ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 90

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
8. April 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Richtlinie 2005/25/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG, soweit davon Pflanzenschutzmittel betroffen sind, die als Wirkstoffe Mikroorganismen enthalten ( 1 )

1

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 14. März 2005 über den Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren

35

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

8.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/1


RICHTLINIE 2005/25/EG DES RATES

vom 14. März 2005

zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG, soweit davon Pflanzenschutzmittel betroffen sind, die als Wirkstoffe Mikroorganismen enthalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Pflanzenschutzmittel nur zugelassen werden, sofern die Anforderungen jener Richtlinie erfüllt sind.

(2)

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG sind einheitliche Grundsätze festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf ihre Zulassung bewerten müssen.

(3)

Bisher wurden einheitliche Grundsätze nur für die Bewertung und Zulassung chemischer Pflanzenschutzmittel festgelegt. Es gibt jedoch für die Mitgliedstaaten keine gleichwertigen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Mikroorganismen enthalten. Es empfiehlt sich, auch für diese Art von Pflanzenschutzmitteln ergänzende einheitliche Grundsätze festzulegen.

(4)

Da die Anforderungen an die Unterlagen, die Antragsteller für die Zulassung mikrobieller Pflanzenschutzmittel vorlegen müssen, bereits mit der Richtlinie 2001/36/EG (2) in die Richtlinie 91/414/EWG einbezogen wurden, sollten auf der Grundlage ähnlicher Datenanforderungen nun einheitliche Grundsätze für die Bewertung der Unterlagen für Pflanzenschutzmittel festgelegt werden, die Mikroorganismen enthalten.

(5)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie zum Gewässerschutz, einschließlich der Bestimmungen über die Überwachung, berühren nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den betreffenden Richtlinien, insbesondere Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (3), der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (4), der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (5) und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (6).

(6)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie betreffend genetisch veränderte Organismen berühren nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (7).

(7)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Pflanzen“ hat zu dieser Richtlinie des Rates eine Stellungnahme abgegeben, der Rechnung getragen wurde.

(8)

Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab 28 Mai 2006 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/99/EG der Kommission (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 164 vom 20.6.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 26. Richtlinie zum 22.12.2007 aufgehoben durch die Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(4)  ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43. Richtlinie zum 22.12.2013 aufgehoben durch die Richtlinie 2000/60/EG.

(5)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(7)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).


ANHANG

Anhang VI wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel „Einheitliche Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln“ erhält folgende Fassung:

„TEIL I

EINHEITLICHE GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEWERTUNG UND ZULASSUNG CHEMISCHER PFLANZENSCHUTZMITTEL

2.

Nach Teil I wird folgender Teil angefügt:

„TEIL II

EINHEITLICHE GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEWERTUNG UND ZULASSUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN, DIE MIKROORGANISMEN ENTHALTEN

INHALT

A.

EINLEITUNG

B.

BEWERTUNG

1.

Allgemeine Grundsätze

2.

Besondere Grundsätze

2.1.

Identität

2.1.1.

Identität des im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Mikroorganismus

2.1.2.

Identität des Pflanzenschutzmittels

2.2.

Biologische, physikalische, chemische und technische Eigenschaften

2.2.1.

Biologische Eigenschaften des im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Mikroorganismus

2.2.2.

Physikalische, chemische und technische Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels

2.3.

Weitere Informationen

2.3.1.

Qualitätskontrolle der Produktion des im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Mikoorganismus

2.3.2.

Qualitätskontrolle des Pflanzenschutzmittels

2.4.

Wirksamkeit

2.5.

Identifizierungs-/Nachweis- und Quantifizierungsmethoden

2.5.1.

Analysemethoden für das Pflanzenschutzmittel

2.5.2.

Analysemethoden zur Bestimmung von Rückständen

2.6.

Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier

2.6.1.

Durch das Pflanzenschutzmittel hervorgerufene Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier

2.6.2.

Durch Rückstände hervorgerufene Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier

2.7.

Verbleib und Verhalten in der Umwelt

2.8.

Auswirkungen auf und Exposition von Nichtzielorganismen

2.9.

Schlussfolgerungen und Vorschläge

C.

ENTSCHEIDUNGSFINDUNG

1.

Allgemeine Grundsätze

2.

Besondere Grundsätze

2.1.

Identität

2.2.

Biologische und technische Eigenschaften

2.3.

Weitere Informationen

2.4.

Wirksamkeit

2.5.

Identifizierungs-/Nachweis- und Quantifizierungsmethoden

2.6.

Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier

2.6.1.

Durch das Pflanzenschutzmittel hervorgerufene Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier

2.6.2.

Durch Rückstände hervorgerufene Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier

2.7.

Verbleib und Verhalten in der Umwelt

2.8.

Auswirkungen auf Nichtzielorganismen

A.   EINLEITUNG

1.

Die in Teil II dieses Anhangs festgelegten Grundsätze sollen gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten bei der Bewertung und Entscheidung über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, sofern es sich um mikrobielle Pflanzenschutzmittel handelt, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) festgelegten Anforderungen mit der Konsequenz anwenden, die für den hohen Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt gefordert wird.

2.

Bei der Prüfung von Zulassungsanträgen gehen die Mitgliedstaaten folgendermaßen vor:

a)

Sie stellen sicher, dass die zu den mikrobiellen Pflanzenschutzmitteln eingereichten Unterlagen — gegebenenfalls unbeschadet von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) sowie Artikel 13 Absätze 4 und 6 dieser Richtlinie — spätestens bei Abschluss der für die Entscheidungsfindung erforderlichen Bewertung die Anforderungen des Anhangs IIIB erfüllen;

sie stellen sicher, dass Umfang, Qualität, Konsistenz und Verlässlichkeit der übermittelten Informationen ausreichen, um eine angemessene Prüfung der Unterlagen zu ermöglichen;

sie beurteilen gegebenenfalls, ob die vom Antragsteller angegebenen Gründe, warum bestimmte Angaben nicht gemacht wurden, berechtigt sind.

b)

Sie berücksichtigen — gegebenenfalls unbeschadet von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) sowie von Artikel 13 Absätze 2, 3 und 6 dieser Richtlinie — die gemäß Anhang IIB zum Zwecke der Aufnahme des betreffenden Mikroorganismus in Anhang I vorgelegten Angaben über den aus Mikroorganismen (einschließlich Viren) bestehenden Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel sowie die Ergebnisse der Prüfung dieser Angaben.

c)

Sie berücksichtigen andere maßgebliche technische oder wissenschaftliche Informationen über die Leistungsfähigkeit des Pflanzenschutzmittels oder die potenziellen Schadwirkungen des Pflanzenschutzmittels, seiner Bestandteile oder seiner Metaboliten/Toxine, über die sie nach vernünftigem Ermessen verfügen können.

3.

Wird in den besonderen Grundsätzen für die Bewertung auf Angaben gemäß Anhang IIB Bezug genommen, so sind darunter die Angaben gemäß Nummer 2 Buchstabe b) zu verstehen.

4.

Reichen die vorgelegten Angaben und Informationen aus, um die Bewertung für eine der vorgeschlagenen Anwendungen abzuschließen, so ist der betreffende Antrag zu bewerten und eine Entscheidung über die vorgeschlagene Anwendung zu treffen.

Unter Berücksichtigung der angegebenen Gründe und etwaiger nachträglicher Erläuterungen lehnen die Mitgliedstaaten Zulassungsanträge ab, wenn aufgrund fehlender Angaben die Bewertung für nicht mindestens eine der vorgeschlagenen Anwendungen abgeschlossen und eine fundierte Entscheidung getroffen werden kann.

5.

Bei der Bewertung und Entscheidung arbeiten die Mitgliedstaaten mit den Antragstellern zusammen, um etwaige Fragen zu den Unterlagen schnell klären oder frühzeitig feststellen zu können, ob für eine angemessene Bewertung der Unterlagen zusätzliche Studien erforderlich sind, oder um etwaige vorgeschlagene Bedingungen für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels zu ändern oder um eine Änderung der Art oder Zusammensetzung des Pflanzenschutzmittels zu bewirken, um sicherzustellen, dass den Anforderungen dieses Anhangs oder dieser Richtlinie in vollem Umfang nachgekommen wird.

Die Mitgliedstaaten treffen im Regelfall spätestens 12 Monate nach Erhalt der in technischer Hinsicht vollständigen Unterlagen eine begründete Entscheidung. Unterlagen sind in technischer Hinsicht vollständig, wenn alle in Anhang IIIB genannten Anforderungen erfüllt sind.

6.

Die Beurteilungen, die bei der Bewertung und Entscheidung von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten getroffen werden, müssen wissenschaftlich fundiert, also möglichst international anerkannt sein, und auf Expertenwissen beruhen.

7.

Ein mikrobielles Pflanzenschutzmittel kann lebensfähige und nicht lebensfähige Mikroorganismen (einschließlich Viren) sowie für die Formulierung erforderliche chemische Bestandteile enthalten. Es kann auch während der Wachstumsphase entstandene Metabolite/Toxine, Rückstände aus dem Nährmedium und mikrobielle Kontaminanten enthalten. Der Mikroorganismus, relevante Metabolite/Toxine und das Pflanzenschutzmittel mit vorhandenen Resten an Nährmedium und mikrobiellen Kontaminanten müssen bewertet werden.

8.

Die Mitgliedstaaten müssen den Leitlinien Rechnung tragen, auf die im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (SCFCAH) hingewiesen wurde.

9.

Im Falle gentechnisch veränderter Mikroorganismen ist den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (1) Rechnung zu tragen. Bewertungen, die im Rahmen dieser Richtlinie vorgenommen wurden, müssen mitgeteilt und berücksichtigt werden.

10.

Definitionen und Erläuterungen mikrobiologischer Begriffe

Antibiose: Beziehung zwischen zwei oder mehreren Spezies, wobei eine Spezies aktiv geschädigt wird (beispielsweise infolge der Toxinbildung durch die Schadspezies).

Antigen: jeder Stoff, der durch Kontakt mit geeigneten Zellen nach einer gewissen Latenzperiode (Tage oder Wochen) einen Empfindlichkeitszustand und/oder eine Immunantwort hervorruft und der in vivo oder in vitro nachweisbar mit Antikörpern und/oder Immunzellen des sensibilisierten Subjekts reagiert.

Antimikrobielle Mittel: natürlich vorkommende, halbsynthetische oder synthetische Stoffe mit antimikrobieller Wirkung (d. h. sie wirken auf Mikroorganismen abtötend oder wachstumshemmend). Zu den antimikrobiellen Mitteln zählen:

Antibiotika, d. h. Stoffe, die von Mikroorganismen gebildet oder von ihnen gewonnen werden, und

Kokzidiostatika, d. h. gegen Kokzidien (einzellige parasitäre Protozoen) wirkende Stoffe.

KBE (Synonym CFU, colony-forming unit): Koloniebildende Einheit, d. h. eine Einzelzelle oder mehrere Zellen, die zu einer einzigen erkennbaren Kolonie auswachsen.

Besiedelung: Vermehrung und Persistenz eines Mikroorganismus in einem bestimmten Milieu, z. B. auf äußeren (Haut) oder inneren (Darm, Lungen) Körperoberflächen. Zur Besiedelung muss der Mikroorganismus zumindest länger persistieren, als für ein bestimmtes Organ erwartet wird. Die Mikroorganismus-Population kann sich verringern (wenn auch in einem langsameren Tempo als unter normalen Umständen), konstant bleiben oder wachsen. Die Besiedelung kann auf harmlose und funktionelle Mikroorganismen und auf pathogene Mikroorganismen zurückgeführt werden. Der Begriff sagt nichts aus über etwaige Wirkungen.

Ökologische Nische: die spezifische Position einer bestimmten Art innerhalb ihres Lebensraums, im Sinne einer räumlichen Besiedlung sowie ihrer Funktion innerhalb der Lebensgemeinschaft oder des Ökosystems.

Wirt: Tier (auch Mensch) oder Pflanze, das (die) einem Organismus anderer Art (Parasit) als Unterkunft oder Nahrungsquelle von Nutzen ist.

Wirtsspezifität: Das Spektrum verschiedener Wirtsarten, das von einer Mikrobenart oder einem Mikrobenstamm besiedelt werden kann. Ein wirtsspezifischer Mikroorganismus besiedelt oder schädigt einen oder nur eine begrenzte Anzahl verschiedener Wirtsarten. Ein nicht wirtsspezifischer Mikroorganismus könnte eine größere Anzahl verschiedener Wirtsarten kolonisieren oder schädigen.

Infektion: das Einführen oder Eindringen eines pathogenen Mikroorganismus in einen empfindlichen Wirt, ungeachtet, ob pathologische oder Krankheitszustände hervorgerufen werden. Der Organismus muss jedoch in den Körper des Wirts, gewöhnlich die Zellen, eindringen und in der Lage sein, sich zur Bildung neuer infektiöser Einheiten zu reproduzieren. Die alleinige Aufnahme eines Pathogens über die Nahrung führt nicht unbedingt zur Infektion.

Infektiös: fähig zur Übertragung einer Infektion.

Infektiosität: Eigenschaft eines Mikroorganismus, einen empfänglichen Wirt zu infizieren.

Invasion: das Eindringen eines Mikroorganismus in den Wirtskörper (z. B. aktives Durchdringen der Körperdecke, Epithelzellen des Darms usw.). Die „primäre Invasivität“ ist eine Eigenschaft pathogener Mikroorganismen.

Vermehrung: Fähigkeit eines Mikroorganismus, sich während einer Infektion zu reproduzieren und zu vermehren.

Mykotoxin: ein Pilzgift.

Nicht lebensfähiger Mikroorganismus: ein Mikroorganismus, der nicht fähig ist, sich zu replizieren oder genetisches Material zu übertragen.

Nicht lebensfähiger Rückstand: Ein Rückstand, der nicht fähig ist, sich zu replizieren oder genetisches Material zu übertragen.

Pathogenität: die Fähigkeit eines Mikroorganismus, eine Krankheit zu verursachen und/oder den Wirt zu schädigen. Zahlreiche Pathogene machen krank durch eine Kombination i) ihrer Toxizität und Eindringfähigkeit oder ii) ihrer Toxizität und Fähigkeit zur Besiedelung. Bestimmte invasive Pathogene lösen jedoch infolge einer anormalen Reaktion des Immunsystems des Wirts Krankheitsprozesse aus.

Symbiose: eine Art Wechselwirkung zwischen Organismen, wobei ein Organismus zu wechselseitigem Nutzen eng mit einem anderen Organismus zusammenlebt.

Lebensfähiger Mikroorganismus: ein Mikroorganismus, der fähig ist, sich zu replizieren oder genetisches Material zu übertragen.

Lebensfähiger Rückstand: ein Rückstand, der fähig ist, sich zu replizieren oder genetisches Material zu übertragen.

Viroid: jedes Agens einer Klasse infektiöser Agenzien, die aus kurzen Ketten RNA bestehen und nicht mit einem Protein assoziiert sind. Die RNA codiert nicht für Proteine und wird nicht in solche umgesetzt; sie wird vielmehr von Wirtszellenzymen repliziert. Viroide sind als Ursache verschiedener Pflanzenkrankheiten bekannt.

Virulenz: quantitativer Ausdruck der krank machenden Eigenschaften eines Mikroorganismus. Sie ist abhängig von der Anzahl der Erreger (Infektionsdosis), die erforderlich sind, um einen bestimmten Grad an Pathogenität zu erreichen. Sie wird experimentell gemessen anhand der mittleren tödlichen Dosis (median lethal dose — LD50) bzw. der mittleren infektiösen Dosis (median infective dose — ID50).

B.   BEWERTUNG

Ziel einer Bewertung ist es, auf wissenschaftlicher Grundlage und bis weitere Erfahrungen zu einzelnen Fällen vorliegen, potenzielle Schadwirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt infolge der Anwendung eines mikrobiellen Pflanzenschutzmittels zu identifizieren und zu beurteilen. Die Bewertung wird auch durchgeführt, um festzustellen, ob Maßnahmen zum Risikomanagement erforderlich sind, und um geeignete Maßnahmen zu ermitteln und vorzuschlagen.

In Anbetracht der Replikationsfähigkeit von Mikroorganismen besteht ein deutlicher Unterschied zwischen Chemikalien und Mikroorganismen, die als Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Von Mikroorganismen gehen nicht unbedingt dieselben Arten von Gefahren aus wie von Chemikalien, schon allein wegen der Fähigkeit von Mikroorganismen, in verschiedenen Umweltkompartimenten zu persistieren und sich zu vermehren. Außerdem umfassen Mikroorganismen eine große Palette verschiedener Organismen, die sich alle durch spezifische Merkmale auszeichnen. Diesen Unterschieden zwischen Mikroorganismen sollte bei der Bewertung Rechnung getragen werden.

Im Idealfall sollte der Mikroorganismus im Pflanzenschutzmittel als Zellfabrik arbeiten, die unmittelbar dort wirkt, wo der Zielorganismus seine Schadwirkung entfaltet. Das Verständnis der Wirkungsweise ist demnach ein ausschlaggebender Aspekt der Bewertung.

a)

Toxizitätsstudien,

b)

den biologischen Eigenschaften des betreffenden Mikroorganismus,

c)

dem Verhältnis zu bekannten Pflanzen-, Tier- oder Humanpathogenen,

d)

der Wirkungsweise,

e)

Analysemethoden.

Anhand dieser Informationen können Metaboliten als möglicherweise relevant eingestuft werden. Daher empfiehlt es sich, die potenzielle Exposition gegenüber diesen Metaboliten zu prüfen, um über ihre Relevanz entscheiden zu können.

1.   Allgemeine Grundsätze

1.1.

Unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse bewerten die Mitgliedstaaten die zur Verfügung gestellten Informationen nach den Vorgaben der Anhänge IIB und IIIB, insbesondere

a)

durch Identifizierung und Bewertung etwaiger Gefahren und Beurteilung der potenziellen Risiken für Mensch, Tier und Umwelt und

b)

durch Beurteilung — unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit und Phytotoxizität/Pathogenität — der Leistung des Pflanzenschutzmittels bei jeder Anwendung, für die die Zulassung beantragt wird.

1.2.

Soweit keine standardisierten Testmethoden zur Verfügung stehen, müssen Qualität/Methodik der angewandten Tests evaluiert und die folgenden Parameter, soweit vorhanden, bewertet werden:

Relevanz; Repräsentativität; Empfindlichkeit; Spezifität; Reproduzierbarkeit; externe Validierung durch Vergleich zwischen verschiedenen Laboratorien; Vorhersagegenauigkeit.

1.3.

Bei der Auswertung der Bewertungsergebnisse beziehen die Mitgliedstaaten mögliche Unsicherheitsfaktoren bei den im Zuge der Bewertung erhaltenen Informationen mit ein, um sicherzustellen, dass die Gefahr, Schadwirkungen nicht zu erkennen oder zu unterschätzen, so gering wie möglich gehalten wird. Im Rahmen der Entscheidungsfindung ermitteln sie kritische Punkte oder Angaben, bei denen Unsicherheitsfaktoren zu einer Fehleinschätzung des Risikos führen könnten.

Die erste Bewertung erfolgt auf der Grundlage der verlässlichsten verfügbaren Daten oder Schätzungen, die realistische Anwendungsbedingungen des Pflanzenschutzmittels widerspiegeln. Es folgt eine Zweitbewertung, bei der etwaigen Unsicherheiten bei den maßgeblichen Daten sowie einer Reihe wahrscheinlicher Anwendungsbedingungen Rechnung getragen wird und ein realistisches Bild des ungünstigsten Falles entsteht, so dass festgestellt werden kann, ob möglicherweise größere Unterschiede zur ersten Bewertung bestehen.

1.4.

Die Mitgliedstaaten bewerten jedes mikrobielle Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung in dem betreffenden Mitgliedstaat beantragt wird, wobei die bewerteten Informationen über den Mikroorganismus berücksichtigt werden können. Die Mitgliedstaaten müssen einkalkulieren, dass etwa zugefügte Beistoffe die Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels im Vergleich zum Mikroorganismus beeinflussen könnten.

1.5.

Bei der Bewertung von Anträgen und der Erteilung von Zulassungen tragen die Mitgliedstaaten den vorgeschlagenen praktischen Anwendungsbedingungen und insbesondere dem Anwendungszweck, der Dosierung, der Art und Häufigkeit und dem Zeitpunkt der Anwendung sowie der Art und Zusammensetzung des Pflanzenschutzmittels Rechnung. Sie berücksichtigen wann immer möglich auch die Grundsätze der integrierten Schädlingsbekämpfung.

1.6.

Bei der Bewertung berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzengesundheit und Umwelt (einschließlich Klima) in den Anwendungsgebieten.

1.7.

Soweit die besonderen Grundsätze gemäß Abschnitt 2 für die Bewertung von Pflanzenschutzmitteln Berechnungsmodelle vorsehen, müssen diese Modelle

a)

unter Berücksichtigung realistischer Parameter und Hypothesen eine bestmögliche Einschätzung aller maßgeblichen Prozesse ermöglichen,

b)

gemäß Nummer 1.3 bewertet werden,

c)

durch Messungen untermauert werden, die unter für die Verwendung des Modells relevanten Bedingungen vorgenommen wurden,

d)

den Bedingungen in dem betreffenden Anwendungsgebiet angemessen sein,

e)

durch Angaben über die Art und Weise gestützt werden, wie in diesem Modell eine Schätzung berechnet wird, sowie Einzelheiten über die in das Modell eingegebenen Daten und ihre Ableitung.

1.8.

Die Datenanforderungen gemäß den Anhängen IIB und IIIB enthalten Leitlinien für den Zeitpunkt und die Art und Weise der Übermittlung bestimmter Informationen und für die Verfahren, die bei der Zusammenstellung und Bewertung von Unterlagen zu beachten sind. Diese Leitlinien sind zu beachten.

2.   Besondere Grundsätze

Unbeschadet der allgemeinen Grundsätze im Sinne des Abschnitts 1 vollziehen die Mitgliedstaaten die Bewertung der den Zulassungsanträgen beigefügten Daten und Informationen nach folgenden Grundsätzen:

2.1.   Identität

2.1.1.   Identität des im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Mikroorganismus

Die Identität des Mikroorganismus sollte zweifelsfrei feststehen. Es ist sicherzustellen, dass zweckdienliche Daten übermittelt werden, mit denen sich die Identität des Mikroorganismus im Pflanzenschutzmittel auf Stammebene kontrollieren lässt.

