ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 30

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
3. Februar 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2005—2006)

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 178/2005 der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 179/2005 der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 in Bezug auf die Datenübermittlung an die Kommission

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 180/2005 der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 181/2005 der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 über die Gewährung einer Beihilfe für den Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 182/2005 der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den Anträgen auf Einfuhrrechte für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2124/2004 vorgesehene Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz stattgegeben werden kann

9

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2005/84/Euratom:Beschluss des Rates vom 24. Januar 2005 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

10

 

 

Kommission

 

*

2005/85/EG:Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2005 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 117)  ( 1 )

12

 

*

2005/86/EG:Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/71/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 186)  ( 1 )

19

 

*

2005/87/EG:Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Ermächtigung Schwedens, die Erhebungen über den Rinderbestand durch das durch Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte System zu ersetzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 194)  ( 1 )

20

 

 

Europäische Zentralbank

 

*

2005/88/EG:Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 21. Januar 2005 zur Änderung der Leitlinie EZB/2001/3 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) (EZB/2005/1)

21

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2005/78/EG, Euratom der Kommission vom 1. Februar 2005 zur Änderung des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom (ABl. L 29 vom 2.2.2005)

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

3.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 177/2005 des Rates

vom 24. Januar 2005

über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2005—2006)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Internationale Fonds für Irland (im Folgenden „Fonds“ genannt) wurde 1986 durch das Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (im Folgenden „Abkommen“ genannt) errichtet, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland zu unterstützen und damit eines der im anglo-irischen Abkommen vom 15. November 1985 genannten Ziele zu verwirklichen.

(2)

Die Gemeinschaft hat seit 1989 finanzielle Beiträge für den Fonds bereitgestellt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2236/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2003—2004) (2) wurden für die Jahre 2003 und 2004 jeweils 15 Mio. EUR aus dem Gemeinschaftshaushalt gebunden. Diese Verordnung ist am 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten.

(3)

Die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2002 durchgeführten Bewertungen haben die Notwendigkeit einer weiteren Unterstützung der Tätigkeiten des Fonds bestätigt, wobei die Synergien zwischen den Zielen und die Koordinierung mit den Strukturfondsinterventionen weiter zu verstärken sind, namentlich mit dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (im Folgenden „PEACE-Programm“ genannt), das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (3) eingerichtet wurde.

(4)

Der Friedensprozess in Nordirland erfordert, dass die Unterstützung der Gemeinschaft für den Fonds über den 31. Dezember 2004 hinaus weitergewährt wird.

(5)

Der Europäische Rat hat die Kommission auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel aufgefordert zu prüfen, inwieweit — auch in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen — die Maßnahmen im Rahmen des Programms PEACE und des Internationalen Fonds für Irland auf die Maßnahmen im Rahmen der anderen Strukturfonds-Programme, die Ende 2006 auslaufen, abgestimmt werden können.

(6)

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Fonds sollte in Form von jährlichen Beiträgen für die Jahre 2005 und 2006 erfolgen und somit zeitgleich mit dem verlängerten PEACE-Programm auslaufen.

(7)

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft sollte vom Fonds vorrangig für grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in einer Weise verwendet werden, dass die im Rahmen des PEACE-Programms finanzierten Tätigkeiten dadurch ergänzt werden.

(8)

Gemäß dem Abkommen nehmen alle Geldgeber des Fonds an den Treffen des Verwaltungsrates des Internationalen Fonds für Irland als Beobachter teil.

(9)

Die Kommission sollte auf allen Ebenen die Koordinierung zwischen dem Verwaltungsrat und den Vergabestellen des Fonds und den Verwaltungsbehörden, die im Rahmen der betreffenden Strukturfondsinterventionen und insbesondere des PEACE-Programms eingerichtet wurden, fördern.

(10)

Die Unterstützung aus dem Fonds sollte nur in dem Maße als wirksam erachtet werden, wie sie eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung bewirkt und nicht als Ersatz für andere öffentliche oder private Ausgaben dient.

(11)

Bis zum 1. April 2006 sollte eine Bewertung vorgenommen werden, in der die Leistung des Fonds und die Notwendigkeit einer weiteren Unterstützung durch die Gemeinschaft überprüft werden.

(12)

In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (4) dienender Betrag eingesetzt, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

(13)

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Fonds sollte sich für die Jahre 2005 und 2006 auf jeweils 15 Mio. EUR zu derzeitigen Werten belaufen.

(14)

Diese Unterstützung wird zur Stärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und deren Völkern beitragen.

(15)

Für den Erlass dieser Verordnung sind im Vertrag nur die in Artikel 308 genannten Befugnisse vorgesehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Als finanzieller Bezugsrahmen für die Ausführung des Gemeinschaftsbeitrags zum Internationalen Fonds für Irland (im Folgenden „Fonds“ genannt) wird für den Zeitraum 2005 bis 2006 ein Betrag von 30 Mio. EUR festgesetzt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 2

Der Finanzbeitrag ist vom Fonds entsprechend dem Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (im Folgenden „Abkommen“ genannt) zu verwenden.

Bei der Verwendung des Finanzbeitrags berücksichtigt der Fonds vorrangig grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in einer Weise, dass die aus den Strukturfonds finanzierten Tätigkeiten dadurch ergänzt werden, insbesondere die Tätigkeiten im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (im Folgenden „PEACE-Programm“ genannt), das gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingerichtet wurde.

Der Beitrag ist in einer Weise zu verwenden, dass eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung in den betreffenden Gebieten erreicht wird. Er darf nicht als Ersatz für andere öffentliche und private Ausgaben dienen.

Artikel 3

Die Kommission nimmt für die Gemeinschaft an den Treffen des Verwaltungsrates des Fonds (im Folgenden „Verwaltungsrat“ genannt) als Beobachter teil.

Der Fonds ist auf den Treffen des Begleitausschusses des PEACE-Programms und gegebenenfalls der Begleitausschüsse anderer Strukturfondsinterventionen als Beobachter vertreten.

Artikel 4

Die Kommission legt gemeinsam mit dem Verwaltungsrat des Fonds geeignete Werbe- und Informationsmaßnahmen fest, um die Beteiligung der Gemeinschaft an den Projekten, die aus dem Fonds finanziert werden, öffentlich bekannt zu machen.

Artikel 5

Die Kommission legt der Haushaltsbehörde bis 31. März 2006 einen Bericht vor, in dem die Ergebnisse der Tätigkeiten des Fonds sowie die Notwendigkeit einer Weitergewährung der Beiträge über das Jahr 2006 hinaus bewertet werden, wobei den Entwicklungen im Friedensprozess in Nordirland Rechnung getragen wird. Der Bericht umfasst unter anderem:

a)

einen Überblick über die Tätigkeiten des Fonds;

b)

eine Liste der Vorhaben, für die eine Beteiligung gewährt wurde;

c)

eine Bewertung der Art und der Auswirkungen der Fondstätigkeiten, insbesondere in Bezug auf die Ziele des Fonds und die in Artikel 2 und Artikel 7 festgelegten Kriterien;

d)

eine Bewertung der Maßnahmen, die vom Fonds getroffen wurden, um die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit den Strukturfondsinterventionen zu gewährleisten, wobei insbesondere die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4 berücksichtigt werden;

e)

einen Anhang mit den Ergebnissen der von der Kommission durchgeführten Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der in Artikel 6 genannten Verpflichtung.

Artikel 6

(1)   Die Kommission verwaltet die Beiträge.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird der jährliche Beitrag ratenweise wie folgt ausgezahlt:

a)

Ein erster Vorschuss in Höhe von 40 % wird ausgezahlt, nachdem die Kommission eine vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Fonds unterzeichnete Verpflichtungserklärung erhalten hat, wonach der Fonds die gemäß dieser Verordnung für die Gewährung des Finanzbeitrags geltenden Bedingungen einhalten wird;

b)

ein zweiter Vorschuss in Höhe von 40 % wird sechs Monate später ausgezahlt;

c)

die Schlusszahlung in Höhe von 20 % erfolgt, nachdem die Kommission den jährlichen Tätigkeitsbericht des Fonds und den geprüften Rechnungsabschluss für das betreffende Jahr erhalten und angenommen hat.

