ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 84

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
2. April 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 520/2005 der Kommission vom 1. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 521/2005 der Kommission vom 1. April 2005 über die unbefristete Zulassung eines Zusatzstoffes und die vorläufige Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 522/2005 der Kommission vom 1. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 523/2005 der Kommission vom 1. April 2005 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 524/2005 der Kommission vom 1. April 2005 zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 525/2005 der Kommission vom 1. April 2005 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 526/2005 der Kommission vom 1. April 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem gedämpftem Langkornreis B nach bestimmten Drittländern im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2004

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 527/2005 der Kommission vom 1. April 2005 betreffend die abgegebenen Angebote im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 eröffneten Ausschreibung zur Festsetzung der Beihilfe für die Lieferung von geschältem Langkornreis B nach der Insel Réunion

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 528/2005 der Kommission vom 1. April 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von geschliffenem rund-, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern

18

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

19

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

21

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 495/2005 der Kommission vom 30. März 2005 zur Abweichung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 von der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 hinsichtlich der Frist für die Lieferung von Getreide zur Intervention in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 82 vom 31.3.2005)

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 520/2005 DER KOMMISSION

vom 1. April 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 1. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

107,2

204

53,4

212

144,6

624

129,4

999

108,7

0707 00 05

052

154,9

066

73,3

068

95,9

096

39,9

204

59,9

220

155,5

999

96,6

0709 10 00

220

141,9

999

141,9

0709 90 70

052

107,0

204

46,3

999

76,7

0805 10 20

052

55,3

204

51,3

212

50,7

220

50,1

400

60,3

512

118,1

624

59,5

999

63,6

0805 50 10

052

58,5

400

72,9

624

64,3

999

65,2

0808 10 80

388

77,2

400

115,4

404

120,2

508

62,3

512

74,3

524

56,0

528

70,0

720

74,2

999

81,2

0808 20 50

388

66,3

508

129,9

512

67,9

528

57,1

720

52,2

999

74,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 521/2005 DER KOMMISSION

vom 1. April 2005

über die unbefristete Zulassung eines Zusatzstoffes und die vorläufige Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3, Artikel 9d Absatz 1 und Artikel 9e Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2)

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Termin gestellt wurden, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 galt.

(3)

Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Termin gestellt, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 galt.

(4)

Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5)

Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106), Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) und Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/1999 (3) der Kommission für Masthühner vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang I sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(6)

Die Verwendung der Enzymzubereitung 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 14223) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 255/2005 (4) für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Ferkel, Mastschweine und Sauen für unbestimmte Zeit zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung auf die Verwendung dieser Enzymzubereitung für Salmonide wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung unter den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen keine Gefahr für Salmoniden darstellt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang II sollte daher vorläufig für vier Jahre zugelassen werden.

(7)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Enterococcus faecium (DSM 7134) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 666/2003 (5) der Kommission für Ferkel und Mastschweine vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung für Masthühner wurden neue Daten vorgelegt. Die EBLS hat am 28. Oktober 2004 zur Sicherheit dieses Zusatzstoffes bei Verwendung in der Tierkategorie Masthühner unter den in Anhang III dieser Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang III sollte daher vorläufig für vier Jahre zugelassen werden.

(8)

Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (6) gewährleistet sein.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe „Enzymes“ wird unbefristet als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Die in Anhang II genannte Zubereitung der Gruppe „Enzymes“ wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen vorläufig für vier Jahre zugelassen.

Artikel 3

Die in Anhang III genannte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen vorläufig für vier Jahre zugelassen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(3)  ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 17.

(4)  ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 3.

(5)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 11.

(6)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG I

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Enzyme

„E 1623

 

Endo-1,3(4)-beta-glucanase

EC 3.2.1.6

 

Endo-1,4-beta-xylanase

EC 3.2.1.8

 

Subtilisin

EC 3.4.21.62

Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106),

Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) und

Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) mit einer Mindestaktivität von:

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase:

100 U (1)/g

 

Endo-1,4-beta-xylanase:

2 500 U (2)/g

 

Subtilisin: 800 U (3)/g

Masthühner

Endo-1,3(4)-beta-glucanase:

25 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 25—100 U

 

Endo-1,4-beta-xylanase: 625—2 500 U

 

Subtilisin: 200—800 U

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln, z. B. mit mehr als 30 % Weizen und 10 % Gerste.

Unbegrenzt

Endo-1,4-beta-xylanase:

625 U

Subtilisin:

200 U

—“


(1)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

(2)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.