Die Identität des Mikroorganismus wird auf Stammebene bewertet. Handelt es sich bei dem Mikroorganismus um eine Mutante oder einen gentechnisch veränderten Organismus (2), so sind die genauen Unterschiede zu anderen Stämmen innerhalb derselben Art festzuhalten. Auch das Vorkommen von Überdauerungsstadien muss festgehalten werden.

Es ist zu überprüfen, ob der Stamm in einer international anerkannten Stammsammlung hinterlegt wurde.

2.1.2.   Identität des Pflanzenschutzmittels

Die Mitgliedstaaten bewerten die zur Verfügung gestellten detaillierten quantitativen und qualitativen Angaben über die Zusammensetzung des Pflanzenschutzmittels, so etwa die Angaben über den Mikroorganismus (siehe oben), relevante Metaboliten/Toxine, Restnährmedium, Beistoffe und mikrobielle Kontaminanten.

2.2.   Biologische, physikalische, chemische und technische Eigenschaften

2.2.1.   Biologische Eigenschaften des im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Mikroorganismus

2.2.1.1.

Zu bewerten sind der Ursprung des Stammes, gegebenenfalls sein natürlicher Lebensraum, mit Angaben über die natürliche Hintergrundkonzentration, den Lebenszyklus und die Möglichkeiten des Überlebens sowie die Besiedelung, Reproduktion und Verteilung in der Umwelt. Die Vermehrung einheimischer Mikroorganismen sollte nach einer kurzen Wachstumsperiode wieder auf ein Plateau abfallen, das der mikrobiellen Hintergrundkonzentration entspricht.

2.2.1.2.

Ebenfalls zu bewerten ist die Fähigkeit von Mikroorganismen, sich ihrem Umfeld anzupassen. Die Mitgliedstaaten müssen dabei insbesondere folgenden Grundsätzen Rechnung tragen:

a)

Je nach Bedingungen (z. B. Verfügbarkeit von Substraten für Wachstum und Metabolismus) sind Mikroorganismen in der Lage, gegebene phänotypische Eigenschaften zu aktivieren oder zu deaktivieren.

b)

Die der Umwelt am besten angepassten Mikrobenstämme können besser überleben und sich vermehren als andere Stämme. Angepasste Stämme haben einen selektiven Vorteil und können nach mehreren Generationen innerhalb einer Population die Mehrheit bilden.

c)

Die relativ schnelle Vermehrung von Mikroorganismen bewirkt eine höhere Mutationsfrequenz. Begünstigt eine Mutation das Überleben in der Umwelt, so kann dieser mutierte Stamm dominant werden.

d)

Gerade die Eigenschaften von Viren, einschließlich ihrer Virulenz, können sich schnell verändern.

Aus diesem Grunde müssen Informationen, soweit maßgeblich, über die genetische Stabilität des Mikroorganismus unter den Umweltbedingungen für die vorgeschlagene Anwendung bewertet werden, ebenso wie Informationen über die Fähigkeit des Mikroorganismus, genetisches Material auf andere Organismen zu übertragen, und Informationen über die Stabilität kodierter Merkmale.

2.2.1.3.

Die Wirkungsweise des Mikroorganismus sollte so detailliert wie notwendig bewertet werden, ebenso wie der mögliche Einfluss von Metaboliten/Toxinen auf die Wirkungsweise, und, wenn dieser aufgeklärt wurde, sollte für die einzelnen Metaboliten/Toxine die wirksame Mindestkonzentration festgelegt werden. Informationen über die Wirkungsweise können zur Identifizierung potenzieller Risiken sehr hilfreich sein. Bei der Bewertung sind insbesondere folgende Aspekte zu prüfen:

a)

Antibiose,

b)

Induktion einer Pflanzenresistenz,

c)

Interferenz mit der Virulenz eines pathogenen Zielorganismus,

d)

endophytisches Wachstum,

e)

Wurzelbesiedelung,

f)

Konkurrenz um ökologische Nischen (z. B. Nährstoffe, Lebensräume),

g)

Parasitismus,

h)

Invertebraten-Pathogenität.

2.2.1.4.

Um die möglichen Auswirkungen auf Nichtzielorganismen bewerten zu können, müssen die Informationen über die Wirtsspezifität des Mikroorganismus bewertet werden; dabei sind die nachfolgend unter den Buchstaben a) und b) beschriebenen Merkmale und Eigenschaften zu berücksichtigen.

a)

Geprüft werden muss die Fähigkeit eines Mikroorganismus, auf Nichtzielorganismen (Menschen, Tiere und andere Nichtzielorganismen) pathogen zu wirken, ebenso wie eine Verwandtschaft mit bekannten Pflanzen-, Tier- oder Humanpathogenen, die zur selben Gattung wie die aktiven und/oder kontaminierenden Mikroorganismen gehören.

b)

Pathogenität und Virulenz stehen in engem Zusammenhang zur Wirtsart (sie richten sich beispielsweise nach der Körpertemperatur und dem physiologischen Umfeld) und zu den Wirtsbedingungen (z. B. Gesundheitszustand, Immunstatus). So hängt etwa die Vermehrung eines Mikroorganismus im menschlichen Körper von seiner Fähigkeit ab, bei Körpertemperatur des Wirtes zu wachsen. Bestimmte Mikroorganismen können nur bei weit unter oder über der menschlichen Körpertemperatur liegenden Werten wachsen und metabolisch aktiv sein und sind daher für den Menschen nicht pathogen. Der Eintrittspfad des Mikroorganismus in den Wirt (oral, durch Inhalation, über die Haut/eine Wunde) kann jedoch ebenfalls ein entscheidender Faktor sein. Beispielsweise kann eine Mikrobenart eine Krankheit nach dem Eintritt über eine Hautwunde auslösen, nicht jedoch auf oralem Wege.

2.2.1.5.

Zahlreiche Mikroorganismen bilden antibiotische Stoffe, die normale Interferenzen innerhalb der Mikrobengemeinschaft auslösen. Die Resistenz gegen human- und veterinärmedizinisch relevante antimikrobielle Mittel muss beurteilt werden. Die Möglichkeit der Übertragung von Genen, die für Resistenz gegen antimikrobielle Mittel kodieren, muss beurteilt werden.

2.2.2.   Physikalische, chemische und technische Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels

2.2.2.1.

Je nach Art des Mikroorganismus und der Art der Formulierung sind die technischen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels zu bewerten.

2.2.2.2.

Unter Berücksichtigung möglicher Änderungen der Zusammensetzung infolge des Wachstums des Mikroorganismus oder von kontaminierenden Organismen, der Bildung von Metaboliten/Toxinen usw. sind Haltbarkeit und Lagerstabilität des Präparats zu bewerten.

2.2.2.3.

Die Mitgliedstaaten bewerten die physikalischen und chemischen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels und ihre Stabilität nach der Lagerung und berücksichtigen dabei

a)

soweit eine geeignete Spezifikation der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) existiert: die in dieser Spezifikation vorgegebenen physikalischen und chemischen Eigenschaften,

b)

soweit keine geeignete FAO-Spezifikation existiert: alle im Handbuch für die Entwicklung und Anwendung von Spezifikationen der FAO und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Pestizide vorgesehenen und für die Formulierung relevanten physikalischen und chemischen Eigenschaften.

2.2.2.4.

Wird nach den Angaben auf dem vorgeschlagenen Etikett vorgeschrieben oder empfohlen, das Pflanzenschutzmittel zusammen mit anderen Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen als Tankmischung zu verwenden, und/oder enthält das vorgeschlagene Etikett Angaben zur Verträglichkeit des Präparats mit anderen Pflanzenschutzmitteln als Tankmischungen, so müssen diese Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoffe in der Tankmischung physikalisch und chemisch verträglich sein. Biologische Verträglichkeit muss auch für Tankmischungen nachgewiesen werden, d. h. es muss erwiesen sein, dass jedes Pflanzenschutzmittel in der Mischung wie vorgesehen reagiert und kein Antagonismus auftritt.

2.3.   Weitere Informationen

2.3.1.   Qualitätskontrolle der Produktion des im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Mikroorganismus

Die für die Produktion des Mikroorganismus vorgeschlagenen Qualitätssicherungskriterien sind zu bewerten. Um eine hohe Qualität des Mikroorganismus zu gewährleisten, sollten dabei bestimmte Kriterien betreffend die Prozesskontrolle, die gute Herstellungspraxis, die Arbeitsverfahren, die Prozessabläufe, die Reinigungsverfahren, die mikrobielle Überwachung und die allgemeine Hygiene berücksichtigt werden. Die Qualität, Stabilität, Reinheit usw. des Mikroorganismus sind im Rahmen des Qualitätskontrollsystems zu überprüfen.

2.3.2.   Qualitätskontrolle des Pflanzenschutzmittels

Die vorgeschlagenen Qualitätssicherungskriterien sind zu bewerten. Enthält das Pflanzenschutzmittel Metaboliten/Toxine, die während des Wachstums entstanden sind, sowie Rückstände aus dem Nährmedium, so sollte dies ebenfalls geprüft werden. Gleiches gilt für das mögliche Vorkommen kontaminierender Mikroorganismen.

2.4.   Wirksamkeitsdaten

2.4.1.

Dient die vorgeschlagene Anwendung der Bekämpfung eines Organismus oder dem Schutz gegen einen Organismus, so prüfen die Mitgliedstaaten, ob dieser Organismus unter den Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzengesundheit und Umwelt (einschließlich Klima) im vorgeschlagenen Anwendungsgebiet schädlich sein könnte.

2.4.2.

Die Mitgliedstaaten prüfen, ob unter den Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzengesundheit und Umwelt (einschließlich Klima) im vorgeschlagenen Anwendungsgebiet mit größeren Schäden, Verlusten oder Unannehmlichkeiten gerechnet werden muss, wenn das Pflanzenschutzmittel nicht verwendet wird.

2.4.3.

Die Mitgliedstaaten bewerten die Daten über die Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels im Sinne des Anhangs IIIB unter Berücksichtigung des Umfangs der Wirksamkeit bzw. der erwünschten Wirkung sowie relevanter Versuchsbedingungen wie beispielsweise

a)

der Wahl der Kultur oder Anbausorte,

b)

den Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft und Umwelt (einschließlich Klima) (wenn dies für die Gewährleistung einer akzeptablen Wirksamkeit erforderlich ist, sollten diese Daten/Informationen auch für die Zeit vor und nach der Anwendung gegeben werden),

c)

des Vorhandenseins und der Dichte des Schadorganismus,

d)

des Entwicklungsstadiums von Kultur und Organismus,

e)

der Menge des verwendeten mikrobiellen Pflanzenschutzmittels,

f)

soweit auf dem Etikett vorgegeben, der Menge des zugegebenen Zusatzstoffs,

g)

der Häufigkeit und des Zeitpunkts der Anwendungen,

h)

der Art des Pflanzenschutzgeräts,

i)

der Notwendigkeit besonderer Verfahren zur Reinigung des Pflanzenschutzgeräts.

2.4.4.

Die Mitgliedstaaten bewerten die Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels unter den verschiedenen Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzengesundheit und Umwelt (einschließlich Klima), die in dem vorgeschlagenen Anwendungsgebiet vorherrschen dürften. Auswirkungen auf den integrierten Pflanzenschutz sind ebenfalls zu bewerten. Zu berücksichtigen sind insbesondere

a)

die Höhe, Zuverlässigkeit und Dauer der erwünschten Wirkung in Bezug auf eine bestimmte Dosis im Vergleich zu einem oder mehreren geeigneten Referenzmitteln, soweit sie existieren, und einer unbehandelten Kontrolle;

b)

gegebenenfalls die Wirkung auf den Ertrag oder die Verringerung von Verlusten bei der Lagerung unter quantitativen und/oder qualitativen Gesichtspunkten im Vergleich zu einem oder mehreren geeigneten Referenzmitteln, soweit sie existieren, und einer unbehandelten Kontrolle.

Steht kein geeignetes Referenzmittel zur Verfügung, so beschränken die Mitgliedstaaten die Wirksamkeitsbewertung auf die Feststellung, ob die Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den im vorgeschlagenen Anwendungsgebiet vorherrschenden Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzengesundheit und Umwelt (einschließlich Klima) einen zuverlässigen und eindeutig feststellbaren Nutzen erbringt.

2.4.5.

Die Mitgliedstaaten bewerten das Ausmaß von Schadwirkungen auf die behandelte Kultur nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen, gegebenenfalls im Vergleich mit einem oder mehreren geeigneten Referenzmitteln, soweit sie existieren, und/oder einer unbehandelten Kontrolle.

a)

Bei der Bewertung sind folgende Informationen zu berücksichtigen:

i)

Wirksamkeitsdaten;

ii)

andere relevante Informationen über das Pflanzenschutzmittel, beispielsweise über die Art des Pflanzenschutzmittels, die Dosierung, das Anwendungsverfahren sowie Häufigkeit und Anwendungszeitpunkt, etwaige Unverträglichkeit mit anderen Kulturbehandlungen;

iii)

alle relevanten Informationen über den Mikroorganismus, einschließlich seiner biologischen Eigenschaften (z. B. Wirkungsweise, Überleben, Wirtsspezifität).

b)

Bewertet werden:

i)

Art, Häufigkeit, Höhe und Dauer der festgestellten phytotoxischen/phytopathogenen Wirkungen und die sie beeinflussenden Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzengesundheit und Umwelt (einschließlich Klima);

ii)

Unterschiede zwischen den wichtigsten Anbausorten unter dem Gesichtspunkt ihrer Empfindlichkeit gegenüber phytotoxischen/phytopathogenen Wirkungen;

iii)

der Teil der behandelten Kultur oder pflanzlichen Erzeugnisse, bei dem phytotoxische/phytopathogene Wirkungen festgestellt werden;

iv)

negative Auswirkungen auf den Ertrag der behandelten Kultur oder pflanzlichen Erzeugnisse unter quantitativen und/oder qualitativen Gesichtspunkten;

v)

die negativen Auswirkungen auf zur Vermehrung bestimmte behandelte Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse in Bezug auf die Lebensfähigkeit, die Keimung, das Austreiben, die Wurzelbildung und das Anwachsen;

vi)

bei Verbreitung von Mikroorganismen: die negativen Auswirkungen auf benachbarte Kulturen.

2.4.6.

Soweit das Pflanzenschutzmittel nach den Angaben auf dem Etikett zusammen mit anderen Pflanzenschutzmitteln und/oder Zusatzstoffen als Tankmischung verwendet werden muss, nehmen die Mitgliedstaaten die Bewertungen im Sinne der Nummern 2.4.3 bis 2.4.5 unter Berücksichtigung der für die Tankmischung mitgeteilten Informationen vor.

Wird nach den Angaben auf dem Etikett empfohlen, das Pflanzenschutzmittel zusammen mit anderen Pflanzenschutzmitteln und/oder Zusatzstoffen als Tankmischung zu verwenden, so prüfen die Mitgliedstaaten die Eignung der Mischung und die Bedingungen ihrer Anwendung.

2.4.7.

Geht aus den vorliegenden Daten hervor, dass der Mikroorganismus oder relevante Metaboliten/Toxine, Abbau- und Reaktionsprodukte der Beistoffe nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in bedeutenden Mengen in Böden und/oder in oder auf pflanzlichen Stoffen persistieren, so prüfen die Mitgliedstaaten das Ausmaß der Schadwirkungen auf Folgekulturen.

2.4.8.

Soweit ein Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungen eine Wirkung auf Wirbeltiere erzielen soll, bewerten die Mitgliedstaaten den Mechanismus, mit dem diese Wirkung erzielt wird, sowie die festgestellten Wirkungen auf das Verhalten und die Gesundheit der Zieltiere. Besteht die erwünschte Wirkung in der Tötung des Zieltieres, so prüfen die Mitgliedstaaten, wie viel Zeit erforderlich ist, um den Tod herbeizuführen, sowie die Bedingungen, unter denen der Tod eintritt.

Bei der Bewertung sind folgende Informationen zu berücksichtigen:

a)

alle relevanten Informationen gemäß Anhang IIB sowie die Ergebnisse der entsprechenden Bewertung, einschließlich der toxikologischen Untersuchungen;

b)

alle relevanten Informationen über das Pflanzenschutzmittel gemäß Anhang IIIB, einschließlich der toxikologischen Untersuchungen und Wirksamkeitsdaten.

2.5.   Identifizierungs-/Nachweis- und Quantifizierungsmethoden

Die Mitgliedstaaten bewerten die Analysemethoden, die für die Kontrollen nach der Zulassung und die Überwachung der lebensfähigen und nicht lebensfähigen Komponenten sowohl in der Formulierung als auch als Rückstände in oder auf behandelten Kulturen vorgeschlagen werden. Methoden, die vor der Zulassung angewandt werden, und Methoden für die Überwachung nach der Zulassung müssen hinreichend validiert sein. Methoden, die als geeignet für die Überwachung nach der Zulassung gelten, sind genau anzugeben.

2.5.1.   Analysemethoden für das Pflanzenschutzmittel

2.5.1.1.   Nicht lebensfähige Komponenten

Die Mitgliedstaaten bewerten die Analysemethoden, die zur Identifizierung und Quantifizierung der toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch bedeutsamen nicht lebensfähigen Komponenten, die vom Mikroorganismus gebildet werden und/oder als Verunreinigung oder Beistoff (einschließlich etwaiger anfallender Abbau- und/oder Reaktionsprodukte) präsent sind, vorgeschlagen werden.

a)

der Spezifität und Linearität der vorgeschlagenen Methoden,

b)

der Präzision (Wiederholbarkeit) der vorgeschlagenen Methoden,

c)

der Bedeutung von Interferenzen,

d)

der Genauigkeit der vorgeschlagenen Methoden bei geeigneten Konzentrationen,

e)

der Bestimmungsgrenze der vorgeschlagenen Methoden.

2.5.1.2.   Lebensfähige Komponenten

Die Mitgliedstaaten bewerten die vorgeschlagenen Methoden zur Quantifizierung und Identifizierung des betreffenden spezifischen Stammes und insbesondere Methoden zur Abgrenzung dieses Stammes von eng verwandten Stämmen.

a)

der Spezifität der vorgeschlagenen Methoden,

b)

der Präzision (Wiederholbarkeit) der vorgeschlagenen Methoden,

c)

der Bedeutung von Interferenzen,

d)

der Quantifizierbarkeit der vorgeschlagenen Methoden.

2.5.2.   Analysemethoden zur Bestimmung von Rückständen

2.5.2.1.   Nicht lebensfähige Rückstände

Die Mitgliedstaaten bewerten die Analysemethoden, die zur Identifizierung und Quantifizierung der toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch bedeutsamen nicht lebensfähigen Rückstände, die vom Mikroorganismus stammen (einschließlich etwaiger anfallender Abbau- und/oder Reaktionsprodukte), vorgeschlagen werden.

Bei dieser Bewertung werden die Informationen über Analysemethoden gemäß den Anhängen IIB und IIIB sowie die Ergebnisse der entsprechenden Bewertung berücksichtigt. Dabei wird insbesondere folgenden Informationen Rechnung getragen:

a)

der Spezifität und Linearität der vorgeschlagenen Methoden,

b)

der Präzision (Wiederholbarkeit) der vorgeschlagenen Methoden,

c)

der Reproduzierbarkeit (unabhängige Laborvalidierung) der vorgeschlagenen Methoden,

d)

der Bedeutung von Interferenzen,

e)

der Genauigkeit der vorgeschlagenen Methoden bei geeigneten Konzentrationen,

f)

die Bestimmungsgrenze der vorgeschlagenen Methoden.

2.5.2.2.   Lebensfähige Rückstände

Die Mitgliedstaaten bewerten die vorgeschlagenen Methoden zur Identifizierung des betreffenden spezifischen Stammes und insbesondere Methoden zur Abgrenzung dieses Stammes von eng verwandten Stämmen.

Bei dieser Bewertung werden die Informationen über Analysemethoden gemäß den Anhängen IIB und IIIB sowie die Ergebnisse der entsprechenden Bewertung berücksichtigt. Dabei wird insbesondere folgenden Informationen Rechnung getragen:

a)

der Spezifität der vorgeschlagenen Methoden,

b)

der Präzision (Wiederholbarkeit) der vorgeschlagenen Methoden,

c)

der Bedeutung von Interferenzen,

d)

der Quantifizierbarkeit der vorgeschlagenen Methoden.

2.6.   Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier

Die Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier sind zu bewerten. Die Mitgliedstaaten müssen dabei insbesondere folgenden Grundsätzen Rechnung tragen:

a)

Aufgrund der Replikationsfähigkeit von Mikroorganismen besteht ein deutlicher Unterschied zwischen Chemikalien und Mikroorganismen, die als Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Von Mikroorganismen gehen nicht unbedingt dieselben Arten von Gefahren aus wie von Chemikalien, schon allein wegen der Fähigkeit von Mikroorganismen, in verschiedenen Umweltkompartimenten zu persistieren und sich zu vermehren.

b)

Die Fähigkeit des Mikroorganismus, beim Menschen und Nichtzieltieren Krankheitsprozesse auszulösen, die Infektiosität des Mikroorganismus, seine Fähigkeit zur Besiedelung, die Toxizität von Metaboliten/Toxinen sowie die Toxizität der Rückstände aus dem Nährmedium, Kontaminanten und Beistoffe sind wichtige Endpunkte für die Bewertung von Schadwirkungen des Pflanzenschutzmittels.

c)

Besiedelung, Infektiosität und Toxizität umfassen eine komplexe Palette von Wechselwirkungen zwischen Mikroorganismen und Wirten, und diese Endpunkte lassen sich nicht leicht unabhängig voneinander analysieren.

d)

Bei der Kombination dieser Endpunkte sind folgende Aspekte des Mikroorganismus vorrangig zu bewerten:

Fähigkeit, in einem Wirt zu persistieren und sich zu vermehren (indikativ für Besiedelung oder Infektiosität),

Fähigkeit, unschädliche oder schädliche Wirkungen in einem Wirt hervorzurufen als Hinweis auf Infektiosität, Pathogenität und/oder Toxizität.

e)

Darüber hinaus ist bei der Bewertung der Gefahren und Risiken, die durch die Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel für Mensch und Tier entstehen, der Komplexität der biologischen Fragestellung Rechnung zu tragen. Eine Bewertung von Pathogenität und Infektiosität ist unerlässlich, selbst wenn das Expositionsrisiko für gering gehalten wird.

f)

Zum Zwecke der Risikoabschätzung sollten sich die Studien über die akute Toxizität, die gegebenenfalls herangezogen werden, auf mindestens zwei Dosierungen stützen (z. B. eine sehr hohe Dosis und eine der voraussichtlichen Exposition unter praktischen Bedingungen entsprechende Dosis).