(2)   Vor Auszahlung einer Rate führt die Kommission auf der Grundlage des Kassenmittelbestands des Fonds zu dem für die jeweilige Zahlung vorgesehenen Zeitpunkt eine Beurteilung des Finanzbedarfs des Fonds durch. Falls nach dieser Beurteilung der Finanzbedarf des Fonds die Zahlung einer oder mehrerer Raten nicht rechtfertigt, wird die betreffende Zahlung ausgesetzt. Die Kommission überprüft diese Entscheidung anhand neuer vom Fonds übermittelter Informationen und setzt die Zahlungen fort, sobald sie diese für gerechtfertigt erachtet.

Artikel 7

Ein Beitrag des Fonds zu einer Operation, die Finanzhilfe im Rahmen einer Strukturfondsintervention erhält oder erhalten soll, darf nur bereitgestellt werden, wenn der Betrag, der sich aus der Summe von 40 % des Fondsbeitrags und dem Beitrag aus den Strukturfonds ergibt, 75 % der zuschussfähigen Gesamtkosten der Operation nicht überschreitet.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005.

Ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 6.

(3)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 3).

(4)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).


3.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2005 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

105,7

204

82,8

212

152,0

624

81,6

999

105,5

0707 00 05

052

165,5

999

165,5

0709 90 70

052

197,6

204

239,9

624

56,7

999

164,7

0805 10 20

052

45,0

204

38,8

212

55,5

220

41,4

448

35,4

624

44,6

999

43,5

0805 20 10

052

49,1

204

61,0

624

72,5

999

60,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

63,4

204

84,8

400

78,8

464

131,4

624

66,2

662

36,0

999

76,8

0805 50 10

052

65,0

999

65,0

0808 10 80

052

104,3

400

110,8

404

107,6

720

59,3

999

95,5

0808 20 50

388

83,2

400

90,9

528

71,9

720

41,5

999

71,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


3.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 179/2005 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 in Bezug auf die Datenübermittlung an die Kommission

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (1), insbesondere auf die Artikel 11 und 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die ab 1. Januar 2005 geltende Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (2) wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten geschaffen.

(2)

Die Frist für die Übermittlung der Außenhandelsdaten sollte an die für die aggregierten Daten über den innergemeinschaftlichen Handel geltende Übermittlungsfrist angepasst und von sechs Wochen auf 40 Tage verkürzt werden.

(3)

Wie der Rat wiederholt festgestellt hat, sind für die Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion rasch vorliegende Handelsstatistiken erforderlich.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (3) sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 erhält folgende Fassung:

„Artikel 32

1.   Die Mitgliedstaaten erstellen:

a)

aggregierte Ergebnisse, die definiert sind als Gesamtwert des Handels mit Drittländern für die einzelnen Warenströme, und die Aufgliederung nach Produkten anhand der Abschnitte des Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel, Revision 3;

b)

detaillierte Ergebnisse gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten unverzüglich wie folgt:

a)

die Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe a) spätestens 40 Tage nach Ablauf des Berichtszeitraums;

b)

die Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe b) spätestens 42 Tage nach Ablauf des Berichtszeitraums.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2005

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2001 (ABl. L 224 vom 21.8.2001, S. 3).


3.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 180/2005 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seiner ursprünglichen Fassung sah Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission (2) vor, dass in den zwischen den Erzeugerorganisationen und den Verarbeitern geschlossenen Verträgen für Tomaten/Paradeiser (3), Pfirsiche und Birnen eine etwaige Zahlungsfrist nicht mehr als zwei Monate nach Ende des Liefermonats der jeweiligen Partie betragen darf.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 444/2004 der Kommission (4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 wurde diese Bestimmung auf alle Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ausgedehnt.

(3)

Aufgrund der gemachten Erfahrungen sollte die betreffende Anforderung auf die Verträge für Tomaten, Pfirsiche, Birnen oder unverarbeitete getrocknete Feigen beschränkt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 erhält folgende Fassung:

„Im Vertrag sind auch die Lieferstufe, auf die sich der Preis gemäß Buchstabe f) bezieht, und die Zahlungsbedingungen anzugeben. Bei Tomaten, Pfirsichen, Birnen und unverarbeiteten getrockneten Feigen darf eine etwaige Zahlungsfrist nicht mehr als zwei Monate nach Ende des Liefermonats der jeweiligen Partie betragen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2004 (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 18).

(3)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(4)  ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 54.


3.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 181/2005 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 über die Gewährung einer Beihilfe für den Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 der Kommission (2) sieht die Gewährung von Beihilfen für den Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen vor. Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Buttermarkt, des Umfangs der Verkäufe im Rahmen dieser Regelung, der Senkung des Interventionspreises für Butter sowie der anschließenden Reduzierung der Beihilfen in anderen Stützungsregelungen für Butter sollte die Höhe der Beihilfe gesenkt werden.

(2)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 wird der Betrag „100 EUR“ durch „80 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 213 vom 1.8.1981, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).


3.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 182/2005 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2005

zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den Anträgen auf Einfuhrrechte für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2124/2004 vorgesehene Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2124/2004 der Kommission vom 14. Dezember 2004 mit Durchführungsbestimmungen für ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz nach der Verordnung (EG) Nr. 1922/2004 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2124/2004 wurde die Menge des Kontingents, für die die Einführer in der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung Einfuhrrechte beantragen können, auf insgesamt 4 600 Tiere festgelegt.

(2)

Da die beantragten Einfuhrrechte die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2124/2004 verfügbare Menge überschreiten, sollte ein einheitlicher Kürzungssatz der beantragten Mengen festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jeder gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2124/2004 gestellte Antrag wird bis zu 13,10541 % der beantragten Einfuhrrechte genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 3.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

3.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/10


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Januar 2005

zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

(2005/84/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle lag vom 29. September 1997 bis zu seinem Inkrafttreten am 18. Juni 2001 zur Unterzeichnung auf.

(2)

Dieses Übereinkommen steht nunmehr für regionale Organisationen mit Integrationscharakter oder anderer Art zum Beitritt offen, sofern diese von souveränen Staaten gebildet und für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig sind, und die Gemeinschaft sich zum Beitritt entschlossen hat.

(3)

Angesichts der Aufgaben, die der Gemeinschaft nach Kapitel 3 „Der Gesundheitsschutz“ des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft obliegen, sollte der Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum Gemeinsamen Übereinkommen genehmigt werden.

(4)

Die Europäische Atomgemeinschaft muss beim Beitritt zu diesem Übereinkommen einen Vorbehalt in Bezug darauf einlegen, dass Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/3/Euratom zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (1) und die Bestimmung nach Artikel 27 Absatz 1 Ziffer i) des Gemeinsamen Übereinkommens, dass im Rahmen grenzüberschreitender Verbringungen die Zustimmung des Bestimmungsstaats einzuholen ist, nicht miteinander übereinstimmen.

(5)

Nach Artikel 39 Absatz 4 Ziffer iii) des Übereinkommens hat eine Organisation bei ihrem Beitritt dem Verwahrer eine Erklärung zu übermitteln, in der sie angibt, welche Staaten Mitglieder der Organisation sind, welche Artikel des Übereinkommens auf sie anwendbar sind und welches der Umfang ihrer Zuständigkeit in dem von diesen Artikeln geregelten Bereich ist.

(6)

Die im Rahmen des Gemeinsamen Übereinkommens bestehenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden durch den Beitritt der Gemeinschaft nicht berührt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1)   Der Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle wird hiermit genehmigt.

(2)   Der Text der Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft nach Artikel 39 Absatz 4 Ziffer iii) des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle liegt diesem Beschluss bei.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 35 vom 12.2.1992, S. 24.


