ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 76

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
22. März 2005


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 24. Januar 2005 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007

1

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007

3

 

 

In Anwendung von Titel VI des Vertrages über die Europäischen Union erlassene Rechtsakte

 

*

Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

16

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

22.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Januar 2005

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007

(2005/213/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire (1) treten die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen in Verhandlungen ein, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.

(2)

Die beiden Parteien haben vom 9. bis 13. November 2003 in Abidjan ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung ausgehandelt. Das Protokoll wurde am 3. März 2004 in Brüssel paraphiert und gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007.

(3)

Gemäß diesem Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Côte d'Ivoire eingeräumt.

(4)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe zu vermeiden, muss das neue Protokoll baldmöglichst angewandt werden. Hierzu haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem Tag nach Auslaufen des derzeitigen Protokolls vorsieht.

(5)

Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festgelegt werden.

(6)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte vorbehaltlich seines endgültigen Abschlusses durch den Rat unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels und der des Protokolls sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)   Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Grundfischfang:

Spanien: 1 300 BRZ (Tonnage) monatlich im Jahresdurchschnitt,

b)

Thunfischfang:

i)

Thunfischwadenfänger:

Frankreich: 17 Schiffe,

Spanien: 17 Schiffe;

ii)

Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien: 6 Schiffe,

Portugal: 5 Schiffe;

iii)

Thunfischfänger mit Angeln:

Frankreich: 3 Schiffe.

(2)   Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des vorliegenden Abkommens fischen, teilen der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (2) die in der Fischereizone von Côte d'Ivoire eingebrachten Fangmengen aus den einzelnen Beständen mit.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 379 vom 31.12.1990, S. 3. Abkommen zuletzt geändert durch das Protokoll zur Festlegung der Fischereimöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 (ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 3).

(2)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007

Herr,

ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 3. März 2004 in Brüssel paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Côte d'Ivoire bereit ist, dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Juli 2004 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß seinem Artikel 10 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft hierzu ebenfalls bereit ist.

In diesem Fall muss die erste Tranche des in Artikel 3 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Ausgleichs vor dem 31. Dezember 2004 gezahlt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung von Côte d'Ivoire

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 3. März 2004 in Brüssel paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Côte d'Ivoire bereit ist, dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Juli 2004 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß seinem Artikel 10 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft hierzu ebenfalls bereit ist.

In diesem Fall muss die erste Tranche des in Artikel 3 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Ausgleichs vor dem 31. Dezember 2004 gezahlt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007

Artikel 1

(1)   Die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab 1. Juli 2004 für einen Zeitraum von drei Jahren wie folgt festgesetzt:

a)

Frostertrawler für den Fang von Tiefsee-Krebstieren, Kopffüßern und Grundfischen: 1 300 BRZ (1) (Tonnage) monatlich im Jahresdurchschnitt,

b)

Thunfischfänger mit Angeln: 3 Schiffe,

c)

Oberflächen-Langleinenfischer: 11 Schiffe,

d)

Thunfischwadenfänger: 34 Schiffe.

(2)   Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft Fangtätigkeiten in der Fischereizone von Côte d'Ivoire nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch die rationelle Bewirtschaftung der Meeresschätze von Côte d'Ivoire nicht beeinträchtigt wird.

In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 3 Absatz 1 pro rata temporis entsprechend erhöht.

Artikel 3

(1)   Die finanzielle Gegenleistung für die in Artikel 1 vorgesehenen Fangmöglichkeiten und für die Unterstützung der Politik des Fischereisektors nach Artikel 4 wird auf jährlich 1 065 000 EUR festgesetzt.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gilt für ein Fangvolumen von jährlich 9 000 Tonnen Thunfisch in ivorischen Gewässern. Überschreitet das Volumen der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der Fischereizone von Côte d'Ivoire getätigten Fänge diese Menge, so wird der genannte Betrag entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Absatz 1 genannte Betrag.

(3)   Die finanzielle Gegenleistung ist spätestens am 31. Dezember jedes Anwendungsjahres des Protokolls zu zahlen. Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung von Côte d'Ivoire gemäß den in Artikel 4 vorgesehenen Vorschriften.

Artikel 4

(1)   Die beiden Vertragsparteien vereinbaren Ziele im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung der ivorischen Fischereiressourcen. Von der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen finanziellen Gegenleistung werden Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele in Übereinstimmung mit dem mehrjährigen sektoralen Programm der ivorischen Regierung und der nachstehenden Aufteilung finanziert:

a)

Finanzierung von wissenschaftlichen Programmen, einschließlich einer Versuchsfischereikampagne, die von einem Meeresforschungsschiff durchgeführt wird, zur besseren bestandskundlichen und biologischen Erforschung der Fischereizonen von Côte d'Ivoire: 200 000 EUR;

b)

Unterstützung für die Kontrolle und Überwachung der Fischerei, einschließlich der Einrichtung eines Satellitenüberwachungssystems der Fischereifahrzeuge (VMS) vor Ende des zweites Jahres der Laufzeit dieses Protokolls: 280 000 EUR;

c)

Verbesserung der Fischereistatistik: 100 000 EUR;

d)

Unterstützung des Ministeriums für tierische Erzeugung und Fischereiressourcen (im Folgenden als „Ministerium“ bezeichnet) bei der Ausarbeitung und Durchführung der Politik und Strategien zur Entwicklung der Fischerei: 485 000 EUR.

(2)   Während des ersten Jahres der Laufzeit des Protokolls werden die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und die für sie bereitzustellenden Jahresbeträge vom Ministerium in Übereinstimmung mit dem mehrjährigen sektoralen Programm festgelegt. Dieses Programm, das der Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire bis spätestens 1. Oktober 2004 vorgelegt wird, muss von dem in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

Ab dem zweiten Jahr der Anwendungszeit des Protokolls legt das Ministerium der Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire bis spätestens 1. Oktober 2005 bzw. 1. Oktober 2006 einen ausführlichen Bericht über die Durchführung des Programms sowie die Ergebnisse vor.

Änderungen der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen sowie der Beträge können einvernehmlich von beiden Parteien festgelegt werden.

Nachdem der Gemischte Ausschuss für das erste Jahr der Anwendungszeit des Protokolls das mehrjährige sektorale Programm und für die beiden darauf folgenden Jahre den Durchführungsbericht genehmigt hat, werden die jährlichen Beträge bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres auf das vom Ministerium angegebene und von der Europäischen Kommission genehmigte Bankkonto überwiesen.

Der Gemischte Ausschuss tritt spätestens vier Monate nach dem Jahrestag des Protokolls zusammen, d. h. spätestens am 1. November jedes Jahres der Laufzeit des Protokolls.

Die Europäische Kommission kann beim Ministerium weitere Auskünfte zu den Ergebnissen der Durchführungsberichte anfordern.

