ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 30 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
3.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 30/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 177/2005 des Rates
vom 24. Januar 2005
über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2005—2006)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Internationale Fonds für Irland (im Folgenden „Fonds“ genannt) wurde 1986 durch das Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (im Folgenden „Abkommen“ genannt) errichtet, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland zu unterstützen und damit eines der im anglo-irischen Abkommen vom 15. November 1985 genannten Ziele zu verwirklichen. |
(2) |
Die Gemeinschaft hat seit 1989 finanzielle Beiträge für den Fonds bereitgestellt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2236/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2003—2004) (2) wurden für die Jahre 2003 und 2004 jeweils 15 Mio. EUR aus dem Gemeinschaftshaushalt gebunden. Diese Verordnung ist am 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten. |
(3) |
Die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2002 durchgeführten Bewertungen haben die Notwendigkeit einer weiteren Unterstützung der Tätigkeiten des Fonds bestätigt, wobei die Synergien zwischen den Zielen und die Koordinierung mit den Strukturfondsinterventionen weiter zu verstärken sind, namentlich mit dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (im Folgenden „PEACE-Programm“ genannt), das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (3) eingerichtet wurde. |
(4) |
Der Friedensprozess in Nordirland erfordert, dass die Unterstützung der Gemeinschaft für den Fonds über den 31. Dezember 2004 hinaus weitergewährt wird. |
(5) |
Der Europäische Rat hat die Kommission auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel aufgefordert zu prüfen, inwieweit — auch in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen — die Maßnahmen im Rahmen des Programms PEACE und des Internationalen Fonds für Irland auf die Maßnahmen im Rahmen der anderen Strukturfonds-Programme, die Ende 2006 auslaufen, abgestimmt werden können. |
(6) |
Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Fonds sollte in Form von jährlichen Beiträgen für die Jahre 2005 und 2006 erfolgen und somit zeitgleich mit dem verlängerten PEACE-Programm auslaufen. |
(7) |
Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft sollte vom Fonds vorrangig für grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in einer Weise verwendet werden, dass die im Rahmen des PEACE-Programms finanzierten Tätigkeiten dadurch ergänzt werden. |
(8) |
Gemäß dem Abkommen nehmen alle Geldgeber des Fonds an den Treffen des Verwaltungsrates des Internationalen Fonds für Irland als Beobachter teil. |
(9) |
Die Kommission sollte auf allen Ebenen die Koordinierung zwischen dem Verwaltungsrat und den Vergabestellen des Fonds und den Verwaltungsbehörden, die im Rahmen der betreffenden Strukturfondsinterventionen und insbesondere des PEACE-Programms eingerichtet wurden, fördern. |
(10) |
Die Unterstützung aus dem Fonds sollte nur in dem Maße als wirksam erachtet werden, wie sie eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung bewirkt und nicht als Ersatz für andere öffentliche oder private Ausgaben dient. |
(11) |
Bis zum 1. April 2006 sollte eine Bewertung vorgenommen werden, in der die Leistung des Fonds und die Notwendigkeit einer weiteren Unterstützung durch die Gemeinschaft überprüft werden. |
(12) |
In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (4) dienender Betrag eingesetzt, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden. |
(13) |
Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Fonds sollte sich für die Jahre 2005 und 2006 auf jeweils 15 Mio. EUR zu derzeitigen Werten belaufen. |
(14) |
Diese Unterstützung wird zur Stärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und deren Völkern beitragen. |
(15) |
Für den Erlass dieser Verordnung sind im Vertrag nur die in Artikel 308 genannten Befugnisse vorgesehen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Als finanzieller Bezugsrahmen für die Ausführung des Gemeinschaftsbeitrags zum Internationalen Fonds für Irland (im Folgenden „Fonds“ genannt) wird für den Zeitraum 2005 bis 2006 ein Betrag von 30 Mio. EUR festgesetzt.
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.
Artikel 2
Der Finanzbeitrag ist vom Fonds entsprechend dem Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (im Folgenden „Abkommen“ genannt) zu verwenden.
Bei der Verwendung des Finanzbeitrags berücksichtigt der Fonds vorrangig grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in einer Weise, dass die aus den Strukturfonds finanzierten Tätigkeiten dadurch ergänzt werden, insbesondere die Tätigkeiten im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (im Folgenden „PEACE-Programm“ genannt), das gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingerichtet wurde.
Der Beitrag ist in einer Weise zu verwenden, dass eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung in den betreffenden Gebieten erreicht wird. Er darf nicht als Ersatz für andere öffentliche und private Ausgaben dienen.
Artikel 3
Die Kommission nimmt für die Gemeinschaft an den Treffen des Verwaltungsrates des Fonds (im Folgenden „Verwaltungsrat“ genannt) als Beobachter teil.
Der Fonds ist auf den Treffen des Begleitausschusses des PEACE-Programms und gegebenenfalls der Begleitausschüsse anderer Strukturfondsinterventionen als Beobachter vertreten.
Artikel 4
Die Kommission legt gemeinsam mit dem Verwaltungsrat des Fonds geeignete Werbe- und Informationsmaßnahmen fest, um die Beteiligung der Gemeinschaft an den Projekten, die aus dem Fonds finanziert werden, öffentlich bekannt zu machen.
Artikel 5
Die Kommission legt der Haushaltsbehörde bis 31. März 2006 einen Bericht vor, in dem die Ergebnisse der Tätigkeiten des Fonds sowie die Notwendigkeit einer Weitergewährung der Beiträge über das Jahr 2006 hinaus bewertet werden, wobei den Entwicklungen im Friedensprozess in Nordirland Rechnung getragen wird. Der Bericht umfasst unter anderem:
a) |
einen Überblick über die Tätigkeiten des Fonds; |
b) |
eine Liste der Vorhaben, für die eine Beteiligung gewährt wurde; |
c) |
eine Bewertung der Art und der Auswirkungen der Fondstätigkeiten, insbesondere in Bezug auf die Ziele des Fonds und die in Artikel 2 und Artikel 7 festgelegten Kriterien; |
d) |
eine Bewertung der Maßnahmen, die vom Fonds getroffen wurden, um die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit den Strukturfondsinterventionen zu gewährleisten, wobei insbesondere die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4 berücksichtigt werden; |
e) |
einen Anhang mit den Ergebnissen der von der Kommission durchgeführten Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der in Artikel 6 genannten Verpflichtung. |
Artikel 6
(1) Die Kommission verwaltet die Beiträge.
Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird der jährliche Beitrag ratenweise wie folgt ausgezahlt:
a) |
Ein erster Vorschuss in Höhe von 40 % wird ausgezahlt, nachdem die Kommission eine vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Fonds unterzeichnete Verpflichtungserklärung erhalten hat, wonach der Fonds die gemäß dieser Verordnung für die Gewährung des Finanzbeitrags geltenden Bedingungen einhalten wird; |
b) |
ein zweiter Vorschuss in Höhe von 40 % wird sechs Monate später ausgezahlt; |
c) |
die Schlusszahlung in Höhe von 20 % erfolgt, nachdem die Kommission den jährlichen Tätigkeitsbericht des Fonds und den geprüften Rechnungsabschluss für das betreffende Jahr erhalten und angenommen hat. |
(2) Vor Auszahlung einer Rate führt die Kommission auf der Grundlage des Kassenmittelbestands des Fonds zu dem für die jeweilige Zahlung vorgesehenen Zeitpunkt eine Beurteilung des Finanzbedarfs des Fonds durch. Falls nach dieser Beurteilung der Finanzbedarf des Fonds die Zahlung einer oder mehrerer Raten nicht rechtfertigt, wird die betreffende Zahlung ausgesetzt. Die Kommission überprüft diese Entscheidung anhand neuer vom Fonds übermittelter Informationen und setzt die Zahlungen fort, sobald sie diese für gerechtfertigt erachtet.
Artikel 7
Ein Beitrag des Fonds zu einer Operation, die Finanzhilfe im Rahmen einer Strukturfondsintervention erhält oder erhalten soll, darf nur bereitgestellt werden, wenn der Betrag, der sich aus der Summe von 40 % des Fondsbeitrags und dem Beitrag aus den Strukturfonds ergibt, 75 % der zuschussfähigen Gesamtkosten der Operation nicht überschreitet.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005.
Ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. BODEN
(1) Stellungnahme vom 14. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 6.
(3) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 3).
(4) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).
3.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 30/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2005 DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 3. Februar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Februar 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
105,7 |
204 |
82,8 |
|
212 |
152,0 |
|
624 |
81,6 |
|
999 |
105,5 |
|
0707 00 05 |
052 |
165,5 |
999 |
165,5 |
|
0709 90 70 |
052 |
197,6 |
204 |
239,9 |
|
624 |
56,7 |
|
999 |
164,7 |
|
0805 10 20 |
052 |
45,0 |
204 |
38,8 |
|
212 |
55,5 |
|
220 |
41,4 |
|
448 |
35,4 |
|
624 |
44,6 |
|
999 |
43,5 |
|
0805 20 10 |
052 |
49,1 |
204 |
61,0 |
|
624 |
72,5 |
|
999 |
60,9 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
052 |
63,4 |
204 |
84,8 |
|
400 |
78,8 |
|
464 |
131,4 |
|
624 |
66,2 |
|
662 |
36,0 |
|
999 |
76,8 |
|
0805 50 10 |
052 |
65,0 |
999 |
65,0 |
|
0808 10 80 |
052 |
104,3 |
400 |
110,8 |
|
404 |
107,6 |
|
720 |
59,3 |
|
999 |
95,5 |
|
0808 20 50 |
388 |
83,2 |
400 |
90,9 |
|
528 |
71,9 |
|
720 |
41,5 |
|
999 |
71,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
3.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 30/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 179/2005 DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 in Bezug auf die Datenübermittlung an die Kommission
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (1), insbesondere auf die Artikel 11 und 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die ab 1. Januar 2005 geltende Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (2) wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten geschaffen. |
(2) |
Die Frist für die Übermittlung der Außenhandelsdaten sollte an die für die aggregierten Daten über den innergemeinschaftlichen Handel geltende Übermittlungsfrist angepasst und von sechs Wochen auf 40 Tage verkürzt werden. |
(3) |
Wie der Rat wiederholt festgestellt hat, sind für die Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion rasch vorliegende Handelsstatistiken erforderlich. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (3) sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 erhält folgende Fassung:
„Artikel 32
1. Die Mitgliedstaaten erstellen:
a) |
aggregierte Ergebnisse, die definiert sind als Gesamtwert des Handels mit Drittländern für die einzelnen Warenströme, und die Aufgliederung nach Produkten anhand der Abschnitte des Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel, Revision 3; |
b) |
detaillierte Ergebnisse gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung. |
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten unverzüglich wie folgt:
a) |
die Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe a) spätestens 40 Tage nach Ablauf des Berichtszeitraums; |
b) |
die Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe b) spätestens 42 Tage nach Ablauf des Berichtszeitraums.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. März 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Februar 2005
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.
(3) ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2001 (ABl. L 224 vom 21.8.2001, S. 3).
