ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 2

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
5. Januar 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 5/2005 der Kommission vom 4. Januar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 6/2005 der Kommission vom 4. Januar 2005 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 46/2003 und (EG) Nr. 47/2003 hinsichtlich der Mischungen von Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in derselben Verkaufsverpackung

3

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2005/4/EG:Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde

4

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde

6

 

 

Kommission

 

*

2005/5/EG:Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2004 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Gemüsesorten und Reben im Rahmen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates für die Jahre 2005 bis 2009 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5264)  ( 1 )

12

 

*

2005/6/EG:Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2004 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Fragaria x ananassa Duch. gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates für das Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5290)

17

 

*

2005/7/EG:Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2004 über die Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Zypern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5296)

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

5.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 5/2005 DER KOMMISSION

vom 4. Januar 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Januar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 4. Januar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

103,3

204

52,9

999

78,1

0707 00 05

052

108,6

999

108,6

0709 90 70

052

108,4

204

61,3

999

84,9

0805 10 10, 0805 10 30, 0805 10 50

052

52,3

204

55,5

220

40,9

448

34,4

999

45,8

0805 20 10

204

49,5

999

49,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

62,4

204

47,5

400

78,0

464

140,9

624

77,5

999

81,3

0805 50 10

052

49,4

528

45,1

999

47,3

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

400

68,3

720

68,5

999

68,4

0808 20 50

400

93,7

999

93,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


5.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 6/2005 DER KOMMISSION

vom 4. Januar 2005

zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 46/2003 und (EG) Nr. 47/2003 hinsichtlich der Mischungen von Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in derselben Verkaufsverpackung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 mit Regeln für Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer Verkaufsverpackung (2) gilt für Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm.

(2)

Es hat sich ein Fehler in die Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer Verkaufsverpackung (3) und die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates eingeschlichen, gemäß denen Erzeugnisse, für die Qualitätsnormen für frisches Obst und Gemüse gelten, in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von weniger als drei Kilogramm in Mischungen mit anderen Sorten angeboten werden dürfen.

(3)

Daher sind die Verordnungen (EG) Nr. 46/2003 und (EG) Nr. 47/2003 entsprechend zu ändern, damit die unter diese Bestimmung fallenden Verkaufsverpackungen ein Nettogewicht von drei Kilogramm aufweisen können.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 46/2003 werden die Worte „mit einem Nettogewicht von weniger als drei Kilogramm“ durch die Worte „mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm“ ersetzt.

Artikel 2

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 47/2003 werden die Worte „unter 3 Kilogramm Nettogewicht“ durch die Worte „mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Januar 2005.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

(3)  ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 61.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

5.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2004

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde

(2005/4/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (1) (nachstehend „Palästinensische Behörde“ genannt), das am 1. Juli 1997 in Kraft getreten ist (nachstehend „Interimsassoziationsabkommen“ genannt), nehmen die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde schrittweise eine stärkere Liberalisierung vor, u. a. ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Außerdem sieht Artikel 14 vor, dass die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde ab 1. Januar 1999 die Lage prüfen, um die Maßnahmen festzulegen, die von der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde ab 1. Januar 2000 im Einklang mit dem in Artikel 12 gesetzten Ziel anzuwenden sind.

(2)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt, um die Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen zu ersetzen.

(3)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die zur Durchführung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 3 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 3

(1)   Die Kommission wird von den mit den einschlägigen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen eingesetzten Ausschüssen oder von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 8).


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde

Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die gemäß Artikel 12 des am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen (nachstehend „Palästinensische Behörde“ genannt) andererseits (nachstehend „Interimsassoziationsabkommen“ genannt) stattgefunden haben, wonach die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde im Interesse beider Vertragsparteien schrittweise eine stärkere Liberalisierung u. a. ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen.

Diese Verhandlungen wurden gemäß Artikel 14 geführt, demzufolge die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde ab 1. Januar 1999 die Lage prüfen und die Maßnahmen festlegen, die von der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde im Einklang mit dem in Artikel 12 gesetzten Ziel ab 1. Januar 2000 anzuwenden sind.