Artikel 5

Sollte die Europäische Gemeinschaft ihren finanziellen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4 nicht nachkommen, so können die sich für die Republik Côte d'Ivoire aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen ausgesetzt werden.

Artikel 6

Verhindern schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der Fischereizone von Côte d'Ivoire, so kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultationen zwischen beiden Vertragsparteien die Zahlung der finanziellen Gegenleistung aussetzen.

Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, nachdem in Konsultationen zwischen den beiden Parteien festgestellt worden ist, dass sich die Lage normalisiert hat und die Wiederaufnahme des Fischfangs möglich ist.

Die Geltungsdauer der gemäß Artikel 4 des Abkommens gewährten Lizenzen der Gemeinschaftsschiffe wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 7

Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire wird durch den Anhang des vorliegenden Protokolls ersetzt.

Artikel 8

Die Kommission und die ivorischen Behörden treffen alle sachdienlichen Maßnahmen, um den Zustand der Fischereiressourcen zu bewerten.

Zu diesem Zweck wird ein gemeinsamer Wissenschaftlicher Ausschuss eingesetzt, der regelmäßig und mindestens einmal im Jahr zusammentritt. Dieser Ausschuss setzt sich aus Wissenschaftlern zusammen, die von den beiden Parteien einvernehmlich ausgewählt wurden.

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Wissenschaftlichen Ausschusses und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Parteien einander im Rahmen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich die Fangmöglichkeiten und die Bedingungen für die Fischerei anzupassen.

Artikel 9

Die Erklärung der IAO zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der Europäischen Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Die Arbeitsverträge der lokalen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit den zuständigen lokalen Behörden ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert). Die Entlohnung der lokalen Seeleute darf nicht schlechter sein als in dem Land, das das Fischereiabkommen geschlossen hat, und darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

Ist der Arbeitgeber eine lokale Gesellschaft, so müssen in dem Arbeitsvertrag der Name der Reederei und der Flaggenstaat angegeben sein.

Die Reedereien garantieren den lokalen Seeleuten an Bord ihrer Schiffe Lebens- und Arbeitsbedingungen, die denen der Seeleute aus der Europäischen Gemeinschaft gleichwertig sind.

Artikel 10

Dieses Protokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Es gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2004.


(1)  Gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

ANHANG

ZUR FESTLEGUNG DER BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEIT DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT IN DER FISCHEREIZONE VON CÔTE D'IVOIRE

A.   Lizenzanträge und Lizenzerteilung

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft reichen über die Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire beim ivorischen Ministerium für tierische Erzeugung und Fischereiressourcen (im Folgenden als „Ministerium“ bezeichnet) einen Antrag für jedes Fischereifahrzeug ein, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will.

Der Antrag ist auf dem zu diesem Zweck von Côte d'Ivoire vorgesehenen Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu stellen.

Jedem Antrag auf Fanglizenz ist ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz beizufügen.

Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Dienstleistungs- und Hafengebühren.

Das Ministerium teilt vor Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Bankangaben für die Zahlung der Gebühren mit.

Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

Auf Antrag der Europäischen Kommission wird jedoch im Fall höherer Gewalt die Lizenz eines Fischereifahrzeugs durch eine neue Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug mit vergleichbaren Daten wie das zu ersetzende Schiff ersetzt. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire an das Ministerium zurück.

Die neue Lizenz erhält folgende Angaben:

das Ausstellungsdatum,

den Hinweis, dass die Lizenz des vorherigen Fischereifahrzeugs nicht länger gültig ist und durch diese neue Lizenz ersetzt wird.

Für die verbleibende Geltungsdauer ist keine Gebühr nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens zu entrichten.

1.

Die Lizenzen werden der Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire binnen 30 Tagen nach Eingang der Anträge beim ivorischen Ministerium für Fischerei übergeben.

2.

Das Original der Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen ivorischen Behörden vorzuzeigen.

Thunfischfänger mit Angeln, Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer werden vom Ministerium jedoch in die den ivorischen Kontrollbehörden übermittelte Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe aufgenommen, sobald das Ministerium für Fischerei von Côte d'Ivoire den von der Europäischen Kommission übermittelten Nachweis über die Vorschusszahlung erhalten hat. Bis zum Eingang des Originals der Lizenz kann eine (per Fax übermittelte) Kopie der bereits erteilten Lizenz an Bord des Fischereifahrzeugs mitgeführt werden.

3.

Schleppnetzfischer, die nach Artikel 2 des Abkommens Fischfang betreiben dürfen, müssen dem Ministerium jede Änderung der Angaben zu dem Fischereifahrzeug mitteilen, die in dem Antrag gemäß Anlage 1 eingetragen wurden und bei Erteilung der Lizenz in dieser enthalten sind.

4.

Erhöht sich die Bruttotonnage (BRZ) eines Trawlers, so ist ein neuer Lizenzantrag zu stellen.

B.   Bestimmungen für Thunfischfänger mit Angeln, Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer

1.

Die Lizenz gilt für die Dauer eines Jahres. Sie kann verlängert werden.

2.

Die Lizenzgebühren sind auf 25 EUR je in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Côte d'Ivoire gefangener Tonne festgesetzt.

3.

Die Lizenzen für Thunfischfänger mit Angeln, Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer werden erteilt, nachdem ein pauschaler Vorschuss von 375 EUR für jeden Thunfischfänger mit Angeln, 2 750 EUR für jeden Thunfischwadenfänger und 1 000 EUR für jeden Oberflächen-Langleinenfischer gezahlt worden ist.

4.

Die Endabrechnung der für das Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission am Ende jedes Kalenderjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanografisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung) einerseits sowie dem Ozeanografischen Forschungszentrum von Côte d'Ivoire andererseits bestätigt worden sind. Diese Abrechnung wird den ivorischen Fischereidienststellen und den Reedern gleichzeitig zugestellt. Die Reeder überweisen etwaige offen stehende Beträge spätestens 30 Tage nach Überstellung der Endabrechnung an die ivorischen Fischereidienststellen.

Erreicht die Endabrechnung nicht den vorstehend genannten Vorschuss, so wird der entsprechende Restbetrag dem Reeder nicht erstattet.

5.

Ein Teil der gemäß den Vorschriften dieses Artikels gezahlten Gebühren wird für die Unterstützung und Entwicklung der Fischerei verwendet.

Die ivorischen Behörden übermitteln vor dem Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Angaben zu dem für die Überweisung der Gebühren zu benutzenden Bankkonto der Staatskasse.

C.   Bestimmungen für Frostertrawler

1.

Die Lizenzen für Frostertrawler haben eine Geltungsdauer von einem Jahr, von sechs oder von drei Monaten. Sie können verlängert werden.

2.

Die Gebühren für die Jahreslizenzen sind auf 100 EUR/BRZ je Fischereifahrzeug festgesetzt.