2.6.1.   Durch das Pflanzenschutzmittel hervorgerufene Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier

2.6.1.1.

Die Mitgliedstaaten bewerten die Exposition von Anwendern gegenüber dem Mikroorganismus und/oder toxikologisch relevanten Bestandteilen des Pflanzenschutzmittels (z. B. Metaboliten/Toxine, Rückstände aus dem Nährmedium, Kontaminanten und Beistoffe), mit denen unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen (insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Dosierung, des Anwendungsverfahrens und der klimatischen Bedingungen) zu rechnen ist. Zu diesem Zwecke sind realistische Daten über das Expositionsniveau oder, falls diese nicht verfügbar sind, ein geeignetes, validiertes Berechnungsmodell heranzuziehen. Soweit verfügbar, sollte eine auf europäischer Ebene harmonisierte allgemeine Datenbank über die Exposition gegenüber Pflanzenschutzmitteln herangezogen werden.

a)

Bei der Bewertung sind folgende Informationen zu berücksichtigen:

i)

die medizinischen Daten sowie die Toxizitäts-, Infektiositäts- und Pathogenitätsstudien gemäß Anhang IIB und die Ergebnisse der entsprechenden Bewertung. Stufe-1-Tests sollten eine Bewertung des Mikroorganismus in Bezug auf seine Fähigkeit, im Wirt zu persistieren oder zu wachsen und Wirkungen/Reaktionen auszulösen, gestatten. Parameter, die auf die Unfähigkeit des Organismus, im Wirt zu persistieren und sich zu vermehren und schädliche oder unschädliche Wirkungen hervorzurufen, hinweisen, umfassen die schnelle und vollständige Eliminierung des Mikroorganismus aus dem Körper sowie die Tatsache, dass das Immunsystem nicht aktiviert ist, keine histopathologischen Veränderungen festgestellt werden und die Replikationstemperaturen weit unterhalb oder oberhalb der Körpertemperaturen von Säugetieren liegen. Diese Parameter können in einigen Fällen unter Verwendung von Studien über die akute Toxizität und existierenden Humandaten, manchmal jedoch nur unter Verwendung von Studien mit wiederholter Verabreichung bewertet werden.

Bewertungen, die auf relevanten Parametern der Stufe-1-Tests beruhen, sollten eine Beurteilung der möglichen Wirkungen der Anwenderexposition ermöglichen, wobei die Intensität und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition bei wiederholter Anwendung unter praktischen Anwendungsbedingungen, zu berücksichtigen ist.

Die Toxizität bestimmter Metaboliten/Toxine kann nur bewertet werden, wenn nachgewiesen wurde, dass die Versuchstiere tatsächlich gegenüber diesen Metaboliten/Toxinen exponiert sind;

ii)

andere relevante Informationen über den Mikroorganismus, die Metaboliten/Toxine, die Rückstände aus dem Nährmedium, Kontaminanten und Beistoffe im Pflanzenschutzmittel, wie z. B. deren biologische, physikalische und chemische Eigenschaften (z. B. Überleben des Mikroorganismus in Mensch und Tier bei Körpertemperatur; ökologische Nische, Verhalten des Mikroorganismus und/oder der Metaboliten/Toxine während der Anwendung);

iii)

die toxikologischen Studien gemäß Anhang IIIB;

iv)

andere relevante Informationen gemäß Anhang IIIB, insbesondere über

die Zusammensetzung des Präparats,

die Art des Präparats,

die Größe, Ausführung und Art der Verpackung,

das Anwendungsgebiet und die Art der Zielkultur oder des Zielorganismus,

das Anwendungsverfahren, einschließlich Handhabung, Abfüllen und Mischen des Pflanzenschutzmittels,

die empfohlenen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition,

Empfehlungen zur Schutzkleidung,

die maximale Aufwandmenge,

die auf dem Etikett angegebene Mindestwasseraufwandmenge,

Häufigkeit und Anwendungszeitpunkt.

b)

Anhand der Angaben gemäß Buchstabe a) sollten bei einmaliger oder wiederholter Exposition des Anwenders aufgrund der beabsichtigten Anwendung folgende Endpunkte festgelegt werden:

Persistenz oder Wachstum des Mikroorganismus im Wirt,

beobachtete Schadwirkungen,

beobachtete oder erwartete durch Kontaminanten verursachte Auswirkungen (einschließlich Auswirkungen kontaminierender Mikroorganismen),

beobachtete oder erwartete Wirkungen relevanter Metaboliten/Toxine.

Gibt es Anhaltspunkte für eine Besiedelung im Wirt und/oder werden Schadwirkungen festgestellt, die auf eine Toxizität/Infektiosität hinweisen, sollten unter Berücksichtigung des Expositionsszenarios (d. h. akute oder wiederholte Exposition) weitere Tests durchgeführt werden.

c)

Diese Bewertung ist für alle für das Pflanzenschutzmittel vorgeschlagenen Anwendungsverfahren und Pflanzenschutzgeräte sowie für alle Typen und Größen von Behältern durchzuführen, wobei den Misch- und Abfüllvorgängen, der Anwendung des Pflanzenschutzmittels sowie der Reinigung und routinemäßigen Wartung des Anwendungsgeräts Rechnung zu tragen ist. Gegebenenfalls können auch andere zugelassene Anwendungen des denselben Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels im vorgeschlagenen Anwendungsgebiet oder zugelassene Anwendungen, bei denen dieselben Rückstände anfallen, berücksichtigt werden. Es sollte beachtet werden, dass die Bewertung der Exposition äußerst spekulativ sein könnte, wenn mit einer Replikation des Mikroorganismus zu rechnen ist.

d)

Die Fähigkeit oder Unfähigkeit zur Besiedelung oder die möglichen Auswirkungen auf den Anwender bei den getesteten Aufwandmengen gemäß Anhang IIB und Anhang IIIB sollten zur Messung oder Schätzung des Ausmaßes der Exposition des Menschen bewertet werden. Bei dieser, vorzugsweise quantitativen, Risikoabschätzung sollten insbesondere die Wirkungsweise, die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften des Mikroorganismus und anderer Stoffe in der Formulierung berücksichtigt werden.

2.6.1.2.

Die Mitgliedstaaten prüfen Informationen über die Art und Merkmale der vorgeschlagenen Verpackung, insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten:

a)

Art der Verpackung,

b)

Größe und Fassungsvermögen,

c)

Größe der Öffnung,

d)

Art des Verschlusses,

e)

Stabilität, Dichtigkeit und Widerstandsfähigkeit bei normalem Transport und normaler Handhabung,

f)

Widerstandsfähigkeit gegenüber und Verträglichkeit mit dem Inhalt.

2.6.1.3.

Die Mitgliedstaaten prüfen die Art und Merkmale der vorgeschlagenen Schutzkleidung und -ausrüstung, insbesondere unter den folgenden Gesichtspunkten:

a)

Erhältlichkeit und Eignung,

b)

Wirksamkeit,

c)

Tragbarkeit, auch unter dem Gesichtspunkt der körperlichen Belastung und der Klimabedingungen,

d)

Widerstandsfähigkeit gegen das Pflanzenschutzmittel und Verträglichkeit mit ihm.

2.6.1.4.

Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit der Exposition anderer Personen (Arbeitskräfte, die nach der Anwendung gegenüber dem Pflanzenschutzmittel exponiert sind, z. B. bei Wiederbetretung der Anwendungsfläche oder Umstehende) oder Tiere gegenüber dem Mikroorganismus und/oder anderen toxikologisch relevanten Bestandteilen des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen. Bei der Bewertung sind folgende Informationen zu berücksichtigen:

a)

die medizinischen Daten sowie die Toxizitäts-, Infektiositäts- und Pathogenitätsstudien gemäß Anhang IIB und die Ergebnisse der entsprechenden Bewertung. Stufe-1-Tests sollten eine Bewertung des Mikroorganismus in Bezug auf seine Fähigkeit, im Wirt zu persistieren oder zu wachsen und Wirkungen/Reaktionen auszulösen, gestatten. Parameter, die auf die Unfähigkeit des Organismus, im Wirt zu persistieren und sich zu vermehren und schädliche oder unschädliche Wirkungen hervorzurufen, hinweisen, umfassen die rasche und vollständige Entfernung des Mikroorganismus aus dem Körper sowie die Tatsache, dass das Immunsystem nicht aktiviert wird, keine histopathologischen Veränderungen festgestellt werden und Unfähigkeit zur Vermehrung bei Temperaturen weit unterhalb oder oberhalb der Körpertemperaturen von Säugetieren. Diese Parameter können in einigen Fällen unter Verwendung von Studien über die akute Toxizität und existierenden Humandaten, manchmal jedoch nur unter Verwendung von Studien mit wiederholter Verabreichung bewertet werden.

Bewertungen, die auf relevanten Parametern der Stufe-1-Tests beruhen, sollten eine Beurteilung der möglichen Auswirkungen bei Anwenderexposition ermöglichen, wobei die Intensität und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition bei wiederholter Anwendung unter praktischen Anwendungsbedingungen, zu berücksichtigen ist.

Die Toxizität bestimmter Metaboliten/Toxine kann nur bewertet werden, wenn nachgewiesen wurde, dass die Versuchstiere tatsächlich gegenüber diesen Metaboliten/Toxinen exponiert sind;

b)

andere relevante Informationen über den Mikroorganismus, die Metaboliten/Toxine, die Rückstände aus dem Nährmedium, Kontaminanten und Beistoffe im Pflanzenschutzmittel, wie z. B. biologische, physikalische und chemische Eigenschaften (z. B. Überleben des Mikroorganismus in Mensch und Tier bei Körpertemperatur; ökologische Nische; Verhalten des Mikroorganismus und/oder der Metaboliten/Toxine während der Anwendung);

c)

die toxikologischen Studien gemäß Anhang IIIB;

d)

andere relevante Informationen über das Pflanzenschutzmittel gemäß Anhang IIIB, insbesondere über

Wiederbetretungsfristen, erforderliche Wartezeiten oder andere Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Tier,

das Anwendungsverfahren, insbesondere Spritzen oder Sprühen,

die maximale Aufwandmenge,

die Mindestwasseraufwandmenge,

die Zusammensetzung des Präparats,

Restmittel auf Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen nach der Behandlung, unter Berücksichtigung des Einflusses von Faktoren wie Temperatur, UV-Strahlung, pH-Wert und dem Vorhandensein bestimmter Stoffe,

andere Tätigkeiten, bei denen Arbeitskräfte gegenüber dem Mittel exponiert sind.

2.6.2.   Durch Rückstände hervorgerufene Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier

Lebensfähige und nicht lebensfähige Rückstände sind separat zu bewerten. Viren und Viroide sollten als lebensfähige Rückstände bewertet werden, da sie fähig sind, genetisches Material zu übertragen, obgleich sie genau genommen keine Lebewesen sind.

2.6.2.1.   Nicht lebensfähige Rückstände

a)

Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit der Exposition von Mensch oder Tier gegenüber nicht lebensfähigen Rückständen und ihren Abbauprodukten über die Nahrungskette infolge des möglichen Vorhandenseins dieser Rückstände in oder auf genießbaren Teilen von behandelten Kulturpflanzen. Dabei sind insbesondere folgende Informationen zu berücksichtigen:

das Stadium in der Entwicklung des Mikroorganismus, in dem nicht lebensfähige Rückstände gebildet werden,

die Entwicklungsstadien/der Lebenszyklus des Mikroorganismus unter typischen Umweltbedingungen; insbesondere ist der Wahrscheinlichkeit des Überlebens und der Vermehrung des Mikroorganismus in oder auf Kulturen, Lebens- oder Futtermitteln, und in deren Folge die Wahrscheinlichkeit des Anfallens nicht lebensfähiger Rückstände besondere Aufmerksamkeit bei der Beurteilung zu widmen,

die Stabilität relevanter nicht lebensfähiger Rückstände (einschließlich der Wirkungen von Faktoren wie Temperatur, UV-Strahlung, pH-Wert und Vorhandensein bestimmter Stoffe),

experimentelle Studien, aus denen hervorgeht, ob relevante nicht lebensfähige Rückstände in Pflanzen systemisch wirken oder nicht,

Daten, die die vorgeschlagene gute landwirtschaftliche Praxis betreffen (einschließlich Angaben über Häufigkeit und Anwendungszeitpunkt, maximale Aufwandmengen und Mindestwasseraufwandmenge, vorgeschlagene Wartezeiten bis zur Ernte für die vorgesehenen Anwendungen oder Rückhaltezeiten oder Lagerzeiträume bei Anwendung nach der Ernte) sowie zusätzliche Daten über die Anwendung gemäß Anhang IIIB,

gegebenenfalls andere zugelassene Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln im vorgeschlagenen Anwendungsgebiet, d. h. Pflanzenschutzmittel, bei denen dieselben Rückstände anfallen, und

das natürliche Vorhandensein nicht lebensfähiger Rückstände auf essbaren Pflanzenteilen als Folge des natürlichen Vorkommens von Mikroorganismen.

b)

Die Mitgliedstaaten bewerten die Toxizität nicht lebensfähiger Rückstände und ihrer Abbauprodukte unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Informationen gemäß Anhang IIB und Anhang IIIB.

c)

Soweit nicht lebensfähige Rückstände oder ihre Abbauprodukte für Menschen und/oder Tiere für toxikologisch relevant gehalten werden und wenn die Exposition für nicht vernachlässigbar gehalten wird, sollten die tatsächlichen Rückstandsmengen in oder auf den genießbaren Teilen behandelter Kulturpflanzen bestimmt werden, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Faktoren:

der Analysemethoden zur Bestimmung nicht lebensfähiger Rückstände,

der Wachstumskurven des Mikroorganismus unter optimalen Bedingungen,

der Produktion/Bildung nicht lebensfähiger Rückstände zu maßgeblichen Zeitpunkten (z. B. zum voraussichtlichen Erntezeitpunkt).

2.6.2.2.   Lebensfähige Rückstände

a)

Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit der Exposition von Menschen oder Tieren gegenüber lebensfähigen Rückständen über die Nahrungskette infolge des möglichen Vorhandenseins dieser Rückstände in oder auf genießbaren Teilen von behandelten Kulturpflanzen. Dabei sind insbesondere folgende Informationen zu berücksichtigen:

die Wahrscheinlichkeit des Überlebens, der Persistenz und der Vermehrung des Mikroorganismus in oder auf Kulturen, Lebens- oder Futtermitteln; die verschiedenen Entwicklungsstadien/der Lebenszyklus des Mikroorganismus sollten geprüft werden,

Informationen über die ökologische Nische,

Informationen über Verbleib und Verhalten in den verschiedenen Umweltkompartimenten,

das natürliche Vorkommen des Mikroorganismus (und/oder verwandter Mikroorganismen),

Daten über die vorgeschlagene gute landwirtschaftliche Praxis (einschließlich Anzahl und Anwendungszeitpunkt, maximale Aufwandmenge und Mindestwasseraufwandmenge, vorgeschlagene Wartezeiten bis zur Ernte für vorgesehene Anwendungen oder Rückhaltezeiten oder Lagerzeiträume bei Anwendung nach der Ernte) sowie zusätzliche Daten über die Anwendung gemäß Anhang IIIB,

gegebenenfalls andere zugelassene Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln im vorgeschlagenen Anwendungsgebiet, d. h. Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln, die denselben Mikroorganismus enthalten oder bei denen dieselben Rückstände anfallen.

b)

Die Mitgliedstaaten bewerten die spezifischen Informationen über die Fähigkeit lebensfähiger Rückstände, im Wirt zu persistieren bzw. zu wachsen und Wirkungen/Reaktionen hervorzurufen. Dabei sind insbesondere folgende Informationen zu berücksichtigen:

die medizinischen Daten sowie die Toxizitäts-, Infektiositäts- und Pathogenitätsstudien gemäß Anhang IIB und die Ergebnisse der entsprechenden Bewertung,

die Entwicklungsstadien/der Lebenszyklus des Mikroorganismus unter typischen Umweltbedingungen (z. B. in oder auf der behandelten Kultur),

die Wirkungsweise des Mikroorganismus,

die biologischen Eigenschaften des Mikroorganismus (z. B. Wirtsspezifität).

Die verschiedenen Entwicklungsstadien/der Lebenszyklus des Mikroorganismus sollten geprüft werden.

c)

Falls lebensfähige Rückstände für Mensch und/oder Tier für toxikologisch relevant gehalten werden und wenn die Exposition für nicht vernachlässigbar gehalten wird, sollten die tatsächlichen Rückstandsmengen in oder auf den genießbaren Teilen behandelter Kulturpflanzen bestimmt werden, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Faktoren:

der Methoden zur Bestimmung lebensfähiger Rückstände,

der Wachstumskurven des Mikroorganismus unter optimalen Bedingungen,

der Möglichkeiten, Daten von einer auf eine andere Kultur zu extrapolieren.

2.7.   Verbleib und Verhalten in der Umwelt

Die Biokomplexität der Ökosysteme und Wechselwirkungen in den betroffenen mikrobiellen Gemeinschaften müssen berücksichtigt werden.

Informationen über den Ursprung und die Eigenschaften (z. B. Spezifität) des Mikroorganismus/seiner rückstandsbildenden Metaboliten/-toxine und seine beabsichtigte Verwendung bilden die Grundlage für die Bewertung von Verbleib und Verhalten von Pflanzenschutzmitteln in der Umwelt. Der Wirkungsweise des Mikroorganismus sollte Rechnung getragen werden.

Auch Verbleib und Verhalten jedes bekannten relevanten Metaboliten, der vom Mikroorganismus gebildet wird, ist zu bewerten. Diese Prüfung betrifft jedes Umweltkompartiment und erfolgt aufgrund der in Anhang IIB Abschnitt 7 Ziffer iv) genannten Kriterien.

Bei der Bewertung von Verbleib und Verhalten der Pflanzenschutzmittel in der Umwelt berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle Umweltaspekte, einschließlich Biota. Die Persistenz- und Vermehrungsfähigkeit von Mikroorganismen ist für alle Umweltkompartimente zu bewerten, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass besondere Mikroorganismen nicht in ein spezifisches Kompartiment gelangen. Entsprechend ist die Mobilität von Mikroorganismen und ihrer rückstandsbildenden Metaboliten und -toxine zu prüfen.

2.7.1.

Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit einer Kontaminierung von Grund-, Oberflächen- und Trinkwasser unter den für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels vorgeschlagenen Bedingungen.

Im Rahmen der Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten die potenziellen Schadwirkungen auf den Menschen infolge der Kontaminierung des Grundwassers in besonderer Weise prüfen, wenn der Wirkstoff in empfindlichen Gebieten, wie etwa Trinkwassergewinnungsgebieten, verwendet wird.

2.7.2.

Die Mitgliedstaaten bewerten das Risiko für das Kompartiment Wasser, wenn nachweislich die Möglichkeit einer Exposition von Wasserorganismen besteht. Aufgrund seiner Fähigkeit, sich durch Vermehrung in der Umwelt zu etablieren, kann ein Mikroorganismus Risiken hervorrufen und insofern Mikrobengemeinschaften oder ihre Prädatoren langfristig oder permanent beeinflussen.

Bei der Bewertung werden folgende Informationen berücksichtigt:

a)

die biologischen Eigenschaften des Mikroorganismus,

b)

das Überleben des Mikroorganismus in der Umwelt,

c)

seine ökologische Nische,

d)

die natürliche Hintergrundkonzentration bei einem einheimischen Mikroorganismus,

e)

Informationen über Verbleib und Verhalten in den verschiedenen Umweltkompartimenten,

f)

gegebenenfalls Informationen über potenzielle Interferenzen mit analytischen Systemen, die für die Kontrolle der Trinkwasserqualität gemäß der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (3) verwendet werden,

g)

gegebenenfalls andere zugelassene Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln in dem vorgeschlagenen Anwendungsgebiet, z. B. Pflanzenschutzmittel, die denselben Wirkstoff enthalten oder bei denen dieselben Rückstände anfallen.

2.7.3.

Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit der Exposition von Organismen in der Luft gegenüber dem Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen; falls diese Möglichkeit besteht, bewerten sie das Risiko für den Luftraum. Die aerogene Übertragung des Mikroorganismus (über kurze und lange Strecken) sollte berücksichtigt werden.

2.7.4.

Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit der Exposition von Organismen im Boden gegenüber dem Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen; falls diese Möglichkeit besteht, bewerten sie die entstehenden Risiken für den Boden. Aufgrund seiner Fähigkeit, sich durch Vermehrung in der Umwelt zu etablieren, kann ein Mikroorganismus Risiken hervorrufen und insofern Mikrobengemeinschaften oder ihre Prädatoren langfristig oder dauerhaft beeinflussen.

Bei der Bewertung werden folgende Informationen berücksichtigt:

a)

die biologischen Eigenschaften des Mikroorganismus,

b)

das Überleben des Mikroorganismus in der Umwelt,

c)

seine ökologische Nische,

d)

die natürliche Hintergrundkonzentration bei einem einheimischen Mikroorganismus,

e)

Informationen über Verbleib und Verhalten in den verschiedenen Umweltkompartimenten,

f)

gegebenenfalls andere zugelassene Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln im vorgeschlagenen Anwendungsgebiet, z. B. Pflanzenschutzmittel, die denselben Wirkstoff enthalten oder bei denen dieselben Rückstände anfallen.

2.8.   Auswirkungen auf und Exposition von Nichtzielorganismen

Bewertet werden sollten Informationen über die Ökologie des Mikroorganismus und Wirkungen auf die Umwelt, ebenso wie der mögliche Grad der Exposition und die Wirkungen relevanter Metaboliten/Toxine. Eine Gesamtbewertung der potenziellen Umweltrisiken des Pflanzenschutzmittels unter Berücksichtigung der normalen Expositionsniveaus gegenüber Mikroorganismen sowohl in der Umwelt als auch im Körper von Organismen ist unerlässlich.

Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit der Exposition von Nichtzielorganismen unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen und bewerten, falls diese Möglichkeit besteht, die für die betroffenen Nichtzielorganismen entstehenden Risiken.

Gegebenenfalls ist eine Bewertung der Infektiosität und Pathogenität notwendig, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass eine Exposition von Nichtzielorganismen ausgeschlossen ist.

Zur Prüfung des Expositionsrisikos sollten auch folgende Informationen berücksichtigt werden:

a)

das Überleben des Mikroorganismus im jeweiligen Umweltkompartiment,

b)

seine ökologische Nische,

c)

die natürliche Hintergrundkonzentration bei einem einheimischen Mikroorganismus,

d)

die Informationen über Verbleib und Verhalten in den verschiedenen Umweltkompartimenten,

e)

gegebenenfalls andere zugelassene Anwendungen des Pflanzenschutzmittels im vorgeschlagenen Anwendungsgebiet, d. h. Pflanzenschutzmittel, die denselben Wirkstoff enthalten oder bei denen dieselben Rückstände anfallen.

2.8.1.   Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit der Exposition von Landwildtieren (frei lebende Vögel, Säugetiere und andere Landwirbeltiere) und der Wirkungen auf sie.

2.8.1.1.

Aufgrund seiner Fähigkeit, Vogel- und Säugerwirtssysteme zu infizieren und sich in ihnen zu vermehren, kann ein Mikroorganismus Risiken hervorrufen. Es ist zu prüfen, ob die identifizierten Risiken aufgrund der Formulierung des Pflanzenschutzmittels geändert werden könnten oder nicht; dabei sind folgende Informationen über den Mikroorganismus zu berücksichtigen:

a)

seine Wirkungsweise,

b)

andere biologische Eigenschaften,

c)

Studien über Säugertoxizität, -pathogenität und -infektiosität,

d)

Studien über Vogeltoxizität, -pathogenität und -infektiosität.

2.8.1.2.

Ein Pflanzenschutzmittel kann aufgrund der Wirkungsweise von Toxinen oder Beistoffen toxische Wirkungen hervorrufen. Für die Bewertung dieser Wirkungen sollten folgende Informationen berücksichtigt werden:

a)

Studien über Säugertoxizität,

b)

Studien über Vogeltoxizität,

c)

Informationen über Verbleib oder Verhalten in den verschiedenen Umweltkompartimenten.

Werden im Zuge der Tests Mortalität oder Vergiftungsanzeichen festgestellt, so muss die Bewertung auch eine Berechnung der Toxizitäts-/Expositions-Verhältnisse umfassen, wobei der Quotient aus dem LD50-Wert und der geschätzten Exposition, ausgedrückt in mg/kg Körpergewicht, zugrunde gelegt wird.

2.8.2.   Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit der Exposition von Wasserorganismen und der Wirkungen auf sie.

2.8.2.1.

Aufgrund seiner Fähigkeit, Wasserorganismen zu infizieren und sich in ihnen zu vermehren, kann ein Mikroorganismus Risiken hervorrufen. Es ist zu bewerten, ob die identifizierten Risiken aufgrund der Formulierung des Pflanzenschutzmittels geändert werden könnten oder nicht; dabei sind folgende Informationen über den Mikroorganismus zu berücksichtigen:

a)

seine Wirkungsweise,

b)

andere biologische Eigenschaften,

c)

Toxizitäts-, Pathogenitäts- und Infektiositätsstudien.

2.8.2.2.

Ein Pflanzenschutzmittel kann aufgrund der Wirkungsweise von Toxinen oder Beistoffen toxische Wirkungen hervorrufen. Für die Bewertung dieser Wirkungen sollten die folgenden Informationen berücksichtigt werden:

a)

Studien über die Toxizität für Wasserorganismen,

b)

Informationen über Verbleib und Verhalten in den verschiedenen Umweltkompartimenten.

Werden im Zuge der Tests Mortalität oder Vergiftungsanzeichen festgestellt, so muss die Bewertung eine Berechnung der Toxizitäts-/Expositions-Verhältnisse umfassen, wobei der Quotient aus dem EC50-Wert und/oder NOEC und der geschätzten Exposition zugrunde gelegt wird.

2.8.3.   Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit der Exposition von und der Wirkungen auf Bienen.

2.8.3.1.

Aufgrund seiner Fähigkeit, Bienen zu infizieren und sich in ihnen zu vermehren, kann ein Mikroorganismus Risiken hervorrufen. Es ist zu prüfen, ob die identifizierten Risiken aufgrund der Formulierung des Pflanzenschutzmittels geändert werden können oder nicht; dabei sind folgende Informationen über den Mikroorganismus zu berücksichtigen:

a)

seine Wirkungsweise,

b)

andere biologische Eigenschaften,

c)

Toxizitäts-, Pathogenitäts- und Infektiositätsstudien.

2.8.3.2.

Ein Pflanzenschutzmittel kann aufgrund der Wirkungsweise von Toxinen oder Beistoffen toxische Wirkungen hervorrufen. Bei der Bewertung dieser Wirkungen sollten folgende Informationen berücksichtigt werden:

a)

Studien über die Toxizität für Bienen,

b)

Informationen über Verbleib und Verhalten in den verschiedenen Umweltkompartimenten.

Werden im Zuge der Tests Mortalität oder Vergiftungsanzeichen festgestellt, so muss die Bewertung eine Berechnung des Gefährdungsquotienten umfassen, wobei der Quotient aus der Dosis in g/ha und dem LD50-Wert in μg/Biene zugrunde gelegt wird.

2.8.4.   Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit der Exposition von und der Wirkungen auf andere Arthropoden als Bienen.

2.8.4.1.

Ein Mikroorganismus kann aufgrund seiner Fähigkeit, andere Arthropoden als Bienen zu infizieren und sich in ihnen zu vermehren, Risiken hervorrufen. Es ist zu bewerten, ob die identifizierten Risiken aufgrund der Formulierung des Pflanzenschutzmittels geändert werden könnten oder nicht; dabei sind die folgenden Informationen über den Mikroorganismus zu berücksichtigen:

a)

seine Wirkungsweise,

b)

andere biologische Eigenschaften,

c)

Studien über die Toxizität, Pathogenität und Infektiosität für Honigbienen und andere Arthropoden.

2.8.4.2.

Ein Pflanzenschutzmittel kann aufgrund der Wirkungsweise von Toxinen oder Beistoffen toxische Wirkungen hervorrufen. Bei der Bewertung dieser Wirkungen sollten folgende Informationen berücksichtigt werden:

a)

Studien über die Toxizität für Arthropoden,

b)

Informationen über Verbleib und Verhalten in den verschiedenen Umweltkompartimenten,

c)

verfügbare Daten aus biologischen Vorversuchen (Primärscreenings).

Werden im Zuge der Tests Mortalität oder Vergiftungsanzeichen festgestellt, so muss die Bewertung eine Berechnung der Toxizitäts-/Expositions-Verhältnisse umfassen, wobei der Quotient aus dem ER50-Wert (Effektrate) und der geschätzten Exposition zugrunde gelegt wird.

2.8.5.   Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit der Exposition von und der Wirkungen auf Regenwürmer.

2.8.5.1.

Ein Mikroorganismus kann aufgrund seiner Fähigkeit, Regenwürmer zu infizieren und sich in ihnen zu vermehren, Risiken hervorrufen. Es ist zu bewerten, ob die identifizierten Risiken aufgrund der Formulierung des Pflanzenschutzmittels geändert werden könnten oder nicht; dabei sind die folgenden Informationen über den Mikroorganismus zu berücksichtigen:

a)

seine Wirkungsweise,

b)

andere biologische Eigenschaften,

c)

Studien über die Toxizität, Pathogenität und Infektiosität für Regenwürmer.

2.8.5.2.

Ein Pflanzenschutzmittel kann aufgrund der Wirkungsweise von Toxinen oder Beistoffen toxische Wirkungen verursachen. Für die Bewertung dieser Wirkungen sollten folgende Informationen berücksichtigt werden:

a)

Studien über die Toxizität für Regenwürmer,

b)

Informationen über Verbleib und Verhalten in den verschiedenen Umweltkompartimenten.

Werden im Zuge der Tests Mortalität oder Vergiftungsanzeichen festgestellt, so muss die Bewertung eine Berechnung der Toxizitäts-/Expositions-Verhältnisse umfassen, wobei der Quotient aus dem LC50-Wert und der geschätzten Exposition, ausgedrückt in mg/kg Trockengewicht Boden, zugrunde gelegt wird.

2.8.6.   Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit der Exposition von und der Wirkungen auf Bodenmikroorganismen.

2.8.6.1.

Ein Mikroorganismus kann aufgrund seiner Fähigkeit, die Stickstoff- und Kohlenstoffmineralisierung im Boden zu beeinträchtigen, Risiken hervorrufen. Es ist zu bewerten, ob die identifizierten Risiken aufgrund der Formulierung des Pflanzenschutzmittels geändert werden könnten oder nicht; dabei sind die folgenden Informationen über den Mikroorganismus zu berücksichtigen:

a)

seine Wirkungsweise,

b)

andere biologische Eigenschaften.

Versuchsdaten sind in der Regel nicht erforderlich, d. h. wenn nachgewiesen werden kann, dass sich eine ordnungsgemäße Risikoabschätzung mit den verfügbaren Informationen durchführen lässt.

2.8.6.2.

Die Mitgliedstaaten bewerten die Wirkungen exotischer/nicht einheimischer Mikroorganismen auf Nichtziel-Mikroorganismen und ihre Prädatoren nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen. Versuchsdaten sind in der Regel nicht erforderlich, d. h. wenn nachgewiesen werden kann, dass sich eine ordnungsgemäße Risikoabschätzung mit den verfügbaren Informationen durchführen lässt.

2.8.6.3.

Ein Pflanzenschutzmittel kann aufgrund der Wirkungsweise von Toxinen oder Beistoffen toxische Wirkungen hervorrufen. Für die Bewertung dieser Wirkungen sollten die folgenden Informationen berücksichtigt werden:

a)

Informationen über Verbleib und Verhalten in den verschiedenen Umweltkompartiment,

b)

alle verfügbaren Informationen aus biologischen Vorversuchen (Primärscreenings).

2.9.   Schlussfolgerungen und Vorschläge

Die Mitgliedstaaten entscheiden über das Erfordernis weiterer Informationen und/oder Tests sowie das Erfordernis von Maßnahmen zur Begrenzung der entstehenden Risiken. Die Mitgliedstaaten begründen ihre Vorschläge für die Einstufung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln.

C.   ENTSCHEIDUNGSFINDUNG

1.   Allgemeine Grundsätze

1.1.

Die Mitgliedstaaten legen gegebenenfalls Bedingungen oder Beschränkungen für die Erteilung von Zulassungen fest. Art und Ausmaß dieser Bedingungen oder Beschränkungen richten sich nach Art und Ausmaß der zu erwartenden Vorteile und der absehbaren Risiken und müssen zu ihnen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

1.2.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Entscheidungen über die Gewährung von Zulassungen den Bedingungen im vorgeschlagenen Anwendungsgebiet in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzengesundheit oder Umwelt (einschließlich Klima) Rechnung getragen wird. Erwägungen dieser Art können spezifische Anwendungsbedingungen und Anwendungsbeschränkungen nach sich ziehen und dazu führen, dass eine Zulassung nur für bestimmte, jedoch nicht alle Gebiete des betreffenden Mitgliedstaats erteilt wird.

1.3.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zugelassenen Mengen in Bezug auf Aufwand und Zahl der Anwendungen der Mindestmenge entsprechen, die zum Erreichen des erwünschten Effekts erforderlich ist, auch wenn größere Mengen die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt nicht unbedingt auf inakzeptable Weise gefährden würden. Die zugelassenen Mengen müssen nach den Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzengesundheit oder Umwelt (einschließlich Klima) in den verschiedenen Gebieten, für die eine Zulassung erteilt wird, differenziert werden und zu ihnen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Aufwandmengen und die Zahl der Anwendungen dürfen jedoch keine unerwünschten Effekte, beispielsweise eine beschleunigte Resistenzentwicklung, nach sich ziehen.

1.4.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grundregeln der integrierten Schädlingsbekämpfung bei Zulassungsentscheidungen respektiert werden, wenn das Pflanzenschutzmittel unter Bedingungen verwendet werden soll, auf die diese Grundregeln zutreffen.

1.5.

Da die Bewertung auf Daten über eine begrenzte Anzahl repräsentativer Arten beruht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine langfristigen Auswirkungen auf den Bestand und die Diversität von Nichtzielarten hat.

1.6.

Bevor eine Zulassung erteilt wird, vergewissern sich die Mitgliedstaaten, dass das Etikett des Pflanzenschutzmittels

a)

die Anforderungen gemäß Artikel 16 dieser Richtlinie erfüllt,

b)

auch die in den Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern vorgesehenen Angaben über den Schutz von Anwendern enthält,

c)

insbesondere Angaben über die Bedingungen oder Beschränkungen enthält, unter denen das Pflanzenschutzmittel gemäß den Nummern 1.1 bis 1.5 verwendet werden darf oder nicht.

d)

Aus der Zulassung müssen die Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben g) und h) dieser Richtlinie sowie Artikel 10 Nummern 1.2, 2.4, 2.5 und 2.6 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (4) hervorgehen.

1.7.

Bevor eine Zulassung erteilt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

die vorgeschlagene Verpackung den Anforderungen der Richtlinie 1999/45/EG genügt;

b)

die Verfahren für die Vernichtung des Pflanzenschutzmittels,

die Verfahren zur Neutralisierung etwaiger Schadwirkungen des Pflanzenschutzmittels, wenn es unbeabsichtigt in die Umwelt gelangt, und

die Verfahren für die Dekontaminierung und Vernichtung der Verpackung

den diesbezüglichen Verfahrensvorschriften entsprechen.

1.8.

Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn alle Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllt sind. Sind eine oder mehrere der spezifischen Vorschriften für die Entscheidungsfindung gemäß Nummer 2.4 jedoch nicht vollständig erfüllt, so wird die Zulassung nur erteilt, wenn die sich aus der Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen ergebenden Vorteile etwaige Schadwirkungen dieser Anwendung aufwiegen. Etwaige Anwendungsbeschränkungen des Pflanzenschutzmittels, die damit zusammenhängen, dass einige der Anforderungen gemäß Nummer 2.4 nicht erfüllt sind, müssen auf dem Etikett angegeben werden. Als Vorteile gelten

a)

Vorteile und Verträglichkeit im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes oder beim ökologischen Landbau,

b)

Vereinfachungsstrategien zur Minimierung des Risikos der Resistenzentwicklung,

c)

Risikominderung für Anwender und Verbraucher,

d)

weniger Umweltverschmutzung und geringere Wirkung auf Nichtzielarten.

1.9.

Soweit eine Zulassung gemäß diesem Anhang gewährt wurde, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6

a)

soweit möglich und vorzugsweise in enger Zusammenarbeit mit dem Antragsteller Maßnahmen zur Steigerung der Leistung des Pflanzenschutzmittels festlegen und/oder

b)

soweit möglich und in enger Zusammenarbeit mit dem Antragsteller Maßnahmen zur weiteren Verringerung des Expositionsrisikos festlegen, das während und nach der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auftreten könnte.

Die Mitgliedstaaten teilen den Antragstellern etwa getroffene Maßnahmen gemäß Buchstabe a) oder b) mit und fordern die Antragsteller auf, ergänzende Daten und Informationen beizubringen, wenn dies zum Nachweis der Leistung oder der potenziellen Risiken, zu denen es unter den veränderten Bedingungen kommen kann, erforderlich ist.

1.10.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, soweit dies praktisch möglich ist, dass für jeden Mikroorganismus, der hinsichtlich seiner Zulassung bewertet wird, der Antragsteller alle zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügbaren Kenntnisse einschließlich der bis dahin veröffentlichten Informationen berücksichtigt hat.

1.11.

Soweit der Mikroorganismus im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG gentechnisch verändert wurde, wird die Zulassung nur erteilt, sofern die im Einklang mit der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführte Bewertung gemäß deren Artikel 1 Absatz 3 vorlegt wurde. Die von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2001/18/EG getroffene Entscheidung ist mitzuteilen.

1.12.

Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie wird für ein Pflanzenschutzmittel, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält, keine Zulassung erteilt, es sei denn, die Erteilung erfolgt gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG, wonach der betreffende Organismus in die Umwelt freigesetzt werden kann.

1.13.

Eine Zulassung wird nicht erteilt, wenn relevante Metaboliten/Toxine (d. h. Metaboliten/Toxine, die erwartungsgemäß für die Gesundheit des Menschen und/oder die Umwelt von Belang sind), die bekanntermaßen von Mikroorganismen und/oder mikrobiellen Kontaminanten gebildet werden, im Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die vorhandene Menge vor und nach der vorgeschlagenen Anwendung ein annehmbares Niveau nicht übersteigt.

1.14.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass angemessene Qualitätssicherungsmaßnahmen getroffen werden, um die Identität des Mikroorganismus und den Inhalt des Pflanzenschutzmittels sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen muss ein System wie das HACCP-Konzept (Hazard Analysis and Critical Control Points — Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte) oder ein gleichartiges System gehören.

2.   Besondere Grundsätze

Die besonderen Grundsätze gelten unbeschadet der allgemeinen Grundsätze gemäß Abschnitt 1.

2.1.   Identität

Um eine Zulassung gewähren zu können, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der betreffende Mikroorganismus mit einer entsprechenden Eintragungsnummer in einer international anerkannten Stammsammlung hinterlegt ist. Jeder Mikroorganismus muss auf Artenebene identifiziert und benannt sein und auf Stammebene charakterisiert sein. Es müssen auch Informationen darüber vorliegen, ob es sich bei dem Mikroorganismus um einen Wildtyp oder um eine natürliche oder künstliche Mutante oder einen gentechnisch veränderten Organismus handelt.

2.2.   Biologische und technische Eigenschaften

2.2.1.

Für eine Bewertung des Mikroorganismusmindest- und -höchstgehalts in dem für die Herstellung von Pflanzenschutzmitteln verwendeten Ausgangsmaterial und im Pflanzenschutzmittel selbst müssen hinreichend Informationen vorhanden sein. Der Gehalt des Pflanzenschutzmittels an anderen Komponenten und Beistoffen und kontaminierende Mikroorganismen, die bei der Herstellung anfallen, müssen möglichst umfassend definiert sein. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Menge an kontaminierenden Organismen auf einem akzeptablen Niveau gehalten wird. Darüber hinaus sind der physikalische Zustand und die Art des Pflanzenschutzmittels im Einzelnen anzugeben, vorzugsweise gemäß dem „Catalogue of pesticide formulation types and international coding system (CropLife International Technical Monograf no2, 5th Edition, 2002)“.

2.2.2.

Es wird keine Zulassung erteilt, wenn sich in irgendeinem Stadium der Entwicklung eines mikrobiellen Pflanzenschutzmittels aufgrund einer Resistenzentwicklung, eines Resistenztransfers oder eines anderen Mechanismus herausstellt, dass möglicherweise eine Interferenz mit einem Antibiotikum, das zu human- oder veterinärmedizinischen Zwecken verabreicht wird, gegeben ist.

2.3.   Weitere Informationen

Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn umfassende Informationen dahin gehend vorliegen, dass die Produktionsmethode, der Produktionsprozess und das Pflanzenschutzmittel selbst einer kontinuierlichen Qualitätskontrolle unterzogen werden. Bei diesen Kontrollen ist vor allem auf spontane Veränderungen wesentlicher Eigenschaften des Mikroorganismus und das Fehlen/Vorhandensein kontaminierender Organismen zu achten. Die Kriterien der Qualitätssicherung der Produktion und die Verfahren zur Gewährleistung eines einheitlichen Pflanzenschutzmittels sind möglichst umfassend zu beschreiben und zu spezifizieren.

2.4.   Wirksamkeit

2.4.1.   Leistungsfähigkeit

2.4.1.1.

Eine Zulassung wird nicht erteilt, wenn die Anwendungsvorschläge Empfehlungen für die Bekämpfung von oder den Schutz gegen Organismen enthalten, die nach den bisherigen Erfahrungen oder aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse unter normalen Bedingungen in den vorgeschlagenen Anwendungsgebieten in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzengesundheit und Umwelt (einschließlich Klima) nicht als schädlich gelten, oder wenn die anderen beabsichtigten Wirkungen unter den genannten Bedingungen nicht als vorteilhaft angesehen werden.

2.4.1.2.

Die Höhe, Zuverlässigkeit und Dauer der Bekämpfung oder des Schutzes oder andere beabsichtigte Wirkungen müssen mit entsprechenden Referenzmitteln vergleichbar sein. Existieren keine geeigneten Referenzmittel, so muss das Pflanzenschutzmittel in Bezug auf Höhe, Zuverlässigkeit und Dauer der Bekämpfung oder des Schutzes oder jeder anderen beabsichtigten Wirkung unter den Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzengesundheit und Umwelt (einschließlich Klima) im vorgeschlagenen Anwendungsgebiet einen eindeutig feststellbaren Nutzen erbringen.

2.4.1.3.

Gegebenenfalls müssen die im Zuge der Anwendung des Pflanzenschutzmittels erzielte Ertragsentwicklung und Verringerung von Lagerverlusten quantitativ und/oder qualitativ mit den entsprechenden Werten bei Anwendung geeigneter Referenzmittel vergleichbar sein. Soweit kein geeignetes Referenzmittel existiert, muss das Pflanzenschutzmittel in Bezug auf Ertragsentwicklung und Verringerung von Lagerverlusten unter den Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzengesundheit und Umwelt (einschließlich Klima) im vorgeschlagenen Anwendungsgebiet einen eindeutig feststellbaren quantitativen und/oder qualitativen Nutzen erbringen.

2.4.1.4.

Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit des Präparats müssen für alle Gebiete des Mitgliedstaats, in dem das Präparat zugelassen werden soll, sowie für alle Bedingungen gelten, für die seine Anwendung vorgeschlagen wird, es sei denn, aus den Angaben auf dem vorgeschlagenen Etikett geht hervor, dass das Präparat unter bestimmten genau definierten Bedingungen (z. B. leichter Befall, besondere Bodentypen oder besondere Anbaubedingungen) verwendet werden soll.

2.4.1.5.