Nach Abschluss dieser Verhandlungen kamen beide Parteien folgendermaßen überein:

1.

Die Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen und ihre Anhänge werden durch die in den Anhängen I und II dieses Briefwechsels enthaltenen Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihre Anhänge ersetzt.

2.

Das dem Interimsassoziationsabkommen beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde zu Protokoll Nr. 1 betreffend die Einfuhr von frischen geschnittenen Blumen und Blüten sowie von deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft wird aufgehoben.

3.

Spätestens im Jahr 2007 prüfen die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde die Lage, um die Liberalisierungsmaßnahmen festzulegen, die von der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde im Einklang mit dem in Artikel 12 des Interimsassoziationsabkommens gesetzten Ziel ab 1. Januar 2008 anzuwenden sind.

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels gelten ab 1. Januar 2005.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die gemäß Artikel 12 des am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen (nachstehend ‚Palästinensische Behörde‘ genannt) andererseits (nachstehend ‚Interimsassoziationsabkommen‘ genannt) stattgefunden haben, wonach die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde im Interesse beider Vertragsparteien schrittweise eine stärkere Liberalisierung u. a. ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen.

Diese Verhandlungen wurden gemäß Artikel 14 geführt, demzufolge die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde ab 1. Januar 1999 die Lage prüfen und die Maßnahmen festlegen, die von der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde im Einklang mit dem in Artikel 12 gesetzten Ziel ab 1. Januar 2000 anzuwenden sind.

Nach Abschluss dieser Verhandlungen kamen beide Parteien folgendermaßen überein:

1.

Die Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen und ihre Anhänge werden durch die in den Anhängen I und II dieses Briefwechsels enthaltenen Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihre Anhänge ersetzt.

2.

Das dem Interimsassoziationsabkommen beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde zu Protokoll Nr. 1 betreffend die Einfuhr von frischen geschnittenen Blumen und Blüten sowie von deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft wird aufgehoben.

3.

Spätestens im Jahr 2007 prüfen die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde die Lage, um die Liberalisierungsmaßnahmen festzulegen, die von der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde im Einklang mit dem in Artikel 12 des Interimsassoziationsabkommens gesetzten Ziel ab 1. Januar 2008 anzuwenden sind.

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels gelten ab 1. Januar 2005.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Palästinensischen Behörde zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen der Palästinensischen Behörde

ANHANG I

PROTOKOLL Nr. 1

zur Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen in die Gemeinschaft

1.

Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

a)

Die Zölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte „a“ angegeben.

b)

Für einige Erzeugnisse, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll vorgesehen sind, gelten die in den Spalten „a“ und „c“ angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll. Für Erzeugnisse des KN-Codes 1509 10 gilt die Senkung jedoch für den spezifischen Zoll.

c)

Für einige Erzeugnisse werden die Zölle im Rahmen des für jedes Erzeugnis in Spalte „b“ angegebenen Zollkontingents beseitigt. Die Zollkontingente gelten, sofern nicht anders angegeben, auf Jahresbasis vom 1. Januar bis 31. Dezember.

d)

Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, wird der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für das betreffende Erzeugnis in Spalte „c“ angegeben.

2.

Für bestimmte Erzeugnisse wird die Zollbefreiung im Rahmen der in Spalte „d“ angegebenen Referenzmengen gewährt.

Überschreiten die Einfuhren eines Erzeugnisses die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge des Erzeugnisses einem Gemeinschaftszollkontingent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für das betreffende Erzeugnis in Spalte „c“ angegeben.

3.

Für das erste Anwendungsjahr werden das Volumen der Zollkontingente und die Referenzmengen unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten dieses Protokolls vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

4.

Für einige im Anhang aufgelisteten Erzeugnisse werden die Zollkontingente und Referenzmengen zwei Mal um die in Spalte „e“ genannte Menge erhöht. Die Erhöhung erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem jedes Zollkontingent zum zweiten Mal gewährt wird.

ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 1

KN-Code (1)

Warenbezeichnung (2)

Senkung des MBZ (%) (3)

Zollkontingent

(t, sofern nicht anders angegeben)

Senkung des MBZ außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente (%) (3)

Referenzmenge

(t, sofern nicht anders angegeben)

Sonderbestimmungen

a

b

c

d

e

0409 00 00

Natürlicher Honig

100

500

0

 

Nummer 4 — jährliche Erhöhung um 250 t

ex 0603 10

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

100

2 000

0

 

Nummer 4 — jährliche Erhöhung um 250 t

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis 31. März

100

 

60

2 000

 

ex 0703 10

Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15. Mai

100

 

60

 

 

0709 30 00

Auberginen, frisch oder gekühlt, vom 15. Januar bis 30. April

100

 

60

3 000

 

ex 0709 60

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

100

 

40

1 000

 

0709 60 99

Anderes

100

 

80

 

 

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis Ende Februar

100

 

60

300

 

ex 0709 90 90

Wildzwiebeln der Art Muscari comosum, frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15. Mai

100

 

60

 

 

0710 80 59

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

100

 

80

 

 

0711 90 10

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

100

 

80

 

 

0712 31 00

0712 32 00

0712 33 00

0712 39 00

Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln, getrocknet

100

500

0

 

 

ex 0805 10

Orangen, frisch

100

 

60

25 000

 

ex 0805 20

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch

100

 

60

500

 

0805 40 00

Pampelmusen und Grapefruits

100

 

80

 

 

ex 0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum), frisch

100

 

40

800

 

0806 10 10

Frische Tafeltrauben, vom 1. Februar bis 14. Juli

100

1 000

0

 

Nummer 4 — jährliche Erhöhung um 500 t

0807 19 00

Melonen (ausgenommen Wassermelonen), frisch, vom 1. November bis 31. Mai

100

 

50

10 000

 

0810 10 00

Frische Erdbeeren, vom 1. November bis 31. März

100

2 000

0

 

Nummer 4 — jährliche Erhöhung um 500 t

0812 90 20

Orangen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

100

 

80

 

 

0904 20 30

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen oder sonst zerkleinert

100

 

80

 

 

1509 10

Olivenöl, nicht behandelt

100

2 000

0

 

Nummer 4 — jährliche Erhöhung um 500 t

2001 90 20

Früchte der Gattung „Capsicum“, andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

100

 

80

 

 

2005 90 10

Früchte der Gattung „Capsicum“, andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

 

80

 

 


(1)  KN-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. L 281 vom 30.10.2003, S. 1).

(2)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn „ex“-KN-Codes angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(3)  Die Senkung gilt nur für den Wertzoll. Für Erzeugnisse des KN-Codes 1509 10 gilt die Senkung jedoch für den spezifischen Zoll.

ANHANG II

PROTOKOLL Nr. 2

über die Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in das Westjordanland und den Gaza-Streifen

1.

Die im Anhang aufgelisteten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in das Westjordanland und den Gaza-Streifen zugelassen.

2.

Die Einfuhrzölle werden vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in Spalte „c“ im Rahmen der in Spalte „b“ angegebenen jährlichen Zollkontingente entweder beseitigt oder auf das in Spalte „a“ angegebene Niveau gesenkt.

3.

Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, werden vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in Spalte „c“ die für Drittländer geltenden allgemeinen Zollsätze erhoben.

4.

Für das erste Anwendungsjahr werden das Volumen der Zollkontingente und die Referenzmengen unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten dieses Protokolls vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 2

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

(%)

Zollkontingent

(t, sofern nicht anders angegeben)

Sonderbestimmungen

a

b

c

0102 90 71

Lebende Rinder, mit einem Gewicht von mehr als 300 kg, zum Schlachten, andere als Färsen und Kühe

0

300

 

0202 30 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, ausgenommen Vorderviertel, „quartiers compensés“ und als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile, gefroren

0

200

 

0206 22 00

genießbare Lebern von Rindern, gefroren

0

100

 

0406

Käse und Quark/Topfen

0

200

 

