ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 8

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
12. Januar 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2004

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 32/2005 der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 33/2005 der Kommission vom 10. Januar 2005 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Indien (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

9

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2005/16/EG:Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2003/631/EG des Rates vom 25. August 2003 zur Annahme von Maßnahmen betreffend Liberia gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in einem besonders dringenden Fall

12

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

12.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/1


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 31/2005 DES RATES

vom 20. Dezember 2004

zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2004

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 65a, 82 und die Anhänge VII, XI und XIII des Statuts sowie Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64 und Artikel 92 der Beschäftigungsbedingungen

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird das Datum des 1. Juli 2003 in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts durch das Datum des 1. Juli 2004 ersetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

1.7.2004

Dienstaltersstufe

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

16

14 926,62

15 553,86

16 207,45

 

 

15

13 192,64

13 747,01

14 324,68

14 723,21

14 926,62

14

11 660,09

12 150,06

12 660,62

13 012,86

13 192,64

13

10 305,57

10 738,63

11 189,88

11 501,20

11 660,09

12

9 108,40

9 491,15

9 889,98

10 165,14

10 305,57

11

8 050,31

8 388,59

8 741,09

8 984,28

9 108,40

10

7 115,13

7 414,12

7 725,67

7 940,61

8 050,31

9

6 288,58

6 552,84

6 828,20

7 018,17

7 115,13

8

5 558,06

5 791,62

6 034,99

6 202,89

6 288,58

7

4 912,40

5 118,82

5 333,92

5 482,32

5 558,06

6

4 341,74

4 524,18

4 714,29

4 845,45

4 912,40

5

3 837,37

3 998,62

4 166,65

4 282,57

4 341,74

4

3 391,59

3 534,11

3 682,62

3 785,08

3 837,37

3

2 997,60

3 123,57

3 254,82

3 345,38

3 391,59

2

2 649,38

2 760,71

2 876,72

2 956,75

2 997,60

1

2 341,61

2 440,01

2 542,54

2 613,28

2 649,38

Artikel 3

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 gelten für die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 gelten für die Ruhegehälter gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 4 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Mai 2005 gelten für die Ruhegehälter gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 5 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten:

Land/Dienstort

Dienstbezüge

1.7.2004

Überweisungen

1.1.2005

Ruhegehälter

1.7.2004

Ruhegehälter

1.5.2005

Tschech. Republik

87,1

74,8

100,0

100,0

Dänemark

136,7

131,6

135,7

134,7

Deutschland

101,2

102,0

101,4

101,5

Bonn

96,2

 

 

 

Karlsruhe

95,4

 

 

 

München

107,3

 

 

 

Estland

79,5

76,1

100,0

100,0

Griechenland

93,5

92,5

100,0

100,0

Spanien

100,6

95,5

100,0

100,0

Frankreich

120,2

106,9

117,5

114,9

Irland

122,3

115,6

121,0

119,6

Italien

109,8

106,0

109,0

108,3

Varese

100,6

 

 

 

Zypern

90,4

94,0

100,0

100,0

Lettland

77,9

74,5

100,0

100,0

Litauen

78,6

75,2

100,0

100,0

Ungarn

88,3

70,8

100,0

100,0

Malta

89,9

83,8

100,0

100,0

Niederlande

110,5

103,6

109,1

107,7

Österreich

108,0

108,0

108,0

108,0

Polen

72,0

65,0

100,0

100,0

Portugal

91,8

91,4

100,0

100,0

Slowenien

84,4

81,3

100,0

100,0

Slowakien

90,9

79,5

100,0

100,0

Finnland

119,4

114,4

118,4

117,4

Schweden

117,4

111,0

116,1

114,8

Vereinigtes Königreich

142,7

116,5

137,5

132,2

Culham

115,4

 

 

 

Artikel 4

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a des Statuts auf 804,36 EUR bzw. für allein Erziehende auf 1 072,48 EUR festgesetzt.

Artikel 5

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 150,44 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 328,73 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 223,05 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 80,30 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII auf 445,88 EUR festgesetzt.

