederverwendung, Verwertung und Recycling von Altfahrzeugen, die im Mitgliedstaat anfallen und innerhalb oder außerhalb desselben Mitgliedstaats behandelt werden, insgesamt (in Tonnen pro Jahr)

Wiederverwendung

(A)

Recycling insgesamt

(B1 + B2 + F1)

Verwertung insgesamt

(D1 + D2 + F2)

Wiederverwendung und Recycling insgesamt

(X1 = A + B1 + B2 + F1)

Wiederverwendung und Verwertung insgesamt

(X2 = A + D1 + D2 + F2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

W (Gesamtzahl der Altfahrzeuge) = …

W1 (Fahrzeuggesamtgewicht) = …

%

%

X1/W1

X2/W1


(1)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG des Rates (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18).

(2)  Ab 1. Juni 2004, dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57) wird das Gewicht des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs unter Punkt G. verzeichnet.

(3)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/104/EG der Kommission (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13).


13.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. April 2005

über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Anhang III Punkt 2 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1032)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(2005/294/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Punkt 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen als in Anhang III Punkt 2 und Punkt 2 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegt ist, so ist diese Menge so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie z. B. im vorliegenden Fall durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2)

Am 18. November 2002 verabschiedete die Kommission die Entscheidung 2002/915/EG (2) über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Anhang III Punkt 2 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG. Die Ausnahmeregelung galt im Rahmen des dänischen Aktionsprogramms 1999—2003, das bis 1. August 2004 lief. Die Ausnahmeregelung gestattete in bestimmten Rinderhaltungsbetrieben die Ausbringung von Viehdung mit einem Stickstoffgehalt von bis zu 230 kg pro Hektar und Jahr.

(3)

Am 8. Januar 2004 beantragte Dänemark eine Verlängerung dieser Ausnahmeregelung. Der Antrag wurde am 2. Februar 2004, 2. April 2004, 23. April 2004, 14. Juni 2004, 2. August 2004, 14. September 2004 und 4. Oktober 2004 durch technische Unterlagen ergänzt.

(4)

Die dänischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG können als im Einklang mit der Richtlinie stehend betrachtet werden, deren Bestimmungen auch für die Ausnahmeregelung gelten.

(5)

Im Dezember 2003 schloss Dänemark die Bewertung seines zweiten Aktionsplans für die aquatische Umwelt ab, bei der sich zeigte, dass das Ziel einer Verringerung der Nitratauswaschung um 48 % im Zeitraum 1985—2003 erreicht worden war.

(6)

Das dänische Parlament verabschiedete den dritten Aktionsplan für die aquatische Umwelt 2005—2015 und gab darin das Ziel vor, im Zeitraum 2005—2015 die Nitratauswaschung um weitere 13 % und den Phosphatüberschuss um 50 % zu reduzieren.

(7)

Im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 91/676/EWG hat Dänemark Aktionsprogramme zur Verwirklichung des in dieser Richtlinie festgelegten Ziels eines Nitratgehalts des Grundwassers von höchstens 50 mg/l verabschiedet.

(8)

Überwachung und Kontrollen zeigen, dass im Zeitraum 2002—2003 insgesamt 1 845 Rinderhaltungsbetriebe, 213 617 Großvieheinheiten und 123 068 Hektar, d. h. 4 %, 11 % bzw. 5 % der jeweiligen Gesamtanzahl unter die Ausnahmeregelung der Entscheidung 2002/915/EG fielen.

(9)

Berechnungen der Nitratauswaschung auf der Grundlage von Überprüfungen und Nährstoffanalysen in landwirtschaftlichen Einzugsgebieten an Referenzstandorten auf sandigen und lehmigen Böden zeigen, dass die Nitratauswaschung im Zeitraum 1990—2003 auf lehmigen Böden um 42 % und auf sandigen Böden um 52 % verringert wurde. Diese Verringerung bestätigte sich im Zeitraum 2002/2003.

