ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 13

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
15. Januar 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 52/2005 der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 53/2005 der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der besonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit Getreideerzeugnissen und Trockenfutter und zur Erstellung der vorläufigen Bedarfsschätzung

3

 

 

Verodnung (EG) Nr. 54/2005 der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Rohreis aus Beständen der französischen Interventionsstelle

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 55/2004 der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Rohreis aus Beständen der italienischen Interventionsstelle

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 56/2005 der Kommission vom 14. Januar 2005 bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung nach Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 74. Einzelausschreibung

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 57/2005 der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 10. Teilausschreibung

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 58/2005 der Kommission vom 14. Januar 2005 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Pilzkonserven für die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 eingereichten Lizenzanträge

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 59/2005 der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 155. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 60/2005 der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 327. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 61/2005 der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 11. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 62/2005 der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 155. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 63/2005 der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch für das Quartal vom 1. März bis 31. Mai 2005

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 64/2005 der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Festsetzung der ab dem 16. Januar 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

21

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

15.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 52/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

103,7

204

102,9

999

103,3

0707 00 05

052

146,7

220

236,8

999

191,8

0709 90 70

052

140,0

204

203,2

999

171,6

0805 10 20

052

50,2

204

51,5

220

49,2

448

33,8

999

46,2

0805 20 10

204

72,0

999

72,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

73,6

204

52,3

400

77,2

464

149,6

624

76,6

999

85,9

0805 50 10

052

51,8

608

16,0

999

33,9

0808 10 80

400

104,0

404

111,8

720

65,7

999

93,8

0808 20 50

400

99,6

999

99,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


15.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 53/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der besonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit Getreideerzeugnissen und Trockenfutter und zur Erstellung der vorläufigen Bedarfsschätzung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 der Kommission (2) sind die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 hinsichtlich der besonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und in Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 die Höhe der diesbezüglichen Beihilfen festgelegt worden.

(2)

In Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 (3) die vorläufige Bedarfsschätzung für Getreideerzeugnisse und Trockenfutter erstellt worden.

(3)

Diese Bedarfsschätzung ist für das Jahr 2005 zu erstellen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 3175/94 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsausschüsse für die betreffenden Sektoren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2002 (ABl. L 276 vom 12.10.2002, S. 22).

(3)  ABl. L 335 vom 23.12.1994, S. 54. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 205/2004 (ABl. L 34 vom 6.2.2004, S. 31).


ANHANG

„ANHANG

Vorläufige Schätzung des Bedarfs der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres an Getreideerzeugnissen und Trockenfutter für das Jahr 2005

(in Tonnen)

Menge

2005

Getreideerzeugnisse und Trockenfutter mit Ursprung in der Gemeinschaft

KN-Code

Inseln der Gruppe A

Inseln der Gruppe B

Körnergetreide

1001, 1002, 1003, 1004 und 1005

9 000

70 000

Gerste mit Ursprung auf Limnos

1003

3 000

Weizenmehl

1101 und 1102

11 000

38 000

Verarbeitungsrückstände und -reste

2302 bis 2308

9 000

53 000

Zubereitungen der zur Verfütterung verwendeten Arten

2309 20

2 000

17 000

Luzerne und künstlich getrocknetes, wärmegetrocknetes und anders getrocknetes Futter

1214 10 00

1214 90 91

1214 90 99

2 000

7 000

Baumwollsamen

1207 20 90

1 000

3 000

Insgesamt

34 000

188 000

Summe

225 000

Die Inselgruppen A und B sind in den Anhängen I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 definiert.“


15.1.2005   

DE

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L 13/5


VERODNUNG (EG) Nr. 54/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Rohreis aus Beständen der französischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 der Kommission (2) sind das Verfahren und die Bedingungen für die Abgabe von Rohreis durch die Interventionsstellen festgelegt worden.

(2)

Die derzeit von der französischen Interventionsstelle gelagerte Menge Rohreis ist sehr umfangreich und die Lagerzeit sehr lang. Aus diesem Grunde sollte eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von rund 4 288 Tonnen Rohreis aus Beständen dieser Interventionsstelle eröffnet werden.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die französische Interventionsstelle führt zu den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen Rohreis aus ihren Beständen durch.

Artikel 2

(1)   Die Angebotsfrist für die erste Teilausschreibung läuft am 26. Januar 2005 aus.

