ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 77

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
23. März 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 463/2005 des Rates vom 16. März 2005 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Thailand

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 464/2005 der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 465/2005 der Kommission vom 22. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie

6

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat
Kommission

 

*

Beschluss des Rates und der Kommission vom 21. Februar 2005 über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

9

 

 

Rat

 

*

Empfehlung des Rates vom 8. März 2005 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (9. EEF) für das Haushaltsjahr 2003

11

 

*

Empfehlung des Rates vom 8. März 2005 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (8. EEF) für das Haushaltsjahr 2003

12

 

*

Empfehlung des Rates vom 8. März 2005 über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (7. EEF) für das Haushaltsjahr 2003

13

 

*

Empfehlung des Rates vom 8. März 2005 über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (6. EEF) für das Haushaltsjahr 2003

14

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG des Rates über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 327 vom 4.12.2002)

15

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

23.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 463/2005 DES RATES

vom 16. März 2005

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Thailand

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Bisheriges Verfahren und geltende Maßnahmen

(1)

Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 584/96 (2) einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in unter anderem Thailand ein. Auf eine Interimsüberprüfung hin wurden die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Thai Benkan Co. Ltd, einem thailändischen ausführenden Hersteller, im Juli 2000 mit der Verordnung (EG) Nr. 1592/2000 des Rates (3) aufgehoben. In der Folge wurden die für die übrigen thailändischen ausführenden Hersteller geltenden Maßnahmen nach einer Überprüfung wegen ihres bevorstehenden Außerkrafttretens mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates (4) aufrechterhalten und nach einer Interimsüberprüfung mit der Verordnung (EG) Nr. 1496/2004 des Rates (5) geändert.

2.   Überprüfungsantrag

(2)

Der Antrag auf eine teilweise, auf eine Dumpinguntersuchung für Thai Benkan Co. Ltd beschränkte Interimsüberprüfung wurde vom „Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union“ im Namen von vier Gemeinschaftsherstellern (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt. Auf diese Unternehmen entfällt ein erheblicher Anteil der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware.

(3)

Der Antragsteller behauptete, das Dumping habe zugenommen, und stützte dies auf einen Vergleich der Inlandspreise von Thai Benkan Co. Ltd mit dessen Preisen bei der Ausfuhr bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl in die Gemeinschaft. Die auf dieser Grundlage berechnete Dumpingspanne sei wesentlich höher als die in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellte Dumpingspanne, die zu der Aufhebung der Maßnahmen für die Einfuhren von Thai Benkan Co. Ltd führte.

3.   Untersuchung

(4)

Nachdem die Kommission zu dem Schluss gelangt war, dass der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise enthielt, leitete sie im Wege einer Bekanntmachung vom 21. April 2004 (6) eine teilweise, auf eine Dumpinguntersuchung für Thai Benkan Co. Ltd beschränkte Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

(5)

Die Kommission setzte den Antragsteller und den betroffenen ausführenden Hersteller, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die Behörden Thailands offiziell von der Einleitung der Interimsüberprüfung in Kenntnis. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Um die für ihre Untersuchung als erforderlich erachteten Informationen einzuholen, sandte die Kommission einen Fragebogen an Thai Benkan Co. Ltd. Das Unternehmen wurde darüber unterrichtet, dass eine etwaige Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen könne. Es wurde auch über die entsprechenden Folgen informiert.

(7)

Das Unternehmen beantwortete den Fragebogen fristgerecht. Die Kommission führte einen Kontrollbesuch in den Betrieben des Unternehmens durch.

(8)

Der Antragsteller übermittelte eine schriftliche Stellungnahme, und ihm wurde eine Anhörung gewährt.

(9)

Der Untersuchungszeitraum („UZ“) erstreckte sich vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004.

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(10)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich gemäß der Definition in der Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen führte, um bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in Thailand (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die normalerweise den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30 und ex 7307 99 90 zugewiesen werden.

(11)

Die Untersuchung ergab, dass die aus Thailand in die Gemeinschaft ausgeführte betroffene Ware und die Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, die in Thailand hergestellt und dort auf dem Inlandsmarkt verkauft werden, dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen. Sie sind deshalb als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.

