ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 42

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
12. Februar 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 238/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 239/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 240/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2294/2000 und (EG) Nr. 1369/2002 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 241/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Israel

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 242/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 157. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 243/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 157. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 244/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 329. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 245/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung nach Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 76. Einzelausschreibung

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 246/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung nach Verordnung (EG) Nr. 2771 durchgeführten 13. Einzelausschreibung

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 247/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem gedämpftem Langkornreis B nach bestimmten Drittländern im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2005

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 248/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 betreffend die abgegebenen Angebote im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 eröffneten Ausschreibung zur Festsetzung der Beihilfe für die Lieferung von geschältem Langkornreis B nach der Insel Réunion

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 249/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von geschliffenem rund-, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 250/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005

27

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2005/125/EG:Beschluss der Kommission vom 11. Februar 2005 zur Fortführung der im Jahr 2002 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus domestica gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates im Jahr 2005

29

 

*

2005/126/EG:Beschluss der Kommission vom 11. Februar 2005 zur Fortsetzung der im Jahr 2003 begonnenen Gemeinschaftsprüfungen und -tests an Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen bestimmter Sorten gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates im Jahr 2005

30

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 129/2005 der Kommission vom 20. Januar 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 955/98 (ABl. L 25 vom 28.1.2005)

31

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

12.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 238/2005 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 11. Februar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

118,4

204

88,9

212

157,6

624

176,8

999

135,4

0707 00 05

052

165,8

068

111,6

204

82,0

999

119,8

0709 10 00

220

39,4

999

39,4

0709 90 70

052

184,6

204

247,6

999

216,1

0805 10 20

052

44,4

204

40,8

212

48,9

220

37,4

400

45,0

448

34,8

624

65,9

999

45,3

0805 20 10

204

88,4

624

72,5

999

80,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

61,1

204

96,6

400

79,0

464

42,4

624

74,8

662

36,0

999

65,0

0805 50 10

052

62,3

220

27,0

999

44,7

0808 10 80

400

100,9

404

89,2

528

96,4

720

65,4

999

88,0

0808 20 50

388

87,5

400

94,8

512

70,8

528

58,0

720

55,6

999

73,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


12.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 239/2005 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2005

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 145 Buchstaben c), d), k) und n),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mehrere Definitionen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (2) sollten genauer gefasst werden. Insbesondere sollte die Definition von „Dauergrünland“ in Nummer 2 dieses Artikels klargestellt und sollte eine Definition für den Begriff „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ eingeführt werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität benötigen, um den agronomischen Bedingungen vor Ort Rechnung zu tragen.

(2)

Aufgrund der Einführung einer Zahlung für Hopfen an Erzeugergemeinschaften mit Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 171 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (3) ist es erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in verschiedenen Punkten zu ändern und besondere Bestimmungen hinsichtlich des Anwendungsverfahrens und der Kontrollen dieser Beihilferegelung einzuführen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 regelt für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (neue Mitgliedstaaten) als Teil der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen bestimmte besondere Pflichten zur Erhaltung von Dauergrünland. Dazu ist es erforderlich, dass Bestimmungen zur Festlegung des in den neuen Mitgliedstaaten zu erhaltenden Anteils von Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Fläche erlassen werden. Es ist ferner erforderlich, zu regeln, welche Pflichten den einzelnen Betriebsinhabern bei einem Rückgang dieses Anteils obliegen.

(4)

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sieht unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der Betriebsinhaber vor, die Flächen, die als Dauergrünland genutzt werden, nicht ohne vorherige Genehmigung umzubrechen. Diese Genehmigung kann auch die Erlaubnis umfassen, Dauergrünlandflächen unter der Bedingung umzubrechen, dass eine entsprechend große Fläche wieder als Dauergrünland eingesät wird, um einen Ausgleich zu bilden. Für diese Fälle sollte vorgesehen werden, dass die so angelegten Flächen abweichend von der Definition in Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ab dem Zeitpunkt ihrer Anlegung als Dauergrünland gelten.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Betriebsinhaber verpflichtet werden, Flächen, die früher Dauergrünland waren und die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu anderen Nutzungen umgebrochen worden sind, wieder als Dauergrünlandflächen einzusäen. Dieser Zeitraum ist zu verlängern, um die Last der Erhaltung des Dauergrünlands gerechter zwischen den Betriebsinhabern zu verteilen.

(6)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind die Sammelanträge bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin, spätestens dem 15. Mai des jeweiligen Jahres, einzureichen. Aufgrund der besonderen Witterungsbedingungen in Finnland und Schweden dürfen diese beiden Mitgliedstaaten einen späteren Termin festsetzen, der spätestens der 15. Juni sein kann. Nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten sollte diese Ausnahme nunmehr auch für Estland, Lettland und Litauen vorgesehen werden. Der Termin des 15. Juni sollte auch für Mitteilungen späterer Änderungen des Sammelantrags durch die Betriebsinhaber an die zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten.

(7)

Damit die Mitgliedstaaten die Kontrollen wirksam durchführen können, insbesondere diejenigen betreffend die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen, ist der Betriebsinhaber gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Flächen anzugeben, unabhängig davon, ob er eine Beihilfe dafür beantragt oder nicht. Es ist erforderlich, eine Regelung vorzusehen, die sicherstellt, dass der Betriebsinhaber dieser Verpflichtung nachkommt.

