ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 42 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Kommission |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
12.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 42/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 238/2005 DER KOMMISSION
vom 11. Februar 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Februar 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 11. Februar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
118,4 |
204 |
88,9 |
|
212 |
157,6 |
|
624 |
176,8 |
|
999 |
135,4 |
|
0707 00 05 |
052 |
165,8 |
068 |
111,6 |
|
204 |
82,0 |
|
999 |
119,8 |
|
0709 10 00 |
220 |
39,4 |
999 |
39,4 |
|
0709 90 70 |
052 |
184,6 |
204 |
247,6 |
|
999 |
216,1 |
|
0805 10 20 |
052 |
44,4 |
204 |
40,8 |
|
212 |
48,9 |
|
220 |
37,4 |
|
400 |
45,0 |
|
448 |
34,8 |
|
624 |
65,9 |
|
999 |
45,3 |
|
0805 20 10 |
204 |
88,4 |
624 |
72,5 |
|
999 |
80,5 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
052 |
61,1 |
204 |
96,6 |
|
400 |
79,0 |
|
464 |
42,4 |
|
624 |
74,8 |
|
662 |
36,0 |
|
999 |
65,0 |
|
0805 50 10 |
052 |
62,3 |
220 |
27,0 |
|
999 |
44,7 |
|
0808 10 80 |
400 |
100,9 |
404 |
89,2 |
|
528 |
96,4 |
|
720 |
65,4 |
|
999 |
88,0 |
|
0808 20 50 |
388 |
87,5 |
400 |
94,8 |
|
512 |
70,8 |
|
528 |
58,0 |
|
720 |
55,6 |
|
999 |
73,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
12.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 42/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 239/2005 DER KOMMISSION
vom 11. Februar 2005
zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 145 Buchstaben c), d), k) und n),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mehrere Definitionen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (2) sollten genauer gefasst werden. Insbesondere sollte die Definition von „Dauergrünland“ in Nummer 2 dieses Artikels klargestellt und sollte eine Definition für den Begriff „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ eingeführt werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität benötigen, um den agronomischen Bedingungen vor Ort Rechnung zu tragen. |
(2) |
Aufgrund der Einführung einer Zahlung für Hopfen an Erzeugergemeinschaften mit Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 171 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (3) ist es erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in verschiedenen Punkten zu ändern und besondere Bestimmungen hinsichtlich des Anwendungsverfahrens und der Kontrollen dieser Beihilferegelung einzuführen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 regelt für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (neue Mitgliedstaaten) als Teil der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen bestimmte besondere Pflichten zur Erhaltung von Dauergrünland. Dazu ist es erforderlich, dass Bestimmungen zur Festlegung des in den neuen Mitgliedstaaten zu erhaltenden Anteils von Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Fläche erlassen werden. Es ist ferner erforderlich, zu regeln, welche Pflichten den einzelnen Betriebsinhabern bei einem Rückgang dieses Anteils obliegen. |
(4) |
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sieht unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der Betriebsinhaber vor, die Flächen, die als Dauergrünland genutzt werden, nicht ohne vorherige Genehmigung umzubrechen. Diese Genehmigung kann auch die Erlaubnis umfassen, Dauergrünlandflächen unter der Bedingung umzubrechen, dass eine entsprechend große Fläche wieder als Dauergrünland eingesät wird, um einen Ausgleich zu bilden. Für diese Fälle sollte vorgesehen werden, dass die so angelegten Flächen abweichend von der Definition in Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ab dem Zeitpunkt ihrer Anlegung als Dauergrünland gelten. |
(5) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Betriebsinhaber verpflichtet werden, Flächen, die früher Dauergrünland waren und die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu anderen Nutzungen umgebrochen worden sind, wieder als Dauergrünlandflächen einzusäen. Dieser Zeitraum ist zu verlängern, um die Last der Erhaltung des Dauergrünlands gerechter zwischen den Betriebsinhabern zu verteilen. |
(6) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind die Sammelanträge bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin, spätestens dem 15. Mai des jeweiligen Jahres, einzureichen. Aufgrund der besonderen Witterungsbedingungen in Finnland und Schweden dürfen diese beiden Mitgliedstaaten einen späteren Termin festsetzen, der spätestens der 15. Juni sein kann. Nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten sollte diese Ausnahme nunmehr auch für Estland, Lettland und Litauen vorgesehen werden. Der Termin des 15. Juni sollte auch für Mitteilungen späterer Änderungen des Sammelantrags durch die Betriebsinhaber an die zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten. |
(7) |
Damit die Mitgliedstaaten die Kontrollen wirksam durchführen können, insbesondere diejenigen betreffend die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen, ist der Betriebsinhaber gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Flächen anzugeben, unabhängig davon, ob er eine Beihilfe dafür beantragt oder nicht. Es ist erforderlich, eine Regelung vorzusehen, die sicherstellt, dass der Betriebsinhaber dieser Verpflichtung nachkommt. |