C.   DUMPING

1.   Normalwert

(12)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde zunächst geprüft, ob die von dem Unternehmen getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ waren, das heißt, ob die im Inland verkauften Mengen insgesamt mindestens 5 % der gesamten Exportverkäufe des Herstellers in die Gemeinschaft entsprachen. Die Untersuchung ergab, dass die Inlandsverkäufe repräsentativ waren.

(13)

Bei der Bestimmung des Normalwerts wurden die Inlandsverkäufe an ein mit Thai Benkan Co. Ltd verbundenes Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung nicht berücksichtigt.

(14)

Sodann wurden die von dem Unternehmen an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der gleichartigen Ware ermittelt, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(15)

Für jeden von dem ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Typs in die Gemeinschaft entsprach. Die Inlandsverkäufe waren den Untersuchungsergebnissen zufolge bei den meisten Warentypen repräsentativ.

(16)

Danach wurde untersucht, ob die Verkäufe der — wie unter Erwägungsgrund 14 dargelegt — ermittelten Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem für jeden Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe bestimmt wurde. In den Fällen, in denen auf das Volumen der Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens jenes Typs entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens jenes Typs ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe jenes Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entfielen. Für die überwiegende Mehrheit der Warentypen konnten zur Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise herangezogen werden.

(17)

Machten die Inlandsverkäufe eines vergleichbaren Typs an unabhängige Abnehmer oder die gewinnbringenden Verkäufe weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge jenes Typs aus, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranziehen zu können. In diesen Fällen wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(18)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Normalwert für jeden ausführenden Hersteller auf der Grundlage der tatsächlich verzeichneten Fertigungskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und für Gewinne rechnerisch ermittelt. Da die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ waren, wurden dabei die von dem Unternehmen verzeichneten VVG-Kosten zugrunde gelegt. Die Gewinnspanne wurde gemäß dem ersten Satz des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Gewinne aus den Verkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr bestimmt.

(19)

Für einige Kategorien der VVG-Kosten konnte die Kommission nicht feststellen, dass die in der Antwort auf den Fragebogen angegebene Kostenverteilung die Kosten in Verbindung mit Produktion und Verkäufen der betroffenen Ware angemessen widerspiegelte. Das Unternehmen erhielt im Rahmen des Kontrollbesuchs Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, war aber nicht in der Lage, die Unstimmigkeiten zu begründen. Aus diesem Grund wurde bei der Ermittlung der Fertigungskosten die Verteilung jener Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf Umsatzbasis vorgenommen.

2.   Ausfuhrpreis

(20)

Die Ausfuhrpreise wurden gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, die der erste unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft für die betroffene Ware zahlte oder zu zahlen hatte.

3.   Vergleich

(21)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag gebührende Berichtigungen für nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussende Unterschiede vorgenommen. Berichtigungen wurden, sofern erforderlich und gerechtfertigt, für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Kreditkosten vorgenommen.

4.   Dumpingspanne

(22)

Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung je Warentyp auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen, die auf vorstehende Weise ermittelt wurden, bestimmt.

(23)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge lag die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, unter der 2 %-Schwelle des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung.

D.   MASSNAHMEN

(24)

In Anbetracht der vorstehenden Feststellung sollte gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung diese Überprüfung eingestellt und der mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführte und mit der Verordnung (EG) Nr. 1496/2004 bestätigte Antidumpingzoll in Höhe von 0 % auf die Einfuhren der von Thai Benkan Co. Ltd hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten betroffenen Ware aufrechterhalten werden.

E.   SCHLUSSFOLGERUNG

(25)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, das Verfahren einzustellen. Sie erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und gehört zu werden. Alle Stellungnahmen wurden berücksichtigt, entkräfteten aber ausnahmslos nicht die vorstehenden Schlussfolgerungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Thailand der KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30 und ex 7307 99 90 wird, insofern diese Maßnahmen den thailändischen Ausführer Thai Benkan Co. Ltd betreffen, eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 182 vom 21.7.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 1.

(6)  ABl. C 96 vom 21.4.2004, S. 38.