0407 00 19

Bruteier von Hausgeflügel, andere als von Truthühnern oder Gänsen

0

120 000 Stück

 

1101 00 15

Mehl von Weichweizen und Spelz

0

13 000

 

2309 90 99

andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

2

100

 


Kommission

5.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/12


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2004

mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Gemüsesorten und Reben im Rahmen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates für die Jahre 2005 bis 2009

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5264)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/5/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 3, 4 und 5,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 3, 4 und 5,

gestützt auf die Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (3), insbesondere auf Artikel 16 Absätze 3, 4 und 5,

gestützt auf die Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen mit Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (4), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 4, 5 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (5), insbesondere auf Artikel 26 Absätze 3, 4 und 5,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (6), insbesondere auf Artikel 43 Absätze 3, 4 und 5,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (7), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 3, 4 und 5,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (8), insbesondere auf Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG ist die Festlegung von Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial durch die Kommission vorgesehen.

(2)

Die technischen Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfungen und Tests wurden im Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen getroffen.

(3)

Ein Aufruf zur Einreichung von Projekten für die Durchführung der genannten Prüfungen und Tests wurde am 21. Juni 2004 auf der Internetsite der Gemeinschaft (9) veröffentlicht.

(4)

Die Vorschläge wurden gemäß den Auswahl- und Vergabekriterien des Aufrufs zur Einreichung von Projekten bewertet. Es gilt daher, die Projekte, die für die Durchführung der Prüfungen und Tests verantwortlichen Stellen und die zuschussfähigen Kosten sowie den Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung festzulegen, der 80% der zuschussfähigen Gesamtkosten entspricht.

(5)

Es empfiehlt sich, die gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests in den Jahren 2005 bis 2009 mit Saatgut und Vermehrungsmaterial durchzuführen, das im Jahre 2004 geerntet wurde. Ferner sind die Einzelheiten dieser Prüfungen und Tests, die zuschussfähigen Kosten sowie der Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung jährlich in einem Abkommen festzulegen, das von einem zugelassenen Vertreter der Kommission und der für die Durchführung der Prüfungen zuständigen Stelle unterzeichnet wird.

(6)

Für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests, die länger als ein Jahr in Anspruch nehmen, sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die nach dem ersten Jahr durchzuführenden Teile der Prüfungen und -tests ohne erneute Hinzuziehung des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen genehmigt, sofern die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.

(7)

Es ist sicherzustellen, dass zumindest für bestimmte ausgewählte Pflanzen ausreichend repräsentative Proben für die Prüfungen und Tests vorhanden sind.

(8)

Damit verlässliche Schlussfolgerungen gezogen werden können, sollten die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet in der Regel Saatgut der betreffenden Pflanzen vermehrt oder vermarktet wird, an den gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests teilnehmen.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In den Jahren 2005 bis 2009 werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial der im Anhang aufgeführten Pflanzen durchgeführt.

Die zuschussfähigen Kosten dieser Prüfungen und Tests für das Jahr 2005 sowie die maximale Gemeinschaftsbeteiligung sind im Anhang festgesetzt.

Die Einzelheiten der Prüfungen und Tests sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Soweit in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet in der Regel Vermehrungs- und Pflanzmaterial der im Anhang aufgeführten Pflanzen vermehrt oder vermarktet wird, nehmen die Mitgliedstaaten Proben dieses Materials und stellen dies der Kommission zur Verfügung.

Artikel 3

Sofern die erforderlichen Mittel verfügbar sind kann die Kommission beschließen, die im Anhang vorgesehenen Prüfungen und Tests in den Jahren 2006 bis 2009 fortzuführen.

Die maximale Gemeinschaftsbeteiligung, die 80 % der zuschussfähigen Kosten der auf diese Weise verlängerten Prüfungen und Tests entspricht, darf die im Anhang festgesetzten Höchstbeträge nicht überschreiten.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/55/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 18).

(2)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

(3)  ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

(5)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

(6)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

(7)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

(8)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

(9)  http://europa.eu.int/comm/food/plant/call2004/index_en.htm/.