(8) |
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthält besondere Vorschriften für den Fall, dass der letzte Termin für die Einreichung eines Beihilfeantrags auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt. Dieselbe Vorschrift sollte für die Einreichung von Anträgen auf die einheitliche Betriebsprämie gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten. |
(9) |
Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung haben die Betriebsinhaber gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einen Antrag zu stellen, wenn sie an der Regelung teilnehmen wollen. Diese Anträge dienen dann als Grundlage für die Zuweisung der Zahlungsansprüche. Die rechtzeitige Übermittlung der in diesen Anträgen enthaltenen Informationen ist unerlässlich für die Mitgliedstaaten, um die Zahlungsansprüche innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geregelten Fristen festzulegen und das ordnungsgemäße Anlaufen der Regelung zu gewährleisten. Die Betriebsinhaber sind über die Fristen in Kenntnis gesetzt worden, die sie einhalten müssen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern die jeweiligen vorgedruckten Antragsformulare lange vor der Antragstellung übermitteln. Die verspätete Einreichung dieser Anträge sollte daher nur innerhalb derselben zusätzlichen Frist erlaubt werden wie derjenigen, die mit Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für die verspätete Einreichung der Beihilfeanträge festgesetzt worden ist. Außerdem ist ein abschreckender Kürzungssatz anzuwenden, es sei denn, die Verspätung ist auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. |
(10) |
Es sollte ein Zeitraum vorgeschrieben werden, während dessen Faserhanf nach der Blüte nicht geerntet werden darf, damit die für diese Kultur vorgesehenen obligatorischen Kontrollen wirksam durchgeführt werden können. |
(11) |
Es sollte klargestellt werden, dass im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemeldete Flächen als eine Kulturgruppe im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzusehen sind. Dieselbe Klarstellung sollte erfolgen für die Flächen, die von Erzeugergemeinschaften im Rahmen ihrer Beihilfeanträge auf Zahlungen für Hopfen gemäß Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemeldet werden. |
(12) |
In Artikel 50 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sollte das Kürzungsniveau für Zahlungen an Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen klargestellt werden. |
(13) |
Außerdem sollte die Sanktionsregelung, die im Fall der Nichteinhaltung solcher Verpflichtungen gilt, genauer gefasst werden. |
(14) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission vom 22. September 2004 mit Vorschriften für den Übergang von der fakultativen Modulation gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates zur obligatorischen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (4) hat Auswirkungen auf die Art der Kürzungen, die auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu gewährenden Direktzahlungen anzuwenden sind. Es ist erforderlich, diese Kürzungen sowie die Einführung weiterer Arten von Kürzungen mit der vorliegenden Verordnung im Rahmen von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu berücksichtigen. |
(15) |
Es sollten Vorschriften für den Fall festgelegt werden, dass ein Betriebsinhaber eine unzulässige Anzahl von Zahlungsansprüchen erhalten hat oder dass der Wert jedes der Zahlungsansprüche gemäß den verschiedenen Modellen im Rahmen der Betriebsbeihilferegelung in unzulässiger Höhe festgesetzt wurde. Außerdem sollten Vorschriften für den Fall vorgesehen werden, dass solche Zahlungsansprüche übertragen worden sind, und für den Fall, dass Übertragungen von Zahlungsansprüchen unter Verletzung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt sind. |
(16) |
In einigen Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist als der spätestmögliche Zeitpunkt, den die Mitgliedstaaten für die Übermittlung einer Kopie der Belege im Rahmen der in Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe d) genannten Anträge auf eine Beihilfe für Saatgut festsetzen können, der 31. Mai anstelle des 15. Juni des Jahres nach der Ernte genannt. |
(17) |
In einigen Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 muss in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ein Fehler berichtigt werden, da auf Artikel 14 Absatz 2 derselben Verordnung anstelle von Artikel 15 Absatz 2 Bezug genommen wird. |
(18) |
Hinsichtlich der Haftung im Falle der Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sagen mehrere Sprachfassungen nicht eindeutig aus, ob der betreffende Betriebsinhaber im Rahmen der anwendbaren einzelstaatlichen Vorschriften haftbar gemacht werden kann, insbesondere, wenn er nicht selbst im engen Sinne tätig geworden ist. Daher sollte dieser Artikel in allen Sprachfassungen anzugleichen. |
(19) |
Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen. |
(20) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.“ |
5. |