ANHANG

Anlage zur Anlage Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft nach Artikel 39 Absatz 4 Ziffer iii) des Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

Derzeit sind folgende Staaten Mitglieder der Europäischen Atomgemeinschaft: das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Gemeinschaft erklärt, dass die Artikel 1 bis 16, 18, 19, 21 und 24 bis 44 des Gemeinsamen Übereinkommens auf sie anwendbar sind.

Die Gemeinschaft besitzt aufgrund des Artikels 2 Buchstabe b) sowie der einschlägigen Artikel in Titel II Kapitel 3 („Der Gesundheitsschutz“) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft eine mit den vorstehend genannten Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit in den von den Artikeln 4, 6 bis 11, 13 bis 16, 19 und 24 bis 28 des Gemeinsamen Übereinkommens erfassten Bereichen.


Kommission

3.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/12


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2005

zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 117)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/85/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 97/830/EG der Kommission vom 11. Dezember 1997 zur Aufhebung der Entscheidung 97/613/EG und zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft der Iran (2) ist, wurde mehrere Male wesentlich geändert.

(2)

Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung 97/830/EG der Kommission dient Artikel 10 der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (3). Die Richtlinie 93/43/EWG wird durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (4) mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgehoben. Diese Verordnung enthält keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Sicherheitsmaßnahme.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht vor, dass Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn offensichtlich ist, dass aus der Gemeinschaft stammende oder aus einem Drittland eingeführte Lebensmittel oder Futtermittel möglicherweise eine ernste Gefahr für die menschliche Gesundheit bergen.

(4)

Bei Pistazien, deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist, wurden in vielen Fällen erhöhte Aflatoxin-B1-Gehalte festgestellt.

(5)

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat festgestellt, dass es sich bei Aflatoxin B1 um ein stark genotoxisches Karzinogen handelt, das sogar in äußerst geringen Dosen Leberkrebs hervorrufen kann.

(6)

Die Einfuhr von Pistazien aus dem Iran stellt somit eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft dar. Daher müssen auf Gemeinschaftsebene Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

(7)

Das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission hat 1997 erstmals die Hygienebedingungen im Iran untersucht und festgestellt, dass die Hygienepraxis und die Rückverfolgbarkeit von Pistazien verbessert werden müssen. Das Inspektionsteam konnte nicht alle Stufen der Behandlung von Pistazien vor der Ausfuhr prüfen. Die iranischen Behörden gingen Verpflichtungen insbesondere im Zusammenhang mit Verbesserungen bei der Erzeugung, Behandlung, Sortierung, Verarbeitung, Verpackung und Beförderung ein. Daher war es angezeigt, besondere Bedingungen für Pistazien und bestimmte Pistazienerzeugnisse aus dem Iran vorzuschreiben, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. In den Jahren 1998 und 2001 wurden Folgeinspektionen durchgeführt. Dabei wurden zwar wesentliche Verbesserungen der Hygienepraxis und der Rückverfolgbarkeit festgestellt, doch müssen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit weiterhin besondere Bedingungen für Pistazien und bestimmte Pistazienerzeugnisse aus dem Iran vorgeschrieben werden.

(8)

Pistazien und bestimmte Pistazienerzeugnisse aus dem Iran können eingeführt werden, sofern diese besonderen Bedingungen erfüllt sind.

(9)

Zu diesen Bedingungen zählt, dass Pistazien und hieraus gewonnene Erzeugnisse gemäß der guten Hygienepraxis erzeugt, sortiert, behandelt, verarbeitet, verpackt und befördert worden sind. Unmittelbar bevor eine Sendung den Iran verlässt, müssen an Hand von Probenuntersuchungen der Aflatoxin-B1- und der Aflatoxingesamtgehalt ermittelt werden.

(10)

Die iranischen Behörden müssen außerdem jeder Sendung von Pistazien, deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist, als Nachweis Unterlagen über die Bedingungen bei Erzeugung, Sortierung, Behandlung, Verarbeitung, Verpackung und Beförderung sowie über die Ergebnisse der die Warensendungen betreffenden Laboranalysen auf den Aflatoxin-B1- und den Aflatoxingesamtgehalt beifügen.

(11)

Im Interesse der öffentlichen Gesundheit erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig Bericht über alle Analyseergebnisse amtlicher Kontrollen, die an Sendungen von Pistazien und bestimmten Pistazienerzeugnissen aus dem Iran vorgenommen wurden. Diese Berichte sind eine Ergänzung der Notifizierungsverpflichtungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF), das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geschaffen wurde.

(12)

Es sollte gewährleistet sein, dass Sendungen von Pistazien und Pistazienerzeugnissen aus dem Iran in der gesamten Gemeinschaft einheitlich beprobt und analysiert werden.

(13)

Die in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführten Kontrollen ergaben, dass eine große Anzahl an Sendungen von Pistazien aus dem Iran einen überhöhten Aflatoxingehalt aufwies. Daher muss die Gültigkeitsdauer des Gesundheitszeugnisses beschränkt werden, um den Zeitraum der Beförderung und der Lagerung, innerhalb dessen sich Aflatoxine bilden können, zu verkürzen.

(14)

Die Durchführung dieser Entscheidung sollte im Lichte der von den iranischen Behörden vorgelegten Informationen und Garantien sowie auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Analysen ständig überprüft werden, damit beurteilt werden kann, ob die besonderen Bedingungen einen ausreichenden Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft bieten und ob sie weiterhin erforderlich sind.

(15)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen haben erhebliche Auswirkungen auf die Kontrollressourcen der Mitgliedstaten. Daher ist es angezeigt, dass alle aus der Probenahme, Analyse und Lagerung entstehenden Kosten sowie alle aus amtlichen Maßnahmen hinsichtlich Sendungen, die die Bedingungen nicht erfüllen, entstehenden Kosten von den betroffenen Importeuren oder Lebensmittelunternehmern getragen werden.

(16)

Die Entscheidung 97/830/EG ist daher aufzuheben.

(17)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen

Pistazien, die unter den KN-Code 0802 50 00 fallen, und

geröstete Pistazien, die unter die KN-Codes 2008 19 13 und 2008 19 93 fallen,

und deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist, nur einführen, sofern der Sendung die Ergebnisse der amtlichen Probenahme und Analyse sowie das von einem Vertreter des iranischen Gesundheitsministeriums ausgefüllte, unterzeichnete und überprüfte Gesundheitszeugnis nach Anhang I beiliegen. Die Gültigkeitsdauer des Gesundheitszeugnisses für die Einfuhr beträgt höchstens vier Monate nach Ausstellungsdatum des Zeugnisses.

(2)   Erzeugnisse gemäß Absatz 1 dürfen nur über eine der in Anhang II genannten Eingangszollstellen in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(3)   Jede Sendung mit Erzeugnissen gemäß Absatz 1 ist mit einem Code zu kennzeichnen, der mit dem Code der Ergebnisse der amtlichen Probenahme und Analyse sowie mit dem Code des in Absatz 1 genannten Gesundheitszeugnisses übereinstimmt.

(4)   Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erzeugnisse gemäß Absatz 1 einer Dokumentenprüfung unterzogen werden, damit gewährleistet ist, dass die Anforderungen an das Gesundheitszeugnis und die Analyseergebnisse nach Absatz 1 erfüllt sind.

(5)   Die zuständigen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten entnehmen von jeder Sendung von Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Proben und analysieren diese auf den Aflatoxin-B1- und den Aflatoxingesamtgehalt, bevor sie an der Eingangszollstelle der Gemeinschaft für den Markt freigegeben wird.

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle drei Monate Bericht über alle Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen von Sendungen der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. Dieser Bericht wird jeweils in dem auf das Quartalsende folgenden Monat (April, Juli, Oktober und Januar) übermittelt.