3.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 30/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 180/2005 DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In seiner ursprünglichen Fassung sah Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission (2) vor, dass in den zwischen den Erzeugerorganisationen und den Verarbeitern geschlossenen Verträgen für Tomaten/Paradeiser (3), Pfirsiche und Birnen eine etwaige Zahlungsfrist nicht mehr als zwei Monate nach Ende des Liefermonats der jeweiligen Partie betragen darf. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 444/2004 der Kommission (4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 wurde diese Bestimmung auf alle Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ausgedehnt. |
(3) |
Aufgrund der gemachten Erfahrungen sollte die betreffende Anforderung auf die Verträge für Tomaten, Pfirsiche, Birnen oder unverarbeitete getrocknete Feigen beschränkt werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 erhält folgende Fassung:
„Im Vertrag sind auch die Lieferstufe, auf die sich der Preis gemäß Buchstabe f) bezieht, und die Zahlungsbedingungen anzugeben. Bei Tomaten, Pfirsichen, Birnen und unverarbeiteten getrockneten Feigen darf eine etwaige Zahlungsfrist nicht mehr als zwei Monate nach Ende des Liefermonats der jeweiligen Partie betragen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Februar 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).
(2) ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2004 (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 18).
(3) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
(4) ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 54.
3.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 30/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 181/2005 DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2005
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 über die Gewährung einer Beihilfe für den Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 der Kommission (2) sieht die Gewährung von Beihilfen für den Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen vor. Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Buttermarkt, des Umfangs der Verkäufe im Rahmen dieser Regelung, der Senkung des Interventionspreises für Butter sowie der anschließenden Reduzierung der Beihilfen in anderen Stützungsregelungen für Butter sollte die Höhe der Beihilfe gesenkt werden. |
(2) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 wird der Betrag „100 EUR“ durch „80 EUR“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Februar 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 213 vom 1.8.1981, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).
3.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 30/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 182/2005 DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2005
zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den Anträgen auf Einfuhrrechte für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2124/2004 vorgesehene Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz stattgegeben werden kann
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2124/2004 der Kommission vom 14. Dezember 2004 mit Durchführungsbestimmungen für ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz nach der Verordnung (EG) Nr. 1922/2004 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2124/2004 wurde die Menge des Kontingents, für die die Einführer in der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung Einfuhrrechte beantragen können, auf insgesamt 4 600 Tiere festgelegt. |
(2) |
Da die beantragten Einfuhrrechte die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2124/2004 verfügbare Menge überschreiten, sollte ein einheitlicher Kürzungssatz der beantragten Mengen festgesetzt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Jeder gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2124/2004 gestellte Antrag wird bis zu 13,10541 % der beantragten Einfuhrrechte genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 3. Februar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Februar 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 3.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
3.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 30/10 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. Januar 2005
zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle
(2005/84/Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle lag vom 29. September 1997 bis zu seinem Inkrafttreten am 18. Juni 2001 zur Unterzeichnung auf. |
(2) |
Dieses Übereinkommen steht nunmehr für regionale Organisationen mit Integrationscharakter oder anderer Art zum Beitritt offen, sofern diese von souveränen Staaten gebildet und für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig sind, und die Gemeinschaft sich zum Beitritt entschlossen hat. |
(3) |
Angesichts der Aufgaben, die der Gemeinschaft nach Kapitel 3 „Der Gesundheitsschutz“ des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft obliegen, sollte der Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum Gemeinsamen Übereinkommen genehmigt werden. |
(4) |
Die Europäische Atomgemeinschaft muss beim Beitritt zu diesem Übereinkommen einen Vorbehalt in Bezug darauf einlegen, dass Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/3/Euratom zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (1) und die Bestimmung nach Artikel 27 Absatz 1 Ziffer i) des Gemeinsamen Übereinkommens, dass im Rahmen grenzüberschreitender Verbringungen die Zustimmung des Bestimmungsstaats einzuholen ist, nicht miteinander übereinstimmen. |
(5) |
Nach Artikel 39 Absatz 4 Ziffer iii) des Übereinkommens hat eine Organisation bei ihrem Beitritt dem Verwahrer eine Erklärung zu übermitteln, in der sie angibt, welche Staaten Mitglieder der Organisation sind, welche Artikel des Übereinkommens auf sie anwendbar sind und welches der Umfang ihrer Zuständigkeit in dem von diesen Artikeln geregelten Bereich ist. |
(6) |
Die im Rahmen des Gemeinsamen Übereinkommens bestehenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden durch den Beitritt der Gemeinschaft nicht berührt — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
(1) Der Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle wird hiermit genehmigt.
(2) Der Text der Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft nach Artikel 39 Absatz 4 Ziffer iii) des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle liegt diesem Beschluss bei.
Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. BODEN
(1) ABl. L 35 vom 12.2.1992, S. 24.
ANHANG
Anlage zur Anlage Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft nach Artikel 39 Absatz 4 Ziffer iii) des Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle
Derzeit sind folgende Staaten Mitglieder der Europäischen Atomgemeinschaft: das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Die Gemeinschaft erklärt, dass die Artikel 1 bis 16, 18, 19, 21 und 24 bis 44 des Gemeinsamen Übereinkommens auf sie anwendbar sind.
Die Gemeinschaft besitzt aufgrund des Artikels 2 Buchstabe b) sowie der einschlägigen Artikel in Titel II Kapitel 3 („Der Gesundheitsschutz“) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft eine mit den vorstehend genannten Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit in den von den Artikeln 4, 6 bis 11, 13 bis 16, 19 und 24 bis 28 des Gemeinsamen Übereinkommens erfassten Bereichen.