Dem Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt: „(9) Bei einem Antrag auf die in Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geregelte zusätzliche Beihilfe für Hopfen muss der Sammelantrag die Angabe der jeweiligen Flächen enthalten.“ |
6. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Unbeschadet der in Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden am 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.“ |
8. |
Nach Artikel 15 wird folgendes Kapitel eingefügt: „KAPITEL Ia BEIHILFEANTRÄGE ANERKANNTER ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN AUF ZAHLUNGEN FÜR HOPFEN Artikel 15a Beihilfeanträge Jeder Antrag einer Erzeugergemeinschaft auf Gewährung einer Beihilfe gemäß Artikel 171 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (8) muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere:
Die Erzeugergemeinschaft darf nur landwirtschaftliche Parzellen angeben, die für den Hopfenanbau genutzt werden und die im selben Kalenderjahr von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung angegeben worden sind. Die Mitgliedstaaten können das Antragsverfahren vereinfachen, indem sie der Erzeugergemeinschaft ein vorgedrucktes Antragsformular übersenden, in dem alle von ihren Mitgliedern zu diesem Zweck gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung angegebenen Parzellen aufgeführt sind.“ |
9. |
Dem Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt: „Absatz 1 gilt auch für Anträge von Betriebsinhabern im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“ |
10. |
Nach Artikel 21 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 21a Verspätete Einreichung der Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung (1) Außer in den in Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände und abweichend von Artikel 21 der vorliegenden Verordnung verringern sich im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Beträge, die in demselben Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, um 4 % je Arbeitstag Verspätung, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 34 Absatz 3 derselben Verordnung und der Sammelantrag für dasselbe Jahr vom Betriebsinhaber zusammen eingereicht werden müssen, der Betriebsinhaber diese Anträge jedoch nach der festgesetzten Frist einreicht. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und dem Betriebsinhaber werden keine Zahlungsansprüche zugeteilt. (2) Müssen der Antrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der Sammelantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat getrennt eingereicht werden, so findet Artikel 21 auf die Einreichung des Sammelantrags Anwendung. In diesem Fall verringern sich außer in den in Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände die Beträge, die im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Beihilfeantrags im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach der festgesetzten Frist um 3 % je Arbeitstag Verspätung. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und dem Betriebsinhaber werden keine Zahlungsansprüche zugeteilt.“ |
11. |
Dem Artikel 24 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
12. |
Dem Artikel 26 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
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13. |
Dem Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Pflanzen von Faserhanf müssen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden, so dass die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kontrollen vorgenommen werden können. Der Mitgliedstaat kann allerdings zulassen, dass der Faserhanf nach Beginn der Blüte, jedoch vor Ablauf des zehntägigen Zeitraums nach Ende der Blüte geerntet wird, sofern die Kontrollbeauftragten für jede Parzelle die repräsentativen Teile angeben, die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß dem Verfahren von Anhang I mindestens zehn Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden dürfen.“ |
14. |
Nach Artikel 33 wird folgender Unterabschnitt eingefügt: „UNTERABSCHNITT IIA VOR-ORT-KONTROLLEN DER VON ANERKANNTEN ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN GESTELLTEN BEIHILFEANTRÄGE AUF ZAHLUNGEN FÜR HOPFEN Artikel 33a Elemente der Vor-Ort-Kontrollen Auf die in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe e) genannten Vor-Ort-Kontrollen werden Artikel 29, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 30 Absatz 4 und Artikel 32 entsprechend angewandt. Dabei wird überprüft, ob die in Artikel 171 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 geregelten Bedingungen eingehalten werden.“ |
15. |
Dem Artikel 49 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
|
16. |
Artikel 50 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6. Die Berechnung der Höchstfläche, die für die Zahlungen an Betriebsinhaber in Betracht kommt, die die Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen, erfolgt auf der Grundlage der ermittelten Stilllegungsfläche und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen. Zahlungen an Erzeuger von Kulturpflanzen werden jedoch gemäß Artikel 107 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Hinblick auf die ermittelte Stilllegungsfläche nur bis zu einem Niveau gekürzt, das der Fläche entspricht, die für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide erforderlich ist.“ |
17. |
Artikel 66 wird wie folgt geändert:
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18. |
Artikel 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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19. |
Nach Artikel 73 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 73a Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche (1) Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte nationale Reserve zurückgeben. Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragen worden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt. Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen. (2) Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu hoch ist, so wird der Wert entsprechend angepasst. Diese Anpassung erfolgt auch bei Zahlungsansprüchen, die inzwischen an andere Betriebsinhaber übertragen worden sind. Der Wert der Verringerung wird der in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten nationalen Reserve zugeschlagen. Die Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an zu dem sich aus der Anpassung ergebenden Wert zugewiesen. (3) Hat ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche übertragen, ohne Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu beachten, so gilt die Übertragung als nicht erfolgt. (4) Zu Unrecht gezahlte Beträge werden gemäß Artikel 73 zurückgefordert.“ |
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt berichtigt:
1. |
(Betrifft nur die dänische, die englische, die finnische, die griechische, die italienische, die niederländische, die portugiesische, die schwedische und die spanische Fassung). |
2. |
In Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 werden die Worte „Artikel 14 Absatz 2“ durch die Worte „Artikel 15 Absatz 2“ ersetzt. |
3. |
Artikel 65 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine Handlung oder Unterlassung unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreiben, wenn er die Nichteinhaltung begangen hat und zum Zeitpunkt der Feststellung der Nichteinhaltung für den Betrieb, die betreffende Fläche, die Produktionseinheit oder das Tier verantwortlich ist. Wurden der Betrieb, die betreffende Fläche, die Produktionseinheit oder das Tier erst nach Beginn der Nichteinhaltung an den Betriebsinhaber übertragen, so ist der Übernehmer gleichermaßen haftbar, falls er die Nichteinhaltung beibehalten hat, obwohl es ihm in angemessener Weise möglich gewesen wäre, diese Nichteinhaltung zu erkennen und zu beenden.“ |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Februar 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 1).
(2) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.
(3) ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.
(4) ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 3.
(5) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.
(6) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.
(7) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
(8) ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 3.
12.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 42/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 240/2005 DER KOMMISSION
vom 11. Februar 2005
zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2294/2000 und (EG) Nr. 1369/2002 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich und Artikel 31 Absatz 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird die Erstattung gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten. |
(2) |
Solche Abweichungen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 2294/2000 der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Abweichung von Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich des Ankunftsnachweises bei differenzierten Erstattungen und mit Durchführungsbestimmungen für den niedrigsten Erstattungssatz bei der Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse (2) und der Verordnung (EG) Nr. 1369/2002 der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Abweichung von Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich des Ankunftsnachweises bei differenzierten Erstattungen und mit Durchführungsbestimmungen für den niedrigsten Erstattungssatz bei der Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse (3) eingeführt worden. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 351/2004 der Kommission vom 26. Februar 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (4) sind für alle Milcherzeugnisse ab 27. Februar 2004 je nach Bestimmung differenzierte Erstattungen eingeführt worden. Ab demselben Zeitpunkt sind mit der Verordnung (EG) Nr. 519/2004 der Kommission vom 19. März 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen (5) Bestimmungen über den Nachweis festgelegt worden, dass die Einfuhrzollförmlichkeiten in einem Drittland erfüllt worden sind. |
(4) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 2294/2000 und (EG) Nr. 1369/2002 sind nicht mehr relevant und sind daher aufzuheben. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnungen (EG) Nr. 2294/2000 und (EG) Nr. 1369/2002 werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Februar 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 14.
(3) ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 37.
(4) ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 46.
(5) ABl. L 83 vom 20.3.2004, S. 4.