23.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 464/2005 DER KOMMISSION

vom 22. März 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. März 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

99,5

204

89,4

212

129,8

624

175,4

628

124,5

999

123,7

0707 00 05

052

167,1

204

65,9

999

116,5

0709 10 00

220

98,6

999

98,6

0709 90 70

052

145,5

204

44,7

220

65,2

624

56,7

999

78,0

0805 10 20

052

54,3

204

53,2

212

52,9

220

49,3

400

55,7

624

62,6

999

54,7

0805 50 10

052

55,8

220

21,8

400

74,3

624

57,4

999

52,3

0808 10 80

388

62,3

400

99,2

404

87,4

508

65,3

512

78,3

524

55,3

528

67,8

720

73,6

999

73,7

0808 20 50

052

157,0

388

62,1

512

60,7

528

56,0

720

45,2

999

76,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


23.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 465/2005 DER KOMMISSION

vom 22. März 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission (2) enthält insbesondere Orientierungen für die Kriterien, die bei der Zulassung der Zahlstellen in den Mitgliedstaaten zugrunde zu legen sind.

(2)

Die Verantwortung für die Überprüfung der Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, liegt in erster Linie bei den Mitgliedstaaten. Für die Durchführung dieser Aufgabe müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Informationssysteme in den Zahlstellen ein hohes Maß an Sicherheit bieten. Hierzu sollten bei der Erstzulassung einer Zahlstelle und auch später Verfahren vorhanden sein, die die Sicherheit der Informationssysteme gewährleisten.

(3)

Beim Rechnungsabschluss kann die Kommission nur dann die Gesamtausgaben bestimmen, die von der Abteilung Garantie des Fonds zu finanzieren sind, wenn sie hinreichende Garantien hat, dass die von dem Mitgliedstaat vorgenommenen Prüfungen ausreichend und transparent sind und auch den Aspekt der Sicherheit der Informationssysteme in den Zahlstellen abdecken. Daher sollte vorgesehen werden, dass die bescheinigenden Stellen im Rahmen der Bescheinigung der Jahresrechnungen auf der Grundlage international akzeptierter Sicherheitsstandards auch eine Sicherheitserklärung abgeben.

(4)

Den Mitgliedstaaten sollte für die Anpassung der internen Vorschriften und Verfahren, die erforderlich ist, um eine Sicherheitserklärung für die Informationssysteme der Zahlstellen abgeben zu können, eine angemessene Frist gesetzt werden.

(5)

Es sollte vorgeschrieben werden, dass die Zahlstellen die Rechnungen und alle dazu gehörenden Dokumente in elektronischer Form an die Kommission übermitteln, um die weitere Verarbeitung dieser Informationen zu erleichtern.

(6)

Es wird immer üblicher, das Management der Informationssysteme an Dritte zu übertragen, und die Zahlstellen sollten die Möglichkeit haben, diese Übertragung unter den gleichen Bedingungen vorzunehmen wie die Übertragung der Bewilligungsfunktion und/oder der Aufgaben des technischen Prüfdienstes.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 ist entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 Unterabsatz 2 zweiter Satz werden die Worte „die Sicherheit der EDV-Systeme“ durch die Worte „die Sicherheit der Informationssysteme“ ersetzt.

b)

An Absatz 7 Unterabsatz 1 wird der folgende Gedankenstrich angefügt:

„—

die Vorschriften betreffend die Sicherheit der Informationssysteme.“

2.

An Artikel 3 Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

„Spätestens ab dem Haushaltsjahr 2008 wird die bescheinigende Stelle außerdem vor dem in Unterabsatz 3 genannten Datum eine Erklärung zu den Maßnahmen vorlegen, mit denen die Zahlstelle die Sicherheit der Informationssysteme gewährleistet. Diese Erklärung stützt sich auf eine in dem betreffenden Haushaltsjahr gültige Fassung der von der Zahlstelle gewählten internationalen Sicherheitsstandards gemäß Ziffer 6 vi) des Anhangs dieser Verordnung, die als Grundlage für die Sicherheitsmaßnahmen dienen, und enthält Angaben, ob in dem betreffenden Haushaltsjahr wirksame Sicherheitsmaßnahmen vorhanden waren.