Die Gebühren für die Lizenzen mit einer Geltungsdauer von weniger als zwölf Monaten sind pro rata temporis zu entrichten. Bei Halbjahreslizenzen wird ein Zuschlag von 3 % und bei Vierteljahreslizenzen von 5 % erhoben.

D.   Fangmeldungen

1.

Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in der Fischereizone von Côte d'Ivoire Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge den Fischereidienststellen über die Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire und mit Kopie an diese Delegation wie folgt melden:

a)

Trawler füllen Fangmeldungen nach dem Muster in Anlage 2 aus. Diese Meldungen werden monatlich zusammengestellt und sind mindestens einmal im Vierteljahr zu übermitteln;

b)

Thunfischfänger mit Angeln, Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer führen über jeden Fangeinsatz in der Fischereizone von Côte d'Ivoire ein Fischereilogbuch nach dem Muster in Anlage 3 (Oberflächen-Langleinenfischer) bzw. dem Muster in Anlage 4 (Waden- und Angelfischer). Das Fischereilogbuch ist auch auszufüllen, wenn nichts gefangen wurde.

Dieses Formular wird entweder den zuständigen Diensten des Ozeanografischen Forschungszentrums von Côte d'Ivoire im Hafen ausgehändigt oder denselben Diensten innerhalb von 45 Tagen nach Abschluss der Fangreise in der Fischereizone von Côte d'Ivoire übersandt.

Eine Kopie dieser Dokumente wird dem Ministerium und den unter Abschnitt B Nummer 4 genannten wissenschaftlichen Instituten zugestellt.

Die Formulare sind leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs zu unterzeichnen. In dem oben genannten Logbuch ist für die Zeiten, in denen das Schiff sich außerhalb der Gewässer von Côte d'Ivoire befand, die Angabe „Außerhalb AWZ von Côte d'Ivoire“ einzutragen.

2.

Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften behalten sich die ivorischen Behörden das Recht vor, die Lizenz des betreffenden Fischereifahrzeugs bis zur Erfüllung der verlangten Formalität auszusetzen. In diesem Fall wird die Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

E.   Anlandung von Fängen

Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer, die ihre Fänge in einem Hafen von Côte d'Ivoire anlanden, bemühen sich darum, ihre Beifänge den ivorischen Marktteilnehmern im Rahmen des freien Wettbewerbs zu den örtlichen Marktpreisen zur Verfügung zu stellen.

Außerdem beteiligen sich die Thunfischfänger der Europäischen Gemeinschaft an der Versorgung der ivorischen Thunfischkonservenindustrie zu einem Preis, der von den Reedern der Europäischen Gemeinschaft und den ivorischen Marktteilnehmern auf der Grundlage gängiger Weltmarktpreise einvernehmlich festgesetzt wird. Die Zahlung erfolgt in konvertibler Währung. Das Anlandungsprogramm ist in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Reedern der Europäischen Gemeinschaft und den ivorischen Marktteilnehmern zu erstellen.

F.   Fischereizonen

1.

Zum Schutz der Laichplätze und der handwerklichen Fischerei ist den Fischereifahrzeugen der Europäischen Gemeinschaft, die im Besitz einer Fanglizenz sind, die Ausübung der Fangtätigkeit nach Artikel 2 des Abkommens in folgendem Gebiet untersagt:

dem Küstenstreifen von zwölf Seemeilen für Thunfischwadenfänger/Froster, Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer,

dem Küstenstreifen von sechs Seemeilen für Frostertrawler.

2.

Thunfischfängern mit Angeln, die lebenden Köder fischen, ist es jedoch gestattet, zur Deckung ausschließlich des eigenen Bedarfs in der vorstehend genannten Sperrzone Köderfische zu fangen.

G.   Einlaufen in die Fischereizone und Auslaufen

Die Schiffe sind gehalten, dem Ministerium binnen drei Stunden nach jedem Einlaufen in die und jedem Auslaufen aus der Fischereizone sowie alle drei Tage während ihrer Fangtätigkeit in den ivorischen Gewässern ihre Position und die an Bord befindlichen Fänge direkt zu melden, vorzugsweise per Fax (+ 225 21 35 04 09), per Funk oder Internet (E-Mail: dphcotedivoire@aviso.ci), wenn das Schiff nicht mit Fax-Gerät ausgerüstet sein sollte.

Faxnummer und Rufzeichen werden den Reedern bei Ausstellung der Lizenz mitgeteilt.

Sowohl das Ministerium als auch die Reeder bewahren eine Kopie der Fax-Meldungen bzw. der Aufnahme der Funk-Meldebestätigungen auf, bis die Gebührenendabrechnung gemäß Abschnitt B von beiden Parteien gebilligt worden ist.

Ein Fischereifahrzeug, das beim Fischfang angetroffen wird, ohne das Ministerium entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Fischereifahrzeug ohne Lizenz angesehen, gegen das Sanktionen nach ivorischem Recht verhängt werden können.

H.   Maschenöffnung

Die vorgeschriebene Mindestöffnung für gestreckt gemessene Maschen beträgt:

a)

40 mm für Frostertrawler für den Fang von Tiefsee-Krebstieren;

b)

70 mm für Frostertrawler für den Fang von Kopffüßern;

c)

60 mm für Frostertrawler für den Fang von Fischen;

d)

im Thunfischfang gelten die von der ICCAT empfohlenen internationalen Normen.

I.   Anheuerung von Seeleuten

Reeder, denen die im Abkommen vorgesehenen Fanglizenzen erteilt wurden, fördern die praktische Berufsausbildung von Staatsbürgern von Côte d'Ivoire im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen:

1.

Die Reeder von Trawlern verpflichten sich zur Beschäftigung von

1 Seemann auf Schiffen mit weniger als 460 BRZ;

2 Seeleuten auf Schiffen zwischen 460 BRZ und 550 BRZ;

3 Seeleuten auf Schiffen mit mehr als 550 BRZ.

Reeder von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen ivorische Seeleute zu beschäftigen:

Die Flotte der Thunfischfänger mit Angeln beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone von Côte d'Ivoire vier ivorische Seeleute. Die Verpflichtung zur Anheuerung von Seeleuten auf Thunfischfängern mit Angeln umfasst maximal 1 Seemann pro Schiff;

die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt 30 ivorische Seeleute;

die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone von Côte d'Ivoire vier ivorische Seeleute. Die Verpflichtung zur Anheuerung von Seeleuten auf Oberflächen-Langleinenfischern umfasst maximal 1 Seemann pro Schiff.

Die oben festgelegten Grenzen schließen nicht aus, dass auf Antrag der Reeder über die obigen Grenzen hinaus noch weitere ivorische Seeleute angeheuert werden können.

Die Reeder wählen die ivorischen Seeleute unter den vom Ministerium anerkannten Berufsseeleuten aus.