Beinhalten die Angaben auf dem vorgeschlagenen Etikett Vorgaben für die Anwendung des Präparats zusammen mit anderen spezifizierten Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen als Tankmischung, so muss die Mischung die erwünschte Wirkung gewährleisten und den Grundsätzen gemäß den Nummern 2.4.1.1 bis 2.4.1.4 genügen.

Beinhalten die Angaben auf dem vorgeschlagenen Etikett Empfehlungen für die Anwendung des Präparats zusammen mit spezifischen Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen als Tankmischung, so werden diese Empfehlungen von dem betreffenden Mitgliedstaat nur akzeptiert, soweit sie begründet sind.

2.4.1.6.

Gibt es Anhaltspunkte für die Entwicklung einer Resistenz von Schadorganismen gegen das Pflanzenschutzmittel, so prüfen die Mitgliedstaaten, ob die vorgelegte Resistenzmanagementstrategie diesem Phänomen angemessen und hinreichend entgegenwirkt.

2.4.1.7.

Für die Bekämpfung von Wirbeltieren dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die nicht lebensfähige Mikroorganismen enthalten. Die erwünschte Wirkung auf zu bekämpfende Wirbeltiere ist zu erzielen, ohne dass die Tiere unnötige Leiden und Schmerzen erfahren.

2.4.2.   Fehlen inakzeptabler Wirkungen auf Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse

2.4.2.1.

Es darf nicht zu bedeutenden phytotoxischen Wirkungen auf behandelte Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse kommen, es sei denn, dass vorgeschlagene Etikett enthält Hinweise auf entsprechende Anwendungsbeschränkungen.

2.4.2.2.

Phytotoxische Wirkungen dürfen nicht zu einer Verringerung von Ernteerträgen auf ein Niveau unterhalb des Ertrags, der ohne Anwendung des Pflanzenschutzmittels erzielt werden könnte, führen, es sei denn, die Verringerung wird durch andere Vorteile, wie eine Verbesserung der Qualität der behandelten Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnisse, ausgeglichen.

2.4.2.3.

Es darf nicht zu inakzeptablen Qualitätseinbußen bei den behandelten Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen kommen, außer im Falle negativer Auswirkungen auf die Verarbeitung, wenn aus den Angaben auf dem vorgeschlagenen Etikett hervorgeht, dass das Präparat nicht bei Kulturen angewendet werden sollte, die für Verarbeitungszwecke bestimmt sind.

2.4.2.4.

Es darf nicht zu inakzeptablen Schadwirkungen auf behandelte Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse kommen, die zur Vermehrung oder zur Reproduktion bestimmt sind (beispielsweise Wirkungen, die die Lebensfähigkeit, die Keimung, das Austreiben, die Wurzelbildung und das Anwachsen von Pflanzen beeinträchtigen), es sei denn, aus den Angaben auf dem vorgeschlagenen Etikett geht hervor, dass das Präparat nicht bei Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen angewendet werden sollte, die zur Vermehrung oder zur Reproduktion bestimmt sind.

2.4.2.5.

Es darf nicht zu inakzeptablen Auswirkungen auf Folgekulturen kommen, es sei denn, aus den Angaben auf dem vorgeschlagenen Etikett geht hervor, dass bestimmte Kulturen, die ansonsten betroffen wären, nicht nach der behandelten Kultur angebaut werden sollten.

2.4.2.6.

Es darf nicht zu inakzeptablen Auswirkungen auf Nachbarkulturen kommen, es sei denn, aus den Angaben auf dem vorgeschlagenen Etikett geht hervor, dass das Präparat nicht in Anwesenheit besonders empfindlicher Nachbarkulturen angewendet werden sollte.

2.4.2.7.

Enthalten die Angaben auf dem Etikett auch Vorgaben für die Anwendung des Präparats zusammen mit anderen Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen als Tankmischung, so muss die Mischung den Grundsätzen gemäß den Nummern 2.4.2.1 bis 2.4.2.6 genügen.

2.4.2.8.

Die vorgeschlagenen Anweisungen für die Reinigung des Pflanzenschutzgeräts müssen praktisch, wirksam und leicht durchführbar sein, um die Entfernung von Restspuren des Pflanzenschutzmittels, die ansonsten zu einem späteren Zeitpunkt Schäden hervorrufen könnten, zu gewährleisten.

2.5.   Identifizierungs-/Nachweis- und Quantifizierungsmethoden

Die vorgeschlagenen Methoden müssen dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Die Methoden für die Überwachung nach der Zulassung sollten die Verwendung allgemein verfügbarer Reagenzien und Geräte einschließen.

2.5.1.

Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn eine qualitativ angemessene Methode zur Identifizierung und Quantifizierung des Mikroorganismus und der nicht lebensfähigen Komponenten (z. B. Toxine, Verunreinigungen und Beistoffe) im Pflanzenschutzmittel zur Verfügung steht. Im Falle von Pflanzenschutzmitteln, die mehr als einen Mikroorganismus enthalten, sollten die empfohlenen Methoden zur Identifizierung und Bestimmung des Gehalts für jeden einzelnen Mikroorganismus geeignet sein.

2.5.2.

Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn angemessene Methoden zur Kontrolle und Überwachung lebensfähiger und/oder nicht lebensfähiger Rückstände nach der Zulassung bestehen. Es müssen Methoden zur Verfügung stehen für die Analyse von

a)

Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und Futtermitteln, wenn toxikologisch relevante Rückstände auftreten. Rückstände sind als relevant anzusehen, wenn Rückstandshöchstwerte gelten oder Wartezeiten und Wiederbetretungsfristen oder andere Sicherheitsvorkehrungen vorgeschrieben sind;

b)

Boden, Wasser, Luft und/oder Körpergewebe, wenn toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevante Rückstände auftreten.

2.6.   Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier

2.6.1.   Durch das Pflanzenschutzmittel hervorgerufene Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier

2.6.1.1.

Es wird keine Zulassung erteilt, wenn aufgrund der Angaben in den Unterlagen deutlich wird, dass der Mikroorganismus unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen für Menschen oder Nichtzieltiere pathogen ist.

2.6.1.2.

Es wird keine Zulassung erteilt, wenn der Mikroorganismus und/oder das den Mikroorganismus enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den empfohlenen Anwendungsbedingungen, einschließlich eines realistisch ungünstigsten Falls, Menschen oder Tiere besiedeln oder schädigen könnten.

Bei der Entscheidung über die Zulassung eines mikrobiellen Pflanzenschutzmittels prüfen die Mitgliedstaaten etwaige Wirkungen auf alle Personengruppen, insbesondere professionelle Anwender, nicht professionelle Anwender und Personen, die umwelt- und arbeitsbedingt direkt oder indirekt exponiert sind, sowie Tiere.

2.6.1.3.

Alle Mikroorganismen sollten als potenziell sensibilisierend angesehen werden, es sei denn, mit relevanten Informationen lässt sich nachweisen, dass kein Sensibilisierungsrisiko besteht, wobei immunschwache und andere empfindliche Individuen zu berücksichtigen sind. Daher ist in den Zulassungen anzugeben, dass stets Schutzkleidung und geeignete Handschuhe zu tragen sind und dass das den Mikroorganismus enthaltende Pflanzenschutzmittel nicht eingeatmet werden sollte. Außerdem können je nach empfohlenen Anwendungsbedingungen zusätzliche Schutzkleidungsstücke und Ausrüstungen erforderlich sein.

Sehen die vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen das Tragen von Schutzkleidung vor, so wird die Zulassung nur erteilt, wenn diese Kleidungsstücke wirksam schützen, den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen und für den Anwender leicht erhältlich sind und wenn sie unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen und insbesondere den klimatischen Bedingungen tragbar sind.

2.6.1.4.

Es wird keine Zulassung erteilt, wenn feststeht, dass die Übertragung von genetischem Material durch den Mikroorganismus auf andere Organismen die Gesundheit von Mensch und Tier schädigen und insbesondere Resistenz gegen bekannte therapeutische Wirkstoffe hervorrufen kann.

2.6.1.5.

Pflanzenschutzmittel, die aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften oder bei unsachgemäßer Handhabung oder bei Missbrauch ein höheres Risiko verursachen könnten, müssen besonderen Beschränkungen unterworfen werden, beispielsweise in Bezug auf die Größe der Verpackung, die Art der Formulierung, den Vertrieb, die Verwendung oder die Anwendungsart. Außerdem dürfen Pflanzenschutzmittel, die als hochtoxisch eingestuft sind, nicht zur Verwendung durch nicht professionelle Anwender zugelassen werden.

2.6.1.6.

Wartezeiten und Wiederbetretungsfristen oder andere Sicherheitsvorkehrungen müssen so festgelegt werden, dass nach der Anwendung des Pflanzenschutzmittels exponierte Umstehende oder Arbeitskräfte nicht mit Besiedelung oder Schadwirkungen zu rechnen haben.

2.6.1.7.

Wartezeiten und Wiederbetretungsfristen oder andere Sicherheitsvorkehrungen müssen so festgelegt werden, dass für Tiere nicht mit Besiedelung oder Schadwirkungen zu rechnen ist.

2.6.1.8.

Wartezeiten und Wiederbetretungsfristen oder andere Sicherheitsvorkehrungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass es weder zu Besiedelung noch zu Schadwirkungen kommt, müssen realistisch sein; erforderlichenfalls sind besondere Vorsichtsmaßnahmen vorzuschreiben.

2.6.1.9.

Die Zulassungsbedingungen müssen den Vorgaben der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (5) und der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (6) entsprechen. Die darin vorgesehenen Versuchsdaten und Informationen über die Erkennung von Symptomen einer Infektion oder Pathogenität und über die Wirksamkeit erster Hilfe und therapeutischer Maßnahmen sind zu berücksichtigen. Die Zulassungsbedingungen müssen ferner der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (7) entsprechen. Die Zulassungsbedingungen müssen darüber hinaus der Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (8) genügen.

2.6.2.   Durch Rückstände hervorgerufene Auswirkungen

2.6.2.1.

Die Zulassung wird nur erteilt, wenn die für Pflanzenschutzmittel, die den Mikroorganismus enthalten, vorliegenden Informationen ausreichen, um entscheiden zu können, dass die Exposition gegenüber dem Mikroorganismus, seinen Spuren von Rückständen und seinen Metaboliten/Toxinen, die in oder auf Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen verbleiben, keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier hat.

2.6.2.2.

Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn die vorhandenen lebensfähigen Rückstände und/oder nicht lebensfähigen Rückstände die Mindestmengen Pflanzenschutzmittel darstellen, die erforderlich sind für eine angemessene Bekämpfung nach den Leitlinien der guten landwirtschaftlichen Praxis, die so angewandt wird (einschließlich Wartezeiten bis zur Ernte oder Rückhaltezeiten oder Lagerfristen), dass die lebensfähigen Rückstände und/oder Toxine bei der Ernte, Schlachtung oder nach der Lagerung auf ein Mindestmaß reduziert sind.

2.7.   Verbleib und Verhalten in der Umwelt

2.7.1.

Es wird keine Zulassung erteilt, wenn aus den vorliegenden Informationen hervorgeht, dass es infolge des Verbleibs und des Verhaltens des Pflanzenschutzmittels in der Umwelt zu inakzeptablen Umweltauswirkungen kommen kann.

2.7.2.

Es wird keine Zulassung erteilt, wenn die zu erwartende Kontamination des Grund-, Oberflächen- oder Trinkwassers infolge der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Bedingungen zu Interferenzen mit den analytischen Systemen für die Kontrolle der Trinkwasserqualität gemäß der Richtlinie 98/83/EG führen kann.

2.7.3.

Es wird keine Zulassung erteilt, wenn die zu erwartende Kontamination des Grundwassers nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Bedingungen mit den niedrigsten der folgenden Grenzwerte nicht übereinstimmt oder diese überschreitet:

a)

die Parameterwerte oder zulässigen Höchstkonzentrationen gemäß der Richtlinie 98/83/EG oder

b)

die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (9) festgelegten Parameterwerte oder zulässigen Höchstkonzentrationen für Komponenten des Pflanzenschutzmittels, wie relevante Metaboliten/Toxine oder

c)

die von der Kommission bei der Aufnahme des Mikroorganismus in Anhang I anhand geeigneter, vor allem toxikologischer Daten festgelegten Parameterwerte für den Mikroorganismus oder Höchstkonzentrationen für die Komponenten des Pflanzenschutzmittels, wie relevante Metaboliten/Toxine, oder — wenn keine solche Höchstkonzentration festgelegt wurde — die Konzentration, die einem Zehntel des ADI-Wertes (höchste verträgliche Tagesdosis) entspricht, welcher bei der Aufnahme des Mikroorganismus in Anhang I festgelegt wurde,

wenn nicht wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass unter einschlägigen Feldbedingungen der niedrigste Parameterwert oder die niedrigste Konzentration eingehalten bzw. nicht überschritten wird.

2.7.4.

Es wird keine Zulassung erteilt, wenn die zu erwartende Kontamination des Oberflächenwassers nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Bedingungen

a)

die Werte im zur Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächenwasser der vorgesehenen Anwendungsregion oder in dem aus dieser Region stammenden Oberflächenwasser überschreitet, die gemäß der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (10) festgesetzt sind, oder

b)

die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Parameter oder Werte für Komponenten des Pflanzenschutzmittels, wie relevante Metaboliten/Toxine oder

c)

für die nicht zu den Zielorganismen gehörenden Arten und insbesondere Tiere Auswirkungen hat, die im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Nummer 2.8 als unannehmbar anzusehen sind.

Die vorgeschlagene Gebrauchsanleitung für das Pflanzenschutzmittel einschließlich der Reinigungsvorschriften für Ausbringungsgeräte, ist so zu gestalten, dass die Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Kontamination von Oberflächenwasser möglichst gering ist.

2.7.5.

Es wird keine Zulassung erteilt, wenn feststeht, dass es aufgrund der Übertragung von genetischem Material durch den Mikroorganismus auf andere Organismen zu inakzeptablen Umweltauswirkungen kommen kann.

2.7.6.

Die Zulassung wird nur erteilt, wenn genügend Informationen über eine etwaige Persistenz/Konkurrenz des Mikroorganismus und relevanter sekundärer Metaboliten/Toxine in oder auf der betreffenden Kultur und unter den zum Zeitpunkt und nach der beabsichtigen Anwendung vorherrschenden Umweltbedingungen vorliegen.

2.7.7.

Es wird keine Zulassung erteilt, wenn damit gerechnet werden kann, dass der Mikroorganismus und/oder seine potenziellen relevanten Metaboliten/Toxine in der Umwelt in Konzentrationen persistieren, die wesentlich höher sind als die natürliche Hintergrundkonzentration, wobei wiederholten Anwendungen über die Jahre hinweg Rechnung getragen wird, es sei denn, eine fundierte Risikoabschätzung lässt darauf schließen, dass die Risiken auch bei akkumulierten Plateaukonzentrationen akzeptabel sind.

2.8.   Auswirkungen auf Nichtzielorganismen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorliegenden Informationen ausreichen, um darüber entscheiden zu können, ob es infolge der Exposition gegenüber dem den Mikroorganismus enthaltenden Pflanzenschutzmittel nach seiner beabsichtigten Anwendung zu inakzeptablen Wirkungen auf Nichtzielarten (Flora und Fauna) kommen kann oder nicht.

Die Mitgliedstaaten tragen dabei insbesondere den möglichen Auswirkungen auf Nützlinge Rechnung, die für die biologische Schädlingsbekämpfung eingesetzt werden, sowie Organismen, die beim integrierten Pflanzenschutz eine Rolle spielen.

2.8.1.

Besteht die Möglichkeit der Exposition von Vögeln und anderen Nichtziel-Landwirbeltieren, so wird keine Zulassung erteilt, wenn

a)

der Mikroorganismus für Vögel und andere Nichtziel-Landwirbeltiere pathogen ist,

b)

das Toxizitäts-/Expositions-Verhältnis im Falle toxischer Wirkungen aufgrund von Komponenten des Pflanzenschutzmittels (wie beispielsweise relevante Metaboliten/Toxine) ausgehend von einem akuten LD50-Wert von weniger als zehn oder das langfristige Toxizitäts-/Expositions-Verhältnis weniger als fünf beträgt, es sei denn, mit einer angemessenen Risikoabschätzung wird eindeutig nachgewiesen, dass unter Feldbedingungen nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine unannehmbaren — direkten oder indirekten — Auswirkungen auftreten.

2.8.2.

Besteht die Möglichkeit der Exposition von Wasserorganismen, so wird keine Zulassung erteilt, wenn

a)

der Mikroorganismus für Wasserorganismen pathogen ist,

b)

das Toxizitäts-/Expositions-Verhältnis im Falle toxischer Wirkungen aufgrund von Komponenten des Pflanzenschutzmittels (wie beispielsweise relevante Metaboliten/Toxine) bei akuter Toxizität (EC50) für Daphnia und Fische weniger als 100 und bei langfristiger/chronischer Toxizität bei Algen (EC50), Daphnia (NOEC) und Fischen (NOEC) zehn beträgt, es sei denn, mit einer angemessenen Risikoabschätzung wird eindeutig nachgewiesen, dass es unter Feldbedingungen nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen zu keiner — direkten oder indirekten — inakzeptablen Wirkung auf die Lebensfähigkeit der exponierten Arten kommt.

2.8.3.

Besteht die Möglichkeit der Exposition von Bienen, so wird keine Zulassung erteilt,

a)

wenn der Mikroorganismus für Bienen pathogen ist,

b)

im Falle toxischer Wirkungen aufgrund von Komponenten des Pflanzenschutzmittels (wie beispielsweise relevante Metaboliten/Toxine) und wenn die Gefährdungsquotienten für die orale und die Kontaktexposition von Honigbienen mehr als 50 betragen, es sei denn, mit einer angemessenen Risikoabschätzung wird eindeutig nachgewiesen, dass es unter Feldbedingungen nach der Verwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen nicht zu inakzeptablen Wirkungen auf Larven von Honigbienen, das Verhalten von Honigbienen oder das Überleben und die Entwicklung der Kolonie kommt.

2.8.4.

Besteht die Möglichkeit der Exposition von anderen Arthropoden als Bienen, so wird keine Zulassung erteilt,

a)

wenn der Mikroorganismus für andere Arthropoden als Bienen pathogen ist,

b)

im Falle toxischer Wirkungen aufgrund von Komponenten des Pflanzenschutzmittels (wie relevante Metaboliten/Toxine), es sei denn, mit einer angemessenen Risikoabschätzung wird eindeutig nachgewiesen, dass es unter Feldbedingungen nach der Verwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen nicht zu einer inakzeptablen Wirkung auf diese Organismen kommt. Die Angabe der selektiven Wirkung und Vorschläge für die Anwendung im Rahmen der Integrierten Schädlingsbekämpfung sind durch entsprechende Daten zu untermauern.

2.8.5.

Besteht die Möglichkeit der Exposition von Regenwürmern, so wird keine Zulassung erteilt, wenn der Mikroorganismus für Regenwürmer pathogen ist oder im Falle toxischer Wirkungen aufgrund von Komponenten des Pflanzenschutzmittels (wie beispielsweise relevante Metaboliten/Toxine) das Verhältnis von akuter Toxizität zu Exposition weniger als zehn oder das Verhältnis von Langzeittoxizität zu Exposition weniger als fünf beträgt, es sei denn, mit einer angemessenen Risikoabschätzung wird eindeutig nachgewiesen, dass es unter Feldbedingungen nach der Verwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen nicht zu einem inakzeptablen Risiko für Regenwurmpopulationen kommt.

2.8.6.

Besteht die Möglichkeit der Exposition von Nichtziel-Bodenmikroorganismen, so wird keine Zulassung erteilt, wenn die Stickstoff- oder Kohlenstoffmineralisierung im Laborversuch nach 100 Tagen um mehr als 25 % verringert ist, es sei denn, mit einer angemessenen Risikoabschätzung wird eindeutig nachgewiesen, dass es unter Feldbedingungen nach Verwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen und unter Berücksichtigung der Vermehrungsfähigkeit von Mikroorganismen nicht zu inakzeptablen Wirkungen auf die Mikrobengemeinschaft kommt.


(1)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(2)  Siehe Definition des Begriffs „genetisch veränderter Organismus“ in der Richtlinie 2001/18/EG.

(3)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(5)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(6)  ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.

(7)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.

(8)  ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18.

(9)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG.

(10)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 26. Richtlinie zum 22.12.2007 aufgehoben durch die Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

8.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/35


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. März 2005

über den Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren

(2005/272/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein bilaterales Abkommen mit der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits,

und

DIE REPUBLIK SERBIEN, nachstehend „Serbien“ genannt,

andererseits

IN DEM WUNSCH, mit dem Ziel einer dauernden Zusammenarbeit und unter Bedingungen, die jede Gewähr für die Sicherheit des Handels bieten, die ungestörte und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Textilwaren zwischen der Gemeinschaft und Serbien (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) zu fördern, als einem weiteren Schritt in Richtung engerer Beziehungen in Handel und Politik, einschließlich umfangreicher Handelsliberalisierungen zwischen den beiden Vertragsparteien im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER TATSACHE, dass mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eine internationale Zivilpräsenz errichtet wurde, um vorläufige Verwaltungsstrukturen in Kosovo (Mission der Vereinten Nationen zur Übergangsverwaltung des Kosovo) aufzubauen und es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist, die im Rahmen dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen in Kosovo anzuwenden -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Dieses Abkommen legt die Regeln für den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Serbien fest.

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 2

Die Vertragsparteien kommen wie folgt überein:

(1)

Die in Serbien geltenden Zollsätze für Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden gemäß dem in Anhang II aufgeführten Zeitplan abgebaut.

(2)

Die Gemeinschaft wird auch weiterhin im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht für Textilwaren mit Ursprung in Serbien Zollfreiheit gewähren.

Artikel 3

(1)   Mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren der in Anhang I genannten Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Serbien und Maßnahmen gleicher Wirkung, einschließlich nicht tarifärer Handelshemmnisse, insbesondere der in Anhang III genannten, werden ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Abkommens weder beibehalten noch eingeführt, ausgenommen in den in Artikel 5 und 7 genannten Fällen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 werden die in Anhang I genannten mengenmäßigen Beschränkungen für Einfuhren von Textilwaren in die Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Serbien ausgesetzt. Maßnahmen gleicher Wirkung, einschließlich nicht tarifärer Hemmnisse, insbesondere der in Anhang III genannten, werden ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Abkommens weder beibehalten noch eingeführt, ausgenommen in den in Artikel 5, 6 und 7 genannten Fällen.