Für die Haushaltsjahre vor dem Haushaltsjahr, für das erstmals eine Erklärung über die Sicherheit der Informationssysteme der Zahlstelle abgegeben wird, nimmt die bescheinigende Stelle in den Bericht über ihre Feststellungen Bemerkungen und erste Aussagen zu den Maßnahmen auf, mit denen die Zahlstelle die Sicherheit der Informationssysteme gewährleistet, wobei sie ein Bewertungsschema verwendet. Der Bericht stützt sich auf eine in dem betreffenden Haushaltsjahr gültige Fassung der von der Zahlstelle gewählten internationalen Sicherheitsstandards gemäß Ziffer 6 vi) des Anhangs dieser Verordnung, die als Grundlage für die Sicherheitsmaßnahmen dienen, und enthält Angaben, ob in dem betreffenden Haushaltsjahr wirksame Sicherheitsmaßnahmen vorhanden waren.“

3.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 genannten Dokumente und Buchführungsdaten werden der Kommission bis zum 10. Februar des Jahres übermittelt, das auf das Ende des betreffenden Haushaltsjahres folgt. Die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Dokumente werden in schriftlicher und in elektronischer Form übermittelt.“

4.

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt erstmals für das am 16. Oktober 2004 beginnenden Haushaltsjahr.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)  ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2025/2001 (ABl. L 274 vom 17.10.2001, S. 3).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 wird wie folgt geändert:

1.

Ziffer 2 iii) erhält folgende Fassung:

„iii)

Verbuchung der Zahlungen: Diese Funktion besteht in der Verzeichnung der Zahlung in der getrennten, normalerweise in Form eines Informationssystems unterhaltenen Buchführung der Zahlstelle sowie in der Erstellung periodischer Ausgabenübersichten, einschließlich der für die Kommission bestimmten Monats- und Jahreserklärungen. Die Buchführung verzeichnet ferner die Aktiva des Fonds, insbesondere im Zusammenhang mit den Interventionsbeständen, den noch nicht verrechneten Vorschüssen und den Außenständen.“

2.

Im einleitenden Satz von Ziffer 4 wird der Satzteil „und/oder die Aufgaben des technischen Prüfdienstes“ durch ein Komma und „die Aufgaben des technischen Prüfdienstes und/oder die Aufgaben des Informationssystem-Managements“ ersetzt.

3.

Ziffer 6 vi) erhält folgende Fassung:

„vi)

Die Sicherheit der Informationssysteme stützt sich auf die Kriterien in einer in dem betreffenden Haushaltsjahr gültigen Fassung eines der folgenden internationalen Standards:

International Standards Organisation 17799/British Standard 7799: Code of practice for Information Security Management (BS ISO/IEC 17799);

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: IT-Grundschutzhandbuch/IT Baseline Protection Manual (BSI);

Information Systems Audit and Control Foundation: Control Objectives for Information and related Technology (COBIT).

Die Zahlstelle wählt einen der in Unterabsatz 1 genannten internationalen Standards als Basis für die Sicherheit ihrer Informationssysteme aus.

Die Sicherheitsmaßnahmen sind entsprechend dem Verwaltungsaufbau, der Personalausstattung und dem technischen Umfeld der betreffenden Zahlstelle anzupassen. Dabei sollte der finanzielle und technische Aufwand im Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken stehen.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat Kommission

23.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/9


BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2005

über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

(2005/252/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 93, Artikel 94, Artikel 133 und Artikel 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf den Beitrittsvertrag von 2003, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (2) anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wurde für die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten am 30. April 2004 unterzeichnet.

(2)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Partnerschafts- und Kooperationsvertrag zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 4 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor. Der Präsident der Kommission nimmt gleichzeitig die entsprechende Notifizierung im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN

Für die Kommission

J. M. BARROSO

Der Präsident


(1)  Stellungnahme vom 26. Oktober 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 239 vom 9.9.1999, S. 3.

(3)  Siehe ABl. L 300 vom 25.9.2004, S. 44.