2.

Die Heuer dieser Seeleute ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und dem Ministerium in gegenseitigem Einvernehmen festzusetzen; sie geht zulasten der Reeder und muss die Sozialabgaben des Seemanns einschließen (unter anderem: Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung).

3.

Werden keine Seeleute angeheuert, so sind die Reeder der Trawler, der Thunfischfänger mit Angeln, der Thunfischwadenfänger und der Oberflächen-Langleinenfischer verpflichtet, für das Fischwirtschaftsjahr einen Pauschalbetrag in Höhe der Heuer der nicht angeheuerten Seeleute auf der Grundlage der Zahl der in der AWZ von Côte d'Ivoire verbrachten Tage zu entrichten.

Dieser Betrag wird für die Ausbildung von ivorischen Seeleuten verwendet und ist auf das vom Ministerium angegebene Konto zu überweisen.

4.

Jedes Fischereifahrzeug muss, vorbehaltlich der Zustimmung seines Kapitäns, einen vom Ministerium vorgeschlagenen Praktikanten an Bord nehmen. Der Praktikant wird an Bord soweit möglich ebenso behandelt wie Personal desselben Rangs. Die Kosten für den Aufenthalt dieses Praktikanten werden von Côte d'Ivoire übernommen.

J.   Wissenschaftliche Beobachter

Auf Ersuchen des Ministeriums müssen die in der AWZ von Côte d'Ivoire fischenden Fischereifahrzeuge einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord nehmen, der wie ein Offizier behandelt wird. Dies gilt im Rahmen des Möglichen auch für seine Unterbringung. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird vom Ministerium festgesetzt, überschreitet in der Regel jedoch nicht die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Der Beobachter an Bord

beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe,

überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang,

nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor,

erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte,

überprüft die Fangangaben zur ivorischen Fischereizone im Logbuch.

Während seines Aufenthalts an Bord

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern,

geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes,

erstellt er einen Tätigkeitsbericht, der dem Ministerium mit Kopie an die Delegation der Europäischen Kommission übersandt wird.

Der Reeder oder sein Vertreter und das Ministerium legen einvernehmlich die Bedingungen für die Einschiffung des Beobachters fest. Die Reeder der Trawler überweisen dem Ministerium gleichzeitig mit der Zahlung der Gebühr einen Betrag von 3 EUR/BRZ jährlich pro rata temporis für jedes Fischereifahrzeug, das seine Fangtätigkeit in den Gewässern von Côte d'Ivoire ausübt. Dieser Betrag wird auf ein vom Ministerium angegebenes Konto überwiesen. Die Reeder der Thunfischwadenfänger, der Thunfischfänger mit Angeln und der Oberflächen-Langleinenfischer leisten bei der Regierung von Côte d'Ivoire eine Zahlung von 10 EUR je Anwesenheitstag für jeden an Bord genommenen Beobachter. An- und Abreisekosten des Beobachters gehen zulasten des Reeders, wenn dieser den Beobachter nicht in einem mit dem Ministerium vereinbarten Hafen von Côte d'Ivoire übernehmen bzw. absetzen kann.

Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

Vergütung und Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der Staatskasse von Côte d'Ivoire.

K.   Inspektion und Kontrolle

Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben, sind gehalten, auf Ersuchen der ivorischen Behörden jedem mit der Kontrolle und der Überwachung der Fischereitätigkeit beauftragten Beamten von Côte d'Ivoire an Bord kommen zu lassen und ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

L.   Verfahren im Falle einer Aufbringung

1.

Wird ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, das im Rahmen dieses Protokolls seiner Fangtätigkeit nachgeht, in der AWZ von Côte d'Ivoire aufgebracht, so ist die Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire binnen drei Arbeitstagen zu verständigen. Gleichzeitig ist ihr ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln.

2.

Bevor etwaige Maßnahmen gegen den Kapitän oder die Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes getroffen werden (mit Ausnahme von Maßnahmen zur Sicherung der Beweise für den mutmaßlichen Verstoß), findet innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der genannten Informationen eine Konzertierungssitzung zwischen der Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire, dem Ministerium und den Kontrollbehörden statt, an der gegebenenfalls ein Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats teilnimmt. Bei dieser Konzertierung tauschen die Parteien alle zur Klärung des Sachverhalts zweckdienlichen Unterlagen und Informationen aus. Der Reeder oder sein Vertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert.

3.

Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach Unterrichtung der Delegation der Europäischen Kommission abzuschließen.

4.

Konnte die Angelegenheit nicht im Wege des Vergleichs geregelt werden und muss sich der Kapitän infolgedessen vor einem zuständigen Gericht von Côte d'Ivoire verantworten, so setzt die zuständige Behörde binnen zwei Arbeitstagen nach Abschluss des Vergleichsverfahrens bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung eine angemessene Bankkaution fest. Sie gibt die Bankkaution frei, sobald der Kapitän des betroffenen Schiffes durch gerichtliche Entscheidung von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen wird.

5.

Das Schiff und die Besatzung werden freigegeben

nach Abschluss der Konzertierung, wenn die festgestellten Tatsachen dies gestatten, oder

sobald die Zahlung der etwaigen Geldstrafe eingegangen ist (Vergleichsverfahren) oder

nach Hinterlegung der Bankkaution (gerichtliches Verfahren).

6.

Ist eine der Parteien der Auffassung, dass die Anwendung dieses Verfahrens Probleme bereitet oder Streitigkeiten verursacht, so kann sie eine dringliche Konsultation der Vertragsparteien beantragen.

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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In Anwendung von Titel VI des Vertrages über die Europäischen Union erlassene Rechtsakte

22.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/16


RAHMENBESCHLUSS 2005/214/JI DES RATES

vom 24. Februar 2005

über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstabe a) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Initiative des Vereinigten Königreichs, der Französischen Republik und des Königreichs Schweden (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat unterstützte auf seiner Tagung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen innerhalb der Union werden sollte.

(2)

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollte für Geldstrafen oder Geldbußen von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden gelten, um die Vollstreckung solcher Geldstrafen oder Geldbußen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie verhängt worden sind, zu erleichtern.

(3)

Der Rat nahm am 29. November 2000 in Einklang mit den Schlussfolgerungen von Tampere ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (3) an, wobei er der Annahme eines Rechtsakts zur Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen oder Geldbußen (Maßnahme 18) Vorrang einräumte.

(4)

Dieser Rahmenbeschluss soll auch die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften verhängten Geldstrafen und Geldbußen erfassen.

(5)

Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (4), insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Keine Bestimmung des vorliegenden Rahmenbeschlusses darf in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es untersagt, die Vollstreckung einer Entscheidung abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Geldstrafe oder Geldbuße zum Zwecke der Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.

