ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 14 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
18.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 14/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 65/2005 DER KOMMISSION
vom 17. Januar 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Januar 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 17. Januar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
111,1 |
204 |
102,9 |
|
999 |
107,0 |
|
0707 00 05 |
052 |
160,2 |
220 |
236,8 |
|
999 |
198,5 |
|
0709 90 70 |
052 |
164,8 |
204 |
195,1 |
|
999 |
180,0 |
|
0805 10 20 |
052 |
59,1 |
204 |
47,8 |
|
220 |
47,2 |
|
448 |
34,9 |
|
999 |
47,3 |
|
0805 20 10 |
204 |
64,3 |
999 |
64,3 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
052 |
72,6 |
204 |
52,9 |
|
400 |
76,3 |
|
464 |
149,6 |
|
624 |
63,6 |
|
999 |
83,0 |
|
0805 50 10 |
052 |
48,0 |
608 |
16,0 |
|
999 |
32,0 |
|
0808 10 80 |
400 |
98,1 |
404 |
101,2 |
|
720 |
71,4 |
|
999 |
90,2 |
|
0808 20 50 |
400 |
92,2 |
999 |
92,2 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
18.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 14/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 66/2005 DER KOMMISSION
vom 17. Januar 2005
über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (3), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 sieht die Möglichkeit vor, Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors zu erteilen. Allerdings müssen die Einfuhren im Rahmen der für jedes Ausfuhrdrittland vorgesehenen Mengen erfolgen. |
(2) |
Die vom 1. bis 10. Januar 2005 eingereichten, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückten Anträge auf Erteilung einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse übersteigen nicht die für diese Staaten verfügbaren Mengen. Es ist daher möglich, Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen auszustellen. |
(3) |
Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. Februar 2005 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 52 100 t beantragt werden können. |
(4) |
Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass mit dieser Verordnung nicht die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (4) beeinträchtigt wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die nachstehenden Mitgliedstaaten stellen am 21. Januar 2005 für Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch mit Ursprung in bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean Einfuhrlizenzen für die nachstehend angegebenen Mengen und Ursprungsländer aus, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:
|
Vereinigtes Königreich:
|
|
Deutschland:
|
Artikel 2
Die Lizenzen können gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 in den ersten zehn Tagen des Monats Februar 2005 für folgende Mengen beantragt werden (ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen):
Botsuana: |
18 466 t, |
Kenia: |
142 t, |
Madagaskar: |
7 579 t, |
Swasiland: |
3 347 t, |
Simbabwe: |
9 100 t, |
Namibia: |
12 400 t. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 21. Januar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Januar 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).
(2) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.
(3) ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).
(4) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
18.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 14/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 67/2005 DER KOMMISSION
vom 17. Januar 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 enthalten die Kriterien für die Festlegung der für die Informations- und/oder Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern in Frage kommenden Märkte und Erzeugnisse. Diese Märkte und Erzeugnisse sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 (2) aufgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 erstellt die Kommission alle zwei Jahre das Verzeichnis der Erzeugnisse und der Märkte gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 4 derselben Verordnung. |
(3) |
Das Verzeichnis der Zielmärkte ist zu überarbeiten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, die Türkei und die Ukraine Ausfuhrmärkte darstellen, die für bestimmte Mitgliedstaaten von besonderem Interesse sind und der Europäischen Gemeinschaft insgesamt ein Exportpotenzial bieten. |
(4) |
Blumen und Pflanzen sind Erzeugnisse, deren Marktgleichgewicht durch Informations- und/oder allgemeine Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern verbessert werden könnte. Daher sind sie in das Verzeichnis der Erzeugnisse aufzunehmen, die für Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern in Frage kommen. |
(5) |
Aufgrund der von Fachleuten eingegangenen Vorschläge ist die Bezugnahme auf Käse und Joghurt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 auf Milcherzeugnisse im Allgemeinen auszudehnen. Angesichts der Empfehlungen von Branchenvertretern ist es angebracht, im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 die Eintragung „Käse und Joghurt“ durch den allgemeineren Begriff „Milcherzeugnisse“ zu ersetzen. |
(6) |
Bei Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) bzw. geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) und bei garantiert traditionellen Spezialitäten (g. t. S.) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3), oder der Verordnung (EG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (4) sowie bei Erzeugnissen aus ökologischem Landbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (5) handelt es sich um hochwertige Erzeugnisse, deren Erzeugung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik besondere Bedeutung eingeräumt wird. Diese Erzeugnisse sind daher in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 aufzunehmen, um zu gewährleisten, dass ihnen alle Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen zugute kommen, die es im Rahmen der Förderungsregelung für Drittländer gibt. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 ist daher entsprechend zu ändern. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses „Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Januar 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 3).