(10)

Eine Trendanalyse der gemessenen Nitratkonzentration in Wasser, das die Wurzelzone verlässt, zeigt eine stetige Abnahme des festgestellten Wertes, der sich bei einer jährlichen Verringerung um 3,1 bzw. 6,1 mg/l für lehmige bzw. sandige Böden nun dem Wert 50 mg/l annähert. Die Nitratkonzentration in Flüssen in landwirtschaftlichen Einzugsgebieten nahm im Zeitraum 1990—2003 um 29 % ab. Im Jahr 2003 lag die durchschnittliche Nitratkonzentration in oberem Grundwasserbereich sowohl in sandigen als auch in lehmigen Böden unterhalb 50 mg/l.

(11)

Die Kommission ist nach Prüfung des Antrags Dänemarks und angesichts der Erfahrungen mit der Ausnahmeregelung gemäß der Entscheidung 2002/915/EG der Ansicht, dass die von Dänemark beabsichtigte Zulassung einer Dungmenge von 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr die Erreichung der Ziele der Richtlinie 91/676/EG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden.

(12)

Diese Entscheidung gilt im Rahmen des dänischen Aktionsprogramms 2004—2007.

(13)

Die Entscheidung 2002/915/EG lief am 1. August 2004 aus. Angesichts der Erfahrungen mit dieser Entscheidung und im Bestreben, den betreffenden Viehhaltern auch weiterhin eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu ermöglichen, sollte die vorliegende Entscheidung ab dem 2. August 2004 gelten.

(14)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem mit Schreiben vom 8. Januar 2004 gestellten Antrag Dänemarks auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Anhang III Punkt 2 Buchstabe b der Richtlinie 91/676/EWG wird unter den nachfolgend genannten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Rinderhaltungsbetriebe“ sind Haltungsbetriebe mit mindestens drei Großvieheinheiten, wobei mindestens 2/3 der Vieheinheiten Rinder sind.

b)

„Gras“ ist Dauergrünland oder Wechselgrünland (Wechselgrünland liegt in der Regel weniger als vier Jahre).

c)

„Kulturen mit Gras als Untersaat“ sind Siliergetreide, Siliermais und/oder Sommergerste, mit vor (Mais) oder nach der Ernte eingesätem Gras als Untersaat im Zwischenfruchtanbau zwecks biologischer Retention von Reststickstoff während des Winters.

d)

„Rüben“ sind Futterrüben.

Artikel 3

Geltungsbereich

Die Ausnahmegenehmigung gilt individuell und gemäß den in den Artikeln 4 bis 6 beschriebenen Bedingungen für Rinderhaltungsbetriebe, bei denen die Fruchtfolge mehr als 70 % Pflanzen mit besonders hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase umfasst.

Artikel 4

Jährliche Genehmigung und Verpflichtung

(1)   Die Viehhalter stellen bei den zuständigen Behörden jährlich einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung.

(2)   Mit diesem jährlichen Antrag verpflichten sie sich schriftlich zur Erhaltung der in den Artikeln 5 und 6 beschriebenen Bedingungen.

Artikel 5

Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln

Die in Rinderhaltungsbetrieben jährlich ausgebrachte Dungmenge einschließlich der direkten Ausscheidungen der Tiere, darf unter Einhaltung folgender Bedingungen höchstens 230 kg Stickstoff enthalten:

a)