(6)

Der vorliegende Rahmenbeschluss belässt jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regeln für ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, die Vereinigungsfreiheit, die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Entscheidung“ eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person, die

i)

von einem Gericht des Entscheidungsstaats in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung getroffen wurde;

ii)

von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung getroffen wurde, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen;

iii)

von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf Handlungen erlassen wurde, die nach dessen innerstaatlichem Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet wurden, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen;

iv)

von einem auch in Strafsachen zuständigen Gericht getroffen wurde und sich auf eine unter Ziffer iii) fallende Entscheidung bezieht;

b)

„Geldstrafe oder Geldbuße“ die Verpflichtung zur Zahlung

i)

eines in einer Entscheidung festgesetzten Geldbetrags aufgrund einer Verurteilung wegen einer Zuwiderhandlung;

ii)

einer in der gleichen Entscheidung festgesetzten Entschädigung für die Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen darf und das Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wird;

iii)

von Geldbeträgen für die Kosten der zu der Entscheidung führenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren;

iv)

von in der gleichen Entscheidung festgesetzten Geldbeträgen an eine öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.

Unter den Ausdruck „Geldstrafe oder Geldbuße“ fallen nicht

Anordnungen über die Einziehung von Tatwerkzeugen oder von Erträgen aus Straftaten;

Anordnungen zivilrechtlicher Natur, die sich aus Schadenersatzansprüchen und Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands ergeben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (5) vollstreckbar sind;

c)

„Entscheidungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Entscheidung im Sinne dieses Rahmenbeschlusses ergangen ist;

d)

„Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, dem eine Entscheidung zum Zwecke der Vollstreckung übermittelt wurde.

Artikel 2

Benennung der zuständigen Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates mit, welche Behörde oder Behörden nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß diesem Rahmenbeschluss zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat Entscheidungsstaat oder Vollstreckungsstaat ist.

(2)   Unbeschadet des Artikels 4 kann jeder Mitgliedstaat, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus seines Rechtssystems als erforderlich erweist, eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme der Entscheidungen und für die Unterstützung der zuständigen Behörden verantwortlich sind.

(3)   Das Generalsekretariat des Rates macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

Artikel 3

Grundrechte

Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags.

Artikel 4

Übermittlung von Entscheidungen und Einschaltung der zentralen Behörde

(1)   Eine Entscheidung kann zusammen mit der in diesem Artikel vorgesehenen Bescheinigung den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats übermittelt werden, in dem die natürliche oder juristische Person, gegen die eine Entscheidung ergangen ist, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, sich in der Regel aufhält bzw., im Falle einer juristischen Person, ihren eingetragenen Sitz hat.

(2)   Die Bescheinigung, für die das im Anhang beigefügte Formblatt zu verwenden ist, ist von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats zu unterzeichnen; hierbei bescheinigt die Behörde die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung.

(3)   Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats übermittelt die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung zusammen mit der Bescheinigung unmittelbar der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, und zwar in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Das Original der Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung und das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch zugesandt. Auch sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.

(4)   Der Entscheidungsstaat übermittelt die Entscheidung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat.

(5)   Ist der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats nicht bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so versucht sie, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln — auch über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes (6) — in Erfahrung zu bringen.

(6)   Ist eine Behörde im Vollstreckungsstaat, die eine Entscheidung erhält, nicht zuständig, diese anzuerkennen und die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie die Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde und unterrichtet die zuständige Behörde im Entscheidungsstaat dementsprechend.

(7)   Das Vereinigte Königreich bzw. Irland können in einer Erklärung mitteilen, dass die Entscheidung zusammen mit der Bescheinigung über ihre zentrale Behörde oder zentralen Behörden, die in der Erklärung bezeichnet ist (sind), übermittelt werden muss. Diese Mitgliedstaaten können jederzeit im Wege einer weiteren Erklärung den Anwendungsbereich einer derartigen Erklärung einschränken, um Absatz 3 eine größere Wirkung zu verleihen. Sie verfahren in dieser Weise, wenn die Rechtshilfebestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens für sie in Kraft gesetzt werden. Jede Erklärung wird beim Generalsekretariat des Rates hinterlegt und der Kommission notifiziert.

Artikel 5

Anwendungsbereich

(1)   Die folgenden Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) führen — wenn sie im Entscheidungsstaat strafbar sind und so wie sie in dessen Recht definiert sind — gemäß diesem Rahmenbeschluss auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen:

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

Terrorismus,

Menschenhandel,

sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

Korruption,

Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,

Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,

Cyber-Kriminalität,

Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,

illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

Betrug,

Erpressung und Schutzgelderpressung,

Nachahmung und Produktpiraterie,

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

Fälschung von Zahlungsmitteln,

illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern,

illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,

Vergewaltigung,

Brandstiftung,

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

Flugzeug-/Schiffsentführung,

Sabotage,

gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts,

Warenschmuggel,

Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum,

Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschließlich Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen,

Sachbeschädigung,

Diebstahl,

Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des EG-Vertrags oder des Titels VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.

(2)   Der Rat kann einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags jederzeit beschließen, weitere Arten von Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) in die Liste des Absatzes 1 aufzunehmen.

Der Rat prüft im Lichte des ihm nach Artikel 20 Absatz 5 unterbreiteten Berichts, ob es sich empfiehlt, diese Liste auszuweiten oder zu ändern. Der Rat befasst sich zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage eines Berichts über die Anwendung des Rahmenbeschlusses, den die Kommission innerhalb von 5 Jahren nach dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Zeitpunkt erstellt, erneut mit dieser Frage.

(3)   Bei Fällen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Klassifizierung der Straftat davon abhängig machen, dass die Entscheidung sich auf Handlungen bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen würden.

Artikel 6

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Die zuständigen Behörden im Vollstreckungsstaat erkennen eine gemäß Artikel 4 übermittelte Entscheidung ohne jede weitere Formalität an und treffen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 7 geltend zu machen.

Artikel 7

Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

(1)   Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats können die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung verweigern, wenn die Bescheinigung nach Artikel 4 nicht vorliegt, unvollständig ist oder der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht.

(2)   Ferner kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung verweigern, wenn nachgewiesen ist, dass

a)

gegen die verurteilte Person wegen derselben Handlung eine Entscheidung im Vollstreckungsstaat ergangen ist oder in einem anderen Staat als dem Entscheidungs- oder Vollstreckungsstaat ergangen ist und vollstreckt worden ist;

b)

in einem der Fälle nach Artikel 5 Absatz 3 die Entscheidung sich auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde;

c)

die Vollstreckung der Entscheidung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats verjährt ist und die Entscheidung sich auf eine Handlung bezieht, für die dieser Staat nach seinem innerstaatlichen Recht zuständig ist;

d)

die Entscheidung sich auf Handlungen bezieht,

i)

die nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind, oder

ii)

die außerhalb des Hoheitsgebiets des Entscheidungsstaats begangen wurden, und die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats die Verfolgung von außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) gleicher Art nicht zulassen;

e)

nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Befreiungen bestehen, die die Vollstreckung der Entscheidung unmöglich machen;

f)

die Entscheidung gegen eine natürliche Person verhängt wurde, die nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats aufgrund ihres Alters für die der Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte;

g)

laut der Bescheinigung nach Artikel 4 die betreffende Person

i)

im Falle eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist, oder

ii)

nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor,

dass die betreffende Person persönlich oder über einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats über das Verfahren unterrichtet worden ist, oder

dass die betreffende Person angegeben hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;

h)

die verhängte Geldstrafe oder Geldbuße unter 70 EUR oder dem Gegenwert dieses Betrags liegt.