Kommission
3.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 30/12 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 26. Januar 2005
zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 117)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/85/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 97/830/EG der Kommission vom 11. Dezember 1997 zur Aufhebung der Entscheidung 97/613/EG und zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft der Iran (2) ist, wurde mehrere Male wesentlich geändert. |
(2) |
Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung 97/830/EG der Kommission dient Artikel 10 der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (3). Die Richtlinie 93/43/EWG wird durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (4) mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgehoben. Diese Verordnung enthält keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Sicherheitsmaßnahme. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht vor, dass Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn offensichtlich ist, dass aus der Gemeinschaft stammende oder aus einem Drittland eingeführte Lebensmittel oder Futtermittel möglicherweise eine ernste Gefahr für die menschliche Gesundheit bergen. |
(4) |
Bei Pistazien, deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist, wurden in vielen Fällen erhöhte Aflatoxin-B1-Gehalte festgestellt. |
(5) |
Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat festgestellt, dass es sich bei Aflatoxin B1 um ein stark genotoxisches Karzinogen handelt, das sogar in äußerst geringen Dosen Leberkrebs hervorrufen kann. |
(6) |
Die Einfuhr von Pistazien aus dem Iran stellt somit eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft dar. Daher müssen auf Gemeinschaftsebene Schutzmaßnahmen ergriffen werden. |
(7) |
Das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission hat 1997 erstmals die Hygienebedingungen im Iran untersucht und festgestellt, dass die Hygienepraxis und die Rückverfolgbarkeit von Pistazien verbessert werden müssen. Das Inspektionsteam konnte nicht alle Stufen der Behandlung von Pistazien vor der Ausfuhr prüfen. Die iranischen Behörden gingen Verpflichtungen insbesondere im Zusammenhang mit Verbesserungen bei der Erzeugung, Behandlung, Sortierung, Verarbeitung, Verpackung und Beförderung ein. Daher war es angezeigt, besondere Bedingungen für Pistazien und bestimmte Pistazienerzeugnisse aus dem Iran vorzuschreiben, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. In den Jahren 1998 und 2001 wurden Folgeinspektionen durchgeführt. Dabei wurden zwar wesentliche Verbesserungen der Hygienepraxis und der Rückverfolgbarkeit festgestellt, doch müssen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit weiterhin besondere Bedingungen für Pistazien und bestimmte Pistazienerzeugnisse aus dem Iran vorgeschrieben werden. |
(8) |
Pistazien und bestimmte Pistazienerzeugnisse aus dem Iran können eingeführt werden, sofern diese besonderen Bedingungen erfüllt sind. |
(9) |
Zu diesen Bedingungen zählt, dass Pistazien und hieraus gewonnene Erzeugnisse gemäß der guten Hygienepraxis erzeugt, sortiert, behandelt, verarbeitet, verpackt und befördert worden sind. Unmittelbar bevor eine Sendung den Iran verlässt, müssen an Hand von Probenuntersuchungen der Aflatoxin-B1- und der Aflatoxingesamtgehalt ermittelt werden. |
(10) |
Die iranischen Behörden müssen außerdem jeder Sendung von Pistazien, deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist, als Nachweis Unterlagen über die Bedingungen bei Erzeugung, Sortierung, Behandlung, Verarbeitung, Verpackung und Beförderung sowie über die Ergebnisse der die Warensendungen betreffenden Laboranalysen auf den Aflatoxin-B1- und den Aflatoxingesamtgehalt beifügen. |
(11) |
Im Interesse der öffentlichen Gesundheit erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig Bericht über alle Analyseergebnisse amtlicher Kontrollen, die an Sendungen von Pistazien und bestimmten Pistazienerzeugnissen aus dem Iran vorgenommen wurden. Diese Berichte sind eine Ergänzung der Notifizierungsverpflichtungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF), das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geschaffen wurde. |
(12) |
Es sollte gewährleistet sein, dass Sendungen von Pistazien und Pistazienerzeugnissen aus dem Iran in der gesamten Gemeinschaft einheitlich beprobt und analysiert werden. |
(13) |
Die in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführten Kontrollen ergaben, dass eine große Anzahl an Sendungen von Pistazien aus dem Iran einen überhöhten Aflatoxingehalt aufwies. Daher muss die Gültigkeitsdauer des Gesundheitszeugnisses beschränkt werden, um den Zeitraum der Beförderung und der Lagerung, innerhalb dessen sich Aflatoxine bilden können, zu verkürzen. |
(14) |
Die Durchführung dieser Entscheidung sollte im Lichte der von den iranischen Behörden vorgelegten Informationen und Garantien sowie auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Analysen ständig überprüft werden, damit beurteilt werden kann, ob die besonderen Bedingungen einen ausreichenden Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft bieten und ob sie weiterhin erforderlich sind. |
(15) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen haben erhebliche Auswirkungen auf die Kontrollressourcen der Mitgliedstaten. Daher ist es angezeigt, dass alle aus der Probenahme, Analyse und Lagerung entstehenden Kosten sowie alle aus amtlichen Maßnahmen hinsichtlich Sendungen, die die Bedingungen nicht erfüllen, entstehenden Kosten von den betroffenen Importeuren oder Lebensmittelunternehmern getragen werden. |
(16) |
Die Entscheidung 97/830/EG ist daher aufzuheben. |
(17) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen
— |
Pistazien, die unter den KN-Code 0802 50 00 fallen, und |
— |
geröstete Pistazien, die unter die KN-Codes 2008 19 13 und 2008 19 93 fallen, |
und deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist, nur einführen, sofern der Sendung die Ergebnisse der amtlichen Probenahme und Analyse sowie das von einem Vertreter des iranischen Gesundheitsministeriums ausgefüllte, unterzeichnete und überprüfte Gesundheitszeugnis nach Anhang I beiliegen. Die Gültigkeitsdauer des Gesundheitszeugnisses für die Einfuhr beträgt höchstens vier Monate nach Ausstellungsdatum des Zeugnisses.
(2) Erzeugnisse gemäß Absatz 1 dürfen nur über eine der in Anhang II genannten Eingangszollstellen in die Gemeinschaft eingeführt werden.
(3) Jede Sendung mit Erzeugnissen gemäß Absatz 1 ist mit einem Code zu kennzeichnen, der mit dem Code der Ergebnisse der amtlichen Probenahme und Analyse sowie mit dem Code des in Absatz 1 genannten Gesundheitszeugnisses übereinstimmt.
(4) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erzeugnisse gemäß Absatz 1 einer Dokumentenprüfung unterzogen werden, damit gewährleistet ist, dass die Anforderungen an das Gesundheitszeugnis und die Analyseergebnisse nach Absatz 1 erfüllt sind.