(8)

Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthält besondere Vorschriften für den Fall, dass der letzte Termin für die Einreichung eines Beihilfeantrags auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt. Dieselbe Vorschrift sollte für die Einreichung von Anträgen auf die einheitliche Betriebsprämie gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten.

(9)

Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung haben die Betriebsinhaber gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einen Antrag zu stellen, wenn sie an der Regelung teilnehmen wollen. Diese Anträge dienen dann als Grundlage für die Zuweisung der Zahlungsansprüche. Die rechtzeitige Übermittlung der in diesen Anträgen enthaltenen Informationen ist unerlässlich für die Mitgliedstaaten, um die Zahlungsansprüche innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geregelten Fristen festzulegen und das ordnungsgemäße Anlaufen der Regelung zu gewährleisten. Die Betriebsinhaber sind über die Fristen in Kenntnis gesetzt worden, die sie einhalten müssen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern die jeweiligen vorgedruckten Antragsformulare lange vor der Antragstellung übermitteln. Die verspätete Einreichung dieser Anträge sollte daher nur innerhalb derselben zusätzlichen Frist erlaubt werden wie derjenigen, die mit Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für die verspätete Einreichung der Beihilfeanträge festgesetzt worden ist. Außerdem ist ein abschreckender Kürzungssatz anzuwenden, es sei denn, die Verspätung ist auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen.

(10)

Es sollte ein Zeitraum vorgeschrieben werden, während dessen Faserhanf nach der Blüte nicht geerntet werden darf, damit die für diese Kultur vorgesehenen obligatorischen Kontrollen wirksam durchgeführt werden können.

(11)

Es sollte klargestellt werden, dass im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemeldete Flächen als eine Kulturgruppe im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzusehen sind. Dieselbe Klarstellung sollte erfolgen für die Flächen, die von Erzeugergemeinschaften im Rahmen ihrer Beihilfeanträge auf Zahlungen für Hopfen gemäß Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemeldet werden.

(12)

In Artikel 50 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sollte das Kürzungsniveau für Zahlungen an Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen klargestellt werden.

(13)

Außerdem sollte die Sanktionsregelung, die im Fall der Nichteinhaltung solcher Verpflichtungen gilt, genauer gefasst werden.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission vom 22. September 2004 mit Vorschriften für den Übergang von der fakultativen Modulation gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates zur obligatorischen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (4) hat Auswirkungen auf die Art der Kürzungen, die auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu gewährenden Direktzahlungen anzuwenden sind. Es ist erforderlich, diese Kürzungen sowie die Einführung weiterer Arten von Kürzungen mit der vorliegenden Verordnung im Rahmen von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu berücksichtigen.

(15)

Es sollten Vorschriften für den Fall festgelegt werden, dass ein Betriebsinhaber eine unzulässige Anzahl von Zahlungsansprüchen erhalten hat oder dass der Wert jedes der Zahlungsansprüche gemäß den verschiedenen Modellen im Rahmen der Betriebsbeihilferegelung in unzulässiger Höhe festgesetzt wurde. Außerdem sollten Vorschriften für den Fall vorgesehen werden, dass solche Zahlungsansprüche übertragen worden sind, und für den Fall, dass Übertragungen von Zahlungsansprüchen unter Verletzung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt sind.

(16)

In einigen Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist als der spätestmögliche Zeitpunkt, den die Mitgliedstaaten für die Übermittlung einer Kopie der Belege im Rahmen der in Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe d) genannten Anträge auf eine Beihilfe für Saatgut festsetzen können, der 31. Mai anstelle des 15. Juni des Jahres nach der Ernte genannt.

(17)

In einigen Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 muss in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ein Fehler berichtigt werden, da auf Artikel 14 Absatz 2 derselben Verordnung anstelle von Artikel 15 Absatz 2 Bezug genommen wird.

(18)

Hinsichtlich der Haftung im Falle der Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sagen mehrere Sprachfassungen nicht eindeutig aus, ob der betreffende Betriebsinhaber im Rahmen der anwendbaren einzelstaatlichen Vorschriften haftbar gemacht werden kann, insbesondere, wenn er nicht selbst im engen Sinne tätig geworden ist. Daher sollte dieser Artikel in allen Sprachfassungen anzugleichen.

(19)

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

‚Ackerland‘: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen und stillgelegte Flächen oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden, oder nicht;

2.

‚Dauergrünland‘: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates (5), Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (6) stillgelegte Flächen und gemäß den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (7) stillgelegte Flächen;“

b)

Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:

„2a.

‚Gras oder andere Grünfutterpflanzen‘: alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind“.

c)

Die Nummern 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

„11.

‚Sammelantrag‘: Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen, mit Ausnahme eines Antrags auf eine Zahlung für Hopfen durch eine anerkannte Erzeugergemeinschaft gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

12.