(6)   Jede Sendung, die einer Probenahme und nachfolgenden Analyse unterzogen wird, soll höchstens fünfzehn Arbeitstage zurückgehalten werden, bevor sie an der Eingangszollstelle der Gemeinschaft für den Markt freigegeben wird. Die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats stellen ein amtliches Begleitdokument aus, aus dem hervorgeht, dass die Sendung einer amtlichen Probenahme und Analyse unterzogen wurde und welche Ergebnisse die Analyse erbracht hat.

(7)   Wird eine Sendung aufgeteilt, so sind jeder Teilsendung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Aufteilung stattgefunden hat, beglaubigte Kopien des Gesundheitszeugnisses und des amtlichen Begleitdokuments gemäß den Absätzen 1 und 6 bis einschließlich zur Großhandelsebene beizufügen.

Artikel 2

Diese Entscheidung wird im Lichte der von den iranischen Behörden vorgelegten Informationen und Garantien sowie auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Tests überprüft, damit beurteilt werden kann, ob die in Artikel 1 vorgesehenen besonderen Bedingungen einen ausreichenden Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft bieten und ob sie nach wie vor erforderlich sind.

Artikel 3

Alle Kosten, die aus der Probenahme, der Analyse, der Lagerung und der Ausstellung eines amtlichen Begleitdokuments sowie der Ausfertigung von Kopien des Gesundheitszeugnisses und des amtlichen Begleitdokuments gemäß Artikel 1 Absätze 4 bis 7 entstehen, werden von dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter getragen.

Darüber hinaus werden alle in Zusammenhang mit amtlichen Maßnahmen der zuständigen Behörden hinsichtlich Sendungen von Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist, entstandenen Kosten von dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter getragen.

Artikel 4

Die Entscheidung 97/830/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Februar 2005.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 2005

Im Namen der Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(2)  ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 30. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/429/EG vom 29. April 2004 (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 19. Berichtigung im ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 13).

(3)  ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.


ANHANG I

Image


ANHANG II

Liste der Eingangszollstellen, über die Pistazien und bestimmte hieraus hergestellte Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus dem Iran in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

Mitgliedstaat

Eingangszollstelle

Belgien

Antwerpen, Zeebrugge, Brussel/Bruxelles, Aalst

Tschechische Republik

Celní úřad Praha D5

Dänemark

Alle dänischen Häfen und Flughäfen

Deutschland

HZA Lörrach — ZA Weil am Rhein — Autobahn, HZA Stuttgart — ZA Flughafen, HZA München — ZA München — Flughafen, Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Finanzen, Wirtschaft und Kultur, Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt, Grenzkontrollstelle, HZA Frankfurt (Oder) — ZA Autobahn, HZA Cottbus — ZA Forst — Autobahn, HZA Bremen — ZA Neustädter Hafen, HZA Bremen — ZA Bremerhaven, HZA Hamburg — Hafen — ZA Waltershof, HZA Hamburg-Stadt, HZA Itzehoe — ZA Hamburg — Flughafen, HZA Frankfurt-am-Main-Flughafen, HZA Braunschweig — Abfertigungsstelle, HZA Hannover Hamburger Allee, HZA Koblenz — ZA Hahn-Flughafen, HZA Oldenburg — ZA Wilhelmshaven, HZA Bielefeld — ZA Eckendorfer Straße Bielefeld, HZA Erfurt — ZA Eisenach, HZA Potsdam — ZA Ludwigsfelde, HZA Potsdam — ZA Berlin-Flughafen Schönefeld, HZA Augsburg — ZA Memmingen, HZA Ulm — ZA Ulm (Donautal), HZA Karlsruhe — ZA Karlsruhe, HZA Berlin — ZA Dreilinden, HZA Gießen — ZA Gießen, HZA Gießen — ZA Marburg, HZA Singen — ZA Bahnhof, HZA Lörrach — ZA Weil am Rhein — Schusterinsel, HZA Hamburg-Stadt — ZA Oberelbe, HZA Hamburg-Stadt — ZA Oberelbe — Abfertigungsstelle Billbrook, HZA Hamburg-Stadt — ZA Oberelbe — Abfertigungsstelle Großmarkt, HZA Potsdam — ZA Berlin — Flüghafen Schönefeld, HZA Düsseldorf — ZA Düsseldorf Nord, HZA Stralsund (HZA HST) — ZA Ludwigslust (ZA LWL)

Estland

Muuga Hafen Grenzkontrollstelle, Paljassaare Hafen Grenzkontrollstelle, Paldiski-Lõuna Hafen Grenzkontrollstelle, Dirhami Hafen Grenzkontrollstelle, Luhamaa Straße Grenzkontrollstelle, Narva Straße Grenzkontrollstelle

Griechenland

Athina, Pireas, Elefsis, Aerodromio ton Athinon, Thessaloniki, Volos, Patra, Iraklion tis Kritis, Aerodromio tis Kritis, Euzoni, Idomeni, Ormenio, Kipi, Kakavia, Niki, Promahonas, Pithio, Igoumenitsa, Kristalopigi

Spanien

Algeciras (Hafen), Alicante (Flughafen, Hafen), Almeria (Flughafen, Hafen), Asturias (Flughafen), Barcelona (Flughafen, Hafen, Bahn), Bilbao (Flughafen, Hafen), Cadiz (Hafen), Cartagena (Hafen), Castellon (Hafen), Ceuta (Hafen), Gijón (Hafen), Huelva (Hafen), Irun (Straße), La Coruña (Hafen), La Junquera (Straße) Las Palmas de Gran Canaria (Flughafen, Hafen), Madrid (Flughafen, Bahn), Malaga (Flughafen, Hafen), Marin (Hafen), Melilla (Hafen), Murcia (Bahn), Palma de Mallorca (Flughafen, Hafen), Pasajes (Hafen), San Sebastián (Flughafen), Santa Cruz de Tenerife (Hafen), Santander (Flughafen, Hafen), Santiago de Compostela (Flughafen), Sevilla (Flughafen, Hafen), Tarragona (Hafen), Tenerife Norte (Flughafen), Tenerife Sur (Flughafen), Valencia (Flughafen, Hafen), Vigo (Flughafen, Hafen), Villagarcia (Hafen), Vitoria (Flughafen), Zaragoza (Flughafen)

Frankreich

Marseille (Bouches-du-Rhone), Le Havre (Seine-Maritime), Rungis MIN (Val-de-Marne), Lyon Chassieu CRD (Rhône), Strasbourg CRD (Bas-Rhin), Lille CRD (Nord), Saint-Nazaire Montoir CRD (Loire-Atlantique), Agen (Lot-et-Garonne), Port de la Pointe des Galets à la Réunion

Irland

Dublin — Hafen und Flughafen,

Cork — Hafen und Flughafen,

Shannon — Flughafen

Italien

Ufficio Sanità Marittima ed Aerea di Ancona

Ufficio Sanità Marittima ed Aerea di Bari

Ufficio Sanità Marittima ed Aerea di Genova

Ufficio Sanità Marittima di Livorno

Ufficio Sanità Marittima ed Aerea di Napoli

Ufficio Sanità Marittima di Ravenna

Ufficio Sanità Marittima di Salerno

Ufficio Sanità Marittima ed Aerea di Trieste

Dogana di Fernetti — Interporto Monrupino (Trieste)

Ufficio di Sanità Marittima di La Spezia

Ufficio di Sanità Marittima e Aerea di Venezia

Ufficio di Sanità Marittima e Aerea di Reggio Calabria

Zypern

Limassol Hafen, Larnaca Flughafen

Lettland

Grebneva — Straße nach Russland

Terehova — Straße nach Russland

Pātarnieki — Straße nach Weißrussland

Silene — Straße nach Weißrussland

Daugavpils — Güterbahnhof

Rēzekne — Güterbahnhof

Liepāja — Hafen

Ventspils — Hafen

Rīga — Hafen

Rīga — Flughafen Rīga

Rīga — Lettische Stelle

Litauen

Road: Kybartai, Lavoriškės, Medininkai, Panemunė, Šalčininkai

Flughafen: Vilnius

Hafen: Malkų įlankos, Molo, Pilies

Bahn: Kena, Kybartai, Pagėgiai

Luxemburg

Centre Douanier, Croix de Gasperich, Luxemburg

Administration des Douanes et Accises, Büro Luxemburg — Flughafen, Niederanven

Ungarn

Ferihegy — Budapest — Flughafen

Záhony — Szabolcs-Szatmár-Bereg — Straße

Eperjeske — Szabolcs-Szatmár-Bereg — Bahn

Nagylak — Csongrád — Straße

Lökösháza — Békés — Bahn

Röszke — Csongrád — Straße

Kelebia — Bács-Kiskun — Bahn

Letenye — Zala — Straße

Gyékényes — Somogy — Bahn

Mohács — Baranya — Hafen

Malta

Malta Freeport, the Malta International Flughafen und Grand Harbour.