(3)   Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in den in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben c) und g) genannten Fällen beschließt, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise zu verweigern, setzt sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Benehmen und bittet sie gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.

Artikel 8

Festlegung des zu zahlenden Betrags

(1)   Bezieht sich die Entscheidung nachweislich auf Handlungen, die nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats erfolgten, so kann der Vollstreckungsstaat beschließen, die Höhe der Geldstrafe oder Geldbuße auf das nach innerstaatlichem Recht für Handlungen derselben Art vorgesehene Höchstmaß zu verringern, sofern die Handlungen unter seine Gerichtsbarkeit fallen.

(2)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats rechnet die Geldstrafe oder Geldbuße gegebenenfalls in die Währung des Vollstreckungsstaats zu dem Wechselkurs um, der am Tag der Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße galt.

Artikel 9

Für die Vollstreckung maßgebliches Recht

(1)   Unbeschadet des Absatzes 3 und des Artikels 10 ist auf die Vollstreckung einer Entscheidung das Recht des Vollstreckungsstaats in derselben Weise anwendbar wie bei Geldstrafen oder Geldbußen, die vom Vollstreckungsmitgliedstaat verhängt werden. Nur die Behörden des Vollstreckungsstaats können über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen; dies gilt auch für die Gründe für die Einstellung der Vollstreckung.

(2)   Kann die betreffende Person den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem der Staaten erbringen, so setzt sich die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 3 mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Benehmen. Jeder in einem Staat in welcher Weise auch immer beigetriebene Teil der Geldstrafe oder Geldbuße wird voll auf den im Vollstreckungsstaat einzutreibenden Geldbetrag angerechnet.

(3)   Geldstrafen oder Geldbußen, die gegen juristische Personen verhängt werden, werden selbst dann vollstreckt, wenn der Grundsatz der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen im Vollstreckungsstaat nicht anerkannt ist.

Artikel 10

Ersatzfreiheitsstrafe oder andere Ersatzstrafen

Ist es nicht möglich, eine Entscheidung entweder ganz oder in Teilen zu vollstrecken, so kann eine Ersatzstrafe, unter anderem eine Ersatzfreiheitsstrafe, angeordnet werden, wenn dies in den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats vorgesehen ist und der Entscheidungsstaat die Anordnung einer derartigen Ersatzstrafe in der Bescheinigung nach Artikel 4 zugelassen hat. Das Maß der Ersatzstrafe richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats, darf jedoch ein in der vom Entscheidungsstaat übermittelten Bescheinigung angegebenes Höchststrafmaß nicht überschreiten.

Artikel 11

Amnestie, Begnadigung, Wiederaufnahme des Verfahrens

(1)   Der Entscheidungsstaat sowie auch der Vollstreckungsstaat können Amnestie oder Begnadigung gewähren.

(2)   Unbeschadet des Artikels 10 kann nur der Entscheidungsstaat über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden.

Artikel 12

Beendigung der Vollstreckung

(1)   Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen wieder entzogen wird.

(2)   Der Vollstreckungsstaat beendet die Vollstreckung der Entscheidung, sobald er von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats von dieser Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird.

Artikel 13

Erlös aus der Vollstreckung von Entscheidungen

Der Erlös aus der Vollstreckung von Entscheidungen fließt dem Vollstreckungsstaat zu, es sei denn, es wurde zwischen dem Entscheidungsstaat und dem Vollstreckungsstaat etwas anderes vereinbart, insbesondere in den Fällen nach Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer ii).

Artikel 14

Unterrichtung durch den Vollstreckungsstaat

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

a)

über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 6;

b)

über etwaige Beschlüsse über die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Artikel 7 oder Artikel 20 Absatz 3 — zusammen mit einer Begründung;

c)

über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in Artikel 8, Artikel 9 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 11 Absatz 1 genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung;

d)

über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald diese abgeschlossen ist;

e)

über die Anordnung einer Ersatzstrafe gemäß Artikel 10.

Artikel 15

Folgen der Übermittlung einer Entscheidung

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf der Entscheidungsstaat keine Vollstreckung einer gemäß Artikel 4 übermittelten Entscheidung vornehmen.

(2)   Der Entscheidungsstaat ist erst wieder vollstreckungsberechtigt,

a)

nachdem der Vollstreckungsstaat ihn davon unterrichtet hat, dass bei Anwendung von Artikel 7, ausgenommen Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a), und bei Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 sowie von Artikel 20 Absatz 3 die Vollstreckung der Entscheidung in ihrer Gesamtheit oder in Teilen nicht erfolgt ist oder die Entscheidung nicht anerkannt wurde, oder

b)

wenn er den Vollstreckungsstaat darüber unterrichtet hat, dass er ihm die Vollstreckung der Entscheidung gemäß Artikel 12 wieder entzogen hat.

(3)   Erhält nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß Artikel 4 eine Behörde des Entscheidungsstaats einen Geldbetrag, den die verurteilte Person freiwillig aufgrund der Entscheidung gezahlt hat, so teilt sie dies der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat unverzüglich mit. Artikel 9 Absatz 2 findet Anwendung.

Artikel 16

Sprachen

(1)   Die Bescheinigung, für die das im Anhang wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, wird in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats übersetzt. Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Europäischen Union akzeptiert.

(2)   Die Vollstreckung einer Entscheidung kann für die Zeit ausgesetzt werden, die für die auf Kosten des Vollstreckungsstaats anzufertigende Übersetzung benötigt wird.

Artikel 17

Kosten

Die Mitgliedstaaten verzichten darauf, voneinander die Erstattung der aus der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses entstehenden Kosten zu fordern.

Artikel 18

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Dieser Rahmenbeschluss schließt die Anwendung der bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, sofern sie die Möglichkeit bieten, über die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses hinauszugehen und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen beizutragen.

Artikel 19

Räumlicher Anwendungsbereich

Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Artikel 20

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss vor dem 22. März 2007 nachzukommen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Rahmenbeschlusses dessen Anwendung

a)

auf Entscheidungen nach Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern i) und iv) und/oder

b)

bei juristischen Personen auf Entscheidungen, die sich auf Handlungen beziehen, für die ein europäischer Rechtsakt die Anwendung des Grundsatzes der Haftung juristischer Personen vorschreibt, beschränken.