‚flächenbezogene Beihilferegelungen‘: die Betriebsprämienregelung, die Zahlung für Hopfen an anerkannte Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Beihilferegelungen nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ausgenommen die Beihilferegelungen nach Titel IV Kapitel 7, 11 und 12“.

d)

Nummer 36 erhält folgende Fassung:

„36.

‚spezialisierte Kontrolleinrichtungen‘: die in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen nationalen Kontrollbehörden, die nach Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherstellen.“

e)

Folgender Absatz wird angefügt:

„Im Sinne dieser Verordnung sind die ‚neuen Mitgliedstaaten‘ die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verhältnis um nicht mehr als 10 % in Bezug auf das Verhältnis in dem in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten jeweiligen Referenzjahr (nachstehend: Referenzverhältnis) zu Ungunsten der als Dauergrünland genutzten Flächen abnimmt.“

b)

Der einleitende Satz von Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Für die anderen Mitgliedstaaten als die neuen Mitgliedstaaten wird das Referenzverhältnis wie folgt ermittelt:“

c)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(5)   Für die neuen Mitgliedstaaten, die die in Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Flächenzahlungsregelung für das Jahr 2004 nicht angewendet haben, wird das Referenzverhältnis wie folgt ermittelt:

a)

Die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2004 als Dauergrünland angemeldeten Flächen zuzüglich der nach Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung im Jahr 2005 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, welche im Jahr 2004 für keine andere Nutzung als als Grünland angemeldet wurden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass die betreffenden Flächen im Jahr 2004 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.

Flächen, die 2005 als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet werden und die 2004 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 für eine Beihilfe im Rahmen der Kulturpflanzenregelung in Betracht kamen, sind abzuziehen.

Flächen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 noch aufgeforstet werden sollen, sind abzuziehen.

b)

Die landwirtschaftliche Gesamtfläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.

(6)   Für die neuen Mitgliedstaaten, die die in Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Flächenzahlungsregelung für das Jahr 2004 angewendet haben, wird das Referenzverhältnis wie folgt ermittelt:

a)

Die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 gemäß Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung als Dauergrünland angemeldeten Flächen.

b)

Die landwirtschaftliche Gesamtfläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Hängt die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung von der Bedingung ab, dass eine Fläche als Dauergrünland neu angelegt wird, so gilt diese Fläche abweichend von der Definition in Artikel 2 Nummer 2 ab dem ersten Tag der Neuanlage als Dauergrünland. Diese Flächen müssen fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Neuanlage zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Verpflichtung gilt im Jahr 2005 für Flächen, die seit dem relevanten Zeitpunkt im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für andere Nutzungen umgebrochen worden sind. Ab 1. Januar 2006 gilt diese Verpflichtung für Flächen, die seit dem Tag des Beginns des 24-Monatszeitraums vor dem letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags nach Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat umgebrochen wurden.“

ii)

Dem Unterabsatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Flächen müssen fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Neuanlage zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.“

4.

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.“

5.

Dem Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

„(9)   Bei einem Antrag auf die in Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geregelte zusätzliche Beihilfe für Hopfen muss der Sammelantrag die Angabe der jeweiligen Flächen enthalten.“

6.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch, um eine Zahlung an die in Absatz 2 desselben Artikels genannten anerkannten Erzeugergemeinschaften zu tätigen, so gibt der Betriebsinhaber die von ihm zum Hopfenanbau genutzten landwirtschaftlichen Parzellen auch im Sammelantrag unter einer getrennten Rubrik an. In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber im Sammelantrag auch seine Mitgliedschaft in der betreffenden Erzeugergemeinschaft an.“

b)

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Gibt ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Absatz 1 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angegebenen Gesamtfläche einerseits und der angegebenen Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht gemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angegebenen Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.“

7.

Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet der in Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden am 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.“

8.

Nach Artikel 15 wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL Ia

BEIHILFEANTRÄGE ANERKANNTER ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN AUF ZAHLUNGEN FÜR HOPFEN

Artikel 15a

Beihilfeanträge

Jeder Antrag einer Erzeugergemeinschaft auf Gewährung einer Beihilfe gemäß Artikel 171 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (8) muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere:

a)

die Identifizierung der Erzeugergemeinschaft,

b)

die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen,

c)

eine Erklärung der Erzeugergemeinschaft, dass sie von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe Kenntnis genommen hat.

Die Erzeugergemeinschaft darf nur landwirtschaftliche Parzellen angeben, die für den Hopfenanbau genutzt werden und die im selben Kalenderjahr von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung angegeben worden sind.

Die Mitgliedstaaten können das Antragsverfahren vereinfachen, indem sie der Erzeugergemeinschaft ein vorgedrucktes Antragsformular übersenden, in dem alle von ihren Mitgliedern zu diesem Zweck gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung angegebenen Parzellen aufgeführt sind.“

9.

Dem Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

„Absatz 1 gilt auch für Anträge von Betriebsinhabern im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“

10.

Nach Artikel 21 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 21a

Verspätete Einreichung der Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung

(1)   Außer in den in Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände und abweichend von Artikel 21 der vorliegenden Verordnung verringern sich im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Beträge, die in demselben Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, um 4 % je Arbeitstag Verspätung, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 34 Absatz 3 derselben Verordnung und der Sammelantrag für dasselbe Jahr vom Betriebsinhaber zusammen eingereicht werden müssen, der Betriebsinhaber diese Anträge jedoch nach der festgesetzten Frist einreicht.