(5) Die zuständigen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten entnehmen von jeder Sendung von Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Proben und analysieren diese auf den Aflatoxin-B1- und den Aflatoxingesamtgehalt, bevor sie an der Eingangszollstelle der Gemeinschaft für den Markt freigegeben wird.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle drei Monate Bericht über alle Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen von Sendungen der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. Dieser Bericht wird jeweils in dem auf das Quartalsende folgenden Monat (April, Juli, Oktober und Januar) übermittelt.
(6) Jede Sendung, die einer Probenahme und nachfolgenden Analyse unterzogen wird, soll höchstens fünfzehn Arbeitstage zurückgehalten werden, bevor sie an der Eingangszollstelle der Gemeinschaft für den Markt freigegeben wird. Die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats stellen ein amtliches Begleitdokument aus, aus dem hervorgeht, dass die Sendung einer amtlichen Probenahme und Analyse unterzogen wurde und welche Ergebnisse die Analyse erbracht hat.
(7) Wird eine Sendung aufgeteilt, so sind jeder Teilsendung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Aufteilung stattgefunden hat, beglaubigte Kopien des Gesundheitszeugnisses und des amtlichen Begleitdokuments gemäß den Absätzen 1 und 6 bis einschließlich zur Großhandelsebene beizufügen.
Artikel 2
Diese Entscheidung wird im Lichte der von den iranischen Behörden vorgelegten Informationen und Garantien sowie auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Tests überprüft, damit beurteilt werden kann, ob die in Artikel 1 vorgesehenen besonderen Bedingungen einen ausreichenden Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft bieten und ob sie nach wie vor erforderlich sind.
Artikel 3
Alle Kosten, die aus der Probenahme, der Analyse, der Lagerung und der Ausstellung eines amtlichen Begleitdokuments sowie der Ausfertigung von Kopien des Gesundheitszeugnisses und des amtlichen Begleitdokuments gemäß Artikel 1 Absätze 4 bis 7 entstehen, werden von dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter getragen.
Darüber hinaus werden alle in Zusammenhang mit amtlichen Maßnahmen der zuständigen Behörden hinsichtlich Sendungen von Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist, entstandenen Kosten von dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter getragen.
Artikel 4
Die Entscheidung 97/830/EG wird aufgehoben.
Artikel 5
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Februar 2005.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. Januar 2005
Im Namen der Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).
(2) ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 30. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/429/EG vom 29. April 2004 (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 19. Berichtigung im ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 13).
(3) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(4) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
ANHANG I
ANHANG II
Liste der Eingangszollstellen, über die Pistazien und bestimmte hieraus hergestellte Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus dem Iran in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden dürfen
Mitgliedstaat |
Eingangszollstelle |
Belgien |
Antwerpen, Zeebrugge, Brussel/Bruxelles, Aalst |
Tschechische Republik |
Celní úřad Praha D5 |
Dänemark |
Alle dänischen Häfen und Flughäfen |
Deutschland |
HZA Lörrach — ZA Weil am Rhein — Autobahn, HZA Stuttgart — ZA Flughafen, HZA München — ZA München — Flughafen, Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Finanzen, Wirtschaft und Kultur, Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt, Grenzkontrollstelle, HZA Frankfurt (Oder) — ZA Autobahn, HZA Cottbus — ZA Forst — Autobahn, HZA Bremen — ZA Neustädter Hafen, HZA Bremen — ZA Bremerhaven, HZA Hamburg — Hafen — ZA Waltershof, HZA Hamburg-Stadt, HZA Itzehoe — ZA Hamburg — Flughafen, HZA Frankfurt-am-Main-Flughafen, HZA Braunschweig — Abfertigungsstelle, HZA Hannover Hamburger Allee, HZA Koblenz — ZA Hahn-Flughafen, HZA Oldenburg — ZA Wilhelmshaven, HZA Bielefeld — ZA Eckendorfer Straße Bielefeld, HZA Erfurt — ZA Eisenach, HZA Potsdam — ZA Ludwigsfelde, HZA Potsdam — ZA Berlin-Flughafen Schönefeld, HZA Augsburg — ZA Memmingen, HZA Ulm — ZA Ulm (Donautal), HZA Karlsruhe — ZA Karlsruhe, HZA Berlin — ZA Dreilinden, HZA Gießen — ZA Gießen, HZA Gießen — ZA Marburg, HZA Singen — ZA Bahnhof, HZA Lörrach — ZA Weil am Rhein — Schusterinsel, HZA Hamburg-Stadt — ZA Oberelbe, HZA Hamburg-Stadt — ZA Oberelbe — Abfertigungsstelle Billbrook, HZA Hamburg-Stadt — ZA Oberelbe — Abfertigungsstelle Großmarkt, HZA Potsdam — ZA Berlin — Flüghafen Schönefeld, HZA Düsseldorf — ZA Düsseldorf Nord, HZA Stralsund (HZA HST) — ZA Ludwigslust (ZA LWL) |
Estland |
Muuga Hafen Grenzkontrollstelle, Paljassaare Hafen Grenzkontrollstelle, Paldiski-Lõuna Hafen Grenzkontrollstelle, Dirhami Hafen Grenzkontrollstelle, Luhamaa Straße Grenzkontrollstelle, Narva Straße Grenzkontrollstelle |