Niederlande

Alle Häfen, Flughäfen und Grenzkontrollstellen

Österreich

HZA Feldkirch, HZA Graz, Nickelsdorf, Spielfeld, HZA Wien, ZA Wels

ZA Kledering, ZA Flughafen Wien, HZA Salzburg, ZA Klingenbach/Zweigstelle Sopron,

ZA Karawankentunnel, ZA Villach

Polen

Bezledy — Warmińsko — Mazurskie — Straße Grenzstelle

Kuźnica Białostocka — Podlaskie — Straße Grenzstelle

Bobrowniki — Podlaskie — Straße Grenzstelle

Koroszczyn — Lubelskie — Straße Grenzstelle

Dorohusk — Lubelskie — Straße und Bahn Grenzstelle

Gdynia — Pomorskie — Hafen Grenzstelle

Gdańsk — Pomorskie — Hafen Grenzstelle

Medyka-Przemyśl — Podkarpackie — Bahn Grenzstelle

Medyka — Podkarpackie — Straße Grenzstelle

Korczowa — Podkarpackie — Straße Grenzstelle

Jasionka — Podkarpackie — Flughafen Grenzstelle

Szczecin — Zachodnio — Pomorskie — Hafen Grenzstelle

Świnoujście — Zachodnio — Pomorskie — Hafen Grenzstelle

Kołobrzeg — Zachodnio — Pomorskie — Hafen Grenzstelle

Portugal

Lissabon, Leixões

Slowenien

Obrežje — Straße border crossing

Koper — Hafen border crossing

Dobova — Bahn border crossing

Brnik (Flughafen)

Jelšane (Straße)

Ljubljana (Bahn und Straße)

Sežana (Bahn und Straße)

Slowakische Republik

Vyšné Nemecké — Straße, Čierna nad Tisou — Bahn

Finnland

Alle finnischen Zollstellen

Schweden

Göteborg, Ystad, Stockholm, Helsingborg, Karlskrona, Karlsham, Landvetter, Arlanda

Vereinigtes Königreich

Belfast, Channel Tunnel Terminal, Dover, Felixstowe, Gatwick Flughafen, Goole Grangemouth, Harwich, Heathrow Flughafen, Heysham, Hull, Immingham, Ipswich, King's Lynn, Leith, Liverpool, London (einschl. Tilbury, Thamesport und Sheerness), Manchester Flughafen, Manchester Containerhafen, Manchester (einschl. Ellesmere Hafen), Medway, Middlesborough, Newhaven, Poole, Shoreham, Southampton, Stansted Flughafen.


3.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

zur Änderung der Entscheidung 2003/71/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 186)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/86/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Auftretens der infektiösen Anämie der Salmoniden (ISA) auf den Färöern wurde die Entscheidung 2003/71/EG der Kommission vom 29. Januar 2003 über bestimmte Schutzmaßnahmen hinsichtlich der infektiösen Anämie der Salmoniden auf den Färöern (3) erlassen.

(2)

Trotz der von den Färöern getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen wurden im Jahr 2004 weitere ISA-Ausbrüche festgestellt und der Kommission gemeldet.

(3)

Die Färöer haben dem Unterausschuss für Veterinärfragen im Rahmen des Abkommens zwischen der EU und den Färöern (4) einen Krisenplan gemäß Artikel 15 der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (5) vorgelegt. Dieser Krisenplan umfasst einen Entfernungsplan gemäß Artikel 6 der Richtlinie 93/53/EWG. Der im September 2004 vorgelegte Krisenplan einschließlich der Impfverfahren und des Entfernungsplans wurde von dem Unterausschuss genehmigt.

(4)

Angesichts der Seuchenlage auf den Färöern und der Umsetzung der Bekämpfungsstrategie einschließlich Impfung sollten die Schutzmaßnahmen der Entscheidung 2003/71/EG so lange gelten, wie Impfmaßnahmen durchgeführt werden. Die Impfung wird voraussichtlich im Rahmen der Bekämpfungsstrategie für mindestens zwei Jahre fortgesetzt.

(5)

Die Entscheidung 2003/71/EG ist daher zu ändern, um ihre Geltungsdauer zu verlängern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 der Entscheidung 2003/71/EG wird das Datum „31. Januar 2005“ durch das Datum „31. Januar 2007“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 80. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/160/EG (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 65).

(4)  ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2.

(5)  ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


3.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2005

zur Ermächtigung Schwedens, die Erhebungen über den Rinderbestand durch das durch Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte System zu ersetzen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 194)

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/87/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung (1), insbesondere auf Artikel 1 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingeführt.

(2)

Durch die Entscheidung 1999/693/EG der Kommission (3) wird die volle Betriebsfähigkeit der schwedischen Datenbank für Rinder anerkannt.

(3)

Nach der Richtlinie 93/24/EWG kann den Mitgliedstaaten auf Antrag gestattet werden, anstelle der Erhebung über den Rinderbestand Verwaltungsquellen zu verwenden, sofern die sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden.

(4)

Schweden hat zusammen mit seinem Antrag vom 29. Oktober 2003 technische Unterlagen über die Struktur und die Aktualisierung der in Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Datenbank und über die Verfahren zur Berechnung der statistischen Daten vorgelegt.

(5)

Insbesondere hat Schweden die Methoden zur Berechnung von statistischen Informationen zu den in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/24/EWG aufgeführten Kategorien vorgeschlagen, die nicht direkt in der in Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Datenbank verfügbar sind. Schweden sollte alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass mit diesen Berechnungsmethoden die Genauigkeit der statistischen Daten gewährleistet wird.

(6)

Nach Prüfung des Antrags anhand der von den schwedischen Behörden vorgelegten technischen Unterlagen ist festzustellen, dass dem Antrag stattgegeben werden sollte.

(7)

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (4) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Schweden wird ermächtigt, anstelle der in der Richtlinie 93/24/EWG vorgesehenen Erhebungen über den Rinderbestand das in Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannte System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu verwenden, um alle statistischen Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung der sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Verpflichtungen benötigt werden.

Artikel 2

Wenn das in Artikel 1 genannte System nicht mehr operationell ist oder wenn es anhand seines Inhalts nicht mehr möglich ist, über alle oder einige Rinderkategorien zuverlässige statistische Informationen zu erhalten, setzt Schweden zur Schätzung des Rinderbestands oder der betreffenden Kategorien erneut ein statistisches Erhebungssystem ein.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, 2. Februar 2005

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  ABl. L 273 vom 23.10.1999, S. 14.

(4)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.


Europäische Zentralbank

3.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/21


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. Januar 2005

zur Änderung der Leitlinie EZB/2001/3 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem („TARGET“)

(EZB/2005/1)

(2005/88/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 12.1, 14.3, 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Oktober 2002 nahm der EZB-Rat eine Reihe unterschiedlicher Optionen zur Kenntnis, den Zentralbanken den Anschluss an TARGET auf andere Weise als über das Interlinking-System zu ermöglichen. Darüber hinaus wurde beschlossen, dass gemäß einer dieser Optionen nach dem Beitritt der 10 neuen Mitgliedstaaten zur EU am 1. Mai 2004 deren Zentralbanken im Hinblick auf den Anschluss an TARGET die gleichen Rechte wie den anderen Zentralbanken eingeräumt und die gleichen Pflichten auferlegt werden. Dies hat es erforderlich gemacht, die Leitlinie EZB/2001/3 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem („TARGET“) (1) zu ändern.