Artikel 6

Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wird die Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 des Anhangs VII des Statuts wie folgt angepasst:

0 EUR pro km für eine Entfernung von

0 bis 200 km,

0,3343 EUR pro km für eine Entfernung von

201 bis 1 000 km,

0,5572 EUR pro km für eine Entfernung von

1 001 bis 2 000 km,

0,3343 EUR pro km für eine Entfernung von

2 001 bis 3 000 km,

0,1114 EUR pro km für eine Entfernung von

3 001 bis 4 000 km,

0,0536 EUR pro km für eine Entfernung von

4 001 bis 10 000 km,

0 EUR pro km für eine Entfernung von mehr als

10 000 km.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von

167,16 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort,

334,31 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

Artikel 7

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts festgesetzt auf:

34,55 EUR im Fall von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

27,86 EUR im Fall von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 8

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

983,69 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

584,90 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

Artikel 9

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 179,72 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2 359,44 EUR und der Pauschalabschlag auf 1 072,48 EUR.

Artikel 10

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

1.7.2004

 

Klasse

Kategorie

Gruppe

1

2

3

4

A

I

6 012,49

6 757,25

7 502,01

8 246,77

II

4 363,77

4 788,99

5 214,21

5 639,43

III

3 667,06

3 830,41

3 993,76

4 157,11

B

IV

3 522,70

3 867,56

4 212,42

4 557,28

V

2 767,02

2 949,42

3 131,82

3 314,22

C

VI

2 631,63

2 786,56

2 941,49

3 096,42

VII

2 355,40

2 435,55

2 515,70

2 595,85

D

VIII

2 128,92

2 254,30

2 379,68

2 505,06

IX

2 050,23

2 078,79

2 107,35

2 135,91

Artikel 11

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

Funktionsgruppe

1.7.2004

Dienstaltersstufe

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

IV

18

5 145,58

5 252,59

5 361,82

5 473,32

5 587,15

5 703,33

5 821,94

17

4 547,80

4 642,37

4 738,91

4 837,46

4 938,06

5 040,75

5 145,58

16

4 019,46

4 103,05

4 188,37

4 275,48

4 364,39

4 455,15

4 547,80

15

3 552,50

3 626,38

3 701,79

3 778,78

3 857,36

3 937,57

4 019,46

14

3 139,79

3 205,09

3 271,74

3 339,78

3 409,23

3 480,13

3 552,50

13

2 775,03

2 832,74

2 891,65

2 951,78

3 013,17

3 075,83

3 139,79

III

12

3 552,45

3 626,32

3 701,73

3 778,70

3 857,28

3 937,49

4 019,37

11

3 139,77

3 205,06

3 271,71

3 339,74

3 409,19

3 480,08

3 552,45

10

2 775,03

2 832,73

2 891,64

2 951,77

3 013,15

3 075,81

3 139,77

9

2 452,66

2 503,66

2 555,72

2 608,87

2 663,12

2 718,50

2 775,03

8

2 167,74

2 212,82

2 258,83

2 305,80

2 353,75

2 402,70

2 452,66

II

7

2 452,60

2 503,61

2 555,68

2 608,84

2 663,10

2 718,49

2 775,03

6

2 167,62

2 212,71

2 258,73

2 305,71

2 353,67

2 402,62

2 452,60

5

1 915,77

1 955,61

1 996,29

2 037,81

2 080,19

2 123,46

2 167,62

4

1 693,17

1 728,39

1 764,34

1 801,03

1 838,49

1 876,73

1 915,77

I

3

2 085,85

2 129,14

2 173,33

2 218,43

2 264,47

2 311,47

2 359,44

2

1 843,98

1 882,25

1 921,31

1 961,19

2 001,89

2 043,44

2 085,85

1

1 630,16

1 663,99

1 698,53

1 733,78

1 769,76

1 806,49

1 843,98

Artikel 12

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

739,90 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

438,67 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

Artikel 13

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf 884,79 EUR, die Obergrenze auf 1 769,58 EUR und der Pauschalabschlag auf 804,36 EUR.

Artikel 14

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates (3) vorgesehen sind, auf 337,16 EUR, 508,90 EUR, 556,42 EUR und 758,58 EUR festgesetzt.

Artikel 15

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates (4) vorgesehenen Beträge der Koeffizient 4,867 097 angewandt.