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und dem Betriebsinhaber werden keine Zahlungsansprüche zugeteilt.

(2)   Müssen der Antrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der Sammelantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat getrennt eingereicht werden, so findet Artikel 21 auf die Einreichung des Sammelantrags Anwendung.

In diesem Fall verringern sich außer in den in Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände die Beträge, die im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Beihilfeantrags im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach der festgesetzten Frist um 3 % je Arbeitstag Verspätung.

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und dem Betriebsinhaber werden keine Zahlungsansprüche zugeteilt.“

11.

Dem Artikel 24 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

zwischen den von Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 15a angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen, den entsprechenden von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 angegebenen Parzellen und den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen, um die Beihilfefähigkeit zu überprüfen.“

12.

Dem Artikel 26 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

5 % aller Betriebsinhaber, deren landwirtschaftliche Parzellen von einer Erzeugergemeinschaft angegeben werden, die einen Antrag auf Zahlungen für Hopfen gemäß Artikel 15a stellt.“

13.

Dem Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Pflanzen von Faserhanf müssen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden, so dass die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kontrollen vorgenommen werden können.

Der Mitgliedstaat kann allerdings zulassen, dass der Faserhanf nach Beginn der Blüte, jedoch vor Ablauf des zehntägigen Zeitraums nach Ende der Blüte geerntet wird, sofern die Kontrollbeauftragten für jede Parzelle die repräsentativen Teile angeben, die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß dem Verfahren von Anhang I mindestens zehn Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden dürfen.“

14.

Nach Artikel 33 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

„UNTERABSCHNITT IIA

VOR-ORT-KONTROLLEN DER VON ANERKANNTEN ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN GESTELLTEN BEIHILFEANTRÄGE AUF ZAHLUNGEN FÜR HOPFEN

Artikel 33a

Elemente der Vor-Ort-Kontrollen

Auf die in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe e) genannten Vor-Ort-Kontrollen werden Artikel 29, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 30 Absatz 4 und Artikel 32 entsprechend angewandt.

Dabei wird überprüft, ob die in Artikel 171 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 geregelten Bedingungen eingehalten werden.“

15.

Dem Artikel 49 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„g)

Flächen für die Zwecke der Flächenzahlungsregelung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

h)

Flächen, die von Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 15a der vorliegenden Verordnung angegeben wurden.“

16.

Artikel 50 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Die Berechnung der Höchstfläche, die für die Zahlungen an Betriebsinhaber in Betracht kommt, die die Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen, erfolgt auf der Grundlage der ermittelten Stilllegungsfläche und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen. Zahlungen an Erzeuger von Kulturpflanzen werden jedoch gemäß Artikel 107 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Hinblick auf die ermittelte Stilllegungsfläche nur bis zu einem Niveau gekürzt, das der Fläche entspricht, die für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide erforderlich ist.“

17.

Artikel 66 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wurden mehrere Nichteinhaltungen in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so wird das in Absatz 1 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jede Nichteinhaltung getrennt angewendet.

Eine Nichteinhaltung eines Standards, der auch eine Anforderung darstellt, gilt jedoch als eine einzige Nichteinhaltung.

Dabei werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 67 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Unbeschadet Absatz 4 Unterabsatz 3 darf der Höchstprozentsatz jedoch 15 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten.“

18.

Artikel 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

„a)

als Erstes werden die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission (9) angewendet;“

b)

Buchstaben c) und d) erhalten folgende Fassung:

„c)

als Drittes dient der sich so ergebende Betrag als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen verspäteter Antragstellung im Sinne der Artikel 21 und 21a der vorliegenden Verordnung.

d)

als Viertes dient der sich so ergebende Betrag als Grundlage für die Berechnung der gemäß Artikel 14 Absatz 1a der vorliegenden Verord-nung anzuwendenden Kürzung;

e)

als Fünftes wird der sich so ergebende Betrag um die jeweiligen in Titel IV Kapitel II der vorliegenden Verordnung geregelten Kürzungen vermindert.“

19.

Nach Artikel 73 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 73a

Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche

(1)   Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte nationale Reserve zurückgeben.

Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragen worden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt.

Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen.

(2)   Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu hoch ist, so wird der Wert entsprechend angepasst. Diese Anpassung erfolgt auch bei Zahlungsansprüchen, die inzwischen an andere Betriebsinhaber übertragen worden sind. Der Wert der Verringerung wird der in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten nationalen Reserve zugeschlagen.

Die Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an zu dem sich aus der Anpassung ergebenden Wert zugewiesen.

(3)   Hat ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche übertragen, ohne Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu beachten, so gilt die Übertragung als nicht erfolgt.

(4)   Zu Unrecht gezahlte Beträge werden gemäß Artikel 73 zurückgefordert.“

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt berichtigt:

1.

(Betrifft nur die dänische, die englische, die finnische, die griechische, die italienische, die niederländische, die portugiesische, die schwedische und die spanische Fassung).

2.

In Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 werden die Worte „Artikel 14 Absatz 2“ durch die Worte „Artikel 15 Absatz 2“ ersetzt.