Artikel 4

(1)   Die Gemeinschaft wird die mengenmäßigen Beschränkungen, die gegenwärtig für die in Anhang IV aufgeführten Kategorien gelten, aussetzen, sobald Serbien der Gemeinschaft notifiziert, dass es seine Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 erfüllt hat.

(2)   In Titel II sind die auf die mengenmäßigen Beschränkungen und die Überwachung anzuwendenden Regelungen festgelegt.

Artikel 5

(1)   Sollte eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllen, so ist die jeweils andere Vertragspartei berechtigt, ihre Verpflichtungen nach Artikel 2, 3 und 4 Absatz 1 auszusetzen.

(2)   Sollte die Gemeinschaft erneut mengenmäßige Beschränkungen einführen, so werden diese auf dem Niveau des Jahres 2004 mit den zuletzt für jenes Jahr angewandten jährlichen Steigerungsraten eingeführt.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, einander gemäß Artikel 8 zu konsultieren, bevor sie ihre Rechte ausüben.

Artikel 6

(1)   Im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um die Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder des Ursprungsortes, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Tarifierung oder auf andere Weise zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen. Daher vereinbaren die Vertragsparteien, die notwendigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um ein wirksames Vorgehen gegen solche Vorgänge zu ermöglichen; dazu gehört auch die Einführung von rechtsverbindlichen Sanktionen gegen die betreffenden Ausführer und/oder Einführer.

(2)   Lassen die verfügbaren Angaben darauf schließen, dass dieses Abkommen umgangen wird, so konsultiert die Gemeinschaft Serbien gemäß Artikel 8.

(3)   Gelingt es den Vertragsparteien nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht:

a)

mengenmäßige Beschränkungen für dieselben Waren mit Ursprung in Serbien einzuführen, wie die an der Umgehung beteiligten Waren bzw. andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen;

b)

die entsprechenden Mengen auf die im Rahmen dieses Abkommens festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen anzurechnen.

(4)   Liegen Beweise dafür vor, dass falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Tarifierung von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Serbien gemacht worden sind, so haben beide Vertragsparteien das Recht, die betreffenden Einfuhren zurückzuweisen.

(5)   Die Vertragsparteien kommen überein, ein System der administrativen Zusammenarbeit zu schaffen, um Probleme im Zusammenhang mit der Umgehung dieses Abkommens nach Maßgabe des Anhangs V zu verhüten bzw. wirksam zu lösen.

Artikel 7

(1)   Werden als direkte Folge der Anwendung der in diesem Abkommen festgelegten Liberalisierungsmaßnahmen Waren in derart erhöhten Mengen oder unter derartigen Bedingungen eingeführt, dass dies dazu führt oder zu führen droht:

a)

dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden zugeführt wird oder

b)

dass in einem verwandten Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder Schwierigkeiten verursacht werden, die eine Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

so kann die betreffende Vertragspartei im Anschluss an Konsultationen nach Artikel 8 geeignete Maßnahmen ergreifen. Hält die andere Vertragspartei die ergriffenen Maßnahmen für nicht gerechtfertigt, so steht es ihr frei, im Anschluss an Konsultationen nach Artikel 8 die Anwendung von im Rahmen dieses Abkommens gewährten im Wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen auszusetzen.

(2)   Die Vertragsparteien können Konsultationen gemäß Artikel 8 beantragen, wenn eine von ihnen feststellt, dass während eines bestimmten Anwendungsjahres dieses Abkommens in der Gemeinschaft oder in Serbien Schwierigkeiten aufgrund eines im Verhältnis zum Vorjahr plötzlichen starken Anstiegs der Einfuhren von Waren einer bestimmten Kategorie der Gruppe I zu verzeichnen sind.

Artikel 8

(1)   Für die in diesem Abkommen genannten Konsultationsverfahren gelten folgende Bestimmungen:

a)

Das Konsultationsersuchen ist der anderen Vertragspartei schriftlich zu notifizieren.

b)

Dem Konsultationsersuchen ist innerhalb einer angemessenen Frist — in jedem Fall aber spätestens 15 Tage nach der Notifizierung — eine Darstellung der Umstände beizufügen, die nach Ansicht der antragstellenden Vertragspartei dieses Konsultationsersuchen rechtfertigen.

c)

Die Vertragsparteien nehmen spätestens 30 Tage nach Notifizierung des Ersuchens Konsultationen auf, um innerhalb von höchstens weiteren 30 Tagen zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen, es sei denn diese Frist wird in beiderseitigem Einvernehmen verlängert.

(2)   Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über alle Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt. Konsultationen aufgrund dieses Artikels werden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben um Beilegung der Differenzen zwischen den Vertragsparteien geführt.

TITEL II

MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN UND ÜBERWACHUNG

Artikel 9

(1)   Die Tarifierung der unter dieses Abkommen fallenden Waren erfolgt anhand der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ oder abgekürzt „KN“ genannt) mit den dazu erlassenen Änderungen.

Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter dieses Abkommen fallende Ware zur Folge, so gilt für die betreffende Ware die Praxis oder die Handelsregelung für die Kategorie, unter die sie nach diesen Änderungen fällt.

Änderungen der Kombinierten Nomenklatur, die nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden und unter dieses Abkommen fallende Warenkategorien betreffen, sowie Entscheidungen über die Tarifierung von Waren dürfen keine Herabsetzung der gemäß diesem Abkommen festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen bewirken.

(2)   Der Ursprung der unter dieses Abkommen fallenden Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden nichtpräferenziellen Ursprungsregeln bestimmt.

Der Ursprung der Waren, für die der in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Zeitplan für den Abbau der Zölle gilt, wird gemäß den Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, die für autonome Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete gelten. Jegliche Änderung dieser Ursprungsregeln wird Serbien mitgeteilt.

Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der vorgenannten Waren sind in Anhang V festgelegt.

Artikel 10

(1)   Werden gemäß Artikel 5, 6 und 7 mengenmäßige Beschränkungen wieder eingeführt, so findet auf die Ausfuhren von Textilwaren, für die die mengenmäßigen Beschränkungen gelten, ein System der doppelten Kontrolle Anwendung, dessen Einzelheiten in Anhang V festgelegt sind.

(2)   Im Anschluss an Konsultationen nach den Verfahren des Artikels 8 kann auf die Ausfuhren von Waren des Anhangs I, für die keine Höchstmengen gelten, das in Anhang V genannte System der doppelten Kontrolle oder ein von der Gemeinschaft eingeführtes System der vorherigen Überwachung Anwendung finden.

Artikel 11

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass es sich bei der Wiedereinfuhr von Textilwaren in die Gemeinschaft nach Veredelung in Serbien um eine besondere Form industrieller und handelspolitischer Zusammenarbeit handelt.

(2)   Werden im Einklang mit den in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen mengenmäßige Beschränkungen eingeführt, so gelten diese nicht für solche Wiedereinfuhren, die den besonderen Regelungen nach Titel III unterliegen.

Artikel 12

Für serbische Ausfuhren von Geweben, die in Handwerksbetrieben auf Webstühlen mit Hand- oder Fußantrieb hergestellt werden, sowie von Bekleidungsartikeln oder anderen Waren, die aus diesen Geweben handgefertigt werden, und von handwerklichen Waren der traditionellen Volkskunst gelten die im Rahmen dieses Abkommens eingeführten mengenmäßigen Beschränkungen nicht, sofern diese Waren mit Ursprung in Serbien die Voraussetzungen nach Anhang VI erfüllen.

Artikel 13

(1)   Für Einfuhren von unter dieses Abkommen fallenden Textilwaren in die Gemeinschaft gelten die gemäß diesem Abkommen festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen nicht, sofern bei der Anmeldung dieser Waren angegeben wird, dass sie im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind.

Für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft unter den vorstehend genannten Voraussetzungen ist jedoch die Vorlage einer vom serbischen Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen erteilte Ausfuhrlizenz sowie eines Ursprungsnachweises gemäß Anhang V erforderlich.

(2)   Stellen die Behörden der Gemeinschaft fest, dass eingeführte Textilwaren auf nach diesem Abkommen festgesetzte mengenmäßige Beschränkungen angerechnet, dann aber aus der Gemeinschaft wiederausgeführt wurden, so teilen sie dem serbischen Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen innerhalb von vier Wochen die entsprechenden Mengen mit und genehmigen Einfuhren der gleichen Waren in gleicher Höhe ohne Anrechnung auf die nach diesem Abkommen festgesetzte mengenmäßige Beschränkung für das laufende bzw. das folgende Jahr.

Artikel 14

Werden im Rahmen dieses Abkommens mengenmäßige Beschränkungen eingeführt, so gelten folgende Bestimmungen:

1.

In jedem Jahr kann bei jeder Warenkategorie eine Teilmenge der für das folgende Jahr festgesetzten mengenmäßigen Beschränkung bis zu 5 % der für das laufende Jahr geltenden mengenmäßigen Beschränkung im Vorgriff ausgenutzt werden.

Die im Vorgriff gelieferten Mengen werden von den für das folgende Jahr festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen abgezogen.

2.

Die Übertragung der im Laufe eines Jahres nicht ausgenutzten Mengen auf die entsprechende mengenmäßige Beschränkung des folgenden Jahres ist für jede Warenkategorie bis zu 10 % der Höchstmenge des laufenden Jahres zulässig.

3.

In der Gruppe I dürfen Übertragungen zwischen Kategorien nur wie folgt vorgenommen werden:

Übertragungen zwischen den Kategorien 1, 2 und 3 sind bis zu 12 % der mengenmäßigen Beschränkung der Kategorie zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird.

Übertragungen zwischen den Kategorien 4, 5, 6, 7 und 8 sind bis zu 12 % der mengenmäßigen Beschränkung der Kategorie zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird.

Übertragungen von einer oder mehreren Kategorien in den Gruppen I, II und III auf eine Kategorie in den Gruppen II und III sind bis zu 12 % der mengenmäßigen Beschränkung der Kategorie zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird.

4.

Die für die vorgenannten Übertragungen anwendbare Äquivalenztabelle ist in Anhang I wiedergegeben.

5.

Die Erhöhung, die sich für eine bestimmte Warenkategorie aus der kumulativen Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 in einem Jahr ergibt, darf 17 % nicht überschreiten.

6.

Das serbische Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen notifiziert die Inanspruchnahme der Nummern 1, 2 und 3 mindestens 15 Tage im Voraus.

Artikel 15

Die Vertragsparteien vereinbaren die jährliche Wachstumsrate für die mengenmäßigen Beschränkungen, die gemäß diesem Abkommen für die unter dieses Abkommen fallenden Waren eingeführt werden können, gemäß den Konsultationsverfahren nach Artikel 8.

Artikel 16

(1)   Das serbische Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften genaue, nach Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgeschlüsselte statistische Mengen- und Wertangaben über alle erteilten Ausfuhrlizenzen für die Kategorien von Textilwaren, die den im Rahmen dieses Abkommens festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen oder einem System der doppelten Kontrolle unterliegen, sowie über alle von den Zollbehörden Serbiens ausgestellten Bescheinigungen für die Waren, die in Artikel 12 genannt sind und unter Anhang VI fallen.

(2)   Desgleichen übermittelt die Gemeinschaft dem serbischen Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen genaue statistische Angaben über die von den Behörden der Gemeinschaft ausgestellten Einfuhrgenehmigungen sowie Einfuhrstatistiken über Textilwaren.

(3)   Die vorgenannten Angaben sind für alle Warenkategorien vor dem Ende des Monats zu übermitteln, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen.

(4)   Auf Antrag der Gemeinschaft übermittelt das serbische Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen statistische Angaben über die Einfuhren aller Waren des Anhangs I.

(5)   Scheinen die ausgetauschten Angaben darauf hinzuweisen, dass zwischen den Ausfuhrdaten und den Einfuhrdaten bedeutende Abweichungen bestehen, so können nach den Verfahren des Artikels 8 Konsultationen eingeleitet werden.

(6)   Für die Anwendung dieses Abkommens verpflichtet sich die Gemeinschaft, dem serbischen Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen vor dem 15. April jeden Jahres die Vorjahresstatistiken über die Einfuhren aller unter dieses Abkommen fallenden Textilwaren, nach Lieferländern und Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt, zu übermitteln.

Artikel 17

(1)   Bei Waren, für die Höchstmengen oder eine Überwachungsregelung gelten, überwacht Serbien die Ausfuhren in die Gemeinschaft. Kommt es zu plötzlich auftretenden, ungünstigen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen, so kann die Gemeinschaft im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung dieser Probleme Konsultationen beantragen. Die Konsultationen finden innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dem Konsultationsersuchen der Gemeinschaft statt.

(2)   Serbien bemüht sich sicherzustellen, dass bei Textilwaren, für die gemäß diesem Abkommen gegebenenfalls mengenmäßige Beschränkungen gelten, die Ausfuhren in die Gemeinschaft möglichst gleichmäßig über das Jahr gestaffelt sind, wobei insbesondere saisonbedingte Faktoren berücksichtigt werden.

Artikel 18

Wird dieses Abkommen gekündigt, so werden die gemäß diesem Abkommen gegebenenfalls festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen pro rata temporis abgebaut, sofern die Vertragsparteien nicht einvernehmlich etwas Gegenteiliges beschließen.

Artikel 19

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Zuteilung von Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrpapieren gemäß den Anhängen V und VI jede Diskriminierung zu vermeiden.

TITEL III

PASSIVER VEREDELUNGSVERKEHR

Artikel 20

Bei der Wiedereinfuhr von Waren in die Gemeinschaft nach Artikel 11 findet dieses Abkommen Anwendung, sofern nicht im Folgenden besondere Bestimmungen festgelegt sind:

(1)

Für die Wiedereinfuhr von Waren in die Gemeinschaft nach Artikel 11 können nach Konsultationen gemäß Artikel 8 besondere mengenmäßige Beschränkungen festgelegt werden, sofern die betreffenden Waren gemäß dem Abkommen mengenmäßigen Beschränkungen, einem System der doppelten Kontrolle oder Überwachungsmaßnahmen unterliegen.

(2)

Unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien kann die Gemeinschaft von sich aus oder aufgrund eines Antrags gemäß Artikel 8:

a)

die Möglichkeit prüfen, Übertragungen zwischen Kategorien vorzunehmen oder Teilmengen der besonderen mengenmäßigen Beschränkungen von einem Jahr auf das andere im Vorgriff auszunutzen bzw. zu übertragen;

b)

erwägen, besondere mengenmäßige Beschränkungen zu erhöhen.

(3)

Jedoch kann die Gemeinschaft die Flexibilitätsbestimmungen nach Absatz 2 automatisch innerhalb folgender Grenzen in Anspruch nehmen:

a)

Übertragungen zwischen Kategorien dürfen 25 % der Menge für die Kategorie, auf die die Übertragung vorgenommen wird, nicht übersteigen;

b)

Übertragungen einer besonderen mengenmäßigen Beschränkung von einem Jahr auf das andere dürfen 13,5 % der Menge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung nicht übersteigen;

c)

die Ausnutzung der besonderen mengenmäßigen Beschränkungen im Vorgriff von einem Jahr auf das andere darf 7,5 % der Menge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung nicht übersteigen.

(4)

Die Gemeinschaft unterrichtet Serbien über alle aufgrund der vorstehenden Nummern getroffenen Maßnahmen.

(5)

Die Anrechnung auf eine besondere mengenmäßige Beschränkung nach Nummer 1 wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Erteilung der vorherigen Bewilligung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr vorgenommen. Die Anrechnung auf eine besondere mengenmäßige Beschränkung erfolgt für das Jahr, in dem die vorherige Bewilligung erteilt wird.

(6)

Ein Ursprungszeugnis wird für alle unter diesen Titel fallenden Waren von den nach dem serbischen Recht dazu befugten Stellen nach Maßgabe des Anhangs V ausgestellt. Dieses Ursprungszeugnis trägt einen Hinweis auf die vorherige Bewilligung nach Nummer 5 als Nachweis dafür, dass der darin beschriebene Veredelungsvorgang in Serbien durchgeführt wurde.

(7)

Die Gemeinschaft übermittelt Serbien die Namen und Anschriften der für die Erteilung der vorherigen Bewilligungen nach Nummer 5 zuständigen Behörden der Gemeinschaft sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Dieses Abkommen wird vor dem Beitritt Serbiens zur Welthandelsorganisation (WTO) überprüft. Sollte Serbien vor Außerkrafttreten dieses Abkommens Mitglied der WTO werden, so finden ab dem Tag des Beitritts Serbiens zur WTO die WTO-Vorschriften und -Abkommen Anwendung.

Artikel 22

(1)   Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Serbiens andererseits. Dieses Abkommen ist für Serbien verbindlich und gilt unmittelbar für alle serbischen Behörden.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht in Kosovo, das gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 gegenwärtig einer internationalen Verwaltung unterstellt ist. Dies gilt unbeschadet des gegenwärtigen Status des Kosovo oder der Bestimmung seines endgültigen Status gemäß derselben Resolution.

Artikel 23

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Parteien kommen überein, dieses Abkommen zur Berücksichtigung der Ergebnisse möglicher Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zu prüfen.

(2)   Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen dieses Abkommens vorschlagen.

(3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(4)   Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 24

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Bruselas, el treinta y uno de marzo del dos mil cinco.

V Bruselu dne třicátého prvního března dva tisíce pět.

Udfærdiget i Bruxelles den enogtredivte marts to tusind og fire.

Geschehen zu Brüssel am einunddreißigsten März zweitausendfünf.

Kahe tuhande viienda aasta märtsikuu kolmekümne esimesel päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα μία Μαρτίου δύο χιλιάδες πέντε.

Done at Brussels on the thirty-first day of March in the year two thousand and five.

Fait à Bruxelles, le trente-et-un mars deux mille cinq.

Fatto a Bruxelles, addi' trentuno marzo duemilacinque.

Briselē, divtūkstoš piektā gada trīsdesmit pirmajā martā.

Priimta du tūkstančiai penktų metų kovo trisdešimt pirmą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kettőezer ötödik év március harmincegyedik napján.

Magħmul fi Brussel, fil-wieħed u tletin jum ta' Marzu tas-sena elfejn u ħamsa.

Gedaan te Brussel, de eenendertigste maart tweeduizend vijf.

Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego pierwszego marca roku dwutysięcznego piątego.

Feito em Bruxelas, em trinta e um de Março de dois mil e cinco.

V Bruselju, enaintridesetega marca leta dva tisoč pet.

V Bruseli dňa tridsiateho prvého marca dvetisícpäť.

Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenäensimmäisenä päivänä maaliskuuta vuonna kaksituhattaviisi.

Som skedde i Bryssel den trettioförsta mars tjugohundrafem.

Сачињено у Бриселу тридесет првог марта две хиљаде и пете године.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europas bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Ghall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Зa Европску заједнипу

Image

Por la República de Serbia

Za Srbskou republiku

For Republikken Serbien

Für die Republik Serbien

Serbia Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Σερβίας

For the Republic of Serbia

Pour la République de Serbie

Per la Repubblica di Serbia

Serbijas Republikas vārdā

Serbijos Respublikos vardu

a Szerb Köztársaság részéről

Ghar-Repubblika tas-Serbja

Voor de Republiek Servië

W imieniu Republiki Serbii

Pela República da Sérvia

Za Srbskú republiku

Za Republiko Srbijo

Serbian tasavallan puolesta

För Republiken Serbien

За Републику Србију

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ANHANG I

LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1

1.

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, da Waren in jeder einzelnen Kategorie in diesem Anhang anhand von KN-Codes bestimmt sind. Werden „ex“-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

2.

Wegen Fehlens näherer Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 114 werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestünden.

3.

Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt.

4.

Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge“ umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.

Kategorie

Warenbezeichnung

Äquivalenztabelle

 

KN-Code 2005

Stück/kg

g/Stck.