ANHANG

Tests und Versuche für 2005

Art

Zuständige Stelle

Zu beurteilende Anforderungen

Anzahl Proben

Zuschussfähige Kosten

(EUR)

Maximale finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft (entspricht 80 % der zuschussfähigen Kosten)

(EUR)

Beta vulgaris (Zuckerrüben)

NAK Emmeloord (NL)

Sortenechtheit und -reinheit (Feld)

äußere Saatgutqualität (Labor)

100

21 413

17 130

Futterpflanzen (Agrostis spp., D. glomerata L., Festuca spp., Lolium spp., Phleum spp., Poa spp.), einschließlich Mischungen (1)

CLO Merelbeke (B)

Sortenechtheit und -reinheit (Feld)

äußere Saatgutqualität (Labor)

250

23 467

18 774

NAK Emmeloord (NL)

Sortenechtheit und -reinheit (Feld)

äußere Saatgutqualität (Labor)

250

19 941

15 953

NIAB Cambridge (UK)

Sortenechtheit und -reinheit (Feld)

äußere Saatgutqualität (Labor)

250

27 381

21 904

Vicia (V. Faba, V. pannonica, V. sativa und V. villosa)

NIAB Cambridge (UK)

Sortenechtheit und -reinheit (Feld)

äußere Saatgutqualität (Labor)

60

16 716

13 373

Triticum durum (Hartweizen)

AGES Vienna (A)

Sortenechtheit und -reinheit (Feld)

äußere Saatgutqualität (Labor)

60

17 578

14 062

Zea mays

OMMI Budapest (HU)

Sortenechtheit und -reinheit (Feld)

äußere Saatgutqualität (Labor)

100

15 763

12 611

Kartoffeln

ENSE Milano (I)

Sortenechtheit und -reinheit, Pflanzengesundheit (Feld)

Pflanzengesundheit (Ringfäule/Braunfäule/PSTV) (Labor)

300

89 773

71 818

Linum usitatissimum

NAK Emmeloord (NL)

Sortenechtheit und -reinheit (Feld)

äußere Saatgutqualität (Labor)

100

19 660

15 728

UKSUP Bratislava (SK)

Sortenechtheit und -reinheit (Feld)

äußere Saatgutqualität (Labor)

100

23 746

18 997

Gemüse (Cichorium endivia L. — Chicoree, Lactuca sativa L. — Kopfsalat und Petroselinum crispum (Miller) Nyman ex A. W. Hill-Petersilie)

GNIS-SOC Paris (F)

Sortenechtheit und -reinheit (Feld)

äußere Saatgutqualität (Labor)

100

36 806

29 445

Capsicum annuum

OMMI Budapest (HU)

Sortenechtheit und -reinheit (Feld)

äußere Saatgutqualität (Labor)

80

31 676

25 340

Asparagus officinalis  (1)

BSA Hannover (D)

Sortenechtheit und -reinheit (Feld)

äußere Saatgutqualität (Labor)

100

36 227

28 982

Vitis vinifera

ENTAV Le Grau du Roi (F)

Sortenechtheit und -reinheit (Feld),

Pflanzengesundheit (Feld)

Pflanzengesundheit (Labor)

150

47 700

38 160

ISV Conegliano (I)

Sortenechtheit und -reinheit (Feld),

Pflanzengesundheit (Feld)

Pflanzengesundheit (Labor)

150

37 545

30 036

GESAMTKOSTEN

372 313


Tests und Versuche für 2006

Art

Zuständige Stelle

Zu beurteilende Anforderungen

Anzahl Proben

Zuschussfähige Kosten

(EUR)

Maximale finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft (entspricht 80 % der zuschussfähigen Kosten)

(EUR)

Futterpflanzen (Agrostis spp., D. glomerata L., Festuca pp., Lolium spp., Phleum spp., Poa spp.), einschließlich Mischungen (2)

CLO Merelbeke (B)

Sortenechtheit und -reinheit (Feld)

äußere Saatgutqualität (Labor)