(2)   Die Angebotsfrist für die letzte Teilausschreibung läuft am 30. März 2005 aus.

(3)   Die Angebote sind bei der französischen Interventionsstelle zu hinterlegen:

ONIC

Service „Intervention“

21, avenue Bosquet

F-75341 Paris Cedex 07

Fax: (33) 144 18 20 08

Artikel 3

Abweichend von Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 teilt die französische Interventionsstelle der Kommission spätestens am Dienstag der Woche nach Ablauf der Angebotsfrist die Menge und die Durchschnittspreise der jeweils verkauften Partien, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Gruppen, mit.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 9 vom 12.1.1991, S. 15.


ANHANG

Gruppen

1

Menge (ca.)

4 288 t

Erntejahre

2002

Reissorten

Ariete


15.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 55/2004 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Rohreis aus Beständen der italienischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 der Kommission (2) sind das Verfahren und die Bedingungen für die Abgabe von Rohreis durch die Interventionsstellen festgelegt worden.

(2)

Die derzeit von der italienischen Interventionsstelle gelagerte Menge Rohreis ist sehr umfangreich und die Lagerzeit sehr lang. Aus diesem Grunde sollte eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von rund 20 397 Tonnen Rohreis aus Beständen dieser Interventionsstelle eröffnet werden.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die italienische Interventionsstelle führt zu den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen Rohreis aus ihren Beständen durch.

Artikel 2

(1)   Die Angebotsfrist für die erste Teilausschreibung läuft am 26. Januar 2005 aus.

(2)   Die Angebotsfrist für die letzte Teilausschreibung läuft am 30. März 2005 aus.

(3)   Die Angebote sind bei der italienischen Interventionsstelle zu hinterlegen:

Ente Nazionale Risi (ENR)

Piazza Pio XI, 1

I-20123 Milano

Telefon: (39) 02 885 51 11

Fax: (39) 02 86 13 72

Artikel 3

Abweichend von Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 teilt die italienische Interventionsstelle der Kommission spätestens am Dienstag der Woche nach Ablauf der Angebotsfrist die Menge und die Durchschnittspreise der jeweils verkauften Partien, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Gruppen, mit.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 9 vom 12.1.1991, S. 15.


ANHANG

Gruppen

1

Menge (ca.)

20 397 t

Erntejahre

1999

Reissorten

alle


15.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 56/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2005

bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung nach Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 74. Einzelausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (2), führen die Interventionsstellen für bestimmte, in ihrem Besitz befindliche Magermilchpulvermengen ein Dauerausschreibungsverfahren durch.

(2)

Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 ist aufgrund der zu jeder Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festzusetzen oder die Ausschreibung aufzuheben.

(3)

Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN

Artikel 1

Der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 74. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 11. Januar 2005 abgelaufen ist, wird nicht stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


15.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 57/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2005

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 10. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (2) haben die Interventionsstellen bestimmte in ihrem Besitz befindliche Mengen von Magermilchpulver im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf bereitgestellt.

(2)

Gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird unter Berücksichtigung der für jede Teilausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festgesetzt oder es wird beschlossen, keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist ein Mindestverkaufspreis festzusetzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 10. Teilausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001, für die die Angebotsfrist am 11. Januar 2005 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für Magermilchpulver auf 201,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


15.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 58/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2005

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Pilzkonserven für die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 eingereichten Lizenzanträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die die traditionellen Einführer und die neuen Einführer vom 3. bis 10. Januar 2005 gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 Lizenzanträge gestellt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China.

(2)

Daher ist festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission am 11. und am 12. Januar 2005 übermittelten Anträgen stattgegeben werden kann, und es sind die Zeitpunkte, bis zu denen die Lizenzerteilung ausgesetzt werden muss, je nach Einführerkategorie und Ursprung der Erzeugnisse festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die vom 3. bis 10. Januar 2005 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 gestellten und der Kommission am 11. und am 12. Januar 2005 übermittelten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Für die betreffende Einführerkategorie und den betreffenden Ursprung werden die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) 1864/2004 nach dem 10. Januar 2005 und vor dem in Anhang II genannten Zeitpunkt gestellten Einfuhrlizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 abgelehnt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 30.