(3)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikrogramm Phenolverbindung (Tyrosinäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 40 °C aus einem Caseinsubstrat freisetzt.


ANHANG II

Nr. (oder EG-Nr.)

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Enzyme

„50

6-Phytase EC 3.1.3.26

Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 14223) mit einer Mindestaktivität von:

flüssig: 20 000 FYT (1)/g

Salmoniden

500 FYT

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 500—2 000 FYT.

3.

Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an phytingebundenem Phosphor.

5.4.2009“


(1)  1 FYT ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natrium-Phytat freisetzt.


ANHANG III

Nr. (oder EG-Nr.)

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg des Alleinfuttermittels

Mikroorganismen

„22

Enterococcus faecium

DSM 7134

Zubereitung aus Enterococcus faecium mit mindestens:

 

Pulver:

1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Granulat (mikroverkapselt):

1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Masthühner

0,2 × 109

2 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

5.4.2009“


2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 522/2005 DER KOMMISSION

vom 1. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Um die Funktionalität des Gemeinschaftszertifikats zu verbessern, müssen einige in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 geregelte technische Merkmale geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Abschnitt „Nummerierung“ des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird wie folgt geändert:

a)

Unter dem vierten Gedankenstrich

i)

werden in der ersten Zeile die Worte „(unter UV-Licht grün fluoreszierend)“ gestrichen;

ii)

wird der dritte Untergedankenstrich gestrichen;

b)

der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „Zweitens = unsichtbar gedruckte achtstellige laufende Nummer (mit der vorstehend erwähnten Nummerierung übereinstimmend), die unter UV-Licht fluoresziert“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2005

Für die Kommission

Benita FERRERO-WALDNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2004 der Kommission (ABl. L 271 vom 18.8.2004, S. 29).


2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 523/2005 DER KOMMISSION

vom 1. April 2005

zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ÜBERPRÜFUNGSANTRÄGE

(1)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Überprüfungsantrag wurde von Jiangyin Chengsheng New Packaging Material Co., Ltd. (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffenes Land“ genannt).

B.   WARE

(2)

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 des KN-Codes 3907 60 20 mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffene Ware“ genannt).

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(3)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 des Rates (2) eingeführt wurden. Gemäß dieser Verordnung gelten für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft, darunter auch die vom Antragsteller hergestellten Einfuhren, endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 184 EUR pro Tonne, es sei denn, es handelt sich um Einfuhren von bestimmten, ausdrücklich genannten Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.

D.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(4)

Der Antragsteller behauptet, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist, dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten (1. April 2002 bis 31. März 2003, nachstehend „ursprünglicher Untersuchungszeitraum“ genannt), nicht in die Gemeinschaft ausführte und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der Ware, für die die vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gelten, verbunden ist.

(5)

Ferner macht er geltend, dass er nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft begonnen hat.

E.   VERFAHREN

(6)

Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden von dem Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(7)

Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausreichen, um die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen, um zu ermitteln, ob der Antragsteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist bzw. ob der Antragsteller die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, so dass gegebenenfalls eine individuelle Dumpingspanne für den Antragsteller ermittelt werden kann. Falls Dumping vorliegt, wird für dessen Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgesetzt.

a)   Fragebogen

(8)

Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission dem Antragsteller Fragebogen übermitteln.

b)   Einholung von Auskünften und Anhörungen

(9)

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann interessierte Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Marktwirtschaftsstatus

(10)

Falls der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. dass er die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Entsprechende Anträge sind innerhalb der in Artikel 4 Absatz 3 gesetzten Frist zu stellen und ordnungsgemäß zu begründen. Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden der Volksrepublik China entsprechende Antragsformulare zusenden.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

(11)

Wenn dem Antragsteller der Marktwirtschaftsstatus nicht zuerkannt wird, er aber die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, so dass für ihn ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt werden kann, wird gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China ein geeignetes Marktwirtschaftsland herangezogen. Wie im Rahmen der Untersuchung, die zu der Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China führte, beabsichtigt die Kommission, erneut die Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „USA“ abgekürzt) zu diesem Zweck heranzuziehen. Interessierte Parteien werden aufgefordert, innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 gesetzten Frist zu der Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

(12)

Sollte dem Antragsteller der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt werden, behält sich die Kommission vor, in dem Fall, dass keine zuverlässigen Daten zu den Kosten und Preisen in der Volksrepublik China vorliegen, nötigenfalls an deren Stelle Daten über den Normalwert in einem angemessenen Marktwirtschaftsland heranzuziehen, da diese für die Ermittlung des Normalwerts unerlässlich sind. Die Kommission beabsichtigt, die USA auch für diesen Zweck heranzuziehen.