Der Stickstoffgesamteintrag muss dem Bedarf der betreffenden Kultur und dem Stickstoffangebot des Bodens entsprechen, wobei die Düngerate auf einen Wert festgesetzt wird, der 10 % unter dem wirtschaftlichen Optimum liegt;

b)

für jeden landwirtschaftlichen Betrieb wird ein Düngeplan erstellt und ein Düngekonto geführt. Die Fruchtwechselpläne für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. März des Folgejahres müssen den Behörden spätestens am 1. September vorliegen. Bis zum 21. April müssen diese Pläne, die den gesamten genannten Zeitraum erfassen, durch Informationen über die erwartete Ausbringung von Dung und Stickstoffdüngern ergänzt werden und den Behörden vorliegen. In den Fruchtwechselplänen sind Gras, Gras als Zwischenfrucht, Rüben und andere Kulturen mit Gras als Untersaat zu spezifizieren. In den Düngeplänen ist der geschätzte Stickstoff- und Phosphorausbringungsbedarf anzugeben, wobei die Stickstoffausbringung auf 10 % unterhalb des wirtschaftlichen Optimums festgelegt wird. Ferner ist die Art des vorgesehenen Düngers (Viehdung, Abfälle, chemische Düngemittel) mitzuteilen und eine Kartenskizze beizufügen, in der die einzelnen Felder eingezeichnet sind. Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftung aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Bewirtschaftungspraktiken widerspiegeln. Der zuständigen Behörde ist jährlich ein Düngekonto vorzulegen. Diese Vorschriften sind in Verordnungen festzulegen;

c)

jeder Rinderhaltungsbetrieb legt mit dem jährlichen Antrag sein Düngekonto vor und akzeptiert unangekündigte Kontrollen;

d)

jeder Viehhalter, dem eine Ausnahme gewährt wurde, nimmt zur genauen Düngung regelmäßige Stickstoff- und Phosphoranalysen des Bodens vor (mindestens alle drei Jahre je 5 ha Fläche);

e)

vor der Ansaat von Gras im Herbst wird kein Dung ausgebracht, und nach dem Umpflügen wird eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf angebaut.

Artikel 6

Bodenbedeckung

(1)   Mindestens 70 % der einem Rinderhaltungsbetrieb für das Ausbringen von Dung verfügbaren Fläche sind bestanden mit Gras, Gras als Zwischenfrucht oder Rüben und anderen Kulturen mit Gras als Untersaat, bei denen wenig Stickstoff freigesetzt wird.

(2)   Gras als Zwischenfrucht wird nicht vor dem 1. März untergepflügt, um den dauerhaften Bewuchs des Ackerlandes zur erneuten Bindung von Herbstnitrateinträgen im Unterboden sowie zur Begrenzung von Wintereinträgen sicherzustellen.

(3)   Wechselgrünland wird im Frühjahr umgepflügt.

(4)   Die Fruchtfolge umfasst keine Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Sauerstoff binden. Dies gilt jedoch nicht für den Durchwuchs von Klee im Gras bei weniger als 50 % Klee und für Gerste/Erbsen mit Gras als Untersaat.

Artikel 7

Überwachung

(1)   Jedes Jahr werden für jede dänische Gemeinde zwei Karten, die den Anteil der unter die Ausnahmeregelung fallenden Rinderhaltungsbetriebe und landwirtschaftlich genutzten Flächen zeigen, aktualisiert und der Kommission übermittelt. Die Karten werden erstmals im letzten Quartal 2005 vorgelegt.

(2)   Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms für landwirtschaftliche Einzugsgebiete, das rund 4 500 ha Fläche erfasst, werden Überprüfungen und kontinuierliche Nährstoffanalysen durchgeführt. Die Referenzstandorte werden auf sandigen und lehmigen Böden gewählt.

(3)   Überprüfungen und kontinuierliche Nährstoffanalysen werden Daten zur lokalen Flächennutzung, Fruchtfolge sowie Praktiken in Rinderhaltungsbetrieben liefern. Diese Daten können für modellgestützte Berechnungen der Nitratauswaschung auf Feldern dienen, auf denen auf der Grundlage wissenschaftlicher Grundsätze pro Hektar und Jahr bis zu 230 kg Stickstoff aus Tierdung ausgebracht werden.