Rat

23.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/11


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 8. März 2005

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (9. EEF) für das Haushaltsjahr 2003

(2005/253/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (1),

gestützt auf das Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, mit dem u. a. ein 9. Europäischer Entwicklungsfonds (im Folgenden „9. EEF“ genannt) (2) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3,

gestützt auf die auf das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (3) anwendbare Finanzregelung vom 27. März 2003, insbesondere auf die Artikel 96 bis 103,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2003 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 9. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2003 mit den Antworten der Kommission (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 Absatz 3 des Internen Abkommens wird der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 9. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 9. EEF im Haushaltsjahr 2003 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission Entlastung zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des 9. EEF für das Haushaltsjahr 2003 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(3)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(4)  ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 315.


23.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/12


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 8. März 2005

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (8. EEF) für das Haushaltsjahr 2003

(2005/254/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen, geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen,

gestützt auf das Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EWG-Abkommens (1), mit dem ein 8. Europäischer Entwicklungsfonds (im Folgenden „8. EEF“ genannt) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3,

gestützt auf die Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens (2), insbesondere auf die Artikel 66 bis 74,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2003 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 8. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2003 mit den Antworten der Kommission (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 33 Absatz 3 des Internen Abkommens wird der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 8. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 8. EEF im Haushaltsjahr 2003 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission Entlastung zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des 8. EEF für das Haushaltsjahr 2003 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(2)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(3)  ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 315.


23.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/13


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 8. März 2005

über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (7. EEF) für das Haushaltsjahr 2003

(2005/255/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EG-Abkommen, geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen,

gestützt auf das Interne Abkommen 91/401/EWG über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens (1), mit dem unter anderem ein 7. Europäischer Entwicklungsfonds (im Folgenden „7. EEF“ genannt) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3,

gestützt auf die Finanzregelung vom 29. Juli 1991 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens (2), insbesondere auf die Artikel 69 bis 77,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2003 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht betreffend die Rechnungsvorgänge des 7. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2003 mit den Antworten der Kommission (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 33 Absatz 3 des Internen Abkommens wird der Kommission die Entlastung hinsichtlich der Finanzverwaltung des 7. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 7. EEF im Haushaltsjahr 2003 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission Entlastung zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des 7. EEF für das Haushaltsjahr 2003 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 288.

(2)  ABl. L 266 vom 21.9.1991, S. 1.

(3)  ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 315.


23.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/14


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 8. März 2005

über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (6. EEF) für das Haushaltsjahr 2003

(2005/256/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 8. Dezember 1984 in Lomé unterzeichnete Dritte AKP-EWG-Abkommen,

gestützt auf das Interne Abkommen 86/126/EWG über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 3,

gestützt auf die Finanzregelung vom 11. November 1986 für den 6. Europäischen Entwicklungsfonds (2) (im Folgenden „6. EEF“ genannt), insbesondere auf die Artikel 66 bis 73,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2003 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht betreffend die Rechnungsvorgänge des 6. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2003 mit den Antworten der Kommission (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 29 Absatz 3 des Internen Abkommens wird der Kommission die Entlastung hinsichtlich der Finanzverwaltung des 6. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 6. EEF im Haushaltsjahr 2003 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission Entlastung zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des 6. EEF für das Haushaltsjahr 2003 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  ABl. L 86 vom 31.3.1986, S. 210. Abkommen zuletzt geändert durch den Beschluss 86/281/EWG (ABl. L 178 vom 2.7.1986, S. 13).

(2)  ABl. L 325 vom 20.11.1986, S. 42.

(3)  ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 315.


Berichtigungen

23.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/15


Berichtigung der Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG des Rates über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft

( Amtsblatt der Europäischen Union L 327 vom 4. Dezember 2002 )

Seite 8, Artikel 1 Nummer 1 (Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/6/EWG):

anstatt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 im Sinne des Artikels 1 nur dann im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, für den die Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h einzustellen ist.“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 im Sinne des Artikels 1 nur dann im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, der so eingestellt ist, dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht überschreiten kann.“

Seite 8, Artikel 1 Nummer 1 (Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/6/EWG):

anstatt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3 nur dann im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, für den die Höchstgeschwindigkeit auf 90 km/h einzustellen ist.“

muss es heißen:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3 nur dann im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, der so eingestellt ist, dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h nicht überschreiten kann.“