ANHANG I

Ursprung der Erzeugnisse

Zuteilungsprozentsätze

Bulgarien

Rumänien

China

Andere Drittländer als Bulgarien, Rumänien und China

traditionelle Einführer (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004)

100 %

88,10 %

100 %

neue Einführer (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004)

6,67 %

„—“

:

Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


ANHANG II

Ursprung der Erzeugnisse

Zeitpunkt

Bulgarien

Rumänien

China

Andere Drittländer als Bulgarien, Rumänien und China

traditionelle Einführer (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004)

1.7.2005

1.7.2005

1.1.2006

1.7.2005

neue Einführer (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004)

1.1.2006

1.7.2005


15.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 59/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2005

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 155. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 155. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 155. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

208

212

Butterfett

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

73

73

Butterfett


15.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 60/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2005

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 327. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 6 derselben Verordnung wird aufgrund der je Sonderausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt, oder es wird der Ausschreibung nicht stattgegeben. Die Bestimmungssicherheit muss entsprechend festgesetzt werden.

(2)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Bestimmungssicherheit festzulegen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 durchzuführende 327. Sonderausschreibung werden der Höchstbetrag der Beihilfe und die Bestimmungssicherheit wie folgt festgesetzt:

Höchstbetrag der Beihilfe:

67 EUR/100 kg,

Bestimmungssicherheit:

74 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


15.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 61/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2005

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 11. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 11. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 11. Januar 2005 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 270 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


15.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 62/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2005

zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 155. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die 155. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Beihilfehöchstbeträge sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2)   Für die folgenden Erzeugnisse wird der Ausschreibung nicht stattgegeben:

Butter ≥ 82 % mit Indikatoren, Formel B,

Butterfett ohne Indikatoren, Formel B.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 155. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

57

53

53

Butter < 82 %

55,1

51,8

Butterfett

68,5

64,5

68

Rahm

 

 

26

22

Verarbeitungssicherheit

Butter

63

Butterfett

75

75

Rahm

29


15.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 63/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2005

zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch für das Quartal vom 1. März bis 31. Mai 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer am 10. und 11. Januar 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 Lizenzanträge gestellt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China und in allen Drittländern außer China und Argentinien.

(2)

Die Mengen, für die die neuen Einführer am 10. und 11. Januar 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 Lizenzanträge gestellt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in allen anderen Drittländern als China und Argentinien.

(3)

Daher ist festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission am 13. Januar 2005 übermittelten Anträgen stattgegeben werden kann, und es sind die Zeitpunkte, bis zu denen die Lizenzerteilung ausgesetzt werden muss, je nach Einführerkategorie und Ursprung der Erzeugnisse festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die am 10. und 11. Januar 2005 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 gestellten und der Kommission am 13. Januar 2005 übermittelten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Für die betreffende Einführerkategorie und den betreffenden Ursprung werden die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 nach dem 11. Januar 2005 und vor dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Zeitpunkt gestellten Einfuhrlizenzanträge, die sich auf das Quartal vom 1. März 2005 bis 31. Mai 2005 beziehen, abgelehnt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 537/2004 (ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 9).


ANHANG I

Ursprung der Erzeugnisse

Zuteilungsprozentsätze

China

Andere Drittländer als China und Argentinien

Argentinien

traditionelle Einführer

(Artikel 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 565/2002)

13,013 %

93,943 %

100,000 %

neue Einführer

(Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 565/2002)

0,725 %

18,642 %

4,414 %

„X“

:

Für diesen Ursprung gibt es kein Kontingent für das betreffende Quartal.

„—“

:

Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


ANHANG II

Ursprung der Erzeugnisse

Zeitpunkt

China

Andere Drittländer als China und Argentinien

Argentinien

traditionelle Einführer

(Artikel 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 565/2002)

31.5.2005

31.5.2005

neue Einführer

(Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 565/2002)

31.5.2005

31.5.2005

11.4.2005


15.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 64/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2005

zur Festsetzung der ab dem 16. Januar 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 16. Januar 2005 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

15,93

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

38,09

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

56,20

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

56,20

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

38,09


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 30.12.2004—14.1.2005

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2 (14 %)

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

109,23 (3)

60,48

143,83

133,83

113,83

91,68

Golf-Prämie (EUR/t)

41,99

13,08

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 29,41 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: — EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).