12.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 42/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 241/2005 DER KOMMISSION
vom 11. Februar 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Israel
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Entscheidung vom 31. Januar 2005 (2) hat der Rat die Ermächtigung erteilt, ein Protokoll über das Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Republik Ungarn, der Republik Zypern, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik zur Europäischen Union zu genehmigen und vom 1. Mai 2004 an vorläufig anzuwenden. |
(2) |
In diesem Protokoll sind neue Zollkontingente und Änderungen der in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegten Zollkontingente vorgesehen. |
(3) |
Zur Umsetzung dieser neuen Zollkontingente und der Änderungen der bestehenden Zollkontingente muss die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 geändert werden. |
(4) |
Für das Jahr 2004 sind die Menge der neuen Zollkontingente und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 abgelaufen ist, als Teil der in dem Protokoll genannten Ausgangsmengen zu berechnen. |
(5) |
Um die Verwaltung von bestimmten, in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegten, bereits bestehenden Zollkontingenten zu erleichtern, sind die im Rahmen dieser Zollkontingente eingeführten Mengen zu berücksichtigen und auf die Zollkontingente anzurechnen, die gemäß der durch die vorliegende Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 747/2001 eröffnet wurden. |
(6) |
Da das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen der EU und Israel vom 1. Mai 2004 an vorläufig gilt, sollte diese Verordnung vom selben Datum an gelten und so bald wie möglich in Kraft treten. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Mengen, die gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.1303, 09.1306, 09.1310, 09.1318, 09.1329, 09.1352 und 09.1360 in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, werden auf die entsprechenden, gemäß Anhang VII der durch diese Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 747/2001 eröffneten Zollkontingente angerechnet.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Februar 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2279/2004 der Kommission (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 38).
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
ANHANG
In Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird die in Teil A aufgeführte Tabelle wie folgt geändert:
1. |
Die folgenden neuen Zeilen werden eingefügt:
|
2. |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch
|
(1) Ab 1. Januar 2005 werden die TARIC-Unterteilungen 12 und 19 durch 10 ersetzt.
(2) Ab 1. Januar 2005 wird der KN-Code ex 2204 21 83 in ex 2204 21 84 geändert, und die TARIC-Unterteilungen 10, 79 und 80 werden in 59 und 70 geändert.
(3) Ab 1. Januar 2005 wird der KN-Code ex 2204 21 84 in ex 2204 21 85 geändert, und die TARIC-Unterteilungen 10, 79 und 80 werden in 79 und 80 geändert.
(4) Ab 1. Januar 2005 werden die TARIC-Unterteilungen 10 und 30 durch 20 ersetzt.
12.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 42/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 242/2005 DER KOMMISSION
vom 11. Februar 2005
zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 157. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen. |
(2) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 157. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Beihilfehöchstbeträge sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Februar 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
ANHANG
zu der Verordnung der Kommission vom 11. Februar 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 157. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97
(EUR/100 kg) |
|||||
Formel |
A |
B |
|||
Verarbeitungsweise |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
|
Beihilfehöchstbetrag |
Butter ≥ 82 % |
56 |
52 |
— |
52 |
Butter < 82 % |
54,5 |
50,8 |
— |
— |
|
Butterfett |
67,5 |
63,5 |
67,5 |
63,5 |
|
Rahm |
|
|
26 |
22 |
|
Verarbeitungssicherheit |
Butter |
62 |
— |
— |
— |
Butterfett |
74 |
— |
74 |
— |
|
Rahm |
— |
— |
29 |
— |
12.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 42/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 243/2005 DER KOMMISSION
vom 11. Februar 2005
zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 157. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen. |
(2) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 157. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Februar 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
ANHANG
zu der Verordnung der Kommission vom 11. Februar 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 157. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97
(EUR/100 kg) |
||||||
Formel |
A |
B |
||||
Verarbeitungsweise |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
||
Mindestverkaufspreis |
Butter ≥ 82 % |
In unverändertem Zustand |
— |
210 |
— |
210 |
Butterfett |
— |
— |
— |
— |
||
Verarbeitungssicherheit |
In unverändertem Zustand |
— |
73 |
— |
73 |
|
Butterfett |
— |
— |
— |
— |
12.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 42/21 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 244/2005 DER KOMMISSION
vom 11. Februar 2005
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 329. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 6 derselben Verordnung wird aufgrund der je Sonderausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt, oder es wird der Ausschreibung nicht stattgegeben. Die Bestimmungssicherheit muss entsprechend festgesetzt werden. |
(2) |
In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Bestimmungssicherheit festzulegen. |
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 durchzuführende 329. Sonderausschreibung werden der Höchstbetrag der Beihilfe und die Bestimmungssicherheit wie folgt festgesetzt:
|
66,6 EUR/100 kg, |
||
|
74 EUR/100 kg. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Februar 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
12.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 42/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 245/2005 DER KOMMISSION
vom 11. Februar 2005
bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung nach Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 76. Einzelausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (2), führen die Interventionsstellen für bestimmte, in ihrem Besitz befindliche Magermilchpulvermengen ein Dauerausschreibungsverfahren durch. |
(2) |
Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 ist aufgrund der zu jeder Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festzusetzen oder die Ausschreibung aufzuheben. |
(3) |
Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN
Artikel 1
Der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 76. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 8. Februar 2005 abgelaufen ist, wird nicht stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Februar 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
12.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 42/23 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 246/2005 DER KOMMISSION
vom 11. Februar 2005
bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung nach Verordnung (EG) Nr. 2771 durchgeführten 13. Einzelausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten. |
(2) |
Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen. |
(3) |
Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 13. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 8. Februar 2005 abläuft, wird nicht stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Februar 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
12.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 42/24 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 247/2005 DER KOMMISSION
vom 11. Februar 2005
zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem gedämpftem Langkornreis B nach bestimmten Drittländern im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 2032/2005 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 die Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung beschließen. Bei Festsetzung dieses Höchstbetrags finden die in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Kriterien Anwendung. Der Zuschlag wird jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt. |
(3) |
Bei der gegenwärtigen Marktlage für den betreffenden Reis ergibt die Anwendung der genannten Kriterien den in Artikel 1 festgelegten Betrag. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem parboiled Langkornreis B nach bestimmten Drittländern wird im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 2032/2005 genannten Ausschreibung anhand der vom 7. bis 10. Februar 2005 eingereichten Angebote auf 60,00 EUR/t festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Februar 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
(2) ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 6.
(3) ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).
12.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 42/25 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 248/2005 DER KOMMISSION
vom 11. Februar 2005
betreffend die abgegebenen Angebote im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 eröffneten Ausschreibung zur Festsetzung der Beihilfe für die Lieferung von geschältem Langkornreis B nach der Insel Réunion
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 der Kommission vom 6. September 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Reis nach der Insel Réunion (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 der Kommission (3) wurde eine Ausschreibung der Subvention bei der Lieferung von Reis nach der Insel Réunion eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 ist die Festsetzung einer Höchstsubvention nicht angezeigt. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die vom 7. bis 10. Februar 2005 im Rahmen der Ausschreibung der Subvention bei der Lieferung von geschältem Langkornreis B des KN-Codes 1006 20 98 nach der Insel Réunion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Februar 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
(2) ABl. L 261 vom 7.9.1989, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1275/2004 (ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 8).
(3) ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 9.
12.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 42/26 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 249/2005 DER KOMMISSION
vom 11. Februar 2005
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von geschliffenem rund-, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission (3), kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach dem Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem rund, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern vom 7. bis 10. Februar 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Februar 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
(2) ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 3.
(3) ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABL. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).
12.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 42/27 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 250/2005 DER KOMMISSION
vom 11. Februar 2005
zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 132/2005 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Februar 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).
(3) ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 11.
(4) ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 48.
ANHANG
Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 12. Februar 2005 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht |
1701 11 10 (1) |
21,23 |
5,69 |
1701 11 90 (1) |
21,23 |
11,09 |
1701 12 10 (1) |
21,23 |
5,50 |
1701 12 90 (1) |
21,23 |
10,57 |
1701 91 00 (2) |
21,79 |
15,15 |
1701 99 10 (2) |
21,79 |
9,82 |
1701 99 90 (2) |
21,79 |
9,82 |
1702 90 99 (3) |
0,22 |
0,42 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Kommission
12.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 42/29 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. Februar 2005
zur Fortführung der im Jahr 2002 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus domestica gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates im Jahr 2005
(2005/125/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1),
gestützt auf die Entscheidung 2001/896/EG der Kommission vom 12. Dezember 2001 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Obstarten gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2001/896/EG sind die Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus domestica gemäß der Richtlinie 92/34/EWG in den Jahren 2002 bis 2006 festgelegt worden. |
(2) |
Die 2002 bis 2004 durchgeführten Prüfungen und Tests sind 2005 fortzuführen — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Die im Jahr 2002 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus domestica sind im Jahr 2005 gemäß der Entscheidung 2001/896/EG fortzuführen.