3.

Artikel 65 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine Handlung oder Unterlassung unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreiben, wenn er die Nichteinhaltung begangen hat und zum Zeitpunkt der Feststellung der Nichteinhaltung für den Betrieb, die betreffende Fläche, die Produktionseinheit oder das Tier verantwortlich ist. Wurden der Betrieb, die betreffende Fläche, die Produktionseinheit oder das Tier erst nach Beginn der Nichteinhaltung an den Betriebsinhaber übertragen, so ist der Übernehmer gleichermaßen haftbar, falls er die Nichteinhaltung beibehalten hat, obwohl es ihm in angemessener Weise möglich gewesen wäre, diese Nichteinhaltung zu erkennen und zu beenden.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(3)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 3.

(5)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(6)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

(7)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(8)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.

(9)  ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 3.


12.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 240/2005 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2005

zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2294/2000 und (EG) Nr. 1369/2002 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich und Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird die Erstattung gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(2)

Solche Abweichungen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 2294/2000 der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Abweichung von Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich des Ankunftsnachweises bei differenzierten Erstattungen und mit Durchführungsbestimmungen für den niedrigsten Erstattungssatz bei der Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse (2) und der Verordnung (EG) Nr. 1369/2002 der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Abweichung von Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich des Ankunftsnachweises bei differenzierten Erstattungen und mit Durchführungsbestimmungen für den niedrigsten Erstattungssatz bei der Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse (3) eingeführt worden.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 351/2004 der Kommission vom 26. Februar 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (4) sind für alle Milcherzeugnisse ab 27. Februar 2004 je nach Bestimmung differenzierte Erstattungen eingeführt worden. Ab demselben Zeitpunkt sind mit der Verordnung (EG) Nr. 519/2004 der Kommission vom 19. März 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen (5) Bestimmungen über den Nachweis festgelegt worden, dass die Einfuhrzollförmlichkeiten in einem Drittland erfüllt worden sind.

(4)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2294/2000 und (EG) Nr. 1369/2002 sind nicht mehr relevant und sind daher aufzuheben.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnungen (EG) Nr. 2294/2000 und (EG) Nr. 1369/2002 werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 14.

(3)  ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 37.

(4)  ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 46.

(5)  ABl. L 83 vom 20.3.2004, S. 4.


12.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 241/2005 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Israel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Entscheidung vom 31. Januar 2005 (2) hat der Rat die Ermächtigung erteilt, ein Protokoll über das Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Republik Ungarn, der Republik Zypern, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik zur Europäischen Union zu genehmigen und vom 1. Mai 2004 an vorläufig anzuwenden.

(2)

In diesem Protokoll sind neue Zollkontingente und Änderungen der in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegten Zollkontingente vorgesehen.

(3)

Zur Umsetzung dieser neuen Zollkontingente und der Änderungen der bestehenden Zollkontingente muss die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 geändert werden.

(4)

Für das Jahr 2004 sind die Menge der neuen Zollkontingente und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 abgelaufen ist, als Teil der in dem Protokoll genannten Ausgangsmengen zu berechnen.

(5)

Um die Verwaltung von bestimmten, in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegten, bereits bestehenden Zollkontingenten zu erleichtern, sind die im Rahmen dieser Zollkontingente eingeführten Mengen zu berücksichtigen und auf die Zollkontingente anzurechnen, die gemäß der durch die vorliegende Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 747/2001 eröffnet wurden.

(6)

Da das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen der EU und Israel vom 1. Mai 2004 an vorläufig gilt, sollte diese Verordnung vom selben Datum an gelten und so bald wie möglich in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Mengen, die gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.1303, 09.1306, 09.1310, 09.1318, 09.1329, 09.1352 und 09.1360 in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, werden auf die entsprechenden, gemäß Anhang VII der durch diese Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 747/2001 eröffneten Zollkontingente angerechnet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2279/2004 der Kommission (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 38).

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


ANHANG

In Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird die in Teil A aufgeführte Tabelle wie folgt geändert:

1.

Die folgenden neuen Zeilen werden eingefügt:

Laufende Nummer

KN-Code

TARIC-Unterteilung

Warenbezeichnung

Referenzmengenzeitraum

Referenzmenge

(in Tonnen)

Referenzmengenzollsatz

„09.1361

0105 12 00

 

Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

vom 1.5. bis 31.12.2004

79 653 Stück

frei

vom 1.1. bis 31.12.2005

122 960 Stück

vom 1.1. bis 31.12.2006

126 440 Stück

vom 1.1. bis 31.12.2007 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

129 920 Stück

09.1362

0407 00

 

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

vom 1.5. bis 31.12.2004

357 067 Stück

frei

vom 1.1. bis 31.12.2005

551 200 Stück

vom 1.1. bis 31.12.2006

566 800 Stück

vom 1.1. bis 31.12.2007 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

582 400 Stück

09.1363

0604 99 90

 

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

vom 1.5. bis 31.12.2004

6,87

frei

vom 1.1. bis 31.12.2005

10,6

vom 1.1. bis 31.12.2006

10,9

vom 1.1. bis 31.12.2007 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

11,2

09.1364

0701 90 50

 

Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt

vom 1.5. bis 30.6.2004

103

frei

vom 1.1. bis 30.6.2005

318

vom 1.1. bis 30.6.2006

327

vom 1.1. bis 30.6.2007 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 30.6.