(4)   Zum Nachweis, dass die Ausnahmeregelung das Erreichen der Ziele des nationalen Aktionsprogramms und der Richtlinie nicht gefährdet, wird zur Erhebung von Daten über den Nitratgehalt von Wasser, das die Wurzelzone verlässt und in den Grundwasserkörper eintritt, ein Netz für Probenahmen aus Bodenwasser, Flüssen und der flachen Grundwasser führenden Schicht unterhalten, das aus Überwachungsstandorten besteht, die im Rahmen des nationalen Aktionsplans eingerichtet wurden.

Artikel 8

Berichterstattung

(1)   Die Ergebnisse der Überwachung werden der Kommission jährlich zusammen mit einem Bericht über die Bewertungspraktiken (Kontrollen auf Betriebsebene) und die Entwicklung der Wasserqualität (gestützt auf die Überwachung der Auswaschung aus der Wurzelzone, Oberflächen-/Grundwasserqualität und modellgestützte Berechnungen) übermittelt. Nach ersten Einschätzungen werden erste Ergebnisse im Oktober 2005, ein zweiter Bericht im Oktober 2006 und ein dritter Bericht im Juni 2008 übermittelt.

(2)   Die Kommission wird die erzielten Ergebnisse bei einem etwaigen neuen Antrag der dänischen Behörden auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung, der gemäß dem Verfahren nach Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG zu prüfen ist, berücksichtigen.

Artikel 9

Geltungsdauer

Diese Ausnahmeregelung gilt ab dem 2. August 2004. Ihre Geltungsdauer endet am 31. Juli 2008.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 5. April 2005

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 24.


13.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/37


ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

zu Artikel 2 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

(2005/295/EG)

Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums legt fest, dass die Richtlinie für jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums (1) gilt, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind.

Nach Auffassung der Kommission fallen mindestens folgende Rechte des geistigen Eigentums unter die genannte Richtlinie:

Urheberrechte;

dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte;

Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken;

Schutzrechte der Schöpfer der Topografien von Halbleitererzeugnissen;

Markenrechte;

Schutzrechte an Geschmacksmustern;

Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte;

geografische Herkunftsangaben;

Gebrauchsmusterrechte;

Sortenschutzrechte;

Handelsnamen, soweit es sich dabei nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates um ausschließliche Rechte handelt.


(1)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Richtlinie berichtigt und wieder veröffentlicht im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

13.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/38


BESCHLUSS 2005/296/GASP, JI DES RATES

vom 24. Januar 2005

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 24 und 38,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 27. und 28. November 2003 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß den Artikeln 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union Verhandlungen mit bestimmten Drittländern aufzunehmen, damit die Europäische Union mit jedem dieser Länder ein Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen schließen kann.

(2)

Der Vorsitz hat nach dieser Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Abkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


ABKOMMEN

zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN,

vertreten durch ihre Regierung,

einerseits,

und

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt,

vertreten durch den Vorsitz des Rates der Europäischen Union,

andererseits,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt —

EINGEDENK des gemeinsamen Engagements für den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, der weiterhin den Rahmen für die Annäherung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bis hin zu ihrem künftigen Beitritt zur EU bilden wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien das gleiche Ziel verfolgen, ihre eigene Sicherheit in jeder Weise zu stärken und ihren Bürgern in einem Raum der Sicherheit ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass eine gegenseitige Konsultation und eine Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Sicherheit entwickelt werden sollte,

IN DER ERWÄGUNG, dass in diesem Zusammenhang daher ständig der Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien auszutauschen,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und als Verschlusssache eingestuftem Material der beiden Vertragsparteien sowie den Austausch solcher Informationen und damit zusammenhängenden Materials zwischen den Vertragsparteien erfordern kann,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material und der Austausch solcher Informationen und solchen Materials geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Im Hinblick auf das Ziel der Vertragsparteien, ihre Sicherheit in jeder Weise zu stärken, findet dieses Abkommen Anwendung auf als Verschlusssachen eingestufte Informationen bzw. als Verschlusssache eingestuftes Material jedweder Form, die (das) von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden (wird).