Brüssel, den 11. Februar 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/111/EG (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 12).
(2) ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 95.
12.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 42/30 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. Februar 2005
zur Fortsetzung der im Jahr 2003 begonnenen Gemeinschaftsprüfungen und -tests an Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen bestimmter Sorten gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates im Jahr 2005
(2005/126/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 98/56/EG vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (1),
gestützt auf die Entscheidung 2002/744/EG vom 5. September 2002 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Entscheidung 2002/744/EG sind die Verfahrensvorschriften für die Vergleichsprüfungen und -tests festgelegt, die von 2003 bis 2005 gemäß der Richtlinie 98/56/EG an Zierpflanzen von Chamaecyparis, Ligustrum vulgare und Euphorbia fulgens durchzuführen sind. |
(2) |
Die 2003 und 2004 durchgeführten Tests und Prüfungen sollten 2005 fortgesetzt werden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Die 2003 begonnenen Gemeinschaftsprüfungen und -tests an Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen von Chamaecyparis, Ligustrum vulgare und Euphorbia fulgens sollen 2005 gemäß der Entscheidung 2002/744/EG fortgesetzt werden.
Brüssel, den 11. Februar 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).
(2) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 63.
Berichtigungen
12.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 42/31 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 129/2005 der Kommission vom 20. Januar 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 955/98
( Amtsblatt der Europäischen Union L 25 vom 28. Januar 2005 )
Seite 39, der Anhang erhält folgende Fassung:
„ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
||||||||||||
(1) |
(2) |
(3) |
||||||||||||
|
8521 90 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6, der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00. Das Produkt ist als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf aufgemacht, dessen charakterbestimmender Bestandteil die kombinierte Maschine darstellt (AV 3 b)). Gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI übt der DVD/CD-Spieler die kennzeichnende Hauptfunktion der kombinierten Maschine aus. Der Empfang von Rundfunksignalen einschließlich Tonfrequenzverstärkung ist von untergeordneter Bedeutung im Vergleich mit der Bildwiedergabe. Folglich ist die Zusammenstellung als Videogerät zur Bild- und Tonwiedergabe in KN-Code 8521 90 00 einzureihen. |
||||||||||||
|
8521 90 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00. Das Produkt ist als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf aufgemacht, in der der DVD/CD-Spieler den charakterbestimmenden Bestandteil der Warenzusammenstellung bildet. Folglich ist die Zusammenstellung als Videogerät zur Bild- und Tonwiedergabe in KN-Code 8521 90 00 einzureihen. |
||||||||||||
|
9031 80 39 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 5 (E) zu Kapitel 84, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 90 und dem Wortlaut der KN-Codes 9031, 9031 80 und 9031 80 39. Der Analysator, der eine eigene Funktion durch das Analysatormodul erfüllt, ist durch die Anwendung der Anmerkung 5 (E) zu Kapitel 84 von der Position 8471 ausgeschlossen. Der Analysator ist speziell für die Analyse des Datenverkehrs in einem Netzwerk und nicht für das Messen oder das Prüfen von elektrischen Größen konzipiert; folglich ist er von der Position 9030 ausgeschlossen. |
||||||||||||
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9031 80 39 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 5 (E) zu Kapitel 84, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 90 und dem Wortlaut der KN-Codes 9031, 9031 80 und 9031 80 39. Der Analysator, der eine eigene Funktion durch das Analysatormodul erfüllt, ist durch die Anwendung der Anmerkung 5 (E) zu Kapitel 84 von der Position 8471 ausgeschlossen. Der Analysator ist speziell für die Analyse des Datenverkehrs in einem Netzwerk und nicht für das Messen oder das Prüfen von elektrischen Größen konzipiert; folglich ist er von Position 9030 ausgeschlossen.“ |