336

09.1365

ex 2004 90 98

12

19 (1)

30

80

Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als Knollensellerie und Karotten und Speisemöhren

vom 1.5. bis 31.12.2004

103

frei

vom 1.1. bis 31.12.2005

159

vom 1.1. bis 31.12.2006

163,5

vom 1.1. bis 31.12.2007 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

168

09.1366

2009 80 89

 

Saft aus anderen Früchten oder aus Gemüse (ausgenommen Mischungen), mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 EUR für 100 kg Eigengewicht oder weniger, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger, ausgenommen Birnensaft oder Säfte aus tropischen Früchten

vom 1.5. bis 31.12.2004

240,33

frei

vom 1.1. bis 31.12.2005

371

vom 1.1. bis 31.12.2006

381,5

vom 1.1. bis 31.12.2007 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

392“

2.

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

Laufende Nummer

KN-Code

TARIC-Unterteilung

Warenbezeichnung

Referenzmengenzeitraum

Referenzmenge

(in Tonnen)

Referenzmengenzollsatz

„09.1306

0603 10

 

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

vom 1.1. bis 31.12.2004

20 085 plus 206 Tonnen (Nettogewicht) vom 1.5. bis 31.12.2004

frei

vom 1.1. bis 31.12.2005

20 988

vom 1.1. bis 31.12.2006

21 582

vom 1.1. bis 31.12.2007 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

22 176

09.1303

0709 60 10

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

vom 1.1. bis 31.12.2004

15 450 plus 274,67 Tonnen (Nettogewicht) vom 1.5. bis 31.12.2004

frei

vom 1.1. bis 31.12.2005

16 324

vom 1.1. bis 31.12.2006

16 786

vom 1.1. bis 31.12.2007 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

17 248

09.1310

0709 90 60

 

Zuckermais, frisch oder gekühlt

vom 1.1. bis 31.12

1 500 (1)

frei

09.1318

0712 90 50

 

Karotten und Speisemöhren, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

vom 1.1. bis 31.12.2004

103 plus 54,93 Tonnen (Nettogewicht) vom 1.5. bis 31.12.2004

frei

0712 90 90

Anderes Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

vom 1.1. bis 31.12.2005

190,8

0910 40 19

Thymian, gemahlen oder sonst zerkleinert

vom 1.1. bis 31.12.2006

196,2

0910 40 90

Lorbeerblätter

vom 1.1. bis 31.12.2007 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

201,6

0910 91 90

Mischungen verschiedener Arten von Gewürzen, gemahlen oder sonst zerkleinert

0910 99 99

Andere Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert

09.1329

0807 19 00

 

Melonen, andere als Wassermelonen, frisch

vom 1.11.2003 bis 31.5.2004

11 400 plus 14,29 Tonnen (Nettogewicht) vom 1.5. bis 31.5.2004

frei

vom 15.9.2004 bis 31.5.2005

11 845

vom 15.9.2005 bis 31.5.2006

12 190

vom 15.9.2006 bis 31.5.2007

12 535

vom 15.9.2007 bis 31.5.2008 und für jeden Zeitraum danach vom 15.9. bis 31.5.

12 880

09.1360

ex 2009 90 59

30

Mischungen von Säften aus Zitrusfrüchten und tropischen Früchten und Mischungen aus Zitrusfruchtsäften, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, ohne Zusatz von Zucker

vom 1.1. bis 31.12.2004

1 545 plus 892,67 Tonnen (Nettogewicht) vom 1.5. bis 31.12.2004

frei

vom 1.1. bis 31.12.2005

2 968

vom 1.1. bis 31.12.2006

3 052

vom 1.1. bis 31.12.2007 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

3 136

09.1352

2204 21 10

 

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

vom 1.1. bis 31.12.2004

3 718,3 hl plus Erhöhung um 103 hl vom 1.5. bis 31.12.2004

frei

ex 2204 21 79

79, 80

vom 1.1. bis 31.12.2005

3 985,6 hl

ex 2204 21 80

79, 80

vom 1.1. bis 31.12.2006

4 098,4 hl

ex 2204 21 83 (2)

10, 79, 80

vom 1.1. bis 31.12.2007 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

4 211,2 hl

ex 2204 21 84 (3)

10, 79, 80

ex 2204 21 94

10, 30 (4)

ex 2204 21 98

10, 30 (4)

ex 2204 21 99

10“


(1)  Ab 1. Januar 2005 werden die TARIC-Unterteilungen 12 und 19 durch 10 ersetzt.

(2)  Ab 1. Januar 2005 wird der KN-Code ex 2204 21 83 in ex 2204 21 84 geändert, und die TARIC-Unterteilungen 10, 79 und 80 werden in 59 und 70 geändert.

(3)  Ab 1. Januar 2005 wird der KN-Code ex 2204 21 84 in ex 2204 21 85 geändert, und die TARIC-Unterteilungen 10, 79 und 80 werden in 79 und 80 geändert.