F.   AUSSERKRAFTSETZUNG DES ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(13)

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollten diese Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, um zu gewährleisten, dass der Antidumpingzoll rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung an erhoben werden kann, wenn die Überprüfung zu der Feststellung führt, dass im Falle des Antragstellers Dumping vorliegt. In diesem Stadium des Verfahrens kann der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld nicht angegeben werden.

G.   FRISTEN

(14)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und die Antworten auf den im Erwägungsgrund 8 genannten Fragebogen sowie alle sonstigen in dieser Untersuchung zu berücksichtigenden Informationen übermitteln können;

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können;

interessierte Parteien zu der Eignung der USA, die für den Fall, dass dem Antragsteller der Marktwirtschaftsstatus nicht zuerkannt wird, für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China als Marktwirtschaftsland herangezogen werden soll, Stellung nehmen können;

der Antragsteller einen gebührend begründeten Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus einzureichen hat.

H.   NICHTMITARBEIT

(15)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(16)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 des Rates eingeleitet, um festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) des KN-Codes 3907 60 20 mit Ursprung in der Volksrepublik China, das von Jiangyin Chengsheng New Packaging Material Co., Ltd. hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wird (TARIC-Zusatzcode A510), dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 des Rates eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

Artikel 2

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 des Rates eingeführte Antidumpingzoll wird gegenüber den in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung selbst bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen oder sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(2)   Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl der USA als Marktwirtschaftsland für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China angemessen ist. Diese Stellungnahmen müssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.

(3)   Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus müssen ordnungsgemäß begründet innerhalb von 15 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.

(4)   Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Alle sachdienlichen Informationen und/oder alle Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J -79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32 2) 295 65 05

Telex: COMEU B 21877.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 1.

(3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).


2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 524/2005 DER KOMMISSION

vom 1. April 2005

zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2127/2004 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren B erteilt werden können.

(2)

Für die zwischen dem 15. Januar 2005 und dem 15. März 2005 nach dem Verfahren B beantragten Lizenzen für Tomaten/Paradeiser (4), Orangen, Zitronen und Äpfel sollten der endgültige Erstattungssatz in Höhe des Erstattungsrichtsatzes und die Zuteilungssätze für die beantragten Mengen festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zuteilungssätze, mit denen die Mengen zu multiplizieren sind, für die zwischen dem 15. Januar 2005 und dem 15. März 2005 die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2127/2004 genannten Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B beantragt wurden, und die anzuwendenden Erstattungssätze sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2002 (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 69).

(3)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 14.

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

Zuteilungssätze und Erstattungen, die auf die beantragten Mengen bzw. auf die zwischen dem 15. Januar 2005 und dem 15. März 2005 beantragten Lizenzen nach dem Verfahren B anzuwenden sind (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

Erzeugnis

Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Zuteilungssatz der beantragten Mengen

Tomaten/Paradeiser

30

100 %

Orangen

24

100 %

Zitronen

43

100 %

Äpfel

28

100 %


2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 525/2005 DER KOMMISSION

vom 1. April 2005

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 350/2005 der Kommission (2) wurden zur Eröffnung einer Ausschreibung die Richtsätze der Erstattungen und die für die Lizenzerteilung nach dem Verfahren A3 in Betracht kommenden Richtmengen, die geliefert werden können, festgesetzt.

(2)

Unter Berücksichtigung der eingereichten Angebote sollten die Höchsterstattungen und die mengenmäßigen Anteile festgesetzt werden, zu denen Lizenzen für Angebote erteilt werden, die auf diese Höchstsätze lauten.

(3)

Bei Tomaten/Paradeiser (3), Orangen, Zitronen und Äpfeln überschreitet die Höchsterstattung, die bei der Erteilung von Lizenzen für die Richtmenge im Rahmen der Angebotsmengen zugrunde gelegt wird, die Richterstattung nicht um mehr als das Anderthalbfache —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 350/2005 für Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel geltenden Höchsterstattungen und Erteilungsanteile sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 26.