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ Informationen (d. h. Kenntnisse, die in irgendeiner Form übermittelt werden können) bzw. Material, in Bezug auf die (das) bestimmt wurde, dass sie (es) vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen (muss) und die (das) durch eine VS-Einstufung als solche (solches) gekennzeichnet wurden (wurde) (nachstehend „Verschlusssachen“ genannt).

Artikel 3

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „EU“ den Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt), den Generalsekretär/Hohen Vertreter und das Generalsekretariat des Rates sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt).

Artikel 4

Jede Vertragspartei verfährt wie folgt:

a)

Sie schützt und sichert Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens, die von der jeweils anderen Vertragspartei bereitgestellt oder im Rahmen eines Austausches zur Verfügung gestellt werden.

b)

Sie stellt sicher, dass Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens, die bereitgestellt oder ausgetauscht werden, den von der bereitstellenden Vertragspartei zugewiesenen Geheimhaltungsgrad beibehalten. Die empfangende Vertragspartei schützt und sichert die Verschlusssachen gemäß den Vorschriften, die in ihren eigenen Geheimschutzvorschriften für Informationen und Material mit einem entsprechenden Geheimhaltungsgrad vorgesehen sind, wie in den nach den Artikeln 11 und 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt.

c)

Sie verwendet solche Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens nur für die vom Urheber bestimmten Zwecke und nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen bereitgestellt oder ausgetauscht werden.

d)

Sie gibt solche Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens nicht ohne vorherige Zustimmung des Urhebers an Dritte oder an nicht in Artikel 3 genannte EU-Organe und Einrichtungen weiter.

Artikel 5

(1)   Verschlusssachen können gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber von einer Vertragspartei, „der bereitstellenden Vertragspartei“, gegenüber der anderen Vertragspartei, „der empfangenden Vertragspartei“, weiter- bzw. freigegeben werden.

(2)   Für die Freigabe gegenüber anderen Empfängern als den Vertragsparteien dieses Abkommens fasst die empfangende Vertragspartei nach Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber — wie er in den Geheimschutzvorschriften der bereitstellenden Vertragspartei festgelegt ist — einen Beschluss über die Weiter- bzw. Freigabe von Verschlusssachen.

(3)   In Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist eine grundsätzliche Freigabe nicht zulässig, es sei denn, zwischen den Vertragsparteien wurden für bestimmte Kategorien von Informationen, die für ihre operativen Erfordernisse relevant sind, Verfahren festgelegt und vereinbart.

Artikel 6

Jede der Vertragsparteien und jede ihrer in Artikel 3 bestimmten Einrichtungen muss über eine Sicherheitsorganisation und Sicherheitsprogramme verfügen, die auf Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards basieren, welche im Rahmen der nach den Artikeln 11 und 12 einzurichtenden Geheimschutzsysteme der Vertragsparteien umgesetzt werden, um die Anwendung eines gleichwertigen Geheimschutzstandards auf Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sicherzustellen.

Artikel 7

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt bzw. ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten kann, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu solchen Informationen gewährt wird.

(2)   Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung dienen der Feststellung, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, ihrer Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.

Artikel 8

Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen des Schutzes von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sowie bei Fragen von gemeinsamem Sicherheitsinteresse. Die in Artikel 11 bestimmten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Besichtigungen durch, um die Wirksamkeit der gemäß den Artikeln 11 und 12 im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffenden Geheimschutzvorkehrungen zu beurteilen.

Artikel 9

(1)   Im Sinne dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)

Für die EU:

Die gesamte Korrespondenz ist an den Rat zu richten, und zwar an folgende Adresse:

Rat der Europäischen Union

Chief Registry Officer

Rue de la Loi/Wetstraat 175

B-1048 Brüssel.

Der Chief Registry Officer des Rates leitet die gesamte Korrespondenz vorbehaltlich des Absatzes 2 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission weiter.

b)

Für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

Die gesamte Korrespondenz ist — gegebenenfalls über die Mission der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bei den Europäischen Gemeinschaften — an den Central Registry Officer der Direktion für die Sicherheit von Verschlusssachen zu richten, und zwar an folgende Adresse:

Registry Officer

Avenue Louise 209A

B-1050 Brüssel.