Artikel 16

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird die Tabelle der anwendbaren Beträge gemäß Artikel 8 des Anhangs XIII des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

1.7.2004

Dienstaltersstufe

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

8

16

14 926,62

15 553,86

16 207,45

16 207,45

16 207,45

16 207,45

 

 

15

13 192,64

13 747,01

14 324,68

14 723,21

14 926,62

15 553,86

 

 

14

11 660,09

12 150,06

12 660,62

13 012,86

13 192,64

13 747,01

14 324,68

14 926,62

13

10 305,57

10 738,63

11 189,88

11 501,20

11 660,09

 

 

 

12

9 108,40

9 491,15

9 889,98

10 165,14

10 305,57

10 738,63

11 189,88

11 660,09

11

8 050,31

8 388,59

8 741,09

8 984,28

9 108,40

9 491,15

9 889,98

10 305,57

10

7 115,13

7 414,12

7 725,67

7 940,61

8 050,31

8 388,59

8 741,09

9 108,40

9

6 288,58

6 552,84

6 828,20

7 018,17

7 115,13

 

 

 

8

5 558,06

5 791,62

6 034,99

6 202,89

6 288,58

6 552,84

6 828,20

7 115,13

7

4 912,40

5 118,82

5 333,92

5 482,32

5 558,06

5 791,62

6 034,99

6 288,58

6

4 341,74

4 524,18

4 714,29

4 845,45

4 912,40

5 118,82

5 333,92

5 558,06

5

3 837,37

3 998,62

4 166,65

4 282,57

4 341,74

4 524,18

4 714,29

4 912,40

4

3 391,59

3 534,11

3 682,62

3 785,08

3 837,37

3 998,62

4 166,65

4 341,74

3

2 997,60

3 123,57

3 254,82

3 345,38

3 391,59

3 534,11

3 682,62

3 837,37

2

2 649,38

2 760,71

2 876,72

2 956,75

2 997,60

3 123,57

3 254,82

3 391,59

1

2 341,61

2 440,01

2 542,54

2 613,28

2 649,38

 

 

 

Artikel 17

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 werden die Beträge der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 14 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt festgesetzt:

 

1.7.2004—31.12.2004: 262,79

 

1.1.2005—31.12.2005: 275,97

 

1.1.2006—31.12.2006: 289,16

 

1.1.2007—31.12.2007: 302,35

 

1.1.2008—31.12.2008: 315,53.

Artikel 18

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 werden die Beträge der Erziehungszulage gemäß Artikel 15 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt festgesetzt:

 

1.7.2004—31.8.2005: 16,06

 

1.9.2005—31.8.2006: 32,12

 

1.9.2006—31.8.2007: 48,17

 

1.9.2007—31.8.2008: 64,24.

Artikel 19

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird zur Anwendung von Artikel 18 des Anhangs XIII des Statuts der Betrag der Pauschalzulage gemäß Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts festgesetzt auf

monatlich 116,32 EUR für Beamte der Besoldungsgruppe C 4 oder C 5,

monatlich 178,34 EUR für Beamte der Besoldungsgruppe C 1, C 2 oder C 3.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. VAN GEEL


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.

(3)  Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1750/2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 15).


12.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 32/2005 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

105,3

204

102,4

999

103,9

0707 00 05

052

112,6

999

112,6

0709 90 70

052

114,3

204

158,0

999

136,2

0805 10 20

052

49,1

204

52,5

220

41,7

448

34,6

999

44,5

0805 20 10

204

72,6

999

72,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

69,0

204

51,9

400

79,3

624

60,0

999

65,1

0805 50 10

052

44,4

999

44,4

0808 10 80

400

111,5

404

101,2

720

58,5

999

90,4

0808 20 50

400

95,6

999

95,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


12.1.2005   

DE

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L 8/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 33/2005 DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2005

zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Indien (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG AUF EINLEITUNG EINER ÜBERPRÜFUNG

(1)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Gestellt wurde der Antrag von South Asian Petrochem Limited (nachstehend „Antragsteller“ genannt), einem ausführenden Hersteller in Indien (nachstehend „betroffenes Land“ genannt).