Wünscht ein Mitgliedstaat von diesem Absatz Gebrauch zu machen, so übermittelt er dem Generalsekretär des Rates bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses eine entsprechende Erklärung. Die Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Gibt die in Artikel 4 genannte Bescheinigung Anlass zu der Vermutung, dass Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags verletzt wurden, kann jeder Mitgliedstaat die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen verweigern. In diesem Fall findet das in Artikel 7 Absatz 3 genannte Verfahren Anwendung.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann in den Beziehungen zu einem Mitgliedstaat, der von Absatz 2 Gebrauch macht, den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Auf der Grundlage eines anhand dieser Angaben von der Kommission erstellten Berichts überprüft der Rat spätestens 22. März 2008, inwieweit die Mitgliedstaaten diesem Rahmenbeschluss nachgekommen sind.

(6)   Das Generalsekretariat des Rates unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 16 abgegebenen Erklärungen.

(7)   Stellt ein Mitgliedstaat bei einem anderen Mitgliedstaat wiederholt Schwierigkeiten oder unzureichendes Tätigwerden im Zusammenhang mit der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen fest, ohne dass im Wege bilateraler Konsultationen Abhilfe geschaffen werden konnte, so kann er unbeschadet des Artikels 35 Absatz 7 des Vertrags den Rat hiervon in Kenntnis setzen, damit die Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses auf der Ebene der Mitgliedstaaten bewertet werden kann.

(8)   Jeder Mitgliedstaat, der während eines Kalenderjahres Absatz 3 angewendet hat, unterrichtet den Rat und die Kommission zu Beginn des folgenden Kalenderjahres über die Fälle, in denen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung aus den in dieser Bestimmung aufgeführten Gründen verweigert wurde.

(9)   Innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses erstellt die Kommission auf der Grundlage der eingegangenen Informationen einen Bericht und ergänzt diesen um die ihrer Ansicht nach geeigneten Initiativen. Auf der Grundlage des Berichts überprüft der Rat diesen Artikel dahin gehend, ob Absatz 3 beibehalten oder durch eine spezifischere Bestimmung ersetzt werden soll.

Artikel 21

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 278 vom 2.10.2001, S. 4.

(2)  ABl. C 271 E vom 7.11.2002, S. 423.

(3)  ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10.

(4)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 10).

(6)  Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI des Rates vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4).


ANHANG

BESCHEINIGUNG

nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

a)

*

Entscheidungsstaat

*

Vollstreckungsstaat

b)

Behörde, die die Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße erlassen hat:

 

Offizielle Bezeichnung:

 

Anschrift:

 

 

Aktenzeichen (…)

 

Tel. Nr.: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl)

 

Fax Nr.: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl)

 

E-Mail (sofern vorhanden):

 

Sprachen, in denen mit der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, verkehrt werden kann:

 

 

Angaben zu der/den Person(en), die zu kontaktieren ist/sind, wenn zusätzliche Informationen für die Zwecke der Vollstreckung der Entscheidung oder gegebenenfalls der Überweisung an den Entscheidungsstaat von Geld aus der Vollstreckung eingeholt werden sollen (Name, Titel/Dienstrang, Tel.-Nr., Fax-Nr. und — sofern vorhanden — E-Mail)

 

 

c)

Behörde, die im Entscheidungsstaat für die Vollstreckung der Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße zuständig ist (falls es sich um eine andere als die unter Buchstabe b) genannte Behörde handelt):

 

Offizielle Bezeichnung:

 

 

Anschrift:

 

 

Tel. Nr.: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl)

 

Fax Nr.: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl)

 

E-Mail (sofern vorhanden):

 

Sprachen, in denen mit der für die Vollstreckung zuständigen Behörde verkehrt werden kann:

 

Angaben zu der/den Person(en), die zu kontaktieren ist/sind, wenn zusätzliche Informationen für die Zwecke der Vollstreckung der Entscheidung oder gegebenenfalls der Überweisung an den Entscheidungsstaat von Geld aus der Vollstreckung eingeholt werden sollen (Name, Titel/Dienstrang, Tel.-Nr., Fax-Nr. und — sofern vorhanden — E-Mail):

 

 

d)

Im Falle der Benennung einer zentralen Behörde für die administrative Übermittlung der Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße im Entscheidungsstaat:

 

Name der zentralen Behörde:

 

 

Ggf. zu kontaktierende Person (Titel/Dienstrang und Name):

 

 

Anschrift:

 

 

Aktenzeichen:

 

Tel. Nr.: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl)

 

Fax Nr.: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl)

 

E-Mail (sofern vorhanden):

e)

Behörde oder Behörden, die zu kontaktieren ist/sind (wenn Buchstabe c) und/oder d) ausgefüllt wurde):

Behörde unter Buchstabe b)

Bei Fragen zu Folgendem:

Behörde unter Buchstabe c)

Bei Fragen zu Folgendem:

Behörde unter Buchstabe d)

Bei Fragen zu Folgendem:

f)

Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde:

1.   Im Falle einer natürlichen Person

Familienname:

Vorname(n):

(ggf.) Mädchenname:

(ggf.) Aliasnamen:

Geschlecht:

Staatsangehörigkeit:

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden):

Geburtsdatum:

Geburtsort:

letzte bekannte Anschrift:

Sprache oder Sprachen, die die betreffende Person versteht (sofern bekannt):

 

a)

Falls die Entscheidung dem Vollstreckungsstaat übermittelt wird, weil die Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, sich in der Regel im Vollstreckungsstaat aufhält, sind folgende Angaben hinzuzufügen:

Gewöhnlicher Wohnsitz im Vollstreckungsstaat

b)

Falls die Entscheidung dem Vollstreckungsstaat übermittelt wird, weil die Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, im Vollstreckungsstaat über Vermögensgegenstände verfügt, sind folgende Angaben hinzuzufügen:

Beschreibung der Vermögensgegenstände der Person:

Ort, an dem die Vermögensgegenstände der Person belegen sind:

c)

Falls die Entscheidung dem Vollstreckungsstaat übermittelt wird, weil die Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, im Vollstreckungsstaat Einkommen bezieht, sind folgende Angaben hinzuzufügen:

Beschreibung der Einkommensquelle(n) der Person:

Ort, an dem die Einkommensquelle(n) der Person belegen ist (sind):

2.   Im Falle einer juristischen Person

Name:

Art der juristischen Person:

Registrierungsnummer (sofern vorhanden) (1):

Eingetragener Sitz (sofern vorhanden) (1):

Anschrift der juristischen Person:

a)

Falls die Entscheidung dem Vollstreckungsstaat übermittelt wird, weil die juristische Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, im Entscheidungsstaat über Vermögensgegenstände verfügt, sind folgende Angaben hinzuzufügen:

Beschreibung der Vermögensgegenstände der juristischen Person:

Ort, an dem die Vermögensgegenstände der juristischen Person belegen sind:

 

b)

Falls die Entscheidung dem Vollstreckungsstaat übermittelt wird, weil die juristische Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, im Vollstreckungsstaat Einkommen bezieht, sind folgende Angaben hinzuzufügen:

Beschreibung der Einkommensquelle(n) der juristischen Person:

Ort, an dem die Einkommensquelle(n) der juristischen Person belegen ist (sind):

 

g)

Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße:

1.