(2)   In Ausnahmefällen kann die Korrespondenz einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich ist, aus operativen Gründen an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei gerichtet werden, die speziell als Empfänger benannt sind, und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Für die EU wird diese Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates übermittelt.

Artikel 10

Der Direktor der Direktion für die Sicherheit von Verschlusssachen — im Falle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien — und die Generalsekretäre des Rates und der Europäischen Kommission überwachen die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 11

Für die Anwendung dieses Abkommens gilt Folgendes:

1.

Im Falle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ist die Direktion für die Sicherheit von Verschlusssachen, die im Namen ihrer Regierung und unter deren Aufsicht handelt, für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, verantwortlich.

2.

Das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, unter der Leitung und im Auftrag des Generalsekretärs des Rates, das im Namen des Rates und unter dessen Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die der EU im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, verantwortlich.

3.

Die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission, die im Namen der Europäischen Kommission und unter deren Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb der Europäischen Kommission und ihrer Räumlichkeiten bereitgestellt oder ausgetauscht werden, verantwortlich.

Artikel 12

Mit den Sicherheitsvorkehrungen, die nach Artikel 11 einvernehmlich zwischen den drei betreffenden Büros zu treffen sind, werden die Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Geheimschutzes für Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens festgelegt. Der Sicherheitsausschuss des Rates billigt diese Standards im Namen der EU. Der Direktor der Direktion für die Sicherheit von Verschlusssachen billigt diese Standards im Namen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

Artikel 13

Die in Artikel 11 bestimmten Stellen legen Verfahren fest, nach denen im Falle einer erwiesenen oder mutmaßlichen Kompromittierung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens vorzugehen ist.

Artikel 14

Vor der Bereitstellung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien müssen die in Artikel 11 bestimmten für Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens so zu schützen und zu sichern, dass damit den nach den Artikeln 11 und 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen entsprochen wird.

Artikel 15

Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schließen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen.

Artikel 16

Alle Streitfragen zwischen der EU und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt.

Artikel 17

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden.

(3)   Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen. Sie treten nach der gegenseitigen Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.

Artikel 18

Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam, berührt jedoch nicht die aufgrund dieses Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

Skopje, 25. März 2005

Die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich vorzuschlagen, dass — sofern Ihre Regierung dem zustimmen kann — dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen an die Stelle der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen treten.

Der Text des oben genannten Abkommens, der in der Anlage wiedergegeben ist, wurde mit Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 24. Januar 2005 gebilligt.

Dieses Schreiben stellt auch die Notifizierung der Europäischen Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens dar.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Europäische Union

Michael SAHLIN

EU-Sonderbeauftragter

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Skopje, 25. März 2005

Sehr geehrter Herr …,

im Namen der Regierung der Republik Mazedonien beehre ich mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens betreffend die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Mazedonien und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen und des diesem Schreiben beigefügten Texts des Abkommens zu bestätigen.

Ich betrachte diesen Briefwechsel als der Unterzeichnung gleichwertig.

Ich erkläre jedoch, dass die Republik Mazedonien die für mein Land in dem oben genannten Abkommen verwendete Bezeichnung nicht akzeptiert, da der Name meines Landes gemäß seiner Verfassung Republik Mazedonien lautet.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Dr. Stojan SLAVESKI

Direktor

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Skopje, 25. März 2005

Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen.

Die Europäische Union stellt fest, dass der Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der an die Stelle der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen tritt, abgeschlossen wurde und dass dies nicht dahin gehend ausgelegt werden kann, dass die Europäische Union eine andere Bezeichnung als die Bezeichnung „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ in gleich welcher Form und gleich welchen Inhalts akzeptieren oder anerkennen würde.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Europäische Union

Michael SAHLIN

EU-Sonderbeauftragter

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