(4)  Ab 1. Januar 2005 werden die TARIC-Unterteilungen 10 und 30 durch 20 ersetzt.


12.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 242/2005 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2005

zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 157. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 157. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Beihilfehöchstbeträge sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 11. Februar 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 157. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

56

52

52

Butter < 82 %

54,5

50,8

Butterfett

67,5

63,5

67,5

63,5

Rahm

 

 

26

22

Verarbeitungssicherheit

Butter

62

Butterfett

74

74

Rahm

29


12.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 243/2005 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2005

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 157. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 157. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 11. Februar 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 157. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

210

210

Butterfett

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

73

73

Butterfett


12.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 244/2005 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2005

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 329. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 6 derselben Verordnung wird aufgrund der je Sonderausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt, oder es wird der Ausschreibung nicht stattgegeben. Die Bestimmungssicherheit muss entsprechend festgesetzt werden.

(2)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Bestimmungssicherheit festzulegen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 durchzuführende 329. Sonderausschreibung werden der Höchstbetrag der Beihilfe und die Bestimmungssicherheit wie folgt festgesetzt:

Höchstbetrag der Beihilfe:

66,6 EUR/100 kg,

Bestimmungssicherheit:

74 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


12.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 245/2005 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2005

bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung nach Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 76. Einzelausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (2), führen die Interventionsstellen für bestimmte, in ihrem Besitz befindliche Magermilchpulvermengen ein Dauerausschreibungsverfahren durch.

(2)

Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 ist aufgrund der zu jeder Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festzusetzen oder die Ausschreibung aufzuheben.

(3)

Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN

Artikel 1

Der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 76. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 8. Februar 2005 abgelaufen ist, wird nicht stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


12.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 246/2005 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2005

bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung nach Verordnung (EG) Nr. 2771 durchgeführten 13. Einzelausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 13. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 8. Februar 2005 abläuft, wird nicht stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


12.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 247/2005 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem gedämpftem Langkornreis B nach bestimmten Drittländern im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2032/2005 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet.

(2)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 die Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung beschließen. Bei Festsetzung dieses Höchstbetrags finden die in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Kriterien Anwendung. Der Zuschlag wird jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Bei der gegenwärtigen Marktlage für den betreffenden Reis ergibt die Anwendung der genannten Kriterien den in Artikel 1 festgelegten Betrag.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem parboiled Langkornreis B nach bestimmten Drittländern wird im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 2032/2005 genannten Ausschreibung anhand der vom 7. bis 10. Februar 2005 eingereichten Angebote auf 60,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 6.

(3)  ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).


12.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 248/2005 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2005

betreffend die abgegebenen Angebote im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 eröffneten Ausschreibung zur Festsetzung der Beihilfe für die Lieferung von geschältem Langkornreis B nach der Insel Réunion

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 der Kommission vom 6. September 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Reis nach der Insel Réunion (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 der Kommission (3) wurde eine Ausschreibung der Subvention bei der Lieferung von Reis nach der Insel Réunion eröffnet.

(2)

Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 ist die Festsetzung einer Höchstsubvention nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die vom 7. bis 10. Februar 2005 im Rahmen der Ausschreibung der Subvention bei der Lieferung von geschältem Langkornreis B des KN-Codes 1006 20 98 nach der Insel Réunion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 261 vom 7.9.1989, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1275/2004 (ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 8).

(3)  ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 9.


12.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 249/2005 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von geschliffenem rund-, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet.

(2)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission (3), kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach dem Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem rund, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern vom 7. bis 10. Februar 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABL. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).


12.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 250/2005 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2005

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 132/2005 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 11.

(4)  ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 48.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 12. Februar 2005 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

21,23

5,69

1701 11 90 (1)

21,23

11,09

1701 12 10 (1)

21,23

5,50

1701 12 90 (1)

21,23

10,57

1701 91 00 (2)

21,79

15,15

1701 99 10 (2)

21,79

9,82

1701 99 90 (2)

21,79

9,82

1702 90 99 (3)

0,22

0,42


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

12.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/29


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2005

zur Fortführung der im Jahr 2002 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus domestica gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates im Jahr 2005

(2005/125/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1),

gestützt auf die Entscheidung 2001/896/EG der Kommission vom 12. Dezember 2001 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Obstarten gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2001/896/EG sind die Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus domestica gemäß der Richtlinie 92/34/EWG in den Jahren 2002 bis 2006 festgelegt worden.

(2)

Die 2002 bis 2004 durchgeführten Prüfungen und Tests sind 2005 fortzuführen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die im Jahr 2002 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus domestica sind im Jahr 2005 gemäß der Entscheidung 2001/896/EG fortzuführen.

Brüssel, den 11. Februar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/111/EG (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 12).

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 95.


12.2.2005   

DE

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L 42/30


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2005

zur Fortsetzung der im Jahr 2003 begonnenen Gemeinschaftsprüfungen und -tests an Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen bestimmter Sorten gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates im Jahr 2005

(2005/126/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/56/EG vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (1),

gestützt auf die Entscheidung 2002/744/EG vom 5. September 2002 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2002/744/EG sind die Verfahrensvorschriften für die Vergleichsprüfungen und -tests festgelegt, die von 2003 bis 2005 gemäß der Richtlinie 98/56/EG an Zierpflanzen von Chamaecyparis, Ligustrum vulgare und Euphorbia fulgens durchzuführen sind.