Griechenland |
Athina, Pireas, Elefsis, Aerodromio ton Athinon, Thessaloniki, Volos, Patra, Iraklion tis Kritis, Aerodromio tis Kritis, Euzoni, Idomeni, Ormenio, Kipi, Kakavia, Niki, Promahonas, Pithio, Igoumenitsa, Kristalopigi |
Spanien |
Algeciras (Hafen), Alicante (Flughafen, Hafen), Almeria (Flughafen, Hafen), Asturias (Flughafen), Barcelona (Flughafen, Hafen, Bahn), Bilbao (Flughafen, Hafen), Cadiz (Hafen), Cartagena (Hafen), Castellon (Hafen), Ceuta (Hafen), Gijón (Hafen), Huelva (Hafen), Irun (Straße), La Coruña (Hafen), La Junquera (Straße) Las Palmas de Gran Canaria (Flughafen, Hafen), Madrid (Flughafen, Bahn), Malaga (Flughafen, Hafen), Marin (Hafen), Melilla (Hafen), Murcia (Bahn), Palma de Mallorca (Flughafen, Hafen), Pasajes (Hafen), San Sebastián (Flughafen), Santa Cruz de Tenerife (Hafen), Santander (Flughafen, Hafen), Santiago de Compostela (Flughafen), Sevilla (Flughafen, Hafen), Tarragona (Hafen), Tenerife Norte (Flughafen), Tenerife Sur (Flughafen), Valencia (Flughafen, Hafen), Vigo (Flughafen, Hafen), Villagarcia (Hafen), Vitoria (Flughafen), Zaragoza (Flughafen) |
Frankreich |
Marseille (Bouches-du-Rhone), Le Havre (Seine-Maritime), Rungis MIN (Val-de-Marne), Lyon Chassieu CRD (Rhône), Strasbourg CRD (Bas-Rhin), Lille CRD (Nord), Saint-Nazaire Montoir CRD (Loire-Atlantique), Agen (Lot-et-Garonne), Port de la Pointe des Galets à la Réunion |
Irland |
Dublin — Hafen und Flughafen, Cork — Hafen und Flughafen, Shannon — Flughafen |
Italien |
Ufficio Sanità Marittima ed Aerea di Ancona Ufficio Sanità Marittima ed Aerea di Bari Ufficio Sanità Marittima ed Aerea di Genova Ufficio Sanità Marittima di Livorno Ufficio Sanità Marittima ed Aerea di Napoli Ufficio Sanità Marittima di Ravenna Ufficio Sanità Marittima di Salerno Ufficio Sanità Marittima ed Aerea di Trieste Dogana di Fernetti — Interporto Monrupino (Trieste) Ufficio di Sanità Marittima di La Spezia Ufficio di Sanità Marittima e Aerea di Venezia Ufficio di Sanità Marittima e Aerea di Reggio Calabria |
Zypern |
Limassol Hafen, Larnaca Flughafen |
Lettland |
Grebneva — Straße nach Russland Terehova — Straße nach Russland Pātarnieki — Straße nach Weißrussland Silene — Straße nach Weißrussland Daugavpils — Güterbahnhof Rēzekne — Güterbahnhof Liepāja — Hafen Ventspils — Hafen Rīga — Hafen Rīga — Flughafen Rīga Rīga — Lettische Stelle |
Litauen |
Road: Kybartai, Lavoriškės, Medininkai, Panemunė, Šalčininkai Flughafen: Vilnius Hafen: Malkų įlankos, Molo, Pilies Bahn: Kena, Kybartai, Pagėgiai |
Luxemburg |
Centre Douanier, Croix de Gasperich, Luxemburg Administration des Douanes et Accises, Büro Luxemburg — Flughafen, Niederanven |
Ungarn |
Ferihegy — Budapest — Flughafen Záhony — Szabolcs-Szatmár-Bereg — Straße Eperjeske — Szabolcs-Szatmár-Bereg — Bahn Nagylak — Csongrád — Straße Lökösháza — Békés — Bahn Röszke — Csongrád — Straße Kelebia — Bács-Kiskun — Bahn Letenye — Zala — Straße Gyékényes — Somogy — Bahn Mohács — Baranya — Hafen |
Malta |
Malta Freeport, the Malta International Flughafen und Grand Harbour. |
Niederlande |
Alle Häfen, Flughäfen und Grenzkontrollstellen |
Österreich |
HZA Feldkirch, HZA Graz, Nickelsdorf, Spielfeld, HZA Wien, ZA Wels ZA Kledering, ZA Flughafen Wien, HZA Salzburg, ZA Klingenbach/Zweigstelle Sopron, ZA Karawankentunnel, ZA Villach |
Polen |
Bezledy — Warmińsko — Mazurskie — Straße Grenzstelle Kuźnica Białostocka — Podlaskie — Straße Grenzstelle Bobrowniki — Podlaskie — Straße Grenzstelle Koroszczyn — Lubelskie — Straße Grenzstelle Dorohusk — Lubelskie — Straße und Bahn Grenzstelle Gdynia — Pomorskie — Hafen Grenzstelle Gdańsk — Pomorskie — Hafen Grenzstelle Medyka-Przemyśl — Podkarpackie — Bahn Grenzstelle Medyka — Podkarpackie — Straße Grenzstelle Korczowa — Podkarpackie — Straße Grenzstelle Jasionka — Podkarpackie — Flughafen Grenzstelle Szczecin — Zachodnio — Pomorskie — Hafen Grenzstelle Świnoujście — Zachodnio — Pomorskie — Hafen Grenzstelle Kołobrzeg — Zachodnio — Pomorskie — Hafen Grenzstelle |
Portugal |
Lissabon, Leixões |
Slowenien |
Obrežje — Straße border crossing Koper — Hafen border crossing Dobova — Bahn border crossing Brnik (Flughafen) Jelšane (Straße) Ljubljana (Bahn und Straße) Sežana (Bahn und Straße) |
Slowakische Republik |
Vyšné Nemecké — Straße, Čierna nad Tisou — Bahn |
Finnland |
Alle finnischen Zollstellen |
Schweden |
Göteborg, Ystad, Stockholm, Helsingborg, Karlskrona, Karlsham, Landvetter, Arlanda |
Vereinigtes Königreich |
Belfast, Channel Tunnel Terminal, Dover, Felixstowe, Gatwick Flughafen, Goole Grangemouth, Harwich, Heathrow Flughafen, Heysham, Hull, Immingham, Ipswich, King's Lynn, Leith, Liverpool, London (einschl. Tilbury, Thamesport und Sheerness), Manchester Flughafen, Manchester Containerhafen, Manchester (einschl. Ellesmere Hafen), Medway, Middlesborough, Newhaven, Poole, Shoreham, Southampton, Stansted Flughafen. |
3.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 30/19 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 28. Januar 2005