(2) ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 63. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1806/2004 (ABl. L 318 vom 19.10.2004, S. 11).
(3) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2004 (ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 21).
(4) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(5) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission (ABl. L 272 vom 20.8.2004, S. 11).
ANHANG
„ANHANG
1. |
Verzeichnis der Drittlandsmärkte, in denen die Absatzförderungsmaßnahmen durchgeführt werden können:
|
2. |
Verzeichnis der Erzeugnisse, die für Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern in Frage kommen:
|
(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.
18.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 14/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 68/2005 DER KOMMISSION
vom 17. Januar 2005
zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem parboiled Langkornreis B nach bestimmten Drittländern im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 2032/2005 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 die Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung beschließen. Bei Festsetzung dieses Höchstbetrags finden die in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Kriterien Anwendung. Der Zuschlag wird jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt. |
(3) |
Bei der gegenwärtigen Marktlage für den betreffenden Reis ergibt die Anwendung der genannten Kriterien den in Artikel 1 festgelegten Betrag. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem parboiled Langkornreis B nach bestimmten Drittländern wird im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 2032/2005 genannten Ausschreibung anhand der vom 10. bis zum 13. Januar 2005 eingereichten Angebote auf 65,00 EUR/t festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Januar 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
(2) ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 6.
(3) ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).
18.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 14/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 69/2005 DER KOMMISSION
vom 17. Januar 2005
betreffend die abgegebenen Angebote im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 eröffneten Ausschreibung zur Festsetzung der Beihilfe für die Lieferung von geschältem Langkornreis B nach der Insel Réunion
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 der Kommission vom 6. September 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Reis nach der Insel Réunion (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 der Kommission (3) wurde eine Ausschreibung der Subvention bei der Lieferung von Reis nach der Insel Réunion eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 ist die Festsetzung einer Höchstsubvention nicht angezeigt. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die vom 10. bis 13. Januar 2005 im Rahmen der Ausschreibung der Subvention bei der Lieferung von geschältem Langkornreis B des KN-Codes 1006 20 98 nach der Insel Réunion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Januar 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
(2) ABl. L 261 vom 7.9.1989, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1275/2004 (ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 8).
(3) ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 9.
18.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 14/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 70/2005 DER KOMMISSION
vom 17. Januar 2005
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von geschliffenem rund-, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission (3), kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach dem Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem rund, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern vom 10. bis 13. Januar 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Januar 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
(2) ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 3.
(3) ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABL. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).
18.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 14/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 71/2005 DER KOMMISSION
vom 17. Januar 2005
zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a),
in Erwägung nachstehenden Grundes:
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die in einem Zeitraum von zwei Wochen auf einblütige (Standard) Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 anwendbar sind, werden im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2005 in Kraft.
Sie gilt vom 19. Januar bis 1. Februar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Januar 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).
(2) ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).