B.   WARE

(2)

Die Überprüfung betrifft Polyethylenterephthalat mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 oder mehr gemäß DIN 53728 mit Ursprung in Indien (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), das normalerweise dem KN-Code 3907 60 20 zugewiesen wird. Dieser KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(3)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates (2) eingeführt wurden, gemäß der für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in unter anderem Indien in die Gemeinschaft, darunter auch die vom Antragsteller hergestellten Einfuhren, ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 181,7 EUR/Tonne gilt, außer für die Einfuhren von mehreren, ausdrücklich genannten Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten.

D.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(4)

Der Antragsteller macht geltend, dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützen, d. h. in dem Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 (nachstehend „ursprünglicher Untersuchungszeitraum“ genannt) nicht in die Gemeinschaft ausführte und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der betroffenen Ware, die den vorgenannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden ist.

(5)

Ferner macht er geltend, dass er mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums begonnen hat.

E.   VERFAHREN

(6)

Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden über den vorgenannten Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(7)

Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausreichen, um die Einleitung einer Überprüfung für neue Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen zwecks Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne für den Antragsteller sowie — bei Vorliegen von Dumping — des Zollsatzes, der für dessen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gelten sollte.

a)

Fragebogen

Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen zusenden, um die für die Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

b)

Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

F.   AUSSERKRAFTSETZUNG DES ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(8)

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollten diese Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, um zu gewährleisten, dass der Antidumpingzoll rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung an erhoben werden kann, wenn die Überprüfung zu der Feststellung von Dumping bei dem Antragsteller führt. In diesem Stadium des Verfahrens kann der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld nicht angegeben werden.

G.   FRISTEN

(9)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

sich die interessierten Parteien bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den unter Randnummer 7 Buchstabe a) genannten Fragebogen beantworten und sonstige Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

die interessierten Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

H.   NICHTMITARBEIT

(10)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(11)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 eingeleitet, um festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 oder mehr gemäß DIN 53728 des KN-Codes 3907 60 20 mit Ursprung in Indien, das von South Asian Petrochem Limited hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wird (TARIC-Zusatzcode A585), dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

Artikel 2

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 eingeführte Antidumpingzoll wird gegenüber den in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

1.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben die interessierten Parteien die Möglichkeit, innerhalb von 40 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und die Antworten auf den unter Randnummer 7 Buchstabe a) genannten Fragebogen sowie andere Informationen zu übermitteln, wenn diese Angaben während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

2.   Alle Stellungnahmen und Anträge der interessierten Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von betroffenen Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“  (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Alle sachdienlichen Informationen und/oder alle Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J -79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

Telex: COMEU B 21877

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 823/2004 des Rates (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 7).

(3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

12.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2004

zur Änderung des Beschlusses 2003/631/EG des Rates vom 25. August 2003 zur Annahme von Maßnahmen betreffend Liberia gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in einem besonders dringenden Fall

(2005/16/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das am 1. April 2003 in Kraft getretene AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (1), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2002/274/EG des Rates vom 25. März 2002 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens nach den Artikeln 96 und 97 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens mit Liberia (2) sieht die Annahme geeigneter Maßnahmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 97 Absatz 3 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vor.

(2)

Der Beschluss 2003/631/EG des Rates vom 25. August 2003 zur Annahme von Maßnahmen betreffend Liberia gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in einem besonders dringenden Fall (3) sieht die Annahme neuer geeigneter Maßnahmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 97 Absatz 3 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vor.

(3)

Die derzeitigen Verhältnisse in Liberia bieten noch keine Gewähr für die Wahrung der demokratischen Grundsätze, der verantwortungsvollen Staatsführung und der Rechtsstaatlichkeit.

(4)

Daher ist es erforderlich, die Geltungsdauer der in dem Beschluss 2003/631/EG vorgesehenen Maßnahmen zu verlängern und den engen politischen Dialog mit der Regierung von Liberia fortzuführen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die in Artikel 1 des Beschlusses 2003/631/EG genannten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2006 befristet. Diese Befristung lässt besondere Fristen, die in den von diesem Beschuss erfassten Finanzierungsinstrumenten enthalten sind, unberührt.