zur Änderung der Entscheidung 2003/71/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 186)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/86/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund des Auftretens der infektiösen Anämie der Salmoniden (ISA) auf den Färöern wurde die Entscheidung 2003/71/EG der Kommission vom 29. Januar 2003 über bestimmte Schutzmaßnahmen hinsichtlich der infektiösen Anämie der Salmoniden auf den Färöern (3) erlassen. |
(2) |
Trotz der von den Färöern getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen wurden im Jahr 2004 weitere ISA-Ausbrüche festgestellt und der Kommission gemeldet. |
(3) |
Die Färöer haben dem Unterausschuss für Veterinärfragen im Rahmen des Abkommens zwischen der EU und den Färöern (4) einen Krisenplan gemäß Artikel 15 der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (5) vorgelegt. Dieser Krisenplan umfasst einen Entfernungsplan gemäß Artikel 6 der Richtlinie 93/53/EWG. Der im September 2004 vorgelegte Krisenplan einschließlich der Impfverfahren und des Entfernungsplans wurde von dem Unterausschuss genehmigt. |
(4) |
Angesichts der Seuchenlage auf den Färöern und der Umsetzung der Bekämpfungsstrategie einschließlich Impfung sollten die Schutzmaßnahmen der Entscheidung 2003/71/EG so lange gelten, wie Impfmaßnahmen durchgeführt werden. Die Impfung wird voraussichtlich im Rahmen der Bekämpfungsstrategie für mindestens zwei Jahre fortgesetzt. |
(5) |
Die Entscheidung 2003/71/EG ist daher zu ändern, um ihre Geltungsdauer zu verlängern. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 6 der Entscheidung 2003/71/EG wird das Datum „31. Januar 2005“ durch das Datum „31. Januar 2007“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. Januar 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(3) ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 80. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/160/EG (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 65).
(4) ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2.
(5) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
3.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 30/20 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2005
zur Ermächtigung Schwedens, die Erhebungen über den Rinderbestand durch das durch Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte System zu ersetzen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 194)
(Nur der schwedische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/87/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung (1), insbesondere auf Artikel 1 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingeführt. |
(2) |
Durch die Entscheidung 1999/693/EG der Kommission (3) wird die volle Betriebsfähigkeit der schwedischen Datenbank für Rinder anerkannt. |
(3) |
Nach der Richtlinie 93/24/EWG kann den Mitgliedstaaten auf Antrag gestattet werden, anstelle der Erhebung über den Rinderbestand Verwaltungsquellen zu verwenden, sofern die sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden. |
(4) |
Schweden hat zusammen mit seinem Antrag vom 29. Oktober 2003 technische Unterlagen über die Struktur und die Aktualisierung der in Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Datenbank und über die Verfahren zur Berechnung der statistischen Daten vorgelegt. |
(5) |
Insbesondere hat Schweden die Methoden zur Berechnung von statistischen Informationen zu den in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/24/EWG aufgeführten Kategorien vorgeschlagen, die nicht direkt in der in Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Datenbank verfügbar sind. Schweden sollte alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass mit diesen Berechnungsmethoden die Genauigkeit der statistischen Daten gewährleistet wird. |
(6) |
Nach Prüfung des Antrags anhand der von den schwedischen Behörden vorgelegten technischen Unterlagen ist festzustellen, dass dem Antrag stattgegeben werden sollte. |
(7) |
Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (4) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Schweden wird ermächtigt, anstelle der in der Richtlinie 93/24/EWG vorgesehenen Erhebungen über den Rinderbestand das in Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannte System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu verwenden, um alle statistischen Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung der sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Verpflichtungen benötigt werden.
Artikel 2
Wenn das in Artikel 1 genannte System nicht mehr operationell ist oder wenn es anhand seines Inhalts nicht mehr möglich ist, über alle oder einige Rinderkategorien zuverlässige statistische Informationen zu erhalten, setzt Schweden zur Schätzung des Rinderbestands oder der betreffenden Kategorien erneut ein statistisches Erhebungssystem ein.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.
Brüssel, 2. Februar 2005
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(3) ABl. L 273 vom 23.10.1999, S. 14.
(4) ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.