Art der Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße (Zutreffendes ankreuzen):

 i)

Entscheidung eines Gerichts des Entscheidungsstaats aufgrund einer nach dessen Recht strafbaren Handlung

 ii)

Entscheidung einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats aufgrund einer nach dessen Recht strafbaren Handlung. Es wird bestätigt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen.

 iii)

Entscheidung einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats aufgrund von Handlungen, die nach dessen innerstaatlichem Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet werden. Es wird bestätigt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen;

 iv)

Entscheidung eines auch in Strafsachen zuständigen Gerichts, die sich auf eine unter Ziffer iii) fallende Entscheidung bezieht.

Die Entscheidung erging am (Datum)

Die Entscheidung wurde rechtskräftig am (Datum)

Aktenzeichen der Entscheidung (sofern vorhanden)

Die Geldstrafe oder Geldbuße ist die Verpflichtung zur Zahlung (Zutreffendes ankreuzen und den Betrag zusammen mit der Währung angeben):

 i)

eines in einer Entscheidung festgesetzten Geldbetrags aufgrund einer Verurteilung wegen einer Zuwiderhandlung;

Betrag:

 ii)

einer in der gleichen Entscheidung festgesetzten Entschädigung für die Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen darf und das Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wird;

Betrag:

 iii)

von Geldbeträgen für die Kosten der zu der Entscheidung führenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren;

Betrag:

 iv)

von in der gleichen Entscheidung festgesetzten Geldbeträgen an eine öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern;

Betrag:

Gesamtbetrag der Geldstrafe oder Geldbuße mit Angabe der Währung:

 

2.

Zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts und Beschreibung der Umstände, unter denen die Zuwiderhandlung(en) begangen wurde(n), einschließlich der Angabe von Ort und Zeit:

     

Art und rechtliche Würdigung der Zuwiderhandlung(en) und anwendbare gesetzliche Bestimmungen, auf deren Grundlage die Entscheidung ergangen ist:

   

3.

Sofern es sich bei der/den unter Nummer 2 genannten Zuwiderhandlung(en) um eine oder mehrere der nachstehenden Straftaten oder Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) handelt, kreuzen Sie bitte Zutreffendes an:

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

Terrorismus

Menschenhandel

Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie

Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen

Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen

Korruption

Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Wäsche von Erträgen aus Straftaten

Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung

Cyberkriminalität

Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten

Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt

Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung

Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen

Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen

Betrug

Erpressung und Schutzgelderpressung

Nachahmung und Produktpiraterie

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit

Fälschung von Zahlungsmitteln

Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern

Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen

Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen

Vergewaltigung

Brandstiftung

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen

Flugzeug- und Schiffsentführung

Sabotage

gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts

Warenschmuggel

Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum

Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschließlich Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen

Sachbeschädigung

Diebstahl

Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des EG-Vertrags oder des Titels VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.

Falls zutreffend, geben Sie bitte genau an, unter welche Bestimmungen der im Rahmen des EG-Vertrags oder des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakte der Straftatbestand fällt:

  

4.

Sofern die unter Nummer 2 genannte(n) Zuwiderhandlung(en) nicht unter Nummer 3 aufgeführt ist/sind, geben Sie bitte eine vollständige Beschreibung der betreffenden Zuwiderhandlung(en):

   

h)

Art der Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße

1.

Bestätigung, dass (Zutreffendes ankreuzen)

 a)

die Entscheidung rechtskräftig ist

 b)

nach Kenntnis der die Bescheinigung ausstellenden Behörde eine Entscheidung gegen die gleiche Person wegen derselben Handlung im Vollstreckungsstaat nicht ergangen ist und dass keine solche in einem anderen Staat als dem Entscheidungs- oder Vollstreckungsstaat ergangene Entscheidung vollstreckt wurde.

2.

Bitte geben Sie an, ob ein schriftliches Verfahren erfolgt ist:

 a)

Nein, ist nicht erfolgt.

 b)

Ja, ist erfolgt. Es wird bestätigt, dass die betreffende Person gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats persönlich oder über einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, innerhalb deren ein Rechtsmittel einzulegen ist, unterrichtet worden ist.

3.

Bitte geben Sie an, ob die betreffende Person im Verfahren persönlich erschienen ist:

 a)

Ja, ist erschienen.

 b)

Nein, ist nicht erschienen. Es wird bestätigt,

dass die betreffende Person persönlich oder über einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats über das Verfahren unterrichtet worden ist

oder

dass die betreffende Person angegeben hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht.

4.

Teilentrichtung der Geldstrafe oder Geldbuße

Wenn bereits ein Teil der Geldstrafe oder Geldbuße dem Entscheidungsstaat oder — soweit der die Bescheinigung ausstellenden Behörde bekannt — in einem anderen Staat entrichtet wurde, so geben Sie bitte die Höhe des entrichteten Betrags an:

 

i)

Ersatzstrafen, einschließlich Freiheitsstrafen

1.

Bitte geben Sie an, ob der Entscheidungsstaat zulässt, dass im Vollstreckungsstaat Ersatzstrafen angeordnet werden, wenn die Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße nicht oder nur teilweise vollstreckt werden kann:

ja

nein

2.

Wenn ja, welche Ersatzstrafen können angeordnet werden (Art und Höchstmaße der Strafen):

Freiheitsstrafe. Höchstdauer:

Gemeinnützige Arbeit (oder Gleichwertiges). Höchstdauer:

Andere Strafen. Beschreibung:

 

j)

Sonstige für den Fall relevante Umstände (fakultative Angaben):

  

k)

Der Wortlaut der Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße ist der Bescheinigung beigefügt.

Unterschrift der ausstellenden Behörde und/oder ihres Vertreters zur Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung:

 

Name:

Funktion (Titel/Dienstrang):

Datum:

(Gegebenenfalls) Amtlicher Stempel


(1)  Wird dem Vollstreckungsstaat eine Entscheidung übermittelt, weil die juristische Person, gegen die sie verhängt wurde, ihren eingetragenen Sitz in diesem Staat hat, so sind die Registrierungsnummer und der eingetragene Sitz auf jeden Fall anzugeben.