250

23 905

19 124

NAK Emmeloord (NL)

Sortenechtheit und -reinheit (Feld)

äußere Saatgutqualität (Labor)

250

15 145

12 116

NIAB Cambridge (UK)

Sortenechtheit und -reinheit (Feld)

äußere Saatgutqualität (Labor)

250

27 382

21 906

Asparagus officinalis  (2)

BSA Hannover (D)

Sortenechtheit und -reinheit (Feld)

äußere Saatgutqualität (Labor)

100

36 227

28 982

GESAMTKOSTEN

82 128


Tests und Versuche für 2007

Art

Zuständige Stelle

Zu beurteilende Anforderungen

Anzahl Proben

Zuschussfähige Kosten

(EUR)

Maximale finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft (entspricht 80 % der zuschussfähigen Kosten)

(EUR)

Asparagus officinalis  (3)

BSA Hannover (D)

Sortenechtheit und -reinheit (Feld)

äußere Saatgutqualität (Labor)

100

36 227

28 982

GESAMTKOSTEN

28 982


Tests und Versuche für 2008

Art

Zuständige Stelle

Zu beurteilende Anforderungen

Anzahl Proben

Zuschussfähige Kosten

(EUR)

Maximale finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft (entspricht 80 % dder zuschussfähigen Kosten)

(EUR)

Asparagus officinalis  (4)

BSA Hannover (D)

Sortenechtheit und -reinheit (Feld)

äußere Saatgutqualität (Labor)

100

36 227

28 982

GESAMTKOSTEN

28 982


Tests und Versuche für 2009

Art

Zuständige Stelle

Zu beurteilende Anforderungen

Anzahl Proben

Zuschussfähige Kosten

(EUR)

Maximale finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft (entspricht 80 % der zuschussfähigen Kosten)

(EUR)

Asparagus officinalis  (5)

BSA Hannover (D)

Sortenechtheit und -reinheit (Feld)

äußere Saatgutqualität (Labor)

100

36 227

28 982

GESAMTKOSTEN

28 982


(1)  Tests und Versuche mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.

(2)  Tests und Versuche mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.

(3)  Tests und Versuche mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.

(4)  Tests und Versuche mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr..

(5)  Tests und Versuche mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.


5.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2004

mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Fragaria x ananassa Duch. gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates für das Jahr 2005

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5290)

(2005/6/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 4, 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 92/34/EWG ist die Festlegung von Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial durch die Kommission vorgesehen.

(2)

Die technischen Verfahrensvorschriften für die Durchführung der Prüfungen und Tests wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten festgelegt.

(3)

Am 21. Juni 2004 wurde auf der Internetsite der Gemeinschaft ein Aufruf zur Einreichung von Projekten für die Durchführung dieser Prüfungen und Tests veröffentlicht (2).

(4)

Die Vorschläge wurden gemäß den Auswahl- und Vergabekriterien des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen bewertet. Es gilt daher, die Projekte, die für die Durchführung der Prüfungen und Tests verantwortlichen Stellen und die zuschussfähigen Kosten sowie den Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung festzulegen, der 80 % der zuschussfähigen Gesamtkosten entspricht.

(5)

Es empfiehlt sich, die gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests im Jahr 2005 mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial durchzuführen, das im Jahre 2004 geerntet wurde. Ferner sind die Einzelheiten dieser Prüfungen und Tests, die zuschussfähigen Kosten sowie der Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung jährlich in einem Abkommen festzulegen, das von einem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission und der für die Durchführung der Prüfungen zuständigen Stelle unterzeichnet wird.

(6)

Es ist sicherzustellen, dass zumindest für bestimmte ausgewählte Pflanzen ausreichend repräsentative Proben für die Prüfungen und Tests vorhanden sind.

(7)

Damit verlässliche Schlussfolgerungen gezogen werden können, sollten die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet in der Regel Vermehrungs- und Pflanzmaterial der betreffenden Pflanzen vermehrt oder vermarktet wird, an den gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests teilnehmen.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Jahr 2005 werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Fragaria x ananassa Duch. durchgeführt.