Europäische Zentralbank
3.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 30/21 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 21. Januar 2005
zur Änderung der Leitlinie EZB/2001/3 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem („TARGET“)
(EZB/2005/1)
(2005/88/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 12.1, 14.3, 17, 18 und 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 24. Oktober 2002 nahm der EZB-Rat eine Reihe unterschiedlicher Optionen zur Kenntnis, den Zentralbanken den Anschluss an TARGET auf andere Weise als über das Interlinking-System zu ermöglichen. Darüber hinaus wurde beschlossen, dass gemäß einer dieser Optionen nach dem Beitritt der 10 neuen Mitgliedstaaten zur EU am 1. Mai 2004 deren Zentralbanken im Hinblick auf den Anschluss an TARGET die gleichen Rechte wie den anderen Zentralbanken eingeräumt und die gleichen Pflichten auferlegt werden. Dies hat es erforderlich gemacht, die Leitlinie EZB/2001/3 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem („TARGET“) (1) zu ändern. |
(2) |
Eine weitere kleinere Änderung der Leitlinie EZB/2001/3 ist erforderlich, um der gegenwärtigen Praxis im Hinblick auf den Zugang der Teilnehmer zu TARGET Rechnung zu tragen. |
(3) |
Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der Europäischen Zentralbank (EZB) integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leitlinie EZB/2001/3 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Beschreibung von Target (1) Das „Transeuropäische Automatische Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem“ ist das Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem für den Euro. TARGET besteht aus den nationalen RTGS-Systemen, dem EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus sowie dem Interlinking-System. RTGS-Systeme können sich über das Interlinking-System oder eine bilaterale Verbindung an TARGET anschließen. (2) Die RTGS-Systeme der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten können sich an TARGET anschließen, soweit die betreffenden RTGS-Systeme den gemeinsamen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 3 entsprechen und den Euro neben ihren nationalen Währungen verarbeiten können. Voraussetzung für den Anschluss eines RTGS-Systems eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats an TARGET ist eine Vereinbarung, in der sich die betreffende nationale Zentralbank bereit erklärt, die in dieser Leitlinie genannten Bestimmungen und Verfahren für TARGET (gegebenenfalls mit Spezifikationen und Abänderungen, die in der genannten Vereinbarung enthalten sind) einzuhalten.“ |
3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
Folgender Artikel 4a wird eingefügt: „Artikel 4a Grenzüberschreitende Zahlungen über eine Dienste anbietende NZB Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für grenzüberschreitende Zahlungen, die über eine bilaterale Verbindung ausgeführt werden oder ausgeführt werden sollen.
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6. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Höhere Gewalt Die NZBen/EZB haften nicht für die Nichteinhaltung dieser Leitlinie, soweit und solange ihnen die Erfüllung der sich aus der Leitlinie ergebenden Verpflichtungen unmöglich ist bzw. die Erfüllung ausgesetzt oder aufgeschoben werden muss, weil Ereignisse eintreten, die auf von ihnen nicht zu vertretenden Gründen oder Ursachen beruhen (darunter Ausfälle oder Störungen technischer Anlagen, Naturkatastrophen, Streiks bzw. Arbeitskämpfe). Vorstehendes lässt jedoch die Verantwortung unberührt, ungeachtet der auf höherer Gewalt beruhenden Ereignisse die nach dieser Leitlinie erforderlichen Ausfallverfahren einzurichten, die Verfahren zur Fehlerbehebung gemäß Artikel 4 Buchstabe f) und Artikel 4a Buchstabe d) so weit wie möglich durchzuführen und beim Eintritt solcher Ereignisse alle erdenklichen Bemühungen zur Milderung ihrer Folgen zu unternehmen.“ |
8. |
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Im Fall von Streitigkeiten zwischen den NZBen untereinander bzw. zwischen einer NZB und der EZB bestimmen sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit den über TARGET ausgeführten Zahlungsaufträgen und allen sonstigen, in dieser Leitlinie genannten Angelegenheiten durch: i) die in dieser Leitlinie und ihren Anhängen genannten Bestimmungen und Verfahren sowie ii) bei Streitigkeiten, die grenzüberschreitende Zahlungen betreffen, zusätzlich durch das Recht des Mitgliedstaates, in dem die empfangende NZB/EZB ihren Sitz hat.“ |
9. |
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Leitlinie. |
Artikel 2
Diese Leitlinie tritt am 25. Januar 2005 in Kraft.
Sie gilt ab dem 7. März 2005.
Artikel 3
Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Januar 2005.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 72. Leitlinie zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2004/4 (ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 1).
ANHANG
„ANHANG IV
TARGET-BETRIEBSZEITEN
Für TARGET und somit für die NZBen und nationalen RTGS-Systeme, die an TARGET teilnehmen oder angeschlossen sind, gelten im Hinblick auf die Betriebszeiten die folgenden Bestimmungen.
1. |
Die Bezugszeit für TARGET ist die ‚EZB-Zeit‘, d. h. die Ortszeit am Sitz der EZB. |
2. |
Für TARGET gelten einheitliche Öffnungszeiten von 7.00 bis 18.00 Uhr. |
3. |
Eine Öffnung bereits vor 7.00 Uhr kann nach vorheriger Benachrichtigung der EZB erfolgen:
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4. |
Für (inländische sowie grenzüberschreitende (1)) Kundenzahlungen gilt ein Annahmeschluss, der eine Stunde vor dem normalen Tagesschluss von TARGET liegt. Die verbleibende Zeit wird ausschließlich für (inländische und grenzüberschreitende (2)) Interbankzahlungen zur Liquiditätsübertragung zwischen den Teilnehmern genutzt. Kundenzahlungen sind Zahlungsnachrichten im Format MT100 oder einem entsprechenden nationalen Nachrichtenformat (wobei das Format MT100 für grenzüberschreitende Überweisungen zu verwenden ist). Die Entscheidung über den Annahmeschluss für inländische Zahlungen um 17.00 Uhr wird von der jeweiligen NZB in Abstimmung mit den nationalen Banken getroffen. Darüber hinaus können NZBen weiterhin inländische Kundenzahlungen bearbeiten, die sich um 17.00 Uhr in der Warteschleife befanden.“ |
(1) Der Annahmeschluss für grenzüberschreitende Kundenzahlungen, die von einem Teilnehmer des RTGS-Systems einer angeschlossenen NZB über eine Dienste anbietende NZB übermittelt werden, ist um 16:52 Uhr und 30 Sekunden.
(2) Der Annahmeschluss für grenzüberschreitende Interbankzahlungen, die von einem Teilnehmer des RTGS-Systems einer angeschlossenen NZB über eine Dienste anbietende NZB übermittelt werden, ist um 17:52 Uhr und 30 Sekunden.
Berichtigungen
3.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 30/27 |
Berichtigung des Beschlusses 2005/78/EG, Euratom der Kommission vom 1. Februar 2005 zur Änderung des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom
( Amtsblatt der Europäischen Union L 29 vom 2. Februar 2005 )
Die Veröffentlichung des Beschlusses 2005/78/EG, Euratom ist als null und nichtig anzusehen.