(2)

Eine weitere kleinere Änderung der Leitlinie EZB/2001/3 ist erforderlich, um der gegenwärtigen Praxis im Hinblick auf den Zugang der Teilnehmer zu TARGET Rechnung zu tragen.

(3)

Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der Europäischen Zentralbank (EZB) integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2001/3 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Begriffsbestimmungen werden unter Berücksichtigung der alphabetischen Reihenfolge eingefügt:

„ ‚angeschlossene NZB‘: eine NZB, deren Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem (RTGS-System) über eine Dienste anbietende NZB an TARGET angeschlossen ist;

‚nicht teilnehmende Mitgliedstaaten‘: die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag nicht eingeführt haben;

‚Dienste anbietende NZB‘: eine NZB, i) deren RTGS-System über das Interlinking-System an TARGET angeschlossen ist, und ii) die zur Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen über TARGET Dienste gegenüber einer angeschlossenen NZB erbringt und dadurch eine bilaterale Verbindung schafft;“.

b)

Die Begriffsbestimmung von „EWR“ erhält folgende Fassung:

„ ‚EWR‘: der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das am 2. Mai 1992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation geschlossen wurde, in seiner geänderten Fassung;“.

c)

Die Begriffsbestimmung von „Endgültigkeit“ bzw. „endgültig“ erhält folgende Fassung:

„ ‚Endgültigkeit‘ bzw. ‚endgültig‘: Die Abwicklung eines Zahlungsauftrags kann von der angeschlossenen NZB, der sendenden NZB/EZB, vom sendenden Teilnehmer oder einem Dritten nicht widerrufen, rückgängig gemacht oder angefochten werden, nicht einmal im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer. Vorstehendes gilt nicht bei Mängeln des zugrunde liegenden Geschäfts oder Zahlungsauftrags bzw. der zugrunde liegenden Geschäfte oder Zahlungsaufträge, die sich aus Straftaten oder sonstigen betrügerischen Handlungen (wobei zu den betrügerischen Handlungen im Fall der Insolvenz auch Gläubigerbegünstigung bzw. -Benachteiligung sowie die Vornahme von Geschäften unter Wert während der Anfechtungsfristen gehören) — sofern dies nach Einzelfallprüfung durch ein zuständiges Gericht oder ein anderes, zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zuständiges Organ festgestellt wurde — oder aus Irrtümern ergeben;“.

d)

Die Begriffsbestimmung von „Inter-NZB-Konten“ erhält folgende Fassung:

„ ‚Inter-NZB-Konten‘: die Verrechnungskonten, die unbeschadet des Artikels 4a jede NZB und die EZB in ihren Büchern füreinander zur Durchführung grenzüberschreitender TARGET-Zahlungen einrichten. Jedes dieser Inter-NZB-Konten wird für die EZB oder die NZB, auf deren Namen das Konto lautet, geführt;“.

e)

Die Begriffsbestimmung von „Störung eines nationalen RTGS-Systems“ bzw. „TARGET-Störung“ bzw. „Störung“ erhält folgende Fassung:

„ ‚Störung eines nationalen RTGS-Systems‘ bzw. ‚TARGET-Störung‘ bzw. ‚Störung‘: die technischen Schwierigkeiten, Mängel oder Ausfälle der technischen Infrastruktur und/ oder der EDV-Systeme eines nationalen RTGS-Systems oder des EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus oder der EDV-gestützten Netzwerkanschlüsse des Interlinking-Systems oder einer bilateralen Verbindung oder alle sonstigen, mit einem nationalen RTGS-System oder dem EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus, dem Interlinking-System oder irgendeiner bilateralen Verbindung zusammenhängenden Ereignisse, die zur Unmöglichkeit einer taggleichen Abwicklung von Zahlungsaufträgen über TARGET führen. Von dieser Definition sind auch die Fälle erfasst, in denen eine Störung (beispielsweise aufgrund eines durch den Netzwerkdiensteanbieter verursachten Ausfalls) gleichzeitig in mehreren nationalen RTGS-Systemen auftritt;“.

f)

(betrifft nicht die deutsche Fassung).

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Beschreibung von Target

(1)   Das „Transeuropäische Automatische Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem“ ist das Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem für den Euro. TARGET besteht aus den nationalen RTGS-Systemen, dem EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus sowie dem Interlinking-System. RTGS-Systeme können sich über das Interlinking-System oder eine bilaterale Verbindung an TARGET anschließen.

(2)   Die RTGS-Systeme der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten können sich an TARGET anschließen, soweit die betreffenden RTGS-Systeme den gemeinsamen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 3 entsprechen und den Euro neben ihren nationalen Währungen verarbeiten können. Voraussetzung für den Anschluss eines RTGS-Systems eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats an TARGET ist eine Vereinbarung, in der sich die betreffende nationale Zentralbank bereit erklärt, die in dieser Leitlinie genannten Bestimmungen und Verfahren für TARGET (gegebenenfalls mit Spezifikationen und Abänderungen, die in der genannten Vereinbarung enthalten sind) einzuhalten.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Buchstaben a) Nummer 1 wird folgende Ziffer v) angefügt:

„v)

in der EU ansässige Zentralbanken, deren RTGS-Systeme nicht an TARGET angeschlossen sind.“

b)

Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„b)

Währungseinheit

Sämtliche grenzüberschreitenden Zahlungen laufen auf Euro.“

c)

Buchstabe c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Für alle grenzüberschreitenden Zahlungen über TARGET gilt ein einheitlicher Preis, der vom EZB-Rat festgelegt wird und in Anhang III näher aufgeführt ist.“

d)

Buchstabe f) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Für Innertageskredite sind ausreichende Sicherheiten zu stellen. Die refinanzierungsfähigen Sicherheiten bestehen aus denselben Vermögenswerten und Instrumenten wie für geldpolitische Geschäfte, und sie unterliegen den gleichen Bewertungs- und Risikokontrollvorschriften. Außer im Fall von Stellen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a) Nummer 1 Ziffer i) und Einrichtungen des öffentlichen Sektors im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a) Nummer 1 Ziffer ii) akzeptiert eine NZB keine Schuldtitel, die vom Teilnehmer oder einer anderen, mit dem Geschäftspartner eng verbundenen Stelle im Sinne von Artikel 1 Absatz 26 der Richtlinie 2000/12/EG — angewandt in Bezug auf geldpolitische Geschäfte — begeben oder garantiert werden, als Sicherheiten.

Jede nationale Zentralbank der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren RTGS-Systeme gemäß Artikel 2 Absatz 2 an TARGET angeschlossen sind, hat das Recht zur Erstellung und Weiterführung einer Liste der refinanzierungsfähigen Sicherheiten, die von den Instituten, welche Teilnehmer ihres an TARGET angeschlossenen nationalen RTGS-Systems sind, zur Besicherung von den durch die genannten nationalen Zentralbanken gewährten Krediten in Euro verwendet werden können. Dies setzt voraus, dass die in der Liste genannten Sicherheiten denselben Qualitätsanforderungen entsprechen und den gleichen Bewertungs- und Risikokontrollvorschriften unterliegen wie die refinanzierungsfähigen Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte. Die betreffende nationale Zentralbank legt der EZB die Liste der refinanzierungsfähigen Sicherheiten vorab zur Genehmigung vor.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Grenzüberschreitende Zahlungen über das Interlinking-System“.

b)

Der einleitende Absatz erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für grenzüberschreitende Zahlungen, die über das Interlinking-System ausgeführt werden oder ausgeführt werden sollen.“

c)

(betrifft nicht die deutsche Fassung).