Die zuschussfähigen Kosten dieser Prüfungen und Tests für das Jahr 2005 sowie die maximale Gemeinschaftsbeteiligung sind im Anhang festgesetzt.

Die Einzelheiten der Prüfungen und Tests sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Soweit in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet in der Regel Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Fragaria x ananassa Duch. vermehrt oder vermarktet wird, nehmen die Mitgliedstaaten Proben dieses Materials und stellen dies der Kommission zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten beteiligen sich auch an den technischen Aspekten wie Probenahme und Kontrollen im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen und Tests.

Artikel 3

Die maximale Gemeinschaftsbeteiligung, die 80 % der zuschussfähigen Kosten der auf diese Weise verlängerten Prüfungen und Tests entspricht, darf die im Anhang festgesetzten Höchstbeträge nicht überschreiten.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/111/EG der Kommission (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 12).

(2)  http://europa.eu.int/comm/food/plant/call2004/index_en.htm.


ANHANG

Tests und Versuche für 2005

Art

Anzahl Proben

Zu beurteilende Anforderungen

Zuständige Stelle

Zuschussfähige Kosten (EUR)

Maximale finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft (entspricht 80 % der zuschussfähigen Kosten) (EUR)

Fragaria x ananassa Duch.

120

Sortenechtheit und -reinheit Pflanzengesundheit (Feld)

Pflanzengesundheit (Labor)

BSA Hannover (D)

24 650

19 720

FINANZIELLE BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT INSGESAMT

19 720


5.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2004

über die Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Zypern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5296)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2005/7/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 erfolgt die Einstufung von Schweineschlachtkörpern durch Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, dass ihr statistischer Schätzfehler einen bestimmten Toleranzwert nicht überschreitet. Dieser Toleranzwert ist in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (2) festgelegt worden.

(2)

Die Regierung Zyperns hat bei der Kommission die Zulassung eines Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern beantragt und die Ergebnisse des vor dem Beitritt vorgenommenen Zerlegeversuchs vorgelegt, indem sie den zweiten Teil des Protokolls gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 übermittelt hat.

(3)

Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung des Einstufungsverfahrens erfüllt sind.

(4)

In Zypern ist es Handelsbrauch, die Zunge und die Nieren am Schlachtkörper zu belassen. Diesem Umstand ist bei der Anpassung des Gewichts für die Standardaufmachung Rechnung zu tragen.

(5)

Es dürfen keine Änderungen des Geräts oder Einstufungsverfahrens zugelassen werden, es sei denn, die Änderung erfolgt aufgrund neuer Erfahrungen im Wege einer Entscheidung der Kommission. In diesem Fall kann die vorliegende Zulassung widerrufen werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgendes Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 in Zypern zugelassen:

das „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ genannte Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten im Anhang enthalten sind.

Artikel 2

Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 können Schweineschlachtkörper in Zypern vor dem Wiegen und Klassifizieren mit der Zunge und den Nieren dargeboten werden. Damit die Preise für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage notiert werden können, wird das festgestellte Warmgewicht um 0,8 kg verringert.

Artikel 3

Eine Änderung des Geräts oder des Schätzverfahrens ist nicht zulässig.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.

Brüssel, den 27. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).

(2)  ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43).


ANHANG

Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Zypern

Hennessy Grading Probe (HGP 4)

1.

Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ genannte Gerät verwendet.

2.

Das Gerät ist mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser (und von 6,3 mm an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit einer Fotodiode (LED Siemens vom Typ LYU 260-EO) und einem Fotodetektor vom Typ 58 MR ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 120 mm. Die Messwerte werden vom HGP 4 selbst oder von einem damit verbundenen Rechner in Schätzwerte des Muskelfleischanteils umgesetzt.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:

Formula

Hierbei sind:

ý= der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers;

X1= die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 8 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers, auf der Höhe der letzten Rippe gemessen;

X2= die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe gemessen;

W= die Muskeldicke in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie X2 gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 55 bis 120 Kilogramm.