(1)

(2)

(3)

(4)

GRUPPE I A

1

Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

5204 11 005204 19 005205 11 005205 12 005205 13 005205 14 005205 15 105205 15 905205 21 005205 22 005205 23 005205 24 005205 26 005205 27 005205 28 005205 31 005205 32 005205 33 005205 34 005205 35 005205 41 005205 42 005205 43 005205 44 005205 46 005205 47 005205 48 005206 11 005206 12 005206 13 005206 14 005206 15 005206 21 005206 22 005206 23 005206 24 005206 25 005206 31 005206 32 005206 33 005206 34 005206 35 005206 41 005206 42 005206 43 005206 44 005206 45 00ex 5604 90 00

 

 

2

Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe

 

 

 

5208 11 105208 11 905208 12 165208 12 195208 12 965208 12 995208 13 005208 19 005208 21 105208 21 905208 22 165208 22 195208 22 965208 22 995208 23 005208 29 005208 31 005208 32 165208 32 195208 32 965208 32 995208 33 005208 39 005208 41 005208 42 005208 43 005208 49 005208 51 005208 52 105208 52 905208 53 005208 59 005209 11 005209 12 005209 19 005209 21 005209 22 005209 29 005209 31 005209 32 005209 39 005209 41 005209 42 005209 43 005209 49 005209 51 005209 52 005209 59 005210 11 005210 12 005210 19 005210 21 005210 22 005210 29 005210 31 005210 32 005210 39 005210 41 005210 42 005210 49 005210 51 005210 52 005210 59 005211 11 005211 12 005211 19 005211 21 005211 22 005211 29 005211 31 005211 32 005211 39 005211 41 005211 42 005211 43 005211 49 105211 49 905211 51 005211 52 005211 59 005212 11 105212 11 905212 12 105212 12 905212 13 105212 13 905212 14 105212 14 905212 15 105212 15 905212 21 105212 21 905212 22 105212 22 905212 23 105212 23 905212 24 105212 24 905212 25 105212 25 90ex 5811 00 00ex 6308 00 00

 

 

2 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

 

5208 31 005208 32 165208 32 195208 32 965208 32 995208 33 005208 39 005208 41 005208 42 005208 43 005208 49 005208 51 005208 52 105208 52 905208 53 005208 59 005209 31 005209 32 005209 39 005209 41 005209 42 005209 43 005209 49 005209 51 005209 52 005209 59 005210 31 005210 32 005210 39 005210 41 005210 42 005210 49 005210 51 005210 52 005210 59 005211 31 005211 32 005211 39 005211 41 005211 42 005211 43 005211 49 105211 49 905211 51 005211 52 005211 59 005212 13 105212 13 905212 14 105212 14 905212 15 105212 15 905212 23 105212 23 905212 24 105212 24 905212 25 105212 25 90ex 5811 00 00ex 6308 00 00

 

 

3

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und Chenillegewebe

 

 

 

5512 11 005512 19 105512 19 905512 21 005512 29 105512 29 905512 91 005512 99 105512 99 905513 11 205513 11 905513 12 005513 13 005513 19 005513 21 105513 21 305513 21 905513 22 005513 23 005513 29 005513 31 005513 32 005513 33 005513 39 005513 41 005513 42 005513 43 005513 49 005514 11 005514 12 005514 13 005514 19 005514 21 005514 22 005514 23 005514 29 005514 31 005514 32 005514 33 005514 39 005514 41 005514 42 005514 43 005514 49 005515 11 105515 11 305515 11 905515 12 105515 12 305515 12 905515 13 115515 13 195515 13 915515 13 995515 19 105515 19 305515 19 905515 21 105515 21 305515 21 905515 22 115515 22 195515 22 915515 22 995515 29 005515 91 105515 91 305515 91 905515 92 105515 92 905515 99 105515 99 305515 99 90ex 5803 90 40ex 5905 00 70ex 6308 00 00

 

 

3 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

 

5512 19 105512 19 905512 29 105512 29 905512 99 105512 99 905513 21 105513 21 305513 21 905513 22 005513 23 005513 29 005513 31 005513 32 005513 33 005513 39 005513 41 005513 42 005513 43 005513 49 005514 21 005514 22 005514 23 005514 29 005514 31 005514 32 005514 33 005514 39 005514 41 005514 42 005514 43 005514 49 005515 11 305515 11 905515 12 305515 12 905515 13 195515 13 995515 19 305515 19 905515 21 305515 21 905515 22 195515 22 99ex 5515 29 005515 91 305515 91 90ex 5515 92 10ex 5515 92 905515 99 305515 99 90ex 5803 90 40ex 5905 00 70ex 6308 00 00

 

 

GRUPPE I B

4

Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken

6,48

154

 

6105 10 006105 20 106105 20 906105 90 106109 10 006109 90 106109 90 306110 20 106110 30 10

 

 

5

Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als zugeschnitten und genäht);Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken

4,53

221

 

6101 10 906101 20 906101 30 906102 10 906102 20 906102 30 906110 11 106110 11 306110 11 906110 12 106110 12 906110 19 106110 20 906110 20 916110 20 996110 30 916110 30 99

 

 

6

Kniebundhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen und lange Hosen (einschließlich Freizeithosen), für Männer oder Knaben, aus Geweben; Hosen für Frauen oder Mädchen, aus Wolle, aus Baumwolle oder Chemiefasern; Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, ausgenommen der Kategorie 16 und 29, aus Baumwolle oder Chemiefasern

1,76

568

 

6203 41 106203 41 906203 42 316203 42 336203 42 356203 42 906203 43 196203 43 906203 49 196203 49 506204 61 106204 62 316204 62 336204 62 396204 63 186204 69 186211 32 426211 33 426211 42 426211 43 42

 

 

7

Blusen und Hemdblusen, auch aus Gewirken und Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder Chemiefasern, für Frauen und Mädchen

5,55

180

 

6106 10 006106 20 006106 90 106206 20 006206 30 006206 40 00

 

 

8

Oberhemden, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder Chemiefasern

4,60

217

 

6205 10 006205 20 006205 30 00

 

 

GRUPPE II A

9

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe; Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken, aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle

 

 

 

5802 11 005802 19 00ex 6302 60 00

 

 

20

Bettwäsche, andere als aus Gewirken

 

 

 

6302 21 006302 22 906302 29 906302 31 006302 32 906302 39 90

 

 

22

Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

5508 10 105509 11 005509 12 005509 21 005509 22 005509 31 005509 32 005509 41 005509 42 005509 51 005509 52 005509 53 005509 59 005509 61 005509 62 005509 69 005509 91 005509 92 005509 99 00

 

 

22 a)

davon: Polyacryl-Spinnfasern

 

 

 

ex 5508 10 105509 31 005509 32 005509 61 005509 62 005509 69 00

 

 

23

Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

5508 20 105510 11 005510 12 005510 20 005510 30 005510 90 00

 

 

32

Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe (ausgenommen Frottiergewebe aus Baumwolle und Bänder), und Nadelflorgewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

 

5801 10 005801 21 005801 22 005801 23 005801 24 005801 25 005801 26 005801 31 005801 32 005801 33 005801 34 005801 35 005801 36 005802 20 005802 30 00

 

 

32 a)

davon: Rippensamt und Rippenplüsch aus Baumwolle

 

 

 

5801 22 00

 

 

39

Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Haushaltswäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle

 

 

 

6302 51 006302 53 90ex 6302 59 006302 91 006302 93 90ex 6302 99 00

 

 

GRUPPE II B

12

Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Stumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, andere als für Säuglinge, einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kategorie 70

24,3 paar

41

 

6115 12 006115 19 006115 20 116115 20 906115 91 006115 92 006115 93 106115 93 306115 93 996115 99 00

 

 

13

Slips und andere Unterhosen, für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

17

59

 

6107 11 006107 12 006107 19 006108 21 006108 22 006108 29 00ex 6212 10 10

 

 

14

Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) (einschließlich Kurzmäntel)

0,72

1 389

 

6201 11 00ex 6201 12 10ex 6201 12 90ex 6201 13 10ex 6201 13 906210 20 00

 

 

15

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhänge) und Jacken für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21)

0,84

1 190

 

6202 11 00ex 6202 12 10ex 6202 12 90ex 6202 13 10ex 6202 13 906204 31 006204 32 906204 33 906204 39 196210 30 00

 

 

16

Anzüge und Kombinationen für Männer oder Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder Chemiefasern, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle oder Chemiefasern

0,80

1 250

 

6203 11 006203 12 006203 19 106203 19 306203 21 006203 22 806203 23 806203 29 186211 32 316211 33 31

 

 

17

Sakkos und Jacken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,43

700

 

6203 31 006203 32 906203 33 906203 39 19

 

 

18

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

6207 11 006207 19 006207 21 006207 22 006207 29 006207 91 006207 92 006207 99 00

 

 

 

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

6208 11 006208 19 006208 21 006208 22 006208 29 006208 91 006208 92 006208 99 00ex 6212 10 10

 

 

19

Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken

59

17

 

6213 20 006213 90 00

 

 

21

Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als solche der Kategorie 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

2,3

435

 

ex 6201 12 10ex 6201 12 90ex 6201 13 10ex 6201 13 906201 91 006201 92 006201 93 00ex 6202 12 10ex 6202 12 90ex 6202 13 10ex 6202 13 906202 91 006202 92 006202 93 006211 32 416211 33 416211 42 416211 43 41

 

 

24

Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken

3,9

257

 

6107 21 006107 22 006107 29 006107 91 006107 92 00ex 6107 99 00

 

 

 

Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

6108 31 006108 32 006108 39 006108 91 006108 92 00ex 6108 99 00

 

 

26

Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

3,1

323

 

6104 41 006104 42 006104 43 006104 44 006204 41 006204 42 006204 43 006204 44 00

 

 

27

Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen

2,6

385

 

6104 51 006104 52 006104 53 006104 59 006204 51 006204 52 006204 53 006204 59 10

 

 

28

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,61

620

 

6103 41 006103 42 006103 43 00ex 6103 49 0061046100610462006104 63 00ex 6104 69 00

 

 

29

Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewirken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Frauen und Mädchen, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,37

730

 

6204 11 006204 12 006204 13 006204 19 106204 21 006204 22 806204 23 806204 29 186211 42 316211 43 31

 

 

31

Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken

18,2

55

 

ex 6212 10 106212 10 90

 

 

68

Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien 10 und 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus Gewirken oder Gestricken, der Kategorie 88

 

 

 

6111 10 906111 20 906111 30 90ex 6111 90 00ex 6209 10 00ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 00

 

 

73

Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,67

600

 

6112 11 006112 12 006112 19 00

 

 

76

Arbeits- und Berufskleidung, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

6203 22 106203 23 106203 29 116203 32 106203 33 106203 39 116203 42 116203 42 516203 43 116203 43 316203 49 116203 49 316211 32 106211 33 10

 

 

 

Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

6204 22 106204 23 106204 29 116204 32 106204 33 106204 39 116204 62 116204 62 516204 63 116204 63 316204 69 116204 69 316211 42 106211 43 10

 

 

77

Kombinationen und Skianzüge, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

ex 6211 20 00

 

 

78

Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68, 72, 76 und 77

 

 

 

6203 41 306203 42 596203 43 396203 49 396204 61 856204 62 596204 62 906204 63 396204 63 906204 69 396204 69 506210 40 006210 50 006211 31 006211 32 906211 33 906211 41 006211 42 906211 43 90

 

 

83

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Jacken und andere Bekleidung, einschließlich Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, 73, 74, 75

 

 

 

6101 10 106101 20 106101 30 106102 10 106102 20 106102 30 106103 31 006103 32 006103 33 00ex 6103 39 006104 31 006104 32 006104 33 00ex 6104 39 006112 20 006113 00 906114 10 006114 20 006114 30 00

 

 

GRUPPE III A

33

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthylen oder Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m

 

 

 

5407 20 11

 

 

 

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Streifen oder dergleichen

 

 

 

6305 32 816305 32 896305 33 916305 33 99

 

 

34

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthylen oder Polypropylen, mit einer Breite von 3 m oder mehr

 

 

 

5407 20 19

 

 

35

Gewebe aus synthetischen Spinnfäden, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114

 

 

 

5407 10 005407 20 905407 30 005407 41 005407 42 005407 43 005407 44 005407 51 005407 52 005407 53 005407 54 005407 61 105407 61 305407 61 505407 61 905407 69 105407 69 905407 71 005407 72 005407 73 005407 74 005407 81 005407 82 005407 83 005407 84 005407 91 005407 92 005407 93 005407 94 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70

 

 

35 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

 

ex 5407 10 00ex 5407 20 90ex 5407 30 005407 42 005407 43 005407 44 005407 52 005407 53 00540754005407 61 305407 61 505407 61 905407 69 905407 72 005407 73 005407 74 005407 82 005407 83 005407 84 005407 92 005407 93 005407 94 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70

 

 

36

Gewebe aus künstlichen Spinnfäden, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114

 

 

 

5408 10 005408 21 005408 22 105408 22 905408 23 105408 23 905408 24 005408 31 005408 32 005408 33 005408 34 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70

 

 

36 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

 

ex 5408 10 005408 22 105408 22 905408 23 105408 23 905408 24 005408 32 005408 33 005408 34 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70

 

 

37

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

 

 

 

5516 11 005516 12 005516 13 005516 14 005516 21 005516 22 005516 23 105516 23 905516 24 005516 31 005516 32 005516 33 005516 34 005516 41 005516 42 005516 43 005516 44 005516 91 005516 92 005516 93 005516 94 00ex 5803 90 40ex 5905 00 70

 

 

37 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

 

5516 12 005516 13 005516 14 005516 22 005516 23 105516 23 905516 24 005516 32 005516 33 005516 34 005516 42 005516 43 005516 44 005516 92 005516 93 005516 94 00ex 5803 90 40ex 5905 00 70

 

 

38 A

Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern, für Vorhänge und Gardinen

 

 

 

6005 31 106005 32 106005 33 106005 34 106006 31 106006 32 106006 33 106006 34 10

 

 

38 B

Gardinen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

ex 6303 91 00ex 6303 92 90ex 6303 99 90

 

 

40

Vorhänge (ausgenommen Gardinen) und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

 

ex 6303 91 00ex 6303 92 90ex 6303 99 906304 19 10ex 6304 19 906304 92 00ex 6304 93 00ex 6304 99 00

 

 

41

Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als nicht texturierte Garne, ungezwirnt, ungedreht, oder Garne mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter

 

 

 

5401 10 125401 10 145401 10 165401 10 185402 10 105402 10 905402 20 005402 31 005402 32 005402 33 005402 39 105402 39 905402 49 105402 49 915402 49 995402 51 005402 52 005402 59 105402 59 905402 61 005402 62 005402 69 105402 69 90ex 5604 20 00ex 5604 90 00

 

 

42

Garne aus synthetischen und künstlichen Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

5401 20 10

 

 

 

Garne aus künstlichen Spinnfäden: Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne, ungezwirnt, ungedreht, aus Viskose oder mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter und nicht texturierte Garne, ungezwirnt, aus Zelluloseacetat

 

 

 

5403 10 005403 20 00ex 5403 32 00ex 5403 33 005403 39 005403 41 005403 42 005403 49 00ex 5604 20 00

 

 

43

Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Garne aus künstlichen Spinnfasern, Garne aus Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

5204 20 005207 10 005207 90 005401 10 905401 20 905406 10 005406 20 005508 20 905511 30 00

 

 

46

Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

 

 

 

5105 10 005105 21 005105 29 005105 31 005105 39 105105 39 90

 

 

47

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekrempelt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

5106 10 105106 10 905106 20 105106 20 915106 20 995108 10 105108 10 90

 

 

48

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekämmt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

5107 10 105107 10 905107 20 105107 20 305107 20 515107 20 595107 20 915107 20 995108 20 105108 20 90

 

 

49

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

5109 10 105109 10 905109 90 105109 90 90

 

 

50

Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

 

5111 11 005111 19 105111 19 905111 20 005111 30 105111 30 305111 30 905111 90 105111 90 915111 90 935111 90 995112 11 005112 19 105112 19 905112 20 005112 30 105112 30 305112 30 905112 90 105112 90 915112 90 935112 90 99

 

 

51

Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt

 

 

 

5203 00 00

 

 

53

Drehergewebe aus Baumwolle

 

 

 

5803 10 00

 

 

54

Künstliche Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet

 

 

 

5507 00 00

 

 

55

Synthetische Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet

 

 

 

5506 10 005506 20 005506 30 005506 90 105506 90 90

 

 

56

Garne aus synthetischen Spinnfasern (einschließlich Abfälle), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

5508 10 905511 10 005511 20 00

 

 

58

Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert

 

 

 

5701 10 105701 10 905701 90 105701 90 90

 

 

59

Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie 58

 

 

 

5702 10 005702 31 105702 31 805702 32 105702 32 90ex 5702 39 005702 41 005702 42 00ex 5702 49 005702 51 005702 52 105702 52 90ex 5702 59 005702 91 005702 92 105702 92 90ex 5702 99 005703 10 005703 20 115703 20 195703 20 915703 20 995703 30 115703 30 195703 30 815703 30 895703 90 105703 90 905704 10 005704 90 005705 00 105705 00 30ex 5705 00 90

 

 

60

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

 

 

 

5805 00 00

 

 

61

Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorie 62;

Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke)

 

 

 

ex 5806 10 005806 20 005806 31 005806 32 105806 32 905806 39 005806 40 00

 

 

62

Chenillegarne, Gimpen (andere als umsponnene Garne aus Rosshaar)

 

 

 

5606 00 915606 00 99

 

 

 

Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv

 

 

 

5804 10 115804 10 195804 10 905804 21 105804 21 905804 29 105804 29 905804 30 00

 

 

 

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt

 

 

 

5807 10 105807 10 90

 

 

 

Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen

 

 

 

5808 10 005808 90 00

 

 

 

Stickereien, als Meterware oder als Motiv

 

 

 

5810 10 105810 10 905810 91 105810 91 905810 92 105810 92 905810 99 105810 99 90

 

 

63

Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomer-Fäden von mehr als 5 Gewichtshundertteilen und Gewirke mit einem Anteil an gummielastischen Fäden, von mehr als 5 Gewichtshundertteilen

 

 

 

5906 91 00ex 6002 40 006002 90 00ex 6004 10 006004 90 00

 

 

 

Raschelspitzen und hochflorige Gewirke, aus synthetischen Spinnfasern

 

 

 

ex 6001 10 006003 30 106005 31 506005 32 506005 33 506005 34 50

 

 

65

Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorien 38 A und 63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

 

5606 00 10ex 6001 10 006001 21 006001 22 00ex 6001 29 006001 91 006001 92 00ex 6001 99 00ex 6002 40 006003 10 006003 20 006003 30 906003 40 00ex 6004 10 006005 10 006005 21 006005 22 006005 23 006005 24 006005 31 906005 32 906005 33 906005 34 906005 41 006005 42 006005 43 006005 44 006006 10 006006 21 006006 22 006006 23 006006 24 006006 31 906006 32 906006 33 906006 34 906006 41 006006 42 006006 43 006006 44 00

 

 

66

Decken, andere als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

 

6301 10 006301 20 906301 30 90ex 6301 40 90ex 6301 90 90

 

 

GRUPPE III B

10

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken

17

59

 

6111 10 106111 20 106111 30 10ex 6111 90 006116 10 206116 10 806116 91 006116 92 006116 93 006116 99 00

paar

 

67

Bekleidungszubehör aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen für Säuglinge; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken (einschl. Drapes) und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken, andere Waren aus Gewirken oder Gestricken auch Teile von Bekleidung oder Bekleidungszubehör

 

 

 

5807 90 906113 00 106117 10 006117 20 006117 80 106117 80 906117 90 006301 20 106301 30 106301 40 106301 90 106302 10 006302 40 00ex 6302 60 006303 11 006303 12 006303 19 006304 11 006304 91 00ex 6305 20 006305 32 11ex 6305 32 906305 33 10ex 6305 39 00ex 6305 90 006307 10 106307 90 10

 

 

67 a)

davon: Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthylen oder Polypropylen

 

 

 

6305 32 116305 33 10

 

 

69

Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen

7,8

128

 

6108 11 006108 19 00

 

 

70

Strumpfhosen aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer der Einfachfäden von weniger als 67 Decitex ((6,7 Tex)

30,4 paar

33

 

6115 11 006115 20 19

 

 

 

Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Spinnfasern

 

 

 

6115 93 91

 

 

72

Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

9,7

103

 

6112 31 106112 31 906112 39 106112 39 906112 41 106112 41 906112 49 106112 49 906211 11 006211 12 00

 

 

74

Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge

1,54

650

 

6104 11 006104 12 006104 13 00ex 6104 19 006104 21 006104 22 006104 23 00ex 6104 29 00

 

 

75

Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge

0,80

1 250

 

6103 11 006103 12 006103 19 006103 21 006103 22 006103 23 006103 29 00

 

 

84

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

 

6214 20 006214 30 006214 40 006214 90 10

 

 

85

Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

17,9

56

 

6215 20 006215 90 00

 

 

86

Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken

8,8

114

 

6212 20 006212 30 006212 90 00

 

 

87

Handschuhe, andere als aus Gewirken

 

 

 

ex 6209 10 00ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 006216 00 00

 

 

88

Strümpfe, Socken und Söckchen — ausgenommen solche aus Gewirken und Gestricken — anderes Bekleidungszubehör, auch Teile davon, ausgenommen solche für Kleinkinder und ausgenommen solche aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

ex 6209 10 00ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 006217 10 006217 90 00

 

 

90

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus synthetischen Spinnstoffen

 

 

 

5607 41 005607 49 115607 49 195607 49 905607 50 115607 50 195607 50 305607 50 90

 

 

91

Zelte

 

 

 

6306 21 006306 22 006306 29 00

 

 

93

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthylen oder Polypropylen

 

 

 

ex 6305 20 00ex 6305 32 90ex 6305 39 00

 

 

94

Watte und Waren daraus, aus Spinnstoffen; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

 

 

 

5601 10 105601 10 905601 21 105601 21 905601 22 105601 22 915601 22 995601 29 005601 30 00

 

 

95

Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge

 

 

 

5602 10 195602 10 315602 10 395602 10 905602 21 00ex 5602 29 005602 90 00ex 5807 90 10ex 5905 00 706210 10 106307 90 91

 

 

96

Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen

 

 

 

5603 11 105603 11 905603 12 105603 12 905603 13 105603 13 905603 14 105603 14 905603 91 105603 91 905603 92 105603 92 905603 93 105603 93 905603 94 105603 94 90ex 5807 90 10ex 5905 00 706210 10 90ex 6301 40 90ex 6301 90 906302 22 106302 32 106302 53 106302 93 106303 92 106303 99 10ex 6304 19 90ex 6304 93 00ex 6304 99 00ex 6305 32 90ex 6305 39 006307 10 30ex 6307 90 99

 

 

97

konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

 

 

 

5608 11 115608 11 195608 11 915608 11 995608 19 115608 19 195608 19 305608 19 905608 90 00

 

 

98

Waren aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97

 

 

 

5609 00 005905 00 10

 

 

99

Gewebe mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonage oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, präparierte Malleinwand, Bougram oder ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

 

 

 

5901 10 005901 90 00

 

 

 

Linoleum, auch zugeschnitten, Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnittene

 

 

 

5904 10 005904 90 00

 

 

 

Kautschukierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung

 

 

 

5906 10 005906 99 105906 99 90

 

 

 

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe, andere als Waren der Kategorie 100

 

 

 

5907 00 105907 00 90

 

 

100

Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen

 

 

 

5903 10 105903 10 905903 20 105903 20 905903 90 105903 90 915903 90 99

 

 

101

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

ex 5607 90 90

 

 

109

Planen, Segel und Markisen

 

 

 

6306 11 006306 12 006306 19 006306 31 006306 39 00

 

 

110

Luftmatratzen, aus Geweben

 

 

 

6306 41 006306 49 00

 

 

111

Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte

 

 

 

6306 91 006306 99 00

 

 

112

Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, andere als Waren der Kategorien 113 und 114

 

 

 

6307 20 00ex 6307 90 99

 

 

113

Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

6307 10 90

 

 

114

Gewebe und Waren für technische Zwecke

 

 

 

5902 10 105902 10 905902 20 105902 20 905902 90 105902 90 905908 00 005909 00 105909 00 905910 00 005911 10 00ex 5911 20 005911 31 115911 31 195911 31 905911 32 105911 32 905911 40 005911 90 105911 90 90

 

 

GRUPPE IV

115

Leinengarne und Ramiegarne

 

 

 

5306 10 105306 10 305306 10 505306 10 905306 20 105306 20 905308 90 125308 90 19

 

 

117

Gewebe aus Flachs oder Ramie

 

 

 

5309 11 105309 11 905309 19 005309 21 105309 21 905309 29 005311 00 105803 90 905905 00 30

 

 