Das Schreiben im Anhang dieses Beschlusses wird an den Außenminister von Liberia gerichtet.

Artikel 2

Das Ergebnis der Konsultationen, das in dem dem Beschluss 2002/274/EG beigefügten Entwurf eines Schreibens dargelegt ist, bleibt unberührt.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(2)  ABl. L 96 vom 13.4.2002, S. 23.

(3)  ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 3.


ANHANG

S. E. Herrn Thomas Nimely Yaya

Außenminister

Monrovia

Liberia

Sehr geehrter Herr Minister,

in ihrem Schreiben (Aktenzeichen SGS3/7429) vom 27. August 2003 unterrichtete die Europäische Union die Regierung von Liberia darüber, dass sie beabsichtigte, den Friedensprozess in Liberia auf der Grundlage des umfassenden Friedensabkommens zu begleiten. In dem Schreiben wurde ebenfalls festgelegt, dass die Europäische Union die politischen Entwicklungen und die Reformen im Rahmen des Übergangsprozesses in Ihrem Land aufmerksam verfolgen und den intensiven politischen Dialog auf der Grundlage von Artikel 8 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und der in unserem Schreiben (Aktenzeichen SGS 27 2745) vom 27. März 2002 dargelegten Ergebnisse der Konsultationen fortsetzen werde.

Seit dem Amtsantritt der nationalen Übergangsregierung Liberias im Anschluss an die Unterzeichnung des umfassenden Friedensabkommens in Accra im August 2003 ist mehr als ein Jahr vergangen. Es ist an der Zeit Bilanz zu ziehen, welche Fortschritte bei der Umsetzung des umfassenden Friedensabkommens und der sich aus den oben genannten Konsultationen ergebenden Verpflichtungen erzielt wurden.

Die Europäische Union ist erfreut, feststellen zu können, dass jetzt wieder Sicherheit und Ruhe im Land eingekehrt sind und einige erste Schritte für einen demokratischen Wandel und zur Reform der Funktionsweise des öffentlichen Sektors eingeleitet wurden. Anlass zu ernster Besorgnis geben jedoch nach wie vor die Verwaltung der öffentlichen Finanzen und das makroökonomische Management durch die nationale Übergangsregierung Liberias und die staatlichen Unternehmen sowie die zunehmende Korruption. Außerdem haben die im Rahmen des umfassenden Friedensabkommens eingerichteten Kommissionen bislang bei der Umsetzung der ihnen übertragenen Aufgaben — Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung und der Rechenschaftspflicht — keine hinreichenden Fortschritte erzielt. Weitere Schritte sind auch im Bereich der Menschenrechte erforderlich.

Angesichts des dargestellten Sachverhalts ist die Europäische Union der Auffassung, dass die nationale Übergangsregierung Liberias nicht voll funktions- und einsatzfähig ist und dass die geeigneten Maßnahmen aus diesem Grund noch nicht vollständig aufgehoben werden können. Letzteres wird vollzogen werden, sobald ein demokratisch gewählter, verantwortlich handelnder Präsident und eine entsprechende Regierung die politischen Geschäfte übernommen haben.

Aus diesem Grund hat die Europäische Union beschlossen, die Geltungsdauer des Beschlusses 2003/631/EG des Rates vom 25. August 2003 um achtzehn Monate zu verlängern. In diesem Zeitraum sollte unser enger politischer Dialog auf der Grundlage von Artikel 8 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und der in unserem Schreiben (Aktenzeichen SGS 272745) vom 27. März 2002 dargelegten Ergebnisse der Konsultationen fortgesetzt werden, um weitere Verbesserungen im Bereich der Wahrung der Menschenrechte, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung zu erzielen. Dieser Dialog wird unter Beteiligung der Präsidentschaft der Europäischen Union und der Europäischen Kommission geführt und umfasst halbjährliche politische Überprüfungen.

Während dieses Zeitraums wird die Unterstützung für den Friedensprozess und das Konzept zum Wiederaufbau des Landes („Results Focused Transitional Framework“) auf der Grundlage der im Beschluss 2003/631/EG des Rates vom 25. August 2003 festgelegten geeigneten Maßnahmen fortgesetzt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Kommission

Im Namen des Rates