5.

Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

Grenzüberschreitende Zahlungen über eine Dienste anbietende NZB

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für grenzüberschreitende Zahlungen, die über eine bilaterale Verbindung ausgeführt werden oder ausgeführt werden sollen.

a)

Beschreibung des Anschlusses

 

Bei Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung über eine bilaterale Verbindung:

ist die Dienste anbietende NZB im Hinblick auf die Verpflichtungen und die Haftung gegenüber der sendenden oder der empfangenden NZB/EZB bei der Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen über das Interlinking-System als die empfangende bzw. die sendende NZB anzusehen;

ist die angeschlossene NZB im Hinblick auf die Verpflichtungen und die Haftung bei einer Gutschrift auf dem RTGS-Konto des empfangenden/sendenden Teilnehmers bzw. bei einer Belastung des RTGS-Kontos des empfangenden/sendenden Teilnehmers als die empfangende bzw. die sendende NZB anzusehen.

b)

Eröffnung und Unterhaltung eines Kontos für die angeschlossene NZB

1.

Die Dienste anbietende NZB eröffnet in ihren Büchern ein auf Euro lautendes Konto für die angeschlossene NZB.

2.

Die Dienste anbietende NZB räumt der angeschlossenen NZB eine unbegrenzte und unbesichterte Kreditfazilität ein.

3.

Zur Durchführung grenzüberschreitender Zahlungen, die von Teilnehmern des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB veranlasst werden, belastet die Dienste anbietende NZB das Konto der angeschlossenen NZB und schreibt den Betrag auf einem RTGS-Konto des Teilnehmers der Dienste anbietenden NZB oder auf dem Inter-NZB-Konto der empfangenden NZB/EZB bei der Dienste anbietenden NZB gut.

Zur Durchführung grenzüberschreitender Zahlungen an einen Teilnehmer des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB belastet die Dienste anbietende NZB das Inter-NZB-Konto der sendenden NZB/EZB oder ein RTGS-Konto des Teilnehmers der Dienste anbietenden NZB und schreibt den Betrag auf dem Konto der angeschlossenen NZB gut.

c)

Verpflichtungen und Haftung der Dienste anbietenden NZB und der angeschlossenen NZB

1.

Überprüfung

a)

Sowohl die angeschlossene NZB als auch die Dienste anbietende NZB sind für die Richtigkeit und den Syntax der Daten, die sie sich gegenseitig zur Verfügung stellen, verantwortlich und vereinbaren auf diese Daten anzuwendende Standards.

b)

Nach Empfang eines durch die angeschlossene NZB eingereichten Zahlungsauftrags überprüft die Dienste anbietende NZB unverzüglich alle im Zahlungsauftrag enthaltenen Angaben, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Auftrages erforderlich sind. Stellt die Dienste anbietende NZB syntaktische Fehler oder sonstige Gründe zur Verweigerung des Zahlungsauftrags fest, so führt sie diesen Zahlungsauftrag nicht aus und verarbeitet die Daten sowie den Zahlungsauftrag nach speziellen Bestimmungen, die zwischen der Dienste anbietenden NZB und der angeschlossenen NZB vereinbart werden.

2.

Abwicklung

a)

Zur Durchführung einer grenzüberschreitenden Zahlung, die von einem Teilnehmer des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB veranlasst wurde, belastet die angeschlossene NZB das Konto ihres Teilnehmers und reicht gemäß den zwischen der angeschlossenen NZB und der Dienste anbietenden NZB vereinbarten Bedingungen einen entsprechenden Zahlungsauftrag bei der Dienste anbietenden NZB ein.

b)

Sowie die Dienste anbietende NZB die Gültigkeit des gemäß Artikel 4a Buchstabe c) Nummer 1 Buchstabe b) eingereichten Zahlungsauftrags geprüft hat, geht sie unverzüglich wie folgt vor:

i)

Sie belastet das Konto der angeschlossenen NZB, und

ii)

sie übermittelt der angeschlossenen NZB eine Bestätigung.

c)

Wenn die Dienste anbietende NZB das Konto der angeschlossenen NZB belastet, schreibt sie den Betrag unverzüglich auf dem RTGS-Konto des Teilnehmers ihres nationalen RTGS-Systems gut oder wickelt den Zahlungsauftrag über das Interlinking-System gemäß Artikel 4 ab. Erhält die Dienste anbietende NZB von der empfangenden NZB/EZB eine Bestätigung oder eine Ablehnung, so leitet sie diese Bestätigung bzw. Ablehnung an die angeschlossene NZB weiter.

d)

Zur Durchführung einer grenzüberschreitenden Zahlung an einen Teilnehmer des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB, die von einem Teilnehmer des RTGS-Systems der Dienste anbietenden NZB veranlasst wurde, schreibt die Dienste anbietende NZB den Betrag auf dem Konto der angeschlossenen NZB sofort nach Empfang des Zahlungsauftrags gut. Daraufhin schreibt die angeschlossene NZB sofort den Betrag auf dem Konto des Teilnehmers des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB gut.

e)

Zur Durchführung einer grenzüberschreitenden Zahlung an einen Teilnehmer des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB, die von einem Teilnehmer eines RTGS-Systems veranlasst wurde, bei dem es sich nicht um das RTGS-System der Dienste anbietenden NZB handelt, geht die Dienste anbietende NZB nach Empfang des Zahlungsauftrags von der sendenden NZB/EZB wie folgt vor:

i)

Sie führt die in Artikel 4 Buchstabe d) Nummer 1 und Artikel 4 Buchstabe d) Nummer 2 Buchstabe a) beschriebenen Verfahren durch,

ii)

sie schreibt daraufhin den Betrag auf dem Konto der angeschlossenen NZB gut und unterrichtet die angeschlossene NZB hierüber, und

iii)

sie übermittelt im Anschluss daran der sendenden NZB/EZB eine Bestätigung.

Nach der Unterrichtung gemäß Ziffer ii) schreibt die angeschlossene NZB den Betrag sofort auf dem Konto eines Teilnehmers ihres RTGS-Systems gut.

f)

Die Dienste anbietende NZB ergreift alle notwendigen, mit der angeschlossenen NZB vereinbarten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle für die Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Teilnehmers des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB erforderlichen Informationen und Daten der angeschlossenen NZB in jedem Fall zur Verfügung gestellt werden.

g)

Die Öffnungszeiten des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB müssen den in Anhang IV festgelegten Vorgaben entsprechen.

3.

Endgültigkeit

Die Endgültigkeit grenzüberschreitender Zahlungen, die über eine bilaterale Verbindung abgewickelt werden, bestimmt sich nach den Regeln des Artikels 4 Buchstabe c) Nummer 2 und des Artikels 4 Buchstabe d) Nummer 2.

4.