118

Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

6302 29 106302 39 206302 52 00ex 630259006302 92 00ex 6302 99 00

 

 

120

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie

 

 

 

ex 6303 99 906304 19 30ex 6304 99 00

 

 

121

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie

 

 

 

ex 5607 90 90

 

 

122

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

ex 6305 90 00

 

 

123

Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern

 

 

 

5801 90 10ex 5801 90 90

 

 

 

Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

6214 90 90

 

 

ANHANG II

ZEITPLAN FÜR DEN ABBAU DER ZÖLLE

ABBAU DER ZÖLLE

 

Zölle (2004)

2005

2006

2007

2008 und folgende Jahre

Ausgangsstoffe

0

0

0

0

0

1

0,5

0

0

0

10

7

5

3

0

Garne/Fasern

0

0

0

0

0

1

1

1

1

0

5

4

4

3

0

10

7

5

2

0

Gewebe

1

1

1

1

0

5

4

4

2

0

10

7

5

2

0

15

12

9

5

0

Kleidungsstücke

5

5

4

3

0

10

7

5

2

0

18

14

10

7

0

22

16

12

8

0

ANHANG III

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT ÜBER DEN MARKTZUGANG

Die Vertragsparteien kamen überein, dass keine der Vertragsparteien nicht tarifäre Handelshemmnisse in jeglicher Form von Behinderung des Handels in dem Sektor anwendet. Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese nicht tarifären Handelshemmnisse Folgendes einschließen, jedoch nicht beschränkt sind auf:

Zusatzzölle auf die Einfuhr oder den Verkauf von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Serbien, die über die in diesem Abkommen festgelegten Zölle hinausgehen, und im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr erhobene Gebühren und sonstige Abgaben, die höher sind als die ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen;

alle Abgaben, die höher sind als die entsprechenden Abgaben, die auf die Herstellung oder den Verkauf gleichwertiger inländischer Waren erhoben werden;

technische Vorschriften oder Normen oder Konformitätsbewertungs- oder Zertifizierungsvorschriften, -verfahren oder -praktiken, die über die Zwecke, für die sie erforderlich sind, hinausgehen;

jegliche weiteren Hemmnisse und Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien, die den freien Warenverkehr nach der Zollabfertigung und ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr behindern;

alle Richtwerte, die zur Anwendung von Mindestpreisen oder willkürlichen und fiktiven Preisen führen, oder alle Zollwertbestimmungen, -verfahren oder -praktiken, die zu Handelshemmnissen führen;

Vorschriften, Verfahren oder Praktiken für die Vorversandkontrolle, die diskriminierend, nichttransparent, übermäßig langwierig oder belastend sind, und die Anordnung von Zollkontrollen für die Abfertigung von Waren für Sendungen, die bereits Gegenstand einer Vorversandkontrolle gewesen sind;

übermäßig belastende, kostenträchtige oder willkürliche Vorschriften, Verfahren oder Praktiken, die die Bescheinigung des Ursprungs der Waren betreffen oder den unmittelbaren Versand der Waren vom Ursprungsland in das Bestimmungsland vorschreiben;

alle Vorschriften über nicht automatische, willkürliche oder andere Einfuhrlizenzauflagen, -bestimmungen, -verfahren oder -praktiken, die eine übermäßige Belastung darstellen oder die Einfuhren beschränken. Insbesondere Anträgen auf automatische Lizenzen, die formal ordnungsmäßig und vollständig eingereicht werden, sollte sofort bei ihrem Eingang stattgegeben werden, sofern dies verwaltungstechnisch machbar ist, spätestens jedoch 10 Arbeitstage nach Eingang;

Auflagen oder Praktiken betreffend die Etikettierung, die Beschreibung der Zusammensetzung der Ware oder die Beschreibung der Fertigung von Waren, die entweder in ihrem Wortlaut oder in ihrer Anwendung eine Diskriminierung im Vergleich zu inländischen Waren darstellen und den Handel stärker einschränken, als zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist;

übermäßig lange Verzögerungen bei der Zollabfertigung und übermäßig belastende, nichttransparente oder kostenträchtige Zollverfahren, einschließlich vorgeschriebener Kontrollen, die sich unnötig beschränkend auf die Einfuhren auswirken;

Subventionen, die die Textilwaren- und Bekleidungsindustrie der anderen Vertragspartei schädigen.

Zur Erleichterung des rechtmäßigen Handels verpflichten sich die Vertragsparteien ungeachtet der Notwendigkeit effizienter Kontrollen,

zusammenzuarbeiten und Informationen über alle Aspekte der Zollvorschriften und -verfahren auszutauschen und insbesondere unverzüglich den Problemen zu begegnen, die Wirtschaftsbeteiligten aus unter dieses Abkommen fallenden Maßnahmen erwachsen;

effiziente, nicht diskriminierende und schnelle Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen, die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Waren betreffen, zur Verfügung zu stellen;

geeignete Konsultationsmechanismen für Zollrecht und Zollverfahren zwischen den Zollverwaltungen und den Händlern einzurichten;

neue Rechtsvorschriften und allgemeine Verfahren, die den Zoll betreffen, sowie alle etwaigen Änderungen nicht später als zu deren Inkrafttreten möglichst elektronisch zu veröffentlichen und bekannt zu machen;

zusammenzuarbeiten, um einen gemeinsamen Ansatz für die Zollwertbestimmung betreffende Fragen zu ermöglichen, insbesondere die Ausarbeitung eines „Kodex der guten Praxis“ in Bezug auf Arbeitsmethoden und operationelle Aspekte, die Verwendung von Richt- oder Bezugsindizes, geeigneter Unterlagen zur Zertifizierung der Exaktheit des Zollwerts und die Verwendung von Sicherheitsleistungen. Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Anwendung dieses Abkommens Verhandlungen über den „Kodex der guten Praxis“ aufzunehmen und baldmöglichst abzuschließen.

ANHANG IV

Waren für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens die mengenmäßigen Beschränkungen ausgesetzt werden.

(Die ausführliche Beschreibung der Waren der in diesem Anhang aufgeführten Kategorien ist Anhang I zu entnehmen.)

Kategorien:

1

2

2a

3

5

6

7

8

9

15

16

67

ANHANG V

TITEL I

TARIFIERUNG

Artikel 1

(1)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, Serbien über alle Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu unterrichten, bevor diese in der Gemeinschaft in Kraft treten.

(2)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, den zuständigen Behörden Serbiens alle Entscheidungen über die Einreihung von unter dieses Abkommen fallenden Waren spätestens einen Monat nach ihrer Annahme mitzuteilen. Diese Mitteilungen enthalten:

a)

eine Beschreibung der betreffenden Waren,

b)

die betreffende Kategorie und die entsprechenden KN-Codes,

c)

die Gründe für die getroffene Entscheidung.

(3)   Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter dieses Abkommen fallende Ware zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft eine Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Gemeinschaft, bevor die Entscheidung wirksam wird.

Für Waren, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung versandt werden, gilt weiter die frühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.

(4)   Betrifft eine Tarifierungsentscheidung der Gemeinschaft, die eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter dieses Abkommen fallende Ware zur Folge hat, eine einer mengenmäßigen Beschränkung unterliegende Kategorie, so vereinbaren die Vertragsparteien, Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 8 dieses Abkommens einzuleiten, um der Verpflichtung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Abkommens nachzukommen.

(5)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Serbien und den zuständigen Behörden der Gemeinschaft am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft über die Tarifierung von unter dieses Abkommen fallenden Waren wird die Tarifierung vorläufig anhand der von der Gemeinschaft gelieferten Angaben vorgenommen, bis Konsultationen nach Artikel 8 dieses Abkommens durchgeführt worden sind, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der betreffenden Ware zu gelangen.

TITEL II

URSPRUNG

Artikel 2

(1)   Für Waren mit Ursprung in Serbien, die gemäß der in diesem Abkommen festgelegten Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt werden, ist ein von den Zollbehörden Serbiens ausgestelltes Ursprungszeugnis vorzulegen, das dem diesem Anhang beigefügten Muster entspricht.

(2)   Das Ursprungszeugnis wird von den zuständigen Zollbehörden Serbiens ausgestellt, wenn die betreffenden Waren im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften als Ursprungswaren Serbiens gelten können.

(3)   Die Waren der Gruppe III können jedoch gemäß der in diesem Abkommen festgelegten Regelung auf Vorlage einer Erklärung des Ausführers auf der Rechnung oder auf einem anderen Handelspapier, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Waren im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften Ursprungswaren Serbiens sind, in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(4)   Das Ursprungszeugnis nach Absatz 1 wird nicht verlangt, wenn bei der Einfuhr der Waren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß den Bestimmungen der Serbien von der Gemeinschaft gewährten autonomen Zollregelung vorgelegt wird.

Artikel 3

Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die zuständigen Zollbehörden Serbiens sorgen dafür, dass das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und verlangen zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht halten.

Artikel 4

Sind für Waren derselben Kategorie unterschiedliche Kriterien für die Bestimmung des Ursprungs festgelegt, so müssen die Ursprungszeugnisse oder Ursprungserklärungen eine hinreichend genaue Warenbeschreibung erhalten, auf deren Grundlage das Ursprungszeugnis ausgestellt oder die Ursprungserklärung abgegeben wurde.

Artikel 5

Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den den Zollbehörden Serbiens zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten Unterlagen begründet nicht schon allein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis.

TITEL III

SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE

ABSCHNITT I

Ausfuhr

Artikel 6

Das Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen Serbiens erteilt für alle aus Serbien abgehenden Sendungen von Textilwaren, für die vorläufige oder endgültige mengenmäßige Beschränkungen gemäß diesem Abkommen gelten, Ausfuhrgenehmigungen bis zur Erreichung der betreffenden mengenmäßigen Beschränkungen, die nach Maßgabe dieses Abkommens geändert werden können; es erteilt ebenfalls Ausfuhrgenehmigungen für alle Sendungen von Textilwaren, die einem System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen gemäß diesem Abkommen unterliegen.

Artikel 7

(1)   Die Ausfuhrgenehmigungen für Waren, für die gemäß diesem Abkommen mengenmäßige Beschränkungen gelten, müssen dem diesem Anhang beigefügten Muster 1 entsprechen und sind für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.

(2)   Wurden nach Maßgabe dieses Abkommens mengenmäßige Beschränkungen eingeführt, muss in jeder Ausfuhrgenehmigung unter anderem bescheinigt werden, dass die betreffende Warenmenge auf die für die betreffende Warenkategorie festgesetzte mengenmäßige Beschränkung angerechnet wurde; sie darf jeweils nur für eine der Warenkategorien, für die mengenmäßige Beschränkungen gelten, erteilt werden. Sie kann für eine oder mehrere Sendungen der betreffenden Waren verwendet werden.

(3)   Die Ausfuhrgenehmigungen für Waren, für die ein System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen gilt, müssen dem diesem Anhang beigefügten Muster 2 entsprechen. Die Ausfuhrgenehmigungen dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden und können für eine oder mehrere Sendungen der betreffenden Waren verwendet werden.

Artikel 8

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind umgehend von der Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Ausfuhrgenehmigung zu unterrichten.

Artikel 9

(1)   Die Ausfuhren von Textilwaren, für die nach Maßgabe dieses Abkommens mengenmäßige Beschränkungen gelten, werden auf die mengenmäßigen Beschränkungen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren versandt worden sind, auch wenn die Ausfuhrgenehmigungen erst nach dem Versand erteilt wurden.

(2)   Als Zeitpunkt des Versands der Waren im Sinne des Absatz 1 gilt der Zeitpunkt des Verladens in das Flugzeug, auf das Kraftfahrzeug oder auf das Schiff zur Ausfuhr.

Artikel 10

Die Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 dieses Anhangs muss spätestens am 31. März des Jahres erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Genehmigung aufgeführten Waren versandt wurden.

ABSCHNITT II

Einfuhr

Artikel 11

Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft ist für Textilwaren, für die nach diesem Abkommen mengenmäßige Beschränkungen oder ein System der doppelten Kontrolle gelten, eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 12

(1)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in Artikel 11 dieses Anhangs genannten Einfuhrgenehmigungen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrgenehmigung durch den Einführer.

(2)   Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, für die nach diesem Abkommen mengenmäßige Beschränkungen gelten, sind für die Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.

(3)   Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, die einem System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen unterliegen, sind für die Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.

(4)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft widerrufen eine bereits erteilte Einfuhrgenehmigung, wenn die entsprechende Ausfuhrgenehmigung zurückgenommen worden ist.

Werden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft von der Rücknahme oder Annullierung einer Ausfuhrgenehmigung erst nach der Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die mengenmäßigen Beschränkungen für die betreffende Kategorie und das betreffende Jahr angerechnet.

Artikel 13

(1)   Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, dass bei einer Warenkategorie die Gesamtmenge, für die das serbische Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen Ausfuhrgenehmigungen erteilt hat, in einem Jahr die gemäß diesem Abkommen gegebenenfalls für diese Kategorie festgesetzte mengenmäßige Beschränkung, gegebenenfalls geändert nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, überschreitet, so können die genannten Behörden die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zeitweilig einstellen. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft umgehend das serbische Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen, und das besondere Konsultationsverfahren nach Artikel 8 dieses Abkommens wird unverzüglich eingeleitet.

(2)   Für Waren mit Ursprung in Serbien, für die mengenmäßige Beschränkungen oder das System der doppelten Kontrolle gelten und für die keine nach Maßgabe dieses Anhangs erteilten Ausfuhrgenehmigungen Serbiens vorgelegt werden, können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen verweigern.

Lassen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft jedoch die Einfuhr solcher Waren in die Gemeinschaft zu, so werden unbeschadet des Artikels 6 dieses Abkommens die betreffenden Mengen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des serbischen Ministeriums für internationale Wirtschaftsbeziehungen auf die entsprechenden gemäß diesem Abkommen festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen angerechnet.

TITEL IV

FORM UND AUSSTELLUNG DER AUSFUHRGENEHMIGUNGEN UND DER URSPRUNGSZEUGNISSE; GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR AUSFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT

Artikel 14

(1)   Die Ausfuhrgenehmigungen und die Ursprungszeugnisse können mit ordnungsgemäß kenntlich gemachten zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden. Sie sind in englischer oder französischer Sprache abzufassen. Wenn sie handschriftlich ausgefüllt werden, haben die Eintragungen mit Tinte und in Blockschrift zu erfolgen.

Die Dokumente haben das Format 210 x 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Werden die Papiere mit Durchschriften ausgestellt, so ist das oberste Exemplar, das Original, mit einem guillochierten Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als „Original“ zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als „Durchschrift“ zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung anerkannt.

(2)   Jedes Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

einen zweistelligen Code zur Bezeichnung des Ausführers: XS

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaats nach folgendem Code:

AT = Österreich

BL = Benelux

CY = Zypern

CZ = Tschechische Republik

DE = Deutschland

DK = Dänemark

EE = Estland

EL = Griechenland

ES = Spanien

FI = Finnland

FR = Frankreich

GB = Vereinigtes Königreich

HU = Ungarn

IE = Irland

IT = Italien

LT = Litauen

LV = Lettland

MT = Malta

PL = Polen

PT = Portugal

SE = Schweden

SI = Slowenien

SK = Slowakei

eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, entsprechend der letzten Ziffer des betreffenden Jahres, z. B. 4 für 2004, 5 für 2005, 6 für 2006 und 7 für 2007,

eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland,

eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 15

Ausfuhrgenehmigungen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall tragen sie den Vermerk „délivré a posteriori“ oder „issued retrospectively“.

Artikel 16

(1)   Im Falle des Diebstahls, Verlustes oder der Zerstörung einer Ausfuhrgenehmigung oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer — wenn es sich um eine Ausfuhrgenehmigung handelt, beim serbischen Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen, oder wenn es sich um ein Ursprungszeugnis handelt, bei der serbischen Zollverwaltung, die das Dokument ausgestellt hat, die Ausstellung eines Duplikats anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrunterlagen beantragen. Die Zweitausfertigung einer Ausfuhrgenehmigung oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicata“ oder „duplicate“ tragen.

(2)   Die Zweitausfertigung der Ausfuhrgenehmigung oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals ausgestellt werden.

TITEL V

ADMINISTRATIVE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 17

Die Vertragsparteien arbeiten zum Zweck der Durchführung dieses Anhangs eng zusammen. Zu diesem Zweck fördern beide Vertragsparteien Kontakte und den Meinungsaustausch, auch über technische Fragen.

Artikel 18

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die Vertragsparteien einander bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen und Ursprungszeugnisse beziehungsweise Ursprungserklärungen.

Artikel 19

Serbien übermittelt der Gemeinschaft die Namen und Anschriften der für die Erteilung und Überprüfung von Ausfuhrgenehmigungen und Ursprungszeugnissen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel und Unterschriftsproben der für die Unterzeichnung der Ausfuhrgenehmigungen und der Ursprungszeugnisse zuständigen Beamten. Ferner teilt Serbien der Gemeinschaft jede diesbezügliche Änderung mit.

Artikel 20

(1)   Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrgenehmigungen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrgenehmigung oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

(2)   In solchen Fällen schicken die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis oder die Ausfuhrgenehmigung oder eine Kopie dieser Dokumente im Falle einer Ausfuhrgenehmigung an das serbische Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen oder im Falle eines Ursprungszeugnisses an die serbische Zollverwaltung zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Abschrift davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrgenehmigung oder der Abschrift davon beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrgenehmigung schließen lassen.

(3)   Absatz 1 gilt auch für nachträgliche Überprüfungen der in Artikel 2 dieses Anhangs genannten Ursprungserklärungen.

(4)   Die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführten nachträglichen Überprüfung werden den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrgenehmigung oder -erklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe der mit diesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. Auf Ersuchen der Gemeinschaft sind ferner Kopien aller Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu bestimmen.

(5)   Werden bei diesen Nachprüfungen systematische Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der Ursprungserklärungen festgestellt, so kann die Gemeinschaft für die Einfuhren der betreffenden Waren Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs in Anspruch nehmen. Für die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie etwaige diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den ausstellenden Behörden mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.

(6)   Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.

Artikel 21

(1)   Geht aus dem Nachprüfungsverfahren gemäß Artikel 20 dieses Anhangs oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder Serbiens vorliegenden Angaben hervor oder scheint daraus hervorzugehen, dass die Bestimmungen dieses Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten die beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng zusammen, um solche Umgehungen oder Verletzungen zu verhindern.

(2)   Zu diesem Zweck führen das serbische Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen im Fall einer Ausfuhrgenehmigung bzw. die serbische Zollverwaltung im Fall eines Ursprungszeugnisses auf eigene Initiative oder auf Antrag der Gemeinschaft angemessene Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder nach Ansicht der Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Anhangs umgehenden oder verletzenden Geschäfte durch bzw. veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen. Serbien teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersuchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit, anhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzung sowie der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden können.

(3)   Zwischen den Vertragsparteien kann vereinbart werden, dass von der Gemeinschaft benannte Beamte bei den in Absatz 2 beschriebenen Untersuchungen zugegen sind.

(4)   Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien alle Angaben aus, die eine von ihnen zur Verhütung der Umgehung oder Verletzung von Bestimmungen dieses Abkommens für zweckdienlich erachtet. Dazu können auch Angaben über die Textilproduktion in Serbien sowie über den Handel mit den unter dieses Abkommen fallenden Textilwaren zwischen Serbien und Drittländern gehören, insbesondere wenn die Gemeinschaft begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die betreffenden Waren vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch das Gebiet Serbiens nur durchgeführt wurden. Auf Antrag der Gemeinschaft gehören dazu auch Durchschriften aller verfügbaren einschlägigen Unterlagen.

(5)   Werden die Bestimmungen dieses Anhangs nicht ordnungsgemäß angewandt, kann die Gemeinschaft die in Artikel 6 Absatz 3 dieses Abkommens festgelegten Maßnahmen oder sonstige angemessene Maßnahmen ergreifen.

Muster des Ursprungszeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs V

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Muster 1 der Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 7 Absatz 1 des Anhangs V

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Muster 2 der Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs V

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ANHANG VI

IN HANDWERKSBETRIEBEN HERGESTELLTE WAREN UND WAREN DER VOLKSKUNST MIT URSPRUNG IN SERBIEN

1.

Die Ausnahme, die in Artikel 12 dieses Abkommens für in Handwerksbetrieben hergestellte Waren vorgesehen ist, gilt nur für folgende Waren:

a)

Gewebe aus Spinnstoffen, die auf hand- oder fußbetriebenen Webstühlen gewebt und traditionell in serbischen Handwerksbetrieben hergestellt werden;

b)

Bekleidung oder andere Textilwaren, die traditionell in serbischen Handwerksbetrieben hergestellt werden und aus den vorgenannten Geweben handgefertigt und ohne Einsatz von Maschinen ausschließlich handgenäht sind;

c)

handgefertigte Waren der traditionellen Volkskunst Serbiens, die in einer zwischen den Vertragsparteien zu vereinbarenden Liste aufgeführt sind.

Die Ausnahme wird nur für Waren gewährt, für die eine von den zuständigen serbischen Behörden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, die dem diesem Anhang beigefügten Muster entspricht. Diese Bescheinigung enthält Angaben darüber, aus welchen Gründen die Ausnahme gewährt wird. Sie wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft angenommen, nachdem sich diese davon überzeugt haben, dass die betreffenden Waren die in diesem Anhang genannten Voraussetzungen erfüllen. Bescheinigungen für unter Buchstabe c genannte Waren tragen deutlich sichtbar den Stempel „FOLKLORE“. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Art der betreffenden Waren werden innerhalb eines Monats Konsultationen zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheiten durchgeführt.

Erreichen die Einfuhren einer unter diesen Anhang fallenden Ware Ausmaße, die in der Gemeinschaft Schwierigkeiten verursachen können, so werden mit Serbien so bald wie möglich Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 8 dieses Abkommens eingeleitet, um das Problem notfalls durch Festlegung einer mengenmäßigen Beschränkung zu lösen.

2.

Die Titel IV und V des Anhangs V gelten für die in Absatz 1 dieses Anhangs genannten Waren entsprechend.

Anlage zu Anhang VI

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ANHANG VII

ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT

Die Gemeinschaft verpflichtet sich, Serbien bei Fragen zu unterstützen, die sich möglicherweise bei der Anwendung dieses Abkommens im Zusammenhang in mit dem Beitritt Serbiens zur WTO ergeben.