ANHANG
der Verordnung der Kommission vom 17. Januar 2005 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen
(EUR/100 Stück) |
||||
19. Januar bis 1. Februar 2005 |
||||
Gemeinschaftlicher Erzeugerpreis |
Einblütige Nelken (Standard) |
Mehrblütige Nelken (Spray) |
Großblütige Rosen |
Kleinblütige Rosen |
|
16,76 |
12,03 |
34,26 |
16,96 |
Gemeinschaftlicher Einfuhrpreis |
Einblütige Nelken (Standard) |
Mehrblütige Nelken (Spray) |
Großblütige Rosen |
Kleinblütige Rosen |
Israel |
— |
— |
— |
— |
Marokko |
— |
— |
— |
— |
Zypern |
— |
— |
— |
— |
Jordanien |
— |
— |
— |
— |
Westjordanland und Gazastreifen |
13,83 |
— |
— |
— |
18.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 14/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 72/2005 DER KOMMISSION
vom 17. Januar 2005
zur Aussetzung des bei der Einfuhr von einblütigen (Standard) Nelken mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen zu erhebenden Präferenzzolls und Wiedereinführung des Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, aus Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 wurden die Durchführungsbestimmungen für einen Präferenzzoll festgelegt, der im Rahmen eines jährlich zu eröffnenden Zollkontingents für die Einfuhr von frischen Schnittblumen in die Gemeinschaft auf großblütige Rosen, kleinblütige Rosen, einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray) Nelken zu erheben ist. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates (2) betrifft die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Blüten und Blütenknospen, geschnitten, frisch, mit Ursprung in Zypern, Ägypten, Israel, Malta, Marokko, Westjordanland und im Gazastreifen. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 71/2005 der Kommission (3) wurden zur Anwendung dieser Regelung die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen festgesetzt. |
(4) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission (4) wurden die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen erlassen. |
(5) |
Gemäß den in Übereinstimmung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 4088/87 und (EWG) Nr. 700/88 getroffenen Feststellungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 für die Aussetzung des Präferenzzolls für einblütige (Standard) Nelken mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen erfüllt sind, und ist der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs wieder einzuführen. |
(6) |
Das Kontingent der genannten Erzeugnisse ist im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 anwendbar. Die Aussetzung des Präferenzzolls und die Wiedereinführung des Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs gelten deshalb bis zum Ende dieses Zeitraums. |
(7) |
Die Kommission trifft diese Maßnahmen im Zwischenzeitraum zweier Sitzungen des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der mit der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgesetzte, bei der Einfuhr von einblütigen (Standard) Nelken (KN-Code ex 0603 10 20) mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen zu erhebende Präferenzzoll wird ausgesetzt und der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs wieder eingeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Januar 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).
(2) ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2256/2004 (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 24).
(3) Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.
(4) ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).
18.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 14/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2005 DER KOMMISSION
vom 17. Januar 2005
zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 18. Januar 2005 geltenden Zölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die im Sektor Getreide geltenden Zölle sind festgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 64/2005 der Kommission (3). |
(2) |
Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 5 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 64/2005 festgesetzten Zölle anzupassen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 64/2005 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Januar 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78.
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).
(3) ABl. L 13 vom 15.1.2005, S. 21.
ANHANG I
Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 18. Januar 2005 geltenden Zölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
Hartweizen hoher Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
6,41 |
|
1001 90 91 |
Weichweizen, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 00 00 |
Roggen |
38,09 |
1005 10 90 |
Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
56,20 |
1005 90 00 |
Mais, anderer als zur Aussaat (2) |
56,20 |
1007 00 90 |
Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
38,09 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile
14.1.2005
1. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum: Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 29,98 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: — EUR/t. |
3. |
|
(1) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(2) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(3) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
18.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 14/18 |
RICHTLINIE 2004/117/EG DES RATES
vom 22. Dezember 2004
zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG hinsichtlich der amtlich überwachten Prüfungen und der Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (3), der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (4), der Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (5), der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (6) und der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (7) kann Saatgut nur amtlich anerkannt werden, wenn die Anerkennungsbedingungen im Rahmen amtlicher Prüfungen von Saatgutproben, die zum Zwecke der Saatgutprüfung amtlich gezogen wurden, festgelegt worden sind. |
(2) |
Die Entscheidung 98/320/EG der Kommission vom 27. April 1998 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates (8) sieht auf Gemeinschaftsebene die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs vor, um festzustellen, ob die Saatgutprobenahme und die Saatgutprüfung unter amtlicher Aufsicht eine bessere Alternative zu den Verfahren der amtlichen Saatgutanerkennung darstellen, ohne dass damit ein nennenswerter Rückgang der Saatgutqualität verbunden wäre. |
(3) |
Der Versuch hat gezeigt, dass die Verfahren für die amtliche Saatgutanerkennung unter bestimmten Bedingungen ohne nennenswerten Rückgang der Saatgutqualität — im Vergleich zu der mit dem System amtlicher Saatgutprobenahmen und Saatgutprüfungen erzielten Qualität — vereinfacht werden könnten. Daher ist es angezeigt, diese vereinfachten Verfahren langfristig anzuwenden und auf Gemüsekulturen auszudehnen. |