(2)

Die 2003 und 2004 durchgeführten Tests und Prüfungen sollten 2005 fortgesetzt werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die 2003 begonnenen Gemeinschaftsprüfungen und -tests an Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen von Chamaecyparis, Ligustrum vulgare und Euphorbia fulgens sollen 2005 gemäß der Entscheidung 2002/744/EG fortgesetzt werden.

Brüssel, den 11. Februar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

(2)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 63.


Berichtigungen

12.2.2005   

DE

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L 42/31


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 129/2005 der Kommission vom 20. Januar 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 955/98

( Amtsblatt der Europäischen Union L 25 vom 28. Januar 2005 )

Seite 39, der Anhang erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf, bestehend aus:

einer kombinierten Maschine (einem Rundfunkempfangsgerät für den UKW und MW-Empfang mit eingebautem Verstärker und einem DVD/CD-Spieler),

einem Subwoofer,

fünf Lautsprechern und

einer Fernbedienung.

Das Produkt (bezeichnet als ‚Heimkinosystem‘) dient zur Audio- und Videounterhaltung zuhause, hauptsächlich zur Wiedergabe von auf einer DVD gespeicherten Bildern und Tönen.

8521 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6, der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00.

Das Produkt ist als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf aufgemacht, dessen charakterbestimmender Bestandteil die kombinierte Maschine darstellt (AV 3 b)).

Gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI übt der DVD/CD-Spieler die kennzeichnende Hauptfunktion der kombinierten Maschine aus. Der Empfang von Rundfunksignalen einschließlich Tonfrequenzverstärkung ist von untergeordneter Bedeutung im Vergleich mit der Bildwiedergabe.

Folglich ist die Zusammenstellung als Videogerät zur Bild- und Tonwiedergabe in KN-Code 8521 90 00 einzureihen.

2.

Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf, bestehend aus:

einem Rundfunkempfangsgerät für den UKW- und MW-Empfang mit eingebautem Verstärker,

einem DVD/CD-Spieler,

einem Subwoofer,

fünf Lautsprechern und

einer Fernbedienung.

Das Produkt (bezeichnet als ‚Heimkinosystem‘) dient zur Audio- und Videounterhaltung zuhause, hauptsächlich zur Wiedergabe von auf einer DVD gespeicherten Bildern und Tönen.

8521 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00.

Das Produkt ist als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf aufgemacht, in der der DVD/CD-Spieler den charakterbestimmenden Bestandteil der Warenzusammenstellung bildet.

Folglich ist die Zusammenstellung als Videogerät zur Bild- und Tonwiedergabe in KN-Code 8521 90 00 einzureihen.

3.

Ein Netzwerkanalysator, bestehend aus einem Analysatormodul, einem Zwischenspeicher und einer Schnittstelle zu einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine (ADV-), in einem einzigen Gehäuse.

Der Analysator ist konzipiert, um Informationen über die Leistung von Netzwerken durch die Anzeige der Netzwerkaktivität, der Dekodierung aller wichtigen Protokolle und der Generierung von Netzwerkverkehr zu liefern.

Die ADV-Maschine wird nicht mit dem Analysator gestellt.

9031 80 39

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 5 (E) zu Kapitel 84, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 90 und dem Wortlaut der KN-Codes 9031, 9031 80 und 9031 80 39.

Der Analysator, der eine eigene Funktion durch das Analysatormodul erfüllt, ist durch die Anwendung der Anmerkung 5 (E) zu Kapitel 84 von der Position 8471 ausgeschlossen.

Der Analysator ist speziell für die Analyse des Datenverkehrs in einem Netzwerk und nicht für das Messen oder das Prüfen von elektrischen Größen konzipiert; folglich ist er von der Position 9030 ausgeschlossen.

4.

Ein Netzwerkanalysator, bestehend aus einem zentralen Management-Bus, einem Analysatormodul, einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, einem Monitor und einer Tastatur, in einem einzigen Gehäuse.

Der Analysator ist konzipiert, um die folgenden Funktionen auszuführen:

Analyse des Betriebzustandes von bestehenden Netzwerken und Netzwerkprodukten,

Simulierung von Verkehrs- und Fehlersituationen in bestehenden Netzwerken und Netzwerkprodukten,

Generierung von Netzwerkverkehr.

9031 80 39

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 5 (E) zu Kapitel 84, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 90 und dem Wortlaut der KN-Codes 9031, 9031 80 und 9031 80 39.

Der Analysator, der eine eigene Funktion durch das Analysatormodul erfüllt, ist durch die Anwendung der Anmerkung 5 (E) zu Kapitel 84 von der Position 8471 ausgeschlossen.

Der Analysator ist speziell für die Analyse des Datenverkehrs in einem Netzwerk und nicht für das Messen oder das Prüfen von elektrischen Größen konzipiert; folglich ist er von Position 9030 ausgeschlossen.“