Übertragung der Verantwortung für die Ausführung eines Zahlungsauftrags

Bei grenzüberschreitenden Zahlungen, die von einem Teilnehmer des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB veranlasst werden, geht die Verantwortung für die Ausführung eines Zahlungsauftrags zu dem Zeitpunkt von der angeschlossenen NZB auf die Dienste anbietende NZB über, zu dem das Konto der angeschlossenen NZB bei der Dienste anbietenden NZB belastet wird; danach geht die Verantwortung auf die empfangende NZB/EZB gemäß Artikel 4 Buchstabe e) über. Bei grenzüberschreitenden Zahlungen an einen Teilnehmer des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB geht die Verantwortung für die Ausführung eines Zahlungsauftrags zu dem Zeitpunkt von der sendenden NZB auf die Dienste anbietende NZB über, zu dem die sendende NZB/EZB eine Bestätigung im Sinne von Artikel 4a Buchstabe c) Nummer 2 Buchstabe e) Ziffer iii) erhält.

d)

Vorschriften zur Fehlerbehebung

Die Vorschriften des Artikels 4 Buchstabe f) finden auf die angeschlossenen NZBen Anwendung.

e)

Beziehungen zum Netzwerkdiensteanbieter

Die angeschlossene NZB ist mit dem Netzwerkdiensteanbieter verbunden oder verfügt über einen Zugang zu diesem. Es obliegt der angeschlossenen NZB, etwaige Ausgleichsansprüche gegen den Netzwerkdiensteanbieter geltend zu machen, wenn sie einen Schaden aufgrund eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen erlitten hat; die angeschlossene NZB macht ihre Ansprüche direkt beim Netzwerkdiensteanbieter geltend.

f)

Information der Teilnehmer

Alle NZBen informieren die Teilnehmer ihrer RTGS-Systeme darüber, dass eine Bestätigung grenzüberschreitender Zahlungen an Teilnehmer des RTGS-Systems einer angeschlossenen NZB durch eine Dienste anbietende NZB die Gutschrift des Betrags auf dem Konto der angeschlossenen NZB bei der Dienste anbietenden NZB, nicht jedoch die Gutschrift auf dem Konto eines empfangenden Teilnehmers bei der angeschlossenen NZB bescheinigt. Die NZBen ändern — soweit erforderlich — ihre nationalen RTGS-Bestimmungen entsprechend.“

6.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„b)

Die TARGET-Ausgleichsregelung gilt für alle nationalen RTGS-Systeme (unabhängig davon, ob diese RTGS-Systeme über das Interlinking-System oder eine bilaterale Verbindung an TARGET angeschlossen sind) sowie für den EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus und steht allen TARGET-Teilnehmern (einschließlich TARGET-Teilnehmer nationaler RTGS-Systeme teilnehmender Mitgliedstaaten, die nicht Geschäftspartner der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems sind, sowie TARGET-Teilnehmer nationaler RTGS-Systeme nicht teilnehmender Mitgliedstaaten) für alle TARGET-Zahlungen (ohne Unterscheidung nach inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungen) zur Verfügung. Gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus, die auf der Website der EZB (www.ecb.int) abrufbar sind und die von Zeit zu Zeit aktualisiert werden, findet die TARGET-Ausgleichsregelung keine Anwendung auf Kunden des EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus.“

b)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe ca) eingefügt:

„ca)

Eine Dienste anbietende NZB ist nicht als Dritter im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer ii) anzusehen.“

c)

Dem Absatz 1 wird folgender Buchstabe f) angefügt:

„f)

Kann eine angeschlossene NZB aufgrund einer Störung des RTGS-Systems der Dienste anbietenden NZB keine grenzüberschreitenden Zahlungen abwickeln, ist in Bezug auf diese Zahlungen die Dienste anbietende NZB als die NZB anzusehen, bei der die Störung auftrat.“

7.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Höhere Gewalt

Die NZBen/EZB haften nicht für die Nichteinhaltung dieser Leitlinie, soweit und solange ihnen die Erfüllung der sich aus der Leitlinie ergebenden Verpflichtungen unmöglich ist bzw. die Erfüllung ausgesetzt oder aufgeschoben werden muss, weil Ereignisse eintreten, die auf von ihnen nicht zu vertretenden Gründen oder Ursachen beruhen (darunter Ausfälle oder Störungen technischer Anlagen, Naturkatastrophen, Streiks bzw. Arbeitskämpfe). Vorstehendes lässt jedoch die Verantwortung unberührt, ungeachtet der auf höherer Gewalt beruhenden Ereignisse die nach dieser Leitlinie erforderlichen Ausfallverfahren einzurichten, die Verfahren zur Fehlerbehebung gemäß Artikel 4 Buchstabe f) und Artikel 4a Buchstabe d) so weit wie möglich durchzuführen und beim Eintritt solcher Ereignisse alle erdenklichen Bemühungen zur Milderung ihrer Folgen zu unternehmen.“

8.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Fall von Streitigkeiten zwischen den NZBen untereinander bzw. zwischen einer NZB und der EZB bestimmen sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit den über TARGET ausgeführten Zahlungsaufträgen und allen sonstigen, in dieser Leitlinie genannten Angelegenheiten durch: i) die in dieser Leitlinie und ihren Anhängen genannten Bestimmungen und Verfahren sowie ii) bei Streitigkeiten, die grenzüberschreitende Zahlungen betreffen, zusätzlich durch das Recht des Mitgliedstaates, in dem die empfangende NZB/EZB ihren Sitz hat.“

9.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Leitlinie.

Artikel 2

Diese Leitlinie tritt am 25. Januar 2005 in Kraft.

Sie gilt ab dem 7. März 2005.

Artikel 3

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Januar 2005.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 72. Leitlinie zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2004/4 (ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 1).


ANHANG

„ANHANG IV

TARGET-BETRIEBSZEITEN

Für TARGET und somit für die NZBen und nationalen RTGS-Systeme, die an TARGET teilnehmen oder angeschlossen sind, gelten im Hinblick auf die Betriebszeiten die folgenden Bestimmungen.

1.

Die Bezugszeit für TARGET ist die ‚EZB-Zeit‘, d. h. die Ortszeit am Sitz der EZB.

2.

Für TARGET gelten einheitliche Öffnungszeiten von 7.00 bis 18.00 Uhr.

3.

Eine Öffnung bereits vor 7.00 Uhr kann nach vorheriger Benachrichtigung der EZB erfolgen:

i)

aus rein nationalen Gründen (z. B. zur Erleichterung der Abwicklung von Wertpapiergeschäften, zur Saldierung von Nettoabwicklungssystemen oder zur Abwicklung sonstiger inländischer Geschäfte wie Sammelaufträge, die die NZBen den RTGS-Systemen über Nacht zugeleitet haben) oder

ii)

aus mit dem ESZB zusammenhängenden Gründen (z. B. an Tagen, an denen mit einem außergewöhnlichen Zahlungsvolumen gerechnet wird, oder zur Reduzierung des Devisenabrechnungsrisikos bei der Bearbeitung des auf Euro lautenden Teils von Devisengeschäften, an denen asiatische Währungen beteiligt sind).

4.

Für (inländische sowie grenzüberschreitende (1)) Kundenzahlungen gilt ein Annahmeschluss, der eine Stunde vor dem normalen Tagesschluss von TARGET liegt. Die verbleibende Zeit wird ausschließlich für (inländische und grenzüberschreitende (2)) Interbankzahlungen zur Liquiditätsübertragung zwischen den Teilnehmern genutzt. Kundenzahlungen sind Zahlungsnachrichten im Format MT100 oder einem entsprechenden nationalen Nachrichtenformat (wobei das Format MT100 für grenzüberschreitende Überweisungen zu verwenden ist). Die Entscheidung über den Annahmeschluss für inländische Zahlungen um 17.00 Uhr wird von der jeweiligen NZB in Abstimmung mit den nationalen Banken getroffen. Darüber hinaus können NZBen weiterhin inländische Kundenzahlungen bearbeiten, die sich um 17.00 Uhr in der Warteschleife befanden.“


(1)  Der Annahmeschluss für grenzüberschreitende Kundenzahlungen, die von einem Teilnehmer des RTGS-Systems einer angeschlossenen NZB über eine Dienste anbietende NZB übermittelt werden, ist um 16:52 Uhr und 30 Sekunden.

(2)  Der Annahmeschluss für grenzüberschreitende Interbankzahlungen, die von einem Teilnehmer des RTGS-Systems einer angeschlossenen NZB über eine Dienste anbietende NZB übermittelt werden, ist um 17:52 Uhr und 30 Sekunden.


Berichtigungen

3.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/27


Berichtigung des Beschlusses 2005/78/EG, Euratom der Kommission vom 1. Februar 2005 zur Änderung des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom

( Amtsblatt der Europäischen Union L 29 vom 2. Februar 2005 )

Die Veröffentlichung des Beschlusses 2005/78/EG, Euratom ist als null und nichtig anzusehen.