(3)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

Erzeugnis

Höchsterstattung

(EUR/t netto)

Erteilungsanteil der mit Höchsterstattung beantragten Mengen

Tomaten/Paradeiser

45

100 %

Orangen

50

100 %

Zitronen

70

100 %

Äpfel

55

100 %


2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 526/2005 DER KOMMISSION

vom 1. April 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem gedämpftem Langkornreis B nach bestimmten Drittländern im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2032/2004 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet.

(2)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 die Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung beschließen. Bei Festsetzung dieses Höchstbetrags finden die in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Kriterien Anwendung. Der Zuschlag wird jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Bei der gegenwärtigen Marktlage für den betreffenden Reis ergibt die Anwendung der genannten Kriterien den in Artikel 1 festgelegten Betrag.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem parboiled Langkornreis B nach bestimmten Drittländern wird im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 2032/2004 genannten Ausschreibung anhand der vom 28. bis 31. März 2005 eingereichten Angebote auf 57,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 6.

(3)  ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).


2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 527/2005 DER KOMMISSION

vom 1. April 2005

betreffend die abgegebenen Angebote im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 eröffneten Ausschreibung zur Festsetzung der Beihilfe für die Lieferung von geschältem Langkornreis B nach der Insel Réunion

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 der Kommission vom 6. September 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Reis nach der Insel Réunion (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 der Kommission (3) wurde eine Ausschreibung der Subvention bei der Lieferung von Reis nach der Insel Réunion eröffnet.

(2)

Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 ist die Festsetzung einer Höchstsubvention nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die vom 28. bis 31. März 2005 im Rahmen der Ausschreibung der Subvention bei der Lieferung von geschältem Langkornreis B des KN-Codes 1006 20 98 nach der Insel Réunion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 261 vom 7.9.1989, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1275/2004 (ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 8).

(3)  ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 9.


2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 528/2005 DER KOMMISSION

vom 1. April 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von geschliffenem rund-, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet.

(2)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach dem Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem rund, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern vom 28. bis 31. März 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABL. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Februar 2005

über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

(2005/269/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (nachstehend „Assoziationsabkommen“ genannt) ist am 18. November 2002 in Brüssel im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(2)

Das Assoziationsabkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (nachstehend „Assoziationsabkommen“ genannt), die Anhänge des Abkommens, die Protokolle zu dem Abkommen und die der Schlussakte beigefügten einseitig oder gemeinsam mit der anderen Vertragspartei abgegebenen Erklärungen der Gemeinschaft werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Assoziationsabkommens, der Anhänge, der Protokolle und der Schlussakte ist diesem Beschluss beigefügt (2).

Artikel 2

(1)   Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem mit dem Assoziationsabkommen geschaffenen Assoziationsrat und dem mit demselben Abkommen geschaffenen Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

(2)   Ein Vertreter des Rates führt den Vorsitz im Assoziationsrat und vertritt den Standpunkt der Gemeinschaft. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Assoziationsausschuss und vertritt den Standpunkt der Gemeinschaft.

(3)   Die Gemeinschaft wird in den mit dem Abkommen oder vom Assoziationsrat nach Artikel 7 des Abkommens eingesetzten Sonderausschüssen von der Kommission vertreten.

Artikel 3

(1)   Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 29 Absatz 2 des Anhangs V des Assoziationsabkommens wird die Kommission ermächtigt, die für die Änderung des Abkommens erforderlichen Rechtsinstrumente nach dem in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (3) genannten Verfahren zu schließen.

(2)   Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 16 Absatz 2 des Anhangs VI des Assoziationsabkommens wird die Kommission ermächtigt, die für die Änderung des Abkommens erforderlichen Rechtsinstrumente nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (4) genannten Verfahren zu schließen.

Artikel 4

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 198 Absatz 1 des Assoziationsabkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  Zustimmung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2003.

(2)  Siehe ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3 und ABl. L 332 vom 19.12.2003, S. 64.

(3)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(4)  ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/21


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) ist am 1. März 2005 in Kraft getreten, nachdem die Verfahren gemäß Artikel 198 des Abkommens am 28. Februar 2005 abgeschlossen worden sind.


(1)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3 und ABl. L 332 vom 19.12.2003, S. 64.


Berichtigungen

2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/22


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 495/2005 der Kommission vom 30. März 2005 zur Abweichung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 von der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 hinsichtlich der Frist für die Lieferung von Getreide zur Intervention in bestimmten Mitgliedstaaten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 82 vom 31. März 2005 )

Auf Seite 5, am Ende des Artikels 1:

anstatt:

„… am Ende des sechsten Monats nach …“

muss es heißen:

„… am Ende des siebten Monats nach …“.