(4) |
Die Richtlinie 98/96/EG des Rates (9) zur Änderung u. a. der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG hinsichtlich nichtamtlicher Feldbesichtigung enthält Vorschriften für Anerkennungsverfahren für amtlich überwachte Feldbesichtigungen. Eine umfassende Prüfung dieser Verfahren hat gezeigt, dass solche Feldbesichtigungen auf alle Kulturen zur Gewinnung von zertifiziertem Saatgut ausgedehnt werden sollten. Die Prüfung hat ferner ergeben, dass der Anteil der zur amtlichen Anerkennung angemeldeten Flächen, die von amtlichen Inspektoren kontrolliert und inspiziert werden müssen, verringert werden sollte. |
(5) |
Die Richtlinie 2002/54/EG sollte an die anderen Saatgutrichtlinien hinsichtlich der Möglichkeit angeglichen werden, für Mitgliedstaaten, in denen der Betarübenanbau und der Verkehr mit Betarübensaatgut von minimaler wirtschaftlicher Bedeutung sind, Ausnahmen vorzusehen. |
(6) |
Der Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Gleichstellungsregelung für in Drittländern geerntetes Saatgut ist zurzeit auf bestimmte Saatgutkategorien begrenzt. Insbesondere angesichts der Entwicklungen auf internationaler Ebene sollte die Gleichstellungsregelung auf alle Arten von Saatgut ausgedehnt werden, das die Bedingungen in Bezug auf die Saatguteigenschaften, die Prüfungsbedingungen, die Kennzeichnungs- und Verschlussbedingungen gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG erfüllt. |
(7) |
Die Entscheidung 98/320/EG tritt am 27. April 2005 außer Kraft. Es ist daher angezeigt, die Gemeinschaftsvorschriften für den Verkehr mit Saatgut gemäß der genannten Entscheidung beizubehalten, bis die neuen Bestimmungen Anwendung finden. |
(8) |
Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bei der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt Ca Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt Cb Buchstabe d) und Absatz 1 Abschnitt D Buchstabe c) müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
|
3. |
Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird gestrichen. |
4. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass in Drittländern geerntetes Futterpflanzensaatgut auf Antrag amtlich anerkannt wird, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
|
6. |
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
|
Artikel 2
Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bei der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt Ca Buchstabe c), Absatz 1 Abschnitt D Nummer 1 Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe b), Absatz 1 Abschnitt D Nummer 3 Buchstabe c), Absatz 1 Abschnitt E Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe d) und Absatz 1 Abschnitt G Buchstabe d) müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
|
3. |
Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird gestrichen. |
4. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass in Drittländern geerntetes Getreidesaatgut auf Antrag amtlich anerkannt wird, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
|
6. |
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
|
Artikel 3
Die Richtlinie 2002/54/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bei der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe c), Ziffer iv) und Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer iv) müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
|
3. |
Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird gestrichen. |
4. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass in Drittländern geerntetes Betarübensaatgut auf Antrag amtlich anerkannt wird, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
|
6. |
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
|
7. |
Nach Artikel 30 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 30a Nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren kann ein Mitgliedstaat auf Antrag ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 20 befreit werden, sofern der Betarübenanbau und der Verkehr mit Betarübensaatgut in seinem Hoheitsgebiet von minimaler wirtschaftlicher Bedeutung sind.“ |
Artikel 4
Die Richtlinie 2002/57/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Bei der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 1 Ziffer ii), Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 2 Ziffer iii), Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe h) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe i) Ziffer iv) und Absatz 1 Buchstabe j) Ziffer iii) müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
|
3. |
Artikel 2 Absatz 6 Unterabsatz 2 wird gestrichen. |
4. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass in Drittländern geerntetes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf Antrag amtlich anerkannt wird, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
|
6. |
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
|
Artikel 5
Die Richtlinie 2002/55/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Folgender Absatz wird angefügt: „(4) Bei der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe c), Ziffer iv) und Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer iv) müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
|
3. |
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 6
In Artikel 4 der Entscheidung 98/320/EG wird das Datum „27. April 2005“ durch das Datum „30. September 2005“ ersetzt.
Artikel 7
Die Kommission legt bis zum 1. Oktober 2010 eine detaillierte Auswertung der Vereinfachung durch die mit dieser Richtlinie eingeführten Anerkennungsverfahren vor. Diese Auswertung berücksichtigt insbesondere die Leistungsfähigkeit der Überwachungssysteme im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die Qualität des Saatguts.
Artikel 8
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. Oktober 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 9
Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 10
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. VEERMAN
(1) Stellungnahme vom 17. November 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 15. September 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/55/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 18).
(4) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).
(5) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.
(6) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).
(7) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.
(8) ABl. L 140 vom 12.5.1998, S. 14. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/626/EG (ABl. L 283 vom 2.9.2004, S. 16).
(9) ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27.